ra_michael_schmitt_paschen_rechtsanwaelte_arbeitskreis_insolvenzpraxis
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Änderungen durch die Reform<br />
Bargeschäft (§142 InsO) nur noch anfechtbar, wenn die<br />
Vo<strong>ra</strong>ussetzungen von § 133 InsO vorliegen und der Gläubiger erkannt<br />
hat, dass der Schuldner unlauter gehandelt hat<br />
kein Fiskusprivileg<br />
gilt für alle Fälle, in denen die Insolvenz nach Ink<strong>ra</strong>fttreten eröffnet<br />
wurde<br />
Verzinsung des Anfechtungsanspruchs nur noch ab Verzugseintritt;<br />
dies gilt auch für Altfälle!