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Uebungsaufgaben, AUW-M04-02_Umweltverwaltungsrecht

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Fraglich ist jedoch, ob Vollstreckungshindernisse vorlagen. Da der kontaminierte Boden noch nicht<br />

entfernt worden war, aber noch entfernt werden konnte, lag weder ein Fall der Zweckerreichung noch<br />

ein Fall der Unerreichbarkeit des Zwecks und damit keine tatsächliche Unmöglichkeit vor. Es könnte<br />

jedoch ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vorgelegen haben. Dies wäre bei einer entgegenstehenden<br />

privaten Drittberechtigung der Fall. Hier hatte C als Pächter das Nutzungsrecht, während B als<br />

Eigentümer nur das Verfügungsrecht hatte. Das Nutzungsrecht des C ist eine private Drittberechtigung,<br />

welche der Vollstreckung entgegensteht. Da die Behörde dieses Hindernis nicht durch eine Duldungsverfügung<br />

beseitigt hatte, lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor.<br />

Da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlagen, war die Entfernung des kontaminierten Erdreichs<br />

rechtswidrig.<br />

Aufgabe 18:<br />

Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen. Ein hoheitlicher<br />

Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) liegt vor. Dieser hat zum Umsatzeinbruch<br />

geführt. Fraglich ist, ob diese Folge dem Bundesgesundheitsminister zurechenbar ist.<br />

Zwar beruht der Umsatzeinbruch unmittelbar auf der Entschließung der Kunden. Dass die Kunden die<br />

Produkte des A nicht mehr kaufen würden, war aber bezweckt oder zumindest in Kauf genommen und<br />

kann daher dem Bundesgesundheitsminister zugerechnet werden. Es bestand keine Duldungspflicht<br />

des A und es erfolgte auch keine Legalisierung. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist jedoch nur auf die<br />

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und nicht auf die Herstellung des hypothetischen Ist-<br />

Zustands gerichtet. Mit dem Ersatz des entgangenen Gewinns würde aber der hypothetische Ist-<br />

Zustand hergestellt. Der entgangene Gewinn kann daher nicht über den Folgenbeseitigungsanspruch<br />

ersetzt verlangt werden.<br />

Zu prüfen ist weiter, ob die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs vorliegen. Der Bundesgesundheitsminister<br />

handelte in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Da die Warnung rechtswidrig war,<br />

verletzte er seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Da hier das Grundrecht der Berufsfreiheit<br />

verletzt wurde und Grundrechte drittschützend sind, ist auch die erforderliche Drittbezogenheit gegeben.<br />

Der Bundesgesundheitsminister handelte jedoch weder vorsätzlich noch fahrlässig, da die Einstufung<br />

der Produkte als krebserregend dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprach. Die Voraussetzungen<br />

des Amtshaftungsanspruchs sind somit nicht gegeben.<br />

In Betracht kommt ferner der Anspruch aus enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff. Beide<br />

Anspruchsgrundlagen setzen einen hoheitlichen Eingriff in das Eigentum voraus. Hier wurde jedoch in<br />

die Berufsfreiheit eingegriffen. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff ist<br />

daher nicht gegeben.<br />

Als letzter Anspruch kommt der Nichtstörer-Entschädigungsanspruch aus § 68 POG RP in Betracht.<br />

Dieser gilt jedoch nur für Maßnahmen der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei. Hier<br />

handelte jedoch der Bundesgesundheitsminister. Somit liegen auch die Voraussetzungen des § 68 POG<br />

RP nicht vor.<br />

Im Ergebnis kann A den entgangenen Gewinn also nicht ersetzt verlangen.

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