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abakus balance GmbH & Co. 3. KG - Fondsvermittlung24.de

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Verkaufsprospekt<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

3


Inhalts-<br />

Inhaltsverzeichnis verzeichnis<br />

Prospektverantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 5<br />

Das Angebot im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 7<br />

Risiken der angebotenen Vermögensanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 13<br />

Angaben zum Anbieter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 23<br />

Die Anlagepolitik bzw . Anlagephilosophie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 29<br />

Die Moderne Portfoliotheorie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 37<br />

Weitere Angaben über Anlageziele und Anlagepolitik des Emittenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 41<br />

Die wesentlichen Vorteile der Beteiligung im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 45<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 47<br />

Investitionsplan (Prognose) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 71<br />

Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 75<br />

Vertragspartner im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 79<br />

Verträge und Vertragspartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 83<br />

Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 89<br />

Steuerliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 103<br />

Gesellschaftsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 121<br />

Treuhandvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 129<br />

Vereinbarung über eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Mittelfreigabekontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 135<br />

Abakus – ein Blick in die Geschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 139<br />

Verbraucherinformation für den Fernabsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 141<br />

Abwicklungshinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 147<br />

Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 149<br />

Anhang:<br />

Handelsregistervollmacht<br />

Beitrittserklärung mit Widerrufsbelehrung<br />

Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der<br />

Prospektprüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

3<br />

Inhaltsverzeichnis


Prospekt-<br />

Prospektverantwortung<br />

verantwortung<br />

Für den gesamten Inhalt des Verkaufsprospektes zeichnet<br />

als Anbieter verantwortlich:<br />

<strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong><br />

Luise-Ullrich-Straße 2<br />

82031 Grünwald<br />

Nach unserem Wissen sind alle gemachten Angaben richtig,<br />

und es wurden keine wesentlichen Umstände ausgelassen .<br />

Datum der Aufstellung des Prospektes: 18 . Juni 2009<br />

Grünwald, den 18 . Juni 2009<br />

<strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong><br />

Die Geschäftsführung<br />

Hans-Martin Herbel Jutta Herbel<br />

Geschäftsführer Geschäftsführerin<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

5<br />

Prospektverantwortung


Das Angebot<br />

Das im Angebot Überblick<br />

im Überblick<br />

Angesprochener Anlegerkreis<br />

Dieses Angebot richtet sich an Anleger, die ihr Vermögensport-<br />

folio ergänzen und diversifizieren wollen . Diese Beteiligung ist<br />

im Vergleich zu anderen Anlagemöglichkeiten eine unternehme-<br />

risch geprägte Investition, die mit dem Totalverlust der Einlage<br />

enden und im schlimmsten Fall auch weiteres Vermögen des<br />

Anlegers gefährden kann . Es wird daher empfohlen, das Kapitel<br />

„Risiken der angebotenen Vermögensanlage” ab Seite 13<br />

aufmerksam zu lesen . Das Angebot richtet sich an solche<br />

Anleger, die sich der dort beschriebenen Sachverhalte bewusst<br />

sind und die aufgrund ihrer Einkommens- oder Vermögenssituation<br />

in der Lage sind, einen etwaigen Totalverlust ihrer Einlage<br />

zu verkraften .<br />

Das Beteiligungsangebot<br />

Anleger können sich unmittelbar als Kommanditisten oder<br />

mittelbar als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten ab<br />

€ 5 .000,– zzgl . 5 % Agio (Stückelung € 1 .000,–) an der <strong>abakus</strong><br />

<strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> (Emittent) beteiligen . Im Folgenden<br />

werden die Begriffe Emittent und Gesellschaft synonym verwendet<br />

. Die Anleger werden nach Annahme ihrer Beitrittserklärung<br />

und Einzahlung ihrer Beteiligungssumme entweder unter Vorlage<br />

einer Handelsregistervollmacht in das Handelsregister als<br />

Kommanditisten eingetragen oder als Treugeber in einem<br />

Register der Treuhänderin geführt . Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

<strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> plant ihrerseits zwecks Diversifikation – entweder<br />

mittelbar über Beteiligungen an fremden Gesellschaften oder<br />

unmittelbar – in verschiedene Märkte zu investieren . Unmittelbare<br />

Zielinvestitionen sind Anlageobjekte, die entweder direkt<br />

erworben werden oder von Gesellschaften (direkt oder indirekt)<br />

gehalten werden, an denen sich der Emittent beteiligt und die<br />

Treuhandkommanditist<br />

Mittelfreigabekontrolle<br />

durch die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, die <strong>abakus</strong> Portfolio Management<br />

<strong>GmbH</strong> und/oder verbundene Unternehmen konzipiert,<br />

initiiert oder herausgegeben wurden . Beteiligungsangebote oder<br />

Gesellschaften, die von anderen Initiatoren/Prospektherausgebern<br />

als diesen Gesellschaften konzipiert, initiiert oder<br />

herausgegeben werden, sind mittelbare Zielinvestitionen . Da<br />

die konkreten Zielinvestitionen zu Beginn noch nicht feststehen,<br />

handelt es sich um einen Blind Pool, dem eine Ungewissheit<br />

über die diversen Anlageobjekte immanent ist . Ebenso stehen<br />

sowohl die konkrete Gesamtanzahl der Anleger als auch die<br />

Summe der Kommanditanteile zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />

des Prospektes noch nicht fest .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

7<br />

Das Angebot im Überblick


Das Angebot im Überblick<br />

Zielinvestitionen<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> investiert zwecks<br />

Diversifikation in unterschiedliche Zielinvestitionen (vgl . Tabelle<br />

„Geplante Portfoliostruktur“, Seite 11) . Diese sollen unterschied-<br />

liche Märkte abbilden – nachfolgend wird hierfür der Begriff<br />

Gattungen verwendet . Es ist angestrebt, dass sich auf diese<br />

Weise unterschiedliche Wertentwicklungszyklen der einzelnen<br />

Gattungen gegeneinander ausgleichen bzw . schlechtere Verläufe<br />

der einen Gattung durch bessere Verläufe anderer Gattungen<br />

teilweise oder ganz ausbalanciert werden . Die Gattungen, die<br />

hier konkret angesprochen sind, sind in der Tabelle „Geplante<br />

Portfoliostruktur der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong>” auf<br />

Seite 11 einzeln aufgeführt .<br />

Mittelfreigabekontrolle<br />

Die von der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> vorgenommenen<br />

Investitionen unterliegen einer zeitlich und inhaltlich begrenzten<br />

Mittelfreigabekontrolle durch einen unabhängigen Mittelfreigabekontrolleur<br />

. Einzelheiten dazu sind dem Gesellschaftsvertrag<br />

(Seite 121) und dem Mittelfreigabekontrollvertrag (Seite 135) zu<br />

entnehmen .<br />

Moderne Portfoliotheorie<br />

Die „Moderne Portfoliotheorie” wurde erstmals in den 1950er<br />

Jahren von Harry Markowitz wissenschaftlich veröffentlicht .<br />

Markowitz erhielt hierfür im Jahr 1990 den Nobelpreis für<br />

Ökonomie .<br />

Kurz gesagt ist mit der „Modernen Portfoliotheorie“ Folgendes<br />

gemeint: Mischt man mehrere Kapitalanlageklassen, die<br />

miteinander wenig verbunden sind („geringe Korrelation“,<br />

Korrelation = Wechselbeziehung, Verbundenheit) oder sich<br />

sogar gegenläufig verhalten („negative Korrelation“), so ergibt<br />

sich für das Anlagengemisch („Portfolio“) ein insgesamt<br />

niedrigeres Risiko als für das niedrigste Risiko irgendeiner<br />

Einzelanlage . Demgegenüber pendelt sich die Rendite des<br />

Portfolios beim Mittelwert der Renditen der Einzelanlagen ein .<br />

So weit die Theorie . Das vorliegende Angebot wird in der<br />

praktischen Umsetzung die Idealkonstellation dieser Theorie<br />

selbstverständlich niemals punktgenau erreichen können, so<br />

wie auch im übrigen Leben die Theorie niemals genau von der<br />

Praxis abgebildet werden kann . Es kann daher nur der Versuch<br />

unternommen werden, diesen wissenschaftlich bewiesenen<br />

Sachverhalt möglichst gut dergestalt umzusetzen, indem in<br />

Anlagen vieler Märkte investiert wird und die Volumina der<br />

Einzelanlagen in Abhängigkeit der bekannten Korrelationen so<br />

gewichtet werden, dass das Portfolio ein deutlich geringeres<br />

Risiko erreicht als alle Einzelanlagen .<br />

8 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Die Ursache für die hier vorliegende Abweichung von Theorie<br />

und Praxis liegt insbesondere darin, dass jede einzelne Anlage,<br />

die hier konkret Verwendung finden wird, mit ihren eigenen<br />

Rendite- und Risikokoeffizienten naturgemäß von den entsprechenden<br />

Mittelwerten ihrer Gattung abweicht .<br />

Investitionsplan<br />

Es ist geplant, ca . € 25 Mio . Eigenkapital zzgl . 5 % Agio<br />

(insgesamt ca . € 26,3 Mio .) einzuwerben . Die zusätzliche<br />

Aufnahme von langfristigem Fremdkapital auf Ebene der<br />

Gesellschaft ist grundsätzlich nicht vorgesehen, jedoch bis zu<br />

einer Höhe von 10 % des Kommanditkapitals ohne Gesellschafterbeschluss<br />

zulässig . Ferner soll die kurzfristige Zwischenfinanzierung<br />

bereits gezeichneten, aber noch nicht eingezahlten<br />

Eigenkapitals erlaubt sein, wenn die Einzahlungsbedingungen in<br />

ein Zielinvestment dies erforderlich machen . Auf Ebene der<br />

jeweiligen Zielinvestitionen kann weiteres Fremdkapital enthalten<br />

sein .<br />

Gemäß der Prognose für die Mittelverwendung (vgl . Tabelle<br />

auf Seite 9) werden 93,33 % des eingeworbenen Kommanditkapitals<br />

inkl . Agio in Zielinvestitionen investiert; diese haben<br />

wiederum – inkl . eines eventuellen Agios – einen durchschnittlichen<br />

Kostenanteil von (geschätzt) ca . 12 % (siehe dazu auch<br />

Seite 77) .<br />

Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Geschäftsführung<br />

bereits vor Erreichen von € 25 Mio . das Recht hat, den Fonds zu


Prognose für die Mittelverwendung der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

schließen . Andererseits hat sie aber auch das Recht, das<br />

geplante Volumen auf bis zu € 50 Mio . zu erhöhen .<br />

Die demark AG, Grünwald, übernimmt die im Investitionsplan<br />

auf Seite 73 unter den Punkten 2 .2 .1 bis 2 .2 .3 genannten<br />

Nebenkosten, die über den geplanten Ansatz hinausgehen<br />

(Kostengarantie) .<br />

Anlagezeitraum von zwölf Jahren<br />

Es wird unterstellt, dass alle Zielinvestitionen innerhalb der<br />

Fondslaufzeit bis 31 . Dezember 2021 vollständig zurückgezahlt<br />

bzw . veräußert werden . Angestrebt ist, dass Ausschüttungen<br />

(= Summe aus ausgezahlten Gewinnen und Kapitalrückzahlungen)<br />

ab dem Jahr nach Beitritt beginnen und im späteren<br />

Anlageverlauf ansteigen . Die Auszahlungen werden nachschüssig,<br />

zeitanteilig ab wirksamem Beitritt, vorgenommen . Es wird<br />

ein halbjährlicher Auszahlungsrhythmus angestrebt . Anleger<br />

erhalten eine Auszahlung in Höhe von 3 % pro rata temporis ab<br />

dem Tag des wirksamen Beitritts bis zum Tag der Fondschließung;<br />

nähere Angaben zu Auszahlungen sind aufgrund der<br />

Blind-Pool-Konstruktion der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong><br />

nicht möglich bzw . würden weniger zur Information, sondern<br />

eher zur Irritation führen . Daher wird hier auf die Darstellung<br />

detaillierter Prognosen über die zukünftigen Auszahlungen<br />

verzichtet .<br />

Erste Kündigung sechs Jahre nach Beitritt<br />

Die ordentliche Kündigung der Beteiligung ist mit einer Frist von<br />

sechs Monaten erstmals zum Ende des sechsten Jahres, das auf<br />

den Beitritt folgt, möglich . Der nächste Kündigungszeitpunkt ist<br />

dann der 31 . Dezember 2021, also das geplante Laufzeitende .<br />

Ausscheidende Gesellschafter erhalten den Verkehrswert der<br />

Beteiligung . Näheres beschreiben der Gesellschaftsvertrag und<br />

das Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ .<br />

Rechtliche und steuerliche Hinweise<br />

(vgl. Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, Seite 89<br />

und „Steuerliche Grundlagen“, Seite 103)<br />

Anleger beteiligen sich als Kommanditisten oder über einen<br />

Treuhandkommanditisten als Treugeber an der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> mit Sitz in Grünwald bei München . Die<br />

Haftung ist grundsätzlich beschränkt auf 1 % der Beteiligungssumme<br />

. Steuerlich werden Anleger in der Einkunftsart „Gewerbebetrieb”<br />

veranlagt . Die Gesellschaft (Emittent) wird auf<br />

bestimmte Zeit geschlossen . Sie endet zum 31 . Dezember 2021,<br />

es sei denn, dass 2/3 der Gesellschafter die Fortsetzung<br />

beschließen . Die Gesellschaft kann von jedem Kommanditisten<br />

mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des sechsten auf das<br />

Beitrittsjahr folgende volle Geschäftsjahr oder mit gleicher Frist<br />

zum 31 . Dezember 2021 oder, wenn die Gesellschaft über den<br />

31 . Dezember 2021 hinaus fortgesetzt wird, mit gleicher Frist<br />

zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden . Das<br />

Nähere regelt der Gesellschaftsvertrag . Es liegt nach Maßgabe<br />

des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages eine<br />

Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> vor, die sich an der Höhe der Beteiligung<br />

orientiert . Das Stimmrecht gewährt je € 1 .000,– Beteiligung eine<br />

Stimme . Anlegern stehen die im Rahmen des Gesellschaftsvertrages<br />

und Treuhandvertrages genannten Kontrollrechte, z . B . die<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

9<br />

Das Angebot im Überblick<br />

TEUR In % des Eigenkapitals ohne Agio, ca. In % des Eigenkapitals inkl. Agio, ca.<br />

1 . Zielinvestitionen 24.499 98,00 93,33<br />

Zielinvestitionen exklusive Agio 23 .499 94,00 89,52<br />

Agio der Zielinvestitionen 1 .000 4,00 3,81<br />

2 . Fondsabhängige Kosten 1.563<br />

Vergütungen an den Anbieter und<br />

verbundene Unternehmen<br />

1 .139 4,56 4,34<br />

Nebenkosten der Vermögensanlage 293 1,17 1,12<br />

Laufende Verwaltungskosten<br />

in der Platzierungsphase<br />

132 0,53 0,50<br />

3 . Umsatzsteuer 187 0,75 0,71<br />

Summe<br />

Eigenkapital ohne Agio 25 .000 100,00 95,24<br />

Eigenkapital inkl . Agio 26 .250 105,00 100,00<br />

Rundungsdifferenzen sind möglich .


Das Angebot im Überblick<br />

jederzeitige Einsicht in Geschäftsunterlagen in den Geschäfts-<br />

räumen des Emittenten, zu . Zur Möglichkeit der Abgabe von<br />

Steuererklärungen im Ausland bzw . zur Steuerpflicht für einzelne<br />

Anlagen im Ausland durch den Anleger wird auf die Kapitel<br />

„Risiken der Vermögensanlage” (Seite 13) sowie „Steuerliche<br />

Grundlagen” (ab Seite 103) verwiesen .<br />

Beirat<br />

Es kann auf Beschluss der Gesellschafter ein Beirat gebildet<br />

werden, der die Geschäftsführung in wichtigen Angelegenheiten<br />

Geplante Portfoliostruktur der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Prognose zum Zeitpunkt der Vollinvestition<br />

9 %<br />

Private Equity<br />

und Venture Capital<br />

15 %<br />

Immobilien<br />

10 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

8 %<br />

Weitere Märkte<br />

15 %<br />

Versicherungen<br />

berät . Der Beirat besteht aus drei Personen, von denen zwei von<br />

den Gesellschaftern gewählt werden . Die dritte Person wird vom<br />

Komplementär bestellt .<br />

Die Zielinvestitionen und ihre Märkte<br />

Es ist angestrebt, dass die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong><br />

gemäß nebenstehender tabellarischer Darstellung in Zielinvestitionen<br />

bzw . Zielmärkte investieren wird . Zur Beschreibung der<br />

einzelnen Märkte lesen Sie bitte aufmerksam das Kapitel<br />

„Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen“ .<br />

3%<br />

Liquiditätsreserve<br />

30 %<br />

Transport und Logistik<br />

20 %<br />

Umwelt und Energie


Geplante Portfoliostruktur der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Prognose zum Zeitpunkt der Vollinvestition<br />

Geplante Zielinvestitionen Märkte und Gattungen Geplanter Anteil* Maximalanteil*<br />

Transport und Logistik 30% 45%<br />

<strong>Co</strong>ntainer<br />

Standard- und Spezialcontainer<br />

Weitere Transportmittel<br />

Schiffe<br />

Handelsschiffe<br />

Kreuzfahrtschiffe<br />

Flugzeuge<br />

Verkehrs- und Frachtflugzeuge<br />

Triebwerke<br />

Sonstige Transportmittel<br />

Umwelt und Energie<br />

Strom<br />

Wärme<br />

Kraftstoffe<br />

Wasser<br />

Sonstiges<br />

20% 30%<br />

Versicherungen<br />

Erstmarkt<br />

Zweitmarkt<br />

Sonstige Versicherungen<br />

15% 23%<br />

Immobilien<br />

Wohnimmobilien<br />

Gewerbeimmobilien<br />

Sonstige Immobilien<br />

15% 23%<br />

Private Equity und Venture Capital<br />

Unternehmensbeteiligungen<br />

Sonstige Beteiligungen<br />

9% 14%<br />

Weitere Märkte<br />

z . B . Infrastruktur, Wald, Rohstoffe<br />

8% 12%<br />

Liquiditätsreserve<br />

Zinsanlagen, REITs, Wertpapiere<br />

Devisentermingeschäfte<br />

3% 10%<br />

Summe 100%<br />

* in Prozent des Investitionsvolumens (Zielinvestitionen exklusive Agio); abhängig von der Marktlage kann sich der Anteil ändern bis hin zu Null bzw . dem Maximalwert .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Das Angebot im Überblick<br />

11


<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Risiken der angebotenen Vermögensanlage<br />

Risiken der<br />

Risiken Vermögensanlage<br />

der angebotenen Vermögensanlage<br />

In diesem Kapitel werden Sie über wesentliche tatsächliche und<br />

rechtliche Risiken dieses Beteiligungsangebotes informiert .<br />

Abweichungen in der wirtschaftlichen oder steuerlichen<br />

Entwicklung können das Anlageergebnis der Kapitalanlage stark<br />

beeinflussen . Es können über die Fondslaufzeit Abweichungen<br />

von der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung eintreten, die<br />

ihre Ursachen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen<br />

Veränderungen haben können . Diese Beteiligung ist im Vergleich<br />

zu anderen Anlagemöglichkeiten eine unternehmerisch geprägte<br />

Investition, die mit unternehmerischen Risiken verbunden ist .<br />

Die Aussagen zum Beteiligungsangebot beruhen auf Prognosen<br />

von künftigen Entwicklungen, die anhand aktueller Erwartungen<br />

vorgenommen wurden . Risiken können einzeln oder auch<br />

kumulativ auftreten . Insbesondere wenn Risiken kumulativ<br />

auftreten, kann es zu erheblichen Abweichungen vom planmäßigen<br />

Verlauf kommen . Die angestrebten Auszahlungen an die<br />

Anleger sind dann gefährdet . Im Extremfall kann die Insolvenz<br />

der Fondsgesellschaft nicht ausgeschlossen werden . In einem<br />

solchen Fall droht dem Anleger ein Totalverlust der Kommanditeinlage<br />

inkl . Agio . Das Maximalrisiko des Anlegers kann<br />

jedoch über den Totalverlust der Einlage inkl . Agio hinausgehen,<br />

wenn …<br />

✖ der Anleger zur Finanzierung seiner Einlage eine persönliche<br />

Fremdfinanzierung aufgenommen hat, deren Kapitaldienst er<br />

auch bei Totalausfall dieser Vermögensanlage aus anderen<br />

Mitteln unabhängig von den Rückflüssen aus dieser Beteiligung<br />

bedienen muss;<br />

✖ bereits im Zusammenhang mit dieser Vermögensanlage gezahlte<br />

Steuern nicht mehr erstattet werden;<br />

✖ der Anleger durch die Beteiligung verursachte Steuerzahlungen<br />

leisten muss, ohne dass aus der Beteiligung Ausschüttungen<br />

oder sonstige Rückflüsse an den Anleger stattfinden;<br />

✖ in Schadensfällen im Ausland eine Nichtanerkennung der<br />

Begrenzung der deutschen Kommanditistenhaftung (sowohl<br />

auf Ebene der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> als auch auf<br />

Ebene eines Zielinvestments) eintritt, z . B . in den USA oder<br />

Großbritannien .<br />

Der Anbieter kann den wirtschaftlichen Erfolg des Emittenten<br />

nicht garantieren .<br />

Sollten Sie die in diesem Kapitel dargestellten<br />

Risiken als zu hoch einschätzen, raten wir von<br />

einer Beteiligung ab.<br />

Die in Zusammenhang mit diesem Beteiligungsangebot auftretenden<br />

Risiken werden in drei Kategorien unterteilt, um die<br />

Schadenhöhe der Risiken für die Vermögensanlage des interessierten<br />

Anlegers besser verständlich zu machen . Mit abnehmender<br />

Schadenhöhe unterteilt man die Risiken in „anlegergefährdend”<br />

(höchste Schadenhöhe), „anlagegefährdend” (mittlere<br />

Schadenhöhe) bis hin zu „prognosegefährdend” (niedrigste<br />

Schadenhöhe) .<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> wird konzeptgemäß –<br />

entweder mittelbar über Beteiligungen an fremden Gesellschaften<br />

oder unmittelbar – Investitionen in verschiedenen Märkten<br />

tätigen . Im Folgenden wird der Begriff Zielinvestition(en)<br />

synonym verwendet für die Investition in diese Anlageobjekte .<br />

13


Risiken der angebotenen Vermögensanlage<br />

Der vorliegenden Blind Pool Konzeption ist eine Ungewissheit<br />

über die diversen Zielinvestitionen und deren Anlageobjekte<br />

immanent . In Abhängigkeit von der Ausgestaltung der nach Plan<br />

sehr unterschiedlichen Investitions- und Entscheidungsvorgaben<br />

sind entsprechende Risiken aus den Anlageobjekten nur sehr<br />

bedingt einschätzbar .<br />

1. Anlegergefährdende Risiken<br />

Unter solchen Risiken versteht man jene, die nicht nur zu einem<br />

Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern<br />

darüber hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers<br />

gefährden können:<br />

✖ Wenn der Anleger zur Finanzierung seiner Beteiligung eine persönliche<br />

Fremdfinanzierung aufgenommen hat, so besteht das<br />

Risiko, dass er auch bei Eintritt eines anlagegefährdenden Risikos<br />

deren Kapitaldienst aus anderen Mitteln bedienen muss .<br />

Weder der Emittent noch der Anbieter bieten im Zusammenhang<br />

mit dieser Vermögensanlage eine Fremdfinanzierung des<br />

Eigenkapitals an .<br />

✖ Es besteht das Risiko, dass bereits im Zusammenhang mit dieser<br />

Vermögensanlage gezahlte Steuern nicht mehr erstattet<br />

werden .<br />

✖ Es besteht das Risiko, dass der Anleger durch die Beteiligung<br />

verursachte Steuerzahlungen leisten muss, ohne dass aus der<br />

Beteiligung Ausschüttungen oder sonstige Rückflüsse an den<br />

Anleger stattfinden .<br />

✖ Es besteht das Risiko, dass in Schadensfällen im Ausland eine<br />

Nichtanerkennung der Begrenzung der deutschen Kommanditistenhaftung<br />

(sowohl auf Ebene der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> .<br />

3 . <strong>KG</strong> als auch auf Ebene eines Zielinvestments) eintritt, z . B . in<br />

den USA oder Großbritannien .<br />

2. Anlagegefährdende Risiken<br />

Unter solchen Risiken versteht man jene, die entweder einzelne<br />

Anlageobjekte oder die gesamte Vermögensanlage gefährden<br />

und damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

Zeichnungssumme führen können .<br />

Risiken aufgrund der Finanzmarktkrise<br />

Als Folge der sich seit dem 3 . Quartal 2008 verstärkenden – und<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung immer noch anhaltenden<br />

– Turbulenzen auf den Finanzmärkten kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass mittelbare und unmittelbare Zielinvestitionen für<br />

einige oder alle Märkte nicht eingegangen werden können, da<br />

entsprechende Zielinvestitionen nicht verfügbar sind . Ferner<br />

besteht das Risiko, dass bei Zielinvestitionen nicht genügend<br />

Kommandit kapital eingeworben wird und/oder kein Fremd-<br />

kapital beschafft werden kann und diese im Extremfall rückab-<br />

gewickelt werden (müssen), was dazu führen kann, dass Teile<br />

des Kommanditkapitals oder das gesamte Kommanditkapital der<br />

14 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> verloren geht; ferner besteht<br />

ein Ausfallrisiko von Zielinvestitionen (siehe nachfolgender<br />

Absatz) . Dadurch kann es zu geringeren bis hin zu keinen<br />

Rückflüssen an den Anleger kommen .<br />

Ausfallrisiko von Zielinvestitionen<br />

Es besteht das Risiko, dass die getätigten mittelbaren und<br />

unmittelbaren Zielinvestitionen gleichzeitig teilweise und/oder<br />

ganz ausfallen . Zum Beispiel könnten alle Zielinvestitionen, die<br />

unmittelbar oder mittelbar vom US-$ abhängig sind, bei einer<br />

wesentlichen Abwertung des US-$ gegenüber dem € erheblich<br />

an €-Gegenwert verlieren . Auch unterliegt der Teil des Kapitals,<br />

der in Wertpapiere oder REITs investiert ist (Real Estate Investment<br />

Trusts, dem Wesen nach also Aktien, für deren Wertbeurteilung<br />

und Dividendenentwicklung das zugrunde liegende<br />

Immobilienportfolio und die Qualität des Managements von<br />

besonderer Bedeutung sind), unterschiedlichen Marktrisiken,<br />

insbesondere dem Risiko einer Preisänderung, sowie bei<br />

Wertpapieren auch dem Bonitätsrisiko des jeweiligen Emittenten,<br />

was bis hin zum vollständigen Verlust des Kapitals führen<br />

kann . Ferner könnten bei mehreren oder allen mittelbaren und<br />

unmittelbaren Zielinvestitionen die erwarteten Rückflüsse<br />

erheblich geringer oder total ausfallen, weil sich dort z . B . die<br />

Kosten- und Zinssituation bedeutend verschlechtert hat oder<br />

aufgrund des Ausfallens bedeutender Vertragspartner oder<br />

dergleichen mehr . Treten solche Risiken auf Ebene der Zielinvestitionen<br />

auf, so wirken sich diese auf der Ebene des Emittenten<br />

entsprechend negativ aus; dadurch kann es zu geringeren bis hin<br />

zu keinen Rückflüssen an den Anleger kommen .<br />

Risiko bei Devisentermingeschäften<br />

Ein Devisentermingeschäft ist eine verbindliche Vereinbarung,<br />

zwei Währungen zu einem vereinbarten Termin und zu einem<br />

festgelegten Kurs in der Zukunft zu tauschen . Beim Eingang von<br />

Devisentermingeschäften besteht das Risiko, dass die Gesellschaft<br />

am entsprechenden Termin kein ausreichendes Guthaben<br />

der Fremdwährung hat und sich zu einem für sie ungünstigen<br />

Wechselkurs mit der Fremdwährung eindecken muss . In diesem<br />

Fall würde die Gesellschaft geringere Erträge als eigentlich<br />

erzielbar machen bzw . durch das Tauschgeschäft Verluste<br />

machen, was bei mangelnder Liquidität bis hin zur Insolvenz<br />

führen kann . Dadurch kann es zu geringeren bis hin zu keinen<br />

Rückflüssen an den Anleger kommen .<br />

Haftungsrisiko<br />

Die Haftung der Anleger ist gegenüber Dritten (etwa Gläubigern<br />

des Emittenten) auf die im Handelsregister eingetragene<br />

Haftsumme begrenzt . Diese beträgt 1 % der Beteiligungssumme .<br />

Sinkt das handelsrechtliche Kapitalkonto, dessen Stand sich zu<br />

Investitionsbeginn zu 100 % der Investition zzgl . 5 % Agio<br />

ergibt, infolge fortwährender Entnahmen (= Auszahlungen),<br />

denen nicht in gleicher Höhe Gewinne gegenüberstehen, oder


infolge negativer Ergebnisse unter die Haftsumme ab, so lebt die<br />

gesetzliche Haftung des Anlegers bis zur Höhe der Haftsumme<br />

wieder auf . Im Falle eines Ausscheidens aus der Gesellschaft<br />

haften die Kommanditisten und mittelbar über den Freistellungsanspruch<br />

des Treuhandkommanditisten auch die Treugeber für<br />

die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft noch bis zu 5 Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />

im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft<br />

.<br />

Rückabwicklungsrisiko, Sicherstellung der<br />

Gesamtinvestition, Ausfall des Kostengaranten<br />

Die demark AG, Grünwald, gibt eine Kostengarantie, wonach die<br />

im Investitionsplan aufgeführten Nebenkostenpositionen 2 .2 .1<br />

bis 2 .2 .3 in ihrem Gesamtansatz sowie bei unmittelbaren<br />

Ziel investitionen die Grenze von 12 % des Kommanditkapitals<br />

nicht überschritten werden . Es besteht das Risiko, dass der<br />

Kostengarant ausfällt und dadurch höhere Kosten für den<br />

Emittenten und/oder für Zielinvestitionen und damit für die<br />

Anleger entstehen . Ferner besteht das Risiko, dass die im<br />

Investitionsplan genannte Investitionsquote nicht erreicht wird,<br />

da nicht alle Kosten durch die Kostengarantie der demark AG<br />

abgedeckt sind, diese Kosten teilweise kalkuliert sind und damit<br />

höher ausfallen können als geplant . Dies würde bei Weiterführung<br />

des Emittenten zu niedrigeren als den erwarteten Auszahlungen<br />

an die Anleger führen, auch wenn die Zielinvestitionen<br />

für sich genommen wie erwartet laufen . Es besteht ferner das<br />

Risiko, dass ein notwendiges Mindestkapital zur Deckung der<br />

Kosten und zur Erreichung der Anlagekriterien nicht platziert<br />

werden kann .<br />

Im schlimmsten Fall kann eine Rückabwicklung des Beteiligungsangebotes<br />

nicht ausgeschlossen werden, was dazu führen kann,<br />

dass Teile der Einlage oder die gesamte Einlage der Anleger<br />

verloren geht . Anleger haben für den Fall einer Rückabwicklung<br />

keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung<br />

ihres eingesetzten Kapitals . Die Beendigung des Emittenten ist<br />

u . a . in § 15 des Gesellschaftsvertrages geregelt .<br />

Ausfall wichtiger Vertragspartner<br />

Es besteht das Risiko, dass wichtige Vertragspartner des<br />

Emittenten ausfallen, so z . B . die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, die<br />

demark AG, der Treuhänder und Mittelfreigabekontrolleur RP<br />

RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, <strong>Co</strong>ntainerverwalter<br />

und -mieter, Reedereien und/oder Charterer von Schiffen,<br />

Mieter von Flugzeugen und/oder Immobilien, Betreiber von<br />

Anlagen zur Energie- und Stromerzeugung etc . Dies könnte sich<br />

je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Vertragspartners für den<br />

Emittenten in anlagegefährdender Weise auf die Anleger<br />

auswirken .<br />

Politisches Risiko<br />

Die Zielinvestitionen der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong><br />

könenn in der gesamten Weltwirtschaft zugegen sein . Es besteht<br />

das Risiko, dass Staaten aus politischen Gründen Wirtschaftssanktionen<br />

gegen andere Staaten, Staatsunternehmen, Unternehmen<br />

oder gegen deren Geschäftspartner verhängen, um auf<br />

diese Weise Geld- und Warenströme mit dem Ziel politischer<br />

Einflussnahme absichtlich empfindlich zu stören . Hiervon können<br />

auch die Zielinvestitionen der Gesellschaft betroffen sein .<br />

Transportmittel beispielsweise können durch Dritte festgehalten<br />

bzw . deren Aus- oder Einreise verhindert werden und so dem<br />

Zugriff des Emittenten und seiner Geschäftspartner zeitweise<br />

oder dauerhaft entzogen sein . Beispielsweise können Banken<br />

unter politischen Druck geraten, gegenüber bestimmten Staaten<br />

und/oder deren Staatsunternehmen wirtschaftliche Moratorien<br />

auszuüben, so dass bereits gegebene Fremdfinanzierungszusagen<br />

widerrufen oder sogar ausgezahlte Darlehen vorzeitig<br />

gekündigt werden . Dies kann direkt oder indirekt zum Ausfall<br />

von Rückflüssen an den Emittenten führen, so dass es zu<br />

geringeren bis hin zu keinen Rückflüssen an den Anleger<br />

kommen kann .<br />

Risiken aufgrund von Piraterie<br />

Die Übergriffe auf Handelsschiffe am Golf von Aden belasten<br />

zunehmend die globalen Warenströme . Nach Angaben des<br />

Spiegels, nehmen jährlich rund 16 .000 Schiffe und 30 % des Öls<br />

die Route durch den Golf von Aden und den Suezkanal, der das<br />

Rote Meer mit dem Mittelmeer verbindet . Der Golf von Aden<br />

zwischen Somalia und dem Jemen gehört zu den wichtigsten<br />

Handelsrouten der Welt; ein Großteil der Waren aus Asien<br />

gelangt über die Suezkanal-Route nach Europa und die USA .<br />

In der Folge der Übergriffe müssen Schiffseigentümer höhere<br />

Kosten für Versicherungen, Sicherheitsmaßnahmen oder<br />

Lösegeldzahlungen auf sich nehmen oder Ausweichrouten in<br />

Kauf nehmen . Treten solche Risiken auf Ebene der Zielinvestitionen<br />

auf, so wirken sich diese auf der Ebene des Emittenten<br />

entsprechend negativ aus; dadurch kann es zu geringeren bis hin<br />

zu keinen Rückflüssen an den Anleger kommen .<br />

Kumulationsrisiko<br />

Es besteht das Risiko, dass mehrere prognosegefährdende<br />

Risiken (siehe nachfolgend) gleichzeitig eintreten, so in Form<br />

ihres kumulativen Auftretens zu einem anlagegefährdenden<br />

Risiko werden und damit zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der Zeichnungssumme führen .<br />

Risiko ordentlicher Kündigungen<br />

Für den Fall, dass Kommanditisten von ihrem Recht auf ordentliche<br />

Kündigung, erstmals zum Ende des sechsten Jahres, das auf<br />

den Beitritt folgt, Gebrauch machen, besteht das Risiko, dass die<br />

Gesellschaft mit der verringerten Anzahl von Kommanditisten<br />

nicht oder nur stark eingeschränkt wirtschaftlich fortgeführt<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Risiken der angebotenen Vermögensanlage<br />

15


Risiken der angebotenen Vermögensanlage<br />

werden kann und dass zur Begleichung des Auseinanderset-<br />

zungsguthabens Zielinvestitionen zu einem ungünstigen<br />

Marktzeitpunkt verkauft werden müssen; dadurch kann es zu<br />

geringeren Rückflüssen an den Anleger kommen . Für die<br />

vorzeitig ausscheidenden Kommanditisten besteht das Risiko,<br />

dass aufgrund mangelnder Liquidität der Gesellschaft das<br />

Auseinandersetzungsguthaben über fünf Jahre verteilt ausgezahlt<br />

wird .<br />

Auszahlungsrisiko<br />

Auszahlungen können ganz oder teilweise entfallen .<br />

Fungibilitätsrisiko<br />

Kommanditanteile des Emittenten sind auf Ebene der Anleger<br />

bisher nicht handelbar . Es besteht die Gefahr, dass über diverse<br />

Zweitmarktmöglichkeiten (Deutsche Sekundärmarkt <strong>GmbH</strong> oder<br />

Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG, u . a .) oder<br />

andere Wege Anteile dieser Vermögensanlage nicht oder nicht<br />

zu den gewünschten Preisen und/oder nicht in den gewünschten<br />

Volumina weiterveräußerbar sind . Es besteht somit das Risiko,<br />

dass die Anteile nicht veräußerbar sind . Auf Ebene der Gesellschaft<br />

besteht das Risiko, dass im Falle der geplanten Liquidation<br />

dieser Vermögensanlage die Beendigung der einzelnen<br />

Zielinvestitionen nicht, nicht in zeitlich überschaubarem Rahmen<br />

oder nicht mit dem erwarteten Kapitalrückfluss durchgeführt<br />

werden kann . Dies kann zu geringeren Rückflüssen bis hin zum<br />

Ausfall derselben an den Anleger führen .<br />

Risiko eines extremen Ausschlags eines<br />

prognosegefährdenden Risikos<br />

Ein extremer Ausschlag z . B . in der Höhe oder bei einem<br />

ungünstigen zeitlichen Anfall eines unter normalen Umständen<br />

als prognosegefährdend einzustufenden Risikos kann dadurch zu<br />

einem anlagegefährdenden Risiko werden .<br />

<strong>3.</strong> Prognosegefährdende Risiken<br />

Unter prognosegefährdenden Risiken versteht man jene, die zu<br />

einer schwächeren Prognose führen können .<br />

Steuerliche Risiken der angebotenen Vermögensanlage<br />

Steuerliche Konzeption<br />

Das Konzept der Gesellschaft beruht auf der Diversifikation in<br />

unterschiedliche Zielinvestionen, insbesondere auf der Beteiligung<br />

an anderen geschlossenen Fondsgesellschaften bzw .<br />

Personengesellschaften . Hiermit sind steuerliche Risiken<br />

verbundenen, die aufgrund des für Personengesellschaften<br />

geltenden steuerlichen Transparenzprinzips mittelbar auch den<br />

einzelnen Anleger treffen . Bezüglich der noch nicht feststehenden<br />

Zielinvestitionen ist zu beachten, dass hierzu keine abschließenden<br />

steuerlichen Aussagen getroffen werden können .<br />

16 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Die steuerliche Konzeption der Gesellschaft wurde bislang<br />

seitens der örtlichen Finanzverwaltung noch nicht geprüft . Es<br />

besteht daher das Risiko, dass die Finanzverwaltung vertragliche<br />

Leistungsbeziehungen anders beurteilt als von der Gesellschaft<br />

angenommen und sich dadurch die steuerliche Einordnung<br />

dieser vertraglichen Leistungsbeziehungen ändert . Dies kann zu<br />

steuerlichen Nachteilen für den einzelnen Anleger führen .<br />

Einkommensteuerliche Risiken<br />

Bei einer Fremdfinanzierung der Beteiligung durch den Anleger<br />

könnten sich für diesen negative steuerliche Folgen ergeben .<br />

Dies wäre der Fall, wenn die Kosten der Fremdfinanzierung oder<br />

andere Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung dazu führen, dass bei dem einzelnen Anleger<br />

voraussichtlich kein Totalgewinn entsteht, und er somit keine<br />

Gewinnerzielungsabsicht hat .<br />

Sofern die Gesellschaft Fremdkapital aufnehmen sollte, kann die<br />

so genannte Zinsschranke nach § 4 h EStG grds . dazu führen,<br />

dass die Zinsaufwendungen nur eingeschränkt abgezogen<br />

werden können . Sollte der Zinsüberhang 30 % des steuerlichen<br />

EBITDA übersteigen und für die Gesellschaft keine der in § 4 h<br />

EStG genannten Ausnahmeregelungen gelten, könnte dies das<br />

steuerliche Ergebnis des jeweiligen Anlegers erhöhen .<br />

Die Finanzverwaltung könnte § 15b EStG für den Fall anwenden,<br />

dass die Gesellschaft die Nichtaufgriffsgrenze von 10 %<br />

überschreitet . Hierdurch könnten sich für den einzelnen Anleger<br />

Liquiditätsnachteile ergeben, da Verluste aus der Beteiligung an<br />

der Gesellschaft nicht mehr mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen<br />

ausgeglichen, sondern nur noch mit zukünftigen<br />

Gewinnen aus der Beteiligung an der Gesellschaft verrechnet<br />

werden könnten .<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung<br />

über die von der Gesellschaft getroffenen Annahmen<br />

hinaus weitere einzelne Verträge dahingehend auslegen wird,<br />

dass das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern<br />

nicht der Gesellschaft, sondern Dritten zusteht . Hierdurch könnte<br />

sich das steuerliche Ergebnis des jeweiligen Anlegers erhöhen .<br />

Das Bundesministerium der Finanzen vertritt in seinem Schreiben<br />

vom 1 . April 2009 die Auffassung, dass die Veräußerung von<br />

Wirtschaftsgütern im Falle eines einheitlichen Geschäftskonzepts<br />

zum laufenden Geschäftsbetrieb gehört, auch wenn die<br />

Veräußerung zeitlich mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe<br />

zusammenfällt . Sollte die Finanzverwaltung im Falle der<br />

Beteiligungsgesellschaft ein einheitliches Geschäftskonzept<br />

annehmen könnte dies dazu führen, dass die grds . für die<br />

Betriebsveräußerung/-aufgabe geltenden Steuervergünstigungen<br />

nicht zur Anwendung kommen .


Tonnagesteuer (§ 5a EStG)<br />

Die Gesellschaft beabsichtigt, sich an Schiffsgesellschaften zu<br />

beteiligen, die zur pauschalen Gewinnermittlung gemäß § 5 a<br />

EStG optiert haben . Aufgrund der pauschalen Gewinnermittlung<br />

nach § 5a EStG, entsteht eine Steuerbelastung auch dann, wenn<br />

die Schiffsgesellschaft, an der sich die Gesellschaft beteiligt hat,<br />

tatsächlich keine Einkünfte oder tatsächlich Verluste erwirtschaftet<br />

.<br />

Sollten die Regelungen zur pauschalen Gewinnermittlung nach<br />

§ 5a EStG (Tonnagesteuer) in der Zukunft geändert oder<br />

aufgehoben werden oder sollte die Inanspruchnahme der<br />

pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer)<br />

aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen die Schiffsgesellschaft,<br />

an denen sich die Gesellschaft beteiligt hat, nicht<br />

möglich oder nicht mehr sinnvoll sein und daher eine Rückkehr<br />

zur herkömmlichen Gewinnermittlung nach § 5 EStG erfolgen,<br />

kann dies zu einer erhöhten steuerlichen Belastung der Anleger<br />

führen .<br />

Ferner ist ein etwaiger Veräußerungsgewinn der Besteuerung zu<br />

unterwerfen, wenn die Veräußerung zu einem Zeitpunkt erfolgt,<br />

zu dem der Gewinn durch die Schiffsgesellschaft nicht mehr<br />

nach § 5a EStG (Tonnagesteuer) ermittelt wird .<br />

Im Falle der Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft, die erst zu<br />

einem späteren Zeitpunkt zur Tonnagesteuer optiert, ergibt sich<br />

ein so genannter Unterschiedsbetrag, in dem sämtliche stillen<br />

Reserven der Schiffsgesellschaft zusammengefasst werden .<br />

Dieser Unterschiedsbetrag ist bei der Veräußerung des Schiffes<br />

bzw . der Beteiligung an der Schiffsgesellschaft beziehungsweise<br />

der Beteiligung an der Gesellschaft – gegebenenfalls anteilig –<br />

aufzulösen und zu versteuern .<br />

Gewerbesteuerliche Risiken<br />

Auch für Zwecke der Gewerbesteuer bildet der – neben dem<br />

nach § 5 EStG ermittelten Ergebnis – nach § 5a EStG ermittelte<br />

pauschale Gewinn die Grundlage für die Ermittlung der Gewerbesteuererbelastung<br />

des Schiffsbetriebes . Die Konzeption des<br />

Beteiligungsangebotes geht davon aus, dass eine Schiffsgesellschaft,<br />

an der die Gesellschaft sich beteiligt, ihren Gewinn<br />

durchgehend nach § 5a EStG ermittelt . Sollten die Regelungen<br />

zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer)<br />

in der Zukunft geändert oder aufgehoben werden oder sollte<br />

die Inanspruchnahme der pauschalen Gewinnermittlung nach<br />

§ 5a EStG (Tonnagesteuer) aus wirtschaftlichen oder sonstigen<br />

Gründen nicht möglich oder nicht mehr sinnvoll sein und daher<br />

durch die Schiffsgesellschaft eine Rückkehr zur herkömmlichen<br />

Gewinnermittlung nach § 5 EStG erfolgen, würde dies zu einer<br />

erhöhten gewerbesteuerlichen Belastung bei der Schiffsgesellschaft<br />

führen, so dass diese weniger Liquidität zur Verfügung<br />

hätte . Das gleiche gilt, wenn die Schiffsgesellschaft die Voraussetzungen<br />

für die Option zur pauschalen Gewinnermittlung nach<br />

§ 5a EStG (Tonnagesteuer) nicht oder nicht mehr erfüllen könnte<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Risiken der angebotenen Vermögensanlage<br />

17


Risiken der angebotenen Vermögensanlage<br />

beziehungsweise nicht mehr erfüllt . Hierdurch kann sich die<br />

Liquidität der Gesellschaft und des jeweiligen Gesellschafters<br />

verringern .<br />

Die Vergütungen für Leistungen von Gesellschaftern an die<br />

Schiffsgesellschaft erhöhen als Sondervergütungen der Gesellschafter<br />

den nach § 5a EStG pauschal ermittelten Gewinn und<br />

damit auch den Gewerbeertrag der Schiffsgesellschaft . Eine<br />

Ausnahme besteht nach dem Schreiben der Finanzverwaltung<br />

vom 31 . Oktober 2008 (IV A 6 – S 2133a – 11/02, BStBl . I 2008,<br />

S . 956 ff .) für das Bereederungsentgelt eines am Schiff beteiligten<br />

Bereederers, soweit es 4 % der Bruttofrachtraten nicht<br />

übersteigt . Sofern die tatsächlichen Vergütungen an die<br />

Gesellschafter höher oder die mit diesen in Zusammenhang<br />

stehenden Aufwendungen niedriger ausfallen, würde dies zu<br />

einer höheren Gewerbesteuerbelastung führen . Hierdurch kann<br />

sich die Liquidität der Schiffsgesellschaft und in der Folge die<br />

Liquidität der Gesellschaft und des jeweiligen Gesellschafters<br />

verringern .<br />

Erwirbt die Gesellschaft einen Anteil an einer Schiffsgesellschaft<br />

mit gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen, gehen diese anteilig<br />

in Höhe des erworbenen nominellen Beteiligungsbetrages zum<br />

Gesamtkapital der Schiffsgesellschaft verloren . Sofern im<br />

Gesellschaftsvertrag der Schiffsgesellschaft eine Regelung<br />

enthalten ist, die zu einem Ausgleich eines bei der Gesellschaft<br />

eingetretenen Nachteils verpflichtet, verringert sich die Liquidität<br />

der Gesellschaft und des jeweiligen Gesellschafters entsprechend<br />

.<br />

Sollte die Finanzverwaltung im Falle der Beteiligungsgesellschaft<br />

ein einheitliches Geschäftskonzept im Sinne des BMF-Schreibens<br />

vom 1 . April 2009 annehmen und den aus Betriebsveräußerung/<br />

-aufgabe resultierenden Gewinn als laufenden Gewinn qualifizieren,<br />

unterläge dieser auch der Gewerbesteuer .<br />

Umsatzsteuerliche Risiken<br />

Es wird angenommen, dass die Gesellschaft nicht uneingeschränkt<br />

vorsteuerabzugsberechtigt ist . Sollte die insoweit von<br />

der Gesellschaft vorgenommene Aufteilung der Vorsteuerbeträge<br />

von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden, könnte<br />

dies das steuerliche Ergebnis verschlechtern und die Liquidität<br />

der Gesellschaft und des jeweiligen Gesellschafters entsprechend<br />

belasten .<br />

Soweit die Gesellschaft im Rahmen einer Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen Erwerber ist und der Veräußerer seinen Vorsteuerabzug<br />

im Zeitpunkt der Geschäftsveräußerung im Ganzen bereits<br />

berichtigt, wird der Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen<br />

und die Vorsteuerberichtigung von der Gesellschaft als Rechtsnachfolger<br />

übernommen . Dies würde die Liquidität der Gesellschaft<br />

und des jeweiligen Gesellschafters entsprechend belasten .<br />

18 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Sollte die Finanzverwaltung über die von der Gesellschaft getroffenen<br />

Annahmen hinaus weitere einzelne vertragliche Vereinbarungen<br />

dahingehend auslegen, dass die Gesellschaft nicht<br />

wirtschaftlicher Eigentümer der betroffenen Investitionsgegenstände<br />

wird/ist, könnte dies insoweit abweichend von den von<br />

der Gesellschaft getroffenen Annahmen eine weitere Einschränkung/Kürzung<br />

des Vorsteuerabzuges für die mit diesem Vorgang<br />

in Zusammenhang stehenden Leistungen zur Folge haben . In<br />

diesem Fall kann es dazu kommen, dass die Gesellschaft<br />

unberechtigt in Anspruch genommene Vorsteuerabzugsbeträge<br />

zurückzahlen und verzinsen muss . Dies würde das steuerliche<br />

Ergebnis negativ beeinflussen und die Liquidität der Gesellschaft<br />

und des jeweiligen Gesellschafters entsprechend belasten .<br />

Grunderwerbsteuerliche Risiken<br />

Wenn die Gesellschaft eine Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft<br />

erwirbt, wird der geplante Eintritt neuer Kommanditisten<br />

in die Immobiliengsellschaft bzw . in die Gesellschaft keine<br />

Grunderwerbsteuer auslösen, da weniger als 95 % der Anteile<br />

am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen<br />

bzw . sich nicht mindestens 95 % der Anteile der Immobiliengesellschaft<br />

in einer Hand vereinigen . Sollten sich die Beteiligungsverhältnisse<br />

innerhalb von fünf Jahre dahingehend ändern, dass<br />

nicht einer der Gründungsgesellschafter der Immobiliengesellschaft<br />

zu mehr als 5 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist,<br />

würde der Erwerb der Immobilie erneut der Grunderwerbsteuer<br />

unterliegen . Dies würde die Liquidität der Immobiliengesellschaft<br />

bzw . der Gesellschaft oder des Anlegers entsprechend belasten .<br />

Gleiches könnte für den Fall gelten, dass die Finanzverwaltung<br />

die Beteiligung eines Gründungsgesellschafters nicht als<br />

Beteiligung von mehr als 5 % am Gesellschaftsvermögen<br />

anerkennt .<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuerliche Risiken<br />

Die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer)<br />

bleibt für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer außer<br />

Betracht . Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Finanzverwaltung für die Ermittlung der erbschafts- und<br />

schenkungsteuerlichen Werte unter Berücksichtigung des<br />

kalkulierten Veräußerungserlöses (Basisszenario) zu einer<br />

anderen Beurteilung der zugrundezulegenden Nutzungsdauer<br />

der Schiffe kommt . Dies kann sich bei der Ermittlung des<br />

erbschafts- und schenkungsteuerlichen Wertes der Beteiligung<br />

eines Anlegers auswirken, da hierbei die gemeinen Werte der<br />

Beteiligung der Gesellschaft an Schiffsgesellschaften einbezogen<br />

werden .<br />

Bei einer Übertragung der Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis<br />

im Wege der Schenkung, tritt der Beschenkte nach § 12<br />

Ziff . 1 des Treuhandvertrages in die Rechtsstellung des Schenkers<br />

ein . Gegenstand der Schenkung ist der Sachleistungsanspruch,<br />

dessen Bewertung sich nach dem gemeinen Wert richtet .


In diesem Fall vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass<br />

die für Betriebsvermögen geltenden erbschafts- und schenkungsteuerlichen<br />

Vergünstigungen auf den Sachleistungsanspruch<br />

keine Anwendung finden . Dadurch kommt es bei der Übertragung<br />

einer mittelbaren Beteiligung im Wege der Schenkung<br />

nach derzeitiger Rechtslage in der Regel zu deutlich höheren<br />

erbschafts- und schenkungsteuerlichen Werten .<br />

Steuerliches Risiko Ausland<br />

Soweit die von der Schiffsgesellschaft, an der sich die Gesellschaft<br />

beteiligt, betriebenen Schiffe ausländische Häfen<br />

anlaufen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesem Fall<br />

nach dem Recht ausländischer Staaten für die Schiffsgesellschaft<br />

oder die Gesellschaft und deren jeweilige Gesellschafter<br />

steuerliche Verpflichtungen entstehen . Diese können z . B . eine<br />

Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen oder auch eine<br />

unmittelbare Steuerpflicht begründen . Die Kosten zur Erfüllung<br />

der steuerlichen Verpflichtungen sowie etwaige Steuerzahlungen<br />

würden den Mittelrückfluss aus der Beteiligung und mithin die<br />

Liquidität des jeweiligen Anlegers entsprechend verringern .<br />

Nach der Anlagepolitik der Gesellschaft ist es nicht ausgeschlossen,<br />

dass die Gesellschaft auch mit Unternehmen <strong>Co</strong>ntainer-<br />

Leasingverträge etc . abschließt, die im Ausland ansässig sind .<br />

Ob die Einnahmen aus der Vermietung der <strong>Co</strong>ntainer etc . in<br />

Deutschland, im Ausland oder in beiden Staaten besteuert<br />

werden, hängt letztendlich von der Art der erzielten Einkünfte,<br />

der Anwendung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens<br />

sowie der steuerrechtlichen Würdigung des konkreten Sachverhalts<br />

in Deutschland und im Ausland ab . Gleiches gilt im Hinblick<br />

darauf, ob anfallende ausländische Steuern auf die deutsche<br />

Einkommensteuer des jeweiligen Anlegers angerechnet werden<br />

können oder ob im Ausland anfallende Verluste in Deutschland<br />

durch den jeweiligen Anleger mit steuerlicher Wirkung geltend<br />

gemacht werden können . Dies kann zu Liquiditätsnachteilen für<br />

den einzelnen Anleger führen .<br />

Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich<br />

darüber hinaus aufgrund der außersteuergesetzlichen Regelungen<br />

zur Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des §§ 7 ff . AStG,<br />

§ 20 Abs . 2 AStG weitere, der deutschen Besteuerung unterliegende<br />

Einkünfte ergeben, oder weitere ausländische Steuern –<br />

unabhängig von der Ansässigkeit des Leasingnehmers – anfallen<br />

. Eine entsprechende Hinzurechnungsbesteuerung und/oder<br />

eine Belastung der Gesellschaft mit ausländischen Steuern<br />

könnte entsprechende negative Auswirkungen auf die Liquidität<br />

und das Ergebnis der Gesellschaft und der einzelnen Anleger<br />

haben .<br />

Kostenrisiko bei ausländischen Steuererklärungen<br />

Für den einzelnen Anleger könnten sich Kosten für die Abgabe<br />

jährlicher Steuererklärungen im Ausland ergeben, wenn es der<br />

Gesellschaft nicht gelingt, die Pflicht zur Abgabe ausländischer<br />

Steuererklärungen für jeden Gesellschafter dauerhaft zu vermeiden .<br />

Allgemeine steuerliche Risiken<br />

Die Höhe der steuerlichen Ergebnisse der Gesellschaft wird erst<br />

nach Abschluss einer Betriebsprüfung für die einzelnen Veranlagungszeiträume<br />

endgültig festgestellt . Dies kann zu Steuernachzahlungen<br />

bei dem einzelnen Gesellschafter führen, die nach<br />

§ 233 a AO mit 6 % p . a . verzinst werden . Dies muss in der<br />

Disposition berücksichtigt werden .<br />

Die vorstehenden Ausführungen beruhen auf dem zum Zeitpunkt<br />

der Erstellung dieser Ausführungen geltenden Rechtsstand, der<br />

gegenwärtigen Rechtsprechung und der derzeitigen Verwaltungsauffassung<br />

. Weiterentwicklungen des Steuerrechts sowie<br />

der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung sowie<br />

deren Interpretation lassen sich jedoch – wie eine Betrachtung<br />

der Entwicklungen in der Vergangenheit zeigt – nicht ausschließen,<br />

so dass auch Abweichungen und Verschiebungen – insbesondere<br />

auch in zeitlicher Hinsicht – der steuerlichen Ergebnisse<br />

möglich sind . Derartige Änderungen können zu einer anderen<br />

steuerrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und zu höheren<br />

steuerlichen Belastungen führen .<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass es in Deutschland möglich und<br />

bereits mehrfach vorgekommen ist, dass der Gesetzgeber noch<br />

am Ende eines Jahres rückwirkend auf den Beginn des Jahres<br />

Steuergesetze mit verschlechternder Wirkung für Investoren<br />

bzw . Anleger ändert . Dies kann erhebliche nachteilige Auswirkungen<br />

auf die erwarteten Erträge zur Folge haben .<br />

Rechtliches Risiko<br />

Es besteht das Risiko, dass Gesetze, Verordnungen, eine<br />

veränderte Verwaltungspraxis oder eine vom Anbieter abweichende<br />

Meinung der Verwaltung oder der Rechtsprechung oder<br />

ähnliches zu erheblichen negativen Folgen rechtlicher oder<br />

wirtschaftlicher Natur für den Anleger führen . Bei Investitionen<br />

im Zusammenhang mit dem Ausland besteht ferner das Risiko,<br />

dass sich Risiken aus der Beschränkung des Kapitalverkehrs<br />

ergeben .<br />

Wechselkursrisiko<br />

Es besteht ein indirektes Wechselkursrisiko, insbesondere zum<br />

US-$, aber auch zu anderen Währungen, wenn der Emittent<br />

Zielinvestitionen in anderen Währungen vornimmt . Obgleich der<br />

Anleger in € einzahlt und Auszahlungen in € an ihn ausgekehrt<br />

werden, investiert die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong><br />

voraussichtlich auch in mehrere Zielinvestitionen, die in anderer<br />

Währung konzipiert sind, meist US-$ . Die hier dargestellte<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Risiken der angebotenen Vermögensanlage<br />

19


Risiken der angebotenen Vermögensanlage<br />

Konzeption geht von durchgehend gleichbleibenden Wechselkur-<br />

sen des € zu den Fremdwährungen aus . Darüber hinaus hat die<br />

Geschäftsführung die Möglichkeit, das Wechselkursrisiko mit<br />

Termingeschäften abzusichern; hier besteht das Risiko des<br />

Ausfalls des Vertragspartners des Termingeschäfts (Bonitätsrisiko)<br />

sowie ein generelles Marktrisiko des Totalausfalls . Bei<br />

negativen Wechselkursentwicklungen kann dies zu deutlich<br />

geringeren Erträgen auf €-Basis führen als erwartet .<br />

Verfügbarkeitsrisiko<br />

Es besteht das Risiko, dass die geplanten Zielinvestitionen zum<br />

Zeitpunkt der geplanten Investition bzw . Reinvestition nicht oder<br />

nicht in ausreichendem Volumen (z . B . aus Gründen überhöhter<br />

Marktpreise, mangelnden Angebotes, genehmigungspflichtiger<br />

Vorgänge bei Nichtvorliegen der Genehmigung oder aus<br />

wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gründen, die<br />

einer Investition entgegenstehen, etc .) zur Verfügung stehen, so<br />

dass die geplante Fondsmischung nicht erreicht werden kann .<br />

Unter Umständen können einzelne Gattungen gänzlich unbesetzt<br />

bleiben . Dies hätte zur Folge, dass die tatsächlich vorliegende<br />

Fondsmischung lediglich niedrigere als die angestrebten<br />

Überschüsse erwirtschaften kann oder höhere Risiken wegen<br />

unzureichender Fondsmischung eingegangen werden müssen .<br />

Dies kann das angestrebte Ergebnis deutlich negativ beeinflussen<br />

bzw . das Eintreten des angestrebten Ergebnisses unwahrscheinlicher<br />

werden lassen .<br />

Schlüsselpersonenrisiko<br />

Es besteht ein Schlüsselpersonenrisiko hinsichtlich der Personen<br />

Jutta Herbel, Hans-Martin Herbel und Alexander Link . Diese<br />

Personen sind Geschäftsführer der <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, die<br />

Konzeptionär dieser Fondsidee ist, und/oder des Komplementärs<br />

<strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> . Zudem ist ein Teil der<br />

vorgenannten Personen Vorstand der demark AG . Es besteht<br />

das Risiko, dass diese Personen Investitionsentscheidungen<br />

treffen, die sich später als falsch herausstellen und die das<br />

wirtschaftliche Ergebnis der Anleger erheblich negativ beeinflussen<br />

. Ferner besteht das Risiko, dass der Ausfall dieser<br />

Schlüsselpersonen dazu führt, dass das wirtschaftliche Ergebnis<br />

der Anleger negativ beeinflusst wird . Darüber hinaus besteht<br />

das Risiko, dass diese Personen aufgrund ihrer o . g . Tätigkeiten<br />

wie auch Herr Humbert Lechner aufgrund seiner Tätigkeit als<br />

Geschäftsführer der RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

die für die Gesellschaft als Treuhänder, Mittelfreigabekontrolleur<br />

und Steuerberater tätig ist, in Interessenkonflikte<br />

geraten, die das wirtschaftliche Ergebnis der Anleger negativ<br />

beeinflussen .<br />

Blind Pool Risiko<br />

Der vorliegenden Blind Pool Konzeption ist eine Ungewissheit<br />

über die diversen Anlageobjekte bzw . Zielinvestitionen immanent<br />

. In Abhängigkeit von der Ausgestaltung der nach Plan sehr<br />

20 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

unterschiedlichen Investitions- und Entscheidungsvorgaben sind<br />

entsprechende Risiken aus den Anlageobjekten nur sehr bedingt<br />

einschätzbar . Es besteht daher das Risiko, dass die angestrebten<br />

Ergebnisse für den Anleger deutlich negativ beeinflusst werden .<br />

Zinsrisiko, Fremdfinanzierungsrisiko<br />

Der Fonds arbeitet konzeptionell nur mit Eigenkapital . Die<br />

Aufnahme von langfristigem Fremdkapital auf Ebene der<br />

Gesellschaft ist grundsätzlich nicht vorgesehen; jedoch bis zu<br />

einer Höhe von 10 % des Kommanditkapitals ohne Gesellschafterbeschluss<br />

zulässig . Ferner soll die kurzfristige Zwischenfinanzierung<br />

bereits gezeichneten, aber noch nicht eingezahlten<br />

Eigenkapitals erlaubt sein, wenn die Einzahlungsbedingungen in<br />

ein Zielinvestment dies erforderlich machen . Auf Ebene der<br />

jeweiligen Zielinvestitionen kann weiteres Fremdkapital enthalten<br />

sein . Durch einen Fremdkapitaleinsatz wird das wirtschaftliche<br />

Risiko der Beteiligung erhöht, da Zinsen und Tilgungen<br />

bevorrechtigt bedient werden müssen . Bei einem langfristigen<br />

Fremdkapitaleinsatz besteht ein Zinsrisiko dahingehend, dass die<br />

vollständige Absicherung des Zinssatzes unter Umständen erst<br />

bei Platzierungsende erfolgen kann und dann aufgrund zwischenzeitlich<br />

gestiegener Zinsen die wirtschaftlichen Vorteile<br />

einer teilweisen Fremdfinanzierung nicht oder nur teilweise<br />

realisierbar sind . Bei einer kurzfristigen Zwischenfinanzierung<br />

von Eigenkapital können weitere Zinsbelastungen für den<br />

Emittenten entstehen . Ferner können Ereignisse wie beispielsweise<br />

die momentane Finanzmarktkrise dazu führen, dass selbst<br />

zugesagte und genehmigte Fremdmittel nicht gewährt oder nur<br />

zu deutlich schlechteren Konditionen vereinbart werden können .<br />

Dies kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die erwarteten<br />

Rückflüsse an den Anleger zur Folge haben .<br />

Reinvestitionsrisiko<br />

Es besteht das Risiko, dass Rückflüsse aus den Zielinvestitionen,<br />

die reinvestiert wurden, in der Folge ganz oder teilweise verloren<br />

gehen und dadurch das angestrebte Ergebnis deutlich negativer<br />

ausfällt .<br />

Investitionsphasenrisiken<br />

Nebenkosten auf Ebene des Emittenten, die vertraglich nicht<br />

gesichert sind oder die ungeplant/unerwartet eintreten (etwa<br />

rechtliche Auseinandersetzungen o . Ä .), könnten höher als<br />

kalkuliert ausfallen . Dadurch würde ein geringeres als das<br />

geplante Kapital zur Investition in die Zielmärkte zur Verfügung<br />

stehen, so dass selbst planmäßige Rückflüsse an den Emittenten<br />

zu geringeren als den erwarteten Rückflüssen an die Anleger<br />

führen würden . Daneben besteht das Risiko, dass es während<br />

der Investitionsphase zu einer unerwartet langsamen Platzierung<br />

des Eigenkapitals kommt . Dadurch könnten sich die angestrebten<br />

Ergebnisse zeitlich verzögern .


Auslandsrisiken<br />

Veränderungen der politischen oder wirtschaftlichen Situation<br />

derjenigen Länder, in die die Gesellschaft investiert, können<br />

negative Auswirkungen auf das Ergebnis der Gesellschaft haben .<br />

Soweit die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> grenzüberschreitende<br />

Zielinvestitionen tätigt, bestehen Risiken hinsichtlich der<br />

unterschiedlichen Rechts- und Steuersysteme, des Kapitaltransfers<br />

und der erschwerten Verwaltung des Vermögens . Daraus<br />

resultierende Verzögerungen der Geschäftstätigkeit, höhere<br />

Rechtsberatungskosten, höhere Geldtransferkosten sowie<br />

höhere Verwaltungskosten können zu geringeren Geldrückflüssen<br />

an die Anleger führen .<br />

Kostenrisiko<br />

Die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung ist auch von der<br />

Ausgabenstruktur abhängig . Es ist zu beachten, dass die im<br />

Investitionsplan (Mittelverwendung) dargestellten, nicht<br />

wertbildenden Faktoren (z . B . Eigenkapital-Beschaffungskosten)<br />

erst durch einen entsprechenden Wertzuwachs der Güter, in die<br />

die Gesellschaft investiert, kompensiert werden müssen . Zudem<br />

besteht in der Investitionsphase das Risiko, dass vertraglich nicht<br />

festgelegte Kosten höher als kalkuliert ausfallen . Auch können<br />

die laufenden Kosten, wie Verwaltungs- und Gesellschaftskosten,<br />

die kalkulierten Kosten übersteigen und so den wirtschaftlichen<br />

Verlauf des Investments negativ beeinflussen . Da sich die<br />

Abweichungen von den wirtschaftlichen Eckdaten addieren<br />

können, kann das wirtschaftliche Gesamtergebnis der Beteiligung<br />

wesentlich schlechter als prognostiziert ausfallen .<br />

Beschlussfassungsrisiko<br />

Es besteht die Möglichkeit, dass Minderheitsgesellschafter<br />

Gesellschafterbeschlüsse, die mit einer 2/3 oder 3/4 Mehrheit zu<br />

beschließen sind, blockieren . Darüber hinaus besteht das Risiko,<br />

dass einzelne Kommanditisten bei Beschlussfassungen ggf . ihre<br />

gesellschaftsrechtlichen Interessen nicht durchsetzen können<br />

oder dass ein Einzelanleger bei Zeichnung eines größeren<br />

Gesellschaftsanteils die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung<br />

hat und daher beherrschenden Einfluss ausüben<br />

kann .<br />

Weitere wesentliche Risiken existieren nach Kenntnis des<br />

Anbieters nicht .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Risiken der angebotenen Vermögensanlage<br />

21


Angaben zum<br />

Angaben Anbieter<br />

zum Anbieter<br />

Der Anbieter<br />

Firmenname <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong><br />

Sitz und Geschäftsadresse Luise-Ullrich-Straße 2, D-82031 Grünwald bei München<br />

Notarielle Beurkundung 4 . Juli 2005<br />

Handelsregister München, HRB 158 272 (Tag der Eintragung: 11 . August 2005)<br />

Stammkapital € 30 .000,–<br />

Gesellschafter Platina Holding AG (Luzern), 90 % (Gesellschafter: Jutta und Hans-Martin Herbel zu je 50 %);<br />

Karsten Mieth, 10 %<br />

Gegenstand des Unternehmens Beratung und Konzeption von Kapitalanlageprodukten und deren Prospekterstellung<br />

Anbieterfunktion von Prospekten<br />

Geschäftsführer Hans-Martin Herbel und Jutta Herbel<br />

alle geschäftsansässig: Luise-Ullrich-Straße 2, D-82031 Grünwald bei München<br />

Auf den folgenden Seiten ist die Leistungsbilanz des Anbieters per 31 . Dezember 2008 dargestellt .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

23<br />

Angaben zum Anbieter


Angaben zum Anbieter<br />

Emissionen <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong><br />

Gesamt-Investitionssumme Eigenkapital 25 .443 T€ (zzgl . 4 % Agio)<br />

24 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Fremdkapital 0 T€<br />

Investitionsplan Der Investitionsplan wurde eingehalten; die geplanten Kosten wurden um 0,59 % des Kommanditkapitals<br />

(150 T€) unterschritten .<br />

Platzierungsstatus voll platziert<br />

Soll-/Ist-Vergleich des Investitionsplans Jahre 2005 bis 2007<br />

Mittelherkunft Soll Ist Mittelverwendung Soll Ist<br />

Kommanditkapital 100,00 % 100,00 % Zielinvestitionen 96,00 % 97,12 %<br />

Agio 4,00 % 3,99 % Agio Zielinvestitionen 4,00 % 2,82 %<br />

Vorabausschüttung/Liquiditätsreserve 0,64 %<br />

Nebenkosten 4,00 % 3,41 %<br />

104,00 % 103,99 % 104,00 % 103,99 %<br />

[Angaben in Prozent des Kommanditkapitals; Soll = 25 .000 T€, Ist = 25 .443 T€]<br />

Bewirtschaftungsergebnis laufende Einnahmen* 7,48 % 4,19 % laufende Ausgaben* 0,77 % 0,25 %<br />

(kumuliert) (kumuliert)<br />

Die Abweichungen bei den laufenden Einnahmen/ Ausgaben beruhen auf einer späteren Vollplatzierung/<br />

Vollinvestition . Die geringeren Einnahmen wurden durch ersparte, weil zeitanteilig zu berechnende<br />

Ausschüttungen mehr als kompensiert .<br />

* Die Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2008 sind noch nicht enthalten, da der Jahresabschluss für 2008<br />

noch nicht fertiggestellt ist .<br />

Summe des eingeworbenen Eigenkapitals Soll Ist<br />

25 .000 25 .443 in T€<br />

Stand Liquiditätsreserve (31.12.2008) Soll Ist<br />

0,4 % 2,7 % in % des Eigenkapitals<br />

Stand Fremdkapital (31.12.2008) Soll Ist<br />

0,0 % 0,0 % in % der Gesamt-Investitionssumme<br />

Auszahlungen (Ausschüttungen) Soll Ist<br />

an die Anleger (kumuliert bis 2008) 18,75 % 18,75 % in % des Eigenkapitals (zeitanteilig)<br />

Steuerliche Ergebnisse Soll Ist<br />

(kumuliert bis 2007) –6,1 % –5,4 % in % des Eigenkapitals<br />

Steuerlicher Anerkennungsstand Vorläufige Feststellung für die Geschäftsjahre 2005 bis 2007; das Ergebnis für 2008 liegt noch nicht vor;<br />

die Außenprüfung steht noch aus .


Emissionen <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. 2. <strong>KG</strong><br />

Gesamt-Investitionssumme Eigenkapital 26 .340 T€ (zzgl . 4 % Agio)<br />

Fremdkapital 0 T€<br />

Investitionsplan Platzierungs- und Investitionsphase ist zum 31 .12 .2008 noch nicht abgeschlossen .<br />

Platzierungsstatus in Platzierung<br />

Soll-/Ist-Vergleich des Investitionsplans<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

25<br />

Angaben zum Anbieter<br />

Mittelherkunft Soll Ist Mittelverwendung Soll Ist<br />

Kommanditkapital 100,00 % 26 .340 T€ Zielinvestitionen 94,75 % *<br />

Agio 4,00 % 1 .054 T€ Agio Zielinvestitionen 4,00 % *<br />

Liquiditätsreserve 0,00 % *<br />

Nebenkosten 5,25 % *<br />

104,00 % 27 .394 T€ 104,00 % *<br />

[Angaben in Prozent des Kommanditkapitals; Soll = 32 .500 T€, Ist = 26 .340 T€]<br />

Bewirtschaftungsergebnis laufende Einnahmen * laufende Ausgaben *<br />

(kumuliert) (kumuliert)<br />

* Durch den Beginn der Emission in 2007 und das Fortschreiten der Investitionsphase ist ein Soll-Ist-Vergleich<br />

der Einnahmen und Ausgaben und der Mittelverwendung noch nicht möglich, da der Jahresabschluss für<br />

2008 noch nicht fertiggestellt ist .<br />

Summe des eingeworbenen Eigenkapitals Soll von Ist<br />

+/–32 .500 26 .340 in T€<br />

Die Platzierungshöhe des Eigenkapital ist nach dem Gesellschaftsvertrag variabel .<br />

Stand Liquiditätsreserve (31.12.2008) Soll Ist<br />

2,4 % 15,2 % in % des Eigenkapitals<br />

Da die Investitionsphase noch nicht abgeschlossen ist, ergeben sich entsprechende Abweichungen/<br />

Verschiebungen bei der Liquiditätsreserve .<br />

Durch den Blind-Pool-Charakter der Gesellschaft liegen nur für die ersten Jahre der Abwicklung des<br />

Investitionsplanes entsprechende Prognosen vor, für spätere Jahre enthält der Prospekt keine Angaben (k .A .) .<br />

Stand Fremdkapital (31.12.2008) Soll Ist<br />

0,0 % 0,0 % in % der Gesamt-Investitionssumme<br />

Auszahlungen (Ausschüttungen) Soll Ist<br />

an die Anleger (kumuliert bis 2008) 6,25 % 6,25 % in % des Eigenkapitals (zeitanteilig)<br />

Steuerliche Ergebnisse Soll Ist<br />

(kumuliert bis 2007) k . A . –3,6 % in % des Eigenkapitals<br />

Aufgrund des Blind Pool Charakters der Gesellschaft enthielt der Verkaufsprospekt keine Angaben zu den<br />

steuerlichen Ergebnissen (Soll-Werte) .<br />

Steuerlicher Anerkennungsstand Platzierungsstart in 2007; vorläufige Feststellung für das Geschäftsjahr 2007; das steuerliche Ergebnis<br />

für 2008 liegt noch nicht vor; die Außenprüfung steht noch aus .


Angaben zum Anbieter<br />

Emissionen Nachhaltige Energien <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>abakus</strong> garant <strong>KG</strong> („BioGarant“)<br />

Gesamt-Investitionssumme Eigenkapital 7 .047 T€ (zzgl . 5 % Agio)<br />

26 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Fremdkapital 0 T€<br />

Investitionsplan Investitionsphase ist noch nicht abgeschlossen .<br />

Platzierungsstatus voll platziert<br />

Soll-/Ist-Vergleich des Investitionsplans Mittelherkunft Soll Ist Mittelverwendung Soll Ist<br />

Kommanditkapital 100,00 % 7 .047 T€ Zielinvestitionen 94,80 % *<br />

Agio 5,00 % 352 T€ Agio Zielinvestitionen 5,00 % *<br />

Vorabausschüttung/Liquiditätsreserve *<br />

Nebenkosten 5,20 % *<br />

105,00 % 7 .399 T€ 105,00 % *<br />

[Angaben in Prozent des Kommanditkapitals; Soll = 50 .010 T€, Ist = 7 .047 T€]<br />

Bewirtschaftungsergebnis laufende Einnahmen * laufende Ausgaben *<br />

(kumuliert) (kumuliert)<br />

* Durch den Beginn der Emission in 2007 und das Fortschreiten der Investitionsphase ist ein Soll-Ist-Vergleich<br />

der Einnahmen und Ausgaben und der Mittelverwendung noch nicht möglich, da der Jahresabschluss für<br />

2008 noch nicht fertiggestellt ist .<br />

Summe des eingeworbenen Eigenkapitals Soll Ist<br />

+/–50 .010 7 .047 in T€<br />

Die Platzierungshöhe des Eigenkapital ist nach dem Gesellschaftsvertrag variabel .<br />

Stand Liquiditätsreserve (31.12.2008) Soll Ist<br />

0,8 % 50,8 % in % des Eigenkapitals<br />

Da die Investitionsphase noch nicht abgeschlossen ist, ergeben sich entsprechende Abweichungen/<br />

Verschiebungen bei der Liquiditätsreserve .<br />

Durch den Blind-Pool-Charakter der Gesellschaft liegen nur für die ersten Jahre der Abwicklung des<br />

Investitionsplanes entsprechende Prognosen vor, für spätere Jahre enthält der Prospekt keine Angaben (k . A .) .<br />

Stand Fremdkapital (31.12.2008) Soll Ist<br />

0,0 % 0,0 % in % der Gesamt-Investitionssumme<br />

Auszahlungen (Ausschüttungen) Soll Ist<br />

an die Anleger (kumuliert bis 2008) k .A . 3,00 % in % des Eigenkapitals (zeitanteilig)<br />

Steuerliche Ergebnisse Soll Ist<br />

(kumuliert bis 2007) k .A . 0,1 % in % des Eigenkapitals<br />

Aufgrund des Blind Pool Charakters der Gesellschaft enthielt der Verkaufsprospekt keine Angaben zu den<br />

steuerlichen Ergebnissen (Soll-Werte) .<br />

Steuerlicher Anerkennungsstand Platzierungsstart in 2007; das steuerliche Ergebnis für 2008 liegt noch nicht vor;<br />

die Außenprüfung steht noch aus .


Emissionen deLog Deutsche Logistik Fonds <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. 1. <strong>Co</strong>ntainer <strong>KG</strong><br />

Gesamt-Investitionssumme Eigenkapital 8 .126 T€ (zzgl . 3 % Agio)<br />

Fremdkapital 12 .358,00 T$<br />

Investitionsplan Investitionsphase ist noch nicht abgeschlossen .<br />

Platzierungsstatus voll platziert<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

27<br />

Angaben zum Anbieter<br />

Das Darlehen ist in US-$ aufgenommen, so dass durch die Umrechnung in € Währungsdifferenzen entstehen .<br />

Soll-/Ist-Vergleich des Investitionsplans Mittelherkunft Soll Ist Mittelverwendung Soll Ist<br />

Kommanditkapital 32,92 % 8 .126 T€ Zielinvestitionen 95,12 % **<br />

Fremdkapital 67,08 % 8 .422 T€ * Agio Zielinvestitionen 0,99 % **<br />

3 % Agio auf 0,99 % 243 T€ Liquiditätsreserve 0,13 % **<br />

Kommanditkapital Nebenkosten 4,75 % **<br />

100,99 % 16 .791 T€ 100,99 % **<br />

[ Angaben in Prozent der Gesamt-Investitionssumme Soll = 29 .780 T€, Ist = 16 .548 T€]<br />

* Das in US-$ aufgenommene Darlehen (12 .358 T$) wurde in € umgerechnet .<br />

Bewirtschaftungsergebnis laufende Einnahmen ** laufende Ausgaben **<br />

(kumuliert) (kumuliert)<br />

** Durch den Beginn der Emission in 2007 und das Fortschreiten der Investitionsphase ist ein Soll-Ist-Vergleich<br />

der Einnahmen und Ausgaben und der Mittelverwendung noch nicht möglich, da der Jahresabschluss für<br />

2008 noch nicht fertiggestellt ist .<br />

Summe des eingeworbenen Eigenkapitals Soll von Ist<br />

+/–9 .803 8 .126 in T€<br />

Die Platzierungshöhe des Eigenkapital ist nach dem Gesellschaftsvertrag variabel .<br />

Stand Liquiditätsreserve (31.12.2008) Soll Ist<br />

3,7 % 31,0 % in % des Eigenkapitals<br />

Da die Investitionsphase noch nicht abgeschlossen ist, ergeben sich entsprechende Abweichungen/<br />

Verschiebungen bei der Liquiditätsreserve .<br />

Teilweise wird Kontoguthaben in US-$ geführt, so dass durch die Umrechnung in € Währungsdifferenzen<br />

entstehen, die in dem Ist-Wert enthalten sind .<br />

Stand Fremdkapital (31.12.2008) Soll Ist<br />

55,0 % 46,9 % in % der Gesamt-Investitionssumme<br />

Stand per 31 .12 .2008 in 11 .476 T$<br />

Das Darlehen wird in US-$ geführt, so dass durch die Umrechnung in € Währungsdifferenzen entstehen,<br />

die in dem Ist-Wert enthalten sind .<br />

Auszahlungen (Ausschüttungen) Soll Ist<br />

an die Anleger (kumuliert bis 2008) 6,60 % 6,60 % in % des Eigenkapitals (zeitanteilig)<br />

Steuerliche Ergebnisse Soll Ist<br />

(kumuliert bis 2007) –1,8 % –2,8 % in % des Eigenkapitals<br />

Steuerlicher Anerkennungsstand Platzierungsstart in 2007; vorläufige Feststellung für das Geschäftsjahr 2007; das steuerliche Ergebnis<br />

für 2008 liegt noch nicht vor; die Außenprüfung steht noch aus .


<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Die Anlagepolitik bzw. Anlagephilosophie<br />

Anlagepolitik bzw.<br />

Die Anlagephilosophie<br />

Anlagepolitik bzw. Anlagephilosophie<br />

der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Ausbalancierter Erfolg durch die richtige<br />

Asset Allocation<br />

Es lohnt sich für jeden, sich mit dem Thema der optimierten<br />

Vermögensplanung zu beschäftigen, denn eine unstrukturierte<br />

Vermögensverteilung erfüllt häufig nicht die persönliche Risiko-/<br />

Renditeerwartung .<br />

Langfristig lohnen sich Aktien allein nicht<br />

„Anleger sollten Aktien kaufen, dann Schlaftabletten schlucken .<br />

Nach ein paar Jahren können sie sich über einen hübschen<br />

Gewinn freuen .“ Fast jeder Börsianer kennt diesen Ausspruch<br />

des verstorbenen Altmeisters André Kostolany . Die aktuelle<br />

Handelsblatt-Studie (Mai 2009) zeigt jedoch, dass die Realität<br />

anders aussieht: Wer vor zehn Jahren gleichmäßig auf die<br />

30 Unternehmen im Deutschen Aktienindex (DAX) gesetzt hat,<br />

hat bis heute ca . 10 % verloren; wenn man die Inflation noch<br />

berücksichtigt, dann summieren sich die Verlust – nach Berechnungen<br />

des Handelsblatts beim DAX in zehn Jahren – auf 40 % .<br />

Für Anleger wird es immer schwieriger mit Aktien Geld zu<br />

verdienen . AXA-Stratege Wenzel ist der Ansicht, dass die Börsen<br />

künftig sehr viel stärker als in früheren Jahrzehnten schwanken<br />

werden: „Anleger fahren deshalb häufig besser damit, Gewinne<br />

in konjunkturellen Boomzeiten mitzunehmen .“ Das Motto<br />

„Kaufen und Halten“ hat bei Experten des 21 . Jahrhunderts<br />

ausgedient .<br />

Professionelle Anlagestrategie<br />

Die Weisheit „Nicht alles auf eine Karte setzen” bzw . etwas<br />

profan „Wer streut, rutscht nicht aus” scheint simpel, ist aber<br />

die Grundlage der Modernen Portfoliotheorie und die wichtigste<br />

Basis einer professionellen Anlagestrategie . Dass sie sich auch<br />

bewahrheitet, mussten viele Privatanleger, die während des<br />

Börsenbooms Ende der 1990er Jahre sowie während des Booms<br />

in den vergangenen Jahren ihr gesamtes Kapital einseitig in<br />

Aktien investierten und verloren, schmerzlich erfahren . Unter-<br />

dessen kann auch der Privatanleger an professionellen Anlagestrategien<br />

teilhaben .<br />

Es kommt auf die richtige Mischung unterschiedlicher Anlageformen<br />

im Portfolio an, also auf die so genannte Asset Allocation<br />

(beste Übersetzung: „Kapitalanlagenverteilung“) – und zwar<br />

von Beginn an!<br />

Was bedeutet Asset Allocation?<br />

Asset Allocation heißt nichts anderes, als dass „Assets“, also die<br />

Kapitalanlagen eines Investors, richtig ausgewählt, gewichtet<br />

und miteinander kombiniert werden müssen . Dabei kommt es<br />

darauf an, das Vermögen möglichst breit über unterschiedliche<br />

Anlageklassen, die nur geringfügige oder sogar gegensätzliche<br />

Verbundenheit oder Wechselbeziehungen („Korrelationen“)<br />

miteinander haben, zu verteilen . Somit kann erreicht werden,<br />

dass ein eventueller Renditerückgang bei einer Anlageklasse<br />

durch den Renditezuwachs einer anderen Anlageklasse aufgefangen<br />

wird .<br />

Ein wichtiger Teil einer professionellen Asset Allocation ist die<br />

richtige Kombination der Anlageklassen . Laut einer umfassenden<br />

Studie zu diesem Thema vom Finanzexperten Gary Brinson et al . 1)<br />

entscheidet die Asset-Allocation-Strategie zu durchschnittlich<br />

über 93 % über den Anlageerfolg des Portfolios . Es gilt also<br />

gleich zu Beginn der Investition der Satz „Wie man sich bettet, so<br />

liegt man“ . Andere Kriterien, wie Markt-Timing und Auswahl der<br />

Einzeltitel, entscheiden hingegen nur geringfügig über das eigentliche<br />

Gesamtergebnis . Der Erfolg des Portfolios wird also ganz<br />

maßgeblich schon zu Beginn durch die richtige Auswahl und die<br />

richtige Gewichtung der ausgewählten Zielinvestitionen bestimmt<br />

und nur nachrangig von während der Betriebsphase des Portfoliofonds<br />

getätigten weiteren Reinvestitionen oder vorzeitigen<br />

Verkäufen . Die einmal getroffenen Anlageentscheidungen<br />

beeinflussen den Gesamterfolg bedeutend stärker als späteres<br />

Handeln, sprich Verkauf und Reinvestition während der Laufzeit .<br />

Wenn in diesem und den folgenden<br />

Kapiteln die Rede von „Rendite” ist,<br />

so ist diese aus dem kumulierten<br />

Überschuss, ins Verhältnis zum<br />

eingesetzten Kapital und zur Laufzeit<br />

gesetzt, zu ermitteln . Unter „Risiko”<br />

ist in diesem Zusammenhang die<br />

Schwankungsbreite der einzelnen<br />

tatsächlichen Renditewerte um den<br />

Mittelwert der zugehörigen Gattung<br />

gemeint . Mathe matisch wird das<br />

Risiko aus der Standardabweichung<br />

um den Rendite-Mittelwert errechnet .<br />

1) „Determinants of Portfolio<br />

Performance“, Brinson, Hood,<br />

Beebower, Financial Analysts<br />

Journal, Juli/August 1986,<br />

vol . 42, No . 4<br />

29


Die Anlagepolitik bzw. Anlagephilosophie<br />

2) Vanguard Investment <strong>Co</strong>unseling<br />

& Research: „Sources of Portfolio<br />

Performance: The Enduring<br />

Importance of Asset Allocation“,<br />

The Vanguard Group, Juli 2003<br />

Wie hoch die Rendite ist,<br />

entscheidet die richtige Asset Allocation<br />

Die Studie von Gary Brinson et al . wurde durch das US-Fondshaus<br />

Vanguard erneut überprüft . In einer eigenen Studie2) („Sources of Portfolio Performance“) kam Vanguard zu einem<br />

identischen Ergebnis: Trotz markant höherer Volatilität der<br />

Märkte ist und bleibt die Asset Allocation der zentrale Entscheidungsfaktor<br />

.<br />

Viele Ziele des Anlegers in einem Fonds<br />

„Sicherheit” und „Rendite” sind im Allgemeinen die beiden<br />

wichtigsten Ziele eines Anlegers . Daneben hat jeder Anleger<br />

aber auch andere Wünsche an seine Vermögensplanung, z . B .<br />

„regelmäßige Auszahlung” oder „Steueroptimierung“ . Nicht<br />

alle Ziele sind mit einer Anlage allein zu erreichen – eine Anlage,<br />

die auf hohe Rendite ausgerichtet ist, weist meist ein höheres<br />

Risiko auf, während eine auf Sicherheit konzipierte Anlage<br />

geringere Renditechancen vorzuweisen hat .<br />

Durch die richtige Mischung unterschiedlicher Anlagen – die<br />

Asset Allocation in der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> –<br />

kann der Anleger viele Ziele berücksichtigen, ohne sein Risiko zu<br />

erhöhen .<br />

Asset Allocation – die Balance halten!<br />

„Nicht alle Eier in einen Korb” heißt aber auch, nicht nur auf<br />

eine Art der Anlageform zu setzen . Traditionelle Kapitalanlageformen,<br />

also festverzinsliche Wertpapiere und Aktien, stellen<br />

immer nur einen Teil des Portfolios dar . Ein optimal strukturiertes<br />

Portfolio besteht jedoch auch aus alternativen Anlageformen<br />

wie Sachwertfonds . Denn gerade der prinzipielle Vorteil der<br />

Fungibilität und die ständige Bewertung bringen eine weitgehende<br />

Gleichschaltung und Schwankungsanfälligkeit bei<br />

Aktien- und Rentenportfolios mit sich . Mit anderen Worten:<br />

Selbst wenn ein Aktienportfolio breit gestreut ist, so hängt es<br />

doch insgesamt von globalen Tendenzen ab . Dies zeigt sich<br />

besonders in der zunehmenden Krisenanfälligkeit dieser<br />

Anlagen, was in jüngster Vergangenheit (aktuelle Finanzmarktkrise<br />

2008/2009) viele Anleger schmerzlich erfahren mussten .<br />

Daher ist es wichtig, einem Portfolio auch geschlossene Fonds<br />

o . Ä . beizumischen, denn diese weisen von Aktien und festverzinslichen<br />

Wertpapieren weitgehend unabhängige Entwicklungszyklen<br />

auf .<br />

30 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Prof. Dr. Busse: Geschlossene Fonds gehören in<br />

das Portfolio der Zukunft<br />

In einem Gutachten (September 2005) für die <strong>abakus</strong> Finanz<br />

<strong>GmbH</strong> („Untersuchung der Volatilitätsglättung bei Portfolios<br />

durch sukzessive Beimischung von Sachwertfonds zu traditionellen<br />

Assets“) hat Prof . Dr . Franz-Joseph Busse gezeigt, dass die<br />

Beimischung geschlossener Fonds in ein Anlegerportfolio zu<br />

einer deutlichen Risikoreduzierung des Gesamtportfolios und<br />

gleichzeitig sogar zu einer geringen Renditeerhöhung führt<br />

(siehe dazu auch die Grafik auf der folgenden Seite) . Diese<br />

Erkenntnis ist zunächst einmal erstaunlich, erwartet man doch<br />

eher den gegensätzlichen Effekt, nämlich dass eine Risikoreduzierung<br />

mit einer Renditereduzierung einhergeht und eine<br />

Renditeerhöhung mit einer Risikoerhöhung . Prof . Dr . Busse hat,<br />

aufbauend auf den Arbeiten von Harry Markowitz, hierzu<br />

untersucht, welche Korrelationen denn zwischen den verschiedenen<br />

Märkten der geschlossenen Fonds (etwa Schiffsbeteiligungen<br />

mit geschlossenen Immobilienfonds etc .) herrschen, aber<br />

auch zwischen den verschiedenen Gattungen der geschlossenen<br />

Fonds einerseits und festverzinslichen Wertpapieren sowie<br />

Aktien andererseits .<br />

So weisen beispielsweise Aktien und Renten einerseits und<br />

Immobilien andererseits eine voneinander weitgehend unabhängige<br />

Wertentwicklung auf . Die Kombination mehrerer<br />

Assetklassen führt letztlich zu einer Verteilung des Anlagekapitals<br />

auf unterschiedliche „Wertentwicklungszyklen“, die sich –<br />

eine optimierte Kombination vorausgesetzt – gegeneinander<br />

ausgleichen . Für das gesamte Portfolio bedeutet dies eine<br />

stabile Gesamtrendite mit geringerer Schwankungsintensität .<br />

Die Schwankungsintensität (Standardabweichung) der Rendite<br />

dient in der wissenschaftlichen Betrachtung als Messgröße für<br />

das Risiko eines Portfolios . Diesen Zusammenhang hat auch<br />

bereits Prof . Markowitz in den 1950er Jahren bewiesen .<br />

Weniger Risiko bei wenigstens gleicher Rendite<br />

mit geschlossenen Fonds<br />

Die nachstehende Grafik aus dem Gutachten von Prof . Dr . Busse<br />

verdeutlicht auf eindrucksvolle Weise, welche positiven Effekte<br />

die Portfoliodiversifizierung entfaltet . Als Ausgangssituation –<br />

in der Grafik das „0 %-Szenario” – wird unterstellt, dass der<br />

Anleger ein Portfolio mit 30 % Aktien und 70 % festverzinslichen<br />

Wertpapieren hält . Prof . Dr . Busse hat aufgrund von<br />

Vergangenheitswerten errechnet, dass die zu erwartende<br />

Rendite in diesem Fall bei 5,1 % liegt, das Risiko aber bei<br />

stattlichen ca . 8,1 % . Risiko meint in diesem Fall die potenzielle<br />

Schwankungsintensität des Portfolios um die erwartete mittlere<br />

Rendite . Das hier ermittelte Risiko von 8,1 % bedeutet im<br />

Klartext: Die tatsächliche Rendite wird in einem Bereich von<br />

+/– 8,1 Prozentpunkten um den erwarteten Mittelwert der


Optimierung der Asset Allocation<br />

durch die Beimischung von Sachwertfonds<br />

Grafik: Niedrigeres Risiko (= niedrigere Schwankungsbreite) durch Beimischung geschlossener Fonds in das Gesamtportfolio .<br />

Die Grafik basiert auf Berechnungen von Prof . Dr . Busse mit tatsächlichen Ist-Werten aus der Vergangenheit .<br />

Rendite von 5,1 % schwanken, also zwischen –3 % (also sogar<br />

Verlusten) und +13,2% (also enormen Gewinnen) .<br />

Die Beimischung der alternativen Anlageformen (geschlossenen<br />

Fonds) hat gemäß den Berechnungen von Prof . Dr . Busse – wie<br />

die Grafik zeigt – äußerst positive Auswirkungen auf die<br />

Performance des Gesamtportfolios . Die Beimischung führt zu<br />

einer spürbaren Verringerung des Risikos – die Schwankungsbreite<br />

nimmt deutlich ab .<br />

Gegenüber der Ausgangssituation mit einem reinen Aktien-/<br />

Renten-Portfolio führt die optimierte Strukturierung mit einem<br />

Portfolioanteil von 80 % an geschlossenen Fonds zu einer<br />

erheblichen Reduzierung des Risikos bei einer sogar leicht<br />

steigenden Renditeerwartung . Die erwartete Rendite liegt in<br />

dem von Prof . Dr . Busse untersuchten Fall bei 6,7 %, das Risiko<br />

aber nur bei 5,1 % . Das bedeutet, dass die tatsächliche Rendite<br />

in einem Bereich von +/– 5,1 Prozentpunkten um die erwartete<br />

Rendite von 6,7 % schwankt, also zwischen +1,6 % (immer noch<br />

positiv) und +11,8 % .<br />

Genau diese Erkenntnisse wird die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> .<br />

3 . <strong>KG</strong> entsprechend umsetzen, indem – entweder mittelbar über<br />

Beteiligungen an fremden Gesellschaften oder unmittelbar –<br />

in Anlageobjekte, verteilt über viele unterschiedliche Märkte,<br />

investiert wird . Der Aktien-/Renten-Anteil des Portfolios wird<br />

dabei in der Regel nicht direkt durch den Kauf von Aktien,<br />

festverzinslichen Wertpapieren oder deren Fonds abgebildet,<br />

sondern indirekt durch den Abschluss von Kapitalversicherungen,<br />

insbesondere bei britischen Gesellschaften, da diese zum<br />

einen etwa hälftig in Aktien und festverzinsliche Wertpapiere<br />

investieren (weltweit gestreut) und darüber hinaus teils Kapitalgarantien<br />

herausgeben . Letzteres erhöht die Sicherheit<br />

innerhalb der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> nochmals .<br />

Fazit: Geschlossene Fonds sowie festverzinsliche<br />

Wertpapiere und Aktien eignen sich hervorragend<br />

für ein hinsichtlich Risikoreduktion optimiertes Portfolio<br />

mit weiterhin lukrativer Renditeerwartung.<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> setzt daher diese<br />

Erkenntnis um, indem sie in viele unterschiedliche Märkte<br />

investiert und die einzelnen Anlagen gemäß der Portfoliostruktur<br />

auf Seite 11 gewichtet . Auch innerhalb der einzelnen Gattungen<br />

wird nochmals gestreut . Anleger können so, im Gegensatz zu<br />

einem Einzelinvestment, durch eine einzige Beteiligung in ein<br />

breites Anlagespektrum investieren . Hinzu kommen ein geringer<br />

Verwaltungsaufwand im Vergleich zu einem gleich verteilten<br />

direkt investierten Portfolio und – vor dem Hintergrund der<br />

Zielerreichung unschätzbar – eine freiwillig auferlegte Investitionsdisziplin,<br />

um den gewollten Erfolg zu gewährleisten .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Die Anlagepolitik bzw. Anlagephilosophie<br />

Quelle: Prof . Dr . Busse:<br />

„Untersuchung der Volatilitätsglättung<br />

bei Portfolios durch sukzessive<br />

Beimischung von Sachwertfonds zu<br />

traditionellen Assets“,<br />

München, September 2005<br />

31


Die Anlagepolitik bzw. Anlagephilosophie<br />

Quelle: Berechnungen HWWI<br />

Die Studie „Langfristige Perspektiven von Anlagen<br />

in Sachwerten” des HWWI (Hamburgisches WeltWirtschafts<br />

Institut) vom März 2009 hat Aktien einerseits und<br />

Sachwerte andererseits hinsichtlich ihrer Krisenfestigkeit<br />

untersucht . Nachfolgend zitieren wir daraus auszugsweise:<br />

Sachwerte – eine krisenresistente Anlageform<br />

Die erheblichen Turbulenzen an den Finanzmärkten, die Talfahrt<br />

von Aktienkursen sowie die Veränderung der relativen Attraktivität<br />

unterschiedlicher Anlageformen beeinflussen die Investitionsentscheidungen<br />

von Anlegern . Vor diesem Hintergrund<br />

untersucht die HWWI-Studie „Langfristige Perspektiven von<br />

Anlagen in Sachwerten” die Rentabilität von Investitionen in<br />

Sachwerte . In der Vergangenheit haben Sachwerte relativ<br />

konstante Renditen erwirtschaftet . Vieles spricht dafür, dass sich<br />

dieser stabile Prozess im Anschluss an die derzeitige Krise<br />

fortsetzt . Dabei bieten Sachwerte auch Schutz vor inflationären<br />

Prozessen . Die Analyse zeigt besondere Chancen von Schifffahrts-<br />

und Immobilienmärkten .<br />

In einer globalisierten Welt wird die Rendite von Sachwerten<br />

wesentlich durch das Wachstum der Weltwirtschaft und das<br />

Fortschreiten der internationalen Arbeitsteilung bestimmt .<br />

Darüber hinaus erlaubt der freie Kapitalverkehr die bestmögliche<br />

Verwendung des Kapitals und die Wahl zwischen Anlageobjekten<br />

weltweit .<br />

Langfristiges Wachstum nur unterbrochen<br />

Seit 1990 ist die reale Weltproduktion in etwa um das Dreifache<br />

gestiegen . Insbesondere Asien hatte ein hohes Wachstum zu<br />

verzeichnen . Diese Entwicklung wurde zeitweise unterbrochen<br />

als es zur Asienkrise im Jahr 1997 kam . Ursachen der Krise<br />

32 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

waren mangelnde Devisenreserven, feste Wechselkurse und<br />

krisenanfällige inländische Bankensysteme . Maßnahmen zur<br />

geld- und währungspolitischen Stabilisierung haben dazu<br />

beigetragen, dass sich die asiatischen Ökonomien erholten und<br />

sich der dynamische Wachstumsprozess nach Überwinden der<br />

Krise in fast unvermindertem Tempo fortsetzte . Auch die<br />

derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise wird den langfristigen<br />

Trend ökonomischen Wachstums nicht dauerhaft bremsen . Die<br />

derzeitige globale Finanz und Wirtschaftskrise wird auf den<br />

langfristigen Trend kaum einen Einfluss haben .<br />

Expansionspfad mit und ohne Finanzkrise – Wachstum der Weltproduktion (Prognose)<br />

Sachwerte bieten wirksamen Schutz vor<br />

Inflation.<br />

Inflationsschutz durch Sachwerte<br />

Die Globalisierung hat dazu geführt, dass Konjunkturzyklen<br />

international synchron zueinander verlaufen und sich gegenseitig<br />

verstärken können . Dies gilt auch für inflationäre Prozesse . Um<br />

die negativen ökonomischen Folgen der Finanzkrise zu dämpfen,<br />

wurden die Geldmengen weltweit erheblich ausgeweitet . Die<br />

Folgen könnten weltweit steigende Inflationsraten sein . Hier<br />

bieten Sachwerte eine mögliche Absicherung, da deren Preise mit<br />

dem Preisniveau zunehmen . Das Entstehen der Immobilienblase<br />

in den USA verdeutlicht aber, dass Sachwerte zwar einen Schutz<br />

vor steigenden Güterpreisen bieten, aber nicht davor geschützt<br />

sind, selbst Bestandteil einer Preisblase zu sein .<br />

Sachwerte stabiler als Aktien<br />

Der historische Verlauf von Renditen und Risiken verschiedener<br />

Anlageformen zeigt, dass Aktien im Vergleich zu anderen<br />

Investitionsmöglichkeiten im Durchschnitt höhere Renditen<br />

aufweisen, diese aber auch sehr viel stärker streuen . Besonders


interessant ist der Vergleich von Sachwerten, die durch Aktien<br />

oder geschlossene Fonds finanziert werden . Schocks führen<br />

dazu, dass die Renditen von Sachwerten und die Fundamentalwerte<br />

von Aktien im Zeitablauf variieren . Allerdings schwankt<br />

die Rendite von Sachwerten deutlich weniger als die von Aktien .<br />

Die Ursache hierfür ist, dass es bei der Marktbewertung von<br />

Aktien durch Herdenverhalten und Noise Trader („Noise” =<br />

Nachrichten, die keine sind – „Noise Traders“= Anleger, die<br />

irrationales Verhalten an den Tag legen . Sie sind übertrieben<br />

optimistisch in guten und übertrieben pessimistisch in schlechten<br />

Zeiten . Sie können sehr stark risiko-freudig oder -avers und<br />

deshalb vorschnell oder zögerlich bei Anpassungsentscheidungen<br />

sein . Es kommt also zu stärkeren und unter Umständen<br />

länger anhaltenden Abweichungen vom Fundamentalwert, was<br />

gleichbedeutend mit höherer Volatilität ist .) bei informationsbedingten<br />

Anpassungen der Kurswerte an neue Fundamentaldaten<br />

zu einem Überschießen der Kurse über ihr langfristiges Ziel<br />

hinaus kommen kann .<br />

Wege aus der Krise<br />

Die Zusammenhänge von Wachstum, Globalisierung und<br />

Rentabilität werden auf dem Schifffahrtsmarkt besonders<br />

deutlich . Die Renditen haben sich in den letzten Jahren aufgrund<br />

der stark wachsenden globalen Warenströme sehr positiv<br />

entwickelt . Die Charterraten haben kurz vor Einsetzen der<br />

weltweiten Rezession im Jahr 2008 Spitzenwerte angenommen .<br />

Dies hat über die letzten Jahre zu erheblichen Investitionen und<br />

damit zu einer deutlichen Ausweitung der Flotte geführt .<br />

Darüber hinaus erreichte das weltweite Orderbuch der Werften<br />

2008 einen Höchststand . Vor dem Hintergrund der steigenden<br />

Transportkapazitäten haben die aktuelle Rezession und der<br />

zurückgehende Welthandel zunächst zu einem Einbruch der<br />

Baltic Exchange Dry Index (BDI)<br />

Charterraten geführt . Dies zieht die Stilllegung und Verschrot-<br />

tung von Schiffen nach sich . Außerdem werden Aufträge an<br />

Werften storniert . Insofern könnte der vehemente kurzfristige<br />

Einbruch dazu führen, dass die zyklische Abwärtsbewegung –<br />

wie sie sich allein auf Basis der Ausweitung der Transportkapazitäten<br />

ergeben hätte – nur sehr kurz ist . In diesem Fall sollte es<br />

bei einem sich wieder belebenden Welthandel relativ schnell zu<br />

steigenden Charterraten kommen .<br />

Investitionstiming –<br />

Wirtschaftsindikatoren erholen sich.<br />

Als Frühindikator für die Wirtschaftsentwicklung kann der Baltic<br />

Exchange Dry Index (BDI) dienen, der Angebot und Nachfrage<br />

der am Markt gehandelten Frachtkontrakte für trockene<br />

Rohstoffe (Massengutfrachter, engl . „Bulk Carrier“) abbildet .<br />

Ein Anstieg signalisiert einen steigenden Bedarf an Frachtkapazität,<br />

während ein Rückgang eine Überkapazität bzw . eine<br />

zurückgehende Nachfrage nach dem Seetransport von Gütern<br />

bedeutet . Da die Kontrakte für in der Zukunft liegende Zeiträume<br />

geschlossen werden, hat der Indikator zum Produktions- und<br />

Konsumrückgang bzw . -anstieg einen gewissen Vorlauf . Bereits<br />

Ende 2005 und relativ deutlich ab dem 1 . Halbjahr 2006 wies<br />

der BDI auf einen wirtschaftlichen Aufschwung hin . Im Anschluss<br />

ergab sich jeweils eine Erholung, die dann im Mai 2008<br />

zu einem Spitzenwert führte . Erst mit dem Einsetzen der<br />

weltweiten Rezession fiel der Index von über 11 .000 Punkten auf<br />

unter 700 Punkte – ein Verlust von rund 95 % innerhalb von nur<br />

sieben Monaten . Seit Beginn des Jahres 2009 hat sich der Index<br />

jedoch wieder erholt und liegt derzeit bei über 2000 Punkten,<br />

also etwa wieder auf dem Niveau wie zu Beginn des Booms .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Die Anlagepolitik bzw. Anlagephilosophie<br />

Quellen: Clarkson Research Services<br />

Ltd . (2009b); HWWI .<br />

33


Die Anlagepolitik bzw. Anlagephilosophie<br />

Vergleich der Entwicklung deutscher Schiffsfonds mit der Entwicklung von Aktien- bzw. Rentenindizes, 1984–2006<br />

Anlagenklasse<br />

Historische<br />

Schiffsfonds<br />

Renditevergleich Sachwerte<br />

(hier: geschlossene Schiffsfonds) mit Aktien<br />

Schiffe stellen über eine Anlage in Schiffsfonds ein interessantes<br />

Investitionsobjekt dar . Wie andere Anlageobjekte, zum Beispiel<br />

Aktien und Anleihen, ist eine Investition in ein Schiff mit einem<br />

Preisrisiko durch Preis- und Wechselkursschwankungen sowie<br />

Verlust, und einem Basisrisiko, also einem Rest- Risiko, welches<br />

nicht durch Hedging abgesichert werden kann, verbunden .<br />

Ein Vergleich der Renditen von Schiffsfonds mit denen von<br />

Aktien- und Rentenindizes zeigt, dass Schiffsfonds zwar einen<br />

niedrigeren durchschnittlichen Ertrag aufweisen als Aktienfonds,<br />

allerdings auch eine geringere Standardabweichung (=Risiko) .<br />

Betrachtet man die Performance der Schiffsfonds und des<br />

Deutschen Rentenindex RexP, so liegt die der Schiffsfonds vor<br />

dem RexP, da bei gleicher absoluter Standardabweichung ein<br />

höherer Durchschnittsertrag und eine geringere relative Standardabweichung<br />

erzielt werden . Die weiteren Indizes weisen<br />

zwar alle einen höheren Durchschnittsertrag als die Schiffsfonds<br />

auf, zugleich aber auch eine höhere absolute und relative<br />

Standardabweichung . Es lässt sich daher nicht feststellen, dass<br />

eine Investition in einen anderen Index vorteilhafter gewesen<br />

wäre, sondern es hängt von den Präferenzen des Investors ab,<br />

ob dieser höhere Renditen oder mehr Sicherheit, wie sie die<br />

Schiffsfonds bieten, vorzieht .<br />

Erheblicher Bedarf für Investitionen<br />

in Sachvermögen.<br />

34 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

DAX<br />

Durchschnittsertrag 1984–2006 7,60 % 13,30 % 10,70 % 10,70 % 11,10 % 13,40 % 6,90 %<br />

Absolute Standardabweichung 5,20 % 27,40 % 15,50 % 17,00 % 14,00 % 29,20 % 5,20 %<br />

Realtive Standardabweichung 69,00 % 205,70 % 144,30 % 158,90 % 126,00 % 218,10 % 74,90 %<br />

Quellen: FondsMedia (2008a);<br />

HWWI .<br />

S+P 500<br />

MSCI<br />

World Index<br />

Dow Jones<br />

NASDAQ<br />

<strong>Co</strong>mposite<br />

RexP<br />

Immobilien: Ziel langfristiger Investitionen<br />

Für Sachkapitalinvestitionen kommt Immobilien eine besondere<br />

Rolle zu, weil sie ein wesentlicher Teil des volkswirtschaftlichen<br />

Sachvermögens sind . Im Allgemeinen ist die Einkommensrendite<br />

von Gewerbeimmobilieninvestitionen in den letzten drei<br />

Jahrzehnten in westeuropäischen Ländern relativ stabil gewesen,<br />

während die Gesamt- und Wertänderungsrendite eine höhere<br />

Volatilität aufwiesen . Weil die Nachfrage nach Gewerbeimmobilien<br />

konjunkturabhängig ist, geht der Bedarf an Büros, Industriehallen<br />

und Einzelhandelsflächen im Zuge von konjunkturellen<br />

Abschwüngen und dem Abbau von Arbeitsplätzen zurück – mit<br />

entsprechenden Konsequenzen für Preise und Mieten . Dieser<br />

Prozess wird sich umkehren, wenn die Konjunktur wieder an<br />

Fahrt gewinnt .<br />

Urbanisierung forciert Investitionsbedarf<br />

Wie sich die Renditen an einzelnen Investitionsstandorten<br />

entwickeln werden, hängt von einer Reihe von regionsspezifischen<br />

ökonomischen und demografischen Einflussfaktoren ab .<br />

Hierunter tritt ein Trend hervor: Die wachsende Bedeutung von<br />

Städten als Arbeits- und Lebensort wird die Entwicklung der<br />

räumlichen Strukturen in den kommenden Jahrzehnten weltweit<br />

dominieren . Der anhaltende Wandel zu Wissens- und Dienstleistungsgesellschaften<br />

wird eine zunehmende Bedeutung von<br />

Arbeitsplätzen für hoch qualifizierte Arbeitskräfte mit sich<br />

bringen, was mit einem sich qualitativ verändernden Bedarf an<br />

Gewerbeimmobilien einher gehen wird . Deshalb wird es auch<br />

zukünftig, insbesondere in urbanen Zentren und wachsenden<br />

Agglomerationen, erheblichen Bedarf für Investitionen in<br />

Sachvermögen geben .


<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Die Anlagepolitik bzw. Anlagephilosophie<br />

35


Die Moderne<br />

Die Portfoliotheorie<br />

Moderne Portfoliotheorie (Begründer: Harry Markowitz)<br />

Höhere Rendite bei gleichem Risiko oder<br />

höhere Sicherheit bei gleicher Rendite<br />

Beispiel: Ein Portfolio mit 100 % festverzinslichen Wertpapieren<br />

(Anleihen) hat ein niedriges Risikoprofil . Ein Portfolio mit 70 %<br />

Anleihen und 30 % Aktien hat dasselbe Risikoprofil, allerdings<br />

mit einer deutlich höheren Renditechance . In der nebenstehenden<br />

Grafik erkennt man eine so genannte Effizienzkurve mit zwei<br />

Endpunkten . Der eine kennzeichnet die Kombination aus Ertrag<br />

und Risiko eines Portfolios, das zu 100 % aus Anleihen besteht .<br />

Der andere Endpunkt kennzeichnet die Kombination aus Ertrag<br />

und Risiko eines Portfolios, das zu 100 % aus Aktien besteht .<br />

Dazwischen läuft man auf der Effizienzkurve alle Kombinationen<br />

aus Aktien und Anleihen durch . Im Beispielfall erhält man für die<br />

Mischung 70 % Anleihen und 30 % Aktien dasselbe Risiko wie<br />

für das „reine” Portfolio, das zu 100 % aus Anleihen besteht<br />

(die beiden Punkte liegen auf einer senkrechten Linie) . Allerdings<br />

weist die Mischung eine höhere Ertragschance aus als das<br />

rein aus Anleihen bestehende Portfolio . Dazwischen liegt auf der<br />

Effizienzkurve ein Punkt (90 % Anleihen, 10 % Aktien), dessen<br />

Risiko geringer ist als bei allen anderen Punkten auf der<br />

Effizienzkurve, also derjenige Punkt mit der höchsten Sicherheit<br />

aller auf der Effizienzkurve liegenden möglichen Mischungen .<br />

Dies ist der Punkt des „sicherheitsoptimalen Portfolios“, im<br />

vorliegenden Beispiel aus einer ganz bestimmten Mischung (hier<br />

90 zu 10) zweier Kapitalanlagegattungen gebildet .<br />

Anleihen<br />

Anleihen<br />

Anleihen<br />

Voraussetzung für das Ausbilden einer Effizienzkurve mit einem<br />

ausgeprägten Sicherheitsoptimum wie oben dargestellt ist<br />

jedoch, dass die miteinander gemischten Kapitalanlagegattungen<br />

nur wenig miteinander in Wechselbeziehung stehen, d . h .,<br />

dass die betreffenden Märkte sich sowohl in zeitlicher als auch<br />

in betragsmäßiger Hinsicht mehr oder weniger unterscheiden<br />

oder sogar gegenläufig verhalten . Man spricht dann von einem<br />

„Korrelationskoeffizienten” zwischen zwei Gattungen . Diese<br />

Korrelationskoeffizienten laufen zwischen +1 (völlig gleich<br />

laufende Marktverläufe) und –1 (genau gegensätzlich verlaufende<br />

Marktentwicklungen) . Ein Koeffizient von 0 sagt aus, dass<br />

die beiden Märkte in keiner Weise Wechselbeziehungen<br />

aufweisen .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Die Moderne Portfoliotheorie<br />

Quelle: Harry M . Markowitz: „Portfolio<br />

Selection: Efficient Diversification<br />

of Investments“, 1959<br />

37


Die Moderne Portfoliotheorie<br />

Mischt man zwei Gattungen, die einen Korrelationskoeffizienten<br />

von +1 haben, miteinander, so ergibt sich die Effizienzkurve<br />

zwischen den beiden Endpunkten zu einer Geraden . Es<br />

kann also keine Mischung gefunden werden, die ein noch<br />

niedrigeres Risiko hätte als der risikoärmere Endpunkt .<br />

Mischt man demgegenüber Gattungen mit Korrelationskoeffizienten,<br />

die kleiner als 1 sind oder sogar negativ, so bildet sich<br />

zwischen den beiden Endpunkten, wie in der Grafik dargestellt,<br />

eine mehr oder weniger stark ausgebildete „Sicherheitsnase”<br />

mit einem Bereich noch niedrigeren Risikos aus als das des<br />

risikoärmeren Endpunktes . Demgegenüber pendelt sich die<br />

Mischrendite aber auf einem mittleren Niveau zwischen den<br />

beiden Endpunktrenditen ein . Die Mischrendite ist also höher als<br />

die Einzelrendite der den einen Endpunkt charakterisierenden<br />

Gattung, während – was man zunächst nicht vermutet – das<br />

Mischrisiko niedriger ist als das Einzelrisiko beider Endpunkte .<br />

Diese Tatsache scheint zunächst einmal überraschend zu sein,<br />

hat aber ihre Ursache in den teilweise oder völlig entkoppelten<br />

Wechselbeziehungen der miteinander gemischten Märkte .<br />

Die logische Weiterentwicklung ist nun die, dass man nicht nur<br />

zwei, sondern alle wichtigen Wirtschaftsmärkte der Welt<br />

entsprechend ihren untereinander bestehenden Wechselbeziehungen<br />

in intelligenter Weise mischt, so dass deren gemeinsamer<br />

Sicherheitspunkt der Effizienzkurve eine optimierte hohe<br />

Sicherheit (= niedriges Risiko) annimmt .<br />

38 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Harry Markowitz erkannte als Erster diesen Zusammenhang<br />

(Harry M . Markowitz: „Portfolio Selection: Efficient Diversification<br />

of Investments“, 1959) und erhielt für den mathematischen<br />

Beweis 1990 zusammen mit Merton Miller und William Sharpe<br />

den Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften .<br />

Ein gutes Portfolio ist also mehr als eine lange Liste von<br />

Kapitalanlagen . Es ist eine ausbalancierte Einheit, die dem<br />

Anleger gleichermaßen Chancen und Absicherung unter einer<br />

Vielzahl von möglichen zukünftigen Entwicklungen bietet .<br />

Diversifikation soll Risiken, sprich Renditeschwankungen,<br />

ausgleichen . Das setzt natürlich voraus, dass die Renditen der<br />

Assetklassen sich nicht gleichläufig bewegen, sprich, sie sollen<br />

möglichst wenig korrelieren . Die Korrelationen bestimmen<br />

deshalb, wie die Assetklassen gewichtet werden müssen .<br />

Ein gutes Portfolio ist mehr als eine lange Liste<br />

von Kapitalanlagen.<br />

So weit die Theorie . Das vorliegende Angebot wird in der<br />

praktischen Umsetzung die Idealkonstellation dieser Theorie<br />

selbstverständlich niemals punktgenau erreichen können, so wie<br />

auch im übrigen Leben die Theorie niemals genau von der Praxis<br />

abgebildet werden kann . Es kann daher nur der Versuch<br />

unternommen werden, diesen wissenschaftlich bewiesenen<br />

Sachverhalt möglichst gut dergestalt umzusetzen, dass in<br />

Anlagen vieler unterschiedlicher Märkte investiert und die<br />

Volumina der Einzelanlagen in Abhängigkeit der bekannten<br />

Korrelationen so gewichtet werden, dass das Portfolio ein<br />

geringeres Risiko (im Vergleich zu allen Einzelanlagen) erreicht .<br />

Innerhalb der Gattungen ist darüber hinaus in mehrere Anlagen<br />

zu diversifizieren .<br />

Eine optimierte Diversifikation nutzt die Unterschiede aus!<br />

Die Ursache für die hier vorliegende Abweichung von Theorie<br />

und Praxis liegt allein schon darin, dass die in der Theorie für<br />

eine Anlagengattung berechneten Korrelationen, mittleren<br />

Rendite- und Risikokoeffizienten niemals genau von den<br />

einzelnen dieser Gattung zugehörigen Anlagen, die hier<br />

Verwendung finden sollen, abgebildet werden . Die berechneten<br />

Kennzahlen sind jeweils Mittelwerte vieler Anlagen derselben<br />

Gattung und wurden aus mehrjährigen Ist-Zahlenreihen der<br />

Vergangenheit ermittelt (u . a . von Prof . Dr . Busse, siehe weiter<br />

vorne) . Eine einzelne Anlage wird also ohnehin niemals genau<br />

diese Mittelwerte abbilden können, insbesondere auch deshalb,<br />

weil man mit Blick in die Zukunft investiert . Das Wissen um die<br />

Theorie kann also lediglich dazu anhalten, diese Erkenntnisse<br />

möglichst gut umzusetzen .


Das theoretische Optimum ist nicht erreichbar, man kann<br />

sich ihm allenfalls so gut es geht zu nähern versuchen.<br />

In einem im Mai 2007 angefertigten Gutachten („Wie verhalten<br />

sich Rendite- und Risikostruktur von Anlageportfolios bei einem<br />

Sachwertdachfonds?”) hat Prof . Dr . Busse (Infinanz, München)<br />

Die Reduktion des Risikos nach Markowitz bei weiterhin hohen Renditen<br />

Rendite<br />

in % p. a.<br />

10<br />

9<br />

8<br />

7<br />

6<br />

5<br />

Dachfonds<br />

Effizienzlinie<br />

Andere<br />

Sachwertfonds<br />

Deutschlandimmobilienfonds<br />

Auslandsimmobilienfonds<br />

berechnet, welche Rendite-Risiko-Struktur Sachwertdachfonds<br />

annehmen, wenn sie der Markowitz’schen Theorie folgend in<br />

unterschiedlichste Märkte streuen . In der Grafik ist zu erkennen,<br />

dass Dachfonds im Allgemeinen bei deutlicher Reduktion des<br />

Risikos lukrative Renditen oberhalb von 7 % p . a . erreichen<br />

können .<br />

Private-Equity-<br />

Fonds<br />

Schiffe<br />

5 10 15 20 25 Risiko<br />

in % p. a.<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Die Moderne Portfoliotheorie<br />

Quelle: „Wie verhalten sich Rendite-<br />

und Risikostruktur von Anlageportfolios<br />

bei einem Sachwertdachfonds?”,<br />

Prof . Dr . Busse, Infinanz, München,<br />

05/2007<br />

39


Weitere Angaben über Anlageziele und Anlagepolitik des Emittenten<br />

Anlageziele<br />

Weitere und Angaben Anlagepolitik<br />

über Anlageziele<br />

und Anlagepolitik des Emittenten<br />

(1) Die Nettoeinnahmen des Emittenten werden gemäß der Tabelle<br />

„Geplante Portfoliostruktur der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

<strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong>” (Seite 11) sowie dem Investitionsplan (Seite 73)<br />

investiert . Dazu wird – entweder mittelbar über Beteiligungen<br />

an fremden Gesellschaften oder unmittelbar – in die im Kapitel<br />

„Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen” dargestellten<br />

Märk te investiert . Es handelt sich bei dem vorliegenden<br />

Angebot um einen Blind Pool . Da es sich regelmäßig<br />

um Neuplatzierungen handelt, können die einzelnen konkreten<br />

Zielinvestitionen naturgemäß hier noch nicht dargestellt<br />

werden, da ein Teil erst in der Zukunft – nach Aufstellung des<br />

Prospektes – auf den Markt kommt . Um diese Investitionen<br />

tätigen zu können, werden ausschließlich die dem Emittenten<br />

zufließenden Nettoeinnahmen verwendet . Die zusätzliche<br />

Aufnahme von langfristigem Fremdkapital auf Ebene der<br />

Gesellschaft ist grundsätzlich nicht vorgesehen; jedoch bis zu<br />

einer Höhe von 10 % des Kommanditkapitals ohne Gesellschafterbeschluss<br />

zulässig . Ferner soll die kurzfristige Zwischenfinanzierung<br />

bereits gezeichneten, aber noch nicht eingezahlten<br />

Eigenkapitals erlaubt sein, wenn die Einzahlungsbedingungen<br />

in ein Zielinvestment dies erforderlich machen .<br />

Auf Ebene der jeweiligen Zielinvestitionen kann weiteres<br />

Fremdkapital enthalten sein . Da Zielinvestitionen in der Regel<br />

bereits mit kleinteiligen Summen vorgenommen werden<br />

können, ist die Möglichkeit, dass Nettoeinnahmen nicht für<br />

bestimmte Investitionen ausreichen, praktisch ausgeschlossen<br />

. Für sonstige Zwecke werden die Nettoeinnahmen nicht<br />

genutzt .<br />

(2) Während der Emissionsphase werden eingezahlte Gelder<br />

bereits in die verschiedenen Zielinvestitionen eingezahlt . Das<br />

Ende der Emissionsphase ist für spätestens 31 . Dezember<br />

2011 ge plant . Das Ende der Investitionsphase ist für ca . 12<br />

Wochen nach Ende der Emissionsphase geplant . Der Realisie-<br />

rungsgrad zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospektes ist<br />

noch 0 % .<br />

Den nach §§ 3, 7 oder 12 VermVerkProspV zu nennenden<br />

Personen, also dem Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern,<br />

den Mitgliedern der Geschäftsführung,<br />

dem Mittelfreigabekontrolleur sowie der Treuhänderin, stand<br />

nicht und steht nicht das Eigentum an den Zielinvestitionen<br />

oder wesentlichen Teilen derselben zu . Auch steht diesen<br />

Personen aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung<br />

an den Zielinves titionen nicht zu (§ 9 Abs . 2 Nr . 2 VermVerk-<br />

ProspV) .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

41


Weitere Angaben über Anlageziele und Anlagepolitik des Emittenten<br />

Die Anlageentscheidungen treffen ausschließlich die folgenden<br />

Personen und Gremien, die dabei einer Mittelfreigabekontrolle<br />

durch die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

gemäß dem Mittelfreigabekontrollvertrag (Seite 135) unterliegen:<br />

a . <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> (Komplementär)<br />

b . Herr Hans-Martin Herbel (Geschäftsführer von a .)<br />

c . Frau Jutta Herbel (Geschäftsführerin von a .)<br />

d . Herr Alexander Link (Geschäftsführer von a .)<br />

Geschäftsanschrift für a . bis d .: Luise-Ullrich-Straße 2, 82031<br />

Grünwald . Die Personen unter b . und c . sind zugleich Kommanditisten<br />

des Emittenten .<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> plant – entweder<br />

mittelbar über Beteiligungen an fremden Gesellschaften oder<br />

unmittelbar – in Anlageobjekte der in § 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

genannten Märkte im In- und Ausland zu investieren .<br />

Auf Ebene der jeweiligen Zielinvestitionen kann Fremdkapital<br />

enthalten sein . Abschließende Aussagen hierzu sind nicht<br />

möglich, da es sich um einen Blind Pool handelt .<br />

42 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Bei den Zielinvestitionen handelt es sich in der Regel um schwer<br />

bis nicht fungible Anteile . Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong><br />

erwirbt regelmäßig nicht die Kapitalmehrheit an den Zielinvestitionen,<br />

mit Ausnahme von unmittelbaren Zielinvestitionen .<br />

Die tatsächliche oder rechtliche Verwendungsmöglichkeit der<br />

Anlageobjekte ist somit beschränkt . Nicht nur unerhebliche<br />

dingliche Belastungen des Anlageobjekts liegen nicht vor .<br />

Behördliche Genehmigungen sind nach derzeitigem Stand nicht<br />

erforderlich . Wesentliche Verträge über die Anschaffung von<br />

Anteilen an anderen geschlossenen Fonds, Unternehmensbeteiligungen,<br />

Direktinvestments, Versicherungen, Zertifikaten oder<br />

REITs hat der Emittent noch nicht geschlossen .<br />

Wegen der Konzeption als Blind Pool liegen im Moment der<br />

Aufstellung des Prospektes noch keine konkreten Zielinvestitionen<br />

vor . Demnach können auch noch keine konkreten Bewertungsgutachten<br />

etwaiger Anlageobjekte dieser Zielinvestitionen<br />

vorliegen .<br />

Nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen der nach §§ 3,<br />

7 oder 12 VermVerkProspV zu nennenden Personen werden durch<br />

die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong> als Prospektverantwortliche und die<br />

RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Mittelfrei-


geber und Treuhandkommanditisten erbracht . Die <strong>abakus</strong> Finanz<br />

<strong>GmbH</strong> hat die wirtschaftliche Konzeption für die Gesellschaft<br />

und den Verkaufsprospekt erstellt (vgl . Kapitel „Verträge und<br />

Vertragspartner“) . Die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

gibt die Mittel gemäß Gesellschafts- und Mittelfreigabekontrollvertrag<br />

frei (siehe auch Gesellschaftsvertrag Seite<br />

121 und Mittelfreigabekontrollvertrag Seite 135) und hält als<br />

Weitere Angaben über Anlageziele und Anlagepolitik des Emittenten<br />

Treuhandkommanditist Beteiligungen der Treugeber . Sie ist<br />

zugleich als Steuerberater des Emittenten tätig . (vgl . Kapitel<br />

„Rechtliche Grundlagen“) . Weitere Leistungen und Lieferungen in<br />

nicht nur geringfügigem Umfang werden durch den Prospektverantwortlichen,<br />

die Gründungsgesellschafter, die Mitglieder der<br />

Geschäftsführung, den Mittelfreigabekontrolleur sowie die<br />

Treuhänderin nicht erbracht .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

43


Die wesentlichen Vorteile der Beteiligung im Überblick<br />

Die wesentlichen<br />

Die wesentlichen Vorteile der Beteiligung<br />

Vorteile<br />

im Überblick<br />

Unter „Rendite” wird nachfolgend verstanden, dass diese aus<br />

dem kumulierten Überschuss, ins Verhältnis zum eingesetzten<br />

Kapital und zur Laufzeit gesetzt, zu ermitteln ist .<br />

✖ Sicherheitsorientiertes Fondskonzept mit lukrativen Ertragsaussichten<br />

✖ Inflationsschutz durch Sachwertinvestments<br />

✖ Ein Investment, viele Zielinvestitionen – Streuung über viele<br />

Märkte hinweg<br />

✖ Börsenunabhängige Investments – ideale Ergänzung zu<br />

Wertpapieren<br />

✖ Durchdachte Risiko-Rendite-Struktur durch initiatorenunabhängige<br />

Asset Allocation<br />

✖ Vermögensmanagement durch erfahrene Geschäftsführung<br />

Unter „Risiko” ist in diesem Zusammenhang die Schwankungsbreite<br />

der einzelnen tatsächlichen Renditewerte um den<br />

Renditemittelwert der zugehörigen Gattung gemeint . Mathematisch<br />

wird das Risiko aus der Standardabweichung um den<br />

Renditemittelwert errechnet .<br />

✖ Ausnutzung geringer bzw . gegenläufiger Korrelation der<br />

Zielinvestitionen<br />

✖ Halbjährliche Auszahlungsintervalle angestrebt<br />

✖ „Ventil“-Ausstieg bereits sechs Jahre nach Beitritt möglich<br />

✖ Reiner Eigenkapitalfonds – kein langfristiges Fremdkapital<br />

auf Ebene der Gesellschaft geplant<br />

✖ Unabhängige Mittelfreigabekontrolle<br />

✖ Niedrige Einstiegshürde durch Mindestbeteiligung ab<br />

€ 5 .000,– zzgl . 5 % Agio<br />

✖ Haftungsbeschränkung auf 1 % der Zeichnungssumme<br />

✖ Komfortable Beteiligung – geringer Verwaltungsaufwand<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

45


Märkte und<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> plant – entweder<br />

mittelbar über Beteiligungen an fremden Gesellschaften oder<br />

unmittelbar – in Anlageobjekte der unter Punkt 2 bis 7 aufgeführten<br />

Märkte zu investieren .<br />

Sachwerte sind die Fundamente<br />

der Kapitalanlage.<br />

Entscheidend für eine mittelbare Beteiligung ist, dass für die<br />

Gesellschaft – die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> – eine<br />

Haftungsbeschränkung besteht; dabei ist es unerheblich, ob die<br />

Investition durch eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds<br />

erfolgt, an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, im Inland<br />

oder im Ausland . Unmittelbare Zielinvestitionen sind Anlageobjekte,<br />

die entweder direkt erworben werden oder von Gesellschaften<br />

(direkt oder indirekt) gehalten werden, an denen sich<br />

der Emittent beteiligt und die durch die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>,<br />

die <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> und/oder verbundene<br />

Unternehmen konzipiert, initiiert oder herausgegeben wurden .<br />

In diesem Zusammenhang sind auch Investitionen in <strong>Co</strong>-Investments<br />

mit anderen Fondsgesellschaften und/oder deren<br />

Beteiligungen, die durch die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, die <strong>abakus</strong><br />

Portfolio Management <strong>GmbH</strong> und/oder verbundene Unternehmen<br />

konzipiert, initiiert oder herausgegeben wurden, möglich .<br />

Beteiligungsangebote oder Gesellschaften, die von anderen<br />

Initiatoren/Prospektherausgebern als diesen Gesellschaften<br />

konzipiert, initiiert oder herausgegeben werden, sind mittelbare<br />

Zielinvestitionen .<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

Märkte Funktionsweisen<br />

und Funktionsweisen<br />

der Zielinvestitionen<br />

1. Weltwirtschaft und Welthandel Seite 48<br />

2. Transport und Logistik Seite 49<br />

<strong>3.</strong> Umwelt und Energie Seite 57<br />

4. Versicherungen Seite 62<br />

5. Immobilien Seite 65<br />

6. Private Equity und Venture Capital Seite 67<br />

7. Weitere Märkte Seite 69<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

47


Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

48<br />

1. Weltwirtschaft und Welthandel<br />

Der Internationale Währungsfonds (IWF) machte bereits in<br />

seiner Ausgabe des „World Economic Outlook” vom Oktober<br />

vergangenen Jahres deutlich, dass die von der Krise bestimmten<br />

Finanzmärkte und die hohen Energie- und Rohstoffpreise die<br />

Entwicklung der Weltwirtschaft stark beeinträchtigen . Die<br />

Wachstumsprognosen für Weltwirtschaft und Welthandel<br />

wurden dementsprechend auch deutlich nach unten korrigiert .<br />

Die in der aktuellen Ausgabe vom April 2009 veröffentlichten<br />

Zahlen für das Jahr 2008 zeigen, dass die Nachwirkungen der<br />

Finanzkrise – trotz kurzfristig eingeleiteter politischer Maßnahmen<br />

in Form von umfangreichen Konjunkturaufbauprogrammen<br />

– in der Realwirtschaft deutlich zu spüren sind .<br />

Demnach erhöhte sich im Jahr 2008 die Weltwirtschaftsleistung<br />

– gemessen am Bruttoinlandsprodukt – um 3,2 %, nach 5,2 %<br />

im Jahr zuvor und 5,1 % in 2006 . Das vergangene Jahr war<br />

gekennzeichnet von einem Anstieg in den ersten drei Quartalen<br />

und einem massiven Einbruch im vierten Quartal . Die Industrieländer<br />

erlebten von Oktober bis Dezember 2008 einen noch nie<br />

dagewesenen Rückgang um 7,5 % und hatten damit für das<br />

Gesamtjahr nur noch einen Anstieg von 0,9 %; obwohl die Vereinigten<br />

Staaten unter den sich verschärfenden finanziellen<br />

Bedingungen und dem anhaltenden Preisverfall auf dem<br />

Immobilienmarkt am stärksten leiden, wurden auch Europa und<br />

die entwickelten asiatischen Länder von dem Einbruch des<br />

Welthandels hart getroffen, wie auch von den sich verschärfenden<br />

eigenen finanziellen Problemen und den Preiskorrekturen<br />

auf einigen nationalen Immobilienmärkten . Die aufstrebenden<br />

Volkswirtschaften und die Entwicklungsländer verzeichneten im<br />

vierten Quartal einen geringeren – aber immer noch hohen –<br />

Rückgang des Bruttoinlandsprodukts um 4 % und lagen für das<br />

gesamte Jahr bei einem Zuwachs von 6,1 % . Für 2009 erwartet<br />

der IWF einen Rückgang der weltweiten Wirtschaftsleistung um<br />

1,3 %, im Jahr 2010 eine Erholung und einen Anstieg um 1,9 %<br />

und auf mittlere Sicht wieder eine Rückkehr zum Niveau der<br />

vergangenen Jahre; die Prognose für das Jahr 2014 liegt bei<br />

4,8 % .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Nachdem in 2005 das Welthandelswachstum um 7,7 % gestiegen<br />

war, in 2006 um 9,2 % und in 2007 um 7,2 %, lag der<br />

Anstieg in 2008 nur noch bei 3,3 % . Für das Jahr 2009 erwartet<br />

der IWF einen starken Rückgang um 11 % und in 2010 wieder<br />

eine leichte Erholung mit einem Plus von 0,6 % . Vom Rückgang<br />

am stärksten betroffen sind Rohstoffe wie Öl, Eisenerz und<br />

Kohle, Metalle sowie Agrar-Rohstoffe, die aber von einem<br />

Aufschwung als erste – und am stärksten – profitieren werden<br />

und für die der Internationale Währungsfonds in 2010 teilweise<br />

schon wieder zweistellige Zuwachsraten erwartet .<br />

Um diese momentane schwierige Situation zu bewältigen, rät<br />

der Internationale Währungsfonds zu einschneidenden Maßnahmen<br />

auf der finanziellen wie auch auf der gesamtwirtschaftlichen<br />

Seite . Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Verzögerungen<br />

bei der Bewältigung der zugrunde liegenden Probleme den<br />

wirtschaftlichen Abschwung verlängern und zu höheren Kosten<br />

führen, sowohl im Hinblick auf Steuergelder als auch auf die<br />

Wirtschaftstätigkeit . Die Entscheidungsträger müssen dabei die<br />

grenzüberschreitenden Auswirkungen im Blick haben und<br />

sowohl die Handels- als auch die Finanz-Partner unterstützen,<br />

z . B . in Form von steuerlichen Anreizen und der Stärkung der<br />

internationalen Finanzströme, um die weltweite Nachfrage zu<br />

stützen . Anders ausgedrückt würde ein Handels- und Finanz-<br />

Protektionismus zu enormen Schäden auf allen Seiten führen,<br />

wie die Erfahrungen der 1930er Jahre gezeigt haben .


2. Transport und Logistik<br />

Geplanter Portfolioanteil 30 %<br />

Die Transport- und Logistikmärkte waren in den vergangenen<br />

Jahren – aufgrund der zunehmenden Globalisierung und dem<br />

damit verbundenen Welthandel – von hohen Wachstumsraten<br />

gekennzeichnet . Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> plant<br />

– entweder mittelbar über Beteiligungen an fremden Gesellschaften<br />

oder unmittelbar – in die Teilmärkte <strong>Co</strong>ntainer und<br />

ähnliche Transportmittel, Schiffe sowie Flugzeuge, die auf den<br />

folgenden Seiten vorgestellt werden, zu investieren .<br />

<strong>Co</strong>ntainer<br />

Rund 95 % des interkontinentalen Warenverkehrs werden über<br />

Seefracht abgewickelt . Eine wichtige Rolle dabei spielt der<br />

<strong>Co</strong>ntainer, der aufgrund seiner vielseitigen Einsetzbarkeit seit<br />

Jahrzehnten aus der Transportbranche nicht mehr wegzudenkenden<br />

ist . Ein <strong>Co</strong>ntainer (lat . continere = „zusammenhalten“,<br />

„enthalten“) bezeichnet meist Großraum-Behälter zur Lagerung<br />

und zum Transport von Gütern .<br />

Der Transport von Waren hat durch den Einsatz von <strong>Co</strong>ntainern<br />

eine äußerst effiziente Basis erhalten; dadurch haben Unternehmen<br />

die Möglichkeit, Waren wirtschaftlicher einzukaufen, zu<br />

produzieren und abzusetzen . Insgesamt werden nicht nur immer<br />

mehr <strong>Co</strong>ntainer produziert und verkauft, auch nutzen Transportunternehmen<br />

zunehmend die Möglichkeit, <strong>Co</strong>ntainer zu mieten,<br />

um daraus resultierende Liquiditäts- und Flexibilitätsvorteile zu<br />

erzielen . Diese haben zuletzt gut 40 % der <strong>Co</strong>ntainer gemietet<br />

(Stand: März 2009); das renommierte Institut für Seeverkehrswirtschaft<br />

und Logistik, Bremen (ISL) geht aufgrund der geringer<br />

werdenden Kapitalausstattung der Linienreedereien davon aus,<br />

dass der Anteil an gemieteten <strong>Co</strong>ntainern zukünftig wieder<br />

ansteigen wird .<br />

Die Vorteile, die <strong>Co</strong>ntainer bzw . die <strong>Co</strong>ntainerschifffahrt –<br />

verglichen mit der traditionellen Stückgutbeladung – mit sich<br />

bringen, sind sehr vielfältig:<br />

✖ Die <strong>Co</strong>ntainer werden bereits an Land vollständig beladen; somit<br />

können mehrere Paletten zu einer Einheit zusammengefasst<br />

und gemeinsam transportiert werden .<br />

✖ Die Verstauung des <strong>Co</strong>ntainers ist mit dem Abladen an Bord erledigt;<br />

das Schiff wird schneller beladen, hat kürzere Liegezeiten<br />

und arbeitet somit erheblich rentabler .<br />

✖ Die Ware ist stoß- und wetterfest verpackt .<br />

✖ Es ist möglich, bis zu neun beladene <strong>Co</strong>ntainer übereinander zu<br />

stapeln, damit ist eine gute Raumausnutzung auf den Schiffen<br />

oder im Depot gewährleistet .<br />

✖ Die Ware im <strong>Co</strong>ntainer wird erst wieder am Zielort entladen,<br />

dadurch ist die Ware besser vor Diebstahl und Beschädigung<br />

beim Umladen geschützt .<br />

✖ Durch die Standardisierung können die <strong>Co</strong>ntainer auf unterschiedlichen<br />

Verkehrsträgern (Güterbahn, LKW, Schiffe, Flugzeuge)<br />

befördert werden (intermodaler Verkehr) .<br />

„Der Anteil gemieteter <strong>Co</strong>ntainer wird steigen.“<br />

ISL, März 2009<br />

Die weltweite Nutzung von Transportcontainern hat die internationalen<br />

Frachtkosten von durchschnittlich 20 % des jeweiligen<br />

Warenwertes auf 1 bis 2 % reduziert . Ein neuer Kreislauf<br />

entstand: Preisvorteile werden an den Kunden weitergegeben,<br />

ständig neue Güter können in den internationalen Warenkreislauf<br />

gelangen und der Bedarf an <strong>Co</strong>ntainern, Schiffen und<br />

weiteren Transportmitteln wächst im Zuge dieser Entwicklung .<br />

Da Transportcontainer sich abnutzen, gibt es zusätzlich zum<br />

Wachstumsbedarf auch eine große Ersatznachfrage nach<br />

Neucontainern, die ausgemusterte <strong>Co</strong>ntainer ersetzen . Aufgrund<br />

der globalen wirtschaftlichen Entwicklung ist der Transportsektor<br />

einer der stärksten Wachstumsmärkte weltweit .<br />

Aufgrund der in 2008 beginnenden und zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung anhaltenden Turbulenzen an den Finanzmärkten<br />

bleibt auch im <strong>Co</strong>ntainersegment die Nachfrage hinter<br />

dem Tonnageangebot zurück . Nachdem im Jahr 2007 der<br />

Weltcontainerumschlag mit über 11 % zum sechsten Mal<br />

Top 10 der <strong>Co</strong>ntainerhäfen in 2008<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

<strong>Co</strong>ntainerumschlag in Millionen TEU und Veränderung in Prozent<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Quelle: <strong>Co</strong>ntainerisation<br />

International, März 2009<br />

Hafen Land 2008 2007 %<br />

1 . Singapore Singapore 29,92 27,94 +7,1<br />

2 . Shanghai China 27,98 26,15 +7,0<br />

3 . Hong Kong China 24,25 24,00 +1,0<br />

4 . Shenzhen China 21,41 21,10 +1,5<br />

5 . Busan South Korea 13,43 13,26 +1,3<br />

6 . Dubai UAE 11,83 10,65 +11,0<br />

7 . Ningbo-Zhoushan China 11,23 9,36 +20,0<br />

8 . Guangzhou China 11,00 9,20 +19,6<br />

9 . Rotterdam Netherlands 10,80 10,79 +0,1<br />

10 . Qingdao China 10,32 9,46 +9,1<br />

49


Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

Quelle: OSC, Drewry, ISL,<br />

Prof . Dr . Berthold Volk,<br />

01/2009<br />

Mio. TEU<br />

50<br />

800<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

hintereinander zweistellig gestiegen ist, geht Clarkson Research<br />

in 2008 von einer Zuwachsrate von 7,6 % aus und im Jahr 2009<br />

von 8 % (Stand: Februar 2009) .<br />

Eine vom ISL entwickelte Modellrechnung, das die Altersstruktur<br />

des <strong>Co</strong>ntainerbestandes sowie die Nachfrageentwicklung auf<br />

den Schifffahrtsmärkten berücksichtigt, ergibt, dass auch<br />

weiterhin Bedarf an <strong>Co</strong>ntainern besteht . Demzufolge wird im<br />

Jahr 2009 die Nachfrage nach neuen <strong>Co</strong>ntainern vor allem durch<br />

den so genannten Ersatzbedarf bestimmt; Transportcontainer<br />

nutzen sich ab und werden von Leasinggesellschaften nach rund<br />

10 Jahren ausgemustert und müssen dann ersetzt werden . Ab<br />

dem Jahr 2010 wird dann wieder der Wachstumsbedarf in den<br />

Vordergrund treten, der sich aus dem Wachstum des <strong>Co</strong>ntainer-<br />

<strong>Co</strong>ntainerhafenumschlag seit 1980 bis 2008 und Prognose<br />

OSC-91 low/high<br />

OSC-03 low/high<br />

ISL 06<br />

OSC-87<br />

OSC-93 low/high<br />

ISL 01<br />

Drewry 99<br />

IST (1980–2008)<br />

verkehrs und der stark wachsenden <strong>Co</strong>ntainerschiffsflotte speist .<br />

Bis 2011 rechnet das ISL mit einem durchschnittlichen Neucontainerbedarf<br />

von 2,6 Mio . TEU pro Jahr .<br />

<strong>Co</strong>ntainertypen<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> wird vorwiegend in<br />

20-Fuß und 40-Fuß <strong>Co</strong>ntainer sowie die 40-Fuß High Cube<br />

<strong>Co</strong>ntainer investieren, die – gemessen in TEU – mit rund 88,7 %<br />

(Stand Mitte 2008) der weltweit geleasten <strong>Co</strong>ntainer den mit<br />

Abstand größten Anteil haben . Diese werden auch Dry Freight<br />

<strong>Co</strong>ntainer oder Stückgutcontainer genannt und sind für nahezu<br />

alle Güter einsetzbar . Ein TEU ist die „Maßeinheit” für einen<br />

20-Fuß-Standard-<strong>Co</strong>ntainer (twenty-foot equivalent unit),<br />

dementsprechend zählt ein 40-Fuß langer <strong>Co</strong>ntainer als zwei<br />

TEU . Ein so genannter „High-Cube“-<strong>Co</strong>ntainer ist um ein Fuß<br />

höher als der normale <strong>Co</strong>ntainer .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Darüber hinaus kann die Gesellschaft in weitere <strong>Co</strong>ntainertypen<br />

investieren, die für eine spezielle Verwendung zugeschnitten<br />

sind und bestimmte Industriezweige und Märkte bedienen .<br />

Open Top <strong>Co</strong>ntainer unterscheiden sich von den Standardcontainern<br />

dahingehend, dass das Dach abnehmbar ist bzw . von einer<br />

Plane verschlossen wird und der obere Türquerträger ausgeschwenkt<br />

werden kann . Dadurch können die <strong>Co</strong>ntainer durch<br />

einen Kran bzw . eine Laufkatze be- und entladen werden; sie<br />

finden insbesondere beim Transport von hoher und sperriger<br />

Ladung Verwendung und werden in den Größen 20-Fuß und<br />

40-Fuß eingesetzt .<br />

Prognosen zeigen wieder<br />

<strong>Co</strong>ntainerwachstum.<br />

1980 1985<br />

1990 1995 2000 2005 2010 2015<br />

* IST-Zahlen: 2007 vorläufig, 2008 geschätzt<br />

Intermediate Bulk <strong>Co</strong>ntainer werden für den Transport von<br />

festen und flüssigen Stoffen eingesetzt und haben ein Fassungsvermögen<br />

von 500 bis 3 .000 Litern; sie werden je nach Anforderung<br />

aus verschiedenen Materialien wie z . B . Kunststoff oder<br />

Metall konstruiert und finden hauptsächlich Verwendung beim<br />

Transport von Chemikalien, Pharmazeutika, Kosmetika und<br />

Lebensmitteln . Das eigentliche Behältnis, in dem die Güter<br />

gelagert werden, wird von einem Stahlgitter-Würfel umschlossen,<br />

um es vor äußeren Einwirkungen zu schützen und die<br />

<strong>Co</strong>ntainer leichter stapeln zu können .<br />

<strong>Co</strong>ntainer sind nach den gängigen Normen der International<br />

Organization for Standardization (ISO) konstruiert . Die technischen<br />

Spezifikationen werden von einem technischen Überwachungsverein<br />

(z . B . Germanischer Lloyd) geprüft und genehmigt .


Die <strong>Co</strong>ntainer entsprechen jeweils den gängigen Regelungen der<br />

relevanten Vereinigungen und Verbände . Hierzu zählen z . B<br />

Transports Internationaux Routiers (TIR), Union Internationale des<br />

Chemins de fer (UIC) oder <strong>Co</strong>ntainer Safety <strong>Co</strong>nvention (CSC) .<br />

<strong>Co</strong>ntainermarkt<br />

Da die Märkte ständig in Bewegung sind, werden am Markt<br />

mit der Zeit unterschiedliche Angebote auftreten . Die<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> kann, insbesondere aus<br />

Streuungsgesichtspunkten, Angebote in unterschiedlichen<br />

Währungen, vorwiegend € und US-$, wahrnehmen .<br />

Konzeptionell ist vorgesehen, dass die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

<strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> neue Transportcontainer kauft und diese von einer<br />

Verwaltungsgesellschaft vermieten lässt . Dazu schließt die<br />

Verwaltungsgesellschaft Mietverträge mit international tätigen<br />

Unternehmen der Transportbranche ab . Nach Ablauf der<br />

Mietzeit werden die <strong>Co</strong>ntainer wieder verkauft .<br />

Darüber hinaus kann die Gesellschaft die <strong>Co</strong>ntainer auch selbst<br />

vermieten . Der Mieter zahlt für die gesamte Mietdauer eine fest<br />

vereinbarte Miete und ist für die <strong>Co</strong>ntainer verantwortlich, sprich<br />

beispielsweise anfallende Reparaturen sind von ihm zu tragen .<br />

Derartige Verträge werden nach Ablauf der Erstvermietung<br />

entweder verlängert, oder die <strong>Co</strong>ntainer an den Vermieter<br />

zurückgegeben . Die Gesellschaft strebt an, sich zum Ablauf der<br />

vereinbarten Mietdauer Optionen einräumen zu lassen, die<br />

<strong>Co</strong>ntainer zu einem zum Kaufzeitpunkt festgelegten Preis an die<br />

<strong>Co</strong>ntainerleasinggesellschaft zurückzugeben .<br />

Während der Laufzeit kann die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 .<br />

<strong>KG</strong>, soweit sinnvoll, Reinvestitionen in <strong>Co</strong>ntainer vornehmen .<br />

Ebenso ist es möglich, während der gesamten Laufzeit gebrauchte<br />

<strong>Co</strong>ntainer, für die bereits Vermietungsverträge<br />

vorliegen, anzukaufen .<br />

Weitere Transportmittel<br />

<strong>Co</strong>ntainer können für die verschiedensten Zwecke voreingerichtet<br />

sein . Dazu werden die <strong>Co</strong>ntainer ihrer Bestimmung entsprechend<br />

innen ausgestattet und bei Bedarf mit Fenstern versehen<br />

(Wohn- und Bürocontainer, Werkstatt- oder Toilettencontainer) .<br />

Es gibt eine Vielzahl weiterer Behältertypen, die teilweise in<br />

internationalen Normen beschrieben sind . Nachfolgend eine<br />

beispielhafte, nicht abschließende, Aufzählung:<br />

✖ Abrollcontainer-Transportsysteme finden vor allem als Sperrmüll-<br />

oder Abfallcontainer breite Verwendung . Spezielle <strong>Co</strong>ntainer<br />

dieses Systems kommen beispielsweise bei einigen Feuerwehren<br />

als Transportmittel von Versorgungseinrichtungen zum<br />

Einsatz .<br />

✖ Bürocontainer: Wohncontainer mit Büroeinrichtung .<br />

✖ Holzcontainer, z . B . als Erdbehälter für bestimmte Zierpflanzen<br />

✖ Kühlcontainer<br />

✖ Sanitärcontainer<br />

✖ Wohncontainer<br />

✖ Abfallcontainer<br />

✖ Schnellbaucontainer sind zerlegt stapelbar und sparen daher<br />

Lagerkosten .<br />

✖ Schulcontainer, in denen Klassenräume eingerichtet sind und<br />

die bei Schulumbauten als Provisorium dienen .<br />

✖ Luftfrachtcontainer: Diese sind auf einer Seite abgeschrägt,<br />

um sich der runden Außenwand des Frachtraums besser anzupassen<br />

.<br />

✖ Wechselbrücken (swap bodies) sind <strong>Co</strong>ntainer mit Plane oder<br />

Hartkoffer, die von der Lafette (Fahrgestell) auf Beinen abgestellt<br />

werden können<br />

Schiffe<br />

Der Weltseehandel hat sich in den letzten 40 Jahren mehr als<br />

vervierfacht; mittlerweile werden innerhalb eines Jahres 7,57<br />

Mrd . Tonnen Güter über eine Distanz von mehr als 4 Mio .<br />

Seemeilen transportiert (Marine, Flottenkommando, Jahresbericht<br />

2008) . Ende vergangenen Jahres waren weltweit rund<br />

90 .000 Handelsschiffe in Dienst, davon war etwa die Hälfte im<br />

internationalen Verkehr unterwegs unter den Flaggen von 170<br />

verschiedenen Nationen .<br />

Auch der Trend zum Urlaub auf dem Schiff erlebt einen anhaltenden<br />

Boom, der auch durch die Wirtschaftskrise bislang nicht<br />

beeinträchtigt wird, wie eine vom DRV (Deutscher ReiseVerband)<br />

im März 2009 veröffentlichte Analyse zeigt .<br />

Die internationale <strong>Co</strong>ntainerschifffahrt zählt zu<br />

den dynamischsten Wirtschaftszweigen.<br />

<strong>Co</strong>ntainerschiffe<br />

Ein <strong>Co</strong>ntainerschiff ist ein Schiffstyp, der für den Transport von<br />

<strong>Co</strong>ntainern ausgelegt ist . Die Schiffskonstruktion ist so ausgelegt,<br />

dass bei der Beladung mit <strong>Co</strong>ntainern kein Raum verschwendet<br />

wird . Die Frachtkapazität von <strong>Co</strong>ntainerschiffen wird<br />

in TEU (Twenty-Foot Equivalent Units) angegeben, der Anzahl<br />

von 20-Fuß-<strong>Co</strong>ntainern, die geladen werden können . Heutzutage<br />

werden rund 90 % der Stückgüter des Welthandels mit<br />

<strong>Co</strong>ntainerschiffen transportiert .<br />

Die internationale <strong>Co</strong>ntainerschifffahrt zählt zu den dynamischsten<br />

Wirtschaftszweigen der letzten Jahre und verzeichnet seit<br />

Jahren sehr hohe Zuwächse . Zwischen 1990 und 2008 stieg der<br />

<strong>Co</strong>ntainerumschlag an den Seehäfen der Welt um durchschnittlich<br />

mehr als 10 % pro Jahr . Ein solch hohes Wachstum in mehreren<br />

aufeinander folgenden Jahren wurde zuvor nur in der<br />

Anfangsphase der <strong>Co</strong>ntainerisierung der Stückgutverkehre, also<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

51


Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

Quelle: Clarkson,<br />

März 2009<br />

Quelle: Evangelista, Joe, Ed . (Winter<br />

2002) . „Scaling the Tanker Market”<br />

(PDF) . Surveyor (American Bureau<br />

of Shipping) (4): 5–11 . http://<br />

www .eagle .org/NEWS/pubs/pdfs/<br />

SurveyorWinter02 .pdf . Retrieved on<br />

2008-02-27 .<br />

*dwt = deadweight tons, auch<br />

tdw (tons deadweight) oder dwat<br />

(deadweight all told) = höchstzulässige<br />

Tragfähigkeit eines Schiffes in<br />

(metrischen) Tonnen à 1 .000 kg .<br />

Umfasst Ladung, Passagiere,<br />

Treibstoff, Ausrüstung, Proviant,<br />

Besatzung .<br />

in den 1970er Jahren, erzielt . Das Wachstum war damit im<br />

Schnitt etwa dreimal höher als das Wachstum der Weltwirt-<br />

schaft . Wenn man die Entwicklung der Weltwirtschaft bzw . des<br />

Welthandels betrachtet und mit der Nachfrage auf den Güter-<br />

transportmärkten – und damit auch der <strong>Co</strong>ntainerschifffahrt –<br />

vergleicht, ist eine hohe Korrelation zu erkennen . Diese wechselseitige<br />

Beeinflussung von Konjunktur und <strong>Co</strong>ntainerverkehr<br />

kommt daher, dass sich einerseits die Wirtschaftsentwicklung<br />

auf die Produktion von und den Handel mit Gütern auswirkt und<br />

damit die Nachfrage nach internationalen bzw . interkontinentalen<br />

Seeverkehrsleistungen beeinflusst . Andererseits führt die<br />

kontinuierliche Optimierung und die Realisierung neuer Größenvorteile<br />

des hocheffektiven Systems <strong>Co</strong>ntainer zu einer Senkung<br />

der Transportkosten und damit zu einer Steigerung der weltweiten<br />

Handelsströme .<br />

Entwicklung der Charterraten<br />

Die Entwicklung der Nachfrage in der <strong>Co</strong>ntainerschifffahrt hat<br />

sich im Jahr 2008 – verglichen mit den Wachstumsraten in den<br />

Vorjahren – deutlich verlangsamt . Auf Basis der bis März 2009<br />

veröffentlichten Umschlagszahlen ist von einem Wachstum von<br />

ca . 5,5 % auszugehen (ISL, März 2009) . Die asiatischen Häfen<br />

hatten dabei – gefolgt von Europa – zum wiederholten Male die<br />

höchsten Zuwächse; diese beiden Regionen verzeichneten<br />

jeweils zum Jahresende 2008 hin die ersten Abschwächungen<br />

bei den Umschlagszahlen . Stärker betroffen waren dagegen die<br />

großen nordamerikanischen Häfen, die schon das gesamte Jahr<br />

2008 von einem Umschlagsrückgang betroffen waren und das in<br />

deutlich höherem Maße . Diese Entwicklung wirkt sich auch auf<br />

Verhältnis von Neubautonnage zu in Fahrt befindlicher Kapazität<br />

bis 1 .000 TEU 12 %<br />

1 .000 bis 2 .999 TEU 17 %<br />

3 .000 bis 7 .999 TEU 35 %<br />

ab 8 .000 TEU 171 %<br />

die Charterraten aus, die Anfang 2009 die bis dahin geltenden<br />

Tiefststände von Anfang 2002 unterboten . Einer Prognose des<br />

ISL zufolge ist ab 2010 mit einer Erholung der Charterraten zu<br />

rechnen, wobei dies aufgrund der Situation bei den Neubestellungen<br />

erstmal nur für Schiffe bis 4 .000 TEU gilt; für größere<br />

<strong>Co</strong>ntainerschiffe ist aufgrund der hohen Zahl der zu erwarten-<br />

52 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

den Ablieferungen – selbst bei optimistischen Annahmen – erst<br />

ab 2011 mit einer Entspannung zu rechnen, wie auch die Zahlen<br />

von Clarkson untermauern .<br />

Massengutfrachter und Tankschiffe<br />

Während mit <strong>Co</strong>ntainerschiffen vor allem Fertigwaren transportiert<br />

werden, bedarf es anderer Schiffstypen, um die Rohstoffe<br />

für die Industrieproduktion und die Energieerzeugung zu<br />

befördern: Massengutschiffe (engl . Bulk Carrier) für feste<br />

Massengüter wie Erz oder Kohle und Tanker für flüssige Massengüter<br />

wie beispielsweise Rohöl .<br />

Massengutfrachter (Schüttgutfrachter) sind Schiffe, die zum<br />

Transport von losen Massengütern verwendet werden, beispielsweise<br />

Erz, Kohle, Bauxit, Phosphat, Zement oder Getreide . Sie<br />

verfügen über große Laderäume, in die das Massengut hineingeschüttet<br />

wird, um dann am Zielhafen mit Greifern wieder herausgeholt<br />

zu werden . Massengutfrachter übernehmen etwa ein<br />

Drittel des weltweiten Seetransports .<br />

Flüssige Massengüter hingegen wie Rohöl, Chemikalien und<br />

flüssige Lebensmittel werden von Tankern transportiert . Ein<br />

Tanker ist ein Schiff zum Transport von flüssigen Stoffen, wie<br />

Wasser, Rohöl, Ölen, Kraftstoffen, Flüssiggas oder petrochemischen<br />

Erzeugnissen .<br />

Öltanker<br />

Öltanker sind Schiffe, die speziell für den Transport von Erdöl<br />

gebaut werden . Öltanker, die den europäischen Markt mit Rohöl<br />

aus den erdölfördernden Ländern versorgen, haben fast immer<br />

eine Größe von über 100 .000 dwt . Rohöl wird im beheizten<br />

Zustand geladen und wird während der gesamten Seereise<br />

weiterhin beheizt, um im Löschhafen abgepumpt werden zu<br />

können .<br />

In der Schifffahrt gab es schon immer die Tendenz, mit vereinfachenden<br />

Begriffen zu arbeiten . Dazu gehört, dass Schiffe<br />

unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Typs mit schlagkräftigen<br />

Namen versehen werden, um die Zuordnung sofort<br />

deutlich zu machen . In der Tankschifffahrt werden heute<br />

folgende Größenklassen, welche im Zeitablauf Veränderungen<br />

unterliegen, unterschieden:<br />

Feste Markteinteilung gemäß AFRA Variable Markteinteilung<br />

General Purpose (GP) 10,000–24,999 dwt Product Tanker 10,000–60,000 dwt<br />

Medium Range (MR) 25,000–44,999 dwt Panamax 60,000–80,000 dwt<br />

Large Range 1 (LR-1) 45,000–79,999 dwt Aframax 80,000–120,000 dwt<br />

Large Range 2 (LR-2) 80,000–159,999 dwt Suezmax 120,000–200,000 dwt<br />

VLCC 160,000–319,999 dwt VLCC 200,000–315,000 dwt<br />

ULCC 320,000–549,999 dwt ULCC 320,000–550,000 dwt


Produkte- und Chemikalientanker<br />

Der so genannte Produktentanker, der statt Rohöl Fertigprodukte<br />

transportiert, unterscheidet sich vom Rohöltanker durch eine<br />

engere Tankunterteilung, die Möglichkeit verschiedene Produkte<br />

gleichzeitig zu fahren und umzuschlagen, sowie durch eine<br />

Beschichtung der Tankwände, die Korrosion durch aggressive<br />

Medien wie Benzin verhindern soll .<br />

Der Chemikalientanker ist ein Schiffstyp, der verschiedenste<br />

chemische Flüssigkeiten (u . a . Laugen und Säuren) in speziellen<br />

Tanks aus rostfreiem Stahl oder mit speziellen Tankbeschichtungen<br />

(z . B . aus Kunststoff), transportiert .<br />

Flüssiggastanker<br />

Flüssiggastanker dienen dem Seetransport verflüssigter Gase als<br />

Massengut in fest installierten Ladetanks . Transportierte Gase<br />

sind neben technischen Gasen vor allem Flüssigerdgas (LNG<br />

liquified natural gas) und Flüssiggas (LPG liquified petroleum<br />

gas) . Flüssiggastanker sind eine flexible Alternative zum<br />

Transport in Pipelines zum Zwecke der Energieversorgung . Der<br />

effiziente Transport von Gasen setzt eine Verflüssigung voraus .<br />

Diese Verflüssigung bewirkt eine erhebliche Volumenverringerung<br />

(LPG: 1/260, LNG: 1/600) . Diese Verflüssigung kann je<br />

nach Art des Gases sowohl durch Druckerhöhung als auch durch<br />

Temperaturabsenkung erreicht werden . Da die verschiedenen<br />

Sorten von Flüssiggasen sich in erheblich in ihrer Komprimierbarkeit<br />

unterscheiden, werden für die verschiedenen Gastypen<br />

jeweils spezifische Tankschiffe gebaut .<br />

International verbindliche Standards über die Konstruktion und<br />

Ausrüstung von Tankschiffen hat die International Maritime<br />

Organization (IMO) festgelegt . Diese <strong>Co</strong>des typisieren die Schiffe<br />

anhand ihrer Fähigkeit, bestimmte Schäden (hervorgerufen z . B .<br />

durch Kollision oder Strandung) zu überstehen .<br />

IMO-Regeln (International Maritime Organization)<br />

und Verschärfung durch die EU sowie Phasing-out<br />

(Zwangsabwrackung)<br />

Seit dem Jahr 2001 ist in der Tankschifffahrt eine internationale<br />

Regelung, die IMO-Regel 13G, wirksam, die die Einsetzbarkeit<br />

alter einwandiger Schiffe sukzessive einschränkt . Ab einem<br />

bestimmten Alter wird Schiffen die Fahrt verboten, was eine<br />

Zwangsabwrackung zur Folge hat . Diese Regelung dient dem<br />

erhöhten Umweltschutz auf den Weltmeeren . In der Vergangenheit<br />

kam es bei Tankerunfällen immer wieder zu weit reichenden<br />

Ölverschmutzungen, welche durch den Einsatz doppelwandiger<br />

Schiffe reduziert werden sollen .<br />

Als Folge des Unfalls des MT „Prestige” im November 2002 vor<br />

der spanischen Atlantikküste wurden weitere Verschärfungen<br />

beschlossen . Konkret müssen die letzten Einhüllenschiffe statt<br />

im Jahr 2015 schon im Jahr 2010 außer Dienst gestellt werden .<br />

Allerdings wurden mit den verschärften Bestimmungen Ausnah-<br />

meregelungen definiert, von denen die Europäische Union, die<br />

die Verschärfung der Bestimmungen initiiert hat, jedoch keinen<br />

Gebrauch macht . Dies bedeutet für Einhüllentanker, die eine<br />

EU-Flagge führen, dass sie spätestens im Jahr 2010 außer Dienst<br />

gestellt werden müssen . Ferner wird es ein Einlaufverbot für alle<br />

anderen Tanker unabhängig von ihrer Flagge in EU-Häfen geben .<br />

Da die EU-Länder für 28 % der weltweiten Ölverkehre Quelle<br />

oder Ziel darstellen, werden also für einen bedeutenden Teil der<br />

Tankerflotte die Bestimmungen unmittelbar wirksam .<br />

Der Markt für <strong>Co</strong>ntainerschiffe<br />

Kennzeichnend für die Marktsituation von <strong>Co</strong>ntainerschiffen ist,<br />

dass sie überwiegend über mehrere Monate oder Jahre verchartert<br />

werden . Im Markt für Tankschiffe wie auch für Massengutfrachter<br />

ist es dagegen üblich, Schiffe für kürzere Perioden oder<br />

sogar nur für einzelne Reisen (Spotmarkt) zu verchartern,<br />

wodurch die Charterraten deutlich stärker schwanken als im<br />

<strong>Co</strong>ntainersektor .<br />

„Mit einer Erholung der Charterraten ist ab 2010<br />

zu rechnen.“<br />

ISL, März 2009<br />

Die Charterraten des Bulkermarktes sind im September 2008<br />

stark eingebrochen, was im Wesentlichen auf die Finanzkrise<br />

sowie auf die am 15 . September 2008 beantragte Insolvenz der<br />

amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Inc . zurückzuführen<br />

ist . Da sich die Banken seitdem mit Finanzierungen und<br />

Zahlungssicherungen (Akkreditiven) – und damit auch für den<br />

Ankauf von Rohstoffen – sehr zurückhalten, ist der weltweite<br />

Handel mit Eisenerz und Kohle weitgehend zum Erliegen<br />

gekommen . Die Nachfrage nimmt dagegen weiterhin zu, da vor<br />

allem China einen hohen Bedarf an Eisenerz hat, der nicht durch<br />

den Abbau im eigenen Land gedeckt werden kann . Der Baltic<br />

Dry Index (BDI), ein wichtiger Preisindex für die weltweite<br />

Verschiffung von Kohle, Eisenerz und Getreide, hat sich in den<br />

Monaten Februar und März 2009 von seinem sehr niedrigen<br />

Stand Ende des Vorjahres wieder leicht erholt . Der Markt für<br />

Frachtderivate verzeichnet für das zweite bis vierte Quartal 2009<br />

einen leichten Aufwärtstrend, was für die Charterraten weitere<br />

positive Impulse bringen könnte . Wie das Handelsblatt im März<br />

2009 meldete, hat sich die Lage am europäischen Geldmarkt<br />

seit Jahresanfang deutlich entspannt . Das ist ein Indiz dafür,<br />

dass sich die Existenzangst der Banken und das gegenseitige<br />

Misstrauen der Finanzinstitute gelegt hat .<br />

Der Markt für Tankschiffe hat die Finanzmarktkrise vergleichsweise<br />

unbeschadet überstanden und blickt trotz eines schwächeren<br />

vierten Quartals 2008 auf eines der ertragreichsten Jahre<br />

zurück . In den ersten Monaten des Jahres 2009 gaben die<br />

Charterraten weiter nach, wobei der – von seinem im Juli 2008<br />

erreichten Höchststand von 140 US-$/ Barrel (Barrel = englisch<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

53


Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

für Fass; Bbl = One Barrel of Oil = 1 Barrel Öl = 158,9873 Liter)<br />

für OPEC (Organization of Petroleum Exporting <strong>Co</strong>untries)<br />

-Öl (Brent Crude Oil) – auf 40 US-$/ Barrel im Dezember 2008<br />

gefallene Ölpreis stabilisierend wirkt . Viele Industrieländer und<br />

Konzerne nutzen die Gelegenheit, ihre in Zeiten hoher Ölpreise<br />

reduzierte Bestände wieder aufzufüllen; darüber hinaus werden<br />

Tankschiffe verstärkt als schwimmende Depots gechartert –<br />

Anfang 2009 wurden so etwa 80 Mio . Barrel gelagert, so viel<br />

wie seit 20 Jahren nicht mehr .<br />

Flusskreuzfahrtschiffe<br />

Das Flusskreuzfahrtengeschäft gilt seit über 15 Jahren als<br />

äußerst stabil, gemessen an seinen Zuwachsraten sogar als<br />

Boommarkt . In Deutschland sind die Passagierzahlen von 1996<br />

bis 2008 um 274 % gestiegen, was einem durchschnittlichen<br />

Wachstum von über 11 % p . a . entspricht; nur in den Jahren<br />

1998 und 2006 musste der Markt leichte Einbußen hinnehmen .<br />

Die Umsätze nahmen im gleichen Zeitraum um insgesamt 329 %<br />

zu, davon im Jahr 2008 um 12,3 % . Dies dokumentiert, dass das<br />

hohe Passagierwachstum nicht durch Preisdumping erkauft<br />

wurde, sondern im Gegenteil Preissteigerungen am Markt<br />

durchgesetzt werden konnten .<br />

Eine Vielzahl von Flusskreuzfahrtschiffen, die in Mitteleuropa<br />

verkehren, ist älter als 20 Jahre . Obwohl diese Schiffe eine<br />

Lebensdauer von 40 Jahren und mehr haben, entsprechen ältere<br />

Schiffe nicht mehr den heutigen Anforderungen, die die<br />

Fahrgäste an Komfort und Ausstattung eines Kreuzfahrtschiffes<br />

stellen . Somit versuchen Reiseveranstalter zunehmend alte<br />

Schiffe durch neue zu ersetzen .<br />

Fahrgebiete<br />

Es werden immer mehr Flüsse als interessante Zielgebiete für<br />

Kreuzfahrten entdeckt . Beschränkten sich noch vor wenigen<br />

Jahren Flussreisen auf Rhein, Donau und Nil, kann heute der<br />

Urlauber auch Kreuzfahrten auf der Elbe (Tschechien, Deutschland),<br />

der Rhône (Schweiz, Frankreich), dem Guadalquivir<br />

(Spanien) oder dem Douro (Spanien, Portugal) buchen . Attraktive<br />

Routen in Russland, der Ukraine und China erfreuen sich<br />

immer stärkerer Nachfrage . Beliebtestes Reiseziel in Mitteleuropa<br />

bleibt die Donau mit einem Marktanteil von über 50 % bei<br />

deutschen Touristen . Durch die Einführung von Themenreisen<br />

und neuen Routen konnte die Donau ihre Spitzenposition in den<br />

letzten Jahren – trotz der neuen „Konkurrenz” – ausbauen .<br />

Aufgrund dessen und durch die seit 2002 wieder vorhandene<br />

Möglichkeit, Reisen bis zur Donaumündung (Schwarzes Meer)<br />

durchzuführen, benötigen die Reiseveranstalter verstärkt neuen<br />

Schiffsraum .<br />

54 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Anhaltendes Wachstum bei Kreuzfahrten.<br />

Hochseekreuzfahrtschiffe<br />

Erstmals konnte 2006 die Zahl von über 1 Mio . Kreuzfahrtpassagieren<br />

in Deutschland (Hochseekreuzfahrten und Flusskreuzfahrten)<br />

überschritten werden, und auch in den vergangenen beiden<br />

Jahren hielt der Boom weiter an . Auf Hochseekreuzfahrten<br />

wurden im vergangenen Jahr insgesamt 906 .620 Passagiere<br />

befördert und damit 18,9 % mehr als in 2007 .<br />

Die Veranstalter von Hochseekreuzfahrten konnten ihren Umsatz<br />

in 2008 um 17,8 % auf € 1,7 Mrd . steigern . Der durchschnittliche<br />

Reisepreis für eine Hochseekreuzfahrt lag mit € 1 .868,– in<br />

etwa auf dem Vorjahresniveau (2007: € 1 .885,–) . Die durchschnittliche<br />

Reisedauer von rund 9,4 Tagen hat sich in 2008<br />

verglichen mit 2007 nicht verändert . Die sechs beliebtesten<br />

Reiseziele waren das Mittelmeer, die Karibik/USA, Nordland,<br />

Westeuropa, die Atlantischen Inseln und die Ostsee . Das ist das<br />

Ergebnis einer Umfrage unter den Kreuzfahrtenveranstaltern für<br />

die vom Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verband<br />

(DRV) erstellte Branchenanalyse „Der Kreuzfahrtenmarkt<br />

Deutschland 2008“ .<br />

Knapp die Hälfte der befragten Unternehmen erwartet in 2009<br />

eine Steigerung der Passagier- und Umsatzzahlen und rechnen<br />

mit einer Million Hochseereisenden bereits in diesem Jahr . Rund<br />

20 % der Befragten gehen von einem gleichbleibenden Ergebnis<br />

wie im vergangenen Jahr aus .<br />

Zweitmarkt Schiffsbeteiligungen<br />

Schiffsbeteiligungen stellen ein vergleichsweise traditionsreiches<br />

Marktsegment im Bereich der geschlossenen Fonds dar . Das<br />

Potenzial für einen Zweitmarkt liegt – gemessen am platzierten<br />

Eigenkapitalvolumen seit 1992 – bei rund € 30 Mrd . Dieses<br />

Volumen wächst auch weiterhin . Die bisherigen Erfahrungswerte<br />

zeigen, dass ein wachsendes Interesse besteht, Schiffsbeteiligungen<br />

auch während der Laufzeit zu fairen Preisen zu veräußern<br />

. Darüber hinaus wird das zunehmende Interesse eines<br />

funktionierenden Zweitmarktes dadurch dokumentiert, dass<br />

namhafte Treuhänder bzw . Emissionshäuser und Börsen sich<br />

diesem Thema immer mehr zuwenden . Der Preis wird in der<br />

Regel durch den Preismechanismus von Angebot und Nachfrage<br />

bestimmt . Für die vorzeitige Mobilisierung langfristiger Kapitalanlagen<br />

und damit auch für die zukünftig stärkere Rolle des<br />

Zweitmarkthandels von Fondsanteilen sprechen wirtschaftliche<br />

und faktische Gegebenheiten: Gewinnrealisierung bei positivem<br />

Marktumfeld, Schwierigkeiten für den Mittelstand aufgrund des<br />

Rückzuges der Banken als Kreditgeber (Basel II), erheblicher<br />

Werteverzehr durch die Börsenbaisse, längere Fondslaufzeit als<br />

ursprünglich geplant sowie steigende Arbeitslosigkeit in breiten<br />

Einkommensschichten . Hinzu kommen die bisherigen Auslöser


für eine Liquiditätsmobilisierung wie z . B . Depotumschichtung,<br />

Scheidung, Erbfall und Vermögensverfall .<br />

Durch den Ankauf einer Vielzahl von Anteilen an bestehenden<br />

Schiffsbeteiligungen (unterschiedliche Schiffsgrößen, Schiffstypen,<br />

Charterverträge etc .) ergibt sich eine besondere Sicherheitsqualität<br />

. Es werden im Wesentlichen Beteiligungen an<br />

Gesellschaften erworben, die für die Tonnagesteuer optiert<br />

haben . Bedingt durch die Tonnagesteuer kann die aus dem<br />

wirtschaftlichen Ergebnis resultierende Vermögensmehrung<br />

annähernd steuerfrei realisiert werden . „Im Einkauf liegt der<br />

Gewinn .” In diesem altbekannten Kaufmannsgrundsatz liegt<br />

einer der wesentlichen Erfolgsfaktoren für das Beteiligungsangebot<br />

bei Zweitmarktfonds . Seriös konzipierte Schiffsbeteiligungen<br />

haben in der Vergangenheit überdurchschnittliche Renditen<br />

erzielt . Dennoch sind Schiffsbeteiligungen Investitionen in einen<br />

Markt, der in puncto Volatilität (Schwankungsbreite/ Standardabweichung)<br />

den Beteiligungen an anderen gewerblichen<br />

Unternehmen in nichts nachsteht . Bei der Auswahl spielt neben<br />

den positiven Zukunftsaussichten insbesondere auch die Qualität<br />

der Emissionshäuser und Reeder eine besondere Rolle .<br />

Ein zusätzlicher, aber bis dato weitgehend unbekannter Faktor,<br />

der zu einer erheblichen Belebung des Zweitmarktes führt, ist<br />

der so genannte steuerliche Unterschiedsbetrag . Darunter ist<br />

Folgendes zu verstehen: Im Jahr des Wechsels zur Tonnagesteuer<br />

(pauschale Gewinnermittlung anhand der Schiffsgröße bzw .<br />

des Laderaums) sind der Unterschiedsbetrag zwischen Buchund<br />

Teilwert des Schiffes sowie sonstige im Betriebsvermögen<br />

der Gesellschaft vorhandene stille Reserven festzustellen, die bei<br />

der Veräußerung des Schiffes oder im Falle einer Rücknahme<br />

der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf der zehnjährigen<br />

Bindungsfrist unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös<br />

zu versteuern sind . Der individuelle Zeitpunkt der<br />

Veräußerung einer Schiffsbeteiligung ist also aus steuerlicher<br />

und/oder wirtschaftlicher Sicht für die Gesamtrendite der<br />

„Altinvestoren” von außerordentlicher Bedeutung .<br />

Flugzeuge<br />

✖ Verkehrs- und Frachtflugzeuge<br />

✖ Triebwerke<br />

Die Globalisierung mit ihren zahlreichen Verbindungen zwischen<br />

den Wirtschaftsregionen der Welt spiegelt sich im internationalen<br />

Luftverkehr . Frachtverkehr und Geschäftsflüge nehmen zu,<br />

der steigende Wohlstand als Folge des Wirtschaftswachstums in<br />

Schwellen- und Entwicklungsländern lässt grundsätzlich auch<br />

die privat motivierte Nachfrage von Flugverkehr weiter steigen .<br />

2007 wurden weltweit täglich über 6,1 Mio . Passagiere auf Inund<br />

Auslandsflügen befördert . Das Flugzeug profitiert stärker als<br />

jedes andere Verkehrsmittel von der stetig fortschreitenden<br />

Globalisierung . In der heutigen Zeit ist das Flugzeug als Trans-<br />

portmittel für Menschen und Güter nicht mehr wegzudenken .<br />

Für Reisen über 350 Kilometer ist das Flugzeug ökonomisch wie<br />

ökologisch betrachtet jedem anderen Transportmittel überlegen .<br />

Airbus prognostiziert für das Jahr 2026 ein Passagieraufkommen<br />

von über 11 Billionen Passagierkilometern, was gegenüber dem<br />

aktuellen Niveau einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum<br />

von 4,9 % entspricht . Des Weiteren geht Airbus in ihrem Global<br />

Market Forecast 2007 davon aus, dass die weltweite Flugzeugflotte<br />

von derzeit rund 20 .000 auf über 37 .000 Passagierflugzeuge<br />

ansteigt . Insbesondere wird die Anzahl der Flugzeuge im<br />

asiatisch-pazifischen Raum um fast auf das Dreifache (+140 %)<br />

auf über 9 .000 Flugzeuge steigen . Boeing prognostiziert<br />

durchschnittliche jährliche Zuwachsraten von 4,5 bis 5 % über<br />

die kommenden 20 Jahre . Das Wachstum des Luftfrachtvolumens<br />

wird bis 2026 prognosegemäß den Anstieg des Passagieraufkommens<br />

sogar noch übertreffen . Die schwankenden<br />

Kerosinpreise und die aktuelle Finanzmarktkrise werden jedoch<br />

kurzfristig zu revidierten Wachstum führen, was sich aber auf die<br />

langfristige Entwicklung nicht stark auswirken sollte .<br />

Rund 95 % des interkontinentalen<br />

Personenverkehrs erfolgt per Flugzeug.<br />

Verkehrsflugzeuge (Passagier- und Frachtflugzeuge)<br />

Ein Verkehrsflugzeug ist ein Flugzeug, das von Fluggesellschaften,<br />

Frachtfluggesellschaften und Privatbetreibern im öffentlichen<br />

Verkehr betrieben wird und dessen hauptsächlicher<br />

Einsatzzweck der kommerziell ausgerichtete Transport von<br />

Passagieren oder Frachtgut ist . Passagierflugzeuge dienen dem<br />

zivilen Personentransport und werden auch als Verkehrsflugzeug<br />

bezeichnet .Innerhalb der Passagierflugzeuge wird je nach<br />

Rumpfbreite des Flugzeuges zwischen Narrowbodies mit einer<br />

Gangreihe und Widebodies mit mehr als einer Gangreihe<br />

unterschieden . Darüber hinaus gibt es so genannte Macrobodies<br />

wie den Airbus A380 mit einer besonders großen Rumpfform .<br />

Frachtflugzeuge<br />

Ein Frachtflugzeug ist ein Flugzeug zum Transport von (kommerzieller)<br />

Fracht . Sitze sind daher nicht eingebaut, sondern meist<br />

nur ein Transportsystem für Paletten und Flugzeugcontainer .<br />

Frachtflugzeuge verfügen über eine seitliche oder eine Bug- oder<br />

Heckklappe, über die das Flugzeug be- und entladen wird . Bei<br />

Frachtflugzeugen unterscheidet eine grobe Einteilung zwischen<br />

kleineren Standardbody-Frachtern, Medium-Widebody-Frachtern<br />

und Großfrachtern (Large Freighters) . Etwa ein Viertel des<br />

internationalen Gütertransports – am Wert der Waren gemessen<br />

– erfolgt per Flugzeug . Der Hintergrund dafür ist, dass vor allem<br />

Güter mit hohem Wert und/oder Zeitdruck transportiert werden<br />

müssen . Am Gewicht gemessen stellen diese Güter allerdings<br />

nur einen Anteil von 1% .<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

55


Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

Quelle: Airbus, Global Market<br />

Forecast 2007<br />

Triebwerke<br />

Die Luftfahrtunternehmen reagieren entsprechend auf das<br />

wirtschaftliche Umfeld: Kapitalintensive Investitionen wie<br />

beispielsweise der Erwerb von Flugzeugen oder Triebwerken<br />

werden mit großer Zurückhaltung durchgeführt . Die Fluggesellschaften<br />

versuchen z . B . über Leasing der Flugzeugturbinen, ihre<br />

Bilanzen und Cashflows zu schonen .<br />

Gesamt-Passagierflugzeugflotte Asien/Pazifik<br />

versus Weltweit-Prognose<br />

56 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

„Aktuelle IATA-Prognose: Verdoppelung des<br />

Luftverkehrsaufkommens bis 2016.“<br />

IATA RS Platou Monthly, Januar 2009<br />

Die Triebwerke moderner Verkehrsflugzeuge sind hochkomplexe<br />

Technologieprodukte, die hohe Anforderungen an Leistungsfähigkeit,<br />

Sicherheit und Effizienz erfüllen . Um den zuverlässigen<br />

Flugbetrieb zu gewährleisten, sind regelmäßige Wartungsarbeiten<br />

sowie gegebenenfalls der Austausch von Teilen notwendig .<br />

Heute sind etwa 33 .000 Triebwerke (Stand 2007) der neueren<br />

Generation (Baujahr nach 1980) der sechs großen Hersteller in<br />

Linienmaschinen, Regionaljets und Frachtflugzeugen im Einsatz .<br />

Etwa 15 % dieser Triebwerke werden als Ersatztriebwerke von<br />

den Luftfahrtgesellschaften und MRO-Dienstleistern vorgehalten<br />

. Die Turbinenhersteller prognostizieren für diese Segmente<br />

bis 2026 einen Gesamtbedarf von rund 68 .000 neuen Turbinen .


<strong>3.</strong> Umwelt und Energie<br />

Geplanter Portfolioanteil 20 %<br />

Strom, Wärme, Kraftstoffe, Wasser<br />

Eine intelligente Bereitstellung und ein sparsamer Einsatz von<br />

Energie – das sind zentrale Herausforderungen des 21 . Jahrhunderts<br />

. In vielen Regionen dieser Welt wächst im Zuge einer<br />

nachholenden Industrialisierung der Energiebedarf rasant .<br />

Zugleich stehen die Industrieländer vor der Aufgabe, ihren<br />

Energieverbrauch drastisch senken zu müssen . Denn nur dann<br />

wird es gelingen, die schlimmsten Klimaveränderungen noch<br />

abzuwenden und uns unabhängiger von Öl-, Gas-, Kohle- und<br />

Uranimporten zu machen . Neben der wichtigen Strategie einer<br />

sparsamen Nutzung und effizienten Umwandlung von Energieträgern<br />

setzt das Bundesumweltministerium auf den Einsatz<br />

erneuerbarer Energien . Erneuerbare Energien haben in den<br />

vergangenen Jahren insbesondere im Strommarkt, aber auch im<br />

Wärme und Verkehrssektor beträchtlich an Bedeutung gewonnen<br />

. Mit einem Anteil von 14 % an der deutschen Stromversorgung<br />

2007 sind sie zu einer nicht mehr wegzudenkenden Säule<br />

der Energiewirtschaft geworden .<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> plant – entweder<br />

mittelbar über Beteiligungen an fremden Gesellschaften oder<br />

unmittelbar – in den Bereich Umwelt und Energie (Strom,<br />

Wärme, Kraftstoffe, Wasser) zu investieren .<br />

Ziele<br />

Der Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland ist eine<br />

beispiellose Erfolgsgeschichte . Ihr Anteil am gesamten Endenergieverbrauch<br />

wurde seit dem Jahr 2000 auf 9,8 % mehr als<br />

verdoppelt . Das Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2010<br />

12,5 % des Bruttostromverbrauchs mit erneuerbaren Energien zu<br />

decken, wurde mit 14 % bereits 2007 deutlich überschritten . Der<br />

Deutsche Bundestag hat am 6 . Juni 2008 das neue Erneuerbare-<br />

Energien-Gesetz (EEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz<br />

(EEWärmeG) beschlossen . Damit sind die Ziele der Bundesregierung<br />

für 2020 klar: Der Beitrag der erneuerbaren Energien<br />

zur Strombereitstellung soll auf mindestens 30 % ansteigen und<br />

danach kontinuierlich weiter erhöht werden . Der Anteil an der<br />

Wärmebereitstellung soll bis 2020 auf 14 % ansteigen .<br />

Bis 2020 sollen 20 % des gesamten Endenergieverbrauchs der<br />

Europäischen Union (EU) mit erneuerbaren Energien gedeckt<br />

werden . Für Deutschland bedeutet dies einen Anteil von 18 % .<br />

Windenergie (Strom)<br />

Bei der Windenergie handelt es sich um die kinetische Energie<br />

der bewegten Luftmassen der Atmosphäre . Sie ist eine indirekte<br />

Form der Sonnenenergie und zählt deshalb zu den erneuerbaren<br />

Energien . Die Windenergie-Nutzung ist eine seit dem Altertum<br />

bekannte Möglichkeit, um Energie aus der Umwelt zu schöpfen .<br />

Mit 22 .247 Megawatt (MW) installierter Leistung Ende des<br />

Jahres 2007 nimmt Deutschland weiterhin die Spitzenposition<br />

bei der weltweiten Windenergienutzung ein . Die neu installierte<br />

Leistung ging 2007 mit 1 .667 MW jedoch gegenüber 2006 um<br />

34 % zurück und Deutschland lag hier nur noch auf Platz 5<br />

hinter den USA, Spanien, China und Indien . Mit 39,7 TWh (1<br />

Terawattstunde (TWh) = 1 Milliarde kWh) haben die deutschen<br />

Windkraftanlagen fast ein Drittel Strom mehr produziert als im<br />

Vorjahr, da 2007 – nach einem windschwachen 2006 – mit<br />

einem überdurchschnittlich guten Windangebot aufwarten<br />

konnte . Unter den Erneuerbaren hat die Windenergie ihre<br />

Spitzenposition ausgebaut und hat nun allein einen Anteil von<br />

6,4 % am Bruttostromverbrauch . In den kommenden Jahren soll<br />

der Beitrag der Windenergie weiter wachsen . Neben dem<br />

Repowering – dem Ersatz älterer Anlagen durch neue, leistungsstärkere<br />

– wird die Entwicklung der Offshore-Windenergie ein<br />

wichtiger neuer Schwerpunkt sein .<br />

Der Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland<br />

ist eine beispielose Erfolgsgeschichte.<br />

Biomasse (Strom, Wärme, Kraftstoffe)<br />

Biomasse bezeichnet die Gesamtheit der Masse an organischem<br />

Material in einem definierten Ökosystem, das biochemisch<br />

synthetisiert wurde . Sie enthält also die Masse aller Lebewesen,<br />

der abgestorbenen Organismen und die organischen Stoffwechselprodukte<br />

. Etwa 60 % der Biomasse der Erde wird durch<br />

Mikroorganismen dargestellt .<br />

Die Nutzung von Biomasse als klimaverträglichen und regionalen<br />

Energieträger zur Strom- und Wärmeerzeugung hat insbesondere<br />

seit den verbesserten Rahmenbedingungen des EEGs von<br />

2004 einen Aufschwung erlebt . Zudem hat in den vergangenen<br />

Jahren vor allem aufgrund der steigenden Energiepreise die<br />

Verbreitung beispielsweise von Pelletheizungen deutlich<br />

zugenommen . Biomasse hat unter den Erneuerbaren den Vorteil,<br />

dass sie rund um die Uhr zur Verfügung steht und somit<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

57


Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

bedarfsgerecht eingesetzt werden kann . Sie leistet daher einen<br />

wichtigen Beitrag zu einer sicheren Energieversorgung .<br />

Mit 16,7 TWh nahm die Stromerzeugung aus fester und flüssiger<br />

Biomasse sowie Biogas im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr<br />

(13,5 TWh) um fast ein Viertel zu . Zusammen mit Deponie- und<br />

Klärgas sowie dem biogenen Anteil der Abfälle wurde im Jahr<br />

2007 mit 22,8 TWh erstmals mehr Strom aus Biomasse als aus<br />

Wasserkraft produziert . Der Anteil am Bruttostromverbrauch<br />

betrug 3,7 % . Der Beitrag der Biomasse zur Wärmebereitstellung<br />

betrug 2007 rund 94 TWh und machte damit 94 % des Beitrags<br />

der erneuerbaren Energien in diesem Bereich aus . Nochmals<br />

gesteigert werden konnte auch der Beitrag zu Biokraftstoffen,<br />

die mit 4,6 Mio . t um rund 15 % gegenüber dem Vorjahr zulegten<br />

und rund 7,3 % des gesamten Kraftstoffbedarfs decken konnten .<br />

Geothermie (Strom, Wärme)<br />

Die Geothermie oder Erdwärme ist die im zugänglichen Teil der<br />

Erdkruste gespeicherte Wärme . Sie umfasst die in der Erde<br />

gespeicherte Energie, soweit sie entzogen und genutzt werden<br />

kann, und zählt zu den regenerativen Energien . Sie kann sowohl<br />

direkt genutzt werden, etwa zum Heizen und Kühlen im<br />

Wärmemarkt (Wärmepumpenheizung), als auch zur Erzeugung<br />

von elektrischem Strom oder in einer Kraft-Wärme-Kopplung .<br />

Die Wärme aus dem Erdinneren kann zur Beheizung von<br />

Gebäuden, zur Speisung von Nahwärmenetzen, aber auch zur<br />

Stromerzeugung genutzt werden . Nachdem schon Geothermie-<br />

Heizwerke bestehen, konnte 2007 in Landau das zweite<br />

deutsche Geothermie-Kraftwerk den Betrieb aufnehmen . Eine<br />

weitere Anlage liefert seit Ende 2007 in Unterhaching bereits<br />

Wärme . Die Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage<br />

erfolgte Ende 2008 . Noch ist der Beitrag der Geothermie zur<br />

Stromerzeugung nicht bedeutend, in den kommenden Jahren<br />

sollen jedoch vor allem im süddeutschen Raum weitere Anlagen<br />

den Betrieb aufnehmen .<br />

Wasserkraft (Strom)<br />

Wasserkraft (Hydroenergie) bezeichnet die Strömungsenergie<br />

von fließendem Wasser, welche über geeignete Maschinen in<br />

mechanische Energie umgesetzt wird . In früheren Zeiten wurde<br />

diese mechanische Energie in Mühlen direkt genutzt, heute<br />

überwiegt die weitere Umwandlung zu elektrischer Energie in<br />

Wasserkraftwerken .<br />

In den vergangenen Jahren wurden in Deutschland die Kapazitäten<br />

zur Nutzung der Wasserkraft geringfügig erhöht, unter anderem<br />

durch Modernisierung von Anlagen . Der Stromertrag<br />

schwankt aufgrund unterschiedlicher Witterungsbedingungen .<br />

2007 wurde mit 21,2 TWh etwas mehr Wasserkraftstrom als im<br />

58 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Vorjahr produziert . Für die kommenden Jahre wird eine Erneue-<br />

rung einiger größerer Anlagen erwartet, da mit dem EEG von<br />

2004 neue Anreize für Investitionen gesetzt wurden .<br />

Photovoltaik/Solarthermie (Strom, Wärme)<br />

Unter Photovoltaik oder Fotovoltaik versteht man die direkte<br />

Umwandlung von Strahlungsenergie, vornehmlich Sonnenenergie,<br />

in elektrische Energie . Sie wird zur Stromerzeugung<br />

eingesetzt und findet Anwendung auf Dachflächen, bei Parkscheinautomaten,<br />

in Taschenrechnern, an Schallschutzwänden<br />

oder auf Freiflächen . Die Photovoltaik gilt als Teilbereich der<br />

umfassenderen Solartechnik, die auch andere technische<br />

Nutzungen der Sonnenenergie einschließt .<br />

„Langfristig spricht alles für erneuerbare<br />

Energien.“<br />

BEE, Handelsblatt, Februar 2009<br />

Mit der Stromerzeugung aus Sonnenenergie durch Photovoltaik-<br />

Anlagen ging es auch 2007 weiter steil bergauf . Sie lag mit 3,1<br />

TWh rund 40 % höher als 2006 und trug nunmehr bereits 0,5 %<br />

zum Bruttostromverbrauch bei . Technische Innovationen und<br />

wachsende Märkte werden dazu führen, dass Strom aus<br />

Photovoltaik- Anlagen immer kostengünstiger wird . Die Vergütung<br />

nach EEG für Solarstrom für neue Anlagen sinkt jährlich um<br />

5 bis 6,5 %, nach dem neuen EEG ab 2009 sogar um 8 bis 10 % .<br />

Der Zubau von Sonnenkollektoren (Solarthermieanlagen) zur<br />

Brauchwassererwärmung und Raumheizung war 2007 rückläufig,<br />

wenn auch mit rund 1 Mio . Quadratmeter neu installierter<br />

Fläche auf hohem Niveau . Ende des Jahres 2007 waren rund 9,6<br />

Mio . Quadratmeter Kollektorfläche in Deutschland installiert,<br />

was der Fläche von rund 1 .345 Fußballfeldern entspricht . Hohe<br />

Öl- und Gaspreise und die weiter verbesserte Förderung im<br />

Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundes werden auch<br />

weiterhin den Bau solarthermischer Anlagen voranbringen .<br />

Leistungsbeispiele:<br />

Mit der Energiemenge 1 kWh kann man zum Beispiel:<br />

✖ Sieben Stunden Fernsehen (bei einer Leistung von 142 Watt)<br />

✖ Fünf Stunden am <strong>Co</strong>mputer arbeiten (bei einer Leistung von ca .<br />

200 Watt)<br />

✖ Eine Stunde bügeln (bei einer Leistung von ca . 1000 Watt)<br />

✖ 25 Minuten staubsaugen (bei einer Leistung von 2400 Watt)<br />

✖ Eine dreiviertel Stunde Haare föhnen (bei einer Leistung von<br />

1400 Watt)<br />

✖ Einen 70 kg schweren Menschen ca 5 .000 Meter hoch heben


Erneuerbare Energien (EE) in Deutschland:<br />

das Wichtigste im Jahr 2007 auf einen Blick<br />

Anteile erneuerbarer Energien an der<br />

Energie bereit stellung in Deutschland:<br />

✖ 9,8 % am gesamten Endenergieverbrauch (Strom, Wärme,<br />

Treibstoffe; 2006: 8,1 %)<br />

✖ 14 % am Bruttostromverbrauch (2006: 11,7 %)<br />

✖ 7,5 % am Endenergieverbrauch für Wärme (2006: 6,1 %)<br />

✖ 7,3 % am Kraftstoffverbrauch (2006: 6,3 %)<br />

✖ 6,9 % am Primärenergieverbrauch (2006: 5,7 %)<br />

(Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und<br />

Reaktorsicherheit, Erneuerbare Energien in Zahlen, Nationale<br />

und internationale Entwicklung, Stand Dezember 2008)<br />

Windenergie leistet den größten Beitrag<br />

Nach einem Bruttozubau von 1 .667 MW waren Ende 2007<br />

insgesamt 22 .247 MW installiert, 2007 wurden rund 39,7<br />

TWh Strom erzeugt .<br />

Bioenergie weiter im Kommen<br />

Verstärkter Ausbau im Strommarkt: aus fester, flüssiger und<br />

gasförmiger Biomasse wurden 2007 16,7 TWh erzeugt<br />

(einschl . biogenem Abfall, Deponie- und Klärgas 22,8 TWh);<br />

mehr als 4,6 Mio . Tonnen Biokraftstoffe wurden verbraucht;<br />

der Bestand an Pelletheizungen ist auf 83 .000 gestiegen .<br />

Anteile erneuerbarer Energien (EE) an der Energiebereitstellung in Deutschland<br />

Wasserkraft stagnierend<br />

Die installierte Leistung war nahezu konstant, 21,2 TWh<br />

Strom wurden erzeugt .<br />

Sonnenenergienutzung Weltspitze<br />

Mit einem Zubau von 1 .100 MW, ist Deutschland Photovoltaik-<br />

Weltmeister, rund 3,1 TWh Strom wurden erzeugt . Der Zubau<br />

solarthermischer Kollektorfläche war mit rund 1 Mio . m2 rückläufig auf hohem Niveau, insgesamt waren Ende 2007<br />

9,6 Mio . m2 installiert .<br />

Der Beitrag erneuerbarer Energien zum Klimaschutz ist deutlich<br />

größer als zur Energieversorgung . Durch die Nutzung erneuerbarer<br />

Energien wurden im Jahr 2007 117 Mio . Tonnen CO vermieden,<br />

2<br />

d . h . ohne ihre Nutzung wären die gesamten CO -Emissionen (ca .<br />

2<br />

774 Mio . Tonnen) rund 15 % höher . Der Beitrag der erneuerbaren<br />

Energien zum Primärenergieverbrauch beträgt dagegen nur 6,9 %,<br />

was zum einen auf das Berechnungsverfahren zur Ermittlung des<br />

Primärenergieverbrauchs zurückzuführen ist (Wirkungsgradmethode)<br />

und zum anderen auf die hohen spezifischen Treibhausgas-<br />

Minderungsfaktoren bei Strom . Auf das EEG konnten im Jahr 2007<br />

allein 57 Mio . t vermiedenes CO zurück geführt werden .<br />

2<br />

Erneuerbare Energien haben sich in den letzten Jahren zu einem<br />

bedeutenden Wirtschaftsfaktor entwickelt . Der Gesamtumsatz mit<br />

erneuerbaren Energien stieg von 2003 bis 2007 von rund € 10<br />

Mrd . auf rund € 25,5 Mrd . an . Dies entspricht einer Steigerung um<br />

155 %, bezogen auf das Jahr 2003 . Die Höhe des Gesamtumsatzes<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Quellen: BMU auf Basis AGEE-Stat<br />

und weiterer Quellen<br />

59


Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

Quellen: BMU auf Basis AGEE-Stat<br />

und weiterer Quellen<br />

Quellen: BMU auf Basis AGEE-Stat<br />

und weiterer Quellen<br />

Anteile der erneuerbaren Energien (EE) am gesamten Endenergieverbrauch in Deutschland 2007<br />

90,2 %<br />

nicht erneuerbare Energieträger<br />

(Steinkohle, Braunkohle,<br />

Mineralöl, Erdgas, Kernenergie)<br />

im Jahr 2007 (€ 25,5 Mrd .) entspricht damit den Steuereinnahmen<br />

des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2007 (rd . € 25 Mrd .)<br />

Szenario eines verstärkten Ausbaus<br />

erneuerbarer Energien in Deutschland<br />

In der im Oktober 2008 veröffentlichten „Leitstudie 2008” des<br />

BMU wird in einem Leitszenario 2008 sowie weiteren Szenarien<br />

eine wahrscheinliche Bandbreite der zukünftigen Entwicklung<br />

der erneuerbaren Energien und der korrespondierenden Energieversorgung<br />

bis zum Jahr 2050 beschrieben . Durch eine Kombination<br />

von kontinuierlichem Ausbau der erneuerbaren Energien<br />

und deutlicher Effizienzsteigerung im Leitszenario 2008 könnte<br />

der Anteil der Erneuerbaren am gesamten Endenergieverbrauch<br />

bis 2020 auf rund 18 % steigen . Rund 30 % des Bruttostromverbrauchs<br />

könnten erneuerbaren Ursprungs sein . Bis zum Jahr<br />

2050 könnten die erneuerbaren Energien rund die Hälfte des<br />

gesamten Endenergieverbrauchs, d . h . Strom, Wärme und<br />

Mobilität, decken .<br />

60 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Anteile EE<br />

9,8 %<br />

0,9 % Wasser<br />

1,7 % Wind<br />

6,8 % Biomasse<br />

0,4 % restl. EE<br />

Umsatzentwicklung mit erneuerbaren Energien (EE) in Deutschland von 2003 bis 2007<br />

Instrumente zur Förderung der erneuerbaren<br />

Energien im EU-Strommarkt<br />

Das wirtschaftliche Umfeld für erneuerbare Energien ist gut .<br />

Vor allem durch das ab 1 . Januar 2009 in Deutschland in Kraft<br />

tretende EEG verspricht sich die Branche einen deutlichen Schub .<br />

Das Ziel lautet: bis 2020 sollen mindesten 20 % des gesamten<br />

deutschen Energiebedarfs an Strom, Wärme und Kraftstoffen<br />

aus heimischen erneuerbaren Energien gedeckt werden . Auch<br />

auf europäischer Ebene wird mittelfristig eine positive Entwicklung<br />

erwartet .<br />

Die Windkraftindustrie gehört zu den wenigen Branchen, die in<br />

der Wirtschaftskrise eine stabile Auftragslage verzeichnen – auch<br />

für 2009 werden insbesondere im internationalen Markt weiter<br />

Wachstumsraten erwartet . Des Weiteren müssen im Windbereich<br />

zum einen Anreize für das Ersetzen älterer Windkraftanlagen<br />

durch leistungsfähigere neue Anlage geschaffen werden . Ein<br />

weiterer wichtiger Handlungsbereich ist die Windenergie auf See<br />

(Offshore) . Im Jahr 2020 sollen in Deutschland Offshore-Wind-


Anteile der erneuerbaren Energien (EE) im Leitszenario 2008 (Prognose)<br />

parks mit einer Leistung von rund 10 .000 MW erneuerbaren<br />

Strom produzieren . (Quelle: Bundesministerium für Umwelt,<br />

Naturschutz und Reaktorsicherheit, Neues Denken l – Neue<br />

Energie, Stand Januar 2009, Roadmap Energiepolitik 2020)<br />

Um den weltweit wachsenden Energiebedarf decken zu können<br />

sind neue, hocheffiziente Lösungen in der Energieerzeugung und<br />

-verteilung erforderlich . Zur Gewährleistung einer sicheren<br />

Energieversorgung bedarf es eines intelligenten Mixes aus<br />

konventionellen und erneuerbaren Energien . (Quelle: Messe<br />

News April 2009, Hannover Messe 20 .–24 . April 2009 Energy)<br />

Wasser<br />

Wasser ist eine Verbindung von zwei Wasserstoffatomen und<br />

einem Sauerstoffatom . Die Bezeichnung Wasser wird v . a . für<br />

den flüssigen Aggregatzustand verwendet, im festen, also<br />

gefrorenen Zustand wird es Eis genannt, im gasförmigen<br />

Zustand Wasserdampf .<br />

Die Erde, der blaue Planet, ist zu ca . drei Vierteln (ca . 1,65<br />

Trilliarden Liter) mit Wasser bedeckt, doch nicht einmal 3 %<br />

davon sind Süßwasser, und nur 1/10 dieser Menge ist flüssig<br />

vorhanden, d . h ., dass nur ca . 0,3 % der Gesamtwassermenge<br />

tatsächlich trinkbar sind . Das übrige Süßwasser ist z . B . in<br />

Gletschern, Polkappen, im Permafrostboden als Eis oder in tief<br />

liegenden Grundwasserschichten gebunden .<br />

Süßwasser ist kostbar und sehr ungleich über die Erde verteilt .<br />

Im Nahen Osten etwa oder in Afrika herrscht akuter Wassermangel,<br />

was bereits mehrfach zu kriegerischen Auseinandersetzungen<br />

geführt hat . In Mitteleuropa scheint Wasser dagegen<br />

unbegrenzt verfügbar zu sein . Flüsse und Niederschläge liefern<br />

ein Vielfaches mehr, als die Menschen zum Trinken benötigen .<br />

In Deutschland werden zwischen 70–80 % des jährlichen<br />

Wasserangebots nicht genutzt und nur etwa 3–4 % werden von<br />

den öffentlichen Wasserversorgern zur Trinkwassergewinnung<br />

benötigt . Dennoch sind auch hier die Wasserressourcen in<br />

Gefahr: Es droht die chemische Vergiftung des Lebenselements .<br />

Die wirtschaftliche Entwicklung und der Wohlstand eines Landes<br />

hängt eng mit seinen Wasserressourcen zusammen, da diese zur<br />

Energiegewinnung und der industriellen Produktion als Kühl-,<br />

Transport-, Lösungs- und Reinigungsmittel eingesetzt werden .<br />

In den vergangenen hundert Jahren hat sich der weltweite<br />

Was serverbrauch etwa verzehnfacht – und ist damit deutlich<br />

schneller gestiegen als die Bevölkerungszahl . Derzeit haben<br />

ca . 3 Mrd . Menschen in über 30 Ländern keinen Zugang zu<br />

sauberem Trinkwasser . Weltweit entfallen heute gut 2/3 der<br />

gesamten Wasserentnahme auf die Landwirtschaft . Etwa 20 %<br />

verbraucht die Industrie, gut 10 % fließen in die privaten Haushalte .<br />

Zunehmend sind auch bereits hochentwickelte Länder in Trocken-<br />

perioden von erheblichem Trinkwassermangel betroffen . Jüngste<br />

Beispiele sind Kalifornien, Spanien, Portugal und Süditalien .<br />

Der weltweite Wasserverbrauch steigt (Prognose)<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Quellen: BMU auf Basis AGEE-Stat<br />

und weiterer Quellen<br />

Quelle: UNEP, 2002<br />

61


Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

4. Versicherungen<br />

Geplanter Portfolioanteil 15 %<br />

Erst- und Zweitmarkt<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> plant, in unterschiedliche<br />

Versicherungsprodukte zu investieren; bei den beiden Vorgän-<br />

ger-Fonds standen Neuabschlüsse von britischen Lebensversi-<br />

cherungen wie auch die Zweitmärkte der USA, von Großbritanni-<br />

en und Deutschland im Fokus . Diese werden nachfolgend<br />

dargestellt, darüber hinaus sind aber auch Investitionen in<br />

andere Versicherungen möglich .<br />

Die britische Lebensversicherung<br />

und der darauf basierende Zweitmarkt<br />

Großbritannien ist weltweit der drittgrößte Markt für Lebensversicherungen,<br />

der darüber hinaus eine mehr als 200-jährige<br />

Tradition besitzt . Der Zweitmarkt für „Traded Endowment<br />

Policies” (TEPs) ist nahezu ebenso alt; bereits 1844 wurde die<br />

erste Versicherungspolice über einen Londoner Finanzmakler<br />

versteigert .<br />

Die britischen Versicherer halten ca . 20 % aller britischen Aktien .<br />

Jährlich werden durchschnittlich rund GBP 247 Mio . an Lebensversicherungen/<br />

Pensionen ausgezahlt . In Großbritannien<br />

werden etwa 60 % aller abgeschlossenen Verträge vor ihrem<br />

Laufzeitende gekündigt . Trotz des etablierten Zweitmarktes wird<br />

bisher allerdings nur ein Bruchteil auf dem Zweitmarkt gehandelt<br />

. Neben einem akuten Liquiditätsbedarf ist einer der Gründe<br />

für die hohe Stornoquote die Tatsache, dass in Großbritannien<br />

die Kapitalversicherungspolice häufig als Sicherheit für ein<br />

Hypothekendarlehen eingesetzt wird . Bei Rückzahlung des<br />

Darlehens wird aus diesem Grund die Police meistens ebenfalls<br />

gekündigt .<br />

Mit Inkrafttreten einer für den Zweitmarkt bahnbrechenden<br />

Regelung der Financial Services Authority (FSA) zum 1 . September<br />

2002 wurde die zukünftige Liquidität des TEP-Marktes<br />

zusätzlich langfristig gesichert . Die Regelung verpflichtet die<br />

britischen Versicherungsgesellschaften, ihre Kunden auf die<br />

Möglichkeit eines Verkaufs am Lebensversicherungszweitmarkt<br />

als vorteilhafte Alternative zur Kündigung aufmerksam zu<br />

machen .<br />

Verkauf als bessere Alternative<br />

Für den Inhaber ist die Stornierung seiner Police ein schlechtes<br />

Geschäft: Bei Kündigung einer Lebensversicherung zahlt die<br />

Versicherungsgesellschaft nur einen geringen Rückkaufswert<br />

aus . Als finanziell weitaus bessere Lösung bietet sich daher der<br />

62 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Verkauf nicht mehr benötigter Policen an Dritte an: Der Veräuße-<br />

rer, der vertragsgemäß versicherte Person bleibt, muss keine<br />

weiteren Prämien mehr bezahlen und wandelt den Versicherungsvertrag<br />

in einen realen Vermögenswert um, über den er<br />

sofort und frei verfügen kann . Auf der anderen Seite erwartet<br />

den Käufer, der die Prämienzahlungen für die Police fortführt,<br />

bei Eintritt des Versicherungsfalles eine lukrative Rendite; eine<br />

entscheidende Rolle dabei spielt das Lebenserwartungsgutachten,<br />

das bei jedem Kauf erstellt wird – der Kaufpreis richtet sich<br />

nach der voraussichtlichen Restlebenserwartung . Diese für beide<br />

Seiten positive Situation hat einen funktionierenden Zweitmarkt<br />

für Lebensversicherungen entstehen lassen .<br />

Deutsche Kapitallebensversicherungen<br />

In keinem Land auf der Welt gibt es mehr Lebensversicherungsverträge<br />

pro Einwohner als in Deutschland . Derzeit bestehen in<br />

Deutschland rund 96 Mio . Policen . Allein im Jahr 2008 wurden<br />

rund 6,9 Mio . neue Verträge mit einer Beitragssumme von knapp<br />

€ 175 Mrd . abgeschlossen . Rekordverdächtig sind auch die<br />

Prämienzahlungen: Im Jahr 2008 wurden knapp € 80 Mrd . von<br />

den Kunden an die Lebensversicherer überwiesen, insgesamt<br />

wurden auf diese Weise bereits rund € 689 Mrd . (Stand 31 .<br />

Dezember 2008) angespart . (Quelle: Gesamtverband der<br />

Deutschen Versicherungswirtschaft GDV, 3/2009)<br />

Die Deutschen setzen weiter auf<br />

Kapitallebensversicherungen.<br />

Diese Zahlen zeigen, dass für viele Deutsche die kapitalbildende<br />

Lebensversicherung als Instrument zur Altersvorsorge noch<br />

immer ganz oben auf der Beliebtheitsskala rangiert . Der<br />

Rückgang im Neugeschäft fiel auch nach dem Wegfall einiger<br />

steuerlicher Vorteile der Lebensversicherung weniger stark aus<br />

als zunächst erwartet .<br />

Deutscher Lebensversicherungszweitmarkt<br />

Die im BVZL – Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt<br />

Lebensversicherungen e .V . – zusammengeschlossenen<br />

Policenaufkäufer in Deutschland haben 2008 Lebensversicherungsverträge<br />

im Wert von rund € 500 Mio . erworben . (Quelle:<br />

BVZL, 2/2009)<br />

Mehr als 50 % aller in Deutschland abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen<br />

werden vor ihrem vertraglich vereinbarten<br />

Laufzeitende storniert . Gleichzeitig wurden 2008 rund 6,9 Mio .


neue Lebensversicherungsverträge abgeschlossen . Diese Zahlen<br />

dokumentieren, dass die Deutschen weiter auf die Kapitalle-<br />

bensversicherungen setzen, dies nicht zuletzt wegen der<br />

negativen Erfahrungen an den Aktienmärkten . Der Planungshorizont<br />

von bis zu ca . 30 Jahren erscheint allerdings vor dem<br />

Hintergrund der hohen „Abbrecherquoten” in der Regel als zu<br />

lang und damit für den Anleger schwer abschätzbar .<br />

Renditeleistungen britischer Lebensversicherer<br />

Wie bei den britischen Lebensversicherungen ergeben sich<br />

Vorteile bei der Veräußerung der Policen am Zweitmarkt für alle<br />

Beteiligten . Der Versicherungsnehmer erhält eine höhere Summe<br />

als bei Kündigung der Police und die Versicherungsunternehmen<br />

weisen eine niedrigere Stornoquote aus . Demzufolge ist auch für<br />

die Zukunft ein großes Marktpotenzial zum Kauf angebotener<br />

Versicherungspolicen zu erwarten .<br />

Britische Kapitallebensversicherungen<br />

Vergangenheitsergebnisse im Vergleich<br />

mit deutschen Policen<br />

Deutsche Versicherer haben Deckungskapital nach allgemeinen<br />

Bewertungsgrundsätzen zu bewerten, d . h . insbesondere Aktien<br />

und Immobilienanlagen werden nach dem Mindestwertprinzip<br />

begrenzt . Dies führt zu nicht unerheblichen stillen Reserven, die<br />

einen direkten Einfluss auf die Rendite eines Versicherungsvertrages<br />

haben . Sie dienen den deutschen Versicherern als so<br />

genannte Schwankungsreserven, die erforderlich sind, um auch<br />

in Phasen mit extrem niedrigen Zinsen die ausgelobten Mindestverzinsungen<br />

zu gewährleisten .<br />

Die deutschen Lebensversicherungsunternehmen können, durch<br />

die gesetzlich geregelten Anlagevorschriften bedingt, nur<br />

maximal 35 % des zinstragenden Kapitals in Aktien investieren;<br />

tatsächlich waren sie in der Vergangenheit mit ca . 8 bis 10 %<br />

investiert, zum 31 . Dezember 2008 sogar nur mit 4,8 %<br />

(Schätzung des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft<br />

e .V . – GDV) . Die britischen Lebensversicherer sind<br />

dagegen verhältnismäßig frei in ihrer Anlagepolitik und hatten in<br />

der Vergangenheit eine Aktienquote von teilweise über 50 % .<br />

Mit der Anlage in Aktien wurden deutlich höhere Renditen<br />

erzielt als mit Rentenwerten, was sich auch in den Renditen der<br />

Policen niederschlug .<br />

Britische Versicherer bilden im Gegensatz zu deutschen Versicherern<br />

keine stillen Reserven, an denen die Versicherungsnehmer<br />

bei Vertragsablauf bzw . bei Vertragsfälligkeit nicht partizipieren<br />

. Im Gegensatz zu deutschen bilanzieren britische<br />

Versicherungen ihre Vermögenswerte im Regelfall mit dem<br />

Verkehrswert (nach IAS, International Accounting Standard) .<br />

Gesellschaft 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />

Clerical Medical 13,5 13,3 13,0 11,9 10,6 9,3 - 8,5 7,9 7,2 6,1<br />

Friends Provident 13,4 13,2 12,6 11,8 10,8 9,2 7,9 6,9 6,7 6,5 4,9<br />

Prudential 13,4 13,0 12,5 - 10,9 9,4 8,8 8,7 8,5 8,5 7,8<br />

Royal London 14,4 14,2 14,5 13,5 12,2 11,5 9,9 9,2 8,9 8,4 7,6<br />

Standard Life 13,6 13,6 13,6 13,0 11,3 10,0 8,7 7,4 6,8 6,9 5,7<br />

Durchschnitt 12,9 12,9 12,7 12,1 10,8 9,8 9,1 8,8 8,4 8,0 7,2<br />

Anmerkungen zu der Tabelle:<br />

Bei den vorstehenden Darstellungen handelt es sich um Vergangenheitsrenditen,<br />

die nicht ohne weiteres auf die Zukunft<br />

übertragbar sind . Insbesondere hängt die Erzielung von Renditen<br />

aus der Anlage in Aktien von der künftigen Entwicklung des<br />

Aktienmarktes und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung<br />

ab . Darüber hinaus waren in den 1970er und 1980er Jahren<br />

die Inflationsraten in Großbritannien sehr hoch, so dass mit<br />

Rentenpapieren sehr hohe Verzinsungen erreicht wurden .<br />

Des Weiteren sind die vorgenannten Ergebnisse auch deshalb<br />

nicht unmittelbar auf die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong><br />

übertragbar, weil die angegebenen Renditen in britischen Pfund<br />

ausgewiesen sind, bei denen Währungsunterschiede nicht<br />

berücksichtigt sind, und es sich um die Renditen aus Ansparpolicen<br />

und nicht aus Policen gegen Einmalbeitrag handelt . Bisher<br />

bieten nur wenige britische Versicherer am deutschen Markt<br />

Lebensversicherungspolicen gegen Einmalbeitrag an .<br />

Der Prospektherausgeber geht aufgrund der Vergangenheitsergebnisse<br />

davon aus, dass britische Lebensversicherer eine um<br />

ca . 3 %punkte höhere Rendite erzielen als deutsche Lebensversicherer<br />

.<br />

Zweitmarkt USA<br />

Die USA sind mit einem Prämienanteil von 24 % der weltweit<br />

größte Markt für Lebensversicherungen . Traditionell nutzt ein<br />

Großteil der US-Bevölkerung Lebensversicherungen als Risikoschutz<br />

und in geringerem Umfang auch zur Altersvorsorge . Die<br />

Besicherung von Krediten, das Absichern der Familie sowie die<br />

Finanzierung von Nachlasssteuern zählen zu den häufigsten<br />

Motiven für den Abschluss von US-Lebensversicherungspolicen .<br />

Allerdings entfallen diese Gründe bei vielen Versicherungsneh-<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Quelle: Money Management,<br />

04/2009 (auszugsweise)<br />

63


Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

mern im Lauf der Zeit, weil z . B . ein großer Teil der Hypothek<br />

abbezahlt wurde oder die Kinder ihre Ausbildung absolviert<br />

haben und keine Absicherung mehr erforderlich ist . Damit wird<br />

der Risikoschutz überflüssig und die weiterhin zu leistenden<br />

Prämienzahlungen für die Police zu einer unnötigen Belastung .<br />

Angaben des BVZL (Bundesverband Vermögensanlagen im<br />

Zweitmarkt Lebensversicherungen e .V .) zufolge wird weit über<br />

die Hälfte aller US-Lebensversicherungsverträge vorzeitig<br />

gekündigt .<br />

64 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Investitionsstrategie bei Lebensversicherungen<br />

Die Abwicklung der Lebensversicherungen bei der <strong>abakus</strong><br />

<strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> ist wie folgt vorgesehen:<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> schließt mehrere Policen<br />

gegen Einmalbeitrag bei Versicherungen ab . Versicherungsnehmer<br />

ist jeweils die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong>, versicherte<br />

Personen sind bei Neuabschlüssen entweder mit der <strong>abakus</strong><br />

<strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> kooperierende Vermittler, Kommanditisten<br />

und/oder Mitarbeiter des Anbieters oder des Komplementärs<br />

sowie deren Familienangehörige .


5. Immobilien<br />

Geplanter Portfolioanteil 15 %<br />

Wohn- und Gewerbeimmobilien<br />

Immobilien sind seit jeher eine wichtige Säule in der langfristig<br />

orientierten Vermögensplanung und in Deutschland nach wie vor<br />

die wichtigste Anlageform . Auch geschlossene Immobilienfonds<br />

waren in 2008 – trotz eines deutlichen Platzierungsrückgangs –<br />

mit einem platzierten Eigenkapital von € 3,47 Mrd . und einem<br />

Anteil von rund 34 % das größte Segment der geschlossenen<br />

Fonds (Feri Gesamtmarktstudie der Beteiligungsmodelle 2009) .<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> plant – in erster Linie<br />

mittelbar über Beteiligungen an fremden Gesellschaften oder<br />

unmittelbar – in nationale und internationale Immobilien zu<br />

investieren .<br />

Die sich im vergangenen Jahr verstärkende Finanzmarktkrise hatte<br />

ihren Ursprung im amerikanischen Immobilienmarkt: Hypothekendarlehen<br />

wurden mit günstigen Konditionen und in großem<br />

Umfang an Kreditnehmer mit geringer Bonität vergeben (Subprime),<br />

große Teile dieser Kreditforderungen wurden in Wertpapieren<br />

gebündelt und weltweit weiterverkauft . Die – vermeintlich<br />

theoretischen – Ausfallrisiken wurden aufgrund steigender Zinsen<br />

und fallender Immobilienpreise zu realen Verlusten und lösten so<br />

große Verwerfungen aus, dass sich weltweit Notenbanken und<br />

Regierungen veranlasst sahen, einzugreifen .<br />

Diese gegenwärtigen Schwierigkeiten belasten auch die<br />

weltweiten Immobilienmärkte, die aber teilweise schon wieder<br />

Chancen für Investments bieten . Das Unternehmen LaSalle<br />

Investment Management empfiehlt in seinem 15 . Strategie-<br />

Report „Investment Strategy Annual 2009” zum einen, die<br />

Vermietungsseite und damit die laufenden Einnahmen zu<br />

stabilisieren, und zum anderen die momentanen Kapitalverknappungen<br />

und Preisanpassungen für Investments zu nutzen . Auf<br />

den folgenden Seiten wird auf die momentane Lage der<br />

Immobilienmärkte der Regionen Europa, Nordamerika sowie<br />

Asien und Pazifik eingegangen .<br />

Europa<br />

In den vergangen Jahren waren die europäischen Immobilienmärkte<br />

bei den Investoren sehr beliebt . Im Vergleich zum Jahr<br />

2000 vervierfachten sich die direkten Immobilieninvestitionen in<br />

2007 auf rund M 244 Mrd .; für das Jahr 2008 ist mit einem<br />

geringeren Volumen zu rechnen, was wohl auf eine kurzfristig<br />

nachlassende Nachfrage zurückzuführen ist und sinkende<br />

Immobilienbewertungen zur Folge haben dürfte .<br />

LaSalle geht zwar einerseits davon aus, dass die Erträge in vielen<br />

europäischen Märkten sinken werden, rechnet jedoch andererseits<br />

damit, dass sich Gelegenheiten eröffnen, qualitativ<br />

hochwertige Immobilien zu günstigen Preisen zu erwerben und<br />

dies bereits ab 2009: im Mittelpunkt werden dabei Zwangsverkäufe<br />

mit entsprechenden Einkaufsvorteilen stehen, die vorrangig<br />

von Investoren genutzt werden können, die über eine<br />

ausreichende Liquidität verfügen und nicht auf die Gewährung<br />

von Bankdarlehen angewiesen sind . Aufgrund der schnellen und<br />

nachweislichen Preisberichtigungen bieten sich in Großbritannien<br />

die besten Chancen seit den frühen 1990er Jahren . Weitere<br />

attraktive Märkte sind Deutschland und Frankreich, bei denen<br />

dieser Prozess ebenfalls weit vorangeschritten ist, sowie die<br />

skandinavischen Länder .<br />

„Attraktive Standorte in Europa bieten schon<br />

wieder Chancen.“<br />

LaSalle, Investment Strategy Annual 2009<br />

Diese Erkenntnisse decken sich auch zum Teil mit der Studie<br />

„Emerging Trends in Real Estate Europe 2009“, die PriceWaterhouse<strong>Co</strong>opers<br />

gemeinsam mit dem Urban Land Institute erstellt<br />

hat: die befragten Investoren favorisieren die Sicherheit der<br />

größeren und liquideren Märkte wie Großbritannien und<br />

Deutschland sowie Russland und die Türkei wegen ihres<br />

langfristigen Potenzials . Die sechs interessantesten Investitionsstandorte<br />

2009 sind laut PwC: München, Hamburg, Istanbul,<br />

Zürich, London und Moskau . Institutionelle Investoren zeigen<br />

laut der Studie ein erhöhtes Risikobewusstsein und bewegen<br />

sich weg von den Nischen hin zu den großen breiten Märkten<br />

der Büro-, Einzelhandels- und Wohnimmobilien .<br />

LaSalle empfiehlt bei Investments in Europa in den nächsten<br />

12 bis 24 Monaten den Erwerb von Bestandsimmobilien in guter<br />

Lage (<strong>Co</strong>re-Immobilien), die ohne den Einsatz von Fremdkapital<br />

einen Rückfluss von 8 bis 12 % bieten, sowie den Erwerb von<br />

Objekten aus Sondersituationen, die abhängig vom Fremdkapital-Hebel<br />

mindestens 15 % erlösen .<br />

Nordamerika<br />

Die nordamerikanischen Immobilienmärkte, die mit dem<br />

US-amerikanischen den größten Markt der Welt haben, und der<br />

zugleich Ausgangspunkt für den weltweiten Einbruch war,<br />

stellen aufgrund einer schwachen wirtschaftlichen Entwicklung<br />

und gestörten Finanzmärkten auch in 2009 ein schwieriges<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

65


Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

Umfeld für Investments dar . Obwohl sich der kanadische wie<br />

auch der mexikanische Markt besser als der US-amerikanische<br />

entwickeln werden, werden die Erträge in allen drei Ländern<br />

fallen . Der Tiefpunkt wird für das Jahr 2010 erwartet; nichtsdestotrotz<br />

wird es laut dem Immobilienspezialist LaSalle Investment<br />

Management auch in den nächsten ein bis zwei Jahren Kaufgelegenheiten<br />

geben .<br />

Die Nachwirkungen der Kreditkrise werden in den kommenden<br />

Jahren – und insbesondere in den Vereinigten Staaten – noch<br />

stark zu spüren sein, da der Mangel an Eigenkapital wie auch an<br />

Fremdkapital einen geringeren Umsatz mit sich bringt . Der<br />

US-amerikanische Markt für Bürogebäude wird sich sehr<br />

schwach entwickeln, da 23 % der Mieter aus dem Finanzdienstleistungssektor<br />

kommen . Eine Abschwächung wird ebenfalls für<br />

Lagergebäude sowie für den Markt für Einzelhandelsimmobilien,<br />

der mit steigenden Leerstandsraten zu kämpfen hat, erwartet .<br />

Auch der S&P/Case-Shiller Home Price Index, der von Standard<br />

& Poor’s veröffentlicht wird und die Preisentwicklung von<br />

Einfamilienhäusern quer durch die USA abbildet, ist über einen<br />

Zeitraum von 12 Monaten um 19 % gesunken (20-City <strong>Co</strong>mposite,<br />

Pressemitteilung 31 . März 2009) . Las Vegas beispielsweise<br />

musste einen Einbruch um über 30 % innerhalb eines Jahres<br />

hinnehmen . Allein die Ballungsräume Dallas, Denver, Cleveland<br />

und Boston hielten sich relativ stabil mit Preiseinbußen von rund<br />

5 bis 7 % .<br />

Als der weltweite Rückgang den kanadischen Immobilienmarkt<br />

erreichte, war dieser wirtschaftlich relativ stabil . Die Leerstandsraten<br />

waren auf historischem Tiefstand und der <strong>Co</strong>re-Immobilien<br />

Markt wurde von institutionellen Eigentümern dominiert . LaSalle<br />

erwartet, dass die Preisberichtigungen in Kanada nicht so heftig<br />

ausfallen werden wie in vielen anderen Ländern; selektive<br />

Investitionsmöglichkeiten zu günstigen Einstandspreisen werden<br />

erstmals Ende 2009 erwartet .<br />

Die interessantesten Investments in Nordamerika werden sich in<br />

den Jahren 2009 und 2010 bei Zwangsverkäufen bieten und hier<br />

vor allem in defensiven Immobilien-Segmenten, wie bei Mehrfamilienhäusern,<br />

dem Einzelhandel zur Deckung von Grundbedürfnissen<br />

und mit langfristigen Mietverträgen sowie in nichtzyklischen<br />

Teilmärkten wie Gesundheit und Bildung .<br />

66 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Asien und Pazifik<br />

Die asiatisch pazifischen Märkte sind eine Region, für die es<br />

besonders schwierig ist, eine Prognose für die nächsten drei<br />

Jahre abzugeben, konstatiert LaSalle . Die wichtigsten asiatischen<br />

Märkte wurden von der Finanzkrise und einer Konjunkturabschwächung<br />

erst deutlich nach ihren europäischen und<br />

amerikanischen Gegenstücken getroffen .<br />

In China, Singapur und Hongkong können sich höhere BIP-<br />

Wachstumsraten als im Westen in höheren Erträgen niederschlagen<br />

. Australien ist vielleicht das Beste Beispiel für einen im<br />

Preisberichtungsprozess am weitesten vorangeschrittenen<br />

Markt . Japan, der größte Markt der Region, ist weniger transparent<br />

und die Preisfindung wird sich länger hinziehen . Wenn sich<br />

die neuen Preise etablieren und die institutionellen Eigentümer<br />

die höheren Renditen akzeptieren, kommen die generell<br />

geringeren Leerstandsraten in Japan und die Verknappung des<br />

Angebots an modernen Flächen dem Prozess zu Gute . Der<br />

Investitionsschwerpunkt für <strong>Co</strong>re-Immobilien sollte Australien<br />

und Japan sein .<br />

In China, Singapur und Hongkong können sich<br />

höhere BIP-Wachstumsraten als im Westen in<br />

höheren Erträgen niederschlagen.<br />

LaSalle kommt in seinem aktuellen Strategie-Report zum<br />

Schluss, dass der asiatisch-pazifische Raum weiterhin eine<br />

Übergewichtung in einem strategischen globalen Immobilienportfolio<br />

verdient .


6. Private Equity und Venture Capital<br />

Geplanter Portfolioanteil 9 %<br />

Private Equity/Beteiligungskapital:<br />

Finanzierungsalternative für nicht<br />

börsennotierte Unternehmen<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong> plant – in erster Linie<br />

mittelbar über Beteiligungen an fremden Gesellschaften oder<br />

unmittelbar – im Segment Private Equity zu investieren.<br />

Private Equity ist der Oberbegriff für eine Anlageklasse, zu der<br />

Beteiligungsformen wie Venture Capital und Leveraged Buyouts,<br />

aber auch Mezzanine-Finanzierungen wie stille Beteiligungen<br />

oder Gesellschafterdarlehen gehören. Als moderne Finanzdienstleister<br />

beteiligen sich Private-Equity-Investoren an<br />

Unternehmen in unterschiedlichen Entwicklungsphasen. Anders<br />

als bei der Aufnahme von Fremdkapital müssen Unternehmen<br />

diese Form der Außenfinanzierung im allgemeinen nicht mit den<br />

banküblichen Sicherheiten unterlegen. Die Beteiligungsgesellschaften<br />

tragen entsprechend dem Umfang ihres Engagements<br />

die volle unternehmerische Verantwortung. Private Equity-<br />

Investoren unterstützen das Erreichen der gemeinsamen Ziele<br />

dabei nicht nur mit Kapital. Das Unternehmen kann darüber<br />

hinaus bei Bedarf die Beratung in wichtigen betriebswirtschaftlichen,<br />

strategischen und finanztechnischen Fragen abrufen sowie<br />

die weitreichenden Kontakte des Beteiligungsgesellschafters für<br />

den Geschäftserfolg nutzen.<br />

Die Zielgruppe von Private Equity-Investoren sind in der Regel<br />

nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen, die auf<br />

Beteiligungskapital aus den verschiedensten Anlässen zurückgreifen<br />

können. Die Szenarien reichen von Seed- und Start-Up-<br />

Finanzierungen in der frühen Phase der Unternehmensentwicklung<br />

(Early Stage) bis hin zur Expansionsfinanzierung in einem<br />

schon fortgeschritteneren Stadium (Later Stage). Daneben<br />

können mit Hilfe von Buy-out-Modellen Kapitalplattformen für<br />

Nachfolgelösungen im Mittelstand oder für die Ausgliederung<br />

einzelner Geschäftsbereiche aus Großunternehmen geschaffen<br />

werden.<br />

Beteiligungsgesellschaften streben für ihre Engagements eine<br />

angemessene Rendite an. Sie können dieses Ziel erreichen, weil<br />

die finanzierten Unternehmen mit Hilfe des von ihnen bereitgestellten<br />

Kapitals, ihres Know How sowie ihrer Netzwerke<br />

entscheidende Investitionen tätigen und höhere Umsätze<br />

generieren können. Zu einer positiven Entwicklung des Cash<br />

Flow trägt zudem bei, dass Rückzahlungen, Dividenden und<br />

Zinszahlungen an die Erfordernisse des Unternehmens angepasst<br />

werden. Dies alles hat auch aus volkswirtschaftlicher Sicht<br />

positive Effekte, denn Private Equity sorgt so für ein höheres<br />

Steueraufkommen und das Entstehen neuer Arbeitsplätze.<br />

Der Eigenkapitalinvestor hat im Insolvenzfall eine nachrangige<br />

Position gegenüber Kreditgebern und sogar gegenüber anderen<br />

Gesellschaftern. Da er somit im ungünstigsten Fall sein eingesetztes<br />

Kapital verlieren kann, hat er ein starkes Interesse daran,<br />

Schieflagen zu vermeiden und das Unternehmen auf Wachstumskurs<br />

zu bringen.<br />

Beteiligungsgesellschaften sind Partner auf Zeit. Anders als<br />

andere potentielle Investoren wie etwa Industriekonzerne oder<br />

Holdinggesellschaften verfolgen sie keine strategischen Interessen<br />

und die von ihnen finanzierten Unternehmen können<br />

deshalb auch ihre Eigenständigkeit bewahren. Der Eigenkapitalinvestor<br />

partizipiert am Wertzuwachs des Unternehmens, den er<br />

nach einigen Jahren mit der Veräußerung seiner Beteiligung<br />

realisieren kann. Die Höhe des Veräußerungsgewinns ist jedoch<br />

stets abhängig vom Erfolg des Unternehmens.<br />

Die volkswirtschaftliche Bedeutung<br />

von Private Equity<br />

Zum Jahresende 2008 waren deutsche Private Equity-Gesellschaften<br />

mit insgesamt € 35,1 Mrd. an mehr als 6.400 meist<br />

kleinen und mittleren Unternehmen beteiligt. Diese erwirtschafteten<br />

mit rund 1,2 Mio. Beschäftigten Jahresumsätze in Höhe<br />

von € 212,1 Mrd.<br />

Die Turbulenzen an den Finanzmärkten<br />

wirken sich positiv auf die Nachfrage nach<br />

Private Equity aus.<br />

Eine steigende Nachfrage nach Private Equity von Unternehmensseite<br />

ist u. a. begründet durch den Wunsch nach Stärkung der<br />

Eigenkapitalquote mit neu eingebrachtem Eigenkapital. Dies<br />

gewinnt vor dem Hintergrund der durch die Beschlüsse von Basel II<br />

erschwerten Beschaffung von Fremdkapital immer mehr an Bedeutung.<br />

Weiterhin wird wegen der zunehmenden Konzentration der<br />

Konzerne auf ihre Kernkompetenzen und der damit verbundenen<br />

Ausgliederung von Tochtergesellschaften sowie von Unternehmen,<br />

die mangels Nachfolger verkauft werden, verstärkt Kapital<br />

nachgefragt. Auch die sich seit dem <strong>3.</strong> Quartal 2008 verstärkenden<br />

Turbulenzen auf den Finanzmärkten und die damit verbundene<br />

Zurückhaltung der Banken bei der Vergabe von Darlehen wirkt<br />

sich positiv auf die Nachfrage nach Private Equity aus.<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

67


Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

Damit hat sich Private Equity zu einem wesentlichen Instrument<br />

der Finanzierung von Innovations-, Wachstums- und Restrukturierungsprozessen<br />

entwickelt .<br />

Nachfolgend finden Sie einige Erfolgsgeschichten von Unternehmen,<br />

die sich eine Private Equity-Gesellschaft mit ins Boot geholt<br />

haben:<br />

Google kennt heute nahezu jeder . Zwei Amerikaner gründeten<br />

das Unternehmen 1998 um eine Suchmaschine zu entwickeln,<br />

die bessere Suchergebnisse liefert als alle anderen . Aus der Idee<br />

wurde Wirklichkeit . Google ist mittlerweile der größte Suchanbieter<br />

der Welt und hat einen Wert von rund € 120 Mrd . .<br />

Möglich wurde dieser Erfolg unter anderem dadurch, dass die<br />

junge Firma in ihrer kritischen Startphase eine Finanzhilfe erhielt .<br />

Dies geschah aber nicht durch Banken – diese zweifelten<br />

nämlich an den Chancen von Google – sondern durch Wagniskapitalgeber,<br />

engl .: Venture Capital-Firmen, die wie die Gründer<br />

selbst an die Idee glaubten .<br />

68 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Weitere Unternehmen die mit Private Equity finanziert wurden:<br />

easy Jet, <strong>Co</strong>mpaq, amazon .com, ebay, Burger King, Nordsee,<br />

Axel Springer, FedEx, ProSieben, Premiere, Auto-Teile-Unger,<br />

Debitel, Eterna, Grohe .<br />

Unternehmen erhalten Private Equity in der Regel von Private<br />

Equity Zielfonds, die von erfahrenen Beteiligungsgesellschaften<br />

verwaltet und geführt werden . Früher war dieses Segment<br />

institutionellen Investoren wie z . B . Banken, Versicherungen,<br />

Pensionskassen oder Stiftungen vorbehalten . Seit einigen Jahren<br />

können auch private Anleger über Beteiligungen in diese<br />

Anlageklasse investieren, der auch zukünftig hohe Chancen<br />

eingeräumt werden, wie die von <strong>Co</strong>ller Capital Ende 2008<br />

veröffentlichten Studie „Global Private Equity Barometer” ergibt .<br />

Dazu hat das Londoner Unternehmen, der weltweit führende<br />

Investor im Sekundärmarkt für Private Equity, institutionelle<br />

Investoren in Nordamerika, Europa und dem asiatisch-pazifischen<br />

Raum zu ihren aktuellen Plänen und Markteinschätzungen<br />

befragt, mit dem Ergebnis, dass 57 % ihr Engagement in dem<br />

Segment beibehalten und 40 % erhöhen wollen; 43 % der<br />

Befragten erwarten für die nächsten drei bis fünf Jahre eine<br />

durchschnittliche Nettorendite von mindestens 16 % .


7. Weitere Märkte<br />

Infrastruktur<br />

Geplanter Portfolioanteil 8 %<br />

Infrastruktureinrichtungen stellen die Versorgung der Bevölke-<br />

rung mit Dienstleistungen und Wirtschaftsgütern zur Befriedi-<br />

gung von Grundbedürfnissen sicher und bilden die Basis für eine<br />

prosperierende Entwicklung einer modernen Gesellschaft .<br />

Traditionell werden Infrastrukturmaßnahmen wie z . B . der Bau<br />

von Straßennetzen, Bahnlinien, Energieversorgungs- und<br />

Verteilungseinrichtungen, Wasserversorgungseinrichtungen,<br />

Flughäfen und Kommunikationsnetzen mit öffentlichen Mitteln<br />

finanziert oder zumindest von staatlichen Stellen subventioniert .<br />

Die zunehmende Knappheit der öffentlichen Kassen zwingt die<br />

Regierungen vieler Länder jedoch, Infrastruktureinrichtungen zu<br />

privatisieren oder deren Finanzierung und Betrieb dem privaten<br />

Sektor zu überlassen .<br />

Allein für die Modernisierung der Infrastruktur werden in<br />

Deutschland € 17 bis 18 Mrd . durch das zweite Konjunkturpaket<br />

bereitgestellt . Die USA beabsichtigen, von dem insgesamt<br />

US-$ 787 Mrd . (€ 611 Mrd .) umfassenden Konjunkturpaket rund<br />

US-$ 150 Mrd . in Infrastruktur zu investieren .<br />

Zwischen Januar 2003 und August 2007 wurden Transaktionen<br />

mit einem Gesamtvolumen von über € 251 Mrd . im Infrastrukturbereich<br />

in europäischen OECD-Mitgliedsländern (Organisation<br />

for Economic <strong>Co</strong>-Operation and Development) abgeschlossen .<br />

Der weltweite Investitionsbedarf für den Infrastrukturbereich ist<br />

enorm . Dieses gilt nicht nur für die Schwellen- und Entwicklungsländer,<br />

sondern ebenso für die Industrienationen, vorneweg<br />

die USA . Die OECD schätzt den kumulierten weltweiten<br />

Investitionsbedarf in Infrastruktur bis zum Jahr 2030 auf US-$<br />

70 Billionen . Zum Vergleich: Das weltweite Bruttoinlandsprodukt<br />

aller Länder dieser Erde lag 2007 laut dem Internationalen<br />

Währungsfonds „nur“ bei US-$ 65 Billionen .<br />

Wald<br />

Die Nachfrage nach Holz als Bau- und Brennstoff, aber auch für<br />

Möbel und Papier nimmt weltweit zu . Gleichzeitig wird das<br />

Holzangebot durch die Verringerung der Waldwirtschaftsflächen<br />

knapper . Aktuelle Trends weisen darauf hin, dass künftig mehr<br />

Holz nachgefragt wird, aber weniger Flächen zur Holzproduktion<br />

zur Verfügung stehen .<br />

Vom US-Immobilienmarkt kommen derzeit positive Signale für<br />

eine Stabilisierung der Lage . So teilte das US Census Bureau für<br />

Februar 2009 einen Anstieg von saisonbereinigt über 22 % bei<br />

den Wohnbaubeginnen gegenüber dem Vormonat mit . Auch die<br />

Zahl der erteilten Baugenehmigungen hat zugenommen .<br />

Verfestigt sich diese Tendenz, so ist auch vor dem Hintergrund<br />

der im Rahmen des amerikanischen Konjunkturpakets geplanten<br />

Infrastrukturmaßnahmen mit einer steigenden Nachfrage<br />

insbesondere im Bereich Bauholz zu rechnen .<br />

Waldinvestitionen entwickeln sich weitgehend<br />

unabhängig von Aktienrenditen.<br />

Waldinvestitionen hängen nur in äußerst geringem Umfang von<br />

den Finanzmärkten ab und entwickeln sich weitgehend unabhängig<br />

von Aktienrenditen . Waldinvestitionen sind eine Investition<br />

in Substanz . Ein weiterer Vorteil: In Zeiten gedämpfter<br />

Nachfrage wird das Holz nicht geschlagen, der Wald dient als<br />

Lager . Die Entwicklung der Holz- und Waldpreise hat sich in der<br />

Vergangenheit als guter Inflationsschutz erwiesen .<br />

Besonders beeindruckend ist die Entwicklung im „Krisenjahr”<br />

2008: NCREIF (Wald-Index des National <strong>Co</strong>uncil of Real Estate<br />

Fiduciaries): +9,52 % vs . S&P 500 (Aktienindex Standard &<br />

Poor’s 500): –37 % .<br />

Rohstoffe<br />

Zu Beginn des Jahres 2009 umfasste die Weltbevölkerung rund<br />

6,75 Mrd . Menschen und die UNO (United Nations Organization)<br />

geht künftig von einem jährlichen Wachstum von 78 Mio .<br />

Menschen pro Jahr aus . Die weltweite Industrialisierung und<br />

der neue „Rohstoff-Hunger” von rund 3 Mrd . Menschen aus<br />

aufstrebenden Märkten wie China, Indien, Russland und<br />

Brasilien werden die ökonomische Agenda der nächsten<br />

Jahrzehnte bestimmen . Die Entwicklung von Infrastrukturen in<br />

bisher nicht gesehenem Ausmaß und der unaufhaltsame Drang<br />

nach höheren Lebensstandards in diesen Regionen führen zu<br />

einem exzessiven Ge- und Verbrauch von Rohstoffen . Gleichzeitig<br />

führt die zunehmende Knappheit vieler Rohstoffe dazu, dass<br />

diese immer wertvoller werden . Rohstoffe besitzen wichtige<br />

Portfolioeigenschaften, da sie langfristig zu Aktien und Anleihen<br />

negativ korrelieren .<br />

Zu den Rohstoffen zählen nicht nur die Edelmetalle, Basismetalle<br />

und Energierohstoffe, sondern auch die Agrarrohstoffe . Rohstoffe<br />

sind z . B .: Aluminium, Baumwolle, Blei, Erdöl, Gold, Kaffee,<br />

Kakao, Kohle, Kupfer, Mais, Erdgas, Nickel, Palladium, Platin,<br />

Silber, Sojabohnen, Sojamehl, Sojaöl, Weizen, Zink, Zinn, Zucker .<br />

Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

69


Investitionsplan<br />

Investitionsplan (Prognose)<br />

Aufgliederung von Mittelherkunft und Mittelverwendung<br />

der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>.<br />

<strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Erläuterungen zum Investitionsplan (Prognose):<br />

1. Mittelherkunft:<br />

Die Mittelherkunft beschränkt sich auf die Erhöhung des<br />

Eigenkapitals durch neu beitretende Anleger . Plangemäß<br />

arbeitet der Emittent ohne Fremdkapital . Auf das Eigenkapital<br />

der Anleger wird ein Agio in Höhe von 5 % erhoben, das zur<br />

Deckung der zum Teil bei den Zielinvestitionen erhobenen Agios<br />

verwendet wird . Anleger zahlen die vollständige Zeichnungssummme<br />

nach Annahme in einer Summe zzgl . 5 % Agio .<br />

Bezüglich des Investitionsplans wurde unterstellt, dass im Jahr<br />

2009 ein Kommanditkapital in Höhe von € 7 Mio . eingeworben<br />

wird, im Jahr 2010 ein Kommanditkapital in Höhe von € 18 Mio .<br />

und die Beteiligungsgesellschaft somit zum 31 . Dezember 2010<br />

voll platziert ist . Daher umfasst der Investitionsplan nur die Jahre<br />

2009 und 2010 .<br />

2. Mittelverwendung:<br />

1 . Es ist geplant, 94 % des Kommanditkapitals zzgl . 4 % Agio,<br />

insgesamt also 98 %, in Zielinvestitionen zu investieren<br />

(Punkt 2 .1) .<br />

2 . Alle Nebenkostenpositionen unter Punkt 2 .2 und 2 .3 wurden<br />

inkl . 19 % Umsatzsteuer kalkuliert (falls gesetzlich anfallend);<br />

diese ist im Punkt 2 .4 aufgeführt . Die Position 2 .2 .1 umfasst<br />

Vergütungen für Rechts- und Steuerberatung für die Prospekterstellung,<br />

die vertraglich fest vereinbart wurden bzw . für die<br />

feste Kosten angefallen sind (jeweils € 38 .000,– plus 0,10 %<br />

des Gesamtinvestitionsvolumens, das € 10 Mio . übersteigt),<br />

sonstige Rechts- und Steuerberatung, für die 0,15 % des Kommanditkapitals<br />

kalkuliert wurden, sowie Gutachten o . ä ., für die<br />

€ 43 .000,– kalkuliert wurden . Die fest vereinbarten Kosten erhöhen<br />

sich zum Teil proportional zu einem höheren eingeworbenen<br />

Kommanditkapital, sind jedoch durch die Kostengarantie<br />

der demark AG begrenzt (siehe Kapitel “Verträge und Vertragspartner”)<br />

.<br />

3 . Die Position 2 .2 .2 enthält die Nebenkosten für den Treuhänder<br />

und den Mittelfreigabekontrolleur (jeweils RP RICHTER <strong>GmbH</strong><br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), für die die Vergütungen vertraglich<br />

fest vereinbart wurden; für die Treuhandschaft wurde<br />

eine Vergütung von 0,275 % des Kommanditkapitals vereinbart<br />

und für die Mittelfreigabekontrolle eine Vergütung von 0,15 %<br />

des Kommanditkapitals .<br />

4 . Die Kostenposition 2 .2 .3 enthält zum einen die vertraglich fest<br />

vereinbarte Vergütung für den Konzeptionär <strong>abakus</strong> Finanz<br />

<strong>GmbH</strong> in Höhe von 0,70 % des Kommanditkapitals; zum anderen<br />

ist mit der <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong> ein Dienstleistungsvertrag<br />

über Prospektierung und Marketingmaßnahmen abgeschlossen<br />

worden mit einer Vergütung von 0,50 % bzw . 0,30 % des Kommanditkapitals<br />

. Die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong> begleicht daraus ihrerseits<br />

neben Eigenleistungen (insbesondere Marketing) auch<br />

Kosten für die die Prospektierung begleitende Werbeagentur,<br />

Druckereien, Werbeveranstaltungen etc . Aus Sicht des Emittenten<br />

sind diese Kostenpositionen prozentual zum Kommanditkapital<br />

fest . Etwaige höhere/niedrigere anfallende Kosten (prozentual<br />

zum Kommanditkapital) gehen zu Lasten bzw . zugunsten<br />

der <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong> .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Investitionsplan (Prognose)<br />

71


Investitionsplan (Prognose)<br />

5 . Punkt 2 .2 .4 enthält die Nebenkosten für die Geschäftsführung<br />

und die Haftungsvergütung in Höhe von 0,375 % des Kommanditkapitals<br />

sowie für die Anlegerverwaltung in Höhe von<br />

0,375 % des Kommanditkapitals, die der Komplementär, die<br />

<strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong>, erhält und die vertraglich<br />

fest vereinbart wurden . Position 2 .2 .5 bezeichnet die vertraglich<br />

fest vereinbarte Kostengarantie der demark AG, die mit<br />

0,375 % des Kommanditkapitals vergütet wird (Näheres zu<br />

diesem Vertrag siehe Kapitel „Verträge und Vertragspartner“) .<br />

6 . Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> hat mit der demark AG<br />

als Exklusivvertrieb einen Vertrag geschlossen, wonach die<br />

demark AG exklusiv mit der Vermittlung des Kommanditkapitals<br />

der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> beauftragt ist . Die<br />

demark AG darf hierzu Untervermittler einschalten . Darüber<br />

hinaus wird die demark AG die Zielinvestitionen, die die <strong>abakus</strong><br />

<strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> zu zeichnen beabsichtigt, vermitteln<br />

und im Zuge dessen vorab eine Plausibilitätsprüfung durchführen<br />

. Die Gesamtvergütung besteht aus mehreren Teilen: Der<br />

Emittent zahlt für die Vermittlung von Eigenkapital zunächst<br />

rechnerisch 10,95% des vermittelten Volumens (ohne Agio, ggf .<br />

zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer) an den Exklusivvertrieb . Auf<br />

diese Vergütung werden 92 % jener Vertriebsprovisionen, die<br />

der Exklusivvertrieb für die Vermittlung des Beitritts des Emittenten<br />

an Investitionsobjekten von den betreffenden Zielinvestitionsemittenten<br />

erhält, angerechnet . Die Anrechnung erfolgt jedoch<br />

nicht über die Höhe der vorgenannten Vergütung hinaus,<br />

d . h ., die Vergütung wäre im besten Fall null . Hintergrund dieser<br />

Regelung ist die Annahme, dass der Exklusivvertrieb seitens der<br />

Zielinvestitionsemittenten durchschnittlich 9,80 % des Kommanditkapitals<br />

Vermittlungsprovision vereinnahmen kann .<br />

Dieser „Normalfall” führt dann zu den im Investitionsplan kalkulatorisch<br />

angesetzten Kosten für den Emittenten in Höhe von<br />

72 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

1,93 % (Position 2 .2 .6, „Kapitalbeschaffung, saldiert“) . Insge-<br />

samt würden somit Vermittlungsprovisionen von 9,80 % +<br />

1,93 % = 11,73 % anfallen . Für den Fall, dass der Exklusivver-<br />

trieb seitens der Zielinvestitionsemittenten keine Vermitt lungs-<br />

provi sion vereinnahmen kann, steigt die Postition 2 .2 .6 von<br />

1,93 % des Kommanditkapitals auf 10,95 % (maximale Höhe) .<br />

Der Emittent zahlt in der Regel vollständig das ggf . anfallende<br />

Agio für seine Beteiligungen an Investitionsobjekten . Ergibt sich<br />

zum Zeitpunkt der Fondsschließung für die seitens des Emittenten<br />

tatsächlich in Investitionsobjekte gezahlten Agios (Pos .<br />

2 .1 .2) ein insgesamt niedrigeres Agio als nach Investitionsplan<br />

ausgewiesen (4 % des Kommanditkapitals), so zahlt der Emittent<br />

– zusätzlich zu der oben stehenden Vergütung – dem Exklusivvertrieb<br />

die Differenz . Da die demark AG sich seit 1997<br />

am Markt der geschlossenen Fonds deutschlandweit etabliert<br />

hat und dadurch über zum Teil exklusive Zugänge zu Investitionsmöglichkeiten<br />

verfügt, die anderen Marktteilnehmern, insbesondere<br />

Einzelinvestoren mit niedrigen Beteiligungssummen,<br />

verwehrt bleiben, bedeutet die Einschaltung der demark AG für<br />

die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> einen Vorteil, kann sie<br />

doch auf diese Weise auf nahezu alle Märkte und Fonds zugreifen,<br />

die ihr interessant erscheinen . Etwaige anfallende Zinsen<br />

aus einer grundsätzlich möglichen, jedoch nicht unterstellten<br />

Fremdfinanzierung fallen ebenfalls unter die Pos . 2 .2 .6, weshalb<br />

hier keine Zinsen kalkuliert wurden .<br />

7 . Unter 2 .3 sind die während der Platzierungsphase anfallenden<br />

laufenden Kosten aufgeführt . Die Vergütung für die Geschäftsführung<br />

und die Haftungsvergütung in Höhe von 0,375 % des<br />

Kommanditkapitals, für die Anlegerverwaltung in Höhe von<br />

0,375 % des Kommanditkapitals sowie für den Treuhänder in<br />

Höhe von 0,10 % des Kommanditkapitals wurden vertraglich<br />

fest vereinbart und fallen erstmals im Jahr 2010 an . Für die laufende<br />

Rechtsberatung und die Steuerberatung inkl . Jahresabschluss<br />

wurden in 2009 und in 2010 jeweils € 20 .000,– kalkuliert;<br />

für laufende Betriebs- und Sachkosten (z . B . Versicherungsprämien,<br />

Lizenzgebühren, Kosten der Gesellschafterversammlung,<br />

Porto, Kopier- und Druckkosten, o . ä .) wurden 0,10 % des<br />

Kommanditkapitals kalkuliert .


Investitionsplan (Prognose)<br />

€ €<br />

1. Mittelherkunft €<br />

In % des EK<br />

ohne Agio<br />

1 .1 Eigenkapital<br />

3 Gründungskommanditisten 3 .000 0,01<br />

Kommanditkapital der weiteren Investoren 24 .997 .000 99,99<br />

1 .2 Fremdkapital 0 0,00<br />

Gesamtsumme exkl. Agio 25.000.000 100,00<br />

1 .3 5 % Agio auf das Kommanditkapital der weiteren Investoren 1 .249 .850 5,00<br />

Gesamtsumme inkl. Agio 26.249.850 105,00<br />

2. Mittelverwendung €<br />

2.1 Zielinvestitionen 24.499.368 98,00<br />

2 .1 .1 Zielinvestitionen exklusive Agio 23 .499 .368 94,00<br />

2 .1 .2 Agios für Zielinvestitionen 1 .000 .000 4,00<br />

2.2 Weitere Nebenkosten 1.431.500 5,73<br />

2 .2 .1 Beratung und Gutachten 186 .500<br />

2 .2 .2 Treuhänder, Mittelfreigabekontrolle 106 .250<br />

2 .2 .3 Konzeption, Prospektierung, Marketingmaßnahmen 375 .000<br />

2 .2 .4 Geschäftsführung, Haftungsvergütung, Anlegerverwaltung 187 .500<br />

2 .2 .5 Kostengarantie 93 .750<br />

2 .2 .6 Kapitalbeschaffung saldiert; Zinsen (falls anfallend) 482 .500<br />

2.3 Laufende Verwaltungskosten in der Platzierungsphase 131.500 0,53<br />

2 .3 .1 Geschäftsführung und Haftungsvergütung 26 .250<br />

2 .3 .2 Anlegerverwaltung 26 .250<br />

2 .3 .3 Treuhänder 7 .000<br />

2 .3 .4 Laufende Rechtsberatung, Steuerberatung & Jahresabschluss 40 .000<br />

2 .3 .5 Laufende Betriebs- und Sachkosten 32 .000<br />

2.4 Umsatzsteuer (auf Pos. 2.2.1 bis Pos. 2.2.4 sowie 2.3) 187.483 0,75<br />

Gesamtsumme inkl. Agio 26.249.850 105,00<br />

Rundungsdifferenzen sind möglich .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Investitionsplan (Prognose)<br />

73


Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten<br />

Finanzlage<br />

Vermögens-, des Ertrags- Emittenten<br />

und Finanzlage<br />

des Emittenten<br />

Die in diesem Kapitel dargestellten Daten gehen einheitlich<br />

davon aus, dass insgesamt ein Kommanditkapital von € 25 Mio .<br />

eingeworben wird . Dabei teilt sich dies auf 2009 und 2010 wie<br />

Eröffnungsbilanz zum 10. März 2009 der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

folgt auf: 2009 € 7 Mio . sowie 2010 € 18 Mio . Aus Darstellungsgründen<br />

kann es vereinzelt zu Rundungsdifferenzen<br />

kommen .<br />

Aktiva € Passiva €<br />

A. Ausstehende Einlagen 3 .000,00 A. Eigenkapital<br />

I . Kapitalanteile<br />

Kommanditkapital<br />

3 .000,00<br />

Bilanzsumme <strong>3.</strong>000,00 Bilanzsumme <strong>3.</strong>000,00<br />

Bilanz zum 30. April 2009, Zwischenübersicht der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Aktiva € Passiva €<br />

A. Ausstehende Einlagen 1 .000,00 A. Eigenkapital<br />

B. Umlaufvermögen I . Kapitalanteile Kommanditkapital 3 .000,00<br />

I . Guthaben bei Kreditinstituten 2 .000,00 II . Jahresfehlbetrag –256,41<br />

B. Verbindlichkeiten 256,41<br />

Bilanzsumme <strong>3.</strong>000,00 Bilanzsumme <strong>3.</strong>000,00<br />

Zwischenübersicht, Gewinn- und Verlustrechnung<br />

10. März 2009 bis 30. April 2009 der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Umsatzerlöse<br />

Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

0,00 €<br />

Gründungskosten (Notar, Handelsreg ., Eröffnungsbilanz etc .), lfd . Kosten (Bank etc .) –256,41 €<br />

Zinsen und ähnliche Erträge 0,00 €<br />

Zinsen und ähnliche Aufwendungen 0,00 €<br />

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit –256,41 €<br />

Steuern 0,00 €<br />

Jahresfehlbetrag –256,41 €<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

75


Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten<br />

Planbilanz (Prognose) der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Aktiva<br />

76 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

31.12.2009<br />

T€<br />

31.12.2010<br />

T€<br />

Passiva<br />

A. Anlagevermögen A. Eigenkapital<br />

31.12.2009<br />

T€<br />

31.12.2010<br />

Sachanlagen 0 1 .225 Kommanditkapital 7 .000 25 .000<br />

Finanzanlagen 0 3 .675 Kapitalrücklage (Agio) 350 1 .250<br />

Beteiligungen 6 .688 19 .599 Entnahmen 0 -61<br />

B. Umlaufvermögen Bilanzgewinn/-verlust –579 –1 .134<br />

Guthaben<br />

bei Kreditinstituten<br />

83 556 B. Verbindlichkeiten 0 0<br />

Bilanzsumme 6.771 25.055 Bilanzsumme 6.771 25.055<br />

Ertragslage: (Prognose) Plan-Gewinn- und Verlustrechnung 2009 bis 2010 der<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

2009<br />

T€<br />

T€<br />

2010<br />

T€<br />

Umsatzerlöse: Mieteinnahmen aus <strong>Co</strong>ntainervermietung 0 0<br />

Abschreibung auf Sachanlagen 0 0<br />

Sonstige betriebliche Aufwendungen –579 –1 .172<br />

Erträge aus Beteiligungen 0 617<br />

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 0<br />

Zinsen und ähnliche Aufwendungen (für kurze Zwischenfinanzierungen) 0 0<br />

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit –579 –555<br />

Steuern vom Einkommen und Ertrag (hier: Gewerbesteuer) 0 0<br />

Jahresüberschuss/-fehlbetrag –579 –555<br />

Entnahmen/Auszahlungen an Gesellschafter 0 61<br />

Finanzlage: (Prognose) Plan-Kapitalflussrechnung 2009 bis 2010 der<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

2009<br />

T€<br />

2010<br />

T€<br />

Jahresüberschuss –579 –555<br />

+ Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens 0 0<br />

+ Zunahme der Rückstellungen (– Abnahme der Rückstellungen) 0 0<br />

+ Veränderung der Verbindlichkeiten (+ Erhöhung; – Minderung) 0 0<br />

= Cash-Flow aus laufender Geschäftstätigkeit –579 –555<br />

– Auszahlungen für Investitionen in das Anlagevermögen –6 .688 –17 .811<br />

+ Kapitalrückzahlungen aus Finanz- und Sachanlagen 0 0<br />

= Cash-Flow aus Investitionstätigkeit –6.688 –17.811<br />

+ Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen (Kommanditeinlagen) 7 .350 18 .900<br />

– Eigenkapitalentnahmen (Auszahlungen an Kommanditisten) 0 –61<br />

= Cash-Flow aus Finanzierungstätigkeit 7.350 18.839<br />

Zahlungswirksame Veränderung der Finanzmittelbestände 83 473<br />

+ Finanzmittelbestand am Anfang der Periode 0 83<br />

= Finanzmittelbestand am Ende der Periode 83 556


Planzahlen der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

2009 bis 2012 (Prognose)<br />

2009<br />

T€<br />

2010<br />

T€<br />

2011<br />

T€<br />

Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten<br />

2012<br />

T€<br />

Investitionen 6 .688 17 .811 0 0<br />

Produktion 0 0 0 0<br />

Umsätze, Erlöse 0 0 156 156<br />

Ergebnis –579 –555 1 .599 3 .745<br />

Erläuterungen zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage<br />

sowie der Planzahlen des Emittenten<br />

Erfolgsprognose<br />

Für die nachfolgenden Erläuterungen gilt die Annahme, dass alle<br />

Zielinvestitionen innerhalb der Fondslaufzeit bis 31 . Dezember<br />

2021 vollständig zurückgezahlt bzw . veräußert werden . Angestrebt<br />

ist, dass Ausschüttungen (= Summe aus ausgezahlten<br />

Gewinnen und Kapitalrückzahlungen) ab dem Jahr nach Beitritt<br />

beginnen, ab dem Tag des wirksamen Beitritts bis zum Tag der<br />

Fondsschließung 3 % pro rata temporis betragen und im<br />

späteren Anlageverlauf ansteigen . Die Auszahlungen werden<br />

nachschüssig, zeitanteilig ab wirksamem Beitritt, vorgenommen .<br />

Es wird ein halbjährlicher Auszahlungsrhythmus angestrebt . Die<br />

Zielinvestitionen der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> werden<br />

in unterschiedlicher Weise Liquidität zuführen, was zur Folge<br />

hat, dass die halbjährlich an die Anleger ausgekehrten Zahlungen<br />

unregelmäßige Betragshöhen haben werden . Nähere<br />

Angaben zu Auszahlungen sind aufgrund der Blind-Pool-Konstruktion<br />

der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> nicht möglich<br />

bzw . würden weniger zur Information, sondern eher zur<br />

Irritation führen . Daher wird hier auf die Darstellung detaillierter<br />

Prognosen über die zukünftigen Auszahlungen verzichtet .<br />

Kosten<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> plant – entweder<br />

mittelbar über Beteiligungen an fremden Gesellschaften oder<br />

unmittelbar – in verschiedene Märkte zu investieren . Investitionen,<br />

die mittelbar über Beteiligungen erfolgen, haben – inkl .<br />

eines eventuellen Agios – einen durchschnittlichen Kosten anteil<br />

von (geschätzt) ca . 12 %; dieser Kostenanteil ist nicht garantiert<br />

und kann höher ausfallen als geschätzt . Bei unmittelbaren<br />

Zielinvestitionen entstehen – wie bei mittelbaren Investi tionen<br />

– ebenfalls Kosten, welche auf 12 % des Zielinvestitionsvolu-<br />

mens (Eigenkapital und ggf . Fremdkapital) in Summe aller<br />

unmittelbarer Investitionen begrenzt sind; Kosten, die über diese<br />

Grenze von 12 % hinausgehen, übernimmt die demark AG,<br />

Grünwald, im Rahmen ihrer Kostengarantie .<br />

Wie auch aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich ist, entstehen<br />

ab dem Jahr 2010 – vor Auszahlungen an die Anleger – für<br />

die Geschäftsführung jährliche Kosten in Höhe von 0,375 % des<br />

Kommanditkapitals (netto, zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer), für<br />

die Anlegerver waltung jährliche Kosten in Höhe von 0,375 %<br />

des Kommanditkapitals (netto, zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer)<br />

und für die Treuhandschaft jährliche Kosten in Höhe von 0,10 %<br />

des Kommanditkapitals (netto, zzgl . gesetz licher Umsatzsteuer) .<br />

Die drei vorgenannten Kostenpositionen erhöhen sich jährlich<br />

um 2 % des Vorjahresbetrags, erstmals für das Jahr 2012 . Für<br />

laufende Betriebs- und Sachkosten (lfd . Bankgebühren, Notar,<br />

Handelsregister, Versicherungen, Beirat, Sonstiges) sind jährliche<br />

Kosten in Höhe von 0,10 % des Kommanditkapitals (netto, zzgl .<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer) kalkuliert; für die laufende Steuerberatung<br />

und die Erstellung des Jahresabschluss wurden jährliche<br />

Kosten in Höhe von € 20 .000,– (netto, zzgl . gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer) kalkuliert . Nach Erfahrung und Schätzung des<br />

Anbieters ergeben sich auf Ebene der mittelbaren Zielinvestitionen<br />

ebenfalls laufende jährliche Kosten vorgenannter Art, die<br />

durchschnittlich in vorgenannter Höhe anfallen .<br />

Für die laufende Betreuung von unmittelbaren Zielinvestitionen<br />

sind jährliche Kosten in Höhe von 1 % des Kommanditkapitals<br />

(netto, zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer) kalkuliert: diese setzten<br />

sich zusammen aus 0,50 % für die Geschäftsführung, Haftungsvergütung<br />

und die Objektverwaltung sowie 0,50 % für laufende<br />

Verwaltungskosten, wie Steuerberatung, Jahresabschluss,<br />

Bankgebühren, Notar, Handelsregister, Versicherungen, etc; bei<br />

vertraglich fest vereinbarten Vergütungen wird üblicherweise eine<br />

jährliche Anpassung („Inflationsausgleich“) mit vereinbart . Diese<br />

Kosten sind in den vorgenannten Planzahlen berücksichtigt .<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> sowie bei unmittelbaren<br />

Zielinvestitionen ggf . zu gründende Gesellschaften erstatten<br />

darüber hinaus ihrem jeweiligen Komplementär sämtliche<br />

notwendigen Ausgaben und Aufwendungen für die Führung der<br />

Geschäfte, die nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />

vertretbar sind . Dies umfasst insbesondere die Vergütung<br />

Dritter für die laufende Verwaltung und fachliche Betreuung der<br />

Investitionen sowie sonstige Leistungen an der Gesellschaft .<br />

Außerdem sind mit diesen oben genannten laufenden Vergütungen<br />

keine mit außergewöhnlichem Aufwand durchzuführende<br />

Geschäftsbesorgungstätigkeiten abgegolten, wie z . B . der<br />

Verkauf von Geschäftsanteilen oder Anlagevermögen, Restrukturierungsmaßnahmen<br />

oder die Begleitung von Prozessen bei<br />

Rechtsstreitigkeiten .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

77


Vertragspartner<br />

Vertragspartner im Überblick<br />

im Überblick<br />

Auf den folgenden beiden Seiten finden Sie eine Übersicht der<br />

für dieses Beteiligungsangebot wichtigsten Vertragspartner .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Vertragspartner im Überblick<br />

79


Vertragspartner im Überblick<br />

80<br />

Unternehmen/Firma: <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Funktion: Emittent<br />

Sitz und Geschäftsadresse: Luise-Ullrich-Straße 2, D-82031 Grünwald bei München<br />

Handelsregister: München, HRA 93634 (Tag der Eintragung: 10 . März 2009)<br />

Kommanditkapital: Vertraglich vorgesehen: geplant € 25 Mio ., maximal € 50 Mio .<br />

Gesellschafter:<br />

Geschäftsführer/Komplementär:<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Hans-Martin Herbel, Jutta Herbel, RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

weitere Anleger als Kommanditisten bzw . Treugeber über die Treuhänderin<br />

(RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)<br />

<strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong><br />

geschäftsansässig: Luise-Ullrich-Straße 2, D-82031, Grünwald bei München<br />

Unternehmen/Firma: <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong><br />

Funktion: Komplementär, Geschäftsführer der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong>, Anlegerverwaltung<br />

Sitz und Geschäftsadresse: Luise-Ullrich-Straße 2, D-82031 Grünwald bei München<br />

Handelsregister: München, HRB 158274 (Tag der Eintragung: 11 . August 2005)<br />

Stammkapital: € 25 .000,–<br />

Gesellschafter: <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, 100 %<br />

Geschäftsführer:<br />

Unternehmen/Firma: <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong><br />

Hans-Martin Herbel, Jutta Herbel, Alexander Link<br />

alle geschäftsansässig: Luise-Ullrich-Straße 2, D-82031 Grünwald bei München<br />

Funktion: Anbieter, wirtschaftliche Konzeption des Beteiligungsangebotes<br />

Sitz und Geschäftsadresse: Luise-Ullrich-Straße 2, D-82031 Grünwald bei München<br />

Handelsregister: München, HRB 158272 (Tag der Eintragung: 11 . August 2005)<br />

Stammkapital: € 30 .000,–<br />

Gesellschafter:<br />

Geschäftsführer:<br />

Platina Holding AG (Luzern), 90 % (Gesellschafter: Jutta und Hans Martin Herbel zu je 50 %);<br />

Karsten Mieth, 10 %<br />

Hans-Martin Herbel, Jutta Herbel<br />

alle geschäftsansässig: Luise-Ullrich-Straße 2, D-82031 Grünwald bei München


Unternehmen/Firma:<br />

demark AG zur Vermittlung von Kapitalanlagen,<br />

Funktion: Exklusivvertrieb, Kostengarant<br />

im übrigen Prospekt kurz als „demark AG” bezeichnet<br />

Sitz und Geschäftsadresse: Luise-Ullrich-Straße 2, D-82031 Grünwald bei München<br />

Gründung: 18 . November 1997 als <strong>GmbH</strong>, AG-Umwandlung am 20 . Juni 2000,<br />

Handelsregister: München, HRB 133367<br />

Stammkapital: € 50 .000,–<br />

Aktionäre mit einem Anteil<br />

von mehr als 25 %:<br />

Vorstand:<br />

Tag der Eintragung der AG: 18 . September 2000<br />

Jutta Herbel, Hans-Martin Herbel<br />

Hans-Martin Herbel (Vorstandsvorsitzender), Jutta Herbel (Vorstand), Karsten Mieth (Vorstand)<br />

alle geschäftsansässig: Luise-Ullrich-Straße 2, D-82031 Grünwald bei München<br />

Unternehmen/Firma: RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Funktion:<br />

Treuhänder, Mittelfreigabekontrolle, Gesellschafter, Erstellung Jahresabschlüsse und Steuererklärungen<br />

Sitz und Geschäftsadresse: Nymphenburger Straße 3b, D-80335 München<br />

Handelsregister: München, HRB 143061 (Tag der Eintragung: 3 . September 2002)<br />

Stammkapital: € 25 .000,–<br />

Gesellschafter: Humbert Lechner, Klaus Richter, Roland Weigl, Frank Zeidler<br />

Geschäftsführer:<br />

Christian Müller, Humbert Lechner, Roland Weigl, Ulrich Burkhardt, Frank Zeidler<br />

alle geschäftsansässig: Nymphenburger Straße 3b, D-80335 München<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Vertragspartner im Überblick<br />

81


Verträge und<br />

Verträge Vertragspartner<br />

und Vertragspartner<br />

Für Anleger sind die nachfolgend aufgeführten Verträge und<br />

Vertragspartner von Interesse . Darüber hinaus sind auf den<br />

nachfolgenden Seiten (ab Seite 121) der Gesellschaftsvertrag,<br />

der Treuhandvertrag sowie der Mittelfreigabekontrollvertrag<br />

abgedruckt . Weitere Angaben zu den wichtigsten Vertragspartnern<br />

finden Sie auf den Seiten 79 bis 81 .<br />

Konzeptionsvertrag<br />

Vertragsdatum:<br />

12 . Mai 2009<br />

Vertragspartner:<br />

<strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong> (˝Konzeptionär˝)<br />

Die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong> hat seit Dezember 2005 vier geschlossene<br />

Fonds aufgelegt . Per 31 . Dezember 2008 wurde hiervon ein<br />

Zeichnungsvolumen von rund € 67 Mio . realisiert; die Fonds<br />

leisteten Ausschüttungen in Höhe von € 2,4 Mio . Angaben zum<br />

Verlauf dieser Beteiligungen sind auf Seite 23 ff . zu finden .<br />

Vertragsgegenstand<br />

Der Emittent beauftragt den Konzeptionär mit der Konzeption<br />

aller Verträge, Prospekte und sonstigen Unterlagen oder<br />

Dokumente sowie ggf . der Durchführung von Tätigkeiten,<br />

die erforderlich oder geeignet sind, die gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

näher bezeichnete Emission am Kapitalmarkt<br />

zu platzieren . Dazu gehören insbesondere: Übernahme der<br />

Funktion des Anbieters und der Prospekt-Verantwortung;<br />

Erstellung des wirtschaftlichen Konzeptes und der druckreifen<br />

Prospektvorlage; Koordination geeigneter Dritter zur Erstellung<br />

des Konzeptes; Vornahme aller weiteren Tätigkeiten und<br />

Arbeiten, die die Gestattung des Prospektes durch die Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Ziele<br />

haben, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten<br />

(z . B . Hinweisbekanntmachung, Nachträge); Veranlassung<br />

zur Einrichtung von Bankverbindungen für den Emittenten;<br />

Abschluss weiterer Verträge in Abstimmung mit dem Emittenten,<br />

die geeignet sind, den Vertragszweck zu erfüllen .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Verträge und Vertragspartner<br />

83


Verträge und Vertragspartner<br />

Vergütung<br />

Der Konzeptionär erhält für Leistungen aus diesem Vertrag<br />

0,7 % des insgesamt eingeworbenen Emissionsvolumens (inkl .<br />

Kapital der Gründungsgesellschafter, netto, zzgl . gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer) .<br />

Fälligkeit<br />

Die Vergütung ist zur Zahlung fällig am Tage der Fondsschließung<br />

durch den persönlich haftenden Gesellschafter des<br />

Emittenten . Angemessene Abschlagszahlungen, die sich an dem<br />

platzierten Kommanditkapital orientieren, können verlangt<br />

werden . Soweit die Vergütung/Abschlagszahlungen von Konten<br />

bezahlt werden sollen, die der Mittelfreigabekontrolle unterliegen<br />

(Mittelfreigabekonten), tritt die Fälligkeit frühestens mit<br />

Mittelfreigabe durch den Mittelfreigabekontrolleur ein .<br />

Vertragsänderung und Kündigung<br />

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der<br />

Schriftform . Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde<br />

gekündigt werden .<br />

Vertragsende<br />

Dieser Vertrag endet, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

dem Konzeptionär die Beendigung der Platzierung des<br />

Kapitals des Emittenten anzeigt .<br />

Haftung des Konzeptionärs<br />

Die Haftung des Konzeptionärs wird auf vorsätzliches und grob<br />

fahrlässiges Verschulden beschränkt .<br />

Haftung der Kommanditisten<br />

Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinkunft, dass die<br />

Haftung aller bisher der Fondsgesellschaft beigetretenen<br />

Kommanditisten, sowie die künftig der Fondsgesellschaft<br />

beitretenden bzw . bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

beigetretenen Treugeber/Direktkommanditisten auf ein<br />

Prozent ihrer jeweiligen Beteiligung (ohne Berücksichtigung des<br />

Agios) beschränkt ist . Diese Beschränkung ist davon unabhängig,<br />

ob die Beteiligung der Direktkommanditisten bzw . Erhöhungen<br />

der von der Treuhandkommanditistin RP RICHTER <strong>GmbH</strong><br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsbeteiligungen bereits im Handelsregister eingetragen<br />

sind .<br />

84 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Vertrag über die exklusive Vermittlung<br />

von Eigenkapital und die Vermittlung<br />

von Investitionsobjekten<br />

Vertragsdatum:<br />

12 . Mai 2009<br />

Vertragspartner:<br />

demark AG (˝Exklusivvertrieb˝)<br />

Die demark AG ist seit 1997 im Bereich der Vermittlung von<br />

Eigenkapital geschlossener Fonds tätig . Sie hat sich dazu ein<br />

Netz von über 150 Banken aus dem Sparkassen- und Genossenschaftsbankenbereich<br />

sowie ausgewählte Finanzdienstleister<br />

bundesweit aufgebaut und fungiert ausschließlich als Partnerpool<br />

dieser Vertriebspartner . Seit 1997 wurde über die demark<br />

AG insgesamt ein Eigenkapital in Höhe von rund € 420 Mio . in<br />

ca . 430 geschlossene Fonds aller marktgängigen Gattungen an<br />

rund 13 .000 Anleger in ca . 16 .500 einzelne Beteiligungen<br />

vermittelt . Die demark AG hat bisher noch keine Vermögensanlagen<br />

angeboten .<br />

Vertragsgegenstand<br />

Der Emittent beauftragt den Exklusivvertrieb mit der exklusiven<br />

Vermittlung des Eigenkapitals des Emittenten bis zu dem<br />

Zeitpunkt, zu dem die persönlich haftende Gesellschafterin des<br />

Emittenten, die <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong>, die<br />

Fondsschließung erklärt . Vom Emittenten veranlasste Unterbrechungen<br />

der Eigenkapitalplatzierung sind möglich . Gleichzeitig<br />

beauftragt der Emittent den Exklusivvertrieb, dem Emittenten<br />

geeignete Investitionsobjekte, wie diese gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

und Verkaufsprospekt des Emittenten beschrieben sind,<br />

zu vermitteln . Der Exklusivvertrieb führt über die Investitionsobjekte<br />

vor Zeichnung des Emittenten Plausibilitätsprüfungen<br />

durch, welche mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen<br />

werden müssen . Die Kriterien für die durchzuführenden Plausibilitätsprüfungen<br />

werden einvernehmlich festgelegt . Der Exklusivvertrieb<br />

verfügt über alle gesetzlich erforderlichen Genehmigungen<br />

zur Durchführung seiner Tätigkeit . Der Exklusivvertrieb<br />

arbeitet im eigenen Namen auf eigene Rechnung . Untervermittler<br />

dürfen auf alleinige Verantwortung des Exklusivvertriebs<br />

eingeschaltet werden . Die Durchführung geeigneter Marketingoder<br />

Schulungsmaßnahmen zur Einwerbung des prospektierten<br />

bzw . ggf . erhöhten Kommanditkapitals ist nicht Gegenstand der<br />

Beauftragung des Exklusivvertriebs, diese Tätigkeiten werden<br />

von einem anderen Dienstleister des Emittenten erbracht .<br />

Vergütung<br />

Die Vermittlungs-Provision setzt sich additiv aus den nachfolgenden<br />

Teilen A . bis C . zusammen: A . Der Emittent zahlt für<br />

die Vermittlung von Eigenkapital 10,95 % des vermittelten<br />

Volumens (ohne Agio) ggf . zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer an


den Exklusivvertrieb . B . Der Exklusivvertrieb vereinnahmt die<br />

Vertriebsprovisionen, die er für die Vermittlung des Beitritts des<br />

Emittenten an Investitionsobjekten (Lebensversicherungen,<br />

Direkt-Investitionen, andere Fondsgesellschaften etc .) von den<br />

Emittenten der Investitionsobjekte erhält . 92 % dieser Vertriebsprovisionen<br />

werden auf die gemäß A . zu zahlende<br />

Vermittlungsprovision, maximal bis zu deren Höhe, angerechnet<br />

und vermindern diese Vergütung . C . Der Emittent zahlt in der<br />

Regel vollständig das ggf . anfallende Agio für seine Zielinvestitionen<br />

. Dieses Agio ist mit durchschnittlich 4 % des Emissionskapitals<br />

des Emittenten ohne Gründungskommanditisten kalkuliert .<br />

Ergibt sich zum Zeitpunkt der Fondsschließung für die seitens<br />

des Emittenten tatsächlich in Investitionsobjekte gezahlte Agien<br />

ein niedrigerer Betrag als 4 % des Emissionskapitals des<br />

Emittenten ohne Gründungskommanditisten, so zahlt der<br />

Emittent dem Exklusivvertrieb die Differenz bis zu maximal 4 % .<br />

D . Die Gewährung von Agio-Nachlässen an Anleger des<br />

Emittenten seitens des Exklusivvertriebs ist ohne die Zustimmung<br />

der Fondsgeschäftsführung nicht zulässig . Genehmigte<br />

Agio-Nachlässe gehen zu Lasten des Exklusivvertriebs . E .<br />

Beauftragt der Exklusivvertrieb Untervermittler, so hat er die an<br />

die Untervermittler zu zahlenden Provisionen selbst zu tragen .<br />

Fälligkeit<br />

Die Fälligkeit der Provisionszahlungen an den Exklusivvertrieb<br />

nach B . liegt außerhalb des Einflussbereiches des Emittenten . Es<br />

gelten insofern die Regelungen zwischen dem Exklusivvertrieb<br />

und den Investitionsobjekt-Gesellschaften . In Fällen des A . und<br />

C . wird die Provision zum Zeitpunkt der Fondsschließung fällig,<br />

d . h . zu dem Zeitpunkt, zu dem die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

des Emittenten die Fondsschließung erklärt hat . Der<br />

Exklusivvertrieb ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach A . und<br />

C . unter Berücksichtigung der Vergütungsanrechnung nach B .<br />

und C ., die sich am Stand des vermittelten Kommanditkapitals<br />

des Emittenten orientieren, monatlich anzufordern . Soweit die<br />

Vergütung/Abschlagszahlungen von Konten bezahlt werden<br />

sollen, die der Mittelfreigabekontrolle unterliegen (Mittelfreigabekonten),<br />

tritt die Fälligkeit frühestens mit Mittelfreigabe durch<br />

den Mittelfreigabekontrolleur ein . Solange die konkreten<br />

Vergütungsanrechnungen nicht nachgewiesen sind, werden<br />

92 % der Vergütung nach A und 100 % der an den Exklusivvertrieb<br />

zu bezahlenden Agien angerechnet .<br />

Vertragsänderung und Kündigung<br />

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der<br />

Schriftform . Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund<br />

gekündigt werden . Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann<br />

vor, wenn trotz der exklusiven Vergabe der Vermittlung des<br />

Eigenkapitals an den Exklusivvertrieb über einen zusammenhängenden<br />

Zeitraum von 40 Arbeitstagen nach der Gestattung des<br />

Verkaufsprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) kein Kapital (mehr) durch den Exklusiv-<br />

vertrieb eingeworben (rechtsgültig unterschriebene Beitrittserklärungen)<br />

wird . In diesem Fall kann die Emittentin diesen<br />

Vertrag fristlos kündigen .<br />

Vertragsende<br />

Dieser Vertrag endet, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

des Emittenten dem Exklusivvertrieb die Beendigung der<br />

Platzierung des Kapitals des Emittenten anzeigt, d . h . kein<br />

weiteres Kommanditkapital mehr aufnimmt .<br />

Haftung des Exklusivvertriebs<br />

Die Haftung des Exklusivvertriebs wird auf vorsätzliches und<br />

grob fahrlässiges Verschulden beschränkt .<br />

Haftung der Kommanditisten<br />

Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinkunft, dass die<br />

Haftung aller bisher der Fondsgesellschaft beigetretenen<br />

Kommanditisten, sowie die künftig der Fondsgesellschaft<br />

beitretenden bzw . bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

beigetretenen Treugeber/ Direktkommanditisten auf ein<br />

Prozent ihrer jeweiligen Beteiligung (ohne Berücksichtigung des<br />

Agios) beschränkt ist . Diese Beschränkung ist davon unabhängig,<br />

ob die Beteiligung der Direktkommanditisten bzw . Erhöhungen<br />

der von der Treuhandkommanditistin RP RICHTER <strong>GmbH</strong><br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsbeteiligungen bereits im Handelsregister eingetragen<br />

sind .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Verträge und Vertragspartner<br />

85


Verträge und Vertragspartner<br />

Vertrag über die Kostengarantie<br />

Vertragsdatum:<br />

12 . Mai 2009<br />

Vertragspartner:<br />

demark AG (˝Garant˝)<br />

Vertragsgegenstand<br />

A . Der Garant verpflichtet sich, etwaig entstehende Kostenanteile,<br />

die die Summe der Positionen 2 .2 .1 bis 2 .2 .3 der Nebenkosten<br />

des Investitionsplanes des Emittenten übersteigen, zu<br />

übernehmen . Die Garantie wirkt dabei nicht auf jede Einzelposition,<br />

sondern allein auf die Gesamtsumme aller genannten<br />

Positionen, mithin 2,671 % des Kommanditkapitals (netto, zzgl .<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer, falls anfallend) . Der Garant wird<br />

dabei dem Emittenten in Rechnung gestellt übersteigende<br />

Kostenanteile direkt gegenüber dem Leistungserbringer ausgleichen,<br />

nachdem er eine entsprechende Anforderungsrechnung<br />

vom Emittenten erhalten hat . B . Der Garant verpflichtet sich,<br />

etwaig entstehende Kostenanteile, die die Summe der bei<br />

unmittelbaren Zielinvestitionen anfallenden Nebenkosten von<br />

insgesamt 12 % übersteigen, zu übernehmen . Dabei wirkt die<br />

Garantie nicht auf jede einzelne unmittelbare Zielinvestition,<br />

sondern allein auf die Gesamtsumme aller unmittelbaren<br />

Zielinvestitionen . Der Garant wird dabei den unmittelbaren<br />

Zielinvestitionen in Rechnung gestellte übersteigende Nebenkosten<br />

nach Fondsschließung direkt ausgleichen, nachdem er eine<br />

entsprechende Abrechnung aller unmittelbarer Zielinvestitionen<br />

erhalten hat . Unmittelbare Zielinvestitionen sind Anlageobjekte,<br />

die entweder direkt erworben werden oder von Gesellschaften<br />

(direkt oder indirekt) gehalten werden, an denen sich der<br />

Emittent beteiligt und die durch die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, die<br />

<strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> und/ oder verbundene<br />

Unternehmen konzipiert, initiiert oder herausgegeben wurden .<br />

Es wird klargestellt, dass von anderen Initiatoren/ Prospektherausgebern<br />

als der <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, der <strong>abakus</strong> Portfolio<br />

Management <strong>GmbH</strong> und/ oder verbundenen Unternehmen<br />

konzipierte, initiierte oder herausgegebene Beteiligungsangebote/<br />

Gesellschaften nicht unmittelbare Zielinvestitionen im Sinne<br />

von B . sind und nicht von der Kostengarantie umfasst sind .<br />

Vergütung<br />

Der Garant erhält für Leistungen aus diesem Vertrag 0,375 %<br />

des insgesamt eingeworbenen Kommanditkapitals (netto, zzgl .<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer, falls anfallend) .<br />

Fälligkeit<br />

Die Vergütung ist zur Zahlung fällig am Tage der Fondsschließung<br />

durch den persönlich haftenden Gesellschafter des<br />

Emittenten . Soweit die Vergütung von Konten bezahlt werden<br />

soll, die der Mittelfreigabekontrolle unterliegen (Mittelfreigabe-<br />

86 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

konten), tritt die Fälligkeit frühestens mit Mittelfreigabe durch<br />

den Mittelfreigabekontrolleur ein .<br />

Vertragsänderung und Kündigung<br />

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der<br />

Schriftform . Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde<br />

gekündigt werden .<br />

Vertragsende<br />

Dieser Vertrag endet, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

dem Garanten die Beendigung der Platzierung des Kapitals<br />

des Emittenten anzeigt .<br />

Haftung des Garanten<br />

Die Haftung des Garanten wird auf vorsätzliches und grob<br />

fahrlässiges Verschulden beschränkt .<br />

Haftung der Kommanditisten<br />

Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinkunft, dass die<br />

Haftung aller bisher der Fondsgesellschaft beigetretenen<br />

Kommanditisten, sowie die künftig der Fondsgesellschaft<br />

beitretenden bzw . bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

beigetretenen Treugeber/ Direktkommanditisten auf ein<br />

Prozent ihrer jeweiligen Beteiligung (ohne Berücksichtigung des<br />

Agios) beschränkt ist . Diese Beschränkung ist davon unabhängig,<br />

ob die Beteiligung der Direktkommanditisten bzw . Erhöhungen<br />

der von der Treuhandkommanditistin RP RICHTER <strong>GmbH</strong><br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsbeteiligungen bereits im Handelsregister eingetragen<br />

sind .


Dienstleistungsvertrag über Marketingmaßnahmen,<br />

Prospekterstellung und Anlaufkosten<br />

Vertragsdatum:<br />

12 . Mai 2009<br />

Vertragspartner:<br />

<strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong> (˝Dienstleister˝)<br />

Vertragsgegenstand<br />

Der Emittent beauftragt den Dienstleister mit der Durchführung<br />

folgender Tätigkeiten: Druck des Prospektes nebst Zeichnungsschein,<br />

Handelsregister-Vollmacht sowie geeigneter Flyer,<br />

Plakate o . ä . auf Grundlage der druckreifen, BaFin-gestatteten<br />

Prospektvorlage in ausreichender Anzahl zur Erreichung des<br />

prospektierten bzw . ggf . erhöhten Kommanditkapitals; Durchführung<br />

geeigneter Marketingmaßnahmen zur Einwerbung des<br />

prospektierten bzw . ggf . erhöhten Kommanditkapitals; Vornahme<br />

aller weiteren Tätigkeiten und Arbeiten, die die Platzierung<br />

des Emissionskapitals zum Ziele haben; Der Dienstleister darf<br />

sich Dritter bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten bedienen .<br />

Vergütung<br />

Der Dienstleister erhält für Leistungen aus diesem Vertrag<br />

0,50 % für die Prospektierung o . ä ., 0,30 % für Marketingmaßnahmen<br />

o . ä ., jeweils des insgesamt eingeworbenen Emissionsvolumens<br />

(inkl . Kapital der Gründungsgesellschafter netto,<br />

jeweils zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer, falls anfallend) . Etwaig<br />

vom Dienstleister beauftragte Dritte sind ausschließlich von<br />

diesem zu vergüten . Sollten tatsächlich höhere Kosten entstanden<br />

sein, als durch die gesamte vorstehende Vergütung abgedeckt<br />

wird, so geht dies vollständig zu Lasten des Dienstleisters .<br />

Im Gegenzug darf der Dienstleister die Vergütungen untereinander<br />

ausgleichen .<br />

Fälligkeit<br />

Die Vergütung ist zur Zahlung fällig am Tage der Fondsschließung<br />

durch den persönlich haftenden Gesellschafter des<br />

Emittenten . Der Emittent hat Abschlagszahlungen, die sich am<br />

platzierten Kommanditkapital orientieren, zu leisten . Soweit die<br />

Vergütung/Abschlagszahlungen von Konten bezahlt werden<br />

sollen, die der Mittelfreigabekontrolle unterliegen (Mittelfreigabekonten),<br />

tritt die Fälligkeit frühestens mit Mittelfreigabe durch<br />

den Mittelfreigabekontrolleur ein .<br />

Vertragsänderung und Kündigung<br />

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der<br />

Schriftform . Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde<br />

gekündigt werden .<br />

Vertragsende<br />

Dieser Vertrag endet, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

dem Dienstleister die Beendigung der Platzierung des<br />

Kapitals des Emittenten anzeigt .<br />

Haftung des Dienstleisters<br />

Die Haftung des Dienstleisters wird auf vorsätzliches und grob<br />

fahrlässiges Verschulden beschränkt .<br />

Haftung der Kommanditisten<br />

Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinkunft, dass die<br />

Haftung aller bisher der Fondsgesellschaft beigetretenen<br />

Kommanditisten, sowie die künftig der Fondsgesellschaft<br />

beitretenden bzw . bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

beigetretenen Treugeber/ Direktkommanditisten auf ein<br />

Prozent ihrer jeweiligen Beteiligung (ohne Berücksichtigung des<br />

Agios) beschränkt ist . Diese Beschränkung ist davon unabhängig,<br />

ob die Beteiligung der Direktkommanditisten bzw . Erhöhungen<br />

der von der Treuhandkommanditistin RP RICHTER <strong>GmbH</strong><br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsbeteiligungen bereits im Handelsregister eingetragen<br />

sind .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Verträge und Vertragspartner<br />

87


Rechtliche<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Vorbemerkung<br />

Im Folgenden werden die Begriffe Emittent und Gesellschaft<br />

synonym verwendet . Die nachfolgende Darstellung beschreibt<br />

die wesentlichen rechtlichen Grundlagen des Emittenten und der<br />

Beteiligung . Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesellschafts-<br />

und Treuhandvertrag (vgl . Kapitel „Gesellschaftsvertrag“,<br />

„Treuhandvertrag“) . Zum Gesamtverständnis der Darstellung<br />

ist es erforderlich, den Inhalt des Gesellschafts- und<br />

Treuhandvertrages vollumfänglich zu berücksichtigen . Die<br />

Darstellung dient nicht der rechtlichen Beurteilung des Gesellschafts-<br />

und Treuhandvertrages . Es wird jedem Anleger empfohlen,<br />

die persönlichen rechtlichen Konsequenzen einer Beteiligung<br />

an der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> mit seinem rechtlichen<br />

Berater zu erörtern .<br />

I. Angaben über den Emittenten<br />

1. Allgemeine Angaben<br />

Die Firma des Emittenten lautet <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 .<br />

<strong>KG</strong> . Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> (nachfolgend<br />

Gesellschaft) hat ihren Sitz in Grünwald . Die Geschäftsanschrift<br />

lautet: Luise-Ullrich-Str . 2, 82031 Grünwald .<br />

Die Gesellschaft wurde am 10 . März 2009 (Tag der Ersteintragung/Gründung,<br />

Beginn der Gesellschaft) in das Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München unter HRA 93634 eingetragen . Sie<br />

ist eine auf bestimmte Dauer errichtete Kommanditgesellschaft<br />

und unterliegt deutschem Recht . Die Gesellschaft endet zum<br />

31 . Dezember 2021, es sei denn, dass 2/3 der Gesellschafter die<br />

Fortsetzung der Gesellschaft beschließen . Sie kann von jedem<br />

Kommanditisten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des<br />

6 . auf das Beitrittsjahr folgende volle Geschäftsjahr oder mit<br />

gleicher Frist zum 31 . Dezember 2021 oder, wenn die Gesellschaft<br />

über den 31 . Dezember 2021 hinaus fortgesetzt wird, mit<br />

gleicher Frist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gekündigt<br />

werden; im Falle der Veräußerung des Kommanditanteils sowie<br />

im Falle der Übertragung des Kommanditanteils im Wege der<br />

Schenkung oder im Erbfall beginnt die Kündigungsfrist nicht neu<br />

zu laufen . Der persönlich haftende Gesellschafter kann die<br />

Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres, erstmals zum 31 . Dezember 2021 kündigen;<br />

gleiches gilt für den Treuhandkommanditisten betreffend den für<br />

eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil . Jede Kündigung<br />

ist schriftlich per Einschreiben an die Gesellschaft zu richten .<br />

Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der<br />

Eingang der schriftlichen Kündigung bei der Gesellschaft . Das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt .<br />

Gegenstand der Gesellschaft sind<br />

Investitionen – entweder durch direkten Erwerb der jeweiligen<br />

Wirtschaftsgüter oder über Beteiligungen an anderen Gesellschaften<br />

(auch durch die Einschaltung eines Treuhänders) – in<br />

Anlageobjekte der nachfolgend genannten Märkte im In- und<br />

Ausland:<br />

✖ Transport und Logistik<br />

✖ Umwelt und Energie<br />

✖ Versicherungen<br />

✖ Immobilien<br />

✖ Private Equity, Venture Capital<br />

✖ Weitere Märkte<br />

Ferner ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen<br />

berechtigt, die dem Gegenstand der Gesellschaft dienen . Sie<br />

kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gleich welcher<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

89<br />

Rechtliche Grundlagen


Rechtliche Grundlagen<br />

Rechtsform im In- und Ausland gründen, erwerben, sich an<br />

ihnen beteiligen und Gewinnabführungsverträge abschließen;<br />

Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten; Liquiditätsreserven<br />

in z . B . Zinsanlagen, Tagesgeld, Festgeld, Real Estate<br />

Investment Trusts (REITs) und Wertpapiere anlegen; zur Absicherung<br />

von Kursrisiken Devisentermin-, Devisenoptions- oder<br />

ähnliche Geschäfte abschließen; sich zur Durchführung ihrer<br />

Aufgaben Dritter bedienen .<br />

Die an der Gesamtinvestition anteiligen Volumina der einzelnen<br />

Investitionen in die vorstehend genannten Märkte, sollen sich<br />

grundsätzlich nach den Grundsätzen der Risikostreuung im Sinne<br />

der Markowitz’schen Portfoliotheorie (Anlagepolitik) richten .<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft ist die<br />

<strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> mit Sitz in Grünwald . Sie<br />

leistet keine Einlage . Die Geschäftsanschrift lautet Luise-Ullrich-<br />

Str . 2, 82031 Grünwald . Die Gründung der <strong>abakus</strong> Portfolio<br />

Management <strong>GmbH</strong> wurde am 4 . Juli 2005 notariell beurkundet .<br />

Sie ist seit dem 11 . August 2005 im Handelsregister München<br />

unter HRB 158274 eingetragen . Die <strong>abakus</strong> Portfolio Management<br />

<strong>GmbH</strong> ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

deutschen Rechts . Wesentlicher Geschäftsgegenstand der<br />

<strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> ist die Übernahme von<br />

Geschäftsführungsaufgaben bei anderen Gesellschaften und/<br />

oder die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an<br />

anderen Kommanditgesellschaften . Die <strong>abakus</strong> Portfolio<br />

Management <strong>GmbH</strong> ist allein zur Geschäftsführung und<br />

Vertretung der Gesellschaft berechtigt . Geschäfte der Gesellschaft,<br />

die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen,<br />

bedürfen jedoch der Zustimmung der Gesellschafter . Die<br />

<strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> hat ein Stammkapital von<br />

€ 25 .000,–, welches voll eingezahlt ist . Alleiniger Gesellschafter<br />

ist die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong> . Geschäftsführer sind Frau Jutta<br />

Herbel (Bereich Finanzen), Herr Hans-Martin Herbel und Herr<br />

Alexander Link (beide Bereich Investitionen), alle geschäftsansässig<br />

in Luise-Ullrich-Str . 2, 82031 Grünwald .<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft weicht in den nachfolgend<br />

genannten Punkten von den auf den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften,<br />

insbesondere denen des Handelsgesetzbuches (HGB), ab:<br />

✖ Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters: Nach dem<br />

HGB ist die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

unbeschränkt (§ 161 HGB) . Da es sich bei dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter der Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft<br />

in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung handelt, haftet dieser nur beschränkt auf sein Vermögen<br />

.<br />

✖ Aufnahme in die Gesellschaft: Nach dem HGB bedarf die Aufnahme<br />

eines Kommanditisten in die Gesellschaft als Grundla-<br />

90 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

gengeschäft der Zustimmung aller Gesellschafter (§§ 161, 119<br />

HGB) . Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 3) ist für die Aufnahme<br />

eines Kommanditisten/Treugebers allein die Zustimmung des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters bzw . des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters und des Treuhandkommanditisten notwendig<br />

.<br />

✖ Ergebnisbeteiligung: Nach dem HGB erfolgt die Gewinn- und<br />

Verlustbeteiligung nach Köpfen, wobei im Falle eines ausreichenden<br />

Gewinns jedem Gesellschafter vorab ein Anteil in Höhe<br />

von 4 % seines Kapitalanteils zusteht (§§ 161, 121 HGB) . Nach<br />

dem Gesellschaftsvertrag (§ 11) erfolgt die Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />

grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis der<br />

eingezahlten Pflichteinlagen zueinander . Da der persönlich haftende<br />

Gesellschafter keine Einlage leistet, nimmt er am Gewinn<br />

und Verlust der Gesellschaft nicht teil . Er erhält gemäß § 6 des<br />

Gesellschaftsvertrages für die Übernahme der Haftung und Geschäftsführung<br />

sowie für die Anlegerverwaltung jeweils eine<br />

Vergütung (vgl . Punkt I . 3 . „Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />

des Emittenten“) .<br />

✖ Entnahmen: Nach dem HGB hat der persönlich haftende Gesellschafter<br />

ein Entnahmerecht in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils<br />

und kann weitere Gewinne nur entnehmen, wenn dies<br />

nicht zum Schaden der Gesellschaft ist (§§ 161, 122 HGB) . Da<br />

der persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft keine<br />

Einlage leistet, entfällt für ihn das Entnahmerecht .<br />

✖ Gesellschafterbeschlüsse/Stimmrecht: Nach dem HGB bedürfen<br />

die von der Gesellschaft zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung<br />

aller Gesellschafter . Hat nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit<br />

im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen<br />

(§§ 161, 119 HGB) . Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 8) werden<br />

Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit<br />

gefasst, wobei sich das Stimmrecht nach der eingezahlten<br />

Pflichteinlage richtet . Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

hat 10 Stimmen . Für bestimmte Gesellschafterbeschlüsse ist<br />

eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 bzw . 3/4 der abgegebenen<br />

und stimmberechtigten Stimmen vorgesehen .<br />

✖ Geschäftsführungsbefugnis: Nach dem HGB steht grundsätzlich<br />

dem persönlich haftenden Gesellschafter die Geschäftsführung<br />

zu (§§ 161, 114 HGB) . Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 6)<br />

kann sich der persönlich haftende Gesellschafter zur Erfüllung<br />

seiner Aufgaben Dritter bedienen .<br />

✖ Übertragung der Beteiligung: Nach dem HGB bedarf die Übertragung<br />

der Kommanditbeteiligung als Grundlagengeschäft der<br />

Zustimmung aller Gesellschafter (§§ 161, 119 HGB) . Nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag (§ 3) ist die Zustimmung des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters ausreichend, die nur aus wichtigem<br />

Grund verweigert oder unter bestimmten Voraussetzungen von<br />

einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht<br />

werden darf .<br />

✖ Kündigung: Nach dem HGB kann die Kündigung eines Gesellschafters,<br />

wenn die Gesellschaft für eine unbestimmte Zeit ein-


gegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen<br />

. Sie muss mindestens 6 Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden<br />

(§ 132 HGB) . Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 3) ist die<br />

Gesellschaft auf bestimmte Zeit errichtet . Sie endet zum 31 . Dezember<br />

2021, es sei denn, dass 2/3 der Gesellschafter die Fortsetzung<br />

der Gesellschaft beschließen . Der persönlich haftende<br />

Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, erstmals zum<br />

31 . Dezember 2021 kündigen .<br />

✖ Wettbewerbsverbot: Nach dem HGB unterliegt der persönlich<br />

haftende Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot (§§ 161, 112<br />

HGB) . Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 4) gilt das Wettbewerbsverbot<br />

für ihn nicht .<br />

Hinsichtlich der Organisationsstruktur weicht die Satzung des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters von den anzuwendenden<br />

gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen des <strong>GmbH</strong>-<br />

Gesetzes (<strong>GmbH</strong>G), wie folgt ab:<br />

Nach dem <strong>GmbH</strong>G wird die <strong>GmbH</strong> durch ihre Geschäftsführer<br />

vertreten (§ 35 <strong>GmbH</strong>G) . Gemäß der Satzung des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters hat dieser einen oder mehrere<br />

Geschäftsführer . Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist er<br />

einzelvertretungsbefugt . Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,<br />

so wird der persönlich haftende Gesellschafter durch zwei<br />

Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer<br />

in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten .<br />

Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Geschäftsführern<br />

Einzelvertretungsbefugnis erteilt und jeder Geschäftsführer<br />

allgemein oder für den Einzelfall von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit werden . Derzeit hat die <strong>abakus</strong> Portfolio<br />

Management <strong>GmbH</strong> drei Geschäftsführer, die einzelvertretungsberechtigt<br />

und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit<br />

sind .<br />

Die Gesellschaft ist kein Konzernunternehmen im Sinne des § 18<br />

AktG i .V .m . §§ 290ff . HGB . Zum Prospektaufstellungsdatum<br />

steht die Gesellschaft unter der Leitung des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters und befindet sich im Beteiligungseigentum<br />

der nachfolgend unter I . Punkt 3 . „Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />

des Emittenten“ genannten Gründungsgesellschafter<br />

. Es ist vorgesehen, dass die Anleger die Mehrheit<br />

des Kommanditkapitals übernehmen . Die Gesellschaft ist auch<br />

nach dem Beitritt von Anlegern kein Konzernunternehmen .<br />

Aufgrund der Regelungen der §§ 290 ff . HGB ist die Gesellschaft<br />

daher nicht in einen handelsrechtlichen Konzernabschluss<br />

aufzunehmen .<br />

2. Angaben über das Kapital des Emittenten<br />

Die Gesellschaft hat derzeit ein gezeichnetes Kapital von<br />

€ 3 .000,– . Davon entfallen auf die Gründungskommanditisten<br />

Hans-Martin Herbel, Jutta Herbel und RP RICHTER <strong>GmbH</strong><br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft je € 1 .000,– (Pflichteinlage) .<br />

Die Pflichteinlagen sind voll eingezahlt und zu 100 % in das<br />

Handelsregister als Haftsumme eingetragen . Der persönlich<br />

haftende Gesellschafter <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong><br />

leistet nach dem Gesellschaftsvertrag keine Einlage . Die<br />

ausstehenden Einlagen betragen derzeit € 0,– .<br />

Die Hauptmerkmale der vorgenannten Anteile der Gründungsgesellschafter<br />

unterscheiden sich in den folgenden Punkten von<br />

den Hauptmerkmalen der Anteile der übrigen Kommanditisten:<br />

Vertretungsbefugnis, Geschäftsführungsbefugnis, Ergebnisbeteiligung<br />

sowie Mitwirkungs- und Kontrollrechte . Im Übrigen<br />

stimmen die Hauptmerkmale überein . Betreffend die Hauptmerkmale<br />

der Anteile wird auf I . Punkt 3 . „Angaben über die<br />

Gründungsgesellschafter des Emittenten“, I . Punkt 5 . „Angaben<br />

über die Geschäftsführung des Emittenten“ und I . Punkt 7 .<br />

„Angaben über den Treuhandkommanditisten“ sowie auf II .<br />

Punkt 3 . „Rechte aus der Beteiligung“ verwiesen .<br />

Die Gesellschaft hat bisher noch keine Wertpapiere oder<br />

Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f) Abs . 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />

ausgegeben . Da die Gesellschaft weder eine<br />

Aktiengesellschaft noch Kommanditgesellschaft auf Aktien ist,<br />

bestehen weder Umtausch- noch Bezugsrechte auf Aktien .<br />

<strong>3.</strong> Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />

des Emittenten<br />

Gründungsgesellschafter der Gesellschaft sind:<br />

a) <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong>/Sitz:<br />

Grünwald/Geschäftsanschrift:<br />

Luise-Ullrich-Str . 2, 82031 Grünwald<br />

b) Frau Jutta Herbel/Geschäftsanschrift:<br />

Luise-Ullrich-Str . 2, 82031 Grünwald<br />

c) Herr Hans-Martin Herbel/Geschäftsanschrift:<br />

Luise-Ullrich-Str . 2, 82031 Grünwald<br />

d) RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Sitz:<br />

München/Geschäftsanschrift:<br />

Nymphenburger Straße 3b, 81925 München<br />

Die <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> hat sich als persönlich<br />

haftender Gesellschafter ohne Einlage an der Gesellschaft<br />

beteiligt . Die übrigen Gründungsgesellschafter haben sich als<br />

Kommanditisten mit einer Pflichteinlage in Höhe von jeweils<br />

€ 1 .000,–, d . h . mit insgesamt € 3 .000,–, an der Gesellschaft<br />

beteiligt . Die Pflichteinlagen sind voll eingezahlt . Dabei hält die<br />

RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre<br />

Pflichteinlage in Höhe von € 1 .000,– für eigene Rechnung . Sie<br />

ist berechtigt und von den Gesellschaftern bzw . Treugebern<br />

unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt, ihre Pflichteinlage<br />

durch Erklärung gegenüber dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter zu erhöhen und den erhöhten Kommanditanteil<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

91<br />

Rechtliche Grundlagen


Rechtliche Grundlagen<br />

als Treuhandkommanditist im eigenen Namen, aber für Rech-<br />

nung der sich mittelbar über sie an der Gesellschaft beteiligen-<br />

den Treugeber, anteilig zu halten .<br />

Die <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> ist mangels Einlage<br />

nicht am Gewinn und Vermögen der Gesellschaft beteiligt und<br />

kann keine Entnahmen tätigen . Sie erhält als persönlich haftender<br />

Gesellschafter für die Übernahme der Haftung und Geschäftsführung<br />

in der Platzierungsphase einmalig eine Vergütung<br />

von 0,375 % des eingezahlten Kommanditkapitals zum<br />

Zeitpunkt der Beendigung der Platzierung (netto, ggf . zzgl .<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer) . Zudem erhält die <strong>abakus</strong> Portfolio<br />

Management <strong>GmbH</strong> für die Anlegerverwaltung in der Platzierungsphase<br />

einmalig eine Vergütung von 0,375 % des eingezahlten<br />

Kommanditkapitals zum Zeitpunkt der Beendigung der<br />

Platzierung (netto, ggf . zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer) . Beide<br />

Vergütungen werden mit Beendigung der Platzierung fällig . Die<br />

<strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> ist jedoch berechtigt,<br />

angemessene Abschlagszahlungen monatlich auf Basis des bis<br />

dahin eingezahlten Kommanditkapitals zu verlangen .<br />

Darüber hinaus erhält die <strong>abakus</strong> Portfolio <strong>GmbH</strong> für die<br />

Übernahme der Haftung und Geschäftsführung ab dem 1 . Januar<br />

2010 jährlich eine Vergütung von 0,375 % des eingezahlten<br />

Kommanditkapitals zum 31 . Dezember eines jeden vorangegangenen<br />

Geschäftsjahres (netto, ggf . zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer)<br />

. Ferner erhält die <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong><br />

für die Anlegerverwaltung ab dem 1 . Januar 2010 eine jährliche<br />

Vergütung von 0,375 % des eingezahlten Kommanditkapitals<br />

zum 31 . Dezember eines jeden vorangegangenen Geschäftsjahres<br />

(netto, ggf . zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer) . Beide vorgenannten<br />

Vergütungen erhöhen sich erstmals ab dem 1 . Januar<br />

2012 jährlich um 2 % gegenüber dem Vorjahr und sind monatlich<br />

vorschüssig zur Zahlung fällig . Laufende Aufwendungen der<br />

Gesellschaft sind nicht von diesen Vergütungen abgedeckt,<br />

sondern zusätzlich von der Gesellschaft zu tragen . Zusätzliche<br />

Leistungen der <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> zugunsten<br />

eines einzelnen Kommanditisten werden diesem gesondert in<br />

Rechnung gestellt .<br />

Sofern die <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> im Falle der<br />

Auflösung der Gesellschaft als Liquidator tätig wird, erhält sie<br />

desweiteren eine Liquidationsvergütung in Höhe von 5 % des<br />

nach Ablösung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Überschusses<br />

.<br />

Die Kommanditisten Frau Jutta Herbel und Herr Hans-Martin<br />

Herbel sind am Gewinn der Gesellschaft entsprechend ihrer<br />

eingezahlten Pflichteinlage im Verhältnis zu den eingezahlten<br />

Pflichteinlagen aller Kommanditisten beteiligt . Sie sind berechtigt,<br />

die ihnen mindestens einmal jährlich anteilig zugewiesenen<br />

ergebnisunabhängigen Auszahlungen zu entnehmen . Dies gilt<br />

92 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

auch für die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

betreffend die für eigene Rechnung gehaltene Pflichteinlage .<br />

Die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist von<br />

der Gesellschaft als Steuerberater beauftragt worden . Der<br />

Auftrag umfasst u .a . die Erstellung der Jahressteuererklärungen<br />

(einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, Gewerbesteuer<br />

und Umsatzsteuer), die Erstellung der handelsrechtlichen<br />

Jahresabschlüsse und die laufende Finanzbuchhaltung . Hierfür<br />

erhält die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

eine Pauschalvergütung von € 12 .000,– zzgl . gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, wobei die Pauschalvergütung für das Jahr 2009<br />

und für das Jahr der Beendigung der Gesellschaft in voller Höhe<br />

entsteht . Die Pauschalvergütung ist für zwei Jahre fest . Aufträge<br />

für die keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, werden nach<br />

dem tatsächlichen Zeitaufwand (€ 70,–/Stunde bis € 380,–/<br />

Stunde zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer) abgerechnet . Die<br />

vorgenannten Stundensätze können erstmals zum 1 . Januar 2011<br />

angepasst werden .<br />

Die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist von<br />

der Gesellschaft zudem mit der Mittelfreigabekontrolle beauftragt<br />

worden (vgl . hierzu näher Punkt I . 8 Angaben zur zeitlich<br />

und inhaltlich begrenzten Mittelfreigabe“; Mittelfreigabekontrollvertrag)<br />

. Hierfür erhält die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

eine einmalige Vergütung von 0,15 % des<br />

Kommanditkapitals ohne Agio der Gesellschaft, mindestens aber<br />

€ 15 .000,– . Die Vergütung erhöht sich um die jeweilige gesetzliche<br />

Umsatzsteuer und ist zum Zeitpunkt der Beendigung der<br />

Platzierung fällig . Die Gesellschaft hat jedoch Abschlagszahlungen,<br />

die sich am platzierten Kommanditkapital orientieren zu<br />

leisten .<br />

Darüber hinaus erhält die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

im Hinblick darauf, dass sie als Treuhandkommanditist<br />

die Gesellschaft in Bezug auf die mit den Treugebern<br />

verbundene Verwaltungstätigkeit entlastet, in der Platzierungsphase<br />

einmalig 0,275 % des eingezahlten Kommanditkapitals<br />

zum Zeitpunkt der Beendigung der Platzierung (netto, ggf . zzgl .<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer) . Die Vergütung wird mit Beendigung<br />

der Platzierung fällig . Die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

ist jedoch berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen<br />

monatlich auf Basis des bis dahin eingezahlten<br />

Kommanditkapitals zu verlangen . Ferner erhält die RP RICHTER<br />

<strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhandkommanditist<br />

jährlich eine Vergütung von 0,1 % des eingezahlten Kommanditkapitals<br />

zum 31 . Dezember eines jeden vorangegangenen<br />

Geschäftsjahres (netto, ggf . zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer) .<br />

Diese Vergütung erhöht sich erstmals ab dem 1 . Januar 2012<br />

jährlich um 2 % gegenüber dem Vorjahr und ist monatlich<br />

vorschüssig zur Zahlung fällig .


Über die vorstehenden Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />

und sonstigen Bezüge hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

derzeit keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und<br />

sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, innerhalb und<br />

außerhalb des Gesellschaftsvertrages zu .<br />

Die Kommanditisten Frau Jutta Herbel und Herr Hans-Martin<br />

Herbel sind jeweils zu mehr als 25 % an der demark AG beteiligt,<br />

die von der Gesellschaft exklusiv mit der Einwerbung des<br />

Kommanditkapitals sowie der Vermittlung der Zielinvestitionen<br />

beauftragt ist . Abgesehen davon ist keiner der Gründungsgesellschafter<br />

an Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt,<br />

die mit dem Vertrieb der Kommanditanteile beauftragt sind, die<br />

der Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im<br />

Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur<br />

geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen .<br />

4. Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten<br />

Die Gesellschaft beabsichtigt, entsprechend ihres Gegenstandes<br />

(wichtigste Tätigkeitsbereiche des Emittenten), – entweder<br />

direkt oder über Beteiligung an anderen Gesellschaften – in<br />

Anlageobjekte verschiedener Märkte (Transport und Logistik,<br />

Umwelt und Energie, Versicherungen, Immobilien, Private Equity<br />

und Venture Capital, weitere Märkte) sowie zur Bildung einer<br />

angemessenen Liquiditätsreserve in z . B . Zinsanlagen, Tagesgeld,<br />

Festgeld, Real Estate Investment Trusts und Wertpapieren<br />

zu investieren . Zwecks Absicherung von Kursrisiken kann die<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> auch den Abschluss von<br />

Devisentermin-, Devisenoptions- oder ähnlicher Geschäfte<br />

tätigen . Die zu tätigenden Investitionen stehen zwar dem<br />

Grunde nach fest . Konkrete Investitionen hat die Gesellschaft<br />

jedoch noch nicht vorgenommen . Bei der hier angebotenen<br />

Kapitalanlage handelt es sich demnach um eine Blind-Pool-<br />

Konzeption . Zu weiteren Einzelheiten betreffend die Geschäftstätigkeit<br />

der Gesellschaft wird auf die Kapitel „Anlagepolitik<br />

bzw . Anlagephilosophie“, „Moderne Portfoliotheorie“, „weitere<br />

Angaben über Anlageziele und Anlagepolitik des Emittenten“,<br />

„Märkte und Funktionsweisen der Zielinvestitionen“ verwiesen .<br />

Betreffend die Abhängigkeit der Gesellschaft von einzelnen<br />

Verträgen wird auf das Kapitel „Verträge und Vertragspartner“<br />

verwiesen . Darüber hinaus ist die Gesellschaft nicht von<br />

Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren<br />

abhängig, die für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage der<br />

Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind .<br />

Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss<br />

auf die wirtschaftliche Ertragslage der Gesellschaft haben<br />

können, liegen nicht vor . Laufende Investitionen hat die Gesell-<br />

schaft noch nicht vorgenommen . Die Tätigkeit der Gesellschaft<br />

ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden .<br />

5. Angaben über die Geschäftsführung des Emittenten<br />

Die Geschäftführung der Gesellschaft obliegt dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter, der <strong>abakus</strong> Portfolio Management<br />

<strong>GmbH</strong>, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftführer Frau Jutta<br />

Herbel (Bereich Finanzen), Herr Hans-Martin Herbel und Herr<br />

Alexander Link (beide Bereich Investitionen) . Die Geschäftsanschrift<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters und seiner<br />

Geschäftsführer lautet: Luise-Ullrich-Str . 2, 82031 Grünwald .<br />

Da die Gesellschaft erst in 2009 gegründet wurde, wurden und<br />

werden den Mitgliedern der Geschäftsführung für ein abgelaufenes<br />

Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter,<br />

Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen jeder Art,<br />

gewährt .<br />

Die Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

Frau Jutta Herbel und Herr Hans-Martin Herbel sind gleichzeitig<br />

Vorstand der exklusiv mit dem Vertrieb der angebotenen<br />

Kommanditanteile sowie der Vermittlung der Zielinvestitionen<br />

betrauten demark AG . Abgesehen davon sind die Geschäftsführer<br />

nicht für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der<br />

Kommanditanteile betraut sind, die der Gesellschaft Fremdkapital<br />

zur Verfügung stellen oder die im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen .<br />

6. Angaben über den Beirat/Aufsichtsgremien<br />

des Emittenten<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, einen Beirat bestehend aus drei<br />

Personen zu bestellen . Zwei Mitglieder werden für die Dauer von<br />

drei Jahren in einem Wahlgang durch die Gesellschafter gewählt .<br />

Wiederwahl ist möglich . Ein Mitglied wird durch den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter bestimmt .<br />

Die Aufgaben des Beirats bestehen darin, den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter bei der Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben<br />

im Rahmen des § 6 des Gesellschaftsvertrages zu<br />

überwachen, die Widerspruchs- und Kontrollrechte gemäß<br />

§§ 164, 166 HGB wahrzunehmen, soweit diese nicht von den<br />

Kommanditisten ausgeübt werden, und auch beratend tätig zu<br />

sein . Hierbei ist der Beirat berechtigt, die Bücher der Gesellschaft<br />

einzusehen und zu prüfen, von der Geschäftsführung<br />

entsprechend § 90 Abs . 1 AktG halbjährlich Berichte zu verlangen,<br />

die über die wesentlichen Geschäftsvorfälle berichten, und<br />

jederzeit eine Gesellschafterversammlung einzuberufen oder ein<br />

schriftliches Beschlussverfahren zu veranlassen .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

93<br />

Rechtliche Grundlagen


Rechtliche Grundlagen<br />

Für ihre Tätigkeit erhalten die Beiratsmitglieder neben dem<br />

Ersatz der notwendigen Aufwendungen eine angemessene<br />

Tätigkeitsvergütung zzgl . etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />

die von den Gesellschaftern durch Beschluss festgesetzt wird .<br />

Die Tätigkeitsvergütungen gelten als Kosten der Gesellschaft .<br />

Die Gesellschaft hat derzeit keinen Beirat . Da die Gesellschaft<br />

erst in 2009 gegründet wurde, wurden und werden Beiratsmitgliedern<br />

für ein abgelaufene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge,<br />

insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art, gewährt . Mangels Beirat können auch<br />

keine Angaben dazu gemacht werden, ob und inwieweit<br />

Beiratsmitglieder für Unternehmen tätig sind, die mit dem<br />

Vertrieb der Kommanditanteile betraut sind, die der Gesellschaft<br />

Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen .<br />

Weitere Aufsichtsgremien existieren nicht und sind auch nicht<br />

vorgesehen .<br />

7. Angaben über den Treuhänder<br />

Die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist der<br />

Gesellschaft als Treuhandkommanditist mit einer voll eingezahlten<br />

Pflichteinlage von € 1 .000,– für eigene Rechnung beigetreten<br />

. Sie hat ihren Sitz in München . Die Geschäftsanschrift lautet:<br />

Nymphenburger Straße 3b, 81925 München .<br />

Die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nach<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft berechtigt und von<br />

den Gesellschaftern bzw . Treugebern unter Befreiung von § 181<br />

BGB bevollmächtigt, ihre Pflichteinlage durch Erklärung gegenüber<br />

dem persönlich haftenden Gesellschafter zu erhöhen und<br />

den erhöhten Kommanditanteil als Treuhandkommanditist im<br />

eigenen Namen für Rechnung von Treugebern anteilig zu halten .<br />

Gemäß dem Treuhandvertrag hält die RP RICHTER <strong>GmbH</strong><br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihren Kommanditanteil insoweit<br />

im Außenverhältnis als einheitlichen Kommanditanteil und übt<br />

die Treugeber betreffenden Gesellschaftsrechte und -pflichten<br />

gegenüber der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft und des Treuhandvertrages aus . Im<br />

Innenverhältnis handelt sie ausschließlich im Auftrage und für<br />

Rechnung des jeweiligen Treugebers, soweit nicht der für eigene<br />

Rechnung gehaltene (Teil-)Kommanditanteil betroffen ist . Sie ist<br />

damit verpflichtet, den Treugebern dasjenige herauszugeben,<br />

was sie aus dem treuhänderisch im eigenen Namen, aber für<br />

Rechnung des Treugebers gehaltenen (Teil-)Kommanditanteil<br />

erlangt . Die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

hat Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten, die für sie<br />

im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen<br />

treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung des Treugebers<br />

94 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

entstehen . Der Freistellungsanspruch besteht gegenüber jedem<br />

Treugeber nur bezogen auf die Höhe der für ihn gehaltenen<br />

anteiligen Beteiligung . Eine gesamtschuldnerische Haftung der<br />

Treugeber untereinander ist ausgeschlossen . Darüber hinaus hat<br />

ein Treugeber den Treuhänder von allen Abgaben und/oder<br />

Kosten (insbes . auch Gewerbesteuermehrbelastungen) freizustellen,<br />

die dem Treuhänder gemäß § 16 Abs . 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft durch Handlungen des<br />

Treugebers, das Verhalten des Treugebers oder aufgrund der<br />

Rechtspersönlichkeit/Rechtsform des Treugebers entstehen .<br />

Für den Fall, dass Treugeber an Beschlussfassungen der Gesellschaft<br />

nicht selbst oder durch bevollmächtigte Dritte teilnehmen,<br />

ist die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

verpflichtet, das Stimmrecht des jeweiligen Treugebers unter<br />

Berücksichtigung der Weisungen des jeweiligen Treugebers<br />

auszuüben . Soweit Treugeber keine Weisungen erteilt haben,<br />

wird sich die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

der Stimme enthalten .<br />

Die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird die<br />

Treugeber über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle der Gesellschaft<br />

informieren, die ihr als Treuhandkommanditist zugehen,<br />

soweit dies nicht bereits durch den Bericht der Gesellschaft über<br />

das abgelaufene Geschäftsjahr erfolgt .<br />

Der Treuhandvertrag wird für die Zeit der Beteiligung des<br />

Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft geschlossen . Eine<br />

Kündigung des Treuhandvertrages durch einen Treugeber kann<br />

nur aus wichtigem Grund oder nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrag<br />

enthaltenen Kündigungsregelungen erfolgen .<br />

Jeder Treugeber ist aber berechtigt, jederzeit durch Übernahme<br />

der seitens des Treuhandkommanditisten für sie erworbenen<br />

(Teil-)Kommanditanteile einschließlich der damit zusammenhängenden<br />

Rechte und Pflichten, anstelle des Treuhandkommanditisten<br />

unmittelbar als Kommanditisten in die Gesellschaft<br />

einzutreten Die Wirksamkeit des Eintritts als Kommanditist ist<br />

aufschiebend bedingt durch die Eintragung des Treugebers als<br />

Kommanditist in das Handelsregister; die Eintragung in das<br />

Handelsregister setzt die Erteilung einer Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 4 Ziff . 11 i . V . m . Ziff . 10 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft zugunsten des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters voraus .<br />

Die Treugeber sind berechtigt, die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

als Treuhänderin durch Beschluss<br />

der Treugeberversammlung abzuberufen . Der Beschluss bedarf<br />

einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen und stimmberechtigten<br />

Stimmen . Die Treugeber bestellen sodann durch einfachen<br />

Mehrheitsbeschluss der abgegebenen und stimmberechtigten<br />

Stimmen eine neue Treuhänderin mit der das Treuhandverhältnis<br />

fortgesetzt wird, soweit sie nicht unmittelbar als Kommanditis-


ten in die Beteiligungsgesellschaft eintreten . Im Falle ihrer<br />

Abberufung ist die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsge-<br />

sellschaft verpflichtet die von ihr treuhänderisch gehaltenen<br />

(Teil-)Kommanditanteile unverzüglich auf die neue Treuhänderin<br />

bzw . die unmittelbar als Kommanditisten in die Beteiligungsgesellschaft<br />

eintretenden Treugeber zu übertragen .<br />

Die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat ihre<br />

Haftung – auch im Verhältnis zu Dritten – auf € 4 . Mio . bzw . € 5<br />

Mio . für fahrlässig verursachte Schäden beschränkt . Sie übernimmt<br />

weder die Haftung für den Eintritt der vom Treugeber mit<br />

seinem Beitritt zu der Gesellschaft angestrebten steuerlichen<br />

und wirtschaftlichen Ziele noch für die Ertragsfähigkeit der von<br />

der Gesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter und Beteiligungen<br />

. Sie haftet ferner nicht für den termin- und fachgerechten<br />

Beginn der von der Gesellschaft beabsichtigten Investitionen<br />

sowie die Erzielung der prospektierten Erträge und Ausschüttungen<br />

an die Treugeber . Darüber hinaus übernimmt die Treuhänderin<br />

keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der<br />

Gesellschaft sowie für die ordnungsgemäße Erfüllung der von<br />

den Vertragspartnern der Gesellschaft eingegangenen vertraglichen<br />

Pflichten .<br />

Betreffend den Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung als<br />

Treuhandkommanditist vereinbarten Vergütung wird auf Punkt<br />

I . 3 . „Angaben über die Gründungsgesellschafter des Emittenten“<br />

verwiesen . Da die Gesellschaft erst in 2009 gegründet<br />

wurde, wurden und werden dem Treuhandkommanditisten für<br />

ein abgelaufene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art, gewährt .<br />

Die Gesellschaft hat die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

als Steuerberater der Gesellschaft beauftragt .<br />

Darüber hinaus ist die RP Richter <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

von der Gesellschaft mit der Mittelfreigabekontrolle<br />

beauftragt worden . Sonstige Umstände oder Beziehungen, die<br />

Interessenkonflikte begründen können, liegen nicht vor .<br />

8. Angaben zur zeitlich und inhaltlich begrenzten<br />

Mittelfreigabekontrolle<br />

Die Mittelfreigabekontrolle erfolgt zeitlich und inhaltlich<br />

begrenzt durch die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Nymphenburger Straße 3b, 81925 München . Hierzu<br />

hat die Gesellschaft mit der RP Richter <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

einen entsprechenden Vertrag geschlossen<br />

(siehe Kapitel „Mittelfreigabekontrollvertrag“) . Danach gibt der<br />

Mittelfreigabekontrolleur die auf das Gesellschaftskonto<br />

eingezahlten Pflichteinlagen der Kommanditisten/Treugeber<br />

erstmals zur Verfügung der Gesellschaft frei, wenn ein Kommanditkapital<br />

(inkl . Gründungsgesellschafter) von € 500 .000,– ein-<br />

gezahlt ist und mit der ersten Freigabe Investitionen in mindestens<br />

zwei verschiedene der im Folgenden aufgeführten Märkte<br />

mit einem Gesamtvolumen von mindestens € 400 .000,– erfolgen<br />

. Weitere Freigaben unterliegen dann keiner weiteren<br />

Voraussetzung, außer dass künftige Investitionen in einen der im<br />

Folgenden aufgeführten Märkte erfolgen müssen:<br />

Transport und Logistik<br />

✖ <strong>Co</strong>ntainer und ähnliche Transportmittel aller Art<br />

✖ Schiffe aller Art (z . B . Handelsschiffe, Kreuzfahrtschiffe)<br />

✖ Flugzeuge aller Art (z . B . Transportflugzeuge, Personenflugzeuge)<br />

✖ Sonstige Investitionen in Transportmittel<br />

Umwelt und Energie<br />

✖ Strom (z . B . Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft, Geothermie)<br />

✖ Wärme (z . B . Solar, Biogas)<br />

✖ Kraftstoffe (z . B . Öl, Gas)<br />

✖ Wasser<br />

✖ Sonstiges<br />

Versicherungen<br />

✖ Erstmarkt (z . B . Lebensversicherungen, Rentenversicherungen)<br />

✖ Zweitmarkt (z . B . Lebensversicherungen, Rentenversicherungen)<br />

✖ Sonstige Versicherungen (z . B . Risikolebensversicherungen)<br />

Immobilien<br />

✖ Gewerbeimmobilien<br />

✖ Wohnimmobilien<br />

✖ Sonstige Immobilien (z . B . Logistikimmobilien, Waschanlagen,<br />

Pflegeimmobilien)<br />

Private Equity, Venture Capital<br />

✖ Unternehmensbeteiligungen<br />

✖ Sonstige Beteiligungen<br />

Weitere Märkte<br />

✖ z . B . Infrastruktur, Wald, Rohstoffe, Triebwerke<br />

Liquiditätsreserve<br />

✖ z . B . Zinsanlagen, Tagesgeld, Festgeld, REITs, Wertpapiere<br />

✖ Devisentermingeschäfte<br />

Hinsichtlich der Investitionsnebenkosten (Dienstleistungsgebühren,<br />

Verwaltungskosten und sonstige Nebenkosten, sowie<br />

laufende Kosten) wird der Mittelfreigabekontrolleur über die<br />

eingezahlten Einlagen verfügen, soweit diese verwandt werden<br />

sollen zur Erfüllung<br />

der fälligen Verbindlichkeiten des Emittenten aus<br />

✖ Rechtsberatungsverträgen;<br />

✖ Steuerberatungsverträgen;<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

95<br />

Rechtliche Grundlagen


Rechtliche Grundlagen<br />

✖ beauftragten Gutachten (z . B . Gutachten im Zusammenhang mit<br />

den Investitionen);<br />

✖ dem Treuhandvertrag;<br />

✖ dem Mittelfreigabekontrollvertrag;<br />

✖ Bankgebühren (z . B . aus Darlehensverträgen oder Kontofüh-<br />

rungsverträgen);<br />

✖ Notar- und Gerichtsgebühren;<br />

✖ dem Dienstleistungsvertrag (Prospektierung, Marketing);<br />

✖ dem Konzeptionsvertrag;<br />

✖ der Haftungsvergütung, der Geschäftsführungsvergütung, der<br />

Anlegerverwaltungsvergütung, der Treuhandvergütung sowie<br />

weiteren im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft geregelten<br />

Vergütungen und Aufwendungsersatzansprüchen;<br />

✖ Eigenkapitalvermittlungsverträgen;<br />

✖ den für die Verwaltung anfallenden Sachkosten (Versicherungsprämien,<br />

Lizenzgebühren, Kosten der Gesellschafterversammlung,<br />

Porto, Kopier- und Druckkosten, o . ä .)<br />

✖ beschlossenen oder vorgesehenen Ausschüttungen an die Gesellschafter<br />

(Entnahmen) .<br />

etwaiger fälliger gesetzlicher und/oder öffentlich-rechtlicher<br />

Verpflichtungen.<br />

Auch insoweit erfolgt eine Mittelfreigabe erst, wenn ein<br />

Kommanditkapital (inkl . Gründungsgesellschafter) von<br />

€ 500 .000,– eingezahlt ist und die erste Mittelfreigabe für<br />

Investitionen in mindestens zwei der vorgenannten Märkte<br />

erfolgt ist .<br />

Betreffend die Vergütung für die Mittelverwendungskontrolle<br />

wird auf Punkt I . 3 „Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />

des Emittenten“ verwiesen .<br />

Die Gesellschaft hat die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

als Steuerberater der Gesellschaft beauftragt .<br />

Gleichzeitig ist die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

als Treuhandkommanditist an der Gesellschaft<br />

beteiligt . Sonstige Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte<br />

begründen können, liegen nicht vor .<br />

9. Angaben über sonstige Personen<br />

Über die nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

angabepflichtigen Personen hinaus, hat niemand die<br />

Herausgabe oder den Inhalt dieses Verkaufsprospektes oder die<br />

Abgabe oder den Inhalt des Angebotes dieser Vermögensanlage<br />

wesentlich beeinflusst .<br />

II. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

1. Art der Beteiligung<br />

An der Gesellschaft sollen sich nur ausschließlich in Deutschland<br />

ansässige und unbeschränkt steuerpflichtige Anleger beteiligen .<br />

96 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Eine Beteiligung von Anlegern, die in den Vereinigten Staaten<br />

von Amerika, Kanada, Japan oder Australien insbesondere<br />

aufgrund Wohnsitz/Sitz, Staatsangehörigkeit oder einer<br />

dauerhaften Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung ansässig<br />

und/oder unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist ausgeschlossen .<br />

Die Anleger beteiligen sich an der Gesellschaft entweder<br />

unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

für eine Mindestvertragslaufzeit bis<br />

zum Ende des 6 . auf das Beitrittsjahr folgende volle Geschäftsjahr<br />

.<br />

Die Anleger sind verpflichtet, dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter jede nach ihrem Beitritt eintretende Änderung<br />

ihrer Anschrift, ihrer Ansässigkeit oder unbeschränkten Steuerpflicht<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen . Zudem sind sie einmal<br />

jährlich verpflichtet, der Gesellschaft auf Anforderung schriftlich<br />

zu erklären/nachzuweisen, dass sie nicht in den Vereinigten<br />

Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder Australien insbesondere<br />

aufgrund von Wohnsitz/Sitz, Staatsangehörigkeit oder einer<br />

dauerhaften Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung ansässig<br />

und/oder unbeschränkt steuerpflichtig sind .<br />

Die Beteiligung an der Gesellschaft als Kommanditist oder als<br />

Treugeber über den Treuhandkommanditisten wird im Innenverhältnis<br />

der Gesellschafter untereinander wirksam mit kumulativem<br />

Eintritt der folgenden Bedingungen:<br />

✖ Annahme der Beitrittserklärung durch den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter bzw . für Treugeber durch den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter und den Treuhandkommanditisten,<br />

✖ Einzahlung der vollständigen Zeichnungssumme zzgl . 5 % Agio<br />

hierauf, unbeschadet § 4 Ziff . 8 des Gesellschaftsvertrages,<br />

✖ Vorlage der notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht gemäß<br />

§ 4 Ziff . 10 des Gesellschaftsvertrages im Falle der unmittelbaren<br />

Beteiligung als Kommanditist .<br />

Im Außenverhältnis ist die Wirksamkeit des unmittelbaren<br />

Beitritts als Kommanditist aufschiebend bedingt durch die<br />

Eintragung in das Handelsregister . Bis zur Eintragung in das<br />

Handelsregister werden Kommanditisten, die der Gesellschaft<br />

unmittelbar beitreten, wie atypisch stille Gesellschafter behandelt<br />

.<br />

Anleger, die sich unmittelbar als Kommanditist an der Gesellschaft<br />

beteiligen, sind Gesellschafter der Gesellschaft . Anleger,<br />

die sich mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

beteiligen, stehen ohne selbst Gesellschafter zu sein, nach<br />

Maßgabe des mit dem Treuhandkommanditisten geschlossenen<br />

Treuhandvertrages sowie des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis<br />

zu den anderen Gesellschaftern sowie im Verhältnis


zueinander wirtschaftlich so, als seien sie unmittelbar als<br />

Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt . Soweit deshalb im<br />

Gesellschaftsvertrag Rechte und Pflichten für „Kommanditisten“<br />

oder „Gesellschafter“ begründet werden, treffen diese Rechte<br />

und Pflichten im Innenverhältnis auch die mittelbar als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten beteiligten Anleger . Dies gilt<br />

nicht, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass Rechte<br />

oder Pflichten nur für den persönlich haftenden Gesellschafter,<br />

den Treuhandkommanditisten oder die Kommanditisten begründet<br />

werden .<br />

Diejenigen Anleger, die sich mittelbar als Treugeber über den<br />

Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft beteiligen, sind<br />

jedoch berechtigt, jederzeit durch Übernahme des seitens des<br />

Treuhandkommanditisten für sie jeweils erworbenen (Teil-)<br />

Kommanditanteils einschließlich der damit zusammenhängenden<br />

Rechte und Pflichten anstelle des Treuhandkommanditisten<br />

unmittelbar als Kommanditisten in die Gesellschaft einzutreten .<br />

Die Wirksamkeit des Eintritts als Kommanditist ist aufschiebend<br />

bedingt durch die Eintragung des Treugebers als Kommanditist<br />

in das Handelsregister . Alle der Gesellschaft unmittelbar<br />

beitretenden Kommanditisten sind verpflichtet, dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter eine Handelsregistervollmacht auf ihre<br />

Kosten in notariell beglaubigter Form zu erteilen (§ 4 Ziff . 10 und<br />

11 des Gesellschaftsvertrages) .<br />

2. Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen<br />

Beteiligung<br />

Die Anzahl der Anleger, die sich entweder unmittelbar<br />

als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten an der<br />

Gesellschaft beteiligen, steht nicht fest. Sie ist<br />

abhängig vom Gesamtbetrag der Beteiligungen,<br />

d.h. vom Emissionsvolumen und der Höhe jeder<br />

einzelnen Beteiligung.<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der persönlich haftende<br />

Gesellschafter berechtigt und von den Gesellschaftern bzw .<br />

Treugebern unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt<br />

– unbeschadet der sich aus § 4 Ziff . 12 des Gesellschaftsvertrages<br />

ergebenden bzw . vorgesehenen Möglichkeit von Kapitalerhöhungen<br />

–,<br />

a) das Kommanditkapital auf € 25 Mio . (zzgl . 5 % Agio auf<br />

€ 24 .997 .000,–) durch Beteiligung neuer Kommanditisten oder<br />

durch Beteiligung von Treugebern über den Treuhandkommanditisten<br />

zu erhöhen;<br />

b) das Kommanditkapital über den Betrag von € 25 Mio . (zzgl .<br />

5 % Agio auf € 24 .997 .000,–) hinaus auf bis zu € 50 Mio .<br />

(zzgl . 5 % Agio auf € 49 .997 .000,–) durch Beteiligung neuer<br />

Kommanditisten oder durch Beteiligung von Treugebern über<br />

den Treuhandkommanditisten zu erhöhen;<br />

c) die Kapitalaufnahme zu beenden, bevor der Betrag von<br />

€ 25 Mio . (zzgl . 5 % Agio auf € 24 .997 .000,–) gemäß lit . a)<br />

oder die Erhöhung des Kommanditkapitals über den Betrag von<br />

€ 25 Mio . (zzgl . 5 % Agio auf € 24 .997 .000,–) hinaus gemäß<br />

lit . b) erreicht ist .<br />

Spätestens zum 31 . Dezember 2011 ist der persönlich haftende<br />

Gesellschafter nicht mehr berechtigt, weiteres Kommanditkapital<br />

aufzunehmen .<br />

Die geplanten Investitionen der Gesellschaft sind<br />

davon abhängig, dass ein Mindestbetrag von<br />

€ 500.000,– erreicht wird. Die Mindestanzahl der<br />

Anteile ist 1.<br />

Die Mindestzeichnungssumme der jeweiligen<br />

Pflichteinlage – mit Ausnahme der Pflichteinlage der<br />

in § 4 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages genannten<br />

Kommanditisten – beträgt € 5.000,–. Beteiligen sich<br />

Ehegatten, ist diese Voraussetzung bezüglich der<br />

zusammenzurechnenden Beteiligungen zu erfüllen.<br />

Höhere Zeichnungssummen müssen durch 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein.<br />

Betreffend das erhöhte Kommanditkapital wird 1 % davon als<br />

Haftsumme in das Handelsregister eingetragen . Beteiligen sich<br />

Anleger als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />

erhöht sich die für den Treuhandkommanditisten in das Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme entsprechend . Die in das<br />

Handelsregister einzutragenden Haftsummen richten sich nach<br />

dem Einzahlungsstand der zum Ende eines jeden Geschäftsjahres<br />

seitens der Kommanditisten/Treugeber tatsächlich eingezahlten<br />

Pflichteinlagen, wobei die Eintragung der Haftsummen<br />

entsprechend der tatsächlich eingezahlten Pflichteinlagen auch<br />

früher und mehrmals in einem Geschäftsjahr erfolgen kann . Die<br />

Eintragung der Haftsummen erfolgt jedoch nicht, bevor die<br />

Voraussetzungen gemäß § 3 Ziff . 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

erfüllt und die Freigabebedingungen gemäß § 6 Ziff . 3 des<br />

Gesellschaftsvertrages eingetreten sind . § 4 Ziff . 8 des Gesellschaftsvertrages<br />

bleibt unberührt .<br />

<strong>3.</strong> Rechte aus der Beteiligung<br />

Konten<br />

Für jeden Kommanditisten wird ein gesondertes Kapitalkonto<br />

geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt:<br />

✖ dem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto I)<br />

✖ dem Gewinn- und Verlustkonto (Kapitalkonto II)<br />

✖ dem Privatkonto<br />

Das feste Kapitalkonto I bestimmt sich nach der eingezahlten<br />

Pflichteinlage des Kommanditisten ohne Agio . Nach dem Stand<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

97<br />

Rechtliche Grundlagen


Rechtliche Grundlagen<br />

dieses Kontos bemessen sich die Stimmrechte des Kommanditis-<br />

ten sowie die Ergebnisbeteiligung . Auf dem Kapitalkonto II<br />

werden die dem einzelnen Kommanditisten zugewiesenen<br />

Gewinn- und Verlustanteile gebucht . Auf dem Privatkonto<br />

werden etwaige weitere Einlagen des jeweiligen Kommanditisten<br />

sowie sämtliche Entnahmen und Auszahlungen gebucht .<br />

Ferner wird bei der Gesellschaft ein gesamthänderisch gebundenes<br />

Rücklagekonto geführt, auf welches das gezahlte Agio eines<br />

jeden Kommanditisten als Kapitalrücklage gebucht wird . Es dient<br />

u . a . zur Begleichung anteiliger Kapitalbeschaffungskosten und<br />

wird gelöscht, soweit das handelsrechtlich zulässig ist . Soweit<br />

Kapitalbeschaffungskosten eingespart werden, kann die Gesellschaft<br />

auf die Zahlung eines Agios ganz oder teilweise verzichten .<br />

Sämtliche Konten werden nicht verzinst und gewähren mit<br />

Ausnahme des Kapitalkontos I keine Gesellschafterrechte .<br />

Treugeber, die unmittelbar Kommanditisten der Gesellschaft<br />

werden, übernehmen die vorgenannten Konten des Treuhandkommanditisten<br />

anteilig .<br />

Ergebnisbeteiligung/Auszahlungen<br />

Gewinne und Verluste sind allen Kommanditisten/Treugebern<br />

entsprechend im Verhältnis ihrer eingezahlten Pflichteinlagen<br />

zueinander zuzurechnen . Im Beitrittsjahr von Kommanditisten/<br />

Treugebern und ggf . in späteren Geschäftsjahren erfolgt die<br />

Zurechnung des Ergebnisses unabhängig vom Zeitpunkt des<br />

Beitritts mit der Maßgabe, dass Folgegewinne und -verluste<br />

dergestalt zugerechnet werden, dass die Kapitalkonten II sobald<br />

wie möglich einen Gleichstand im Verhältnis der eingezahlten<br />

Pflichteinlagen zueinander erhalten .<br />

Liquide Überschüsse, soweit diese nicht zur Deckung zukünftiger<br />

Kosten erforderlich sind, werden – unabhängig vom Ergebnis –<br />

in der Weise, in der diese der Gesellschaft aus Investitionen<br />

zufließen, anteilig an die Kommanditisten/Treugeber im Verhältnis<br />

ihrer eingezahlten Pflichteinlagen mindestens einmal jährlich<br />

nachschüssig ausgezahlt . Bis zum Ende der Platzierungsphase<br />

belaufen sich die Auszahlungen liquider Überschüsse auf<br />

maximal 3 % p . a . der eingezahlten Pflichteinlagen . Im Beitrittsjahr<br />

von Kommanditisten/Treugebern erfolgt die Auszahlung<br />

anteilig taggenau ab Beitritt .<br />

Soweit der Gesellschaft durch Handlungen eines Kommanditisten/Treugebers,<br />

das Verhalten eines Kommanditisten/Treugebers<br />

oder aufgrund der Rechtspersönlichkeit/Rechtsform eines<br />

Kommanditisten/Treugebers Abgaben und/oder Kosten entstehen,<br />

die der Kommanditist/Treugeber der Gesellschaft gemäß<br />

§ 16 des Gesellschaftsvertrages zu erstatten hat, ist die Gesellschaft<br />

berechtigt betreffend die Auszahlung der liquiden<br />

Überschüsse ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 16 Abs . 3 des<br />

Gesellschaftsvertrages geltend zu machen .<br />

98 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Kündigung der Beteiligung<br />

Die Gesellschaft wird auf bestimmte Zeit geschlossen . Sie endet<br />

zum 31 . Dezember 2021, es sei denn, dass 2/3 der Gesellschafter<br />

die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen . Die Gesellschaft<br />

kann von jedem Kommanditisten mit einer Frist von 6<br />

Monaten zum Ende des 6 . auf das Beitrittsjahr folgende volle<br />

Geschäftsjahr oder mit gleicher Frist zum 31 . Dezember 2021<br />

oder, wenn die Gesellschaft über den 31 . Dezember 2021 hinaus<br />

fortgesetzt wird, mit gleicher Frist zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres gekündigt werden; im Falle der Veräußerung<br />

des Kommanditanteils sowie im Falle der Übertragung des<br />

Kommanditanteils im Wege der Schenkung oder im Erbfall<br />

beginnt die Kündigungsfrist nicht neu zu laufen . Der persönlich<br />

haftende Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von<br />

6 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, erstmals zum<br />

31 . Dezember 2021 kündigen; gleiches gilt für den Treuhandkommanditisten<br />

betreffend den für eigene Rechnung gehaltenen<br />

Kommanditanteil . Jede Kündigung ist schriftlich per Einschreiben<br />

an die Gesellschaft zu richten . Maßgeblich für die Einhaltung der<br />

Kündigungsfrist ist der Eingang der schriftlichen Kündigung bei<br />

der Gesellschaft . Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />

bleibt unberührt .<br />

Abfindungsguthaben<br />

Den ausscheidenden Kommanditisten/Treugebern steht ein<br />

Abfindungsguthaben zu (§ 12 des Gesellschaftsvertrages) .<br />

Danach richtet sich die Höhe des Abfindungswertes einer<br />

Beteiligung im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft<br />

gemäß § 5 Ziff . 1 a), f) und g) des Gesellschaftsvertrages nach<br />

dem Verkehrswert der Beteiligung . Der persönlich haftende<br />

Gesellschafter soll den Verkehrswert der Beteiligung von dem<br />

Steuerberater der Gesellschaft ermitteln lassen und von dem<br />

Abschlussprüfer der Gesellschaft oder für den Fall, dass ein<br />

Abschlussprüfer nicht bestellt ist, von einem von der Gesellschaft<br />

beauftragten Wirtschaftprüfer auf Kosten der Gesellschaft<br />

testieren lassen .<br />

Scheidet ein Kommanditist/Treugeber aus der Gesellschaft<br />

gemäß § 5 Ziff . 1 b), c), d) und e) des Gesellschaftsvertrages<br />

aus, weil ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund<br />

gekündigt wurde, er seiner Verpflichtung zur Beibringung des für<br />

die Identifikationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen<br />

Nachweises gemäß § 1 Ziff . 8 des Gesellschaftsvertrages<br />

innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Aufforderung durch<br />

den persönlich haftenden Gesellschafter nicht nachgekommen<br />

ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die<br />

Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder sein Auseinandersetzungsguthaben<br />

von einem Privatgläubiger gepfändet<br />

wurde und die Pfändung mindestens 3 Monate ununterbrochen<br />

bestehen bleibt, richtet sich die die Höhe des Abfindungswertes<br />

der Beteiligung nach dem Buchwert bzw . dem Verkehrswert,<br />

wenn dieser niedriger als der Buchwert ist .


Bei entsprechender Liquidität ist die Abfindung innerhalb von 2<br />

Monaten auszuzahlen, ansonsten kann ratenweise Auszahlung<br />

über die Dauer von 5 Jahren über 5 Raten von mindestens 20 %<br />

ohne Zinsverpflichtung erfolgen . Zur Finanzierung des Abfindungsanspruchs<br />

ist die Gesellschaft auch berechtigt, bei nicht<br />

ausreichender Liquidität in Höhe des festen Kommanditanteiles<br />

des ausgeschiedenen Gesellschafters einen oder mehrere<br />

neue(n) Gesellschafter aufzunehmen, der/die die Kapitalkonten<br />

des ausgeschiedenen Gesellschafters übernimmt/übernehmen,<br />

ein Bankdarlehen aufzunehmen oder eine Kombination aller<br />

vorstehenden Maßnahmen vorzunehmen .<br />

Soweit der Gesellschaft durch Handlungen eines Kommanditisten,<br />

das Verhalten eines Kommanditisten oder aufgrund der<br />

Rechtspersönlichkeit/Rechtsform eines Kommanditisten<br />

Abgaben und/oder Kosten entstehen, die der Kommanditist der<br />

Gesellschaft gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages zu erstatten<br />

hat, ist die Gesellschaft berechtigt betreffend die Auszahlung<br />

des Abfindungsguthabens ein Zurückbehaltungsrecht gemäß<br />

§ 16 Abs . 3 des Gesellschaftsvertrages geltend zu machen .<br />

Mitwirkungs- und Kontrollrechte<br />

Den Kommanditisten/Treugebern stehen nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

die Kommanditisten gesetzlich eingeräumten<br />

Mitwirkungs- und Kontrollrechte (§§ 164, 166 HGB) zu . Zur<br />

Geschäftsführung sind sie jedoch nicht berechtigt . Die Geschäftsführung<br />

steht allein dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

zu . § 6 des Gesellschaftsvertrages enthält die Verpflichtung<br />

der Geschäftsführung, für über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb hinausgehende Geschäfte die Zustimmung der<br />

Gesellschafter einzuholen .<br />

Darüber hinaus sind in den §§ 8 und 9 des Gesellschaftsvertrages<br />

weitere Mitwirkungsrechte der Kommanditisten/Treugeber<br />

geregelt . Danach erfolgen Gesellschafterbeschlüsse entweder in<br />

Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Beschlussverfahren<br />

. Jeder Kommanditist/Treugeber hat für je voll eingezahlte<br />

€ 1 .000,– seiner Pflichteinlage eine Stimme . Vertretung<br />

durch Dritte ist möglich . Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

hat 10 Stimmen .<br />

Treugeber sind berechtigt, das Stimmrecht des Treuhandkommanditisten<br />

entsprechend ihrem Anteil selbst auszuüben . Soweit<br />

Treugeber nicht selbst abstimmen oder durch einen Dritten<br />

abstimmen lassen, nimmt der Treuhandkommanditist ihr<br />

Stimmrecht entsprechend den Weisungen wahr oder wird sich<br />

der Stimme enthalten, soweit Weisungen nicht erteilt wurden .<br />

Die Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel mit einfacher<br />

Mehrheit der abgegebenen und vertretenen stimmberechtigten<br />

Stimmen gefasst . In besonderen Fällen, z . B . im Falle der<br />

Änderung des Gesellschaftsvertrages oder Auflösung der<br />

Gesellschaft, bedarf der Gesellschafterbeschluss jedoch einer<br />

2/3-Mehrheit, im Falle der Umwandlung der Gesellschaft von<br />

3/4 der abgegebenen und vertretenen stimmberechtigten<br />

Stimmen .<br />

4. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />

Betreffend die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption wird auf das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“<br />

verwiesen . Die Anbieterin, die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, übernimmt<br />

keine Zahlung von Steuern für den Anleger .<br />

5. Übertragung der Beteiligung<br />

Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung übertragen, sofern<br />

die Pflichteinlage bei der Gesellschaft eingezahlt oder sichergestellt<br />

ist, dass der Übernehmer die Einzahlung leistet . Teilabtretungen<br />

sind nur zulässig, wenn die abgetretene Kommanditbeteiligung<br />

durch 1 .000 ohne Rest teilbar ist und sowohl die<br />

Beteiligung des Abtretungsempfängers als auch die verbleibende<br />

Beteiligung – bei Ehegatten die zusammengerechneten Beteiligungen<br />

gemäß § 4 Ziff . 3 vorletzter Absatz Satz 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

– mindestens € 5 .000,– beträgt .<br />

Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />

der Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

(Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB), die nur aus wichtigem<br />

Grund verweigert werden darf . Ein wichtiger Grund liegt<br />

insbesondere dann vor, wenn der Übernehmer der Beteiligung<br />

nicht alle schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des abtretenden<br />

Kommanditisten aus und in Verbindung mit der Gesellschafterstellung<br />

übernommen hat oder wenn für den Dritten, an den die<br />

Übertragung beabsichtigt ist, der für die Identifikationsprüfung<br />

nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Nachweis nicht<br />

vorliegt . Abtretungen – mit Ausnahme von Sicherungsabtretungen<br />

– können immer nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

erfolgen; der persönlich haftende Gesellschafter<br />

kann hiervon im Einzelfall nach eigenem Ermessen Ausnahmen<br />

zulassen . Soweit zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung<br />

der Kommanditist seine Pflichteinlage noch nicht oder nicht<br />

vollständig erbracht hat, ist die Übertragung nicht mit einer<br />

befreienden Schuldübernahme verbunden .<br />

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für (Sicherheits-)Abtretungen<br />

eines Treugeberanteils . Der Treuhandkommanditist<br />

bedarf zur Übertragung der Zustimmung des/der<br />

betroffenen Treugeber(s) .<br />

Soweit der Gesellschaft durch eine Übertragung der Beteiligung<br />

Abgaben und/oder Kosten, insbes . Gewerbesteuermehrbelastungen<br />

entstehen, haben der übertragende Kommanditist und<br />

der neu eintretende Kommanditist diese Abgaben und/oder<br />

Kosten gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages als Gesamtschuldner<br />

zu tragen und der Gesellschaft zu erstatten . Der<br />

persönlich haftende Gesellschafter ist in diesem Fall berechtigt,<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

99<br />

Rechtliche Grundlagen


Rechtliche Grundlagen<br />

seine Zustimmung zur Abtretung gemäß § 3 Ziff . 5 des Gesell-<br />

schaftsvertrages der Gesellschaft von einer angemessenenn<br />

Sicherheitsleistung für den Erstattungsanspruch abhängig zu<br />

machen (§ 3 Ziff . 8 des Gesellschaftsvertrages) .<br />

Ein Angebot an und/oder eine Übertragung der Beteiligung auf<br />

Personen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada,<br />

Japan oder Australien insbesondere aufgrund Wohnsitz/Sitz,<br />

Staatsangehörigkeit oder einer dauerhaften Aufenthalts- oder<br />

Arbeitsgenehmigung ansässig und/oder unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind, ist ausgeschlossen (§ 3 Ziff . 9 des Gesellschaftsvertrages)<br />

.<br />

Die Vermögensanlagen können nicht frei gehandelt werden . Für<br />

den Verkauf und Erwerb der Beteiligungen an der Gesellschaft<br />

gibt es keinen geregelten Markt . Die Handelbarkeit der Beteiligungen<br />

ist daher eingeschränkt .<br />

6. Zahlstellen<br />

Zahlungen an die Kommanditisten/Treugeber erfolgen durch die<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong>, Luise-Ullrich-Str . 2, 82031<br />

Grünwald . Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> hält auch<br />

einen vollständigen Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe<br />

bereit .<br />

7. Einzahlung der Einlagen/Kontoverbindung<br />

Die Kommanditisten/Treugeber haben die in der Beitrittserklärung<br />

vereinbarten Einlagen zzgl . 5 % Agio an die Gesellschaft<br />

wie folgt einzuzahlen:<br />

✖ 100% der Zeichnungssumme zzgl . 5 % Agio hierauf innerhalb<br />

von 14 Tagen nach Aufforderung durch den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter auf das Konto der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

<strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> bei der<br />

✖ Volksbank Ulm-Biberach eG, BLZ 630 901 00, Kto . Nr .<br />

149800002 bzw .<br />

✖ Bayerische Landesbank, BLZ 700 500 00, Kto . Nr . 4172897<br />

8. Annahmestellen<br />

Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt durch den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter, die <strong>abakus</strong> Portfolio Management<br />

<strong>GmbH</strong>, Luise-Ullrich-Str . 2, 82031 Grünwald, bzw . für Treugeber<br />

zusätzlich durch die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

(Treuhandkommanditist), Nymphenburger Straße 3b,<br />

81925 München .<br />

9. Zeichnungsfrist<br />

Die Zeichnungsfrist beginnt einen Werktag nach der Veröffentlichung<br />

des Verkaufsprospekts . Die Zeichnungsfrist endet<br />

grundsätzlich mit der vollständigen Zeichnung des Emissionsvolumens<br />

von € 25 Mio . (zzgl . 5 % Agio auf € 24 .997 .000,–) . Der<br />

persönlich haftende Gesellschafter ist jedoch berechtigt, das<br />

100 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Kommanditkapital über den Betrag von € 25 Mio . (zzgl . 5 %<br />

Agio auf € 24 .997 .000,–) hinaus auf bis zu € 50 .000 .000,–<br />

(zzgl . 5 % Agio auf € 49 .997 .000,–) durch Beteiligung weiterer<br />

Kommanditisten oder durch Beteiligung von Treugebern über<br />

den Treuhandkommanditisten zu erhöhen oder die Kapitalaufnahme<br />

zu beenden, bevor der Betrag von € 25 Mio . (zzgl . 5 %<br />

Agio auf € 24 .997 .000,–) oder die Erhöhung des Kommanditkapitals<br />

über den Betrag von € 25 Mio . (zzgl . 5 % Agio auf<br />

€ 24 .997 .000,–) erreicht ist . Spätestens zum 31 . Dezember 2011<br />

ist der persönlich haftende Gesellschafter nicht mehr berechtigt,<br />

weiteres Kommanditkapital aufzunehmen . Eine Kürzung der<br />

Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen ist nicht möglich .<br />

10. Staaten, in denen das Angebot erfolgt<br />

Das Angebot zur Beteiligung an der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> .<br />

3 . <strong>KG</strong> erfolgt ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland .<br />

11. Erwerbspreis<br />

Der Erwerbspreis der Beteiligung beläuft sich auf die Zeichnungssumme<br />

.<br />

12. Weitere Kosten<br />

Neben dem Erwerbspreis (Zeichnungssumme) fällt ein Agio an .<br />

Das Agio beträgt 5 % der Zeichnungssumme .<br />

Die Kosten für die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

im Falle des unmittelbaren Beitritts als Kommanditist<br />

trägt der unmittelbar beitretende Kommanditist . Die Kosten für<br />

eine Übertragung der Beteiligung und/oder für den Eintritt eines<br />

Treugebers in die Gesellschaft als Kommanditist (Notar- und<br />

Gerichtskosten) trägt im Verhältnis zur Gesellschaft der neu<br />

eintretende Kommanditist beziehungsweise der unmittelbar als<br />

Kommanditist eintretende Treugeber .<br />

Für die Bearbeitung der Übertragung der Beteiligung oder im<br />

Falle des Eintritts eines Treugebers in die Gesellschaft als<br />

Kommanditist erhält der persönlich haftende Gesellschafter bzw .<br />

der Treuhandkommanditist von dem Eintretenden eine Pauschalvergütung<br />

von € 100,– nebst Ersatz sämtlicher Kosten jeweils<br />

zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt . Zusätzliche<br />

Leistungen des persönlich haftenden Gesellschafters bzw . des<br />

Treuhandkommanditisten zugunsten eines einzelnen Kommanditisten/Treugebers<br />

werden diesem gesondert in Rechnung<br />

gestellt .<br />

Soweit der Gesellschaft durch Handlungen eines Kommanditisten,<br />

das Verhalten eines Kommanditisten oder aufgrund der<br />

Rechtspersönlichkeit/Rechtsform eines Kommanditisten<br />

Abgaben und/oder Kosten (z . B . Steuern, Gebühren, Beiträge,<br />

Kosten für Steuererklärungen im Ausland) entstehen, sind diese<br />

Abgaben und/oder Kosten von dem die Abgaben und/oder<br />

Kosten auslösenden Kommanditisten und seinem etwaigen


Rechtsnachfolger gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages als<br />

Gesamtschuldner zu tragen und der Gesellschaft zu erstatten .<br />

Dies gilt insbesondere für Gewerbesteuermehrbelastungen, die<br />

durch Veräußerung, sonstige Übertragung oder Aufgabe der<br />

Beteiligung an der Gesellschaft entstehen, nicht jedoch für<br />

Gewerbesteuermehrbelastungen, die durch Tätigkeitsvergütungen<br />

eines Kommanditisten entstehen . Entsprechendes gilt für<br />

Treugeber .<br />

Soweit der Treuhandkommanditist nach Aufforderung durch<br />

einen oder mehrere Treugeber Mitteilungen an die übrigen<br />

Treugeber weiterleitet, sind die hierfür entstehenden Kosten<br />

durch den/die Treugeber zu tragen, die dies verlangen .<br />

Sofern ein Kommanditist/Treugeber seine Beteiligung fremdfinanziert<br />

und die Fremdfinanzierung vorzeitig ablöst, fällt in aller<br />

Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung an, die der entsprechende<br />

Kommanditist/Treugeber zu tragen hat . Vom Anleger<br />

persönlich veranlasste Kosten (Bankgebühren, Porto, Steuerberatung,<br />

ggf . ausländische Steuererklärung) sind von diesem zu<br />

tragen .<br />

Mit Ausnahme des Agios und der vorstehend genannten<br />

Pauschalgebühr von € 100,– stehen die vorstehend genannten<br />

Kosten nicht fest .<br />

Mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der<br />

Vermögensanlage verbundene weitere Kosten entstehen nicht .<br />

1<strong>3.</strong> Weitere Leistungspflichten<br />

Die Beteiligung von Anlegern, die der Gesellschaft unmittelbar<br />

als Kommanditisten beitreten, erfolgt im Außenverhältnis unter<br />

der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister<br />

. Bis zur Eintragung in das Handelsregister werden sie<br />

wie atypisch stille Gesellschafter behandelt, soweit sie ihre<br />

Einzahlungsverpflichtung erfüllt haben . Eine Haftung nach § 176<br />

Abs . 2 HGB, wonach ein Kommanditist für die in der Zeit<br />

zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung im Handelsregister<br />

begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem<br />

persönlichen haftenden Gesellschafter haftet, scheidet damit<br />

aus .<br />

Nach Eintragung in das Handelsregister haften die an der<br />

Gesellschaft unmittelbar beteiligten Kommanditisten gemäß den<br />

gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d .h . die Haftung ist<br />

ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist . Solange und<br />

soweit der Saldo der Kapitalkonten in der Handelsbilanz durch<br />

Auszahlungen (Entnahmen/Auszahlungen) und Gewinn- und<br />

Verlustzurechnungen einen Nominalwert unter der im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme (1 % der Pflichteinlage)<br />

aufweist, lebt die Haftung jedoch gemäß § 172 Abs . 4 HGB bis<br />

zur Höhe der Auszahlung (Entnahme/Auszahlung), höchstens<br />

jedoch bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme wieder auf .<br />

Im Ergebnis gilt dies auch für die sich als Treugeber an der<br />

Gesellschaft über den Treuhandkommanditisten beteiligenden<br />

Anleger . Die Treugeber stellen gemäß dem Treuhandvertrag den<br />

Treuhandkommanditisten anteilig bezüglich des von diesem für<br />

sie gehaltenen Kommanditanteils von der vorstehend dargestellten<br />

Kommanditistenhaftung frei .<br />

Eine Nachschusspflicht, d .h . Zahlungen über die gezeichnete<br />

Einlage inkl . Agio hinaus, besteht für die Anleger nicht, auch<br />

nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander,<br />

soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f . HGB etwas<br />

anderes ergibt .<br />

Weitere Leistungen hat der Erwerber nicht zu erbringen .<br />

14. Provisionen<br />

Einzelheiten zu den Provisionen sowie zu weiteren seitens der<br />

Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot zu<br />

zahlenden Vergütungen sind im Kapitel „Investitionsplan“<br />

dargestellt .<br />

15. Gesellschafts- und Treuhandvertrag<br />

Grundlage der unternehmerischen Beteiligung der Anleger als<br />

Kommanditist oder als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

sind der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft (siehe<br />

Kapitel „Gesellschaftsvertrag“), der Treuhandvertrag mit dem<br />

Treuhandkommanditisten (siehe Kapitel „Treuhandvertrag“) und<br />

die Beitrittserklärung (siehe Anlage) .<br />

16. Gewährleistete Vermögensanlagen<br />

Für die Verzinsung oder Rückzahlung der Vermögensanlage hat<br />

keine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung<br />

übernommen .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

101<br />

Rechtliche Grundlagen


Steuerliche<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Vorbemerkung<br />

Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Grundlagen<br />

beschreibt die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption der Vermögensanlage . Sie geht davon aus, dass es<br />

sich bei den Anlegern um in der Bundesrepublik Deutschland<br />

unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen<br />

handelt, die die Beteiligung an der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> .<br />

3 . <strong>KG</strong> in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren und im<br />

Privatvermögen halten . Die Anleger beteiligen sich an der<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 <strong>KG</strong> entweder unmittelbar als<br />

Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

.<br />

Es wird jedem Anleger empfohlen, die persönlichen steuerlichen<br />

Konsequenzen einer Beteiligung an der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

<strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> mit seinem steuerlichen Berater zu erörtern . Die<br />

Zahlung der aus der Beteiligung resultierenden Einkommensteuer<br />

nebst Solidaritätszuschlag und ggf . weiterer Steuern (z . B .<br />

Kirchensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer oder ausländische<br />

Steuern) obliegt dem jeweiligen Anleger . Die Zahlung der<br />

Gewerbesteuer und Umsatzsteuer obliegt der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> . Der Anbieter, die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>,<br />

übernimmt keine Zahlung von Steuern .<br />

Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen umfasst sowohl die<br />

Investitionsphase, d . h . den Zeitraum des Vertriebs der Anteile<br />

an der Vermögensanlage und der Investitionsentscheidung durch<br />

die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 <strong>KG</strong>, als auch die Betriebsbzw<br />

. Nutzungsphase, d . h . die Dauer der langfristigen Investition<br />

in die vorgesehenen Märkte . Die steuerlichen Auswirkungen der<br />

Beendigung der Vermögensanlage, sei es infolge der Veräuße-<br />

rung der Beteiligung durch den Anleger oder durch Auflösung<br />

der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 <strong>KG</strong> werden gesondert<br />

dargestellt .<br />

A.Steuerliche Grundlagen Inland<br />

I. INVESTITITONS- UND BETRIEBS- BZW. NUTZUNGSPHASE<br />

1. Einkunftsart<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> (nachfolgend „Gesellschaft“)<br />

beabsichtigt Investitionen – entweder direkt oder über<br />

Beteiligungen an anderen Gesellschaften (auch durch die<br />

Einschaltung eines Treuhänders) – in Anlageobjekte der in- und<br />

ausländischen Märkte Transport und Logistik, Umwelt und<br />

Energie, Versicherungen, Immobilien, Private Equity/Venture<br />

Capital sowie weiterer Märkte . Die Gesellschaft wird etwaige<br />

Liquiditätsreserven z . B . in Zinsanlagen, Tagesgeld, Real Estate<br />

Investment Trusts (REITs) oder Wertpapiere anlegen und zur<br />

Absicherung von Kursrisiken ggf . Devisentermin-, Devisenoptions-<br />

oder ähnliche Geschäfte abschließen .<br />

Die Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne<br />

des § 15 EStG . Die Tätigkeit der Gesellschaft gilt gemäß § 15<br />

Abs . 3 Nr . 1 EStG als Gewerbebetrieb, wenn sie selbst auch eine<br />

gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs . 1 Nr . 1 EStG ausübt<br />

oder infolge einer mitunternehmerischen Beteiligung gewerbliche<br />

Einkünfte im Sinne des § 15 Abs . 1 Nr . 2 bezieht . Sofern die<br />

Gesellschaft keine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs . 1 Nr . 1 EStG<br />

ausübt, handelt es sich um eine so genannte gewerblich<br />

geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs . 3 Nr . 2<br />

EStG, da ausschließlich eine Kapitalgesellschaft (die <strong>abakus</strong><br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

103<br />

Steuerliche Grundlagen


Steuerliche Grundlagen<br />

Portfolio Management <strong>GmbH</strong>) persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist und nur diese gemäß § 6 Ziff . 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft zur Geschäftsführung befugt ist .<br />

Insoweit ist es unerheblich, wenn die Gesellschaft entsprechend<br />

ihres Gesellschaftszweckes Tätigkeiten ausübt, die grundsätzlich<br />

anderen Einkunftsarten zugeordnet werden .<br />

Damit erzielen auch die Anleger als Mitunternehmer aus der<br />

Beteiligung an der Gesellschaft gewerbliche Einkünfte . Insbesondere<br />

erhalten die Treugeber unter Berücksichtigung des Treuhandvertrages<br />

das Maß an Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative,<br />

das sie nach der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21 . April 1988, BStBl . II 1989,<br />

S . 722 ff .) für die Anerkennung als Mitunternehmer benötigen .<br />

Nach dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag sind die Anleger<br />

am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt . Darüber hinaus stehen<br />

ihnen nach dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag neben<br />

Stimmrechten auch die Informations- und Kontrollrechte gemäß<br />

§§ 164, 166 HGB zu .<br />

Sofern sich die Gesellschaft an gewerblichen inländischen<br />

Personengesellschaften beteiligt, sind die Anleger der Gesellschaft<br />

zudem als Mitunternehmer dieser Personengesellschaften<br />

anzusehen . Nach § 15 Abs . 1 Satz 1 Nr . 2 Satz 2 EStG steht ein<br />

mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaft(en)<br />

beteiligter Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter<br />

gleich . Er ist insoweit als Mitunternehmer der Personengesellschaft<br />

anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist (Untergesellschaft),<br />

sofern er und die seine Beteiligung vermittelnde<br />

Personengesellschaft (Obergesellschaft) jeweils Mitunternehmer<br />

der Personengesellschaft sind, an der sie unmittelbar beteiligt<br />

sind (Mitunternehmerkette) .<br />

Auch die steuerpflichtigen Erträge infolge des Abschlusses von<br />

Lebensversicherungen durch die Gesellschaft führen zu Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb, vorausgesetzt, dass der Abschluss der<br />

Lebensversicherungen betrieblich veranlasst ist . Nach der<br />

Rechtsprechung des BFH kann ein Anspruch auf die Versicherungsleistung<br />

zum Betriebsvermögen gehören, wenn ein<br />

Unternehmen einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder<br />

den Tod eines fremden Dritten abschließt und Bezugsberechtigter<br />

nicht der Dritte, sondern das Unternehmen ist (BFH-Urteil<br />

vom 14 . März 1996, BStBl . II 1997, S . 343 ff .) .<br />

Sollte die Finanzverwaltung den Abschluss der Lebensversicherungen<br />

durch die Gesellschaft jedoch nicht als betrieblich,<br />

sondern als privat veranlasst ansehen, gehören die Ansprüche<br />

aus den Versicherungen zum steuerlichen Privatvermögen . Das<br />

ist nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere dann der<br />

Fall, wenn die Versicherung von einem Unternehmen auf das<br />

Leben und den Tod eines (Mit-)Unternehmers oder eines nahen<br />

104 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Angehörigen abgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 10 . April<br />

1990, BStBl . II 1990, S . 1017 ff .) . Die von der Gesellschaft<br />

geleisteten Prämienzahlungen werden den Anlegern dann als<br />

Entnahmen zugerechnet; die steuerpflichtigen Erträge aus den<br />

Versicherungen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

gemäß § 20 Abs . 1 Nr . 6 EStG .<br />

2. Gewinnerzielungsabsicht<br />

Voraussetzung für die Zurechnung der steuerlichen Ergebnisse<br />

als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist sowohl auf Ebene der<br />

Gesellschaft als auch auf Ebene der Anleger das Vorliegen der so<br />

genannten Gewinnerzielungsabsicht . Dabei ist grundlegende<br />

Voraussetzung für die Erzielung gewerblicher Einkünfte, dass die<br />

Gesellschaft auf Betriebsvermögensmehrung ausgerichtet ist,<br />

d . h . dass die Erzielung eines Totalgewinnes beabsichtigt ist .<br />

Insoweit ist darauf abzustellen, dass sich die Erzielung eines<br />

Totalgewinnes in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass<br />

nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer<br />

Wahrscheinlichkeit mit einem Totalgewinn gerechnet werden<br />

kann . Eine bestimmte prozentuale Größe des Totalgewinns im<br />

Verhältnis zum eingesetzten Kapital fordert die Rechtsprechung<br />

nicht . Die Aussagen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung über<br />

die erforderliche Totalgewinngröße reichen von „wirtschaftlich<br />

ins Gewicht fallend“ über „bescheidene Rendite“ bis zu<br />

Aussagen, die fordern, dass mindestens „nach den objektiven<br />

Verhältnissen mit dem zukünftigen Zufluss von Ertragsanteilen in<br />

Höhe der Gesamtaufwendungen“ zu rechnen gewesen sein<br />

muss .<br />

Maßgeblich für die Ermittlung des Totalgewinns ist eine auf § 5<br />

EStG basierende Berechnung . In die Berechnung des Totalgewinns<br />

nach § 5 EStG wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn<br />

einbezogen (BFH-Beschluss vom 25 . Juni 1984 – GrS 4/82,<br />

BStBl . II 1984, 751) . Die gleiche Auffassung findet sich im<br />

BMF-Schreiben vom 23 . Juli 1992 (BStBl . I 1992, 434) . Dies gilt<br />

auch, wenn die Gesellschaft sich an Personengesellschaften<br />

beteiligt, die ihren Gewinn gegebenenfalls pauschal nach § 5a<br />

EStG (Tonnagesteuer) ermitteln . Auch in diesem Fall ist der<br />

Totalgewinnermittlung eine auf der Gewinnermittlung nach § 5<br />

EStG basierende Berechnung unter Einbeziehung eines bei<br />

Veräußerung des Schiffes erzielbaren Veräußerungsgewinns<br />

zugrunde zu legen (BMF-Schreiben vom 12 . Juni 2002, BStBl . I<br />

2002, 614) .<br />

Nach Auffassung der Gesellschaft liegen die vorgenannten<br />

Voraussetzungen für die Gewinnerzielungsabsicht vor . Nach der<br />

Anlagepolitik der Gesellschaft werden ausschließlich ausgewählte<br />

Zielinvestitionen getätigt, aus denen Gewinne erwartet<br />

werden . Etwaige Anlaufverluste sind weitgehend auf Absetzungen<br />

für Abnutzungen zurückzuführen . Insgesamt wird davon<br />

ausgegangen, dass die Gesellschaft auch steuerlich auf einen<br />

Totalgewinn ausgerichtet ist und die Rechtsprechung des


Bundesfinanzhofes zur Problematik der steuerlichen Liebhaberei<br />

nicht zum Tragen kommt .<br />

Soweit Anleger ihre Beteiligung ganz oder teilweise durch einen<br />

Kredit finanzieren oder weitere Sonderbetriebsausgaben im<br />

Zusammenhang mit ihrer Beteiligung anfallen, kann allerdings<br />

auf ihrer Ebene die Gewinnerzielungsabsicht fehlen . Dann<br />

können die Liebhabereigesichtspunkte bezüglich des einzelnen<br />

betroffenen Anlegers zum Tragen kommen . Diesbezüglich wird<br />

darauf hingewiesen, dass das für die Gesellschaft zuständige<br />

Finanzamt vermehrt zu einer solchen Überprüfung übergeht und<br />

sich hierbei die Finanzierungsunterlagen vorlegen lässt .<br />

Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Gesellschaft ist<br />

nach der Konzeption der Gesellschaft nicht vorgesehen und wird<br />

auch nicht angeboten und empfohlen . Soweit Anleger dennoch<br />

eine Finanzierung ihrer Beteiligung vornehmen sollten, ist dies<br />

nicht Gegenstand der Ausführungen in den steuerlichen<br />

Grundlagen . Hier ist eine individuelle Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht<br />

durch den einzelnen Anleger angeraten .<br />

Ferner ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (Urteil des<br />

FG Schleswig-Holstein vom 16 . Juni 1999, EFG 2000, Seite 118<br />

ff .) im Falle der Übertragung einer Beteiligung im Zeitpunkt des<br />

Vorliegens hoher Verluste einkommensteuerrechtlich die<br />

Nichtanerkennung der Verluste beim Übertragenden drohen<br />

kann . Nach diesem Urteil sollen Betriebsergebnisse des unentgeltlichen<br />

Rechtsnachfolgers nicht in die Totalgewinnprognose<br />

einbezogen werden, die der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht<br />

des Übertragenden dient . Die gegen das o .g . Urteil<br />

eingelegte Revision hatte zwar Erfolg (BFH-Urteil vom 31 . Juli<br />

2002, BStBl . II 2003, S . 282 ff .) . Bei dieser Revisionsentscheidung<br />

hat der BFH aber die Frage offen gelassen, ob Betriebsergebnisse<br />

des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers in die Totalgewinnprognose<br />

einbezogen werden, die der Beurteilung der<br />

Gewinnerzielungsabsicht des Übertragenden dient . Nach den<br />

Entscheidungsgründen konnte diese Frage dahinstehen, da nach<br />

Auffassung des BFH im zu entscheidenden Streitfall keine<br />

unentgeltliche Betriebsübertragung, sondern eine entgeltliche<br />

Betriebsübertragung vorlag . Aus diesem Grunde ist auch<br />

weiterhin zu beachten, dass im Falle der unentgeltlichen<br />

Übertragung einer Beteiligung im Zeitpunkt des Vorliegens<br />

hoher Verluste einkommensteuerrechtlich die Nichtanerkennung<br />

der Verluste beim Übertragenden drohen kann . Das o . g . Urteil<br />

des FG Schleswig-Holstein hat gezeigt, dass die Rechtsprechung<br />

dieser seitens der Finanzverwaltung offensichtlich vertretenen<br />

Auffassung durchaus zu folgen bereit ist .<br />

<strong>3.</strong> Zinsschranke<br />

Gemäß § 4 h EStG wird die steuerliche Berücksichtigung<br />

betrieblich veranlasster Zinsaufwendungen beschränkt . Danach<br />

kann ein negativer Zinsüberhang (Zinsaufwendungen abzüglich<br />

Zinserträge) nur noch bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen<br />

Gewinns vor Zinsen, Steuern, Regelabschreibungen und gekürzt<br />

um steuerfreie Dividenden (steuerliches EBITDA) als Betriebsausgaben<br />

abgezogen werden (so genannt Zinsschranke) . Zinsaufwendungen,<br />

die nicht abgezogen werden dürfen, sind in die<br />

folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen . Die Regelung gilt für<br />

Gewinneinkünfte aller Unternehmensformen und grundsätzlich<br />

für jede Art der Fremdfinanzierung, insbesondere auch für<br />

Bankdarlehen . Aufgrund der Ausnahmeregelungen des § 4 h<br />

Abs . 2 EStG werden von der Zinsschranke jedoch nur Betriebe<br />

erfasst, die einen negativen Zinssaldo von € 1 Mio . oder mehr<br />

aufweisen und zu einem Konzern gehören . Mit dem ˝Gesetz zur<br />

verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen˝<br />

(so genanntes Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)<br />

ist die zeitlich befristete Anhebung der Freigrenze<br />

von € 1 Mio . auf € 3 Mio . für Wirtschaftsjahre, die vor dem<br />

1 . Januar 2010 enden, beabsichtigt . Das Gesetzgebungsverfahren<br />

wird voraussichtlich im Sommer 2009 abgeschlossen .<br />

Solange die Gesellschaft sich ausschließlich durch Eigen- und<br />

nicht durch Fremdkapital finanziert, haben die Vorschriften der<br />

Zinsschranke keine Auswirkung auf die Besteuerung der<br />

Gesellschaft .<br />

4. Abschreibung<br />

4.1. Bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

Die Gesellschaft behält sich neben der Investition in Transportcontainer<br />

vor, unmittelbar auch in andere Wirtschaftsgüter der<br />

im Gesellschaftsvertrag genannten Märkte zu investieren .<br />

Soweit es sich bei den Wirtschaftsgütern um abnutzbare<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

105<br />

Steuerliche Grundlagen


Steuerliche Grundlagen<br />

bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, unterliegen diese grund-<br />

sätzlich gemäß § 7 EStG der Absetzung für Abnutzung (AfA) .<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abschreibung ist,<br />

dass die Gesellschaft wirtschaftlicher Eigentümer der Wirtschaftsgüter<br />

wird und bleibt . Dies setzt im Falle der Vermietung<br />

der Transportcontainer oder anderer Wirtschaftsgüter durch die<br />

Gesellschaft voraus, dass die Gesellschaft als bürgerlich-rechtlicher<br />

Eigentümer der Transportcontainer bzw . Wirtschaftsgüter<br />

seitens des Mieters nicht dauerhaft von der Einwirkung auf ihr<br />

Eigentum ausgeschlossen werden kann (§ 39 Abs . 2 AO) .<br />

Andernfalls kann der jeweilige Mieter als wirtschaftlicher<br />

Eigentümer angesehen werden . Nach dem Konzept der Gesellschaft<br />

sollen sämtliche Verträge so vereinbart werden, dass die<br />

Gesellschaft wirtschaftlicher Eigentümer ist und bleibt .<br />

Soweit die Gesellschaft wirtschaftlicher Eigentümer ist, kann sie<br />

die lineare Abschreibung nach § 7 Abs . 1 EStG oder die degressive<br />

Abschreibung nach § 7 Abs . 2 EStG in Anspruch nehmen .<br />

Dabei kann die Abschreibung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung<br />

nur zeitanteilig ab dem Monat der Anschaffung zum Abzug<br />

gebracht werden .<br />

Die lineare Abschreibung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts (§ 7 Abs . 1<br />

Satz 2 EStG), bei deren Ermittlung die Gesellschaft sich an den<br />

amtlichen AfA-Tabellen orientiert .<br />

Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31 . Dezember 2008 und<br />

vor dem 1 . Januar 2011 angeschafft werden, kann die Gesellschaft<br />

statt der linearen Abschreibung die degressive Abschreibung<br />

in Anspruch nehmen . Die degressive AfA darf höchstens<br />

das Zweieinhalbfache der linearen AfA betragen und 25 % p . a .<br />

nicht übersteigen .<br />

4.2 Inländische und/oder ausländische Lebensversicherungen<br />

Soweit die Gesellschaft inländische und/oder ausländische<br />

Lebensversicherungspolicen erwerben wird, kann sie hierauf<br />

keine Absetzung für Abnutzungen in Anspruch nehmen . Sollten<br />

die erworbenen Lebensversicherungen Betriebsvermögen und<br />

damit zu aktivieren sein, unterliegen sie keinem Wertverzehr .<br />

Sollten die erworbenen Lebensversicherungen Privatvermögen<br />

sein, werden die Prämienzahlungen den Gesellschaftern als<br />

Entnahmen zugerechnet .<br />

4.3 REIT, immobilienbasierte Zertifikate,<br />

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften<br />

Betreffend die Beteiligung an einem REIT kann die Gesellschaft<br />

ebenfalls keine Absetzung für Abnutzungen in Anspruch<br />

nehmen . Die Beteiligung an einem REIT ist zwar ein aktivierungspflichtiges<br />

Wirtschaftsgut, sie unterliegt jedoch ebenfalls<br />

keinem regelmäßigen Wertverzehr . Bei einer dauerhaften<br />

106 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Wertminderung sind vielmehr so genannte Teilwertabschreibungen<br />

vorzunehmen . Entsprechendes gilt für immobilienbasierte<br />

Zertifikate sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften .<br />

4.4 Beteiligung an Personengesellschaften<br />

(u. a. geschlossene Fondsgesellschaften )<br />

Auch betreffend die Beteiligungen an Personengesellschaften<br />

kann die Gesellschaft keine Abschreibungen mit steuerlicher<br />

Wirkung vornehmen . Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

ist kein selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut,<br />

wenngleich sie in der Steuerbilanz der Gesellschaft auszuweisen<br />

ist . Abschreibungen können insoweit nur auf die Anteile der<br />

Gesellschaft an den einzelnen Wirtschaftsgütern der betreffenden<br />

Personengesellschaften bei diesen vorgenommen werden,<br />

ggf . zusätzlich über Ergänzungsbilanzen .<br />

Das der Gesellschaft anteilig aus einer Beteiligung an einer<br />

Personengesellschaft zustehende Ergebnis wird in einem<br />

einheitlich und gesonderten Feststellungsverfahren der Gesellschaft<br />

steuerlich berücksichtigt .<br />

5. Emissionskosten<br />

Mit Schreiben vom 20 . Oktober 2003 (BStBl . I 2003, S . 546 ff .)<br />

– so genannter 5 . Bauherrenerlass – hat das Bundesministerium<br />

der Finanzen (BMF) zu der Frage Stellung genommen, unter<br />

welchen Voraussetzungen Kosten einer Fondsgesellschaft in der<br />

Investitionsphase zu aktivieren sind oder sofort abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben darstellen . Dabei hat das BMF ferner geregelt,<br />

dass das o .g . Schreiben grundsätzlich für alle Fondsgesellschaften<br />

gilt .<br />

Die Gesellschaft beabsichtigt, aus Vorsichtsgründen dem o . g .<br />

Schreiben des BMF zu folgen . Danach sind neben den originären<br />

Anschaffungskosten der beabsichtigten Investitionen alle<br />

Aufwendungen zu aktivieren, die im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

mit der Abwicklung in der Investitionsphase anfallen .<br />

Hierzu gehören insbesondere die Konzeptions- und Vertriebskosten<br />

.<br />

Die insoweit zu aktivierenden Aufwendungen werden sich damit<br />

grundsätzlich über die AfA auswirken, soweit die Aufwendungen<br />

zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem Investitionen getätigt<br />

werden, die zu aktivieren sind und einem Wertverzehr unterliegen<br />

. Die Gesellschaft behält sich jedoch nicht zuletzt aufgrund<br />

aktueller finanzgerichtlicher Entscheidungen eine abweichende<br />

Behandlung dieser Aufwendungen als sofort abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben im Rahmen des steuerlichen Feststellungsverfahrens<br />

vor . So hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom<br />

15 . Oktober 2008 (Az 2 K 210/06) entschieden, dass es sich bei<br />

den von einem Schiffsfonds im Rahmen der Investitionsphase<br />

getätigten Finanzierungsvermittlungsaufwendungen um sofort<br />

abziehbare Betriebsausgaben und nicht um Anschaffungskosten


handelt . Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt<br />

(AZ IV R 50/08) . Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster<br />

vom 13 . März 2009 (Az . 14 K 3638/05 F) stellen darüber hinaus<br />

auch die Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, die<br />

Prospekterstellung und -prüfung bei Windkraftfonds sofort<br />

abziehbare Betriebsausgaben dar . Auch gegen dieses Urteil<br />

wurde Revision beim BFH eingelegt (Az . IV R 15/09) .<br />

6. Ergebnisbeteiligung<br />

Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages werden Gewinne und<br />

Verluste der Gesellschaft allen Kommanditisten entsprechend<br />

dem Verhältnis ihrer eingezahlten Pflichteinlagen (Kapitalkonto<br />

I) zueinander zugerechnet . Dabei erfolgt im Beitrittsjahr und ggf .<br />

späteren Geschäftsjahren die Zurechnung des Ergebnisses<br />

unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts mit der Maßgabe, dass<br />

Folgegewinne und -verluste dergestalt zugerechnet werden,<br />

dass die Kapitalkonten II sobald wie möglich einen Gleichstand<br />

im Verhältnis der eingezahlten Pflichteinlagen (Kapitalkonto I)<br />

zueinander erhalten . Diese Ergebnisverteilungsabrede gilt nach<br />

den Regelungen des Treuhandvertrages entsprechend für die<br />

Treugeber .<br />

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17 . März 1987 (BStBl . II<br />

1987, S . 558 ff .) entschieden, dass Ergebnisverteilungsabreden<br />

auch steuerlich anzuerkennen sind . Dies ist mit steuerlicher<br />

Wirkung nur insoweit möglich, als nach dem Beitritt des<br />

Gesellschafters in ausreichendem Umfang steuerlich negative<br />

oder positive Ergebnisse entstehen und eine betriebliche<br />

Veranlassung besteht . Die Finanzverwaltung wendet im Rahmen<br />

dieser so genannten Abschichtungsproblematik regelmäßig<br />

Abschnitte von zwei bis drei Monaten an, in denen die in diesem<br />

Zeitraum beitretenden Gesellschafter tatsächlich unabhängig<br />

von ihrem Beitrittszeitpunkt gleich behandelt werden . Damit<br />

wird vermieden, auf den konkreten Beitrittszeitpunkt jedes<br />

einzelnen Gesellschafters abzustellen und die angefallenen<br />

Ergebnisse abgrenzen zu müssen . Auf Grundlage der Abschichtung<br />

der Ergebnisse könnten sich unterschiedliche Zuweisungen<br />

steuerlich negativer oder positiver Ergebnisse für die einzelnen<br />

Anleger ergeben . Diese wären dann, soweit möglich, auszugleichen<br />

.<br />

Soweit die Gesellschaft sich an einer anderen Personengesellschaft<br />

beteiligt, die zur pauschalen Gewinnermittlung nach<br />

§ 5a EStG (Tonnagebesteuerung) optiert hat, wird ihr insoweit<br />

ausschließlich der pauschal nach § 5a EStG ermittelte Gewinn<br />

entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen<br />

zugewiesen .<br />

Aufwendungen der Gesellschaft bzw . der Anleger sind als<br />

Sonderbetriebsausgaben bei den Personengesellschaften zu<br />

erfassen, an denen sich die Gesellschaft beteiligt, soweit es sich<br />

um gewerbliche Personengesellschaften handelt und die<br />

Aufwendungen mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft im<br />

Zusammenhang stehen . Ermitteln die gewerblichen Fondsgesellschaften<br />

ihren Gewinn pauschal nach § 5a EStG, sind die<br />

erfassten Sonderbetriebsausgaben mit dem Tonnagesteuerergebnis<br />

abgegolten .<br />

7. Verlustverrechnung/Verlustvortrag<br />

Negative Einkünfte sind im Jahr ihrer Entstehung nach derzeitiger<br />

Rechtslage unter Berücksichtigung von §§ 15b, 15a und 10d<br />

EStG nur eingeschränkt ausgleichsfähig .<br />

7.1 § 15b EStG<br />

Nach § 15b Abs . 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit<br />

einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus<br />

Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten<br />

ausgeglichen werden oder nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden . Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die in den<br />

folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle<br />

erzielt werden . § 15a EStG ist insoweit nicht anzuwenden . Ein<br />

Steuerstundungsmodell liegt gemäß § 15b Abs . 2 EStG vor,<br />

wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche<br />

Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen . Dies<br />

ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten<br />

Konzeptes die Möglichkeit geboten wird, zumindest in der<br />

Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften<br />

verrechnen zu können . § 15b EStG ist gemäß § 15b Abs . 3 EStG<br />

nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das<br />

Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe<br />

des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden<br />

Kapitals 10 % übersteigt .<br />

Hinsichtlich der von der Gesellschaft beabsichtigten Beteiligung<br />

an anderen Personengesellschaften ist zu beachten, dass nach<br />

Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17 . Juli<br />

2007, BStBl . I 2007, 542) bei mehrstöckigen Personengesellschaften<br />

bereits auf Ebene der Untergesellschaft § 15b EStG zu<br />

prüfen ist . Danach ist ein Verlustausgleich auf Ebene der<br />

Obergesellschaft mit anderen Einkünften nicht möglich, wenn<br />

§ 15b EStG auf Ebene der Untergesellschaft bejaht wird . Nach<br />

Auffassung der Finanzverwaltung werden die Verluste der<br />

Untergesellschaft für den Gesellschafter „Obergesellschaft“<br />

festgestellt und von dieser als § 15b-Verluste an ihre Gesellschafter<br />

weitergegeben . Ausgleichsfähig sind danach auf Ebene<br />

der Obergesellschaft allenfalls solche Verluste, die nicht aus der<br />

Untergesellschaft stammen, vorausgesetzt § 15b EStG findet<br />

nicht auch auf die Obergesellschaft selbst Anwendung .<br />

Ob das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur<br />

Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept der Gesellschaft<br />

auch aufzubringenden Kapitals in der Anfangsphase 10 %<br />

übersteigt oder nicht, kann erst auf Basis der konkreten<br />

Investitionsentscheidung der Gesellschaft beurteilt werden .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

107<br />

Steuerliche Grundlagen


Steuerliche Grundlagen<br />

Sofern § 15b EStG nicht eingreift, sind die nachfolgend darge-<br />

stellten Beschränkungen des § 15a EStG und § 10d EStG bei<br />

einem Verlustrücktrag und Verlustvortrag zu beachten .<br />

7. 2 § 15a EStG<br />

Die Höhe der zuzurechnenden steuerlich negativen Ergebnisse<br />

wird durch § 15a EStG beschränkt (vgl . jedoch vorstehende<br />

Ausführungen zu § 15b EStG) . Ausgleichsfähig, d . h . mit anderen<br />

positiven Einkünften zu verrechnen, sind steuerlich negative<br />

Ergebnisse nur, soweit sie die eingezahlte Einlage bzw . eine ggf .<br />

darüber hinausgehende im Handelsregister eingetragene<br />

Haftsumme des Kommanditisten nicht überschreiten . Für<br />

Treugeber ist ausschließlich die Höhe der eingezahlten Einlage<br />

nach Abzug eventueller Entnahmen bis zum Ende des jeweiligen<br />

Feststellungszeitraums maßgeblich . Nicht ausgleichsfähige<br />

steuerlich negative Ergebnisse werden als so genannte „verrechenbare<br />

Verluste“ vorgetragen und können nur mit späteren<br />

steuerlichen Gewinnen des Anleger aus der Gesellschaft<br />

verrechnet werden .<br />

Die sich beteiligenden Treugeber müssen ferner § 15a Abs . 3<br />

EStG beachten, sofern Entnahmen deren Einlage mindern und<br />

sich dadurch ein negatives Kapitalkonto ergibt . Ein Wiederaufleben<br />

der Haftung und damit der erweiterte Verlustausgleich des<br />

§ 15a EStG tritt bei Treugebern nicht ein, da die Treugeber nur<br />

mittelbar über den Treuhandvertrag gemäß § 172 Abs . 4 HGB<br />

haften, nicht jedoch unmittelbar aufgrund dieser gesetzlichen<br />

Vorschrift . Diese Entnahmen, soweit sich hierdurch ein negatives<br />

Kapitalkonto ergibt, führen zwar zu fiktiven Gewinnen, gleichzeitig<br />

aber auch zu verrechenbaren Verlusten . Es ist deshalb<br />

möglicherweise anzuraten, die treugeberische Beteiligung in<br />

eine unmittelbare Kommanditbeteiligung umzuwandeln, wenn<br />

solche fiktiven Gewinnbesteuerungen drohen . Die Einzelheiten<br />

108 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

hierzu sollte sich ein Treugeber von seinem persönlichen<br />

Steuerberater erläutern lassen .<br />

Für den Fall, dass Anleger ihre Beteiligung an der Gesellschaft<br />

durch ein Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren sollten,<br />

kommt die Verlustbegrenzung des § 15a EStG für die Refinanzierungskosten<br />

nicht zum Zuge . Diese Sonderbetriebsausgaben sind<br />

grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen . Eine Fremdfinanzierung<br />

der Beteiligung ist nach der Konzeption der Gesellschaft<br />

nicht vorgesehen . Wird infolge einer etwaigen Fremdfinanzierung<br />

der Beteiligung von der Finanzverwaltung jedoch ein<br />

steuerlicher Totalgewinn des Anlegers in Frage gestellt, können<br />

die im Abschnitt „Gewinnerzielungsabsicht“ dargestellten<br />

Liebhaberei-Gesichtspunkte bezüglich des einzelnen betroffenen<br />

Anleger zum Tragen kommen . Diesbezüglich wird nochmals<br />

darauf hingewiesen, dass das Betriebsfinanzamt vermehrt zu<br />

einer Überprüfung übergeht und sich hierbei die Finanzierungsunterlagen<br />

vorlegen lässt . Hier ist eine individuelle Überprüfung<br />

durch den einzelnen Anleger angeraten . Sofern Anleger eine<br />

Finanzierung ihrer Beteiligung vornehmen bzw . vorgenommen<br />

haben, ist diese nicht Gegenstand der Ausführungen in den<br />

steuerlichen Grundlagen .<br />

7.3 § 10d EStG<br />

Nach § 10d Abs . 1 EStG können negative Einkünfte, die bei der<br />

Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen<br />

werden, bis zu einem Betrag von € 511 .500,–, bei zusammen<br />

veranlagten Ehegatten bis zu € 1 .023 .000,– vom Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums<br />

abgezogen werden (vgl . jedoch vorstehende Ausführungen zu<br />

§§ 15a und 15b EStG) .<br />

Nach § 10d Abs . 2 EStG können negative Einkünfte, die weder<br />

im Verlustentstehungsjahr noch durch Verlustrücktrag ausgeglichen<br />

werden konnten, in den folgenden Veranlagungszeiträumen<br />

bis zu einem Betrag von € 1 Mio ., bei zusammenveranlagten<br />

Ehegatten bis zu einem Betrag von € 2 Mio . unbeschränkt<br />

von positiven Einkünften abgezogen werden . Darüber hinausgehende<br />

vorgetragene negative Einkünfte können nach derzeitiger<br />

Rechtslage maximal bis zur Höhe von 60 % der verbleibenden<br />

positiven Einkünfte abgezogen werden . Im Übrigen erfolgt zum<br />

Zwecke des weiteren Vortrags eine gesonderte Feststellung .<br />

7.4. Vererbung von Verlustvorträgen<br />

Nach neuer Rechtsprechung des BFH (Beschluss v . 17 . Dezember<br />

2007, GrS 2/04, DStR 2008, 545) sind die auf den Erblasser<br />

entfallenden Verlustvorträge nach § 10d EStG nicht mehr<br />

vererblich . Der Erbe kann diese Verlustvorträge nicht mehr<br />

steuerlich geltend machen . Ob gleiches auch für die Verlustnutzungsbeschränkung<br />

des § 15b EStG gilt, ist in der Literatur<br />

umstritten und bisher nicht höchstrichterlich geklärt . Dagegen<br />

ist nach einhelliger Ansicht der Literatur an der Vererblichkeit


der vom Erblasser nicht genutzten Verluste nach § 15a EStG<br />

trotz der geänderten Rechtsprechung zu § 10d EStG weiterhin<br />

festzuhalten .<br />

8. Steuerliche Behandlung von Barauszahlungen<br />

Bei den von der Gesellschaft geplanten Auszahlungen handelt es<br />

sich steuerlich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen, ggf .<br />

um Minderungen der Einlagen, die als solche keiner Einkommensteuerpflicht<br />

unterliegen . Steuerpflichtig sind ausschließlich die<br />

im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung<br />

der Gesellschaft für die Anleger festgesetzten steuerlichen<br />

Ergebnisse, die jedoch in den Auszahlungen (Entnahmen/<br />

Auszahlungen) enthalten sein können . Auf die im Abschnitt zu<br />

§ 15a EStG erläuterte mögliche fiktive Gewinnbesteuerung wird<br />

hingewiesen .<br />

Zwecks Angleichung der Besteuerung von Personen- und<br />

Kapitalgesellschaften werden Gewinne von Personengesellschaften,<br />

die im Unternehmen verbleiben, auf Antrag des einzelnen<br />

Anlegers bei seinem Wohnsitzfinanzamt mit 28,25 % zzgl .<br />

Solidaritätszuschlag besteuert . Voraussetzung für den Antrag<br />

ist, dass der Steuerpflichtige mit 10 % an dem Gewinn der<br />

Mitunternehmerschaft beteiligt ist oder sein Gewinnanteil mehr<br />

als € 10 .000,– beträgt . Zum Zeitpunkt der späteren Entnahme<br />

erfolgt dann eine Nachversteuerung in Anlehnung an die<br />

Dividendenbesteuerung . Dabei beträgt der Steuersatz 25 % zzgl .<br />

Solidaritätszuschlag . Zu den sich bei der Antragstellung ergebenden<br />

Fragen sollte der Anleger seinen eigenen steuerlichen<br />

Berater befragen .<br />

Soweit sich die Gesellschaft an einer Personengesellschaft<br />

beteiligt, bei der die Gewinnermittlung pauschal nach § 5a EStG<br />

(Tonnagesteuer) erfolgt, findet die Thesaurierungsbegünstigung<br />

bezogen auf diese im Gewinn der Gesellschaft enthaltenen<br />

Gewinne keine Anwendung .<br />

9. § 35 EStG (Anrechnung der Gewerbesteuer)<br />

Einzelunternehmen und Personengesellschaften, d . h . auch<br />

Mitunternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und<br />

gewerbesteuerpflichtig sind, werden gemäß § 35 EStG durch<br />

eine Ermäßigung der Einkommensteuer um einen Teil der<br />

Gewerbesteuer entlastet . Auf pauschal ermittelte Gewinne nach<br />

§ 5a EStG (Tonnagesteuer) findet § 35 EStG nach derzeitiger<br />

Auffassung der Finanzverwaltung jedoch keine Anwendung .<br />

Die Entlastung erfolgt, indem die auf die gewerblichen Einkünfte<br />

eines Unternehmers entfallende anteilige Einkommensteuer<br />

durch die pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer<br />

gemindert wird . Der Anrechnungsfaktor beträgt das 3,8 fache<br />

des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrages .<br />

Voraussetzung für eine tatsächliche Minderung der Einkommensteuer<br />

des einzelnen Anlegers durch das so genannte Gewerbe-<br />

steueranrechnungsverfahren ist, dass tatsächlich ein Gewerbesteuermessbetrag<br />

für die Gesellschaft festgesetzt wird, dass die<br />

Gesellschaft also gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt .<br />

Der anteilige – auf den einzelnen Anleger entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag<br />

ermittelt sich nach Maßgabe des handelsrechtlichen<br />

Gewinnverteilungsschlüssels, soweit er steuerlich<br />

anerkannt wird . Die handelsrechtliche Gewinnverteilung ergibt<br />

sich aus den gesetzlichen Regelungen oder aus abweichenden<br />

gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (vergleiche Abschnitt<br />

„Ergebnisbeteiligung“) .<br />

Zur Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages der Gewerbesteueranrechnung<br />

auf die persönliche Einkommensteuer des<br />

Anlegers wird die Summe der positiven Einkünfte herangezogen .<br />

Eine Saldierung der positiven mit den negativen Einkunftsquellen<br />

(so genannter horizontaler und vertikaler Verlustausgleich)<br />

erfolgt nicht .<br />

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24 . Februar<br />

2009 sollen darüber hinaus die Gewerbesteuermessbeträge<br />

nicht angerechnet werden, die aus Gewerbebetrieben anfallen,<br />

die negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb vermitteln . Dies hat<br />

zur Folge, dass insoweit die Gewerbesteueranrechnung verloren<br />

geht .<br />

Zu den sich aus diesen Änderungen ergebenden Fragen sollte<br />

der Anleger seinen eigenen steuerlichen Berater befragen .<br />

10. Teileinkünfteverfahren<br />

Sofern die Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen<br />

gehalten werden, gilt das so genannte Teileinkünfteverfahren<br />

. Danach werden 60 % der Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne<br />

mit dem individuellen Steuersatz des Anlegers<br />

besteuert . Korrespondierend hierzu beträgt der steuerwirksame<br />

Werbungskostenabzug ebenfalls 60 % der Aufwendungen .<br />

Gemäß § 19 Abs . 3 REITG wird das Teileinkünfteverfahren auf<br />

Ebene von REIT-Anlegern grundsätzlich ausgesetzt . Nach dem<br />

Jahressteuergesetz 2009 wird die Steuervergünstigung jedoch<br />

insoweit gewährt, als die Erträge des REITs einer bestimmten<br />

steuerlichen Vorbelastung unterliegen (§ 19a REITG) . Ausschüttungen<br />

und Veräußerungen eines REITs unterliegen daher im<br />

Grundsatz der vollen Besteuerung .<br />

REITs, an denen sich die Gesellschaft beteiligt, sind gemäß § 20<br />

Abs . 1 REITG i .V .m . §§ 43 Abs . 1 Satz 1 Nr . 1; 43a Abs . 1 Nr . 1<br />

EStG verpflichtet, Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zzgl .<br />

5,5 % Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das Finanzamt<br />

abzuführen . Gleiches gilt für Kapitalgesellschaften, an denen<br />

sich die Gesellschaft beteiligt . Hinsichtlich der von der Gesellschaft<br />

abzuschließender Lebensversicherungen, kann es<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

109<br />

Steuerliche Grundlagen


Steuerliche Grundlagen<br />

ebenfalls zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch das<br />

Versicherungsunternehmen kommen (§ 43 Abs . 1 Nr . 4 EStG) .<br />

Die Kapitalertragsteuer gilt als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerzahllast<br />

der Anleger der Gesellschaft, da diese die<br />

Beteiligungen in ihrem Betriebsvermögen hält . Ist die Einkommensteuer<br />

niedriger als die Kapitalertragsteuer, wird der<br />

übersteigende Betrag den Anlegern erstattet .<br />

Weil es sich bei den Beteiligungen der Gesellschaft um Betriebsvermögen<br />

handelt, finden die Regelungen der so genannte<br />

Abgeltungsteuer keine Anwendung . Nach diesen kommt der<br />

Kapitalertragsteuer eine abgeltende Wirkung zu, wenn die<br />

Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen gehalten<br />

werden .<br />

11. Einkommensteuersätze<br />

Mit Gesetzesänderung vom 5 . März 2009 (Konjunkturpaket II)<br />

wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 der<br />

Eingangssteuersatz von 15 % auf 14 % gesenkt . Der Höchststeuersatz<br />

beträgt 45 % für das über T€ 250 (bei Verheirateten<br />

T€ 500) hinausgehende zu versteuernde Jahreseinkommen .<br />

Eine Änderung der Einkommensteuersätze, insbesondere des<br />

Höchststeuersatzes, hat stets Auswirkungen auf Investitionsund<br />

Finanzplanrechnungen auf Ebene des Anlegers . Diese<br />

können sich im Fall einer vollständigen oder teilweisen Fremdfinanzierung<br />

der Beteiligung noch verstärken, da der Zinsaufwand<br />

steuerwirksam ist .<br />

12. Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer<br />

Der Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 % bemisst sich nach der<br />

festgesetzten Einkommensteuer eines jeden Anlegers . Vor dem<br />

Niedersächsischen Finanzgericht ist ein Verfahren zur Frage der<br />

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlages<br />

anhängig (AZ 7 K 143/08) . Eine Entscheidung des Finanzgerichtes<br />

steht noch aus .<br />

Die Kirchensteuer bemisst sich für kirchensteuerpflichtige<br />

Anleger nach der festgesetzten Einkommensteuer und beträgt<br />

derzeit – je nach Bundesland – zwischen 8 % und 9 % .<br />

1<strong>3.</strong> Berücksichtigung der steuerlichen<br />

Ergebnisse bei der Einkommensteuerveranlagung<br />

Sobald das für die Gesellschaft örtlich zuständige Betriebsstättenfinanzamt<br />

das einheitliche Feststellungsverfahren der<br />

Gesellschaft durchgeführt hat, werden die Wohnsitzfinanzämter<br />

über die jeweiligen Anteile der Anleger am steuerlichen Ergebnis<br />

der Gesellschaft informiert . In der Einkommensteuererklärung<br />

des Anlegers ist der auf ihn entfallende Anteil am steuerlichen<br />

Ergebnis der Gesellschaft – nach Mitteilung der Gesellschaft<br />

– anzusetzen .<br />

110 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Liegt dem Wohnsitzfinanzamt bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung<br />

eine Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes<br />

der Gesellschaft vor, ist das Finanzamt daran gebunden und<br />

hat das steuerliche Ergebnis entsprechend zu berücksichtigen .<br />

Die Bindungswirkung des Wohnsitzfinanzamts erstreckt sich<br />

auch auf eventuelle Sonderbetriebseinnahmen und/oder<br />

-ausgaben der einzelnen Anleger . Diese sind ebenfalls Gegenstand<br />

der Feststellungen des Betriebsstättenfinanzamts und<br />

können daher nicht unmittelbar bei dem Wohnsitzfinanzamt des<br />

Anlegers geltend gemacht werden .<br />

Nach § 155 Abs . 2 AO kann ein Einkommensteuerbescheid für<br />

einen Anleger durch das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt<br />

auch dann erlassen werden, wenn der an sich erforderliche<br />

Feststellungsbescheid für die Gesellschaft von dem Betriebsstättenfinanzamt<br />

noch nicht vorliegt . In solchen Fällen sind die dem<br />

Anleger anteilig zuzurechnenden steuerlichen Beteiligungsergebnisse<br />

nach § 162 Abs . 1 AO (ggf . i .V .m . § 88 Abs . 2 AO) zu<br />

schätzen . Als Grundlage sollten hierfür die Ergebnismitteilungen<br />

der Gesellschaft für den entsprechenden Veranlagungszeitraum<br />

dienen . Ein vorab erteilter Einkommensteuerbescheid ist nach<br />

§ 175 Abs . 1 S .1 Nr . 1 AO von Amts wegen zu ändern, sobald<br />

der Feststellungsbescheid mit abweichenden Besteuerungsgrundlagen<br />

erlassen wird .<br />

Die endgültige Veranlagung des Anlegers durch das für íhn<br />

zuständige Wohnsitzfinanzamt erfolgt erst nach Prüfung der<br />

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft durch das Betriebsstättenfinanzamt<br />

. Die daraus resultierenden Ergebnisse können<br />

zu Steuererstattungen aber auch zu Steuernachforderungen<br />

sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene der<br />

Anleger führen . Dies gilt unabhängig davon, ob die Anleger<br />

Ausschüttungen von der Gesellschaft erhalten haben . Steuererstattungs-<br />

und Steuernachforderungsansprüche unterliegen<br />

gemäß § 233 a AO einer Verzinsung von 0,5 % pro vollem<br />

Monat, die 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem<br />

die Steuer entstanden ist, beginnt .<br />

Die vorstehend dargestellte Verfahrensweise gilt entsprechend<br />

für Lohnsteuerpflichtige .<br />

14. Gewerbesteuer<br />

Die Gesellschaft unterliegt als Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer<br />

und ist insoweit alleinige Steuerschuldnerin . Vorhandene<br />

gewerbesteuerliche Verlustvorträge können grundsätzlich nach<br />

§ 10a GewStG verrechnet werden . Dabei ist die Nutzung<br />

gewerbesteuerlicher Fehlbeträge jedoch beschränkt . Vorgetragene<br />

gewerbesteuerliche Fehlbeträge können einen positiven<br />

Gewerbeertrag bis zu einem Betrag von € 1 Mio . in voller Höhe<br />

mindern, darüber hinaus nur bis zu 60 % des € 1 Mio . übersteigenden<br />

positiven Gewerbeertrags . Im Übrigen erfolgt eine<br />

gesonderte Feststellung zum Zwecke des weiteren Vortrags .


Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer umfasst neben<br />

dem Jahresüberschuss u . a . Entgelte für kurz- und langfristige<br />

Schulden sowie die Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten,<br />

Leasingraten und Lizenzen zu 25 %, soweit deren Summe<br />

€ 100 .000,– übersteigt . Hierbei werden für die Mieten, Pachten,<br />

Leasingraten und Lizenz- bzw . Konzessionszahlungen jeweils<br />

einheitliche Finanzierungsanteile festgelegt .<br />

Soweit sich die Gesellschaft an gewerblichen Personengesellschaften<br />

beteiligt, bei denen sie als Mitunternehmer anzusehen<br />

ist, ist die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung der Hinzurechnungs-<br />

und Kürzungsvorschriften zu kalkulieren . Danach werden<br />

dem Gewinn aus Gewerbetrieb der Gesellschaft die Anteile am<br />

Verlust gewerblicher Personengesellschaften wieder hinzugerechnet<br />

. Anschließend wird die Summe des Gewinns aus Gewerbetrieb<br />

und der Hinzurechnungen um die Anteile der Gesellschaft<br />

am Gewinn gewerblicher Fondsgesellschaften gekürzt .<br />

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag<br />

auszugehen, der durch Anwendung der Steuermesszahl,<br />

die einheitlich 3,5 % beträgt, auf den Gewerbeertrag zu<br />

ermitteln ist . Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der<br />

für die Gesellschaft zuständigen Gemeinde Grünwald (z .Zt .<br />

240 %) multipliziert . Die sich daraus ergebende Gewerbesteuer<br />

ist von der Gesellschaft nicht als Betriebsausgabe abziehbar .<br />

Sofern ein Anleger seine Beteiligung veräußert, verschenkt oder<br />

vererbt, entfällt bei der Gesellschaft anteilig ein etwaig auf den<br />

Anleger entfallender gewerbesteuerlicher Verlustvortrag .<br />

Hieraus kann sich für die Gesellschaft u . U . eine Erhöhung der<br />

gewerbesteuerlichen Belastung ergeben .<br />

Im Falle einer Übertragung der Beteiligung haften nach § 3 Ziff .<br />

8 in Verbindung mit § 16 des Gesellschaftsvertrages der<br />

übertragende Anleger und der neu eintretende Anleger als<br />

Gesamtschuldner für alle aus der Übertragung resultierenden<br />

Abgaben und/oder Kosten . Insbesondere eine gewerbesteuerliche<br />

Mehrbelastung ist der Gesellschaft zu ersetzen .<br />

15. Umsatzsteuer<br />

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige<br />

Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im<br />

Rahmen seines Unternehmens ausführt . Unternehmer ist, wer<br />

eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt .<br />

Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur<br />

Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu<br />

erzielen, fehlt . Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf<br />

eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird .<br />

Da die Gesellschaft neben dem Erwerb und Halten der Beteiligung<br />

an Personengesellschaften eine weitergehende Geschäftstätigkeit<br />

ausübt, die für sich die Unternehmereigenschaft<br />

begründet, hat sie sowohl einen unternehmerischen und<br />

nichtunternehmerischen Bereich .<br />

15.1. Bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

15 .1 .1 . Gesellschaft ist wirtschaftlicher Eigentümer<br />

Betreffend die Vermietung derjenigen beweglichen Wirtschaftsgüter,<br />

insbesondere von Transportcontainern, die im wirtschaftlichen<br />

Eigentum der Gesellschaft stehen, liegt eine unternehmerische<br />

Tätigkeit (sonstige Leistung) der Gesellschaft im Sinne des<br />

des Umsatzsteuergesetzes vor . Ob die sonstigen Leistungen im<br />

Inland besteuert werden, ist abhängig vom Ort der sonstigen<br />

Leistung . Soweit die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter an<br />

Unternehmer vermietet, bestimmt sich der Ort der sonstigen<br />

Leistung danach, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt;<br />

wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers<br />

ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte<br />

maßgebend, § 3a Abs . 3 i .V .m . Abs . 4 Nr . 11 UStG .<br />

Sofern die Wirtschaftsgüter an Unternehmer oder Betriebsstätten<br />

von Unternehmern vermietet werden, deren Geschäftsleitung<br />

bzw . Betriebsstätte sich im Inland befindet, liegt auch der<br />

Ort der Vermietung im Inland, so dass die Vermietung der<br />

Wirtschaftsgüter in diesem Fall der Umsatzsteuer unterliegt .<br />

Eine Steuerbefreiung greift insoweit nicht . Sofern die Wirtschaftsgüter<br />

an Unternehmer oder Betriebsstätten von Unternehmern<br />

mit Geschäftsleitung im Ausland vermietet werden,<br />

unterliegt die Vermietung nicht der deutschen Umsatzsteuer,<br />

möglicherweise aber einer ausländischen Umsatzsteuer .<br />

15 .1 .2 . Gesellschaft ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer<br />

Betreffend die Vermietung derjenigen Wirtschaftsgüter, bei<br />

denen das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer<br />

übergeht, liegt ebenfalls eine unternehmerische Tätigkeit der<br />

Gesellschaft im Sinne des des Umsatzsteuergesetzes vor .<br />

Insoweit ist jedoch zu unterscheiden, ob die Gesellschaft die<br />

Wirtschaftsgüter von dem Leasingnehmer oder einem Dritten<br />

erwirbt .<br />

Sofern die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter von dem Leasingnehmer<br />

erwirbt (sale and lease back-Vertrag), kann es sich bei<br />

der Vermietung um ein einheitliches Geschäft handeln, das<br />

umsatzsteuerlich als Kreditgewährung (sonstige Leistung) der<br />

Gesellschaft an den Leasingnehmer angesehen werden kann<br />

(BFH Urteil vom 9 . Februar 2006 – V R 22/03, BStBl . II 2006,<br />

727) . Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich daher<br />

wiederum danach, wo der Empfänger sein Unternehmen<br />

betreibt . Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines<br />

Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen wiederum der Ort<br />

der Betriebsstätte maßgebend, § 3a Abs . 3 i .V .m . Abs . 4 Nr . 6a<br />

UStG . Insoweit wird auf den vorstehenden Abschnitt „Gesellschaft<br />

ist wirtschaftlicher Eigentümer“ verwiesen . Im Unterschied<br />

zum vorstehenden Abschnitt wäre die sonstige Leistung<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

111<br />

Steuerliche Grundlagen


Steuerliche Grundlagen<br />

jedoch grundsätzlich steuerbefreit, vorausgesetzt der Ort der<br />

sonstigen Leistung liegt im Inland . Gemäß § 9 UStG könnte die<br />

Gesellschaft aber auf die Steuerbefreiung verzichten, so dass der<br />

Vorsteuerabzug insoweit nicht ausgeschlossen ist .<br />

Sofern die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter von einem Dritten<br />

erwirbt, führt die Gesellschaft durch Verschaffung der Verfügungsmacht<br />

gemäß § 3 Abs . 1 UStG Lieferungen aus . Grundsätzlich<br />

bestimmt sich der Ort der Lieferung nach dem Ort, wo<br />

die Warenbewegung beginnt . In Ausnahmefällen kann sich der<br />

Ort der Lieferung auch nach dem Ort bestimmen, wo die<br />

Warenbewegung endet oder sich der Gegenstand zum Zeitpunkt<br />

der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet . Sofern<br />

insbesondere die Transportcontainer vom Dritten entweder<br />

direkt zur Verfügung des Leasingnehmers im Ausland ausgeliefert<br />

werden oder die Verfügungsmacht regelmäßig im Ausland<br />

verschafft wird, liegt der Ort der Lieferung nicht im Inland,<br />

sodass die Lieferung der Transportcontainer nicht der deutschen<br />

Umsatzsteuer, möglicherweise aber einer ausländischen<br />

Umsatzsteuer unterliegt .<br />

15 .1 .3 . Veräußerung<br />

Wird ein Wirtschaftsgut an den Leasingnehmer, der bisher nicht<br />

wirtschaftlicher Eigentümer war, oder an einen Dritten veräußert,<br />

führt die Gesellschaft eine Lieferung aus . Betreffend des<br />

Ortes dieser Lieferungen wird auf die vorstehenden Ausführungen<br />

verwiesen .<br />

15.2. Erwerb und Halten der Beteiligung an<br />

Personengesellschaften<br />

Erwirbt und hält die Gesellschaft Beteiligungen an Personengesellschaften<br />

ist sie insoweit nicht unternehmerisch tätig . Zwar<br />

gilt die Tätigkeit der Gesellschaft einkommensteuerrechtlich in<br />

vollem Umfang als Gewerbetrieb . Der umsatzsteuerrechtliche<br />

Begriff der gewerblichen Tätigkeit geht aber über den Begriff<br />

des Gewerbetriebs nach dem Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetz<br />

hinaus . Umsatzsteuerrechtlich setzt eine gewerbliche<br />

Tätigkeit voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinn<br />

ausgeführt werden . Hierzu gehört jedoch nicht das bloße<br />

Erwerben und Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften<br />

. Nach der geltenden Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20 .<br />

Januar 1988, X R 48/81 BStBl . II 1988, S . 557 ff .) und der<br />

Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26 .<br />

Januar 2007 – IV A 5 – S 7300 – 10/07) handelt es sich beim<br />

bloßen Erwerb und Halten von Beteiligungen nicht um eine<br />

nachhaltige gewerbliche oder berufliche, mithin nicht um eine<br />

unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes .<br />

Die Vereinnahmung von Dividenden oder Gewinnanteilen<br />

entspreche im Regelfall vielmehr dem üblichen Bild der privaten<br />

Vermögensverwaltung . Eine unternehmerische Tätigkeit kann<br />

nach der geltenden Rechtsprechung und der Auffassung der<br />

Finanzverwaltung im oben genannten BMF-Schreiben insoweit<br />

112 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

allenfalls dann vorliegen, wenn jemand durch geschäftsmäßigen<br />

An- und Verkauf von Kapital- oder Gesellschaftsbeteiligungen<br />

aller Art wie ein Händler auftritt (BFH-Urteil vom 15 . Januar<br />

1987, V R 3/77 BStBl . II 1987, S . 512 ff .) oder unmittelbar oder<br />

mittelbar in die Verwaltung der Gesellschaften eingreift, an<br />

denen die Beteiligung besteht (BFH-Urteil vom 9 . Oktober 2002,<br />

V R 64/99 BStBl . II 2002, S . 375 ff .) .<br />

15.<strong>3.</strong> Erwerb von immobilienbasierten Zertifikaten und<br />

Abschluss von Kapitalversicherungen<br />

Gleiches dürfte betreffend den Erwerb von immobilienbasierten<br />

Zertifikaten und im Hinblick auf die von der Gesellschaft<br />

abgeschlossenen Lebensversicherungen gelten . Auch insoweit<br />

beschränkt sich die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich auf<br />

den Erwerb der immobilienbasierten Zertifikate bzw . den<br />

Abschluss der Lebensversicherungen und die Vereinnahmung der<br />

Auszahlungen, so dass eine unternehmerische Tätigkeit nicht<br />

vorliegt .<br />

15.4. Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

Sofern die Gesellschaft unternehmerisch tätig ist, ist sie grundsätzlich<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt . Dabei hat die Gesellschaft<br />

die Vorsteuer jedoch gegebenenfalls in einen abziehbaren<br />

und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen .<br />

Mit Schreiben vom 4 . Oktober 2006 hat das BMF zum Vorsteuerabzug<br />

aus Aufwendungen, die mit der Ausgabe von gesellschaftsrechtlichen<br />

Anteilen gegen Bareinlage oder gegen<br />

Sacheinlage zusammenhängen, Stellung genommen . Danach ist<br />

die Vorsteuer aus Anlaufkosten einer Fondsgesellschaft ungeachtet<br />

der Nichtsteuerbarkeit der Aufnahme der Gesellschafter<br />

abziehbar, wenn die Aufnahme der Gesellschafter der allgemeinen<br />

Stärkung der wirtschaftlichen Tätigkeiten dient . Darüberhinaus<br />

muss die Fondsgesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigende<br />

Umsätze ausführen . Dies gilt auch für Aufwendungen der<br />

Fondsgesellschaft, die mit der Beratung im Zusammenhang mit<br />

der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit oder mit einem<br />

Unternehmenskonzept entstehen (BMF-Schreiben vom 4 .<br />

Oktober 2006, BStBl . I 2006, 614) .<br />

Somit ist die Gesellschaft berechtigt, Vorsteuern insoweit<br />

geltend zu machen, als ihre Tätigkeit den Vorsteuerabzug nicht<br />

ausschließt .<br />

Sollte die Finanzverwaltung über die von der Gesellschaft getroffenen<br />

Annahmen hinaus einzelne vertragliche Vereinbarungen<br />

dahingehend auslegen, dass die Gesellschaft nicht wirtschaftlicher<br />

Eigentümer beispielsweise der Transportcontainer geworden<br />

ist, könnte dies insoweit eine Einschränkung/Kürzung des<br />

Vorsteuerabzuges für die mit diesem Vorgang in Zusammenhang<br />

stehenden Leistungen zur Folge haben . Der Vorsteuerabzug ist<br />

ausgeschlossen, soweit er einer steuerfreien Kreditgewährung


zuzuordnen ist . Die Auslegung der Verträge durch die Finanzver-<br />

waltung kann zu der Annahme eines einheitlichen Geschäftes<br />

und damit zu einem steuerfreien Umsatz führen, wenn die<br />

Finanzverwaltung im Falle eines sale and lease back-Vertrages<br />

das wirtschaftliche Eigentum dem Verkäufer und Leasingnehmer<br />

zuordnet (vgl . Abschnitt „Gesellschaft ist nicht wirtschaftlicher<br />

Eigentümer“) . In diesem Fall kann es dazu kommen, dass die<br />

Gesellschaft unberechtigt in Anspruch genommene Vorsteuerabzugsbeträge<br />

zurückzahlen und gegebenenfalls verzinsen muss .<br />

Dies würde das Ergebnis der Gesellschaft und ihre Liquidität<br />

beeinflussen .<br />

Sollten Vorsteuerbeträge im Einzelfall nicht abzugsfähig sein,<br />

erhöhen diese die Anschaffungskosten/Betriebsausgaben . Sie<br />

würden somit das Ergebnis der Gesellschaft und auch ihre<br />

Liquidität beeinflussen .<br />

16. Grunderwerbsteuer<br />

Soweit die Gesellschaft Beteiligungen an Immobiliengesellschaften<br />

erwirbt, beabsichtigt die Gesellschaft ausschließlich eine<br />

Beteiligung an einer Personengesellschaft, welche das Zielgrundstück<br />

bereits erworben hat . Die bei Erwerb der Immobilie<br />

entstehende Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % der Gegenleistung<br />

ist somit durch die Immobiliengesellschaft bereits<br />

entrichtet worden . Anlässlich des Anteilserwerbs der Gesellschaft<br />

an der Immobiliengesellschaft wird das Zielgrundstück<br />

nicht erneut übertragen .<br />

Bei doppelstöckigen Personengesellschaften kann eine Änderung<br />

im Gesellschafterbestand der Obergesellschaft zu einem<br />

grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand gemäß § 1 Abs . 2a<br />

bzw . Abs . 3 GrEStG führen, wenn sich der Gesellschafterbestand<br />

der Immobiliengesellschaft innerhalb von 5 Jahren um mindestens<br />

95 % ändert oder sich mindestens 95 % der Anteile der<br />

Immobiliengesellchaft in einer Hand vereinigen . Bei mehrstufigen<br />

mittelbaren Beteiligungen ist die Prüfung, ob die<br />

95 %-Grenze erreicht ist, für jede Beteiligungsebene gesondert<br />

zu prüfen .<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung löst grundsätzlich auch<br />

die Aufnahme von Anlegern in der Platzierungsphase eines<br />

geschlossenen Immobilienfonds Grunderwerbsteuer aus, soweit<br />

die 95 %-Grenze überschritten wird . Dabei ist jedoch auf das<br />

Verhältnis der Beteiligungshöhe der neu eingetretenen Anleger<br />

zum insgesamt geplanten Eigenkapital der Personengesellschaft<br />

abzustellen (Gleichlautende Ländererlasse vom 26 . Februar<br />

2003, BStBl . I 2003, S . 271 4 .3 .) .<br />

Die Gesellschaft beabsichtigt nur solche Beteiligungen an<br />

Immobiliengesellschaften zu erwerben, bei denen die Gründungsgesellschafter<br />

und deren Gesellschafter durchgängig<br />

während der Dauer der Beteiligung zu mindestens 5 % an der<br />

Immobiliengesellschaft beteiligt bleiben . Die sukzessive Kapitalerhöhung<br />

im Rahmen der Platzierung wird daher keine Grunderwerbsteuer<br />

auslösen .<br />

Sollte die 95 %-Grenze dennoch überschritten werden, würde<br />

der Erwerb der Immobilie erneut der Grunderwerbsteuer<br />

unterliegen . Dies würde die Liquidität der Immobiliengesellschaft<br />

bzw . die Gesellschaft oder des Anlegers entsprechend belasten .<br />

Gleiches könnte für den Fall gelten, dass die Finanzverwaltung<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

113<br />

Steuerliche Grundlagen


Steuerliche Grundlagen<br />

die Beteiligung eines Gründungsgesellschafters der Immobilien-<br />

gesellschaft nicht als Beteiligung von mehr als 5 % am Gesell-<br />

schaftsvermögen anerkennt .<br />

17. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Zu den Einzelheiten der Übertragung der Beteiligung im Wege<br />

der Schenkung, vorweggenommenen Erbfolge und im Erbfall<br />

sowie zu den konkreten erbschaft- und schenkungsteuerlichen<br />

Auswirkungen sollte auf jeden Fall der eigene Steuerberater<br />

befragt werden .<br />

17.1. Unmittelbare Beteiligung als Kommanditist<br />

Die Bewertung von Unternehmensvermögen erfolgt unabhängig<br />

von der Rechtsform . Vielmehr gelten einheitliche Bewertungsverfahren<br />

sowohl für Personenunternehmen als auch für<br />

Kapitalgesellschaften . Maßgeblich ist der gemeine Wert . Dieser<br />

wird in einem offenen Verfahren ermittelt; Untergrenze ist stets<br />

die Summe der gemeinen Werte aller Einzelwirtschaftsgüter<br />

abzüglich der Schulden (Substanzwert) . Regelmäßig setzt sich<br />

der Wert für Anteile an Personengesellschaften aus dem<br />

anteiligen Ertragswert des Gesamthandsvermögens und dem<br />

gemeinen Wert des Sonderbetriebsvermögens des jeweiligen<br />

Gesellschafters zusammen .<br />

Gemäß § 13 a ErbStG wird inländisches Betriebsvermögen<br />

begünstigt besteuert . Als begünstigtes Betriebsvermögen gilt<br />

auch der Anteil an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15<br />

Abs . 1 Satz 1 Nr . 2 und Abs . 3 EStG, wenn das Betriebsvermögen<br />

dieser Gesellschaften zu nicht mehr als 50 % aus so genanntem<br />

Verwaltungsvermögen besteht . Bei Vorliegen bestimmter,<br />

gesetzlich geregelter Voraussetzungen wird auf das begünstigte<br />

114 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Betriebsvermögen ein Verschonungsabschlag von 85 % vorgenommen<br />

. Dieser wird von der Bemessungsgrundlage abgezogen,<br />

während die restlichen 15 % des begünstigten Betriebsvermögens<br />

nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrages in<br />

Höhe von maximal € 150 .000,– der Besteuerung unterliegen .<br />

Alternativ kann auf Antrag im Rahmen der Verschonungsoption<br />

ein Verschonungsabschlag in Höhe von 100 % in Anspruch<br />

genommen werden . Diese Möglichkeit setzt allerdings die<br />

Erfüllung von verschärften gesetzlich geregelten Begünstigungsvoraussetzungen<br />

voraus . Darüber hinaus sieht § 19a ErbStG eine<br />

Entlastung für Steuerpflichtige der Steuerklassen II und III vor .<br />

Der 85 %ige Abschlag im Rahmen der Regelverschonung wird<br />

im Ergebnis nur vorläufig gewährt . Endgültig wird der Abschlag<br />

erst, wenn erstens die Mindestlohnsumme in 7 Jahren nicht<br />

unterschritten wird und zweitens nicht innerhalb von 7 Jahren<br />

gegen die Behaltensvoraussetzungen verstoßen wird . Bei<br />

Inanspruchnahme des 100 %igen Abschlags im Rahmen der<br />

Verschonungsoption erhöht sich die Behaltens- bzw . Lohnsummenfrist<br />

auf 10 Jahre . Ein Verstoß gegen die Behaltensvoraussetzungen<br />

liegt vor, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltensfrist<br />

nach dem Erwerb einen Gewerbebetrieb oder einen<br />

Teilbetrieb, einen Anteil an einer gewerblichen Personengesellschaft<br />

(§ 15 Abs . 1 Nr . 2 und Abs . 3 EStG) oder einen Anteil<br />

daran veräußert, den Betrieb aufgibt oder eine wesentliche<br />

Betriebsgrundlage des Gewerbebetriebs veräußert, in das<br />

Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden<br />

Zwecken zuführt . Gleiches gilt, wenn ein Kommanditist Überentnahmen<br />

vornimmt, d . h . bis zum Ende der siebenjährigen<br />

Behaltensfrist Entnahmen tätigt, welche die Summe seiner<br />

Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne seit dem Erwerb<br />

um mehr als € 150 .000,– übersteigen,<br />

Zu den Einzelheiten der Übertragung der Beteiligung im Wege<br />

der Schenkung (auch so genannte vorweggenommene Erbfolge)<br />

und im Erbfall sowie zu den konkreten erbschaft- und schenkungsteuerlichen<br />

Auswirkungen sollte auf jeden Fall der eigene<br />

steuerliche Berater des Anlegers befragt werden .<br />

17.2. Mittelbare Beteiligung als Treugeber über den<br />

Treuhandkommanditisten<br />

Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Werte einer mittelbaren<br />

Beteiligung als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten<br />

richten sich nach Auffassung der Finanzverwaltung (Fin .Min .<br />

Bayern Erlass vom 14 . Juni 2005, DStR 2005, S . 1231; Fin .Min .<br />

Baden-Württemberg Erlass vom 27 . Juni 2005, DB 2005,<br />

S . 1493) nach dem gemeinen Wert . Gegenstand der Übertragung<br />

im Erbfall oder einer Schenkung ist danach nicht die<br />

Beteiligung an der Kommanditgesellschaft, sondern der Herausgabeanspruch<br />

des Treugebers gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />

auf Rückübertragung der Treuguts (Sachleistungsanspruch)<br />

. Insoweit kommt es nach Auffassung der


Finanz verwaltung ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht<br />

darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das<br />

Treugut zuzurechnen ist .<br />

Da der Sachleistungsanspruch des Treugebers gegenüber dem<br />

Treuhandkommanditisten keine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft<br />

darstellt, vertritt die Finanzverwaltung in den o . g .<br />

Erlassen weiterhin die Auffassung, dass die für Betriebvermögen<br />

geltenden erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen<br />

auf den Sachleistungsanspruch keine Anwendung finden .<br />

Auch insoweit kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ausschließlich auf die zivilrechtliche Einordnung als Sachleistungsanspruch<br />

an . Die ertragssteuerliche Zuordnung des<br />

Treuguts beim Treugeber ist nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

insofern unbeachtlich .<br />

Mit Erlassen vom 16 . Februar 2007 (FinMin . Baden-Württemberg,<br />

DB 2007, Seite 491) und 9 . April 2009 (FinMin . Baden-<br />

Württemberg, Az 3 – S 3806/51) hat die Finanzverwaltung<br />

nunmehr konkretisiert, dass der Sachleistungsanspruch dann<br />

kein Zuwendungsgegenstand ist, wenn der Treuhand- und<br />

Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Treuhandschaft beim<br />

Tod des Treugebers bzw . bei Abtretung des Anspruchs aus dem<br />

Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw . Beschenkte unmittelbar<br />

in die Gesellschafterstellung des Treuhandkommanditisten<br />

eintritt . In diesem Fall ist Zuwendungsgegenstand die Kommanditbeteiligung<br />

unmittelbar . Dies hat zu Folge, dass sich betreffend<br />

die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung als<br />

auch betreffend die derzeit für Betriebsvermögen geltenden<br />

erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen kein<br />

Unterschied zu einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung<br />

ergeben dürfte .<br />

Nach § 13 Ziff . 1 des Treuhandvertrages und § 13 Ziff . 1 des<br />

Gesellschaftsvertrages endet das Treuhandverhältnis mit dem<br />

Tod des Treugebers . Die Erben treten unmittelbar als Kommanditisten<br />

in die Gesellschaft ein . Insofern ist Gegenstand der<br />

Übertragung im Erbfall die Gesellschaftsbeteiligung, so dass auf<br />

die Ausführungen zu einer unmittelbaren Beteiligung als<br />

Kommanditist verwiesen werden kann . Sollten allerdings die im<br />

Gesellschaftsvertrag beziehungsweise im Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag enthaltenen Regelungen zur Übertragung im<br />

Erbfall geändert oder durch die Finanzverwaltung künftig anders<br />

ausgelegt werden, ist auch im Erbfall Gegenstand der Übertragung<br />

der Sachleistungsanspruch . In diesem Fall würden die<br />

nachfolgenden Ausführungen zu einer Übertragung im Wege der<br />

Schenkung gelten .<br />

Bei einer Übertragung der Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis<br />

im Wege der Schenkung tritt der Beschenkte nach § 12 Ziff . 1<br />

des Treuhandvertrages in die Rechtsstellung des Schenkers ein .<br />

Gegenstand der Schenkung ist der Sachleistungsanspruch . In<br />

diesem Fall vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass<br />

die für Betriebsvermögen geltenden erbschaft- und schenkungsteuerlichen<br />

Vergünstigungen auf den Sachleistungsanspruch<br />

keine Anwendung finden .<br />

Die vorgenannten Erlasse sind im Einvernehmen mit den<br />

obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder<br />

ergangen und beanspruchen daher bundesweite Geltung . Auf<br />

Grund der geltenden Rechtslage kann es sich empfehlen, vor<br />

einer beabsichtigten Übertragung im Wege der Schenkung eine<br />

treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung in der Weise<br />

umzuwandeln, dass der Treuhänder seine anteilig für den<br />

Treugeber gehaltene Beteiligung auf diesen überträgt . Einkommensteuerrechtlich<br />

ergeben sich hierdurch keine Nachteile .<br />

Ob die seitens der Finanzverwaltung in den o . g . Erlassen<br />

vertretene Auffassung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten .<br />

II. BEENDIGUNG DER VERMÖGENSANLAGE DURCH<br />

VERäUSSERUNG DER BETEILIGUNG ODER LIQUIDATION<br />

DER GESELLSCHAFT<br />

1. Allgemeines<br />

Veräußert ein Anleger seine Beteiligung an der Gesellschaft oder<br />

wird die Gesellschaft liquidiert, so handelt es sich bei den dann<br />

ggf . aufgedeckten stillen Reserven gemäß § 16 Abs . 1 Nr . 2 bzw .<br />

§ 16 Abs . 3 EStG um einen Veräußerungsgewinn, der zu den<br />

außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 EStG zählt .<br />

Grundsätzlich wird die Besteuerung außerordentlicher Einkünfte<br />

nach der so genannten „Fünftelregelung“ vorgenommen . Die<br />

begünstigten Einkünfte werden danach im Prinzip mit 1/5<br />

angesetzt . Die sich dann diesbezüglich ergebende Einkommensteuer<br />

wird verfünffacht . Diese Art der Kappung kann zu keiner<br />

oder nur einer geringen Steuerermäßigung führen . Je höher der<br />

Steuersatz des Steuerpflichtigen, desto geringer ist die Kappung .<br />

Anstelle der so genannten „Fünftelregelung“ können Gewinne<br />

aus Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben mit 56 % des<br />

durchschnittlichen Steuersatzes versteuert werden . Voraussetzung<br />

dafür ist, dass der Steuerpflichtige das 55 . Lebensjahr<br />

vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne<br />

dauernd berufsunfähig ist . In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige<br />

für derartige Gewinne bis zu € 5 Mio die Besteuerung<br />

mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes einmal im Leben<br />

auf Antrag in Anspruch nehmen . Soweit die Besteuerung mit<br />

56 % des durchschnittlichen Steuersatzes den jeweils für den<br />

entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz<br />

unterschreitet, wird allerdings eine Versteuerung mit<br />

mindestens dem Eingangssteuersatz anstelle der Besteuerung<br />

mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes vorgenommen .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

115<br />

Steuerliche Grundlagen


Steuerliche Grundlagen<br />

Der Steuerpflichtige hat für außerordentliche Einkünfte aus<br />

Betriebsveräußerungen/Betriebsaufgaben demnach ein Wahlrecht<br />

zwischen der Inanspruchnahme einer Besteuerung mit<br />

56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und der so genannten<br />

„Fünftelregelung“, sofern die o .g . Voraussetzungen vorliegen .<br />

Eine Inanspruchnahme beider Begünstigungsregelungen ist<br />

ausgeschlossen . Die Möglichkeit einer Besteuerung mit 56 %<br />

des durchschnittlichen Steuersatzes ist wesentlich von den<br />

individuellen Voraussetzungen jedes einzelnen Anlegers,<br />

insbesondere von einem von ihm gestellten Antrag, abhängig .<br />

Hat der Steuerpflichtige das 55 . Lebensjahr vollendet oder ist der<br />

Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd<br />

berufsunfähig, wird der Veräußerungsgewinn zudem auf Antrag<br />

nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er € 45 .000<br />

übersteigt . Der Freibetrag von € 45 .000 ist dem Steuerpflichtigen<br />

nur einmal im Leben zu gewähren . Er ermäßigt sich um den<br />

Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag von €<br />

136 .000 übersteigt .<br />

Die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils<br />

unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung . Für die Veräußerung<br />

eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist die Inanspruchnahme<br />

des o .g . Freibetrags nicht möglich . Gewinne aus der<br />

116 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils sind nach<br />

§ 16 Abs . 1 Satz 2 EStG laufende Gewinne .<br />

2. Doppelstöckige Personengesellschaften<br />

(Ober- und Untergesellschaft)<br />

2.1 Einheitlicher Veräußerungsgewinn<br />

Nach dem Erlass der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg vom 10 . Mai 2007, 52-S2241-007/06 stellt die<br />

Veräußerung eines Anteils an einer Obergesellschaft einen<br />

einheitlichen Vorgang dar . Danach liegt nur ein einheitlicher<br />

Veräußerungsgewinn vor, für den insgesamt der Freibetrag nach<br />

§ 16 Abs . 4 EStG in Anspruch genommen werden kann .<br />

Auch wenn ein Veräußerungsgewinn nach neuerer Auffassung<br />

der Finanzverwaltung einheitlich nur noch bei der Obergesellschaft<br />

festzustellen ist, vertritt die Finanzverwaltung darüber<br />

hinaus die Auffassung, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns<br />

eine Anrechnung von bei der Untergesellschaft<br />

vorhandenen verrechenbaren Verlusten gem . § 15a EStG<br />

weiterhin möglich ist .


2.2. Tonnagesteuer<br />

Im Falle der Veräußerung eines Anteils an einer Obergesellschaft<br />

kann ein Gewinn aus der Realisierung der stillen Reserven in der<br />

Untergesellschaft entstehen . Soweit die Untergesellschaft zur<br />

pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer)<br />

optiert hat, ist jedoch davon auszugehen, dass aufgedeckte stille<br />

Reserven in der Untergesellschaft bei Gesellschaftern der<br />

Obergesellschaft keiner weiteren Besteuerung unterliegen,<br />

sondern mit der pauschalen Gewinnermittlung abgegolten sind .<br />

Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl . Erlass<br />

der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom<br />

10 . Mai 2007, 52-S2241-007/06) . Gleiches gilt, wenn die<br />

Untergesellschaft das Schiff verkauft oder die Obergesellschaft<br />

einen Anteil an der Untergesellschaft veräußert, die zur pauschalen<br />

Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer)<br />

optiert hat .<br />

Die Gesellschaft beabsichtigt, ausschließlich Beteiligungen an<br />

Schiffsgesellschaften zu erwerben, die im Jahr der Übernahme<br />

des Schiffes zur Tonnagesteuer optiert haben . Dies vorausgesetzt<br />

kommt es auch zu keiner Besteuerung eines Anteils an<br />

einem auf der Ebene der Untergesellschaft eventuell bestehenden<br />

so genannten Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs . 4<br />

EStG .<br />

Sollte die Veräußerung eines Anteils an der Gesellschaft jedoch<br />

zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Schiffsgesellschaft<br />

ihren Gewinn nicht mehr nach § 5a EStG ermittelt, ist ein<br />

etwaiger Veräußerungsgewinn – ggf . unter Anwendung der<br />

Begünstigungsregelungen nach §§ 16, 34 EStG – vom Anleger<br />

zu versteuern .<br />

<strong>3.</strong> Veräußerung von Investitionsgütern<br />

Da die Gesellschaft sämtliche Investitionsgüter in ihrem Betriebsvermögen<br />

hält, liegen keine privaten Veräußerungsgeschäfte<br />

im Sinne von § 23 EStG vor . Veräußerungsgewinne sind<br />

in jedem Fall zu versteuern . Ebenso fallen diese Geschäfte nicht<br />

unter die Abgeltungssteuer des § 32d EStG (s . näheres unter<br />

dem Abschnitt „Teileinkünfteverfahren“) .<br />

B. Steuerliche Grundlagen Ausland<br />

1. Bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

Nach der Anlagepolitik der Gesellschaft ist es nicht ausgeschlossen,<br />

dass die Gesellschaft betreffend Transportcontainer bzw .<br />

anderer beweglicher Wirtschaftsgüter Leasingverträge auch mit<br />

Unternehmen abschließt, die im Ausland ansässig sind . Da<br />

derzeit noch nicht feststeht, um welche Unternehmen und<br />

welche Länder es sich dabei handelt, können an dieser Stelle<br />

lediglich allgemeine steuerrechtliche Ausführungen auf Grundlage<br />

des OECD Musterabkommens (OECD-MA) gemacht werden .<br />

Grundsätzlich unterliegen die den deutschen Gesellschaftern<br />

zugerechneten Einkünfte der Gesellschaft der deutschen<br />

Besteuerung (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) . Das<br />

umfassende deutsche Besteuerungsrecht könnte jedoch durch<br />

ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem<br />

Ansässigkeitsstaat (hier Deutschland) und dem Quellenstaat<br />

(Ansässigkeitsstaat des Leasingnehmers) eingeschränkt sein .<br />

Die Einnahmen aus der Vermietung derjenigen Transportcontainer<br />

bzw . Wirtschaftsgüter, die wirtschaftliches Eigentum der<br />

Gesellschaft sind, können sowohl Unternehmensgewinne i .S .v .<br />

Art . 7 des OECD-MA oder andere Einkünfte i .S .v . Art . 21 des<br />

OECD-MA sein . In beiden Fällen richtet sich die Besteuerung<br />

nach der Ansässigkeit der Gesellschaft, sofern keine Betriebsstätte<br />

im Ausland vorliegt . Eine Betriebsstätte ist nach Art . 5 des<br />

OECD-MA eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die<br />

Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird . Nach<br />

Auffassung der Gesellschaft wird in keinem anderen Land eine<br />

Betriebstätte unterhalten oder begründet . Insofern richtet sich<br />

das Besteuerungsrecht nach der Ansässigkeit der Gesellschaft .<br />

Bei Beteiligungsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft<br />

ist die Ansässigkeit des einzelnen Anlegers maßgeb-<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

117<br />

Steuerliche Grundlagen


Steuerliche Grundlagen<br />

lich . Soweit die Gesellschafter in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus<br />

dem Vermieten der Wirtschaftsgüter deshalb in Deutschland .<br />

Gleiches gilt für die Einnahmen aus der Vermietung derjenigen<br />

beweglicher Wirtschaftsgüter, bei denen die Gesellschaft nicht<br />

wirtschaftlicher Eigentümer ist . Sie stellen keine Zinsen i .S .v . Art .<br />

11 des OECD-MA dar, da die Zahlungen keinen Zinscharakter<br />

haben, sondern Bestandteil einer Kaufpreiszahlung sind .<br />

Ob die Einnahmen aus der Vermietung der Transportcontainer<br />

oder anderer Wirtschaftsgüter in Deutschland, im Ausland oder<br />

in beiden Staaten besteuert werden, hängt letztendlich von der<br />

Art der erzielten Einkünfte, der Anwendung des jeweiligen<br />

Doppelbesteuerungsabkommens sowie der steuerrechtlichen<br />

Würdigung des konkreten Sachverhalts in Deutschland und im<br />

Ausland ab .<br />

2. Erwerb und Halten der Beteiligungen an<br />

anderen Kapital- und Personengesellschaften<br />

Nach der Anlagepolitik der Gesellschaft ist geplant, dass sich die<br />

Gesellschaft auch an Fondsgesellschaften beteiligt, die ihrerseits<br />

im Ausland investieren . Da derzeit noch nicht feststeht, um<br />

118 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

welche Fondsgesellschaften und welche Länder es sich dabei<br />

handelt, können an dieser Stelle lediglich allgemeine steuerrechtliche<br />

Ausführungen betreffend die insoweit beabsichtigten<br />

Beteiligungen gemacht werden . Gleiches für eine etwaige<br />

Beteiligung der Gesellschaft an ausländischen REITs .<br />

Sollte sich die Gesellschaft auch an ausländischen REITs oder<br />

Fondsgesellschaften beteiligen, die ihrerseits im Ausland<br />

investieren, kann es zu einer Besteuerung der so erzielten<br />

Einkünfte in Deutschland, im Ausland oder in beiden Staaten<br />

kommen . Ob die so erzielten Einkünfte in Deutschland, im<br />

Ausland oder in beiden Staaten besteuert werden, hängt u . a .<br />

von der Art der erzielten Einkünfte, der Anwendung des<br />

jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens sowie der steuerrechtlichen<br />

Würdigung des konkreten Sachverhalts in Deutschland<br />

und im Ausland ab . Insoweit kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass der jeweilige Anleger der Gesellschaft auch im<br />

Ausland zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist . Ob<br />

sich darüber hinaus durch die Hinzurechungsbesteuerung im<br />

Sinne des §§ 7 ff . AStG weitere, der deutschen Besteuerung<br />

unterliegende Einkünfte ergeben, hängt von der konkreten<br />

Investition der Gesellschaft ab .


Ob eventuell anfallende ausländische Steuern auf die deutsche<br />

Einkommensteuer des jeweiligen Anlegers angerechnet werden<br />

können oder ob eventuell im Ausland anfallende Verluste in<br />

Deutschland durch den jeweiligen Anleger mit steuerlicher<br />

Wirkung geltend gemacht werden können, hängt ebenfalls vom<br />

konkreten Sachverhalt ab .<br />

Abgesehen davon kann es im Rahmen der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer ebenfalls zu einer Besteuerung im Ausland<br />

verbunden mit einer entsprechenden Erklärungspflicht kommen .<br />

Sofern die Gesellschaft ausländische immobilienbasierte<br />

Zertifikate erwirbt, finden die Sondervorschriften des Investmentsteuergesetzes<br />

keine Anwendung, vorausgesetzt die<br />

Zertifikate verbriefen rechtlich und wirtschaftlich keine Beteiligung<br />

an einem ausländischen Investmentvermögen und keinen<br />

ausländischen Investmentanteil .<br />

Zu den Einzelheiten einer Beteiligung der Gesellschaft an<br />

Fondsgesellschaften, die ihrerseits im Ausland investieren, und<br />

die damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Auswirkungen<br />

sollte auf jeden Fall der eigene Steuerberater befragt werden .<br />

C. Keine steuerliche Haftung<br />

Die vorstehenden Ausführungen beruhen im Wesentlichen auf<br />

dem zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Ausführungen geltenden<br />

gesetzlichen Vorschriften, der gegenwärtigen Rechtsprechung<br />

und der derzeitigen Verwaltungsauffassung . Weiterentwicklungen<br />

des Steuerrechts sowie der Rechtsprechung und der<br />

Verwaltungsauffassung sowie deren Interpretation lassen sich<br />

jedoch – wie eine rückschauende Betrachtung der Entwicklungen<br />

in der Vergangenheit zeigt – nicht ausschließen, so dass<br />

auch Abweichungen und Verschiebungen – insbesondere auch<br />

in zeitlicher Hinsicht – der steuerlichen Ergebnisse möglich sind .<br />

Alle derartigen Änderungen können zu einer anderen steuerrechtlichen<br />

Bewertung des Sachverhaltes führen . Eine Haftung<br />

für den Eintritt der steuerlichen Ergebnisse kann nicht übernommen<br />

werden .<br />

Soweit zukünftige Änderungen in der Gesetzgebung, der<br />

Interpretation oder steuerrelevanten Vorschriften durch die<br />

Finanzverwaltung oder Rechtsprechung zu einer anderen<br />

Bewertung des Sachverhaltes führen, ist dies in den vorstehenden<br />

Ausführungen nicht berücksichtigt .<br />

Zu den steuerlichen Risiken der Beteiligung wird auf die Ausführungen<br />

im Kapitel „Risiken der angebotenen Vermögensanlage“<br />

(Seite 16 ff .) hingewiesen .<br />

Es wird ein steuerliches Gutachten erstellt, das nach Fertigstellung<br />

den Interessenten vom Anbieter auf Aufforderung zur<br />

Verfügung gestellt wird .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

119<br />

Steuerliche Grundlagen


Gesellschaftsvertrag<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Präambel<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> beabsichtigt – entweder direkt oder über<br />

Beteiligungen an anderen Gesellschaften – in Anlageobjekte verschiedener Märkte<br />

(Transport und Logistik, Umwelt und Energie, Versicherungen, Immobilien,<br />

Private Equity und Venture Capital, weitere Märkte) sowie zur Bildung einer<br />

angemessenen Liquiditätsreserve in z . B . Zinsanlagen, Tagesgeld, Festgeld, Real<br />

Estate Investment Trusts und Wertpapieren zu investieren . Zwecks Absicherung<br />

von Kursrisiken kann die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> auch den Abschluss<br />

von Devisentermin-, Devisenoptions- oder ähnlicher Geschäfte tätigen .<br />

Zur Finanzierung der beabsichtigten Investitionen bietet die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> Anlegern die Möglichkeit, sich entweder als Kommanditist<br />

unmittelbar oder als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar<br />

zu beteiligen . Die Anleger werden am Ergebnis der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> .<br />

3 . <strong>KG</strong> teilhaben, sei es positiv oder negativ .<br />

Etwaige mit der Eingehung der Beteiligung als Kommanditist oder als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten verfolgte steuerliche Ziele sind nicht Geschäftsgrundlage<br />

dieses Gesellschaftsvertrages .<br />

§ 1 Name, Sitz, Beteiligung<br />

1. Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong><br />

2. Sitz der Gesellschaft ist Grünwald .<br />

<strong>3.</strong> An der Gesellschaft sollen sich nur ausschließlich in Deutschland ansässige<br />

und unbeschränkt steuerpflichtige Anleger beteiligen . Eine Beteiligung von<br />

Anlegern, die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder<br />

Australien insbesondere aufgrund Wohnsitz/Sitz, Staatsangehörigkeit oder<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung ansässig und/<br />

oder unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist ausgeschlossen .<br />

4. Die Anleger beteiligen sich an der Gesellschaft entweder unmittelbar als<br />

Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

entsprechend dem Zeichnungsschein (Beitrittserklärung), den Bestimmungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrages und den Bestimmungen des<br />

Treuhandvertrages mit den jeweils vereinbarten Einlagen .<br />

5. Anleger, die sich mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

beteiligen, stehen, ohne selbst Gesellschafter zu sein, nach Maßgabe<br />

des mit dem Treuhandkommanditisten geschlossenen Treuhandvertrages<br />

sowie dieses Gesellschaftsvertrags im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern<br />

sowie im Verhältnis zueinander wirtschaftlich so, als seien sie<br />

unmittelbar als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt . Soweit nachfolgend<br />

Rechte und Pflichten für „Kommanditisten“ oder „Gesellschafter“<br />

begründet werden, treffen diese Rechte und Pflichten im Innenverhältnis<br />

auch die mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligten<br />

Anleger . Dies gilt nicht, wenn und soweit sich aus dem Zusammenhang<br />

ergibt, dass Rechte oder Pflichten nur für den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter, den Treuhandkommanditisten oder die Kommanditisten begründet<br />

werden .<br />

6. Anleger, die sich mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

beteiligt haben, können jederzeit durch Übernahme des seitens des<br />

Treuhandkommanditisten für sie jeweils erworbenen (Teil-) Kommanditanteils<br />

einschließlich der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten,<br />

anstelle des Treuhandkommanditisten unmittelbar als Kommanditisten in<br />

die Gesellschaft eintreten . Sie werden sodann als Kommanditisten mit der<br />

bis dahin für sie anteilig gehaltenen Haftsumme in das Handelsregister eingetragen,<br />

nicht jedoch bevor sie dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Gesellschaftsvertrag<br />

eine Handelsregistervollmacht gem . § 4 Ziff . 10 erteilt haben . Die Wirksamkeit<br />

des Eintritts als Kommanditist ist aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />

des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister .<br />

7. Die Anleger sind verpflichtet, dem persönlich haftenden Gesellschafter beziehungsweise<br />

dem Treuhandkommanditisten jede nach ihrem Beitritt eintretende<br />

Änderung ihrer Anschrift, ihrer Ansässigkeit oder unbeschränkten<br />

Steuerpflicht unverzüglich schriftlich mitzuteilen . Zudem sind sie einmal<br />

jährlich verpflichtet, der Gesellschaft auf Anforderung schriftlich zu erklären/nachzuweisen,<br />

dass sie nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika,<br />

Kanada, Japan oder Australien insbesondere aufgrund von Wohnsitz/Sitz,<br />

Staatsangehörigkeit oder einer dauerhaften Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung<br />

ansässig oder unbeschränkt steuerpflichtig sind .<br />

8. Die Anleger sind verpflichtet, dem persönlich haftenden Gesellschafter beziehungsweise<br />

dem Treuhandkommanditisten unverzüglich die für die Identifikationsprüfung<br />

nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Nachweise<br />

zu erbringen, soweit dies nicht bereits im Zusammenhang mit der Beitrittserklärung<br />

erfolgt ist .<br />

§ 2 Gegenstand der Gesellschaft<br />

Gegenstand der Gesellschaft sind,<br />

Investitionen – entweder durch direkten Erwerb der jeweiligen Wirtschaftsgüter<br />

oder über Beteiligungen an anderen Gesellschaften (auch durch die Einschaltung<br />

eines Treuhänders) – in Anlageobjekte der nachfolgend genannten Märkte<br />

im In- und Ausland:<br />

– Transport und Logistik<br />

– Umwelt und Energie<br />

– Versicherungen<br />

– Immobilien<br />

– Private Equity, Venture Capital<br />

– Weitere Märkte<br />

Ferner ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die<br />

dem Gegenstand der Gesellschaft dienen . Sie kann zu diesem Zweck auch andere<br />

Unternehmen gleich welcher Rechtsform im In- und Ausland gründen, erwerben,<br />

sich an ihnen beteiligen und Gewinnabführungsverträge abschließen;<br />

Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten; Liquiditätsreserven in z . B .<br />

Zinsanlagen, Tagesgeld, Festgeld, Real Estate Investment Trusts (REITs) und<br />

Wertpapiere anlegen; zur Absicherung von Kursrisiken Devisentermin-, Devisenoptions-<br />

oder ähnliche Geschäfte abschließen; sich zur Durchführung ihrer<br />

Aufgaben Dritter bedienen .<br />

Die an der Gesamtinvestition anteiligen Volumina der einzelnen Investitionen in<br />

die vorstehend genannten Märkte, sollen sich grundsätzlich nach den Grundsätzen<br />

der Risikostreuung im Sinne der Markowitz’schen Portfoliotheorie (Anlagepolitik)<br />

richten .<br />

§ 3 Geschäftsjahr, Wirksamkeit der Beteiligung,<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Übertragungen<br />

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr . Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr<br />

und beginnt mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister<br />

.<br />

Die Beteiligung an der Gesellschaft als Kommanditist oder als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten wird im Innenverhältnis der Gesellschafter<br />

untereinander wirksam mit kumulativem Eintritt der folgenden<br />

Bedingungen:<br />

a) Annahme der Beitrittserklärung durch den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

bzw . für Treugeber durch den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

und den Treuhandkommanditisten,<br />

121


) Einzahlung der vollständigen Zeichnungssumme zzgl . 5 % Agio hierauf,<br />

unbeschadet § 4 Ziff . 8,<br />

c) Vorlage der notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht gem . § 4<br />

Ziff . 10 im Falle der unmittelbaren Beteiligung als Kommanditist .<br />

Im Außenverhältnis ist die Wirksamkeit des unmittelbaren Beitritts als<br />

Kommanditist aufschiebend bedingt durch die Eintragung in das Handelsregister<br />

. Bis zur Eintragung in das Handelsregister werden Kommanditisten,<br />

die der Gesellschaft unmittelbar beitreten, wie atypisch stille Gesellschafter<br />

behandelt .<br />

2. Die Gesellschaft wird auf bestimmte Zeit geschlossen . Sie endet zum<br />

31 . Dezember 2021, es sei denn, dass 2/3 der Gesellschafter die Fortsetzung<br />

der Gesellschaft beschließen . Die Gesellschaft kann von jedem Kommanditisten<br />

mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des sechsten auf das<br />

Beitrittsjahr folgende volle Geschäftsjahr oder mit gleicher Frist zum 31 .<br />

Dezember 2021 oder, wenn die Gesellschaft über den 31 . Dezember 2021<br />

hinaus fortgesetzt wird, mit gleicher Frist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres<br />

gekündigt werden; im Falle der Veräußerung des Kommanditanteils<br />

sowie im Falle der Übertragung des Kommanditanteils im Wege der Schenkung<br />

oder im Erbfall beginnt die Kündigungsfrist nicht neu zu laufen . Der<br />

persönlich haftende Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von<br />

6 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, erstmals zum 31 . Dezember<br />

2021 kündigen; gleiches gilt für den Treuhandkommanditisten betreffend<br />

den für eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil . Jede Kündigung<br />

ist schriftlich per Einschreiben an die Gesellschaft zu richten .<br />

Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang der<br />

schriftlichen Kündigung bei der Gesellschaft . Das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung bleibt unberührt .<br />

Kündigt der persönlich haftende Gesellschafter zu einem Zeitpunkt, zu dem<br />

nicht sämtliche Kommanditisten gekündigt haben, oder scheidet er aus<br />

sonstigen Gründen vor diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft aus, hat er<br />

Anspruch auf Freistellung, jedoch keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung<br />

für Verbindlichkeiten der Gesellschaft .<br />

Kündigt der Treuhandkommanditist ein Treuhandverhältnis aus wichtigem<br />

Grund, so gilt dieses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund insoweit auch<br />

gegenüber der Gesellschaft, gerichtet auf Teilkündigung seiner Beteiligung,<br />

soweit diese noch nicht auf den betreffenden Treugeber übertragen wurde .<br />

Kündigen Treugeber gegenüber ihrem Treuhandkommanditisten aus wichtigem<br />

Grund oder wird der Treuhandkommanditist von den Treugebern gem .<br />

§ 16 Ziff . 6 des Treuhandvertrages abberufen, so treten die Treugeber unmittelbar<br />

als Kommanditisten in die Gesellschaft ein und nehmen die Verwaltung<br />

ihrer Kommanditbeteiligung mit Wirkung der Kündigung/Abberufung<br />

selbst wahr, es sei denn, sie beauftragen einen anderen gemeinsamen<br />

Treuhandkommanditisten . Gleiches gilt für den Fall der ordentlichen Kündigung<br />

des Treuhandvertrages, jedoch mit der Maßgabe, dass die Kündigung<br />

gleichzeitig als Teilkündigung des Treuhandkommanditisten gegenüber der<br />

Gesellschaft gilt, wenn der Treugeber die Beteiligung beenden will; die Voraussetzungen<br />

gemäß § 3 Ziff . 2 erster Absatz bleiben unberührt .<br />

Kündigt die Gesellschaft dem Treuhandkommanditisten aus wichtigem<br />

Grund, bestellen die Treugeber durch Mehrheitsbeschluss einen neuen gemeinsamen<br />

Treuhandkommanditisten, mit dem das Treuhandverhältnis<br />

fortgesetzt wird, soweit Treugeber nicht unmittelbar als Kommanditisten in<br />

die Gesellschaft eintreten . Als wichtiger Grund gilt insoweit auch die Abberufung<br />

des Treuhandkommanditisten durch die Treugeber gem . § 16 Ziff . 6<br />

des Treuhandvertrages .<br />

<strong>3.</strong> Die Kündigung der Gesellschaft hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />

sondern das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge; § 3<br />

Ziff . 2 Abs . 4 bleibt unberührt .<br />

Kommanditisten, die infolge Kündigung gemäß § 3 oder aus anderen Gründen<br />

gem . § 5 aus der Gesellschaft ausscheiden, sind verpflichtet, auf Verlangen<br />

der Gesellschaft ihre Kommanditbeteiligung auf einen von der Gesellschaft<br />

zu benennenden Dritten zu übertragen . Die Rechte der Treugeber<br />

gegenüber dem Treuhandkommanditisten und der Auseinandersetzungsanspruch<br />

bleiben unberührt .<br />

Verlangt die Gesellschaft die Übertragung der Gesellschafterrechte auf einen<br />

Dritten, so haftet sie für die Zahlung des Entgelts als Gesamtschuldner<br />

neben dem Erwerber .<br />

4. Die Kommanditisten sind berechtigt, Teilkündigungen unter Beachtung des<br />

§ 3 Ziff . 2 Absatz 1 und Ziff . 5 Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen .<br />

5. Jeder Kommanditist kann seine Beteiligung unter Beachtung von § 3 Ziff . 9<br />

übertragen, sofern die Pflichteinlage bei der Gesellschaft eingezahlt oder<br />

sichergestellt ist, dass der Übernehmer die Einzahlung leistet . Teilabtretungen<br />

sind nur zulässig, wenn die abgetretene Kommanditbeteiligung<br />

durch 1 .000 ohne Rest teilbar ist und sowohl die Beteiligung des Abtretungsempfängers<br />

als auch die verbleibende Beteiligung – bei Ehegatten die<br />

zusammengerechneten Beteiligungen gemäß § 4 Ziff . 3 vorletzter Absatz<br />

Satz 2 – mindestens € 5 .000 beträgt .<br />

Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters (Abtretungsverbot<br />

122 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

gemäß § 399 BGB), die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf .<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Übernehmer der<br />

Beteiligung nicht alle schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des abtretenden<br />

Gesellschafters aus und in Verbindung mit der Gesellschafterstellung übernommen<br />

hat oder wenn für den Dritten, an den die Übertragung beabsichtigt<br />

ist, der für die Identifikationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz erforderliche<br />

Nachweis nicht vorliegt . Abtretungen – mit Ausnahme von<br />

Sicherungsabtretungen – können immer nur mit Wirkung zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres erfolgen; der persönlich haftende Gesellschafter kann<br />

hiervon im Einzelfall nach eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen . Soweit<br />

zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung der Kommanditist seine<br />

Pflichteinlage noch nicht oder nicht vollständig erbracht hat, ist die Übertragung<br />

nicht mit einer befreienden Schuldübernahme verbunden .<br />

Der Treuhandkommanditist bedarf zur Übertragung der Zustimmung des/<br />

der betroffenen Treugeber(s) .<br />

Die Regelungen gelten entsprechend für (Sicherheits-)Abtretungen eines<br />

Treugeberanteils .<br />

6. Der Eintritt eines Treugebers in die Gesellschaft als unmittelbar beteiligter<br />

Kommanditist erfolgt in allen Fällen in der Weise, dass der Treuhandkommanditist<br />

den entsprechenden Teilkommanditanteil auf den Treugeber<br />

gem . § 1 Ziff . 6 überträgt . Soweit Ersatzansprüche des Treugebers aus dem<br />

Treuhandverhältnis nicht bestehen, hat der Treuhandkommanditist Anspruch<br />

auf entsprechende anteilige Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten,<br />

jedoch keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung .<br />

7. Die Kosten für eine Übertragung der Beteiligung und/oder für den Eintritt<br />

eines Treugebers in die Gesellschaft als Kommanditist (Notar- und Gerichtskosten)<br />

trägt im Verhältnis zur Gesellschaft der neu eintretende Kommanditist<br />

beziehungsweise der unmittelbar als Kommanditist eintretende<br />

Treugeber . Für die Bearbeitung der Übertragung der Beteiligung oder im<br />

Falle des Eintritts eines Treugebers in die Gesellschaft als Kommanditist<br />

erhält der persönlich haftende Gesellschafter bzw . der Treuhandkommanditist<br />

von dem Eintretenden eine Pauschalvergütung in Höhe von € 100<br />

nebst Ersatz sämtlicher Kosten jeweils zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit<br />

diese anfällt .<br />

8. Soweit der Gesellschaft durch eine Übertragung der Beteiligung Abgaben<br />

und/oder Kosten, insbesondere Gewerbesteuermehrbelastungen entstehen,<br />

haben der übertragende Kommanditist und der neu eintretende Kommanditist<br />

diese Abgaben und/oder Kosten gem . § 16 als Gesamtschuldner<br />

zu tragen und der Gesellschaft zu erstatten . Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

ist in diesem Fall berechtigt, seine Zustimmung gem . § 3 Ziff . 5<br />

von einer angemessenen Sicherheitsleistung für den Erstattungsanspruch<br />

abhängig zu machen .<br />

9. Ein Angebot an und/oder eine Übertragung der Beteiligung auf Personen,<br />

die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder Australien<br />

insbesondere aufgrund Wohnsitz/Sitz, Staatsangehörigkeit oder einer dauerhaften<br />

Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung ansässig und/oder unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind, ist ausgeschlossen .<br />

§ 4 Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Gesellschafterkonten<br />

1. Persönlich haftender Gesellschafter ist die <strong>abakus</strong> Portfolio Management<br />

<strong>GmbH</strong> . Sie leistet keine Einlage .<br />

2. Kommanditisten sind<br />

a) Herr Dipl .-Ing . Hans-Martin Herbel mit einer Pflichteinlage in Höhe von<br />

€ 1 .000, die in voller Höhe in das Handelsregister als Haftsumme eingetragen<br />

wird,<br />

b) Frau Jutta Herbel mit einer Pflichteinlage in Höhe von € 1 .000, die in<br />

voller Höhe in das Handelsregister als Haftsumme eingetragen wird,<br />

c) die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Pflichteinlage<br />

in Höhe von € 1 .000 für eigene Rechnung, die in voller Höhe in<br />

das Handelsregister als Haftsumme eingetragen wird .<br />

Die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist berechtigt und<br />

von den Gesellschaftern bzw . Treugebern unter Befreiung von § 181 BGB<br />

bevollmächtigt, ihre Pflichteinlage gemäß § 4 Ziff . 3 durch Erklärung<br />

gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter zu erhöhen und den<br />

erhöhten Kommanditanteil als Treuhandkommanditist im eigenen Namen<br />

für Rechnung von Treugebern anteilig zu halten . Das Recht zur Erhöhung<br />

der Pflichteinlage endet, wenn der persönlich haftende Gesellschafter dem<br />

Treuhandkommanditisten nach Maßgabe von § 4 Ziff . 3 mitteilt, dass kein<br />

weiteres Kommanditkapital aufzunehmen ist .<br />

Vor der Eintragung der vorgenannten Kommanditisten in das Handelsregister<br />

besteht zwischen ihnen und der Gesellschaft ein atypisch stilles Gesellschaftsverhältnis,<br />

auf das die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend anzuwenden sind .<br />

Ein Agio wird auf die vorgenannten Pflichteinlagen der vorgenannten Kommanditisten<br />

nicht erhoben .<br />

<strong>3.</strong> Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt und von den Gesellschaftern<br />

unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt – unbeschadet


der sich aus § 4 Ziff . 12 ergebenden bzw . vorgesehenen Möglichkeit von<br />

Kapitalerhöhungen –,<br />

a) das Kommanditkapital auf € 25 Millionen (zzgl . 5 % Agio auf<br />

€ 24 .997 .000) durch Beteiligung weiterer Kommanditisten oder durch<br />

Beteiligung von Treugebern über den Treuhandkommanditisten zu erhöhen;<br />

b) das Kommanditkapital über den Betrag von € 25 Millionen (zzgl . 5 %<br />

Agio auf € 24 .997 .000) hinaus auf bis zu € 50 Millionen (zzgl . 5 % Agio<br />

auf € 49 .997 .000) durch Beteiligung weiterer Kommanditisten oder<br />

durch Beteiligung von Treugebern über den Treuhandkommanditisten zu<br />

erhöhen;<br />

c) die Kapitalaufnahme zu beenden, bevor der Betrag von € 25 Millionen<br />

(zzgl . 5 % Agio auf € 24 .997 .000) gem . lit . a) oder die Erhöhung des<br />

Kommanditkapitals über den Betrag von € 25 Millionen (zzgl . 5 % Agio<br />

auf € 24 .997 .000) hinaus gem . lit . b) erreicht ist .<br />

Spätestens zum 31 . Dezember 2011 ist der persönlich haftende Gesellschafter<br />

nicht mehr berechtigt, weiteres Kommanditkapital aufzunehmen .<br />

Die Mindestzeichnungssumme der jeweiligen Pflichteinlage – mit Ausnahme<br />

der Pflichteinlagen der in § 4 Ziff . 2 genannten Kommanditisten – beträgt<br />

€ 5 .000 . Beteiligen sich Ehegatten, ist diese Voraussetzung bezüglich<br />

der zusammenzurechnenden Beteiligungen zu erfüllen . Höhere Zeichnungssummen<br />

müssen durch 1 .000 ohne Rest teilbar sein .<br />

Betreffend das erhöhte Kommanditkapital wird 1 % davon als Haftsumme<br />

in das Handelsregister eingetragen . Beteiligen sich Anleger als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten, erhöht sich die für den Treuhandkommanditisten<br />

in das Handelregister eingetragene Haftsumme entsprechend .<br />

Die in das Handelsregister einzutragenden Haftsummen richten sich nach<br />

dem Einzahlungsstand der zum Ende eines jeden Geschäftsjahres seitens<br />

der Kommanditisten tatsächlich eingezahlten Pflichteinlagen, wobei die<br />

Eintragung der Haftsummen entsprechend der tatsächlich eingezahlten<br />

Pflichteinlagen auch früher und mehrmals in einem Geschäftsjahr erfolgen<br />

kann . Die Eintragung der Haftsummen erfolgt jedoch nicht, bevor die<br />

Voraussetzungen gem . § 3 Ziff . 1 erfüllt und die Freigabebedingungen<br />

gem . § 6 Ziff . 3 eingetreten sind . § 4 Ziff . 8 bleibt unberührt .<br />

4. Die Gesellschafter unterliegen nicht dem Wettbewerbsverbot gemäß § 112<br />

HGB .<br />

5. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als<br />

Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus<br />

den nicht abdingbaren §§ 171 f . HGB etwas anderes ergibt .<br />

6. Das Kommanditkapital ist seitens der Kommanditisten wie folgt einzuzahlen:<br />

• 100 % der Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio hierauf innerhalb von 14<br />

Tagen nach Aufforderung durch den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

auf das Konto der Gesellschaft bei der<br />

Volksbank Ulm-Biberach eG, BLZ 630 901 00, Kto . Nr . 149800002 bzw .<br />

Bayerische Landesbank, BLZ 700 500 00, Kto . Nr . 4172897<br />

7. Die Einzahlungen der Kommanditisten werden zunächst auf das Agio und<br />

sodann auf die Pflichteinlage angerechnet .<br />

8. Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt, einzelnen Kommanditisten<br />

die Einzahlung der Pflichteinlage abweichend von den vertraglichen<br />

Vereinbarungen zuzugestehen sowie die Pflichteinlage der einzelnen Kommanditisten<br />

nach erfolgloser Mahnung auf das tatsächlich eingezahlte Kapital<br />

herabzusetzen, soweit die Mindestzeichnungssumme hierdurch nicht<br />

unterschritten wird . § 3 Ziff . 1 lit . b) gilt insoweit nicht .<br />

9. Für jeden Kommanditisten wird ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das<br />

sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt:<br />

– dem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto I)<br />

– dem Gewinn- und Verlustkonto (Kapitalkonto II)<br />

– dem Privatkonto<br />

Das feste Kapitalkonto I bestimmt sich nach der eingezahlten Pflichteinlage<br />

des Kommanditisten ohne Agio . Nach dem Stand dieses Kontos bemessen<br />

sich die Stimmrechte des Kommanditisten sowie die Ergebnisverteilung .<br />

Auf dem Kapitalkonto II werden die dem einzelnen Kommanditisten zugewiesenen<br />

Gewinn- und Verlustanteile gebucht .<br />

Auf dem Privatkonto werden etwaige weitere Einlagen des jeweiligen Kommanditisten<br />

sowie sämtliche Entnahmen und Auszahlungen gebucht .<br />

Ferner wird bei der Gesellschaft ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagekonto<br />

geführt, auf welches das gezahlte Agio eines jeden Kommanditisten<br />

als Kapitalrücklage gebucht wird . Es dient unter anderem zur Begleichung<br />

anteiliger Kapitalbeschaffungskosten und wird gelöscht, soweit das<br />

handelsrechtlich zulässig ist . Soweit Kapitalbeschaffungskosten eingespart<br />

werden, kann die Gesellschaft auf die Zahlungen eines Agios ganz oder<br />

teilweise verzichten .<br />

Sämtliche Konten werden nicht verzinst und gewähren mit Ausnahme des<br />

Kapitalkontos I keine Gesellschafterrechte .<br />

Treugeber, die unmittelbar Kommanditisten der Gesellschaft werden, übernehmen<br />

die vorgenannten Konten des Treuhandkommanditisten anteilig .<br />

10. Alle Kommanditisten bevollmächtigen hiermit beziehungsweise mit ihrem<br />

Beitritt den persönlich haftenden Gesellschafter unter Befreiung von den<br />

Vorschriften des § 181 BGB in ihrem Namen,<br />

a) ihren Beitritt als Kommanditist zur Gesellschaft in das Handelsregister<br />

anzumelden;<br />

b) alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, welche zur Aufnahme<br />

und beim Ausscheiden von Kommanditisten erforderlich sind;<br />

c) sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen, die jetzt<br />

und künftig für die Gesellschaft erforderlich sind oder werden . Dazu gehören<br />

auch die Anmeldung eines etwaigen Ausscheidens des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters mit oder ohne Eintritt eines Nachfolgers und<br />

die Erhöhung und Herabsetzung von Pflichteinlagen – nicht jedoch die<br />

Erhöhung der Haftsumme bezüglich der eingegangenen Beteiligung –<br />

und des Beitritts oder des Ausscheidens von Kommanditisten .<br />

Die Kommanditisten sind verpflichtet, dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

bei ihrem Beitritt eine Vollmachtsurkunde vorstehenden Inhalts in<br />

notariell beglaubigter Form zu übergeben, die auch bei einem Wechsel des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters für dessen Nachfolger maßgeblich<br />

und wirksam bleibt . Die Vollmacht besteht unwiderruflich, solange der<br />

Kommanditist der Gesellschaft angehört . Sie erlischt nicht durch den Tod<br />

des Vollmachtgebers . Soweit erforderlich sind die Kommanditisten verpflichtet,<br />

dem Nachfolger des persönlich haftenden Gesellschafters gesondert<br />

eine entsprechende Vollmacht zu erteilen .<br />

Die Kommanditisten bevollmächtigen durch ihren Beitritt den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter zur Entgegennahme der steuerlichen Feststellungsbescheide<br />

(Empfangsvollmacht) . Die Vollmacht gilt auch nach dem<br />

Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft fort, wenn sie nicht<br />

sowohl gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter als auch gegenüber<br />

dem zuständigen Finanzamt widerrufen wird .<br />

11. § 4 Ziff . 10 gilt entsprechend für Treugeber, die unmittelbar Kommanditist<br />

der Gesellschaft werden .<br />

12. Der persönlich haftende Gesellschafter ist zu weiteren Kapitalerhöhungen<br />

und Aufnahme weiterer Gesellschafter über das Kommanditkapital gemäß<br />

§ 4 Ziff . 3 hinaus berechtigt, um aufgenommene Darlehen durch Eigenkapital<br />

zu ersetzen oder sich verwaltungstechnisch ergebende Überzeichnungen<br />

in wirtschaftlich vertretbarem Umfang (bis zu maximal 5 % des in<br />

§ 4 Ziff . 3 aufgeführten Kommanditkapitals) anzunehmen .<br />

§ 5 Beendigung der Beteiligung<br />

1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis gem . § 3 Ziff . 2 kündigt, zum Schluss des<br />

Geschäftsjahres, zu dem wirksam gekündigt wurde;<br />

b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt<br />

wird, mit dem Zugang des Kündigungsschreibens;<br />

c) er seiner Verpflichtung zur Beibringung des für die Identifikationsprüfung<br />

nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Nachweises gemäß § 1<br />

Ziff . 8 innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Aufforderung durch den<br />

persönlich haftenden Gesellschafter nicht nachgekommen ist, mit dem<br />

Zugang der Ausschlusserklärung der Gesellschaft, zu deren Abgabe<br />

hiermit alle Gesellschafter den persönlich haftenden Gesellschafter unter<br />

Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB beauftragen;<br />

d) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />

mangels Masse abgelehnt wird;<br />

e) sein Auseinandersetzungsguthaben von einem Privatgläubiger gepfändet<br />

wird und die Pfändung mindestens 3 Monate ununterbrochen bestehen<br />

bleibt, mit dem Schluss des bei Fristende laufenden Geschäftsjahres;<br />

f) er in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder Australien<br />

insbesondere aufgrund Wohnsitz/Sitz, Staatsangehörigkeit oder einer<br />

dauerhaften Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung ansässig oder<br />

unbeschränkt steuerpflichtig wird, mit dem Zugang der Ausschlusserklärung<br />

der Gesellschaft, zu deren Abgabe hiermit alle Gesellschafter den<br />

persönlich haftenden Gesellschafter unter Befreiung von den Vorschriften<br />

des § 181 BGB beauftragen;<br />

g) ihm das Gesellschaftsverhältnis gem . § 13 Ziff . 2 gekündigt wird, mit<br />

dem Zugang des Kündigungsschreibens .<br />

2. Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus, so ist der persönlich<br />

haftende Gesellschafter berechtigt, in Höhe der Beteiligung des Ausscheidenden<br />

einen oder mehrere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen,<br />

der bzw . die die Beteiligung und das Kapitalkonto übernimmt bzw .<br />

übernehmen . Der persönlich haftende Gesellschafter ist in diesen Fällen<br />

auch berechtigt, anstelle der Neuaufnahme entsprechende Fremdmittel für<br />

die Gesellschaft aufzunehmen, um das Auseinandersetzungsguthaben bedienen<br />

zu können . Ein Anspruch des ausscheidenden Kommanditisten auf<br />

Sicherheitsleistung für Freistellungsansprüche besteht nicht .<br />

<strong>3.</strong> Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter aus wichtigem Grund oder<br />

durch Kündigung gemäß § 3 Ziff . 2 aus, so können die Kommanditisten<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

123


durch Mehrheitsbeschluss einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter<br />

bestellen, der ohne Auseinandersetzung der Gesellschaft als persönlich<br />

haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eintritt, und zwar mit denselben<br />

Rechten und Pflichten wie der ausgeschiedene persönlich haftende<br />

Gesellschafter . Ein Anspruch des ausscheidenden persönlich haftenden Gesellschafters<br />

auf Sicherheitsleistung für Freistellungsansprüche besteht<br />

nicht .<br />

4. Scheidet der Treuhandkommanditist aus wichtigem Grund oder durch Kündigung<br />

gemäß § 3 Ziff . 2 aus, bestellen die Treugeber durch Mehrheitsbeschluss<br />

einen neuen gemeinsamen Treuhandkommanditisten, mit dem das<br />

Treuhandverhältnis fortgesetzt wird, soweit Treugeber nicht unmittelbar in<br />

die Gesellschaft als Kommanditisten eintreten .<br />

5. Der jeweilige Gesellschafter ist verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse über sein Vermögen der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen<br />

. Eine eigene Ermittlungspflicht besteht für den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter oder den mit der Geschäftsbesorgung etwaig beauftragten<br />

Dritten nicht .<br />

§ 6 Vertretung, Geschäftsführung, Mittelfreigabekontrolle,<br />

Tätigkeitsvergütungen<br />

1. Die Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter . Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben<br />

Dritter bedienen . Der persönlich haftende Gesellschafter und seine Organe<br />

sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit .<br />

2. Der persönlich haftende Gesellschafter ist zur Vornahme aller Rechtshandlungen<br />

und Maßnahmen berechtigt, die für den Gesellschaftszweck erforderlich<br />

und zweckmäßig sind und die zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören<br />

.<br />

Zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören insbesondere alle Investitionen<br />

in Anlageobjekte der in § 2 genannten Märkte, die Gründung, der Erwerb<br />

und die Beteiligung an Unternehmen gleich welcher Rechtsform, auch<br />

wenn diese fremdfinanziert sind, die in den vorgenannten Märkten tätig<br />

sind oder werden, die Anlage der Liquiditätsreserve in z . B . Zinsanlagen,<br />

Tagesgeld, Festgeld, Real Estate Investment Truts (REITs) und Wertpapiere<br />

sowie der Abschluss von Devisentermin-, Devisenoptions- oder ähnlicher<br />

Geschäfte zur Absicherung von Kursrisiken .<br />

Darüber hinaus zählen zum laufenden Geschäftsbetrieb insbesondere der<br />

Abschluss von Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen, Beratungsverträgen<br />

sowie von Verträgen über die wirtschaftliche Konzeption<br />

der Gesellschaft und die Eigenkapitalvermittlung . Ungeachtet dessen stimmen<br />

die Gesellschafter diesen Verträgen mit ihrem Beitritt zu, soweit die<br />

Gesellschaft solche Verträge bereits abgeschlossen hat .<br />

Als über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehend und damit zustimmungsbedürftig<br />

gelten insbesondere, jedoch unbeschadet abweichender<br />

Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die in § 8 Ziff . 3 genannten Gegenstände<br />

. Diese bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter .<br />

<strong>3.</strong> Die auf das Gesellschaftskonto eingezahlten Pflichteinlagen unterliegen<br />

einer zeitlich und inhaltlich begrenzten Mittelfreigabekontrolle . Der Mittelfreigabekontrolleur<br />

gibt die auf das Gesellschaftskonto eingezahlten Pflichteinlagen<br />

der Kommanditisten erstmals zur Verfügung der Gesellschaft frei,<br />

wenn ein Kommanditkapital (inkl . Gründungsgesellschafter) von € 500 .000<br />

eingezahlt ist und mit der ersten Freigabe Investitionen in mindestens zwei<br />

verschiedene der im Folgenden aufgeführten Märkte mit einem Gesamtvolumen<br />

von mindestens € 400 .000 erfolgen . Weitere Freigaben unterliegen<br />

dann keiner weiteren Voraussetzung, außer dass künftige Investitionen in<br />

einen der im Folgenden aufgeführten Märkte erfolgen müssen:<br />

• Transport und Logistik<br />

– <strong>Co</strong>ntainer und ähnliche Transportmittel aller Art<br />

– Schiffe aller Art (z . B . Handelsschiffe, Kreuzfahrtschiffe)<br />

– Flugzeuge aller Art (z . B . Transportflugzeuge, Personenflugzeuge)<br />

– Sonstige Investitionen in Transportmittel<br />

• Umwelt und Energie<br />

– Strom (z . B . Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft, Geothermie)<br />

– Wärme (z . B . Solar, Biogas)<br />

– Kraftstoffe (z . B . Öl, Gas)<br />

– Wasser<br />

– Sonstiges<br />

• Versicherungen<br />

– Erstmarkt (z . B . Lebensversicherungen, Rentenversicherungen)<br />

– Zweitmarkt (z . B . Lebensversicherungen, Rentenversicherungen)<br />

– Sonstige Versicherungen (z . B . Risikolebensversicherungen)<br />

• Immobilien<br />

– Gewerbeimmobilien<br />

– Wohnimmobilien<br />

– Sonstige Immobilien (z . B . Logistikimmobilien, Waschanlagen, Pflegeimmobilien)<br />

124 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

• Private Equity, Venture Capital<br />

– Unternehmensbeteiligungen<br />

– Sonstige Beteiligungen<br />

• Weitere Märkte<br />

– z . B . Infrastruktur, Wald, Rohstoffe, Triebwerke<br />

• Liquiditätsreserve<br />

– z . B . Zinsanlagen, Tagesgeld, Festgeld, REITs, Wertpapiere<br />

– Devisentermingeschäfte<br />

Hinsichtlich der Investitionsnebenkosten (Dienstleistungsgebühren, Verwaltungskosten<br />

und sonstige Nebenkosten sowie laufende Kosten) wird<br />

der Mittelfreigabekontrolleur über die eingezahlten Einlagen verfügen, soweit<br />

diese verwandt werden sollen zur Erfüllung<br />

• der fälligen Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus<br />

– Rechtsberatungsverträgen;<br />

– Steuerberatungsverträgen;<br />

– beauftragten Gutachten<br />

(z . B . Gutachten im Zusammenhang mit den Investitionen);<br />

– dem Treuhandvertrag;<br />

– dem Mittelfreigabekontrollvertrag;<br />

– Bankgebühren<br />

(z . B . aus Darlehensverträgen oder Kontoführungsverträgen);<br />

– Notar- und Gerichtsgebühren;<br />

– dem Dienstleistungsvertrag (Prospektierung, Marketing);<br />

– dem Konzeptionsvertrag;<br />

– der Haftungsvergütung, der Geschäftsführungsvergütung, der Anlegerverwaltungsvergütung,<br />

der Treuhandvergütung sowie weiteren im Gesellschaftsvertrag<br />

der Gesellschaft geregelten Vergütungen und Aufwendungsersatzansprüchen;<br />

– Eigenkapitalvermittlungsverträgen;<br />

– den für die Verwaltung anfallenden Sachkosten (Versicherungsprämien,<br />

Lizenzgebühren, Kosten der Gesellschafterversammlung, Porto, Kopier-<br />

und Druckkosten, o .ä .)<br />

– beschlossenen oder vorgesehenen Ausschüttungen an die Gesellschafter<br />

(Entnahmen) .<br />

• etwaiger fälliger gesetzlicher und/oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen<br />

.<br />

Auch insoweit erfolgt eine Mittelfreigabe erst, wenn ein Kommanditkapital<br />

(inkl . Gründungsgesellschafter) von € 500 .000 eingezahlt ist und die erste<br />

Mittelfreigabe für Investitionen in mindestens zwei der vorgenannten Märkte<br />

erfolgt ist .<br />

4. Für die Übernahme der Haftung und Geschäftsführung in der Platzierungsphase<br />

erhält der persönlich haftende Gesellschafter einmalig eine Vergütung<br />

von 0,375 % des eingezahlten Kommanditkapitals zum Zeitpunkt der<br />

Beendigung der Platzierung (netto, ggf . zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer) .<br />

Zudem erhält der persönlich haftende Gesellschafter für die Anlegerverwaltung<br />

in der Platzierungsphase einmalig eine Vergütung von 0,375 %<br />

des eingezahlten Kommanditkapitals zum Zeitpunkt der Beendigung der<br />

Platzierung (netto, ggf . zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer) . Beide Vergütungen<br />

werden mit Beendigung der Platzierung fällig . Der persönlich haftende<br />

Gesellschafter ist jedoch berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen<br />

monatlich auf Basis des bis dahin eingezahlten Kommanditkapitals<br />

zu verlangen .<br />

Darüber hinaus erhält der persönlich haftende Gesellschafter für die Übernahme<br />

der Haftung und Geschäftsführung ab dem 1 . Januar 2010 jährlich<br />

eine Vergütung von 0,375 % des eingezahlten Kommanditkapitals zum<br />

31 . Dezember eines jeden vorangegangenen Geschäftsjahres (netto, ggf .<br />

zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer) . Ferner erhält der persönlich haftende Gesellschafter<br />

für die Anlegerverwaltung ab dem 1 . Januar 2010 jährlich eine<br />

Vergütung von 0,375 % des eingezahlten Kommanditkapitals zum 31 . Dezember<br />

eines jeden vorangegangenen Geschäftsjahres (netto, ggf . zzgl .<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer) . Beide vorgenannten Vergütungen erhöhen<br />

sich erstmals ab dem 1 . Januar 2012 jährlich um 2 % gegenüber dem Vorjahr<br />

und sind monatlich vorschüssig zur Zahlung fällig . Laufende Aufwendungen<br />

der Gesellschaft sind nicht von diesen Vergütungen abgedeckt,<br />

sondern zusätzlich von der Gesellschaft zu tragen . Zusätzliche Leistungen<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters zugunsten eines einzelnen Kommanditisten<br />

werden diesem gesondert in Rechnung gestellt .<br />

5. Die Vergütung für den Treuhandkommanditisten beträgt in der Platzierungsphase<br />

einmalig 0,275 % des eingezahlten Kommanditkapitals zum<br />

Zeitpunkt der Beendigung der Platzierung (netto, ggf . zzgl . gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer) . Sie wird mit der Beendigung der Platzierung fällig . Der<br />

Treuhandkommanditist ist jedoch berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen<br />

monatlich auf Basis des bis dahin eingezahlten Kommanditkapitals<br />

zu verlangen .<br />

Darüber hinaus erhält der Treuhandkommanditist für seine Tätigkeit ab<br />

dem 1 . Januar 2010 jährlich eine Vergütung von 0,1 % des eingezahlten<br />

Kommanditkapitals zum 31 . Dezember eines jeden vorangegangenen Geschäftsjahres<br />

(netto, ggf . zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer) . Die Vergütung


wird von der Gesellschaft gezahlt, da sie durch den Treuhandkommanditisten<br />

in Bezug auf die Treugeber von der Verwaltungstätigkeit entlastet<br />

wird . Die Vergütung ändert sich nicht, auch wenn Treugeber unmittelbar<br />

Kommanditisten werden . Sie erhöht sich erstmals ab dem 1 . Januar 2012<br />

jährlich um 2 % gegenüber dem Vorjahr und ist monatlich vorschüssig zur<br />

Zahlung fällig .<br />

6. Die in § 6 Ziff . 4 und Ziff . 5 genannten jährlichen Vergütungen des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters und Treuhandkommanditisten gelten als<br />

Kosten der Gesellschaft .<br />

§ 7 Beirat, Kontrollrechte<br />

1. Die Gesellschaft ist berechtigt, einen Beirat, bestehend aus drei Personen<br />

zu bestellen .<br />

2. Zwei Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von drei Jahren in einem<br />

Wahlgang durch die Gesellschafter gewählt . Wiederwahl ist möglich . Ein<br />

Mitglied wird durch den persönlich haftenden Gesellschafter bestimmt .<br />

<strong>3.</strong> Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden .<br />

4. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung . Er tagt am Sitz der Gesellschaft<br />

. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst .<br />

5. Die Aufgaben des Beirats bestehen darin, den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

bei der Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben im Rahmen des<br />

§ 6 zu überwachen, die Widerspruchs- und Kontrollrechte gemäß §§ 164,<br />

166 HGB wahrzunehmen, soweit diese nicht von den Kommanditisten<br />

selbst ausgeübt werden, und auch beratend tätig zu sein . Hierbei ist der<br />

Beirat berechtigt, die Bücher der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen,<br />

von der Geschäftsführung entsprechend § 90 Abs . 1 AktG halbjährlich Berichte<br />

zu verlangen, die über die wesentlichen Geschäftsvorfälle berichten,<br />

und jederzeit eine Gesellschafterversammlung einzuberufen oder ein<br />

schriftliches Beschlussverfahren zu veranlassen .<br />

6 . Für ihre Tätigkeit erhalten die Beiratsmitglieder neben dem Ersatz der notwendigen<br />

Aufwendungen eine angemessene Tätigkeitsvergütung zzgl . etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer, die von den Gesellschaftern durch Beschluss<br />

festgesetzt wird . Die Tätigkeitsvergütungen gelten als Kosten der<br />

Gesellschaft .<br />

7. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens – etwa durch Ableben, Amtsniederlegung<br />

– oder dauerhafter persönlicher Verhinderung eines Beiratsmitgliedes<br />

über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten kann entsprechend<br />

der Regelung in § 7 Ziff . 2 für ein gewähltes Beiratsmitglied ein Ersatzmitglied<br />

gewählt werden bzw . für das durch den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

bestimmte Beiratsmitglied ein Ersatzmitglied durch den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter bestimmt werden, dessen Amtszeit jeweils mit<br />

der Regelamtszeit des ausgeschiedenen beziehungsweise dauerhaft verhinderten<br />

Beiratsmitgliedes endet .<br />

§ 8 Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit nicht Gesetz oder dieser Vertrag<br />

etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und<br />

stimmberechtigten Stimmen gefasst . Enthaltungen gelten als nicht abgegebene<br />

Stimmen . Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt .<br />

2. Jeder Kommanditist hat für je voll eingezahlte € 1 .000 seiner Pflichteinlage<br />

eine Stimme . Vertretung durch Dritte ist möglich .<br />

Treugeber sind berechtigt, das Stimmrecht des Treuhandkommanditisten<br />

entsprechend ihrem Anteil selbst in der Gesellschafterversammlung oder<br />

bei schriftlichen Beschlussfassungen auszuüben . Soweit Treugeber nicht<br />

selbst abstimmen oder durch einen Dritten abstimmen lassen, nimmt der<br />

Treuhandkommanditist ihr Stimmrecht entsprechend den Weisungen des<br />

jeweiligen Treugebers gespalten wahr oder wird sich der Stimme enthalten,<br />

soweit Weisungen nicht erteilt werden .<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter hat 10 Stimmen .<br />

<strong>3.</strong> Ist Gegenstand der Beschlussfassung<br />

a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

b) die Auflösung oder Umwandlung des Unternehmens<br />

c) die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines wesentlichen<br />

Teiles davon<br />

d) die vollständige oder teilweise Einstellung des Gewerbebetriebes<br />

e) die Aufnahme neuer und/oder die Aufgabe bestehender Geschäftszweige<br />

f) die Eingehung von Bürgschaften, Garantien u . dgl ., sofern nicht zum<br />

Abschluss von Devisentermin-, Devisenoptions- oder ähnlicher Geschäfts<br />

notwendig<br />

g) die Begebung von Wechseln<br />

h) der Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Gewinnabführungsverträgen,<br />

nach denen sich Unternehmen verpflichten, ihr ganzes<br />

Ergebnis an die Gesellschaft abzuführen, soweit dies zur Ausführung des<br />

Gesellschaftsgegenstands nicht erforderlich ist<br />

i) die Aufnahme von Fremdkapital, soweit dieses 10 % des Kommanditkapitals<br />

überschreitet und eine Laufzeit von mehr als 60 Monaten hat<br />

j) die Fortsetzung der Gesellschaft über den 31 . Dezember 2021 hinaus<br />

k) der Ausschluss des persönlich haftenden Gesellschafters aus wichtigem<br />

Grund und die Bestellung eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters<br />

so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 2/3, im Falle der<br />

Umwandlung der Gesellschaft von 3/4 der abgegebenen und stimmberechtigten<br />

Stimmen . Die Aufnahme zusätzlicher persönlich haftender Gesellschafter<br />

ist nur mit Zustimmung des vorhandenen persönlich haftenden<br />

Gesellschafters zulässig .<br />

4. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen<br />

verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen,<br />

unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung . Die im<br />

Gesellschaftsvertrag aufgeführten oder sich aus dem Gesetz ergebenden<br />

Rechte des persönlich haftenden Gesellschafters können nicht durch Gesellschafterbeschluss<br />

aufgehoben oder beschränkt werden, wenn hierfür<br />

nicht ein wichtiger Grund besteht . Ob und inwieweit ein wichtiger Grund<br />

vorliegt, kann nicht durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden .<br />

§ 9 Gesellschafterversammlungen,<br />

schriftliche Beschlussfassung<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden entweder im Rahmen einer Gesellschafterversammlung<br />

oder im schriftlichen Beschlussverfahren herbeigeführt . In<br />

den Fällen des § 8 Ziff . 3 b), c), d), e) und k) ist das schriftliche Beschlussverfahren<br />

ausgeschlossen . Wird eine Gesellschafterversammlung einberufen,<br />

so führt der Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

oder eine von ihm benannte Person den Vorsitz (Versammlungsleiter) . Die<br />

Widerspruchs- und Kontrollrechte nach §§ 164, 166 HGB werden durch die<br />

Kommanditisten ausgeübt . Soweit die Kommanditisten die ihnen nach<br />

§§ 164, 166 HGB zustehenden Widerspruchs- und Kontrollrechte nicht<br />

selbst ausüben, werden sie vom Beirat wahrgenommen (§ 7 Ziff . 5) .<br />

2. Gesellschafterversammlungen beziehungsweise schriftliche Beschlussfassungen<br />

werden von dem persönlich haftenden Gesellschafter einberufen<br />

beziehungsweise durchgeführt, und zwar mindestens einmal jährlich zur<br />

Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses, zur Entlastung der<br />

Geschäftsführung und des Beirats und gegebenenfalls zur Wahl des Abschlussprüfers<br />

.<br />

Weiter finden Gesellschafterversammlungen oder schriftliche Beschlussfassungen<br />

in den von dem Gesetz bestimmten Fällen, zur Wahl eines Beirats<br />

und dann statt, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert beziehungsweise<br />

wenn Kommanditisten, die zusammen mehr als 10 % des<br />

stimmberechtigten Kommanditkapitals repräsentieren, oder der Beirat oder<br />

der Treuhandkommanditist eine Gesellschafterversammlung oder eine<br />

schriftliche Beschlussfassung unter schriftlicher Angabe der Gründe hierfür<br />

verlangen .<br />

<strong>3.</strong> Die Frist zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen beträgt mindestens<br />

14 Tage ab Absendung der Einberufung . Die Einberufung hat schriftlich<br />

an die der Gesellschaft zuletzt mitgeteilte Anschrift zu erfolgen und<br />

muss die Tagesordnung sowie die Gegenstände, über die Beschluss gefasst<br />

wird, enthalten . Die Einberufung gilt mit ihrer Absendung als zugegangen .<br />

Entsprechendes gilt für ein schriftliches Abstimmungsverfahren . Die Frist<br />

zur Abgabe der Stimmen beträgt bei schriftlicher Beschlussfassung 1 Monat<br />

ab Datum der Mitteilung über die schriftliche Beschlussfassung . Maßgeblich<br />

ist der Eingang bei der Gesellschaft .<br />

4. Beschlussfähigkeit bei Gesellschafterversammlungen liegt vor, wenn die<br />

Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen anwesend oder vertreten ist . Ist<br />

danach Beschlussfähigkeit nicht erreicht worden, so ist die Gesellschafterversammlung<br />

innerhalb von 1 Monat mit einer Frist von 14 Tagen erneut<br />

mit gleicher Tagesordnung einzuberufen . Die Gesellschafterversammlung<br />

ist dann in jedem Fall beschlussfähig . Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

kann stattdessen auch schriftlich abstimmen lassen, sofern nicht ein<br />

Beschluss gem . § 8 Ziff . 3 b), c), d), e) oder k) gefasst wird .<br />

Bei schriftlicher Beschlussfassung ist stets Beschlussfähigkeit gegeben . Es<br />

entscheidet die Mehrheit der abgegebenen stimmberechtigten Stimmen<br />

beziehungsweise bei Beschlussfassungen zu § 8 Ziff . 3 die qualifizierte<br />

Mehrheit von 2/3, im Falle der Umwandlung der Gesellschaft von 3/4 der<br />

abgegebenen stimmberechtigten Stimmen . Enthaltungen gelten als nicht<br />

abgegebene Stimmen .<br />

5. Jeder Kommanditist ist berechtigt, sich auf der Gesellschafterversammlung<br />

von einem Dritten vertreten zu lassen . Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen<br />

und gilt nur für die betreffende Gesellschafterversammlung .<br />

6. Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt, im Interesse der Gesellschaft<br />

auch andere Personen an Gesellschafterversammlungen teilnehmen<br />

zu lassen, deren Erscheinen er für erforderlich hält .<br />

7. Über die Ergebnisse von Gesellschafterversammlungen und schriftlichen<br />

Beschlussfassungen erfolgt eine gesonderte schriftliche Mitteilung an die<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

125


Gesellschafter durch den persönlich haftenden Gesellschafter . Beschlüsse<br />

der Gesellschaft können nur binnen einer Ausschlussfrist von 1 Monat plus<br />

2 Tagen seit Beschlussfassung – wenn diese im schriftlichen Beschlussverfahren<br />

erfolgt ist, seit Absendung der schriftlichen Mitteilung über das Ergebnis<br />

der Beschlussfassung – durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten<br />

werden . Maßgeblich ist der Eingang der Klage bei Gericht .<br />

8. § 9 Ziff . 1–7 gelten entsprechend für Treugeberversammlungen/schriftliche<br />

Beschlussfassungen, die grundsätzlich gemeinsam mit der Gesellschafterversammlung/schriftlichen<br />

Beschlussfassung stattfinden .<br />

§ 10 Jahresabschluss<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter stellt den Jahresabschluss auf . Er sendet<br />

die – soweit gesetzlich vorgeschrieben von einem Abschlussprüfer nach handelsrechtlichen<br />

Grundsätzen geprüfte – Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />

sowie die steuerliche Ergebnisrechnung den Kommanditisten und dem<br />

Beirat mit der Einberufung der jährlich vorgesehenen ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

oder zur Durchführung der schriftlichen Beschlussfassung zu .<br />

Auf Beschluss der Gesellschafter ist der Jahresabschluss auch dann von einem<br />

Abschlussprüfer zu prüfen, wenn eine Prüfung nicht gesetzlich vorgeschrieben<br />

ist .<br />

§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung, Auszahlungen<br />

1. Gewinne und Verluste sind allen Kommanditisten entsprechend im Verhältnis<br />

ihrer eingezahlten Pflichteinlagen zueinander zuzurechnen, unbeschadet<br />

§ 11 Ziff . 2 .<br />

2. Im Beitrittsjahr von Kommanditisten und ggf . in späteren Geschäftsjahren<br />

erfolgt die Zurechnung des Ergebnisses unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts<br />

mit der Maßgabe, dass Folgegewinne und -verluste dergestalt zugerechnet<br />

werden, dass die Kapitalkonten II sobald wie möglich einen Gleichstand<br />

im Verhältnis der eingezahlten Pflichteinlagen zueinander erhalten .<br />

<strong>3.</strong> Liquide Überschüsse, soweit diese nicht zur Deckung zukünftiger Kosten<br />

erforderlich sind, werden – unabhängig vom Ergebnis – in der Weise, in der<br />

diese der Gesellschaft aus Investitionen zufließen, anteilig an die Kommanditisten<br />

im Verhältnis ihrer eingezahlten Pflichteinlagen mindestens einmal<br />

jährlich nachschüssig ausgezahlt . Bis zum Ende der Platzierungsphase belaufen<br />

sich die Auszahlungen liquider Überschüsse auf maximal 3 % p . a .<br />

der eingezahlten Pflichteinlagen . Im Beitrittsjahr von Kommanditisten erfolgt<br />

die Auszahlung anteilig taggenau ab Beitritt .<br />

4. § 16 bleibt unberührt .<br />

§12 Abfindung<br />

1. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft gemäß<br />

§ 5 Ziff . 1 a), f) und g) richtet sich die Höhe der Abfindung nach dem<br />

Verkehrswert der Beteiligung . Der persönlich haftende Gesellschafter soll<br />

den Verkehrswert der Beteiligung von dem Steuerberater der Gesellschaft<br />

ermitteln lassen und von dem Abschlussprüfer der Gesellschaft oder, falls<br />

ein Abschlussprüfer nicht bestellt ist, von einem von der Gesellschaft beauftragten<br />

Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Gesellschaft testieren lassen .<br />

2. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft gem .<br />

§ 5 Ziff .1 b), c), d) und e) richtet sich die Höhe der Abfindung nach dem<br />

Buchwert der Beteiligung bzw . dem Verkehrswert, wenn dieser niedriger<br />

als der Buchwert ist .<br />

<strong>3.</strong> Bei entsprechender Liquidität ist die Abfindung innerhalb von 2 Monaten<br />

auszuzahlen, ansonsten kann ratenweise Auszahlung über die Dauer von 5<br />

Jahren über fünf Raten von mindestens 20 % ohne Zinsverpflichtung erfolgen<br />

. Zur Finanzierung des Abfindungsanspruchs ist die Gesellschaft auch<br />

berechtigt, bei nicht ausreichender Liquidität in Höhe des festen Kommanditanteiles<br />

des ausgeschiedenen Gesellschafters einen oder mehrere<br />

neue(n) Gesellschafter aufzunehmen, der/die die Kapitalkonten des ausgeschiedenen<br />

Gesellschafters übernimmt/übernehmen, ein Bankdarlehen<br />

aufzunehmen oder eine Kombination aller vorstehenden Maßnahmen vorzunehmen<br />

.<br />

4. § 16 bleibt unberührt .<br />

§ 13 Tod eines Gesellschafters<br />

1. Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt<br />

. Verstirbt ein Treugeber, so endet das Treuhandverhältnis . Im Zeitpunkt<br />

des Todes des Treugebers übernehmen die Erben den seitens des<br />

Treuhandkommanditisten für den verstorbenen Treugeber erworbenen<br />

(Teil-)Kommanditanteil einschließlich der damit verbundenen Rechte und<br />

Pflichten und treten anstelle des Treuhandkommanditisten unmittelbar als<br />

Kommanditisten aufschiebend bedingt durch ihre Eintragung im Handelsregister<br />

in die Gesellschaft ein . Sie werden bis zu ihrer Eintragung im Han-<br />

126 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

delsregister wie atypisch stille Gesellschafter behandelt . § 4 Ziff . 10 gilt<br />

entsprechend .<br />

2. Ist ein Erbe in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder<br />

Australien insbesondere aufgrund Wohnsitz/Sitz, Staatsangehörigkeit oder<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung ansässig oder<br />

unbeschränkt steuerpflichtig, so ist der persönlich haftende Gesellschafter<br />

unter Befreiung der Vorschriften des § 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt,<br />

die Beteiligung des betreffenden Erben als Kommanditist durch schriftliche<br />

einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung zu kündigen .<br />

<strong>3.</strong> Die Erbfolge ist durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins oder einer<br />

beglaubigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)<br />

nebst Testamentseröffnungsprotokoll nachzuweisen . Gleichzeitig haben<br />

die Erben/Vermächtnisnehmer schriftlich zu erklären/nachzuweisen, in<br />

welchem Land sie ansässig und/oder unbeschränkt steuerpflichtig sind .<br />

Mehrere Erben haben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen,<br />

der die Gesellschaftsrechte wahrzunehmen hat . Bis zur schriftlichen Benennung<br />

des Bevollmächtigten ruhen die Mitwirkungs-, Informations- und<br />

Stimmrechte aus der Kommanditbeteiligung . Im Falle der Erbauseinandersetzung<br />

darf die Mindestbeteiligungssumme des § 3 Ziff . 5 nicht unterschritten<br />

werden und die Beteiligungen müssen durch 1 .000 ohne Rest<br />

teilbar sein .<br />

4. Für Vermächtnisnehmer gelten die § 13 Ziff . 1 bis 3 entsprechend .<br />

5. § 3 Ziff . 8 und § 16 gelten entsprechend .<br />

§ 14 Rangrücktritt<br />

Die Gesellschafter treten mit ihren gesamten Auszahlungsansprüchen sowie<br />

ihrem jeweiligen Abfindungsanspruch im Rang hinter die Erfüllung fälliger Forderungen<br />

von Gläubigern zurück .<br />

§ 15 Auflösung der Gesellschaft<br />

1. Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist schon jetzt der persönlich<br />

haftende Gesellschafter oder ein von dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

benannter anderer Dritter zum Liquidator bestimmt .<br />

2. Zum Zwecke der Liquidation wird das Gesellschaftsvermögen veräußert .<br />

Nach Ablösung aller Verbindlichkeiten erhält der Liquidator eine Liquidationsvergütung<br />

in Höhe von 5 % des verbleibenden Überschusses . Anschließend<br />

wird der so ermittelte Restüberschuss an alle Gesellschafter im Verhältnis<br />

ihrer festen Kapitalkonten zueinander verteilt .<br />

<strong>3.</strong> § 16 bleibt unberührt .<br />

§ 16 Abgaben- und Kostenbelastung der Gesellschaft<br />

1. Soweit der Gesellschaft durch Handlungen eines Kommanditisten, das Verhalten<br />

eines Kommanditisten oder aufgrund der Rechtspersönlichkeit/<br />

Rechtsform eines Kommanditisten Abgaben und/oder Kosten (z . B . Steuern,<br />

Gebühren, Beiträge, Kosten für Steuererklärungen im Ausland) entstehen,<br />

sind diese Abgaben und/oder Kosten von dem die Abgaben und/oder<br />

Kosten auslösenden Kommanditisten zu tragen . Dies gilt insbesondere für<br />

Gewerbesteuermehrbelastungen, die durch Veräußerung, sonstige Übertragung<br />

oder Aufgabe der Beteiligung an der Gesellschaft entstehen, nicht<br />

jedoch für Gewerbesteuermehrbelastungen, die durch Tätigkeitsvergütungen<br />

eines Kommanditisten entstehen .<br />

2. Im Falle von Abgaben und/oder Kosten gem . § 16 Ziff . 1, steht der Gesellschaft<br />

gegen den die Abgaben und/oder Kosten auslösenden Kommanditisten<br />

und seinen etwaigen Rechtsnachfolger ein Erstattungsanspruch<br />

gegen Vorlage des Steuerbescheides bzw . eines geeigneten, die Erstattungsforderung<br />

begründenden Nachweises zu .<br />

<strong>3.</strong> Solange und soweit der nach § 16 Ziff . 2 bestehende Erstattungsanspruch<br />

nicht oder nicht vollständig beziffert und/oder nachgewiesen werden kann,<br />

ist die Gesellschaft berechtigt, als Sicherheit für den Erstattungsanspruch<br />

ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des voraussichtlichen Erstattungsbetrages<br />

gegenüber dem Anspruch des die Abgaben und/oder Kosten auslösenden<br />

Kommanditisten und seinen etwaigen Rechtnachfolger auf Auszahlung<br />

der liquiden Überschüsse gem . § 11, der Abfindung gem . § 12 oder des<br />

Liquidationserlöses gem . § 15 geltend zu machen . Im Falle der Übertragung<br />

der Beteiligung, kann der persönlich haftende Gesellschafter seine nach § 3<br />

Ziff . 5 erforderliche Zustimmung von einer angemessenen Sicherheitsleistung<br />

für den Erstattungsanspruch abhängig machen . Sobald eine endgültige<br />

Bezifferung und/oder ein endgültiger Nachweis des Erstattungsanspruchs<br />

möglich ist, hat die Gesellschaft ihren Erstattungsanspruch<br />

unverzüglich abzurechnen bzw . mit der zurückbehaltenen Auszahlung der<br />

liquiden Überschüsse gem . § 11, der Abfindung gem . § 12 oder des Liquidationserlöses<br />

gem . § 15 zu verrechnen .<br />

4. Soweit die Abgaben und/oder Kosten gem . § 16 Ziff . 1 durch einen Treugeber<br />

ausgelöst werden, tritt der Treuhandkommanditist alle ihm im Zusammenhang<br />

mit den Abgaben und/oder Kosten gegenüber dem Treugeber


und seinem etwaigen Rechtsnachfolger zustehenden gegenwärtigen und<br />

künftigen Ansprüche an die Gesellschaft ab . Die Gesellschaft nimmt diese<br />

Abtretung an .<br />

§ 17 Datenschutz<br />

Die auf dem Zeichnungsschein (Beitrittserklärung) zur Person des Kommanditisten<br />

und seiner Beteiligung enthaltenen Angaben werden entsprechend den<br />

Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unter Einsatz von EDV-<br />

Anlagen durch die Gesellschaft erhoben, verarbeitet und/oder genutzt; der<br />

Kommanditist nimmt hiervon zustimmend Kenntnis . Die Datenverarbeitung umfasst<br />

auch die Übermittlung dieser Daten an die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, die demark AG, rechtlichen und<br />

steuerlichen Beratern der Gesellschaft sowie den vom Kommanditisten ggf . benannten<br />

Steuerberater . Darüber hinaus umfasst die Datenverarbeitung auch die<br />

Übermittlung der Daten an in- und ausländische Berater und Geschäftsführer<br />

von Gesellschaften, an denen sich die Gesellschaft beteiligt, soweit rechtliche,<br />

insbesondere gesetzliche oder behördliche Verpflichtungen gegeben sind oder<br />

der Gesellschaft bei fehlender Übermittlung ein wirtschaftlicher oder rechtlicher<br />

Nachteil droht .<br />

§ 18 Schlussbestimmungen<br />

1. Die Kosten der Gesellschaftsgründung trägt die Gesellschaft .<br />

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen zu<br />

ihrer Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses .<br />

<strong>3.</strong> Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für Streitigkeiten<br />

aus diesem Vertrag ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dieser Gerichtsstand<br />

gesetzlich zulässig vereinbart werden kann .<br />

4. Mitteilungen an die Gesellschafter werden an die letzte vom Gesellschafter<br />

übermittelte Anschrift übersandt . Sie gelten spätestens nach Ablauf von<br />

drei Werktagen ab Absendung als zugegangen, soweit dieser Vertrag<br />

nichts anderes bestimmt .<br />

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,<br />

so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages<br />

hierdurch nicht berührt . Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine<br />

wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten<br />

wirtschaftlich in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt . Entsprechendes<br />

gilt, wenn Lücken im Vertrag festgestellt werden .<br />

6. Auf den Gesellschaftsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

Anwendung .<br />

Grünwald, den 15 . Juni 2009<br />

<strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong><br />

– persönlich haftender Gesellschafter –<br />

vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl .-Ing . Hans Martin Herbel<br />

Dipl .-Ing . Hans Martin Herbel<br />

– Kommanditist –<br />

Jutta Herbel<br />

– Kommanditistin –<br />

RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

– Kommanditist/Treuhandkommanditist –<br />

vertreten durch ihren Geschäftsführer Humbert Lechner<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

127


Treuhandvertrag<br />

Treuhandvertrag<br />

Präambel<br />

Die in der Beitrittserklärung zu der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> dies beantragenden<br />

Personen – im Folgenden Treugeber genannt – tragen jeder für<br />

sich der RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – im Folgenden<br />

Treuhänderin genannt – hiermit den Abschluss des nachstehenden Treuhandvertrages<br />

an . Die Beitrittserklärung ist Bestandteil des Treuhandvertrages .<br />

Der Treugeber beteiligt sich über die Treuhänderin an der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong><br />

& <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> – im Folgenden Beteiligungsgesellschaft genannt -, mit der in der<br />

Beitrittserklärung vereinbarten Einlage .<br />

Die Treuhänderin ist als Treuhandkommanditist an der Beteiligungsgesellschaft<br />

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft beteiligt<br />

. Als solche ist sie berechtigt, ihren für eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil<br />

bis zu der im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft vorgesehenen<br />

Höhe zu erhöhen und den erhöhten Kommanditanteil im eigenen<br />

Namen für Rechnung von Treugebern anteilig zu halten .<br />

Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen<br />

Treugeber und Treuhänderin .<br />

Nicht Bestandteil dieses Treuhandvertrages sind die vom Treugeber verfolgten<br />

wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele .<br />

§ 1 Vertragsgegenstand<br />

1. Der Treuhandvertrag kommt mit der Annahme der Beitrittserklärung zur<br />

Beteiligungsgesellschaft durch den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

und die Treuhänderin zustande . Weitere Voraussetzung für das Zustandekommen<br />

des Treuhandvertrages ist die Einzahlung der vollständigen Zeichnungssumme<br />

zzgl . 5 % Agio hierauf durch den Treugeber . Des Zugangs der<br />

Annahmeerklärung beim Treugeber bedarf es nicht . Die Annahme kann<br />

verweigert werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der<br />

Treugeber seinen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen,<br />

nachkommen wird .<br />

2. Die Treuhänderin erhöht im Auftrag des Treugebers ihren Kommanditanteil<br />

an der Beteiligungsgesellschaft und hält diesen erhöhten Kommanditanteil<br />

anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers<br />

. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils<br />

bestimmt sich nach der in der Beitrittserklärung vom Treugeber übernommenen<br />

Zeichnungssumme . Daneben hat der Treugeber ein Agio von<br />

5 % zu leisten .<br />

<strong>3.</strong> Die Beteiligung der Treuhänderin als Treuhandkommanditist erfolgt nach<br />

Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft und den<br />

Bestimmungen dieses Treuhandvertrages . Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist in seiner jeweiligen Fassung Bestandteil des Treuhandvertrages<br />

. Für das Verhältnis zwischen der Treuhänderin und dem<br />

Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

sinngemäß, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende<br />

Regelungen getroffen sind .<br />

4. Die Treuhänderin ist berechtigt, für weitere Treugeber ihren Kommanditanteil<br />

an der Beteiligungsgesellschaft zu erhöhen und anteilig treuhänderisch<br />

im eigenen Namen für deren Rechnung zu halten . Ferner ist die Treuhänderin<br />

berechtigt, sich unmittelbar oder mittelbar oder als Treuhänderin für<br />

Dritte an anderen Gesellschaften als der Beteiligungsgesellschaft zu beteiligen,<br />

selbst wenn diese sich in gleicher Weise wie die Beteiligungsgesellschaft<br />

unternehmerisch betätigen . Die Treuhänderin ist ferner berechtigt,<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Treuhandvertrag<br />

als Berater, sonstiger Beauftragter oder in ähnlicher Funktion für derartige<br />

Unternehmen tätig zu sein .<br />

5. Der Treuhandvertrag ist mit einer entsprechenden Vollmacht für die Treuhänderin<br />

verbunden .<br />

§ 2 Zurechnung der Beteiligung, Sicherung des Treugebers<br />

1. Die Treuhänderin hält ihren Kommanditanteil für die Treugeber im Außenverhältnis<br />

als einheitlichen Gesellschaftsanteil . Sie tritt nach außen im eigenen<br />

Namen auf . Sie übt die den Treugeber betreffenden Gesellschafterrechte<br />

und -pflichten gegenüber der Beteiligungsgesellschaft nach<br />

Maßgabe dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages der<br />

Beteiligungsgesellschaft aus . Sie nimmt die Rechte des Treugebers in der<br />

Gesellschafterversammlung und bei schriftlichen Beschlussfassungen der<br />

Beteiligungsgesellschaft wahr, soweit die Treugeber diese nicht selbst oder<br />

durch bevollmächtigte Dritte ausüben . Sie übt ihr Stimmrecht unter Berücksichtigung<br />

der Weisungen und der Interessen des Treugebers sowie unter<br />

Beachtung ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber den übrigen<br />

Gesellschaftern gespalten aus . Soweit der Treugeber keine Weisungen<br />

erteilt, wird sich die Treuhänderin der Stimme enthalten .<br />

2. Die Treuhänderin handelt im Innenverhältnis ausschließlich im Auftrag und<br />

für Rechnung des Treugebers . Wirtschaftlich ist der Treugeber Kommanditist<br />

der Beteiligungsgesellschaft .<br />

<strong>3.</strong> Die Treuhänderin tritt hiermit die Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditanteil, aus dem festzustellenden Jahresergebnis (Gewinn<br />

beziehungsweise Verlust), auf die Auszahlungen sowie dasjenige, was ihr<br />

im Falle ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, an den dies mit<br />

Unterzeichnung der Beitrittserklärung bei Zustandekommen des Treuhandvertrages<br />

annehmenden Treugeber in dem Umfange ab, wie diese Ansprüche<br />

dem Treugeber nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages gebühren . Die<br />

Treuhänderin ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche<br />

aus dem Kommanditanteil im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers<br />

einzuziehen .<br />

4. Die Treuhänderin tritt bereits hiermit für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über ihr Vermögen beziehungsweise der Ablehnung der<br />

Insolvenzeröffnung mangels Masse den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil<br />

an den Treugeber in Höhe des von diesem gezeichneten Kommanditanteils<br />

mit allen damit verbundenen anteiligen Rechten, Pflichten,<br />

Ansprüchen und Verbindlichkeiten ab . Dieser nimmt die Abtretung mit Abschluss<br />

des Treuhandvertrages an . Entsprechendes gilt für den Fall, dass<br />

Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung von Privatgläubigern der Treuhänderin<br />

in den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil erfolgen .<br />

§ 3 Ausführung des Treuhandauftrages<br />

1. Die Treuhänderin ist berechtigt, Kommanditkapital zu zeichnen und dieses<br />

durch die Treuhandverträge wirtschaftlich zu ersetzen . Bis zur Eintragung<br />

im Handelsregister wird sie als atypisch stille Gesellschafterin behandelt .<br />

2. Die Treuhänderin haftet gemäß §§ 171 Abs . 1, 172 Abs . 1, 3, 4 HGB gegenüber<br />

Gesellschaftsgläubigern der Beteiligungsgesellschaft in Höhe der im<br />

Handelsregister eingetragenen Haftsumme, die sie im Auftrag des Treugebers<br />

übernommen hat . Im Innenverhältnis zur Treuhänderin haftet der Treugeber<br />

allein . Der Treugeber haftet nicht für Einzahlungsverpflichtungen<br />

anderer Treugeber .<br />

129


§ 4 Einzahlung der Zeichnungssumme<br />

Die Einzahlung der auf der Beitrittserklärung vom Treugeber übernommenen<br />

Zeichnungssumme erfolgt dadurch, dass der Treugeber seine Zeichnungssumme<br />

zzgl . 5 % Agio auf das in der Beitrittserklärung genannte Konto der Beteiligungsgesellschaft<br />

einzahlt . Die Einzahlung auf ein anderes Konto der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist unschädlich .<br />

§ 5 Freistellung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat Anspruch darauf, vom Treugeber von allen Verbindlichkeiten<br />

freigestellt zu werden, die für sie im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung<br />

des Treugebers entstehen . Der Freistellungsanspruch besteht gegenüber<br />

jedem Treugeber nur bezogen auf die Höhe der für ihn gehaltenen<br />

anteiligen Beteiligung . Eine gesamtschuldnerische Haftung der Treugeber<br />

untereinander ist ausgeschlossen .<br />

2. Die Treuhänderin hat insbesondere Anspruch darauf, vom Treugeber und<br />

seinem etwaigen Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner von allen Abgaben<br />

und/oder Kosten freigestellt zu werden, die der Treuhänderin gem .<br />

§ 16 Ziff . 1 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft durch<br />

Handlungen des Treugebers, das Verhalten des Treugebers oder aufgrund<br />

der Rechtspersönlichkeit/Rechtsform des Treugebers entstehen . Dem Treugeber<br />

ist bekannt, dass die Treuhänderin alle ihr im Zusammenhang mit<br />

diesen Abgaben und/oder Kosten gegenüber dem Treugeber und seinem<br />

etwaigen Rechtsnachfolger zustehenden gegenwärtigen oder künftigen<br />

Ansprüche an die Beteiligungsgesellschaft abgetreten und die Beteiligungsgesellschaft<br />

diese Abtretung angenommen hat . § 16 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft gilt entsprechend .<br />

<strong>3.</strong> Werden an die Treuhänderin Auszahlungen gleich welcher Art vorgenommen,<br />

während ihr durch Handlungen des Treugebers, das Verhalten des<br />

Treugebers oder aufgrund der Rechtspersönlichkeit/Rechtsform des Treugebers<br />

Abgaben und/oder Kosten gem . § 16 Abs . 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft entstanden sind oder entstehen, ist die<br />

Treuhänderin berechtigt, die Weiterleitung der Auszahlungen an den Treugeber<br />

und seinen etwaigen Rechtsnachfolger davon abhängig zu machen,<br />

dass dieser bis zur Höhe der entstandenen Abgaben und/oder Kosten Sicherheit<br />

leistet . Gleiches gilt, wenn an die Treuhänderin Auszahlungen<br />

gleich welcher Art vorgenommen werden, während der Kapitalanteil der<br />

Treuhänderin durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert<br />

war oder durch Auszahlungen unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert<br />

wird (§ 172 Abs . 4 HGB) . In diesem Fall lebt die Freistellungsverpflichtung<br />

des Treugebers bis zu der Höhe wieder auf, bis zu der die<br />

anteilige Haftung der Treuhänderin durch die vorgenommenen Auszahlungen<br />

wieder auflebt und berechtigt die Treuhänderin, die Weiterleitung<br />

der Auszahlungen an den Treugeber und seinen etwaigen Rechtsnachfolger<br />

davon abhängig zu machen, dass dieser bis zur Höhe der wieder auflebenden<br />

Freistellungsverpflichtung Sicherheit leistet .<br />

§ 6 Selbstkontrahieren<br />

Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit . Sie ist<br />

berechtigt, Untervollmacht zu erteilen und sich zur Durchführung der ihr übertragenen<br />

Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen .<br />

§ 7 Beschlüsse der Treugeber<br />

und besondere Beschlussgegenstände<br />

1. Beschlüsse der Treugeber werden grundsätzlich durch schriftliche Beschlussfassung<br />

der Treugeber im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse der<br />

Beteiligungsgesellschaft gefasst . Nur in besonderen Fällen ist eine Treugeberversammlung<br />

jeweils in Verbindung mit einer entsprechenden Gesellschafterversammlung<br />

der Beteiligungsgesellschaft einzuberufen, wenn der<br />

persönlich haftende Gesellschafter dies verlangt oder ein Fall des § 8 Ziff . 3<br />

b, c, d, e und k des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft vorliegt<br />

.<br />

Jeder Treugeber hat für je voll eingezahlte € 1 .000 Pflichteinlage eine Stimme<br />

.<br />

Der Treugeber ist berechtigt, entsprechend seines anteiligen Kommanditanteils<br />

das Stimmrecht der Treuhänderin bei schriftlichen Beschlussfassungen<br />

der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar selbst auszuüben oder bei<br />

Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaft selbst beziehungsweise<br />

von einem bevollmächtigten Dritten ausüben zu lassen . Bei der<br />

schriftlichen Beschlussfassung ist der Text des oder der zu fassenden Beschlüsse<br />

genau vorzugeben und gesondert zu erläutern . Für den Fall, dass<br />

Treugeber an Beschlussfassungen der Beteiligungsgesellschaft nicht selbst<br />

oder durch bevollmächtigte Dritte teilnehmen, ist die Treuhänderin verpflichtet,<br />

die Rechte des Treugebers in der Gesellschafterversammlung be-<br />

130 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

ziehungsweise bei schriftlicher Beschlussfassung der Beteiligungsgesellschaft<br />

unter Berücksichtigung der Weisungen des Treugebers auszuüben .<br />

Soweit der Treugeber keine Weisungen erteilt, wird sich die Treuhänderin<br />

der Stimme enthalten .<br />

Im Übrigen gelten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist,<br />

für die Beschlussfassung und die Stimmberechtigung die Regelungen des<br />

Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft analog .<br />

2. Die Treugeberversammlung beschließt auch über die Entlastung und Abberufung<br />

der Treuhänderin .<br />

<strong>3.</strong> Die Mehrheitsverhältnisse für einfache und besondere Beschlussgegenstände<br />

sind auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft festzustellen . Beschlüsse<br />

der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft wirken<br />

für und gegen die Treugeber .<br />

4. § 7 Ziff . 3 gilt nicht für Beschlüsse, die ausschließlich die Treugeber/Treuhänderin<br />

betreffen, wie z . B . die gemäß § 7 Ziff . 2 .<br />

§ 8 Treuhandverwaltung<br />

1. Die Treuhänderin verwaltet den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil<br />

gemäß den Bestimmungen dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft .<br />

2. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen<br />

Vermögen zu halten und zu verwalten .<br />

<strong>3.</strong> Die Treuhänderin wird alles, was sie in Ausführung dieses Treuhandvertrages<br />

erlangt hat, an den Treugeber herausgeben, soweit ihm dies nach<br />

dem Treuhandvertrag gebührt und der Treugeber all seinen Verpflichtungen<br />

nachgekommen ist . § 5 Ziff . 3 bleibt unberührt .<br />

§ 9 Rechenschaftsbericht<br />

1. Die Treuhänderin erstattet den Treugebern anhand des Jahresabschlusses<br />

der Beteiligungsgesellschaft, der ggf . einer Abschlussprüfung unterliegt,<br />

einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr . Der Bericht kann durch<br />

den Bericht der Beteiligungsgesellschaft ersetzt werden .<br />

2. Die Treuhänderin wird die Treugeber über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge<br />

informieren, die ihr als Treuhandkommanditist zugehen, soweit dies<br />

nicht bereits durch den Bericht der Beteiligungsgesellschaft geschieht .<br />

<strong>3.</strong> Die Treuhänderin wird alle Auszahlungen aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

umgehend an die Treugeber anteilig entsprechend dem für jeden Treugeber<br />

gehaltenen Kommanditanteil weiterleiten beziehungsweise veranlassen,<br />

dass eine direkte Zuleitung erfolgt . § 5 Ziff . 3 bleibt unberührt .<br />

§ 10 Treugeberregister, Datenschutz<br />

1. Die Treuhänderin führt alle Treugeber in einem Register .<br />

2. Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Treuhänderin Angaben<br />

über die übrigen Treugeber macht . Anderen Personen als der Geschäftsführung<br />

und den Beiratsmitgliedern der Beteiligungsgesellschaft<br />

darf die Treuhänderin – vorbehaltlich der Regelung in § 10 Ziff . 4 – keine<br />

Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung im Register erteilen, es<br />

sei denn, der Treugeber hat ausdrücklich zugestimmt, die Treuhänderin ist<br />

hierzu gesetzlich verpflichtet, die Offenlegung erfolgt gegenüber dem zuständigen<br />

Finanzamt oder im Zusammenhang mit einer eventuellen Eigenkapitalrefinanzierung<br />

gegenüber einer Bank . Diese Einschränkung gilt nicht<br />

gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen,<br />

wenn diese als Berater der Beteiligungsgesellschaft tätig werden .<br />

Die Treuhänderin ist jedoch verpflichtet, nach Aufforderung durch einen<br />

oder mehrere Treugeber Mitteilungen an die übrigen Treugeber weiterzuleiten,<br />

vorausgesetzt, die dadurch entstehenden Kosten werden von dem<br />

Treugeber, der dieses verlangt, im Vorwege an die Treuhänderin bezahlt .<br />

<strong>3.</strong> Der Treugeber ist verpflichtet, Änderungen der Daten zu seiner Person oder<br />

zur rechtlichen Inhaberschaft der Gesellschafterbeteiligung der Treuhänderin<br />

schriftlich mitzuteilen . Der Treugeber ist insbesondere verpflichtet, der<br />

Treuhänderin jede eintretende Änderung seiner Anschrift und/oder seiner<br />

Ansässigkeit und/oder unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen . Zudem ist der Treugeber einmal jährlich verpflichtet,<br />

der Treuhänderin auf Anforderung schriftlich zu erklären/nachzuweisen,<br />

dass er nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada,<br />

Japan oder Australien insbesondere aufgrund Wohnsitz/Sitz, Staatsangehörigkeit<br />

oder einer dauerhaften Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung<br />

ansässig und/oder unbeschränkt steuerpflichtig ist .<br />

4. Der Treugeber nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass zur Verwaltung<br />

seiner Beteiligung und der damit verbundenen Geschäfte sowie zu seiner<br />

Betreuung die auf der Beitrittserklärung zu seiner Person und seiner Beteiligung<br />

enthaltenen Angaben entsprechend den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

(BDSG) unter Einsatz von EDV-Anlagen durch die<br />

Treuhänderin erhoben, verarbeitet und/oder genutzt werden . Die Datenverarbeitung<br />

umfasst auch die Übermittlung dieser Daten an die <strong>abakus</strong>


alance <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong>, die <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong>, die<br />

<strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, die demark AG, rechtlichen und steuerlichen Beratern<br />

der Beteiligungsgesellschaft sowie den vom Treugeber ggf . benannten<br />

Steuerberater . Darüber hinaus umfasst die Datenverarbeitung auch die<br />

Übermittlung dieser Daten an in- und ausländische Berater und Geschäftsführer<br />

von Gesellschaften, an denen sich die Beteiligungsgesellschaft beteiligt,<br />

soweit rechtliche, insbesondere gesetzliche oder behördliche Verpflichtungen<br />

gegeben sind oder der Beteiligungsgesellschaft bei fehlender<br />

Übermittlung ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteil droht .<br />

§ 11 Haftung der Treuhänderin<br />

1. Die Haftung der Treuhänderin für Schadensersatzansprüche jeder Art ist<br />

bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf € 4 Mio . beschränkt;<br />

dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen<br />

Person als dem Treugeber begründet sein sollte .<br />

Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen<br />

stammenden einheitlichen Schadens gegeben . Der einzelne<br />

Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht<br />

darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden<br />

Jahren entstanden sind . Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger<br />

Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung,<br />

wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem<br />

oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen . In diesem Fall kann<br />

die Treuhänderin nur bis zur Höhe von € 5 Mio . in Anspruch genommen<br />

werden .<br />

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus<br />

der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit .<br />

2. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />

einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Treugeber von dem<br />

Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt<br />

hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden<br />

Ereignis . Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist<br />

von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage<br />

erhoben wird und der Treugeber auf diese Folge hingewiesen wurde .<br />

Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt .<br />

Die vorstehenden Ausschlussfristen gelten nicht, soweit es sich um Schäden<br />

aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt .<br />

<strong>3.</strong> Die Treuhänderin übernimmt weder die Haftung für den Eintritt der vom<br />

Treugeber mit seinem Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft angestrebten<br />

steuerlichen und wirtschaftlichen Ziele noch für die Ertragsfähigkeit der<br />

von der Beteiligungsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter und Beteiligungen<br />

. Die Treuhänderin übernimmt ferner keine Haftung für den termin-<br />

und fachgerechten Beginn der von der Beteiligungsgesellschaft beabsichtigten<br />

Investitionen sowie die Erzielung der prospektierten Erträge und<br />

Ausschüttungen an die Treugeber . Darüber hinaus übernimmt die Treuhänderin<br />

keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft<br />

sowie für die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Vertragspartnern<br />

der Beteiligungsgesellschaft eingegangenen vertraglichen<br />

Pflichten .<br />

4. Die Treuhänderin hat an der Konzeption und Erstellung des Verkaufsprospektes<br />

nicht mitgewirkt, sie hat die Angaben des der Beitrittserklärung<br />

des Treugebers zugrunde liegenden Verkaufsprospektes nicht auf ihre Richtigkeit,<br />

Vollständigkeit und Klarheit geprüft .<br />

§ 12 Übertragung der Beteiligung<br />

1. Der Treugeber kann die Rechte aus dem Treuhandverhältnis mit Zustimmung<br />

der Treuhänderin nach Maßgabe der Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />

der Beteiligungsgesellschaft an Dritte übertragen . Die Zustimmung<br />

darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden . § 3 Ziff . 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft gilt entsprechend .<br />

2. Der Treugeber hat die Übertragung seiner Beteiligung schriftlich der Treuhänderin<br />

mitzuteilen und dabei den Namen sowie die Anschrift des Dritten<br />

bekannt zu geben .<br />

<strong>3.</strong> Die Kosten für die Übertragung der Beteiligung trägt im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft<br />

und zur Treuhänderin der neu eintretende Treugeber .<br />

§ 3 Ziff . 7 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft gilt entsprechend<br />

.<br />

4. Soweit der Treuhänderin durch eine Übertragung der Beteiligung Abgaben<br />

und/oder Kosten, gem . § 16 Ziff . 1 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

entstehen, haben der übertragende Treugeber und der<br />

übernehmende Treugeber diese Abgaben und/oder Kosten als Gesamtschuldner<br />

gem . § 5 zu tragen und der Beteiligungsgesellschaft bzw . der<br />

Treuhänderin zu erstatten . § 3 Ziff . 8 und § 16 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft gelten entsprechend .<br />

5. Die Treugeber erteilen der Treuhänderin über ihren Ausscheidenszeitpunkt<br />

hinaus Vollmacht, steuerliche Feststellungsbescheide mit Bekanntgabewir-<br />

kung auch gegen sie entgegenzunehmen . Die Treuhänderin ist berechtigt,<br />

die Empfangsvollmacht auf einen Dritten zu übertragen . Diese Vollmacht<br />

kann nur durch einen Widerruf, der sowohl gegenüber der Treuhänderin als<br />

auch gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden muss, widerrufen<br />

werden, soweit die Vollmacht über den Ausscheidungszeitpunkt hinaus<br />

gilt .<br />

§ 13 Erbfolge<br />

1. Stirbt ein Treugeber, so endet der Treuhandvertrag . Im Zeitpunkt des Todes<br />

des Treugebers übernehmen die Erben die seitens der Treuhänderin für den<br />

verstorbenen Treugeber erworbenen (Teil-)Kommanditanteile einschließlich<br />

der damit verbundenen Rechte und Pflichten und treten anstelle der<br />

Treuhänderin unmittelbar als Kommanditisten aufschiebend bedingt durch<br />

ihre Eintragung im Handelsregister in die Beteiligungsgesellschaft ein . Sie<br />

werden bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister wie atypisch stille Gesellschafter<br />

der Beteiligungsgesellschaft behandelt . § 13 Ziff . 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft bleibt unberührt .<br />

2. Die Erbfolge ist durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins oder einer<br />

beglaubigten Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)<br />

nebst Testamentseröffnungsprotokoll nachzuweisen . Gleichzeitig haben<br />

die Erben schriftlich zu erklären/nachzuweisen, in welchem Land sie<br />

ansässig und/oder unbeschränkt steuerpflichtig sind . Mehrere Erben haben<br />

einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte des<br />

Erblassers aus dem Treuhandverhältnis wahrzunehmen hat . Bis zur schriftlichen<br />

Benennung eines Bevollmächtigten ruhen die dem Treugeber zustehenden<br />

Mitwirkungs-, Informations- und Stimmrechte .<br />

<strong>3.</strong> Soweit der Treuhänderin durch den Eintritt der Erben bzw . Vermächtnisnehmer<br />

Abgaben und/oder Kosten, gem . § 16 Ziff . 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft entstehen, haben die Erben diese Abgaben<br />

und/oder Kosten als Gesamtschuldner gem . § 5 zu tragen und der<br />

Beteiligungsgesellschaft bzw . der Treuhänderin zu erstatten . § 3 Ziff . 8 und<br />

§ 16 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft gelten entsprechend<br />

.<br />

4. Für Vermächtnisnehmer gelten die § 13 Ziff . 1 bis 3 entsprechend .<br />

§ 14 Ausscheiden der Treuhänderin<br />

1. Scheidet die Treuhänderin in ihrer Eigenschaft als Treuhandkommanditist<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft aus, bestellen die Treugeber entsprechend<br />

den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

einen neuen Treuhandkommanditisten oder werden selbst Kommanditist in<br />

Höhe ihrer Beteiligung mit den damit zusammenhängenden Rechten und<br />

Pflichten . Der für die Benennung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

erforderliche Beschluss der Treugeber wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

und stimmberechtigten Stimmen gefasst . Das Treuhandverhältnis<br />

wird sodann mit dem neu gewählten Treuhandkommanditisten fortgesetzt,<br />

soweit die Treugeber nicht unmittelbar Kommanditisten werden .<br />

2. Die als Treuhandkommanditist ausscheidende Treuhänderin führt die Abstimmung<br />

durch . Ist dies nicht möglich, wird die Abstimmung durch den<br />

persönlich haftenden Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft durchgeführt<br />

.<br />

§ 15 Vergütung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin erhält für die Übernahme der Treuhandschaft und dafür,<br />

dass sie der Beteiligungsgesellschaft im Verhältnis zu den Treugebern die<br />

Tätigkeiten abnimmt, die die Beteiligungsgesellschaft bei einer unmittelbaren<br />

Beteiligung der Treugeber selbst durchzuführen hätte, eine Vergütung<br />

gem . § 6 Ziff . 5 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

.<br />

2. Zusätzliche Leistungen der Treuhänderin zugunsten eines einzelnen Treugebers<br />

werden darüber hinaus diesem gesondert in Rechnung gestellt . Dies<br />

gilt insbesondere für die Übertragung der Beteiligung oder für den Eintritt<br />

des Treugebers in die Beteiligungsgesellschaft als Kommanditist . § 3 Ziff . 7<br />

des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft gilt entsprechend .<br />

<strong>3.</strong> Soweit der Treuhänderin Abgaben und/oder Kosten gem . § 16 Ziff . 1 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft entstehen, haben der<br />

Treugeber und sein etwaiger Rechtsnachfolger diese Abgaben und/oder<br />

Kosten als Gesamtschuldner gem . § 5 zu tragen und der Beteiligungsgesellschaft<br />

bzw . der Treuhänderin zu erstatten . § 3 Ziff . 8 und § 16 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft gelten entsprechend .<br />

§ 16 Dauer des Treuhandvertrages, Kündigung<br />

1. Der Treuhandvertrag wird für die Zeit der Beteiligung der Treuhänderin als<br />

Treuhandkommanditist an der Beteiligungsgesellschaft geschlossen . Eine<br />

Kündigung des Treuhandvertrages durch den Treugeber kann nur aus wich-<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

131


tigem Grunde oder nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen<br />

Kündigungsregelung erfolgen . Unberührt bleiben § 16 Ziff . 5 und Ziff . 6<br />

dieses Vertrages .<br />

2. Die Treuhänderin kann das Treuhandverhältnis aus wichtigem Grund kündigen<br />

. Die in § 5 Ziff . 1 b) bis g) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

genannten Gründe gelten entsprechend als wichtiger Grund .<br />

Im Übrigen richtet sich die Kündigung des Treuhandvertrages durch die<br />

Treuhänderin nach den Maßgaben der im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />

enthaltenen Kündigungsregelung und deren Folgen .<br />

<strong>3.</strong> Die Rechtsfolgen der Beendigung des Treuhandverhältnisses ergeben sich<br />

insbesondere aus den Bestimmungen des § 12 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft .<br />

4. Die Kündigung des Treuhandverhältnisses hat durch eingeschriebenen Brief<br />

zu erfolgen .<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, zu jeder Zeit die Übertragung des anteilig von<br />

der Treuhänderin für ihn gehaltenen (Teil-)Kommanditanteils einschließlich<br />

der damit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf sich zu<br />

verlangen . Die Treugeber werden sodann als Kommanditisten mit der bis<br />

dahin für sie anteilig gehaltenen Haftsumme in das Handelsregister eingetragen,<br />

nicht jedoch bevor sie dem persönlich haftenden Gesellschafter der<br />

Beteiligungsgesellschaft eine Handelsregistervollmacht gem . § 4 Ziff . 10<br />

des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft erteilt haben . Die<br />

Wirksamkeit des Eintritts als Kommanditist ist aufschiebend bedingt durch<br />

die Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister . Mit<br />

Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister endet<br />

der Treuhandvertrag und sind sämtliche Ansprüche des Treugebers gegen<br />

die Treuhänderin abgegolten . Soweit der Treuhänderin Abgaben und/oder<br />

Kosten gem . § 16 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

entstehen, hat der Treugeber diese Abgaben und/oder Kosten gem . § 5 zu<br />

tragen und der Beteiligungsgesellschaft bzw . der Treuhänderin zu erstatten<br />

. § 3 Ziff . 8 und § 16 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

gelten entsprechend .<br />

6. Die Treugeber sind berechtigt, die Treuhänderin durch Beschluss der Treugeberversammlung<br />

abzuberufen . Der Beschluss bedarf einer Mehrheit<br />

von ¾ der abgegebenen und stimmberechtigten Stimmen . Die Treugeber<br />

bestellen sodann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der abgegebenen<br />

und stimmberechtigten Stimmen eine neue Treuhänderin mit der das Treuhandverhältnis<br />

fortgesetzt wird, soweit sie nicht unmittelbar als Kommanditisten<br />

in die Beteiligungsgesellschaft eintreten . Die abberufene Treuhänderin<br />

ist verpflichtet die von ihr treuhänderisch gehaltenen (Teil-)<br />

Kommanditanteile unverzüglich auf die neue Treuhänderin bzw . die unmittelbar<br />

als Kommanditisten in die Beteiligungsgesellschaft eintretenden<br />

Treugeber zu übertragen .<br />

§ 17 Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

1. Mit Abschluss dieses Treuhandvertrages werden die Treugeber Mitglieder<br />

einer von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die über kein<br />

eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt und nicht am Rechtsverkehr teilnimmt<br />

(Innengesellschaft) .<br />

2. Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die gemeinsame Verpflichtung<br />

der Treugeber, der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht untereinander<br />

unterworfen zu sein, wie wenn sie unmittelbar Gesellschafter wären .<br />

§ 18 Sonstige Hinweise<br />

Die Treuhänderin weist im Rahmen ihrer ihr obliegenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten<br />

auf Folgendes hin:<br />

1. Das Geschäft mit Beteiligungen an anderen Unternehmen – insbesondere<br />

geschlossenen Fondsgesellschaften – und die Investition in Finanzinstrumente<br />

ist risikoreich . Das Risiko des Totalverlusts der gesamten Einlage des<br />

Treugebers ist niemals auszuschließen . Soweit ein Treugeber seine Einlage<br />

refinanziert hat, haftet er für diesen Kredit in der Regel völlig unabhängig<br />

vom Geschäftsverlauf der Beteiligungsgesellschaft . Unter bestimmten Umständen<br />

kann es vorkommen, dass der Treugeber Steuerzahlungen aufgrund<br />

seiner Beteiligung aus seinem privaten Vermögen zu leisten hat,<br />

ohne dass diesen Zahlungen entsprechende Entnahmen aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

gegenüberstehen . Es handelt sich in jedem Fall um eine<br />

unternehmerische Betätigung des sich beteiligenden Treugebers .<br />

2. Die Aufgaben und Pflichten der Treuhänderin aus dem Treuhandverhältnis<br />

sind in diesem Vertrag abschließend geregelt . Weitere Aufgaben und<br />

Pflichten treffen die Treuhänderin gegenüber dem Treugeber nicht . Die<br />

Treuhänderin hat insbesondere auf die Geschäftstätigkeit und somit den<br />

Erfolg oder Misserfolg der Beteiligungsgesellschaft keinen Einfluss; sie ist<br />

demzufolge weder für Gewinne noch für Verluste des Treugebers, die dieser<br />

aus seiner Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft erzielt bzw . erleidet,<br />

verantwortlich .<br />

132 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

§ 19 Schlussbestimmungen<br />

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für Streitigkeiten<br />

aus diesem Vertrag ist der Sitz der Treuhänderin, soweit dieser Gerichtsstand<br />

gesetzlich zulässig vereinbart werden kann .<br />

2. Mitteilungen an die Treugeber werden an die letzte vom Treugeber übermittelte<br />

Anschrift übersandt . Sie gelten spätestens nach Ablauf von drei<br />

Werktagen ab Absendung als zugegangen, soweit dieser Vertrag oder der<br />

Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft nichts anderes bestimmt<br />

.<br />

<strong>3.</strong> Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder der Vertrag lückenhaft<br />

sein, wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt<br />

. Die unwirksame Bestimmung oder lückenhafte Regelung gilt vielmehr<br />

als durch eine solche Vorschrift ersetzt oder ausgefüllt, die der von<br />

den Parteien beabsichtigten Regelung in gesetzlich zulässiger Weise am<br />

nächsten kommt .<br />

4. Auf den Treuhandvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

Anwendung .<br />

Grünwald, den 15 . Juni 2009<br />

<strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong><br />

– persönlich haftender Gesellschafter der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> –<br />

vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl . Ing . Hans-Martin Herbel<br />

RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

– Treuhänderin –<br />

vertreten durch ihren Geschäftsführer Humbert Lechner


<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

133


Mittelfreigabekontrolle<br />

zwischen<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong>, geschäftsansässig Luise-Ullrich-Strasse<br />

2, 82031 Grünwald, vertreten durch die <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong>,<br />

diese vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Jutta Herbel<br />

– nachfolgend „Emittent“ –<br />

und<br />

RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geschäftsansässig<br />

Nymphenburger Str . 3b, 80335 München, vertreten durch den Geschäftsführer,<br />

Herrn Humbert Lechner<br />

– nachfolgend „Mittelfreigabekontrolleur“ –<br />

Präambel<br />

Kapitalanleger können sich am Emittenten als Direktkommanditisten oder als<br />

Treugeber über den Treuhänder RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

München, beteiligen . Das aus den Beteiligungen der Kapitalanleger bestehende<br />

Emissionskapital beträgt (inkl . Gründungsgesellschafter) dabei<br />

€ 25 .000 .000,00 . Die persönlich haftende Gesellschafterin des Emittenten, die<br />

<strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong>, Grünwald, hat das Recht, das Kommanditkapital<br />

auf maximal € 50 .000 .000,00 (inkl . dem Kapital der Gründungsgesellschafter)<br />

zu erhöhen .<br />

Zusätzlich zu den gesellschaftsrechtlichen Einlagen ist von den Kommanditisten<br />

mit Ausnahme der Gründungsgesellschafter ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten .<br />

Der Emittent plant – entweder mittelbar (auch gegebenenfalls durch die Einschaltung<br />

eines Treuhänders) über Beteiligungen an fremden Gesellschaften<br />

oder unmittelbar – in Anlageobjekte der unten aufgeführten Märkte zu investieren<br />

. Unmittelbare Zielinvestitionen sind Anlageobjekte, die entweder direkt erworben<br />

werden oder von Gesellschaften (direkt oder indirekt) gehalten werden,<br />

an denen sich der Emittent beteiligt und die durch die <strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, die<br />

<strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> und/oder verbundene Unternehmen konzipiert,<br />

initiiert oder herausgegeben wurden . Beteiligungsangebote oder Gesellschaften,<br />

die von anderen Initiatoren/Prospektherausgebern als diesen Gesellschaften<br />

konzipiert, initiiert oder herausgegeben werden, sind mittelbare<br />

Zielinvestitionen .<br />

Das Emissionskapital dient im Wesentlichen der Investition in den Märkten<br />

Transport und Logistik (z . B . <strong>Co</strong>ntainer, Schiffe, Flugzeuge), Umwelt und Energie<br />

(z . B . Strom, Wärme, Kraftstoffe, Wasser), Versicherungen (z . B . Lebensversicherungen,<br />

Rentenversicherungen), Immobilien (z . B . Gewerbeimmobilien,<br />

Wohnimmobilien), Private Equity und Venture Capital (z . B . Unternehmensbeteiligungen)<br />

sowie Beteiligungen an Unternehmen weiterer beliebiger Märkte,<br />

und der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve in Form von z . B . Zinsanlagen,<br />

Tagesgeld, Festgeld, REITs, Wertpapieren . Zur Absicherung von Risiken<br />

können auch Währungs- bzw . Devisentermingeschäfte getätigt werden .<br />

Daneben werden vom Emissionskapital weitere Nebenkosten (z . B . Rechtsberatung,<br />

Steuerberatung, Konzeption, etc .) und sonstige anfallende Kosten des<br />

Emittenten nach Maßgabe der im Verkaufsprospekt beschriebenen Verträge<br />

und/oder des im Verkaufsprospekt ausgewiesenen Investitionsplans („Investitionsplan“)<br />

und/oder des tatsächlichen Geschäftsverlaufs bezahlt .<br />

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:<br />

Vereinbarung über eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Mittelfreigabekontrolle<br />

Vereinbarung über eine zeitlich und inhaltlich<br />

begrenzte Mittelfreigabekontrolle<br />

§1 Mittelfreigabe- und Rückflusskonten<br />

1.1 Entsprechend den maßgeblichen Verträgen und Zeichnungsunterlagen<br />

(Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag, Beitrittserklärung, Verkaufsprospekt)<br />

sind die gesellschaftsrechtlichen Einlagen der Direktkommanditisten<br />

bzw . Treugeber mit der nominalen Kommanditeinlage zuzüglich 5% Agio<br />

auf eines der folgenden Konten des Emittenten einzuzahlen, die der Mittelfreigabekontrolle<br />

unterliegen („Mittelfreigabekonten“) .<br />

Bayerische Landesbank, BLZ 700 500 00, Kto .-Nr . 4172897<br />

oder<br />

Volksbank Ulm-Biberach eG, BLZ 630 901 00, Kto .-Nr . 149800002<br />

Der Emittent stellt sicher, dass Zahlungen der Kommanditisten und der<br />

Treuhandkommanditistin bzw . deren Treugeber sowie etwaige Rückzahlungen<br />

aus nicht zustande gekommenen bzw . rückabgewickelten Zielinvestitionen<br />

ausschließlich auf die Mittelfreigabekonten fließen .<br />

1.2 Für etwaige Ausschüttungen, reguläre Einlagenrückzahlungen, Mieten,<br />

Veräußerungserlöse, o .ä . („Rückflüsse“) aus Investitionen richtet der Emittent<br />

gesonderte Konten („Rückflusskonten“) ein . Der Emittent stellt sicher,<br />

dass Rückflüsse ausschließlich auf die Rückflusskonten fließen . Dies gilt<br />

sinngemäß auch für etwaige dem Emittenten und/oder etwaigen Tochtergesellschaften<br />

gewährte Darlehensmittel . Die Rückflusskonten und etwaige<br />

Darlehensmittel unterliegen nicht der Mittelfreigabekontrolle .<br />

1.3 Die Vertretungsberechtigung der Mittelfreigabekonten ist zum Zweck der<br />

Mittelfreigabekontrolle so auszugestalten, dass Emittent und Mittelfreigabekontrolleur<br />

nur gemeinsam zeichnungs- und damit verfügungsberechtigt<br />

sind . Der Emittent hat den kontoführenden Banken anzuzeigen, dass Änderungen<br />

dieser Regelung sowie Änderungen der Zeichnungsberechtigung<br />

der schriftlichen Zustimmung des Mittelfreigabekontrolleurs bedürfen .<br />

1.4 Die jeweils kontoführenden Banken erhalten eine Kopie dieses Vertrages<br />

und haben diese Anzeige gegenüber dem Emittenten und dem Mittelfreigabekontrolleur<br />

zu bestätigen .<br />

1.5 Der Emittent stellt sicher, dass sich der Mittelfreigabekontrolleur jederzeit<br />

über die Kontostände der Mittelfreigabekonten informieren kann und ihm<br />

die Kontobewegungen elektronisch durch die kontoführenden Banken zur<br />

Verfügung gestellt werden .<br />

§ 2 Investitionen<br />

Der Emittent plant – entweder mittelbar (auch gegebenenfalls durch die Einschaltung<br />

eines Treuhänders) über Beteiligungen an fremden Gesellschaften<br />

oder unmittelbar – in Anlageobjekte der unten aufgeführten Märkte im In- und<br />

Ausland zu investieren . Unmittelbare Zielinvestitionen sind Anlageobjekte, die<br />

entweder direkt erworben werden oder von Gesellschaften (direkt oder indirekt)<br />

gehalten werden, an denen sich der Emittent beteiligt und die durch die<br />

<strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, die <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong> und/oder verbundene<br />

Unternehmen konzipiert, initiiert oder herausgegeben wurden . Beteiligungsangebote<br />

oder Gesellschaften, die von anderen Initiatoren/Prospektherausgebern<br />

als diesen Gesellschaften konzipiert, initiiert oder herausgegeben<br />

werden, sind mittelbare Zielinvestitionen .<br />

1. Transport und Logistik<br />

a . <strong>Co</strong>ntainer und ähnliche Transportmittel aller Art<br />

b . Schiffe aller Art (z . B . Handelsschiffe, Kreuzfahrtschiffe)<br />

c . Flugzeuge aller Art (z . B . Transportflugzeuge, Personenflugzeuge)<br />

d . Sonstige Investitionen in Transportmittel<br />

2. Umwelt und Energie<br />

a . Strom (z . B . Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft, Geothermie)<br />

b . Wärme (z . B . Solar, Biogas)<br />

c . Kraftstoffe (z . B . Öl, Gas)<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

135


d . Wasser<br />

e . Sonstiges<br />

<strong>3.</strong> Versicherungen<br />

a . Erstmarkt (z . B . Lebensversicherungen, Rentenversicherungen)<br />

b . Zweitmarkt (z . B . Lebensversicherungen, Rentenversicherungen)<br />

c . Sonstige Versicherungen (z . B . Risikolebensversicherungen)<br />

4. Immobilien<br />

a . Gewerbeimmobilien<br />

b . Wohnimmobilien<br />

c . Sonstige Immobilien (z . B . Logistikimmobilien, Waschanlagen, Pflegeimmobilien)<br />

5. Private Equity, Venture Capital<br />

a . Unternehmensbeteiligungen<br />

b . Sonstige Beteiligungen<br />

6. Weitere Märkte<br />

a . z . B . Infrastruktur, Wald, Rohstoffe, Triebwerke<br />

7. Liquiditätsreserve<br />

a . z . B . Zinsanlagen, Tagesgeld, Festgeld, REITs, Wertpapiere<br />

b . Devisentermingeschäfte<br />

§ 3 Informationspflichten des Emittenten<br />

Der Emittent hat – je nach Art des Investitionsobjekts – dem Mittelfreigabekontrolleur<br />

alle Emissionsprospekte, Zeichnungsscheine, Antragsformulare und<br />

Kaufverträge oder sonstige Unterlagen zum betreffenden Investitionsobjekt<br />

vorzulegen, die eine Investition in die in § 2 aufgeführten Märkte belegen .<br />

§ 4 Ablauf der Mittelfreigabekontrolle – Investitionen<br />

4.1 Das Kapital des Emittenten unterliegt hinsichtlich des Erwerbs von Investitionsobjekten<br />

einer Mittelfreigabekontrolle nach folgender Maßgabe:<br />

Zahlungen für Investitionen – gleichermaßen für eine Investition in fremde<br />

Gesellschaften (z . B . Sachwertfonds) oder für eine unmittelbare Zielinvestition<br />

– sind freizugeben, wenn der Emittent eine Investition in einen der im<br />

§ 2 aufgeführten Märkte tätigen will . Der Mittelfreigabekontrolleur hat nur<br />

zu prüfen, ob die gemäß § 3 vorzulegenden Unterlagen eine Investition in<br />

die in § 2 aufgeführten Märkte belegen, eine Prüfung der tatsächlichen<br />

Investitionsdurchführung insbesondere von fremden Gesellschaften in diese<br />

Märkte ist nicht Gegenstand der Mittelfreigabekontrolle, kann und wird<br />

– mangels Möglichkeit insbesondere bei fremden Gesellschaften – durch<br />

den Mittelfreigabekontrolleur nicht durchgeführt werden .<br />

Die erste Freigabe wird erst erfolgen, wenn ein Emissionskapital (inkl .<br />

Gründungsgesellschafter) von € 500 .000,00 eingezahlt ist und mit der ersten<br />

Freigabe Investitionen in mindestens zwei verschiedene der in § 2 Ziffern<br />

1 bis 6 aufgeführten Märkte mit einem Gesamtvolumen von mindestens<br />

€ 400 .000,00 erfolgen . Weitere Freigaben unterliegen dann keiner<br />

weiteren Voraussetzung, außer dass künftige Investitionen in einen der im<br />

§ 2 aufgeführten Märkte erfolgen müssen .<br />

4.2 Der Mittelfreigabekontrolleur stellt eine Freigabe von Zahlungen für die<br />

beabsichtigten Investitionen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Vorlage<br />

der vollständigen Unterlagen und Dokumente sicher .<br />

4.3 Eine weitergehende Prüfung als diejenige, ob eine Investition in die o .g .<br />

Märkte erfolgt, führt der Mittelfreigabekontrolleur nicht durch . Insbesondere<br />

hat der Mittelfreigabekontrolleur nicht die Qualität der für das Portfolio<br />

ausgewählten Unternehmen – insbesondere geschlossenen Fondsgesellschaften<br />

oder Sachwertfonds – oder der Finanzinstrumente zu<br />

verifizieren . Er überprüft auch nicht, ob ggf . erforderliche Genehmigungen<br />

oder Zusagen gleich welcher Art vorliegen . Der Mittelfreigabekontrolleur<br />

hat weder das Beteiligungsangebot selbst noch wird er die Investitionen<br />

noch den Inhalt der Verträge, die den freizugebenden Zahlungen zugrunde<br />

liegen, auf Wirtschaftlichkeit, Richtigkeit, Klarheit und Vollständigkeit von<br />

Angaben prüfen . Eine Haftung des Mittelfreigabekontrolleurs hierfür wird<br />

daher ausdrücklich ausgeschlossen . Der Mittelfreigabekontrolleur prüft<br />

nicht die Bonität von Unternehmen, an denen sich der Emittent beteiligen<br />

will, sonstigen beteiligten Personen, Vertragspartnern des Emittenten oder<br />

die Werthaltigkeit von etwaigen Garantien . Der Mittelfreigabekontrolleur<br />

prüft nicht die Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen und Entscheidungen<br />

des Emittenten oder ob die Investition als solche durchführbar oder<br />

rechtlich zulässig ist . Er haftet daher nicht für den Eintritt von wirtschaftlichen,<br />

rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen Zielen, die der Emittent<br />

oder dessen Gesellschafter/Treugeber verfolgen . Der Mittelfreigabekontrolleur<br />

prüft nicht und haftet nicht für die Geschäftsführung des Emittenten<br />

und seiner ggf . gewählten Beiräte . Er prüft nicht, ob der Emittent<br />

durch die Geschäftsführung wirtschaftlich geführt wird, ob die Beteiligung<br />

eines Gesellschafters/Treugebers wirtschaftlich oder steuerlich sinnvoll ist<br />

oder ob der von dem sich beteiligenden Gesellschafter erhoffte oder erwartete<br />

Erfolg eintreten kann oder wird, weder in wirtschaftlicher noch in steuerlicher<br />

oder rechtlicher Hinsicht . Des Weiteren ist jede Haftung ausge-<br />

136 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

schlossen für den termin- und fachgerechten Beginn der von dem Emittenten<br />

beabsichtigten Investitionen sowie die Erzielung der prospektierten Erträge<br />

und Ausschüttungen an die Gesellschafter/Treugeber .<br />

§ 5 Ablauf der Mittelfreigabekontrolle –<br />

Investitionsnebenkosten<br />

5.1 Hinsichtlich der Investitionsnebenkosten (Dienstleistungsgebühren, Verwaltungskosten<br />

und sonstige Nebenkosten sowie laufende Kosten) wird<br />

der Mittelfreigabekontrolleur über die eingezahlten Einlagen verfügen, soweit<br />

diese verwandt werden sollen zur Erfüllung<br />

a) der fälligen Verbindlichkeiten des Emittenten aus<br />

1 . Rechtsberatungsverträgen;<br />

2 . Steuerberatungsverträgen;<br />

3 . beauftragten Gutachten (z . B . Gutachten im Zusammenhang mit den<br />

Investitionen gemäß § 2);<br />

4 . dem Treuhandvertrag;<br />

5 . dem Mittelfreigabekontrollvertrag;<br />

6 . Bankgebühren (z . B . aus Darlehensverträgen oder Kontoführungsverträgen);<br />

7 . Notar- und Gerichtsgebühren;<br />

8 . dem Dienstleistungsvertrag (Prospektierung, Marketing);<br />

9 . dem Konzeptionsvertrag;<br />

10 . der Haftungsvergütung, der Geschäftsführungsvergütung, der Anlegerverwaltungsvergütung,<br />

der Treuhandvergütung sowie weiteren im<br />

Gesellschaftsvertrag des Emittenten geregelten Vergütungen und Aufwendungsersatzansprüchen;<br />

11 . Eigenkapitalvermittlungsverträgen;<br />

12 . den für die Verwaltung anfallenden Sachkosten (Versicherungsprämien,<br />

Lizenzgebühren, Kosten der Gesellschafterversammlung, Porto,<br />

Kopier- und Druckkosten, o .ä .);<br />

13 . beschlossenen oder vorgesehenen Ausschüttungen an die Gesellschafter<br />

(Entnahmen) .<br />

b) etwaiger fälliger gesetzlicher und/oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen<br />

.<br />

Eine erste Freigabe auch hinsichtlich der Investitionsnebenkosten wird erst<br />

erfolgen, wenn ein Emissionskapital (inkl . Gründungsgesellschafter) von<br />

€ 500 .000,00 eingezahlt ist und die erste Mittelfreigabe gemäß § 4 .1 erfolgt<br />

ist .<br />

5.2 Bei der Freigabe von Mitteln hat der Mittelfreigabekontrolleur sicherzustellen,<br />

dass diese Auszahlungen unmittelbar an die jeweiligen Gläubiger erfolgen<br />

oder in sonstiger Weise die Zweckbindung der Mittel gewahrt wird .<br />

Die Freigabe kann erfolgen, wenn dem Mittelfreigabekontrolleur die im<br />

Verkaufsprospekt genannten zu Grunde liegenden Verträge und/oder ggf .<br />

eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem Emittenten vorliegen . Soweit<br />

keine schriftlichen Verträge gegeben sind, muss dem Mittelfreigabekontrolleur<br />

eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem Emittenten vorliegen .<br />

5.3 Der Mittelfreigabekontrolleur überprüft nicht die Angemessenheit von<br />

Leistungen, die an Vertragsparteien des Emittenten zu zahlen sind, nicht,<br />

ob irgendwelche Leistungen ausgeführt wurden, notwendig, zweckdienlich<br />

oder sinnvoll erscheinen und nicht den Inhalt der Verträge des Emittenten .<br />

Der Mittelfreigabekontrolleur prüft nicht die Bonität von Vertragspartnern<br />

des Emittenten oder die Werthaltigkeit von etwaigen Garantien . Der<br />

Mittelfreigabekontrolleur ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen<br />

nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die im Rahmen des Verkaufsprospektes<br />

dargestellte prozentuale Mittelverwendung in Investitionen und<br />

Nebenkosten sowie die absolute Höhe der nicht vertraglich fixierten<br />

Kosten eingehalten wird . Etwaige Kostenüberschreitungen sind das wirtschaftliche<br />

Risiko des Emittenten . Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass unvorhergesehene Kosten anfallen (z . B . Rechtsverfolgungskosten des<br />

Emittenten), die nicht in der im Verkaufsprospekt dargestellten Mittelverwendung<br />

enthalten sind und entsprechende Zahlungen vom Mittelfreigabekontrolleur<br />

trotzdem freigegeben werden (müssen) .<br />

§ 6 Ablauf der Mittelfreigabekontrolle –<br />

Allgemeine Vereinbarungen für § 4 und § 5<br />

Besteht zwischen dem Mittelfreigabekontrolleur und der Geschäftsführung des<br />

Emittenten Uneinigkeit darüber, ob die Freigabe zu erteilen ist oder nicht, ist<br />

eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung ggf . in Verbindung mit einer<br />

Entscheidung des Beirats der Gesellschaft herbeizuführen . Diese ist dann maßgeblich<br />

und entbindet den Mittelfreigabekontrolleur von seiner Verantwortung<br />

und Haftung .<br />

§ 7 Vergütung<br />

Der Mittelfreigabekontrolleur erhält für seine Tätigkeit ein einmaliges Honorar<br />

von 0,15 % des Kommanditkapitals ohne Agio des Emittenten, mindestens aber


EUR 15 .000,00 . Das Honorar erhöht sich um die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer<br />

und ist fällig bei Schließung des Fonds . Der Emittent hat Abschlagszahlungen,<br />

die sich am platzierten Kommanditkapital orientieren, zu leisten .<br />

§ 8 Vertragsänderung und Kündigung<br />

8.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform .<br />

8.2 Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zu jedem Quartalsende<br />

gekündigt werden . Voraussetzung für die Kündigung ist die Übertragung<br />

der Mittelfreigabekontrolle auf einen anderen Mittelfreigabekontrolleur,<br />

der in diese Vereinbarung eintreten und Steuerberater oder Rechtsanwalt<br />

oder Wirtschaftsprüfer oder eine entsprechende Berufsgesellschaft sein<br />

muss .<br />

§ 9 Vertragsende<br />

9.1 Dieser Vertrag endet, wenn nach Schließung des Fonds mindestens 90 %<br />

des auf den Mittelfreigabekonten eingezahlten Kommanditkapitals ohne<br />

Agio des Emittenten in Anlageobjekte gemäß § 2 Ziffer 1 bis 6 und unter<br />

Berücksichtigung zukünftiger Einzahlungsverpflichtungen investiert sowie<br />

in fondsabhängigen Nebenkosten (Investitionsnebenkosten) freigegeben<br />

wurde, spätestens aber am 31 .12 .2012 . Die Schließung erfolgt durch eine<br />

schriftliche Mitteilung des Emittenten gegenüber dem Mittelfreigabekontrolleur<br />

.<br />

9.2 Der Mittelfreigabekontrolleur wird dem Emittenten innerhalb von 8 Wochen<br />

nach Vertragsende eine Zusammenfassung über sämtliche Einzahlungen<br />

und Auszahlungen auf den der Mittelfreigabekontrolle unterliegenden<br />

Konten vorlegen .<br />

9.3 Im Fall der Beendigung des Vertrags ist der Mittelfreigabekontrolleur<br />

verpflichtet, gegenüber den kontoführenden Banken durch Erklärung<br />

sicherzustellen, dass der Emittent fortan allein über die Mittelfreigabekonten<br />

verfügungsberechtigt ist . Mit der Beendigung des Vertrags verliert der<br />

Mittelfreigabekontrolleur die Verfügungsbefugnis über die Mittelfreigabekonten<br />

.<br />

§ 10 Allgemeine Auftragsbedingungen, Haftung, Verjährung<br />

10.1 Dieser Vereinbarung liegen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für<br />

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung<br />

vom 1 . Januar 2002 zugrunde, von denen ein Exemplar dieser Vereinbarung<br />

als Anlage beigefügt ist .<br />

10.2 Die Haftung für alle im Zusammenhang mit dem Mandat des Emittenten<br />

möglicherweise entstehenden Schadensfälle wird bei Fahrlässigkeit auf<br />

€ 4,0 Mio . beschränkt . Der Emittent wurde vom Mittelfreigabekontrolleur<br />

darauf hingewiesen, dass (i) im Falle einer Vertragsverletzung oder aus<br />

sonstigen Gründen ein Schaden entstehen kann, der – unter Umständen<br />

sogar deutlich – über dem vorgenannten Betrag liegt und deshalb (ii) die<br />

Möglichkeit besteht, für einen höheren Betrag einen Versicherungsschutz<br />

zu erlangen und dann auch eine weitergehende Haftung des Mittelfreigabekontrolleurs<br />

vereinbart werden kann, wobei die Versicherungskosten<br />

in diesem Fall vom Emittenten zu tragen wären . Der Emittent verzichtet<br />

hiermit in Kenntnis eines möglichen über € 4,0 Mio . hinausgehenden Schadensrisikos<br />

und unter Berücksichtigung der Versicherungskosten ausdrücklich<br />

auf eine € 4,0 Mio . übersteigende Haftung des Mittelfreigabekontrolleurs<br />

.<br />

10.3 Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag verjähren in drei Jahren, gerechnet<br />

ab dem Zeitpunkt, in welchem der Anspruch entstanden ist, soweit<br />

nicht Gesetz oder Rechtsprechung eine kürzere Verjährung vorsehen oder<br />

ermöglichen . Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />

dem Mittelfreigabekontrolleur geltend zu machen .<br />

§ 11 Besondere Hinweise<br />

Der Mittelfreigabekontrolleur weist im Rahmen seiner ihm obliegenden Sorgfalts-<br />

und Aufklärungspflichten auf Folgendes hin:<br />

11.1 Das Geschäft mit Beteiligungen an anderen Unternehmen – insbesondere<br />

geschlossenen Fondsgesellschaften – und die Investition in Finanzinstrumente<br />

ist risikoreich . Das Risiko des Totalverlusts der gesamten gezeichneten<br />

Kommanditeinlage des Gesellschafters bzw . Treugebers des Emittenten<br />

ist niemals auszuschließen . Soweit ein Gesellschafter bzw . Treugeber seine<br />

Einlage refinanziert hat, haftet er für diesen Kredit in der Regel völlig<br />

unabhängig vom Geschäftsverlauf der Gesellschaft . Unter bestimmten Umständen<br />

kann es vorkommen, dass der Gesellschafter/Treugeber Steuerzahlungen<br />

aufgrund seiner Beteiligung aus seinem privaten Vermögen zu<br />

leisten hat, ohne dass diesen Zahlungen entsprechende Entnahmen aus der<br />

Gesellschaft gegenüberstehen . Es handelt sich in jedem Fall um eine unternehmerische<br />

Betätigung des sich beteiligenden Gesellschafters . Die Aufga-<br />

ben des Mittelfreigabekontrolleurs sind in diesem Vertrag abschließend<br />

dargestellt . Darüber hinausgehende Prüfungen sind nicht Aufgabe des Mittelfreigabekontrolleurs<br />

und werden von ihm auch nicht vorgenommen . Die<br />

Mittelfreigabekontrolle ist deshalb sowohl inhaltlich wie zeitlich<br />

beschränkt.<br />

11.2 Soweit bereits über Einlagen beispielsweise zur Bezahlung von fälligen<br />

Dienstleistungsvergütungen verfügt wurde, ist der Mittelfreigabekontrolleur<br />

weder verpflichtet noch rechtlich dazu in der Lage, auf den Mittelfreigabekonten<br />

des Emittenten eingezahlte Einlagen der Gesellschafter an<br />

diese vollständig zurückzuzahlen . Der Mittelfreigabekontrolleur ist aufgrund<br />

der vertraglichen Vereinbarungen nicht verpflichtet, sicherzustellen,<br />

dass die im Rahmen des Prospektes dargestellte prozentuale Mittelverwendung<br />

in Investitionen und Nebenkosten sowie die absolute Höhe der nicht<br />

vertraglich fixierten Kosten eingehalten wird . Etwaige Kostenüberschreitungen<br />

wie auch prozentual höhere Nebenkosten als im Verkaufsprospekt<br />

dargestellt sind das wirtschaftliche Risiko des Emittenten .<br />

§ 12 Allgemeine Bestimmungen<br />

12.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder in Teilen unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag<br />

eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht beeinträchtigt . In diesem Fall gilt eine solche wirksame<br />

oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und<br />

dem wirtschaftlichen Regelungsgehalt der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung soweit wie möglich entspricht bzw . eine solche fehlende<br />

Bestimmung, die von den Parteien in Kenntnis der Regelungsbedürftigkeit<br />

unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien<br />

zur Verfolgung des Vertragszwecks objektiv hätte getroffen werden müssen<br />

.<br />

12.2 Soweit Verträge oder Geschäftspapiere in ausländischer Sprache geführt<br />

werden, kann der Mittelfreigabekontrolleur deutschsprachige Übersetzungen<br />

auf Kosten des Emittenten verlangen . Dabei entstehende Übersetzungsfehler<br />

gehen nicht zu Lasten des Mittelfreigabekontrolleurs .<br />

12.3 Der Mittelfreigabekontrolleur ist von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

befreit .<br />

Grünwald, den 22 . Mai 2009<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong><br />

diese vertreten durch <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong><br />

diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin Jutta Herbel<br />

RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Humbert Lechner<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

137


Bereits im Altertum, zur Zeit der Babylonier, später der Griechen<br />

und Römer, wurde der Abakus als ein Rechenbrett verwendet,<br />

das durch Linien in einzelne Felder eingeteilt war . Man konnte<br />

mit ihm addieren, subtrahieren, multiplizieren und dividieren, mit<br />

einigem Geschick sogar potenzieren und radizieren . Der Abakus<br />

gilt als ältester mechanischer Taschenrechner .<br />

Die Römer entwickelten etwa um 300 v . Chr . einen tragbaren<br />

Hand-Abakus . Er bestand aus einem Holzrahmen mit eingebauten<br />

parallelen Stäben, an denen durchbohrte Perlen oder Kugeln<br />

auf- und abgeschoben werden konnten . Jeder Stab stellt dabei<br />

eine Dezimalstelle dar . Verschiedene Formen des Abakus<br />

bildeten sich im Laufe der Zeit in den verschiedenen Weltregionen,<br />

in die die Handelsreisenden ihren „Taschenrechner“<br />

mitnahmen, heraus, so z . B . mit waagerechter oder senkrechter<br />

Anordnung der Stäbe . In China setzte sich der Abakus schon um<br />

1200 als Suan-pan und in Russland um 1600 als Stschoty durch .<br />

In Japan heißt der Abakus soroban .<br />

Der Abakus und seine Abarten sind durch die genial einfache<br />

Konstruktion noch heute in ganz Ostasien, Indien und Russland<br />

im Einsatz . Schätzungen zufolge benutzen noch ca . 40 % der<br />

Menschen täglich den Abakus .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Abakus – ein Blick in die Geschichte<br />

Abakus – ein Blick<br />

Abakus in die – ein Blick Geschichte<br />

in die Geschichte<br />

Kerbholz 30.000 v. Chr.<br />

Vieh, Sklaven usw. wurden<br />

durch die gleiche Anzahl von<br />

Steinen, Körnern, Stäbchen<br />

oder Kerben im „Kerbholz“<br />

repräsentiert.<br />

2000 v. Chr. 1000 v. Chr.<br />

0<br />

1000 n. Chr.<br />

2000 n. Chr.<br />

Römischer<br />

Hand-Abakus<br />

Mit 11 x 7 cm entsteht<br />

300 v. Chr. dieser erste Taschenrechner.<br />

Er besteht aus einer<br />

Bronzeplatte mit senkrechten<br />

Schlitzen, in denen die „claviculi“<br />

(Nägelchen) verschoben<br />

werden konnten.<br />

Chinesischer Suan-pan<br />

Vorläufer sind bereits seit dem<br />

11. Jahrhundert v. Chr. aus der<br />

frühen Chou-Dynastie bekannt.<br />

Seine endgültige Form hat er<br />

im 10. Jahrhundert n. Chr.<br />

erreicht. Die Zählsteine sind<br />

durchbohrt und auf Stäbchen<br />

verschiebbar angeordnet.<br />

Japanischer Soroban<br />

Er geht aus dem Suan-pan<br />

hervor, hat jedoch seit Mitte<br />

des 19. Jahrhunderts die zweite<br />

obere Kugel eingebüßt. Nach<br />

dem Zweiten Weltkrieg wird in<br />

Japan auch die fünfte überflüssige<br />

Kugel im unteren Teil<br />

entfernt. Obwohl diese Kugeln<br />

zur eigentlichen Darstellung<br />

der Zahlenwerte nicht notwendig<br />

sind, konnten sie von den<br />

Chinesen doch bei Zwischenergebnissen<br />

sinnvoll genutzt<br />

werden.<br />

Quelle: Jan Meyer:<br />

„Vom Kerbholz zur Curta .<br />

Die Geschichte der mechanischen<br />

Rechenhilfsmittel“,<br />

siehe auch unter:<br />

http://www .rechenhilfsmittel .de<br />

139


Verbraucherinformation<br />

Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />

Informationen nach § 312c BGB i.V.m. § 1 der Verordnung über Informations-<br />

und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung)<br />

I. Allgemeine Informationen zum Emittenten, Anbieter und anderen gegenüber den Anlegern auftretenden Personen<br />

(einschließlich ladungsfähiger Anschriften)<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />

Emittent<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong>, Luise-Ullrich-Str. 2, 82031 Grünwald, Fax: 089/680863-33, E-Mail: info@<strong>abakus</strong>fonds.de<br />

Handelsregister: Amtsgericht München HRA 93634<br />

vertreten durch: <strong>abakus</strong> Portfolio Management <strong>GmbH</strong><br />

diese vertreten durch: Jutta Herbel, Hans-Martin Herbel und Alexander Link (alle Geschäftsführer, Geschäftssitz und Anschrift ebenda)<br />

Tätigkeit: Investitionen – entweder durch direkten Erwerb der jeweiligen Wirtschaftsgüter oder über Beteiligungen an anderen Gesellschaften (auch<br />

durch die Einschaltung eines Treuhänders) – in Anlageobjekte verschiedener Märkte (Transport und Logistik, Umwelt und Energie,<br />

Versicherungen, Immobilien, Private Equity und Venture Capital, weitere Märkte) sowie zur Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve<br />

in z . B . Zinsanlagen, Tagesgeld, Festgeld, Real Estate Investment Trusts und Wertpapieren . Zwecks Absicherung von Kursrisiken kann die<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> auch den Abschluss von Devisentermin-, Devisenoptions- oder ähnlicher Geschäfte tätigen .<br />

Aufsichtsbehörde: keine<br />

Anbieter<br />

<strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong>, Luise-Ullrich-Str. 2, 82031 Grünwald, Fax: 089/680863-33, E-Mail: info@<strong>abakus</strong>-finanz.de<br />

Handelsregister: Amtsgericht München HRB 158272<br />

vertreten durch: Jutta Herbel und Hans-Martin Herbel (beide Geschäftsführer, Geschäftssitz und Anschrift ebenda)<br />

Tätigkeit: Beratung und Konzeption von Kapitalanlageprodukten und deren Prospekterstellung<br />

Aufsichtsbehörde: keine<br />

Treuhandkommanditist/Mittelfreigabekontrolleur<br />

RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nymphenburger Str. 3b, 80335 München, Fax: 089/8906568-100, E-Mail: info@rp-richter.de<br />

Handelsregister: Amtsgericht München HRB 143061<br />

vertreten durch: Christian Müller, Roland Weigl, Humbert Lechner, Frank Zeidler, Ulrich Burckhardt (alle Geschäftsführer, Geschäftssitz und Anschrift<br />

ebenda)<br />

Tätigkeit: Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i .V .m . § 43a Abs . 4 WPO,<br />

insbesondere Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen; Handels- und<br />

Bankgeschäfte sind ausgeschlossen .<br />

Aufsichtsbehörde: Wirtschaftsprüferkammer in Berlin<br />

Vermittler<br />

Zu den Angaben des Vermittlers vgl . Beitrittserklärung unter „Angaben des Vermittlers“ .<br />

Aufsichtsbehörde: keine<br />

141


Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />

142<br />

II. Informationen zu den Vertragsverhältnissen<br />

Der Verkaufsprospekt vom 18 . Juni 2009 zum Beteiligungsange-<br />

bot an der <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> (nachfolgend<br />

Gesellschaft genannt), der im Verkaufprospekt abgedruckte<br />

Gesellschafts- und Treuhandvertrag sowie die Beitrittserklärung<br />

enthalten detaillierte Beschreibungen der Vertragsverhältnisse,<br />

auf die ergänzend verwiesen wird .<br />

1. Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage<br />

Die wesentlichen Merkmale der Kapitalanlage ergeben sich aus<br />

dem Verkaufsprospekt . Mit seinem Beitritt beteiligt sich der<br />

Anleger unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar als<br />

Treugeber über den Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft<br />

. Der Anleger ist in Abhängigkeit von seiner Beteiligungsquote<br />

nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

(vgl . §§ 11, 12 des Gesellschaftsvertrages) am<br />

wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft beteiligt . Die weiteren<br />

Einzelheiten sind dem Verkaufsprospekt und der Beitrittserklärung<br />

zu entnehmen .<br />

2. Zustandekommen der Verträge, Leistungsvorbehalte<br />

Voraussetzung für die Beteiligung des Anlegers unmittelbar<br />

als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber über den<br />

Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft ist die Annahme<br />

der Beitrittserklärung, die Einzahlung der vollständigen Zeichnungssumme<br />

zzgl . 5 % Agio sowie im Falle des unmittelbaren<br />

Beitritts als Kommanditist die Vorlage der notariell beglaubigten<br />

Handelsregistervollmacht . Bis zur Eintragung in das Handelsregister<br />

werden Kommanditisten, die der Gesellschaft unmittelbar<br />

beitreten, wie atypisch stille Gesellschafter behandelt (vgl . § 3<br />

des Gesellschaftsvertrages) .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Nach Eintritt der vorstehend genannten Beteiligungsvorausset-<br />

zungen bestehen keine Leistungsvorbehalte . Eine Alternativanla-<br />

ge entfällt . Beteiligungen an der Gesellschaft können nur<br />

erworben werden, solange der Fonds noch nicht geschlossen ist .<br />

<strong>3.</strong> Widerrufsrecht<br />

Die Einzelheiten des dem Anleger zustehenden<br />

Widerrufsrechts und seiner Rechtsfolgen ergeben<br />

sich aus der auf der Beitrittserklärung enthaltenen<br />

Widerrufsbelehrung.<br />

4. Mindestlaufzeit der Beteiligung und vertragliche<br />

Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger<br />

Vertragsstrafen<br />

Die Gesellschaft wird auf bestimmte Zeit geschlossen.<br />

Sie endet zum 31. Dezember 2021, es sei denn,<br />

dass 2/3 der Gesellschafter die Fortsetzung der<br />

Gesellschaft beschließen. Ein Anleger (Kommanditist<br />

oder Treugeber) kann seine unmittelbare oder<br />

mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Ende des sechsten auf<br />

das Beitrittsjahr folgende volle Geschäftsjahr oder<br />

mit gleicher Frist zum 31. Dezember 2021 oder,<br />

wenn die Gesellschaft über den 31. Dezember 2021<br />

hinaus fortgesetzt wird, mit gleicher Frist zum Ende<br />

eines jeden Geschäftsjahres kündigen; im Falle der<br />

Veräußerung der unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Beteiligung sowie im Falle der Übertragung der<br />

unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im<br />

Wege der Schenkung oder im Erbfall beginnt die<br />

Kündigungsfrist nicht neu zu laufen. Das Recht zur<br />

außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt. Jede Kündigung hat schriftlich per<br />

Einschreiben zu erfolgen. Der Kommanditist richtet<br />

seine Kündigung an die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>.<br />

<strong>3.</strong> <strong>KG</strong>, Luise-Ullrich-Str. 2, 82031 Grünwald. Der<br />

Treugeber, der mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Gesellschaft beteiligt ist, richtet<br />

seine Kündigung an die RP RICHTER <strong>GmbH</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Nymphenburger Str.<br />

3b, 80335 München.<br />

Beabsichtigt ein Treugeber unmittelbar als Kommanditist in die<br />

Gesellschaft einzutreten, ist er berechtigt, jederzeit die Übertragung<br />

des anteilig von dem Treuhandkommanditisten für ihn<br />

gehaltenen (Teil-) Kommanditanteils einschließlich der damit im<br />

Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf sich zu<br />

verlangen . Mit Eintragung des Treugebers als Kommanditist in<br />

das Handelsregister endet der Treuhandvertrag .


Weitere Einzelheiten zur Kündigung ergeben sich aus §§ 3 und 5<br />

des Gesellschaftsvertrages sowie aus § 16 des Treuhandvertrages<br />

.<br />

Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen . Wird jedoch einem<br />

Anleger aus wichtigem Grund, den er zu vertreten hat, gekündigt<br />

oder wird ein Anleger aus der Gesellschaft ausgeschlossen,<br />

so wird sein Abfindungsguthaben möglicherweise beschränkt .<br />

Die Einzelheiten ergeben sich aus § 12 des Gesellschaftsvertrages<br />

.<br />

5. Angaben über den Gesamtpreis einschließlich aller<br />

Steuern, die der Unternehmer abführen muss und<br />

sonstiger Preisbestandteile<br />

Der Anleger hat gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklärung<br />

eine Einlage (Zeichnungssumme) sowie ein Agio von 5 %<br />

auf die vereinbarte Zeichnungssumme zu leisten . Die Mindestzeichnungssumme<br />

beträgt € 5 .000,–, wobei höhere Beträge<br />

durch 1 .000 ohne Rest teilbar sein müssen . Weitere Einzelheiten<br />

ergeben sich aus der Beitrittserklärung, aus § 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

und den entsprechenden weiteren Hinweisen<br />

im Verkaufsprospekt .<br />

Wegen der steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung wird auf<br />

die Ausführungen im Verkaufsprospekt (Kapitel „Steuerliche<br />

Grundlagen“) verwiesen .<br />

6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der<br />

Lieferung oder Erfüllung<br />

Der Anleger hat 100 % seiner Einlage (Zeichnungssumme) und<br />

das Agio von 5 % auf die Zeichnungssumme gemäß seiner<br />

Festlegung in der Beitrittserklärung innerhalb von 14 Tagen nach<br />

Aufforderung durch den persönlich haftenden Gesellschafter zu<br />

zahlen . Auf § 4 des Gesellschaftsvertrages und die entsprechenden<br />

weiteren Hinweise im Verkaufsprospekt wird ergänzend<br />

verwiesen .<br />

Die Einzahlung hat auf ein zugunsten der Gesellschaft in der<br />

Beitrittserklärung sowie im Gesellschaftsvertrag bezeichnetes<br />

Konto zu erfolgen . Die Freigabe dieser Zahlungen erfolgt bei<br />

Vorliegen der in § 6 Ziff . 3 des Gesellschaftsvertrages genannten<br />

Auszahlungsvoraussetzungen . Ergänzend wird auf § 6 des<br />

Gesellschaftsvertrages und die diesbezüglichen Ausführungen<br />

im Verkaufsprospekt verwiesen (Kapitel „Rechtliche Grundlagen“)<br />

.<br />

7. Weitere vom Anleger zu zahlende Kosten und<br />

Steuern, zusätzliche Telekommunikationkosten<br />

Liefer- und Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt .<br />

Spezifische, zusätzliche Kosten für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln<br />

werden dem Anleger von der Gesellschaft<br />

nicht in Rechnung gestellt . Eigene Kosten für Telefon, Internet,<br />

Porti etc . hat der Anleger selbst zu tragen .<br />

Die Kosten für die notariell beglaubigte Handelsregistervoll-<br />

macht im Falle des unmittelbaren Beitritts als Kommanditist,<br />

trägt der unmittelbar beitretende Kommanditist . Die Kosten für<br />

eine Übertragung der Beteiligung und/oder Eintritt eines<br />

Treugebers in die Gesellschaft als Kommanditist (Notar, Gerichtskosten)<br />

trägt im Verhältnis zu der Gesellschaft der neu<br />

eintretende Kommanditist bzw . der als Kommanditist eintretende<br />

Treugeber . Für die Übertragung der Beteiligung oder im Falle des<br />

Eintritts eines Treugebers in die Gesellschaft als Kommanditist<br />

erhält der persönlich haftende Gesellschafter bzw . der Treuhandkommanditist<br />

von dem Eintretenden eine Pauschalvergütung von<br />

€ 100 nebst Ersatz sämtlicher Kosten jeweils zzgl . Umsatzsteuer,<br />

soweit diese anfällt .<br />

Soweit der Gesellschaft durch Handlungen eines Gesellschafters,<br />

das Verhalten eines Gesellschafters oder aufgrund der Rechtspersönlichkeit/Rechtsform<br />

eines Gesellschafters Abgaben und/<br />

oder Kosten entstehen, sind diese Abgaben und/oder Kosten<br />

von dem die Abgaben und/oder Kosten auslösenden Gesellschafter<br />

und seinem etwaigen Rechtsnachfolger zu tragen .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />

143


Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />

Die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf . weitere<br />

Steuern fallen direkt bei dem einzelnen Anleger an . Zu den<br />

Einzelheiten der steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für<br />

den Anleger wird auf die Ausführungen im Prospekt (Kapitel<br />

„Steuerliche Grundlagen“) verwiesen .<br />

8. Risikohinweis<br />

Die Beteiligung an der Gesellschaft ist wie jede unternehmerische<br />

Beteiligung mit Risiken verbunden . Die Risiken können zu<br />

einem Teil- oder Totalverlust der Anlage führen . Die wesentlichen<br />

tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Beteiligung sind<br />

im Prospekt dargestellt; hierauf wird verwiesen (Kapitel „Risiken<br />

der angebotenen Vermögensanlage“) . Der Wert der Beteiligung<br />

unterliegt bedingt durch die wirtschaftliche Entwicklung<br />

Schwankungen, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat . In<br />

der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge sind kein Indikator für<br />

zukünftige Erträge .<br />

9. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten<br />

Informationen<br />

Die zur Verfügung gestellten Informationen haben Gültigkeit bis<br />

zur Mitteilung von Änderungen . Beteiligungen an der Gesellschaft<br />

können jedoch nur erworben werden, solange der Fonds<br />

nicht geschlossen ist .<br />

10. Bei Aufnahme der Beziehungen zum Anleger zugrunde<br />

gelegtes und anwendbares Recht, Gerichtsstand,<br />

Vertragssprache<br />

144 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Auf vorvertragliche Schuldverhältnisse, die Beitrittserklärung,<br />

den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag findet das<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung . Ein<br />

außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren ist<br />

vertraglich nicht vorgesehen . Bei Streitigkeiten aus der Anwendung<br />

der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend<br />

Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen ist gesetzlich<br />

vorgesehen, dass die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die<br />

Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen können, die<br />

bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet ist . Bezüglich der<br />

Verfahrensgrundsätze vor der Schlichtungsstelle und der<br />

Übertragung der Aufgabe auf Dritte gilt die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />

. Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsstellenverfahrensordnung<br />

sind bei der Deutschen Bundesbank,<br />

Schlichtungsstelle, Postfach 111232, 60047 Frankfurt, Telefon:<br />

+49 69 2388-1907/-1906/-1908, Telefax: +49 69 2388-1919,<br />

erhältlich .<br />

Betreffend den Gerichtsstand gelten die vertraglichen und/oder<br />

gesetzlichen Vorgaben .<br />

Die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie diese<br />

zusätzlichen Informationen und die gesamte übrige Kommunikation<br />

während der Laufzeit des Vertrages werden in deutscher<br />

Sprache zur Verfügung gestellt bzw . geführt .<br />

11. Einlagensicherung<br />

Ein Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen gibt<br />

es nicht .


<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Verbraucherinformation für den Fernabsatz<br />

145


Abwicklungs-<br />

Abwicklungshinweise hinweise<br />

Beitrittserklärung<br />

Dem Prospekt liegt eine Beitrittserklärung bei, die gleichzeitig<br />

Zeichnungsschein und Widerrufsbelehrung ist sowie das<br />

Formular ˝Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz˝ . Interessierte<br />

Investoren werden gebeten, diese vollständig auszufüllen und<br />

rechtsverbindlich zu unterzeichnen .<br />

Die Mindestzeichnungssumme beträgt € 5 .000,– zzgl . 5 % Agio<br />

und kann in Schritten von € 1 .000,– erhöht werden .<br />

Die unterschriebene Beitrittserklärung und die<br />

Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz erhält die:<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Luise-Ullrich-Straße 2<br />

82031 Grünwald<br />

Telefon: +49 89 680 863-0<br />

Telefax: +49 89 680 863-33<br />

Die <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> ist Annahme- und<br />

Zahlstelle der Zeichnungen im Sinne des § 4 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

.<br />

Zeichnungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs – Telefaxe<br />

nur unter Vorbehalt, dass der Original-Zeichnungsschein<br />

und die Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz binnen sieben<br />

Arbeitstagen nach Datum der Telefaxsendung bei der <strong>abakus</strong><br />

<strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong> vorliegt – berücksichtigt . Als<br />

Annahmebestätigung der Gesellschaft wird ein von der<br />

geschäftsführenden Gesellschaft und dem Treuhandkommanditisten<br />

gegengezeichnetes Exemplar der Beitrittserklärung mit<br />

Zahlungsaufforderung und einem Überweisungsträger übersandt<br />

. Die Überweisung der vollständigen Beteiligungssumme<br />

zzgl . 5 % Agio ist innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung<br />

durch den persönlich haftenden Gesellschafter auf das folgende<br />

Konto zu überweisen:<br />

Gesellschaftskonto:<br />

Kontoinhaber:<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . 3 . <strong>KG</strong><br />

1.Bankverbindung<br />

Bank: Volksbank Ulm-Biberach eG<br />

BLZ: 630 901 00<br />

Konto: 149800002<br />

2.Bankverbindung<br />

Bank: Bayerische Landesbank<br />

BLZ: 700 500 00<br />

Konto: 4172897<br />

Verwendungszweck:<br />

„<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> 3“ und Name des Anlegers<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

147<br />

Abwicklungshinweise


Glossar<br />

Abfindung<br />

Für die Beendigung einer Rechtsstellung (z . B . der Zugehörigkeit<br />

zu einer Gesellschaft als Gesellschafter) zu zahlender Geldbetrag<br />

.<br />

Abgeltungsteuer<br />

Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die direkt an der<br />

„Quelle”, bei der die Einkünfte anfallen, erhoben wird .<br />

Abschreibung<br />

Nach handelsrechtlichen Vorschriften berechneter Wertverlust<br />

eines Vermögensgegenstandes, der als Aufwendung zu einer<br />

Minderung des Jahresergebnisses führt (steuerlich: Absetzungen<br />

für Abnutzung „AfA”, die das zu versteuernde Einkommen<br />

mindern) .<br />

Agio<br />

Aufgeld oder Aufschlag (normalerweise 5 %) auf den Nennwert<br />

(100 %) .<br />

Anlaufkosten<br />

Kosten, die beim Start eines Unternehmens entstehen . Beispielsweise<br />

Gründungskosten für Rechtsberatung, Notar, Handelsregistereintrag,<br />

Fondskonzept, Prospekterstellung, Prospektprüfung,<br />

Schätzgutachten, Eigenkapitalplatzierung, Fremdkapitalbeschaffung,<br />

Steuerberatung, Treuhandschaft, Geschäftsbesorgung,<br />

Mittelfreigabekontrolle, Zwischenfinanzierung usw .<br />

Anlaufverluste<br />

Steuerliche oder handelsrechtliche Verluste in der Investitionsphase<br />

.<br />

Anteilsfinanzierung<br />

Persönlicher Kredit, den der Anleger zur teilweisen Finanzierung<br />

seiner Fondsbeteiligung aufnimmt (Anteils- oder Refinanzierung)<br />

. Zins und Tilgung bleiben auch bei fehlender Ausschüttung<br />

oder Insolvenz des Fonds weiterhin zur Zahlung fällig .<br />

Anwendungserlass<br />

Verwaltungserlass zur Anwendung einer bestimmten Rechtsprechung<br />

.<br />

Atypisch stille Beteiligung<br />

Stille Beteiligung (geregelt in §§ 230 bis 236 HGB), bei der der<br />

stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt ist, z . B . durch<br />

Teilhabe am Gewinn und Verlust und durch das Recht zur<br />

Mitsprache bei Entscheidungen des Unternehmens, an dem die<br />

stille Beteiligung besteht .<br />

Ausschüttung<br />

Auszahlung liquider Mittel anteilig an die Anleger .<br />

Beirat<br />

Gremium, das die Interessen der Kapitalanleger vertritt und<br />

mehrheitlich von ihnen aufgestellt und gewählt wird . Unterstützt<br />

und berät die Fondsgeschäftsführung nicht im Tagesgeschäft,<br />

sondern in wichtigen Fragen der Unternehmenspolitik und<br />

berichtet den Anlegern .<br />

Betriebsergebnis<br />

Gewinn oder Verlust als Differenz aus jährlich abgegrenzten<br />

Erträgen (Miet-, Charter-, Zinserträgen usw .) und Aufwendungen<br />

(Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigem Sachaufwand)<br />

.<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

149<br />

Glossar


Glossar<br />

150<br />

Betriebsfinanzamt<br />

Zuständiges Finanzamt der Fondsgesellschaft .<br />

Betriebskosten<br />

Kosten, die nach Abschluss der Investitions-/Startphase während<br />

des laufenden Betriebs eines Unternehmens anfallen .<br />

BMF-Schreiben<br />

Bundeseinheitlicher Verwaltungserlass des Bundesministeriums<br />

der Finanzen .<br />

Buchwert<br />

Wert eines Wirtschaftsgutes in den Geschäftsbüchern des Fonds<br />

zum Jahresende . Durch jährliche Abschreibungen verringert sich<br />

der ursprüngliche Anschaffungswert schrittweise . Der Buchwert<br />

weicht regelmäßig vom tatsächlich erzielbaren Marktpreis oder<br />

Verkehrswert ab .<br />

Bulker<br />

Schiffe für den Transport von Massengut (bulk), meistens<br />

Getreide, Erz, Kohle, aber auch Rohöl . Entsprechend OBO-<br />

Carrier – Frachter für ore/Erz, bulk/Massengut, oil/Öl .<br />

Bundesfinanzhof (BFH)<br />

Oberstes deutsches Finanzgericht .<br />

Charterer<br />

„Mieter” eines Schiffes für eine bestimmte Zeit oder Reise .<br />

<strong>Co</strong>ntainer<br />

International standardisierter und registrierter Metallbehälter .<br />

Wiederverwendbare Transportverpackung für unterschiedliche<br />

Frachtgüter (Stück-, Flüssig-, Schütt-, Kühl-, Gefahrgut usw .) .<br />

Seit 1956 im See- und Landtransport eingesetzt . Maßeinheit:<br />

TEU .<br />

DBA<br />

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Staaten zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom<br />

Einkommen und vom Vermögen .<br />

Doppelhülle<br />

Doppelte Haut (engl . double hull) auf beiden Seiten eines<br />

Frachtschiffs, insbesondere Tankers . Oft zusätzlich konstruierter,<br />

durchgehender Doppelboden (engl . double bottom) . Ziel: Bei<br />

Schiffshavarie Schutz der Umwelt vor Austritt gefährlicher<br />

Ladung .<br />

EEG<br />

Kürzel für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (Gesetz für den<br />

Vorrang erneuerbarer Energien) . Nachfolgegesetz zum „Strome-<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

inspeisegesetz“ . EEG-Ziel ist u .a ., den Anteil erneuerbarer<br />

Energien am Gesamtenergieverbrauch zu erhöhen .<br />

Effektivzins<br />

Gesamtkosten eines Kredits als Vomhundertsatz des Kredits<br />

(Einzelheiten zur Berechnung des Effektivzinses sind in § 4 der<br />

Preisangabenverordnung geregelt) . Siehe auch „Interner<br />

Zinsfuß“ .<br />

Eigenkapital<br />

Auch Eigenmittel genannt . Differenz zwischen Vermögen und<br />

Schulden eines Unternehmens . Bei Fonds in der Rechtsform der<br />

Kommanditgesellschaft (<strong>KG</strong>) besteht es aus Kommanditkapital,<br />

Rücklagen und Gewinnvortrag . Eigenkapital + Fremdkapital<br />

(von Banken, Lieferanten oder sonstigen Kreditgebern) =<br />

Gesamtkapital der Gesellschaft .<br />

Einkunftserzielungsabsicht<br />

Absicht, langfristig einen Totalüberschuss zu erzielen .<br />

Feststellungserklärung<br />

Steuererklärung der Fondsgesellschaft .<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Jährliche, regelmäßige (ordentliche) oder seltener unregelmäßige<br />

(außerordentliche) Versammlung der Fondsgesellschafter .<br />

Gewinnzuweisung<br />

Übertragung des steuerlichen Gewinns an Anleger entsprechend<br />

seinem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Anteil am Betriebsergebnis<br />

des Fonds (prozentualer Gewinn-/ Verlustanteil<br />

meistens in Höhe seines Anteils am Kommanditkapital) . Anleger<br />

setzt den zugewiesenen Gewinn in seiner Einkommensteuererklärung<br />

an .<br />

<strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong><br />

Besondere Ausprägung der im Handelsgesetzbuch (HGB)<br />

geregelten Kommanditgesellschaft (<strong>KG</strong>) . Der unbegrenzt<br />

haftende Gesellschafter (Vollhafter, Komplementär, persönlich<br />

haftender Gesellschafter/phG) ist keine natürliche Person wie<br />

bei der reinen <strong>KG</strong>, sondern eine juristische Person (z . B . <strong>GmbH</strong>) .<br />

Übliche Form bei geschlossenen Fonds aus Gründen der<br />

Risikobegrenzung für den Vollhafter .<br />

Gründungskommanditist<br />

Bezeichnung für einen Kommanditisten, der an der Gründung<br />

einer Kommanditgesellschaft mitgewirkt hat .<br />

Hafteinlage (auch: Haftsumme)<br />

Der Betrag, mit dem ein Kommanditist im Handelsregister<br />

eingetragen ist und der die Haftung dieses Kommanditisten<br />

gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft begrenzt .


Handelsregister (HR)<br />

Öffentliches Verzeichnis beim jeweiligen Amtsgericht . Registriert<br />

werden Vollkaufleute, die ein im Handelsgesetzbuch (HGB)<br />

genanntes Handelsgewerbe betreiben . Im Handelsregister<br />

Abteilung A (HRA) werden Kapitalgesellschaften (z . B . <strong>GmbH</strong>,<br />

AG) eingetragen, in HRB Personengesellschaften (z . B . Kommanditgesellschaft/<strong>KG</strong><br />

oder <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong> . <strong>KG</strong>) .<br />

Initiator<br />

Unternehmer, der ein Investitionsprojekt startet (initiiert) und<br />

dafür privates Anlagekapital öffentlich einwirbt . Erstellt zusammen<br />

mit Beratern die Fondskonzeption und den Verkaufsprospekt<br />

. Besorgt das Fondskapital von Anlegern und Banken und<br />

übernimmt oft die Fondsgeschäftsführung .<br />

Interner Zinsfuß (engl. IRR)<br />

Methode aus der dynamischen Investitionsrechnung zur<br />

Berechnung einer Rendite, die die Höhe von Zahlungsein- und<br />

-ausgängen sowie deren zeitlichen Bezug berücksichtigt .<br />

Der interne Zinsfuß ist ein Maß für die Verzinsung des jeweils<br />

noch gebundenen Kapitals und trifft keine Aussage über die<br />

Verzinsung des ursprünglich eingesetzten Kapitals .<br />

Investitionsphase<br />

Fondsstart über ca . ein bis zwei Jahre (Beschaffung von<br />

Fremd- und Eigenkapital, Erwerb der Zielinvestitionen etc .) .<br />

Jahresabschluss<br />

Gesetzlich vorgesehene Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung<br />

sowie Lagebericht .<br />

Kommanditgesellschaft (<strong>KG</strong>)<br />

Personenhandelsgesellschaft mit Gesellschaftern, die beschränkt<br />

haften (Kommanditisten), und Gesellschaftern, die unbeschränkt<br />

haften (Komplementäre) . Siehe §§ 161 bis 177a HGB .<br />

Kommanditist<br />

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, bei dem die<br />

Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auf den<br />

Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist .<br />

Kommanditkapital<br />

Kapital, das die Kommanditisten aufbringen . Neben dem<br />

Fremdkapital wesentlicher Teil des Gesamtkapitals einer<br />

Kommanditgesellschaft (Fonds) .<br />

Komplementär<br />

Persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,<br />

haftet unbeschränkt .<br />

Liebhaberei<br />

Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht .<br />

Liquidation<br />

Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung der Forderungen,<br />

Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld und Befriedigung<br />

der Gläubiger einer aufgelösten Gesellschaft (geregelt in<br />

§§ 145 bis 158 HGB) .<br />

Mittelfreigabekontrolle<br />

Freigabe der von Kapitalanlegern eingezahlten Gelder, z . B .<br />

durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Rechtsanwalt<br />

.<br />

Nebenkosten<br />

Betriebskosten, die durch Eigentum und Gebrauch des Investitionsobjekts<br />

laufend entstehen .<br />

OFD<br />

Oberfinanzdirektion (Mittelbehörde der Bundes- und Landesfinanzverwaltung)<br />

.<br />

Persönlich haftender Gesellschafter<br />

Siehe „Komplementär” .<br />

Pflichteinlage<br />

Einlage (z . B . Geldbetrag), die ein Gesellschafter (z . B . ein<br />

Kommanditist) aufgrund des Gesellschaftsvertrages an die<br />

Gesellschaft (z . B . an eine Kommanditgesellschaft), an der er<br />

beteiligt ist, zu leisten hat .<br />

Produktentanker<br />

Zu den Öltankern rechnende Spezialschiffe für den Transport von<br />

Mineralölprodukten . Neubauten müssen mit Doppelhülle<br />

konstruiert sein . Produktentanker unterliegen strengen Umweltschutzauflagen<br />

.<br />

Progressionsvorbehalt<br />

Das ausländische steuerliche Ergebnis wird zur Steuersatzbestimmung<br />

des deutschen zu versteuernden Einkommens<br />

herangezogen . Berechnung des ausländischen steuerlichen<br />

Ergebnisses nach deutschen Vorschriften („Schattenveranlagung“)<br />

.<br />

Prospektprüfung<br />

Prüfung des öffentlichen Verkaufsprospektes durch Wirtschaftsprüfer<br />

(WP) . Deren Berufsorganisation, das Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW), hat Prospektprüfungsgrundsätze formuliert<br />

(Standard „IDW S 4“) .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

151<br />

Glossar


Glossar<br />

152<br />

Rendite<br />

Der Gesamterfolg eines angelegten Kapitals, meist in Prozent<br />

des angelegten Kapitals ausgedrückt . Wissenschaftlich korrekt<br />

mit der Methode des internen Zinsfußes (siehe dort) berechnet .<br />

Sonderbetriebsausgaben<br />

Werbungskosten, die nicht im Rahmen der Fondsgesellschaft,<br />

sondern beim einzelnen Gesellschafter anfallen .<br />

Spekulationsfrist<br />

Steuerlich relevante Frist, innerhalb deren Veräußerungen nicht<br />

steuerfrei sind .<br />

Steuerliches Ergebnis<br />

Positiver oder negativer Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

(GuV) . Das steuerliche Ergebnis (Gewinn oder Verlust) wird bei<br />

einer Kommanditgesellschaft den Gesellschaftern zugewiesen .<br />

Stille Reserven<br />

Vermögenswerte, die anders als Rückstellungen oder offene<br />

Rücklagen nicht in der Bilanz eines Unternehmens ausgewiesen<br />

sind . Entstehen durch Unterbewertung von Vermögen (seltener<br />

durch Überbewertung von Schulden) .<br />

Suezmax<br />

Kurzbezeichnung für Schiffe, die den Suezkanal zwischen<br />

Mittelmeer und Rotem Meer passieren können .<br />

TEU<br />

„Twenty-foot Equivalent Unit“, Standardcontainer mit einer<br />

Länge von 20 Fuß (ca . 6,10 m) . Siehe auch „<strong>Co</strong>ntainer“ .<br />

Tonnagesteuer<br />

Seit 1 . Januar 1999 können Reedereien ihren Gewinn pauschaliert<br />

anhand des Schiffsraums ermitteln (§ 5a EStG) . Basis ist die<br />

Nettoraumzahl (NRZ) des Schiffes .<br />

Totalüberschuss, Totalgewinn<br />

Überschuss der Einnahmen über die Verluste der Anfangsjahre .<br />

Treugut<br />

Von einem Treuhänder für den Treugeber gehaltenes Wirtschaftsgut<br />

.<br />

Treuhandgesellschaft<br />

Unternehmen, das treuhänderisch und uneigennützig „im<br />

Auftrag und für Rechnung” eines oder mehrerer Treugeber<br />

(Anleger) tätig ist .<br />

<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

Umsatzsteueroption<br />

Recht eines Unternehmers, einen Umsatz, der nach dem Umsatzsteuergesetz<br />

steuerfrei ist, als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln<br />

.<br />

Unbeschränkte Steuerpflicht<br />

Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in<br />

Deutschland (§ 1 Abs . 1 EStG) .<br />

Verlustzuweisung<br />

Anteilige Übertragung des steuerlichen Jahresverlustes auf<br />

Kapitalanleger .<br />

Vermögensverwaltung<br />

Keine gewerbliche Tätigkeit .<br />

Verrechenbare Verluste<br />

Derjenige Teil der Verluste, der den Höchstbetrag der ausgleichsfähigen<br />

Verluste überschreitet und deswegen auf Folgejahre<br />

vorgetragen wird .<br />

Veräußerungserlös<br />

Verkaufspreis des Investitionsobjekts . Vom Erlös sind Maklerprovisionen<br />

oder sonstige Vergütungen sowie der Buchwert<br />

abzuziehen, um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln .<br />

Vorsteuerabzug<br />

Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer .<br />

Wohnsitzfinanzamt<br />

Zuständiges Finanzamt der Gesellschafter .<br />

Zweitmarkt (Sekundär-, Secondhandmarkt)<br />

Inoffizieller Markt für „gebrauchte” Gesellschaftsanteile,<br />

meistens Kommanditanteile . Ein amtlich zugelassener Markt<br />

oder eine Börse existieren nicht .<br />

Zwischenfinanzierung<br />

Kurzfristiger Kredit, der zur Finanzierung bis zur Ablösung durch<br />

einen langfristigen Kredit oder durch Eigenkapital gegeben wird .


<strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong><br />

153<br />

Notizen


Notizen<br />

154 <strong>abakus</strong> <strong>balance</strong> <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>3.</strong> <strong>KG</strong>


Angabenvorbehalt<br />

Der Prospekt stellt wirtschaftliche und steuerliche Auswirkungen<br />

der Kapitalanlage lediglich typisierend, d. h. ohne Bezugnahme<br />

auf die individuelle Situation eines Anlegers dar. Die Hinzuziehung<br />

eines steuerlichen Beraters wird jedem Anleger empfohlen.<br />

Eine Haftung für Angaben Dritter kann der Herausgeber<br />

nicht übernehmen. Abweichungen, die durch künftige gesamtwirtschaftliche<br />

Entwicklungen, durch neue gesetzliche Bestimmun<br />

gen und/oder sonstige behördliche Auflagen bedingt sind<br />

sowie unter nehmerische Dispositionskorrekturen im Gesamtinteresse<br />

des Projektes müssen vorbehalten bleiben.


Anbieter:<br />

<strong>abakus</strong> Finanz <strong>GmbH</strong><br />

Luise-Ullrich-Straße 2<br />

82031 Grünwald<br />

Telefon: +49 89/68 08 63-0<br />

Telefax: +49 89/68 08 63-33<br />

Internet: www.<strong>abakus</strong>-fonds.de<br />

E-Mail: info@<strong>abakus</strong>-fonds.de<br />

Gestaltung: www.re-public.biz

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