NUTZEN_2020-03_Nord-West
Titelgeschichte: Es führt kein Weg daran vorbei • Sparsamkeit und grünes Engagement • Personalmanagement mit Weitblick • Massendrucksachen und Nachhaltigkeit
Titelgeschichte: Es führt kein Weg daran vorbei
• Sparsamkeit und grünes Engagement
• Personalmanagement mit Weitblick
• Massendrucksachen und Nachhaltigkeit
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VERBAND<br />
Kurzarbeit schließt betriebsbedingte<br />
Kündigungen nicht aus<br />
Das Landesgericht Hamm hat 2010 entschieden, dass sich der Arbeitgeber durch<br />
die Einführung von Kurzarbeit zur Überbrückung eines vorübergehenden Arbeitsmangels<br />
und seiner damit zum Ausdruck gebrachten Prognose nicht insofern bindet,<br />
als dass nachfolgende notwendig werdende betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen<br />
sind (LAG Hamm, Urteil vom 24.6.2010, 8 Sa 1488/09).<br />
Das Gericht hat entschieden, dass der<br />
Arbeitgeber nicht an seine Prognose<br />
gebunden ist und diese korrigieren kann.<br />
Schon das Ausbleiben einer erhofften besseren<br />
Auftragslage sei ein nachvollziehbarer<br />
Grund dafür, von einem dauerhaften Wegfall<br />
des Beschäftigungsbedarfs auszugehen.<br />
Voraussetzung für eine betriebsbedingte<br />
Kündigung ist, dass der Bedarf an Arbeitsleistungen<br />
dauerhaft geringer wird. Ob<br />
das der Fall ist oder nicht, entscheidet der<br />
Arbeitgeber. Er muss anhand der bisherigen<br />
betriebswirtschaftlichen Entwicklung vorhersagen,<br />
ob ein Arbeitsmangel nur vorübergehend<br />
ist (dann Kurzarbeit) oder nicht<br />
(dann ggf. betriebsbedingte Kündigungen).<br />
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus,<br />
dass die Einführung von Kurzarbeit dafür<br />
spricht, dass der Arbeitgeber (zunächst)<br />
von einem vorübergehenden Arbeitsmangel<br />
ausgegangen ist (Urteil vom 26.6.1997,<br />
2 AZR 494/96). Der Arbeitgeber kann seine<br />
frühere Entscheidung aber ändern, wenn es<br />
dauerhaft nicht zu einer besseren Auftragslage<br />
kommt.<br />
Betriebsbedingte Kündigungen sind daher<br />
auch während der Kurzarbeit möglich,<br />
wenn sich nach Einführung der Kurzarbeit<br />
die äußeren Umstände verändert haben<br />
und neue, dringende Gründe hinzutreten.<br />
Mit Ausspruch der Kündigung verliert der<br />
Arbeitnehmer gem. § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III<br />
seinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da<br />
dieses seinen arbeitsplatzsichernden Zweck<br />
nicht mehr erfüllen kann.<br />
VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE<br />
BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG<br />
Nach der Rechtsprechung müssen die folgenden<br />
vier Voraussetzungen vorliegen,<br />
damit eine betriebsbedingte Kündigung<br />
wirksam ist − fehlt auch nur eine dieser<br />
Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam:<br />
1. Es müssen zunächst betriebliche Erfordernisse<br />
vorliegen, die dazu führen, dass<br />
der Bedarf an Arbeitsleistungen geringer<br />
wird. Solche betrieblichen Erfordernisse<br />
sind zum Beispiel die Schließung einer<br />
Abteilung oder einer Filiale oder die Veränderung<br />
von Arbeitsabläufen, die bestimmte<br />
Arbeitsplätze wegfallen lässt.<br />
2. Die Kündigung muss „dringlich“ sein,<br />
es darf keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung<br />
des Arbeitnehmers auf<br />
einem anderen Arbeitsplatz geben.<br />
3. Bei Abwägung des Arbeitgeber-Interesses<br />
an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
und des Arbeitnehmer-Interesses<br />
an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
muss das Beendigungsinteresse<br />
des Arbeitgebers überwiegen. Dieser<br />
Schritt bei der rechtlichen Überprüfung<br />
ist die „Interessenabwägung“.<br />
4. Der Arbeitgeber muss bei der Auswahl<br />
des gekündigten Arbeitnehmers soziale<br />
Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigen,<br />
er darf keinen Fehler bei der<br />
Sozialauswahl machen.<br />
Der Ausspruch einer betriebsbedingten<br />
Kündigung bedarf intensiver juristischer<br />
Beratung und Überprüfung.<br />
vdmnw.de<br />
Sprechen Sie die Juristen<br />
des Verbandes an!<br />
Peter Skutta<br />
02306. 20 262 13<br />
skutta@vdmnw.de<br />
Wolfgang Kampermann<br />
02306. 20 262 17<br />
kampermann@vdmnw.de<br />
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<strong>03</strong>/<strong>2020</strong> 11