Ratgeber-Scheidung-Wer bekommt das Haus?
Immobilien sind für die Ewigkeit angelegt, Ehen hingegen nicht immer. Steht die Scheidung ins Haus, beginnen oft die Diskussionen um Geld und Immobilien. Doch wie ist die Regelung bei Immobilien im Falle einer Scheidung? Gehört das Haus immer beiden Eheleuten zu gleichen Teilen? Darf eine Partei verkaufen, auch wenn die andere dies nicht möchte? Und wie sind die Regelungen bei einem Verkauf des Eigentums? All diese Fragen beantwortet unser Ratgeber und zeigt Ihnen alle Optionen auf, die Sie, wenn eine Scheidung unvermeidbar ist, haben. Mehr erfahren unter www.brumani.de oder rufen Sie uns an unter 0171/9705767 Pierre Bruns
Immobilien sind für die Ewigkeit angelegt, Ehen hingegen nicht immer. Steht die Scheidung ins Haus, beginnen oft die Diskussionen um Geld und Immobilien.
Doch wie ist die Regelung bei Immobilien im Falle einer Scheidung?
Gehört das Haus immer beiden Eheleuten zu gleichen Teilen? Darf eine Partei verkaufen, auch wenn die andere dies nicht möchte? Und wie sind die Regelungen bei einem Verkauf des Eigentums?
All diese Fragen beantwortet unser Ratgeber und zeigt Ihnen alle Optionen auf, die Sie, wenn eine Scheidung unvermeidbar ist, haben. Mehr erfahren unter www.brumani.de
oder rufen Sie uns an unter 0171/9705767 Pierre Bruns
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3.1
HAUSKREDIT
UND TRENNUNG
Häufig ist die betreffende Immobilie noch gar
nicht abbezahlt, wenn es zur Scheidung kommt.
So stellt sich dann die Frage, wer für die Tilgung
der gemeinsamen Schulden zuständig ist.
Hier gilt: Mit einer Trennung oder Scheidung ändert sich nichts an den bestehenden
Kreditbestimmungen.
Für den Hauskredit haftet grundsätzlich nur derjenige, der den Vertrag mit der
Bank unterschrieben hat. Für die Bank ist es dabei unerheblich, ob die Eheleute
noch verheiratet oder geschieden sind oder ob der Haftende überhaupt noch im
Haus wohnt.
Wurde der Kreditvertrag nur von einem Ehepartner unterschrieben, haftet auch nur
dieser weiterhin gegenüber der Bank.
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3 | DIE 3 HÄUFIGSTEN FRAGEN LEICHT ERKLÄRT
Meist sind bei gemeinsamem Eigentum beide Ehepartner Kreditnehmer, da die
Bank ein Interesse daran hat, die Schuld bestmöglich abzusichern. In diesem
Fall besteht für die Eheleute gegenüber der Bank eine Gesamtschuld. Wurde der
Kreditvertrag von beiden Ehepartnern unterschrieben, haften beide. Die Bank kann
demnach auch nach Auflösung der Ehe von beiden Kreditvertragspartnern Zahlungen
in voller Ratenhöhe einfordern oder – falls der Kredit nicht mehr bedient
werden kann – auch die Zwangsversteigerung der Immobilie auslösen.
Sie können aber nach einer Trennung versuchen, mit der Bank neue Konditionen
auszuhandeln, die auf die neue Lebenssituation abgestimmt sind.
Gleiches gilt auch für die Eintragung im Grundbuch: Die Scheidung alleine ändert
zunächst nichts an den Eigentumsverhältnissen und somit daran, wer im Grundbuch
steht.
0761 21430879 p.bruns@brumani.de