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GOURMET 4/5/21

Fachmagazin für Hotellerie, Gastronomie und Gemeinschaftsgastronomie der Schweiz.

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direkt vom Elektrizitätswerk fakturiert werden.

Was, wenn der Vermieter

nicht Alleineigentümer ist?

Komplizierter wird die Frage, wenn dem Vermieter

nicht die ganze Liegenschaft zu Eigentum

gehört, er also «bloss» Stockwerkeigentümer

oder gar selber «nur» Mieter bzw. Untervermieter

ist. Im letzteren Fall muss der Haupt-

Mieter die erforderliche Zustimmung seines

Vermieters einholen.

Ist der Vermieter selber Stockwerkeigentümer,

dann befinden sich die Anlagen zum

Betrieb der Parkierungsflächen in der Regel

– massgebend ist das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft

- im Gesamteigentum

der Stockwerkeigentümer. Diesfalls

liegt der Entscheid über die Installation von

Ladestationen bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Hier stellen sich wiederum die

Fragen: Wer bezahlt die Installationen? - Muss

gleich die gesamte Hausanlage überprüft

werden? Denn die hauseigene Stromanlage

kann schnell überlastet werden, sobald mehrere

Partien in etwa zur gleichen Zeit – vornehmlich

abends – mehrere Fahrzeuge die

Ladestation nutzen, und überdies im ganzen

Haus auch sonst mehr Strom verbraucht wird

als tagsüber.

Bei Liegenschaften mit mehreren Partien,

speziell mit Gewerbe, wird die Installation

von E-Ladestationen zur Herausforderung

für den Hausanschluss. Deshalb macht es

Sinn, sich frühzeitig kompetent z.B. über die

Anschaffung eines intelligenten Ladesystems

mit Lastenmanagement beraten zu

lassen. Denn mit sogenanntem «Smart

Charging» ist man in der Lage, die anfallenden

Stromkosten individuell dem einzelnen Verbraucher

zuzuordnen. Auf diese Weise

können die Ladekapazitäten geregelt und

Verbrauchsspitzen gemildert werden.

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Dr. iur. Peter P. Theiler

Gerechtigkeitsgasse 23

8001 Zürich

Tel. 044 204 55 33

info@gastrolegal.ch

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