GOURMET 4/5/21
Fachmagazin für Hotellerie, Gastronomie und Gemeinschaftsgastronomie der Schweiz.
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Was, wenn der Vermieter
nicht Alleineigentümer ist?
Komplizierter wird die Frage, wenn dem Vermieter
nicht die ganze Liegenschaft zu Eigentum
gehört, er also «bloss» Stockwerkeigentümer
oder gar selber «nur» Mieter bzw. Untervermieter
ist. Im letzteren Fall muss der Haupt-
Mieter die erforderliche Zustimmung seines
Vermieters einholen.
Ist der Vermieter selber Stockwerkeigentümer,
dann befinden sich die Anlagen zum
Betrieb der Parkierungsflächen in der Regel
– massgebend ist das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft
- im Gesamteigentum
der Stockwerkeigentümer. Diesfalls
liegt der Entscheid über die Installation von
Ladestationen bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Hier stellen sich wiederum die
Fragen: Wer bezahlt die Installationen? - Muss
gleich die gesamte Hausanlage überprüft
werden? Denn die hauseigene Stromanlage
kann schnell überlastet werden, sobald mehrere
Partien in etwa zur gleichen Zeit – vornehmlich
abends – mehrere Fahrzeuge die
Ladestation nutzen, und überdies im ganzen
Haus auch sonst mehr Strom verbraucht wird
als tagsüber.
Bei Liegenschaften mit mehreren Partien,
speziell mit Gewerbe, wird die Installation
von E-Ladestationen zur Herausforderung
für den Hausanschluss. Deshalb macht es
Sinn, sich frühzeitig kompetent z.B. über die
Anschaffung eines intelligenten Ladesystems
mit Lastenmanagement beraten zu
lassen. Denn mit sogenanntem «Smart
Charging» ist man in der Lage, die anfallenden
Stromkosten individuell dem einzelnen Verbraucher
zuzuordnen. Auf diese Weise
können die Ladekapazitäten geregelt und
Verbrauchsspitzen gemildert werden.
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GastroLegal
Dr. iur. Peter P. Theiler
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