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Blätterfunktion Band 1 - 2te Auflage

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Pausen-und Bereitschaftsräume (ASR A4.2)

(letzte Änderung 2018 - Stand Januar 2020)

Pausenräume und Pausenbereiche

Ab der Anwesenheit von mindestens 10 Mitarbeitern gleichzeitig an einer Arbeitsstätte muss ein

Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung gestellt werden. Dabei bleiben Mitarbeiter mit

weniger als 6 Arbeitsstunden pro Arbeitstag und Mitarbeiter im Außendienst oder ähnliches

unberücksichtigt.

Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter muss auch dann ein Pausenbereich oder –raum zur

Verfügung gestellt werden, wenn Arbeiten unter besonderen Arbeitsbedingungen durchgeführt

werden.

Zu solchen Arbeitsbedingungen gehören unter anderem:

- Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub,

- Gefährdung beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen,

- unzuträgliche Gerüche,

- andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit

eingeschränktem Bewegungsraum (z. B. Steharbeit),

- Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht oder

- Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Kunden, Publikum,

Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt haben.

Auf einen Pausenraum oder Pausenbereich kann verzichtet werden, wenn während der Pause

keine arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Publikumsverkehr, Telefonate) auftreten. Dies ist

z.B. der Fall bei Büroräumen, Bibliotheken und ähnlichem.

Sofern ein Pausenraum oder ein Pausenbereich vorgeschrieben ist, muss pro anwesendem

Beschäftigten eine Grundfläche von jeweils mindestens 1 m² freie Fläche einschließlich Sitzgelegenheit

und Tisch vorhanden sein. Die Grundfläche eines Pausenraumes muss mindestens

6 m² betragen, die Höhe mindestens 2,5 m.

Pausenräume können auch anderweitig genutzt werden, vorausgesetzt, sie werden vor der

Pause entsprechend gereinigt.

Bereitschaftsräume

Treten bei der Arbeit regelmässige und erhebliche (mehr als 25 % der Arbeitszeit)

Unterbrechungen oder Bereitschaftsdienste auf, muss ein Bereitschaftsraum zur Verfügung

gestellt werden. Dies ist z.B. bei Nacht- und Notdiensten in Apotheken, Tierarztpraxen oder

Pflegeeinrichtungen der Fall.

Ein Bereitschaftsraum muss mindestens die Anforderungen an einen Pausenraum erfüllen. Ein

Pausenraum kann auch als Bereitschaftsraum genutzt werden.

Liegt die Bereitschaftszeit in der Nacht, muss der Bereitschaftsraum folgenden Anforderungen

entsprechen:

- Ausstattung mit einer Liege (gepolstert, waschbarer oder wegwerfbarer Bezug),

- kann verdunkelt werden, ist verschließbar, ist nicht einsehbar,

- keine gleichzeitige Nutzung für andere Zwecke oder durch andere Personen,

- enthält eine Waschgelegenheit,

- Rufeinrichtung ist vorhanden (Ruf zur Arbeit und Ruf bei Gefahr).

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