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Professionalisierung in der Gleichstellungsarbeit - Universität ...

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<strong>Professionalisierung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Gleichstellungsarbeit</strong><br />

Projekt des Beirats <strong>der</strong><br />

Landeskonferenz <strong>der</strong> Frauen-<br />

und Gleichstellungsbeauftragten<br />

an bayerischen Hochschulen<br />

Stand: November 2007


Das Projekt wurde erarbeitet von <strong>der</strong> AG „<strong>Professionalisierung</strong>“ <strong>in</strong> Zusammenarbeit<br />

mit demVorstand des Beirats.<br />

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:<br />

• Adelgunde Wolpert (<strong>Universität</strong> Würzburg)<br />

• Elke Würth (Fachhochschule Regensburg)<br />

• Sab<strong>in</strong>e Fuhrmann-Wagner (<strong>Universität</strong> Augsburg )<br />

• Eva Maria Schlattl (<strong>Universität</strong> Passau)<br />

- 2 -


Vorwort:<br />

Der Auftrag <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Gleichstellung von Frauen und Männern beruht auf<br />

<strong>in</strong> Europa-, Bundes- und Landesrecht verankerten gesetzlichen Grundlagen. Im E<strong>in</strong>zelnen<br />

s<strong>in</strong>d dies:<br />

• Amsterdamer Vertrag: Hier wurde auf europäischer Ebene die Gleichstellung<br />

von Frauen und Männern erstmals 1999 rechtlich verb<strong>in</strong>dlich festgeschrieben.<br />

• Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 3, Abs. 2:<br />

"Frauen und Männer s<strong>in</strong>d gleichberechtigt. Der Staat för<strong>der</strong>t die tatsächliche<br />

Durchsetzung <strong>der</strong> Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf<br />

die Beseitigung bestehen<strong>der</strong> Nachteile h<strong>in</strong>."<br />

• Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118, Abs. 2:<br />

"Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte<br />

und Pflichten"<br />

• Bayerisches Gleichstellungsgesetz: Zur Unterstützung dieser Gesetzesaufträge<br />

hat <strong>der</strong> Freistaat Bayern 1996 das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung<br />

von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG) erlassen<br />

und 2006 unbefristet verlängert. Wesentliche Ziele s<strong>in</strong>d die Verwirklichung<br />

<strong>der</strong> Gleichstellung und e<strong>in</strong>e bessere Vere<strong>in</strong>barkeit von Familie und Beruf.<br />

Mit den M<strong>in</strong>isterratsbeschlüssen vom 25.07. und 01.10.2002 darüber<br />

h<strong>in</strong>aus wurde die geschlechtersensible Sichtweise (Gen<strong>der</strong> Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g)<br />

rechtlich verankert und zu e<strong>in</strong>em Leitpr<strong>in</strong>zip für die Bayerische Verwaltung.<br />

Die Funktion <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten an bayerischen Hochschulen begründet<br />

sich auf das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern<br />

(Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG).<br />

Die Gleichstellungsbeauftragten <strong>in</strong> den Dienststellen för<strong>der</strong>n und überwachen den<br />

Vollzug des BayGlG und <strong>der</strong> Gleichstellungskonzepte und unterstützen <strong>der</strong>en Umsetzung.<br />

Um e<strong>in</strong>e effektive Amtsführung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Gleichstellungsarbeit</strong> zu gewährleisten, s<strong>in</strong>d<br />

jedoch bestimmte Grundanfor<strong>der</strong>ungen voraus zu setzen. Fehlen sie, leidet zwangsläufig<br />

die amtliche Tätigkeit und kann schon deshalb nicht h<strong>in</strong>reichend erfolgreich<br />

se<strong>in</strong>. Das Amt <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten stellt aufgrund <strong>der</strong> Controll<strong>in</strong>gfunktion<br />

e<strong>in</strong>e hervorgehobene Position <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verwaltungspraxis dar und müsste daher<br />

wie e<strong>in</strong>e eigene „Stabsstelle“ ausgestattet werden.<br />

- 3 -


In den Artikeln 16 – 18 des BayGlG werden nachfolgende Bereiche geregelt:<br />

1. Ausstattung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />

2. Grundlagen <strong>der</strong> <strong>Gleichstellungsarbeit</strong><br />

3. Zielsetzung <strong>der</strong> <strong>Gleichstellungsarbeit</strong><br />

Zu 1. Ausstattung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten:<br />

Gesetzliche Grundlage: BayGlG<br />

Art. 16 Abs.6: Die Gleichstellungsbeauftragten s<strong>in</strong>d von ihrer sonstigen dienstlichen<br />

Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Art und Umfang <strong>der</strong> Dienststelle<br />

zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist. Hierzu<br />

gehört auch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse<br />

vermitteln, die für ihre Tätigkeit erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d;<br />

Art 16 Abs 7: Die Gleichstellungsbeauftragten s<strong>in</strong>d mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

notwendigen und angemessenen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.<br />

Dazu gehört auch e<strong>in</strong>e Vertretung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Funktion als Gleichstellungsbeauftragte.<br />

Zielsetzung:<br />

E<strong>in</strong>e dem Amt <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten angemessene Ausstattung und Sichtbarkeit<br />

an <strong>der</strong> Hochschule<br />

Notwendige M<strong>in</strong>destausstattung:<br />

� Etabliertes Gleichstellungsbüro für Beratungsgespräche und Datenschutzkonforme<br />

Aufbewahrung von Unterlagen<br />

� PC mit Drucker,<br />

� Telefon mit Außenrufmöglichkeit<br />

� Fachliteratur, z.B. Fachzeitschriften (z.B. GiP, Frauensicht, Frauenrat, Jetzt,<br />

Böckler-Impuls), Gesetze mit Kommentaren (z.B. BayGlG, Bay PVG, AGG,<br />

BayHSchG), Fachbücher<br />

� Geregelte Freistellung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten mit Abgabemöglichkeit<br />

an<strong>der</strong>weitiger Dienstaufgaben<br />

Erwünschte angemessene Ausstattung:<br />

� Zusätzlich zum PC noch Scanner und Faxgerät<br />

� Stundenweise Sekretariatskraft o<strong>der</strong> HiWi<br />

� Eigener jährlicher Etat <strong>in</strong> angemessener Höhe<br />

- 4 -


Gesetzliche Grundlage: BayGlG<br />

Zu 2: Grundlagen <strong>der</strong> <strong>Gleichstellungsarbeit</strong><br />

A. Zusammenarbeit mit Hochschulleitung und Verwaltung:<br />

Art. 16 Abs. 1: Die Gleichstellungsbeauftragten s<strong>in</strong>d grundsätzlich <strong>der</strong> Dienststellenleitung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en ständiger Vertretung unmittelbar zu unterstellen<br />

Art. 18 Abs. 1: Die Gleichstellungsbeauftragten haben e<strong>in</strong> unmittelbares Vortragsrecht<br />

bei <strong>der</strong> Dienststellenleitung und werden von dieser bei <strong>der</strong> Durchführung ihrer<br />

Aufgaben unterstützt.<br />

Zielsetzung:<br />

Integration <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten <strong>in</strong> die Hochschulpolitik.<br />

Notwendige Fähigkeiten:<br />

Austausch mit <strong>der</strong> Hochschulleitung:<br />

• Kanzler<strong>in</strong>/Kanzler, Präsident<strong>in</strong>/Präsident<br />

Austausch mit Personalverantwortlichen:<br />

• Leiter<strong>in</strong>/Leiter <strong>der</strong> Personalabteilung,<br />

• Referent<strong>in</strong>/Referent für das wissenschaftsstützende Personal: Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen/Arbeitnehmer,<br />

Beamt<strong>in</strong>nen/Beamte<br />

Notwendige Kenntnisse:<br />

Kenntnis des BayHSchG, <strong>der</strong> Grundordnung <strong>der</strong> Hochschule, von Rechtsverordnungen<br />

und Dienstvere<strong>in</strong>barungen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Hochschule<br />

B. Netzwerkarbeit<br />

Art. 16 Abs. 2: Die Gleichstellungsbeauftragten, die Personalvertretungen und die<br />

Dienststellen arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die Gleichstellungsbeauftragten<br />

nehmen an den regelmäßig stattf<strong>in</strong>denden Besprechungen zwischen Dienststelle<br />

und Personalvertretung teil.<br />

Art. 16 Abs. 4: Die Gleichstellungsbeauftragten können sich ohne E<strong>in</strong>haltung des<br />

Dienstwegs an an<strong>der</strong>e Gleichstellungsbeauftragte und an die Frauenbeauftragte<br />

<strong>der</strong> Staatsregierung wenden, sich mit ihnen beraten und Informationen austauschen,<br />

soweit nicht ohne E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Betroffenen personenbezogene Daten übermittelt<br />

werden.<br />

- 5 -


Zielsetzung:<br />

Zusammenarbeit mit allen E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Hochschule, die e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf die<br />

<strong>Gleichstellungsarbeit</strong> haben können.<br />

Notwendige Fähigkeiten:<br />

Netzwerkarbeit:<br />

Hochschule: Hochschulleitung, Personalabteilung, Personalrat, Leitungen <strong>der</strong><br />

Zentralen E<strong>in</strong>richtungen, Frauenbeauftragte, Frauenbeirat, Gesundheitszirkel und<br />

an<strong>der</strong>e Arbeitskreise<br />

Örtlich: Gleichstellungsbeauftragte an<strong>der</strong>er Behörden, PolitikerInnen<br />

Überörtlich: LAKOF mit Beirat, BUKOF mit Kommission „Chancengleichheit <strong>in</strong><br />

Technik und Verwaltung“, PolitikerInnen, an<strong>der</strong>e Netzwerke<br />

Notwendige Kenntnisse:<br />

Rechtliche Kenntnisse (z.B. BayPVG, BayHSchG)<br />

Rhetorikkenntnisse, Verhandlungs- und Konfliktlösungsmanagement<br />

Kenntnisse über Netzwerke vor Ort, <strong>in</strong>nerhalb und außerhalb Bayerns<br />

C. Fortbildungen<br />

Art. 16 Abs.6: Die Gleichstellungsbeauftragten s<strong>in</strong>d von ihrer sonstigen dienstlichen<br />

Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Art und Umfang <strong>der</strong> Dienststelle<br />

zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist. Hierzu gehört<br />

auch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln,<br />

die für ihre Tätigkeit erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d;…<br />

Zielsetzung:<br />

Erhalt und Ausbau <strong>der</strong> notwendigen Kenntnisse für e<strong>in</strong>e erfolgreiche <strong>Gleichstellungsarbeit</strong>.<br />

Notwendige Kenntnisse:<br />

Grundlagen <strong>der</strong> <strong>Gleichstellungsarbeit</strong> (BayGlG mit Arbeitshilfe und Vollzugsh<strong>in</strong>weisen)<br />

Gen<strong>der</strong> Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g<br />

Gen<strong>der</strong> Budget<strong>in</strong>g<br />

Allgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz (AGG)<br />

BayPVG<br />

TV-L , Bayerisches Beamtenrecht, Elternzeit<br />

Mobb<strong>in</strong>g, Stalk<strong>in</strong>g, sexuelle Belästigung<br />

- 6 -


Konfliktmanagement, Gesprächs- und Kommunikationsfähigkeit<br />

Leitung und Mo<strong>der</strong>ation von Besprechungen und Sitzungen,<br />

Projektmanagement<br />

Gestaltung von Webseiten, Informationsbroschüren, Flyern<br />

Zeit- und Selbstmanagement<br />

Weitere Rechtskenntnisse, z.B. Datenschutzgesetze, Sozialgesetze, EU-Richtl<strong>in</strong>ien,<br />

arbeitsrechtliche Kenntnisse, Vertrags- und Satzungsrecht<br />

Gesetzliche Grundlage: BayGlG<br />

Zu 3: Zielsetzung <strong>der</strong> <strong>Gleichstellungsarbeit</strong><br />

A. Aufgaben <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />

Art. 17 Abs. 1: Die Gleichstellungsbeauftragten för<strong>der</strong>n und überwachen den Vollzug<br />

dieses Gesetzes und des Gleichstellungskonzepts und unterstützen dessen Umsetzung.<br />

Die Gleichstellungsbeauftragten för<strong>der</strong>n zusätzlich mit eigenen Initiativen<br />

die Durchführung dieses Gesetzes und die Verbesserung <strong>der</strong> Situation von Frauen<br />

sowie die Vere<strong>in</strong>barkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer.<br />

Art. 17 Abs. 2: Die Gleichstellungsbeauftragten wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />

an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereichs mit, die grundsätzliche Bedeutung<br />

für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vere<strong>in</strong>barkeit von Familie<br />

und Erwerbstätigkeit und die Sicherung <strong>der</strong> Chancengleichheit haben können.<br />

Art. 17 Abs. 3: Zu den Aufgaben <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten gehört auch die<br />

Beratung zu Gleichstellungsfragen und Unterstützung <strong>der</strong> Beschäftigten <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen.<br />

Die Beschäftigten können sich unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragten<br />

wenden.<br />

Zielsetzung:<br />

Erfüllen <strong>der</strong> Aufgaben und Ziele des BayGlG für e<strong>in</strong>e verbesserte Gleichstellung,<br />

Vere<strong>in</strong>barkeit und Chancengleichheit.<br />

Notwendige Fähigkeiten:<br />

Netzwerkarbeit<br />

Verhandlungs- und Konfliktlösungsmanagement<br />

Kommunikationsfähigkeit <strong>in</strong> Rhetorik und Beratung<br />

Eigen<strong>in</strong>itiativen<br />

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Notwendige Kenntnisse:<br />

Rechtskenntnisse<br />

Konfliktlösungsmanagement, Verhandlungsstrategien<br />

Kenntnisse <strong>der</strong> Hierarchien an <strong>der</strong> Hochschule<br />

Kenntnisse des sozialen Umfelds <strong>der</strong> Hochschule für Beratungsgespräche (z.B.<br />

Selbsthilfegruppen vor Ort)<br />

B. Rechte <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />

Art. 18 Abs. 2: Die Gleichstellungsbeauftragten s<strong>in</strong>d zur Durchführung ihrer Aufgaben<br />

rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, bei Personalangelegenheiten spätestens<br />

gleichzeitig mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens.<br />

Die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen s<strong>in</strong>d frühzeitig vorzulegen<br />

und die erbetenen Auskünfte zu erteilen.<br />

Art. 18 Abs.3: Die Gleichstellungsbeauftragten s<strong>in</strong>d frühzeitig an wichtigen gleichstellungsrelevanten<br />

Vorhaben zu beteiligen. E<strong>in</strong>e Beteiligung <strong>in</strong> Personalangelegenheiten<br />

f<strong>in</strong>det auf Antrag <strong>der</strong> Betroffenen statt; die Gleichstellungsbeauftragten<br />

s<strong>in</strong>d auf Antrag ferner zu beteiligen, wenn sie h<strong>in</strong>reichende Anhaltspunkte dafür<br />

vortragen, dass die Ziele dieses Gesetzes nicht beachtet werden. E<strong>in</strong>e Beteiligung an<br />

Vorstellungsgesprächen f<strong>in</strong>det nur auf Antrag <strong>der</strong> Betroffenen statt.<br />

Zielsetzung:<br />

Zuverlässige rechtzeitige Unterrichtung und Beteiligung<br />

Regelmäßige Beteiligung bei Stellenausschreibungen (Teilzeitfähigkeit) und Bewerbungsgesprächen<br />

Notwendige Fähigkeiten:<br />

Netzwerkarbeit<br />

Verhandlungs- und Konfliktlösungsmanagement<br />

Notwendige Kenntnisse:<br />

Rechtskenntnisse (auch TV-L und Beamtenrecht)<br />

Kommunikative Fähigkeiten s. Fortbildungskatalog<br />

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Notwendige Informationen und Unterlagen:<br />

Erhalt von statistischen Daten (z.B. Daten über Personal w/m <strong>in</strong> den verschiedenen<br />

Laufbahnen und Entgeltgruppen, Vollzeit, Teilzeitmodelle, Beurlaubungen, Elternzeit<br />

+ Rückkehr, Beurteilungen, Leistungszulagen und Prämien, Beför<strong>der</strong>ungen,<br />

Neue<strong>in</strong>stellungen, Ausgeschiedene)<br />

C. Öffentlichkeitsarbeit <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />

Art. 17 Abs.1 Satz 2: Die Gleichstellungsbeauftragten för<strong>der</strong>n zusätzlich mit eigenen<br />

Initiativen die Durchführung dieses Gesetzes und die Verbesserung <strong>der</strong> Situation<br />

von Frauen sowie die Vere<strong>in</strong>barkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen<br />

und Männer.<br />

Zielsetzung:<br />

Bekanntmachung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten an <strong>der</strong> Hochschule.<br />

Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an Hochschulangehörige.<br />

Möglichkeiten:<br />

• Veröffentlichung: z.B. Rundmails, eigene Webseiten, Fragebogenaktionen,<br />

Erstellung von Leitfäden (z.B. geschlechtergerechte Sprache, Beurlaubungs-<br />

und Rückkehrgespräche), Mitarbeit an <strong>der</strong> Begrüßungsmappe<br />

• Pressearbeit: z. B. Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Pressestelle, Veröffentlichungen<br />

<strong>in</strong> hochschul<strong>in</strong>ternen Medien<br />

• Eigene Projekte: z.B. Vorträge, Ausstellungen, Aktionstage, Organisation von<br />

Fortbildungsveranstaltungen für die Beschäftigten<br />

Notwendige Fähigkeiten und Kenntnisse:<br />

s. Katalog <strong>der</strong> Fortbildungen für Gleichstellungsbeauftragte<br />

D. Evaluation <strong>der</strong> <strong>Gleichstellungsarbeit</strong><br />

Art. 4 Abs. 1: Die Dienststellen erstellen alle fünf Jahre nach Maßgabe ihrer dienst-<br />

o<strong>der</strong> arbeitsrechtlichen Zuständigkeit unter frühzeitiger Mitwirkung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten,…e<strong>in</strong><br />

Gleichstellungskonzept<br />

Art. 4 Abs. 2: Die Dienststellen erstellen nach <strong>der</strong> halben Laufzeit <strong>der</strong> Gleichstellungskonzepte<br />

e<strong>in</strong>e tabellarische Datenübersicht über die Anteile von Frauen und<br />

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Männern bei Voll- und Teilzeittätigkeit, E<strong>in</strong>stellung, Beför<strong>der</strong>ung sowie Höhergruppierung<br />

Zielsetzung:<br />

Darstellung und Fortschreibung <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Hochschule im S<strong>in</strong>ne des<br />

BayGlG <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> Chancengleichheit von Frauen<br />

und Männern<br />

und e<strong>in</strong>er verbesserten Vere<strong>in</strong>barkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.<br />

Notwendige Kenntnisse:<br />

Statistische Daten<br />

Kenntnis <strong>der</strong> Organisationsstruktur <strong>der</strong> Hochschule<br />

Schlusswort:<br />

Diese Zusammenstellung erhebt ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Vollständigkeit und unterliegt<br />

e<strong>in</strong>er ständigen Weiterentwicklung. Dennoch zeigt sie schon heute, wie umfassend<br />

das Thema <strong>der</strong> tatsächlichen Durchsetzung <strong>der</strong> Gleichberechtigung von Frauen und<br />

Männern zu behandeln ist. Die Beachtung des Gen<strong>der</strong> Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g als durchgängiges<br />

Leitpr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> je<strong>der</strong> Hochschule stellt e<strong>in</strong> hohes Ziel dar, das nur durch <strong>in</strong>tensive<br />

Anstrengungen von den Dienststellen und den Gleichstellungsbeauftragten geme<strong>in</strong>sam<br />

erreicht werden kann.<br />

Das Netzwerk des Beirats <strong>in</strong> <strong>der</strong> Landeskonferenz <strong>der</strong> Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten<br />

an bayerischen Hochschulen will hier aktive Hilfestellung bieten. Dafür<br />

wurde das Projekt „<strong>Professionalisierung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Gleichstellungsarbeit</strong>“ entwickelt.<br />

Es soll allen Gleichstellungsbeauftragten helfen, ihre Rechte geltend zu machen,<br />

damit sie ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen können.<br />

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