ANLAGE 5 Seite 1 AUSKUNFTS- UND - L'or
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4. Die Prospektbeurteilung beinhaltet nicht, dass sämtliche<br />
Unterlagen, auf denen die Angaben im Prospekt<br />
beruhen, lückenlos in die Beurteilung einbezogen<br />
werden.<br />
5. Auch bei einer ordnungsmäßigen Prospektbeurteilung<br />
kann insoweit keine absolute, sondern nur eine<br />
hinreichende Sicherheit erreicht werden. Zum einen<br />
besteht aufgrund der jeder Prospektbeurteilung immanenten<br />
Begrenzung der Erkenntnismöglichkeiten<br />
auch bei ordnungsmäßiger Planung und Durchführung<br />
ein unvermeidbares Risiko, dass wesentliche<br />
falsche Prospektangaben nicht entdeckt werden.<br />
Zum anderen lassen sich Erwartungen über künftige<br />
Verhältnisse, z.B. Marktentwicklungen, und die künftige<br />
Erfüllung von Vertragsverpflichtungen durch den<br />
Auftragsgeber oder Dritte nicht mit Sicherheit beurteilen.<br />
Die Prospektbeurteilung kann sich auch nicht<br />
auf das Vorhandensein und die Richtigkeit solcher<br />
Angaben erstrecken, die ihrer Art nach nicht beurteilbar<br />
sind. Sie ist ferner nicht darauf ausgerichtet,<br />
solche Unrichtigkeiten und Verstöße festzustellen,<br />
die sich auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit<br />
des Prospektes nicht wesentlich auswirken.<br />
III. Haftungsbeschränkung/Ausschlussfristen<br />
1. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers ist für Schadensersatzansprüche<br />
jeder Art bei einem fahrlässig<br />
verursachten einzelnen Schadensfall auf EUR 4 Mio.<br />
beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung<br />
gegenüber einer anderen Person als dem Anlageinteressenten<br />
begründet sein sollte. Darüber hinaus ist<br />
die Haftung gegenüber dem jeweiligen Anlageinteressenten<br />
maximal auf die Höhe seiner von ihm erbrachten<br />
Einlage beschränkt. Ein einzelner Schadensfall<br />
im Sinne von Satz 1 ist auch bezüglich eines<br />
aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden<br />
Erkrath, den ______________<br />
__________________________________<br />
(Unterschrift)<br />
Dr. Marcus Krumbholz<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne<br />
Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung<br />
ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem<br />
oder mehreren aufeinander folgenden Jahren<br />
entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher<br />
oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder<br />
Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn<br />
die betreffenden Angelegenheiten miteinander in<br />
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang<br />
stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer<br />
nur bis zur Höhe von EUR 5 Mio. in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
2. Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht<br />
werden, nachdem der Anspruchsberechtigte<br />
von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden<br />
Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens<br />
aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden<br />
Ereignis. Der Anspruch erlischt,<br />
wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs<br />
Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung<br />
Klage erhoben wird und der Auftraggeber<br />
auf diese Folgen hingewiesen wurde. Das Recht, die<br />
Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt<br />
unberührt.<br />
IV. Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
Dieser Vereinbarung liegen im Übrigen die Allgemeinen<br />
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer<br />
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar<br />
2002 zugrunde, soweit in dieser Vereinbarung<br />
nichts anderes geregelt ist. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />
liegen dieser Vereinbarung als<br />
Anlage bei.<br />
_______________, den ______________<br />
_________________________________<br />
(Ort, Datum, Unterschrift)<br />
Anlageinteressent<br />
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