Jugendkultur Im Fokus 04|14
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Der Verein Von A - Z
Vereinsvorstand
Der Vorstand eines Vereins ist in der Regel für
die Vertretung und Repräsentation des Vereins
und die Geschäftsführung (z.B. Buch- und Kassenführung,
Anmietung von Räumen) zuständig.
Bei diesen wichtigen Aufgaben ist nicht
verwunderlich, dass das Gesetz (§ 26 BGB)
vorschreibt, dass jeder Verein einen Vorstand
haben muss.
Dieser Vorstand kann aus mehreren Personen
bestehen. Es wird der Vereinssatzung überlassen,
wie viele Personen dem Vorstand angehören
sollen (konkrete Anzahl oder eine Mindest-
bzw. Höchstzahl). Dies muss jedoch in der
Satzung klar geregelt sein. Die Satzung muss
ebenfalls eine Bestimmung über die „Bildung
des Vorstandes“ enthalten.
Es wäre also grundsätzlich möglich, dass der
Vorstand nur aus einer einzigen Person besteht,
die dann alle Vorstandsfunktionen auf sich vereint.
Vor allem kleine Vereine sollten gut überlegen,
wie viele Mitglieder ihr Vorstand haben
soll. Oft kommt es zu Problemen, wenn durch
Mitgliederschwund nicht mehr alle Vorstandspositionen
besetzt werden können.
Bestellung des Vorstandes
Die Satzung legt die persönlichen Voraussetzungen
für das Vorstandsamt fest. Es können also
gewisse Bedingungen an Lebensalter, fachliche
Eignung, Dauer der Vereinszugehörigkeit usw.
gestellt werden. Sind solche Regelungen in der
Satzung nicht festgehalten, könnte auch ein
Nichtmitglied in den Vorstand gewählt werden.
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt in der
Regel durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Dies ist der Normalfall. Die Satzung kann
aber auch andere Formen vorsehen. Für die
Wahl des Vorstandes muss das vorgeschriebene
Verfahren in der Satzung genau beachtet
werden (Wahlverfahren und erforderliche
Mehrheiten). Ein Satzungsverstoß führt sonst
zur Ungültigkeit der Wahl.
Eine gleichzeitige Wahl aller Vorstandsmitglieder
ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben.
So bietet sich z.B. beim Ausscheiden einzelner
Vorstandsmitglieder eine Nachwahl an.
Die Bestellung wird nicht allein durch die Wahl
der Mitgliederversammlung wirksam, sondern
erst durch die Annahme durch den Gewählten.
Es kann also niemand gezwungen werden, die
Wahl zum Vorstand anzunehmen.
Ist ein neuer Vorstand gewählt, sind die Vorstandsmitglieder
gesetzlich verpflichtet, die
Änderung des Vorstandes zur Eintragung ins
Vereinsregister anzumelden. Diese Anmeldung
erfolgt notariell und ihr muss eine Abschrift des
Versammlungsprotokolls beigefügt werden.
Geschäftsführung des Vorstandes
Aus der Geschäftsführung ergeben sich verschiedene
Pflichten für den Vorstand, die je
nach Art und Größe des Vereins unterschiedlich
sind. Folgende Pflichten treffen jedoch jeden
Vereinsvorstand:
• Sorgfaltspflicht
• Erhaltung des Vereinsvermögens
• Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
• Buchführungspflicht
• Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge
• Einberufung der Mitgliederversammlung
• Anmeldungen zum Vereinsregister
• Auskunftspflicht und Rechenschaftsbericht
gegenüber der Mitgliederversammlung
Besteht ein Vorstand aus mehreren Mitgliedern,
kann er Beschlüsse nur in einer Versammlung
fassen. Für diese gelten grundsätzlich die selben
Bestimmungen, wie für die Mitgliederversammlung.
Quellen und weitere Informationen:
www.vereinsknowhow.de
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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