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Uebungsaufgaben, AUW-M04-02_Umweltverwaltungsrecht

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Übungsaufgaben zu<br />

<strong>Umweltverwaltungsrecht</strong><br />

<strong>AUW</strong>-<strong>M04</strong>-<strong>02</strong>


Fragen und Aufgabenstellungen:<br />

Aufgabe 1:<br />

A) Nennen Sie bitte die fünf Begriffsmerkmale eines Verwaltungsaktes und die jeweiligen Gegenbegriffe<br />

zu diesen Merkmalen (welche zur Abgrenzung dienen können)!<br />

B) Für welche Bereiche ist die Einordnung des behördlichen Handelns als Verwaltungsakt von<br />

großer praktischer Bedeutung (nennen Sie wenigstens zwei)?<br />

Aufgabe 2:<br />

Aus welchen Gründen kann ein Verwaltungsakt fehlerhaft sein? Nennen Sie bitte die möglichen formellen<br />

(3) und materiellen (mindestens 3) Fehlerquellen eines VA!<br />

Aufgabe 3:<br />

Erklären Sie bitte den prinzipiellen Unterschied zwischen Rechtsnormen einerseits und Verwaltungsakten<br />

andererseits in dem Fall, dass beide mit Fehlern behaftet sind (in Stichworten)!<br />

Aufgabe 4:<br />

Was besagt das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung? Welche zwei Komponenten enthält<br />

es? - Erklären Sie diese (in Stichworten)!<br />

Aufgabe 5:<br />

Bitte nennen Sie die fünf verschiedenen Fehler, die der Behörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten<br />

Ermessens unterlaufen können.<br />

Welche verschiedenen Arten von Ermessen gibt es im Polizei- und Ordnungsrecht?<br />

Bitte benennen Sie die einzelnen Ermessensfehler und Ermessensarten und erklären jeweils Sie kurz<br />

(mit einem Satz), was darunter zu verstehen ist.<br />

Aufgabe 6:<br />

Kern eines jeden Planfeststellungsverfahrens ist die planerische Abwägung, die sich an dem planungsrechtlichen<br />

Abwägungsgebot zu orientieren hat. Dieses Gebot kann gerichtlich überprüft werden.<br />

Bitte nennen Sie vier mögliche Abwägungsfehler.<br />

Aufgabe 7:<br />

Nennen Sie bitte die Arten von Nebenbestimmungen, die einem Verwaltungsakt beigefügt sein können<br />

und zitieren Sie dazu das einschlägige Gesetz. Veranschaulichen Sie diese jeweils mit einem konkreten<br />

Beispiel (in Stichworten)


Aufgabe 8:<br />

Bitte nennen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Widerruf und zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes<br />

(kurze Aufbauschemata)!<br />

Aufgabe 9:<br />

Erklären Sie bitte die drei Arten der Zulassungsgegenstände (sachbezogen, personenbezogen, gemischt)<br />

kurz in eigenen Worten!<br />

Aufgabe 10:<br />

Wodurch unterscheiden sich das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt einerseits und das repressive<br />

Verbot mit Befreiungsvorbehalt andererseits? Bitte nennen Sie mindestens zwei grundsätzliche<br />

Unterschiede (in Stichworten)!<br />

Aufgabe 11:<br />

Welche verwaltungsbehördlichen Entscheidungen kann eine Behörde treffen, nachdem sie den Betrieb<br />

einer Anlage genehmigt hat, der Betreiber sich jedoch nicht an die Vorgaben der Anlagengenehmigung<br />

hält? Bitte nennen Sie mindestens drei Möglichkeiten!<br />

Aufgabe 12:<br />

Bitte benennen Sie näher aufgegliedert die einzelnen unter den Begriff „Öffentliche Sicherheit“ zu<br />

subsumierenden Schutzgüter und führen Sie Beispiele an.<br />

Aufgabe 13:<br />

A hat seinen Autoschlüssel verloren und versucht deshalb nachts, mit einem Draht die Fahrertür seines<br />

Sportwagens zu öffnen. Der Polizist P beobachtet dies und entschließt sich, zwecks Verhinderung des<br />

„Diebstahls“ gegen A einzuschreiten.<br />

Liegt eine Gefahr i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts vor? Bitte begründen Sie Ihre Antwort!<br />

Aufgabe 14:<br />

Umweltaktivist U möchte gegen den Verkauf von Tierpelzen demonstrieren und engagiert zu diesem<br />

Zwecke fünf Statisten, die sich, nur mit Körperbemalung und Schildern mit Protestsprüchen und Tierbildern<br />

versehen, in der Fußgängerzone der Stadt S aufstellen. Innerhalb kurzer Zeit bildet sich eine<br />

Menschenmenge, die den Passantenverkehr in der Fußgängerzone nicht nur unwesentlich behindert.<br />

Kann U als Verantwortlicher im Sinne des Polizeirechts in Anspruch genommen werden?<br />

Bitte beantworten Sie die Fallfrage und benennen Sie dabei auch die ggf. hier einschlägigen Theorien<br />

zur gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit.


Aufgabe 15:<br />

Gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine Eisenbahnneubaustrecke erheben der Anwohner A und<br />

der anerkannte Naturschutzverband N Klage. A hatte während des Planfeststellungsverfahrens keine<br />

Einwendungen erhoben, weil er der Meinung war, dass man auf ihn sowieso nicht hören werde.<br />

Sind A und N klagebefugt? Wären sie klagebefugt, wenn anstelle des Planfeststellungsbeschlusses<br />

eine Plangenehmigung erteilt worden wäre? Begründen Sie ihr Ergebnis (unter Verweis auf relevante<br />

Rechtsnormen)!<br />

Aufgabe 16:<br />

Der anerkannte Naturschutzverband N erhebt Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein bestimmtes<br />

Autobahnteilstück und beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der<br />

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen, die Klage hat Jahre später<br />

Erfolg. N möchte nun, dass das zwischenzeitlich gebaute Autobahnteilstück wieder abgerissen und<br />

das Gelände rekultiviert wird.<br />

Prüfen Sie, welche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt und ob deren Voraussetzungen vorliegen!<br />

Aufgabe 17:<br />

Am 1. März geht dem Eigentümer A eines verseuchten Grundstücks eine Sanierungsverfügung der<br />

Umweltbehörde zu, durch die er unter Androhung der Ersatzvornahme verpflichtet wird, sein Grundstück<br />

bis zum 30. Juni zu sanieren. Am 15. Juni verkauft und übereignet A das Grundstück an B. Der<br />

neue Eigentümer B verpachtet das Grundstück, da er es derzeit nicht selbst nutzen möchte, am darauffolgenden<br />

Tag im Rahmen eines Pachtvertrages an C. Da der Verfügung bis zum gesetzten Termin<br />

und auch danach nicht Folge geleistet wird, lässt die Umweltbehörde das kontaminierte Erdreich am<br />

15. Juli von einem hierzu beauftragten Bauunternehmer D entfernen.<br />

War die Entfernung des kontaminierten Erdreichs durch D rechtmäßig? Begründen Sie ihr Ergebnis<br />

(unter Verweis auf relevante Rechtsnormen)?<br />

Aufgabe 18:<br />

In einer vom Bundesgesundheitsminister herausgegebenen Positivliste werden nach sorgfältiger Prüfung<br />

dem Stand der Wissenschaft entsprechend Produkte des A als krebserzeugend eingestuft, was zu<br />

einem Umsatzeinbruch führt. Jahre später stellt sich infolge neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

heraus, dass die Produkte nicht krebserregend sind. Auf Klage des A wird die Bundesrepublik<br />

Deutschland daher rechtskräftig verurteilt, die Produkte des A aus der Liste zu streichen, weil die Erwähnung<br />

der Produkte in der Positivliste rechtswidrig sei und den A in seiner durch Art. 12 GG geschützten<br />

Berufsfreiheit verletze.<br />

A möchte nun den entgangenen Gewinn ersetzt haben. Kann A dies verlangen? Begründen Sie ihr<br />

Ergebnis (unter Verweis auf relevante Rechtsnormen)!


Musterlösungen:<br />

Aufgabe 1:<br />

A) Die fünf Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktes gemäß § 35 Satz 1 VwVfG sind:<br />

hoheitliche Maßnahme (auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts)<br />

Gegenbegriff: rein privatrechtliches (fiskalisches) Verwaltungshandeln<br />

Behörde<br />

Gegenbegriff: Private<br />

Regelung<br />

Gegenbegriff: schlicht hoheitliches Handeln<br />

Einzelfall<br />

Gegenbegriff: Allgemeinheit oder Rechtsnorm<br />

unmittelbare Außenwirkung<br />

Gegenbegriff: reines Verwaltungsinternum<br />

B) Die Einordnung des behördlichen Handelns als Verwaltungsakt hat große praktische Bedeutung<br />

für folgende Bereiche:<br />

Rechtsweg<br />

Klageart<br />

einstweiligen Rechtsschutz<br />

Vollstreckungsrecht<br />

Aufgabe 2:<br />

Mögliche Gründe für die Fehlerhaftigkeit eines VA können sein:<br />

Formelle Fehlerquellen eines VA können sein:<br />

Zuständigkeit (der Behörde)<br />

(Verwaltungs-)Verfahren<br />

Form des VA<br />

Materielle Fehlerquellen des VA sind Verstöße gegen:<br />

Vorrang des Gesetzes<br />

Vorbehalt des Gesetzes (Erforderlichkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage)<br />

Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen wie:<br />

Bestimmtheitsgebot<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Befolgung des VA<br />

Verbot sachfremder Motive<br />

Gleichheitssatz<br />

Grundrechte<br />

Aufgabe 3:<br />

Merkmale fehlerhafter Verwaltungsakte sind:<br />

Sie sind grundsätzlich rechtswidrig, aber wirksam!<br />

Zur Aufhebung eines rechtswidrigen VA ist grundsätzlich die Anfechtung des VA erforderlich!<br />

Fälle automatischer Nichtigkeit sind die absolute Ausnahme (geregelt in § 44 VwVfG).


Merkmale fehlerhafter Rechtsnormen (= Verstoß gegen höherrangiges Recht) sind:<br />

Sie sind automatisch unwirksam = nichtig!<br />

Es ist prinzipiell kein gesonderter Aufhebungsakt erforderlich.<br />

Aufgabe 4:<br />

Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG) besagt, dass<br />

das Handeln der Verwaltung im Einklang mit der Rechtsordnung stehen muss, d.h. die Verwaltung ist<br />

an Recht und Gesetz gebunden und es gilt das Verbot willkürlichen Verwaltungshandelns.<br />

Die zwei Komponenten dieses Prinzips sind:<br />

Vorrang des Gesetzes<br />

Bedeutung: kein Handeln gegen das Gesetz<br />

Vorbehalt des Gesetzes<br />

Bedeutung: kein Handeln ohne Gesetz (= Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage)<br />

Aufgabe 5:<br />

Die fünf Arten von Ermessensfehlern sind:<br />

Ermessensnichtgebrauch (-ausfall, -unterlassung): Die Verwaltung erkennt nicht, dass sie ein<br />

Ermessen hat (z.B. weil sie von einer gebundenen Entscheidung ausgeht, obwohl ihr Ermessen eingeräumt<br />

ist) und stellt keine Ermessenserwägungen an.<br />

Ermessensunterschreitung: Die Verwaltung nimmt Ermessenserwägungen vor, berücksichtigt<br />

aber nicht alle ermessensrelevanten Belange, sie nimmt nicht alle möglichen Handlungsalternativen<br />

wahr.<br />

Ermessensüberschreitung: Die Verwaltung stellt Ermessenserwägungen an, stellt jedoch Belange<br />

in ihre Ermessensentscheidung ein, die es in Wahrheit gar nicht gibt. Sie überschreitet bei ihrer<br />

Entscheidung die äußere Ermessensgrenze. Sie unternimmt „zu viel“ und missachtet dabei - häufig<br />

verfassungsmäßig - geschützte Werte, wie Freiheitsgrundrechte oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.<br />

Ermessensfehlgebrauch (-missbrauch): Die Verwaltung erkennt zwar alle ermessensrelevanten<br />

Belange, gewichtet sie jedoch falsch. Sie stellt bei ihren Ermessenserwägungen persönliche, politische<br />

oder sonstige sachfremde Motive mit in die Überlegungen ein. Die Entscheidung beruht auf<br />

Gesichtspunkten, die nicht ausschließlich dem Zweck der Vorschrift entsprechen. Sie verkennt die<br />

innere Ermessensgrenze.<br />

Missachtung sonstiger Rechtsgrundsätze: Die Verwaltung missachtet bei ihrer Abwägung der<br />

ermessensrelevanten Belange die Bedeutung der Grundrechte, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

oder den Gleichheitsgrundsatz.<br />

Ermessensarten: Diese Ermessensfehler können im Polizei- und Ordnungsrecht auftreten beim:<br />

a) Entschließungsermessen,<br />

also die Entscheidung, ob eingeschritten werden soll<br />

b) Auswahlermessen bzgl. des Adressaten<br />

also die Entscheidung, welcher Verantwortliche herangezogen werden soll<br />

c) Auswahlermessen bzgl. des Mittels<br />

also die Entscheidung, welches von mehreren Mitteln ausgewählt werden soll


Aufgabe 6:<br />

Abwägungsfehler im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens können sein:<br />

Eine Abwägung hat überhaupt nicht stattgefunden (sog. Abwägungsausfall).<br />

In die Abwägung wurden nicht alle Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt<br />

werden mussten (sog. Abwägungsdefizit).<br />

Die Bedeutung einzelner Belange wurde verkannt (sog. Abwägungsfehleinschätzung).<br />

Der Ausgleich zwischen den berührten Belangen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven<br />

Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (sog. Abwägungsdisproportionalität).<br />

Aufgabe 7:<br />

Die fünf Arten von Nebenbestimmungen zum VA sind:<br />

Befristung Widerrufsvorbehalt Auflagenvorbehalt<br />

Bedingung<br />

Auflage<br />

Gesetzliche Grundlage ist: § 36 Abs. 2, Nr. 1 - 5, VwVfG<br />

Befristung<br />

Die zeitliche Begrenzung muss klar werden!<br />

Beispiel: Wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser wird auf sechs Monate<br />

begrenzt.<br />

Bedingung<br />

Es muss klar werden, dass die Wirksamkeit eines VA von einem ungewissen Ereignis abhängt!<br />

Beispiel: Die Zufahrt zu einem Betriebsgrundstück verläuft über eine fremde Grundstücksparzelle;<br />

die Genehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, dass der Eigentümer dem Betriebsinhaber<br />

ein Wegerecht einräumt<br />

Widerrufsvorbehalt<br />

Es muss klar werden, dass die Behörde den VA zu einem späteren, ungewissen Zeitpunkt widerrufen<br />

kann.<br />

Beispiel: eine nach BImSchG genehmigungspflichtige Anlage, die nur Erprobungszwecken dienen<br />

soll (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BImSchG)<br />

Auflage<br />

Es muss klar werden, dass der VA zusätzlich (zum eigentlichen Regelungsgehalt) ein bestimmtes<br />

Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt.<br />

Beispiel: Wasserrechtliche Erlaubnis zum Kiesabbau wird nur unter der Auflage erteilt, dass das<br />

Grundstück später renaturiert wird.<br />

Auflagenvorbehalt<br />

Es muss klar werden, dass die Behörde im VA selbst dem Bürger klar macht, dass sie zu einem<br />

späteren, ungewissen Zeitpunkt noch Auflagen erlassen kann.<br />

Beispiel: Genehmigung einer Anlage mit der Bestimmung, dass der Einbau eines zusätzlichen<br />

Filters nachträglich angeordnet werden kann, falls erforderlich.


Aufgabe 8:<br />

Aufbauschema: Rücknahme eines VA, § 48 VwVfG:<br />

(1) (wirksamer) rechtswidriger VA<br />

(2) belastend oder begünstigend<br />

(a) belastend: Aufhebung ohne weiteres<br />

(b) begünstigend: Aufhebung gemäß § 48 Abs. 2 – 4 VwVfG<br />

(aa) § 48 Abs. 4 VwVfG: Rücknahmefrist von einem Jahr eingehalten?<br />

(bb) VA nicht auf Geldleistung oder teilbare Sachleistung gerichtet: dann Rücknahme<br />

nach § 48 Abs. 1 mit Ersatz des Vertrauensschadens, § 48 Abs. 3 VwVfG<br />

(cc) VA auf Geldleistung/teilbare Sachleistung gerichtet: Abwägung zwischen Rücknahmeinteresse<br />

der Verwaltung und schutzwürdigem Vertrauen des Bürgers erforderlich<br />

– je nachdem, wie Abwägung ausfällt: Rücknahme ( +) oder ( - )<br />

Aufbauschema: Widerruf eines VA, § 49 VwVfG:<br />

(3) (wirksamer) rechtmäßiger VA<br />

(4) belastend oder begünstigend<br />

(a) belastend: Aufhebung ohne weiteres<br />

(b) begünstigend: Aufhebung nur unter den Voraussetzungen der § 49 Abs.2, 3 VwVfG<br />

(aa) Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 – 5 VwVfG<br />

(bb) Einhaltung der Jahresfrist, §§ 49 Abs. 3, 48 Abs. 4 VwVfG<br />

(cc) Entschädigung gemäß § 49 Abs. 6 VwVfG in den Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 – 5<br />

VwVfG<br />

Aufgabe 9:<br />

Sachbezogene Erlaubnis:<br />

bezieht sich allein auf die Beschaffenheit der Anlage (Standort, Bauart, Technik etc.):<br />

ist unabhängig von den persönlichen Eigenschaften des Betreibers;<br />

ist auf den Rechtsnachfolger übertragbar.<br />

Personenbezogene Erlaubnis:<br />

ist von Umständen abhängig, die nur in der Person des Antragstellers liegen (Zuverlässigkeit,<br />

Sachkenntnisse, wirtschaftliche Verhältnisse etc.);<br />

ist nicht auf Rechtsnachfolger übertragbar.<br />

Gemischt sach- und personenbezogene Erlaubnis:<br />

Kombination der beiden ersten Erlaubnisarten: abhängig von Umständen, die sowohl die Anlage<br />

betreffen, als auch in der Person des Antragstellers liegen;<br />

ist weder auf Rechtsnachfolger, noch auf andere Örtlichkeiten übertragbar.<br />

Aufgabe 10:<br />

Es gelten die folgenden Unterscheidungsmerkmale:<br />

Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt:<br />

Es wird ein grundsätzlich erwünschtes Verhalten unter ein Verbot gestellt,<br />

Es wird ein grundrechtlich geschütztes Verhalten unter ein Verbot gestellt,<br />

Ein Verbot wird aufgehoben durch Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung,<br />

Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung der Behörde bei Erfüllung aller Voraussetzungen<br />

seitens des Antragstellers.


Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt:<br />

Es wird ein grundsätzlich unerwünschtes Verhalten unter ein Verbot gestellt,<br />

Freistellungen durch die Behörde erfolgen nur im Einzelfall,<br />

Freistellungen stehen im Ermessen der Behörde,<br />

Es besteht lediglich Anspruch des Bürgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde.<br />

Aufgabe 11:<br />

Wenn sich nach erteilter Genehmigung einer Anlage der Betreiber nicht an die Vorgaben der Genehmigung<br />

hält kann die Behörde folgende verwaltungsbehördlichen Entscheidungen treffen:<br />

nachträgliche Auflage;<br />

nachträgliche Anordnung;<br />

Widerruf der Genehmigung;<br />

Rücknahme der Genehmigung;<br />

Nutzungsuntersagung;<br />

Beseitigungsanordnung;<br />

Verfügungen nach allgemeinem Ordnungsrecht (POG).<br />

Aufgabe 12:<br />

Schutzgüter der „öffentlichen Sicherheit“ sind:<br />

a) der Staat und seine Einrichtungen. Vom Schutz umfasst werden dabei<br />

der verfassungsrechtliche Bestand des Staates,<br />

der Bestand und die Funktionsfähigkeiten staatlicher Stellen und Organe<br />

Beispiele: Regierung, Behörden, Gerichte, Körperschaften, Anstalten<br />

staatliche und kollektive Schutzgüter<br />

Beispiele: Grundwasser, öffentliche Strassen, Landschaft<br />

sowie staatliche Veranstaltungen<br />

Beispiele: Staatsbesuche, Paraden.<br />

b) Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen. Dazu zählen<br />

private Rechte<br />

Beispiele: Eigentum, Besitz, Persönlichkeitsrechte, Ansprüche<br />

sowie Individualrechtsgüter<br />

Beispiele: Leben, Gesundheit, Vermögen<br />

Für den Schutz ausschließlich privater Rechte einer Privatperson gegenüber einer anderen Privatperson<br />

gilt jedoch der Vorrang des Zivilrechts.<br />

c) Schutz der objektiven Rechtsordnung.<br />

Zur objektiven Rechtsordnung gehören alle Normen des öffentlichen und des privaten Rechts, also<br />

formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen. Erfasst sind insbesondere verwaltungsrechtliche<br />

Ge- oder Verbotsnormen, Normen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, Privatrechtsnormen<br />

und Grundrechte. Da die meisten Schutzgutverletzungen zugleich Rechtsverstöße sind,<br />

stellt der Schutz der objektiven Rechtsordnung den praktisch bedeutsamsten Anwendungsfall des<br />

Schutzguts der öffentlichen Sicherheit dar.


Aufgabe 13:<br />

Eine wirkliche/tatsächliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Form eines Schadens für die<br />

Unversehrtheit der Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen § 242 StGB liegt nicht vor, da das Auto<br />

dem A gehört und er dieses deshalb auch nicht entwenden möchte/kann.<br />

Es könnte aber eine Anscheinsgefahr vorliegen. Dann müssten die konkreten Umstände auf eine Gefahrensituation/Gefahr<br />

für ein Schutzgut hindeuten, so dass (aus der ex-ante Sicht) eine Gefahr angenommen<br />

werden kann, obgleich sich die Lage (ex post) als objektiv ungefährlich erweist. Aus der exante<br />

Sicht muss es also bei sachgerechter und sorgfältiger Sachverhaltswürdigung durch den Beamten<br />

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr geben. Es schadet dann nicht, wenn sich die Situation<br />

im Nachhinein als ungefährlich erweist.<br />

Der A hantiert hier nachts mit einem Draht an einem Sportwagen, die konkreten Umstände lassen also<br />

bei sachgerechter und sorgfältiger Sachverhaltswürdigung zum Zeitpunkt des Einschreitens auf einen<br />

(noch zu vollendenden) Diebstahl und damit (subjektiv) auf eine Gefahr für das Schutzgut Unversehrtheit<br />

der Rechtsordnung schließen. Es ist auch nicht von einer bloßen Schein-/Putativgefahr auszugehen,<br />

da die Einschätzung des P vertretbar und sachgerecht erscheint und damit nicht pflichtwidrig<br />

war.<br />

Folglich ist eine Anscheinsgefahr zu bejahen. Die Anscheinsgefahr ist gefahrenabwehrrechtlich einer<br />

echten (objektiven) Gefahr gleichzustellen die Behörde ist zur umfassenden Gefahrenabwehr berechtigt.<br />

Es liegt somit eine Gefahr i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts vor.<br />

Aufgabe 14:<br />

U könnte als Störer in Anspruch genommen werden, wenn er Zweckveranlasser i.S.d. Polizei- und<br />

Ordnungsrechts wäre.<br />

Ein lediglich mittelbarer Störer ist gemäß der subjektiven Theorie dann polizeirechtlich verantwortlich,<br />

wenn er absichtlich, zumindest aber billigend in Kauf nehmend den zu einem polizei-/ordnungswidrigen<br />

Zustand führenden Geschehensablauf herbeiführt. U legt es vorliegend darauf an, dass<br />

möglichst viele Menschen stehen bleiben und von der Aktion Kenntnis nehmen und nimmt dabei eine<br />

Verkehrsbehinderung zumindest billigend in Kauf. Nach der subjektiven Theorie wäre U demnach als<br />

Verantwortlicher zur Beseitigung der Störung heranziehbar.<br />

Nach der objektiven Theorie muss zwischen der Handlung und der eingetretenen Gefahrenlage ein<br />

erkennbarer Wirkungs- bzw. Verursachungszusammenhang bestehen, d.h. die Gefahrenlage muss typische<br />

Folge der Handlung sein. Zwischen der von U veranlassten, in der Fußgängerzone stattfindenden<br />

Protestaktion und der verkehrsbehindernd wirkenden Menschenansammlung besteht ein objektiv erkennbarer<br />

Wirkungs- bzw. Verursachungszusammenhang, da die Schaulustigen aufgrund der Umwelt-<br />

Aktivisten stehen bleiben und damit andere Passanten am Durchkommen hindern. Die Verkehrsbehinderung<br />

ist dabei typische Folge des durch die Aktion angezogenen Menschenauflaufs. Damit wäre<br />

auch nach der objektiven Theorie eine Verantwortlichkeit des U gegeben.<br />

Folglich wäre U nach beiden Theorien Verantwortlicher i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts und (als<br />

Zweckveranlasser) zur Beseitigung der Störung heranziehbar.<br />

Aufgabe 15:<br />

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist klagebefugt, wer in eigenen Rechten verletzt sein kann, soweit gesetzlich<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

Bei A ist eine Verletzung in eigenen Rechten möglich, da bei einem Anwohner eine Verletzung der<br />

Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) und Eigentum (Art. 14 GG)<br />

nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Nach § 18 Nr. 7 AEG sind Einwendungen gegen<br />

den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen (sog. Präklusion).<br />

Dabei handelt es sich um eine andere gesetzliche Bestimmung i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Da A seine<br />

Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, ist er nicht klagebefugt.


N kann eine Verletzung eigener Rechte nicht geltend machen, da der Naturschutz ein Allgemeininteresse<br />

und nicht dadurch zu einem eigenen Recht des N wird, dass N sich den Naturschutz in seiner<br />

Satzung zum Ziel gesetzt hat. Nach § 64 BNatSchG (i.V.m. Umweltrechtsbehelfs-Gesetz) ist jedoch ein<br />

anerkannter Naturschutzverband ausnahmsweise klagebefugt (sog. Verbandsklage). Da N ein anerkannter<br />

Naturschutzverband ist, ist er also klagebefugt.<br />

Im Falle einer Plangenehmigung wäre N nicht klagebefugt, da die Verbandsklage nicht für Plangenehmigungen<br />

gilt, während A klagebefugt wäre, da der Einwendungsausschluss nur für das Planfeststellungsbeschlüsse<br />

gilt.<br />

Aufgabe 16:<br />

Der Anspruch aus enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff scheidet aus, weil er auf eine<br />

Geldleistung gerichtet ist. Der Amtshaftungsanspruch scheidet aus, weil er auf die Herstellung des<br />

hypothetischen Ist-Zustandes und nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet<br />

ist. In Betracht kommt daher nur der Folgenbeseitigungsanspruch.<br />

Fraglich ist, ob ein hoheitlicher Eingriff vorliegt. Die beeinträchtigten Umweltbelange sind zwar kein<br />

subjektives Recht des N. Wenn anerkannte Naturschutzverbände jedoch klagebefugt sind, dann muss<br />

auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes auch ein Eingriff in Rechte des N bejaht werden. Da der<br />

Planfeststellungsbeschluss ein Hoheitsakt ist, liegt ein hoheitlicher Eingriff also vor. Die gebaute Autobahn<br />

ist zurechenbare Folge des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Duldungspflicht besteht nicht,<br />

da der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung<br />

des ursprünglichen Zustands gerichtet. N kann daher grundsätzlich Abriss und Rekultivierung<br />

verlangen. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung unmöglich,<br />

rechtsmissbräuchlich oder unzumutbar ist. Fraglich ist, ob der Abriss und Rekultivierung unzumutbar<br />

sind. Das OVG Berlin hat dies angesichts der hohen Baukosten bejaht. Dagegen spricht jedoch, dass<br />

das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Verhältnismäßigkeitsprinzip den Bürger vor dem Staat<br />

und nicht den Staat vor dem Bürger schützen soll und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt<br />

würde, wenn erst vorläufiger Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussicht versagt und dann<br />

die Folgenbeseitigung für unzumutbar erklärt wird.<br />

Aufgabe 17:<br />

D handelte im Auftrag der Behörde. Sein Handeln ist daher der Behörde zuzurechnen, die durch D die<br />

an A gerichtete Sanierungsverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken ließ. Entscheidend ist<br />

daher, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben waren.<br />

Da D von der Behörde beauftragt wurde, welche die Sanierungsverfügung erlassen hatte, wurde die<br />

Sanierungsverfügung von der zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 2 LVwVG RP) vollstreckt.<br />

Da die Sanierungsverfügung mangels besonderer Anordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zwar nicht<br />

sofort vollziehbar, aber wegen nicht fristgerecht eingelegten Widerspruchs (§ 70 VwGO) unanfechtbar<br />

war, war sie formell vollstreckbar.<br />

Als befehlender Verwaltungsakt war die Sanierungsverfügung auch materiell vollstreckbar.<br />

Der Verwaltungsakt war dem A bekannt gegeben und daher ihm gegenüber wirksam geworden (§§ 41,<br />

43 VwVfG), nicht aber B und C. Ein Verwaltungsakt kann jedoch nur gegen den vollstreckt werden,<br />

an den er gerichtet ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verwaltungsakt jedoch auch gegen<br />

den Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Als Rechtsnachfolger des A kommt hier nur B in Betracht,<br />

der nach A Eigentümer geworden ist. Eine Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger ist möglich,<br />

wenn eine Überleitungsnorm besteht. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922, 1967 BGB)<br />

ist eine Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger daher immer möglich. Da B das Grundstück jedoch<br />

nicht geerbt hat, liegt keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern eine Einzelrechtsnachfolge vor. Hier<br />

kann nach h. M. nur im Falle der Zustandshaftung aufgrund der „Dinglichkeit“ der Verfügung gegen<br />

den Rechtsnachfolger vollstreckt werden, nicht aber im Falle der Verhaltenshaftung. Da A als Eigentümer<br />

in Anspruch genommen wurde, liegt ein Fall der Zustandshaftung vor. Die Behörde konnte die<br />

Sanierungsverfügung daher gegen B vollstrecken, der Eigentümer des Grundstücks war. Dass er das<br />

Grundstück an C verpachtet hatte, ist insoweit irrelevant.<br />

Auf die Rechtmäßigkeit der Sanierungsverfügung kommt es nach Unanfechtbarkeit unstreitig nicht an.


Fraglich ist jedoch, ob Vollstreckungshindernisse vorlagen. Da der kontaminierte Boden noch nicht<br />

entfernt worden war, aber noch entfernt werden konnte, lag weder ein Fall der Zweckerreichung noch<br />

ein Fall der Unerreichbarkeit des Zwecks und damit keine tatsächliche Unmöglichkeit vor. Es könnte<br />

jedoch ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vorgelegen haben. Dies wäre bei einer entgegenstehenden<br />

privaten Drittberechtigung der Fall. Hier hatte C als Pächter das Nutzungsrecht, während B als<br />

Eigentümer nur das Verfügungsrecht hatte. Das Nutzungsrecht des C ist eine private Drittberechtigung,<br />

welche der Vollstreckung entgegensteht. Da die Behörde dieses Hindernis nicht durch eine Duldungsverfügung<br />

beseitigt hatte, lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor.<br />

Da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlagen, war die Entfernung des kontaminierten Erdreichs<br />

rechtswidrig.<br />

Aufgabe 18:<br />

Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen. Ein hoheitlicher<br />

Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) liegt vor. Dieser hat zum Umsatzeinbruch<br />

geführt. Fraglich ist, ob diese Folge dem Bundesgesundheitsminister zurechenbar ist.<br />

Zwar beruht der Umsatzeinbruch unmittelbar auf der Entschließung der Kunden. Dass die Kunden die<br />

Produkte des A nicht mehr kaufen würden, war aber bezweckt oder zumindest in Kauf genommen und<br />

kann daher dem Bundesgesundheitsminister zugerechnet werden. Es bestand keine Duldungspflicht<br />

des A und es erfolgte auch keine Legalisierung. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist jedoch nur auf die<br />

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und nicht auf die Herstellung des hypothetischen Ist-<br />

Zustands gerichtet. Mit dem Ersatz des entgangenen Gewinns würde aber der hypothetische Ist-<br />

Zustand hergestellt. Der entgangene Gewinn kann daher nicht über den Folgenbeseitigungsanspruch<br />

ersetzt verlangt werden.<br />

Zu prüfen ist weiter, ob die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs vorliegen. Der Bundesgesundheitsminister<br />

handelte in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Da die Warnung rechtswidrig war,<br />

verletzte er seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Da hier das Grundrecht der Berufsfreiheit<br />

verletzt wurde und Grundrechte drittschützend sind, ist auch die erforderliche Drittbezogenheit gegeben.<br />

Der Bundesgesundheitsminister handelte jedoch weder vorsätzlich noch fahrlässig, da die Einstufung<br />

der Produkte als krebserregend dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprach. Die Voraussetzungen<br />

des Amtshaftungsanspruchs sind somit nicht gegeben.<br />

In Betracht kommt ferner der Anspruch aus enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff. Beide<br />

Anspruchsgrundlagen setzen einen hoheitlichen Eingriff in das Eigentum voraus. Hier wurde jedoch in<br />

die Berufsfreiheit eingegriffen. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff ist<br />

daher nicht gegeben.<br />

Als letzter Anspruch kommt der Nichtstörer-Entschädigungsanspruch aus § 68 POG RP in Betracht.<br />

Dieser gilt jedoch nur für Maßnahmen der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei. Hier<br />

handelte jedoch der Bundesgesundheitsminister. Somit liegen auch die Voraussetzungen des § 68 POG<br />

RP nicht vor.<br />

Im Ergebnis kann A den entgangenen Gewinn also nicht ersetzt verlangen.

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