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Leseprobe: Das Betriebsratsmandat

Dieses Buch gehört in die Handbibliothek jedes Rechtsanwalts/Rechtssekretärs/gewerkschaftlichen Betriebsratsbetreuers und natürlich jedes Betriebsrats. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und den praktischen Erfahrungen des Verfassers wird in vier Kapiteln abgehandelt, was zu beachten und einzuhalten ist, um das Mandat rechtssicher zu gestalten und Honoraransprüche zu sichern. Den Voraussetzungen für die rechtswirksame Durchführung von Beschlussverfahren wird ebenfalls die nötige Aufmerksamkeit gewidmet.

Dieses Buch gehört in die Handbibliothek jedes Rechtsanwalts/Rechtssekretärs/gewerkschaftlichen Betriebsratsbetreuers und natürlich jedes Betriebsrats. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und den praktischen Erfahrungen des Verfassers wird in vier Kapiteln abgehandelt, was zu beachten und einzuhalten ist, um das Mandat rechtssicher zu gestalten und Honoraransprüche zu sichern. Den Voraussetzungen für die rechtswirksame Durchführung von Beschlussverfahren wird ebenfalls die nötige Aufmerksamkeit gewidmet.

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edition

Wohlfarth

Hans-Dieter Wohlfarth

Das Betriebsratsmandat

Ein Leitfaden für die betriebliche Praxis

Betriebsrat und Rechtsanwalt


Hans-Dieter Wohlfarth

Das Betriebsratsmandat


Ein Leitfaden für die betriebliche Praxis

Betriebsrat und Rechtsanwalt


Hans-Dieter Wohlfarth

Das

Betriebsratsmandat


Ein Leitfaden für die

betriebliche Praxis

Betriebsrat und

Rechtsanwalt

hansdieter wohlfarth verlag


1. Auflage 2018

ISBN: 978-3-947133-04-8

© 2018 hansdieter wohlfarth verlag

Alle Rechte vorbehalten

Spemannstraße 35

70186 Stuttgart

Deutschland

edition-wohlfarth@edition-wohlfarth.eu

☛ www.edition-wohlfarth.eu

Dieses Buch ist auch als eBook erhältlich.

Konzeption, Satz, Layout & Covergestaltung:

Raffael Wohlfarth, Augsburg

☛ www.ra-wo.net

Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang


Inhaltsverzeichnis:

Vorbemerkung....................................................................................................... 1

Grundsätzliches..................................................................................................... 2

1. Kapitel Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter

des Betriebsrats im Beschlussverfahren.............................................. 4

1. Allgemeines....................................................................................................... 4

2. Angelegenheiten des Beschlussverfahrens................................................. 6

3. Voraussetzungen für die wirksame Einleitung eines Beschlussverfahrens

.......................................................................................................................10

3.1 Allgemeines...................................................................................................10

3.2 Ordnungsgemäße Beschlussfassung - Prüfung von Amts wegen..... 10

3.3 Ordnungsgemäße Beschlussfassung - allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen.......................................................................................................12

3.4. Nachträgliche Heilung eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses..

................................................................................................................................14

3.5. Rechtswirksame Einleitung eines Rechtsmittels.................................17

4. Voraussetzungen für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts.......................................................................................................................21

4.1 Nachweis der Vollmacht - Beschlussverfahren in der ersten Instanz....

................................................................................................................................21

4.2 Nachweis der Vollmacht - Beschlussverfahren in den Rechtsmittelinstanzen

Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht............................22

4.3 Einlegung von Rechtsmitteln - Begründung der Kostentragungspflicht

für beauftragten Rechtsanwalt.........................................................................22

4.4 Ein erstes Resümee.....................................................................................23

5. Der Grundsatz der Erforderlichkeit - Voraussetzung für die Freistellung

von Rechtsanwaltskosten.........................................................................24

5.1 Abwägung der Kostenbelange/Auswärtiges Anwaltsbüro.................. 24

5.2 Abwägung der Kostenbelange/Auswärtiges Anwaltsbüro/Fachkompetenz

des beauftragten Rechtsanwalts.............................................................27

5.3 Abwägung der Kostenbelange/Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos/Nichtzulassungsbeschwerde/Wahlanfechtungsverfahren........

28


5.4 Rechtsanwaltskosten/Offensichtliche Aussichtslosigkeit/Ungeklärte

Rechtsfragen........................................................................................................30

5.5 Abwägung der Kostenbelange/Beauftragung zur Unzeit/Innerbetriebliches

Schlichtungsverfahren/Offensichtliche Aussichtslosigkeit............ 31

5.6 Abwägung der Kostenbelange/Statt Einzelverfahren Gruppenverfahren..........................................................................................................................34

5.7 Abwägung der Kostenbelange/Beauftragung zur Unzeit/Beschlussverfahren

Arbeitgeber........................................................................................36

5.8 Abwägung der Kostenbelange/Vorrang Rechtsschutz durch Gewerkschaft.....................................................................................................................38

6. Voraussetzungen für die Übernahme der Honorarkosten des vom einzelnen

Betriebsratsmitglied beauftragten Rechtsanwalts im Beschlussverfahren...............................................................................................................40

6.1 Rechtsanwaltskosten/Offensichtliche Aussichtslosigkeit/Kosten eines

Ausschlussverfahrens aus dem Betriebsrat..................................................40

6.2 Verfahren nach § 103 BetrVG/Zustimmungsersetzung zur beabsichtigten

außerordentlichen Kündigung/Rechtsanwaltskosten des beteiligten

Betriebsratsmitglieds..................................................................................42

6.3 Anwaltsgebühren - gleichzeitige Vertretung des Betriebsrats und des

betroffenen Betriebsratsmitglieds im Verfahren nach § 103 BetrVG - Vertretung

widerstreitender Interessen...............................................................44

6.4 Rechtsanwaltsgebühren - Beschlußverfahren zur Überprüfung von

Beschlüssen des Betriebsrats..........................................................................45

6.5 Rechtsanwaltskosten - Gerichtskosten Durchsetzung Lohnanspruch -

Anwaltskosten für Beschlussverfahren wegen Ersatz der Gerichtskosten.

................................................................................................................................47

7. Voraussetzungen für die Übernahme der Honorarkosten des von einem

Wahlvorstand beauftragten Rechtsanwalts im Beschlussverfahren........ 47

7.1 Kosten eines Beschlussverfahrens über das Vorliegen eines einheitlichen

Betriebs als Kosten der Wahl im Sinne des § 20 Abs 3 BetrVG

................................................................................................................................47


7.2 Zulässigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Durchführung

eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Wahlvorstand......................................................................................................................48

8. Voraussetzungen für die Übernahme der Honorarkosten des von einer

Gewerkschaft beauftragten Rechtsanwalts im Beschlussverfahren........ 49

8.1 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Gewerkschaft/Kosten der Betriebsratswahl/Gerichtliche

Bestellung Wahlvorstand...............................49

8.2 Kosten der Betriebsratswahl - Erforderlichkeit eines arbeitsgerichtlichen

Beschlussverfahrens zur Teilnahme an der Stimmenauszählung

(Beschluss vom 16.04.2003 - 7 ABR 29/02).................................................51

9. Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung

der Jugend und Auszubildendenvertretung..........................................54

9.1 Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung

der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Verfahren nach §

78a Abs. 4 BetrVG..............................................................................................54

9.2 Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung

in einem Verfahren nach § 78a Abs 4 BetrVG.............

................................................................................................................................56

10. Betriebsratsmitglied - Benachteiligungsverbot - Durchsetzung von Individualansprüchen

- Prozessvergleich - Rechtsanwaltskosten................ 58

11. Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens/Arbeitnehmer als Antragsteller/Rechtsanwaltskosten.............................................................................60

2. Kapitel Außergerichtliche Tätigkeit............................................................62

1. Bestellung eines Sachverständigen............................................................62

1.1 Grundsätzliche Voraussetzungen für die Bestellung...........................62

1.2 Bestellung eines Sachverständigen/Betriebsversammlung/Benennung

der Person..................................................................................................63

1.3 Bestellung eines Sachverständigen/Erforderlichkeit/Abwägung der

Kostenbelange.....................................................................................................65

1.4 Bestellung eines Sachverständigen/Erforderlichkeit/Teilnahme an

Schulung...............................................................................................................66

1.5 Sachverständiger/Interessenausgleich /Sozialplan..............................67


1.6 Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei

Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle

- Erforderlichkeit der Kosten - Honorarvereinbarung...........69

1.7 Außergerichtliche Tätigkeit zur Vermeidung eines Beschlussverfahrens/Mitbestimmungsrechte/kein

Anspruch auf Sachverständige/Anspruch

auf Beratung...........................................................................................72

1.8 Sachverständiger/Rechtsanwalt/Kosten/Vergleichsgebühr................ 74

1.9 Sachverständiger/Rechtsanwalt/Kosten/Abtretung des Freistellungsanspruchs.............................................................................................................75

1.10 Sachverständiger/Rechtsanwalt/Prüfung Formulararbeitsverträge/

Nachweis der Erforderlichkeit.........................................................................76

1.11. Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

durch Wahlvorstand/Bestellung eines Sachverständigen durch

Wahlvorstand ......................................................................................................78

1.12 Durchsetzung eines Sachverständigen.................................................80

2. Führen von Verhandlungen..........................................................................81

2.1 Außergerichtliche Tätigkeit zur Vermeidung eines Einigungsstellenverfahrens/Beauftragung

eines Rechtsanwalts zum Führen von Verhandlungen

über einen Interessenausgleich oder eine Betriebsvereinbarung...

................................................................................................................................81

3. Kapitel Einigungsstelle.................................................................................83

3.1. Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Bildung einer Einigungsstelle.

................................................................................................................................83

3.2 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Der Rechtsanwalt als Beisitzer

in einer Einigungsstelle.....................................................................................84

3.3 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter

des Betriebsrats in der Einigungsstelle..................85

4. Kapitel Rechtsanwalt als Berater...............................................................88

4.1. Rechtsanwalt als Berater nach § 111 BetrVG......................................88

4.2. Rechtsanwalt in anderen Fällen...............................................................89

4.3 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Betriebsübergang/Neuer Be-


triebsinhaber ist Kostenschuldner..................................................................90

4.4 Freistellung von Rechtsanwaltskosten/Abwicklung von Freistellungsansprüchen

des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit.........................90

Resümee...............................................................................................................92

Anhang / Rechtssprechung Bundesarbeitsgericht.................................... 94


Vorbemerkung:

In der betrieblichen Praxis wird jedes Betriebsratsgremium auf die Beratung

bzw. die Vertretung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens nicht

verzichten können. Es gibt eine ganze Menge zu beachten, um eine effektive

und rechtssichere Zusammenarbeit herzustellen. Der Fallstricke sind viele.

Der Wunsch nach anwaltlicher Beratung stellt sich in vielfältiger Weise.

Im Gremium wird diskutiert und spontan kommt die Frage auf: Wie ist

das rechtlich? Der Vorsitzende greift zum Telefon und ruft seinen Rechtsanwalt

an. Die Frage ist geklärt. Aber was ist mit dem Honoraranspruch

des Rechtsanwalts? Sicher wird nicht wegen jeder einfachen Auskunft

eine Honorarnote kommen. In der betrieblichen Praxis erfolgt die Beantwortung

einfacher Fragen ohne Rechnungsstellung als Teil der Geschäftsbeziehung.

Auf der anderen Seite legt die überwiegende Anzahl

der Betriebsratsgremien zu Recht großen Wert auf eine angemessene

Vergütung ihres Beraters. Auch gut beratene Arbeitgeber verschließen

sich einer angemessenen Honorierung nicht. Eine Beratung und Vertretung

von hoher Qualität hat ihren Preis, liegt aber auch im wohlverstandenen

Interesse eines Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber ist nicht daran gehindert,

abweichend von den nachfolgenden Grundsätzen eine angemessene

Honorierung zu vereinbaren, auch in Form eines durchaus üblichen

Stundenhonorars, was regelmäßig im Interesse beider Beteiligter ist.

Dieser Leitfaden soll den Betriebsräten und ihren Rechtsanwälten

helfen, die rechtlichen Klippen zu umschiffen und den Honoraranspruch

durchzusetzen. Aber noch etwas gilt es zu beachten, was häufig

übersehen wird: Am Anfang aller Dinge muss der Betriebsrat für

eine ordnungsgemäße Beschlussfassung Sorge tragen. Fehlt es an

einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ist viele Mühe oft umsonst.

1


Grundsätzliches:

Bekanntlich ist der Betriebsrat vermögenslos und kann mangels eigener

Mittel die angemessene Honorierung der Arbeit des Rechtsanwalts nicht

garantieren. Der Betriebsrat und natürlich in erster Linie der Rechtsanwalt

selbst sind aus diesem Grunde darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber

für die Kosten aufkommt. Ein Arbeitgeber muss nicht für alle

Kosten aufkommen, die ein Betriebsrat produziert. Das gilt auch für die

Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Es ist daher in jedem

Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Freistellung

des Betriebsrats von den verursachten Kosten besteht. Zur Erinnerung:

Kostenschuldner ist der Betriebsrat. Da er vermögenslos ist, hat er einen

Anspruch an seinen Arbeitgeber, ihn von den Kosten freizustellen, also

den Gläubiger (in unserem Fall den beauftragten Rechtsanwalt) an seiner

Stelle zu befriedigen, sein Honorar zu bezahlen. Der Betriebsrat kann

seinen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber an den beauftragten

Rechtsanwalt abtreten. Der Freistellungsanspruch wird zum Zahlungsanspruch.

Der Rechtsanwalt kann dann sein Honorar im eigenen

Namen gegen den Arbeitgeber geltend machen und notfalls einklagen.

Im weiteren Verlauf der Ausführungen werde ich entsprechende Sachverhalte

anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht vorstellen.

Wenn das Betriebsratsgremium zur Auffassung gelangt, die eigenen

Kenntnisse und der eigene Sachverstand reichen zur rechtlichen Bewertung

und Bewältigung entstandener Probleme und Fragen nicht aus,

muss im ersten Schritt möglichst präzise und eindeutig festgestellt werden,

was Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein soll.

Aus dem Gegenstand leitet sich ab, ob der Betriebsrat einen Rechtsanwalt

als Sachverständigen benötigt, als Vertreter in einem Beschlussverfahren,

als Berater usw. Die Absicherung der Verpflichtung des Arbeitgebers,

den Betriebsrat von den entstandenen Rechtsanwaltskosten

freizustellen, verlangt aber nicht nur, den Gegenstand der Beauftragung

sorgfältig zu bestimmen. Verlangt wird darüber hinaus die ordnungsge-

2


mäße Beauftragung des Rechtsanwalts bzw. Erteilung der Vollmacht.

Diese Voraussetzung muss nicht nur erfüllt sein, damit der Rechtsanwalt

an sein Honorar kommt, sondern ist auch Voraussetzung für die rechtswirksame

Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Durchführung

eines Rechtsmittels. Es ist tragisch, wenn der Betriebsrat in einer erfolgsversprechenden

Sache mit seinem Rechtsmittel vor dem Landesarbeitsgericht

oder gar dem Bundesarbeitsgericht scheitert, weil die Beauftragung

des Rechtsanwalts nicht den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprach. Das ist besonders bitter, wenn vom Gericht signalisiert wird,

dass in der Sache selbst durchaus Erfolgsaussichten bestanden hätten.

Und noch etwas: Das Arbeitsgericht muss von Amts wegen prüfen, ob

es überhaupt einen wirksamen Beschluss des Betriebsrats zur Einleitung

eines Beschlussverfahrens gibt. Ein wirksamer Beschluss ist

Prozessvoraussetzung. Fehlt ein Beschluss, ist der Betriebsrat nicht

ordnungsgemäß vertreten, ein für ihn gestellter Antrag ist als unzulässig

abzuweisen (ständige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht

vgl. ABR 17/02; 1 ABR 44/02; 1 ABR 30/02;7 ABR 84/11; 7 ABR

24/04; 7 ABR 12/05). Es ist allerdings noch nicht alles verloren, weil

das Versäumnis nachgeholt und die unwirksame Beschlussfassung geheilt

werden kann. Näheres wird im Kapitel 1 ausführlich abgehandelt.

Die Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur

ordnungsgemäßen Beschlussfassung und zur ordnungsgemäßen

Beauftragung eines Rechtsanwalts ist unabdingbar, da verbindlicher

Maßstab für die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte.

3


1. Kapitel

Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter

des Betriebsrats im Beschlussverfahren

Allen Betriebsräten ist die Grundnorm des § 40 Abs.1 BetrVG geläufig.

Danach trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats

entstehenden Kosten. Hierunter fallen nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten,

die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von

Rechten des Betriebsrats anfallen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts;

vgl. etwa BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 2/85) 1 .

Diese Regelung gilt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat,

gemäß § 59 Abs. 1 BetrVG für den Konzernbetriebsrat entsprechend.

1. Allgemeines

Der Betriebsrat ist im Unterschied zur 2. oder 3. Instanz des arbeitsgerichtlichen

Verfahrens für die 1. Instanz rechtlich nicht gezwungen, einen

Rechtsanwalt oder eine Gewerkschaft mit der Durchführung eines

Beschlussverfahrens zu beauftragen. In der 1. Instanz besteht kein Anwaltszwang

und der Betriebsrat kann das Verfahren selbst führen, vertreten

durch den Betriebsratsvorsitzenden. In der Regel werden die

Rechtskenntnisse des Betriebsrats allein wegen der zu beachtenden Verfahrensvorschriften

dazu allerdings nicht ausreichen. Im Übrigen ist es

ja nicht immer so, dass der Betriebsrat selbst ein Beschlussverfahren

durchführen will. In einem vom Arbeitgeber eingeleiteten Beschlussverfahren

ist er Antragsgegner. Weder als Antragsteller noch als Antragsgegner

kann er als weiterer Beteiligter am Verfahren teilnehmen,

wenn er vom Arbeitsgericht von Amts wegen als weiterer Beteiligter im

Beschlussverfahren beigeladen werden muss (z.B. Beiladung örtlicher

1 BAG 16.10.1986 - 6 ABR 2/85 Kosten der Betriebsratstätigkeit - Freistellung

von Anwaltskosten

4


Bertriebsräte bei einem Streit zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat

über dessen originäre Zuständigkeit nach § 50 Abs.1 BetrVG).

Wie oben bereits angeführt können zu den Kosten, die vom Arbeitgeber

zu tragen sind, auch die Kosten eines vom Betriebsrat beauftragten

Rechtsanwalts für die Einleitung und Durchführung eines arbeitsgerichtlichen

Beschlussverfahrens gehören. Das Beschlussverfahren muss geeignet

sein, das vom Betriebsrat geltend gemachte Recht durchzusetzen

oder eine nicht auf andere Weise zu klärende Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlichen

Inhalts zu beseitigen, was vom Betriebsrat vorab

zu prüfen und seiner Entscheidung zugrunde zulegen ist. Insbesondere

dann, wenn arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zur Durchsetzung

oder Sicherung seiner Rechte oder zur Auflösung von Streitigkeiten vom

BetrVG vorgesehen sind, wird der Betriebsrat ohne anwaltliche Hilfe bzw.

Vertretung nicht auskommen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich die Möglichkeit

zu wählen, ob er seine Interessen in einem Beschlussverfahren

selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters

einer Gewerkschaft bedienen will. Bei den Landesarbeitsgerichten und

dem Bundesarbeitsgericht kann sich der Betriebsrat wohl selbst vertreten

(es besteht kein Vertretungszwang), aber die Verfahren nicht einleiten

und das Rechtsmittel begründen. Für die Beschwerde gegen einen

Beschluss des Arbeitsgerichts, bedarf es der Beauftragung eines Rechtsanwalts

bzw. eines Verbandsvertreters. Die Beschwerdeschrift und die

Beschwerdebegründungsschrift müssen von einem Rechtsanwalt oder

einem Verbandsvertreter unterzeichnet sein. Für die Rechtsbeschwerde

zum Bundesarbeitsgericht gilt entsprechendes mit der Maßgabe, dass die

Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift

von einem Rechtsanwalt oder von einer Person mit der Befähigung zum

Richteramt unterzeichnet sein muss. Eine Beschwerde gegen die Nichtszulassung

der Rechtsbeschwerde unterliegt denselben Voraussetzungen.

5

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