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NUTZEN_2020-03_Nord-West

Titelgeschichte: Es führt kein Weg daran vorbei • Sparsamkeit und grünes Engagement • Personalmanagement mit Weitblick • Massendrucksachen und Nachhaltigkeit

Titelgeschichte: Es führt kein Weg daran vorbei

• Sparsamkeit und grünes Engagement
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VERBAND<br />

Kurzarbeit schließt betriebsbedingte<br />

Kündigungen nicht aus<br />

Das Landesgericht Hamm hat 2010 entschieden, dass sich der Arbeitgeber durch<br />

die Einführung von Kurzarbeit zur Überbrückung eines vorübergehenden Arbeitsmangels<br />

und seiner damit zum Ausdruck gebrachten Prognose nicht insofern bindet,<br />

als dass nachfolgende notwendig werdende betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen<br />

sind (LAG Hamm, Urteil vom 24.6.2010, 8 Sa 1488/09).<br />

Das Gericht hat entschieden, dass der<br />

Arbeitgeber nicht an seine Prognose<br />

gebunden ist und diese korrigieren kann.<br />

Schon das Ausbleiben einer erhofften besseren<br />

Auftragslage sei ein nachvollziehbarer<br />

Grund dafür, von einem dauerhaften Wegfall<br />

des Beschäftigungsbedarfs auszugehen.<br />

Voraussetzung für eine betriebsbedingte<br />

Kündigung ist, dass der Bedarf an Arbeitsleistungen<br />

dauerhaft geringer wird. Ob<br />

das der Fall ist oder nicht, entscheidet der<br />

Arbeitgeber. Er muss anhand der bisherigen<br />

betriebswirtschaftlichen Entwicklung vorhersagen,<br />

ob ein Arbeitsmangel nur vorübergehend<br />

ist (dann Kurzarbeit) oder nicht<br />

(dann ggf. betriebsbedingte Kündigungen).<br />

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus,<br />

dass die Einführung von Kurzarbeit dafür<br />

spricht, dass der Arbeitgeber (zunächst)<br />

von einem vorübergehenden Arbeitsmangel<br />

ausgegangen ist (Urteil vom 26.6.1997,<br />

2 AZR 494/96). Der Arbeitgeber kann seine<br />

frühere Entscheidung aber ändern, wenn es<br />

dauerhaft nicht zu einer besseren Auftragslage<br />

kommt.<br />

Betriebsbedingte Kündigungen sind daher<br />

auch während der Kurzarbeit möglich,<br />

wenn sich nach Einführung der Kurzarbeit<br />

die äußeren Umstände verändert haben<br />

und neue, dringende Gründe hinzutreten.<br />

Mit Ausspruch der Kündigung verliert der<br />

Arbeitnehmer gem. § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III<br />

seinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da<br />

dieses seinen arbeitsplatzsichernden Zweck<br />

nicht mehr erfüllen kann.<br />

VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE<br />

BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG<br />

Nach der Rechtsprechung müssen die folgenden<br />

vier Voraussetzungen vorliegen,<br />

damit eine betriebsbedingte Kündigung<br />

wirksam ist − fehlt auch nur eine dieser<br />

Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam:<br />

1. Es müssen zunächst betriebliche Erfordernisse<br />

vorliegen, die dazu führen, dass<br />

der Bedarf an Arbeitsleistungen geringer<br />

wird. Solche betrieblichen Erfordernisse<br />

sind zum Beispiel die Schließung einer<br />

Abteilung oder einer Filiale oder die Veränderung<br />

von Arbeitsabläufen, die bestimmte<br />

Arbeitsplätze wegfallen lässt.<br />

2. Die Kündigung muss „dringlich“ sein,<br />

es darf keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung<br />

des Arbeitnehmers auf<br />

einem anderen Arbeitsplatz geben.<br />

3. Bei Abwägung des Arbeitgeber-Interesses<br />

an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

und des Arbeitnehmer-Interesses<br />

an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

muss das Beendigungsinteresse<br />

des Arbeitgebers überwiegen. Dieser<br />

Schritt bei der rechtlichen Überprüfung<br />

ist die „Interessenabwägung“.<br />

4. Der Arbeitgeber muss bei der Auswahl<br />

des gekündigten Arbeitnehmers soziale<br />

Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigen,<br />

er darf keinen Fehler bei der<br />

Sozialauswahl machen.<br />

Der Ausspruch einer betriebsbedingten<br />

Kündigung bedarf intensiver juristischer<br />

Beratung und Überprüfung.<br />

vdmnw.de<br />

Sprechen Sie die Juristen<br />

des Verbandes an!<br />

Peter Skutta<br />

02306. 20 262 13<br />

skutta@vdmnw.de<br />

Wolfgang Kampermann<br />

02306. 20 262 17<br />

kampermann@vdmnw.de<br />

Jan Kröger<br />

040. 39 9283 21<br />

kroeger@vdmnw.de<br />

<strong>03</strong>/<strong>2020</strong> 11

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