Uebungsaufgaben, AUW-M04-02_Umweltverwaltungsrecht
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Fraglich ist jedoch, ob Vollstreckungshindernisse vorlagen. Da der kontaminierte Boden noch nicht<br />
entfernt worden war, aber noch entfernt werden konnte, lag weder ein Fall der Zweckerreichung noch<br />
ein Fall der Unerreichbarkeit des Zwecks und damit keine tatsächliche Unmöglichkeit vor. Es könnte<br />
jedoch ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vorgelegen haben. Dies wäre bei einer entgegenstehenden<br />
privaten Drittberechtigung der Fall. Hier hatte C als Pächter das Nutzungsrecht, während B als<br />
Eigentümer nur das Verfügungsrecht hatte. Das Nutzungsrecht des C ist eine private Drittberechtigung,<br />
welche der Vollstreckung entgegensteht. Da die Behörde dieses Hindernis nicht durch eine Duldungsverfügung<br />
beseitigt hatte, lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor.<br />
Da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlagen, war die Entfernung des kontaminierten Erdreichs<br />
rechtswidrig.<br />
Aufgabe 18:<br />
Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen. Ein hoheitlicher<br />
Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) liegt vor. Dieser hat zum Umsatzeinbruch<br />
geführt. Fraglich ist, ob diese Folge dem Bundesgesundheitsminister zurechenbar ist.<br />
Zwar beruht der Umsatzeinbruch unmittelbar auf der Entschließung der Kunden. Dass die Kunden die<br />
Produkte des A nicht mehr kaufen würden, war aber bezweckt oder zumindest in Kauf genommen und<br />
kann daher dem Bundesgesundheitsminister zugerechnet werden. Es bestand keine Duldungspflicht<br />
des A und es erfolgte auch keine Legalisierung. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist jedoch nur auf die<br />
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und nicht auf die Herstellung des hypothetischen Ist-<br />
Zustands gerichtet. Mit dem Ersatz des entgangenen Gewinns würde aber der hypothetische Ist-<br />
Zustand hergestellt. Der entgangene Gewinn kann daher nicht über den Folgenbeseitigungsanspruch<br />
ersetzt verlangt werden.<br />
Zu prüfen ist weiter, ob die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs vorliegen. Der Bundesgesundheitsminister<br />
handelte in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Da die Warnung rechtswidrig war,<br />
verletzte er seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Da hier das Grundrecht der Berufsfreiheit<br />
verletzt wurde und Grundrechte drittschützend sind, ist auch die erforderliche Drittbezogenheit gegeben.<br />
Der Bundesgesundheitsminister handelte jedoch weder vorsätzlich noch fahrlässig, da die Einstufung<br />
der Produkte als krebserregend dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprach. Die Voraussetzungen<br />
des Amtshaftungsanspruchs sind somit nicht gegeben.<br />
In Betracht kommt ferner der Anspruch aus enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff. Beide<br />
Anspruchsgrundlagen setzen einen hoheitlichen Eingriff in das Eigentum voraus. Hier wurde jedoch in<br />
die Berufsfreiheit eingegriffen. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff ist<br />
daher nicht gegeben.<br />
Als letzter Anspruch kommt der Nichtstörer-Entschädigungsanspruch aus § 68 POG RP in Betracht.<br />
Dieser gilt jedoch nur für Maßnahmen der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei. Hier<br />
handelte jedoch der Bundesgesundheitsminister. Somit liegen auch die Voraussetzungen des § 68 POG<br />
RP nicht vor.<br />
Im Ergebnis kann A den entgangenen Gewinn also nicht ersetzt verlangen.