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Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“

Die neue Fachinfo-Broschüre Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“ liefert einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Beratung von insolvenzgefährdeten Unternehmen. Sie zeigt auf, was zu tun ist, um eigene Haftungsfallen zu vermeiden. Ziel der Fachinfo-Broschüre ist nicht, Anwältinnen und Anwälte auf eine Insolvenzberatung vorzubereiten. Vielmehr unterstützt sie dabei, eine Insolvenzgefahr zu erkennen und dem Mandanten zur richtigen Zeit erste Hilfestellung zu bieten. Themen der Fachinfo-Broschüre: • Wer muss einen Insolvenzantrag stellen? • Wer ist von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betroffen? • Welche Folgen hat die Versäumung der Antragspflicht? • Was passiert nach einem Insolvenzantrag? • Was bedeutet eine Insolvenzanfechtung? • Welche Hinweispflichten haben Anwältinnen und Anwälte?

Die neue Fachinfo-Broschüre Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“ liefert einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Beratung von insolvenzgefährdeten Unternehmen. Sie zeigt auf, was zu tun ist, um eigene Haftungsfallen zu vermeiden. Ziel der Fachinfo-Broschüre ist nicht, Anwältinnen und Anwälte auf eine Insolvenzberatung vorzubereiten. Vielmehr unterstützt sie dabei, eine Insolvenzgefahr zu erkennen und dem Mandanten zur richtigen Zeit erste Hilfestellung zu bieten.

Themen der Fachinfo-Broschüre:

• Wer muss einen Insolvenzantrag stellen?
• Wer ist von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betroffen?
• Welche Folgen hat die Versäumung der Antragspflicht?
• Was passiert nach einem Insolvenzantrag?
• Was bedeutet eine Insolvenzanfechtung?
• Welche Hinweispflichten haben Anwältinnen und Anwälte?

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SONDERFALL AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT<br />

Geschäftsbetrieb sollte den Mandanten immer empfohlen<br />

werden, sich fachkundige Hilfe zu suchen!<br />

d) Was bedeutet die drohende<br />

Zahlungsunfähigkeit?<br />

c) Wann liegt e<strong>in</strong>e Überschuldung vor?<br />

E<strong>in</strong>e Gesellschaft ist überschuldet, wenn das Vermögen<br />

die bestehenden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten nicht mehr deckt,<br />

es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist<br />

nach den Umständen überwiegend wahrsche<strong>in</strong>lich.<br />

Diese positive Fortführungsprognose liegt regelmäßig<br />

nicht vor, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.<br />

Eigenanträge können zusätzlich auf e<strong>in</strong>e drohende<br />

Zahlungsunfähigkeit gestützt werden, wenn absehbar<br />

ist, dass das Unternehmen zahlungsunfähig werden<br />

wird. Das ist beispielsweise wichtig, wenn das sog.<br />

Schutzschirmverfahren beantragt werden soll, denn<br />

dieses setzt voraus, dass das schuldnerische Unternehmen<br />

gerade nicht zahlungsunfähig ist.<br />

3. Son<strong>der</strong>fall Aussetzung <strong>der</strong> Insolvenzantragspflicht –<br />

wer war und ist betroffen?<br />

In 2020 wurden bisher viel weniger Insolvenzanträge<br />

gestellt als nach den Vorjahren zu erwarten war – trotz<br />

<strong>der</strong> gravierenden Auswirkungen <strong>der</strong> COVID-19-Pandemie.<br />

Im Gespräch mit Unternehmern wird oft deutlich,<br />

dass diese davon ausgehen, e<strong>in</strong> Insolvenzantrag sei<br />

während <strong>der</strong> Pandemie nicht nötig o<strong>der</strong> gar unzulässig<br />

gewesen, denn schließlich sei die Antragspflicht ausgesetzt.<br />

Doch das ist e<strong>in</strong> Irrglaube, <strong>der</strong> viele Geschäftsführer<br />

noch teuer zu stehen kommen kann!<br />

a) Aussetzungszeitraum<br />

1. März bis 30. September 2020<br />

Zwischen 1. März und 30. September 2020 war nach § 1<br />

COVInsAG die Insolvenzantragspflicht bei Kapitalgesellschaften<br />

ausgesetzt, wenn<br />

• das Unternehmen zahlungsunfähig wurde und/<br />

o<strong>der</strong> Überschuldung e<strong>in</strong>getreten ist,<br />

• <strong>der</strong> Insolvenzgrund auf <strong>der</strong> COVID-19-Pandemie<br />

beruhte UND<br />

• Aussichten darauf bestanden, e<strong>in</strong>e bestehende Zahlungsunfähigkeit<br />

zu beseitigen.<br />

Wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht<br />

zahlungsunfähig gewesen war, wurde wi<strong>der</strong>legbar<br />

vermutet, dass die Insolvenzreife auf <strong>der</strong> Pandemie<br />

beruhte und die Zahlungsunfähigkeit wie<strong>der</strong> beseitigt<br />

werden konnte.<br />

Im Umkehrschluss bedeutete das aber, dass auch schon<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit zwischen 1. März und 30. September e<strong>in</strong>e<br />

Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags bestand,<br />

wenn<br />

• das Unternehmen vor dem 29. Februar 2020 wegen<br />

Zahlungsunfähigkeit o<strong>der</strong> Überschuldung zur Stellung<br />

des Insolvenzantrags verpflichtet war, denn<br />

e<strong>in</strong>e bestehende Antragspflicht wurde durch das<br />

COVInsAG nicht beseitigt,<br />

• <strong>der</strong> Insolvenzgrund nicht zum<strong>in</strong>dest mitursächlich<br />

auf <strong>der</strong> COVID-19-Pandemie beruhte ODER<br />

• die Zahlungsunfähigkeit zwar erst nach dem 1. März<br />

2020 e<strong>in</strong>getreten war, aber ke<strong>in</strong>e Aussicht auf Besserung<br />

bestand.<br />

Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften war<br />

also auch im Aussetzungszeitraum verpflichtet,<br />

• die Liquidität ständig zu prüfen;<br />

• bei E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit aus Pandemiegründen<br />

festzustellen, ob ernsthafte Aussichten<br />

bestanden, dass die Zahlungsfähigkeit bis 30.<br />

September wie<strong>der</strong> hergestellt würde;<br />

Cymutta | <strong>Insolvenzrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Coronakrise</strong> 5

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