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Uebungsaufgaben, AUW-M04-02_Umweltverwaltungsrecht

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Aufgabe 15:<br />

Gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine Eisenbahnneubaustrecke erheben der Anwohner A und<br />

der anerkannte Naturschutzverband N Klage. A hatte während des Planfeststellungsverfahrens keine<br />

Einwendungen erhoben, weil er der Meinung war, dass man auf ihn sowieso nicht hören werde.<br />

Sind A und N klagebefugt? Wären sie klagebefugt, wenn anstelle des Planfeststellungsbeschlusses<br />

eine Plangenehmigung erteilt worden wäre? Begründen Sie ihr Ergebnis (unter Verweis auf relevante<br />

Rechtsnormen)!<br />

Aufgabe 16:<br />

Der anerkannte Naturschutzverband N erhebt Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein bestimmtes<br />

Autobahnteilstück und beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der<br />

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen, die Klage hat Jahre später<br />

Erfolg. N möchte nun, dass das zwischenzeitlich gebaute Autobahnteilstück wieder abgerissen und<br />

das Gelände rekultiviert wird.<br />

Prüfen Sie, welche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt und ob deren Voraussetzungen vorliegen!<br />

Aufgabe 17:<br />

Am 1. März geht dem Eigentümer A eines verseuchten Grundstücks eine Sanierungsverfügung der<br />

Umweltbehörde zu, durch die er unter Androhung der Ersatzvornahme verpflichtet wird, sein Grundstück<br />

bis zum 30. Juni zu sanieren. Am 15. Juni verkauft und übereignet A das Grundstück an B. Der<br />

neue Eigentümer B verpachtet das Grundstück, da er es derzeit nicht selbst nutzen möchte, am darauffolgenden<br />

Tag im Rahmen eines Pachtvertrages an C. Da der Verfügung bis zum gesetzten Termin<br />

und auch danach nicht Folge geleistet wird, lässt die Umweltbehörde das kontaminierte Erdreich am<br />

15. Juli von einem hierzu beauftragten Bauunternehmer D entfernen.<br />

War die Entfernung des kontaminierten Erdreichs durch D rechtmäßig? Begründen Sie ihr Ergebnis<br />

(unter Verweis auf relevante Rechtsnormen)?<br />

Aufgabe 18:<br />

In einer vom Bundesgesundheitsminister herausgegebenen Positivliste werden nach sorgfältiger Prüfung<br />

dem Stand der Wissenschaft entsprechend Produkte des A als krebserzeugend eingestuft, was zu<br />

einem Umsatzeinbruch führt. Jahre später stellt sich infolge neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

heraus, dass die Produkte nicht krebserregend sind. Auf Klage des A wird die Bundesrepublik<br />

Deutschland daher rechtskräftig verurteilt, die Produkte des A aus der Liste zu streichen, weil die Erwähnung<br />

der Produkte in der Positivliste rechtswidrig sei und den A in seiner durch Art. 12 GG geschützten<br />

Berufsfreiheit verletze.<br />

A möchte nun den entgangenen Gewinn ersetzt haben. Kann A dies verlangen? Begründen Sie ihr<br />

Ergebnis (unter Verweis auf relevante Rechtsnormen)!

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