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Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“

Die neue Fachinfo-Broschüre Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“ liefert einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Beratung von insolvenzgefährdeten Unternehmen. Sie zeigt auf, was zu tun ist, um eigene Haftungsfallen zu vermeiden. Ziel der Fachinfo-Broschüre ist nicht, Anwältinnen und Anwälte auf eine Insolvenzberatung vorzubereiten. Vielmehr unterstützt sie dabei, eine Insolvenzgefahr zu erkennen und dem Mandanten zur richtigen Zeit erste Hilfestellung zu bieten. Themen der Fachinfo-Broschüre: • Wer muss einen Insolvenzantrag stellen? • Wer ist von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betroffen? • Welche Folgen hat die Versäumung der Antragspflicht? • Was passiert nach einem Insolvenzantrag? • Was bedeutet eine Insolvenzanfechtung? • Welche Hinweispflichten haben Anwältinnen und Anwälte?

Die neue Fachinfo-Broschüre Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“ liefert einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Beratung von insolvenzgefährdeten Unternehmen. Sie zeigt auf, was zu tun ist, um eigene Haftungsfallen zu vermeiden. Ziel der Fachinfo-Broschüre ist nicht, Anwältinnen und Anwälte auf eine Insolvenzberatung vorzubereiten. Vielmehr unterstützt sie dabei, eine Insolvenzgefahr zu erkennen und dem Mandanten zur richtigen Zeit erste Hilfestellung zu bieten.

Themen der Fachinfo-Broschüre:

• Wer muss einen Insolvenzantrag stellen?
• Wer ist von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betroffen?
• Welche Folgen hat die Versäumung der Antragspflicht?
• Was passiert nach einem Insolvenzantrag?
• Was bedeutet eine Insolvenzanfechtung?
• Welche Hinweispflichten haben Anwältinnen und Anwälte?

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WAS BEDEUTET EINE INSOLVENZANFECHTUNG?<br />

7. Was bedeutet e<strong>in</strong>e Insolvenzanfechtung?<br />

Im Insolvenzverfahren gilt <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Gläubigergleichbehandlung.<br />

Damit nicht e<strong>in</strong>zelne Gläubiger<br />

voll befriedigt werden, obwohl <strong>der</strong> spätere Insolvenzschuldner<br />

bereits <strong>in</strong>solvenzreif ist, während an<strong>der</strong>e<br />

Gläubiger auf e<strong>in</strong>e (ger<strong>in</strong>ge) Quote verwiesen werden,<br />

kann <strong>der</strong> Insolvenzverwalter mit <strong>der</strong> Insolvenzanfechtung<br />

Vermögensabflüsse aus <strong>der</strong> Zeit vor dem Insolvenzantrag<br />

rückgängig machen.<br />

b) Beweis durch Indizien?!<br />

Wesentliche Voraussetzung <strong>für</strong> die Deckungs- und die<br />

Vorsatzanfechtung ist, dass <strong>der</strong> Empfänger <strong>der</strong> Zahlung<br />

wusste, dass <strong>der</strong> Insolvenzschuldner (drohend) zahlungsunfähig<br />

war. Diese Kenntnis kann vom Insolvenzverwalter<br />

durch Indizien bewiesen werden – Indizien,<br />

die auf den ersten Blick harmlos ersche<strong>in</strong>en können!<br />

a) Die wichtigsten Anfechtungstatbestände<br />

Mögliche Indizien s<strong>in</strong>d zum Beispiel:<br />

Insolvenzverwalter stützen die Anfechtung meist auf<br />

diese Tatbestände:<br />

• Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO): Betrifft Zahlungen<br />

aus den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag,<br />

wenn <strong>der</strong> Empfänger die Zahlungsunfähigkeit<br />

kannte o<strong>der</strong> die Zahlung nicht so geleistet<br />

wurde wie vere<strong>in</strong>bart.<br />

• Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO): Betrifft Zahlungen<br />

aus den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag,<br />

wenn <strong>der</strong> Empfänger den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz<br />

des Schuldners kannte; die<br />

Kenntnis wird vermutet, wenn <strong>der</strong> Empfänger die<br />

Zahlungsunfähigkeit kannte; Zahlungen, auf die<br />

e<strong>in</strong> Anspruch bestand, s<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> den letzten vier<br />

Jahren vor dem Insolvenzantrag anfechtbar.<br />

• Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO): Betrifft unentgeltliche<br />

Zahlungen aus den letzten vier Jahren vor<br />

dem Insolvenzantrag.<br />

• Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO): Betrifft die<br />

Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen im letzten<br />

Jahr vor dem Eröffnungsantrag o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Besicherung<br />

<strong>in</strong> den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag.<br />

• die Erklärung des Schuldners, die fällige For<strong>der</strong>ung<br />

nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig bezahlen zu können,<br />

auch wenn damit e<strong>in</strong>e Stundungsbitte verbunden<br />

ist;<br />

• nicht e<strong>in</strong>gehaltene Ratenzahlungsvere<strong>in</strong>barungen<br />

o<strong>der</strong> Herabsetzung <strong>der</strong> Raten auf Bitten des Schuldners;<br />

• Nichtzahlung <strong>für</strong> das Unternehmen wichtiger o<strong>der</strong><br />

straf bewehrter For<strong>der</strong>ungen, wie Miete, Steuern,<br />

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung;<br />

• Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung;<br />

• ansteigende Rückstände, die wie e<strong>in</strong>e Bugwelle vor<br />

sich hergeschoben werden;<br />

• monatelange Nichtzahlung und Anbieten von<br />

Raten erst nach E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>es Inkassobüros;<br />

• erfolglose Vollstreckungsversuche;<br />

• Zahlung erst nach Androhung e<strong>in</strong>es Insolvenzantrags.<br />

Nur die Bitte um Ratenzahlungen, die mit ke<strong>in</strong>en weiteren<br />

Erklärungen zur f<strong>in</strong>anziellen Lage verbunden ist,<br />

reicht <strong>für</strong> die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes<br />

nicht aus (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO). Treten zu <strong>der</strong><br />

Ratenzahlungsbitte aber noch weitere Indizien h<strong>in</strong>zu,<br />

kann e<strong>in</strong>e Anfechtung möglich se<strong>in</strong>.<br />

Die Onl<strong>in</strong>e-Messe <strong>für</strong> junge<br />

Jurist<strong>in</strong>nen und Juristen<br />

10.11. bis 11.11.2020<br />

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Cymutta | <strong>Insolvenzrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Coronakrise</strong> Wettbewerb<br />

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