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ra_michael_schmitt_paschen_rechtsanwaelte_arbeitskreis_insolvenzpraxis

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Änderungen durch die Reform<br />

Bargeschäft (§142 InsO) nur noch anfechtbar, wenn die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen von § 133 InsO vorliegen und der Gläubiger erkannt<br />

hat, dass der Schuldner unlauter gehandelt hat<br />

kein Fiskusprivileg<br />

gilt für alle Fälle, in denen die Insolvenz nach Ink<strong>ra</strong>fttreten eröffnet<br />

wurde<br />

Verzinsung des Anfechtungsanspruchs nur noch ab Verzugseintritt;<br />

dies gilt auch für Altfälle!

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