Uebungsaufgaben, AUW-M04-02_Umweltverwaltungsrecht
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Musterlösungen:<br />
Aufgabe 1:<br />
A) Die fünf Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktes gemäß § 35 Satz 1 VwVfG sind:<br />
hoheitliche Maßnahme (auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts)<br />
Gegenbegriff: rein privatrechtliches (fiskalisches) Verwaltungshandeln<br />
Behörde<br />
Gegenbegriff: Private<br />
Regelung<br />
Gegenbegriff: schlicht hoheitliches Handeln<br />
Einzelfall<br />
Gegenbegriff: Allgemeinheit oder Rechtsnorm<br />
unmittelbare Außenwirkung<br />
Gegenbegriff: reines Verwaltungsinternum<br />
B) Die Einordnung des behördlichen Handelns als Verwaltungsakt hat große praktische Bedeutung<br />
für folgende Bereiche:<br />
Rechtsweg<br />
Klageart<br />
einstweiligen Rechtsschutz<br />
Vollstreckungsrecht<br />
Aufgabe 2:<br />
Mögliche Gründe für die Fehlerhaftigkeit eines VA können sein:<br />
Formelle Fehlerquellen eines VA können sein:<br />
Zuständigkeit (der Behörde)<br />
(Verwaltungs-)Verfahren<br />
Form des VA<br />
Materielle Fehlerquellen des VA sind Verstöße gegen:<br />
Vorrang des Gesetzes<br />
Vorbehalt des Gesetzes (Erforderlichkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage)<br />
Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen wie:<br />
Bestimmtheitsgebot<br />
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />
tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Befolgung des VA<br />
Verbot sachfremder Motive<br />
Gleichheitssatz<br />
Grundrechte<br />
Aufgabe 3:<br />
Merkmale fehlerhafter Verwaltungsakte sind:<br />
Sie sind grundsätzlich rechtswidrig, aber wirksam!<br />
Zur Aufhebung eines rechtswidrigen VA ist grundsätzlich die Anfechtung des VA erforderlich!<br />
Fälle automatischer Nichtigkeit sind die absolute Ausnahme (geregelt in § 44 VwVfG).