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ANLAGE 5 Seite 1 AUSKUNFTS- UND - L'or

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4. Die Prospektbeurteilung beinhaltet nicht, dass sämtliche<br />

Unterlagen, auf denen die Angaben im Prospekt<br />

beruhen, lückenlos in die Beurteilung einbezogen<br />

werden.<br />

5. Auch bei einer ordnungsmäßigen Prospektbeurteilung<br />

kann insoweit keine absolute, sondern nur eine<br />

hinreichende Sicherheit erreicht werden. Zum einen<br />

besteht aufgrund der jeder Prospektbeurteilung immanenten<br />

Begrenzung der Erkenntnismöglichkeiten<br />

auch bei ordnungsmäßiger Planung und Durchführung<br />

ein unvermeidbares Risiko, dass wesentliche<br />

falsche Prospektangaben nicht entdeckt werden.<br />

Zum anderen lassen sich Erwartungen über künftige<br />

Verhältnisse, z.B. Marktentwicklungen, und die künftige<br />

Erfüllung von Vertragsverpflichtungen durch den<br />

Auftragsgeber oder Dritte nicht mit Sicherheit beurteilen.<br />

Die Prospektbeurteilung kann sich auch nicht<br />

auf das Vorhandensein und die Richtigkeit solcher<br />

Angaben erstrecken, die ihrer Art nach nicht beurteilbar<br />

sind. Sie ist ferner nicht darauf ausgerichtet,<br />

solche Unrichtigkeiten und Verstöße festzustellen,<br />

die sich auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit<br />

des Prospektes nicht wesentlich auswirken.<br />

III. Haftungsbeschränkung/Ausschlussfristen<br />

1. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers ist für Schadensersatzansprüche<br />

jeder Art bei einem fahrlässig<br />

verursachten einzelnen Schadensfall auf EUR 4 Mio.<br />

beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung<br />

gegenüber einer anderen Person als dem Anlageinteressenten<br />

begründet sein sollte. Darüber hinaus ist<br />

die Haftung gegenüber dem jeweiligen Anlageinteressenten<br />

maximal auf die Höhe seiner von ihm erbrachten<br />

Einlage beschränkt. Ein einzelner Schadensfall<br />

im Sinne von Satz 1 ist auch bezüglich eines<br />

aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden<br />

Erkrath, den ______________<br />

__________________________________<br />

(Unterschrift)<br />

Dr. Marcus Krumbholz<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne<br />

Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung<br />

ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem<br />

oder mehreren aufeinander folgenden Jahren<br />

entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher<br />

oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder<br />

Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn<br />

die betreffenden Angelegenheiten miteinander in<br />

rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer<br />

nur bis zur Höhe von EUR 5 Mio. in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

2. Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht<br />

werden, nachdem der Anspruchsberechtigte<br />

von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden<br />

Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens<br />

aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden<br />

Ereignis. Der Anspruch erlischt,<br />

wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs<br />

Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung<br />

Klage erhoben wird und der Auftraggeber<br />

auf diese Folgen hingewiesen wurde. Das Recht, die<br />

Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt<br />

unberührt.<br />

IV. Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

Dieser Vereinbarung liegen im Übrigen die Allgemeinen<br />

Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer<br />

und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar<br />

2002 zugrunde, soweit in dieser Vereinbarung<br />

nichts anderes geregelt ist. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

liegen dieser Vereinbarung als<br />

Anlage bei.<br />

_______________, den ______________<br />

_________________________________<br />

(Ort, Datum, Unterschrift)<br />

Anlageinteressent<br />

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