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Uebungsaufgaben, AUW-M04-02_Umweltverwaltungsrecht

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Aufgabe 13:<br />

Eine wirkliche/tatsächliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Form eines Schadens für die<br />

Unversehrtheit der Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen § 242 StGB liegt nicht vor, da das Auto<br />

dem A gehört und er dieses deshalb auch nicht entwenden möchte/kann.<br />

Es könnte aber eine Anscheinsgefahr vorliegen. Dann müssten die konkreten Umstände auf eine Gefahrensituation/Gefahr<br />

für ein Schutzgut hindeuten, so dass (aus der ex-ante Sicht) eine Gefahr angenommen<br />

werden kann, obgleich sich die Lage (ex post) als objektiv ungefährlich erweist. Aus der exante<br />

Sicht muss es also bei sachgerechter und sorgfältiger Sachverhaltswürdigung durch den Beamten<br />

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr geben. Es schadet dann nicht, wenn sich die Situation<br />

im Nachhinein als ungefährlich erweist.<br />

Der A hantiert hier nachts mit einem Draht an einem Sportwagen, die konkreten Umstände lassen also<br />

bei sachgerechter und sorgfältiger Sachverhaltswürdigung zum Zeitpunkt des Einschreitens auf einen<br />

(noch zu vollendenden) Diebstahl und damit (subjektiv) auf eine Gefahr für das Schutzgut Unversehrtheit<br />

der Rechtsordnung schließen. Es ist auch nicht von einer bloßen Schein-/Putativgefahr auszugehen,<br />

da die Einschätzung des P vertretbar und sachgerecht erscheint und damit nicht pflichtwidrig<br />

war.<br />

Folglich ist eine Anscheinsgefahr zu bejahen. Die Anscheinsgefahr ist gefahrenabwehrrechtlich einer<br />

echten (objektiven) Gefahr gleichzustellen die Behörde ist zur umfassenden Gefahrenabwehr berechtigt.<br />

Es liegt somit eine Gefahr i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts vor.<br />

Aufgabe 14:<br />

U könnte als Störer in Anspruch genommen werden, wenn er Zweckveranlasser i.S.d. Polizei- und<br />

Ordnungsrechts wäre.<br />

Ein lediglich mittelbarer Störer ist gemäß der subjektiven Theorie dann polizeirechtlich verantwortlich,<br />

wenn er absichtlich, zumindest aber billigend in Kauf nehmend den zu einem polizei-/ordnungswidrigen<br />

Zustand führenden Geschehensablauf herbeiführt. U legt es vorliegend darauf an, dass<br />

möglichst viele Menschen stehen bleiben und von der Aktion Kenntnis nehmen und nimmt dabei eine<br />

Verkehrsbehinderung zumindest billigend in Kauf. Nach der subjektiven Theorie wäre U demnach als<br />

Verantwortlicher zur Beseitigung der Störung heranziehbar.<br />

Nach der objektiven Theorie muss zwischen der Handlung und der eingetretenen Gefahrenlage ein<br />

erkennbarer Wirkungs- bzw. Verursachungszusammenhang bestehen, d.h. die Gefahrenlage muss typische<br />

Folge der Handlung sein. Zwischen der von U veranlassten, in der Fußgängerzone stattfindenden<br />

Protestaktion und der verkehrsbehindernd wirkenden Menschenansammlung besteht ein objektiv erkennbarer<br />

Wirkungs- bzw. Verursachungszusammenhang, da die Schaulustigen aufgrund der Umwelt-<br />

Aktivisten stehen bleiben und damit andere Passanten am Durchkommen hindern. Die Verkehrsbehinderung<br />

ist dabei typische Folge des durch die Aktion angezogenen Menschenauflaufs. Damit wäre<br />

auch nach der objektiven Theorie eine Verantwortlichkeit des U gegeben.<br />

Folglich wäre U nach beiden Theorien Verantwortlicher i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts und (als<br />

Zweckveranlasser) zur Beseitigung der Störung heranziehbar.<br />

Aufgabe 15:<br />

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist klagebefugt, wer in eigenen Rechten verletzt sein kann, soweit gesetzlich<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

Bei A ist eine Verletzung in eigenen Rechten möglich, da bei einem Anwohner eine Verletzung der<br />

Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) und Eigentum (Art. 14 GG)<br />

nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Nach § 18 Nr. 7 AEG sind Einwendungen gegen<br />

den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen (sog. Präklusion).<br />

Dabei handelt es sich um eine andere gesetzliche Bestimmung i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Da A seine<br />

Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, ist er nicht klagebefugt.

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