Uebungsaufgaben, AUW-M04-02_Umweltverwaltungsrecht
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Aufgabe 15:<br />
Gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine Eisenbahnneubaustrecke erheben der Anwohner A und<br />
der anerkannte Naturschutzverband N Klage. A hatte während des Planfeststellungsverfahrens keine<br />
Einwendungen erhoben, weil er der Meinung war, dass man auf ihn sowieso nicht hören werde.<br />
Sind A und N klagebefugt? Wären sie klagebefugt, wenn anstelle des Planfeststellungsbeschlusses<br />
eine Plangenehmigung erteilt worden wäre? Begründen Sie ihr Ergebnis (unter Verweis auf relevante<br />
Rechtsnormen)!<br />
Aufgabe 16:<br />
Der anerkannte Naturschutzverband N erhebt Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein bestimmtes<br />
Autobahnteilstück und beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der<br />
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen, die Klage hat Jahre später<br />
Erfolg. N möchte nun, dass das zwischenzeitlich gebaute Autobahnteilstück wieder abgerissen und<br />
das Gelände rekultiviert wird.<br />
Prüfen Sie, welche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt und ob deren Voraussetzungen vorliegen!<br />
Aufgabe 17:<br />
Am 1. März geht dem Eigentümer A eines verseuchten Grundstücks eine Sanierungsverfügung der<br />
Umweltbehörde zu, durch die er unter Androhung der Ersatzvornahme verpflichtet wird, sein Grundstück<br />
bis zum 30. Juni zu sanieren. Am 15. Juni verkauft und übereignet A das Grundstück an B. Der<br />
neue Eigentümer B verpachtet das Grundstück, da er es derzeit nicht selbst nutzen möchte, am darauffolgenden<br />
Tag im Rahmen eines Pachtvertrages an C. Da der Verfügung bis zum gesetzten Termin<br />
und auch danach nicht Folge geleistet wird, lässt die Umweltbehörde das kontaminierte Erdreich am<br />
15. Juli von einem hierzu beauftragten Bauunternehmer D entfernen.<br />
War die Entfernung des kontaminierten Erdreichs durch D rechtmäßig? Begründen Sie ihr Ergebnis<br />
(unter Verweis auf relevante Rechtsnormen)?<br />
Aufgabe 18:<br />
In einer vom Bundesgesundheitsminister herausgegebenen Positivliste werden nach sorgfältiger Prüfung<br />
dem Stand der Wissenschaft entsprechend Produkte des A als krebserzeugend eingestuft, was zu<br />
einem Umsatzeinbruch führt. Jahre später stellt sich infolge neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />
heraus, dass die Produkte nicht krebserregend sind. Auf Klage des A wird die Bundesrepublik<br />
Deutschland daher rechtskräftig verurteilt, die Produkte des A aus der Liste zu streichen, weil die Erwähnung<br />
der Produkte in der Positivliste rechtswidrig sei und den A in seiner durch Art. 12 GG geschützten<br />
Berufsfreiheit verletze.<br />
A möchte nun den entgangenen Gewinn ersetzt haben. Kann A dies verlangen? Begründen Sie ihr<br />
Ergebnis (unter Verweis auf relevante Rechtsnormen)!