Uebungsaufgaben, AUW-M04-02_Umweltverwaltungsrecht
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Aufgabe 8:<br />
Bitte nennen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Widerruf und zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes<br />
(kurze Aufbauschemata)!<br />
Aufgabe 9:<br />
Erklären Sie bitte die drei Arten der Zulassungsgegenstände (sachbezogen, personenbezogen, gemischt)<br />
kurz in eigenen Worten!<br />
Aufgabe 10:<br />
Wodurch unterscheiden sich das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt einerseits und das repressive<br />
Verbot mit Befreiungsvorbehalt andererseits? Bitte nennen Sie mindestens zwei grundsätzliche<br />
Unterschiede (in Stichworten)!<br />
Aufgabe 11:<br />
Welche verwaltungsbehördlichen Entscheidungen kann eine Behörde treffen, nachdem sie den Betrieb<br />
einer Anlage genehmigt hat, der Betreiber sich jedoch nicht an die Vorgaben der Anlagengenehmigung<br />
hält? Bitte nennen Sie mindestens drei Möglichkeiten!<br />
Aufgabe 12:<br />
Bitte benennen Sie näher aufgegliedert die einzelnen unter den Begriff „Öffentliche Sicherheit“ zu<br />
subsumierenden Schutzgüter und führen Sie Beispiele an.<br />
Aufgabe 13:<br />
A hat seinen Autoschlüssel verloren und versucht deshalb nachts, mit einem Draht die Fahrertür seines<br />
Sportwagens zu öffnen. Der Polizist P beobachtet dies und entschließt sich, zwecks Verhinderung des<br />
„Diebstahls“ gegen A einzuschreiten.<br />
Liegt eine Gefahr i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts vor? Bitte begründen Sie Ihre Antwort!<br />
Aufgabe 14:<br />
Umweltaktivist U möchte gegen den Verkauf von Tierpelzen demonstrieren und engagiert zu diesem<br />
Zwecke fünf Statisten, die sich, nur mit Körperbemalung und Schildern mit Protestsprüchen und Tierbildern<br />
versehen, in der Fußgängerzone der Stadt S aufstellen. Innerhalb kurzer Zeit bildet sich eine<br />
Menschenmenge, die den Passantenverkehr in der Fußgängerzone nicht nur unwesentlich behindert.<br />
Kann U als Verantwortlicher im Sinne des Polizeirechts in Anspruch genommen werden?<br />
Bitte beantworten Sie die Fallfrage und benennen Sie dabei auch die ggf. hier einschlägigen Theorien<br />
zur gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit.