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Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“

Die neue Fachinfo-Broschüre Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“ liefert einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Beratung von insolvenzgefährdeten Unternehmen. Sie zeigt auf, was zu tun ist, um eigene Haftungsfallen zu vermeiden. Ziel der Fachinfo-Broschüre ist nicht, Anwältinnen und Anwälte auf eine Insolvenzberatung vorzubereiten. Vielmehr unterstützt sie dabei, eine Insolvenzgefahr zu erkennen und dem Mandanten zur richtigen Zeit erste Hilfestellung zu bieten. Themen der Fachinfo-Broschüre: • Wer muss einen Insolvenzantrag stellen? • Wer ist von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betroffen? • Welche Folgen hat die Versäumung der Antragspflicht? • Was passiert nach einem Insolvenzantrag? • Was bedeutet eine Insolvenzanfechtung? • Welche Hinweispflichten haben Anwältinnen und Anwälte?

Die neue Fachinfo-Broschüre Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“ liefert einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Beratung von insolvenzgefährdeten Unternehmen. Sie zeigt auf, was zu tun ist, um eigene Haftungsfallen zu vermeiden. Ziel der Fachinfo-Broschüre ist nicht, Anwältinnen und Anwälte auf eine Insolvenzberatung vorzubereiten. Vielmehr unterstützt sie dabei, eine Insolvenzgefahr zu erkennen und dem Mandanten zur richtigen Zeit erste Hilfestellung zu bieten.

Themen der Fachinfo-Broschüre:

• Wer muss einen Insolvenzantrag stellen?
• Wer ist von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betroffen?
• Welche Folgen hat die Versäumung der Antragspflicht?
• Was passiert nach einem Insolvenzantrag?
• Was bedeutet eine Insolvenzanfechtung?
• Welche Hinweispflichten haben Anwältinnen und Anwälte?

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WAS BEDEUTET EINE INSOLVENZANFECHTUNG?<br />

Praxistipp Bargeschäft<br />

• Wenn Leistung und gleichwertige Gegenleistung<br />

<strong>in</strong> engem zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht<br />

werden, handelt es sich um e<strong>in</strong> anfechtungsfreies<br />

Bargeschäft (§ 142 InsO). E<strong>in</strong> enger<br />

zeitlicher Zusammenhang liegt jedenfalls bei<br />

e<strong>in</strong>em Leistungsaustausch <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />

Wochen vor; bei Mietverträgen sieht <strong>der</strong> BGH<br />

die Zahlung <strong>in</strong>nerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit<br />

als Bargeschäft an. Bei Arbeitsverhältnissen<br />

gilt die Son<strong>der</strong>regel des § 142 Abs. 2 S. 2 InsO (drei<br />

Monate).<br />

• Um sicherzustellen, dass die Leistungen als Bargeschäft<br />

ausgetauscht werden, sollte (bei neuen<br />

Vere<strong>in</strong>barungen) Vorkasse o<strong>der</strong> Zug-um-Zug-<br />

Leistung vere<strong>in</strong>bart werden, sofern das durchsetzbar<br />

ist.<br />

• Vermieter sollten sicherstellen, dass Zahlungen<br />

zuerst auf die Miete des laufenden Monats<br />

geleistet werden (Bargeschäft), da die Tilgung<br />

von Rückständen nicht geschützt ist.<br />

Praxistipp<br />

For<strong>der</strong>ungsbeitreibung<br />

• Mit <strong>der</strong> Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) s<strong>in</strong>d<br />

nur Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar.<br />

Vollstreckungshandlungen fallen nicht<br />

darunter, wenn <strong>der</strong> Schuldner sich nicht daran<br />

beteiligt hat.<br />

• Wenn schon H<strong>in</strong>weise auf e<strong>in</strong>e Zahlungsunfähigkeit<br />

bestehen und gar Ratenzahlungsvere<strong>in</strong>barungen<br />

geplatzt s<strong>in</strong>d, sollte erwogen werden,<br />

lieber zu vollstrecken und zu hoffen, dass das<br />

Insolvenzverfahren erst mehr als drei Monate<br />

später beantragt wird, als erneut Raten zu<br />

akzeptieren.<br />

• Wichtig ist, dass e<strong>in</strong>e Rechtshandlung auch dann<br />

vorliegt, wenn die Schuldner<strong>in</strong>/<strong>der</strong> Schuldner<br />

Raten an den Gerichtsvollzieher leistet o<strong>der</strong> diesem<br />

e<strong>in</strong>en Scheck gibt.<br />

Praxistipp<br />

Vorsätzliche unerlaubte<br />

Handlung<br />

• Hat <strong>der</strong> spätere Schuldner den e<strong>in</strong>er Leistung<br />

zugrunde liegenden Vertrag zu e<strong>in</strong>em Zeitpunkt<br />

abgeschlossen, als er schon zahlungsunfähig<br />

war, o<strong>der</strong> hat er <strong>in</strong> Selbstauskünften falsche<br />

Auskünfte gegeben, so könnte es sich um e<strong>in</strong>en<br />

E<strong>in</strong>gehungsbetrug handeln. Im Insolvenzverfahren<br />

kann diese For<strong>der</strong>ung als solche aus e<strong>in</strong>er<br />

vorsätzlichen unerlaubten Handlung angemeldet<br />

werden, die bei natürlichen Personen von<br />

<strong>der</strong> Restschuldbefreiung nicht erfasst wird (§ 302<br />

Nr. 1 InsO).<br />

• Der Schuldner kann im Insolvenzverfahren<br />

grundsätzlich <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung an sich und/o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Qualifizierung als vorsätzliche unerlaubte<br />

Handlung wi<strong>der</strong>sprechen (§ 184 InsO). Ist <strong>der</strong><br />

Rechtsgrund tituliert, so muss <strong>der</strong> Schuldner<br />

den Wi<strong>der</strong>spruch gerichtlich verfolgen. Die Titulierung<br />

des Zahlungsanspruchs an sich reicht<br />

da<strong>für</strong> nicht.<br />

• Bei Titulierung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung im Klagewege<br />

sollte daher neben dem Zahlungsantrag auch<br />

e<strong>in</strong> Antrag auf Feststellung <strong>der</strong> Qualifikation<br />

als vorsätzliche unerlaubte Handlung gestellt<br />

werden. Das Feststellungs<strong>in</strong>teresse ergibt sich<br />

aus § 302 Nr. 1 InsO, § 850f Abs. 2 ZPO.<br />

Cymutta | <strong>Insolvenzrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Coronakrise</strong> 12

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