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Jugendkultur Im Fokus 04|14

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Der Verein Von A - Z

Vereinsvorstand

Der Vorstand eines Vereins ist in der Regel für

die Vertretung und Repräsentation des Vereins

und die Geschäftsführung (z.B. Buch- und Kassenführung,

Anmietung von Räumen) zuständig.

Bei diesen wichtigen Aufgaben ist nicht

verwunderlich, dass das Gesetz (§ 26 BGB)

vorschreibt, dass jeder Verein einen Vorstand

haben muss.

Dieser Vorstand kann aus mehreren Personen

bestehen. Es wird der Vereinssatzung überlassen,

wie viele Personen dem Vorstand angehören

sollen (konkrete Anzahl oder eine Mindest-

bzw. Höchstzahl). Dies muss jedoch in der

Satzung klar geregelt sein. Die Satzung muss

ebenfalls eine Bestimmung über die „Bildung

des Vorstandes“ enthalten.

Es wäre also grundsätzlich möglich, dass der

Vorstand nur aus einer einzigen Person besteht,

die dann alle Vorstandsfunktionen auf sich vereint.

Vor allem kleine Vereine sollten gut überlegen,

wie viele Mitglieder ihr Vorstand haben

soll. Oft kommt es zu Problemen, wenn durch

Mitgliederschwund nicht mehr alle Vorstandspositionen

besetzt werden können.

Bestellung des Vorstandes

Die Satzung legt die persönlichen Voraussetzungen

für das Vorstandsamt fest. Es können also

gewisse Bedingungen an Lebensalter, fachliche

Eignung, Dauer der Vereinszugehörigkeit usw.

gestellt werden. Sind solche Regelungen in der

Satzung nicht festgehalten, könnte auch ein

Nichtmitglied in den Vorstand gewählt werden.

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt in der

Regel durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Dies ist der Normalfall. Die Satzung kann

aber auch andere Formen vorsehen. Für die

Wahl des Vorstandes muss das vorgeschriebene

Verfahren in der Satzung genau beachtet

werden (Wahlverfahren und erforderliche

Mehrheiten). Ein Satzungsverstoß führt sonst

zur Ungültigkeit der Wahl.

Eine gleichzeitige Wahl aller Vorstandsmitglieder

ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben.

So bietet sich z.B. beim Ausscheiden einzelner

Vorstandsmitglieder eine Nachwahl an.

Die Bestellung wird nicht allein durch die Wahl

der Mitgliederversammlung wirksam, sondern

erst durch die Annahme durch den Gewählten.

Es kann also niemand gezwungen werden, die

Wahl zum Vorstand anzunehmen.

Ist ein neuer Vorstand gewählt, sind die Vorstandsmitglieder

gesetzlich verpflichtet, die

Änderung des Vorstandes zur Eintragung ins

Vereinsregister anzumelden. Diese Anmeldung

erfolgt notariell und ihr muss eine Abschrift des

Versammlungsprotokolls beigefügt werden.

Geschäftsführung des Vorstandes

Aus der Geschäftsführung ergeben sich verschiedene

Pflichten für den Vorstand, die je

nach Art und Größe des Vereins unterschiedlich

sind. Folgende Pflichten treffen jedoch jeden

Vereinsvorstand:

• Sorgfaltspflicht

• Erhaltung des Vereinsvermögens

• Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

• Buchführungspflicht

• Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge

• Einberufung der Mitgliederversammlung

• Anmeldungen zum Vereinsregister

• Auskunftspflicht und Rechenschaftsbericht

gegenüber der Mitgliederversammlung

Besteht ein Vorstand aus mehreren Mitgliedern,

kann er Beschlüsse nur in einer Versammlung

fassen. Für diese gelten grundsätzlich die selben

Bestimmungen, wie für die Mitgliederversammlung.

Quellen und weitere Informationen:

www.vereinsknowhow.de

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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