Tagespreise unter Tel. (08544) - DIB - Verlag
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Seite 26 Der Info-Blick Februar 2012<br />
Auch Privatleute können bei Photovoltaik-Anlagen Vorsteuer abziehen<br />
(djd/pt). Immer mehr Privatleute<br />
lassen sich eine Photovoltaik-Anlage<br />
auf dem Dach installieren. Der<br />
erzeugte Solarstrom wird dann in<br />
das Stromnetz eingespeist. Der<br />
Betreiber erhält dafür eine nach<br />
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
(EEG) festgelegte Einspeisevergütung.<br />
Über die Jahre amortisiert<br />
sich auf diese Weise die Anlage,<br />
wirft in der Regel Gewinne ab und<br />
wirkt sich positiv im Hinblick auf<br />
Klima und Energiewende aus.<br />
Was viele nicht wissen: Mit der<br />
Anschaffung und dem Betrieb<br />
einer Photovoltaik-Anlage wird<br />
auch ein Privatmann <strong>unter</strong>nehmerisch<br />
tätig. Das hat vor allem<br />
steuerliche Auswirkungen. Hier<br />
hat der Bundesfinanzhof aktuell<br />
für Klarheit in Bezug auf die Absetzbarkeit<br />
von Kosten gesorgt<br />
(BFH Urteile XI R 29/10, XR R<br />
21/10 und XI R 29/09, alle<br />
vom 19.7.2011). Jeder Betreiber<br />
einer solchen Anlage ist demnach<br />
grundsätzlich zum Abzug der ihm<br />
in Rechnung gestellten Umsatzsteuer<br />
aus Aufwendungen berechtigt,<br />
die mit seinen Umsätzen aus den<br />
Stromlieferungen in direktem und<br />
unmittelbarem Zusammenhang<br />
stehen. In den verhandelten Fällen<br />
ging es um Photovoltaik-Anlagen<br />
auf Dächern. Dabei muss jeweils<br />
im Einzelfall entschieden<br />
EP:PRAML empfi ehlt Eigenverbrauch!<br />
Wer seinen Solarstrom selbst verbraucht, spart Geld und bleibt unabhängig.<br />
�� Solarkraftwerke<br />
�� Wärmepumpen<br />
�� Gebäudetechnik�<br />
Jeder Betreiber einer Photovoltaik-Anlage ist laut einem Urteil des<br />
Bundesfinanzhofs grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung<br />
gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen<br />
Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem<br />
Zusammenhang stehen. Foto: djd/UDI/CJS<br />
werden. Wird das Dach einer<br />
Scheune instand gesetzt, um dann<br />
darauf eine solche Anlage zu<br />
installieren, so sind dies „Erhaltungsaufwendungen<br />
in Form von<br />
Dienstleistungen“ und somit voll<br />
abzugsfähig. Die Herstellungskosten<br />
des Gebäudes selbst sind<br />
allerdings nicht so einfach anzusetzen:<br />
Denn nur das Dach wird<br />
ja für die Anlage <strong>unter</strong>nehmerisch<br />
genutzt. So muss dieser Anteil in<br />
Relation zur gesamten Nutzung<br />
des Gebäudes - in den Urteilen<br />
ging es um einen Schuppen beziehungsweise<br />
Carport - gebracht<br />
werden. Bei mehr als zehn Prozent<br />
Anteil <strong>unter</strong>nehmerischer Nutzung<br />
kann ebenfalls ein Vorsteuerabzug<br />
erfolgen. Georg Hetz, Geschäftsführer<br />
der UDI, einem auf ökologische<br />
Finanzdienstleistungen<br />
spezialisierten Anbieter, rät allen<br />
privaten Betreibern einer Solar-<br />
Dachanlage, sicherheitshalber<br />
die Vorsteuer bei ihrer jährlichen<br />
Steuererklärung geltend zu machen.<br />
„Die Berechnung des <strong>unter</strong>nehmerischen<br />
Anteils muss die<br />
jeweilige Finanzverwaltung dann<br />
prüfen“, betont Hetz und ergänzt:<br />
„Sind keine Kosten angesetzt, so<br />
kann auch nichts geltend gemacht<br />
werden.“<br />
EP:PRAML GmbH<br />
Passauer Str. 36<br />
94161 Ruderting<br />
<strong>Tel</strong>. 08509/9006-900<br />
www.praml.de