Uebungsaufgaben, AUW-M04-02_Umweltverwaltungsrecht
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Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt:<br />
Es wird ein grundsätzlich unerwünschtes Verhalten unter ein Verbot gestellt,<br />
Freistellungen durch die Behörde erfolgen nur im Einzelfall,<br />
Freistellungen stehen im Ermessen der Behörde,<br />
Es besteht lediglich Anspruch des Bürgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde.<br />
Aufgabe 11:<br />
Wenn sich nach erteilter Genehmigung einer Anlage der Betreiber nicht an die Vorgaben der Genehmigung<br />
hält kann die Behörde folgende verwaltungsbehördlichen Entscheidungen treffen:<br />
nachträgliche Auflage;<br />
nachträgliche Anordnung;<br />
Widerruf der Genehmigung;<br />
Rücknahme der Genehmigung;<br />
Nutzungsuntersagung;<br />
Beseitigungsanordnung;<br />
Verfügungen nach allgemeinem Ordnungsrecht (POG).<br />
Aufgabe 12:<br />
Schutzgüter der „öffentlichen Sicherheit“ sind:<br />
a) der Staat und seine Einrichtungen. Vom Schutz umfasst werden dabei<br />
der verfassungsrechtliche Bestand des Staates,<br />
der Bestand und die Funktionsfähigkeiten staatlicher Stellen und Organe<br />
Beispiele: Regierung, Behörden, Gerichte, Körperschaften, Anstalten<br />
staatliche und kollektive Schutzgüter<br />
Beispiele: Grundwasser, öffentliche Strassen, Landschaft<br />
sowie staatliche Veranstaltungen<br />
Beispiele: Staatsbesuche, Paraden.<br />
b) Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen. Dazu zählen<br />
private Rechte<br />
Beispiele: Eigentum, Besitz, Persönlichkeitsrechte, Ansprüche<br />
sowie Individualrechtsgüter<br />
Beispiele: Leben, Gesundheit, Vermögen<br />
Für den Schutz ausschließlich privater Rechte einer Privatperson gegenüber einer anderen Privatperson<br />
gilt jedoch der Vorrang des Zivilrechts.<br />
c) Schutz der objektiven Rechtsordnung.<br />
Zur objektiven Rechtsordnung gehören alle Normen des öffentlichen und des privaten Rechts, also<br />
formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen. Erfasst sind insbesondere verwaltungsrechtliche<br />
Ge- oder Verbotsnormen, Normen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, Privatrechtsnormen<br />
und Grundrechte. Da die meisten Schutzgutverletzungen zugleich Rechtsverstöße sind,<br />
stellt der Schutz der objektiven Rechtsordnung den praktisch bedeutsamsten Anwendungsfall des<br />
Schutzguts der öffentlichen Sicherheit dar.