ANLAGE 5 Seite 1 AUSKUNFTS- UND - L'or
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<strong>AUSKUNFTS</strong>- <strong>UND</strong> ÜBERGABEVEREINBARUNG ZWISCHEN <strong>ANLAGE</strong>INTERESSENT<br />
<strong>UND</strong> WIRTSCHAFTSPRÜFER<br />
Vorbemerkung<br />
Zwischen<br />
Dr. Marcus Krumbholz<br />
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater<br />
Eduard-Daelen-Straße 45, 40699 Erkrath<br />
- im folgenden „Wirtschaftsprüfer“ genannt -<br />
und<br />
___________________________________________________________________________________<br />
- im folgenden „Anleger“ oder „Anlageinteressent“ genannt -<br />
wird folgende Auskunfts- und Übergabevereinbarung geschlossen:<br />
Der Vorstand von L’or capital fine art AG, Nienburg/Weser,<br />
hat mich beauftragt zu prüfen, ob der am<br />
31. Juli 2007 herausgegebene Prospekt bezüglich einer<br />
Beteiligung an der Vermögensanlage<br />
Vermögen Sicherung Gemeinschaft II<br />
GmbH & Co. KG,<br />
Nienburg/Weser,<br />
die für die Entscheidung eines Anlegers wesentlichen<br />
Aspekte der Kapitalanlage sowie die mit der Vermögensanlage<br />
verbundenen Chancen und Risiken nach Maßgabe<br />
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland<br />
herausgegebenen „Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung<br />
von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene<br />
Vermögensanlagen“ (IDW S4), Stand<br />
18. Mai 2006 vollständig, richtig und klar enthält. Der<br />
Prospektherausgeber hat sich verpflichtet, als Maßstab der<br />
Beurteilung die Anforderungen und Grenzen anzuerkennen,<br />
die sich aus diesem IDW-Standard ergeben. Der<br />
Vorstand der Anbieterin hat mir gegenüber eine Vollständigkeitserklärungen<br />
abgegeben. Dies vorausgeschickt, gilt<br />
folgendes:<br />
I. Verpflichtungen<br />
1. Der Wirtschaftsprüfer hat unter dem Datum des 14.<br />
September 2007 ein Gutachten über die Beurteilung<br />
des obigen Prospektes nach dem IDW-Standard S4<br />
erstellt.<br />
2. Der Wirtschaftsprüfer übergibt dem Anlageinteressenten<br />
das von ihm erstellte Prospektgutachten in<br />
Kopie.<br />
3. Der Anlageinteressent verpflichtet sich, das Prospektgutachten<br />
nicht ohne Zustimmung des Wirtschaftsprüfers<br />
an Dritte weiterzugeben oder in Auszügen<br />
zu verwenden.<br />
II. Risikohinweise<br />
1. Der Wirtschaftsprüfer weist ausdrücklich darauf hin,<br />
dass sich die Beurteilung des Prospektes auf den<br />
Stand der Erkenntnisse bis zu dem im Prospekt genannten<br />
Datum bezieht und dass keine Informationspflichten<br />
des Wirtschaftsprüfers gegenüber dem<br />
Anlageinteressenten über spätere Änderungen der<br />
Verhältnisse und neue Erkenntnisse bestehen. Dies<br />
gilt insbesondere für Anforderungen im Steuerrecht,<br />
die derzeit in Form eines Gesetzesentwurfs vorliegen.<br />
2. Der Wirtschaftsprüfer weist weiterhin ausdrücklich<br />
darauf hin, dass mit der Beurteilung von Prospekten<br />
über Kapitalanlagen allein festgestellt werden soll,<br />
ob in dem Prospekt die aus der Sicht eines verständigen<br />
und durchschnittlichen, vorsichtigen Anlegers<br />
die für eine Anlageentscheidung erheblichen Angaben<br />
mit hinreichender Sicherheit vollständig und<br />
richtig enthalten sind und ob diese Angaben klar –<br />
d.h. gedanklich geordnet, eindeutig und verständlich<br />
– gemacht werden. Die Prospektbeurteilung bietet<br />
insbesondere keine Gewähr für den Eintritt des wirtschaftlichen<br />
Erfolges und die steuerlichen Auswirkungen<br />
der Kapitalanlage, da diese von unsicheren<br />
künftigen Entwicklungen abhängen.<br />
3. Weiterhin sind die Auswirkungen der Kapitalanlagen<br />
bei dem einzelnen Anleger auch nicht Gegenstand<br />
einer Prospektbeurteilung im Sinne des IDW-<br />
Standards. Die Prospektbeurteilung entbindet den<br />
Kapitalanleger somit nicht von einer eigenen Beurteilung<br />
der Chancen und Risiken der Kapitalanlage<br />
sowie weiterer Prospektangaben vor dem Hintergrund<br />
der individuellen Gegebenheiten. Deshalb ist<br />
es zweckmäßig, dass ein Anleger vor der Anlageentscheidung<br />
eine individuelle Beratung in Anspruch<br />
nimmt.<br />
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4. Die Prospektbeurteilung beinhaltet nicht, dass sämtliche<br />
Unterlagen, auf denen die Angaben im Prospekt<br />
beruhen, lückenlos in die Beurteilung einbezogen<br />
werden.<br />
5. Auch bei einer ordnungsmäßigen Prospektbeurteilung<br />
kann insoweit keine absolute, sondern nur eine<br />
hinreichende Sicherheit erreicht werden. Zum einen<br />
besteht aufgrund der jeder Prospektbeurteilung immanenten<br />
Begrenzung der Erkenntnismöglichkeiten<br />
auch bei ordnungsmäßiger Planung und Durchführung<br />
ein unvermeidbares Risiko, dass wesentliche<br />
falsche Prospektangaben nicht entdeckt werden.<br />
Zum anderen lassen sich Erwartungen über künftige<br />
Verhältnisse, z.B. Marktentwicklungen, und die künftige<br />
Erfüllung von Vertragsverpflichtungen durch den<br />
Auftragsgeber oder Dritte nicht mit Sicherheit beurteilen.<br />
Die Prospektbeurteilung kann sich auch nicht<br />
auf das Vorhandensein und die Richtigkeit solcher<br />
Angaben erstrecken, die ihrer Art nach nicht beurteilbar<br />
sind. Sie ist ferner nicht darauf ausgerichtet,<br />
solche Unrichtigkeiten und Verstöße festzustellen,<br />
die sich auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit<br />
des Prospektes nicht wesentlich auswirken.<br />
III. Haftungsbeschränkung/Ausschlussfristen<br />
1. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers ist für Schadensersatzansprüche<br />
jeder Art bei einem fahrlässig<br />
verursachten einzelnen Schadensfall auf EUR 4 Mio.<br />
beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung<br />
gegenüber einer anderen Person als dem Anlageinteressenten<br />
begründet sein sollte. Darüber hinaus ist<br />
die Haftung gegenüber dem jeweiligen Anlageinteressenten<br />
maximal auf die Höhe seiner von ihm erbrachten<br />
Einlage beschränkt. Ein einzelner Schadensfall<br />
im Sinne von Satz 1 ist auch bezüglich eines<br />
aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden<br />
Erkrath, den ______________<br />
__________________________________<br />
(Unterschrift)<br />
Dr. Marcus Krumbholz<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne<br />
Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung<br />
ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem<br />
oder mehreren aufeinander folgenden Jahren<br />
entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher<br />
oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder<br />
Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn<br />
die betreffenden Angelegenheiten miteinander in<br />
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang<br />
stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer<br />
nur bis zur Höhe von EUR 5 Mio. in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
2. Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht<br />
werden, nachdem der Anspruchsberechtigte<br />
von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden<br />
Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens<br />
aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden<br />
Ereignis. Der Anspruch erlischt,<br />
wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs<br />
Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung<br />
Klage erhoben wird und der Auftraggeber<br />
auf diese Folgen hingewiesen wurde. Das Recht, die<br />
Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt<br />
unberührt.<br />
IV. Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
Dieser Vereinbarung liegen im Übrigen die Allgemeinen<br />
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer<br />
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar<br />
2002 zugrunde, soweit in dieser Vereinbarung<br />
nichts anderes geregelt ist. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />
liegen dieser Vereinbarung als<br />
Anlage bei.<br />
_______________, den ______________<br />
_________________________________<br />
(Ort, Datum, Unterschrift)<br />
Anlageinteressent<br />
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