Brennpunkte: Altersdiskriminierung und Befristung - Die ...
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gesetzt, überzeugte das BAG nicht. Zwar sei die<br />
Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten weiterhin als<br />
wirksam anzusehen. Insbesondere Flugzeugführer<br />
seien überdurchschnittlichen physischen <strong>und</strong> psychischen<br />
Belastungen ausgesetzt. Auch bei guter<br />
individueller ges<strong>und</strong>heitlicher Verfassung nehme<br />
mit höherem Lebensalter das Risiko plötzlicher<br />
Ausfallerscheinungen <strong>und</strong> unerwarteter Fehlreaktionen<br />
zu. <strong>Die</strong> Vereinbarung einer Altersgrenze,<br />
die das Ende des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds<br />
des Cockpit-Personals von dem Erreichen<br />
eines bestimmten Lebensalters abhängig macht,<br />
trage dieser möglichen Gefahrenlage Rechnung<br />
<strong>und</strong> schütze damit zugleich die Piloten vor einer<br />
Überbeanspruchung durch die berufliche Tätigkeit.<br />
Beim Einsatz von Kabinenpersonal bestehe jedoch<br />
gerade kein annähernd vergleichbares Risiko für die<br />
Sicherheit des Flugverkehrs, so dass die <strong>Befristung</strong><br />
nicht durch einen sachlichen Gr<strong>und</strong> zu rechtfertigen<br />
sei (BAG, Urteil vom 23.06.2010, Az. 7 AZR 1021/08,<br />
abrufbar unter www.b<strong>und</strong>esarbeitsgericht.de).<br />
Kein Anspruch Älterer auf Angebot<br />
eines Aufhebungsvertrages<br />
Keine <strong>Altersdiskriminierung</strong> hat das BAG schließlich<br />
in einem Fall angenommen, in dem der Arbeitgeber<br />
im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme<br />
seinen Mitarbeitern Aufhebungsverträge<br />
bei Zahlung einer Abfindung anbot, von diesem<br />
Angebot aber Mit-arbeiter ab einem bestimmten<br />
Alter (hier: über 55 Jahre) ausnahm. Den älteren<br />
Arbeitnehmern – so das BAG – bliebe ihr Arbeitsplatz<br />
erhalten; sie würden deshalb nicht weniger<br />
günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt,<br />
die ihren Arbeitsplatz – wenn auch unter Zahlung<br />
einer Abfindung – verlören. Der Arbeitgeber war<br />
somit nicht verpflichtet, auch den über 55-Jährigen<br />
Aufhebungsverträge bzw. Abfindungen anzubieten<br />
(BAG, Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 AZR 911/08,<br />
abrufbar unter www.b<strong>und</strong>esarbeitsgericht.de).<br />
BAG: sachgr<strong>und</strong>lose <strong>Befristung</strong> trotz<br />
„Zuvor-Beschäftigung“ möglich<br />
06 | 07<br />
Rechtssicherheit hat das BAG nunmehr zu der<br />
Frage geschaffen, wann die frühere Vorbeschäftigung<br />
eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber<br />
einer sachgr<strong>und</strong>losen <strong>Befristung</strong> entgegensteht.<br />
Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren – diese<br />
entspricht der im Zivilrecht geltenden allgemeinen<br />
Verjährungsfrist – ist eine neuerliche <strong>Befristung</strong> ohne<br />
Sachgr<strong>und</strong> nun rechtswirksam möglich. <strong>Die</strong> Klägerin<br />
war bis zum Jahr 2000 lediglich 3 Monate lang als<br />
studentische Hilfskraft bei der Beklagten beschäftigt<br />
gewesen. Von August 2006 bis Juli 2008 war die<br />
Klägerin dann auf der Gr<strong>und</strong>lage eines befristeten<br />
Arbeitsvertrages für die Beklagte tätig. Mit ihrer<br />
Klage hat sie sich gegen die Wirksamkeit der <strong>Befristung</strong><br />
gewandt. Das BAG wies die Klage – wie schon<br />
die Vorinstanzen – ab mit der Begründung, die Regelung<br />
des § 14 Abs. 2 TzBfG solle es Arbeitgebern<br />
ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen <strong>und</strong><br />
wechselnde Marktbedingungen zu reagieren <strong>und</strong> für<br />
Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung<br />
zu schaffen. Zum anderen solle die Regelung den<br />
Mißbrauch befristeter Arbeitsverträge, vor allem<br />
durch sogenannte <strong>Befristung</strong>sketten verhindern,<br />
was aber bei lange Zeit zurückliegenden Beschäftigungen<br />
von mehr als drei Jahren typischerweise<br />
nicht mehr der Fall sei (BAG, Urteil vom 06.04.2011,<br />
Az. 7 AZR 716/09).<br />
Autor:<br />
Rechtsanwalt<br />
Alexander Dyx