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Blätterfunktion Band 1 - 2te Auflage

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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

(letzte Änderung 2017 - Stand Januar 2020)

Vollständige Bezeichnung: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Jugendschutz und Jugend-arbeits-schutz

Allgemein könnte man sagen:

Das Jugendschutz-Gesetz beschäftigt sich mit den Jugendlichen in der Freizeit, das Jugendarbeitsschutz-Gesetz

mit den Rechten und Pflichten der Jugendlichen bei der Arbeit.

Das Jugendschutz-Gesetz unterscheidet zwei Personengruppen:

Kinder sind Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Jugendliche sind Menschen, die zwischen 14 und 18 Jahre alt sind.

Das Jugendarbeitsschutz-Gesetz hat etwas andere Zeitgrenzen.

Als Kind gilt hier, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Als Jugendlicher gilt, wer zwischen 15 und 18 Jahre alt ist.

Jugendliche über 15, die aber noch der Vollzeitschulflicht unterliegen, werden juristisch wie

„Kinder“ behandelt.

Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die unter 18 Jahre alt sind und in irgendeinem

Beschäftigungsverhältnis stehen.

Das Gesetz gilt nicht für geringfügige Hilfeleistungen und Arbeiten im familiären Umfeld (also

z.B. nicht für Ihre Kinder, wenn diese von Ihnen zum Staubsaugen herangezogen werden).

Wenn der 18. Geburtstag überschritten ist, sind beide Gesetze unwirksam.

Wesentliche Vorgaben zur Beschäftigung Minderjähriger finden Sie in den Checklisten. Diese

Checkliste bezieht sich hauptsächlich auf die Vorgaben für Auszubildende.

Vorgaben für Schülerpraktikanten, Kinder in Ferienarbeit, Jugendliche und Kinder ohne

Ausbildungsverhältnis und Ähnliches sind am Ende der Checklisten aufgeführt. Hier müssen

neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor allem auch noch die TRBA 250 (Anhang 3) und die

Gefahrstoff-VO beachtet werden.

Erläuterungen mache ich hier nur, sofern diese zur Bearbeitung der Checkliste hilfreich oder

notwenig sind.

Arbeitszeit:

Maximal 8 Stunden pro Tag, maximal 40 Stunden pro Woche.

Ein Berufsschultag gilt wie ein 8 Stunden-Arbeitstag,

eine Berufsschulwoche gilt wie eine 40 Stunden-Woche.

Zwischen zwei Arbeitsblöcken muss die Freizeit ohne Unterbrechung mindestens 12 Stunden

betragen.

Jugendliche dürfen nur zwischen 6 und 22 Uhr beschäftigt werden.

Im Schichtbetrieb dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis maximal 23 Uhr beschäftigt werden.

Jugendliche dürfen z.B. bei Friseurwettbewerben bis 23 Uhr gestaltend mitwirken (§14).

Folgte dem Arbeitstag ein Berufsschultag, so endet die Arbeit spätestens um 20 Uhr.

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen

Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

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