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HYPO TIROL VERSICHERT - Ausgabe Frühling/Sommer 2020

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HYPO TIROL

VERSICHERT

Ausgabe 01/2020

hypotirolversichert.com


INHALTSVERZEICHNIS S. 2

Haftpflichtversicherung 3

Vertragserfüllung, reine Vermögensschäden

Verweigerung schadenmindernder Behandlungen 4

Feuerversicherung 6

Stichworte: Folgeschaden Schimmel

Gesundheitstipps für Sesselkleber 7

Tappen Sie nicht in die Phishing-Falle 8

Erfahrung ist das beste Kapital 9

Feuerversicherung 10

Explosion, Grobe Fahrlässigkeit

Privathaftpflichtversicherung 11

Raufhandel.

Versicherungscheck 12

Kfz-Haftpflichtversicherung 14

Geisterfahrer

Heiteres 15

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Österreich läuft im Krisenmodus. Die gegenwärtige

Situation führt uns auf drastische Weise vor Augen,

wie „verletzlich“ unsere vermeintlich unverwundbare

Gesellschaft eigentlich ist. Und dass wir alle nicht davor

gefeit sind, dass uns eine Krisensituation mitten ins Mark

trifft.

Im besten Fall sind wir dank eines adäquaten

Risikomanagements bestmöglich darauf vorbereitet. Im

schlechtesten Fall erleben wir andernfalls unangenehme,

schmerzliche und unter Umständen auch vermeidbare

Überraschungen. Der passende Versicherungsschutz

ist und bleibt eine tragende Säule eines angemessenen

Risikomanagements.

Deshalb finden Sie auf Seite 12 und 13 eine übersichtliche

Checkliste zu deckungsrelevanten Themen bei den

gängigsten Versicherungsverträgen. Damit sie einfach und

schnell überprüfen können, ob Ihre Polizzen Sie optimal

schützen. Des Weiteren greifen wir in dieser Ausgabe auch

den „Dauerbrenner“ Cyberkriminalität auf, die gerade jetzt

wieder eine wahre „Hochzeit“ erlebt. Und natürlich haben

wir auch eine kleine Portion Humoriges nicht vergessen.

In diesem Sinne: Bleiben sie optimistisch und vor allem

gesund! Und lassen Sie uns zum Abschluss noch betonen:

Wir, die Hypo Tirol Versicherungsmakler, sind immer

gerne für Sie da. Lassen Sie uns wissen, wenn wir in dieser

herausfordernden Zeit etwas für Sie tun können.

Thomas Gfrei und Reinhard Löffler

Geschäftsführer Hypo Tirol Versicherungsmakler


HAFTPFLICHTVERSICHERUNG S. 3

Haftpflichtversicherung

Vertragserfüllung, reine Vermögensschäden

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer hatte den Auftrag, einen

mineralischen Bodenbelag aufzubringen. Aufgrund einer

fehlerhaften Anmischung war der Bodenbelag aber dann

nicht wie vereinbart glatt, sondern von mehreren optischen

Mängeln behaftet. Der Versicherungsnehmer versuchte,

Verbesserungen durchzuführen, jedoch wurde der Boden

letztendlich von einem anderen Unternehmen demontiert

und wieder eingebaut.

Es ging nun darum, ob der vom Versicherungsnehmer

aufgebrachte Bodenbelag als mangelhaft anzusehen

gewesen sei oder nicht. Ein Gutachter befasste sich

mit dieser Frage und kam zum Ergebnis, dass der

Bodenbelag tatsächlich mangelhaft war. Aufgrund dieser

Sanierungsarbeiten verzögerte sich das Bauvorhaben

um ein Jahr, weshalb auch dafür weitere Kosten anfielen

(Bauaufsicht etc.).

Die geschädigten Hauseigentümer forderten nun vom

Versicherungsnehmer die Übernahme sämtlicher

Mehrkosten.

Der Haftpflichtversicherer des Versicherungsnehmers

lehnte die Deckung ab und begründete, dass keine

gedeckten Folgeschäden angefallen seien und es sich

nur um Ansprüche aus Vertragserfüllung sowie um

Erfüllungssurrogate (d.s. die anstelle der Erfüllung

tretenden Ersatzleistungen) handle. Auch die Klausel für

reine Vermögensschäden aufgrund von Behinderungen

würde diese Deckung nicht bereitstellen.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Der OGH schloss sich der Meinung des Versicherers an

und bestätigte, dass die Betriebshaftpflichtversicherung

keine Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel sowie auf

Erfüllung von Verträgen sowie an die Stelle der Erfüllung

tretende Ersatzleistungen umfasse. Es sei grundsätzlich

nicht die Ausführung einer zu erbringenden Leistung

versichert.

Auch in der besonderen Bedingung für die

Deckungserweiterung bezüglich reiner Vermögensschäden

aufgrund von Behinderungen ist ein solcher Fall nicht

dargestellt.


BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG S. 4

Verweigerung schadenmindernder

Behandlungen

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer machte sich im März 2007

mit einer Fahrradrikscha selbstständig und verdiente

damit ungefähr Euro 2.000 im Monat. Im August 2007

schloss er einen Ablebensversicherungsvertrag ab,

wo auch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

enthalten war, die bis 2020 Gültigkeit hatte. Im Herbst

2007 hatte der Versicherungsnehmer depressive

Zustände und es war ab dem Jahr 2008 die Erbringung

einer beruflichen Leistung nicht mehr möglich. Bis

2015 bezahlte der Versicherer die Leistungen aus der

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und stellte die

Zahlung dann aber ein. Der Versicherungsnehmer habe

seinen schlechten Gesundheitszustand vorsätzlich, oder

jedenfalls grob schuldhaft, aufrechterhalten. Auch würde

ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bereits

aus eigenem Antrieb heraus mittels medizinischer

Behandlungen versuchen, eine Heilung bzw. Besserung zu

erreichen. Das widerspreche dem Grundsatz von Treu und

Glauben und daher sei der Versicherer ab nun leistungsfrei.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Zu prüfen war, ob in der Berufsunfähigkeit-

Zusatzversicherung eine Kooperations-Obliegenheit

analog der Unfallversicherung im Sinne des § 183

VersVG bestehe, durch medizinische Behandlung

wieder eine Arbeitsfähigkeit herzustellen. Nachdem die

Berufsunfähigkeitsversicherung gesetzlich nicht geregelt

ist, kann eine Anwendung des § 183 VersVG aus der

Unfallversicherung nur in Analogie erfolgen. Hier sieht

der OGH es als zutreffend an, dass eine solche Analogie

auch auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

anzuwenden und grundsätzlich eine Verpflichtung zur

Schadenminderung durch den Versicherungsnehmer

daraus abzuleiten sei.

Allerdings ist es in diesem Fall so, dass der Versicherer in

seinen Versicherungsbedingungen keine solche vertragliche

Vereinbarung zur Schadenminderung getroffen habe.

Damit war wieder zu klären, ob der Versicherungsnehmer

tatsächlich auch gegen Treu und Glauben verstoßen und

den Versicherungsschutz deswegen verwirkt habe.

Der Versicherungsnehmer habe sich nur subjektiv und

objektiv zumutbaren, aussichtsreichen, risikolosen,

schmerzfreien und einfachen medizinischen Maßnahmen

zu unterwerfen, wie etwa der Verwendung einfacher

Hilfsmittel (Brille, Hörgerät, etc.).

Daher verstoße es in diesem Fall nicht gegen Treu

und Glauben, wenn der Versicherungsnehmer eine

psychopharmakologische Therapie mit zu erwartenden

Nebenwirkungen abgelehnt habe. Der Versicherer musste

weiterhin die Leistung erbringen.


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Gut beraten. Bestens versichert.

Ihr Hypo Tirol Versicherungsmakler weiß,

was zu tun ist.

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FEUERVERSICHERUNG S. 6

Feuerversicherung

Stichwort: Folgeschaden Schimmel

Sachverhalt

Das Gasthaus des Versicherungsnehmers brannte ab.

Aufgrund der Durchfeuchtungen des Gebäudes mit

Löschwasser trat in weiterer Folge in den wenigen nächsten

Jahren Schimmelbefall auf, wodurch weitere Schäden

verursacht wurden.

Der Feuerversicherer lehnte die Deckung für den

Schimmelbefall ab.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Der OGH schloss sich der Beurteilung des Berufungsgerichtes

an und hat die Revision zurückgewiesen.

Der Schimmelbefall sei eine adäquate Folge des versicherten

Feuerschadens und damit grundsätzlich im Rahmen der

Feuerversicherung ersatzfähig.


GESUNDHEIT S. 7

Gesundheitstipps für Sesselkleber

Neun Stunden im Büro, eine halbe Stunde im Auto und

womöglich noch zwei Stunden abends vor dem Fernseher: Wir

verbringen einen Großteil unserer Zeit im Sitzen. Das sei ähnlich

gefährlich wie Rauchen, warnen Wissenschaftler und Ärzte.

Wer täglich viele Stunden sitzt, hat ein erhöhtes Risiko von

Diabetes, Herzkrankheiten und einem früheren Tod. Das

gilt selbst für Menschen, die regelmäßig Sport betreiben,

ansonsten aber die meiste Zeit sitzen.

Nun lässt sich unser Lebensstil nicht grundlegend

ändern. Laut Forschern wirken sich aber schon kleine

Verringerungen und Unterbrechungen der täglichen Sitz-Zeit

positiv auf den Stoffwechsel und das Herz-Kreislaufsystem

aus. Vielsitzer sollten daher so viel Bewegung wie nur

möglich in ihren Arbeitsalltag einbauen.

Die Sitzposition häufig ändern. Beim Sitzen kann sich

der Körper schnell versteifen. Umso wichtiger ist es, die

Sitzposition häufig zu variieren. Idealerweise sollte man nie

länger als 40 Minuten in derselben Haltung bleiben.

Gelegenheiten zum Gehen nützen. Handy-Telefonate

lassen sich hervorragend im Gehen bestreiten. Auch bei

Denkblockaden oder kniffligen Problemen kann es hilfreich

sein, ein paar Schritte zu machen.

Den Körper lockern. Ob Schulterkreisen, ausgiebiges

Strecken oder auch einmal die Füße hochlegen: Einfache

Übungen lösen Verspannungen und bringen den Kreislauf

in Schwung.

Kleine Bequemlichkeiten streichen. Zunächst kostet

es Überwindung, schon bald wird es aber zur Routine:

Verzichten Sie auf Lift und Rolltreppe und nehmen

Sie stattdessen regelmäßig die Treppe. Nutzen Sie die

Mittagspause für einen kurzen Spaziergang an der frischen

Luft – wenn auch nur für eine Runde um das Gebäude.


SICHERHEITSTIPPS S. 8

Tappen Sie nicht in die Phishing-Falle

Sie missbrauchen bekannte Marken wie A1, Verbund, Post AG,

senden fingierte Rechnungen und Paketankündigungen oder

fordern im Namen von Banken und Kreditkartenunternehmen

zu Sicherheitschecks auf – die Methoden von Online-Kriminellen

werden immer raffinierter. Phishing-Mails boomen, und damit die

Gefahr, in eine Falle zu tappen.

Beim Phishing geht es Betrügern mittels gefälschter

E-Mails meist darum, an Passwörter zu kommen oder beim

unverfänglichen Klick auf Dateianhänge Schad-Software zu

installieren. Dazu ein paar Tipps:

Klicken Sie nicht auf Links in E-Mails, in denen dazu

aufgefordert wird, Konto- bzw. Login-Daten bekannt

zu geben. Kein Bankinstitut fordert die Bekanntgabe

vertraulicher Daten (Login-Daten, Passwörter, TANs etc.)

per E-Mail oder Telefon.

Öffnen Sie keinesfalls unbekannte Datei-Anhänge in

E-Mails – darin sind oft Viren versteckt.

Melden Sie überraschende Änderungen der vertrauten

Login-Seiten sofort an den Betreiber der Internetseite.

Führen Sie regelmäßig Sicherheits-Updates an Ihrem

Internet-Browser durch und aktualisieren Sie laufend Ihr

Anti-Viren-Programm und Ihre Firewall.

Ändern Sie in regelmäßigen Abständen Ihre Passwörter.


VERMÖGENSBERATUNG S. 9

Erfahrung ist das beste Kapital

Das anhaltende Zinsentief setzt der Werthaltigkeit

des Vermögens stark zu. Vor allem am Sparbuch. Die

ernüchternde Bilanz: 7,1 % Kaufkraftverlust in den letzten

fünf Jahren! Umso wichtiger ist es, sich mit der passenden

Strategie auseinander zu setzen.

Die Frage nach der besten Veranlagung kann nicht pauschal

beantwortet werden. Eines ist jedoch sicher: Es bedarf

einer guten Balance zwischen Sicherheit, Ertrag und

Liquidität. Dabei kommt es vor allem auf die individuelle

Risikobereitschaft, den Anlagehorizont und die persönlichen

Ziele an. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit einem

unserer Experten über Ihre individuellen Möglichkeiten

zu beraten. Auch für risikobewusste Veranlagungen gibt

es attraktive und vor allem sinnvolle Alternativen zu

klassischen Produkten: beispielsweise die Beimischung von

festverzinslichen Wertpapieren oder Investmentfonds.

Fundierte Beratung als Basis für richtige Entscheidungen

persönlich besten Anlagemix. Sie nehmen Chancen und

Risiken, Kosten und Gebühren genauestens unter die Lupe

und sind erst dann zufrieden, wenn Sie sich ausreichend

informiert und beraten fühlen.

Professionelles Management

Um von den Chancen der Finanz- und Kapitalmärkte

profitieren zu können, müssen Sie kein Kenner sein.

Wir stellen Ihnen unsere Experten in Sachen Fondsund

Vermögensmanagement zur Seite. Damit Sie von

den Vorteilen eines professionell verwalteten Portfolios

profitieren – zeitliche Entlastung, Erfahrung und Knowhow

von Profis und hohe Flexibilität. Denn unsere

Spezialisten beobachten unter Einsatz modernster Modelle

täglich Marktveränderungen, reagieren entsprechend

der Anlagestrategie, kümmern sich um alle laufenden

Anlageentscheidungen und informieren Sie regelmäßig über

die Entwicklung Ihres Vermögens.

Ob bei der Bestimmung Ihres Anlageziels, bei der

Ausarbeitung und Umsetzung entsprechender Strategien

oder bei einzelnen Anlageentscheidungen – unsere

Anlage-Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite

und begleiten Sie bei der Entscheidungsfindung für den


FEUERVERSICHERUNG S. 10

Feuerversicherung

Explosion, Grobe Fahrlässigkeit

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer hantierte bei der

Reparatur seines Motorrades in seiner Werkstatt

mit hochentzündlichen Flüssigkeiten, wie Benzin,

Bremsenreiniger und einem Starthilfespray. Der

Bremsenreiniger stand über mehrere Stunden offen in einer

Wanne, ohne dass der Versicherungsnehmer dabei für eine

ausreichende Lüftung des Raumes sorgte. Beim Einsatz des

Starthilfesprays kam es aufgrund der entstandenen Dämpfe

zu einer Explosion.

Der Feuerversicherer lehnte die Versicherungsleistung unter

Hinweis auf das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit gemäß

§ 61 VersVG ab.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Der OGH bestätigte die Ansicht des Versicherers. Obwohl

der Versicherungsnehmer zwei Fenster gekippt hatte, sei

diese Maßnahme viel zu wenig gewesen. Für den Kläger

als gelernten Schlosser sei die hohe Entzündlichkeit der

Flüssigkeiten jedenfalls erkennbar gewesen und er hätte

sämtliche Lüftungsmöglichkeiten ausnützen müssen.

Der Versicherer war somit leistungsfrei.


PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG S. 11

Privathaftpflichtversicherung

Raufhandel

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer befand sich auf einer

Ausflugsbusfahrt und hatte in alkoholisiertem Zustand

mitreisende Frauen belästigt. Beim Aussteigen kam

es mit dem Ehemann einer anderen Frau zum Streit,

wiederum andere Mitreisenden wollten schlichten. Der

Versicherungsnehmer drückte eine Frau gegen einen Zaun,

beide fielen auf einen Randstein, wodurch die Frau schwer

verletzt wurde.

Der Versicherungsnehmer machte die Meldung bei seiner

Privathaftpflichtversicherung. Diese lehnte aber ab, da es

sich um keine Gefahr des täglichen Lebens handle.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Auch der OGH war der Meinung des Versicherers. Der

Versicherungsnehmer habe eine außergewöhnliche

Gefahrensituation geschaffen und sich zu einem

gefährlichen Verhalten hinreißen lassen, wo nicht bloß eine

falsche Einschätzung zum Schaden führte.

So war bisher ebenso keine Gefahr des täglichen Lebens:

Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einem

anderen in einer Diskothek, wobei ein unbeteiligtes

Mädchen verletzt wurde;

aktives Eingreifen in einen Raufhandel;

eine bedrängte Frau wehrt sich gegen den

Versicherungsnehmer und wird dabei verletzt;

Zufügung einer schweren Körperverletzung im Zustand

der vollen Berauschung.

Die Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung war

daher zu versagen.


VERSICHERUNGSCHECK S. 12

Sehr geehrte Kundin,

sehr geehrter Kunde!

Ein wichtiger Service-Hinweis für Sie:

Um Ihren Versicherungsschutz darüber hinaus an sich verändernde Gegebenheiten anzupassen, haben wir einen Fragenkatalog

für die gängigsten Versicherungssparten erstellt. Wenn Sie eine der aufgezeigten Fragen mit „Ja“ beantworten können,

ist unter Umständen eine Veränderung Ihres Versicherungsschutzes erforderlich. Ihr Betreuer bzw. unser Serviceteam

(E-Mail: versicherungsmakler@hypotirol.com oder Telefon: +43 50700 2214) wird Sie bei der Kontrolle und Anpassung der

Versicherungsverträge gerne unterstützen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


VERSICHERUNGSCHECK S. 13


ZUM SCHMUNZELN S. 14

Heiteres

Heiteres und Kurioses aus Briefen an Versicherungen

„Meine Frau hat zu Hause entbunden. Ich beantrage jedoch die

Auszahlung des Krankenhaustagegeldes, denn sie hätte genauso

gut im Krankenhaus entbinden können.“

„Ich hatte mit meinem Freund innigen Kontakt. Da verlor ich wohl

meine Kontaktlinsen.“

„Ich habe dann meinem Vater beichten müssen, dass er seine

Autoversicherung nicht umsonst bezahlt hat.“

„Unser Pudel ist nicht bereit, vor der Polizei auszusagen.“

„Herr W. trug Ohrenschützer und konnte deswegen meinen sich

nähernden Pkw weder sehen noch hören.“

„Ich liebe Mahnungen, denn dann weiß ich, dass Ihre Mitarbeiter

arbeiten.“

„Der Einbrecher versuchte, beim Auftauen der Polizei zu flüchten.“


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Impressum

■ Medieninhaber/Herausgeber: Waghubinger Brokerservice GmbH, Kollingerfeld 9, 4563 Micheldorf ■ Geschäftsführung: Franz Waghubinger

■ Verlagsort: Kollingerfeld 9, 4563 Micheldorf ■ Hersteller und Herstellungsort: BTS Druck, 4209 Engerwitzdorf

■ Chefredakteur und Redaktion: Mag. Peter Kalab, Kollingerfeld 9, 4563 Micheldorf; Hypo Tirol Bank, Abteilung Marketing, Meraner Straße 8, 6020 Innsbruck

■ Bildmaterial: Hypo Tirol Bank: Archiv (Deckblatt, Seite 1). Restliche Bildquellen: www.shutterstock.com

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