HYPO TIROL VERSICHERT - Ausgabe Frühling/Sommer 2020
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HYPO TIROL
VERSICHERT
Ausgabe 01/2020
hypotirolversichert.com
INHALTSVERZEICHNIS S. 2
Haftpflichtversicherung 3
Vertragserfüllung, reine Vermögensschäden
Verweigerung schadenmindernder Behandlungen 4
Feuerversicherung 6
Stichworte: Folgeschaden Schimmel
Gesundheitstipps für Sesselkleber 7
Tappen Sie nicht in die Phishing-Falle 8
Erfahrung ist das beste Kapital 9
Feuerversicherung 10
Explosion, Grobe Fahrlässigkeit
Privathaftpflichtversicherung 11
Raufhandel.
Versicherungscheck 12
Kfz-Haftpflichtversicherung 14
Geisterfahrer
Heiteres 15
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Österreich läuft im Krisenmodus. Die gegenwärtige
Situation führt uns auf drastische Weise vor Augen,
wie „verletzlich“ unsere vermeintlich unverwundbare
Gesellschaft eigentlich ist. Und dass wir alle nicht davor
gefeit sind, dass uns eine Krisensituation mitten ins Mark
trifft.
Im besten Fall sind wir dank eines adäquaten
Risikomanagements bestmöglich darauf vorbereitet. Im
schlechtesten Fall erleben wir andernfalls unangenehme,
schmerzliche und unter Umständen auch vermeidbare
Überraschungen. Der passende Versicherungsschutz
ist und bleibt eine tragende Säule eines angemessenen
Risikomanagements.
Deshalb finden Sie auf Seite 12 und 13 eine übersichtliche
Checkliste zu deckungsrelevanten Themen bei den
gängigsten Versicherungsverträgen. Damit sie einfach und
schnell überprüfen können, ob Ihre Polizzen Sie optimal
schützen. Des Weiteren greifen wir in dieser Ausgabe auch
den „Dauerbrenner“ Cyberkriminalität auf, die gerade jetzt
wieder eine wahre „Hochzeit“ erlebt. Und natürlich haben
wir auch eine kleine Portion Humoriges nicht vergessen.
In diesem Sinne: Bleiben sie optimistisch und vor allem
gesund! Und lassen Sie uns zum Abschluss noch betonen:
Wir, die Hypo Tirol Versicherungsmakler, sind immer
gerne für Sie da. Lassen Sie uns wissen, wenn wir in dieser
herausfordernden Zeit etwas für Sie tun können.
Thomas Gfrei und Reinhard Löffler
Geschäftsführer Hypo Tirol Versicherungsmakler
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG S. 3
Haftpflichtversicherung
Vertragserfüllung, reine Vermögensschäden
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer hatte den Auftrag, einen
mineralischen Bodenbelag aufzubringen. Aufgrund einer
fehlerhaften Anmischung war der Bodenbelag aber dann
nicht wie vereinbart glatt, sondern von mehreren optischen
Mängeln behaftet. Der Versicherungsnehmer versuchte,
Verbesserungen durchzuführen, jedoch wurde der Boden
letztendlich von einem anderen Unternehmen demontiert
und wieder eingebaut.
Es ging nun darum, ob der vom Versicherungsnehmer
aufgebrachte Bodenbelag als mangelhaft anzusehen
gewesen sei oder nicht. Ein Gutachter befasste sich
mit dieser Frage und kam zum Ergebnis, dass der
Bodenbelag tatsächlich mangelhaft war. Aufgrund dieser
Sanierungsarbeiten verzögerte sich das Bauvorhaben
um ein Jahr, weshalb auch dafür weitere Kosten anfielen
(Bauaufsicht etc.).
Die geschädigten Hauseigentümer forderten nun vom
Versicherungsnehmer die Übernahme sämtlicher
Mehrkosten.
Der Haftpflichtversicherer des Versicherungsnehmers
lehnte die Deckung ab und begründete, dass keine
gedeckten Folgeschäden angefallen seien und es sich
nur um Ansprüche aus Vertragserfüllung sowie um
Erfüllungssurrogate (d.s. die anstelle der Erfüllung
tretenden Ersatzleistungen) handle. Auch die Klausel für
reine Vermögensschäden aufgrund von Behinderungen
würde diese Deckung nicht bereitstellen.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Der OGH schloss sich der Meinung des Versicherers an
und bestätigte, dass die Betriebshaftpflichtversicherung
keine Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel sowie auf
Erfüllung von Verträgen sowie an die Stelle der Erfüllung
tretende Ersatzleistungen umfasse. Es sei grundsätzlich
nicht die Ausführung einer zu erbringenden Leistung
versichert.
Auch in der besonderen Bedingung für die
Deckungserweiterung bezüglich reiner Vermögensschäden
aufgrund von Behinderungen ist ein solcher Fall nicht
dargestellt.
BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG S. 4
Verweigerung schadenmindernder
Behandlungen
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer machte sich im März 2007
mit einer Fahrradrikscha selbstständig und verdiente
damit ungefähr Euro 2.000 im Monat. Im August 2007
schloss er einen Ablebensversicherungsvertrag ab,
wo auch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
enthalten war, die bis 2020 Gültigkeit hatte. Im Herbst
2007 hatte der Versicherungsnehmer depressive
Zustände und es war ab dem Jahr 2008 die Erbringung
einer beruflichen Leistung nicht mehr möglich. Bis
2015 bezahlte der Versicherer die Leistungen aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und stellte die
Zahlung dann aber ein. Der Versicherungsnehmer habe
seinen schlechten Gesundheitszustand vorsätzlich, oder
jedenfalls grob schuldhaft, aufrechterhalten. Auch würde
ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bereits
aus eigenem Antrieb heraus mittels medizinischer
Behandlungen versuchen, eine Heilung bzw. Besserung zu
erreichen. Das widerspreche dem Grundsatz von Treu und
Glauben und daher sei der Versicherer ab nun leistungsfrei.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Zu prüfen war, ob in der Berufsunfähigkeit-
Zusatzversicherung eine Kooperations-Obliegenheit
analog der Unfallversicherung im Sinne des § 183
VersVG bestehe, durch medizinische Behandlung
wieder eine Arbeitsfähigkeit herzustellen. Nachdem die
Berufsunfähigkeitsversicherung gesetzlich nicht geregelt
ist, kann eine Anwendung des § 183 VersVG aus der
Unfallversicherung nur in Analogie erfolgen. Hier sieht
der OGH es als zutreffend an, dass eine solche Analogie
auch auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
anzuwenden und grundsätzlich eine Verpflichtung zur
Schadenminderung durch den Versicherungsnehmer
daraus abzuleiten sei.
Allerdings ist es in diesem Fall so, dass der Versicherer in
seinen Versicherungsbedingungen keine solche vertragliche
Vereinbarung zur Schadenminderung getroffen habe.
Damit war wieder zu klären, ob der Versicherungsnehmer
tatsächlich auch gegen Treu und Glauben verstoßen und
den Versicherungsschutz deswegen verwirkt habe.
Der Versicherungsnehmer habe sich nur subjektiv und
objektiv zumutbaren, aussichtsreichen, risikolosen,
schmerzfreien und einfachen medizinischen Maßnahmen
zu unterwerfen, wie etwa der Verwendung einfacher
Hilfsmittel (Brille, Hörgerät, etc.).
Daher verstoße es in diesem Fall nicht gegen Treu
und Glauben, wenn der Versicherungsnehmer eine
psychopharmakologische Therapie mit zu erwartenden
Nebenwirkungen abgelehnt habe. Der Versicherer musste
weiterhin die Leistung erbringen.
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Gut beraten. Bestens versichert.
Ihr Hypo Tirol Versicherungsmakler weiß,
was zu tun ist.
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FEUERVERSICHERUNG S. 6
Feuerversicherung
Stichwort: Folgeschaden Schimmel
Sachverhalt
Das Gasthaus des Versicherungsnehmers brannte ab.
Aufgrund der Durchfeuchtungen des Gebäudes mit
Löschwasser trat in weiterer Folge in den wenigen nächsten
Jahren Schimmelbefall auf, wodurch weitere Schäden
verursacht wurden.
Der Feuerversicherer lehnte die Deckung für den
Schimmelbefall ab.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Der OGH schloss sich der Beurteilung des Berufungsgerichtes
an und hat die Revision zurückgewiesen.
Der Schimmelbefall sei eine adäquate Folge des versicherten
Feuerschadens und damit grundsätzlich im Rahmen der
Feuerversicherung ersatzfähig.
GESUNDHEIT S. 7
Gesundheitstipps für Sesselkleber
Neun Stunden im Büro, eine halbe Stunde im Auto und
womöglich noch zwei Stunden abends vor dem Fernseher: Wir
verbringen einen Großteil unserer Zeit im Sitzen. Das sei ähnlich
gefährlich wie Rauchen, warnen Wissenschaftler und Ärzte.
Wer täglich viele Stunden sitzt, hat ein erhöhtes Risiko von
Diabetes, Herzkrankheiten und einem früheren Tod. Das
gilt selbst für Menschen, die regelmäßig Sport betreiben,
ansonsten aber die meiste Zeit sitzen.
Nun lässt sich unser Lebensstil nicht grundlegend
ändern. Laut Forschern wirken sich aber schon kleine
Verringerungen und Unterbrechungen der täglichen Sitz-Zeit
positiv auf den Stoffwechsel und das Herz-Kreislaufsystem
aus. Vielsitzer sollten daher so viel Bewegung wie nur
möglich in ihren Arbeitsalltag einbauen.
Die Sitzposition häufig ändern. Beim Sitzen kann sich
der Körper schnell versteifen. Umso wichtiger ist es, die
Sitzposition häufig zu variieren. Idealerweise sollte man nie
länger als 40 Minuten in derselben Haltung bleiben.
Gelegenheiten zum Gehen nützen. Handy-Telefonate
lassen sich hervorragend im Gehen bestreiten. Auch bei
Denkblockaden oder kniffligen Problemen kann es hilfreich
sein, ein paar Schritte zu machen.
Den Körper lockern. Ob Schulterkreisen, ausgiebiges
Strecken oder auch einmal die Füße hochlegen: Einfache
Übungen lösen Verspannungen und bringen den Kreislauf
in Schwung.
Kleine Bequemlichkeiten streichen. Zunächst kostet
es Überwindung, schon bald wird es aber zur Routine:
Verzichten Sie auf Lift und Rolltreppe und nehmen
Sie stattdessen regelmäßig die Treppe. Nutzen Sie die
Mittagspause für einen kurzen Spaziergang an der frischen
Luft – wenn auch nur für eine Runde um das Gebäude.
SICHERHEITSTIPPS S. 8
Tappen Sie nicht in die Phishing-Falle
Sie missbrauchen bekannte Marken wie A1, Verbund, Post AG,
senden fingierte Rechnungen und Paketankündigungen oder
fordern im Namen von Banken und Kreditkartenunternehmen
zu Sicherheitschecks auf – die Methoden von Online-Kriminellen
werden immer raffinierter. Phishing-Mails boomen, und damit die
Gefahr, in eine Falle zu tappen.
Beim Phishing geht es Betrügern mittels gefälschter
E-Mails meist darum, an Passwörter zu kommen oder beim
unverfänglichen Klick auf Dateianhänge Schad-Software zu
installieren. Dazu ein paar Tipps:
■
Klicken Sie nicht auf Links in E-Mails, in denen dazu
aufgefordert wird, Konto- bzw. Login-Daten bekannt
zu geben. Kein Bankinstitut fordert die Bekanntgabe
■
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■
■
vertraulicher Daten (Login-Daten, Passwörter, TANs etc.)
per E-Mail oder Telefon.
Öffnen Sie keinesfalls unbekannte Datei-Anhänge in
E-Mails – darin sind oft Viren versteckt.
Melden Sie überraschende Änderungen der vertrauten
Login-Seiten sofort an den Betreiber der Internetseite.
Führen Sie regelmäßig Sicherheits-Updates an Ihrem
Internet-Browser durch und aktualisieren Sie laufend Ihr
Anti-Viren-Programm und Ihre Firewall.
Ändern Sie in regelmäßigen Abständen Ihre Passwörter.
VERMÖGENSBERATUNG S. 9
Erfahrung ist das beste Kapital
Das anhaltende Zinsentief setzt der Werthaltigkeit
des Vermögens stark zu. Vor allem am Sparbuch. Die
ernüchternde Bilanz: 7,1 % Kaufkraftverlust in den letzten
fünf Jahren! Umso wichtiger ist es, sich mit der passenden
Strategie auseinander zu setzen.
Die Frage nach der besten Veranlagung kann nicht pauschal
beantwortet werden. Eines ist jedoch sicher: Es bedarf
einer guten Balance zwischen Sicherheit, Ertrag und
Liquidität. Dabei kommt es vor allem auf die individuelle
Risikobereitschaft, den Anlagehorizont und die persönlichen
Ziele an. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit einem
unserer Experten über Ihre individuellen Möglichkeiten
zu beraten. Auch für risikobewusste Veranlagungen gibt
es attraktive und vor allem sinnvolle Alternativen zu
klassischen Produkten: beispielsweise die Beimischung von
festverzinslichen Wertpapieren oder Investmentfonds.
Fundierte Beratung als Basis für richtige Entscheidungen
persönlich besten Anlagemix. Sie nehmen Chancen und
Risiken, Kosten und Gebühren genauestens unter die Lupe
und sind erst dann zufrieden, wenn Sie sich ausreichend
informiert und beraten fühlen.
Professionelles Management
Um von den Chancen der Finanz- und Kapitalmärkte
profitieren zu können, müssen Sie kein Kenner sein.
Wir stellen Ihnen unsere Experten in Sachen Fondsund
Vermögensmanagement zur Seite. Damit Sie von
den Vorteilen eines professionell verwalteten Portfolios
profitieren – zeitliche Entlastung, Erfahrung und Knowhow
von Profis und hohe Flexibilität. Denn unsere
Spezialisten beobachten unter Einsatz modernster Modelle
täglich Marktveränderungen, reagieren entsprechend
der Anlagestrategie, kümmern sich um alle laufenden
Anlageentscheidungen und informieren Sie regelmäßig über
die Entwicklung Ihres Vermögens.
Ob bei der Bestimmung Ihres Anlageziels, bei der
Ausarbeitung und Umsetzung entsprechender Strategien
oder bei einzelnen Anlageentscheidungen – unsere
Anlage-Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite
und begleiten Sie bei der Entscheidungsfindung für den
FEUERVERSICHERUNG S. 10
Feuerversicherung
Explosion, Grobe Fahrlässigkeit
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer hantierte bei der
Reparatur seines Motorrades in seiner Werkstatt
mit hochentzündlichen Flüssigkeiten, wie Benzin,
Bremsenreiniger und einem Starthilfespray. Der
Bremsenreiniger stand über mehrere Stunden offen in einer
Wanne, ohne dass der Versicherungsnehmer dabei für eine
ausreichende Lüftung des Raumes sorgte. Beim Einsatz des
Starthilfesprays kam es aufgrund der entstandenen Dämpfe
zu einer Explosion.
Der Feuerversicherer lehnte die Versicherungsleistung unter
Hinweis auf das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit gemäß
§ 61 VersVG ab.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Der OGH bestätigte die Ansicht des Versicherers. Obwohl
der Versicherungsnehmer zwei Fenster gekippt hatte, sei
diese Maßnahme viel zu wenig gewesen. Für den Kläger
als gelernten Schlosser sei die hohe Entzündlichkeit der
Flüssigkeiten jedenfalls erkennbar gewesen und er hätte
sämtliche Lüftungsmöglichkeiten ausnützen müssen.
Der Versicherer war somit leistungsfrei.
PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG S. 11
Privathaftpflichtversicherung
Raufhandel
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer befand sich auf einer
Ausflugsbusfahrt und hatte in alkoholisiertem Zustand
mitreisende Frauen belästigt. Beim Aussteigen kam
es mit dem Ehemann einer anderen Frau zum Streit,
wiederum andere Mitreisenden wollten schlichten. Der
Versicherungsnehmer drückte eine Frau gegen einen Zaun,
beide fielen auf einen Randstein, wodurch die Frau schwer
verletzt wurde.
Der Versicherungsnehmer machte die Meldung bei seiner
Privathaftpflichtversicherung. Diese lehnte aber ab, da es
sich um keine Gefahr des täglichen Lebens handle.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Auch der OGH war der Meinung des Versicherers. Der
Versicherungsnehmer habe eine außergewöhnliche
Gefahrensituation geschaffen und sich zu einem
gefährlichen Verhalten hinreißen lassen, wo nicht bloß eine
falsche Einschätzung zum Schaden führte.
So war bisher ebenso keine Gefahr des täglichen Lebens:
■
■
■
■
Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einem
anderen in einer Diskothek, wobei ein unbeteiligtes
Mädchen verletzt wurde;
aktives Eingreifen in einen Raufhandel;
eine bedrängte Frau wehrt sich gegen den
Versicherungsnehmer und wird dabei verletzt;
Zufügung einer schweren Körperverletzung im Zustand
der vollen Berauschung.
Die Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung war
daher zu versagen.
VERSICHERUNGSCHECK S. 12
Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde!
Ein wichtiger Service-Hinweis für Sie:
Um Ihren Versicherungsschutz darüber hinaus an sich verändernde Gegebenheiten anzupassen, haben wir einen Fragenkatalog
für die gängigsten Versicherungssparten erstellt. Wenn Sie eine der aufgezeigten Fragen mit „Ja“ beantworten können,
ist unter Umständen eine Veränderung Ihres Versicherungsschutzes erforderlich. Ihr Betreuer bzw. unser Serviceteam
(E-Mail: versicherungsmakler@hypotirol.com oder Telefon: +43 50700 2214) wird Sie bei der Kontrolle und Anpassung der
Versicherungsverträge gerne unterstützen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
VERSICHERUNGSCHECK S. 13
ZUM SCHMUNZELN S. 14
Heiteres
Heiteres und Kurioses aus Briefen an Versicherungen
„Meine Frau hat zu Hause entbunden. Ich beantrage jedoch die
Auszahlung des Krankenhaustagegeldes, denn sie hätte genauso
gut im Krankenhaus entbinden können.“
„Ich hatte mit meinem Freund innigen Kontakt. Da verlor ich wohl
meine Kontaktlinsen.“
„Ich habe dann meinem Vater beichten müssen, dass er seine
Autoversicherung nicht umsonst bezahlt hat.“
„Unser Pudel ist nicht bereit, vor der Polizei auszusagen.“
„Herr W. trug Ohrenschützer und konnte deswegen meinen sich
nähernden Pkw weder sehen noch hören.“
„Ich liebe Mahnungen, denn dann weiß ich, dass Ihre Mitarbeiter
arbeiten.“
„Der Einbrecher versuchte, beim Auftauen der Polizei zu flüchten.“
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Wir sind in Ihrer Nähe …
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■ Verlagsort: Kollingerfeld 9, 4563 Micheldorf ■ Hersteller und Herstellungsort: BTS Druck, 4209 Engerwitzdorf
■ Chefredakteur und Redaktion: Mag. Peter Kalab, Kollingerfeld 9, 4563 Micheldorf; Hypo Tirol Bank, Abteilung Marketing, Meraner Straße 8, 6020 Innsbruck
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