13.08.2020 Aufrufe

Global Mobility in der Schweiz und/mit Deutschland

Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

Die Schweiz und Deutschland führen intensive Beziehungen und sind durch eine gemeinsame Sprache sowie einen regen wirtschaftlichen, kulturellen, sowie menschlichen Austausch eng miteinander verbunden. Deutschland ist der wichtigste Partner der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Was es genau zu beachten gilt, erfahren Sie bei uns!

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Global</strong> <strong>Mobility</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

<strong>und</strong>/<strong>mit</strong> <strong>Deutschland</strong>:<br />

Von Arbeitsrecht bis<br />

Steuerrecht


INHALTSVERZEICHNIS<br />

Int. Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Teil IX<br />

2011<br />

Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

Int. Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Teil VII<br />

2010<br />

Entsendungspolitik<br />

2011<br />

Int. Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Teil X<br />

Zusammenfassung<br />

2014<br />

Int. Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Teil I<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

2005<br />

Entsendungsreglemente <strong>und</strong><br />

Vergütungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

2004<br />

Grenzgänger<br />

<strong>Schweiz</strong>-<strong>Deutschland</strong><br />

2008<br />

Int. Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Teil I<br />

Arbeitsbewilligungen<br />

2009<br />

Int. Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Teil II Die<br />

arbeitsrechtlichen Bestimmungen<br />

2009<br />

Int. Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Teil III<br />

Sozialversicherungssystem <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>


INHALTSVERZEICHNIS<br />

Int. Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Teil IV<br />

2009<br />

Das Steuersystem<br />

Int. Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Teil IX<br />

2011<br />

Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

2009<br />

Int. Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Teil V<br />

Grenzgänger<br />

2004<br />

Mitteilungen zum Deutsch-<strong>Schweiz</strong>erischen<br />

Rechtsverkehr<br />

2003<br />

Mitteilungen zum Deutsch-<strong>Schweiz</strong>erischen<br />

Rechtsverkehr Rezension Fachbuch<br />

2005<br />

Aspekte bei <strong>in</strong>ternationalen<br />

Entsendungen<br />

2004<br />

Dienstleistungen im Rahmen des<br />

Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

2005<br />

Managerhaftung <strong>in</strong> Auslandsgesellschaften<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

2003<br />

Entsendungsland <strong>Schweiz</strong> Teil I<br />

Grenzgänger


INHALTSVERZEICHNIS<br />

Entsendungsland <strong>Schweiz</strong> Teil II<br />

2004<br />

Bewilligungsrechtliche Regelungen<br />

Entsendungsland <strong>Schweiz</strong> Teil V Das<br />

2004<br />

Sozialversicherungs- <strong>und</strong> Vorsorgesystem<br />

2005<br />

Entsendungsland <strong>Schweiz</strong> Teil VI Die<br />

sozialversicherungsrechtlichen Aspekte<br />

2017<br />

Steuerpflicht leiten<strong>der</strong> Angestellter im<br />

Verhältnis <strong>Deutschland</strong>-<strong>Schweiz</strong><br />

2017<br />

Grenzgänger<br />

DE-CH<br />

2017<br />

Än<strong>der</strong>unng <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeiträge<br />

für ANOBAG<br />

2017<br />

Ausblick 2017 – CH Sozialversicherungen,<br />

Steuern & Arbeitsbewilligungen<br />

2017<br />

Bewilligungsrechtliche Herausfor<strong>der</strong>ungen<br />

für Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

2017<br />

Herausfor<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Trends bei <strong>der</strong><br />

Vergütung von Entsandten


INHALTSVERZEICHNIS<br />

<strong>Deutschland</strong>_Besteuerung e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dung<br />

2017<br />

Verhältnis <strong>Schweiz</strong>-<strong>Deutschland</strong><br />

DE+CH: Fiktion des Tätigkeitsorts leiten<strong>der</strong><br />

2017<br />

Angestellter von Kapitalgesellschaften<br />

2017<br />

<strong>Schweiz</strong>_Mediz<strong>in</strong>ische Leistungen bei e<strong>in</strong>em<br />

Aufenthalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

2017<br />

<strong>Schweiz</strong>_Sozialversicherungsrechtliche<br />

Aspekte <strong>der</strong> Entsendung<br />

2017<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeiträge<br />

für ANOBAG<br />

2017<br />

Quellensteuerpflicht<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

2017<br />

<strong>Schweiz</strong>_Beson<strong>der</strong>heiten bei <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

von Grenzgängern<br />

2017<br />

Neuerungen bei <strong>der</strong> Besche<strong>in</strong>igungspflicht<br />

für Mitarbeiterbeteiligungen<br />

2017<br />

<strong>Deutschland</strong>-<strong>Schweiz</strong>_<br />

Neues Steuerabkommen


INHALTSVERZEICHNIS<br />

<strong>Schweiz</strong>_Bewilligungskont<strong>in</strong>gente für<br />

2017<br />

ausländische Arbeitnehmer aus <strong>der</strong> EU<br />

<strong>Schweiz</strong>_Neuerungen im Bereich<br />

2014<br />

Quellensteuer per 1. Januar 2014


Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Teil IX)<br />

+++ Dieser Teil IX <strong>der</strong> Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>“ ist, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> zunehmenden<br />

Anzahl an Mitarbeitern, welche als „Bus<strong>in</strong>ess Traveller“ bezeichnet werden <strong>und</strong> den „Stolperste<strong>in</strong>en“,<br />

welche es <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>in</strong> diesem Zusammenhang zu beachten gilt, gewidmet. +++<br />

Län<strong>der</strong><br />

Teil IX: Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

Unter dem Begriff „Bus<strong>in</strong>ess Traveller“<br />

werden Mitarbeiter <strong>in</strong> Unternehmen verstanden,<br />

welche bei e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land angestellt s<strong>in</strong>d <strong>und</strong><br />

für die Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

bei e<strong>in</strong>em verb<strong>und</strong>enen Unternehmen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Land e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />

Dabei handelt es sich lediglich um kurzfristige<br />

E<strong>in</strong>sätze. Meistens s<strong>in</strong>d diese<br />

über das Jahr verteilt, wobei es sich dabei<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel um mehrere E<strong>in</strong>sätze handelt.<br />

Gewöhnlich beträgt die Gesamte<strong>in</strong>satzdauer<br />

<strong>in</strong> den meisten Fällen auf das<br />

Jahr verteilt lediglich zwischen 30 <strong>und</strong> 100<br />

Tagen. Hauptkriterium ist, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

immer im Ausland verbleibt.<br />

Diese Personengruppe nimmt immer<br />

mehr zu, denn <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Unternehmen<br />

wird vermehrt <strong>in</strong> Teams gearbeitet,<br />

welche sich nicht nur an e<strong>in</strong>em Standort<br />

bef<strong>in</strong>den, son<strong>der</strong>n an verschiedenen<br />

Standorten – län<strong>der</strong>übergreifend. Auch<br />

wenn vieles über die elektronischen Kommunikations<strong>mit</strong>tel<br />

erledigt werden kann,<br />

ist es doch von Zeit zu Zeit notwendig,<br />

dass das Team sich an e<strong>in</strong>em Ort trifft,<br />

beziehungsweise <strong>der</strong> Vorgesetzte vor Ort<br />

an den e<strong>in</strong>zelnen Standorten präsent se<strong>in</strong><br />

muss. Wenn möglich wird zunehmend versucht,<br />

kurzfristige personelle Engpässe<br />

<strong>mit</strong> <strong>in</strong>ternen Mitarbeitern von an<strong>der</strong>en<br />

Standorten abzudecken.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gibt es e<strong>in</strong>e große Anzahl<br />

von <strong>in</strong>ternationalen Un ternehmen, die dort<br />

ihren Konzern-Hauptsitz, <strong>in</strong>ternationalen<br />

Hauptsitz o<strong>der</strong> den Europa- beziehungsweise<br />

EMEA-Hauptsitz haben. Aufgr<strong>und</strong><br />

dessen existiert e<strong>in</strong>e größere Gruppe von<br />

Bus<strong>in</strong>ess Travellern. Das s<strong>in</strong>d diejenigen<br />

Mitarbeiter, die außerhalb <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

angestellt s<strong>in</strong>d, am Hauptsitz jedoch auch<br />

als Verwaltungsrat registriert s<strong>in</strong>d <strong>und</strong><br />

so<strong>mit</strong> zu den <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> stattf<strong>in</strong>denden<br />

Verwaltungsratssitzungen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Sitzungen anreisen müssen.<br />

Alle diese Personen, so unterschiedlich<br />

auch die Art des E<strong>in</strong>satzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

ist, haben geme<strong>in</strong>sam, dass ihr E<strong>in</strong>satz<br />

dort meist nur kurzfristig ist, sich allerd<strong>in</strong>gs<br />

mehrmals über das Jahr verteilt, sie<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ke<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag hierfür<br />

erhalten, son<strong>der</strong>n weiter am Standort<br />

im Ausland angestellt bleiben, von dort<br />

ihre Vergütung erhalten <strong>und</strong> auch versichert<br />

bleiben.<br />

Auch wenn diese Art <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sätze von <strong>der</strong><br />

Art her zu den Entsendungen zählt, erhalten<br />

diese Mitarbeiter <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ke<strong>in</strong>en<br />

klassischen Entsendungsvertrag für ihren<br />

E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Vielmehr wird an<br />

<strong>der</strong> vertraglichen Stellung nichts verän<strong>der</strong>t.<br />

Der Gr<strong>und</strong> hierfür ist, dass diese<br />

Mitarbeiter sich meist mehrmalig über<br />

das Jahr verteilt für e<strong>in</strong>ige Tage/Wochen<br />

<strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> begeben. Die Mitarbeiter<br />

erhalten hierfür lediglich zusätzlich die<br />

Übernachtung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> sowie die<br />

Reise- <strong>und</strong> Verpflegungskosten <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende zusätzliche Abdeckung<br />

für den Auslandse<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

erstattet.<br />

Bewilligungsrechtliche Aspekte<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gibt es bezüglich <strong>der</strong> Notwendigkeit<br />

e<strong>in</strong>er Arbeitsbewilligung für<br />

die Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit für<br />

ausländische Staatsangehörige (<strong>in</strong>kl. EU/<br />

EFTA-Staatsbürger) nur e<strong>in</strong>e Ausnahme<br />

bei <strong>der</strong> ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> benötigt wird, nämlich wenn <strong>der</strong><br />

Bus<strong>in</strong>ess Traveller sich nur bis maximal<br />

acht Kalen<strong>der</strong>tage im Jahr zu Erwerbszwecken<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufhält.<br />

Jegliche länger andauernde Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> benötigt e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung.<br />

Für diese Personenkategorie wird <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel entwe<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e 120-Tage-Bewilli gung<br />

o<strong>der</strong> das Meldeverfahren (auch 90-Tage-<br />

Bewilligung genannt) beantragt.<br />

Bisher erschienen:<br />

Teil I: Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligungen<br />

Personal.Manager 4/2008,<br />

Seiten 53–55<br />

Teil II: Die arbeitsrechtlichen<br />

Bestimmungen e<strong>in</strong>es lokalen<br />

Arbeitsvertrages <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 1/2009,<br />

Seiten 47–49<br />

Teil III: Das Sozialversicherungs- <strong>und</strong><br />

Vorsorgesystem <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 2/2009,<br />

Seiten 40–42<br />

Teil IV: Das Steuersystem <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 3/2009,<br />

Seiten 44–47<br />

Teil V: Grenzgänger<br />

Personal.Manager 4/2009,<br />

Seiten 54–56<br />

Teil VI: Vergütung <strong>und</strong> Lebenshaltung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 2/2010,<br />

Seiten 46–47<br />

Teil VII: Entsendungspolitik <strong>und</strong><br />

Entsendungsreglement<br />

Personal.Manager 3/2010,<br />

Seiten 55–57<br />

Teil VIII: Umzug <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 4/2010,<br />

Seiten 54–55<br />

Personal.Manager 2/2011 45


Län<strong>der</strong><br />

Marco Daugalies<br />

Manag<strong>in</strong>g Partner/<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Geschäftsleitung<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

120-Tage-Bewilligung<br />

Die am häufigsten beantragte Arbeitsbewilligung<br />

für diese Personengruppe ist<br />

die 120-Tage-Bewilligung, die <strong>in</strong> dem Kanton<br />

beantragt werden muss, <strong>in</strong> welchem<br />

auch die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.<br />

Lei<strong>der</strong> besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>in</strong> Bezug auf<br />

die Dauer dieser Bewilligung ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche<br />

Regelung. So stellt unter an<strong>der</strong>em<br />

<strong>der</strong> Kanton Zürich e<strong>in</strong>e 120-Tage-Bewilligung<br />

für e<strong>in</strong>en Zeitraum von zwölf<br />

Monaten aus, h<strong>in</strong>gegen stellt zum Beispiel<br />

<strong>der</strong> Kanton Aargau e<strong>in</strong>e 120-Tage-Bewilligung<br />

immer für e<strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr aus.<br />

Die angegebenen 120 Tage s<strong>in</strong>d als bewilligte<br />

Arbeitstage zu verstehen. Der Auslän<strong>der</strong><br />

darf so<strong>mit</strong> an 120 Tagen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> <strong>mit</strong> dieser Bewilligung arbeiten,<br />

ohne dass er hierfür e<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />

anmelden muss. Die e<strong>in</strong>zelnen E<strong>in</strong>sätze<br />

müssen nicht vorab angekündigt werden.<br />

Dies bedeutet, dass die 120 Tage vollkommen<br />

flexibel verwendet werden können.<br />

Diese Art <strong>der</strong> Bewilligung ist zudem nicht<br />

kont<strong>in</strong>gentiert. E<strong>in</strong> Unternehmen kann<br />

diese Bewilligung so oft wie notwendig<br />

beantragen. Es müssen allerd<strong>in</strong>gs<br />

gewisse Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt se<strong>in</strong>. Das<br />

Hauptaugenmerk wird heutzutage auf<br />

die Vergütung gelegt, sodass es nicht zu<br />

e<strong>in</strong>em „Lohndump<strong>in</strong>g“ von ausländischen<br />

Arbeitnehmern kommt. Demzufolge muss<br />

<strong>der</strong> Basislohn, den <strong>der</strong> Mitarbeiter im Ausland<br />

erhält, m<strong>in</strong>destens dem Basislohn,<br />

welchen e<strong>in</strong>e Person <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>in</strong> dieser<br />

Position beziehen würde, entsprechen.<br />

Sollte dies jedoch nicht <strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>, wenn<br />

es auch nur aufgr<strong>und</strong> des „schlechten“<br />

Umrechnungskurses zu e<strong>in</strong>er Diskrepanz<br />

kommt, so muss dem Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

diese Differenz f<strong>in</strong>anziell ausgeglichen<br />

werden. Zusätzlich müssen dem Bus<strong>in</strong>ess<br />

Traveller vom Arbeitgeber die Kosten für<br />

die Unterkunft, die Reise sowie die Verpflegung<br />

bezahlt werden.<br />

E<strong>in</strong> weiterer Punkt, den es zu beachten<br />

gilt, ist, dass die beantragte 120-Tage-Bewilligung<br />

immer nur für e<strong>in</strong>en Kanton gültig<br />

ist. Sollte also e<strong>in</strong> Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

<strong>in</strong> mehreren Kantonen arbeiten müssen,<br />

dann müssten für die weiteren Kantone<br />

entsprechende E<strong>in</strong>verständnisse bei <strong>der</strong><br />

zuständigen kantonalen Behörde vorab<br />

e<strong>in</strong>geholt werden.<br />

Das Bewilligungsverfahren dauert im<br />

Kanton Zürich für EU/EFTA-Bürger <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel circa vier Wochen <strong>und</strong> für Nicht-EU/<br />

EFTA-Bürger circa acht Wochen.<br />

Für Nicht-EU/EFTA-Bürger wird noch e<strong>in</strong>e<br />

weitere E<strong>in</strong>schränkung vorgenommen:<br />

Von den beantragten 120 Tagen dürfen nur<br />

90 Tage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Sechs-Monatsperiode fallen.<br />

Nicht-EU/EFTA-Bürger (außer Staatsangehörige<br />

<strong>der</strong> folgenden Staaten: Japan,<br />

Malaysia, Neuseeland, S<strong>in</strong>gapur) müssen<br />

zudem noch auf <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Botschaft/Konsulat<br />

<strong>in</strong> ihrem Wohnsitzland e<strong>in</strong><br />

entsprechendes Visum abholen. Dieses<br />

Visum ist gleichzeitig auch ihre Arbeitsbewilligung<br />

für die <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> wird <strong>in</strong> den<br />

Pass gestempelt.<br />

Meldeverfahren –<br />

90-Tage-Bewilligung<br />

Neben <strong>der</strong> 120-Tage-Bewilligung gibt es<br />

für EU/EFTA-Bürger <strong>und</strong> Drittstaatsangehörige<br />

(<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Wohnsitz seit m<strong>in</strong>destens<br />

zwölf Monaten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU/EFTA-<br />

Staat), welche von e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />

<strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU/EFTA-Staat <strong>in</strong> die<br />

<strong>Schweiz</strong> entsandt werden, weiterh<strong>in</strong> das<br />

Meldeverfahren, auch „90-Tage-Bewilligung“<br />

genannt.<br />

Die Beantragung e<strong>in</strong>er solchen Bewilligung<br />

ist sehr kurzfristig möglich, spätestens<br />

acht Tage vor dem ersten E<strong>in</strong>satztag<br />

muss <strong>der</strong> Antrag gestellt werden. Des Weiteren<br />

entstehen ke<strong>in</strong>e Behördengebühren<br />

<strong>und</strong> es müssen auch ke<strong>in</strong>e Unterlagen e<strong>in</strong>gereicht<br />

o<strong>der</strong> ausführliche Begründungen<br />

für das Gesuch geschrieben werden.<br />

Adm<strong>in</strong>istrativ ist es so<strong>mit</strong> relativ e<strong>in</strong>fach.<br />

Die 90-Tage-Bewilligung be<strong>in</strong>haltet, dass<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter 90 Tage im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> arbeiten darf. Hier wird<br />

<strong>in</strong> jedem Kanton <strong>der</strong> Zeitrahmen gleich<br />

gezählt. H<strong>in</strong>zu kommt jedoch, dass die<br />

Begrenzung von 90 Tagen nicht nur seitens<br />

des Mitarbeiters zu beachten ist, son<strong>der</strong>n<br />

auch jedes Unternehmen (die jeweilige<br />

juristische Person) <strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

EU/EFTA-Staat jeweils nur e<strong>in</strong>mal 90 Tage<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>in</strong> Anspruch nehmen darf,<br />

<strong>in</strong> dem es Mitarbeiter <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsendet.<br />

Diese 90-Tage-Bewilligung ist je -<br />

doch nicht nur auf jeweils e<strong>in</strong>en Mitarbeiter<br />

begrenzt. Wenn e<strong>in</strong> Unternehmen beispielsweise<br />

am 8. Juli zehn Mitarbeiter <strong>in</strong><br />

die <strong>Schweiz</strong> entsendet, so wird von den<br />

46<br />

Personal.Manager 2/2011


Län<strong>der</strong><br />

90 Tagen jeweils e<strong>in</strong> Tag pro Mitarbeiter<br />

abgezogen. Das Gleiche gilt aber auch<br />

für die Unternehmensseite. Danach darf<br />

je<strong>der</strong> Mitarbeiter nur noch 89 Tage <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> unter <strong>der</strong> 90-Tage-Bewilligung<br />

arbeiten. Auch das Unternehmen hat nurnoch<br />

89 Tage, an denen es Mitarbeiter <strong>in</strong><br />

die <strong>Schweiz</strong> entsenden kann. Die Größe<br />

des Unternehmens ist nicht maßgebend<br />

für diese Bewilligung. Das heißt, es spielt<br />

ke<strong>in</strong>e Rolle, ob das Unternehmen (die<br />

juristische Person) 5.000 Mitarbeiter hat<br />

o<strong>der</strong> nur zehn Mitarbeiter, jedes Unternehmen<br />

hat nur e<strong>in</strong> Mal diese 90 Tage pro<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr zur Verfügung.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> tageweisen Begrenzung<br />

sowie <strong>der</strong> Tatsache, dass je<strong>der</strong> Tag e<strong>in</strong>zeln<br />

e<strong>in</strong>gegeben <strong>und</strong> vorab bestimmt werden<br />

muss, tendieren die meisten Unternehmen<br />

eher dazu, e<strong>in</strong>e 120-Tage-Bewilligung<br />

für die Mitarbeiter e<strong>in</strong>zuholen <strong>und</strong><br />

diese Art <strong>der</strong> Bewilligung nur für „Notfälle“<br />

zu nutzen. Nämlich für die Fälle, <strong>in</strong><br />

denen die Bearbeitungsdauer bis zum<br />

Erhalt e<strong>in</strong>er 120-Tage-Bewilligung nicht<br />

abgewartet werden kann.<br />

Steuerliche Aspekte<br />

Sofern e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen dem „Heimatland“ <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> besteht, wird <strong>der</strong> Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

<strong>in</strong> den meisten Fällen für se<strong>in</strong>e kurzfristigen<br />

E<strong>in</strong>sätze nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

steuerpflichtig. Hierfür s<strong>in</strong>d jedoch die folgenden<br />

Bed<strong>in</strong>gungen zu erfüllen:<br />

• Aufenthalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> von weniger<br />

als 183 Tagen;<br />

• ke<strong>in</strong>e Entlohnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>;<br />

• die Kosten werden nicht <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong><br />

weiterverrechnet;<br />

• <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Kantonen gilt zusätzlich noch:<br />

Das <strong>Schweiz</strong>er Unternehmen hat ke<strong>in</strong><br />

Weisungsrecht über den Mitarbeiter.<br />

In den Fällen, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

besteht, ist das Er -<br />

werbse<strong>in</strong>kommen des Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

anfallend auf die <strong>Schweiz</strong>er Arbeitstage <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtig.<br />

Sozialversicherungsrechtliche<br />

Aspekte<br />

Sofern e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Abkommen zwischen<br />

dem „Heimatland“ des Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteht, müssen bei<br />

dieser Personengruppe ke<strong>in</strong>e <strong>Schweiz</strong>er<br />

Versicherungen für die E<strong>in</strong>sätze <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> abgeschlossen werden. Die Versicherungsdeckung<br />

verbleibt im „Heimatland“.<br />

Es ist vorteilhaft, wenn e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung o<strong>der</strong><br />

das sogenannte Formular E101 e<strong>in</strong>geholt<br />

wird, auch wenn dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nicht<br />

von allen Kantonen e<strong>in</strong>gefor<strong>der</strong>t wird.<br />

Sofern ke<strong>in</strong> Abkommen im Sozialversicherungsbereich<br />

zwischen dem „Heimatland“<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteht <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel auch nicht<br />

länger als drei Monate im Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufhält, besteht <strong>in</strong> diesen Fällen<br />

ebenfalls ke<strong>in</strong>e Sozialversicherungspflicht<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Wichtig: Es kann vorkommen, dass die<br />

<strong>Schweiz</strong>er Behörde prüft, ob die gesetzlichen<br />

Sozialversicherungsbeiträge im<br />

Ausland effektiv bezahlt worden s<strong>in</strong>d <strong>und</strong><br />

so<strong>mit</strong> <strong>der</strong> Versicherungsschutz für den<br />

Bus<strong>in</strong>ess Traveller gegeben ist.<br />

E<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale Deckung im Bereich<br />

Krankenversicherung wird <strong>in</strong> allen Fällen<br />

gefor<strong>der</strong>t.<br />

Sowohl das ausländische Unternehmen<br />

als auch <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er E<strong>in</strong>satzbetrieb<br />

müssen sicherstellen, dass die <strong>Schweiz</strong>er<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Lohnbed<strong>in</strong>gungen für<br />

den Personenkreis <strong>der</strong> Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

s<strong>in</strong>d die flankierenden<br />

Maßnahmen <strong>in</strong> Kraft gesetzt worden,<br />

welche unter an<strong>der</strong>em durch starke<br />

Kon trollen genau die E<strong>in</strong>haltung dieser<br />

Bed<strong>in</strong>gungen bei den <strong>Schweiz</strong>er E<strong>in</strong>satzbetrieben<br />

prüfen. Es wurde Ende April<br />

von dieser Kommission veröffentlicht,<br />

dass von den kontrollierten Unternehmen<br />

mehr als 30 Prozent <strong>der</strong> ausländischen<br />

Unternehmen <strong>und</strong> mehr als 40 Prozent <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>er Unternehmen, die Lohnbed<strong>in</strong>gungen<br />

nicht e<strong>in</strong>gehalten haben. Daraus<br />

resultierend kann erwartet werden, dass<br />

die Behörden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zukunft hierauf <strong>mit</strong><br />

verstärkten Kontrollen reagieren werden,<br />

sodass diese Thematik <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zukunft<br />

noch stärker beachtet <strong>und</strong> e<strong>in</strong>gehalten<br />

werden muss.<br />

Personal.Manager 2/2011 47


Foto: © Bolliger Hanspeter / PIXELIO<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Teil VII)<br />

Teil VII: Entsendungspolitik <strong>und</strong><br />

Entsendungsreglement<br />

Der englische Begriff <strong>der</strong> „International Assignment<br />

Policy“ o<strong>der</strong> im deutschen Sprachgebrauch<br />

„Internationale Entsendungspolitik“<br />

wird oft <strong>mit</strong> dem Begriff Entsendungsreglement<br />

gleichbedeutend verwendet. In <strong>der</strong> Tat<br />

haben diese beiden Begriffe jedoch e<strong>in</strong>e unterschiedliche<br />

Bedeutung. Die Politik e<strong>in</strong>es Unternehmens<br />

zur Entsendung von Mitarbeitern <strong>in</strong>s<br />

Ausland hat e<strong>in</strong>en unterschiedlichen Inhalt <strong>und</strong><br />

verfolgt zudem auch e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Zweck als<br />

die entsprechenden Reglemente für die Entsendungen.<br />

Genauso wie sich e<strong>in</strong>e Personalpolitik<br />

vom Personalreglement unterscheidet, ist<br />

auch im Bereich von Mitarbeiterentsendungen<br />

durch Unternehmen o<strong>der</strong> generell im Umgang<br />

<strong>mit</strong> <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitern e<strong>in</strong>e Differenzierung<br />

vorzunehmen.<br />

Entsendungspolitik von Unternehmen<br />

Die Entsendungspolitik ist <strong>der</strong> konzeptionelle,<br />

strategische Rahmen für den E<strong>in</strong>satz beziehungsweise<br />

die Entsendung von Mitarbeitern<br />

<strong>in</strong>s Ausland. Mit <strong>der</strong> Entsendungspolitik werden<br />

die Pr<strong>in</strong>zipien, die Philosophie <strong>und</strong> die<br />

Strategie von <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>sätzen<br />

festgelegt. Diese stehen im engen Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> <strong>der</strong> Personalpolitik des<br />

Unternehmens e<strong>in</strong>erseits, wie auch <strong>mit</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong>ternationalen Geschäftspolitik <strong>und</strong> -strategie<br />

an<strong>der</strong>erseits. Der <strong>in</strong>ternationale Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

wird durch die geschäftlichen Vorhaben<br />

<strong>und</strong> die Geschäftspolitik im Ausland bestimmt<br />

<strong>und</strong> muss <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Personalpolitik des Unternehmens<br />

abgestimmt se<strong>in</strong>.<br />

Dabei kann sich erweisen, dass <strong>der</strong> <strong>in</strong>ternationale<br />

E<strong>in</strong>satz von Mitarbeitern nicht nur <strong>mit</strong> Entsendungen<br />

im Zusammenhang steht, son<strong>der</strong>n<br />

im Unternehmen auch o<strong>der</strong> ausschließlich<br />

grenzüberschreitende Mitarbeitertransfers<br />

durchgeführt werden. Das heißt, dass Mitarbeiter<br />

nicht als Entsandte, son<strong>der</strong>n <strong>in</strong> lokalen<br />

Arbeitsverhältnissen im Ausland e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden. Anstelle des Begriffs Entsendungspolitik<br />

sollten dann alternativ besser Begriffe wie<br />

zum Beispiel „<strong>in</strong>ternationale Personalpolitik“<br />

o<strong>der</strong> „Politik für <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>satz“<br />

verwendet werden. E<strong>in</strong>e Politik für den<br />

<strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>satz im weitesten<br />

S<strong>in</strong>ne sollte <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die folgenden Bereiche<br />

behandeln:<br />

län<strong>der</strong><br />

+++ In diesem Teil VII behandeln wir den Unterschied <strong>der</strong> Entsendungspolitik gegenüber dem Entsendungsreglement <strong>und</strong><br />

gehen <strong>der</strong> Frage nach, welche Bedeutung e<strong>in</strong> Entsendungsreglement haben kann. +++<br />

Personal.Manager 3/2010 55


län<strong>der</strong><br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

län<strong>der</strong><br />

• Ziel <strong>und</strong> Zweck von <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>sätzen<br />

• Unterscheidung von <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitern<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>sätze<br />

• Entsendungsströme (vom Hauptsitz aus o<strong>der</strong><br />

von den Tochtergesellschaften aus)<br />

• grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse<br />

• Bedeutung von Entsendungen für das Unternehmen<br />

• Internationale Erfahrung als Voraussetzung<br />

für Positionen/Karrieren<br />

• Besetzung von Top Führungsfunktionen <strong>mit</strong><br />

<strong>in</strong>ternationalem Personal<br />

• Maßnahmen/Vorkehrungen zur Erhöhung<br />

<strong>der</strong> Mobilität <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

• Planung von Auslandse<strong>in</strong>sätzen<br />

• Management von <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitern<br />

• mögliche vertragliche Regelungen<br />

• Vergütungsansatz bei <strong>in</strong>ternationaler Beschäftigung<br />

• steuerliche Regelungen bei grenzüberschreitendem<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

• Sozialversicherung <strong>und</strong> Vorsorgepolitik<br />

• Verwendung <strong>und</strong> E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> <strong>in</strong>ternationalen<br />

Erfahrung von Mitarbeitern<br />

• Personalentwicklung <strong>mit</strong> <strong>in</strong>ternationaler<br />

Ausrichtung<br />

• Beför<strong>der</strong>ung/Karriereplanung für <strong>in</strong>ternationale<br />

Mitarbeiter<br />

• För<strong>der</strong>ung von <strong>in</strong>ternational tätigen Mitarbeitern<br />

• Anfor<strong>der</strong>ungen an Führungskräfte betreffend<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong>ternationalen Kompetenz<br />

• Beurteilung des Erfolgs von Auslandsentsendungen<br />

• <strong>in</strong>terkulturelle Führungsaufgaben<br />

• Organisation des Managements von Auslandse<strong>in</strong>sätzen<br />

• Kostenmanagement<br />

Vor <strong>der</strong> Ausarbeitung e<strong>in</strong>er Entsendungspolitik<br />

steht e<strong>in</strong>e strategische Planung des Unternehmens<br />

die bestimmt, wie beim E<strong>in</strong>satz von <strong>in</strong>ternational<br />

tätigen Mitarbeitern vorgegangen werden<br />

soll <strong>und</strong> welche Strategie da<strong>mit</strong> verfolgt<br />

wird. Die zentrale Frage ist hierbei, weshalb<br />

Mitarbeiter aus e<strong>in</strong>em fremden Umfeld <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

bestimmten Gastland für e<strong>in</strong>e Aufgabe e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden. Die Antwort darauf kann nur<br />

das e<strong>in</strong>zelne Unternehmen geben. Die steigende<br />

Zahl von solchen E<strong>in</strong>sätzen bestätigt aber,<br />

dass dafür immer mehr Gründe bestehen <strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong> großer Bedarf vorhanden ist, Mitarbeiter<br />

grenzüberschreitend e<strong>in</strong>zusetzen. Die treibende<br />

Kraft ist <strong>der</strong> triviale Bedarf, die richtige Person,<br />

zur richtigen Zeit, am richtigen Ort für die<br />

richtige Aufgabe e<strong>in</strong>zusetzen. Der sich durch<br />

die <strong>Global</strong>isierung immer schneller drehende<br />

Kreislauf von geschäftlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>und</strong> personellen Lösungen unterstützt diese<br />

Entwicklung nachhaltig. Umso mehr ist e<strong>in</strong>e<br />

Planung <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Strategie beim <strong>in</strong>ternationalen<br />

E<strong>in</strong>satz von Mitarbeitern notwendig. Denn,<br />

auch wenn nicht nur kosten<strong>in</strong>tensive Expatriates<br />

e<strong>in</strong>gesetzt werden, ist <strong>der</strong> <strong>in</strong>ternationale Personale<strong>in</strong>satz<br />

e<strong>in</strong> komplexes Aktionsfeld, das<br />

die Aufmerksamkeit von Unternehmen <strong>in</strong> großem<br />

Ausmaß beansprucht, obwohl die Anzahl<br />

an Expatriates im Vergleich zum gesamten Personal<br />

des Unternehmens relativ ger<strong>in</strong>g ist.<br />

Gründe für den <strong>in</strong>ternationalen<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>satz:<br />

• E<strong>in</strong>satz von Führungskräften <strong>mit</strong> Managementaufgaben<br />

• E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> Spezialistenfunktionen, die lokal<br />

nicht verfügbar s<strong>in</strong>d<br />

• Transfer von Wissen, Fähigkeiten, Technologie<br />

• Aufbauarbeit bei Direkt<strong>in</strong>vestitionen<br />

• Verkaufstätigkeit<br />

• Transfer <strong>und</strong> För<strong>der</strong>ung von <strong>in</strong>ternationaler<br />

Unternehmenskultur<br />

• Projekte<strong>in</strong>satz<br />

• Sammeln von Erfahrungen im Ausland<br />

• Personalentwicklung<br />

• Ausbildung/Praktikum im Ausland<br />

• Grenzüberschreitende Führungsverantwortung<br />

• Umsetzung von Strategien<br />

• Entwicklung von lokalen Mitarbeitern<br />

• gezielte Entwicklung von global orientierten<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong>setzbaren Managern<br />

• Personen- <strong>und</strong> unternehmensspezifische<br />

Gründe<br />

56<br />

Personal.Manager 3/2010


län<strong>der</strong><br />

In Anbetracht dieser vielfältigen Gründe besteht<br />

die offensichtliche Notwendigkeit, dass<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Entsendungspolitik bei <strong>der</strong><br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> vertraglichen Regelungen<br />

sowie dem Entsendungsreglement die verschiedenen<br />

Mitarbeiterkategorien differenziert<br />

betrachtet werden müssen.<br />

Entsendungsreglement von Unternehmen<br />

Im Unterschied zur Entsendungspolitik ist das<br />

Entsendungsreglement die detaillierte Beschreibung<br />

von Regelungen für Entsendungen<br />

o<strong>der</strong> grenzüberschreitende Mitarbeitere<strong>in</strong>sätze<br />

generell. Es umfasst unter Umständen auch die<br />

Anleitung zur Ausführung <strong>und</strong> Durchführung<br />

von Entsendungen.<br />

Entsendungsreglement:<br />

• firmen<strong>in</strong>ternes Standard- <strong>und</strong> Nachschlagewerk<br />

für <strong>in</strong>ternationale Mitarbeitere<strong>in</strong>sätze<br />

• enthält Gr<strong>und</strong>satzregelungen zu <strong>in</strong>ternationalen<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>sätzen<br />

• erhöht Gleichbehandlung <strong>der</strong> Entsandten<br />

• schafft Transparenz<br />

• vere<strong>in</strong>heitlicht die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen von<br />

Entsendungen<br />

• im Entsendungsvertrag müssen nur noch <strong>in</strong>dividuell<br />

geregelte Punkte aufgenommen<br />

werden<br />

Das Entsendungsreglement gleicht e<strong>in</strong>er Beschreibung<br />

von Rechten <strong>und</strong> Pflichten beziehungsweise<br />

Ansprüchen <strong>und</strong> Leistungen. Der<br />

Vorteil e<strong>in</strong>es solchen Dokumentes ist die Möglichkeit,<br />

dass bei <strong>der</strong> Erstellung e<strong>in</strong>es Entsendungsvertrages<br />

Bezug auf das Entsendungsreglement<br />

genommen werden kann. Mit dem Bestehen<br />

von generellen Entsendungsregelungen<br />

werden im E<strong>in</strong>zelfall an Stelle e<strong>in</strong>es umfassenden<br />

Vertragswerkes im e<strong>in</strong>zelnen Entsendungsvertrag<br />

lediglich noch die persönlichen<br />

<strong>und</strong> situationsspezifischen Regelungen wie<br />

Vergütung, Funktion, Beg<strong>in</strong>n, Dauer usw. e<strong>in</strong>es<br />

Auslandse<strong>in</strong>satzes geregelt. Anspruch auf Zulagen,<br />

Unterstützung, Regelung <strong>der</strong> Vorsorge<br />

usw. s<strong>in</strong>d im Reglement behandelt. E<strong>in</strong>e solche<br />

Regelung bezieht sich jeweils nur auf e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Kategorie von Auslands<strong>mit</strong>arbeitern,<br />

für welche auch die entsprechend gleichen Regeln<br />

gelten sollen.<br />

Häufig verwenden Unternehmen unterschiedliche<br />

Reglemente, basierend auf den unterschiedlichen<br />

Kategorien von Entsandten, so<br />

beispielsweise für Kurzzeitentsendungen, langfristige<br />

Entsendungen, Geschäftsreisen <strong>mit</strong> unter<br />

an<strong>der</strong>em folgenden Punkten:<br />

• vertragliche Regelung<br />

• Vergütungsregelungen<br />

• Regelung <strong>der</strong> Zulagen <strong>und</strong> Ausgleichszahlungen<br />

• steuerliche Behandlung <strong>der</strong> Vergütung<br />

• steuerliche Pflichten/steuerliche Unterstützung<br />

• Sozialversicherung<br />

• berufliche Vorsorge<br />

• Krankenversicherung<br />

• sonstige Versicherungen<br />

• personalwirtschaftliche Regelungen<br />

• Karriereplanung, Entwicklungsmaßnahmen<br />

• Vorbereitungsmaßnahmen<br />

• Umzug <strong>und</strong> Wohnung<br />

• Unterstützung <strong>der</strong> Familie <strong>in</strong>kl. Schule für<br />

die K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

• Beendigung <strong>der</strong> Entsendung<br />

• Rückkehr<br />

• Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsgenehmigungen<br />

E<strong>in</strong> Entsendungsreglement ist zu empfehlen,<br />

wenn e<strong>in</strong> Unternehmen mehrere Mitarbeiter <strong>in</strong>s<br />

Ausland entsendet. Hierbei ist zu beachten,<br />

dass bereits bei e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gen Anzahl von Entsandten<br />

die Erstellung e<strong>in</strong>es Entsendungs -<br />

reglements viele Vorteile bieten kann. In den<br />

meisten Unternehmen liegt <strong>der</strong> Vorteil <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Gleichbehandlung <strong>der</strong> Auslands<strong>mit</strong>arbeiter <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> hierdurch geschaffenen Transparenz an<br />

oberster Stelle.<br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

län<strong>der</strong><br />

Personal.Manager 3/2010 57


Län<strong>der</strong><br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Teil X)<br />

+++ Zum Abschluss dieser zehnteiligen Serie werden <strong>in</strong> diesem letzten Teil die e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> den vorherigen Teilen<br />

behandelten Themen im Rahmen e<strong>in</strong>es Praxisfalls betreffend e<strong>in</strong>es Mitarbeitere<strong>in</strong>satzes von <strong>Deutschland</strong> <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong><br />

zusammengefasst dargestellt. +++<br />

Bisher erschienen:<br />

Teil I: Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligungen<br />

Personal.Manager 4/2008,<br />

Seiten 53–55<br />

Teil II: Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen<br />

e<strong>in</strong>es lokalen Arbeitsvertrages<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 1/2009,<br />

Seiten 47–49<br />

Teil III: Das Sozialversicherungs- <strong>und</strong><br />

Vorsorgesystem <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 2/2009,<br />

Seiten 40–42<br />

Teil IV: Das Steuersystem <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 3/2009,<br />

Seiten 44–47<br />

Teil V: Grenzgänger<br />

Personal.Manager 4/2009,<br />

Seiten 54–56<br />

Teil VI: Vergütung <strong>und</strong> Lebenshaltung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 2/2010,<br />

Seiten 46–47<br />

Teil VII: Entsendungspolitik <strong>und</strong><br />

Entsendungsreglement<br />

Personal.Manager 3/2010,<br />

Seiten 55–57<br />

Teil VIII: Umzug <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 4/2010,<br />

Seiten 54–55<br />

Teil IX: Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

Personal.Manager 2/2011,<br />

Seiten 45–47<br />

Ausgangssituation<br />

Das <strong>in</strong>ternational tätige Beratungsunternehmen<br />

Berta GmbH hat ihren Hauptsitz<br />

<strong>in</strong> Frankfurt am Ma<strong>in</strong> <strong>und</strong> berät Unternehmen<br />

bei <strong>der</strong> strategischen <strong>und</strong> konzeptionellen<br />

Ausgestaltung von Expansionen<br />

<strong>in</strong>nerhalb Europas. Um ihre K<strong>und</strong>en bei<br />

den Expansionsplänen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

besser betreuen zu können, hat die Berta<br />

GmbH e<strong>in</strong>e Tochtergesellschaft <strong>in</strong> Zürich<br />

(<strong>Schweiz</strong>) gegründet <strong>und</strong> startet <strong>mit</strong> 20<br />

Mitarbeitern.<br />

Alexan<strong>der</strong> Müller ist heute bei <strong>der</strong> Berta<br />

GmbH <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> angestellt <strong>und</strong> soll<br />

für vier Jahre <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsendet<br />

werden. Se<strong>in</strong>e Funktion <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er<br />

Tochtergesellschaft ist die des Geschäftsführers.<br />

Herr Müller ist deutscher Staatsangehöriger<br />

<strong>und</strong> wird von se<strong>in</strong>er Frau <strong>und</strong><br />

se<strong>in</strong>en beiden K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, welche alle ebenfalls<br />

Deutsche s<strong>in</strong>d, begleitet.<br />

Nach den vier Jahren E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> ist geplant, dass er e<strong>in</strong>e leitende<br />

Funktion <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geschäftsführung am<br />

Hauptsitz e<strong>in</strong>nehmen wird.<br />

<strong>Schweiz</strong> – Vertragliche Regelung<br />

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie<br />

Herr Müller für den E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

angestellt werden kann.<br />

Lokale Anstellung<br />

Zum e<strong>in</strong>en besteht die Möglichkeit, dass<br />

Herr Müller für den E<strong>in</strong>satz von vier Jahren<br />

e<strong>in</strong>en lokalen <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsvertrag<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Gesellschaft erhält.<br />

Dieser Vertrag könnte für diesen Zeitraum<br />

befristet ausgestellt werden. Zu beachten<br />

s<strong>in</strong>d lediglich die Konsequenzen aus<br />

e<strong>in</strong>em befristeten Vertrag, diesbezüglich<br />

vor allem die Handhabung bei Kündigungen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> möglichen rechtlichen<br />

Konsequenzen wird von e<strong>in</strong>em befristeten<br />

lokalen <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsvertrag häufig<br />

Abstand genommen. Se<strong>in</strong> bisheriger deut-<br />

scher Arbeitsvertrag würde <strong>mit</strong> Startbeg<strong>in</strong>n<br />

des <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsvertrages aufgelöst<br />

werden.<br />

Entsendung<br />

Die Alternative ist, dass Herr Müller für<br />

den E<strong>in</strong>satz von vier Jahren e<strong>in</strong>en Entsendungsvertrag<br />

erhält. Dies bedeutet, se<strong>in</strong><br />

deutscher Arbeitsvertrag wird für den E<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ruhend gestellt <strong>und</strong> er<br />

erhält e<strong>in</strong>en Entsendungsvertrag von <strong>der</strong><br />

Berta GmbH <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>. In diesem<br />

Entsendungsvertrag s<strong>in</strong>d alle Regeln, welche<br />

im Rahmen e<strong>in</strong>es Auslandse<strong>in</strong>satzes<br />

zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d, enthalten. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

ist auch geregelt, wie <strong>mit</strong> steuerlichen<br />

<strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />

Themen umgegangen wird sowie welche<br />

zusätzlichen Benefits <strong>der</strong> Mitarbeiter für<br />

se<strong>in</strong>en Auslandse<strong>in</strong>satz erhält. Des Weiteren<br />

s<strong>in</strong>d Regelungen enthalten, wie <strong>mit</strong><br />

<strong>der</strong> Rückkehr beziehungsweise <strong>der</strong> Beendigung<br />

des Vertrages umgegangen werden<br />

soll.<br />

<strong>Schweiz</strong> – Arbeits- <strong>und</strong><br />

Aufenthaltsbewilligung 1<br />

Lokale Anstellung<br />

Würde Herr Müller e<strong>in</strong>en befristeten lokalen<br />

<strong>Schweiz</strong>er Arbeitsvertrag erhalten,<br />

dann wäre <strong>der</strong> Prozess zum Erhalt e<strong>in</strong>er<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligung <strong>der</strong><br />

folgende: Aufgr<strong>und</strong> des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

besteht e<strong>in</strong> erleichtertes<br />

Verfahren für den Erhalt e<strong>in</strong>er<br />

Arbeitsbewilligung für EU 25/EFTA-Staatsangehörige<br />

2 <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em lokalen Arbeitsvertrag<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Herr Müller müsste<br />

sich so<strong>mit</strong> lediglich bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel E<strong>in</strong>wohnerkontrolle<br />

beziehungsweise Kreisbüro genannt) se<strong>in</strong>er<br />

Wohnsitzgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb von 14<br />

Tagen nach Zuzug <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong>, allerspätestens<br />

vor dem Beg<strong>in</strong>n se<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, anmelden. Mit dieser Anmeldung<br />

ist es ihm erlaubt, <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zu<br />

arbeiten <strong>und</strong> sich aufzuhalten. Das gleiche<br />

42<br />

Personal.Manager 3/2011


Län<strong>der</strong><br />

gilt für die ihn begleitende Familie. Ab<br />

dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Anmeldung dauert es<br />

dann zwischen e<strong>in</strong>em bis drei Monate bis<br />

<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>ausweis ausgestellt wird,<br />

was die endgültige Bewilligung bedeutet.<br />

Sofern <strong>der</strong> Arbeitsvertrag von Herrn Müller<br />

auf vier Jahre ausgestellt ist, wird auch<br />

<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>ausweis von ihm <strong>und</strong> se<strong>in</strong>er<br />

Familie auf vier Jahre befristet se<strong>in</strong>.<br />

Die Bewilligungen von se<strong>in</strong>er Familie hängen<br />

direkt von se<strong>in</strong>er Bewilligung ab. Das<br />

bedeutet, würde er die <strong>Schweiz</strong> verlassen<br />

<strong>und</strong> se<strong>in</strong>e Familie noch <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bleiben,<br />

würde zu diesem Zeitpunkt geprüft,<br />

ob aus bewilligungsrechtlicher Sicht se<strong>in</strong>e<br />

Familie <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> verbleiben darf.<br />

Entsendung<br />

Würde Herr Müller e<strong>in</strong>en Entsendungsvertrag<br />

für den <strong>Schweiz</strong>er E<strong>in</strong>satz erhalten<br />

<strong>und</strong> so<strong>mit</strong> se<strong>in</strong> eigentlicher Arbeitgeber<br />

nach wie vor <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> se<strong>in</strong>, kann<br />

Herr Müller sich für se<strong>in</strong>e Arbeits- <strong>und</strong><br />

Aufenthaltsbewilligung nicht auf das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

berufen.<br />

Solange <strong>der</strong> Arbeitgeber se<strong>in</strong>en Sitz nicht<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hat, fallen Entsandte aus<br />

dem EU-Raum unter den Begriff „Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger“.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong><br />

muss vor Aufnahme e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong> Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligungsgesuch<br />

gestellt werden. Dieses<br />

wird <strong>in</strong> Zürich bei dem Amt für Wirtschaft<br />

<strong>und</strong> Arbeit (Kurzform: AWA) e<strong>in</strong>gereicht<br />

<strong>und</strong> von dieser Stelle vor allem im<br />

H<strong>in</strong>blick auf die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er<br />

Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsmarktbed<strong>in</strong>gungen<br />

geprüft werden. Nach <strong>der</strong> Prüfung durch<br />

das AWA wird das Gesuch anschließend<br />

vom kantonalen Migrationsamt (<strong>in</strong> diesem<br />

Fall: Migrationsamt des Kantons Zürich)<br />

vor allem bezüglich <strong>der</strong> Person geprüft.<br />

Danach wird e<strong>in</strong>e def<strong>in</strong>itive Verfügung<br />

erstellt, welche für die Anmeldung <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nach <strong>der</strong> E<strong>in</strong>reise vorgelegt<br />

werden muss. Zu beachten gilt, dass auf<br />

diese Art <strong>der</strong> Bewilligung Kont<strong>in</strong>gente vorhanden<br />

s<strong>in</strong>d, welche zahlenmäßig von <strong>der</strong><br />

B<strong>und</strong>esbehörde, B<strong>und</strong>esamt für Mi gration<br />

<strong>in</strong> Bern, festgelegt worden s<strong>in</strong>d. Die Kont<strong>in</strong>gente<br />

werden quartalsweise für EU 25/<br />

EFTA-Staatsangehörige „aufgeschalten“.<br />

Es gibt zwei Arten von Kont<strong>in</strong>genten für<br />

diesen Personenkreis, zum e<strong>in</strong>en die für<br />

kurzfristige Entsendungen, zum an<strong>der</strong>en<br />

die für langfristige Entsendungen. E<strong>in</strong><br />

weiterer wichtiger Unterschied, den es im<br />

Vergleich zur lokalen Anstellung zu beachten<br />

gilt, ist <strong>der</strong>, dass bei e<strong>in</strong>er Entsendung<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber aus bewilligungsrechtlicher<br />

Sicht verpflichtet ist, die Kosten für<br />

die Unterkunft, Fahrt <strong>und</strong> Verpflegung<br />

zusätzlich zum vere<strong>in</strong>barten Basislohn zu<br />

erstatten.<br />

Nach Erteilung <strong>der</strong> def<strong>in</strong>itiven Verfügung,<br />

kann Herr Müller <strong>mit</strong> se<strong>in</strong>er Familie <strong>in</strong><br />

die <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>reisen. Er muss sich dann,<br />

wie bei dem Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es lokalen<br />

Arbeitsvertrages, bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Wohnsitzgeme<strong>in</strong>de<br />

anmelden. Er wird je nach erteilter Verfügung,<br />

welche <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel von <strong>der</strong> aktuellen<br />

Kont<strong>in</strong>gentslage abhängt, entwe<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e kurzfristige Bewilligung für zwei<br />

Jahre o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e langfristige Bewilligung<br />

für vier Jahre erhalten. Beim Erhalt e<strong>in</strong>er<br />

kurzfristigen Bewilligung, heißt dies lediglich,<br />

dass vor Ablauf <strong>der</strong> zwei Jahre e<strong>in</strong><br />

neues Bewilligungsgesuch e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden muss, welches von den zuständigen<br />

Behörden wie<strong>der</strong> überprüft wird.<br />

Auch <strong>in</strong> diesem Fall werden die Bewilligungen<br />

<strong>der</strong> Familien<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong> nur <strong>in</strong><br />

direkter Verb<strong>in</strong>dung zu Herrn Müllers<br />

Bewilligung ausgestellt. Die Ausstellung<br />

des Auslän<strong>der</strong>ausweises dauert ebenfalls<br />

e<strong>in</strong> bis drei Monate ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Anmeldung.<br />

<strong>Schweiz</strong> – Vergütung<br />

Lokale Anstellung<br />

Bei <strong>der</strong> lokalen Anstellung wird Herrn<br />

Müller e<strong>in</strong>e Vergütung angeboten, welche<br />

dem lokalen Lohngefüge bei <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er<br />

Gesellschaft entspricht.<br />

Marco Daugalies<br />

Manag<strong>in</strong>g Partner/<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Geschäftsleitung<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Personal.Manager 3/2011 43


Län<strong>der</strong><br />

Entsendung<br />

Bei <strong>der</strong> Entsendung wird Herr Müller im<br />

deutschen Lohngefüge verbleiben <strong>und</strong><br />

zusätzlich die entsendungsrelevanten Be -<br />

nefits erhalten. Vor allem werden ihm noch<br />

die Wohnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, die Fahrtkosten<br />

sowie die Verpflegungskosten bezahlt.<br />

<strong>Schweiz</strong> – Sozialversicherung<br />

Lokale Anstellung<br />

Mit dem lokalen Vertrag von Herrn Müller<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Gesellschaft wird er ab<br />

dem ersten Tag <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> sozialversicherungspflichtig.<br />

Über den <strong>Schweiz</strong>er<br />

Arbeitgeber werden die folgenden Versicherungen<br />

geregelt se<strong>in</strong>:<br />

• AHV/IV/EO (Alters-, H<strong>in</strong>terlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Er<br />

-<br />

werbsersatzordnung): Der Beitragssatz<br />

beträgt 5,15 Prozent jeweils für Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer vom maßgebenden<br />

Lohn.<br />

• ALV (Arbeitslosenversicherung): Der<br />

Beitragssatz beträgt 1,1 Prozent jeweils<br />

für Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer vom<br />

maßgebenden Lohn bis max. 126.000<br />

CHF Jahreslohn.<br />

• Solidaritätsbeitrag für die Arbeitslosenversicherung:<br />

Der Beitragssatz beträgt<br />

0,5 Prozent jeweils für Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmer vom maßgebenden Lohn,<br />

<strong>der</strong> 126.000 CHF übersteigt bis max.<br />

315.000 CHF Jahreslohn.<br />

• Berufliche Vorsorge (Pensionskasse):<br />

gesetzliche Versicherung bis zu maximal<br />

83.520 CHF; <strong>der</strong> Arbeitgeberbeitrag<br />

muss m<strong>in</strong>destens so hoch se<strong>in</strong> wie<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmerbeitrag<br />

• Nichtberufsunfallversicherung: gesetzliche<br />

Versicherung bis maximal 126.000<br />

CHF Jahreslohn; <strong>der</strong> Beitrag wird komplett<br />

vom Arbeitnehmer übernommen.<br />

• Berufsunfallversicherung: gesetzliche<br />

Versicherung bis maximal 126.000 CHF<br />

Jahreslohn; <strong>der</strong> Beitrag wird komplett<br />

vom Arbeitgeber übernommen.<br />

• Familienzulage: Die Beiträge werden<br />

vom Arbeitgeber übernommen.<br />

Die Krankenversicherung ist h<strong>in</strong>gegen<br />

e<strong>in</strong>e Versicherung, die von je<strong>der</strong> Person<br />

<strong>mit</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, unabhängig<br />

vom Alter, abgeschlossen werden muss.<br />

Ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Anmeldung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> muss <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten<br />

e<strong>in</strong>e <strong>Schweiz</strong>er Krankenversicherung vorgewiesen<br />

werden. Wenn dies nicht <strong>der</strong> Fall<br />

ist, kann die kantonal zuständige Behörde<br />

dem Auslän<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Krankenversicherung<br />

auf dem Zwangswege zuweisen.<br />

E<strong>in</strong>e Beson<strong>der</strong>heit ist die Krankentagegeldversicherung<br />

(Lohnfortzahlung im<br />

Krankheitsfall). Diese Versicherung gehört<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nicht zu den gesetzlichen<br />

Versicherungen, da <strong>der</strong> Ursprung im Ar -<br />

beitsrecht liegt. Aufgr<strong>und</strong> dessen, dass<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber wegen des Arbeitsrechts<br />

die Verpflichtung hat, für e<strong>in</strong>en gewissen<br />

Zeitraum den Lohn im Krankheitsfall weiterzuzahlen,<br />

besteht die Möglichkeit, e<strong>in</strong>e<br />

Versicherung abzuschließen, die dies<br />

anstelle des Arbeitgebers übernimmt.<br />

In <strong>der</strong> Regel werden die Beiträge an die<br />

Krankentagegeldversicherung von Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer geme<strong>in</strong>sam zu<br />

gleichen Teilen übernommen.<br />

Entsendung<br />

Wenn Herr Müller für e<strong>in</strong>en Zeitraum von<br />

vier Jahren <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsandt wird,<br />

kann e<strong>in</strong>e entsprechende Son<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>barung<br />

für diesen Zeitraum beantragt werden,<br />

so dass Herr Müller <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e Familie<br />

weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> versichert<br />

bleiben <strong>und</strong> sich von <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Versicherungspflicht,<br />

<strong>in</strong>kl. auch <strong>der</strong> Krankenversicherungspflicht,<br />

befreien können.<br />

Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich zwar nur<br />

e<strong>in</strong> Zeitraum von zwei Jahren für e<strong>in</strong>e solche<br />

Befreiungsmöglichkeit vorgesehen,<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Stellung <strong>mit</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteht jedoch durchaus die<br />

Möglichkeit, über e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>barung<br />

die Befreiung auch für e<strong>in</strong>en längeren<br />

Zeitraum zu erhalten.<br />

<strong>Schweiz</strong> – Steuern<br />

Mit <strong>der</strong> Wohnsitznahme <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

beg<strong>in</strong>nt gr<strong>und</strong>sätzlich die Begründung<br />

e<strong>in</strong>er unbeschränkten Steuerpflicht, welche<br />

das weltweite E<strong>in</strong>kommen <strong>und</strong> das<br />

weltweite Vermögen umfasst. Im Gegensatz<br />

zu <strong>Deutschland</strong> kennt die <strong>Schweiz</strong><br />

nach wie vor e<strong>in</strong>e Vermögenssteuer. Für<br />

die Besteuerung ist <strong>der</strong>jenige Kanton maßgebend,<br />

<strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Steuerpflichtige per<br />

31.12. e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres se<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />

hat.<br />

Wenn e<strong>in</strong> Zuzug während des Jahres<br />

erfolgt, so müssen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> lediglich<br />

die E<strong>in</strong>künfte ab dem Zeitpunkt des<br />

Zuzuges angegeben werden. Jedoch s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nur Jahressteuertarife vor-<br />

44<br />

Personal.Manager 3/2011


Län<strong>der</strong><br />

handen, so dass das angegebene E<strong>in</strong>kommen<br />

entsprechend auf e<strong>in</strong> Jahr hochgerechnet<br />

wird, da<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>e korrekte Er<strong>mit</strong>tlung<br />

des Steuersatzes stattf<strong>in</strong>den kann.<br />

Effektiv besteuert wird jedoch nur das<br />

angegebene E<strong>in</strong>kommen für den Zeitraum<br />

des Wohnsitzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Unabhängig von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Anstellung,<br />

wird von Herrn Müllers Vergütung <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em ersten Schritt monatlich e<strong>in</strong>e Quellensteuer<br />

e<strong>in</strong>behalten, welche auf dem<br />

Familienstand sowie dem Wohnsitzkanton<br />

basiert. Sofern Herr Müller e<strong>in</strong> Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

von mehr als 120‘000 CHF<br />

(Bruttolohn im Kalen<strong>der</strong>jahr) verdient,<br />

wird er aufgefor<strong>der</strong>t noch zusätzlich e<strong>in</strong>e<br />

Steuererklärung e<strong>in</strong>zureichen. Sollte dies<br />

<strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>, müssen die Eheleute Müller<br />

so<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>e Steuererklärung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

e<strong>in</strong>reichen, <strong>in</strong> <strong>der</strong> sie ihr weltweites E<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>und</strong> Vermögen geme<strong>in</strong>sam angeben.<br />

Sie werden auch zusammen veranlagt.<br />

Die bereits bezahlte Quellensteuer<br />

wird auf die Gesamtsteuerbelastung,<br />

basierend auf <strong>der</strong> e<strong>in</strong>gereichten Steuererklärung,<br />

angerechnet. Die Haftung <strong>der</strong><br />

Bezahlung <strong>der</strong> Steuern ist solidarisch.<br />

Lokale Anstellung o<strong>der</strong> Entsendung<br />

Aufgr<strong>und</strong> dessen, dass es sich bei Herrn<br />

Müller um e<strong>in</strong>en „Spezialisten“ handelt, er<br />

für e<strong>in</strong>en Zeitraum von vier Jahren – unabhängig<br />

davon, ob er lokal für diesen Zeitraum<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> angestellt ist o<strong>der</strong><br />

von <strong>Deutschland</strong> für diesen Zeitraum <strong>in</strong><br />

die <strong>Schweiz</strong> – entsendet wird, können die<br />

beson<strong>der</strong>en Abzüge für Entsandte <strong>und</strong><br />

Spezialisten zum Abzug gebracht werden.<br />

Diese beson<strong>der</strong>en Abzüge umfassen die<br />

folgenden Punkte:<br />

• Schulkosten für e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale<br />

Schule: Wenn den K<strong>in</strong><strong>der</strong>n nicht zugemutet<br />

werden kann, dass diese e<strong>in</strong>e<br />

lokale Schule besuchen, können die<br />

bezahlten Kosten <strong>der</strong> <strong>in</strong>ternationalen<br />

Schule vom Steuerpflichtigen <strong>in</strong> Abzug<br />

gebracht werden, sofern diese vom<br />

Arbeitgeber nicht erstattet wurden.<br />

Übernimmt <strong>der</strong> Arbeitgeber die kompletten<br />

Kosten, so können diese steuerfrei<br />

an den Mitarbeiter ausbezahlt werden.<br />

Sollte Herr Müller wünschen, dass<br />

se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong> e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale Schule<br />

besuchen, so werden diese Schulkosten<br />

vom Zürcher Steueramt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel nicht zum Abzug zugelassen, da<br />

ke<strong>in</strong> offensichtlicher Gr<strong>und</strong> besteht,<br />

wieso die K<strong>in</strong><strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale<br />

Schule gehen.<br />

• Kosten für die H<strong>in</strong>- <strong>und</strong> Rückreise: Die<br />

Kosten für die H<strong>in</strong>- <strong>und</strong> Rückreise s<strong>in</strong>d<br />

steuerlich abzugsfähig beziehungsweise<br />

können vom Arbeitgeber steuerfrei<br />

übernommen werden.<br />

• Miete <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>: Die Mietkosten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> s<strong>in</strong>d dann steuerlich<br />

abzugsfähig, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

se<strong>in</strong>e Wohnung/se<strong>in</strong> Haus im Heimatland<br />

beibehalten hat <strong>und</strong> dieses<br />

unvermietet ist. Sollte dies <strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>,<br />

so können die effektiven Mietkosten<br />

steuerlich geltend gemacht werden. In<br />

<strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d die Mietkosten <strong>in</strong> voller<br />

Höhe abzugsfähig, es bleibt jedoch dem<br />

Steuerkommissär vorbehalten, dass er<br />

den Abzug <strong>der</strong> Mietkosten <strong>in</strong> den Fällen<br />

kürzt, <strong>in</strong> welchen er <strong>der</strong> Ansicht ist, dass<br />

es sich mehr um e<strong>in</strong>e „Luxuswohnung“<br />

handelt. Diese Handhabung ist kantonal<br />

sehr unterschiedlich.<br />

Anmerkungen<br />

1 Bitte beachten Sie, dass statt des <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

verwendeten Begriffs Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsgenehmigung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>der</strong> Begriff Arbeits- <strong>und</strong><br />

Aufenthaltsbewilligung verwendet wird, so auch<br />

<strong>in</strong> diesem Artikel.<br />

2 EU 25-Staatsangehörige: Belgien, Dänemark,<br />

<strong>Deutschland</strong>, Estland, F<strong>in</strong>nland, Frankreich, Griechenland,<br />

Großbritannien, Irland, Italien, Lettland,<br />

Litauen, Luxemburg, Malta, Nie<strong>der</strong>lande,<br />

Österreich, Polen, Portugal, Schweden Slowakei,<br />

Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern/<br />

EFTA-Staatsangehörige: Island, Liechtenste<strong>in</strong>, Norwegen<br />

Personal.Manager 3/2011 45


ó FOKUS > Auslandsentsendung<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong><br />

Teil 1: Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Für den E<strong>in</strong>satz von Mitarbeitern <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Reihe<br />

von rechtlichen Aspekten zu beachten. E<strong>in</strong>ige <strong>der</strong> wichtigsten<br />

Aspekte werden <strong>in</strong> dieser aus sieben Teilen bestehenden Fortsetzungsserie<br />

„Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>“ betrachtet.<br />

Hierzu gehören die arbeitsrechtlichen Aspekte (Teil 1), Arbeitsgenehmigungen<br />

(Teil 2), <strong>der</strong> Umzug <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> (Relocation<br />

& kulturelle Unterschiede) (Teil 3), die vorsorge- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />

Aspekte (Teil 4), die steuerrechtlichen<br />

Aspekte (Teil 5), Vergütung <strong>und</strong> Gehaltsnebenleistungen (Teil<br />

6) sowie die Lohnabrechnung <strong>und</strong> Shadow Payroll (Teil 7).<br />

In diesem Teil 1 gehen wir auf arbeitsrechtliche Aspekte e<strong>in</strong>,<br />

die nach <strong>der</strong> Selektion des Mitarbeiters für e<strong>in</strong>en Auslandse<strong>in</strong>satz<br />

<strong>und</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Ausstellung des Entsendungsvertrages o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>es lokalen <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsvertrages zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />

Entsendung vs. lokale Anstellung<br />

Das hauptsächlich maßgebende Kriterium – neben firmen<strong>in</strong>ternen<br />

Kriterien – ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel die sozialversicherungsrechtliche<br />

Unterstellung, basierend auf dieser entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> als Entsendung strukturiert wird o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er<br />

lokalen Anstellung vorgenommen werden soll. Bei <strong>der</strong> richtigen<br />

Strukturierung <strong>der</strong> Entsendung kann <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

möglicherweise im Sozialversicherungssystem im Heimatland<br />

verbleiben <strong>und</strong> sich von dem <strong>Schweiz</strong>er Sozialversicherungssystem<br />

befreien lassen. Dies ist allerd<strong>in</strong>gs nicht <strong>in</strong> je<strong>der</strong> Konstellation<br />

<strong>der</strong> Entsendung möglich, aber auf jeden Fall zu prüfen;<br />

vor allem dann, wenn <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nur von<br />

befristeter Zeitdauer ist. Bei e<strong>in</strong>er lokalen Anstellung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> s<strong>in</strong>d, ausgenommen von e<strong>in</strong>igen wenigen Son<strong>der</strong>fällen,<br />

immer die <strong>Schweiz</strong>er Sozialversicherungsabgaben zu entrichten<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Befreiung von dieser Abgabenpflicht nur selten<br />

möglich.<br />

Der zweite Hauptunterschied zwischen den beiden Formen<br />

(Entsendung o<strong>der</strong> lokale Anstellung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>) ist im<br />

<strong>Schweiz</strong>er Auslän<strong>der</strong>recht zu f<strong>in</strong>den. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> den EU/<br />

EFTA-Staaten wurde die Entsendung (sogenannte „Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung“)<br />

nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass<br />

dann, wenn e<strong>in</strong> deutscher Staatsangehöriger von se<strong>in</strong>em deutschen<br />

Arbeitgeber zur <strong>Schweiz</strong>er Tochtergesellschaft für zwei<br />

Jahre entsandt wird, <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er E<strong>in</strong>satzbetrieb vorgängig<br />

e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung (<strong>Deutschland</strong>: Arbeitsgenehmigung)<br />

e<strong>in</strong>holen muss. Diese Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligung<br />

wird nach Prüfen vor allem <strong>der</strong> Kriterien des Lohnniveaus,<br />

welches dem <strong>Schweiz</strong>er entsprechen muss, sowie <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsmarktbed<strong>in</strong>gungen, bei dem Vorhandense<strong>in</strong><br />

von entsprechenden Kont<strong>in</strong>genten, erteilt.<br />

Würde <strong>der</strong> deutsche Staatsangehörige sich jedoch lokal bei<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Tochtergesellschaft anstellen lassen, so müsste<br />

er sich lediglich vor Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit bei <strong>der</strong> Wohnsitzgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, <strong>in</strong> <strong>der</strong> er Wohnsitz nehmen möchte,<br />

anmelden. Hiervon gibt es jedoch e<strong>in</strong>e Ausnahme: Das s<strong>in</strong>d die<br />

sogenannten Grenzgänger, für welche ebenfalls noch e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung<br />

vor Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit e<strong>in</strong>geholt werden<br />

muss.<br />

Steuern<br />

E<strong>in</strong> letztes Kriterium, welches immer wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Rolle spielt,<br />

s<strong>in</strong>d steuerliche Gesichtspunkte. Erfahrungsgemäß spielen diese<br />

bei Kurze<strong>in</strong>sätzen e<strong>in</strong>e gewisse Rolle <strong>und</strong> vor allem <strong>in</strong> Bezug<br />

auf e<strong>in</strong>e mögliche Anwendung <strong>der</strong> 183-Tage-Regel gemäß dem<br />

anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Arbeitsrecht<br />

Unabhängig davon, welche Wahl bei <strong>der</strong> Struktur des Mitarbeitere<strong>in</strong>satzes<br />

getroffen wird, das <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsrecht gilt es<br />

28 LOHN+GEHALT > August 2014


FOKUS > Auslandsentsendung ó<br />

teilweise (bei Entsendungen) o<strong>der</strong> komplett (bei lokalen Anstellungen)<br />

zu beachten.<br />

Das <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsrecht, auch wenn es <strong>in</strong> jüngster Zeit den<br />

Unternehmen e<strong>in</strong>ige Herausfor<strong>der</strong>ungen <strong>mit</strong> auf den Weg gegeben<br />

hat, berücksichtigt die Bedürfnisse des Arbeitgebers<br />

nach wie vor <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em höheren Ausmaße, als <strong>in</strong> den angrenzenden<br />

EU-Nachbarstaaten.<br />

• Maßgeben<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Lohn: Bei <strong>der</strong> Anstellung e<strong>in</strong>es<br />

ausländischen Arbeitnehmers o<strong>der</strong> dem E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>es ausländischen<br />

Arbeitnehmers <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> wird <strong>der</strong> Basislohn<br />

von den Bewilligungsbehörden dah<strong>in</strong>gehend geprüft,<br />

ob dieser dem <strong>Schweiz</strong>er Lohnniveau entspricht. Hierfür<br />

gibt es auch von <strong>der</strong> Behörde offizielle Lohnrechner, welche<br />

es ermöglichen, dies zu überprüfen. Maßgebende Punkte<br />

dabei s<strong>in</strong>d neben dem Arbeitsort, <strong>der</strong> Branche, <strong>der</strong> Ausbildung<br />

<strong>und</strong> dem Alter die Funktion, die Art <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>und</strong><br />

die Dienstzugehörigkeit. Der offizielle Lohnrechner basiert<br />

auf erhobenen Lohndaten von <strong>Schweiz</strong>er Unternehmen im<br />

Jahr 2010 <strong>und</strong> hat nach wie vor Gültigkeit.<br />

• M<strong>in</strong>destlohn: Es gibt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Branchen e<strong>in</strong>en maßgebenden<br />

Tarifvertrag <strong>und</strong> so<strong>mit</strong> auch vere<strong>in</strong>barte Löhne,<br />

an die es sich zu halten gilt. Die M<strong>in</strong>destlohn-Initiative,<br />

welche am 13. Mai 2014 von den <strong>Schweiz</strong>er Stimmbürgern<br />

abgelehnt wurde, hatte zum Ziel, e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destlohn von<br />

CHF 4.000 festzulegen für alle Arbeitnehmer, für die ke<strong>in</strong><br />

Gesamtarbeitsvertrag vorhanden ist.<br />

• Zusätzliche Vergütung bei Entsendungen: Wenn Arbeitnehmer<br />

vom Ausland <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsandt werden, so<br />

müssen diesen neben dem Erhalt des errechneten <strong>Schweiz</strong>er<br />

maßgebenden Lohnes für jeden physisch anwesenden<br />

Tag <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zusätzlich noch die Kosten für die Unterkunft<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, die Verpflegung sowie die Reisekosten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> sowie <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> wie<strong>der</strong> zurück <strong>in</strong>s<br />

Heimatland vom Arbeitgeber bezahlt werden.<br />

• Arbeitszeit: Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt<br />

45 St<strong>und</strong>en <strong>in</strong> <strong>der</strong> Woche <strong>in</strong> <strong>in</strong>dustriellen Betrieben, bei<br />

Büropersonal, bei technischen Angestellten <strong>und</strong> beim<br />

Verkaufspersonal <strong>in</strong> Großbetrieben. Für alle an<strong>der</strong>en gilt die<br />

gesetzliche Höchstarbeitszeit von 50 St<strong>und</strong>en.<br />

• Überst<strong>und</strong>en/Überzeit: In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> wird zwischen<br />

Überst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Überzeit unterschieden. Unter Überst<strong>und</strong>en<br />

werden die Arbeitsst<strong>und</strong>en bis zur gesetzlichen<br />

Höchstarbeitszeit verstanden (bspw. wenn vertraglich 42<br />

St<strong>und</strong>en vere<strong>in</strong>bart s<strong>in</strong>d, dann s<strong>in</strong>d die St<strong>und</strong>en bis zur gesetzlichen<br />

Höchstarbeitszeit von 45 St<strong>und</strong>en als Überst<strong>und</strong>en<br />

zu bezeichnen). Überst<strong>und</strong>en müssen gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>in</strong><br />

gleicher Länge kompensiert werden können o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Zuschlag von 25 Prozent vergütet werden. Allerd<strong>in</strong>gs dürfen<br />

nicht mehr als 60 Überst<strong>und</strong>en pro Kalen<strong>der</strong>jahr geleistet<br />

werden. Hiervon ausgenommen s<strong>in</strong>d sogenannte Ka<strong>der</strong><strong>mit</strong>arbeiter.<br />

Unter Überzeit s<strong>in</strong>d geleistete St<strong>und</strong>en, die<br />

über den gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeiten liegen,<br />

zu verstehen. Hier dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur 170 St<strong>und</strong>en<br />

pro Kalen<strong>der</strong>jahr bei Arbeitnehmern <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er wöchentlichen<br />

Höchstarbeitszeit von 45 St<strong>und</strong>en gefor<strong>der</strong>t werden<br />

<strong>und</strong> 140 St<strong>und</strong>en pro Kalen<strong>der</strong>jahr bei Arbeitnehmern <strong>mit</strong><br />

e<strong>in</strong>er wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 St<strong>und</strong>en.<br />

• Ferien/Urlaub: Der gesetzlich vorgesehene Ferienanspruch<br />

liegt bei Arbeitnehmern bis 20 Jahren bei fünf Wochen <strong>und</strong><br />

bei allen an<strong>der</strong>en Arbeitnehmern bei vier Wochen. Häufig<br />

geben die Unternehmen jedoch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis fünf Wochen<br />

auch bei allen an<strong>der</strong>en Arbeitnehmern.<br />

• Feiertage: Neben dem nationalen Feiertag, dem 1. August,<br />

kann je<strong>der</strong> Kanton maximal acht weitere Feiertage, welche<br />

e<strong>in</strong>em Sonntag gleichgestellt ist, vergeben. Je nach Kanton<br />

s<strong>in</strong>d zwischen neun <strong>und</strong> dreizehn Feiertage anzutreffen.<br />

• Probezeit: Es kann e<strong>in</strong>e maximale Probezeit von drei Monaten<br />

vere<strong>in</strong>bart werden, <strong>in</strong> <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Kündigungsfrist von<br />

sieben Tagen vere<strong>in</strong>bart werden kann.<br />

• Kündigungsfristen: Die gesetzlichen Kündigungsfristen<br />

sehen im ersten Jahr e<strong>in</strong>e Kündigungsfrist von e<strong>in</strong>em<br />

Monat, im zweiten bis <strong>und</strong> <strong>in</strong>klusive des neunten Jahr e<strong>in</strong>e<br />

Kündigungsfrist von zwei Monaten <strong>und</strong> danach e<strong>in</strong>e Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten vor. In <strong>der</strong> Praxis können <strong>und</strong><br />

werden davon abweichende Regelungen getroffen, sodass<br />

zum Beispiel die Kündigungsfrist von drei Monaten bereits<br />

<strong>mit</strong> dem dritten Jahr <strong>der</strong> Firmenzugehörigkeit gilt. Im Vergleich<br />

zu den angrenzenden Län<strong>der</strong>n kann das <strong>Schweiz</strong>er<br />

Kündigungsrecht als unternehmensfre<strong>und</strong>lich bezeichnet<br />

werden.<br />

In <strong>der</strong> nächsten Ausgabe <strong>der</strong> LOHN+GEHALT wird diese Serie<br />

„Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>“ <strong>mit</strong> dem Teil II <strong>und</strong> dem<br />

Thema „Arbeitsgenehmigungen für die <strong>Schweiz</strong>“ fortgesetzt.<br />

Kontaktdaten:<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com • www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Basel – Genf – Zug – Zürich (HQ)<br />

MARCO DAUGALIES<br />

Manag<strong>in</strong>g Partner, CONVINUS<br />

International Employment<br />

Solutions<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

FRIEDERIKE V. RUCH<br />

International Employment &<br />

Tax Partner, CONVINUS<br />

International Employment Solutions<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

LOHN+GEHALT > August 2014<br />

29


Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

CONVINUS<br />

International Employment Solutions<br />

Forchstrasse 5, Postfach, CH-8032 Zürich<br />

Tel.+41(0)44 250 20 22, Fax +41(0)44 250 20 22<br />

frie<strong>der</strong>ike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch, www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Entsendungsreglemente<br />

<strong>und</strong> Vergütungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

bei <strong>in</strong>ternationalen<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>sätzen<br />

Frie<strong>der</strong>ike V.Ruch<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> vielschichtigen Problemgebiete,<br />

welche es bei Entsendungen/Auslandse<strong>in</strong>sätzen<br />

von Mitarbeitern zu regeln gilt, sollten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich gleich lautende Regelungen<br />

<strong>und</strong> Gestaltungen für die gleichen Fragestellungen<br />

festgelegt werden. Sobald <strong>der</strong> <strong>in</strong>ternationale<br />

E<strong>in</strong>satz von Mitarbeitern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Unternehmen über wenige E<strong>in</strong>zelfälle h<strong>in</strong>ausgeht,<br />

ist die jeweilige <strong>in</strong>dividuelle Regelung<br />

aller Aspekte des Auslandse<strong>in</strong>satzes<br />

bzw. <strong>der</strong> Entsendung nicht mehr effizient.<br />

Die Erarbeitung von <strong>in</strong>dividuellen Lösungen<br />

für E<strong>in</strong>zelfälle ist <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em unverhältnismässig<br />

grossen adm<strong>in</strong>istrativen Aufwand<br />

verb<strong>und</strong>en sowie <strong>mit</strong> höheren Kosten. Dies<br />

hat tendenziell zur Folge, dass die Lösungen<br />

<strong>in</strong>konsistent s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge von dem<br />

e<strong>in</strong>zelnen Mitarbeiter als ungerechte Behandlung<br />

wahrgenommen werden.<br />

Hierauf basierend ist es s<strong>in</strong>nvoll <strong>und</strong> empfehlenswert,<br />

dass Unternehmen <strong>mit</strong> <strong>in</strong>ternationalen<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>sätzen im voraus<br />

– e<strong>in</strong>e klare Entsendungspolitik def<strong>in</strong>ieren<br />

<strong>und</strong> verfolgen<br />

<strong>und</strong> daraus<br />

– e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

erstellen.<br />

Fragen, die während e<strong>in</strong>er Entsendung<br />

auftauchen <strong>und</strong> erst dann von Seiten des<br />

Unternehmens/Arbeitgebers <strong>in</strong>dividuell beantwortet<br />

<strong>und</strong> gelöst werden, führen <strong>in</strong> den<br />

meisten Fällen zu sehr teuren Lösungen <strong>und</strong><br />

zudem ziehen diese <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ungewollte<br />

Folgewirkungen nach sich.<br />

Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie/<br />

Entsendungsreglement<br />

E<strong>in</strong>ige Unternehmen waren o<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d noch<br />

gegenüber e<strong>in</strong>er Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie für<br />

Entsandte negativ e<strong>in</strong>gestellt, da solche Richtl<strong>in</strong>ien<br />

von diesen eher als e<strong>in</strong>engend, wenig<br />

flexibel <strong>und</strong> nicht zur Firmenkultur passend<br />

angesehen wurden bzw.werden. Dies s<strong>in</strong>d nur<br />

e<strong>in</strong>ige wenige <strong>der</strong> Vorurteile gegenüber e<strong>in</strong>er<br />

Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie. Die Vorteile <strong>der</strong> Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

überwiegen jedoch, so ist<br />

es auch nicht erstaunlich, dass <strong>mit</strong>tlerweile <strong>in</strong><br />

den meisten <strong>in</strong>ternational ausgerichteten Unternehmen<br />

e<strong>in</strong>e bzw. sogar teilweise mehrere<br />

Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ien vorhanden s<strong>in</strong>d. In<br />

<strong>der</strong> Praxis war bzw. ist <strong>in</strong> den meisten Unternehmen<br />

für den ersten Entsandten ke<strong>in</strong>e Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

vorhanden. In den meisten<br />

Fällen wurde erst e<strong>in</strong>e Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

implementiert, nachdem das Unternehmen<br />

erkannt hatte, welcher «Alptraum» die Adm<strong>in</strong>istration<br />

von e<strong>in</strong>er Anzahl von verschiedenen<br />

Entsendungspakten ist. Ebenfalls e<strong>in</strong><br />

wichtiges Argument für die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er<br />

e<strong>in</strong>heitlichen Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie ist <strong>der</strong><br />

auf Gr<strong>und</strong> des hohen Verwaltungsaufwandes<br />

resultierende hohe Kostenaufwand.<br />

Die M<strong>in</strong>imierung des adm<strong>in</strong>istrativen<br />

Aufwands ist nur e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Ziele, welche e<strong>in</strong><br />

Unternehmen im S<strong>in</strong>n hat, wenn es e<strong>in</strong>e Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

implementiert. Daneben<br />

gibt es noch e<strong>in</strong>e Reihe von weiteren Zielen.<br />

Die Wichtigsten hierunter s<strong>in</strong>d:<br />

– Kontrolle <strong>der</strong> Entsendungskosten <strong>und</strong><br />

M<strong>in</strong>imierung des Verhandlungsspielraumes:<br />

Das Vergütungspaket e<strong>in</strong>es Entsandten tendiert<br />

dazu, zwei bis drei Mal höher als das<br />

e<strong>in</strong>es lokal Angestellten zu se<strong>in</strong>. Mit e<strong>in</strong>er<br />

Entsendungspolitik <strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Richtl<strong>in</strong>ie lassen<br />

sich die Verhandlungen über die Pakete<br />

m<strong>in</strong>imieren <strong>und</strong> so die Kosten im geplanten<br />

Rahmen zu behalten.<br />

– Reduktion von den gesamten adm<strong>in</strong>istrativen<br />

Kosten: Die Adm<strong>in</strong>istration von Entsendungsprogrammen<br />

ist sehr komplex. Sobald<br />

Mitarbeiter <strong>mit</strong> unterschiedlichen Paketen<br />

darunter vorhanden s<strong>in</strong>d, steigt <strong>der</strong> Adm<strong>in</strong>istrationsaufwand.<br />

– Reduktion <strong>der</strong> Unsicherheit des Entsandten:<br />

Der Umzug e<strong>in</strong>es Entsandten <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Land führt erfahrungsgemäss bei<br />

diesem zu e<strong>in</strong>er (grossen) Unsicherheit <strong>und</strong><br />

(grossen) Bedenken bzw. Ängsten. Dies noch<br />

mehr, wenn <strong>der</strong> Auslandse<strong>in</strong>satz nicht nur <strong>der</strong><br />

erste des Entsandten son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> erste<br />

Auslandse<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Unternehmen ist.<br />

Wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer Punkte vorbr<strong>in</strong>gt,<br />

welche nicht von <strong>der</strong> Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

abgedeckt werden, könnte <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

das Gefühl erhalten, dass das Unternehmen<br />

nicht an alle Punkte des Auslandse<strong>in</strong>satzes<br />

gedacht hat. Daraus resultiert <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel,<br />

dass <strong>der</strong> Entsandte se<strong>in</strong>e eigenen Nachforschungen<br />

betreiben wird, ob darüber<br />

h<strong>in</strong>aus noch weitere Punkte vergessen wurden.<br />

Die e<strong>in</strong>mal so kreierte Unsicherheit<br />

des Entsandten resultiert <strong>in</strong> zusätzlichen<br />

Kosten.<br />

In e<strong>in</strong>igen Unternehmen ist nicht nur e<strong>in</strong>e<br />

Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie son<strong>der</strong>n s<strong>in</strong>d verschiedene<br />

Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ien vorhanden, wie<br />

bspw. e<strong>in</strong>e Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie für Kurz-<br />

Seite 7 CH-D Wirtschaft 3/05


zeit-Entsandte <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

für Langzeitentsandte. Unabhängig davon<br />

sollte e<strong>in</strong>e Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie vor<br />

allem auf die nachfolgenden Punkte/Fragen,<br />

die Sie nachfolgend aufgelistet f<strong>in</strong>den, e<strong>in</strong>e<br />

Antwort geben:<br />

– Strategie <strong>und</strong> Zielsetzung: Weshalb sollen<br />

Auslandse<strong>in</strong>sätze durchgeführt werden?<br />

Welche Arten von Auslandse<strong>in</strong>sätzen s<strong>in</strong>d geplant<br />

<strong>und</strong> welche Entsendungszeiträume s<strong>in</strong>d<br />

für die Auslandse<strong>in</strong>sätze vorgesehen? Welche<br />

Ziele sollen <strong>mit</strong> den Auslandse<strong>in</strong>sätzen erreicht<br />

werden?<br />

– Personenkreis: Wer soll als zukünftiger<br />

Entsandter angesprochen werden (z.B. ausschliesslich<br />

Führungskräfte)?<br />

– Def<strong>in</strong>ition <strong>der</strong> verwendeten Ausdrücke:<br />

Was wird beispielsweise unter dem Begriff<br />

Familie verstanden: Wird unter e<strong>in</strong>em Konkub<strong>in</strong>ats-Paar<br />

e<strong>in</strong>e Familie verstanden? Def<strong>in</strong>ition<br />

von Begriffen wie z.B. Kaufkraftausgleich,<br />

Lebenskosten-Ausgleich, usw.<br />

– Selektion <strong>und</strong> Karrieremöglichkeiten:<br />

Wie sieht das Selektionsverfahren aus <strong>und</strong><br />

welche Kriterien s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>e Entsendung<br />

massgebend? Welche Karriereschritte s<strong>in</strong>d<br />

während <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entsendung die<br />

Folge?<br />

– Vergütung <strong>und</strong> Zulagen: Wie wird das<br />

Salär während <strong>der</strong> Entsendung berechnet <strong>und</strong><br />

wie wird das Salär ausgezahlt? Welche Zulagen<br />

s<strong>in</strong>d vorhanden <strong>und</strong> wann werden diese<br />

ausbezahlt sowie die Regelung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>mal<br />

zahlungen gemäss Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie?<br />

– Versetzung <strong>und</strong> Repatriierung: Wie sieht<br />

<strong>der</strong> Umzug aus; wer bezahlt den Transport/<br />

Lagerung des Hausrats? Wer kümmert sich<br />

um die Wohnung im Gastland; wie sieht das<br />

Proze<strong>der</strong>e <strong>in</strong>nerhalb des Unternehmens aus,<br />

nach Ablauf <strong>der</strong> Entsendung <strong>und</strong> wenn <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter wie<strong>der</strong> zurückkommt? Wie stellt<br />

man sicher, dass <strong>der</strong> Mitarbeiter nach <strong>der</strong><br />

Rückkehr wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en (m<strong>in</strong>destens) gleichwertigen<br />

Job hat?<br />

– Betreuung während <strong>der</strong> Entsendung:<br />

Der Informationsaustausch zwischen Heimat-<br />

<strong>und</strong> Gastland bezüglich des Mitarbeiters<br />

muss sichergestellt werden <strong>und</strong> die Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten<br />

bezüglich des<br />

Entsandten müssen im Unternehmen im Heimat-<br />

<strong>und</strong> Gastland festgelegt werden?<br />

– Besteuerung <strong>und</strong> Steuerausgleich: Erklären<br />

<strong>der</strong> Besteuerungsmethoden <strong>und</strong> des<br />

Steuerausgleichs; Informationen darüber, wie<br />

die hypothetische Steuer berechnet wird <strong>und</strong><br />

wozu. Was passiert <strong>mit</strong> Steuerrückvergütungen?<br />

Sicherstellen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Steuergesetzgebung<br />

des Entsandten im Gastland;<br />

Übernahme <strong>der</strong> Kosten für die Steuerberatung.<br />

– Sozialversicherungspflicht <strong>und</strong> Versicherungen:<br />

Wie sehen die Regelungen bezüglich<br />

<strong>der</strong> Altersvorsorge aus? Wo ist <strong>der</strong><br />

Entsandte während <strong>der</strong> Entsendung sozialversicherungspflichtig<br />

<strong>und</strong> was s<strong>in</strong>d die<br />

daraus resultierenden Auswirkungen? Wie<br />

sieht die <strong>in</strong>ternationale Deckung bei<br />

Krankheit <strong>und</strong> Unfall aus? Besteht e<strong>in</strong>e<br />

Reiseversicherung/Risikoversicherung? Wie<br />

sieht die Deckung bei Invalidität <strong>und</strong> Tod<br />

aus? Wer kümmert sich um e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale<br />

Hausrat- <strong>und</strong> Privathaftpflichtversicherung?<br />

– Anstellungsbed<strong>in</strong>gungen: Wie sehen die<br />

Kündigungsfristen während <strong>der</strong> Entsendung<br />

aus? Welche Arbeitszeiten gelten, die des<br />

Heimatlandes o<strong>der</strong> diejenigen des Gastlandes?<br />

Wie ist <strong>der</strong> Ferienanspruch <strong>und</strong> auf<br />

welche Feiertage hat <strong>der</strong> Entsandte Anspruch?<br />

– Immigration: Regelungen bezüglich <strong>der</strong><br />

Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligung für das<br />

Gastland; Regelungen bezüglich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung<br />

<strong>der</strong> lokalen Regeln <strong>und</strong> Gesetze des Entsandten.<br />

– Verantwortlichkeiten: Regelungen, wer<br />

für was verantwortlich ist (Entsandter, Unternehmen<br />

im Heimatland, Unternehmen im<br />

Gastland).<br />

– Familie: Welche Regelungen s<strong>in</strong>d bezüglich<br />

<strong>der</strong> Schule/Unterbr<strong>in</strong>gung/Kosten <strong>der</strong><br />

Schule für die K<strong>in</strong><strong>der</strong> getroffen, <strong>in</strong>wieweit<br />

wird die Familie <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>bezogen <strong>und</strong> welche<br />

Regelungen/Hilfestellungen s<strong>in</strong>d für die Erwerbstätigkeit<br />

des begleitenden Partners vorgesehen?<br />

Die e<strong>in</strong>zelnen Punkte sollten so geregelt<br />

se<strong>in</strong>, dass diese als fair betrachtet werden, alle<br />

Mitarbeiter <strong>in</strong> <strong>der</strong> gleichen Situation gleich<br />

behandeln, Ausnahmen m<strong>in</strong>imieren sowie<br />

Auslandse<strong>in</strong>sätze gr<strong>und</strong>sätzlich ermöglichen<br />

<strong>und</strong> nicht verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Die grösste Herausfor<strong>der</strong>ung<br />

bei <strong>der</strong> Erstellung e<strong>in</strong>er Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

ist, dass diese als fair betrachtet<br />

wird <strong>und</strong> die meisten Entsandten gleich behandelt,<br />

wobei dabei spezielle E<strong>in</strong>zellösungen<br />

m<strong>in</strong>imiert werden sollten.<br />

Bei <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

ist es sehr wichtig zu beachten, dass die<br />

Richtl<strong>in</strong>ie so gut wie möglich alle möglichen<br />

Fel<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entsendung abdeckt, auch wenn<br />

nur die Bemerkung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie bei e<strong>in</strong>em<br />

Punkt vorhanden ist, dass die Kosten <strong>in</strong><br />

diesem Fall nicht vom Unternehmen getragen<br />

werden. Der Gr<strong>und</strong> hierfür ist, dass auch das<br />

Nennen <strong>der</strong> negativen Punkte wichtig ist, um<br />

dem Mitarbeiter aufzuzeigen, dass man auch<br />

daran gedacht hat <strong>und</strong> dies nicht vergessen<br />

wurde o<strong>der</strong> man dem Mitarbeiter die Entsendung<br />

nicht nur e<strong>in</strong>seitig positiv vorstellen<br />

möchte.<br />

Vergütung während des<br />

Auslandse<strong>in</strong>satzes<br />

Obwohl es <strong>in</strong> den meisten Län<strong>der</strong>n, wie auch<br />

<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, unüblich ist<br />

das eigene Salär <strong>mit</strong> an<strong>der</strong>en Personen/Mitarbeitern<br />

zu diskutieren, so wird e<strong>in</strong> Entsandter<br />

sowie e<strong>in</strong> potenzieller Entsandter die Zulagen/Bed<strong>in</strong>gungen<br />

e<strong>in</strong>es Entsendungspaketes<br />

tendenziell <strong>mit</strong> fast jedem diskutieren, <strong>der</strong> nur<br />

irgendwelche Informationen dazu beisteuern<br />

kann, <strong>in</strong>klusive <strong>der</strong>jenigen Entsandten, welche<br />

vom eigenen Unternehmen bereits schon<br />

entsandt wurden. In diesem Bereich stehen<br />

Unternehmen ungewollt im Wettbewerb <strong>mit</strong><br />

an<strong>der</strong>en Unternehmen, welche auch branchenfremd<br />

se<strong>in</strong> können. Sobald e<strong>in</strong> Entsandter<br />

für die Annahme e<strong>in</strong>es Auslandse<strong>in</strong>satzes<br />

bspw. e<strong>in</strong> Monatssalär zusätzlich im Unternehmen<br />

erhält, kann davon ausgegangen werden,<br />

dass je<strong>der</strong> zukünftige Entsandte dieses<br />

Unternehmens dies erfährt <strong>und</strong> so<strong>mit</strong> ebenfalls<br />

e<strong>in</strong>e solche Zusatzzahlung verlangen<br />

wird.<br />

Als e<strong>in</strong>e Folge daraus werdenVergütungspakte<br />

von Entsandten tendenziell bis zu <strong>der</strong><br />

Höhe anwachsen, welche sich aus <strong>der</strong> jeweils<br />

jemals höchsten ausgezahlten Zulage ergibt.<br />

Demzufolge können Entsendungspakte e<strong>in</strong><br />

sehr hohes Niveau erreichen. Dies war vor<br />

allem <strong>in</strong> den letzten Jahren <strong>der</strong> Fall. Mittlerweile<br />

pendelt sich <strong>der</strong> Umgang <strong>mit</strong> den Entsendungszulagen<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Unternehmen<br />

jedoch bei e<strong>in</strong>em verhältnismässig vertretbaren<br />

Niveau wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>, da Unternehmen<br />

nicht mehr per se bereit s<strong>in</strong>d «alles» dem Entsandten<br />

zu zahlen. Da hilft die konsequente<br />

Anwendung <strong>der</strong> Vergütungsregelungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie immens.<br />

E<strong>in</strong> Vergütungssystem für Entsandte (Expatriates)<br />

sollte so ausgestaltet se<strong>in</strong>, dass es<br />

zusammen <strong>mit</strong> den immateriellen Anreizen<br />

(Auslandserfahrung/Karrieresprung), genügend<br />

Anreize bietet, um den Mitarbeiter für<br />

e<strong>in</strong>en Auslandse<strong>in</strong>satz gew<strong>in</strong>nen zu können<br />

sowie den Mitarbeiter im Auslandse<strong>in</strong>satz zur<br />

Aufrecherhaltung bzw. zur Stärkung des Arbeitsengagements<br />

zu bewegen <strong>und</strong> den Mitarbeiter<br />

davon abhält, den Auslandse<strong>in</strong>satz<br />

abzubrechen <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> das Unternehmen nach<br />

<strong>der</strong> Entsendung zu verlassen. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

sollte e<strong>in</strong> Vergütungssystem für Entsandte<br />

unter Kosten-/Nutzen-Aspekten gestaltet<br />

werden sowie e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichendes Mass an<br />

Transparenz <strong>und</strong> Gerechtigkeit aufweisen. In<br />

<strong>der</strong> Praxis haben sich vor allem vier Ansätze<br />

zurVergütung von Entsandten herausgebildet,<br />

welche die Folgenden s<strong>in</strong>d:<br />

– Host-Country-Ansatz: Die Vergütung<br />

orientiert sich dabei an dem Salärgefüge im<br />

E<strong>in</strong>satzland (Gastland). Dieser Ansatz führt<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel zu Akzeptanzschwierigkeiten<br />

bei den Entsandten, sobald das Salärgefüge<br />

erheblich vom heimatlichen Niveau abweicht.<br />

Seite 8 CH-D Wirtschaft 3/05


– Home-Country-Ansatz: Bei <strong>der</strong> heimatlandorientierten<br />

Vergütung orientiert sich die<br />

Bestimmung <strong>der</strong> Vergütung an das Heimatland.<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des «Entsendungssalärs»<br />

wird das Gr<strong>und</strong>gehalt im Heimatland<br />

als Basis genommen <strong>und</strong> <strong>mit</strong> zusätzlichen<br />

Entsendungszulagen/Entsendungsfaktoren<br />

erweitert. Dieser Ansatz ist nach wie vor <strong>der</strong><br />

am Häufigsten verwendete.<br />

– Headquarter-Country-Ansatz: Die Vorgehensweise<br />

bei diesem Ansatz entspricht<br />

weitgehend dem «Home-Country-Ansatz»<br />

<strong>mit</strong> dem Unterschied, dass so getan wird, als<br />

ob <strong>der</strong> Entsandte Mitarbeiter des Headquarters<br />

(Stammhauses/Mutterhauses) wäre. E<strong>in</strong>e<br />

seltene angewendete Unterart dieses Ansatzes<br />

unterscheidet sich dadurch, dass bei dieser<br />

statt des tatsächlichen Sitzes des Stammhauses<br />

e<strong>in</strong> fiktiver Firmensitz zur Anwendung<br />

kommt.<br />

– Better of Home or Host: Bei diesem<br />

System wird das Entgelt sowohl nach dem<br />

«Home-Country-» als auch nach dem «Host-<br />

Country-Ansatz» er<strong>mit</strong>telt. Der Entsandte<br />

erhält die für ihn vorteilhaftere Vergütung.<br />

Welcher dieser Vergütungsansätze <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Unternehmen tatsächlich zur Anwendung<br />

kommt, hängt vor allem von <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Ausrichtung des Unternehmens ab.<br />

Geht es darum, Mitarbeiter nur für relativ<br />

kurze Zeiträume (1 Tag bis 6 Monate) im<br />

Ausland e<strong>in</strong>zusetzen, wird sicherlich leicht<br />

e<strong>in</strong> Konsens darüber zu f<strong>in</strong>den se<strong>in</strong>, dass die<br />

Vergütung s<strong>in</strong>nvollerweise im Heimatland<br />

verbleiben sollte. Wird h<strong>in</strong>gegen die Vergleichbarkeit<br />

<strong>der</strong> Expat-Bezüge <strong>mit</strong> den<br />

Salären am ausländischen E<strong>in</strong>satzort <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Unternehmen als wichtig angesehen,<br />

sollte <strong>der</strong> gastlandorientierte Ansatz («Host-<br />

Country-Ansatz») gewählt werden. Der<br />

stammhausorientierte Ansatz wird dann<br />

genutzt werden, wenn die Vergleichbarkeit<br />

<strong>der</strong> «Transpatriate»-Bezüge als wichtiger<br />

gilt.<br />

Die Auslandsbezüge müssen, unabhängig<br />

von dem verwendeten System, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

gegenüber <strong>der</strong> «normalen» Inlandsvergütung<br />

wesentlich zahlreicheren E<strong>in</strong>flussvariablen<br />

permanent überprüft werden. Die Unternehmen<br />

sollten daher gegenüber dem Entsandten<br />

auch dokumentieren, dass se<strong>in</strong>e Auslandsvergütung<br />

stets den aktuellen Gegebenheiten angepasst<br />

werden wird. So<strong>mit</strong> hat <strong>der</strong> Entsandte<br />

während se<strong>in</strong>es Auslandse<strong>in</strong>satzes die Sicherheit,<br />

dass er ke<strong>in</strong>erlei f<strong>in</strong>anzielle Nachteile,<br />

etwa durch Wechselkursschwankungen o<strong>der</strong><br />

durch <strong>in</strong>flationäre E<strong>in</strong>flüsse, erleiden wird.<br />

Die Steuerausgleichsberechnung («Tax<br />

Equalization»/«Tax Protection») hat auf die<br />

Wahl des Vergütungssystems <strong>und</strong> die spätere<br />

Handhabung ebenfalls e<strong>in</strong>en grossen E<strong>in</strong>fluss.<br />

Seite 9 CH-D Wirtschaft 3/05


Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Teil I)<br />

län<strong>der</strong><br />

+++ In dieser neuen Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>“ stellen wir Ihnen <strong>in</strong> den folgenden<br />

Ausgaben des Personal.Manager HR International die wichtigsten Themen vor, die bei e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> von den entsendenden Unternehmen sowie den Entsandten zu beachten s<strong>in</strong>d. Hierzu gehören u.a.<br />

das Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligungsrecht, das Arbeitsrecht, das Sozialversicherungs- <strong>und</strong> Vorsorgesystem, das Steuersystem,<br />

spezielle Regelungen für Grenzgänger, <strong>der</strong> Umzug <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong>, <strong>in</strong>terkulturelle Unterschiede zwischen <strong>Deutschland</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, Vergütung <strong>und</strong> Lebenshaltung sowie das Thema Entsendungspolitik <strong>und</strong> Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ie. Zum<br />

Beg<strong>in</strong>n dieser Serie stellen wir Ihnen <strong>in</strong> diesem ersten Teil das Thema Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligungen“ vor. +++<br />

Seit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong><br />

den EU-Mitgliedsstaaten im Juni 2002, <strong>mit</strong> <strong>der</strong><br />

EU-Osterweiterung im Jahr 2006 sowie durch<br />

die E<strong>in</strong>führung des überarbeiteten <strong>Schweiz</strong>er<br />

Auslän<strong>der</strong>gesetzes zum 1. Januar 2008, kam es<br />

zu e<strong>in</strong>igen Än<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> Bezug auf die Erteilung<br />

von Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligungen.<br />

Zu beachten ist, dass die <strong>Schweiz</strong> aus 26<br />

Kantonen besteht <strong>und</strong> die gr<strong>und</strong>sätzlichen bewilligungsrechtlichen<br />

Regelungen so<strong>mit</strong> je<br />

nach Kanton <strong>in</strong> etwas abgeän<strong>der</strong>ter Art <strong>und</strong><br />

Weise zur Anwendung kommen könnten. Die<br />

Frage, welcher Kanton maßgebend ist, ist so zu<br />

beantworten, dass es gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Kanton<br />

ist, <strong>in</strong> welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt<br />

wird. Je nach Situation kann allerd<strong>in</strong>gs auch <strong>der</strong><br />

Wohnsitzkanton maßgebend se<strong>in</strong>.<br />

E<strong>in</strong>e <strong>der</strong> wichtigsten Neuerungen <strong>mit</strong> E<strong>in</strong>führung<br />

des neuen <strong>Schweiz</strong>erischen Auslän<strong>der</strong>rechts<br />

ist, dass <strong>der</strong> begleitende Ehepartner e<strong>in</strong>es<br />

Drittstaatsangehörigen, allerd<strong>in</strong>gs <strong>mit</strong><br />

e<strong>in</strong>igen Ausnahmen, gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />

aufnehmen darf, ohne dass zuvor<br />

e<strong>in</strong> Bewilligungsgesuch e<strong>in</strong>gereicht werden<br />

muss. Dies war bisher nicht <strong>der</strong> Fall <strong>und</strong><br />

führte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis häufig zu Schwierigkeiten.<br />

• L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung):<br />

Diese Bewilligung ist für Arbeitsverhältnisse<br />

bis zu 364 Tage vorgesehen. Es besteht<br />

die Möglichkeit <strong>der</strong> Verlängerung auf<br />

e<strong>in</strong>en Zeitraum von maximal 24 Monaten.<br />

• B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung):<br />

Diese Bewilligung ist für Arbeitsverhältnisse<br />

von mehr als 364 Tage vorgesehen.<br />

• G-Bewilligung (Grenzgängerbewilligung):<br />

Erlaubt dem Auslän<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zu arbeiten,<br />

wobei er se<strong>in</strong>en Wohnsitz im Ausland<br />

bzw. <strong>in</strong> <strong>der</strong> benachbarten Grenzzone beibehalten<br />

muss.<br />

• C-Bewilligung (Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligung):<br />

E<strong>in</strong>e Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligung erhält<br />

<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> nach e<strong>in</strong>er vorangegangenen<br />

Aufenthaltsdauer von 5 o<strong>der</strong> 10 Jahren.<br />

Ob die C-Bewilligung bereits nach 5 Jahren<br />

o<strong>der</strong> erst nach 10 Jahren erteilt wird, ist abhängig<br />

von <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit des Antragsstellers.<br />

In Bezug auf die Vergehensweise <strong>und</strong> Art <strong>der</strong><br />

Anwendung sowie die Dauer <strong>der</strong> Gültigkeit<br />

s<strong>in</strong>d Unterschiede anzutreffen, die von <strong>der</strong><br />

län<strong>der</strong><br />

Die <strong>Schweiz</strong> kennt für die Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bzw. <strong>der</strong> Ausübung<br />

e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> die<br />

folgenden Bewilligungsarten, welche abhängig<br />

von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelsituation zur Anwendung kommen<br />

können:<br />

• 90-Tages-Meldung: Basierend auf dieser<br />

Meldung wird dem Auslän<strong>der</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

erlaubt an bis zu 90 Tagen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

e<strong>in</strong>e Tätigkeit auszuüben.<br />

• 120-Tages-Bewilligung: Basierend auf dieser<br />

Bewilligung wird dem Auslän<strong>der</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

erlaubt an bis zu 120 Tagen <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es beliebigen Zeitraums von 12 Monaten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zu arbeiten.<br />

Personal.Manager 4/2008 53


län<strong>der</strong><br />

län<strong>der</strong><br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Marco Daugalies,<br />

Diplom-Betriebswirt<br />

Manag<strong>in</strong>g Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Staatsangehörigkeit abhängig s<strong>in</strong>d. Es gibt <strong>in</strong><br />

Bezug auf die unterschiedliche Vorgehensweise<br />

letztendlich 3 Kategorien, zwischen denen<br />

zu unterscheiden ist:<br />

(1) EU 17-Staatsangehörige <strong>und</strong> EFTA-<br />

Staatsangehörige<br />

EU 17-Staatsangehörige s<strong>in</strong>d Staatsangehörige<br />

aus den folgenden Staaten:<br />

Belgien, Dänemark, <strong>Deutschland</strong>, F<strong>in</strong>nland,<br />

Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland,<br />

Italien, Luxemburg, Malta, Nie<strong>der</strong>lande,<br />

Österreich, Portugal, Schweden, Spanien <strong>und</strong><br />

Zypern<br />

EFTA-Staatsangehörige s<strong>in</strong>d Staatsangehörige<br />

aus den folgenden Staaten:<br />

Norwegen, Island, Liechtenste<strong>in</strong><br />

(2) EU 8-Staatsangehörige<br />

EU 8-Staatsangehörige s<strong>in</strong>d Staatsangehörige<br />

aus den folgenden Staaten:<br />

Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien,<br />

Slowakische Republik, Tschechische Republik,<br />

Ungarn<br />

(3) EU 2-Staatsangehörige <strong>und</strong> Drittstaatsangehörige<br />

EU 2-Staatsangehörige s<strong>in</strong>d Staatsangehörige<br />

aus den folgenden Staaten:<br />

Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien<br />

Drittstaatsangehörige s<strong>in</strong>d Staatsangehörige<br />

aus den folgenden Staaten:<br />

Alle weltweiten Staaten außer die zuvor genannten<br />

Staaten<br />

Die <strong>Schweiz</strong> wendet e<strong>in</strong> duales Zulassungssystem<br />

im Rahmen <strong>der</strong> bewilligungsrechtlichen<br />

Vorschriften an, wobei die EU 17 <strong>und</strong> EFTA-<br />

Staatsangehörigen bereits e<strong>in</strong>en vollen Rechtsanspruch<br />

haben, die EU 8-Staatsangehörigen<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>igen E<strong>in</strong>schränkungen e<strong>in</strong>en Anspruch<br />

haben <strong>und</strong> letztendlich Drittstaatsangehörige<br />

nur wenn notwendig (das heißt, wenn für die<br />

Tätigkeit <strong>in</strong> diesen Staaten ke<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />

angestellt werden kann) auf den <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsmarkt<br />

geholt werden sollen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass sofern e<strong>in</strong>e Bewilligung<br />

notwendig ist, diese e<strong>in</strong>geholt wird <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> sich dann <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen<br />

nach E<strong>in</strong>reise <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> welcher er se<strong>in</strong>en<br />

Wohnsitz haben wird, anmeldet. Nach dieser<br />

Anmeldung erhält je<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Auslän<strong>der</strong>ausweis,<br />

<strong>der</strong> je nach Art <strong>der</strong> Bewilligung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Farbe ist sowie <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en<br />

Buchstaben gekennzeichnet ist.<br />

1) EU 17- <strong>und</strong> EFTA-Staatsangehörige<br />

Die EU 17- <strong>und</strong> EFTA-Staatsangehörigen haben<br />

seit dem 1. Juni 2007 e<strong>in</strong>en freien Zugang<br />

zum <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsmarkt. Dies bedeutet für<br />

die Aufnahme e<strong>in</strong>er unselbstständigen o<strong>der</strong><br />

selbstständigen Erwerbstätigkeit, dass zuvor<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ke<strong>in</strong>e Arbeits- o<strong>der</strong> Aufenthaltsbewilligungsgesuche<br />

mehr e<strong>in</strong>gereicht werden<br />

müssen, son<strong>der</strong>n aufgr<strong>und</strong> des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

diese Staatsangehörigen<br />

e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf e<strong>in</strong>en Aufenthalt <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> die Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

haben. Wenn e<strong>in</strong> solcher Staatsangehöriger<br />

<strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> umzieht <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Tätigkeit aufnimmt, muss er sich <strong>in</strong>nerhalb von<br />

14 Tagen bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> anmelden <strong>und</strong> dieser erhält e<strong>in</strong>en Auslän<strong>der</strong>ausweis<br />

entsprechend <strong>der</strong> Dauer se<strong>in</strong>es<br />

Arbeitsvertrages. Sofern <strong>der</strong> Arbeitsvertrag nur<br />

für e<strong>in</strong>en Zeitraum von bis zu 364 Tage abgeschlossen<br />

wurde, wird e<strong>in</strong>e L-Bewilligung ausgestellt.<br />

Ist <strong>der</strong> Arbeitsvertrag länger o<strong>der</strong> sogar<br />

unbefristet abgeschlossen worden, so wird<br />

e<strong>in</strong>e B-Bewilligung ausgestellt. Die B-Bewilligung<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich bis zu 5 Jahre gültig, danach<br />

hat <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> die Möglichkeit e<strong>in</strong>e C-<br />

Bewilligung (Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligung) zu<br />

beantragen.<br />

Für diese Staatsangehörigen besteht außerdem<br />

auch die Möglichkeit sich beruflich <strong>und</strong> geographisch<br />

frei <strong>in</strong> den verschiedenen Kantonen<br />

zu bewegen sowie von e<strong>in</strong>er unselbstständigen<br />

Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

zu wechseln. Des Weiteren besteht<br />

die Möglichkeit, dass die K<strong>in</strong><strong>der</strong> sowie<br />

<strong>der</strong> Ehepartner den Auslän<strong>der</strong> <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong><br />

begleiten.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> hohen Nachfrage von vielen Auslän<strong>der</strong>,<br />

welche nur für e<strong>in</strong>e kurze Zeit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> Dienstleistungen erbr<strong>in</strong>gen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausüben möchten,<br />

wurde das Meldeverfahren für e<strong>in</strong>en Zeitraum<br />

von maximal 90 Tagen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

e<strong>in</strong>geführt. Mit diesem Meldeverfahren besteht<br />

die Möglichkeit, dass EU 17- <strong>und</strong> EFTA-<br />

Staatsbürger für 90 Tage entwe<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Tätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bewilligungsfrei ausüben<br />

können o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Dienstleistung für diesen Zeit<br />

raum erbr<strong>in</strong>gen können. Die Meldung kann onl<strong>in</strong>e<br />

vorgenommen werden. Es besteht diesbezüglich<br />

nur e<strong>in</strong>e Ausnahme, nämlich bei <strong>der</strong><br />

Tätigkeit <strong>in</strong> den folgenden Branchen: Bauhaupt-,<br />

Bauneben- <strong>und</strong> Gartenbaugewerbe,<br />

Re<strong>in</strong>igungsgewerbe <strong>in</strong> Betrieben <strong>und</strong> Haushalten<br />

<strong>und</strong> Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe.<br />

Die Ausübung e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> diesen Branchen<br />

benötigt immer e<strong>in</strong>e Bewilligung.<br />

54<br />

Personal.Manager 4/2008


län<strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt bei dem Meldeverfahren,<br />

dass die Meldung generell 8 Tage vor <strong>der</strong> Arbeitsaufnahme<br />

erfolgen muss. Das Meldeverfahren<br />

kommt nur für bewilligungsfreie Aufenthalte<br />

zur Anwendung <strong>und</strong> ist auf 90 Tage<br />

effektive Erwerbstätigkeit pro Kalen<strong>der</strong>jahr beschränkt.<br />

2) EU 8-Staatsangehörige<br />

In dem Zeitraum bis zum 30. April 2011 benötigt<br />

es für diese Staatsangehörigen vorgängig<br />

zur Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> die E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>es Bewilligungsgesuchs<br />

sowie das Gutheißen dieses von <strong>der</strong><br />

entsprechenden Behörde geprüften Gesuchs.<br />

Im Rahmen des Bewilligungsgesuchs wird e<strong>in</strong>e<br />

Arbeitsmarktprüfung durchgeführt, bei welcher<br />

<strong>der</strong> Inlän<strong>der</strong>vorrang überprüft sowie e<strong>in</strong>e<br />

Lohnkontrolle vorgenommen wird. Des Weiteren<br />

s<strong>in</strong>d nach wie vor noch Kont<strong>in</strong>gente für die<br />

e<strong>in</strong>zelnen Bewilligungen vorhanden. Je nach<br />

Dauer des Arbeitsvertrages erhält <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />

entwe<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e L- o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e B-Bewilligung.<br />

Auch hier besteht die Möglichkeit den Ehegatten<br />

<strong>und</strong> die K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>mit</strong> <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> zu br<strong>in</strong>gen.<br />

Qualifikationen haben <strong>und</strong>/ o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> gesamtschweizerisches<br />

Arbeitsmarkt<strong>in</strong>teresse vorhanden<br />

se<strong>in</strong>. Dies bedeutet, dass es sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

um Führungskräfte, Spezialisten o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e qualifizierte Arbeitskräfte handeln<br />

muss. Daneben wird <strong>der</strong> Inlän<strong>der</strong>vorrang, <strong>der</strong><br />

sich auch auf den EU- <strong>und</strong> EFTA-Raum ausdehnt,<br />

überprüft sowie e<strong>in</strong>e Kontrolle <strong>der</strong><br />

Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen durchgeführt.<br />

Des Weiteren s<strong>in</strong>d für die verschiedenen Bewilligungskategorien<br />

entsprechende Kont<strong>in</strong>gente<br />

vorhanden.<br />

Auch diesen Personen ist es gr<strong>und</strong>sätzlich möglich,<br />

sich von ihren Ehepartnern <strong>und</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>in</strong><br />

die <strong>Schweiz</strong> begleiten zu lassen Es muss jedoch<br />

e<strong>in</strong>e entsprechend <strong>der</strong> Familiengröße große<br />

Wohnung angemietet werden.<br />

Abhängig von <strong>der</strong> vorhandenen Staatsangehörigkeit<br />

besteht eventuell auch zusätzlich noch<br />

die Notwendigkeit e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>reisevisum für die<br />

<strong>Schweiz</strong> zu beantragen.<br />

Je nach Dauer des Arbeitsvertrages erhält <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e L- o<strong>der</strong> B-Bewilligung. Die B-<br />

Bewilligung muss jedoch auch bei e<strong>in</strong>em unbefristeten<br />

Arbeitsvertrag jährlich erneuert<br />

werden.<br />

Auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zukunft wird es im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> dem Personenfreizügigkeitsabkommen zu<br />

e<strong>in</strong>er weiteren Öffnung des <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsmarktes<br />

für EU-Staatsangehörige kommen.<br />

Hier ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Wegfall von Kont<strong>in</strong>genten<br />

für die EU 8-Staatsangehörigen per 30.<br />

April 2011 zu erwähnen.<br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

Marco Daugalies<br />

Län<strong>der</strong><strong>in</strong>formation <strong>Schweiz</strong><br />

Vollständiger Name:<br />

<strong>Schweiz</strong>erische Eidgenossenschaft<br />

(CH = Confoe<strong>der</strong>atio Helvetica)<br />

Landeshaupstadt: Bern<br />

Größte Stadt: Zürich<br />

Fläche: 41.285 qkm<br />

E<strong>in</strong>wohner: 7.591.400<br />

Gründung: 1291<br />

Nationalfeiertag: 1. August<br />

Währung: <strong>Schweiz</strong>er Franken (CHF)<br />

Amtssprachen: Deutsch (64 %),<br />

Französisch (21 %), Italienisch (6,5 %),<br />

Rätoromanisch (0,5 %)<br />

län<strong>der</strong><br />

3) Übrige Staatsangehörige<br />

Für die Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> für diese Staatsangehörigen benötigt<br />

es die vorherige Genehmigung e<strong>in</strong>es Bewilligungsgesuchs.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich müssen diese<br />

Staatsangehörigen gewisse Voraussetzungen<br />

erfüllen, um überhaupt erfolgreich e<strong>in</strong> Bewilligungsgesuch<br />

e<strong>in</strong>reichen zu können. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

muss <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> gewisse berufliche<br />

Personal.Manager 4/2008 55


Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Teil II)<br />

län<strong>der</strong><br />

+++ In diesem zweiten Teil stellen wir Ihnen das <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsrecht vor. Die Beson<strong>der</strong>heit des <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsrechtes<br />

ist, dass es relativ ger<strong>in</strong>g formalistisch <strong>und</strong> als eher arbeitgeberfre<strong>und</strong>lich zu bezeichnen ist. Hier ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Kündigungsschutz<br />

zu erwähnen, welcher, im direkten Vergleich z.B. <strong>mit</strong> dem deutschen o<strong>der</strong> französischen Arbeitsrecht, dem<br />

<strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber mehr Möglichkeiten <strong>und</strong> Flexibilität bietet. Die <strong>Schweiz</strong> ist auch e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> wenigen europäischen Län<strong>der</strong>,<br />

<strong>in</strong> welchem nach wie vor e<strong>in</strong>e durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 40 St<strong>und</strong>en gegeben ist. D.h. <strong>in</strong> vielen Branchen<br />

ist e<strong>in</strong>e Wochenarbeitszeit von 41–43 St<strong>und</strong>en üblich. +++<br />

Teil II:<br />

Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen e<strong>in</strong>es<br />

lokalen Arbeitsvertrages <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

In H<strong>in</strong>blick auf die fö<strong>der</strong>alistische Struktur <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> (26 Kantone) gilt es e<strong>in</strong>leitend darauf<br />

h<strong>in</strong>zuweisen, dass es neben den e<strong>in</strong>heitlichen für<br />

die ganze <strong>Schweiz</strong> (auf B<strong>und</strong>esebene, geregelt<br />

im Obligationenrecht/OR) geltenden gesetzlichen<br />

Vorschriften, zusätzlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Kantonen<br />

noch eigene kantonale arbeitsrechtliche<br />

Gesetzesregelungen geben kann, welche zu beachten<br />

s<strong>in</strong>d. Im nachfolgenden wird allerd<strong>in</strong>gs<br />

ausschließlich auf die e<strong>in</strong>heitlichen auf B<strong>und</strong>esebene<br />

geltenden Vorschriften e<strong>in</strong>gegangen.<br />

E<strong>in</strong> Arbeitsvertrag muss immer <strong>in</strong> Schriftform<br />

erfolgen. E<strong>in</strong>e genaue Bestimmung, welchen<br />

Inhalt <strong>der</strong> Arbeitsvertrag be<strong>in</strong>halten muss, gibt<br />

es nicht. Es gibt jedoch e<strong>in</strong>e Reihe von Bestimmungen,<br />

welche <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em lokalen<br />

Arbeitsvertrag <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> vorzuf<strong>in</strong>den<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

In e<strong>in</strong>em unbefristeten Arbeitsvertrag gilt <strong>der</strong><br />

erste Monat e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses als Probezeit.<br />

Durch schriftliche Vere<strong>in</strong>barung können<br />

beide Seiten die Probezeit verr<strong>in</strong>gern (auch ausschließen)<br />

o<strong>der</strong> sie auf höchstens drei Monate<br />

verlängern (OR 335b). In <strong>der</strong> Praxis wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

unbefristeten Arbeitsverhältnis üblicherweise<br />

e<strong>in</strong>e Probezeit von 3 Monaten vere<strong>in</strong>bart.<br />

Diese Dauer kann im Normalfall gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht verlängert werden. Außer wenn bestimmte<br />

Gründe vorliegen, ist e<strong>in</strong>e Verlängerung<br />

möglich. Solche Gründe können beispielsweise<br />

die Abwesenheit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Probezeit aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es<br />

Militäre<strong>in</strong>satzes (Anmerkung: im Gegensatz<br />

zu <strong>Deutschland</strong> existiert <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

ke<strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>maliger Wehr- bzw. Zivildienst,<br />

son<strong>der</strong>n über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum geltende<br />

Verpflichtungen, meistens wochenweise E<strong>in</strong>sätze)<br />

o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> von Krankheit se<strong>in</strong>.<br />

Die <strong>in</strong> den Arbeitsverträgen vere<strong>in</strong>barte Arbeitszeit<br />

ist unterschiedlich <strong>und</strong> ist im OR 329a<br />

geregelt. Gemäß den geltenden Gesetzesbe -<br />

stimmungen kann diese jedoch ohne Weiteres<br />

zwischen 40 <strong>und</strong> 43 St<strong>und</strong>en pro Woche betragen.<br />

Die wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch<br />

45 St<strong>und</strong>en nicht übersteigen. Das Gesetz erlaubt<br />

zwar gr<strong>und</strong>sätzlich, dass diese wöchentliche<br />

Maximal-St<strong>und</strong>enanzahl überschritten<br />

werden darf, allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d diese Überst<strong>und</strong>en<br />

entwe<strong>der</strong> <strong>mit</strong> entsprechen<strong>der</strong> Freizeit o<strong>der</strong> <strong>mit</strong><br />

e<strong>in</strong>em Zuschlag von 25 Prozent entsprechend<br />

abzugelten. Sonntags- o<strong>der</strong> Feiertagsarbeit ist<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Zuschlag von 50 Prozent abzugelten.<br />

E<strong>in</strong> Arbeitnehmer hat e<strong>in</strong>en Anspruch auf 20<br />

bezahlte Urlaubstage pro Jahr (OR 329a). Lediglich<br />

Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20.<br />

Altersjahr haben e<strong>in</strong>en gesetzlichen Anspruch<br />

auf 25 bezahlte Urlaubstage (OR 329a/1,<br />

345a/3). In <strong>der</strong> Praxis erhalten die Arbeitnehmer<br />

aber häufig e<strong>in</strong>en jährlichen Urlaubsanspruch<br />

von 25 Urlaubstagen. Ansprüche auf 30<br />

Urlaubstage im Jahr, wie es <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

größtenteils üblich ist, bilden e<strong>in</strong>e Ausnahme.<br />

Der Urlaubsanspruch kann gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

f<strong>in</strong>anziell abgegolten werden. Es gibt hierzu lediglich<br />

e<strong>in</strong>e Ausnahme, nämlich, wenn bei dem<br />

Austritt e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers dieser noch e<strong>in</strong>en<br />

Urlaubsanspruch hat, welcher nicht mehr bezogen<br />

werden kann. Dieser kann dann vom Arbeitgeber<br />

ausbezahlt werden.<br />

Dem Arbeitnehmer s<strong>in</strong>d zudem gemäß OR<br />

329/3 folgende üblichen freie Tage zu gewähren:<br />

• Heirat o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Partnerschaft<br />

2–3 Tage<br />

• Geburt 1 Tag<br />

• Tod e<strong>in</strong>es Elternteils, des Ehegatten, des e<strong>in</strong>getragenen<br />

Partners, e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des 2–3 Tage<br />

• An<strong>der</strong>e Todesfälle im engeren Familienkreis<br />

1–2 Tage<br />

• Wohnungswechsel 1 Tag<br />

Bei diesen üblicherweise gewährten Freitagen<br />

hat <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Gesetzgeber ke<strong>in</strong>e Lohnfortzahlungspflicht<br />

des Arbeitgebers vorgeschrieben.<br />

Von den Arbeitnehmern werden diese<br />

üblicherweise jedoch bezahlt.<br />

län<strong>der</strong><br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Personal.Manager 1/2009 47


län<strong>der</strong><br />

Bei e<strong>in</strong>er krankheitsbed<strong>in</strong>gten Abwesenheit e<strong>in</strong>es<br />

Arbeitnehmers ist es von erheblicher Bedeutung,<br />

ob die Abwesenheit auf e<strong>in</strong>en Unfall<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Krankheit zurück zu führen ist. Sollte<br />

e<strong>in</strong> Unfall <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong> für die Abwesenheit se<strong>in</strong>,<br />

so ist <strong>der</strong> Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung<br />

über den Arbeitgeber abgesichert. Sollte<br />

die Abwesenheit jedoch auf e<strong>in</strong>er Krankheit<br />

basieren, ist die Absicherung sehr unterschiedlich.<br />

Es bestehen hierfür drei verschiedene Tabellen<br />

(Berner Skala, Zürcher Skala, Basler Skala)<br />

nach denen <strong>der</strong> Arbeitgeber verpflichtet ist,<br />

bei e<strong>in</strong>er krankheitsbed<strong>in</strong>gten Abwesenheit für<br />

e<strong>in</strong>en gewissen Zeitraum <strong>in</strong> Abhängigkeit von<br />

<strong>der</strong> Anzahl an geleisteten Dienstjahren den Lohn<br />

weiterzubezahlen. In dem ersten Dienstjahr ist<br />

dies beispielsweise für e<strong>in</strong>en Zeitraum von drei<br />

Wochen. Sollte die Abwesenheit länger als beispielsweise<br />

drei Wochen andauern, hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Vergütung. Da<br />

dies häufig zu ungünstigen Folgen geführt hat,<br />

schließen Arbeitgeber e<strong>in</strong>e Krankentagegeldlän<strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destgehalt an sich gibt es <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich nur für e<strong>in</strong>ige bestimmte<br />

Branchen. Zu beachten gilt diesbezüglich jedoch<br />

bei <strong>der</strong> Anstellung e<strong>in</strong>es Auslän<strong>der</strong>s, dass<br />

dieser e<strong>in</strong>en Lohn erhält, <strong>der</strong> unter Berücksichtigung<br />

des Alters <strong>der</strong> Person, <strong>der</strong> beruflichen<br />

Ausbildung, <strong>der</strong> Funktion dieser Arbeitsstelle<br />

<strong>und</strong> dem Kanton, <strong>in</strong> welchem die Erwerbstätigkeit<br />

ausgeübt werden soll, üblich ist. Bei <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>es Arbeitsbewilligungsgesuchs<br />

für diesen Auslän<strong>der</strong>, wird die Höhe des Lohnes<br />

dah<strong>in</strong>gehend geprüft <strong>in</strong>wieweit dieser <strong>der</strong><br />

üblichen Höhe tatsächlich entspricht. Sollte<br />

dies nicht <strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>, wird die beantragte Arbeitsbewilligung<br />

nicht gewährt. Daher ist es<br />

empfehlenswert bei <strong>der</strong> Anstellung von Auslän<strong>der</strong>n<br />

die übliche Lohnhöhe zu berücksichtigen.<br />

Es sei hier auch auf die flankierenden Maßnahmen<br />

des Entsendegesetzes verwiesen, welches<br />

bei nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> angestellten<br />

Personen zu berücksichtigen ist.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ist es üblich, dass <strong>der</strong> Lohn <strong>in</strong><br />

13 teilweise auch <strong>in</strong> 12 gleichen Teilen zum Ende<br />

des Monats ausbezahlt wird. In vielen Unternehmen<br />

wird zusätzlich noch e<strong>in</strong> Bonus ausbezahlt.<br />

Häufig vorzuf<strong>in</strong>den ist im Rahmen von<br />

Gehaltsnebenleistungen ebenfalls die Abgabe<br />

von Lunch-Checks, sofern ke<strong>in</strong>e Kant<strong>in</strong>e vorhanden<br />

ist.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> sozialen Absicherung, werden<br />

die Beiträge hierzu <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel jeweils hälftig<br />

von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer getragen.<br />

Die gesetzliche soziale Absicherung be<strong>in</strong>haltet<br />

e<strong>in</strong>e Absicherung gegen die Risiken Alter, Invalidität,<br />

Tod, Unfall, Krankheit <strong>und</strong> Arbeitslosigkeit.<br />

Für die Altersabsicherung gibt es neben <strong>der</strong><br />

staatlichen Absicherung noch die Pensionskasse,<br />

welche <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> die zentrale Rolle<br />

spielt. Je<strong>der</strong> Arbeitgeber ist frei, e<strong>in</strong>e Pensionskasse<br />

für se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer zu wählen. Im<br />

Rahmen dieser Absicherung ist es gesetzlich<br />

vorgeschrieben, dass alle Arbeitnehmer <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Jahreslohn von m<strong>in</strong>destens CHF 20’520 <strong>in</strong><br />

die Pensionskasse aufgenommen werden. Nach<br />

oben gibt es hier e<strong>in</strong>e gesetzliche Beschränkung,<br />

welche bei CHF 82’080 liegt. Es ist jedoch<br />

dem Arbeitgeber überlassen, se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Teil se<strong>in</strong>er Arbeitnehmer<br />

darüber h<strong>in</strong>aus abzusichern. Es wird hier dann<br />

von <strong>der</strong> überobligatorischen Versicherung gesprochen,<br />

wobei <strong>der</strong> gesetzlich vorgeschriebene<br />

Teil als die obligatorische Versicherung bezeichnet<br />

wird. In <strong>der</strong> Praxis profitieren <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

Ka<strong>der</strong><strong>mit</strong>arbeiter bzw. das <strong>mit</strong>tlere <strong>und</strong><br />

obere Management von <strong>der</strong> sogenannten überobligatorischen<br />

Versicherung. Im Rahmen <strong>der</strong><br />

obligatorischen Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben,<br />

dass <strong>der</strong> Arbeitgeber m<strong>in</strong>destens<br />

50 Prozent <strong>der</strong> Pensionskassenprämien übernehmen<br />

muss. Hiervon kann jedoch auch zugunsten<br />

des Arbeitnehmers abgewichen werden<br />

<strong>und</strong> vom Arbeitgeber e<strong>in</strong> höherer Prozentsatz<br />

übernommen werden.<br />

Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer ist im Rahmen <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

gegen Berufsunfälle, für welche<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber die Prämien bezahlt, <strong>und</strong> für<br />

Nicht-Berufsunfälle, für welche <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

die Prämien bezahlen muss, abgesichert.<br />

Die Prämie für Nicht-Berufsunfälle wird häufig<br />

jedoch auch hälftig zwischen Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer aufgeteilt.<br />

48<br />

Personal.Manager 1/2009


län<strong>der</strong><br />

versicherung ab, welche dem Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en<br />

längeren Lohnfortzahlungszeitraum gewährt.<br />

Der Arbeitnehmer erhält jedoch <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel dann nicht 100 Prozent se<strong>in</strong>es Lohnes,<br />

son<strong>der</strong>n nur 80 Prozent des Lohnes ausbezahlt,<br />

sofern die Prämien für die Krankentagegeldversicherung<br />

m<strong>in</strong>destens zu 50 Prozent vom Arbeitgeber<br />

f<strong>in</strong>anziert s<strong>in</strong>d.<br />

Seit dem 1. Juli 2005 haben alle weiblichen Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />

e<strong>in</strong>en Anspruch auf 14 Wochen<br />

Mutterschaftsurlaub <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Bezahlung<br />

von 80 Prozent ihres Lohnes bis maximal CHF<br />

172 pro Tag. M<strong>in</strong>destens 8 Wochen davon müssen<br />

nach <strong>der</strong> Geburt genommen werden.<br />

Seit dem 1. Januar 2009 hat e<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />

für jedes K<strong>in</strong>d bis zu e<strong>in</strong>em Alter von 16 Jahren<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong> gewissen Fällen auch bis 25 Jahren<br />

e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage von<br />

CHF 200 pro Monat, welche vom Arbeitgeber<br />

ausbezahlt wird. In e<strong>in</strong>igen Kantonen s<strong>in</strong>d zusätzlich<br />

noch weitere Zulagen auszurichten.<br />

E<strong>in</strong> Arbeitsvertrag kann <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> je<strong>der</strong>zeit<br />

gekündigt werden. Dabei gelten für Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer die gleichen Kündigungsfristen.<br />

Die gesetzlich vorgeschriebenen<br />

M<strong>in</strong>dest-Kündigungsfristen, welche auf<br />

den Dienstjahren des Arbeitnehmers basieren,<br />

sehen wie folgt aus:<br />

Dienstjahre Kündigungsfrist<br />

Bis zu 1 Jahr 1 Monat<br />

1 Jahr bis 9 Jahre 2 Monate<br />

10 Jahre <strong>und</strong> mehr 3 Monate<br />

In <strong>der</strong> Praxis ist häufig e<strong>in</strong>e Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten anzutreffen. Bei Arbeitnehmern<br />

des <strong>mit</strong>tleren <strong>und</strong> oberen Managements<br />

werden jedoch eher Kündigungsfristen von <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel sechs Monaten vere<strong>in</strong>bart.<br />

Arbeitsverträge können jedoch auch ohne E<strong>in</strong>haltung<br />

e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist <strong>mit</strong>tels e<strong>in</strong>es<br />

Aufhebungsvertrages beendet werden.<br />

Die Auszahlung e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dung ist von Gesetzes<br />

wegen nicht vorgeschrieben <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel auch nicht üblich.<br />

Der Arbeitgeber ist gemäß Gesetz <strong>in</strong> gewissem<br />

Umfang durch die gesetzliche Geheimhaltungspflicht<br />

des Arbeitnehmers geschützt, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

bezüglich Fabrikations- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse.<br />

Während <strong>der</strong> Dauer des<br />

Arbeitsverhältnisses gilt diese Geheimhaltungspflicht<br />

une<strong>in</strong>geschränkt. Auch nach <strong>der</strong><br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet,<br />

soweit es zur Wahrung <strong>der</strong> berechtigten<br />

Interessen des Arbeitgebers erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Daneben soll das Konkurrenzverbot dem Arbeitgeber<br />

e<strong>in</strong>en weiteren gewissen Schutz gewähren.<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen über<br />

das Konkurrenzverbot sollen allerd<strong>in</strong>gs auch<br />

das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers<br />

nicht allzu sehr e<strong>in</strong>schränken. Daher<br />

müssen für die Gültigkeit <strong>und</strong> Durchsetzbarkeit<br />

e<strong>in</strong>er Konkurrenzverbotsklausel gewisse Vo -<br />

raussetzungen erfüllt se<strong>in</strong>:<br />

• Der Arbeitnehmer muss handlungsfähig se<strong>in</strong>;<br />

• <strong>der</strong> Arbeitnehmer muss sich schriftlich e<strong>in</strong>verstanden<br />

erklärt haben;<br />

• das Arbeitsverhältnis hat dem Arbeitnehmer<br />

E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> den K<strong>und</strong>enkreis o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Fabrikations-<br />

<strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse gewährt,<br />

<strong>und</strong> die Verwendung dieser Kenntnisse könnte<br />

den Arbeitgeber erheblich schädigen.<br />

Da<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>e unangemessene Erschwerung des<br />

wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers<br />

ausgeschlossen ist, muss das Konkurrenzverbot<br />

beschränkt werden:<br />

• In zeitlicher H<strong>in</strong>sicht: das Konkurrenzverbot<br />

darf nur unter beson<strong>der</strong>en Umständen drei<br />

Jahre überschreiten<br />

• In örtlicher H<strong>in</strong>sicht: die geografische Ausdehnung<br />

des Konkurrenzverbotes muss klar<br />

begrenzt se<strong>in</strong>. Sie darf nicht über das Gebiet<br />

h<strong>in</strong>ausgehen, <strong>in</strong> welchem das Unternehmen<br />

wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich entfaltet<br />

• In gegenständlicher H<strong>in</strong>sicht: die vom Verbot<br />

erfassten wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen<br />

h<strong>in</strong>reichend umschrieben se<strong>in</strong>.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, je stärker e<strong>in</strong> Konkurrenzverbot<br />

begrenzt ist, je besser durchsetzbar ist es<br />

auch. Die Konkurrenzverbotsklausel kann e<strong>in</strong>e<br />

Konventionalstrafe vorsehen sowie das Recht<br />

des Arbeitgebers, die E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Konkurrenz<br />

zum (ehemaligen) Arbeitgeber stehenden<br />

Tätigkeit zu verlangen.<br />

Abschließend ist sicherlich festzustellen, dass<br />

das <strong>Schweiz</strong>er Arbeitsrecht <strong>in</strong>sgesamt als liberal<br />

zu betrachten ist. In <strong>der</strong> Regel wird e<strong>in</strong> Großteil<br />

<strong>der</strong> Streitigkeiten nach wie vor außergerichtlich<br />

geklärt. Allerd<strong>in</strong>gs hat sich diesbezüglich<br />

<strong>in</strong> den vergangenen Jahren auch <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> die Tendenz gezeigt, dass <strong>in</strong> Arbeitsrechtstreitigkeiten<br />

vermehrt das Arbeitsgericht<br />

angerufen wird.<br />

In <strong>der</strong> kommenden Ausgabe 2/2009 setzen wir<br />

diese Fortsetzungsserie <strong>mit</strong> dem Teil III fort <strong>und</strong><br />

stellen Ihnen das Sozialversicherungs- <strong>und</strong> Vorsorgesystem<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> vor.<br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

län<strong>der</strong><br />

Personal.Manager 1/2009 49


län<strong>der</strong><br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Teil III)<br />

+++ In diesem dritten Teil stellen wir Ihnen das Sozialversicherungs- <strong>und</strong> Vorsorgesystem <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> vor. In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er<br />

B<strong>und</strong>esverfassung ist das 3-Säulen-System, auf dem das <strong>Schweiz</strong>er Sozialversicherungs- <strong>und</strong> Vorsorgesystem basiert, festgehalten.<br />

Unter dem 3-Säulen-System ist das Zusammenspiel <strong>der</strong> staatlichen Vorsorge (AHV/IV), <strong>der</strong> beruflichen Vorsorge <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> privaten Vorsorge zu verstehen. +++<br />

Familienausgleichskasse<br />

Je<strong>der</strong> Arbeitgeber zahlt Beiträge an die Familienausgleichskasse<br />

des Kantons, <strong>in</strong> welchem<br />

er se<strong>in</strong>en Sitz hat. Hieraus f<strong>in</strong>anzieren sich die<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulagen, auf welche je<strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

<strong>mit</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>n Anspruch hat. Seit diesem Jahr gibt<br />

es <strong>in</strong> allen 26 Kantonen e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche M<strong>in</strong>dest-K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage<br />

von CHF 200 pro Monat,<br />

welche aber durchaus <strong>in</strong> manchen Kantonen<br />

höher ausfällt. Unterschiedlich ist ebenfalls die<br />

Handhabung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage für jedes weitelän<strong>der</strong><br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Teil III:<br />

Das Sozialversicherungs- <strong>und</strong><br />

Vorsorgesystem <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Mit <strong>der</strong> ersten Säule sollen die Gr<strong>und</strong>bedürfnisse<br />

abgedeckt werden. Sollte dies <strong>mit</strong> den Alters-,<br />

H<strong>in</strong>terlassenen <strong>und</strong> Invalidenleistungen<br />

aus <strong>der</strong> staatlichen Vorsorge nicht möglich se<strong>in</strong>,<br />

so werden Ergänzungsleistungen ausbezahlt.<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> obligatorischen beruflichen<br />

Vorsorge, auch zweite Säule genannt, sollen zusammen<br />

<strong>mit</strong> den Leistungen <strong>der</strong> ersten Säule<br />

(AHV/IV) den „gewohnten Lebensstandard“<br />

sichern. Ursprünglich war vor <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung<br />

<strong>der</strong> obligatorischen beruflichen Vorsorge von<br />

e<strong>in</strong>em Leistungsziel <strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe von 60 Prozent<br />

des letzten E<strong>in</strong>kommens die Rede. Unter<br />

dem Begriff <strong>der</strong> zweiten Säule fallen auch die<br />

Leistungen <strong>der</strong> überobligatorischen beruflichen<br />

Vorsorge. Diese umfasst alle Leistungen,<br />

die höher s<strong>in</strong>d als die M<strong>in</strong>destleistungen gemäß<br />

<strong>der</strong> obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die<br />

dritte Säule umfasst alle Leistungsarten <strong>und</strong><br />

Vorsorgeformen <strong>der</strong> privaten Vorsorge, sei es<br />

das Sparen bei e<strong>in</strong>er Bank o<strong>der</strong> das Vorsorgen<br />

bei e<strong>in</strong>er Versicherung. Die dritte Säule wird<br />

unterteilt <strong>in</strong> die steuerbegünstigte Säule 3a <strong>und</strong><br />

die freie Vorsorge <strong>der</strong> Säule 3b. Mit <strong>der</strong> dritten<br />

Säule sollen alle Ausgaben, welche den „gewohnten<br />

Lebensstandard“ übersteigen, möglich<br />

gemacht werden.<br />

Liegt e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit vor, so muss <strong>in</strong> 2009<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>mit</strong> den folgenden Beiträgen gerechnet<br />

werden (siehe Tabelle auf Seite 41):<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge s<strong>in</strong>d teilweise<br />

an e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit gekoppelt <strong>und</strong> werden<br />

dann durch Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer f<strong>in</strong>anziert.<br />

Es gibt jedoch auch Bereiche, bei denen<br />

die Versicherungs- <strong>und</strong> Beitragspflicht bereits<br />

aufgr<strong>und</strong> des Wohnsitzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

besteht. Dies ist <strong>der</strong> Fall bei <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

sowie bei <strong>der</strong> staatlichen Vorsorge<br />

(AHV/IV). Bei <strong>der</strong> letzteren genannten Versicherung<br />

ist jedoch die Beitragszahlung aufgr<strong>und</strong><br />

des Wohnsitzes gr<strong>und</strong>sätzlich nur solange<br />

gegeben, wie die natürliche Person ke<strong>in</strong>er<br />

Erwerbstätigkeit nachgeht o<strong>der</strong> Arbeitslosenleistungen<br />

erhält.<br />

Alters-, H<strong>in</strong>terlassenen- <strong>und</strong> Invaliden -<br />

versicherung<br />

Versichert <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> s<strong>in</strong>d gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

natürliche Personen <strong>mit</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> sowie natürliche Personen <strong>mit</strong> Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Die Beitragssätze, welche im Rahmen <strong>der</strong> Ausübung<br />

e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit gelten, unterscheiden<br />

sich zu den Beitragssätzen, die im<br />

Falle ke<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit gelten. Die Beitragspflicht<br />

endet <strong>mit</strong> dem Anspruch e<strong>in</strong>er<br />

Altersrente <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, sofern ke<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />

ausgeübt wird.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Person, welche ke<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

nachgeht, werden die Beiträge aufgr<strong>und</strong><br />

des Vermögens <strong>und</strong> des 20fachen jährlichen<br />

Rentene<strong>in</strong>kommens berechnet. Der maßgebende<br />

Beitragssatz beträgt 9,5 Prozent, allerd<strong>in</strong>gs<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em maximal zu bezahlenden Betrag von<br />

CHF 10.100 pro Jahr.<br />

Auch Selbstständigerwerbende bezahlen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> Beiträge an die staatliche Vorsorge.<br />

Der Beitragssatz beträgt auch bei dieser Gruppe<br />

9,5 Prozent, kennt allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e Beitragsgrenze.<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Für die Inanspruchnahme von Arbeitslosenleistungen<br />

muss e<strong>in</strong> Arbeitnehmer den Nachweis<br />

erbr<strong>in</strong>gen, dass er <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten 24<br />

Monate m<strong>in</strong>destens 12 Monate e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

nachgegangen ist. Der Anspruch besteht<br />

<strong>in</strong> diesem Fall auf Arbeitslosenentschädigung<br />

von maximal 70 Prozent des letzten<br />

erhaltenen Durchschnittslohnes, dies allerd<strong>in</strong>gs<br />

bis zu e<strong>in</strong>em Betrag von maximal CHF 7.350<br />

pro Monat.<br />

40<br />

Personal.Manager 2/2009


län<strong>der</strong><br />

re K<strong>in</strong>d. Die K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulage wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlt.<br />

Berufliche Vorsorge<br />

Je<strong>der</strong> Arbeitgeber kann frei wählen, welche Art<br />

von beruflicher Vorsorge dieser se<strong>in</strong>en Arbeitnehmern<br />

anbieten möchte. Die Auswahl besteht<br />

zwischen e<strong>in</strong>er eigenen Vorsorgestiftung bis<br />

h<strong>in</strong> zum Anschluss an e<strong>in</strong>e Sammelstiftung.<br />

Ferner besteht die Wahl zwischen e<strong>in</strong>er Beitragsprimatkasse<br />

(die Beitragshöhe wird fixiert)<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Leistungsprimatkasse (die<br />

Leistungshöhe wird fixiert).<br />

Da<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>e Person <strong>in</strong> <strong>der</strong> beruflichen Vorsorge<br />

versichert se<strong>in</strong> kann, muss <strong>der</strong> Jahresbruttolohn<br />

CHF 20.520 übersteigen.<br />

Neben <strong>der</strong> obligatorischen Pflichtversicherung,<br />

welche alle Arbeitnehmer bis zu e<strong>in</strong>em Lohn<br />

von CHF 82.080 versichert, kann e<strong>in</strong> Arbeitgeber<br />

sich dazu entscheiden e<strong>in</strong>en weiteren Pensionskassenplan<br />

für den übersteigenden Lohn<br />

abzuschließen. Es gibt jedoch gewisse Gr<strong>und</strong>sätze,<br />

die dabei nicht verletzt werden dürfen,<br />

u.a. dass alle Arbeitnehmer e<strong>in</strong>er Kategorie<br />

gleich behandelt werden. So wird häufig für das<br />

obere Management e<strong>in</strong> Zusatzplan abgeschlossen,<br />

welcher alle Arbeitnehmer im oberen Management<br />

e<strong>in</strong>schließt.<br />

Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Beitrags- Bemerkungen/<br />

beitrag beitrag bemessungs- Beson<strong>der</strong>heiten<br />

(<strong>in</strong> Prozent) (<strong>in</strong> Prozent) grenze<br />

AHV/IV/EO (Alters-, 5,05 5,05 Ke<strong>in</strong>e<br />

H<strong>in</strong>terlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung)<br />

ALV (Arbeitslosen- 1 1 CHF 126.000<br />

versicherung)<br />

Familienausgleichskasse 1–3 – ke<strong>in</strong>e Abhängig vom Kanton,<br />

<strong>in</strong> welchem das Unternehmen<br />

se<strong>in</strong>en Sitz hat; es werden<br />

dadurch die K<strong>in</strong><strong>der</strong>zulagen<br />

f<strong>in</strong>anziert.<br />

Berufliche Vorsorge – 4–15 4–15 CHF 82.080 Die Beitragssätze hängen<br />

obligatorischer Teil<br />

von <strong>der</strong> gewählten Pensionskasse<br />

ab.<br />

Berufliche Vorsorge – 4–15 4–15 Über CHF 82.080 Freiwillig; die Beitragsätze<br />

überobligatorischer Teil<br />

hängen von <strong>der</strong> gewählten<br />

Pensionskasse ab.<br />

Unfallversicherung – 1–10 – CHF 126.000 Der Beitragssatz hängt von<br />

beruflicher Teil<br />

<strong>der</strong> gewählten Versicherung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Branche ab.<br />

Unfallversicherung – 0,5–5 0,5–5 CHF 126.000 Der Beitragssatz hängt von<br />

nicht beruflicher Teil<br />

<strong>der</strong> gewählten Versicherung ab.<br />

Krankentagegeld- 0,5–4 0,5–4 ke<strong>in</strong>e Freiwillig<br />

versicherung<br />

Die Prämie für die berufliche Vorsorge wird <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

aufgeteilt. Wie die Aufteilung aussieht<br />

kann je<strong>der</strong> Arbeitgeber selbst entscheiden, solange<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz e<strong>in</strong>gehalten wird, dass er<br />

m<strong>in</strong>destens 50 Prozent aller Prämien bezahlt.<br />

Unfallversicherung<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Unfallversicherung gibt es e<strong>in</strong>en<br />

Pflichtteil, <strong>der</strong> bis zu e<strong>in</strong>er Lohnhöhe von<br />

CHF 126.000 besteht. Bis zu dieser Lohnhöhe,<br />

bei <strong>der</strong> auch variable Vergütungsbestandteile<br />

<strong>mit</strong> berücksichtigt werden, muss je<strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

gegen Berufsunfall <strong>und</strong> Nicht-Berufsunfall<br />

versichert se<strong>in</strong>.<br />

Die Leistungen umfassen neben <strong>der</strong> Erstattung<br />

von den entstandenen Mediz<strong>in</strong>kosten ebenfalls<br />

e<strong>in</strong>e Lohnfortzahlung von <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel maximal<br />

2 Jahre <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Lohnanspruch von 80<br />

Prozent des versicherten Lohnes. Darüber hi -<br />

naus kann je<strong>der</strong> Arbeitgeber zusätzlich für die<br />

diese Grenze übersteigenden Löhne e<strong>in</strong>e Zusatzversicherung<br />

abschließen.<br />

Die Prämie für die Berufsunfallversicherung<br />

wird immer vom Arbeitgeber übernommen, die<br />

Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung<br />

kann vom Arbeitgeber ebenfalls übernommen<br />

werden, kann aber auch anteilig vom Arbeitlän<strong>der</strong><br />

Personal.Manager 2/2009 41


län<strong>der</strong><br />

län<strong>der</strong><br />

nehmer <strong>mit</strong>f<strong>in</strong>anziert werden. Dies kann je<strong>der</strong><br />

Arbeitgeber frei entscheiden.<br />

Krankentagegeldversicherung<br />

Der Abschluss e<strong>in</strong>er Krankentagegeldversicherung<br />

ist ke<strong>in</strong>e Pflicht. Mit <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung<br />

besteht für den Arbeitgeber<br />

die Möglichkeit <strong>der</strong> Rückversicherung, falls e<strong>in</strong><br />

Arbeitnehmer krank wird.<br />

Aus dem Arbeitsrecht besteht <strong>der</strong> Anspruch e<strong>in</strong>es<br />

Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung im<br />

Krankheitsfalle. Der Anspruch hängt von <strong>der</strong><br />

Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, sowie von<br />

<strong>der</strong> gewählten Skala. Es gibt drei verschiedene<br />

Skalen, aus denen e<strong>in</strong>e gewählt werden kann,<br />

nach <strong>der</strong> sich dann die Ansprüche im Krankheitsfalle<br />

bestimmen. In allen drei Skalen besteht<br />

im ersten Arbeitsjahr <strong>der</strong> Anspruch auf<br />

Lohnfortzahlung für e<strong>in</strong>en Zeitraum von 3 Wochen.<br />

Sofern nun e<strong>in</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong>e Krankentagegeldversicherung<br />

abgeschlossen hat, besteht<br />

<strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> Lohnfortzahlung unabhängig<br />

von den Dienstjahren <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel für maximal<br />

2 Jahre. Der Zeitraum hängt jedoch von <strong>der</strong> gewählten<br />

Versicherung ab. Die Höhe <strong>der</strong> Lohnfortzahlung<br />

liegt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel bei 80 Prozent des<br />

versicherten Lohnes. Es hängt nun vom Arbeitgeber<br />

ab, <strong>in</strong> wieweit er dem Arbeitnehmer<br />

für e<strong>in</strong>en Teil des Zeitraumes o<strong>der</strong> den ganzen<br />

Zeit raum, 100 Prozent des Lohnes weiterbezahlt.<br />

Der Arbeitgeber ist allerd<strong>in</strong>gs hierzu<br />

nicht verpflichtet, son<strong>der</strong>n dies würde e<strong>in</strong>e freiwillige<br />

Leistung des Arbeitgebers se<strong>in</strong>.<br />

Die Versicherungsprämie kann durch den Arbeitgeber<br />

alle<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anziert werden o<strong>der</strong> aber<br />

auch jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

übernommen werden.<br />

Krankenversicherung<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel die Pflicht<br />

e<strong>in</strong>e <strong>Schweiz</strong>er Krankenversicherung abzuschließen,<br />

sobald e<strong>in</strong>e Person e<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hat. Bei e<strong>in</strong>em Neuzuzug <strong>in</strong> die<br />

<strong>Schweiz</strong> o<strong>der</strong> bei Geburt ist die Anmeldung bei<br />

e<strong>in</strong>er Krankenversicherung <strong>in</strong>nerhalb von 3<br />

Monaten notwendig. Sofern e<strong>in</strong>e Person <strong>in</strong>nerhalb<br />

dieser Zeit ke<strong>in</strong>e Krankenversicherung abschließt,<br />

wird sie von Behördenseite e<strong>in</strong>er<br />

Krankenversicherung zugewiesen.<br />

Die Pflicht des Abschlusses e<strong>in</strong>er Krankenversicherung<br />

umfasst lediglich die Gr<strong>und</strong>versicherung.<br />

Diese kann jedoch beliebig ausgebaut,<br />

d.h. die umfassenden Leistungen beliebig erweitert<br />

werden. In Bezug auf die Gr<strong>und</strong>versicherung<br />

muss auch jede <strong>der</strong> circa 60 <strong>Schweiz</strong>er<br />

Krankenkassen e<strong>in</strong>e natürliche Person aufnehmen,<br />

unabhängig von <strong>der</strong>en Alter <strong>und</strong> vorgängigen<br />

Krankheitsgeschichte. Es dürfen <strong>in</strong> Bezug<br />

auf die Prämie diesbezüglich im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>versicherung auch ke<strong>in</strong>e Unterschiede<br />

gemacht werden.<br />

Die Krankenversicherungsprämie hängt zum<br />

e<strong>in</strong>en von <strong>der</strong> gewählten Krankenversicherung<br />

ab <strong>und</strong> zum an<strong>der</strong>en von dem Kanton bzw. <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de/Stadt <strong>in</strong> <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Person lebt. Die<br />

Prämie kann zudem noch stark variieren, je<br />

nach gewähltem Versicherungsmodell (bspw.<br />

Hausarztmodell) <strong>und</strong> nach dem <strong>in</strong>dividuell gewähltem<br />

Selbstbehalt, <strong>der</strong> zwischen CHF 300<br />

<strong>und</strong> CHF 2.500 liegen kann.<br />

Die Krankenversicherung kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

jedes Jahr gewechselt werden, so dass hierdurch<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong> reger Wettbewerb zwischen<br />

den zahlreichen Krankenversicherungen<br />

herrscht. E<strong>in</strong>e Beson<strong>der</strong>heit gegenüber den<br />

deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen<br />

ist, dass <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> die Versicherungsprämien<br />

vom Versicherten selbst direkt an die<br />

Krankenkasse gezahlt <strong>und</strong> diese nicht über den<br />

Arbeitgeber bezahlt werden.<br />

Auf den ersten Blick ersche<strong>in</strong>t das <strong>Schweiz</strong>er<br />

Sozialversicherungssystem e<strong>in</strong>fach strukturiert<br />

zu se<strong>in</strong>, dies ist spätestens bei Leistungsfragen<br />

<strong>und</strong> wenn mehrere Versicherungen zu koord<strong>in</strong>ieren<br />

s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs nicht mehr <strong>der</strong> Fall. E<strong>in</strong><br />

Versuch auch diese Problematik zu beheben,<br />

war lei<strong>der</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung des Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Teils des Sozialversicherungsrechts <strong>in</strong> 2003<br />

nicht möglich. Hier wurden lediglich allgeme<strong>in</strong>e<br />

Bestimmungen e<strong>in</strong>heitlich geregelt, nach<br />

welchen alle Versicherungszweige sich zu richten<br />

haben.<br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

42<br />

Personal.Manager 2/2009


län<strong>der</strong><br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Teil IV)<br />

+++ In diesem vierten Teil dieser Serie stellen wir Ihnen die Gr<strong>und</strong>züge <strong>der</strong> steuerrechtlichen Bestimmungen für natürliche<br />

Personen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> vor, wobei vor allem auf die Beson<strong>der</strong>heiten im Rahmen e<strong>in</strong>er Mitarbeiterentsendung <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong><br />

e<strong>in</strong>gegangen wird. Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Steuerbelastung ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel die Wohnsitzgeme<strong>in</strong>de des Steuerpflichtigen maßgebend.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> unterschiedlich hohen Steuerfüsse <strong>in</strong> den zahlreichen e<strong>in</strong>zelnen <strong>Schweiz</strong>er Wohnsitzgeme<strong>in</strong>den, kann<br />

die Steuerbelastung <strong>der</strong> Steuerpflichtigen je nach <strong>in</strong>dividueller Situation sehr unterschiedlich ausfallen. +++<br />

Der Umfang <strong>der</strong> Steuerpflicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

ist abhängig von <strong>der</strong> steuerlichen Zugehörigkeit.<br />

Dies bedeutet, sofern e<strong>in</strong>e persönliche Zugehörigkeit<br />

vorhanden ist, das heißt sofern e<strong>in</strong><br />

Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteht, besteht e<strong>in</strong>e<br />

unbeschränkte Steuerpflicht. Die unbeschränkte<br />

Steuerpflicht umfasst das weltweite E<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>und</strong> Vermögen. Sofern lediglich e<strong>in</strong>e<br />

wirtschaftliche Zugehörigkeit besteht, das heißt<br />

sofern beispielsweise <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />

ausgeübt wird, ohne dass e<strong>in</strong><br />

Wohnsitz besteht (siehe nachfolgend „Internalän<strong>der</strong><br />

Teil IV:<br />

Das Steuersystem <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> 26 verschiedenen Kantone gibt<br />

es <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> 26 verschiedene Steuergesetze,<br />

welche für die Staats- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>desteuern<br />

maßgebend s<strong>in</strong>d, dazu besteht noch auf<br />

B<strong>und</strong>esebene e<strong>in</strong> B<strong>und</strong>essteuergesetz, welches<br />

für die Direkte B<strong>und</strong>essteuer maßgebend ist.<br />

Auf Kantons- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>desteuerebene wird<br />

das E<strong>in</strong>kommen sowie das Vermögen besteuert,<br />

auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Direkten B<strong>und</strong>essteuer<br />

wird lediglich das E<strong>in</strong>kommen besteuert. Nicht<br />

nur die kantonalen Gesetze s<strong>in</strong>d unterschiedlich,<br />

son<strong>der</strong>n auch die kantonalen Steuertarife.<br />

Lediglich <strong>der</strong> Direkte B<strong>und</strong>essteuertarif ist <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> gesamten <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>heitlich festgelegt.<br />

Daneben setzt jede e<strong>in</strong>zelne Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en eigenen<br />

Steuermultiplikator fest. Daher ist es<br />

maßgebend, <strong>in</strong> welcher Geme<strong>in</strong>de <strong>der</strong> Wohnsitz<br />

e<strong>in</strong>genommen wird, d.h. je nach Wohnsitzgeme<strong>in</strong>de<br />

ist die Steuerbelastung unterschiedlich<br />

hoch. Jede natürliche Person <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> bezahlt Kantons- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>desteuern<br />

sowie Direkte B<strong>und</strong>essteuern. In <strong>der</strong> Regel<br />

beträgt die Kantons- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>desteuerbelastung<br />

ungefähr 2/3 <strong>und</strong> die Direkte B<strong>und</strong>essteuer<br />

ungefähr 1/3 <strong>der</strong> Gesamtsteuerbelastung.<br />

Bei e<strong>in</strong>em Bruttolohn von CHF 250.000 beträgt<br />

die ungefähre Steuerbelastung <strong>in</strong> den folgenden<br />

Geme<strong>in</strong>den/Städten (ohne Kirchensteuer) wie<br />

folgt (siehe Tabelle rechts).<br />

Steuertarife<br />

Es gibt gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>in</strong> jedem Kanton sowie<br />

auf B<strong>und</strong>esebene jeweils zwei verschiedene<br />

Steuertarife, e<strong>in</strong>en für Verheiratete <strong>und</strong> e<strong>in</strong>en<br />

für Ledige. Hierbei ist zu erwähnen, dass <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> Eheleute, sofern diese nicht getrennt<br />

leben o<strong>der</strong> geschieden s<strong>in</strong>d, immer geme<strong>in</strong>sam<br />

besteuert werden.<br />

Steuerperiode<br />

Die Steuerperiode stimmt bei natürlichen Personen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>mit</strong> dem Kalen<strong>der</strong>jahr übere<strong>in</strong><br />

(Steuerjahr).<br />

Steuerpflicht<br />

Die Steuerpflicht wird gr<strong>und</strong>sätzlich wie folgt<br />

begründet: Sofern e<strong>in</strong>e Person sich für die Ausübung<br />

e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit mehr als 30 Tage<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufhält beziehungsweise sofern<br />

e<strong>in</strong>e Person sich, ohne Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

mehr als 90 Tage <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

aufhält, wird die natürliche Person steuerpflichtig.<br />

44<br />

Personal.Manager 3/2009


län<strong>der</strong><br />

Wohnort Ledig Verheiratet<br />

In CHF In % In CHF In %<br />

Kanton Zürich: Stadt Zürich 60.300 24,12 51.000 20,40<br />

Kanton Aargau/Stadt Aarau 61.300 24,52 51.800 20,72<br />

Kanton Zug/Stadt Zug 41.500 16,60 37.200 14,88<br />

Kanton Basel-Stadt 64.200 25,68 58.200 23,28<br />

Kanton Schwyz/Geme<strong>in</strong>de Wollerau 42.100 16,84 38.300 15,32<br />

tionaler Wochenaufenthalter“), besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> lediglich e<strong>in</strong>e beschränkte Steuerpflicht.<br />

Bei <strong>der</strong> beschränkten Steuerpflicht werden<br />

nur e<strong>in</strong>zelne E<strong>in</strong>kommens- <strong>und</strong> Vermögenswerte<br />

besteuert.<br />

Die Steuerpflicht aufgr<strong>und</strong> persönlicher Zugehörigkeit<br />

beg<strong>in</strong>nt <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Begründung des steuerrechtlichen<br />

Wohnsitzes o<strong>der</strong> qualifizierten<br />

Aufenthaltes <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, <strong>in</strong> dem Kanton beziehungsweise<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, d.h. <strong>mit</strong> <strong>der</strong><br />

Geburt sowie <strong>mit</strong> dem Zuzug. Bei beschränkter<br />

Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit<br />

wird die Steuerpflicht <strong>mit</strong> dem Erwerb<br />

steuerbarer Werte o<strong>der</strong> dem Bezug bestimmter<br />

Leistungen begründet.<br />

Die Steuerpflicht aufgr<strong>und</strong> persönlicher Zugehörigkeit<br />

endet <strong>mit</strong> dem Tod, dem Wegzug aus<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Kanton, Geme<strong>in</strong>de) o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong><br />

Aufgabe <strong>der</strong> im betreffenden Geme<strong>in</strong>wesen<br />

steuerbaren Werte beziehungsweise <strong>mit</strong> dem<br />

Wegfall <strong>der</strong> Bezüge.<br />

Bezahlung von Steuern<br />

Jede natürliche Person, welche die <strong>Schweiz</strong>er<br />

Staatsbürgerschaft besitzt beziehungsweise e<strong>in</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (C-Bewilligung) beziehungsweise<br />

die <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Schweiz</strong>er o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Person <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Nie<strong>der</strong>lassungsbewilligung<br />

verheiratet ist, bezahlt die Steuern<br />

basierend auf <strong>der</strong> e<strong>in</strong>gereichten Steuererklärung.<br />

In <strong>der</strong> Regel werden während e<strong>in</strong>es Jahres<br />

entsprechende Akonto-Zahlungen geleistet.<br />

Quellensteuer<br />

Ausländische Arbeitnehmer unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

<strong>der</strong> Quellensteuer. Die Quellensteuer<br />

wird monatlich vom Bruttolohn berechnet, direkt<br />

vom Arbeitgeber e<strong>in</strong>behalten <strong>und</strong> an die<br />

Steuerbehörde weitergeleitet. Die Quellensteuer<br />

umfasst die Kantons- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>desteuer<br />

sowie die Direkte B<strong>und</strong>essteuer. Die Quellensteuertarife<br />

s<strong>in</strong>d progressive Steuertarife <strong>und</strong><br />

hängen von dem ausbezahlten Lohn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Monat ab. In <strong>der</strong> Regel sollte die bezahlte Quellensteuer<br />

<strong>der</strong> effektiven Steuerbelastung entsprechen.<br />

Je nach weiteren E<strong>in</strong>kommen <strong>und</strong><br />

Vermögenswerten ist es jedoch möglich, dass<br />

noch e<strong>in</strong>e zusätzliche Steuerbelastung die Folge<br />

ist.<br />

Steuererklärung<br />

Die ordentliche Veranlagung <strong>der</strong> Steuern erfolgt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Steuererklärung.<br />

Die Steuererklärung ist e<strong>in</strong>e Selbstdeklaration,<br />

d.h. die steuerpflichtige Person hat sie<br />

vollständig <strong>und</strong> wahrheitsgemäß auszufüllen,<br />

während die Steuerbehörde diese Angaben<br />

überprüft. Es gibt nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Steuererklärung,<br />

die auszufüllen ist. Diese gilt demzufolge<br />

sowohl für die B<strong>und</strong>es-, Kantons- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>desteuern.<br />

Die Steuererklärungsformulare<br />

werden von <strong>der</strong> Wohngeme<strong>in</strong>de zugesandt<br />

<strong>und</strong> muss ausgefüllt an diese Behörde zurückgesandt<br />

werden.<br />

Die Frist zur E<strong>in</strong>reichung <strong>der</strong> Steuererklärung<br />

ist <strong>in</strong> den meisten Kantonen <strong>der</strong> 31. März. Diese<br />

Frist kann gr<strong>und</strong>sätzlich auf Antrag verlängert<br />

werden.<br />

In dieser Steuererklärung ist das weltweite E<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>und</strong> Vermögen zu deklarieren, auf<br />

dessen Basis die effektive Steuerbelastung berechnet<br />

wird.<br />

Neben dem Erwerbse<strong>in</strong>kommen s<strong>in</strong>d auch unter<br />

an<strong>der</strong>em Z<strong>in</strong>s- <strong>und</strong> Dividendene<strong>in</strong>künfte sowie<br />

Liegenschaftse<strong>in</strong>künfte anzugeben. Die zusätzlichen<br />

E<strong>in</strong>kommen s<strong>in</strong>d ab dem ersten<br />

Franken anzugeben. Sofern e<strong>in</strong>e Liegenschaft<br />

selbst bewohnt wird <strong>und</strong> nicht vermietet ist,<br />

muss dafür e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen angegeben werden,<br />

das ungefähr den marktüblichen Miete<strong>in</strong>künften<br />

entspricht. In Abzug gebracht werden können<br />

dann allerd<strong>in</strong>gs alle Unterhaltskosten, welche<br />

im Zusammenhang <strong>mit</strong> den Liegenschaften<br />

stehen. Des Weiteren können <strong>in</strong> <strong>der</strong> Steuererklärung<br />

jegliche bezahlte Sozialversicherungsbeiträge<br />

sowie jegliche bezahlte Schuldz<strong>in</strong>sen<br />

zum Abzug gebracht werden. E<strong>in</strong>käufe <strong>in</strong> die<br />

Pensionskasse können <strong>in</strong> voller Höhe ebenfalls<br />

zum Abzug gebracht werden sowie auch Beiträge<br />

an e<strong>in</strong>e private Vorsorge, welche als Säule<br />

3a bezeichnet wird.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann festgehalten werden, dass<br />

die Steuerbelastung so auf Basis <strong>der</strong> wirtlän<strong>der</strong><br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Personal.Manager 3/2009 45


län<strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong><strong>in</strong>formation <strong>Schweiz</strong><br />

Vollständiger Name:<br />

<strong>Schweiz</strong>erische Eidgenossenschaft<br />

(CH = Confoe<strong>der</strong>atio Helvetica)<br />

Landeshaupstadt: Bern<br />

Größte Stadt: Zürich<br />

Fläche: 41.285 qkm<br />

E<strong>in</strong>wohner: 7.591.400<br />

Gründung: 1291<br />

Nationalfeiertag: 1. August<br />

Währung: <strong>Schweiz</strong>er Franken (CHF)<br />

Amtssprachen: Deutsch (64 %),<br />

Französisch (21 %), Italienisch (6,5 %),<br />

Rätoromanisch (0,5 %)<br />

län<strong>der</strong><br />

schaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen<br />

er<strong>mit</strong>telt wird.<br />

Sofern e<strong>in</strong> Auslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> quellensteuerpflichtig<br />

ist, e<strong>in</strong> Jahresbruttoerwerbse<strong>in</strong>kommen von<br />

mehr als CHF 120.000 hat, muss dieser e<strong>in</strong>e<br />

Steuererklärung <strong>in</strong> <strong>der</strong> nachträglichen Veranlagung<br />

e<strong>in</strong>reichen. Bei geme<strong>in</strong>sam steuerpflichtigen<br />

Ehegatten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, ist es ausreichend,<br />

wenn e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> beiden diesen Schwellenwert<br />

übersteigt, um e<strong>in</strong>e Steuererklärung<br />

e<strong>in</strong>reichen zu müssen. In den folgenden Jahren<br />

wird bis zum Ende <strong>der</strong> Quellensteuerpflicht<br />

auch dann e<strong>in</strong>e nachträgliche Veranlagung vorgenommen,<br />

wenn dieser Schwellenwert vorübergehend<br />

o<strong>der</strong> dauerhaft wie<strong>der</strong> unterschritten<br />

wird.<br />

Internationaler Wochenaufenthalter<br />

E<strong>in</strong>e natürliche Person, die sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

nur unter <strong>der</strong> Woche aufhält, um dann am Wochenende<br />

wie<strong>der</strong> zu ihrer Familie (welche ihren<br />

Wohnsitz im Ausland hat) zurückzukehren,<br />

ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nur beschränkt<br />

steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht<br />

umfasst lediglich das Erwerbse<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Diese Personengruppe muss <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

ke<strong>in</strong>e Steuererklärung e<strong>in</strong>reichen, denn diese<br />

Personen bezahlen ihre Steuern <strong>mit</strong>tels <strong>der</strong> vom<br />

Lohn <strong>in</strong> Abzug gebrachten Quellensteuer.<br />

Da<strong>mit</strong> gewisse Kosten wie beispielsweise die<br />

wöchentlichen Heimfahrtkosten, die Mietkosten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, welche sich auf die Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> beziehen, <strong>in</strong> Abzug<br />

gebracht werden können, kann e<strong>in</strong>e Korrektur<br />

<strong>der</strong> Quellensteuer beantragt werden.<br />

Hierfür muss e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Antrag bis<br />

zum 31. März des folgenden Jahres beim zuständigen<br />

Steueramt e<strong>in</strong>gereicht werden. Hierbei<br />

ist wichtig, dass die unterschiedlichen kantonalen<br />

Bestimmungen beachtet werden.<br />

Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für Entsandte/<br />

Spezialisten<br />

Für Entsandte <strong>und</strong> Spezialisten, welche nur für<br />

e<strong>in</strong>en befristeten Zeitraum von maximal 5 Jahren<br />

für Erwerbszwecke <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> ziehen,<br />

können gewisse Kosten als beson<strong>der</strong>e Berufskosten<br />

noch zusätzlich zu den Berufskosten <strong>in</strong><br />

Abzug gebracht werden.<br />

Es kann e<strong>in</strong>e Pauschale von CHF 1.500 pro Monat<br />

ohne Nachweis von e<strong>in</strong>zelnen Kosten <strong>in</strong> Abzug<br />

gebracht werden. Die Höhe dieser Pauschale<br />

gilt für alle Kantone sowie auch für den<br />

B<strong>und</strong>. Anstelle <strong>der</strong> Pauschale können jedoch<br />

auch die effektiven Kosten <strong>in</strong> Abzug gebracht<br />

werden, welche nachfolgend beschrieben werden:<br />

Die Mietkosten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> können zum Abzug<br />

gebracht werden, sofern <strong>der</strong> natürlichen<br />

Person die Wohnung beziehungsweise das<br />

Haus, <strong>in</strong> welchem diese vor dem Zuzug <strong>in</strong> die<br />

<strong>Schweiz</strong> gelebt hat, auch während des Aufenthaltszeitraumes<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> frei zur Verfügung<br />

steht. Dies bedeutet, wenn die Wohnung<br />

beziehungsweise das Haus im Eigentum <strong>der</strong> natürlichen<br />

Person steht <strong>und</strong> nicht vermietet wird.<br />

Wenn die Wohnung beziehungsweise das Haus<br />

gemietet ist, muss die natürliche Person, sofern<br />

diese die Kosten <strong>in</strong> Abzug br<strong>in</strong>gen möchte,<br />

hierfür die Miete auch weiterh<strong>in</strong> entrichten, ohne<br />

dass dies untervermietet wird. Die abzugsfähigen<br />

Mietkosten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> können <strong>in</strong><br />

effektiver Höhe zum Abzug gebracht werden,<br />

sofern es sich um ke<strong>in</strong>e „Luxusmietkosten“<br />

handelt. Die Beurteilung unterliegt dem Ermessen<br />

des für den Steuerpflichtigen zuständigen<br />

Steuerkommissärs (<strong>Deutschland</strong>: F<strong>in</strong>anzbeamter).<br />

Sofern <strong>der</strong> Arbeitgeber die Mietkosten<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bezahlt, können diese<br />

steuerfrei vom Arbeitgeber bezahlt werden, sofern<br />

die eben beschriebene Bed<strong>in</strong>gung erfüllt<br />

ist. Ansonsten handelt es sich bei dieser Art <strong>der</strong><br />

Vergütung um e<strong>in</strong>en steuerpflichtigen Gehaltsbestandteil.<br />

Des Weiteren können die Schulkosten für e<strong>in</strong>e<br />

<strong>in</strong>ternationale Schule <strong>in</strong> Abzug gebracht werden,<br />

sofern die K<strong>in</strong><strong>der</strong> nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e lokale Schule,<br />

vor allem aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Sprachprobleme, gehen<br />

können.<br />

Die effektiven Umzugskosten <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong><br />

können ebenfalls zum Abzug gebracht werden<br />

46<br />

Personal.Manager 3/2009


län<strong>der</strong><br />

beziehungsweise vom Arbeitgeber steuerfrei<br />

erstattet werden.<br />

Daneben s<strong>in</strong>d die Kosten für die erste H<strong>in</strong>reise<br />

<strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> für die letzte Rückreise nach <strong>der</strong><br />

Beendigung <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> abzugsfähig<br />

beziehungsweise können ebenfalls<br />

vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.<br />

Kapitalgew<strong>in</strong>nsteuer<br />

E<strong>in</strong>e Kapitalgew<strong>in</strong>nsteuer für den Verkauf von<br />

Liegenschaften o<strong>der</strong> Wertschriften, welche im<br />

Privatvermögen gehalten werden, kennt die<br />

<strong>Schweiz</strong> für natürliche Personen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht. Sollte jedoch e<strong>in</strong> gewerbsmäßiger Handel<br />

<strong>mit</strong> Liegenschaften o<strong>der</strong> Wertschriften vorliegen,<br />

ist e<strong>in</strong>e Besteuerung <strong>der</strong> Kapitalgew<strong>in</strong>ne<br />

vorgesehen.<br />

Vermeidung <strong>der</strong> Doppelbesteuerung für<br />

ausländisches E<strong>in</strong>kommen/Vermögen<br />

außer Kapitale<strong>in</strong>künfte<br />

Die <strong>Schweiz</strong> hat <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Vielzahl von Län<strong>der</strong>n<br />

e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlos<br />

sen, welche gr<strong>und</strong>sätzlich die E<strong>in</strong>kommenssteuern<br />

umfassen <strong>und</strong> teilweise auch die<br />

Vermögenssteuer.<br />

Die <strong>Schweiz</strong> vermeidet die Doppelbesteuerung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>mit</strong>tels Steuerfreistellung. Dies bedeutet,<br />

das ausländische E<strong>in</strong>kommen o<strong>der</strong> Vermögen<br />

wird für die Steuersatzbestimmung <strong>mit</strong>berücksichtigt,<br />

allerd<strong>in</strong>gs nicht effektiv <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> besteuert.<br />

Abschließend ist festzustellen, dass <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />

von dem Wohnsitzkanton o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Wohnsitzgeme<strong>in</strong>de die Steuerbelastung unterschiedlich<br />

hoch ausfallen kann. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> kommt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei hohen E<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de für die<br />

Wohnsitznahme e<strong>in</strong>e große Bedeutung zu, um<br />

die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen<br />

schon vor dem Zuzug <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> planen<br />

<strong>und</strong> optimieren zu können.<br />

Besteuerung nach dem Aufwand<br />

Anstelle <strong>der</strong> ordentlichen <strong>Schweiz</strong>er E<strong>in</strong>kommen-<br />

<strong>und</strong> Vermögenssteuer können <strong>in</strong> die<br />

<strong>Schweiz</strong> übersiedelnde, gr<strong>und</strong>sätzlich erwerbslose<br />

Auslän<strong>der</strong> unter bestimmten Voraussetzungen<br />

die Besteuerung nach dem Aufwand<br />

(sogenannte Pauschalsteuer) wählen. Diese<br />

Son<strong>der</strong>steuer ist sowohl auf B<strong>und</strong>esebene, als<br />

auch <strong>in</strong> allen kantonalen Steuergesetzen verankert.<br />

Die Pauschalsteuer bemisst sich nach den jährlichen<br />

Kosten <strong>der</strong> Lebenshaltung (effektiver<br />

Lebensaufwand), wobei aber m<strong>in</strong>destens die<br />

E<strong>in</strong>künfte aus <strong>Schweiz</strong>er Quellen sowie das<br />

<strong>Schweiz</strong>er Vermögen ordentlich besteuert werden.<br />

Ebenfalls unterliegen E<strong>in</strong>künfte, für welche<br />

e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)<br />

geltend gemacht wird, <strong>der</strong> ordentlichen Besteuerung.<br />

Kann <strong>der</strong> Steuerpflichtige so<strong>mit</strong> se<strong>in</strong><br />

Vermögen bzw. se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>künfte dah<strong>in</strong>gehend<br />

strukturieren, dass lediglich Vermögen <strong>und</strong><br />

E<strong>in</strong>künfte aus dem Ausland vorliegen, für welche<br />

ke<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationales DBA beansprucht werden<br />

muss, so basiert die Besteuerung ausschließlich<br />

auf den Lebenshaltungskosten. Im<br />

Falle <strong>der</strong> Nutzung e<strong>in</strong>er gemieteten Immobilie,<br />

wird <strong>in</strong> diesem Fall <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> fünffache<br />

Wert <strong>der</strong> Jahresmiete als Gr<strong>und</strong>lage für die Besteuerung<br />

herangezogen.<br />

Bei <strong>der</strong> Nutzung e<strong>in</strong>er Eigenimmobilie wird dagegen<br />

das Fünffache des Eigenmietwertes als<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die Besteuerung herangezogen.<br />

Wegzug aus <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Bei e<strong>in</strong>em Wegzug aus <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ist e<strong>in</strong>e persönliche<br />

Abmeldung <strong>in</strong>nerhalb von 8 Tagen bei<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>wohnerkontrolle notwendig. Zudem<br />

muss je<strong>der</strong> ausländische Staatsangehörige sich<br />

persönlich beim Steueramt abmelden <strong>und</strong> die<br />

offenen Steuerschulden bezahlen beziehungsweise<br />

zuviel bezahlte Steuerbeträge werden zurückerstattet.<br />

Mit dem Wegzug endet <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

auch die Steuerpflicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

län<strong>der</strong><br />

Personal.Manager 3/2009 47


Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Teil IX)<br />

+++ Dieser Teil IX <strong>der</strong> Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>“ ist, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> zunehmenden<br />

Anzahl an Mitarbeitern, welche als „Bus<strong>in</strong>ess Traveller“ bezeichnet werden <strong>und</strong> den „Stolperste<strong>in</strong>en“,<br />

welche es <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>in</strong> diesem Zusammenhang zu beachten gilt, gewidmet. +++<br />

Län<strong>der</strong><br />

Teil IX: Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

Unter dem Begriff „Bus<strong>in</strong>ess Traveller“<br />

werden Mitarbeiter <strong>in</strong> Unternehmen verstanden,<br />

welche bei e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land angestellt s<strong>in</strong>d <strong>und</strong><br />

für die Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

bei e<strong>in</strong>em verb<strong>und</strong>enen Unternehmen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Land e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />

Dabei handelt es sich lediglich um kurzfristige<br />

E<strong>in</strong>sätze. Meistens s<strong>in</strong>d diese<br />

über das Jahr verteilt, wobei es sich dabei<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel um mehrere E<strong>in</strong>sätze handelt.<br />

Gewöhnlich beträgt die Gesamte<strong>in</strong>satzdauer<br />

<strong>in</strong> den meisten Fällen auf das<br />

Jahr verteilt lediglich zwischen 30 <strong>und</strong> 100<br />

Tagen. Hauptkriterium ist, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

immer im Ausland verbleibt.<br />

Diese Personengruppe nimmt immer<br />

mehr zu, denn <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Unternehmen<br />

wird vermehrt <strong>in</strong> Teams gearbeitet,<br />

welche sich nicht nur an e<strong>in</strong>em Standort<br />

bef<strong>in</strong>den, son<strong>der</strong>n an verschiedenen<br />

Standorten – län<strong>der</strong>übergreifend. Auch<br />

wenn vieles über die elektronischen Kommunikations<strong>mit</strong>tel<br />

erledigt werden kann,<br />

ist es doch von Zeit zu Zeit notwendig,<br />

dass das Team sich an e<strong>in</strong>em Ort trifft,<br />

beziehungsweise <strong>der</strong> Vorgesetzte vor Ort<br />

an den e<strong>in</strong>zelnen Standorten präsent se<strong>in</strong><br />

muss. Wenn möglich wird zunehmend versucht,<br />

kurzfristige personelle Engpässe<br />

<strong>mit</strong> <strong>in</strong>ternen Mitarbeitern von an<strong>der</strong>en<br />

Standorten abzudecken.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gibt es e<strong>in</strong>e große Anzahl<br />

von <strong>in</strong>ternationalen Un ternehmen, die dort<br />

ihren Konzern-Hauptsitz, <strong>in</strong>ternationalen<br />

Hauptsitz o<strong>der</strong> den Europa- beziehungsweise<br />

EMEA-Hauptsitz haben. Aufgr<strong>und</strong><br />

dessen existiert e<strong>in</strong>e größere Gruppe von<br />

Bus<strong>in</strong>ess Travellern. Das s<strong>in</strong>d diejenigen<br />

Mitarbeiter, die außerhalb <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

angestellt s<strong>in</strong>d, am Hauptsitz jedoch auch<br />

als Verwaltungsrat registriert s<strong>in</strong>d <strong>und</strong><br />

so<strong>mit</strong> zu den <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> stattf<strong>in</strong>denden<br />

Verwaltungsratssitzungen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Sitzungen anreisen müssen.<br />

Alle diese Personen, so unterschiedlich<br />

auch die Art des E<strong>in</strong>satzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

ist, haben geme<strong>in</strong>sam, dass ihr E<strong>in</strong>satz<br />

dort meist nur kurzfristig ist, sich allerd<strong>in</strong>gs<br />

mehrmals über das Jahr verteilt, sie<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ke<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag hierfür<br />

erhalten, son<strong>der</strong>n weiter am Standort<br />

im Ausland angestellt bleiben, von dort<br />

ihre Vergütung erhalten <strong>und</strong> auch versichert<br />

bleiben.<br />

Auch wenn diese Art <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sätze von <strong>der</strong><br />

Art her zu den Entsendungen zählt, erhalten<br />

diese Mitarbeiter <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ke<strong>in</strong>en<br />

klassischen Entsendungsvertrag für ihren<br />

E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Vielmehr wird an<br />

<strong>der</strong> vertraglichen Stellung nichts verän<strong>der</strong>t.<br />

Der Gr<strong>und</strong> hierfür ist, dass diese<br />

Mitarbeiter sich meist mehrmalig über<br />

das Jahr verteilt für e<strong>in</strong>ige Tage/Wochen<br />

<strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> begeben. Die Mitarbeiter<br />

erhalten hierfür lediglich zusätzlich die<br />

Übernachtung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> sowie die<br />

Reise- <strong>und</strong> Verpflegungskosten <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende zusätzliche Abdeckung<br />

für den Auslandse<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

erstattet.<br />

Bewilligungsrechtliche Aspekte<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gibt es bezüglich <strong>der</strong> Notwendigkeit<br />

e<strong>in</strong>er Arbeitsbewilligung für<br />

die Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit für<br />

ausländische Staatsangehörige (<strong>in</strong>kl. EU/<br />

EFTA-Staatsbürger) nur e<strong>in</strong>e Ausnahme<br />

bei <strong>der</strong> ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> benötigt wird, nämlich wenn <strong>der</strong><br />

Bus<strong>in</strong>ess Traveller sich nur bis maximal<br />

acht Kalen<strong>der</strong>tage im Jahr zu Erwerbszwecken<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufhält.<br />

Jegliche länger andauernde Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> benötigt e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung.<br />

Für diese Personenkategorie wird <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel entwe<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e 120-Tage-Bewilli gung<br />

o<strong>der</strong> das Meldeverfahren (auch 90-Tage-<br />

Bewilligung genannt) beantragt.<br />

Bisher erschienen:<br />

Teil I: Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligungen<br />

Personal.Manager 4/2008,<br />

Seiten 53–55<br />

Teil II: Die arbeitsrechtlichen<br />

Bestimmungen e<strong>in</strong>es lokalen<br />

Arbeitsvertrages <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 1/2009,<br />

Seiten 47–49<br />

Teil III: Das Sozialversicherungs- <strong>und</strong><br />

Vorsorgesystem <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 2/2009,<br />

Seiten 40–42<br />

Teil IV: Das Steuersystem <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 3/2009,<br />

Seiten 44–47<br />

Teil V: Grenzgänger<br />

Personal.Manager 4/2009,<br />

Seiten 54–56<br />

Teil VI: Vergütung <strong>und</strong> Lebenshaltung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 2/2010,<br />

Seiten 46–47<br />

Teil VII: Entsendungspolitik <strong>und</strong><br />

Entsendungsreglement<br />

Personal.Manager 3/2010,<br />

Seiten 55–57<br />

Teil VIII: Umzug <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong><br />

Personal.Manager 4/2010,<br />

Seiten 54–55<br />

Personal.Manager 2/2011 45


Län<strong>der</strong><br />

Marco Daugalies<br />

Manag<strong>in</strong>g Partner/<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Geschäftsleitung<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

120-Tage-Bewilligung<br />

Die am häufigsten beantragte Arbeitsbewilligung<br />

für diese Personengruppe ist<br />

die 120-Tage-Bewilligung, die <strong>in</strong> dem Kanton<br />

beantragt werden muss, <strong>in</strong> welchem<br />

auch die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.<br />

Lei<strong>der</strong> besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>in</strong> Bezug auf<br />

die Dauer dieser Bewilligung ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche<br />

Regelung. So stellt unter an<strong>der</strong>em<br />

<strong>der</strong> Kanton Zürich e<strong>in</strong>e 120-Tage-Bewilligung<br />

für e<strong>in</strong>en Zeitraum von zwölf<br />

Monaten aus, h<strong>in</strong>gegen stellt zum Beispiel<br />

<strong>der</strong> Kanton Aargau e<strong>in</strong>e 120-Tage-Bewilligung<br />

immer für e<strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr aus.<br />

Die angegebenen 120 Tage s<strong>in</strong>d als bewilligte<br />

Arbeitstage zu verstehen. Der Auslän<strong>der</strong><br />

darf so<strong>mit</strong> an 120 Tagen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> <strong>mit</strong> dieser Bewilligung arbeiten,<br />

ohne dass er hierfür e<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />

anmelden muss. Die e<strong>in</strong>zelnen E<strong>in</strong>sätze<br />

müssen nicht vorab angekündigt werden.<br />

Dies bedeutet, dass die 120 Tage vollkommen<br />

flexibel verwendet werden können.<br />

Diese Art <strong>der</strong> Bewilligung ist zudem nicht<br />

kont<strong>in</strong>gentiert. E<strong>in</strong> Unternehmen kann<br />

diese Bewilligung so oft wie notwendig<br />

beantragen. Es müssen allerd<strong>in</strong>gs<br />

gewisse Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt se<strong>in</strong>. Das<br />

Hauptaugenmerk wird heutzutage auf<br />

die Vergütung gelegt, sodass es nicht zu<br />

e<strong>in</strong>em „Lohndump<strong>in</strong>g“ von ausländischen<br />

Arbeitnehmern kommt. Demzufolge muss<br />

<strong>der</strong> Basislohn, den <strong>der</strong> Mitarbeiter im Ausland<br />

erhält, m<strong>in</strong>destens dem Basislohn,<br />

welchen e<strong>in</strong>e Person <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>in</strong> dieser<br />

Position beziehen würde, entsprechen.<br />

Sollte dies jedoch nicht <strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>, wenn<br />

es auch nur aufgr<strong>und</strong> des „schlechten“<br />

Umrechnungskurses zu e<strong>in</strong>er Diskrepanz<br />

kommt, so muss dem Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

diese Differenz f<strong>in</strong>anziell ausgeglichen<br />

werden. Zusätzlich müssen dem Bus<strong>in</strong>ess<br />

Traveller vom Arbeitgeber die Kosten für<br />

die Unterkunft, die Reise sowie die Verpflegung<br />

bezahlt werden.<br />

E<strong>in</strong> weiterer Punkt, den es zu beachten<br />

gilt, ist, dass die beantragte 120-Tage-Bewilligung<br />

immer nur für e<strong>in</strong>en Kanton gültig<br />

ist. Sollte also e<strong>in</strong> Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

<strong>in</strong> mehreren Kantonen arbeiten müssen,<br />

dann müssten für die weiteren Kantone<br />

entsprechende E<strong>in</strong>verständnisse bei <strong>der</strong><br />

zuständigen kantonalen Behörde vorab<br />

e<strong>in</strong>geholt werden.<br />

Das Bewilligungsverfahren dauert im<br />

Kanton Zürich für EU/EFTA-Bürger <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel circa vier Wochen <strong>und</strong> für Nicht-EU/<br />

EFTA-Bürger circa acht Wochen.<br />

Für Nicht-EU/EFTA-Bürger wird noch e<strong>in</strong>e<br />

weitere E<strong>in</strong>schränkung vorgenommen:<br />

Von den beantragten 120 Tagen dürfen nur<br />

90 Tage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Sechs-Monatsperiode fallen.<br />

Nicht-EU/EFTA-Bürger (außer Staatsangehörige<br />

<strong>der</strong> folgenden Staaten: Japan,<br />

Malaysia, Neuseeland, S<strong>in</strong>gapur) müssen<br />

zudem noch auf <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Botschaft/Konsulat<br />

<strong>in</strong> ihrem Wohnsitzland e<strong>in</strong><br />

entsprechendes Visum abholen. Dieses<br />

Visum ist gleichzeitig auch ihre Arbeitsbewilligung<br />

für die <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> wird <strong>in</strong> den<br />

Pass gestempelt.<br />

Meldeverfahren –<br />

90-Tage-Bewilligung<br />

Neben <strong>der</strong> 120-Tage-Bewilligung gibt es<br />

für EU/EFTA-Bürger <strong>und</strong> Drittstaatsangehörige<br />

(<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Wohnsitz seit m<strong>in</strong>destens<br />

zwölf Monaten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU/EFTA-<br />

Staat), welche von e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />

<strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU/EFTA-Staat <strong>in</strong> die<br />

<strong>Schweiz</strong> entsandt werden, weiterh<strong>in</strong> das<br />

Meldeverfahren, auch „90-Tage-Bewilligung“<br />

genannt.<br />

Die Beantragung e<strong>in</strong>er solchen Bewilligung<br />

ist sehr kurzfristig möglich, spätestens<br />

acht Tage vor dem ersten E<strong>in</strong>satztag<br />

muss <strong>der</strong> Antrag gestellt werden. Des Weiteren<br />

entstehen ke<strong>in</strong>e Behördengebühren<br />

<strong>und</strong> es müssen auch ke<strong>in</strong>e Unterlagen e<strong>in</strong>gereicht<br />

o<strong>der</strong> ausführliche Begründungen<br />

für das Gesuch geschrieben werden.<br />

Adm<strong>in</strong>istrativ ist es so<strong>mit</strong> relativ e<strong>in</strong>fach.<br />

Die 90-Tage-Bewilligung be<strong>in</strong>haltet, dass<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter 90 Tage im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> arbeiten darf. Hier wird<br />

<strong>in</strong> jedem Kanton <strong>der</strong> Zeitrahmen gleich<br />

gezählt. H<strong>in</strong>zu kommt jedoch, dass die<br />

Begrenzung von 90 Tagen nicht nur seitens<br />

des Mitarbeiters zu beachten ist, son<strong>der</strong>n<br />

auch jedes Unternehmen (die jeweilige<br />

juristische Person) <strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

EU/EFTA-Staat jeweils nur e<strong>in</strong>mal 90 Tage<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>in</strong> Anspruch nehmen darf,<br />

<strong>in</strong> dem es Mitarbeiter <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsendet.<br />

Diese 90-Tage-Bewilligung ist je -<br />

doch nicht nur auf jeweils e<strong>in</strong>en Mitarbeiter<br />

begrenzt. Wenn e<strong>in</strong> Unternehmen beispielsweise<br />

am 8. Juli zehn Mitarbeiter <strong>in</strong><br />

die <strong>Schweiz</strong> entsendet, so wird von den<br />

46<br />

Personal.Manager 2/2011


Län<strong>der</strong><br />

90 Tagen jeweils e<strong>in</strong> Tag pro Mitarbeiter<br />

abgezogen. Das Gleiche gilt aber auch<br />

für die Unternehmensseite. Danach darf<br />

je<strong>der</strong> Mitarbeiter nur noch 89 Tage <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> unter <strong>der</strong> 90-Tage-Bewilligung<br />

arbeiten. Auch das Unternehmen hat nurnoch<br />

89 Tage, an denen es Mitarbeiter <strong>in</strong><br />

die <strong>Schweiz</strong> entsenden kann. Die Größe<br />

des Unternehmens ist nicht maßgebend<br />

für diese Bewilligung. Das heißt, es spielt<br />

ke<strong>in</strong>e Rolle, ob das Unternehmen (die<br />

juristische Person) 5.000 Mitarbeiter hat<br />

o<strong>der</strong> nur zehn Mitarbeiter, jedes Unternehmen<br />

hat nur e<strong>in</strong> Mal diese 90 Tage pro<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr zur Verfügung.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> tageweisen Begrenzung<br />

sowie <strong>der</strong> Tatsache, dass je<strong>der</strong> Tag e<strong>in</strong>zeln<br />

e<strong>in</strong>gegeben <strong>und</strong> vorab bestimmt werden<br />

muss, tendieren die meisten Unternehmen<br />

eher dazu, e<strong>in</strong>e 120-Tage-Bewilligung<br />

für die Mitarbeiter e<strong>in</strong>zuholen <strong>und</strong><br />

diese Art <strong>der</strong> Bewilligung nur für „Notfälle“<br />

zu nutzen. Nämlich für die Fälle, <strong>in</strong><br />

denen die Bearbeitungsdauer bis zum<br />

Erhalt e<strong>in</strong>er 120-Tage-Bewilligung nicht<br />

abgewartet werden kann.<br />

Steuerliche Aspekte<br />

Sofern e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen dem „Heimatland“ <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> besteht, wird <strong>der</strong> Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

<strong>in</strong> den meisten Fällen für se<strong>in</strong>e kurzfristigen<br />

E<strong>in</strong>sätze nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

steuerpflichtig. Hierfür s<strong>in</strong>d jedoch die folgenden<br />

Bed<strong>in</strong>gungen zu erfüllen:<br />

• Aufenthalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> von weniger<br />

als 183 Tagen;<br />

• ke<strong>in</strong>e Entlohnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>;<br />

• die Kosten werden nicht <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong><br />

weiterverrechnet;<br />

• <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Kantonen gilt zusätzlich noch:<br />

Das <strong>Schweiz</strong>er Unternehmen hat ke<strong>in</strong><br />

Weisungsrecht über den Mitarbeiter.<br />

In den Fällen, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

besteht, ist das Er -<br />

werbse<strong>in</strong>kommen des Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

anfallend auf die <strong>Schweiz</strong>er Arbeitstage <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtig.<br />

Sozialversicherungsrechtliche<br />

Aspekte<br />

Sofern e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Abkommen zwischen<br />

dem „Heimatland“ des Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteht, müssen bei<br />

dieser Personengruppe ke<strong>in</strong>e <strong>Schweiz</strong>er<br />

Versicherungen für die E<strong>in</strong>sätze <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> abgeschlossen werden. Die Versicherungsdeckung<br />

verbleibt im „Heimatland“.<br />

Es ist vorteilhaft, wenn e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung o<strong>der</strong><br />

das sogenannte Formular E101 e<strong>in</strong>geholt<br />

wird, auch wenn dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nicht<br />

von allen Kantonen e<strong>in</strong>gefor<strong>der</strong>t wird.<br />

Sofern ke<strong>in</strong> Abkommen im Sozialversicherungsbereich<br />

zwischen dem „Heimatland“<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteht <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel auch nicht<br />

länger als drei Monate im Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufhält, besteht <strong>in</strong> diesen Fällen<br />

ebenfalls ke<strong>in</strong>e Sozialversicherungspflicht<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Wichtig: Es kann vorkommen, dass die<br />

<strong>Schweiz</strong>er Behörde prüft, ob die gesetzlichen<br />

Sozialversicherungsbeiträge im<br />

Ausland effektiv bezahlt worden s<strong>in</strong>d <strong>und</strong><br />

so<strong>mit</strong> <strong>der</strong> Versicherungsschutz für den<br />

Bus<strong>in</strong>ess Traveller gegeben ist.<br />

E<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale Deckung im Bereich<br />

Krankenversicherung wird <strong>in</strong> allen Fällen<br />

gefor<strong>der</strong>t.<br />

Sowohl das ausländische Unternehmen<br />

als auch <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er E<strong>in</strong>satzbetrieb<br />

müssen sicherstellen, dass die <strong>Schweiz</strong>er<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Lohnbed<strong>in</strong>gungen für<br />

den Personenkreis <strong>der</strong> Bus<strong>in</strong>ess Traveller<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

s<strong>in</strong>d die flankierenden<br />

Maßnahmen <strong>in</strong> Kraft gesetzt worden,<br />

welche unter an<strong>der</strong>em durch starke<br />

Kon trollen genau die E<strong>in</strong>haltung dieser<br />

Bed<strong>in</strong>gungen bei den <strong>Schweiz</strong>er E<strong>in</strong>satzbetrieben<br />

prüfen. Es wurde Ende April<br />

von dieser Kommission veröffentlicht,<br />

dass von den kontrollierten Unternehmen<br />

mehr als 30 Prozent <strong>der</strong> ausländischen<br />

Unternehmen <strong>und</strong> mehr als 40 Prozent <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>er Unternehmen, die Lohnbed<strong>in</strong>gungen<br />

nicht e<strong>in</strong>gehalten haben. Daraus<br />

resultierend kann erwartet werden, dass<br />

die Behörden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zukunft hierauf <strong>mit</strong><br />

verstärkten Kontrollen reagieren werden,<br />

sodass diese Thematik <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zukunft<br />

noch stärker beachtet <strong>und</strong> e<strong>in</strong>gehalten<br />

werden muss.<br />

Personal.Manager 2/2011 47


län<strong>der</strong><br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Teil V)<br />

+++ In diesem fünften Teil dieser Serie stellen wir Ihnen die verschiedenen Aspekte e<strong>in</strong>es Grenzgängers <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> vor.<br />

Unter e<strong>in</strong>em Grenzgänger ist e<strong>in</strong>e Person zu verstehen, die regelmäßig zwischen ihrem <strong>in</strong> zwei unterschiedlichen Staaten liegenden<br />

Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsort pendelt. Häufig wird <strong>in</strong> Bezug auf Grenzgänger auch <strong>der</strong> Begriff <strong>in</strong>ternationaler Wochenaufenthalter<br />

verwendet. Als <strong>in</strong>ternationaler Wochenaufenthalter wird <strong>in</strong> diesem Fall e<strong>in</strong> Auslän<strong>der</strong> bezeichnet, <strong>der</strong> sich zu Erwerbszwecken<br />

unter <strong>der</strong> Woche <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufhält <strong>und</strong> jedes Wochenende wie<strong>der</strong> an se<strong>in</strong>en Hauptwohnsitz im Ausland<br />

zurück kehrt. Dies hat vor allem im Steuerbereich gewisse Beson<strong>der</strong>heiten zur Folge, die es zu beachten gilt. +++<br />

län<strong>der</strong><br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Teil V: Grenzgänger<br />

Die Anzahl <strong>der</strong> Grenzgänger <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hat<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Erleichterungen aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

<strong>in</strong> den letzten Jahren<br />

stark zugenommen. Aufgr<strong>und</strong> dessen, dass<br />

e<strong>in</strong> Grenzgänger <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land wohnt <strong>und</strong> <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Land arbeitet, s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Reihe<br />

von rechtlichen Aspekten zu beachten, welche<br />

<strong>in</strong> den nachfolgenden Ausführungen aufgezeigt<br />

werden<br />

Bewilligungsrechtliche Aspekte –<br />

Grenzgängerbewilligung<br />

Zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> ist e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung notwendig.<br />

Abhängig von <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit des<br />

Grenzgängers s<strong>in</strong>d diesbezüglich unterschiedliche<br />

Voraussetzungen gegeben.<br />

E<strong>in</strong>e mögliche Bewilligung für e<strong>in</strong>en Grenzgänger<br />

ist die Grenzgängerbewilligung. Die<br />

Bed<strong>in</strong>gung hierfür ist, dass <strong>der</strong> Grenzgänger <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Land wohnt <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Land<br />

arbeitet, wobei er täglich an se<strong>in</strong>en Wohnort zurückkehrt.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

(nur maßgebend für EU-<br />

„alt“-Staatsangehörige) jedoch, wurde diese<br />

Bed<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> täglichen Rückkehr gelockert<br />

<strong>und</strong> es besteht nur noch die Bed<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> wöchentlichen<br />

Rückkehr. Zu beachten gilt allerd<strong>in</strong>gs,<br />

dass das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

<strong>und</strong> diese Lockerung lediglich für<br />

EU-Staatsangehörige Gültigkeit hat. E<strong>in</strong>e weitere<br />

Än<strong>der</strong>ung, welche <strong>mit</strong> dem Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

<strong>in</strong> Kraft getreten ist, ist<br />

dass Grenzgänger seit dem 1. Juni 2007 nicht<br />

mehr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er grenznahen Zone leben <strong>und</strong> arbeiten<br />

müssen. Dies bedeutet e<strong>in</strong>e Grenzgängerbewilligung<br />

kann beispielsweise für e<strong>in</strong>en<br />

EU-Staatsangehörigen <strong>mit</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />

(<strong>Deutschland</strong>) <strong>und</strong> Arbeitsort <strong>in</strong> Zürich<br />

(<strong>Schweiz</strong>) ausgestellt werden, wobei <strong>der</strong><br />

Grenzgänger sich von Montag bis Freitag <strong>in</strong><br />

Zürich aufhält. Die Grenzgängerbewilligung<br />

wird für den Zeitraum ausgestellt, für welchen<br />

<strong>der</strong> Arbeitsvertrag ausgestellt ist. Sollte <strong>der</strong> Arbeitsvertrag<br />

unbefristet se<strong>in</strong>, so erhält <strong>der</strong><br />

Grenzgänger e<strong>in</strong>e Grenzgängerbewilligung <strong>mit</strong><br />

e<strong>in</strong>er Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Vor Ablauf<br />

dieser 5 Jahre muss die Bewilligung dann verlängert<br />

werden. Unter den hier erwähnten EU-<br />

Staaten s<strong>in</strong>d die ersten 15 EU-Mitgliedsstaaten<br />

zuzüglich Zypern <strong>und</strong> Malta zu verstehen.<br />

Aus <strong>Schweiz</strong>er Sicht s<strong>in</strong>d die Bestimmungen<br />

des Personenfreizügigkeitsabkommens beziehungsweise<br />

des EFTA-Übere<strong>in</strong>kommens (nur<br />

maßgebend für EFTA-Staatsangehörige) nicht<br />

auf Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige anwendbar.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> gibt es <strong>in</strong> Bezug<br />

auf die Grenzgängerbewilligung für Nicht-<br />

EU/EFTA-Staatsangehörige e<strong>in</strong>ige Unterschiede.<br />

Für diese Personengruppe gilt nach wie vor,<br />

dass <strong>der</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er grenznahen Region<br />

vorhanden se<strong>in</strong> muss sowie <strong>der</strong> Arbeitsort <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> auch nur <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Grenzzone liegen<br />

darf. Als Grenzzonen gelten die Regionen,<br />

die <strong>in</strong> den zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> ihren<br />

Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen<br />

festgelegt s<strong>in</strong>d. Auch für Nicht-<br />

EU/EFTA-Staatsangehörige gilt, dass die<br />

Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz<br />

lediglich m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Mal pro Woche stattf<strong>in</strong>den<br />

muss. Der Nicht-EU/EFTA-Staats ange -<br />

hörige muss des Weiteren m<strong>in</strong>destens seit 6<br />

Monaten <strong>in</strong> dem grenznahen Ausland se<strong>in</strong>en<br />

Wohnsitz haben. E<strong>in</strong> Stellenwechsel ist zudem<br />

immer bewilligungspflichtig. H<strong>in</strong>gegen ist bei<br />

EU- <strong>und</strong> EFTA-Staatsangehörigen zwar ebenfalls<br />

die Beantragung e<strong>in</strong>er neuen Arbeitsbewilligung<br />

notwendig, allerd<strong>in</strong>gs haben diese<br />

Personen e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf die Ausstellung<br />

e<strong>in</strong>er Grenzgängerbewilligung.<br />

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

Die gesetzlichen Sozialabgaben <strong>und</strong> sonstigen<br />

Beiträge müssen von Grenzgängern <strong>in</strong> gleicher<br />

Art <strong>und</strong> Weise bezahlt werden, wie von Arbeitnehmern<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>. Die Pflicht zur Leistung dieser Beiträge<br />

erfolgt basierend auf dem Arbeitsort <strong>und</strong><br />

nicht auf Gr<strong>und</strong> des Wohnortes. E<strong>in</strong>ige Beson<strong>der</strong>heiten<br />

gibt es jedoch hierzu noch zu beachten.<br />

54<br />

Personal.Manager 4/2009


Arbeitslosenversicherung<br />

Je<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> tätige Mitarbeiter bezahlt<br />

Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung.<br />

Endet die Grenzgängertätigkeit<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er anschließenden Arbeitslosigkeit,<br />

so richtet sich das Arbeitslosengeld nach<br />

den Regelungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Der Antrag<br />

für den Erhalt von Arbeitslosengeld<br />

muss jedoch im Wohnsitzstaat gestellt<br />

werden, so wäre <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> hierfür<br />

die Arbeitsagentur zuständig.<br />

Morgen so gut wie heute.<br />

Krankenversicherung<br />

Seit dem 1. Juni 2002 müssen sich Grenzgänger<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> obligatorisch kranken-versichern.<br />

Grenzgänger <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Grenzgängerbewilligung <strong>und</strong> ihre nicht<br />

erwerbstätigen Familienangehörigen <strong>mit</strong><br />

Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, Frankreich, Italien<br />

o<strong>der</strong> Österreich können sich wahlweise<br />

im Wohnsitzland o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> versichern lassen. Innerhalb <strong>der</strong><br />

ers ten 3 Monate nach <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong><br />

Grenzgängertätigkeit <strong>und</strong> bei Än<strong>der</strong>ung<br />

des Familienstatus kann man sich von <strong>der</strong><br />

Versicherungspflicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> befreien<br />

lassen <strong>und</strong> muss dann statt dessen<br />

die Krankenversicherung im Wohnsitzland<br />

abschließen.<br />

Elterngeld<br />

In diesem Jahr haben sich <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

bezüglich des Elterngeldes auch Neuerungen<br />

ergeben, welche die Grenzgänger<br />

betreffen. Die Grenzgänger, welche <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> arbeiten <strong>und</strong> die Sozialabgaben<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> leisten, aber <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

leben, können auch auf deutsche Sozialleistungen<br />

zurückgreifen. Dies bedeutet,<br />

dass diese Personen auch das<br />

Elterngeld <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> erfolgreich beantragen<br />

können.<br />

Familienzulage<br />

Bei den Familienzulagen gilt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

das Erwerbsortpr<strong>in</strong>zip. Zur Vermeidung<br />

von Doppelzahlungen wird klar geregelt,<br />

welcher Staat für die Leistungsgewährung<br />

zuständig ist. Besteht <strong>der</strong><br />

Wohnsitz beispielsweise <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

<strong>und</strong> ist nur e<strong>in</strong> Elternteil erwerbstätig <strong>und</strong><br />

zwar als Grenzgänger <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, so<br />

werden die Familienzulagen auch <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> ausgerichtet. Die gleiche Regelung<br />

gilt auch, wenn beide Elternteile <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erwerbstätig s<strong>in</strong>d. Arbeitet jedoch<br />

e<strong>in</strong> Elternteil <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, so<br />

muss die Leistung <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> ausgerichtet<br />

werden. In diesem Fall geht dieser<br />

Anspruch vor. Die Familienzulage ist <strong>in</strong><br />

International Care Concept.<br />

Auslandsschutz für Ihre Mitarbeiter:<br />

<strong>in</strong> B ijng, Cape Town, L.A., Tokio <strong>und</strong><br />

überall auf <strong>der</strong> Welt.<br />

Wenn Sie Ihre Mitarbeiter <strong>in</strong> die Welt entsenden, um den<br />

Unternehmenserfolg zu sichern, zählt es zu Ihren Aufgaben,<br />

für den Ges<strong>und</strong>heitsschutz zu sorgen. Da<strong>mit</strong> Sie sich weiter<br />

ganz auf Ihre Geschäfte konzentrieren können, übernehmen<br />

wir das gerne für Sie.<br />

Mehr als 1.000 Firmen <strong>und</strong> Verbände haben uns die<br />

Absicherung des Krankheitsrisikos im Ausland anvertraut.<br />

Unser neues Service- <strong>und</strong> Leistungsangebot* reduziert<br />

dabei Ihren Verwaltungsaufwand auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>imum.<br />

Und Ihre Mitarbeiter profi tieren von mehr Sicherheit, mehr<br />

Service <strong>und</strong> <strong>der</strong> optimalen Betreuung im Ausland.<br />

Mehr Informationen unter 0711/66 03-20 27 o<strong>der</strong><br />

www.hallesche-exklusiv.de/ausland<br />

Personal.Manager 4/2009<br />

*In Kooperation <strong>mit</strong>


län<strong>der</strong><br />

län<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel niedriger als das deutsche<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld. In diesem Fall kann <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> bei <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldkasse gegen<br />

Nachweis die Differenz beantragt werden.<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass<br />

die Grenzgängerbesteuerung nicht automatisch<br />

die Folge von <strong>der</strong> Tatsache ist, dass e<strong>in</strong> Grenzgänger<br />

für die Ausübung se<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>e Grenzgängerbewilligung erhalten<br />

hat.<br />

In den abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> Italien,<br />

Frankreich sowie <strong>Deutschland</strong> ist e<strong>in</strong>e Regelung<br />

enthalten, welche sich auf die Besteuerung<br />

von Grenzgänger bezieht. Diese Regelungen<br />

s<strong>in</strong>d je nach Abkommen unterschiedlich ausgestaltet.<br />

Auch <strong>mit</strong> Österreich hat bis vor e<strong>in</strong>igen<br />

Jahren e<strong>in</strong>e separate Besteuerungsregel bestanden,<br />

allerd<strong>in</strong>gs wurde diese aufgelöst.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Grenzgängerbesteuerung,<br />

die tägliche Rückkehr an den Wohnsitz sowie<br />

<strong>der</strong> Wohnsitz <strong>und</strong> Arbeitsort <strong>in</strong> <strong>der</strong> Grenzzone,<br />

welche jeweils <strong>in</strong> dem zur Anwendung kommenden<br />

Doppelbesteuerungsabkommen def<strong>in</strong>iert<br />

ist.<br />

Grenzgängerbesteuerung am Beispiel<br />

<strong>Deutschland</strong><br />

E<strong>in</strong> Grenzgänger, <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> se<strong>in</strong>en<br />

Wohnsitz hat <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erwerbstätig<br />

ist <strong>und</strong> dafür täglich pendelt, bezahlt se<strong>in</strong>e Steuern<br />

auf dem Erwerbse<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> beiden<br />

Staaten. In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> wird ihm vom Bruttolohn<br />

direkt 4,5 Prozent an Steuern e<strong>in</strong>behalten<br />

<strong>und</strong> an die <strong>Schweiz</strong>er kantonale Steuerbehörde<br />

abgeführt. Der gesamte bezahlte Betrag wird<br />

am Jahresende <strong>in</strong> dem Jahreslohnausweis des<br />

Arbeitgebers ausgewiesen. Aufgr<strong>und</strong> des<br />

Wohnsitzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteht <strong>in</strong> diesen<br />

Fällen das Besteuerungsrecht <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>.<br />

Der Grenzgänger muss e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung<br />

<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> e<strong>in</strong>reichen, basierend<br />

auf welcher er <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> E<strong>in</strong>kommenssteuern<br />

bezahlt. Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />

deutschen E<strong>in</strong>kommenssteuer wird jedoch die<br />

bezahlte <strong>Schweiz</strong>er Quellensteuer berücksichtigt.<br />

Da<strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber lediglich e<strong>in</strong>e<br />

Quellensteuer von 4,5 Prozent <strong>in</strong> Abzug<br />

br<strong>in</strong>gen kann, muss <strong>der</strong> Grenzgänger e<strong>in</strong>e Ansässigkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />

vorlegen. Diese Besche<strong>in</strong>igung<br />

erhält <strong>der</strong> Grenzgänger bei se<strong>in</strong>em<br />

Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> ausgestellt.<br />

Sofern e<strong>in</strong> Grenzgänger nicht täglich an se<strong>in</strong>en<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> zurückkehrt, son<strong>der</strong>n<br />

an mehr als 60 Tagen pro Kalen<strong>der</strong>jahr aus beruflichen<br />

Gründen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> verbleibt,<br />

kommt die Grenzgängerbesteuerung nicht<br />

mehr zum Tragen. In diesen Fällen besteht das<br />

Besteuerungsrecht auf dem gesamten Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> wird nicht auf<br />

4,5 Prozent beschränkt. Der <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber<br />

muss diese beruflich veranlassten Nicht-<br />

Rückkehrtage nach <strong>Deutschland</strong> bestätigen.<br />

Grenzgänger <strong>mit</strong> Wochenaufenthalt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong><br />

E<strong>in</strong> Grenzgänger, <strong>der</strong> sich unter <strong>der</strong> Woche <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> an se<strong>in</strong>em Arbeitsort aufhält <strong>und</strong><br />

nur e<strong>in</strong>mal wöchentlich zurück an se<strong>in</strong>en<br />

Hauptwohnsitz kehrt, wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel als<br />

<strong>in</strong>ternationaler Wochenaufenthalter besteuert.<br />

Dies bedeutet, dass das gesamte Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> unter Anwendung des<br />

jeweiligen Quellensteuertarifs des Wohnsitzkantons<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteuert wird. Jegliches<br />

übriges E<strong>in</strong>kommen o<strong>der</strong> Vermögen<br />

unterliegt nicht <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Besteuerung.<br />

Die <strong>Schweiz</strong>er Besteuerung beschränkt sich lediglich<br />

auf das erzielte Erwerbse<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Als <strong>in</strong>ternationaler Wochenaufenthalter muss<br />

auch ke<strong>in</strong>e Steuererklärung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden. Die monatlich vom <strong>Schweiz</strong>er<br />

Arbeitgeber <strong>in</strong> Abzug gebrachte Quellensteuer<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich auch die def<strong>in</strong>itive<br />

Steuerbelastung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Es besteht jedoch<br />

im Wohnsitzkanton <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> die<br />

Möglichkeit bis zum 31. März des darauf folgenden<br />

Jahres e<strong>in</strong>en Quellensteuerkorrekturantrag<br />

zu stellen, sofern zusätzliche Kosten entstanden<br />

s<strong>in</strong>d, die <strong>der</strong> Steuerpflichtige gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

im Rahmen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er<br />

Steuererklärung geltend machen würde. Zu diesen<br />

zusätzlichen Kosten zählen u.a. e<strong>in</strong> Säule-<br />

3a-Beitrag, <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kauf <strong>in</strong> die Pensionskasse,<br />

Alimentenzahlungen, Fahrtkosten zwischen<br />

ausländischem Wohnsitz <strong>und</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> sowie die Mietkosten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Die Mietkosten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> werden allerd<strong>in</strong>gs<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nur für e<strong>in</strong>en ortsüblichen<br />

Betrag <strong>und</strong> für e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong> <strong>und</strong> den Umständen<br />

entsprechend angemessene Wohnung<br />

zum Abzug zugelassen. In diesem Zusammenhang<br />

ist allerd<strong>in</strong>gs zu beachten, dass je nach zuständigem<br />

Kanton die Handhabung unterschiedlich<br />

ist.<br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

56<br />

Personal.Manager 4/2009


D EUTSCH-SCHWEIZERISCHE JURISTENVEREINIGUNG<br />

A SSOCIATION DES JURISTES A LLEMANDS ET S UISSES<br />

A SSOCIAZIONE DEI G IURISTI TEDESCHI E SVIZZERI<br />

Mitteilungen zum<br />

Deutsch-<strong>Schweiz</strong>erischen Rechtsverkehr<br />

2/ 2004<br />

Herausgeber: Deutsch-<strong>Schweiz</strong>erische Juristenvere<strong>in</strong>igung e.V. (DSJV), Postfach 1873, D-53008 Bonn, Tel: +49 (0)700 DSJV 1000,<br />

Fax: +49 (0)700 DSJV 2000, E-Mail: <strong>in</strong>fo@ dsjv.de bzw. <strong>in</strong>fo@ dsjv.ch, Internet: www.dsjv.de bzw. www.dsjv.ch.<br />

Vorstand: Rechtsanwalt Dr. iur. Marc P. Scheunemann (Frank furt am Ma<strong>in</strong>), Rechtsanwalt Dr. iur. Alexan<strong>der</strong> Ressos (Düsseldorf), Rechtsanwalt<br />

Marc H. Kotyrba (Frank furt am Ma<strong>in</strong>), Notarassessor Dipl.-Kfm. Dr. iur. Kai Bischoff L L .M. (Köln), Rechtsanwalt Dr. iur. L eonz Meyer L L .M.<br />

(Zürich), Avocat Urs Saal (Genève), Rechtsanwalt Michael Schmidt (Bern), Rechtsanwalt Jörg Zachariae (Bonn).<br />

Redaktion: Notarassessor Dipl.-Kfm. Dr. iur. Kai Bischoff L L .M. (Zivil- <strong>und</strong> Wirtschaftsrecht), Rechtsanwalt Dr. iur. Marc P. Scheunemann<br />

(Steuer- <strong>und</strong> Zollrecht), Rechtsanwält<strong>in</strong> Mart<strong>in</strong>a Ziffels (Arbeits- <strong>und</strong> Sozialrecht).<br />

I n h a l t<br />

Zivil- <strong>und</strong> Wirtschaftsrecht..........................1<br />

- Die neue Internationale Schiedsordnung <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>erischen Handelsk ammern ("Swiss Rules")..........1<br />

- Neuerungen Grun<strong>der</strong>werb durch Auslän<strong>der</strong> .....................4<br />

- V erordnungsvorschlag <strong>der</strong> E uropäischen Kommission<br />

zur E <strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es E uropäischen Mahnverfahrens........5<br />

- Novelle des schweizerischen Kartellgesetzes........................7<br />

- Im Westen nichts neues? – Auswirk ungen <strong>der</strong> E U-<br />

Osterweiterung für Inhaber von Geme<strong>in</strong>schaftsmark en......8<br />

- Die un<strong>mit</strong>telbare Anwendbark eit des WTO-Rechts<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>..................................................................10<br />

Steuer- <strong>und</strong> Zollrecht....................................11<br />

- E ntwick lung <strong>der</strong> Rechtsprechung zur Auslegung<br />

des DBA <strong>Deutschland</strong>/ <strong>Schweiz</strong> im Jahr 2003................11<br />

- Auswirk ungen <strong>der</strong> Gew<strong>in</strong>nabgrenzungsaufzeichnungsverordnung<br />

für V errechnungspreise ...................................16<br />

- BMF-Schreiben zur Gesellschafterfremdf<strong>in</strong>anzierung<br />

(§ 8a KStG)................................................................... 21<br />

- Neues Anwendungsschreiben zum AStG ........................ 21<br />

- V erschiebung <strong>der</strong> E U-Z<strong>in</strong>ssteuer..................................... 21<br />

- Betriebsstättenbesteuerung................................................ 21<br />

- L iteraturh<strong>in</strong>weise zur Organschaft................................... 22<br />

- Gesetz über die direk te B<strong>und</strong>essteuer ............................... 22<br />

- zsis), die Zeitschrift für schweizerisches <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong>ternationales Steuerrecht................................................ 22<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Sozialrecht............................... 23<br />

- Neuerungen zum 1. Juni 2004 im<br />

Personenfreizügigk eitsabk ommen zwischen <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> den E U-Mitgliedsstaaten............................ 23<br />

- Flank ierende Massnahmen gegen L ohn- <strong>und</strong><br />

Sozialdump<strong>in</strong>g................................................................ 24<br />

DSJV-Jahrestagung 2004<br />

„Die neuen Regeln <strong>der</strong> Internationalen Schiedsordnung<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>erischen Handelskammern“<br />

Düsseldorf, 19. November 2004<br />

Die Deutsch-<strong>Schweiz</strong>erische Juristenvere<strong>in</strong>igung e.V. wird am 19. November 2004 ab 15.30 Uhr im Industrieclub Düsseldorf e<strong>in</strong>e<br />

Tagung zu aktuellen Entwicklungen im Schiedsverfahrensrecht, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, abzuhalten. Die Referenten,<br />

Professor Dr. Otto Sandrock, Münster <strong>und</strong> Dr. Markus Wirth, Zürich (Vizepräsident <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>erischen Vere<strong>in</strong>igung für Schiedsgerichtsbarkeit)<br />

werden <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e über die die neuen „Swiss Rules of International Arbitration“ berichten. Die Tagung wird geleitet<br />

von Dr. Kai Bischoff, Köln.<br />

Anmeldung unter www.dsjv.ch / www.dsjv.de<br />

Mitteilungen zum Deutsch-<strong>Schweiz</strong>erischen Rechtsverkehr – 2/2004


A r b e i t s - u n d S o z i a l r e c h t<br />

Neuerungen zum 1. Juni 2004 im Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

zwischen <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> den EU-Mitgliedsstaaten<br />

Am 1. Juni 2004 treten die Übergangsbestimmungen<br />

zum Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> EU <strong>in</strong> die zweite<br />

Phase, die erste Phase ist so<strong>mit</strong> abgeschlossen.<br />

Allgeme<strong>in</strong>es: Neu-E <strong>in</strong>wan<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> die<br />

<strong>Schweiz</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>er Staatsangehörige haben ab diesem<br />

Zeitpunkt freien Zugang zum Arbeitsmarkt <strong>der</strong><br />

bisherigen 15 EU-Mitgliedsstaaten. Umgekehrt<br />

bleiben jedoch die Kont<strong>in</strong>gente für EU-<br />

Staatsangehörige <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bestehen. E<strong>in</strong>e<br />

Neuerung gibt es jedoch auch hier. Per 1. Juni<br />

2004 wird <strong>der</strong> Vorrang <strong>in</strong>ländischer Arbeitskräfte<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gegenüber EU-Staatsangehörigen<br />

aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben wird die systematische<br />

Kontrolle jeglicher neuer Arbeitsverträge<br />

bezüglich den Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen. Die<br />

Anzahl Kont<strong>in</strong>gente für neu <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>wan<strong>der</strong>nde<br />

EU-Staatsangehörige bleiben jedoch<br />

bis 2007 entsprechend bestehen.<br />

Von diesen Neuerungen profitieren nicht die 10<br />

neuen Mitgliedsstaaten, welche per 1. Mai 2004 <strong>der</strong><br />

EU beigetreten s<strong>in</strong>d. Für diese Staaten wird frühestens<br />

ab Mitte 2005 das bisherige Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

<strong>mit</strong> entsprechenden, noch zu<br />

vere<strong>in</strong>barenden, Übergangsfristen <strong>in</strong> Kraft treten.<br />

Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten<br />

Neu s<strong>in</strong>d ab dem 1. Juni 2004 EU-/EFTA-<br />

Staatsangehörige für Ihre Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> nur noch meldepflichtig, sofern folgende<br />

Punkte zutreffen:<br />

Personen aus den nachfolgenden Personenkategorien:<br />

− entsandte Arbeitnehmer/-<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong><br />

− Selbständige Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger (Ausführung<br />

von Aufträgen o<strong>der</strong> Werkverträgen) o<strong>der</strong><br />

− Arbeitnehmer <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er kurzfristigen Erwerbstätigkeit<br />

bei e<strong>in</strong>em <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber<br />

Zur Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung o<strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

für maximal 90 Arbeitstage o<strong>der</strong> drei Monate<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Ausgenommen s<strong>in</strong>d die folgenden Branchen:<br />

Bauhaupt- <strong>und</strong> Baunebengewerbe, Gastgewerbe,<br />

Re<strong>in</strong>igungsgewerbe <strong>in</strong> Betrieben <strong>und</strong> Haushalten,<br />

Überwachungs- <strong>und</strong> Sicherheitsdienst<br />

E<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung benötigen Personen<br />

dieses Personenkreises ab dem 1. Juni 2004 nicht<br />

mehr, son<strong>der</strong>n es muss nur noch e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Meldung erfolgen. Der Gr<strong>und</strong> dafür, dass<br />

die oben erwähnten Branchen nicht von dieser<br />

Meldepflicht profitieren können <strong>und</strong> weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Bewilligung benötigen, ist die erfahrungsgemässe<br />

Gefahr von Lohndump<strong>in</strong>g <strong>und</strong> <strong>der</strong> Umgehung<br />

von zw<strong>in</strong>genden arbeitsrechtlichen Vorschriften.<br />

Dauert <strong>der</strong> Aufenthalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> während<br />

e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres länger als 90 Arbeitstage o<strong>der</strong><br />

drei Monate, ist <strong>in</strong> diesen Fällen bereits vor <strong>der</strong><br />

Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit e<strong>in</strong> Bewilligungsgesuch bei<br />

<strong>der</strong> am Arbeits- <strong>und</strong> Wohnort zuständigen kantonalen<br />

Behörde e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Angehörige aus Drittstaaten s<strong>in</strong>d meldepflichtig<br />

<strong>und</strong> benötigen e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung, wenn sie<br />

von e<strong>in</strong>em Unternehmen <strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EUo<strong>der</strong><br />

EFTA-Staat zur Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Dienstleistung<br />

(Ausführung von Aufträgen o<strong>der</strong> Werkverträgen)<br />

<strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsandt werden. Drittstaatsangehörige<br />

müssen zudem vor <strong>der</strong> Entsendung<br />

<strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> bereits dauerhaft auf dem regulären<br />

Arbeitsmarkt e<strong>in</strong>es Mitgliedsstaates <strong>der</strong> EU<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> EFTA zugelassen gewesen se<strong>in</strong>. Davon<br />

kann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ausgegangen werden, wenn sie<br />

sich während 12 Monaten dort aufgehalten haben.<br />

Wie sieht die neue Meldung aus? Die Meldung<br />

kann schriftlich o<strong>der</strong> elektronisch (onl<strong>in</strong>e) erfolgen<br />

<strong>und</strong> muss bei <strong>der</strong> zuständigen kantonalen Behörde<br />

für den Arbeits- o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzort erfolgen. Zu dem<br />

entsprechenden Meldeformular ist e<strong>in</strong>e Arbeitgeberbestätigung<br />

unterschrieben beizulegen. Die Arbeitsmarktbehörde<br />

prüft diese Meldung <strong>und</strong> stellt<br />

auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitgebers e<strong>in</strong>e<br />

gebührenpflichtige Meldebestätigung aus. Die Gebühr<br />

beträgt hierfür e<strong>in</strong>heitlich <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesamten<br />

<strong>Schweiz</strong> 25 SFr. pro Meldung.<br />

Wann ist die Meldung empfohlen? Dieses Verfahren<br />

wird nur <strong>in</strong> dieser Form empfohlen, sofern<br />

man sicher ist, dass im gleichen Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> diese Person ke<strong>in</strong>e weiteren Dienstleistungen<br />

o<strong>der</strong> kurzfristigen Erwerbstätigkeiten<br />

mehr verrichtet.<br />

Mitteilungen zum Deutsch-<strong>Schweiz</strong>erischen Rechtsverkehr – 2/2004 23


Bis wann hat die Meldung zu erfolgen? Bei entsandten<br />

Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Arbeitnehmern<br />

hat die Meldung e<strong>in</strong>e Woche vor Ausübung <strong>der</strong><br />

Dienstleistung auf den dafür vorgesehenen Formularen<br />

zu erfolgen.<br />

Bei selbständigen Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gern<br />

<strong>und</strong> EU-/EFTA-Angehörigen <strong>mit</strong> kurzfristigem<br />

Stellenantritt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hat die Meldung vor<br />

Aufnahme <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit o<strong>der</strong> Ausübung<br />

<strong>der</strong> Dienstleistung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zu erfolgen.<br />

Wie s<strong>in</strong>d mehrere Aufträge o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>sätze zu<br />

melden? Je<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne Auftrag <strong>und</strong> E<strong>in</strong>satzort ist<br />

zu melden. E<strong>in</strong>e Meldung reicht aus, wenn:<br />

− Während mehreren E<strong>in</strong>sätzen <strong>der</strong> gleichen<br />

Auftrag am selben E<strong>in</strong>satzort ausgeführt wird.<br />

Die jeweiligen E<strong>in</strong>satztage für die e<strong>in</strong>zelne<br />

E<strong>in</strong>sätze s<strong>in</strong>d anzugeben.<br />

− Am gleichen E<strong>in</strong>satzort ohne Unterbruch gearbeitet<br />

wird. Die Aufenthaltsdauer beträgt <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em solchen Fall maximal drei Monate. Es<br />

müssen nicht die e<strong>in</strong>zelnen E<strong>in</strong>satztage ausgeführt<br />

werden.<br />

Ausnahmsweise genügt e<strong>in</strong>e Meldung, wenn<br />

Unterhalts- <strong>und</strong> Serviceaufträge während mehreren<br />

E<strong>in</strong>sätzen an verschiedenen E<strong>in</strong>satzorten ausgeführt<br />

werden. Die jeweiligen E<strong>in</strong>satztage für die<br />

e<strong>in</strong>zelnen Aufträge <strong>und</strong> <strong>der</strong> erste E<strong>in</strong>satzort s<strong>in</strong>d<br />

anzugeben. Darunter fallen auch Montagearbeiten<br />

an Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Rohrleitungen o<strong>der</strong> im Strassen-<br />

o<strong>der</strong> Eisenbahnbau.<br />

Wie kann e<strong>in</strong>e bereits erfolgte Meldung korrigiert<br />

werden? Ergeben sich nach erfolgter Meldung<br />

Än<strong>der</strong>ungen (bspw. bezüglich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzdauer,<br />

dem E<strong>in</strong>satzort o<strong>der</strong> Arbeitnehmer), s<strong>in</strong>d diese<br />

Än<strong>der</strong>ungen unverzüglich <strong>der</strong> für den E<strong>in</strong>satz- o-<br />

<strong>der</strong> Arbeitsort zuständigen kantonalen Amtsstelle<br />

zu melden.<br />

Wer bleibt bewilligungspflichtig? Ausgenommen<br />

von diesem Meldeverfahren ist die Erbr<strong>in</strong>gung<br />

von Dienstleistungen durch ausländische Unternehmen<br />

<strong>in</strong> den Bereichen Arbeitsver<strong>mit</strong>tlung<br />

<strong>und</strong> Arbeitsverleih sowie im F<strong>in</strong>anzbereich, wenn<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> dafür e<strong>in</strong>e Bewilligung erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist <strong>und</strong> die Tätigkeit unter <strong>der</strong> Aufsicht <strong>der</strong> Behörden<br />

steht (bspw. Bankgeschäfte).<br />

Arbeitsver<strong>mit</strong>tlung <strong>und</strong> Personalverleih sowie<br />

bewilligungspflichtige F<strong>in</strong>anzdienstleistungen fallen<br />

nicht unter den Geltungsbereich des Abkommens;<br />

sie werden daher von <strong>der</strong> Liberalisierung im<br />

Dienstleistungsbereich nicht erfasst. In diesen Bereichen<br />

ist immer im Voraus e<strong>in</strong> Bewilligungsgesuch<br />

zu stellen. E<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>e Bewilligung<br />

besteht nicht.<br />

Mitgeteilt von Frie<strong>der</strong>ik e V . RUCH, Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

CONV INUS International E mployment Solutions, Zürich.<br />

Flankierende Massnahmen gegen Lohn<strong>und</strong><br />

Sozialdump<strong>in</strong>g<br />

Zusätzlich treten die flankierenden Massnahmen<br />

per 1. Juni 2004 <strong>in</strong> Kraft, durch welche e<strong>in</strong><br />

Lohn- <strong>und</strong> Sozialdump<strong>in</strong>g verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden soll.<br />

Für e<strong>in</strong>en ausgewogenen Arbeitsmarkt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> ist es bedeutend, dass die Bestimmungen<br />

über den Schutz <strong>der</strong> Arbeitnehmer für alle Arbeitnehmenden<br />

gleich gelten, unabhängig von <strong>der</strong>en<br />

Herkunft <strong>und</strong> <strong>der</strong> Dauer ihrer Beschäftigung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>. Um diesen Schutz sicherzustellen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Lohndump<strong>in</strong>g vorzubeugen. hat das Parlament<br />

flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit<br />

beschlossen. Diese regeln die Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

<strong>der</strong> entsandten Arbeitskräfte (Personen,<br />

die von Unternehmen <strong>mit</strong> Sitz im Ausland für e<strong>in</strong>en<br />

begrenzten Zeitraum zum Arbeiten <strong>in</strong> die<br />

<strong>Schweiz</strong> entsandt werden) <strong>und</strong> es besteht die Möglichkeit<br />

<strong>in</strong> Fällen von Missbräuchen, die <strong>in</strong> Gesamtarbeitsverträgen<br />

(GAV) enthaltenen Bestimmungen<br />

über Lohn <strong>und</strong> Arbeitszeit unter erleichterten<br />

Voraussetzungen als allgeme<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlich<br />

zu erklären sowie M<strong>in</strong>imallöhne <strong>mit</strong>tels Normalarbeitsverträgen<br />

festzulegen.<br />

Zur Umsetzung <strong>der</strong> flankierenden Massnahmen<br />

haben sowohl B<strong>und</strong> wie Kantone sogenannte tripartite<br />

Kommissionen <strong>in</strong>s Leben gerufen. Diese<br />

setzen sich zusammen aus Vertreter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Vertretern<br />

von B<strong>und</strong>, Arbeitnehmer- <strong>und</strong> Arbeitgeberorganisationen.<br />

Ihre Aufgabe ist es, den Arbeitsmarkt<br />

zu beobachten, Lohndump<strong>in</strong>g festzustellen<br />

<strong>und</strong> den zuständigen politischen Behörden<br />

entsprechende <strong>und</strong> entgegenwirkende Massnahmen<br />

vorzuschlagen. Alle Kantone <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> haben<br />

solche tripartite Kommissionen e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

Mitgeteilt von Frie<strong>der</strong>ik e V . RUCH, Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

CONV INUS International E mployment Solutions, Zürich.<br />

24<br />

Mitteilungen zum Deutsch-<strong>Schweiz</strong>erischen Rechtsverkehr – 2/2004


Relocations Thema<br />

Kommentar<br />

Aspekte bei<br />

<strong>in</strong>ternationalen<br />

Entsendungen<br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch, Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

Partner<strong>in</strong> Conv<strong>in</strong>us International<br />

Employment Solutions, Zürich<br />

Internationale Personale<strong>in</strong>sätze spielen weltweit<br />

e<strong>in</strong>e bedeutende Rolle, stehen jedoch zunehmend<br />

im Mittelpunkt von Kosten-Diskussionen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dessen betrachten Unternehmen<br />

vermehrt die Vergütungen von Entsandten <strong>und</strong><br />

vergleichen diese <strong>mit</strong> den Vergütungen für lokale<br />

Angestellte. Die direkten Kosten von Entsandten<br />

betragen noch heute bis zum Dreifachen <strong>der</strong> Kosten,<br />

die durch lokal Angestellte entstehen. Dazu<br />

kommen die zeit<strong>in</strong>tensiven <strong>und</strong> komplexen Abwicklungsprozesse,<br />

die noch zusätzliche <strong>in</strong>direkte<br />

Adm<strong>in</strong>istrationskosten verursachen. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> s<strong>in</strong>d vorzeitige Abbrüche von Auslandse<strong>in</strong>sätzen,<br />

die bei 20 Prozent <strong>und</strong> mehr liegen<br />

können, äusserst kostspielig. Neben <strong>der</strong><br />

Auswahl des richtigen Mitarbeitenden (u. a. fachliche<br />

<strong>und</strong> persönliche Eignung) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Vorbereitungsmassnahmen<br />

ist es für Unternehmen heute<br />

entscheidend, e<strong>in</strong>e klare L<strong>in</strong>ie gegenüber Mitarbeitenden<br />

zu verfolgen. Immer seltener werden<br />

Mitarbeitende unvorbereitet <strong>und</strong> <strong>mit</strong> pauschaler<br />

Verdopplung des Gehaltes <strong>in</strong>s Ausland geschickt,<br />

die sich dann im «Gastland» alle<strong>in</strong>e <strong>mit</strong> Steuern<br />

<strong>und</strong> an<strong>der</strong>en Themen ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong> setzen müssen.<br />

Heute haben die meisten grossen <strong>und</strong><br />

<strong>mit</strong>tleren <strong>in</strong>ternational tätigen Unternehmen<br />

bereits Richtl<strong>in</strong>ien/Reglemente <strong>und</strong> Prozesse<br />

entwickelt, die viele Themen r<strong>und</strong> um den Auslandse<strong>in</strong>satz<br />

wie Vertragsgestaltung, Sozialversicherung,<br />

Steuern, Vergütung regeln. Häufig<br />

wird <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>eren Unternehmen nach <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> ersten Entsendung <strong>in</strong> Eigenregie<br />

professionelle Unterstützung gesucht <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze<br />

für die weiteren Auslandse<strong>in</strong>sätze festgelegt.<br />

Die häufigsten Probleme bei Auslandse<strong>in</strong>sätzen entstehen meistens<br />

durch die mangelnde Kommunikation zwischen dem Unternehmen <strong>und</strong> den<br />

Mitarbeitenden. So werden Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ien/Reglemente oft nicht<br />

transparent jedem Mitarbeitenden zugänglich gemacht. Hierdurch können<br />

Situationen entstehen, <strong>in</strong> denen sich Mitarbeitende auf Gerüchte <strong>und</strong> Vermutungen<br />

stützen, die anschliessend durch e<strong>in</strong>e subjektiv empf<strong>und</strong>ene Benachteiligung<br />

zu Motivationse<strong>in</strong>bussen sowie Konflikten führen können. E<strong>in</strong> oft<br />

nicht ausreichend kommuniziertes Thema ist die Gehaltser<strong>mit</strong>tlung sowie die<br />

möglicherweise e<strong>in</strong>tretenden Verän<strong>der</strong>ungen während <strong>der</strong> Entsendung <strong>und</strong><br />

nach <strong>der</strong> Repatriierung.<br />

Die möglichen Verän<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> Rückkehr s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Thema, das vor<br />

allem bei <strong>mit</strong>tleren <strong>und</strong> kle<strong>in</strong>eren Unternehmen heute immer mehr e<strong>in</strong>e<br />

grosse Herausfor<strong>der</strong>ung darstellt. Oft können die Unternehmen dem Mitarbeitenden<br />

gar nicht die Möglichkeit bieten, die im Ausland erlernten Fähigkeiten<br />

nach <strong>der</strong> Rückkehr e<strong>in</strong>zusetzen, da sie ke<strong>in</strong>e offenen Stellen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

gleichen Position haben. Dies führt zur Frustration des Mitarbeitenden <strong>und</strong><br />

kann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge se<strong>in</strong>en Weggang provozieren.<br />

Immer häufiger kommt man von <strong>der</strong> Standardisierung <strong>der</strong> Behandlung<br />

von allen Auslandse<strong>in</strong>sätzen weg <strong>und</strong> erarbeitet e<strong>in</strong>zelne Kategorien von Auslands<strong>mit</strong>arbeitenden.<br />

So ist vermehrt <strong>der</strong> Trend zu kurz- bis <strong>mit</strong>telfristigen<br />

Auslandse<strong>in</strong>sätzen (bis zu vier Jahre) zu erkennen, die an die Stelle <strong>der</strong> langfristigeren<br />

Entsendungen treten.<br />

Buch zum Thema<br />

Dieses Praxishandbuch zeigt die betriebswirtschaftlichen, arbeits- <strong>und</strong><br />

bewilligungsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen<br />

<strong>und</strong> die gehaltspolitischen Aspekte bei Entsendungen auf. Im Zentrum stehen<br />

die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen beziehungsweise Regelungen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>,<br />

wobei <strong>in</strong> Exkursen auch auf Regelungen an<strong>der</strong>er Staaten e<strong>in</strong>gegangen wird.<br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch: Expatriates – Inpatriates. Handbuch zur Entsendung von Mitarbeitern.<br />

2002 Cosmos Verlag. 579 Seiten, geb<strong>und</strong>en, Fr. 158.–. Best.-Nr. 3705.<br />

Direkt bestellen unter www.bams.ch o<strong>der</strong> per Fax 044 350 67 79<br />

Book & Media Shop HR Today, Schny<strong>der</strong> & Schny<strong>der</strong> GmbH, Hadlaubstrasse 137, 8006 Zürich, hrtoday@bams.ch<br />

HR Today 9_05 39


Frie<strong>der</strong>ike V.Ruch<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

Mitglied <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />

CONVINUS GmbH<br />

Dufourstrasse 56, Postfach, CH-8032 Zürich<br />

Tel. +41 (0)1 250 20 20, Fax +41 (0)1 250 20 22<br />

frie<strong>der</strong>ike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch, www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Die Erbr<strong>in</strong>gung von Dienstleistungen<br />

im Rahmen des<br />

Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

<strong>und</strong> die Än<strong>der</strong>ungen<br />

per 1.Juni 2004 im Bewilligungsbereich<br />

Frie<strong>der</strong>ike V.Ruch<br />

In diesem Beitrag wird vor allem auf die Än<strong>der</strong>ungen<br />

ab dem 1. Juni 2004 für EU-Staatsangehörige<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (basierend auf<br />

dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> EU) bezüglich <strong>der</strong><br />

Bewilligungen e<strong>in</strong>gegangen sowie auf den<br />

Bereich des Dienstleistungsverkehrs <strong>und</strong> die<br />

gegenseitige Anerkennung von Diplomen.<br />

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich nur auf EU- <strong>und</strong> <strong>Schweiz</strong>er<br />

Staatsangehörige.<br />

1. Bewilligungen –<br />

Än<strong>der</strong>ungen ab dem 1.Juni 2004<br />

Per1.Juni 2004 wird das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> EU zwei Jahre alt <strong>und</strong> hat die erste<br />

e<strong>in</strong>schneidende Etappe <strong>in</strong> dem 12-jährigen<br />

Übergangsprozess bis h<strong>in</strong> zum vollkommenen<br />

freien Personenverkehr zwischen <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> EU erreicht.Weiterh<strong>in</strong> bleibt<br />

jedoch bis zum 31. Mai 2007 die Regelung<br />

bestehen, dass alle EU-Staatsangehörige vor<br />

<strong>der</strong> Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>, unabhängig von <strong>der</strong> Aufenthaltsdauer,<br />

e<strong>in</strong>e Aufenthaltsbewilligung benötigen.<br />

Arbeitnehmer<br />

Per 1.Juni 2004 fällt nun für den Personenkreis<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer, welche e<strong>in</strong>e EU-<br />

Staatsangehörigkeit haben <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen<br />

möchten, <strong>der</strong> Inlän<strong>der</strong>vorrang weg. Ebenfalls<br />

aufgehoben wird zu diesem Zeitpunkt die<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

dieser Arbeitskräfte, da diese <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Inlän<strong>der</strong>behandlung<br />

nicht mehr vere<strong>in</strong>bar ist.<br />

Ab diesem Zeitpunkt s<strong>in</strong>d die flankierenden<br />

Massnahmen zu beachten.<br />

Dies bedeutet, dass für EU-Staatsangehörige<br />

<strong>mit</strong> beabsichtigtem Erwerbsort <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Bewilligungsgesuch<br />

e<strong>in</strong>gereicht werden muss, dieses auch überprüft<br />

wird, jedoch ke<strong>in</strong>e arbeitsmarktliche<br />

Prüfung mehr stattf<strong>in</strong>det. Sofern e<strong>in</strong> frei verfügbares<br />

Kont<strong>in</strong>gent vorhanden ist, besteht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>wand für die Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Erwerbstätigkeit e<strong>in</strong>es EU-Staatsangehörigen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Die Kont<strong>in</strong>gente<br />

für Kurzaufenthalter EG/EFTA <strong>und</strong> Daueraufenthalter<br />

EG/EFTA bleiben unverän<strong>der</strong>t.<br />

So<strong>mit</strong> bestehen weiterh<strong>in</strong> 115 500 Bewilligungen<br />

für Personen, welche sich bis max.<br />

364 Tage im Jahr <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufhalten<br />

(sog. Kurzaufenthalter) <strong>und</strong> 15 000 Bewilligungen<br />

für Personen,welche sich befristet für<br />

e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum als 364 Tage o<strong>der</strong><br />

unbefristet <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> aufhalten.<br />

Selbständig Erwerbende<br />

EU-Staatsangehörige, welche sich zur Aufnahme<br />

e<strong>in</strong>er selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nie<strong>der</strong>lassen wollen, erhalten<br />

auch noch nach dem 1. Juni 2004 für e<strong>in</strong>e<br />

sog. E<strong>in</strong>richtungszeit zuerst e<strong>in</strong>e Bewilligung<br />

für sechs Monate. Sofern <strong>der</strong> Nachweis e<strong>in</strong>er<br />

effektiven Ausübung e<strong>in</strong>er selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> diesem Zeitraum erbracht<br />

wird, erfolgt die Erteilung e<strong>in</strong>er Daueraufenthaltsbewilligung<br />

für fünf Jahre.<br />

Die Überprüfung <strong>der</strong> selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>mit</strong>tels e<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>richtungszeit seitens <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Behörde<br />

fällt erst per 1. Juni 2007 weg. Ab<br />

diesem Zeitpunkt, wird die Möglichkeit e<strong>in</strong>es<br />

problemlosen Wechsels von e<strong>in</strong>er selbständigen<br />

zu e<strong>in</strong>er unselbständigen Erwerbstätigkeit<br />

bestehen.<br />

Grenzgänger<br />

Auch für den Personenkreis <strong>der</strong> EU-Staatsangehörigen,<br />

welche als Grenzgänger <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> erwerbstätig s<strong>in</strong>d, fallen die beiden<br />

Bed<strong>in</strong>gungen Inlän<strong>der</strong>vorrang <strong>und</strong> Kontrolle<br />

<strong>der</strong> Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen per<br />

1. Juni 2004 weg. Ab diesem Zeitpunkt<br />

geniessen die Grenzgänger <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

Grenzgängerzonen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> den freien<br />

Personenverkehr.<br />

Erst per 1.Juni 2007 kommt es für diesen<br />

Personenkreis zu e<strong>in</strong>schneidenden Verän<strong>der</strong>ungen,<br />

denn ab diesem Zeitpunkt werden die<br />

Grenzgängerzonen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

aufgehoben. Dies bedeutet, dass ab diesem<br />

Zeitpunkt e<strong>in</strong> Grenzgänger <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

ganzen <strong>Schweiz</strong> erwerbstätig se<strong>in</strong> darf.<br />

Nichterwerbstätige<br />

Zu dieser Personengruppe zählen Rentner,<br />

Studenten <strong>und</strong> Schüler sowie an<strong>der</strong>e Personen<br />

ohne Erwerbstätigkeit (bspw. Privatiers)<br />

<strong>und</strong> Dienstleistungsempfänger (bspw. Aufenthalte<br />

zu mediz<strong>in</strong>ischen Behandlungen).<br />

Für sie kommt es per 1. Juni 2004 zu ke<strong>in</strong>en<br />

Än<strong>der</strong>ungen, son<strong>der</strong>n es gelten die gleichen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen wie seit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens.<br />

Seite 2 CH-D Wirtschaft 4/04


Familiennachzug<br />

Im Rahmen des Familiennachzuges von<br />

EU-/EFTA-Staatsangehörigen ist es zu e<strong>in</strong>igen<br />

Diskussionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

gekommen, welche <strong>mit</strong>tels e<strong>in</strong>es B<strong>und</strong>esgerichtsentscheides<br />

vom November 2003<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich geklärt s<strong>in</strong>d. Nach diesem Entscheid<br />

können sich Familien<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong> aus<br />

Drittstaaten von Angehörigen <strong>der</strong> EU-/EFTA-<br />

Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong> Zulassung nur noch<br />

dann auf das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

berufen,wenn sie bereits e<strong>in</strong>e dauerhafte<br />

Aufenthaltsbewilligung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-/EFTA-<br />

Mitgliedsstaat besitzen.Vorübergehende Aufenthalte<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-/EFTA-Mitgliedsstaat<br />

(bspw. Weiterbildung, Tourismus) werden<br />

hierbei nicht berücksichtigt.<br />

Bef<strong>in</strong>det sich <strong>der</strong>enWohnsitz jedoch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Drittstaat, kann sich diese Person ebenfalls<br />

nicht auf die Regelungen über den Familiennachzug<br />

gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

berufen.<br />

Drittstaatsangehörige<br />

Unter Drittstaatsangehörigen s<strong>in</strong>d Personen<br />

zu verstehen, welche we<strong>der</strong> die <strong>Schweiz</strong>er<br />

noch die EU- o<strong>der</strong> EFTA-Staatsangehörigkeit<br />

besitzen. Für Bewilligungsgesuche dieses<br />

Personenkreises wird ab dem 1. Juni 2004 <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> die Kontrolle des Inlän<strong>der</strong>vorrangs<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> auf die Kontrolle des<br />

Inlän<strong>der</strong>vorrangs <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> dem<br />

gesamten Gebiet <strong>der</strong> EU-Mitgliedsstaaten<br />

(ohne die neuen EU-Mitgliedsstaaten ab dem<br />

1. Mai 2004) erweitert.<br />

2. Flankierende Massnahmen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich fällt die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Kontrolle <strong>der</strong> Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

für EU-Staatsangehörige per 1. Juni 2004<br />

weg.<br />

Um die <strong>Schweiz</strong> vor Sozial- <strong>und</strong> Lohndump<strong>in</strong>g<br />

durch billige Arbeitskräfte aus dem<br />

EU-Raum zu schützen, tritt per 1. Juni 2004<br />

das B<strong>und</strong>esgesetz über die entsandten Arbeitnehmer<br />

<strong>und</strong> die flankierenden Massnahmen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>in</strong> Kraft.<br />

Massnahmen<br />

Die flankierenden Massnahmen haben zum<br />

Ziel die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> üblichen Lohn- <strong>und</strong><br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen zu gewährleisten. Werden<br />

wie<strong>der</strong>holt Missbräuche festgestellt, können<br />

Massnahmen ergriffen werden, welche<br />

dann zw<strong>in</strong>gende M<strong>in</strong>destbed<strong>in</strong>gungen festlegen.<br />

Es s<strong>in</strong>d hierfür die folgenden Massnahmen<br />

vorgesehen:<br />

– Feststellen <strong>der</strong> m<strong>in</strong>imalen Arbeits- <strong>und</strong><br />

Lohnbed<strong>in</strong>gungen, die auf Arbeitnehmer<br />

anwendbar s<strong>in</strong>d, welche von e<strong>in</strong>em Arbeitgeber<br />

<strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-Staat im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er grenzüberschreitenden Dienstleistung<br />

<strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsendet werden.<br />

– Im Fall von wie<strong>der</strong>holter missbräuchlicher<br />

Unterbietung können:<br />

– Bestimmungen e<strong>in</strong>es Gesamtarbeitsvertrages<br />

unter erleichterten Voraussetzungen<br />

allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich erklärt<br />

werden, welche die Entlöhnung, die<br />

Arbeitszeiten sowie den paritätischen<br />

Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages<br />

betreffen<br />

– Fehlt die Möglichkeit <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlichkeitserklärung<br />

e<strong>in</strong>es Gesamtarbeitsvertrages,<br />

so kann e<strong>in</strong> Normalarbeitsvertrag<br />

<strong>mit</strong> zw<strong>in</strong>genden M<strong>in</strong>destlöhnen<br />

erlassen werden.<br />

In den Kantonen werden zudem tripartite<br />

Kommissionen e<strong>in</strong>gerichtet, welche den Arbeitsmarkt<br />

überwachen <strong>und</strong> allfällige Sanktionen<br />

beantragen.<br />

Entsendung von Arbeitnehmern<br />

<strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong><br />

E<strong>in</strong>e Entsendung von Arbeitnehmern liegt vor,<br />

wenn e<strong>in</strong> Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Arbeitsleistung<br />

auf Weisung <strong>und</strong> Rechnung se<strong>in</strong>es Arbeitgebers<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Staat erbr<strong>in</strong>gen<br />

muss, als <strong>in</strong> dem er gewöhnlich se<strong>in</strong>e Arbeit<br />

verrichtet. Die Entsandten bleiben auch<br />

während Ihrer Entsendung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel dem<br />

bestehenden Arbeitsvertrag unterstellt, den<br />

sie <strong>mit</strong> ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben.<br />

Zu dem Zweck <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> m<strong>in</strong>imalen<br />

Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen, werden<br />

e<strong>in</strong>ige geltende Normen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

auf diese Arbeitnehmer angewendet. Es s<strong>in</strong>d<br />

dies u.a. Normen <strong>in</strong> den folgenden Bereichen:<br />

– Arbeits- <strong>und</strong> Ruhezeit<br />

– M<strong>in</strong>destdauer <strong>der</strong> Ferien<br />

– M<strong>in</strong>imale Entlöhnung<br />

– Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

am Arbeitsplatz<br />

– Schutz von Schwangeren, Wöchner<strong>in</strong>nen,<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>und</strong> Jugendlichen<br />

– Gleichbehandlung von Frau <strong>und</strong> Mann<br />

3. Dienstleistungsverkehr<br />

Mit dem Inkrafttreten <strong>der</strong> bilateralen Abkommen<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> EU am<br />

1. Juni 2002 ist nicht gleich auch die Dienstleistungsfreiheit<br />

e<strong>in</strong>geführt worden, so wie<br />

sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU gegeben ist. Es fand lediglich<br />

e<strong>in</strong>e Liberalisierung im Bereich des grenzüberschreitenden<br />

Dienstleistungsverkehrs<br />

statt. Die Arbeitsver<strong>mit</strong>tlung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Personalverleih<br />

s<strong>in</strong>d von dieser Liberalisierung<br />

komplett ausgenommen.<br />

Die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene<br />

Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs<br />

umfasst folgende Aspekte:<br />

– Die zeitlich beschränkte Ausübung e<strong>in</strong>er<br />

selbständigen Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat ohne Nie<strong>der</strong>lassung.<br />

– Die Entsendung von Mitarbeitern durch<br />

Firmen <strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mitgliedsstaat<br />

<strong>der</strong> EU, zur Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er befristeten<br />

Dienstleistung.<br />

– Aufenthalte von Personen, die als Empfänger<br />

e<strong>in</strong>er Dienstleistung <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong><br />

e<strong>in</strong>reisen.<br />

Zu unterscheiden ist im Bereich des<br />

Dienstleistungsverkehrs, ob e<strong>in</strong>e Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung<br />

im Rahmen e<strong>in</strong>es Dienstleistungsabkommens<br />

erbracht wird o<strong>der</strong> ob<br />

ke<strong>in</strong> Dienstleistungsabkommen dafür vorhanden<br />

ist.<br />

Dienstleistungsabkommen<br />

In den Bereichen, <strong>in</strong> welchen zwischen <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> EU e<strong>in</strong> Dienstleistungsabkommen<br />

(Landverkehr, Luftverkehr, öffentliches<br />

Beschaffungswesen) besteht, hat <strong>der</strong><br />

Erbr<strong>in</strong>ger e<strong>in</strong>er solchen Dienstleistung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong>en Anspruch darauf, diese<br />

Tätigkeit auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>enVertragsstaat<br />

auszuüben. Für die gesamte Dauer <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

im an<strong>der</strong>en Vertragsstaat besteht<br />

e<strong>in</strong> Recht auf E<strong>in</strong>reise <strong>und</strong> Aufenthalt<br />

im Rahmen des entsprechenden Dienstleistungsabkommen.<br />

Sofern e<strong>in</strong>e Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bis zu 8 Tagen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

Gesamtperiode von 90 Arbeitstagen dauert,<br />

ist ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung notwendig.<br />

Dauert die Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung jedoch<br />

länger als 8 Tage, so muss e<strong>in</strong>e Bewilligung<br />

hierfür e<strong>in</strong>geholt werden.<br />

Bis zum 31. Mai 2004 erfolgt für diese<br />

Personengruppe auch die Kontrolle <strong>der</strong> Lohn<strong>und</strong><br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen. Bereits heute f<strong>in</strong>det<br />

ke<strong>in</strong>e Kontrolle des Inlän<strong>der</strong>vorrangs <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> statt. Kurzaufenthaltsbewilligungen<br />

EG/EFTA von weniger als 4 Monate unterliegen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nicht <strong>der</strong> Kont<strong>in</strong>gentierung.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Kurzaufenthaltsbewilligung<br />

EG/EFTA für e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum als<br />

8 Monate benötigt, so unterliegt diese <strong>der</strong><br />

Kont<strong>in</strong>gentierung, wobei e<strong>in</strong>e Ausschöpfung<br />

<strong>der</strong> Kont<strong>in</strong>gente dem Gesuchssteller nicht<br />

entgegen gehalten werden darf.<br />

Ke<strong>in</strong> Dienstleistungsabkommen<br />

In den Bereichen, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong> Dienstleistungsabkommen<br />

besteht, erhalten EU-<br />

Seite 3 CH-D Wirtschaft 4/04


Staatsangehörige das Recht sich <strong>in</strong> die<br />

<strong>Schweiz</strong> zu begeben <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

während e<strong>in</strong>er Dauer von max. 90 Arbeitstagen<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

Auch für diese Personen gilt, dass für die<br />

Erbr<strong>in</strong>gung von Dienstleistungen bis max.<br />

8Tage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Periode von 90 Arbeitstagen<br />

ke<strong>in</strong>e Bewilligung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

E<strong>in</strong>e Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung im Rahmen<br />

des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> für EU-Staatsangehörige<br />

nur bis zu max. 90 Arbeitstage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr möglich. Voraussetzung für die<br />

Erteilung e<strong>in</strong>er Bewilligung ist, dass die<br />

arbeitsmarktlichen Voraussetzungen erfüllt<br />

s<strong>in</strong>d (Kontrolle des Inlän<strong>der</strong>vorrangs <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen). Die Bewilligung<br />

unterliegt bis zu max. 90 Arbeitstagen<br />

jedoch ke<strong>in</strong>er Kont<strong>in</strong>gentierung.<br />

Diese Regelungen für die grenzüberschreitende<br />

Erbr<strong>in</strong>gung von Dienstleistungen<br />

von EU-Staatsangehörigen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

wird allerd<strong>in</strong>gs per 1. Juni 2004 etwas<br />

gelockert. Ab diesem Datum wird für die<br />

Erbr<strong>in</strong>gung von Dienstleistungen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> für max. 90 Arbeitstage pro Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

ke<strong>in</strong>e Bewilligung mehr notwendig<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Dauert das Erbr<strong>in</strong>gen von Dienstleistungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> länger als 90 Arbeitstage<br />

<strong>und</strong> kommt ke<strong>in</strong> spezielles Dienstleistungsabkommen<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> EU<br />

zur Anwendung, gelten nicht die Regelungen<br />

des Personenfreizügigkeitsabkommens, son<strong>der</strong>n<br />

die Regelungen gemäss dem ANAG <strong>und</strong><br />

BVO.<br />

Entsendung von Arbeitnehmern<br />

Die im Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

vorgesehene Teilliberalisierung des Dienstleistungsverkehrs<br />

umfasst für den Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

<strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-Staat<br />

das Recht, Arbeitnehmer zeitlich befristet<br />

zu entsenden. Dabei spielt es ke<strong>in</strong>e Rolle, ob<br />

e<strong>in</strong> Arbeitnehmer EU-Staatsangehöriger o<strong>der</strong><br />

Drittstaatsangehöriger ist.<br />

E<strong>in</strong>e Entsendung kann <strong>in</strong> folgenden Fällen<br />

stattf<strong>in</strong>den:<br />

– Sei es um im Auftrag des Arbeitgebers <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em EU-Staat e<strong>in</strong>e Dienstleistung im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>es Dienstleistungsvertrages <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

– Sei es um den Arbeitnehmer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Nie<strong>der</strong>lassung<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Tochtergesellschaft<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zu beschäftigen, wobei <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-Staat bef<strong>in</strong>det.<br />

Arbeitnehmer <strong>mit</strong> Drittstaatsangehörigkeit<br />

können nur im Rahmen dieser Regelung<br />

entsendet werden, wenn sie seit m<strong>in</strong>destens<br />

12 Monaten dauerhaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-Mitgliedsstaat<br />

zugelassen s<strong>in</strong>d. Sofern es das<br />

schweizerische Recht vorsieht, s<strong>in</strong>d diese<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen<br />

<strong>der</strong> Visumspflicht unterstellt. Die Lohn- <strong>und</strong><br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen <strong>der</strong> entsandten Arbeitnehmer<br />

müssen gr<strong>und</strong>sätzlich den Vorschriften<br />

des Gaststaates entsprechen.<br />

4. Gegenseitige Anerkennung<br />

von Diplomen<br />

Bestandteil des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

EU s<strong>in</strong>d Regelungen über die gegenseitige<br />

Anerkennung von Diplomen <strong>und</strong> Berufsausweisen.<br />

Sofern gewisse M<strong>in</strong>imalstandards vorhanden<br />

s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> die Vergleichbarkeit <strong>der</strong><br />

Ausbildung gr<strong>und</strong>sätzlich gegeben ist, führt<br />

dies auch zur gegenseitigen Anerkennung.<br />

Hierzu s<strong>in</strong>d drei allgeme<strong>in</strong>e Richtl<strong>in</strong>ien erlassen<br />

worden, die folgen<strong>der</strong>massen unterteilt<br />

werden können:<br />

– Uni- <strong>und</strong> FH-Diplome: Berufe <strong>mit</strong> m<strong>in</strong>d.<br />

dreijähriger Hochschulausbildung.<br />

– Berufe im mediz<strong>in</strong>ischen <strong>und</strong> sozialpädagogischen<br />

Bereich: reglementierte<br />

Berufe unterhalb e<strong>in</strong>er dreijährigen Hochschulausbildung.<br />

– Berufe aus den Bereichen Handel, gewerbliche<br />

Wirtschaft sowie Handwerk:<br />

Nicht abgedeckt durch das Personenfreizügigkeitsabkommens.<br />

Spezialrichtl<strong>in</strong>ien s<strong>in</strong>d für Anwälte, Architekten<br />

<strong>und</strong> Mediz<strong>in</strong>alberufe (Apotheker,<br />

Ärzte, Zahnärzte, Hebammen <strong>und</strong> Veter<strong>in</strong>äre)<br />

vorhanden.<br />

Inhaber e<strong>in</strong>es Diploms, welches den M<strong>in</strong>imalanfor<strong>der</strong>ungen<br />

genügt, dürfen ihren Beruf<br />

<strong>in</strong> jedem EU-Mitgliedsstaat <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> ausüben. Die gegenseitige Anerkennung<br />

von Diplomen ist vor allem für selbständig<br />

Erwerbende von grosser Bedeutung.<br />

Für die Antragsstellung zur Anerkennung<br />

e<strong>in</strong>es Diploms sollten e<strong>in</strong>ige Punkte beachtet<br />

werden (die Kontaktstelle des Aufnahmestaates<br />

gibt über die E<strong>in</strong>zelheiten Auskunft).<br />

Die zuständige Bewilligungsbehörde klärt<br />

die Gleichwertigkeit <strong>der</strong> Diplome unter E<strong>in</strong>bezug<br />

von diversen, nachfolgend genannten<br />

Dokumenten ab: Vollständig ausgefülltes<br />

Bewerbungsformular; Pass- o<strong>der</strong> Personalausweiskopie;<br />

Diplomzeugnis, Nachweis<br />

über Berufspraxis; eventuell Leum<strong>und</strong>szeugnis,<br />

Ges<strong>und</strong>heitszeugnis, Führungszeugnis;<br />

Nachweis über Konkursfreiheit.<br />

Die Dokumente sollten <strong>in</strong> die Landessprache<br />

des Aufnahmestaates übersetzt werden. In<br />

<strong>der</strong> Regel wird auch e<strong>in</strong>e Beglaubigung <strong>der</strong><br />

Dokumente verlangt.<br />

<strong>Schweiz</strong>erische Regelung<br />

Bezogen auf die schweizerischen Ausbildungsabschlüsse<br />

bedeuten im Hochschulbereich<br />

Diplome alle universitären Abschlüsse,<br />

unabhängig von ihrer Bezeichnung sowie die<br />

Diplome <strong>der</strong> Fachhochschulen.<br />

Die eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse<br />

sowie die eidgenössischen Diplome <strong>und</strong><br />

Fachausweise nach <strong>der</strong> Gesetzgebung über<br />

die Berufsausbildung fallen im Wesentlichen<br />

unter den Begriff «Prüfungszeugnisse». Als<br />

«Befähigungsnachweise» s<strong>in</strong>d gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

alle Ausbildungsnachweise zu verstehen, die<br />

we<strong>der</strong> <strong>in</strong> die Kategorie Diplome noch <strong>in</strong> die<br />

Kategorie Prüfungszeugnisse fallen.<br />

Regelung im S<strong>in</strong>ne des EU-Rechts<br />

Die Diplomanerkennung ist vor allem für die<br />

reglementierten Berufe wichtig. Ist e<strong>in</strong> Beruf<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-Staat nicht reglementiert, so<br />

genügt für die Ausübung dieses Berufes e<strong>in</strong>e<br />

Arbeitsbewilligung. In <strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d diejenigen<br />

Berufe reglementiert, <strong>der</strong>en Ausübung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich vom Besitz e<strong>in</strong>es Diploms,<br />

Zeugnisses o<strong>der</strong> Befähigungsnachweises abhängig<br />

gemacht werden.<br />

5. Personenfreizügigkeit für Anwälte<br />

Mit dem B<strong>und</strong>esgesetz vom 23. Juni 2000<br />

über die Freizügigkeit <strong>der</strong> Anwält<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Anwälte (BGFA) <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> wird die<br />

Zulassung von EU-Staatsangehörigen, die<br />

über e<strong>in</strong> Anwaltspatent verfügen <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausüben, umfassend<br />

geregelt. Es setzt die drei e<strong>in</strong>schlägigen<br />

europäischen Richtl<strong>in</strong>ien, welche die<br />

nachfolgend aufgeführten Bereiche abdeckt,<br />

entsprechend um:<br />

– Erleichterung <strong>der</strong> tatsächlichen Ausübung<br />

des freien Dienstleistungsverkehrs <strong>der</strong><br />

Rechtsanwälte (Richtl<strong>in</strong>ie 77/249/EWG),<br />

– Allgeme<strong>in</strong>e Regelung zur gegenseitigen Anerkennung<br />

<strong>der</strong> Hochschuldiplome, die e<strong>in</strong>e<br />

m<strong>in</strong>destens dreijährige Berufsausbildung<br />

voraussetzen (Richtl<strong>in</strong>ie 89/48/EWG) <strong>und</strong><br />

– Erleichterung <strong>der</strong> ständigen Ausübung des<br />

Rechtsanwaltsberufs <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedsstaat als <strong>in</strong> dem, <strong>in</strong> welchem die<br />

Qualifikation erworben wurde (Richtl<strong>in</strong>ie<br />

98/5/EWG).<br />

Mit dem Inkrafttreten dieses B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

wird zudem e<strong>in</strong>e vollumfängliche<br />

<strong>in</strong>terkantonale Freizügigkeit für Anwälte e<strong>in</strong>geführt,<br />

so dass Anwälte, welche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

kantonalen Anwaltsregister e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d,<br />

für ausserkantonaleTätigkeiten ke<strong>in</strong>e Berufsausübungsbewilligung<br />

e<strong>in</strong>holen müssen. Des<br />

weiteren legt das Gesetz die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong><br />

anwaltlichen Berufsausübung <strong>in</strong> Form von<br />

Berufsregeln fest.<br />

Seite 4 CH-D Wirtschaft 4/04


Zudem erhalten die <strong>Schweiz</strong>er Rechtsanwälte<br />

die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen<br />

<strong>in</strong> allen EU-Mitgliedsstaaten erbr<strong>in</strong>gen zu<br />

können. Gleichzeitig wird auch den Anwälten<br />

aus den EU-Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> Zugang zum<br />

<strong>Schweiz</strong>er Markt gewährleistet.<br />

Zum Zweck <strong>der</strong> Umsetzung des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

wurde sowohl<br />

die Dienstleistungsrichtl<strong>in</strong>ie als auch die<br />

Nie<strong>der</strong>lassungsrichtl<strong>in</strong>ie soweit ergänzt, dass<br />

<strong>Schweiz</strong>er Staatsangehörige, welche ihre<br />

berufliche Tätigkeit unter den folgenden Berufsbezeichnungen<br />

Advokat, Rechtsanwalt,<br />

Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/<br />

Avvocato ausüben, zur Ausübung ihres Berufes<br />

<strong>in</strong> allen EU-Mitgliedsstaaten berechtigt<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Dienstleistungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

Die Dienstleistungsrichtl<strong>in</strong>ie schreibt vor,<br />

dass jede <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mitgliedsstaat zur Ausübung<br />

des Anwaltsberufs zugelassene Person<br />

berechtigt ist, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat<br />

beratend <strong>und</strong> forensisch tätig zu werden.<br />

Die Anwaltstätigkeit kann <strong>in</strong> diesem Staat<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich unter denjenigen Bed<strong>in</strong>gungen<br />

ausgeübt werden, welche auch für die <strong>in</strong> diesem<br />

Staat nie<strong>der</strong>gelassenen Rechtsanwälte<br />

gelten. Die grenzüberschreitende Anwaltstätigkeit<br />

erfolgt dabei unter Angabe <strong>der</strong> Berufsbezeichnung<br />

des Herkunftsstaates <strong>und</strong><br />

unter H<strong>in</strong>weis auf die Berufsorganisation<br />

bzw. das Zulassungsgericht des Herkunftsstaates.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist das Erbr<strong>in</strong>gen von<br />

Dienstleistungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> von Inhabern<br />

<strong>mit</strong> <strong>der</strong> Berufsbezeichnung Rechtsanwalt<br />

aus e<strong>in</strong>em EU-Staat bis zu max.90Arbeitstagen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalen<strong>der</strong>jahr erlaubt.<br />

Es gelten des weiteren die Ausführungen im<br />

Abschnitt Dienstleistungsverkehr dieses Beitrages.<br />

Diese ausländischen Anwälte müssen sich<br />

nicht bei e<strong>in</strong>er kantonalen Aufsichtsbehörde<br />

melden, sofern sie nur im Rahmen des freien<br />

Dienstleistungsverkehrs <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> praktizieren.<br />

Eidgenössische <strong>und</strong> kantonale Gerichtsbehörden<br />

sowie kantonale Aufsichtsbehörden<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> können von Anwälten als<br />

grenzüberschreitende Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

e<strong>in</strong>en Nachweis über <strong>der</strong>en Anwaltsqualifikation<br />

verlangen.<br />

Anerkennung von Diplomen<br />

Es liegen gr<strong>und</strong>sätzlich ke<strong>in</strong>e Voraussetzungen<br />

für die Anerkennung von Diplomen vor.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Richtl<strong>in</strong>ien über<br />

die Anerkennung von Diplomen kann <strong>der</strong><br />

Gaststaat vom Antragsteller e<strong>in</strong>e gewisse Berufserfahrung<br />

verlangen, bevor er e<strong>in</strong> Diplom<br />

anerkennt, das <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er kürzeren Studiendauer ausgestellt<br />

wurde.<br />

In Bezug auf die Berufsausbildung von<br />

Rechtsanwälten haben sich alle EU-Mitgliedsstaaten<br />

<strong>und</strong> die <strong>Schweiz</strong>, <strong>mit</strong> Ausnahme<br />

von Dänemark, dazu entschlossen, von den<br />

Zuwan<strong>der</strong>ern e<strong>in</strong>e Eignungsprüfung im Landesrecht<br />

des Gaststaates zu verlangen. Sofern<br />

die Anwälte e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaates<br />

die Eignungsprüfung bestanden <strong>und</strong> nachgewiesen<br />

haben <strong>und</strong> sie die an<strong>der</strong>en gefor<strong>der</strong>ten,<br />

persönlichen Voraussetzungen erfüllen,<br />

s<strong>in</strong>d sie den <strong>Schweiz</strong>er Anwälten vollständig<br />

gleichgestellt. Die Gleichstellung zieht sowohl<br />

die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Anwaltregister als<br />

auch die Unterstellung unter die Berufsregeln<br />

<strong>und</strong> die Berufsbezeichnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

nach sich.<br />

Nie<strong>der</strong>lassungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

Je<strong>der</strong> Rechtsanwalt hat die Möglichkeit sich<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedsstaat<br />

nie<strong>der</strong>zulassen <strong>und</strong> unter Verwendung<br />

se<strong>in</strong>er im Herkunftsstaat erworbenen<br />

Berufsbezeichnung auf Dauer anwaltlich<br />

tätig zu se<strong>in</strong>.<br />

a) Anwaltstätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> unter<br />

<strong>der</strong> ursprünglichen Berufsbezeichnung<br />

Es besteht die Möglichkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

unter <strong>der</strong> ursprünglichen Berufsbezeichnung<br />

tätig zu se<strong>in</strong>. Voraussetzung ist jedoch, dass<br />

e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>trag <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e öffentliche Liste bei <strong>der</strong><br />

Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons vorgenommen<br />

wird, <strong>in</strong> welchem e<strong>in</strong>e Geschäftsadresse<br />

vorhanden ist. Die E<strong>in</strong>tragung erfolgt<br />

aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Besche<strong>in</strong>igung, welche nicht<br />

älter als drei Monate se<strong>in</strong> darf. Aus dieser Besche<strong>in</strong>igung<br />

muss hervorgehen, dass <strong>der</strong> e<strong>in</strong>tragungswillige<br />

Anwalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat<br />

die entsprechende Berufsqualifikation<br />

erworben hat <strong>und</strong> <strong>in</strong> diesem Staat<br />

bei <strong>der</strong> zuständigen Stelle e<strong>in</strong>getragen ist.<br />

Der Anwalt muss immer se<strong>in</strong>e ursprüngliche<br />

Berufsbezeichnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Amtssprache<br />

des jeweiligen Ausstellungsstaates <strong>und</strong> unter<br />

Angabe <strong>der</strong> ausländischen Berufsorganisation<br />

bzw. des ausländischen Zulassungsgerichts<br />

verwenden, so dass je<strong>der</strong>mann erkennen<br />

kann, dass <strong>der</strong> Anwalt se<strong>in</strong>e berufliche<br />

Qualifikation nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erworben<br />

hat.<br />

b) Anwaltstätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> unter<br />

e<strong>in</strong>er <strong>Schweiz</strong>er Berufsbezeichnung<br />

Wird e<strong>in</strong>e «Voll<strong>in</strong>tegration» <strong>in</strong> die Anwaltschaft<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> angestrebt, so stehen dafür<br />

zwei Möglichkeiten zur Verfügung:<br />

– Ablegen <strong>der</strong> Eignungsprüfung gemäss<br />

Hochschuldiplomanerkennungsrichtl<strong>in</strong>ie:<br />

Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer<br />

e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens dreijähriges Studium an e<strong>in</strong>er<br />

Hochschule absolviert hat sowie über e<strong>in</strong> Diplom<br />

verfügt, das zur Ausübung des Anwaltsberufs<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-Mitgliedsstaat berechtigt.<br />

Die Prüfung wird von <strong>der</strong> Anwaltsprüfungskommission<br />

des Kantons <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> abgenommen, <strong>in</strong> welchem die<br />

Registrierung erfolgen soll. Diese Prüfung<br />

kann zweimal wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

o<strong>der</strong><br />

– Nachweis <strong>der</strong> Praxistätigkeit im <strong>Schweiz</strong>er<br />

Recht <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> Nachweis über den Besitz<br />

<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen beruflichen Fähigkeiten:<br />

Voraussetzung ist, dass die Anwälte<br />

m<strong>in</strong>destens drei Jahre lang <strong>in</strong> <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Liste <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>getragen waren. Zudem<br />

muss <strong>der</strong> Nachweis erbracht werden,<br />

dass sie <strong>in</strong> dieser Zeit effektiv <strong>und</strong> regelmässig<br />

im schweizerischen Recht tätig waren,<br />

d.h. die anwaltliche Tätigkeit auf eigene Verantwortung<br />

<strong>und</strong> ohne Unterbrechung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> ausgeübt haben. Wenn die effektive<br />

Tätigkeit nur während e<strong>in</strong>es kürzeren Zeitraums<br />

im schweizerischen Recht gegeben ist,<br />

besteht die Möglichkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gespräch<br />

vor <strong>der</strong> kantonalen Anwaltsprüfung die notwendigen<br />

beruflichen Fähigkeiten nachzuweisen.<br />

Die Erfahrungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU haben gezeigt,<br />

dass aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> abschreckenden Wirkung<br />

e<strong>in</strong>er Eignungsprüfung nur wenige Anwälte<br />

davon Gebrauch machen <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis<br />

dementsprechend die zweite Möglichkeit<br />

e<strong>in</strong>e grössere Bedeutung hat.<br />

Patente von Anwälten, die nicht EU-<br />

Staatsangehörige s<strong>in</strong>d, werden gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> anerkannt, es sei denn,<br />

dass es sich um e<strong>in</strong> Patent aus e<strong>in</strong>em EU-Mitgliedsstaat<br />

handelt, welches e<strong>in</strong>er Person im<br />

Rahmen des Familiennachzuges ausgestellt<br />

worden ist.<br />

6. Personenfreizügigkeit<br />

für Mediz<strong>in</strong>alberufe<br />

Die Mediz<strong>in</strong>alberufe s<strong>in</strong>d durch das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

zwischen <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> EU <strong>in</strong> unterschiedlicher<br />

H<strong>in</strong>sicht begünstigt.<br />

Sie erhalten u.a. e<strong>in</strong> Recht auf:<br />

– Zugang zu e<strong>in</strong>er unselbständigen Erwerbstätigkeit<br />

– Nie<strong>der</strong>lassung als Selbständig Erwerbende<br />

– Liberalisierung von kurzzeitigen Dienstleistungen<br />

– E<strong>in</strong>räumung e<strong>in</strong>es Rechtes zur Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung<br />

Seite 5 CH-D Wirtschaft 4/04


Es besteht das Recht im Hoheitsgebiet des<br />

an<strong>der</strong>en Vertragsstaates Dienstleistungen <strong>in</strong>nerhalb<br />

von bis zu 90Arbeitstagen pro Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

zu erbr<strong>in</strong>gen. Gr<strong>und</strong>sätzlich besteht<br />

e<strong>in</strong> Recht auf Inlän<strong>der</strong>behandlung <strong>in</strong> Bezug<br />

auf die Zulassung zur Erwerbstätigkeit <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong>en Ausübung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Um EU-<br />

Staatsangehörigen <strong>und</strong> <strong>Schweiz</strong>ern den Zugang<br />

zur unselbständigen <strong>und</strong> selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Ausübung sowie<br />

die Erbr<strong>in</strong>gung von Dienstleistungen im an<strong>der</strong>enVertragsstaat<br />

zu erleichtern, werden gegenseitig<br />

die Diplome, Zeugnisse <strong>und</strong> sonstigen<br />

Befähigungsausweise anerkannt.<br />

Beispielsweise konnten Ärzte <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er<br />

EU-Staatsangehörigkeit, welche bereits bei<br />

Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Schweiz</strong>er Krankenhaus<br />

gearbeitet haben, e<strong>in</strong>e eigene Praxis <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> bereits zu diesem Zeitpunkt eröffnen.<br />

Ab diesem Zeitpunkt war dieser Personenkreis<br />

den <strong>Schweiz</strong>er Ärzten bereits<br />

gleichgestellt <strong>und</strong> konnte von e<strong>in</strong>er une<strong>in</strong>geschränkten<br />

Inlän<strong>der</strong>behandlung profitieren.<br />

Bis zum 31. Mai 2004 gilt jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

noch <strong>der</strong> Inlän<strong>der</strong>vorrang für neu <strong>in</strong><br />

die <strong>Schweiz</strong> ziehende Personen e<strong>in</strong>es Mediz<strong>in</strong>alberufes.<br />

Bewirbt sich bspw. e<strong>in</strong> Arzt <strong>mit</strong><br />

e<strong>in</strong>er <strong>Schweiz</strong>er <strong>und</strong> e<strong>in</strong> Arzt <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er EU-<br />

Staatangehörigkeit um e<strong>in</strong>e Praxisnachfolge<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, so kann dem «EU-Arzt» die<br />

Bewilligung aufgr<strong>und</strong> des Inlän<strong>der</strong>vorrangs<br />

bis zum 31. Mai 2009 verweigert werden. Der<br />

Inlän<strong>der</strong>vorrang hat auch bei <strong>der</strong> Ausübung <strong>in</strong><br />

unselbständiger Tätigkeit Gültigkeit, wird jedoch,wie<br />

bereits erwähnt, per1.Juni 2004 aufgehoben.<br />

Die Bewilligungserteilung untersteht<br />

bis zum 31. Mai 2007 <strong>der</strong> Kont<strong>in</strong>gentierung.<br />

Grenzüberschreitende Dienstleistungen<br />

In den Bereichen <strong>der</strong> Human-, Zahn- <strong>und</strong> Veter<strong>in</strong>ärmediz<strong>in</strong><br />

sowie <strong>der</strong> Pharmazie können<br />

unselbständig <strong>und</strong> selbständig erwerbstätige<br />

Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger <strong>mit</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

EU-Staat aufgr<strong>und</strong> des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

seit dem 1. Juni 2002 bis<br />

zu 90 Tagen pro Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

arbeiten. Umgekehrt haben <strong>in</strong>ländische<br />

Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger dieselben Rechte<br />

<strong>und</strong> Möglichkeiten <strong>in</strong> den EU-Mitgliedsstaaten.<br />

Um den kantonalen Behörden <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>e gewisse Kontrolle <strong>und</strong> Übersicht<br />

zu ermöglichen,werden Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

aus e<strong>in</strong>em EU-Mitgliedsstaat verpflichtet,<br />

sich bei <strong>der</strong> zuständigen kantonalen<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbehörde <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> unter<br />

Vorlage ihrer Befähigungsausweise zu melden.<br />

7. Personenfreizügigkeit<br />

für Architekten<br />

Für Architekten schreibt die Spezialrichtl<strong>in</strong>ie<br />

im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

e<strong>in</strong>e Studiendauer von m<strong>in</strong>destens<br />

vier Jahren an e<strong>in</strong>er Hochschule o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

vergleichbaren Bildungse<strong>in</strong>richtung vor. Dieser<br />

Zeitraum basiert auf dem europäischen<br />

Recht, welches für e<strong>in</strong> Studium für Architekten<br />

vier Jahre <strong>und</strong> für Ingenieure drei Jahre<br />

vorschreibt. Diese Voraussetzungen erfüllen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nur die Diplome <strong>der</strong> ETH <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Schule für Architektur <strong>in</strong> Genf, nicht aber<br />

die <strong>der</strong> HTL <strong>und</strong> <strong>der</strong> Fachhochschulen. Es ist<br />

seitens <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> daher zu e<strong>in</strong>er Ergänzung<br />

<strong>der</strong> Spezialrichtl<strong>in</strong>ie gekommen, welche besagt,<br />

dass die erteilten Ausbildungen <strong>der</strong> letzten<br />

beiden erwähnten Bildungse<strong>in</strong>richtungen<br />

ebenfalls <strong>in</strong> die europäische Richtl<strong>in</strong>ie <strong>mit</strong>e<strong>in</strong>bezogen<br />

werden sollen.<br />

8. Ausblick<br />

Im Bewilligungsbereich für EU-Staatsangehörige<br />

ist die zweite Etappe, welche es auf<br />

demWeg zur vollkommenen freien Personenfreizügigkeit<br />

am 1. Juni 2007 zu nehmen gilt,<br />

erreicht. Ab diesem Zeitpunkt wird <strong>der</strong> freie<br />

Personenverkehr ohne Kont<strong>in</strong>gente <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> versuchsweise e<strong>in</strong>geführt. Die Verhandlungen<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

EU bezüglich des Beitritts <strong>der</strong> 10 neuen EU-<br />

Mitgliedsstaaten, welche per 1. Mai 2004<br />

<strong>der</strong> EU beitreten werden, haben bereits begonnen.<br />

Es besteht jedoch noch ke<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>igkeit darüber, <strong>in</strong> welcher Art <strong>und</strong> Weise<br />

die Regelungen des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

für die neuen EU-Mitgliedsstaaten<br />

zur Anwendung kommen sollen.<br />

Seitens <strong>der</strong> EU wird gefor<strong>der</strong>t, dass die<br />

neuen Mitgliedsstaaten bereits am 1. Juni<br />

2004 von dem Erreichen <strong>der</strong> ersten Etappe<br />

des bestehenden Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

profitieren sollen. Die <strong>Schweiz</strong><br />

vertritt demgegenüber die Auffassung, dass<br />

für die neuen EU-Mitgliedsstaaten <strong>mit</strong><br />

<strong>der</strong>en E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die EU per 1. Mai 2004 die<br />

12-jährige Übergangsfrist gelten <strong>und</strong> von<br />

diesem Zeitpunkt an diese Frist beg<strong>in</strong>nen<br />

sollte.<br />

Für <strong>Schweiz</strong>er Staatsangehörige gilt ab<br />

dem 1. Juni 2004 die vollkommene Personenfreizügigkeit<br />

<strong>in</strong> den EU-Mitgliedsstaaten.<br />

Seite 6 CH-D Wirtschaft 4/04


Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

Die Managerhaftung<br />

<strong>in</strong> Auslandsgesellschaften<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

CONVINUS<br />

International Employment Solutions<br />

Forchstrasse 5, Postfach, CH-8032 Zürich<br />

Tel.+41(0)44 250 20 20, Fax +41(0)44 250 20 22<br />

frie<strong>der</strong>ike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch, www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Frie<strong>der</strong>ike V.Ruch<br />

Die AG nimmt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> die erste Stelle<br />

<strong>der</strong> vorkommenden Gesellschaftsformen e<strong>in</strong>.<br />

Das schweizerische Aktienrecht sieht als Leitungsorgan<br />

zw<strong>in</strong>gend nur denVerwaltungsrat<br />

vor, dem sowohl Leitungs- als auch Aufsichtsfunktion<br />

zukommt. Es stellt sich so<strong>mit</strong><br />

<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die Frage nach <strong>der</strong> Haftung <strong>der</strong><br />

Verwaltungsrats<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong>.<br />

Für grössere Gesellschaften eignet sich<br />

dieses System kaum. Das Gesetz ermöglicht<br />

es deshalb, die Geschäftsführung auf e<strong>in</strong>zelne<br />

Verwaltungsrats<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> auf Dritte zu<br />

übertragen (Art. 716b OR). Dabei wird e<strong>in</strong><br />

eigentliches Geschäftsführungsgremium geschaffen,<br />

das <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis bspw. Geschäftso<strong>der</strong><br />

Konzernleitung genannt wird. Im Fall<br />

e<strong>in</strong>er Übertragung <strong>der</strong> Geschäftsführung auf<br />

e<strong>in</strong> solches Gremium stellt sich die Frage<br />

nach <strong>der</strong> Haftung <strong>der</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

betrauten Personen.<br />

1. Haftung <strong>der</strong> Verwaltungsrats<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>e Haftung <strong>der</strong> Verwaltungsrats<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong><br />

selbst nach Art.754 Abs. 1 OR kommt nur<br />

<strong>in</strong> Betracht, wenn folgende Voraussetzungen<br />

vorliegen:<br />

– Schaden: Dabei gilt es zwischen un<strong>mit</strong>telbarem<br />

<strong>und</strong> <strong>mit</strong>telbarem Schaden zu unterscheiden.<br />

– Pflichtwidriges Verhalten: Die Verwaltungsrats<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong><br />

müssen gegen e<strong>in</strong>e ihnen<br />

aus Gesetz o<strong>der</strong> Statuten obliegende<br />

Pflicht verstossen haben. Im Zentrum stehen<br />

dabei die Sorgfalts- <strong>und</strong> Treuepflicht<br />

(Art.717 Abs.1 OR).<br />

– Verschulden: Die Pflichtverletzung muss<br />

zum<strong>in</strong>dest auf leichter Fahrlässigkeit beruhen.<br />

Es genügt so<strong>mit</strong> jedesVerschulden,<br />

um e<strong>in</strong>e Haftung zu begründen.<br />

– Kausalzusammenhang: E<strong>in</strong> pflichtwidriges<br />

Verhalten ist nur dann für e<strong>in</strong>en Schaden<br />

kausal, wenn es nach gewöhnlichem<br />

Lauf <strong>der</strong> D<strong>in</strong>ge <strong>und</strong> nach <strong>der</strong> Lebenserfahrung<br />

geeignet ist, solche Schadensfolgen<br />

zu verursachen.<br />

Werden Gesellschaft, Aktionäre o<strong>der</strong><br />

Gläubiger von e<strong>in</strong>em Verwaltungsrats<strong>mit</strong>glied<br />

un<strong>mit</strong>telbar geschädigt, können diese<br />

Klage auf Leistung von Schadenersatz erheben.<br />

Werden Aktionäre nur <strong>mit</strong>telbar geschädigt,<br />

weil dasVermögen <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

betroffen ist, können diese ebenfalls klagen,<br />

allerd<strong>in</strong>gs nur auf Schadenersatzleistung an<br />

die Gesellschaft (Art.756 OR).<br />

Zusätzlich zu zahlreichen weiteren Gründen<br />

wird das Klagerecht dadurch e<strong>in</strong>geschränkt,<br />

dass die Generalversammlung die<br />

Entlastung des Verwaltungsrats beschliesst<br />

(Art.758 OR).<br />

2. Haftung bei Übertragung<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

Personen, denen vom Verwaltungsrat Geschäftsführungsaufgaben<br />

übertragen wurden,<br />

haften gem. Art.754 Abs.1 OR unter den gleichen<br />

Voraussetzungen wie Verwaltungsrats<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong>.<br />

Dies gilt so<strong>mit</strong> auch für Mitglie<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er Geschäftsleitung, also für die<br />

Manager <strong>der</strong> obersten Hierarchiestufe. Neben<br />

dieser gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit<br />

kommt zusätzlich e<strong>in</strong>e Haftung aus<br />

ihrem Vertrag <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>in</strong> Betracht.<br />

Wer Geschäftsführungs-, Leitungs- o<strong>der</strong><br />

Aufsichtsaufgaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis erfüllt, ohne<br />

förmlich gewählt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>gesetzt zu se<strong>in</strong>, unterliegt<br />

da<strong>mit</strong> <strong>der</strong> Verantwortlichkeit <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Haftung. E<strong>in</strong>e Gesellschaft bloss im H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong><br />

führen zu wollen, ist so<strong>mit</strong> e<strong>in</strong> untaugliches<br />

Mittel zur Haftungsprävention.<br />

Überträgt <strong>der</strong> Verwaltungsrat die Geschäftsführung<br />

rechtmässig an Manager, beschränkt<br />

sich die Haftung <strong>der</strong> Verwaltungsrats<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> diesem Bereich auf <strong>der</strong>en<br />

Auswahl, Instruktion <strong>und</strong> Überwachung<br />

(Art.754 Abs. 2 OR).<br />

E<strong>in</strong> Verwaltungsrat kann jedoch nicht alle<br />

se<strong>in</strong>e Aufgaben auf Dritte übertragen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Hoffnung, sich da<strong>mit</strong> von se<strong>in</strong>er Verantwortlichkeit<br />

zu entb<strong>in</strong>den. Art.716a OR enthält<br />

e<strong>in</strong>en unverän<strong>der</strong>baren Katalog von unübertragbaren<br />

Aufgaben des Verwaltungsrates.<br />

Diese Aufgaben hat er tatsächlich auch wahrzunehmen.<br />

Die direkt unterstellten Manager<br />

müssen vom Verwaltungsrat sorgfältig ausgewählt<br />

<strong>und</strong> über ihre Aufgaben <strong>in</strong>struiert<br />

werden. Sie müssen vomVerwaltungsrat dauernd,<br />

wenn auch nicht <strong>in</strong> allen E<strong>in</strong>zelheiten,<br />

überwacht werden.<br />

Dieser Beitrag wurde entnommen, <strong>mit</strong><br />

fre<strong>und</strong>licher Genehmigung von CONVINUS,<br />

aus <strong>der</strong> Ausgabe 1–2 2005 des CONVINUS<br />

Newsletters, <strong>der</strong> alle 2 Monate <strong>in</strong> deutscher<br />

<strong>und</strong> englischer Sprache ersche<strong>in</strong>t (Bestellmöglichkeit<br />

unter: www.conv<strong>in</strong>us.ch/d/newsletter).<br />

Seite 20 CH-D Wirtschaft 6/05


über blick<br />

überblick<br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

International Assignment<br />

Solutions <strong>und</strong> Tax<br />

Consult<strong>in</strong>g,<br />

CONVINUS, Zürich, frie<strong>der</strong>ike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch<br />

<strong>Schweiz</strong> Teil I<br />

Entsendungsland <strong>Schweiz</strong> Teil I<br />

Grenzgänger Kle<strong>in</strong>es Land <strong>mit</strong><br />

grosser <strong>in</strong>ternationaler Bedeutung<br />

+++ Die <strong>Schweiz</strong> ist für Mitarbeiterentsendungen sowohl als Ausgangsort wie auch als Zielort<br />

e<strong>in</strong> wichtiges Land. In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gibt es e<strong>in</strong>e beachtliche Anzahl bedeuten<strong>der</strong> mult<strong>in</strong>ationaler<br />

Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen (9 <strong>Schweiz</strong>er Unternehmen gehören, gemessen an<br />

<strong>der</strong> Marktkapitalisierung, zu den Top 500 Unternehmen weltweit). Zudem haben aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

wirtschaftlichen Bedeutung als F<strong>in</strong>anzplatz sowie durch attraktive Rahmenbed<strong>in</strong>gungen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e<br />

hohe Standort- <strong>und</strong> Lebensqualität viele ausländische Unternehmen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ihren europäischen<br />

o<strong>der</strong> weltweiten Hauptsitz errichtet. +++<br />

Dieser Artikel leitet die <strong>Schweiz</strong>-Serie e<strong>in</strong>,<br />

welche aus mehreren Beiträgen bestehen<br />

wird, <strong>in</strong> denen wir Ihnen aus <strong>Schweiz</strong>er Sicht<br />

möglichst umfassend alle Aspekte r<strong>und</strong> die<br />

Thematik Mitarbeiterentsendung bzw. grenzüberschreitende<br />

Erwerbstätigkeit vorstellen<br />

werden. Diese Fortsetzungsserie wird aus<br />

Themen bestehen, die sich <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

als Ausgangspunkt wie auch als Dest<strong>in</strong>ation<br />

von Entsandten <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en <strong>in</strong>ternational<br />

tätigen Mitarbeitern ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzt. E<strong>in</strong>en<br />

Ausblick auf die <strong>in</strong>teressanten kommenden<br />

Beiträge f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Themenübersicht<br />

am Ende dieses Artikels.<br />

Da die grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit<br />

im deutschsprachigen Raum <strong>mit</strong> den Nachbarn<br />

<strong>Deutschland</strong> <strong>und</strong> Österreich zunehmend<br />

an Bedeutung gewonnen hat, ist <strong>der</strong> erste Beitrag<br />

<strong>der</strong> grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> Form von Grenzgängern gewidmet.<br />

E<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong> für die Zunahme s<strong>in</strong>d sicherlich<br />

die „gelockerten“ Rahmenbed<strong>in</strong>gungen, welche<br />

<strong>mit</strong> dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommen,<br />

e<strong>in</strong>es von sieben bilateralen<br />

Abkommen zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> EU, per 1. Juni 2002 <strong>in</strong>kraft getreten s<strong>in</strong>d.<br />

1. Grenzgängerbewilligung?<br />

Nach wie vor benötigen EU-Staatsanghörige,<br />

welche <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> arbeiten möchten, e<strong>in</strong>e<br />

Bewilligung für ihre <strong>Schweiz</strong>er Erwerbstätigkeit.<br />

Mit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

kam es jedoch für<br />

diesen Personenkreis zu e<strong>in</strong>igen Erleichterungen<br />

für die Aufnahme <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. E<strong>in</strong> Beispiel hierfür ist <strong>der</strong><br />

Wegfall <strong>der</strong> bisher notwendigen täglichen<br />

Rückkehr an den Wohnort. Die Grenzgänger,<br />

welche als Arbeitnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> tätig<br />

s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> über e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Dauer von bis zu e<strong>in</strong>em Jahr verfügen, erhalten<br />

für die Dauer ihres Arbeitsvertrages e<strong>in</strong>e<br />

Grenzgängerbewilligung. Diese Bewilligung<br />

kann verlängert werden, sofern auch die<br />

Anstellung fortgesetzt wird. Bei Bestehen<br />

e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>jährigen o<strong>der</strong> mehrjährigen Arbeitsvertrages<br />

erhält <strong>der</strong> Grenzgänger e<strong>in</strong>e<br />

Grenzgängerbewilligung <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Gültigkeitsdauer<br />

von fünf Jahren.<br />

Während den beiden ersten Jahren (bis 31.<br />

Mai 2004) nach dem Inkrafttreten des<br />

Personenfreizügigkeitsabkommens unterliegt<br />

die Erteilung e<strong>in</strong>er Grenzgängerbewilligung<br />

noch dem Inlän<strong>der</strong>vorrang <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kontrolle<br />

<strong>der</strong> orts- <strong>und</strong> branchenüblichen Lohn- <strong>und</strong><br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen. Ab 1. Juni 2004 wird<br />

<strong>der</strong> Zugang zum Arbeitsmarkt für alle<br />

Grenzgänger <strong>in</strong>nerhalb aller Grenzzonen des<br />

Beschäftigungsstaates <strong>mit</strong> den Nachbarstaaten<br />

vollständig liberalisiert se<strong>in</strong> <strong>und</strong> bereits ab<br />

dem 1. Juni 2007 werden die Grenzzonen<br />

aufgehoben werden.<br />

2. Sozialversicherung<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Sozialversicherung kam es<br />

<strong>mit</strong> dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

bezüglich Grenzgängern<br />

vor allem im Rahmen <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

<strong>und</strong> dem entsprechendem Wahlrecht<br />

für Grenzgänger zu e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>schneidenden<br />

Verän<strong>der</strong>ung.<br />

3. Steuern<br />

Das Aufheben <strong>der</strong> täglichen Rückkehrpflicht<br />

für die Bewilligung hat auch Auswirkungen<br />

auf die Grenzgängerbesteuerung zwischen<br />

<strong>Deutschland</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (4.5 %<br />

Quellensteuer auf den Bruttolohn). Bisher<br />

durfte e<strong>in</strong> Grenzgänger nicht mehr als 60-<br />

Nicht-Rückkehrtage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

haben, da<strong>mit</strong> die Grenzgängerbesteuerung<br />

noch weiterh<strong>in</strong> zum Tragen kam. Mit dem<br />

Aufheben <strong>der</strong> täglichen Rückkehrpflicht<br />

(Gr<strong>und</strong>lage für die Bewilligung) wurde bei<br />

Seite 24<br />

PersonalManager 3/2003


über blick<br />

<strong>der</strong> Besteuerung festgelegt, dass die 60-<br />

Nicht-Rückkehrtage nicht tangiert s<strong>in</strong>d,<br />

sofern die e<strong>in</strong>fache Entfernung zwischen<br />

Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsort nicht mehr als 110 km<br />

beträgt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e verbleibende Aufenthaltszeit<br />

von m<strong>in</strong>destens 8 St<strong>und</strong>en am Wohnort<br />

möglich ist. Ist e<strong>in</strong>e dieser Bed<strong>in</strong>gungen<br />

erfüllt, so gilt e<strong>in</strong> Aufenthalt am Arbeitsort<br />

nicht als beruflich veranlasst. Folglicherweise<br />

werden diese Tage auch nicht <strong>in</strong> die 60-Nicht-<br />

Rückkehrtage <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>gerechnet.<br />

4. Immobilienerwerb <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Grenzgänger können an ihrem Arbeitsort <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>e Zweitwohnung sowie<br />

Immobilien für die Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

erwerben. H<strong>in</strong>gegen bleibt <strong>der</strong><br />

Grenzgänger bezüglich des Erwerbs e<strong>in</strong>er<br />

Ferienwohnung sowie für Kapitalanlagen <strong>und</strong><br />

dem Handel <strong>mit</strong> Wohnungen <strong>und</strong> unbebauten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken <strong>der</strong> Bewilligungspflicht <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> unterstellt.<br />

CONVINUS ist e<strong>in</strong> Beratungsunternehmen,<br />

das auf steuerliche, bewilligungs- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtliche<br />

Aspekte bei Mitarbeiterentsendungen<br />

sowie grenzüberschreiten<strong>der</strong><br />

Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> <strong>in</strong>ternationales<br />

Personalmanagement spezialisiert ist. In den<br />

folgenden Ausgaben des Personal Manager<br />

HR International werden die Experten von<br />

CONVINUS, die <strong>in</strong> leitenden<br />

Funktionen im <strong>in</strong>ternationalen<br />

HR-Bereich <strong>und</strong><br />

bei „Big-Four“-Unternehmen<br />

tätig waren, Ihnen ihr<br />

Fachwissen praxisorientiert<br />

näher br<strong>in</strong>gen.<br />

Ausblick - In den nächsten<br />

Ausgaben s<strong>in</strong>d Beiträge zu den folgenden<br />

Themengebieten vorgesehen:<br />

● Das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> EU;<br />

● Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>;<br />

● Das <strong>Schweiz</strong>er Sozialversicherungssystem<br />

<strong>in</strong>klusive <strong>der</strong> beruflichen<br />

Vorsorge;<br />

● Die Besteuerung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Steueroptimierung von<br />

e<strong>in</strong>em Entlöhnungspaket; Schwierigkeiten<br />

<strong>der</strong> Steuerausgleichsberechnungen;<br />

● Erfahrungen im <strong>in</strong>ternationalen<br />

Personalmanagement <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>;<br />

● Entsendungsrichtl<strong>in</strong>ien o<strong>der</strong> Entsendungspolitik<br />

- e<strong>in</strong> Dschungel von<br />

Begriffen.<br />

+ + + + + +<br />

Mart<strong>in</strong> Pfaendler, Partner<br />

International Assignment<br />

Solutions <strong>und</strong> Human<br />

Resources Solutions,<br />

CONVINUS, Zürich, mart<strong>in</strong>.pfaendler@conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Die Situation:<br />

Geschäftsprozesse s<strong>in</strong>d<br />

en vogue<br />

iX, S. 48 (Auszug)<br />

Unsere Lösung:<br />

Klaus Eckardt<br />

Geschäftsprozesse<br />

gestalten <strong>und</strong> handhaben<br />

1. Auflage 2001<br />

192 Seiten – Paperback – 1 35,–<br />

ISBN 3-89577-229-1<br />

Fallbeispiel<br />

Personalabteilung!<br />

“Eckardt def<strong>in</strong>iert Prozesse bis zur Ebene des Fachbereichs, dröselt die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Abläufe penibel auf <strong>und</strong> zeigt da<strong>mit</strong> Wege zu mehr Transparenz. Das<br />

kann lohnenswert se<strong>in</strong>, denn optimierte Prozesse s<strong>in</strong>d Wettbewerbsfaktoren,<br />

die von den Mittbewerbern nicht auszumachen s<strong>in</strong>d. Die dürfen sich dann<br />

wun<strong>der</strong>n, warum ihr Konkurrent günstiger anbieten kann <strong>und</strong> dennoch e<strong>in</strong>en<br />

ordentlichen Gew<strong>in</strong>n macht. Wahrsche<strong>in</strong>lich, weil dessen Mitarbeiter wissen,<br />

wo es entlang geht.”<br />

AWU direkt<br />

DATAKONTEXT<br />

02234 / 96610-0 ● Fax 0 22 34 / 96610-9 ● www.datakontext.com ● fachverlag@datakontext.com


<strong>Schweiz</strong> Teil II<br />

Entsendungsland <strong>Schweiz</strong> Teil II<br />

Bewilligungsrechtliche Regelungen für die<br />

Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

serie expat<br />

+++ Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 zwischen <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> EU <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Mitgliedstaaten sowie e<strong>in</strong>em vergleichbaren Abkommen <strong>mit</strong> den<br />

EFTA-Staaten haben sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bezüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Regelungen für Aufenthalts<strong>und</strong><br />

Arbeitsbewilligungen e<strong>in</strong>ige Än<strong>der</strong>ungen ergeben. Dies vor allem zum Vorteil <strong>der</strong> EU/EFTA-<br />

Staatsangehörigen. +++<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Die <strong>Schweiz</strong> hat dadurch, dass sie aus 26<br />

eigenständigen Kantonen besteht die wesentliche<br />

Beson<strong>der</strong>heit, dass <strong>der</strong> jeweilige Kanton<br />

für die Erteilung <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Arbeitsbewilligungen eigenständig zuständig<br />

ist. So ist es nicht verwun<strong>der</strong>lich, dass die<br />

Erteilung e<strong>in</strong>er solchen Bewilligung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

ganzen <strong>Schweiz</strong> nicht unbed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>heitlich<br />

gehandhabt wird.<br />

2. Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Arbeitsbewilligungen<br />

für EU- <strong>und</strong> EFTA Staatsangehörige<br />

Die E<strong>in</strong>führung <strong>der</strong> Personenfreizügigkeit<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> den EU/EFTA-<br />

Mitgliedsstaaten erfolgt <strong>in</strong> fünf Schritten über<br />

12 Jahre verteilt. Ab dem Jahr 2014 soll die<br />

vollkommene Personenfreizügigkeit vollzogen<br />

se<strong>in</strong>. Für EU/EFTA-Staatsangehörige gilt<br />

bereits seit dem 1. Juni 2002, dass sie gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e Aufenthaltsbewilligung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> haben.<br />

Dieses Recht wird jedoch im Bereich <strong>der</strong><br />

Arbeitsbewilligung noch durch den Vorrang<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>heimischen Arbeitnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> (nur noch bis zum 31. Mai 2004),<br />

die Kontrolle <strong>der</strong> Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

<strong>und</strong> die Aufrechterhaltung <strong>der</strong><br />

Kont<strong>in</strong>gente für den Zugang zu e<strong>in</strong>er<br />

Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> (Kurz- <strong>und</strong><br />

Daueraufenthaltsbewilligungen / Nur noch<br />

bis zum 31.05.2007) e<strong>in</strong>geschränkt. Neu ist<br />

zudem seit dem 1. Juni 2002, dass alle<br />

EU/EFTA-Staatsangehörige, welche entwe<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e Kurz- o<strong>der</strong> Daueraufenthaltsbewilligung<br />

besitzen, sich beruflich sowie geografisch<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> frei bewegen dürfen.<br />

Dies bedeutet, dass sie nicht mehr <strong>in</strong> dem<br />

Kanton wohnen <strong>und</strong> arbeiten müssen, welcher<br />

ihnen die Bewilligung ausgestellt hat.<br />

Auch <strong>der</strong> Wohnsitz <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arbeitsort müssen<br />

nicht im gleichen Kanton se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong><br />

Wechsel des Arbeitgebers ist zudem möglich<br />

<strong>und</strong> nicht mehr bewilligungspflichtig.<br />

3. Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Arbeitsbewilligungen<br />

für Drittstaatsangehörige<br />

Mit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

ist die Möglichkeit<br />

des Erhalts e<strong>in</strong>er Arbeitsbewilligung für<br />

Drittstaatsangehörige (ke<strong>in</strong>e <strong>Schweiz</strong>er/EU<br />

o<strong>der</strong> EFTA-Staatsangehörige) um e<strong>in</strong>iges<br />

erschwert worden. Für diesen Personenkreis<br />

bestehen nach wie vor die gleichen<br />

E<strong>in</strong>schränkungen:<br />

Der Inlän<strong>der</strong>vorrang <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> ab<br />

dem 1. Juni 2004 zusätzlich noch <strong>der</strong> Vorrang<br />

vor den <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den EFTA-Staaten<br />

zugelassenen Arbeitnehmern, die Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> Kont<strong>in</strong>gente, <strong>und</strong> die Überprüfung<br />

<strong>der</strong> Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen.<br />

Zudem besteht ke<strong>in</strong>e freie geografische o<strong>der</strong><br />

berufliche Mobilität für diesen Personenkreis.<br />

Der Arbeitnehmer muss gr<strong>und</strong>sätzlich immer<br />

<strong>in</strong> dem gleichen Kanton arbeiten <strong>und</strong> wohnen,<br />

welcher ihm se<strong>in</strong>e Bewilligung ausgestellt<br />

hat. E<strong>in</strong> Wechsel des Arbeitgebers sowie<br />

e<strong>in</strong> Wechsel des Wohnsitzkantons s<strong>in</strong>d immer<br />

bewilligungspflichtig.<br />

4. Bewilligungsarten<br />

Nachfolgend werden die drei am Häufigsten<br />

ausgestellten Bewilligungsarten, für Auslän<strong>der</strong>,<br />

die <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />

aufnehmen möchten, <strong>mit</strong> ihren Merkmalen<br />

aufgezeigt. Weiter werden die Unterschiede<br />

zwischen den e<strong>in</strong>zelnen Bewilligungen,<br />

abhängig von <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit des<br />

Arbeitnehmers, dargestellt.<br />

a) Kurzaufenthaltsbewilligung<br />

(L-Bewilligung)<br />

E<strong>in</strong>e Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten<br />

diejenigen Arbeitnehmer, die über e<strong>in</strong>en<br />

Arbeitsvertrag für die <strong>Schweiz</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Vertragsdauer von weniger<br />

als e<strong>in</strong>em Jahr (maximal 364 Tage) verfügen.<br />

Die Aufenthaltsbewilligungsdauer entspricht<br />

immer <strong>der</strong> Vertragsdauer dieses Arbeitsverserie<br />

expat<br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

International Assignment<br />

Solutions <strong>und</strong> Tax<br />

Consult<strong>in</strong>g,<br />

CONVINUS, Zürich, frie<strong>der</strong>ike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch<br />

PersonalManager 1/2004<br />

Seite 35


serie expat<br />

SEMINARHINWEIS:<br />

PERSONENFREIZÜGIGKEITS-<br />

ABKOMMEN ZWISCHEN DER<br />

EU UND DER SCHWEIZ<br />

(ÄNDERUNGEN PER 1. JUNI<br />

2004),<br />

10. Juni 2004, Zürich (ausgebucht)<br />

6. Juli 2004, Zürich<br />

Renommierte Experten verschiedener<br />

Institutionen aus <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>Deutschland</strong> erläutern<br />

aus erster Hand die Verän<strong>der</strong>ungen<br />

per 1. Juni 2004, geben<br />

e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die aktuelle<br />

Europapolitik <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong><br />

berichten über die Erfahrungen<br />

<strong>Deutschland</strong>s <strong>mit</strong> dem Personenfreizügigkeitsabkommen.<br />

Informationen:<br />

CONVINUS GmbH,<br />

CH-8032 Zürich<br />

Tel.: +41 1 250 20 20<br />

Fax: +41 1 250 20 22<br />

sem<strong>in</strong>are@conv<strong>in</strong>us.ch<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

trages. Die Begründung e<strong>in</strong>es Wohnsitzes <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ist notwendig:<br />

- für EG/EFTA-Staatsangehörige<br />

E<strong>in</strong>e Verlängerung <strong>der</strong> Kurzaufenthaltsbewilligung<br />

ist unbeschränkt möglich,<br />

sofern <strong>der</strong> Nachweis e<strong>in</strong>er Beschäftigung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erbracht wird. Aufenthalte<br />

von Arbeitnehmern unter 4 Monate s<strong>in</strong>d<br />

zwar bewilligungspflichtig, jedoch ke<strong>in</strong>er<br />

Kont<strong>in</strong>gentierung mehr unterstellt.<br />

- für Drittstaatsangehörige<br />

In begründeten Fällen <strong>und</strong> lediglich, wenn<br />

ke<strong>in</strong> Wechsel des Arbeitgebers stattf<strong>in</strong>det,<br />

ist e<strong>in</strong>e Verlängerung <strong>der</strong> Bewilligung<br />

möglich. Sie kann allerd<strong>in</strong>gs nur e<strong>in</strong>malig<br />

auf <strong>in</strong>sgesamt max. 24 Monate verlängert<br />

werden.<br />

b) Dauer- o<strong>der</strong> Jahresaufenthaltsbewilligung<br />

(B-Bewilligung)<br />

Verfügt e<strong>in</strong> Arbeitnehmer für se<strong>in</strong>e <strong>Schweiz</strong>er<br />

Erwerbstätigkeit über e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er unbefristeten o<strong>der</strong> mehrjährigen<br />

Vertragsdauer, so erhält er <strong>in</strong> Abhängigkeit zu<br />

se<strong>in</strong>er Staatsangehörigkeit entwe<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Dauer- o<strong>der</strong> Jahresaufenthaltsbewilligung.<br />

Ferner ist die Begründung e<strong>in</strong>es Wohnsitzes<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> notwendig.<br />

- für EU/EFTA-Staatsangehörige<br />

(Daueraufenthaltsbewilligung)<br />

Ist <strong>der</strong> Arbeitsvertrag auf e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Zeitraum ausgestellt, so entspricht dies <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel auch <strong>der</strong> Bewilligungsdauer.<br />

Ansonsten wird gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong>e<br />

Daueraufenthaltsbewilligung für e<strong>in</strong>en<br />

Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt.<br />

Besteht das Arbeitsverhältnis nach<br />

Bewilligungsablauf weiterh<strong>in</strong>, so kann die<br />

Arbeitsbewilligung um weitere fünf Jahre<br />

verlängert werden.<br />

- für Drittstaatsangehörige<br />

(Jahresbewilligung)<br />

Die Jahresaufenthaltsbewilligung wird<br />

immer (unabhängig von <strong>der</strong> Vertragsdauer<br />

des Arbeitsvertrages) lediglich für e<strong>in</strong> Jahr<br />

ausgestellt, kann jedoch bei Weiterbestehen<br />

des Arbeitsverhältnisses verlängert werden.<br />

Die Verlängerung erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

immer nur um jeweils e<strong>in</strong> weiteres<br />

Jahr.<br />

c) Grenzgängerbewilligung (G-<br />

Bewilligung)<br />

Für Personen, welche ihren Wohnsitz nicht <strong>in</strong><br />

die <strong>Schweiz</strong> verlegen, son<strong>der</strong>n <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>der</strong><br />

Nachbarstaaten ihren Wohnsitz beibehalten,<br />

jedoch <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />

ausüben, wird e<strong>in</strong>e Grenzgängerbewilligung<br />

ausgestellt.<br />

- für EU/EFTA-Staatsangehörige<br />

In <strong>der</strong> Regel entspricht die Bewilligungsdauer<br />

<strong>der</strong> Dauer des Arbeitsvertrages. Hat<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>en<br />

Arbeitsvertrag von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr<br />

o<strong>der</strong> sogar unbefristet, so wird die<br />

Bewilligung für fünf Jahre ausgestellt.<br />

Diese Bewilligung kann ebenfalls verlängert<br />

werden, sofern e<strong>in</strong>e<br />

Weiterbeschäftigung vorliegt.<br />

- für Drittstaatsangehörige<br />

Die Dauer <strong>der</strong> Grenzgängerbewilligung ist<br />

ebenfalls abhängig von <strong>der</strong> Vertragsdauer<br />

des Arbeitsvertrages. Entwe<strong>der</strong> entspricht<br />

die Bewilligungsdauer genau <strong>der</strong><br />

Vertragsdauer o<strong>der</strong> die Bewilligung wird<br />

für maximal e<strong>in</strong> Jahr festgesetzt. E<strong>in</strong>e<br />

Grenzgängerbewilligung kann nur<br />

Angehörigen von Nicht-EU/EFTA-Staaten<br />

erteilt werden, die e<strong>in</strong> dauerhaftes<br />

Aufenthaltsrecht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>der</strong><br />

Nachbarstaaten besitzen <strong>und</strong> zusätzlich<br />

m<strong>in</strong>destens seit 6 Monaten <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Grenzzone wohnhaft s<strong>in</strong>d.<br />

5. Ausblick<br />

Am 1. Juni 2004 wird die erste Etappe <strong>der</strong><br />

Übergangsfrist bis zur vollkommenen<br />

Personenfreizügigkeit zwischen <strong>und</strong> <strong>der</strong> EU<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erreicht. Ab diesem<br />

Zeitpunkt benötigen EU-Staatsangehörige<br />

(nicht e<strong>in</strong>geschlossen s<strong>in</strong>d die 10 neuen EU-<br />

Mitgliedsstaaten) für die <strong>Schweiz</strong> zwar noch<br />

weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Aufenthalts- <strong>und</strong> Arbeitsbewilligung,<br />

jedoch wir ab diesem Zeitpunkt<br />

nur noch überprüft, ob <strong>in</strong> dem jeweiligen<br />

Kanton noch freie Kont<strong>in</strong>gente zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Die am 1. Mai 2004 <strong>der</strong> EU beitretenden<br />

neuen EU-Staaten werden bei diesen<br />

Än<strong>der</strong>ungen nicht berücksichtigt <strong>und</strong> kommen<br />

aus diesem Gr<strong>und</strong> nicht <strong>in</strong> den Genuss<br />

dieser vere<strong>in</strong>fachten Regelungen.<br />

+ + + + + +<br />

Seite 36<br />

PersonalManager 1/2004


serie expat<br />

<strong>Schweiz</strong> Teil V<br />

Entsendungsland <strong>Schweiz</strong> Teil V<br />

Das Sozialversicherungs- <strong>und</strong> Vorsorgesystem <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

serie expat<br />

+++ Im Rahmen e<strong>in</strong>er Mitarbeiterentsendung stehen die Bereiche Sozialversicherung <strong>und</strong> Vorsorge <strong>mit</strong>tlerweile<br />

immer vermehrter im Mittelpunkt <strong>und</strong> haben gegenüber den steuerlichen Gesichtspunkten stark an<br />

Bedeutung gewonnen. Nicht nur im Rahmen e<strong>in</strong>er Entsendung müssen die sozialversicherungs- <strong>und</strong> vorsorgerechtlichen<br />

Regelungen beachtet werden, son<strong>der</strong>n ebenfalls bei je<strong>der</strong> grenzüberschreitenden<br />

Erwerbstätigkeit.<br />

In diesem ersten Beitrag zu diesem komplexen Thema stellen wir Ihnen das Sozial- <strong>und</strong> Vorsorgesystem <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> vor. In dem darauf folgenden Beitrag (siehe Teil VI <strong>der</strong> Serie „Entsendungsland <strong>Schweiz</strong>“ <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

nächsten Ausgabe des Personal.Manager) werden wir die wichtigsten Punkte behandeln, die bei e<strong>in</strong>er Mitarbeiterentsendung<br />

<strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> aus sozialversicherungs- <strong>und</strong> vorsorgerechtlicher Sicht zu beachten s<strong>in</strong>d. +++<br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

frie<strong>der</strong>ike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch,<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

CONVINUS unterstützt<br />

<strong>in</strong>ternationale tätige Unternehmen<br />

<strong>und</strong> Führungskräfte<br />

bei allen Herausfor<strong>der</strong>ungen<br />

(Steuern, Sozialversicherung,<br />

Verträge, Arbeitsbewilligungen<br />

etc.) im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> <strong>der</strong> Entsendung <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

grenzüberschreitenden<br />

Erwerbstätigkeit von Mitarbeitern.<br />

Das <strong>Schweiz</strong>er Sozialversicherungssystem<br />

Im <strong>in</strong>ternationalen Vergleich <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Sozialversicherungssysteme gehört das<br />

<strong>Schweiz</strong>er System heute <strong>mit</strong> zu den sichersten<br />

Systemen.<br />

Das <strong>Schweiz</strong>er Sozialversicherungssystem ist<br />

auf drei Säulen aufgebaut <strong>und</strong> deckt <strong>mit</strong> diesen<br />

die Risiken Alter, Invalidität, Krankheit<br />

<strong>und</strong> Tod ab.<br />

Mit den Leistungen aus <strong>der</strong> ersten Säule soll<br />

die Existenz des Versicherten angemessen gesichert<br />

werden. Sie funktioniert nach dem<br />

Umlagesystem: Die Beiträge werden bspw.<br />

im Rentenalter bei e<strong>in</strong>em Leistungsfall als<br />

Renten entsprechend wie<strong>der</strong> ausbezahlt.<br />

Die erste <strong>und</strong> zweite Säule sollen zusammen<br />

die Fortführung <strong>der</strong> gewohnten Lebenshaltung<br />

im Rentenalter ermöglichen. Die Fortführung<br />

<strong>der</strong> gewohnten Lebenshaltung wird<br />

im Rahmen <strong>der</strong> beruflichen Vorsorge gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

<strong>mit</strong> 60 % des früheren Erwerbse<strong>in</strong>kommens<br />

angenommen. Zu beachten ist jedoch,<br />

dass bei den Leistungen <strong>der</strong> beruflichen<br />

Vorsorge grosse Unterschiede existieren. Die<br />

Pensionskassen nutzen das Kapitaldeckungssystem,<br />

bei dem die späteren Renten angespart<br />

werden.<br />

Die dritte Säule dient <strong>der</strong> <strong>in</strong>dividuellen Vorsorge<br />

<strong>und</strong> wird durch Steuererleichterungen<br />

geför<strong>der</strong>t. Diese dritte Säule<br />

steht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> jedem offen<br />

<strong>und</strong> ermöglicht e<strong>in</strong> zusätzliches<br />

Sparen für das Alter.<br />

Sozialversicherungspflicht<br />

<strong>und</strong> -beiträge<br />

Die <strong>Schweiz</strong>er Sozialversicherungspflicht<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

✔ an e<strong>in</strong>en bestehenden<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

<strong>und</strong><br />

✔ an die Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

geknüpft.<br />

Dies steht im Gegensatz zum<br />

<strong>in</strong>ternationalen Verständnis, bei dem das Erwerbsortpr<strong>in</strong>zip<br />

als Anknüpfungspunkt gilt.<br />

Mit Ausnahme <strong>der</strong> Prämien für die Krankenversicherung,<br />

werden die Sozialversicherungsbeiträge<br />

e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers direkt<br />

vom Lohn abgezogen. Gr<strong>und</strong>pr<strong>in</strong>zip bei <strong>der</strong><br />

Beitragsgestaltung ist, dass die Beiträge jeweils<br />

zur Hälfte vom Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />

getragen werden. Die <strong>Schweiz</strong>er<br />

Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr<br />

2004 f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle:<br />

Seite 32<br />

Personal.Manager 4/2004


serie expat<br />

Alters- <strong>und</strong> H<strong>in</strong>terlassenenversicherung<br />

(AHV)<br />

In <strong>der</strong> staatlichen Alters- <strong>und</strong> H<strong>in</strong>terlassenenversicherung<br />

s<strong>in</strong>d alle natürlichen Personen<br />

obligatorisch versichert, die entwe<strong>der</strong> ihren<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> haben o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausüben. Die<br />

Beitragspflicht beg<strong>in</strong>nt für Erwerbstätige <strong>mit</strong><br />

dem 18. Altersjahr <strong>und</strong> endet spätestens <strong>mit</strong><br />

dem Erreichen des AHV-Rentenalters (für<br />

Männer 65. Altersjahr/für Frauen ab 2005 64.<br />

Altersjahr). Es wird im Rentenalter ab 2005<br />

e<strong>in</strong>e Maximal-Rente von CHF 2’150 ausgezahlt,<br />

sofern 44 Beitragsjahre zurückgelegt<br />

worden s<strong>in</strong>d.<br />

Neben <strong>der</strong> obligatorischen Versicherung besteht<br />

auch die Möglichkeit e<strong>in</strong>er freiwilligen<br />

AHV-Versicherung, welche ursprünglich vor<br />

allem für im Ausland lebende <strong>Schweiz</strong>er<br />

(Auslandsschweizer) gedacht war. Hierdurch<br />

haben diese die Möglichkeit, auch im Ausland<br />

AHV-Beiträge zu bezahlen, da<strong>mit</strong> für Sie<br />

die Möglichkeit des Erhalts e<strong>in</strong>er Maximal-<br />

Altersrente nicht aufgr<strong>und</strong> von fehlenden<br />

Beitragesjahren, <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Auslandsaufenthaltes,<br />

verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird. Mit dem Inkrafttreten<br />

des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

besteht seit dem 1. April 2002 auch für EU-<br />

Staatsbürger die Möglichkeit, bei Erfüllung<br />

<strong>der</strong> hierfür festgelegten Bed<strong>in</strong>gungen, <strong>der</strong><br />

freiwilligen AHV beizutreten.<br />

Berufliche Vorsorge<br />

Je<strong>der</strong> Arbeitgeber, <strong>der</strong> obligatorisch versicherte<br />

Arbeitnehmer beschäftigt, muss im<br />

Rahmen <strong>der</strong> beruflichen Vorsorge e<strong>in</strong>e eigene<br />

Vorsorgee<strong>in</strong>richtung (Pensionskasse) errichten<br />

o<strong>der</strong> sich e<strong>in</strong>er anschliessen.<br />

Der beruflichen Vorsorge s<strong>in</strong>d obligatorisch<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich alle Arbeitnehmer unterstellt,<br />

<strong>der</strong>en versicherter Lohn den Betrag von CHF<br />

22'575 übersteigt. Die<br />

Beitragspflicht entspricht<br />

<strong>der</strong>jenigen, welche bei<br />

<strong>der</strong> AHV massgebend ist.<br />

Der gesetzlichen Beitragspflicht<br />

untersteht jedoch<br />

nur e<strong>in</strong> versicherter<br />

Jahreslohn bis CHF<br />

77'400 -<strong>in</strong> 2005- (obligatorische<br />

Versicherung).<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus besteht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich per Gesetz<br />

die Möglichkeit e<strong>in</strong>er<br />

freiwilligen überobligatorischen<br />

Versicherung. Dies hängt jedoch letztendlich<br />

von e<strong>in</strong>igen Komponenten ab, unter<br />

an<strong>der</strong>em auch davon, ob e<strong>in</strong>e solche überobligatorische<br />

Versicherung vom Arbeitgeber<br />

vorgesehen ist.<br />

Neben den monatlichen Beitragszahlungen,<br />

welche von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer jeweils<br />

zur Hälfte getragen werden, hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

zusätzlich die Möglichkeit <strong>mit</strong><br />

se<strong>in</strong>en eigenen f<strong>in</strong>anziellen Mitteln se<strong>in</strong>e Versicherungslücken<br />

zu schliessen.<br />

Unfallversicherung<br />

Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung<br />

müssen gr<strong>und</strong>sätzlich vom Arbeitgeber<br />

getragen werden. Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung<br />

trägt dagegen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Arbeitnehmer. Sofern e<strong>in</strong>e<br />

Person ke<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht<br />

die Möglichkeit den Bereich <strong>der</strong> Nichtberufsunfälle<br />

durch e<strong>in</strong>e Zusatzversicherung<br />

über die Krankenversicherung zu versichern.<br />

Krankenversicherung<br />

Die Krankenversicherungspflicht ist an den<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> geknüpft. Die Krankenversicherungsbeiträge<br />

werden <strong>in</strong> Form<br />

von Prämien bei jedem Versicherten selbst<br />

privat erhoben. Jede Person, die ihren Wohnsitz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hat, schliesst selbst e<strong>in</strong>e<br />

Krankenversicherung nach den <strong>in</strong>dividuellen<br />

Bedürfnissen ab <strong>und</strong> zahlt die entsprechenden<br />

Versicherungsprämien selbst direkt an die<br />

Krankenversicherungsgesellschaft.<br />

Das Gesetz schreibt lediglich e<strong>in</strong>e Gr<strong>und</strong>versicherung<br />

/ Gr<strong>und</strong>vorsorge für jeden Versicherten<br />

vor. Für alle Versicherten besteht die<br />

Möglichkeit, durch e<strong>in</strong>en höheren (teureren)<br />

Leistungsumfang sich umfassen<strong>der</strong> zu versichern<br />

sowie den Anbieter <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

frei zu wählen.<br />

Frau Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch, Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

zählt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zu den<br />

renommiertesten Experten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Thematik<br />

„<strong>in</strong>ternationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz“<br />

<strong>und</strong> berät <strong>in</strong>ternational tätige<br />

Unternehmen <strong>in</strong> steuer-, sozialversicherungs-<br />

<strong>und</strong> bewilligungsrechtlichen<br />

Fragen sowie bei <strong>der</strong> Strukturierung<br />

von <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>sätzen.<br />

Frau Ruch ist seit über 8<br />

Jahren auf dieses Themengebiet spezialisiert<br />

<strong>und</strong> Autor<strong>in</strong> zahlreicher<br />

Fachpublikationen, wie z.B. dem e<strong>in</strong>zigen<br />

<strong>Schweiz</strong>er Praxishandbuch zu<br />

diesem Themengebiet <strong>mit</strong> dem Titel<br />

„Expatriates-Inpatriates, Handbuch<br />

zur Entsendung von Mitarbeitern“ sowie<br />

Referent<strong>in</strong> an nationalen <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong>ternationalen Fachveranstaltungen.<br />

serie expat<br />

CONVINUS<br />

International Employment Solutions<br />

Dufourstrasse 56<br />

Postfach<br />

CH-8032 Zürich<br />

<strong>Schweiz</strong><br />

Tel.: 0041 – 1 – 250 20 20<br />

Fax: 0041 – 1 – 250 20 22<br />

frie<strong>der</strong>ike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Personal.Manager 4/2004<br />

Seite 33


serie expat<br />

<strong>Schweiz</strong> Teil VI<br />

Entsendungsland <strong>Schweiz</strong> Teil VI<br />

Die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte e<strong>in</strong>er Entsendung<br />

+++ Sowohl bei Entsendungen von Mitarbeitern als auch gr<strong>und</strong>sätzlich bei dem grenzüberschreitenden E<strong>in</strong>satz von<br />

Mitarbeitern ist e<strong>in</strong>e Reihe von gesetzlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen im Bereich <strong>der</strong> Sozialversicherung zu beachten. Neben<br />

dem nationalen Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes des Entsandten ist auch das nationale Recht des Gastlandes<br />

zu beachten. Ebenfalls zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem Zusammenhang die <strong>in</strong>ternationalen Abkommen im<br />

Sozialversicherungsbereich. +++<br />

Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

frie<strong>der</strong>ike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch,<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

CONVINUS unterstützt<br />

<strong>in</strong>ternationale tätige Unternehmen<br />

<strong>und</strong> Führungskräfte<br />

bei allen Herausfor<strong>der</strong>ungen<br />

(Steuern, Sozialversicherung,<br />

Verträge, Arbeitsbewilligungen<br />

etc.) im<br />

Zusammenhang <strong>mit</strong> <strong>der</strong><br />

Entsendung <strong>und</strong> <strong>der</strong> grenzüberschreitenden<br />

Erwerbstätigkeit<br />

von Mitarbeitern.<br />

Allgeme<strong>in</strong><br />

Immer öfter stehen im Rahmen von Entsendungen<br />

die sozialversicherungsrechtlichen<br />

Aspekte im Mittelpunkt. Ziel ist es, dass e<strong>in</strong><br />

Entsandter während se<strong>in</strong>er Entsendung<br />

weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Heimatlandversicherung<br />

versichert bleiben <strong>und</strong> sich von <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

im Gastland befreien kann. Hier<strong>mit</strong><br />

wird ganz klar <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz des geltenden<br />

Erwerbsortspr<strong>in</strong>zips im Sozialversicherungsrecht<br />

unterbrochen. Der Gr<strong>und</strong> hierfür ist,<br />

dass dem Personenkreis <strong>der</strong> Entsandten, auch<br />

Wan<strong>der</strong>arbeitnehmer genannt, soweit Rechnung<br />

getragen werden soll, dass auch für diese<br />

die Möglichkeit besteht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land e<strong>in</strong>e<br />

möglichst vollständige Versicherungskarriere<br />

aufzubauen (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Heimatland).<br />

Da<strong>mit</strong> es sich um e<strong>in</strong>e Entsendung handelt<br />

<strong>und</strong> so<strong>mit</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich die Möglichkeit zu<br />

e<strong>in</strong>er Befreiung von <strong>der</strong> Sozialversicherungspflicht<br />

im Gastland besteht <strong>und</strong> es zu e<strong>in</strong>er<br />

Weiterversicherung im Heimatland kommt,<br />

s<strong>in</strong>d folgende Voraussetzungen zu erfüllen:<br />

• Bestehendes Beschäftigungsverhältnis des<br />

Arbeitnehmers im Heimatland<br />

• Arbeitnehmer geht auf Weisung se<strong>in</strong>es Heimatland-Arbeitgebers<br />

<strong>in</strong>s Ausland<br />

• Arbeitnehmer bleibt während <strong>der</strong> Auslandserwerbstätigkeit<br />

im Heimatland-Unternehmen<br />

<strong>in</strong>tegriert<br />

• Zeitliche Befristung<br />

Neben den oben genannten Voraussetzungen<br />

ist das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es bilateralen Sozialversicherungsabkommens<br />

zwischen den <strong>in</strong>volvierten<br />

Staaten notwendig. Hierfür hat die<br />

<strong>Schweiz</strong>, wie auch viele an<strong>der</strong>e Staaten, bilaterale<br />

Sozialversicherungsabkommen <strong>mit</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Staaten abgeschlossen. Die nachfolgende<br />

Tabelle (Seite 39) zeigt auf, welche Län<strong>der</strong><br />

Sozialversicherungsabkommen <strong>mit</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> abgeschlossen haben bzw. sich diesbezüglich<br />

<strong>in</strong> Verhandlungen <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

bef<strong>in</strong>den.<br />

Im Bezug auf die EU/EFTA-Staaten hat das<br />

im Jahr 2002 zwischen den EU-Mitgliedsstaaten<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

(ADF) das<br />

Sozialversicherungsabkommen teilweise abgelöst.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass die zuvor<br />

abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen<br />

weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> Kraft bleiben. Für die zum<br />

1. Mai 2004 neu e<strong>in</strong>getretenen EU-Mitgliedstaaten<br />

gilt das bestehende Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

(APF) zwischen <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> den „alten“ EU-Mitgliedstaaten<br />

noch nicht. Für e<strong>in</strong>e Ausweitung des Abkommens<br />

auf die „neuen“ EU-Mitgliedstaaten benötigt<br />

es noch die Unterzeichnung dieses Abkommens<br />

durch jeden e<strong>in</strong>zelnen Staat.<br />

Das Zusammenspiel <strong>der</strong> beiden zuvor genannten<br />

übergeordneten Rechtsvorschriften<br />

im Rahmen <strong>der</strong> EU- <strong>und</strong> EFTA-Staaten sieht<br />

so aus, dass für Staatsangehörige <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>/EU/EFTA gr<strong>und</strong>sätzlich das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

(APF) zur Anwendung<br />

kommt. Nur wenn ke<strong>in</strong>e spezielle<br />

Regelung im Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

(APF) vorhanden ist, jedoch im entsprechenden<br />

bilateralen Sozialversicherungsabkommen,<br />

kommt dieses zur Anwendung.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Beschränkung des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

(APF) auf nur<br />

Staatsangehörige <strong>der</strong> CH/EU/EFTA, kommt<br />

das entsprechende bilaterale Sozialversicherungsabkommen<br />

für Drittstaatsangehörige<br />

zur Anwendung.<br />

E<strong>in</strong> weiterer Punkt sollte <strong>in</strong> diesem Zusammenhang<br />

ebenfalls beachtet werden: So<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den übergeordneten Rechtsvorschriften<br />

nicht immer alle Sozialversicherungszweige<br />

abgedeckt, es bedarf deshalb jeweils<br />

e<strong>in</strong>er genauen Prüfung. Sofern nicht alle Sozialversicherungszweige<br />

im Abkommen abgedeckt<br />

s<strong>in</strong>d, ist e<strong>in</strong>e automatische Befreiung<br />

im Gastland <strong>und</strong> Weiterversicherung im Heimatland<br />

für diese Zweige nicht möglich. Es<br />

muss hierfür e<strong>in</strong>e separate Befreiung / Weiterversicherung<br />

erwirkt werden.<br />

Seite 38<br />

Personal.Manager 1/2005


serie expat<br />

Australien 1 F<strong>in</strong>nland 3 Kanada/Quebec Österreich 3 Spanien 3<br />

Belgien 3 Frankreich 3 Kroatien Philipp<strong>in</strong>en Tschech. Republik<br />

Bosnien-Herzegow<strong>in</strong>a 2 Griechenland 3 Korea (Süd) 1 Portugal 3 Tunesien 1<br />

Bulgarien 1 Grossbritannien 3 Liechtenste<strong>in</strong> 3 Republik San Mar<strong>in</strong>o Türkei<br />

Chile Irland 3 Luxemburg 3 Schweden 3 Ungarn<br />

Dänemark 3 Island Mazedonien Serbien <strong>und</strong> Montenegro USA<br />

<strong>Deutschland</strong> 3 Israel Nie<strong>der</strong>lande 3 Slowakische Republik Zypern<br />

Ex-Jugoslaw. (Nachfolgest.) Italien 3 Norwegen 3 Slowenien<br />

1. In Ausarbeitung<br />

2. In Ausarbeitung; bis zum Inkrafttreten des Abkommens gilt das Abkommen über Sozialversicherungen <strong>mit</strong><br />

Ex-Jugoslawien<br />

3. Personenfreizügigkeitabkommen EU/EFTA (APF= Abkommen über die Personenfreizügigkeit)<br />

Stand: 2004<br />

Entsendung von <strong>Deutschland</strong> <strong>in</strong> die<br />

<strong>Schweiz</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> des bestehenden Sozialversicherungsabkommens<br />

bzw. des bestehenden Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

(APF) zwischen<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> den EU-Staaten, können<br />

Entsandte aus <strong>Deutschland</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

für e<strong>in</strong>en Zeitraum von 12 Monaten <strong>mit</strong>tels<br />

des Formulars E101 <strong>der</strong> deutschen gesetzlichen<br />

Sozialversicherungspflicht <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

unterstellt bleiben <strong>und</strong> von <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er<br />

Sozialversicherungspflicht befreit werden.<br />

Dieser Zeitraum kann <strong>mit</strong>tels des Formulars<br />

E 102 um weitere 12 Monate<br />

verlängert werden.<br />

Sollte die Entsendung jedoch bereits im voraus<br />

für e<strong>in</strong>en Zeitraum von mehr als 24 Monate<br />

feststehen, besteht die Möglichkeit e<strong>in</strong>e<br />

Ausnahmegenehmigung für e<strong>in</strong>en Zeitraum<br />

von maximal 5 Jahren zu erwirken. Dieser<br />

Ausnahmegenehmigung müssen sowohl die<br />

deutschen Behörden als auch die <strong>Schweiz</strong>er<br />

Behörde zustimmen.<br />

Beispiel:<br />

Markus Meyer<br />

wohnt <strong>in</strong> Köln <strong>und</strong><br />

hat dort ebenfalls<br />

se<strong>in</strong>en Arbeitgeber.<br />

Von se<strong>in</strong>em Arbeitgeber<br />

wird er für<br />

4 Jahre <strong>in</strong> die Tochtergesellschaft<br />

nach<br />

Zürich (<strong>Schweiz</strong>)<br />

entsandt.<br />

Im Gegensatz zu <strong>der</strong> deutschen Krankenversicherungspflicht<br />

basiert die <strong>Schweiz</strong>er Krankenversicherungspflicht<br />

auf das Vorhandense<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>es Wohnsitzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Die<br />

Krankenversicherungsbeiträge werden <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> nicht direkt vom Gehalt abgezogen<br />

<strong>und</strong> von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer bezahlt,<br />

son<strong>der</strong>n durch jeden Versicherten privat<br />

bezahlt. Daher muss <strong>in</strong> jedem Fall für e<strong>in</strong>e<br />

Befreiung von <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zusätzlich noch e<strong>in</strong>e Befreiung<br />

beantragt werden. Für die Befreiung muss e<strong>in</strong>e<br />

Krankenversicherung <strong>mit</strong> gleicher Deckung<br />

im Ausland bestehen. Dies bedeutet,<br />

dass die deutsche Krankenversicherung <strong>der</strong><br />

obligatorischen <strong>Schweiz</strong>er Krankenversicherung<br />

entsprechen muss, da<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>e Befreiung<br />

möglich ist. In <strong>der</strong> Regel ist es nicht notwendig<br />

die Krankenversicherungspolice den Behörden<br />

vorzulegen.<br />

Grenzgänger: Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> /<br />

Arbeitsort <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Grenzgänger, welche <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> ihren<br />

Wohnsitz haben <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ihre Erwerbstätigkeit<br />

ausüben, s<strong>in</strong>d aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />

Erwerbstätigkeit gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er<br />

obligatorischen Sozialversicherungspflicht<br />

unterstellt. Im Teil V <strong>der</strong> Fortsetzungsserie<br />

„Entsendungsland <strong>Schweiz</strong>“ (Personal.Manager<br />

4/2004) wurde das <strong>Schweiz</strong>er Sozialversicherungssystem<br />

bereits vorgestellt.<br />

Nur bezüglich <strong>der</strong> Krankenversicherung kann<br />

<strong>der</strong> deutsche Grenzgänger wählen, ob er <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>em Wohnsitzland (<strong>Deutschland</strong>) o<strong>der</strong> im<br />

Erwerbsortland (<strong>Schweiz</strong>) <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

unterstellt ist. E<strong>in</strong>e Wahl kann <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> ersten 6 Monate nach Aufnahme <strong>der</strong><br />

Grenzgängertätigkeit getroffen werden <strong>und</strong><br />

ist danach für den gesamten Zeitraum <strong>der</strong><br />

Grenzgängertätigkeit massgebend <strong>und</strong> nicht<br />

mehr zu än<strong>der</strong>n.<br />

Frau Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch, Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

zählt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zu den<br />

renommiertesten Experten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Thematik<br />

„<strong>in</strong>ternationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz“<br />

<strong>und</strong> berät <strong>in</strong>ternational tätige<br />

Unternehmen <strong>in</strong> steuer-, sozialversicherungs-<br />

<strong>und</strong> bewilligungsrechtlichen<br />

Fragen sowie bei <strong>der</strong> Strukturierung<br />

von <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>sätzen.<br />

Frau Ruch ist seit über 8<br />

Jahren auf dieses Themengebiet spezialisiert<br />

<strong>und</strong> Autor<strong>in</strong> zahlreicher<br />

Fachpublikationen, wie z.B. dem e<strong>in</strong>zigen<br />

<strong>Schweiz</strong>er Praxishandbuch zu<br />

diesem Themengebiet <strong>mit</strong> dem Titel<br />

„Expatriates-Inpatriates, Handbuch<br />

zur Entsendung von Mitarbeitern“ sowie<br />

Referent<strong>in</strong> an nationalen <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong>ternationalen Fachveranstaltungen.<br />

serie<br />

CONVINUS<br />

International Employment Solutions<br />

Forchstrasse 5 · Postfach<br />

CH-8032 Zürich<br />

<strong>Schweiz</strong><br />

Tel.: 0041 – 44 – 250 20 20<br />

Fax: 0041 – 44 – 250 20 22<br />

frie<strong>der</strong>ike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Personal.Manager 1/2005<br />

Seite 39


Schwierigkeiten bei <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

leiten<strong>der</strong> Angestellter im<br />

Verhältnis <strong>Deutschland</strong>-<strong>Schweiz</strong><br />

Autor<strong>in</strong>: Norma Möller<br />

Sofern es sich um e<strong>in</strong>en grenzüberschreitenden Sachverhalt<br />

zwischen <strong>Deutschland</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> handelt, stellt die<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Steuerpflicht von leitenden Angestellten e<strong>in</strong>e<br />

<strong>der</strong> grössten Herausfor<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>kommenssteuern dar. Aus <strong>Schweiz</strong>er Sicht kommt es vor<br />

allem im Verhältnis zu <strong>Deutschland</strong> zu dieser Komplexität. Der<br />

E<strong>in</strong>satz von leitenden Angestellten aus bzw. <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Staaten ist aus steuerlicher Sicht deutlich e<strong>in</strong>facher zu<br />

beurteilen, da hier an<strong>der</strong>e zwischenstaatlichen Regelungen<br />

zugr<strong>und</strong>e liegen.<br />

Leitende Angestellte<br />

Im Verhältnis <strong>Deutschland</strong>-<strong>Schweiz</strong> werden leitende Angestellte<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur im Sitzstaat <strong>der</strong> Gesellschaft besteuert. Das<br />

bedeutet, dass leitende Angestellte <strong>Schweiz</strong>er Gesellschaften<br />

<strong>mit</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> auch dann <strong>mit</strong> ihrem gesamten Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

für die leitende Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteuert<br />

werden, wenn sie gelegentlich <strong>in</strong> ihrem Wohnsitzstaat<br />

<strong>Deutschland</strong> o<strong>der</strong> Drittstaaten arbeiten.<br />

Gerade für leitende Anstellte <strong>mit</strong> deutschem Wohnsitz ist diese<br />

Ausnahmeregelung des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

(DBA) <strong>Deutschland</strong>-<strong>Schweiz</strong> sehr attraktiv, da sich so trotz etwaiger<br />

(teilweiser) Arbeitstätigkeit <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Staaten die hohen deutschen Steuern vermeiden lassen <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer von den tieferen <strong>Schweiz</strong>er Steuern profitieren<br />

kann.<br />

Der Begriff des leitenden Angestellten ist im DBA <strong>Deutschland</strong>-<br />

<strong>Schweiz</strong> genau def<strong>in</strong>iert. Es gelten daher gemäss dem DBA<br />

<strong>Deutschland</strong>-<strong>Schweiz</strong> Art. 15 Abs. 4 nur Vorstands<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong>,<br />

Geschäftsführer, Direktoren <strong>und</strong> Prokuristen als leitende Angestellte.<br />

Weiterh<strong>in</strong> ist es zw<strong>in</strong>gend erfor<strong>der</strong>lich, dass die Person<br />

<strong>mit</strong> Prokura im Handelsregister e<strong>in</strong>getragen ist; die deutsche<br />

F<strong>in</strong>anzverwaltung prüft zudem regelmässig, ob e<strong>in</strong> Anstellungsvertrag<br />

<strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Gesellschaft vorliegt, aus dem gemäss<br />

Aufgabenbeschreibung klar hervorgeht, dass die Person<br />

e<strong>in</strong>e leitende Tätigkeit ausübt.<br />

BEISPIEL:<br />

1. E<strong>in</strong> „Head of Sales“ <strong>mit</strong> E<strong>in</strong>trag im Handelsregister ist ohne<br />

weitere Ausführungen ke<strong>in</strong> leiten<strong>der</strong> Angestellter im S<strong>in</strong>ne des<br />

DBA <strong>Deutschland</strong>-<strong>Schweiz</strong>, da er den genauen Wortlaut nicht<br />

erfüllt („Vorstands<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong>, Geschäftsführer, Direktoren <strong>und</strong><br />

Prokuristen“).<br />

2. E<strong>in</strong> „Direktor of Sales“ ohne E<strong>in</strong>trag im Handelsregister ist<br />

zwar e<strong>in</strong> leiten<strong>der</strong> Angestellter nach dem Wortlaut des DBA<br />

<strong>Deutschland</strong>-<strong>Schweiz</strong>, aber er ist aufgr<strong>und</strong> von Son<strong>der</strong>regelungen<br />

ohne den E<strong>in</strong>trag im Handelsregister nicht berechtigt, von<br />

<strong>der</strong> Besteuerung als leiten<strong>der</strong> Angestellter am Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

Gebrauch zu machen.<br />

Leitende Tätigkeit für e<strong>in</strong>e <strong>Schweiz</strong>er Gesellschaft<br />

bei Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

Sofern es sich bei den leitenden Anstellten für e<strong>in</strong>e <strong>Schweiz</strong>er<br />

Gesellschaft nicht um echte Grenzgänger aus <strong>Deutschland</strong> handelt,<br />

können sie gr<strong>und</strong>sätzlich für alle Arbeitstage <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

besteuert werden. Hierbei ist es zunächst nicht von Bedeutung,<br />

ob die Arbeitstage <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, <strong>Deutschland</strong> o<strong>der</strong> etwaigen<br />

Drittstaaten erbracht werden. Leitende Angestellte <strong>mit</strong> Wohnsitz<br />

<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, die die Voraussetzungen erfüllen, können aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> niedrigeren <strong>Schweiz</strong>er Steuern von erheblichen Steuererleichterungen<br />

profitieren, da <strong>Deutschland</strong> die Freistellungsmethode<br />

(<strong>und</strong> nicht die Anrechnungsmethode) anwendet.<br />

In <strong>der</strong> Praxis wird daher sowohl von den Unternehmen als auch<br />

von den Mitarbeitern stark darauf h<strong>in</strong>gewirkt (u.a. E<strong>in</strong>trag im<br />

<strong>Schweiz</strong>er Handelsregister, richtiger Titel im Arbeitsvertrag o<strong>der</strong><br />

Zusatz zum Arbeitsvertrag, Wechsel vom echten zum unechten<br />

Grenzgängerstatus), dass sich dieser <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> lebende<br />

Personenkreis tatsächlich als leitende Angestellte von <strong>Schweiz</strong>er<br />

Gesellschaften im S<strong>in</strong>ne des DBA qualifiziert <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> die<br />

niedrigere <strong>Schweiz</strong>er Besteuerung zum Tragen kommt.


Leitende Tätigkeit für e<strong>in</strong>e deutsche Gesellschaft<br />

bei Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> höheren Steuerbelastung <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> wird<br />

bei leitenden Angestellten <strong>mit</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, die für<br />

e<strong>in</strong>e deutsche Gesellschaft tätig s<strong>in</strong>d, üblicherweise versucht,<br />

dass sich diese nicht als leitende Angestellte im S<strong>in</strong>ne des DBA<br />

<strong>Deutschland</strong>-<strong>Schweiz</strong> qualifizieren, son<strong>der</strong>n als „reguläre“<br />

Mitarbeiter besteuert werden können.<br />

Aber Achtung! - In <strong>der</strong> Praxis zeigt es sich immer wie<strong>der</strong>, dass<br />

die deutschen F<strong>in</strong>anzverwaltungen e<strong>in</strong>e äusserst hohe Kompetenz<br />

beweisen, wenn es darum geht, Steuersubstrat, das aufgr<strong>und</strong><br />

übergeordneter Regelungen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zuzuweisen<br />

wäre, dennoch nach <strong>Deutschland</strong> zu holen. Wir empfehlen<br />

Ihnen daher e<strong>in</strong>e ausführliche Prüfung des Sachverhalts bei leitenden<br />

Angestellten <strong>mit</strong> <strong>Schweiz</strong>er Wohnsitz, die für e<strong>in</strong>e deutsche<br />

Gesellschaft tätig s<strong>in</strong>d, um die höhere deutsche Steuerbelastung<br />

zum<strong>in</strong>dest teilweise zu vermeiden. Dies ebenso auch<br />

bei leitenden Angestellten <strong>mit</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, die für<br />

e<strong>in</strong>e <strong>Schweiz</strong>er Gesellschaft tätig s<strong>in</strong>d.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung,<br />

Vervielfältigung, Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

des Inhaltes o<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung durch CONVINUS.


Grenzgänger:<br />

<strong>Deutschland</strong> – <strong>Schweiz</strong><br />

Autor: Michael Kübler<br />

In Zeiten zunehmen<strong>der</strong> Mobilität s<strong>in</strong>d grenzüberschreitende<br />

Anstellungsverhältnisse immer öfter anzutreffen. Internationale<br />

Konstellationen, bei denen Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsort sich nicht<br />

im gleichen Land bef<strong>in</strong>den, bergen u.a. im bewilligungs-,<br />

steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen Bereich diverse<br />

Herausfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Arbeitsbewilligung<br />

Grenzgänger <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er EU/EFTA-Staatsangehörigkeit <strong>und</strong><br />

Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> geniessen berufliche <strong>und</strong> geographische<br />

Mobilität. Sie können so<strong>mit</strong> an jedem Ort <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

wohnen <strong>und</strong> an jedem Ort <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> arbeiten. Bed<strong>in</strong>gung<br />

ist lediglich die e<strong>in</strong>malige wöchentliche Rückkehr an den deutschen<br />

Wohnort. E<strong>in</strong>e Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung)<br />

ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel für fünf Jahre gültig, sofern e<strong>in</strong> unbefristeter Arbeitsvertrag<br />

vorliegt. Ist <strong>der</strong> Arbeitsvertrag für e<strong>in</strong>e befristete<br />

Dauer ausgestellt, so richtet sich die Gültigkeitsdauer <strong>der</strong> G-Bewilligung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nach <strong>der</strong> Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrages.<br />

Kehrt <strong>der</strong> Grenzgänger nur e<strong>in</strong>mal pro Woche nach <strong>Deutschland</strong><br />

zurück, ist e<strong>in</strong>e Anmeldung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> notwendig. Je<br />

nach Wohnsitzkanton kann die G-Bewilligung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e L- o<strong>der</strong> B-<br />

Bewilligung umgewandelt werden.<br />

Steuerpflicht<br />

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik <strong>Deutschland</strong> (DBA CH-DE) regelt <strong>in</strong> Artikel<br />

15a Abs. 1 <strong>und</strong> 2 gegenseitig die Besteuerung von erwerbstätigen<br />

Grenzgängern. Der Begriff Grenzgänger wird im steuerlichen<br />

S<strong>in</strong>ne nochmals <strong>in</strong> zwei Unterkategorien unterteilt:<br />

• echte Grenzgänger<br />

• unechte Grenzgänger<br />

Von e<strong>in</strong>em „echten Grenzgänger“ (Art. 15a Abs. 1 DBA CH-DE)<br />

ist die Rede, sofern die erwerbstätige Person täglich vom<br />

<strong>Schweiz</strong>er Arbeitsort <strong>in</strong> den deutschen Wohnort zurückkehrt<br />

<strong>und</strong> dem <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber e<strong>in</strong>e Ansässigkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />

des deutschen F<strong>in</strong>anzamtes (Formular Gre-1 bzw. Gre-2)<br />

vorlegt. Der echte Grenzgänger unterliegt e<strong>in</strong>er pauschalen<br />

Quellenbesteuerung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> von 4,5% se<strong>in</strong>es<br />

Bruttoerwerbse<strong>in</strong>kommens <strong>und</strong> weiterh<strong>in</strong> <strong>der</strong> unbeschränkten<br />

deutschen E<strong>in</strong>kommensteuerpflicht, sodass e<strong>in</strong>e deutsche<br />

E<strong>in</strong>kommensteuererklärung abgeben werden muss. Die<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gezahlte pauschale Quellensteuer wird an<br />

die resultierende deutsche Steuerlast angerechnet. Die<br />

Son<strong>der</strong>regelung im DBA bezüglich „leitenden Angestellten“ (Art.<br />

15 Abs. 4 DBA CH-DE) f<strong>in</strong>det für echte Grenzgänger ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

Das ausschlaggebende Kriterium, um von e<strong>in</strong>em „echten“ zum<br />

„unechten“ Grenzgänger zu werden, ist die tägliche Rückkehr<br />

zum Wohnort. Wird diese gegebene Voraussetzung an mehr als<br />

60 Tagen pro Jahr berufsbed<strong>in</strong>gt nicht erfüllt, entfällt <strong>der</strong> echte<br />

Grenzgängerstatus. Die Pauschalbesteuerung von 4,5% <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> kann nicht mehr angewendet werden <strong>und</strong> <strong>der</strong> Grenzgänger<br />

unterliegt so<strong>mit</strong> <strong>der</strong> ordentlichen <strong>Schweiz</strong>er Quellensteuer.<br />

E<strong>in</strong> Grenzgänger, <strong>der</strong> nur e<strong>in</strong>mal wöchentlich nach<br />

<strong>Deutschland</strong> zurückkehrt, zählt zur Kategorie <strong>der</strong> unechten<br />

Grenzgänger.<br />

Sozialversicherung / Krankenversicherung<br />

Basierend auf den bilateralen Verträgen zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

<strong>und</strong> den EU/EFTA-Staaten, gilt das Erwerbsortpr<strong>in</strong>zip zur<br />

Festlegung des Versicherungslandes. Demzufolge unterstehen<br />

Grenzgänger <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er EU-Staatsangehörigkeit dem <strong>Schweiz</strong>er<br />

Sozialversicherungssystem. Zu beachten gilt hier e<strong>in</strong>e eventuelle<br />

weitere Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> o<strong>der</strong> beispielsweise Tätigkeit<br />

im deutschen Homeoffice, da bei e<strong>in</strong>er Tätigkeit von mehr<br />

als 25% im Wohnsitzstaat (= <strong>Deutschland</strong>), die Sozialversicherungsunterstellung<br />

vom Erwerbsstaat zum Wohnsitzstaat kippt.


Der Grenzgänger ist demzufolge dann <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> sozialversicherungspflichtig.<br />

Der Arbeitgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ist verpflichtet,<br />

diese Tatsachen jährlich zu prüfen, da dies ansonsten <strong>in</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />

Fehlentscheidungen resultieren<br />

kann <strong>und</strong> Mitarbeiter nicht richtig versichert s<strong>in</strong>d.<br />

EU-Staatsangehörige <strong>mit</strong> Grenzgängerstatus <strong>und</strong> Wohnsitz <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> haben e<strong>in</strong> Optionsrecht bezüglich des Staates,<br />

<strong>in</strong> welchem sie krankenversichert se<strong>in</strong> möchten. Diese Grenzgänger<br />

können <strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten nach <strong>der</strong> ersten<br />

Aufnahme <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bzw. Startdatum<br />

<strong>der</strong> Grenzgängerbewilligung unter Vorlage e<strong>in</strong>es deutschen<br />

Versicherungsnachweises e<strong>in</strong>e Befreiung von <strong>der</strong> obligatorischen<br />

<strong>Schweiz</strong>er Krankenversicherung beantragen. Das Optionsrecht<br />

kann nur e<strong>in</strong>malig ausgeübt werden.<br />

Grenzüberschreitende Nutzung e<strong>in</strong>es<br />

Geschäftswagens<br />

Soll dem Grenzgänger vom <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber e<strong>in</strong> Geschäftswagen<br />

zur Verfügung gestellt werden <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e private<br />

Nutzung vere<strong>in</strong>bart worden se<strong>in</strong>, ist Folgendes zu beachten:<br />

In <strong>der</strong> EU ist gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong>e unverzollte Verwendung für<br />

den Arbeitsweg möglich, e<strong>in</strong>e private Nutzung muss allerd<strong>in</strong>gs<br />

im Anstellungsvertrag vere<strong>in</strong>bart se<strong>in</strong>. Fehlt die vertragliche<br />

Vere<strong>in</strong>barung, so muss das Fahrzeug gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> verzollt <strong>und</strong> versteuert werden. Bei Nichtbeachtung<br />

dieser Vorschriften drohen ausserdem Bussgel<strong>der</strong>, strafrechtliche<br />

Konsequenzen <strong>und</strong> die Beschlagnahmung des Fahrzeugs<br />

bei Grenzübertritt.<br />

Per 1. Mai 2015 gilt e<strong>in</strong>e Neuregelung <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU, welche regelt,<br />

dass e<strong>in</strong>e private Verwendung e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU unverzollten<br />

Fahrzeugs lediglich für den Arbeitsweg gestattet ist. Weiter entsteht<br />

e<strong>in</strong>e Mehrwertsteuerpflicht für den <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber<br />

<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, wenn dem Mitarbeiter die private Nutzung<br />

vertraglich erlaubt ist (gilt als langfristige „Vermietung“).<br />

Grenzüberschreitende Nutzung e<strong>in</strong>es Privatwagens<br />

Personen, welche ihren Wohnsitz im Zollausland haben, jedoch<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> arbeiten, dürfen ihr ausländisches Fahrzeug <strong>mit</strong>tels<br />

<strong>der</strong> sogenannten „15.30-Bewilligung“ auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

fahren. Die Bewilligung muss bei <strong>der</strong> ersten E<strong>in</strong>fuhr bei <strong>der</strong> Zollstelle<br />

beantragt werden.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung,<br />

Vervielfältigung, Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

des Inhaltes o<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung durch CONVINUS.


<strong>Schweiz</strong>: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeitragsätze<br />

für<br />

ANOBAG<br />

Autor<strong>in</strong>: Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

Unter ANOBAG s<strong>in</strong>d Arbeitnehmer ohne e<strong>in</strong>en beitragspflichtigen<br />

Arbeitgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zu verstehen. Hierbei handelt<br />

sich unter an<strong>der</strong>em um Arbeitnehmer, welche bei e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />

angestellt s<strong>in</strong>d, dessen Sitz nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> vorhanden<br />

ist bzw. <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> auch ke<strong>in</strong>e Betriebsstätte existiert.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dessen, dass die Arbeitnehmer zwar im Ausland<br />

angestellt s<strong>in</strong>d, aber <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> arbeiten, können diese Personen<br />

durchaus <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> sozialversicherungspflichtig<br />

se<strong>in</strong>. Sollte dies gegeben se<strong>in</strong>, ist <strong>der</strong> Arbeitnehmer gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Verpflichtung sich bei <strong>der</strong> zuständigen Ausgleichskasse<br />

anzumelden sowie auch den Nachweis <strong>der</strong> Pensionskasse<br />

<strong>und</strong> Unfallversicherung zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Beiträge für die AHV/IV/EO wurden bisher die<br />

Beitragssätze abgerechnet, wie sie auch für Selbständigerwerbende<br />

gelten. Lediglich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung wurden<br />

die Beiträge <strong>in</strong> <strong>der</strong> Form <strong>in</strong> Abzug gebracht, als wären diese Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong>es <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgebers. Die Absicherung <strong>in</strong><br />

Bezug auf die Arbeitslosigkeit war notwendig, da es sich um<br />

Die Beitragssätze, welche ab Januar 2012 gelten werden, s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle aufgezeigt:<br />

Arbeitnehmer handelt <strong>und</strong> so<strong>mit</strong> e<strong>in</strong> Schutz gegen dieses Risiko<br />

bestehen sollte. Diese Ungleichbehandlung zwischen e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber <strong>und</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer<br />

ohne beitragspflichtigen <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber wird<br />

zum 1. Januar 2012 bere<strong>in</strong>igt. Ab nächstem Jahr werden demzufolge<br />

auch für ANOBAGs die Beitragssätze angewendet, wie<br />

sie auch für Arbeitnehmer <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber bestehen.<br />

AN-Beitragssatz<br />

AG-Beitragssatz<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>in</strong><br />

CHF<br />

AHV/ IV/ EO 5.15% 5.15% Ke<strong>in</strong>e<br />

ALV I 1.1% 1.1% 126’000<br />

ALV II 0.5% 0.5% 126'001 -<br />

AN= Arbeitnehmer / AG= Arbeitgeber 315’000<br />

Ebenfalls müssen Beiträge zur Familienkasse bezahlt werden.<br />

Dies war allerd<strong>in</strong>gs auch schon bisher bei ANOBAGs <strong>der</strong> Fall.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung,<br />

Vervielfältigung, Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

des Inhaltes o<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung durch CONVINUS


dem angepassten elektronischen Formular <strong>in</strong> ALPS (Applicable<br />

Legislation Platform Switzerland). ¨<br />

Es s<strong>in</strong>d für 2017 ke<strong>in</strong>e Anpassungen <strong>der</strong> Beitragssätze <strong>und</strong> Beitragsbemessungsgrenzen<br />

geplant. Die Beiträge zur AHV/IV/EO<br />

bleiben für alle sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteile<br />

unverän<strong>der</strong>t bei je 5.125% für den Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer.<br />

In <strong>der</strong> ALV gilt weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beitragssatz von 1.1% je Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer für Lohnbestandteile bis 148'200<br />

CHF <strong>und</strong> jeweils 0.5% für darüberh<strong>in</strong>ausgehende Vergütungen.<br />

Bisher gab es ke<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dlichen Regelungen zur Interpretation<br />

<strong>der</strong> 25%-Regelung bei Beschäftigten <strong>mit</strong> Teilzeitpensen. In<br />

<strong>der</strong> "Wegleitung über die Versicherungspflicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> AHV/IV"<br />

(Stand 1.1.2017) wird präzisiert, dass das Teilzeitpensum im<br />

Verhältnis zum Gesamtpensum umgerechnet werden muss, um<br />

die wesentliche Beschäftigung (25% o<strong>der</strong> mehr) zu bestimmen.<br />

Seit dem 1. Juni 2016 müssen neu e<strong>in</strong>gestellte Mitarbeiter nicht<br />

mehr <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats ab dem Stellenantritt bei <strong>der</strong> AHV-<br />

Ausgleichskasse angemeldet werden. Es ist nun vielmehr ausreichend,<br />

wenn die neuen Mitarbeiter zum Jahresende bei <strong>der</strong><br />

Lohndeklaration aufgeführt werden.<br />

Bestimmte Sozialversicherungsabkommen sehen e<strong>in</strong>e Weiterversicherung<br />

<strong>der</strong> begleitenden Ehepartner <strong>in</strong> <strong>der</strong> AHV vor, sofern<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehepartner während des Auslandse<strong>in</strong>satzes<br />

weiter <strong>in</strong> <strong>der</strong> AHV versichert ist. Allerd<strong>in</strong>gs weist das B<strong>und</strong>esamt<br />

für Sozialversicherungen darauf h<strong>in</strong>, dass sich die begleitenden<br />

Ehepartner trotz <strong>der</strong> obligatorischen Weiterversicherung bei <strong>der</strong><br />

Ausgleichskasse melden müssen, da<strong>mit</strong> die Weiterversicherung<br />

im <strong>in</strong>dividuellen Konto (IK) e<strong>in</strong>getragen werden kann.<br />

Per 1. Januar 2017 wird das Formular „Antrag auf Entsendung,<br />

Entsendungsverlängerung o<strong>der</strong> langfristige Entsendung“ durch<br />

das Formular "Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen<br />

Sozialversicherungsrechts während e<strong>in</strong>er vorübergehenden Tätigkeit<br />

im Ausland" ersetzt. Das neue Formular entspricht da<strong>mit</strong><br />

Bei <strong>der</strong> direkten B<strong>und</strong>essteuer beträgt <strong>der</strong> zulässige Pendlerabzug<br />

ab <strong>der</strong> Steuerperiode 2016 nur noch maximal 3'000 CHF<br />

pro Jahr. Fern- bzw. Vielpendler müssen daher <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Steuermehrbelastung<br />

aufgr<strong>und</strong> des reduzierten Pendlerabzugs<br />

rechnen.<br />

In den e<strong>in</strong>zelnen Kantonen wird <strong>der</strong> Pendlerabzug weiterh<strong>in</strong> unterschiedlich<br />

gehandhabt. Im Kanton Zürich kann <strong>der</strong> Pendlerabzug<br />

weiterh<strong>in</strong> unverän<strong>der</strong>t vorgenommen werden. Für e<strong>in</strong>e<br />

etwaige Beschränkung des Pendlerabzugs ist im Kanton Zürich<br />

e<strong>in</strong>e Volksabstimmung notwendig, so dass hier ke<strong>in</strong>esfalls vor<br />

dem 1. Januar 2017 <strong>mit</strong> E<strong>in</strong>schränkungen des Pendlerabzugs<br />

zu rechnen ist.


Im nächsten Jahr gibt es e<strong>in</strong>e Reihe von Themen, welche uns<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligung beschäftigen<br />

werden.<br />

Die Erhöhung <strong>der</strong> Kont<strong>in</strong>gente für Drittstaatsangehörige zum 1.<br />

Januar 2017 soll die Anstellung von ausländischen Talenten erleichtern.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs sieht es <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Bereichen nicht ganz so<br />

vielversprechend aus. Die Kont<strong>in</strong>gente für Dienstleister/Entsandte<br />

aus dem EU/EFTA-Bereich werden lei<strong>der</strong> nicht erhöht.<br />

Bis zum 9. Februar 2017 muss die Massene<strong>in</strong>wan<strong>der</strong>ungs<strong>in</strong>itiative<br />

umgesetzt werden. Die Ausgestaltung ist noch nicht abgeschlossen;<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich sollen <strong>in</strong>ländische Stellensuchende<br />

bevorzugt behandelt werden. Es soll e<strong>in</strong>e Stellenmeldepflicht<br />

von offenen Stellen geben, ob diese jedoch nur für Arbeitsstellen<br />

se<strong>in</strong> soll, <strong>in</strong> Bereichen <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e hohe Arbeitslosigkeit<br />

herrscht, ist noch nicht klar. Es soll den <strong>Schweiz</strong>er Unternehmen<br />

jedoch nicht mehr adm<strong>in</strong>istrativer Aufwand als notwendig aufgebürdet<br />

werden. Ungewiss ist auch noch, <strong>in</strong>wieweit nicht noch<br />

e<strong>in</strong> Referendum gegen diese Ausgestaltung <strong>der</strong> Initiative ergriffen<br />

wird<br />

Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommen s<strong>in</strong>d flankierende<br />

Massnahmen vorgesehen, bei denen es unter an<strong>der</strong>em<br />

um die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsmarktvorschriften <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> geht. Die Kontrollen <strong>der</strong> Lohn- <strong>und</strong> Arbeitsmarktvorschriften<br />

werden vermehrt durchgeführt, um e<strong>in</strong>e konsequentere<br />

E<strong>in</strong>haltung zu gewährleisten.<br />

Beim SEM (Staatssekretariat für Migration) wird zurzeit diskutiert,<br />

für welche Tätigkeiten ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung benötigt<br />

werden bzw. wie e<strong>in</strong>e Geschäftsreise von e<strong>in</strong>er Arbeitstätigkeit<br />

abgegrenzt werden kann. Gegenwärtig s<strong>in</strong>d die Vorschriften<br />

nicht ganz e<strong>in</strong>deutig. So zählen gemäss heutiger Auslegung<br />

beispielsweise Besprechungen von Ka<strong>der</strong><strong>mit</strong>arbeitern nicht als<br />

Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> es werden hierfür ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligungen<br />

benötigt. Besprechungen von Nicht-Ka<strong>der</strong><strong>mit</strong>arbeitern zählen<br />

h<strong>in</strong>gegen als Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> s<strong>in</strong>d so<strong>mit</strong> bewilligungspflichtig.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung,<br />

Vervielfältigung, Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

des Inhaltes o<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung durch CONVINUS.


<strong>Schweiz</strong> - Bewilligungsrechtliche<br />

Herausfor<strong>der</strong>ungen für<br />

Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

Autor<strong>in</strong>: Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

Bei Entsendungen von ausländischen Arbeitnehmern (sogenannte<br />

Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gern) <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> gibt es e<strong>in</strong>e<br />

Reihe von bewilligungsrechtlichen Herausfor<strong>der</strong>ungen zu meistern.<br />

Dies gerade auch für kurze Arbeitse<strong>in</strong>sätze <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

– entwe<strong>der</strong> tagesweise o<strong>der</strong> wochenweise. Im Bewilligungsverfahren<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> unterscheidet man zum e<strong>in</strong>en nach <strong>der</strong><br />

Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers <strong>und</strong> zum an<strong>der</strong>en nach<br />

dem Sitzort des Arbeitgebers. Massgebend ist, ob <strong>der</strong> Sitz des<br />

Arbeitgebers ausserhalb des EU/EFTA-Raums liegt o<strong>der</strong> sich <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> EU/EFTA-Mitgliedsstaaten bef<strong>in</strong>det. Zudem gilt zu<br />

beachten, dass Kroatien zurzeit für die <strong>Schweiz</strong> noch ke<strong>in</strong><br />

EU-Mitgliedsstaat ist.<br />

Ausländische Arbeitnehmer <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitgeber<br />

<strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staat ausserhalb des EU<br />

/EFTA Raumes (<strong>in</strong>kl. Kroatien)<br />

Für kurzfristige Arbeitse<strong>in</strong>sätze von bis zu 8 Arbeitstagen im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr wird für ausländische Arbeitnehmer <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Arbeitgeber <strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staat ausserhalb des EU/EFTA-<br />

Raumes ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> benötigt.<br />

Diese 8-Tage-Regel gilt für jeden Arbeitnehmer. Die 8 Arbeitstage<br />

müssen nicht an e<strong>in</strong>em Stück, son<strong>der</strong>n können über das<br />

Jahr verteilt se<strong>in</strong>. Dies gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig von<br />

<strong>der</strong>en Staatsangehörigkeit, wichtig ist dabei lediglich, dass <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber, bei dem diese angestellt s<strong>in</strong>d, se<strong>in</strong>en Sitz nicht <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em EU/EFTA-Mitgliedsstaat hat.<br />

Sofern die 8 Arbeitstage überschritten werden, gibt es die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>er 120-Tages-Bewilligung. Mit dieser<br />

Bewilligung ist es möglich, dass <strong>der</strong> ausländische Arbeitnehmer<br />

an bis zu 120 Tagen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er 12-Monats-Periode arbeiten<br />

kann. Diese 120 Tage können verteilt über die ganze 12-Monats-Periode<br />

genommen werden. Der Arbeitnehmer muss lediglich<br />

über die <strong>Schweiz</strong>er Aufenthaltstage für sich selbst Buch führen.<br />

Da<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>e solche 120-Tages-Bewilligung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>geholt<br />

werden kann, muss <strong>der</strong> ausländische Arbeitnehmer vor allem<br />

den vergleichbaren <strong>Schweiz</strong>er Lohn erhalten. Dieser kann<br />

über das Onl<strong>in</strong>e-Tool „Salarium“ e<strong>in</strong>fach berechnet werden.<br />

Massgebend für die Berechnung s<strong>in</strong>d unter an<strong>der</strong>em Funktion,<br />

Qualifikation, Branche, Alter <strong>und</strong> Berufserfahrung. Sollte <strong>der</strong><br />

vergleichbare <strong>Schweiz</strong>er Lohn höher ausfallen als <strong>der</strong> ausländische<br />

Basislohn, muss zum eigentlichen Basislohn noch e<strong>in</strong>e zusätzliche<br />

Zahlung vorgenommen werden, welche die Differenz<br />

zum <strong>Schweiz</strong>er Lohn ausgleicht. Daneben muss <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

ebenfalls für die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft, die Reise <strong>und</strong> die<br />

Verpflegung aufkommen.<br />

Die zu erfüllende Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> muss zudem diejenige<br />

e<strong>in</strong>es Spezialisten se<strong>in</strong>; für nur e<strong>in</strong>fache adm<strong>in</strong>istrative Arbeitse<strong>in</strong>sätze<br />

werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligungen erteilt.<br />

Für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige gilt zu beachten, dass<br />

diese m<strong>in</strong>destens 12 Monate vor dem E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

bei ihrem Arbeitgeber angestellt se<strong>in</strong> müssen, da<strong>mit</strong> e<strong>in</strong> Anspruch<br />

auf e<strong>in</strong>e 120-Tages-Bewilligung besteht.<br />

Sofern <strong>der</strong> ausländische Arbeitnehmer noch zusätzlich e<strong>in</strong> Visum<br />

zur Arbeitsbewilligung benötigt, muss zusätzlich folgende<br />

E<strong>in</strong>schränkung aufgr<strong>und</strong> des Beitritts <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zum Schengen-<br />

Abkommen beachtet werden: Der Arbeitnehmer darf sich<br />

von se<strong>in</strong>en 120 bewilligten Arbeits- <strong>und</strong> Aufenthaltstagen nur<br />

90 Tage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er beliebigen 180-Tages-Periode im Schengen-<br />

Raum, <strong>in</strong>klusive <strong>Schweiz</strong>, aufhalten.<br />

Die Bearbeitungsdauer für e<strong>in</strong>e solche Bewilligung beläuft sich<br />

auf 4-8 Wochen. Das Bewilligungsgesuch muss <strong>in</strong> dem Kanton<br />

gestellt werden, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Arbeitse<strong>in</strong>satz geplant ist. Es gilt zudem<br />

noch zu beachten, dass e<strong>in</strong>e solche Bewilligung immer nur<br />

für e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>satzort gilt.


Ausländische Mitarbeiter <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitgeber<br />

<strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU/EFTA-Mitgliedsstaat (exkl.<br />

Kroatien)<br />

Die 8-Tage-Regel gilt gr<strong>und</strong>sätzlich auch für ausländische Arbeitnehmer<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitgeber <strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU/EFTA-<br />

Mitgliedsstaat, jedoch <strong>mit</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schränkung, dass die 8 Tage,<br />

für welche ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung benötigt wird, nicht je Arbeitnehmer<br />

betrachtet werden, son<strong>der</strong>n je Arbeitgeber (rechtliche<br />

E<strong>in</strong>heit). Dies bedeutet, dass e<strong>in</strong> Arbeitgeber so<strong>mit</strong> nur an 8 Tagen<br />

Arbeitnehmer zu Arbeitse<strong>in</strong>sätzen <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> schicken<br />

kann, ohne e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung dafür zu benötigen.<br />

Ist das E<strong>in</strong>reichen e<strong>in</strong>es Bewilligungsgesuchs für e<strong>in</strong>e 120-Tagesbewilligung<br />

notwendig, muss <strong>der</strong> ausländische Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong> Spezialist se<strong>in</strong> sowie e<strong>in</strong>en vergleichbaren <strong>Schweiz</strong>er<br />

Lohn für se<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erhalten. Es gelten hierbei<br />

die gleichen Regeln wie bei Arbeitnehmern e<strong>in</strong>es Arbeitgebers<br />

<strong>mit</strong> Sitz ausserhalb des EU/EFTA-Raumes. Die Prozessdauer<br />

ist etwas kürzer; man muss jedoch trotzdem <strong>mit</strong> 3-6 Wochen<br />

rechnen, bis die def<strong>in</strong>itive Verfügung für das Bewilligungsgesuch<br />

vorhanden <strong>und</strong> das Verfahren abgeschlossen ist.<br />

In erster L<strong>in</strong>ie wird gefor<strong>der</strong>t, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber für se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer<br />

das Meldeverfahren anwendet. Dieses bietet die<br />

Möglichkeit, dass für bis zu 90 Arbeitstage relativ unkompliziert<br />

e<strong>in</strong>e Onl<strong>in</strong>e-Meldung vorgenommen wird <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

an diesen im Voraus gemeldeten Arbeitstagen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

arbeiten darf. Hierbei gilt zu beachten, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong><br />

Kont<strong>in</strong>gent von 90 Arbeitstagen <strong>und</strong> auch je<strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong> Kont<strong>in</strong>gent von 90 Arbeitstagen hat. Der Arbeitgeber kann<br />

an e<strong>in</strong>em Arbeitstag so viele Arbeitnehmer wie er möchte <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>setzen. Es gibt hier ke<strong>in</strong>e Beschränkung <strong>der</strong> Anzahl<br />

von Arbeitnehmern. Es zählt trotzdem nur als 1 verwendeter Arbeitstag,<br />

welcher von den 90 Tagen des Arbeitgebers <strong>in</strong> Abzug<br />

gebracht wird. Auch für den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer wird jeweils<br />

1 Arbeitstag von se<strong>in</strong>em jeweiligen Kont<strong>in</strong>gent <strong>in</strong> Abzug gebracht.<br />

Das Meldeverfahren ist jedoch adm<strong>in</strong>istrativ etwas aufwendig,<br />

<strong>in</strong>dem je<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne Arbeitstag e<strong>in</strong>zeln gemeldet werden muss<br />

<strong>und</strong> dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel 8 Tage im Voraus.<br />

Das Meldeverfahren kann auch für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige<br />

vorgenommen werden, sofern diese m<strong>in</strong>destens 12 Monate<br />

vor ihrem E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bereits <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

EU/EFTA-Mitgliedsstaat auf dem Arbeitsmarkt zugelassen waren.<br />

Auch beim Meldeverfahren wird die E<strong>in</strong>haltung des <strong>Schweiz</strong>er<br />

Lohnniveaus überprüft <strong>und</strong> so<strong>mit</strong> müssen auch hier mögliche<br />

Lohndifferenzen dem Arbeitnehmer ausbezahlt werden.<br />

Über das Meldeverfahren h<strong>in</strong>aus gibt es auch bei Arbeitnehmern<br />

e<strong>in</strong>es Arbeitgebers <strong>mit</strong> Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU/EFTA-Mitgliedsstaat<br />

die Möglichkeit, e<strong>in</strong>e 120-Tages-Bewilligung e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Die gesetzlichen Regelungen s<strong>in</strong>d gr<strong>und</strong>sätzlich die gleichen<br />

wie bei Arbeitnehmern e<strong>in</strong>es Arbeitgebers <strong>mit</strong> Sitz ausserhalb<br />

des EU/ EFTA-Raumes, welche oben beschrieben wurden.<br />

Für EU/EFTA-Staatsangehörige muss ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Anstellungszeit<br />

beachtet werden. Für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige<br />

kann allerd<strong>in</strong>gs nur e<strong>in</strong>e 120-Tagesbewilligung e<strong>in</strong>geholt<br />

werden, sofern diese m<strong>in</strong>destens seit 12 Monaten beim Arbeitgeber<br />

angestellt s<strong>in</strong>d. Dies ist aber nicht zu verwechseln <strong>mit</strong> <strong>der</strong><br />

Bed<strong>in</strong>gung beim Meldeverfahren, bei <strong>der</strong> nicht e<strong>in</strong>e 12-Monatszugehörigkeit<br />

beim Arbeitgeber verlangt wird, son<strong>der</strong>n lediglich<br />

e<strong>in</strong>e 12-monatige Zulassung auf dem Arbeitsmarkt <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>em<br />

EU/EFTA-Mitgliedsstaat.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung,<br />

Vervielfältigung, Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

des Inhaltes o<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung durch CONVINUS.


Herausfor<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Trends<br />

bei <strong>der</strong> Vergütung von Entsandten<br />

Autor<strong>in</strong>: Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

Der <strong>Global</strong>isierungsdruck hat starken E<strong>in</strong>fluss auf den Wettbewerb<br />

im <strong>in</strong>ternationalen Umfeld genommen, <strong>in</strong> welchem Unternehmen<br />

agieren, aber auch auf den ganzen Bereich des Human<br />

Resources. Mit dem Expansionsdrang <strong>und</strong> gleichzeitig dem <strong>in</strong>tensiveren<br />

Wettbewerb wird von Unternehmen teilweise versucht,<br />

sich konkurrenzierende Ziele zu erreichen: So sollen ger<strong>in</strong>gere<br />

Kosten anfallen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e grössere Produktivität, komb<strong>in</strong>iert<br />

<strong>mit</strong> <strong>der</strong> Möglichkeit Produkte schneller <strong>und</strong> flexibler an die<br />

Marktgegebenheiten anzupassen, erreicht werden. In <strong>der</strong> letzten<br />

Zeit ist daher immer mehr <strong>der</strong> Fokus auf die Kosten von <strong>in</strong>ternationalen<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>sätzen gelegt worden. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> haben Unternehmen, unabhängig von <strong>der</strong> Unternehmensgrösse<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Anzahl an Entsendungen, Kostensparmassnahmen<br />

e<strong>in</strong>geführt, <strong>mit</strong> welchen die Entsendungskosten<br />

reduziert werden sollen, aber auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite nicht die<br />

notwendigen E<strong>in</strong>sätze von Mitarbeitern gefährdet werden.<br />

Für Mitarbeiter, welchen e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>satz im Ausland angeboten<br />

wird, wird neben dem E<strong>in</strong>satzland <strong>und</strong> <strong>der</strong> Funktion, welche es<br />

auszuüben gilt, das Vergütungspaket <strong>der</strong> wichtigste Aspekt<br />

se<strong>in</strong>. Nicht nur <strong>der</strong> Basislohn spielt dabei e<strong>in</strong>e grosse Rolle, son<strong>der</strong>n<br />

auch e<strong>in</strong>e Reihe von weiteren Vergütungselementen (Zulagen)<br />

sowie auch <strong>der</strong> entsprechende Versicherungsschutz <strong>und</strong><br />

die steuerlichen Regeln.<br />

Jedes Unternehmen ist gut beraten, wenn es sich für ihre Mitarbeiter,<br />

welche im Ausland e<strong>in</strong>gesetzt werden sollen, e<strong>in</strong> entsprechendes<br />

Vergütungskonzept o<strong>der</strong> -ansatz anwendet. Es<br />

können durchaus auch mehrere Ansätze gleichzeitig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Unternehmen verwendet werden, allerd<strong>in</strong>gs sollte nicht für die<br />

gleiche Art von Auslandse<strong>in</strong>satz mehrere Ansätze verwendet<br />

werden.<br />

Unternehmen s<strong>in</strong>d daher immer wie<strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>t <strong>in</strong>novative<br />

Möglichkeiten für die Vergütung von Entsandten zu f<strong>in</strong>den <strong>und</strong><br />

die bereits angewendeten Ansätze <strong>und</strong> Konzepte neu zu überdenken.<br />

Auch gemäss jüngsten Umfrageergebnissen bleibt <strong>der</strong><br />

„Balance-Sheet-Ansatz“ o<strong>der</strong> <strong>der</strong> „Home-Based-Ansatz“ <strong>der</strong> am<br />

häufigsten Angewendete für die verschiedenen Entsendungsarten.<br />

Die Effektivität des „Balance-Sheet-Ansatzes“ für die Ermöglichung<br />

von Mitarbeitere<strong>in</strong>sätzen wird sowohl <strong>in</strong> Unternehmen<br />

<strong>mit</strong> nur wenigen Entsandten als auch <strong>in</strong> Unternehmen <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er<br />

grossen Entsandtenpopulation e<strong>in</strong>gesetzt. Das Hauptziel, welches<br />

<strong>mit</strong> dem „Balance-Sheet-Ansatz“ verfolgt wird, ist, dass <strong>der</strong><br />

zu entsendende Mitarbeiter ke<strong>in</strong>e Verluste erleiden soll, <strong>in</strong> Folge<br />

se<strong>in</strong>es Auslandse<strong>in</strong>satzes allerd<strong>in</strong>gs auch nicht davon profitieren<br />

soll. Der Mitarbeiter soll den gewohnten gleichen Lebensstandard<br />

auch im Ausland beibehalten. Dieses Ziel wird<br />

dadurch erreicht, dass <strong>mit</strong>tels Zulagen <strong>und</strong> Abzüge die unterschiedlichen<br />

Steuer-, Sozialversicherungs-, Lebenshaltungskosten-<br />

<strong>und</strong> Mietkostendifferenzen ausgeglichen werden.<br />

In <strong>der</strong> Vergangenheit wurde <strong>der</strong> „Balance-Sheet-Ansatz“ immer<br />

wie<strong>der</strong> angepasst, da<strong>mit</strong> er heute <strong>in</strong> dem kostenbewussteren<br />

Umfeld <strong>mit</strong>halten kann. Unternehmen haben vor allem die Vergütungselemente,<br />

welche die Basiszulagen übersteigen, entwe<strong>der</strong><br />

komplett gestrichen (wie beispielsweise Foreign Service<br />

Premium“) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne Elemente sehr stark reduziert (beispielsweise<br />

„günstigere Miet- <strong>und</strong> Lebenshaltungskosten<strong>in</strong>dizes“).<br />

In e<strong>in</strong>igen E<strong>in</strong>satzlän<strong>der</strong>n wird immer mehr auch <strong>der</strong> „Localplusapproach“<br />

zum E<strong>in</strong>satz gebracht. Dies bedeutet <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

wird <strong>in</strong> das lokale Gehaltsgefüge e<strong>in</strong>geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> erhält<br />

neben dem lokalen marktüblichen Gehalt des E<strong>in</strong>satzlandes e<strong>in</strong>ige<br />

wenige zusätzliche Vergütungselemente bezahlt. Hierzu<br />

zählen unter an<strong>der</strong>em Mietkosten, Reisekosten <strong>und</strong> Schulkosten.<br />

Immer häufiger sieht man diesen Ansatz <strong>in</strong> E<strong>in</strong>satzlän<strong>der</strong>n<br />

wie dem Mittleren Osten sowie <strong>in</strong> S<strong>in</strong>gapur <strong>und</strong> <strong>in</strong> Hongkong.<br />

Der Hauptgr<strong>und</strong> für die Anwendung dieses Ansatzes ist vor allem<br />

die niedrigere Besteuerung im E<strong>in</strong>satzland. Mit <strong>der</strong> Weitergabe<br />

des Steuervorteils an den Entsandten können Unternehmen<br />

darauf verzichten gewisse zusätzliche Zulagen zu bezahlen<br />

<strong>und</strong> so ihre Kosten erheblich reduzieren.


Aufgr<strong>und</strong> dessen, dass viele E<strong>in</strong>sätze von Entsandten von aufstrebenden<br />

<strong>in</strong> bereits entwickelte Län<strong>der</strong> stattf<strong>in</strong>den, müssen alternative<br />

Vergütungsansätze geprüft werden. Manchmal kommt<br />

so<strong>mit</strong> <strong>der</strong> „Balance-Sheet-Ansatz“, manchmal <strong>der</strong> „host-plus-<br />

Ansatz“ o<strong>der</strong> „local-plus-Ansatz“ o<strong>der</strong> manchmal e<strong>in</strong>e gemischte<br />

Form zum E<strong>in</strong>satz, welche den Ansprüchen e<strong>in</strong>es Auslandse<strong>in</strong>satzes<br />

aus den eher niedrigeren E<strong>in</strong>kommenslän<strong>der</strong>n<br />

<strong>in</strong> die eher teureren E<strong>in</strong>satzlän<strong>der</strong> gerecht werden soll.<br />

Immer mehr ist das Interesse an <strong>in</strong>ternationalen Ka<strong>der</strong>plänen <strong>in</strong><br />

Unternehmen vorhanden, da viele Unternehmen ihre Top-Talente<br />

durch <strong>in</strong>ternationale E<strong>in</strong>sätze entwickeln <strong>und</strong> zudem sicherstellen<br />

möchten, dass ihre Führungskräfte mobil bleiben.<br />

Die Ka<strong>der</strong>pläne sollen beide Aspekten berücksichtigen.<br />

„Foreign Service Premiums“ o<strong>der</strong> Expatzulagen s<strong>in</strong>d üblicherweise<br />

e<strong>in</strong> Bestandteil des Vergütungspakets e<strong>in</strong>es Entsandten<br />

<strong>und</strong> sollen Entsandte <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Familien darüber h<strong>in</strong>weghelfen,<br />

die gewohnte Umgebung <strong>und</strong> den bisherigen Arbeitsplatz h<strong>in</strong>ter<br />

sich zu lassen <strong>und</strong> für den Arbeitgeber <strong>in</strong>s Ausland zu gehen.<br />

Unternehmen h<strong>in</strong>terfragen jedoch die Effektivität solcher Anreizprämien<br />

<strong>und</strong> auch an<strong>der</strong>er Zulagen, da sich die Frage stellt,<br />

ob da<strong>mit</strong> wirklich das gesetzte Ziel erreicht wird, dass Mitarbeiter<br />

mobiler s<strong>in</strong>d. Die „Foreign Service Premium“ wird eher <strong>in</strong> den<br />

USA verwendet <strong>und</strong> die Expatzulage wird eher von europäischen<br />

Unternehmen verwendet. Beides berechnet sich als Prozentanteil<br />

des Basisgehalts <strong>und</strong> wird als Pauschalbetrag monatlich<br />

an den Mitarbeiter während se<strong>in</strong>es Auslandse<strong>in</strong>satzes ausbezahlt.<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf die Anwendung von Lebenshaltungskosten<strong>in</strong>dices<br />

wird <strong>in</strong> Unternehmen das Thema „negative Indices“ stark<br />

diskutiert <strong>und</strong> es werden diese immer häufiger angewendet, wobei<br />

dies eher <strong>in</strong> Europa als <strong>in</strong> den USA <strong>der</strong> Fall ist.<br />

Nicht sehr viel hat sich bei <strong>der</strong> Handhabung <strong>der</strong> Übernahme von<br />

den Mietkosten <strong>in</strong> dem E<strong>in</strong>satzland geän<strong>der</strong>t.<br />

Im Zusammenhang <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Handhabung <strong>der</strong> Steuerunterschiede<br />

wenden nach wie vor die meisten Unternehmen e<strong>in</strong>en<br />

Steuerausgleich (Tax Equalization) an <strong>und</strong> ziehen dem Mitarbeiter<br />

e<strong>in</strong> hypothetischer Steuerabzug ab, welcher dem Steuerbetrag<br />

entsprechen soll, welchen <strong>der</strong> Mitarbeiter hätte bezahlen<br />

müssen, wenn er <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Heimatland geblieben wäre. Im Gegenzug<br />

werden die höheren Steuerkosten des E<strong>in</strong>satzlandes<br />

vom Arbeitgeber übernommen.<br />

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass <strong>in</strong> den letzten 10<br />

Jahren <strong>in</strong> Bezug auf die Vergütung von Entsandten ke<strong>in</strong>e grossen<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> den Gr<strong>und</strong>konzepten o<strong>der</strong> den Policies vorgenommen<br />

wurden. Geän<strong>der</strong>t hat sich jedoch das Kostenbewusstse<strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Unternehmen bei <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>sätzen.<br />

Hierdurch s<strong>in</strong>d <strong>der</strong>en Strategien genauer def<strong>in</strong>iert worden<br />

<strong>und</strong> da<strong>mit</strong> auch die verb<strong>und</strong>enen Vergütungselemente.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung,<br />

Vervielfältigung, Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

des Inhaltes o<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung durch CONVINUS.


Autoren: Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch / Marco Daugalies<br />

Der B<strong>und</strong>esf<strong>in</strong>anzhof (BHF) <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> entschied <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Urteil<br />

vom 10. Juli 1996, dass Abf<strong>in</strong>dungen, die e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer aus Anlass<br />

<strong>der</strong> Kündigung se<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, <strong>in</strong><br />

dem Land, <strong>in</strong> dem er se<strong>in</strong>en Wohnsitz hat, auch dann <strong>in</strong> voller Höhe<br />

steuerpflichtige E<strong>in</strong>künfte darstellen, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer im<br />

Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuvor <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Land tätig<br />

war. Abf<strong>in</strong>dungen s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit<br />

<strong>und</strong> werden nicht für e<strong>in</strong>e konkrete im In- o<strong>der</strong> Ausland ausgeübte<br />

Tätigkeit gezahlt. Sie s<strong>in</strong>d deshalb als «ähnliche Vergütungen»<br />

gemäss Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 <strong>der</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

nur <strong>in</strong> dem Staat zu besteuern, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> abgef<strong>und</strong>ene Arbeitnehmer<br />

ansässig ist.<br />

Die vom BFH geschaffene Rechtslage ist für die F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />

nicht befriedigend, da sie e<strong>in</strong>ige Fragen offenlässt.<br />

Der Zeitpunkt des Zuflusses <strong>der</strong> Abf<strong>in</strong>dung ist anhand des <strong>in</strong>dividuell<br />

geschlossenen Abf<strong>in</strong>dungsvertrags zu prüfen. Sollte <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s gelagerten<br />

E<strong>in</strong>zelfällen erkennbar se<strong>in</strong>, dass <strong>der</strong> Auszahlungszeitpunkt<br />

ausschliesslich auf Wunsch des Steuerpflichtigen h<strong>in</strong>ausgeschoben<br />

worden ist, um «weisse E<strong>in</strong>künfte» zu erzielen, ist gegebenenfalls<br />

auch e<strong>in</strong> möglicher Gestaltungsmissbrauch vorhanden. Des Weiteren<br />

ist zu prüfen, ob die Abf<strong>in</strong>dung /teilweise) Bestandteile enthält, für<br />

die <strong>Deutschland</strong> auch nach Wegzug des Steuerpflichtigen das Besteuerungsrecht<br />

hat. Wenn endgültig e<strong>in</strong>e (teilweise= Freistellung <strong>der</strong> Abf<strong>in</strong>dungszahlung<br />

<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> erfolgt, ist dem an<strong>der</strong>en Staat e<strong>in</strong>e<br />

«Spontanauskunft» über die Abf<strong>in</strong>dungszahlung <strong>und</strong> die (anteilige)<br />

Freistellung im Inland zu erteilen.<br />

Das B<strong>und</strong>esf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium (BFM) <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> hat bestätigt,<br />

dass <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> seit 1992 e<strong>in</strong>e Verständigungsvere<strong>in</strong>barung bezüglich<br />

<strong>der</strong> Besteuerung von Abf<strong>in</strong>dungen hängig war, zu welcher <strong>in</strong><br />

1997 e<strong>in</strong> Entscheid gefällt wurde (IV-C6-S 1301 Schz-26/97). Bei <strong>der</strong><br />

steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmerabf<strong>in</strong>dungen nach dem<br />

DBA <strong>Deutschland</strong> – <strong>Schweiz</strong> kommt es darauf an, welchen Charakter<br />

e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung hat. Ist ihr Versorgungscharakter beizumessen, zum<br />

Beispiel, wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrag<br />

ausbezahlt werden, steht das Besteuerungsrecht nach Art. 18 des<br />

DBA <strong>Deutschland</strong> – <strong>Schweiz</strong> dem Wohnsitzstaat zu.<br />

Der Staat, <strong>in</strong> dem die Tätigkeit früher ausgeübt wurde, hat das Besteuerungsrecht<br />

sofern es sich bei <strong>der</strong> Abf<strong>in</strong>dung um Lohn- o<strong>der</strong> Gehaltsnachzahlungen<br />

o<strong>der</strong> Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis<br />

handelt o<strong>der</strong> die Abf<strong>in</strong>dung allgeme<strong>in</strong> für das vorzeitige Ausscheiden<br />

aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit vor dem Wegzug aus dem Staat, <strong>in</strong> dem er ansässig<br />

ist, tätig war, ist die Abf<strong>in</strong>dung zeitanteilig entsprechend <strong>der</strong> Besteuerungszuordnung<br />

<strong>der</strong> Vergütungen aufzuteilen.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe des Inhaltes o-<br />

<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


Von deutscher Seite wird <strong>der</strong> Begriff des leitenden Angestellten eng<br />

ausgelegt. So wird e<strong>in</strong> Arbeitnehmer, <strong>der</strong> zwar gemäss Handelsregistere<strong>in</strong>trag<br />

zeichnungsberechtigt ist, aber ke<strong>in</strong>en Titel besitzt, <strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

Art. 15 Abs. 4 DBA genannt ist, nicht als leiten<strong>der</strong> Angestellter betrachtet.<br />

E<strong>in</strong>e hieraus resultierende potentielle Doppelbesteuerung<br />

ist nur im Verständigungsverfahren zu lösen.<br />

Die Besteuerung <strong>der</strong> Erwerbse<strong>in</strong>künfte von leitenden Angestellten<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im <strong>in</strong>ternationalen Verhältnis zwischen <strong>Deutschland</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hat <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit immer wie<strong>der</strong> für Auslegungsfragen<br />

vor allem auf deutscher Seite Anlass gegeben. Es ist aktuell<br />

e<strong>in</strong> neuer Entscheid des deutschen B<strong>und</strong>esf<strong>in</strong>anzhofes ergangen,<br />

welcher ausdrücklich dem Abkommenstext des<br />

DBA <strong>Deutschland</strong> - <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> bereits langjährigen Besteuerungspraxis<br />

<strong>der</strong> Erwerbse<strong>in</strong>künfte von leitenden Angestellten, nämlich<br />

Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft, folgt.<br />

Für leitende Angestellt von Kapitalgesellschaften, die nicht unter die<br />

Grenzgängerbestimmung gemäss Art. 15a DBA <strong>Deutschland</strong> –<br />

<strong>Schweiz</strong> fallen, gilt e<strong>in</strong>e spezielle Regelung, welche vom Arbeitsortpr<strong>in</strong>zip<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Monteurklausel abweicht <strong>und</strong> vor diesen Regelungen<br />

Vorrang hat. Leitende Angestellte s<strong>in</strong>d – ungeachtet <strong>der</strong> Aufenthalsdauer<br />

o<strong>der</strong> des Arbeitsortes – <strong>mit</strong> den E<strong>in</strong>künften aus ihrer leitenden<br />

Tätigkeit <strong>in</strong> dem Vertragsstaat steuerpflichtig, <strong>in</strong> dem die Gesellschaft<br />

ansässig ist, für die sie tätig s<strong>in</strong>d. Demnach üben leitende Angestellte<br />

ihre persönliche Tätigkeit am Ort des Sitzes <strong>der</strong> Gesellschaft aus, ohne<br />

dass sie persönlich dort anwesend se<strong>in</strong> müssen. Diese Regelung ist<br />

<strong>in</strong>dessen nicht anzuwenden, wenn die Tätigkeit des leitenden Angestellten<br />

ausschliesslich Aufgaben ausserhalb des Sitzstaates <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

umfasst.<br />

Nach dem Wortlaut <strong>der</strong> Abkommensbestimmung fallen unter den Begriff<br />

<strong>der</strong> leitenden Angestellten Vorstands<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong>, Direktoren, Geschäftsführer<br />

<strong>und</strong> Prokuristen. In e<strong>in</strong>er Verständigungsvere<strong>in</strong>barung<br />

wurde des Weiteren festgehalten, dass auch stellvertretende Direktoren<br />

<strong>und</strong> Vizedirektoren zu den leitenden Angestellten gezählt werden.<br />

Diese Aufzählung <strong>der</strong> leitenden Angestellten ist abschliessend.<br />

Sonstige Angestellte <strong>in</strong> leiten<strong>der</strong> Funktion <strong>und</strong> Handlungsbevollmächtigte<br />

fallen nicht unter diese Bestimmung.<br />

Der Wohnsitzstaat hat <strong>in</strong> Abweichung vom Gr<strong>und</strong>satz des Verbotes<br />

<strong>der</strong> virtuellen Doppelbesteuerung e<strong>in</strong> subsidiäres Besteuerungsrecht,<br />

sofern <strong>der</strong> Sitzstaat <strong>der</strong> Gesellschaft auf die Besteuerung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte<br />

des leitenden Angestellten verzichtet.<br />

Die Doppelbesteuerung wird <strong>in</strong> beiden Vertragsstaaten vermieden,<br />

<strong>in</strong>dem die dem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat zugewiesenen E<strong>in</strong>künfte unter<br />

Progressionsvorbehalt von <strong>der</strong> Steuer befreit werden.<br />

Die Tätigkeit e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> ansässigen leitenden Angestellten<br />

für e<strong>in</strong>e <strong>Schweiz</strong>er Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA<br />

<strong>Deutschland</strong> – <strong>Schweiz</strong> fällt, wird auch dann im S<strong>in</strong>ne des Art. 24 Abs.<br />

1 Nr. 1 d DBA <strong>Deutschland</strong> – <strong>Schweiz</strong> «<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausgeübt»,<br />

wenn sie tatsächlich überwiegend ausserhalb <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> verrichtet<br />

wird (BFH Urteil vom 25.10.2006).<br />

Diesem Urteil liegt <strong>der</strong> folgende Sachverhalt zu Gr<strong>und</strong>e:<br />

E<strong>in</strong> Ehepaar lebt geme<strong>in</strong>sam <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>. Der Ehemann ist Geschäftsführer<br />

e<strong>in</strong>er deutschen GmbH <strong>und</strong> zugleich auch noch e<strong>in</strong> Prokurist<br />

e<strong>in</strong>er AG. Mit Sitz <strong>und</strong> Geschäftsleitung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Für die<br />

<strong>Schweiz</strong>er AG war <strong>der</strong> Ehemann im zu beurteilten Jahr 12 Tage tätig,<br />

davon entfielen 2 Tage auf Tätigkeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> 10 Tage auf<br />

Tätigkeiten <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>. Auf den 12 Arbeitstagen wurde die<br />

<strong>Schweiz</strong>er Quellensteuer abgerechnet. Zudem wurden die E<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> deutschen Steuererklärung als <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bereits besteuert<br />

angegeben.<br />

Das zuständige deutsche F<strong>in</strong>anzamt beurteilt allerd<strong>in</strong>gs die E<strong>in</strong>künfte,<br />

welche auf die Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> entfielen, als deutsche E<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>und</strong> rechnete auf diesen lediglich die bezahlte <strong>Schweiz</strong>er Quellensteuer<br />

an, an Stelle <strong>der</strong> Freistellung unter Progressionsvorbehalt.<br />

Das Urteil des deutschen BFH gab jedoch <strong>der</strong> steuerlichen Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Eheleute Recht, <strong>in</strong> dem die Erwerbse<strong>in</strong>künfte für die <strong>Schweiz</strong>er


Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Besteuerung unterliegt <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

lediglich unter Progressionsvorbehalt stehen.<br />

Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d DBA <strong>Deutschland</strong> – <strong>Schweiz</strong> werden bei<br />

e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> ansässigen Person aus <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> stammende<br />

Gehälter, Löhne <strong>und</strong> ähnliche Vergütungen im S<strong>in</strong>ne des Art. 15 DBA<br />

<strong>Deutschland</strong> – <strong>Schweiz</strong>, soweit sie nicht unter Art. 17 DBA <strong>Deutschland</strong><br />

– <strong>Schweiz</strong> fallen, von <strong>der</strong> Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> deutschen<br />

Steuer ausgenommen, wenn sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteuert werden<br />

können <strong>und</strong> wenn die Arbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausgeübt wird.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteuert werden können gemäss BDA <strong>Deutschland</strong> –<br />

<strong>Schweiz</strong> die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>er natürlichen Person, die <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

ansässig, aber als Vorstands<strong>mit</strong>glied, Direktor, Geschäftsführer o<strong>der</strong><br />

Prokurist für e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ansässigen Kapitalgesellschaft tätigt<br />

ist. Die Tätigkeit darf allerd<strong>in</strong>gs nicht so abgegrenzt se<strong>in</strong>, dass sie lediglich<br />

Aufgaben ausserhalb <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> umfasst. Besteuert die<br />

<strong>Schweiz</strong> diese E<strong>in</strong>künfte nicht, so können sie <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> besteuert<br />

werden.<br />

Die Tätigkeit e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> ansässigen leitenden Angestellten<br />

für e<strong>in</strong>e <strong>Schweiz</strong>er Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA<br />

<strong>Deutschland</strong> – <strong>Schweiz</strong> fällt <strong>und</strong> nicht so abgegrenzt ist, dass sie nur<br />

Aufgaben ausserhalb <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> umfasst, wird im S<strong>in</strong>ne des Art. 24<br />

Abs. 1 Nr. 1d DBA <strong>Deutschland</strong> – <strong>Schweiz</strong> «<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausgeübt».<br />

Das gilt auch dann, wenn sie tatsächlich überwiegend ausserhalb <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> verrichtet wird. Denn Art. 15 Abs. 4 DBA <strong>Deutschland</strong> –<br />

<strong>Schweiz</strong> enthält für se<strong>in</strong>en Anwendungsbereich e<strong>in</strong>e Fiktion des Tätigkeitsorts.<br />

Exkurs Sozialversicherung: Aufgr<strong>und</strong> des Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

s, welches auf diesen Sachverhalt zur Anwendung kommt,<br />

sofern die Person die deutsche, <strong>Schweiz</strong>er o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e EU-<br />

Staatsangehörigkeit besitzt, besteht die Sozialversicherungspflicht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>. Der Gr<strong>und</strong> hierfür ist, dass bei <strong>der</strong> Ausübung<br />

von mehreren abhängigen Tätigkeiten, wozu auch die Tätigkeit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> gehört, die Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat<br />

gegeben ist, sofern dort auch e<strong>in</strong>e abhängige Tätigkeit ausgeübt<br />

wird.<br />

Im vorliegenden Sachverhalt arbeitet die Person sowohl <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

als auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, wobei sie <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> ihren Wohnsitz<br />

hat. Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist sie von <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Sozialversicherungspflicht<br />

befreit, <strong>und</strong> unterliegt <strong>mit</strong> den <strong>Schweiz</strong>er E<strong>in</strong>künften <strong>der</strong> deutschen<br />

Sozialversicherungspflicht.<br />

In wieweit auch Sozialversicherungsbeiträge für diese Tätigkeit <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> abgeführt werden müssen, richtet sich ausschliesslich<br />

nach dem deutschen Recht.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe des Inhaltes o-<br />

<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


Autor<strong>in</strong>: Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

Bei e<strong>in</strong>em Aufenthalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> hat e<strong>in</strong> Auslän<strong>der</strong> Anspruch auf<br />

alle mediz<strong>in</strong>isch notwendigen Leistungen nach schweizerischem<br />

Recht, sofern <strong>der</strong> Aufenthalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> nicht dem Zwecke e<strong>in</strong>er<br />

mediz<strong>in</strong>ischen Behandlung dient. Es ist dabei wichtig, die Krankenversicherungskarte<br />

<strong>der</strong> eigenen ausländischen Krankenversicherung je<strong>der</strong>zeit<br />

vorzeigen zu können.<br />

Vorgehensweise<br />

Die Übernahme <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Leistungen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> richtet sich nach dem <strong>Schweiz</strong>er Recht. In <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> werden<br />

die Kosten über die Geme<strong>in</strong>same E<strong>in</strong>richtung KVG <strong>in</strong> Solothurn<br />

abgerechnet werden.<br />

Beim Arzt<br />

Beim Zahnarzt<br />

In <strong>der</strong><br />

Apotheke<br />

Im<br />

Krankenhaus<br />

Je<strong>der</strong> Arzt kann direkt aufgesucht werden. Ärzte,<br />

die nicht zu Lasten <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen E<strong>in</strong>richtung<br />

KVG abrechnen, müssen vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Behandlung<br />

auf diesen Umstand h<strong>in</strong>weisen.<br />

Die Kosten für die zahnärztliche Behandlung gehen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel (ausser bei Unfall) vollumfänglich<br />

zu eigenen Lasten <strong>und</strong> werden nicht von <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>samen E<strong>in</strong>richtung KVG <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

übernommen.<br />

Sofern Medikamente benötigt werden, werden<br />

diese <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Rezept verordnet. Gegen Vorlage<br />

des Rezeptes werden die Medikamente <strong>in</strong><br />

allen Apotheken abgegeben. Das Rezept muss<br />

für die Kostenerstattung aufbewahrt werden.<br />

Sofern <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heitszustand e<strong>in</strong>e stationäre<br />

Behandlung erfor<strong>der</strong>t, überweist <strong>der</strong> Arzt den<br />

Patienten <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Krankenhaus. In Notfällen besteht<br />

die Möglichkeit auch direkt <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Krankenhaus<br />

zu gehen. Die Krankenversicherung übernimmt<br />

Behandlungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>abteilung<br />

anerkannter Krankenhäuser. Ob e<strong>in</strong> Krankenhaus<br />

anerkannt ist, kann das Krankenhaus selbst<br />

o<strong>der</strong> die Geme<strong>in</strong>same E<strong>in</strong>richtung KVG bekannt<br />

geben.<br />

Rückerstattung<br />

Bei den meisten Ärzten, <strong>in</strong> den Apotheken <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Krankenhäusern<br />

müssen die Rechnungen erst selbst bezahlt werden. Danach<br />

können die Rechnungen/ Medikamentenrezepte anschliessend entwe<strong>der</strong><br />

bei <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen E<strong>in</strong>richtung KVG <strong>in</strong> Solothurn o<strong>der</strong> bei<br />

<strong>der</strong> eigenen Krankenversicherung e<strong>in</strong>gereicht werden. Die Kosten<br />

werden unter Abzug e<strong>in</strong>er Kostenbeteiligung erstattet.<br />

Bei den Ärzten <strong>und</strong> den Krankenhäusern, bei denen die Rechnungen<br />

nicht selbst bezahlt werden müssen, werden die Kosten <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen<br />

E<strong>in</strong>richtung KVG abgerechnet. Die Kostenbeteiligung<br />

wird dann nachträglich <strong>in</strong> Rechnung gestellt.<br />

Kostenbeteiligung<br />

Die Kostenbeteiligung ist pauschal <strong>und</strong> gilt für e<strong>in</strong>en Zeitraum von 30<br />

Tagen. Die Pauschalsätze s<strong>in</strong>d ab 1.1.2008:<br />

CHF 92 Erwachsene<br />

CHF 33 K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendliche bis zur Vollendung des 18.<br />

Lebensjahres<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe des Inhaltes o-<br />

<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


Autor<strong>in</strong>: Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

Im Rahmen e<strong>in</strong>er Entsendung e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers <strong>in</strong>s Ausland s<strong>in</strong>d<br />

e<strong>in</strong>e Reihe von rechtlichen Aspekten zu berücksichtigen, darunter<br />

fällt auch die Sozialversicherung, die berücksichtigt werden muss.<br />

Die Gr<strong>und</strong>idee, die <strong>der</strong> Arbeitgeber verfolgt ist, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

auch während des Auslandse<strong>in</strong>satzes um Heimatland versichert<br />

bleibt, <strong>der</strong> Arbeitnehmer so<strong>mit</strong> genau die gleichen Leistungen (ohne<br />

E<strong>in</strong>schränkung) erhält, sowie dass auch die Kosten diesbezüglich <strong>in</strong><br />

gleicher Höhe s<strong>in</strong>d. Dies ist aber lei<strong>der</strong> nicht <strong>in</strong> allen Fällen <strong>in</strong> dieser<br />

Form möglich. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist es gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

Ziel e<strong>in</strong>er Entsendung, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer für den Zeitraum<br />

<strong>der</strong> Entsendung, wenn immer möglich im Heimatland / Ursprungsland<br />

weiterversichert werden kann <strong>und</strong> dass es so<strong>mit</strong> nicht zu<br />

Versicherungslücken <strong>in</strong> <strong>der</strong> Versicherungskarriere kommt. Weiteres<br />

Ziel ist es, dass die Leistungsansprüche ebenfalls <strong>in</strong> gleicher Höhe <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong> gleicher Art <strong>und</strong> Weise weiter bestehen bleiben <strong>und</strong> es durch den<br />

Auslandse<strong>in</strong>satz nicht zu irgendwelchen Kürzungen im Leistungsbereich<br />

kommt. Letztendlich wird zudem angestrebt, dass Arbeitgeber<br />

o<strong>der</strong> Arbeitnehmer nicht <strong>in</strong> zwei Staaten Versicherungsbeiträge bezahlen<br />

müssen <strong>und</strong> es so<strong>mit</strong> nicht zu möglicherweise doppelten Kosten<br />

kommt. Wunsch ist es daher <strong>in</strong> jedem Fall, dass wenn möglich es<br />

zu e<strong>in</strong>er Versicherungsbefreiung im Gastland / E<strong>in</strong>satzland kommt.<br />

In e<strong>in</strong>em ersten Schritt gilt es bei e<strong>in</strong>er Entsendung e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers<br />

festzustellen, <strong>in</strong> welchem Staat Heimatland / Gastland <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

pflichtversichert ist. In e<strong>in</strong>em zweiten Schritt gilt es nun<br />

zu klären, <strong>in</strong> wie weit <strong>der</strong> Arbeitnehmer, sofern ke<strong>in</strong>e Pflichtversicherung<br />

im Heimatland vorhanden ist, möglicherweise auf freiwilliger Basis<br />

im Versicherungssystem im Heimatland versichert bleiben kann.<br />

Dies basierend auf dem H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong>, dass ke<strong>in</strong>e Versicherungslücke<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> bestehenden Versicherungskarriere des Arbeitnehmers entsteht.<br />

Sollte we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Pflichtversicherung im Heimatland <strong>und</strong> Gastland<br />

möglich se<strong>in</strong> (beispielweise wie bei e<strong>in</strong>er Entsendung nach Dubai) <strong>und</strong><br />

auch ke<strong>in</strong>e freiwillige Versicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> möglich<br />

se<strong>in</strong> (beispielweise wenn die Bed<strong>in</strong>gungen hierfür nicht erfüllt s<strong>in</strong>d),<br />

besteht lediglich die Möglichkeit <strong>der</strong> Absicherung des Arbeitnehmers<br />

im Rahmen e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen Vorsorge o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelfall-Risikoversicherung.<br />

Dabei geht es <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e um die Absicherung <strong>der</strong> Risiken<br />

Invalidität, Unfall <strong>und</strong> Tod sowie Alter.<br />

Im Sozialversicherungsrecht spielen für Beurteilung <strong>der</strong> Frage, <strong>in</strong> welchem<br />

Land e<strong>in</strong>e Person sozialversicherungsrechtlich unterstellt ist<br />

bzw. e<strong>in</strong>e Befreiung von <strong>der</strong> Sozialversicherungspflicht möglich ist,<br />

folgende Faktoren e<strong>in</strong>e zentrale Rolle:<br />

• Die Art des Auslandse<strong>in</strong>satzes<br />

• Die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers<br />

• Das E<strong>in</strong>satzland<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Art des Auslandse<strong>in</strong>satzes ist anzumerken, dass je nach<br />

vertraglicher Verb<strong>in</strong>dung zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> dem E<strong>in</strong>satzland<br />

es hier zu e<strong>in</strong>er unterschiedlichen Beurteilung kommen kann. Der<br />

Hauptunterschied ist, dass im Rahmen <strong>der</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

e<strong>in</strong>e Sozialversicherungsbefreiung im E<strong>in</strong>satzland nur bei e<strong>in</strong>er<br />

vorliegenden Entsendung möglich ist. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs noch weitere Möglichkeiten<br />

vorhanden.<br />

Die E<strong>in</strong>satzlän<strong>der</strong> werden gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>in</strong> vier Kategorien unterschieden,<br />

<strong>mit</strong> unterschiedlichen Konsequenzen im Rahmen <strong>der</strong> Sozialversicherungspflicht:<br />

• Vertragsstaaten von <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

• EU-Staaten, für welche das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

<strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> massgebend ist<br />

• EFT-Staaten, für welche das Übere<strong>in</strong>kommen <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

massgebend ist<br />

• Staaten <strong>mit</strong> denen die <strong>Schweiz</strong> ke<strong>in</strong>e vertragliche B<strong>in</strong>dung hat


Die von <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> abgeschlossenen Abkommen über die Soziale Sicherheit<br />

beruhen auf dem Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Unterstellung am Erwerbsort.<br />

Dies bedeutet, dass jede Person gr<strong>und</strong>sätzliche dem Sozialversicherungsrecht<br />

des Staates unterstellt ist, <strong>in</strong> dessen Gebiet diese Person<br />

e<strong>in</strong>e Beschäftigung ausübt.<br />

In allen Sozialversicherungsabkommen ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer<br />

weiterh<strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesetzgebung des Ursprungslandes (Heimatlandes)<br />

unterstellt bleiben, wenn sie von e<strong>in</strong>em Unternehmen <strong>mit</strong> Sitz<br />

<strong>in</strong> diesem Staat vorübergehend zur Arbeitsleistung <strong>in</strong> das Gebiet e<strong>in</strong>es<br />

an<strong>der</strong>en Staates (E<strong>in</strong>satzland / Gastland) entsandt werden. Die<br />

Höchstdauer dieser Erstentsendung variiert je nach Abkommen zwischen<br />

12 <strong>und</strong> 60 Monaten. Für die betreffende Zeitdauer s<strong>in</strong>d entsandte<br />

Arbeitnehmer im Aufenthaltsland von <strong>der</strong>jenigen obligatorischen<br />

Versicherungen befreit, die vom Abkommen erfasst werden.<br />

Bei längerer Dauer des Auslandsaufenthaltes des entsandten Arbeitnehmers<br />

können die zuständigen Behörden beim Staat auf geme<strong>in</strong>samen<br />

Antrag des Arbeitnehmers <strong>und</strong> des Arbeitgebers e<strong>in</strong>e Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Frist vere<strong>in</strong>baren.<br />

Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Tabelle aufgelisteten Vertragsstaaten be<strong>in</strong>halten auch EU<strong>und</strong>/o<strong>der</strong><br />

EFTA-Staaten, denn auch nach Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

bzw. auch des EFTA-Übere<strong>in</strong>kommens bleiben<br />

die Sozialversicherungsabkommen bestehen. Der Gr<strong>und</strong> hierfür<br />

ist, dass diese Abkommen nach wie vor für Drittstaatsangehörige <strong>in</strong><br />

Kraft s<strong>in</strong>d. Die Sozialversicherungsabkommen <strong>der</strong> EU-Staaten s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs<br />

nicht für EU-Staatsangehörige <strong>und</strong> <strong>Schweiz</strong>er Staatsangehörige<br />

anwendbar, das gleiche gilt für das EFTA-Übere<strong>in</strong>kommen. Hier<br />

gilt, dass die Sozialversicherungsabkommen <strong>der</strong> EFTA-Staaten nicht<br />

für EFTA-Staatsangehörige <strong>und</strong> <strong>Schweiz</strong>er Staatsangehörige zur Anwendung<br />

kommen.<br />

Vertragsstaaten<br />

Australien Kanada Serbien*<br />

Belgien Kroatien Slowakei<br />

Bosnien <strong>und</strong> Herzegow<strong>in</strong>a*<br />

Liechtenste<strong>in</strong> Slowenien<br />

Bulgarien Luxemburg Spanien<br />

Chile Mazedonien Tschechien<br />

Dänemark Montenegro* Türkei<br />

<strong>Deutschland</strong> Nie<strong>der</strong>lande Ungarn<br />

F<strong>in</strong>nland Norwegen USA<br />

Frankreich Österreich Vere<strong>in</strong>igtes Königreich<br />

Grossbritannien<br />

<strong>und</strong> Nordirland<br />

Griechenland Philipp<strong>in</strong>en Zypern<br />

Irland<br />

Portugal<br />

Israel<br />

Quebec<br />

Italien<br />

Republik San Mar<strong>in</strong>o<br />

Jugoslawien* Schweden<br />

*Das Abkommen von Bosnien <strong>und</strong> Herzegow<strong>in</strong>a gilt für Bosnien <strong>und</strong><br />

Herzegow<strong>in</strong>a <strong>und</strong> Serbien <strong>und</strong> Montenegro bis zum Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

neuen Abkommen.<br />

Da<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>e Person im Heimatland während des Auslandsaufenthaltes<br />

versichert bleiben kann, muss die Art des Auslandse<strong>in</strong>satzes e<strong>in</strong>e Entsendung<br />

se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e Entsendung liegt im Allgeme<strong>in</strong>en nur dann vor,<br />

wenn die betreffende Person<br />

• ausschliesslich Gaststaat<br />

• für e<strong>in</strong>en befristeten Zeitraum<br />

• auf e<strong>in</strong>e Anweisung des <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgebers<br />

• e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausübt.<br />

Ist die Person h<strong>in</strong>gegen gleichzeitig <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> im Vertragsstaat<br />

erwerbstätig, ist die Person gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Gesetzgebung bei<strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> unterstellt <strong>und</strong> so<strong>mit</strong> <strong>in</strong> beiden Staaten auch sozialversicherungspflichtig.<br />

Je<strong>der</strong> Staat erhebt die Sozialversicherungsbeiträge<br />

aber nur auf dem <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Gebiet erzielten Erwerbse<strong>in</strong>kommen. Es<br />

kommt so<strong>mit</strong> zu ke<strong>in</strong>er doppelten Erfassung desselben E<strong>in</strong>kommens.<br />

S<strong>in</strong>d die Bed<strong>in</strong>gungen bezüglich des Vorliegens e<strong>in</strong>er Entsendung erfüllt<br />

<strong>und</strong> handelt es sich um e<strong>in</strong>e Entsendung von <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Vertragsstaat, können die Regelungen des jeweiligen Abkommens<br />

zum Zuge kommen, <strong>in</strong> welchem die Möglichkeit <strong>der</strong> Weiterversicherung<br />

im Heimatland / Ursprungsland <strong>und</strong> <strong>der</strong> Versicherungsbefreiung<br />

im Gastland / E<strong>in</strong>satzland möglich ist.<br />

Je nach Abkommen ist jedoch unterschiedlich geregelt,<br />

• welche Versicherungszweige das Abkommen abdeckt<br />

sowie<br />

• wie lange die erstmalige Inanspruchnahme des Abkommens<br />

möglich ist.<br />

Bei <strong>der</strong> für den Arbeitgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zuständigen AHV-Ausgleichskasse<br />

ist e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung (certificate of coverage) e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Dar<strong>in</strong> bestätigt die Ausgleichskasse, dass während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

Beschäftigung des Arbeitnehmers im Vertragsstaat / Gastland / E<strong>in</strong>satzland,<br />

längstens aber während <strong>der</strong> im Abkommen vorgesehenen<br />

Entsendungsfrist, weiterh<strong>in</strong> die schweizerischen Rechtsvorschriften<br />

angewandt werden.<br />

Der Arbeitnehmer muss vor se<strong>in</strong>er Entsendung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bereits<br />

versichert gewesen se<strong>in</strong>, <strong>und</strong> es muss seitens des Arbeitgebers die<br />

Absicht bestehen, diesen auch nach Beendigung <strong>der</strong> Entsendung weiterh<strong>in</strong><br />

zu beschäftigen.<br />

Die Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung ist dem für den Arbeitgeber am Ort<br />

<strong>der</strong> Erwerbstätigkeit zuständigen Versicherungsträger zukommen zu<br />

lassen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dessen, dass die e<strong>in</strong>zelnen Sozialversicherungsabkommen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht alle Versicherungszweige abdecken, muss die Weiterversicherung<br />

<strong>in</strong> den an<strong>der</strong>en Versicherungszweigen e<strong>in</strong>zeln beantragt<br />

werden. Die Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung, welche bei <strong>der</strong> Ausgleichskasse<br />

e<strong>in</strong>geholt wird, gilt immer nur für die Versicherungszweige,<br />

welche das Sozialversicherungsabkommen umfasst.<br />

In <strong>der</strong> Regel folgen alle an<strong>der</strong>en Versicherungszweige bezüglich <strong>der</strong><br />

Begründung <strong>der</strong> Versicherungspflicht <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong> Aus-


gleichskasse, so dass e<strong>in</strong>e Weiterversicherung <strong>in</strong> den übrigen Versicherungszweigen<br />

häufig möglich ist. Die Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung,<br />

welche von <strong>der</strong> AHV-Ausgleichskasse abgestempelt wurde, wird <strong>in</strong><br />

diesen Fällen bei den e<strong>in</strong>zelnen Versicherungszeigen e<strong>in</strong>gereicht.<br />

Wichtig ist, dass die Versicherungszweige, welche nicht vom Sozialversicherungsabkommen<br />

erfasst s<strong>in</strong>d, immer beantragt werden.<br />

Der entsandte Arbeitnehmer bezahlt so<strong>mit</strong> weiterh<strong>in</strong> Beiträge an<br />

AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung,<br />

berufliche Vorsorge <strong>und</strong> Krankenversicherung.<br />

Ausserdem werden dem Arbeitnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Familienzulagen<br />

gewährt, wie wenn er <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> arbeiten würde.<br />

Die entsandte Person ist gegenüber den Sozialversicherungszweigen<br />

im E<strong>in</strong>satzland / Gastland zu ke<strong>in</strong>em Beitrag verpflichtet, sofern <strong>der</strong><br />

betreffende Versicherungszweig vom Sozialversicherungsabkommen<br />

abgedeckt ist. In den meisten Sozialversicherungsabkommen s<strong>in</strong>d jedoch<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Kranken- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung sowie<br />

die berufliche Vorsorge nicht geregelt. Das E<strong>in</strong>satzland muss den entsandten<br />

Arbeitnehmer <strong>in</strong> diesen Versicherungszeigen deshalb nicht<br />

von <strong>der</strong> Beitragszahlung befreien.<br />

Genügt die im jeweiligen Sozialversicherungsabkommen vorgesehene<br />

Entsendungsfrist nicht für die Entsendung des Arbeitnehmers,<br />

können <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arbeitnehmer geme<strong>in</strong>sam <strong>und</strong> vor<br />

Ablauf <strong>der</strong> Frist beim B<strong>und</strong>esamt für Sozialversicherungen e<strong>in</strong>en Antrag<br />

auf Verlängerung e<strong>in</strong>reichen. E<strong>in</strong>e Verlängerung wird nach<br />

schweizerischer Praxis nur dann bei den Behörden des Vertragsstaates<br />

beantragt, wenn die Entsendung <strong>in</strong>sgesamt den Zeitraum von 5<br />

bis 6 Jahre nicht überschreitet. Wenn die ausländische Behörde ihr<br />

E<strong>in</strong>verständnis für e<strong>in</strong>e Ausnahmeregelung gibt, wird dem Antragssteller<br />

<strong>und</strong> den beteiligten Versicherungsträgern e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Besche<strong>in</strong>igung zugestellt.<br />

Nach Ablauf <strong>der</strong> Entsendungsfrist untersteht <strong>der</strong> Arbeitnehmer obligatorisch<br />

dem Sozialversicherungsrecht des Vertragsstaates. Falls er<br />

nach wie vor für e<strong>in</strong>en Arbeitgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> tätig ist <strong>und</strong> von<br />

diesem entlöhnt wird, kann er <strong>mit</strong> dessen E<strong>in</strong>verständnis die schweizerische<br />

AHV freiwillig weiterführen. Hierfür muss <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

allerd<strong>in</strong>gs zu diesem Zeitpunkt m<strong>in</strong>destens seit 5 Jahren ununterbrochen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> versichert gewesen se<strong>in</strong>.<br />

Die meisten Sozialversicherungsabkommen sehen vor, dass nicht erwerbstätige<br />

Familienangehörige von Personen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vertragsstaat<br />

entsandt werden, <strong>in</strong> <strong>der</strong> AHV/IV <strong>mit</strong>versichert s<strong>in</strong>d. Die Unterstellungsbestimmungen<br />

<strong>der</strong> Abkommen <strong>mit</strong> Australien (bezüglich<br />

Entsendungen <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong>), Ex-Jugoslawien, Israel, San Mar<strong>in</strong>o <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Türkei erstrecken sich allerd<strong>in</strong>gs nicht auf Familienangehörige.<br />

Staatsangehörige <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Mitgliedsstaates <strong>der</strong> EU, Islands,<br />

Liechtenste<strong>in</strong>s o<strong>der</strong> Norwegens können sich freiwillig versichern,<br />

wenn sie un<strong>mit</strong>telbar vor dem Verlassen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> während<br />

m<strong>in</strong>destens 5 aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong>folgenden Jahren <strong>in</strong> den AHV/IV versichert<br />

waren. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist <strong>in</strong>dividuell <strong>und</strong> erstreckt<br />

sich nicht automatisch auf die Familienangehörigen.<br />

Während <strong>der</strong> gesamten Dauer <strong>der</strong> Entsendung bleiben die nicht erwerbstätigen<br />

Familienangehörigen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> krankenversichert.<br />

Die meisten Abkommen sehen vor, dass nicht erwerbstätige Familienangehörige<br />

von Personen, die aus e<strong>in</strong>em Vertragsstaat <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong><br />

entsandt werden, von <strong>der</strong> Versicherungspflicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> AHV/<br />

IV befreit s<strong>in</strong>d.<br />

Alle <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> lebenden Personen müssen sich <strong>in</strong>nerhalb von drei<br />

Monaten seit <strong>der</strong> Wohnsitznahme o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geburt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bei<br />

e<strong>in</strong>em schweizerischen Krankenversicherer versichern. Personen, die<br />

nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert s<strong>in</strong>d, können<br />

aber bei <strong>der</strong> zuständigen kantonalen Behörde e<strong>in</strong>e Befreiung von<br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Versicherungspflicht beantragen, sofern <strong>der</strong> E<strong>in</strong>bezug<br />

<strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong>er Krankenversicherung für sie e<strong>in</strong>e Doppelbelastung<br />

bedeuten würde <strong>und</strong> sie im Falle von Krankheit <strong>und</strong> Nichtberufsunfall<br />

für Behandlungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> über e<strong>in</strong>en gleichwertigen Versicherungsschutz<br />

verfügen.<br />

Nichtvertragsstaaten<br />

Besteht ke<strong>in</strong>e vertragliche Verb<strong>in</strong>dung zwischen dem Ursprungsland<br />

/ Heimatland <strong>und</strong> dem E<strong>in</strong>satzland / Gastland bezüglich sozialversicherungsrechtlicher<br />

Aspekte, handelt es sich um Nichtvertragsstaaten.<br />

Dies hat zur Konsequenz, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Nichtvertragsstaat entsandt wird nicht mehr <strong>in</strong> dem Sozialversicherungssystem<br />

des Ursprungslands / Heimatlands ohne weiteres verbleiben<br />

kann sowie von <strong>der</strong> Sozialversicherungspflicht im E<strong>in</strong>satzland<br />

/ Gastland befreit werden kann.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist jede Person gemäss dem Territorialitätspr<strong>in</strong>zip dem<br />

Recht des Staates unterstellt, <strong>in</strong> dem sie sich entwe<strong>der</strong> aufhält o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausübt. Die nationalen Rechtsordnungen <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen Län<strong>der</strong> behandeln allerd<strong>in</strong>gs Personen <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er ausländischen<br />

Staatangehörigkeit <strong>und</strong> die e<strong>in</strong>heimischen Staatangehörigen<br />

häufig unterschiedlich. Die unterschiedliche Behandlung ist dadurch<br />

ersichtlich, dass Personen <strong>mit</strong> ausländischer Staatsangehörigkeit <strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong>em ausländischen Arbeitgeber ke<strong>in</strong>e Versicherungsunterstellung<br />

im E<strong>in</strong>satzland haben können (beispielweise im Falle von Ch<strong>in</strong>a) <strong>und</strong><br />

vor allem im Bereich <strong>der</strong> Leistungsansprüche o<strong>der</strong> Auszahlung von<br />

Leistungen diese nicht <strong>in</strong> gleicher Form o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>geschränkt erbracht<br />

werden. E<strong>in</strong> H<strong>in</strong><strong>der</strong>nis ist häufig, dass für e<strong>in</strong>en Leistungsanspruch<br />

e<strong>in</strong>e gewisse Anzahl von Versicherungsjahren vorhanden se<strong>in</strong> muss;<br />

sollte diese nicht erfüllt se<strong>in</strong>, hat die Person ke<strong>in</strong>en Anspruch auf beispielweise<br />

Altersleistungen.<br />

Zum Schutz von Personen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Nichtvertragsstaat vorübergehend<br />

e<strong>in</strong>e Tätigkeit für e<strong>in</strong>en Arbeitgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> erbr<strong>in</strong>gen,<br />

bestehen gewisse Möglichkeiten diese Personen weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> zu versichern:<br />

• AHV/IV/EO <strong>und</strong> ALV: Personen, unabhängig welche Staatsangehörigkeit<br />

diese haben, die für e<strong>in</strong>en <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber im<br />

Ausland tätig s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> von diesem entlöhnt werden, können<br />

<strong>mit</strong> dessen E<strong>in</strong>verständnis die Versicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> AHV/IV/EO<br />

sowie die Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterführen, sofern<br />

die Person un<strong>mit</strong>telbar vor Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit im Ausland<br />

m<strong>in</strong>destens fünf aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong>folgende Jahre versichert


war. Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber haben <strong>in</strong> diesem Fall geme<strong>in</strong>sam<br />

<strong>der</strong> für den Arbeitgeber zuständigen Ausgleichskasse<br />

das Weiterführungsgesuch e<strong>in</strong>zureichen. Zu beachten ist, dass<br />

dieses Gesuch spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Weiterführung<br />

<strong>der</strong> obligatorischen Versicherung erfüllt, e<strong>in</strong>gereicht werden<br />

muss. Wird das Gesuch erst später e<strong>in</strong>gereicht, ist die Weiterführung<br />

<strong>der</strong> Versicherung nicht mehr möglich.<br />

• Berufliche Vorsorge: Wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel die AHV/IV weitergeführt<br />

– auch auf freiwilliger Basis – besteht die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

freiwilligen Weiterversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> beruflichen Vorsorge.<br />

• Unfallversicherung: Ist e<strong>in</strong>e Person für e<strong>in</strong>en <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber<br />

im Ausland tätig <strong>und</strong> wird von diesem entlöhnt, besteht<br />

die Weiterversicherungsmöglichkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> für 2 Jahre. Dieser Zeitraum kann allerd<strong>in</strong>gs bei<br />

<strong>der</strong> zuständigen Unfallversicherung auf Gesuch h<strong>in</strong> auf maximal<br />

6 Jahre erstreckt werden.<br />

• Krankenversicherung: Wird e<strong>in</strong>e Person für e<strong>in</strong>en vorübergehenden<br />

Zeitraum <strong>in</strong>s Ausland entsandt, kann die Krankenversicherung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> diese Person für e<strong>in</strong>en Zeitraum von 2<br />

Jahren noch freiwillig versichern. Im Bereich <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

ist es ebenfalls möglich diesen Zeitraum von 2 Jahre<br />

auf 6 Jahre zu erstrecken.<br />

• Familienzulage: Die möglichen Zahlungen von Familienzulagen<br />

an Arbeitnehmer, welche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Nichtvertragsstaat tätig<br />

s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d unterschiedlich <strong>und</strong> richten sich nach dem kantonalen<br />

Recht. Es ist <strong>der</strong> Kanton massgebend, <strong>in</strong> welchem <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

se<strong>in</strong>en Sitz hat.<br />

Nichterwerbstätige Familienangehörige von Arbeitnehmern, die aus<br />

e<strong>in</strong>em Nichtvertragsstaat <strong>in</strong> die <strong>Schweiz</strong> entsandt werden, s<strong>in</strong>d obligatorisch<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> AHV/IV versichert, wenn sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Wohnsitz nehmen. Spätestens nach Vollendung des 20. Altersjahres<br />

müssen diese Personen auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.<br />

S<strong>in</strong>d diese Personen aber auch nach ausländischem Recht obligatorisch<br />

versichert <strong>und</strong> würde <strong>der</strong> E<strong>in</strong>bezug <strong>in</strong> die schweizerische Versicherung<br />

für sie e<strong>in</strong>e nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten, so<br />

können diese Personen sich gr<strong>und</strong>sätzlich von <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> befreien lassen. Die Befreiung wird auf Gesuch<br />

h<strong>in</strong> von <strong>der</strong> Ausgleichskasse des Wohnkantons vorgenommen. Zu beachten<br />

gilt, dass e<strong>in</strong>e Doppelbelastung nicht alle<strong>in</strong>e dadurch gegeben<br />

ist, dass <strong>in</strong> zwei Staaten Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe des Inhaltes o-<br />

<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


<strong>Schweiz</strong>: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeitragsätze<br />

für<br />

ANOBAG<br />

Autor<strong>in</strong>: Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

Unter ANOBAG s<strong>in</strong>d Arbeitnehmer ohne e<strong>in</strong>en beitragspflichtigen<br />

Arbeitgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zu verstehen. Hierbei handelt<br />

sich unter an<strong>der</strong>em um Arbeitnehmer, welche bei e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />

angestellt s<strong>in</strong>d, dessen Sitz nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> vorhanden<br />

ist bzw. <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> auch ke<strong>in</strong>e Betriebsstätte existiert.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dessen, dass die Arbeitnehmer zwar im Ausland<br />

angestellt s<strong>in</strong>d, aber <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> arbeiten, können diese Personen<br />

durchaus <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> sozialversicherungspflichtig<br />

se<strong>in</strong>. Sollte dies gegeben se<strong>in</strong>, ist <strong>der</strong> Arbeitnehmer gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Verpflichtung sich bei <strong>der</strong> zuständigen Ausgleichskasse<br />

anzumelden sowie auch den Nachweis <strong>der</strong> Pensionskasse<br />

<strong>und</strong> Unfallversicherung zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Beiträge für die AHV/IV/EO wurden bisher die<br />

Beitragssätze abgerechnet, wie sie auch für Selbständigerwerbende<br />

gelten. Lediglich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung wurden<br />

die Beiträge <strong>in</strong> <strong>der</strong> Form <strong>in</strong> Abzug gebracht, als wären diese Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong>es <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgebers. Die Absicherung <strong>in</strong><br />

Bezug auf die Arbeitslosigkeit war notwendig, da es sich um<br />

Die Beitragssätze, welche ab Januar 2012 gelten werden, s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle aufgezeigt:<br />

Arbeitnehmer handelt <strong>und</strong> so<strong>mit</strong> e<strong>in</strong> Schutz gegen dieses Risiko<br />

bestehen sollte. Diese Ungleichbehandlung zwischen e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber <strong>und</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer<br />

ohne beitragspflichtigen <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber wird<br />

zum 1. Januar 2012 bere<strong>in</strong>igt. Ab nächstem Jahr werden demzufolge<br />

auch für ANOBAGs die Beitragssätze angewendet, wie<br />

sie auch für Arbeitnehmer <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber bestehen.<br />

AN-Beitragssatz<br />

AG-Beitragssatz<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>in</strong><br />

CHF<br />

AHV/ IV/ EO 5.15% 5.15% Ke<strong>in</strong>e<br />

ALV I 1.1% 1.1% 126’000<br />

ALV II 0.5% 0.5% 126'001 -<br />

AN= Arbeitnehmer / AG= Arbeitgeber 315’000<br />

Ebenfalls müssen Beiträge zur Familienkasse bezahlt werden.<br />

Dies war allerd<strong>in</strong>gs auch schon bisher bei ANOBAGs <strong>der</strong> Fall.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung,<br />

Vervielfältigung, Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

des Inhaltes o<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung durch CONVINUS


Autor<strong>in</strong>:<br />

Ke<strong>in</strong>e Quellensteuerpflicht bei ke<strong>in</strong>em Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong><br />

ke<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> Das <strong>Schweiz</strong>er B<strong>und</strong>esgericht hat <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Entscheid (BGer 2C_472/2010) festgehalten, dass für die Besteuerung<br />

von Erwerbse<strong>in</strong>künften <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> im Rahmen <strong>der</strong><br />

Quellensteuerpflicht für e<strong>in</strong>e Person ohne Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

auch e<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> ausgeübt se<strong>in</strong> muss. Ohne die physische<br />

Ausübung e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> besteht ke<strong>in</strong>e Quellensteuerpflicht.<br />

Das Steueramt des Kantons Zürich wollte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zu beurteilenden<br />

Sachverhalt die Erwerbse<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers ohne Wohnsitz<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> alle<strong>in</strong>e auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Tatsache besteuern, dass <strong>der</strong><br />

Arbeitsvertrag <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> abgeschlossen worden war. Das B<strong>und</strong>esgericht<br />

stellte jedoch klar, dass e<strong>in</strong>e physische Anwesenheit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> für die Möglichkeit <strong>der</strong> Besteuerung gegeben se<strong>in</strong> muss.<br />

Das Steueramt des Kantons Zürich begründete se<strong>in</strong>e Entscheidung<br />

<strong>mit</strong> dem B<strong>und</strong>esratsbeschluss für die direkte B<strong>und</strong>essteuer von 1940<br />

(BdBSt), <strong>in</strong> dem die physische Anwesenheit ke<strong>in</strong>e Rolle spielte. Die<br />

Lohnzahlung aus <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> war für die Erhebung <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er<br />

Quellensteuer ausreichend.<br />

des Wohnsitzes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Staat erfolgt, <strong>mit</strong> dem die <strong>Schweiz</strong> ke<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

unterhält, welches ansonsten die Besteuerung<br />

unter Umständen e<strong>in</strong>schränken könnte. In diesen Fällen<br />

erfolgt die Besteuerung immer aufgr<strong>und</strong> des unilateralen Rechts des<br />

Wohnsitzstaates <strong>und</strong> wenn dieser Erwerbse<strong>in</strong>künfte nicht <strong>der</strong> Besteuerung<br />

unterzieht, führt dies zu e<strong>in</strong>er entsprechenden Nichtbesteuerung.<br />

Um mögliche ungewollte Steuerkonsequenzen zu vermeiden, ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

solchen Fall darauf zu achten, dass bei e<strong>in</strong>em Wegzug <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Staat <strong>mit</strong> dem die <strong>Schweiz</strong> ke<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen unterhält,<br />

zuvor die unbeschränkte Steuerpflicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> vollumfänglich<br />

beendet worden ist. Sollte dies nicht <strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>, hat die<br />

<strong>Schweiz</strong> das Recht die E<strong>in</strong>künfte zu besteuern. Die B<strong>und</strong>essteuer <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> kann solange erhoben werden, solange <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

nicht nachweisen kann, dass <strong>der</strong> Wohnsitz im Ausland neu vollumfänglich<br />

begründet wurde. Es muss effektiv e<strong>in</strong> Wohnsitz im Ausland<br />

begründet werden, da<strong>mit</strong> mögliche <strong>Schweiz</strong>er Steuerfolgen vermieden<br />

werden können. Das Auflösen <strong>der</strong> bestehenden Verb<strong>in</strong>dungen<br />

(unter an<strong>der</strong>em die Kündigung des bestehenden Mietvertrages<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>) alle<strong>in</strong>e ist nicht ausreichend.<br />

Dem B<strong>und</strong>esgerichtsurteil zur Folge entfällt die Möglichkeit <strong>der</strong> Besteuerung<br />

<strong>der</strong> Erwerbse<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> bei Verlagerung des<br />

Wohnsitzes <strong>in</strong>s Ausland, sofern für die Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeit ke<strong>in</strong>e<br />

physische Anwesenheit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> vorhanden ist. F<strong>in</strong>det die Verlegung<br />

des Wohnsitzes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Staat ohne Besteuerung <strong>der</strong> Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />

statt, wie beispielsweise <strong>in</strong> die Vere<strong>in</strong>igten Arabischen Emirate,<br />

können die Erwerbse<strong>in</strong>künfte aus <strong>Schweiz</strong>er Quellen steuerfrei<br />

erzielt werden.<br />

Das Steueramt des Kantons Zürich wollte dieser „Nichtversteuerung“<br />

trotz bereits vorliegendem Verwaltungsgerichtsentscheids vom<br />

23. Januar 2008 entgegenhalten. Zu e<strong>in</strong>er solchen „Nichtversteuerung“<br />

von Erwerbse<strong>in</strong>künften kommt es lediglich, wenn die Verlegung


Individuelle Abzüge für <strong>in</strong>ternationale Wochenaufenthalter Das<br />

<strong>Schweiz</strong>er B<strong>und</strong>esgericht hatte e<strong>in</strong>e Beschwerde e<strong>in</strong>es <strong>Schweiz</strong>er<br />

Staatsangehörigen <strong>mit</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> Frankreich <strong>und</strong> Tätigkeit <strong>in</strong> Genf<br />

zu beurteilen, welche <strong>mit</strong> dem Entscheid vom 26. Januar 2010 entschieden<br />

wurde. Der Steuerpflichtige hatte se<strong>in</strong>en Wohnsitz nach<br />

Frankreich verlagert <strong>und</strong> konnte aus diesem Gr<strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

ke<strong>in</strong>e Steuererklärung e<strong>in</strong>reichen <strong>und</strong> die entsprechenden <strong>in</strong>dividuellen<br />

Abzüge geltend machen. Die Besteuerung <strong>der</strong> Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />

erfolgte im Quellensteuerverfahren. Der Steuerpflichtige führte das<br />

Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot basierend auf dem Freizügigkeitsabkommen<br />

vor, nach dem das B<strong>und</strong>esgericht auch festgehalten hat, dass <strong>in</strong>dividuelle<br />

Abzüge für diesen Personenkreis möglich se<strong>in</strong> müssen. Die von<br />

den kantonalen Steuerbehörden verweigerten Abzüge müssen nun<br />

gewährt werden. Es gibt <strong>in</strong> diesem Zusammenhang Kantone, welche<br />

dies wesentlich restriktiver handhaben, wie beispielsweise Basel-<br />

Stadt, Basel-Land, Zug <strong>und</strong> Schwyz <strong>und</strong> diejenigen Kantone, welche<br />

e<strong>in</strong>e liberalere Praxis haben, wie beispielsweise Zürich, Bern, Aargau<br />

<strong>und</strong> Schaffhausen.<br />

Auslän<strong>der</strong> <strong>mit</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> Aufenthaltsbewilligung B<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Brutto-Jahreserwerbse<strong>in</strong>kommen unter CHF 120‘000 Für<br />

diesen Personenkreis ist die <strong>in</strong> Abzug gebrachte Quellensteuer <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel die def<strong>in</strong>itive Steuerbelastung. Diese Steuerpflichtigen können<br />

von dem möglichen niedrigeren Geme<strong>in</strong>desteuerfuss ihrer Wohnsitzgeme<strong>in</strong>de<br />

nicht profitieren. Hierzu steht noch e<strong>in</strong> wegweisendes Gerichtsurteil<br />

aufgr<strong>und</strong> des Schlechterstellungsverbots aus.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe des Inhaltes o-<br />

<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


Autor<strong>in</strong>: Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

Per 17. November 2010 ist vom deutschen BFH <strong>in</strong> Bezug auf die Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Nichtrückkehrtage e<strong>in</strong>es Grenzgängers gemäss Art. 15a<br />

des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> e<strong>in</strong> Urteil (IR 76/09) ergangen. Gemäss <strong>der</strong> Besteuerungsregel<br />

für Grenzgänger im Verhältnis zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Deutschland</strong>, ist das Gehalt im Wohnsitzstaat (sogenannter Ansässigkeitsstaat)<br />

zu besteuern <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arbeitsortstaat (auch Tätigkeitsstaat<br />

genannt) darf e<strong>in</strong>e Quellensteuer zum Ansatz br<strong>in</strong>gen. Diese beträgt<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> für deutsche Grenzgänger 4.5%. In dem Ansässigkeitsstaat<br />

wird die im Tätigkeitsstaat <strong>in</strong> Abzug gebrachte Quellensteuer<br />

o<strong>der</strong> Abzugssteuer angerechnet. Die Grenzgängerbesteuerung gemäss<br />

Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA <strong>Deutschland</strong> - <strong>Schweiz</strong> kommt nicht<br />

zum Tragen, sofern <strong>der</strong> Grenzgänger an mehr als 60 Arbeitstagen auf<br />

Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Arbeitsausübung nicht <strong>in</strong> den Ansässigkeitsstaat zurückgekehrt<br />

ist. Diese Arbeitstage, an denen <strong>der</strong> Grenzgänger nicht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

Ansässigkeitsstaat zurückkehrt, werden Nichtrückkehrtage genannt.<br />

Das BFH-Urteil nimmt jetzt genau Stellung zur Berechnung von diesen<br />

Nichtrückkehrtagen. Dem Urteil liegt e<strong>in</strong> Fall zu Gr<strong>und</strong>e, bei dem e<strong>in</strong><br />

Arbeitnehmer bei e<strong>in</strong>em <strong>Schweiz</strong>er Unternehmen angestellt war <strong>und</strong><br />

gleichzeitig aber se<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> hatte. Demzufolge<br />

zählen Dienstreisetage <strong>mit</strong> Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu<br />

den Nichtrückkehrtagen. Allerd<strong>in</strong>gs zählen e<strong>in</strong>tägige Dienstreisen <strong>in</strong><br />

Drittstaaten nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Der Rückkehrtag von<br />

e<strong>in</strong>er mehrtägigen Dienstreise aus e<strong>in</strong>em Drittstaat zurück <strong>in</strong> den Ansässigkeitsstaat<br />

zählt ebenfalls nicht zu den Nichtrückkehrtagen; dieser<br />

Tag würde aber zu den Nichtrückkehrtagen zählen, sollte die<br />

Rückkehr <strong>in</strong> den Ansässigkeitsstaat nicht am gleichen Tag erfolgen.<br />

Dem BFH-Urteil liegt zu Gr<strong>und</strong>e, dass e<strong>in</strong> Arbeitnehmer e<strong>in</strong>er <strong>Schweiz</strong>er<br />

Gesellschaft <strong>mit</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, bei <strong>der</strong> amerikanischen<br />

Tochtergesellschaft se<strong>in</strong>es Arbeitgebers tätig war <strong>und</strong> zu beurteilen<br />

war, ob diese Tage zu den Nichtrückkehrtagen zählen. Das BFH stellte<br />

fest, dass sobald <strong>der</strong> Arbeitnehmer für se<strong>in</strong>en <strong>Schweiz</strong>er Arbeitgeber<br />

tätig ist <strong>und</strong> im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses nicht an se<strong>in</strong>en<br />

Wohnsitz zurückkehren kann, dies als e<strong>in</strong> Nichtrückkehrtag zählt.<br />

Hätte <strong>der</strong> Arbeitnehmer h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong> separates Arbeitsverhältnis <strong>mit</strong><br />

<strong>der</strong> amerikanischen Tochtergesellschaft gehabt <strong>und</strong> wäre die Ausübung<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit bei dieser nicht im Rahmen se<strong>in</strong>er <strong>Schweiz</strong>er Anstellung<br />

erfolgt, wären die Arbeitstage bei dieser nicht zu den Nichtrückkehrtagen<br />

gezählt worden. Des Weiteren stellte sich das BFH <strong>in</strong><br />

dem Urteil auf den Standpunkt, dass die E<strong>in</strong>künfte des Arbeitnehmers,<br />

die sich nicht auf die <strong>Schweiz</strong>er Tätigkeit beziehen, basierend<br />

auf dem geltenden DBA zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>Deutschland</strong> nicht<br />

dem Besteuerungsrecht <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> unterstehen. Neben dem bestehenden<br />

DBA ist auch die Deutsch- <strong>Schweiz</strong>erische Konsultationsvere<strong>in</strong>barungsverordnung<br />

vom 20. Dezember 2010 zu berücksichtigen.<br />

In dieser Verordnung wird unter an<strong>der</strong>em festgehalten, dass e<strong>in</strong>tägige<br />

Dienstreisen <strong>in</strong> Drittstaaten immer zu den Nichtrückkehrtagenzählen,<br />

im Gegensatz zur Feststellung im vorliegenden BFH-Urteil.<br />

Diese abweichende Regelung soll für alle Sachverhalte rückwirkend<br />

zum 1. Januar 2010 zur Anwendung gebracht werden.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe des Inhaltes o-<br />

<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS


Autor<strong>in</strong>: Frie<strong>der</strong>ike V. Ruch<br />

Es ist für das nächste Jahr e<strong>in</strong>e Verordnung geplant, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die Besche<strong>in</strong>igungspflichten<br />

bezüglich des B<strong>und</strong>esgesetzes für die Besteuerung<br />

von Mitarbeiterbeteiligungen aufgezeigt werden. Das B<strong>und</strong>esgesetz<br />

über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wurde im<br />

Dezember 2010 verabschiedet. Der angepasste Artikel bezieht sich<br />

auf echte <strong>und</strong> unechte Mitarbeiterbeteiligungen. Der Verordnungsentwurf<br />

listet auf, welche Angaben bei Abgabe <strong>und</strong> Realisation von<br />

Mitarbeiterbeteiligungen <strong>der</strong> Arbeitgeber zu machen hat. Der Entwurf<br />

sieht e<strong>in</strong>e systematische Erfassung <strong>der</strong> Vorgänge für e<strong>in</strong>e korrekte<br />

Veranlagung von Mitarbeiterbeteiligungen vor.<br />

Gemäss <strong>der</strong> neuen gesetzlichen Regelung gibt es nun nur noch zwei<br />

mögliche Besteuerungszeitpunkte, nämlich entwe<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Abgabe<br />

von Mitarbeiterbeteiligungen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong>en Ausübungszeitpunkt.<br />

Bisher gab es drei mögliche Besteuerungszeitpunkte sowie ke<strong>in</strong>e Verordnung<br />

bezüglich <strong>der</strong> Besche<strong>in</strong>igungspflicht, obwohl auch die Besche<strong>in</strong>igungspflicht<br />

bereits heute für die ordnungsgemässe Erfassung<br />

<strong>der</strong> Tatsachen für die rechtmässige Besteuerung notwendig ist.<br />

Die geplante Verordnung schliesst da<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>e wichtige Lücke <strong>und</strong> hilft<br />

Unternehmen bei <strong>der</strong> korrekten Ausstellung <strong>der</strong> entsprechenden Besche<strong>in</strong>igungen.<br />

Sobald diese Verordnung <strong>in</strong> Kraft treten wird, werden<br />

wir <strong>in</strong> unserem Newsletter darüber <strong>in</strong>formieren.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe des Inhaltes o-<br />

<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS


Im September 2011 wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen<br />

veröffentlicht. Der Hauptaspekt des Abkommens ist die Nachversteuerung<br />

von unversteuerten Vermögenswerten. Daneben soll auch e<strong>in</strong>e<br />

Abgeltungssteuer e<strong>in</strong>geführt werden, welche Kapitale<strong>in</strong>künfte sowie<br />

Veräusserungsgew<strong>in</strong>ne besteuern soll. Dadurch, dass die Abgeltungssteuer<br />

anonym erfolgen soll, soll dafür gesorgt werden, dass die Privatsphäre<br />

des e<strong>in</strong>zelnen Kapitalanlegers gewahrt wird.<br />

Das Abkommen soll per 1. Januar 2013 <strong>in</strong> Kraft treten, sofern beide<br />

Staaten dieses unterzeichnen. Es ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verantwortung des e<strong>in</strong>zelnen<br />

Steuerpflichtigen, dass dieser <strong>in</strong> Zweifelsfällen e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Versteuerung bzw. Nachversteuerung von Vermögenswerten<br />

beweist. Die Besche<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> schweizerischen Zahlstelle ist hierfür<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ausreichend.<br />

Steuerstraftaten sowie Steuerordnungswidrigkeiten betreffend Vermögenswerten<br />

auf Konten / Depots bei schweizerischen Zahlstellen,<br />

die von Steuerpflichtigen vor <strong>der</strong> Unterzeichnung des Abkommens<br />

begangen wurden, werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht verfolgt. Das gleiche gilt<br />

auch für die Haftung <strong>der</strong> Beteiligten bezüglich verkürzter Steuern.<br />

E<strong>in</strong>e Ausnahme hierfür gilt nur für Sachverhalte, über welche die<br />

deutschen Behörden bereits e<strong>in</strong>en Anfangsverdacht hatten <strong>und</strong> die<br />

Steuerpflichtigen bzw. <strong>in</strong>volvierten Parteien darüber <strong>in</strong> Kenntnis gesetzt<br />

worden s<strong>in</strong>d bzw. da<strong>mit</strong> hätten rechnen müssen.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe des Inhaltes o-<br />

<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


Es s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Bewilligungskont<strong>in</strong>gente für die Kurzaufenthaltsbewilligung<br />

im gleichen Zeitpunkt <strong>in</strong> Kraft getreten. Die Anzahl <strong>der</strong> Bewilligungskont<strong>in</strong>gente<br />

für EU17-Staatsangehörige beträgt 53‘712 E<strong>in</strong>heiten.<br />

Die Kont<strong>in</strong>gente werden quartalsweise <strong>mit</strong> jeweils 13‘428 E<strong>in</strong>heiten<br />

aufgeschaltet.<br />

Der B<strong>und</strong>esrat hat aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Zuwan<strong>der</strong>ungszunahme die Kont<strong>in</strong>gentierung<br />

neu nun auch für EU17- Staatsangehörige <strong>mit</strong> lokaler Anstellung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>geführt.<br />

Per 1. Juni 2013 s<strong>in</strong>d aufgr<strong>und</strong> politischen Drucks, basierend auf <strong>der</strong><br />

Erfüllung <strong>der</strong> Kriterien für die erhöhte Zuwan<strong>der</strong>ung, Bewilligungskont<strong>in</strong>gente<br />

für Aufenthaltsbewilligungen (sogenannte B-Bewilligungen)<br />

für EU17- Staatsangehörige e<strong>in</strong>geführt worden.<br />

Die Kont<strong>in</strong>gentierung betrifft EU17-Staatsangehörige, welche <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>e lokale Anstellung <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Laufzeit von mehr als 364<br />

Tagen haben, e<strong>in</strong>en unbefristeten Vertrag haben o<strong>der</strong> sich als selbständig<br />

Erwerbstätige nie<strong>der</strong>lassen. Die Kont<strong>in</strong>gentierung gilt allerd<strong>in</strong>gs<br />

nur für die erste Ausstellung. Die Verlängerung e<strong>in</strong>er Aufenthaltsbewilligung<br />

erfolgt unabhängig vom Datum <strong>der</strong> Bewilligungserteilung<br />

<strong>und</strong> ohne Anrechnung an die Kont<strong>in</strong>gente.<br />

Die Umsetzung <strong>der</strong> Kont<strong>in</strong>gentierung untersteht <strong>der</strong> Kompetenz <strong>der</strong><br />

Kantone. Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Umsetzung erfolgt.<br />

In den meisten Kantonen erhält jedoch je<strong>der</strong> EU17-Staatsangehörige<br />

<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em mehr als 364 Tage laufenden Arbeitsvertrag o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em<br />

unbefristeten Vertrag entwe<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e B-Bewilligung, sofern noch e<strong>in</strong><br />

Kont<strong>in</strong>gent vorhanden ist, o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e L-Bewilligung. So<strong>mit</strong> hat die Kont<strong>in</strong>gentierung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis e<strong>in</strong>e nicht sehr hohe Wirkung.<br />

Belgien, Dänemark, <strong>Deutschland</strong>, F<strong>in</strong>nland, Frankreich, Griechenland,<br />

Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Nie<strong>der</strong>lande, Österreich, Portugal,<br />

Schweden, Spanien, Vere<strong>in</strong>igtes Königreich, Zypern<br />

Die Kont<strong>in</strong>gentsperiode dauert vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014. Danach<br />

kann e<strong>in</strong>e Kont<strong>in</strong>gentierung nur aufrechterhalten werden, sofern<br />

das Personenfreizügigkeitsabkommen <strong>mit</strong> <strong>der</strong> EU gekündigt<br />

wird. E<strong>in</strong>e weitere Übergangsperiode, <strong>in</strong> welcher die <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>seitig<br />

Kont<strong>in</strong>gente erheben kann, ist nicht vorgesehen.<br />

Die Grenzgängerbewilligung für EU17-Staatsangehörige ist von <strong>der</strong><br />

Kont<strong>in</strong>gentierung nicht betroffen. Hierbei handelt es sich zwar um lokale<br />

Anstellungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>, allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ohne Wohnsitznahme<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>. Aufgr<strong>und</strong> des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

<strong>mit</strong> <strong>der</strong> EU ist allerd<strong>in</strong>gs das tägliche Pendeln durch e<strong>in</strong> wöchentliches<br />

Pendeln ersetzt worden. Aber auch <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em wöchentlichen<br />

Pendeln bleibt es <strong>in</strong> den meisten Kantonen bei e<strong>in</strong>er Grenzgängerbewilligung.<br />

Die Umsetzung <strong>der</strong> Handhabung unterliegt allerd<strong>in</strong>gs<br />

ebenfalls den e<strong>in</strong>zelnen Kantonen.<br />

Es gilt zu beachten, dass die Arbeitsbewilligungen für EU17-Staatsangehörige,<br />

welche als Entsandte <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> für e<strong>in</strong>en Zeitraum von<br />

über 4 Monaten e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d, ebenfalls e<strong>in</strong>er Kont<strong>in</strong>gentierung unterliegen.<br />

Diese Kont<strong>in</strong>gente s<strong>in</strong>d jedoch unabhängig von den oben<br />

angegebe nen Kont<strong>in</strong>genten. Im Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

<strong>mit</strong> <strong>der</strong> EU wurde die Dienstleistungsfreiheit nicht vollkommen liberalisiert<br />

<strong>und</strong> so<strong>mit</strong> unterstanden seit E<strong>in</strong>führung des Abkommens<br />

diese E<strong>in</strong>sätze <strong>mit</strong> wenigen Ausnahmen immer <strong>der</strong> Kont<strong>in</strong>gentierung.<br />

Die vorhandenen Kont<strong>in</strong>gente für EU17- sowie EU8- <strong>und</strong> EFTA-Staatsangehörige<br />

betragen 3‘500 B-Bewilligungen <strong>und</strong> 5‘000 L-Bewilligungen,<br />

welche quartalsweise aufgeschaltet werden.


Für EU8-Staatsangehörige wurde die Beibehaltung <strong>der</strong> Kont<strong>in</strong>gentierung<br />

für e<strong>in</strong> weiteres Jahr bestimmt.<br />

Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische<br />

Republik <strong>und</strong> Ungarn<br />

Die Kont<strong>in</strong>gentsperiode läuft vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014.<br />

Auch für diese Staatsangehörige gibt es nur e<strong>in</strong>e Kont<strong>in</strong>gentierung für<br />

B-Bewilligungen. Die Kont<strong>in</strong>gentse<strong>in</strong>heiten betragen 2‘180 <strong>und</strong> werden<br />

quartalsweise aufgeschaltet. Auch diese Kont<strong>in</strong>gentierung gilt<br />

nur für lokale Anstellungen <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsvertrag <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Dauer<br />

von mehr als 364 Tagen o<strong>der</strong> unbefristete Verträge sowie für die Aufnahme<br />

e<strong>in</strong>er selbständigen Tätigkeit. Die Kurzaufenthaltsbewilligung<br />

ist nicht kont<strong>in</strong>gentiert.<br />

Auch hier liegt die Umsetzung <strong>der</strong> Kont<strong>in</strong>gentierung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kompetenz<br />

<strong>der</strong> Kantone. Es gilt ebenfalls, dass EU8- Staatsangehörige bei e<strong>in</strong>er<br />

Entsendung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>er separaten Kont<strong>in</strong>gentierung unterliegen.<br />

Die Kont<strong>in</strong>gentierung für EU2-Staatsangehörige (Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien)<br />

ist <strong>und</strong> bleibt unverän<strong>der</strong>t bis 2016 bestehen. Die Kont<strong>in</strong>gentierung<br />

gilt für lokale Anstellungen sowie für Entsendungen.<br />

Die Kont<strong>in</strong>gentierung für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige hat sich<br />

<strong>mit</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung <strong>der</strong> Kont<strong>in</strong>gente für EU17-Staatsangehörige nicht<br />

geän<strong>der</strong>t. Sowohl für lokale Anstellungen als auch für Entsendungen<br />

s<strong>in</strong>d Kont<strong>in</strong>gente vorhanden.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe des Inhaltes o-<br />

<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


Mitarbeiterbeteiligungen<br />

Zum 1. Januar 2013 wurde die Besche<strong>in</strong>igungspflicht bezüglich Mitarbeiterbeteiligungen<br />

e<strong>in</strong>geführt. Zudem kam es auch <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen<br />

zu neuen Regelungen.<br />

Es wurde e<strong>in</strong> neuer Quellensteuersatz von 31.5% e<strong>in</strong>geführt, welcher<br />

für Personen gilt, die gesperrte o<strong>der</strong> nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen,<br />

Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien o<strong>der</strong> unechte<br />

Mitarbeiterbeteiligungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> zugeteilt erhielten o<strong>der</strong> teilweise<br />

erwirtschaftet haben <strong>und</strong> die Mitarbeiterbeteiligungen jedoch<br />

erst im Ausland realisieren.<br />

Wenn die Mitarbeiterbeteiligungen nur teilweise <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> verdient<br />

wurden, dann wird die Quellensteuer auch nur anteilmässig im<br />

Verhältnis <strong>der</strong> Arbeitstage zur gesamten Dauer <strong>der</strong> Vest<strong>in</strong>gperiode<br />

erhoben. Dieser Anteil wird nach <strong>der</strong> folgenden Formel berechnet:<br />

Geldwerter Vorteil <strong>in</strong>sgesamt<br />

X<br />

massgebende Arbeitstage <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

/<br />

Anzahl Tage <strong>der</strong> gesamten Vest<strong>in</strong>gperiode<br />

Als Arbeitstage gilt <strong>der</strong> Zeitraum, <strong>in</strong> welchem e<strong>in</strong> Arbeitsvertragsverhältnis<br />

bestand. Die <strong>in</strong> diese Zeitspanne fallenden Ferien, Wochenende,<br />

gesetzliche Feiertage <strong>und</strong> sonstige Abwesenheiten (Reisetage,<br />

Krankheit, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub, usw.) werden dabei<br />

nicht <strong>in</strong> Abzug gebracht.<br />

Neue Quellensteuertarife<br />

Per 1. Januar 2014 werden e<strong>in</strong>ige Neuerungen im Bereich <strong>der</strong> Quellensteuern<br />

auf die Quellensteuerpflichtigen sowie auf die Payroll-Abteilungen<br />

zukommen.<br />

E<strong>in</strong>e Erleichterung soll das neue elektronische Lohnmeldeverfahren<br />

(ELM) bieten. Es sollen die Quellensteuerdaten <strong>mit</strong> sämtlichen Kantonen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen <strong>und</strong> standardisierten Prozess elektronisch<br />

abgerechnet werden können. Das Verfahren ELM ist jedoch ke<strong>in</strong><br />

MUSS, denn es kann nach wie vor nach dem bisherigen Verfahren abgerechnet<br />

werden.<br />

Unter an<strong>der</strong>em sollen <strong>in</strong> allen Kantonen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> e<strong>in</strong>heitliche<br />

Quellensteuertarifbezeichnungen zur Anwendung kommen. Bisher<br />

gab es <strong>in</strong> den meisten Kantonen 5 bis 6 Quellensteuertarife. Dies än<strong>der</strong>t<br />

sich zum Jahresbeg<strong>in</strong>n. Ab diesem Zeitpunkt soll es die folgenden<br />

Tarife geben (wir haben zum besseren Verständnis jeweils <strong>in</strong> Klammer<br />

noch die Referenz zum heute geltenden Quellensteuertarif angefügt):<br />

• Tarif A: Für alle<strong>in</strong>stehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene,<br />

gerichtlich o<strong>der</strong> tatsächlich getrenntlebende <strong>und</strong> verwitwete Steuerpflichtige),<br />

die nicht <strong>mit</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>n im gleichen Haushalt zusammenleben<br />

- (Heute: Tarif A)<br />

• Tarif B: Für <strong>in</strong> rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich ungetrennter Ehe lebende<br />

Ehegatten, bei welchen nur e<strong>in</strong> Ehegatte erwerbstätig ist - (Heute:<br />

Tarif B)<br />

• Tarif C: Für <strong>in</strong> rechtlich <strong>und</strong> tatsächlich ungetrennter Ehe lebende<br />

Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig s<strong>in</strong>d <strong>und</strong><br />

zwar auch dann, wenn diese Erwerbse<strong>in</strong>künfte ergänzend ordentlich<br />

veranlagt werden - (Heute: Tarif A)<br />

• Tarif D: Für Personen <strong>mit</strong> Nebenerwerbse<strong>in</strong>kommen o<strong>der</strong> für Personen<br />

<strong>mit</strong> Ersatze<strong>in</strong>künften - (Heute: Tarif D)<br />

• Tarif E: Für Personen, die im vere<strong>in</strong>fachten Abrechnungsverfahren<br />

über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden - (Heute:<br />

diverse)<br />

• Tarif F: Für doppelverdienende Grenzgänger, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er italienischen<br />

Grenzgeme<strong>in</strong>de leben <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Ehegatte ausserhalb <strong>der</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> erwerbstätig ist - (Heute: Tarif diverse)<br />

• Tarif H: Für alle<strong>in</strong>stehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich<br />

o<strong>der</strong> tatsächlich getrenntlebende <strong>und</strong> verwitwete Steuerpflichtige),<br />

die <strong>mit</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>n im gleichen Haushalt zusammenleben<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>en Unterhalt zur Hauptsache bestreiten - (Heute: Tarif B)


• Tarif L: Für echte Grenzgänger nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> <strong>und</strong> <strong>Deutschland</strong>, welche die Voraussetzungen<br />

für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stufung nach Tarif A erfüllen würden -<br />

(Heute: Tarif G)<br />

• Tarif M: Für echte Grenzgänger nach dem DBA CHD, welche die Voraussetzungen<br />

für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stufung nach Tarif B erfüllen würden -<br />

(Heute: Tarif G)<br />

• Tarif N: Für echte Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraussetzungen<br />

für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stufung nach Tarif C erfüllen würden -<br />

(Heute: Tarif G)<br />

• Tarif O: Für echte Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraussetzungen<br />

für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stufung nach Tarif D erfüllen würden -<br />

(Heute: Tarif G)<br />

• Tarif P: Für echte Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraussetzungen<br />

für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stufung nach Tarif H erfüllen würden -<br />

(Heute: Tarif G) Gilt auch für Personen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen<br />

Partnerschaft leben.<br />

Sofern sich <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne Sachverhalt nicht än<strong>der</strong>t, können die K<strong>in</strong><strong>der</strong>abzüge<br />

wie vorher berücksichtigt werden. Die neuen Tarife jedoch<br />

sollen zur Anwendung kommen, unabhängig davon welches Verfahren<br />

angewendet wird.<br />

Die Tarife A, B, C, F <strong>und</strong> H berechnen die Quellensteuer abhängig von<br />

<strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Bruttoe<strong>in</strong>künfte. Im Kanton Zürich wird jeweils e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>heits-Quellensteuersatz<br />

für den Tarif D – 10%, den Tarif E – 5% sowie<br />

die Tarife L-P – 4.5% angewendet. Als echten Grenzgänger versteht<br />

man e<strong>in</strong>e Person, für welche die tägliche Rückkehr vom Arbeitsort<br />

(<strong>Schweiz</strong>) an den Wohnort zumutbar ist bzw. erfolgt. Mit <strong>Deutschland</strong><br />

ist die Zumutbarkeit def<strong>in</strong>iert, dass die Distanz zwischen Arbeitsort<br />

<strong>und</strong> Wohnort pro Weg ger<strong>in</strong>ger als 110 km ist bzw. die Reisezeit maximal<br />

1.5 St<strong>und</strong>en beträgt. Ab dem 1. Januar 2015 wird zudem noch<br />

e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>heits- Bezugsprovision e<strong>in</strong>geführt werden.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar <strong>und</strong> ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden <strong>mit</strong> grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS <strong>und</strong> steht unter Urheberrecht. Jegliche Verän<strong>der</strong>ung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung <strong>und</strong> öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe des Inhaltes o-<br />

<strong>der</strong> Teilen hiervon bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


CONVINUS <strong>Global</strong> <strong>Mobility</strong> Solutions<br />

Talstrasse 70<br />

8001 Zürich / <strong>Schweiz</strong><br />

Tel.: +41 (0) 44 250 20 20<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!