Leseprobe: Das Betriebsratsmandat
Dieses Buch gehört in die Handbibliothek jedes Rechtsanwalts/Rechtssekretärs/gewerkschaftlichen Betriebsratsbetreuers und natürlich jedes Betriebsrats. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und den praktischen Erfahrungen des Verfassers wird in vier Kapiteln abgehandelt, was zu beachten und einzuhalten ist, um das Mandat rechtssicher zu gestalten und Honoraransprüche zu sichern. Den Voraussetzungen für die rechtswirksame Durchführung von Beschlussverfahren wird ebenfalls die nötige Aufmerksamkeit gewidmet.
Dieses Buch gehört in die Handbibliothek jedes Rechtsanwalts/Rechtssekretärs/gewerkschaftlichen Betriebsratsbetreuers und natürlich jedes Betriebsrats. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und den praktischen Erfahrungen des Verfassers wird in vier Kapiteln abgehandelt, was zu beachten und einzuhalten ist, um das Mandat rechtssicher zu gestalten und Honoraransprüche zu sichern. Den Voraussetzungen für die rechtswirksame Durchführung von Beschlussverfahren wird ebenfalls die nötige Aufmerksamkeit gewidmet.
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Wohlfarth
Hans-Dieter Wohlfarth
Das Betriebsratsmandat
Ein Leitfaden für die betriebliche Praxis
Betriebsrat und Rechtsanwalt
Hans-Dieter Wohlfarth
Das Betriebsratsmandat
–
Ein Leitfaden für die betriebliche Praxis
Betriebsrat und Rechtsanwalt
Hans-Dieter Wohlfarth
Das
Betriebsratsmandat
–
Ein Leitfaden für die
betriebliche Praxis
Betriebsrat und
Rechtsanwalt
hansdieter wohlfarth verlag
1. Auflage 2018
ISBN: 978-3-947133-04-8
© 2018 hansdieter wohlfarth verlag
Alle Rechte vorbehalten
Spemannstraße 35
70186 Stuttgart
Deutschland
edition-wohlfarth@edition-wohlfarth.eu
☛ www.edition-wohlfarth.eu
Dieses Buch ist auch als eBook erhältlich.
Konzeption, Satz, Layout & Covergestaltung:
Raffael Wohlfarth, Augsburg
☛ www.ra-wo.net
Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang
Inhaltsverzeichnis:
Vorbemerkung....................................................................................................... 1
Grundsätzliches..................................................................................................... 2
1. Kapitel Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter
des Betriebsrats im Beschlussverfahren.............................................. 4
1. Allgemeines....................................................................................................... 4
2. Angelegenheiten des Beschlussverfahrens................................................. 6
3. Voraussetzungen für die wirksame Einleitung eines Beschlussverfahrens
.......................................................................................................................10
3.1 Allgemeines...................................................................................................10
3.2 Ordnungsgemäße Beschlussfassung - Prüfung von Amts wegen..... 10
3.3 Ordnungsgemäße Beschlussfassung - allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen.......................................................................................................12
3.4. Nachträgliche Heilung eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses..
................................................................................................................................14
3.5. Rechtswirksame Einleitung eines Rechtsmittels.................................17
4. Voraussetzungen für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts.......................................................................................................................21
4.1 Nachweis der Vollmacht - Beschlussverfahren in der ersten Instanz....
................................................................................................................................21
4.2 Nachweis der Vollmacht - Beschlussverfahren in den Rechtsmittelinstanzen
Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht............................22
4.3 Einlegung von Rechtsmitteln - Begründung der Kostentragungspflicht
für beauftragten Rechtsanwalt.........................................................................22
4.4 Ein erstes Resümee.....................................................................................23
5. Der Grundsatz der Erforderlichkeit - Voraussetzung für die Freistellung
von Rechtsanwaltskosten.........................................................................24
5.1 Abwägung der Kostenbelange/Auswärtiges Anwaltsbüro.................. 24
5.2 Abwägung der Kostenbelange/Auswärtiges Anwaltsbüro/Fachkompetenz
des beauftragten Rechtsanwalts.............................................................27
5.3 Abwägung der Kostenbelange/Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos/Nichtzulassungsbeschwerde/Wahlanfechtungsverfahren........
28
5.4 Rechtsanwaltskosten/Offensichtliche Aussichtslosigkeit/Ungeklärte
Rechtsfragen........................................................................................................30
5.5 Abwägung der Kostenbelange/Beauftragung zur Unzeit/Innerbetriebliches
Schlichtungsverfahren/Offensichtliche Aussichtslosigkeit............ 31
5.6 Abwägung der Kostenbelange/Statt Einzelverfahren Gruppenverfahren..........................................................................................................................34
5.7 Abwägung der Kostenbelange/Beauftragung zur Unzeit/Beschlussverfahren
Arbeitgeber........................................................................................36
5.8 Abwägung der Kostenbelange/Vorrang Rechtsschutz durch Gewerkschaft.....................................................................................................................38
6. Voraussetzungen für die Übernahme der Honorarkosten des vom einzelnen
Betriebsratsmitglied beauftragten Rechtsanwalts im Beschlussverfahren...............................................................................................................40
6.1 Rechtsanwaltskosten/Offensichtliche Aussichtslosigkeit/Kosten eines
Ausschlussverfahrens aus dem Betriebsrat..................................................40
6.2 Verfahren nach § 103 BetrVG/Zustimmungsersetzung zur beabsichtigten
außerordentlichen Kündigung/Rechtsanwaltskosten des beteiligten
Betriebsratsmitglieds..................................................................................42
6.3 Anwaltsgebühren - gleichzeitige Vertretung des Betriebsrats und des
betroffenen Betriebsratsmitglieds im Verfahren nach § 103 BetrVG - Vertretung
widerstreitender Interessen...............................................................44
6.4 Rechtsanwaltsgebühren - Beschlußverfahren zur Überprüfung von
Beschlüssen des Betriebsrats..........................................................................45
6.5 Rechtsanwaltskosten - Gerichtskosten Durchsetzung Lohnanspruch -
Anwaltskosten für Beschlussverfahren wegen Ersatz der Gerichtskosten.
................................................................................................................................47
7. Voraussetzungen für die Übernahme der Honorarkosten des von einem
Wahlvorstand beauftragten Rechtsanwalts im Beschlussverfahren........ 47
7.1 Kosten eines Beschlussverfahrens über das Vorliegen eines einheitlichen
Betriebs als Kosten der Wahl im Sinne des § 20 Abs 3 BetrVG
................................................................................................................................47
7.2 Zulässigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Durchführung
eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Wahlvorstand......................................................................................................................48
8. Voraussetzungen für die Übernahme der Honorarkosten des von einer
Gewerkschaft beauftragten Rechtsanwalts im Beschlussverfahren........ 49
8.1 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Gewerkschaft/Kosten der Betriebsratswahl/Gerichtliche
Bestellung Wahlvorstand...............................49
8.2 Kosten der Betriebsratswahl - Erforderlichkeit eines arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahrens zur Teilnahme an der Stimmenauszählung
(Beschluss vom 16.04.2003 - 7 ABR 29/02).................................................51
9. Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung
der Jugend und Auszubildendenvertretung..........................................54
9.1 Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung
der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Verfahren nach §
78a Abs. 4 BetrVG..............................................................................................54
9.2 Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung
in einem Verfahren nach § 78a Abs 4 BetrVG.............
................................................................................................................................56
10. Betriebsratsmitglied - Benachteiligungsverbot - Durchsetzung von Individualansprüchen
- Prozessvergleich - Rechtsanwaltskosten................ 58
11. Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens/Arbeitnehmer als Antragsteller/Rechtsanwaltskosten.............................................................................60
2. Kapitel Außergerichtliche Tätigkeit............................................................62
1. Bestellung eines Sachverständigen............................................................62
1.1 Grundsätzliche Voraussetzungen für die Bestellung...........................62
1.2 Bestellung eines Sachverständigen/Betriebsversammlung/Benennung
der Person..................................................................................................63
1.3 Bestellung eines Sachverständigen/Erforderlichkeit/Abwägung der
Kostenbelange.....................................................................................................65
1.4 Bestellung eines Sachverständigen/Erforderlichkeit/Teilnahme an
Schulung...............................................................................................................66
1.5 Sachverständiger/Interessenausgleich /Sozialplan..............................67
1.6 Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei
Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle
- Erforderlichkeit der Kosten - Honorarvereinbarung...........69
1.7 Außergerichtliche Tätigkeit zur Vermeidung eines Beschlussverfahrens/Mitbestimmungsrechte/kein
Anspruch auf Sachverständige/Anspruch
auf Beratung...........................................................................................72
1.8 Sachverständiger/Rechtsanwalt/Kosten/Vergleichsgebühr................ 74
1.9 Sachverständiger/Rechtsanwalt/Kosten/Abtretung des Freistellungsanspruchs.............................................................................................................75
1.10 Sachverständiger/Rechtsanwalt/Prüfung Formulararbeitsverträge/
Nachweis der Erforderlichkeit.........................................................................76
1.11. Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
durch Wahlvorstand/Bestellung eines Sachverständigen durch
Wahlvorstand ......................................................................................................78
1.12 Durchsetzung eines Sachverständigen.................................................80
2. Führen von Verhandlungen..........................................................................81
2.1 Außergerichtliche Tätigkeit zur Vermeidung eines Einigungsstellenverfahrens/Beauftragung
eines Rechtsanwalts zum Führen von Verhandlungen
über einen Interessenausgleich oder eine Betriebsvereinbarung...
................................................................................................................................81
3. Kapitel Einigungsstelle.................................................................................83
3.1. Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Bildung einer Einigungsstelle.
................................................................................................................................83
3.2 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Der Rechtsanwalt als Beisitzer
in einer Einigungsstelle.....................................................................................84
3.3 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter
des Betriebsrats in der Einigungsstelle..................85
4. Kapitel Rechtsanwalt als Berater...............................................................88
4.1. Rechtsanwalt als Berater nach § 111 BetrVG......................................88
4.2. Rechtsanwalt in anderen Fällen...............................................................89
4.3 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Betriebsübergang/Neuer Be-
triebsinhaber ist Kostenschuldner..................................................................90
4.4 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Abwicklung von Freistellungsansprüchen
des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit.........................90
Resümee...............................................................................................................92
Anhang / Rechtssprechung Bundesarbeitsgericht.................................... 94
Vorbemerkung:
In der betrieblichen Praxis wird jedes Betriebsratsgremium auf die Beratung
bzw. die Vertretung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens nicht
verzichten können. Es gibt eine ganze Menge zu beachten, um eine effektive
und rechtssichere Zusammenarbeit herzustellen. Der Fallstricke sind viele.
Der Wunsch nach anwaltlicher Beratung stellt sich in vielfältiger Weise.
Im Gremium wird diskutiert und spontan kommt die Frage auf: Wie ist
das rechtlich? Der Vorsitzende greift zum Telefon und ruft seinen Rechtsanwalt
an. Die Frage ist geklärt. Aber was ist mit dem Honoraranspruch
des Rechtsanwalts? Sicher wird nicht wegen jeder einfachen Auskunft
eine Honorarnote kommen. In der betrieblichen Praxis erfolgt die Beantwortung
einfacher Fragen ohne Rechnungsstellung als Teil der Geschäftsbeziehung.
Auf der anderen Seite legt die überwiegende Anzahl
der Betriebsratsgremien zu Recht großen Wert auf eine angemessene
Vergütung ihres Beraters. Auch gut beratene Arbeitgeber verschließen
sich einer angemessenen Honorierung nicht. Eine Beratung und Vertretung
von hoher Qualität hat ihren Preis, liegt aber auch im wohlverstandenen
Interesse eines Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber ist nicht daran gehindert,
abweichend von den nachfolgenden Grundsätzen eine angemessene
Honorierung zu vereinbaren, auch in Form eines durchaus üblichen
Stundenhonorars, was regelmäßig im Interesse beider Beteiligter ist.
Dieser Leitfaden soll den Betriebsräten und ihren Rechtsanwälten
helfen, die rechtlichen Klippen zu umschiffen und den Honoraranspruch
durchzusetzen. Aber noch etwas gilt es zu beachten, was häufig
übersehen wird: Am Anfang aller Dinge muss der Betriebsrat für
eine ordnungsgemäße Beschlussfassung Sorge tragen. Fehlt es an
einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ist viele Mühe oft umsonst.
1
Grundsätzliches:
Bekanntlich ist der Betriebsrat vermögenslos und kann mangels eigener
Mittel die angemessene Honorierung der Arbeit des Rechtsanwalts nicht
garantieren. Der Betriebsrat und natürlich in erster Linie der Rechtsanwalt
selbst sind aus diesem Grunde darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber
für die Kosten aufkommt. Ein Arbeitgeber muss nicht für alle
Kosten aufkommen, die ein Betriebsrat produziert. Das gilt auch für die
Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Es ist daher in jedem
Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Freistellung
des Betriebsrats von den verursachten Kosten besteht. Zur Erinnerung:
Kostenschuldner ist der Betriebsrat. Da er vermögenslos ist, hat er einen
Anspruch an seinen Arbeitgeber, ihn von den Kosten freizustellen, also
den Gläubiger (in unserem Fall den beauftragten Rechtsanwalt) an seiner
Stelle zu befriedigen, sein Honorar zu bezahlen. Der Betriebsrat kann
seinen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber an den beauftragten
Rechtsanwalt abtreten. Der Freistellungsanspruch wird zum Zahlungsanspruch.
Der Rechtsanwalt kann dann sein Honorar im eigenen
Namen gegen den Arbeitgeber geltend machen und notfalls einklagen.
Im weiteren Verlauf der Ausführungen werde ich entsprechende Sachverhalte
anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht vorstellen.
Wenn das Betriebsratsgremium zur Auffassung gelangt, die eigenen
Kenntnisse und der eigene Sachverstand reichen zur rechtlichen Bewertung
und Bewältigung entstandener Probleme und Fragen nicht aus,
muss im ersten Schritt möglichst präzise und eindeutig festgestellt werden,
was Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein soll.
Aus dem Gegenstand leitet sich ab, ob der Betriebsrat einen Rechtsanwalt
als Sachverständigen benötigt, als Vertreter in einem Beschlussverfahren,
als Berater usw. Die Absicherung der Verpflichtung des Arbeitgebers,
den Betriebsrat von den entstandenen Rechtsanwaltskosten
freizustellen, verlangt aber nicht nur, den Gegenstand der Beauftragung
sorgfältig zu bestimmen. Verlangt wird darüber hinaus die ordnungsge-
2
mäße Beauftragung des Rechtsanwalts bzw. Erteilung der Vollmacht.
Diese Voraussetzung muss nicht nur erfüllt sein, damit der Rechtsanwalt
an sein Honorar kommt, sondern ist auch Voraussetzung für die rechtswirksame
Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Durchführung
eines Rechtsmittels. Es ist tragisch, wenn der Betriebsrat in einer erfolgsversprechenden
Sache mit seinem Rechtsmittel vor dem Landesarbeitsgericht
oder gar dem Bundesarbeitsgericht scheitert, weil die Beauftragung
des Rechtsanwalts nicht den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprach. Das ist besonders bitter, wenn vom Gericht signalisiert wird,
dass in der Sache selbst durchaus Erfolgsaussichten bestanden hätten.
Und noch etwas: Das Arbeitsgericht muss von Amts wegen prüfen, ob
es überhaupt einen wirksamen Beschluss des Betriebsrats zur Einleitung
eines Beschlussverfahrens gibt. Ein wirksamer Beschluss ist
Prozessvoraussetzung. Fehlt ein Beschluss, ist der Betriebsrat nicht
ordnungsgemäß vertreten, ein für ihn gestellter Antrag ist als unzulässig
abzuweisen (ständige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht
vgl. ABR 17/02; 1 ABR 44/02; 1 ABR 30/02;7 ABR 84/11; 7 ABR
24/04; 7 ABR 12/05). Es ist allerdings noch nicht alles verloren, weil
das Versäumnis nachgeholt und die unwirksame Beschlussfassung geheilt
werden kann. Näheres wird im Kapitel 1 ausführlich abgehandelt.
Die Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur
ordnungsgemäßen Beschlussfassung und zur ordnungsgemäßen
Beauftragung eines Rechtsanwalts ist unabdingbar, da verbindlicher
Maßstab für die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte.
3
1. Kapitel
Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter
des Betriebsrats im Beschlussverfahren
Allen Betriebsräten ist die Grundnorm des § 40 Abs.1 BetrVG geläufig.
Danach trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats
entstehenden Kosten. Hierunter fallen nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten,
die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von
Rechten des Betriebsrats anfallen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts;
vgl. etwa BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 2/85) 1 .
Diese Regelung gilt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat,
gemäß § 59 Abs. 1 BetrVG für den Konzernbetriebsrat entsprechend.
1. Allgemeines
Der Betriebsrat ist im Unterschied zur 2. oder 3. Instanz des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens für die 1. Instanz rechtlich nicht gezwungen, einen
Rechtsanwalt oder eine Gewerkschaft mit der Durchführung eines
Beschlussverfahrens zu beauftragen. In der 1. Instanz besteht kein Anwaltszwang
und der Betriebsrat kann das Verfahren selbst führen, vertreten
durch den Betriebsratsvorsitzenden. In der Regel werden die
Rechtskenntnisse des Betriebsrats allein wegen der zu beachtenden Verfahrensvorschriften
dazu allerdings nicht ausreichen. Im Übrigen ist es
ja nicht immer so, dass der Betriebsrat selbst ein Beschlussverfahren
durchführen will. In einem vom Arbeitgeber eingeleiteten Beschlussverfahren
ist er Antragsgegner. Weder als Antragsteller noch als Antragsgegner
kann er als weiterer Beteiligter am Verfahren teilnehmen,
wenn er vom Arbeitsgericht von Amts wegen als weiterer Beteiligter im
Beschlussverfahren beigeladen werden muss (z.B. Beiladung örtlicher
1 BAG 16.10.1986 - 6 ABR 2/85 Kosten der Betriebsratstätigkeit - Freistellung
von Anwaltskosten
4
Bertriebsräte bei einem Streit zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat
über dessen originäre Zuständigkeit nach § 50 Abs.1 BetrVG).
Wie oben bereits angeführt können zu den Kosten, die vom Arbeitgeber
zu tragen sind, auch die Kosten eines vom Betriebsrat beauftragten
Rechtsanwalts für die Einleitung und Durchführung eines arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahrens gehören. Das Beschlussverfahren muss geeignet
sein, das vom Betriebsrat geltend gemachte Recht durchzusetzen
oder eine nicht auf andere Weise zu klärende Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlichen
Inhalts zu beseitigen, was vom Betriebsrat vorab
zu prüfen und seiner Entscheidung zugrunde zulegen ist. Insbesondere
dann, wenn arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zur Durchsetzung
oder Sicherung seiner Rechte oder zur Auflösung von Streitigkeiten vom
BetrVG vorgesehen sind, wird der Betriebsrat ohne anwaltliche Hilfe bzw.
Vertretung nicht auskommen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich die Möglichkeit
zu wählen, ob er seine Interessen in einem Beschlussverfahren
selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters
einer Gewerkschaft bedienen will. Bei den Landesarbeitsgerichten und
dem Bundesarbeitsgericht kann sich der Betriebsrat wohl selbst vertreten
(es besteht kein Vertretungszwang), aber die Verfahren nicht einleiten
und das Rechtsmittel begründen. Für die Beschwerde gegen einen
Beschluss des Arbeitsgerichts, bedarf es der Beauftragung eines Rechtsanwalts
bzw. eines Verbandsvertreters. Die Beschwerdeschrift und die
Beschwerdebegründungsschrift müssen von einem Rechtsanwalt oder
einem Verbandsvertreter unterzeichnet sein. Für die Rechtsbeschwerde
zum Bundesarbeitsgericht gilt entsprechendes mit der Maßgabe, dass die
Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift
von einem Rechtsanwalt oder von einer Person mit der Befähigung zum
Richteramt unterzeichnet sein muss. Eine Beschwerde gegen die Nichtszulassung
der Rechtsbeschwerde unterliegt denselben Voraussetzungen.
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