22.12.2012 Aufrufe

Gemeindezeitung September 2012 - Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld

Gemeindezeitung September 2012 - Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld

Gemeindezeitung September 2012 - Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

echt aktuell<br />

rechtsanwalt mag. Werner Diebald<br />

RA Mag. Werner Diebald<br />

Es ist schon schlimm genug, wenn<br />

die Eltern sterben; wenn sich dann<br />

allerdings im Zuge der Verlassenschaft<br />

herausstellt, dass kein Erbe mehr vorhanden<br />

ist, weil etwa die Landwirtschaft<br />

oder das Einfamilienhaus bzw. die Eigentumswohnung<br />

der Eltern von diesen<br />

schon zu Lebzeiten verschenkt<br />

oder übergeben worden ist, meist an<br />

ein Geschwisterkind oder an den Lebensgefährten,<br />

so kommt zur tiefen<br />

Trauer meist auch noch Ärger hinzu.<br />

„Kein erbe nach dem tod der eltern - was kann ich tun?“<br />

In meinem heutigen Beitrag möchte<br />

ich mich mit den Rechten von Kindern<br />

bzw. Ehepartnern beschäftigen, die<br />

scheinbar beim Tod der Eltern bzw.<br />

des Ehepartners „leer“ ausgehen.<br />

Ausgangslage:<br />

Stirbt ein naher Angehöriger, warten<br />

meistens die Kinder bzw. Ehepartner<br />

darauf, dass sie vom Notar über die Einleitung<br />

des Verlassenschaftsverfahrens<br />

verständigt werden; viele glauben, dass<br />

in der Verlassenschaft dann das gesamte<br />

Vermögen „gerecht“ vom Notar<br />

aufgeteilt wird und vor allem die Kinder<br />

ihren entsprechenden Anteil am Vermögen<br />

des verstorbenen Elternteiles,<br />

vor allem in Bezug auf Liegenschaften,<br />

Landwirtschaften, Häuser, Wohnungen,<br />

etc. erhalten. Problematisch<br />

wird es dann, wenn die Angehörigen<br />

vom Notar erfahren, dass<br />

in der Verlassenschaft kein nennenswertes<br />

Vermögen mehr vorhanden ist,<br />

insbesondere, weil die Landwirtschaft,<br />

das Einfamilienhaus, die Grundstücke<br />

bzw. Eigentumswohnungen deshalb<br />

nicht mehr aufzuteilen sind, weil diese<br />

schon zu Lebzeiten mittels eines<br />

Übergabevertrages oder eines Schenkungsvertrages<br />

bzw. eines sonstigen<br />

Rechtsgeschäftes an andere Personen<br />

(meist andere Verwandte) übertragen<br />

worden sind.<br />

In diesem Falle wird die Verlassenschaft<br />

vom Notar meist kurzfristig abgeschlossen,<br />

weil es eben kein Vermögen<br />

mehr zu verteilen gegeben hat.<br />

Ansprüche:<br />

Gemäß § 785 ABGB steht nun allerdings<br />

den Pflichtteilsberechtigten, nämlich<br />

den Kindern bzw. Ehepartnern das<br />

Recht zu, Schenkungen des Erblassers<br />

einrechnen zu lassen. Dem Ehepartner<br />

steht dies nur hinsichtlich solcher<br />

BÜRGERSEITE<br />

Schenkungen zu, die während seiner<br />

Ehe mit dem Verstorbenen gemacht<br />

worden sind. Nicht eingerechnet werden<br />

dürfen Schenkungen, die der Verstorbene<br />

zu gemeinnützigen Zwecken,<br />

aus sittlichen Verpflichtungen oder aus<br />

Anstandsgründen getätigt hat.<br />

Ebenfalls nicht mehr einzurechnen sind<br />

Schenkungen an fremde Personen<br />

(also an solche, die keinen Pflichtteilsanspruch<br />

haben), wenn diese früher als<br />

2 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten.<br />

Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte<br />

(also etwa Kinder oder<br />

Ehepartner) können unbefristet angerechnet<br />

werden, nur muss die Forderung<br />

innerhalb von 3 Jahren ab dem<br />

Tod gerichtlich geltend gemacht werden.<br />

Da in den meisten Fällen Schenkungen<br />

von Liegenschaften, Häusern oder<br />

Wohnungen an (andere) Kinder erfolgten<br />

bzw. an den Ehepartner, können die<br />

nicht bedachten Kinder gemäß § 785<br />

ABGB grundsätzlich Forderungen auf<br />

den Pflichtteil selbst bzw. auf den erhöhten<br />

Pflichtteil durch Einrechnungen<br />

dieser Schenkungen erheben.<br />

Reicht der Nachlass (meistens) nicht<br />

mehr aus, um diese Forderung abzudecken,<br />

richtet sich der Anspruch gegen<br />

den Beschenkten, sohin gegen den betreffenden<br />

Bruder oder die Schwester!<br />

Zusammenfassend ergibt sich daraus,<br />

dass dann, wenn scheinbar im Nachlass<br />

der Eltern kein Vermögen mehr<br />

vorhanden ist, dies nicht bedeutet, dass<br />

nicht doch ein Anspruch geltend gemacht<br />

werden kann.<br />

Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen<br />

gerne zur Verfügung.<br />

rechtsberatungstermine:<br />

Die Rechtsberatung findet immer montags am Nachmittag im <strong>Gemeinde</strong>amt <strong>Krottendorf</strong>-<strong>Gaisfeld</strong><br />

statt. Um telefonische Voranmeldung (03143/22 22) wird gebeten.<br />

Die nächsten Rechtsberatungstermine bei Mag. Diebald sind:<br />

15. Oktober <strong>2012</strong> 12. November <strong>2012</strong> 10. Dezember <strong>2012</strong><br />

<strong>September</strong> <strong>2012</strong> Seite 15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!