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steuerreform 2009 - Team Jünger Steuerberater - Die ...

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die nutzen!<br />

Sehr geehrte Frau Doktor,<br />

… best for docs!<br />

sehr geehrter Herr Doktor! Innsbruck, im Jänner 2010<br />

Als besonderes Service für Sie als unsere KlientInnen gibt es auch heuer<br />

wieder zum Jahresbeginn unseren Pressespiegel, in dem alle unsere<br />

Pressetipps und -infos des vorangegangenen Jahres für Sie als kostenloses<br />

Nachlesewerk zusammengetragen wurden.<br />

Schauen Sie einmal ins Inhaltsverzeichnis, sicher ist auch für Sie Nützliches<br />

dabei.<br />

Viel Spaß mit der Lektüre wünschen<br />

mit dem gesamten <strong>Team</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

PRESSERTIKEL UND –INFOS <strong>2009</strong><br />

DER STEUERBERATUNGSKANZLEI TEAM JÜNGER<br />

Neues zur Steuer- und Lohnverrechnung <strong>2009</strong> ..............................................<br />

Ausgabe Nr. 2 im Jänner <strong>2009</strong> in der "ÄRZTE KRONE"<br />

Milliarden für den Steuerzahler ........................................................................<br />

Ausgabe Feber <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />

Synergien im Interesse der Ärzteschaft ..........................................................<br />

Ausgabe Jänner <strong>2009</strong> in der "KLINIK"<br />

Das steueroptimale Haus .................................................................................<br />

Ausgabe März <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />

Arzt und Mitarbeiter ..........................................................................................<br />

Ausgabe März <strong>2009</strong> in der "ZAHN KRONE"<br />

Alle Steuervorteile der Steuerreform <strong>2009</strong> auf einen Blick ............................<br />

Ausgabe Nr. 1 im April <strong>2009</strong> im "ZAHNARZT IN TIROL"<br />

Steuerreform <strong>2009</strong>: Gute Nachrichten für Sie .................................................<br />

Ausgabe Nr. 1 im April <strong>2009</strong> in den "MITTEILUNGEN DER TIROLER ÄRZTEKAMMER"<br />

Wert der hausärztlichen Leistung sinkt kontinuierlich ....................................<br />

Ausgabe Nr. 10 im Mai <strong>2009</strong> in der "ÄRZTE KRONE"<br />

Das steueroptimale Haus - Teil 1 .....................................................................<br />

Ausgabe Nr. 11 im Mai <strong>2009</strong> in der "ÄRZTE KRONE"<br />

Derzeit steuerliche Sofortabschreibung von 30 % möglich! .........................<br />

Ausgabe Juni <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />

Das steueroptimale Haus - Teil 2 .....................................................................<br />

Ausgabe Nr. 12 im Juni <strong>2009</strong> in der "ÄRZTE KRONE"<br />

Steuerreform <strong>2009</strong>: Kosten für Kinderbetreuung sind steuerlich absetzbar ..<br />

Ausgabe Nr. 2 im Juni <strong>2009</strong> in den "MITTEILUNGEN DER TIROLER ÄRZTEKAMMER"<br />

Kosten für Kinderbetreuung sind steuerlich absetzbar<br />

Ausgabe Juli/August <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />

Ärztliche Kooperation: Gemeinsam statt einsam ..........................................<br />

Ausgabe Juli <strong>2009</strong> in der "ZAHN KRONE"


Steuerreform <strong>2009</strong>:<br />

Kinderbetreuung nun steuerlich absetzbar ....................................................<br />

Ausgabe Nr. 2 im Juli <strong>2009</strong> im "ZAHNARZT IN TIROL"<br />

Produktverkauf in der Ordination ....................................................................<br />

Ausgabe Nr. 16 im August <strong>2009</strong> in der "ÄRZTE KRONE"<br />

Ab Oktober verlangt die Finanz wieder Zinsen. Das muss nicht sein! .........<br />

Ausgabe September <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />

Aktuelle Steuersparhighlights:<br />

09 auch für Spitalsärzte noch Handlungsbedarf ............................................<br />

Ausgabe September <strong>2009</strong> im "MEDICS"<br />

Produktverkauf in der Ordination ....................................................................<br />

Ausgabe September <strong>2009</strong> in der "ZAHN KRONE"<br />

Anlaufverluste clever nutzen ...........................................................................<br />

Ausgabe September <strong>2009</strong> in der "ZAHN KRONE"<br />

Steuerliche Sofortabschreibung von 30 % ......................................................<br />

Ausgabe Nr. 3 im September <strong>2009</strong> im "ZAHNARZT IN TIROL"<br />

Bauleister haften für Schulden ihrer Subunternehmer<br />

bei der Sozialversicherung ...............................................................................<br />

Ausgabe Oktober <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />

Anstellung oder Werkvertrag? .........................................................................<br />

Ausgabe Oktober <strong>2009</strong> in der "KLINIK"<br />

Meldepflichten bei Ordinationsgründung ......................................................<br />

Ausgabe Oktober <strong>2009</strong> in der "KLINIK"<br />

Gesetz zur Konjunkturbelebung ermöglicht für <strong>2009</strong> und 2010 eine<br />

steuerliche Sofortabschreibung von 30%! ......................................................<br />

Ausgabe Nr. 3 im Oktober <strong>2009</strong> in den "MITTEILUNGEN DER TIROLER ÄRZTEKAMMER"<br />

Herbstliche Gedanken<br />

- Zeit für wirtschaftliche und steuerliche Überlegungen ...............................<br />

Ausgabe November <strong>2009</strong> in der "KLINIK"<br />

Steuerspar-Checkliste und Tipps zum Jahresende <strong>2009</strong><br />

- Endspurt für Ihre Gewinn- und Steuerplanung <strong>2009</strong> ....................................<br />

Ausgabe Dezember <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />

Steuer-Spar-Checkliste zum Jahresende .......................................................<br />

Ausgabe Nr. 4 im Dezember <strong>2009</strong> im "ZAHNARZT IN TIROL"<br />

Steuerspar-Checkliste und Tipps zum Jahresende <strong>2009</strong><br />

Steuerlicher Endspurt für Ärztinnen und Ärzte ................................................<br />

Ausgabe Nr. 4 im Dezember <strong>2009</strong> in den "MITTEILUNGEN DER TIROLER ÄRZTEKAMMER"


praxis&wirtschaft<br />

FINANZIERUNG • RECHT • VERSICHERUNG • MARKETING • EDV<br />

Neues zur Steuerund<br />

Lohnverrechnung <strong>2009</strong><br />

Für Unternehmer und Arbeitnehmer hat das Finanzministerium wiederum<br />

neue Grenzwerte und anders mehr festgelegt.<br />

DER STAAT braucht Geld vom Steuerzahler,<br />

im neuen Jahr wiederum etwas mehr als<br />

im Vorjahr. <strong>Die</strong>smal hat die neue Regierung<br />

aber auch eine Steuerentlastung ins Gesamtpaket<br />

integriert.<br />

NEUE GERINGFÜGIGKEITSGRENZE AB <strong>2009</strong><br />

Mit 1.1.<strong>2009</strong> erhöht sich wieder die<br />

Geringfügigkeitsgrenze für <strong>Die</strong>nstnehmer.<br />

<strong>Die</strong>se beträgt im Jahr <strong>2009</strong> monatlich<br />

357,74 Euro (bisher 349,01 Euro). Tritt ein<br />

<strong>Die</strong>nstnehmer neu ein und liegt sein<br />

Monatslohn/-gehalt unter diesem Wert, so<br />

ist er in der Sozialversicherung nur unfallversichert.<br />

Für tageweise beschäftigte Aushilfen<br />

liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei<br />

täglich 27,47 Euro (bisher 26,80 Euro).<br />

Gleichzeitig wird ab 1.1.<strong>2009</strong> auch der<br />

Pauschalwert für die <strong>Die</strong>nstgeberabgabe<br />

von bisher monatlich 523,52 Euro auf neu<br />

536,61 Euro angehoben.<br />

Übersteigt in einem Monat die Bruttolohnsumme<br />

aller geringfügig beschäftigten<br />

<strong>Die</strong>nstnehmer diesen Wert, dann sind für alle<br />

betroffenen geringfügigen <strong>Die</strong>nstnehmer<br />

höhere Sozialversicherungsabgaben (nämlich<br />

17,8% anstatt nur 1,4%) zu entrichten.<br />

NEUE HÖCHSTBEMESSUNGSGRUNDLAGE<br />

Wie jedes Jahr wird auch die Höchstbemessungsgrundlage<br />

in der Sozialversicherung<br />

wieder angehoben und beträgt ab 1. 1. <strong>2009</strong><br />

monatlich 4.020 Euro (bisher 3.930 Euro)<br />

bzw. täglich 134 Euro (bisher 131 Euro).<br />

Das entspricht einem jährlichen Betrag von<br />

56.280 Euro.<br />

ÄNDERUNGEN BEIM ARBEITSLOSEN-<br />

VERSICHERUNGSBEITRAG <strong>2009</strong><br />

Mit 1. 7. 2008 wurde erstmals eine Senkung<br />

der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />

(ALV) im Niedriglohnbereich eingeführt.<br />

Konkret wurden für Niedriglöhne die<br />

<strong>Die</strong>nstnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung<br />

gesenkt oder sogar gestrichen. Mit<br />

1. 1. <strong>2009</strong> wurden die Grenzen für den<br />

Niedriglohnbereich leicht angehoben. Bei<br />

einem Bruttoeinkommen bis 1.128 Euro<br />

(bisher 1.100 Euro) wird der <strong>Die</strong>nstnehmeranteil<br />

des ALV-Beitrages von bisher 35<br />

komplett gestrichen. Zwischen 1.128 Euro<br />

und 1.230 Euro (bisher 1.100–1.200 Euro)<br />

beträgt der ALV-Beitrag nur 1% und über<br />

1.230 Euro bis 1.384 Euro (bisher 1.200–<br />

1.350 Euro) werden 2% an ALV-Beitrag<br />

dienstnehmerseitig abgezogen. Ab einem<br />

Bruttoeinkommen von monatlich über<br />

1.384 Euro (bisher 1.350 Euro) ändert sich<br />

nichts, es werden wie bisher 3% abgezogen.<br />

STEUERSENKUNG<br />

<strong>2009</strong> BEREITS PAKTIERT<br />

In der Regierung bereits paktiert ist die Einführung<br />

einer Steuerreform rückwirkend<br />

zum 1. 1. <strong>2009</strong>. Folgende wesentliche Entlastungen<br />

sind dabei vorgesehen:<br />

● Steuerfreistellung von Einkommen bis<br />

11.000 Euro pro Jahr (bisher 10.000<br />

Euro).<br />

● Senkung Steuersatz auf Einkommensteile<br />

zwischen 11.000 Euro und 25.000<br />

Euro auf 36,5% (bisher 38,33%).<br />

● Senkung Steuersatz auf Einkommensteile<br />

zwischen 25.000 Euro und 60.000<br />

Euro auf 43,124% (bisher 43,596% zwischen<br />

25.000 und 51.000 Euro).<br />

● Spitzensteuersatz von 50% erst ab<br />

60.000 Euro (bisher 51.000 Euro).<br />

<strong>Die</strong> daraus resultierenden jährlichen Steuerentlastungen<br />

betragen etwa zwischen 155<br />

Euro bei einem Brutto-Monatseinkommen<br />

von 1.100 Euro und 1.350 Euro bei einem<br />

Brutto-Monatseinkommen von 5.800 Euro.<br />

Ärzteservice<br />

HORST JÜNGER,<br />

<strong>Steuerberater</strong>,<br />

Innsbruck,<br />

Tel. 0512/59 85 90,<br />

info@juenger.at,<br />

www.medtax.at<br />

Krankenversicherung für Kinder über 18 Jahre<br />

DAS ASVG sieht einen Krankenversicherungsschutz<br />

für Kinder aus dem Versicherungsverhältnis<br />

der Eltern grundsätzlich bis<br />

zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor.<br />

Eine weitere Mitversicherung ist möglich.<br />

Dazu benötigt die GKK lediglich eine<br />

Bestätigung vom Finanzamt, dass für das<br />

Kind aufgrund einer Schulausbildung oder<br />

eines Studiums weiterhin Familienbeihilfe<br />

bezogen wird. Sollte noch kein Bescheid<br />

über die weitere Gewährung von Familienbeihilfe<br />

über das 18. Lebensjahr hinaus vorliegen,<br />

oder sollte die Familienbeihilfe nicht<br />

mehr gewährt werden, so genügt die Übersendung<br />

einer Schulbesuchs- oder Studienbestätigung.<br />

Ab dem 2. Studienjahr wird zusätzlich ein<br />

Studienerfolgsnachweis des vorangegange-<br />

nen Studienjahres im Ausmaß von mindestens<br />

8 positiven Semesterwochenstunden –<br />

wenn der 1. Studienabschnitt bereits abgeschlossen<br />

ist – eine Kopie des 1. Diplomprüfungszeugnisses<br />

(1. Rigorosum) benötigt.<br />

Eine Mitversicherung aufgrund eines Schulbesuches<br />

oder Studiums ist längstens bis zur<br />

Vollendung des 27. Lebensjahres möglich.<br />

Liegt kein Schulbesuch oder Studium mehr<br />

vor, so ist eine weitere Mitversicherung<br />

wegen Erwerbslosigkeit nach Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres oder nach Beendigung<br />

einer Schul- oder Studienausbildung für die<br />

Dauer von 24 Monaten möglich, sofern kein<br />

Anspruch auf Leistungen vom Arbeitsmarktservice<br />

(„Arbeitslosengeld“) besteht.<br />

www.medtax.at<br />

ÄRZTE KRONE 2/09 15


steuer.berater<br />

Milliarden für den<br />

Steuerzahler!<br />

Laut Ministerialentwurf vom 14.01.<strong>2009</strong> soll das neue Jahr aus steuerlicher Sicht jedenfalls ein gutes Jahr<br />

werden. Lesen Sie hier, in welchen Bereichen auch Sie davon profitieren können:<br />

Text: STB Dr. Verena Maria<br />

Erian, STB Horst <strong>Jünger</strong><br />

und STB Raimund Eller<br />

Fotos: Foto Hofer<br />

(Horst <strong>Jünger</strong> + Raimund<br />

Eller)<br />

50 • econova.at<br />

1. Senkung der Steuersätze für alle<br />

Im neuen Jahr sollen Einkommen bis Euro 11.000,– völlig<br />

unbesteuert bleiben. Bisher lag dieser Wert bei Euro<br />

10.000,–. Erst über diesem „Freibetrag“ liegende Einkommensteile<br />

werden steuerlich erfasst, und zwar ab <strong>2009</strong><br />

zum Teil mit niedrigeren Sätzen als bisher. So sollen Einkommensteile<br />

von Euro 11.000,– bis Euro 25.000,– nur<br />

mehr mit 36,5 % statt wie bisher mit 38,33 % besteuert<br />

werden. Der Steuersatz für die nächsthöhere Einkommensstufe<br />

soll zwar nur marginal von derzeit 43,6 % auf<br />

43,21429 % gesenkt werden, jedoch wird dieser Satz in<br />

Zukunft für Einkünfte bis zu Euro 60.000,– gelten. <strong>Die</strong>s<br />

bedeutet, dass der absolute Spitzensteuersatz von 50 %<br />

nicht bereits so wie bisher ab Euro 51.000,– sondern in<br />

Zukunft erst ab Euro 60.000,– zur Anwendung kommt.<br />

Bei einem steuerpflichtigen Einkommen ab Euro<br />

60.000,– ergibt sich daraus eine jährliche Steuerersparnis<br />

von Euro 1.350,– (maximal mögliche Einsparung durch<br />

die Tarifsenkung). <strong>Die</strong> Mindestersparnis beträgt Euro<br />

149,– pro Jahr und kommt bei einem Monatsbrutto von<br />

Euro 1.100,– zum Tragen. Bei einem Monatsbrutto von<br />

Euro 1.200,– beträgt die jährliche Entlastung bereits<br />

rund Euro 400,–.<br />

<strong>Die</strong> neuen Bestimmungen sollen rückwirkend mit<br />

1.1.<strong>2009</strong> in Kraft treten. Bis zur Gesetzwerdung müssen<br />

die Gehaltsabrechnungen noch mit den alten Sätzen<br />

erfolgen. Danach sind dann alle bis dahin erfolgten Gehaltsabrechnungen<br />

neu aufzurollen. Gehaltsempfänger<br />

dürfen sich daher schon bald auf ein „dickeres“ Zubrot<br />

aus der Aufrollung der ersten Monate freuen.<br />

2. Neuer Gewinnfreibetrag ab 2010<br />

Ab 2010 sollen bis zu 13 % der Gewinne von natürlichen<br />

Personen (Einzelunternehmer und Gesellschafter von<br />

Personengesellschaften) steuerfrei bleiben. Geplant ist<br />

ein zweistufiger Freibetrag, der sich aus einem so genannten<br />

Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten<br />

Freibetrag (siehe nächster Punkt) zusammensetzt.<br />

Ersterer gilt für Gewinne bis Euro 30.000,– und<br />

bedarf keiner weiteren Voraussetzungen. <strong>Die</strong>ser Grundfreibetrag<br />

beträt somit maximal Euro 3.900,– (13 % von<br />

Euro 30.000,–) und soll automatisch (von Amts wegen)<br />

zuerkannt werden. Sinn dieser Begünstigung ist es, für<br />

Unternehmer ein Gegenstück zum begünstigt besteuerten<br />

13. und 14. Gehalt von unselbständig Erwerbstätigen<br />

zu schaffen.


3. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag<br />

Übersteigt der Gewinn Euro 30.000,– so soll zusätzlich<br />

zum obigen Grundfreibetrag für den übersteigenden<br />

Teil ein „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ in<br />

Höhe von 13 % zustehen. So wie bisher beim Freibetrag<br />

für investierte Gewinne (FBIG) soll der Freibetrag insgesamt<br />

maximal Euro 100.000,– pro Veranlagungsjahr<br />

und Steuerpflichtigen betragen und setzt die Anschaffung<br />

oder Herstellung von bestimmten begünstigten<br />

Wirtschaftsgütern voraus.<br />

Der maximale Nutzen aus dieser Begünstigung wird<br />

damit bei einem Gewinn von insgesamt Euro 769.230,–<br />

erreicht. Bisher war dies erst bei einem Gewinn von<br />

Euro 1 Mio. der Fall, da der herkömmliche FBIG lediglich<br />

10 % vom Gewinn betrug.<br />

4. Familienpaket<br />

• Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der<br />

Familienbeihilfe ausbezahlt wird, soll von derzeit<br />

Euro 50,90 auf künftig Euro 58,40 monatlich erhöht<br />

werden.<br />

• Der Unterhaltsabsetzbetrag soll an den Kinderabsetzbetrag<br />

angepasst und analog erhöht werden.<br />

<strong>Die</strong>ser Absetzbetrag kann für nicht haushaltszugehörige<br />

Kinder, für welche Unterhalt zu leisten ist, in<br />

der Steuererklärung geltend gemacht werden.<br />

• Zudem soll ein neuer Kinderfreibetrag in Höhe von<br />

Euro 220,– p. a. von der Steuerbemessungsgrund-<br />

lage in Abzug gebracht werden können. Machen<br />

beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann soll<br />

jeweils ein Freibetrag von Euro 132,– in Summe<br />

somit Euro 264,– zur Verfügung stehen. Damit soll<br />

ein Erwerbsanreiz gesetzt werden.<br />

• Darüber hinaus sollen Kinderbetreuungskosten bis<br />

zu einem Betrag von Euro 2.300,– pro Kind und<br />

Jahr als so genannte außergewöhnliche Belastung<br />

von der Steuer absetzbar sein. <strong>Die</strong>s gilt für Kinder,<br />

die zu Beginn des jeweiligen Veranlagungsjahres das<br />

10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von<br />

einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung<br />

(Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesheime)<br />

oder von einer pädagogisch vergleichbar tätigen Person<br />

(z. B. ausgebildete Tagesmütter) betreut werden.<br />

• Wird für die Kinderbetreuung vom Arbeitgeber ein<br />

Zuschuss gewährt, so soll diese Zuwendung für den<br />

Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von Euro 500,– pro<br />

Jahr steuerfrei belassen werden.<br />

5. Ausdehnung der Spendenabzugsfähigkeit<br />

Für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit<br />

und für Zwecke internationaler Katastrophenhilfe<br />

soll eine Spendenabsetzbarkeit in Höhe<br />

von bis zu 10 % des Einkommens geschaffen werden.<br />

Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist die Erfüllung<br />

einer Reihe von Voraussetzungen durch die betreffende<br />

Spendenorganisation.<br />

Tipp: Auf der Homepage des Bundesministeriums<br />

für Finanzen findet sich eine Liste der Organisationen,<br />

welche diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn<br />

der Spendenempfänger Ihrer Wahl zum Zeitpunkt der<br />

Einzahlung auf dieser Liste eingetragen ist, haben Sie<br />

die Sicherheit, dass der Spendenempfänger alle notwendigen<br />

Voraussetzungen erfüllt und Ihre Spende<br />

auch tatsächlich abzugsfähig sein wird. Spenden im<br />

Rahmen der Aktion „Licht ins Dunkel 2008“ können<br />

von der Steuer abgesetzt werden, sofern die Einzahlung<br />

erst <strong>2009</strong> erfolgt.<br />

6. Resümee<br />

Auch wenn im Hintergrund all dieser erfreulichen<br />

Neuerungen die weniger schöne Wirtschaftskrise steht,<br />

aus steuerlicher Sicht bringt das neue Jahr mit einer<br />

Tarifsenkung und einer Reihe familienfreundlicher Begünstigungen<br />

sowie mit der Ausdehnung der Spendenabzugsfähigkeit<br />

jedenfalls nur Gutes. Für 2010 gibt der<br />

geplante Gewinnfreibetrag samt neuem Investitionsanreiz<br />

zudem Grund zur Freude.<br />

Der große Wurf einer deutlichen Vereinfachung und<br />

Entlastung ist zwar leider wieder nicht gelungen, aber<br />

auch die kleinen Neuerungen sind durchaus erfreulich<br />

und auf alle Fälle besser als nichts. Ebenso positiv zu<br />

vermerken ist, dass im vorliegenden Ministerialentwurf<br />

weder die gefürchtete Vermögenszuwachssteuer noch<br />

eine Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

vorgesehen ist. All diese willkommenen<br />

Neuerungen befinden sich derzeit noch in Begutachtung,<br />

sodass die Gesetzwerdung abzuwarten bleibt.<br />

Sobald dies geschehen ist, werden wir Sie über weitere<br />

Details sowie eventuelle Änderungen und Ergänzungen<br />

informieren.<br />

.<br />

Dr. Verena Maria Erian<br />

Horst <strong>Jünger</strong><br />

Raimund Eller<br />

econova.at • 51


Steuerspartipps für Ärzte<br />

Das steueroptimale Ehegattendienstverhältnis in der Ordination<br />

Text: Ärztespezialist Horst <strong>Jünger</strong><br />

Hypokrates und Billrothhaus – Mehrwert für Mediziner<br />

Hypokrates, das starke und innovative Leistungspaket für Ärzte, punktet jetzt mit der exklusiven Mitgliedschaft<br />

bei Billrothhaus, Österreichs größter Online-Bibliothek.<br />

Ernst Schrattmaier, Competence<br />

Center Ärzte und Freie Berufe<br />

„<strong>Die</strong>ses personalisierte<br />

Netzwerk als neue Form<br />

der Kommunikation bringt<br />

engagierte Mediziner nicht<br />

nur auf den aktuellsten<br />

Forschungsstand, sondern<br />

bietet die Möglichkeit<br />

des Wissens- und<br />

Erfahrungsaustausches.“<br />

52 • econova.at<br />

Durch die Anstellung des Ehepartners in der Ordination<br />

kann erreicht werden, dass ein Teil der Einkünfte<br />

anstatt mit dem Spitzensteuersatz (bis zu 50 %) des<br />

Arztes mit einem moderateren Steuersatz beim einkommensschwächeren<br />

Ehepartner belastet wird. Unter<br />

dem Strich kommt es durch ein solches Einkommenssplitting<br />

zu einem höheren Familiennettoeinkommen,<br />

insoweit der reine Steuervorteil durch die anfallenden<br />

Sozialversicherungsbeiträge und zusätzlichen Lohnnebenkosten<br />

nicht wieder aufgezehrt wird. Eine mögliche<br />

Steuerersparnis ist daher den Kosten der Anstellung<br />

gegenüberzustellen.<br />

Rein rechnerisch ergibt sich unter der Voraussetzung,<br />

dass für den Arzt als <strong>Die</strong>nstgeber der Spitzensteuersatz<br />

von 50 % zur Anwendung kommt, derzeit ein<br />

steueroptimales Bruttogehalt von etwa € 1.100,– pro<br />

Monat. Hier ist der Vorteil aus der Anstellung (Differenz<br />

zwischen Steuerersparnis und Kosten der Anstellung)<br />

am größten. Nach Umsetzung der geplanten<br />

Steuerreform <strong>2009</strong> wird sich diese Marke noch etwas<br />

nach oben verschieben. In vielen Fällen entspricht das<br />

aber nicht der tatsächlich vom Ehepartner erbrachten<br />

<strong>Die</strong> Hypo Tirol Bank ist bis heute als Landesbank<br />

erster Ansprech- und Finanzpartner für Tiroler<br />

Ärzte. Seit vielen Jahren widmen sich die Spezialisten<br />

des Competence Centers Ärzte/Freie Berufe<br />

der Entwicklung von ärztespezifischen Produkten,<br />

einer vertiefenden Netzwerkbildung sowie der Organisation<br />

einschlägiger Veranstaltungen. Das<br />

spezielle Leistungsbündel Hypokrates bietet den<br />

Kunden aus dem Ärztesektor optimales Service, das<br />

auf die jeweils individuellen Kundenbedürfnisse abgestimmt<br />

ist.<br />

Im Jahr 2008 konnte die Hypo Tirol Bank die<br />

Österreichische Gesellschaft der Ärzte exklusiv<br />

als Kooperationspartner gewinnen. Dadurch<br />

wurde die Angebotspalette für Ärzte hochwertig<br />

erweitert. Ab sofort erhält jeder Mediziner mit<br />

dem Hypokrates- Kontopaket die Mitgliedschaft<br />

und damit den Zugang zur Online-Bibliothek<br />

Billrothhaus mit medizinischen Fachzeitschriften<br />

und Datenbanken sowie einem der umfangreichsten<br />

Leistung, sodass schon aus arbeitsrechtlicher Sicht ein<br />

höheres Gehalt angebracht ist.<br />

<strong>Die</strong> Frage nach dem optimalen Gehalt hängt auch weitgehend<br />

von Ihrem Vertrauen in das staatliche Pensionssystem<br />

ab. Berücksichtigt man nämlich, dass der Ehepartner<br />

durch eine Anstellung auch Pensionsansprüche<br />

in Abhängigkeit von den bezahlten Pensionsbeiträgen<br />

erwirbt, so kann auch eine Anstellung mit einem höheren<br />

Gehalt rein rechnerisch sinnvoll sein.<br />

In jedem Fall ist aber zu beachten, dass ein Ehegattendienstverhältniss<br />

vom Fiskus nur dann steuerlich anerkannt<br />

wird, wenn es einem Fremdvergleich standhält.<br />

Das heißt, das Gehalt für den Ehepartner ist so zu bemessen,<br />

wie es auch für eine fremde Kraft mit gleichen<br />

Qualifikationen angesetzt werden würde. Dabei kann<br />

selbstverständlich durch eine höhere Qualifikation des<br />

Ehepartners oder längere Arbeitszeiten ein Gehalt, das<br />

über dem Gehaltsniveau einer Ordinationshilfe liegt,<br />

gerechtfertigt sein.<br />

Tipp: Achten Sie daher unbedingt auch darauf, dass<br />

Ihr Ehepartner unter Bedachtnahme auf die Qualifikation,<br />

Berufsausbildung, Position und Arbeitszeit in<br />

der Praxis adäquat und marktüblich entlohnt wird.<br />

Angebote an zertifizierter Videofortbildung im<br />

deutschsprachigen Raum. <strong>Die</strong> Online-Bibliothek<br />

Billrothhaus zählt seit 1997 mit ihren mehr als<br />

400 Zeitschriften, Datenbanken, Reference Books<br />

und über 1400 Vortragsvideos zu den größten und<br />

wichtigsten Online-Bibliotheken für Mediziner<br />

in Österreich. Neben der Bereitstellung zentraler<br />

medizinischer Inhalte besteht das Ziel der Online-<br />

Aktivitäten der Gesellschaft der Ärzte auch darin,<br />

modernste Internettechnologien für die medizinische<br />

Information und Fortbildung nutzbar zu machen.<br />

Kontakt:<br />

Competence Center Ärzte/Freie Berufe der<br />

Hypo Tirol Bank<br />

Tschamlerstraße 4<br />

6020 Innsbruck<br />

Tel.: +43 (0)50700-3903<br />

E-Mail: ernst.schrattmaier@hypotirol.com<br />

.


Synergien im Interesse der Ärzteschaft<br />

MEDTAX: Fachlicher Transfer statt Konkurrenzdenken zwischen den führenden Experten ermöglicht nie<br />

da gewesene Synergien im Sinne der Ärzteschaft.<br />

Fünf etablierte, bereits viele Jahr(zehnt)e auf die Belange von<br />

Ärzten spezialisierte <strong>Steuerberater</strong> haben sich als eingetragener<br />

Verein unter der Marke MEDTAX formiert, um gemeinsam bestehende<br />

Synergien zu nutzen und das Klientenservice laufend<br />

zu optimieren.<br />

Kanzleien mit langer „Ärztetradition“<br />

Ärzte sind besondere Klienten – auf den ersten Blick einfach zu<br />

betreuen, da es sich in aller Regel um Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechner handelt, für die eine einfach geführte Buchhaltung erlaubt<br />

ist. Andererseits jedoch gilt es wie bei keiner anderen Berufsgruppe<br />

steuerliche und wirtschaftliche Details der verschiedenen<br />

Ärzteberufsgruppen zu berücksichtigen. In Österreich<br />

gibt es nur einige wenige namhafte Kanzleien mit langer „Ärztetradition“.<br />

Nämlich Kanzleien, die ihre gesamte Kanzleistruktur<br />

auf die spezielle und umfassende Betreuung der Ärzteschaft<br />

ausgerichtet haben. Brancheninsider, die seit vielen Jahren<br />

oder sogar seit Jahrzehnten ausschließlich Ärzte betreuen.<br />

Mit Weitblick, auch über das Steuerliche hinaus. Bis 2003 waren<br />

diese Kanzleien strenge Mitbewerber und ein ungeheurer<br />

Erfahrungsschatz auf mehrere Kanzleien verteilt, das gemeinsame<br />

Potenzial der Spezialisten blieb ungenützt. <strong>Die</strong> Vision<br />

„gemeinsam zum Wohl der Ärzteschaft“ schien undenkbar.<br />

Hoch spezialisierte Beratung<br />

v.l.: Dr. Karl Braunschmid, Mag. Wolfgang Leonhart, Horst <strong>Jünger</strong>, Dr. Gottfried Scholler,<br />

Mag. Manfred Kenda, Raimund Eller, Mag. Hans-Georg Goertz<br />

71 1/09 klinik<br />

Hoch spezialisierte Beratung setzt jedoch regelmäßigen fachlichen<br />

Austausch mit anderen Spezialisten des gleichen Standes<br />

voraus. <strong>Die</strong>se Tatsache war die Motivation, ein österreichweites<br />

Kompetenznetzwerk der erfahrensten Ärztesteuerberater<br />

ins Leben zu rufen. Dr. Karl Braunschmid ergriff 2003 die<br />

Initiative: Er lud seine <strong>Steuerberater</strong>kollegen Horst <strong>Jünger</strong> aus<br />

Innsbruck und Mag. Wolfgang Leonhart aus Wien zu einem<br />

Treffen in seine Kanzlei in Linz ein. Das war der eigentliche<br />

Startschuss zur Gründung der MEDTAX – mit dem Ziel, gemeinsame<br />

Erfahrungen, Know-how, Ressourcen und Möglichkeiten<br />

zu nutzen, um für Ärzte bestmögliche Leistungen<br />

und Service bieten zu können und sich darüber hinaus für<br />

bestmögliche Bedingungen einzusetzen.<br />

Es folgten viele Besprechungen und Telefonate, bis der Kreis<br />

der MEDTAX-Partnerkanzleien formiert war. Nach und nach<br />

wurde aus Skepsis Begeisterung und Leidenschaft. Der richtige<br />

Zeitpunkt, um eine gemeinsame Philosophie und die Basis<br />

der gemeinsamen Ziele zu formulieren, war gekommen. Das<br />

gesamte ärztliche Umfeld im Visier, Trends und Entwicklungen<br />

absehbar. <strong>Die</strong> Zusammenarbeit mit ausgesuchten Experten,<br />

die Ärzte in weiterführendenbetriebswirtschaftlichenFragestellungen<br />

beraten, ergänzt<br />

das Kompetenznetzwerk<br />

und stellt sicher,<br />

dass wichtige Themen<br />

schon aufgegriffen<br />

werden können, bevor<br />

sie allgemein aktuell<br />

werden.<br />

Kompetenznetzwerk<br />

für<br />

alle Sparten<br />

Zwei Jahre nach der offiziellen<br />

Gründung versteht<br />

sich die MED-<br />

TAX bereits als Kompetenzzentrum<br />

für alle<br />

Berufsgruppen der<br />

Ärzte: fix angestellte<br />

Spitalsärzte, Wahlärzte,


Kassenärzte, Fachärzte, Zahnärzte, Turnusärzte,<br />

aber auch Praxisgemeinschaften,<br />

private Krankenanstalten sowie Berufe<br />

im Gesundheitswesen und der Öffentlichkeit.<br />

„Gemeinsam betreuen wir<br />

einen Großteil der österreichischen Ärzteschaft,<br />

und das seit Jahrzehnten. Jede<br />

einzelne Kanzlei verfügt über wichtige<br />

Erkenntnisse, etwa aus zahlreichen Betriebsprüfungen.<br />

Gebündelt stellt dieses<br />

Know-how einen unschätzbaren Vorteil<br />

für unsere Partnerkanzleien und deren<br />

Klienten dar“, so Mag. Manfred Kenda,<br />

derzeitiger Sprecher der MEDTAX.<br />

„Exzellente Rentabilitätsvergleiche,<br />

speziell im Bereich neuer Kooperationsformen<br />

wie Gruppenpraxen oder alternative<br />

Vergesellschaftungen, aussagekräftiges<br />

Benchmarking und das Ausarbeiten<br />

maßgeblicher Studien werden<br />

durch diesen Zusammenschluss in<br />

Österreich erstmals in dieser Form und<br />

Aussagekraft ermöglicht. Wir haben uns<br />

zum Ziel gesetzt, gehaltvolle Informationen<br />

und Vergleiche zu erarbeiten, die<br />

wir für unsere Klienten nutzbar machen.<br />

Gemeinsam ist es uns möglich, Studien<br />

mit wegweisenden Inhalten zu aktuellen<br />

Themen zu verfassen und im Sinne der<br />

Ärzteschaft einzusetzen.“<br />

Laufend veranstaltet das Netzwerk in<br />

ganz Österreich Seminare, die über aktuelle<br />

Themen rund um Steuer und Betriebswirtschaft<br />

sowie die Auswirkungen<br />

aller aktuellen Entwicklungen informieren<br />

und die brennendsten Fragestellungen<br />

der Ärzte behandeln. <strong>Die</strong>se Veranstaltungen<br />

unterscheiden sich von den üblichen<br />

„<strong>Steuerberater</strong>seminaren“ insofern, als<br />

auf Basis zusammengeführten<br />

Know-hows und gemeinsam erarbeiteter<br />

Inhalte auch Entwicklungen<br />

aufgezeigt werden können, die<br />

speziell für Ärzte und das Gesundheitswesen<br />

relevant sind.<br />

Laufende Information<br />

über aktuelle<br />

Entwicklungen<br />

<strong>Die</strong> Homepage www.medtax.at<br />

informiert an 365 Tagen im Jahr<br />

24 Stunden am Tag über brandaktuelle<br />

Entwicklungen. Hier finden<br />

sich auch viele Tipps und Antworten<br />

auf Fragen, die Steuer und<br />

Lohnverrechnung betreffen. Um<br />

noch serviceorientierter zu agieren,<br />

wird das bisher vierteljährlich<br />

erschienene Printmagazin<br />

„MEDTAX-News“ Ende 2007<br />

durch einen E-Mail-Newsletter<br />

und ein Onlinemagazin ersetzt.<br />

Das bedeutet Information direkt<br />

an den Arbeitsplatz, alle Onlinemagazine<br />

sind jederzeit auf der<br />

Homepage abrufbar.<br />

<strong>Die</strong> Onlinenews berücksichtigen<br />

zusätzlich zu den steuerlichen<br />

auch weiterführende relevante betriebswirtschaftliche<br />

Aspekte sowie<br />

politische Entwicklungen, die<br />

Auswirkungen auf die österreichische<br />

Ärzteschaft haben. Alle jene,<br />

die dieses Onlinemagazin regelmäßig<br />

beziehen möchten, tragen<br />

sich völlig unverbindlich mit Ihrer<br />

E-Mail-Adresse direkt auf der<br />

Homepage www.medtax.at im<br />

Kontaktformular ein.<br />

<strong>Die</strong> MEDTAX-Kanzleien<br />

Ärztetreuhand<br />

Dr. Karl Braunschmid<br />

4020 Linz/8010 Graz<br />

0732/770037<br />

kanzlei@braunschmid.at<br />

Ärzteservice <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong><br />

Raimund Eller,<br />

<strong>Steuerberater</strong><br />

6020 Innsbruck<br />

0512/598590<br />

info@juenger.at<br />

<strong>Die</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />

Mag. Manfred Kenda<br />

9020 Klagenfurt<br />

0463/511266<br />

office@die-steuerberater.at<br />

Leonhart und Leonhart<br />

Mag. Wolfgang Leonhart<br />

1070 Wien<br />

01/5231768<br />

office@leonhart.at<br />

Dr. Scholler & Partner<br />

Wirtschafttreuhand<br />

Dr. Gottfried Scholler<br />

1060 Wien/3100 St. Pölten<br />

01/59922-0<br />

gottfried@scholler.at


steuer.berater<br />

Das steueroptimale Haus<br />

Text: STB Dr. Verena Maria<br />

Erian, STB Horst <strong>Jünger</strong><br />

und STB Raimund Eller<br />

Fotos: Foto Hofer<br />

(Horst <strong>Jünger</strong> + Raimund<br />

Eller)<br />

eco.nova<br />

1. Warum Immobilien besser im<br />

Privatvermögen sein sollten<br />

Bei der Veräußerung von Immobilien aus dem<br />

Betriebsvermögen sind die dabei erzielten Gewinne<br />

mit dem vollen Tarif bis zu 50 % steuerpflichtig.<br />

Demgegenüber lassen sich Gewinne aus der<br />

Veräußerung privaten Vermögens ganz bequem und<br />

völlig legal komplett steuerfrei lukrieren, insoweit<br />

kein Spekulationstatbestand gesetzt wird. <strong>Die</strong>s ist<br />

bei Grundvermögen dann der Fall, wenn zwischen<br />

Anschaffung und Veräußerung des Objektes<br />

mindestens 10 Jahre vergangen sind. Achtung!<br />

Bei einstmals vermieteten Gebäuden, bei denen<br />

Herstellungskosten auf nur 15 Jahre abgeschrieben<br />

(gem. §28 Abs. 3 EStG) wurden, verlängert sich diese<br />

Frist auf 15 Jahre.<br />

Für Objekte, die dem Veräußerer seit der Anschaffung<br />

und mindestens seit 2 Jahren durchgehend als<br />

Hauptwohnsitz gedient haben, gibt es überhaupt<br />

keinen Spekulationstatbestand. D. h. wenn Sie sofort<br />

nach Anschaffung eines Objektes durchgehend<br />

bis zur Veräußerung ihren Hauptwohnsitz dort<br />

begründen, dann können Sie bereits nach 2 Jahren<br />

steuerfrei verkaufen (Achtung! Falle bei Parifizierung<br />

vor Betriebsaufgabe). Eine weitere Ausnahme von der<br />

zehnjährigen Behaltefrist gibt es für den Gebäudewert<br />

selbst hergestellter Gebäude.<br />

Tipp:<br />

Optimierung durch Ehegattenmodell<br />

Werden die betrieblichen Räumlichkeiten vom Ehepartner<br />

errichtet und an den Unternehmer vermietet,<br />

so bieten sich zusätzlich steuerliche Vorteile:<br />

• Durch die Miete kann Einkommen vom besser<br />

verdienenden Ehepartner umgeleitet und so<br />

einem günstigeren Steuersatz zugeführt werden<br />

(Ehegattensplitting).<br />

• Investitionen, die der Unternehmer als Mieter<br />

selbst trägt (Mieterinvestitionen), können auf eine<br />

kürzere Zeit abgeschrieben werden.<br />

Weitere Vorteile ergeben sich, wenn der Unternehmer<br />

selbst keinen Vorsteuerabzug gelten machen kann<br />

(z. B. Arzt):<br />

• <strong>Die</strong> Vorsteuern aus den Baukosten können durch<br />

den Ehepartner in seiner Funktion als Vermieter<br />

vom Finanzamt zurückgefordert werden und so zu<br />

einem wesentlichen Finanzierungsvorteil bei der<br />

Errichtung führen.<br />

• Im Gegenzug für die lukrierten Vorsteuern aus den<br />

Baukosten muss von der Ordinationsmiete in den<br />

ersten zehn Jahren 20 % Umsatzsteuer abgeführt<br />

werden. <strong>Die</strong> gewonnene Vorsteuer kompensiert<br />

diesen Nachteil jedoch in den meisten Fällen um<br />

ein Mehrfaches.<br />

Treffen Sie beim Ehegattenmodell jedoch vertraglich<br />

Vorsorge für den Fall einer Ehescheidung und<br />

lassen Sie sich den Vorsteuervorteil sowie auch die<br />

Vorteilhaftigkeit aus Sicht der Einkommensteuer<br />

im Zuge eines Günstigkeitsvergleiches von Ihrem<br />

<strong>Steuerberater</strong> ermitteln.<br />

2.Betriebliche Räume im privaten<br />

Wohnungsverband<br />

Befinden sich innerhalb des Wohnungsverbandes<br />

betrieblich genutzte Räumlichkeiten, so können<br />

anteilige Kosten dieser Räumlichkeiten unter<br />

bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend<br />

gemacht werden.<br />

Jedenfalls steuerwirksam sind Aufwendungen für<br />

Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung<br />

und Ausstattung nach der Verkehrsauffassung<br />

von vornherein der Betriebs­ bzw. der<br />

Berufssphäre zuzuordnen sind. Dazu gehören z. B.<br />

Ordinations­ und Therapieräume, die auf Grund ihrer<br />

Ausstattung eine Nutzung im Rahmen der privaten<br />

Lebensführung typischerweise ausschließen. Dasselbe<br />

gilt für Labors mit entsprechender Einrichtung, für<br />

Foto­, Film­ und Tonaufnahmestudios, für schallgeschützte<br />

Musikproberäume, für Werkstätten<br />

sowie für Lagerräume, in denen Warenmuster<br />

oder Handelsartikel aufbewahrt werden, oder ausschließliche<br />

Archive für berufliche Unterlagen.<br />

Sämtliche Baukosten und auch die laufenden Instandhaltungs­<br />

und Betriebskosten können anteilig von der<br />

Steuer abgesetzt werden. <strong>Die</strong>ser Anteil wird in der<br />

Regel über einen Quadratmeterschlüssel ermittelt.<br />

Tipp:<br />

Achten Sie bereits bei der Planung darauf, dass<br />

der betrieblich genutzte Bereich genau<br />

definiert wird. Ideal ist ein eigener Eingang.<br />

<strong>Die</strong> Räume sollten auf den Plänen bereits<br />

Bezeichnungen wie Empfang, Warteraum,<br />

Arztzimmer, Untersuchungszimmer, EKG, Röntgen,<br />

Therapieraum, Labor, Blutabnahme, Patienten­WC,<br />

Sozialraum, Lager etc. tragen.<br />

Demgegenüber wird die steuerliche Anerkennung


eines Arbeitszimmers im Wohnungsverband sehr<br />

restriktiv gehandhabt. So werden z. B. Tätigkeiten als<br />

Lehrer, Richter, Politiker, Berufsmusiker, Dirigent,<br />

darstellender Künstler, Vortragender und Freiberufler<br />

mit auswärtiger Betriebsstätte von der Finanz als<br />

Berufsbilder eingestuft, deren Mittelpunkt jedenfalls<br />

außerhalb eines Arbeitszimmers liegt. Anteilige<br />

Kosten für ein solcherart genutztes Arbeitszimmer<br />

sind nach Meinung des Ministeriums daher nicht<br />

abzugsfähig.<br />

Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler Komponisten,<br />

Bildhauer, Heimarbeiter, Heimbuchhalter<br />

und Teleworker hingegen können mit einer steuerlichen<br />

Absetzbarkeit ihres Arbeitszimmers rechnen,<br />

wenn dieses Zimmer in Hinblick auf die jeweilige<br />

Einkunftsquelle unbedingt notwendig ist und dieser<br />

Raum tatsächlich nahezu ausschließlich betrieblich<br />

genutzt wird.<br />

3. Vorsteuerabzug bei gemischt<br />

genutzten Gebäuden<br />

Seit 2003 sorgt ein Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofes (Seeling­Urteil) in dieser Sache<br />

für Aufregung. Nach diesem Urteil stünde beim<br />

Erwerb einer gemischt genutzten Liegenschaft der<br />

volle Vorsteuerabzug zu und für die private Nutzung<br />

wäre verteilt auf die Nutzungsdauer anteilig<br />

Umsatzsteuer zu entrichten. <strong>Die</strong>s hätte für viele zu<br />

einem erheblichen Finanzierungsvorteil und für die<br />

Finanz zu einem ebenso großen Einnahmenausfall<br />

geführt. Um dies zu verhindern, wurde eifrig<br />

an einem neuen Gesetz gebastelt. Danach steht<br />

der Vorsteuerabzug im Ergebnis wieder nur für<br />

den betrieblich genutzten Bereich zu. Inwieweit<br />

diese „neue“ Regelung EU­konform ist, bleibt<br />

jedoch weiter fraglich. Salopp gesagt kann auf<br />

die Schnelle jedenfalls nicht mit einer „Vorsteuer­<br />

Liquiditätsspritze“ gerechnet werden.<br />

Nebenkosten beim Kauf von Imobielien beachten<br />

4. Kosten der Wohnraumschaffung<br />

und -sanierung sind als<br />

Sonderausgaben absetzbar<br />

Aufwendungen für Wohnraumschaffung und<br />

–sanierung können als Sonderausgaben von der<br />

Steuerbebessungsgrundlage in Abzug gebracht<br />

werden. Allerdings nur im Rahmen der „Topf­<br />

Sonderausgaben“ bis zu einem jährlichen Höchstbetrag<br />

von € 2.920,–. Steht der Alleinverdiener­ oder der<br />

Alleinerzieherabsetzbetrag zu, so erhöht sich dieser<br />

Betrag um weitere € 2.920,–. Bei mindestens drei<br />

Kindern kommen weitere € 1.460,– hinzu. Von den<br />

zulässigen Topf­Sonderausgaben werden jedoch nur<br />

25 % berücksichtigt. Zudem besteht bei Einkünften<br />

ab € 36.400,– eine Einschleifregelung, so dass ab<br />

€ 50.900,– keine Absetzbarkeit mehr gegeben ist.<br />

5. Resümee<br />

Tiroler Boden ist teuer, begehrt und knapp. <strong>Die</strong><br />

Preise für die ersten Lagen werden langfristig trotz<br />

Wirtschaftskrise weiter steigen. Wer dann stille<br />

Reserven aus dem Verkauf von im Privatvermögen<br />

gehaltenen Immobilien steuerfrei lukrieren kann,<br />

hat Grund zur Freude. Auch zu 100 % betrieblich<br />

genutzte Gebäudeteile können durch entsprechende<br />

Gestaltungsvarianten im Privatvermögen gehalten<br />

werden. So kann z. B. die Gattin das Objekt erwerben<br />

und an den Gatten für dessen betriebliche Zwecke<br />

vermieten. Eine weitere Möglichkeit wäre die Gründung<br />

einer GmbH, deren Gesellschafter Immobilien<br />

privat erwerben und für betriebliche Zwecke ebenso<br />

an die eigene GmbH vermieten können. Ein delikates<br />

Thema bleibt auch weiterhin der Vorsteuerabzug bei<br />

gemischt genutzten Gebäuden sowie die steuerliche<br />

Absetzbarkeit eines im Wohnungsverband gelegenen<br />

Arbeitszimmers. In jedem Fall sollten Sie sich vor<br />

geplanten Grundstückstransaktionen mit Ihrem<br />

<strong>Steuerberater</strong> rechtzeitig beratschlagen.<br />

Neben der optimalen steuerlichen Gestaltung ist die exakte Ermittlung des Finanzierungsbedarfes einer der wichtigsten<br />

Punkte beim Kauf von Imobilien. Ungenaue Schätzungen summieren sich und führen zur Unterfinanzierung.<br />

Deshalb hier ein kurzer Überblick, welche Belastungen zusätzlich zum Kaufpreis auf den Käufer zukommen:<br />

1. Grunderwerbssteuer:<br />

<strong>Die</strong>se beträgt 3,5 % vom Kaufpreis (bzw. 2 % bei Erwerb vom Ehegatten, von den Eltern, Großeltern oder Kindern).<br />

2. Grundbucheintragung:<br />

Dafür ist eine Gebühr in Höhe von 1 % des Kaufpreises vorgeschrieben. Wird bei einer Fremdfinanzierung die Eintragung<br />

eines Pfandrechtes erforderlich, so kostet dies zusätzlich 1,2 % des einzutragenden Betrages.<br />

3. Vertragserrichtungskosten:<br />

<strong>Die</strong>se Kosten sind in der Tarifordnung der Notare und Rechtsanwälte geregelt. Sie kommen in der Regel zwischen<br />

2 % und 4 % des Kaufpreises zu liegen.<br />

Tipp: Eine individuelle Honorarvereinbarung vor Auftragserteilung schützt Sie vor Überraschungen.<br />

4. Maklerprovision:<br />

Hat ein Makler bei der Vermittlung des Objektes mitgewirkt ist dafür von Käuferseite in der Regel eine Provision<br />

von 3,6 % (inklusive Umsatzsteuer) vom Kaufpreis zu entrichten.<br />

Tipp: Auch die Maklergebühr ist verhandelbar und sollte bereits vor der Besichtigung des Objektes schriftlich<br />

vereinbart werden.<br />

Faustregel für die Ermittlung der Gesamtkosten:<br />

7 % – 12 % Nebenkosten sollten zusätzlich zum Kaufpreis einkalkuliert werden.<br />

Tipp: Lassen Sie neben den finanziellen Folgen vor allem auch die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Auswirkungen<br />

bereits vor einer allfälligen Kaufentscheidung abklären!<br />

.<br />

Dr. Verena Maria Erian<br />

Horst <strong>Jünger</strong><br />

Raimund Eller<br />

eco.nova 49


Steuerspartipps für Ärzte<br />

Ehegattenmodell für den Ordinationskauf<br />

Wie an Ordinationsräumen steuerschonend Eigentum erworben werden kann ...<br />

Erwirbt Ihr Ehepartner Ordinationsräumlichkeiten<br />

und vermietet diese an Sie, so können sich daraus<br />

gleich mehrere Steuervorteile ergeben:<br />

• <strong>Die</strong> auf den Ordinationsteil entfallenden<br />

Vorsteuern der Baukosten können vom Finanzamt<br />

zurückgefordert werden und so zu einem wesentlichen<br />

Finanzierungsvorteil bei der Errichtung<br />

bzw. dem Erwerb führen. Im Gegenzug dafür<br />

muss von der Ordinationsmiete in den ersten zehn<br />

Jahren 20 % Umsatzsteuer abgeführt werden. <strong>Die</strong><br />

gewonnene Vorsteuer kompensiert diesen Nachteil<br />

jedoch in den meisten Fällen um ein Mehrfaches.<br />

Tipp: Lassen Sie von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> einen<br />

diesbezüglichen Günstigkeitsvergleich durchführen.<br />

• Durch die Miete kann ein Teil Ihres Einkommens<br />

zu Ihrem Ehepartner umgeleitet werden. Bei<br />

entsprechenden Einkommensunterschieden können die<br />

verschobenen Einkommensteile so einem günstigeren<br />

Steuersatz zugeführt werden (Ehegattensplitting).<br />

Tipp: Auch dieser Vorteil kann von Ihrem <strong>Steuerberater</strong><br />

exakt beziffert werden.<br />

• Gebäudeinvestitionen (Adaptierungen, Installationen),<br />

die Sie als eingemieteter Arzt selbst tragen<br />

(Mieterinvestitionen), können auf eine kürzere Zeit<br />

abgeschrieben werden.<br />

• Bei einer eventuellen Veräußerung nach der<br />

zehnjährigen Spekulationsfrist bleiben Wertstei­<br />

gerungen der Immobilie vollkommen steuerfrei.<br />

Demgegenüber wären bei der Veräußerung aus dem<br />

Betriebsvermögen die dabei erzielten Gewinne<br />

steuerpflichtig. Der gleiche Effekt würde auch<br />

im Falle einer Betriebsaufgabe (Pensionierung)<br />

eintreten. Hier käme es zu einer Steuerpflicht der<br />

über die Jahre entstandenen Wertsteigerung (stille<br />

Reserven), unabhängig davon, ob es wirklich zu<br />

einer Veräußerung und damit zu einer tatsächlichen<br />

Gewinnrealisierung kommt oder nicht. In guten<br />

Lagen sind große Wertsteigerungen an der<br />

Tagesordnung. Damit treten bei der Betriebsaufgabe<br />

in der Regel hohe Steuerbelastungen auf. Im<br />

Mietfall kann ein solches Szenario vermieden<br />

werden.<br />

Tipps:<br />

• Lassen Sie sich die einzelnen Steuervorteile sowie<br />

auch die Gesamtrentabilität von Ihrem <strong>Steuerberater</strong><br />

jedenfalls vor einer geplanten Immobiliendisposition<br />

beziffern.<br />

• Das Ehegattenmodell funktioniert auch dann, wenn<br />

Sie die Ordination in Ihrem Privathaus unterbringen<br />

wollen. Hier kann mittels Parifizierung erreicht<br />

werden, dass der Ehepartner jenen Teil des Hauses<br />

erwirbt, in dem die Ordinationsräumlichkeiten<br />

untergebracht werden sollen.<br />

• Treffen Sie vertraglich Vorsorge für den Fall einer<br />

Ehescheidung.<br />

Text: <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>,<br />

die Ärztespezialisten .<br />

HYPOKRATES<br />

das Mehrwertpaket für Mediziner<br />

Hypokrates, das starke und innovative Leistungspaket für Ärzte<br />

punktet jetzt mit der exklusiven Mitgliedschaft bei Billrothhaus,<br />

Österreichs größter Online-Bibliothek.<br />

<strong>Die</strong> erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Hypo Tirol<br />

Bank und der Gesellschaft der Ärzte hat die Angebotspalette für<br />

Ärzte hochwertig erweitert. Ab sofort erhält jeder Mediziner mit dem<br />

Hypokrates - Kontopaket die Mitgliedschaft und damit den Zugang<br />

zur Billrothhaus Online-Bibliothek. <strong>Die</strong> Online-Bibliothek bietet<br />

folgende Vorteile:<br />

█ e-learning – DFP Online Fortbildung durch Zugriffe auf DFP Online Kurse.<br />

█ Onlinezugriff auf 400 Fachzeitschriften, Datenbanken, 1400 Vortragsvideos.<br />

█ Onlinezugriff auf die Cochrane Database of Systematic Reviews.<br />

█ ermäßigte Mitgliedspreisen für das Literaturservice.<br />

█ Billrothhaus-Newsletter, Billrothhaus-Webmail.<br />

█ 5% Rabatt beim Einkauf der Firma healthcare 24.<br />

█ Monatliches „Mitteilungsblatt der Gesellschaft der Ärzte“.<br />

Neben der Bereitstellung zentraler medizinischer Inhalte besteht<br />

das Ziel der Online-Aktivitäten der Gesellschaft der Ärzte auch<br />

darin, modernste Internet-Technologien für die medizinische<br />

Information und Fortbildung nutzbar zu machen. <strong>Die</strong> Hypo Tirol<br />

Bank plant für Juni <strong>2009</strong> in Zusammenarbeit mit Billrothhaus eine<br />

Veranstaltung zum Thema „Onlinefortbildung“.<br />

50 eco.nova<br />

HYPO TIROL B NK AG<br />

Ärzte/Freie Berufe<br />

Tschamlerstraße 4<br />

6020 Innsbruck<br />

Tel. 050700-3903<br />

ernst.schrattmaier@hypotirol.com<br />

www.hypotirol.com


44 STEUER & RECHT Zahn Krone 2/09<br />

Arzt und Mitarbeiter<br />

Grundlagen der Lohnverrechnung für Ordinationsinhaber<br />

Rechte und Pflichten gelten in einem<br />

<strong>Die</strong>nstverhältnis für beide Seiten.<br />

Welche aktuellen gesetzlichen Regelungen<br />

Arbeitgeber und -nehmer zu beachten<br />

haben, wird im Folgenden überblicksartig<br />

dargelegt.<br />

Anmeldung des Arbeitnehmers<br />

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich<br />

nach Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

dem Arbeitnehmer einen<br />

<strong>Die</strong>nstzettel auszuhändigen. Ausnahme:<br />

<strong>Die</strong> Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

beträgt höchstens einen Monat oder ein<br />

schriftlicher Arbeitsvertrag wurde ausgehändigt.?<br />

Sozialversicherungspflicht –<br />

„freie <strong>Die</strong>nstverträge“<br />

<strong>Die</strong> Meldepflichten zur Sozialversicherung<br />

wurden 2008 im Rahmen des<br />

Sozialbetrugsgesetzes verschärft, die<br />

Anmeldung muss jetzt vor Arbeitsantritt<br />

erfolgen. Melde- und damit sozialversicherungspflichtig<br />

sind neben<br />

den <strong>Die</strong>nstnehmern auch die so genannten<br />

„freien <strong>Die</strong>nstverträge“. <strong>Die</strong><br />

„freien <strong>Die</strong>nstnehmer“ werden den<br />

normalen <strong>Die</strong>nstnehmern sozialversicherungsrechtlich<br />

weitgehend gleichgestellt.<br />

Sie sind wie folgt normiert:<br />

■ Es handelt sich um <strong>Die</strong>nstleistungen,<br />

die im Wesentlichen persönlich zu erbringen<br />

sind;<br />

■ der <strong>Die</strong>nstnehmer verfügt über keine<br />

wesentlichen eigenen Betriebsmittel;<br />

■ es besteht eine Verpflichtung auf bestimmte<br />

oder unbestimmte Zeit<br />

(Dauerschuldverhältnis);<br />

■ Ausübung der Tätigkeit für einen Unternehmer<br />

usw.; nicht hingegen Tätigkeiten<br />

für private Auftraggeber oder<br />

bäuerliche Nachbarschaftshilfe.<br />

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht<br />

für freie <strong>Die</strong>nstverträge besteht<br />

dann, wenn die Honorare beim Auftragnehmer<br />

bereits sozialversicherungspflichtig<br />

sind (als Gewerbetreibender,<br />

kammerzugehöriger Freiberufler oder<br />

Beamter mit einer Nebentätigkeit).<br />

Praxisvertretung<br />

ist kein freier <strong>Die</strong>nstvertrag<br />

<strong>Die</strong> Beschäftigung eines Arztes durch<br />

einen Kollegen im Rahmen einer Ordinationsvertretung<br />

ist nicht als freier<br />

<strong>Die</strong>nstvertrag durch den Auftraggeber<br />

melde- und sozialversicherungspflichtig.<br />

Wenn der Auftragnehmer (Praxisvertreter)<br />

im Übrigen anderweitig nur<br />

im <strong>Die</strong>nstverhältnis (z.B. als Spitalsarzt)<br />

tätig ist (keine eigene Praxis angemeldet<br />

hat oder Wohnsitzarzt ist), besteht für<br />

diesen allerdings die Verpflichtung, die<br />

ärztliche Nebentätigkeit bei der Ärztekammer<br />

anzuzeigen.<br />

Hinweis: Bei Vorliegen eines „Werkvertrages“<br />

besteht im Gegensatz zum<br />

freien <strong>Die</strong>nstverhältnis keine Sozialversicherungspflicht.<br />

Ein Werkvertrag ist<br />

ein so genanntes „Zielschuldverhältnis“,<br />

d.h. der Auftragnehmer schuldet dem<br />

Auftraggeber die Erstellung eines „Werkes“,<br />

also einen bestimmten Erfolg bzw.<br />

ein bestimmtes Ergebnis.<br />

Meldung geringfügig<br />

Beschäftigter zwingend<br />

„Geringfügig“ beschäftigte <strong>Die</strong>nstnehmer<br />

sind nicht kranken- und pensionsversichert.<br />

Für einen geringfügig beschäftigten<br />

<strong>Die</strong>nstnehmer besteht allerdings<br />

die Möglichkeit, sich auf Antrag<br />

in der Kranken- und Pensionsversicherung<br />

selbst zu versichern. Ein Beschäftigungsverhältnis<br />

gilt als geringfügig,<br />

wenn das Entgelt für einen Kalendermonat<br />

nicht mehr als 357,74 Euro monatlich<br />

oder 27,47 Euro bei tageweiser<br />

Beschäftigung beträgt.<br />

Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung,<br />

geringfügig Beschäftigte bei<br />

der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />

zu melden. <strong>Die</strong> Beiträge müssen einmal<br />

jährlich bis 15. Jänner des Folgejahres<br />

eingezahlt werden. Wenn die Summe<br />

der monatlichen Entgelte aller bei ihm<br />

geringfügig Beschäftigten nicht mehr<br />

als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze<br />

(536,61 Euro) beträgt,<br />

muss der <strong>Die</strong>nstgeber lediglich die Unfallversicherung<br />

(1,4%) bezahlen. Übersteigt<br />

die Summe der monatlichen Entgelte<br />

aller geringfügig Beschäftigten<br />

das Eineinhalbfache der Grenze von<br />

536,61 Euro, dann muss der <strong>Die</strong>nstgeber<br />

von der Summe der Entgelte aller<br />

geringfügig Beschäftigten eine <strong>Die</strong>nstgeberabgabe<br />

von 17,8% leisten.<br />

Vorsicht! <strong>Die</strong> Krankenkasse rechnet<br />

alle Entgelte aus sämtlichen Beschäftigungsverhältnissen<br />

zusammen. Wenn<br />

diese Summe die Geringfügigkeitsgrenze<br />

von 357,74 Euro monatlich<br />

übersteigt, werden die Beiträge (ca.<br />

14%) für Kranken- und Pensionsversicherung<br />

dem <strong>Die</strong>nstnehmer direkt von<br />

der Gebietskrankenkasse nach Jahresende<br />

einmal jährlich vorgeschrieben.<br />

Betroffen sind auch jene <strong>Die</strong>nstnehmer,<br />

die beispielsweise bei einem <strong>Die</strong>nstgeber<br />

ein voll beitragspflichtiges <strong>Die</strong>nstverhältnis<br />

(über der Geringfügigkeitsgrenze)<br />

haben und bei einem anderen<br />

<strong>Die</strong>nstgeber als geringfügig Beschäftigte<br />

angemeldet sind.<br />

Beitragsgrundlagen Sozialversicherung<br />

und Lohnsteuer<br />

<strong>Die</strong> Bezüge der Arbeitnehmer (Arbeiter,<br />

Angestellte) unterliegen der Lohnsteuer.<br />

Ein solches <strong>Die</strong>nstverhältnis liegt vor,<br />

wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem<br />

Arbeitgeber weisungsgebunden in<br />

den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch<br />

eingegliedert ist und kein Unternehmerwagnis<br />

trägt.


Zahn Krone 2/09 STEUER & RECHT 45<br />

Von den meisten Ärzten, die ihre Lohnund<br />

Gehaltsverrechnung selbst führen,<br />

wird gegenüber der Sozialversicherung<br />

das so genannte „Beitragsvorschreibeverfahren“<br />

angewendet. Das heißt, der<br />

<strong>Die</strong>nstgeber erhält von der Sozialversicherung<br />

den gesamten für die <strong>Die</strong>nstnehmer<br />

abzuführenden Beitrag (<strong>Die</strong>nstgeber-<br />

und <strong>Die</strong>nstnehmeranteil zusammen)<br />

vorgeschrieben und zahlt diesen<br />

ein. Das Beitragsvorschreibeverfahren<br />

darf nur noch von Betrieben mit weniger<br />

als 15 <strong>Die</strong>nstnehmern auf ausdrückliches<br />

Verlangen des <strong>Die</strong>nstgebers angewendet<br />

werden. Deshalb ist gegebenenfalls<br />

bei der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />

ein entsprechender Antrag einzubringen.<br />

<strong>Die</strong> einheitliche Höchstbeitragsgrundlage<br />

in der Unfall-, Pensions-, Krankenund<br />

Arbeitslosenversicherung beträgt<br />

für <strong>2009</strong> 4.020,00 Euro monatlich, für<br />

Sonderzahlungen 8.040,00 Euro.<br />

Lohnsteuerfreie Einkünfte<br />

Bei den lohnsteuerfreien Einkünften<br />

werden drei Kategorien unterschieden:<br />

a) im Rahmen des Gehaltsbezuges/<br />

Überstunden<br />

b) Zahlungen außerhalb des laufenden<br />

Gehaltsbezuges<br />

c) sonstige Bezüge (13. und 14. Gehalt),<br />

Abfertigungen<br />

Im Rahmen des Gehaltsbezuges/<br />

Überstunden: Für Schmutz-, Erschwernis-<br />

und Gefahrenzulagen sowie<br />

Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsund<br />

Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten<br />

im Zusammenhang stehende Überstundenzuschläge<br />

ist ein Freibetrag<br />

von 360,00 Euro monatlich vorgesehen.<br />

<strong>Die</strong>ser Freibetrag erhöht sich um 50%<br />

für jene Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit<br />

überwiegend in der Zeit zwischen<br />

19 und 7 Uhr liegt. Weiters bleiben<br />

die Zuschläge für die ersten fünf<br />

Überstunden im Monat zusätzlich im<br />

Ausmaß von 50% des Grundlohnes<br />

(max. 43,00 Euro) steuerfrei.<br />

Bei der Lohn- und Gehaltsverrechnung<br />

sind die jeweils gültigen Kollektivverträge<br />

zwischen den Landesärztekammern<br />

einerseits und der Gewerkschaft<br />

der Privatangestellten andererseits zu<br />

berücksichtigen. <strong>Die</strong> Kollektivverträge<br />

enthalten im Wesentlichen die gleichen<br />

Bestimmungen, mit Ausnahme von bestimmten<br />

steuerfreien Zulagen.<br />

Für die Angestellten von Dentisten sowie<br />

Fachärzten für Zahn-, Mund- und<br />

Kieferheilkunde gilt in allen Bundesländern<br />

einheitlich die im Kollektivvertrag<br />

vom 1. 9. 2004 festgesetzte Gefahrenzulage<br />

von 60,00 Euro.<br />

Zahlungen außerhalb des laufenden<br />

Gehaltsbezuges: Es gibt es eine Reihe<br />

von Zuwendungen, die der Gesetzgeber<br />

ausdrücklich als nicht steuerpflichtig erklärt<br />

hat. <strong>Die</strong>se sind gleichzeitig auch<br />

sozialversicherungsfrei und unterliegen<br />

nicht dem <strong>Die</strong>nstgeberbeitrag. Dazu<br />

zählen u.a. – so wie bisher – die Teilnahme<br />

an Betriebsveranstaltungen und<br />

die hierbei üblichen Sachzuwendungen,<br />

so weit deren Kosten das herkömmliche<br />

Ausmaß nicht übersteigen.<br />

Sonstige Bezüge (13. und 14. Gehalt),<br />

Abfertigungen: Erhält ein Arbeitnehmer<br />

neben dem laufenden Lohn von<br />

demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere<br />

einmalige Bezüge (z.B. 13. und<br />

14. Monatsbezug, Belohnungen), dann<br />

beträgt die Lohnsteuer, so weit die sonstigen<br />

Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres<br />

620,00 Euro übersteigen, 6%.<br />

<strong>Die</strong> Besteuerung der sonstigen Bezüge<br />

unterbleibt, wenn das Jahressechstel<br />

höchstens 2.000,00 Euro beträgt. Der<br />

Freibetrag von 620,00 Euro und die<br />

Freigrenze von 2.000,00 Euro können<br />

bei jedem <strong>Die</strong>nstverhältnis berücksichtigt<br />

werden.<br />

Der für die „sonstigen Bezüge“ (Urlaubsgeld,<br />

Weihnachtsgeld, einmalige<br />

Prämien etc.) zustehende Freibetrag von<br />

620,00 Euro jährlich ist nur innerhalb<br />

des Jahressechstels zu berücksichtigen.<br />

■<br />

<strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong><br />

<strong>Steuerberater</strong> OG*<br />

<strong>Die</strong> Ärztespezialisten<br />

Raimund Eller<br />

6020 Innsbruck<br />

0512/59859-0<br />

r.eller@juenger.at<br />

Leonhart und Leonhart*<br />

Steuerberatung für Ärzte<br />

Mag. Wolfgang Leonhart<br />

1070 Wien<br />

01/523 17 68<br />

office@leonhart.at<br />

Dr. Scholler & Partner<br />

Wirtschaftstreuhand*<br />

Dr. Gottfried Scholler<br />

1060 Wien/3100 St. Pölten<br />

01/599 22-0<br />

gottfried@scholler.at<br />

www.medtax.at<br />

*eine Kanzlei der MEDTAX-Gruppe


alle sTeUerVorTeIle der<br />

sTeUerreform <strong>2009</strong> aUf eInen BlICk<br />

Laut ministerialentwurf vom 14.01.<strong>2009</strong> soll das neue Jahr den steuerzahlern milliarden bringen.<br />

Lesen sie hier, in welchen bereichen auch sie als zahnärztinnen und zahnärzte davon<br />

profitieren:<br />

1. Senkung der Steuersätze<br />

bringt bis zu E 1.350,­<br />

Neben einer Senkung der Steuersätze<br />

für die unteren Einkommensstufen um<br />

insgesamt 2,22 Prozentpunkte kommt<br />

der absolute Spitzensteuersatz von 50%<br />

nicht bereits so wie bisher ab E 51.000,-<br />

sondern in Zukunft erst ab E 60.000,- zur<br />

Anwendung. Bei einem steuerpflichtigen<br />

Einkommen ab E 60.000,- ergibt sich<br />

daraus eine jährliche Steuerersparnis von<br />

E 1.350,-.<br />

Von der Tarifsenkung profitieren nicht<br />

nur Sie, sondern auch Ihre Mitarbeiter<br />

ab einem derzeitigen Monatsbrutto von<br />

E 1.100,-. Tipp: Informieren Sie Ihre Mit-<br />

8 I ZahnarZt in tirol<br />

arbeiter bereits jetzt darüber, dass sie schon<br />

bald mit einem Zubrot rechnen können.<br />

Das wird Ihre Mitarbeiter freuen und<br />

motivieren und erspart Ihnen mitunter<br />

vielleicht auch Gehaltsdiskussionen.<br />

2. Weitere E 3.900,­ durch einen<br />

neuen Gewinnfreibetrag ab 2010<br />

Ab 2010 sollen zudem bis zu 13% Ihrer<br />

Gewinne steuerfrei bleiben. Geplant ist<br />

ein zweistufiger Freibetrag, der sich aus<br />

einem so genannten Grundfreibetrag und<br />

einem investitionsbedingten Freibetrag<br />

(siehe nächster Punkt) zusammensetzt.<br />

Ersterer deckt automatisch E 30.000,-<br />

Ihres Gewinnes ab und beträgt maximal<br />

E 3.900,- (13% von E 30.000).<br />

3. Investitionsbedingter<br />

Gewinnfreibetrag spart<br />

bis zu E 50.000,­ Steuern<br />

Übersteigt Ihr Gewinn E 30.000,- so ist<br />

zusätzlich zu obigem Grundfreibetrag für<br />

den übersteigenden Teil ein „investitionsbedingter<br />

Gewinnfreibetrag“ in Höhe<br />

von 13% geplant. So wie bisher beim<br />

Freibetrag für investierte Gewinne (FBIG)<br />

soll der Freibetrag insgesamt maximal<br />

E 100.000,- pro Veranlagungsjahr und<br />

Steuerpflichtigen betragen und setzt die<br />

Anschaffung oder Herstellung von bestimmten<br />

begünstigten Wirtschaftsgütern<br />

Ë


voraus. Der Steuervorteil aus dieser Begünstigung beträgt somit<br />

bis zu E 50.000,-, was allerdings erst bei einem Gewinn von<br />

E 769.230 erreicht wird.<br />

4. Familienpaket bringt jährlich<br />

zusätzlich bis zu E 1.372,­ pro Kind<br />

Zu diesem Ergebnis führt vor allem die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

in Höhe von bis zu E 2.300 pro Kind und<br />

Jahr. Daneben gibt es pro Kind und Jahr eine Erhöhung des Kinderabsetzbetrages<br />

in Höhe von E 90,- sowie einen neuen Kinderfreibetrag<br />

bis zu E 264. Zudem sollen <strong>Die</strong>nstgeberzuschüsse für<br />

Kinderbetreuung bis zu einer Höhe von E 500,- pro Jahr steuerfrei<br />

bleiben. Tipp: Stehen in Ihrer Ordination Gehaltserhöhungen an,<br />

so kann dies eine für beide Teile vorteilhafte Alternative sein.<br />

5. Ausdehnung der Spendenabzugsfähigkeit<br />

<strong>Die</strong> bisherige Regelung zur Spendenabsetzbarkeit soll ausgeweitet<br />

werden. Voraussetzung ist die Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen<br />

durch die betreffende Spendenorganisation.<br />

Tipp: Steht ein Spendenempfänger zum Zeitpunkt der Einzahlung<br />

auf der unter www.bmf.gv.at veröffentlichten Liste des<br />

Ministeriums, so haben Sie die Sicherheit, dass Ihre Spende auch<br />

tatsächlich abzugsfähig sein wird. Spenden im Rahmen der Aktion<br />

„Licht ins Dunkel 2008“ können von der Steuer abgesetzt<br />

werden, sofern die Einzahlung erst <strong>2009</strong> erfolgte.<br />

6. Resümee<br />

Inwieweit Sie auch immer von der Wirtschaftskrise betroffen<br />

sein mögen, von der Steuerfront können Sie für <strong>2009</strong> je nach<br />

Gewinn- und Familiensituation jedenfalls mit zusätzlichem<br />

Nettoeinkommen rechnen. Wie oben aufgezeigt, kann dies<br />

sogar mehrere Tausend Euros pro Jahr ausmachen. All diese<br />

erfreulichen Neuerungen waren bei Redaktionsschluss noch in<br />

Begutachtung und sollen rückwirkend mit 1. Jänner <strong>2009</strong> in<br />

Kraft treten. <strong>Die</strong> Gesetzwerdung bleibt daher abzuwarten. Über<br />

eventuelle Änderungen, Ergänzungen und weitere Tipps werden<br />

wir Sie in der kommenden Ausgabe informieren.<br />

SB Raimund Eller, STB Dr. Verena Maria Erian, STB Horst <strong>Jünger</strong><br />

Steuern<br />

ZahnarZt in tirol I 9


Arzt und Recht<br />

Steuerreform <strong>2009</strong>: Gute Nachrichten für Sie<br />

Laut Ministerialentwurf vom 1 .01.<strong>2009</strong> soll das neue Jahr aus steuerlicher Sicht ein gutes<br />

Jahr werden. Hier erfahren Sie alle Neuerungen und Tipps, von denen besonders auch Sie als<br />

Ärztinnen und Ärzte profitieren können:<br />

1. Senkung der Steuersätze<br />

Mit Wirkung ab 1.1.<strong>2009</strong> sollen Einkommen<br />

bis € 11.000,- völlig unbesteuert<br />

bleiben. Bisher lag dieser Wert bei €<br />

10.000,-. Erst über diesem „Freibetrag“<br />

liegende Einkommensteile werden steuerlich<br />

erfasst, und zwar ab <strong>2009</strong> zum Teil<br />

mit niedrigeren Sätzen als bisher. So sollen<br />

Einkommensteile von € 11.000,- bis €<br />

25.000,- nur mehr mit 36,5 % statt wie<br />

bisher mit 38,33 % besteuert werden.<br />

Der Steuersatz für die nächst höhere Einkommensstufe<br />

soll zwar nur marginal von<br />

derzeit 43,6 % auf 43,21429 % gesenkt<br />

werden jedoch wird dieser Satz in Zukunft<br />

für Einkünfte bis zu € 60.000,- gelten.<br />

Neben einer Senkung der Steuersätze<br />

für die unteren Einkommensstufen um<br />

insgesamt 2,22 Prozentpunkte kommt<br />

damit der absolute Spitzensteuersatz<br />

von 50 % nicht bereits so wie bisher<br />

ab € 51.000, – sondern in Zukunft<br />

erst ab € 60.000,- zur Anwendung. Bei<br />

einem steuerpflichtigen Einkommen ab €<br />

60.000,- ergibt sich daraus eine jährliche<br />

Steuerersparnis von € 1.350,-.<br />

Von der Tarifsenkung profitieren nicht<br />

nur Sie, sondern auch Ihre Mitarbeiter<br />

ab einem derzeitigen Monatsbrutto von<br />

€ 1.100,-. In diesem Bereich beträgt die<br />

Ersparnis € 149,- pro Jahr. Bei einem<br />

Monatsbrutto von € 1.200,- beträgt die<br />

jährliche Entlastung bereits rund € 400,-.<br />

<strong>Die</strong> neuen Bestimmungen sollen rückwirkend<br />

mit 1.1.<strong>2009</strong> in Kraft treten. Bis<br />

zur Gesetzwerdung müssen die Gehaltsabrechnungen<br />

noch mit den alten Sätzen<br />

erfolgen. Danach sind dann alle bis dahin<br />

erfolgten Gehaltsabrechnungen neu<br />

aufzurollen. Gehaltsempfänger dürfen<br />

sich daher schon bald auf ein „dickeres“<br />

Zubrot aus der Aufrollung der<br />

ersten Monate freuen.<br />

Tipp: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter<br />

bereits jetzt darüber, dass neben einer<br />

Erhöhung der Nettogehälter zudem schon<br />

bald mit einem „Extrazuckerl“ aus<br />

der Aufrollung der ersten Monate<br />

zu rechnen ist. Das wird Ihre Mitarbeiter<br />

freuen und motivieren. Wird die<br />

Steuerreform, so wie vom Ministerium<br />

angekündigt, im März diesen Jahres nun<br />

endgültig beschlossen, so sollte dieses<br />

Zuckerl mit der Gehaltsabrechnung April<br />

zur Auszahlung kommen.<br />

2. Neuer Gewinnfreibetrag ab 2010<br />

Ab 2010 sollen zudem bis zu 13 % Ihrer<br />

Gewinne steuerfrei bleiben können. Geplant<br />

ist ein zweistufiger Freibetrag, der<br />

sich aus einem so genannten Grundfreibetrag<br />

und einem investitionsbedingten<br />

Freibetrag (siehe nächster Punkt) zusam-<br />

Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 1/09<br />

mensetzt. Ersterer deckt € 30.000,- Ihres<br />

Gewinnes ab und bedarf keiner weiteren<br />

Voraussetzungen. <strong>Die</strong>ser Grundfreibetrag<br />

beträgt somit maximal € 3.900,- (13 %<br />

von € 30.000) und soll automatisch (von<br />

Amts wegen) zuerkannt werden. Sinn<br />

dieser Begünstigung ist es, für Unternehmer<br />

ein Gegenstück zum begünstigt<br />

besteuerten 13. und 14. Gehalt von<br />

<strong>Die</strong>nstnehmern zu schaffen.<br />

3. Investitionsbedingter<br />

Gewinnfreibetrag<br />

Ausweitung des Freibetrages für investierte<br />

Gewinne auf 13%.<br />

Übersteigt Ihr Gewinn € 30.000,- so ist<br />

zusätzlich zu obigem Grundfreibetrag<br />

für den übersteigenden Teil ein „investitionsbedingter<br />

Gewinnfreibetrag“ in<br />

Höhe von 13 % geplant. So wie bisher


Steuerreform <strong>2009</strong>: Gute Nachrichten für Sie<br />

beim Freibetrag für investierte Gewinne<br />

(FBIG) soll der Freibetrag insgesamt maximal<br />

€ 100.000,- pro Veranlagungsjahr<br />

und Steuerpflichtigen betragen und setzt<br />

die Anschaffung oder Herstellung von<br />

bestimmten begünstigten Wirtschaftsgütern<br />

voraus. Der Steuervorteil aus<br />

dieser Begünstigung beträgt somit bis zu<br />

€ 50.000,-. <strong>Die</strong>ses Maximum wird bei<br />

einem Gewinn von € 769.230 erreicht.<br />

Bisher war das erst bei einem Gewinn von<br />

€ 1 Mio. der Fall, da der herkömmliche<br />

FBIG lediglich 10% vom Gewinn betrug.<br />

. Familienpaket<br />

• Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam<br />

mit der Familienbeihilfe ausbezahlt<br />

wird, soll von derzeit € 50,90 auf<br />

künftig € 58,40 monatlich erhöht<br />

werden. Das führt pro Kind und Jahr<br />

zu zusätzlichen € 90,- in der Tasche.<br />

• Der Unterhaltsabsetzbetrag soll an den<br />

Kinderabsetzbetrag angepasst und analog<br />

erhöht werden. <strong>Die</strong>ser Absetzbetrag<br />

kann für nicht haushaltszugehörige Kinder,<br />

für welche Unterhalt zu leisten ist,<br />

in der Steuererklärung geltend gemacht<br />

werden.<br />

• Zudem soll ein neuer Kinderfreibetrag<br />

in Höhe von € 220,- p. a. von der<br />

Steuerbemessungsgrundlage in Abzug<br />

gebracht werden können. Machen<br />

beide Elternteile den Freibetrag geltend,<br />

dann soll jeweils ein Freibetrag von €<br />

132,-, in Summe somit € 264,- zur<br />

Verfügung stehen.<br />

Tipp: Lassen Sie von Ihrem <strong>Steuerberater</strong><br />

einen diesbezüglichen Günstigkeitsvergleich<br />

durchführen, damit für Sie die<br />

jeweils günstigere Variante zum Ansatz<br />

gebracht werden kann. Je nach Progressionsstufe<br />

der beiden Elternteile bringt<br />

der neue Kinderfreibetrag pro Kind und<br />

Jahr bis zu € 132,- zusätzlich.<br />

• Darüber hinaus sollen Kinderbetreuungskosten<br />

bis zu einem Betrag von<br />

€ 2.300,- pro Kind und Jahr als so<br />

genannte außergewöhnliche Belastung<br />

von der Steuer absetzbar sein. <strong>Die</strong>s gilt<br />

für Kinder, die zu Beginn des jeweiligen<br />

Veranlagungsjahres das 10. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben und von<br />

einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung<br />

(Kindergarten, Kinderkrippe,<br />

Kindertagesheime) oder von einer<br />

pädagogisch vergleichbar tätigen Person<br />

(z. B. ausgebildete Tagesmütter) betreut<br />

werden. Hinsichtlich der notwendigen<br />

Qualifikationen der betreuenden Person<br />

wird derzeit noch diskutiert. Hier<br />

darf man gespannt sein, was dabei<br />

schlussendlich herauskommt. So wie es<br />

derzeit im Entwurf steht, wären nämlich<br />

z.B. die Kosten für eine herkömmliche<br />

Haushälterin (Hausmädchen) mit<br />

Schwerpunkt Kinderbetreuung nicht<br />

absetzbar.<br />

• Wenn Sie Ihren Mitarbeitern für die<br />

Kinderbetreuung einen Zuschuss gewähren,<br />

so soll dieser bis zu einer Höhe<br />

von € 500,- pro Jahr steuerfrei belassen<br />

werden.<br />

Tipp: Stehen in Ihrer Ordination Gehaltserhöhungen<br />

zur Diskussion, so<br />

kann dies eine für beide Teile vorteilhafte<br />

Alternative sein.<br />

. Ausdehnung der Spendenab-<br />

zugsfähigkeit ab <strong>2009</strong><br />

Für mildtätige Zwecke, für Zwecke der<br />

Entwicklungszusammenarbeit und für<br />

Zwecke internationaler Katastrophenhilfe<br />

soll eine Spendenabsetzbarkeit in<br />

Höhe von bis zu 10 % des Einkommens<br />

geschaffen werden. Voraussetzung für die<br />

Absetzbarkeit ist die Erfüllung einer Reihe<br />

von Voraussetzungen durch die betreffende<br />

Spendenorganisation.<br />

Tipp: Auf der Homepage des Bundesministeriums<br />

für Finanzen findet sich<br />

eine Liste der Organisationen, welche<br />

diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn<br />

der Spendenempfänger Ihrer Wahl zum<br />

Zeitpunkt der Einzahlung auf dieser Liste<br />

eingetragen ist, haben Sie die Sicherheit,<br />

dass der Spendenempfänger alle notwendigen<br />

Voraussetzungen erfüllt und Ihre<br />

Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 1/09<br />

Arzt und Recht<br />

Spende auch tatsächlich abzugsfähig sein<br />

wird. Spenden im Rahmen der Aktion<br />

„Licht ins Dunkel 2008“ können von<br />

der Steuer abgesetzt werden, sofern<br />

die Einzahlung erst <strong>2009</strong> erfolgt.<br />

6. Resümee<br />

Auch wenn im Hintergrund all dieser erfreulichen<br />

Neuerungen die weniger schöne<br />

Wirtschaftskrise steht, aus steuerlicher<br />

Sicht bringt das neue Jahr jedenfalls<br />

Gutes. Der große Wurf einer deutlichen<br />

Vereinfachung und Entlastung ist zwar<br />

leider wieder nicht gelungen, aber auch<br />

die kleinen Neuerungen sind erfreulich<br />

und auf alle Fälle besser als nichts.<br />

Ebenso positiv zu vermerken ist, dass im<br />

vorliegenden Ministerialentwurf weder<br />

die gefürchtete Vermögenszuwachssteuer<br />

noch eine Wiedereinführung der Erbschafts-<br />

und Schenkungssteuer vorgesehen<br />

ist. All diese willkommenen Neuerungen<br />

befinden sich derzeit noch in Begutachtung,<br />

sodass die Gesetzwerdung noch abzuwarten<br />

bleibt. Sobald dies geschehen ist,<br />

werden wir Sie über weitere Details sowie<br />

eventuelle Änderungen und Ergänzungen<br />

informieren und Ihnen wieder die besten<br />

Tipps dazu liefern.<br />

STB Dr. Verena Maria Erian<br />

STB Horst <strong>Jünger</strong><br />

STB Raimund Eller<br />

STB Mag. Eva Messenlechner<br />

Schönes Haus Axams,<br />

sonnig, ruhig, neuwertig.<br />

Grundstück 700qm 2 , beste Ausstattung,<br />

Wohn-Esszimmer mit Kachelofen,<br />

5 Schlafzimmer, Parkettböden, schöne<br />

Einliegerwohnung in der Mansarde, voll<br />

unterkellert, 280qm2 Wohnfläche, hohe<br />

große Doppelgarage E 580.000,–<br />

H. SCHRETTER, Immobilienmakler Birgitz,<br />

Tel. 05234-32771


praxis&wirtschaft<br />

FINANZIERUNG RECHT VERSICHERUNG MARKETING EDV<br />

Wert der hausärztlichen Leistung<br />

sinkt kontinuierlich<br />

Wenn keine Wende in der Honorarentwicklung eintritt, wird’s in vielen<br />

Ordinationen wirtschaftlich kritisch.<br />

ÖSTERREICHS Hausärzte klagen schon seit mehreren Jahren über<br />

einen ständigen Rückgang ihres Einkommens, was für immer mehr,<br />

vor allem kleinere Praxen langsam zum Existenzproblem werden<br />

könnte. <strong>Die</strong> MEDTAX-<strong>Steuerberater</strong>gruppe hat daher 300 repräsentative<br />

Allgemeinpraxen mit Kassenvertrag in allen Bundesländern<br />

in Bezug auf ärztliche Leistungen, Honorare, Betriebskosten<br />

und Unternehmensgewinn in den Jahren 1998 und 2008 verglichen.<br />

Als repräsentativ wurden Arztpraxen für Allgemeinmedizin befunden,<br />

die 1998 mindestens 5 Jahre bestanden haben und seither von<br />

keinen neuen Kassenstellen im unmittelbaren Umfeld flankiert<br />

worden sind. Eventuell vorhandene Hausapotheken wurden aus der<br />

Berechnung herausgenommen.<br />

GROSSER BETRIEBSBEDINGTER MEHRAUFWAND<br />

Das Ergebnis dieser Analyse ist laut MEDTAX eindeutig. Es konnte<br />

durchschnittlich zwar eine deutliche Steigerung des Honorarvolumens<br />

festgestellt werden, die aber nur geringfügig durch die über<br />

die Jahre unzureichende Inflationsanpassung der Honorare argumentiert<br />

werden kann. Der Hauptgrund für die Steigerung des<br />

Honorarvolumens war im Beobachtungszeitraum die erfolgte Leistungsausweitung.<br />

<strong>Die</strong> Betriebskosten sind allerdings in größerem Ausmaß gestiegen.<br />

Einerseits durch die hier voll durchschlagende Inflation. Doch nicht<br />

nur das: In vielen Ordinationen ist zusätzlich ein betriebsbedingter<br />

Mehraufwand, etwa beim Personal, erkennbar. In den vergangenen<br />

Jahren schlagen verstärkt zusätzliche, von der Sozialversicherung<br />

nicht abgegoltene Kosten zu Buche, vor allem im Bereich Investitionsgüter<br />

und EDV rund um die e-Card-Infrastruktur. Anmerkung:<br />

Der Verbraucherpreisindex (VPI) stieg im Beobachtungszeitraum<br />

immerhin um 20%. Eine im Winter durchgeführte MEDTAX-Analyse<br />

der Betriebskostensteigerung in Arztordinationen 2008 hat<br />

einen höheren Wert als den VPI ergeben. Das war in den vergangenen<br />

10 Jahren genauso. <strong>Die</strong> Kostensteigerung allein durch Inflation<br />

liegt also deutlich über dem VPI.<br />

HAUSÄRZTLICHE VERSORGUNG STEHT AUF DER KIPPE<br />

<strong>Die</strong> steuerlichen Gewinne sind im Schnitt zwar nominell angestiegen,<br />

jedoch nur etwa um die Hälfte der Größenordnung des VPI.<br />

Das bedeutet einen kräftigen Verlust an Realeinkommen, dies aber<br />

bei erhöhtem Volumen an erbrachter ärztlicher Leistung. In Summe<br />

konnten die <strong>Steuerberater</strong> der MEDTAX-Gruppe errechnen, dass<br />

die hausärztliche medizinische Leistung im Kassenbereich in Bezug<br />

auf das Nettoeinkommen 2008 um etwa 25% (oder ein Viertel)<br />

weniger Wert war als im Jahr 1998.<br />

Einer Fortführung dieser Entwicklung in den kommenden Jahren<br />

sieht man bei der MEDTAX-Gruppe mit großer Sorge entgegen.<br />

Wenn nicht gegengesteuert wird, lässt sich die hausärztliche Versorgung<br />

in Österreich nicht mehr unbegrenzt gewährleisten. <strong>Die</strong>s wäre<br />

vor allem in strukturschwachen Gebieten ein großes Problem.<br />

Wer das System der hausärztlichen Versorgung mittelfristig aufrecht<br />

erhalten will, sollte sich daher aus Sicht der MEDTAX-<strong>Steuerberater</strong>gruppe<br />

dafür stark machen, dass auch niedergelassene<br />

Ärzte im Kassenbereich wie andere Berufsgruppen voll- oder halbautomatisch<br />

einen jährlichen Inflationsausgleich in realistischer<br />

Größenordnung bekommen.<br />

AUSLAUFMODELL HAUSARZT?<br />

Als größtes Hindernis bei der Berufsausübung sehen die MED-<br />

TAX-Experten das Fehlen von geeigneten „schlanken“ ärztlichen<br />

Kooperationsformen unter akzeptablen wirtschaftlichen Bedingungen.<br />

Weitere verpflichtende Verwaltungs-, Fortbildungs-, Qualitätsvorschriften<br />

dürften ohne gleichzeitige Abgeltung des Mehraufwands<br />

in den Ordinationen aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht<br />

mehr eingeführt werden.<br />

<strong>Die</strong> bestehenden hausärztlichen Strukturen stehen jedenfalls kurz<br />

vor dem Punkt, an dem sich manche Jungärzte überlegen werden,<br />

ob die finanzielle Perspektive einer Kassenstelle etwa auf dem<br />

Land in Einklang mit Ausbildung, Arbeitseinsatz und Verantwortung<br />

steht. Der typische Hausarzt könnte daher schon bald ein Auslaufmodell<br />

sein.<br />

MEDTAX ist das Netzwerk der führenden Ärztesteuerberater in<br />

ganz Österreich. Man versteht sich als Kompetenzzentrum für alle<br />

Berufsgruppen der Ärzte. Zu den Klienten gehören angestellte Spitalsärzte,<br />

Wahlärzte, Kassenärzte, Fachärzte, Zahnärzte und Turnusärzte,<br />

aber auch Praxisgemeinschaften, private Krankenanstalten<br />

sowie andere Berufe im Gesundheitswesen. Insgesamt werden von<br />

der Gruppe zirka 5.000 Ärzte in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen<br />

Angelegenheiten vertreten.<br />

<strong>Die</strong> MEDTAX-Kanzleien<br />

Ärztetreuhand Dr. Braunschmid, Linz – Graz<br />

Ärzteservice <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>, Innsbruck<br />

„<strong>Die</strong> <strong>Steuerberater</strong>", Kenda & Lebersorger, Klagenfurt<br />

Leonhart und Leonhart, Wien<br />

Dr. Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, Wien – NÖ<br />

Homepage: www.medtax.at<br />

ÄRZTE KRONE 10/09 61


PRAXIS & WIRTSCHAFT STEUERN<br />

Das steueroptimale Haus<br />

Teil 1: Argumente für Immobilien im Privatvermögen.<br />

BEI DER VERÄUSSERUNG von Immobilien<br />

aus dem Betriebsvermögen sind die<br />

dabei erzielten Gewinne mit dem vollen<br />

Tarif bis zu 50% steuerpflichtig. Demgegenüber<br />

lassen sich Gewinne aus der Veräußerung<br />

privaten Vermögens ganz<br />

bequem und völlig legal komplett steuerfrei<br />

lukrieren, soweit kein Spekulationstatbestand<br />

gesetzt wird. <strong>Die</strong>s ist bei Grundvermögen<br />

dann der Fall, wenn zwischen<br />

Anschaffung und Veräußerung<br />

des Objekts mindestens<br />

10 Jahre vergangen<br />

sind. Achtung! Bei<br />

einstmals vermieteten<br />

Gebäuden,<br />

bei denen Herstellungskosten<br />

auf<br />

nur 15 Jahre abgeschriebenen<br />

wurden<br />

(gem. §28 Abs. 3<br />

EStG), verlängert sich<br />

diese Frist auf 15 Jahre.<br />

Für Objekte, die dem<br />

Veräußerer seit der Anschaffung und<br />

mindestens 2 Jahren durchgehend als<br />

Hauptwohnsitz gedient haben, gibt es<br />

überhaupt keinen Spekulationstatbestand.<br />

Wenn man also sofort nach Anschaffung<br />

eines Objekts durchgehend bis zur Veräußerung<br />

seinen Hauptwohnsitz dort begründet,<br />

dann kann man bereits nach 2 Jahren<br />

steuerfrei verkaufen (Achtung: Falle bei<br />

Parifizierung vor Betriebsaufgabe). Eine<br />

56 ÄRZTE KRONE 11/09<br />

weitere Ausnahme von der zehnjährigen<br />

Behaltefrist gibt es für den Gebäudewert<br />

selbst hergestellter Gebäude.<br />

TIPP: OPTIMIERUNG<br />

DURCH EHEGATTENMODELL<br />

Werden die betrieblichen Räumlichkeiten<br />

vom Ehepartner errichtet und an<br />

den Unternehmer vermietet, so<br />

bieten sich zusätzlich steuerliche<br />

Vorteile. Durch die Miete kann Einkommen<br />

vom besser verdienenden Ehepartner<br />

umgeleitet und so einem günstigeren<br />

Steuersatz zugeführt werden (Ehegattensplitting).<br />

Investitionen, die der Unternehmer<br />

als Mieter selbst trägt (Mieterinvestitionen),<br />

können auf eine kürzere Zeit<br />

abgeschrieben werden. Weitere Vorteile<br />

ergeben sich, wenn der Unternehmer<br />

selbst keinen Vorsteuerabzug geltend<br />

Nebenkosten beim Kauf von Immobilien beachten<br />

Neben der optimalen steuerlichen Gestaltung<br />

ist die exakte Ermittlung des<br />

Finanzierungsbedarfs einer der wichtigsten<br />

Punkte beim Kauf von Immobilien.<br />

Ungenaue Schätzungen summieren<br />

sich und führen zur Unterfinanzierung.<br />

Deshalb hier ein kurzer Überblick, welche<br />

Belastungen zusätzlich zum Kaufpreis<br />

auf den Käufer zukommen:<br />

1. Grunderwerbssteuer: <strong>Die</strong>se beträgt<br />

3,5% vom Kaufpreis (bzw. 2% bei<br />

Erwerb vom Ehegatten, von den<br />

Eltern, Großeltern oder Kindern).<br />

2. Grundbucheintragung: Dafür ist eine<br />

Gebühr in Höhe von 1% des Kaufpreises<br />

vorgeschrieben. Wird bei einer<br />

Fremdfinanzierung die Eintragung<br />

eines Pfandrechtes erforderlich, so kostet<br />

dies zusätzlich 1,2% des einzutragenden<br />

Betrages.<br />

3. Vertragserrichtungskosten: <strong>Die</strong>se Kosten<br />

sind in der Tarifordnung der Notare<br />

und Rechtsanwälte geregelt. Sie kommen<br />

in der Regel zwischen 2% und 4%<br />

des Kaufpreises zu liegen. Tipp: Eine<br />

individuelle Honorarvereinbarung vor<br />

Auftragserteilung schützt Sie vor Überraschungen.<br />

4. Maklerprovision: Hat ein Makler bei<br />

der Vermittlung des Objekts mitgewirkt,<br />

ist dafür von Käuferseite in der Regel<br />

eine Provision von 3,6% (inklusive<br />

machen kann, wie der Großteil der Ärzte.<br />

<strong>Die</strong> Vorsteuern aus den Baukosten können<br />

durch den Ehepartner in seiner Funktion<br />

als Vermieter vom Finanzamt zurückgefordert<br />

werden und so zu einem wesentlichen<br />

Finanzierungsvorteil bei der Errichtung<br />

führen. Im Gegenzug für die lukrierten<br />

Vorsteuern aus den Baukosten muss von<br />

der Ordinationsmiete in den ersten 10 Jahren<br />

20% Umsatzsteuer abgeführt<br />

werden. <strong>Die</strong> gewonnene Vorsteuer<br />

kompensiert diesen<br />

Nachteil jedoch in den<br />

meisten Fällen um<br />

ein Mehrfaches.<br />

Beim Ehegattenmodell<br />

sollte jedoch vertraglich<br />

Vorsorge für den Fall<br />

einer Ehescheidung getroffen<br />

werden. Man sollte sich<br />

den Vorsteuervorteil sowie<br />

auch die Vorteilhaftigkeit aus Sicht der<br />

Einkommensteuer im Zuge eines Günstigkeitsvergleiches<br />

von seinem <strong>Steuerberater</strong><br />

ermitteln lassen.<br />

© Marc <strong>Die</strong>trich – Fotolia.de<br />

RAIMUND ELLER<br />

<strong>Steuerberater</strong>,<br />

Ärzteservice <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>,<br />

6020 Innsbruck,<br />

Tel.: 0512/59 85 90,<br />

info@juenger.at,<br />

www.medtax.at<br />

Umsatzsteuer) vom Kaufpreis zu entrichten.<br />

Tipp: Auch die Maklergebühr<br />

ist verhandelbar und sollte bereits vor<br />

der Besichtigung des Objekts schriftlich<br />

vereinbart werden.<br />

Faustregel für die Ermittlung der Gesamtkosten:<br />

7–12 % Nebenkosten sollten<br />

zusätzlich zum Kaufpreis einkalkuliert<br />

werden.<br />

Tipp: Lassen Sie neben den finanziellen<br />

Folgen vor allem auch die steuerlichen<br />

Gestaltungsmöglichen und Auswirkungen<br />

bereits vor einer allfälligen Kaufentscheidung<br />

abklären!


steuer.berater<br />

Derzeit steuerliche Sofortabschreibung<br />

von 30 % möglich!<br />

<strong>Die</strong>se Möglichkeit ist im so genannten Konjunkturbelebungsgesetz <strong>2009</strong> vorgesehen und ist so wie auch die<br />

Steuerreform <strong>2009</strong> als wirtschaftspolitische Maßnahme im Kampf gegen die Wirtschaftskrise entstanden.<br />

Text: STB Dr. Verena<br />

Maria Erian, STB Raimund<br />

Eller und STB Mag. Eva<br />

Messenlechner<br />

Foto: Foto Hofer<br />

142 eco.nova<br />

Über die Steuerreform <strong>2009</strong> haben wir Sie bereits ausführlich<br />

in der Ausgabe Feber/März informiert. Alle<br />

damals noch im Begutachtungsstadium befindlichen<br />

Ministerialvorschläge sind inzwischen rückwirkend<br />

mit 1.1.<strong>2009</strong> Gesetz geworden und sind für viele<br />

Steuerzahler bereits spürbar geworden.<br />

Eine weitere Belebung der Wirtschaft erhofft man<br />

sich nun durch das ebenso mit Wirkung 1.1.<strong>2009</strong> in<br />

Kraft getretene Konjunkturbelebungsgesetz <strong>2009</strong>.<br />

Einzige Bestimmung dieses Gesetzes ist es, in den<br />

kommenden 2 Jahren mit der Möglichkeit einer vorzeitigen<br />

Abschreibung einen Investitionsanreiz zu<br />

schaffen. Dazu können nun von Investitionen im Jahr<br />

der Anschaffung sofort 30 % steuerlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Sie<br />

davon profitieren können und wie wirkungsvoll diese<br />

Begünstigung tatsächlich ist:<br />

Voraussetzungen<br />

Das neue Gesetz zur steuerlichen Abschreibung gilt<br />

für bestimmte Investitionen, die in den Jahren <strong>2009</strong><br />

und 2010 getätigt werden. Erstreckt sich die Anschaffung<br />

oder Herstellung über mehrere Jahre, so<br />

kann die vorzeitige Abschreibung jeweils von den auf<br />

die Jahre <strong>2009</strong> und 2010 entfallenden Teilbeträgen<br />

vorgenommen werden.<br />

Achtung, davon gibt es folgende Ausnahmen:<br />

• Gebäudeaufwendungen


• Mieterinvestitionen<br />

• PKW und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge<br />

und Fahrzeuge, die zumindest zu 80 % der<br />

gewerblichen Personenbeförderung dienen<br />

• Luftfahrzeuge<br />

• Gebrauchte Wirtschaftsgüter (Achtung: Vorführgeräte<br />

gelten als gebraucht!)<br />

• Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen<br />

erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss<br />

des Steuerpflichtigen steht<br />

• Wirtschaftgüter, mit deren Anschaffung oder<br />

Herstellung vor dem 1.1.<strong>2009</strong> begonnen worden<br />

ist.<br />

Wirkungsweise<br />

Im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr können<br />

sofort 30 % der Investition steuerwirksam in Ansatz<br />

gebracht werden. Darin ist die Normalabschreibung<br />

bereits enthalten. In den Folgejahren wird sodann<br />

die Normalabschreibung so lange fortgesetzt, bis in<br />

Summe die gesamte Investition abgeschrieben ist.<br />

Damit können, so wie bisher, nicht mehr als 100 %<br />

der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. <strong>Die</strong><br />

Wirkungsweise ist damit mehr in einem Liquiditätsvorteil<br />

als in einer wirklichen zusätzlichen Steuerersparnis<br />

zu sehen. Je nach Nutzungsdauer des betreffenden<br />

Wirtschaftsgutes lassen sich die Vorteile wie<br />

folgt quantifizieren:<br />

Bei einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren<br />

(z. B. Maschinen) kann im ersten Jahr gegenüber<br />

der Normalabschreibung der doppelte Steuerspareffekt<br />

erzielt werden. Bei einer Investition im Jahr <strong>2009</strong><br />

wird so bereits im Jahr 2014 die Vollabschreibung<br />

erreicht, hingegen ohne vorzeitige Abschreibung erst<br />

im Jahr 2015.<br />

Beträgt die angenommene Nutzungsdauer hingegen<br />

nur 5 Jahre, so liegt die vorzeitige Abschreibung im<br />

ersten Jahr nur mehr ein Drittel über der Normalabschreibung.<br />

Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10<br />

Jahren (z. B. Einrichtung) steigt der Vorteil im ersten<br />

Jahr sogar auf das Dreifache (siehe Beispiel unten).<br />

Noch eine Steigerung erfahren diese Effekte bei Investitionen<br />

im zweiten Halbjahr. Im Gegensatz zur Normalabschreibung<br />

steht die vorzeitige Abschreibung<br />

nämlich für Investitionen im 2. Halbjahr nicht nur zur<br />

Hälfte, sondern ebenso mit den vollen 30 % zu.<br />

Sinkt die Nutzungsdauer auf 3 Jahre (z. B. EDV),<br />

so bietet die vorzeitige Abschreibung keinen Vorteil<br />

mehr. Hier beläuft sich die Normalabschreibung<br />

nämlich bereits auf 33,33 % und ist damit höher als<br />

bei Inanspruchnahme des Konjunkturbelebungsgesetzes.<br />

Beispiel<br />

Sie lassen im ersten Halbjahr <strong>2009</strong> Ihre Geschäftsräumlichkeiten<br />

im Wert von insgesamt € 100.000,-<br />

neu einrichten. Bei einer angenommenen Nutzungsdauer<br />

von 10 Jahren könnten Sie nach der alten<br />

Rechtslage dafür in den Jahren <strong>2009</strong> bis 2018 (10<br />

Jahre) je € 10.000,– von der Steuer absetzen.<br />

Dank Einführung der vorzeitigen Abschreibungsmöglichkeit<br />

dürfen Sie nun im Anschaffungsjahr<br />

<strong>2009</strong> sofort 30 % der Anschaffungskosten geltend<br />

machen. In obigem Beispiel sind dies mit nunmehr<br />

€ 30.000,– dreimal so viel wie nach der herkömmlichen<br />

linearen Abschreibungsmethode. <strong>Die</strong> restlichen<br />

Anschaffungskosten verteilen sich sodann nach<br />

dem bisherigen Schema. Das heißt je € 10.000,– in<br />

den Jahren 2010 bis 2016. Dann ist die gesamte Anschaffung<br />

zur Gänze abgeschrieben.<br />

Im Vergleich zeigt sich somit folgendes Bild:<br />

Normalabschreibung Mit vozeitiger Abschreibung<br />

Anschaffungskosten 100.000 100.000<br />

Nutzungsdauer in Jahren 10 10<br />

Vorzeitige Abschreibung 30%<br />

Abschreibung <strong>2009</strong> 10.000 30.000<br />

Abschreibung 2010 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2011 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2012 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2013 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2014 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2015 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2016 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2017 10.000<br />

Abschreibung 2018 10.000<br />

Gesamte Abschreibung 100.000 100.000<br />

Resümee<br />

<strong>Die</strong> vorzeitige Abschreibung führt zwar nicht zu einer<br />

zusätzlichen, wohl aber zu einer vorgezogenen<br />

Steuerersparnis. Im Ergebnis kommt es so zu einem<br />

Liquiditäts- und Zinsvorteil. Der Vorteil ist umso<br />

größer, je länger die Nutzungsdauer des betreffenden<br />

Wirtschaftsgutes ist.<br />

Im EDV-Bereich, wo teilweise eine Abschreibungszeit<br />

von nur drei Jahren in Frage kommt, kann die<br />

vorzeitige Abschreibung gänzlich unattraktiv werden,<br />

da hier die Normalabschreibung bereits über<br />

30 % ausmacht.<br />

Diffizil wird die Sache dann, wenn auf Grund von<br />

Gewinnschwankungen in den betreffenden Jahren<br />

unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen.<br />

Ist im Anschaffungsjahr (<strong>2009</strong> oder 2010) mit<br />

einem geringeren Spitzensteuersatz zu rechnen als in<br />

Zukunft, so kann es vorteilhafter sein, auf die vorzeitige<br />

Abschreibung zu verzichten. Bitte lassen Sie in<br />

solchen Fällen die unterschiedlichen Konstellationen<br />

von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> untersuchen.<br />

.<br />

STB Dr. Verena Maria Erian,<br />

STB Mag. Eva Messenlechner,<br />

STB Raimund Eller v.l.<br />

eco.nova 143


Steuerspartipps für Ärzte<br />

Wie viel Auto bekommen Sie steuerlich in Ihre Ordination?<br />

Text: <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>,<br />

die Ärztespezialisten<br />

Auch bei so allgemein erscheinenden Themen wie solche<br />

zum betrieblichen Fahrzeug gibt es mitunter arztspezifisches<br />

Know-how, das so manches erleichtert.<br />

Wichtig ist es vor allem, der Finanz die betrieblichen<br />

Fahrten glaubhaft zu machen. Je kleiner der Privatanteil<br />

ist, desto wichtiger wird es, Aufzeichnungen vorzulegen,<br />

die an diesem Sachverhalt keine Zweifel lassen.<br />

Müssen Sie dazu wirklich ein Fahrtenbuch führen?<br />

Ein richtiges Fahrtenbuch bedeutet, jede einzelne<br />

Fahrt, auch private, unter Angabe des Kilometerstandes<br />

bei Beginn und Ende der Fahrt aufzuzeichnen.<br />

Natürlich ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch der<br />

beste Beweis für die betriebliche Nutzung des Autos.<br />

Allerdings ist die Führung eines solchen in der Praxis<br />

häufig nicht nur unzumutbar, sondern geradezu unmöglich.<br />

Denken Sie an Noteinsätze, Visitenfahrten<br />

usw.! Wichtig in der Praxis ist daher, zumindest den<br />

Kilometerstand zu Beginn und am Ende des Jahres<br />

aufzuzeichnen. <strong>Die</strong> täglichen Fahrten zu Ihrer Ordination,<br />

Visiten sowie regelmäßige Fahrten zum<br />

Labor, <strong>Steuerberater</strong>, Banken etc. können anhand<br />

von wöchentlichen bzw. monatlichen Durchschnittswerten<br />

auf das Jahr hochgerechnet werden. Zusätzliche<br />

Fahrten wie z. B. Kongressbesuche, spezielle<br />

Einkaufs- und Informationsfahrten und dergleichen<br />

sollten aufgezeichnet werden.<br />

Mehrere Autos in der Arztpraxis?<br />

Steuerlich absetzbar sind Betriebsausgaben, die durch<br />

den Betrieb veranlasst sind. Ist ein zweites Auto für<br />

den Betrieb der Ordination notwendig, so ist das auch<br />

HYPOKRATES<br />

das Mehrwertpaket für Mediziner<br />

Hypokrates, das starke und innovative Leistungspaket für Ärzte<br />

punktet jetzt mit der exklusiven Mitgliedschaft bei Billrothhaus,<br />

Österreichs größter Online-Bibliothek.<br />

<strong>Die</strong> erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Hypo Tirol<br />

Bank und der Gesellschaft der Ärzte hat die Angebotspalette für<br />

Ärzte hochwertig erweitert. Ab sofort erhält jeder Mediziner mit dem<br />

Hypokrates - Kontopaket die Mitgliedschaft und damit den Zugang<br />

zur Billrothhaus Online-Bibliothek. <strong>Die</strong> Online-Bibliothek bietet<br />

folgende Vorteile:<br />

█ e-learning – DFP Online Fortbildung durch Zugriffe auf DFP Online Kurse.<br />

█ Onlinezugriff auf 400 Fachzeitschriften, Datenbanken, 1400 Vortragsvideos.<br />

█ Onlinezugriff auf die Cochrane Database of Systematic Reviews.<br />

█ ermäßigte Mitgliedspreisen für das Literaturservice.<br />

█ Billrothhaus-Newsletter, Billrothhaus-Webmail.<br />

█ 5% Rabatt beim Einkauf der Firma healthcare 24.<br />

█ Monatliches „Mitteilungsblatt der Gesellschaft der Ärzte“.<br />

Neben der Bereitstellung zentraler medizinischer Inhalte besteht<br />

das Ziel der Online-Aktivitäten der Gesellschaft der Ärzte auch<br />

darin, modernste Internet-Technologien für die medizinische<br />

Information und Fortbildung nutzbar zu machen. <strong>Die</strong> Hypo Tirol<br />

Bank plant für Juni <strong>2009</strong> in Zusammenarbeit mit Billrothhaus eine<br />

Veranstaltung zum Thema „Onlinefortbildung“.<br />

steuerlich absetzbar. Eine solche Notwendigkeit ergibt<br />

sich z.B. bei Landarztpraxen sowie Kinderärzten und<br />

Internisten, die außerhalb von Ballungszentren tätig<br />

sind. Für den Einsatz bei schlechten und schwierigen<br />

Witterungs- bzw. Straßenverhältnissen kommen<br />

vielfach Geländefahrzeuge ohne jeglichen Fahrkomfort<br />

in Frage. <strong>Die</strong>se Fahrzeuge sind als Erstfahrzeuge<br />

wegen großer Ermüdung des Fahrers für den laufenden<br />

Betrieb nicht zumutbar. Im Winter sind zudem<br />

einige Seitenstraßen nur mit Ketten befahrbar,<br />

auch wenn die Hauptstraße ohne Schneebelag ist. Um<br />

sofort einsatzbereit zu sein, wird für viele Fahrten ein<br />

Zusatzfahrzeug mit Ketten benötigt. Auch wenn die<br />

aktuelle Jahreszeit dies nicht verlangt, auf das ganze<br />

Jahr betrachtet wird in solchen Fällen jedenfalls ein<br />

zweites Auto gebraucht.<br />

Porsche als Ordinationsfahrzeug?<br />

Ja, auch das geht! Da die Finanz für Pkws ohnehin<br />

maximal € 40.000,– als angemessen akzeptiert, ist bei<br />

wertvolleren Gefährten allerdings eine „Luxustangente“<br />

aus dem steuerrelevanten Aufwand auszuscheiden.<br />

Resümee:<br />

Das Ordinationsauto gehört nahezu bei jeder Betriebsprüfung<br />

zu den Schwerpunktthemen. Insbesondere der<br />

Privatanteil wird von der Finanz sehr genau unter die<br />

Lupe genommen. Je kleiner der Privatanteil ist, desto<br />

wichtiger wird es, entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen.<br />

Besonders heikel sieht die Finanz den Ansatz<br />

von betrieblichen Zweitfahrzeugen. Hier müssen reelle<br />

Gründe für die betriebliche Veranlassung vorliegen.<br />

HYPO TIROL B NK AG<br />

Ärzte/Freie Berufe<br />

Tschamlerstraße 4<br />

6020 Innsbruck<br />

Tel. 050700-3903<br />

ernst.schrattmaier@hypotirol.com<br />

www.hypotirol.com<br />

.


PRAXIS & WIRTSCHAFT STEUERN<br />

Das steueroptimale Haus<br />

Alles Wissenswerte über betriebliche und private Immobilien (Teil 2).<br />

BEFINDEN SICH innerhalb des Wohnungsverbandes<br />

betrieblich genutzte<br />

Räumlichkeiten, dann können anteilige<br />

Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen<br />

steuermindernd geltend<br />

gemacht werden. Jedenfalls<br />

steuerwirksam sind Aufwendungen<br />

für Räume,<br />

die auf Grund<br />

der funktionellen Zweckbestimmung<br />

und Ausstattung nach der<br />

Verkehrsauffassung von vornherein<br />

der Betriebs- bzw. Berufssphäre<br />

zuzuordnen sind.<br />

Dazu gehören Ordinations- und<br />

Therapieräume, die auf Grund<br />

ihrer Ausstattung eine Nutzung<br />

im Rahmen der privaten Lebensführung<br />

typischerweise<br />

ausschließen. Sämtliche Baukosten<br />

und auch die laufenden<br />

Instandhaltungs- und Betriebskosten<br />

können anteilig von der<br />

Steuer abgesetzt werden. <strong>Die</strong>ser<br />

Anteil wird in der Regel über<br />

einen Quadratmeterschlüssel ermittelt.<br />

BETRIEBLICHEN<br />

BEREICH GENAU DEFINIEREN<br />

Achten Sie bereits bei der Planung<br />

darauf, dass der betrieblich genutzte<br />

Bereich genau definiert wird. Ideal ist<br />

ein eigener Eingang. <strong>Die</strong> Räume sollten<br />

auf den Plänen bereits Bezeichnungen<br />

wie Empfang, Warteraum, Arztzimmer,<br />

Untersuchungszimmer, EKG, Röntgen,<br />

Therapieraum, Labor, Blutabnahme,<br />

Patienten-WC, Sozialraum, Lager etc.<br />

tragen.<br />

Demgegenüber wird die steuerliche Anerkennung<br />

eines Arbeitszimmers im Wohnungsverband<br />

sehr restriktiv gehandhabt.<br />

So werden beispielsweise Tätigkeiten als<br />

Lehrer, Richter, Politiker, Berufsmusiker,<br />

Dirigent, darstellender Künstler, Vortragender<br />

und Freiberufler mit auswärtiger<br />

Betriebsstätte von der Finanz als Berufsbilder<br />

eingestuft, deren Mittelpunkt jedenfalls<br />

außerhalb eines Arbeitszimmers<br />

liegt. Anteilige Kosten für ein solcherart<br />

genutztes Arbeitszimmer sind nach Meinung<br />

des Ministeriums daher nicht abzugsfähig.<br />

KOSTEN FÜR WOHNRAUMSCHAFFUNG<br />

UND -SANIERUNG<br />

Aufwendungen für Wohnraumschaffung<br />

und -sanierung können<br />

als Sonderausgaben von der Steuerbemessungsgrundlage<br />

in Abzug<br />

gebracht werden, allerdings nur im<br />

Rahmen der „Topf-Sonderausgaben“<br />

bis zu einem jährlichen<br />

Höchstbetrag von 2.920 Euro. Steht<br />

der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

zu, so erhöht<br />

sich dieser Betrag um weitere 2.920<br />

Euro. Bei mindestens 3 Kindern<br />

kommen weitere 1.460 Euro hinzu.<br />

Von den zulässigen Topf-Sonderausgaben<br />

werden jedoch nur 25%<br />

berücksichtigt. Zudem besteht bei<br />

Einkünften ab 36.400 Euro eine Einschleifregelung,<br />

so dass ab 50.900<br />

Euro keine Absetzbarkeit mehr gegeben<br />

ist.<br />

GRUNDPREISE<br />

WERDEN WEITER STEIGEN<br />

Boden ist teuer, begehrt und knapp.<br />

<strong>Die</strong> Preise für die ersten Lagen werden<br />

langfristig trotz Wirtschaftskrise<br />

weiter steigen. Wer dann stille Reserven<br />

aus dem Verkauf von im Privatvermögen<br />

gehaltenen Immobilien steuerfrei lukrieren<br />

kann, hat Grund zur Freude. Auch zu<br />

100% betrieblich genutzte Gebäudeteile<br />

können durch entsprechende Gestaltungsvarianten<br />

im Privatvermögen<br />

gehalten werden.<br />

So kann beispielsweise<br />

die Gattin das Objekt erwerben und<br />

an den Gatten für dessen betriebliche<br />

Zwecke vermieten.<br />

Eine weitere Möglichkeit wäre die<br />

Gründung einer GmbH, deren<br />

Gesellschafter Immobilien privat<br />

erwerben und für betriebliche Zwecke<br />

ebenso an die eigene GmbH<br />

vermieten können. Ein delikates<br />

Thema bleibt auch weiterhin der<br />

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten<br />

Gebäuden sowie die steuerliche<br />

Absetzbarkeit eines im<br />

Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers.<br />

In jedem Fall sollten<br />

Sie sich vor geplanten Grundstückstransaktionen<br />

rechtzeitig mit Ihrem<br />

<strong>Steuerberater</strong> beratschlagen.<br />

© pdesign – Fotolia.de<br />

RAIMUND ELLER<br />

<strong>Steuerberater</strong>,<br />

Ärzteservice <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>,<br />

6020 Innsbruck,<br />

Tel.: 0512/59 85 90,<br />

info@juenger.at,<br />

www.medtax.at<br />

DER ERSTE EINDRUCK SPIELT EINE ENTSCHEI-<br />

DENDE ROLLE<br />

Teil 2: Corporate Design ist Grundlage für Marketingaktivitäten<br />

ENDFÄLLIG ODER RATENKREDIT?<br />

Was sich durch die Wirtschaftskrise verändert<br />

hat<br />

GEMEINSAM STATT EINSAM<br />

Kooperationsformen für Ärzte nach wie vor im<br />

Trend<br />

ÄRZTE KRONE 12/09 59


6<br />

Arzt und Recht<br />

Steuerreform 200 :<br />

Kosten für Kinderbetreuung sind steuerlich absetzbar<br />

Über die Steuerreform <strong>2009</strong> haben wir<br />

Sie bereits ausführlich im 1. Quartal dieses<br />

Jahres informiert. Alle damals noch im<br />

Begutachtungsstadium befindlichen Ministerialvorschläge<br />

sind inzwischen rückwirkend<br />

mit 1.1.<strong>2009</strong> Gesetz und für einige auch<br />

schon spürbar geworden. Wie in der letzten<br />

Ausgabe angekündigt, werden wir Sie über<br />

weitere Details, Ergänzungen und Tipps zur<br />

Steuerreform auf dem Laufenden halten.<br />

Eine der lukrativsten Neuerungen ist dabei<br />

die Möglichkeit, Kosten für die Betreuung<br />

von Kindern steuerlich geltend zu machen.<br />

Konkret können bis zu € 2.300 pro Kind<br />

und Jahr von der Steuer abgesetzt<br />

werden. Bei einem Spitzensteuersatz von<br />

50% bedeutet dies pro Kind eine jährliche<br />

Steuerersparnis von € 1.150. <strong>Die</strong>s ergibt<br />

z.B. bei vier Kindern ein Nettozusatzeinkommen<br />

von bis zu € 4.600 pro Jahr. Durch<br />

entsprechende Gestaltung lässt sich dieses<br />

Ergebnis nochmals um mehr als 20%, bei<br />

4 Kindern z. B. um € 1.000 steigern (siehe<br />

Beispiel unten).<br />

<strong>Die</strong> genauen Bestimmungen dazu wurden<br />

kürzlich im Erlassweg vom Bundesministerium<br />

für Finanzen geregelt. Wir haben für<br />

Sie nun eine Checkliste zusammengestellt,<br />

anhand der Sie schnell und einfach herausfinden<br />

können, inwieweit Sie definitiv<br />

profitieren können:<br />

Für welche Kinder gilt die<br />

Begünstigung?<br />

• Alter des Kindes<br />

Abzugsfähig sind Kinderbetreuungskosten<br />

für Kinder, die das zehnte Lebensjahr<br />

zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht<br />

vollendet haben. D. h. feiert Ihr Sprössling<br />

z. B. im Jänner 2010 den zehnten Geburtstag,<br />

so können Sie im Jahr <strong>2009</strong> und<br />

auch noch im gesamten Jahr 2010 in den<br />

Genuss der steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />

von etwaigen Betreuungskosten (z. B.<br />

Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung)<br />

kommen.<br />

• Wohnort des Kindes<br />

Weitere Voraussetzung ist, dass sich das<br />

Kind ständig im Inland oder einem Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union, dem<br />

Europäischen Wirtschaftsraum oder der<br />

Schweiz aufhält.<br />

• Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag<br />

Zudem muss bereits für mehr als 6 Monate<br />

des Kalenderjahres der Anspruch auf den<br />

Kinderabsetzbetrag (wird zusammen mit<br />

der Familienbeihilfe ausbezahlt) bestehen.<br />

Welche Kosten dürfen abgesetzt<br />

werden?<br />

• Zahlungen an Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

Dazu zählen z. B. Kinderkrippen, Krabbelstuben,<br />

Kindergärten, Betriebskindergärten,<br />

Horte, schulische Tagesbetreuungsformen,<br />

Tagesheimstätten, Kindergruppen,<br />

Spielgruppen, Kinderhäuser etc.<br />

• Zahlungen an eine pädagogisch qualifizierte<br />

Person<br />

Darunter versteht der Gesetzgeber eine<br />

Person, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung<br />

und Kindererziehung im Mindestausmaß<br />

von acht Stunden nachweisen<br />

kann.<br />

<strong>Die</strong> Ausbildung kann im Rahmen von<br />

Spezialkursen erworben werden oder im<br />

Rahmen anderer Ausbildungen, in denen<br />

diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß<br />

vermittelt werden. Eine den Erfordernissen<br />

entsprechende Ausbildung ist in folgenden<br />

Fällen jedenfalls gegeben:<br />

• Babysitterausbildung<br />

• Ausbildung zur Tagesmutter<br />

• Gesetzliche Schulung für<br />

Au-pair-Kräfte<br />

• Ausbildung zum Kindergartenpädagogen,<br />

Horterzieher, Früherzieher<br />

• Pädagogisches Hochschulstudium<br />

(z. B. auch Wirtschaftspädagogik)<br />

• Elternbildungsseminare<br />

Tipp: Erfolgte im Zeitpunkt der Veröffentlichung<br />

des entsprechenden Erlasses (April<br />

<strong>2009</strong>) bereits eine Kinderbetreuung, so be-<br />

Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 2/09<br />

stehen keine Bedenken, wenn die erforderliche<br />

Ausbildung spätestens bis 31. Dezember<br />

<strong>2009</strong> nachgeholt wird. Auf der Homepage<br />

des Bundesministeriums für Wirtschaft,<br />

Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at)<br />

werden die von der Finanz akzeptierten<br />

Ausbildungskurse zur Erlangung der pädagogischen<br />

Qualifikation veröffentlicht. Für Tirol<br />

finden Sie dort als Anbieter das BFI. Zuständig<br />

ist Frau Mag. Evelyn Salchner (Tel.Nr.:<br />

0512/59660-257, email: evelyn.salchner@<br />

bfi-tirol.at.) Als schnellste Ausbildungsform<br />

wird derzeit ein Babysitterkurs im Ausmaß<br />

von 24 Stunden zu € 199 geboten. Der<br />

nächste Kurs findet im November <strong>2009</strong><br />

jeweils an 3 Samstagen statt.<br />

Achtung! Kosten für die Kinderbetreuung<br />

durch Angehörige, die zum selben Haushalt<br />

wie das Kind gehören, sind auch dann<br />

nicht steuerlich abzugsfähig, wenn eine<br />

entsprechende pädagogische Qualifikation<br />

vorliegt.<br />

• Kosten für die Haushälterin<br />

Abgesehen davon, dass es mitunter problematisch<br />

sein kann, hier aus den Gesamtkosten<br />

den Kostenanteil für die Kinderbetreuung<br />

herauszuarbeiten, wird die Finanz<br />

hier sehr genau prüfen, ob wirklich eine<br />

qualitätsvolle Kinderbetreuung vorliegt.<br />

Umso geringer das Gesamtstundenausmaß<br />

der Beschäftigung ist, desto schwieriger<br />

wird es sein, einen entsprechenden<br />

Nachweis einer schwerpunktmäßigen<br />

Kinderbetreuung zu führen.<br />

Vorsicht ist vor allem bei schon bisher beschäftigten<br />

Haushälterinnen geboten, die<br />

als Haushälterinnen ohne Kinderbetreuung<br />

gemeldet sind oder waren. Für Haushälterinnen<br />

ohne Kinderbetreuung sieht der<br />

Kollektivvertrag eine geringere Entlohnung<br />

vor als für Kinderbetreuung.<br />

So beträgt der Bruttostundenlohn laut<br />

Kollektivvertrag für eine Haushaltshilfe<br />

bis zum 5. Berufsjahr ohne Kochen und<br />

ohne Kinderbetreuung derzeit € 7,65. Für<br />

eine Kinderbetreuungsperson sind dagegen


Kosten für Kinderbetreuung sind steuerlich absetzbar<br />

€ 7,84 zu berappen. Dazu kommt bei der<br />

Betreuung von Kindern bis zur Vollendung<br />

des 2. Lebensjahres noch ein Säuglingszuschlag<br />

in Höhe von €1,09 pro Stunde. Das<br />

ergibt insgesamt einen Unterschied von bis<br />

zu € 1,28 zuzüglich Lohnnebenkosten pro<br />

Stunde.<br />

Bei einer kollektivvertraglichen Behandlung<br />

als reine Haushälterin (ohne Kinderbetreuung)<br />

wird es daher kaum möglich sein,<br />

daraus nun steuerabzugsfähige Kosten für<br />

Kinderbetreuung abzuleiten. Daran ändert<br />

auch die nachgeholte Ausbildung zur Erlangung<br />

der pädagogischen Qualifikation<br />

nichts. Auch die Vornahme einer entsprechenden<br />

dienstvertraglichen Änderung<br />

erscheint hier problematisch und birgt<br />

mehrfaches Gefahrenpotenzial. Zum einen<br />

könnte die Finanz die Glaubwürdigkeit der<br />

plötzlichen Kinderbetreuung in Frage stellen<br />

und den Abzugsposten trotz Vorliegens<br />

aller notwendigen Voraussetzungen als<br />

Missbrauch ansehen. Weiters stellt sich die<br />

Frage, wie die Kinderbetreuung dann bisher<br />

von- statten ging? Stellt sich dabei heraus,<br />

dass die Kinderbetreuung immer schon zu<br />

den Aufgaben der nämlichen Haushälterin<br />

gehörte, so kann nun eine Nachzahlung<br />

von Gehältern und Personalabgaben fällig<br />

werden. So belaufen sich die Gesamtkosten<br />

einer Haushälterin ohne Kochen und ohne<br />

Kinderbetreuung bis zum 5. Berufsjahr unter<br />

Berücksichtigung der gesetzlichen Sonderzahlungen<br />

z. B. für 20 Wochenstunden lt.<br />

Kollektivvertrag derzeit auf € 12.981,12<br />

jährlich. Kommt die Kinderbetreuung hinzu,<br />

so stehen Sie inklusive Säuglingszuschlag<br />

bei € 15.170,13. Auf das Jahr gerechnet<br />

würden sich die kollektivvertraglichen<br />

Zusatzkosten einer Kinderbetreuung durch<br />

die Haushälterin unter Berücksichtigung<br />

der gesetzlichen Sonderzahlungen im vorstehenden<br />

Beispiel damit insgesamt auf €<br />

2.190,- belaufen! Hier empfiehlt sich also<br />

jedenfalls die Befassung Ihres Steuer- bzw.<br />

Personalverrechnungsbüros!<br />

• Unmittelbare Kosten für die ausschließliche<br />

Kinderbetreuung<br />

Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren<br />

Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung.<br />

Nicht abzugsfähig sind daher zum Beispiel:<br />

- Kosten für Verpflegung<br />

- Schulgeld<br />

- Kosten für die Suche und Vermittlung<br />

von Betreuungspersonen<br />

- Fahrtkosten zur Kinderbetreuung<br />

Welche Formvorschriften sind zu<br />

beachten?<br />

• Angabe der Betreuungskosten in der<br />

Steuererklärung<br />

<strong>Die</strong> Geltendmachung erfolgt in der jährlichen<br />

Einkommensteuererklärung durch<br />

Angabe der Betreuungskosten und der<br />

Sozialversicherungsnummer des Kindes.<br />

• Nachweis durch einen Zahlungsbeleg<br />

mit folgenden Angaben:<br />

• Name und Sozialversicherungsnummer<br />

des Kindes<br />

• Zeitraum der Kinderbetreuung<br />

• Namen und Anschrift der Kinderbetreuungseinrichtung<br />

bzw. Name,<br />

Anschrift und Sozialversicherungsnummer<br />

der pädagogisch qualifizierten<br />

Person<br />

• Bewilligung zur Führung der Einrichtung<br />

bei privaten Einrichtungen<br />

• 7-jährige Aufbewahrungspflicht<br />

Wie alle Belege, sind auch diese Nachweise<br />

sieben Jahre aufzubewahren.<br />

Arzt und Recht<br />

Wer darf die Kosten steuerlich<br />

geltend machen?<br />

• Prinzip der Kostentragung<br />

Nach allgemeinen Grundsätzen können<br />

die Kosten von jenem geltend gemacht<br />

werden, der sie auch getragen hat.<br />

• Inanspruchnahme durch beide Elternteile<br />

Haben beide Elternteile Kosten getragen,<br />

so kann jeder die Kosten im Ausmaß seiner<br />

Kostentragung in der Steuererklärung<br />

berücksichtigen. Bei der Beurteilung<br />

der Frage, wer die Kosten getragen hat,<br />

haben die Finanzämter den Angaben der<br />

Steuerpflichtigen zu folgen. Das Limit<br />

von € 2.300 ist jedoch insgesamt einzuhalten.<br />

Wird der Betrag überschritten,<br />

und besteht zwischen den Elternteilen<br />

kein Einvernehmen über die Aufteilung,<br />

so ist der Höchstbetrag im Verhältnis der<br />

tatsächlichen Kostentragung aufzuteilen.<br />

• Koppelung an den Kinderabsetzbetrag<br />

Unabhängig von der Kostentragung<br />

durch Sie setzt die Inanspruchnahme der<br />

Begünstigung voraus, dass der Kinderabsetzbetrag<br />

(wird gemeinsam mit der Kinderbeihilfe<br />

ausbezahlt) für das betreffende<br />

Kind entweder Ihnen selbst oder Ihrem<br />

haushaltszugehörigen Partner für mehr als<br />

sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.<br />

Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 2/09 7


Arzt und Recht<br />

Kosten für Kinderbetreuung sind steuerlich absetzbar<br />

• Koppelung an den Unterhaltsabsetzbetrag<br />

(z. B. für den geschiedenen<br />

Elternteil)<br />

Für ein Kind, das nicht in Ihrem Haushalt<br />

lebt und für das weder Ihnen noch Ihrem<br />

haushaltszugehörigen Partner Familienbeihilfe<br />

zusteht, kann in der Steuererklärung<br />

ein sogenannter Unterhaltsabsetzbetrag<br />

geltend gemacht werden, wenn Sie für<br />

das betreffende Kind den gesetzlichen<br />

Unterhalt leisten. Steht dieser Unterhaltsabsetzbetrag<br />

länger als 6 Monate im<br />

Kalenderjahr zu, so können nun zudem<br />

allenfalls getragene Kinderbetreuungskosten<br />

im vorstehenden Sinne und Ausmaß<br />

steuerlich geltend gemacht werden.<br />

Zahlen Sie z. B. neben den Alimenten<br />

auch den Kindergarten, so können Sie<br />

die Kindergartenbeiträge unter diesen<br />

Voraussetzungen ab <strong>2009</strong> von der Steuer<br />

absetzen.<br />

Wie können Sie das absolute Maximum<br />

herausholen?<br />

Das absolute Maximum wird dann erreicht,<br />

wenn Sie neben der steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />

von Kinderbetreuungskosten auch<br />

noch von einem steuerfreien Zuschuss<br />

zu Kinderbetreuungskosten durch den<br />

<strong>Die</strong>nstgeber Gebrauch machen können. <strong>Die</strong>s<br />

ist eine weitere Begünstigung der Steuerreform<br />

<strong>2009</strong> und funktioniert wie folgt:<br />

Arbeitgeber können Ihren <strong>Die</strong>nstnehmern<br />

(allen Betroffenen oder bestimmten<br />

Gruppen) einen steuerfreien Zuschuss zur<br />

Kinderbetreuung im Ausmaß von bis zu €<br />

500,- pro Jahr und Kind gewähren. Wird<br />

dieser Zuschuss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung<br />

bzw. an die pädagogisch<br />

qualifizierte Betreuungsperson geleistet und<br />

werden auch alle übrigen Voraussetzungen<br />

einer steuerbegünstigten Kinderbetreuung<br />

erfüllt, so ist der Betrag beim <strong>Die</strong>nstgeber<br />

zur Gänze als Personalaufwand abzugsfähig.<br />

<strong>Die</strong> Zuschüsse sind weder sozialversicherungs-<br />

noch lohnsteuerpflichtig und frei von<br />

jeglichen Lohnnebenkosten.<br />

Darüber hinaus hat das Finanzministerium<br />

nun auch klargestellt, dass diese steuerfreien<br />

Zuschüsse nicht den zulässigen Höchstbetrag<br />

abzugsfähiger Kinderbetreuungskosten kürzen.<br />

Im Ergebnis wird es damit möglich, für<br />

jedes begünstigungsfähige Kind insgesamt<br />

jährlich bis zu € 2.800 von der Steuer<br />

abzusetzen.<br />

Beispiel:<br />

Ihre Gattin ist in Ihrer Ordination als Assistentin<br />

angestellt. Während der <strong>Die</strong>nstzeit<br />

Ihrer Gattin erfolgt eine begünstigungsfähige<br />

Kinderbetreuung für eines Ihrer Kinder, welche<br />

entsprechende Kosten verursacht.<br />

Davon können Sie nun als <strong>Die</strong>nstgeber Ihrer<br />

Gattin € 500 pro Jahr direkt an die Betreuungseinrichtungen<br />

bzw. an die betreuende<br />

Person bezahlen und so als Personalaufwand<br />

in Form eines steuerfreien Zuschusses an<br />

Ihre Gattin steuerlich geltend machen.<br />

Zudem können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung<br />

insgesamt weitere € 2.300<br />

als Kosten für die Kinderbetreuung geltend<br />

machen.<br />

In Summe können Sie damit jährlich € 2.800<br />

von der Steuer absetzen und so bei einem<br />

Spitzensteuersatz von 50% eine Steuerersparnis<br />

in Höhe von € 1.400 lukrieren. Im<br />

Falle von z. B. vier zu betreuenden Kindern<br />

beträgt dieser mögliche Vorteil € 5.600.<br />

Ohne den Zuschuss würde sich die Steuerersparnis<br />

um € 1.000 auf € 4.600 verringern.<br />

Aber Achtung: <strong>Die</strong> steuerlichen Spielregeln<br />

über den Fremdvergleich (Gleichbehandlung<br />

familienzugehöriger mit fremden <strong>Die</strong>nstnehmern)<br />

sind zu beachten!<br />

Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 2/09<br />

Resümee:<br />

Mit der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

wurde nun eine schon seit<br />

langem gehegte Forderung der Wirtschaft<br />

erfüllt. Wie oben gezeigt, kann sich daraus<br />

bei kluger Gestaltung ein Nettofamilienzusatzeinkommen<br />

von bis zu € 1.400 pro<br />

Kind und Jahr ergeben.<br />

Wichtig ist nun, dass die daran geknüpften<br />

Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt werden.<br />

Bei der Betreuung durch Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

wie z.B. Kindergärten oder<br />

Tagesmütter wird dies in der Regel ohne<br />

Problem gelingen.<br />

Schwieriger wird es bei einer individuellen<br />

Betreuung im eigenen Haushalt. Insbesondere<br />

berufstätige Mütter legen mitunter Wert<br />

darauf, dass der Nachwuchs während ihrer<br />

Abwesenheit von einer beherzten Bezugs-<br />

und Vertrauensperson in der gewohnten<br />

Umgebung des Kindes betreut wird. Das<br />

gilt vor allem für die Zeit vor der Kindergartenreife.<br />

Hier ist zu beachten, dass es sich bei den<br />

Betreuungspersonen um pädagogisch qualifizierte<br />

Personen (siehe oben) handeln<br />

muss und dass dies nicht Angehörige, die im<br />

selben Haushalt wohnen, sein dürfen. Besondere<br />

Vorsicht ist dabei bei Haushälterinnen<br />

geboten. Hier wird die Finanz sehr genau<br />

prüfen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

STB Dr. Verena Maria Erian<br />

STB Mag. Eva Messenlechner<br />

STB Raimund Eller<br />

STB Horst <strong>Jünger</strong>


steuer.berater<br />

Kosten für Kinderbetreuung<br />

steuerlich absetzbar<br />

Wie in der Ausgabe Feber/März bereits berichtet, enthält die Steuerreform <strong>2009</strong> unter anderem auch ein beachtliches<br />

Familienpaket. Das Herzstück ist dabei die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für die Betreuung<br />

von Kindern.<br />

Text: STB Dr. Verena<br />

Maria Erian, STB Raimund<br />

Eller und STB Mag. Eva<br />

Messenlechner<br />

Foto: Foto Hofer<br />

62 eco.nova<br />

Konkret können bis zu € 2.300,– pro Kind und Jahr<br />

von der Steuer abgesetzt werden. Zusätzlich kann<br />

vom Arbeitgeber ein Zuschuss für Kinderbetreuung<br />

in Höhe von bis zu € 500,– steuerfrei lukriert werden.<br />

Je nach Einkommenssituation bedeutet dies<br />

pro Kind eine jährliche Steuerersparnis von bis zu<br />

€ 1.400,–.<br />

Mit dem folgenden Frage-Antwort-Katalog können<br />

Sie schnell und einfach herausfinden, inwieweit Sie<br />

definitiv profitieren können:<br />

Für welche Kinder gilt die Begünstigung?<br />

• Kinder, die das zehnte Lebensjahr zu Beginn des<br />

Kalenderjahres noch nicht vollendet haben und<br />

• sich ständig in der EU, dem EWR oder der<br />

Schweiz aufhalten und<br />

• für die bereits für mehr als 6 Monate des Kalenderjahres<br />

ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag<br />

(wird zusammen mit der Familienbeihilfe<br />

ausbezahlt) besteht.<br />

Bei der Altersgrenze ist entscheidend, wie alt das Kind<br />

zu Beginn des Jahres ist. D. h. feiert Ihr Sprössling<br />

z. B. im Jänner den zehnten Geburtstag, so können<br />

noch für das gesamte Jahr etwaige Betreuungskosten<br />

(z. B. Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) steuerlich<br />

geltend machen.<br />

Welche Kosten dürfen abgesetzt werden?<br />

• Zahlungen an Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

Dazu zählen z. B. Kinderkrippen, Krabbelstuben,<br />

Kindergärten, Betriebskindergärten, Horte, schulische<br />

Tagesbetreuungsformen, Tagesheimstätten,<br />

Kinder gruppen, Spielgruppen, Kinderhäuser etc.<br />

• Zahlungen an eine pädagogisch qualifizierte<br />

Person<br />

Als pädagogisch qualifiziert betrachtet der Gesetzgeber<br />

Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung<br />

und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht<br />

Stunden nachweisen können (Babysitterausbildung,<br />

Ausbildung zur Tagesmutter, gesetzliche Schulung für<br />

Au-pair-Kräfte, Ausbildung zum Kindergartenpädagogen,<br />

Horterzieher, Früherzieher, Pädagogisches<br />

Hochschulstudium, Elternbildungsseminare).<br />

Tipp: Erfolgte im Zeitpunkt der Veröffentlichung<br />

dieser Bestimmungen (Erlass vom April <strong>2009</strong>, veröffentlicht<br />

am 8. Mai <strong>2009</strong>) bereits eine Kinderbetreuung,<br />

so bestehen keine Bedenken, wenn die erforderliche<br />

Ausbildung spätestens bis 31. Dezember <strong>2009</strong><br />

nachgeholt wird.<br />

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft,<br />

Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at) werden<br />

die von der Finanz akzeptierten Ausbildungskurse zur<br />

Erlangung der pädagogischen Qualifikation veröffentlicht.<br />

Für Tirol finden Sie dort als Anbieter das BFI.<br />

Zuständig ist Frau Mag. Evelyn Salchner (Tel.Nr.:<br />

0512/59660–257, E-Mail: evelyn.salchner@bfi-tirol.<br />

at). Das Angebot mit der kürzesten Ausbildungsdauer<br />

ist dort derzeit ein Babysitterkurs im Ausmaß von 24<br />

Stunden zu € 199. Der nächste Kurs findet im November<br />

<strong>2009</strong> jeweils an 3 Samstagen statt.<br />

Achtung! Kosten für die Kinderbetreuung durch Angehörige,<br />

die zum selben Haushalt wie das Kind gehören,<br />

sind auch dann nicht steuerlich abzugsfähig, wenn eine<br />

entsprechende pädagogische Qualifikation vorliegt.


• Kosten für die Haushälterin<br />

Abgesehen davon, dass es mitunter problematisch<br />

sein kann, hier aus den Gesamtkosten den Kostenanteil<br />

für die Kinderbetreuung herauszuarbeiten, wird<br />

die Finanz hier sehr genau prüfen, ob wirklich eine<br />

qualitätsvolle Kinderbetreuung vorliegt. Je geringer<br />

das Gesamtstundenausmaß der Beschäftigung ist,<br />

desto schwieriger wird es sein, einen entsprechenden<br />

Nachweis einer schwerpunktmäßigen Kinderbetreuung<br />

zu führen.<br />

Vorsicht ist vor allem bei schon bisher beschäftigten<br />

Haushälterinnen geboten, die als Haushälterinnen<br />

ohne Kinderbetreuung gemeldet sind oder waren.<br />

Für Haushälterinnen ohne Kinderbetreuung sieht der<br />

Kollektivvertrag eine geringere Entlohnung vor.<br />

Bei einer kollektivvertraglichen Behandlung als reine<br />

Haushälterin (ohne Kinderbetreuung) wird es daher<br />

kaum möglich sein, daraus nun steuerabzugsfähige<br />

Kosten für Kinderbetreuung abzuleiten. Daran ändert<br />

auch eine eventuell nachgeholte Ausbildung zur<br />

Erlangung der pädagogischen Qualifikation nichts.<br />

Auch die Vornahme einer entsprechenden dienstvertraglichen<br />

Änderung erscheint hier problematisch<br />

und birgt mehrfaches Gefahrenpotenzial. Zum einen<br />

könnte die Finanz die Glaubwürdigkeit der plötzlichen<br />

Kinderbetreuung in Frage stellen und den Abzugsposten<br />

trotz Vorliegens aller notwendigen Voraussetzungen<br />

als Missbrauch ansehen. Weiters stellt sich die<br />

Frage, wie die Kinderbetreuung dann bisher vonstatten<br />

ging. Stellt sich dabei heraus, dass die Kinderbetreuung<br />

immer schon zu den Aufgaben der nämlichen Haushälterin<br />

gehörte, so kann nun eine Nachzahlung von<br />

Gehältern und Personalabgaben fällig werden.<br />

Hier empfiehlt sich jedenfalls die Befassung Ihres<br />

<strong>Steuerberater</strong>s!<br />

• Unmittelbare Kosten für die ausschließliche<br />

Kinderbetreuung<br />

Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für<br />

die ausschließliche Kinderbetreuung.<br />

Nicht abzugsfähig sind daher zum Beispiel:<br />

- Kosten für Verpflegung<br />

- Schulgeld<br />

- Kosten für die Suche und Vermittlung von Betreuungspersonen<br />

- Fahrtkosten zur Kinderbetreuung<br />

Welche Formvorschriften sind zu beachten?<br />

• Angabe der Betreuungskosten und Sozialversicherungsnummer<br />

des Kindes in der Steuererklärung<br />

• Nachweis durch einen Zahlungsbeleg mit Name<br />

und Sozialversicherungsnummer des Kindes,<br />

Zeitraum der Kinderbetreuung, Namen und Anschrift<br />

der Kinderbetreuungseinrichtung bzw.<br />

Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer<br />

der pädagogisch qualifizierten Person und<br />

gegebenenfalls eine Bewilligung zur Führung der<br />

Einrichtung bei privaten Einrichtungen.<br />

• 7-jährige Aufbewahrungspflicht der Nachweise<br />

Wer darf die Kosten steuerlich geltend<br />

machen?<br />

• Prinzip der Kostentragung<br />

Nach allgemeinen Grundsätzen können die Kosten<br />

von jenem geltend gemacht werden, der sie auch getragen<br />

hat.<br />

• Beide Elternteile<br />

Haben beide Elternteile Kosten getragen, so kann jeder<br />

die Kosten im Ausmaß seiner Kostentragung in<br />

der Steuererklärung berücksichtigen. Bei der Beurteilung<br />

der Frage, wer die Kosten getragen hat, haben<br />

die Finanzämter den Angaben der Steuerpflichtigen<br />

zu folgen. Das Limit von € 2.300,- ist jedoch insgesamt<br />

einzuhalten. Wird der Betrag überschritten und<br />

besteht zwischen den Elternteilen kein Einvernehmen<br />

über die Aufteilung, so ist der Höchstbetrag im Verhältnis<br />

der tatsächlichen Kostentragung aufzuteilen.<br />

• Der zur Alimentezahlung verpflichtete Elternteil,<br />

wenn ihm für das Kind länger als 6 Monate im Kalenderjahr<br />

der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.<br />

Wie können Sie das absolute Maximum<br />

herausholen?<br />

Das absolute Maximum wird dann erreicht, wenn Sie<br />

neben der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

auch noch von einem steuerfreien<br />

Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten durch den<br />

<strong>Die</strong>nstgeber Gebrauch machen können.<br />

Arbeitgeber können ihren <strong>Die</strong>nstnehmern (allen Betroffenen<br />

oder bestimmten Gruppen) einen steuerfreien<br />

Zuschuss zur Kinderbetreuung im Ausmaß von bis zu<br />

€ 500,– pro Jahr und Kind gewähren. Wird dieser Zuschuss<br />

direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung bzw.<br />

an die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson geleistet<br />

und werden auch alle übrigen Voraussetzungen<br />

einer steuerbegünstigten Kinderbetreuung erfüllt, so<br />

ist der Betrag beim <strong>Die</strong>nstgeber zur Gänze als abgabenfreier<br />

Personalaufwand abzugsfähig. <strong>Die</strong> Zuschüsse<br />

sind dann weder sozialversicherungs- noch lohnsteuerpflichtig<br />

und frei von jeglichen Lohnnebenkosten.<br />

Resümee:<br />

Mit der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

kann sich bei voller Ausschöpfung ein Nettofamilienzusatzeinkommen<br />

von insgesamt bis zu € 1.400,– pro<br />

Kind und Jahr ergeben.<br />

Nun gilt es, die daran geknüpften Voraussetzungen<br />

rechtzeitig zu erfüllen.<br />

<strong>Die</strong> schwierigste Hürde dürfte bei der Kinderbetreuung<br />

durch die Haushälterin zu nehmen sein. Dabei ist<br />

neben der notwendigen pädagogischen Qualifikation<br />

(siehe oben) eine entsprechende dienstvertragliche<br />

Vereinbarung (z. B. Schwerpunkt Kinderbetreuung)<br />

sowie die besondere kollektivvertragliche Einstufung<br />

der Kinderbetreuungstätigkeit zu beachten. So würden<br />

sich z. B. bei 20 Wochenstunden für eine Haushälterin<br />

bis zum fünften Berufsjahr für die Kinderbetreuung<br />

kollektivvertraglich Zusatzkosten von jährlich insgesamt<br />

€ 2.190,– ergeben. Besondere Vorsicht ist hier vor<br />

allem bei einer diesbezüglichen Änderung bereits bestehender<br />

Beschäftigungsverhältnisse geboten.<br />

Wir empfehlen Ihnen insbesondere in Fällen einer<br />

individuellen Betreuung außerhalb von Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

jedenfalls rechtzeitig Ihren <strong>Steuerberater</strong><br />

zu konsultieren. Neben der steuerlichen Optimierung<br />

stellen Sie so sicher, nicht in personal- und<br />

sozialversicherungsrechtliche Fallen zu tappen.<br />

.<br />

STB Dr. Verena Maria Erian,<br />

STB Mag. Eva Messenlechner,<br />

STB Raimund Eller v.l.<br />

eco.nova 63


Steuerspartipps für Ärzte<br />

Absetzbare Kinderbetreuungskosten<br />

Maximalvariante beim ärztlichen Ehegattendienstverhältnis<br />

Text: <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>,<br />

die Ärztespezialisten<br />

Ab <strong>2009</strong> können bis zu € 2.300,– pro Kind und Jahr<br />

als so genannte außergewöhnliche Belastung von der<br />

Steuer abgesetzt werden. Zusätzlich können Arbeitgeber<br />

ihren <strong>Die</strong>nstnehmern einen steuerfreien Zuschuss<br />

für die Kinderbetreuung in Höhe von bis zu € 500<br />

pro Kind und Jahr gewähren. Wird dieser Zuschuss<br />

direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. an<br />

eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson geleistet<br />

und werden auch alle übrigen Voraussetzungen<br />

einer steuerbegünstigten Kinderbetreuung erfüllt<br />

(siehe vorstehender Beitrag), so ist der Zuschuss beim<br />

<strong>Die</strong>nstgeber zur Gänze als abgabenfreier Personal-<br />

aufwand abzugsfähig. <strong>Die</strong> Zuschüsse sind weder sozialversicherungs-<br />

noch lohnsteuerpflichtig und frei<br />

von jeglichen Lohnnebenkosten.<br />

Ist Ihre Gattin nun z.B. als Assistentin in Ihrer Ordination<br />

angestellt, so können Sie von beiden Begünstigungen<br />

gleichzeitig profitieren. D.h. Sie können zum<br />

einen als <strong>Die</strong>nstgeber Ihrer Gattin € 500,– pro Kind<br />

und Jahr direkt an die Betreuungseinrichtungen bzw.<br />

an die betreuende Person bezahlen und so als Personalaufwand<br />

in Form eines steuerfreien Zuschusses an<br />

Ihre Gattin steuerlich geltend machen. Zum zweiten<br />

können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung insgesamt<br />

weitere € 2.300,– als Kosten für die Kinderbetreuung<br />

geltend machen. In Summe haben Sie damit<br />

jährlich € 2.800,– von der Steuer abgesetzt und so bei<br />

einem Spitzensteuersatz von 50 % eine Steuerersparnis<br />

in Höhe von € 1.400,– pro Kind lukriert.<br />

Im Falle von z.B. vier zu betreuenden Kindern beträgt<br />

dieser mögliche Vorteil € 5.600,–. Ohne den Zuschuss<br />

an die Gattin würde sich die Steuerersparnis um<br />

€ 1.000,– verringern. Aber Achtung: <strong>Die</strong> steuerlichen<br />

Spielregeln über den Fremdvergleich (Gleichbehandlung<br />

familienzugehöriger mit fremden <strong>Die</strong>nstnehmern)<br />

sind zu beachten!<br />

.


30 STEUER & RECHT Zahn Krone 5/09<br />

Ärztliche Kooperation:<br />

Gemeinsam statt einsam<br />

Abseits der Gruppenpraxis gibt es zahlreiche interessante Kooperationsmöglichkeiten<br />

für Ärzte.<br />

Der Wille, mit anderen Ärzten zu<br />

kooperieren, wird stärker – unter<br />

anderem auch deshalb, weil es die<br />

Marktsituation erfordert. Denn die<br />

Zahl der Ordinationen, vor allem von<br />

Wahlärzten, nimmt ständig zu, und die<br />

Umsatz- und Kostensituation sieht für<br />

viele nicht sehr rosig aus.<br />

Das Gruppenpraxengesetz war ein erster<br />

Versuch, Kooperationsformen auf<br />

eine rechtliche Basis zu stellen. Einige<br />

Bundesländer haben diese Möglichkeit<br />

bereits aufgegriffen und die Gruppenpraxis<br />

in Form einer OG (Offene Gesellschaft)<br />

zur Weitergabe von Praxen<br />

oder zum Jobsharing institutionalisiert.<br />

Im Großen und Ganzen ist eine Gruppenpraxis<br />

für viele Ärzte aber dennoch<br />

keine brauchbare Alternative zu anderen<br />

Möglichkeiten der Kooperation.<br />

Untervermietung bzw.<br />

Nutzungsüberlassung<br />

<strong>Die</strong> einfachste Form der Kooperation<br />

von niedergelassenen Ärzten ist die<br />

Untervermietung. Damit kann ein Arzt,<br />

der über Räumlichkeiten verfügt, die<br />

entweder im Eigentum stehen oder ge-<br />

mietet sind, Fixkosten wie Miete,<br />

Strom, Gas oder Reinigung senken. <strong>Die</strong><br />

Mietkosten können nach Ermittlung<br />

des Fixkostenblocks in Form von Stundensätzen<br />

berechnet werden, zu denen<br />

eine Untervermietung vorgenommen<br />

wird. Als Alternative dazu kommt eine<br />

Umsatzbeteiligung an den Honoraren<br />

des Untermieters in Betracht.<br />

Kosten- oder Kosten-Ertrag-<br />

Gemeinschaft<br />

Wenn Ärzte in ähnlichen Konstellationen<br />

arbeiten, kann auch eine Zusammenlegung<br />

der Ordinationen im Sinne<br />

einer Kosten- oder Kosten-Ertrag-Gemeinschaft<br />

sinnvoll sein. Bei einer Kostengemeinschaft<br />

erwirtschaftet jeder<br />

Arzt eigene Einnahmen, die auch getrennt<br />

erfasst werden. <strong>Die</strong> Ausgaben<br />

werden über ein gemeinsames Konto<br />

bezahlt. Nur für die individuellen Kosten<br />

wie SVA, Ärztekammer und Kfz<br />

erfolgt eine getrennte Erfassung. <strong>Die</strong><br />

Aufteilung der gemeinsamen Ausgaben<br />

kann entweder über den Umsatzschlüssel<br />

oder zu gleichen Teilen (nach Köpfen)<br />

vereinbart werden.<br />

Bei einer Kosten-Ertrag-Gemeinschaft<br />

werden Einnahmen und Ausgaben gemeinsam<br />

erfasst. Für den gemeinsamen<br />

Gewinn wird ein Aufteilungsschlüssel<br />

vereinbart; dies kann nach Arbeitszeit,<br />

Einnahmen oder einer anderen plausiblen<br />

Größe erfolgen. Auch eine Aufteilung<br />

zu gleichen Teilen ist denkbar. <strong>Die</strong><br />

individuellen Kosten werden ebenfalls<br />

getrennt abgerechnet.<br />

Steuerliche Behandlung<br />

klar geregelt<br />

Kooperationsmöglichkeiten für Ärzte aus steuerlicher Sicht<br />

Gruppenpraxen: derzeit meist keine brauchbare Alternative<br />

zu anderen Kooperationsformen<br />

Untervermietung/Nutzungsüberlassung: einfachste Form der<br />

Kooperation, Senkung der Fixkosten durch Untervermietung<br />

nach Stundensätzen oder Umsatzbeteiligung<br />

Praxisgemeinschaften:<br />

■ Kostengemeinschaft: getrennte Einnahmen, Aufteilung der<br />

gemeinsamen Ausgaben nach Umsatzschlüssel oder zu gleichen<br />

Teilen<br />

■ Kosten-Ertrag-Gemeinschaft: gemeinsame Erfassung von<br />

Einnahmen und Ausgaben, Vereinbarung eines Aufteilungsschlüssels<br />

über den gemeinsamen Gewinn, getrennte Erfassung<br />

der individuellen Kosten<br />

Das Finanzministerium hat sich mehrfach<br />

zur steuerlichen Behandlung von<br />

Ärztegemeinschaften geäußert. Damit<br />

besteht weitestgehend Rechtssicherheit<br />

für ärztliche Kooperationsformen. <strong>Die</strong><br />

Ertragsbesteuerung von Praxisgemeinschaften<br />

erfolgt, wie bei Einzelpraxen<br />

auch, für jeden einzelnen Arzt.<br />

<strong>Die</strong> Frage, wer die im Rahmen einer<br />

Gemeinschaft erzielten Einkünfte in<br />

welcher Höhe erhält und auch versteuert,<br />

entscheiden die Beteiligten selbst.<br />

(Bei familiären Naheverhältnissen ist<br />

besonders auf die tatsächlichen Verhältnisse<br />

und den so genannten Fremdver-<br />

■ Passende Rechtsform wählen – CAVE: Steuerliche Fallen<br />

(Teilbetriebsveräußerung, Aufdeckung stiller Reserven)! Professionelle<br />

Planung einer Umgründung notwendig<br />

■ Ertragsbesteuerung erfolgt wie bei Einzelpraxen bei den<br />

einzelnen Ärzten; Versteuerung nach dem Verursacherprinzip<br />

oder nach einem Schlüssel<br />

■ Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Kostenverrechnung<br />

zwischen den Ärzten innerhalb einer Ärztegemeinschaft,<br />

wenn keine Gewinnkomponente verrechnet wird<br />

■ Nutzungsüberlassung (inkl. Vereinbarung über Dauer und<br />

Möglichkeiten für die Beendigung) in Form eines Aktenvermerks<br />

schriftlich festhalten!<br />

■ Nutzungszeiten gut überlegen!


Zahn Krone 5/09 STEUER & RECHT 31<br />

gleich zu achten.) Hierbei bietet sich einerseits<br />

das Verursacherprinzip an, nach<br />

dem die Einnahmen einzeln zugerechnet<br />

werden. Der Leistungserbringer erhält<br />

auch das dafür in Rechnung gestellte<br />

Honorar. Ebenso werden die Ausgaben<br />

so weit wie möglich direkt zugeordnet.<br />

Andererseits ist es genauso möglich,<br />

dass Einnahmen und Ausgaben in einen<br />

und aus einem Topf fließen und nach einem<br />

festgelegten Schlüssel aufgeteilt<br />

werden. <strong>Die</strong>se Variante ist eher bei Gemeinschaften<br />

zwischen sich nahestehenden<br />

Personen üblich.<br />

Passendes rechtliches Kleid<br />

<strong>Die</strong> Zahl der möglichen Fallstricke auf<br />

dem Weg zu einer Kooperation von<br />

Ärzten ist groß. Eine rechtzeitige ausführliche<br />

Beratung beim <strong>Steuerberater</strong><br />

kann hier viele Unannehmlichkeiten<br />

und Steuerprobleme verhindern. Grundsätzlich<br />

sollten vorweg Motive und Ziele<br />

für die Partnerschaft gemeinsam analysiert<br />

werden, um dann das dazu am<br />

besten passende rechtliche Kleid zu<br />

schneidern.<br />

Kommt es im Zuge der Bildung einer<br />

Praxisgemeinschaft zu einer Vergesellschaftung,<br />

darf nicht übersehen werden,<br />

dass der Eintritt von Ärzten in eine Gemeinschaft<br />

oder der Zusammenschluss<br />

von Ärzten zu einer Gemeinschaft steuerlich<br />

gravierende Folgen haben kann.<br />

Der steuerliche Supergau ist erreicht,<br />

wenn der Fiskus bei diesen Vorgängen<br />

eine Teilbetriebsveräußerung bei einem<br />

bisherigen Praxisalleininhaber ortet.<br />

In einem Worst-Case-Szenario kann es<br />

dazu kommen, dass stille Reserven<br />

(Werte über dem Buchwert) aufge-<br />

deckt und unnötig versteuert werden<br />

müssen. <strong>Die</strong>se prekäre Situation kann<br />

mit dem so genannten Umgründungssteuergesetz<br />

vermieden werden. Der<br />

Umgang damit erfordert allerdings<br />

größte Sorgfalt und Bedachtsamkeit<br />

und bedarf deshalb einer professionellen<br />

Planung und Umsetzung.<br />

Umsatzsteuer und Nutzungszeiten<br />

<strong>Die</strong> meisten ärztlichen Leistungen sind<br />

von der Umsatzsteuer befreit. <strong>Die</strong>se<br />

Steuerbefreiung gilt auch für die Kostenverrechnung<br />

zwischen den beteiligten<br />

Ärzten innerhalb einer Ärztegemeinschaft.<br />

Voraussetzung dafür ist<br />

aber, dass nur die Erstattung der anteiligen<br />

Kosten erfolgt. Wird hingegen auch<br />

eine Gewinnkomponente verrechnet,<br />

sind die weiterverrechneten Beträge<br />

nicht mehr umsatzsteuerfrei, sondern<br />

müssen zur Gänze der Umsatzsteuer unterworfen<br />

werden.<br />

In der Praxis sollte eine Nutzungsüberlassung<br />

dieser Art in den wesentlichsten<br />

Punkten zumindest in Form<br />

eines Aktenvermerks schriftlich festgehalten<br />

werden, insbesondere im<br />

Hinblick auf Dauer und Möglichkeiten<br />

für die Beendigung der Vereinbarung.<br />

Auch die Nutzungszeiten sollten gut<br />

überlegt und mit Blick in die Zukunft<br />

festgehalten werden. Wenn ein Arzt<br />

seine Ordination zeitweise einem anderen<br />

überlässt, geschieht dies nicht<br />

selten, weil dieser Arzt neben einer<br />

Anstellung im Krankenhaus auch als<br />

Wahlarzt tätig sein und aus Kostengründen<br />

keine eigenen Räumlichkeiten<br />

und Ausstattungen anschaffen<br />

möchte.<br />

<strong>Die</strong> Praxis zeigt ganz deutlich, dass hier<br />

das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit als<br />

Wahlarzt manchmal falsch eingeschätzt<br />

und eine zu geringe Timesharing-Nutzung<br />

ins Auge gefasst wird. Das kann<br />

bei Ausweitung der Tätigkeit zu Problemen<br />

mit dem Nutzungsüberlasser führen;<br />

dies umso leichter, wenn auch dieser<br />

nicht schon langjährig niedergelassen,<br />

sondern selbst erst seit kurzer Zeit<br />

als Wahlarzt tätig und daher noch in der<br />

Aufbauphase ist. Bei der Festlegung der<br />

Nutzungszeiten sollte auf jeden Fall<br />

auch bedacht werden, dass nicht die reinen<br />

Ordinationszeiten, sondern auch die<br />

Vor- und Nachbereitungszeiten als Basis<br />

Berücksichtigung finden. ■<br />

Ärztetreuhand*<br />

Dr. Karl Braunschmid<br />

Landstraße 38, 4020 Linz<br />

Herrengasse 22, 8010 Graz<br />

0732/77 00 37 (Linz)<br />

0316/82 66 28 (Graz)<br />

Dr. Scholler & Partner<br />

Wirtschaftstreuhand*<br />

Dr. Gottfried Scholler<br />

1060 Wien/3100 St. Pölten<br />

01/599 22-0<br />

gottfried@scholler.at<br />

www.medtax.at<br />

<strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong><br />

<strong>Steuerberater</strong> OG*<br />

<strong>Die</strong> Ärztespezialisten<br />

Raimund Eller<br />

6020 Innsbruck<br />

0512/598 59-0<br />

r.eller@juenger.at<br />

*eine Kanzlei der MEDTAX-Gruppe


sTeUerreform <strong>2009</strong>:<br />

kInderBeTreUUng nUn<br />

sTeUerlICH aBseTZBar<br />

Wie in der letzten Ausgabe angekündigt,<br />

folgen nachstehend nützliche Details und<br />

Tipps zur aktuellen Steuerreform.<br />

Eine der lukrativsten Neuerungen ist dabei<br />

die Möglichkeit, Kosten für die Betreuung<br />

von Kindern steuerlich geltend zu machen.<br />

Demnach können ab <strong>2009</strong> bis zu Euro<br />

2.300 pro Kind und Jahr von der Steuer<br />

abgesetzt werden. Bei einem Spitzensteuersatz<br />

von 50% bedeutet dies pro Kind eine<br />

jährliche maximale Steuerersparnis von<br />

Euro 1.150. Durch entsprechende Gestaltung<br />

lässt sich dieses Ergebnis sogar noch<br />

steigern (siehe Beispiel unten).<br />

Im Folgenden haben wir für Sie eine<br />

Checkliste zusammengestellt, die Ihnen<br />

zeigt, inwieweit Sie profitieren können<br />

und was noch zu tun ist, damit Sie in<br />

den vollen Genuss der Begünstigung<br />

kommen.<br />

Für welche Kinder gilt die Begünstigung?<br />

• Kinder, die das zehnte Lebensjahr zu<br />

Beginn des Kalenderjahres noch nicht<br />

vollendet haben und<br />

• die sich ständig in der EU, dem EWR<br />

oder der Schweiz aufhalten und<br />

• für die bereits für mehr als 6 Monate des<br />

Kalenderjahres ein Anspruch auf den<br />

Kinderabsetzbetrag (wird zusammen<br />

mit der Familienbeihilfe ausbezahlt)<br />

besteht.<br />

Welche Kosten dürfen abgesetzt werden?<br />

• Zahlungen an Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

z.B. Kinderkrippen,<br />

Krabbelstuben, Kindergärten, Betriebskindergärten,<br />

Horte, schulische Tagesbetreuungsformen,<br />

Tagesheimstätten,<br />

Kindergruppen, Spielgruppen, Kinderhäuser,<br />

etc.<br />

• Zahlungen an eine pädagogisch qualifizierte<br />

Person<br />

Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung<br />

und Kindererziehung im<br />

Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen<br />

können (Babysitterausbildung,<br />

Ausbildung zur Tagesmutter, gesetzliche<br />

Schulung für Au-pair-Kräfte, Ausbildung<br />

zum Kindergartenpädagogen, Horterzieher,<br />

Früherzieher, Pädagogisches<br />

Hochschulstudium, Elternbildungsseminare).<br />

Ë<br />

ZahnarZt in tirol I 7


Steuern<br />

TIPP:<br />

Erfolgte per 08.05.<strong>2009</strong> bereits eine Kinderbetreuung,<br />

so bestehen keine Bedenken,<br />

wenn die erforderliche Ausbildung<br />

spätestens bis 31. Dezember <strong>2009</strong> nachgeholt<br />

wird.<br />

Auf der Homepage des Bundesministeriums<br />

für Wirtschaft, Familie und Jugend<br />

(www.bmwfj.gv.at) werden die von der<br />

Finanz akzeptierten Ausbildungskurse zur<br />

Erlangung der pädagogischen Qualifikation<br />

veröffentlicht.<br />

Für Tirol finden Sie dort als Anbieter<br />

das BFI. Zuständig ist Frau Mag. Evelyn<br />

Salchner (Tel.Nr.: 0512/59660–257, email:<br />

evelyn.salchner@bfi-tirol.at.)<br />

Als schnellste Ausbildungsform wird derzeit<br />

ein Babysitterkurs im Ausmaß von 24<br />

Stunden zu Euro 199 geboten. Der nächste<br />

Kurs findet im November <strong>2009</strong> jeweils an<br />

3 Samstagen statt.<br />

ACHTUNG!<br />

Kosten für die Kinderbetreuung durch<br />

Angehörige, die zum selben Haushalt<br />

wie das Kind gehören, sind auch dann<br />

nicht steuerlich abzugsfähig, wenn eine<br />

entsprechende pädagogische Qualifikation<br />

vorliegt.<br />

• Kosten für die Haushälterin<br />

Hier kann es mit der Finanz leicht zu Diskussionen<br />

bezüglich des Kostenanteiles<br />

für die Kinderbetreuung kommen. Umso<br />

geringer das Gesamtstundenausmaß der<br />

Beschäftigung ist, desto schwieriger wird<br />

es sein, den Nachweis einer Kinderbetreuung<br />

zu führen. Daran ändert auch die<br />

nachgeholte Ausbildung zur Erlangung der<br />

pädagogischen Qualifikation nichts.<br />

Vorsicht ist vor allem bei Haushälterinnen<br />

geboten, die als Haushälterinnen ohne<br />

Kinderbetreuung gemeldet sind oder<br />

waren. Für Haushälterinnen ohne Kinderbetreuung<br />

sieht der Kollektivvertrag<br />

eine geringere Entlohnung vor als für<br />

Kinderbetreuung. Hier wird es kaum möglich<br />

sein, daraus nun steuerabzugsfähige<br />

Kosten für Kinderbetreuung abzuleiten.<br />

8 I ZahnarZt in tirol<br />

Auch die Vornahme einer entsprechenden<br />

dienstvertraglichen Änderung birgt mehrfaches<br />

Gefahrenpotential. Zum einen<br />

könnte die Finanz die Glaubwürdigkeit<br />

der plötzlichen Kinderbetreuung in Frage<br />

stellen und die Gestaltung als Missbrauch<br />

ansehen.<br />

Zum anderen stellt sich die Frage, wie die<br />

Kinderbetreuung dann bisher von statten<br />

ging. Stellt sich dabei heraus, dass die<br />

Kinderbetreuung auch schon bisher zu<br />

den Aufgaben der nämlichen Haushälterin<br />

gehörte, so kann nun eine Nachzahlung<br />

von Gehältern und Personalabgaben fällig<br />

werden. Halten Sie dazu bitte jedenfalls<br />

Rücksprache mit Ihrem Steuer- bzw. Personalverrechnungsbüro!<br />

• Unmittelbare Kosten für die ausschließliche<br />

Kinderbetreuung<br />

Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren<br />

Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung.<br />

Nicht abzugsfähig sind daher z.B. Kosten<br />

für Verpflegung, Schulgeld, Kosten<br />

für die Suche und Vermittlung von Betreuungspersonen<br />

sowie Fahrtkosten zur<br />

Kinderbetreuung<br />

Welche Formvorschriften sind zu beachten?<br />

• Angabe der Betreuungskosten und Sozialversicherungsnummer<br />

des Kindes in<br />

der Steuererklärung<br />

• Nachweis durch einen Zahlungsbeleg<br />

mit Name und Sozialversicherungsnummer<br />

des Kindes, Zeitraum der<br />

Kinderbetreuung, Namen und Anschrift<br />

der Kinderbetreuungseinrichtung bzw.<br />

Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer<br />

der pädagogisch qualifizierten<br />

Person und gegebenenfalls eine<br />

Bewilligung zur Führung der Einrichtung<br />

bei privaten Einrichtungen.<br />

• 7jährige Aufbewahrungspflicht der<br />

Nachweise<br />

Wer darf die Kosten steuerlich geltend machen?<br />

• Jener, der sie auch getragen hat. Bei der<br />

Beurteilung der Frage, wer die Kosten<br />

getragen hat, haben die Finanzämter<br />

den Angaben der Steuerpflichtigen<br />

zu folgen. Das Limit von Euro 2.300 ist<br />

insgesamt einzuhalten. Wird der Betrag<br />

überschritten, und besteht zwischen<br />

den Elternteilen kein Einvernehmen<br />

über die Aufteilung, so ist der Höchstbetrag<br />

im Verhältnis der tatsächlichen<br />

Kostentragung aufzuteilen.<br />

• Derjenige, dem oder dessen haushaltszugehörigem<br />

Partner der Kinderabsetzbetrag<br />

(wird gemeinsam mit der Kinderbeihilfe<br />

ausbezahlt) für das betreffende<br />

Kind für mehr als sechs Monate im<br />

Kalenderjahr zusteht.<br />

• Der zur Alimentezahlung verpflichtete<br />

Elternteil, wenn ihm für das Kind länger<br />

als 6 Monate im Kalenderjahr der<br />

Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.<br />

Wie können Sie das absolute Maximum<br />

herausholen?<br />

Das absolute Maximum wird dann erreicht,<br />

wenn Sie neben der steuerlichen<br />

Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

auch noch von einem steuerfreien<br />

Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten<br />

durch den <strong>Die</strong>nstgeber Gebrauch<br />

machen können. <strong>Die</strong>s ist eine weitere Begünstigung<br />

der Steuerreform <strong>2009</strong> wonach<br />

Arbeitgeber Ihren <strong>Die</strong>nstnehmern (allen<br />

Betroffenen oder bestimmten Gruppen)<br />

unter bestimmten Voraussetzungen einen<br />

steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung<br />

im Ausmaß von bis zu Euro 500 pro Jahr<br />

und Kind gewähren können. Da solche<br />

steuerfreien Zuschüsse den zulässigen<br />

Höchstbetrag abzugsfähiger Kinderbetreuungskosten<br />

nicht kürzen, bedeutet<br />

dies, dass insgesamt jährlich bis zu Euro<br />

2.800 pro Kind von der Steuer abgesetzt<br />

werden können.


Beispiel:<br />

Ihre Gattin ist in Ihrer Ordination als Assistentin angestellt.<br />

Damit können Sie nun als <strong>Die</strong>nstgeber Euro 500 pro Jahr als<br />

Personalaufwand in Form eines steuerfreien Zuschusses steuerlich<br />

geltend machen. Zudem können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung<br />

insgesamt weitere Euro 2.300 als Kosten<br />

für die Kinderbetreuung geltend machen. In Summe haben Sie<br />

damit jährlich Euro 2.800 von der Steuer abgesetzt und so bei<br />

einem Spitzensteuersatz von 50% eine Steuerersparnis in Höhe<br />

von Euro 1.400 lukriert. Im Falle von z.B. vier zu betreuenden<br />

Kindern steigt dieser Vorteil auf Euro5.600. Ohne den Zuschuss<br />

wären es mit Euro 4.600 um Euro 1.000 weniger. Aber Achtung:<br />

<strong>Die</strong> steuerlichen Spielregeln über den Fremdvergleich (Gleichbehandlung<br />

familienzugehöriger mit fremden <strong>Die</strong>nstnehmern)<br />

sind zu beachten!<br />

Resümee:<br />

Bei voller Ausnützung der oben angeführten Absetzmöglichkeiten<br />

zahlen Sie bis zu Euro 1.400 pro Kind und Jahr weniger<br />

Steuer.<br />

<strong>Die</strong> schwierigste Hürde dürfte bei der Kinderbetreuung durch die<br />

Haushälterin zu nehmen sein. Dabei ist neben entsprechenden<br />

dienstvertraglichen Vereinbarungen (z.B. Schwerpunkt Kinderbetreuung)<br />

zu beachten, dass es sich um eine pädagogisch<br />

qualifizierte Person (siehe oben) handeln muss. Zudem sind<br />

die kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Kinderbetreuungstätigkeit<br />

zu beachten. Zahlungen an Angehörige, die im<br />

selben Haushalt wohnen, akzeptiert die Finanz auch dann nicht,<br />

wenn die Qualifikationen vorliegen.<br />

STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag. Eva Messenlechner<br />

STB Raimund Eller, STB Horst <strong>Jünger</strong><br />

Steuern<br />

ZahnarZt in tirol I


praxis&wirtschaft<br />

FINANZIERUNG RECHT VERSICHERUNG MARKETING EDV<br />

Produktverkauf in der Ordination<br />

Bei Gewerbebetrieb sind unbedingt abgabenrechtliche Konsequenzen zu<br />

beachten.<br />

EINEM TREND der letzten Jahre folgend,<br />

erwirtschaften immer mehr Ärzte neben<br />

ihrer „normalen“ ärztlichen Tätigkeit einen<br />

nicht unbeträchtlichen Teil ihres Umsatzes<br />

aus dem Verkauf von Produkten. Neben<br />

rein monetären Aspekten sind dabei auch<br />

steuerliche Auflagen zu beachten.<br />

<strong>Die</strong> Mehrheit der Patienten nimmt dieses<br />

Angebot gerne an. Denn Produkten, die<br />

direkt beim Arzt gekauft werden können,<br />

wird oft eine höhere Qualität zugeschrieben<br />

als jenen, die im „freien Handel“ zu<br />

erwerben sind. Der Verkauf von medizinischen<br />

Produkten kann ein durchaus lukratives<br />

Geschäft sein und bietet gerade<br />

Wahlärzten ein nicht uninteressantes Nebeneinkommen.<br />

UMSATZSTEUERPFLICHT BEACHTEN<br />

Da Umsätze aus dem Produktverkauf nicht<br />

als ärztliche Tätigkeit gelten, muss grundsätzlich<br />

Umsatzsteuer in Höhe von 10<br />

bzw. 20% je nach Art des Produkts zum<br />

Verkaufspreis zugeschlagen werden. <strong>Die</strong>se<br />

ist an das Finanzamt abzuführen. Auf der<br />

anderen Seite darf sich der Arzt die<br />

Umsatzsteuer aus dem Einkauf der Produkte<br />

als Vorsteuer abziehen sowie jene<br />

Vorsteuerbeträge aus anderen Ausgaben,<br />

die ganz oder teilweise mit dem Produktverkauf<br />

zusammenhängen.<br />

Bei solchen „gemischten“ Ausgaben muss<br />

eine Aufteilung nach dem Verhältnis zwischen<br />

ärztlicher Tätigkeit und Produktverkauf<br />

erfolgen. Als Schlüsselgröße dafür<br />

werden die jeweiligen Umsätze aus den<br />

beiden Tätigkeiten herangezogen. Erzielt<br />

man einen Gesamtjahresumsatz (ärztliche<br />

Tätigkeit PLUS Produktverkauf) von unter<br />

30.000 Euro, dann kann die Umsatzsteuerbefreiung<br />

für so genannte „Kleinunternehmer“<br />

in Anspruch genommen werden. In<br />

diesem Fall muss keine Umsatzsteuer verrechnet<br />

werden, Vorsteuerabzug steht dann<br />

aber auch nicht zu.<br />

Zu beachten ist außerdem, dass diese zusätzlichen<br />

Einnahmen natürlich mit Einkommensteuer<br />

belastet werden. <strong>Die</strong>ser Ge-<br />

winn wird zu den anderen Einkunftsarten<br />

hinzugezählt. Wer sich also ohnehin<br />

schon in einer hohen Progressionsstufe<br />

befindet, muss diesen „zusätzlichen“ Gewinn<br />

in eben dieser Progressionsstufe<br />

versteuern.<br />

UNTER UMSTÄNDEN<br />

GÜNSTIGE KRANKENVERSICHERUNG<br />

Wie bei jeder gewerblichen Tätigkeit<br />

kommt es zur Versicherungspflicht bei der<br />

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen<br />

Wirtschaft. <strong>Die</strong> Krankenversicherung<br />

berechnet sich in Höhe von 9,18% des<br />

steuerpflichtigen Gewinnes aus der gewerblichen<br />

Tätigkeit vor Abzug der entrichteten<br />

Sozialversicherungsbeiträge. Der<br />

Höchstbeitrag liegt derzeit bei knapp 430<br />

Euro monatlich. Wirft die gewerbliche<br />

Nebentätigkeit nur niedrige Gewinne ab,<br />

kann die gewerbliche Pflichtversicherung<br />

dazu führen, dass eine günstigere Möglichkeit<br />

der Krankenversicherung erreicht<br />

wird als für einen Mediziner ohne gewerbliche<br />

Tätigkeit.<br />

Im besten Fall kann es gelingen, dass für<br />

die Krankenversicherung lediglich der<br />

Mindestbeitrag von derzeit monatlich rund<br />

60 Euro bezahlt werden muss. <strong>Die</strong>s ist<br />

dann gegeben, wenn der Jahresgewinn aus<br />

der gewerblichen Nebentätigkeit maximal<br />

die Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von<br />

derzeit knapp 7.655 Euro jährlich beträgt.<br />

GERINGERER PROZENTSATZ<br />

BEI DER PENSIONSVERSICHERUNG<br />

Der Beitragssatz für gewerbliche Tätigkeiten<br />

zur Pensionsversicherung beträgt 16%,<br />

während für ärztliche Tätigkeiten 20%<br />

vom Gewinn eingehoben werden. Der Beitragssatz<br />

für gewerbliche Tätigkeiten zur<br />

Pensionsversicherung ist also niedriger als<br />

für die ärztliche Tätigkeit. Der Clou dabei:<br />

Der Regelung für gewerbliche Betätigungen<br />

wird Vorrang eingeräumt. Das bedeutet,<br />

dass zuerst jene Gewinne mit 16% belastet<br />

werden, die aus der gewerblichen<br />

Tätigkeit stammen. <strong>Die</strong> Gewinne aus der<br />

ärztlichen Tätigkeit werden nur insoweit<br />

als Bemessungsgrundlage mit dem höheren<br />

Satz herangezogen, als nach Ansatz<br />

der gewerblichen Einkünfte die Höchstbemessungsgrundlage<br />

von derzeit 56.280<br />

Euro noch nicht ausgeschöpft wurde.<br />

Ein weiterer Vorteil: In den ersten beiden<br />

Jahren der gewerblichen Betätigung kommt<br />

es lediglich zur Vorschreibung der Mindestbeiträge<br />

zur Krankenversicherung.<br />

Eine Nachbemessung bei Vorliegen des<br />

endgültigen Gewinnes laut Steuerbescheid<br />

für die ersten beiden Gründungsjahre findet<br />

nicht statt. Im Ergebnis bedeutet dies,<br />

dass in den ersten beiden Jahren der gewerblichen<br />

Tätigkeit der Beitrag zur Krankenversicherung<br />

mit dem Mindestbeitrag<br />

abgetan ist.<br />

<strong>Die</strong> auf den ersten Blick lästig erscheinenden<br />

sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen<br />

der Ausübung eines Gewerbes<br />

entpuppen sich daher bei genauem Hinsehen<br />

unter Umständen als Vorteil.<br />

REIMUND ELLER,<br />

<strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>,<br />

<strong>Steuerberater</strong> OG,<br />

<strong>Die</strong> Ärztespezialisten,<br />

Innsbruck,<br />

Tel. 0512/59 85 90,<br />

info@juenger.at,<br />

www.medtax.at<br />

ÄRZTE KRONE 16/09 39<br />

© czardases – Fotolia.de


steuer.berater<br />

Ab Oktober verlangt die Finanz<br />

wieder Zinsen.<br />

Das muss nicht sein!<br />

Als ob die Steuerzahlungen für sich alleine genommen nicht schon mehr als genug<br />

wären, hin und wieder kommen auch noch Zinsen und Zuschläge dazu. Eines<br />

dieser unliebsamen „Nebengeräusche“ betrifft die alljährlich im Herbst<br />

auftretenden Anspruchszinsen. Wir sagen Ihnen, wann und warum es<br />

mitunter zu diesen und ähnlichen Scharmützeln kommt und was Sie<br />

dagegen tun können.<br />

Text: STB Dr. Verena<br />

Maria Erian, STB Raimund<br />

Eller und STB Mag. Eva<br />

Messenlechner<br />

Foto: Foto Hofer<br />

50 eco.nova<br />

Alle Jahre wieder im Herbst hagelt es Anspruchszinsen<br />

Hierbei handelt es sich um die Verzinsung von Steuernachzahlungen,<br />

die ab dem 1.10. des Folgejahres<br />

anfällt. Der Zinssatz beträgt derzeit 2,38 %.<br />

Beispiel:<br />

<strong>Die</strong> Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2008<br />

in Höhe von € 20.000,00 wird am 30.11.<strong>2009</strong> festgesetzt.<br />

Daraus resultieren für den Zeitraum vom<br />

1.10. bis 30.11. Anspruchszinsen in Höhe von rund €<br />

80,00. Im umgekehrten Falle einer Gutschrift würde<br />

der Steuerpflichtige dafür Guthabenszinsen in gleicher<br />

Höhe erhalten. Aber wer nun glaubt, 2,38 % Zinsen<br />

seien in der heutigen Zeit eine „günstige Geldanlage“,<br />

hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht: <strong>Die</strong><br />

Gutschriftszinsen laufen auch erst ab 1.10. des Folgejahres<br />

für bereits vor gut einem Jahr bezahlte Steuervorauszahlungen,<br />

sind also so gesehen alles andere als<br />

ein gutes Geschäft!<br />

Gegenstrategie Nr. 1: Schnellcheck und<br />

Akontierung<br />

Bringen Sie Ihre Jahresabschlussunterlagen so schnell<br />

wie möglich zu Ihrem <strong>Steuerberater</strong>. Mittels Schnellcheck<br />

kann Ihr <strong>Steuerberater</strong> sofort nach Unterlageneingang<br />

eruieren, ob es bei Ihnen zu einer Nachzahlung<br />

kommen wird. Ist dies der Fall, so können Sie<br />

auch dann, wenn die Einreichung bzw. die Erledigung<br />

Ihrer Steuererklärung nicht rechtzeitig erfolgen<br />

kann oder soll, den voraussichtlichen Nachzahlungsbetrag<br />

jedenfalls rechtzeitig zur Einzahlung bringen.<br />

Wichtig dabei ist, dass Sie, wie bei jeder Überweisung<br />

an das Finanzamt, an der richtigen Stelle Ihre Steuernummer<br />

sowie eine entsprechende Zahlungsanweisung<br />

(z. B. E 1-12/2008) anbringen.<br />

Gegenstrategie Nr. 2: Optimales Timing<br />

Weiteres Optimierungspotenzial ist dadurch gegeben,<br />

dass die Finanz erst dann Anspruchszinsen<br />

vorschreibt, wenn diese den Betrag von mindestens<br />

€ 50,00 erreichen. Damit ist es in vielen Fällen gar<br />

nicht notwendig, dass bereits zu Beginn des Zinsberechnungszeitraumes,<br />

d. h. mit 1. Oktober, bezahlt<br />

wird. Je nach Höhe der zu erwartenden Nachzahlung<br />

errechnet sich auf Grund der Bagatellgrenze von<br />

€ 50,00 ein weiterer zinsfreier Zeitraum. In obigem<br />

Beispiel mit einer Nachzahlung für das Jahr 2008<br />

in Höhe von € 20.000,00 ergibt sich daraus bis einschließlich<br />

7.11.<strong>2009</strong> ein zinsfreier Zeitraum. Achtung!<br />

Zu diesem Zeitpunkt muss das Geld schon auf<br />

dem Konto der Finanz eingelangt sein. Es empfiehlt<br />

sich daher immer, den Überweisungsauftrag einige<br />

Tage vor Ablauf des zinsfreien Zeitraumes zu erteilen.<br />

Aber das ist längst nicht alles, was man so an Zinsen<br />

und Zuschlägen von der Finanz abwehren muss. Eine<br />

weitere sehr häufig auftretende Spezies sind Säumniszuschläge.<br />

Säumniszuschläge haben das ganze Jahr<br />

Saison<br />

<strong>Die</strong>ser Zuschlag wird Ihnen immer dann gefährlich,<br />

wenn Sie, wie der Name schon sagt, mit einer Zahlung<br />

säumig werden.


Beispiel:<br />

Sie bekommen die Einkommensteuervorauszahlung<br />

für das 4. Quartal vorgeschrieben, sollten diese am<br />

15.11. einzahlen, vergessen darauf und finden den<br />

Zahlschein am 27.11. wieder. Selbstverständlich bezahlen<br />

Sie daraufhin sofort die Steuerschuld und hoffen,<br />

dass Sie nicht erwischt werden. Leider ist es zu<br />

diesem Zeitpunkt schon zu spät. Es kommt zu einem<br />

Säumniszuschlag von 2 %.<br />

Einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von 1 % gibt<br />

es, wenn innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit noch<br />

immer nicht gezahlt wird. Verstreichen nach dem Eintritt<br />

der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten<br />

Säumniszuschlages weitere drei Monate, ohne dass bezahlt<br />

wird, dann setzt es einen dritten Säumniszuschlag<br />

von wiederum 1 %. Darüber hinaus ist das Finanzamt<br />

verpflichtet, entsprechende Einbringungsmaßnahmen<br />

im Exekutionsverfahren zu ergreifen.<br />

Antrag auf Herabsetzung hilfreich gegen<br />

Säumniszuschläge<br />

• Gegen einen Säumniszuschlag kann ein Antrag<br />

auf Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung gestellt<br />

werden. Aussicht auf Erfolg besteht dann, wenn<br />

Sie als Abgabenpflichtigen an der Säumnis kein<br />

grobes Verschulden trifft. Hier sind Sie und Ihr<br />

<strong>Steuerberater</strong> gemeinsam gefordert, entsprechende<br />

Gründe für Ihre „Unschuld“ ins Treffen zu führen.<br />

• Gut zu wissen ist auch, dass Säumniszuschläge,<br />

die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, von<br />

der Behörde nicht festzusetzen sind.<br />

• Zudem gibt es eine gesetzlich verankerte Schonfrist<br />

von bis zu 12 Tagen. <strong>Die</strong>se ergibt sich daraus,<br />

dass bei Banküberweisungen die Abgabe noch als<br />

pünktlich entrichtet gilt, wenn diese innerhalb von<br />

drei Tagen nach Fälligkeit auf dem Konto des Finanzamtes<br />

einlangt. In diese drei Tage sind Samstage,<br />

Sonntage und gesetzliche Feiertage, der Karfreitag<br />

und Weihnachten nicht einzurechnen. Ist<br />

der Fälligkeitstag zum Beispiel ein Freitag, so genügt<br />

es im Falle einer Begleichung mittels Banküberweisung,<br />

wenn das Geld am darauf folgenden<br />

Mittwoch auf dem Konto des Finanzamtes eintrifft.<br />

Sind Sie innerhalb der letzten 6 Monate nie<br />

säumig gewesen, so sieht das Gesetz noch weitere<br />

fünf Toleranztage vor, wobei wiederum Samstage,<br />

Sonntage etc. nicht mitgezählt werden. In obigem<br />

Beispiel bedeutet dies für einen Steuerzahler, der<br />

sich bisher entsprechend wohl verhalten hat, nach<br />

der ersten Verlängerung von Freitag auf Mittwoch<br />

eine weitere Verlängerung der Schonzeit um eine<br />

Woche von Mittwoch auf den nächsten Mittwoch.<br />

D. h. auf Grund der nicht mitzuzählenden<br />

Wochenenden haben Sie in der Regel ohnehin einen<br />

automatischen Sicherheitspuffer von mehr als<br />

einer Woche. Aber Achtung: Es zählt das Einlangen<br />

des Geldes auf dem Konto der Finanz!<br />

Eine dem Säumniszuschlag verwandte, allerdings<br />

noch viel schmerzhaftere Spezies ist der Verspätungszuschlag.<br />

Verspätungszuschlag – die teuerste Nebengebühr<br />

zur Steuer<br />

Wird die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung<br />

nicht gewahrt, so können bis zu 10 % von<br />

der Abgabenschuld als Verspätungszuschlag festgesetzt<br />

werden. Führt die verspätet eingereichte Abgabenerklärung<br />

zu keiner Abgabenschuld, so fällt mangels<br />

Bemessungsgrundlage auch kein Verspätungszuschlag<br />

an.<br />

Schuldmindernde Umstände mindern<br />

auch den Verspätungszuschlag<br />

Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag<br />

festgesetzt wird, liegt zum Teil im Ermessen der Behörde.<br />

Dabei spielt der Grad Ihres Verschuldens an<br />

der eingetretenen Verspätung eine wesentliche Rolle.<br />

Hier sind Sie und Ihr <strong>Steuerberater</strong> wiederum gemeinsam<br />

gefordert, eventuelle schuldmindernde Umstände<br />

aufzuspüren und diese der Behörde glaubhaft<br />

und nachvollziehbar zur Kenntnis zu bringen.<br />

„Beauftragte“ Zinsen beim Fiskus<br />

Zu Stundungs­ (derzeit 4,88 %) und Aus setzungszinsen<br />

(derzeit 2,38 %) kommt es nur dann, wenn<br />

Sie bzw. Ihr <strong>Steuerberater</strong> zuvor von sich aus aktiv<br />

geworden sind. Das heißt, wenn Sie einen Stundungs­<br />

oder Ratenzahlungsantrag eingebracht haben.<br />

Aussetzungszinsen fallen nur im Falle einer<br />

Einbringung einer Berufung gegen Steuerzahlungen<br />

mit nachfolgender Abweisung der Berufung an. Dafür<br />

bekommen Sie aber auch eine Gegenleistung vom<br />

Finanzamt in Form eines Kredites. Wer jetzt schon<br />

zu rechnen beginnt, ob ein Finanzamtskredit nicht<br />

eine womöglich billigere Alternative zum Bankkredit<br />

darstellt, muss zweierlei wissen. Erstens gewährt<br />

das Finanzamt Ratenzahlung oder Stundungen in<br />

der Regel nur bei erheblichen Härten, wenn also eine<br />

Bankfinanzierung ohnehin kaum mehr zu erhalten<br />

ist. Zweitens sind Stundungszinsen von Privatsteuern<br />

(z. B. Einkommensteuer) steuerlich nicht absetzbar,<br />

die Zinsen auf dem betrieblichen Girokonto aber in<br />

der Regel schon.<br />

Resümee<br />

Nebengebührenvorschreibungen vom Finanzamt<br />

müssen nicht sein! Wenn Sie darauf achten, Zahlungen<br />

rechtzeitig zu leisten und Fristen zu wahren,<br />

dann passiert Ihnen auch nichts. Darüber hinaus<br />

sieht das Gesetz in vielen Fällen Schonfristen und<br />

Bagatellgrenzen vor, sodass es bei geringfügigen<br />

Versäumnissen oftmals ohnehin nicht zur Festsetzung<br />

von Zinsen oder Zuschlägen kommt. Sollte es<br />

doch einmal passieren, dann müssen Sie auch nicht<br />

gleich zahlen. Hier lohnt es sich, gemeinsam mit Ihrem<br />

<strong>Steuerberater</strong> nach der Ursache für die Säumnis<br />

bzw. die Verspätung zu forschen. Trifft Sie nämlich<br />

kein grobes Verschulden, so besteht die Chance, mit<br />

einer entsprechenden Eingabe beim Finanzamt die<br />

unliebsamen Nebengebühren wieder aus der Welt zu<br />

schaffen.<br />

.<br />

STB Dr. Verena Maria Erian,<br />

STB Mag. Eva Messenlechner,<br />

STB Raimund Eller v. l.<br />

eco.nova 51


Steuerspartipps für Ärzte<br />

„Lehrlinge“ bei Zahnärzten?<br />

Text: <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> – <strong>Steuerberater</strong><br />

die Ärztespezialisten<br />

52 eco.nova<br />

Mit 1. Juli <strong>2009</strong> wurde durch eine<br />

spezielle Verordnung der „Lehrberuf<br />

Zahnärztliche Fachassistenz“ als<br />

Ausbildungsversuch eingerichtet,<br />

in welchen man bis zum Ablauf des<br />

30.06.2014 eintreten kann.<br />

Laut Auskunft der Zahnärztekammer<br />

ist derzeit noch nicht klar, wo<br />

dieser Ausbildungsversuch starten<br />

wird. In der Verordnung ist zwar<br />

keine räumliche Begrenzung vorgesehen,<br />

der Ausbildungsversuch<br />

kann daher theoretisch in jedem<br />

Bundesland stattfinden. In welchem<br />

Bundesland sich aber schließlich<br />

eine Berufsschule finden wird, die<br />

einen entsprechenden Zweig einrichtet,<br />

und außerdem Zahnärzte,<br />

die Lehrlingsausbildner sein wollen,<br />

ist zur Zeit nicht bekannt.<br />

Arbeitsrechtliche Verschlechterung<br />

für <strong>Die</strong>nstgeber<br />

Bisher gab und vorläufig weiterhin gibt es die „Zahnärztliche<br />

Assistentin in Ausbildung“. <strong>Die</strong>se unter<br />

Zahnärzten so genannten „Anlernlinge“ sind keine<br />

Lehrlinge nach dem Lehrlingsausbildungsgesetz, sondern<br />

ganz „normale“ Angestellte, wie auch eine fertig<br />

ausgebildete Assistentin. Was für den <strong>Die</strong>nstgeber den<br />

großen Vorteil hat, dass diese „Anlernlinge“ auch während<br />

der 3 Ausbildungsjahre nach den Bestimmungen<br />

des Angestelltengesetzes gekündigt werden können.<br />

<strong>Die</strong>s wird, sollte nach dem Ausbildungsversuch der<br />

Lehrberuf eingeführt werden, nicht mehr so einfach<br />

der Fall sein. <strong>Die</strong>nstgeber können ein Lehrverhältnis<br />

mit einem Lehrling während der dreijährigen<br />

Lehrzeit nur sehr schwer und nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auflösen. So gesehen käme es – das<br />

wissen wir aus unserer langjährigen Erfahrung – mit<br />

Sicherheit zu einer arbeitsrechtlichen Verschlechterung<br />

für <strong>Die</strong>nstgeber, falls der Lehrberuf tatsächlich<br />

eingeführt wird. .


Aktuelle Steuersparhighlights: 09 auch<br />

für Spitalsärzte noch Handlungsbedarf!<br />

MEDICS hat sich für Sie bei den Ärztespezialisten vom <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> aus Innsbruck nach aktuellen<br />

Steuerspartipps umgehört. Das Ergebnis: <strong>Die</strong> jüngste Steuerreform und das Konjunkturbelebungsgesetz<br />

<strong>2009</strong> haben einiges zu bieten. <strong>Die</strong> neuen Begünstigungen reichen von einer Tarifsenkung über<br />

ein Familienpaket bis hin zur Möglichkeit, Investitionen vorzeitig abzuschreiben.<br />

„Das ‚Steuersparhighlight Nummer 1‘ ist jedoch nach wie<br />

vor der bereits vor zwei Jahren eingeführte Freibetrag für investierte<br />

Gewinne (FBIG)“, so <strong>Steuerberater</strong> Raimund Eller<br />

vom <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>. „Damit können sage und schreibe bis zu<br />

10 % der Gewinne steuerfrei lukriert werden“, so der Ärztespezialist<br />

weiter. Voraussetzung ist derzeit, dass Sie auch<br />

in diesem Ausmaß bestimmte begünstigte Wirtschaftsgüter<br />

und/oder Wertpapiere kaufen und diese 4 Jahre behalten.<br />

2010 wIrd es noch besser<br />

Im kommenden Jahr wird der Freibetrag sogar auf 13 %<br />

ausgeweitet. Zudem wird es einen Grundfreibetrag geben,<br />

der einen Gewinn bis zu € 30.000,- abdeckt, ohne dass es<br />

einer Investition bedarf. Für die meisten Klinik- und Spitalsärzte<br />

mit Poolgeldern unter dieser Grenze ist ab 2010<br />

damit nur noch darauf zu achten, den Freibetrag auch in<br />

der Steuererklärung geltend zu machen.<br />

handlungsbedarf <strong>2009</strong><br />

Heuer heißt es allerdings noch für alle investieren. <strong>Steuerberater</strong>in<br />

Dr. Verena Maria Erian vom <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> rät, im<br />

4. Quartal eine Gewinnvorschaurechnung machen zu lassen.<br />

So können Sie eine eventuell bestehende „Investitionslücke“<br />

noch rechtzeitig schließen und sicherstellen, dass<br />

Sie das Steuergeschenk auch zur Gänze ausschöpfen. „Auf<br />

Grund unserer Spezialisierung sind unsere Prognosen sehr<br />

treffsicher. Seit Einführung des Freibetrages hat der Großteil<br />

unserer Ärzte im höchstmöglichen Ausmaß von dieser<br />

Begünstigung profitiert“, zeigt sich Ärzteexpertin Erian von<br />

den Ergebnissen begeistert.<br />

falle PauschalIerung<br />

Spitals- und Klinikärzte machen mitunter von der Möglichkeit<br />

Gebrauch, statt den tatsächlichen Aufwendungen<br />

12 % der Einnahmen als fiktive Ausgaben steuermindernd<br />

anzusetzen. Allerdings gibt es dann keinen FBIG mehr. „Da<br />

MEDICS<br />

STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag. Eva Messenlechner, STB Raimund<br />

Eller, <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>, die Ärztespezialisten<br />

dieser allein aber bereits 10 % ausmacht, bringt es in den<br />

meisten Fällen mehr, mit den Echtkosten zu operieren“,<br />

rechnet <strong>Steuerberater</strong>in Mag. Eva Messenlechner vom<br />

<strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> vor und rät jedenfalls zu einem Günstigkeitsvergleich<br />

mit allen steuerlichen Feinheiten. Da man nicht<br />

beliebig zwischen den Gewinnermittlungsarten wechseln<br />

kann, empfiehlt Messenlechner auch die Folgejahre mit<br />

einzubeziehen und dabei auf die Kennzahlen und Erfahrungswerte<br />

des Ärztespezialisten zu setzen. „So wie in der<br />

Medizin ist auch hier fachspezifisches Wissen für Erfolg und<br />

Nutzen entscheidend“, bringt das <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> unsere Frage<br />

nach den besten Steuerspartipps auf den Punkt.<br />

Foto: <strong>Jünger</strong><br />

PUBLIC RELATIONS<br />

73


40 STEUER & RECHT Zahn Krone 6/09<br />

Produktverkauf in der Ordination<br />

Bei Gewerbebetrieb in der Ordination sind unbedingt abgabenrechtliche<br />

Konsequenzen zu beachten.<br />

Einem Trend der letzten Jahre folgend,<br />

erwirtschaften immer mehr<br />

Ärzte neben ihrer „normalen“ ärztlichen<br />

Tätigkeit einen nicht unbeträchtlichen<br />

Teil ihres Umsatzes aus dem Verkauf<br />

von Produkten. Neben rein monetären<br />

Aspekten sind dabei auch steuerliche<br />

Auflagen zu beachten.<br />

<strong>Die</strong> Mehrheit der Patienten nimmt dieses<br />

Angebot gerne an. Denn Produkten, die direkt<br />

beim Arzt gekauft werden können, wird<br />

oft eine höhere Qualität zugeschrieben als<br />

jenen, die im „freien Handel“ zu erwerben<br />

sind. Der Verkauf von medizinischen Produkten<br />

kann ein durchaus lukratives Geschäft<br />

sein und bietet gerade Wahlärzten ein<br />

nicht uninteressantes Nebeneinkommen.<br />

Umsatzsteuerpflicht beachten<br />

Da Umsätze aus dem Produktverkauf<br />

nicht als ärztliche Tätigkeit gelten, muss<br />

grundsätzlich Umsatzsteuer in Höhe von<br />

10 bzw. 20% je nach Art des Produktes<br />

auf den Verkaufspreis aufgeschlagen werden.<br />

<strong>Die</strong>se ist an das Finanzamt abzuführen.<br />

Auf der anderen Seite darf sich der<br />

Arzt die Umsatzsteuer aus dem Einkauf<br />

der Produkte als Vorsteuer abziehen sowie<br />

auch jene Vorsteuerbeträge aus anderen<br />

Ausgaben, die ganz oder teilweise mit<br />

dem Produktverkauf zusammenhängen.<br />

Bei solchen „gemischten“ Ausgaben muss<br />

eine Aufteilung nach dem Verhältnis zwischen<br />

ärztlicher Tätigkeit und Produktverkauf<br />

erfolgen. Als Schlüsselgröße dafür<br />

werden die jeweiligen Umsätze aus den<br />

beiden Tätigkeiten herangezogen. Erzielt<br />

man einen Gesamtjahresumsatz (ärztliche<br />

Tätigkeit + Produktverkauf) von unter<br />

30.000 Euro, kann die Umsatzsteuerbefreiung<br />

für so genannte „Kleinunternehmer“<br />

in Anspruch genommen werden. In<br />

diesem Fall muss keine Umsatzsteuer verrechnet<br />

werden, Vorsteuerabzug steht<br />

dann aber auch nicht zu.<br />

Zu beachten ist außerdem,<br />

dass diese zusätzlichen Einnahmen<br />

natürlich mit Einkommensteuer<br />

belastet werden.<br />

<strong>Die</strong>ser Gewinn wird zu den anderen<br />

Einkunftsarten hinzugezählt.<br />

Wer sich also ohnehin schon<br />

in einer hohen Progressionsstufe befindet,<br />

muss diesen zusätzlichen Gewinn<br />

in eben dieser Progressionsstufe versteuern.<br />

Unter Umständen günstigere<br />

Krankenversicherung<br />

Wie bei jeder gewerblichen Tätigkeit besteht<br />

Versicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt<br />

der gewerblichen<br />

Wirtschaft. <strong>Die</strong> Krankenversicherung in<br />

Höhe von 9,18% des steuerpflichtigen<br />

Gewinnes berechnet sich aus der gewerblichen<br />

Tätigkeit vor Abzug der entrichteten<br />

Sozialversicherungsbeiträge. Der<br />

Höchstbeitrag liegt derzeit bei knapp 430<br />

Euro monatlich.<br />

Wirft die gewerbliche Nebentätigkeit nur<br />

niedrige Gewinne ab, kann die gewerbliche<br />

Pflichtversicherung dazu führen, dass<br />

eine günstigere Möglichkeit der Krankenversicherung<br />

erreicht wird als für einen<br />

Mediziner ohne gewerbliche Tätigkeit. Im<br />

besten Fall kann es gelingen, dass für die<br />

Krankenversicherung lediglich der Mindestbeitrag<br />

von derzeit monatlich rund 60<br />

Euro bezahlt werden muss. <strong>Die</strong>s ist dann<br />

gegeben, wenn der Jahresgewinn aus der<br />

gewerblichen Nebentätigkeit maximal die<br />

Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von<br />

derzeit knapp 7.655 Euro jährlich beträgt.<br />

Geringerer Prozentsatz bei der<br />

Pensionsversicherung<br />

Der Beitragssatz für gewerbliche Tätigkeiten<br />

zur Pensionsversicherung beträgt<br />

16%, während für ärztliche Tätigkeiten<br />

20% vom Gewinn eingehoben werden.<br />

Der Beitragssatz für gewerbliche Tätigkeiten<br />

zur Pensionsversicherung ist also<br />

niedriger als für die ärztliche Tätigkeit.<br />

Der Clou dabei: Der Regelung für gewerbliche<br />

Betätigung wird Vorrang eingeräumt.<br />

Das bedeutet, dass zuerst jene Gewinne<br />

mit 16% belastet werden, die aus<br />

der gewerblichen Tätigkeit stammen. <strong>Die</strong><br />

Gewinne aus der ärztlichen Tätigkeit werden<br />

nur insoweit als Bemessungsgrundlage<br />

mit dem höheren Satz herangezogen,<br />

als nach Ansatz der gewerblichen Einkünfte<br />

die Höchstbemessungsgrundlage<br />

von derzeit 56.280 Euro noch nicht ausgeschöpft<br />

wurde.<br />

Ein weiterer Vorteil: In den ersten beiden<br />

Jahren der gewerblichen Betätigung<br />

kommt es lediglich zur Vorschreibung der<br />

Mindestbeiträge zur Krankenversicherung.<br />

Eine Nachbemessung bei Vorliegen<br />

des endgültigen Gewinnes laut Steuerbescheid<br />

für die ersten beiden Gründungsjahre<br />

findet nicht statt. Im Ergebnis bedeutet<br />

dies, dass in den ersten beiden Jahren<br />

der gewerblichen Tätigkeit der Beitrag<br />

zur Krankenversicherung mit dem Mindestbeitrag<br />

abgetan ist.<br />

<strong>Die</strong> auf den ersten Blick lästig erscheinenden<br />

sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen<br />

der Ausübung eines Gewerbes<br />

entpuppen sich daher bei genauem Hinsehen<br />

unter Umständen als Vorteil.<br />

© julien tromeur – Fotolia.com


Zahn Krone 6/09 STEUER & RECHT 41<br />

Anlaufverluste clever nutzen<br />

Bei Ordinationseröffnungen ist steuerliche Vorsicht geboten.<br />

Ärzte haben die Möglichkeit, laufende<br />

Verluste mit Gewinnen der folgenden<br />

drei Jahre auszugleichen und<br />

dadurch Steuern zu sparen. Der Verlust<br />

eines Jahres kann daher, sofern er nicht<br />

mit anderen positiven Einkünften (beispielsweise<br />

aus einem <strong>Die</strong>nstverhältnis)<br />

desselben Jahres gegenverrechnet werden<br />

kann, von den Gewinnen der nächsten<br />

drei Jahre abgezogen werden. So<br />

kann zum Beispiel der Verlust des Jahres<br />

<strong>2009</strong> mit den Gewinnen bzw. den<br />

Einkünften der Jahre 2010 bis 2012 gegenverrechnet<br />

werden (bis 75% des<br />

Gesamtbetrages der Einkünfte). Nur<br />

das darüber hinausgehende Einkommen<br />

ist zu versteuern.<br />

Verluste auf drei Jahre vortragbar<br />

An und für sich ist diese Verlustvortragsregelung<br />

als sehr positiv zu werten. Natürlich<br />

nur dann, wenn nach einem Verlust<br />

oder mehreren Verlustjahren auch rechtzeitig<br />

ein entsprechender Gewinn erzielt<br />

wird. Ist das nicht der Fall, gehen die Verluste<br />

verloren – und die Steuerlast steigt.<br />

<strong>Die</strong>s kann in den meisten Fällen jedoch<br />

durch entsprechende Planung verhindert<br />

werden.<br />

Ein Beispiel: Ein Arzt kauft eine Ordination,<br />

also den gesamten „lebenden Betrieb“<br />

mit allen wesentlichen Bestandteilen,<br />

und führt diese Ordination fort. Ein<br />

erheblicher Teil des Kaufpreises wird da-<br />

bei in der Regel der so genannte Praxiswert<br />

sein. Das ist jener Kaufpreisteil, der<br />

nicht in den übernommenen Vermögensteilen<br />

(Geräte, Ausstattung etc.) Deckung<br />

findet. <strong>Die</strong> steuerliche Abschreibungsdauer<br />

dieses Praxiswertes beginnt in der Regel<br />

bei drei Jahren und ist unter anderem<br />

von der Fachrichtung abhängig. Durch die<br />

kurze Abschreibungsdauer kann daher der<br />

Fall eintreten, dass die Anlaufverluste höher<br />

sind als die Gewinne jener Jahre, in<br />

denen ausgeglichen werden kann.<br />

Strategische Vorausplanung<br />

zur Steueroptimierung<br />

© Gernot Krautberger – Fotolia.com<br />

Von vornherein sollte darauf geachtet werden,<br />

dass wertvolle Verlustvorträge später<br />

nicht verloren gehen. Dafür muss bereits<br />

bei der Erstellung des Jahresabschlusses<br />

und der Steuererklärungen des Praxisgründungsjahres<br />

eine steuerlich vorausschauende,<br />

strategische Entscheidung getroffen<br />

und die Entwicklung der Praxis in den<br />

Folgejahren entsprechend im Auge behalten<br />

werden. ■<br />

Ärztetreuhand*<br />

Dr. Karl Braunschmid<br />

Landstraße 38, 4020 Linz<br />

Herrengasse 22, 8010 Graz<br />

0732/77 00 37 (Linz)<br />

0316/82 66 28 (Graz)<br />

Kanzlei <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong><br />

<strong>Steuerberater</strong> OG*<br />

<strong>Die</strong> Ärztespezialisten<br />

Raimund Eller<br />

6020 Innsbruck<br />

0512/598 59-0<br />

r.eller@juenger.at<br />

Kenda & Lebersorger OG*<br />

Ärztekanzlei mit Tradition<br />

Mag. Manfred Kenda<br />

9020 Klagenfurt<br />

0463/511 26 6-0<br />

office@die-steuerberater.at<br />

*eine Kanzlei der MEDTAX-Gruppe


Steuern<br />

sTeUerlICHe<br />

soforTaBsCHreIBUng Von 30%<br />

Konnten Sie im ersten und zweiten Quartal an dieser Stelle über die erfreulichen Neuerungen der Steuerreform<br />

<strong>2009</strong> lesen, so steht auch diese Ausgabe wieder ganz im Zeichen guter Steuernachrichten. Unter dem Titel<br />

Konjunkturbelebung können in den kommenden 2 Jahren von Investitionen im Jahr der Anschaffung sofort<br />

30% steuerlich geltend gemacht werden.<br />

Lesen Sie hier unter welchen Voraussetzungen<br />

Sie davon profitieren können<br />

und wie wirkungsvoll diese Begünstigung<br />

tatsächlich ist:<br />

Voraussetzungen:<br />

Das neue Gesetz zur steuerlichen Abschreibung<br />

gilt für bestimmte Investitionen,<br />

die in den Jahren <strong>2009</strong> und 2010 getätigt<br />

werden. Erstreckt sich die Anschaffung<br />

oder Herstellung über mehrere Jahre, so<br />

kann die vorzeitige Abschreibung jeweils<br />

von den auf die Jahre <strong>2009</strong> und 2010<br />

entfallenden Teilbeträgen vorgenommen<br />

werden. Nicht begünstigt sind Wirtschaftgüter,<br />

mit deren Anschaffung oder<br />

Herstellung vor dem 01.01.<strong>2009</strong> begonnen<br />

worden ist.<br />

Von der Begünstigung ausgenommen<br />

sind weiters Gebäude- u. Mieterinvestitionen,<br />

PKW und Kombi (außer Fahrschulfahrzeuge<br />

und 80% gewerbliche<br />

Personenbeförderung), Luftfahrzeuge und<br />

gebrauchte Wirtschaftsgüter (Achtung<br />

Vorführgeräte).<br />

Wirkungsweise:<br />

Im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr<br />

können sofort 30% der Investition steuerwirksam<br />

in Ansatz gebracht werden.<br />

Darin ist die Normalabschreibung<br />

bereits enthalten. In den Folgejahren<br />

wird sodann die<br />

8 I ZahnarZt in tirol<br />

Normalabschreibung so lange fortgesetzt,<br />

bis in Summe die gesamte Investition<br />

abgeschrieben ist. Damit können, so wie<br />

bisher, nicht mehr als 100% der Kosten<br />

steuerlich geltend gemacht werden. <strong>Die</strong><br />

Wirkungsweise ist damit mehr in einem<br />

Liquiditätsvorteil als in einer wirklichen<br />

zusätzlich Steuerersparnis zu sehen. Je<br />

nach Nutzungsdauer des betreffenden<br />

Wirtschaftsgutes lassen sich die Vorteile<br />

wie folgt quantifizieren:<br />

Doppelter Effekt<br />

Bei einer voraussichtlichen Nutzungsdauer<br />

von 7 Jahren (z.B. Behandlungsstuhl)<br />

kann durch den Vorzieheffekt im ersten<br />

Jahr gegenüber der Normalabschreibung<br />

der doppelte Steuerspareffekt erzielt<br />

werden. Bei einer Investition im Jahr <strong>2009</strong><br />

wird so bereits im Jahr 2014 die Vollabschreibung<br />

erreicht, hingegen ohne vorzeitige<br />

Abschreibung erst im Jahr 2015.<br />

Dreifacher Vorteil<br />

Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />

von 10 Jahren (z.B. Einrichtung)<br />

steigt<br />

der Vorteil im<br />

ersten Jahr<br />

sogar auf das Dreifache. Bei einer Großinvestition<br />

von z.B. € 100.000,- bedeutet<br />

dies im Ergebnis eine in das Jahr <strong>2009</strong> vorgezogene<br />

Steuerersparnis in Höhe von bis<br />

zu € 10.000, welche sonst erst je zur Hälfte<br />

in den Jahren 2017 und 2018 schlagend<br />

geworden wäre.<br />

Maximale Wirkung bei Anschaffungen im<br />

zweiten Halbjahr<br />

Noch eine Steigerung erfahren diese<br />

Effekte bei Investitionen im zweiten<br />

Halbjahr. Im Gegensatz zur Normalab-


schreibung steht die vorzeitige Abschreibung nämlich für Investitionen<br />

im 2. Halbjahr nicht nur zur Hälfte, sondern ebenso<br />

mit den vollen 30% zu.<br />

Bei einer Nutzungsdauer von unter 4 Jahren wirkungslos<br />

Sinkt die Nutzungsdauer auf 3 Jahre (z.B. EDV) so bietet die<br />

vorzeitige Abschreibung keinen Vorteil mehr. Hier beläuft<br />

sich die Normalabschreibung nämlich bereits auf 33,33 % und<br />

ist damit höher als bei Inanspruchnahme des Konjunkturbelebungsgesetzes.<br />

Resümee:<br />

<strong>Die</strong> vorzeitige Abschreibung führt zwar nicht zu einer zusätzlichen,<br />

wohl aber zu einer vorgezogenen Steuerersparnis. Im<br />

Ergebnis kommt es so zu einem Liquiditäts- und Zinsvorteil.<br />

Der Vorteil ist umso größer, je länger die Nutzungsdauer des<br />

betreffenden Wirtschaftsgutes ist.<br />

Im EDV-Bereich, wo teilweise eine Abschreibungszeit von nur<br />

drei Jahren in Frage kommt, kann die vorzeitige Abschreibung<br />

gänzlich unattraktiv werden, da hier die Normalabschreibung<br />

bereits über 30% ausmacht.<br />

Diffizil wird die Sache dann, wenn auf Grund von Gewinnschwankungen<br />

in den betreffenden Jahren unterschiedliche<br />

Steuersätze zur Anwendung kommen. Ist im Anschaffungsjahr<br />

(<strong>2009</strong> oder 2010) mit einem geringeren Spitzensteuersatz zu<br />

rechnen als in Zukunft, so kann es vorteilhafter sein, auf die<br />

vorzeitige Abschreibung zu verzichten. <strong>Die</strong>s kann insbesondere<br />

bei Praxisgründern der Fall sein. Bitte lassen Sie in solchen Fällen<br />

von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> eine Gewinnvorschaurechnung mit<br />

Günstigkeitsvergleich erstellen.<br />

von links nach rechts: STB Dr. Verena Maria Erian,<br />

STB Mag. Eva Messenlechner, STB Raimund Eller.<br />

Steuern<br />

ZahnarZt in tirol I


steuer.berater<br />

Bauleister haften für Schulden ihrer<br />

Subunternehmer bei der Sozialversicherung<br />

Seit 1.9.<strong>2009</strong> ist ein neues Gesetz in Kraft, wonach Bauleister für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge<br />

der von ihnen beauftragten Subunternehmer haften. Wer davon betroffen ist und wie Sie sich am besten schützen,<br />

lesen Sie hier:<br />

Text: STB Dr. Verena<br />

Maria Erian, STB Raimund<br />

Eller und STB Mag. Eva<br />

Messenlechner<br />

Foto: Foto Hofer<br />

28 eco.nova<br />

Wer ist in welcher Weise betroffen?<br />

<strong>Die</strong> neuen Haftungsbestimmungen treffen alle Unternehmen,<br />

die Bauleistungen erbringen und dazu<br />

Aufträge an andere Bauleister (Subunternehmer) weitergeben.<br />

<strong>Die</strong> Haftung erstreckt sich auf alle Beiträge<br />

und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zu<br />

einem Höchstbetrag von 20 % des geleisteten Werklohnes.<br />

Zum Handkuss kommt der Auftraggeber<br />

dann, wenn der zuständige Sozialversicherungsträger<br />

gegen den Hauptschuldner (Subunternehmer) bereits<br />

erfolglos Exekution geführt hat oder bereits Insolvenz<br />

eingetreten ist.<br />

Als Bauleistung gilt auch die bloße Arbeitskräfteüberlassung,<br />

wenn die überlassenen <strong>Die</strong>nstnehmer zur<br />

Erbringung von Bauleistungen eingesetzt werden.<br />

Nicht betroffen ist demgegenüber die Beauftragung<br />

von Unternehmen, deren <strong>Die</strong>nstnehmer in Österreich<br />

nicht sozialversicherungspflichtig sind. Unternehmen<br />

aus dem EU­Raum können dies durch Vorlage des<br />

Formulares E 101 nachweisen. <strong>Die</strong>ses Formular besagt,<br />

dass die Sozialversicherungspflicht im jeweiligen<br />

Heimatstaat besteht und somit in Österreich nicht<br />

nochmals Sozialversicherungsbeiträge abzuführen<br />

sind. <strong>Die</strong>s ist deshalb so, da die Haftung derzeit nur<br />

für österreichische Sozialversicherungsbeiträge gilt.<br />

Niemals betroffen sind weiters Privatpersonen und<br />

Unternehmen, die als Endabnehmer einer Bauleistung<br />

auftreten, sowie die Beauftragung von Unternehmen,<br />

welche in eine spezielle Liste (siehe folgend)<br />

eingetragen sind.<br />

Befreiungsmöglichkeit<br />

<strong>Die</strong> Auftraggeberhaftung entfällt, wenn der beauftragte<br />

Unternehmer in der so genannten Gesamtliste<br />

der haftungsfreigestellten Unternehmen (HFU­Gesamtliste)<br />

aufscheint. <strong>Die</strong> HFU­Gesamtliste ist unter<br />

www.sozialversicherung.at/agh abrufbar. Auf diese<br />

Liste kommt ein Unternehmen dann, wenn es bereits<br />

mindestens drei Jahre Bauleistungen erbracht hat und<br />

keine Beitragsrückstände hat. Hinsichtlich der Beitragsrückstände<br />

gibt es eine Toleranzgrenze in Höhe<br />

von 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung<br />

abzuführenden Beiträge. Aufrechte Beitragsstundungen<br />

und Ratenvereinbarungen sind ebenso nicht<br />

für die Aufnahme in diese Liste schädlich.<br />

Allerdings erfolgt die Aufnahme nicht automatisch<br />

von Amts wegen, sondern bedarf einer Antragstellung.<br />

Das Formular dazu finden Sie unter www.<br />

wgkk.at.<br />

Achtung! Bei Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen<br />

für zwei Monate bzw. die Nichtentrichtung<br />

der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats<br />

führen zur automatischen Streichung aus der Liste.<br />

<strong>Die</strong>s wird dem betroffenen Unternehmen schriftlich<br />

mitgeteilt.<br />

Eine Wiederaufnahme in die Liste ist dann möglich,<br />

wenn alle vorliegenden Beitragsrückstände beglichen<br />

bzw. fehlende Beitragsnachweisungen nachgereicht<br />

wurden und ein entsprechender Wiederaufnahmeantrag<br />

gestellt wird.


Jungunternehmer und Einmannbetriebe<br />

von Freistellung systematisch<br />

ausgeschlossen<br />

<strong>Die</strong> Grundvoraussetzungen des dreijährigen Bestehens<br />

und die Erfüllung der gesetzlichen Sozialversicherungspflichten<br />

führt allerdings dazu, dass Jungunternehmer<br />

und Einmannbetriebe von der Haftungsfreistellung<br />

systematisch ausgeschlossen werden.<br />

Das kommt einer Diskriminierung gleich, die für die<br />

betroffenen Unternehmen zu einem echten Wettbewerbsnachteil<br />

führen kann, wenn Auftraggeber dazu<br />

übergehen sollten, nur in der Liste angeführte Subunternehmer<br />

zu beauftragen.<br />

Tipps für Subunternehmer<br />

Setzten Sie alles daran, baldmöglichst auf die HFU-<br />

Liste zu kommen und dort zu bleiben. Für Einmannbetriebe<br />

könnte es allein vor diesem Hintergrund<br />

sinnvoll sein, wenigstens einen geringfügig beschäftigten<br />

<strong>Die</strong>nstnehmer aufzunehmen. <strong>Die</strong>ser muss<br />

nicht am Bau tätig sein, sondern kann auch in der<br />

Verwaltung z. B. für Büroarbeiten eingesetzt werden.<br />

Von einer geringfügigen Beschäftigung spricht man<br />

bei einem Monatsgehalt bis zu € 357,74. An Lohnabgaben<br />

fallen in diesem Bereich lediglich Unfallversicherungsbeiträge<br />

in Höhe von derzeit € 7,84 pro<br />

Monat an. Für diesen Betrag kann die Aufnahme in<br />

die Liste somit (dreijähriges Bestehen vorausgesetzt)<br />

gewissermaßen erkauft und eine Brandmarkung und<br />

damit einhergehende Wettbewerbsnachteile vermieden<br />

werden.<br />

Generalunternehmertipps<br />

Aus Sicht des Auftraggebers ist bei Geschäften mit<br />

Unternehmen außerhalb der HFU-Liste in Zukunft<br />

jedenfalls Vorsicht geboten. Ein Haftungsausschluss<br />

ist aber jedenfalls wie folgt möglich:<br />

Vorsorge treffen – 20 % einbehalten<br />

<strong>Die</strong> Auftraggeberhaftung für Geschäftspartner außerhalb<br />

der HFU-Liste kann vermieden werden,<br />

indem 20 % des zu leistenden Werklohnes nicht an<br />

den Auftragnehmer, sondern direkt an das <strong>Die</strong>nstleistungszentrum<br />

der Wiener Gebietskrankenkasse<br />

überwiesen werden. <strong>Die</strong> Bankverbindung dazu finden<br />

Sie unter www.wgkk.at. Der Auftragnehmer bekommt<br />

den Betrag sodann auf sein Beitragskonto bei<br />

der GKK gutgeschrieben. <strong>Die</strong>se Gutschrift kann der<br />

Auftragnehmer entweder mit laufenden Beitragszahlungen<br />

verrechnen oder erstatten lassen.<br />

Konkrete Handelsempfehlungen:<br />

• Prüfen Sie im Zeitpunkt der Auftragserteilung,<br />

ob der Subunternehmer Ihrer Wahl auf der HFU-<br />

Gesamtliste zu finden ist.<br />

• Ist dies nicht der Fall, so sollte zur beiderseitigen<br />

Klarheit über die Abwicklung ein Passus in den<br />

Werkvertrag aufgenommen werden, dass der<br />

Auftraggeber mit dem Einbehalt und der Abfuhr<br />

von 20 % des Werklohnes entsprechend den gesetzlichen<br />

Bestimmungen einverstanden ist.<br />

• Unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung<br />

ein Eintrag in der besagten Liste<br />

besteht oder nicht, müssen Sie zum Zeitpunkt<br />

der Leistung des Werklohnes jedenfalls nochmals<br />

checken, ob ein Eintrag besteht. Ist dies der Fall<br />

– und nur dann (einzig die Situation zum Zahlungszeitpunkt<br />

ist entscheidend!) –, so erübrigt<br />

sich der Einbehalt der Haftungssumme.<br />

• Besteht zum Zahlungszeitpunkt (auch bei Teilzahlungen!)<br />

kein Eintrag in die HFU-Liste, so<br />

sollten Sie jedenfalls 20 % des Zahlungsbetrages<br />

– wie oben beschrieben – abführen.<br />

Resümee<br />

Zweck dieser neuen Haftungsbestimmungen ist es,<br />

Ausfällen von Sozialabgaben vorzubeugen. Der Gesetzgeber<br />

mag hier wohl der Meinung sein, dass der<br />

Zweck die Mittel heilige. Oder hat er nicht verstanden,<br />

wie Wirtschaft funktioniert? Sowohl der Bauunternehmer<br />

als Auftraggeber als auch die jeweils<br />

involvierten Subunternehmer sind von der Neuregelung<br />

negativ betroffen. Einziger Ausweg ist derzeit<br />

die Aufnahme in die HFU-Liste. Für Jungunternehmer<br />

und Einmannbetriebe ist es allerdings selbst bei<br />

bes ter Bonität und stetigem Wohlverhalten per se gar<br />

nicht möglich, in die Liste der befreiten Unternehmen<br />

aufgenommen zu werden. Das bedeutet eine ungerechtfertigte<br />

Brandmarkung, die systematisch alle<br />

Jungunternehmer und Einmannbetriebe trifft.<br />

Wie unausgegoren die Regelung ist, zeigt sich daran,<br />

dass bei Unternehmen, die keine <strong>Die</strong>nstnehmer<br />

beschäftigen (Einmannunternehmen), ein Eintrag<br />

in die Liste unmöglich ist, daher jeder Auftraggeber<br />

zum Haftungsausschluss 20 % ans <strong>Die</strong>nstleistungszentrum<br />

abführen muss, die Abgabestelle aber mit<br />

dem Geld nichts anfangen kann, weil es zum Subunternehmer<br />

ja mangels <strong>Die</strong>nstnehmer kein Beitragskonto<br />

bei der GKK gibt und das Geld daher wieder an<br />

den Auftraggeber zurücküberwiesen wird.<br />

Aber das ist noch nicht alles. Selbst wenn es einem<br />

Nichtmitglied der Liste in Zukunft gelingen sollte,<br />

überhaupt noch an Aufträge zu kommen, dann geht<br />

es ihm in der Phase der Auftragserfüllung erneut heftig<br />

an den Kragen: Da 20 % des Auftragsvolumens<br />

direkt an die Sozialversicherung gehen und erst gar<br />

nicht beim leistenden Unternehmer ankommen, kann<br />

Letzterer ganz schön in die Liquiditäts-Bredouille<br />

geraten. Auch wenn die vom Auftraggeber abgeführten<br />

Einbehalte von eventuellen zukünftigen Abgabenschuldigkeiten<br />

in Abzug gebracht werden bzw.<br />

retourniert werden, kann durch dieses Prozedere ein<br />

temporärer Liquiditätsengpass erhebliche Schwierigkeiten<br />

mit sich bringen. <strong>Die</strong>s gilt umso mehr, als der<br />

Auftrag knapp kalkuliert werden muss, um angesichts<br />

der hier neu geschaffenen Wettbewerbsverzerrungen<br />

bei der Vergabe von Aufträgen überhaupt noch zum<br />

Zug zu kommen.<br />

.<br />

STB Dr. Verena Maria Erian,<br />

STB Mag. Eva Messenlechner,<br />

STB Raimund Eller, v. l.<br />

eco.nova 29


Steuerspartipps für Ärzte<br />

Pensionsantrag auch bei Fortbetrieb der Ordination<br />

rechtzeitig stellen<br />

Tausende Euro gehen sonst endgültig und unwiederbringlich verloren.<br />

Text: <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> – <strong>Steuerberater</strong><br />

die Ärztespezialisten<br />

30 eco.nova<br />

Es passiert immer wieder, dass jemand<br />

„vergisst“, in Pension zu gehen.<br />

Zur Erinnerung: Jede Frau<br />

mit 60 und jeder Mann mit 65 ist<br />

berechtigt, von der gesetzlichen Sozialversicherung<br />

eine Pension zu beziehen.<br />

<strong>Die</strong>s gilt ohne Rücksicht darauf,<br />

ob Sie weiter erwerbstätig sind<br />

oder nicht! Lediglich die notwendige<br />

Anzahl von Versicherungsmonaten<br />

ist erforderlich. Leider wird<br />

man aber von den Pensionsversicherungen<br />

nicht aufmerksam gemacht,<br />

was häufig zu einer echten Falle<br />

wird, weil ein rückwirkender Pensionsantrag<br />

nicht möglich ist.<br />

Deshalb ist es ein goldener Tipp,<br />

den Pensionsantrag rechtzeitig zu<br />

stellen. Rechtzeitig heißt spätestens<br />

im Monat der Vollendung des vor-<br />

stehend erwähnten gesetzlichen Pensionsantrittsalters.<br />

Bei späterer Antragstellung gehen Monat für<br />

Monat mitunter Tausende Euro endgültig und unwiederbringlich<br />

verloren.<br />

Anders verhält es sich bei der zusätzlich zur gesetzlichen<br />

Pension vorgesehenen Ärztekammervorsorge.<br />

Hier ist es notwendig, zumindest einen wesentlichen<br />

Teil der ärztlichen Tätigkeit aufzugeben (z. B. Zurücklegung<br />

der Kassenverträge), um in den Genuss<br />

der Vorsorgeleistungen zu kommen. Stellen oder<br />

schränken Sie Ihre ärztliche Tätigkeit nicht entsprechend<br />

ein und beziehen Sie demnach keine Altersversorgung<br />

der Ärztekammer, dann können Sie unter<br />

bestimmten Umständen zumindest eine Herabsetzung<br />

Ihrer Beiträge zum Wohlfahrtsfonds auch bei<br />

voller Aufrechterhaltung Ihrer Tätigkeit über das gesetzliche<br />

Pensionsantrittsalter hinaus erreichen. Wir<br />

empfehlen Ihnen jedenfalls auch mit der Ärztekammer<br />

rechtzeitig vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters<br />

in Kontakt zu treten.<br />

.


Meldepflichten<br />

bei Ordinationsgründung<br />

Verschiedene Ämter und auch die Ärztekammer benötigen Informationen.<br />

Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt<br />

alle Umstände anzuzeigen, die eine persönliche<br />

Abgabepflicht begründen, ändern<br />

oder beendigen. So sind etwa die<br />

Betriebseröffnung, die Ordinationsverlegung,<br />

der Wegfall von Steuerbefreiungen<br />

oder die Entstehung einer Steuerpflicht<br />

dem Finanzamt innerhalb Monatsfrist<br />

mitzuteilen.<br />

<strong>Die</strong> Eröffnung einer Arztpraxis ist deshalb<br />

dem zuständigen Finanzamt innerhalb<br />

eines Monats bekannt zu geben. Zuständig<br />

für die Erhebung der Steuern ist<br />

das Betriebsfinanzamt. Der voraussichtliche<br />

Gewinn sollte im Fragebogen der Finanzverwaltung<br />

im Hinblick auf nicht zu<br />

hohe Einkommensteuervorauszahlungen<br />

vorsichtig prognostiziert werden.<br />

<strong>Die</strong> Mitteilung an das Finanzamt betreffend<br />

Ordinationseröffnung und Antrag<br />

auf Zuteilung einer Steuernummer sollte<br />

schriftlich durch den Steuerpflichtigen<br />

oder besser durch den <strong>Steuerberater</strong> erfolgen.<br />

Im Anschluss teilt das Finanzamt<br />

schriftlich die Steuernummer mit und<br />

gibt gleichzeitig die im speziellen Fall zu<br />

entrichtenden Abgabenarten bekannt.<br />

Auf rechtzeitige Antragstellung (abhängig<br />

vom Beginn der Investitionsphase)<br />

ist zu achten, insbesondere wenn Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

besteht.<br />

Kein Arzt kommt umhin, auch bei anderen<br />

Ämtern und Kammern seine Ordinationstätigkeit<br />

anzuzeigen. Folgende<br />

Meldungen sind obligat:<br />

• Meldung bei der Ärztekammer, dass<br />

die Ordination eröffnet wurde (wann,<br />

wo).<br />

• Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt<br />

der gewerblichen Wirtschaft,<br />

dass die Niederlassung erfolgt<br />

ist (erfolgt in der Regel durch die<br />

Ärztekammer).<br />

• Eventuelles Ansuchen bei der Landesregierung<br />

oder Bezirksverwaltungsbehörde<br />

um Errichtungs- und<br />

Betriebsbewilligung für Röntgengeräte<br />

in der Praxis.<br />

• Meldung bei der Gebietskrankenkasse<br />

bei Anstellung von Mitarbeitern.<br />

• Meldung bei der Gebietskrankenkasse<br />

für die freiwillige Weiterversiche-<br />

rung in der Krankenversicherung, wenn<br />

nicht ein Anstellungsverhältnis nebenbei<br />

besteht (innerhalb von 6 Wochen).<br />

Manche Landesärztekammern bieten<br />

günstigere Krankenversicherungslösungen<br />

an.<br />

<strong>Die</strong> MEDTAX-Kanzleien<br />

Ärzteservice <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong><br />

Raimund Eller,<br />

<strong>Steuerberater</strong><br />

6020 Innsbruck<br />

0512/59 85 90<br />

info@juenger.at<br />

Mag. Manfred Kenda<br />

<strong>Die</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />

Ärztekanzlei mit Tradition<br />

9020 Klagenfurt<br />

Tel.: 0463/51 12 66<br />

office@die-steuerberater.at<br />

Leonhart & Leonhart<br />

Steuerberatung für Ärzte<br />

Mag. Wolfgang Leonhart<br />

1070 Wien<br />

01/523 17 68<br />

office@leonhart.at


Anstellung oder Werkvertrag?<br />

Meist überwiegen die Vorteile eines <strong>Die</strong>nstvertrages, ein Werkvertrag bedeutet aber mehr<br />

Selbstständigkeit.<br />

Speziell im Bereich der Arbeitsmedizin<br />

taucht häufig die Frage auf, ob eine Anstellung<br />

oder ein Werkvertrag die für den<br />

Arzt bessere Variante wäre. Oft liegt es allerdings<br />

nicht im Ermessen des Arztes,<br />

sich für die eine oder andere Vereinbarung<br />

zu entscheiden, hin und wieder besteht<br />

aber die Auswahlmöglichkeit. In<br />

diesen Fällen gibt es eine Menge Kriterien,<br />

welche die Entscheidung bezüglich<br />

der optimalen Form des Beschäftigungsverhältnisses<br />

beeinflussen.<br />

Soziale Absicherung<br />

als Kriterium<br />

Im Rahmen eines <strong>Die</strong>nstvertrages ist der<br />

Arzt selbstverständlich kranken- und pensionsversichert.<br />

Einen Teil dieser Versicherung<br />

trägt der Arzt selbst, den anderen Teil<br />

trägt der <strong>Die</strong>nstgeber. <strong>Die</strong>ser muss darüber<br />

hinaus noch weitere Lohnnebenkosten<br />

übernehmen, die Beiträge werden im Rahmen<br />

der Lohnverrechnung abgezogen.<br />

Bei einem Werkvertrag muss der Arzt<br />

selbst alle Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge<br />

bezahlen. Wer noch<br />

über keine Krankenversicherung verfügt,<br />

ist im Regelfall verpflichtet, entweder<br />

über die Ärztekammer, Gebietskrankenkasse<br />

oder über die Sozialversicherung<br />

der gewerblichen Wirtschaft die Krankenversicherung<br />

abzuschließen.<br />

Als Pensionsversicherungsbeitrag werden<br />

20% bei Wahlärzten bzw. 15% bei Wohnsitzärzten<br />

vom steuerlichen Gewinn vorgeschrieben,<br />

sofern nicht bereits durch eine<br />

andere Tätigkeit die Höchstbeitragsgrundlage<br />

überschritten wird. Sowohl die<br />

Kranken- als auch die Pensionsversicherung<br />

sind Betriebsausgaben, die den steuerlichen<br />

Gewinn kürzen.<br />

Nachteile eines Werkvertrags<br />

Ein großer Vorteil eines Anstellungsverhältnisses<br />

ist die Arbeitslosenversicherung,<br />

die der <strong>Die</strong>nstgeber bezahlt. Ab<br />

56 4/<strong>2009</strong> klinik<br />

<strong>2009</strong> besteht allerdings auch für Selbständige<br />

die Möglichkeit, eine Arbeitslosenversicherung<br />

abzuschließen. Ein Arbeitnehmer<br />

verfügt darüber hinaus über den<br />

gesetzlichen Kündigungsschutz. Bei einem<br />

Werkvertrag trägt man das Risiko<br />

der Arbeitslosigkeit selbst, außerdem<br />

kann er im Regelfall sehr kurzfristig gelöst<br />

werden.<br />

Auch um die Abfertigung muss sich ein<br />

Angestellter keine Sorgen machen. Der<br />

<strong>Die</strong>nstgeber zahlt laufend 1,53% des Gehalts<br />

in eine Mitarbeitervorsorgekasse<br />

ein. <strong>Die</strong>ses Geld gehört dem Arbeitnehmer<br />

und wird spätestens bei Pensionsantritt<br />

ausbezahlt. Auch hier gibt es für selbständige<br />

Ärzte die Möglichkeit, eine<br />

Selbständigenvorsorge abzuschließen.<br />

Als <strong>Die</strong>nstnehmer hat man weiters die<br />

Möglichkeit, einen Krankenstand zu konsumieren.<br />

Dabei wird man weiter bezahlt.<br />

Im Werkvertrag bekommt man nur jene<br />

Stunden ausbezahlt, die tatsächlich gearbeitet<br />

werden. Wer krank ist, muss die<br />

Stunden einarbeiten oder auf das Honorar<br />

verzichten.<br />

Ärztekammerbeitrag<br />

berücksichtigen<br />

Der angestellte Arzt hat bei der Berechnung<br />

der Kammerbeiträge einen anderen<br />

Status als der selbständige. Wer einen<br />

Werkvertrag im Rahmen der Ordination<br />

ausführt, wird als niedergelassener Arzt<br />

(Wahlarzt, Kassenarzt) geführt. Wer ausschließlich<br />

im Werkvertrag tätig ist, kann<br />

sich eventuell auch als Wohnsitzarzt führen<br />

lassen. Hier gibt es Beitragsunterschiede,<br />

die man nicht außer Acht lassen sollte.<br />

Letztlich spielt natürlich die Höhe des<br />

Honorars im Vergleich zu einem Gehalt<br />

die entscheidende Rolle und damit die<br />

Frage: Ist das Honorar im Werkvertrag so<br />

gut, dass man auf die vorhandenen Vorteile<br />

aus dem Angestelltenverhältnis verzichten<br />

kann?<br />

Kraftfahrzeug als Kriterium<br />

Aber auch andere, geldwerte Vorteile<br />

sollten berücksichtigt werden. In einem<br />

<strong>Die</strong>nstverhältnis wird unter Umständen<br />

ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt.<br />

Kann dieses auch privat genützt werden,<br />

ist der so genannte Sachbezug zu versteuern<br />

und dafür der Sozialversicherungsbeitrag<br />

zu zahlen. <strong>Die</strong>ser Sachbezug beträgt<br />

1,5% des Kfz-Neuwertes pro Monat.<br />

Be einem Werkvertrag muss man normalerweise<br />

selbst alle Kfz-Kosten abdecken<br />

<strong>Die</strong>se sind Betriebsausgaben und mindern<br />

den Gewinn. Stattdessen kann Kilometergeld<br />

verrechnet werden.<br />

Im Angestelltenverhältnis werden die<br />

Fahrten zum Betrieb als <strong>Die</strong>nstzeit angerechnet.<br />

Beim Werkvertrag werden meistens<br />

ausschließlich für die geleisteten<br />

Stunden in den Betrieben Honorare gezahlt.<br />

Alle Aspekte mit einbeziehen<br />

Im Regelfall ist es besser, im Rahmen eines<br />

Werkvertrages tätig zu sein. Zugleich<br />

sind aber alle jene Aspekte zu bedenken,<br />

die ein Angestelltendasein „versüßen“.<br />

Im Zweifelsfall kann eine genaue Berechnung<br />

und Abwägung durch den <strong>Steuerberater</strong><br />

die Entscheidung erleichtern.


Arzt und Recht<br />

Gesetz zur Konjunkturbelebung ermöglicht<br />

für 009 und 010 eine steuerliche<br />

Sofortabschreibung von 30 %!<br />

Konnten Sie im ersten und zweiten Quartal an dieser Stelle über die erfreulichen Neuerungen<br />

der Steuerreform 009 lesen, so steht auch diese Ausgabe wieder ganz im Zeichen guter Steuernachrichten.<br />

<strong>Die</strong>smal geht es um das so genannte<br />

Konjunkturbelebungsgesetz <strong>2009</strong>. Ebenso<br />

wie bei der Steuerreform <strong>2009</strong> hat auch<br />

dieses Gesetz seinen Ursprung im politischen<br />

Bestreben, die Wirtschaftskrise<br />

zu bekämpfen.<br />

Konkret geht es dabei nun darum, mit<br />

der Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung<br />

einen verstärkten Investitionsanreiz<br />

zu schaffen. Dazu können in den<br />

kommenden 2 Jahren von Investitionen<br />

im Jahr der Anschaffung sofort 30 % steuerlich<br />

geltend gemacht werden.<br />

Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen<br />

Sie davon profitieren können<br />

und wie wirkungsvoll diese Begünstigung<br />

tatsächlich ist:<br />

Voraussetzungen:<br />

Das neue Gesetz zur steuerlichen Abschreibung<br />

gilt für bestimmte Investitionen, die<br />

in den Jahren <strong>2009</strong> und 2010 getätigt<br />

werden. Erstreckt sich die Anschaffung<br />

oder Herstellung über mehrere Jahre, so<br />

kann die vorzeitige Abschreibung jeweils<br />

von den auf die Jahre <strong>2009</strong> und 2010<br />

entfallenden Teilbeträgen vorgenommen<br />

werden.<br />

Achtung, davon gibt es folgende<br />

Ausnahmen:<br />

• Gebäudeaufwendungen.<br />

• Mieterinvestitionen.<br />

• PKW und Kombi, ausgenommen<br />

Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge,<br />

die zu mindest<br />

80 % der gewerblichen Personenbeförderung<br />

dienen.<br />

• Luftfahrzeuge.<br />

• Gebrauchte Wirtschaftsgüter (Achtung,<br />

Vorführgeräte gelten als gebraucht!).<br />

• Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen<br />

erworben werden, das unter<br />

beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen<br />

steht.<br />

• Wirtschaftgüter, mit deren Anschaffung<br />

oder Herstellung vor dem 01.01.<strong>2009</strong><br />

begonnen worden ist.<br />

Wirkungsweise:<br />

Im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr<br />

können sofort 30 % der Investition steuerwirksam<br />

in Ansatz gebracht werden. Darin<br />

ist die Normalabschreibung bereits enthalten.<br />

In den Folgejahren wird sodann die<br />

Normalabschreibung so lange fortgesetzt,<br />

bis in Summe die gesamte Investition<br />

abgeschrieben ist. Damit können, so wie<br />

bisher, nicht mehr als 100 % der Kosten<br />

steuerlich geltend gemacht werden. <strong>Die</strong><br />

Wirkungsweise ist damit mehr in einem<br />

Liquiditätsvorteil als in einer wirklichen<br />

zusätzlich Steuerersparnis zu<br />

sehen. Je nach Nutzungsdauer des<br />

betreffenden Wirtschaftsgutes lassen<br />

sich die Vorteile<br />

wie folgt quantifizieren:<br />

Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 3/09<br />

Doppelter Effekt<br />

Bei einer voraussichtlichen Nutzungsdauer<br />

von 7 Jahren (z. B. EKG, EEG,<br />

EMG, Sterilisatoren etc.) kann durch den<br />

Vorzieheffekt im ersten Jahr gegenüber<br />

der Normalabschreibung der doppelte<br />

Steuerspareffekt erzielt werden. Bei einer<br />

Investition im Jahr <strong>2009</strong> wird so bereits im<br />

Jahr 2014 die Vollabschreibung erreicht,<br />

hingegen ohne vorzeitige Abschreibung<br />

erst im Jahr 2015.<br />

Beträgt die angenommene Nutzungsdauer<br />

hingegen nur 5 Jahre, so liegt die vorzeitige<br />

Abschreibung im ersten Jahr nur mehr ein<br />

Drittel über der Normalabschreibung.


Gesetz zur Konjunkturbelebung ermöglicht eine steuerliche Sofortabschreibung von 30%!<br />

Dreifacher Vorteil<br />

Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />

von 10 Jahren (z. B. Einrichtung)<br />

steigt der Vorteil im ersten Jahr sogar auf<br />

das Dreifache (siehe Beispiel unten).<br />

Maximale Wirkung bei Anschaffungen<br />

im zweiten Halbjahr<br />

Noch eine Steigerung erfahren diese<br />

Effekte bei Investitionen im zweiten Halbjahr.<br />

Im Gegensatz zur Normalabschreibung<br />

steht die vorzeitige Abschreibung<br />

nämlich für Investitionen im 2. Halbjahr<br />

nicht nur zur Hälfte, sondern ebenso mit<br />

den vollen 30 % zu.<br />

Bei einer Nutzungsdauer von unter<br />

4 Jahren wirkungslos<br />

Sinkt die Nutzungsdauer auf 3 Jahre (z.<br />

B. EDV), so bietet die vorzeitige Abschreibung<br />

keinen Vorteil mehr. Hier beläuft sich<br />

die Normalabschreibung nämlich bereits<br />

auf 33,33 % und ist damit höher als bei<br />

Inanspruchnahme des Konjunkturbelebungsgesetzes.<br />

Beispiel:<br />

Sie tätigen im ersten Halbjahr <strong>2009</strong> eine<br />

Großinvestition im Wert von insgesamt<br />

e 100.000,-. Bei einer angenommenen<br />

Nutzungsdauer von 10 Jahren könnten<br />

Sie nach der alten Rechtslage dafür in<br />

den Jahren <strong>2009</strong> bis 2018 (10 Jahre) je<br />

e 10.000,- von der Steuer absetzen.<br />

Dank Einführung der vorzeitigen Abschreibungsmöglichkeit<br />

dürfen Sie nun<br />

im Anschaffungsjahr <strong>2009</strong> sofort 30 %<br />

der Anschaffungskosten geltend machen.<br />

In obigem Beispiel sind dies mit nunmehr<br />

e 30.000,- drei Mal so viel wie nach der<br />

herkömmlichen linearen Abschreibungsmethode.<br />

<strong>Die</strong> restlichen Anschaffungskosten verteilen<br />

sich sodann nach dem bisherigen Schema.<br />

Das heißt je e 10.000,- in den Jahren<br />

2010 bis 2016. Dann ist die gesamte<br />

Anschaffung zur Gänze abgeschrieben.<br />

Bei einem Spitzensteuersatz von 50 %<br />

bedeutet dies im Ergebnis eine in das<br />

Jahr <strong>2009</strong> vorgezogene Steuerersparnis in<br />

Im Vergleich zeigt sich somit folgendes Bild:<br />

Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 3/09<br />

Normalabschreibung<br />

Mit vorzeitiger<br />

Abschreibung<br />

Anschaffungskosten 100.000 100.000<br />

Nutzungsdauer in Jahren 10 10<br />

Vorzeitige Abschreibung 30 %<br />

Abschreibung <strong>2009</strong> 10.000 30.000<br />

Abschreibung 2010 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2011 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2012 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2013 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2014 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2015 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2016 10.000 10.000<br />

Abschreibung 2017 10.000<br />

Abschreibung 2018 10.000<br />

Gesamte Abschreibung 100.000 100.000<br />

Höhe von e 10.000, welche sonst erst je<br />

zur Hälfte in den Jahren 2017 und 2018<br />

schlagend werden würde.<br />

Resümee:<br />

<strong>Die</strong> vorzeitige Abschreibung führt zwar<br />

nicht zu einer zusätzlichen, wohl aber zu<br />

einer vorgezogenen Steuerersparnis. Im<br />

Ergebnis kommt es so zu einem Liquiditäts-<br />

und Zinsvorteil. Der Vorteil ist umso<br />

größer, je länger die Nutzungsdauer<br />

des betreffenden Wirtschaftsgutes<br />

ist.<br />

Im EDV-Bereich, wo teilweise eine Abschreibungszeit<br />

von nur drei Jahren in<br />

Frage kommt, kann die vorzeitige Abschreibung<br />

gänzlich unattraktiv werden,<br />

da hier die Normalabschreibung bereits<br />

über 30 % ausmacht.<br />

Diffizil wird die Sache dann, wenn auf<br />

Grund von Gewinnschwankungen in<br />

den betreffenden Jahren unterschiedliche<br />

Arzt und Recht<br />

Steuersätze zur Anwendung kommen. Ist<br />

im Anschaffungsjahr (<strong>2009</strong> oder 2010)<br />

mit einem geringeren Spitzensteuersatz<br />

zu rechnen als in Zukunft, so kann es<br />

vorteilhafter sein, auf die vorzeitige<br />

Abschreibung zu verzichten. <strong>Die</strong>s kann<br />

insbesondere bei Praxisgründern der Fall<br />

sein. Bitte lassen Sie in solchen Fällen die<br />

unterschiedlichen Konstellationen von<br />

Ihrem <strong>Steuerberater</strong> untersuchen.<br />

v. l.: STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag.<br />

Eva Messenlechner, STB Raimund Eller


Herbstliche Gedanken<br />

Zeit für wirtschaftliche und steuerliche Überlegungen<br />

Gibt es Möglichkeiten, durch sinnvolle<br />

Maßnahmen die Steuer für das Jahr <strong>2009</strong><br />

zu reduzieren? Auf diese Frage möchten<br />

wir im folgenden Artikel ein paar Antworten<br />

geben. Noch ist genügend Zeit, noch<br />

kann man überlegt handeln und muss nicht<br />

in letzter Minute agieren.<br />

Steuerliche „Ideen“ für Ärzte<br />

mit selbständiger Tätigkeit<br />

Investitionen und sonstige Ausgaben<br />

Sollte man sich überlegen, noch heuer eine<br />

Investition zu tätigen, so steht die halbe<br />

Jahresabschreibung zu. Alle Wirtschaftsgüter,<br />

die unter 400 Euro kosten, können<br />

sofort als Ausgaben geltend gemacht werden<br />

und mindern den Gewinn. Besonders<br />

interessant ist auch heuer wieder der Freibetrag<br />

für investierte Gewinne.<br />

Freibetrag für investierte Gewinne<br />

Auch heuer gibt es wieder die Möglichkeit,<br />

durch Investitionen Steuer zu sparen.<br />

Wenn körperliche Wirtschaftsgüter oder<br />

Wertpapiere bis zur Höhe von zehn Prozent<br />

des voraussichtlichen Gewinnes angeschafft<br />

werden, können diese direkt vom<br />

Gewinn abgezogen werden. Es ist der Gewinn<br />

des Jahres <strong>2009</strong> zu schätzen, damit<br />

die ungefähre Höhe des voraussichtlichen<br />

Freibetrages errechnet werden kann. Eine<br />

Hochrechnung dafür wird im Regelfall aus<br />

den gebuchten Belegen bis zum Monat<br />

September erstellt.<br />

Vorziehen von Betriebsausgaben<br />

Durch Vorziehen von Betriebsausgaben<br />

wie Mieten oder Medikamente betreffend<br />

das Jahr 2010 in das Jahr <strong>2009</strong> kann das<br />

steuerliche Ergebnis in <strong>2009</strong> gesenkt werden.<br />

Es dürfen jedoch nur Ausgaben geltend<br />

gemacht werden, die tatsächlich das<br />

Jahr 2010 betreffen, nicht auch das Jahr<br />

2011. Nachteil: Wer diese Vorauszahlung<br />

im Folgejahr unterlässt, muss dann die „erwirtschaftete“<br />

Steuer wieder zurückzah-<br />

54 5/<strong>2009</strong> klinik<br />

len. Sollte man bereits vergangenes Jahr<br />

vorausgezahlt haben, ist es im Regelfall<br />

sinnvoll, dies auch heuer wieder zu tun.<br />

Arbeitslosenversicherung für Ärzte<br />

Mit 1. Jänner <strong>2009</strong> wurde das neue Modell<br />

der freiwilligen Arbeitslosenversicherung<br />

für Selbständige eingeführt. Selbständige,<br />

also auch Ärzte, können sich entscheiden,<br />

ob sie arbeitslosenversichert sein wollen<br />

oder nicht und dadurch ihren sozialen<br />

Schutz verbessern. Wie bisher wahren viele<br />

selbständige Ärzte und Ärztinnen auch<br />

ohne Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung,<br />

das heißt kostenlos, für die<br />

Dauer ihrer Selbständigkeit ihre früher erworbenen<br />

Ansprüche auf Arbeitslosengeld.<br />

<strong>Die</strong> Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />

bewegen sich zwischen 70,35 und 211,05<br />

Euro pro Monat (Wahlmöglichkeit). Daraus<br />

entsteht ein monatliches Arbeitslosengeld<br />

in Höhe von 566 bis 1.221 Euro. Ob<br />

die Arbeitslosenversicherung Sinn macht<br />

oder nicht, ist im Einzelfall zu klären, da<br />

die Beiträge für die dadurch erworbene<br />

Leistung relativ hoch sind.<br />

Zusatzpensionen bzw. Risikoabsicherung<br />

für MitarbeiterInnen<br />

Der Abschluss von Lebens-, Krankenoder<br />

Unfallversicherungen für alle Arbeitnehmer<br />

oder bestimmte Gruppen ist bis zu<br />

300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei.<br />

Man kann auch für alle Arbeitnehmer<br />

oder nur für bestimmte Gruppen einen<br />

Pensionskassenvertrag abschließen. „Normalerweise<br />

wird hierbei das beitragsorientierte<br />

Modell gewählt, bei dem maximal<br />

zehn Prozent des Jahresbruttoeinkommens<br />

in die Pensionskasse eingezahlt werden<br />

kann.“ Es fallen hierbei keine Lohnneben-<br />

kosten<br />

an, die<br />

spätere Auszahlung<br />

wird jedoch der<br />

Lohnsteuer unterworfen.<br />

Geschenke an MitarbeiterInnen sowie<br />

Betriebsveranstaltungen<br />

Sachzuwendungen an ArbeitnehmerInnen<br />

als Weihnachtsgeschenk sind innerhalb eines<br />

Freibetrages von 186 Euro für den/die<br />

ArbeitnehmerIn steuerfrei. Das gilt auch<br />

für Gutscheine oder Goldmünzen. Das gilt<br />

selbstverständlich auch für Geburtstagsgeschenke,<br />

aber alle Geschenke während des<br />

Jahres werden unter Berücksichtigung des<br />

Freibetrags zusammengezählt.<br />

Kosten von Betriebsveranstaltungen wie<br />

Weihnachtsfeier oder Betriebsausflug sind<br />

pro ArbeitnehmerIn und Jahr bis zu 365<br />

Euro erlaubt, ohne dass eine Steuer- und<br />

Sozialversicherungspflicht beim/bei der<br />

ArbeitnehmerIn entsteht.<br />

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers<br />

zu Kinderbetreuungskosten<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung<br />

von Kindern bis höchstens 500<br />

Euro pro Kind und Kalenderjahr sind<br />

steuerlich absetzbar, wenn das Kind das<br />

10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

<strong>Die</strong> Zahlung muss entweder direkt an die<br />

Kinderbetreuungseinrichtung bzw. an die<br />

Betreuungsperson oder mittels Gutschein<br />

des Arbeitgebers, der nur bei einer institutionellen<br />

Kinderbetreuungseinrichtung<br />

einlösbar ist, gezahlt werden.


© Emilia Stasiak – Fotolia.com (2)<br />

Aufbewahrungsfrist<br />

Zum Jahresende läuft<br />

die siebenjährige Aufbewahrungspflicht<br />

für Aufzeichnungen des<br />

Jahres 2002 aus. <strong>Die</strong>se können daher ab<br />

1. 1. 2010 vernichtet werden. Belege, die<br />

mit anhängigen Berufungsverfahren oder<br />

mit Grundstücken in Verbindung stehen,<br />

sind jedoch weiterhin aufbewahrungspflichtig.<br />

Selbstverständlich gilt dies<br />

auch für Verträge, die noch gültig sind.<br />

Steuerliche „Ideen“ für alle<br />

Ärzte und Ärztinnen<br />

Sonderausgaben<br />

Prämien für freiwillige Lebens-, Unfalloder<br />

Krankenversicherungen sind nach<br />

wie vor bis zum einem jährlichen Höchsteinkommen<br />

von 36.400 Euro zu einem<br />

Viertel von 2.920 Euro absetzbar.<br />

Zwischen 36.400 Euro und 50.900 Euro<br />

gibt es eine Einschleifregelung, darüber<br />

hinaus können diese nicht mehr abgesetzt<br />

werden. Bei AlleinverdienerInnen<br />

und AlleinerzieherInnen verdoppelt<br />

sich der Höchstbetrag auf 5.840.<br />

In der Praxis hat diese Sonderausgabenregelung<br />

für ÄrztInnen wenig Bedeutung.<br />

Der Nachkauf von Pensionszeiten<br />

darf übrigens unbeschränkt abgesetzt<br />

werden. Beim Kirchenbeitrag<br />

wurde die Obergrenze von 100 auf 200<br />

Euro pro Jahr angehoben<br />

Außergewöhnliche Belastungen<br />

Ausgaben beispielsweise für Arzt, Medikamente,<br />

Spital, Zahnbehandlungen oder<br />

medizinisch notwendige Kuraufenthalte<br />

können im Jahr der Bezahlung unter<br />

dem Titel außergewöhnliche Belastungen<br />

geltend gemacht werden. Steuerwirksam<br />

werden diese jedoch erst, wenn<br />

der vom Einkommen abhängige Selbstbehalt<br />

in Höhe von sechs bis 12 Prozent<br />

in Abhängigkeit vom Einkommen überschritten<br />

wird. Für andere Belastungen<br />

wie etwa Unterhaltszahlungen, Behinderungen<br />

oder auswärtige Berufsausbildungen<br />

gibt es unabhängig von der tatsächlichen<br />

Höhe der geleisteten Zahlungen<br />

fixe Absetzbeträge.<br />

Spenden<br />

(wesentlich erweitert ab <strong>2009</strong>)<br />

Wurden bis 2008 die absetzbaren Spenden<br />

sehr restriktiv gehandhabt, so gilt<br />

ab <strong>2009</strong> eine wesentlich erweiterte<br />

Spendenliste. Den Link dazu finden Sie<br />

auf www.bmf.gv.at <strong>Die</strong> Höhe der Spenden<br />

ist mit 10% der Vorjahreseinkünfte<br />

begrenzt.<br />

Kinderbetreuungskosten<br />

(neu ab <strong>2009</strong>)<br />

Im Rahmen des Familienpaketes der Steuerreform<br />

wurde auch die steuerliche Absetzbarkeit<br />

von Kinderbetreuungskosten<br />

geregelt. So dürfen Betreuungskosten für<br />

Kinder bis zum 10. Lebensjahr steuerlich<br />

ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Der<br />

Maximalbetrag beträgt 2.300 Euro pro<br />

Jahr und Kind. Als Kinderbetreuungskosten<br />

gelten Kosten von der angestellten<br />

Oma über den Kindergarten bis zum Hort.<br />

Es sind bestimmte Kriterien zu erfüllen,<br />

um die gezahlten Gelder steuerlich geltend<br />

machen zu können.<br />

<strong>Die</strong> MEDTAX-Kanzleien<br />

Ärzteservice <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong><br />

Raimund Eller,<br />

<strong>Steuerberater</strong><br />

6020 Innsbruck<br />

0512/59 85 90<br />

info@juenger.at<br />

Mag. Manfred Kenda<br />

<strong>Die</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />

Ärztekanzlei mit Tradition<br />

9020 Klagenfurt<br />

Tel.: 0463/51 12 66<br />

office@die-steuerberater.at<br />

Ärztetreuhand<br />

Dr. Karl Braunschmid<br />

4020 Linz/8010 Graz<br />

0732/77 00 37<br />

kanzlei@braunschmid.at


steuer.berater<br />

38 eco.nova<br />

Steuerspar-Checkliste<br />

und Tipps zum Jahresende <strong>2009</strong>.<br />

- Endspurt für Ihre Gewinn- und Steuerplanung <strong>2009</strong> –<br />

Machen Sie hier Ihren persönlichen Steuercheck <strong>2009</strong> und lesen Sie, was und wie Sie<br />

jetzt noch aktiv gestalten können.<br />

1. Das dritte Jahr in Serie auf Platz 1:<br />

Investieren und 10 % der Gewinne steuerfrei lukrieren<br />

Mit dem Freibetrag für investierte Gewinne (FBIG) können<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechner auch heuer wieder<br />

bis zu 10 % ihrer Gewinne steuerfrei stellen, wenn dafür<br />

investiert wird. Zur Erinnerung: Begünstigt sind Neuanschaffungen<br />

abnutzbarer körperlicher Anlagegüter<br />

(Ausnahmen: Gebäude, Luftfahrzeuge und PKWs) und<br />

bestimmter Wertpapiere mit einer mindestens 4-jährigen<br />

Nutzungsdauer.<br />

Tipps:<br />

• Lassen Sie sich von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> eine Gewinnprognose<br />

für das Jahr <strong>2009</strong> erstellen und den daraus resultierenden<br />

Investitionsbedarf zur optimalen Ausschöpfung<br />

des Freibetrages ermitteln.<br />

• Haben Sie die 10 %-Grenze mit Investitionen noch nicht<br />

ausgeschöpft und orten Sie für heuer keinen weiteren<br />

Investitionsbedarf, so können Sie den noch fehlenden<br />

Freibetrag mit dem Kauf bestimmter Wertpapiere ausschöpfen.<br />

• Achten Sie darauf, dass die Wertpapiere spätestens am<br />

31.12. auch wirklich am Depot liegen. Das ist essentiell<br />

für die Begünstigung – der Kaufbeleg allein ist zu wenig!<br />

• Ausstellungsgeräte gelten als neu und damit als FBIGgeeignet,<br />

Vorführgeräte nicht!<br />

2. Steuerliche Sofortabschreibung von 30 %<br />

– bitte mit Vorsicht zu genießen<br />

Unter dem Titel Konjunkturbelebung können <strong>2009</strong> und<br />

2010 von Investitionen im Jahr der Anschaffung sofort 30 %<br />

steuerlich geltend gemacht werden. Ausgenommen sind<br />

wiederum Gebäude, PKW und Kombi, Luftfahrzeuge und<br />

gebrauchte Wirtschaftsgüter.<br />

<strong>Die</strong> vorzeitige Abschreibung führt zwar nicht zu einer zusätzlichen,<br />

wohl aber zu einer vorgezogenen Steuerersparnis.<br />

Im Ergebnis kommt es so zu einem Liquiditäts- und Zinsvorteil.<br />

Der Vorteil ist umso größer, je länger die Nutzungsdauer<br />

ist.<br />

Mit Vorsicht zu genießen ist die vorzeitige Abschreibung<br />

vor allem deshalb, da damit die Bemessungsgrundlage für<br />

den Freibetrag für investierte Gewinne (siehe oben) gekürzt<br />

wird. Geht man davon aus, dass es Letzteren in naher Zukunft<br />

möglicherweise nicht mehr geben wird, so würde dies<br />

bedeuten, dass man ein echtes Steuergeschenk für eine bloß<br />

vorgezogene Steuerersparnis in den Wind geschlagen hat.<br />

Derzeit gibt es jedoch keinerlei Anzeichen, die auf eine Abschaffung<br />

des FBIG bzw. des ab 2010 geltenden Gewinnfreibetrages<br />

hindeuten. Für das kommende Jahr wurde die<br />

Begünstigung sogar ausgeweitet.<br />

Tipp:<br />

• Machen Sie sich keine Sorgen – die Verantwortung liegt<br />

bei Ihrem <strong>Steuerberater</strong>. <strong>Die</strong> Entscheidung muss und<br />

kann erst im Zuge der Jahresabschlusserstellung fallen.<br />

Ihr <strong>Steuerberater</strong> kann nach Vorliegen Ihrer Jahreszahlen<br />

abgestimmt auf Ihre individuelle Gesamtsituation die vorteilhafteste<br />

Variante für Sie wählen.<br />

3. Gewinnverschiebung<br />

– der schlichte Klassiker mit großer Wirkung<br />

Durch planmäßiges Vorziehen von Ausgaben vor und Verschieben<br />

von Einnahmen hinter den 31.12.<strong>2009</strong> oder umgekehrt<br />

können Sie Ihre Steuern steuern. <strong>Die</strong>se Verschiebetechnik<br />

ist vor allem für Einnahmen-Ausgaben-Rechner<br />

interessant.<br />

Tipp:<br />

• Allzu extreme Verschiebemanöver können dazu führen,<br />

dass Sie Opfer so genannter automatischer „Auffälligkeitsprüfungen“<br />

Ihres Finanzamtes werden. Weisen Ihre<br />

Steuererklärungen Abweichungen in größerem Umfang<br />

auf, so kann dies eine Betriebsprüfung auslösen. <strong>Die</strong> Verschiebetechnik<br />

sollte daher auch heuer wieder mit Maß<br />

und Ziel angewendet werden.<br />

4. Steuersparmodell Verlustbeteiligungen<br />

Eine weitere mögliche Maßnahme zur Gewinnplanung<br />

bei hoher Gewinnaussicht ist die Zeichnung von Verlustbeteiligungen.<br />

Darunter versteht man den Erwerb einer<br />

Beteiligung an einem vorerst verlustbringenden Unternehmen<br />

(gewerbliches Modell) oder einer Liegenschaft zur<br />

Vermietung (Bauherrenmodell, Vorsorgewohnung). <strong>Die</strong>


erzielten Verluste können mit anderen positiven Einkünften<br />

verrechnet werden und kürzen so die Steuerbelastung des<br />

laufenden Jahres. Steht bei einer Verlustbeteiligung die Erzielung<br />

steuerlicher Vorteile im Vordergrund, so werden die<br />

erzielten Verluste steuerlich nicht anerkannt.<br />

Tipp:<br />

• Lassen Sie entsprechende Angebote vor Unterfertigung<br />

von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> auf steuerliche Verwertbarkeit<br />

prüfen.<br />

5. Steuerfrei spekulieren<br />

– das Timing macht den Unterschied<br />

Vermeiden Sie steuerpflichtige Spekulationsgewinne! Solche<br />

entstehen, wenn Sie Wertpapiere innerhalb eines Jahres<br />

nach Erwerb mit Gewinn veräußern oder private Fremdwährungskredite<br />

innerhalb von einem Jahr gewinnbringend<br />

in den Euro rückwechseln. Dasselbe gilt für private Immobilien,<br />

die innerhalb von 10 Jahren ab Anschaffung mit Gewinn<br />

veräußert werden.<br />

Tipps:<br />

• Bis zu einem Spekulationsgewinn von € 440,– pro Jahr<br />

wird keine Steuer eingehoben.<br />

• Mit gewinnbringenden Transaktionen über dieser Freigrenze,<br />

wenn möglich, einfach noch bis zum Ende der<br />

Spekulationsfrist zuwarten!<br />

• Private Fremdwährungskredite nicht innerhalb von einem<br />

Jahr nach Einstieg in die fremde Währung in den Euro<br />

wechseln!<br />

• Bei bereits realisierten Spekulationsgewinnen mit Spekulationsverlust<br />

gegensteuern! So könnten Sie z.B. Wertpapiere,<br />

die in den letzten 12 Monaten erworben wurden<br />

und schlecht gelaufen sind, verkaufen. Spekulationsverluste<br />

und -gewinne können sodann saldiert werden, sodass<br />

abzüglich des Freibetrages für die Steuer im Idealfall<br />

nichts mehr übrig bleibt.<br />

6. Gratiskredit vom Fiskus<br />

– auch hier ist das richtige Timing ausschlaggebend<br />

Für Nachzahlungen aus der Veranlagung 2008 gab es eine<br />

zinsfreie Phase bis 1. Oktober <strong>2009</strong>. Danach wurden und<br />

werden fällige Nachzahlungen mit einem Jahreszinssatz von<br />

derzeit 2,38 % verzinst. <strong>Die</strong>se so genannten Anspruchszinsen<br />

sind steuerlich nicht absetzbar, sodass sie zur Gänze aus<br />

Ihrer privaten Tasche aus bereits versteuertem Geld zu berappen<br />

sind.<br />

Tipps:<br />

• <strong>Die</strong> Anspruchszinsen können Sie vermeiden, indem<br />

eine freiwillige Anzahlung mit dem Verwendungszweck<br />

„E 01–12/2008“ geleistet wird.<br />

• Es gibt eine Bagatellgrenze. Zinsen, die nicht mehr als<br />

€ 50,– ausmachen, werden nicht festgesetzt. Ihr <strong>Steuerberater</strong><br />

kann daher anhand der zu erwartenden Nachforderung<br />

für Sie ermitteln, wie viele zinsfreie Tage<br />

nach dem 1. Oktober noch hinzukommen. So kann der<br />

optimale Akontierungszeitpunkt ermittelt und das zinsenfreie<br />

Zahlungsziel bei der Finanz sogar noch weiter<br />

verlängert werden.<br />

7. Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke<br />

für Ihre Mitarbeiter<br />

Bestimmte Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter können Sie<br />

nicht nur frei von jeglichen Lohnnebenkosten zur Gänze<br />

von der Steuer abschreiben, sondern kommen beim Mitarbeiter<br />

zudem ohne jegliche Abzüge (keine Lohnsteuer,<br />

keine Sozialversicherung) an.<br />

Tipps:<br />

• Für Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier) fallen pro<br />

Mitarbeiter jährlich € 365,00 unter diese Begünstigung..<br />

• Zudem dürfen Sie jedem Mitarbeiter pro Jahr Sachen im<br />

Wert von € 186,00 begünstigt schenken. Achtung! Das<br />

gilt nicht für Bargeld – wohl aber für Gutscheine.<br />

• Zusätzlich zu obigen Grenzbeträgen können neu ab <strong>2009</strong><br />

begünstigte Zuschüsse bis jährlich maximal € 500,– pro<br />

Kind (bis 10 Jahre) für die Kinderbetreuung gewährt werden.<br />

Achtung! <strong>Die</strong> Gelder müssen direkt an die Betreuungseinrichtung<br />

bzw. an die Betreuungsperson gehen.<br />

• <strong>Die</strong> Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und<br />

Unfallversicherungen sind unter dem Titel Zukunftssicherung<br />

für Mitarbeiter bis zu € 300,– pro Jahr und Nase<br />

ebenso von dieser Begünstigung umfasst.<br />

• Bei Gehaltsdiskussionen lohnt es sich, vor allem an die<br />

begünstigten Varianten Kinderbetreuung und Zukunftssicherung<br />

zu denken. So können Sie dem einen oder anderen<br />

Wunsch einer Nettolohnerhöhung mit geringeren<br />

Gesamtkosten nachkommen. Achtung Gleichheitsgrundsatz!<br />

Eine entsprechende Zusage kann nicht willkürlich<br />

an einzelne Mitarbeiter ergehen, sondern nur an<br />

alle zusammen oder an nach bestimmten Kriterien festgelegte<br />

Mitarbeitergruppen.<br />

8. Steuerlich absetzbare Spenden<br />

<strong>Die</strong> bisherige Regelung zur Spendenabsetzbarkeit in Höhe<br />

von bis zu 10 % des Einkommens wurde <strong>2009</strong> auf Spenden<br />

für mildtätige Zwecke ausgeweitet. Voraussetzung für die<br />

Absetzbarkeit ist die Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen<br />

durch die betreffende Spendenorganisation.<br />

Tipps:<br />

• Unter www.bmf.gv.at finden Sie eine Liste jener Organisationen<br />

(ca. 300 Stück), an die ab <strong>2009</strong> steuerwirksam<br />

gespendet werden kann. So können heuer erstmalig z.B.<br />

auch Spenden im Rahmen der Aktion „Licht ins Dunkel“<br />

von der Steuer abgesetzt werden.<br />

• Spenden für Wissenschaft, Forschung, Universitäten,<br />

Kunsthochschulen, Denkmalschutz und Museen können<br />

so wie bisher jedenfalls unabhängig von obiger Liste weiterhin<br />

steuerlich geltend gemacht werden.<br />

9. Kinderbetreuungskosten<br />

von der Steuer absetzen<br />

Ebenso erstmalig ab <strong>2009</strong> können Kosten für die Betreuung<br />

ihrer Kinder bis zum 10. Lebensjahr steuerlich geltend gemacht<br />

werden. Konkret können bis zu € 2.300,– pro Kind<br />

und Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist,<br />

dass die Betreuung durch Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.<br />

Tipps:<br />

• Als pädagogisch qualifiziert gilt, wer eine Ausbildung zur<br />

Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß<br />

von acht Stunden nachweisen kann.<br />

• Erfolgte im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bestimmungen<br />

(8. Mai <strong>2009</strong>) bereits eine Kinderbetreuung,<br />

so können die Kosten für das gesamte Jahr berücksichtigt<br />

werden, wenn die erforderliche Ausbildung spätestens bis<br />

Jahresende nachgeholt wird.<br />

s<br />

STB Dr. Verena Maria Erian<br />

STB Mag. Eva Messlechner<br />

STB Raimund Eller<br />

Text: Koproduktion<br />

von TEAM JüNGER<br />

– DIE ÄRZTESPE-<br />

ZIALISTEN und EFM<br />

TEAM TIROL STEU-<br />

ERBERATER GMBH:<br />

STB Dr. Verena Maria Erian,<br />

STB Mag. Eva Messlechner,<br />

STB Raimund Eller<br />

eco.nova 39


Steuerspartipps für Ärzte<br />

Text: <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> – <strong>Steuerberater</strong><br />

die Ärztespezialisten<br />

40 eco.nova<br />

• In unserer Steuerredaktion ist ein kostenloser Frage-Antwort-Katalog<br />

erhältlich, mit dem Sie schnell und einfach<br />

herausfinden können, inwieweit Sie definitiv profitieren<br />

können und welche Formvorschriften und weiteren Voraussetzungen<br />

zu beachten sind.<br />

10. Achtung Jung- und Kleinunternehmer!<br />

Ausnahmeanträge von der Pflichtversicherung noch vor<br />

Jahresende stellen!<br />

Für Gewerbetreibende und niedergelassene Ärzte ist eine<br />

Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht für das Jahr<br />

<strong>2009</strong> möglich, wenn<br />

a) die Einkommensgrenze von € 4.292,88 und<br />

b) die Umsatzgrenze von € 30.000,– pro Jahr nicht überschritten<br />

wird und<br />

c) in den letzten 60 Monaten nicht länger als 12 Monate<br />

Pflichtversicherung bestand und<br />

d) heuer noch keine Versicherungsleistungen bezogen wurden<br />

und<br />

e) dies noch vor Ablauf des betreffenden Jahres beantragt<br />

wird.<br />

Tipp:<br />

• Beachten Sie aber bitte auch die Kehrseite der Medaille:<br />

Billigere Pensionsversicherungsmonate als zum Mindestbeitrag<br />

der Anfangsjahre bekommen Sie nie wieder!<br />

11. Alte Unterlagen<br />

mit ruhigem Gewissen entsorgen<br />

Wenn Sie sich von unnötigem Ballast befreien wollen, so<br />

können Sie damit gleich nach Silvester mit den Büchern<br />

und Aufzeichnungen aus 2002 und Vorjahren beginnen.<br />

Ausnahme: Unterlagen, die für anhängige Berufungsverfahren<br />

oder gerichtliche oder behördliche Verfahren von<br />

Bedeutung sind, und Aufzeichnungen und Unterlagen<br />

betreffend Grundstücke. Letztere sind 12 Jahre aufbewahrungspflichtig.<br />

12. Resümee zur Steuer <strong>2009</strong><br />

und gute Aussichten für 2010<br />

Auch wenn im Hintergrund all der erfreulichen Neuerungen<br />

des laufenden Jahres die weniger schöne Wirtschaftskrise<br />

steht, aus steuerlicher Sicht war das Jahr <strong>2009</strong><br />

jedenfalls ein gutes Jahr. Und auch 2010 soll es so weitergehen.<br />

So ist z. B. geplant, dass in Zukunft erst ab einem<br />

Umsatz von € 700.000,– (bisher € 400.000,–) zwingend<br />

eine Bilanz zu erstellen sein soll. Bis zu dieser Grenze soll<br />

es auch für Gewerbetreibende möglich sein, den Gewinn<br />

mittels einfacher Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (keine<br />

Inventur, keine Erfassung von Grund und Boden etc.)<br />

zu ermitteln. Wird die großzügige Erhöhung des Grenzwertes<br />

wie geplant umgesetzt, so können all jene, die sich<br />

bereits mit einer gezwungenen Umstellung konfrontiert<br />

sahen, erleichtert aufatmen und kräftig ins kommende<br />

Jahr durchstarten.<br />

KMU-Förderungsgesetz:<br />

Nutzen Sie Ihren Steuervorteil!<br />

Steuern sparen und mit individuellen Anlagekonzepten zusätzliche Erträge erzielen?<br />

<strong>Die</strong> Finanzexperten der Hypo Tirol Bank kennen die beste Strategie.<br />

Kontakt:<br />

Hypo Tirol Bank AG<br />

Meraner Straße 8<br />

6020 Innsbruck<br />

Tel. : 050700<br />

E-Mail:<br />

service@hypotirol.com<br />

Das Steuergesetz zur Förderung von Einnahmen-<br />

Ausgaben-Rechnern (KMU-Förderungsgesetz 2006)<br />

macht es möglich, dass bis zu 10 % des Gewinnes<br />

steuerfrei veranlagt werden können. <strong>Die</strong>se Neuerung<br />

betriff t nicht nur die meisten selbstständigen Ärztinnen<br />

und Ärzte, auch Spitalsärzte können unter<br />

gewissen Voraussetzungen von diesem Förderpaket<br />

profi tieren.<br />

Auch heuer wieder bleiben bis zu 10 % der Gewinne<br />

steuerfrei, wenn dafür bestimmte begünstigte Investitionen<br />

getätigt und diese 4 Jahre behalten werden.<br />

Darunter fällt auch die Anschaff ung von Wertpapieren<br />

wie Anleihen und Anleihenfonds.<br />

Hier ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung:<br />

Der Gewinn beträgt 100.000,- EUR. Davon sollen<br />

10.000,- EUR in Wertpapiere investiert werden. Der<br />

Freibetrag beträgt 10 % vom Gewinn, maximal je-<br />

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und Ihren Familien aus<br />

unserer Steuerredaktion einen schönen Jahresausklang, ein fröhliches<br />

Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein glückliches,<br />

erfolgreiches und vor allem gesundes neues Jahr 2010.<br />

doch 100.000,- EUR.<br />

Durch den neuen<br />

„Freibetrag für investierte<br />

Gewinne“ können<br />

Ärztinnen und Ärzte<br />

unter gewissen Voraussetzungen<br />

bei steueroptimaler Investitionstätigkeit<br />

jährlich bis zu 50.000,- EUR Steuer sparen.<br />

<strong>Die</strong>ses Steuerzuckerl sollte man sich nicht entgehen<br />

lassen. <strong>Die</strong> Frage, ob und in welcher Höhe Ärztinnen<br />

und Ärzte von diesem neuen Gesetz profi tieren, kann<br />

der persönliche <strong>Steuerberater</strong> beantworten. Wie der<br />

zu investierende Freibetrag am lukrativsten angelegt<br />

werden kann, wissen die Kundenbetreuer in den Geschäftsstellen<br />

der Hypo Tirol Bank. Sie informieren<br />

objektiv über die unterschiedlichen Möglichkeiten<br />

und erstellen ein individuelles Anlagekonzept.<br />

.<br />

.<br />

.


Steuern<br />

sTeUer-sPar-CHeCklIsTe<br />

ZUm JaHresende<br />

Steuerlicher Endspurt für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Machen Sie hier Ihren persönlichen Steuer-Check <strong>2009</strong><br />

und lesen Sie, was und wie Sie jetzt noch aktiv gestalten können:<br />

1. Das dritte Jahr in Serie auf Platz 1: Investieren und<br />

10 % der Gewinne steuerfrei lukrieren<br />

Mit dem Freibetrag für investierte Gewinne<br />

(FBIG) können auch heuer wieder bis zu 10 %<br />

Ihrer Gewinne steuerfrei bleiben, wenn Sie<br />

dafür investieren. Zur Erinnerung: Begünstigt<br />

sind Neuanschaffungen abnutzbarer, körperlicher<br />

Anlagegüter (Ausnahmen: Gebäude,<br />

Luftfahrzeuge und PKWs) und bestimmter<br />

Wertpapiere mit einer mindestens 4jährigen<br />

Nutzungsdauer.<br />

Tipps:<br />

n Lassen Sie sich von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> eine<br />

Gewinnprognose für das Jahr <strong>2009</strong> erstellen<br />

und den daraus resultierenden Investitionsbedarf<br />

ermitteln.<br />

n Haben Sie die 10 %-Grenze mit Investitionen<br />

noch nicht erreicht und orten Sie keinen<br />

weiteren Investitionsbedarf, so können Sie<br />

den noch fehlenden Freibetrag mit dem Kauf<br />

bestimmter Wertpapieren ausschöpfen.<br />

n Achten Sie darauf, dass die Wertpapiere am<br />

31.12. auch wirklich am Depot liegen. Das ist<br />

essentiell für die Begünstigung – der Kaufbeleg<br />

allein ist zu wenig!<br />

n Eröffnen Sie ein eigenes Depot.<br />

n Ausstellungsgeräte gelten als neu und damit<br />

als FBIG-tauglich, Vorführgeräte nicht!<br />

n Liquiditätspolster für künftige Investitionen:<br />

Für den FBIG angeschaffte Wertpapiere können<br />

auch innerhalb der 4jährigen Behaltefrist<br />

steuerunschädlich veräußert werden, wenn Sie<br />

durch begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter<br />

ersetzt werden.<br />

8 I ZahnarZt in tirol<br />

2. Vorzeitige Abschreibung von 30%: Achtung neu<br />

- unerwünschte Nebenwirkungen!<br />

Unter dem Titel Konjunkturbelebung können<br />

<strong>2009</strong> und 2010 von bestimmten Investitionen<br />

im Jahr der Anschaffung sofort 30 % steuerlich<br />

geltend gemacht werden. <strong>Die</strong> genauen Details<br />

wurden bereits in der vorangegangen Ausgabe<br />

behandelt.<br />

Mit Vorsicht zu genießen ist die vorzeitige<br />

Abschreibung vor allem deshalb, da damit die<br />

Bemessungsgrundlage für den Freibetrag für investierte<br />

Gewinne (siehe oben) gekürzt wird.<br />

Tipp:<br />

n Machen Sie sich keine Sorgen. Ihr <strong>Steuerberater</strong><br />

kann nach Vorliegen Ihrer Jahreszahlen abgestimmt<br />

auf Ihre individuelle Gesamtsituation<br />

die vorteilhafteste Variante für Sie wählen.<br />

3. Verschiebetechnik: Gewinn- und Steuerplanung<br />

klassisch einfach<br />

Durch planmäßiges Vorziehen von Ausgaben<br />

(Vorauszahlungen, Vorratseindeckung mit<br />

Laborbedarf, Zahngold etc.) vor und/oder<br />

Verschieben von Einnahmen hinter den<br />

31.12.<strong>2009</strong> (Honorarnoten so verschicken, dass<br />

das Geld erst 1/2010 eintrifft) können Sie Ihre<br />

Steuern erheblich senken.<br />

Tipp:<br />

n Allzu extreme Verschiebemanöver können<br />

dazu führen, dass Sie Opfer so genannter automatischer<br />

„Auffälligkeitsprüfungen“ Ihres<br />

Finanzamtes werden. Zeigen solche Prüfungen<br />

bei Einreichung der Steuererklärungen Abweichungen<br />

in größerem Umfang an, so kann dies<br />

möglicherweise eine Betriebsprüfung auslösen.<br />

<strong>Die</strong> Verschiebetechnik sollte daher auch heuer<br />

mit Maß und Ziel angewendet werden.<br />

4. Verlustbeteiligungen: Mit kontrollierten Verlusten<br />

gegensteuern<br />

Verluste aus Beteiligungen können unter<br />

bestimmten Voraussetzungen von Ihren Ge-<br />

winnen aus zahnärztlicher Tätigkeit in Abzug<br />

gebracht werden.<br />

Tipp:<br />

n Lassen Sie entsprechende Angebote vor<br />

Unterfertigung von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> auf<br />

steuerliche Verwertbarkeit prüfen.<br />

5. Spekulationsgeschäfte: Abwarten und Steuern<br />

sparen<br />

Steuerpflichtige Verkäufe von Wertpapieren<br />

innerhalb eines Jahres oder Verkäufe von<br />

privaten Immobilien innerhalb von 10 Jahren<br />

sind steuerpflichtig. Dasselbe gilt für private<br />

Fremdwährungskredite, die innerhalb von<br />

einem Jahr gewinnbringend in den Euro rückgewechselt<br />

werden.<br />

Tipp:<br />

n Mit gewinnbringenden Transaktionen, wenn<br />

möglich, einfach noch bis zum Ende der Spekulationsfrist<br />

warten.<br />

6. Inflationsschutz - Zinsen sichern<br />

All jene, die einen Inflationsschub mit steigenden<br />

Zinsen fürchten, können sich durch<br />

Fixzinsvereinbarungen oder Zinscapgeschäfte<br />

absichern. Letztere bietet eine Möglichkeit<br />

von den niedrigen Zinsen weiterhin zu profitieren<br />

und gleichzeitig für den Fall des Falles<br />

eine Absicherung nach oben zu haben. <strong>Die</strong>se<br />

„Versicherung“ gegen steigende Zinsen wird in<br />

unterschiedlichen Variationen angeboten. <strong>Die</strong><br />

zur Absicherung entrichtende Prämie wird am<br />

Beginn der Laufzeit als Einmalzahlung in Höhe<br />

eines vereinbarten Prozentsatzes vom abzusichernden<br />

Kreditvolumen entrichtet. Eine noch<br />

ausgeklügeltere Spielart bietet der so genannte<br />

ZINS-COLLAR (Interest Rate Collar). Dabei ist<br />

eine Reduzierung der Collar-Prämie auf Null<br />

möglich (ZERO COST ZINSCOLLAR).<br />

Tipp:<br />

n Bei größeren ausstehenden Kreditsummen


empfiehlt sich in dieser Angelegenheit ein ausführliches Beratungsgespräch<br />

mit Ihrer Bank. Lassen Sie sich dabei die Vor- und Nachteile der hier vorgestellten<br />

Produkte genau erklären.<br />

7. Weihnachtsfreuden für Ihre Mitarbeiter – bitte mit Steuervorteil<br />

Bestimmte Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter können Sie nicht nur frei<br />

von jeglichen Lohnnebenkosten zur Gänze von der Steuer abschreiben,<br />

sondern kommen beim Mitarbeiter zudem ohne jegliche Abzüge (keine<br />

Lohnsteuer, keine Sozialversicherung) an.<br />

Beispiele:<br />

n Für Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier) pro Mitarbeiter jährlich<br />

bis zu € 365,00<br />

n Für Sachgeschenke pro Mitarbeiter jährlich bis zu € 186,00<br />

n Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen unter dem Titel<br />

Zukunftssicherung für Mitarbeiter bis zu € 300 pro Jahr und Nase.<br />

n Für die Kinderbetreuung neu ab <strong>2009</strong> bis jährlich maximal € 500,- pro<br />

Kind, wenn die Gelder direkt an die Betreuungseinrichtung bzw. an die<br />

Betreuungsperson gehen.<br />

8. Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzten<br />

Ebenso erstmalig ab <strong>2009</strong> können Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder bis<br />

zum 10. Lebensjahr steuerlich geltend gemacht werden. Konkret können<br />

bis zu € 2.300 pro Kind und Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung<br />

ist, dass die Betreuung durch Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.<br />

Tipps:<br />

n Als pädagogisch qualifiziert gilt, wer eine Ausbildung zur Kinderbetreuung<br />

und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen<br />

kann.<br />

n Erfolgte im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bestimmungen (8. Mai<br />

<strong>2009</strong>) bereits eine Kinderbetreuung, so können die Kosten für das gesamte<br />

Jahr berücksichtigt werden, wenn die erforderliche Ausbildung spätestens<br />

bis Jahresende nachgeholt wird.<br />

n In unserer Kanzlei ist ein kostenloser Frage-Antwort-Katalog erhältlich,<br />

mit dem Sie schnell und einfach herausfinden können, inwieweit Sie<br />

definitiv profitieren können und welche Formvorschriften und weiteren<br />

Voraussetzungen zu beachten sind.<br />

9. Unnötigen Ballast abwerfen . . .<br />

Nach dem 31.12.<strong>2009</strong> können Unterlagen aus 2002 und Vorjahren entsorgt<br />

werden. Ausnahme: Unterlagen, die für anhängige Berufungsverfahren,<br />

gerichtliche oder behördliche Verfahren von Bedeutung sind sowie Aufzeichnungen<br />

und Unterlagen Grundstücke betreffend. Letztere sind 12<br />

Jahre aufbewahrungspflichtig.<br />

von links nach rechts:<br />

STB Dr. Verena Maria Erian,<br />

STB Mag. Eva Messenlechner,<br />

STB Raimund Eller.<br />

Steuern<br />

ZahnarZt in tirol I


3<br />

Arzt und Recht<br />

Steuerspar-Checkliste und Tipps zum Jahresende <strong>2009</strong><br />

Steuerlicher Endspurt für Ärztinnen und Ärzte<br />

Machen Sie hier Ihren persönlichen<br />

Steuer-Check <strong>2009</strong> und lesen Sie, was<br />

und wie Sie jetzt noch aktiv gestalten<br />

können:<br />

1. Das dritte Jahr in Serie auf Platz<br />

1: Investieren und 10 % der<br />

Gewinne steuerfrei lukrieren<br />

Mit dem Freibetrag für investierte Gewinne<br />

(FBIG) können Sie auch heuer<br />

wieder bis zu 10 % Ihrer Gewinne steuerfrei<br />

stellen, wenn Sie dafür investieren.<br />

Zur Erinnerung: Begünstigt sind Neuanschaffungen<br />

abnutzbarer, körperlicher<br />

Anlagegüter (Ausnahmen: Gebäude,<br />

Luftfahrzeuge und PKWs) und bestimmter<br />

Wertpapiere mit einer mindestens 4-jährigen<br />

Nutzungsdauer.<br />

Tipps:<br />

• Lassen Sie sich von Ihrem <strong>Steuerberater</strong><br />

eine Gewinnprognose für das Jahr <strong>2009</strong><br />

erstellen und den daraus resultierenden<br />

Investitionsbedarf zur optimalen Ausschöpfung<br />

des Freibetrages ermitteln.<br />

• Haben Sie die 10 %-Grenze mit Investitionen<br />

noch nicht ausgeschöpft und or-<br />

ten Sie für heuer keinen weiteren<br />

Investitionsbedarf, so können<br />

Sie den noch fehlenden<br />

Freibetrag mit dem Kauf<br />

bestimmter Wertpapiere<br />

ausschöpfen.<br />

ü Achten Sie darauf, dass<br />

die Wertpapiere spätestens<br />

am 31.12.<br />

auch wirklich am<br />

Depot liegen. Das ist<br />

essentiell für die Begünstigung<br />

– der Kaufbeleg allein ist zu wenig!<br />

• Eröffnen Sie ein eigenes Depot, welches<br />

auf Ihre Ordination lautet. So gelingt es<br />

zweifelsfrei, die Widmung für die Ordination<br />

und die Behaltedauer nachzuweisen.<br />

• Ausstellungsgeräte gelten als neu und<br />

damit als FBIG-geeignet, Vorführgeräte<br />

nicht!<br />

• Liquiditätspolster für künftige Investitionen:<br />

Für den FBIG angeschaffte Wertpapiere<br />

können auch innerhalb der 4-jährigen<br />

Behaltefrist steuerunschädlich veräußert<br />

werden, wenn Sie durch begünstigungsfähige<br />

Investitionen ersetzt werden.<br />

Beispiel: Im Jahr 2008 und <strong>2009</strong> wird vor<br />

Ausnutzung des FBIG jeweils ein Gewinn<br />

von € 100.000,- erzielt. Damit kann ein<br />

FBIG in Höhe von jeweils € 10.000,-<br />

geltend gemacht werden, wenn entsprechende<br />

Investitionen getätigt werden. Im<br />

Jahr 2008 gab es keinen Investitionsbedarf,<br />

so dass im Dezember 2008 um € 10.000,-<br />

Wertpapiere angeschafft wurden. Heuer<br />

soll noch ein EKG im Wert von ca. €<br />

20.000,- angeschafft werden. Zur vollen<br />

Ausschöpfung des FBIG wäre jedoch auch<br />

<strong>2009</strong> nur eine Investition in Höhe von €<br />

10.000,- notwendig. Der Überhang kann<br />

als Ersatzbeschaffung für die im Vorjahr<br />

erworbenen Wertpapiere verwendet werden.<br />

D. h. die im Vorjahr angeschafften<br />

Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 4/09<br />

Wertpapiere können verkauft werden und<br />

der Erlös zur Finanzierung der Investition<br />

<strong>2009</strong> verwendet werden.<br />

2. Für Bildung Freibetrag oder<br />

Prämie kassieren<br />

So wie für Investitionen, gibt es auch für<br />

die Aus- und Fortbildung Ihrer Mitarbeiter<br />

einen Freibetrag. Neben der vollen<br />

Absetzbarkeit der Ausgaben, können Sie<br />

unter bestimmten Voraussetzungen einen<br />

zusätzlichen Bildungsfreibetrag von 20%<br />

der Kosten geltend machen, der genauso<br />

wie beim Freibetrag für investierte Gewinne<br />

Ihre Steuerbemessungsgrundlage<br />

schmälert!<br />

Alternativ dazu ist für Verlustbetriebe<br />

die Inanspruchnahme einer 6%igen Bildungsprämie<br />

möglich. Daneben gibt es<br />

interessante Förderungen vom Land Tirol<br />

und vom AMS.<br />

3. Steuerliche Sofortabschreibung<br />

von 30% - bitte mit Vorsicht zu<br />

genießen<br />

Unter dem Titel Konjunkturbelebung<br />

können <strong>2009</strong> und 2010 von Investitionen<br />

im Jahr der Anschaffung sofort 30 % steuerlich<br />

geltend gemacht werden. Ausgenommen<br />

sind wiederum Gebäude, PKW<br />

und Kombi, Luftfahrzeuge und gebrauchte<br />

Wirtschaftsgüter.<br />

<strong>Die</strong> vorzeitige Abschreibung führt zwar<br />

nicht zu einer zusätzlichen, wohl aber zu<br />

einer vorgezogenen Steuerersparnis. Im<br />

Ergebnis kommt es so zu einem Liquiditäts-<br />

und Zinsvorteil. Der Vorteil ist umso<br />

größer, je länger die Nutzungsdauer ist.<br />

Mit Vorsicht zu genießen ist die vorzeitige<br />

Abschreibung vor allem deshalb, da<br />

damit die Bemessungsgrundlage für den<br />

Freibetrag für investierte Gewinne (siehe<br />

oben) gekürzt wird. Geht man davon<br />

aus, dass es Letzteren in naher Zukunft


Steuerlicher Endspurt für Ärztinnen und Ärzte<br />

möglicherweise nicht mehr geben wird, so<br />

würde dies bedeuten, dass man ein echtes<br />

Steuergeschenk für eine bloß vorgezogene<br />

Steuerersparnis in den Wind geschlagen<br />

hat. Derzeit gibt es jedoch keinerlei Anzeichen,<br />

die auf eine Abschaffung des FBIG<br />

hindeuten. Für das kommende Jahr wurde<br />

der FBIG sogar ausgeweitet.<br />

Tipp:<br />

• Machen Sie sich keine Sorgen – die Verantwortung<br />

liegt bei Ihrem <strong>Steuerberater</strong>.<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung muss und kann erst im<br />

Zuge der Jahresabschlusserstellung fallen.<br />

Ihr <strong>Steuerberater</strong> kann nach Vorliegen<br />

Ihrer Jahreszahlen abgestimmt auf Ihre<br />

individuelle Gesamtsituation die vorteilhafteste<br />

Variante für Sie wählen.<br />

4. Gewinnverschiebung – der<br />

schlichte Klassiker mit großer<br />

Wirkung<br />

Durch planmäßiges Vorziehen von Ausgaben<br />

(Vorauszahlungen, Vorratseindeckung<br />

mit Ärzte- u. Laborbedarf, Medikamenten,<br />

Zahngold etc.) vor und Verschieben von<br />

Einnahmen hinter den 31.12.<strong>2009</strong> (Honorarnoten<br />

so verschicken, dass das Geld<br />

erst 1/2010 eintrifft) oder umgekehrt,<br />

können Sie Ihre Steuern steuern.<br />

Tipp:<br />

• Allzu extreme Verschiebemanöver<br />

können dazu führen, dass Sie Opfer so<br />

genannter automatischer „Auffälligkeitsprüfungen“<br />

Ihres Finanzamtes werden.<br />

Weisen Ihre Steuererklärungen Abweichungen<br />

in größerem Umfang auf, so<br />

kann dies eine Betriebsprüfung auslösen.<br />

<strong>Die</strong> Verschiebetechnik sollte daher auch<br />

heuer wieder mit Maß und Ziel angewendet<br />

werden.<br />

. Steuersparmodell<br />

Verlustbeteiligungen<br />

Eine weitere mögliche Maßnahme zur<br />

Gewinnplanung bei hoher Gewinnaussicht<br />

ist die Zeichnung von Verlustbeteiligungen.<br />

Darunter versteht man<br />

den Erwerb einer Beteiligung an einem<br />

vorerst verlustbringenden Unternehmen<br />

(gewerbliches Modell) oder einer Liegenschaft<br />

zur Vermietung (Bauherrenmodell,<br />

Vorsorgewohnung). <strong>Die</strong> erzielten Verluste<br />

können mit anderen positiven Einkünften<br />

verrechnet werden und kürzen so die<br />

Steuerbelastung des laufenden Jahres.<br />

Steht bei einer Verlustbeteiligung die<br />

Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund,<br />

so werden die erzielten Verluste<br />

steuerlich nicht anerkannt.<br />

Arzt und Recht<br />

Tipp:<br />

• Nach wie vor akzeptiert werden Bauherrenmodelle<br />

und Vorsorgewohnungen,<br />

wenn dargelegt wird, dass innerhalb einer<br />

bestimmten Zeit ein Gesamtüberschuss<br />

aus der Vermietung des betreffenden<br />

Projektes erzielt werden kann.<br />

• Lassen Sie entsprechende Angebote in<br />

jedem Fall vor Unterfertigung von Ihrem<br />

<strong>Steuerberater</strong> auf steuerliche Verwertbarkeit<br />

prüfen.<br />

6. Steuerfrei spekulieren – das<br />

Timing macht den Unterschied<br />

Vermeiden Sie steuerpflichtige Spekulationsgewinne!<br />

Solche entstehen, wenn Sie<br />

Wertpapiere innerhalb eines Jahres<br />

nach Erwerb mit Gewinn veräußern oder<br />

private Fremdwährungskredite innerhalb<br />

von einem Jahr gewinnbringend in<br />

den Euro rückwechseln. Dasselbe gilt für<br />

private Immobilien, die innerhalb von<br />

10 Jahren ab Anschaffung mit Gewinn<br />

veräußert werden.<br />

Fortsetzung nächste Seite<br />

Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 4/09 39


40<br />

Arzt und Recht<br />

Steuerlicher Endspurt für Ärztinnen und Ärzte<br />

Tipps:<br />

• Bis zu einem Spekulationsgewinn von<br />

€ 440 pro Jahr wird keine Steuer eingehoben.<br />

• Mit gewinnbringenden Transaktionen<br />

über dieser Freigrenze, wenn möglich,<br />

einfach noch bis zum Ende der Spekulationsfrist<br />

zuwarten!<br />

• Private Fremdwährungskredite nicht<br />

innerhalb von einem Jahr nach Einstieg<br />

in die fremde Währung in den Euro<br />

wechseln!<br />

• Bei bereits realisierten Spekulationsgewinnen<br />

mit Spekulationsverlust gegensteuern!<br />

So könnten Sie z. B. Wertpapiere,<br />

die in den letzten 12 Monaten erworben<br />

wurden und schlecht gelaufen sind,<br />

verkaufen. Spekulationsverluste und -<br />

gewinne können sodann saldiert werden,<br />

sodass abzüglich des Freibetrages für die<br />

Steuer im Idealfall nichts mehr übrig<br />

bleibt.<br />

. Gratis-Kredit vom Fiskus – auch<br />

hier ist das richtige Timing ausschlaggebend<br />

Für Nachzahlungen aus der Veranlagung<br />

2008 gab es eine zinsfreie Phase bis 1.<br />

Oktober <strong>2009</strong>. Danach wurden und<br />

werden fällige Nachzahlungen mit einem<br />

Jahreszinssatz von derzeit 2,38 % verzinst.<br />

<strong>Die</strong>se so genannten Anspruchszinsen<br />

sind steuerlich nicht absetzbar, sodass sie<br />

zur Gänze aus Ihrer privaten Tasche aus<br />

bereits versteuertem Geld zu berappen<br />

sind.<br />

Tipps:<br />

• <strong>Die</strong> Anspruchszinsen können Sie<br />

vermeiden, indem eine freiwillige Anzahlung<br />

mit dem Verwendungszweck „E<br />

01–12/2008“ geleistet wird.<br />

• Es gibt eine Bagatellgrenze. Zinsen, die<br />

nicht mehr als € 50 ausmachen, werden<br />

nicht festgesetzt. Ihr <strong>Steuerberater</strong> kann<br />

daher anhand der zu erwartenden Nachforderung<br />

für Sie ermitteln, wie viele<br />

zinsfreie Tage nach dem 1. Oktober noch<br />

hinzukommen. So kann der optimale<br />

Akontierungszeitpunkt ermittelt und das<br />

zinsenfreie Zahlungsziel bei der Finanz<br />

sogar noch weiter verlängert werden.<br />

. Inflationsschutz für Darlehensnehmer:<br />

Zinsobergrenze sichern<br />

All jene, die für die kommenden Monate/Jahre<br />

einen Inflationsschub mit<br />

steigenden Zinsen fürchten, können sich<br />

durch mögliche Fixzinsvereinbarungen<br />

oder Zinscapgeschäfte absichern. Letztere<br />

bieten eine Möglichkeit, von den niedrigen<br />

Zinsen auch weiterhin zu profitieren<br />

und gleichzeitig für den Fall des Falles<br />

eine Absicherung nach oben zu haben.<br />

<strong>Die</strong>se „Versicherung“ gegen steigende<br />

Zinsen wird in unterschiedlichen Variationen<br />

angeboten. <strong>Die</strong> zur Absicherung zu<br />

entrichtende Prämie wird am Beginn der<br />

Laufzeit als Einmalzahlung in Höhe eines<br />

vereinbarten Prozentsatzes vom abzusichernden<br />

Kreditvolumen entrichtet.<br />

Eine noch ausgeklügeltere Spielart bietet<br />

der so genannte ZINS-COLLAR (Interest<br />

Rate Collar). Dabei handelt es sich um<br />

einen individuell gestalteten Vertrag.<br />

Durch entsprechende Wahl der gekauften<br />

Zinsobergrenze ist bei einer bestimmten<br />

Marktkonstellation eine Reduzierung der<br />

Collar-Prämie auf null möglich (ZERO<br />

COST ZINSCOLLAR).<br />

Tipp:<br />

• Bei größeren ausstehenden Kreditsummen<br />

empfiehlt sich in dieser Angelegenheit<br />

ein ausführliches Beratungsgespräch<br />

mit Ihrer Bank. Lassen Sie sich dabei die<br />

Vor- und Nachteile der hier vorgestellten<br />

Produkte genau erklären.<br />

9. Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke<br />

für Ihre Mitarbeiter<br />

Bestimmte Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter<br />

können Sie nicht nur frei von<br />

jeglichen Lohnnebenkosten zur Gänze<br />

von der Steuer abschreiben, sondern<br />

kommen beim Mitarbeiter zudem ohne<br />

jegliche Abzüge (keine Lohnsteuern, keine<br />

Sozialversicherung) an.<br />

Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 4/09<br />

Tipps:<br />

• Für Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier)<br />

fallen pro Mitarbeiter jährlich<br />

€ 365,00 unter diese Begünstigung..<br />

• Zudem dürfen Sie jedem Mitarbeiter<br />

pro Jahr Sachen im Wert von € 186,00<br />

begünstigt schenken. Achtung! Das<br />

gilt nicht für Bargeld – wohl aber für<br />

Gutscheine.<br />

• Zusätzlich zu obigen Grenzbeträgen können<br />

neu ab <strong>2009</strong> begünstigte Zuschüsse<br />

bis jährlich maximal € 500,- pro Kind<br />

(bis 10 Jahre) für die Kinderbetreuung gewährt<br />

werden. Achtung! <strong>Die</strong> Gelder müssen<br />

direkt an die Betreuungseinrichtung<br />

bzw. an die Betreuungsperson gehen.<br />

• <strong>Die</strong> Bezahlung von Prämien für Lebens-,<br />

Kranken- und Unfallversicherungen sind<br />

unter dem Titel Zukunftssicherung für<br />

Mitarbeiter bis zu € 300 pro Jahr und<br />

Nase ebenso von dieser Begünstigung<br />

umfasst.<br />

• Bei Gehaltsdiskussionen lohnt es sich,<br />

vor allem an die begünstigten Varianten<br />

Kinderbetreuung und Zukunftssicherung<br />

zu denken. So können Sie dem einen oder<br />

anderen Wunsch einer Nettolohnerhöhung<br />

mit geringeren Gesamtkosten nachkommen.<br />

Achtung, Gleichheitsgrundsatz!<br />

Eine entsprechende Zusage kann nicht<br />

willkürlich an einzelne Mitarbeiter ergehen,<br />

sondern nur an alle zusammen oder<br />

an nach bestimmten Kriterien festgelegte<br />

Mitarbeitergruppen.<br />

10. Steuerlich absetzbare Spenden<br />

<strong>Die</strong> bisherige Regelung zur Spendenabsetzbarkeit<br />

in Höhe von bis zu 10 % des<br />

Einkommens wurde <strong>2009</strong> auf Spenden für<br />

mildtätige Zwecke ausgeweitet. Voraussetzung<br />

für die Absetzbarkeit ist die Erfüllung<br />

einer Reihe von Voraussetzungen durch<br />

die betreffende Spendenorganisation.<br />

Tipps:<br />

• Unter www.bmf.gv.at finden Sie eine<br />

Liste jener Organisationen (ca. 300 Stück),<br />

an die ab <strong>2009</strong> steuerwirksam gespendet<br />

Ë


Steuerlicher Endspurt für Ärztinnen und Ärzten<br />

werden kann. So können heuer erstmalig<br />

z.B. auch Spenden im Rahmen der Aktion<br />

„Licht ins Dunkel“ von der Steuer<br />

abgesetzt werden.<br />

• Spenden für Wissenschaft, Forschung,<br />

Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz<br />

und Museen können so wie<br />

bisher jedenfalls unabhängig von obiger<br />

Liste weiterhin steuerlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

11. Kinderbetreuungskosten von<br />

der Steuer absetzen<br />

Ebenso erstmalig ab <strong>2009</strong> können Kosten<br />

für die Betreuung von Kindern bis zum<br />

10. Lebensjahr steuerlich geltend gemacht<br />

werden. Konkret können bis zu € 2.300<br />

pro Kind und Jahr von der Steuer abgesetzt<br />

werden. Voraussetzung ist, dass die Betreuung<br />

durch Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

oder eine pädagogisch qualifizierte<br />

Person erfolgt.<br />

Tipps:<br />

• Als pädagogisch qualifiziert gilt, wer<br />

eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und<br />

Kindererziehung im Mindestausmaß von<br />

acht Stunden nachweisen kann.<br />

• Erfolgte im Zeitpunkt der Veröffentlichung<br />

dieser Bestimmungen (8. Mai<br />

<strong>2009</strong>) bereits eine Kinderbetreuung, so<br />

können die Kosten für das gesamte Jahr<br />

berücksichtigt werden, wenn die erforderliche<br />

Ausbildung spätestens bis Jahresende<br />

nachgeholt wird.<br />

• In unserer Kanzlei ist ein kostenloser<br />

Frage-Antwort-Katalog erhältlich, mit dem<br />

Sie schnell und einfach herausfinden können,<br />

inwieweit Sie definitiv profitieren<br />

können und welche Formvorschriften<br />

und weiteren Voraussetzungen zu beachten<br />

sind.<br />

12. Für Praxisgründer:<br />

Ausnahmeanträge von der Pflichtversicherung<br />

noch vor Jahresende stellen!<br />

Für niedergelassene Ärzte ist eine Ausnah-<br />

me von der Sozialversicherungspflicht für<br />

das Jahr <strong>2009</strong> möglich, wenn<br />

a) die Einkommensgrenze von €<br />

4.292,88 und<br />

b) die Umsatzgrenze von € 30.000 pro<br />

Jahr nicht überschritten wird und<br />

c) in den letzten 60 Monaten nicht länger<br />

als 12 Monate Pflichtversicherung bestand<br />

und<br />

d) heuer noch keine Versicherungsleistungen<br />

bezogen wurden.<br />

Tipps:<br />

• Stellen Sie rechtzeitig einen entsprechenden<br />

Ausnahmeantrag. Zur Ausnahme<br />

von der Pflichtversicherung kann es nur<br />

dann kommen, wenn dies noch vor Ablauf<br />

des betreffenden Jahres beantragt wird.<br />

• Beachten Sie aber bitte auch die Kehrseite<br />

der Medaille: Billigere Pensionsversicherungsmonate<br />

als zum Mindestbeitrag der<br />

Anfangsjahre bekommen Sie nie wieder!<br />

13. Topfsonderausgaben aus dem<br />

richtigen Topf nehmen<br />

Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen,<br />

Wohnraumschaffung und -sanierung,<br />

junge Aktien und Genussscheine<br />

können als so genannte Topfsonderausgaben,<br />

wenn auch sehr eingeschränkt,<br />

steuerlich verwertet werden. Ab einem<br />

Einkommen von € 36.400,00 vermindert<br />

sich der absetzbare Betrag kontinuierlich,<br />

bis bei € 60.000,00 davon nichts mehr<br />

übrig bleibt.<br />

Tipp:<br />

• Sonderausgaben soll jener Partner<br />

tragen, der das geringere Einkommen<br />

erzielt!<br />

14. Kirchenbeitrag noch heuer<br />

einzahlen<br />

<strong>2009</strong> können Kirchenbeiträge bis zu €<br />

200,- (bisher € 100,-) steuerlich abgesetzt<br />

werden. <strong>Die</strong>s gilt allerdings nur, wenn<br />

auch tatsächlich im betreffenden Jahr eine<br />

Zahlung erfolgte.<br />

Arzt und Recht<br />

Tipp:<br />

ü <strong>Die</strong> Freibeträge gelten pro Person. Damit<br />

sollten die Kirchenbeiträge der Familie<br />

von den entsprechenden Bankkonten so<br />

zur Einzahlung gebracht werden, dass beide<br />

Ehepartner dieses Kontingent so weit<br />

wie möglich ausschöpfen können.<br />

1 . Alte Unterlagen mit ruhigem<br />

Gewissen entsorgen<br />

Wenn Sie sich von unnötigem Ballast<br />

befreien wollen, so können Sie damit<br />

gleich nach Silvester mit den Büchern und<br />

Aufzeichnungen aus 2002 und Vorjahren<br />

beginnen. Ausnahme: Unterlagen, die<br />

für anhängige Berufungsverfahren oder<br />

gerichtliche oder behördliche Verfahren<br />

von Bedeutung sind und Aufzeichnungen<br />

und Unterlagen betreffend Grundstücke.<br />

Letztere sind 12 Jahre aufbewahrungspflichtig.<br />

16. Resümee zur Steuer <strong>2009</strong><br />

Auch wenn im Hintergrund all der erfreulichen<br />

Neuerungen des laufenden Jahres<br />

die weniger schöne Wirtschaftskrise steht,<br />

aus steuerlicher Sicht war das Jahr <strong>2009</strong><br />

jedenfalls ein gutes Jahr.<br />

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und<br />

Ihren Familien einen schönen Jahresausklang,<br />

ein fröhliches Weihnachtsfest und<br />

einen guten Rutsch in ein glückliches,<br />

erfolgreiches und vor allem gesundes<br />

neues Jahr 2010.<br />

v. l.: STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag.<br />

Eva Messenlechner, STB Raimund Eller<br />

Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 4/09 41

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