TRENDYone | Das Magazin - Ulm - Februar 2018
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Beruf & Karriere<br />
Insolvenz des Arbeitgebers<br />
Was können Sie als Arbeitnehmer tun?<br />
Auf den Fluren herrscht munteres Treiben. Witze werden gemacht, die<br />
Kaffeemaschine murmelt zufrieden vor sich hin: Geräusche, die wir<br />
kennen und an die wir uns gewöhnt haben. Doch was, wenn es hinter<br />
dieser vermeintlichen Idylle gefährlich brodelt? Was, wenn die Flure plötzlich<br />
leer sind? Die Kaffeemaschine abgestellt? Der Schreibtisch verweist?<br />
Eine Insolvenz kommt meistens nie<br />
aus heiterem Himmel. Die Lage eines<br />
Unternehmens verändert sich schleichend.<br />
Wir erklären Ihnen, was bei<br />
einem Insolvenzverfahren passiert,<br />
welche Auswirkungen es auf<br />
Ihr Arbeitsverhältnis hat und was<br />
Sie dabei beachten sollten.<br />
Was passiert bei einer<br />
Insolvenz?<br />
<strong>Das</strong> ist recht simpel: Die Gläubiger, dazu<br />
zählen auch die Arbeitnehmer*, sollen<br />
nicht auf Ihren finanziellen Ansprüchen<br />
sitzen bleiben. Aus diesem Grund wird<br />
ein Insolvenzverfahren eröffnet, bei<br />
dem entweder das gesamte Vermögen<br />
des Unternehmens verwertet und der<br />
daraus erzielte Gewinn verteilt oder<br />
oftmals auch ein Insolvenzplan aufgestellt<br />
wird, um die Fortführung des<br />
Unternehmens zu gewährleisten. Die<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
benötigt einen Eröffnungsgrund, wie<br />
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit<br />
oder Überschuldung.<br />
Auswirkungen auf das<br />
Arbeitsverhältnis<br />
Sie müssen nicht fürchten, dass Sie<br />
DER LETZTE MACHT DAS<br />
LICHT AUS.<br />
Ihr persönliches Hab und Gut sofort<br />
von Ihrem Schreibtisch in einen braunen<br />
Pappkarton verstauen müssen.<br />
Ihr Arbeitsverhältnis besteht nach Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens fort.<br />
Allerdings ist von nun an nicht mehr der<br />
Arbeitgeber, sondern der Insolvenzverwalter<br />
Ihnen gegenüber weisungsbefugt.<br />
Kündigung<br />
Eine Kündigung lediglich mit der Begründung,<br />
dass das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet wurde, ist unzulässig.<br />
Aber Vorsicht: Liegen dringende betriebliche<br />
Erfordernisse vor, ist eine<br />
Kündigung rechtens. Dies kann zum<br />
Beispiel bei einer Betriebsstilllegung<br />
oder fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten<br />
infolge eines Auftragsmangels<br />
der Fall sein.<br />
Sollte es zu Kündigungen kommen,<br />
muss dabei die Sozialauswahl<br />
eingehalten werden, heißt:<br />
Der Insolvenzverwalter muss (!)<br />
nach verschiedenen Kriterien eine<br />
Art Rangliste der Beschäftigten<br />
aufstellen. Dabei werden u.a. die<br />
Dauer der Betriebszugehörigkeit und<br />
das Lebensalter berücksichtigt.<br />
GEHALT<br />
Wie bekommt der Arbeitnehmer sein<br />
Geld?<br />
1. Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens<br />
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet,<br />
müssen Arbeitnehmer ihre Forderungen<br />
schriftlich beim Insolvenzverwalter<br />
anmelden.<br />
Achtung: <strong>Das</strong> Insolvenzgericht legt mit<br />
dem Beschluss über die Bekanntgabe<br />
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
eine Frist fest, innerhalb der die Forderungen<br />
angemeldet werden müssen!<br />
2. Ansprüche aus der Zeit nach Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens<br />
Ist Ihnen noch nicht gekündigt worden,<br />
bekommen Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
Ihr Geld vom Insolvenzverwalter<br />
ausgezahlt.<br />
* Der Einfachheit halber werden wir im kommenden Artikel vom „Arbeitnehmer“ im Allgemeinen<br />
sprechen. Damit sind natürlich auch die Damen der Schöpfung angesprochen.