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Leseprobe: Das Betriebsratsmandat

Dieses Buch gehört in die Handbibliothek jedes Rechtsanwalts/Rechtssekretärs/gewerkschaftlichen Betriebsratsbetreuers und natürlich jedes Betriebsrats. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und den praktischen Erfahrungen des Verfassers wird in vier Kapiteln abgehandelt, was zu beachten und einzuhalten ist, um das Mandat rechtssicher zu gestalten und Honoraransprüche zu sichern. Den Voraussetzungen für die rechtswirksame Durchführung von Beschlussverfahren wird ebenfalls die nötige Aufmerksamkeit gewidmet.

Dieses Buch gehört in die Handbibliothek jedes Rechtsanwalts/Rechtssekretärs/gewerkschaftlichen Betriebsratsbetreuers und natürlich jedes Betriebsrats. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und den praktischen Erfahrungen des Verfassers wird in vier Kapiteln abgehandelt, was zu beachten und einzuhalten ist, um das Mandat rechtssicher zu gestalten und Honoraransprüche zu sichern. Den Voraussetzungen für die rechtswirksame Durchführung von Beschlussverfahren wird ebenfalls die nötige Aufmerksamkeit gewidmet.

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edition<br />

Wohlfarth<br />

Hans-Dieter Wohlfarth<br />

<strong>Das</strong> <strong>Betriebsratsmandat</strong><br />

Ein Leitfaden für die betriebliche Praxis<br />

Betriebsrat und Rechtsanwalt


Hans-Dieter Wohlfarth<br />

<strong>Das</strong> <strong>Betriebsratsmandat</strong><br />

–<br />

Ein Leitfaden für die betriebliche Praxis<br />

Betriebsrat und Rechtsanwalt


Hans-Dieter Wohlfarth<br />

<strong>Das</strong><br />

<strong>Betriebsratsmandat</strong><br />

–<br />

Ein Leitfaden für die<br />

betriebliche Praxis<br />

Betriebsrat und<br />

Rechtsanwalt<br />

hansdieter wohlfarth verlag


1. Auflage 2018<br />

ISBN: 978-3-947133-04-8<br />

© 2018 hansdieter wohlfarth verlag<br />

Alle Rechte vorbehalten<br />

Spemannstraße 35<br />

70186 Stuttgart<br />

Deutschland<br />

edition-wohlfarth@edition-wohlfarth.eu<br />

☛ www.edition-wohlfarth.eu<br />

Dieses Buch ist auch als eBook erhältlich.<br />

Konzeption, Satz, Layout & Covergestaltung:<br />

Raffael Wohlfarth, Augsburg<br />

☛ www.ra-wo.net<br />

Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang


Inhaltsverzeichnis:<br />

Vorbemerkung....................................................................................................... 1<br />

Grundsätzliches..................................................................................................... 2<br />

1. Kapitel Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter<br />

des Betriebsrats im Beschlussverfahren.............................................. 4<br />

1. Allgemeines....................................................................................................... 4<br />

2. Angelegenheiten des Beschlussverfahrens................................................. 6<br />

3. Voraussetzungen für die wirksame Einleitung eines Beschlussverfahrens<br />

.......................................................................................................................10<br />

3.1 Allgemeines...................................................................................................10<br />

3.2 Ordnungsgemäße Beschlussfassung - Prüfung von Amts wegen..... 10<br />

3.3 Ordnungsgemäße Beschlussfassung - allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen.......................................................................................................12<br />

3.4. Nachträgliche Heilung eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses..<br />

................................................................................................................................14<br />

3.5. Rechtswirksame Einleitung eines Rechtsmittels.................................17<br />

4. Voraussetzungen für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts.......................................................................................................................21<br />

4.1 Nachweis der Vollmacht - Beschlussverfahren in der ersten Instanz....<br />

................................................................................................................................21<br />

4.2 Nachweis der Vollmacht - Beschlussverfahren in den Rechtsmittelinstanzen<br />

Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht............................22<br />

4.3 Einlegung von Rechtsmitteln - Begründung der Kostentragungspflicht<br />

für beauftragten Rechtsanwalt.........................................................................22<br />

4.4 Ein erstes Resümee.....................................................................................23<br />

5. Der Grundsatz der Erforderlichkeit - Voraussetzung für die Freistellung<br />

von Rechtsanwaltskosten.........................................................................24<br />

5.1 Abwägung der Kostenbelange/Auswärtiges Anwaltsbüro.................. 24<br />

5.2 Abwägung der Kostenbelange/Auswärtiges Anwaltsbüro/Fachkompetenz<br />

des beauftragten Rechtsanwalts.............................................................27<br />

5.3 Abwägung der Kostenbelange/Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos/Nichtzulassungsbeschwerde/Wahlanfechtungsverfahren........<br />

28


5.4 Rechtsanwaltskosten/Offensichtliche Aussichtslosigkeit/Ungeklärte<br />

Rechtsfragen........................................................................................................30<br />

5.5 Abwägung der Kostenbelange/Beauftragung zur Unzeit/Innerbetriebliches<br />

Schlichtungsverfahren/Offensichtliche Aussichtslosigkeit............ 31<br />

5.6 Abwägung der Kostenbelange/Statt Einzelverfahren Gruppenverfahren..........................................................................................................................34<br />

5.7 Abwägung der Kostenbelange/Beauftragung zur Unzeit/Beschlussverfahren<br />

Arbeitgeber........................................................................................36<br />

5.8 Abwägung der Kostenbelange/Vorrang Rechtsschutz durch Gewerkschaft.....................................................................................................................38<br />

6. Voraussetzungen für die Übernahme der Honorarkosten des vom einzelnen<br />

Betriebsratsmitglied beauftragten Rechtsanwalts im Beschlussverfahren...............................................................................................................40<br />

6.1 Rechtsanwaltskosten/Offensichtliche Aussichtslosigkeit/Kosten eines<br />

Ausschlussverfahrens aus dem Betriebsrat..................................................40<br />

6.2 Verfahren nach § 103 BetrVG/Zustimmungsersetzung zur beabsichtigten<br />

außerordentlichen Kündigung/Rechtsanwaltskosten des beteiligten<br />

Betriebsratsmitglieds..................................................................................42<br />

6.3 Anwaltsgebühren - gleichzeitige Vertretung des Betriebsrats und des<br />

betroffenen Betriebsratsmitglieds im Verfahren nach § 103 BetrVG - Vertretung<br />

widerstreitender Interessen...............................................................44<br />

6.4 Rechtsanwaltsgebühren - Beschlußverfahren zur Überprüfung von<br />

Beschlüssen des Betriebsrats..........................................................................45<br />

6.5 Rechtsanwaltskosten - Gerichtskosten Durchsetzung Lohnanspruch -<br />

Anwaltskosten für Beschlussverfahren wegen Ersatz der Gerichtskosten.<br />

................................................................................................................................47<br />

7. Voraussetzungen für die Übernahme der Honorarkosten des von einem<br />

Wahlvorstand beauftragten Rechtsanwalts im Beschlussverfahren........ 47<br />

7.1 Kosten eines Beschlussverfahrens über das Vorliegen eines einheitlichen<br />

Betriebs als Kosten der Wahl im Sinne des § 20 Abs 3 BetrVG<br />

................................................................................................................................47


7.2 Zulässigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Durchführung<br />

eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Wahlvorstand......................................................................................................................48<br />

8. Voraussetzungen für die Übernahme der Honorarkosten des von einer<br />

Gewerkschaft beauftragten Rechtsanwalts im Beschlussverfahren........ 49<br />

8.1 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Gewerkschaft/Kosten der Betriebsratswahl/Gerichtliche<br />

Bestellung Wahlvorstand...............................49<br />

8.2 Kosten der Betriebsratswahl - Erforderlichkeit eines arbeitsgerichtlichen<br />

Beschlussverfahrens zur Teilnahme an der Stimmenauszählung<br />

(Beschluss vom 16.04.2003 - 7 ABR 29/02).................................................51<br />

9. Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung<br />

der Jugend und Auszubildendenvertretung..........................................54<br />

9.1 Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung<br />

der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Verfahren nach §<br />

78a Abs. 4 BetrVG..............................................................................................54<br />

9.2 Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

in einem Verfahren nach § 78a Abs 4 BetrVG.............<br />

................................................................................................................................56<br />

10. Betriebsratsmitglied - Benachteiligungsverbot - Durchsetzung von Individualansprüchen<br />

- Prozessvergleich - Rechtsanwaltskosten................ 58<br />

11. Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens/Arbeitnehmer als Antragsteller/Rechtsanwaltskosten.............................................................................60<br />

2. Kapitel Außergerichtliche Tätigkeit............................................................62<br />

1. Bestellung eines Sachverständigen............................................................62<br />

1.1 Grundsätzliche Voraussetzungen für die Bestellung...........................62<br />

1.2 Bestellung eines Sachverständigen/Betriebsversammlung/Benennung<br />

der Person..................................................................................................63<br />

1.3 Bestellung eines Sachverständigen/Erforderlichkeit/Abwägung der<br />

Kostenbelange.....................................................................................................65<br />

1.4 Bestellung eines Sachverständigen/Erforderlichkeit/Teilnahme an<br />

Schulung...............................................................................................................66<br />

1.5 Sachverständiger/Interessenausgleich /Sozialplan..............................67


1.6 Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei<br />

Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle<br />

- Erforderlichkeit der Kosten - Honorarvereinbarung...........69<br />

1.7 Außergerichtliche Tätigkeit zur Vermeidung eines Beschlussverfahrens/Mitbestimmungsrechte/kein<br />

Anspruch auf Sachverständige/Anspruch<br />

auf Beratung...........................................................................................72<br />

1.8 Sachverständiger/Rechtsanwalt/Kosten/Vergleichsgebühr................ 74<br />

1.9 Sachverständiger/Rechtsanwalt/Kosten/Abtretung des Freistellungsanspruchs.............................................................................................................75<br />

1.10 Sachverständiger/Rechtsanwalt/Prüfung Formulararbeitsverträge/<br />

Nachweis der Erforderlichkeit.........................................................................76<br />

1.11. Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Hinzuziehung eines Rechtsanwalts<br />

durch Wahlvorstand/Bestellung eines Sachverständigen durch<br />

Wahlvorstand ......................................................................................................78<br />

1.12 Durchsetzung eines Sachverständigen.................................................80<br />

2. Führen von Verhandlungen..........................................................................81<br />

2.1 Außergerichtliche Tätigkeit zur Vermeidung eines Einigungsstellenverfahrens/Beauftragung<br />

eines Rechtsanwalts zum Führen von Verhandlungen<br />

über einen Interessenausgleich oder eine Betriebsvereinbarung...<br />

................................................................................................................................81<br />

3. Kapitel Einigungsstelle.................................................................................83<br />

3.1. Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Bildung einer Einigungsstelle.<br />

................................................................................................................................83<br />

3.2 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Der Rechtsanwalt als Beisitzer<br />

in einer Einigungsstelle.....................................................................................84<br />

3.3 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter<br />

des Betriebsrats in der Einigungsstelle..................85<br />

4. Kapitel Rechtsanwalt als Berater...............................................................88<br />

4.1. Rechtsanwalt als Berater nach § 111 BetrVG......................................88<br />

4.2. Rechtsanwalt in anderen Fällen...............................................................89<br />

4.3 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Betriebsübergang/Neuer Be-


triebsinhaber ist Kostenschuldner..................................................................90<br />

4.4 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Abwicklung von Freistellungsansprüchen<br />

des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit.........................90<br />

Resümee...............................................................................................................92<br />

Anhang / Rechtssprechung Bundesarbeitsgericht.................................... 94


Vorbemerkung:<br />

In der betrieblichen Praxis wird jedes Betriebsratsgremium auf die Beratung<br />

bzw. die Vertretung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens nicht<br />

verzichten können. Es gibt eine ganze Menge zu beachten, um eine effektive<br />

und rechtssichere Zusammenarbeit herzustellen. Der Fallstricke sind viele.<br />

Der Wunsch nach anwaltlicher Beratung stellt sich in vielfältiger Weise.<br />

Im Gremium wird diskutiert und spontan kommt die Frage auf: Wie ist<br />

das rechtlich? Der Vorsitzende greift zum Telefon und ruft seinen Rechtsanwalt<br />

an. Die Frage ist geklärt. Aber was ist mit dem Honoraranspruch<br />

des Rechtsanwalts? Sicher wird nicht wegen jeder einfachen Auskunft<br />

eine Honorarnote kommen. In der betrieblichen Praxis erfolgt die Beantwortung<br />

einfacher Fragen ohne Rechnungsstellung als Teil der Geschäftsbeziehung.<br />

Auf der anderen Seite legt die überwiegende Anzahl<br />

der Betriebsratsgremien zu Recht großen Wert auf eine angemessene<br />

Vergütung ihres Beraters. Auch gut beratene Arbeitgeber verschließen<br />

sich einer angemessenen Honorierung nicht. Eine Beratung und Vertretung<br />

von hoher Qualität hat ihren Preis, liegt aber auch im wohlverstandenen<br />

Interesse eines Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber ist nicht daran gehindert,<br />

abweichend von den nachfolgenden Grundsätzen eine angemessene<br />

Honorierung zu vereinbaren, auch in Form eines durchaus üblichen<br />

Stundenhonorars, was regelmäßig im Interesse beider Beteiligter ist.<br />

Dieser Leitfaden soll den Betriebsräten und ihren Rechtsanwälten<br />

helfen, die rechtlichen Klippen zu umschiffen und den Honoraranspruch<br />

durchzusetzen. Aber noch etwas gilt es zu beachten, was häufig<br />

übersehen wird: Am Anfang aller Dinge muss der Betriebsrat für<br />

eine ordnungsgemäße Beschlussfassung Sorge tragen. Fehlt es an<br />

einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ist viele Mühe oft umsonst.<br />

1


Grundsätzliches:<br />

Bekanntlich ist der Betriebsrat vermögenslos und kann mangels eigener<br />

Mittel die angemessene Honorierung der Arbeit des Rechtsanwalts nicht<br />

garantieren. Der Betriebsrat und natürlich in erster Linie der Rechtsanwalt<br />

selbst sind aus diesem Grunde darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber<br />

für die Kosten aufkommt. Ein Arbeitgeber muss nicht für alle<br />

Kosten aufkommen, die ein Betriebsrat produziert. <strong>Das</strong> gilt auch für die<br />

Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Es ist daher in jedem<br />

Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Freistellung<br />

des Betriebsrats von den verursachten Kosten besteht. Zur Erinnerung:<br />

Kostenschuldner ist der Betriebsrat. Da er vermögenslos ist, hat er einen<br />

Anspruch an seinen Arbeitgeber, ihn von den Kosten freizustellen, also<br />

den Gläubiger (in unserem Fall den beauftragten Rechtsanwalt) an seiner<br />

Stelle zu befriedigen, sein Honorar zu bezahlen. Der Betriebsrat kann<br />

seinen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber an den beauftragten<br />

Rechtsanwalt abtreten. Der Freistellungsanspruch wird zum Zahlungsanspruch.<br />

Der Rechtsanwalt kann dann sein Honorar im eigenen<br />

Namen gegen den Arbeitgeber geltend machen und notfalls einklagen.<br />

Im weiteren Verlauf der Ausführungen werde ich entsprechende Sachverhalte<br />

anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht vorstellen.<br />

Wenn das Betriebsratsgremium zur Auffassung gelangt, die eigenen<br />

Kenntnisse und der eigene Sachverstand reichen zur rechtlichen Bewertung<br />

und Bewältigung entstandener Probleme und Fragen nicht aus,<br />

muss im ersten Schritt möglichst präzise und eindeutig festgestellt werden,<br />

was Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein soll.<br />

Aus dem Gegenstand leitet sich ab, ob der Betriebsrat einen Rechtsanwalt<br />

als Sachverständigen benötigt, als Vertreter in einem Beschlussverfahren,<br />

als Berater usw. Die Absicherung der Verpflichtung des Arbeitgebers,<br />

den Betriebsrat von den entstandenen Rechtsanwaltskosten<br />

freizustellen, verlangt aber nicht nur, den Gegenstand der Beauftragung<br />

sorgfältig zu bestimmen. Verlangt wird darüber hinaus die ordnungsge-<br />

2


mäße Beauftragung des Rechtsanwalts bzw. Erteilung der Vollmacht.<br />

Diese Voraussetzung muss nicht nur erfüllt sein, damit der Rechtsanwalt<br />

an sein Honorar kommt, sondern ist auch Voraussetzung für die rechtswirksame<br />

Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Durchführung<br />

eines Rechtsmittels. Es ist tragisch, wenn der Betriebsrat in einer erfolgsversprechenden<br />

Sache mit seinem Rechtsmittel vor dem Landesarbeitsgericht<br />

oder gar dem Bundesarbeitsgericht scheitert, weil die Beauftragung<br />

des Rechtsanwalts nicht den Anforderungen der Rechtsprechung<br />

entsprach. <strong>Das</strong> ist besonders bitter, wenn vom Gericht signalisiert wird,<br />

dass in der Sache selbst durchaus Erfolgsaussichten bestanden hätten.<br />

Und noch etwas: <strong>Das</strong> Arbeitsgericht muss von Amts wegen prüfen, ob<br />

es überhaupt einen wirksamen Beschluss des Betriebsrats zur Einleitung<br />

eines Beschlussverfahrens gibt. Ein wirksamer Beschluss ist<br />

Prozessvoraussetzung. Fehlt ein Beschluss, ist der Betriebsrat nicht<br />

ordnungsgemäß vertreten, ein für ihn gestellter Antrag ist als unzulässig<br />

abzuweisen (ständige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht<br />

vgl. ABR 17/02; 1 ABR 44/02; 1 ABR 30/02;7 ABR 84/11; 7 ABR<br />

24/04; 7 ABR 12/05). Es ist allerdings noch nicht alles verloren, weil<br />

das Versäumnis nachgeholt und die unwirksame Beschlussfassung geheilt<br />

werden kann. Näheres wird im Kapitel 1 ausführlich abgehandelt.<br />

Die Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur<br />

ordnungsgemäßen Beschlussfassung und zur ordnungsgemäßen<br />

Beauftragung eines Rechtsanwalts ist unabdingbar, da verbindlicher<br />

Maßstab für die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte.<br />

3


1. Kapitel<br />

Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter<br />

des Betriebsrats im Beschlussverfahren<br />

Allen Betriebsräten ist die Grundnorm des § 40 Abs.1 BetrVG geläufig.<br />

Danach trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats<br />

entstehenden Kosten. Hierunter fallen nach der ständigen<br />

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten,<br />

die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von<br />

Rechten des Betriebsrats anfallen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts;<br />

vgl. etwa BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 2/85) 1 .<br />

Diese Regelung gilt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat,<br />

gemäß § 59 Abs. 1 BetrVG für den Konzernbetriebsrat entsprechend.<br />

1. Allgemeines<br />

Der Betriebsrat ist im Unterschied zur 2. oder 3. Instanz des arbeitsgerichtlichen<br />

Verfahrens für die 1. Instanz rechtlich nicht gezwungen, einen<br />

Rechtsanwalt oder eine Gewerkschaft mit der Durchführung eines<br />

Beschlussverfahrens zu beauftragen. In der 1. Instanz besteht kein Anwaltszwang<br />

und der Betriebsrat kann das Verfahren selbst führen, vertreten<br />

durch den Betriebsratsvorsitzenden. In der Regel werden die<br />

Rechtskenntnisse des Betriebsrats allein wegen der zu beachtenden Verfahrensvorschriften<br />

dazu allerdings nicht ausreichen. Im Übrigen ist es<br />

ja nicht immer so, dass der Betriebsrat selbst ein Beschlussverfahren<br />

durchführen will. In einem vom Arbeitgeber eingeleiteten Beschlussverfahren<br />

ist er Antragsgegner. Weder als Antragsteller noch als Antragsgegner<br />

kann er als weiterer Beteiligter am Verfahren teilnehmen,<br />

wenn er vom Arbeitsgericht von Amts wegen als weiterer Beteiligter im<br />

Beschlussverfahren beigeladen werden muss (z.B. Beiladung örtlicher<br />

1 BAG 16.10.1986 - 6 ABR 2/85 Kosten der Betriebsratstätigkeit - Freistellung<br />

von Anwaltskosten<br />

4


Bertriebsräte bei einem Streit zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat<br />

über dessen originäre Zuständigkeit nach § 50 Abs.1 BetrVG).<br />

Wie oben bereits angeführt können zu den Kosten, die vom Arbeitgeber<br />

zu tragen sind, auch die Kosten eines vom Betriebsrat beauftragten<br />

Rechtsanwalts für die Einleitung und Durchführung eines arbeitsgerichtlichen<br />

Beschlussverfahrens gehören. <strong>Das</strong> Beschlussverfahren muss geeignet<br />

sein, das vom Betriebsrat geltend gemachte Recht durchzusetzen<br />

oder eine nicht auf andere Weise zu klärende Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Inhalts zu beseitigen, was vom Betriebsrat vorab<br />

zu prüfen und seiner Entscheidung zugrunde zulegen ist. Insbesondere<br />

dann, wenn arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zur Durchsetzung<br />

oder Sicherung seiner Rechte oder zur Auflösung von Streitigkeiten vom<br />

BetrVG vorgesehen sind, wird der Betriebsrat ohne anwaltliche Hilfe bzw.<br />

Vertretung nicht auskommen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich die Möglichkeit<br />

zu wählen, ob er seine Interessen in einem Beschlussverfahren<br />

selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters<br />

einer Gewerkschaft bedienen will. Bei den Landesarbeitsgerichten und<br />

dem Bundesarbeitsgericht kann sich der Betriebsrat wohl selbst vertreten<br />

(es besteht kein Vertretungszwang), aber die Verfahren nicht einleiten<br />

und das Rechtsmittel begründen. Für die Beschwerde gegen einen<br />

Beschluss des Arbeitsgerichts, bedarf es der Beauftragung eines Rechtsanwalts<br />

bzw. eines Verbandsvertreters. Die Beschwerdeschrift und die<br />

Beschwerdebegründungsschrift müssen von einem Rechtsanwalt oder<br />

einem Verbandsvertreter unterzeichnet sein. Für die Rechtsbeschwerde<br />

zum Bundesarbeitsgericht gilt entsprechendes mit der Maßgabe, dass die<br />

Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift<br />

von einem Rechtsanwalt oder von einer Person mit der Befähigung zum<br />

Richteramt unterzeichnet sein muss. Eine Beschwerde gegen die Nichtszulassung<br />

der Rechtsbeschwerde unterliegt denselben Voraussetzungen.<br />

5

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