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Gesetz nach Reform<br />

Neufassung des § 133 Insolvenzordnung<br />

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den<br />

letzten zehn Jahren vor dem Ant<strong>ra</strong>g auf Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens oder nach diesem Ant<strong>ra</strong>g mit dem Vorsatz, seine<br />

Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil<br />

zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese<br />

Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die<br />

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung<br />

die Gläubiger benachteiligte.<br />

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder<br />

Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeit<strong>ra</strong>um nach<br />

Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.<br />

Das bedeutet, bei Deckungsgeschäften verringert sich der<br />

Anfechtungszeit<strong>ra</strong>um von zehn auf vier Jahre!

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