steuerreform 2009 - Team Jünger Steuerberater - Die ...
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Informationen<br />
die nutzen!<br />
Sehr geehrte Frau Doktor,<br />
… best for docs!<br />
sehr geehrter Herr Doktor! Innsbruck, im Jänner 2010<br />
Als besonderes Service für Sie als unsere KlientInnen gibt es auch heuer<br />
wieder zum Jahresbeginn unseren Pressespiegel, in dem alle unsere<br />
Pressetipps und -infos des vorangegangenen Jahres für Sie als kostenloses<br />
Nachlesewerk zusammengetragen wurden.<br />
Schauen Sie einmal ins Inhaltsverzeichnis, sicher ist auch für Sie Nützliches<br />
dabei.<br />
Viel Spaß mit der Lektüre wünschen<br />
mit dem gesamten <strong>Team</strong>
Inhaltsverzeichnis<br />
PRESSERTIKEL UND –INFOS <strong>2009</strong><br />
DER STEUERBERATUNGSKANZLEI TEAM JÜNGER<br />
Neues zur Steuer- und Lohnverrechnung <strong>2009</strong> ..............................................<br />
Ausgabe Nr. 2 im Jänner <strong>2009</strong> in der "ÄRZTE KRONE"<br />
Milliarden für den Steuerzahler ........................................................................<br />
Ausgabe Feber <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />
Synergien im Interesse der Ärzteschaft ..........................................................<br />
Ausgabe Jänner <strong>2009</strong> in der "KLINIK"<br />
Das steueroptimale Haus .................................................................................<br />
Ausgabe März <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />
Arzt und Mitarbeiter ..........................................................................................<br />
Ausgabe März <strong>2009</strong> in der "ZAHN KRONE"<br />
Alle Steuervorteile der Steuerreform <strong>2009</strong> auf einen Blick ............................<br />
Ausgabe Nr. 1 im April <strong>2009</strong> im "ZAHNARZT IN TIROL"<br />
Steuerreform <strong>2009</strong>: Gute Nachrichten für Sie .................................................<br />
Ausgabe Nr. 1 im April <strong>2009</strong> in den "MITTEILUNGEN DER TIROLER ÄRZTEKAMMER"<br />
Wert der hausärztlichen Leistung sinkt kontinuierlich ....................................<br />
Ausgabe Nr. 10 im Mai <strong>2009</strong> in der "ÄRZTE KRONE"<br />
Das steueroptimale Haus - Teil 1 .....................................................................<br />
Ausgabe Nr. 11 im Mai <strong>2009</strong> in der "ÄRZTE KRONE"<br />
Derzeit steuerliche Sofortabschreibung von 30 % möglich! .........................<br />
Ausgabe Juni <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />
Das steueroptimale Haus - Teil 2 .....................................................................<br />
Ausgabe Nr. 12 im Juni <strong>2009</strong> in der "ÄRZTE KRONE"<br />
Steuerreform <strong>2009</strong>: Kosten für Kinderbetreuung sind steuerlich absetzbar ..<br />
Ausgabe Nr. 2 im Juni <strong>2009</strong> in den "MITTEILUNGEN DER TIROLER ÄRZTEKAMMER"<br />
Kosten für Kinderbetreuung sind steuerlich absetzbar<br />
Ausgabe Juli/August <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />
Ärztliche Kooperation: Gemeinsam statt einsam ..........................................<br />
Ausgabe Juli <strong>2009</strong> in der "ZAHN KRONE"
Steuerreform <strong>2009</strong>:<br />
Kinderbetreuung nun steuerlich absetzbar ....................................................<br />
Ausgabe Nr. 2 im Juli <strong>2009</strong> im "ZAHNARZT IN TIROL"<br />
Produktverkauf in der Ordination ....................................................................<br />
Ausgabe Nr. 16 im August <strong>2009</strong> in der "ÄRZTE KRONE"<br />
Ab Oktober verlangt die Finanz wieder Zinsen. Das muss nicht sein! .........<br />
Ausgabe September <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />
Aktuelle Steuersparhighlights:<br />
09 auch für Spitalsärzte noch Handlungsbedarf ............................................<br />
Ausgabe September <strong>2009</strong> im "MEDICS"<br />
Produktverkauf in der Ordination ....................................................................<br />
Ausgabe September <strong>2009</strong> in der "ZAHN KRONE"<br />
Anlaufverluste clever nutzen ...........................................................................<br />
Ausgabe September <strong>2009</strong> in der "ZAHN KRONE"<br />
Steuerliche Sofortabschreibung von 30 % ......................................................<br />
Ausgabe Nr. 3 im September <strong>2009</strong> im "ZAHNARZT IN TIROL"<br />
Bauleister haften für Schulden ihrer Subunternehmer<br />
bei der Sozialversicherung ...............................................................................<br />
Ausgabe Oktober <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />
Anstellung oder Werkvertrag? .........................................................................<br />
Ausgabe Oktober <strong>2009</strong> in der "KLINIK"<br />
Meldepflichten bei Ordinationsgründung ......................................................<br />
Ausgabe Oktober <strong>2009</strong> in der "KLINIK"<br />
Gesetz zur Konjunkturbelebung ermöglicht für <strong>2009</strong> und 2010 eine<br />
steuerliche Sofortabschreibung von 30%! ......................................................<br />
Ausgabe Nr. 3 im Oktober <strong>2009</strong> in den "MITTEILUNGEN DER TIROLER ÄRZTEKAMMER"<br />
Herbstliche Gedanken<br />
- Zeit für wirtschaftliche und steuerliche Überlegungen ...............................<br />
Ausgabe November <strong>2009</strong> in der "KLINIK"<br />
Steuerspar-Checkliste und Tipps zum Jahresende <strong>2009</strong><br />
- Endspurt für Ihre Gewinn- und Steuerplanung <strong>2009</strong> ....................................<br />
Ausgabe Dezember <strong>2009</strong> in der "ECONOVA"<br />
Steuer-Spar-Checkliste zum Jahresende .......................................................<br />
Ausgabe Nr. 4 im Dezember <strong>2009</strong> im "ZAHNARZT IN TIROL"<br />
Steuerspar-Checkliste und Tipps zum Jahresende <strong>2009</strong><br />
Steuerlicher Endspurt für Ärztinnen und Ärzte ................................................<br />
Ausgabe Nr. 4 im Dezember <strong>2009</strong> in den "MITTEILUNGEN DER TIROLER ÄRZTEKAMMER"
praxis&wirtschaft<br />
FINANZIERUNG • RECHT • VERSICHERUNG • MARKETING • EDV<br />
Neues zur Steuerund<br />
Lohnverrechnung <strong>2009</strong><br />
Für Unternehmer und Arbeitnehmer hat das Finanzministerium wiederum<br />
neue Grenzwerte und anders mehr festgelegt.<br />
DER STAAT braucht Geld vom Steuerzahler,<br />
im neuen Jahr wiederum etwas mehr als<br />
im Vorjahr. <strong>Die</strong>smal hat die neue Regierung<br />
aber auch eine Steuerentlastung ins Gesamtpaket<br />
integriert.<br />
NEUE GERINGFÜGIGKEITSGRENZE AB <strong>2009</strong><br />
Mit 1.1.<strong>2009</strong> erhöht sich wieder die<br />
Geringfügigkeitsgrenze für <strong>Die</strong>nstnehmer.<br />
<strong>Die</strong>se beträgt im Jahr <strong>2009</strong> monatlich<br />
357,74 Euro (bisher 349,01 Euro). Tritt ein<br />
<strong>Die</strong>nstnehmer neu ein und liegt sein<br />
Monatslohn/-gehalt unter diesem Wert, so<br />
ist er in der Sozialversicherung nur unfallversichert.<br />
Für tageweise beschäftigte Aushilfen<br />
liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei<br />
täglich 27,47 Euro (bisher 26,80 Euro).<br />
Gleichzeitig wird ab 1.1.<strong>2009</strong> auch der<br />
Pauschalwert für die <strong>Die</strong>nstgeberabgabe<br />
von bisher monatlich 523,52 Euro auf neu<br />
536,61 Euro angehoben.<br />
Übersteigt in einem Monat die Bruttolohnsumme<br />
aller geringfügig beschäftigten<br />
<strong>Die</strong>nstnehmer diesen Wert, dann sind für alle<br />
betroffenen geringfügigen <strong>Die</strong>nstnehmer<br />
höhere Sozialversicherungsabgaben (nämlich<br />
17,8% anstatt nur 1,4%) zu entrichten.<br />
NEUE HÖCHSTBEMESSUNGSGRUNDLAGE<br />
Wie jedes Jahr wird auch die Höchstbemessungsgrundlage<br />
in der Sozialversicherung<br />
wieder angehoben und beträgt ab 1. 1. <strong>2009</strong><br />
monatlich 4.020 Euro (bisher 3.930 Euro)<br />
bzw. täglich 134 Euro (bisher 131 Euro).<br />
Das entspricht einem jährlichen Betrag von<br />
56.280 Euro.<br />
ÄNDERUNGEN BEIM ARBEITSLOSEN-<br />
VERSICHERUNGSBEITRAG <strong>2009</strong><br />
Mit 1. 7. 2008 wurde erstmals eine Senkung<br />
der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />
(ALV) im Niedriglohnbereich eingeführt.<br />
Konkret wurden für Niedriglöhne die<br />
<strong>Die</strong>nstnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung<br />
gesenkt oder sogar gestrichen. Mit<br />
1. 1. <strong>2009</strong> wurden die Grenzen für den<br />
Niedriglohnbereich leicht angehoben. Bei<br />
einem Bruttoeinkommen bis 1.128 Euro<br />
(bisher 1.100 Euro) wird der <strong>Die</strong>nstnehmeranteil<br />
des ALV-Beitrages von bisher 35<br />
komplett gestrichen. Zwischen 1.128 Euro<br />
und 1.230 Euro (bisher 1.100–1.200 Euro)<br />
beträgt der ALV-Beitrag nur 1% und über<br />
1.230 Euro bis 1.384 Euro (bisher 1.200–<br />
1.350 Euro) werden 2% an ALV-Beitrag<br />
dienstnehmerseitig abgezogen. Ab einem<br />
Bruttoeinkommen von monatlich über<br />
1.384 Euro (bisher 1.350 Euro) ändert sich<br />
nichts, es werden wie bisher 3% abgezogen.<br />
STEUERSENKUNG<br />
<strong>2009</strong> BEREITS PAKTIERT<br />
In der Regierung bereits paktiert ist die Einführung<br />
einer Steuerreform rückwirkend<br />
zum 1. 1. <strong>2009</strong>. Folgende wesentliche Entlastungen<br />
sind dabei vorgesehen:<br />
● Steuerfreistellung von Einkommen bis<br />
11.000 Euro pro Jahr (bisher 10.000<br />
Euro).<br />
● Senkung Steuersatz auf Einkommensteile<br />
zwischen 11.000 Euro und 25.000<br />
Euro auf 36,5% (bisher 38,33%).<br />
● Senkung Steuersatz auf Einkommensteile<br />
zwischen 25.000 Euro und 60.000<br />
Euro auf 43,124% (bisher 43,596% zwischen<br />
25.000 und 51.000 Euro).<br />
● Spitzensteuersatz von 50% erst ab<br />
60.000 Euro (bisher 51.000 Euro).<br />
<strong>Die</strong> daraus resultierenden jährlichen Steuerentlastungen<br />
betragen etwa zwischen 155<br />
Euro bei einem Brutto-Monatseinkommen<br />
von 1.100 Euro und 1.350 Euro bei einem<br />
Brutto-Monatseinkommen von 5.800 Euro.<br />
Ärzteservice<br />
HORST JÜNGER,<br />
<strong>Steuerberater</strong>,<br />
Innsbruck,<br />
Tel. 0512/59 85 90,<br />
info@juenger.at,<br />
www.medtax.at<br />
Krankenversicherung für Kinder über 18 Jahre<br />
DAS ASVG sieht einen Krankenversicherungsschutz<br />
für Kinder aus dem Versicherungsverhältnis<br />
der Eltern grundsätzlich bis<br />
zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor.<br />
Eine weitere Mitversicherung ist möglich.<br />
Dazu benötigt die GKK lediglich eine<br />
Bestätigung vom Finanzamt, dass für das<br />
Kind aufgrund einer Schulausbildung oder<br />
eines Studiums weiterhin Familienbeihilfe<br />
bezogen wird. Sollte noch kein Bescheid<br />
über die weitere Gewährung von Familienbeihilfe<br />
über das 18. Lebensjahr hinaus vorliegen,<br />
oder sollte die Familienbeihilfe nicht<br />
mehr gewährt werden, so genügt die Übersendung<br />
einer Schulbesuchs- oder Studienbestätigung.<br />
Ab dem 2. Studienjahr wird zusätzlich ein<br />
Studienerfolgsnachweis des vorangegange-<br />
nen Studienjahres im Ausmaß von mindestens<br />
8 positiven Semesterwochenstunden –<br />
wenn der 1. Studienabschnitt bereits abgeschlossen<br />
ist – eine Kopie des 1. Diplomprüfungszeugnisses<br />
(1. Rigorosum) benötigt.<br />
Eine Mitversicherung aufgrund eines Schulbesuches<br />
oder Studiums ist längstens bis zur<br />
Vollendung des 27. Lebensjahres möglich.<br />
Liegt kein Schulbesuch oder Studium mehr<br />
vor, so ist eine weitere Mitversicherung<br />
wegen Erwerbslosigkeit nach Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres oder nach Beendigung<br />
einer Schul- oder Studienausbildung für die<br />
Dauer von 24 Monaten möglich, sofern kein<br />
Anspruch auf Leistungen vom Arbeitsmarktservice<br />
(„Arbeitslosengeld“) besteht.<br />
www.medtax.at<br />
ÄRZTE KRONE 2/09 15
steuer.berater<br />
Milliarden für den<br />
Steuerzahler!<br />
Laut Ministerialentwurf vom 14.01.<strong>2009</strong> soll das neue Jahr aus steuerlicher Sicht jedenfalls ein gutes Jahr<br />
werden. Lesen Sie hier, in welchen Bereichen auch Sie davon profitieren können:<br />
Text: STB Dr. Verena Maria<br />
Erian, STB Horst <strong>Jünger</strong><br />
und STB Raimund Eller<br />
Fotos: Foto Hofer<br />
(Horst <strong>Jünger</strong> + Raimund<br />
Eller)<br />
50 • econova.at<br />
1. Senkung der Steuersätze für alle<br />
Im neuen Jahr sollen Einkommen bis Euro 11.000,– völlig<br />
unbesteuert bleiben. Bisher lag dieser Wert bei Euro<br />
10.000,–. Erst über diesem „Freibetrag“ liegende Einkommensteile<br />
werden steuerlich erfasst, und zwar ab <strong>2009</strong><br />
zum Teil mit niedrigeren Sätzen als bisher. So sollen Einkommensteile<br />
von Euro 11.000,– bis Euro 25.000,– nur<br />
mehr mit 36,5 % statt wie bisher mit 38,33 % besteuert<br />
werden. Der Steuersatz für die nächsthöhere Einkommensstufe<br />
soll zwar nur marginal von derzeit 43,6 % auf<br />
43,21429 % gesenkt werden, jedoch wird dieser Satz in<br />
Zukunft für Einkünfte bis zu Euro 60.000,– gelten. <strong>Die</strong>s<br />
bedeutet, dass der absolute Spitzensteuersatz von 50 %<br />
nicht bereits so wie bisher ab Euro 51.000,– sondern in<br />
Zukunft erst ab Euro 60.000,– zur Anwendung kommt.<br />
Bei einem steuerpflichtigen Einkommen ab Euro<br />
60.000,– ergibt sich daraus eine jährliche Steuerersparnis<br />
von Euro 1.350,– (maximal mögliche Einsparung durch<br />
die Tarifsenkung). <strong>Die</strong> Mindestersparnis beträgt Euro<br />
149,– pro Jahr und kommt bei einem Monatsbrutto von<br />
Euro 1.100,– zum Tragen. Bei einem Monatsbrutto von<br />
Euro 1.200,– beträgt die jährliche Entlastung bereits<br />
rund Euro 400,–.<br />
<strong>Die</strong> neuen Bestimmungen sollen rückwirkend mit<br />
1.1.<strong>2009</strong> in Kraft treten. Bis zur Gesetzwerdung müssen<br />
die Gehaltsabrechnungen noch mit den alten Sätzen<br />
erfolgen. Danach sind dann alle bis dahin erfolgten Gehaltsabrechnungen<br />
neu aufzurollen. Gehaltsempfänger<br />
dürfen sich daher schon bald auf ein „dickeres“ Zubrot<br />
aus der Aufrollung der ersten Monate freuen.<br />
2. Neuer Gewinnfreibetrag ab 2010<br />
Ab 2010 sollen bis zu 13 % der Gewinne von natürlichen<br />
Personen (Einzelunternehmer und Gesellschafter von<br />
Personengesellschaften) steuerfrei bleiben. Geplant ist<br />
ein zweistufiger Freibetrag, der sich aus einem so genannten<br />
Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten<br />
Freibetrag (siehe nächster Punkt) zusammensetzt.<br />
Ersterer gilt für Gewinne bis Euro 30.000,– und<br />
bedarf keiner weiteren Voraussetzungen. <strong>Die</strong>ser Grundfreibetrag<br />
beträt somit maximal Euro 3.900,– (13 % von<br />
Euro 30.000,–) und soll automatisch (von Amts wegen)<br />
zuerkannt werden. Sinn dieser Begünstigung ist es, für<br />
Unternehmer ein Gegenstück zum begünstigt besteuerten<br />
13. und 14. Gehalt von unselbständig Erwerbstätigen<br />
zu schaffen.
3. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag<br />
Übersteigt der Gewinn Euro 30.000,– so soll zusätzlich<br />
zum obigen Grundfreibetrag für den übersteigenden<br />
Teil ein „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ in<br />
Höhe von 13 % zustehen. So wie bisher beim Freibetrag<br />
für investierte Gewinne (FBIG) soll der Freibetrag insgesamt<br />
maximal Euro 100.000,– pro Veranlagungsjahr<br />
und Steuerpflichtigen betragen und setzt die Anschaffung<br />
oder Herstellung von bestimmten begünstigten<br />
Wirtschaftsgütern voraus.<br />
Der maximale Nutzen aus dieser Begünstigung wird<br />
damit bei einem Gewinn von insgesamt Euro 769.230,–<br />
erreicht. Bisher war dies erst bei einem Gewinn von<br />
Euro 1 Mio. der Fall, da der herkömmliche FBIG lediglich<br />
10 % vom Gewinn betrug.<br />
4. Familienpaket<br />
• Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der<br />
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, soll von derzeit<br />
Euro 50,90 auf künftig Euro 58,40 monatlich erhöht<br />
werden.<br />
• Der Unterhaltsabsetzbetrag soll an den Kinderabsetzbetrag<br />
angepasst und analog erhöht werden.<br />
<strong>Die</strong>ser Absetzbetrag kann für nicht haushaltszugehörige<br />
Kinder, für welche Unterhalt zu leisten ist, in<br />
der Steuererklärung geltend gemacht werden.<br />
• Zudem soll ein neuer Kinderfreibetrag in Höhe von<br />
Euro 220,– p. a. von der Steuerbemessungsgrund-<br />
lage in Abzug gebracht werden können. Machen<br />
beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann soll<br />
jeweils ein Freibetrag von Euro 132,– in Summe<br />
somit Euro 264,– zur Verfügung stehen. Damit soll<br />
ein Erwerbsanreiz gesetzt werden.<br />
• Darüber hinaus sollen Kinderbetreuungskosten bis<br />
zu einem Betrag von Euro 2.300,– pro Kind und<br />
Jahr als so genannte außergewöhnliche Belastung<br />
von der Steuer absetzbar sein. <strong>Die</strong>s gilt für Kinder,<br />
die zu Beginn des jeweiligen Veranlagungsjahres das<br />
10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von<br />
einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung<br />
(Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesheime)<br />
oder von einer pädagogisch vergleichbar tätigen Person<br />
(z. B. ausgebildete Tagesmütter) betreut werden.<br />
• Wird für die Kinderbetreuung vom Arbeitgeber ein<br />
Zuschuss gewährt, so soll diese Zuwendung für den<br />
Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von Euro 500,– pro<br />
Jahr steuerfrei belassen werden.<br />
5. Ausdehnung der Spendenabzugsfähigkeit<br />
Für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit<br />
und für Zwecke internationaler Katastrophenhilfe<br />
soll eine Spendenabsetzbarkeit in Höhe<br />
von bis zu 10 % des Einkommens geschaffen werden.<br />
Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist die Erfüllung<br />
einer Reihe von Voraussetzungen durch die betreffende<br />
Spendenorganisation.<br />
Tipp: Auf der Homepage des Bundesministeriums<br />
für Finanzen findet sich eine Liste der Organisationen,<br />
welche diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn<br />
der Spendenempfänger Ihrer Wahl zum Zeitpunkt der<br />
Einzahlung auf dieser Liste eingetragen ist, haben Sie<br />
die Sicherheit, dass der Spendenempfänger alle notwendigen<br />
Voraussetzungen erfüllt und Ihre Spende<br />
auch tatsächlich abzugsfähig sein wird. Spenden im<br />
Rahmen der Aktion „Licht ins Dunkel 2008“ können<br />
von der Steuer abgesetzt werden, sofern die Einzahlung<br />
erst <strong>2009</strong> erfolgt.<br />
6. Resümee<br />
Auch wenn im Hintergrund all dieser erfreulichen<br />
Neuerungen die weniger schöne Wirtschaftskrise steht,<br />
aus steuerlicher Sicht bringt das neue Jahr mit einer<br />
Tarifsenkung und einer Reihe familienfreundlicher Begünstigungen<br />
sowie mit der Ausdehnung der Spendenabzugsfähigkeit<br />
jedenfalls nur Gutes. Für 2010 gibt der<br />
geplante Gewinnfreibetrag samt neuem Investitionsanreiz<br />
zudem Grund zur Freude.<br />
Der große Wurf einer deutlichen Vereinfachung und<br />
Entlastung ist zwar leider wieder nicht gelungen, aber<br />
auch die kleinen Neuerungen sind durchaus erfreulich<br />
und auf alle Fälle besser als nichts. Ebenso positiv zu<br />
vermerken ist, dass im vorliegenden Ministerialentwurf<br />
weder die gefürchtete Vermögenszuwachssteuer noch<br />
eine Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
vorgesehen ist. All diese willkommenen<br />
Neuerungen befinden sich derzeit noch in Begutachtung,<br />
sodass die Gesetzwerdung abzuwarten bleibt.<br />
Sobald dies geschehen ist, werden wir Sie über weitere<br />
Details sowie eventuelle Änderungen und Ergänzungen<br />
informieren.<br />
.<br />
Dr. Verena Maria Erian<br />
Horst <strong>Jünger</strong><br />
Raimund Eller<br />
econova.at • 51
Steuerspartipps für Ärzte<br />
Das steueroptimale Ehegattendienstverhältnis in der Ordination<br />
Text: Ärztespezialist Horst <strong>Jünger</strong><br />
Hypokrates und Billrothhaus – Mehrwert für Mediziner<br />
Hypokrates, das starke und innovative Leistungspaket für Ärzte, punktet jetzt mit der exklusiven Mitgliedschaft<br />
bei Billrothhaus, Österreichs größter Online-Bibliothek.<br />
Ernst Schrattmaier, Competence<br />
Center Ärzte und Freie Berufe<br />
„<strong>Die</strong>ses personalisierte<br />
Netzwerk als neue Form<br />
der Kommunikation bringt<br />
engagierte Mediziner nicht<br />
nur auf den aktuellsten<br />
Forschungsstand, sondern<br />
bietet die Möglichkeit<br />
des Wissens- und<br />
Erfahrungsaustausches.“<br />
52 • econova.at<br />
Durch die Anstellung des Ehepartners in der Ordination<br />
kann erreicht werden, dass ein Teil der Einkünfte<br />
anstatt mit dem Spitzensteuersatz (bis zu 50 %) des<br />
Arztes mit einem moderateren Steuersatz beim einkommensschwächeren<br />
Ehepartner belastet wird. Unter<br />
dem Strich kommt es durch ein solches Einkommenssplitting<br />
zu einem höheren Familiennettoeinkommen,<br />
insoweit der reine Steuervorteil durch die anfallenden<br />
Sozialversicherungsbeiträge und zusätzlichen Lohnnebenkosten<br />
nicht wieder aufgezehrt wird. Eine mögliche<br />
Steuerersparnis ist daher den Kosten der Anstellung<br />
gegenüberzustellen.<br />
Rein rechnerisch ergibt sich unter der Voraussetzung,<br />
dass für den Arzt als <strong>Die</strong>nstgeber der Spitzensteuersatz<br />
von 50 % zur Anwendung kommt, derzeit ein<br />
steueroptimales Bruttogehalt von etwa € 1.100,– pro<br />
Monat. Hier ist der Vorteil aus der Anstellung (Differenz<br />
zwischen Steuerersparnis und Kosten der Anstellung)<br />
am größten. Nach Umsetzung der geplanten<br />
Steuerreform <strong>2009</strong> wird sich diese Marke noch etwas<br />
nach oben verschieben. In vielen Fällen entspricht das<br />
aber nicht der tatsächlich vom Ehepartner erbrachten<br />
<strong>Die</strong> Hypo Tirol Bank ist bis heute als Landesbank<br />
erster Ansprech- und Finanzpartner für Tiroler<br />
Ärzte. Seit vielen Jahren widmen sich die Spezialisten<br />
des Competence Centers Ärzte/Freie Berufe<br />
der Entwicklung von ärztespezifischen Produkten,<br />
einer vertiefenden Netzwerkbildung sowie der Organisation<br />
einschlägiger Veranstaltungen. Das<br />
spezielle Leistungsbündel Hypokrates bietet den<br />
Kunden aus dem Ärztesektor optimales Service, das<br />
auf die jeweils individuellen Kundenbedürfnisse abgestimmt<br />
ist.<br />
Im Jahr 2008 konnte die Hypo Tirol Bank die<br />
Österreichische Gesellschaft der Ärzte exklusiv<br />
als Kooperationspartner gewinnen. Dadurch<br />
wurde die Angebotspalette für Ärzte hochwertig<br />
erweitert. Ab sofort erhält jeder Mediziner mit<br />
dem Hypokrates- Kontopaket die Mitgliedschaft<br />
und damit den Zugang zur Online-Bibliothek<br />
Billrothhaus mit medizinischen Fachzeitschriften<br />
und Datenbanken sowie einem der umfangreichsten<br />
Leistung, sodass schon aus arbeitsrechtlicher Sicht ein<br />
höheres Gehalt angebracht ist.<br />
<strong>Die</strong> Frage nach dem optimalen Gehalt hängt auch weitgehend<br />
von Ihrem Vertrauen in das staatliche Pensionssystem<br />
ab. Berücksichtigt man nämlich, dass der Ehepartner<br />
durch eine Anstellung auch Pensionsansprüche<br />
in Abhängigkeit von den bezahlten Pensionsbeiträgen<br />
erwirbt, so kann auch eine Anstellung mit einem höheren<br />
Gehalt rein rechnerisch sinnvoll sein.<br />
In jedem Fall ist aber zu beachten, dass ein Ehegattendienstverhältniss<br />
vom Fiskus nur dann steuerlich anerkannt<br />
wird, wenn es einem Fremdvergleich standhält.<br />
Das heißt, das Gehalt für den Ehepartner ist so zu bemessen,<br />
wie es auch für eine fremde Kraft mit gleichen<br />
Qualifikationen angesetzt werden würde. Dabei kann<br />
selbstverständlich durch eine höhere Qualifikation des<br />
Ehepartners oder längere Arbeitszeiten ein Gehalt, das<br />
über dem Gehaltsniveau einer Ordinationshilfe liegt,<br />
gerechtfertigt sein.<br />
Tipp: Achten Sie daher unbedingt auch darauf, dass<br />
Ihr Ehepartner unter Bedachtnahme auf die Qualifikation,<br />
Berufsausbildung, Position und Arbeitszeit in<br />
der Praxis adäquat und marktüblich entlohnt wird.<br />
Angebote an zertifizierter Videofortbildung im<br />
deutschsprachigen Raum. <strong>Die</strong> Online-Bibliothek<br />
Billrothhaus zählt seit 1997 mit ihren mehr als<br />
400 Zeitschriften, Datenbanken, Reference Books<br />
und über 1400 Vortragsvideos zu den größten und<br />
wichtigsten Online-Bibliotheken für Mediziner<br />
in Österreich. Neben der Bereitstellung zentraler<br />
medizinischer Inhalte besteht das Ziel der Online-<br />
Aktivitäten der Gesellschaft der Ärzte auch darin,<br />
modernste Internettechnologien für die medizinische<br />
Information und Fortbildung nutzbar zu machen.<br />
Kontakt:<br />
Competence Center Ärzte/Freie Berufe der<br />
Hypo Tirol Bank<br />
Tschamlerstraße 4<br />
6020 Innsbruck<br />
Tel.: +43 (0)50700-3903<br />
E-Mail: ernst.schrattmaier@hypotirol.com<br />
.
Synergien im Interesse der Ärzteschaft<br />
MEDTAX: Fachlicher Transfer statt Konkurrenzdenken zwischen den führenden Experten ermöglicht nie<br />
da gewesene Synergien im Sinne der Ärzteschaft.<br />
Fünf etablierte, bereits viele Jahr(zehnt)e auf die Belange von<br />
Ärzten spezialisierte <strong>Steuerberater</strong> haben sich als eingetragener<br />
Verein unter der Marke MEDTAX formiert, um gemeinsam bestehende<br />
Synergien zu nutzen und das Klientenservice laufend<br />
zu optimieren.<br />
Kanzleien mit langer „Ärztetradition“<br />
Ärzte sind besondere Klienten – auf den ersten Blick einfach zu<br />
betreuen, da es sich in aller Regel um Einnahmen-Ausgaben-<br />
Rechner handelt, für die eine einfach geführte Buchhaltung erlaubt<br />
ist. Andererseits jedoch gilt es wie bei keiner anderen Berufsgruppe<br />
steuerliche und wirtschaftliche Details der verschiedenen<br />
Ärzteberufsgruppen zu berücksichtigen. In Österreich<br />
gibt es nur einige wenige namhafte Kanzleien mit langer „Ärztetradition“.<br />
Nämlich Kanzleien, die ihre gesamte Kanzleistruktur<br />
auf die spezielle und umfassende Betreuung der Ärzteschaft<br />
ausgerichtet haben. Brancheninsider, die seit vielen Jahren<br />
oder sogar seit Jahrzehnten ausschließlich Ärzte betreuen.<br />
Mit Weitblick, auch über das Steuerliche hinaus. Bis 2003 waren<br />
diese Kanzleien strenge Mitbewerber und ein ungeheurer<br />
Erfahrungsschatz auf mehrere Kanzleien verteilt, das gemeinsame<br />
Potenzial der Spezialisten blieb ungenützt. <strong>Die</strong> Vision<br />
„gemeinsam zum Wohl der Ärzteschaft“ schien undenkbar.<br />
Hoch spezialisierte Beratung<br />
v.l.: Dr. Karl Braunschmid, Mag. Wolfgang Leonhart, Horst <strong>Jünger</strong>, Dr. Gottfried Scholler,<br />
Mag. Manfred Kenda, Raimund Eller, Mag. Hans-Georg Goertz<br />
71 1/09 klinik<br />
Hoch spezialisierte Beratung setzt jedoch regelmäßigen fachlichen<br />
Austausch mit anderen Spezialisten des gleichen Standes<br />
voraus. <strong>Die</strong>se Tatsache war die Motivation, ein österreichweites<br />
Kompetenznetzwerk der erfahrensten Ärztesteuerberater<br />
ins Leben zu rufen. Dr. Karl Braunschmid ergriff 2003 die<br />
Initiative: Er lud seine <strong>Steuerberater</strong>kollegen Horst <strong>Jünger</strong> aus<br />
Innsbruck und Mag. Wolfgang Leonhart aus Wien zu einem<br />
Treffen in seine Kanzlei in Linz ein. Das war der eigentliche<br />
Startschuss zur Gründung der MEDTAX – mit dem Ziel, gemeinsame<br />
Erfahrungen, Know-how, Ressourcen und Möglichkeiten<br />
zu nutzen, um für Ärzte bestmögliche Leistungen<br />
und Service bieten zu können und sich darüber hinaus für<br />
bestmögliche Bedingungen einzusetzen.<br />
Es folgten viele Besprechungen und Telefonate, bis der Kreis<br />
der MEDTAX-Partnerkanzleien formiert war. Nach und nach<br />
wurde aus Skepsis Begeisterung und Leidenschaft. Der richtige<br />
Zeitpunkt, um eine gemeinsame Philosophie und die Basis<br />
der gemeinsamen Ziele zu formulieren, war gekommen. Das<br />
gesamte ärztliche Umfeld im Visier, Trends und Entwicklungen<br />
absehbar. <strong>Die</strong> Zusammenarbeit mit ausgesuchten Experten,<br />
die Ärzte in weiterführendenbetriebswirtschaftlichenFragestellungen<br />
beraten, ergänzt<br />
das Kompetenznetzwerk<br />
und stellt sicher,<br />
dass wichtige Themen<br />
schon aufgegriffen<br />
werden können, bevor<br />
sie allgemein aktuell<br />
werden.<br />
Kompetenznetzwerk<br />
für<br />
alle Sparten<br />
Zwei Jahre nach der offiziellen<br />
Gründung versteht<br />
sich die MED-<br />
TAX bereits als Kompetenzzentrum<br />
für alle<br />
Berufsgruppen der<br />
Ärzte: fix angestellte<br />
Spitalsärzte, Wahlärzte,
Kassenärzte, Fachärzte, Zahnärzte, Turnusärzte,<br />
aber auch Praxisgemeinschaften,<br />
private Krankenanstalten sowie Berufe<br />
im Gesundheitswesen und der Öffentlichkeit.<br />
„Gemeinsam betreuen wir<br />
einen Großteil der österreichischen Ärzteschaft,<br />
und das seit Jahrzehnten. Jede<br />
einzelne Kanzlei verfügt über wichtige<br />
Erkenntnisse, etwa aus zahlreichen Betriebsprüfungen.<br />
Gebündelt stellt dieses<br />
Know-how einen unschätzbaren Vorteil<br />
für unsere Partnerkanzleien und deren<br />
Klienten dar“, so Mag. Manfred Kenda,<br />
derzeitiger Sprecher der MEDTAX.<br />
„Exzellente Rentabilitätsvergleiche,<br />
speziell im Bereich neuer Kooperationsformen<br />
wie Gruppenpraxen oder alternative<br />
Vergesellschaftungen, aussagekräftiges<br />
Benchmarking und das Ausarbeiten<br />
maßgeblicher Studien werden<br />
durch diesen Zusammenschluss in<br />
Österreich erstmals in dieser Form und<br />
Aussagekraft ermöglicht. Wir haben uns<br />
zum Ziel gesetzt, gehaltvolle Informationen<br />
und Vergleiche zu erarbeiten, die<br />
wir für unsere Klienten nutzbar machen.<br />
Gemeinsam ist es uns möglich, Studien<br />
mit wegweisenden Inhalten zu aktuellen<br />
Themen zu verfassen und im Sinne der<br />
Ärzteschaft einzusetzen.“<br />
Laufend veranstaltet das Netzwerk in<br />
ganz Österreich Seminare, die über aktuelle<br />
Themen rund um Steuer und Betriebswirtschaft<br />
sowie die Auswirkungen<br />
aller aktuellen Entwicklungen informieren<br />
und die brennendsten Fragestellungen<br />
der Ärzte behandeln. <strong>Die</strong>se Veranstaltungen<br />
unterscheiden sich von den üblichen<br />
„<strong>Steuerberater</strong>seminaren“ insofern, als<br />
auf Basis zusammengeführten<br />
Know-hows und gemeinsam erarbeiteter<br />
Inhalte auch Entwicklungen<br />
aufgezeigt werden können, die<br />
speziell für Ärzte und das Gesundheitswesen<br />
relevant sind.<br />
Laufende Information<br />
über aktuelle<br />
Entwicklungen<br />
<strong>Die</strong> Homepage www.medtax.at<br />
informiert an 365 Tagen im Jahr<br />
24 Stunden am Tag über brandaktuelle<br />
Entwicklungen. Hier finden<br />
sich auch viele Tipps und Antworten<br />
auf Fragen, die Steuer und<br />
Lohnverrechnung betreffen. Um<br />
noch serviceorientierter zu agieren,<br />
wird das bisher vierteljährlich<br />
erschienene Printmagazin<br />
„MEDTAX-News“ Ende 2007<br />
durch einen E-Mail-Newsletter<br />
und ein Onlinemagazin ersetzt.<br />
Das bedeutet Information direkt<br />
an den Arbeitsplatz, alle Onlinemagazine<br />
sind jederzeit auf der<br />
Homepage abrufbar.<br />
<strong>Die</strong> Onlinenews berücksichtigen<br />
zusätzlich zu den steuerlichen<br />
auch weiterführende relevante betriebswirtschaftliche<br />
Aspekte sowie<br />
politische Entwicklungen, die<br />
Auswirkungen auf die österreichische<br />
Ärzteschaft haben. Alle jene,<br />
die dieses Onlinemagazin regelmäßig<br />
beziehen möchten, tragen<br />
sich völlig unverbindlich mit Ihrer<br />
E-Mail-Adresse direkt auf der<br />
Homepage www.medtax.at im<br />
Kontaktformular ein.<br />
<strong>Die</strong> MEDTAX-Kanzleien<br />
Ärztetreuhand<br />
Dr. Karl Braunschmid<br />
4020 Linz/8010 Graz<br />
0732/770037<br />
kanzlei@braunschmid.at<br />
Ärzteservice <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong><br />
Raimund Eller,<br />
<strong>Steuerberater</strong><br />
6020 Innsbruck<br />
0512/598590<br />
info@juenger.at<br />
<strong>Die</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />
Mag. Manfred Kenda<br />
9020 Klagenfurt<br />
0463/511266<br />
office@die-steuerberater.at<br />
Leonhart und Leonhart<br />
Mag. Wolfgang Leonhart<br />
1070 Wien<br />
01/5231768<br />
office@leonhart.at<br />
Dr. Scholler & Partner<br />
Wirtschafttreuhand<br />
Dr. Gottfried Scholler<br />
1060 Wien/3100 St. Pölten<br />
01/59922-0<br />
gottfried@scholler.at
steuer.berater<br />
Das steueroptimale Haus<br />
Text: STB Dr. Verena Maria<br />
Erian, STB Horst <strong>Jünger</strong><br />
und STB Raimund Eller<br />
Fotos: Foto Hofer<br />
(Horst <strong>Jünger</strong> + Raimund<br />
Eller)<br />
eco.nova<br />
1. Warum Immobilien besser im<br />
Privatvermögen sein sollten<br />
Bei der Veräußerung von Immobilien aus dem<br />
Betriebsvermögen sind die dabei erzielten Gewinne<br />
mit dem vollen Tarif bis zu 50 % steuerpflichtig.<br />
Demgegenüber lassen sich Gewinne aus der<br />
Veräußerung privaten Vermögens ganz bequem und<br />
völlig legal komplett steuerfrei lukrieren, insoweit<br />
kein Spekulationstatbestand gesetzt wird. <strong>Die</strong>s ist<br />
bei Grundvermögen dann der Fall, wenn zwischen<br />
Anschaffung und Veräußerung des Objektes<br />
mindestens 10 Jahre vergangen sind. Achtung!<br />
Bei einstmals vermieteten Gebäuden, bei denen<br />
Herstellungskosten auf nur 15 Jahre abgeschrieben<br />
(gem. §28 Abs. 3 EStG) wurden, verlängert sich diese<br />
Frist auf 15 Jahre.<br />
Für Objekte, die dem Veräußerer seit der Anschaffung<br />
und mindestens seit 2 Jahren durchgehend als<br />
Hauptwohnsitz gedient haben, gibt es überhaupt<br />
keinen Spekulationstatbestand. D. h. wenn Sie sofort<br />
nach Anschaffung eines Objektes durchgehend<br />
bis zur Veräußerung ihren Hauptwohnsitz dort<br />
begründen, dann können Sie bereits nach 2 Jahren<br />
steuerfrei verkaufen (Achtung! Falle bei Parifizierung<br />
vor Betriebsaufgabe). Eine weitere Ausnahme von der<br />
zehnjährigen Behaltefrist gibt es für den Gebäudewert<br />
selbst hergestellter Gebäude.<br />
Tipp:<br />
Optimierung durch Ehegattenmodell<br />
Werden die betrieblichen Räumlichkeiten vom Ehepartner<br />
errichtet und an den Unternehmer vermietet,<br />
so bieten sich zusätzlich steuerliche Vorteile:<br />
• Durch die Miete kann Einkommen vom besser<br />
verdienenden Ehepartner umgeleitet und so<br />
einem günstigeren Steuersatz zugeführt werden<br />
(Ehegattensplitting).<br />
• Investitionen, die der Unternehmer als Mieter<br />
selbst trägt (Mieterinvestitionen), können auf eine<br />
kürzere Zeit abgeschrieben werden.<br />
Weitere Vorteile ergeben sich, wenn der Unternehmer<br />
selbst keinen Vorsteuerabzug gelten machen kann<br />
(z. B. Arzt):<br />
• <strong>Die</strong> Vorsteuern aus den Baukosten können durch<br />
den Ehepartner in seiner Funktion als Vermieter<br />
vom Finanzamt zurückgefordert werden und so zu<br />
einem wesentlichen Finanzierungsvorteil bei der<br />
Errichtung führen.<br />
• Im Gegenzug für die lukrierten Vorsteuern aus den<br />
Baukosten muss von der Ordinationsmiete in den<br />
ersten zehn Jahren 20 % Umsatzsteuer abgeführt<br />
werden. <strong>Die</strong> gewonnene Vorsteuer kompensiert<br />
diesen Nachteil jedoch in den meisten Fällen um<br />
ein Mehrfaches.<br />
Treffen Sie beim Ehegattenmodell jedoch vertraglich<br />
Vorsorge für den Fall einer Ehescheidung und<br />
lassen Sie sich den Vorsteuervorteil sowie auch die<br />
Vorteilhaftigkeit aus Sicht der Einkommensteuer<br />
im Zuge eines Günstigkeitsvergleiches von Ihrem<br />
<strong>Steuerberater</strong> ermitteln.<br />
2.Betriebliche Räume im privaten<br />
Wohnungsverband<br />
Befinden sich innerhalb des Wohnungsverbandes<br />
betrieblich genutzte Räumlichkeiten, so können<br />
anteilige Kosten dieser Räumlichkeiten unter<br />
bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend<br />
gemacht werden.<br />
Jedenfalls steuerwirksam sind Aufwendungen für<br />
Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung<br />
und Ausstattung nach der Verkehrsauffassung<br />
von vornherein der Betriebs bzw. der<br />
Berufssphäre zuzuordnen sind. Dazu gehören z. B.<br />
Ordinations und Therapieräume, die auf Grund ihrer<br />
Ausstattung eine Nutzung im Rahmen der privaten<br />
Lebensführung typischerweise ausschließen. Dasselbe<br />
gilt für Labors mit entsprechender Einrichtung, für<br />
Foto, Film und Tonaufnahmestudios, für schallgeschützte<br />
Musikproberäume, für Werkstätten<br />
sowie für Lagerräume, in denen Warenmuster<br />
oder Handelsartikel aufbewahrt werden, oder ausschließliche<br />
Archive für berufliche Unterlagen.<br />
Sämtliche Baukosten und auch die laufenden Instandhaltungs<br />
und Betriebskosten können anteilig von der<br />
Steuer abgesetzt werden. <strong>Die</strong>ser Anteil wird in der<br />
Regel über einen Quadratmeterschlüssel ermittelt.<br />
Tipp:<br />
Achten Sie bereits bei der Planung darauf, dass<br />
der betrieblich genutzte Bereich genau<br />
definiert wird. Ideal ist ein eigener Eingang.<br />
<strong>Die</strong> Räume sollten auf den Plänen bereits<br />
Bezeichnungen wie Empfang, Warteraum,<br />
Arztzimmer, Untersuchungszimmer, EKG, Röntgen,<br />
Therapieraum, Labor, Blutabnahme, PatientenWC,<br />
Sozialraum, Lager etc. tragen.<br />
Demgegenüber wird die steuerliche Anerkennung
eines Arbeitszimmers im Wohnungsverband sehr<br />
restriktiv gehandhabt. So werden z. B. Tätigkeiten als<br />
Lehrer, Richter, Politiker, Berufsmusiker, Dirigent,<br />
darstellender Künstler, Vortragender und Freiberufler<br />
mit auswärtiger Betriebsstätte von der Finanz als<br />
Berufsbilder eingestuft, deren Mittelpunkt jedenfalls<br />
außerhalb eines Arbeitszimmers liegt. Anteilige<br />
Kosten für ein solcherart genutztes Arbeitszimmer<br />
sind nach Meinung des Ministeriums daher nicht<br />
abzugsfähig.<br />
Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler Komponisten,<br />
Bildhauer, Heimarbeiter, Heimbuchhalter<br />
und Teleworker hingegen können mit einer steuerlichen<br />
Absetzbarkeit ihres Arbeitszimmers rechnen,<br />
wenn dieses Zimmer in Hinblick auf die jeweilige<br />
Einkunftsquelle unbedingt notwendig ist und dieser<br />
Raum tatsächlich nahezu ausschließlich betrieblich<br />
genutzt wird.<br />
3. Vorsteuerabzug bei gemischt<br />
genutzten Gebäuden<br />
Seit 2003 sorgt ein Urteil des Europäischen<br />
Gerichtshofes (SeelingUrteil) in dieser Sache<br />
für Aufregung. Nach diesem Urteil stünde beim<br />
Erwerb einer gemischt genutzten Liegenschaft der<br />
volle Vorsteuerabzug zu und für die private Nutzung<br />
wäre verteilt auf die Nutzungsdauer anteilig<br />
Umsatzsteuer zu entrichten. <strong>Die</strong>s hätte für viele zu<br />
einem erheblichen Finanzierungsvorteil und für die<br />
Finanz zu einem ebenso großen Einnahmenausfall<br />
geführt. Um dies zu verhindern, wurde eifrig<br />
an einem neuen Gesetz gebastelt. Danach steht<br />
der Vorsteuerabzug im Ergebnis wieder nur für<br />
den betrieblich genutzten Bereich zu. Inwieweit<br />
diese „neue“ Regelung EUkonform ist, bleibt<br />
jedoch weiter fraglich. Salopp gesagt kann auf<br />
die Schnelle jedenfalls nicht mit einer „Vorsteuer<br />
Liquiditätsspritze“ gerechnet werden.<br />
Nebenkosten beim Kauf von Imobielien beachten<br />
4. Kosten der Wohnraumschaffung<br />
und -sanierung sind als<br />
Sonderausgaben absetzbar<br />
Aufwendungen für Wohnraumschaffung und<br />
–sanierung können als Sonderausgaben von der<br />
Steuerbebessungsgrundlage in Abzug gebracht<br />
werden. Allerdings nur im Rahmen der „Topf<br />
Sonderausgaben“ bis zu einem jährlichen Höchstbetrag<br />
von € 2.920,–. Steht der Alleinverdiener oder der<br />
Alleinerzieherabsetzbetrag zu, so erhöht sich dieser<br />
Betrag um weitere € 2.920,–. Bei mindestens drei<br />
Kindern kommen weitere € 1.460,– hinzu. Von den<br />
zulässigen TopfSonderausgaben werden jedoch nur<br />
25 % berücksichtigt. Zudem besteht bei Einkünften<br />
ab € 36.400,– eine Einschleifregelung, so dass ab<br />
€ 50.900,– keine Absetzbarkeit mehr gegeben ist.<br />
5. Resümee<br />
Tiroler Boden ist teuer, begehrt und knapp. <strong>Die</strong><br />
Preise für die ersten Lagen werden langfristig trotz<br />
Wirtschaftskrise weiter steigen. Wer dann stille<br />
Reserven aus dem Verkauf von im Privatvermögen<br />
gehaltenen Immobilien steuerfrei lukrieren kann,<br />
hat Grund zur Freude. Auch zu 100 % betrieblich<br />
genutzte Gebäudeteile können durch entsprechende<br />
Gestaltungsvarianten im Privatvermögen gehalten<br />
werden. So kann z. B. die Gattin das Objekt erwerben<br />
und an den Gatten für dessen betriebliche Zwecke<br />
vermieten. Eine weitere Möglichkeit wäre die Gründung<br />
einer GmbH, deren Gesellschafter Immobilien<br />
privat erwerben und für betriebliche Zwecke ebenso<br />
an die eigene GmbH vermieten können. Ein delikates<br />
Thema bleibt auch weiterhin der Vorsteuerabzug bei<br />
gemischt genutzten Gebäuden sowie die steuerliche<br />
Absetzbarkeit eines im Wohnungsverband gelegenen<br />
Arbeitszimmers. In jedem Fall sollten Sie sich vor<br />
geplanten Grundstückstransaktionen mit Ihrem<br />
<strong>Steuerberater</strong> rechtzeitig beratschlagen.<br />
Neben der optimalen steuerlichen Gestaltung ist die exakte Ermittlung des Finanzierungsbedarfes einer der wichtigsten<br />
Punkte beim Kauf von Imobilien. Ungenaue Schätzungen summieren sich und führen zur Unterfinanzierung.<br />
Deshalb hier ein kurzer Überblick, welche Belastungen zusätzlich zum Kaufpreis auf den Käufer zukommen:<br />
1. Grunderwerbssteuer:<br />
<strong>Die</strong>se beträgt 3,5 % vom Kaufpreis (bzw. 2 % bei Erwerb vom Ehegatten, von den Eltern, Großeltern oder Kindern).<br />
2. Grundbucheintragung:<br />
Dafür ist eine Gebühr in Höhe von 1 % des Kaufpreises vorgeschrieben. Wird bei einer Fremdfinanzierung die Eintragung<br />
eines Pfandrechtes erforderlich, so kostet dies zusätzlich 1,2 % des einzutragenden Betrages.<br />
3. Vertragserrichtungskosten:<br />
<strong>Die</strong>se Kosten sind in der Tarifordnung der Notare und Rechtsanwälte geregelt. Sie kommen in der Regel zwischen<br />
2 % und 4 % des Kaufpreises zu liegen.<br />
Tipp: Eine individuelle Honorarvereinbarung vor Auftragserteilung schützt Sie vor Überraschungen.<br />
4. Maklerprovision:<br />
Hat ein Makler bei der Vermittlung des Objektes mitgewirkt ist dafür von Käuferseite in der Regel eine Provision<br />
von 3,6 % (inklusive Umsatzsteuer) vom Kaufpreis zu entrichten.<br />
Tipp: Auch die Maklergebühr ist verhandelbar und sollte bereits vor der Besichtigung des Objektes schriftlich<br />
vereinbart werden.<br />
Faustregel für die Ermittlung der Gesamtkosten:<br />
7 % – 12 % Nebenkosten sollten zusätzlich zum Kaufpreis einkalkuliert werden.<br />
Tipp: Lassen Sie neben den finanziellen Folgen vor allem auch die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Auswirkungen<br />
bereits vor einer allfälligen Kaufentscheidung abklären!<br />
.<br />
Dr. Verena Maria Erian<br />
Horst <strong>Jünger</strong><br />
Raimund Eller<br />
eco.nova 49
Steuerspartipps für Ärzte<br />
Ehegattenmodell für den Ordinationskauf<br />
Wie an Ordinationsräumen steuerschonend Eigentum erworben werden kann ...<br />
Erwirbt Ihr Ehepartner Ordinationsräumlichkeiten<br />
und vermietet diese an Sie, so können sich daraus<br />
gleich mehrere Steuervorteile ergeben:<br />
• <strong>Die</strong> auf den Ordinationsteil entfallenden<br />
Vorsteuern der Baukosten können vom Finanzamt<br />
zurückgefordert werden und so zu einem wesentlichen<br />
Finanzierungsvorteil bei der Errichtung<br />
bzw. dem Erwerb führen. Im Gegenzug dafür<br />
muss von der Ordinationsmiete in den ersten zehn<br />
Jahren 20 % Umsatzsteuer abgeführt werden. <strong>Die</strong><br />
gewonnene Vorsteuer kompensiert diesen Nachteil<br />
jedoch in den meisten Fällen um ein Mehrfaches.<br />
Tipp: Lassen Sie von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> einen<br />
diesbezüglichen Günstigkeitsvergleich durchführen.<br />
• Durch die Miete kann ein Teil Ihres Einkommens<br />
zu Ihrem Ehepartner umgeleitet werden. Bei<br />
entsprechenden Einkommensunterschieden können die<br />
verschobenen Einkommensteile so einem günstigeren<br />
Steuersatz zugeführt werden (Ehegattensplitting).<br />
Tipp: Auch dieser Vorteil kann von Ihrem <strong>Steuerberater</strong><br />
exakt beziffert werden.<br />
• Gebäudeinvestitionen (Adaptierungen, Installationen),<br />
die Sie als eingemieteter Arzt selbst tragen<br />
(Mieterinvestitionen), können auf eine kürzere Zeit<br />
abgeschrieben werden.<br />
• Bei einer eventuellen Veräußerung nach der<br />
zehnjährigen Spekulationsfrist bleiben Wertstei<br />
gerungen der Immobilie vollkommen steuerfrei.<br />
Demgegenüber wären bei der Veräußerung aus dem<br />
Betriebsvermögen die dabei erzielten Gewinne<br />
steuerpflichtig. Der gleiche Effekt würde auch<br />
im Falle einer Betriebsaufgabe (Pensionierung)<br />
eintreten. Hier käme es zu einer Steuerpflicht der<br />
über die Jahre entstandenen Wertsteigerung (stille<br />
Reserven), unabhängig davon, ob es wirklich zu<br />
einer Veräußerung und damit zu einer tatsächlichen<br />
Gewinnrealisierung kommt oder nicht. In guten<br />
Lagen sind große Wertsteigerungen an der<br />
Tagesordnung. Damit treten bei der Betriebsaufgabe<br />
in der Regel hohe Steuerbelastungen auf. Im<br />
Mietfall kann ein solches Szenario vermieden<br />
werden.<br />
Tipps:<br />
• Lassen Sie sich die einzelnen Steuervorteile sowie<br />
auch die Gesamtrentabilität von Ihrem <strong>Steuerberater</strong><br />
jedenfalls vor einer geplanten Immobiliendisposition<br />
beziffern.<br />
• Das Ehegattenmodell funktioniert auch dann, wenn<br />
Sie die Ordination in Ihrem Privathaus unterbringen<br />
wollen. Hier kann mittels Parifizierung erreicht<br />
werden, dass der Ehepartner jenen Teil des Hauses<br />
erwirbt, in dem die Ordinationsräumlichkeiten<br />
untergebracht werden sollen.<br />
• Treffen Sie vertraglich Vorsorge für den Fall einer<br />
Ehescheidung.<br />
Text: <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>,<br />
die Ärztespezialisten .<br />
HYPOKRATES<br />
das Mehrwertpaket für Mediziner<br />
Hypokrates, das starke und innovative Leistungspaket für Ärzte<br />
punktet jetzt mit der exklusiven Mitgliedschaft bei Billrothhaus,<br />
Österreichs größter Online-Bibliothek.<br />
<strong>Die</strong> erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Hypo Tirol<br />
Bank und der Gesellschaft der Ärzte hat die Angebotspalette für<br />
Ärzte hochwertig erweitert. Ab sofort erhält jeder Mediziner mit dem<br />
Hypokrates - Kontopaket die Mitgliedschaft und damit den Zugang<br />
zur Billrothhaus Online-Bibliothek. <strong>Die</strong> Online-Bibliothek bietet<br />
folgende Vorteile:<br />
█ e-learning – DFP Online Fortbildung durch Zugriffe auf DFP Online Kurse.<br />
█ Onlinezugriff auf 400 Fachzeitschriften, Datenbanken, 1400 Vortragsvideos.<br />
█ Onlinezugriff auf die Cochrane Database of Systematic Reviews.<br />
█ ermäßigte Mitgliedspreisen für das Literaturservice.<br />
█ Billrothhaus-Newsletter, Billrothhaus-Webmail.<br />
█ 5% Rabatt beim Einkauf der Firma healthcare 24.<br />
█ Monatliches „Mitteilungsblatt der Gesellschaft der Ärzte“.<br />
Neben der Bereitstellung zentraler medizinischer Inhalte besteht<br />
das Ziel der Online-Aktivitäten der Gesellschaft der Ärzte auch<br />
darin, modernste Internet-Technologien für die medizinische<br />
Information und Fortbildung nutzbar zu machen. <strong>Die</strong> Hypo Tirol<br />
Bank plant für Juni <strong>2009</strong> in Zusammenarbeit mit Billrothhaus eine<br />
Veranstaltung zum Thema „Onlinefortbildung“.<br />
50 eco.nova<br />
HYPO TIROL B NK AG<br />
Ärzte/Freie Berufe<br />
Tschamlerstraße 4<br />
6020 Innsbruck<br />
Tel. 050700-3903<br />
ernst.schrattmaier@hypotirol.com<br />
www.hypotirol.com
44 STEUER & RECHT Zahn Krone 2/09<br />
Arzt und Mitarbeiter<br />
Grundlagen der Lohnverrechnung für Ordinationsinhaber<br />
Rechte und Pflichten gelten in einem<br />
<strong>Die</strong>nstverhältnis für beide Seiten.<br />
Welche aktuellen gesetzlichen Regelungen<br />
Arbeitgeber und -nehmer zu beachten<br />
haben, wird im Folgenden überblicksartig<br />
dargelegt.<br />
Anmeldung des Arbeitnehmers<br />
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich<br />
nach Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />
dem Arbeitnehmer einen<br />
<strong>Die</strong>nstzettel auszuhändigen. Ausnahme:<br />
<strong>Die</strong> Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
beträgt höchstens einen Monat oder ein<br />
schriftlicher Arbeitsvertrag wurde ausgehändigt.?<br />
Sozialversicherungspflicht –<br />
„freie <strong>Die</strong>nstverträge“<br />
<strong>Die</strong> Meldepflichten zur Sozialversicherung<br />
wurden 2008 im Rahmen des<br />
Sozialbetrugsgesetzes verschärft, die<br />
Anmeldung muss jetzt vor Arbeitsantritt<br />
erfolgen. Melde- und damit sozialversicherungspflichtig<br />
sind neben<br />
den <strong>Die</strong>nstnehmern auch die so genannten<br />
„freien <strong>Die</strong>nstverträge“. <strong>Die</strong><br />
„freien <strong>Die</strong>nstnehmer“ werden den<br />
normalen <strong>Die</strong>nstnehmern sozialversicherungsrechtlich<br />
weitgehend gleichgestellt.<br />
Sie sind wie folgt normiert:<br />
■ Es handelt sich um <strong>Die</strong>nstleistungen,<br />
die im Wesentlichen persönlich zu erbringen<br />
sind;<br />
■ der <strong>Die</strong>nstnehmer verfügt über keine<br />
wesentlichen eigenen Betriebsmittel;<br />
■ es besteht eine Verpflichtung auf bestimmte<br />
oder unbestimmte Zeit<br />
(Dauerschuldverhältnis);<br />
■ Ausübung der Tätigkeit für einen Unternehmer<br />
usw.; nicht hingegen Tätigkeiten<br />
für private Auftraggeber oder<br />
bäuerliche Nachbarschaftshilfe.<br />
Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht<br />
für freie <strong>Die</strong>nstverträge besteht<br />
dann, wenn die Honorare beim Auftragnehmer<br />
bereits sozialversicherungspflichtig<br />
sind (als Gewerbetreibender,<br />
kammerzugehöriger Freiberufler oder<br />
Beamter mit einer Nebentätigkeit).<br />
Praxisvertretung<br />
ist kein freier <strong>Die</strong>nstvertrag<br />
<strong>Die</strong> Beschäftigung eines Arztes durch<br />
einen Kollegen im Rahmen einer Ordinationsvertretung<br />
ist nicht als freier<br />
<strong>Die</strong>nstvertrag durch den Auftraggeber<br />
melde- und sozialversicherungspflichtig.<br />
Wenn der Auftragnehmer (Praxisvertreter)<br />
im Übrigen anderweitig nur<br />
im <strong>Die</strong>nstverhältnis (z.B. als Spitalsarzt)<br />
tätig ist (keine eigene Praxis angemeldet<br />
hat oder Wohnsitzarzt ist), besteht für<br />
diesen allerdings die Verpflichtung, die<br />
ärztliche Nebentätigkeit bei der Ärztekammer<br />
anzuzeigen.<br />
Hinweis: Bei Vorliegen eines „Werkvertrages“<br />
besteht im Gegensatz zum<br />
freien <strong>Die</strong>nstverhältnis keine Sozialversicherungspflicht.<br />
Ein Werkvertrag ist<br />
ein so genanntes „Zielschuldverhältnis“,<br />
d.h. der Auftragnehmer schuldet dem<br />
Auftraggeber die Erstellung eines „Werkes“,<br />
also einen bestimmten Erfolg bzw.<br />
ein bestimmtes Ergebnis.<br />
Meldung geringfügig<br />
Beschäftigter zwingend<br />
„Geringfügig“ beschäftigte <strong>Die</strong>nstnehmer<br />
sind nicht kranken- und pensionsversichert.<br />
Für einen geringfügig beschäftigten<br />
<strong>Die</strong>nstnehmer besteht allerdings<br />
die Möglichkeit, sich auf Antrag<br />
in der Kranken- und Pensionsversicherung<br />
selbst zu versichern. Ein Beschäftigungsverhältnis<br />
gilt als geringfügig,<br />
wenn das Entgelt für einen Kalendermonat<br />
nicht mehr als 357,74 Euro monatlich<br />
oder 27,47 Euro bei tageweiser<br />
Beschäftigung beträgt.<br />
Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung,<br />
geringfügig Beschäftigte bei<br />
der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />
zu melden. <strong>Die</strong> Beiträge müssen einmal<br />
jährlich bis 15. Jänner des Folgejahres<br />
eingezahlt werden. Wenn die Summe<br />
der monatlichen Entgelte aller bei ihm<br />
geringfügig Beschäftigten nicht mehr<br />
als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze<br />
(536,61 Euro) beträgt,<br />
muss der <strong>Die</strong>nstgeber lediglich die Unfallversicherung<br />
(1,4%) bezahlen. Übersteigt<br />
die Summe der monatlichen Entgelte<br />
aller geringfügig Beschäftigten<br />
das Eineinhalbfache der Grenze von<br />
536,61 Euro, dann muss der <strong>Die</strong>nstgeber<br />
von der Summe der Entgelte aller<br />
geringfügig Beschäftigten eine <strong>Die</strong>nstgeberabgabe<br />
von 17,8% leisten.<br />
Vorsicht! <strong>Die</strong> Krankenkasse rechnet<br />
alle Entgelte aus sämtlichen Beschäftigungsverhältnissen<br />
zusammen. Wenn<br />
diese Summe die Geringfügigkeitsgrenze<br />
von 357,74 Euro monatlich<br />
übersteigt, werden die Beiträge (ca.<br />
14%) für Kranken- und Pensionsversicherung<br />
dem <strong>Die</strong>nstnehmer direkt von<br />
der Gebietskrankenkasse nach Jahresende<br />
einmal jährlich vorgeschrieben.<br />
Betroffen sind auch jene <strong>Die</strong>nstnehmer,<br />
die beispielsweise bei einem <strong>Die</strong>nstgeber<br />
ein voll beitragspflichtiges <strong>Die</strong>nstverhältnis<br />
(über der Geringfügigkeitsgrenze)<br />
haben und bei einem anderen<br />
<strong>Die</strong>nstgeber als geringfügig Beschäftigte<br />
angemeldet sind.<br />
Beitragsgrundlagen Sozialversicherung<br />
und Lohnsteuer<br />
<strong>Die</strong> Bezüge der Arbeitnehmer (Arbeiter,<br />
Angestellte) unterliegen der Lohnsteuer.<br />
Ein solches <strong>Die</strong>nstverhältnis liegt vor,<br />
wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem<br />
Arbeitgeber weisungsgebunden in<br />
den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch<br />
eingegliedert ist und kein Unternehmerwagnis<br />
trägt.
Zahn Krone 2/09 STEUER & RECHT 45<br />
Von den meisten Ärzten, die ihre Lohnund<br />
Gehaltsverrechnung selbst führen,<br />
wird gegenüber der Sozialversicherung<br />
das so genannte „Beitragsvorschreibeverfahren“<br />
angewendet. Das heißt, der<br />
<strong>Die</strong>nstgeber erhält von der Sozialversicherung<br />
den gesamten für die <strong>Die</strong>nstnehmer<br />
abzuführenden Beitrag (<strong>Die</strong>nstgeber-<br />
und <strong>Die</strong>nstnehmeranteil zusammen)<br />
vorgeschrieben und zahlt diesen<br />
ein. Das Beitragsvorschreibeverfahren<br />
darf nur noch von Betrieben mit weniger<br />
als 15 <strong>Die</strong>nstnehmern auf ausdrückliches<br />
Verlangen des <strong>Die</strong>nstgebers angewendet<br />
werden. Deshalb ist gegebenenfalls<br />
bei der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />
ein entsprechender Antrag einzubringen.<br />
<strong>Die</strong> einheitliche Höchstbeitragsgrundlage<br />
in der Unfall-, Pensions-, Krankenund<br />
Arbeitslosenversicherung beträgt<br />
für <strong>2009</strong> 4.020,00 Euro monatlich, für<br />
Sonderzahlungen 8.040,00 Euro.<br />
Lohnsteuerfreie Einkünfte<br />
Bei den lohnsteuerfreien Einkünften<br />
werden drei Kategorien unterschieden:<br />
a) im Rahmen des Gehaltsbezuges/<br />
Überstunden<br />
b) Zahlungen außerhalb des laufenden<br />
Gehaltsbezuges<br />
c) sonstige Bezüge (13. und 14. Gehalt),<br />
Abfertigungen<br />
Im Rahmen des Gehaltsbezuges/<br />
Überstunden: Für Schmutz-, Erschwernis-<br />
und Gefahrenzulagen sowie<br />
Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsund<br />
Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten<br />
im Zusammenhang stehende Überstundenzuschläge<br />
ist ein Freibetrag<br />
von 360,00 Euro monatlich vorgesehen.<br />
<strong>Die</strong>ser Freibetrag erhöht sich um 50%<br />
für jene Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit<br />
überwiegend in der Zeit zwischen<br />
19 und 7 Uhr liegt. Weiters bleiben<br />
die Zuschläge für die ersten fünf<br />
Überstunden im Monat zusätzlich im<br />
Ausmaß von 50% des Grundlohnes<br />
(max. 43,00 Euro) steuerfrei.<br />
Bei der Lohn- und Gehaltsverrechnung<br />
sind die jeweils gültigen Kollektivverträge<br />
zwischen den Landesärztekammern<br />
einerseits und der Gewerkschaft<br />
der Privatangestellten andererseits zu<br />
berücksichtigen. <strong>Die</strong> Kollektivverträge<br />
enthalten im Wesentlichen die gleichen<br />
Bestimmungen, mit Ausnahme von bestimmten<br />
steuerfreien Zulagen.<br />
Für die Angestellten von Dentisten sowie<br />
Fachärzten für Zahn-, Mund- und<br />
Kieferheilkunde gilt in allen Bundesländern<br />
einheitlich die im Kollektivvertrag<br />
vom 1. 9. 2004 festgesetzte Gefahrenzulage<br />
von 60,00 Euro.<br />
Zahlungen außerhalb des laufenden<br />
Gehaltsbezuges: Es gibt es eine Reihe<br />
von Zuwendungen, die der Gesetzgeber<br />
ausdrücklich als nicht steuerpflichtig erklärt<br />
hat. <strong>Die</strong>se sind gleichzeitig auch<br />
sozialversicherungsfrei und unterliegen<br />
nicht dem <strong>Die</strong>nstgeberbeitrag. Dazu<br />
zählen u.a. – so wie bisher – die Teilnahme<br />
an Betriebsveranstaltungen und<br />
die hierbei üblichen Sachzuwendungen,<br />
so weit deren Kosten das herkömmliche<br />
Ausmaß nicht übersteigen.<br />
Sonstige Bezüge (13. und 14. Gehalt),<br />
Abfertigungen: Erhält ein Arbeitnehmer<br />
neben dem laufenden Lohn von<br />
demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere<br />
einmalige Bezüge (z.B. 13. und<br />
14. Monatsbezug, Belohnungen), dann<br />
beträgt die Lohnsteuer, so weit die sonstigen<br />
Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres<br />
620,00 Euro übersteigen, 6%.<br />
<strong>Die</strong> Besteuerung der sonstigen Bezüge<br />
unterbleibt, wenn das Jahressechstel<br />
höchstens 2.000,00 Euro beträgt. Der<br />
Freibetrag von 620,00 Euro und die<br />
Freigrenze von 2.000,00 Euro können<br />
bei jedem <strong>Die</strong>nstverhältnis berücksichtigt<br />
werden.<br />
Der für die „sonstigen Bezüge“ (Urlaubsgeld,<br />
Weihnachtsgeld, einmalige<br />
Prämien etc.) zustehende Freibetrag von<br />
620,00 Euro jährlich ist nur innerhalb<br />
des Jahressechstels zu berücksichtigen.<br />
■<br />
<strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong><br />
<strong>Steuerberater</strong> OG*<br />
<strong>Die</strong> Ärztespezialisten<br />
Raimund Eller<br />
6020 Innsbruck<br />
0512/59859-0<br />
r.eller@juenger.at<br />
Leonhart und Leonhart*<br />
Steuerberatung für Ärzte<br />
Mag. Wolfgang Leonhart<br />
1070 Wien<br />
01/523 17 68<br />
office@leonhart.at<br />
Dr. Scholler & Partner<br />
Wirtschaftstreuhand*<br />
Dr. Gottfried Scholler<br />
1060 Wien/3100 St. Pölten<br />
01/599 22-0<br />
gottfried@scholler.at<br />
www.medtax.at<br />
*eine Kanzlei der MEDTAX-Gruppe
alle sTeUerVorTeIle der<br />
sTeUerreform <strong>2009</strong> aUf eInen BlICk<br />
Laut ministerialentwurf vom 14.01.<strong>2009</strong> soll das neue Jahr den steuerzahlern milliarden bringen.<br />
Lesen sie hier, in welchen bereichen auch sie als zahnärztinnen und zahnärzte davon<br />
profitieren:<br />
1. Senkung der Steuersätze<br />
bringt bis zu E 1.350,<br />
Neben einer Senkung der Steuersätze<br />
für die unteren Einkommensstufen um<br />
insgesamt 2,22 Prozentpunkte kommt<br />
der absolute Spitzensteuersatz von 50%<br />
nicht bereits so wie bisher ab E 51.000,-<br />
sondern in Zukunft erst ab E 60.000,- zur<br />
Anwendung. Bei einem steuerpflichtigen<br />
Einkommen ab E 60.000,- ergibt sich<br />
daraus eine jährliche Steuerersparnis von<br />
E 1.350,-.<br />
Von der Tarifsenkung profitieren nicht<br />
nur Sie, sondern auch Ihre Mitarbeiter<br />
ab einem derzeitigen Monatsbrutto von<br />
E 1.100,-. Tipp: Informieren Sie Ihre Mit-<br />
8 I ZahnarZt in tirol<br />
arbeiter bereits jetzt darüber, dass sie schon<br />
bald mit einem Zubrot rechnen können.<br />
Das wird Ihre Mitarbeiter freuen und<br />
motivieren und erspart Ihnen mitunter<br />
vielleicht auch Gehaltsdiskussionen.<br />
2. Weitere E 3.900, durch einen<br />
neuen Gewinnfreibetrag ab 2010<br />
Ab 2010 sollen zudem bis zu 13% Ihrer<br />
Gewinne steuerfrei bleiben. Geplant ist<br />
ein zweistufiger Freibetrag, der sich aus<br />
einem so genannten Grundfreibetrag und<br />
einem investitionsbedingten Freibetrag<br />
(siehe nächster Punkt) zusammensetzt.<br />
Ersterer deckt automatisch E 30.000,-<br />
Ihres Gewinnes ab und beträgt maximal<br />
E 3.900,- (13% von E 30.000).<br />
3. Investitionsbedingter<br />
Gewinnfreibetrag spart<br />
bis zu E 50.000, Steuern<br />
Übersteigt Ihr Gewinn E 30.000,- so ist<br />
zusätzlich zu obigem Grundfreibetrag für<br />
den übersteigenden Teil ein „investitionsbedingter<br />
Gewinnfreibetrag“ in Höhe<br />
von 13% geplant. So wie bisher beim<br />
Freibetrag für investierte Gewinne (FBIG)<br />
soll der Freibetrag insgesamt maximal<br />
E 100.000,- pro Veranlagungsjahr und<br />
Steuerpflichtigen betragen und setzt die<br />
Anschaffung oder Herstellung von bestimmten<br />
begünstigten Wirtschaftsgütern<br />
Ë
voraus. Der Steuervorteil aus dieser Begünstigung beträgt somit<br />
bis zu E 50.000,-, was allerdings erst bei einem Gewinn von<br />
E 769.230 erreicht wird.<br />
4. Familienpaket bringt jährlich<br />
zusätzlich bis zu E 1.372, pro Kind<br />
Zu diesem Ergebnis führt vor allem die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />
in Höhe von bis zu E 2.300 pro Kind und<br />
Jahr. Daneben gibt es pro Kind und Jahr eine Erhöhung des Kinderabsetzbetrages<br />
in Höhe von E 90,- sowie einen neuen Kinderfreibetrag<br />
bis zu E 264. Zudem sollen <strong>Die</strong>nstgeberzuschüsse für<br />
Kinderbetreuung bis zu einer Höhe von E 500,- pro Jahr steuerfrei<br />
bleiben. Tipp: Stehen in Ihrer Ordination Gehaltserhöhungen an,<br />
so kann dies eine für beide Teile vorteilhafte Alternative sein.<br />
5. Ausdehnung der Spendenabzugsfähigkeit<br />
<strong>Die</strong> bisherige Regelung zur Spendenabsetzbarkeit soll ausgeweitet<br />
werden. Voraussetzung ist die Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen<br />
durch die betreffende Spendenorganisation.<br />
Tipp: Steht ein Spendenempfänger zum Zeitpunkt der Einzahlung<br />
auf der unter www.bmf.gv.at veröffentlichten Liste des<br />
Ministeriums, so haben Sie die Sicherheit, dass Ihre Spende auch<br />
tatsächlich abzugsfähig sein wird. Spenden im Rahmen der Aktion<br />
„Licht ins Dunkel 2008“ können von der Steuer abgesetzt<br />
werden, sofern die Einzahlung erst <strong>2009</strong> erfolgte.<br />
6. Resümee<br />
Inwieweit Sie auch immer von der Wirtschaftskrise betroffen<br />
sein mögen, von der Steuerfront können Sie für <strong>2009</strong> je nach<br />
Gewinn- und Familiensituation jedenfalls mit zusätzlichem<br />
Nettoeinkommen rechnen. Wie oben aufgezeigt, kann dies<br />
sogar mehrere Tausend Euros pro Jahr ausmachen. All diese<br />
erfreulichen Neuerungen waren bei Redaktionsschluss noch in<br />
Begutachtung und sollen rückwirkend mit 1. Jänner <strong>2009</strong> in<br />
Kraft treten. <strong>Die</strong> Gesetzwerdung bleibt daher abzuwarten. Über<br />
eventuelle Änderungen, Ergänzungen und weitere Tipps werden<br />
wir Sie in der kommenden Ausgabe informieren.<br />
SB Raimund Eller, STB Dr. Verena Maria Erian, STB Horst <strong>Jünger</strong><br />
Steuern<br />
ZahnarZt in tirol I 9
Arzt und Recht<br />
Steuerreform <strong>2009</strong>: Gute Nachrichten für Sie<br />
Laut Ministerialentwurf vom 1 .01.<strong>2009</strong> soll das neue Jahr aus steuerlicher Sicht ein gutes<br />
Jahr werden. Hier erfahren Sie alle Neuerungen und Tipps, von denen besonders auch Sie als<br />
Ärztinnen und Ärzte profitieren können:<br />
1. Senkung der Steuersätze<br />
Mit Wirkung ab 1.1.<strong>2009</strong> sollen Einkommen<br />
bis € 11.000,- völlig unbesteuert<br />
bleiben. Bisher lag dieser Wert bei €<br />
10.000,-. Erst über diesem „Freibetrag“<br />
liegende Einkommensteile werden steuerlich<br />
erfasst, und zwar ab <strong>2009</strong> zum Teil<br />
mit niedrigeren Sätzen als bisher. So sollen<br />
Einkommensteile von € 11.000,- bis €<br />
25.000,- nur mehr mit 36,5 % statt wie<br />
bisher mit 38,33 % besteuert werden.<br />
Der Steuersatz für die nächst höhere Einkommensstufe<br />
soll zwar nur marginal von<br />
derzeit 43,6 % auf 43,21429 % gesenkt<br />
werden jedoch wird dieser Satz in Zukunft<br />
für Einkünfte bis zu € 60.000,- gelten.<br />
Neben einer Senkung der Steuersätze<br />
für die unteren Einkommensstufen um<br />
insgesamt 2,22 Prozentpunkte kommt<br />
damit der absolute Spitzensteuersatz<br />
von 50 % nicht bereits so wie bisher<br />
ab € 51.000, – sondern in Zukunft<br />
erst ab € 60.000,- zur Anwendung. Bei<br />
einem steuerpflichtigen Einkommen ab €<br />
60.000,- ergibt sich daraus eine jährliche<br />
Steuerersparnis von € 1.350,-.<br />
Von der Tarifsenkung profitieren nicht<br />
nur Sie, sondern auch Ihre Mitarbeiter<br />
ab einem derzeitigen Monatsbrutto von<br />
€ 1.100,-. In diesem Bereich beträgt die<br />
Ersparnis € 149,- pro Jahr. Bei einem<br />
Monatsbrutto von € 1.200,- beträgt die<br />
jährliche Entlastung bereits rund € 400,-.<br />
<strong>Die</strong> neuen Bestimmungen sollen rückwirkend<br />
mit 1.1.<strong>2009</strong> in Kraft treten. Bis<br />
zur Gesetzwerdung müssen die Gehaltsabrechnungen<br />
noch mit den alten Sätzen<br />
erfolgen. Danach sind dann alle bis dahin<br />
erfolgten Gehaltsabrechnungen neu<br />
aufzurollen. Gehaltsempfänger dürfen<br />
sich daher schon bald auf ein „dickeres“<br />
Zubrot aus der Aufrollung der<br />
ersten Monate freuen.<br />
Tipp: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter<br />
bereits jetzt darüber, dass neben einer<br />
Erhöhung der Nettogehälter zudem schon<br />
bald mit einem „Extrazuckerl“ aus<br />
der Aufrollung der ersten Monate<br />
zu rechnen ist. Das wird Ihre Mitarbeiter<br />
freuen und motivieren. Wird die<br />
Steuerreform, so wie vom Ministerium<br />
angekündigt, im März diesen Jahres nun<br />
endgültig beschlossen, so sollte dieses<br />
Zuckerl mit der Gehaltsabrechnung April<br />
zur Auszahlung kommen.<br />
2. Neuer Gewinnfreibetrag ab 2010<br />
Ab 2010 sollen zudem bis zu 13 % Ihrer<br />
Gewinne steuerfrei bleiben können. Geplant<br />
ist ein zweistufiger Freibetrag, der<br />
sich aus einem so genannten Grundfreibetrag<br />
und einem investitionsbedingten<br />
Freibetrag (siehe nächster Punkt) zusam-<br />
Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 1/09<br />
mensetzt. Ersterer deckt € 30.000,- Ihres<br />
Gewinnes ab und bedarf keiner weiteren<br />
Voraussetzungen. <strong>Die</strong>ser Grundfreibetrag<br />
beträgt somit maximal € 3.900,- (13 %<br />
von € 30.000) und soll automatisch (von<br />
Amts wegen) zuerkannt werden. Sinn<br />
dieser Begünstigung ist es, für Unternehmer<br />
ein Gegenstück zum begünstigt<br />
besteuerten 13. und 14. Gehalt von<br />
<strong>Die</strong>nstnehmern zu schaffen.<br />
3. Investitionsbedingter<br />
Gewinnfreibetrag<br />
Ausweitung des Freibetrages für investierte<br />
Gewinne auf 13%.<br />
Übersteigt Ihr Gewinn € 30.000,- so ist<br />
zusätzlich zu obigem Grundfreibetrag<br />
für den übersteigenden Teil ein „investitionsbedingter<br />
Gewinnfreibetrag“ in<br />
Höhe von 13 % geplant. So wie bisher
Steuerreform <strong>2009</strong>: Gute Nachrichten für Sie<br />
beim Freibetrag für investierte Gewinne<br />
(FBIG) soll der Freibetrag insgesamt maximal<br />
€ 100.000,- pro Veranlagungsjahr<br />
und Steuerpflichtigen betragen und setzt<br />
die Anschaffung oder Herstellung von<br />
bestimmten begünstigten Wirtschaftsgütern<br />
voraus. Der Steuervorteil aus<br />
dieser Begünstigung beträgt somit bis zu<br />
€ 50.000,-. <strong>Die</strong>ses Maximum wird bei<br />
einem Gewinn von € 769.230 erreicht.<br />
Bisher war das erst bei einem Gewinn von<br />
€ 1 Mio. der Fall, da der herkömmliche<br />
FBIG lediglich 10% vom Gewinn betrug.<br />
. Familienpaket<br />
• Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam<br />
mit der Familienbeihilfe ausbezahlt<br />
wird, soll von derzeit € 50,90 auf<br />
künftig € 58,40 monatlich erhöht<br />
werden. Das führt pro Kind und Jahr<br />
zu zusätzlichen € 90,- in der Tasche.<br />
• Der Unterhaltsabsetzbetrag soll an den<br />
Kinderabsetzbetrag angepasst und analog<br />
erhöht werden. <strong>Die</strong>ser Absetzbetrag<br />
kann für nicht haushaltszugehörige Kinder,<br />
für welche Unterhalt zu leisten ist,<br />
in der Steuererklärung geltend gemacht<br />
werden.<br />
• Zudem soll ein neuer Kinderfreibetrag<br />
in Höhe von € 220,- p. a. von der<br />
Steuerbemessungsgrundlage in Abzug<br />
gebracht werden können. Machen<br />
beide Elternteile den Freibetrag geltend,<br />
dann soll jeweils ein Freibetrag von €<br />
132,-, in Summe somit € 264,- zur<br />
Verfügung stehen.<br />
Tipp: Lassen Sie von Ihrem <strong>Steuerberater</strong><br />
einen diesbezüglichen Günstigkeitsvergleich<br />
durchführen, damit für Sie die<br />
jeweils günstigere Variante zum Ansatz<br />
gebracht werden kann. Je nach Progressionsstufe<br />
der beiden Elternteile bringt<br />
der neue Kinderfreibetrag pro Kind und<br />
Jahr bis zu € 132,- zusätzlich.<br />
• Darüber hinaus sollen Kinderbetreuungskosten<br />
bis zu einem Betrag von<br />
€ 2.300,- pro Kind und Jahr als so<br />
genannte außergewöhnliche Belastung<br />
von der Steuer absetzbar sein. <strong>Die</strong>s gilt<br />
für Kinder, die zu Beginn des jeweiligen<br />
Veranlagungsjahres das 10. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben und von<br />
einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung<br />
(Kindergarten, Kinderkrippe,<br />
Kindertagesheime) oder von einer<br />
pädagogisch vergleichbar tätigen Person<br />
(z. B. ausgebildete Tagesmütter) betreut<br />
werden. Hinsichtlich der notwendigen<br />
Qualifikationen der betreuenden Person<br />
wird derzeit noch diskutiert. Hier<br />
darf man gespannt sein, was dabei<br />
schlussendlich herauskommt. So wie es<br />
derzeit im Entwurf steht, wären nämlich<br />
z.B. die Kosten für eine herkömmliche<br />
Haushälterin (Hausmädchen) mit<br />
Schwerpunkt Kinderbetreuung nicht<br />
absetzbar.<br />
• Wenn Sie Ihren Mitarbeitern für die<br />
Kinderbetreuung einen Zuschuss gewähren,<br />
so soll dieser bis zu einer Höhe<br />
von € 500,- pro Jahr steuerfrei belassen<br />
werden.<br />
Tipp: Stehen in Ihrer Ordination Gehaltserhöhungen<br />
zur Diskussion, so<br />
kann dies eine für beide Teile vorteilhafte<br />
Alternative sein.<br />
. Ausdehnung der Spendenab-<br />
zugsfähigkeit ab <strong>2009</strong><br />
Für mildtätige Zwecke, für Zwecke der<br />
Entwicklungszusammenarbeit und für<br />
Zwecke internationaler Katastrophenhilfe<br />
soll eine Spendenabsetzbarkeit in<br />
Höhe von bis zu 10 % des Einkommens<br />
geschaffen werden. Voraussetzung für die<br />
Absetzbarkeit ist die Erfüllung einer Reihe<br />
von Voraussetzungen durch die betreffende<br />
Spendenorganisation.<br />
Tipp: Auf der Homepage des Bundesministeriums<br />
für Finanzen findet sich<br />
eine Liste der Organisationen, welche<br />
diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn<br />
der Spendenempfänger Ihrer Wahl zum<br />
Zeitpunkt der Einzahlung auf dieser Liste<br />
eingetragen ist, haben Sie die Sicherheit,<br />
dass der Spendenempfänger alle notwendigen<br />
Voraussetzungen erfüllt und Ihre<br />
Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 1/09<br />
Arzt und Recht<br />
Spende auch tatsächlich abzugsfähig sein<br />
wird. Spenden im Rahmen der Aktion<br />
„Licht ins Dunkel 2008“ können von<br />
der Steuer abgesetzt werden, sofern<br />
die Einzahlung erst <strong>2009</strong> erfolgt.<br />
6. Resümee<br />
Auch wenn im Hintergrund all dieser erfreulichen<br />
Neuerungen die weniger schöne<br />
Wirtschaftskrise steht, aus steuerlicher<br />
Sicht bringt das neue Jahr jedenfalls<br />
Gutes. Der große Wurf einer deutlichen<br />
Vereinfachung und Entlastung ist zwar<br />
leider wieder nicht gelungen, aber auch<br />
die kleinen Neuerungen sind erfreulich<br />
und auf alle Fälle besser als nichts.<br />
Ebenso positiv zu vermerken ist, dass im<br />
vorliegenden Ministerialentwurf weder<br />
die gefürchtete Vermögenszuwachssteuer<br />
noch eine Wiedereinführung der Erbschafts-<br />
und Schenkungssteuer vorgesehen<br />
ist. All diese willkommenen Neuerungen<br />
befinden sich derzeit noch in Begutachtung,<br />
sodass die Gesetzwerdung noch abzuwarten<br />
bleibt. Sobald dies geschehen ist,<br />
werden wir Sie über weitere Details sowie<br />
eventuelle Änderungen und Ergänzungen<br />
informieren und Ihnen wieder die besten<br />
Tipps dazu liefern.<br />
STB Dr. Verena Maria Erian<br />
STB Horst <strong>Jünger</strong><br />
STB Raimund Eller<br />
STB Mag. Eva Messenlechner<br />
Schönes Haus Axams,<br />
sonnig, ruhig, neuwertig.<br />
Grundstück 700qm 2 , beste Ausstattung,<br />
Wohn-Esszimmer mit Kachelofen,<br />
5 Schlafzimmer, Parkettböden, schöne<br />
Einliegerwohnung in der Mansarde, voll<br />
unterkellert, 280qm2 Wohnfläche, hohe<br />
große Doppelgarage E 580.000,–<br />
H. SCHRETTER, Immobilienmakler Birgitz,<br />
Tel. 05234-32771
praxis&wirtschaft<br />
FINANZIERUNG RECHT VERSICHERUNG MARKETING EDV<br />
Wert der hausärztlichen Leistung<br />
sinkt kontinuierlich<br />
Wenn keine Wende in der Honorarentwicklung eintritt, wird’s in vielen<br />
Ordinationen wirtschaftlich kritisch.<br />
ÖSTERREICHS Hausärzte klagen schon seit mehreren Jahren über<br />
einen ständigen Rückgang ihres Einkommens, was für immer mehr,<br />
vor allem kleinere Praxen langsam zum Existenzproblem werden<br />
könnte. <strong>Die</strong> MEDTAX-<strong>Steuerberater</strong>gruppe hat daher 300 repräsentative<br />
Allgemeinpraxen mit Kassenvertrag in allen Bundesländern<br />
in Bezug auf ärztliche Leistungen, Honorare, Betriebskosten<br />
und Unternehmensgewinn in den Jahren 1998 und 2008 verglichen.<br />
Als repräsentativ wurden Arztpraxen für Allgemeinmedizin befunden,<br />
die 1998 mindestens 5 Jahre bestanden haben und seither von<br />
keinen neuen Kassenstellen im unmittelbaren Umfeld flankiert<br />
worden sind. Eventuell vorhandene Hausapotheken wurden aus der<br />
Berechnung herausgenommen.<br />
GROSSER BETRIEBSBEDINGTER MEHRAUFWAND<br />
Das Ergebnis dieser Analyse ist laut MEDTAX eindeutig. Es konnte<br />
durchschnittlich zwar eine deutliche Steigerung des Honorarvolumens<br />
festgestellt werden, die aber nur geringfügig durch die über<br />
die Jahre unzureichende Inflationsanpassung der Honorare argumentiert<br />
werden kann. Der Hauptgrund für die Steigerung des<br />
Honorarvolumens war im Beobachtungszeitraum die erfolgte Leistungsausweitung.<br />
<strong>Die</strong> Betriebskosten sind allerdings in größerem Ausmaß gestiegen.<br />
Einerseits durch die hier voll durchschlagende Inflation. Doch nicht<br />
nur das: In vielen Ordinationen ist zusätzlich ein betriebsbedingter<br />
Mehraufwand, etwa beim Personal, erkennbar. In den vergangenen<br />
Jahren schlagen verstärkt zusätzliche, von der Sozialversicherung<br />
nicht abgegoltene Kosten zu Buche, vor allem im Bereich Investitionsgüter<br />
und EDV rund um die e-Card-Infrastruktur. Anmerkung:<br />
Der Verbraucherpreisindex (VPI) stieg im Beobachtungszeitraum<br />
immerhin um 20%. Eine im Winter durchgeführte MEDTAX-Analyse<br />
der Betriebskostensteigerung in Arztordinationen 2008 hat<br />
einen höheren Wert als den VPI ergeben. Das war in den vergangenen<br />
10 Jahren genauso. <strong>Die</strong> Kostensteigerung allein durch Inflation<br />
liegt also deutlich über dem VPI.<br />
HAUSÄRZTLICHE VERSORGUNG STEHT AUF DER KIPPE<br />
<strong>Die</strong> steuerlichen Gewinne sind im Schnitt zwar nominell angestiegen,<br />
jedoch nur etwa um die Hälfte der Größenordnung des VPI.<br />
Das bedeutet einen kräftigen Verlust an Realeinkommen, dies aber<br />
bei erhöhtem Volumen an erbrachter ärztlicher Leistung. In Summe<br />
konnten die <strong>Steuerberater</strong> der MEDTAX-Gruppe errechnen, dass<br />
die hausärztliche medizinische Leistung im Kassenbereich in Bezug<br />
auf das Nettoeinkommen 2008 um etwa 25% (oder ein Viertel)<br />
weniger Wert war als im Jahr 1998.<br />
Einer Fortführung dieser Entwicklung in den kommenden Jahren<br />
sieht man bei der MEDTAX-Gruppe mit großer Sorge entgegen.<br />
Wenn nicht gegengesteuert wird, lässt sich die hausärztliche Versorgung<br />
in Österreich nicht mehr unbegrenzt gewährleisten. <strong>Die</strong>s wäre<br />
vor allem in strukturschwachen Gebieten ein großes Problem.<br />
Wer das System der hausärztlichen Versorgung mittelfristig aufrecht<br />
erhalten will, sollte sich daher aus Sicht der MEDTAX-<strong>Steuerberater</strong>gruppe<br />
dafür stark machen, dass auch niedergelassene<br />
Ärzte im Kassenbereich wie andere Berufsgruppen voll- oder halbautomatisch<br />
einen jährlichen Inflationsausgleich in realistischer<br />
Größenordnung bekommen.<br />
AUSLAUFMODELL HAUSARZT?<br />
Als größtes Hindernis bei der Berufsausübung sehen die MED-<br />
TAX-Experten das Fehlen von geeigneten „schlanken“ ärztlichen<br />
Kooperationsformen unter akzeptablen wirtschaftlichen Bedingungen.<br />
Weitere verpflichtende Verwaltungs-, Fortbildungs-, Qualitätsvorschriften<br />
dürften ohne gleichzeitige Abgeltung des Mehraufwands<br />
in den Ordinationen aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht<br />
mehr eingeführt werden.<br />
<strong>Die</strong> bestehenden hausärztlichen Strukturen stehen jedenfalls kurz<br />
vor dem Punkt, an dem sich manche Jungärzte überlegen werden,<br />
ob die finanzielle Perspektive einer Kassenstelle etwa auf dem<br />
Land in Einklang mit Ausbildung, Arbeitseinsatz und Verantwortung<br />
steht. Der typische Hausarzt könnte daher schon bald ein Auslaufmodell<br />
sein.<br />
MEDTAX ist das Netzwerk der führenden Ärztesteuerberater in<br />
ganz Österreich. Man versteht sich als Kompetenzzentrum für alle<br />
Berufsgruppen der Ärzte. Zu den Klienten gehören angestellte Spitalsärzte,<br />
Wahlärzte, Kassenärzte, Fachärzte, Zahnärzte und Turnusärzte,<br />
aber auch Praxisgemeinschaften, private Krankenanstalten<br />
sowie andere Berufe im Gesundheitswesen. Insgesamt werden von<br />
der Gruppe zirka 5.000 Ärzte in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen<br />
Angelegenheiten vertreten.<br />
<strong>Die</strong> MEDTAX-Kanzleien<br />
Ärztetreuhand Dr. Braunschmid, Linz – Graz<br />
Ärzteservice <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>, Innsbruck<br />
„<strong>Die</strong> <strong>Steuerberater</strong>", Kenda & Lebersorger, Klagenfurt<br />
Leonhart und Leonhart, Wien<br />
Dr. Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, Wien – NÖ<br />
Homepage: www.medtax.at<br />
ÄRZTE KRONE 10/09 61
PRAXIS & WIRTSCHAFT STEUERN<br />
Das steueroptimale Haus<br />
Teil 1: Argumente für Immobilien im Privatvermögen.<br />
BEI DER VERÄUSSERUNG von Immobilien<br />
aus dem Betriebsvermögen sind die<br />
dabei erzielten Gewinne mit dem vollen<br />
Tarif bis zu 50% steuerpflichtig. Demgegenüber<br />
lassen sich Gewinne aus der Veräußerung<br />
privaten Vermögens ganz<br />
bequem und völlig legal komplett steuerfrei<br />
lukrieren, soweit kein Spekulationstatbestand<br />
gesetzt wird. <strong>Die</strong>s ist bei Grundvermögen<br />
dann der Fall, wenn zwischen<br />
Anschaffung und Veräußerung<br />
des Objekts mindestens<br />
10 Jahre vergangen<br />
sind. Achtung! Bei<br />
einstmals vermieteten<br />
Gebäuden,<br />
bei denen Herstellungskosten<br />
auf<br />
nur 15 Jahre abgeschriebenen<br />
wurden<br />
(gem. §28 Abs. 3<br />
EStG), verlängert sich<br />
diese Frist auf 15 Jahre.<br />
Für Objekte, die dem<br />
Veräußerer seit der Anschaffung und<br />
mindestens 2 Jahren durchgehend als<br />
Hauptwohnsitz gedient haben, gibt es<br />
überhaupt keinen Spekulationstatbestand.<br />
Wenn man also sofort nach Anschaffung<br />
eines Objekts durchgehend bis zur Veräußerung<br />
seinen Hauptwohnsitz dort begründet,<br />
dann kann man bereits nach 2 Jahren<br />
steuerfrei verkaufen (Achtung: Falle bei<br />
Parifizierung vor Betriebsaufgabe). Eine<br />
56 ÄRZTE KRONE 11/09<br />
weitere Ausnahme von der zehnjährigen<br />
Behaltefrist gibt es für den Gebäudewert<br />
selbst hergestellter Gebäude.<br />
TIPP: OPTIMIERUNG<br />
DURCH EHEGATTENMODELL<br />
Werden die betrieblichen Räumlichkeiten<br />
vom Ehepartner errichtet und an<br />
den Unternehmer vermietet, so<br />
bieten sich zusätzlich steuerliche<br />
Vorteile. Durch die Miete kann Einkommen<br />
vom besser verdienenden Ehepartner<br />
umgeleitet und so einem günstigeren<br />
Steuersatz zugeführt werden (Ehegattensplitting).<br />
Investitionen, die der Unternehmer<br />
als Mieter selbst trägt (Mieterinvestitionen),<br />
können auf eine kürzere Zeit<br />
abgeschrieben werden. Weitere Vorteile<br />
ergeben sich, wenn der Unternehmer<br />
selbst keinen Vorsteuerabzug geltend<br />
Nebenkosten beim Kauf von Immobilien beachten<br />
Neben der optimalen steuerlichen Gestaltung<br />
ist die exakte Ermittlung des<br />
Finanzierungsbedarfs einer der wichtigsten<br />
Punkte beim Kauf von Immobilien.<br />
Ungenaue Schätzungen summieren<br />
sich und führen zur Unterfinanzierung.<br />
Deshalb hier ein kurzer Überblick, welche<br />
Belastungen zusätzlich zum Kaufpreis<br />
auf den Käufer zukommen:<br />
1. Grunderwerbssteuer: <strong>Die</strong>se beträgt<br />
3,5% vom Kaufpreis (bzw. 2% bei<br />
Erwerb vom Ehegatten, von den<br />
Eltern, Großeltern oder Kindern).<br />
2. Grundbucheintragung: Dafür ist eine<br />
Gebühr in Höhe von 1% des Kaufpreises<br />
vorgeschrieben. Wird bei einer<br />
Fremdfinanzierung die Eintragung<br />
eines Pfandrechtes erforderlich, so kostet<br />
dies zusätzlich 1,2% des einzutragenden<br />
Betrages.<br />
3. Vertragserrichtungskosten: <strong>Die</strong>se Kosten<br />
sind in der Tarifordnung der Notare<br />
und Rechtsanwälte geregelt. Sie kommen<br />
in der Regel zwischen 2% und 4%<br />
des Kaufpreises zu liegen. Tipp: Eine<br />
individuelle Honorarvereinbarung vor<br />
Auftragserteilung schützt Sie vor Überraschungen.<br />
4. Maklerprovision: Hat ein Makler bei<br />
der Vermittlung des Objekts mitgewirkt,<br />
ist dafür von Käuferseite in der Regel<br />
eine Provision von 3,6% (inklusive<br />
machen kann, wie der Großteil der Ärzte.<br />
<strong>Die</strong> Vorsteuern aus den Baukosten können<br />
durch den Ehepartner in seiner Funktion<br />
als Vermieter vom Finanzamt zurückgefordert<br />
werden und so zu einem wesentlichen<br />
Finanzierungsvorteil bei der Errichtung<br />
führen. Im Gegenzug für die lukrierten<br />
Vorsteuern aus den Baukosten muss von<br />
der Ordinationsmiete in den ersten 10 Jahren<br />
20% Umsatzsteuer abgeführt<br />
werden. <strong>Die</strong> gewonnene Vorsteuer<br />
kompensiert diesen<br />
Nachteil jedoch in den<br />
meisten Fällen um<br />
ein Mehrfaches.<br />
Beim Ehegattenmodell<br />
sollte jedoch vertraglich<br />
Vorsorge für den Fall<br />
einer Ehescheidung getroffen<br />
werden. Man sollte sich<br />
den Vorsteuervorteil sowie<br />
auch die Vorteilhaftigkeit aus Sicht der<br />
Einkommensteuer im Zuge eines Günstigkeitsvergleiches<br />
von seinem <strong>Steuerberater</strong><br />
ermitteln lassen.<br />
© Marc <strong>Die</strong>trich – Fotolia.de<br />
RAIMUND ELLER<br />
<strong>Steuerberater</strong>,<br />
Ärzteservice <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>,<br />
6020 Innsbruck,<br />
Tel.: 0512/59 85 90,<br />
info@juenger.at,<br />
www.medtax.at<br />
Umsatzsteuer) vom Kaufpreis zu entrichten.<br />
Tipp: Auch die Maklergebühr<br />
ist verhandelbar und sollte bereits vor<br />
der Besichtigung des Objekts schriftlich<br />
vereinbart werden.<br />
Faustregel für die Ermittlung der Gesamtkosten:<br />
7–12 % Nebenkosten sollten<br />
zusätzlich zum Kaufpreis einkalkuliert<br />
werden.<br />
Tipp: Lassen Sie neben den finanziellen<br />
Folgen vor allem auch die steuerlichen<br />
Gestaltungsmöglichen und Auswirkungen<br />
bereits vor einer allfälligen Kaufentscheidung<br />
abklären!
steuer.berater<br />
Derzeit steuerliche Sofortabschreibung<br />
von 30 % möglich!<br />
<strong>Die</strong>se Möglichkeit ist im so genannten Konjunkturbelebungsgesetz <strong>2009</strong> vorgesehen und ist so wie auch die<br />
Steuerreform <strong>2009</strong> als wirtschaftspolitische Maßnahme im Kampf gegen die Wirtschaftskrise entstanden.<br />
Text: STB Dr. Verena<br />
Maria Erian, STB Raimund<br />
Eller und STB Mag. Eva<br />
Messenlechner<br />
Foto: Foto Hofer<br />
142 eco.nova<br />
Über die Steuerreform <strong>2009</strong> haben wir Sie bereits ausführlich<br />
in der Ausgabe Feber/März informiert. Alle<br />
damals noch im Begutachtungsstadium befindlichen<br />
Ministerialvorschläge sind inzwischen rückwirkend<br />
mit 1.1.<strong>2009</strong> Gesetz geworden und sind für viele<br />
Steuerzahler bereits spürbar geworden.<br />
Eine weitere Belebung der Wirtschaft erhofft man<br />
sich nun durch das ebenso mit Wirkung 1.1.<strong>2009</strong> in<br />
Kraft getretene Konjunkturbelebungsgesetz <strong>2009</strong>.<br />
Einzige Bestimmung dieses Gesetzes ist es, in den<br />
kommenden 2 Jahren mit der Möglichkeit einer vorzeitigen<br />
Abschreibung einen Investitionsanreiz zu<br />
schaffen. Dazu können nun von Investitionen im Jahr<br />
der Anschaffung sofort 30 % steuerlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Sie<br />
davon profitieren können und wie wirkungsvoll diese<br />
Begünstigung tatsächlich ist:<br />
Voraussetzungen<br />
Das neue Gesetz zur steuerlichen Abschreibung gilt<br />
für bestimmte Investitionen, die in den Jahren <strong>2009</strong><br />
und 2010 getätigt werden. Erstreckt sich die Anschaffung<br />
oder Herstellung über mehrere Jahre, so<br />
kann die vorzeitige Abschreibung jeweils von den auf<br />
die Jahre <strong>2009</strong> und 2010 entfallenden Teilbeträgen<br />
vorgenommen werden.<br />
Achtung, davon gibt es folgende Ausnahmen:<br />
• Gebäudeaufwendungen
• Mieterinvestitionen<br />
• PKW und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge<br />
und Fahrzeuge, die zumindest zu 80 % der<br />
gewerblichen Personenbeförderung dienen<br />
• Luftfahrzeuge<br />
• Gebrauchte Wirtschaftsgüter (Achtung: Vorführgeräte<br />
gelten als gebraucht!)<br />
• Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen<br />
erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss<br />
des Steuerpflichtigen steht<br />
• Wirtschaftgüter, mit deren Anschaffung oder<br />
Herstellung vor dem 1.1.<strong>2009</strong> begonnen worden<br />
ist.<br />
Wirkungsweise<br />
Im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr können<br />
sofort 30 % der Investition steuerwirksam in Ansatz<br />
gebracht werden. Darin ist die Normalabschreibung<br />
bereits enthalten. In den Folgejahren wird sodann<br />
die Normalabschreibung so lange fortgesetzt, bis in<br />
Summe die gesamte Investition abgeschrieben ist.<br />
Damit können, so wie bisher, nicht mehr als 100 %<br />
der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. <strong>Die</strong><br />
Wirkungsweise ist damit mehr in einem Liquiditätsvorteil<br />
als in einer wirklichen zusätzlichen Steuerersparnis<br />
zu sehen. Je nach Nutzungsdauer des betreffenden<br />
Wirtschaftsgutes lassen sich die Vorteile wie<br />
folgt quantifizieren:<br />
Bei einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren<br />
(z. B. Maschinen) kann im ersten Jahr gegenüber<br />
der Normalabschreibung der doppelte Steuerspareffekt<br />
erzielt werden. Bei einer Investition im Jahr <strong>2009</strong><br />
wird so bereits im Jahr 2014 die Vollabschreibung<br />
erreicht, hingegen ohne vorzeitige Abschreibung erst<br />
im Jahr 2015.<br />
Beträgt die angenommene Nutzungsdauer hingegen<br />
nur 5 Jahre, so liegt die vorzeitige Abschreibung im<br />
ersten Jahr nur mehr ein Drittel über der Normalabschreibung.<br />
Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10<br />
Jahren (z. B. Einrichtung) steigt der Vorteil im ersten<br />
Jahr sogar auf das Dreifache (siehe Beispiel unten).<br />
Noch eine Steigerung erfahren diese Effekte bei Investitionen<br />
im zweiten Halbjahr. Im Gegensatz zur Normalabschreibung<br />
steht die vorzeitige Abschreibung<br />
nämlich für Investitionen im 2. Halbjahr nicht nur zur<br />
Hälfte, sondern ebenso mit den vollen 30 % zu.<br />
Sinkt die Nutzungsdauer auf 3 Jahre (z. B. EDV),<br />
so bietet die vorzeitige Abschreibung keinen Vorteil<br />
mehr. Hier beläuft sich die Normalabschreibung<br />
nämlich bereits auf 33,33 % und ist damit höher als<br />
bei Inanspruchnahme des Konjunkturbelebungsgesetzes.<br />
Beispiel<br />
Sie lassen im ersten Halbjahr <strong>2009</strong> Ihre Geschäftsräumlichkeiten<br />
im Wert von insgesamt € 100.000,-<br />
neu einrichten. Bei einer angenommenen Nutzungsdauer<br />
von 10 Jahren könnten Sie nach der alten<br />
Rechtslage dafür in den Jahren <strong>2009</strong> bis 2018 (10<br />
Jahre) je € 10.000,– von der Steuer absetzen.<br />
Dank Einführung der vorzeitigen Abschreibungsmöglichkeit<br />
dürfen Sie nun im Anschaffungsjahr<br />
<strong>2009</strong> sofort 30 % der Anschaffungskosten geltend<br />
machen. In obigem Beispiel sind dies mit nunmehr<br />
€ 30.000,– dreimal so viel wie nach der herkömmlichen<br />
linearen Abschreibungsmethode. <strong>Die</strong> restlichen<br />
Anschaffungskosten verteilen sich sodann nach<br />
dem bisherigen Schema. Das heißt je € 10.000,– in<br />
den Jahren 2010 bis 2016. Dann ist die gesamte Anschaffung<br />
zur Gänze abgeschrieben.<br />
Im Vergleich zeigt sich somit folgendes Bild:<br />
Normalabschreibung Mit vozeitiger Abschreibung<br />
Anschaffungskosten 100.000 100.000<br />
Nutzungsdauer in Jahren 10 10<br />
Vorzeitige Abschreibung 30%<br />
Abschreibung <strong>2009</strong> 10.000 30.000<br />
Abschreibung 2010 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2011 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2012 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2013 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2014 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2015 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2016 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2017 10.000<br />
Abschreibung 2018 10.000<br />
Gesamte Abschreibung 100.000 100.000<br />
Resümee<br />
<strong>Die</strong> vorzeitige Abschreibung führt zwar nicht zu einer<br />
zusätzlichen, wohl aber zu einer vorgezogenen<br />
Steuerersparnis. Im Ergebnis kommt es so zu einem<br />
Liquiditäts- und Zinsvorteil. Der Vorteil ist umso<br />
größer, je länger die Nutzungsdauer des betreffenden<br />
Wirtschaftsgutes ist.<br />
Im EDV-Bereich, wo teilweise eine Abschreibungszeit<br />
von nur drei Jahren in Frage kommt, kann die<br />
vorzeitige Abschreibung gänzlich unattraktiv werden,<br />
da hier die Normalabschreibung bereits über<br />
30 % ausmacht.<br />
Diffizil wird die Sache dann, wenn auf Grund von<br />
Gewinnschwankungen in den betreffenden Jahren<br />
unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen.<br />
Ist im Anschaffungsjahr (<strong>2009</strong> oder 2010) mit<br />
einem geringeren Spitzensteuersatz zu rechnen als in<br />
Zukunft, so kann es vorteilhafter sein, auf die vorzeitige<br />
Abschreibung zu verzichten. Bitte lassen Sie in<br />
solchen Fällen die unterschiedlichen Konstellationen<br />
von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> untersuchen.<br />
.<br />
STB Dr. Verena Maria Erian,<br />
STB Mag. Eva Messenlechner,<br />
STB Raimund Eller v.l.<br />
eco.nova 143
Steuerspartipps für Ärzte<br />
Wie viel Auto bekommen Sie steuerlich in Ihre Ordination?<br />
Text: <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>,<br />
die Ärztespezialisten<br />
Auch bei so allgemein erscheinenden Themen wie solche<br />
zum betrieblichen Fahrzeug gibt es mitunter arztspezifisches<br />
Know-how, das so manches erleichtert.<br />
Wichtig ist es vor allem, der Finanz die betrieblichen<br />
Fahrten glaubhaft zu machen. Je kleiner der Privatanteil<br />
ist, desto wichtiger wird es, Aufzeichnungen vorzulegen,<br />
die an diesem Sachverhalt keine Zweifel lassen.<br />
Müssen Sie dazu wirklich ein Fahrtenbuch führen?<br />
Ein richtiges Fahrtenbuch bedeutet, jede einzelne<br />
Fahrt, auch private, unter Angabe des Kilometerstandes<br />
bei Beginn und Ende der Fahrt aufzuzeichnen.<br />
Natürlich ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch der<br />
beste Beweis für die betriebliche Nutzung des Autos.<br />
Allerdings ist die Führung eines solchen in der Praxis<br />
häufig nicht nur unzumutbar, sondern geradezu unmöglich.<br />
Denken Sie an Noteinsätze, Visitenfahrten<br />
usw.! Wichtig in der Praxis ist daher, zumindest den<br />
Kilometerstand zu Beginn und am Ende des Jahres<br />
aufzuzeichnen. <strong>Die</strong> täglichen Fahrten zu Ihrer Ordination,<br />
Visiten sowie regelmäßige Fahrten zum<br />
Labor, <strong>Steuerberater</strong>, Banken etc. können anhand<br />
von wöchentlichen bzw. monatlichen Durchschnittswerten<br />
auf das Jahr hochgerechnet werden. Zusätzliche<br />
Fahrten wie z. B. Kongressbesuche, spezielle<br />
Einkaufs- und Informationsfahrten und dergleichen<br />
sollten aufgezeichnet werden.<br />
Mehrere Autos in der Arztpraxis?<br />
Steuerlich absetzbar sind Betriebsausgaben, die durch<br />
den Betrieb veranlasst sind. Ist ein zweites Auto für<br />
den Betrieb der Ordination notwendig, so ist das auch<br />
HYPOKRATES<br />
das Mehrwertpaket für Mediziner<br />
Hypokrates, das starke und innovative Leistungspaket für Ärzte<br />
punktet jetzt mit der exklusiven Mitgliedschaft bei Billrothhaus,<br />
Österreichs größter Online-Bibliothek.<br />
<strong>Die</strong> erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Hypo Tirol<br />
Bank und der Gesellschaft der Ärzte hat die Angebotspalette für<br />
Ärzte hochwertig erweitert. Ab sofort erhält jeder Mediziner mit dem<br />
Hypokrates - Kontopaket die Mitgliedschaft und damit den Zugang<br />
zur Billrothhaus Online-Bibliothek. <strong>Die</strong> Online-Bibliothek bietet<br />
folgende Vorteile:<br />
█ e-learning – DFP Online Fortbildung durch Zugriffe auf DFP Online Kurse.<br />
█ Onlinezugriff auf 400 Fachzeitschriften, Datenbanken, 1400 Vortragsvideos.<br />
█ Onlinezugriff auf die Cochrane Database of Systematic Reviews.<br />
█ ermäßigte Mitgliedspreisen für das Literaturservice.<br />
█ Billrothhaus-Newsletter, Billrothhaus-Webmail.<br />
█ 5% Rabatt beim Einkauf der Firma healthcare 24.<br />
█ Monatliches „Mitteilungsblatt der Gesellschaft der Ärzte“.<br />
Neben der Bereitstellung zentraler medizinischer Inhalte besteht<br />
das Ziel der Online-Aktivitäten der Gesellschaft der Ärzte auch<br />
darin, modernste Internet-Technologien für die medizinische<br />
Information und Fortbildung nutzbar zu machen. <strong>Die</strong> Hypo Tirol<br />
Bank plant für Juni <strong>2009</strong> in Zusammenarbeit mit Billrothhaus eine<br />
Veranstaltung zum Thema „Onlinefortbildung“.<br />
steuerlich absetzbar. Eine solche Notwendigkeit ergibt<br />
sich z.B. bei Landarztpraxen sowie Kinderärzten und<br />
Internisten, die außerhalb von Ballungszentren tätig<br />
sind. Für den Einsatz bei schlechten und schwierigen<br />
Witterungs- bzw. Straßenverhältnissen kommen<br />
vielfach Geländefahrzeuge ohne jeglichen Fahrkomfort<br />
in Frage. <strong>Die</strong>se Fahrzeuge sind als Erstfahrzeuge<br />
wegen großer Ermüdung des Fahrers für den laufenden<br />
Betrieb nicht zumutbar. Im Winter sind zudem<br />
einige Seitenstraßen nur mit Ketten befahrbar,<br />
auch wenn die Hauptstraße ohne Schneebelag ist. Um<br />
sofort einsatzbereit zu sein, wird für viele Fahrten ein<br />
Zusatzfahrzeug mit Ketten benötigt. Auch wenn die<br />
aktuelle Jahreszeit dies nicht verlangt, auf das ganze<br />
Jahr betrachtet wird in solchen Fällen jedenfalls ein<br />
zweites Auto gebraucht.<br />
Porsche als Ordinationsfahrzeug?<br />
Ja, auch das geht! Da die Finanz für Pkws ohnehin<br />
maximal € 40.000,– als angemessen akzeptiert, ist bei<br />
wertvolleren Gefährten allerdings eine „Luxustangente“<br />
aus dem steuerrelevanten Aufwand auszuscheiden.<br />
Resümee:<br />
Das Ordinationsauto gehört nahezu bei jeder Betriebsprüfung<br />
zu den Schwerpunktthemen. Insbesondere der<br />
Privatanteil wird von der Finanz sehr genau unter die<br />
Lupe genommen. Je kleiner der Privatanteil ist, desto<br />
wichtiger wird es, entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen.<br />
Besonders heikel sieht die Finanz den Ansatz<br />
von betrieblichen Zweitfahrzeugen. Hier müssen reelle<br />
Gründe für die betriebliche Veranlassung vorliegen.<br />
HYPO TIROL B NK AG<br />
Ärzte/Freie Berufe<br />
Tschamlerstraße 4<br />
6020 Innsbruck<br />
Tel. 050700-3903<br />
ernst.schrattmaier@hypotirol.com<br />
www.hypotirol.com<br />
.
PRAXIS & WIRTSCHAFT STEUERN<br />
Das steueroptimale Haus<br />
Alles Wissenswerte über betriebliche und private Immobilien (Teil 2).<br />
BEFINDEN SICH innerhalb des Wohnungsverbandes<br />
betrieblich genutzte<br />
Räumlichkeiten, dann können anteilige<br />
Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen<br />
steuermindernd geltend<br />
gemacht werden. Jedenfalls<br />
steuerwirksam sind Aufwendungen<br />
für Räume,<br />
die auf Grund<br />
der funktionellen Zweckbestimmung<br />
und Ausstattung nach der<br />
Verkehrsauffassung von vornherein<br />
der Betriebs- bzw. Berufssphäre<br />
zuzuordnen sind.<br />
Dazu gehören Ordinations- und<br />
Therapieräume, die auf Grund<br />
ihrer Ausstattung eine Nutzung<br />
im Rahmen der privaten Lebensführung<br />
typischerweise<br />
ausschließen. Sämtliche Baukosten<br />
und auch die laufenden<br />
Instandhaltungs- und Betriebskosten<br />
können anteilig von der<br />
Steuer abgesetzt werden. <strong>Die</strong>ser<br />
Anteil wird in der Regel über<br />
einen Quadratmeterschlüssel ermittelt.<br />
BETRIEBLICHEN<br />
BEREICH GENAU DEFINIEREN<br />
Achten Sie bereits bei der Planung<br />
darauf, dass der betrieblich genutzte<br />
Bereich genau definiert wird. Ideal ist<br />
ein eigener Eingang. <strong>Die</strong> Räume sollten<br />
auf den Plänen bereits Bezeichnungen<br />
wie Empfang, Warteraum, Arztzimmer,<br />
Untersuchungszimmer, EKG, Röntgen,<br />
Therapieraum, Labor, Blutabnahme,<br />
Patienten-WC, Sozialraum, Lager etc.<br />
tragen.<br />
Demgegenüber wird die steuerliche Anerkennung<br />
eines Arbeitszimmers im Wohnungsverband<br />
sehr restriktiv gehandhabt.<br />
So werden beispielsweise Tätigkeiten als<br />
Lehrer, Richter, Politiker, Berufsmusiker,<br />
Dirigent, darstellender Künstler, Vortragender<br />
und Freiberufler mit auswärtiger<br />
Betriebsstätte von der Finanz als Berufsbilder<br />
eingestuft, deren Mittelpunkt jedenfalls<br />
außerhalb eines Arbeitszimmers<br />
liegt. Anteilige Kosten für ein solcherart<br />
genutztes Arbeitszimmer sind nach Meinung<br />
des Ministeriums daher nicht abzugsfähig.<br />
KOSTEN FÜR WOHNRAUMSCHAFFUNG<br />
UND -SANIERUNG<br />
Aufwendungen für Wohnraumschaffung<br />
und -sanierung können<br />
als Sonderausgaben von der Steuerbemessungsgrundlage<br />
in Abzug<br />
gebracht werden, allerdings nur im<br />
Rahmen der „Topf-Sonderausgaben“<br />
bis zu einem jährlichen<br />
Höchstbetrag von 2.920 Euro. Steht<br />
der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag<br />
zu, so erhöht<br />
sich dieser Betrag um weitere 2.920<br />
Euro. Bei mindestens 3 Kindern<br />
kommen weitere 1.460 Euro hinzu.<br />
Von den zulässigen Topf-Sonderausgaben<br />
werden jedoch nur 25%<br />
berücksichtigt. Zudem besteht bei<br />
Einkünften ab 36.400 Euro eine Einschleifregelung,<br />
so dass ab 50.900<br />
Euro keine Absetzbarkeit mehr gegeben<br />
ist.<br />
GRUNDPREISE<br />
WERDEN WEITER STEIGEN<br />
Boden ist teuer, begehrt und knapp.<br />
<strong>Die</strong> Preise für die ersten Lagen werden<br />
langfristig trotz Wirtschaftskrise<br />
weiter steigen. Wer dann stille Reserven<br />
aus dem Verkauf von im Privatvermögen<br />
gehaltenen Immobilien steuerfrei lukrieren<br />
kann, hat Grund zur Freude. Auch zu<br />
100% betrieblich genutzte Gebäudeteile<br />
können durch entsprechende Gestaltungsvarianten<br />
im Privatvermögen<br />
gehalten werden.<br />
So kann beispielsweise<br />
die Gattin das Objekt erwerben und<br />
an den Gatten für dessen betriebliche<br />
Zwecke vermieten.<br />
Eine weitere Möglichkeit wäre die<br />
Gründung einer GmbH, deren<br />
Gesellschafter Immobilien privat<br />
erwerben und für betriebliche Zwecke<br />
ebenso an die eigene GmbH<br />
vermieten können. Ein delikates<br />
Thema bleibt auch weiterhin der<br />
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten<br />
Gebäuden sowie die steuerliche<br />
Absetzbarkeit eines im<br />
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers.<br />
In jedem Fall sollten<br />
Sie sich vor geplanten Grundstückstransaktionen<br />
rechtzeitig mit Ihrem<br />
<strong>Steuerberater</strong> beratschlagen.<br />
© pdesign – Fotolia.de<br />
RAIMUND ELLER<br />
<strong>Steuerberater</strong>,<br />
Ärzteservice <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>,<br />
6020 Innsbruck,<br />
Tel.: 0512/59 85 90,<br />
info@juenger.at,<br />
www.medtax.at<br />
DER ERSTE EINDRUCK SPIELT EINE ENTSCHEI-<br />
DENDE ROLLE<br />
Teil 2: Corporate Design ist Grundlage für Marketingaktivitäten<br />
ENDFÄLLIG ODER RATENKREDIT?<br />
Was sich durch die Wirtschaftskrise verändert<br />
hat<br />
GEMEINSAM STATT EINSAM<br />
Kooperationsformen für Ärzte nach wie vor im<br />
Trend<br />
ÄRZTE KRONE 12/09 59
6<br />
Arzt und Recht<br />
Steuerreform 200 :<br />
Kosten für Kinderbetreuung sind steuerlich absetzbar<br />
Über die Steuerreform <strong>2009</strong> haben wir<br />
Sie bereits ausführlich im 1. Quartal dieses<br />
Jahres informiert. Alle damals noch im<br />
Begutachtungsstadium befindlichen Ministerialvorschläge<br />
sind inzwischen rückwirkend<br />
mit 1.1.<strong>2009</strong> Gesetz und für einige auch<br />
schon spürbar geworden. Wie in der letzten<br />
Ausgabe angekündigt, werden wir Sie über<br />
weitere Details, Ergänzungen und Tipps zur<br />
Steuerreform auf dem Laufenden halten.<br />
Eine der lukrativsten Neuerungen ist dabei<br />
die Möglichkeit, Kosten für die Betreuung<br />
von Kindern steuerlich geltend zu machen.<br />
Konkret können bis zu € 2.300 pro Kind<br />
und Jahr von der Steuer abgesetzt<br />
werden. Bei einem Spitzensteuersatz von<br />
50% bedeutet dies pro Kind eine jährliche<br />
Steuerersparnis von € 1.150. <strong>Die</strong>s ergibt<br />
z.B. bei vier Kindern ein Nettozusatzeinkommen<br />
von bis zu € 4.600 pro Jahr. Durch<br />
entsprechende Gestaltung lässt sich dieses<br />
Ergebnis nochmals um mehr als 20%, bei<br />
4 Kindern z. B. um € 1.000 steigern (siehe<br />
Beispiel unten).<br />
<strong>Die</strong> genauen Bestimmungen dazu wurden<br />
kürzlich im Erlassweg vom Bundesministerium<br />
für Finanzen geregelt. Wir haben für<br />
Sie nun eine Checkliste zusammengestellt,<br />
anhand der Sie schnell und einfach herausfinden<br />
können, inwieweit Sie definitiv<br />
profitieren können:<br />
Für welche Kinder gilt die<br />
Begünstigung?<br />
• Alter des Kindes<br />
Abzugsfähig sind Kinderbetreuungskosten<br />
für Kinder, die das zehnte Lebensjahr<br />
zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht<br />
vollendet haben. D. h. feiert Ihr Sprössling<br />
z. B. im Jänner 2010 den zehnten Geburtstag,<br />
so können Sie im Jahr <strong>2009</strong> und<br />
auch noch im gesamten Jahr 2010 in den<br />
Genuss der steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />
von etwaigen Betreuungskosten (z. B.<br />
Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung)<br />
kommen.<br />
• Wohnort des Kindes<br />
Weitere Voraussetzung ist, dass sich das<br />
Kind ständig im Inland oder einem Mitgliedstaat<br />
der Europäischen Union, dem<br />
Europäischen Wirtschaftsraum oder der<br />
Schweiz aufhält.<br />
• Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag<br />
Zudem muss bereits für mehr als 6 Monate<br />
des Kalenderjahres der Anspruch auf den<br />
Kinderabsetzbetrag (wird zusammen mit<br />
der Familienbeihilfe ausbezahlt) bestehen.<br />
Welche Kosten dürfen abgesetzt<br />
werden?<br />
• Zahlungen an Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
Dazu zählen z. B. Kinderkrippen, Krabbelstuben,<br />
Kindergärten, Betriebskindergärten,<br />
Horte, schulische Tagesbetreuungsformen,<br />
Tagesheimstätten, Kindergruppen,<br />
Spielgruppen, Kinderhäuser etc.<br />
• Zahlungen an eine pädagogisch qualifizierte<br />
Person<br />
Darunter versteht der Gesetzgeber eine<br />
Person, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung<br />
und Kindererziehung im Mindestausmaß<br />
von acht Stunden nachweisen<br />
kann.<br />
<strong>Die</strong> Ausbildung kann im Rahmen von<br />
Spezialkursen erworben werden oder im<br />
Rahmen anderer Ausbildungen, in denen<br />
diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß<br />
vermittelt werden. Eine den Erfordernissen<br />
entsprechende Ausbildung ist in folgenden<br />
Fällen jedenfalls gegeben:<br />
• Babysitterausbildung<br />
• Ausbildung zur Tagesmutter<br />
• Gesetzliche Schulung für<br />
Au-pair-Kräfte<br />
• Ausbildung zum Kindergartenpädagogen,<br />
Horterzieher, Früherzieher<br />
• Pädagogisches Hochschulstudium<br />
(z. B. auch Wirtschaftspädagogik)<br />
• Elternbildungsseminare<br />
Tipp: Erfolgte im Zeitpunkt der Veröffentlichung<br />
des entsprechenden Erlasses (April<br />
<strong>2009</strong>) bereits eine Kinderbetreuung, so be-<br />
Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 2/09<br />
stehen keine Bedenken, wenn die erforderliche<br />
Ausbildung spätestens bis 31. Dezember<br />
<strong>2009</strong> nachgeholt wird. Auf der Homepage<br />
des Bundesministeriums für Wirtschaft,<br />
Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at)<br />
werden die von der Finanz akzeptierten<br />
Ausbildungskurse zur Erlangung der pädagogischen<br />
Qualifikation veröffentlicht. Für Tirol<br />
finden Sie dort als Anbieter das BFI. Zuständig<br />
ist Frau Mag. Evelyn Salchner (Tel.Nr.:<br />
0512/59660-257, email: evelyn.salchner@<br />
bfi-tirol.at.) Als schnellste Ausbildungsform<br />
wird derzeit ein Babysitterkurs im Ausmaß<br />
von 24 Stunden zu € 199 geboten. Der<br />
nächste Kurs findet im November <strong>2009</strong><br />
jeweils an 3 Samstagen statt.<br />
Achtung! Kosten für die Kinderbetreuung<br />
durch Angehörige, die zum selben Haushalt<br />
wie das Kind gehören, sind auch dann<br />
nicht steuerlich abzugsfähig, wenn eine<br />
entsprechende pädagogische Qualifikation<br />
vorliegt.<br />
• Kosten für die Haushälterin<br />
Abgesehen davon, dass es mitunter problematisch<br />
sein kann, hier aus den Gesamtkosten<br />
den Kostenanteil für die Kinderbetreuung<br />
herauszuarbeiten, wird die Finanz<br />
hier sehr genau prüfen, ob wirklich eine<br />
qualitätsvolle Kinderbetreuung vorliegt.<br />
Umso geringer das Gesamtstundenausmaß<br />
der Beschäftigung ist, desto schwieriger<br />
wird es sein, einen entsprechenden<br />
Nachweis einer schwerpunktmäßigen<br />
Kinderbetreuung zu führen.<br />
Vorsicht ist vor allem bei schon bisher beschäftigten<br />
Haushälterinnen geboten, die<br />
als Haushälterinnen ohne Kinderbetreuung<br />
gemeldet sind oder waren. Für Haushälterinnen<br />
ohne Kinderbetreuung sieht der<br />
Kollektivvertrag eine geringere Entlohnung<br />
vor als für Kinderbetreuung.<br />
So beträgt der Bruttostundenlohn laut<br />
Kollektivvertrag für eine Haushaltshilfe<br />
bis zum 5. Berufsjahr ohne Kochen und<br />
ohne Kinderbetreuung derzeit € 7,65. Für<br />
eine Kinderbetreuungsperson sind dagegen
Kosten für Kinderbetreuung sind steuerlich absetzbar<br />
€ 7,84 zu berappen. Dazu kommt bei der<br />
Betreuung von Kindern bis zur Vollendung<br />
des 2. Lebensjahres noch ein Säuglingszuschlag<br />
in Höhe von €1,09 pro Stunde. Das<br />
ergibt insgesamt einen Unterschied von bis<br />
zu € 1,28 zuzüglich Lohnnebenkosten pro<br />
Stunde.<br />
Bei einer kollektivvertraglichen Behandlung<br />
als reine Haushälterin (ohne Kinderbetreuung)<br />
wird es daher kaum möglich sein,<br />
daraus nun steuerabzugsfähige Kosten für<br />
Kinderbetreuung abzuleiten. Daran ändert<br />
auch die nachgeholte Ausbildung zur Erlangung<br />
der pädagogischen Qualifikation<br />
nichts. Auch die Vornahme einer entsprechenden<br />
dienstvertraglichen Änderung<br />
erscheint hier problematisch und birgt<br />
mehrfaches Gefahrenpotenzial. Zum einen<br />
könnte die Finanz die Glaubwürdigkeit der<br />
plötzlichen Kinderbetreuung in Frage stellen<br />
und den Abzugsposten trotz Vorliegens<br />
aller notwendigen Voraussetzungen als<br />
Missbrauch ansehen. Weiters stellt sich die<br />
Frage, wie die Kinderbetreuung dann bisher<br />
von- statten ging? Stellt sich dabei heraus,<br />
dass die Kinderbetreuung immer schon zu<br />
den Aufgaben der nämlichen Haushälterin<br />
gehörte, so kann nun eine Nachzahlung<br />
von Gehältern und Personalabgaben fällig<br />
werden. So belaufen sich die Gesamtkosten<br />
einer Haushälterin ohne Kochen und ohne<br />
Kinderbetreuung bis zum 5. Berufsjahr unter<br />
Berücksichtigung der gesetzlichen Sonderzahlungen<br />
z. B. für 20 Wochenstunden lt.<br />
Kollektivvertrag derzeit auf € 12.981,12<br />
jährlich. Kommt die Kinderbetreuung hinzu,<br />
so stehen Sie inklusive Säuglingszuschlag<br />
bei € 15.170,13. Auf das Jahr gerechnet<br />
würden sich die kollektivvertraglichen<br />
Zusatzkosten einer Kinderbetreuung durch<br />
die Haushälterin unter Berücksichtigung<br />
der gesetzlichen Sonderzahlungen im vorstehenden<br />
Beispiel damit insgesamt auf €<br />
2.190,- belaufen! Hier empfiehlt sich also<br />
jedenfalls die Befassung Ihres Steuer- bzw.<br />
Personalverrechnungsbüros!<br />
• Unmittelbare Kosten für die ausschließliche<br />
Kinderbetreuung<br />
Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren<br />
Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung.<br />
Nicht abzugsfähig sind daher zum Beispiel:<br />
- Kosten für Verpflegung<br />
- Schulgeld<br />
- Kosten für die Suche und Vermittlung<br />
von Betreuungspersonen<br />
- Fahrtkosten zur Kinderbetreuung<br />
Welche Formvorschriften sind zu<br />
beachten?<br />
• Angabe der Betreuungskosten in der<br />
Steuererklärung<br />
<strong>Die</strong> Geltendmachung erfolgt in der jährlichen<br />
Einkommensteuererklärung durch<br />
Angabe der Betreuungskosten und der<br />
Sozialversicherungsnummer des Kindes.<br />
• Nachweis durch einen Zahlungsbeleg<br />
mit folgenden Angaben:<br />
• Name und Sozialversicherungsnummer<br />
des Kindes<br />
• Zeitraum der Kinderbetreuung<br />
• Namen und Anschrift der Kinderbetreuungseinrichtung<br />
bzw. Name,<br />
Anschrift und Sozialversicherungsnummer<br />
der pädagogisch qualifizierten<br />
Person<br />
• Bewilligung zur Führung der Einrichtung<br />
bei privaten Einrichtungen<br />
• 7-jährige Aufbewahrungspflicht<br />
Wie alle Belege, sind auch diese Nachweise<br />
sieben Jahre aufzubewahren.<br />
Arzt und Recht<br />
Wer darf die Kosten steuerlich<br />
geltend machen?<br />
• Prinzip der Kostentragung<br />
Nach allgemeinen Grundsätzen können<br />
die Kosten von jenem geltend gemacht<br />
werden, der sie auch getragen hat.<br />
• Inanspruchnahme durch beide Elternteile<br />
Haben beide Elternteile Kosten getragen,<br />
so kann jeder die Kosten im Ausmaß seiner<br />
Kostentragung in der Steuererklärung<br />
berücksichtigen. Bei der Beurteilung<br />
der Frage, wer die Kosten getragen hat,<br />
haben die Finanzämter den Angaben der<br />
Steuerpflichtigen zu folgen. Das Limit<br />
von € 2.300 ist jedoch insgesamt einzuhalten.<br />
Wird der Betrag überschritten,<br />
und besteht zwischen den Elternteilen<br />
kein Einvernehmen über die Aufteilung,<br />
so ist der Höchstbetrag im Verhältnis der<br />
tatsächlichen Kostentragung aufzuteilen.<br />
• Koppelung an den Kinderabsetzbetrag<br />
Unabhängig von der Kostentragung<br />
durch Sie setzt die Inanspruchnahme der<br />
Begünstigung voraus, dass der Kinderabsetzbetrag<br />
(wird gemeinsam mit der Kinderbeihilfe<br />
ausbezahlt) für das betreffende<br />
Kind entweder Ihnen selbst oder Ihrem<br />
haushaltszugehörigen Partner für mehr als<br />
sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.<br />
Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 2/09 7
Arzt und Recht<br />
Kosten für Kinderbetreuung sind steuerlich absetzbar<br />
• Koppelung an den Unterhaltsabsetzbetrag<br />
(z. B. für den geschiedenen<br />
Elternteil)<br />
Für ein Kind, das nicht in Ihrem Haushalt<br />
lebt und für das weder Ihnen noch Ihrem<br />
haushaltszugehörigen Partner Familienbeihilfe<br />
zusteht, kann in der Steuererklärung<br />
ein sogenannter Unterhaltsabsetzbetrag<br />
geltend gemacht werden, wenn Sie für<br />
das betreffende Kind den gesetzlichen<br />
Unterhalt leisten. Steht dieser Unterhaltsabsetzbetrag<br />
länger als 6 Monate im<br />
Kalenderjahr zu, so können nun zudem<br />
allenfalls getragene Kinderbetreuungskosten<br />
im vorstehenden Sinne und Ausmaß<br />
steuerlich geltend gemacht werden.<br />
Zahlen Sie z. B. neben den Alimenten<br />
auch den Kindergarten, so können Sie<br />
die Kindergartenbeiträge unter diesen<br />
Voraussetzungen ab <strong>2009</strong> von der Steuer<br />
absetzen.<br />
Wie können Sie das absolute Maximum<br />
herausholen?<br />
Das absolute Maximum wird dann erreicht,<br />
wenn Sie neben der steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />
von Kinderbetreuungskosten auch<br />
noch von einem steuerfreien Zuschuss<br />
zu Kinderbetreuungskosten durch den<br />
<strong>Die</strong>nstgeber Gebrauch machen können. <strong>Die</strong>s<br />
ist eine weitere Begünstigung der Steuerreform<br />
<strong>2009</strong> und funktioniert wie folgt:<br />
Arbeitgeber können Ihren <strong>Die</strong>nstnehmern<br />
(allen Betroffenen oder bestimmten<br />
Gruppen) einen steuerfreien Zuschuss zur<br />
Kinderbetreuung im Ausmaß von bis zu €<br />
500,- pro Jahr und Kind gewähren. Wird<br />
dieser Zuschuss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung<br />
bzw. an die pädagogisch<br />
qualifizierte Betreuungsperson geleistet und<br />
werden auch alle übrigen Voraussetzungen<br />
einer steuerbegünstigten Kinderbetreuung<br />
erfüllt, so ist der Betrag beim <strong>Die</strong>nstgeber<br />
zur Gänze als Personalaufwand abzugsfähig.<br />
<strong>Die</strong> Zuschüsse sind weder sozialversicherungs-<br />
noch lohnsteuerpflichtig und frei von<br />
jeglichen Lohnnebenkosten.<br />
Darüber hinaus hat das Finanzministerium<br />
nun auch klargestellt, dass diese steuerfreien<br />
Zuschüsse nicht den zulässigen Höchstbetrag<br />
abzugsfähiger Kinderbetreuungskosten kürzen.<br />
Im Ergebnis wird es damit möglich, für<br />
jedes begünstigungsfähige Kind insgesamt<br />
jährlich bis zu € 2.800 von der Steuer<br />
abzusetzen.<br />
Beispiel:<br />
Ihre Gattin ist in Ihrer Ordination als Assistentin<br />
angestellt. Während der <strong>Die</strong>nstzeit<br />
Ihrer Gattin erfolgt eine begünstigungsfähige<br />
Kinderbetreuung für eines Ihrer Kinder, welche<br />
entsprechende Kosten verursacht.<br />
Davon können Sie nun als <strong>Die</strong>nstgeber Ihrer<br />
Gattin € 500 pro Jahr direkt an die Betreuungseinrichtungen<br />
bzw. an die betreuende<br />
Person bezahlen und so als Personalaufwand<br />
in Form eines steuerfreien Zuschusses an<br />
Ihre Gattin steuerlich geltend machen.<br />
Zudem können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung<br />
insgesamt weitere € 2.300<br />
als Kosten für die Kinderbetreuung geltend<br />
machen.<br />
In Summe können Sie damit jährlich € 2.800<br />
von der Steuer absetzen und so bei einem<br />
Spitzensteuersatz von 50% eine Steuerersparnis<br />
in Höhe von € 1.400 lukrieren. Im<br />
Falle von z. B. vier zu betreuenden Kindern<br />
beträgt dieser mögliche Vorteil € 5.600.<br />
Ohne den Zuschuss würde sich die Steuerersparnis<br />
um € 1.000 auf € 4.600 verringern.<br />
Aber Achtung: <strong>Die</strong> steuerlichen Spielregeln<br />
über den Fremdvergleich (Gleichbehandlung<br />
familienzugehöriger mit fremden <strong>Die</strong>nstnehmern)<br />
sind zu beachten!<br />
Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 2/09<br />
Resümee:<br />
Mit der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />
wurde nun eine schon seit<br />
langem gehegte Forderung der Wirtschaft<br />
erfüllt. Wie oben gezeigt, kann sich daraus<br />
bei kluger Gestaltung ein Nettofamilienzusatzeinkommen<br />
von bis zu € 1.400 pro<br />
Kind und Jahr ergeben.<br />
Wichtig ist nun, dass die daran geknüpften<br />
Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt werden.<br />
Bei der Betreuung durch Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
wie z.B. Kindergärten oder<br />
Tagesmütter wird dies in der Regel ohne<br />
Problem gelingen.<br />
Schwieriger wird es bei einer individuellen<br />
Betreuung im eigenen Haushalt. Insbesondere<br />
berufstätige Mütter legen mitunter Wert<br />
darauf, dass der Nachwuchs während ihrer<br />
Abwesenheit von einer beherzten Bezugs-<br />
und Vertrauensperson in der gewohnten<br />
Umgebung des Kindes betreut wird. Das<br />
gilt vor allem für die Zeit vor der Kindergartenreife.<br />
Hier ist zu beachten, dass es sich bei den<br />
Betreuungspersonen um pädagogisch qualifizierte<br />
Personen (siehe oben) handeln<br />
muss und dass dies nicht Angehörige, die im<br />
selben Haushalt wohnen, sein dürfen. Besondere<br />
Vorsicht ist dabei bei Haushälterinnen<br />
geboten. Hier wird die Finanz sehr genau<br />
prüfen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
STB Dr. Verena Maria Erian<br />
STB Mag. Eva Messenlechner<br />
STB Raimund Eller<br />
STB Horst <strong>Jünger</strong>
steuer.berater<br />
Kosten für Kinderbetreuung<br />
steuerlich absetzbar<br />
Wie in der Ausgabe Feber/März bereits berichtet, enthält die Steuerreform <strong>2009</strong> unter anderem auch ein beachtliches<br />
Familienpaket. Das Herzstück ist dabei die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für die Betreuung<br />
von Kindern.<br />
Text: STB Dr. Verena<br />
Maria Erian, STB Raimund<br />
Eller und STB Mag. Eva<br />
Messenlechner<br />
Foto: Foto Hofer<br />
62 eco.nova<br />
Konkret können bis zu € 2.300,– pro Kind und Jahr<br />
von der Steuer abgesetzt werden. Zusätzlich kann<br />
vom Arbeitgeber ein Zuschuss für Kinderbetreuung<br />
in Höhe von bis zu € 500,– steuerfrei lukriert werden.<br />
Je nach Einkommenssituation bedeutet dies<br />
pro Kind eine jährliche Steuerersparnis von bis zu<br />
€ 1.400,–.<br />
Mit dem folgenden Frage-Antwort-Katalog können<br />
Sie schnell und einfach herausfinden, inwieweit Sie<br />
definitiv profitieren können:<br />
Für welche Kinder gilt die Begünstigung?<br />
• Kinder, die das zehnte Lebensjahr zu Beginn des<br />
Kalenderjahres noch nicht vollendet haben und<br />
• sich ständig in der EU, dem EWR oder der<br />
Schweiz aufhalten und<br />
• für die bereits für mehr als 6 Monate des Kalenderjahres<br />
ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag<br />
(wird zusammen mit der Familienbeihilfe<br />
ausbezahlt) besteht.<br />
Bei der Altersgrenze ist entscheidend, wie alt das Kind<br />
zu Beginn des Jahres ist. D. h. feiert Ihr Sprössling<br />
z. B. im Jänner den zehnten Geburtstag, so können<br />
noch für das gesamte Jahr etwaige Betreuungskosten<br />
(z. B. Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) steuerlich<br />
geltend machen.<br />
Welche Kosten dürfen abgesetzt werden?<br />
• Zahlungen an Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
Dazu zählen z. B. Kinderkrippen, Krabbelstuben,<br />
Kindergärten, Betriebskindergärten, Horte, schulische<br />
Tagesbetreuungsformen, Tagesheimstätten,<br />
Kinder gruppen, Spielgruppen, Kinderhäuser etc.<br />
• Zahlungen an eine pädagogisch qualifizierte<br />
Person<br />
Als pädagogisch qualifiziert betrachtet der Gesetzgeber<br />
Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung<br />
und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht<br />
Stunden nachweisen können (Babysitterausbildung,<br />
Ausbildung zur Tagesmutter, gesetzliche Schulung für<br />
Au-pair-Kräfte, Ausbildung zum Kindergartenpädagogen,<br />
Horterzieher, Früherzieher, Pädagogisches<br />
Hochschulstudium, Elternbildungsseminare).<br />
Tipp: Erfolgte im Zeitpunkt der Veröffentlichung<br />
dieser Bestimmungen (Erlass vom April <strong>2009</strong>, veröffentlicht<br />
am 8. Mai <strong>2009</strong>) bereits eine Kinderbetreuung,<br />
so bestehen keine Bedenken, wenn die erforderliche<br />
Ausbildung spätestens bis 31. Dezember <strong>2009</strong><br />
nachgeholt wird.<br />
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft,<br />
Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at) werden<br />
die von der Finanz akzeptierten Ausbildungskurse zur<br />
Erlangung der pädagogischen Qualifikation veröffentlicht.<br />
Für Tirol finden Sie dort als Anbieter das BFI.<br />
Zuständig ist Frau Mag. Evelyn Salchner (Tel.Nr.:<br />
0512/59660–257, E-Mail: evelyn.salchner@bfi-tirol.<br />
at). Das Angebot mit der kürzesten Ausbildungsdauer<br />
ist dort derzeit ein Babysitterkurs im Ausmaß von 24<br />
Stunden zu € 199. Der nächste Kurs findet im November<br />
<strong>2009</strong> jeweils an 3 Samstagen statt.<br />
Achtung! Kosten für die Kinderbetreuung durch Angehörige,<br />
die zum selben Haushalt wie das Kind gehören,<br />
sind auch dann nicht steuerlich abzugsfähig, wenn eine<br />
entsprechende pädagogische Qualifikation vorliegt.
• Kosten für die Haushälterin<br />
Abgesehen davon, dass es mitunter problematisch<br />
sein kann, hier aus den Gesamtkosten den Kostenanteil<br />
für die Kinderbetreuung herauszuarbeiten, wird<br />
die Finanz hier sehr genau prüfen, ob wirklich eine<br />
qualitätsvolle Kinderbetreuung vorliegt. Je geringer<br />
das Gesamtstundenausmaß der Beschäftigung ist,<br />
desto schwieriger wird es sein, einen entsprechenden<br />
Nachweis einer schwerpunktmäßigen Kinderbetreuung<br />
zu führen.<br />
Vorsicht ist vor allem bei schon bisher beschäftigten<br />
Haushälterinnen geboten, die als Haushälterinnen<br />
ohne Kinderbetreuung gemeldet sind oder waren.<br />
Für Haushälterinnen ohne Kinderbetreuung sieht der<br />
Kollektivvertrag eine geringere Entlohnung vor.<br />
Bei einer kollektivvertraglichen Behandlung als reine<br />
Haushälterin (ohne Kinderbetreuung) wird es daher<br />
kaum möglich sein, daraus nun steuerabzugsfähige<br />
Kosten für Kinderbetreuung abzuleiten. Daran ändert<br />
auch eine eventuell nachgeholte Ausbildung zur<br />
Erlangung der pädagogischen Qualifikation nichts.<br />
Auch die Vornahme einer entsprechenden dienstvertraglichen<br />
Änderung erscheint hier problematisch<br />
und birgt mehrfaches Gefahrenpotenzial. Zum einen<br />
könnte die Finanz die Glaubwürdigkeit der plötzlichen<br />
Kinderbetreuung in Frage stellen und den Abzugsposten<br />
trotz Vorliegens aller notwendigen Voraussetzungen<br />
als Missbrauch ansehen. Weiters stellt sich die<br />
Frage, wie die Kinderbetreuung dann bisher vonstatten<br />
ging. Stellt sich dabei heraus, dass die Kinderbetreuung<br />
immer schon zu den Aufgaben der nämlichen Haushälterin<br />
gehörte, so kann nun eine Nachzahlung von<br />
Gehältern und Personalabgaben fällig werden.<br />
Hier empfiehlt sich jedenfalls die Befassung Ihres<br />
<strong>Steuerberater</strong>s!<br />
• Unmittelbare Kosten für die ausschließliche<br />
Kinderbetreuung<br />
Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für<br />
die ausschließliche Kinderbetreuung.<br />
Nicht abzugsfähig sind daher zum Beispiel:<br />
- Kosten für Verpflegung<br />
- Schulgeld<br />
- Kosten für die Suche und Vermittlung von Betreuungspersonen<br />
- Fahrtkosten zur Kinderbetreuung<br />
Welche Formvorschriften sind zu beachten?<br />
• Angabe der Betreuungskosten und Sozialversicherungsnummer<br />
des Kindes in der Steuererklärung<br />
• Nachweis durch einen Zahlungsbeleg mit Name<br />
und Sozialversicherungsnummer des Kindes,<br />
Zeitraum der Kinderbetreuung, Namen und Anschrift<br />
der Kinderbetreuungseinrichtung bzw.<br />
Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer<br />
der pädagogisch qualifizierten Person und<br />
gegebenenfalls eine Bewilligung zur Führung der<br />
Einrichtung bei privaten Einrichtungen.<br />
• 7-jährige Aufbewahrungspflicht der Nachweise<br />
Wer darf die Kosten steuerlich geltend<br />
machen?<br />
• Prinzip der Kostentragung<br />
Nach allgemeinen Grundsätzen können die Kosten<br />
von jenem geltend gemacht werden, der sie auch getragen<br />
hat.<br />
• Beide Elternteile<br />
Haben beide Elternteile Kosten getragen, so kann jeder<br />
die Kosten im Ausmaß seiner Kostentragung in<br />
der Steuererklärung berücksichtigen. Bei der Beurteilung<br />
der Frage, wer die Kosten getragen hat, haben<br />
die Finanzämter den Angaben der Steuerpflichtigen<br />
zu folgen. Das Limit von € 2.300,- ist jedoch insgesamt<br />
einzuhalten. Wird der Betrag überschritten und<br />
besteht zwischen den Elternteilen kein Einvernehmen<br />
über die Aufteilung, so ist der Höchstbetrag im Verhältnis<br />
der tatsächlichen Kostentragung aufzuteilen.<br />
• Der zur Alimentezahlung verpflichtete Elternteil,<br />
wenn ihm für das Kind länger als 6 Monate im Kalenderjahr<br />
der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.<br />
Wie können Sie das absolute Maximum<br />
herausholen?<br />
Das absolute Maximum wird dann erreicht, wenn Sie<br />
neben der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten<br />
auch noch von einem steuerfreien<br />
Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten durch den<br />
<strong>Die</strong>nstgeber Gebrauch machen können.<br />
Arbeitgeber können ihren <strong>Die</strong>nstnehmern (allen Betroffenen<br />
oder bestimmten Gruppen) einen steuerfreien<br />
Zuschuss zur Kinderbetreuung im Ausmaß von bis zu<br />
€ 500,– pro Jahr und Kind gewähren. Wird dieser Zuschuss<br />
direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung bzw.<br />
an die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson geleistet<br />
und werden auch alle übrigen Voraussetzungen<br />
einer steuerbegünstigten Kinderbetreuung erfüllt, so<br />
ist der Betrag beim <strong>Die</strong>nstgeber zur Gänze als abgabenfreier<br />
Personalaufwand abzugsfähig. <strong>Die</strong> Zuschüsse<br />
sind dann weder sozialversicherungs- noch lohnsteuerpflichtig<br />
und frei von jeglichen Lohnnebenkosten.<br />
Resümee:<br />
Mit der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />
kann sich bei voller Ausschöpfung ein Nettofamilienzusatzeinkommen<br />
von insgesamt bis zu € 1.400,– pro<br />
Kind und Jahr ergeben.<br />
Nun gilt es, die daran geknüpften Voraussetzungen<br />
rechtzeitig zu erfüllen.<br />
<strong>Die</strong> schwierigste Hürde dürfte bei der Kinderbetreuung<br />
durch die Haushälterin zu nehmen sein. Dabei ist<br />
neben der notwendigen pädagogischen Qualifikation<br />
(siehe oben) eine entsprechende dienstvertragliche<br />
Vereinbarung (z. B. Schwerpunkt Kinderbetreuung)<br />
sowie die besondere kollektivvertragliche Einstufung<br />
der Kinderbetreuungstätigkeit zu beachten. So würden<br />
sich z. B. bei 20 Wochenstunden für eine Haushälterin<br />
bis zum fünften Berufsjahr für die Kinderbetreuung<br />
kollektivvertraglich Zusatzkosten von jährlich insgesamt<br />
€ 2.190,– ergeben. Besondere Vorsicht ist hier vor<br />
allem bei einer diesbezüglichen Änderung bereits bestehender<br />
Beschäftigungsverhältnisse geboten.<br />
Wir empfehlen Ihnen insbesondere in Fällen einer<br />
individuellen Betreuung außerhalb von Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
jedenfalls rechtzeitig Ihren <strong>Steuerberater</strong><br />
zu konsultieren. Neben der steuerlichen Optimierung<br />
stellen Sie so sicher, nicht in personal- und<br />
sozialversicherungsrechtliche Fallen zu tappen.<br />
.<br />
STB Dr. Verena Maria Erian,<br />
STB Mag. Eva Messenlechner,<br />
STB Raimund Eller v.l.<br />
eco.nova 63
Steuerspartipps für Ärzte<br />
Absetzbare Kinderbetreuungskosten<br />
Maximalvariante beim ärztlichen Ehegattendienstverhältnis<br />
Text: <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>,<br />
die Ärztespezialisten<br />
Ab <strong>2009</strong> können bis zu € 2.300,– pro Kind und Jahr<br />
als so genannte außergewöhnliche Belastung von der<br />
Steuer abgesetzt werden. Zusätzlich können Arbeitgeber<br />
ihren <strong>Die</strong>nstnehmern einen steuerfreien Zuschuss<br />
für die Kinderbetreuung in Höhe von bis zu € 500<br />
pro Kind und Jahr gewähren. Wird dieser Zuschuss<br />
direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. an<br />
eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson geleistet<br />
und werden auch alle übrigen Voraussetzungen<br />
einer steuerbegünstigten Kinderbetreuung erfüllt<br />
(siehe vorstehender Beitrag), so ist der Zuschuss beim<br />
<strong>Die</strong>nstgeber zur Gänze als abgabenfreier Personal-<br />
aufwand abzugsfähig. <strong>Die</strong> Zuschüsse sind weder sozialversicherungs-<br />
noch lohnsteuerpflichtig und frei<br />
von jeglichen Lohnnebenkosten.<br />
Ist Ihre Gattin nun z.B. als Assistentin in Ihrer Ordination<br />
angestellt, so können Sie von beiden Begünstigungen<br />
gleichzeitig profitieren. D.h. Sie können zum<br />
einen als <strong>Die</strong>nstgeber Ihrer Gattin € 500,– pro Kind<br />
und Jahr direkt an die Betreuungseinrichtungen bzw.<br />
an die betreuende Person bezahlen und so als Personalaufwand<br />
in Form eines steuerfreien Zuschusses an<br />
Ihre Gattin steuerlich geltend machen. Zum zweiten<br />
können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung insgesamt<br />
weitere € 2.300,– als Kosten für die Kinderbetreuung<br />
geltend machen. In Summe haben Sie damit<br />
jährlich € 2.800,– von der Steuer abgesetzt und so bei<br />
einem Spitzensteuersatz von 50 % eine Steuerersparnis<br />
in Höhe von € 1.400,– pro Kind lukriert.<br />
Im Falle von z.B. vier zu betreuenden Kindern beträgt<br />
dieser mögliche Vorteil € 5.600,–. Ohne den Zuschuss<br />
an die Gattin würde sich die Steuerersparnis um<br />
€ 1.000,– verringern. Aber Achtung: <strong>Die</strong> steuerlichen<br />
Spielregeln über den Fremdvergleich (Gleichbehandlung<br />
familienzugehöriger mit fremden <strong>Die</strong>nstnehmern)<br />
sind zu beachten!<br />
.
30 STEUER & RECHT Zahn Krone 5/09<br />
Ärztliche Kooperation:<br />
Gemeinsam statt einsam<br />
Abseits der Gruppenpraxis gibt es zahlreiche interessante Kooperationsmöglichkeiten<br />
für Ärzte.<br />
Der Wille, mit anderen Ärzten zu<br />
kooperieren, wird stärker – unter<br />
anderem auch deshalb, weil es die<br />
Marktsituation erfordert. Denn die<br />
Zahl der Ordinationen, vor allem von<br />
Wahlärzten, nimmt ständig zu, und die<br />
Umsatz- und Kostensituation sieht für<br />
viele nicht sehr rosig aus.<br />
Das Gruppenpraxengesetz war ein erster<br />
Versuch, Kooperationsformen auf<br />
eine rechtliche Basis zu stellen. Einige<br />
Bundesländer haben diese Möglichkeit<br />
bereits aufgegriffen und die Gruppenpraxis<br />
in Form einer OG (Offene Gesellschaft)<br />
zur Weitergabe von Praxen<br />
oder zum Jobsharing institutionalisiert.<br />
Im Großen und Ganzen ist eine Gruppenpraxis<br />
für viele Ärzte aber dennoch<br />
keine brauchbare Alternative zu anderen<br />
Möglichkeiten der Kooperation.<br />
Untervermietung bzw.<br />
Nutzungsüberlassung<br />
<strong>Die</strong> einfachste Form der Kooperation<br />
von niedergelassenen Ärzten ist die<br />
Untervermietung. Damit kann ein Arzt,<br />
der über Räumlichkeiten verfügt, die<br />
entweder im Eigentum stehen oder ge-<br />
mietet sind, Fixkosten wie Miete,<br />
Strom, Gas oder Reinigung senken. <strong>Die</strong><br />
Mietkosten können nach Ermittlung<br />
des Fixkostenblocks in Form von Stundensätzen<br />
berechnet werden, zu denen<br />
eine Untervermietung vorgenommen<br />
wird. Als Alternative dazu kommt eine<br />
Umsatzbeteiligung an den Honoraren<br />
des Untermieters in Betracht.<br />
Kosten- oder Kosten-Ertrag-<br />
Gemeinschaft<br />
Wenn Ärzte in ähnlichen Konstellationen<br />
arbeiten, kann auch eine Zusammenlegung<br />
der Ordinationen im Sinne<br />
einer Kosten- oder Kosten-Ertrag-Gemeinschaft<br />
sinnvoll sein. Bei einer Kostengemeinschaft<br />
erwirtschaftet jeder<br />
Arzt eigene Einnahmen, die auch getrennt<br />
erfasst werden. <strong>Die</strong> Ausgaben<br />
werden über ein gemeinsames Konto<br />
bezahlt. Nur für die individuellen Kosten<br />
wie SVA, Ärztekammer und Kfz<br />
erfolgt eine getrennte Erfassung. <strong>Die</strong><br />
Aufteilung der gemeinsamen Ausgaben<br />
kann entweder über den Umsatzschlüssel<br />
oder zu gleichen Teilen (nach Köpfen)<br />
vereinbart werden.<br />
Bei einer Kosten-Ertrag-Gemeinschaft<br />
werden Einnahmen und Ausgaben gemeinsam<br />
erfasst. Für den gemeinsamen<br />
Gewinn wird ein Aufteilungsschlüssel<br />
vereinbart; dies kann nach Arbeitszeit,<br />
Einnahmen oder einer anderen plausiblen<br />
Größe erfolgen. Auch eine Aufteilung<br />
zu gleichen Teilen ist denkbar. <strong>Die</strong><br />
individuellen Kosten werden ebenfalls<br />
getrennt abgerechnet.<br />
Steuerliche Behandlung<br />
klar geregelt<br />
Kooperationsmöglichkeiten für Ärzte aus steuerlicher Sicht<br />
Gruppenpraxen: derzeit meist keine brauchbare Alternative<br />
zu anderen Kooperationsformen<br />
Untervermietung/Nutzungsüberlassung: einfachste Form der<br />
Kooperation, Senkung der Fixkosten durch Untervermietung<br />
nach Stundensätzen oder Umsatzbeteiligung<br />
Praxisgemeinschaften:<br />
■ Kostengemeinschaft: getrennte Einnahmen, Aufteilung der<br />
gemeinsamen Ausgaben nach Umsatzschlüssel oder zu gleichen<br />
Teilen<br />
■ Kosten-Ertrag-Gemeinschaft: gemeinsame Erfassung von<br />
Einnahmen und Ausgaben, Vereinbarung eines Aufteilungsschlüssels<br />
über den gemeinsamen Gewinn, getrennte Erfassung<br />
der individuellen Kosten<br />
Das Finanzministerium hat sich mehrfach<br />
zur steuerlichen Behandlung von<br />
Ärztegemeinschaften geäußert. Damit<br />
besteht weitestgehend Rechtssicherheit<br />
für ärztliche Kooperationsformen. <strong>Die</strong><br />
Ertragsbesteuerung von Praxisgemeinschaften<br />
erfolgt, wie bei Einzelpraxen<br />
auch, für jeden einzelnen Arzt.<br />
<strong>Die</strong> Frage, wer die im Rahmen einer<br />
Gemeinschaft erzielten Einkünfte in<br />
welcher Höhe erhält und auch versteuert,<br />
entscheiden die Beteiligten selbst.<br />
(Bei familiären Naheverhältnissen ist<br />
besonders auf die tatsächlichen Verhältnisse<br />
und den so genannten Fremdver-<br />
■ Passende Rechtsform wählen – CAVE: Steuerliche Fallen<br />
(Teilbetriebsveräußerung, Aufdeckung stiller Reserven)! Professionelle<br />
Planung einer Umgründung notwendig<br />
■ Ertragsbesteuerung erfolgt wie bei Einzelpraxen bei den<br />
einzelnen Ärzten; Versteuerung nach dem Verursacherprinzip<br />
oder nach einem Schlüssel<br />
■ Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Kostenverrechnung<br />
zwischen den Ärzten innerhalb einer Ärztegemeinschaft,<br />
wenn keine Gewinnkomponente verrechnet wird<br />
■ Nutzungsüberlassung (inkl. Vereinbarung über Dauer und<br />
Möglichkeiten für die Beendigung) in Form eines Aktenvermerks<br />
schriftlich festhalten!<br />
■ Nutzungszeiten gut überlegen!
Zahn Krone 5/09 STEUER & RECHT 31<br />
gleich zu achten.) Hierbei bietet sich einerseits<br />
das Verursacherprinzip an, nach<br />
dem die Einnahmen einzeln zugerechnet<br />
werden. Der Leistungserbringer erhält<br />
auch das dafür in Rechnung gestellte<br />
Honorar. Ebenso werden die Ausgaben<br />
so weit wie möglich direkt zugeordnet.<br />
Andererseits ist es genauso möglich,<br />
dass Einnahmen und Ausgaben in einen<br />
und aus einem Topf fließen und nach einem<br />
festgelegten Schlüssel aufgeteilt<br />
werden. <strong>Die</strong>se Variante ist eher bei Gemeinschaften<br />
zwischen sich nahestehenden<br />
Personen üblich.<br />
Passendes rechtliches Kleid<br />
<strong>Die</strong> Zahl der möglichen Fallstricke auf<br />
dem Weg zu einer Kooperation von<br />
Ärzten ist groß. Eine rechtzeitige ausführliche<br />
Beratung beim <strong>Steuerberater</strong><br />
kann hier viele Unannehmlichkeiten<br />
und Steuerprobleme verhindern. Grundsätzlich<br />
sollten vorweg Motive und Ziele<br />
für die Partnerschaft gemeinsam analysiert<br />
werden, um dann das dazu am<br />
besten passende rechtliche Kleid zu<br />
schneidern.<br />
Kommt es im Zuge der Bildung einer<br />
Praxisgemeinschaft zu einer Vergesellschaftung,<br />
darf nicht übersehen werden,<br />
dass der Eintritt von Ärzten in eine Gemeinschaft<br />
oder der Zusammenschluss<br />
von Ärzten zu einer Gemeinschaft steuerlich<br />
gravierende Folgen haben kann.<br />
Der steuerliche Supergau ist erreicht,<br />
wenn der Fiskus bei diesen Vorgängen<br />
eine Teilbetriebsveräußerung bei einem<br />
bisherigen Praxisalleininhaber ortet.<br />
In einem Worst-Case-Szenario kann es<br />
dazu kommen, dass stille Reserven<br />
(Werte über dem Buchwert) aufge-<br />
deckt und unnötig versteuert werden<br />
müssen. <strong>Die</strong>se prekäre Situation kann<br />
mit dem so genannten Umgründungssteuergesetz<br />
vermieden werden. Der<br />
Umgang damit erfordert allerdings<br />
größte Sorgfalt und Bedachtsamkeit<br />
und bedarf deshalb einer professionellen<br />
Planung und Umsetzung.<br />
Umsatzsteuer und Nutzungszeiten<br />
<strong>Die</strong> meisten ärztlichen Leistungen sind<br />
von der Umsatzsteuer befreit. <strong>Die</strong>se<br />
Steuerbefreiung gilt auch für die Kostenverrechnung<br />
zwischen den beteiligten<br />
Ärzten innerhalb einer Ärztegemeinschaft.<br />
Voraussetzung dafür ist<br />
aber, dass nur die Erstattung der anteiligen<br />
Kosten erfolgt. Wird hingegen auch<br />
eine Gewinnkomponente verrechnet,<br />
sind die weiterverrechneten Beträge<br />
nicht mehr umsatzsteuerfrei, sondern<br />
müssen zur Gänze der Umsatzsteuer unterworfen<br />
werden.<br />
In der Praxis sollte eine Nutzungsüberlassung<br />
dieser Art in den wesentlichsten<br />
Punkten zumindest in Form<br />
eines Aktenvermerks schriftlich festgehalten<br />
werden, insbesondere im<br />
Hinblick auf Dauer und Möglichkeiten<br />
für die Beendigung der Vereinbarung.<br />
Auch die Nutzungszeiten sollten gut<br />
überlegt und mit Blick in die Zukunft<br />
festgehalten werden. Wenn ein Arzt<br />
seine Ordination zeitweise einem anderen<br />
überlässt, geschieht dies nicht<br />
selten, weil dieser Arzt neben einer<br />
Anstellung im Krankenhaus auch als<br />
Wahlarzt tätig sein und aus Kostengründen<br />
keine eigenen Räumlichkeiten<br />
und Ausstattungen anschaffen<br />
möchte.<br />
<strong>Die</strong> Praxis zeigt ganz deutlich, dass hier<br />
das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit als<br />
Wahlarzt manchmal falsch eingeschätzt<br />
und eine zu geringe Timesharing-Nutzung<br />
ins Auge gefasst wird. Das kann<br />
bei Ausweitung der Tätigkeit zu Problemen<br />
mit dem Nutzungsüberlasser führen;<br />
dies umso leichter, wenn auch dieser<br />
nicht schon langjährig niedergelassen,<br />
sondern selbst erst seit kurzer Zeit<br />
als Wahlarzt tätig und daher noch in der<br />
Aufbauphase ist. Bei der Festlegung der<br />
Nutzungszeiten sollte auf jeden Fall<br />
auch bedacht werden, dass nicht die reinen<br />
Ordinationszeiten, sondern auch die<br />
Vor- und Nachbereitungszeiten als Basis<br />
Berücksichtigung finden. ■<br />
Ärztetreuhand*<br />
Dr. Karl Braunschmid<br />
Landstraße 38, 4020 Linz<br />
Herrengasse 22, 8010 Graz<br />
0732/77 00 37 (Linz)<br />
0316/82 66 28 (Graz)<br />
Dr. Scholler & Partner<br />
Wirtschaftstreuhand*<br />
Dr. Gottfried Scholler<br />
1060 Wien/3100 St. Pölten<br />
01/599 22-0<br />
gottfried@scholler.at<br />
www.medtax.at<br />
<strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong><br />
<strong>Steuerberater</strong> OG*<br />
<strong>Die</strong> Ärztespezialisten<br />
Raimund Eller<br />
6020 Innsbruck<br />
0512/598 59-0<br />
r.eller@juenger.at<br />
*eine Kanzlei der MEDTAX-Gruppe
sTeUerreform <strong>2009</strong>:<br />
kInderBeTreUUng nUn<br />
sTeUerlICH aBseTZBar<br />
Wie in der letzten Ausgabe angekündigt,<br />
folgen nachstehend nützliche Details und<br />
Tipps zur aktuellen Steuerreform.<br />
Eine der lukrativsten Neuerungen ist dabei<br />
die Möglichkeit, Kosten für die Betreuung<br />
von Kindern steuerlich geltend zu machen.<br />
Demnach können ab <strong>2009</strong> bis zu Euro<br />
2.300 pro Kind und Jahr von der Steuer<br />
abgesetzt werden. Bei einem Spitzensteuersatz<br />
von 50% bedeutet dies pro Kind eine<br />
jährliche maximale Steuerersparnis von<br />
Euro 1.150. Durch entsprechende Gestaltung<br />
lässt sich dieses Ergebnis sogar noch<br />
steigern (siehe Beispiel unten).<br />
Im Folgenden haben wir für Sie eine<br />
Checkliste zusammengestellt, die Ihnen<br />
zeigt, inwieweit Sie profitieren können<br />
und was noch zu tun ist, damit Sie in<br />
den vollen Genuss der Begünstigung<br />
kommen.<br />
Für welche Kinder gilt die Begünstigung?<br />
• Kinder, die das zehnte Lebensjahr zu<br />
Beginn des Kalenderjahres noch nicht<br />
vollendet haben und<br />
• die sich ständig in der EU, dem EWR<br />
oder der Schweiz aufhalten und<br />
• für die bereits für mehr als 6 Monate des<br />
Kalenderjahres ein Anspruch auf den<br />
Kinderabsetzbetrag (wird zusammen<br />
mit der Familienbeihilfe ausbezahlt)<br />
besteht.<br />
Welche Kosten dürfen abgesetzt werden?<br />
• Zahlungen an Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
z.B. Kinderkrippen,<br />
Krabbelstuben, Kindergärten, Betriebskindergärten,<br />
Horte, schulische Tagesbetreuungsformen,<br />
Tagesheimstätten,<br />
Kindergruppen, Spielgruppen, Kinderhäuser,<br />
etc.<br />
• Zahlungen an eine pädagogisch qualifizierte<br />
Person<br />
Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung<br />
und Kindererziehung im<br />
Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen<br />
können (Babysitterausbildung,<br />
Ausbildung zur Tagesmutter, gesetzliche<br />
Schulung für Au-pair-Kräfte, Ausbildung<br />
zum Kindergartenpädagogen, Horterzieher,<br />
Früherzieher, Pädagogisches<br />
Hochschulstudium, Elternbildungsseminare).<br />
Ë<br />
ZahnarZt in tirol I 7
Steuern<br />
TIPP:<br />
Erfolgte per 08.05.<strong>2009</strong> bereits eine Kinderbetreuung,<br />
so bestehen keine Bedenken,<br />
wenn die erforderliche Ausbildung<br />
spätestens bis 31. Dezember <strong>2009</strong> nachgeholt<br />
wird.<br />
Auf der Homepage des Bundesministeriums<br />
für Wirtschaft, Familie und Jugend<br />
(www.bmwfj.gv.at) werden die von der<br />
Finanz akzeptierten Ausbildungskurse zur<br />
Erlangung der pädagogischen Qualifikation<br />
veröffentlicht.<br />
Für Tirol finden Sie dort als Anbieter<br />
das BFI. Zuständig ist Frau Mag. Evelyn<br />
Salchner (Tel.Nr.: 0512/59660–257, email:<br />
evelyn.salchner@bfi-tirol.at.)<br />
Als schnellste Ausbildungsform wird derzeit<br />
ein Babysitterkurs im Ausmaß von 24<br />
Stunden zu Euro 199 geboten. Der nächste<br />
Kurs findet im November <strong>2009</strong> jeweils an<br />
3 Samstagen statt.<br />
ACHTUNG!<br />
Kosten für die Kinderbetreuung durch<br />
Angehörige, die zum selben Haushalt<br />
wie das Kind gehören, sind auch dann<br />
nicht steuerlich abzugsfähig, wenn eine<br />
entsprechende pädagogische Qualifikation<br />
vorliegt.<br />
• Kosten für die Haushälterin<br />
Hier kann es mit der Finanz leicht zu Diskussionen<br />
bezüglich des Kostenanteiles<br />
für die Kinderbetreuung kommen. Umso<br />
geringer das Gesamtstundenausmaß der<br />
Beschäftigung ist, desto schwieriger wird<br />
es sein, den Nachweis einer Kinderbetreuung<br />
zu führen. Daran ändert auch die<br />
nachgeholte Ausbildung zur Erlangung der<br />
pädagogischen Qualifikation nichts.<br />
Vorsicht ist vor allem bei Haushälterinnen<br />
geboten, die als Haushälterinnen ohne<br />
Kinderbetreuung gemeldet sind oder<br />
waren. Für Haushälterinnen ohne Kinderbetreuung<br />
sieht der Kollektivvertrag<br />
eine geringere Entlohnung vor als für<br />
Kinderbetreuung. Hier wird es kaum möglich<br />
sein, daraus nun steuerabzugsfähige<br />
Kosten für Kinderbetreuung abzuleiten.<br />
8 I ZahnarZt in tirol<br />
Auch die Vornahme einer entsprechenden<br />
dienstvertraglichen Änderung birgt mehrfaches<br />
Gefahrenpotential. Zum einen<br />
könnte die Finanz die Glaubwürdigkeit<br />
der plötzlichen Kinderbetreuung in Frage<br />
stellen und die Gestaltung als Missbrauch<br />
ansehen.<br />
Zum anderen stellt sich die Frage, wie die<br />
Kinderbetreuung dann bisher von statten<br />
ging. Stellt sich dabei heraus, dass die<br />
Kinderbetreuung auch schon bisher zu<br />
den Aufgaben der nämlichen Haushälterin<br />
gehörte, so kann nun eine Nachzahlung<br />
von Gehältern und Personalabgaben fällig<br />
werden. Halten Sie dazu bitte jedenfalls<br />
Rücksprache mit Ihrem Steuer- bzw. Personalverrechnungsbüro!<br />
• Unmittelbare Kosten für die ausschließliche<br />
Kinderbetreuung<br />
Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren<br />
Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung.<br />
Nicht abzugsfähig sind daher z.B. Kosten<br />
für Verpflegung, Schulgeld, Kosten<br />
für die Suche und Vermittlung von Betreuungspersonen<br />
sowie Fahrtkosten zur<br />
Kinderbetreuung<br />
Welche Formvorschriften sind zu beachten?<br />
• Angabe der Betreuungskosten und Sozialversicherungsnummer<br />
des Kindes in<br />
der Steuererklärung<br />
• Nachweis durch einen Zahlungsbeleg<br />
mit Name und Sozialversicherungsnummer<br />
des Kindes, Zeitraum der<br />
Kinderbetreuung, Namen und Anschrift<br />
der Kinderbetreuungseinrichtung bzw.<br />
Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer<br />
der pädagogisch qualifizierten<br />
Person und gegebenenfalls eine<br />
Bewilligung zur Führung der Einrichtung<br />
bei privaten Einrichtungen.<br />
• 7jährige Aufbewahrungspflicht der<br />
Nachweise<br />
Wer darf die Kosten steuerlich geltend machen?<br />
• Jener, der sie auch getragen hat. Bei der<br />
Beurteilung der Frage, wer die Kosten<br />
getragen hat, haben die Finanzämter<br />
den Angaben der Steuerpflichtigen<br />
zu folgen. Das Limit von Euro 2.300 ist<br />
insgesamt einzuhalten. Wird der Betrag<br />
überschritten, und besteht zwischen<br />
den Elternteilen kein Einvernehmen<br />
über die Aufteilung, so ist der Höchstbetrag<br />
im Verhältnis der tatsächlichen<br />
Kostentragung aufzuteilen.<br />
• Derjenige, dem oder dessen haushaltszugehörigem<br />
Partner der Kinderabsetzbetrag<br />
(wird gemeinsam mit der Kinderbeihilfe<br />
ausbezahlt) für das betreffende<br />
Kind für mehr als sechs Monate im<br />
Kalenderjahr zusteht.<br />
• Der zur Alimentezahlung verpflichtete<br />
Elternteil, wenn ihm für das Kind länger<br />
als 6 Monate im Kalenderjahr der<br />
Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.<br />
Wie können Sie das absolute Maximum<br />
herausholen?<br />
Das absolute Maximum wird dann erreicht,<br />
wenn Sie neben der steuerlichen<br />
Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten<br />
auch noch von einem steuerfreien<br />
Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten<br />
durch den <strong>Die</strong>nstgeber Gebrauch<br />
machen können. <strong>Die</strong>s ist eine weitere Begünstigung<br />
der Steuerreform <strong>2009</strong> wonach<br />
Arbeitgeber Ihren <strong>Die</strong>nstnehmern (allen<br />
Betroffenen oder bestimmten Gruppen)<br />
unter bestimmten Voraussetzungen einen<br />
steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung<br />
im Ausmaß von bis zu Euro 500 pro Jahr<br />
und Kind gewähren können. Da solche<br />
steuerfreien Zuschüsse den zulässigen<br />
Höchstbetrag abzugsfähiger Kinderbetreuungskosten<br />
nicht kürzen, bedeutet<br />
dies, dass insgesamt jährlich bis zu Euro<br />
2.800 pro Kind von der Steuer abgesetzt<br />
werden können.
Beispiel:<br />
Ihre Gattin ist in Ihrer Ordination als Assistentin angestellt.<br />
Damit können Sie nun als <strong>Die</strong>nstgeber Euro 500 pro Jahr als<br />
Personalaufwand in Form eines steuerfreien Zuschusses steuerlich<br />
geltend machen. Zudem können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung<br />
insgesamt weitere Euro 2.300 als Kosten<br />
für die Kinderbetreuung geltend machen. In Summe haben Sie<br />
damit jährlich Euro 2.800 von der Steuer abgesetzt und so bei<br />
einem Spitzensteuersatz von 50% eine Steuerersparnis in Höhe<br />
von Euro 1.400 lukriert. Im Falle von z.B. vier zu betreuenden<br />
Kindern steigt dieser Vorteil auf Euro5.600. Ohne den Zuschuss<br />
wären es mit Euro 4.600 um Euro 1.000 weniger. Aber Achtung:<br />
<strong>Die</strong> steuerlichen Spielregeln über den Fremdvergleich (Gleichbehandlung<br />
familienzugehöriger mit fremden <strong>Die</strong>nstnehmern)<br />
sind zu beachten!<br />
Resümee:<br />
Bei voller Ausnützung der oben angeführten Absetzmöglichkeiten<br />
zahlen Sie bis zu Euro 1.400 pro Kind und Jahr weniger<br />
Steuer.<br />
<strong>Die</strong> schwierigste Hürde dürfte bei der Kinderbetreuung durch die<br />
Haushälterin zu nehmen sein. Dabei ist neben entsprechenden<br />
dienstvertraglichen Vereinbarungen (z.B. Schwerpunkt Kinderbetreuung)<br />
zu beachten, dass es sich um eine pädagogisch<br />
qualifizierte Person (siehe oben) handeln muss. Zudem sind<br />
die kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Kinderbetreuungstätigkeit<br />
zu beachten. Zahlungen an Angehörige, die im<br />
selben Haushalt wohnen, akzeptiert die Finanz auch dann nicht,<br />
wenn die Qualifikationen vorliegen.<br />
STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag. Eva Messenlechner<br />
STB Raimund Eller, STB Horst <strong>Jünger</strong><br />
Steuern<br />
ZahnarZt in tirol I
praxis&wirtschaft<br />
FINANZIERUNG RECHT VERSICHERUNG MARKETING EDV<br />
Produktverkauf in der Ordination<br />
Bei Gewerbebetrieb sind unbedingt abgabenrechtliche Konsequenzen zu<br />
beachten.<br />
EINEM TREND der letzten Jahre folgend,<br />
erwirtschaften immer mehr Ärzte neben<br />
ihrer „normalen“ ärztlichen Tätigkeit einen<br />
nicht unbeträchtlichen Teil ihres Umsatzes<br />
aus dem Verkauf von Produkten. Neben<br />
rein monetären Aspekten sind dabei auch<br />
steuerliche Auflagen zu beachten.<br />
<strong>Die</strong> Mehrheit der Patienten nimmt dieses<br />
Angebot gerne an. Denn Produkten, die<br />
direkt beim Arzt gekauft werden können,<br />
wird oft eine höhere Qualität zugeschrieben<br />
als jenen, die im „freien Handel“ zu<br />
erwerben sind. Der Verkauf von medizinischen<br />
Produkten kann ein durchaus lukratives<br />
Geschäft sein und bietet gerade<br />
Wahlärzten ein nicht uninteressantes Nebeneinkommen.<br />
UMSATZSTEUERPFLICHT BEACHTEN<br />
Da Umsätze aus dem Produktverkauf nicht<br />
als ärztliche Tätigkeit gelten, muss grundsätzlich<br />
Umsatzsteuer in Höhe von 10<br />
bzw. 20% je nach Art des Produkts zum<br />
Verkaufspreis zugeschlagen werden. <strong>Die</strong>se<br />
ist an das Finanzamt abzuführen. Auf der<br />
anderen Seite darf sich der Arzt die<br />
Umsatzsteuer aus dem Einkauf der Produkte<br />
als Vorsteuer abziehen sowie jene<br />
Vorsteuerbeträge aus anderen Ausgaben,<br />
die ganz oder teilweise mit dem Produktverkauf<br />
zusammenhängen.<br />
Bei solchen „gemischten“ Ausgaben muss<br />
eine Aufteilung nach dem Verhältnis zwischen<br />
ärztlicher Tätigkeit und Produktverkauf<br />
erfolgen. Als Schlüsselgröße dafür<br />
werden die jeweiligen Umsätze aus den<br />
beiden Tätigkeiten herangezogen. Erzielt<br />
man einen Gesamtjahresumsatz (ärztliche<br />
Tätigkeit PLUS Produktverkauf) von unter<br />
30.000 Euro, dann kann die Umsatzsteuerbefreiung<br />
für so genannte „Kleinunternehmer“<br />
in Anspruch genommen werden. In<br />
diesem Fall muss keine Umsatzsteuer verrechnet<br />
werden, Vorsteuerabzug steht dann<br />
aber auch nicht zu.<br />
Zu beachten ist außerdem, dass diese zusätzlichen<br />
Einnahmen natürlich mit Einkommensteuer<br />
belastet werden. <strong>Die</strong>ser Ge-<br />
winn wird zu den anderen Einkunftsarten<br />
hinzugezählt. Wer sich also ohnehin<br />
schon in einer hohen Progressionsstufe<br />
befindet, muss diesen „zusätzlichen“ Gewinn<br />
in eben dieser Progressionsstufe<br />
versteuern.<br />
UNTER UMSTÄNDEN<br />
GÜNSTIGE KRANKENVERSICHERUNG<br />
Wie bei jeder gewerblichen Tätigkeit<br />
kommt es zur Versicherungspflicht bei der<br />
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen<br />
Wirtschaft. <strong>Die</strong> Krankenversicherung<br />
berechnet sich in Höhe von 9,18% des<br />
steuerpflichtigen Gewinnes aus der gewerblichen<br />
Tätigkeit vor Abzug der entrichteten<br />
Sozialversicherungsbeiträge. Der<br />
Höchstbeitrag liegt derzeit bei knapp 430<br />
Euro monatlich. Wirft die gewerbliche<br />
Nebentätigkeit nur niedrige Gewinne ab,<br />
kann die gewerbliche Pflichtversicherung<br />
dazu führen, dass eine günstigere Möglichkeit<br />
der Krankenversicherung erreicht<br />
wird als für einen Mediziner ohne gewerbliche<br />
Tätigkeit.<br />
Im besten Fall kann es gelingen, dass für<br />
die Krankenversicherung lediglich der<br />
Mindestbeitrag von derzeit monatlich rund<br />
60 Euro bezahlt werden muss. <strong>Die</strong>s ist<br />
dann gegeben, wenn der Jahresgewinn aus<br />
der gewerblichen Nebentätigkeit maximal<br />
die Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von<br />
derzeit knapp 7.655 Euro jährlich beträgt.<br />
GERINGERER PROZENTSATZ<br />
BEI DER PENSIONSVERSICHERUNG<br />
Der Beitragssatz für gewerbliche Tätigkeiten<br />
zur Pensionsversicherung beträgt 16%,<br />
während für ärztliche Tätigkeiten 20%<br />
vom Gewinn eingehoben werden. Der Beitragssatz<br />
für gewerbliche Tätigkeiten zur<br />
Pensionsversicherung ist also niedriger als<br />
für die ärztliche Tätigkeit. Der Clou dabei:<br />
Der Regelung für gewerbliche Betätigungen<br />
wird Vorrang eingeräumt. Das bedeutet,<br />
dass zuerst jene Gewinne mit 16% belastet<br />
werden, die aus der gewerblichen<br />
Tätigkeit stammen. <strong>Die</strong> Gewinne aus der<br />
ärztlichen Tätigkeit werden nur insoweit<br />
als Bemessungsgrundlage mit dem höheren<br />
Satz herangezogen, als nach Ansatz<br />
der gewerblichen Einkünfte die Höchstbemessungsgrundlage<br />
von derzeit 56.280<br />
Euro noch nicht ausgeschöpft wurde.<br />
Ein weiterer Vorteil: In den ersten beiden<br />
Jahren der gewerblichen Betätigung kommt<br />
es lediglich zur Vorschreibung der Mindestbeiträge<br />
zur Krankenversicherung.<br />
Eine Nachbemessung bei Vorliegen des<br />
endgültigen Gewinnes laut Steuerbescheid<br />
für die ersten beiden Gründungsjahre findet<br />
nicht statt. Im Ergebnis bedeutet dies,<br />
dass in den ersten beiden Jahren der gewerblichen<br />
Tätigkeit der Beitrag zur Krankenversicherung<br />
mit dem Mindestbeitrag<br />
abgetan ist.<br />
<strong>Die</strong> auf den ersten Blick lästig erscheinenden<br />
sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen<br />
der Ausübung eines Gewerbes<br />
entpuppen sich daher bei genauem Hinsehen<br />
unter Umständen als Vorteil.<br />
REIMUND ELLER,<br />
<strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>,<br />
<strong>Steuerberater</strong> OG,<br />
<strong>Die</strong> Ärztespezialisten,<br />
Innsbruck,<br />
Tel. 0512/59 85 90,<br />
info@juenger.at,<br />
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ÄRZTE KRONE 16/09 39<br />
© czardases – Fotolia.de
steuer.berater<br />
Ab Oktober verlangt die Finanz<br />
wieder Zinsen.<br />
Das muss nicht sein!<br />
Als ob die Steuerzahlungen für sich alleine genommen nicht schon mehr als genug<br />
wären, hin und wieder kommen auch noch Zinsen und Zuschläge dazu. Eines<br />
dieser unliebsamen „Nebengeräusche“ betrifft die alljährlich im Herbst<br />
auftretenden Anspruchszinsen. Wir sagen Ihnen, wann und warum es<br />
mitunter zu diesen und ähnlichen Scharmützeln kommt und was Sie<br />
dagegen tun können.<br />
Text: STB Dr. Verena<br />
Maria Erian, STB Raimund<br />
Eller und STB Mag. Eva<br />
Messenlechner<br />
Foto: Foto Hofer<br />
50 eco.nova<br />
Alle Jahre wieder im Herbst hagelt es Anspruchszinsen<br />
Hierbei handelt es sich um die Verzinsung von Steuernachzahlungen,<br />
die ab dem 1.10. des Folgejahres<br />
anfällt. Der Zinssatz beträgt derzeit 2,38 %.<br />
Beispiel:<br />
<strong>Die</strong> Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2008<br />
in Höhe von € 20.000,00 wird am 30.11.<strong>2009</strong> festgesetzt.<br />
Daraus resultieren für den Zeitraum vom<br />
1.10. bis 30.11. Anspruchszinsen in Höhe von rund €<br />
80,00. Im umgekehrten Falle einer Gutschrift würde<br />
der Steuerpflichtige dafür Guthabenszinsen in gleicher<br />
Höhe erhalten. Aber wer nun glaubt, 2,38 % Zinsen<br />
seien in der heutigen Zeit eine „günstige Geldanlage“,<br />
hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht: <strong>Die</strong><br />
Gutschriftszinsen laufen auch erst ab 1.10. des Folgejahres<br />
für bereits vor gut einem Jahr bezahlte Steuervorauszahlungen,<br />
sind also so gesehen alles andere als<br />
ein gutes Geschäft!<br />
Gegenstrategie Nr. 1: Schnellcheck und<br />
Akontierung<br />
Bringen Sie Ihre Jahresabschlussunterlagen so schnell<br />
wie möglich zu Ihrem <strong>Steuerberater</strong>. Mittels Schnellcheck<br />
kann Ihr <strong>Steuerberater</strong> sofort nach Unterlageneingang<br />
eruieren, ob es bei Ihnen zu einer Nachzahlung<br />
kommen wird. Ist dies der Fall, so können Sie<br />
auch dann, wenn die Einreichung bzw. die Erledigung<br />
Ihrer Steuererklärung nicht rechtzeitig erfolgen<br />
kann oder soll, den voraussichtlichen Nachzahlungsbetrag<br />
jedenfalls rechtzeitig zur Einzahlung bringen.<br />
Wichtig dabei ist, dass Sie, wie bei jeder Überweisung<br />
an das Finanzamt, an der richtigen Stelle Ihre Steuernummer<br />
sowie eine entsprechende Zahlungsanweisung<br />
(z. B. E 1-12/2008) anbringen.<br />
Gegenstrategie Nr. 2: Optimales Timing<br />
Weiteres Optimierungspotenzial ist dadurch gegeben,<br />
dass die Finanz erst dann Anspruchszinsen<br />
vorschreibt, wenn diese den Betrag von mindestens<br />
€ 50,00 erreichen. Damit ist es in vielen Fällen gar<br />
nicht notwendig, dass bereits zu Beginn des Zinsberechnungszeitraumes,<br />
d. h. mit 1. Oktober, bezahlt<br />
wird. Je nach Höhe der zu erwartenden Nachzahlung<br />
errechnet sich auf Grund der Bagatellgrenze von<br />
€ 50,00 ein weiterer zinsfreier Zeitraum. In obigem<br />
Beispiel mit einer Nachzahlung für das Jahr 2008<br />
in Höhe von € 20.000,00 ergibt sich daraus bis einschließlich<br />
7.11.<strong>2009</strong> ein zinsfreier Zeitraum. Achtung!<br />
Zu diesem Zeitpunkt muss das Geld schon auf<br />
dem Konto der Finanz eingelangt sein. Es empfiehlt<br />
sich daher immer, den Überweisungsauftrag einige<br />
Tage vor Ablauf des zinsfreien Zeitraumes zu erteilen.<br />
Aber das ist längst nicht alles, was man so an Zinsen<br />
und Zuschlägen von der Finanz abwehren muss. Eine<br />
weitere sehr häufig auftretende Spezies sind Säumniszuschläge.<br />
Säumniszuschläge haben das ganze Jahr<br />
Saison<br />
<strong>Die</strong>ser Zuschlag wird Ihnen immer dann gefährlich,<br />
wenn Sie, wie der Name schon sagt, mit einer Zahlung<br />
säumig werden.
Beispiel:<br />
Sie bekommen die Einkommensteuervorauszahlung<br />
für das 4. Quartal vorgeschrieben, sollten diese am<br />
15.11. einzahlen, vergessen darauf und finden den<br />
Zahlschein am 27.11. wieder. Selbstverständlich bezahlen<br />
Sie daraufhin sofort die Steuerschuld und hoffen,<br />
dass Sie nicht erwischt werden. Leider ist es zu<br />
diesem Zeitpunkt schon zu spät. Es kommt zu einem<br />
Säumniszuschlag von 2 %.<br />
Einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von 1 % gibt<br />
es, wenn innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit noch<br />
immer nicht gezahlt wird. Verstreichen nach dem Eintritt<br />
der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten<br />
Säumniszuschlages weitere drei Monate, ohne dass bezahlt<br />
wird, dann setzt es einen dritten Säumniszuschlag<br />
von wiederum 1 %. Darüber hinaus ist das Finanzamt<br />
verpflichtet, entsprechende Einbringungsmaßnahmen<br />
im Exekutionsverfahren zu ergreifen.<br />
Antrag auf Herabsetzung hilfreich gegen<br />
Säumniszuschläge<br />
• Gegen einen Säumniszuschlag kann ein Antrag<br />
auf Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung gestellt<br />
werden. Aussicht auf Erfolg besteht dann, wenn<br />
Sie als Abgabenpflichtigen an der Säumnis kein<br />
grobes Verschulden trifft. Hier sind Sie und Ihr<br />
<strong>Steuerberater</strong> gemeinsam gefordert, entsprechende<br />
Gründe für Ihre „Unschuld“ ins Treffen zu führen.<br />
• Gut zu wissen ist auch, dass Säumniszuschläge,<br />
die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, von<br />
der Behörde nicht festzusetzen sind.<br />
• Zudem gibt es eine gesetzlich verankerte Schonfrist<br />
von bis zu 12 Tagen. <strong>Die</strong>se ergibt sich daraus,<br />
dass bei Banküberweisungen die Abgabe noch als<br />
pünktlich entrichtet gilt, wenn diese innerhalb von<br />
drei Tagen nach Fälligkeit auf dem Konto des Finanzamtes<br />
einlangt. In diese drei Tage sind Samstage,<br />
Sonntage und gesetzliche Feiertage, der Karfreitag<br />
und Weihnachten nicht einzurechnen. Ist<br />
der Fälligkeitstag zum Beispiel ein Freitag, so genügt<br />
es im Falle einer Begleichung mittels Banküberweisung,<br />
wenn das Geld am darauf folgenden<br />
Mittwoch auf dem Konto des Finanzamtes eintrifft.<br />
Sind Sie innerhalb der letzten 6 Monate nie<br />
säumig gewesen, so sieht das Gesetz noch weitere<br />
fünf Toleranztage vor, wobei wiederum Samstage,<br />
Sonntage etc. nicht mitgezählt werden. In obigem<br />
Beispiel bedeutet dies für einen Steuerzahler, der<br />
sich bisher entsprechend wohl verhalten hat, nach<br />
der ersten Verlängerung von Freitag auf Mittwoch<br />
eine weitere Verlängerung der Schonzeit um eine<br />
Woche von Mittwoch auf den nächsten Mittwoch.<br />
D. h. auf Grund der nicht mitzuzählenden<br />
Wochenenden haben Sie in der Regel ohnehin einen<br />
automatischen Sicherheitspuffer von mehr als<br />
einer Woche. Aber Achtung: Es zählt das Einlangen<br />
des Geldes auf dem Konto der Finanz!<br />
Eine dem Säumniszuschlag verwandte, allerdings<br />
noch viel schmerzhaftere Spezies ist der Verspätungszuschlag.<br />
Verspätungszuschlag – die teuerste Nebengebühr<br />
zur Steuer<br />
Wird die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung<br />
nicht gewahrt, so können bis zu 10 % von<br />
der Abgabenschuld als Verspätungszuschlag festgesetzt<br />
werden. Führt die verspätet eingereichte Abgabenerklärung<br />
zu keiner Abgabenschuld, so fällt mangels<br />
Bemessungsgrundlage auch kein Verspätungszuschlag<br />
an.<br />
Schuldmindernde Umstände mindern<br />
auch den Verspätungszuschlag<br />
Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag<br />
festgesetzt wird, liegt zum Teil im Ermessen der Behörde.<br />
Dabei spielt der Grad Ihres Verschuldens an<br />
der eingetretenen Verspätung eine wesentliche Rolle.<br />
Hier sind Sie und Ihr <strong>Steuerberater</strong> wiederum gemeinsam<br />
gefordert, eventuelle schuldmindernde Umstände<br />
aufzuspüren und diese der Behörde glaubhaft<br />
und nachvollziehbar zur Kenntnis zu bringen.<br />
„Beauftragte“ Zinsen beim Fiskus<br />
Zu Stundungs (derzeit 4,88 %) und Aus setzungszinsen<br />
(derzeit 2,38 %) kommt es nur dann, wenn<br />
Sie bzw. Ihr <strong>Steuerberater</strong> zuvor von sich aus aktiv<br />
geworden sind. Das heißt, wenn Sie einen Stundungs<br />
oder Ratenzahlungsantrag eingebracht haben.<br />
Aussetzungszinsen fallen nur im Falle einer<br />
Einbringung einer Berufung gegen Steuerzahlungen<br />
mit nachfolgender Abweisung der Berufung an. Dafür<br />
bekommen Sie aber auch eine Gegenleistung vom<br />
Finanzamt in Form eines Kredites. Wer jetzt schon<br />
zu rechnen beginnt, ob ein Finanzamtskredit nicht<br />
eine womöglich billigere Alternative zum Bankkredit<br />
darstellt, muss zweierlei wissen. Erstens gewährt<br />
das Finanzamt Ratenzahlung oder Stundungen in<br />
der Regel nur bei erheblichen Härten, wenn also eine<br />
Bankfinanzierung ohnehin kaum mehr zu erhalten<br />
ist. Zweitens sind Stundungszinsen von Privatsteuern<br />
(z. B. Einkommensteuer) steuerlich nicht absetzbar,<br />
die Zinsen auf dem betrieblichen Girokonto aber in<br />
der Regel schon.<br />
Resümee<br />
Nebengebührenvorschreibungen vom Finanzamt<br />
müssen nicht sein! Wenn Sie darauf achten, Zahlungen<br />
rechtzeitig zu leisten und Fristen zu wahren,<br />
dann passiert Ihnen auch nichts. Darüber hinaus<br />
sieht das Gesetz in vielen Fällen Schonfristen und<br />
Bagatellgrenzen vor, sodass es bei geringfügigen<br />
Versäumnissen oftmals ohnehin nicht zur Festsetzung<br />
von Zinsen oder Zuschlägen kommt. Sollte es<br />
doch einmal passieren, dann müssen Sie auch nicht<br />
gleich zahlen. Hier lohnt es sich, gemeinsam mit Ihrem<br />
<strong>Steuerberater</strong> nach der Ursache für die Säumnis<br />
bzw. die Verspätung zu forschen. Trifft Sie nämlich<br />
kein grobes Verschulden, so besteht die Chance, mit<br />
einer entsprechenden Eingabe beim Finanzamt die<br />
unliebsamen Nebengebühren wieder aus der Welt zu<br />
schaffen.<br />
.<br />
STB Dr. Verena Maria Erian,<br />
STB Mag. Eva Messenlechner,<br />
STB Raimund Eller v. l.<br />
eco.nova 51
Steuerspartipps für Ärzte<br />
„Lehrlinge“ bei Zahnärzten?<br />
Text: <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> – <strong>Steuerberater</strong><br />
die Ärztespezialisten<br />
52 eco.nova<br />
Mit 1. Juli <strong>2009</strong> wurde durch eine<br />
spezielle Verordnung der „Lehrberuf<br />
Zahnärztliche Fachassistenz“ als<br />
Ausbildungsversuch eingerichtet,<br />
in welchen man bis zum Ablauf des<br />
30.06.2014 eintreten kann.<br />
Laut Auskunft der Zahnärztekammer<br />
ist derzeit noch nicht klar, wo<br />
dieser Ausbildungsversuch starten<br />
wird. In der Verordnung ist zwar<br />
keine räumliche Begrenzung vorgesehen,<br />
der Ausbildungsversuch<br />
kann daher theoretisch in jedem<br />
Bundesland stattfinden. In welchem<br />
Bundesland sich aber schließlich<br />
eine Berufsschule finden wird, die<br />
einen entsprechenden Zweig einrichtet,<br />
und außerdem Zahnärzte,<br />
die Lehrlingsausbildner sein wollen,<br />
ist zur Zeit nicht bekannt.<br />
Arbeitsrechtliche Verschlechterung<br />
für <strong>Die</strong>nstgeber<br />
Bisher gab und vorläufig weiterhin gibt es die „Zahnärztliche<br />
Assistentin in Ausbildung“. <strong>Die</strong>se unter<br />
Zahnärzten so genannten „Anlernlinge“ sind keine<br />
Lehrlinge nach dem Lehrlingsausbildungsgesetz, sondern<br />
ganz „normale“ Angestellte, wie auch eine fertig<br />
ausgebildete Assistentin. Was für den <strong>Die</strong>nstgeber den<br />
großen Vorteil hat, dass diese „Anlernlinge“ auch während<br />
der 3 Ausbildungsjahre nach den Bestimmungen<br />
des Angestelltengesetzes gekündigt werden können.<br />
<strong>Die</strong>s wird, sollte nach dem Ausbildungsversuch der<br />
Lehrberuf eingeführt werden, nicht mehr so einfach<br />
der Fall sein. <strong>Die</strong>nstgeber können ein Lehrverhältnis<br />
mit einem Lehrling während der dreijährigen<br />
Lehrzeit nur sehr schwer und nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen auflösen. So gesehen käme es – das<br />
wissen wir aus unserer langjährigen Erfahrung – mit<br />
Sicherheit zu einer arbeitsrechtlichen Verschlechterung<br />
für <strong>Die</strong>nstgeber, falls der Lehrberuf tatsächlich<br />
eingeführt wird. .
Aktuelle Steuersparhighlights: 09 auch<br />
für Spitalsärzte noch Handlungsbedarf!<br />
MEDICS hat sich für Sie bei den Ärztespezialisten vom <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> aus Innsbruck nach aktuellen<br />
Steuerspartipps umgehört. Das Ergebnis: <strong>Die</strong> jüngste Steuerreform und das Konjunkturbelebungsgesetz<br />
<strong>2009</strong> haben einiges zu bieten. <strong>Die</strong> neuen Begünstigungen reichen von einer Tarifsenkung über<br />
ein Familienpaket bis hin zur Möglichkeit, Investitionen vorzeitig abzuschreiben.<br />
„Das ‚Steuersparhighlight Nummer 1‘ ist jedoch nach wie<br />
vor der bereits vor zwei Jahren eingeführte Freibetrag für investierte<br />
Gewinne (FBIG)“, so <strong>Steuerberater</strong> Raimund Eller<br />
vom <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>. „Damit können sage und schreibe bis zu<br />
10 % der Gewinne steuerfrei lukriert werden“, so der Ärztespezialist<br />
weiter. Voraussetzung ist derzeit, dass Sie auch<br />
in diesem Ausmaß bestimmte begünstigte Wirtschaftsgüter<br />
und/oder Wertpapiere kaufen und diese 4 Jahre behalten.<br />
2010 wIrd es noch besser<br />
Im kommenden Jahr wird der Freibetrag sogar auf 13 %<br />
ausgeweitet. Zudem wird es einen Grundfreibetrag geben,<br />
der einen Gewinn bis zu € 30.000,- abdeckt, ohne dass es<br />
einer Investition bedarf. Für die meisten Klinik- und Spitalsärzte<br />
mit Poolgeldern unter dieser Grenze ist ab 2010<br />
damit nur noch darauf zu achten, den Freibetrag auch in<br />
der Steuererklärung geltend zu machen.<br />
handlungsbedarf <strong>2009</strong><br />
Heuer heißt es allerdings noch für alle investieren. <strong>Steuerberater</strong>in<br />
Dr. Verena Maria Erian vom <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> rät, im<br />
4. Quartal eine Gewinnvorschaurechnung machen zu lassen.<br />
So können Sie eine eventuell bestehende „Investitionslücke“<br />
noch rechtzeitig schließen und sicherstellen, dass<br />
Sie das Steuergeschenk auch zur Gänze ausschöpfen. „Auf<br />
Grund unserer Spezialisierung sind unsere Prognosen sehr<br />
treffsicher. Seit Einführung des Freibetrages hat der Großteil<br />
unserer Ärzte im höchstmöglichen Ausmaß von dieser<br />
Begünstigung profitiert“, zeigt sich Ärzteexpertin Erian von<br />
den Ergebnissen begeistert.<br />
falle PauschalIerung<br />
Spitals- und Klinikärzte machen mitunter von der Möglichkeit<br />
Gebrauch, statt den tatsächlichen Aufwendungen<br />
12 % der Einnahmen als fiktive Ausgaben steuermindernd<br />
anzusetzen. Allerdings gibt es dann keinen FBIG mehr. „Da<br />
MEDICS<br />
STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag. Eva Messenlechner, STB Raimund<br />
Eller, <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong>, die Ärztespezialisten<br />
dieser allein aber bereits 10 % ausmacht, bringt es in den<br />
meisten Fällen mehr, mit den Echtkosten zu operieren“,<br />
rechnet <strong>Steuerberater</strong>in Mag. Eva Messenlechner vom<br />
<strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> vor und rät jedenfalls zu einem Günstigkeitsvergleich<br />
mit allen steuerlichen Feinheiten. Da man nicht<br />
beliebig zwischen den Gewinnermittlungsarten wechseln<br />
kann, empfiehlt Messenlechner auch die Folgejahre mit<br />
einzubeziehen und dabei auf die Kennzahlen und Erfahrungswerte<br />
des Ärztespezialisten zu setzen. „So wie in der<br />
Medizin ist auch hier fachspezifisches Wissen für Erfolg und<br />
Nutzen entscheidend“, bringt das <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> unsere Frage<br />
nach den besten Steuerspartipps auf den Punkt.<br />
Foto: <strong>Jünger</strong><br />
PUBLIC RELATIONS<br />
73
40 STEUER & RECHT Zahn Krone 6/09<br />
Produktverkauf in der Ordination<br />
Bei Gewerbebetrieb in der Ordination sind unbedingt abgabenrechtliche<br />
Konsequenzen zu beachten.<br />
Einem Trend der letzten Jahre folgend,<br />
erwirtschaften immer mehr<br />
Ärzte neben ihrer „normalen“ ärztlichen<br />
Tätigkeit einen nicht unbeträchtlichen<br />
Teil ihres Umsatzes aus dem Verkauf<br />
von Produkten. Neben rein monetären<br />
Aspekten sind dabei auch steuerliche<br />
Auflagen zu beachten.<br />
<strong>Die</strong> Mehrheit der Patienten nimmt dieses<br />
Angebot gerne an. Denn Produkten, die direkt<br />
beim Arzt gekauft werden können, wird<br />
oft eine höhere Qualität zugeschrieben als<br />
jenen, die im „freien Handel“ zu erwerben<br />
sind. Der Verkauf von medizinischen Produkten<br />
kann ein durchaus lukratives Geschäft<br />
sein und bietet gerade Wahlärzten ein<br />
nicht uninteressantes Nebeneinkommen.<br />
Umsatzsteuerpflicht beachten<br />
Da Umsätze aus dem Produktverkauf<br />
nicht als ärztliche Tätigkeit gelten, muss<br />
grundsätzlich Umsatzsteuer in Höhe von<br />
10 bzw. 20% je nach Art des Produktes<br />
auf den Verkaufspreis aufgeschlagen werden.<br />
<strong>Die</strong>se ist an das Finanzamt abzuführen.<br />
Auf der anderen Seite darf sich der<br />
Arzt die Umsatzsteuer aus dem Einkauf<br />
der Produkte als Vorsteuer abziehen sowie<br />
auch jene Vorsteuerbeträge aus anderen<br />
Ausgaben, die ganz oder teilweise mit<br />
dem Produktverkauf zusammenhängen.<br />
Bei solchen „gemischten“ Ausgaben muss<br />
eine Aufteilung nach dem Verhältnis zwischen<br />
ärztlicher Tätigkeit und Produktverkauf<br />
erfolgen. Als Schlüsselgröße dafür<br />
werden die jeweiligen Umsätze aus den<br />
beiden Tätigkeiten herangezogen. Erzielt<br />
man einen Gesamtjahresumsatz (ärztliche<br />
Tätigkeit + Produktverkauf) von unter<br />
30.000 Euro, kann die Umsatzsteuerbefreiung<br />
für so genannte „Kleinunternehmer“<br />
in Anspruch genommen werden. In<br />
diesem Fall muss keine Umsatzsteuer verrechnet<br />
werden, Vorsteuerabzug steht<br />
dann aber auch nicht zu.<br />
Zu beachten ist außerdem,<br />
dass diese zusätzlichen Einnahmen<br />
natürlich mit Einkommensteuer<br />
belastet werden.<br />
<strong>Die</strong>ser Gewinn wird zu den anderen<br />
Einkunftsarten hinzugezählt.<br />
Wer sich also ohnehin schon<br />
in einer hohen Progressionsstufe befindet,<br />
muss diesen zusätzlichen Gewinn<br />
in eben dieser Progressionsstufe versteuern.<br />
Unter Umständen günstigere<br />
Krankenversicherung<br />
Wie bei jeder gewerblichen Tätigkeit besteht<br />
Versicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt<br />
der gewerblichen<br />
Wirtschaft. <strong>Die</strong> Krankenversicherung in<br />
Höhe von 9,18% des steuerpflichtigen<br />
Gewinnes berechnet sich aus der gewerblichen<br />
Tätigkeit vor Abzug der entrichteten<br />
Sozialversicherungsbeiträge. Der<br />
Höchstbeitrag liegt derzeit bei knapp 430<br />
Euro monatlich.<br />
Wirft die gewerbliche Nebentätigkeit nur<br />
niedrige Gewinne ab, kann die gewerbliche<br />
Pflichtversicherung dazu führen, dass<br />
eine günstigere Möglichkeit der Krankenversicherung<br />
erreicht wird als für einen<br />
Mediziner ohne gewerbliche Tätigkeit. Im<br />
besten Fall kann es gelingen, dass für die<br />
Krankenversicherung lediglich der Mindestbeitrag<br />
von derzeit monatlich rund 60<br />
Euro bezahlt werden muss. <strong>Die</strong>s ist dann<br />
gegeben, wenn der Jahresgewinn aus der<br />
gewerblichen Nebentätigkeit maximal die<br />
Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von<br />
derzeit knapp 7.655 Euro jährlich beträgt.<br />
Geringerer Prozentsatz bei der<br />
Pensionsversicherung<br />
Der Beitragssatz für gewerbliche Tätigkeiten<br />
zur Pensionsversicherung beträgt<br />
16%, während für ärztliche Tätigkeiten<br />
20% vom Gewinn eingehoben werden.<br />
Der Beitragssatz für gewerbliche Tätigkeiten<br />
zur Pensionsversicherung ist also<br />
niedriger als für die ärztliche Tätigkeit.<br />
Der Clou dabei: Der Regelung für gewerbliche<br />
Betätigung wird Vorrang eingeräumt.<br />
Das bedeutet, dass zuerst jene Gewinne<br />
mit 16% belastet werden, die aus<br />
der gewerblichen Tätigkeit stammen. <strong>Die</strong><br />
Gewinne aus der ärztlichen Tätigkeit werden<br />
nur insoweit als Bemessungsgrundlage<br />
mit dem höheren Satz herangezogen,<br />
als nach Ansatz der gewerblichen Einkünfte<br />
die Höchstbemessungsgrundlage<br />
von derzeit 56.280 Euro noch nicht ausgeschöpft<br />
wurde.<br />
Ein weiterer Vorteil: In den ersten beiden<br />
Jahren der gewerblichen Betätigung<br />
kommt es lediglich zur Vorschreibung der<br />
Mindestbeiträge zur Krankenversicherung.<br />
Eine Nachbemessung bei Vorliegen<br />
des endgültigen Gewinnes laut Steuerbescheid<br />
für die ersten beiden Gründungsjahre<br />
findet nicht statt. Im Ergebnis bedeutet<br />
dies, dass in den ersten beiden Jahren<br />
der gewerblichen Tätigkeit der Beitrag<br />
zur Krankenversicherung mit dem Mindestbeitrag<br />
abgetan ist.<br />
<strong>Die</strong> auf den ersten Blick lästig erscheinenden<br />
sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen<br />
der Ausübung eines Gewerbes<br />
entpuppen sich daher bei genauem Hinsehen<br />
unter Umständen als Vorteil.<br />
© julien tromeur – Fotolia.com
Zahn Krone 6/09 STEUER & RECHT 41<br />
Anlaufverluste clever nutzen<br />
Bei Ordinationseröffnungen ist steuerliche Vorsicht geboten.<br />
Ärzte haben die Möglichkeit, laufende<br />
Verluste mit Gewinnen der folgenden<br />
drei Jahre auszugleichen und<br />
dadurch Steuern zu sparen. Der Verlust<br />
eines Jahres kann daher, sofern er nicht<br />
mit anderen positiven Einkünften (beispielsweise<br />
aus einem <strong>Die</strong>nstverhältnis)<br />
desselben Jahres gegenverrechnet werden<br />
kann, von den Gewinnen der nächsten<br />
drei Jahre abgezogen werden. So<br />
kann zum Beispiel der Verlust des Jahres<br />
<strong>2009</strong> mit den Gewinnen bzw. den<br />
Einkünften der Jahre 2010 bis 2012 gegenverrechnet<br />
werden (bis 75% des<br />
Gesamtbetrages der Einkünfte). Nur<br />
das darüber hinausgehende Einkommen<br />
ist zu versteuern.<br />
Verluste auf drei Jahre vortragbar<br />
An und für sich ist diese Verlustvortragsregelung<br />
als sehr positiv zu werten. Natürlich<br />
nur dann, wenn nach einem Verlust<br />
oder mehreren Verlustjahren auch rechtzeitig<br />
ein entsprechender Gewinn erzielt<br />
wird. Ist das nicht der Fall, gehen die Verluste<br />
verloren – und die Steuerlast steigt.<br />
<strong>Die</strong>s kann in den meisten Fällen jedoch<br />
durch entsprechende Planung verhindert<br />
werden.<br />
Ein Beispiel: Ein Arzt kauft eine Ordination,<br />
also den gesamten „lebenden Betrieb“<br />
mit allen wesentlichen Bestandteilen,<br />
und führt diese Ordination fort. Ein<br />
erheblicher Teil des Kaufpreises wird da-<br />
bei in der Regel der so genannte Praxiswert<br />
sein. Das ist jener Kaufpreisteil, der<br />
nicht in den übernommenen Vermögensteilen<br />
(Geräte, Ausstattung etc.) Deckung<br />
findet. <strong>Die</strong> steuerliche Abschreibungsdauer<br />
dieses Praxiswertes beginnt in der Regel<br />
bei drei Jahren und ist unter anderem<br />
von der Fachrichtung abhängig. Durch die<br />
kurze Abschreibungsdauer kann daher der<br />
Fall eintreten, dass die Anlaufverluste höher<br />
sind als die Gewinne jener Jahre, in<br />
denen ausgeglichen werden kann.<br />
Strategische Vorausplanung<br />
zur Steueroptimierung<br />
© Gernot Krautberger – Fotolia.com<br />
Von vornherein sollte darauf geachtet werden,<br />
dass wertvolle Verlustvorträge später<br />
nicht verloren gehen. Dafür muss bereits<br />
bei der Erstellung des Jahresabschlusses<br />
und der Steuererklärungen des Praxisgründungsjahres<br />
eine steuerlich vorausschauende,<br />
strategische Entscheidung getroffen<br />
und die Entwicklung der Praxis in den<br />
Folgejahren entsprechend im Auge behalten<br />
werden. ■<br />
Ärztetreuhand*<br />
Dr. Karl Braunschmid<br />
Landstraße 38, 4020 Linz<br />
Herrengasse 22, 8010 Graz<br />
0732/77 00 37 (Linz)<br />
0316/82 66 28 (Graz)<br />
Kanzlei <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong><br />
<strong>Steuerberater</strong> OG*<br />
<strong>Die</strong> Ärztespezialisten<br />
Raimund Eller<br />
6020 Innsbruck<br />
0512/598 59-0<br />
r.eller@juenger.at<br />
Kenda & Lebersorger OG*<br />
Ärztekanzlei mit Tradition<br />
Mag. Manfred Kenda<br />
9020 Klagenfurt<br />
0463/511 26 6-0<br />
office@die-steuerberater.at<br />
*eine Kanzlei der MEDTAX-Gruppe
Steuern<br />
sTeUerlICHe<br />
soforTaBsCHreIBUng Von 30%<br />
Konnten Sie im ersten und zweiten Quartal an dieser Stelle über die erfreulichen Neuerungen der Steuerreform<br />
<strong>2009</strong> lesen, so steht auch diese Ausgabe wieder ganz im Zeichen guter Steuernachrichten. Unter dem Titel<br />
Konjunkturbelebung können in den kommenden 2 Jahren von Investitionen im Jahr der Anschaffung sofort<br />
30% steuerlich geltend gemacht werden.<br />
Lesen Sie hier unter welchen Voraussetzungen<br />
Sie davon profitieren können<br />
und wie wirkungsvoll diese Begünstigung<br />
tatsächlich ist:<br />
Voraussetzungen:<br />
Das neue Gesetz zur steuerlichen Abschreibung<br />
gilt für bestimmte Investitionen,<br />
die in den Jahren <strong>2009</strong> und 2010 getätigt<br />
werden. Erstreckt sich die Anschaffung<br />
oder Herstellung über mehrere Jahre, so<br />
kann die vorzeitige Abschreibung jeweils<br />
von den auf die Jahre <strong>2009</strong> und 2010<br />
entfallenden Teilbeträgen vorgenommen<br />
werden. Nicht begünstigt sind Wirtschaftgüter,<br />
mit deren Anschaffung oder<br />
Herstellung vor dem 01.01.<strong>2009</strong> begonnen<br />
worden ist.<br />
Von der Begünstigung ausgenommen<br />
sind weiters Gebäude- u. Mieterinvestitionen,<br />
PKW und Kombi (außer Fahrschulfahrzeuge<br />
und 80% gewerbliche<br />
Personenbeförderung), Luftfahrzeuge und<br />
gebrauchte Wirtschaftsgüter (Achtung<br />
Vorführgeräte).<br />
Wirkungsweise:<br />
Im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr<br />
können sofort 30% der Investition steuerwirksam<br />
in Ansatz gebracht werden.<br />
Darin ist die Normalabschreibung<br />
bereits enthalten. In den Folgejahren<br />
wird sodann die<br />
8 I ZahnarZt in tirol<br />
Normalabschreibung so lange fortgesetzt,<br />
bis in Summe die gesamte Investition<br />
abgeschrieben ist. Damit können, so wie<br />
bisher, nicht mehr als 100% der Kosten<br />
steuerlich geltend gemacht werden. <strong>Die</strong><br />
Wirkungsweise ist damit mehr in einem<br />
Liquiditätsvorteil als in einer wirklichen<br />
zusätzlich Steuerersparnis zu sehen. Je<br />
nach Nutzungsdauer des betreffenden<br />
Wirtschaftsgutes lassen sich die Vorteile<br />
wie folgt quantifizieren:<br />
Doppelter Effekt<br />
Bei einer voraussichtlichen Nutzungsdauer<br />
von 7 Jahren (z.B. Behandlungsstuhl)<br />
kann durch den Vorzieheffekt im ersten<br />
Jahr gegenüber der Normalabschreibung<br />
der doppelte Steuerspareffekt erzielt<br />
werden. Bei einer Investition im Jahr <strong>2009</strong><br />
wird so bereits im Jahr 2014 die Vollabschreibung<br />
erreicht, hingegen ohne vorzeitige<br />
Abschreibung erst im Jahr 2015.<br />
Dreifacher Vorteil<br />
Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />
von 10 Jahren (z.B. Einrichtung)<br />
steigt<br />
der Vorteil im<br />
ersten Jahr<br />
sogar auf das Dreifache. Bei einer Großinvestition<br />
von z.B. € 100.000,- bedeutet<br />
dies im Ergebnis eine in das Jahr <strong>2009</strong> vorgezogene<br />
Steuerersparnis in Höhe von bis<br />
zu € 10.000, welche sonst erst je zur Hälfte<br />
in den Jahren 2017 und 2018 schlagend<br />
geworden wäre.<br />
Maximale Wirkung bei Anschaffungen im<br />
zweiten Halbjahr<br />
Noch eine Steigerung erfahren diese<br />
Effekte bei Investitionen im zweiten<br />
Halbjahr. Im Gegensatz zur Normalab-
schreibung steht die vorzeitige Abschreibung nämlich für Investitionen<br />
im 2. Halbjahr nicht nur zur Hälfte, sondern ebenso<br />
mit den vollen 30% zu.<br />
Bei einer Nutzungsdauer von unter 4 Jahren wirkungslos<br />
Sinkt die Nutzungsdauer auf 3 Jahre (z.B. EDV) so bietet die<br />
vorzeitige Abschreibung keinen Vorteil mehr. Hier beläuft<br />
sich die Normalabschreibung nämlich bereits auf 33,33 % und<br />
ist damit höher als bei Inanspruchnahme des Konjunkturbelebungsgesetzes.<br />
Resümee:<br />
<strong>Die</strong> vorzeitige Abschreibung führt zwar nicht zu einer zusätzlichen,<br />
wohl aber zu einer vorgezogenen Steuerersparnis. Im<br />
Ergebnis kommt es so zu einem Liquiditäts- und Zinsvorteil.<br />
Der Vorteil ist umso größer, je länger die Nutzungsdauer des<br />
betreffenden Wirtschaftsgutes ist.<br />
Im EDV-Bereich, wo teilweise eine Abschreibungszeit von nur<br />
drei Jahren in Frage kommt, kann die vorzeitige Abschreibung<br />
gänzlich unattraktiv werden, da hier die Normalabschreibung<br />
bereits über 30% ausmacht.<br />
Diffizil wird die Sache dann, wenn auf Grund von Gewinnschwankungen<br />
in den betreffenden Jahren unterschiedliche<br />
Steuersätze zur Anwendung kommen. Ist im Anschaffungsjahr<br />
(<strong>2009</strong> oder 2010) mit einem geringeren Spitzensteuersatz zu<br />
rechnen als in Zukunft, so kann es vorteilhafter sein, auf die<br />
vorzeitige Abschreibung zu verzichten. <strong>Die</strong>s kann insbesondere<br />
bei Praxisgründern der Fall sein. Bitte lassen Sie in solchen Fällen<br />
von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> eine Gewinnvorschaurechnung mit<br />
Günstigkeitsvergleich erstellen.<br />
von links nach rechts: STB Dr. Verena Maria Erian,<br />
STB Mag. Eva Messenlechner, STB Raimund Eller.<br />
Steuern<br />
ZahnarZt in tirol I
steuer.berater<br />
Bauleister haften für Schulden ihrer<br />
Subunternehmer bei der Sozialversicherung<br />
Seit 1.9.<strong>2009</strong> ist ein neues Gesetz in Kraft, wonach Bauleister für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge<br />
der von ihnen beauftragten Subunternehmer haften. Wer davon betroffen ist und wie Sie sich am besten schützen,<br />
lesen Sie hier:<br />
Text: STB Dr. Verena<br />
Maria Erian, STB Raimund<br />
Eller und STB Mag. Eva<br />
Messenlechner<br />
Foto: Foto Hofer<br />
28 eco.nova<br />
Wer ist in welcher Weise betroffen?<br />
<strong>Die</strong> neuen Haftungsbestimmungen treffen alle Unternehmen,<br />
die Bauleistungen erbringen und dazu<br />
Aufträge an andere Bauleister (Subunternehmer) weitergeben.<br />
<strong>Die</strong> Haftung erstreckt sich auf alle Beiträge<br />
und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zu<br />
einem Höchstbetrag von 20 % des geleisteten Werklohnes.<br />
Zum Handkuss kommt der Auftraggeber<br />
dann, wenn der zuständige Sozialversicherungsträger<br />
gegen den Hauptschuldner (Subunternehmer) bereits<br />
erfolglos Exekution geführt hat oder bereits Insolvenz<br />
eingetreten ist.<br />
Als Bauleistung gilt auch die bloße Arbeitskräfteüberlassung,<br />
wenn die überlassenen <strong>Die</strong>nstnehmer zur<br />
Erbringung von Bauleistungen eingesetzt werden.<br />
Nicht betroffen ist demgegenüber die Beauftragung<br />
von Unternehmen, deren <strong>Die</strong>nstnehmer in Österreich<br />
nicht sozialversicherungspflichtig sind. Unternehmen<br />
aus dem EURaum können dies durch Vorlage des<br />
Formulares E 101 nachweisen. <strong>Die</strong>ses Formular besagt,<br />
dass die Sozialversicherungspflicht im jeweiligen<br />
Heimatstaat besteht und somit in Österreich nicht<br />
nochmals Sozialversicherungsbeiträge abzuführen<br />
sind. <strong>Die</strong>s ist deshalb so, da die Haftung derzeit nur<br />
für österreichische Sozialversicherungsbeiträge gilt.<br />
Niemals betroffen sind weiters Privatpersonen und<br />
Unternehmen, die als Endabnehmer einer Bauleistung<br />
auftreten, sowie die Beauftragung von Unternehmen,<br />
welche in eine spezielle Liste (siehe folgend)<br />
eingetragen sind.<br />
Befreiungsmöglichkeit<br />
<strong>Die</strong> Auftraggeberhaftung entfällt, wenn der beauftragte<br />
Unternehmer in der so genannten Gesamtliste<br />
der haftungsfreigestellten Unternehmen (HFUGesamtliste)<br />
aufscheint. <strong>Die</strong> HFUGesamtliste ist unter<br />
www.sozialversicherung.at/agh abrufbar. Auf diese<br />
Liste kommt ein Unternehmen dann, wenn es bereits<br />
mindestens drei Jahre Bauleistungen erbracht hat und<br />
keine Beitragsrückstände hat. Hinsichtlich der Beitragsrückstände<br />
gibt es eine Toleranzgrenze in Höhe<br />
von 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung<br />
abzuführenden Beiträge. Aufrechte Beitragsstundungen<br />
und Ratenvereinbarungen sind ebenso nicht<br />
für die Aufnahme in diese Liste schädlich.<br />
Allerdings erfolgt die Aufnahme nicht automatisch<br />
von Amts wegen, sondern bedarf einer Antragstellung.<br />
Das Formular dazu finden Sie unter www.<br />
wgkk.at.<br />
Achtung! Bei Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen<br />
für zwei Monate bzw. die Nichtentrichtung<br />
der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats<br />
führen zur automatischen Streichung aus der Liste.<br />
<strong>Die</strong>s wird dem betroffenen Unternehmen schriftlich<br />
mitgeteilt.<br />
Eine Wiederaufnahme in die Liste ist dann möglich,<br />
wenn alle vorliegenden Beitragsrückstände beglichen<br />
bzw. fehlende Beitragsnachweisungen nachgereicht<br />
wurden und ein entsprechender Wiederaufnahmeantrag<br />
gestellt wird.
Jungunternehmer und Einmannbetriebe<br />
von Freistellung systematisch<br />
ausgeschlossen<br />
<strong>Die</strong> Grundvoraussetzungen des dreijährigen Bestehens<br />
und die Erfüllung der gesetzlichen Sozialversicherungspflichten<br />
führt allerdings dazu, dass Jungunternehmer<br />
und Einmannbetriebe von der Haftungsfreistellung<br />
systematisch ausgeschlossen werden.<br />
Das kommt einer Diskriminierung gleich, die für die<br />
betroffenen Unternehmen zu einem echten Wettbewerbsnachteil<br />
führen kann, wenn Auftraggeber dazu<br />
übergehen sollten, nur in der Liste angeführte Subunternehmer<br />
zu beauftragen.<br />
Tipps für Subunternehmer<br />
Setzten Sie alles daran, baldmöglichst auf die HFU-<br />
Liste zu kommen und dort zu bleiben. Für Einmannbetriebe<br />
könnte es allein vor diesem Hintergrund<br />
sinnvoll sein, wenigstens einen geringfügig beschäftigten<br />
<strong>Die</strong>nstnehmer aufzunehmen. <strong>Die</strong>ser muss<br />
nicht am Bau tätig sein, sondern kann auch in der<br />
Verwaltung z. B. für Büroarbeiten eingesetzt werden.<br />
Von einer geringfügigen Beschäftigung spricht man<br />
bei einem Monatsgehalt bis zu € 357,74. An Lohnabgaben<br />
fallen in diesem Bereich lediglich Unfallversicherungsbeiträge<br />
in Höhe von derzeit € 7,84 pro<br />
Monat an. Für diesen Betrag kann die Aufnahme in<br />
die Liste somit (dreijähriges Bestehen vorausgesetzt)<br />
gewissermaßen erkauft und eine Brandmarkung und<br />
damit einhergehende Wettbewerbsnachteile vermieden<br />
werden.<br />
Generalunternehmertipps<br />
Aus Sicht des Auftraggebers ist bei Geschäften mit<br />
Unternehmen außerhalb der HFU-Liste in Zukunft<br />
jedenfalls Vorsicht geboten. Ein Haftungsausschluss<br />
ist aber jedenfalls wie folgt möglich:<br />
Vorsorge treffen – 20 % einbehalten<br />
<strong>Die</strong> Auftraggeberhaftung für Geschäftspartner außerhalb<br />
der HFU-Liste kann vermieden werden,<br />
indem 20 % des zu leistenden Werklohnes nicht an<br />
den Auftragnehmer, sondern direkt an das <strong>Die</strong>nstleistungszentrum<br />
der Wiener Gebietskrankenkasse<br />
überwiesen werden. <strong>Die</strong> Bankverbindung dazu finden<br />
Sie unter www.wgkk.at. Der Auftragnehmer bekommt<br />
den Betrag sodann auf sein Beitragskonto bei<br />
der GKK gutgeschrieben. <strong>Die</strong>se Gutschrift kann der<br />
Auftragnehmer entweder mit laufenden Beitragszahlungen<br />
verrechnen oder erstatten lassen.<br />
Konkrete Handelsempfehlungen:<br />
• Prüfen Sie im Zeitpunkt der Auftragserteilung,<br />
ob der Subunternehmer Ihrer Wahl auf der HFU-<br />
Gesamtliste zu finden ist.<br />
• Ist dies nicht der Fall, so sollte zur beiderseitigen<br />
Klarheit über die Abwicklung ein Passus in den<br />
Werkvertrag aufgenommen werden, dass der<br />
Auftraggeber mit dem Einbehalt und der Abfuhr<br />
von 20 % des Werklohnes entsprechend den gesetzlichen<br />
Bestimmungen einverstanden ist.<br />
• Unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung<br />
ein Eintrag in der besagten Liste<br />
besteht oder nicht, müssen Sie zum Zeitpunkt<br />
der Leistung des Werklohnes jedenfalls nochmals<br />
checken, ob ein Eintrag besteht. Ist dies der Fall<br />
– und nur dann (einzig die Situation zum Zahlungszeitpunkt<br />
ist entscheidend!) –, so erübrigt<br />
sich der Einbehalt der Haftungssumme.<br />
• Besteht zum Zahlungszeitpunkt (auch bei Teilzahlungen!)<br />
kein Eintrag in die HFU-Liste, so<br />
sollten Sie jedenfalls 20 % des Zahlungsbetrages<br />
– wie oben beschrieben – abführen.<br />
Resümee<br />
Zweck dieser neuen Haftungsbestimmungen ist es,<br />
Ausfällen von Sozialabgaben vorzubeugen. Der Gesetzgeber<br />
mag hier wohl der Meinung sein, dass der<br />
Zweck die Mittel heilige. Oder hat er nicht verstanden,<br />
wie Wirtschaft funktioniert? Sowohl der Bauunternehmer<br />
als Auftraggeber als auch die jeweils<br />
involvierten Subunternehmer sind von der Neuregelung<br />
negativ betroffen. Einziger Ausweg ist derzeit<br />
die Aufnahme in die HFU-Liste. Für Jungunternehmer<br />
und Einmannbetriebe ist es allerdings selbst bei<br />
bes ter Bonität und stetigem Wohlverhalten per se gar<br />
nicht möglich, in die Liste der befreiten Unternehmen<br />
aufgenommen zu werden. Das bedeutet eine ungerechtfertigte<br />
Brandmarkung, die systematisch alle<br />
Jungunternehmer und Einmannbetriebe trifft.<br />
Wie unausgegoren die Regelung ist, zeigt sich daran,<br />
dass bei Unternehmen, die keine <strong>Die</strong>nstnehmer<br />
beschäftigen (Einmannunternehmen), ein Eintrag<br />
in die Liste unmöglich ist, daher jeder Auftraggeber<br />
zum Haftungsausschluss 20 % ans <strong>Die</strong>nstleistungszentrum<br />
abführen muss, die Abgabestelle aber mit<br />
dem Geld nichts anfangen kann, weil es zum Subunternehmer<br />
ja mangels <strong>Die</strong>nstnehmer kein Beitragskonto<br />
bei der GKK gibt und das Geld daher wieder an<br />
den Auftraggeber zurücküberwiesen wird.<br />
Aber das ist noch nicht alles. Selbst wenn es einem<br />
Nichtmitglied der Liste in Zukunft gelingen sollte,<br />
überhaupt noch an Aufträge zu kommen, dann geht<br />
es ihm in der Phase der Auftragserfüllung erneut heftig<br />
an den Kragen: Da 20 % des Auftragsvolumens<br />
direkt an die Sozialversicherung gehen und erst gar<br />
nicht beim leistenden Unternehmer ankommen, kann<br />
Letzterer ganz schön in die Liquiditäts-Bredouille<br />
geraten. Auch wenn die vom Auftraggeber abgeführten<br />
Einbehalte von eventuellen zukünftigen Abgabenschuldigkeiten<br />
in Abzug gebracht werden bzw.<br />
retourniert werden, kann durch dieses Prozedere ein<br />
temporärer Liquiditätsengpass erhebliche Schwierigkeiten<br />
mit sich bringen. <strong>Die</strong>s gilt umso mehr, als der<br />
Auftrag knapp kalkuliert werden muss, um angesichts<br />
der hier neu geschaffenen Wettbewerbsverzerrungen<br />
bei der Vergabe von Aufträgen überhaupt noch zum<br />
Zug zu kommen.<br />
.<br />
STB Dr. Verena Maria Erian,<br />
STB Mag. Eva Messenlechner,<br />
STB Raimund Eller, v. l.<br />
eco.nova 29
Steuerspartipps für Ärzte<br />
Pensionsantrag auch bei Fortbetrieb der Ordination<br />
rechtzeitig stellen<br />
Tausende Euro gehen sonst endgültig und unwiederbringlich verloren.<br />
Text: <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> – <strong>Steuerberater</strong><br />
die Ärztespezialisten<br />
30 eco.nova<br />
Es passiert immer wieder, dass jemand<br />
„vergisst“, in Pension zu gehen.<br />
Zur Erinnerung: Jede Frau<br />
mit 60 und jeder Mann mit 65 ist<br />
berechtigt, von der gesetzlichen Sozialversicherung<br />
eine Pension zu beziehen.<br />
<strong>Die</strong>s gilt ohne Rücksicht darauf,<br />
ob Sie weiter erwerbstätig sind<br />
oder nicht! Lediglich die notwendige<br />
Anzahl von Versicherungsmonaten<br />
ist erforderlich. Leider wird<br />
man aber von den Pensionsversicherungen<br />
nicht aufmerksam gemacht,<br />
was häufig zu einer echten Falle<br />
wird, weil ein rückwirkender Pensionsantrag<br />
nicht möglich ist.<br />
Deshalb ist es ein goldener Tipp,<br />
den Pensionsantrag rechtzeitig zu<br />
stellen. Rechtzeitig heißt spätestens<br />
im Monat der Vollendung des vor-<br />
stehend erwähnten gesetzlichen Pensionsantrittsalters.<br />
Bei späterer Antragstellung gehen Monat für<br />
Monat mitunter Tausende Euro endgültig und unwiederbringlich<br />
verloren.<br />
Anders verhält es sich bei der zusätzlich zur gesetzlichen<br />
Pension vorgesehenen Ärztekammervorsorge.<br />
Hier ist es notwendig, zumindest einen wesentlichen<br />
Teil der ärztlichen Tätigkeit aufzugeben (z. B. Zurücklegung<br />
der Kassenverträge), um in den Genuss<br />
der Vorsorgeleistungen zu kommen. Stellen oder<br />
schränken Sie Ihre ärztliche Tätigkeit nicht entsprechend<br />
ein und beziehen Sie demnach keine Altersversorgung<br />
der Ärztekammer, dann können Sie unter<br />
bestimmten Umständen zumindest eine Herabsetzung<br />
Ihrer Beiträge zum Wohlfahrtsfonds auch bei<br />
voller Aufrechterhaltung Ihrer Tätigkeit über das gesetzliche<br />
Pensionsantrittsalter hinaus erreichen. Wir<br />
empfehlen Ihnen jedenfalls auch mit der Ärztekammer<br />
rechtzeitig vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters<br />
in Kontakt zu treten.<br />
.
Meldepflichten<br />
bei Ordinationsgründung<br />
Verschiedene Ämter und auch die Ärztekammer benötigen Informationen.<br />
Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt<br />
alle Umstände anzuzeigen, die eine persönliche<br />
Abgabepflicht begründen, ändern<br />
oder beendigen. So sind etwa die<br />
Betriebseröffnung, die Ordinationsverlegung,<br />
der Wegfall von Steuerbefreiungen<br />
oder die Entstehung einer Steuerpflicht<br />
dem Finanzamt innerhalb Monatsfrist<br />
mitzuteilen.<br />
<strong>Die</strong> Eröffnung einer Arztpraxis ist deshalb<br />
dem zuständigen Finanzamt innerhalb<br />
eines Monats bekannt zu geben. Zuständig<br />
für die Erhebung der Steuern ist<br />
das Betriebsfinanzamt. Der voraussichtliche<br />
Gewinn sollte im Fragebogen der Finanzverwaltung<br />
im Hinblick auf nicht zu<br />
hohe Einkommensteuervorauszahlungen<br />
vorsichtig prognostiziert werden.<br />
<strong>Die</strong> Mitteilung an das Finanzamt betreffend<br />
Ordinationseröffnung und Antrag<br />
auf Zuteilung einer Steuernummer sollte<br />
schriftlich durch den Steuerpflichtigen<br />
oder besser durch den <strong>Steuerberater</strong> erfolgen.<br />
Im Anschluss teilt das Finanzamt<br />
schriftlich die Steuernummer mit und<br />
gibt gleichzeitig die im speziellen Fall zu<br />
entrichtenden Abgabenarten bekannt.<br />
Auf rechtzeitige Antragstellung (abhängig<br />
vom Beginn der Investitionsphase)<br />
ist zu achten, insbesondere wenn Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
besteht.<br />
Kein Arzt kommt umhin, auch bei anderen<br />
Ämtern und Kammern seine Ordinationstätigkeit<br />
anzuzeigen. Folgende<br />
Meldungen sind obligat:<br />
• Meldung bei der Ärztekammer, dass<br />
die Ordination eröffnet wurde (wann,<br />
wo).<br />
• Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt<br />
der gewerblichen Wirtschaft,<br />
dass die Niederlassung erfolgt<br />
ist (erfolgt in der Regel durch die<br />
Ärztekammer).<br />
• Eventuelles Ansuchen bei der Landesregierung<br />
oder Bezirksverwaltungsbehörde<br />
um Errichtungs- und<br />
Betriebsbewilligung für Röntgengeräte<br />
in der Praxis.<br />
• Meldung bei der Gebietskrankenkasse<br />
bei Anstellung von Mitarbeitern.<br />
• Meldung bei der Gebietskrankenkasse<br />
für die freiwillige Weiterversiche-<br />
rung in der Krankenversicherung, wenn<br />
nicht ein Anstellungsverhältnis nebenbei<br />
besteht (innerhalb von 6 Wochen).<br />
Manche Landesärztekammern bieten<br />
günstigere Krankenversicherungslösungen<br />
an.<br />
<strong>Die</strong> MEDTAX-Kanzleien<br />
Ärzteservice <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong><br />
Raimund Eller,<br />
<strong>Steuerberater</strong><br />
6020 Innsbruck<br />
0512/59 85 90<br />
info@juenger.at<br />
Mag. Manfred Kenda<br />
<strong>Die</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />
Ärztekanzlei mit Tradition<br />
9020 Klagenfurt<br />
Tel.: 0463/51 12 66<br />
office@die-steuerberater.at<br />
Leonhart & Leonhart<br />
Steuerberatung für Ärzte<br />
Mag. Wolfgang Leonhart<br />
1070 Wien<br />
01/523 17 68<br />
office@leonhart.at
Anstellung oder Werkvertrag?<br />
Meist überwiegen die Vorteile eines <strong>Die</strong>nstvertrages, ein Werkvertrag bedeutet aber mehr<br />
Selbstständigkeit.<br />
Speziell im Bereich der Arbeitsmedizin<br />
taucht häufig die Frage auf, ob eine Anstellung<br />
oder ein Werkvertrag die für den<br />
Arzt bessere Variante wäre. Oft liegt es allerdings<br />
nicht im Ermessen des Arztes,<br />
sich für die eine oder andere Vereinbarung<br />
zu entscheiden, hin und wieder besteht<br />
aber die Auswahlmöglichkeit. In<br />
diesen Fällen gibt es eine Menge Kriterien,<br />
welche die Entscheidung bezüglich<br />
der optimalen Form des Beschäftigungsverhältnisses<br />
beeinflussen.<br />
Soziale Absicherung<br />
als Kriterium<br />
Im Rahmen eines <strong>Die</strong>nstvertrages ist der<br />
Arzt selbstverständlich kranken- und pensionsversichert.<br />
Einen Teil dieser Versicherung<br />
trägt der Arzt selbst, den anderen Teil<br />
trägt der <strong>Die</strong>nstgeber. <strong>Die</strong>ser muss darüber<br />
hinaus noch weitere Lohnnebenkosten<br />
übernehmen, die Beiträge werden im Rahmen<br />
der Lohnverrechnung abgezogen.<br />
Bei einem Werkvertrag muss der Arzt<br />
selbst alle Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge<br />
bezahlen. Wer noch<br />
über keine Krankenversicherung verfügt,<br />
ist im Regelfall verpflichtet, entweder<br />
über die Ärztekammer, Gebietskrankenkasse<br />
oder über die Sozialversicherung<br />
der gewerblichen Wirtschaft die Krankenversicherung<br />
abzuschließen.<br />
Als Pensionsversicherungsbeitrag werden<br />
20% bei Wahlärzten bzw. 15% bei Wohnsitzärzten<br />
vom steuerlichen Gewinn vorgeschrieben,<br />
sofern nicht bereits durch eine<br />
andere Tätigkeit die Höchstbeitragsgrundlage<br />
überschritten wird. Sowohl die<br />
Kranken- als auch die Pensionsversicherung<br />
sind Betriebsausgaben, die den steuerlichen<br />
Gewinn kürzen.<br />
Nachteile eines Werkvertrags<br />
Ein großer Vorteil eines Anstellungsverhältnisses<br />
ist die Arbeitslosenversicherung,<br />
die der <strong>Die</strong>nstgeber bezahlt. Ab<br />
56 4/<strong>2009</strong> klinik<br />
<strong>2009</strong> besteht allerdings auch für Selbständige<br />
die Möglichkeit, eine Arbeitslosenversicherung<br />
abzuschließen. Ein Arbeitnehmer<br />
verfügt darüber hinaus über den<br />
gesetzlichen Kündigungsschutz. Bei einem<br />
Werkvertrag trägt man das Risiko<br />
der Arbeitslosigkeit selbst, außerdem<br />
kann er im Regelfall sehr kurzfristig gelöst<br />
werden.<br />
Auch um die Abfertigung muss sich ein<br />
Angestellter keine Sorgen machen. Der<br />
<strong>Die</strong>nstgeber zahlt laufend 1,53% des Gehalts<br />
in eine Mitarbeitervorsorgekasse<br />
ein. <strong>Die</strong>ses Geld gehört dem Arbeitnehmer<br />
und wird spätestens bei Pensionsantritt<br />
ausbezahlt. Auch hier gibt es für selbständige<br />
Ärzte die Möglichkeit, eine<br />
Selbständigenvorsorge abzuschließen.<br />
Als <strong>Die</strong>nstnehmer hat man weiters die<br />
Möglichkeit, einen Krankenstand zu konsumieren.<br />
Dabei wird man weiter bezahlt.<br />
Im Werkvertrag bekommt man nur jene<br />
Stunden ausbezahlt, die tatsächlich gearbeitet<br />
werden. Wer krank ist, muss die<br />
Stunden einarbeiten oder auf das Honorar<br />
verzichten.<br />
Ärztekammerbeitrag<br />
berücksichtigen<br />
Der angestellte Arzt hat bei der Berechnung<br />
der Kammerbeiträge einen anderen<br />
Status als der selbständige. Wer einen<br />
Werkvertrag im Rahmen der Ordination<br />
ausführt, wird als niedergelassener Arzt<br />
(Wahlarzt, Kassenarzt) geführt. Wer ausschließlich<br />
im Werkvertrag tätig ist, kann<br />
sich eventuell auch als Wohnsitzarzt führen<br />
lassen. Hier gibt es Beitragsunterschiede,<br />
die man nicht außer Acht lassen sollte.<br />
Letztlich spielt natürlich die Höhe des<br />
Honorars im Vergleich zu einem Gehalt<br />
die entscheidende Rolle und damit die<br />
Frage: Ist das Honorar im Werkvertrag so<br />
gut, dass man auf die vorhandenen Vorteile<br />
aus dem Angestelltenverhältnis verzichten<br />
kann?<br />
Kraftfahrzeug als Kriterium<br />
Aber auch andere, geldwerte Vorteile<br />
sollten berücksichtigt werden. In einem<br />
<strong>Die</strong>nstverhältnis wird unter Umständen<br />
ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt.<br />
Kann dieses auch privat genützt werden,<br />
ist der so genannte Sachbezug zu versteuern<br />
und dafür der Sozialversicherungsbeitrag<br />
zu zahlen. <strong>Die</strong>ser Sachbezug beträgt<br />
1,5% des Kfz-Neuwertes pro Monat.<br />
Be einem Werkvertrag muss man normalerweise<br />
selbst alle Kfz-Kosten abdecken<br />
<strong>Die</strong>se sind Betriebsausgaben und mindern<br />
den Gewinn. Stattdessen kann Kilometergeld<br />
verrechnet werden.<br />
Im Angestelltenverhältnis werden die<br />
Fahrten zum Betrieb als <strong>Die</strong>nstzeit angerechnet.<br />
Beim Werkvertrag werden meistens<br />
ausschließlich für die geleisteten<br />
Stunden in den Betrieben Honorare gezahlt.<br />
Alle Aspekte mit einbeziehen<br />
Im Regelfall ist es besser, im Rahmen eines<br />
Werkvertrages tätig zu sein. Zugleich<br />
sind aber alle jene Aspekte zu bedenken,<br />
die ein Angestelltendasein „versüßen“.<br />
Im Zweifelsfall kann eine genaue Berechnung<br />
und Abwägung durch den <strong>Steuerberater</strong><br />
die Entscheidung erleichtern.
Arzt und Recht<br />
Gesetz zur Konjunkturbelebung ermöglicht<br />
für 009 und 010 eine steuerliche<br />
Sofortabschreibung von 30 %!<br />
Konnten Sie im ersten und zweiten Quartal an dieser Stelle über die erfreulichen Neuerungen<br />
der Steuerreform 009 lesen, so steht auch diese Ausgabe wieder ganz im Zeichen guter Steuernachrichten.<br />
<strong>Die</strong>smal geht es um das so genannte<br />
Konjunkturbelebungsgesetz <strong>2009</strong>. Ebenso<br />
wie bei der Steuerreform <strong>2009</strong> hat auch<br />
dieses Gesetz seinen Ursprung im politischen<br />
Bestreben, die Wirtschaftskrise<br />
zu bekämpfen.<br />
Konkret geht es dabei nun darum, mit<br />
der Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung<br />
einen verstärkten Investitionsanreiz<br />
zu schaffen. Dazu können in den<br />
kommenden 2 Jahren von Investitionen<br />
im Jahr der Anschaffung sofort 30 % steuerlich<br />
geltend gemacht werden.<br />
Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen<br />
Sie davon profitieren können<br />
und wie wirkungsvoll diese Begünstigung<br />
tatsächlich ist:<br />
Voraussetzungen:<br />
Das neue Gesetz zur steuerlichen Abschreibung<br />
gilt für bestimmte Investitionen, die<br />
in den Jahren <strong>2009</strong> und 2010 getätigt<br />
werden. Erstreckt sich die Anschaffung<br />
oder Herstellung über mehrere Jahre, so<br />
kann die vorzeitige Abschreibung jeweils<br />
von den auf die Jahre <strong>2009</strong> und 2010<br />
entfallenden Teilbeträgen vorgenommen<br />
werden.<br />
Achtung, davon gibt es folgende<br />
Ausnahmen:<br />
• Gebäudeaufwendungen.<br />
• Mieterinvestitionen.<br />
• PKW und Kombi, ausgenommen<br />
Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge,<br />
die zu mindest<br />
80 % der gewerblichen Personenbeförderung<br />
dienen.<br />
• Luftfahrzeuge.<br />
• Gebrauchte Wirtschaftsgüter (Achtung,<br />
Vorführgeräte gelten als gebraucht!).<br />
• Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen<br />
erworben werden, das unter<br />
beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen<br />
steht.<br />
• Wirtschaftgüter, mit deren Anschaffung<br />
oder Herstellung vor dem 01.01.<strong>2009</strong><br />
begonnen worden ist.<br />
Wirkungsweise:<br />
Im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr<br />
können sofort 30 % der Investition steuerwirksam<br />
in Ansatz gebracht werden. Darin<br />
ist die Normalabschreibung bereits enthalten.<br />
In den Folgejahren wird sodann die<br />
Normalabschreibung so lange fortgesetzt,<br />
bis in Summe die gesamte Investition<br />
abgeschrieben ist. Damit können, so wie<br />
bisher, nicht mehr als 100 % der Kosten<br />
steuerlich geltend gemacht werden. <strong>Die</strong><br />
Wirkungsweise ist damit mehr in einem<br />
Liquiditätsvorteil als in einer wirklichen<br />
zusätzlich Steuerersparnis zu<br />
sehen. Je nach Nutzungsdauer des<br />
betreffenden Wirtschaftsgutes lassen<br />
sich die Vorteile<br />
wie folgt quantifizieren:<br />
Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 3/09<br />
Doppelter Effekt<br />
Bei einer voraussichtlichen Nutzungsdauer<br />
von 7 Jahren (z. B. EKG, EEG,<br />
EMG, Sterilisatoren etc.) kann durch den<br />
Vorzieheffekt im ersten Jahr gegenüber<br />
der Normalabschreibung der doppelte<br />
Steuerspareffekt erzielt werden. Bei einer<br />
Investition im Jahr <strong>2009</strong> wird so bereits im<br />
Jahr 2014 die Vollabschreibung erreicht,<br />
hingegen ohne vorzeitige Abschreibung<br />
erst im Jahr 2015.<br />
Beträgt die angenommene Nutzungsdauer<br />
hingegen nur 5 Jahre, so liegt die vorzeitige<br />
Abschreibung im ersten Jahr nur mehr ein<br />
Drittel über der Normalabschreibung.
Gesetz zur Konjunkturbelebung ermöglicht eine steuerliche Sofortabschreibung von 30%!<br />
Dreifacher Vorteil<br />
Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />
von 10 Jahren (z. B. Einrichtung)<br />
steigt der Vorteil im ersten Jahr sogar auf<br />
das Dreifache (siehe Beispiel unten).<br />
Maximale Wirkung bei Anschaffungen<br />
im zweiten Halbjahr<br />
Noch eine Steigerung erfahren diese<br />
Effekte bei Investitionen im zweiten Halbjahr.<br />
Im Gegensatz zur Normalabschreibung<br />
steht die vorzeitige Abschreibung<br />
nämlich für Investitionen im 2. Halbjahr<br />
nicht nur zur Hälfte, sondern ebenso mit<br />
den vollen 30 % zu.<br />
Bei einer Nutzungsdauer von unter<br />
4 Jahren wirkungslos<br />
Sinkt die Nutzungsdauer auf 3 Jahre (z.<br />
B. EDV), so bietet die vorzeitige Abschreibung<br />
keinen Vorteil mehr. Hier beläuft sich<br />
die Normalabschreibung nämlich bereits<br />
auf 33,33 % und ist damit höher als bei<br />
Inanspruchnahme des Konjunkturbelebungsgesetzes.<br />
Beispiel:<br />
Sie tätigen im ersten Halbjahr <strong>2009</strong> eine<br />
Großinvestition im Wert von insgesamt<br />
e 100.000,-. Bei einer angenommenen<br />
Nutzungsdauer von 10 Jahren könnten<br />
Sie nach der alten Rechtslage dafür in<br />
den Jahren <strong>2009</strong> bis 2018 (10 Jahre) je<br />
e 10.000,- von der Steuer absetzen.<br />
Dank Einführung der vorzeitigen Abschreibungsmöglichkeit<br />
dürfen Sie nun<br />
im Anschaffungsjahr <strong>2009</strong> sofort 30 %<br />
der Anschaffungskosten geltend machen.<br />
In obigem Beispiel sind dies mit nunmehr<br />
e 30.000,- drei Mal so viel wie nach der<br />
herkömmlichen linearen Abschreibungsmethode.<br />
<strong>Die</strong> restlichen Anschaffungskosten verteilen<br />
sich sodann nach dem bisherigen Schema.<br />
Das heißt je e 10.000,- in den Jahren<br />
2010 bis 2016. Dann ist die gesamte<br />
Anschaffung zur Gänze abgeschrieben.<br />
Bei einem Spitzensteuersatz von 50 %<br />
bedeutet dies im Ergebnis eine in das<br />
Jahr <strong>2009</strong> vorgezogene Steuerersparnis in<br />
Im Vergleich zeigt sich somit folgendes Bild:<br />
Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 3/09<br />
Normalabschreibung<br />
Mit vorzeitiger<br />
Abschreibung<br />
Anschaffungskosten 100.000 100.000<br />
Nutzungsdauer in Jahren 10 10<br />
Vorzeitige Abschreibung 30 %<br />
Abschreibung <strong>2009</strong> 10.000 30.000<br />
Abschreibung 2010 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2011 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2012 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2013 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2014 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2015 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2016 10.000 10.000<br />
Abschreibung 2017 10.000<br />
Abschreibung 2018 10.000<br />
Gesamte Abschreibung 100.000 100.000<br />
Höhe von e 10.000, welche sonst erst je<br />
zur Hälfte in den Jahren 2017 und 2018<br />
schlagend werden würde.<br />
Resümee:<br />
<strong>Die</strong> vorzeitige Abschreibung führt zwar<br />
nicht zu einer zusätzlichen, wohl aber zu<br />
einer vorgezogenen Steuerersparnis. Im<br />
Ergebnis kommt es so zu einem Liquiditäts-<br />
und Zinsvorteil. Der Vorteil ist umso<br />
größer, je länger die Nutzungsdauer<br />
des betreffenden Wirtschaftsgutes<br />
ist.<br />
Im EDV-Bereich, wo teilweise eine Abschreibungszeit<br />
von nur drei Jahren in<br />
Frage kommt, kann die vorzeitige Abschreibung<br />
gänzlich unattraktiv werden,<br />
da hier die Normalabschreibung bereits<br />
über 30 % ausmacht.<br />
Diffizil wird die Sache dann, wenn auf<br />
Grund von Gewinnschwankungen in<br />
den betreffenden Jahren unterschiedliche<br />
Arzt und Recht<br />
Steuersätze zur Anwendung kommen. Ist<br />
im Anschaffungsjahr (<strong>2009</strong> oder 2010)<br />
mit einem geringeren Spitzensteuersatz<br />
zu rechnen als in Zukunft, so kann es<br />
vorteilhafter sein, auf die vorzeitige<br />
Abschreibung zu verzichten. <strong>Die</strong>s kann<br />
insbesondere bei Praxisgründern der Fall<br />
sein. Bitte lassen Sie in solchen Fällen die<br />
unterschiedlichen Konstellationen von<br />
Ihrem <strong>Steuerberater</strong> untersuchen.<br />
v. l.: STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag.<br />
Eva Messenlechner, STB Raimund Eller
Herbstliche Gedanken<br />
Zeit für wirtschaftliche und steuerliche Überlegungen<br />
Gibt es Möglichkeiten, durch sinnvolle<br />
Maßnahmen die Steuer für das Jahr <strong>2009</strong><br />
zu reduzieren? Auf diese Frage möchten<br />
wir im folgenden Artikel ein paar Antworten<br />
geben. Noch ist genügend Zeit, noch<br />
kann man überlegt handeln und muss nicht<br />
in letzter Minute agieren.<br />
Steuerliche „Ideen“ für Ärzte<br />
mit selbständiger Tätigkeit<br />
Investitionen und sonstige Ausgaben<br />
Sollte man sich überlegen, noch heuer eine<br />
Investition zu tätigen, so steht die halbe<br />
Jahresabschreibung zu. Alle Wirtschaftsgüter,<br />
die unter 400 Euro kosten, können<br />
sofort als Ausgaben geltend gemacht werden<br />
und mindern den Gewinn. Besonders<br />
interessant ist auch heuer wieder der Freibetrag<br />
für investierte Gewinne.<br />
Freibetrag für investierte Gewinne<br />
Auch heuer gibt es wieder die Möglichkeit,<br />
durch Investitionen Steuer zu sparen.<br />
Wenn körperliche Wirtschaftsgüter oder<br />
Wertpapiere bis zur Höhe von zehn Prozent<br />
des voraussichtlichen Gewinnes angeschafft<br />
werden, können diese direkt vom<br />
Gewinn abgezogen werden. Es ist der Gewinn<br />
des Jahres <strong>2009</strong> zu schätzen, damit<br />
die ungefähre Höhe des voraussichtlichen<br />
Freibetrages errechnet werden kann. Eine<br />
Hochrechnung dafür wird im Regelfall aus<br />
den gebuchten Belegen bis zum Monat<br />
September erstellt.<br />
Vorziehen von Betriebsausgaben<br />
Durch Vorziehen von Betriebsausgaben<br />
wie Mieten oder Medikamente betreffend<br />
das Jahr 2010 in das Jahr <strong>2009</strong> kann das<br />
steuerliche Ergebnis in <strong>2009</strong> gesenkt werden.<br />
Es dürfen jedoch nur Ausgaben geltend<br />
gemacht werden, die tatsächlich das<br />
Jahr 2010 betreffen, nicht auch das Jahr<br />
2011. Nachteil: Wer diese Vorauszahlung<br />
im Folgejahr unterlässt, muss dann die „erwirtschaftete“<br />
Steuer wieder zurückzah-<br />
54 5/<strong>2009</strong> klinik<br />
len. Sollte man bereits vergangenes Jahr<br />
vorausgezahlt haben, ist es im Regelfall<br />
sinnvoll, dies auch heuer wieder zu tun.<br />
Arbeitslosenversicherung für Ärzte<br />
Mit 1. Jänner <strong>2009</strong> wurde das neue Modell<br />
der freiwilligen Arbeitslosenversicherung<br />
für Selbständige eingeführt. Selbständige,<br />
also auch Ärzte, können sich entscheiden,<br />
ob sie arbeitslosenversichert sein wollen<br />
oder nicht und dadurch ihren sozialen<br />
Schutz verbessern. Wie bisher wahren viele<br />
selbständige Ärzte und Ärztinnen auch<br />
ohne Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung,<br />
das heißt kostenlos, für die<br />
Dauer ihrer Selbständigkeit ihre früher erworbenen<br />
Ansprüche auf Arbeitslosengeld.<br />
<strong>Die</strong> Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />
bewegen sich zwischen 70,35 und 211,05<br />
Euro pro Monat (Wahlmöglichkeit). Daraus<br />
entsteht ein monatliches Arbeitslosengeld<br />
in Höhe von 566 bis 1.221 Euro. Ob<br />
die Arbeitslosenversicherung Sinn macht<br />
oder nicht, ist im Einzelfall zu klären, da<br />
die Beiträge für die dadurch erworbene<br />
Leistung relativ hoch sind.<br />
Zusatzpensionen bzw. Risikoabsicherung<br />
für MitarbeiterInnen<br />
Der Abschluss von Lebens-, Krankenoder<br />
Unfallversicherungen für alle Arbeitnehmer<br />
oder bestimmte Gruppen ist bis zu<br />
300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei.<br />
Man kann auch für alle Arbeitnehmer<br />
oder nur für bestimmte Gruppen einen<br />
Pensionskassenvertrag abschließen. „Normalerweise<br />
wird hierbei das beitragsorientierte<br />
Modell gewählt, bei dem maximal<br />
zehn Prozent des Jahresbruttoeinkommens<br />
in die Pensionskasse eingezahlt werden<br />
kann.“ Es fallen hierbei keine Lohnneben-<br />
kosten<br />
an, die<br />
spätere Auszahlung<br />
wird jedoch der<br />
Lohnsteuer unterworfen.<br />
Geschenke an MitarbeiterInnen sowie<br />
Betriebsveranstaltungen<br />
Sachzuwendungen an ArbeitnehmerInnen<br />
als Weihnachtsgeschenk sind innerhalb eines<br />
Freibetrages von 186 Euro für den/die<br />
ArbeitnehmerIn steuerfrei. Das gilt auch<br />
für Gutscheine oder Goldmünzen. Das gilt<br />
selbstverständlich auch für Geburtstagsgeschenke,<br />
aber alle Geschenke während des<br />
Jahres werden unter Berücksichtigung des<br />
Freibetrags zusammengezählt.<br />
Kosten von Betriebsveranstaltungen wie<br />
Weihnachtsfeier oder Betriebsausflug sind<br />
pro ArbeitnehmerIn und Jahr bis zu 365<br />
Euro erlaubt, ohne dass eine Steuer- und<br />
Sozialversicherungspflicht beim/bei der<br />
ArbeitnehmerIn entsteht.<br />
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers<br />
zu Kinderbetreuungskosten<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung<br />
von Kindern bis höchstens 500<br />
Euro pro Kind und Kalenderjahr sind<br />
steuerlich absetzbar, wenn das Kind das<br />
10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
<strong>Die</strong> Zahlung muss entweder direkt an die<br />
Kinderbetreuungseinrichtung bzw. an die<br />
Betreuungsperson oder mittels Gutschein<br />
des Arbeitgebers, der nur bei einer institutionellen<br />
Kinderbetreuungseinrichtung<br />
einlösbar ist, gezahlt werden.
© Emilia Stasiak – Fotolia.com (2)<br />
Aufbewahrungsfrist<br />
Zum Jahresende läuft<br />
die siebenjährige Aufbewahrungspflicht<br />
für Aufzeichnungen des<br />
Jahres 2002 aus. <strong>Die</strong>se können daher ab<br />
1. 1. 2010 vernichtet werden. Belege, die<br />
mit anhängigen Berufungsverfahren oder<br />
mit Grundstücken in Verbindung stehen,<br />
sind jedoch weiterhin aufbewahrungspflichtig.<br />
Selbstverständlich gilt dies<br />
auch für Verträge, die noch gültig sind.<br />
Steuerliche „Ideen“ für alle<br />
Ärzte und Ärztinnen<br />
Sonderausgaben<br />
Prämien für freiwillige Lebens-, Unfalloder<br />
Krankenversicherungen sind nach<br />
wie vor bis zum einem jährlichen Höchsteinkommen<br />
von 36.400 Euro zu einem<br />
Viertel von 2.920 Euro absetzbar.<br />
Zwischen 36.400 Euro und 50.900 Euro<br />
gibt es eine Einschleifregelung, darüber<br />
hinaus können diese nicht mehr abgesetzt<br />
werden. Bei AlleinverdienerInnen<br />
und AlleinerzieherInnen verdoppelt<br />
sich der Höchstbetrag auf 5.840.<br />
In der Praxis hat diese Sonderausgabenregelung<br />
für ÄrztInnen wenig Bedeutung.<br />
Der Nachkauf von Pensionszeiten<br />
darf übrigens unbeschränkt abgesetzt<br />
werden. Beim Kirchenbeitrag<br />
wurde die Obergrenze von 100 auf 200<br />
Euro pro Jahr angehoben<br />
Außergewöhnliche Belastungen<br />
Ausgaben beispielsweise für Arzt, Medikamente,<br />
Spital, Zahnbehandlungen oder<br />
medizinisch notwendige Kuraufenthalte<br />
können im Jahr der Bezahlung unter<br />
dem Titel außergewöhnliche Belastungen<br />
geltend gemacht werden. Steuerwirksam<br />
werden diese jedoch erst, wenn<br />
der vom Einkommen abhängige Selbstbehalt<br />
in Höhe von sechs bis 12 Prozent<br />
in Abhängigkeit vom Einkommen überschritten<br />
wird. Für andere Belastungen<br />
wie etwa Unterhaltszahlungen, Behinderungen<br />
oder auswärtige Berufsausbildungen<br />
gibt es unabhängig von der tatsächlichen<br />
Höhe der geleisteten Zahlungen<br />
fixe Absetzbeträge.<br />
Spenden<br />
(wesentlich erweitert ab <strong>2009</strong>)<br />
Wurden bis 2008 die absetzbaren Spenden<br />
sehr restriktiv gehandhabt, so gilt<br />
ab <strong>2009</strong> eine wesentlich erweiterte<br />
Spendenliste. Den Link dazu finden Sie<br />
auf www.bmf.gv.at <strong>Die</strong> Höhe der Spenden<br />
ist mit 10% der Vorjahreseinkünfte<br />
begrenzt.<br />
Kinderbetreuungskosten<br />
(neu ab <strong>2009</strong>)<br />
Im Rahmen des Familienpaketes der Steuerreform<br />
wurde auch die steuerliche Absetzbarkeit<br />
von Kinderbetreuungskosten<br />
geregelt. So dürfen Betreuungskosten für<br />
Kinder bis zum 10. Lebensjahr steuerlich<br />
ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Der<br />
Maximalbetrag beträgt 2.300 Euro pro<br />
Jahr und Kind. Als Kinderbetreuungskosten<br />
gelten Kosten von der angestellten<br />
Oma über den Kindergarten bis zum Hort.<br />
Es sind bestimmte Kriterien zu erfüllen,<br />
um die gezahlten Gelder steuerlich geltend<br />
machen zu können.<br />
<strong>Die</strong> MEDTAX-Kanzleien<br />
Ärzteservice <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong><br />
Raimund Eller,<br />
<strong>Steuerberater</strong><br />
6020 Innsbruck<br />
0512/59 85 90<br />
info@juenger.at<br />
Mag. Manfred Kenda<br />
<strong>Die</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />
Ärztekanzlei mit Tradition<br />
9020 Klagenfurt<br />
Tel.: 0463/51 12 66<br />
office@die-steuerberater.at<br />
Ärztetreuhand<br />
Dr. Karl Braunschmid<br />
4020 Linz/8010 Graz<br />
0732/77 00 37<br />
kanzlei@braunschmid.at
steuer.berater<br />
38 eco.nova<br />
Steuerspar-Checkliste<br />
und Tipps zum Jahresende <strong>2009</strong>.<br />
- Endspurt für Ihre Gewinn- und Steuerplanung <strong>2009</strong> –<br />
Machen Sie hier Ihren persönlichen Steuercheck <strong>2009</strong> und lesen Sie, was und wie Sie<br />
jetzt noch aktiv gestalten können.<br />
1. Das dritte Jahr in Serie auf Platz 1:<br />
Investieren und 10 % der Gewinne steuerfrei lukrieren<br />
Mit dem Freibetrag für investierte Gewinne (FBIG) können<br />
Einnahmen-Ausgaben-Rechner auch heuer wieder<br />
bis zu 10 % ihrer Gewinne steuerfrei stellen, wenn dafür<br />
investiert wird. Zur Erinnerung: Begünstigt sind Neuanschaffungen<br />
abnutzbarer körperlicher Anlagegüter<br />
(Ausnahmen: Gebäude, Luftfahrzeuge und PKWs) und<br />
bestimmter Wertpapiere mit einer mindestens 4-jährigen<br />
Nutzungsdauer.<br />
Tipps:<br />
• Lassen Sie sich von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> eine Gewinnprognose<br />
für das Jahr <strong>2009</strong> erstellen und den daraus resultierenden<br />
Investitionsbedarf zur optimalen Ausschöpfung<br />
des Freibetrages ermitteln.<br />
• Haben Sie die 10 %-Grenze mit Investitionen noch nicht<br />
ausgeschöpft und orten Sie für heuer keinen weiteren<br />
Investitionsbedarf, so können Sie den noch fehlenden<br />
Freibetrag mit dem Kauf bestimmter Wertpapiere ausschöpfen.<br />
• Achten Sie darauf, dass die Wertpapiere spätestens am<br />
31.12. auch wirklich am Depot liegen. Das ist essentiell<br />
für die Begünstigung – der Kaufbeleg allein ist zu wenig!<br />
• Ausstellungsgeräte gelten als neu und damit als FBIGgeeignet,<br />
Vorführgeräte nicht!<br />
2. Steuerliche Sofortabschreibung von 30 %<br />
– bitte mit Vorsicht zu genießen<br />
Unter dem Titel Konjunkturbelebung können <strong>2009</strong> und<br />
2010 von Investitionen im Jahr der Anschaffung sofort 30 %<br />
steuerlich geltend gemacht werden. Ausgenommen sind<br />
wiederum Gebäude, PKW und Kombi, Luftfahrzeuge und<br />
gebrauchte Wirtschaftsgüter.<br />
<strong>Die</strong> vorzeitige Abschreibung führt zwar nicht zu einer zusätzlichen,<br />
wohl aber zu einer vorgezogenen Steuerersparnis.<br />
Im Ergebnis kommt es so zu einem Liquiditäts- und Zinsvorteil.<br />
Der Vorteil ist umso größer, je länger die Nutzungsdauer<br />
ist.<br />
Mit Vorsicht zu genießen ist die vorzeitige Abschreibung<br />
vor allem deshalb, da damit die Bemessungsgrundlage für<br />
den Freibetrag für investierte Gewinne (siehe oben) gekürzt<br />
wird. Geht man davon aus, dass es Letzteren in naher Zukunft<br />
möglicherweise nicht mehr geben wird, so würde dies<br />
bedeuten, dass man ein echtes Steuergeschenk für eine bloß<br />
vorgezogene Steuerersparnis in den Wind geschlagen hat.<br />
Derzeit gibt es jedoch keinerlei Anzeichen, die auf eine Abschaffung<br />
des FBIG bzw. des ab 2010 geltenden Gewinnfreibetrages<br />
hindeuten. Für das kommende Jahr wurde die<br />
Begünstigung sogar ausgeweitet.<br />
Tipp:<br />
• Machen Sie sich keine Sorgen – die Verantwortung liegt<br />
bei Ihrem <strong>Steuerberater</strong>. <strong>Die</strong> Entscheidung muss und<br />
kann erst im Zuge der Jahresabschlusserstellung fallen.<br />
Ihr <strong>Steuerberater</strong> kann nach Vorliegen Ihrer Jahreszahlen<br />
abgestimmt auf Ihre individuelle Gesamtsituation die vorteilhafteste<br />
Variante für Sie wählen.<br />
3. Gewinnverschiebung<br />
– der schlichte Klassiker mit großer Wirkung<br />
Durch planmäßiges Vorziehen von Ausgaben vor und Verschieben<br />
von Einnahmen hinter den 31.12.<strong>2009</strong> oder umgekehrt<br />
können Sie Ihre Steuern steuern. <strong>Die</strong>se Verschiebetechnik<br />
ist vor allem für Einnahmen-Ausgaben-Rechner<br />
interessant.<br />
Tipp:<br />
• Allzu extreme Verschiebemanöver können dazu führen,<br />
dass Sie Opfer so genannter automatischer „Auffälligkeitsprüfungen“<br />
Ihres Finanzamtes werden. Weisen Ihre<br />
Steuererklärungen Abweichungen in größerem Umfang<br />
auf, so kann dies eine Betriebsprüfung auslösen. <strong>Die</strong> Verschiebetechnik<br />
sollte daher auch heuer wieder mit Maß<br />
und Ziel angewendet werden.<br />
4. Steuersparmodell Verlustbeteiligungen<br />
Eine weitere mögliche Maßnahme zur Gewinnplanung<br />
bei hoher Gewinnaussicht ist die Zeichnung von Verlustbeteiligungen.<br />
Darunter versteht man den Erwerb einer<br />
Beteiligung an einem vorerst verlustbringenden Unternehmen<br />
(gewerbliches Modell) oder einer Liegenschaft zur<br />
Vermietung (Bauherrenmodell, Vorsorgewohnung). <strong>Die</strong>
erzielten Verluste können mit anderen positiven Einkünften<br />
verrechnet werden und kürzen so die Steuerbelastung des<br />
laufenden Jahres. Steht bei einer Verlustbeteiligung die Erzielung<br />
steuerlicher Vorteile im Vordergrund, so werden die<br />
erzielten Verluste steuerlich nicht anerkannt.<br />
Tipp:<br />
• Lassen Sie entsprechende Angebote vor Unterfertigung<br />
von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> auf steuerliche Verwertbarkeit<br />
prüfen.<br />
5. Steuerfrei spekulieren<br />
– das Timing macht den Unterschied<br />
Vermeiden Sie steuerpflichtige Spekulationsgewinne! Solche<br />
entstehen, wenn Sie Wertpapiere innerhalb eines Jahres<br />
nach Erwerb mit Gewinn veräußern oder private Fremdwährungskredite<br />
innerhalb von einem Jahr gewinnbringend<br />
in den Euro rückwechseln. Dasselbe gilt für private Immobilien,<br />
die innerhalb von 10 Jahren ab Anschaffung mit Gewinn<br />
veräußert werden.<br />
Tipps:<br />
• Bis zu einem Spekulationsgewinn von € 440,– pro Jahr<br />
wird keine Steuer eingehoben.<br />
• Mit gewinnbringenden Transaktionen über dieser Freigrenze,<br />
wenn möglich, einfach noch bis zum Ende der<br />
Spekulationsfrist zuwarten!<br />
• Private Fremdwährungskredite nicht innerhalb von einem<br />
Jahr nach Einstieg in die fremde Währung in den Euro<br />
wechseln!<br />
• Bei bereits realisierten Spekulationsgewinnen mit Spekulationsverlust<br />
gegensteuern! So könnten Sie z.B. Wertpapiere,<br />
die in den letzten 12 Monaten erworben wurden<br />
und schlecht gelaufen sind, verkaufen. Spekulationsverluste<br />
und -gewinne können sodann saldiert werden, sodass<br />
abzüglich des Freibetrages für die Steuer im Idealfall<br />
nichts mehr übrig bleibt.<br />
6. Gratiskredit vom Fiskus<br />
– auch hier ist das richtige Timing ausschlaggebend<br />
Für Nachzahlungen aus der Veranlagung 2008 gab es eine<br />
zinsfreie Phase bis 1. Oktober <strong>2009</strong>. Danach wurden und<br />
werden fällige Nachzahlungen mit einem Jahreszinssatz von<br />
derzeit 2,38 % verzinst. <strong>Die</strong>se so genannten Anspruchszinsen<br />
sind steuerlich nicht absetzbar, sodass sie zur Gänze aus<br />
Ihrer privaten Tasche aus bereits versteuertem Geld zu berappen<br />
sind.<br />
Tipps:<br />
• <strong>Die</strong> Anspruchszinsen können Sie vermeiden, indem<br />
eine freiwillige Anzahlung mit dem Verwendungszweck<br />
„E 01–12/2008“ geleistet wird.<br />
• Es gibt eine Bagatellgrenze. Zinsen, die nicht mehr als<br />
€ 50,– ausmachen, werden nicht festgesetzt. Ihr <strong>Steuerberater</strong><br />
kann daher anhand der zu erwartenden Nachforderung<br />
für Sie ermitteln, wie viele zinsfreie Tage<br />
nach dem 1. Oktober noch hinzukommen. So kann der<br />
optimale Akontierungszeitpunkt ermittelt und das zinsenfreie<br />
Zahlungsziel bei der Finanz sogar noch weiter<br />
verlängert werden.<br />
7. Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke<br />
für Ihre Mitarbeiter<br />
Bestimmte Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter können Sie<br />
nicht nur frei von jeglichen Lohnnebenkosten zur Gänze<br />
von der Steuer abschreiben, sondern kommen beim Mitarbeiter<br />
zudem ohne jegliche Abzüge (keine Lohnsteuer,<br />
keine Sozialversicherung) an.<br />
Tipps:<br />
• Für Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier) fallen pro<br />
Mitarbeiter jährlich € 365,00 unter diese Begünstigung..<br />
• Zudem dürfen Sie jedem Mitarbeiter pro Jahr Sachen im<br />
Wert von € 186,00 begünstigt schenken. Achtung! Das<br />
gilt nicht für Bargeld – wohl aber für Gutscheine.<br />
• Zusätzlich zu obigen Grenzbeträgen können neu ab <strong>2009</strong><br />
begünstigte Zuschüsse bis jährlich maximal € 500,– pro<br />
Kind (bis 10 Jahre) für die Kinderbetreuung gewährt werden.<br />
Achtung! <strong>Die</strong> Gelder müssen direkt an die Betreuungseinrichtung<br />
bzw. an die Betreuungsperson gehen.<br />
• <strong>Die</strong> Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und<br />
Unfallversicherungen sind unter dem Titel Zukunftssicherung<br />
für Mitarbeiter bis zu € 300,– pro Jahr und Nase<br />
ebenso von dieser Begünstigung umfasst.<br />
• Bei Gehaltsdiskussionen lohnt es sich, vor allem an die<br />
begünstigten Varianten Kinderbetreuung und Zukunftssicherung<br />
zu denken. So können Sie dem einen oder anderen<br />
Wunsch einer Nettolohnerhöhung mit geringeren<br />
Gesamtkosten nachkommen. Achtung Gleichheitsgrundsatz!<br />
Eine entsprechende Zusage kann nicht willkürlich<br />
an einzelne Mitarbeiter ergehen, sondern nur an<br />
alle zusammen oder an nach bestimmten Kriterien festgelegte<br />
Mitarbeitergruppen.<br />
8. Steuerlich absetzbare Spenden<br />
<strong>Die</strong> bisherige Regelung zur Spendenabsetzbarkeit in Höhe<br />
von bis zu 10 % des Einkommens wurde <strong>2009</strong> auf Spenden<br />
für mildtätige Zwecke ausgeweitet. Voraussetzung für die<br />
Absetzbarkeit ist die Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen<br />
durch die betreffende Spendenorganisation.<br />
Tipps:<br />
• Unter www.bmf.gv.at finden Sie eine Liste jener Organisationen<br />
(ca. 300 Stück), an die ab <strong>2009</strong> steuerwirksam<br />
gespendet werden kann. So können heuer erstmalig z.B.<br />
auch Spenden im Rahmen der Aktion „Licht ins Dunkel“<br />
von der Steuer abgesetzt werden.<br />
• Spenden für Wissenschaft, Forschung, Universitäten,<br />
Kunsthochschulen, Denkmalschutz und Museen können<br />
so wie bisher jedenfalls unabhängig von obiger Liste weiterhin<br />
steuerlich geltend gemacht werden.<br />
9. Kinderbetreuungskosten<br />
von der Steuer absetzen<br />
Ebenso erstmalig ab <strong>2009</strong> können Kosten für die Betreuung<br />
ihrer Kinder bis zum 10. Lebensjahr steuerlich geltend gemacht<br />
werden. Konkret können bis zu € 2.300,– pro Kind<br />
und Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist,<br />
dass die Betreuung durch Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.<br />
Tipps:<br />
• Als pädagogisch qualifiziert gilt, wer eine Ausbildung zur<br />
Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß<br />
von acht Stunden nachweisen kann.<br />
• Erfolgte im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bestimmungen<br />
(8. Mai <strong>2009</strong>) bereits eine Kinderbetreuung,<br />
so können die Kosten für das gesamte Jahr berücksichtigt<br />
werden, wenn die erforderliche Ausbildung spätestens bis<br />
Jahresende nachgeholt wird.<br />
s<br />
STB Dr. Verena Maria Erian<br />
STB Mag. Eva Messlechner<br />
STB Raimund Eller<br />
Text: Koproduktion<br />
von TEAM JüNGER<br />
– DIE ÄRZTESPE-<br />
ZIALISTEN und EFM<br />
TEAM TIROL STEU-<br />
ERBERATER GMBH:<br />
STB Dr. Verena Maria Erian,<br />
STB Mag. Eva Messlechner,<br />
STB Raimund Eller<br />
eco.nova 39
Steuerspartipps für Ärzte<br />
Text: <strong>Team</strong> <strong>Jünger</strong> – <strong>Steuerberater</strong><br />
die Ärztespezialisten<br />
40 eco.nova<br />
• In unserer Steuerredaktion ist ein kostenloser Frage-Antwort-Katalog<br />
erhältlich, mit dem Sie schnell und einfach<br />
herausfinden können, inwieweit Sie definitiv profitieren<br />
können und welche Formvorschriften und weiteren Voraussetzungen<br />
zu beachten sind.<br />
10. Achtung Jung- und Kleinunternehmer!<br />
Ausnahmeanträge von der Pflichtversicherung noch vor<br />
Jahresende stellen!<br />
Für Gewerbetreibende und niedergelassene Ärzte ist eine<br />
Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht für das Jahr<br />
<strong>2009</strong> möglich, wenn<br />
a) die Einkommensgrenze von € 4.292,88 und<br />
b) die Umsatzgrenze von € 30.000,– pro Jahr nicht überschritten<br />
wird und<br />
c) in den letzten 60 Monaten nicht länger als 12 Monate<br />
Pflichtversicherung bestand und<br />
d) heuer noch keine Versicherungsleistungen bezogen wurden<br />
und<br />
e) dies noch vor Ablauf des betreffenden Jahres beantragt<br />
wird.<br />
Tipp:<br />
• Beachten Sie aber bitte auch die Kehrseite der Medaille:<br />
Billigere Pensionsversicherungsmonate als zum Mindestbeitrag<br />
der Anfangsjahre bekommen Sie nie wieder!<br />
11. Alte Unterlagen<br />
mit ruhigem Gewissen entsorgen<br />
Wenn Sie sich von unnötigem Ballast befreien wollen, so<br />
können Sie damit gleich nach Silvester mit den Büchern<br />
und Aufzeichnungen aus 2002 und Vorjahren beginnen.<br />
Ausnahme: Unterlagen, die für anhängige Berufungsverfahren<br />
oder gerichtliche oder behördliche Verfahren von<br />
Bedeutung sind, und Aufzeichnungen und Unterlagen<br />
betreffend Grundstücke. Letztere sind 12 Jahre aufbewahrungspflichtig.<br />
12. Resümee zur Steuer <strong>2009</strong><br />
und gute Aussichten für 2010<br />
Auch wenn im Hintergrund all der erfreulichen Neuerungen<br />
des laufenden Jahres die weniger schöne Wirtschaftskrise<br />
steht, aus steuerlicher Sicht war das Jahr <strong>2009</strong><br />
jedenfalls ein gutes Jahr. Und auch 2010 soll es so weitergehen.<br />
So ist z. B. geplant, dass in Zukunft erst ab einem<br />
Umsatz von € 700.000,– (bisher € 400.000,–) zwingend<br />
eine Bilanz zu erstellen sein soll. Bis zu dieser Grenze soll<br />
es auch für Gewerbetreibende möglich sein, den Gewinn<br />
mittels einfacher Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (keine<br />
Inventur, keine Erfassung von Grund und Boden etc.)<br />
zu ermitteln. Wird die großzügige Erhöhung des Grenzwertes<br />
wie geplant umgesetzt, so können all jene, die sich<br />
bereits mit einer gezwungenen Umstellung konfrontiert<br />
sahen, erleichtert aufatmen und kräftig ins kommende<br />
Jahr durchstarten.<br />
KMU-Förderungsgesetz:<br />
Nutzen Sie Ihren Steuervorteil!<br />
Steuern sparen und mit individuellen Anlagekonzepten zusätzliche Erträge erzielen?<br />
<strong>Die</strong> Finanzexperten der Hypo Tirol Bank kennen die beste Strategie.<br />
Kontakt:<br />
Hypo Tirol Bank AG<br />
Meraner Straße 8<br />
6020 Innsbruck<br />
Tel. : 050700<br />
E-Mail:<br />
service@hypotirol.com<br />
Das Steuergesetz zur Förderung von Einnahmen-<br />
Ausgaben-Rechnern (KMU-Förderungsgesetz 2006)<br />
macht es möglich, dass bis zu 10 % des Gewinnes<br />
steuerfrei veranlagt werden können. <strong>Die</strong>se Neuerung<br />
betriff t nicht nur die meisten selbstständigen Ärztinnen<br />
und Ärzte, auch Spitalsärzte können unter<br />
gewissen Voraussetzungen von diesem Förderpaket<br />
profi tieren.<br />
Auch heuer wieder bleiben bis zu 10 % der Gewinne<br />
steuerfrei, wenn dafür bestimmte begünstigte Investitionen<br />
getätigt und diese 4 Jahre behalten werden.<br />
Darunter fällt auch die Anschaff ung von Wertpapieren<br />
wie Anleihen und Anleihenfonds.<br />
Hier ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung:<br />
Der Gewinn beträgt 100.000,- EUR. Davon sollen<br />
10.000,- EUR in Wertpapiere investiert werden. Der<br />
Freibetrag beträgt 10 % vom Gewinn, maximal je-<br />
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und Ihren Familien aus<br />
unserer Steuerredaktion einen schönen Jahresausklang, ein fröhliches<br />
Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein glückliches,<br />
erfolgreiches und vor allem gesundes neues Jahr 2010.<br />
doch 100.000,- EUR.<br />
Durch den neuen<br />
„Freibetrag für investierte<br />
Gewinne“ können<br />
Ärztinnen und Ärzte<br />
unter gewissen Voraussetzungen<br />
bei steueroptimaler Investitionstätigkeit<br />
jährlich bis zu 50.000,- EUR Steuer sparen.<br />
<strong>Die</strong>ses Steuerzuckerl sollte man sich nicht entgehen<br />
lassen. <strong>Die</strong> Frage, ob und in welcher Höhe Ärztinnen<br />
und Ärzte von diesem neuen Gesetz profi tieren, kann<br />
der persönliche <strong>Steuerberater</strong> beantworten. Wie der<br />
zu investierende Freibetrag am lukrativsten angelegt<br />
werden kann, wissen die Kundenbetreuer in den Geschäftsstellen<br />
der Hypo Tirol Bank. Sie informieren<br />
objektiv über die unterschiedlichen Möglichkeiten<br />
und erstellen ein individuelles Anlagekonzept.<br />
.<br />
.<br />
.
Steuern<br />
sTeUer-sPar-CHeCklIsTe<br />
ZUm JaHresende<br />
Steuerlicher Endspurt für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Machen Sie hier Ihren persönlichen Steuer-Check <strong>2009</strong><br />
und lesen Sie, was und wie Sie jetzt noch aktiv gestalten können:<br />
1. Das dritte Jahr in Serie auf Platz 1: Investieren und<br />
10 % der Gewinne steuerfrei lukrieren<br />
Mit dem Freibetrag für investierte Gewinne<br />
(FBIG) können auch heuer wieder bis zu 10 %<br />
Ihrer Gewinne steuerfrei bleiben, wenn Sie<br />
dafür investieren. Zur Erinnerung: Begünstigt<br />
sind Neuanschaffungen abnutzbarer, körperlicher<br />
Anlagegüter (Ausnahmen: Gebäude,<br />
Luftfahrzeuge und PKWs) und bestimmter<br />
Wertpapiere mit einer mindestens 4jährigen<br />
Nutzungsdauer.<br />
Tipps:<br />
n Lassen Sie sich von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> eine<br />
Gewinnprognose für das Jahr <strong>2009</strong> erstellen<br />
und den daraus resultierenden Investitionsbedarf<br />
ermitteln.<br />
n Haben Sie die 10 %-Grenze mit Investitionen<br />
noch nicht erreicht und orten Sie keinen<br />
weiteren Investitionsbedarf, so können Sie<br />
den noch fehlenden Freibetrag mit dem Kauf<br />
bestimmter Wertpapieren ausschöpfen.<br />
n Achten Sie darauf, dass die Wertpapiere am<br />
31.12. auch wirklich am Depot liegen. Das ist<br />
essentiell für die Begünstigung – der Kaufbeleg<br />
allein ist zu wenig!<br />
n Eröffnen Sie ein eigenes Depot.<br />
n Ausstellungsgeräte gelten als neu und damit<br />
als FBIG-tauglich, Vorführgeräte nicht!<br />
n Liquiditätspolster für künftige Investitionen:<br />
Für den FBIG angeschaffte Wertpapiere können<br />
auch innerhalb der 4jährigen Behaltefrist<br />
steuerunschädlich veräußert werden, wenn Sie<br />
durch begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter<br />
ersetzt werden.<br />
8 I ZahnarZt in tirol<br />
2. Vorzeitige Abschreibung von 30%: Achtung neu<br />
- unerwünschte Nebenwirkungen!<br />
Unter dem Titel Konjunkturbelebung können<br />
<strong>2009</strong> und 2010 von bestimmten Investitionen<br />
im Jahr der Anschaffung sofort 30 % steuerlich<br />
geltend gemacht werden. <strong>Die</strong> genauen Details<br />
wurden bereits in der vorangegangen Ausgabe<br />
behandelt.<br />
Mit Vorsicht zu genießen ist die vorzeitige<br />
Abschreibung vor allem deshalb, da damit die<br />
Bemessungsgrundlage für den Freibetrag für investierte<br />
Gewinne (siehe oben) gekürzt wird.<br />
Tipp:<br />
n Machen Sie sich keine Sorgen. Ihr <strong>Steuerberater</strong><br />
kann nach Vorliegen Ihrer Jahreszahlen abgestimmt<br />
auf Ihre individuelle Gesamtsituation<br />
die vorteilhafteste Variante für Sie wählen.<br />
3. Verschiebetechnik: Gewinn- und Steuerplanung<br />
klassisch einfach<br />
Durch planmäßiges Vorziehen von Ausgaben<br />
(Vorauszahlungen, Vorratseindeckung mit<br />
Laborbedarf, Zahngold etc.) vor und/oder<br />
Verschieben von Einnahmen hinter den<br />
31.12.<strong>2009</strong> (Honorarnoten so verschicken, dass<br />
das Geld erst 1/2010 eintrifft) können Sie Ihre<br />
Steuern erheblich senken.<br />
Tipp:<br />
n Allzu extreme Verschiebemanöver können<br />
dazu führen, dass Sie Opfer so genannter automatischer<br />
„Auffälligkeitsprüfungen“ Ihres<br />
Finanzamtes werden. Zeigen solche Prüfungen<br />
bei Einreichung der Steuererklärungen Abweichungen<br />
in größerem Umfang an, so kann dies<br />
möglicherweise eine Betriebsprüfung auslösen.<br />
<strong>Die</strong> Verschiebetechnik sollte daher auch heuer<br />
mit Maß und Ziel angewendet werden.<br />
4. Verlustbeteiligungen: Mit kontrollierten Verlusten<br />
gegensteuern<br />
Verluste aus Beteiligungen können unter<br />
bestimmten Voraussetzungen von Ihren Ge-<br />
winnen aus zahnärztlicher Tätigkeit in Abzug<br />
gebracht werden.<br />
Tipp:<br />
n Lassen Sie entsprechende Angebote vor<br />
Unterfertigung von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> auf<br />
steuerliche Verwertbarkeit prüfen.<br />
5. Spekulationsgeschäfte: Abwarten und Steuern<br />
sparen<br />
Steuerpflichtige Verkäufe von Wertpapieren<br />
innerhalb eines Jahres oder Verkäufe von<br />
privaten Immobilien innerhalb von 10 Jahren<br />
sind steuerpflichtig. Dasselbe gilt für private<br />
Fremdwährungskredite, die innerhalb von<br />
einem Jahr gewinnbringend in den Euro rückgewechselt<br />
werden.<br />
Tipp:<br />
n Mit gewinnbringenden Transaktionen, wenn<br />
möglich, einfach noch bis zum Ende der Spekulationsfrist<br />
warten.<br />
6. Inflationsschutz - Zinsen sichern<br />
All jene, die einen Inflationsschub mit steigenden<br />
Zinsen fürchten, können sich durch<br />
Fixzinsvereinbarungen oder Zinscapgeschäfte<br />
absichern. Letztere bietet eine Möglichkeit<br />
von den niedrigen Zinsen weiterhin zu profitieren<br />
und gleichzeitig für den Fall des Falles<br />
eine Absicherung nach oben zu haben. <strong>Die</strong>se<br />
„Versicherung“ gegen steigende Zinsen wird in<br />
unterschiedlichen Variationen angeboten. <strong>Die</strong><br />
zur Absicherung entrichtende Prämie wird am<br />
Beginn der Laufzeit als Einmalzahlung in Höhe<br />
eines vereinbarten Prozentsatzes vom abzusichernden<br />
Kreditvolumen entrichtet. Eine noch<br />
ausgeklügeltere Spielart bietet der so genannte<br />
ZINS-COLLAR (Interest Rate Collar). Dabei ist<br />
eine Reduzierung der Collar-Prämie auf Null<br />
möglich (ZERO COST ZINSCOLLAR).<br />
Tipp:<br />
n Bei größeren ausstehenden Kreditsummen
empfiehlt sich in dieser Angelegenheit ein ausführliches Beratungsgespräch<br />
mit Ihrer Bank. Lassen Sie sich dabei die Vor- und Nachteile der hier vorgestellten<br />
Produkte genau erklären.<br />
7. Weihnachtsfreuden für Ihre Mitarbeiter – bitte mit Steuervorteil<br />
Bestimmte Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter können Sie nicht nur frei<br />
von jeglichen Lohnnebenkosten zur Gänze von der Steuer abschreiben,<br />
sondern kommen beim Mitarbeiter zudem ohne jegliche Abzüge (keine<br />
Lohnsteuer, keine Sozialversicherung) an.<br />
Beispiele:<br />
n Für Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier) pro Mitarbeiter jährlich<br />
bis zu € 365,00<br />
n Für Sachgeschenke pro Mitarbeiter jährlich bis zu € 186,00<br />
n Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen unter dem Titel<br />
Zukunftssicherung für Mitarbeiter bis zu € 300 pro Jahr und Nase.<br />
n Für die Kinderbetreuung neu ab <strong>2009</strong> bis jährlich maximal € 500,- pro<br />
Kind, wenn die Gelder direkt an die Betreuungseinrichtung bzw. an die<br />
Betreuungsperson gehen.<br />
8. Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzten<br />
Ebenso erstmalig ab <strong>2009</strong> können Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder bis<br />
zum 10. Lebensjahr steuerlich geltend gemacht werden. Konkret können<br />
bis zu € 2.300 pro Kind und Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung<br />
ist, dass die Betreuung durch Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.<br />
Tipps:<br />
n Als pädagogisch qualifiziert gilt, wer eine Ausbildung zur Kinderbetreuung<br />
und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen<br />
kann.<br />
n Erfolgte im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bestimmungen (8. Mai<br />
<strong>2009</strong>) bereits eine Kinderbetreuung, so können die Kosten für das gesamte<br />
Jahr berücksichtigt werden, wenn die erforderliche Ausbildung spätestens<br />
bis Jahresende nachgeholt wird.<br />
n In unserer Kanzlei ist ein kostenloser Frage-Antwort-Katalog erhältlich,<br />
mit dem Sie schnell und einfach herausfinden können, inwieweit Sie<br />
definitiv profitieren können und welche Formvorschriften und weiteren<br />
Voraussetzungen zu beachten sind.<br />
9. Unnötigen Ballast abwerfen . . .<br />
Nach dem 31.12.<strong>2009</strong> können Unterlagen aus 2002 und Vorjahren entsorgt<br />
werden. Ausnahme: Unterlagen, die für anhängige Berufungsverfahren,<br />
gerichtliche oder behördliche Verfahren von Bedeutung sind sowie Aufzeichnungen<br />
und Unterlagen Grundstücke betreffend. Letztere sind 12<br />
Jahre aufbewahrungspflichtig.<br />
von links nach rechts:<br />
STB Dr. Verena Maria Erian,<br />
STB Mag. Eva Messenlechner,<br />
STB Raimund Eller.<br />
Steuern<br />
ZahnarZt in tirol I
3<br />
Arzt und Recht<br />
Steuerspar-Checkliste und Tipps zum Jahresende <strong>2009</strong><br />
Steuerlicher Endspurt für Ärztinnen und Ärzte<br />
Machen Sie hier Ihren persönlichen<br />
Steuer-Check <strong>2009</strong> und lesen Sie, was<br />
und wie Sie jetzt noch aktiv gestalten<br />
können:<br />
1. Das dritte Jahr in Serie auf Platz<br />
1: Investieren und 10 % der<br />
Gewinne steuerfrei lukrieren<br />
Mit dem Freibetrag für investierte Gewinne<br />
(FBIG) können Sie auch heuer<br />
wieder bis zu 10 % Ihrer Gewinne steuerfrei<br />
stellen, wenn Sie dafür investieren.<br />
Zur Erinnerung: Begünstigt sind Neuanschaffungen<br />
abnutzbarer, körperlicher<br />
Anlagegüter (Ausnahmen: Gebäude,<br />
Luftfahrzeuge und PKWs) und bestimmter<br />
Wertpapiere mit einer mindestens 4-jährigen<br />
Nutzungsdauer.<br />
Tipps:<br />
• Lassen Sie sich von Ihrem <strong>Steuerberater</strong><br />
eine Gewinnprognose für das Jahr <strong>2009</strong><br />
erstellen und den daraus resultierenden<br />
Investitionsbedarf zur optimalen Ausschöpfung<br />
des Freibetrages ermitteln.<br />
• Haben Sie die 10 %-Grenze mit Investitionen<br />
noch nicht ausgeschöpft und or-<br />
ten Sie für heuer keinen weiteren<br />
Investitionsbedarf, so können<br />
Sie den noch fehlenden<br />
Freibetrag mit dem Kauf<br />
bestimmter Wertpapiere<br />
ausschöpfen.<br />
ü Achten Sie darauf, dass<br />
die Wertpapiere spätestens<br />
am 31.12.<br />
auch wirklich am<br />
Depot liegen. Das ist<br />
essentiell für die Begünstigung<br />
– der Kaufbeleg allein ist zu wenig!<br />
• Eröffnen Sie ein eigenes Depot, welches<br />
auf Ihre Ordination lautet. So gelingt es<br />
zweifelsfrei, die Widmung für die Ordination<br />
und die Behaltedauer nachzuweisen.<br />
• Ausstellungsgeräte gelten als neu und<br />
damit als FBIG-geeignet, Vorführgeräte<br />
nicht!<br />
• Liquiditätspolster für künftige Investitionen:<br />
Für den FBIG angeschaffte Wertpapiere<br />
können auch innerhalb der 4-jährigen<br />
Behaltefrist steuerunschädlich veräußert<br />
werden, wenn Sie durch begünstigungsfähige<br />
Investitionen ersetzt werden.<br />
Beispiel: Im Jahr 2008 und <strong>2009</strong> wird vor<br />
Ausnutzung des FBIG jeweils ein Gewinn<br />
von € 100.000,- erzielt. Damit kann ein<br />
FBIG in Höhe von jeweils € 10.000,-<br />
geltend gemacht werden, wenn entsprechende<br />
Investitionen getätigt werden. Im<br />
Jahr 2008 gab es keinen Investitionsbedarf,<br />
so dass im Dezember 2008 um € 10.000,-<br />
Wertpapiere angeschafft wurden. Heuer<br />
soll noch ein EKG im Wert von ca. €<br />
20.000,- angeschafft werden. Zur vollen<br />
Ausschöpfung des FBIG wäre jedoch auch<br />
<strong>2009</strong> nur eine Investition in Höhe von €<br />
10.000,- notwendig. Der Überhang kann<br />
als Ersatzbeschaffung für die im Vorjahr<br />
erworbenen Wertpapiere verwendet werden.<br />
D. h. die im Vorjahr angeschafften<br />
Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 4/09<br />
Wertpapiere können verkauft werden und<br />
der Erlös zur Finanzierung der Investition<br />
<strong>2009</strong> verwendet werden.<br />
2. Für Bildung Freibetrag oder<br />
Prämie kassieren<br />
So wie für Investitionen, gibt es auch für<br />
die Aus- und Fortbildung Ihrer Mitarbeiter<br />
einen Freibetrag. Neben der vollen<br />
Absetzbarkeit der Ausgaben, können Sie<br />
unter bestimmten Voraussetzungen einen<br />
zusätzlichen Bildungsfreibetrag von 20%<br />
der Kosten geltend machen, der genauso<br />
wie beim Freibetrag für investierte Gewinne<br />
Ihre Steuerbemessungsgrundlage<br />
schmälert!<br />
Alternativ dazu ist für Verlustbetriebe<br />
die Inanspruchnahme einer 6%igen Bildungsprämie<br />
möglich. Daneben gibt es<br />
interessante Förderungen vom Land Tirol<br />
und vom AMS.<br />
3. Steuerliche Sofortabschreibung<br />
von 30% - bitte mit Vorsicht zu<br />
genießen<br />
Unter dem Titel Konjunkturbelebung<br />
können <strong>2009</strong> und 2010 von Investitionen<br />
im Jahr der Anschaffung sofort 30 % steuerlich<br />
geltend gemacht werden. Ausgenommen<br />
sind wiederum Gebäude, PKW<br />
und Kombi, Luftfahrzeuge und gebrauchte<br />
Wirtschaftsgüter.<br />
<strong>Die</strong> vorzeitige Abschreibung führt zwar<br />
nicht zu einer zusätzlichen, wohl aber zu<br />
einer vorgezogenen Steuerersparnis. Im<br />
Ergebnis kommt es so zu einem Liquiditäts-<br />
und Zinsvorteil. Der Vorteil ist umso<br />
größer, je länger die Nutzungsdauer ist.<br />
Mit Vorsicht zu genießen ist die vorzeitige<br />
Abschreibung vor allem deshalb, da<br />
damit die Bemessungsgrundlage für den<br />
Freibetrag für investierte Gewinne (siehe<br />
oben) gekürzt wird. Geht man davon<br />
aus, dass es Letzteren in naher Zukunft
Steuerlicher Endspurt für Ärztinnen und Ärzte<br />
möglicherweise nicht mehr geben wird, so<br />
würde dies bedeuten, dass man ein echtes<br />
Steuergeschenk für eine bloß vorgezogene<br />
Steuerersparnis in den Wind geschlagen<br />
hat. Derzeit gibt es jedoch keinerlei Anzeichen,<br />
die auf eine Abschaffung des FBIG<br />
hindeuten. Für das kommende Jahr wurde<br />
der FBIG sogar ausgeweitet.<br />
Tipp:<br />
• Machen Sie sich keine Sorgen – die Verantwortung<br />
liegt bei Ihrem <strong>Steuerberater</strong>.<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung muss und kann erst im<br />
Zuge der Jahresabschlusserstellung fallen.<br />
Ihr <strong>Steuerberater</strong> kann nach Vorliegen<br />
Ihrer Jahreszahlen abgestimmt auf Ihre<br />
individuelle Gesamtsituation die vorteilhafteste<br />
Variante für Sie wählen.<br />
4. Gewinnverschiebung – der<br />
schlichte Klassiker mit großer<br />
Wirkung<br />
Durch planmäßiges Vorziehen von Ausgaben<br />
(Vorauszahlungen, Vorratseindeckung<br />
mit Ärzte- u. Laborbedarf, Medikamenten,<br />
Zahngold etc.) vor und Verschieben von<br />
Einnahmen hinter den 31.12.<strong>2009</strong> (Honorarnoten<br />
so verschicken, dass das Geld<br />
erst 1/2010 eintrifft) oder umgekehrt,<br />
können Sie Ihre Steuern steuern.<br />
Tipp:<br />
• Allzu extreme Verschiebemanöver<br />
können dazu führen, dass Sie Opfer so<br />
genannter automatischer „Auffälligkeitsprüfungen“<br />
Ihres Finanzamtes werden.<br />
Weisen Ihre Steuererklärungen Abweichungen<br />
in größerem Umfang auf, so<br />
kann dies eine Betriebsprüfung auslösen.<br />
<strong>Die</strong> Verschiebetechnik sollte daher auch<br />
heuer wieder mit Maß und Ziel angewendet<br />
werden.<br />
. Steuersparmodell<br />
Verlustbeteiligungen<br />
Eine weitere mögliche Maßnahme zur<br />
Gewinnplanung bei hoher Gewinnaussicht<br />
ist die Zeichnung von Verlustbeteiligungen.<br />
Darunter versteht man<br />
den Erwerb einer Beteiligung an einem<br />
vorerst verlustbringenden Unternehmen<br />
(gewerbliches Modell) oder einer Liegenschaft<br />
zur Vermietung (Bauherrenmodell,<br />
Vorsorgewohnung). <strong>Die</strong> erzielten Verluste<br />
können mit anderen positiven Einkünften<br />
verrechnet werden und kürzen so die<br />
Steuerbelastung des laufenden Jahres.<br />
Steht bei einer Verlustbeteiligung die<br />
Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund,<br />
so werden die erzielten Verluste<br />
steuerlich nicht anerkannt.<br />
Arzt und Recht<br />
Tipp:<br />
• Nach wie vor akzeptiert werden Bauherrenmodelle<br />
und Vorsorgewohnungen,<br />
wenn dargelegt wird, dass innerhalb einer<br />
bestimmten Zeit ein Gesamtüberschuss<br />
aus der Vermietung des betreffenden<br />
Projektes erzielt werden kann.<br />
• Lassen Sie entsprechende Angebote in<br />
jedem Fall vor Unterfertigung von Ihrem<br />
<strong>Steuerberater</strong> auf steuerliche Verwertbarkeit<br />
prüfen.<br />
6. Steuerfrei spekulieren – das<br />
Timing macht den Unterschied<br />
Vermeiden Sie steuerpflichtige Spekulationsgewinne!<br />
Solche entstehen, wenn Sie<br />
Wertpapiere innerhalb eines Jahres<br />
nach Erwerb mit Gewinn veräußern oder<br />
private Fremdwährungskredite innerhalb<br />
von einem Jahr gewinnbringend in<br />
den Euro rückwechseln. Dasselbe gilt für<br />
private Immobilien, die innerhalb von<br />
10 Jahren ab Anschaffung mit Gewinn<br />
veräußert werden.<br />
Fortsetzung nächste Seite<br />
Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 4/09 39
40<br />
Arzt und Recht<br />
Steuerlicher Endspurt für Ärztinnen und Ärzte<br />
Tipps:<br />
• Bis zu einem Spekulationsgewinn von<br />
€ 440 pro Jahr wird keine Steuer eingehoben.<br />
• Mit gewinnbringenden Transaktionen<br />
über dieser Freigrenze, wenn möglich,<br />
einfach noch bis zum Ende der Spekulationsfrist<br />
zuwarten!<br />
• Private Fremdwährungskredite nicht<br />
innerhalb von einem Jahr nach Einstieg<br />
in die fremde Währung in den Euro<br />
wechseln!<br />
• Bei bereits realisierten Spekulationsgewinnen<br />
mit Spekulationsverlust gegensteuern!<br />
So könnten Sie z. B. Wertpapiere,<br />
die in den letzten 12 Monaten erworben<br />
wurden und schlecht gelaufen sind,<br />
verkaufen. Spekulationsverluste und -<br />
gewinne können sodann saldiert werden,<br />
sodass abzüglich des Freibetrages für die<br />
Steuer im Idealfall nichts mehr übrig<br />
bleibt.<br />
. Gratis-Kredit vom Fiskus – auch<br />
hier ist das richtige Timing ausschlaggebend<br />
Für Nachzahlungen aus der Veranlagung<br />
2008 gab es eine zinsfreie Phase bis 1.<br />
Oktober <strong>2009</strong>. Danach wurden und<br />
werden fällige Nachzahlungen mit einem<br />
Jahreszinssatz von derzeit 2,38 % verzinst.<br />
<strong>Die</strong>se so genannten Anspruchszinsen<br />
sind steuerlich nicht absetzbar, sodass sie<br />
zur Gänze aus Ihrer privaten Tasche aus<br />
bereits versteuertem Geld zu berappen<br />
sind.<br />
Tipps:<br />
• <strong>Die</strong> Anspruchszinsen können Sie<br />
vermeiden, indem eine freiwillige Anzahlung<br />
mit dem Verwendungszweck „E<br />
01–12/2008“ geleistet wird.<br />
• Es gibt eine Bagatellgrenze. Zinsen, die<br />
nicht mehr als € 50 ausmachen, werden<br />
nicht festgesetzt. Ihr <strong>Steuerberater</strong> kann<br />
daher anhand der zu erwartenden Nachforderung<br />
für Sie ermitteln, wie viele<br />
zinsfreie Tage nach dem 1. Oktober noch<br />
hinzukommen. So kann der optimale<br />
Akontierungszeitpunkt ermittelt und das<br />
zinsenfreie Zahlungsziel bei der Finanz<br />
sogar noch weiter verlängert werden.<br />
. Inflationsschutz für Darlehensnehmer:<br />
Zinsobergrenze sichern<br />
All jene, die für die kommenden Monate/Jahre<br />
einen Inflationsschub mit<br />
steigenden Zinsen fürchten, können sich<br />
durch mögliche Fixzinsvereinbarungen<br />
oder Zinscapgeschäfte absichern. Letztere<br />
bieten eine Möglichkeit, von den niedrigen<br />
Zinsen auch weiterhin zu profitieren<br />
und gleichzeitig für den Fall des Falles<br />
eine Absicherung nach oben zu haben.<br />
<strong>Die</strong>se „Versicherung“ gegen steigende<br />
Zinsen wird in unterschiedlichen Variationen<br />
angeboten. <strong>Die</strong> zur Absicherung zu<br />
entrichtende Prämie wird am Beginn der<br />
Laufzeit als Einmalzahlung in Höhe eines<br />
vereinbarten Prozentsatzes vom abzusichernden<br />
Kreditvolumen entrichtet.<br />
Eine noch ausgeklügeltere Spielart bietet<br />
der so genannte ZINS-COLLAR (Interest<br />
Rate Collar). Dabei handelt es sich um<br />
einen individuell gestalteten Vertrag.<br />
Durch entsprechende Wahl der gekauften<br />
Zinsobergrenze ist bei einer bestimmten<br />
Marktkonstellation eine Reduzierung der<br />
Collar-Prämie auf null möglich (ZERO<br />
COST ZINSCOLLAR).<br />
Tipp:<br />
• Bei größeren ausstehenden Kreditsummen<br />
empfiehlt sich in dieser Angelegenheit<br />
ein ausführliches Beratungsgespräch<br />
mit Ihrer Bank. Lassen Sie sich dabei die<br />
Vor- und Nachteile der hier vorgestellten<br />
Produkte genau erklären.<br />
9. Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke<br />
für Ihre Mitarbeiter<br />
Bestimmte Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter<br />
können Sie nicht nur frei von<br />
jeglichen Lohnnebenkosten zur Gänze<br />
von der Steuer abschreiben, sondern<br />
kommen beim Mitarbeiter zudem ohne<br />
jegliche Abzüge (keine Lohnsteuern, keine<br />
Sozialversicherung) an.<br />
Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 4/09<br />
Tipps:<br />
• Für Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier)<br />
fallen pro Mitarbeiter jährlich<br />
€ 365,00 unter diese Begünstigung..<br />
• Zudem dürfen Sie jedem Mitarbeiter<br />
pro Jahr Sachen im Wert von € 186,00<br />
begünstigt schenken. Achtung! Das<br />
gilt nicht für Bargeld – wohl aber für<br />
Gutscheine.<br />
• Zusätzlich zu obigen Grenzbeträgen können<br />
neu ab <strong>2009</strong> begünstigte Zuschüsse<br />
bis jährlich maximal € 500,- pro Kind<br />
(bis 10 Jahre) für die Kinderbetreuung gewährt<br />
werden. Achtung! <strong>Die</strong> Gelder müssen<br />
direkt an die Betreuungseinrichtung<br />
bzw. an die Betreuungsperson gehen.<br />
• <strong>Die</strong> Bezahlung von Prämien für Lebens-,<br />
Kranken- und Unfallversicherungen sind<br />
unter dem Titel Zukunftssicherung für<br />
Mitarbeiter bis zu € 300 pro Jahr und<br />
Nase ebenso von dieser Begünstigung<br />
umfasst.<br />
• Bei Gehaltsdiskussionen lohnt es sich,<br />
vor allem an die begünstigten Varianten<br />
Kinderbetreuung und Zukunftssicherung<br />
zu denken. So können Sie dem einen oder<br />
anderen Wunsch einer Nettolohnerhöhung<br />
mit geringeren Gesamtkosten nachkommen.<br />
Achtung, Gleichheitsgrundsatz!<br />
Eine entsprechende Zusage kann nicht<br />
willkürlich an einzelne Mitarbeiter ergehen,<br />
sondern nur an alle zusammen oder<br />
an nach bestimmten Kriterien festgelegte<br />
Mitarbeitergruppen.<br />
10. Steuerlich absetzbare Spenden<br />
<strong>Die</strong> bisherige Regelung zur Spendenabsetzbarkeit<br />
in Höhe von bis zu 10 % des<br />
Einkommens wurde <strong>2009</strong> auf Spenden für<br />
mildtätige Zwecke ausgeweitet. Voraussetzung<br />
für die Absetzbarkeit ist die Erfüllung<br />
einer Reihe von Voraussetzungen durch<br />
die betreffende Spendenorganisation.<br />
Tipps:<br />
• Unter www.bmf.gv.at finden Sie eine<br />
Liste jener Organisationen (ca. 300 Stück),<br />
an die ab <strong>2009</strong> steuerwirksam gespendet<br />
Ë
Steuerlicher Endspurt für Ärztinnen und Ärzten<br />
werden kann. So können heuer erstmalig<br />
z.B. auch Spenden im Rahmen der Aktion<br />
„Licht ins Dunkel“ von der Steuer<br />
abgesetzt werden.<br />
• Spenden für Wissenschaft, Forschung,<br />
Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz<br />
und Museen können so wie<br />
bisher jedenfalls unabhängig von obiger<br />
Liste weiterhin steuerlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
11. Kinderbetreuungskosten von<br />
der Steuer absetzen<br />
Ebenso erstmalig ab <strong>2009</strong> können Kosten<br />
für die Betreuung von Kindern bis zum<br />
10. Lebensjahr steuerlich geltend gemacht<br />
werden. Konkret können bis zu € 2.300<br />
pro Kind und Jahr von der Steuer abgesetzt<br />
werden. Voraussetzung ist, dass die Betreuung<br />
durch Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
oder eine pädagogisch qualifizierte<br />
Person erfolgt.<br />
Tipps:<br />
• Als pädagogisch qualifiziert gilt, wer<br />
eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und<br />
Kindererziehung im Mindestausmaß von<br />
acht Stunden nachweisen kann.<br />
• Erfolgte im Zeitpunkt der Veröffentlichung<br />
dieser Bestimmungen (8. Mai<br />
<strong>2009</strong>) bereits eine Kinderbetreuung, so<br />
können die Kosten für das gesamte Jahr<br />
berücksichtigt werden, wenn die erforderliche<br />
Ausbildung spätestens bis Jahresende<br />
nachgeholt wird.<br />
• In unserer Kanzlei ist ein kostenloser<br />
Frage-Antwort-Katalog erhältlich, mit dem<br />
Sie schnell und einfach herausfinden können,<br />
inwieweit Sie definitiv profitieren<br />
können und welche Formvorschriften<br />
und weiteren Voraussetzungen zu beachten<br />
sind.<br />
12. Für Praxisgründer:<br />
Ausnahmeanträge von der Pflichtversicherung<br />
noch vor Jahresende stellen!<br />
Für niedergelassene Ärzte ist eine Ausnah-<br />
me von der Sozialversicherungspflicht für<br />
das Jahr <strong>2009</strong> möglich, wenn<br />
a) die Einkommensgrenze von €<br />
4.292,88 und<br />
b) die Umsatzgrenze von € 30.000 pro<br />
Jahr nicht überschritten wird und<br />
c) in den letzten 60 Monaten nicht länger<br />
als 12 Monate Pflichtversicherung bestand<br />
und<br />
d) heuer noch keine Versicherungsleistungen<br />
bezogen wurden.<br />
Tipps:<br />
• Stellen Sie rechtzeitig einen entsprechenden<br />
Ausnahmeantrag. Zur Ausnahme<br />
von der Pflichtversicherung kann es nur<br />
dann kommen, wenn dies noch vor Ablauf<br />
des betreffenden Jahres beantragt wird.<br />
• Beachten Sie aber bitte auch die Kehrseite<br />
der Medaille: Billigere Pensionsversicherungsmonate<br />
als zum Mindestbeitrag der<br />
Anfangsjahre bekommen Sie nie wieder!<br />
13. Topfsonderausgaben aus dem<br />
richtigen Topf nehmen<br />
Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen,<br />
Wohnraumschaffung und -sanierung,<br />
junge Aktien und Genussscheine<br />
können als so genannte Topfsonderausgaben,<br />
wenn auch sehr eingeschränkt,<br />
steuerlich verwertet werden. Ab einem<br />
Einkommen von € 36.400,00 vermindert<br />
sich der absetzbare Betrag kontinuierlich,<br />
bis bei € 60.000,00 davon nichts mehr<br />
übrig bleibt.<br />
Tipp:<br />
• Sonderausgaben soll jener Partner<br />
tragen, der das geringere Einkommen<br />
erzielt!<br />
14. Kirchenbeitrag noch heuer<br />
einzahlen<br />
<strong>2009</strong> können Kirchenbeiträge bis zu €<br />
200,- (bisher € 100,-) steuerlich abgesetzt<br />
werden. <strong>Die</strong>s gilt allerdings nur, wenn<br />
auch tatsächlich im betreffenden Jahr eine<br />
Zahlung erfolgte.<br />
Arzt und Recht<br />
Tipp:<br />
ü <strong>Die</strong> Freibeträge gelten pro Person. Damit<br />
sollten die Kirchenbeiträge der Familie<br />
von den entsprechenden Bankkonten so<br />
zur Einzahlung gebracht werden, dass beide<br />
Ehepartner dieses Kontingent so weit<br />
wie möglich ausschöpfen können.<br />
1 . Alte Unterlagen mit ruhigem<br />
Gewissen entsorgen<br />
Wenn Sie sich von unnötigem Ballast<br />
befreien wollen, so können Sie damit<br />
gleich nach Silvester mit den Büchern und<br />
Aufzeichnungen aus 2002 und Vorjahren<br />
beginnen. Ausnahme: Unterlagen, die<br />
für anhängige Berufungsverfahren oder<br />
gerichtliche oder behördliche Verfahren<br />
von Bedeutung sind und Aufzeichnungen<br />
und Unterlagen betreffend Grundstücke.<br />
Letztere sind 12 Jahre aufbewahrungspflichtig.<br />
16. Resümee zur Steuer <strong>2009</strong><br />
Auch wenn im Hintergrund all der erfreulichen<br />
Neuerungen des laufenden Jahres<br />
die weniger schöne Wirtschaftskrise steht,<br />
aus steuerlicher Sicht war das Jahr <strong>2009</strong><br />
jedenfalls ein gutes Jahr.<br />
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und<br />
Ihren Familien einen schönen Jahresausklang,<br />
ein fröhliches Weihnachtsfest und<br />
einen guten Rutsch in ein glückliches,<br />
erfolgreiches und vor allem gesundes<br />
neues Jahr 2010.<br />
v. l.: STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag.<br />
Eva Messenlechner, STB Raimund Eller<br />
Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 4/09 41