Uebungsaufgaben, AUW-M04-02_Umweltverwaltungsrecht
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N kann eine Verletzung eigener Rechte nicht geltend machen, da der Naturschutz ein Allgemeininteresse<br />
und nicht dadurch zu einem eigenen Recht des N wird, dass N sich den Naturschutz in seiner<br />
Satzung zum Ziel gesetzt hat. Nach § 64 BNatSchG (i.V.m. Umweltrechtsbehelfs-Gesetz) ist jedoch ein<br />
anerkannter Naturschutzverband ausnahmsweise klagebefugt (sog. Verbandsklage). Da N ein anerkannter<br />
Naturschutzverband ist, ist er also klagebefugt.<br />
Im Falle einer Plangenehmigung wäre N nicht klagebefugt, da die Verbandsklage nicht für Plangenehmigungen<br />
gilt, während A klagebefugt wäre, da der Einwendungsausschluss nur für das Planfeststellungsbeschlüsse<br />
gilt.<br />
Aufgabe 16:<br />
Der Anspruch aus enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff scheidet aus, weil er auf eine<br />
Geldleistung gerichtet ist. Der Amtshaftungsanspruch scheidet aus, weil er auf die Herstellung des<br />
hypothetischen Ist-Zustandes und nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet<br />
ist. In Betracht kommt daher nur der Folgenbeseitigungsanspruch.<br />
Fraglich ist, ob ein hoheitlicher Eingriff vorliegt. Die beeinträchtigten Umweltbelange sind zwar kein<br />
subjektives Recht des N. Wenn anerkannte Naturschutzverbände jedoch klagebefugt sind, dann muss<br />
auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes auch ein Eingriff in Rechte des N bejaht werden. Da der<br />
Planfeststellungsbeschluss ein Hoheitsakt ist, liegt ein hoheitlicher Eingriff also vor. Die gebaute Autobahn<br />
ist zurechenbare Folge des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Duldungspflicht besteht nicht,<br />
da der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung<br />
des ursprünglichen Zustands gerichtet. N kann daher grundsätzlich Abriss und Rekultivierung<br />
verlangen. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung unmöglich,<br />
rechtsmissbräuchlich oder unzumutbar ist. Fraglich ist, ob der Abriss und Rekultivierung unzumutbar<br />
sind. Das OVG Berlin hat dies angesichts der hohen Baukosten bejaht. Dagegen spricht jedoch, dass<br />
das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Verhältnismäßigkeitsprinzip den Bürger vor dem Staat<br />
und nicht den Staat vor dem Bürger schützen soll und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt<br />
würde, wenn erst vorläufiger Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussicht versagt und dann<br />
die Folgenbeseitigung für unzumutbar erklärt wird.<br />
Aufgabe 17:<br />
D handelte im Auftrag der Behörde. Sein Handeln ist daher der Behörde zuzurechnen, die durch D die<br />
an A gerichtete Sanierungsverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken ließ. Entscheidend ist<br />
daher, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben waren.<br />
Da D von der Behörde beauftragt wurde, welche die Sanierungsverfügung erlassen hatte, wurde die<br />
Sanierungsverfügung von der zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 2 LVwVG RP) vollstreckt.<br />
Da die Sanierungsverfügung mangels besonderer Anordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zwar nicht<br />
sofort vollziehbar, aber wegen nicht fristgerecht eingelegten Widerspruchs (§ 70 VwGO) unanfechtbar<br />
war, war sie formell vollstreckbar.<br />
Als befehlender Verwaltungsakt war die Sanierungsverfügung auch materiell vollstreckbar.<br />
Der Verwaltungsakt war dem A bekannt gegeben und daher ihm gegenüber wirksam geworden (§§ 41,<br />
43 VwVfG), nicht aber B und C. Ein Verwaltungsakt kann jedoch nur gegen den vollstreckt werden,<br />
an den er gerichtet ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verwaltungsakt jedoch auch gegen<br />
den Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Als Rechtsnachfolger des A kommt hier nur B in Betracht,<br />
der nach A Eigentümer geworden ist. Eine Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger ist möglich,<br />
wenn eine Überleitungsnorm besteht. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922, 1967 BGB)<br />
ist eine Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger daher immer möglich. Da B das Grundstück jedoch<br />
nicht geerbt hat, liegt keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern eine Einzelrechtsnachfolge vor. Hier<br />
kann nach h. M. nur im Falle der Zustandshaftung aufgrund der „Dinglichkeit“ der Verfügung gegen<br />
den Rechtsnachfolger vollstreckt werden, nicht aber im Falle der Verhaltenshaftung. Da A als Eigentümer<br />
in Anspruch genommen wurde, liegt ein Fall der Zustandshaftung vor. Die Behörde konnte die<br />
Sanierungsverfügung daher gegen B vollstrecken, der Eigentümer des Grundstücks war. Dass er das<br />
Grundstück an C verpachtet hatte, ist insoweit irrelevant.<br />
Auf die Rechtmäßigkeit der Sanierungsverfügung kommt es nach Unanfechtbarkeit unstreitig nicht an.