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Tagespreise unter Tel. (08544) - DIB - Verlag

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Seite 26 Der Info-Blick Februar 2012<br />

Auch Privatleute können bei Photovoltaik-Anlagen Vorsteuer abziehen<br />

(djd/pt). Immer mehr Privatleute<br />

lassen sich eine Photovoltaik-Anlage<br />

auf dem Dach installieren. Der<br />

erzeugte Solarstrom wird dann in<br />

das Stromnetz eingespeist. Der<br />

Betreiber erhält dafür eine nach<br />

dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

(EEG) festgelegte Einspeisevergütung.<br />

Über die Jahre amortisiert<br />

sich auf diese Weise die Anlage,<br />

wirft in der Regel Gewinne ab und<br />

wirkt sich positiv im Hinblick auf<br />

Klima und Energiewende aus.<br />

Was viele nicht wissen: Mit der<br />

Anschaffung und dem Betrieb<br />

einer Photovoltaik-Anlage wird<br />

auch ein Privatmann <strong>unter</strong>nehmerisch<br />

tätig. Das hat vor allem<br />

steuerliche Auswirkungen. Hier<br />

hat der Bundesfinanzhof aktuell<br />

für Klarheit in Bezug auf die Absetzbarkeit<br />

von Kosten gesorgt<br />

(BFH Urteile XI R 29/10, XR R<br />

21/10 und XI R 29/09, alle<br />

vom 19.7.2011). Jeder Betreiber<br />

einer solchen Anlage ist demnach<br />

grundsätzlich zum Abzug der ihm<br />

in Rechnung gestellten Umsatzsteuer<br />

aus Aufwendungen berechtigt,<br />

die mit seinen Umsätzen aus den<br />

Stromlieferungen in direktem und<br />

unmittelbarem Zusammenhang<br />

stehen. In den verhandelten Fällen<br />

ging es um Photovoltaik-Anlagen<br />

auf Dächern. Dabei muss jeweils<br />

im Einzelfall entschieden<br />

EP:PRAML empfi ehlt Eigenverbrauch!<br />

Wer seinen Solarstrom selbst verbraucht, spart Geld und bleibt unabhängig.<br />

�� Solarkraftwerke<br />

�� Wärmepumpen<br />

�� Gebäudetechnik�<br />

Jeder Betreiber einer Photovoltaik-Anlage ist laut einem Urteil des<br />

Bundesfinanzhofs grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung<br />

gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen<br />

Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem<br />

Zusammenhang stehen. Foto: djd/UDI/CJS<br />

werden. Wird das Dach einer<br />

Scheune instand gesetzt, um dann<br />

darauf eine solche Anlage zu<br />

installieren, so sind dies „Erhaltungsaufwendungen<br />

in Form von<br />

Dienstleistungen“ und somit voll<br />

abzugsfähig. Die Herstellungskosten<br />

des Gebäudes selbst sind<br />

allerdings nicht so einfach anzusetzen:<br />

Denn nur das Dach wird<br />

ja für die Anlage <strong>unter</strong>nehmerisch<br />

genutzt. So muss dieser Anteil in<br />

Relation zur gesamten Nutzung<br />

des Gebäudes - in den Urteilen<br />

ging es um einen Schuppen beziehungsweise<br />

Carport - gebracht<br />

werden. Bei mehr als zehn Prozent<br />

Anteil <strong>unter</strong>nehmerischer Nutzung<br />

kann ebenfalls ein Vorsteuerabzug<br />

erfolgen. Georg Hetz, Geschäftsführer<br />

der UDI, einem auf ökologische<br />

Finanzdienstleistungen<br />

spezialisierten Anbieter, rät allen<br />

privaten Betreibern einer Solar-<br />

Dachanlage, sicherheitshalber<br />

die Vorsteuer bei ihrer jährlichen<br />

Steuererklärung geltend zu machen.<br />

„Die Berechnung des <strong>unter</strong>nehmerischen<br />

Anteils muss die<br />

jeweilige Finanzverwaltung dann<br />

prüfen“, betont Hetz und ergänzt:<br />

„Sind keine Kosten angesetzt, so<br />

kann auch nichts geltend gemacht<br />

werden.“<br />

EP:PRAML GmbH<br />

Passauer Str. 36<br />

94161 Ruderting<br />

<strong>Tel</strong>. 08509/9006-900<br />

www.praml.de

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