22.12.2012 Aufrufe

Brennpunkte: Altersdiskriminierung und Befristung - Die ...

Brennpunkte: Altersdiskriminierung und Befristung - Die ...

Brennpunkte: Altersdiskriminierung und Befristung - Die ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

gesetzt, überzeugte das BAG nicht. Zwar sei die<br />

Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten weiterhin als<br />

wirksam anzusehen. Insbesondere Flugzeugführer<br />

seien überdurchschnittlichen physischen <strong>und</strong> psychischen<br />

Belastungen ausgesetzt. Auch bei guter<br />

individueller ges<strong>und</strong>heitlicher Verfassung nehme<br />

mit höherem Lebensalter das Risiko plötzlicher<br />

Ausfallerscheinungen <strong>und</strong> unerwarteter Fehlreaktionen<br />

zu. <strong>Die</strong> Vereinbarung einer Altersgrenze,<br />

die das Ende des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds<br />

des Cockpit-Personals von dem Erreichen<br />

eines bestimmten Lebensalters abhängig macht,<br />

trage dieser möglichen Gefahrenlage Rechnung<br />

<strong>und</strong> schütze damit zugleich die Piloten vor einer<br />

Überbeanspruchung durch die berufliche Tätigkeit.<br />

Beim Einsatz von Kabinenpersonal bestehe jedoch<br />

gerade kein annähernd vergleichbares Risiko für die<br />

Sicherheit des Flugverkehrs, so dass die <strong>Befristung</strong><br />

nicht durch einen sachlichen Gr<strong>und</strong> zu rechtfertigen<br />

sei (BAG, Urteil vom 23.06.2010, Az. 7 AZR 1021/08,<br />

abrufbar unter www.b<strong>und</strong>esarbeitsgericht.de).<br />

Kein Anspruch Älterer auf Angebot<br />

eines Aufhebungsvertrages<br />

Keine <strong>Altersdiskriminierung</strong> hat das BAG schließlich<br />

in einem Fall angenommen, in dem der Arbeitgeber<br />

im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme<br />

seinen Mitarbeitern Aufhebungsverträge<br />

bei Zahlung einer Abfindung anbot, von diesem<br />

Angebot aber Mit-arbeiter ab einem bestimmten<br />

Alter (hier: über 55 Jahre) ausnahm. Den älteren<br />

Arbeitnehmern – so das BAG – bliebe ihr Arbeitsplatz<br />

erhalten; sie würden deshalb nicht weniger<br />

günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt,<br />

die ihren Arbeitsplatz – wenn auch unter Zahlung<br />

einer Abfindung – verlören. Der Arbeitgeber war<br />

somit nicht verpflichtet, auch den über 55-Jährigen<br />

Aufhebungsverträge bzw. Abfindungen anzubieten<br />

(BAG, Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 AZR 911/08,<br />

abrufbar unter www.b<strong>und</strong>esarbeitsgericht.de).<br />

BAG: sachgr<strong>und</strong>lose <strong>Befristung</strong> trotz<br />

„Zuvor-Beschäftigung“ möglich<br />

06 | 07<br />

Rechtssicherheit hat das BAG nunmehr zu der<br />

Frage geschaffen, wann die frühere Vorbeschäftigung<br />

eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber<br />

einer sachgr<strong>und</strong>losen <strong>Befristung</strong> entgegensteht.<br />

Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren – diese<br />

entspricht der im Zivilrecht geltenden allgemeinen<br />

Verjährungsfrist – ist eine neuerliche <strong>Befristung</strong> ohne<br />

Sachgr<strong>und</strong> nun rechtswirksam möglich. <strong>Die</strong> Klägerin<br />

war bis zum Jahr 2000 lediglich 3 Monate lang als<br />

studentische Hilfskraft bei der Beklagten beschäftigt<br />

gewesen. Von August 2006 bis Juli 2008 war die<br />

Klägerin dann auf der Gr<strong>und</strong>lage eines befristeten<br />

Arbeitsvertrages für die Beklagte tätig. Mit ihrer<br />

Klage hat sie sich gegen die Wirksamkeit der <strong>Befristung</strong><br />

gewandt. Das BAG wies die Klage – wie schon<br />

die Vorinstanzen – ab mit der Begründung, die Regelung<br />

des § 14 Abs. 2 TzBfG solle es Arbeitgebern<br />

ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen <strong>und</strong><br />

wechselnde Marktbedingungen zu reagieren <strong>und</strong> für<br />

Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung<br />

zu schaffen. Zum anderen solle die Regelung den<br />

Mißbrauch befristeter Arbeitsverträge, vor allem<br />

durch sogenannte <strong>Befristung</strong>sketten verhindern,<br />

was aber bei lange Zeit zurückliegenden Beschäftigungen<br />

von mehr als drei Jahren typischerweise<br />

nicht mehr der Fall sei (BAG, Urteil vom 06.04.2011,<br />

Az. 7 AZR 716/09).<br />

Autor:<br />

Rechtsanwalt<br />

Alexander Dyx

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!