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Uebungsaufgaben, AUW-M04-02_Umweltverwaltungsrecht

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Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt:<br />

Es wird ein grundsätzlich unerwünschtes Verhalten unter ein Verbot gestellt,<br />

Freistellungen durch die Behörde erfolgen nur im Einzelfall,<br />

Freistellungen stehen im Ermessen der Behörde,<br />

Es besteht lediglich Anspruch des Bürgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde.<br />

Aufgabe 11:<br />

Wenn sich nach erteilter Genehmigung einer Anlage der Betreiber nicht an die Vorgaben der Genehmigung<br />

hält kann die Behörde folgende verwaltungsbehördlichen Entscheidungen treffen:<br />

nachträgliche Auflage;<br />

nachträgliche Anordnung;<br />

Widerruf der Genehmigung;<br />

Rücknahme der Genehmigung;<br />

Nutzungsuntersagung;<br />

Beseitigungsanordnung;<br />

Verfügungen nach allgemeinem Ordnungsrecht (POG).<br />

Aufgabe 12:<br />

Schutzgüter der „öffentlichen Sicherheit“ sind:<br />

a) der Staat und seine Einrichtungen. Vom Schutz umfasst werden dabei<br />

der verfassungsrechtliche Bestand des Staates,<br />

der Bestand und die Funktionsfähigkeiten staatlicher Stellen und Organe<br />

Beispiele: Regierung, Behörden, Gerichte, Körperschaften, Anstalten<br />

staatliche und kollektive Schutzgüter<br />

Beispiele: Grundwasser, öffentliche Strassen, Landschaft<br />

sowie staatliche Veranstaltungen<br />

Beispiele: Staatsbesuche, Paraden.<br />

b) Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen. Dazu zählen<br />

private Rechte<br />

Beispiele: Eigentum, Besitz, Persönlichkeitsrechte, Ansprüche<br />

sowie Individualrechtsgüter<br />

Beispiele: Leben, Gesundheit, Vermögen<br />

Für den Schutz ausschließlich privater Rechte einer Privatperson gegenüber einer anderen Privatperson<br />

gilt jedoch der Vorrang des Zivilrechts.<br />

c) Schutz der objektiven Rechtsordnung.<br />

Zur objektiven Rechtsordnung gehören alle Normen des öffentlichen und des privaten Rechts, also<br />

formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen. Erfasst sind insbesondere verwaltungsrechtliche<br />

Ge- oder Verbotsnormen, Normen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, Privatrechtsnormen<br />

und Grundrechte. Da die meisten Schutzgutverletzungen zugleich Rechtsverstöße sind,<br />

stellt der Schutz der objektiven Rechtsordnung den praktisch bedeutsamsten Anwendungsfall des<br />

Schutzguts der öffentlichen Sicherheit dar.

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