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Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“

Die neue Fachinfo-Broschüre Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“ liefert einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Beratung von insolvenzgefährdeten Unternehmen. Sie zeigt auf, was zu tun ist, um eigene Haftungsfallen zu vermeiden. Ziel der Fachinfo-Broschüre ist nicht, Anwältinnen und Anwälte auf eine Insolvenzberatung vorzubereiten. Vielmehr unterstützt sie dabei, eine Insolvenzgefahr zu erkennen und dem Mandanten zur richtigen Zeit erste Hilfestellung zu bieten. Themen der Fachinfo-Broschüre: • Wer muss einen Insolvenzantrag stellen? • Wer ist von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betroffen? • Welche Folgen hat die Versäumung der Antragspflicht? • Was passiert nach einem Insolvenzantrag? • Was bedeutet eine Insolvenzanfechtung? • Welche Hinweispflichten haben Anwältinnen und Anwälte?

Die neue Fachinfo-Broschüre Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“ liefert einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Beratung von insolvenzgefährdeten Unternehmen. Sie zeigt auf, was zu tun ist, um eigene Haftungsfallen zu vermeiden. Ziel der Fachinfo-Broschüre ist nicht, Anwältinnen und Anwälte auf eine Insolvenzberatung vorzubereiten. Vielmehr unterstützt sie dabei, eine Insolvenzgefahr zu erkennen und dem Mandanten zur richtigen Zeit erste Hilfestellung zu bieten.

Themen der Fachinfo-Broschüre:

• Wer muss einen Insolvenzantrag stellen?
• Wer ist von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betroffen?
• Welche Folgen hat die Versäumung der Antragspflicht?
• Was passiert nach einem Insolvenzantrag?
• Was bedeutet eine Insolvenzanfechtung?
• Welche Hinweispflichten haben Anwältinnen und Anwälte?

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WAS BEDEUTET EINE INSOLVENZANFECHTUNG?<br />

c) Wie s<strong>in</strong>d die Anfechtungsregeln während<br />

<strong>der</strong> <strong>Coronakrise</strong>? Gibt es beson<strong>der</strong>e Risiken?<br />

Um e<strong>in</strong>e Gesundung von Unternehmen, die <strong>in</strong> f<strong>in</strong>anzielle<br />

Schwierigkeiten geraten waren, nicht zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

und <strong>der</strong>en Geschäftspartner zu entlasten, s<strong>in</strong>d<br />

Zahlungen, die während <strong>der</strong> Aussetzung <strong>der</strong> Insolvenzantragspflicht<br />

geleistet wurden, erschwert anfechtbar<br />

(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG). Allerd<strong>in</strong>gs gilt diese Son<strong>der</strong>regel<br />

nur, solange bei dem konkreten Schuldnerunternehmen<br />

die Antragspflicht auch tatsächlich ausgesetzt<br />

war. Streitig ist außerdem noch, ob die Aussetzung<br />

auch die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t,<br />

also Anfechtungen <strong>in</strong> Insolvenzverfahren, die länger<br />

als drei Monate nach dem Aussetzungszeitraum o<strong>der</strong><br />

nach <strong>der</strong> angefochtenen Handlung eröffnet wurden.<br />

Aus den COVID-19-Gesetzen ergeben sich jedoch auch<br />

beson<strong>der</strong>e Anfechtungsrisiken. Denn Art. 240 EGBGB<br />

sah verschiedene Erleichterungen <strong>für</strong> Unternehmen<br />

und Verbraucher vor, die im Lockdown Liquiditätsprobleme<br />

hatten: Leistungsverweigerungsrechte<br />

gegenüber Versorgungsunternehmen, Kündigungsbeschränkungen<br />

bei Miet- und Darlehensverträgen,<br />

Gutsche<strong>in</strong>lösungen bei Freizeitveranstaltungen.<br />

In e<strong>in</strong>em späteren Insolvenzverfahren könnte von<br />

e<strong>in</strong>em Insolvenzverwalter argumentiert werden, dass<br />

Vertragspartner schon durch die Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Erleichterungen von <strong>der</strong> (drohenden) Zahlungsunfähigkeit<br />

wussten. Denn nach ständiger Rechtsprechung<br />

wird diese Kenntnis nur beseitigt, wenn <strong>der</strong><br />

Gläubiger weiß, dass <strong>der</strong> Schuldner die Zahlungen allen<br />

Gläubigern gegenüber wie<strong>der</strong> aufgenommen hat. Umso<br />

wichtiger ist, bei Rückständen, die bis zum 30. September<br />

nicht abgebaut wurden, auf die M<strong>in</strong>imierung <strong>der</strong><br />

Anfechtungsgefahr zu achten.<br />

d) Wie kann die Anfechtungsgefahr reduziert<br />

werden?<br />

E<strong>in</strong>ige Maßnahmen können helfen, die Anfechtungsgefahr<br />

zu reduzieren, wobei die Anfechtbarkeit im E<strong>in</strong>zelfall<br />

von den konkreten Umständen abhängt:<br />

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Anwaltvere<strong>in</strong> begrüßt es, wenn Verlage wie FFI Publikationen<br />

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kurze und präzise Überblicke über bestimmte Rechtsgebiete<br />

verschaffen, ohne dass er sich zeitaufwendig <strong>in</strong> Fachliteratur<br />

vertiefen muss. Diese Fach<strong>in</strong>fo-Broschüre kann<br />

dem Allgeme<strong>in</strong>anwalt helfen, se<strong>in</strong>er Mandantschaft auch<br />

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Kollegen zu vertreten, und dies nicht nur berufspolitisch <strong>in</strong>nerhalb des Deutschen Anwaltvere<strong>in</strong>s. Sie för<strong>der</strong>t auch<br />

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Gerne begrüßen wir Sie auf unserer Frühjahrstagung am<br />

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Cymutta | <strong>Insolvenzrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Coronakrise</strong> 11

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