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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

<strong>infratrust</strong> 2


<strong>infratrust</strong> 2


infrastruktur<br />

VORWORT<br />

Als Anleger erwarten Sie eine hohe<br />

Sicherheit und gleichzeitig eine attraktive<br />

Rendite. Wofür entscheiden Sie sich: für<br />

Aktienanlagen, die zwar langfristig erfolgreich,<br />

kurz- und mittelfristig jedoch<br />

sehr volatil sind? Oder für Rentenpapiere,<br />

welche Ihnen Sicherheit auf Kosten attraktiver<br />

Renditen bieten? Oder vertrauen<br />

Sie auf ein komplexes Finanzprodukt, das<br />

zwar Sicherheiten und Renditechancen<br />

ausbalanciert, jedoch mit versteckten Risiken<br />

behaftet ist?<br />

intelligent investieren – mit dem<br />

bac infrastrukturinvestment<br />

Wir bieten Ihnen eine leicht verständliche<br />

und konjunkturunabhängige Alternative<br />

mit überzeugenden Renditechancen: Die<br />

Beteiligung an InfraTrust Zwei GmbH &<br />

Co. KG. Es handelt sich hierbei um Investitionen<br />

in städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />

in den USA, die Ihnen den<br />

Einstieg in die Vorteile der Infrastrukturfinanzierung<br />

ermöglicht. Im Gegensatz zu<br />

Europa weisen die USA ein hohes Bevölkerungswachstum<br />

auf. Hinzu kommt die<br />

hohe Mobilität der amerikanischen Bevölkerung<br />

gekoppelt mit einem stetigen<br />

Wirtschaftswachstum. Konsequenz dieser<br />

dynamischen Entwicklung ist die kontinuierliche<br />

Modernisierung bestehender<br />

Infrastruktureinrichtungen und der stetige<br />

Ausbau der Städte und der umliegenden<br />

Randgebiete. Auch in den USA<br />

wird die dazu notwendige Infrastrukturentwicklung<br />

und -finanzierung vielfach<br />

von privaten Unternehmen übernommen.<br />

Gemeinsam mit erfahrenen und erfolgrei-<br />

2 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

chen Infrastrukturunternehmen engagiert<br />

sich die Berlin Atlantic Gruppe in diesem<br />

attraktiven Segment der Infrastrukturinvestitionen.<br />

Sie können über eine<br />

Beteiligung an InfraTrust Zwei diese<br />

attraktiven Investitionschancen nutzen.<br />

Das Management der BAC Berlin Atlantic<br />

Capital AG begleitet seit vielen Jahren<br />

bereits Projektfinanzierungen auf institutioneller<br />

Ebene. Auch für Privatanleger<br />

wurde bereits ein Private Placement in<br />

diesem Segment erfolgreich platziert.<br />

Zudem verfügt BAC Berlin Atlantic<br />

Capital AG über langjährige Erfahrungen<br />

im Bereich des Zweitmarktes für US-Lebensversicherungen.<br />

In diesem Anlagesegment<br />

hat BAC in den vergangenen<br />

Jahren bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

bereits zehn Anlageprodukte<br />

lanciert und öffentlich oder durch Private<br />

Placements am Markt angeboten. Zwei<br />

Fonds davon befinden sich derzeit noch<br />

in der Platzierungsphase; alle anderen<br />

wurden erfolgreich platziert und verlaufen<br />

positiv. Es wurden bereits zwei Private<br />

Placements wieder aufgelöst, aus denen<br />

die Anleger Renditen von jeweils 12%<br />

p.a. und 13% p.a. vor Steuern erzielten.<br />

Die Berlin Atlantic Gruppe verfügt über<br />

eigene Tochtergesellschaften in den USA,<br />

die eine operative Präsenz und die direkte<br />

Kontrolle vor Ort sicherstellen. So werden<br />

Investitionen vor Ort zeitnah gesteuert<br />

und gleichzeitig Investitionsrisiken reduziert.<br />

Damit werden die Anlegerinteressen<br />

konsequent verfolgt.<br />

Profitieren Sie von den Vorteilen einer In-<br />

vestition in städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen:<br />

• Weitgehende Unabhängigkeit vom<br />

Verlauf der Aktien- und Rentenmärkte<br />

• Großer Wachstumsmarkt in den USA<br />

• Entwicklung von Infrastruktureinrichtungen<br />

• Ideale Optimierungsmöglichkeit Ihres<br />

Portfolios durch Verbesserung des<br />

Rendite-/Risikoprofils<br />

• Geringe Kapitalbindungsdauer von etwa<br />

vier Jahren<br />

• Prognostizierte Rückflüsse in Höhe von<br />

159,7% der Einlage vor Steuern<br />

• Nutzung des gegenüber Deutschland<br />

niedrigeren US-Steuerniveaus<br />

infrastruktur als investitionschance<br />

Im Vergleich zu ähnlichen Produkten bietet<br />

Ihnen diese Anlage weitere entscheidende<br />

Vorteile:<br />

• Investition in einen Pool von im Vorfeld<br />

identifizierten Entwicklungsprojekten<br />

• Nutzung von Optionen, um Entwicklungsopportunitäten<br />

zu sichern und<br />

gleichzeitig die Liquiditätssteuerung<br />

zu verbessern


• Sicherung des entscheidenden Marktzuganges<br />

durch die Unterstützung<br />

der BAC Infrastructure Group, LLC,<br />

dem in den USA ansässigen Teil der<br />

Unternehmensgruppe der Initiatorin<br />

• Ausführliche Analyse und optimierte<br />

Auswahl der Regionen, in denen Investitionen<br />

getätigt werden<br />

• Optimierung der laufenden Erwerbs-,<br />

Planungs- und Genehmigungsprozesse<br />

durch erfahrene Partner vor Ort<br />

• Nutzung von existierenden Genehmigungen<br />

durch Investitionen in Ausbau-<br />

oder Modernisierungsmaßnahmen<br />

• Übertragung oder Abverkauf der entwickelten<br />

Standorte an bereits bekannte<br />

Verhandlungspartner<br />

• Besteuerung der Erträge nur in den<br />

USA, dadurch Nutzung der hohen<br />

dortigen Freibeträge und der im Vergleich<br />

zu Deutschland niedrigeren<br />

gestaffelten Steuersätze<br />

Selbstverständlich ist keine Anlage zu<br />

100% frei von Risiken – dennoch ermöglicht<br />

die folgende Konzeption, Unwägbarkeiten<br />

entscheidend zu reduzieren.<br />

Die Investition in einen Pool von<br />

Entwicklungsprojekten, die spezielle<br />

Analyse der einzelnen Standorte, teilweise<br />

identifizierte Abnehmer sowie die<br />

direkte Präsenz vor Ort sind Teile der konsequenten<br />

Sicherheitsstrategie, um ein<br />

besseres Rendite-/Risikoprofil als bei ver-<br />

gleichbaren Anlageprodukten zu erreichen.<br />

Eine Beteiligung an der InfraTrust Zwei<br />

GmbH & Co. KG kann Ihnen einen idealen<br />

Baustein zur Optimierung Ihres Vermögens<br />

bieten.<br />

Berlin, 15. August 2007<br />

Franz-Philippe Przybyl<br />

Vorstandsvorsitzender<br />

BAC Berlin Atlantic Capital AG<br />

Selim Kuzu<br />

Vorstand Finanzvertrieb<br />

BAC Berlin Atlantic Capital AG<br />

3


FOTOGRAF Jörg Klaus I für BAC


INHALT<br />

1. Beteiligungsangebot 7<br />

2. Risiken der Beteiligung 11<br />

3. Prospektverantwortung 18<br />

4. Angaben über die Vermögensanlagen 22<br />

5. Abwicklungshinweise 24<br />

6. Die Emittentin 27<br />

7. Investitionen in die Zukunft – Infrastruktur 31<br />

7.1 Ursprung und geschichtliche Entwicklung 31<br />

7.2 Ein Markt mit stetig wachsender Bedeutung 31<br />

7.3 Städtebauliche Entwicklung 33<br />

7.4 Der Entwicklungsprozess 33<br />

8. USA als Investitionsstandort 38<br />

8.1 Demografie USA und Deutschland 38<br />

8.2 Zielgebiete in den USA 39<br />

9. Anlageziel und Anlagepolitik 42<br />

9.1 InfraTrust Asset Pool 42<br />

9.2 Bereits identifizierte Standorte 46<br />

9.3 Identifikation weiterer Standorte 54<br />

9.4 Abverkauf/Verwertung 56<br />

10. US-Präsenz 58<br />

10.1 Eigene Präsenz in den USA 58<br />

10.2 Weitere Partner in den USA 60<br />

11. Sicherheitskonzept 62<br />

12. Chancen 63<br />

13. Eröffnungsbilanz und Vorschau 66<br />

13.1 Eröffnungsbilanz und Zwischenübersicht 66<br />

13.2 Prognose der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 66<br />

14. Prognoserechnung 69<br />

14.1 Allgemeine Erläuterungen 69<br />

14.2 Mittelverwendung 72<br />

14.3 Planzahlen der Fondsgesellschaft 72<br />

14.4 Planzahlen des Asset Pools 74<br />

14.5 Planzahlen des Anlegers 75<br />

15. Sensitivitätsanalysen 78<br />

16. Vertragspartner 82<br />

17. Steuerliche Grundlagen 88<br />

17.1 Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen USA/Deutschland 88<br />

17.2 Besteuerung in den USA 91<br />

17.3 Besteuerung in Deutschland 94<br />

17.4 Sonstige steuerliche Aspekte 95<br />

18. Rechtliche Grundlagen 99<br />

18.1 Gesellschaftsvertrag des Fonds 99<br />

18.2 Gesellschaftsvertrag InfraTrust Asset Pool, LLLP 104<br />

18.3 Treuhand- und Verwaltungsvertrag 105<br />

18.4 Mittelverwendungskontrollvertrag 106<br />

18.5 Sonstige Verträge 106<br />

19. Vertragstexte 110<br />

19.1 Gesellschaftsvertrag des Fonds 110<br />

19.2 Gesellschaftsvertrag des Asset Pools 122<br />

19.3 Treuhandvertrag 146<br />

19.4 Mittelverwendungskontrollvertrag 150<br />

19.5 Investitionskriterien 153<br />

20. Abkürzungs- und Stichwortverzeichnis 154<br />

21. BaFin Pflichtangaben 157<br />

Anhang 160<br />

Fernabsatzinformationen<br />

Beitrittserklärung für Direktanleger<br />

Beitrittserklärung für Treugeber<br />

Übergabebestätigung<br />

Überweisungsträger<br />

Dieser Prospekt wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft. Gemäß §2 Absatz 2<br />

VermVerkProspV wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten<br />

Angaben nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes durch die BaFin war.<br />

5


FOTOGRAF Jörg Klaus I für BAC


1. BETEILIGUNGSANGEBOT<br />

Jeder Anleger hat individuelle Anforderungen an seine Investitionen und spezifische Bedürfnisse, die er mit einer Anlage erfüllen<br />

möchte. Die Angaben in diesem Prospekt richten sich an den durchschnittlichen Privatanleger und sollen ihn gut informieren und<br />

damit ermöglichen, eine wohlüberlegte und bewusste Entscheidung für eine Investition in InfraTrust Zwei zu treffen. Vor einer Beteiligung<br />

sollte der Anleger seine individuelle Situation mit dem Renditen- und Risikoprofil des Fonds abgleichen und gegebenenfalls<br />

externe Berater hinzuziehen. Verbindliche Informationen über dieses Beteiligungsangebot sind ausschließlich in diesem<br />

Prospekt enthalten.<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

Beteiligungsmöglichkeit<br />

Anlageobjekte<br />

Mindestzeichnung<br />

Stückelung<br />

Agio<br />

Einzahlungsmodus<br />

Voraussichtlicher Zeichnungsschluss<br />

Geplantes Kommanditkapital<br />

Fremdkapital-Hebel<br />

Währung<br />

Voraussichtliche Laufzeit<br />

Steuerliche Grundlage<br />

Initiatorin<br />

Komplementärin<br />

Projektmanagement<br />

Geplante Investitionsquote<br />

Geplante Rückflüsse<br />

Ergebnisverteilung<br />

ISIN<br />

Ausschluss<br />

Risiken<br />

Datum der Prospektaufstellung: 15. August 2007<br />

1 Lediger Anleger, 25.000 Euro Beteiligungssumme, weiteres zu versteuerndes Einkommen von 0 US-Dollar<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG (im Folgenden auch „InfraTrust Zwei”, „die Fondsgesellschaft“,<br />

„die Emittentin“ oder „der Fonds“ genannt)<br />

Zeichnung von Kommanditanteilen<br />

Die Beteiligung an der InfraTrust Asset Pool, LLLP („Asset Pool“) in den USA, die im<br />

Betriebsvermögen ein Portfolio von Investitionen in städtebauliche Entwicklungsprojekte<br />

hält.<br />

• Investitionen des Asset Pools in voraussichtlich 20 Projekte in fünf Staaten an der<br />

Ostküste der USA<br />

• Eine Wertsteigerung wird durch die Entwicklung der Standorte bzw. die Versorgungserschließung<br />

verwirklicht<br />

• Die Investitionen des Asset Pools erfolgen durch Kaufoptionen oder den direkten<br />

Erwerb von Grundstücken und deren anschließende Entwicklung und Erschließung<br />

An dem Asset Pool werden sich weitere, unter anderem von BAC initiierte, Anlageprodukte<br />

(Fonds etc.) beteiligen, was zu einer Vergrößerung des Pools und damit zu einer<br />

besseren Diversifikation führt.<br />

15.000 Euro zzgl. 5,0% Agio<br />

Höhere Beteiligungssumme müssen glatt durch 1.000 Euro teilbar sein<br />

5,0% der Beteiligungssumme<br />

100% der Beteiligungssumme zzgl. Agio<br />

30. Juni 2008<br />

20 Millionen Euro mit der Option der Erhöhung auf ein Volumen von bis zu 50 Millionen<br />

Euro<br />

Auf Poolebene möglich<br />

Die Zeichnung erfolgt in Euro. Ein- und Auszahlungen sind in US-Dollar möglich. Aus<br />

einer gewählten Ein- oder Auszahlung in US-Dollar resultierende zusätzliche Gebühren<br />

sind vom Anleger zu tragen.<br />

Bis 31. Dezember 2011<br />

Mögliche Verlängerung durch Beschluss des Fonds bis zu dreimal um jeweils ein Jahr.<br />

Die Einkünfte werden im Wesentlichen in einer US-Betriebsstätte der InfraTrust Zwei<br />

erzielt und unterliegen der US-amerikanischen Besteuerung. Es gelten die US-amerikanischen<br />

Freibeträge und die gegenüber Deutschland niedrigeren Steuersätze. In Deutschland<br />

sind die Einkünfte, soweit sie der US-Betriebsstätte zuzuordnen sind, steuerfrei. Die<br />

jährliche Abgabe einer US-Steuererklärung durch den Anleger ist obligatorisch, kann<br />

aber durch die Fondsgesellschaft vorbereitet bzw. koordiniert werden.<br />

BAC Berlin Atlantic Capital AG<br />

BAC Asset Management GmbH<br />

InfraTrust Management and Development, LLC<br />

89,58%<br />

147,6% der gezeichneten Einlage am Ende der Fondslaufzeit nach Steuern 1 .<br />

Rückflüsse erfolgen zunächst bis zur vollständigen Rückzahlung der Einlage zuzüglich<br />

einer Verzinsung in Höhe von 10,0% p.a. (IRR 2 ) ausschließlich an die Anleger. Die Komplementärin<br />

ist an darüber hinausgehenden Ausschüttungen mit 40% beteiligt, so dass<br />

insoweit eine Interessengleichheit zwischen Anleger und Initiatorin besteht.<br />

DE000AOMRGB2<br />

Dieses Angebot richtet sich nicht an US-Bürger, Inhaber einer US-Greencard oder andere<br />

in den USA unbeschränkt steuerpflichtige Personen.<br />

Die Risiken werden in Kapitel 2 detailliert beschrieben.<br />

2 IRR (Internal Rate of Return oder interner Zinsfuß) gibt die Rendite unter Berücksichtigung der Höhe und Zeitpunkte von Ein- und Auszahlungen an. Damit wird eine Verzinsung auf das jeweils noch gebundene Kapital an<br />

gegeben. Ein Vergleich mit festverzinslichen Wertpapieren oder Anlagen, die einen wesentlich anderen Kapitalfluss aufweisen, ist damit nur bedingt möglich. An dieser Stelle dient die IRR-Angabe nicht zur Darstellung<br />

einer erwarteten Anlegerrendite, sondern ausschließlich der Berechnung der Erfolgsbeteiligung der Komplementärin.<br />

7<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


8<br />

infrastruktur<br />

beteiligungsgegenstand<br />

Der Fonds wird sich durch den Erwerb<br />

von Anteilen an der InfraTrust Asset<br />

Pool, LLLP („Asset Pool“), einer Limited<br />

Liability Limited Partnership (ungefähr<br />

vergleichbar einer deutschen Kommanditgesellschaft)<br />

nach US-amerikanischem<br />

Recht beteiligen. An dem Asset Pool sollen<br />

sich neben dem Fonds noch weitere<br />

Fonds und Anlageprodukte der Initiatorin<br />

und anderer Investoren beteiligen. Dadurch<br />

wird die Investitionssumme des<br />

Asset Pools erhöht und eine höhere<br />

Diversifikation ermöglicht. Der Asset Pool<br />

soll monatlich von einem unabhängigen<br />

Sachverständigen bewertet und daraus<br />

wird ein Wert der Anteile des Fonds ermittelt<br />

werden. Auf der Basis der monatlichen<br />

Preise kann der Fonds weitere<br />

Anteile von dem Asset Pool erwerben<br />

oder Anteile wieder an den Asset Pool zurückgeben.<br />

Der Asset Pool investiert in städtebauliche<br />

Entwicklungsmaßnahmen und Infrastrukturprojekte<br />

in den USA. Dabei handelt es<br />

sich um die Entwicklung von Standorten<br />

in Randgebieten von Städten, deren<br />

städtebauliche Bebaubarkeit (Flächennutzungs-/Bebauungsplan),<br />

Versorgung,<br />

Erschließung, Erweiterung oder Modernisierung<br />

zu erwarten ist. Dies ist beispielsweise<br />

der Fall, wenn sich Standorte<br />

in der Nähe einer expandierenden Stadt<br />

oder anderen bereits erschlossenen<br />

Gebieten befinden oder weil sie im langfristigen<br />

Flächennutzungsplan bereits als<br />

Baufläche ausgewiesen, jedoch bis zu<br />

diesem Zeitpunkt weder entwickelt noch<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

erschlossen sind. Weitere Details zum<br />

Asset Pool und den Investitionsobjekten<br />

sind in Kapitel 9 aufgeführt.<br />

Voraussetzung für eine erfolgreiche Investition<br />

ist eine gründliche Analyse der<br />

jeweiligen Standorte und deren städtebauliches<br />

Entwicklungspotenzial durch<br />

den Projektmanager direkt vor Ort in den<br />

USA. Diese Aufgabe des Projektmanagers<br />

übernimmt die InfraTrust Management<br />

and Development, LLC, ein Joint Venture<br />

der Initiatorin mit einem etablierten US-<br />

Partner, der über das spezielle Know-how<br />

und das nötige Netzwerk an Kontakten<br />

zur erfolgreichen Durchführung von Erschließungsprojekten<br />

verfügt. Der Asset<br />

Pool beauftragt den Projektmanager mit<br />

der operativen Durchführung der Planung<br />

und Entwicklung der Standorte und Projekte.<br />

Nähere Details zum Projektmanager<br />

sind in Kapitel 10 zu finden.<br />

Ein Projekt hat eine durchschnittliche<br />

Laufzeit von drei bis sechs Jahren. In<br />

dieser Zeit werden Standorte, die zum<br />

Beginn des Projektes nur als nicht erschlossenes<br />

Stadtrandgebiet, Grünfläche,<br />

Ackerland oder kaum bebautes Einzugsgebiet<br />

ausgewiesen sind, über einen<br />

mehrstufigen Prozess aufgewertet. Am<br />

Ende der Entwicklung durch Ingenieure<br />

und städtebauliche Planungsexperten<br />

steht die Genehmigung zur Erschließung<br />

des Standortes in einer Region. Damit<br />

dürfen auf diesen Grundstücken Wohnund/oder<br />

Gewerbeimmobilien gebaut und<br />

diese Standorte gewinnbringend verwertet<br />

werden. Zudem ist die entsprechende<br />

Versorgung der Grundstücke Teil des Pro-<br />

jektes. Dabei werden die Standorte mit<br />

den notwendigen grundlegenden Infrastrukturbestandteilen<br />

(Wasser, Abwasser,<br />

Straßen, Gehwege, Verkehrsanbindung,<br />

Telekommunikation) erschlossen. Diese<br />

Grundstücke werden am Ende der Projektlaufzeit<br />

möglichst gewinnbringend<br />

verkauft. Einzelheiten dieses Entwicklungsprozesses<br />

werden in Kapitel 7 beschrieben.<br />

Der Asset Pool hat bereits mehrere Projektstandorte<br />

identifiziert und plant zunächst<br />

die Entwicklung von 20 Projekten<br />

in fünf Bundesstaaten innerhalb der<br />

nächsten Jahre an der Ostküste der USA<br />

(Maryland, New York, North Carolina,<br />

Pennsylvania und Virginia). Während der<br />

Platzierungsphase des InfraTrust Zwei<br />

werden parallel zu den Einzahlungen der<br />

Einlagen durch die Anleger Anteile am<br />

Asset Pool erworben. Die Investitionen<br />

erfolgen durch Kaufoptionen oder den<br />

direkten Erwerb von Grundstücken sowie<br />

die anschließende Entwicklung und Erschließung<br />

der Gebiete.<br />

Weitere Einzelheiten zum Asset Pool, dem<br />

Erwerb von Anteilen daran, den Anlageobjekten<br />

und dem Erwerb bzw. der Entwicklung<br />

der Investitionsobjekte sind in<br />

Kapitel 9 erläutert.<br />

us-präsenz<br />

Aufgrund der unterschiedlichen Gesetzeslage<br />

und Marktgegebenheiten, der<br />

steuerlichen Vorschriften sowie der unterschiedlichen<br />

Geschäftskulturen und


Mentalitäten in den Märkten zwischen<br />

Deutschland und USA ist es wichtig, direkt<br />

vor Ort am Markt präsent zu sein. Die<br />

Initiatorin BAC Berlin Atlantic Capital AG<br />

ist bereits seit vielen Jahren über Tochtergesellschaften<br />

der Unternehmensgruppe<br />

direkt vor Ort in den USA tätig.<br />

Die Aktivitäten im Infrastrukturbereich<br />

sind unter der BAC Infrastructure Group,<br />

LLC gebündelt. Unter anderem agiert die<br />

InfraTrust Management and Development,<br />

LLC („ITMD“ oder „Projektmanager“) als<br />

zentraler Projektmanager, der die Erschließungsprojekte<br />

plant, durchführt und<br />

überwacht. ITMD ist ein Joint Venture<br />

zwischen der Berlin Atlantic Gruppe und<br />

Network Building & Consulting (NB&C).<br />

NB&C ist eine Gruppe, die sich auf die<br />

Projektsteuerung und die Genehmigung<br />

von Infrastrukturprojekten spezialisiert<br />

hat. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf<br />

dem Bereich der Telekommunikation. Zu<br />

den zahlreichen Kunden gehören unter<br />

anderem Ericsson, Motorola und T-Mobile.<br />

NB&C hat allein in 2006 über 500<br />

Projektvorhaben erfolgreich begleitet.<br />

Über den Projektmanager wird auch das<br />

notwendige Know-how und Kontaktnetzwerk<br />

auf lokaler Ebene mit eingebunden.<br />

Mehrere Executive Developer bestehend<br />

aus Ingenieuren, Architekten, Infrastrukturspezialisten<br />

und Kaufleuten mit besonderem<br />

lokalen Zugang und Erfahrungen<br />

mit den kommunalen politischen Entwicklungen<br />

sind in die Prozesse in den jeweiligen<br />

Regionen und Kommunen eng<br />

eingebunden. Eine nähere Beschreibung<br />

der beteiligten Gesellschaften und Personen<br />

ist in Kapitel 10 enthalten.<br />

Erst die Unterstützung durch die Partner<br />

vor Ort ermöglicht die volle Ausschöpfung<br />

des Potenzials des US-amerikanischen<br />

Marktes. Damit können die<br />

Chancen eines sich ständig entwickelnden<br />

Marktes effektiv ausgenutzt und<br />

die Sicherungs-, Erwerbs-, Genehmigungs-<br />

und Verkaufsprozesse optimiert<br />

werden.<br />

beitritt des anlegers<br />

Die Mindestbeteiligungssumme für jeden<br />

Anleger beträgt 15.000 Euro zuzüglich<br />

eines Agios von 5%. Höhere Zeichnungsbeträge<br />

(ohne Agio) müssen glatt durch<br />

1.000 teilbar sein. Eine Unterschreitung<br />

der Mindestzeichnungssumme ist nur<br />

in besonderen Ausnahmefällen und nur<br />

mit Zustimmung der Komplementärin<br />

möglich. Anleger können dem Fonds<br />

InfraTrust Zwei GmbH Co. KG entweder<br />

direkt als Kommanditist oder mittelbar<br />

als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

beitreten. Eine direkte Beteiligung<br />

als Kommanditist setzt die<br />

namentliche Eintragung des Kommanditisten<br />

im Handelsregister voraus. Daher<br />

muss jeder Anleger, der unmittelbar als<br />

Kommanditist beitreten möchte, auf seine<br />

Kosten dem Fonds eine Handelsregistervollmacht<br />

in notariell beglaubigter Form<br />

erteilen.<br />

kündigung und übertragung der<br />

beteiligung<br />

Eine ordentliche Kündigung der Beteili-<br />

gung vor Ablauf der Fondslaufzeit ist<br />

grundsätzlich nicht möglich. In besonderen<br />

Härtefällen wie langfristiger Arbeitslosigkeit,<br />

Berufsunfähigkeit oder in von<br />

der Komplementärin nach deren Ermessen<br />

entschiedenen Einzelfällen kann jedoch<br />

auf Wunsch des Anlegers eine<br />

einvernehmliche vorzeitige Beendigung<br />

der Beteiligung nach den Vorschriften<br />

des Gesellschaftsvertrages ermöglicht<br />

werden. In diesem Fall scheidet der<br />

Anleger aus der Beteiligung der Fondsgesellschaft<br />

aus und erhält vom Fonds<br />

eine Abfindung in Höhe des Bestandswertes<br />

(nähere Angaben zur Ermittlung<br />

des Wertes sind in Kapitel 9.1 zu<br />

finden) seiner Beteiligung zum Beendigungszeitpunkt.<br />

Darüber hinaus kann<br />

eine Beteiligung grundsätzlich jederzeit,<br />

ohne Einhaltung von Fristen oder<br />

Angabe von Gründen, mit wirtschaftlicher<br />

Wirkung zum Anfang des folgenden<br />

Geschäftsjahres auf Dritte übertragen<br />

bzw. veräußert werden. Die Übertragung<br />

findet im Wege der Abtretung statt.<br />

depotfähigkeit einer urkunde<br />

über die beteiligung<br />

Über die Anteile des Fonds kann<br />

unter der Wertpapierkennnummer (ISIN:<br />

DE000AOMRGB2) eine Urkunde ausgestellt<br />

werden, um die Einbuchbarkeit in<br />

ein Wertpapierdepot zu ermöglichen.<br />

Dies erfolgt auf dem Wege der Streifbandverwahrung.<br />

Die Handelbarkeit an<br />

einer Börse oder eine regelmäßige Kursübermittlung<br />

an die Depotbank ist damit<br />

nicht verbunden.<br />

9<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


10<br />

infrastruktur<br />

treuhand und<br />

mittelverwendungskontrolle<br />

Die Anleger zahlen ihre Einlagen zunächst<br />

auf ein deutsches Treuhandkonto<br />

der deutschen Treuhandkommanditistin<br />

ein. Von dort erfolgen Überweisungen<br />

auf ein Konto des Fonds in Deutschland,<br />

über welches das Fondsmanagement<br />

nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

verfügen darf. Die<br />

zum Erwerb von Anteilen am Asset<br />

Pool freigegebenen Mittel werden auf<br />

ein Konto des Asset Pools in den USA<br />

überwiesen. Über dieses Konto darf<br />

der Asset Pool ebenfalls nur gemeinsam<br />

mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

verfügen. Die Funktion des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs sowohl<br />

in Deutschland als auch in den USA<br />

übernimmt die Treuhandkommanditistin<br />

des Fonds, die Bock Berlin Treuhand<br />

GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Auf<br />

diese Weise befinden sich die Anlagegelder<br />

der Anleger/Kommanditisten bis zu<br />

ihrer Investition ständig auf Treuhandkonten<br />

bzw. Mittelverwendungskontrollkonten<br />

und unterliegen insofern einer<br />

durchgehenden Mittelverwendungskontrolle.<br />

laufzeit<br />

Der Fonds läuft bis zum 31. Dezember<br />

2011. Es besteht die Möglichkeit, die<br />

Laufzeit des Fonds durch Beschluss<br />

der Gesellschafterversammlung bis zu<br />

dreimal um jeweils ein Jahr zu verlängern.<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

kapitalherkunft<br />

Die Investition in Anteile am Asset Pool<br />

soll ausschließlich mit Kommanditkapital<br />

finanziert werden. Eine Kreditlinie bis zur<br />

Höhe von 2 Millionen Euro ist nach Ermessen<br />

der Fondsgeschäftsführung zur<br />

Deckung von laufenden Ausgaben im Zusammenhang<br />

mit der Geschäftstätigkeit<br />

der Fondsgesellschaft möglich, aber in<br />

den den Prognoserechnungen zugrunde<br />

liegenden Planungen nicht vorgesehen.<br />

Zur Absicherung können der Bank die<br />

Rechte und Ansprüche aus den erworbenen<br />

oder noch zu erwerbenden Anteilen<br />

am Asset Pool abgetreten werden.<br />

Die Geschäftsführung des Asset Pools hat<br />

die Möglichkeit, das Investitionsvolumen<br />

des Asset Pools, nach eigenem pflichtgemäßem<br />

Ermessen durch die Aufnahme<br />

von Fremdkapital bis zu einer Gesamtsumme,<br />

die dem Dreifachen des eingezahlten<br />

Gesellschaftskapitals des Asset<br />

Pools entspricht, zu erhöhen. Eine Aufnahme<br />

von Fremdkapital über diese<br />

Grenze hinaus bedarf der Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlung des Asset<br />

Pools.<br />

einkunftsart/steuerliche<br />

auswirkungen<br />

Der Fonds erzielt durch die Tatsache,<br />

dass die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft<br />

ist und keine Kommanditistin<br />

zur Geschäftsführung der KG berechtigt<br />

ist, gewerblich geprägte Einkünfte<br />

im Sinne von §15 Abs. 3 Nr. 2<br />

EStG. Soweit die Einkünfte in der<br />

amerikanischen Niederlassung der GmbH<br />

& Co. KG (= Betriebsstätte) seitens der<br />

US-amerikanischen Steuerbehörden als<br />

Einkünfte aus „trade or business“ qualifiziert<br />

werden, liegt das Besteuerungsrecht<br />

der Einkünfte aus den Investitionen in<br />

unerschlossene Grundstücke und städtebauliche<br />

Entwicklungsmaßnahmen (infrastrukturelle<br />

Planungs-, Entwicklungsund<br />

Ingenieurleistungen) aufgrund<br />

Art. 7 des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

zwischen den USA und Deutschland<br />

(„DBA USA“) ausschließlich in den<br />

USA. Mithin fällt eine deutsche Einkommens-<br />

oder Gewerbesteuer auf diese Einkünfte<br />

nicht an (Freistellung; Art. 23 DBA<br />

USA). In den USA unterliegen die deutschen<br />

Kommanditisten der US-Einkommensbesteuerung<br />

auf Bundes-, Staatenund<br />

kommunaler Ebene. Steuerpflichtiger<br />

in den USA wie auch in Deutschland ist<br />

der Anleger persönlich. Zu diesem Zweck<br />

ist der Anleger verpflichtet, auf seine Kosten<br />

jährlich eine Steuererklärung in den<br />

USA abzugeben. Der Fonds wird den Anleger<br />

durch die Vermittlung einer zentralen<br />

Steuerberatungsgesellschaft dabei<br />

unterstützen. In Deutschland erfolgt die<br />

Steuerfreistellung von Einkommen- und<br />

Gewerbesteuer auf die US-Einkünfte im<br />

Rahmen der von der Fondsgesellschaft<br />

abzugebenden Feststellungserklärung<br />

und wird dem Steuerpflichtigen durch das<br />

Finanzamt der Fondsgesellschaft mitgeteilt<br />

und sodann von dessen Wohnsitzfinanzamt<br />

berücksichtigt.


2. RISIKEN DER BETEILIGUNG<br />

Die Beteiligung an einem geschlossenen<br />

Fonds beinhaltet auch Risiken, die teilweise<br />

von der individuellen Situation des<br />

Anlegers abhängig sind. Die nachfolgende<br />

Übersicht beschreibt die wesentlichen<br />

Risiken des Beteiligungsangebotes,<br />

die aus der Sicht des einzelnen Anlegers<br />

jedoch unterschiedliche Bedeutung oder<br />

Auswirkung haben können. Das wirtschaftliche<br />

Ergebnis des Fonds hängt<br />

direkt von der Entwicklung des Asset<br />

Pools ab. Viele Risikofaktoren des Asset<br />

Pools wirken sich deshalb auch auf den<br />

Fonds und dessen Anleger aus und werden<br />

daher in diesem Kapitel beschrieben.<br />

Die tatsächlichen finanziellen Ergebnisse<br />

könnten erheblich von den prognostizierten<br />

Zahlen abweichen und einen hohen<br />

Verlust, bis zum Totalverlust (max. Risiko)<br />

nach sich ziehen. Sofern der Anleger<br />

seine Einlage nicht fremdfinanziert, ist<br />

der Verlust jedoch auf den Betrag der Einlage<br />

und des Agios begrenzt. Vor einer Investition<br />

sollte der Anleger deshalb seine<br />

individuelle Situation und Risikotragfähigkeit<br />

und -willigkeit mit dem Risikoprofil<br />

des Fonds abgleichen und gegebenenfalls<br />

externe Berater hinzuziehen.<br />

anlegergefährdende risiken<br />

Maximales Risiko des Anlegers<br />

inklusive Finanzierungsrisiko<br />

Bei der Beteiligung an der InfraTrust<br />

Zwei handelt es sich um eine unternehmerische<br />

Risikobeteiligung, die zum Totalverlust<br />

der gezeichneten Einlage und<br />

des Agios führen kann. Dieses Totalverlustrisiko<br />

ist mit allen in diesem Abschnitt<br />

genannten Risiken verbunden, wenn<br />

diese sich einzeln oder zusammen (kumuliert)<br />

entsprechend verwirklichen.<br />

Diese Haftungsrisiken können mittelbar<br />

in gleicher Weise und Umfang die Treugeber<br />

treffen, die insoweit die Treuhandkommanditistin<br />

von einer Haftung<br />

freistellen müssen.<br />

Wird die Beteiligung am Fonds durch<br />

den Anleger fremdfinanziert, besteht darüber<br />

hinaus ein Finanzierungsrisiko. Entwickelt<br />

sich die Beteiligung ungünstig,<br />

bis hin zum Totalverlust, müssen zusätzlich<br />

zu der Einlage und dem Agio die Beträge<br />

für Tilgung und Verzinsung des<br />

Darlehens aufgebracht werden. Der Verlust<br />

kann dadurch die Einlage und das<br />

Agio übersteigen. Aufgrund der Steuerfreistellung<br />

der Erträge sind solche Verluste<br />

ggf. auch steuerlich nicht mit<br />

anderen positiven Einkünften verrechenbar.<br />

anlagegefährdende risiken<br />

Verwertungsrisiko<br />

Es ist vorgesehen, dass der Asset Pool die<br />

Investitionsprojekte nach Erreichen der<br />

geplanten Entwicklungsreife verwertet<br />

und an Dritte veräußert. Es besteht die<br />

Möglichkeit, dass entwickelte Standorte<br />

keinen Abnehmer finden oder nicht die<br />

im Vorfeld kalkulierten Erlöse erzielen.<br />

Dies kann dazu führen, dass der Asset<br />

Pool und damit auch der Fonds eine geringere<br />

Rendite oder Verluste erwirtschaften.<br />

Ferner ist es möglich, dass die Standorte<br />

nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen<br />

Zeitspanne verwertet werden können.<br />

Dies könnte sich negativ auf die Liquiditätslage<br />

des Asset Pools und des Fonds<br />

auswirken und könnte damit dazu führen,<br />

dass sich die Investition des Anlegers<br />

schlechter als prognostiziert entwickelt.<br />

In den Verwertungsverträgen über entwickelte<br />

Projekte bzw. Standorte kann der<br />

Asset Pool den Erwerbern gegenüber<br />

ggf. die Haftung für das Vorhandensein<br />

bestimmter Eigenschaften (z.B. bezogen<br />

auf die geschaffene Infrastruktur oder die<br />

Größe von Flächen) übernehmen und<br />

gibt teilweise Zusicherungen und negative<br />

Kenntniserklärungen (z.B. bezüglich<br />

Altlasten) ab. Sollten die zugesicherte Eigenschaften<br />

nicht oder nicht wie versprochen<br />

vorhanden sein oder sollten<br />

entgegen abgegebenen Erklärungen<br />

Kenntnisse vorliegen, könnte der Asset<br />

Pool zu Schadensersatzzahlungen an die<br />

Erwerber verpflichtet sein. Dies gilt auch,<br />

wenn sich nach Veräußerung des entwickelten<br />

Objektes Sach- oder Rechtsmängel<br />

herausstellen. Entsprechende<br />

Nachbesserungsmaßnahmen oder Zahlungen<br />

(oder im Vorfeld einer wahrscheinlichen<br />

Inanspruchnahme zu bildende<br />

Rückstellungen) könnten sich<br />

nachteilig auf die Vermögens-, Finanzund<br />

Ertragslage des Asset Pools und<br />

damit des Fonds auswirken. Sollten die<br />

Schadensersatzansprüche auf Versäumnissen<br />

beauftragter Unternehmer beruhen,<br />

ist nicht immer gewährleistet, dass<br />

bei ihnen Rückgriff genommen werden<br />

kann.<br />

11<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


12<br />

infrastruktur<br />

Entwicklungsrisiko<br />

Während der Planungs- und Umsetzungsphasen<br />

innerhalb eines Entwicklungsprojektes<br />

kann es zu zeitlichen Verzögerungen<br />

kommen. Bei der Realisierung<br />

von Infrastrukturmaßnahmen, wie etwa<br />

der Errichtung von Zufahrtsstraßen oder<br />

Abwasserwegen, ist nicht auszuschließen,<br />

dass praktische Schwierigkeiten bei der<br />

technischen Umsetzung auftreten können.<br />

Beauftragte Generalunternehmer<br />

können etwa aufgrund einer Insolvenz<br />

ausfallen. Dies kann zu zeitlichen Verzögerungen<br />

und verspäteten Einnahmen<br />

führen und sich somit negativ auf die Investition<br />

des Asset Pools und damit des<br />

Fonds und seiner Anleger auswirken.<br />

Entwicklungskostenrisiko<br />

Am Anfang eines Entwicklungsprojektes<br />

wird ein Budgetplan erstellt, der die geplanten<br />

Kosten der Entwicklungsmaßnahmen<br />

beinhaltet. Es ist möglich, dass ein<br />

oder mehrere Budgetposten mit den tatsächlichen<br />

Kosten über den Planungen<br />

liegt. Die dadurch höheren Gesamtkosten<br />

eines Projektes haben einen negativen<br />

Einfluss auf dessen Ergebnis. Auch der<br />

Abbruch von Projekten, nachdem bereits<br />

erhebliche Aufwendungen getätigt wurden,<br />

kann zu nachteiligen Auswirkungen<br />

auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

des Asset Pools und des Fonds führen.<br />

Dadurch wird auch die Rendite einer<br />

Investition in den Fonds negativ beeinflusst.<br />

Planungs-/Genehmigungsrisiko<br />

Ein zentrales Element bei städtebaulichen<br />

Entwicklungsprojekten ist ggf. die Ände-<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

rung bzw. Ergänzung von Flächennutzungsplänen<br />

durch die zuständigen<br />

Behörden sowie die anschließende Einholung<br />

von Baugenehmigungen zur Erschließung<br />

von Standorten und deren<br />

jeweilige Entwicklung. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass Flächennutzungspläne<br />

nicht geändert werden oder spezifische<br />

Baugenehmigungen nicht erteilt werden<br />

und dadurch die bis dahin in das Projekt<br />

investierten Kosten abgeschrieben werden<br />

müssen. Es ist ebenfalls denkbar,<br />

dass die Änderung bzw. Ergänzung von<br />

Flächennutzungsplänen oder eine spezifische<br />

Baugenehmigung nur Teilbereiche<br />

des ursprünglichen Antrages umfasst.<br />

Dies würde zu geringeren Einnahmen<br />

führen. Ein weiteres Risiko ist die Verzögerung<br />

des Planfeststellungsverfahrens<br />

oder des Genehmigungsprozesses, z.B.<br />

durch anstehende Wahlen oder politische<br />

Änderungen innerhalb der Verwaltung,<br />

die zu einer Verspätung der Einnahmen<br />

führen und sich damit negativ auf die<br />

Liquidität des Asset Pools auswirken<br />

würde. Es ist auch möglich, dass eine Genehmigung<br />

unter Auflagen erteilt wird,<br />

die zu höheren Kosten und/oder niedrigeren<br />

Erlösen führen würden. Änderungen<br />

in der lokalen Verwaltung z.B. durch<br />

Wahlen können eine negative Auswirkung<br />

auf die Rendite des Fonds haben.<br />

Partnerrisiko<br />

Der Erfolg des Fonds hängt entscheidend<br />

von der Auswahl und den Fähigkeiten<br />

der Partner vor Ort – in den USA – ab, mit<br />

denen der Asset Pool zusammenarbeitet.<br />

Die Auswahl der Standorte sowie die<br />

Durchführung bzw. Unterstützung der<br />

erforderlichen Genehmigungsverfahren<br />

und die laufende Verwaltung und Entwicklung<br />

der Grundstücke sind von lokalen<br />

Partnern im US-Markt abhängig. Es<br />

besteht das Risiko, dass diese Partner<br />

nicht die an sie gestellten Anforderungen<br />

erfüllen und es nicht möglich ist, sie zeitnah<br />

zu ersetzen, um diese Leistungen<br />

schnell und umfassend durch andere Anbieter<br />

erbringen zu lassen. Dadurch kann<br />

sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines<br />

oder mehrerer der genannten Risiken,<br />

insbesondere das Portfoliozusammensetzungsrisiko,<br />

erhöhen. Dem Asset Pool<br />

könnten zusätzliche Kosten aus der<br />

Auswechselung von Partnern durch Abfindungen<br />

oder Rechtsstreitigkeiten entstehen.<br />

Ferner besteht das Risiko, dass<br />

entgegen der Analysen der Partner die<br />

ausgewählten Regionen nicht das erwartete<br />

Bevölkerungswachstum aufweisen<br />

und damit der Bedarf an Bauland sinkt.<br />

Dies kann dazu führen, dass die prognostizierte<br />

Rendite nicht erreicht wird oder<br />

Verluste eintreten.<br />

Bewertungsrisiko<br />

Die regelmäßige Bewertung der Anteile<br />

des Asset Pools könnte sich von den tatsächlichen<br />

Marktwerten der Investitionsgüter<br />

unterscheiden. Bei einer Bewertung<br />

die unter dem Marktwert liegt, würde der<br />

Fonds bei einer Rückgabe der Anteile<br />

nicht den tatsächlichen Marktwert realisieren<br />

und eine geringere Rendite aufweisen.<br />

Bei einer Bewertung, die über<br />

dem Marktwert liegt, könnten andere Beteiligte<br />

am Asset Pool bei einer Rückgabe<br />

der Anteile am Asset Pool einen höheren<br />

Wert realisieren, der zu Lasten der ver-


leibenden Investoren und damit auch<br />

des Fonds und seiner Anleger gehen<br />

würde. Eine durch die Änderung äußerer<br />

Faktoren, z.B. sinkendes Bevölkerungswachstum<br />

oder sinkendes Wirtschaftswachstum<br />

und damit sinkende Nachfrage<br />

nach Erschließung der Stadtrandgebiete,<br />

ausgelöste Neubewertung des gesamten<br />

Asset Pools könnte dazu führen, dass die<br />

Anteile des Fonds am Asset Pool niedriger<br />

bewertet werden und dadurch das<br />

Ergebnis des Fonds negativ beeinflusst<br />

wird.<br />

Management-Risiko<br />

Es ist vorgesehen, dass sich der Fonds an<br />

der InfraTrust Asset Pool, LLLP beteiligt.<br />

Entscheidungen zu einzelnen Projekten<br />

werden auf der Ebene des Asset Pools getroffen.<br />

Fehlentscheidungen des Asset<br />

Pools bzw. des Projektmanagements können<br />

sich dadurch negativ auf die Rendite<br />

des Fonds und die Vermögensanlage des<br />

Anlegers auswirken.<br />

Entwertungsrisiko<br />

Neben dem Fonds können sich auch weitere<br />

Fonds der BAC und anderer Gesellschaften<br />

am Asset Pool beteiligen. Sollte<br />

der Fonds oder einer der anderen Beteiligten<br />

am Asset Pool seine Anteile außerplanmäßig<br />

(z.B. wegen Insolvenz) oder zu<br />

einem sehr großen Teil (z.B. Liquidation/Beendigung<br />

des Fonds) zurückgeben,<br />

kann dies dazu führen, dass der<br />

Asset Pool die Investitionsobjekte vorzeitig<br />

und/oder unter Wert am Markt verkaufen<br />

muss, um die notwendigen<br />

Auszahlungen bedienen zu können. Dies<br />

könnte ebenfalls dazu führen, dass wei-<br />

tere Gesellschaften in kurzer Zeit versuchen,<br />

ihre Anteile am Asset Pool zurückzugeben.<br />

Dies könnte zu einem beschleunigten<br />

Wertverlust führen und die<br />

Beteiligung des Fonds am Asset Pool entwerten.<br />

Dadurch würde der Fonds Verluste<br />

erleiden oder eine geringere Rendite<br />

als geplant erwirtschaften.<br />

Portfoliozusammensetzungsrisiko<br />

Grundlage der Prognoserechnung ist<br />

ein Basisportfolio bereits identifizierter<br />

Standorte, die in das Vermögen des Asset<br />

Pools eingehen sollen. Sollten sich Rahmenbedingungen,<br />

die sich auf die bereits<br />

definierten Standorte bzw. Kaufoptionen<br />

beziehen, ändern bzw. nicht mehr umsetzbar<br />

sein, so müssten andere Standorte<br />

bzw. Optionen mit ähnlichen Merkmalen<br />

erworben werden. Sollte der Asset<br />

Pool keinen weiteren oder keinen gleichwertigen<br />

Ersatz beschaffen können, so<br />

könnte dies dazu führen, dass das Portfolio<br />

nicht gemäß den Prospektvorgaben<br />

zusammengesetzt werden kann und sich<br />

die Rendite für den Anleger verschlechtert.<br />

Insolvenzrisiko<br />

Die Beteiligung am Asset Pool ist eine<br />

Beteiligung an einer US-amerikanischen<br />

Personengesellschaft (LLLP), die mit<br />

einer deutschen Kommanditgesellschaft<br />

ungefähr vergleichbar ist. Die Investitionsobjekte<br />

werden im Vermögen des<br />

Asset Pools und nicht als getrenntes Sondervermögen<br />

der Investoren gehalten.<br />

Das Vermögen des Asset Pools haftet<br />

damit den Gläubigern des Asset Pools.<br />

Eine negative Geschäftsentwicklung des<br />

Asset Pools hätte Auswirkungen auf das<br />

Vermögen der Investoren des Asset Pools<br />

und damit auch des Fonds. Eine Insolvenz<br />

des Asset Pools könnte dazu führen, dass<br />

verbleibende Vermögensgegenstände unter<br />

Wert liquidiert werden würden und<br />

damit das Ergebnis des Fonds wesentlich<br />

beeinträchtigt wird. An einzelnen Vermögensgegenständen<br />

des Asset Pools könnten<br />

Gläubiger direkte dingliche Rechte<br />

haben und verwerten, so dass die Erlöse<br />

dem Asset Pool nicht oder nur in geringem<br />

Maße zugute kämen. Sollten Gläubiger<br />

des Asset Pools im Falle einer Insolvenz<br />

sämtliche Vermögensgegenstände<br />

verwerten, könnte dies zu einem Totalverlust<br />

der Investitionen des Fonds führen.<br />

Auch wenn der Asset Pool seine<br />

Vermögensgegenstände selbst liquidieren<br />

würde, müsste er aus dem Erlös zunächst<br />

die weiteren Gläubiger befriedigen, da<br />

der Fonds als Gesellschafter des Asset<br />

Pools nachrangig gegenüber den Gläubigern<br />

behandelt wird. Dies könnte dazu<br />

führen, dass die Beteiligung des Fonds<br />

am Asset Pool entwertet oder praktisch<br />

wertlos würde, wodurch der Fonds und<br />

seine Anleger hohe Verluste erleiden<br />

könnten. Darüber hinaus könnte dies<br />

auch eine Insolvenz beim Fonds nach sich<br />

ziehen. Im Insolvenzfalle würden die Anleger<br />

des Fonds mit ihren Ansprüchen<br />

wiederum nachrangig zu anderen Gläubigern<br />

des Fonds befriedigt. Dies könnte im<br />

Extremfall bis zum Totalverlust der Anlage<br />

führen.<br />

Investitionsrisiko<br />

Der Erfolg des Fonds bzw. des Asset<br />

Pools hängt indirekt von der Fähigkeit sei-<br />

13<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


14<br />

infrastruktur<br />

nes Managements und der Projektmanager<br />

ab, geeignete Investitionsobjekte und<br />

-gelegenheiten zu identifizieren und<br />

auszuwählen. Es kann keine Gewähr dafür<br />

übernommen werden, dass passende<br />

Objekte erworben werden können und/<br />

oder sich vorteilhaft entwickeln. Ebenso<br />

wenig kann zugesichert werden, dass das<br />

Anlageziel des Fonds erreicht wird.<br />

Das Basisportfolio des Asset Pools wird<br />

mit dem Beitritt weiterer Investoren zu<br />

dem Asset Pool beständig erweitert. Sollten<br />

die zusätzlich notwendigen Investitionen<br />

nach weiteren Beteiligungen von<br />

Investoren an dem Asset Pool nicht wie<br />

erwartet durchgeführt werden können,<br />

könnte sich das negativ auf das Ergebnis<br />

der Anleger auswirken.<br />

Der Fonds beabsichtigt, das geplante<br />

Fondsvolumen von 20 bzw. 50 Millionen<br />

Euro in den Asset Pool zu investieren, der<br />

wiederum in die in diesem Prospekt dargestellten<br />

Investitionsobjekte investiert.<br />

Zum Zeitpunkt des Beitritts des Anlegers<br />

sind bereits Projekte und Standorte<br />

identifiziert. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass Investitionen in<br />

eine oder mehrere der prospektierten Investitionsobjekte<br />

aufgrund externer Einwirkungen<br />

scheitern. Da Investitionen<br />

zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses<br />

Angebotes noch nicht vollständig erfolgt<br />

sind, können Optionen oder Verträge<br />

aufgelöst oder ergänzt werden. In diesem<br />

Fall wird der Fonds versuchen, in andere<br />

alternative Objekte zu investieren, die mit<br />

den dargestellten Investitionsobjekten<br />

vergleichbar sind. Sollte das dem Asset<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Pool nicht oder nicht im notwendigen<br />

Maß oder zu den angestrebten Bedingungen<br />

gelingen, könnte dies die Finanz-, Ertrags-<br />

und Liquiditätslage des Asset Pools<br />

und des Fonds beeinträchtigen und sich<br />

negativ auf die Investitionen der Anleger<br />

in den Fonds auswirken.<br />

Finanzierungsrisiko<br />

Wenn Fremdkapital auf Ebene des Asset<br />

Pools eingesetzt wird, um die Investitionssumme<br />

zu erhöhen, besteht das Risiko<br />

einer ungünstigen Veränderung der Zinsdifferenzen.<br />

Für einen positiven Verlauf<br />

von fremdkapitalfinanzierten Investitionen<br />

muss die erwirtschaftete Rendite<br />

aus den Investitionen des Fonds in unerschlossene<br />

Grundstücke und die infrastrukturelle<br />

Erschließung über dem<br />

Zinssatz für das aufgenommene Fremdkapital<br />

liegen. Steigen während der Laufzeit<br />

des Kredites die Zinsen oder sinken<br />

die erwirtschafteten Renditen aus den<br />

Investitionen, kann dies zu einer Verringerung<br />

der Rendite des Fonds oder zu<br />

Verlusten führen.<br />

Ist ein Kredit über das Portfolio des Asset<br />

Pools abgesichert und sinkt der Wert der<br />

Projekte bzw. Grundstücke, kann dies<br />

dazu führen, dass die kreditgewährende<br />

Bank weitere Sicherheiten oder eine sofortige<br />

Rückzahlung eines Teilbetrages<br />

verlangt. Ein durch die kreditgewährende<br />

Bank erzwungener Verkauf von Projekten,<br />

Grundstücken oder Optionen kann zu<br />

Verkaufserlösen unter Marktwert oder<br />

unter dem geplanten Wert führen, was<br />

eine Verringerung der Rendite des Fonds<br />

bis hin zu Verlusten zur Folge haben kann.<br />

Schlüsselpersonenrisiko<br />

Der Erfolg des Investments hängt von der<br />

Professionalität und den Fähigkeiten der<br />

natürlichen Personen ab, die jeweils das<br />

Geschäft der Komplementärin, des Asset<br />

Pools, des Projektmanagers und der Initiatorin<br />

führen. Es kann nicht über die geplante<br />

Laufzeit des Fonds sichergestellt<br />

werden, dass diese Personen stets mit<br />

voller Leistungskraft zur Verfügung stehen.<br />

Sollte dies nicht der Fall sein, so<br />

ist nicht sicher, ob zeitnah Ersatz gefunden<br />

werden kann. Sollten einzelne oder<br />

mehrere Schlüsselpersonen ausfallen,<br />

ohne dass sich diese zeitnah angemessen<br />

ersetzen ließen, kann sich dies in erheblichem<br />

Maße negativ auf die Rendite des<br />

Fonds auswirken.<br />

Nachbarschaftsrisiko<br />

Infrastrukturprojekte sind sehr komplex<br />

und langfristig ausgerichtet. Ihre Umsetzung<br />

kann von Nachbargemeinden,<br />

Nachbargrundstücken und von ihrer unmittelbaren<br />

Region abhängig sein. Die<br />

Entwicklung und Erschließung eines<br />

Standortes erfordert unter Umständen<br />

die Zustimmung der Nachbarparteien, da<br />

z.B. Straßen, Gehwege und die entsprechende<br />

Versorgung ineinander greifen<br />

und gemeinschaftlich genutzt werden.<br />

Spätere Baumaßnahmen können den Einspruch<br />

existierender Bewohner oder<br />

Anwohner, die direkt an der Grenze zu<br />

den Entwicklungsprojekten oder in derselben<br />

Gemeinde leben, hervorrufen. Dies<br />

könnte zu höheren Kosten führen, falls<br />

dadurch zusätzliche Baumaßnahmen,<br />

z.B. für Schallschutz oder Umleitungen


von Durchgangsstraßen, durchgeführt<br />

werden müssten, oder das Projekt gar<br />

verhindern. Es kann dadurch ebenfalls zu<br />

einer Verzögerung des gesamten Entwicklungsprojektes<br />

und damit zu verspäteten<br />

oder verpassten Erlösen kommen.<br />

Beides hätte jeweils negative Folgen für<br />

die Vermögensanlage der Anleger.<br />

Umweltrisiko<br />

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />

müssen zahlreiche Umweltgesetze und<br />

-vorschriften berücksichtigen. Nach Projektbeginn<br />

identifizierte Umweltschäden<br />

oder Umweltrisiken können höhere Kosten<br />

verursachen oder eine Haftung für<br />

Folgeschäden nach sich ziehen. Funde<br />

von Artefakten am Standort, die für Historiker<br />

bedeutend oder interessant sind,<br />

können zu einer Verzögerung des Entwicklungsprozesses<br />

führen. Später in den<br />

zu entwickelnden Standorten geplante<br />

Bauprojekte können tatsächliche oder<br />

vermeintliche Auswirkungen auf die Umwelt<br />

haben, die den Widerstand von Umweltgruppen<br />

hervorrufen könnten, was zu<br />

einer Verzögerung des Entwicklungsprojektes<br />

führen könnte. Diese Faktoren können<br />

sich negativ auf die Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage des Fonds auswirken.<br />

Regulierungsrisiko<br />

Die Gesetze, Verordnungen und aufsichtsrechtlichen<br />

Bestimmungen in den<br />

USA für den Erhalt der notwendigen<br />

Genehmigungen können sich ändern.<br />

Dadurch können die Handlungsfreiheit<br />

des Fonds bzw. des Asset Pools eingeschränkt<br />

werden, höhere Kosten entste-<br />

hen oder ein Fortführen des Geschäftes<br />

wesentlich erschwert werden. Dies kann<br />

den Erfolg des Fonds negativ beeinflussen.<br />

Liquiditätsrisiko<br />

Sollte der Fonds über eine zu geringe<br />

Liquidität zur Zahlung seiner laufenden<br />

Kosten oder notwendiger Investitionen<br />

verfügen, sind neben dem Insolvenzrisiko<br />

denkbare Folgen die Verzögerung oder<br />

das Ausbleiben von Ausschüttungen oder<br />

Rückzahlungen von Einlagen an die Anleger.<br />

Der Fonds bzw. der Asset Pool<br />

könnte gezwungen sein, auf aussichtsreiche<br />

Investitionen zu verzichten. Der<br />

Fonds müsste ggf. Anteile am Asset Pool<br />

verkaufen (ggf. zu Preisen, die unter dem<br />

Marktwert oder dem ansonsten erzielbaren<br />

Erlös liegen) oder Fremdkapital<br />

aufnehmen, was mit zusätzlichen Kosten<br />

verbunden ist (z.B. Zinsen). Der Eintritt<br />

dieser Risiken bzw. die Vornahme der<br />

genannten Gegenmaßnahmen könnten<br />

dazu führen, dass der Fonds eine verringerte<br />

Rendite erreicht oder Verluste erleidet.<br />

Höhere Gewalt<br />

Unter Höherer Gewalt versteht man<br />

gemeinhin ein Ereignis außerhalb der<br />

Kontrolle einer Partei, insbesondere Naturereignisse<br />

wie Brand, Flut, Erdbeben,<br />

Ein Ereignis dieser Art kann bis zu seiner<br />

Behebung dazu führen, dass eine Vertragspartei<br />

ihre Verpflichtungen nicht<br />

erfüllen kann. In einigen Fällen stellt<br />

Höhere Gewalt einen Grund zur Kündigung<br />

von Verträgen dar, wenn das betreffende<br />

Ereignis so gravierend ist, dass<br />

es innerhalb einer angemessenen Frist<br />

nicht behoben werden kann. Dies kann<br />

zu höheren Kosten oder Verzögerungen<br />

bei der Umsetzung der Investitionen des<br />

Asset Pools führen und das Ergebnis des<br />

Fonds negativ beeinflussen.<br />

prognosegefährdende risiken<br />

Prognoserisiko<br />

Es kann nicht garantiert werden, dass die<br />

im Prospekt enthaltenen Prognosen und<br />

die darauf basierenden Planrechnungen<br />

auch tatsächlich wie geplant eintreten<br />

werden. Durch nicht vorhergesehene Ereignisse<br />

oder nicht berücksichtigte Tatsachen<br />

kann sich das Ergebnis des Fonds<br />

und damit der Anlage jedes einzelnen Anlegers<br />

schlechter entwickeln als prognostiziert.<br />

Währungsrisiko<br />

Die Zuflüsse des für Investitionen verfügbaren<br />

Kapitals des Fonds, die im Wesentlichen<br />

aus den Einlagen der Anleger<br />

bestehen, erfolgen nach Wahl des Anlegers<br />

entweder in Euro oder in US-Dollar.<br />

Dagegen erfolgen die Investitionen in<br />

US-Dollar. Kosten des Währungstauschs<br />

und insbesondere negative Entwicklungen<br />

des Wechselkurses können Investitionen<br />

des Fonds verteuern bzw. seine<br />

Rendite verschlechtern. Dies kann zu<br />

Währungsverlusten und damit zu Nachteilen<br />

für den Anleger führen. Die Rückzahlungen<br />

des Fonds an den Anleger<br />

erfolgen nach Wahl des Anlegers entweder<br />

in Euro oder in US-Dollar. Wählt der<br />

Anleger eine Einzahlung und/oder eine<br />

15<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


16<br />

infrastruktur<br />

Ausschüttung in Euro kann eine negative<br />

Veränderung des Wechselkurses die Rendite<br />

für den einzelnen Anleger verringern<br />

oder zu Verlusten führen.<br />

Steuerrisiko<br />

Eine Änderung der Steuergesetzgebung<br />

in Deutschland und/oder in den USA und/<br />

oder eine Änderung der Auslegung steuerrechtlicher<br />

Vorschriften in Deutschland<br />

und/oder in den USA durch die Finanzbehörden<br />

können zur Folge haben, dass<br />

sich die prognostizierte steuerliche Behandlung<br />

der Erträge/Rückflüsse ändert.<br />

Dies könnte die Nachsteuerrendite der<br />

Anlage ganz wesentlich negativ beeinflussen.<br />

Gleiches würde gelten, wenn im<br />

Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen<br />

Änderungen oder Ergänzungen<br />

des derzeit bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens<br />

mit den USA bzw. der<br />

hierzu ergangenen Protokolle erfolgen<br />

würden oder auf anderem Wege die<br />

Freistellung der US-amerikanischen Einkünfte<br />

in Deutschland versagt würde.<br />

Rechtsrisiko<br />

Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass<br />

sich während der Beteiligung des Anlegers<br />

an dem Fonds die zur Zeit der Prospektaufstellung<br />

geltenden Gesetze und<br />

Verwaltungsvorschriften sowie die Rechtsprechung<br />

oder Verwaltungspraxis – in<br />

den USA oder in Deutschland – ändern.<br />

Dies gilt ebenso für die aufsichtsrechtliche<br />

Beurteilung des in Deutschland veröffentlichten<br />

Angebotes der Beteiligung<br />

an dem Fonds durch die Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).<br />

Diese Risiken können erhebliche Auswir-<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

kungen auf die Platzierung des Fonds und<br />

damit auf die erwartete Rendite und die<br />

Werthaltigkeit der Beteiligung an dem<br />

Fonds haben.<br />

Ferner besteht in diesem Zusammenhang<br />

das Risiko, dass ein Grundstück wegen<br />

rechtlich fehlerhafter Beurteilung der zu<br />

Grunde liegenden Rechtsverhältnisse<br />

oder Fehlern bei der Durchführung des<br />

Genehmigungsverfahrens oder des Erwerbs<br />

an sich nicht rechtswirksam erworben<br />

wird. Dies könnte zu Verlusten<br />

führen und die Rendite des Fonds nachhaltig<br />

verringern. Änderungen bauaufsichtsrechtlicher,<br />

bauplanungsrechtlicher,<br />

nachbarschaftsrechtlicher oder umweltschutzrechtlicher<br />

Rahmenbedingungen<br />

könnten zu einem erhöhten Kostenaufwand<br />

für den Asset Pool führen oder die<br />

erschlossenen Standorte weniger attraktiv<br />

werden lassen. Dies könnte sich negativ<br />

auf das erwirtschaftete Ergebnis des<br />

Asset Pools bzw. des Fonds auswirken.<br />

Das Rechtssystem in den USA unterscheidet<br />

sich vom deutschen Rechtssystem.<br />

Damit verbundener Gestaltungs- und<br />

Anpassungsaufwand kann zu erhöhten<br />

Kosten führen, da bei Rechtsangelegenheiten<br />

in den USA hohe Anwaltskosten<br />

getragen werden müssen. Sollte der<br />

Fonds gezwungen sein, aus Deutschland<br />

heraus Rechtsverfolgung in den USA zu<br />

betreiben, könnte dies aufgrund der unterschiedlichen<br />

Rechtsordnungen und der<br />

abgegrenzten Hoheitsansprüche zu praktischen<br />

Problemen führen, etwa bei der<br />

Durchsetzung deutscher Titel in den USA.<br />

Bilaterale Abkommen werden in den ver-<br />

schiedenen Staaten der USA teilweise unterschiedlich<br />

umgesetzt und angewandt.<br />

Entstehende Verzögerungen oder erhöhte<br />

Rechtsverfolgungskosten könnten die<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />

Fonds negativ beeinflussen.<br />

Interessenkonfliktrisiko<br />

Aufgrund der Folgen von potenziellen<br />

Interessenkonflikten kann sich die Rendite<br />

der Kapitalanlage mindern. Dies gilt<br />

für Dienstleister und Vertragspartner des<br />

Fonds sowie des Asset Pools, insbesondere<br />

für die Vertragspartner in den USA,<br />

die nicht exklusiv für den Fonds bzw.<br />

den Asset Pool, sondern auch für andere<br />

Marktteilnehmer tätig sind. Dies gilt<br />

ebenfalls für das Management des Fonds,<br />

des Asset Pools und des Projektmanagers,<br />

die auch für andere Gesellschaften tätig<br />

und bei denen teilweise personelle Verflechtungen<br />

vorhanden sind. Dadurch besteht<br />

die Möglichkeit, dass diese Vertragspartner<br />

oder Personen bei Entstehen<br />

von Interessenkonflikten Entscheidungen<br />

zugunsten der anderen Auftraggeber treffen,<br />

die für den Fonds und seine Anleger<br />

bzw. den Asset Pool nachteilig oder zumindest<br />

im Verhältnis weniger günstig<br />

sind.<br />

Konzentrationsrisiko<br />

Die Bildung eines sogenannten „Klumpenrisikos“<br />

im Portfolio des Fonds kann<br />

zur Erhöhung der Risiken und zur Reduzierung<br />

der Rendite des Fonds führen.<br />

Unter „Klumpenrisiko” versteht man insoweit<br />

das Risiko, dass Investitionen in<br />

weniger Regionen oder in weniger Projekte<br />

als geplant erfolgen und damit die


Diversifikation des Portfolios nicht ausreichend<br />

ist, um bestimmte individuelle<br />

Risikofaktoren einer Region oder eines<br />

Standortes in einer bestimmten Region<br />

ausreichend zu reduzieren oder auszuschließen.<br />

Dies kann zur Folge haben,<br />

dass die prognostizierte Rendite nicht erreicht<br />

wird oder Verluste entstehen.<br />

Fungibilitätsrisiko<br />

Für Anteile an geschlossenen Fonds wie<br />

InfraTrust Zwei gibt es keinen börslichen<br />

oder börsenähnlichen Handel, der einen<br />

sofortigen Verkauf eines Anteiles garantiert,<br />

falls der Anleger seine Beteiligung<br />

an dem Fonds veräußern möchte. Vielmehr<br />

kann der Anleger mit dem Rückfluss<br />

seiner Einlage im ungünstigsten Fall erst<br />

kurz vor Ablauf des Fonds rechnen. Falls<br />

der Anleger vorher die Anlage planwidrig<br />

liquidieren muss, kann sich dies als unmöglich<br />

erweisen oder kann nur mit<br />

einem erheblichen Wertabschlag gegenüber<br />

dem geplanten Renditeziel durchgeführt<br />

werden.<br />

Kapitaltransferrisiko<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass im Zuge einer verschärften Gesetzgebung<br />

in den USA oder Deutschland der<br />

Kapitaltransfer zwischen Deutschland<br />

und den USA erschwert oder behindert<br />

wird. In diesem Fall kann es zu verspäteten<br />

Auszahlungen oder einer verzögerten<br />

Investition kommen, weil die notwendigen<br />

Gelder nicht rechtzeitig zur Verfügung<br />

stehen; dies kann zu einer Minderung<br />

der Gesamtrentabilität der Vermögensanlage<br />

führen.<br />

Abhängigkeit von Großanlegern<br />

Es kann sich eine Abhängigkeit der Anleger<br />

oder des Managements des Fonds<br />

von einem Großinvestor ergeben, die<br />

sich nachteilig auf die Geschäftsführung<br />

und die Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen<br />

des Fonds auswirkt<br />

und damit die Rendite einzelner<br />

Anleger beeinträchtigen kann. Infolge<br />

des freien Vertriebes der Anteile an dem<br />

Fonds ist es möglich, dass ein einzelner<br />

Anleger die Mehrheit der Anteile erwirbt<br />

und damit Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung<br />

oder im Management<br />

herbeiführen kann, die nicht im<br />

Sinne der anderen Gesellschafter bzw.<br />

Anleger des Fonds sind.<br />

Platzierungsrisiko<br />

Es besteht das Risiko, dass das Fondsvolumen<br />

während der Platzierungsphase<br />

nicht die gewünschten Größenordnungen<br />

erreicht, weil weniger Anleger als geplant<br />

eine Beteiligung zeichnen. Das Fondsmanagement<br />

wird entsprechend des<br />

tatsächlich erreichten Fondsvolumens<br />

Investitionen tätigen. Dies kann zur Folge<br />

haben, dass das gewünschte Risikoprofil<br />

durch eine genügend große Anzahl von<br />

Projekten nicht erreicht werden kann<br />

oder einzelne lukrative Investitionen sich<br />

verzögern oder ausbleiben. Somit könnte<br />

sich die Rendite des Fonds verringern<br />

oder zu Verlusten führen.<br />

Wenn das tatsächlich gezeichnete Fondsvolumen<br />

von InfraTrust Zwei die geplante<br />

Zeichnungssumme stark unterschreitet,<br />

kann dies zur Folge haben, dass eine<br />

ökonomische Investition nicht möglich ist<br />

und die Komplementärin vorschlägt, den<br />

Fonds rückabzuwickeln. In diesem Fall<br />

erhält der Anleger lediglich seine geleistete<br />

Einlage und das geleistete Agio unverzinst<br />

zurück. Es besteht das Risiko,<br />

dass einmalige Kosten des Fonds bereits<br />

ausgezahlt wurden und nicht wieder rückzahlbar<br />

oder nicht einbringbar sind und<br />

damit anteilig den an den Anleger zurückzuzahlenden<br />

Betrag mindern. Es besteht<br />

ferner das Risiko, dass der Anleger<br />

keine vergleichbare Anlage findet.<br />

Über die in diesem Kapitel vorstehend<br />

beschriebenen Risiken hinaus bestehen<br />

aus Sicht der Anbieter zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung keine weiteren wesentlichen<br />

tatsächlichen und rechtlichen<br />

Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen<br />

Vermögensanlage.<br />

17<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


18<br />

infrastruktur<br />

3. PROSPEKTVERANTWORTUNG<br />

initiatorin<br />

Initiatorin und Anbieterin von InfraTrust<br />

Zwei GmbH & Co. KG ist die BAC Berlin<br />

Atlantic Capital AG („BAC“). BAC verfügt<br />

über umfangreiche Geschäftserfahrungen<br />

im Bereich geschlossener Fonds, die<br />

bislang auf US-Lebensversicherungen<br />

basierten. In diesem Bereich hat sie zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung insgesamt<br />

zehn Fonds erfolgreich am Markt<br />

lanciert. Davon sind sechs bereits voll investiert.<br />

Zwei weitere sind platziert und<br />

befinden sich derzeit in der Investitionsphase.<br />

Zwei weitere befinden sich noch in<br />

der Platzierungsphase. Die sechs bereits<br />

voll investierten Fonds umfassen zwei<br />

Publikumsfonds und vier Private Placements.<br />

Bei den bisher platzierten und<br />

aufgelösten Fonds handelte es sich um<br />

reine Eigenkapitalanlagen, die weder auf<br />

Fondsebene noch zwangsweise beim Anleger<br />

Fremdkapital zur Erhöhung der Investitionssumme<br />

aufgenommen haben.<br />

Insgesamt wurden bereits Mittel in Policen<br />

mit Ablaufleistungen in Höhe von<br />

über 500 Millionen US-Dollar investiert.<br />

Bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

wurden zwei der Private Placements<br />

frühzeitig erfolgreich aufgelöst und erreichten<br />

eine Vorsteuerrendite auf Seiten<br />

der Anleger von 12% bzw. 13% p.a.<br />

Prognostiziert war jeweils eine Rendite<br />

von 12% p.a. Ende 2006 erzielte einer<br />

der Publikumsfonds eine Ausschüttung<br />

von 4,3% der jeweiligen Einlage gegenüber<br />

einer prognostizierten Ausschüttung<br />

von 3% an die Anleger. Darüber hinaus<br />

hat ein zweiter Publikumsfonds seine<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

prognostizierte Ausschüttung für 2006<br />

erreicht. Bei den anderen genannten<br />

Kapitalanlageprodukten waren sowohl bei<br />

den Publikumsfonds als auch bei den<br />

Private Placements gemäß den prospektierten<br />

Planzahlen noch keine Ausschüttungen<br />

an die Anleger fällig.<br />

Um die Investitions- und Entwicklungsprozesse<br />

in den USA besser steuern und<br />

überwachen zu können, unterhält die Initiatorin<br />

schon seit einigen Jahren für den<br />

Geschäftsbereich US-Zweitmarkt für Lebensversicherungen<br />

eine Präsenz in den<br />

USA. Darauf aufbauend sind unter dem<br />

Dach der BAC Infrastructure Group, LLC<br />

mehrere Gesellschaften gebündelt, die im<br />

Bereich Infrastrukturinvestments tätig<br />

sind. Dazu gehört auch die InfraTrust Management<br />

and Development, LLC bei der<br />

es sich um ein Joint Venture mit NB&C<br />

handelt und die als Projektmanager für<br />

den InfraTrust Zwei tätig werden.<br />

NB&C ist eine Gruppe aus dem Bereich<br />

Infrastruktur mit Planungsspezialisten<br />

im Bereich Infrastruktur, das sich auf<br />

die städtebauliche Projektsteuerung und<br />

-entwicklung sowie die Genehmigung von<br />

Infrastrukturprojekten spezialisiert hat.<br />

Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der<br />

Versorgung im Telekommunikationsbereich.<br />

Zu den zahlreichen Kunden gehört<br />

unter anderem T-Mobile. Allein 2006<br />

hat NB&C über 500 Genehmigungsverfahren<br />

erfolgreich begleitet.<br />

Neben dem Engagement im US-Zweitmarkt<br />

für Lebensversicherungen hat BAC<br />

im Geschäftsbereich Medien mehrere<br />

Projekte gemeinsam mit der BBC Worldwide<br />

als Arrangeur begleitet. Den Kinodokumentarproduktionen<br />

„Deep Blue“<br />

und „Planet Earth“ wurden im Rahmen<br />

von Private Placements insgesamt 60 Millionen<br />

Euro an Finanzierungsmitteln bereitgestellt.<br />

Die Nettoausschüttungen an<br />

die Anleger bei „Deep Blue“ übertreffen<br />

die Prognosen um 270%. Bei „Planet<br />

Earth“ wurden bereits vor Abschluss der<br />

Produktionsphase durch Vorverkäufe die<br />

prognostizierten Erlöse um 130% übertroffen.<br />

Das Management-Team von BAC ist<br />

sowohl in Deutschland als auch in den<br />

USA ansässig und setzt sich aus dem<br />

zweiköpfigen Vorstand, zwei Partnern in<br />

Deutschland und drei weiteren in den<br />

USA zusammen.<br />

Franz-Philippe Przybyl ist einer der<br />

Gründer der BAC und verantwortet als<br />

Vorstandsvorsitzender den Bereich Konzeption.<br />

Darüber hinaus ist er Fondsgeschäftsführer<br />

des Fonds Life Trust 7.<br />

Der Diplom-Betriebswirt hat bislang rund<br />

60 öffentliche Kapitalmarkttransaktionen<br />

begleitet und über 30.000 Investoren betreut.<br />

Er verfügt über umfangreiche Erfahrungen<br />

in der Beratung deutscher<br />

Versorgungskassen im Bereich Kapitalanlage-<br />

und Asset-Liability-Management.<br />

Franz-Philippe Przybyl war als kaufmännischer<br />

Leiter und stellvertretender Geschäftsführer<br />

der Telemedia GmbH, einer<br />

Tochtergesellschaft der Bertelsmann AG,<br />

tätig. Darüber hinaus war er Vorstand bei<br />

der Virbus AG und Vorstandssprecher der


publity AG, beides Beteiligungen mehrerer<br />

Landesbanken. Während seiner beruflichen<br />

Laufbahn hat Przybyl in New<br />

York, Hongkong, London und Berlin gelebt<br />

und gearbeitet. Er verfügt über einen<br />

BA (Hons.) European Business Administration<br />

der European School of Business<br />

in Reutlingen.<br />

Selim Kuzu verantwortet als Vorstand<br />

den gesamten Finanzvertrieb der BAC in<br />

Europa.<br />

Nach einem Abschluss zum Diplom-<br />

Finanzkaufmann an der NATO-Akademie<br />

begann Kuzu seine Karriere bei einem<br />

deutschen internationalen Finanzinstitut.<br />

Er verfügt über umfassende Erfahrungen<br />

im Vertrieb von Finanzprodukten und im<br />

Projektmanagement komplexer Finanztransaktionen.<br />

Während seiner beruflichen Laufbahn<br />

betreute Selim Kuzu Volumina von über<br />

700 Millionen Euro in den Bereichen Immobilien<br />

und Infrastruktur (Energieversorgung)<br />

in Deutschland, Italien und<br />

Spanien. Zudem entwickelte er komplette<br />

Vertriebskonzepte für internationale<br />

Finanzunternehmen, die im Aufbau<br />

von speziellen Vertriebsorganisationen<br />

eingesetzt wurden. Für seine Erfolge<br />

wurde er mehrfach ausgezeichnet.<br />

Nikolaus Weil ist einer der Gründer der<br />

BAC und geschäftsführender Gesellschafter<br />

der BAC Berlin Atlantic Holding<br />

GmbH & Co. KG. Darüber hinaus ist er<br />

Geschäftsführer mehrerer Fondsgesellschaften<br />

der Life Trust-Produktlinie.<br />

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften<br />

in Freiburg, New York und München<br />

war Nikolaus Weil unter anderem für<br />

Anwaltskanzleien wie Krauss Amereller<br />

Henkenborg in München und Beiten Burkhardt<br />

in New York tätig. Als Rechtsanwalt,<br />

Vorstand und Unternehmer arbeitete<br />

Nikolaus Weil in verschiedenen Bereichen<br />

der strukturierten Medienfinanzierung.<br />

Weiterhin war er an internationalen M&Aund<br />

Kapitalmarkttransaktionen mit Investitionsschwerpunkt<br />

in den USA beteiligt.<br />

Stefan Beiten ist einer der Gründer der<br />

BAC und geschäftsführender Gesellschafter<br />

der BAC Berlin Atlantic Holding GmbH<br />

& Co. KG.<br />

Er hat Rechtswissenschaften in München,<br />

Berlin und an der University of California<br />

in Los Angeles studiert. Seine internationale<br />

Karriere begann Stefan Beiten 1993<br />

in Los Angeles als Restrukturierungs-<br />

Prospektherausgeber („die Anbieter”)<br />

spezialist für die im Medienbereich führende<br />

Anwaltskanzlei Chrystie & Berle;<br />

weitere Stationen waren unter anderem<br />

die Kanzlei Beiten Burkhardt in Berlin<br />

und die ABN Amro Bank in London.<br />

Als Rechtsanwalt, Vorstand und Unternehmer<br />

war er bei einer Vielzahl von strukturierten<br />

Finanzierungen und Kapitalmarkttransaktionen<br />

mit Investitionsschwerpunkten<br />

in den USA, England und<br />

Deutschland beteiligt.<br />

Weitere Verantwortliche in den USA werden<br />

im Kapitel 10 näher vorgestellt.<br />

angabenvorbehalt<br />

Prospektherausgeber („Anbieter“) dieses<br />

Verkaufsprospektes und damit verantwortlich<br />

für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes<br />

sind die Initiatorin des Fonds und<br />

die Fondsgesellschaft (Emittentin).<br />

Initiatorin: BAC Berlin Atlantic Capital AG<br />

Gormannstraße 22<br />

10119 Berlin<br />

Vorstand: Franz-Philippe Przybyl, Vorstandsvorsitzender<br />

Selim Kuzu, Vorstand Finanzvertrieb<br />

Fondsgesellschaft (Emittentin): InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Gormannstraße 22<br />

10119 Berlin<br />

Komplementärin: BAC Asset Management GmbH<br />

Vertreten durch: Stefan Beiten, einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer<br />

Franz-Philippe Przybyl, einzelvertretungsberechtigter<br />

Geschäftsführer<br />

19<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


20<br />

infrastruktur<br />

Der Inhalt des Prospektes wurde mit<br />

größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt.<br />

Er beruht auf dem Wissens- und<br />

Planungsstand und den gesetzlichen und<br />

sonstigen Bestimmungen und Vorschriften<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />

Eine Haftung für den Eintritt der in diesem<br />

Prospekt enthaltenen Planungen und<br />

Prognosen kann jedoch nicht übernommen<br />

werden.<br />

Die Anbieter versichern nach bestem<br />

Wissen und Gewissen, zu ihnen bekannten<br />

Umständen, die für die Beurteilung<br />

einer Beteiligung an diesem Fonds bedeutsam<br />

sind, keine unrichtigen Angaben<br />

gemacht zu haben und keine wesentlichen<br />

Tatsachen verschwiegen zu haben.<br />

Franz-Philippe Przybyl<br />

Vorstandsvorsitzender<br />

BAC Berlin Atlantic Capital AG<br />

Geschäftsführer<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Dieser Prospekt berücksichtigt den Standard<br />

des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer)<br />

„Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Beurteilung von Verkaufsprospekten über<br />

öffentlich angebotene Vermögensanlagen“<br />

(IDW S 4). Die Prospektherausgeberin<br />

versichert, dass keine Provisionen,<br />

Rabatte oder sonstige Vergütungen, die<br />

BAC Berlin Atlantic Capital AG<br />

und InfraTrust Zwei GmbH &<br />

Co. KG übernehmen gemäß §3<br />

VermVerkProspV die Verantwortung<br />

für diesen Verkaufsprospekt<br />

und erklären, dass<br />

ihres Wissens die Angaben im<br />

Verkaufsprospekt richtig sind<br />

und keine wesentlichen Umstände<br />

ausgelassen wurden.<br />

Selim Kuzu<br />

Vorstand Finanzvertrieb<br />

BAC Berlin Atlantic Capital AG<br />

nicht dem Investitionsobjekt zugute kommen,<br />

vereinbart wurden, die nicht in diesem<br />

Prospekt beschrieben werden.<br />

Grundlage eines Vertragsverhältnisses<br />

zwischen dem Anleger und dem Fonds<br />

sind ausschließlich die Angaben dieses<br />

Prospektes und der darin abgedruckten<br />

Verträge. Abweichende Aussagen, Angaben<br />

oder Zusagen bedürfen der ausdrücklichen<br />

schriftlichen Zustimmung der<br />

Prospektherausgeberin.<br />

Bei der Erstellung des Prospektes wurden<br />

bis zum Datum der Prospektaufstellung<br />

den Anbietern bekannte oder erkennbare<br />

Sachverhalte berücksichtigt.<br />

Datum der Prospektaufstellung<br />

Berlin, 15. August 2007<br />

Stefan Beiten<br />

Geschäftsführer<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG


FOTOGRAF Jörg Klaus I für BAC


22<br />

infrastruktur<br />

4. ANGABEN ÜBER DIE VERMÖGENSANLAGEN<br />

Die InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG ist<br />

eine nach deutschem Recht gegründete<br />

Kommanditgesellschaft und plant, bei<br />

vielen einzelnen Anlegern Kommanditanteile<br />

an der Gesellschaft zu platzieren.<br />

Die Anzahl und der Gesamtbetrag der<br />

Kommanditanteile stehen zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung noch nicht fest.<br />

Es ist vorgesehen, bis zu 133.000 Kommanditanteile<br />

mit einem Gesamteinlagebetrag<br />

von 20 Millionen Euro zu<br />

platzieren. Der tatsächlich von Anlegern<br />

gezeichnete Gesamtbetrag und damit<br />

das Gesamtvolumen und die gesamte<br />

Anzahl der Kommanditanteile des Fonds<br />

können aber bis zum Zeichnungsschluss<br />

nach oben oder nach unten abweichen.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, bei<br />

entsprechender Zeichnungsnachfrage<br />

das zu platzierende Kommanditkapital<br />

auf bis zu 50 Millionen Euro zu erhöhen.<br />

Das Zustandekommen des Fonds ist vom<br />

Erreichen eines Mindestzeichnungsvolumens<br />

in Höhe von 5 Millionen Euro<br />

(mindestens ein Anleger mit einer Beteiligungssumme<br />

von 5 Millionen Euro oder<br />

mehrere Anleger mit entsprechend niedrigerer<br />

Beteiligungssumme) abhängig.<br />

Wird das Mindestzeichnungsvolumen<br />

nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember<br />

2007 erreicht, kann die Komplementärin<br />

den Fonds rückabwickeln. Geleistete Einlagen<br />

und das geleistete Agio würden<br />

dann wieder an den Anleger zurückgezahlt.<br />

Das Anlageobjekt im Sinne dieses Prospektes<br />

sind einerseits die Geschäftsanteile<br />

an der InfraTrust Asset Pool, LLLP<br />

(„Asset Pool“) in den USA und anderer-<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

seits die Investitionsgüter im Asset Pool.<br />

Der Asset Pool plant innerhalb des<br />

nächsten Jahres Investitionen in zunächst<br />

ungefähr 20 Projekte in fünf Bundesstaaten<br />

an der US-Ostküste. Im<br />

Rahmen der Planrechnung wurde aus<br />

Vorsichtsgründen davon ausgegangen,<br />

dass sich lediglich InfraTrust Zwei am<br />

Asset Pool beteiligt. Bei einer reinen Eigenkapitalfinanzierung<br />

können fünf Projekte<br />

finanziert werden, die in Kapitel 9<br />

näher beschrieben werden. Der Fonds<br />

wird Partnerschaftsanteile an dem Asset<br />

Pool erwerben, der in der Form einer Limited<br />

Liability Limited Partnership<br />

(LLLP) organisiert ist. Dies ist eine Gesellschaftsform,<br />

die mit einer deutschen<br />

Kommanditgesellschaft (KG) ungefähr<br />

vergleichbar ist. Die Gesellschafter einer<br />

LLLP haften nur in der Höhe ihrer Anteile,<br />

d.h., ähnlich wie einer deutschen<br />

Kommanditbeteiligung ist die Haftung<br />

grundsätzlich auf die Höhe der Einlage<br />

beschränkt. Der Asset Pool soll<br />

gemäß seinem Gesellschaftsvertrag monatlich<br />

durch einen unabhängigen Sachverständigen<br />

bewertet werden und<br />

daraus soll ein Preis für einen einzelnen<br />

Anteil errechnet werden. Zu diesem<br />

Preis können neue Anteile erworben<br />

werden oder bereits bestehende Anteile<br />

mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten<br />

zum Monatsende wieder an den<br />

Asset Pool zurückgegeben werden.<br />

Durch die Beteiligung am Asset Pool ist<br />

der Fonds entsprechend seiner Anteile<br />

am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen<br />

des Asset Pools beteiligt. Eine<br />

Ausschüttung der Gewinne ist nicht vorgesehen,<br />

vielmehr wird der Asset Pool<br />

die Gewinne grundsätzlich reinvestieren.<br />

In Abhängigkeit der steuerlichen Ansässigkeit<br />

der Investoren des Asset Pools<br />

wird der Asset Pool notwendige Steuervorauszahlungen<br />

direkt an die US-amerikanischen<br />

Finanzbehörden abführen<br />

(bei nicht in den USA ansässigen Investoren<br />

wie z.B. den Anlegern des Fonds)<br />

oder entsprechende Ausschüttungen an<br />

die Investoren (für in den USA ansässige<br />

Investoren) vornehmen. Der Fonds erzielt<br />

insoweit Gewinne über die Wertsteigerung<br />

seiner Anteile am Asset Pool.<br />

Die Realisierung der Gewinne erfolgt<br />

durch die Rückgabe der Anteile an den<br />

Asset Pool zur jeweils aktuellen Bewertung.<br />

Die Investitionen des Asset Pools erfolgen<br />

in städtebauliche Planungs- und Entwicklungsleistungen<br />

und Kaufoptionen<br />

bzw. den direkten Erwerb von Grundstücken.<br />

Darüber hinaus wird in deren anschließende<br />

Erschließung sowie die<br />

entsprechende Versorgung der entwickelten<br />

Standorte investiert. Der Asset<br />

Pool erzielt seine Gewinne somit, indem<br />

er durch Planungs-, Entwicklungs- und<br />

Erschließungsleistungen einen Mehrwert<br />

schafft, den er durch Weiterveräußerungen<br />

zu realisieren anstrebt. Eine<br />

detaillierte Beschreibung des generellen<br />

Entwicklungs- und Investitionsprozesses<br />

ist in Kapitel 7 enthalten. Nähere Angaben<br />

zu den Anlageobjekten sind in Kapitel<br />

9 enthalten.<br />

Die Laufzeit von InfraTrust Zwei ist für<br />

circa vier Jahre bis zum 31. Dezember<br />

2011 geplant. Die Gesellschafterver-


sammlung der Fondsgesellschaft kann<br />

die Laufzeit bis zu dreimal um jeweils ein<br />

Jahr verlängern.<br />

Die Mindestzeichnungssumme für den<br />

Anleger beträgt 15.000 Euro zuzüglich<br />

eines Agios von 5%. Darüber hinausgehende<br />

Zeichnungsbeträge (ohne Agio)<br />

müssen glatt durch 1.000 teilbar sein.<br />

Die mit der Zeichnung von Kommanditanteilen<br />

verbundenen Rechte des<br />

Anlegers werden im Kapitel 18 genauer<br />

beschrieben.<br />

Der Anleger erzielt aus der Beteiligung<br />

an der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

gewerbliche Einkünfte, die überwiegend<br />

in den USA versteuert werden. In-<br />

Deutschland sind diese Einkünfte im Wesentlichen<br />

unter Beachtung des Progressionsvorbehaltes<br />

steuerfrei. Die Beteiligung<br />

am Fonds führt grundsätzlich<br />

nicht zu steuerlichen Anfangsverlusten in<br />

Deutschland bzw. in den USA, die mit<br />

anderen deutschen Einkünften verrechnet<br />

werden können. Für die Anleger ist die<br />

jährliche Abgabe einer Steuererklärung in<br />

den USA obligatorisch.<br />

Die Details der steuerlichen Rahmenbedingungen<br />

und der daraus resultierenden<br />

Folgen für den Anleger werden in Kapitel<br />

17 genauer beschrieben.<br />

Eine Kündigung der Kommanditbeteiligung<br />

vor Ablauf der geplanten Laufzeit<br />

der Gesellschaft am 31. Dezember 2011<br />

ist grundsätzlich nicht möglich. Nur in bestimmten<br />

Ausnahmefällen ist unter gewissen<br />

Bedingungen (siehe dazu Ziff.<br />

19.1 des Gesellschaftsvertrages) eine vorzeitige<br />

einvernehmliche Beendigung der<br />

Beteiligung möglich. Eine Übertragung<br />

der Beteiligung an andere Anleger bzw.<br />

Dritte ist grundsätzlich jederzeit möglich,<br />

steht aber unter dem Vorbehalt der Zustimmung<br />

der Komplementärin und im<br />

Falle der direkten Beteiligung als Kommanditist<br />

zusätzlich der Eintragung im<br />

Handelsregister; die Komplementärin<br />

darf die Zustimmung nur aus wichtigem<br />

Grund verweigern (vgl. Ziffer 18.1 des<br />

Gesellschaftsvertrages). Die Übertragung<br />

erfolgt grundsätzlich jeweils mit Wirkung<br />

zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres<br />

des Fonds und findet im Wege der Abtretung<br />

statt.<br />

Ein Handel der Beteiligungen am Fonds<br />

an einer Börse oder an einer börsenähnlichen<br />

Plattform ist zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung nicht vorgesehen.<br />

Vor diesem Hintergrund sollte der Anleger<br />

eine Investition in Kommanditanteile<br />

der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG als<br />

mittelfristige Beteiligung mit einer Kapitalbindung<br />

von etwa vier bis sieben Jahren<br />

betrachten.<br />

23<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


24<br />

infrastruktur<br />

5. ABWICKLUNGSHINWEISE<br />

prospektbestandteile<br />

Folgende Unterlagen sind in diesem Prospekt<br />

abgedruckt und wesentliche Bestandteile<br />

des Prospektes:<br />

• Gesellschaftsvertrag des Fonds (S.110)<br />

• Gesellschaftsvertrag der InfraTrust<br />

Asset Pool, LLLP (S.122)<br />

• Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

(S.146)<br />

• Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

(Deutschland) (S.150)<br />

• Investitionskriterien (S.153)<br />

• Beitrittserklärung (Zeichnungscheine)<br />

jeweils für Direktanleger & Treugeber<br />

• Fernabsatzinformationen<br />

• Übergabebestätigung<br />

• Überweisungsträger<br />

zeichnung<br />

Anleger können sich entweder direkt als<br />

Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber<br />

über die Treuhandkommanditistin<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

an der InfraTrust Zwei<br />

GmbH & Co. KG beteiligen. In beiden Fällen<br />

ist die Beitrittserklärung vollständig<br />

auszufüllen und zu unterzeichnen. Zusätzlich<br />

ist entweder eine Kopie des Personalausweises<br />

gemeinsam mit dem<br />

Führerschein oder nur des Reisepasses<br />

als Legitimationsnachweis notwendig.<br />

Die vollständigen Unterlagen werden entweder<br />

direkt an den Fonds<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Gormannstraße 22<br />

10119 Berlin<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

gesendet oder dem jeweiligen Berater<br />

übergeben, der mit dem Anleger ein Beratungsgespräch<br />

durchführt. Der Berater<br />

leitet die Unterlagen an den Fonds weiter.<br />

Im Falle einer direkten Beteiligung als<br />

Kommanditist wird die Zeichnung durch<br />

die Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Komplementärin und die anschließende<br />

Einzahlung der Kapitaleinlage<br />

zuzüglich des Agios durch den<br />

Anleger auf eines der in der Beitrittserklärung<br />

genannten Treuhandkonten wirksam.<br />

Der Kommanditist muss der<br />

Komplementärin eine auf eigene Kosten<br />

notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

erteilen. Diese ist für die Eintragung<br />

des Anlegers als Kommanditist<br />

im Handelsregister erforderlich. Für<br />

jeden Kommanditisten wird im Handelsregister<br />

eine Haftsumme in Höhe von<br />

1 Euro pro 1.000 Euro Zeichnungssumme<br />

eingetragen. Im Außenverhältnis<br />

erlangt der Anleger die Stellung als Kommanditist<br />

der Fondsgesellschaft erst mit<br />

Eintragung ins Handelsregister. In der<br />

Zeit zwischen der Annahme der Beitrittserklärung<br />

und der Eintragung ins Handelsregister<br />

hat der Anleger die Stellung<br />

eines atypisch stillen Gesellschafters.<br />

Wählt der Anleger einen Beitritt mittelbar<br />

als Treugeber über die Treuhandkommanditistin,<br />

so bietet er ihr gleichzeitig<br />

mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />

den Abschluss eines Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrages an. Der Beitritt<br />

wird mit Gegenzeichnung der Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhandkommandi-<br />

tistin und die anschließende Einzahlung<br />

der Kapitaleinlage zuzüglich des Agios<br />

auf eines der Treuhandkonten wirksam.<br />

Durch die Gegenzeichnung der Beitrittserklärung<br />

wird gleichzeitig der Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrag geschlossen.<br />

Das Angebot zur Beteiligung an dem<br />

Fonds erfolgt ausschließlich in der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Teilbeträge<br />

oder Kontingente für ein Angebot in anderen<br />

Staaten gibt es nicht. Ungeachtet<br />

dessen haben ausländische Anleger die<br />

Möglichkeit, Anteile in Deutschland zu<br />

zeichnen. Dieses Angebot gilt nicht für<br />

US-Staatsangehörige, Inhaber einer US-<br />

Greencard oder in den USA unbeschränkt<br />

steuerpflichtige Personen.<br />

mindestzeichnung<br />

Die Mindestzeichnungssumme beträgt<br />

15.000 Euro (Einlage) zuzüglich eines<br />

Agios von 5%. Darüber hinausgehende<br />

Beträge der Einlage müssen glatt durch<br />

1.000 teilbar sein.<br />

einzahlung<br />

Nach Eingang der Zeichnung erhält<br />

der Anleger eine Annahmebestätigung<br />

(Gegenzeichnung) sowie eine Aufforderung<br />

zur Zahlung der Kapitaleinlage<br />

zuzüglich des Agios auf eines der<br />

Treuhandkonten der Treuhandkommanditistin<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft bei der


Berliner Bank<br />

BLZ: 100 200 00<br />

Verwendungszweck: InfraTrust 2;<br />

Name, Vorname<br />

Die Einlage ist grundsätzlich in Euro zu<br />

leisten. Mit Zustimmung der Komplementärin<br />

bzw. der Treuhandkommanditistin<br />

kann der Anleger seine Einlage ebenfalls<br />

in US-Dollar leisten. Für Einzahlungen in<br />

Euro ist das Konto 0890137606 und für<br />

Einzahlungen in US-Dollar das Konto<br />

0093857722 zu wählen. Bei Einzahlungen<br />

in US-Dollar erfolgt eine virtuelle Umrechnung<br />

in Euro gemäß den Regelungen<br />

in Ziff. 7.2 des Gesellschaftsvertrages. Gegebenenfalls<br />

anfallende Überweisungsgebühren<br />

sind vom Anleger zu tragen.<br />

zeichnungsfrist<br />

Die Zeichnungsfrist beginnt in Anlehnung<br />

an §9 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz<br />

einen Werktag nach Veröffentlichung des<br />

Verkaufsprospektes. Die Zeichnungsfrist<br />

endet am 30. Juni 2008 (Zeichnungsschluss).<br />

Der Zeichnungsschluss kann<br />

von der Komplementärin bei Erreichen<br />

eines Fondsvolumens von 20 Millionen<br />

Euro einseitig vorverlegt oder um bis zu<br />

sechs Monate verlängert werden, falls am<br />

30. Juni 2008 der maximale Gesamtzeichnungsbetrag<br />

von 50 Millionen Euro<br />

noch nicht erreicht wurde.<br />

rückflüsse und zahlstelle<br />

Rückflüsse aus den Investitionen des<br />

Fonds in seine Beteiligung an dem Asset<br />

Pool entstehen durch Erlöse durch Veräußerungen<br />

von Anteilen am Asset Pool,<br />

Entnahmen aus der Beteiligung und/oder<br />

ausnahmsweise aus Ausschüttungen des<br />

Asset Pools. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />

der Komplementärin umfasst auch<br />

die Reinvestition von Rückflüssen aus den<br />

von der Fondsgesellschaft getätigten Anlagen,<br />

über die die Komplementärin nach<br />

ihrem Ermessen als Geschäftsführerin<br />

entscheidet. Die darüber hinausgehenden<br />

Rückflüsse stehen, unter Wahrung einer<br />

angemessenen Liquiditätsreserve, für<br />

Ausschüttungen an die Anleger des Fonds<br />

zur Verfügung. Die Komplementärin hat<br />

die Option, bei hohen Rückflüssen an<br />

den Fonds auch mehrmals innerhalb<br />

eines Jahres Vorabausschüttungen vorzunehmen.<br />

Die Komplementärin kann<br />

ferner nach ihrem Ermessen entscheiden,<br />

weitere, über den Gewinnanteil hinausgehende<br />

Entnahmebeträge als Kapitalentnahmen<br />

an die Anleger im Verhältnis<br />

ihrer jeweiligen Beteiligungen auszuschütten,<br />

wodurch die auf den Kapitalkonten<br />

I verbuchten Einlagen entsprechend<br />

reduziert werden. Eine Liquiditätsreserve<br />

in angemessener Höhe wird in<br />

jedem Falle vorgehalten. Sämtliche Zahlungsansprüche<br />

der Anleger auf Ausschüttungen<br />

und/oder Entnahmen oder<br />

Abfindung stehen unter dem Vorbehalt<br />

ausreichender Liquidität; durch die Bedienung<br />

dieser Zahlungsansprüche darf<br />

bei der Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund<br />

nicht herbeigeführt werden.<br />

Die Emittentin (InfraTrust Zwei GmbH &<br />

Co. KG, Gormannstraße 22, 10119 Berlin)<br />

oder ein von ihr beauftragter Dritter wird<br />

als Zahlstelle die jeweils fälligen Auszahlungen<br />

an die Gesellschafter und Treugeber<br />

vornehmen.<br />

erfolgsbeteiligung<br />

der komplementärin<br />

Die Komplementärin erhält eine erfolgsabhängige<br />

Vergütung, die von der Höhe<br />

der erwirtschafteten Gewinne des Fonds<br />

abhängig ist. Der Fonds schüttet Rückflüsse<br />

aus dem Portfolio zunächst ausschließlich<br />

an die Anleger aus, bis deren<br />

jeweilige Kapitaleinlage (ohne Agio) zuzüglich<br />

einer internen Verzinsung von<br />

10% p.a. (auf IRR Basis 1 ) an die Anleger<br />

ausgezahlt ist. Die darüber hinausgehenden<br />

Ausschüttungen werden im Verhältnis<br />

60% zu 40% zwischen Anleger<br />

(60%) und Komplementärin (40%) aufgeteilt.<br />

weitere zahlungen<br />

Der Anleger hat grundsätzlich neben der<br />

Kapitaleinlage und dem Agio von 5%<br />

keine weiteren Zahlungen oder Leistungen<br />

an den Fonds zu leisten, sofern er<br />

sich vertragsgemäß verhält.<br />

Die Kapitaleinlage und das Agio müssen<br />

ohne Abzüge und vorbehaltlos dem<br />

Treuhandkonto der Treuhandkommanditistin<br />

gutgeschrieben werden. Eventuelle<br />

Überweisungskosten, Bankgebühren und<br />

Spesen gehen zu Lasten des Anlegers.<br />

Im Falle einer direkten Beteiligung als<br />

1 IRR (Internal Rate of Return oder interner Zinsfuß) gibt die Rendite unter Berücksichtigung der Höhe und Zeitpunkte von Ein- und Auszahlungen an. Damit wird eine Verzinsung auf das jeweils noch gebundene Kapital an<br />

gegeben. Ein Vergleich mit festverzinslichen Wertpapieren oder Anlagen, die einen wesentlich anderen Kapitalfluss aufweisen, ist damit nur bedingt möglich. An dieser Stelle dient die IRR-Angabe nicht zur Darstellung<br />

einer erwarteten Anlegerrendite, sondern ausschließlich der Berechnung der Erfolgsbeteiligung der Komplementärin.<br />

25<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


26<br />

infrastruktur<br />

Kommanditist hat der Anleger die Kosten<br />

für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht<br />

zu tragen. Diese<br />

Kosten liegen in Abhängigkeit von der<br />

Haftsumme etwa zwischen 10 und 130<br />

Euro. Gerät der Anleger mit der Einzahlung<br />

seiner Kapitalanlage und dem Agio<br />

in Verzug, so werden Verzugszinsen für<br />

die Zeit des Verzuges in Höhe von 5%<br />

p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

gemäß §247 BGB berechnet. Die Geltendmachung<br />

eines weitergehenden Schadens<br />

bleibt unberührt. Dem säumigen Gesellschafter<br />

oder Treugeber bleibt der<br />

Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.<br />

Bei einer Umwandlung einer mittelbaren<br />

Beteiligung als Treugeber in eine direkte<br />

Beteiligung als Kommanditist kann die<br />

Treuhandkommanditistin für die daraus<br />

resultierenden Kosten eine Pauschale in<br />

Höhe von bis zu 250 Euro erheben.<br />

Reisekosten zu Gesellschafterversammlungen<br />

sind vom Anleger selbst zu tragen.<br />

Im Falle einer Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />

hat der Anleger die damit<br />

verbundenen Kosten z.B. Maklergebühren,<br />

Notargebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

bei Finanzierung der Anteile<br />

etc., zu tragen und ist verpflichtet,<br />

der Gesellschaft und den Gesellschaftern<br />

alle Nachteile aufgrund des Gesellschafterwechsels,<br />

insbesondere solche aus<br />

Steuern und Abgaben, durch Zahlung des<br />

entsprechenden Geldbetrages auszugleichen.<br />

Nachschuss- oder andere Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber der Gesellschaft<br />

oder ihren Gläubigern bestehen<br />

für den Anleger nach vollständiger Ein-<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

zahlung der Einlage und des Agios nicht.<br />

Unbeschadet davon lebt die Haftung gegenüber<br />

Gläubigern gemäß §171 ff. HGB<br />

wieder auf, soweit die Hafteinlage ganz<br />

oder teilweise durch Rückflüsse an den<br />

Anleger zurückgezahlt wurde. Gleiches<br />

gilt, wenn Gewinnanteile an die Anleger<br />

ausgeschüttet werden, während deren<br />

Anteile am Kommanditkapital durch Verluste<br />

unter den Betrag der Hafteinlage<br />

des jeweiligen Anlegers herabgemindert<br />

sind oder durch die Gewinnausschüttung<br />

herabgemindert werden.<br />

Die Zahlungen des Fonds für Provisionen<br />

und weitere Fondsnebenkosten werden in<br />

Kapitel 14 detailliert beschrieben.<br />

Der Erwerber ist nicht verpflichtet weitere<br />

Leistungen zu erbringen, insbesondere<br />

weitere Zahlungen zu leisten. Darüber<br />

hinaus entstehen dem Anleger keine<br />

weiteren Kosten für den Erwerb, die Verwaltung<br />

und die Veräußerung der Vermögensanlage<br />

als die zuvor genannten.<br />

berichterstattung<br />

Die Anleger werden über die Entwicklung<br />

des Fonds im Rahmen der Einladung zur<br />

jährlichen Gesellschafterversammlung informiert.<br />

Die Informationen sind auch auf<br />

der Webseite des Fonds oder der Initiatorin<br />

abrufbar. Der Zugang zu dieser<br />

Webseite kann von der Eingabe von persönlichen<br />

Daten oder einem Passwort abhängig<br />

gemacht werden. Auf schriftliche<br />

Anforderung werden die Informationen,<br />

insbesondere eine Abschrift des Jahres-<br />

abschlusses, auch auf postalischem Weg<br />

übersandt.


6. DIE EMITTENTIN<br />

Emittentin der angebotenen Vermögensanlagen<br />

ist der Fonds. Die genaue Bezeichnung<br />

der Firma des Fonds lautet<br />

„InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG“. Sitz<br />

der Gesellschaft ist Berlin, die Geschäftsanschrift<br />

lautet Gormannstraße<br />

22, 10119 Berlin. Der Fonds ist im Handelsregister<br />

des Amtsgerichtes Charlottenburg<br />

unter der Nummer HRA 39949<br />

B eingetragen.<br />

Die InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

wurde am 22. Juni 2007 gegründet und<br />

am 1. August 2007 im Handelsregister<br />

eingetragen. Im Außenverhältnis beginnt<br />

die Gesellschaft mit Eintragung ins<br />

Handelsregister. Die Laufzeit der Gesellschaft<br />

ist bis zum 31. Dezember 2011<br />

befristet. Die Gesellschafterversammlung<br />

kann die Laufzeit bis zu dreimal um<br />

jeweils ein Jahr verlängern.<br />

Der Fonds ist eine Kommanditgesellschaft<br />

nach deutschem Recht und unterliegt<br />

deutschem Recht. Die Regelungen<br />

im Gesellschaftsvertrag der Emittentin<br />

weichen zum Teil von den gesetzlichen<br />

Bestimmungen für die Grundform der<br />

Kommanditgesellschaft ab. Es handelt<br />

sich zum einen um eine GmbH & Co. KG,<br />

bei der die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

(Komplementärin) eine<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

ist, mit der Folge der Beschränkung<br />

der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen<br />

des Fonds und das der Komplementärin.<br />

Zum anderen ist der Fonds<br />

als Publikumsgesellschaft für die<br />

Beteiligung einer Vielzahl von Anlegern<br />

konzipiert. Der Gesellschaftsvertrag<br />

des Fonds enthält bezüglich der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin folgende<br />

von der gesetzlichen Regelung<br />

abweichende Bestimmungen, die hier<br />

nur in Stichpunkten dargestellt werden.<br />

Die jeweils verbindlichen und ausführlichen<br />

Regelungen enthält der<br />

Gesellschaftsvertrag der InfraTrust Zwei<br />

GmbH & Co. KG (der "Gesellschaftsvertrag"),<br />

welcher in Kapitel 19 in diesem<br />

Prospekt vollständig abgedruckt<br />

ist. Die folgenden Ziffern (Ziff.) verstehen<br />

sich als solche des Gesellschaftsvertrages:<br />

• Ziff. 3.5: Einseitiges Auflösungsrecht;<br />

• Ziff. 4.1: Beitritt/Austausch von<br />

Komplementären;<br />

• Ziff. 4.3, 4.4: Zulassung geringerer<br />

Einlagen, abweichendes Agio;<br />

• Ziff. 5.1: Beitritt Direktanleger<br />

(Kommanditisten);<br />

• Ziff. 5.3, 7.1: maximaler Gesamtzeichnungsbetrag,<br />

Zeichnungsschluss;<br />

• Ziff. 7.5, 7.6: säumige Direktanleger;<br />

• Ziff. 9.5: Konto der Gesellschaft mit<br />

Sperrvermerk;<br />

• Ziff. 10.1, 10.2: laufende Vergütung;<br />

• Ziff. 11.3: Beauftragung Dritter;<br />

• Ziff. 11.4: Reinvestition,<br />

Kreditaufnahme;<br />

• Ziff. 11.6: Befreiung von<br />

Beschränkungen des §181 BGB,<br />

Untervollmacht;<br />

• Ziff. 11.7 Haftungsbeschränkung,<br />

Verjährung;<br />

• Ziff. 12.1: Berichterstattungspflicht<br />

gegenüber Anlegerbeirat;<br />

• Ziff. 13: Gesellschafterversammlung;<br />

• Ziff. 14.3: Zustimmungserfordernis<br />

zu bestimmten Gesellschafterbeschlüssen;<br />

• Ziff. 14.5: grundsätzlich kein Stimmrecht;<br />

• Ziff. 14.6: Umlaufverfahren;<br />

• Ziff. 15.2: Bestellung des ersten<br />

Abschlussprüfers;<br />

• Ziff. 16.2: Entnahmerechte;<br />

• Ziff. 16.3: Vorabausschüttungen;<br />

• Ziff. 16.4: Gewinnausschüttungen;<br />

• Ziff. 16.5: Gewinnbeteiligung;<br />

• Ziff. 17.2: Informationspflicht;<br />

• Ziff. 18.1: Übertragung von<br />

Gesellschaftsanteilen;<br />

• Ziff. 19.1: vorzeitiges, einvernehmliches<br />

Ausscheiden eines Gesell<br />

schafters/Treugebers;<br />

• Ziff. 23.2: Liquidator;<br />

• Ziff. 24.1: Gesellschafterbzw.<br />

Treugeberregister;<br />

• Ziff. 24.3: Auskunft an<br />

Finanzbehörden;<br />

• Ziff. 25: Mitwirkung im Rahmen des<br />

Besteuerungsverfahrens;<br />

• Ziff. 26.3: Haftungsfreistellungsanspruch;<br />

• Ziff. 27: keine Wettbewerbsbeschränkung.<br />

Weitere Erläuterungen zum Gesellschaftsvertrag<br />

finden sich in Kapitel 18.1.<br />

Die persönlich haftende und zur<br />

Geschäftsführung berechtigte Gesellschafterin<br />

BAC Asset Management<br />

GmbH mit Sitz in Berlin (nachfolgend<br />

auch „die Komplementärin” oder „die<br />

Gesellschaft”) ist eine Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung. Sie unterliegt<br />

deutschem Recht. Die Komple-<br />

27<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


28<br />

infrastruktur<br />

mentärin ist zur Leistung einer Einlage<br />

nicht verpflichtet und am Vermögen der<br />

Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Die<br />

Komplementärin haftet persönlich mit<br />

ihrem Gesellschaftskapital. Das Stammkapital<br />

der Komplementärin beträgt zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung 25.000<br />

Euro. Gründungsgesellschafterin und bei<br />

Prospektaufstellung einzige Gesellschafterin<br />

der Komplementärin ist die BAC<br />

Berlin Atlantic Holding GmbH & Co. KG,<br />

Berlin, die die Stammeinlage in voller<br />

Höhe übernommen und voll eingezahlt<br />

hat. Jeweils einzelvertretungsberechtigte<br />

Geschäftsführer der Komplementärin sind<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

Franz-Philippe Przybyl und Stefan Beiten.<br />

Der Unternehmensgegenstand der Komplementärin<br />

besteht gemäß § 2 ihrer<br />

Satzung in der Übernahme der Geschäftsführung<br />

von Fondsgesellschaften und sonstigen<br />

vermögensverwaltenden oder gewerblichen<br />

oder sonstigen Gesellschaften<br />

als geschäftsführende Kommanditistin<br />

oder Komplementärin sowie die Entwicklung<br />

von Anlagekonzeptionen und -modellen,<br />

ferner die Überwachung der beteiligten<br />

Kooperationspartner sowie die Beratung,<br />

Betreuung und Anleitung in der<br />

Auswahl und Verwaltung von Investitionskonzeptionen<br />

und deren Investments<br />

soweit diese Tätigkeit keiner staatlichen<br />

Genehmigung bedarf. Die Gesellschaft<br />

kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand<br />

des Unternehmens unmittelbar<br />

oder mittelbar zu dienen geeignet sind.<br />

Sie darf Zweigniederlassungen im In- und<br />

Ausland unter gleicher oder anderer Firma<br />

errichten, andere Unternehmen gleicher<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

oder ähnlicher Art gründen, übernehmen,<br />

vertreten, sich an solchen Unternehmen<br />

beteiligen und deren Geschäftsführung<br />

oder Verwaltung übernehmen.<br />

Die Satzung der BAC Asset Management<br />

GmbH vom 1. September 2006 (die<br />

„Satzung") enthält folgende von den gesetzlichen<br />

Regelungen (Rechtsstand zum<br />

Datum Prospektaufstellung) abweichende<br />

Bestimmungen:<br />

• § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung: Sind<br />

mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird<br />

die Gesellschaft gemeinschaftlich durch<br />

zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer<br />

in Gemeinschaft mit einem<br />

Prokuristen vertreten.<br />

• § 5 Abs. 2 der Satzung: Die Gesellschafterversammlung<br />

kann Geschäftsführern<br />

Einzelvertretungsbefugnis erteilen;<br />

sie kann Geschäftsführer/Prokuristen von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreien,<br />

ferner Gesamtvertretung jeweils<br />

durch einen Teil der Geschäftsführung mit<br />

oder ohne Bildung namentlich bestimmter<br />

Vertretungspaare anordnen. Alleingesellschafter<br />

sind als Gesellschafter von den<br />

Beschränkungen des § 181 befreit.<br />

• § 7 Sätze 1 und 2 der Satzung: Die Abtretung<br />

und die Verpfändung eines Geschäftsanteils<br />

sowie die Bestellung eines<br />

Nießbrauchsrechts hieran bedürfen zu<br />

ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung<br />

aller übrigen Gesellschafter.<br />

Diese Regelung gilt auch für Teile von Geschäftsanteilen.<br />

• § 9 der Satzung: Die Kosten und Steuern<br />

trägt die Gesellschaft bis zu einer Höhe<br />

von Euro 2.500,00. Die Gesellschaft trägt<br />

die Kosten von Kapitalerhöhungen (insbesondere<br />

Gerichtsgebühren, Veröffentlichungskosten,<br />

Notarkosten sowie ggf.<br />

Vergütung für vorbereitende Beratungstätigkeit<br />

und ihrer Durchführung (Übernahmeerklärung<br />

und ggf. Erfüllung bis zu<br />

höchstens 10% des Kapitalerhöhungsbetrages<br />

nebst evtl. Agio).<br />

• § 10 der Satzung: Salvatorische Klausel,<br />

der zufolge die Unwirksamkeit oder<br />

Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen<br />

der Satzung die Gültigkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht berühren soll und<br />

die Parteien verpflichtet sind, jene unwirksame<br />

oder undurchführbare Bestimmung<br />

gemäß Sinn und Zweck der Satzung<br />

durch eine gültige und durchführbare zu<br />

ersetzen. Das Gleiche gilt für Regelungslücken<br />

der Satzung.<br />

Weitere Einzelheiten zur Komplementärin<br />

sind in Kapitel 16 dargestellt.<br />

Der Fonds ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

ein verbundenes Unternehmen<br />

(Tochtergesellschaft) im Sinne<br />

des §15 ff. AktG der Gründungsgesellschafter.<br />

Die Beteiligungsverhältnisse ändern<br />

sich mit der Beteiligung der Anleger<br />

an dem Fonds während der Zeichnungsfrist.<br />

Nach Ablauf der Zeichnungsfrist hält<br />

voraussichtlich die Treuhandkommanditistin<br />

als Treuhänderin für die Treugeber die<br />

Mehrheit des Fondskapitals und die Mehrheit<br />

der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

entspricht das gezeichnete Kapital der<br />

Emittentin (Pflichteinlage) dem Grün-


Gründungsgesellschafter:<br />

Firma: BAC Asset Management<br />

GmbH<br />

Sitz: Berlin<br />

Geschäftsanschrift:<br />

Gormannstraße 22, 10119 Berlin<br />

Funktion: Komplementärin<br />

Einlage: keine; Haftsumme: persönliche Haftung<br />

dungskommanditkapital in Höhe von 0<br />

Euro. Die im Handelsregister eingetragene<br />

Hafteinlage der Treuhandkommanditistin<br />

beträgt 1.000 Euro. Zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung waren Kapitaleinlagen<br />

in Höhe von 0 Euro auf das gezeichnete<br />

Kapital der Emittentin ausstehend. Das<br />

Kapital der Emittentin erhöht sich im Zuge<br />

der Beteiligung der Anleger durch die<br />

Leistung der Einlagen durch die Anleger.<br />

Beim gezeichneten Kapital handelt es sich<br />

um stimm- und gewinnberechtigtes Kommanditkapital<br />

in Höhe der gezeichneten<br />

Einlage.<br />

Den Gründungsgesellschaftern stehen folgende<br />

Vergütungen zu: Die Komplementärin<br />

erhält eine laufende Managementvergütung<br />

in Höhe von 0,5% p.a. des gezeichneten<br />

Kapitals sowie eine laufende<br />

Haftungsvergütung in Höhe von 1.000<br />

Euro p.a. Darüber hinaus erhält sie 40%<br />

der Rückflüsse über 10% p.a. IRR (siehe<br />

Ziff. 16.5 Gesellschaftsvertrag des Fonds).<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält eine<br />

laufende Vergütung in Höhe von 0,12%<br />

p.a. des gezeichneten Kapitals. Abweichend<br />

davon erhält die Treuhandkommanditistin<br />

während der Platzierungsphase<br />

eine Vergütung von 0,25% des jeweils<br />

zum Ende eines Kalendermonats in dem<br />

jeweiligen Monat gezeichneten Kapitals.<br />

Firma: Bock Berlin Treuhand GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Sitz: Berlin<br />

Geschäftsanschrift:<br />

Kurfürstendamm 52, 10707 Berlin<br />

Funktion: Treuhandkommanditistin<br />

Einlage: keine; Haftsumme: 1.000 Euro<br />

Weitere Einzelheiten sind im Gesellschaftsvertrag<br />

und in Kapitel 14 dargestellt.<br />

Die Gründungsgesellschafter sind weder<br />

an Unternehmen beteiligt, die mit dem<br />

Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />

beauftragt sind, noch an Unternehmen,<br />

die der Emittentin Fremdkapital<br />

zur Verfügung stellen. Sie sind ebenfalls<br />

nicht an Unternehmen beteiligt, die<br />

im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

des Anlageobjektes nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

Gegenstand und Tätigkeitsbereich des Unternehmens<br />

ist die Schaffung, Verwertung<br />

und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere<br />

in den Bereichen der städtebaulichen<br />

Planung und Entwicklung von<br />

Gebieten, Grundstücken und der dazugehörigen<br />

infrastrukturellen Versorgung dieser<br />

Gebiete und des Erwerbs und der<br />

Veräußerung von Grundstücken in den<br />

USA. Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit<br />

auch mittelbar über die Beteiligung<br />

an anderen Unternehmen ausüben.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte<br />

und Handlungen im In- und<br />

Ausland vorzunehmen oder durch Dritte<br />

wahrnehmen zu lassen, die dem Unternehmensgegenstand<br />

unmittelbar oder mit-<br />

telbar dienen. Sie kann zu diesem Zweck<br />

im In- und Ausland auch andere Unternehmen<br />

gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen<br />

oder deren Geschäftsführung und<br />

Vertretung übernehmen sowie Zweigniederlassungen<br />

unter gleicher oder anderer<br />

Firma errichten.<br />

InfraTrust Zwei beteiligt sich an der<br />

InfraTrust Asset Pool, LLLP in den USA<br />

(„Asset Pool“), welche auf dem Gebiet der<br />

städtebaulichen Planung, Entwicklung und<br />

Versorgung in den USA tätig ist. So wird<br />

den Anlegern ermöglicht, über eine Beteiligung<br />

an dem Fonds an Investitionen in<br />

Projekte im Bereich städtebaulicher Planung,<br />

Entwicklung und Versorgung in den<br />

USA zu partizipieren. Die Hintergründe<br />

und wesentlichen Fakten zum Infrastrukturmarkt<br />

und zu den einzelnen Prozessen<br />

und Stufen einer städtebaulichen Entwicklung<br />

werden in den Kapiteln 7 und 8 genauer<br />

beschrieben.<br />

Die Erträge auf Ebene des Asset Pools werden<br />

durch die Schaffung und Verwertung<br />

eines Mehrwertes generiert, indem der<br />

Asset Pool entwickelte Projekte und Standorte<br />

mit den notwendigen Genehmigungen<br />

und Infrastrukturbestandteilen an dritte<br />

Marktteilnehmer veräußert. An den auf diese<br />

Art erwirtschafteten Erträgen partizipiert<br />

der Fonds als Gesellschafter des Asset Pools<br />

in erster Linie über Wertsteigerungen der<br />

Anteile, die veräußert werden können. Zusätzlich<br />

kann der Fonds von Gewinnbeteiligungen<br />

und entsprechenden Ausschüttungen<br />

profitieren, wobei der Asset Pool die<br />

Gewinne aber grundsätzlich reinvestiert<br />

und nur in Ausnahmefällen ausschüttet.<br />

29<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


FOTOGRAF Jörg Klaus I für BAC


7. INVESTITIONEN IN DIE ZUKUNFT – INFRASTRUKTUR<br />

7.1 ursprung und geschichtliche<br />

entwicklung<br />

Der Begriff Infrastruktur stammt ursprünglich<br />

aus der militärischen Fachsprache<br />

und bezeichnete damals die<br />

ortsfesten Anlagen und Einrichtungen<br />

überblick infrastruktur<br />

Technische Infrastruktur<br />

Versorgung<br />

• Zu- und Abwasser<br />

• Telekommunikation<br />

• Müllentsorgung<br />

• Energieversorgung<br />

Städtebauliche Planung und<br />

Entwicklung<br />

Verkehrsinfrastruktur<br />

• Straßen, Tunnel<br />

• Autobahnen<br />

• Seehäfen und Schifffahrt<br />

• Eisenbahnen (Nah- und Fernbahn)<br />

• Flughäfen und Luftverkehr<br />

Individualverkehr<br />

• Brücken<br />

• Gehwege und Radwege<br />

(z.B. Kasernen, Flugplätze, Brücken) der<br />

Streitkräfte. Seit den 1960er Jahren wird<br />

die Gesamtheit der Anlagen, Einrichtungen<br />

und Gegebenheiten, die den Wirtschaftseinheiten<br />

als Grundlage ihrer Aktivitäten<br />

vorgegeben sind, unter diesem<br />

Begriff gebündelt. Dabei wird zunächst<br />

Rechtliche & Soziale Infrastruktur<br />

Bildungseinrichtungen<br />

• Kindergärten<br />

• Schulen und Fachhochschulen<br />

• Universitäten<br />

• Bibliotheken<br />

Verwaltung<br />

• Ämter und Behörden<br />

Gesundheit<br />

• Stationäre – und ambulante<br />

Versorgung<br />

• Forschungseinrichtungen<br />

Dienstleistungen<br />

• Pflegedienste<br />

• Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

zwischen technischer Infrastruktur auf<br />

der einen und rechtlicher und sozialer<br />

Infrastruktur auf der anderen Seite unterschieden.<br />

Zur technischen Infrastruktur<br />

zählen beispielsweise die Einrichtungen<br />

des Verkehrs- und Kommunikationswesens,<br />

insbesondere die Errichtung von<br />

Telekommunikationsnetzen sowie der<br />

Bau von öffentlichen Straßen und Autobahnen.<br />

Außerdem gehört die Energieund<br />

Abwasserversorgung zu dieser Kategorie.<br />

Die Errichtung von Kindergärten,<br />

Schulen, Sportanlagen, Krankenhäusern,<br />

Altenheimen oder sonstigen Bildungseinrichtungen<br />

zählt zur sozialen Infrastruktur.<br />

Daneben wird die Verwaltung und<br />

öffentliche Sicherheit als rechtliche Infrastruktur<br />

bezeichnet.<br />

7.2 ein markt mit stetig wachsender<br />

bedeutung<br />

Die kontinuierlichen Wachstumstendenzen<br />

vieler urbaner Ballungsräume ziehen<br />

eine stetige Veränderung der räumlichen<br />

Nutzungsstruktur nach sich.<br />

Nach einer Studie der Weltbank wird die<br />

weltweite Wirtschaft bis zum Jahr 2010<br />

um jährlich durchschnittlich 2,7% wachsen.<br />

Entsprechend wird auch der Bedarf<br />

an infrastrukturellen Einrichtungen wie<br />

Straßen, Schulen, Flughäfen, Bahnlinien<br />

sowie an Energie- und Wasserversorgung<br />

steigen. Aufgrund der angespannten<br />

Haushaltslage in vielen Staaten gehen<br />

Regierungen mehr und mehr dazu über,<br />

öffentliche Betriebe und staatliche Aufgaben<br />

an private Unternehmen und<br />

31<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


32<br />

infrastruktur<br />

Investoren zu übergeben. Der erwartete<br />

jährliche Infrastrukturbedarf bis zum<br />

Jahre 2010 liegt gemäß der oben genannten<br />

Studie bei rund 849 Milliarden US-<br />

Dollar an Kosten für neue Infrastruktur<br />

und Instandhaltung, wovon rund 465 Milliarden<br />

US-Dollar allein in den Schwellenund<br />

Entwicklungsländern investiert werden<br />

sollen.<br />

Investitionen in globale Infrastruktur sind<br />

aufgrund des langfristigen und nachhaltigen<br />

Wachstums in diesem Sektor attraktiv.<br />

In den Industriestaaten besteht ein<br />

Modernisierungs- und Erweiterungsbedarf<br />

der bestehenden Infrastruktur.<br />

Gleichzeitig muss das nachhaltige Wachstum<br />

in den Schwellenländern durch beträchtliche<br />

Investitionen gestützt werden.<br />

Die Investitionen in die globale Infrastruktur<br />

werden dabei einer Vielzahl<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

von Unternehmen zugute kommen.<br />

Der Infrastrukturmarkt wird weiterhin mit<br />

anderen sozialen Leistungsbereichen wie<br />

z.B. Gesundheitswesen, Pensionsverpflichtungen<br />

und dem Schuldenabbau der<br />

öffentlichen Haushalte um finanzielle Ressourcen<br />

konkurrieren. Aufgrund der<br />

Haushaltsengpässe setzt sich immer stärker<br />

die Erwartung durch, dass sich Infrastrukturprojekte<br />

selbst finanzieren<br />

müssen. Insbesondere in den USA ist dieses<br />

Marktverhalten laufend zu beobachten.<br />

Gerade die USA haben einen sehr hohen<br />

Nachholbedarf im Bereich der Infrastrukturinvestitionen.<br />

Eine Studie der Unternehmensberatung<br />

Booz Allen Hamilton<br />

geht für die nächsten 25 Jahre von notwendigen<br />

Modernisierungen und Erwei-<br />

prognose: erwarteter jährlicher infrastrukturbedarf 2005-2010<br />

Mrd. US-Dollar<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

Quelle: Weltbank<br />

Schwellenländer<br />

Industrieländer<br />

Elektrizität Telekom Straße/Schiene Wasser<br />

terungen in Höhe von 6.500 Milliarden<br />

US-Dollar allein in den USA und Kanada<br />

aus.<br />

In den USA hat die Modernisierungswelle<br />

bereits begonnen. In vielen Großstädten<br />

stammen Einrichtungen teilweise aus den<br />

1940er und 1950er Jahren oder sogar<br />

noch aus dem 19. Jahrhundert. Hinzu<br />

kommt der Expansionsbedarf, um das<br />

Bevölkerungswachstum zu bewältigen.<br />

Straßennetze, Telekommunikation und<br />

Energieversorgung werden immer stärker<br />

beansprucht: Seit Jahrzehnten nimmt der<br />

Bedarf überdurchschnittlich zu, ohne<br />

dass der Kapazitätsausbau damit Schritt<br />

hält. Öffentliche Verkehrsnetze müssen<br />

ebenso erweitert und erneuert werden.<br />

Zudem haben Infrastruktureinrichtungen<br />

eine begrenzte Lebensdauer und erfordern<br />

beträchtliche Investitionen für Ersatz.<br />

Zahlreiche Ereignisse in den USA<br />

verdeutlichen diesen Bedarf auf eindringliche<br />

Weise. Bei dem großen Stromausfall<br />

im August 2003 waren 50 Millionen Menschen<br />

ohne Strom und 4 Millionen Menschen<br />

ohne Wasser. Im New Yorker<br />

Stadtteil Queens fiel der Strom im Jahr<br />

2006 neun Tage lang vollständig aus.<br />

Etwa 100.000 Einwohner waren von diesem<br />

Schaden betroffen, der darauf zurückzuführen<br />

war, dass die 30 bis 60<br />

Jahre alten Stromleitungen nicht mehr<br />

mit dem rasanten Bevölkerungswachstum<br />

standhalten konnten. Eine Explosion im<br />

Juli 2007 in der New Yorker Innenstadt,<br />

bei der ein Mensch starb und über<br />

20 Menschen teilweise schwer verletzt<br />

wurden, war auf eine 80 Jahre alte<br />

Dampfleitung zurückzuführen.


Vor diesem Hintergrund wird deutlich,<br />

dass Investitionen in städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />

und Infrastrukturprojekte<br />

in den USA eine zukunftsorientierte<br />

und zugleich lukrative Anlagemöglichkeit<br />

darstellen.<br />

7.3 städtebauliche entwicklung<br />

Die Errichtung von allgemeiner Infrastruktur<br />

geht einher mit einer weiteren<br />

Ausdehnung der Städte, welche eine fortwährende<br />

Landerschließung von zu entwickelnden<br />

Standorten erfordert. Die<br />

Entwicklung unerschlossener Stadtrandgebiete<br />

und Grundstücke wird vor allem<br />

relevant, wenn vorhersehbar ist, ob und in<br />

welche Richtung sich die Städte ausdehnen.<br />

Hier setzt das Konzept der städtebaulichen<br />

Entwicklung an. Dazu zählen<br />

sowohl der Städtebau als auch die städtebauliche<br />

Planung, d.h. die Bauleitplanung<br />

und die Ortsplanung. Sämtliche Infrastruktur<br />

muss bei Erschließung dieser Gebiete<br />

nahtlos an Nachbarstandorte und<br />

bereits bestehende Netze angeschlossen<br />

werden.<br />

Die gesamte Bebauung in Städten und<br />

Vororten, die dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen<br />

sowie die mit der Bebauung<br />

in Verbindung stehende Nutzung<br />

des Bodens wird dabei idealerweise so<br />

vorbereitet, dass eine dem Wohl der Allgemeinheit<br />

entsprechende, sozial gerechte<br />

Bodennutzung gewährleistet ist.<br />

Zudem stehen die Standortauswahl für<br />

den Gemeinbedarf sowie die zentralen öffentlichen<br />

und privaten Einrichtungen in<br />

Verbindung mit den Wohn- und Arbeitsplätzen<br />

und die zweckmäßige Führung<br />

und Emissionsabschirmung der Hauptverkehrslinien<br />

besonders im Vordergrund.<br />

Die grundsätzliche Idee der Flächeneinteilung<br />

findet sich darüber hinaus auch in<br />

der US-amerikanischen Regionalplanung<br />

wieder. Die funktionelle Verwertbarkeit<br />

der einzelnen Regionen und Standorte<br />

hängt von den jeweiligen Planungen der<br />

zuständigen Gemeinden bzw. Kommunen<br />

ab.<br />

Insgesamt baut die städtebauliche Entwicklung<br />

auf einem mehrstufigen Planungs-<br />

und Genehmigungsprozess auf.<br />

Für die Aktivitäten des Fonds und des<br />

Asset Pools sind insbesondere der Flächennutzungsplan<br />

und die spezifischen<br />

Baugenehmigungen von Relevanz. Die auf<br />

kommunaler Ebene festgelegten Flächennutzungspläne<br />

werden regelmäßig überprüft<br />

und an die Entwicklungen innerhalb<br />

der jeweiligen Städte und Gemeinden<br />

angepasst. Hierzu ist ein gutes lokales<br />

Netzwerk auf politischer, öffentlicher und<br />

wirtschaftlicher Ebene erforderlich. Ziel<br />

ist dabei, die Erweiterung bzw. Weiterentwicklung<br />

bestehender Flächennutzungspläne<br />

zu erreichen, um ehemals unerschlossene<br />

Gebiete zu entwickeln. Im Anschluss<br />

an die notwendigen Änderungen<br />

im Flächennutzungsplan werden die erforderlichen<br />

Baugenehmigungen für einzelne<br />

Projektentwicklungen eingeholt.<br />

Innerhalb dieses Prozesses erfahren in der<br />

Regel die jeweils betroffenen Standorte<br />

eine Wertsteigerung, die der Fonds und<br />

der Asset Pool für sich nutzen.<br />

7.4 der entwicklungsprozess<br />

Laufender Projektmanagement-Prozess<br />

und das Phasen-Modell<br />

Durch den Asset Pool, an dem InfraTrust<br />

Zwei sich beteiligt, wird ein intensiver<br />

laufender Projektmanagement-Prozess<br />

implementiert, der für die effiziente Entwicklung<br />

eines Standortes und die Bauausführung<br />

sorgen soll.<br />

Die Darstellung auf der folgenden Seite<br />

illustriert die Kernelemente des Projektmanagement-Prozesses.<br />

Phase 0: Regional- und Standortanalyse/Identifikation<br />

eines Projektes<br />

Anhand einer Datenbank werden Regionen<br />

ermittelt, die sich als geeignet für städtebauliche<br />

Entwicklung zeigen. Dabei werden<br />

die folgenden Faktoren berücksichtigt:<br />

• Demografische Faktoren: Analyse<br />

der erwarteten demografischen Entwicklung<br />

der Region<br />

• Zukünftige Entwicklung: Analyse der<br />

erwarteten städtebaulichen Entwicklungen<br />

in dieser Region<br />

• Geografische Lage: Analyse der Verkehrsverbindungen<br />

und Entfernung von<br />

größeren Städten oder Metropolen<br />

• Wirtschaft: Industrieentwicklung, Arbeitsplatzangebot,<br />

Angebot und Nachfrage<br />

der Grundstücke<br />

• Infrastruktur: Verfügbarkeit vorhandener<br />

Infrastruktur<br />

33<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


34<br />

infrastruktur<br />

entwicklungsprozess<br />

Phase 0:<br />

Regional- und<br />

Standortanalyse/<br />

Identifikation<br />

eines Projektes<br />

• Analyse der wirtschaftlichen, rechtlichen<br />

sowie sonstigen für den Standort<br />

relevanten Bedingungen und deren<br />

zukünftige Entwicklung<br />

Eine genauere Beschreibung dieses Prozesses<br />

innerhalb des Asset Pools ist im<br />

Kapitel 9 enthalten.<br />

Aus der Analyse ergeben sich die optimalen<br />

Regionen für die Entwicklung der<br />

Standorte und die Errichtung der Infrastruktur.<br />

Innerhalb dieser Regionen werden<br />

detaillierte Entwicklungspläne für<br />

verfügbare Standorte und Grundstücke erstellt.<br />

Hierzu gehört die Erstellung von<br />

Plänen und Zeichnungen sowohl vor als<br />

auch nach den geplanten Entwicklungen<br />

inklusive Infrastruktur wie z.B. Straßen,<br />

Abwasserkanäle oder Telekommunikationseinrichtungen.<br />

Gleichzeitig wird für<br />

jedes potenzielle Projekt ein Zeitplan, ein<br />

Finanzmodell und ein detaillierter Projektplan<br />

erstellt. Wesentliches Element ist<br />

ebenfalls eine Machbarkeitstudie sowie<br />

eine Bewertung der möglichen Standorte<br />

vor und nach der Erschließung durch externe<br />

Experten und Sachverständige. In<br />

dem Informationspaket wird das gesamte<br />

Projekt von der Investition über den Ge-<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Phase 1:<br />

Die Sicherung:<br />

Erwerb oder<br />

Optionierung<br />

eines Standortes<br />

Phase 2:<br />

Der Planfeststellungs-<br />

und<br />

Genehmigungsprozess<br />

Phase 3:<br />

Die Erteilung<br />

der Genehmigung<br />

nehmigungs- und Entwicklungsprozess<br />

bis hin zur anschließenden Verwertung<br />

beschrieben.<br />

Bei der Beschreibung des Projektes wird<br />

in der Investitionsphase zwischen der<br />

Sicherung eines Standortes bzw. Grundstückes<br />

durch Kaufoption und einer direkten<br />

Investition in Grundstücke unterschieden.<br />

Die Verfügbarkeit einer Kaufoption<br />

ist sehr von den örtlichen Marktbedingungen<br />

abhängig. In Märkten mit<br />

größerer Nachfrage nach Grundstücken<br />

ist eine Investition häufig nur über den direkten<br />

Erwerb von Grundstücken möglich.<br />

Während der Planphase und vor der<br />

ursprünglichen Investitionsentscheidung<br />

wird bei jedem Standort eine Entscheidung<br />

über die Art der Entwicklung getroffen.<br />

Auf der einen Seite wird sich bei<br />

einigen Standorten für das Erhalten einer<br />

Baugenehmigung entschieden, auf der<br />

anderen Seite werden einige Standorte<br />

mit der notwendigen Infrastruktur ausgerüstet.<br />

Dazu gehören am häufigsten Wasser-<br />

und Kanalisationssysteme, Straßen<br />

inklusive Verkehrsschildern und Ampelanlagen<br />

sowie Telekommunikationseinrichtungen,<br />

Sport- und Grünanlagen oder<br />

Phase 4:<br />

Die Errichtigung<br />

von Infrastruktur<br />

(Erschließung)<br />

Phase 5:<br />

Die Verwertung<br />

des Projektes bzw.<br />

Standortes<br />

sonstige Zusatzleistungen. Der Bau von<br />

passender Infrastruktur erhöht erfahrungsgemäß<br />

die Wahrscheinlichkeit, alle<br />

benötigten Genehmigungen zu erhalten,<br />

da regelmäßig der Wert und die Attraktivität<br />

der Gegend erheblich steigen und<br />

Grundstücke entsprechend wertvoller<br />

werden. In einigen Regionen werden<br />

Genehmigungen für Baupläne, die die<br />

Einrichtung von bestimmter Infrastruktur<br />

vorsehen, grundsätzlich von vornherein<br />

garantiert.<br />

Bei der Erstellung eines Projektplanes<br />

werden die möglichen Erlöspotenziale<br />

und Risiken des vorgesehenen Projektes<br />

in Betracht gezogen, um dadurch Sicherheit<br />

und Renditeerwartung für den Investor<br />

ins Verhältnis zu setzen und zu verbessern.<br />

Es wird besonders darauf geachtet,<br />

ob bereits Teilgenehmigungen vorliegen<br />

oder ob der vollständige Genehmigungsprozess<br />

nötig ist. Bei den Standorten<br />

oder Grundstücken mit vorhandenen<br />

Teilgenehmigungen ist das Risiko einer<br />

Ablehnung der erweiterten Genehmigungen<br />

seitens der Behörden wesentlich geringer.<br />

Darüber hinaus wird bei dem<br />

Zulassungsprozess weniger Aufwand betrieben<br />

und dadurch Zeit eingespart.


Anhand dieser Informationen wird eine<br />

Entscheidung zu jedem Projekt und seinem<br />

entsprechenden Projektplan getroffen.<br />

Phase 1: Die Sicherung: Erwerb oder<br />

Optionierung eines Standortes<br />

Nachdem die positive Investitionsentscheidung<br />

gefallen ist, werden die Rechte<br />

am zu entwickelnden Standort gesichert.<br />

Dies kann entweder über den direkten Erwerb<br />

oder eine Kaufoption oder den Abschluss<br />

eines langfristigen Pachtvertrages<br />

erfolgen. Wird eine Kaufoption erworben,<br />

werden deren Bedingungen in Bezug auf<br />

die gewünschten Standorte mit dem<br />

aktuellen Eigentümer verhandelt. Idealerweise<br />

läuft der Optionsvertrag bis zum<br />

Ablauf des folgenden Genehmigungsprozesses.<br />

Wenn jedoch die Laufzeit der<br />

Kaufoption kürzer ist, wird die Kaufentscheidung<br />

für den Standort unter Berücksichtigung<br />

der bis dahin gewonnenen<br />

zusätzlichen Erkenntnisse entsprechend<br />

früher getroffen oder die Option verfallen<br />

gelassen.<br />

Eine Kaufoption sichert dem jeweiligen<br />

Erwerber der Option das Recht, während<br />

der Laufzeit der Option das Objekt zu<br />

vorher bestimmten Bedingungen durch<br />

einseitiges Ausüben der Option zu erwerben.<br />

Dadurch ermöglicht es die Kaufoption<br />

dem Käufer, für einen vertraglich<br />

gesicherten Zeitraum Standorte und<br />

Grundstücke sorgfältig zu überprüfen,<br />

ohne dass ein weiterer Käufer sie erwerben<br />

kann. Die Laufzeit und der Preis der<br />

Kaufoption sind von Regionen und Märkten<br />

abhängig. Manchmal wird eine<br />

Verlängerungsoption im Vertrag zur Kauf-<br />

option eingefügt. Während der gesamten<br />

Laufzeit der Kaufoption hat der Interessent<br />

Anspruch darauf, den Standort für<br />

einen bereits vereinbarten Preis zu erwerben.<br />

Falls während der Überprüfung<br />

ein Standort bzw. das Grundstück sich<br />

als nicht für das Vorhaben geeignet<br />

erweist, ist der Käufer dagegen zu keinen<br />

weiteren Zahlungen verpflichtet. In den<br />

einzelnen Regionen sind die rechtlichen<br />

Bedingungen einer Kaufoption unterschiedlich<br />

geregelt, weswegen die örtliche<br />

Kenntnis und der Kontakt mit lokalen<br />

Ansprechpartnern und Experten entscheidend<br />

sind.<br />

In Gegenden mit hohem Entwicklungspotenzial<br />

und großer Nachfrage ist die<br />

Möglichkeit der Verhandlung einer Kaufoption<br />

häufig begrenzt oder ausgeschlossen.<br />

In diesem Fall werden die für<br />

die Projektrealisierung benötigten Standorte<br />

direkt nach der Investitionsentscheidung<br />

verhandelt und die entsprechende<br />

Transaktion ausgeführt. Bei größeren<br />

Projekten werden die Grundstücke<br />

häufig in mehreren Schritten erworben.<br />

Phase 2: Der Planfeststellungs- und<br />

Genehmigungsprozess<br />

Nach der Standortsicherung werden die<br />

in Phase 0 erstellten Zeit- und Projektpläne<br />

sowie die Finanzmodelle zunächst<br />

detaillierter beschrieben und anschließend<br />

umgesetzt.<br />

Ziel des Genehmigungsprozesses ist die<br />

erfolgreiche Bewilligung für die Entwicklung<br />

der Standorte und für die Errichtung<br />

der vorgesehenen Infrastruktur.<br />

Wesentliche Überlegungen, die für eine<br />

erfolgreiche Umsetzung berücksichtigt<br />

werden müssen, sind:<br />

• Physikalische/materielle<br />

• Umweltbezogene<br />

• Politische<br />

• Widerstand oder Bedenken beim<br />

kommunalen Planfeststellungs- und<br />

Genehmigungsprozess<br />

Die folgenden Schritte sind Bestandteil<br />

des umfangreichen Planfeststellungs- und<br />

Genehmigungsprozesses:<br />

• Eine Analyse des Standortes, um die<br />

Nutzung und Eigentümerstrukturen<br />

des Gebietes zu überprüfen<br />

• Überprüfung der Umgebung<br />

• Analyse des Bodens, der Geologie,<br />

und der Hydrologie der Grundstücke<br />

• Überprüfung von Feuchtgebieten<br />

• Überprüfung der Geschichte und Entwicklung<br />

des Standortes mit besonderer<br />

Beachtung auf Nutzungen, die<br />

gefährliche Stoffe verursacht oder<br />

benutzt haben könnten. Dabei werden<br />

persönliche Gespräche geführt, Feuerversicherungskarten<br />

und Luftaufnahmen<br />

berücksichtigt<br />

• Begutachtung der Verkehrslage sowohl<br />

vor als auch nach den geplanten<br />

35<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


36<br />

infrastruktur<br />

Entwicklungen. Dabei werden auch<br />

die Folgen auf wichtige bestehende<br />

Verkehrsknoten analysiert<br />

• Überprüfung der Objekt- und Standortunterlagen<br />

und der Akten bei den<br />

zuständigen Behörden<br />

• Erstellung eines schriftlichen Gutachtens<br />

von einem staatlich geprüften<br />

Ingenieur für Umwelt<br />

• Überprüfung der aktuellen Klassifizierung<br />

des Standortes und der<br />

möglichen Risiken im Genehmigungsprozess,<br />

um eine neue Klassifizierung<br />

zu erreichen<br />

Nachdem ein Entwicklungsplan und die<br />

entsprechenden detaillierten Zeichnungen<br />

für einen Standort erstellt worden<br />

sind, folgen Abstimmungen mit den zuständigen<br />

Behörden. Diese Gespräche<br />

finden über mehrere Wochen statt. Weitere<br />

Meetings werden teilweise mit einem<br />

Ausschuss oder einer Kommission abgehalten.<br />

Darüber hinaus werden als<br />

Teil des Bewilligungsprozesses, persönliche<br />

Gespräche mit den staatlichen Agenturen<br />

für Umwelt oder Denkmalschutz<br />

geführt.<br />

Wegen der in unterschiedlichen Regionen<br />

verschiedenen Verfahren bei den Planfeststellungs-<br />

und Genehmigungsprozessen<br />

ist die Präsenz vor Ort entscheidend.<br />

Ferner ist ein umfassendes Verständnis<br />

der Vorgehensweise der betroffenen Behörden<br />

und der spezifischen Ansprechpartner<br />

nötig, um die Prozesse möglichst<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

zu beschleunigen und erfolgreich zu Ende<br />

zu führen.<br />

Phase 3: Die Erteilung der Genehmigung<br />

Während des Genehmigungsprozesses<br />

und der intensiven Abstimmung mit den<br />

Behörden, werden Bedingungen festgelegt,<br />

die bei der Entwicklung eines Projektes,<br />

Standortes oder Grundstückes<br />

einzuhalten sind. Dazu gehören beispielsweise<br />

die Größe der Gebäude, Anzahl und<br />

Art von Wohngebäuden, Landschaftsgestaltung,<br />

Verlauf der Straßen, die Aufstellung<br />

von Elektro- und Telekommunikationsmasten,<br />

Gebühren und Zusatzleistungen<br />

für die Gemeinde. Während dieses<br />

Prozesses werden die Entwicklungspläne,<br />

falls nötig, angepasst. Idealerweise<br />

wird die Genehmigung innerhalb des<br />

Zeitraumes der Option (falls eine Option<br />

auf das Grundstück verhandelt werden<br />

konnte) erteilt.<br />

Phase 4: Die Errichtung von<br />

Infrastruktur (Erschließung)<br />

Um eine größere Wertsteigerung der<br />

Standorte und eine bessere Vermarktung<br />

zu erreichen, werden nach Erteilung der<br />

Genehmigung weitere Infrastruktur- und<br />

Versorgungsmaßnahmen wie Anbindung<br />

an das öffentliche Straßennetz, Wasserund<br />

Abwassersysteme, Kanalisation sowie<br />

Strom- und Gasnetz durchgeführt<br />

werden. Dazu beauftragt und überwacht<br />

der Projektmanager für den Asset Pool<br />

lokale Bauunternehmer. Bevor die Bauarbeiten<br />

beginnen, wird häufig bereits mit<br />

den zukünftigen Abnehmern bzw. Betreibern<br />

über die Verwertung der entwickelten<br />

Projekte bzw. Standorte ver-<br />

handelt und entsprechende Verträge abgeschlossen.<br />

Die Wünsche und Interessen<br />

der zukünftigen Abnehmer bzw. Betreiber<br />

können deshalb bereits bei der Ausgestaltung<br />

der Erschließungsmaßnahmen<br />

berücksichtigt werden.<br />

Falls die Errichtung von Infrastruktur nicht<br />

durch den Asset Pool vorgesehen ist, wird<br />

direkt nach der städtebaulichen Entwicklung<br />

des Standortes und ggf. nach Einholung<br />

zusätzlicher Genehmigungen die<br />

Veräußerungstransaktion durchgeführt.<br />

Phase 5: Die Verwertung<br />

des Projektes bzw. Standortes<br />

Nachdem die Standorte entwickelt und<br />

sämtliche Genehmigungen erteilt wurden<br />

sowie gegebenenfalls die geplante<br />

Infrastruktur errichtet wurde, werden die<br />

Projekte bzw. Standorte verwertet. In<br />

einigen Fällen, insbesondere bei den<br />

Projekten, wo die Errichtung von Infrastruktur<br />

von Anfang an vorgesehen ist,<br />

werden der Verkauf und seine Bedingungen<br />

bereits mit einem Käufer im Vorfeld<br />

verhandelt. Für den Asset Pool und<br />

seine Investoren bedeutet das, dass die<br />

Verkaufserlöse von Anfang an feststehen.<br />

Wenn die Transaktion nicht vorher ausgehandelt<br />

ist, wird das Projekt durch<br />

eine von einer externen Partei organisierten<br />

Marketingaktion publiziert, um<br />

Interesse bei langfristigen Investoren zu<br />

wecken und den bestmöglichen Preis zu<br />

realisieren. Bei größeren Projekten erfolgt<br />

die Verwertung in mehreren Stufen.<br />

Finanzierungsmöglichkeiten<br />

Im Rahmen des städtebaulichen Entwick-


lungsprozesses stehen eine Vielzahl von<br />

Finanzierungsbausteinen zur Verfügung,<br />

die bei der Umsetzung der jeweiligen Projekte<br />

eingesetzt werden können. Zusätzlich<br />

zu den reinen Eigenkapitalmitteln<br />

können häufig vergünstigte Darlehen von<br />

staatlichen Stellen, Fördermittel und Steuererleichterungen<br />

in Anspruch genommen<br />

werden. Außerdem stehen noch die<br />

üblichen Instrumente wie z.B. Bankdarlehen<br />

zur Verfügung, um eine den Bedürfnissen<br />

des jeweiligen Projektes angepasste<br />

Finanzierung zusammenzustellen.<br />

37<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


38<br />

infrastruktur<br />

8. USA ALS INVESTITIONSSTANDORT<br />

Die USA ist durch eine hohe Mobilität und<br />

durch ein stetiges Bevölkerungswachstum<br />

gekennzeichnet. Entsprechend hoch<br />

ist der Bedarf an Instandhaltung und<br />

Ersatz von vorhandener Infrastruktur.<br />

Hinzu kommt der Expansionsbedarf, um<br />

das Wachstum zu bewältigen. Die Telekommunikation<br />

und Energieversorgung<br />

werden immer stärker beansprucht:<br />

Seit Jahrzehnten nimmt die Nachfrage zu,<br />

ohne dass der Kapazitätsausbau damit<br />

Schritt hält. Straßen und öffentliche Verkehrsnetze<br />

müssen kontinuierlich erweitert<br />

werden, damit die Menschen- und<br />

Güterströme bewältigt werden können.<br />

Infrastruktureinrichtungen haben außerdem<br />

eine begrenzte Lebensdauer und erfordern<br />

beträchtliche Investitionen für<br />

Modernisierung und Ersatz.<br />

8.1 demografie<br />

usa und deutschland<br />

Aus dieser Dynamik ergibt sich ein eindeutiger<br />

Rückschluss: Metropolen und<br />

Städte wachsen, nicht erschlossene<br />

Stadtrandgebiete müssen geplant und erschlossen<br />

werden und es werden immer<br />

mehr Wohngebiete benötigt, um dem<br />

demografischen Druck standzuhalten.<br />

Nach einer Studie von den Vereinten<br />

Nationen wuchs die Bevölkerung in<br />

Deutschland zwischen 1950 und 2000 um<br />

20% gegenüber einer Steigerung von<br />

über 80% in den USA. Für den Zeitraum<br />

zwischen 2000 und 2050 sind die erwarteten<br />

Entwicklungen jeweils –4%<br />

(Deutschland) und +43% (USA). Auch für<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

prognose: entwicklung der bevölkerungszahlen<br />

Quelle: UN<br />

275<br />

250<br />

225<br />

200<br />

175<br />

150<br />

125<br />

Deutschland<br />

USA<br />

Schweiz<br />

Österreich<br />

100<br />

1950 2000<br />

Jahr<br />

2050<br />

Indexiert auf 1950<br />

andere europäische Staaten wie Österreich<br />

und die Schweiz wird ein Bevölkerungsrückgang<br />

erwartet (siehe Grafik).<br />

Die offiziellen Statistiken der USA des US<br />

Census Bureau bestätigen den Trend. Erwartet<br />

wird eine Steigerung der US-Bevölkerung<br />

im Zeitraum von 2006–2030<br />

um 21% auf 364 Millionen Menschen.<br />

Dabei ist ein Zuwachs bis zum Jahr 2020<br />

um 37 Millionen Menschen zu erwarten.<br />

In den USA wird bis zum Jahr 2030,<br />

entsprechend der prognostizierten Entwicklung<br />

des Bevölkerungswachstums<br />

in erschlossenen Wohngebieten eine Zunahme<br />

um 60 Millionen Wohneinheiten<br />

inkl. der dazugehörigen infrastrukturellen<br />

Versorgung erwartet. Dabei wird geschätzt,<br />

dass knapp die Hälfte der bis zum<br />

Jahr 2030 benötigten Büros, Wohnungen<br />

oder sonstigen Gebäude noch nicht gebaut<br />

sind.<br />

prognose: entwicklung der bevölkerungszahlen<br />

USA Deutschland<br />

Bevölkerung 2006 (Millionen) 299 82<br />

Voraussichtliche Bevölkerung 2020 (Millionen) 336 81<br />

Voraussichtliche Bevölkerung 2030 (Millionen) 364 78<br />

% Zuwachs 2006-2030 +21% –5%<br />

Quelle: US Census, Statistisches Bundesamt Die obengenannten Zahlen sind gerundet


Darüber hinaus sind Städte in den USA<br />

im Vergleich zu den Städten in Deutschland<br />

häufig weniger dicht besiedelt, d.h.,<br />

dass in den USA die gleiche Anzahl von<br />

Bewohnern auf einer größeren Fläche<br />

lebt. Ein Vergleich zwischen Stuttgart, der<br />

Landeshauptstadt Baden-Württemberg<br />

und Austin, der Hauptstadt des Bundesstaates<br />

Texas, ergibt die dargestellten<br />

Vergleichswerte.<br />

Die Entwicklung innerhalb der US-amerikanischen<br />

Haushaltsstruktur wird nach<br />

Erwartungen der Fondsinitiatorin die typische<br />

Familie mit zwei Elternteilen und<br />

Kindern in den Hintergrund treten lassen.<br />

Neue Haushaltstypen ersetzen das traditionelle<br />

Leitbild des Mehrpersonenhaushaltes,<br />

so dass sich die Nachfrage nach<br />

Eigenheimen oder Wohnungen durch Privathaushalte<br />

stark verändern wird. Zum<br />

einen würde die Anzahl der alleinerzie-<br />

vergleich stuttgart und austin<br />

Bevölkerung<br />

Bevölkerungsdichte<br />

(pro km 2 )<br />

Fläche von<br />

Stuttgart und Austin<br />

Stuttgart<br />

Baden-Württemberg<br />

592.569<br />

2.858<br />

Stuttgart<br />

henden Eltern steigen. Auf der anderen<br />

Seite altert die Bevölkerung zunehmend,<br />

was zu Verschiebungen in der Bevölkerungspyramide<br />

führt. Beide Entwicklungen<br />

bedingen zusätzliche bzw. andere<br />

Anforderungen an den Wohnraum. Urbane<br />

Ballungsräume und Stadtrandbezirke<br />

werden für diese neuen Haushalte<br />

vermutlich attraktiver.<br />

Aufgrund der laufenden demografischen<br />

und sozialen Entwicklungen zusammen<br />

mit der Tendenz zu ausge- dehnten Städten<br />

steigt in den USA der Bedarf nach erschlossenen<br />

Gebieten, die eine optimale<br />

Verkehrsanbindung und eine gute Versorgung<br />

bieten.<br />

8.2 zielgebiete in den usa<br />

Das Wissen, welche Regionen in den USA<br />

Austin<br />

Texas<br />

709.893<br />

1.090<br />

Austin<br />

von den wirtschaftlichen und demografischen<br />

Entwicklungen überdurchschnittlich<br />

betroffen sind, und die Fähigkeit<br />

abzuschätzen, wer zukünftig davon<br />

profitieren wird, ist der Schlüssel zu einer<br />

erfolgreichen Investmentstrategie. Ungeachtet<br />

der eindeutigen landesweiten Entwicklung<br />

in den USA, die im Kapitel 8.1<br />

beschrieben werden, sind die Unterschiede<br />

zwischen den einzelnen Regionen<br />

in den USA relativ groß. Daher ist es<br />

wichtig, auf regionaler Ebene frühzeitig<br />

geeignete Investitionsstandorte zu ermitteln.<br />

Auch hier spielt die Präsenz vor Ort<br />

eine entscheidende Rolle. Bei der Identifizierung<br />

der Standorte, die sich als Investitionsstandort<br />

eignen, wird auf<br />

Indikatoren geachtet, die auf eine wachsende,<br />

wohlhabende und dynamische Bevölkerung<br />

hinweisen. Beispielsweise<br />

werden Faktoren wie die Wachstumsrate<br />

der Bevölkerung, das durchschnittliche<br />

Einkommen und die allgemeine Ausbildung<br />

der Bevölkerung untersucht und berücksichtigt.<br />

Es werden vor allem Standorte<br />

gesucht, die sich im relativen Vergleich<br />

als besonders attraktiv erweisen.<br />

Anhand einiger wesentlicher Kennzahlen<br />

werden die Regionen nach der folgenden<br />

Tabelle klassifiziert. Primärregionen sind<br />

bereits sehr gut entwickelt und haben ein<br />

hohes Preisniveau. Aus diesem Grund<br />

sind auch nicht erschlossene Standorte<br />

oder Grundstücke entsprechend teuer.<br />

Die Sekundärregionen dagegen weisen<br />

interessante Wachstumsperspektiven auf.<br />

Das absolute Preisniveau liegt allerdings<br />

noch unter dem der Primärregionen und<br />

erlaubt dadurch eine flexiblere Vorge-<br />

39<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


40<br />

infrastruktur<br />

hensweise mit mehr Verhandlungsmöglichkeiten.<br />

Die Tertiärregionen sind in der<br />

Regel nicht ausreichend entwickelt oder<br />

haben negative Entwicklungen zu verzeichnen<br />

und haben wenig Aussicht auf<br />

die klassifizierung der regionen<br />

Bevölkerung<br />

Bevölkerungsdichte<br />

Wachstumsrate<br />

Haushaltseinkommen • Hoch und stabil<br />

Status<br />

Risikobegrenzung<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

• Gefestigte Entwicklungsmuster<br />

charakterisiert durch einen urbanen<br />

Kern und zusammenhän -<br />

gend vorstädtische Gemeinden<br />

• Beständiges positives Wachstum<br />

• Regionen mit hohem Gehaltsniveau,<br />

welche regelmäßig eine<br />

dynamische, gut ausgebildete<br />

und wohlhabende Bevölkerungsschicht<br />

anzieht.<br />

• Stark regulierter Kernmarkt in<br />

dem verfügbare Standorte über<br />

den Nennwert gehandelt werden<br />

• Der Mangel an Brachland er<br />

schwert die Entwicklung<br />

positive Entwicklungen in der nahen Zukunft.<br />

Auch die infrastrukturelle Versorgung<br />

ist weiträumig nur unzureichend<br />

erschlossen oder in einem schlechten Zustand.<br />

• Geringere Bevölkerungsdichte<br />

gekennzeichnet durch kleinstädtische<br />

Strukturen mit hohen<br />

Entwicklungspotenzial<br />

• Beständiges positives Wachstum<br />

• Hoch<br />

• Zunehmender Wohlstand verstärkt<br />

den Bevölkerungszuwachs<br />

und die wirtschaftliche Entwicklung<br />

• Hohes Entwicklungspotenzial<br />

verstärkt den Wettbewerb<br />

zwischen den meist politisch gut<br />

vernetzten Entwicklern<br />

Für eine Investition des Asset Pools sind<br />

nur Standorte geeignet, die sich innerhalb<br />

einer Primär- oder Sekundärregion befinden.<br />

Insbesondere Regionen mit hohen<br />

Wachstumsraten und zukünftigen positi-<br />

Primärregion Sekundärregion Tertiärregion<br />

• Hauptballungsgebiete<br />

• Kleinere, gut entwickelte<br />

Ballungsgebiete<br />

• Stark ländlich geprägte Regionen,<br />

• Stabile und verwurzelte Bevöl-<br />

• Hoher Anteil von Landbevölkerungsstruktur<br />

• Teils geprägt durch prosperierende<br />

Städte<br />

kerung<br />

• Derzeitige Bevölkerung über<br />

• Derzeitige Bevölkerung weni-<br />

500.000<br />

• Derzeitige Bevölkerung<br />

zwischen 20.000 und 500.000<br />

als 20.000 oder<br />

• Ehemalige Industrieregionen<br />

• Verstreute und deutlich dünnere<br />

Bevölkerungsdichte<br />

• Zersplitterte Bevölkerungszusammensetzung<br />

• Stagnation oder Schrumpfen<br />

der wesentlichen Faktoren<br />

• Niedrig<br />

• Geringer Anteil mit Hochschulabschlüssen<br />

• Das niedrige oder mangelnde<br />

Wachstum macht diese Märkte<br />

für Entwickler unattraktiv<br />

• Die geringe Ausstattung an<br />

öffentlicher Infrastruktur<br />

(Schulen etc.) begrenzt den<br />

Ausbau der Wohngebiete


kategorisierung der regionen<br />

Kategorie<br />

Verborgene Schätze<br />

Wohlstandsregionen<br />

Leuchtturmregionen<br />

Quelle: US Census Bureau<br />

ven Entwicklungsaussichten sind attraktive<br />

und lohnende Zielgebiete. Innerhalb<br />

dieser beiden Regionen nimmt der Asset<br />

Pool eine weitere Selektion vor, um aussichtsreiche<br />

Regionen zu identifizieren.<br />

Hauptindikatoren für die Notwendigkeit<br />

und Profitabilität von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen<br />

sind das Bevölkerungswachstum<br />

und das bereits erreichte<br />

Haushaltseinkommen innerhalb einer Region.<br />

Die Investitionen des Asset Pools<br />

werden in Abhängigkeit von den beiden<br />

vorgenannten Variablen in drei verschiedene<br />

Kategorien aufgeteilt.<br />

Bei den sogenannten „Verborgenen<br />

Schätzen“ handelt es sich um Regionen<br />

mit unterdurchschnittlichem Wachstum<br />

und Haushaltseinkommen, bei denen<br />

aber einzelne Umstände, z.B. die Errichtung<br />

einer neuen Universität oder einer<br />

Forschungseinrichtung oder die Ansiedlung<br />

eines großen Unternehmens oder<br />

einer großen Fabrik, voraussichtlich zu<br />

überproportionalen Wachstumsschüben<br />

führen werden, die den Beginn einer längeren<br />

Aufschwungphase bilden können.<br />

Bei der zweiten Kategorie, den „Wohlstandsregionen“,<br />

handelt es sich um Regionen<br />

mit leicht überdurchschnittlichem<br />

Wachstum und Einkommensverhältnis-<br />

Bevölkerungswachstum 2000 – 2006<br />

Haushaltseinkommen 2004<br />

< US-Durchschnitt (derzeit 6,4% p.a.)<br />

< US-Durchschnitt (derzeit 44.334 US-Dollar)<br />

< US-Durchschnitt + 10% (derzeit 7,0% p.a.)<br />

< US-Durchschnitt + 10% (derzeit 48.767 US-Dollar )<br />

Kombinationen außerhalb der beiden anderen Kategorien<br />

sen. Hier ist auch in Zukunft ein solides<br />

Wachstum auf der Basis eines bereits erreichten<br />

Wohlstandes zu erwarten.<br />

In der dritten Kategorie, den „Leuchtturmregionen“,<br />

finden sich die interessantesten<br />

Projekte, da hier weit überdurchschnittliche<br />

Zuwachsraten für eine<br />

kategorisierung der regionen<br />

Bevölkerungswachstum<br />

(2000 – 2006, %)<br />

USA<br />

+ 10%<br />

USA<br />

6,4%<br />

Leuchtturmregionen<br />

Wohlstandsregionen<br />

Verborgene Schätze<br />

Quelle: US Census; Werte zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

ständig steigende Nachfrage nach städtebaulichen<br />

Entwicklungsprojekten sorgen.<br />

Darüber hinaus sind ebenfalls die Einkommensverhältnisse<br />

so gut, dass die erwarteten<br />

Erlöse bei der Verwertung der<br />

Standorte größer sind und daher die Entwicklungsprojekte<br />

tendenziell mit höheren<br />

Margen umsetzbar sind.<br />

USA<br />

44.334<br />

USA<br />

+ 10%<br />

Haushaltseinkommen<br />

(2004, US-Dollar)<br />

41<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


42<br />

infrastruktur<br />

9. ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK<br />

Die Emittentin plant, mit den Nettoeinnahmen<br />

(Einlagen der Anleger abzüglich<br />

Kosten und Liquiditätsreserve) Anteile<br />

an der InfraTrust Asset Pool, LLLP<br />

(„Asset Pool“) zu erwerben. Neben dem<br />

Fonds werden sich weitere Investoren an<br />

dem Asset Pool beteiligen. Dadurch wird<br />

die Investitionssumme erhöht und kann<br />

die Aufnahme von Liquidität an den tatsächlichen<br />

Geldfluss in den Projekten<br />

angepasst werden. Die Struktur der Beteiligung<br />

an der InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP und ihre interne Struktur wird in<br />

diesem Kapitel ebenso näher beschrieben<br />

wie die geplante Zusammensetzung ihres<br />

Vermögens.<br />

Es ist vorgesehen, dass der Asset Pool innerhalb<br />

eines Jahres ein Portfolio von<br />

etwa 20 unerschlossenen Standorten in<br />

fünf verschiedenen Staaten der USA aufbaut<br />

und den jeweiligen Investitionsprozess<br />

durchführt. Die Zusammensetzung<br />

des Portfolios wird in diesem Kapitel<br />

näher beschrieben. Die Standorte,<br />

Grundstücke und Kaufoptionen wurden<br />

vom Asset Pool zum Teil bereits identifiziert<br />

und werden parallel zur Platzierung<br />

geprüft. Falls eine positive Entscheidung<br />

fällt, werden diese Entwicklungsstandorte<br />

in das Portfolio aufgenommen. Bei einer<br />

möglichen Erhöhung des Fondsvolumens<br />

oder zusätzlichen Beteiligungen am Asset<br />

Pool durch andere Fonds können weitere<br />

Projekte in das Portfolio des Asset Pools<br />

aufgenommen werden. Eine Beschreibung<br />

zur Bewertung des Basisportfolios<br />

und dessen Finanzierung ist in diesem<br />

Kapitel beinhaltet. In der Prognoserechnung<br />

wird davon ausgegangen, dass die<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Nettoeinnahmen des Asset Pools zum Erwerb<br />

bzw. der Optionierung der Entwicklungsstandorte<br />

und zu deren städtebaulichen<br />

Entwicklung inklusive der Errichtung<br />

von Infrastruktur genutzt werden.<br />

Laufende Verwaltungskosten und<br />

Managementkosten werden plangemäß<br />

ebenfalls von den Nettoeinnahmen und<br />

Rückflüssen aus der Verwertung der einzelnen<br />

Projekte finanziert. Der Asset Pool<br />

hat die Möglichkeit, eine Kreditlinie in<br />

Anspruch zu nehmen. Bis zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung sind die Bedingungen<br />

zur Einrichtung einer Kreditlinie<br />

noch nicht vertraglich festgelegt.<br />

Über die in diesem Kapitel erläuterten<br />

Anlageobjekte hinaus hat die Emittentin<br />

nicht vorgesehen die Nettoeinnahmen<br />

dieses Angebotes für sonstige Zwecke zu<br />

nutzen. Die Nettoeinnahmen reichen für<br />

die Realisierung der Anlageziele aus.<br />

9.1 <strong>infratrust</strong> asset pool<br />

Um die im InfraTrust–Geschäft vorgesehene<br />

Diversifikation innerhalb des Investitionsportfolios<br />

zu erreichen, wurde von<br />

der Initiatorin ein Asset-Pool-Konzept entwickelt.<br />

Dieses wird erstmalig im Rahmen<br />

der Konzeption von InfraTrust Zwei umgesetzt.<br />

Dabei werden alle Projekte und Investitionsstandorte<br />

in einem zentralen<br />

Asset Pool gebündelt und zentral gemanagt.<br />

An diesem Asset Pool beteiligen sich<br />

wiederum verschiedene Fonds und andere<br />

Anlageprodukte. Damit wird Privatanlegern<br />

ermöglicht, sich mittelbar an einem<br />

Infrastrukturportfolio zu beteiligen, dessen<br />

Risikoeigenschaften und Diversifikation<br />

grundsätzlich besser sind, als es bei einer<br />

direkten Beteiligung an einem einzelnen<br />

Projekt möglich wäre. Die gesamte potenzielle<br />

Investitionssumme, die zur Verfügung<br />

steht, ist um ein Vielfaches höher.<br />

Konkret bedeutet dieses Konzept, dass<br />

eine zentrale Gesellschaft gegründet<br />

wird, die alle Investitionsgüter zentral<br />

hält. Es handelt sich hierbei um die Infra-<br />

Trust Asset Pool, LLLP („Asset Pool“) in<br />

den USA. An dem Asset Pool soll sich InfraTrust<br />

Zwei durch den Erwerb von Partnership<br />

Interests (in etwa vergleichbar<br />

deutschen Kommanditanteilen) beteiligen.<br />

Neben dem Fonds können sich noch<br />

weitere Fonds, die zum Teil ebenfalls von<br />

der BAC initiiert werden können, an dem<br />

Asset Pool beteiligen. Eine schematische<br />

Darstellung dieses Konzeptes findet sich<br />

auf der folgenden Seite.<br />

Bei der InfraTrust Asset Pool, LLLP handelt<br />

es sich um eine LLLP in den USA.<br />

Der Asset Pool ist in der Form einer Limited<br />

Liability Limited Partnership organisiert.<br />

Dies ist eine Gesellschaftsform, die<br />

ungefähr mit einer deutschen KG vergleichbar<br />

ist. Die Anteilsinhaber (Gesellschafter)<br />

verpflichten sich, die Einlage<br />

entsprechend ihrem Anteil zu erbringen,<br />

und sind somit in der Haftung grundsätzlich<br />

auf die Höhe der Einlage beschränkt<br />

und insoweit in etwa mit einer deutschen<br />

Kommanditbeteiligung vergleichbar. Der<br />

Asset Pool soll monatlich durch einen unabhängigen<br />

Sachverständigen bewertet<br />

werden und daraus soll ein Preis für einen<br />

einzelnen Anteil errechnet werden. Zu


diesem Preis können neue Anteile erworben<br />

werden oder bereits bestehende Anteile<br />

nach einer Mindesthaltefrist von<br />

zwölf Monaten mit einer Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten zum Monatsende wieder<br />

an den Asset Pool zurückgegeben<br />

werden. Durch die Beteiligung am Asset<br />

Pool ist der Fonds in Höhe seiner Anteile<br />

am Gewinn und Verlust sowie Vermögen<br />

des Asset Pools beteiligt. Eine Ausschüttung<br />

der Erträge ist nicht vorgesehen, der<br />

Asset Pool wird die Erträge reinvestieren.<br />

Der Fonds erzielt Gewinne über die Wertsteigerung<br />

seiner Anteile am Asset Pool.<br />

Die Realisierung der Gewinne erfolgt<br />

durch die Rückgabe der Anteile an den<br />

struktur <strong>infratrust</strong> asset pool, lllp<br />

BAC Asset<br />

Management GmbH<br />

Fund Management<br />

InfraTrust Partner, Inc.<br />

General Partner<br />

Projekt Projekt<br />

InfraTrust Zwei<br />

Publikumsfonds<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

InfraTrust<br />

Asset Pool, LLLP<br />

(Asset Pool)<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

SPV SPV SPV SPV SPV<br />

Asset Pool zur jeweils aktuellen Bewertung.<br />

Wird bei einer deutschen Kommanditgesellschaft<br />

die Geschäftsführung in der<br />

Regel durch den Komplementär wahrgenommen,<br />

so übernimmt bei der LLLP der<br />

General Partner die Aufgabe der Geschäftsführung.<br />

Diese Funktion wird von<br />

der InfraTrust Partner, Inc. übernommen.<br />

Bei der InfraTrust Partner, Inc. handelt es<br />

sich um eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft.<br />

Sie ist eine Tochter der BAC<br />

Asset Management GmbH, der deutschen<br />

Komplementärin des Fonds. Die Geschäftsführung<br />

der InfraTrust Partner,<br />

Projekt Projekt Projekt<br />

Externe<br />

Portfoliobewertung<br />

InfraTrust Management<br />

and Development, LLC<br />

Projektmanager<br />

Inc. wird durch Vi Bui, Stefan Beiten und<br />

Franz-Philippe Przybyl übernommen, die<br />

Partner innerhalb der Berlin Atlantic<br />

Gruppe sind. Neben dem General Partner<br />

wird es noch weitere wichtige Beteiligte<br />

im Rahmen der Geschäftstätigkeit der<br />

InfraTrust Asset Pool, LLLP geben.<br />

Zum einen handelt es sich dabei um<br />

den Mittelverwendungskontrolleur, der<br />

die Einhaltung der Investitionskriterien<br />

überwacht. Diese Funktion wird von der<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

übernommen. Dazu<br />

wird ein entsprechender Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

zwischen der Infra-<br />

Trust Asset Pool, LLLP und der Bock<br />

Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

abgeschlossen. Einzahlungen<br />

in den Asset Pool erfolgen auf ein<br />

Und-Konto, auf das die Geschäftsführung<br />

des Asset Pools nur gemeinsam mit dem<br />

Mittelverwendungskontrolleur zugreifen<br />

kann.<br />

Zum anderen handelt es sich um die<br />

Berechnungs- und Bewertungsstelle, die<br />

als unabhängige Dritte auf monatlicher<br />

Basis den Wert des gesamten Portfolios<br />

der Investitionsgüter ermittelt. Diese<br />

Funktion soll von Integra Realty Resources,<br />

Inc. („Integra“) übernommen werden.<br />

Es handelt sich dabei um einen der<br />

größten Gutachter in den USA, der sich<br />

auf die Bewertung von Infrastruktur- und<br />

Immobilienprojekten sowie Grundstücken<br />

spezialisiert hat. Dazu wird ein entsprechender<br />

Vertrag zwischen der<br />

InfraTrust Asset Pool, LLLP und der Integra<br />

Realty Resources, Inc. abgeschlossen.<br />

43<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


44<br />

infrastruktur<br />

Die einzelnen Projekte werden jeweils innerhalb<br />

von eigenen Zweckgesellschaften<br />

(Special Purpose Vehicles – SPV) abgewickelt.<br />

Diese werden als steuerlich transparente<br />

Limited Liability Companies ausgestaltet.<br />

Gesellschafter der SPVs ist der<br />

Asset Pool.<br />

Die Geschäftsführung der InfraTrust Asset<br />

Pool, LLLP („Asset Pool”) trifft die Investitionsentscheidungen<br />

zu den Projekten.<br />

Das laufende Projekt-Management wird<br />

von InfraTrust Management and Development,<br />

LLC („ITMD“) aufgrund vertraglicher<br />

Beauftragung durchgeführt, wofür<br />

diese eine laufende Management Fee<br />

in Höhe von 1% p.a. des Net Investment<br />

Value als Vergütung erhält. Der<br />

Net Investment Value ist die Summe der<br />

Bewertungen der einzelnen Standorte<br />

durch unabhängige Gutachter zuzüglich<br />

der jeweiligen Cashbestände des Asset<br />

Pools.<br />

Die Zusammenarbeit zwischen der ITMD<br />

und dem Asset Pool wird in dem Master<br />

Development Agreement geregelt. Nähere<br />

Details zum Master Development<br />

Agreement werden in Kapitel 18 beschrieben.<br />

Alle Investitionen in Vermögensgegenstände<br />

müssen gemäß den Investitionskriterien<br />

durchgeführt werden. Diese<br />

Kriterien gelten sowohl für den Fonds als<br />

auch den Asset Pool und sind als Bestandteil<br />

der jeweiligen Gesellschaftsverträge,<br />

die wiederum für beide Verträge<br />

identisch sind, im Anhang der Prospektes<br />

abgedruckt (Kapitel 19.6). Eine detail-<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

lierte Erläuterung ist im Kapitel 9.3 zu<br />

finden.<br />

bewertung, ausgabe und rückgabe<br />

von anteilen<br />

Alle Gesellschafter des Asset Pools, zu<br />

denen auch der Fonds gehört, sollen abhängig<br />

von der Anteilshöhe und dem<br />

Zeitpunkt des Beitritts an der Wertentwicklung<br />

des Portfolios partizipieren.<br />

Dabei soll kein Gesellschafter gegenüber<br />

den anderen bevorzugt oder benachteiligt<br />

werden. Aus diesem Grund soll ein<br />

monatlicher Investmentwert (Investment<br />

Value) des gesamten Asset Pools ermittelt<br />

werden, der sämtliche Entwicklungsprojekte<br />

und Vermögensgegenstände innerhalb<br />

des Asset Pools berücksichtigt.<br />

Der daraus abgeleitete Anteilswert dient<br />

als Grundlage für die Ausgabe und Rückgabe<br />

(Kündigung gegen Abfindung) von<br />

Gesellschaftsanteilen am Asset Pool. Im<br />

Folgenden werden der Bewertungsmechanismus<br />

sowie die Funktionsweise der<br />

Ausgabe und der Rückgabe von Gesellschaftsanteilen<br />

am Asset Pool näher beschrieben.<br />

Aus dem aktuellen gesamten Net Investment<br />

Value des Investitionsportfolios wird<br />

unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten<br />

und Forderungen des Asset Pools<br />

der Investmentwert des gesamten Asset<br />

Pools ermittelt. Der Investmentwert geteilt<br />

durch die Anzahl der ausgegebenen<br />

Anteile ergibt den Wert eines einzelnen<br />

Anteiles (Anteilswert). Die Initiatorin des<br />

Fonds hat die Methodologie der Werter-<br />

mittlung gemeinsam mit Integra Realty<br />

Resources, Inc., einem der größten Sachverständigenunternehmen<br />

der USA für<br />

Immobilien und Grundstücke, entwickelt.<br />

Diese Gesellschaft ist mit 55 Büros in den<br />

USA vertreten und beschäftigt über 800<br />

Ingenieure, Sachverständige und andere<br />

Experten. Zu den Kunden zählen internationale<br />

bekannte Banken, große Immobilienentwickler<br />

und verschiedene USamerikanische<br />

Regierungsbehörden. Es<br />

wurde von diesem Unternehmen in einem<br />

auf Kosten der Initiatorin erstellten Gutachten<br />

(„Fairness Opinion“) bestätigt,<br />

dass die regelmäßig ermittelten Investmentwerte<br />

eine jeweils faire Bewertung<br />

des Asset Pools wiedergeben. Diese Investmentwerte<br />

berücksichtigen den jeweiligen<br />

Entwicklungsstand der verschiedenen<br />

Projekte und Standorte und die damit<br />

verbundenen Risiken und Chancen.<br />

Die Investmentwerte können von einer<br />

Marktbewertung nach US-GAAP abweichen.<br />

Bei der Bewertung werden die Investitionsobjekte<br />

des Asset Pools verschiedenen<br />

Entwicklungs- und Bewertungsstufen zugeteilt:<br />

1. Noch nicht entwickelte Standorte, die<br />

direkt vom Asset Pool erworben worden<br />

sind oder auf die eine Kaufoption<br />

besteht<br />

2. Standorte, die sich bereits in der<br />

städtebaulichen Projekt- und Entwicklungsphase<br />

befinden<br />

3. Standorte, bei denen die gewünschten


Genehmigungen bereits erteilt wurden<br />

4. Standorte, bei denen weitere Infrastruktur-<br />

und Versorgungsmaßnamen<br />

durchgeführt werden<br />

Beim Wechsel von einer Stufe zur nächsten<br />

verzeichnen die Standorte innerhalb<br />

der internen Bewertung jeweils eine Wertsteigerung.<br />

Wesentliche Grundlage der<br />

monatlichen Wertermittlung sind regelmäßig<br />

durchgeführte Bewertungen der<br />

Kaufoptionen bzw. der bereits erworbenen<br />

Standorte durch unabhängige Sachverständige<br />

von Integra. Für jeden Standort<br />

wird dabei sowohl der Wert ermittelt,<br />

wenn der Standort noch unentwickelt ist,<br />

als auch der Wert, den der Standort bei<br />

einer vollständigen Erschließung erreichen<br />

würde. Zusätzlich werden die jeweiligen<br />

Marktentwicklungen sowohl auf<br />

Ebene der USA als auch innerhalb der<br />

spezifischen Region berücksichtigt.<br />

Insbesondere Standorte, die sich innerhalb<br />

der städtebaulichen Projekt- und<br />

Entwicklungsphase befinden, gewinnen<br />

regelmäßig an Wert, während die benötigten<br />

Entwicklungsschritte durchgeführt<br />

werden. Um diese Wertentwicklung<br />

ebenfalls mit abzubilden, wurde ein<br />

Milestone- und Phasenmodell entwickelt.<br />

Für jede abgeschlossene Phase wird ein<br />

prozentualer Anteil des Wertzuwachses<br />

gutgeschrieben, der zwischen einem unentwickelten<br />

und voll erschlossenen<br />

Standort liegt. Dabei wird neben qualitativen<br />

Aspekten auch eine zeitliche Komponente<br />

berücksichtigt. Während der<br />

Standortentwicklung durchgeführte Än-<br />

derungen am Projekt- und Zeitplan haben<br />

deshalb auch Auswirkungen auf den jeweiligen<br />

Wert des Standortes, weil die<br />

Werte und Daten regelmäßig überprüft<br />

und aktualisiert werden.<br />

Dieser Prozess wird jeden Monat für<br />

jeden Standort des Asset Pools wiederholt.<br />

Der Gesamtwert des Asset Pools ergibt<br />

sich damit nach folgender Formel:<br />

Summe der Bewertung der Assets der<br />

Stufen 1 bis 4<br />

+ Forderungen des Asset Pools<br />

– Verbindlichkeiten des Asset Pools<br />

+ Cashbestand des Asset Pools<br />

= Gesamtwert des Asset Pools<br />

Der monatliche Anteilspreis ergibt sich<br />

gemäß der Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

des Asset Pools. Er errechnet<br />

sich aus dem jeweiligen Gesamtwert<br />

des Asset Pools geteilt durch<br />

die Anzahl der Anteile am Asset Pool.<br />

Zu diesem monatlichen Anteilspreis können<br />

jeweils zum Monatsende neue Gesellschafter<br />

der InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP beitreten und existierende Gesellschafter<br />

weitere Anteile erwerben oder<br />

ihre Beteiligung ganz oder teilweise mit<br />

einer Frist von drei Monaten zum Monatsende<br />

kündigen und dementsprechend<br />

an den Asset Pool zum Anteilspreis<br />

im Moment der Rückgabe (nach Ablauf<br />

der Kündigungsfrist) zurückgeben. In<br />

jedem Monat darf insgesamt ein Maximalkontingent<br />

in Höhe von 10% des Gesamtwertes<br />

des Asset Pools gekündigt<br />

werden. Sollte die Gesamtsumme dieser<br />

Kündigungen diesen Maximalwert überschreiten,<br />

so werden die Kündigungen in<br />

der Reihenfolge des Eingangs bei dem<br />

Asset Pool abgewickelt. Die darüber<br />

hinausgehenden Kündigungen wurden<br />

nicht berücksichtigt. Der jeweilige Anteilseigner<br />

kann dann zum nächstmöglichen<br />

Zeitpunkt erneut eine Kündigung<br />

aussprechen.<br />

Ein Beitritt von neuen Gesellschaftern<br />

oder die Kündigung von Anteilen ändert<br />

den Anteilspreis bei dieser Bewertungsmethode<br />

grundsätzlich nicht. Damit kann<br />

die jeweilige Wertentwicklung für jeden<br />

einzelnen Gesellschafter nach Auffassung<br />

der Geschäftsführung des Fonds adäquat<br />

abgebildet werden.<br />

verwaltung der anteile am asset<br />

pool<br />

Auf der Ebene des Fonds obliegt das<br />

Investitionsmanagement der Komplementärin<br />

BAC Asset Management GmbH.<br />

Die Aktivitäten beschränken sich auf<br />

den Erwerb der Anteile und die laufende<br />

Überwachung der Entwicklung der Anteilspreise<br />

an der InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP. Es ist vorgesehen, dass der Asset<br />

Pool seine Erträge thesauriert und nicht<br />

ausschüttet. Der Fonds erzielt seine Erträge<br />

über die Wertsteigerung der Anteile<br />

am Asset Pool, die in regelmäßigen<br />

Abständen gemäß der Prognoserechnung<br />

an den Asset Pool zurückgegeben werden,<br />

um die jeweiligen Wertsteigerungen<br />

zu realisieren. Die so erreichte Liquidität<br />

45<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


46<br />

infrastruktur<br />

wird genutzt, um die laufenden Kosten<br />

des Fonds zu decken und Ausschüttungen<br />

an die Anleger vorzunehmen.<br />

Es ist nicht vorgesehen, auf der Ebene<br />

des Fonds Fremdkapital aufzunehmen,<br />

um Anteile am Asset Pool zu erwerben.<br />

Der Asset Pool hat die Möglichkeit, eine<br />

Kreditlinie zu nutzen, um das Investitionsvolumen<br />

und damit die Anzahl von<br />

Projekten im Pool zu erhöhen. Damit<br />

kann eine größere Diversifikation im<br />

Portfolio erreicht werden.<br />

Der Fonds wird parallel zur Platzierungsphase,<br />

spätestens sobald die Höhe der<br />

gezeichneten und geleisteten Einlagen<br />

(ohne Agio) eine Höhe von fünf Millionen<br />

Euro erreicht hat, die Nettoeinnahmen<br />

(Einlagen der Anleger abzüglich der<br />

Fondskosten und einer notwendigen<br />

Liquiditätsreserve) monatlich in den Asset<br />

Pool investieren und damit seine Beteiligung<br />

am Asset Pool bereits während der<br />

Platzierungsphase auf- und ausbauen.<br />

Die Gesamtkosten der aufzubauenden<br />

prognose: wirtschaftlichkeitsbetrachtung eines einzelanlegers in euro<br />

Fläche (km 2 )<br />

Bevölkerung 2005 (Millionen)<br />

Bevölkerung 2020 (Millionen)<br />

% Zuwachs<br />

Ranking: Best State for Business:<br />

Growth Prospects<br />

Ranking: IT Jobs<br />

Ranking: Ausländische<br />

Direktinvestition<br />

Ranking: Gazelle Jobs<br />

Ranking: Wachstumsgiganten<br />

Ranking: Venture Capital<br />

Quelle: US Census, Forbes, 2007 New Economy Index; Die obengenannten Zahlen sind gerundet<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Maryland<br />

32.133<br />

5,6<br />

6,5<br />

16,0%<br />

17<br />

2<br />

19<br />

4<br />

3<br />

6<br />

New York<br />

141.299<br />

19,3<br />

19,6<br />

1,7%<br />

14<br />

11<br />

14<br />

3<br />

19<br />

13<br />

North Carolina<br />

139.389<br />

Beteiligung am Asset Pool sind in Kapitel<br />

14 erläutert. Dort finden sich aus Transparenzgründen<br />

ebenfalls Angaben zu den<br />

Kosten des aufzubauenden Portfolios des<br />

Asset Pools.<br />

9.2 bereits identifizierte standorte<br />

Bereits im Vorfeld der Platzierung des<br />

Fonds hat der Asset Pool erste Standorte<br />

identifiziert, die für städtebauliche Ent-<br />

8,7<br />

10,7<br />

23,1%<br />

4<br />

15<br />

8<br />

16<br />

24<br />

9<br />

Pennsylvania<br />

119.282<br />

12,4<br />

12,8<br />

2,9%<br />

44<br />

21<br />

18<br />

13<br />

15<br />

14<br />

Virginia<br />

110.785<br />

7,6<br />

8,9<br />

18,1%<br />

10<br />

1<br />

21<br />

15<br />

1<br />

17


wicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.<br />

Die einzelnen Standorte stellen das Basisportfolio<br />

des Asset Pools dar und werden<br />

im Folgenden näher dargestellt und im Detail<br />

beschrieben. Die ersten Standorte liegen<br />

alle innerhalb von fünf verschiedenen<br />

Bundesstaaten an der Ostküste in den USA.<br />

Künftig soll der Asset Pool auch Standorte<br />

in weiteren Staaten identifizieren, entwickeln<br />

sowie infrastrukturell erschließen.<br />

identifizierte bundesstaaten des basisportfolios<br />

Diese Bundesstaaten weisen für unterschiedliche<br />

Indikatoren im Vergleich zu<br />

anderen US-Bundesstaaten überdurchschnittlich<br />

positive Werte auf. Dementsprechend<br />

bieten sie eine interessante<br />

Wachstums- und Entwicklungsperspektive<br />

und lassen eine erhöhte Nachfrage<br />

nach haushaltsorientierten und wirtschaftlichen<br />

Infrastruktureinrichtungen<br />

erwarten. Laut einer Umfrage von Forbes<br />

im September 2006 war Virginia erstran-<br />

gig in der gesamten Studie „Best States<br />

for Business“. North Carolina erhielt in<br />

der gleichen Studie den dritten Platz. In<br />

den sechs detaillierten Kategorien, die in<br />

der Studie untersucht worden, stand Virginia<br />

jeweils innerhalb der ersten zehn<br />

Staaten. North Carolina befand sich in<br />

den ersten zehn in drei der Kategorien.<br />

47<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


48<br />

infrastruktur<br />

Im April 2007 veröffentlichte Forbes eine<br />

weitere Umfrage mit dem Titel: „Best<br />

Places for Business and Careers in the US“.<br />

Von den 200 genannten Regionen befinden<br />

sich 5 von den ersten 25 in North Carolina,<br />

inklusive der erstrangigen Stadt, Raleigh.<br />

Ferner befinden sich 12 von den ersten 50<br />

Regionen in Staaten, die InfraTrust Management<br />

and Development, LLC als besonders<br />

attraktiv gekennzeichnet hat.<br />

Die Indikatoren<br />

Fünf Kernindikatoren wurden ausgesucht,<br />

die besonders geeignet sind, um die Angemessenheit<br />

der Staaten für eine Investition<br />

in städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />

zu bewerten.<br />

IT-Jobs<br />

Die weiter voranschreitende Digitalisierung<br />

stellt viele Unternehmen vor neue<br />

technologische Herausforderungen. Speziell<br />

die steigende Anzahl der IT-Jobs<br />

außerhalb traditioneller IT-Unternehmen<br />

dient als geeigneter Maßstab, die Bestrebungen<br />

vieler Betriebe nach einem hohen<br />

technologischen Standard zu messen.<br />

Hohe Investitionen in diesem Segment versprechen<br />

eine hohe Wettbewerbsfähigkeit<br />

und dadurch ein weiteres regionales<br />

Wachstum.<br />

Ausländische Direktinvestitionen<br />

Ausländische Direktinvestitionen können<br />

im hohen Maße das wirtschaftliche Wachstum<br />

einer Region prägen. Regionen, die<br />

stark von Direktinvestitionen profitieren,<br />

besitzen demnach ein attraktives Profil und<br />

weisen ein hohes Entwicklungspotenzial<br />

aus.<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

„Gazelle Jobs“<br />

Rasant wachsende Unternehmen (20%<br />

Umsatzplus in den letzten vier Jahren)<br />

gelten als verlässliches Zeichen für eine<br />

dynamische und anpassungsfähige<br />

Wirtschaftspolitik. Dadurch entstehen<br />

hochwertige Arbeitsplätze, die das nachhaltige<br />

Wachstum der Region sichern.<br />

Die Arbeitsplätze, die als Teil dieser<br />

dynamischen Wirtschaftsentwicklung<br />

entstehen, werden „Gazelle Jobs“ genannt.<br />

Wachstumsgiganten<br />

Unternehmen, die in den letzten vier<br />

Jahren ein Umsatzplus von mehr als<br />

200% aufweisen, werden als Wachstumsgiganten<br />

oder „Super-gazelle-firms“<br />

bezeichnet. Auch wenn die Mehrzahl dieser<br />

Firmen aktuell noch weniger als 100<br />

identifizierte projektstandorte des basisportfolios<br />

Arbeitnehmer beschäftigt, haben sie<br />

einen kontinuierlichen Bedarf an wachstumsorientierter<br />

Infrastruktur (Büroflächen,<br />

Wohnungen für neue Arbeitnehmer<br />

etc.). Dies wirkt als regionaler<br />

Wachstumsmotor.<br />

Venture Capital (VC)<br />

Venture Capital ist ein Finanzierungsinstrument<br />

für Unternehmen, welches<br />

in Deutschland lange Zeit unterschätzt<br />

wurde. In den USA sind diese Geldmittel<br />

oft der ausschlaggebende Faktor bei<br />

Anstoß- oder Wachstumsfinanzierung<br />

und stützen dabei die Realisierung innovativer<br />

Ansätze. Regionen, in denen überdurchschnittlich<br />

viel Risikokapital fließt,<br />

versprechen ein hohes Wachstumspotenzial<br />

mit einhergehender Nachfrage nach<br />

dem infrastrukturellen Unterbau.<br />

Standort 1 und 2:<br />

Saratoga County<br />

Standort 3 und 4:<br />

Prince George County<br />

Standort 5:<br />

Currituck County


Standort 1 – Rexford<br />

Projekt: Rexford<br />

Bundesstaat: New York<br />

Region: Saratoga County<br />

Kategorie: Leuchtturmregion<br />

Kommune: Town of Clifton Park<br />

Standort<br />

Der Standort ist ungefähr zehn Kilometer<br />

westlich von der I-87 Autobahn entfernt<br />

und liegt südlich von Saratoga Springs.<br />

Das Entwicklungsgrundstück befindet sich<br />

an einer Verbindungsstraße mit hohem<br />

Verkehrsaufkommen zwischen der Autobahn<br />

und Schenectady County. Der Standort<br />

ist ungefähr zehn Kilometer von<br />

sozialen Infrastruktureinrichtungen und<br />

den Krankenhäusern Ellis und St. Clare’s<br />

entfernt.<br />

Wie in den unten genannten Zahlen dargestellt,<br />

weist Saratoga im Vergleich zum<br />

demographische kennzahlen und beschreibung des bauvorhabens<br />

Bundesstaat New York ein hohes Bevölkerungswachstum<br />

auf. Mit einem geschätzten<br />

Wachstum von 7,4% zwischen 2000<br />

und 2006 ist die Wachstumsrate fünfmal so<br />

hoch wie in New York. Das durchschnittliche<br />

Haushaltseinkommen ist über 20%<br />

höher als der Durchschnitt im Bundesstaat<br />

New York.<br />

Region: Saratoga County Bundesstaat: New York<br />

Bevölkerung (2000) 200.635 18.976.457<br />

Bevölkerungswachstum<br />

(2000-2006*) 7,4% 1,7%<br />

% der Bevölkerung mit<br />

Universitätsabschluss (2000) 31% 27%<br />

Durchschnittliches<br />

Haushaltseinkommen (2004) 55.702 US-Dollar 45.343 US-Dollar<br />

Standortbeschreibung<br />

Bereits vorhandene Infrastruktur<br />

Projektdetails –<br />

Geplante Infrastruktur<br />

Geschätzter Zeitraum bis<br />

zum Abverkauf des Standortes<br />

Quelle: US Census Bureau, * geschätzt<br />

Der Standort umfasst eine Fläche von circa 32.000 Quadratmeter. Nach Abschluss<br />

der städtebaulichen Entwicklung und der Erschließungsplanung wird die Fläche bebaubar<br />

(unter Berücksichtigung der Feuchtgebiete und Straßen) sein.<br />

Zugang zu Wasser und Abwasser<br />

Die geplanten Infrastrukturmaßnahmen umfassen die Errichtung von sozialen Infrastruktureinrichtungen<br />

im Bereich Medizin, Abwasser- , Zuwasser- , Gasversorgung<br />

sowie Telekommunikation.<br />

30 Monate<br />

49<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


50<br />

infrastruktur<br />

Standort 2 – Coburg<br />

Projekt: Coburg<br />

Bundesstaat: New York<br />

Region: Saratoga County<br />

Kategorie: Leuchtturmregion<br />

Kommune: Town of Clifton Park<br />

Standort<br />

Der Standort ist drei Kilometer von der<br />

I-87 Autobahn entfernt und liegt circa 20<br />

Kilometer südlich von Saratoga Springs,<br />

einer Stadt mit einem umfangreichen kulturellen<br />

Angebot. Das Entwicklungsprojekt<br />

besteht aus zwei Grundstücken, die sich in<br />

der Nähe von mehreren großen und mittelgroßen<br />

Nahversorgungszentren, wie<br />

Einkaufzentren und zwei kleineren Einkaufsstraßen<br />

mit Supermärkten befinden.<br />

Wie in den unten genannten Zahlen dar-<br />

demographische kennzahlen und beschreibung des bauvorhabens<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

gestellt, weist Saratoga im Vergleich zum<br />

Bundesstaat New York ein hohes Bevölkerungswachstum<br />

auf. Mit einem geschätzten<br />

Wachstum von 7,4% zwischen 2000<br />

und 2006 ist die Wachstumsrate fünfmal<br />

so hoch wie in New York. Das durchschnittliche<br />

Haushaltseinkommen ist über<br />

20% höher als der Durchschnitt im Bundesstaat<br />

New York.<br />

Region: Saratoga County Bundesstaat: New York<br />

Bevölkerung (2000) 200.635 18.976.457<br />

Bevölkerungswachstum<br />

(2000-2006*) 7,4% 1,7%<br />

% der Bevölkerung mit<br />

Universitätsabschluss (2000) 31% 27%<br />

Durchschnittliches<br />

Haushaltseinkommen (2004) 55.702 US-Dollar 45.343 US-Dollar<br />

Standortbeschreibung<br />

Bereits vorhandene Infrastruktur<br />

Projektdetails –<br />

Geplante Infrastruktur<br />

Geschätzter Zeitraum bis<br />

zum Abverkauf des Standortes<br />

Quelle: US Census Bureau, * geschätzt<br />

Der Standort besteht aus zwei Entwicklungsgrundstücken, die insgesamt eine Fläche<br />

von circa 53.000 Quadratmeter (jeweils 39.000 und 14.000 Quadratmeter) umfassen.<br />

Nach Abschluss der städtebaulichen Entwicklung und der Erschließungsplanung<br />

werden etwa 40.000 Quadratmeter bebaubar (unter Berücksichtigung der<br />

Feuchtgebiete und Straßen) sein.<br />

Zugang zu Wasser und Abwasser<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist von den Behörden der Bau von sozialen Einrichtungen<br />

wie einer Seniorenresidenz und ein Pflegeheim mit entsprechenden Straßennetzen,<br />

Zu- und Abwasser sowie der weiteren Versorgung vorgesehen. Für das<br />

kleinere Grundstück ist der Bau einer Wohnsiedlung (Einfamilienhäusern) vorgesehen.<br />

An diesem Standort wir zunächst die städtebauliche Entwicklung und die Erschließungsplanung<br />

gemeinsam mit den örtlichen Behörden durchgeführt und notwendige<br />

Genehmigungen eingeholt. Während der Planungsphase entschieden die Projektmanager,<br />

welche Infrastrukturmaßnahmen in den folgenden Projektphasen durch den<br />

Fonds übernommen werden bzw. das Projekt verwertet wird. Es ist bereits bei Prospektaufstellung<br />

vorgesehen, das Projekt zu veräußern bzw. auf Dritte zu übertragen.<br />

30 Monate


Standort 3 – Prince George Drive<br />

Projekt: Prince George Drive<br />

Bundesstaat: Virginia<br />

Region: Prince George County<br />

Kategorie: Leuchtturmregion<br />

Kommune: -<br />

Standort<br />

Der Standort ist acht Kilometer von der<br />

I-295 Autobahn und City of Petersburg<br />

entfernt. Die Fort-Lee-Kaserne, durch die<br />

eine Verdopplung der Bevölkerung in den<br />

nächsten vier bis sechs Jahren erwartet<br />

wird, ist weniger als 25 Kilometer entfernt.<br />

Zudem sind weitere Einkaufszentren bereits<br />

geplant, um mit dem Wachstum der<br />

Kaserne Schritt zu halten. Der geplante<br />

Bau einer neuen Hauptstraße wird den<br />

Zugang zu Gewerbegebieten mit einer<br />

signifikanten Anzahl Arbeitsplätzen verbessern.<br />

demographische kennzahlen und beschreibung des bauvorhabens<br />

Region: Prince George County Bundesstaat: Virginia<br />

Bevölkerung (2000) 33.047 7.078.515<br />

Bevölkerungswachstum<br />

(2000-2006*) 9,3% 8,0%<br />

% der Bevölkerung mit<br />

Universitätsabschluss (2000) 19% 30%<br />

Durchschnittliches<br />

Haushaltseinkommen (2004) 50.649 US-Dollar 51.103 US-Dollar<br />

Standortbeschreibung<br />

Bereits vorhandene Infrastruktur<br />

Projektdetails –<br />

Geplante Infrastruktur<br />

Geschätzter Zeitraum bis<br />

zum Abverkauf des Standortes<br />

Quelle: US Census Bureau, * geschätzt<br />

Der Standort umfasst eine Fläche von über 1 Quadratkilometer. Nach der städtebaulichen<br />

Entwicklung und Erschließungsplanung werden mindestens zwei Drittel<br />

der Fläche bebaubar (unter Berücksichtigung der Feuchtgebiete und Straßen) sein.<br />

-<br />

Die für den Standort vorgesehene Entwicklung der 300 Wohnhäuser benötigt<br />

eine Änderung der baurechtlichen Klassifizierung. Die geplante durchschnittliche<br />

Größe der entwickelten Grundstücke beträgt 2.000 Quadratmeter. Die vorgesehenen<br />

Infrastrukturmaßnahmen umfassen die Errichtung von Abwasser- und Wasserzugängen<br />

für die einzelnen Häuser.<br />

48 Monate<br />

Wie in den unten dargestellten Zahlen,<br />

weist Prince George County im Vergleich<br />

zum Bundesstaat Virginia ein hohes Bevölkerungswachstum<br />

auf. Mit einem geschätzten<br />

Wachstum von 9,3% zwischen<br />

2000 und 2006 ist die Wachstumsrate über<br />

15% höher als durchschnittlich in Virginia.<br />

Das durchschnittliche Haushaltseinkommen<br />

ist fast 15% höher als der Durchschnitt<br />

in den USA, jedoch knapp unter<br />

dem Durchschnitt im Bundesstaat Virginia.<br />

51<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


52<br />

infrastruktur<br />

Standort 4 –<br />

Prince George Copper Station Realty<br />

Projekt: Prince George<br />

Copper Station Realty<br />

Bundesstaat: Virginia<br />

Region: Prince George County<br />

Kategorie: Leuchtturmregion<br />

Kommune: –<br />

Standort<br />

Der Standort ist weniger als 15 Kilometer<br />

von der Fort-Lee-Kaserne, die eine Verdopplung<br />

der Bevölkerung in den nächs-<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

ten vier bis sechs Jahren erwartet, entfernt.<br />

Zudem sind weitere Nahversorgungszentren<br />

in den Bereichen Einzelhandel<br />

und Lebensmittel geplant, um die Versorgung<br />

der wachsenden Bevölkerung<br />

dieser Region zu gewährleisten. Der geplante<br />

Bau einer neuen Hauptstraße wird<br />

den Zugang zu Gewerbegebieten mit einer<br />

signifikanten Anzahl von Arbeitsplätzen<br />

verbessern. Der Standort ist teilweise innerhalb<br />

des Prince-George-Planning-Area-<br />

Gebietes, das offiziell als Wachstumsgebiet<br />

bezeichnet wird. In der näheren Um-<br />

gebung befinden sich mehrere soziale Einrichtungen<br />

wie Schulen.<br />

Wie in den unten genannten Zahlen dargestellt,<br />

weist Prince George County im<br />

Vergleich zum Bundesstaat Virginia ein<br />

hohes Bevölkerungswachstum auf. Mit<br />

einem geschätzten Wachstum von 9,3%<br />

zwischen 2000 und 2006 ist die Wachstumsrate<br />

über 15% höher als durchschnittlich<br />

in Virginia. Das durchschnittliche<br />

Haushaltseinkommen ist fast 15%<br />

höher als der Durchschnitt in den USA.<br />

demographische kennzahlen und beschreibung des bauvorhabens<br />

Region: Prince George County Bundesstaat: Virginia<br />

Bevölkerung (2000) 33.047 7.078.515<br />

Bevölkerungswachstum<br />

(2000-2006*) 9,3% 8,0%<br />

% der Bevölkerung mit<br />

Universitätsabschluss (2000) 19% 30%<br />

Durchschnittliches<br />

Haushaltseinkommen (2004) 50.649 US-Dollar 51.103 US-Dollar<br />

Standortbeschreibung<br />

Bereits vorhandene Infrastruktur<br />

Projektdetails –<br />

Geplante Infrastruktur<br />

Geschätzter Zeitraum bis<br />

zum Abverkauf des Standortes<br />

Quelle: US Census Bureau, * geschätzt<br />

Der Standort umfasst eine Fläche von über 3 Quadratkilometer. Nach der städtebaulichen<br />

Entwicklung und Erschließungsplanung werden ungefähr 95% der<br />

Fläche bebaubar (unter Berücksichtigung der Feuchtgebiete und Straßen) sein.<br />

–<br />

Geplant ist die Entwicklung eines Wohngebietes mit entsprechenden Straßennetzen,<br />

Zu- und Abwasser und der weiteren Versorgung. Zunächst werden die<br />

städtebauliche Entwicklung und die Erschließungsplanung gemeinsam mit den<br />

örtlichen Behörden durchgeführt und notwendige Genehmigungen eingeholt. Während<br />

der Planungsphase entschieden die Projektmanager, welche Infrastrukturmaßnahmen<br />

in den folgenden Projektphasen durch den Fonds übernommen werden bzw.<br />

ob das Projekt verwertet wird. Es ist bereits bei Prospektaufstellung vorgesehen, das<br />

Projekt zu veräußern bzw. auf Dritte zu übertragen.<br />

16 Monate


Standort 5 – Webber<br />

Projekt: Webber<br />

Bundesstaat: North Carolina<br />

Region: Currituck County<br />

Kategorie: Leuchtturmregion<br />

Kommune: North Carolina<br />

Outer Banks<br />

Standort<br />

Der Standort ist 12 Kilometer von den<br />

Outer-Banks-Atlantic-Stränden und weniger<br />

als 80 Kilometer vom Norfolk-International-Flughafen<br />

entfernt. Der Standort<br />

befindet sich an der über 700 Meter langen<br />

Grenze zum Albermarle Sound mit<br />

seinen weißen Sandstränden. Soziale Einrichtungen<br />

wie Schulen, Krankenhäuser<br />

und Einkaufsmöglichkeiten sind unweit<br />

vom Standort. Der Bau von weiteren Einkaufszentren<br />

in der Gegend ist bereits in<br />

Planung.<br />

Wie in den unten genannten Zahlen dargestellt,<br />

weist Currituck County im Vergleich<br />

zum Bundesstaat North Carolina<br />

ein hohes Bevölkerungswachstum auf.<br />

Mit einem geschätzten Wachstum von<br />

über 30% zwischen 2000 und 2006 ist<br />

die Wachstumsrate dreimal so groß als<br />

durchschnittlich in North Carolina. Das<br />

durchschnittliche Haushaltseinkommen<br />

ist fast 15% höher als der Durchschnitt in<br />

North Carolina.<br />

demographische kennzahlen und beschreibung des bauvorhabens<br />

Region: Currituck Bundesstaat: North Carolina<br />

Bevölkerung (2000) 18.190 8.049.313<br />

Bevölkerungswachstum<br />

(2000-2006*) 30,7% 10,1%<br />

% der Bevölkerung mit<br />

Universitätsabschluss (2000) 13% 23%<br />

Durchschnittliches<br />

Haushaltseinkommen (2004) 47.114 US-Dollar 40.863 US-Dollar<br />

Standortbeschreibung<br />

Bereits vorhandene Infrastruktur<br />

Projektdetails –<br />

Geplante Infrastruktur<br />

Geschätzter Zeitraum bis<br />

zum Abverkauf des Standortes<br />

Quelle: US Census Bureau, * geschätzt<br />

Der Standort umfasst eine Fläche von 990.000 Quadratmeter. Nach der städtebaulichen<br />

Entwicklung und Erschließungsplanung werden ungefähr 90% der Fläche<br />

bebaubar (unter Berücksichtigung der Feuchtgebiete und Straßen) sein.<br />

Zugang zu Wasser und Abwasser<br />

An diesem Standort ist die Entwicklung eines Wohnviertels mit Townhäusern,<br />

Wohnungen und Einfamilienhäusern mit entsprechenden Straßennetzen, Zu- und<br />

Abwasser und der notwendigen Versorgung vorgesehen. Darüber hinaus sind Sportund<br />

Freizeiteinrichtungen geplant. en.<br />

Die für das Projekt vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen umfassen die Errichtung<br />

von Straßen, Abwassersysteme, Gasversorgung und Telekommunikation.<br />

51 Monate<br />

53<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


54<br />

infrastruktur<br />

9.3 identifikation<br />

weiterer standorte<br />

Die Identifikation weiterer lohnender<br />

Standorte ist das Ergebnis eines zielorientierten<br />

Prozesses. Dabei ist zu unterscheiden<br />

zwischen der aktiven Einzelsuche<br />

auf der einen Seite und der strategischen<br />

Auswahl auf der anderen Seite.<br />

Wichtig ist in diesem Zusammenhang<br />

ein gutes Netzwerk vor Ort in den USA,<br />

um bei beiden Möglichkeiten der Standortsuche<br />

erfolgreich zu sein.<br />

Durch die Zusammenarbeit mit dem Projektmanager<br />

ITMD hat der Asset Pool<br />

Zugang zu einer von dem US-amerikanischen<br />

Partner NB&C aufgesetzten Datenbank<br />

mit Informationen zu über 200<br />

aussichtsreichen Regionen. Diese Datenbank<br />

wird laufend von Experten ausgebaut<br />

und dient der Identifizierung von<br />

entwicklungsfähigen Gebieten. Anhand<br />

der Datenbank wird die Analyse der<br />

möglichen Regionen unter Berücksichtigung<br />

der für den Erfolg eines Projektes<br />

entscheidenden Faktoren durchgeführt.<br />

Sobald eine Region identifiziert wird, die<br />

den Investitionskriterien entspricht, werden<br />

auf lokaler Ebene Projektentwickler,<br />

Makler, Politiker, Geschäftsleute und<br />

weitere Personen angesprochen, die bei<br />

der Identifikation von potenziellen Standorten<br />

behilflich sein können.<br />

Bei der weiteren Selektion möglicher<br />

Standorte werden insbesondere folgende<br />

Faktoren berücksichtigt:<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Die politischen Rahmenbedingungen<br />

und der Stand des jeweiligen Flächennutzungsplanes:<br />

• Sind die Aussichten vielversprechend,<br />

ist eine höhere Baudichte zu<br />

erreichen?<br />

• Gibt es bereits ausreichende öffentliche<br />

Strukturen und Infrastruktur, um<br />

die geplante Erschließung zu ermöglichen?<br />

• Ist Unterstützung durch die lokalen<br />

Politiker und die lokale öffentliche<br />

Meinung zu erwarten?<br />

• Sind bereits grundlegende Genehmigungen<br />

oder Teilgenehmigungen<br />

vorhanden?<br />

Die Struktur von Angebot und Nachfrage<br />

im Umfeld des jeweiligen Standortes:<br />

• Anzahl der Baugenehmigungen für<br />

Einzelhäuser in den vergangenen 24<br />

Monaten<br />

• Erzielte Preise für vergleichbare erschlossene<br />

Standorte in den letzten<br />

12 Monaten<br />

• Mögliche Käufer der erschlossenen<br />

Standorte und Art der Verwertung<br />

(Einzel- bzw. Teilverwertung oder<br />

Gesamtveräußerung an einen einzelnen<br />

Abnehmer)<br />

Die Rahmen- und Umweltbedingungen<br />

des jeweiligen Standortes:<br />

• Bodenbeschaffenheit<br />

• Feuchtgebiete<br />

• Umweltverschmutzungen<br />

• Zugang zu öffentlichen Wasser- und<br />

Abwassersystemen<br />

• Nähe zu lokaler Infrastruktur (Geschäfte,<br />

Arbeitsplätze etc.)<br />

Sobald ein Standort identifiziert ist, der<br />

alle wesentlichen Kriterien erfüllt, wird<br />

eine weitere Analyse vorgenommen. In<br />

den USA sind in den Flächennutzungsplänen<br />

die zugelassenen Baudichten teilweise<br />

an die Durchführung infrastruktureller<br />

Entwicklungsmaßnahmen gebunden.<br />

So ist es z.B. möglich, durch den<br />

Bau zusätzlicher Wasser- und Abwasserleitungen<br />

automatisch eine Baugenehmigung<br />

mit einer höheren Baudichte zu<br />

erhalten. Durch die höhere Dichte steigt<br />

direkt der erzielbare Gesamtpreis für<br />

den Standort. Dies wird mit dem Aufwand<br />

und den Chancen, den Flächennutzungsplan<br />

zu ändern, ins Verhältnis<br />

gesetzt.<br />

Nach der erfolgten vollständigen Analyse<br />

und positiven Vorauswahl erstellt der<br />

Projektmanager InfraTrust Management<br />

and Development, LLC ein vollständiges<br />

Informations- und Due Diligence Paket,<br />

das der Geschäftsleitung des Asset Pools<br />

zur Freigabe vorgelegt wird.


Neben der individuellen Einzelsuche von<br />

Standorten werden auch strategische<br />

Partnerschaften mit Projektentwicklern,<br />

Grundstückseigentümern, Gemeinden<br />

und anderen Entscheidungsträgern aufgebaut,<br />

die ebenfalls Interesse an einer<br />

städtebaulichen Entwicklung bestimmter<br />

Standorte haben. Hier sind verschiedene<br />

alternative Kooperationen möglich, die<br />

eine attraktive Rendite bei relativ hoher<br />

Sicherheit ermöglichen:<br />

• Auftragsentwicklungen: Die bisherigen<br />

Eigner behalten das Eigentum an<br />

den Grundstücken und der Asset<br />

Pool entwickelt die jeweiligen Standorte.<br />

Da keine Standorte erworben<br />

werden, ist die Cash Belastung wesentlich<br />

geringer. Gleichzeitig sind in<br />

solchen Fällen die Erlöse auch bereits<br />

im Vorfeld vollständig oder zum<br />

großen Teil festgelegt.<br />

• Off-Balance-Sheet-Entwicklungen:<br />

Große Projekt- und Immobilienentwickler<br />

benötigen vollständig erschlossene<br />

Standorte. Häufig haben<br />

sie sich bereits vor langer Zeit unerschlossene<br />

Standorte gesichert.<br />

Diese belasten aber die Bilanz und<br />

die Erschließung würde weitere Geldmittel<br />

binden, die nicht dem eigentlichen<br />

Geschäft zugute kommen. Solche<br />

Entwickler sind bereit, die Standorte<br />

zu verkaufen, durch den Asset<br />

Pool entwickeln zu lassen und zu<br />

einem vorher fixierten Preis fertig<br />

entwickelt wieder abzunehmen.<br />

• Co-Investitionen: Größere Projekte<br />

werden gemeinsam mit anderen<br />

Partnern entwickelt, um das Risiko<br />

besser zu streuen und eine größere<br />

Bandbreite an Kompetenzen in einem<br />

Entwicklungsteam bündeln zu können.<br />

investitionskriterien<br />

Standorte, die noch nicht gesichert oder<br />

identifiziert wurden und die vom Asset<br />

Pool optioniert bzw. erworben und anschließend<br />

entwickelt werden sollen,<br />

müssen die nachfolgenden Investitionskriterien<br />

erfüllen. Die Einhaltung der Investitionskriterien<br />

wird durch eine zweistufige<br />

Mittelverwendungskontrolle in<br />

Deutschland und den USA sowohl auf<br />

Ebene des Fonds als auch auf Ebene des<br />

Asset Pools überwacht. Dies bedeutet,<br />

dass bei allen wesentlichen Zahlungsvorgängen<br />

eine Zahlung nur mit Zustim-<br />

mung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

durchgeführt werden kann. Ausgenommen<br />

von dieser Mittelverwendungskontrolle<br />

sind nur kleinere Zahlungen im laufenden<br />

Geschäftsbetrieb des Asset Pools<br />

bis zu einer Maximalhöhe von jeweils 5%<br />

des Asset-Pool-Gesamtvolumens.<br />

Bei den Investitionskriterien wird zwischen<br />

den Freigabekriterien für einzelne<br />

Entwicklungsprojekte und Mindestanforderungen<br />

an die Portfoliozusammensetzung<br />

unterschieden:<br />

Freigabekriterien<br />

Entwicklungsprojekte:<br />

mindestanforderungen portfoliozusammensetzung<br />

Regionsstreuung: • max. 20% Verborgene Schätze<br />

(bezogen auf • max. 30% Wachstumsregionen<br />

Investitionssumme) • min. 50% Leuchtturmregionen<br />

• Vorliegen einer Machbarkeitsstudie<br />

(„Yield Analysis“)<br />

• Vorliegen eines Wertgutachtens<br />

(„Appraisal“)<br />

Anzahl Projekte: • min. 4 (nach Erreichen einer zugesagten<br />

Investitionssumme von 10 Millionen US-Dollar)<br />

Anteil eines Projektes: • max. 40% (Maximalanteil der zugesagten Investi-<br />

(bezogen auf tionssumme nach Erreichen einer zugesagten In-<br />

Investitionssumme) vestitionssumme von 10 Millionen US-Dollar)<br />

55<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


56<br />

infrastruktur<br />

9.4 abverkauf/verwertung<br />

Bereits in einer frühen Phase einer Standortentwicklung<br />

wird die jeweilige Verwertung<br />

geplant. Dazu baut der Asset<br />

Pool ein Netzwerk an potenziellen Abnehmern<br />

auf, die bereits Interesse an<br />

einer Kooperation signalisiert haben und<br />

die entwickelte und ausgebaute Standorte<br />

übernehmen wollen. Das Interesse des<br />

Marktes an einem solchen Angebot ist<br />

nach den Erfahrungen der Initiatorin<br />

groß.<br />

Im Sinne einer Planbarkeit der Verwertungserlöse<br />

werden zusätzlich bereits vor<br />

jeder Freigabe der Investitionsentscheidung<br />

zu einzelnen Standorten externe<br />

Gutachten zum zukünftigen Wert des<br />

Standortes nach Abschluss der Entwicklungs-<br />

und Erschließungsarbeiten erstellt.<br />

Damit sind bereits zu einem sehr frühen<br />

Zeitpunkt potenzielle Verkaufserlöse bekannt.<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt


FOTOGRAF Jörg Klaus I für BAC


58<br />

infrastruktur<br />

10. US-PRÄSENZ<br />

Wegen den unterschiedlichen Geschäftskulturen<br />

und Mentalitäten in den Märkten<br />

zwischen Deutschland und den USA<br />

ist es von besonderer Relevanz, direkt<br />

vor Ort am Markt präsent zu sein. Die<br />

Berlin Atlantic Gruppe ist bereits seit<br />

Jahren direkt vor Ort in den USA erfolgreich<br />

tätig. Die Aktivitäten und Gesellschaften<br />

sind in Abhängigkeit von<br />

der Assetklasse jeweils unter der BAC<br />

Structured Life Group, LLC bzw. der<br />

BAC Infrastructure Group, LLC gebündelt.<br />

Beides sind Tochtergesellschaften<br />

der BAC Berlin Atlantic Holding GmbH<br />

& Co. KG, an denen auch das USamerikanische<br />

Management beteiligt<br />

ist.<br />

10.1 eigene präsenz in den usa<br />

BAC Infrastructure Group, LLC<br />

Unter der BAC Infrastructure Group, LLC<br />

werden die Aktivitäten und Beteiligungen<br />

der Berlin Atlantic Gruppe im Bereich Infrastruktur<br />

in den USA gebündelt. Durch<br />

eine eigene und direkte Präsenz in den<br />

USA besteht eine zusätzliche Kontrollinstanz<br />

direkt vor Ort, die eine effiziente,<br />

zeitnahe und wirksame Überwachung<br />

aller Abläufe und Partner sicherstellen<br />

kann.<br />

Die Geschäftsleitung der BAC Infrastructure<br />

Group, LLC („BIG“) besteht aus<br />

den folgenden Mitgliedern, die als Partner<br />

ebenfalls am Kapital der BIG beteiligt<br />

und operativ in verschiedenen Gesellschaften<br />

der Berlin Atlantic Gruppe tätig<br />

sind:<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

James Sinnott ist CEO der Projektmanagementgesellschaft<br />

InfraTrust Management<br />

& Development, LLC und CEO der<br />

BAC Structured Life Group, LLC.<br />

James Sinnott hat Wirtschafts- und<br />

Rechtswissenschaften in Georgia und<br />

New York studiert. Anschließend promovierte<br />

er in Rechtswissenschaften an der<br />

University of Georgia. Seine Karriere begann<br />

James Sinnott als Rechtsanwalt und<br />

Co-Manager der Insurance Capital Markets<br />

Abteilung der Kanzlei Lord, Bissell &<br />

Brook, LLP in Atlanta. Bevor er im Jahr<br />

2005 zur Berlin Atlantic Gruppe kam, war<br />

er in verschiedenen Positionen tätig und<br />

sammelte umfangreiche Erfahrungen im<br />

Life Settlement und im Immobiliengeschäft.<br />

Vi Bui ist Executive Vice President und<br />

Justitiar bei BAC Structured Life Group,<br />

LLC sowie Director der InfraTrust Partner,<br />

Inc., der Komplementärin der InfraTrust<br />

Asset Pool, LLLP.<br />

Vi Bui studierte Politik- und Rechtswissenschaften<br />

in Kalifornien und promovierte<br />

an der University of San Diego<br />

School of Law. Er ist an allen US-Gerichten<br />

im Southern District of California zugelassen.<br />

Zunächst arbeitete Vi Bui als<br />

Rechtsanwalt in der Kanzlei Royce,<br />

Grimm, Vranjes, McCormick & Graham in<br />

San Diego. Danach wechselte er als General<br />

Counsel zu einem internationalen<br />

Telekommunikationsunternehmen der<br />

GTC Telecom, Corp. Bevor Vi Bui zur Berlin<br />

Atlantic Gruppe kam, arbeitete er für<br />

die Ridge Capital Group, LLC, ein Unter-<br />

nehmen, das sich auf Premium Financing<br />

spezialisiert hat. Dort war der gebürtige<br />

Vietnamese als General Counsel und<br />

Chief Compliance Officer tätig.<br />

InfraTrust Management and Development,<br />

LLC<br />

Von besonderer Relevanz für den Fonds<br />

und den Asset Pool ist die InfraTrust<br />

Management and Development, LLC<br />

(„ITMD“), die als Projektmanager fungiert<br />

und für den Asset Pool auf vertraglicher<br />

Grundlage als Generalunternehmer die<br />

operative Umsetzung der Standortentwicklung<br />

übernimmt. Es handelt sich<br />

dabei um eine mehrheitliche Beteiligung<br />

(zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

70%) der BAC Infrastructure Group, LLC.<br />

Weitere Gesellschafter entstammen dem<br />

Umfeld der NB&C Gruppe.<br />

Die ITMD ist zentraler Dienstleister und<br />

übernimmt alle Arbeiten, die im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb der Grundstücke<br />

und der Erschließung der Standorte<br />

stehen. Sie übernimmt die Zusammenführung<br />

und Aufbereitung aller notwendigen<br />

Unterlagen, die zum Erwerb eines<br />

unerschlossenen Grundstückes notwendig<br />

sind. Wichtige Aufgabe ist dabei auch<br />

die Etablierung von direkten Beziehungen<br />

zu entsprechenden Multiplikatoren, um<br />

damit ein gutes Netzwerk zu etablieren.<br />

Je direkter die Beziehungen zur Quelle<br />

sind, insbesondere das Wissen, wie, ob<br />

und wo ein Bevölkerungswachstum zu erwarten<br />

ist, desto besser und stetiger ist<br />

die Auswahl der profitabelsten Gegenden<br />

und Grundstücke, die dem Asset Pool<br />

zum Erwerb zur Verfügung stehen.


Weitere Aufgaben sind die Berichterstattung<br />

(Reporting) an den Asset Pool sowie<br />

Koordination der beauftragten Partner<br />

hinsichtlich des Erwerbsprozesses, insbesondere<br />

die Begleitung des Genehmigungsprozesses.<br />

Darüber hinaus erstellt<br />

die Projektmanagementgesellschaft ITMD<br />

Stellungnahmen für den Asset Pool und<br />

unterstützt diesen in allen Phasen des<br />

Investitionsprozesses. Die Investitionsentscheidungen<br />

selbst fällt die Geschäftsführung<br />

des Asset Pools.<br />

Im Rahmen der Erschließung der Standorte<br />

und der Infrastrukturentwickung<br />

übernimmt ITMD die Auswahl, Koordination<br />

und Überwachung der notwendigen<br />

Dienstleistungs- und Bauunternehmen.<br />

Die Geschäftsleitung von ITMD besteht<br />

aus den folgenden operativen Mitgliedern:<br />

Daniel Ryan ist Co-CEO von ITMD und<br />

daneben Partner von NB&C, LLC und verantwortet<br />

dort den Bereich strategische<br />

Unternehmensentwicklung.<br />

Daniel Ryan studierte Rechtswissenschaften<br />

an der New York Law School und an<br />

der Universität von Albany. 1996 erhielt<br />

er die Anwaltszulassung des Staates New<br />

York. Er ist ebenfalls als Immobilien-Broker<br />

in New York zugelassen.<br />

Die Schwerpunkte seiner Aufgabenfelder<br />

liegen im Bereich Zoning, in der Projektentwicklung<br />

und im Vertrieb. Daniel Ryan<br />

ist darüber hinaus an der Community<br />

Wireless Structure IV (CWS), einem Un-<br />

ternehmen, das sich auf die Entwicklung<br />

drahtloser Kommunikationsinfrastruktur<br />

spezialisiert hat, beteiligt.<br />

Vor seiner Tätigkeit bei ITMD arbeitete<br />

Daniel Ryan als Rechtsanwalt bei der<br />

Kanzlei McCullough Goldberger & Staudt,<br />

LLP in New York und bei McPhillips<br />

Fitzgerald & Cullum im Bereich Immobilien-<br />

und Baurecht. Daniel Ryan sammelte<br />

währenddessen umfangreiche Erfahrungen<br />

bei der Umsetzung von Entwicklungsprojekten<br />

aus unterschiedlichsten<br />

Wirtschaftsbereichen. Im Laufe seiner<br />

Tätigkeiten betreute er namhafte Kunden<br />

wie T-Mobile USA, Bechtel und Mactec<br />

Engineering.<br />

Stephanie Freeman ist Vice President of<br />

Operations der Projektmanagementgesellschaft<br />

ITMD.<br />

Stephanie Freeman studierte Rechtswissenschaften<br />

an der Stetson University<br />

College of Law und hält ebenfalls den<br />

Titel Master of Business Administration<br />

(MBA).<br />

Während ihrer Tätigkeit als Finanzdirektor<br />

einer Region hat sie bereits umfangreiche<br />

Erfahrungen im Bereich Zoning<br />

und den damit zusammenhängenden<br />

Genehmigungsprozessen gesammelt.<br />

Stephanie Freeman verantwortete als<br />

Projektmanagerin bereits ein Budget von<br />

280 Millionen US-Dollar. Außerdem weist<br />

sie umfangreiche Erfahrungen im Immobilienbereich<br />

auf.<br />

Neben dem allgemeinen Management<br />

bindet ITMD darüber hinaus mehrere<br />

Executive Developer mit besonderem<br />

lokalen Zugang in die Prozesse in den jeweiligen<br />

Regionen und Bezirken eng mit<br />

ein, die den Asset Pool bei der Umsetzung<br />

der Projekte unterstützen. Die Executive<br />

Developer sind jeweils auf bestimmte Regionen<br />

spezialisiert und verfügen über<br />

ausgezeichnete Netzwerke und lokale<br />

Kontakte. Erst die Unterstützung durch<br />

die Partner vor Ort ermöglicht die volle<br />

Ausschöpfung des Potenzials des USamerikanischen<br />

Marktes. Damit können<br />

die Chancen eines sich ständig ändernden<br />

Marktes effektiv ausgenutzt und die<br />

Erwerbs-, Genehmigungs- und Abverkaufsprozesse<br />

optimiert werden. Das<br />

Team der Executive Developer wird beständig<br />

erweitert. Derzeit sind unter anderem<br />

folgende Personen für ITMD in<br />

dieser Funktion tätig.<br />

Sheila Garrison ist als Executive Developer<br />

für ITMD, Schwerpunkt Virginia,<br />

tätig.<br />

Im Laufe ihrer Karriere sammelte Sheila<br />

Garrison umfangreiche Erfahrungen in<br />

der Standortentwicklung. Ihre Schwerpunkte<br />

lagen unter anderem in der Landvermessung,<br />

dem Bauwesen sowie deren<br />

behördliche Begleitung und Lobbying<br />

Aktivitäten.<br />

Als Angestellte der Bezirksverwaltung<br />

für Bauwesen arbeitete sie bei der Entwicklung<br />

des Flächennutzungsplanes eines<br />

Landkreises in Virginia mit und<br />

unterstützte dabei die erfolgreiche Erschließung<br />

von zahlreichen Funkturm-<br />

59<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


60<br />

infrastruktur<br />

standorten in unterschiedlichen lokalen<br />

Verwaltungsgebieten in Virginia. Weitere<br />

ähnliche Entwicklungen in anderen Bundesstaatsgebieten<br />

von Virginia, aber auch<br />

North Carolina oder Texas folgten.<br />

Sheila Garrison war Projektleiterin und<br />

Bauingenieurin für verschiedene Bauunternehmer<br />

und konnte durch ihre Fachkenntnis<br />

zahlreiche Kunden bei behördlichen<br />

Genehmigungen und Prüfungen<br />

begleiten. Im Zuge dessen erstellte sie<br />

zahlreiche Analysen und technische<br />

Berichte für Gemeindeprojekte und konzipierte<br />

eine Vielzahl von Landnutzungsrichtlinien<br />

auf lokaler, regionaler und<br />

bundesstaatlicher Ebene im Auftrag der<br />

Bauunternehmer.<br />

Kevin Dailey arbeitet als Executive Developer<br />

für ITMD mit Schwerpunkt New<br />

York.<br />

Kevin Dailey besitzt über 30 Jahre Erfahrung<br />

in den Bereichen Immobilienrecht,<br />

Baurecht, öffentliche Finanzen und Bezirksrecht.<br />

Er wurde 1980 zum Bürgermeister<br />

der Stadt Clifton Park gewählt,<br />

damals eine der am schnellsten wachsenden<br />

Gemeinden des Bundesstaates NY.<br />

Innerhalb seiner vier Wahlperioden<br />

modernisierte er umfassend die örtliche<br />

Infrastruktur inklusive einer Restrukturierung<br />

der Gemeindeverwaltung und<br />

legte somit den Grundstein für eine<br />

zukunftsträchtige Entwicklung der Stadt.<br />

Seit der Abgabe des Amtes im Jahr<br />

1990 vertrat Kevin Dailey diverse Bauunternehmer<br />

in Saratoga County, New<br />

York.<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Kevin Dailey besitzt einen Abschluss der<br />

Alfred Universität (B.A.) und der juristischen<br />

Fakultät der Hofstra Universität. Er<br />

ist an den bundesstaatlichen Gerichten im<br />

Northern District von New York als Anwalt<br />

zugelassen.<br />

Network Building & Consulting Gruppe<br />

Die Network Building & Consulting<br />

Gruppe (NB&C) hat sich auf die Entwicklung<br />

und Einrichtung von Infrastruktur in<br />

den USA spezialisiert. Im Laufe der 23jährigen<br />

Geschäftstätigkeit konnte die<br />

Gruppe eine ausgezeichnete Expertise<br />

im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur<br />

aufbauen. Die Entwicklung, Umsetzung<br />

und der anschließende Verkauf<br />

eines regionalen Telekommunikationsnetzwerkes<br />

mit einem System von fast<br />

100 Kommunikationsmasten ist nur eines<br />

der erfolgreichen Beispiele aus der Vergangenheit.<br />

Grundlage des Erfolges ist<br />

zum einen die langjährige Erfahrung in<br />

der Grundstücksentwicklung, zum anderen<br />

der Auf- und Ausbau eines engen<br />

Kooperationsnetzwerkes mit externen<br />

Partnern und die kontinuierliche Pflege<br />

einer umfangreichen Datenbank mit aktuellen<br />

Informationen zu den Regionen<br />

und deren regulatorischen Umgebung im<br />

Bereich Baugenehmigungen.<br />

Die Fähigkeit, individuelle Lösungen für<br />

Infrastrukturprojekte anbieten zu können,<br />

festigt weiterhin einen wachsenden Kundenstamm,<br />

dem schon renommierte Unternehmen<br />

wie T-Mobile, Ericsson und<br />

Motorola angehören. Der Erfolg spiegelt<br />

sich auch im Wachstum der Gruppe<br />

wider. Im Jahr 2006 erwirtschaftete NB&C<br />

mit 100 Angestellten einen Jahresumsatz<br />

von über 13 Millionen US-Dollar und zählt<br />

damit zu den fest am Markt für Telekommunikationsinfrastruktur<br />

etablierten Playern.<br />

10.2 weitere partner in den usa<br />

Um städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />

erfolgreich umzusetzen, ist eine Vielzahl<br />

von Partnern notwendig. Der Asset<br />

Pool und ITMD haben ein umfangreiches<br />

Partnernetzwerk aufgebaut, mit dem die<br />

unterschiedlichen bei der Entwicklungsphase<br />

auftretenden Aufgabenstellungen<br />

erfolgreich umgesetzt werden können.<br />

Beispielhaft für die Qualität der Partner<br />

werden nachfolgend zwei Gesellschaften<br />

beschrieben.<br />

Architekten/Stadtplaner<br />

Sowohl während der Vorabprüfung der<br />

Standorte als auch nach der Investitionsentscheidung<br />

wird mit einem Spezialteam<br />

bestehend aus Stadtplanern und Ingenieuren<br />

eng zusammengearbeitet. Kise Straw<br />

& Kolodner (KS&K) hat durch die erfolgreiche<br />

Umsetzung von vielfältigen Projekten<br />

in den USA und vielen anderen Ländern<br />

der Welt umfangreiche Erfahrungen<br />

in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen<br />

und Stadtplanung gesammelt.<br />

KS&K wird bereits zum Zeitpunkt der<br />

Identifikation eines Projektes in den Prozess<br />

eingebunden. Ist eine Region für die<br />

Entwicklung von städtebaulichen Maßnahmen<br />

nach umfangreicher Analyse geeignet,<br />

werden verfügbare und viel-


versprechende Standorte in der Region<br />

ausgewählt. Gemeinsam mit KS&K wird<br />

für diese Standorte eine sogenannte<br />

Yield Analyse durchgeführt. Dabei werden<br />

die für den Erfolg des Projektes entscheidenden<br />

Faktoren (z.B. Entfernung<br />

von anderen Städten und Straßen, vorhandene<br />

Infrastruktur, Bestehen von<br />

Feuchtgebieten, Geologie, Bauplanklassifizierungen)<br />

untersucht und verschiedene<br />

Entwicklungsmöglichkeiten ausgearbeitet.<br />

Unter Berücksichtigung der politischen<br />

Umgebung (z.B. die Notwendigkeit<br />

von Zusatzleistungen wie Grünanlagen<br />

und Infrastruktur und die letzten Entscheidungstendenzen<br />

der für die Genehmigung<br />

zuständigen Behörden) wird eine<br />

optimierte Lösung erarbeitet. Bei der<br />

Analyse werden die Kosten für die Entwicklungen<br />

und die Errichtung von Infrastruktur<br />

geschätzt und zusammen mit<br />

detaillierten Zeichnungen des Standortes<br />

sowie den entsprechenden Bauplänen in<br />

einem kurzen Memorandum zusammengefasst.<br />

Dieses Memo wird innerhalb von<br />

zwei bis drei Wochen erstellt und liegt<br />

dem Management des Asset Pools bei der<br />

Investitionsentscheidung vor.<br />

Falls die Investitionsentscheidung positiv<br />

ausfällt, arbeitet die InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP weiterhin mit KS&K zusammen, um<br />

die Yield Analyse zu vertiefen und die<br />

Pläne weiterzuentwickeln und umzusetzen.<br />

Ingenieure<br />

Während des gesamten Prozesses kann<br />

die InfraTrust Asset Pool, LLLP auf die Erfahrung<br />

von Clough Harbour & Associa-<br />

tes LLP (CH&A) zurückgreifen. Ihre Kernkompetenz<br />

liegt im Bereich Infrastruktur<br />

und umfasst die Bereiche Wasser- und<br />

Abwassersysteme, Hydrologie- und Umweltanalysen,<br />

Vermessung, geotechnische<br />

Dienstleistungen sowie Systeme für<br />

Verkehr und drahtlose Netzwerke. CH&A<br />

zählt 2007 laut einer führenden US-Publikation<br />

für Ingenieure zu den 100 führenden<br />

Ingenieursunternehmen in den USA.<br />

Clough Harbour hat insgesamt 600 Mitarbeiter,<br />

dazu zählen Ingenieure, Planer<br />

und Landvermesser. Durch die Präsenz in<br />

mehreren Staaten kann das Unternehmen<br />

auf ein umfassendes Fachwissen hinsichtlich<br />

des Genehmigungsprozesses,<br />

insbesondere bezüglich der Regularien<br />

zusammenarbeit mit geeigneten partnern<br />

Ortsspezifische<br />

Kenntis<br />

• Zugriff auf umfangreiche Datenbank<br />

• Volle Ausschöpfung des Potenzials durch<br />

Erfahrung im Genehmigungsprozess<br />

• Effektive Chancennutzung, Optimierung<br />

des Erwerbs-, Genehmigungs- und Abverkaufsprozesses<br />

• Einbindung von erfahrenen Executive<br />

Developern mit besonderem Know-how<br />

der jeweiligen Regionen und Bezirke<br />

• Unterstützung durch Partner vor Ort<br />

• Zugang zu lokalen Projekten und lokaler<br />

Politik<br />

in den unterschiedlichen Regionen und<br />

Staaten zurückgreifen.<br />

Bei der Beratung wird immer auf eine für<br />

den Standort passende Lösung geachtet.<br />

Maßgeschneiderte Pläne sind nötig, um<br />

die Einzelheiten des Standortes und der<br />

Region zu berücksichtigen. Dadurch kann<br />

der Genehmigungsprozess erleichtert<br />

und beschleunigt werden. Projekte, die<br />

eine gute und angepasste Planung aufweisen,<br />

sind für den weiteren Erfolg entscheidend,<br />

da die Projektentwickler einen<br />

guten Ruf bei den Behörden aufbauen,<br />

welche die weitere Kooperation mit den<br />

zuständigen Behörden vereinfacht.<br />

Allgemeine<br />

Erfahrung<br />

61<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


62<br />

infrastruktur<br />

11. SICHERHEITSKONZEPT<br />

Die Investition in Infrastruktur bietet Anlegern<br />

eine klare Sicherheitsstruktur. Obwohl<br />

die bislang staatlich finanzierten<br />

Standortentwicklungen und Einrichtungen<br />

zunehmend auf private Investoren übertragen<br />

werden, bleibt die Planungshoheit<br />

beim Staat. Nur in enger Zusammenarbeit<br />

mit kommunalen Einrichtungen und zuständigen<br />

Behörden und Ämtern sind Genehmigungen<br />

zu erzielen und somit der<br />

erfolgreiche Abschluss eines Projektes<br />

möglich. Zudem werden durch das spezifische<br />

Konzept von InfraTrust Zwei die<br />

grundlegenden Vorteile um weitere Aspekte<br />

ergänzt. Die Vorteile lassen sich wie<br />

folgt zusammenfassen:<br />

basisportfolio von zuvor identifizierten<br />

projekten und standorten<br />

Anlageobjekt von InfraTrust Zwei ist eine<br />

Beteiligung an dem Asset Pool, der mehrere<br />

Projekte, die sich an unterschiedlichen<br />

Orten befinden, realisieren will. Um<br />

eine hohe Diversifikation zu erreichen,<br />

werden mehrere Projekte gebündelt und<br />

durch den Asset Pool finanziert. Die Standorte<br />

und Projekte werden im Vorfeld identifiziert.<br />

Somit kann der Asset Pool sofort<br />

mit den Geschäftsaktivitäten beginnen, sobald<br />

ihm die Mittel zur Verfügung gestellt<br />

werden. Die von den Anlegern eingezahlten<br />

Gelder können zügig in den Asset Pool<br />

und somit in die Zielprojekte investiert<br />

werden. Ferner ermöglicht das vorhandene<br />

Basisportfolio dem Asset Pool eine<br />

genauere Planung der erforderlichen Liquidität<br />

und der zu erzielenden Rendite.<br />

Außerdem können so Risiken und Chancen<br />

vor der Aufnahme eines Standortes<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

bzw. Projektes in das Portfolio erkannt und<br />

nicht geeignete Projekte von Anfang an<br />

ausgeschlossen werden.<br />

us-präsenz<br />

Da die Investition in unerschlossene Gebiete,<br />

Grundstücke und damit einhergehende<br />

Infrastrukturmaßnahmen in den<br />

USA erfolgt, sind wichtige, für den Erfolg<br />

des Fonds verantwortliche Experten und<br />

Partner in den USA ansässig. Daher hat<br />

die BAC Infrastructure Group, LLC in einem<br />

strengen Auswahlprozess leistungsfähige<br />

und etablierte Infrastrukturunternehmen<br />

ausgewählt und vertraglich gebunden.<br />

Darüber hinaus wird durch BAC<br />

Infrastructure Group, LLC eine effiziente<br />

Kontrolle und Überwachung der Dienstleister<br />

in den USA möglich. Zudem sollen<br />

sämtliche Projekte in regelmäßigen Abständen<br />

durch externe anerkannte Gutachter<br />

bewertet werden.<br />

lokale anbindung<br />

Darüber hinaus werden für die einzelnen<br />

Projekte Executive Developer mit eingebunden,<br />

die über eine langjährige lokale<br />

Anbindung verfügen. Dadurch hat der<br />

Asset Pool einen besseren Zugang zu lokalen<br />

Projekten und der lokalen Politik sowie<br />

der jeweiligen örtlichen Bevölkerung.<br />

Aufgrund der ortsspezifischen Kenntnisse<br />

und der langjährigen Geschäftsbeziehung<br />

der Executive Developer zu kommunalen<br />

Einrichtungen und Gemeinden besteht<br />

ebenfalls ein Zugang zu Standorten mit im-<br />

plizierten Genehmigungen. Diese Genehmigungen<br />

entfalten ihre Gültigkeit, wenn<br />

bestimmte Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt<br />

werden. Dadurch besteht von vornherein<br />

Planungssicherheit für die Umsetzung<br />

geplanter Maßnahmen. Teilweise haben<br />

die Projektmanager an der Entwicklung<br />

der vorherigen Planung und Erschließung<br />

dieser Standorte oder Projekte mitgewirkt.<br />

Dazu gehören auch Regionen, die<br />

sich genau zwischen erschlossenen Gebieten<br />

befinden oder an erschlossene Orte<br />

oder Grundstücke angrenzen. Darüber hinaus<br />

können bereits durch die Kommunen<br />

genehmigte, strukturell erschlossene<br />

Standorte mit der entsprechenden Versorgung,<br />

wie z.B. drahtlose Telekommunikationseinrichtungen,<br />

Straßen etc. versehen<br />

werden.<br />

portfolio-diversifikation<br />

Der Fonds beteiligt sich an dem Asset Pool,<br />

an dem sich auch weitere von BAC initiierte<br />

Fonds, die in Infrastruktur investieren,<br />

beteiligen sollen. Die zur Verfügung stehende<br />

Investitionssumme und die Anzahl<br />

der Projekte im Portfolio werden dadurch<br />

erhöht. So kann ein größeres Portfolio<br />

zusammengestellt werden, das sich aus<br />

bereits erworbenen Projektstandorten,<br />

Grundstücken und Optionen in unterschiedlichen<br />

Gebieten der USA zusammensetzt.<br />

Damit werden eine breite Streuung<br />

und die Reduzierung möglicher Risiken<br />

innerhalb des Portfolios erreicht. Dadurch<br />

erhöht sich aus Sicht des Anlegers<br />

die Wahrscheinlichkeit der Erzielung der<br />

prognostizierten Rendite bei gleichzeitiger<br />

Verbesserung der Risikostruktur.


12. CHANCEN<br />

Die Investition in Infrastruktur bietet<br />

Anlegern vielfältige Chancen. Die Kombination<br />

aus Ortskenntnissen, Infrastrukturexperten<br />

und das spezifische Konzept<br />

von InfraTrust Zwei führt zu besonderen<br />

Anlagechancen. Die Chancen und Vorteile<br />

einer Beteiligung lassen sich wie<br />

folgt zusammenfassen:<br />

• Bevölkerungswachstum und steigende<br />

Anforderungen an Infrastruktureinrichtungen<br />

• Die vorzeitige Sicherung von Opportunitäten<br />

durch Kaufoptionen<br />

• Unabhängigkeit vom klassischen Kapitalmarkt<br />

• Flexibilität und relativ kurze Laufzeit<br />

• Erfahrenes, etabliertes Projektentwicklungsteam<br />

• Der Marktzugang und die Präsenz vor<br />

Ort<br />

• Vorkehrungen, um planbare Renditen<br />

zu erzielen<br />

bevölkerungswachstum und<br />

steigende anforderungen an<br />

infrastruktureinrichtungen<br />

Aufgrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums<br />

in den USA in den<br />

nächsten Jahrzehnten weiten sich die<br />

Städte tendenziell weiter aus. So werden<br />

Stadtrandgebiete entwickelt und ent-<br />

sprechend erschlossen. Auch die bestehende<br />

Infrastruktur muss regelmäßig<br />

modernisiert werden. Hinzu kommt der<br />

Expansionsbedarf, um das Wachstum zu<br />

bewältigen. Straßennetze, Telekommunikation<br />

und Energieversorgung werden<br />

immer stärker beansprucht: Seit Jahrzehnten<br />

nimmt der Bedarf zu, ohne dass<br />

der Kapazitätsausbau damit immer<br />

Schritt hält. Öffentliche Verkehrsnetze<br />

müssen auch parallel erweitert und instand<br />

gehalten werden, damit menschliche<br />

Mobilität gefördert und Güterströme<br />

bewältigt werden können. Infrastruktur<br />

hat außerdem eine begrenzte<br />

Lebensdauer und erfordert beträchtliche<br />

Investitionen für Modernisierung und<br />

Ersatz.<br />

die vorzeitige sicherung<br />

von opportunitäten durch<br />

kaufoptionen<br />

Permanent müssen geeignete Standorte<br />

und Projekte selektiert und geprüft werden.<br />

Sobald Opportunitäten erkannt<br />

werden, müssen sie gesichert werden,<br />

um eine gründliche Prüfung der Standorte<br />

durchzuführen. Teilweise sind diese<br />

Standorte sehr begehrt, so dass weitere<br />

Interessenten durch Gebote Druck<br />

ausüben können. Aus diesem Grund<br />

werden Projekte durch Kaufoptionen vor<br />

dem endgültigen Erwerb gesichert.<br />

Zudem kann das Management des Asset<br />

Pools auf diese Art und Weise mehrere<br />

Standorte parallel prüfen, ohne dass größere<br />

Investitionen getätigt werden müssen.<br />

unabhängigkeit vom klassischen<br />

kapitalmarkt<br />

Bei der Konzeption von InfraTrust Zwei<br />

wurde ein hoher Wert auf die Unabhängigkeit<br />

von verschiedenen externen Einflüssen<br />

gelegt. InfraTrust Zwei positioniert<br />

sich unabhängig vom Verlauf klassischer<br />

Anlageklassen, wie z.B. Aktien oder<br />

Renten. Dadurch kann eine bessere Streuung<br />

der Vermögensanlagen innerhalb<br />

des Gesamtvermögens eines Anlegers erreicht<br />

werden.<br />

flexibilität und relativ kurze<br />

laufzeit<br />

Bei Investitionen in geschlossene Fonds<br />

ist der Anleger normalerweise über eine<br />

sehr lange Zeit an die Investition gebunden.<br />

Darüber hinaus ist der Gegenstand<br />

meist ein starres Investitionsobjekt, wie<br />

z.B. eine einzelne vollvermietete Immobilie<br />

mit einem Mieter oder ein einzelnes<br />

Schiff. Demgegenüber weist InfraTrust<br />

Zwei eine höhere Flexibilität auf:<br />

• Der Fonds stellt mit einer Laufzeit von<br />

nur etwa vier bis zu sieben Jahren eine<br />

kurzfristige/mittelfristige Geldanlage<br />

dar.<br />

• Der Asset Pool investiert in unerschlossene<br />

Standorte und Grundstücke<br />

oder Optionen in den USA. Anschließend<br />

werden die Standorte erschlossen<br />

und insbesondere die Infrastrukturversorgung<br />

durchgeführt. Die einzelnen<br />

Standorte werden möglichst gewinn-<br />

63<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


64<br />

bringend an Dritte veräußert oder<br />

übertragen.<br />

• Die Anteile an dem Fonds können<br />

grundsätzlich jederzeit mit Wirkung<br />

zum Anfang des folgenden Geschäftsjahres<br />

auf Dritte übertragen bzw. veräußert<br />

werden.<br />

erfahrenes, etabliertes projektentwicklungsteam<br />

Bei der Auswahl der Projekte und der<br />

Investitionsstandorte sind lokale Vernetzung<br />

und Spezialwissen von großer Bedeutung.<br />

Das Investmenthaus BAC steuert<br />

sämtliche Investitionen mit Experten,<br />

die zum Teil seit vielen Jahren in diesem<br />

Bereich aktiv sind und zahlreiche Projekte<br />

realisiert haben.<br />

Das Management verfügt über umfangreiche<br />

Erfahrung und bringt auf der fachlichen<br />

Ebene das erforderliche Wissen für<br />

ertragreiche Investitionen in diesem Segment<br />

mit. Das Team hat in den vergangenen<br />

Jahren eine Vielzahl von Infrastrukturinvestitionen<br />

erfolgreich begleitet.<br />

Unter Einbeziehung seines Fachwissens<br />

und Netzwerkes kann das Management<br />

Anlagechancen zeitnah beurteilen<br />

und zielgerichtet investieren.<br />

der marktzugang<br />

und die präsenz vor ort<br />

Die Einbindung externer Partner erfordert<br />

zur Beaufsichtigung der einzelnen Pro-<br />

zesse vielfältige örtliche und inhaltliche<br />

Kontrollen, die hier gewährleistet sind:<br />

• Der direkte Marktzugang und die Beratung<br />

durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe<br />

der Initiatorin in<br />

den USA stellt den effizienten Einkauf,<br />

Beobachtung und Kontrolle der USamerikanischen<br />

Partner sicher.<br />

• Durch den Kauf und Verkauf bestimmter<br />

Projekte kann während der Fondslaufzeit<br />

auf Marktentwicklungen reagiert<br />

und dabei eine laufende Portfolio-<br />

Optimierung vorgenommen werden.<br />

• Das Gesamtportfolio, somit alle Projekte,<br />

werden in regelmäßigen Abständen<br />

von externen Gutachtern analysiert<br />

und begutachtet. So können auch laufende<br />

Prozesse und das Entwicklungsstadium<br />

bewertet werden.<br />

attraktive rendite<br />

Die oben genannten Vorteile führen zu<br />

einer attraktiven Renditeerwartung. Diese<br />

Renditeerwartung wird durch folgende<br />

Argumente zusätzlich unterstützt.<br />

• Durch die Besteuerung in den USA<br />

werden Freibeträge und niedrigere<br />

Steuersätze ausgenutzt.<br />

• Die Kapitalrückflüsse an die Anleger<br />

liegen gemäß den Prognoserechnungen<br />

bei 159,7% (vor Steuern 1 ) und<br />

147,6% (nach Steuern 1 ) der ursprünglichen<br />

Einlage des Anlegers.<br />

1 Lediger Anleger, 25.000 Euro Beteiligungssumme, weiteres zu versteuerndes Einkommen 0 US-Dollar<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

• Eine bezogen auf die Investition positive<br />

Dollarkursentwicklung kann zu zusätzlichen<br />

Währungsgewinnen für den<br />

Anleger führen.<br />

• Das Management erhält eine teilweise<br />

erfolgsabhängige Vergütung und verfolgt<br />

insoweit die gleichen Interessen<br />

wie die Anleger.


FOTOGRAF Jörg Klaus I für BAC


66<br />

infrastruktur<br />

13. ERÖFFNUNGSBILANZ UND VORSCHAU<br />

Bei dem Fonds InfraTrust Zwei GmbH &<br />

Co. KG handelt es sich um eine „junge<br />

Emittentin“, die weniger als 18 Monate vor<br />

der Prospektaufstellung gegründet wurde.<br />

Es wurde noch kein Jahresabschluss im<br />

Sinne des §10 Abs. 1 Nr. 1 VermVerk-<br />

ProspV erstellt. Daher gelten die verringerten<br />

Prospektanforderungen nach §15<br />

VermVerkProspV. Die entsprechenden Angaben<br />

sind in diesem und dem folgenden<br />

Kapitel dargestellt.<br />

13.1 eröffnungsbilanz und zwischenübersicht<br />

Die InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG wurde<br />

am 22. Juni 2007 gegründet und am 1. Au-<br />

<strong>infratrust</strong> zwei gmbh & co. kg<br />

eröffnungsbilanz zum 22. juni 2007 (in euro)<br />

Aktiva Passiva<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

gust 2007 im Handelsregister des Amtsgerichtes<br />

Charlottenburg unter HRA 39949 B<br />

eingetragen. Zum Zeitpunkt der Gründung<br />

und Eintragung gilt die dargestellte Eröffnungsbilanz:<br />

13.2 prognose der vermögens-,<br />

finanz- und ertragslage<br />

Für das abgelaufene Geschäftsjahr wurde<br />

ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet, das mit<br />

der Eintragung ins Handelsregister am 1.<br />

August 2007 begonnen hat und mit dem<br />

31. Dezember 2007 endet. Es ist geplant,<br />

im laufenden Geschäftsjahr ein Kommanditkapital<br />

in Höhe von 12 Millionen Euro<br />

und im Folgejahr 8 Millionen Euro zu plat-<br />

Ausstehende Einlagen 0 Kommanditkapital 0<br />

Summe Aktiva 0 Summe Passiva 0<br />

<strong>infratrust</strong> zwei gmbh & co. kg<br />

zwischenbilanz zum 1. august 2007 (in euro)<br />

Aktiva Passiva<br />

Anlagevermögen 730 Verbindlichkeiten 730<br />

Summe Aktiva 0 Summe Passiva 0<br />

zieren. Diese Einlagen werden von Anlegern<br />

eingeworben, die sich direkt als Kommanditisten<br />

oder mittelbar als Treugeber<br />

über die Treuhandkommanditistin am<br />

Fonds beteiligen. Die Kommanditeinlage<br />

ist vom Anleger zu 100% innerhalb von 14<br />

Tagen nach Annahme des Beitrittsangebotes<br />

durch Gegenzeichnung der Beitrittserklärung<br />

durch die Komplementärin oder<br />

durch die Treuhandkommanditistin zu leisten.<br />

Am 31. Juli 2007 hat der Fonds als Gründungspartner<br />

einen Gesellschaftsanteil am<br />

Asset Pool erworben, der noch nicht bezahlt<br />

wurde. Es ist geplant, im laufenden<br />

Geschäftsjahr weitere Gesellschaftsanteile<br />

am Asset Pool zu erwerben. Die Investition<br />

erfolgt sukzessive und folgt dem Platzierungsverlauf.<br />

In der Planrechnung wird<br />

von einem Kauf von 10.731 Gesellschaftsanteilen<br />

zu einem Preis von 10,2 Millionen<br />

Euro – in 2007 und einem Kauf von 4.434<br />

Gesellschaftsanteilen zu einem Preis von<br />

6,8 Millionen Euro in – 2008 ausgegangen.<br />

Aktive Verwertungsaktivitäten sind<br />

grundsätzlich möglich, jedoch nicht in den<br />

ersten beiden Geschäftsjahren vorgesehen.<br />

Auf der Grundlage dieser konkreten Investitionsvorhaben<br />

wurden Planbilanzen, Liquiditätsplanungen<br />

und Plangewinn- und<br />

Verlustrechnungen für das laufende und<br />

das folgende Geschäftsjahr erstellt. Diese<br />

sind in den folgenden Abschnitten dargestellt<br />

und näher erläutert. Diese Prognosen<br />

basieren auf Annahmen, die den Kenntnisstand<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

wiedergeben. Änderungen in den<br />

Rahmenbedingungen können dazu führen,


prognose: <strong>infratrust</strong> zwei gmbh & co. kg<br />

planbilanzen jeweils zum 31. dezember des jahres in euro<br />

dass die tatsächlichen Ergebnisse von den<br />

hier dargestellten Prognoserechnungen<br />

abweichen.<br />

Die Kaufpreise der zu erwerbenden Ge-<br />

sellschaftsanteile werden aktiviert und<br />

bei Veräußerung der Gesellschaftsanteile<br />

gewinnmindernd von den Erlösen<br />

abgezogen. Es findet keine zwischenzeitliche<br />

Abschreibung statt.<br />

prognose: <strong>infratrust</strong> zwei gmbh & co. kg<br />

plan gewinn- & verlustrechnung für die geschäftsjahre in euro<br />

2007 2008<br />

Aktiva<br />

Anlagevermögen 10.200.000 17.000.000<br />

Bank 496.082 711.199<br />

Summe Aktiva 10.696.082 17.711.199<br />

Passiva<br />

Kommanditkapital 12.000.000 20.000.000<br />

Kum. Überschuss –1.315.572 –2.300.455<br />

Verbindlichkeiten 11.654 11.654<br />

Summe Passiva 10.696.082 17.711.199<br />

2007 2008<br />

Erlöse aus Anteilsverkäufen 0 0<br />

Ergebnis der gewöhnlichen<br />

Gesellschaftstätigkeit –1.316.819 –998.367<br />

Zinsen 1.247 13.484<br />

Jahresüberschuss –1.315.572 –984.883<br />

Die laufenden Aufwendungen des Fonds<br />

sind grundsätzlich sofort steuerlich abzugsfähig.<br />

Die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung,<br />

des Marketings und der<br />

Fondskonzeption dürfen jedoch als „Syn-<br />

67<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


68<br />

infrastruktur<br />

prognose: <strong>infratrust</strong> zwei gmbh & co. kg<br />

plan-liquiditätsrechnung für die geschäftsjahre in euro<br />

2007 2008<br />

Stand zum Jahresanfang 0 496.082<br />

Einzahlungen<br />

Einzahlung Kommanditisten 12.000.000 8.000.000<br />

Zinseinnahmen 1.247 13.484<br />

Summe Einzahlungen 12.001.247 8.013.484<br />

Auszahlungen<br />

Weichkosten 1.250.400 833.600<br />

Erwerb der Anteile am Asset Pool 10.200.000 6.800.000<br />

Managementvergütung 12.500 91.667<br />

Treuhand- und Mittelverwendung 34.900 38.600<br />

Laufende Verwaltungskosten 7.365 34.500<br />

Summe Auszahlungen 11.505.165 7.798.367<br />

Stand Jahresende 496.082 711.199<br />

dication Costs“ nicht abgezogen und<br />

nicht abgeschrieben werden. Diese sind<br />

erst am Fondsende steuerlich abzugsfähig.<br />

Die entsprechende Summe beläuft<br />

sich in den ersten beiden Geschäftsjahren<br />

auf insgesamt 2,1 Millionen Euro. In der<br />

Plangewinn- und Verlustrechnung nach<br />

HGB sind diese Kosten mit enthalten.<br />

Im laufenden und folgenden Geschäftsjahr<br />

sind noch keine wesentlichen Umsatzerlöse<br />

geplant. Die Aufwendungen<br />

setzen sich aus dem Fondsmanagement,<br />

der Treuhand- und Mittelverwendungskontrolle<br />

sowie den laufenden Verwaltungskosten<br />

zusammen. In den Zinsen ist<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

die Verzinsung der eigenen Liquiditätsreserve<br />

enthalten.<br />

Die wesentlichen Liquiditätszuflüsse in<br />

den Jahren 2007 und 2008 resultieren aus<br />

den Kapitaleinlagen der Kommanditisten.<br />

Das Agio der Anleger wird direkt an den<br />

eingeschalteten Generalvertrieb BAC<br />

Vertrieb und Service GmbH weitergegeben,<br />

sodass es der Fondsgesellschaft<br />

nicht zur freien Verfügung steht. Aus diesem<br />

Grund ist das Agio nicht in der Planliquiditätsrechnung<br />

enthalten.<br />

Sollte es zu unvorhergesehenen Liquiditätsengpässen<br />

kommen, wird sich der<br />

Fonds zur Absicherung von einer Bank<br />

eine Kreditlinie in Höhe von bis zu 2 Millionen<br />

Euro (bzw. eine entsprechende<br />

Summe in US-Dollar) einräumen lassen.<br />

Zur Absicherung können der Bank sodann<br />

die Rechte und Ansprüche aus den<br />

erworbenen oder noch zu erwerbenden<br />

Anteilen am Asset Pool abgetreten werden.


14. PROGNOSERECHNUNG<br />

14.1 allgemeine erläuterungen<br />

Die dargestellten Planrechnungen gehen<br />

davon aus, dass der Fonds Anteile am<br />

Asset Pool erwirbt. Dieser Asset Pool hat<br />

bereits fünf Standorte identifiziert, die<br />

sich für eine Investition eignen. Die<br />

Rückflüsse ergeben sich aus der Rückgabe<br />

bzw. der Kündigung der Anteile am<br />

Asset Pool, da dieser die Gewinne nicht<br />

ausschüttet, sondern thesauriert. Eine<br />

Planrechnung des Asset Pools ist in Kapitel<br />

14.4 zu finden.<br />

Um der Zielgruppe dieses Prospektes,<br />

dem durchschnittlich kundigen Privatanleger,<br />

gerecht zu werden, werden bei der<br />

prognose: mittelverwendung<br />

Grundprognose grundsätzlich nur die<br />

tatsächlichen über die Zeit verteilten<br />

oder aggregierten Plan-Zahlungsströme<br />

dargestellt. Für den besonders kundigen<br />

Fachexperten wurde zusätzlich eine Rendite<br />

nach der IRR-Methode berechnet.<br />

Die IRR (Internal Rate of Return oder interner<br />

Zinsfuß) gibt die Rendite unter<br />

Berücksichtigung der Höhe und Zeitpunkte<br />

der Ein- und Auszahlungen an.<br />

Damit wird eine Verzinsung auf das jeweils<br />

noch gebundene Kapital angegeben.<br />

Ein Vergleich mit festverzinslichen<br />

Wertpapieren oder Anlagen, die einen<br />

wesentlich anderen Kapitalfluss aufweisen,<br />

ist damit nur bedingt möglich. Diese<br />

Renditeberechnung dient auch als Ver-<br />

gleichsbasis für die Sensitivitätsanalysen<br />

in Kapitel 15.<br />

Die Rückflüsse des Anlegers werden in<br />

den USA versteuert. Um den unterschiedlichen<br />

individuellen Situationen<br />

Rechnung zu tragen, ist das Ergebnis<br />

auf Fondsebene als Vor-Steuer-Ergebnis<br />

geplant. Eine Nach-Steuer-Plankalkulation<br />

ist im Kapitel 14.5 für einen<br />

durchschnittlichen Anleger mit einer<br />

Beteiligung am Fonds in Höhe von<br />

25.000 Euro durchgeführt. Weitere<br />

Steuerszenarien sind im Rahmen der<br />

Sensitivitätsanalysen in Kapitel 15 dargestellt.<br />

In % In Euro<br />

A. Mittelherkunft<br />

Kommanditeinlage 100,00 20.000.000<br />

B. Mittelverwendung<br />

Eigenkapitalbeschaffung 5,00 1.000.000<br />

Gründung, Fondskonzeption 1,80 360.00<br />

Prospektierung, Marketing 1,20 240.000<br />

Projektidentifikation und<br />

-vorfinanzierung 2,00 400.000<br />

Rechtliche und steuerliche Beratung 0,40 80.000<br />

Mittelverwendungskontrolle 0,02 4.000<br />

Investitionen in Anteile am Asset Pool 85,00 17.000.000<br />

Liquiditätsreserve 4,58 916.000<br />

Gesamtsumme Mittelverwendung 100,0 20.000.000<br />

69<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


70<br />

infrastruktur<br />

prognose: <strong>infratrust</strong> zwei gmbh & co. kg planzahlen 2007 – 2011 (alle angaben in euro)<br />

A. Einnahmen<br />

Eigenkapital aus<br />

Einzahlungen der Kommanditisten<br />

Einnahmen aus der Veräußerung<br />

v. Anteilen am Asset Pool (Umsatz)<br />

Zinseinnahmen aus der Liquidität<br />

des Fonds (Umsatz)<br />

B. Ausgaben<br />

Emissionskosten<br />

Eigenkapitalbeschaffung<br />

Projektidentifikation<br />

Gründung, Fondskonzeption<br />

Prospektierung, Marketing<br />

Rechtliche und<br />

steuerliche Beratung<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Investition<br />

Erwerb von Anteilen am Asset<br />

Pool<br />

Laufendes Management und<br />

Verwaltung<br />

C. Veränderung der Liquidität<br />

vor Ausschüttung<br />

D. Ergebnis<br />

E. Liquiditätsüberschuss<br />

F. Ausschüttung und Erfolgsbeteiligung<br />

des Managements<br />

Rückflüsse an die Anleger<br />

Erfolgsbezogene Ausschüttung an<br />

das Fondsmanagement<br />

G. Liquiditätsreserve<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

2007<br />

12.001.247<br />

12.000.000<br />

0<br />

1.247<br />

11.505.165<br />

1.250.400<br />

600.000<br />

240.000<br />

216.000<br />

144.000<br />

48.000<br />

2.400<br />

10.200.000<br />

54.765<br />

496.082<br />

-2.922.259<br />

496.082<br />

0<br />

0<br />

0<br />

496.082<br />

2008<br />

8.013.484<br />

8.000.000<br />

0<br />

13.484<br />

7.798.367<br />

833.600<br />

400.000<br />

160.000<br />

144.000<br />

96.000<br />

32.000<br />

1.600<br />

6.800.000<br />

164.767<br />

215.117<br />

-9.569.336<br />

711.199<br />

0<br />

0<br />

0<br />

711.199<br />

2009<br />

12.578<br />

0<br />

0<br />

12.578<br />

158.500<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

158.500<br />

-145.922<br />

3.482.519<br />

565.277<br />

0<br />

0<br />

0<br />

565.277<br />

2010<br />

9.632<br />

0<br />

0<br />

9.632<br />

158.500<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

158.500<br />

-148.868<br />

28.073<br />

416.409<br />

0<br />

0<br />

0<br />

416.409<br />

2011<br />

27.882.766<br />

0<br />

27.876.139<br />

6.627<br />

170.154<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

170.154<br />

27.712.612<br />

22.649.739<br />

28.129.021<br />

28.129.021<br />

26.185.105<br />

1.943.916<br />

0<br />

Summe<br />

47.919.707<br />

20.000.000<br />

27.876.139<br />

43.568<br />

19.790.686<br />

2.084.000<br />

1.000.000<br />

400.000<br />

360.000<br />

240.000<br />

80.000<br />

4.000<br />

17.000.000<br />

706.686<br />

28.129.021<br />

13.668.736<br />

28.129.021<br />

0


prognose: <strong>infratrust</strong> asset pool, lllp planzahlen 2007– 2011 (alle angaben in euro)<br />

A. Einnahmen<br />

Einzahlungen der Anteilseigner<br />

Einkommen aus der Verwertung<br />

von Projekten<br />

Zinseinnahmen<br />

B. Ausgaben<br />

Standortsicherung<br />

Erschließungskosten<br />

Infrastrukturinvestitionen<br />

Managementgebühren<br />

Mittelverwendungskontrolleur<br />

Lfd. Verwaltungskosten<br />

C. Veränderung der Liquidität<br />

vor Ausschüttung<br />

D. Ausschüttung<br />

Steuervorauszahlungen<br />

Rücknahme von Anteilen<br />

von InfraTrust Zwei<br />

E. Liquiditätsreserve<br />

2007<br />

10.215.353<br />

10.200.000<br />

0<br />

15.353<br />

3.382.551<br />

552.958<br />

2.721.321<br />

0<br />

19.864<br />

3.600<br />

84.808<br />

6.832.802<br />

0<br />

0<br />

0<br />

6.832.802<br />

2008<br />

8.240.521<br />

6.800.000<br />

1.342.981<br />

97.540<br />

12.545.985<br />

3.930.999<br />

6.458.538<br />

1.644.745<br />

245.057<br />

22.800<br />

243.846<br />

-4.305.464<br />

0<br />

0<br />

0<br />

2.527.338<br />

2009<br />

18.119.763<br />

0<br />

17.954.950<br />

164.813<br />

14.516.180<br />

6.408.964<br />

3.814.429<br />

3.665.306<br />

374.442<br />

24.000<br />

229.038<br />

3.603.583<br />

0<br />

0<br />

0<br />

6.130.920<br />

2010<br />

20.468.783<br />

0<br />

20.297.767<br />

171.016<br />

18.778.889<br />

3.499.433<br />

2.850.215<br />

11.823.509<br />

380.963<br />

24.000<br />

200.769<br />

1.689.894<br />

0<br />

0<br />

0<br />

7.820.814<br />

2011<br />

33.876.885<br />

0<br />

33.572.135<br />

304.751<br />

8.060.763<br />

33.128<br />

1.021.768<br />

6.464.497<br />

328.716<br />

24.000<br />

188.654<br />

25.816.122<br />

33.636.936<br />

5.760.798<br />

27.876.139<br />

0<br />

Summe<br />

90.921.305<br />

17.000.000<br />

73.167.833<br />

753.473<br />

57.284.369<br />

14.425.483<br />

16.866.271<br />

23.598.058<br />

1.349.042<br />

98.400<br />

947.115<br />

33.636.936<br />

33.636.936<br />

5.760.798<br />

27.876.139<br />

71<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


72<br />

infrastruktur<br />

Alle Planberechnungen sind in Euro<br />

durchgeführt. Grundlage ist ein fester<br />

Umrechnungskurs von 1,30 US Dollar/<br />

Euro. Im Rahmen der Sensitivitätsanalysen<br />

im Kapitel 15 werden ebenfalls<br />

Auswirkungen von Wechselkursschwankungen<br />

dargestellt. Der Anleger hat die<br />

Wahl, ob er seine Einzahlungen und Ausschüttungen<br />

in US-Dollar oder Euro tätigen<br />

bzw. erhalten möchte.<br />

Bei allen Darstellungen in diesem Kapitel<br />

handelt es sich um Planrechnungen,<br />

die auf Annahmen mit dem Erkenntnisstand<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

beruhen. Die anfängliche Zusammensetzung<br />

des Asset Pools ist zwar<br />

grundsätzlich bekannt, im Laufe der Zeit<br />

werden aber zusätzliche Standorte erworben<br />

und entwickelt. Weder die tatsächliche<br />

Dauer und die Kosten des Entwicklungsprozesses<br />

noch die Höhe der<br />

jeweiligen Verwertungserlöse können genau<br />

prognostiziert werden. Es ist daher<br />

davon auszugehen, dass der tatsächliche<br />

Rückflussverlauf vom in der Planrechnung<br />

dargestellten Verlauf abweichen wird.<br />

14.2 mittelverwendung<br />

Erläuterungen zu den Einzelpositionen<br />

A. Mittelherkunft<br />

Die geplante Kapitalaufnahme des Fonds<br />

beträgt 20 Millionen Euro als Kommanditeinlagen<br />

(ohne Agio).<br />

B. Mittelverwendung<br />

Eigenkapitalbeschaffung<br />

Der Generalvertrieb erhält eine Provision<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

in Höhe von 5,0% des gezeichneten Kommanditkapitals.<br />

Darüber hinaus wird vom<br />

Anleger ein Agio auf das gezeichnete<br />

Kommanditkapital erhoben. Diese Beträge<br />

werden vollständig durch den Generalvertrieb<br />

(BAC Vertrieb und Service<br />

GmbH) als Provision an die eingeschalteten<br />

Kapitalvermittler weitergeleitet.<br />

Gründung, Fondskonzeption<br />

Für die Gründung des Fonds und die<br />

Fondskonzeption erhält die Initiatorin<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von<br />

insgesamt 1,8% des gezeichneten Kommanditkapitals.<br />

Prospektierung, Marketing<br />

Für die Erstellung und Prüfung des Prospektes<br />

sowie für die Marketingaufwendungen<br />

für das Fondsangebot erhält die<br />

Initiatorin eine einmalige Vergütung in<br />

Höhe von insgesamt 1,2% des gezeichneten<br />

Kommanditkapitals.<br />

Projektidentifikation<br />

Die Kosten im Zusammenhang mit der<br />

Identifikation von Standorten im Vorfeld<br />

der Fondsauflegung wurden von der Initiatorin<br />

vorfinanziert und nicht dem Asset<br />

Pool belastet. Deshalb erhält die Initiatorin<br />

eine einmalige Auslagenpauschale<br />

von insgesamt 2,0% des gezeichneten<br />

Kommanditkapitals.<br />

Rechtliche und steuerliche Beratung<br />

Für Auslagen für Rechts- und Steuerberatung<br />

im Zuge der Fondsgründung und -<br />

konzeption erhält die Initiatorin eine einmalige<br />

Auslagenpauschale von insgesamt<br />

0,4% des gezeichneten Kommanditkapitals.<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Für ihre Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleurin<br />

erhält Bock Berlin Treuhand<br />

GmbH Steuerberatungsgesellschaft eine<br />

einmalige Vergütung in Höhe von 0,02%<br />

des gezeichneten Kommanditkapitals.<br />

Investition in Anteile am Asset Pool<br />

Nach Abzug der einmaligen Verwaltungskosten<br />

des Fonds (Weichkosten) wird das<br />

verbleibende Kapital in Partnerschaftsanteile<br />

an der InfraTrust Asset Pool, LLLP<br />

(„Asset Pool“) investiert.<br />

Liquiditätsreserve<br />

Die verbleibenden Gelder dienen der<br />

Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve,<br />

die zur Abdeckung von<br />

laufenden internen Verwaltungskosten<br />

und Managementgebühren verwendet<br />

wird.<br />

Die Gesamtkosten betragen 10,42%<br />

(14,69% inkl. 5% Agio) bezogen auf die<br />

Kommanditeinlage. Die Gesamthöhe der<br />

Provisionen beträgt 1 Millionen Euro bei<br />

einem Fondsvolumen von 20 Millionen<br />

Euro.<br />

14.3 planzahlen<br />

der fondsgesellschaft<br />

Die dargestellte Planrechnung erläutert<br />

die geplante finanzielle Entwicklung<br />

des Fonds auf der Basis der Planrechnung<br />

des Asset Pools in Kapitel 14.4<br />

und des in Kapitel 9.2 beschriebenen<br />

Portfolios. Der Fonds hat eine Laufzeit<br />

bis Ende 2011. Alle Angaben


eziehen sich auf die tatsächlichen Zahlungsströme<br />

in den jeweiligen Jahren.<br />

Die Kalkulationen berücksichtigen keine<br />

Steuerzahlungen, die zu Lasten der Rückflüsse<br />

an den Anleger gehen. Der Fonds<br />

hat keine eigene Produktion, weshalb<br />

dazu keine Zahlenangaben getätigt werden.<br />

erläuterungen<br />

zu den einzelpositionen<br />

A. Einnahmen<br />

Eigenkapital aus Einzahlung der Kommanditisten<br />

Die Einzahlungen aller Kommanditisten<br />

ergeben das zur Verfügung stehende Eigenkapital<br />

des Fonds. Es wird davon ausgegangen,<br />

dass das Kapital im Jahr 2007<br />

und zu Beginn des Jahres 2008 aufgenommen<br />

wird. Die Gesamtsumme soll 20<br />

Millionen Euro betragen, von denen 12<br />

Millionen Euro bereits in diesem Jahr<br />

und 8 Millionen Euro im nächsten Jahr<br />

vereinnahmt werden.<br />

Einnahmen aus der Rückgabe/Kündigung<br />

von Anteilen am Asset Pool<br />

Der Fonds erzielt seine Einnahmen aus<br />

der Rückgabe bzw. Kündigung der Gesellschaftsanteile<br />

am Asset Pool. Diese<br />

werden zum jeweils am Monatsende<br />

gültigen Anteilspreis zurückgegeben.<br />

Zinseinnahmen aus der Liquidität des<br />

Fonds<br />

Die als Reserve für laufende Kosten vorgehaltene<br />

Liquidität wird zu Marktkonditionen<br />

angelegt. Zum Zweck der Prog-<br />

noserechnung wird von einem konstanten<br />

Zinssatz von 2% p.a. ausgegangen.<br />

B. Ausgaben<br />

Emissionskosten<br />

Die Position Emission enthält die im vorhergehenden<br />

Kapitel 14.2 dargestellten<br />

einmaligen Verwaltungskosten des Fonds.<br />

Erwerb von Anteilen am Asset Pool<br />

Schon während der Platzierungsphase<br />

des Fonds beginnt die Investitionsphase.<br />

Der Erwerb der Gesellschaftsanteile des<br />

Asset Pools wird vom Fondsmanagement<br />

in Reihenfolge, Zeitpunkt und Menge<br />

unter Berücksichtigung des Platzierungsvolumens<br />

gesteuert. Geplant ist, bis zum<br />

Zeichnungsschluss sämtliche eingezahlte<br />

Einlagen der Anleger abzüglich der<br />

Fondskosten sowie einer notwendigen<br />

Liquiditätsreserve schrittweise zu investieren.<br />

In den vorliegenden Prognoserechnungen<br />

werden Anteile am Asset Pool mit<br />

einem Wert von insgesamt 17 Millionen<br />

Euro erworben.<br />

Laufendes Management und Verwaltung<br />

Diese Position enthält die laufende Vergütung<br />

für das Management des Fonds<br />

durch die Komplementärin. Um für den<br />

Anleger keine Doppelbelastung durch<br />

die Managementgebühr auf Ebene des<br />

Fonds und des Asset Pools zu erzeugen,<br />

wurde die Managementgebühr zwischen<br />

Fonds und Asset Pool geteilt. Dadurch ist<br />

die Belastung auf Ebene des Fonds sehr<br />

niedrig. Sie beträgt 0,5% p.a. des gezeichneten<br />

Kapitals.<br />

Ferner muss der Fonds die laufenden<br />

Vergütungen an die Treuhandkommanditistin<br />

und den Mittelverwendungskontrolleur<br />

sowie laufende Verwaltungskosten<br />

für die Dienstleister in Deutschland<br />

tragen (Haftungsvergütung, Buchhaltung<br />

und Steuererklärungen des<br />

Fonds, Jahresabschlussprüfung, Rechtsberatung).<br />

Diese geplanten Verwaltungskosten<br />

liegen bei etwa 60.000 Euro im<br />

Jahr. Die Gesamtvergütung der Treuhandkommanditistin<br />

liegt bei 134.000<br />

Euro. Sie enthält eine Mindestvergütung<br />

von 2.500 Euro pro Quartal.<br />

C. Veränderung der<br />

Liquidität vor Ausschüttung<br />

Dies entspricht dem Saldo aus den Einnahmen<br />

und Ausgaben der Fondsgesellschaft.<br />

D. Steuerliches Ergebnis<br />

Dies ist das Ergebnis der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung unter Berücksichtigung<br />

der steuerlichen Anpassungen, insbesondere<br />

der Konsolidierung der Ergebnisse<br />

des Fonds und des Asset Pools.<br />

Dies ist das steuerliche Ergebnis der US-<br />

Betriebsstätte.<br />

E. Liquiditätsüberschuss<br />

Dies ist der Stand der Liquiditätsreserve<br />

des Fonds vor der Ausschüttung an die<br />

Anleger zum Jahresende.<br />

F. Ausschüttungen und<br />

Erfolgsbeteiligung des Managements<br />

Laufende Rückflüsse an die Anleger<br />

Die Rückflüsse der Anleger erfolgen am<br />

Ende der Fondslaufzeit aus den gekün-<br />

73<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


74<br />

infrastruktur<br />

digten Gesellschaftsanteilen am Asset<br />

Pool. Es steht im Ermessen der Komplementärin,<br />

auch während der Fondslaufzeit<br />

Gesellschaftsanteile am Asset Pool zu<br />

kündigen und die daraus resultierende<br />

Liquidität an die Anleger auszuschütten,<br />

wenn die Liquiditätslage es zulässt.<br />

Erfolgsbezogene Ausschüttung<br />

an die Komplementärin<br />

Alle Rückflüsse fließen zunächst an die<br />

Anleger, bis der Anleger eine Rendite<br />

in Höhe von 10% p.a. auf IRR-Basis<br />

erwirtschaftet hat. Die darüber hinaus<br />

gehenden Rückflüsse werden im Verhältnis<br />

40% an das Fondsmanagement<br />

und 60% an die Anleger verteilt. Als<br />

Bemessungsgrundlage für die Erfolgsgröße<br />

dient das Ergebnis vor allen Steuern.<br />

G. Liquiditätsreserve<br />

Die bestehende Liquiditätsreserve wird<br />

vom Fonds festverzinslich und risikofrei<br />

angelegt. Der in der Prognoserechnung<br />

angenommene Zinssatz beträgt durchgehend<br />

2% p.a. auf die jeweils zur Verfügung<br />

stehende Liquidität.<br />

Während der Fondslaufzeit sind keine<br />

Ausschüttungen vorgesehen. Zu Beginn<br />

der Investitionsphase wird eine ausreichende<br />

Liquiditätsreserve angelegt,<br />

um die laufenden Kosten des Fonds<br />

bis zum Ende der Fondslaufzeit zu bedienen.<br />

Zur Absicherung unvorhergesehener<br />

Liquiditätsengpässe beabsichtigt der<br />

Fonds, sich gleichwohl von einer Bank<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

eine Kreditlinie in Höhe von 2 Millionen<br />

Euro (bzw. eine entsprechende Summe<br />

in US-Dollar) einräumen zu lassen. Zur<br />

Absicherung können der Bank die<br />

Rechte und Ansprüche aus der Gesellschaftsbeteiligung<br />

am Asset Pool abgetreten<br />

werden.<br />

14.4 planzahlen des asset pools<br />

Die im Folgenden dargestellte Planrechnung<br />

des Asset Pools basiert auf dem<br />

Basisportfolio, das in Kapitel 9.2 beschrieben<br />

wird. Dieses Portfolio wird<br />

über die Laufzeit des Fonds durch<br />

aktives Portfoliomanagement erweitert<br />

und umgeschichtet. Neben InfraTrust<br />

Zwei werden sich noch weitere Fonds<br />

an dem Asset Pool beteiligen. Im Rahmen<br />

der Planrechnung wurde aber<br />

davon ausgegangen, dass es nur Mittelzuflüsse<br />

von InfraTrust Zwei gibt und<br />

dass ausschließlich diejenigen Projekte<br />

durchgeführt werden, die allein aus<br />

Eigenkapitalmitteln von InfraTrust Zwei<br />

finanziert werden können. Die Laufzeit<br />

des Asset Pools ist grundsätzlich bis<br />

zum 31. Dezember 2037, wird aber kongruent<br />

zum Fonds nur bis Ende 2011<br />

dargestellt. Am Ende der Laufzeit werden<br />

die noch im Portfolio befindlichen<br />

Projekte verwertet.<br />

Die Planrechnung wird in Euro dargestellt.<br />

Da die meisten zugrunde liegenden<br />

Transaktionen auf Dollarbasis abgewickelt<br />

werden, werden US-Dollar Beträge<br />

mit einem Kurs von 1,30 US-Dollar/<br />

Euro umgerechnet.<br />

A. Einnahmen<br />

Eigenkapital aus Einzahlung von Infra-<br />

Trust Zwei<br />

Die Einzahlungen der Gesellschafterin ergeben<br />

das zur Verfügung stehende Eigenkapital<br />

des Asset Pools. Es wird davon<br />

ausgegangen, dass das Kapital im Jahr<br />

2007 und zu Beginn des Jahres 2008 aufgenommen<br />

wird. Die Gesamtsumme soll<br />

17,0 Millionen Euro betragen, von denen<br />

10,2 Millionen Euro bereits in diesem<br />

Jahr und 6,8 Millionen Euro im nächsten<br />

Jahr vereinnahmt werden.<br />

Einnahmen aus<br />

der Verwertung der Standorte<br />

Am Ende der Entwicklung eines Standortes<br />

wird dieser verwertet. Grundlage der<br />

geplanten Verwertungserlöse sind Marktvergleiche<br />

zum Marktwert der Standorte<br />

am Ende des Entwicklungsprozesses.<br />

Teilweise werden die Standorte stufenweise<br />

verwertet. Zum Teil liegen die<br />

kalkulierten Verwertungserlöse aus Vorsichtsgründen<br />

sogar unter den Marktvergleichswerten.<br />

Zinseinnahmen aus der Liquidität des<br />

Asset Pools<br />

Die als Reserve für laufende Kosten vorgehaltene<br />

Liquidität wird zu Marktkonditionen<br />

angelegt. Zum Zweck der Prognoserechnung<br />

wird von einem konstanten<br />

Zinssatz von 2% p.a. ausgegangen.<br />

B. Ausgaben<br />

Standortsicherung<br />

Dieser Posten enthält Kosten für die Sicherung<br />

der Standorte durch Optionierung<br />

oder Kauf.


Erschließungskosten<br />

Hierunter sind alle Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Erschließung zusammengefasst.<br />

Dazu gehören Planungskosten,<br />

öffentliche Gebühren, Ingenieurleistungen,<br />

Bodentests, Zeichnungen,<br />

Rechtskosten, Projektkoordination, Steuern<br />

und Vorbereitungsarbeiten für die Errichtung<br />

von Infrastruktur.<br />

Infrastrukturinvestitionen<br />

Die meisten Standorte werden durch weitergehende<br />

Investitionen in Infrastruktur<br />

weiter erschlossen. Dieser Posten umfasst<br />

die konkreten Planungs- und Bauleistungen.<br />

Laufendes Management und Verwaltung<br />

Diese Position enthält die laufende Vergütung<br />

für das Management des Fonds<br />

durch die Komplementärin. Die Vergütung<br />

beträgt 1% p.a. des Wertes des gesamten<br />

Investitionsportfolios des Asset<br />

Pools.<br />

In den laufenden Verwaltungskosten sind<br />

Kosten in Höhe von 92.000 Euro pro Jahr<br />

für Miete und Personal des US-Büros des<br />

Asset Pools in Atlanta enthalten.<br />

Ferner trägt der Asset Pool die laufenden<br />

Vergütungen an die Bewertungsstelle<br />

und den Mittelverwendungskontrolleur<br />

sowie laufende Verwaltungskosten für<br />

sonstige externe Dienstleister in den USA<br />

(Buchhaltung und Steuererklärungen des<br />

Asset Pools, Jahresabschlussprüfung,<br />

Rechtsberatung). Diese geplanten Verwaltungskosten<br />

liegen bei durchschnittlich<br />

etwa 147.000 Euro im Jahr.<br />

C. Änderung der<br />

Liquidität vor Ausschüttungen<br />

Dies entspricht dem Saldo aus den Einnahmen<br />

und Ausgaben des Asset Pools.<br />

D. Ausschüttungen<br />

Die laufenden Gewinne des Asset Pools<br />

Pool werden nicht ausgeschüttet, sondern<br />

thesauriert. Gesellschafter erhalten ihren<br />

Anteil an der Wertentwicklung des Asset<br />

Pools deshalb über die Rückgabe bzw.<br />

Kündigung von Anteilen.<br />

E. Liquiditätsreserve<br />

Dies ist der Stand der Liquiditäsreserve<br />

des Asset Pools nach Steuervorauszahlungen,<br />

die der Asset Pool für die Anleger<br />

leisten muss. Es sind ebenfalls Zahlungen<br />

an Gesellschafter berücksichtigt, die ihre<br />

Anteile kündigen.<br />

14.5 planzahlen des anlegers<br />

Auf der Basis der Planzahlen des Fonds<br />

wird im Folgenden die Plan-Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />

für einen einzelnen<br />

ledigen Anleger dargestellt. Die Prognose<br />

basiert auf einer Beteiligung in<br />

Höhe von 25.000 Euro, die im Dezember<br />

2007 getätigt wird. Gemäß den Vorgaben<br />

des Standards IDW S4 des deutschen<br />

Instituts der Wirtschaftsprüfer soll die<br />

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eines Einzelanlegers<br />

auf einem Anleger mit einem<br />

maximalen Steuersatz basieren. Im Falle<br />

der Planzahlen des Fonds wird die maximale<br />

Steuerbelastung eines Anlegers in<br />

den USA in Höhe von 40 % für Alleinstehende<br />

bei einer Zeichnungssumme von<br />

weit über einer Million Euro erreicht.<br />

Dies liegt weiter über dem durchschnittlichen<br />

Anleger, weshalb auf diese<br />

Angabe an dieser Stelle verzichtet wurde.<br />

Auswirkungen von unterschiedlichen<br />

Zeichnungssummen und verschiedenen<br />

Einkommen in den USA auf die Steuerbelastung<br />

werden im Rahmen der Sensitivitätsanalyse<br />

im Kapitel 15 dargestellt.<br />

Die dargestellten relativen Zahlen beziehen<br />

sich auf die Kapitaleinlage des Anlegers<br />

ohne Agio. Inklusive eines Agios von<br />

5% liegen die Planrückflüsse vor Steuern<br />

bei 152,1% p.a. und nach Steuern bei<br />

140,6% p.a.<br />

Um dem Anleger einen detaillierten Einblick<br />

in seine Investition und die sich daraus<br />

ergebenden Planrückflüsse zu ermöglichen,<br />

wurde nachfolgend eine Prognose<br />

der vollständigen Kapitalflussrechnung<br />

erstellt. Die Rückflüsse sind jeweils<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres im Dezember<br />

geplant. Weitere Ausschüttungen<br />

sind grundsätzlich unterjährig möglich.<br />

Die Rückflüsse werden in den jeweiligen<br />

Gewinn- und Kapitalrückführungsanteil<br />

aufgeteilt. Auf den Gewinnanteil werden<br />

entsprechende Steuerzahlungen fällig<br />

und daraus das Ergebnis nach Steuern<br />

errechnet. Die Grundlagen der Steuerberechnung<br />

sind im Kapitel 17 genauer erläutert.<br />

Bei der steuerlichen Konzeption<br />

von InfraTrust Zwei unterliegen die Einkünfte<br />

des Anlegers einer Besteuerung in<br />

den USA, unter Berücksichtigung seiner<br />

weiteren US-Einkünfte, den US-amerika-<br />

75<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


76<br />

infrastruktur<br />

prognose: wirtschaftlichkeitsbetrachtung eines einzelanlegers in euro<br />

Geschäftsjahr<br />

Kommanditeinlage<br />

(gebundenes Kapital)<br />

Rückflüsse<br />

• Davon Gewinnausschüttung<br />

• Davon Eigenkapitalrückzahlung<br />

Steuerzahlungen<br />

• Davon Steuervorauszahlungen<br />

• Davon Steuererstattungen<br />

Nachsteuer-Rückflüsse<br />

Haftungsvolumen<br />

nischen Steuerfreibeträgen und Staffelsteuersätzen.<br />

Im Rahmen der Planrechnung wird davon<br />

ausgegangen, dass sich die steuerbaren<br />

Gewinne im letzten Jahr der Fondslaufzeit<br />

konzentrieren. Das Management des<br />

Asset Pools wird sich bemühen, eine bes-<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

2007<br />

25.000<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

2008<br />

25.000<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

2009<br />

25.000<br />

Die oben genannten Zahlen sind gerundet.<br />

1 Lediger Anleger, 25.000 Euro Beteiligungssumme, weiteres zu versteuerndes Einkommen 0 US-Dollar, ausgehend von einer Beteiligung im Dezember<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

sere Verteilung der Gewinne über die<br />

Fondslaufzeit zu erreichen, was zu einer<br />

geringerem Steuerbelastung führen<br />

würde. Der Fonds nimmt auf der Basis<br />

von Gewinnschätzungen eine Steuervorauszahlung<br />

in Höhe des maximalen<br />

Steuersatzes vor. Der Anleger muss insofern<br />

keine direkten Steuerzahlungen an<br />

prognose: beispielrechnung eines individuellen anlegers 1<br />

2010<br />

25.000<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

0<br />

2011<br />

-14.932<br />

39.932<br />

14.932<br />

25.000<br />

7.201<br />

4.167<br />

36.899<br />

0<br />

Summe<br />

39.932<br />

14.932<br />

25.000<br />

7.201<br />

4.167<br />

36.899<br />

0<br />

die US-Finanzbehörden leisten. Im Regelfall<br />

erhält der Anleger eine Steuererstattung,<br />

die Teil seiner Ausschüttung ist.<br />

Das Haftungsvolumen wird durch die Eintragung<br />

im Handelsregister festgelegt.<br />

Pro 1.000 Euro Zeichnungssumme wird<br />

1 Euro Haftkapital eingetragen, was im Fall<br />

Absolut in Euro Relativ in %<br />

Anlagesumme 25.000 100,0<br />

Rückflüsse Gesamt<br />

– Vor Steuern 39.932 159,7<br />

– Nach Steuern 36,899 147,6


prognose: rendite<br />

Vor Steuern Nach Steuern<br />

Prognostizierte Rendite<br />

des Anlegers auf IRR-Basis 12,4% p.a. 10,2% p.a.<br />

der Beispielrechnung 25 Euro Haftvolumen<br />

bedeutet. Dies ist bereits in der Kommanditeinlage<br />

enthalten. Erst wenn die<br />

Kapitaleinlage vollständig zurückgeführt<br />

ist, lebt die Haftung wieder auf.<br />

Für den fachkundigen Anleger wird nachfolgend<br />

die Rendite einer Beteiligung zusätzlich<br />

nach der Methode des internen<br />

Zinsfußes (IRR) berechnet. Die Berechnung<br />

erfolgt auf monatlicher Basis. Die<br />

IRR-Berechnung ist eine finanzmathematische<br />

Methode und unterstellt, dass im<br />

Verlauf der Beteiligung prognostizierte<br />

Kapitalüberschüsse zum selben internen<br />

Zinsfuß wiederangelegt werden können.<br />

Eine tatsächliche Verzinsung bildet sich<br />

jedoch immer nur auf das jeweils noch<br />

gebundene Kapital. Daher ist ein Vergleich<br />

mit Rentenpapieren, die in der<br />

Regel eine statische Kapitalbindungssumme<br />

aufweisen, oder anderen Kapitalanlagen<br />

mit abweichenden Zahlungsströmen<br />

nur bedingt möglich. Die Berechnung<br />

der prognostizierten Rendite<br />

wurde bezogen auf eine Einzahlung der<br />

Einlage des Anlegers im Dezember 2007.<br />

77<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


78<br />

infrastruktur<br />

15. SENSITIVITÄTSANALYSEN<br />

Die Prognoserechnung basiert auf einer<br />

Vielzahl von Annahmen, die sich im tatsächlichen<br />

Ablauf der Fondslaufzeit<br />

anders als prognostiziert entwickeln können.<br />

Um dem Anleger die Auswirkungen<br />

einer Änderung der wesentlichen Parameter<br />

auf sein Anlageergebnis zu verdeutlichen,<br />

werden nachfolgend verschiedene<br />

Sensitivitätsanalysen aufgezeigt.<br />

Sowohl Änderungen der prognostizierten<br />

Rückflüsse als auch die<br />

Auswirkungen auf die jährliche geplante<br />

Rendite nach der IRR-Methode werden<br />

angegeben. Da es sich hier um den Vergleich<br />

derselben Anlage handelt, ist eine<br />

Vergleichbarkeit der angegebenen IRR-<br />

Renditen innerhalb eines Sensitivitätsszenarios<br />

gegeben. Die prognostizierten<br />

Rückflüsse und die IRR-Renditen geben<br />

die jeweiligen Werte vor Steuern wieder.<br />

Der Fonds investiert plangemäß ausschließlich<br />

in den Asset Pool, weshalb<br />

sich die Sensitivitäten der Parameter auf<br />

die Planrechnungen des Asset Pools beziehen.<br />

Die daraus resultierende Rendite<br />

des Anlegers ist wieder auf der Ebene<br />

des Fonds berechnet.<br />

Im Wesentlichen sind es vier verschiedene<br />

Faktoren, die das Ergebnis des<br />

Anlegers beeinflussen können. Alle externen<br />

Einflüsse beziehen sich auf einen<br />

dieser Faktoren und über die entsprechenden<br />

Sensitivitätsanalysen kann der<br />

Investor sich einen Eindruck über die<br />

möglichen Renditeszenarien seiner Anlage<br />

verschaffen:<br />

abverkaufspreise<br />

Einer der bestimmenden Faktoren für die<br />

Rendite der Anleger sind die Abverkaufspreise,<br />

die der Asset Pool bei der<br />

Verwertung der entwickelten Standorte<br />

erreicht. Die voraussichtlichen Abver-<br />

abweichungen von der prognose I sensitivität der abverkaufspreise<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

kaufspreise werden bereits bei der Vorauswahl<br />

der Projekte von externen Gutachtern<br />

analysiert. Darüber hinaus ist ein<br />

wesentlicher Bestandteil der laufenden<br />

Bewertung des Asset Pools die regelmäßige<br />

Überprüfung des erzielbaren Abverkaufspreises<br />

für jeden einzelnen<br />

Standort durch einen unabhängigen<br />

Sachverständigen. Vor diesem Hintergrund<br />

sind die zu erwartenden Schwankungen<br />

der tatsächlich erzielten Abverkaufspreise<br />

relativ gering, so dass die<br />

Sensitivitätsanalyse innerhalb einer<br />

Bandbreite von +/- 10% liegt.<br />

projektdauer<br />

Im Rahmen des Planungs- und Genehmigungsprozesses<br />

sowie in der ggf. folgenden<br />

infrastrukturellen Ausbauphase<br />

kann es zu zeitlichen Änderungen der ursprünglich<br />

geplanten Projektdauer kom-<br />

Durchschnittliche Rückflüsse p.a. Rendite auf IRR-Basis p.a.<br />

Abverkaufspreis +10,0% 188,9% 17,3%<br />

Abverkaufspreis laut Prognose 159,7% 12,4%<br />

Abverkaufspreis –10,0% 133,4% 7,5%<br />

abweichungen von der prognose I sensitivität der projektdauer<br />

Durchschnittliche Rückflüsse p.a. Rendite auf IRR-Basis p.a.<br />

Projektdauer + 10,0% 158,2% 12,2%<br />

Projektdauer laut Prognose 159,7% 12,4%<br />

Projektdauer –10,0% 161,3% 12,7%


men. Die dadurch geänderte Kapitalbindungsdauer<br />

und die abweichenden Cashflow-Ströme<br />

eines einzelnen Projektes haben<br />

einen Einfluss auf die Entwicklung<br />

des gesamten Asset Pools. Jedes Entwicklungsprojekt<br />

ist in seiner Struktur<br />

sehr individuell und von unterschiedlichen<br />

externen Faktoren abhängig, sodass<br />

keine Aussage über die Wahrscheinlichkeit<br />

einer Prognoseabweichung getroffen<br />

werden kann.<br />

infrastrukturkosten<br />

Neben den Abverkaufspreisen und der<br />

tatsächlichen Projektdauer ist die dritte<br />

entscheidende Variable die tatsächliche<br />

Höhe der Infrastrukturkosten eines Standortes.<br />

Es liegen bereits bei der Vorauswahl<br />

der einzelnen Projekte sowohl interne<br />

als auch externe Kostenabschät-<br />

zungen vor. Die abschließenden Infrastrukturkosten<br />

sind von einer Vielzahl externer<br />

Faktoren abhängig, sodass die<br />

Wahrscheinlichkeit einer Abweichung<br />

nicht genau abzuschätzen ist. Die verschiedenen<br />

Teilkosten werden aber von<br />

unterschiedlichen Quellen im Vorfeld geschätzt<br />

und es sind bereits gewisse Puffer<br />

eingebaut, sodass die Gesamtkostenabweichung<br />

im Rahmen von +/–10% liegen<br />

sollte.<br />

us-dollar entwicklung<br />

Alle Investitionen und ein Großteil der<br />

laufenden Kosten fallen in US-Dollar an.<br />

Deshalb hat eine Änderung des Wechselkurses<br />

Auswirkungen auf das Ergebnis<br />

des Anlegers in Euro. Entscheidet sich<br />

der Anleger für eine Ausschüttung in US-<br />

Dollar auf ein US-Dollar-Konto, so sind<br />

abweichungen von der prognose I sensitivität der entwicklungskosten<br />

Wechselkursschwankungen nur von geringer<br />

Bedeutung.<br />

Durchschnittliche Rückflüsse p.a. Rendite auf IRR Basis p.a.<br />

Entwicklungskosten + 10% 147,2% 10,2%<br />

Entwicklungskosten laut Prognose 159,7% 12,4%<br />

Entwicklungskosten - 10% 175,0% 15,0%<br />

abweichungen von der prognose I sensitivität der sensitivität der wechselkurse<br />

Durchschnittliche Rückflüsse p.a. Rendite auf IRR Basis p.a.<br />

Dollarkurs 1,10 US-Dollar/Euro 188,8% 17,2%<br />

Dollarkurs laut Prognose<br />

1,30 US-Dollar/Euro 159,7% 12,4%<br />

Dollarkurs 1,50 US-Dollar/Euro 138,4% 8,5%<br />

79<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


80<br />

infrastruktur<br />

steuern<br />

Die effektive Steuerbelastung ist stark abhängig<br />

von der individuellen Situation des<br />

jeweiligen Anlegers und kann nur mithilfe<br />

des Steuerberaters genau ermittelt werden.<br />

Zur Orientierung werden in den nachfolgenden<br />

Tabellen verschiedene Kombinationsmöglichkeiten<br />

und deren Folgen<br />

für die jährlichen durchschnittlichen Ausschüttungen<br />

und IRR-Renditen dargestellt.<br />

Es wird angenommen, dass sich der Anleger<br />

jeweils im Dezember 2007 beteiligt.<br />

Beim weiteren US-Einkommen handelt<br />

es sich um den Gewinn und nicht um Ausschüttungen,<br />

die z.B. aus einer Fondsbeteiligung<br />

resultieren.<br />

durchschnittliche jährliche renditen auf irr basis nach steuern<br />

Bei der Berechnung der Steuerbelastung<br />

wurde der durchschnittliche Steuersatz<br />

zugrunde gelegt, der anfällt, wenn das<br />

weitere US-Einkommen und die Gewinne<br />

aus Life Trust Elf gemeinsam versteuert<br />

werden.<br />

Beteiligungssumme<br />

Weiteres US-Einkommen<br />

10.000 Euro 25.000 Euro 50.000 Euro<br />

0 US-Dollars p.a. 11,2% 10,4% 9,6%<br />

5.000 US-Dollars p.a. 10,7% 10,1% 9,5%<br />

10.000 US-Dollars p.a. 10,4% 10,0% 9,4%<br />

durchschnittliche rückflüsse nach steuern<br />

Beteiligungssumme<br />

Weiteres US-Einkommen<br />

10.000 Euro 25.000 Euro 50.000 Euro<br />

0 US-Dollars p.a. 152,8% 148,3% 144,4%<br />

5.000 US-Dollars p.a. 150,1% 146,8% 143,7%<br />

10.000 US-Dollars p.a. 148,3% 146,3% 143,1%<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt


FOTOGRAF Jörg Klaus I für BAC


82<br />

infrastruktur<br />

16. VERTRAGSPARTNER<br />

übersicht der partner 1<br />

Emittentin<br />

Firma:<br />

Adresse/Sitz:<br />

Handelsregister:<br />

Eintragungsdatum:<br />

Kommanditkapital:<br />

Geschäftsführung der Emittentin/<br />

Komplementärin:<br />

Treuhandkommanditistin:<br />

Komplementärin<br />

Firma:<br />

Adresse/Sitz:<br />

Handelsregister:<br />

Eintragungsdatum:<br />

Stammkapital:<br />

Geschäftsführer:<br />

Gesellschafter:<br />

Treuhandkommanditistin<br />

Firma:<br />

Adresse/Sitz:<br />

Handelsregister:<br />

Eintragungsdatum:<br />

Stammkapital:<br />

Geschäftsführer:<br />

Gesellschafter:<br />

1 Die Angaben beziehen sich auf den Stand zum Datum der Prospektaufstellung<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Gormannstraße 22; 10119 Berlin<br />

Amtsgericht Charlottenburg HRA 39949 B<br />

1. August 2007<br />

geplant 20 Millionen Euro (Pflichteinlagen)<br />

(20.000 Euro Hafteinlagen)<br />

BAC Asset Management GmbH, Berlin<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Berlin<br />

BAC Asset Management GmbH<br />

Gormannstraße 22; 10119 Berlin<br />

Amtsgericht Charlottenburg HRB 105064 B<br />

6. Dezember 2006<br />

25.000 Euro (voll eingezahlt)<br />

Stefan Beiten, Berlin, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer<br />

Franz-Philippe Przybyl, Berlin, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer<br />

BAC Berlin Atlantic Holding GmbH & Co. KG, Berlin<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

Kurfürstendamm 52; 10707 Berlin<br />

Amtsgericht Charlottenburg HRB 72366 B<br />

1. Oktober 1999<br />

50.000 Euro<br />

Stefan W. Bock, Berlin, Alleingeschäftsführer<br />

Stefan W. Bock, Berlin


Asset Pool (USA)<br />

Firma:<br />

Adresse/Sitz:<br />

Handelsregister:<br />

Eintragungsdatum:<br />

Eigenkapital bei Gründung:<br />

General Partner:<br />

Gründungspartner:<br />

Geschäftsführende Gesellschafterin<br />

des Asset Pools (USA)<br />

Firma:<br />

Adresse/Sitz:<br />

Handelsregister:<br />

Eintragungsdatum:<br />

Satzungsmäßiges Eigenkapital:<br />

Gesellschafter:<br />

Projektmanagement (USA)<br />

Firma:<br />

Adresse/Sitz:<br />

Handelsregister:<br />

Eintragungsdatum:<br />

Satzungsmäßiges Eigenkapital:<br />

Geschäftsführer:<br />

Gesellschafter:<br />

InfraTrust Asset Pool, LLLP<br />

1117 Perimeter Center West, Suite N403<br />

Atlanta, Georgia 30338, USA<br />

Delaware, USA<br />

31. Juli 2007<br />

100 Dollar<br />

InfraTrust Partner, Inc.<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG, Berlin<br />

InfraTrust Partner, Inc.<br />

1117 Perimeter Center West, Suite N403<br />

Atlanta, Georgia 30338, USA<br />

Delaware, USA<br />

27. Juli 2007<br />

100 Dollar<br />

BAC Asset Management GmbH, Berlin<br />

InfraTrust Management and<br />

Development, LLC<br />

1117 Perimeter Center West, Suite N403<br />

Atlanta, Georgia 30338, USA<br />

Delaware, USA<br />

31. März 2007<br />

100 Dollar<br />

Daniel Ryan, Baltimore<br />

James Sinnott, Atlanta<br />

Nikolaus Weil, Berlin<br />

BAC Infrastructure Group, LLC, Atlanta<br />

NB&C Infrastructure, LLC, Baltimore<br />

83<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

Mittelverwendungskontrolleur<br />

Firma:<br />

Adresse/Sitz:<br />

Handelsregister:<br />

Eintragungsdatum:<br />

Stammkapital:<br />

Geschäftsführer:<br />

Gesellschafter:<br />

Initiatorin<br />

Firma:<br />

Adresse/Sitz:<br />

Handelsregister:<br />

Eintragungsdatum:<br />

Stammkapital:<br />

Geschäftsführer:<br />

Gesellschafter:<br />

Holding<br />

Firma:<br />

Adresse/Sitz:<br />

Handelsregister:<br />

Eintragungsdatum:<br />

Stammkapital:<br />

Geschäftsführer:<br />

84 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Gesellschafter:<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

Kurfürstendamm 52; 10707 Berlin<br />

Amtsgericht Charlottenburg HRB 72366 B<br />

1. Oktober 1999<br />

50.000 Euro<br />

Stefan W. Bock, Berlin; Alleingeschäftsführer<br />

Stefan W. Bock, Berlin<br />

BAC Berlin Atlantic Capital AG<br />

Gormannstraße 22; 10119 Berlin<br />

Amtsgericht Charlottenburg HRB 92172 B<br />

31. März 2004<br />

50.000 Euro<br />

Franz-Philippe Przybyl, Berlin; Vorstandsvorsitzender<br />

Selim Kuzu, Berlin; Vorstand Finanzvertrieb<br />

BAC Berlin Atlantic Holding GmbH & Co. KG, Berlin<br />

BAC Berlin Atlantic Holding GmbH & Co. KG<br />

Gormannstraße 22; 10119 Berlin<br />

Amtsgericht Charlottenburg HRB 38910 B<br />

11. Dezember 2006<br />

50.000 Euro<br />

Stefan Beiten, Berlin, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer<br />

Nikolaus Weil, Berlin, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer<br />

Stefan Beiten, Berlin; Nikolaus Weil, Berlin<br />

Franz-Philippe Przybyl, Berlin; Selim Kuzu, Berlin


US-Holding<br />

Firma:<br />

Adresse/Sitz:<br />

Handelsregister:<br />

Eintragungsdatum:<br />

Stammkapital:<br />

Geschäftsführer:<br />

Gesellschafter:<br />

Infrastruktur Holding<br />

Firma:<br />

Adresse/Sitz:<br />

Handelsregister:<br />

Eintragungsdatum:<br />

Satzungsmäßiges Eigenkapital:<br />

Geschäftsführer:<br />

Gesellschafter:<br />

Generalvertrieb<br />

Firma:<br />

Adresse/Sitz:<br />

Handelsregister:<br />

Eintragungsdatum:<br />

Stammkapital:<br />

Geschäftsführer:<br />

Gesellschafter:<br />

BAC Berlin Atlantic Capital US, LLC.<br />

1117 Perimeter Center West, Suite N403<br />

Atlanta, Georgia 30338, USA<br />

Delaware, USA<br />

16. August 2006<br />

50.000 US-Dollar<br />

James Sinnott, Atlanta; Alleingeschäftsführer<br />

BAC Berlin Atlantic Holding GmbH & Co. KG, Berlin<br />

BAC Infrastructure Group, LLC<br />

1117 Perimeter Center West, Suite N403<br />

Atlanta, Georgia 30338, USA<br />

Delaware, USA<br />

1. Juni 2007<br />

100 US-Dollar<br />

James Sinnott, Atlanta; Alleingeschäftsführer<br />

BAC Berlin Atlantic Capital US, LLC, Atlanta<br />

BAC Vertrieb und Service GmbH<br />

Gormannstraße 22<br />

10119 Berlin<br />

Amtsgericht Charlottenburg HRB 99608 B<br />

29. März 2007<br />

25.000 Euro<br />

Franz-Philippe Przybyl, Berlin; Alleingeschäftsführer<br />

BAC Berlin Atlantic Holding GmbH & Co. KG, Berlin<br />

85<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

Anleger können sich nicht nur als<br />

Direktkommanditisten, sondern auch<br />

mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

Bock Berlin Treuhand<br />

GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

am Fonds beteiligen. Die Treuhandkommanditistin<br />

verwaltet treuhänderisch<br />

die Beteiligungen der Treugeber,<br />

so dass ein Treugeber nicht namentlich<br />

in das Handelsregister eingetragen<br />

wird. Der als Treugeber beteiligte<br />

Anleger kann auf eigene Kosten<br />

seine mittelbare Beteiligung in eine unmittelbare<br />

als Direktanleger (Kommanditist)<br />

wandeln. Eine zentrale Aufgabe<br />

der Treuhandkommanditistin bei der<br />

Verwaltung der Beteiligungen der Treugeber<br />

ist die laufende Berichterstattung,<br />

um eine möglichst zeitnahe und ausführliche<br />

Information der Anleger zu<br />

allen wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Aspekten ihrer Beteiligung zu ermöglichen.<br />

Grundlage der Tätigkeit der Treuhandkommanditistin<br />

ist der Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrag, der Bestandteil<br />

dieses Prospektes ist. Die wesentlichen<br />

Rechte und Pflichten werden in Kapitel<br />

18 genauer erläutert. Der Gesamtbetrag<br />

der vereinbarten Vergütung für die<br />

Treuhandkommanditistin wird in Kapitel<br />

14.3 dargestellt.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist zugleich<br />

Mittelverwendungskontrolleur<br />

sowohl des Fonds als auch des Asset<br />

Pools. Darüber hinaus liegen zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung weder<br />

der Emittentin noch dem Prospektersteller<br />

Kenntnisse über Umstände und<br />

Beziehungen vor, die Interessenkon-<br />

86 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

flikte der Treuhandkommanditistin begründen<br />

könnten.<br />

vergütungen<br />

Die Vergütungen für die oben genannten<br />

Vertragspartner sowohl auf Ebene<br />

des Fonds als auch auf Ebene des Asset<br />

Pools werden in Kapitel 14 näher erläutert.<br />

Der Fonds hat bis zur Prospektaufstellung<br />

weder der BAC Asset Management<br />

GmbH noch deren Mitglieder<br />

der Geschäftsführung Stefan Beiten und<br />

Franz-Philippe Przybyl, Gesamtbezüge,<br />

insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art gewährt.<br />

hinweise auf besondere umstände<br />

Der Vorstandsvorsitzende der Initiatorin<br />

und Anbieterin BAC Berlin Atlantic Capital<br />

AG, Herr Franz-Philippe Przybyl, ist<br />

gleichzeitig Mitglied der Geschäftsführung<br />

des Generalvertriebes BAC Vertrieb<br />

und Service GmbH. Er ist ebenfalls<br />

Gesellschafter der BAC Berlin Atlantic<br />

Holding GmbH & Co. KG, die Gesellschafterin<br />

der BAC Vertrieb und Service<br />

GmbH, der BAC Asset Management<br />

GmbH und der BAC Berlin Atlantic Capital<br />

AG ist.<br />

Der Vorstand der Initiatorin und Anbieterin<br />

BAC Berlin Atlantic Capital AG,<br />

Herr Selim Kuzu, ist gleichzeitig Ge-<br />

sellschafter der BAC Berlin Atlantic<br />

Holding GmbH & Co. KG, die Gesellschafterin<br />

der BAC Vertrieb und Service<br />

GmbH, der BAC Asset Management<br />

GmbH und der BAC Berlin Atlantic Capital<br />

AG ist.<br />

Die Geschäftsführer der Komplementärin,<br />

Stefan Beiten und Franz-Philippe<br />

Przybyl, sind gleichzeitig Geschäftsführer<br />

des General Partners (Komplementärin)<br />

des Asset Pools sowie Gesell- schafter<br />

der BAC Berlin Atlantic Holding GmbH &<br />

Co. KG, die Gesellschafterin der BAC Vertrieb<br />

und Service GmbH, der BAC Asset<br />

Management GmbH und der BAC Berlin<br />

Atlantic Capital AG ist.<br />

Der Geschäftsführer des General Partners<br />

(Komplementärin) Herr Vi Bui, ist<br />

gleichzeitig Gesellschafter der BAC Infrastructure<br />

Group, LLC, die Gesellschafterin<br />

der InfraTrust Management and Development,<br />

LLC ist.<br />

Durch den Asset Pool zu erwerbende<br />

Grundstücke können sich auch im Eigentum<br />

von anderen Fonds oder nahestehenden<br />

Gesellschaften der Initiatorin befinden.<br />

Dies gilt nicht für die bereits<br />

identifizierten Standorte des Basisportfolios<br />

des Asset Pools (siehe Kapitel 9.2).<br />

Über die oben genannten Verflechtungen<br />

hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

des Fonds<br />

• nicht für Unternehmen tätig, die mit<br />

dem Vertrieb der Vermögensanlagen<br />

betraut sind.


• nicht für Unternehmen tätig, die der<br />

Emittentin Fremdkapital geben.<br />

• nicht für Unternehmen tätig, die im<br />

Zusammenhang mit der Herstellung<br />

des Anlageobjektes nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen<br />

erbringen.<br />

Die Emittentin hat zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung keine Aufsichtsgremien<br />

oder Beiräte. Es gibt keine weiteren<br />

Personen, die die Herausgabe oder<br />

den Inhalt des Prospektes oder die Abgabe<br />

oder den Inhalt des Angebotes der<br />

Vermögensanlage wesentlich beeinflusst<br />

haben, die in diesem Kapitel nicht<br />

genannt werden.<br />

87<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

17. STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

allgemeines<br />

Die steuerliche Situation eines Anlegers<br />

hängt von einer Vielzahl von Faktoren<br />

ab, die hier nicht detailliert berücksichtigt<br />

werden können. An dieser Stelle<br />

werden die wesentlichen steuerlichen<br />

Aspekte einer Beteiligung zusammengefasst.<br />

Diese Zusammenstellung ist nur<br />

eine allgemeine Darstellung und ersetzt<br />

nicht eine genaue Betrachtung der individuellen<br />

steuerlichen Situation des Anlegers.<br />

Diese Darstellung bezieht sich auf die<br />

zum 1. Juni 2007 geltenden bzw. veröffentlichten<br />

Steuergesetze, Verwaltungsanweisungen,Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) und die dazu ergangenen<br />

Protokolle und Gerichtsentscheidungen.<br />

Nicht verabschiedete Gesetzesvorlagen,<br />

nicht veröffentlichte Anweisungen der<br />

Finanzämter oder sonstige unverbindliche<br />

Angaben zum deutschen Steuerrecht<br />

fließen nicht in diese Betrachtungen ein.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass künftige Änderungen der Steuergesetzgebung,<br />

der DBA-Regelungen einschließlich<br />

der zum DBA ergangenen<br />

Protokolle, neuen Gerichtsurteile oder<br />

Verwaltungsanweisungen während der<br />

Laufzeit des Fonds, die die steuerliche<br />

Behandlung des Fonds ändern können<br />

und sich dadurch negativ auf die nachsteuerlichen<br />

Ergebnisse der Fondsgesellschaft<br />

bzw. jedes einzelnen Investors<br />

auswirken können, keine Berücksichtigung<br />

finden.<br />

Die steuerlichen Angaben in diesem Pros-<br />

88 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

pekt beziehen sich ausschließlich auf in<br />

Deutschland ansässige und unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtige natürliche<br />

Personen, die insbesondere nicht in den<br />

USA ansässig, unbeschränkt steuerpflichtig<br />

oder Inhaber einer US-Greencard bzw.<br />

eines Investor-Visas sind. Hält der Anleger<br />

die Beteiligung nicht im Privatvermögen<br />

oder ist er einer ausländischen<br />

Steuergesetzgebung unterworfen, so gelten<br />

grundsätzlich andere steuerliche Rahmenbedingungen,<br />

die hier nicht dargestellt<br />

werden können und somit einer<br />

individuellen Prüfung bedürfen.<br />

Da nicht auf alle steuerlich relevanten Aspekte<br />

eingegangen werden kann, sollte<br />

auf jeden Fall der Rat eines sachkundigen<br />

Dritten – beispielsweise ein Steuerberater<br />

– herangezogen werden.<br />

Für deutsche und US-Einkommensteuerzwecke<br />

ist die InfraTrust Zwei GmbH &<br />

Co. KG als Personengesellschaft transparent,<br />

d.h., das zu versteuernde Einkommen<br />

wird auf Ebene der InfraTrust Zwei<br />

GmbH & Co. KG nach §180 Abgabenordnung<br />

einheitlich und gesondert festgestellt,<br />

dann den Anlegern zugerechnet<br />

und auf deren Ebene der Besteuerung unterworfen<br />

bzw. im konkreten Fall von der<br />

persönlichen Einkommensteuer freigestellt.<br />

Die InfraTrust Zwei unterhält in den<br />

USA aufgrund der dort angesiedelten Geschäftsaktivität<br />

der InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP (Büro, Personal und angemessene<br />

Sachausstattung), an der sie beteiligt ist,<br />

eine aktiv tätige Niederlassung, die aufgrund<br />

der Regelungen im DBA USA als<br />

Betriebsstätte der InfraTrust Zwei zu<br />

qualifizieren ist und eine aktive Geschäftstätigkeit<br />

ausübt, der demzufolge<br />

die Tätigkeiten in den USA nach den Regelungen<br />

des DBA USA zuzurechnen<br />

sind.<br />

17.1 besteuerungsrecht nach<br />

dem doppelbesteuerungsabkommen<br />

usa/deutschland<br />

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen<br />

den USA und Deutschland in der<br />

Fassung vom 29. August 1989 (im Folgenden<br />

„DBA“) wird ergänzt durch das<br />

Protokoll vom 1. Juni 2006, welches durch<br />

das Protokoll vom 17. August 2006 nochmals<br />

modifiziert wird. Vorgenannte Ergänzungen<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

noch der Umsetzung in nationales<br />

Recht, d.h., es bedarf noch der Zustimmung<br />

der gesetzgebenden Körperschaften.<br />

Das durch die oben genannten Änderungen<br />

ergänzte DBA tritt an dem Tag<br />

in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden<br />

ausgetauscht werden. Von Deutschland<br />

wurde am 7. Dezember 2006 das<br />

Protokoll (BGBl Teil II, Nr. 30 vom 13. Dezember<br />

2006) ratifiziert. Vonseiten der<br />

USA steht die Ratifizierung noch aus, wird<br />

aber allgemein noch für das Jahr 2007 erwartet.<br />

Für die Besteuerung der Anleger<br />

sind durch das Änderungsprotokoll keine<br />

effektiven Änderungen ersichtlich. Das<br />

DBA regelt die Besteuerung von Einkünften,<br />

die in den beiden Ländern von unbeschränkt<br />

steuerpflichtigen Personen aus<br />

dem jeweils anderen Land erzielt werden.<br />

Gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 des DBA steht


das Recht zur Besteuerung von gewerblichen<br />

Einkünften aus einem Unternehmen<br />

den USA zu, soweit das Unternehmen<br />

seine Tätigkeit in den USA durch eine<br />

dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Im<br />

Rahmen der Anwendung des DBAs durch<br />

Deutschland gilt jeder gewerblich geprägte<br />

Betrieb im Sinne von §15 Abs. 3<br />

Nr. 2 EStG als Unternehmen im Sinne des<br />

DBA. Im Rahmen der Anwendung in den<br />

USA ist eine gewerbliche Tätigkeit erforderlich.<br />

Eine solche liegt nach US-Steuerrecht<br />

dann vor, wenn die Tätigkeit einen<br />

gewissen Umfang und eine gewisse<br />

Dauer und Regelmäßigkeit hat und damit<br />

als „trade or business“ zu bezeichnen ist.<br />

Dies dürfte hier ohne Weiteres gegeben<br />

sein, denn die InfraTrust Asset Pool, LLLP,<br />

an der die InfraTrust Zwei GmbH & Co.<br />

KG als Partnerin beteiligt ist, unterhält in<br />

den USA einen eigenen Geschäftsbetrieb,<br />

der auch entsprechend ausgerüstet über<br />

Räume und Personal verfügt und aktiv die<br />

entsprechenden Investitionen beurteilt,<br />

erwirbt und verwaltet. Im Sinne von Art. 5<br />

Abs. 1 des DBA bedeutet der Ausdruck<br />

„Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,<br />

durch die die Tätigkeit eines<br />

Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt<br />

wird. Die Beteiligung an einer gewerblich<br />

tätigen Personengesellschaft<br />

(InfraTrust Asset Pool, LLLP) mit Sitz und<br />

Geschäftseinrichtung in den USA wird<br />

aus deutscher wie auch aus US-amerikanischer<br />

Sicht wie eine Betriebsstätte gesehen.<br />

In Deutschland werden die<br />

Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen,<br />

soweit nach Art. 7 Abs. 2 DBA die<br />

USA das Besteuerungsrecht haben,<br />

gemäß Art. 23 Abs. 2a DBA von der Be-<br />

steuerung unter Progressionsvorbehalt<br />

(§32 b EStG) freigestellt. Die effektive Besteuerung<br />

dieser Gewinne erfolgt somit<br />

jedenfalls dann, wenn der Anleger in<br />

Deutschland den Spitzensteuersatz zahlt,<br />

ausschließlich in den USA. Soweit der Anleger<br />

nicht den deutschen Spitzensteuersatz<br />

zahlt, bleibt es bei der Freistellung,<br />

der Steuersatz für seine übrigen (nicht<br />

befreiten) Einkünfte. In diesem Fall wird<br />

aber der Steuersatz für diese Einkünfte<br />

unter Einbezug der US-amerikanischen<br />

Einkünfte bestimmt, wodurch es bei diesen<br />

Einkünften zu einer höheren Belastung<br />

kommt.<br />

Sofern die Einkünfte des Fonds von den<br />

US-amerikanischen oder deutschen Steuerbehörden<br />

nicht als Einkünfte im Sinne<br />

von Art. 7 DBA qualifiziert werden sollten,<br />

sieht das Protokoll zum DBA in der Nr. 21<br />

vor, dass in Deutschland die US-amerikanische<br />

Ertragsteuer grundsätzlich auf die<br />

deutsche Einkommensteuer des jeweiligen<br />

Gesellschafters der InfraTrust Zwei<br />

angerechnet werden kann, was bedeuten<br />

würde, dass per Saldo der höhere deutsche<br />

Steuersatz die Ergebnisse belasten<br />

würde, aber – jedenfalls im Regelfall –<br />

keine Doppelbesteuerung erfolgt. Voraussetzung<br />

dafür, dass Einkünfte nach<br />

Art. 7 DBA vorliegen, ist neben den oben<br />

genannten, dass die InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP aus deutscher steuerlicher Sicht als<br />

transparente Personengesellschaft und<br />

nicht als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren<br />

ist. Die Einordnung der LLLP nach<br />

deutschem Steuerrecht erfolgt nach den<br />

Grundsätzen eines zweistufigen Rechtstypenvergleiches.<br />

Die InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP ist hiernach als ausländische transparente<br />

Personengesellschaft einzuordnen,<br />

wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung<br />

der Gesellschaft ergibt, dass<br />

diese rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen<br />

Personengesellschaft gleicht.<br />

Hierzu werden von der Finanzverwaltung<br />

verschiedene Kriterien herangezogen.<br />

Auf Basis dieser Kriterien geht die Initiatorin<br />

davon aus, dass LLLP einer<br />

deutschen Kommanditgesellschaft entspricht<br />

und damit als transparente Personengesellschaft<br />

qualifiziert werden kann.<br />

Sollte die deutsche Finanzverwaltung zu<br />

einer anderen Qualifizierung gelangen,<br />

könnten die Ausschüttungen der LLLP<br />

in Deutschland steuerpflichtig sein und<br />

wären dann derzeit dem Halbeinkünfteverfahren<br />

nach §3 Nr. 40 EStG zu unterwerfen.<br />

Besteuerungsgrundlagen<br />

nach US-Steuerrecht<br />

Bei dem angestrebten Geschäftsbetrieb<br />

der InfraTrust Asset Pool, LLLP in den<br />

USA handelt es sich wie oben ausgeführt<br />

nach Auffassung der Initiatorin planmäßig<br />

um die Betriebsstätte eines gewerblichen<br />

Unternehmens bzw. um ein<br />

gewerbliches Unternehmen im Sinne der<br />

Artikel 5 und 7 des DBA.<br />

Die InfraTrust Asset Pool, LLLP investiert<br />

in städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen.<br />

Dabei handelt es sich um die<br />

Entwicklung von Standorten in Randgebieten<br />

von Städten, deren städtebauliche<br />

Bebaubarkeit (Flächennutzungs-/Bebauungsplan),<br />

Versorgung und Erschließung<br />

zu erwarten ist. Dies ist beispielsweise<br />

89<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

der Fall, wenn sich Standorte in der Nähe<br />

einer expandierenden Stadt oder anderer<br />

bereits erschlossener Gebiete befinden<br />

oder weil sie im langfristigen Flächennutzungsplan<br />

bereits als Baufläche ausgewiesen<br />

sind, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt<br />

weder entwickelt noch erschlossen<br />

sind.<br />

Die InfraTrust Asset Pool, LLLP übt ihre<br />

Tätigkeit in angemieteten Geschäftsräumen<br />

in den USA durch einen in den USA<br />

ansässigen Geschäftsführer aus, der bei<br />

seiner Geschäftsführungstätigkeit von<br />

mindestens einer Teilzeitkraft (im Folgenden<br />

„Fondsmanagement“) unterstützt<br />

wird.<br />

Voraussetzung für eine erfolgreiche Investition<br />

ist eine gründliche Analyse der<br />

jeweiligen Standorte und deren städtebauliches<br />

Entwicklungspotenzial durch<br />

den Projektmanager direkt vor Ort in den<br />

USA. Es handelt sich dabei um ein Joint<br />

Venture der Initiatorin mit einem etablierten<br />

US-Partner, der über das spezielle<br />

Know-how und das nötige Netzwerk an<br />

Kontakten zur erfolgreichen Durchführung<br />

von Erschließungsprojekten verfügt.<br />

Der Asset Pool wird voraussichtlich innerhalb<br />

des nächsten Jahres die Entwicklung<br />

von 20 Projekten in 5 Bundesstaaten<br />

(Maryland, New York, North Carolina,<br />

Pennsylvania und Virginia) an der Ostküste<br />

der USA aufnehmen. Dieses Portfolio<br />

an Entwicklungsprojekten wurde<br />

bereits im Vorfeld identifiziert und wird<br />

während der Laufzeit des Asset Pools beständig<br />

ausgebaut. Die Investitionen erfolgen<br />

entweder durch Kaufoptionen oder<br />

90 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

den direkten Erwerb von Grundstücken<br />

sowie die anschließende Entwicklung und<br />

Erschließung der Gebiete.<br />

Weitere Einzelheiten zum Asset Pool, dem<br />

Erwerb von Anteilen daran, den bereits<br />

identifizierten Anlageobjekten und dem<br />

Erwerb der Investitionsobjekte sind in<br />

Kapitel 9 erläutert.<br />

Die Aktivitäten im Infrastrukturbereich<br />

sind unter der BAC Infrastructure Group,<br />

LLC gebündelt. Unter anderem agiert die<br />

InfraTrust Management and Development,<br />

LLC („ITMD“ oder „Projektmanager“)<br />

als zentraler Projektmanager, der<br />

die Erschließungsprojekte plant, durchführt<br />

und überwacht. ITMD ist ein Joint<br />

Venture zwischen der Berlin Atlantic<br />

Gruppe und der Network Building & Consulting<br />

Gruppe. NB&C ist auf die Projektsteuerung<br />

und die Genehmigung von<br />

Infrastrukturprojekten spezialisiert.<br />

Erst die Unterstützung durch die Partner<br />

vor Ort ermöglicht die volle Ausschöpfung<br />

des Potenzials des US-amerikanischen<br />

Marktes. Es ist daher davon auszugehen,<br />

dass die Einkünfte der InfraTrust<br />

Asset Pool, LLLP als Einkünfte aus „trade<br />

or business“ nach US-Steuerrecht qualifiziert<br />

werden. Eine andere Beurteilung<br />

durch die US-Finanzbehörden kann nicht<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Besteuerungsgrundlagen<br />

in Deutschland<br />

Einkunftsart:<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die<br />

Schaffung, Verwertung und Verwaltung<br />

eigenen Vermögens, insbesondere die<br />

städtebauliche Planung und Entwicklung<br />

von Gebieten, Grundstücken und die dazugehörige<br />

infrastrukturelle Versorgung<br />

dieser Gebiete sowie der Erwerb und die<br />

Veräußerung von Grundstücken in den<br />

USA. Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit<br />

auch mittelbar über die<br />

Beteiligung an anderen Unternehmen<br />

ausüben. Soweit diese Unternehmen als<br />

transparent gelten und nicht das Halten,<br />

sondern das planmäßige Entwickeln und<br />

Umschichten von Vermögenswerten mit<br />

Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund<br />

steht, ist diese Tätigkeit bereits originär<br />

als gewerblich einzustufen, da dann die<br />

Grenze der privaten Vermögensverwaltung<br />

im Sinne von §14 AO überschritten<br />

wird.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle<br />

Rechtsgeschäfte und Handlungen im Inund<br />

Ausland vorzunehmen oder durch<br />

Dritte wahrnehmen zu lassen, die dem<br />

Unternehmensgegenstand unmittelbar<br />

oder mittelbar dienen. Sie kann zu diesem<br />

Zweck im In- und Ausland auch andere<br />

Unternehmen gründen, erwerben, sich an<br />

ihnen beteiligen oder deren Geschäftsführung<br />

und Vertretung übernehmen<br />

sowie Zweigniederlassungen und Betriebsstätten<br />

unter gleicher oder anderer<br />

Firma errichten.<br />

Die InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG beschränkt<br />

sich grundsätzlich auf den Erwerb,<br />

das Halten und die Verwertung der<br />

Beteiligung an der US-amerikanischen<br />

Tochtergesellschaft InfraTrust Asset Pool,


LLLP und das Führen der Geschäfte der<br />

InfraTrust Asset Pool, LLLP. Die Tätigkeiten<br />

einer gewerblich tätigen Tochterpersonengesellschaft<br />

sind hierbei nach der<br />

Infektionstheorie der Fondsgesellschaft<br />

zuzurechnen.<br />

Die InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG ist<br />

nach §15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich<br />

geprägt, da die BAC Asset Management<br />

GmbH in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />

einzige Komplementärin ist<br />

und neben ihr kein weiterer Gesellschafter<br />

zur Geschäftsführung befugt ist. Somit<br />

erzielen der Fonds bzw. die Anleger in<br />

Deutschland gewerbebetriebliche Einkünfte.<br />

Die Tätigkeit der InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP ist die Investition in den Bereichen<br />

der städtebaulichen Entwicklung und Planung<br />

von Gebieten, Grundstücken und<br />

der dazugehörigen infrastrukturellen Versorgung<br />

dieser Gebiete und des Erwerbs<br />

und der Veräußerung von Grundstücken<br />

in den USA.<br />

Die InfraTrust Asset Pool, LLLP übt daher<br />

nach den Kriterien des deutschen Steuerrechts<br />

wie oben ausgeführt eine originär<br />

gewerbliche Tätigkeit im Sinne von §15<br />

Abs. 2 EStG aus, da sie mit Gewinnerzielungsabsicht<br />

selbstständig und nachhaltig<br />

tätig ist und sich insoweit am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Sie erfüllt<br />

die Kriterien des Art. 5 DBA den Begriff<br />

der steuerlichen Betriebsstätte betreffend<br />

und ist damit als solche in Bezug<br />

auf ihre Mutter InfraTrust Zwei GmbH &<br />

Co. KG (= Stammhaus) anzusehen.<br />

Die Tätigkeit der InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP wird von einer US-Geschäftsführung<br />

mit einer festen Geschäftseinrichtung<br />

in den USA getätigt. Es ist daher<br />

davon auszugehen, dass die Einkünfte der<br />

InfraTrust Asset Pool, LLLP als gewerbliche<br />

Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte<br />

anzusehen sind. Eine andere<br />

Beurteilung durch die deutschen Finanzbehörden<br />

kann nicht ausgeschlossen werden.<br />

17.2 besteuerung in den usa<br />

Grundlagen<br />

der Einkommensbesteuerung<br />

In den USA werden Gewinnanteile aus<br />

der Beteiligung an einer transparenten<br />

Personengesellschaft grundsätzlich auf<br />

Ebene der Personengesellschaft im Rahmen<br />

der US-Veranlagung ermittelt und<br />

anschließend anteilig – entsprechend der<br />

vereinbarten Gewinnverteilung – den einzelnen<br />

Gesellschaftern zugewiesen und<br />

bei diesen besteuert („Transparenzprinzip“).<br />

Im vorliegenden Fall werden somit<br />

zuerst auf Ebene der InfraTrust Asset<br />

Pool, LLLP die anteiligen Einkünfte der<br />

Fondsgesellschaft ermittelt und dieser zugewiesen.<br />

In einem zweiten Schritt werden<br />

die Einkünfte der Fondsgesellschaft –<br />

unter Berücksichtigung der zugewiesenen<br />

Ergebnisse der InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP – ermittelt und den einzelnen<br />

Gesellschaftern der Fondgesellschaft<br />

gemäß der vereinbarten Gewinnverteilung<br />

zugewiesen. Dieser zugewiesene<br />

Anteil unterliegt dann bei den Gesellschaftern<br />

der Besteuerung im Rahmen<br />

ihrer persönlichen US-Steuererklärungen.<br />

Somit hat jeder Anleger jährlich eine US-<br />

Einkommensteuererklärung abzugeben.<br />

Die Initiatorin unterstützt dabei durch die<br />

Vermittlung eines zentralen US-Steuerbüros,<br />

das diese Aufgabe für den Anleger<br />

auf Kosten des Anlegers vorbereiten<br />

kann.<br />

Ermittlung der laufenden steuerpflichtigen<br />

Einkünfte<br />

Der InfraTrust Asset Pool, LLLP sind<br />

grundsätzlich alle Einkünfte und alle Ausgaben<br />

zuzuordnen, die im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb bzw. Verkauf der<br />

Standorte entstehen.<br />

Die von der InfraTrust Asset Pool, LLLP<br />

erworbenen Wirtschaftsgüter werden für<br />

US-Steuerzwecke auf Ebene der Infra-<br />

Trust Asset Pool, LLLP mit ihren Anschaffungskosten<br />

einschließlich der Anschaffungsnebenkosten<br />

bilanziert.<br />

Kosten für die Gründung der InfraTrust<br />

Asset Pool, LLLP müssen als sogenannte<br />

„Organisation Costs“ grundsätzlich über<br />

mindestens 180 Monate verteilt werden.<br />

Weiterbelastete Kosten der Eigenkapitalbeschaffung,<br />

des Marketings und der<br />

Fondskonzeption können als sogenannte<br />

„Syndication Costs“ nicht abgeschrieben<br />

werden. Diese können jedoch zum Zeitpunkt<br />

der Beendigung der Gesellschaft<br />

von den Anlegern geltend gemacht werden.<br />

Laufende Aufwendungen der Fondsgesellschaft,<br />

die im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb der Anteile<br />

91<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

und der Beteiligung an der InfraTrust<br />

Asset Pool, LLLP stehen, sind grundsätzlich<br />

im Rahmen der Steuererklärung<br />

der Fondsgesellschaft abzugsfähig. Die<br />

oben genannten Regeln zu „Organisation<br />

Costs“ and „Syndication Costs“ gelten<br />

analog. Finanzierungszinsen im Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung wären nur<br />

unter bestimmten Voraussetzung abzugsfähig.<br />

Eine derartige Finanzierung sieht<br />

das Fondskonzept jedoch nicht vor.<br />

Bestimmte Ausgaben deutscher Investoren,<br />

die in direktem sachlichen Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und Halten der<br />

Beteiligung stehen, wie z.B. Steuerberatungskosten<br />

für die Erstellung der persönlichenUS-Einkommensteuererklärungen,<br />

können begrenzt steuerlich abzugsfähig<br />

sein und insoweit bei den Gesellschaftern<br />

in ihrer persönlichen US-<br />

Einkommensteuererklärung steuermindernd<br />

als Werbungskosten geltend gemacht<br />

werden.<br />

Etwaige Zinsaufwendungen des Gesellschafters<br />

für die Refinanzierung des Erwerbs<br />

seines Anteiles an der Fondsgesellschaft<br />

können dagegen in den USA<br />

grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

Verluste<br />

Soweit ein (Anfangs-) Verlust auf Ebene<br />

der Anleger entsteht, ist dieser mit den<br />

positiven Einkünften aus Folgejahren in<br />

den USA verrechenbar. Eine Verlustverrechnung<br />

mit anderen Einkünften des Anlegers<br />

aus US-Quellen in Deutschland<br />

kann je nach Art dieser Einkünfte be-<br />

92 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

stimmten Beschränkungen unterliegen<br />

(§2a EStG). In den USA können dort aus<br />

anderen Quellen stammende Betriebsstättengewinne<br />

aus trade or business ggf.<br />

mit Anfangsverlusten verrechnet werden.<br />

Dies ist im Einzelfall zu prüfen und kann<br />

hier nicht abschließend beurteilt werden.<br />

Steuervorauszahlungen;<br />

Brutto- und Nettobesteuerung<br />

Erträge aus US-Quellen werden grundsätzlich<br />

unterschiedlich besteuert, abhängig<br />

davon, ob es sich dabei um Erträge<br />

handelt, die im Zusammenhang mit<br />

einem US „trade or business“ stehen („effectively<br />

connected income“) oder um<br />

feste und bestimmbare jährliche oder periodisch<br />

wiederkehrende Erträge („fixed<br />

or determinable annual or periodic income“)<br />

handelt. Wie oben dargestellt,<br />

werden die Einkünfte aus der InfraTrust<br />

Asset Pool, LLLP als „effectively connected<br />

income“ Einkünfte klassifizierte und<br />

mit den nachfolgend dargestellten Steuersätzen<br />

besteuert. Sollten die Einnahmen<br />

als fixed or determinable annual or<br />

periodic income angesehen werden,<br />

würde eine Besteuerung in Höhe von<br />

30% auf die Brutto-Einnahmen erfolgen<br />

(gegebenenfalls reduziert nach dem DBA<br />

der USA).<br />

Im Fall von effectively connected income<br />

ist sowohl InfraTrust Asset Pool, LLLP als<br />

auch die InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

jeweils verpflichtet, eine Quellensteuer in<br />

Höhe des maximalen Einkommensteuersatzes<br />

von derzeit 35% auf ihren voraussichtlichen<br />

Netto-Jahresgewinn einzubehalten<br />

und über vierteljährliche Voraus-<br />

zahlungen an die US-Steuerbehörden abzuführen.<br />

Bei der Ermittlung der einzubehaltenden<br />

Quellensteuer auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft wird die von der<br />

InfraTrust Asset Pool, LLLP vorausbezahlte<br />

Steuer angerechnet. Diese von beiden<br />

Gesellschaften einbehaltene Steuer<br />

ist als Vorauszahlung der Anleger auf die<br />

persönliche US-Einkommensteuer anrechenbar.<br />

Soweit die endgültige persönliche<br />

Einkommensteuerschuld niedriger ist<br />

als die Vorauszahlung, wird der übersteigende<br />

Betrag von den US-Steuerbehörden<br />

an den Gesellschafter erstattet, vorausgesetzt<br />

der Gesellschafter reicht eine<br />

persönliche US-Steuererklärung fristgerecht<br />

bei den US-Steuerbehörden ein. Die<br />

Anrechnung der vorausbezahlten US-<br />

Steuer erfolgt bei Einreichung der Steuererklärung<br />

entsprechend der von der<br />

Personengesellschaft in ihrer Steuererklärung<br />

eingereichten Auflistung der Gesellschafter<br />

und der auf sie anteilig<br />

entfallenden Vorauszahlungen.<br />

Grundsätzlich erfolgt eine Steuererstattung<br />

von zu viel vorausbezahlten US-<br />

Steuern mittels US-Scheck seitens der Internal<br />

Revenue Service (IRS) an die<br />

Anleger. Zu Vereinfachung besteht<br />

grundsätzlich die Möglichkeit dass die<br />

Rückerstattungen auf ein Sammelkonto<br />

des Fonds bzw. der Komplementärin erfolgen<br />

und von diesem an die Anleger<br />

ausgezahlt werden. Hierzu ist eine gesonderte<br />

Vollmacht des Anlegers für die<br />

kontoführende Person notwendig.<br />

Anwendbare Steuersätze<br />

In den USA gibt es grundsätzlich eine


Bundessteuer („Federal Income Tax“),<br />

eine Steuer auf Staatenebene („State Income<br />

Tax“) sowie eine kommunale Einkommensteuer<br />

(„Local Income Tax“).<br />

Federal Income Tax<br />

Für Einkommen aus einer US-Betriebsstätte<br />

wird bei der Bundeseinkommensteuer<br />

(„Federal Income Tax“) zum einen<br />

die reguläre Einkommensteuer („Regular<br />

Federal Income Tax“) und die alternative<br />

Mindeststeuer („Alternative MinimumTax“,<br />

AMT) berechnet. In jedem Steuerjahr wird<br />

die jeweils höhere Steuer festgesetzt.<br />

Regular Federal Income Tax<br />

Für die Federal Income Tax gelten progressive<br />

Steuersätze, die abhängig sind<br />

von dem zu versteuernden US-Einkommen<br />

des Steuerpflichtigen. Die Steuersätze<br />

für natürliche Personen unterscheiden<br />

sich in den USA danach, ob die Person<br />

unverheiratet („Single Individual“)<br />

oder verheiratet ist und getrennt veranlagt<br />

wird („Married Individuals Filing<br />

Separately“). Eine gemeinsame Veranlagung<br />

ist für ausländische verheiratete Anleger<br />

nicht möglich. Für nicht zusammen<br />

veranlagte Ehepaare muss der Steuersatz<br />

für „Married Filing Separate“ herangezogen<br />

werden, wenn beide Ehepartner die<br />

Beteiligung gezeichnet haben.<br />

Die Steuersätze für die Federal Tax (siehe<br />

Tabelle) betragen zurzeit zwischen 10%<br />

und 35%. Hierbei handelt es sich um<br />

zeitlich befristete Steuersätze im Rahmen<br />

eines Steuersenkungsgesetzes. Ab 2011<br />

sollen die ursprünglichen Steuersätze<br />

zwischen 15% und 39,6% wieder gelten.<br />

Bei der Berechnung der Federal Tax wird<br />

ein persönlicher Freibetrag von 3.400 US-<br />

Dollar (Stand: 2007) gewährt. Dieser<br />

Freibetrag wird jedes Jahr entsprechend<br />

der Inflation angepasst. Bei US-Einkommen<br />

oberhalb 150.500 US-Dollar (ledige<br />

Anleger) und 112.875 US-Dollar (verheiratete<br />

Anleger, getrennte Veranlagung für<br />

2006) reduziert sich der Freibetrag jedoch<br />

schrittweise bis auf null US-Dollar.<br />

Alternative Minimum Tax – AMT<br />

Bei der US-Steuererklärung sind auch die<br />

Vorschriften zur Alternative Minimum Tax<br />

(AMT, Sec. 55 ff. IRC) für die Ermittlung<br />

des steuerpflichtigen Einkommens zu be-<br />

us-steuersätze 2007 für die einzelnen progressionsstufen<br />

a) Unverheiratete, nicht in den USA ansässige Anleger<br />

(Freibetrag: US-Dollar 3.400)<br />

rücksichtigen. Durch die AMT soll trotz<br />

bestimmter Abzugsbeträge eine Mindestbesteuerung<br />

für höhere Einkommen sichergestellt<br />

werden. Der alternative<br />

Mindeststeuersatz beträgt zwischen 26%<br />

und 28%. Der Steuersatz wird im Rahmen<br />

der AMT-Berechnung auf eine Bemessungsgrundlage<br />

angewendet, die um<br />

bestimmte Steuervergünstigungen und<br />

Abschreibungsmöglichkeiten bereinigt<br />

wird. Die Anleger sind verpflichtet, im<br />

Rahmen ihrer US-Steuererklärungen ihre<br />

Steuerlast nach den regulären Vorschriften<br />

und nach den AMT-Vorschriften zu ermitteln.<br />

Der jeweils höhere Betrag ist zu<br />

entrichten. Merkliche Relevanz erreichen<br />

Steuerpflichtiges Einkommen in US-Dollar Steuersatz (in%)<br />

bis 7.825 (nach Freibetrag) 10<br />

7.826 bis 31.850 15<br />

31.851 bis 77.100 25<br />

77.101 bis 160.850 28<br />

160.851 bis 349.700 33<br />

349.701 und mehr 35<br />

b) Verheiratete, nicht in den USA ansässige Anleger<br />

(Freibetrag: US-Dollar 3.400; getrennt veranlagt):<br />

Steuerpflichtiges Einkommen in US-Dollar Steuersatz (in%)<br />

bis 7.825 (nach Freibetrag) 10<br />

7.826 bis 31.850 15<br />

31.851 bis 64.250 25<br />

64.251 bis 97.925 28<br />

97.926 bis 174.850 33<br />

174.851 und mehr 35<br />

93<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

diese Vorschriften (für 2006) aber erst für<br />

US-Einkommen ab 31.175 US-Dollar (verheiratete<br />

Anleger) oder 42.506 US-Dollar<br />

(ledige Anleger) und bei Veräußerungsgewinnen.<br />

State and Local Tax<br />

Die InfraTrust Asset Pool, LLLP wird ihren<br />

Sitz und die Geschäftsleitung in Atlanta,<br />

Georgia haben. Die Freibeträge für state<br />

taxes in Georgia betragen insgesamt<br />

5.000 US-Dollar für unverheiratete und<br />

(je) 4.200 US-Dollar für verheiratete Anleger.<br />

Der Staffeltarif beträgt zwischen<br />

1% und 6%. Bei Ausschüttungen über<br />

1.000 US-Dollar sind 4% Vorauszahlungen<br />

(quartalsweise) zu leisten. Darüber<br />

hinaus wird für bestimmte Gewerbe<br />

grundsätzlich eine local tax in Atlanta erhoben.<br />

State und local taxes vermindern<br />

die Bemessungsgrundlage für die federal<br />

tax.<br />

17.3 besteuerung in deutschland<br />

Grundlagen der<br />

Besteuerung des Anlegers<br />

In Deutschland ansässige Anleger sind<br />

grundsätzlich mit ihrem weltweit erzielten<br />

Einkommen in Deutschland steuerpflichtig,<br />

wenn nicht besondere Vorschriften,<br />

z.B. ein Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

das Besteuerungsrecht Deutschlands einschränkt.<br />

Die InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG gilt<br />

als Mitunternehmerin im Sinne des §15<br />

EStG der InfraTrust Asset Pool, LLLP.<br />

Soweit die Kommanditisten nicht persön-<br />

94 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

lich selbst, sondern über den Treuhänder<br />

an der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

beteiligt sind, sind sie zivilrechtlich nicht<br />

Mitglieder der KG, dies ist ausschließlich<br />

der Treuhandkommanditist. Im steuerlichen<br />

Sinne Mitunternehmer und damit<br />

Zurechnungsobjekt der Beteiligung ist<br />

aber der Treugeber, denn der Treuhänder<br />

übt zwar nach außen die Gesellschafterrechte<br />

aus, im Innenverhältnis aber<br />

gemäß §§675, 665 BGB nur nach Weisung<br />

des Treugebers. Voraussetzung für<br />

die Anerkennung des Treuhandverhältnisses<br />

und die Zurechnung der Anteile<br />

zum Treugeber ist der Abschluss eines<br />

entsprechenden Treuhandvertrages sowie<br />

dessen tatsächliche Durchführung. Diese<br />

Voraussetzungen liegen hier vor, so dass<br />

die direkt Beteiligten wie auch die über<br />

den Treuhandkommanditisten beteiligten<br />

Gesellschafter der InfraTrust Zwei GmbH<br />

& Co. KG als deren Mitunternehmer im<br />

Sinne des §15 EStG gelten, soweit diese<br />

Gesellschafter (Anleger) am Ergebnis<br />

(Gewinn und Verlust) sowie an den stillen<br />

Reserven der Gesellschaft beteiligt sind<br />

und daher Mitunternehmerrisiko tragen.<br />

Die den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag<br />

der InfraTrust Zwei GmbH & Co.<br />

KG eingeräumten Kontroll- und Mitspracherechte<br />

entsprechen den für Kommanditisten<br />

geltenden Regelungen, sodass<br />

die Gesellschafter auch Mitunternehmerinitiative<br />

im geforderten Umfang entfalten<br />

können.<br />

Soweit die Einkünfte des Fonds nach dem<br />

Doppelbesteuerungsabkommen nicht von<br />

der deutschen Besteuerung freigestellt<br />

sind (z.B. Zinseinnahmen des Fonds aus<br />

der Anlage einer Liquiditätsreserve in<br />

Deutschland), unterliegen sie auf Ebene<br />

des Fonds der Gewerbesteuer und auf<br />

Ebene des Gesellschafters der Einkommensteuer.<br />

Die Gewerbesteuer wird nach<br />

§35 EStG mit einem festgelegten Satz, der<br />

je nach Hebesatz nicht zu einer vollständigen<br />

Kompensation führt, auf die<br />

Einkommensteuer des Anlegers angerechnet.<br />

Die in den USA steuerpflichtigen Einkünfte<br />

unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt<br />

im Sinne von §32b<br />

EStG, d.h., diese Einkünfte werden für die<br />

Ermittlung des in Deutschland anzusetzenden<br />

Einkommensteuersatzes auf die<br />

anderen Einkünfte des Anlegers berücksichtigt.<br />

Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes<br />

wird auf Ebene des<br />

Anlegers in der Regel zu einem höheren<br />

Steuersatz führen, sofern die sonstigen<br />

Einkünfte des Anlegers noch nicht dem<br />

Spitzensteuersatz (derzeit 45% zuzüglich<br />

Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer<br />

ab einem zu versteuernden Einkommen<br />

in Höhe von mehr als 250.000<br />

Euro bzw. 500.000 Euro für zusammen<br />

veranlagte Ehegatten) unterliegen.<br />

Die Höhe der in Deutschland steuerfreien<br />

und steuerpflichtigen Einkünfte wird nach<br />

den Regeln des deutschen Steuerrechtes<br />

im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten<br />

Gewinnfeststellung gemäß<br />

§180 AO ermittelt und festgestellt.<br />

Verkauf von Kommanditbeteiligungen<br />

Veräußerungsgewinne im Zusammenhang<br />

mit einer Beteiligung an der Infra-


Trust Zwei GmbH & Co. KG führen für die<br />

Anleger zu steuerpflichtigen Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb. Soweit der Veräußerungsgewinn<br />

auf die US-amerikanische<br />

Betriebsstätte entfällt, hat die USA (unter<br />

Progressionsvorbehalt) das alleinige Besteuerungsrecht<br />

für diesen Veräußerungsgewinn<br />

unter Progressionsvorbehalt. In<br />

Deutschland erfolgt sodann eine Steuerfreistellung<br />

(§16 EStG in Verbindung mit<br />

Art 7 Abs. 1 und Art 13 DBA).<br />

Der Veräußerungsgewinn errechnet sich<br />

aus der Differenz zwischen dem Nettoveräußerungserlös<br />

und dem Stand des steuerlichen<br />

Kapitalkontos des veräußernden<br />

Gesellschafters, soweit dieses auf US-Vermögen<br />

entfällt. Die Höhe des anzuwendenden<br />

Steuersatzes in den USA variiert<br />

in Abhängigkeit von der Besitzdauer in<br />

Bezug auf den veräußerten Gegenstand.<br />

Die Einkünfte werden nach den allgemeinen<br />

Einkommensteuersätzen (siehe oben)<br />

besteuert, sofern die Besitzdauer weniger<br />

als 12 Monate betragen hat. Hat die Besitzdauer<br />

12 Monate oder mehr erreicht,<br />

wird mit einem Steuersatz in Höhe von<br />

maximal 15% besteuert. Dieser Steuersatz<br />

reduziert sich auf 5%, sofern im Jahr<br />

der Veräußerung der Gesamtbetrag der<br />

steuerpflichtigen US-Einkünfte des jeweiligen<br />

Kapitalanlegers den Schwellenwert<br />

der zweiten Progressionsstufe (siehe<br />

oben) nicht überschreitet (29.700 US-<br />

Dollar für Verheiratete und Ledige). Ab<br />

dem 1. Januar 2009 beträgt der maximale<br />

Steuersatz 18% und der Steuersatz bei<br />

Einhaltung der Schwellenwerte für die<br />

erste Progressionsstufe 8% (siehe<br />

oben).<br />

17.4 sonstige steuerliche aspekte<br />

Investmentsteuergesetz<br />

Die Beteiligung an einer deutschen<br />

bzw. US-Personengesellschaft unterliegt<br />

grundsätzlich nicht dem deutschen Investmentsteuergesetz.<br />

Außensteuergesetz<br />

Das Außensteuergesetz sieht in §20 Abs.2<br />

AStG unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Einschränkungen der Freistellung der<br />

Betriebsstätteneinkünfte im Sinne des<br />

Art. 7 DBA vor. Soweit die in den USA<br />

erzielten Einkünfte als Zwischeneinkünfte<br />

im Sinne des AStG anzusehen wären,<br />

würde daher keine Steuerfreistellung<br />

mehr möglich sein, sondern nur noch<br />

eine Anrechnung der US-Steuern. Die<br />

Voraussetzungen einer Zwischengesellschaft<br />

ergeben sich aus §§7, 8 AStG.<br />

Voraussetzung hierzu ist nach §8 Abs. 1<br />

AStG unter anderem, dass im Ausland<br />

niedrig besteuerte Einkünfte erzielt werden,<br />

die nicht aufgrund der dort unter<br />

den Nummern 1 bis 9 kodifizierten Ausnahmen<br />

als aktiv gelten.<br />

Niedrigbesteuerung liegt nach §8 Abs. 3<br />

AStG u.a. dann vor, wenn die Einkünfte<br />

der ausländischen Struktur einer Belastung<br />

von weniger als 25% unterliegen.<br />

In diesem Sinne gelten die USA derzeit<br />

nicht als Niedrigsteuerland. Daher ist<br />

generell davon auszugehen, dass keine<br />

Zwischeneinkünfte im Sinne des AStG<br />

vorliegen. Soweit aber der Steuersatz<br />

für den jeweiligen Anleger in den USA für<br />

laufende Einkünfte einen Prozentsatz<br />

von 25% unterschreiten würde (z.B. auf-<br />

grund einer geringen Anlagesumme und<br />

damit verbundenen niedrigeren Stufe des<br />

Steuertarifes) wäre im Einzelfall die Anwendung<br />

des AStG zu prüfen. Dies erfordert<br />

sodann die Berücksichtigung<br />

weiterer anlegerspezifischer Parameter<br />

die im Einzelfall zu prüfen sind und daher<br />

hier nicht abgehandelt werden können.<br />

Werbungskosten/Anschaffungskosten<br />

Aufwendungen, die im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und dem Halten der<br />

Beteiligung an der InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP stehen, sind grundsätzlich nur in<br />

den USA zu berücksichtigen. In Deutschland<br />

gehen diese aufgrund der Freistellung<br />

der Betriebsstätteneinkünfte ins<br />

Leere.<br />

Verlustbehandlung<br />

Gemäß §2 a Abs. 1 Nr. 2 EStG dürfen<br />

Verluste aus einer in einem ausländischen<br />

Staat gelegenen Betriebsstätte nicht mit<br />

positiven inländischen Einkünften verrechnet<br />

werden. Für Zwecke des Progressionsvorbehaltes<br />

kann eine Verrechnung<br />

mit Gewinnen aus einer anderen<br />

gewerblichen Betriebsstätte in den USA<br />

erfolgen. Ein negativer Progressionsvorbehalt<br />

ist nicht möglich. Soweit im Inland<br />

Verluste entstehen, unterliegen diese<br />

den Verlustverrechnungsbeschränkungen<br />

des §15 a EStG bzw. §10 d EStG. Die<br />

Fondsgesellschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen<br />

eines Steuerstundungsmodells<br />

im Sinne von §15 b EStG, da<br />

keine steuerlichen Vorteile in Form von<br />

negativen inländischen Einkünften erzielt<br />

werden sollen.<br />

95<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

Umsatzsteuer<br />

Da sich die Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

aus umsatzsteuerlicher Sicht im<br />

Wesentlichen auf das Halten der Beteiligung<br />

der Anteile an der InfraTrust Asset<br />

Pool, LLLP beschränkt, dürfte der Fonds<br />

grundsätzlich nicht als umsatzsteuerlicher<br />

Unternehmer anzusehen sein. In<br />

diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.<br />

Die unternehmerische Tätigkeit<br />

der InfraTrust Asset Pool, LLLP wird<br />

aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht der InfraTrust<br />

Zwei GmbH & Co. KG zugerechnet.<br />

Zinsabschlagsteuer<br />

Sofern die Fondsgesellschaft Zinserträge<br />

bei einer inländischen Bank aus der Anlage<br />

der freien Liquidität erzielt, wird auf<br />

diese Zinsabschlagsteuer einbehalten, die<br />

der Investor bei seiner Steuererklärung<br />

anteilig anrechnen kann.<br />

Gewerbesteuer<br />

Soweit der Fonds in Deutschland steuerpflichtige<br />

Einkünfte erzielt, unterliegen<br />

diese auf Ebene des Fonds der deutschen<br />

Gewerbesteuer. Diese wird dann aber in<br />

den dort genannten Grenzen nach §35<br />

EstG pauschal auf die Einkommensteuer<br />

des Anlegers angerechnet.<br />

Ermittlung der Einkünfte<br />

Als gewerbliche Personengesellschaft ermittelt<br />

die InfraTrust Zwei GmbH & Co.<br />

KG in Deutschland ihre Einkünfte im<br />

Wege des Betriebsvermögensvergleiches.<br />

Meldung nach §138 AO<br />

Eine Meldung nach §138 AO durch den<br />

96 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Anleger ist nicht erforderlich, da sich diese<br />

an einer inländischen Personengesellschaft<br />

beteiligen.<br />

Unternehmenssteuerreform 2008<br />

Der Bundstag hat am 25. Mai 2007 eine<br />

Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen.<br />

Für Personengesellschaften ergeben<br />

sich dadurch Änderungen bei der<br />

Abzugsfähigkeit und Anrechnung der Gewerbesteuer,<br />

der Abzugsfähigkeit von<br />

Dauerschuldzinsen sowie bei der Thesaurierung<br />

von Gewinnen. Da die InfraTrust<br />

Zwei GmbH & Co. KG keine wesentlichen<br />

Erträge erzielt, die der deutschen Gewerbesteuer<br />

unterliegen und von der Möglichkeit<br />

zur Thesaurierung von Gewinnen<br />

keinen Gebrauch machen wird, werden<br />

sich voraussichtlich durch die Unternehmenssteuerreform<br />

keine wesentlichen<br />

Änderungen für die Besteuerung der Anleger<br />

bzw. der InfraTrust Zwei GmbH &<br />

Co. KG ergeben. Die gewerblichen Einkünfte<br />

aus der Personengesellschaft unterliegen<br />

auch nicht der für 2009 geplanten<br />

Abgeltungssteuer.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Das gesamte deutsche Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuerrecht ist derzeit aufgrund<br />

des am 31. Januar 2007 veröffentlichten<br />

Entscheides des Bundesverfassungsgerichtes<br />

vom 7. November 2006<br />

mit der Verfassung unvereinbar und darf<br />

daher nur noch im Rahmen einer befristeten<br />

Weitergeltungsanordnung bis<br />

längstens 31. Dezember 2008 angewendet<br />

werden. Sämtliche Steuerbescheide<br />

werden nur unter Vorbehalt erlassen. Vor<br />

diesem Hintergrund kann zur deutschen<br />

erbschaftsteuerlichen Behandlung derzeit<br />

keine verbindliche Einschätzung gegeben<br />

werden, zumal in der Literatur unterschiedliche<br />

Auffassung über die Reichweite<br />

der Weitergeltungsanordnung im<br />

Zusammenhang mit einer in bestimmten<br />

Grenzen zulässigen Rückwirkung einer<br />

neuen Gesetzesregelung bestehen. Die<br />

folgenden Ausführungen beziehen sich<br />

auf den Rechtsstand ohne Berücksichtigung<br />

der o.g. Entscheidung des BVerfG.<br />

Soweit die erbschaftsteuerliche Behandlung<br />

für den Anleger entscheidungsrelevant<br />

ist, muss er den jeweils aktualisierten<br />

Rat eines eigenen steuerlichen Beraters<br />

einholen.<br />

Nach dem Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Deutschland<br />

und den USA (EDBA) haben<br />

grundsätzlich USA und Deutschland das<br />

Besteuerungsrecht für die Vererbung/<br />

Verschenkung der Kommanditanteile an<br />

der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG, soweit<br />

es sich um Vermögen einer US-<br />

Betriebsstätte handelt. Die Beteiligung<br />

an der InfraTrust Asset Pool, LLLP<br />

wird hierbei als US-Betriebsstätte gesehen.<br />

In den USA wird der Nachlass bzw. werden<br />

die zum Nachlass gehörenden, dem<br />

US-Steuerrecht unterliegenden Vermögensgegenstände<br />

besteuert. Das betrifft<br />

den dem Erblasser zuzurechnenden Anteil<br />

an der US-Betriebsstätte des Fonds,<br />

der mit dem Verkehrswert angesetzt wird.<br />

Sollten Anleger zur Finanzierung ihrer<br />

Beteiligung Darlehen aufgenommen<br />

haben, besteht im Erbfall nach Art. 10


Abs. 1 b EDBA grundsätzlich die Möglichkeit,<br />

diese Schulden bei der Wertermittlung<br />

mindernd zu berücksichtigen<br />

oder vom Vermögenswert des Nachlasses<br />

abzuziehen, wenn der Zusammenhang<br />

mit dem Beteiligungserwerb nachgewiesen<br />

werden kann. Es ist zu beachten, dass<br />

im Falle einer sehr hohen Fremdfinanzierung<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

oder bei einer Besicherung<br />

dieser Finanzierung durch andere Vermögenswerte<br />

als den Gesellschaftsanteil,<br />

die steuerliche Anerkennung dieser Finanzierung<br />

als Wert minderndes Darlehen<br />

versagt werden könnte. Die Steuersätze<br />

des Bundes zur Nachlasssteuer sind<br />

vom Verwandtschaftsgrad unabhängig<br />

und progressiv gestaffelt. Sie liegen für<br />

das Jahr 2006 zwischen 18% (bis zu<br />

einem Wert der Erbschaft von 10.000<br />

US-Dollar) und 46% (für über 2 Millionen<br />

US-Dollar hinausgehende Beträge). Gemäß<br />

dem US-Steuerreformgesetz von<br />

2001 sinken die Spitzensteuersätze bis<br />

zum Jahr 2009 auf 45%. Der Spitzensteuersatz<br />

bleibt bis 2009 bei 45%. Im<br />

Jahr 2010 wird keine US-Nachlasssteuer<br />

mehr erhoben. Wird bis zum Jahr 2011<br />

keine neue gesetzliche Regelung zur US-<br />

Nachlasssteuer geschaf-fen, sieht das<br />

US-Steuerreformgesetz von 2001 ein<br />

Wiederaufleben der US-Nachlasssteuer<br />

auf das Niveau des Jahres 2001 vor. Für<br />

einen Nachlass wird eine pauschale<br />

Steuergutschrift in Höhe von 13.000 US-<br />

Dollar gewährt, so dass rechnerisch die<br />

ersten 60.000 US-Dollar des Nachlasswertes<br />

steuerfrei gestellt sind. Ehegatten<br />

können nach Art. 10 Abs. 4 EDBA zusätzlich<br />

einen Ehegattenfreibetrag in Höhe<br />

von bis zu 50% des Nachlasswertes geltend<br />

machen.<br />

Durch die Ratifizierung eines Ergänzungsprotokolles<br />

zum EDBA haben sich für beschränkt<br />

Steuerpflichtige, insbesondere<br />

für Ehegatten, zusätzliche Vergünstigungen<br />

bei der US-Nachlasssteuer ergeben.<br />

Die Vergünstigungen bestehen in der Gewährung<br />

eines zusätzlichen, pauschalen<br />

Ehegattenfreibetrages in Höhe von 2 Millionen<br />

US-Dollar (gültig für das Jahr 2006).<br />

Hierdurch können in Deutschland ansässige<br />

Anleger US-Vermögen mit einem<br />

erbschaftssteuerlichen Wert in Höhe von<br />

bis zu 4,120 Millionen US-Dollar (gültig<br />

im Jahr 2006) erbschaftssteuerfrei an den<br />

Ehegatten vererben. Der Freibetrag wird<br />

in Deutschland ansässigen Anlegern in<br />

verminderter Form auch gewährt, wenn<br />

nicht an einen Ehegatten vererbt wird. Für<br />

das Jahr 2006 entspricht seine Höhe in<br />

diesem Fall 2 Millionen US-Dollar multipliziert<br />

mit dem Anteil des US-Nachlasses<br />

am weltweiten Nachlass. Sofern der sich<br />

hieraus ergebende Anrechnungsbetrag<br />

höher ist als die pauschale Steuergutschrift<br />

in Höhe von 13.000 US-Dollar, wird<br />

der höhere Betrag gewährt.<br />

Vermächtnisnehmer, Begünstigte oder<br />

Erben von US-Nachlässen haben innerhalb<br />

von neun Monaten nach dem<br />

Todestag eine US-Steuererklärung einzureichen<br />

und Nachlasssteuer zu bezahlen.<br />

Wie oben dargestellt wird die Erbschaft/Schenkung<br />

grundsätzlich auch in<br />

Deutschland der Besteuerung unterworfen.<br />

Die Höhe der Steuer hängt einerseits<br />

vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs,<br />

andererseits vom Verwandtschaftsverhältnis<br />

zum Vererbenden bzw. Schenkenden<br />

ab. Je nach Verwandtschaftsgrad<br />

werden unterschiedliche Freibeträge (§16<br />

ErbStG) gewährt. Bei Ehegatten beträgt<br />

der derzeit gültige Freibetrag 307.000<br />

Euro, bei Kindern 205.000 Euro. Die auf<br />

sonstige Erwerbe entfallenden Freibeträge<br />

betragen zwischen 5.200 Euro und<br />

51.200 Euro. Sofern innerhalb von zehn<br />

Jahren von derselben Person Erbschaften<br />

oder Schenkungen erfolgen, werden<br />

diese nach §14 EStG für Zwecke der Berechnung<br />

der Steuer zusammengerechnet.<br />

Insofern werden die genannten<br />

Freibeträge für Erwerbe innerhalb eines<br />

Zeitraumes von zehn Jahren einmal gewährt.<br />

Nach einem koordinierten Ländererlass<br />

der Finanzbehörde Hamburg vom 4. Juli<br />

2005 (Az. 53-S-3811- 002/03), wird bei<br />

der Übertragung im Wege der Erbschaft<br />

bzw. Schenkung von Ansprüchen aus<br />

einem Treuhandverhältnis, bei dem als<br />

Treugut in §§13 a, 19 a ErbStG aufgeführtes<br />

Vermögen gehalten wird, die Steuerentlastung<br />

der §§13 a, 19 a ErbStG nicht<br />

gewährt.<br />

Da aber im vorliegenden Fall kein inländisches<br />

Vermögen im Sinne von §§13 a,<br />

19 a ErbStG vorliegt, sollte die Nichtgewährung<br />

der Steuervergünstigungen der<br />

§§13 a ErbStG keine Auswirkung auf die<br />

effektive Besteuerung haben.<br />

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes<br />

vom 7. November 2006 ist<br />

97<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

die Bewertung von Betriebsvermögen auf<br />

Grundlage des derzeitigen Gesetzes verfassungswidrig.<br />

Der Gesetzgeber wurde<br />

in dem Urteil aufgefordert, bis spätestens<br />

Ende 2008 für eine Neuregelung zu sorgen.<br />

Die Initiatorin rechnet damit, dass<br />

sich keine wesentlichen Änderungen bei<br />

der Besteuerung der Anteile an der<br />

Fondsgesellschaft ergeben, da einerseits<br />

mit einer Begünstigung von Fondsgesellschaften<br />

nicht zu rechen ist und andererseits<br />

die bisherige schädliche Begünstigung<br />

nach §19 a ErbStG, wie oben dargestellt,<br />

nicht greift. Da die geplanten Änderungen<br />

noch nicht bekannt sind, wird<br />

empfohlen, bei einer Übertragung den<br />

Rat eines Steuerberaters einzuholen.<br />

Die in den USA entrichtete Erbschaftbzw.<br />

Schenkungsteuer wird nach Art. 11<br />

Abs. 3 DBAErbSt jedoch auf die deutsche<br />

Erbschaftsteuer angerechnet. Der Anrechnungsbetrag<br />

ist auf die Höhe der anteiligen<br />

deutschen Steuer begrenzt. Somit<br />

zahlt der Erwerber wirtschaftlich gesehen<br />

immer den höheren Satz. Dieser ist in der<br />

Regel der Steuersatz in den USA.<br />

Schenkungsteuer<br />

auf Bundesebene in den USA<br />

Die Schenkung von Vermögen einer Betriebsstätte<br />

in den USA unterliegt der US-<br />

Schenkungssteuer.<br />

Die Schenkung eines Gesellschaftsanteiles<br />

wird nach dem EDBA als Schenkung<br />

des anteiligen Betriebsvermögens behandelt.<br />

Es gelten im Wesentlichen die für<br />

die Nachlasssteuer dargelegten Besteuerungsgrundsätze.<br />

Vor Schenkungen sollte<br />

98 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

ein Steuerberater hinzugezogen werden.<br />

Schenkungsteuer<br />

auf Staatenebene in den USA<br />

Eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />

wird in Georgia nicht erhoben. Bis einschließlich<br />

2004 wurde eine Nachlasssteuer<br />

erhoben, die auf die Erbschaftssteuer<br />

auf Bundesebene angerechnet<br />

werden konnte. 2005 wurde diese Nachlasssteuer<br />

abgeschafft.<br />

Vermögensteuer<br />

Das EDBA regelt auch die Vermögensteuer.<br />

Für das Vermögen einer gewerblichen<br />

Betriebsstätte in den USA hat die<br />

USA das Besteuerungsrecht. In den USA<br />

wird ebenso wie zurzeit in Deutschland<br />

keine Vermögensteuer auf Bundesebene<br />

bzw. auf Bundesstaaten-Ebene erhoben.<br />

Eine in der Politik diskutierte Wiedereinführung<br />

der Vermögensteuer in Deutschland<br />

sollte aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

keine wesentliche<br />

Auswirkung auf die Beteiligung am Fonds<br />

haben.


18. RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

Die nachfolgend im Kapitel 19 mit vollständigem<br />

Wortlaut abgedruckten Vertragstexte<br />

und Vereinbarungen stellen die<br />

wesentlichen rechtlichen Grundlagen für<br />

die Fondskonstruktion und die Beteiligung<br />

der Anleger an dem Fonds dar. Die<br />

Vertragsdokumente hat die Initiatorin in<br />

Zusammenarbeit mit einer im Fonds- und<br />

Finanzbereich erfahrenen Anwaltskanzlei<br />

erstellt. Die nachfolgenden Ausführungen<br />

fassen wesentliche Eckpunkte der Verträge<br />

kurz zusammen. Sie geben lediglich<br />

eine erste Übersicht und ersetzen<br />

nicht das genaue Studium der nachfolgend<br />

unter Kapitel 19 abgedruckten Verträge.<br />

Die im Kapitel 19 des Prospektes abgedruckten<br />

rechtlichen Dokumente umfassen<br />

den Gesellschaftsvertrag des Fonds,<br />

den Gesellschaftsvertrag des Asset Pools,<br />

den Treuhand- und Verwaltungsvertrag,<br />

den Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

in Deutschland und den Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

in den USA sowie<br />

die Investitionskriterien. Die Beitrittserklärungen<br />

sind beigelegt und ebenfalls<br />

Prospektbestandteil. Daneben bestehen<br />

weitere Vertragsbeziehungen des Fonds,<br />

die nachfolgend kurz erläutert werden.<br />

Diese Verträge sind jedoch nicht in diesem<br />

Prospekt abgedruckt.<br />

18.1 gesellschaftsvertrag<br />

des fonds<br />

Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />

des Fonds weichen zum Teil vom gesetzlichen<br />

Grundkonzept einer Kommandit-<br />

gesellschaft ab, um den Besonderheiten<br />

eines Publikumsfonds Rechnung zu tragen.<br />

Wesentliche Regelungen sind im<br />

Folgenden kurz dargestellt und erläutert:<br />

Gründung und Kapitalverhältnisse des<br />

Fonds, abweichender Rechte der Gründungskommanditistin<br />

Der Fonds wurde als Kommanditgesellschaft<br />

mit Sitz in Berlin gegründet und<br />

ist eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichtes Charlottenburg unter HRA<br />

39949 B. Gegenstand des Unternehmens<br />

ist die Schaffung, Verwertung und Verwaltung<br />

eigenen Vermögens, insbesondere<br />

in den Bereichen der städtebaulichen<br />

Planung und Entwicklung von Gebieten,<br />

Grundstücken und der dazugehörigen<br />

infrastrukturellen Versorgung dieser<br />

Gebiete und des Erwerbs und der<br />

Veräußerung von Grundstücken in den<br />

USA. Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit<br />

auch mittelbar über die<br />

Beteiligung an anderen Unternehmen<br />

ausüben.<br />

Persönlich haftende und geschäftsführende<br />

Gesellschafterin ist die BAC Asset<br />

Management GmbH mit Sitz in Berlin,<br />

eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichtes Charlottenburg unter HRB<br />

105064 („Komplementärin”). Die Komplementärin<br />

ist am Kapital des Fonds<br />

nicht beteiligt. Die BAC Asset Management<br />

GmbH ist zusammen mit der TreuhandkommanditistinGründungsgesellschafterin<br />

des Fonds.<br />

Gründungs- und Treuhandkommanditistin<br />

ist die Bock Berlin Treuhand GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in<br />

Berlin. Sie ist im Unterschied zu den hinzutretenden<br />

Kommanditisten am Kapital<br />

der Gesellschaft auf eigene Rechnung<br />

nicht beteiligt; ihre im Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme beträgt 1.000<br />

Euro. Die Treuhandkommanditistin ist als<br />

einzige Kommanditistin dazu berechtigt<br />

und verpflichtet den Anlegern anzubieten,<br />

sich über die Treuhandkommanditistin<br />

durch Abschluss eines Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages (im Prospekt abgedruckt<br />

in Kapitel 19.3) mittelbar als Treugeber<br />

an dem Fonds zu beteiligen. In<br />

diesem Fall leistet die Treuhandkommanditistin<br />

die von den Treugebern gezeichneten<br />

und an die Treuhandkommanditistin<br />

entrichteten Einlagebeträge als<br />

Kommanditeinlage im eigenen Namen,<br />

aber auf Rechnung des jeweiligen Anlegers<br />

an den Fonds und erhöht ihre Haftsumme<br />

im Handelsregister entsprechend<br />

den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages.<br />

Die sonstigen Kommanditisten sind<br />

grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Beteiligung<br />

als Treuhänder (auf fremde<br />

Rechnung) zu halten. Wegen ihrer Sonderstellung<br />

als Gründungs- und Treuhandkommanditistin<br />

kommen dieser im<br />

Unterschied zu den hinzutretenden Kommanditisten<br />

gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

des Fonds über die vorstehend genannten<br />

hinaus die folgenden Sonderrechte<br />

zu:<br />

• Die Gründungskommanditistin muss<br />

kein Agio zahlen.<br />

• Sie kann in Abstimmung mit<br />

der Komplementärin die Beteiligung<br />

99<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

eines Treugebers auf dessen Verlangen<br />

in eine direkte Beteiligung „wandeln”<br />

und dafür eine Pauschale von bis zu<br />

Euro 250 von dem betreffenden Anleger<br />

verlangen.<br />

• Die Gründungskommanditistin und<br />

ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

• Die Gründungskommanditistin kann<br />

Zeichnungen von Treugebern annehmen.<br />

• Sie kann und muss im Rahmen des<br />

Gesellschaftsvertrags des Fonds und<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrags<br />

über zwei Treuhandkonten (ein Euround<br />

ein US-Dollar-Konto) verfügen.<br />

• Sie kann einen säumigen Treugeber<br />

unter bestimmten Voraussetzungen aus<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

ausschließen und eine Abwicklungsgebühr<br />

sowie einen pauschalierten<br />

Schadensersatz geltend machen.<br />

• Die Treuhandkommanditistin erhält<br />

für ihre Treuhand- und Verwaltungstätigkeit<br />

eine laufende jährliche Vergütung<br />

in Höhe von 0,12% p.a., in Rumpfgeschäftsjahren<br />

pro rata temporis, des<br />

zum Zeichnungsschluss gezeichneten<br />

Kapitals (ohne Agio) zahlbar zu Beginn<br />

eines jeden Quartals im Vorhinein. In<br />

Abweichung davon beträgt die Höhe der<br />

Vergütung für den Zeitraum vor dem<br />

Zeichnungsschluss 0,25% des jeweils<br />

zum Ende eines Kalendermonats in dem<br />

jeweiligen Monat gezeichneten Kapitals<br />

100 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

(ohne Agio) und wird monatlich zum<br />

Monatsende jeweils in Höhe des Teilbetrages<br />

fällig, der auf das im betreffenden<br />

Monat gezeichnete Kapital<br />

(ohne Agio) der Anleger entfällt. Sofern<br />

die Fondsgesellschaft zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist, stellen die vorstehenden<br />

Aufwendungen Nettobeträge<br />

dar. Falls die Fondsgesellschaft nicht<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellen<br />

die vorstehenden Aufwendungen<br />

Bruttobeträge dar, in denen die gesetzliche<br />

Umsatzsteuer enthalten ist.<br />

• Gemäß Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

(im Prospekt abgedruckt in<br />

Kapitel 19.4) ist die Gründungskomman-<br />

ditistin zugleich Mittelverwendungskontrolleur.<br />

In dieser Funktion ist<br />

sie gemäß Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft zusammen (gemeinschaftlich)<br />

mit der Komplementärin zur<br />

Ver- fügung über das Konto der Fondsgesellschaft<br />

mit Sperrvermerk berechtigt.<br />

Für die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur<br />

erhält die<br />

Gründungskommanditistin gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

des Fonds eine einmalige<br />

Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

0,02% des bis zum Zeichnungsschluss<br />

gezeichneten Kapitals (ohne<br />

Agio), monatlich zum Monatsende jeweils<br />

in Höhe des Teilbetrages fällig,<br />

der auf das im betreffenden Monat gezeichnete<br />

Kapital (ohne Agio) der<br />

Anleger entfällt. Die Gründungskommanditistin<br />

erhält ferner ab dem Zeitpunkt,<br />

an dem die Gesellschaft ihre<br />

operative Geschäftstätigkeit aufnimmt<br />

und eine erste geschäftliche Trans-<br />

aktion durchführt, eine laufende jährliche<br />

Vergütung in Höhe von 0,06%<br />

p.a., in Rumpfgeschäftsjahren pro rata<br />

temporis, des jeweils zum Anfang eines<br />

Kalenderquartals auf dem Konto des<br />

Fonds mit Sperrvermerk verwalteten<br />

Kapitals, mindestens jedoch 2.500,00<br />

Euro je Quartal, zahlbar zu Beginn<br />

eines jeden Quartals im Vorhinein.<br />

Sofern die Fondsgesellschaft zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist, stellen die<br />

vorstehenden Aufwendungen Nettobeträge<br />

dar. Falls die Fondsgesellschaft<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

ist, stellen die vorstehenden Aufwendungen<br />

Bruttobeträge dar, in denen die<br />

gesetzliche Umsatzsteuer enthalten<br />

ist.<br />

• Die Gründungskommanditistin ist<br />

berechtigt und verpflichtet, die Treugeber<br />

in der Gesellschafterversammlung<br />

des Fonds zu vertreten, soweit sie sie<br />

nicht zur eigenen Wahrnehmung ihrer<br />

Rechte bevollmächtigt bzw. ermächtigt<br />

hat; dies gilt entsprechend für die Ausübung<br />

der sonstigen Informations- und<br />

Kontrollrechte.<br />

• Die Gründungskommanditistin hat<br />

das Recht, von der Komplementärin<br />

laufend über alle wesentlichen Vorgänge<br />

informiert zu werden (übrige<br />

Kommanditisten: Grundsätzlich nur<br />

jährlich im Rahmen der ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung).<br />

• Die Gründungskommanditistin muss<br />

ihr Stimmrecht nicht einheitlich ausüben.


• Im Falle der Beendigung des Treuhandvertrags<br />

mit einem Treugeber ist die<br />

Gründungskommanditistin berechtigt,<br />

ihren entsprechenden treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditanteil insoweit außerordentlich<br />

zu kündigen.<br />

• Auskunftserteilungsrecht über die beteiligten<br />

Treugeber gegenüber der Komplementärin.<br />

• Freistellungsanspruch gegenüber<br />

Fonds für Haftungsansprüche Dritter, die<br />

die Gründungskommanditistin nicht vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig verschuldet<br />

hat.<br />

Die Rechte der hinzutretenden Kommanditisten<br />

stehen in eigenem Namen und<br />

auf eigene Rechnung, währenddessen sie<br />

die Gründungskommanditistin zwar auch<br />

im eigenen Namen, aber auf fremde<br />

Rechnung – nämlich auf Rechnung der<br />

jeweiligen Treugeber – treuhänderisch<br />

geltend macht. Das bedeutet, dass die<br />

Chancen und Risiken aus dem von ihr<br />

treuhänderisch gehaltenen und verwalteten<br />

Vermögen die Treugeber treffen. Aus<br />

dieser Treuhandstellung folgt für die Geltendmachung<br />

der Gesellschafterrechte,<br />

die keine Vermögensrechte sind, dass die<br />

Gründungskommanditistin diese im Interesse<br />

und nach Weisung der Treugeber<br />

wahrnimmt.<br />

Neben den vorstehend genannten Sonderrechten<br />

bestehen keine Abweichungen<br />

zwischen den Rechten der Gründungskommanditistin<br />

und den hinzutretenden<br />

Kommanditisten.<br />

Geschäftsführung<br />

und Vertretung des Fonds<br />

Die Komplementärin führt gemäß den<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

die Geschäfte des Fonds und ist dessen<br />

gesetzlicher Vertreter. Die Komplementärin<br />

erhält für ihre Geschäftsführungstätigkeit<br />

eine jährliche Managementvergütung<br />

in Höhe von 0,5% p.a. des bis<br />

zum Zeichnungsschluss gezeichneten Kapitals<br />

(ohne Agio), bis zum Zeichnungsschluss<br />

jeweils bezogen auf das zum<br />

jeweiligen Monatsende gezeichnete Kapital.<br />

Darüber hinaus erhält sie eine jährliche<br />

Haftungsvergütung in Höhe von<br />

1.000 Euro, in Rumpfgeschäftsjahren zeitanteilig.<br />

Beteiligung der Anleger<br />

Der Fonds plant, sein Kommanditkapital<br />

durch Aufnahme von Anlegern nach<br />

Zeichnung und Leistung ihrer Einlagen<br />

auf einen vorgesehenen Gesamtbetrag<br />

von bis zu 20 Millionen Euro zu erhöhen.<br />

Bei entsprechender Nachfrage von Seiten<br />

der Anleger kann das Kapital auf bis zu 50<br />

Millionen Euro erhöht werden.<br />

Die Anleger können dem Fonds entweder<br />

direkt als Kommanditist (Direktanleger)<br />

oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

(Treugeber) beitreten. Jeder<br />

Anleger erklärt durch Wahl der entsprechenden<br />

Beitrittserklärung, die diesem<br />

Prospekt beigefügt ist, in welcher Weise<br />

er dem Fonds beitreten möchte.<br />

Beteiligung als Direktanleger<br />

Wählt ein Anleger die Beteiligung als Direktanleger,<br />

so wird sein Beitritt zur Ge-<br />

sellschaft mit der Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch Gegenzeichnung der<br />

Komplementärin wirksam. Der Zugang<br />

der Annahmeerklärung beim Anleger ist<br />

zur Wirksamkeit des Beitrittes nicht erforderlich,<br />

die Komplementärin teilt dem<br />

Anleger die Annahme aber gleichwohl<br />

schriftlich mit. Vor seiner Eintragung als<br />

Kommanditist im Handelsregister wird<br />

der Direktanleger aus Haftungsgründen<br />

nicht sofort Gesellschafter bzw. Kommanditist<br />

des Fonds, da erst die Eintragung im<br />

Handelsregister mit der entsprechenden<br />

Haftsumme (1 Euro für einen Einlagebetrag<br />

von jeweils 1.000 Euro) und die Einzahlung<br />

der Einlage mindestens in Höhe<br />

der Haftsumme die gesetzliche Haftungsbeschränkung<br />

für Kommanditisten bewirkt.<br />

Der Direktanleger erhält daher<br />

vorübergehend bis zur Eintragung zunächst<br />

die rechtliche Stellung eines<br />

atypisch stillen Gesellschafters. Dadurch<br />

ist er am wirtschaftlichen Ergebnis des<br />

Fonds bereits von Anbeginn entsprechend<br />

seiner Einlage in vollem Umfang beteiligt,<br />

ohne bereits nach außen hin als Gesellschafter<br />

in Erscheinung zu treten.<br />

Zum Zwecke der Eintragung des Direktanlegers<br />

als Kommanditist im Handelsregister<br />

ist der Direktanleger verpflichtet,<br />

die in diesem Prospekt als Muster abgedruckte<br />

Handelsregistervollmacht bei der<br />

Initiatorin anzufordern und auf seine Kosten<br />

in notariell beglaubigter Form zu unterzeichnen.<br />

Zudem hat der Direktanlger<br />

diese an die Komplementärin zusammen<br />

mit der Beitrittserklärung zu übermitteln.<br />

Die Anmeldung des Direktanlegers zur<br />

Eintragung als Kommanditist im Handels-<br />

101<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

register erfolgt erst, wenn der Direktanleger<br />

seinen gezeichneten Einlagebetrag<br />

nebst Agio vollständig erbracht hat. Der<br />

Fonds ist berechtigt, die Anmeldungen<br />

mehrerer oder aller Direktanleger zu bündeln<br />

und dann gleichzeitig zum Handelsregister<br />

einzureichen.<br />

Beteiligung als Treugeber<br />

Wählt der Anleger in der Beitrittserklärung<br />

den mittelbaren Beitritt über die<br />

Treuhandkommanditistin, so gelten für<br />

ihn die Bestimmungen des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages, der im Kapitel 19.3<br />

abgedruckt ist. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

wird geschlossen durch<br />

Annahme des in der Beitrittserklärung<br />

vom Anleger abgegebenen Beteiligungsangebotes<br />

durch die Treuhandkommanditistin.<br />

Im Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

ist das Rechtsverhältnis zwischen<br />

den Treugebern und der Treuhandkommanditistin,<br />

die im Verhältnis zum Fonds<br />

für die Treugeber die Gesellschafterechte<br />

als Kommanditistin treuhänderisch wahrnimmt,<br />

geregelt. Die Bestimmungen des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

werden ergänzt durch die Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrages des Fonds, die<br />

für die mittelbar beteiligten Treugeber<br />

entsprechend gelten. Weitere Einzelheiten<br />

zur Beteiligung als Treugeber sind im<br />

Kapitel 18.2 zum Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

zusammengefasst.<br />

Leistung der Einlage<br />

Direktanleger und Treugeber (die Anleger)<br />

haben die von ihnen gezeichneten<br />

Einlagen und das gesamte Agio vorbehaltlos<br />

und in voller Höhe ohne Abzug<br />

102 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

von Kosten binnen 14 Tagen nach Annahme<br />

der Beitrittserklärung durch die<br />

Komplementärin bzw. Treuhandkommanditistin<br />

mittels Überweisung auf ein Treuhandkonto<br />

der Treuhandkommanditistin<br />

einzuzahlen. Andernfalls schulden sie<br />

Verzugszinsen und gegebenenfalls weiteren<br />

Schadensersatz und können aus der<br />

Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die<br />

Einzahlung kann in Euro oder US-Dollar<br />

erfolgen, wobei die Zeichnung stets in<br />

Euro erfolgt und eine US-Dollar Einzahlung<br />

auf eine rechnerische Euro-Einzahlung<br />

umgerechnet wird.<br />

Rechte und Pflichten als Gesellschafter<br />

Neben der Verpflichtung zur Leistung der<br />

Einlage und des Agios haben die Gesellschafter<br />

keine wesentlichen weiteren<br />

Pflichten, insbesondere sind sie bei vertragsgemäßem<br />

Verhalten grundsätzlich<br />

nicht zur Leistung weiterer Zahlungen<br />

verpflichtet. Eine Nachschusspflicht besteht<br />

nicht. Die Anleger haben – vorbehaltlich<br />

ausreichender Liquidität der<br />

Gesellschaft – Anspruch auf Auszahlung<br />

des ihnen entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung<br />

zustehenden Anteils am wirtschaftlichen<br />

Ergebnis des Fonds gemäß<br />

den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.<br />

Sie sind am Gewinn und Verlust<br />

sowie am Vermögen des Fonds gemäß<br />

den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend dem jeweils aktuellen<br />

Stand ihres Kapitalkontos I beteiligt.<br />

Es ist gemäß den Planungen der Komplementärin<br />

vorgesehen, Rückflüsse, die<br />

nicht für Geschäftszwecke benötigt werden,<br />

grundsätzlich und unter dem Vorbehalt<br />

ausreichender Liquidität jährlich<br />

auszuzahlen. Dessen ungeachtet umfasst<br />

die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin<br />

die Reinvestition von Rückflüssen<br />

aus den von der Gesellschaft getätigten<br />

Anlagen, über die die Komplementärin<br />

nach ihrem Ermessen als Geschäftsführerin<br />

entscheidet.<br />

Ferner haben Direktanleger das volle<br />

Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung<br />

des Fonds und begrenzte Informationsrechte<br />

außerhalb der Gesellschafterversammlung.<br />

Für Treugeber<br />

werden diese Rechte grundsätzlich durch<br />

die Treuhandkommanditistin wahrgenommen.<br />

Auf Wunsch können die Treugeber<br />

diese Rechte im Rahmen einer<br />

Bevollmächtigung durch die Treuhandkommanditistin<br />

auch jeweils selbst wahrnehmen.<br />

Maßgeblich für die Beteiligung<br />

der Anleger am Vermögen und am Ergebnis<br />

der Gesellschaft sowie für alle Gesellschafterrechte,<br />

soweit nichts anderes<br />

geregelt, ist der Stand des Kapitalkontos I<br />

des jeweiligen Anlegers. Die gezeichnete<br />

und geleistete Einlage wird für jeden<br />

Anleger auf dem Kapitalkontos I gebucht,<br />

ebenso die Kapitalentnahmen, über die<br />

die Komplementärin nach ihrem Ermessen<br />

entscheidet. Solche über den Gewinnanteil<br />

hinausgehende Entnahmebeträge<br />

in Form von Kapitalentnahmen,<br />

die an die Anleger im Verhältnis ihrer<br />

jeweiligen Beteiligungen ausgeschüttet<br />

werden, reduzieren ihre jeweils auf den<br />

Kapitalkonten I verbuchten Einlagen entsprechend.<br />

Die Einlageverpflichtung des<br />

jeweiligen Anlegers reduziert sich entsprechend,<br />

d. h. die Gesellschaft oder die<br />

Treuhandkommanditistin können diese


Kapitalentnahmen nicht wieder als Einlage<br />

einfordern.<br />

Die Anleger können grundsätzlich mit<br />

Wirkung zum Beginn eines Geschäftsjahres<br />

mit Zustimmung der Komplementärin<br />

über ihre Anteile verfügen. Die Komplementärin<br />

darf diese Zustimmung nur aus<br />

wichtigem Grund verweigern. Für die<br />

Treugeber gelten die Regelungen für<br />

Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag<br />

entsprechend.<br />

Haftung der Anleger<br />

Die Direktanleger haften als Kommanditisten<br />

gegenüber Gläubigern der Gesellschaft<br />

nur in Höhe der im Handelsregister<br />

für sie eingetragenen Haftsumme in Höhe<br />

von 1 Euro je 1.000 Euro gezeichneter<br />

Einlage. Diese Haftung erlischt mit entsprechender<br />

Leistung der Einlage. Die<br />

Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft<br />

lebt bis zur Höhe der Haftsumme<br />

wieder auf, soweit plangemäß<br />

mit Rückflüssen an die Anleger die<br />

Einlage wieder zurückgezahlt wird und<br />

sie dadurch unter den Betrag der Hafteinlage<br />

sinkt oder soweit Gewinne ausgeschüttet<br />

werden, während die Anteile am<br />

Kommanditkapital durch Verlust unter<br />

den Betrag der Hafteinlage herabgemindert<br />

sind oder durch die Gewinnausschüttung<br />

herabgemindert werden. Das<br />

gilt mittelbar auch für die Treugeber. Allerdings<br />

kann der Treugeber erst dann die<br />

Eintragung der Erhöhung des Kommanditanteils<br />

der Treuhandkommanditistin<br />

entsprechend der auf seine Einlage entfallenden<br />

Haftsumme in das Handelsregister<br />

verlangen, wenn er die von ihm<br />

geschuldete Einlage zzgl. des Agios in der<br />

im Zeichnungsschein festgelegten Höhe<br />

vollständig und vorbehaltlos auf das in<br />

der Beitrittserklärung bezeichnete Treuhandkonto<br />

der Treuhandkommanditistin<br />

eingezahlt hat.<br />

Schließung des Fonds<br />

Der Beitritt der Direktanleger und der<br />

mittelbare Beitritt der Treugeber sind bis<br />

zum Zeichnungsschluss möglich. Zeichnungsschluss<br />

ist der Ablauf des 30. Juni<br />

2008 oder ein von der Komplementärin<br />

gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

festgelegter anderer<br />

Zeitpunkt. Wird das Mindestzeichnungsvolumen<br />

von 5 Millionen Euro nicht bis<br />

zum 31. Dezember 2007 erreicht, kann<br />

die Komplementärin den Fonds auflösen<br />

und rückabwickeln. Die Anleger erhalten<br />

dann ihre geleisteten Einlagen zuzüglich<br />

des geleisteten Agios zurück. Kosten die<br />

aufseiten des Anlegers entstanden sind,<br />

werden nicht erstattet.<br />

Beendigung der Beteiligung<br />

Der Fonds ist vorbehaltlich der Verlängerungsmöglichkeiten,<br />

die der Gesellschaftsvertrag<br />

vorsieht, für eine feste<br />

Laufzeit bis zum 31. Dezember 2011 errichtet.<br />

Am Ende der Fondslaufzeit wird<br />

der Fonds aufgelöst und das noch im<br />

Fonds vorhandene Vermögen an die Gesellschafter<br />

und Treugeber verteilt. Eine<br />

Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung<br />

der Beteiligung besteht grundsätzlich<br />

nicht, d.h., vor diesem Zeitpunkt können<br />

die Direktanleger und Treugeber ihre Beteiligung<br />

grundsätzlich nicht kündigen<br />

oder vom Vertrag zurücktreten. Für die<br />

Anleger bedeutet dies, dass sie grundsätzlich<br />

-– sofern sie ihre Beteiligung nicht<br />

übertragen haben – für die gesamte Dauer<br />

der Fondslaufzeit Gesellschafter oder<br />

Treugeber bleiben und dass das investierte<br />

Kapital bis zum Ende der Fondslaufzeit<br />

im Fonds gebunden ist, soweit es<br />

nicht vorher durch Rückflüsse an die Anleger<br />

zurückgezahlt wird. Ausnahmen<br />

sind im Gesellschaftsvertrag geregelt. Das<br />

Recht zur Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

Im Fall des Todes eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft mit dessen Erben<br />

oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt,<br />

d.h. diese treten anstelle des verstorbenen<br />

Anlegers als Gesellschafter oder Treugeber.<br />

Die Übertragung des Anteils an den<br />

Erben oder Vermächtnisnehmer bedarf<br />

nicht der Zustimmung der Komplementärin.<br />

Geht der Anteil auf mehrere Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer über, so haben<br />

diese einen gemeinsamen Vertreter zu bevollmächtigen<br />

und der Komplementärin<br />

anzuzeigen. Solange die Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

ihre Berechtigung nicht<br />

nachgewiesen oder einen gemeinsamen<br />

Vertreter nicht bestellt haben, können<br />

sie die Rechte aus dem Anteil nicht ausüben.<br />

Ein Gesellschafter scheidet in bestimmten<br />

Fällen, die im Gesellschaftsvertrag geregelt<br />

sind (insbesondere bei Kündigung<br />

aus wichtigem Grund, Klageerhebung<br />

gegen die Gesellschaft, Insolvenzeröffnung,<br />

Pfändung seines Anteils), aus seiner<br />

Beteiligung an dem Fonds aus. In<br />

diesem Fall erhält er eine Abfindung in<br />

103<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

Höhe des Wertes seiner (anteiligen)<br />

Kommanditbeteiligung, der dem anteiligen<br />

Bestandswert (Total Investment<br />

Value) des Vermögens der Gesellschaft<br />

unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten<br />

und eventueller Verlustvorträge<br />

der Gesellschaft sowie eines negativen<br />

Saldos der Kapitalkonten des ausscheidenden<br />

Gesellschafters zum Zeitpunkt<br />

seines Ausscheidens aus der Gesellschaft<br />

entspricht. Dies gilt entsprechend auch<br />

für einen Treugeber. Nach dem Zeitpunkt<br />

des Ausscheidens partizipiert der<br />

Anleger nicht mehr an später eintretenden<br />

Verlusten, aber auch nicht an später<br />

anfallenden Gewinnen. Wird der Anleger<br />

von der Gesellschafterversammlung aus<br />

wichtigem Grund aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen, so schuldet ihm die Gesellschaft<br />

als Abfindungsbetrag den<br />

Buchwert seines Kapitalanteils oder den<br />

Verkehrswert, falls dieser unter dem<br />

Buchwert liegt, abzüglich aller übrigen<br />

Kosten und Schäden der Gesellschaft,<br />

die aus dem Ausscheiden des Gesellschafters<br />

resultieren. Die Abfindung wird<br />

jeweils nicht in voller Höhe sofort zum<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens, sondern je<br />

nach Liquidität des Fonds in drei bis fünf<br />

Jahresraten ausgezahlt. Während dieses<br />

Zeitraumes wird die jeweils ausstehende<br />

Abfindung gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

verzinst. Wird ein Anleger wegen Zahlungsverzuges<br />

aus seiner Beteiligung an<br />

der Gesellschaft ausgeschlossen, so entsteht<br />

kein Abfindungsanspruch; geleistete<br />

Zahlungen werden ihm unverzinst<br />

und abzüglich Schäden und Kosten der<br />

Gesellschaft erstattet. Sämtliche Abfindungs-<br />

bzw. Rückzahlungsansprüche<br />

104 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

stehen unter dem Vorbehalt ausreichender<br />

Liquidität der Gesellschaft.<br />

Die Anleger haben die Möglichkeit, ihre<br />

Beteiligung an einen Dritten zu veräußern.<br />

Dazu ist die Zustimmung der Komplementärin<br />

erforderlich, die nur aus<br />

wichtigem Grund verweigert werden<br />

darf. Die Veräußerung führt im Verhältnis<br />

zum Fonds und den anderen Gesellschaftern<br />

nicht zur Beendigung der<br />

Beteiligung, sondern diese wird mit dem<br />

Erwerber der Beteiligung anstelle des<br />

veräußernden Anlegers fortgeführt. Der<br />

veräußernde Anleger erhält also in diesem<br />

Fall keine Abfindung vom Fonds,<br />

sondern ggf. vom Erwerber einen mit<br />

diesem individuell vereinbarten Kaufpreis.<br />

Der Eintritt des Erwerbers ist<br />

grundsätzlich jeweils nur mit Wirkung<br />

zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres<br />

des Fonds möglich. Eine Übertragung<br />

findet im Wege der Abtretung statt.<br />

Die Beendigung führt grundsätzlich zu<br />

einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn<br />

auf Ebene des Anlegers (vergleiche<br />

Kapitel 17.3).<br />

18.2 gesellschaftsvertrag <strong>infratrust</strong><br />

asset pool, lllp<br />

Die rechtlichen Strukturen einer Limited<br />

Liability Limited Partnership (LLLP)<br />

sind vergleichbar mit einer deutschen<br />

Kommanditgesellschaft (KG). Die wesentlichen<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP sind im Folgenden zusammengefasst:<br />

Gründung und<br />

Kapitalverhältnisse des Asset Pools<br />

Der Asset Pool wurde am 31. Juli 2007 als<br />

Limited Liability Limited Partnership mit<br />

Sitz in Atlanta, USA gegründet und im<br />

Handelsregister in Delaware, USA eingetragen.<br />

Gegenstand des Unternehmens ist<br />

der direkte oder indirekte Erwerb, die Entwicklung,<br />

das Servicing, die Verwaltung,<br />

der Betrieb und die Veräußerung oder<br />

Verwertung eines diversifizierten Portfolios<br />

von Infrastruktur- Anlageobjekten.<br />

Persönlich haftende und geschäftsführende<br />

Gesellschafterin ist die InfraTrust<br />

Partner, Inc. mit Sitz in Atlanta, USA eingetragen<br />

im Handelsregister Delaware,<br />

USA („General Partner”). Der General<br />

Partner ist am Kapital des Asset Pools<br />

mit einem Anteil beteiligt. Die InfraTrust<br />

Partner, Inc. ist zusammen mit der Infra-<br />

Trust Zwei GmbH & Co. KG Gründungsgesellschafterin<br />

des Asset Pools.<br />

Geschäftsführung<br />

und Vertretung des Asset Pools<br />

Der General Partner führt gemäß den<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

die Geschäfte des Asset Pools und ist<br />

dessen gesetzlicher Vertreter. Der General<br />

Partner erhält für die Geschäftsführungstätigkeit<br />

eine jährliche Managementvergütung<br />

in Höhe von 1,0% p.a.<br />

des jeweiligen Net Investment Value,<br />

was dem Wert aller Anlageobjekte zuzüglich<br />

der Cash-Reserven des Asset<br />

Pools entspricht. Darüber hinaus erhält<br />

er eine jährliche Haftungsvergütung in<br />

Höhe von 20.000 US-Dollar, in Rumpfgeschäftsjahren<br />

zeitanteilig.


Beteiligung von<br />

Investoren und Leistung der Einlage<br />

Der Asset Pool kann durch die Ausgabe<br />

neuer Anteile weitere Investoren aufnehmen.<br />

Die Anteile werden zum jeweils<br />

aktuellen Anteilspreis ausgegeben. Dieser<br />

Anteilspreis wird mit Hilfe einer<br />

eigens entwickelten Methodik und unter<br />

Einschaltung von externen Gutachtern<br />

monatlich aktualisiert. Eine volumenmäßige<br />

Beschränkung bei der Ausgabe<br />

von neuen Anteilen existiert nicht.<br />

Investoren können dem Asset Pool beitreten,<br />

indem sie schriftlich erklären,<br />

den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages<br />

zuzustimmen, und den Kaufpreis<br />

für die ausgegebenen Anteile zu<br />

zahlen. Der General Partner kann den<br />

Beitritt von weiteren Unterlagen abhängig<br />

machen, die der Beitretende einzureichen<br />

hat, und darüber entscheiden,<br />

welche Gesellschafter dem Asset Pool<br />

beitreten können. Die Haftung des Investors<br />

ist auf den Betrag seiner Einlage<br />

begrenzt. Der Asset Pool führt ein Register<br />

über sämtliche Gesellschafter des<br />

Asset Pools, das Teil des Gesellschaftsvertrages<br />

ist.<br />

Rechte und Pflichten als Anleger (Kommanditistin<br />

und Treugeber)<br />

Neben der Verpflichtung zur Leistung<br />

der Einlage haben die Gesellschafter<br />

keine wesentlichen weiteren Pflichten,<br />

insbesondere sind sie bei vertragsgemäßem<br />

Verhalten grundsätzlich nicht<br />

zur Leistung weiterer Zahlungen verpflichtet.<br />

Eine Nachschusspflicht besteht<br />

nicht.<br />

Die Investoren sind am Gewinn und Verlust<br />

sowie am Vermögen des Fonds<br />

gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

des Asset Pools entsprechend<br />

dem jeweils aktuellen Stand ihres<br />

Kapitalkontos beteiligt. Es ist gemäß den<br />

Planungen des General Partners nicht<br />

vorgesehen, Gewinne des Asset Pools an<br />

die Investoren auszuschütten. Vielmehr<br />

sollen die Gewinne thesauriert und wieder<br />

reinvestiert werden. Auf die Gewinne<br />

einzubehaltende Quellensteuer wird direkt<br />

an die zuständigen Finanzbehörden<br />

in den USA abgeführt. Investoren, die<br />

nicht quellensteuerpflichtig sind, erhalten<br />

die äquivalente Summe als Auszahlung.<br />

Ferner haben Investoren das volle Stimmund<br />

Informationsrecht beim Asset Pool.<br />

Maßgeblich für die Beteiligung der Investoren<br />

am Vermögen und am Ergebnis der<br />

Gesellschaft sowie für alle Gesellschafterrechte,<br />

soweit nichts anderes geregelt, ist<br />

der Stand des Kapitalkontos des jeweiligen<br />

Investors. Die Zahlungen der Investoren<br />

für die Anteilspreise werden auf<br />

dem Kapitalkonto verbucht.<br />

Die Investoren können grundsätzlich mit<br />

Wirkung zum Ende eines jeden Monats<br />

mit Zustimmung des General Partners<br />

über ihre Anteile verfügen.<br />

Haftung der Investoren<br />

Die Investoren haften als Partner gegenüber<br />

Gläubigern der Gesellschaft nur in<br />

Höhe ihrer geleisteten Einlage.<br />

Beendigung der Beteiligung<br />

Der Asset Pool ist vorbehaltlich der Ver-<br />

längerungsmöglichkeiten, die der Gesellschaftsvertrag<br />

vorsieht, für eine feste<br />

Laufzeit bis zum 31. Dezember 2037 errichtet.<br />

Am Ende der Fondslaufzeit wird<br />

der Fonds aufgelöst und das noch im<br />

Fonds vorhandene Vermögen an die Investoren<br />

verteilt.<br />

Es besteht die Möglichkeit der vorzeitigen<br />

Rückgabe aller oder Teile der Anteile.<br />

Nach einer Mindesthaltedauer von zwölf<br />

Monaten der jeweiligen Anteile können<br />

die Anteile mit einer Kündigungsfrist von<br />

drei Monaten zum Monatsende gekündigt<br />

werden. Die Investoren erhalten für die<br />

Anzahl der gekündigten Anteile den jeweils<br />

zum Rückgabezeitpunkt gültigen<br />

Anteilspreis. Pro Monat dürfen jeweils<br />

insgesamt nur Anteile im Gegenwert von<br />

10% des gesamten Wertes des Asset<br />

Pools gekündigt werden. Wollen mehr Investoren<br />

von ihrem Recht der Kündigung<br />

Gebrauch machen, als die 10%-Wertgrenze<br />

zulässt, so werden die Kündigungen<br />

in der Reihenfolge ihres Eingangs<br />

berücksichtigt.<br />

18.3 treuhandund<br />

verwaltungs-vertrag<br />

Der nachfolgend in diesem Prospekt im<br />

Kapitel 19.3 abgedruckte Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag wird zwischen dem<br />

Anleger, der den mittelbaren Beitritt als<br />

Treugeber gewählt hat, und der Treuhandkommanditistin,<br />

die das Beteiligungsangebot<br />

durch Gegenzeichnung der<br />

Beitrittserklärung annimmt, geschlossen.<br />

Der Zugang der Annahmeerklärung beim<br />

105<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

Anleger ist zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses<br />

nicht erforderlich, die Treuhandkommanditistin<br />

teilt dem Anleger die<br />

Annahme aber gleichwohl schriftlich mit.<br />

Die Treuhandkommanditistin wird nach<br />

vollständiger Leistung der vom Treugeber<br />

gezeichneten Einlage nebst Agio ihre<br />

eigene Kommanditeinlage an dem Fonds<br />

erhöhen und eine entsprechende Eintragung<br />

der Haftsumme (1 Euro pro 1.000<br />

Euro Kommanditeinlage) im Handelsregister<br />

bewirken. Die Treugeber selbst<br />

werden nicht Gesellschafter des Fonds.<br />

Über den Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

sowie die ergänzend geltenden Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages<br />

wird den Treugebern jedoch im Innenverhältnis<br />

zum Fonds, zu deren Gesellschaftern<br />

und den anderen Treugebern eine<br />

Rechtsstellung eingeräumt, die der eines<br />

Direktanlegers wirtschaftlich weitgehend<br />

gleichkommt. Die einzelnen Treugeber<br />

bilden weder untereinander noch gegenüber<br />

der Treuhandkommanditistin, dem<br />

Fonds oder den Gesellschaftern eine Gesellschaft.<br />

Aufgabe der Treuhandkommanditistin ist<br />

es, die Gesellschafterrechte für die Treugeber<br />

im Verhältnis zum Fonds und zu<br />

den Gesellschaftern auszuüben, soweit im<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag oder<br />

im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt<br />

ist. Die Treugeber haben das Recht<br />

zur Anwesenheit bei den Gesellschafterversammlungen<br />

des Fonds. Sie werden<br />

hierzu über die Treuhandkommanditistin<br />

geladen. Die Treugeber erhalten Informationen<br />

über den Fonds, insbesondere den<br />

Jahresbericht, durch die Treuhandkom-<br />

106 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

manditistin. Die Vergütung für die von ihr<br />

angebotenen Dienstleistungen erhält die<br />

Treuhandkommanditistin vom Fonds.<br />

Der Treugeber hat die Möglichkeit, seine<br />

mittelbare Beteiligung gemäß den Bestimmungen<br />

im Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

und im Gesellschaftsvertrag<br />

jederzeit durch ein entsprechendes Verlangen<br />

gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />

in eine Stellung als Direktanleger<br />

und damit Kommanditist des Fonds umzuwandeln.<br />

In diesem Fall muss der Treugeber<br />

auf eigene Kosten eine notariell<br />

beglaubigte Handelsregistervollmacht an<br />

die Komplementärin des Fonds erteilen,<br />

damit diese den Eintritt als Kommanditist<br />

zum Handelsregister anmelden kann. Die<br />

Umwandlung wird erst mit Eintragung<br />

des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister<br />

wirksam. Die Treuhandkommanditistin<br />

kann insoweit eine Pauschale<br />

von bis zu 250 Euro festsetzen und<br />

von dem jeweiligen Anleger erheben.<br />

18.4 mittelverwendungskontrollvertrag<br />

Der Fonds bietet den Anlegern in der Investitionsphase<br />

eine durchgehende Mittelverwendungskontrolle<br />

durch den Abschluss<br />

des nachfolgend in diesem Prospekt im Kapitel<br />

19.4 abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

mit der als Mittelverwendungskontrolleur<br />

beauftragten Treuhand-<br />

und Steuerberatungsgesellschaft.<br />

Die zunächst auf eines der Treuhandkonten<br />

bei der Treuhandkommanditistin eingezahlten<br />

Einlagen aller Anleger werden von der<br />

Treuhandkommanditistin auf ein Mittelverwendungskonto<br />

beim Fonds eingezahlt,<br />

über das der Fonds nur gemeinsam mit dem<br />

Mittelverwendungskontrolleur verfügen<br />

kann. Verfügungen über die eingezahlten<br />

Einlagen sind nur zu den im Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

genannten Zwecken<br />

zulässig. Die Einhaltung dieser Verwendungszwecke<br />

zum Zeitpunkt der Verfügung<br />

über das Mittelverwendungskonto<br />

stellt der Mittelverwendungskontrolleur im<br />

Rahmen und Umfang des Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

sicher. Er darf insoweit<br />

die Freigabe für eine Zahlungsanweisung<br />

nur dann erteilen, wenn der beabsichtigte<br />

Verwendungszweck jeweils den<br />

vertraglich vorgegebenen Zwecken entspricht.<br />

Im Zuge der Überweisung von Mitteln<br />

aus Einlagen auf das US-Treuhandkonto<br />

überwacht der US-Treuhänder den<br />

ordnungsgemäßen Abschluss der Veträge.<br />

18.5 sonstige verträge<br />

Neben den in diesem Prospekt abgedruckten<br />

Verträgen bestehen ferner folgende<br />

Rechtsverhältnisse des Fonds mit<br />

dritten Vertragsparteien, die für die Umsetzung<br />

der Fondskonzeption von Bedeutung<br />

sind.<br />

Konzeption und Gründung<br />

Für die Konzeption des Fondsangebotes,<br />

die Erstellung und den Druck des Prospektes,<br />

Marketingaufwendungen sowie<br />

die Gründung der Fondsgesellschaft erhält<br />

die Initiatorin im Rahmen eines<br />

entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages<br />

(abgeschlossen am 25. Juni


2007) eine einmalige Vergütung in Höhe<br />

von insgesamt 3% des bis zum Zeichnungsschluss<br />

gezeichneten Kapitals<br />

(ohne Agio). Für die entstandenen Kosten<br />

für rechtliche und steuerliche Beratung<br />

bei der Konzeption und Gründung, mit<br />

der die Initiatorin im Fonds- und Finanzbereich<br />

erfahrene Anwaltssozietäten und<br />

Steuerberatungsgesellschaften beauftragt<br />

hat, erhält die Initiatorin zusätzlich eine<br />

einmalige pauschale Auslagenvergütung<br />

in Höhe von 0,4% des bis zum Zeichnungsschluss<br />

gezeichneten Kapitals<br />

(ohne Agio).<br />

Eigenkapitalbeschaffung<br />

Die BAC Vertrieb und Service GmbH<br />

(„BVS“) ist mit der Platzierung der Fondsanteile<br />

bei den Anlegern zur Beschaffung<br />

des Eigenkapitals in der vorgesehenen<br />

Höhe von 20 Millionen Euro beauftragt.<br />

Der entsprechende Vertrag wurde am<br />

5. Juli 2007 abgeschlossen. BVS erhält<br />

dafür eine Vergütung in Höhe von 5,0%<br />

des bis zum Zeichnungsschluss gezeichneten<br />

Kapitals (ohne Agio) zuzüglich des<br />

gesamten Agios. Sie ist berechtigt, im eigenen<br />

Namen und auf eigene Rechnung<br />

weitere Personen und Unternehmen mit<br />

der Unterstützung bei der Eigenkapitalbeschaffung<br />

zu beauftragen.<br />

Erschließungsvertrag („Master Development<br />

Agreement“)<br />

Zwischen der InfraTrust Asset Pool, LLLP<br />

und der InfraTrust Management and Development,<br />

LLC. („ITMD“) wurde am<br />

31. Juli 2007 ein Vertrag über die Durchführung<br />

von städtebaulichen Planungsund<br />

Entwicklungsmaßnahmen geschlos-<br />

sen. ITMD übernimmt im Rahmen dieses<br />

Vertrages die Identifikation möglicher<br />

Entwicklungsopportunitäten sowie als<br />

Generalunternehmer die Durchführung<br />

und Beaufsichtigung der notwendigen<br />

Planungs- und Erschließungsprozesse.<br />

ITMD ist im Rahmen des Erschließungsvertrages<br />

exklusiv für den Asset Pool<br />

tätig. ITMD erhält ein jährliche Gebühr<br />

(„Program Management Fee“) in Höhe<br />

von 1,0% p.a. des Net Investment Value<br />

(entspricht dem gesamten Investitionsvolumen<br />

aus Eigen- und Fremdkapital) für<br />

die Recherche und Analyse neuer Standorte.<br />

Für jedes eingereichte Projektfreigabepaket<br />

(„Project Approval Package“)<br />

wird ITMD eine Auslagenpauschale für<br />

externe Wertgutachten und Machbarkeitsstudien<br />

der einzelnen Projekte in<br />

Höhe von jeweils 20.000 US-Dollar erstattet.<br />

Zu Beginn eines Projektes wird<br />

eine einmalige Projekteinrichtungsgebühr<br />

(„Project Mobilization Fee“) in Höhe<br />

von 0,5% des geplanten Gesamtbudgets<br />

fällig. Für das laufende Projektmanagement<br />

erhält ITMD eine monatliche<br />

Entwicklungsvergütung („Project Development<br />

Fee“) für jedes Projekt in Höhe<br />

von 0,25% p.m. des jeweiligen geplanten<br />

Gesamtbudgets des Projektes oder mindestens<br />

10.000 US-Dollar pro Projekt im<br />

Monat.<br />

Bewertungsvertrag<br />

Es ist vorgesehen, zwischen dem Asset<br />

Pool und einem unabhängigen externen<br />

Gutachter oder Wirtschaftsprüfer einen<br />

Vertrag über die regelmäßige Bewertung<br />

der Anteile des Asset Pools abzuschließen.<br />

Grundlage soll dabei die Bewer-<br />

tungsmethodik sein, die die Initiatorin<br />

entwickelt und die Integra Realty Resources,<br />

LLC zertifiziert hat. Diese Funktion<br />

der regelmäßigen Ermittlung der Werte<br />

der Anteilspreise soll ebenfalls von Integra<br />

Realty Resources, LLC übernommen<br />

werden. Die Vergütungsregelung soll<br />

aus drei Komponenten bestehen. Zum<br />

einen soll eine einmalige Einrichtungsgebühr<br />

in Höhe von etwa 25.000 US-<br />

Dollar erhoben werden. Für jede unterschiedliche<br />

Kategorie an Anlageobjekten<br />

sollen 25.000 US-Dollar für die Definition<br />

der jeweiligen Bewertungssystematik berechnet<br />

werden. Die Initiatorin geht<br />

davon aus, dass etwa der Asset Pool insgesamt<br />

etwa drei bis fünf verschiedene<br />

Kategorien enthalten wird. Für die Bewertung<br />

der Projekte des Basisportfolios<br />

wird eine Kategorie ausreichen. Die monatliche<br />

Bewertung wird nach Stundensätzen<br />

abgerechnet, die zwischen 95 und<br />

350 US-Dollar liegen.<br />

Mittelverwendungskontrolle USA<br />

Die InfraTrust Asset Pool, LLLP wird mit<br />

der Bock Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

einen Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

abschließen.<br />

Analog den Vorgaben im deutschen Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

wird der<br />

Asset Pool ein Konto mit Sperrvermerk<br />

einrichten über das die Geschäftsführung<br />

nur mit Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

zugreifen darf, wenn<br />

die Investitionskriterien eingehalten werden.<br />

Es ist vorgesehen, dass der Mittelverwendungskontrolleur<br />

eine Vergütung<br />

in Höhe von 0,12% p.a. bezogen auf das<br />

Volumen des Asset Pools erhalten soll.<br />

107<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

US-Geschäftsstelle<br />

Zur Unterhaltung der US-Geschäftsstelle<br />

der InfraTrust Asset Pool, LLLP werden<br />

Büroräume und Personal benötigt. Zu<br />

diesem Zweck wurde mit der Berlin Atlantic<br />

Capital, LLC am 31. Juli 2007 ein<br />

Vertrag über die zur Verfügungstellung<br />

der notwendigen Ressourcen abgeschlossen.<br />

In Abhängigkeit von der Intensität<br />

der Aktivitäten im Rahmen des Portfoliomanagements<br />

schwanken diese Kosten.<br />

Es wurden marktübliche Vergütungen<br />

vereinbart.<br />

Jahresabschlussprüfung<br />

Der Jahresabschluss des Fonds wird<br />

erstmals für das Geschäftsjahr 2007 von<br />

einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

geprüft. Die Komplementärin wählt die<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen aus. Für die<br />

weiteren Geschäftsjahre wird die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

durch die<br />

Gesellschafterversammlung des Fonds<br />

gewählt.<br />

Laufende rechtliche<br />

und steuerliche Beratung des Fonds<br />

Bei Bedarf wird die Komplementärin<br />

externe Rechts- und Steuerberater beauftragen,<br />

um während der Laufzeit des<br />

Fonds auftretende etwaige rechtliche und<br />

steuerliche Fragen zu klären und eine<br />

laufende professionelle Betreuung sicherzustellen.<br />

Die durch diese Beratung<br />

entstehenden Kosten trägt der Fonds.<br />

108 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt


FOTOGRAF Jörg Klaus I für BAC


19. VERTRAGSTEXTE<br />

19.1 gesellschaftsvertrag<br />

der <strong>infratrust</strong> zwei gmbh & co. kg<br />

1. Firma, Sitz<br />

1.1 Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />

unter der Firma<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG.<br />

1.2 Sitz der Gesellschaft ist Berlin.<br />

2. Gegenstand des Unternehmens<br />

2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Schaffung,<br />

Verwertung und Verwaltung eigenen Vermögens,<br />

insbesondere in den Bereichen der städtebaulichen<br />

Planung und Entwicklung von Gebieten, Grundstücken<br />

und der dazugehörigen infrastrukturellen Versorgung<br />

dieser Gebiete und des Erwerbs und der<br />

Veräußerung von Grundstücken in den USA. Die Gesellschaft<br />

kann ihre Geschäftstätigkeit auch mittelbar<br />

über die Beteiligung an anderen Unternehmen ausüben.<br />

2.2 Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte<br />

und Handlungen im In- und Ausland vorzunehmen<br />

oder durch Dritte wahrnehmen zu lassen, die<br />

dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar<br />

dienen. Sie kann zu diesem Zweck im In- und<br />

Ausland auch andere Unternehmen gründen, erwerben,<br />

sich an ihnen beteiligen oder deren Geschäftsführung<br />

und Vertretung übernehmen sowie Zweigniederlassungen<br />

und Betriebsstätten unter gleicher<br />

oder anderer Firma errichten.<br />

3. Geschäftsjahr,<br />

Beginn, Dauer der Gesellschaft<br />

3.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das<br />

erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und<br />

läuft vom Beginn der Gesellschaft bis zum 31. Dezember<br />

2007.<br />

3.2 Die Gesellschaft beginnt im Außenverhältnis<br />

mit ihrer Eintragung im Handelsregister und im Innenverhältnis<br />

der Gesellschafter untereinander mit<br />

ihrer Errichtung.<br />

3.3 Die Gesellschaft ist auf bestimmte Zeit errichtet<br />

und endet vorbehaltlich einer Verlängerung gemäß<br />

Ziff. 3.4 am 31. Dezember 2011.<br />

3.4 Die Gesellschafter können auf Antrag der Komplementärin<br />

durch Beschluss mit einfacher Mehrheit<br />

jeweils spätestens drei Monate vor dem jeweiligen<br />

Ablaufzeitpunkt bis zu dreimal über die Verlängerung<br />

110 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

der Gesellschaft um jeweils ein Jahr entscheiden.<br />

3.5 Die Komplementärin ist berechtigt, die Gesellschaft<br />

durch einseitige Erklärung zum Ablauf des<br />

31. Dezember 2007 aufzulösen, wenn die bis dahin<br />

gezeichneten und geleisteten Einlagen nicht mindestens<br />

5,0 Mio. Euro betragen. Die Auflösung hat durch<br />

schriftliche Erklärung gegenüber jedem Gesellschafter<br />

zu erfolgen. Die Kommanditisten erhalten im<br />

Fall der Auflösung den jeweils auf ihre Einlageverpflichtung<br />

geleisteten Betrag zuzüglich eines geleisteten<br />

Agios in voller Höhe zurück. Entsprechend<br />

erhalten Treugeber die von Ihnen geleisteten Zahlungen<br />

von der Treuhandkommanditistin zurück. Ein darüber<br />

hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen.<br />

Insbesondere werden bei den Anlegern etwa angefallene<br />

Kosten wie z. B. Überweisungskosten, Notarkosten<br />

für die Handelsregistervollmacht, etwaige<br />

Beraterkosten, Zinsen und Porto nicht ersetzt. Bei der<br />

Gesellschaft angefallene Kosten wie z. B. Konzeptionskosten,<br />

Beratungskosten und anfallende Kosten der<br />

Rückabwicklung sind von dem Anleger nicht zu tragen.<br />

4. Gesellschafter, Kommanditkapital,<br />

Haftsumme, Einlagen<br />

4.1 Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin<br />

ist die BAC Asset Management GmbH<br />

mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 105064<br />

(„Komplementärin”). Die Komplementärin ist zur Leistung<br />

einer Einlage nicht verpflichtet und ist am Vermögen<br />

der Gesellschaft nicht beteiligt. Die Vergütung<br />

und die Ergebnisbeteiligung richten sich nach den Regelungen<br />

in den Ziffern 9, 10 und 16. Die Gesellschafter<br />

stimmen bereits jetzt dem Beitritt einer weiteren<br />

Komplementärin sowie dem Austausch einer Komplementärin<br />

durch eine andere Komplementärkapitalgesellschaft,<br />

insbesondere im Falle einer etwaigen<br />

Umwandlung oder Verschmelzung einer Komplementärin<br />

mit anderen Kapitalgesellschaften, zu. Sofern<br />

nicht ausdrücklich ausgeschlossen, erstreckt sich jede<br />

Bevollmächtigung oder Ermächtigung der Komplementärin<br />

seitens der Gesellschafter auch auf die neue<br />

bzw. zusätzliche Komplementärin, wobei jede Komplementärin<br />

stets einzelvertretungsberechtigt ist. Die<br />

einzige Komplementärin kann nur dann aus der Gesellschaft<br />

ausscheiden, wenn gleichzeitig eine neue<br />

Komplementärin eintritt.<br />

4.2 Gründungskommanditistin ist die Bock Berlin<br />

Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit<br />

Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 72366<br />

(„Treuhandkommanditistin“). Die in das Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme beträgt 1.000,00 Euro.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist am Kapital der<br />

Gesellschaft auf eigene Rechnung nicht beteiligt. Die<br />

Treuhandkommanditistin ist berechtigt, mit Dritten<br />

(nachfolgend „Treugeber“) Treuhandverträge abzuschließen<br />

und die Treugeber mittelbar durch Erhöhung<br />

ihrer Kommanditbeteiligung entsprechend der<br />

Höhe der in den Beitrittserklärungen und in den<br />

Treuhandverträgen vereinbarten Einlage an der Gesellschaft<br />

zu beteiligen. Die Treuhandkommanditistin<br />

und ihre Geschäftsführer sind dazu von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit. Die in das Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme erhöht sich<br />

gemäß Ziff. 4.3 entsprechend mit der Beteiligung von<br />

Treugebern.<br />

4.3 Anleger können sich nach ihrer Wahl entweder<br />

unmittelbar als Kommanditisten gemäß Ziff. 5.1 („Direktanleger“)<br />

oder mittelbar als Treugeber über die<br />

Treuhandkommanditistin gemäß Ziff. 5.2 ("Treugeber")<br />

an der Gesellschaft beteiligen. Die Anleger haben<br />

jeweils eine Einlage in Höhe der von ihnen in der Beitrittserklärung<br />

gezeichneten Einlage (ohne Agio) in<br />

das Kommanditkapital der Gesellschaft entsprechend<br />

diesem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag<br />

zu leisten. Die Einlage beträgt jeweils mindestens<br />

15.000,00 Euro. Die Komplementärin kann im Einzelfall<br />

auch geringere Einlagen zulassen. Höhere oder geringere<br />

Einlagen müssen durch 1.000 ganzzahlig<br />

teilbar sein. Die auf die jeweilige Einlage der Direktanleger<br />

entfallende in das Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme beträgt 1,00 Euro je 1.000,00 Euro<br />

der Einlage, wobei die jeweilige Hafteinlage mit der<br />

Leistung der gezeichneten Einlage in entsprechender<br />

Höhe als erbracht gilt. Entsprechendes gilt für die Erhöhung<br />

der Haftsumme der Treuhandkommanditistin<br />

und die Leistung der Einlage der jeweiligen Treugeber<br />

im Fall des Beitritts von Treugebern. Die Einlage gilt<br />

im Sinne dieses Vertrages als gezeichnet ("gezeichnete<br />

Einlage"), wenn die vom Anleger unterzeichnete Beitrittserklärung<br />

von der Komplementärin bzw. der Treuhandkommanditistin<br />

im Falle des Beitritts gem. Ziff.<br />

5.2 angenommen wird. Die Einlage gilt im Sinne dieses<br />

Vertrages als geleistet ("geleistete Einlage"), wenn<br />

der Betrag der gezeichneten Einlage in voller Höhe auf<br />

dem in der Beitrittserklärung aufgeführten Treuhandkonto<br />

eingegangen ist.<br />

4.4 Zusätzlich zur Einlage haben die Direktanleger<br />

und die Treugeber ein Agio in Höhe von<br />

5,0% ihrer jeweiligen gezeichneten Einlage als Vertriebsprovision<br />

zu zahlen, das nicht zurückerstattet<br />

wird. Im Einzelfall kann die Komplementärin nach<br />

eigenem Ermessen ein Agio in abweichender Höhe zulassen.<br />

Das Agio fließt nicht in das auf dem Kapitalkonto<br />

I verbuchte Kapital des jeweiligen Anlegers und<br />

zählt nicht zum Kapital der Gesellschaft. Das Agio ist<br />

nicht gewinnberechtigt und steht nicht zur Verlustteilnahme<br />

oder für Entnahmen zur Verfügung. Das<br />

Agio wird von der Gesellschaft an die mit der Vermittlung<br />

der Beteiligung beauftragten Dritten abgeführt.<br />

Die Zeichnungssumme entspricht der Einlage zuzüglich<br />

des Agios.


4.5 Über die Einzahlungsverpflichtungen gemäß<br />

dieser Ziff. 4 hinaus übernehmen die Anleger – soweit<br />

in diesem Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt<br />

– der Gesellschaft gegenüber keine weiteren<br />

Zahlungsverpflichtungen oder Haftungen. Eine Nachschusspflicht<br />

besteht nicht. Für den Fall, dass die Gesellschaft<br />

gemäß Ziff. 16.3 und 16.4 Entnahmebeträge,<br />

die über den jeweiligen Gewinnanteil hinausgehen, als<br />

Kapitalentnahmen an die Anleger ausschüttet, kann<br />

die Gesellschaft diese Beträge nicht erneut als Einlagen<br />

einfordern, sondern die auf den Kapitalkonten I<br />

verbuchten Einlagen werden entsprechend reduziert.<br />

Die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten<br />

gegenüber Gesellschaftsgläubigern gem.<br />

§§ 171 ff. HGB bleibt unberührt.<br />

4.6 Die Anleger erhalten, wenn sie ihre Einlage vor<br />

dem 31. Dezember 2007 zeichnen (Eingang der vom<br />

Anleger unterzeichneten Beitrittserklärung bei der<br />

Gesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin vorab<br />

per Telefax ist zur Fristwahrung ausreichend) und innerhalb<br />

der in der Beitrittserklärung vorgegebenen<br />

Zahlungsfrist zuzüglich des Agios vollständig leisten,<br />

abhängig von dem Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage<br />

einen einmaligen Frühzeichnerbonus in Höhe<br />

von 3% p.a. der jeweils vor dem 31. Dezember 2007<br />

gezeichneten und rechtzeitig geleisteten Einlage (ohne<br />

Agio) für jeden vollen Kalendermonat, der zwischen<br />

vollständigem Zahlungseingang der gezeichneten<br />

Einlage zuzüglich Agio und dem Zeichnungsschluss<br />

gem. Ziff. 7.1 liegt. Der Frühzeichnerbonus wird als<br />

Sondergewinnausschüttung (Ergebnisvorab) nach<br />

dem Ablauf des ersten vollen Geschäftsjahrs der Gesellschaft<br />

an die Anleger ausgezahlt. Die Auszahlung<br />

steht unter dem Vorbehalt nach Ziff. 16.4 Sätze 3<br />

und 4.<br />

5. Beitritt von<br />

Direktanlegern und Treugebern<br />

5.1 Der Beitritt von Direktanlegern erfolgt durch<br />

Annahme der von ihnen jeweils unterzeichneten Beitrittserklärung<br />

gem. Anlage 1a durch die Komplementärin.<br />

Die Komplementärin ist von den Gesellschaftern<br />

unwiderruflich beauftragt und unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, die<br />

Annahme des Beitritts mit Wirkung für alle Gesellschafter<br />

und damit auch für alle mittelbar beteiligten<br />

Treugeber zu erklären, ohne dass es deren Zustimmung<br />

bedarf, sowie dem Handelsregister gegenüber<br />

die entsprechenden Erklärungen abzugeben,<br />

die für den Beitritt der Direktanleger als Kommanditisten<br />

und die Erhöhung des Kommanditkapitals<br />

erforderlich sind. Mit Gegenzeichnung der Beitrittserklärung<br />

durch die Komplementärin wird der Beitritt<br />

zur Gesellschaft wirksam, ohne dass es des Zugangs<br />

der Annahmeerklärung beim beitretenden Direktanleger<br />

bedarf. Die Direktanleger erklären insoweit einen<br />

Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung ge-<br />

mäß § 151 BGB. Unbeschadet dessen teilt die Komplementärin<br />

dem beitretenden Direktanleger die Annahme<br />

schriftlich mit.<br />

Die Direktanleger werden als Kommanditisten in das<br />

Handelsregister eingetragen. Sie erlangen die Rechtsstellung<br />

als Kommanditist im Außenverhältnis aber<br />

erst mit der Eintragung. Solange diese nicht erfolgt ist,<br />

haben die Direktanleger im Innenverhältnis die Stellung<br />

eines atypisch stillen Gesellschafters, für welchen<br />

die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags entsprechend<br />

gelten. Zur Vornahme dieser Eintragungen<br />

erteilen die Direktanleger der Komplementärin jeweils<br />

auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB gemäß Anlage 2. Das Vorliegen<br />

dieser Handelsregistervollmacht ist grundsätzlich Voraussetzung<br />

für die Annahme des Beitritts durch die<br />

Komplementärin. Nimmt die Komplementärin im Einzelfall<br />

den Beitritt bereits vorher an, so ruhen die die<br />

Rechte aus diesem Vertrag, bis eine entsprechende<br />

Handelsregistervollmacht der Komplementärin vorgelegt<br />

wird. Die Komplementärin ist nicht verpflichtet,<br />

die einzelnen Handelsregisteranmeldungen jeweils sofort<br />

vorzunehmen, sondern kann die Anmeldung mehrerer<br />

Direktanleger nach pflichtgemäßem Ermessen in<br />

Tranchen oder insgesamt nach dem Zeichnungsschluss<br />

vornehmen. Die Komplementärin ist nicht verpflichtet,<br />

die Handelsregisteranmeldung vor der<br />

vollständigen Zahlung der Einlage und des Agios<br />

durch den Direktanleger auf das Treuhandkonto<br />

gemäß Ziff. 7.2 vorzunehmen.<br />

5.2 Der mittelbare Beitritt von Treugebern über die<br />

Treuhandkommanditistin erfolgt durch Annahme der<br />

von ihnen jeweils unterzeichneten Beitrittserklärung<br />

gem. Anlage 1b seitens der Treuhandkommanditistin,<br />

mit der sie gleichzeitig den Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

gem. Anlage 3 abschließen. Mit Gegenzeichnung<br />

der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />

wird der mittelbare Beitritt zur<br />

Gesellschaft gemäß dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

wirksam, ohne dass es des Zugangs der Annahmeerklärung<br />

beim Treugeber bedarf. Die Treugeber<br />

erklären insoweit einen Verzicht auf den Zugang<br />

der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB. Unbeschadet<br />

dessen teilt die Treuhandkommanditistin dem<br />

Treugeber die Annahme schriftlich mit. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist unwiderruflich berechtigt und verpflichtet,<br />

nach der Annahme des Beitritts eines<br />

Treugebers gem. Ziff. 4.3 ihre Kommanditeinlage ohne<br />

Zustimmung der übrigen Gesellschafter um den vom<br />

beitretenden Treugeber gezeichneten und geleisteten<br />

Einlagebetrag zu erhöhen und die auf diesen entfallende<br />

Haftsumme zur Erhöhung ihrer im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme beim Registergericht<br />

anzumelden. Die Gesellschafter und die Treugeber erklären<br />

sich bereits jetzt mit einem mittelbaren Beitritt<br />

von Treugebern und einer entsprechenden Erhöhung<br />

der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />

sowie den damit verbundenen Veränderungen der<br />

Stimmrechtsverhältnisse einverstanden. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist nicht verpflichtet, die einzelnen<br />

Handelsregisteranmeldungen sofort vorzunehmen,<br />

sondern kann die Anmeldung für mehrere Treugeber<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen in Tranchen oder<br />

insgesamt nach dem letzten Zeichnungsschluss vornehmen.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist nicht verpflichtet,<br />

die Handelsregisteranmeldung vor der vollständigen<br />

Zahlung der Einlage und des Agios durch<br />

den Treugeber auf das Treuhandkonto gemäß<br />

Ziff. 7.2 vorzunehmen. Die jeweilige Einlageerhöhung<br />

durch die Treuhandkommanditistin an die Gesellschaft<br />

wird erst nach Zahlung durch den jeweiligen Treugeber<br />

an die Treuhandkommanditistin wirksam und<br />

gem. Ziff. 7.2 und 7.3 zur Zahlung an die Gesellschaft<br />

fällig.<br />

5.3 Der angestrebte Gesamtbetrag der gezeichneten<br />

und geleisteten Einlagen beträgt 20,0 Millionen<br />

Euro. Der Beitritt von Anlegern ist – vorbehaltlich Ziff.<br />

18 - nur bis zum Zeichnungsschluss gemäß Ziff. 7.1<br />

möglich. Sollte die Summe der gezeichneten Einlagen<br />

vor dem Zeichnungsschluss den Betrag von 20,0 Millionen<br />

Euro erreichen, so ist die Komplementärin berechtigt,<br />

bis zum Zeichnungsschluss weitere Beitritte<br />

von Anlegern bis zum maximalen Gesamtzeichnungsbetrag<br />

von 50,0 Millionen Euro zuzulassen. Die Gesellschafter<br />

und die Treugeber erklären sich bereits<br />

jetzt mit einer Aufnahme von Direktanlegern bzw.<br />

einer entsprechenden Erhöhung der Einlage der<br />

Treuhandkommanditistin und den damit verbundenen<br />

Veränderungen der Stimmrechtsverhältnisse einverstanden.<br />

5.4 Es können neben einzelnen natürlichen Personen<br />

nur juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften<br />

der Gesellschaft als Direktanleger<br />

gemäß Ziff. 5.1 oder Treugeber gemäß Ziff. 5.2 beitreten.<br />

Ein Beitritt von BGB-Gesellschaften, von Ehepaaren<br />

als solchen oder in der Form einer sonstigen<br />

Gesellschaft oder Gemeinschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Für andere Anleger als die Treuhandkommanditistin<br />

ist der Erwerb oder das Halten von<br />

Anteilen als Treuhänder für Dritte nur dann zulässig,<br />

wenn das Treuhandverhältnis unter Benennung der<br />

Person des Treugebers bei Abgabe der Beitrittserklärung<br />

offen gelegt wird und die Komplementärin bzw.<br />

die Treuhandkommanditistin den Beitritt nicht ablehnen.<br />

5.5 Ferner ist ein Beitritt von Personen mit US-amerikanischer<br />

Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz in<br />

den USA oder Inhaber einer Green Card sowie von Gesellschaften,<br />

die nach US-amerikanischem Recht gegründet<br />

wurden oder ihren Sitz in den USA haben,<br />

oder anderen in den USA unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Personen grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen<br />

kann die Komplementärin den Beitritt<br />

nach eigenem Ermessen zulassen.<br />

111<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

6. Rechtsstellung der Treugeber<br />

6.1 Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet<br />

ihre Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft<br />

treuhänderisch für die Treugeber, mit denen sie gemäß<br />

Ziff. 5.2 Treuhand- und Verwaltungsverträge abgeschlossen<br />

hat.<br />

6.2 Im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis zu den jeweils<br />

übrigen Treugebern, zu den Gesellschaftern und<br />

zur Gesellschaft, stehen die Treugeber gemäß Ziff. 5.2<br />

den Direktanlegern gemäß Ziff. 5.1 gleich. Soweit in<br />

diesem Gesellschaftsvertrag oder im Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag nicht anders geregelt und soweit<br />

gesetzlich zulässig, gelten die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags<br />

für die Treugeber entsprechend,<br />

auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt<br />

sind. Die Treugeber gelten daher grundsätzlich als Gesellschafter<br />

im Sinne dieses Vertrages, soweit sich aus<br />

diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt.<br />

6.3 Die Treuhandkommanditistin ist in Abstimmung<br />

mit der Komplementärin nach Maßgabe des Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrags berechtigt und verpflichtet,<br />

die mittelbare Beteiligung eines Treugebers auf dessen<br />

Verlangen durch Reduzierung ihres Kommanditanteils<br />

und Eintragung des bisherigen Treugebers als<br />

direkt beteiligtem Kommanditisten im Handelsregister<br />

in eine Beteiligung als Direktanleger zu „wandeln“,<br />

ohne dass es hierzu der Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />

und Treugeber bedarf. Alle Kosten der<br />

Umwandlung, insbesondere die Kosten der Handelsregisteränderungen<br />

sowie die Kosten des Verwaltungsaufwands<br />

bei der Gesellschaft und der Treuhandkommanditisten<br />

trägt der betreffende Treugeber.<br />

Die Treuhandkommanditistin kann insoweit eine Pauschale<br />

von bis zu 250,00 Euro festsetzen und von dem<br />

jeweiligen Anleger erheben.<br />

Für diesen Fall tritt die Treuhandkommanditistin bereits<br />

jetzt ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche<br />

aus der Beitrittserklärung wegen der zu<br />

erbringenden Einlage einschließlich etwaiger Verzugsschadenersatzansprüche<br />

gegen den Treugeber an<br />

die Gesellschaft ab. Voraussetzung des Eintritts des<br />

Treugebers unmittelbar als Kommanditist in die Gesellschaft<br />

ist die Erteilung einer unwiderruflichen und<br />

über den Tod hinaus geltenden, auf seine Kosten notariell<br />

beglaubigten Handelsregistervollmacht, in der<br />

er die Komplementärin auf die Dauer seiner Beteiligung<br />

an der Gesellschaft zu allen Anmeldungen zum<br />

Handelsregister, an denen ein Kommanditist mitwirken<br />

muss, bevollmächtigt (Anlage 2). Er erteilt bereits<br />

jetzt seine Zustimmung zur Aufnahme weiterer Kommanditisten.<br />

7. Zeichnungsschluss, Kapitaleinzahlung<br />

7.1 Die Beitritte der Direktanleger gemäß Ziff. 5.1<br />

112 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

und der Treugeber gemäß Ziff. 5.2 können bis zum Ablauf<br />

des 30. Juni 2008 erfolgen („Zeichnungsschluss“).<br />

Der Eingang der vom Anleger unterzeichneten Beitrittserklärung<br />

bei der Gesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin<br />

vorab per Telefax ist zur Fristwahrung<br />

ausreichend. Die Komplementärin kann den<br />

Zeichnungsschluss einseitig auf den Zeitpunkt, an dem<br />

der maximale Gesamtbetrag aller Einlagen in Höhe<br />

von mindestens 20,0 Millionen Euro (ohne Agio) erreicht<br />

ist, vorverlegen oder um bis zu sechs Monate<br />

nach hinten verlegen, falls am 30. Juni 2008 der Gesamtbetrag<br />

von 50,0 Millionen Euro (ohne Agio) noch<br />

nicht erreicht ist. Eine solche Verlegung hat sie den<br />

Anlegern schriftlich mitzuteilen. Nach dem Zeichnungsschluss<br />

ist der Beitritt von Anlegern – vorbehaltlich<br />

Ziff. 18 – ausgeschlossen.<br />

7.2 Die Direktanleger und die Treugeber haben ihre<br />

Einlagen und das jeweilige Agio vorbehaltlos und in<br />

voller Höhe ohne Abzug von Kosten mittels Überweisung<br />

zu den in der Beitrittserklärung (Anlagen 1a und<br />

1b) genannten Bedingungen auf das dort angegebene<br />

Treuhandkonto der Treuhandkommanditistin zu leisten.<br />

Zahlungen der Direktanleger/Treugeber erfolgen<br />

zunächst auf die Haftsumme, im Übrigen auf den geschuldeten<br />

Restbetrag der gezeichneten Einlage und<br />

dann auf das Agio. Einzahlungen sind grundsätzlich in<br />

Euro vorzunehmen. Mit Zustimmung der Komplementärin<br />

bzw. der Treuhandkommanditistin können Anleger<br />

eine Einzahlung in US-Dollar vornehmen. In<br />

diesem Fall gilt Folgendes:<br />

a) Einzahlungen in US-Dollar können nur auf das<br />

in der Beitrittserklärung genannte Treuhandkonto für<br />

US-Einzahlungen vorgenommen werden. Die auf diesem<br />

Konto eingegangene Einzahlung wird mit dem<br />

Umrechnungskurs am Tage der Valutierung auf dem<br />

Treuhandkonto rechnerisch zum Zwecke der Ermittlung<br />

des gezeichneten und geleisteten Kapitals in Euro<br />

umgerechnet. Ein tatsächlicher Währungstausch findet<br />

nicht statt.<br />

b) Die aus der Umrechung resultierende Euro-<br />

Betrag wird auf den nächsten glatt durch 1.000 teilbaren<br />

Euro-Betrag abgerundet. Dieser Betrag gilt<br />

als gezeichnete und geleistete Einlage. Sollte dieser<br />

Betrag den Mindestzeichnungsbetrag von 15.000 Euro<br />

unterschreiten, so liegt die Entscheidung über die<br />

Zulassung dieser Zeichnung im Ermessen der Komplementärin.<br />

c) Den sich aus der Abrundung ergebenden Differenzbetrag<br />

zwischen der eingegangenen Einzahlung<br />

und der ermittelten gezeichneten und geleisteten Einlage<br />

wird als Euro-Betrag an den betreffenden Anleger<br />

zurück überwiesen.<br />

7.3 Sobald die Höhe der gezeichneten und geleisteten<br />

Einlagen (ohne Agio) eine Höhe von 5.0 Millionen<br />

Euro erreicht („First Closing“), ist die Treu-<br />

handkommanditistin verpflichtet, die geleisteten Einlagen<br />

und das geleistete Agio der Anleger jeweils zum<br />

15. und zum Ende jedes Kalendermonats von dem<br />

Treuhandkonto auf ein Konto der Gesellschaft mit<br />

Sperrvermerk zu überweisen, über das nur die Komplemen-<br />

tärin unter Beachtung der Investitionskriterien<br />

(Anlage 5) gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

gemäß den Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags<br />

(Anlage 4) verfügen<br />

darf. Vor dem First Closing hat die Treuhandkommanditistin<br />

die auf dem Treuhandkonto eingezahlten Einlagen<br />

nur insoweit auf das Konto der Gesellschaft mit<br />

Sperrvermerk zu überweisen, als diese der fälligen<br />

Auszahlung von Vergütungen für die Eigenkapitalbeschaffung<br />

gemäß Ziff. 10.4.3 dienen.<br />

7.4 Leistet ein Gesellschafter oder ein Treugeber<br />

seine Einlage und das Agio ganz oder teilweise nicht<br />

innerhalb der in diesem Gesellschaftsvertrag und der<br />

Beitrittserklärung (Anlagen 1a und 1b) vorgegebenen<br />

Fristen, so kommt er nach Ablauf der jeweiligen Frist<br />

ohne Mahnung in Verzug. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher<br />

oder in diesem Vertrag vorgesehener<br />

Rechtsfolgen, schuldet der säumige Gesellschafter<br />

oder Treugeber für die Dauer des Verzugs die Zahlung<br />

von Zinsen an die Gesellschaft in Höhe von fünf (5)<br />

Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

gemäß § 247 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden<br />

Schadens bleibt unberührt. Dem säumigen<br />

Gesellschafter oder Treugeber bleibt der Nachweis<br />

eines geringeren Schadens vorbehalten. Zur Deckung<br />

der der Gesellschaft entstandenen Kapitalbeschaffungskosten<br />

tritt die Treuhandkommanditistin die ihr<br />

gegen säumige Treugeber zustehenden Ansprüche auf<br />

Ersatz von Verzugsschäden sowie die Abwicklungsgebühr<br />

gemäß Ziff. 7.5 an die Gesellschaft ab.<br />

7.5 Leistet ein säumiger Anleger trotz nochmaliger<br />

schriftlicher Zahlungsaufforderung mit Ausschlussandrohung<br />

durch die Komplementärin im Fall eines<br />

Direktanlegers oder durch die Treuhandkommanditistin<br />

im Falle eines Treugebers den rückständigen<br />

Betrag nebst aufgelaufener Verzugszinsen nicht<br />

vollständig innerhalb einer Frist von weiteren vier<br />

(4) Wochen nach Zugang dieser Zahlungsaufforderung,<br />

so ist die Komplementärin in Vertretung aller<br />

übrigen Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB berechtigt, den säumigen<br />

Direktanleger durch einseitige schriftliche Erklärung<br />

gegenüber dem säumigen Gesellschafter<br />

aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist entsprechend berechtigt, den<br />

säumigen Treugeber durch einseitige schriftliche Erklärung<br />

gegenüber dem säumigen Treugeber dergestalt<br />

aus der Beteiligung an der Gesellschaft<br />

auszuschließen, dass sie ihre Kommanditbeteiligung<br />

um den Betrag, den sie treuhänderisch für den<br />

säumigen Treugeber hält, reduziert und die Reduzierung<br />

der Haftsumme zum Handelsregister anmeldet.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt,


gegenüber dem säumigen Direktanleger sämtliche<br />

Kosten für den Ausschluss und gegenüber dem säumigen<br />

Treugeber sämtliche Kosten für die Herabsetzung<br />

des Kommanditanteils („Abwicklungsgebühr“)<br />

geltend zu machen. Im Übrigen gilt Ziff. 22.3. Ein sich<br />

ergebender Fehlbetrag ist sofort zur Zahlung an die<br />

Gesellschaft fällig. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

gemäß Ziff. 13.1.6 ist für den Ausschluss<br />

nicht erforderlich.<br />

7.6 Hat der säumige Anleger einen Teil seiner gezeichneten<br />

Einlage mindestens in Höhe der Mindesteinlage<br />

gemäß Ziff. 4.3 und des anteiligen Agios<br />

bereits geleistet, so ist die Komplementärin berechtigt<br />

und bevollmächtigt, anstelle des Ausschlusses auf die<br />

gemäß der Beitrittserklärung noch ausstehenden Zahlungen<br />

des säumigen Anlegers auf die gezeichnete<br />

Einlage zu verzichten und die gezeichnete Einlage auf<br />

den Betrag seiner bereits geleisteten Einlage abzüglich<br />

der Verzugsschäden gemäß Ziff. 7.4 und der Abwicklungsgebühr<br />

gemäß Ziff. 7.5 herabzusetzen. In<br />

diesem Fall erhält der Anleger kein Auseinandersetzungsguthaben<br />

für den Teil der gezeichneten Einlage,<br />

auf den die Komplementärin verzichtet hat.<br />

8. Kapitalkonten<br />

8.1 Die gezeichnete und geleistete Einlage wird für<br />

jeden Gesellschafter auf dem Kapitalkonto I gebucht,<br />

ebenso die Kapitalentnahmen gemäß Ziffer 16.4 Satz<br />

2, die den Stand des Kapitalkonto I entsprechend reduzieren.<br />

Das Kapitalkonto I ist maßgebend für die Beteiligung<br />

der Gesellschafter am Vermögen und am<br />

Ergebnis der Gesellschaft sowie für alle Gesellschafterrechte,<br />

soweit nichts anderes geregelt ist.<br />

8.2 Für jeden Gesellschafter wird ein variables Kapitalkonto<br />

II eingerichtet, auf dem alle anteiligen Gewinne<br />

sowie Verluste des Geschäftsjahrs und der<br />

Vorjahre verbucht werden.<br />

8.3 Für jeden Gesellschafter wird ein variables Kapitalkonto<br />

III eingerichtet, auf dem sämtliche Entnahmen<br />

außer den Kapitalentnahmen gemäß Ziff. 16.4<br />

Satz 2, sonstige Einlagen sowie alle sonstigen Forderungen<br />

und Verbindlichkeiten gebucht werden.<br />

8.4 Die Kapitalkonten werden nicht verzinst.<br />

9. Mittelverwendung<br />

9.1 Das aus den gezeichneten und geleisteten Einlagen<br />

der Gesellschafter bestehende Eigenkapital der<br />

Gesellschaft wird grundsätzlich zur Investition gemäß<br />

den Investitionskriterien (Anlage 5) und zur Finanzierung<br />

der Verwaltungsausgaben der Gesellschaft verwendet.<br />

9.2 Aus den geleisteten Einlagen wird zunächst folgender<br />

einmaliger Aufwand vorab abgedeckt (Angaben<br />

jeweils in Prozent des gezeichneten Kapitals, d. h.<br />

der gesamten gezeichneten Einlagen zum Zeichnungsschluss<br />

ohne Agio):<br />

• Gründung und Fondskonzeption gemäß Ziff.<br />

10.4.1; dies entspricht 1,8%<br />

• Prospektierung und Marketing gemäß Ziff. 10.4.1;<br />

dies entspricht 1,2%<br />

• Projektidentifikation und –vorfinanzierung gemäß<br />

Ziff. 10.4.1; dies entspricht 1,5%<br />

• Beratungskosten gemäß Ziff. 10.4.2; dies entspricht<br />

0,4%<br />

• Eigenkapitalbeschaffung gemäß Ziff.10.4.3; dies<br />

entspricht 5,5%<br />

• Mittelverwendungskontrolle gemäß Ziff. 10.4.4;<br />

dies entspricht 0,02%.<br />

9.3 Die verbleibenden Einlagen werden zur Investition<br />

gemäß den Investitionskriterien und zur Finanzierung<br />

der laufenden Ausgaben des operativen Geschäfts<br />

sowie zur Schaffung einer angemessenen Liquiditätsreserve<br />

verwendet.<br />

9.4 Die Verwendung der geleisteten Einlagen zur<br />

Ausgabenbestreitung und zur Investition gemäß den<br />

Investitionskriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen<br />

der Komplementärin.<br />

9.5 Verfügungen über das Konto der Gesellschaft<br />

mit Sperrvermerk gemäß Ziff. 7.3 kann die Komplementärin<br />

nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

vornehmen. Zu diesem Zweck<br />

schließt die Gesellschaft mit einem geeigneten externen<br />

Dienstleister den Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

gemäß Anlage 4. Einem Wechsel des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

muss der Anlegerbeirat, falls<br />

ein solcher errichtet ist, zustimmen.<br />

10. Vergütung von Gesellschaftern,<br />

Kostentragung<br />

10.1 Die Komplementärin erhält für die Übernahme<br />

der persönlichen Haftung ab dem Zeitpunkt, an dem<br />

die Gesellschaft ihre operative Geschäftstätigkeit aufnimmt<br />

und eine erste geschäftliche Transaktion durchführt,<br />

eine laufende Vergütung in Höhe von 1.000 Euro<br />

p. a., in Rumpfgeschäftsjahren pro rata temporis. Die<br />

Vergütung ist jeweils jährlich im Vorhinein fällig.<br />

Sofern die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

ist, stellen die vorstehenden Aufwendungen Nettobeträge<br />

dar. Falls die Gesellschaft nicht zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellen die vorstehen-<br />

den Aufwendungen Bruttobeträge dar, in denen die<br />

gesetzliche Umsatzsteuer enthalten ist.<br />

10.2 Ferner erhält die Komplementärin für die laufende<br />

Geschäftsführung eine laufende jährliche Vergütung<br />

in Höhe von jeweils 0,5% p.a. des bis zum<br />

Zeichnungsschluss gezeichneten Kapitals (ohne Agio),<br />

anteilig zahlbar zu Beginn eines jeden Quartals im Vorhinein.<br />

In Abweichung davon wird die Vergütung im<br />

Zeitraum vor dem Zeichnungsschluss monatlich zum<br />

Monatsende jeweils in Höhe des Teilbetrages fällig,<br />

der auf das im betreffenden Monat gezeichnete Kapital<br />

(ohne Agio) der Anleger entfällt. Sofern die Gesellschaft<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellen die<br />

vorstehenden Aufwendungen Nettobeträge dar. Falls<br />

die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

ist, stellen die vorstehenden Aufwendungen Bruttobeträge<br />

dar, in denen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten<br />

ist. In Jahren, in denen die Komplementärin die<br />

laufende Geschäftsführung weniger als zwölf volle Monate<br />

innehat, wird die Vergütung nur pro rata temporis<br />

geschuldet.<br />

10.3 Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre<br />

Treuhand- und Verwaltungstätigkeit eine laufende<br />

jährliche Vergütung in Höhe von 0,12% p.a., in Rumpfgeschäftsjahren<br />

pro rata temporis, des zum Zeichnungsschluss<br />

gezeichneten Kapitals (ohne Agio) zahlbar<br />

zu Beginn eines jeden Quartals im Vorhinein. In<br />

Abweichung davon beträgt die Höhe der Vergütung für<br />

den Zeitraum vor dem Zeichnungsschluss 0,25% des<br />

jeweils zum Ende eines Kalendermonats in dem jeweiligen<br />

Monat gezeichneten Kapitals (ohne Agio) und<br />

wird monatlich zum Monatsende jeweils in Höhe des<br />

Teilbetrages fällig, der auf das im betreffenden Monat<br />

gezeichnete Kapital (ohne Agio) der Anleger entfällt.<br />

Sofern die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

ist, stellen die vorstehenden Aufwendungen Nettobeträge<br />

dar. Falls die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist, stellen die vorstehenden<br />

Aufwendungen Bruttobeträge dar, in denen die gesetzliche<br />

Umsatzsteuer enthalten ist.<br />

10.4 Die Gesellschaft trägt ferner die folgenden einmaligen<br />

und laufenden Kosten:<br />

10.4.1 Die Initiatorin BAC Berlin Atlantic Capital AG<br />

erhält für die Gründung und Fondskonzeption insgesamt<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von 1,8% des<br />

bis zum Zeichnungsschluss gezeichneten Kapitals<br />

(ohne Agio) sowie für die Erstellung des Prospekts und<br />

Marketing eine weitere einmalige Vergütung in Höhe<br />

von 1,2% des bis zum Zeichnungsschluss gezeichneten<br />

Kapitals (ohne Agio). Außerdem erhält sie eine<br />

einmalige Vergütung in Höhe von 2,0% des bis zum<br />

Zeichnungsschluss gezeichneten Kapitals (ohne Agio)<br />

für die Identifikation und Vorfinanzierung der Investitionsprojekte.<br />

Sofern die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist, stellen die vorstehenden Aufwendungen<br />

Nettobeträge dar. Falls die Gesellschaft<br />

113<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellen die<br />

vorstehenden Aufwendungen Bruttobeträge dar, in<br />

denen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten ist. Die<br />

Vergütungen sind monatlich zum Monatsende fällig jeweils<br />

in Höhe des Teilbetrages, der auf das im betreffenden<br />

Monat gezeichnete Kapital (ohne Agio) der<br />

Anleger entfällt.<br />

10.4.2 Ferner erstattet die Gesellschaft der Initiatorin<br />

BAC Berlin Atlantic Capital AG eine einmalige Auslagenpauschale<br />

für sonstige Verwaltungskosten der<br />

Gesellschaft, insbesondere einmalige Kosten für Steuerberater<br />

und Rechtsanwälte im Zusammenhang mit<br />

der Errichtung der Gesellschaft in Höhe von 0,4% des<br />

bis zum Zeichnungsschluss gezeichneten Kapitals. Die<br />

Auslagenpauschale ist monatlich zum Monatsende jeweils<br />

in Höhe des Teilbetrages fällig, der auf das im<br />

betreffenden Monat gezeichnete Kapital (ohne Agio)<br />

der Anleger entfällt. Sofern die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist, stellen die vorstehenden<br />

Aufwendungen Nettobeträge dar. Falls die Gesellschaft<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellen die<br />

vorstehenden Aufwendungen Bruttobeträge dar, in<br />

denen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten ist.<br />

10.4.3 Für die Eigenkapitalbeschaffung erhält BAC<br />

Vertrieb und Service GmbH eine einmalige Vergütung<br />

in Höhe von insgesamt 5,0% des bis zum Zeichnungsschluss<br />

gezeichneten Kapitals (ohne Agio) sowie<br />

das komplette Agio, fällig jeweils am 15. und am letzten<br />

Tag eines jeden Kalendermonats in Höhe des Teilbetrages,<br />

der auf das im entsprechenden Zeitraum seit<br />

der letzten Abrechnung gezeichnete Kapital (ohne<br />

Agio) der Anleger entfällt. Zahlungen an BAC Vertrieb<br />

und Service GmbH gemäß dieser Ziff. 10.4.3, die vor<br />

dem First Closing erfolgen, stellen bis zum Zeitpunkt<br />

des First Closing einen für den Fall des Nichteintretens<br />

des First Closing rückforderbare Vorschusszahlung an<br />

BAC Vertrieb und Service GmbH dar und sind von dieser<br />

im Fall des Nichteintretens des First Closing unverzüglich<br />

an die Gesellschaft zurückzuzahlen.<br />

10.4.4 Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für<br />

seine Tätigkeit eine einmalige Vergütung in Höhe von<br />

insgesamt 0,02% des bis zum Zeichnungsschluss gezeichneten<br />

Kapitals (ohne Agio), monatlich zum Monatsende<br />

jeweils in Höhe des Teilbetrages fällig, der<br />

auf das im betreffenden Monat gezeichnete Kapital<br />

(ohne Agio) der Anleger entfällt. Er erhält ferner ab<br />

dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft ihre operative<br />

Geschäftstätigkeit aufnimmt und eine erste geschäftliche<br />

Transaktion durchführt, eine laufende jährliche<br />

Vergütung in Höhe von 0,06% p.a., in Rumpfgeschäftsjahren<br />

pro rata temporis, des jeweils zum Anfang<br />

eines Kalenderquartals auf dem Konto mit Sperrvermerk<br />

gemäß Ziff. 7.3 verwalteten Kapitals, mindestens<br />

jedoch 2.500,00 Euro je Quartal, zahlbar zu Beginn<br />

eines jeden Quartals im Vorhinein. Sofern die<br />

Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellen<br />

die vorstehenden Aufwendungen Nettobeträge dar.<br />

114 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Falls die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

ist, stellen die vorstehenden Aufwendungen<br />

Bruttobeträge dar, in denen die gesetzliche Umsatzsteuer<br />

enthalten ist.<br />

10.4.5 Kosten und Vergütungen im Zusammenhang<br />

mit der Investition des Fondskapitals gem. Ziff. 9, insbesondere<br />

für die von der Gesellschaft beauftragten<br />

externen Dienstleister, die die Gesellschaft bei dem Investitionsprozess<br />

und der Verwaltung der erworbenen<br />

Vermögensgegenstände unterstützen.<br />

10.4.6 Die Gesellschaft trägt ferner die laufenden Kosten<br />

für Gesellschafterversammlungen, Rechtsberatung,<br />

Steuerberatung, Buchhaltung in Deutschland<br />

und gegebenenfalls in den USA, Erstellung und Prüfung<br />

des Jahresabschlusses, Beiratsvergütung und<br />

-auslagen und weitere Verwaltungskosten der Gesellschaft.<br />

10.5 Die in Ziff. 10 enthaltenen Vergütungen und<br />

Kosten sind Aufwand der Gesellschaft und gewinnunabhängig<br />

zu zahlen.<br />

11. Geschäftsführung und Vertretung<br />

11.1 Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />

ist allein die Komplementärin berechtigt und<br />

verpflichtet.<br />

11.2 Zur Geschäftsführung gehört auch die Führung<br />

der Bücher der Gesellschaft gemäß §§ 238 ff., 264a<br />

HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und Bilanzierung sowie in Zusammenarbeit<br />

mit einem beauftragten externen Steuerberater<br />

oder Wirtschaftsprüfer die Aufstellung des<br />

Jahresabschlusses und – unabhängig von einer gesetzlichen<br />

Pflicht zur Aufstellung – eines Lageberichts.<br />

11.3 Die Komplementärin ist berechtigt, Dritte zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben heranzuziehen, entsprechende<br />

Geschäftsbesorgungsverträge mit Wirkung für<br />

die Gesellschaft abzuschließen und entsprechende<br />

Vollmachten zu erteilen. Über die in Ziff. 10 und Ziff.<br />

11.2 genannten Fälle hinaus erfolgt die Beauftragung<br />

Dritter auf eigene Kosten der Komplementärin.<br />

11.4 Die Komplementärin führt die Geschäfte der<br />

Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />

Vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag, insbesondere<br />

in Übereinstimmung mit dem Unternehmensgegenstand<br />

gem. Ziff. 2 und den Investitionskriterien<br />

(Anlage 5). Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst<br />

auch die Reinvestition von Rückflüssen aus den von<br />

der Gesellschaft getätigten Anlagen, über die die Komplementärin<br />

nach ihrem Ermessen als Geschäftsführerin<br />

entscheidet. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />

umfasst ferner die Aufnahme von Krediten bis zu einer<br />

Höhe von 2,0 Millionen Euro zur Deckung von laufen-<br />

den Ausgaben im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit<br />

der Gesellschaft. Eine darüber hinausgehende<br />

Kreditaufnahme bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.<br />

11.5 Die Komplementärin wird jeweils bis spätestens<br />

einen Monat vor Ende eines Geschäftsjahres einen<br />

Budgetplan für das folgende Geschäftsjahr aufstellen.<br />

11.6 Die Komplementärin ist einzeln zur Vertretung<br />

der Gesellschaft befugt. Die Komplementärin und ihre<br />

Geschäftsführer sind für alle Rechtshandlungen von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und befugt<br />

– soweit gesetzlich zulässig – Untervollmacht zu<br />

erteilen.<br />

11.7 Die Komplementärin hat die Geschäfte mit der<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die<br />

Haftung der Komplementärin beschränkt sich auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche<br />

gegen die Komplementärin verjähren innerhalb<br />

von drei Jahren nach Kenntnis des haftungsbegründenden<br />

Ereignisses, spätestens nach Ablauf von drei<br />

Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahrs, in dem das<br />

haftungsbegründende Ereignis stattgefunden hat.<br />

12. Anlegerbeirat<br />

12.1 Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

einen Anlegerbeirat einrichten,<br />

der aus mindestens drei, höchstens jedoch fünf<br />

Mitgliedern besteht, die von der Gesellschafterversammlung<br />

aus der Mitte der Gesellschafter gewählt<br />

werden. Aufgabe des Anlegerbeirats ist die Überwachung<br />

und die Unterstützung der Geschäftsführung im<br />

Interesse der Gesellschafter. Der Anlegerbeirat hat das<br />

Recht, von der Komplementärin Berichterstattung<br />

über einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen zu verlangen.<br />

Beiratsmitglieder sollen über fachliche Qualifikation<br />

und wirtschaftliche Erfahrung im Bereich der<br />

Tätigkeit der Gesellschaft verfügen, die dem Umfang<br />

und der Bedeutung ihres Amts entsprechen. Ihre Wiederwahl<br />

ist zulässig.<br />

12.2 Die Mitglieder des Anlegerbeirats werden auf<br />

Vorschlag der Komplementärin oder eines anderen<br />

Gesellschafters von der Gesellschafterversammlung<br />

gewählt. Die Gesellschafterversammlung ist an einen<br />

Wahlvorschlag, insbesondere der Komplementärin,<br />

nicht gebunden. Der Anlegerbeirat wählt aus seiner<br />

Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden<br />

Vorsitzenden und kann sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

geben.<br />

12.3 Die Amtszeit des Anlegerbeirats endet jeweils<br />

mit dem Beginn der ordentlichen Gesellschafterversammlung,<br />

die über die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

für das dem Wahljahr folgende Geschäftsjahr<br />

beschließt, sofern nicht Gesellschafter,


die mindestens 25% aller Stimmen innehaben, eine<br />

frühere Neuwahl verlangen. Jedes Beiratsmitglied<br />

kann sein Amt ohne Mitteilung von Gründen mit einer<br />

Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beiratsvorsitzenden<br />

niederlegen. Der Beiratsvorsitzende<br />

hat die anderen Mitglieder des Beirats und die Komplementärin<br />

sowie die Beteiligungsverwalterin hiervon<br />

unverzüglich zu unterrichten. Von der Gesellschafterversammlung<br />

ist unverzüglich ein neues Beiratsmitglied<br />

zu bestimmen.<br />

12.4 Jedes Beiratsmitglied kann durch einfachen<br />

Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung<br />

abberufen werden. In diesem Fall ist von der Gesellschafterversammlung<br />

ein neues Beiratsmitglied zu bestimmen.<br />

12.5 Sitzungen des Anlegerbeirats werden durch<br />

dessen Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich<br />

oder per Telefax durch Einladung sämtlicher Beiratsmitglieder<br />

und unter Angabe von Ort, Tag, Zeit,<br />

Zweck und Tagesordnung der Versammlung einberufen.<br />

Beiratsbeschlüsse können grundsätzlich in der<br />

Beiratsversammlung oder im Wege des schriftlichen<br />

Umlaufverfahrens, das auch per Telefax oder Email erfolgen<br />

kann, gefasst werden, wobei der Beiratsvorsitzende<br />

oder sein Stellvertreter schriftlich den<br />

Beschlussgegenstand, den zugrunde liegenden Sachverhalt<br />

und die Stimmabgabefrist in der Beschlussvorlage<br />

darzustellen hat. Der Anlegerbeirat hat<br />

mindestens einmal jährlich, darüber hinaus bei Bedarf,<br />

unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder zu<br />

tagen. Die Entscheidungen des Anlegerbeirats und die<br />

ihm vorgelegten Unterlagen sind vollständig zu dokumentieren.<br />

12.6 Außerordentliche Beiratssitzungen sind einzuberufen,<br />

wenn dies durch mindestens zwei Beiratsmitglieder<br />

schriftlich und/oder von der Komplementärin<br />

unter Angabe der entsprechenden Gründe<br />

beantragt wird. Die Einladungsfrist beträgt<br />

bei ordentlichen Beiratssitzungen zwei Wochen und<br />

kann bei außerordentlichen Beiratssitzungen und in<br />

dringenden Fällen auf bis zu drei Tage verkürzt werden.<br />

12.7 Die Beschlussfähigkeit des Anlegerbeirats setzt<br />

voraus, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen<br />

wurden und mindestens drei Beiratsmitglieder an dem<br />

Abstimmungsverfahren teilnehmen. Beschlüsse werden<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst, wobei jedes Beiratsmitglied eine Stimme hat.<br />

Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Beiratsvorsitzenden<br />

den Ausschlag.<br />

12.8 Der Anlegerbeirat erstattet den Gesellschaftern<br />

über seine Beschlussfassungen und seine Tätigkeit jeweils<br />

zu den ordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

einen schriftlichen Bericht.<br />

12.9 Die Beiratsmitglieder erhalten ihre im Zusammenhang<br />

mit der Ausübung des Amts entstehenden<br />

Aufwendungen gegen Rechnungsvorlage von der Gesellschaft<br />

erstattet. Eine darüber hinausgehende Vergütung<br />

kann von der Gesellschafterversammlung mit<br />

einfacher Mehrheit beschlossen werden.<br />

12.10 Die Mitglieder des Anlegerbeirats haften nur<br />

gegenüber der Gesellschaft und nur für vorsätzliche<br />

Pflichtverletzungen. Die Gesellschaft stellt die Beiratsmitglieder<br />

von einer Haftung für Pflichtverletzungen<br />

im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Anlegerbeirats<br />

frei, sofern diese nicht auf Vorsatz beruhen. Die<br />

aktienrechtlichen Vorschriften für den Aufsichtsrat<br />

sind auf den Anlegerbeirat nicht entsprechend anwendbar.<br />

13. Gesellschafterversammlung<br />

13.1 Die Gesellschafterversammlung ist für die ihr<br />

nach dem Gesetz und diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen<br />

Beschlussfassungen und insbesondere für<br />

folgende Beschlussfassungen zuständig:<br />

13.1.1 Feststellung des geprüften Jahresabschlusses;<br />

13.1.2 Entlastung der Komplementärin und der Mitglieder<br />

des Anlegerbeirats, falls ein solcher bestellt ist,<br />

für das abgelaufene Geschäftsjahr;<br />

13.1.3 Wahl des Abschlussprüfers;<br />

13.1.4 Änderung des Gesellschaftsvertrags oder Abweichung<br />

von ihm im Einzelfall;<br />

13.1.5 Änderungen der Investitionskriterien (Anlage<br />

5);<br />

13.1.6 Ausschluss von Gesellschaftern und mittelbarer<br />

Ausschluss von Treugebern dergestalt, dass die Treuhandkommanditistin<br />

ihren Kommanditanteil verringert,<br />

vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 7.5;<br />

13.1.7 Umwandlung, Veräußerung oder Einbringung<br />

des im Wesentlichen ganzen Vermögens der Gesellschaft<br />

in ein anderes Unternehmen sowie Auflösung<br />

der Gesellschaft.<br />

13.2 Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist<br />

in den ersten acht Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahrs<br />

einzuberufen und durchzuführen. Außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlungen sind von<br />

der Komplementärin einzuberufen, wenn das dringende<br />

Interesse der Gesellschaft dies erfordert, die<br />

Komplementärin dies aus anderen Gründen für erforderlich<br />

hält oder Gesellschafter und/oder Treugeber,<br />

die zusammen mindestens fünf Prozent der Stimmrechte<br />

auf sich vereinigen, dies aus wichtigem Grund<br />

unter Angabe dieses Grunds und einer Tagesordnung<br />

beantragen. Kommt die Komplementärin einem solchen<br />

Antrag nicht binnen zwei Wochen nach, sind die<br />

Antragsteller berechtigt, selbst eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung unter Beachtung der<br />

nachstehenden Ladungsvorschriften einzuberufen.<br />

13.3 Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft<br />

oder ein anderer von der Komplementärin nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen ausgewählter Versammlungsort<br />

im Inland. Die ordentlichen und außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlungen können gemeinsam<br />

mit den Gesellschafterversammlungen anderer<br />

von BAC Berlin Atlantic Capital AG initiierten Infra-<br />

Trust Fonds abgehalten werden, die Anwesenheit der<br />

Gesellschafter und Treugeber der anderen InfraTrust<br />

Fonds ist insofern gestattet. Die Gesellschafter und<br />

Treugeber der anderen InfraTrust Fonds haben keine<br />

Gesellschafterrechte, insbesondere kein Stimm- oder<br />

Rederecht in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft.<br />

13.4 Gesellschafterversammlungen sind von der<br />

Komplementärin oder einem von ihr beauftragten Dritten<br />

gegenüber allen Gesellschaftern, die bis zum Monatsultimo<br />

des der Einladung vorangegangenen<br />

Monats der Gesellschaft rechtsgültig beigetreten sind,<br />

schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsorts<br />

und der Versammlungszeit einzuberufen.<br />

Die Einberufung kann im Einzelfall auch per<br />

Telefax oder auf elektronischem Wege (z.B. per E-<br />

Mail) erfolgen, wenn ein Gesellschafter sein Einverständnis<br />

mit der jeweiligen Form der Übermittlung<br />

durch Angabe der entsprechenden Kontaktdaten (Fax-<br />

Nummer, E-Mail-Adresse etc.) in der Beitrittserklärung<br />

oder anderweitig erklärt hat. Ferner ist der geprüfte<br />

Jahresabschluss ab dem Zeitpunkt der Einberufung im<br />

Internet zugänglich zu machen und in der Einladung<br />

anzugeben, wie der Jahresabschluss eingesehen werden<br />

kann. Auf Wunsch ist der Jahresabschluss dem<br />

Gesellschafter zuzusenden. Die Einladung muss spätestens<br />

zwei Wochen vor dem Versammlungstermin –<br />

der Tag der Versammlung und der Tag der Absendung<br />

der Einladungen nicht mitgezählt – von der Komplementärin<br />

an die Gesellschafter und die Treugeber<br />

abgesendet worden sein, wobei das Datum des Poststempels<br />

oder bei anderer Form der Versendung das<br />

auf dem Sendebeleg festgehaltene Datum der Faxoder<br />

E-Mail-Versendung maßgeblich ist. In dringenden<br />

Fällen kann diese Frist auf eine Woche abgekürzt<br />

werden. Bei einer Vollversammlung kann die Gesellschafterversammlung<br />

auch ohne Beachtung der vorstehenden<br />

Form- und Fristerfordernisse wirksam<br />

abgehalten werden, wenn alle Gesellschafter und Treugeber<br />

damit einverstanden sind. Die Komplementärin<br />

kann die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />

davon abhängig machen, dass sich die Gesellschafter<br />

und Treugeber bis spätestens fünf Arbeitstage (ohne<br />

Samstag) vor der Versammlung bei der Gesellschaft<br />

schriftlich oder in der in der Einladung bezeichneten<br />

Weise anmelden („Anmeldeschluss“). Die Frist kann<br />

115<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

nicht auf mehr als fünf Arbeitstage verlängert, aber auf<br />

weniger als fünf Arbeitstage vor der Versammlung verkürzt<br />

werden. Die Bedingungen der Teilnahme sind in<br />

der Einladung anzugeben.<br />

13.5 Gesellschafter und Treugeber, soweit letztere<br />

ihre Stimmrechte nach rechtzeitigem schriftlichen<br />

Verlangen und Bevollmächtigung durch die Treuhandkommanditistin<br />

gem. Ziff. 13.6 selbst wahrnehmen,<br />

sind berechtigt, sich durch Bevollmächtigte in der<br />

Gesellschafterversammlung, einschließlich der Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte, vertreten zu lassen. Zur Vertretung<br />

dürfen nur andere Gesellschafter oder Treugeber,<br />

Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer<br />

bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist<br />

schriftlich zu erteilen und der Gesellschaft zu übergeben.<br />

Die Komplementärin kann nach eigenem Ermessen<br />

Personen, die nicht Gesellschafter, bevollmächtigte<br />

Vertreter oder Treugeber sind, die Teilnahme<br />

an den Gesellschafterversammlungen als Gäste<br />

gestatten. Gäste haben keine Gesellschafterrechte, insbesondere<br />

kein Stimm- oder Rederecht.<br />

13.6 Das Stimmrecht aus den für die Treugeber<br />

treuhänderisch gehaltenen Anteilen übt in den Gesellschafterversammlungen<br />

grundsätzlich die Treuhandkommanditistin<br />

für die Treugeber auf Grundlage der<br />

ihr erteilten Weisungen aus. Nimmt ein Treugeber an<br />

einer Gesellschafterversammlung teil, ist er berechtigt,<br />

die mit der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

verbundenen Rechte (insbesondere<br />

Stimmrechte) anstelle der Treuhandkommanditistin<br />

auszuüben, wenn er dies gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />

vorher bis zum Anmeldeschluss gem.<br />

Ziff. 13.4 durch schriftliche Mitteilung verlangt hat und<br />

diese ihn zur Stimmrechtsausübung schriftlich bevollmächtigt<br />

hat. Die Treuhandkommanditistin kann das<br />

Stimmrecht hinsichtlich der von ihr für die Treugeber<br />

treuhänderisch gehaltenen Anteile ihres Kommanditanteils<br />

unterschiedlich, und zwar nach Weisung des<br />

jeweiligen Treugebers, ausüben. Ist keine ausdrückliche<br />

Weisung erteilt, wird sich die Treuhandkommanditistin<br />

der Stimme enthalten.<br />

13.7 Die Gesellschafterversammlung wird von der<br />

Komplementärin geleitet, die auch für die Erstellung<br />

eines von ihr unterzeichneten Versammlungsprotokolls<br />

zu sorgen hat, das alle Gesellschafterbeschlüsse<br />

im Wortlaut und mit Abstimmungsergebnis festhält.<br />

Wird ein Protokollführer ernannt, ist die Niederschrift<br />

vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu<br />

unterzeichnen. Das Protokoll hat die Komplementärin<br />

innerhalb von vier Wochen nach der Gesellschafterversammlung<br />

an die Gesellschafter zu übersenden. Beanstandungen<br />

der Richtigkeit und Vollständigkeit des<br />

Versammlungsprotokolls können nur innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang des Protokolls<br />

gegenüber der Komplementärin schriftlich erhoben<br />

werden. Der Zugang gilt drei Tage nach<br />

Absendung des Protokolls (Datum des Poststempels<br />

116 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

bzw. Telefax- oder E-Mail-Protokolls) als erfolgt. Über<br />

die Beanstandungen entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.<br />

14. Beschlussfassung<br />

14.1 Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse<br />

grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen, soweit<br />

nicht eine Abstimmung im Umlaufverfahren gemäß<br />

Ziff. 14.6 erfolgt.<br />

14.2 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen<br />

wurden und mindestens 25% der gesamten<br />

Stimmrechte sowie die Komplementärin anwesend<br />

oder vertreten sind, wobei auch Stimmrechte der<br />

Treugeber, hinsichtlich derer sich die Treuhandkommanditistin<br />

aufgrund fehlender Abstimmungsweisungen<br />

der Stimme enthält, als vertreten gelten. Bei<br />

Beschlussunfähigkeit kann eine neue Gesellschafterversammlung<br />

mit gleicher Tagesordnung mit einer<br />

Frist von zehn Tagen einberufen werden, die ohne<br />

Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmrechte<br />

beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung zur<br />

zuerst einberufenen Gesellschafterversammlung hingewiesen<br />

worden ist. Die Einladung zu der Ersatzversammlung<br />

kann bereits vor dem Tag der ursprünglichen<br />

Gesellschafterversammlung versendet oder<br />

mit der Einladung zu der ursprünglichen Gesellschafterversammlung<br />

verbunden werden. In der Ersatzversammlung<br />

können nur Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten<br />

gefasst werden, die in der Einladung zu<br />

der ursprünglichen Gesellschafterversammlung genannt<br />

waren.<br />

14.3 Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich<br />

der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,<br />

soweit nicht in diesem Vertrag oder durch Gesetz<br />

etwas anderes bestimmt ist. Als abgegebene Stimmen<br />

gelten nur Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten weder als Ja- noch als Nein-Stimmen, sie gelten<br />

als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />

gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zu<br />

Ziff. 13.1.4 bis 13.1.7 bedürfen einer Mehrheit von<br />

75% der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung<br />

der Komplementärin, die nur aus wichtigem<br />

Grund verweigert werden kann. Beschlüsse zur Änderung<br />

des Gesellschaftsvertrags, die nicht alle Gesellschafter<br />

formell und materiell gleich behandeln, den<br />

Gesellschaftern zusätzliche Pflichten, insbesondere<br />

Nachschusspflichten, auferlegen oder die Rechtsstellung<br />

der geschäftsführenden Gesellschafterin zu deren<br />

Nachteil verändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter.<br />

14.4 Mit Ausnahme der beiden nachfolgenden Sätze<br />

können alle Gesellschafter ihre Stimmrechte nur einheitlich<br />

ausüben. Ein Bevollmächtigter, der mehrere<br />

Gesellschafter vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />

Weisungen für die einzelnen Gesellschafter voneinander<br />

abweichende Stimmen abgeben. Ebenso ist die<br />

Treuhandkommanditistin berechtigt, entsprechend der<br />

ihr von Treugebern erteilten Weisungen voneinander<br />

abweichende Stimmen abzugeben.<br />

14.5 Ein Kommanditanteil von 1,00 Euro (Kapitalkonto<br />

I) gewährt je eine Stimme. Dabei ist der Stand<br />

des Kapitalkontos I zum letzten Tag des Monats vor<br />

dem Versand der Einladungen maßgebend. Die<br />

Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG gelten entsprechend.<br />

Die Komplementärin hat ungeachtet etwaiger<br />

Zustimmungsbedürfnisse nach diesem Vertrag kein<br />

Stimmrecht.<br />

14.6 Gesellschafterbeschlüsse können gemäß den<br />

nachfolgenden Bestimmungen im Umlaufverfahren<br />

mittels schriftlicher Abstimmung oder per Telefax oder<br />

mittels elektronischer Medien (z. B. E-Mail oder Internet)<br />

gefasst werden. Die Komplementärin bestimmt<br />

die Art der Abstimmung und führt in diesem Fall die<br />

Beschlussfassung durch. Sie bestimmt eine angemessene<br />

Abstimmungsfrist für die Abgabe der Stimmen,<br />

die nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht nach<br />

Ablauf von fünf Wochen nach Absendung der Beschlussunterlagen<br />

(Datum des Poststempels oder bei<br />

anderer Form der Versendung das auf dem Sendebeleg<br />

festgehaltene Datum der Fax- oder E-Mail-<br />

Versendung) enden darf. Die Aufforderung zur<br />

Abstimmung muss sämtliche Abstimmungspunkte, die<br />

Mitteilung des Verfahrens und die Angabe des letzten<br />

Abstimmungstags enthalten. Die Beschlussfähigkeit ist<br />

gegeben, wenn die Beschlussunterlagen unter Einhaltung<br />

der Abstimmungsfrist an alle Gesellschafter versandt<br />

worden sind, mindestens 25% der Stimmen aller<br />

Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen und<br />

dem Verfahren nicht mindestens 25% der Stimmen<br />

aller Gesellschafter innerhalb einer Frist von zwei Wochen<br />

schriftlich widersprechen. Bei der Berechnung<br />

der Fristen wird der Tag der Absendung der Aufforderung<br />

und der Tag des Eingangs des Widerspruchs<br />

nicht mitgerechnet. Kommt eine Beschlussfassung im<br />

Wege der schriftlichen Abstimmung nicht zustande, so<br />

kann die Komplementärin mit abgekürzter Einberufungsfrist<br />

von mindestens 14 Tagen eine Gesellschafterversammlung<br />

einberufen, die nur über die<br />

ursprünglich angekündigten Abstimmungspunkte beschließen<br />

darf. Nach dem letzten Abstimmungstag im<br />

Umlaufverfahren abgegebene Stimmen gelten als<br />

nicht abgegeben. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />

durch die Komplementärin. Kommt ein Beschluss im<br />

gewählten Verfahren zustande, so hat die Komplementärin<br />

den übrigen Gesellschaftern unverzüglich<br />

das Ergebnis in der Form, in der die Abstimmung<br />

durchgeführt wurde, mitzuteilen.<br />

14.7 Die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung<br />

und solchen Beschlüssen, die im<br />

Umlaufverfahren gefasst worden sind, kann nur durch<br />

eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage, der ein


fristgerecht eingelegter Widerspruch vorausgehen<br />

muss, geltend gemacht werden. Der Widerspruch<br />

muss innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen<br />

nach Zugang des Protokolls gegenüber der Komplementärin<br />

schriftlich erhoben werden. Der Zugang gilt<br />

drei Tage nach Absendung des Protokolls (Datum des<br />

Poststempels/Telefaxprotokolls/E-Mail-Protokolls) als<br />

erfolgt. Die Klage muss binnen einer weiteren Ausschlussfrist<br />

von vier Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist<br />

erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist<br />

gilt ein etwaiger Mangel des Beschlusses als geheilt.<br />

15. Jahresabschluss<br />

15.1 Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist von der<br />

Komplementärin innerhalb der gesetzlichen Vorschriften<br />

nach Schluss des Geschäftsjahres unter Beachtung<br />

der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und<br />

Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />

über den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)<br />

aufzustellen und durch einen Abschlussprüfer<br />

zu prüfen.<br />

15.2 Der erste Abschlussprüfer für das laufende<br />

Rumpfgeschäftsjahr 2007 wird von der Komplementärin<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen bestellt. Künftige<br />

Abschlussprüfer werden von der Gesellschafterversammlung<br />

bestellt.<br />

15.3 Der geprüfte Jahresabschluss wird den Gesellschaftern<br />

ab dem Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung im Internet<br />

zugänglich gemacht und in der Einladung darüber informiert,<br />

wie der Jahresabschluss eingesehen werden<br />

kann. Auf Wunsch wird der Jahresabschluss dem Gesellschafter<br />

zugesendet.<br />

16. Beteiligung am Ergebnis und Vermögen,<br />

Ausschüttungen<br />

16.1 Die Gesellschafter/Treugeber sind im Verhältnis<br />

ihrer am Bilanzstichtag gezeichneten und geleisteten<br />

Einlagen (Kapitalkonto I) am Vermögen und unter<br />

Berücksichtigung des Frühzeichnerbonus als Ergebnisvorab<br />

gem. Ziff. 4.6 am Ergebnis der Gesellschaft<br />

beteiligt, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt<br />

ist.<br />

Im Fall, dass einzelne Gesellschafter oder Treugeber<br />

der Gesellschaft gem. Ziff. 5.1 bzw. Ziff. 5.2 erst nach<br />

Abschluss eines Geschäftsjahres beitreten, werden<br />

Verluste vorab in folgender Höhe zugewiesen: Die Vorabverlustzuweisung<br />

entspricht dem Anteil der Verluste<br />

der gezeichneten und geleisteten Einlagen des Vorjahres<br />

bezogen auf die gezeichneten und geleisteten<br />

Einlagen der neu beigetretenen Gesellschafter/Treugeber<br />

des laufenden Geschäftsjahrs. Dadurch werden<br />

alle Gesellschafter und Treugeber die eventuellen Ver-<br />

luste der Anfangsphase der Gesellschaft gleichermaßen<br />

anteilig tragen unabhängig vom Jahr ihres Beitritts<br />

zur Gesellschaft. Entsprechendes gilt für die Zuweisung<br />

von Gewinnen. Diese sind den Gesellschaftern<br />

und Treugebern, denen im Vergleich zu den<br />

übrigen Gesellschaftern und Treugebern aufgrund des<br />

Zeitpunkts ihres Beitritts zur Gesellschaft anteilig höhere<br />

Verluste zugewiesen wurden, bis zu einer Höhe,<br />

die erforderlich ist, um für alle Gesellschafter und<br />

Treugeber im Verhältnis eine gleichmäßige Verlusttragung<br />

herbeizuführen, vorab zuzuweisen – hierbei<br />

bleibt der Frühzeichnerbonus gemäß Ziffer 4.6 unberücksichtigt.<br />

16.2 Die Komplementärin ist berechtigt, zu den vereinbarten<br />

Fälligkeiten ihre Vergütungen gemäß Ziff.<br />

10.1 und 10.2 zu entnehmen und die weiteren Vergütungen<br />

gemäß Ziff. 10 auszuzahlen. Sonstige Entnahmen,<br />

insbesondere auch der Anleger, erfolgen im<br />

Wege von Ausschüttungen gemäß Ziff. 16.3 bis 16.5.<br />

Ausschüttungen erfolgen grundsätzlich in Euro. Gesellschafter/<br />

Treugeber können nach ihrer Wahl durch<br />

schriftliche Mitteilung an die Komplementärin eine<br />

Ausschüttung an sich in US-Dollar anstatt in Euro verlangen.<br />

Diese Mitteilung hat jeweils bis zum 30. November<br />

(Eingang bei der Komplementärin) eines<br />

Jahres zu erfolgen und gilt dann für alle Ausschüttungen,<br />

die in dem darauffolgenden Geschäftsjahr vorgenommen<br />

werden. Für die Zwecke der Ausschüttung<br />

und der Buchung in den entsprechenden Kapitalkonten<br />

gem. Ziff. 8 werden die entsprechenden US-<br />

Dollar-Beträge zum jeweiligen Tageskurs des Abrechnungsstichtags<br />

in Euro umgerechnet. Abrechnungsstichtag<br />

ist jeweils der auf den Tag der Beschlussfassung<br />

über eine Ausschüttung folgende Bankarbeitstag.<br />

Von dritter Seite anfallende Transaktionskosten<br />

wie Bankgebühren für den Währungsumtausch<br />

kann die Komplementärin dem betreffenden Gesellschafter/<br />

Treugeber auferlegen.<br />

16.3 Die Komplementärin kann bestimmen, ob durch<br />

die Gesellschaft erzielte Erlöse abzüglich der Kosten<br />

des laufenden Geschäftsbetriebs, der auf Ebene der<br />

Gesellschaft anfallenden oder abzuziehenden Steuern,<br />

der reinvestierten Beträge und einer Liquiditätsreserve<br />

in angemessener Höhe nach dem in Ziff. 16.1 festgelegten<br />

Verteilungsschlüssel unterjährig an die Gesellschafter/Treugeber<br />

unter Beachtung von Ziff. 16.4 Satz<br />

4 als Vorabentnahmen ausgeschüttet werden.<br />

16.4 Nach der Feststellung des Jahresabschlusses<br />

schüttet die Komplementärin vorbehaltlich Ziff. 11.4<br />

Satz 2 jedem Gesellschafter/Treugeber unter Anrechnung<br />

bereits ausgezahlter Vorabentnahmen etwaige<br />

auf dessen Anteil entfallende Gewinnanteile aus, soweit<br />

nicht in Ziff. 16.5 etwas anderes geregelt ist oder<br />

die Komplementärin eine hiervon abweichende Ausschüttung<br />

vorschlägt, der die Gesellschafter durch<br />

Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit zustimmen.<br />

Die Komplementärin kann ferner nach ihrem<br />

Ermessen entscheiden, weitere, über den Gewinnanteil<br />

hinausgehende Entnahmebeträge als Kapitalentnahmen<br />

an die Anleger im Verhältnis ihrer jeweiligen<br />

Beteiligungen auszuschütten, wodurch die auf den Kapitalkonten<br />

I verbuchten Einlagen entsprechend reduziert<br />

werden. Eine Liquiditätsreserve in angemessener<br />

Höhe wird in jedem Falle vorgehalten. Sämtliche Zahlungsansprüche<br />

der Anleger auf Ausschüttungen<br />

und/oder Entnahmen oder Abfindung stehen unter<br />

dem Vorbehalt ausreichenden Liquidität; durch die<br />

Bedienung dieser Zahlungsansprüche darf bei der Gesellschaft<br />

ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt<br />

werden.<br />

16.5 Die auszuschüttenden Beträge werden zunächst<br />

ausschließlich an die Gesellschafter/Treugeber<br />

ausgeschüttet, bis der Stand der Kapitalkonten II einschließlich<br />

des laufenden Gewinns eines Geschäftjahres<br />

über dem Stand der Kapitalkonten I liegt. Ab dem<br />

ersten Geschäftsjahr, in dem der Stand der Kapitalkonten<br />

II zuzüglich des laufenden Gewinns den Stand<br />

der Kapitalkonten I übersteigt, erhält die Komplementärin<br />

einen Gewinn zugewiesen, der wie folgt zu berechnen<br />

ist:<br />

a) Kumulierte Gewinne und Verluste seit Beginn der<br />

Gesellschaft, die den Kapitalkonten II gutgeschrieben<br />

wurden<br />

+ Gewinn des laufenden Geschäftsjahres<br />

– Gewinnanspruch der Gesellschafter/Treugeber<br />

bis zur „Hurdle Rate“ seit Beginn des Gesellschaft<br />

= Gewinne über die „Hurdle Rate“ hinaus<br />

b) Die über die „Hurdle Rate“ hinausgehenden Gewinne<br />

werden zu 60% den Gesellschaftern/Treugebern<br />

und zu 40% der Komplementärin zugewiesen.<br />

c) Die Hurdle Rate beträgt 10,0% p. a. (IRR). Der<br />

Gewinnanspruch nach der Hurdle Rate wird auf den<br />

jeweiligen Stand des Kapitalkontos I ab Zeichnungsschluss<br />

bei monatsgenauer nachschüssiger Betrachtung<br />

ermittelt.<br />

d) Erhält die Komplementärin nach diesen Vorschriften<br />

einen Gewinnanteil zugewiesen, werden in<br />

den folgenden Geschäftsjahren die vorstehenden Regelungen<br />

mit der Maßgabe angewendet, dass an die<br />

Stelle des Zeitpunktes des Beginns der Gesellschaft<br />

bzw. des Zeichnungsschlusses der Beginn des folgenden<br />

Geschäftsjahres nach der jeweiligen zusätzlichen<br />

Ergebniszuweisung tritt.<br />

17. Informations- und Kontrollrechte<br />

17.1 Den Anlegern stehen die gesetzlichen Informations-<br />

und Kontrollrechte eines Kommanditisten zu, soweit<br />

sie nicht durch diesen Gesellschaftsvertrag<br />

abweichend ausgestaltet oder ausgeschlossen werden.<br />

117<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

Das Widerspruchsrecht der einzelnen Kommanditisten<br />

gegen Maßnahmen der Geschäftsführung nach § 164<br />

HGB ist ausgeschlossen. Die Treuhandkommanditistin<br />

übt die Informations- und Kontrollrechte für die Treugeber<br />

aus, soweit diese nicht schriftlich gegenüber<br />

der Treuhandkommanditistin angezeigt haben, diese<br />

unmittelbar selbst ausüben zu wollen und die Treuhandkommanditistin<br />

sie dazu ermächtigt. Die eigene<br />

Wahrnehmung dieser Rechte erfolgt auf eigene Kosten<br />

der Anleger und darf den ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Gesellschaft und der Komplementärin nicht<br />

beeinträchtigen.<br />

17.2 Das Kontrollrecht zur Prüfung der Richtigkeit<br />

des Jahresabschlusses durch Einsicht von Unterlagen<br />

über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, insbesondere<br />

der damit verbundenen Verträge, kann nur durch<br />

einen von den Kommanditisten gemeinsam auf eigene<br />

Kosten beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater<br />

ausgeübt werden, der in der jährlichen ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung über seine Tätigkeit<br />

berichtet. Den einzelnen Kommanditisten steht ein solches<br />

Einsichtsrecht nicht zu.<br />

17.3 Die Komplementärin ist verpflichtet, die Treuhandkommanditistin<br />

laufend, die übrigen Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber jährlich im Rahmen der<br />

ordentlichen Gesellschafterversammlung und darüber<br />

hinaus, wenn es die Lage der Gesellschaft erfordert,<br />

über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren.<br />

18. Rechtsgeschäftliche Verfügungen<br />

über Gesellschaftsanteile<br />

18.1 Die Gesellschafter/Treugeber können ihre Anteile<br />

an der Gesellschaft grundsätzlich jederzeit mit<br />

Wirkung zu einem Zeitpunkt gem. Ziff. 18.2 ganz oder<br />

zum Teil auf einen Dritten übertragen, belasten oder<br />

in sonstiger Weise darüber verfügen. Für die von der<br />

Treuhandkommanditistin treuhänderisch gehaltenen<br />

Anteile gilt das nur, soweit sie von einem Treugeber<br />

dazu beauftragt und angewiesen wurde. Jede Verfügung<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der<br />

Komplementärin und im Fall von Verfügungen über<br />

Kommanditanteile zusätzlich der Eintragung des Gesellschafterwechsels<br />

im Handelsregister. Die Komplementärin<br />

darf die Zustimmung nur verweigern bzw.<br />

die Anmeldung zum Handelsregister nur unterlassen,<br />

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger<br />

Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Gesellschaft<br />

fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen<br />

Gesellschafter/Treugeber zustehen oder der<br />

austretende Gesellschafter/Treugeber seiner Zahlungsverpflichtung<br />

gemäß Ziff. 18.4, deren Höhe ihm<br />

von der Komplementärin innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Zugang seines Zustimmungsverlangens mitzuteilen<br />

ist, nicht innerhalb von zwei Wochen nach dieser<br />

Mitteilung nachkommt. Eine teilweise Übertragung<br />

von Kommanditanteilen ist ausgeschlossen, soweit<br />

118 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

durch eine teilweise Übertragung Kommanditanteile<br />

entstehen sollten, die 15.000,00 Euro unterschreiten<br />

oder nicht durch 1.000 ganzzahlig teilbar sind. Eine<br />

Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />

von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />

führt, insbesondere die Bestellung eines<br />

Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />

18.2 Eine Übertragung oder sonstige Verfügung (mit<br />

Ausnahme einer Verpfändung oder einer Sicherungsabtretung)<br />

über einen Kommanditanteil ist nur mit<br />

schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum Beginn<br />

eines nachfolgenden Geschäftsjahrs zulässig.<br />

18.3 Bei jedem Übergang eines Kommanditanteils<br />

auf einen Dritten, gleichgültig ob im Rahmen der Gesamtrechts-<br />

oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle<br />

Konten gemäß Ziff. 8 unverändert und einheitlich für<br />

den Rechtsnachfolger fortgeführt. Bei der teilweisen<br />

Übertragung eines Kommanditanteils erfolgt die Fortführung<br />

auf getrennten Konten in dem der Teilung entsprechenden<br />

Verhältnis.<br />

18.4 Der ausscheidende Gesellschafter/ Treugeber<br />

ist verpflichtet, der Gesellschaft und den Gesellschaftern<br />

alle Nachteile aufgrund des Gesellschafterwechsels,<br />

insbesondere solche aus Steuern und Abgaben,<br />

durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrags<br />

auszugleichen. Die Gesellschaft wird dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter/Treugeber die Höhe des Zahlungsbetrags<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Zugang<br />

eines entsprechenden Zustimmungsverlangens schriftlich<br />

mitteilen.<br />

18.5 Alle Kosten einer Verfügung, insbesondere die<br />

Kosten des Verwaltungsaufwands bei der Gesellschaft<br />

und der Treuhandkommanditistin, die vorbehaltlich<br />

Ziff. 18.4 insgesamt pauschal auf 250,00 Euro festgesetzt<br />

werden, trägt im Verhältnis zur Gesellschaft und<br />

zur Treuhandkommanditistin der neu eintretende Gesellschafter/Treugeber.<br />

19. Kündigung, Ausschluss<br />

eines Gesellschafters<br />

19.1 Eine Kündigung der Gesellschaft ist für die<br />

Dauer der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Eine Ausnahme gilt in den folgenden Fällen, in denen<br />

ein betroffener Gesellschafter/Treugeber die einvernehmliche<br />

Beendigung seiner Beteiligung beantragen<br />

kann, sofern die jeweiligen Voraussetzungen nicht bereits<br />

zum Zeitpunkt des Beitritts zur Gesellschaft vorgelegen<br />

haben:<br />

19.1.1 bei Arbeitslosigkeit eines Gesellschafters/ Treugebers<br />

von mindestens zwölf Monaten, nachgewiesen<br />

durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des zuständigen<br />

Arbeitsamtes; oder<br />

19.1.2 bei dauernder Berufsunfähigkeit eines Gesellschafters/Treugebers,<br />

nachgewiesen durch Vorlage<br />

einer schriftlichen Bestätigung des zuständigen Sozialoder<br />

Rentenversicherungsträgers; oder<br />

19.1.3 bei Vorliegen eines anderen besonderen Härtefalls<br />

(z.B. Ehescheidung), wobei die Feststellung, ob<br />

ein solcher Härtefall vorliegt, von der Komplementärin<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen nach Vorliegen<br />

aller Nachweise erfolgt.<br />

Der betroffene Gesellschafter hat in den vorstehenden<br />

Fällen den Antrag auf Beendigung der Beteiligung<br />

unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Ende<br />

des Monats schriftlich gegenüber der Komplementärin<br />

zu stellen. Die Komplementärin darf die Zustimmung<br />

zu dem Beendigungsverlangen bei Vorliegen<br />

der jeweiligen Voraussetzung gem. Ziff. 19.1.1 und<br />

19.1.2 nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Zugang<br />

der Zustimmungserklärung der Komplementärin<br />

ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustimmung.<br />

19.2 Das Recht zur Kündigung der Gesellschaft aus<br />

wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist im Fall der Beendigung des Treuhandvertrags<br />

mit einem Treugeber berechtigt, den für den<br />

betreffenden Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />

Anteil ihrer Kommanditeinlage außerordentlich zu<br />

kündigen.<br />

19.3 Die Gesellschafterversammlung kann einen Gesellschafter<br />

aus wichtigem Grund, insbesondere<br />

wegen Verstoßes gegen wesentliche Bestimmungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrags, gemäß Ziff. 13.1.6 aus<br />

der Gesellschaft ausschließen. Der betreffende Gesellschafter<br />

hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />

Mit der Mitteilung des Beschlusses an den<br />

betreffenden Gesellschafter wird der Ausschluss wirksam.<br />

20. Tod eines Gesellschafters<br />

20.1 Durch den Tod eines Gesellschafters wird die<br />

Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben<br />

oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Übertragung<br />

des Anteils an den Vermächtnisnehmer bedarf<br />

nicht der Zustimmung der Komplementärin gemäß<br />

Ziff. 18.1. Im Falle des Todes eines Gesellschafters tragen<br />

die Erben oder Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner<br />

alle Kosten, die der Gesellschaft durch den<br />

Erbfall entstehen.<br />

20.2 Geht der Anteil auf mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

über, haben diese einen gemeinsamen<br />

Vertreter zu bestellen, der die Gesellschafterrechte<br />

einheitlich ausübt. Die Bevollmächtigung eines<br />

vorhandenen Testamentsvollstreckers mit der Wahrnehmung<br />

der Gesellschafterrechte als gemeinsamer


Vertreter ist zulässig. Die Bestellung des gemeinsamen<br />

Vertreters ist der Komplementärin schriftlich, unter<br />

Beifügung einer schriftlichen Vollmachtserklärung, anzuzeigen.<br />

Bis zum Zugang des Nachweises der Bestellung<br />

eines gemeinsamen Vertreters kann die<br />

Gesellschaft durch eine Zustellung an einen der<br />

Rechtsnachfolger oder Vermächtnisnehmer ihrer Wahl<br />

Zustellungen mit Wirkung gegenüber allen Rechtsnachfolgern<br />

oder Vermächtnisnehmern vornehmen.<br />

20.3 Solange der gemeinsame Vertreter nicht bestellt<br />

ist, ruhen die Rechte aus dem Anteil. Entsprechendes<br />

gilt, solange der oder die Rechtsnachfolger,<br />

Vermächtnisnehmer oder ein zur Wahrnehmung der<br />

Rechte bevollmächtigter Testamentsvollstrecker nicht<br />

ihre Berechtigung in geeigneter Weise (z.B. Vorlage<br />

eines Erbscheins) im Original oder beglaubigter Abschrift<br />

nachgewiesen haben. Die Verpflichtung zur Erteilung<br />

einer Handelsregistervollmacht gemäß Ziff. 5.1<br />

gilt für die Erben oder Vermächtnisnehmer eines Direktanlegers<br />

entsprechend.<br />

20.4 Die Komplementärin kann im Rahmen der Auseinandersetzung<br />

eines Erbteils zwischen Erben oder<br />

Vermächtnisnehmern die Teilung des betreffenden<br />

Kommanditanteils entsprechend Ziff. 18.1 im Einzelfall<br />

auch dann zulassen, wenn bei der Teilung Kommanditanteile<br />

entstehen, die 15.000 Euro<br />

unterschreiten oder nicht ganzzahlig durch 1.000 teilbar<br />

sind.<br />

21. Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

21.1 Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

21.1.1 er die Gesellschaft aus wichtigem Grund schriftlich<br />

gegenüber der Komplementärin kündigt oder die<br />

Beteiligung aus einem der in Ziff. 19.1.1, 19.1.2 oder<br />

19.1.3 aufgeführten Gründe einvernehmlich beendet<br />

wird oder er sich mit der Komplementärin im Einzelfall<br />

über ein einvernehmliches Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

einigt, worüber die Komplementärin nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Das Ausscheiden<br />

tritt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen,<br />

mit Wirksamwerden der Kündigung bzw. der Erteilung<br />

der Zustimmung der Komplementärin zu einer vorzeitigen<br />

einvernehmlichen Beendigung ein.<br />

21.1.2 er Klage auf Auflösung der Gesellschaft erhebt.<br />

Das Ausscheiden tritt mit Anhängigkeit der Klage ein.<br />

21.1.3 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt<br />

wird. Das Ausscheiden tritt mit Eröffnung bzw. Ablehnung<br />

der Eröffnung ein.<br />

21.1.4 ein Privatgläubiger eines Gesellschafters<br />

rechtswirksam die Kündigung der Gesellschaft erklärt.<br />

Das Ausscheiden tritt mit Wirksamwerden der Kündigung<br />

ein.<br />

21.1.5 ein Privatgläubiger des Gesellschafters dessen<br />

Anteil pfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht<br />

binnen eines Monats aufgehoben wird oder der Gesellschafter<br />

die Versicherung an Eides statt gemäß<br />

§ 807 ZPO abgibt. Das Ausscheiden tritt mit Fristablauf<br />

bzw. Abgabe der Versicherung an Eides statt ein.<br />

21.1.6 er wegen eines wichtigen Grundes, insbesondere<br />

Verstoßes gegen wesentliche Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrags, durch Gesellschafterbeschluss,<br />

bei dem der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht<br />

hat, ausgeschlossen wird. Das Ausscheiden tritt mit<br />

schriftlicher Mitteilung des Beschlusses ein.<br />

21.1.7 er wegen Zahlungsverzugs gemäß Ziff. 7.5 aus<br />

der Gesellschaft ausgeschlossen wird bzw. das Ausscheiden<br />

erklärt. Das Ausscheiden wird mit Zugang<br />

der Ausschlusserklärung beim Direktanleger bzw. der<br />

Ausscheidenserklärung beim Treugeber wirksam.<br />

21.2 Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter<br />

den verbleibenden Gesellschaftern mit der bisherigen<br />

Firma fortgeführt.<br />

21.3 Im Falle der Anfechtung der Ausschließung<br />

durch einen ausgeschlossenen Gesellschafter ruht dessen<br />

Stimmrecht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung<br />

über die Wirksamkeit des Ausschlusses.<br />

21.4 Die vorstehenden Ziff. 21.1 bis 21.3 gelten entsprechend<br />

auch für das Ausscheiden eines Treugebers.<br />

Weitere Einzelheiten regelt der Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag.<br />

22. Auseinandersetzungsguthaben<br />

22.1 Der ausscheidende Gesellschafter erhält im<br />

Falle des Ausscheidens gem. Ziff. 21.1.1 bis 21.1.5<br />

eine Abfindung in Höhe des Wertes seiner Kommanditbeteiligung,<br />

der dem anteiligen Bestandswert (Net<br />

Asset Value) des Vermögens der Gesellschaft unter Berücksichtigung<br />

der Verbindlichkeiten und eventueller<br />

Verlustvorträge der Gesellschaft sowie eines negativen<br />

Saldos der Kapitalkonten des ausscheidenden Gesellschafters<br />

zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der<br />

Gesellschaft entspricht. Der Gewinn oder Verlust des<br />

laufenden Geschäftsjahrs wird dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter/Treugeber dabei zeitanteilig zugerechnet.<br />

Ab dem letzten Bilanzstichtag bis zum Tag des<br />

Ausscheidens gemäß Ziff. 21.1 erhaltene Ausschüttungen<br />

werden, auch soweit es sich um Sonderausschüttungen<br />

handelt, auf die Abfindung angerechnet.<br />

Einigen sich der ausscheidende Gesellschafter und die<br />

Gesellschaft nicht innerhalb von drei Wochen nach<br />

dem Ende des Geschäftsjahrs, in dem der Gesellschaf-<br />

ter ausscheidet, über den Betrag der Abfindung, ermittelt<br />

ein vom Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.<br />

(IDW), Düsseldorf zu bestellender Wirtschaftsprüfer<br />

für beide Seiten verbindlich den Verkehrswert. Die<br />

Kosten des Prüfers entfallen auf die Parteien im – vom<br />

Prüfer verbindlich zu ermittelnden – Verhältnis ihres<br />

Obsiegens und Unterliegens im Hinblick auf die Richtigkeit<br />

ihres jeweils behaupteten Betrags der Abfindung.<br />

Von allen übrigen Kosten und Schäden der<br />

Gesellschaft, die aus dem Ausscheiden des Gesellschafters<br />

resultieren, stellt der ausscheidende Gesellschafter<br />

die Gesellschaft frei. Die Gesellschaft ist<br />

berechtigt, Beträge in Höhe dieser Kosten und Schäden<br />

von der Abfindung abzuziehen.<br />

22.2 Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters<br />

gemäß Ziff. 21.1.6 schuldet die Gesellschaft als Abfindungsbetrag<br />

den Buchwert seines Kapitalanteils oder<br />

den Verkehrswert, falls dieser unter dem Buchwert<br />

liegt, im Zeitpunkt seines Ausscheidens abzüglich aller<br />

übrigen Kosten und Schäden der Gesellschaft, die aus<br />

dem Ausscheiden des Gesellschafters resultieren. Ziff.<br />

22.1 Satz 7 gilt entsprechend.<br />

22.3 Im Falle des Ausscheidens gemäß Ziff. 21.1.7<br />

entsteht kein Abfindungsanspruch. Etwa geleistete<br />

Zahlungen des Anlegers sind unverzinst zu erstatten,<br />

abzüglich aller übrigen Kosten und Schäden der Gesellschaft,<br />

die aus dem Ausscheiden des Gesellschafters<br />

resultieren. Die Gesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

ist berechtigt, von dem ausscheidenden<br />

Anleger die Zahlung der durch den Ausschluss<br />

entstandenen Kosten und Auslagen sowie eines<br />

pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von bis zu<br />

10% der gezeichneten Einlage zu verlangen. Ziff. 22.1<br />

Satz 7 gilt entsprechend. Die Möglichkeit des Nachweises<br />

eines geringeren Schadens bleibt hiervon unberührt.<br />

22.4 Die Rückzahlungen nach Ziff. 22.1 bis 22.3 sind<br />

je nach Liquidität der Gesellschaft in drei bis fünf möglichst<br />

gleichen, aufeinander folgenden Jahresraten jeweils<br />

innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende<br />

eines Kalenderjahrs auszuzahlen – erstmals nach dem<br />

Ende des Jahrs, in dem der Gesellschafter ausscheidet.<br />

Vom Tag des Ausscheidens an ist das Abfindungsguthaben<br />

in Höhe des jeweils gültigen EURIBOR für dreimonatige<br />

Einlagen p.a. zu verzinsen. Die vorzeitige<br />

Zahlung der Abfindung ist zulässig. Der ausscheidende<br />

Gesellschafter ist nicht berechtigt, die Bestellung<br />

von Sicherheiten für seinen Abfindungsanspruch<br />

oder die Befreiung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

zu verlangen. Alle in Ziff. 22 aufgeführten Zahlungen<br />

stehen unter dem Vorbehalt nach Ziff. 16.4 Sätze 3<br />

und 4.<br />

22.5 Die vorstehenden Ziff. 22.1 bis 22.4 gelten entsprechend<br />

auch für das Ausscheiden eines Treugebers.<br />

Weitere Einzelheiten regelt der Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag.<br />

119<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

23. Auflösung der Gesellschaft<br />

23.1 Die Gesellschaft wird in folgenden Fällen aufgelöst:<br />

23.1.1 mit Ablauf der Dauer, für die sie gemäß Ziff. 3.3<br />

errichtet worden ist, oder mit Ablauf der verlängerten<br />

Dauer gemäß Ziff. 3.4;<br />

23.1.2 mit Ausscheiden der einzigen Komplementärin,<br />

wenn nicht gemäß Ziff. 4.1 Sätze 4 und 5 eine Nachfolgerin<br />

an ihre Stelle tritt;<br />

23.1.3 mit Wirksamwerden des Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />

über die Auflösung der Gesellschaft<br />

gemäß Ziff. 13.1.7.<br />

23.2 Nach der Auflösung wird die Gesellschaft abgewickelt.<br />

Abwicklerin (Liquidator) ist die Komplementärin.<br />

Ist diese ausgeschieden, bestimmt der<br />

Anlegerbeirat oder, falls ein solcher nicht bestellt ist,<br />

die Gesellschafterversammlung einen Liquidator.<br />

23.3 Der Liquidator verwertet das Gesellschaftsvermögen<br />

unter Wahrung der Interessen der Gesellschafter.<br />

Der Liquidationserlös (Überschuss des Gesellschaftsvermögens<br />

über die Verbindlichkeiten) ist an<br />

die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote<br />

unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziff.<br />

16 zu verteilen.<br />

24. Gesellschafterregister<br />

24.1 Die Komplementärin führt alle Gesellschafter<br />

mit den in der Beitrittserklärung enthaltenen persönlichen<br />

und beteiligungsbezogenen Daten in einem Gesellschafterregister<br />

sowie entsprechend alle Treugeber<br />

in einem als separate Abteilung des Gesellschafterregisters<br />

geführten Treugeberregister. Gegenüber der<br />

Gesellschaft gelten die im Gesellschafterregister und<br />

Treugeberregister eingetragenen Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber als Gesellschafter bzw. als über die Treuhandkommanditistin<br />

beteiligte Treugeber.<br />

24.2 Jedem Gesellschafter obliegt es, alle Änderungen<br />

seiner eingetragenen Daten der Komplementärin<br />

unverzüglich bekannt zu geben und gegebenenfalls<br />

durch Vorlage entsprechender Urkunden (Erbschein,<br />

Übertragungsvertrag etc.) nachzuweisen. Entsprechendes<br />

gilt für die Bekanntgabe von Änderungen<br />

durch die Treugeber an die Komplementärin bzw. die<br />

Treuhandkommanditistin. Die Treuhandkommanditistin<br />

gibt alle Änderungsmitteilungen, die sie von Treugebern<br />

erhält an die Komplementärin weiter.<br />

24.3 Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />

Daten darf die Komplementärin in dem erforderlichen<br />

Umfang nur den zuständigen<br />

Finanzbehörden in Deutschland und im Ausland, ins-<br />

120 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

besondere in den USA, der Treuhandkommanditistin<br />

oder den zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Prüfern und Beratern der Gesellschaft erteilen. Ein Gesellschafter<br />

hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der<br />

Daten anderer Gesellschafter, die über die Angaben im<br />

Handelsregister hinausgehen.<br />

24.4 Jeder Gesellschafter und jeder Treugeber hat<br />

Kenntnis davon und ist damit einverstanden, dass die<br />

in Ziff. 24.1 genannten Daten auf EDV-Anlagen gespeichert<br />

und zu Verwaltungszwecken genutzt werden.<br />

Die Daten werden nach Beendigung der<br />

Beteiligung gelöscht, soweit eine Aufbewahrung nicht<br />

nach gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.<br />

25. Einheitliche und gesonderte<br />

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen,<br />

Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben<br />

25.1 Die Gesellschafter bevollmächtigen die Komplementärin<br />

zur Abgabe aller Erklärungen und Durchführung<br />

aller Maßnahmen, die im Rahmen der<br />

einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />

im Namen der Gesellschafter<br />

gegenüber der deutschen Finanzverwaltung erforderlich<br />

sind.<br />

25.2 Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sie Sonderwerbungskosten<br />

(persönlich getragene Kosten im<br />

Zusammenhang mit ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer<br />

persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern<br />

ausschließlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />

geltend machen können.<br />

25.3 Damit Sonderwerbungskosten berücksichtigt<br />

werden können, haben die Gesellschafter der Komplementärin<br />

diese jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr<br />

unaufgefordert bis zum 28. Februar mitzuteilen<br />

und durch entsprechende Belege nachzuweisen.<br />

Die Komplementärin kann die Gesellschafter unter<br />

Mitteilung der Anschrift des Steuerberaters der Gesellschaft<br />

auffordern, die Angaben und Nachweise<br />

direkt an den Steuerberater der Gesellschaft zu übermitteln.<br />

Soweit die Nachweise nicht spätestens bis<br />

zum 28. Februar eines Jahres bei dem Steuerberater,<br />

der Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft<br />

eingegangen sind, werden verspätet gemeldete oder<br />

unvollständig angemeldete Sonderwerbungskosten<br />

erst nach Abgeltung eines dadurch verursachten<br />

Mehraufwands durch Zahlung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr<br />

von bis zu 100,00 Euro zuzüglich gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer bearbeitet und in die<br />

Feststellungserklärung der Gesellschaft aufgenommen<br />

und im Folgejahr nachgemeldet.<br />

25.4 Die Gesellschafter bevollmächtigen die Komplementärin<br />

zur Abgabe aller Erklärungen und Durch-<br />

führung aller Maßnahmen, die für Steuerzwecke auf<br />

Bundes-, Bundesstaaten- und kommunaler Ebene in<br />

den USA erforderlich sind. Darüber hinaus bevollmächtigen<br />

die Gesellschafter die Komplementärin, alle<br />

Wahlmöglichkeiten für Steuerzwecke auszuüben,<br />

wenn diese nach nationalem Recht zulässig sind. Die<br />

Gesellschafter bevollmächtigen die Komplementärin<br />

zur Eröffnung eines US-Kontos zur zentralen Abwicklung<br />

von Steuerzahlungen und -erstattungen für die<br />

Anleger der InfraTrust Fonds. Die Komplementärin<br />

wird ausdrücklich ermächtigt, als „für Steuerangelegenheiten<br />

zuständiger Gesellschafter“ gemäß dem US-<br />

Einkommensteuergesetz („Tax Matters Partner“ i.S.v.<br />

IRC section 6231 (a) (7) ) und in ähnlicher Eigenschaft<br />

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf bundesstaatlicher<br />

oder kommunaler Ebene zu fungieren.<br />

Soweit die Gesellschafter die Komplementärin gemäß<br />

Ziff. 25 bevollmächtigen oder ermächtigen, beauftragen<br />

sie die Komplementärin gleichzeitig, die erforderlichen<br />

Maßnahmen im gesetzlichen Rahmen in<br />

Stellvertretung vorzunehmen.<br />

25.5 Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sie ggf. in<br />

den USA persönliche Einkommensteuererklärungen<br />

abgeben müssen. Die Komplementärin vermittelt auf<br />

Wunsch eine erfahrene Steuerberatungsgesellschaft<br />

zur Erstellung und Einreichung der US-Steuererklärungen<br />

sowie der Wahrnehmung aller damit verbundenen<br />

US-steuerlichen Angelegenheiten. Die Aufwendungen<br />

für diese steuerliche Beratungsleistung<br />

trägt der Kommanditist.<br />

26. Haftung<br />

26.1 Die Haftung der Kommanditisten ist im Innenverhältnis<br />

auf die Höhe der gezeichneten Einlage, bzw.<br />

nach deren vollständigen Leistung auf die Höhe der<br />

gemäß Ziffer 4.5 reduzierten Einlage und im Außenverhältnis<br />

auf die für sie unmittelbar oder mittelbar im<br />

Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt,<br />

unter der Voraussetzung der vollständigen Leistung<br />

der entsprechenden Einlage und unter Berücksichtigung<br />

etwaiger Rückzahlungen im Sinne des § 172<br />

HGB. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />

Beitrittserklärung vereinbarten Kapitalanteils hinaus<br />

übernehmen die Kommanditisten weder gegenüber<br />

Dritten noch gegenüber den weiteren Gesellschaftern<br />

eine Nachschussverpflichtung; dies gilt auch für den<br />

Fall der Liquidation. Nur mit den Stimmen aller Gesellschafter<br />

kann eine Nachschusspflicht beschlossen<br />

werden.<br />

26.2 Die Gesellschafter und Treugeber haften untereinander<br />

und gegenüber der Gesellschaft aus und im<br />

Zusammenhang mit diesem Vertrag nur für Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche,<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche wegen<br />

der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen,<br />

sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs


Monaten ab Kenntnis des Anspruchstellers von dem<br />

Schaden schriftlich geltend zu machen und verjähren<br />

in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt, soweit sie nicht<br />

nach Gesetz oder Rechtsprechung einer kürzeren Verjährungsfrist<br />

unterliegen.<br />

26.3 Soweit die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin<br />

Haftungsansprüche Dritter, die aus<br />

ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft resultieren, weder<br />

grob fahrlässig noch vorsätzlich verursacht haben, ist<br />

die Gesellschaft verpflichtet, sie von diesen Haftungsansprüchen,<br />

einschließlich der Kosten erforderlicher<br />

Rechtsberatung, freizuhalten.<br />

27. Wettbewerb<br />

27.1 Gesellschafter (einschließlich Treuhandkommanditistin<br />

und Komplementärin), Treugeber und Beiratsmitglieder<br />

unterliegen keinen Wettbewerbsbeschränkungen.<br />

28. Schlussbestimmungen<br />

28.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder werden, wird<br />

hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung werden die Gesellschafter<br />

eine solche Bestimmung vereinbaren, die dem<br />

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung am nächsten kommt.<br />

Gleiches gilt im Fall einer Lücke in diesem Vertrag.<br />

28.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrags<br />

bedürfen einschließlich der Änderung dieser<br />

Schriftformklausel der Schriftform. Die Schriftform ist<br />

eingehalten, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss<br />

nach den Regelungen dieses Vertrags gefasst<br />

und protokolliert ist.<br />

28.3 Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus diesem<br />

Vertrag ist der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />

mit diesem Vertrag ist Berlin, soweit dies rechtlich<br />

zulässig vereinbart werden kann.<br />

28.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

unter Ausschluss der Normen des deutschen<br />

Internationalen Privatrechts. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten<br />

im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />

z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit<br />

Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von<br />

Gesellschaftern und mit Gesellschafterbeschlüssen,<br />

können als Aktiv- oder Passiv-Prozesse von der Gesellschaft<br />

selbst geführt werden. Vorsorglich wird<br />

vereinbart, dass etwaige mit einer ausländischen<br />

Staatsangehörigkeit oder einem im Ausland befindli-<br />

chen Sitz des Gesellschafters oder aus sonstigen Gründen<br />

etwa zur Anwendung kommende ausländische<br />

Vorschriften vom Gesellschafter eigenverantwortlich<br />

zu prüfen sind. Der Gesellschafter hat der Komplementärin<br />

etwaige Wirksamkeits- oder Vollzugshindernisse<br />

für diesen Vertrag unverzüglich mitzuteilen.<br />

Verstößt der Gesellschafter gegen die vorstehenden<br />

Pflichten, kann die Gesellschaft von ihm den Ersatz des<br />

ihr daraus entstehenden Schadens verlangen.<br />

28.5 Soweit vorstehend in diesem Vertrag nichts Abweichendes<br />

vereinbart ist, trägt die Gesellschaft die<br />

Kosten für diesen Vertrag und dessen Durchführung.<br />

Ausgenommen sind die Kosten der Beglaubigung der<br />

Handelsregistervollmachten, die Kosten der Eintragung<br />

der Kommanditisten im Handelsregister sowie<br />

die Kosten von Änderungen der Handelsregistereintragung,<br />

die durch die Abtretung von Kommanditanteilen<br />

oder sonstige Verfügungen über Kommanditanteile<br />

sowie Änderungen von Daten des Gesellschafters<br />

begründet werden. Diese Kosten trägt jeder<br />

Gesellschafter, der die Änderungen veranlasst, soweit<br />

in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />

Dies gilt bei Handelsregisteränderungen im Todesfall<br />

entsprechend für die Erben oder Vermächtnisnehmer.<br />

28.6 Mitteilungen nach diesem Vertrag können, soweit<br />

nicht ausdrücklich anders geregelt, durch einfachen<br />

Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen. Die<br />

Mitteilung erfolgt jeweils an die zuletzt mitgeteilte<br />

Adresse. Im Fall, dass in diesem Vertrag auf den Zugang<br />

einer Mitteilung abgestellt wird, gilt dieser spätestens<br />

drei Tage bei Versendung im Inland, fünf Tage<br />

bei Versendung ins Ausland nach Absendung der Mitteilung<br />

als erfolgt. Dem Empfänger bleibt der Nachweis<br />

eines späteren Zugangs unbenommen. Sollten<br />

Gesellschafter/Treugeber Änderungen der Adressdaten<br />

der Gesellschaft nicht rechtzeitig gemeldet haben,<br />

so sind sie insofern mit Einwendungen ausgeschlossen,<br />

die sich auf eine nicht oder verspätet erfolgte Mitteilung<br />

oder Zustellung beziehen.<br />

Berlin, 22. Juni 2007<br />

_______________________________<br />

Franz-Philippe Przybyl<br />

BAC Asset Management GmbH<br />

Berlin, 22. Juni 2007<br />

_______________________________<br />

Stefan Bock<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

121<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

19.2 agreement of limited partnership<br />

of <strong>infratrust</strong> asset pool, lllp<br />

Der nachfolgend aufgeführte Gesellschaftsvertrag der<br />

InfraTrust Asset Pool, LLLP wurde in englischer<br />

Sprache abgeschlossen. Zur Information findet sich im<br />

Anschluss eine rechtlich unverbindliche deutsche<br />

Übersetzung. Alleinige Gültigkeit hat die englische<br />

Version.<br />

THIS AGREEMENT OF LIMITED PARTNERSHIP is<br />

made and entered into effective as of the 31st day of<br />

July, 2007, by and between, InfraTrust Partner, Inc., a<br />

Delaware corporation, as the General Partner, Infra-<br />

Trust 2 GmbH & Co. KG, as a Limited Partner, and<br />

those additional parties set forth on Exhibit A, attached<br />

hereto, who from time to time become Limited Partners<br />

as provided in this Agreement (collectively, the<br />

General Partner and all Limited Partners are referred to<br />

herein as the “Partners”).<br />

WHEREAS, on July 30, 2007, a certificate of limited<br />

partnership was filed with the Secretary of State of the<br />

State of Delaware, pursuant to which the General Partner<br />

and the Limited Partner formed a limited liability<br />

limited partnership named “InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP” (the “Partnership”) under the Delaware Revised<br />

Uniform Limited Partnership Act; WHEREAS, the<br />

Partners desire to set forth certain rights and obligations<br />

among the Partnership and each of the Partners;<br />

and NOW, THEREFORE, in consideration of the foregoing<br />

and the mutual covenants and conditions herein<br />

contained, the undersigned parties agree as follows:<br />

Article I<br />

FORMATION<br />

The General Partner has executed and filed a Certificate<br />

of Limited Partnership and a Statement of Qualification<br />

electing treatment as a limited liability limited<br />

partnership with the Delaware Secretary of State on<br />

July 30, 2007, pursuant to which the parties hereto<br />

have formed the Partnership.<br />

Article II<br />

NAME<br />

The business of the Partnership shall be conducted<br />

under the name of “InfraTrust Asset Pool, LLLP” or<br />

such other name as the General Partner shall hereafter<br />

designate in its discretion from time to time.<br />

Article III<br />

DEFINITIONS<br />

3.1 “Act” shall mean the provisions of the Delaware<br />

Revised Uniform Limited Partnership Act, as amended.<br />

122 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

3.2 “Adjusted Capital Account” shall mean, with respect<br />

to a Partner, such Partner’s Capital Account, as<br />

described in Section 8.1, increased by any amount that<br />

such Partner is deemed to be obligated to restore<br />

pursuant to Treasury Regulations Sections 1.704-<br />

2(g)(1) and 1.704 2(i)(5), and reduced by the amount<br />

(whether made or reasonably expected to be made) of<br />

any adjustment, allocation or distribution described<br />

in Treasury Regulations Section 1.704 1(b)(2)(ii)(d)(4),<br />

(5) or (6). This definition of Adjusted Capital Account<br />

is intended to comply with the provisions of Treasury<br />

Regulations Section 1.704-1(b)(2)(ii)(d) and shall be interpreted<br />

consistently therewith.<br />

3.3 “Affiliate” shall mean any individual, partnership,<br />

corporation, trust or other entity or association, directly<br />

or indirectly, through one or more intermediaries,<br />

controlling, controlled by, or under common<br />

control with a Partner. The term “control,” as used in<br />

the immediately preceding sentence, means, with respect<br />

to a corporation, partnership or limited liability<br />

company the right to exercise , directly or indirectly,<br />

more than fifty percent (50%) of the voting rights attributable<br />

to the controlled corporation, partnership or<br />

limited liability company, and, with respect to any individual,<br />

partnership, trust, other entity or association,<br />

the possession, directly or indirectly, of the power to<br />

direct or cause the direction of the management or policies<br />

of the controlled entity.<br />

3.4 “Agreement” shall mean this Agreement of Limited<br />

Partnership as amended, modified or supplemented<br />

from time to time.<br />

3.5 “Assignee” shall mean a Person who has acquired<br />

a Limited Partner’s beneficial interest in one or<br />

more Units and has not been admitted to the Partnership<br />

as a substituted Limited Partner.<br />

3.6 “Capital Account” shall mean the account established<br />

and maintained for each Partner pursuant to<br />

Section 8.1 hereof.<br />

3.7 “Capital Contribution” shall mean, with respect<br />

to each Partner, the amount of cash or the fair market<br />

value of property (net of liabilities secured by such property<br />

that the Partnership is considered to assume or<br />

take subject to under Section 752 of the Code) paid in<br />

or transferred to the Partnership by that Partner, which<br />

may be adjusted from time to time.<br />

3.8 “Certificate” shall mean the Certificate of Limited<br />

Partnership filed with the Secretary of State of Delaware<br />

dated July 30, 2007, as amended from time to<br />

time, together with that Statement of Qualification as<br />

a limited liability limited partnership as described<br />

under Section 17-214 of the Delaware Revised Uniform<br />

Limited Partnership Act.<br />

3.9 “Code” shall mean the Internal Revenue Code of<br />

1986, as amended.<br />

3.10 “Dissolution Redemption Notice” shall mean the<br />

notice of a Limited Partner’s dissolution and the related<br />

desire to redeem such Limited Partner’s Units as<br />

provided in Section 8.10(c).<br />

3.11 “Event of Withdrawal” shall mean, as to the General<br />

Partner (a) the dissolution of the General Partner;<br />

(b) if the General Partner (i) makes an assignment<br />

for the benefit of the creditors; (ii) files a voluntary petition<br />

in bankruptcy; (iii) is adjudicated a bankrupt or<br />

insolvent; (iv) files a petition or answer speaking for itself<br />

in the reorganization, arrangement, composition,<br />

readjustment, liquidation, dissolution or similar relief<br />

under any statute, law or regulation; (v) files an answer<br />

or other pleading admitting or failing to contest<br />

the material allegations of the petition filed against it in<br />

any proceeding of this nature; (vi) seeks, consents to or<br />

acquiesces in the appointment of a trustee, receiver or<br />

liquidator of the General Partner of all or a substantial<br />

part of its property; or (c) upon (i) the filing of a certificate<br />

of dissolution of a General Partner or the revocation<br />

of the General Partner’s charter and lapse of<br />

ninety (90) days after notice to the General Partner of<br />

revocation without reinstatement of its charter; (ii) one<br />

hundred-twenty (120) days after the commencement<br />

of any proceeding against the General Partner seeking<br />

reorganization, arrangement, composition, readjustment,<br />

liquidation, dissolution or similar relief under<br />

any statute, law or regulation, if the proceeding has not<br />

been dismissed; or (iii) the expiration of ninety (90)<br />

days after the appointment without the General Partner’s<br />

consent or acquiescence of a trustee, receiver or<br />

liquidator of the General Partner or of all or any substantial<br />

part of its properties, the appointment of which<br />

is not vacated or stayed within ninety (90) days after<br />

the expiration of any stay. If there is at least one remaining<br />

General Partner, an Event of Withdrawal of<br />

the General Partner shall be effective as of the date<br />

of any such event; however, if an Event of Withdrawal<br />

shall occur with respect to the last remaining General<br />

Partner, the Event of Withdrawal shall not be effective<br />

until one hundred-twenty (120) days after the<br />

event giving rise to the Event of Withdrawal has occurred.<br />

3.12 “Eligibility Criteria” shall mean the minimum criteria<br />

to be met before the General Partner will consider<br />

an investment in given project for Infrastructure Assets,<br />

such criteria to be established by the General<br />

Partner and set forth on Exhibit B, attached hereto,<br />

from time to time. Eligibility Criteria may be amended<br />

from time to time with approval of the Partners by Supermajority<br />

Vote.<br />

3.13 “Gain on Sale” shall mean the taxable income or<br />

gain for federal income tax purposes (including gain<br />

exempt from tax) in the aggregate for each fiscal year<br />

from the sale, exchange or other disposition of all or


any portion of a Partnership Properties after netting<br />

losses from such sales, exchanges or other dispositions<br />

against the gains from such transactions.<br />

3.14 “General Partner” shall refer to InfraTrust Partner,<br />

Inc., or any other Person or Persons who succeeds<br />

InfraTrust Partner, Inc. in that capacity.<br />

3.15 “General Partner Fees” shall mean those fees payable<br />

to the General Partner as specified in Section 11.3<br />

of this Agreement.<br />

3.16 “Infrastructure-Related Investments” shall mean<br />

all investments in Infrastructure Assets.<br />

3.17 “Infrastructure Assets” shall mean all real property,<br />

improvements related to such real property, and<br />

all other assets (whether tangible or intangible), and<br />

all rights to acquire, use, develop, manage, operate,<br />

and lease such real property, related improvements,<br />

and other assets, together with applicable zoning and<br />

other governmental entitlements, held for or used in<br />

connection with the development of public and private<br />

infrastructures, which infrastructures may include<br />

highways, streets, roads, bridges, mass transit, airports,<br />

utilities, electric power generation or renewable<br />

energy sources, water supply, water resources, waste<br />

and wastewater management facilities, solid-waste<br />

treatment and disposal, telecommunications systems,<br />

and such other resources or systems as designated by<br />

the General Partner, from time to time.<br />

3.18 “Intellectual Property Rights” shall mean all<br />

rights, titles and interests, whether foreign or domestic,<br />

in and to any and all trade secrets, confidential information<br />

rights, patents, invention rights, copyrights,<br />

service marks, trademarks, know-how, or similar intellectual<br />

property rights and all applications and<br />

rights to apply for such rights, as well as any and all<br />

moral rights, rights of privacy, publicity and similar<br />

rights and license rights of any type under the laws or<br />

regulations of any governmental, regulatory, or judicial<br />

authority, foreign or domestic and all renewals and<br />

extensions thereof.<br />

3.19 “IRS” shall mean the Internal Revenue Service.<br />

3.20 “Limited Partners” shall refer to the Limited Partner<br />

and to all other Persons who are admitted to the<br />

Partnership as additional or substituted Limited Partners.<br />

3.21 “Liquidating Distributions” shall mean the net<br />

cash proceeds received by the Partnership from (a) the<br />

sale, exchange, condemnation, eminent domain taking,<br />

casualty or other disposition of substantially all of<br />

the assets of the Partnership or the last remaining assets<br />

of the Partnership or (b) a liquidation of the Partnership’s<br />

assets in connection with a dissolution of the<br />

Partnership, after (i) payment of all expenses of such<br />

sale, exchange, condemnation, eminent domain taking,<br />

casualty or other disposition or liquidation, including<br />

real estate commissions, if applicable, (ii) the<br />

payment of any outstanding indebtedness and other<br />

liabilities of the Partnership, (iii) any amounts used to<br />

restore any such assets of the Partnership, and (iv) any<br />

amounts set aside as reserves which the General Partner<br />

in its sole discretion may deem necessary or desirable.<br />

3.22 “Majority Vote” shall mean the affirmative vote or<br />

written consent of Limited Partners then owning of record<br />

more than fifty percent (50%) of the outstanding<br />

Units of the Partnership; provided, however, that any<br />

Units owned or otherwise controlled by the General<br />

Partner or its Affiliates may not be voted and will not<br />

be included in the total number of outstanding Units<br />

for purposes of this definition unless such Units are the<br />

only Units outstanding as of the date of determination.<br />

3.23 “Net Capital Contribution” shall mean, an account<br />

maintained for each Partner equal to (i) the initial Capital<br />

Contribution to the Partnership made by such<br />

Partner, plus (ii) the aggregate additional Capital Contributions<br />

to the Partnership made by such Partner,<br />

less (iii) the aggregate distributions to such Partner<br />

pursuant to Section 9 of this Agreement.<br />

3.24 “Net Income” or “Net Loss” shall mean the net<br />

income or loss realized or recognized by the Partnership<br />

for a fiscal year, as determined for federal income<br />

tax purposes, including any income exempt from tax.<br />

3.25 “Net Investment Value” shall mean Total Investment<br />

Value of the Partnership Property determined in<br />

accordance with the valuation methodologies set forth<br />

on Exhibit C, attached hereto, adjusted as follows: (1)<br />

increased by the amount of the Partnership’s outstanding<br />

indebtedness of the Partnership, including without<br />

limitation indebtedness to third-party lenders and<br />

to Partners, (2) increased by the amount of all accrued<br />

but unpaid expenses and other liabilities allocable or<br />

attributable to the Partnership (including without limitation<br />

operating expenses and legal and accounting<br />

fees ), and (3) decreased by the amount of outstanding,<br />

uncollected accounts receivable.<br />

3.26 “Nonrecourse Liability” has the meaning set forth<br />

in Section 1.704-2(b)(3) of the Regulations.<br />

3.27 “Participating Percentage” shall mean at any<br />

given time, as to each holder of Units, a percentage<br />

determined by dividing the total number of Units held<br />

by such Person by the total number of all outstanding<br />

Units of the Partnership.<br />

3.28 “Partner Minimum Gain” shall mean an amount,<br />

with respect to each Partner Nonrecourse Debt,<br />

equal to the Partnership Minimum Gain that would result<br />

if such Partner Nonrecourse Debt were treated<br />

as a Nonrecourse Liability.<br />

3.29 “Partner Nonrecourse Debt” has the meaning set<br />

forth in Section 1.704-2(b)(4) of the Regulations.<br />

3.30 “Partners” shall refer collectively to the General<br />

Partner and to the Limited Partners, and reference to<br />

a “Partner” shall be to any one of the Partners.<br />

3.31 “Partnership” shall refer to the limited liability limited<br />

partnership created under the Act and this<br />

Agreement.<br />

3.32 “Partnership Minimum Gain” has the meaning set<br />

forth in Section 1.704-2(d) of the Regulations. Subject<br />

to the foregoing, Partnership Minimum Gain shall<br />

equal the amount of gain, if any, which would be recognized<br />

by the Partnership with respect to each Nonrecourse<br />

Liability of the Partnership if the Partnership<br />

were to transfer the Partnership’s property which is<br />

subject to such Nonrecourse Liability in full satisfaction<br />

thereof.<br />

3.33 “Partnership Property” or “Partnership Properties”<br />

shall mean all Infrastructure Assets acquired<br />

by the Partnership together with any other assets of<br />

the Partnership (including but not limited to bank<br />

accounts, Intellectual Property Rights, contract rights,<br />

receivables, tax credits, and other assets of the Partnership).<br />

3.34 “Person” shall mean any natural person, partnership,<br />

corporation, association, or other legal entity, including<br />

without limitation, qualified pension and profit<br />

sharing trusts.<br />

3.35 “Redemption” shall mean the term as defined in<br />

Section 8.10 of this Agreement.<br />

3.36 “Redemption Notice” shall mean the term as defined<br />

in Section 8.10(b) of this Agreement.<br />

3.37 “Redemption Price” shall mean the term as defined<br />

in Section 8.10(d) of this Agreement.<br />

3.38 “Sale Date” shall mean the day on which the Partnership<br />

realizes any gain or loss from the sale, exchange<br />

or other disposition of Partnership assets<br />

which it is required to allocate to the Partners.<br />

3.39 “Supermajority Vote”shall mean the affirmative<br />

vote or written consent of Limited Partners then<br />

owning of record more than seventy-five percent<br />

(75%) of the outstanding Units of the Partnership; provided,<br />

however, that any Units owned or otherwise<br />

controlled by the General Partner or its Affiliates may<br />

not be voted and will not be included in the total number<br />

of outstanding Units for purposes of this definition<br />

unless such Units are the only Units outstanding as of<br />

the date of determination.<br />

123<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

3.40 “Total Investment Value” shall mean the value of<br />

the Partnership Property (including the value of available<br />

cash and accounts receivable) as determined by<br />

an independent appraiser in accordance with the valuation<br />

methodologies set forth on Exhibit C, attached<br />

hereto.<br />

3.41 “Transfer” shall mean the transfer, sale, encumbrance<br />

or other disposition of Units, as defined in<br />

Section 15.1 of this Agreement.<br />

3.42 “Treasury Regulations” or “Regulations” shall<br />

mean the Income Tax Regulations promulgated under<br />

the Code by the United States Treasury Department.<br />

3.43 “Withholding Tax” or “Withholding Taxes” shall<br />

have the meaning ascribed to such term in Section<br />

10.7 hereof.<br />

3.44 “Unit” shall mean the limited partnership interest<br />

entitling the holder thereof to all applicable rights and<br />

benefits under this Agreement including, but not limited<br />

to, an interest in the income, loss, distributions and<br />

capital of the Partnership to be allocated to holders of<br />

Units, as set forth in Articles IX and X hereof, and all<br />

voting rights if the holder of such Unit is admitted as a<br />

Partner in accordance with either Article VIII or Article<br />

XV of this Agreement. All Units shall require a Capital<br />

Contribution to the Partnership as provided in this<br />

Agreement, and each Unit shall be issued as fully paid,<br />

nonassessable, and, except as expressly provided in<br />

this Agreement, shall have the same rights, privileges,<br />

and preferences.<br />

3.45 “Unit Price” shall mean, with respect to each<br />

Unit of the Partnership, an amount equal to the<br />

Partnership’s then current Total Investment Value<br />

divided by the total number of outstanding Units of<br />

the Partnership immediately prior to the issuance and<br />

sale of the Units to be purchased or redeemed, as<br />

the case may be, less the amount of applicable Withholding<br />

Taxes allocated to such Unit (in accordance<br />

with Section 10.7 hereof). Payment of the Unit Price<br />

for each Unit shall be required prior to any Person’s<br />

admission to the Partnership as a Limited Partner.<br />

The General Partner shall determine the Unit Price of<br />

each Unit in connection with any issuance, sale, or<br />

Redemption of the Partnership’s Units by the Partnership.<br />

Article IV<br />

BUSINESS<br />

4.1 Purpose. The principal purpose of the Partnership<br />

is to directly or indirectly acquire, develop, service,<br />

manage, operate, lease, and sell or otherwise dispose<br />

of, either alone or in association with others, a diversified<br />

portfolio of Infrastructure Assets meeting the Eligibility<br />

Criteria, and to engage in any or all general<br />

business activities related to or incidental to such principal<br />

purpose.<br />

124 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

4.2 Objectives. The business of the Partnership shall<br />

be conducted with the following objectives:<br />

(a) To acquire, develop, service, manage, and sell or<br />

otherwise dispose of, either alone or in association<br />

with others, a diversified portfolio of Infrastructure Assets;<br />

(b) To preserve, protect, and return the Partners’ investment<br />

in the Partnership;<br />

(c) To realize growth in the value of Partnership Properties;<br />

and<br />

(d) To maximize the Partnership’s Total Investment<br />

Value.<br />

Article V<br />

NAMES AND ADDRESSES OF PARTNERS<br />

The name of the General Partner is InfraTrust Partner,<br />

Inc., and the business address of the General Partner<br />

is 1117 Perimeter Center West, Suite N403, Atlanta,<br />

Georgia 30338. The names and addresses of the Partners<br />

shall be set forth on Exhibit A of this Agreement<br />

and in the books and records of the Partnership.<br />

Article VI<br />

TERM<br />

The Partnership term commenced upon the filing of<br />

the Certificate and shall continue until December 31,<br />

2037, unless sooner terminated as hereinafter provided<br />

or unless such term is extended by the General<br />

Partner and the Majority Vote of the Limited Partners.<br />

Article VII<br />

PRINCIPAL AND REGISTERED OFFICE AND REGIS-<br />

TERED AGENT<br />

The principal office of the Partnership shall be 1117<br />

Perimeter Center West, Suite N403, Atlanta, Georgia<br />

30338. The General Partner may from time to time<br />

change the principal place of business and, in such<br />

event, shall notify the Limited Partners in writing of the<br />

change and the effective date of such change. The registered<br />

office and agent for the Partnership shall be<br />

National Corporate Research, Ltd., 615 South DuPont<br />

Highway, Dover, Kent County, Delaware 19901.<br />

Article VIII<br />

CAPITAL CONTRIBUTIONS AND ISSUANCE OF<br />

UNITS<br />

8.1 Capital Accounts. A separate Capital Account<br />

shall be maintained for each Partner. The Capital<br />

Accounts of the Partners shall be determined and<br />

maintained throughout the term of the Partnership<br />

in accordance with the capital accounting rules<br />

of Treasury Regulations Section 1.704-1(b), as it<br />

may be amended or revised from time to time.<br />

8.2 Deficit Capital Accounts. The Limited Partners<br />

shall not be required to reimburse the Partnership or<br />

any other Partner for deficiencies in their Capital Accounts.<br />

In addition, except as may be required under<br />

state law, the General Partner shall not be required to<br />

reimburse the Partnership or the Limited Partners for<br />

deficiencies in its Capital Account.<br />

8.3 Capital Contributions. The names, addresses, initial<br />

Capital Contributions, and number of Units for<br />

each Partner shall be set forth on Exhibit A, attached<br />

hereto. Subject to approval of the General Partner as<br />

provided in Section 8.7 below, Limited Partners and<br />

other Persons may purchase Units from the Partnership<br />

in exchange for a Capital Contribution determined<br />

as follows:<br />

(a) Each Unit shall be issued in exchange for a Capital<br />

Contribution to the Partnership equal to the then<br />

current Unit Price.<br />

(b) Fractional Units may be issued at the discretion<br />

of the General Partner.<br />

(c) Each Unit issued shall be fully paid and nonassessable.<br />

The General Partner is further authorized to cause the<br />

Partnership to issue additional Units to Limited Partners<br />

pursuant to the terms of any plan of merger, plan<br />

of exchange, sale of the Partnership, or plan of conversion<br />

adopted by the Partnership pursuant to the<br />

provisions of Article XIV hereof.<br />

8.4 Interest on Capital Contributions. No interest<br />

shall be paid on any Capital Contributions.<br />

8.5 General Partner Purchase of Units. Upon formation<br />

of the Partnership, the General Partner shall receive<br />

One (1) Unit of the Partnership, such Unit to be<br />

treated as a profits interest for U.S. federal income tax<br />

purposes and such Unit to be issued without payment<br />

of a Capital Contribution by the General Partner. The<br />

General Partner may, in its discretion, make subsequent<br />

Capital Contributions to the capital of the Partnership<br />

in exchange for the purchase of additional<br />

Units. If the General Partner purchases Units, it shall<br />

continue to be treated as a General Partner in all respects<br />

but shall receive the income, losses, and cash<br />

distributions with respect to any Units purchased on<br />

the same basis as other Partners may receive with respect<br />

to their Units. Units purchased by the General<br />

Partner or its Affiliates shall not be entitled to vote on<br />

any transaction requiring Limited Partner approval.<br />

8.6 Limited Partner. InfraTrust 2 GmbH & Co KG, an<br />

entity organized under the laws of the Federal Republic<br />

of Germany, is the Limited Partner, and such Limited


Partner’s address, initial Capital Contribution, and total<br />

number of Units shall be as set forth on Exhibit A, attached<br />

hereto.<br />

8.7 Issuance of Additional Units; Admission of Additional<br />

Limited Partners. Except as otherwise provided<br />

in Section 14.1 with respect to matters reserved for approval<br />

of the Limited Partners, the General Partner, in<br />

its sole discretion, may approve the Partnership’s issuance<br />

of additional Units to any existing Limited Partner<br />

or to any other Person in exchange for the Unit<br />

Price for such Units. In addition, the General Partner,<br />

in its sole discretion, may approve the admission of any<br />

Person as a Limited Partner in connection with the issuance<br />

of Units under this Section without the consent<br />

or other approval of the existing Limited Partners.<br />

Notwithstanding the foregoing, no Person shall be admitted<br />

as a Limited Partner unless (a) such Person delivers<br />

to the Partnership the Unit Price for each Unit to<br />

be acquired, (b) such Person agrees in writing to be<br />

subject to, and bound by, all the terms and conditions<br />

of this Agreement, and (c) such Person executes such<br />

other documents and instruments as the General Partner<br />

may deem necessary or desirable to effect admission<br />

to the Partnership as a Limited Partner. Any<br />

Person that receives Units pursuant to a plan of merger,<br />

plan of exchange or plan of conversion adopted<br />

by the Partnership also shall be required to execute<br />

and deliver to the Partnership, as a condition to admission<br />

as a Limited Partner, such documents and instruments<br />

as the General Partner may deem necessary<br />

or desirable to affect such admission, including, but<br />

not limited to, the written acceptance and agreement<br />

by such Person to be bound by the terms and conditions<br />

of this Agreement.<br />

8.8 Escrow. The General Partner will to enter into<br />

one or more escrow agreements on behalf of the Partnership<br />

in such form as is satisfactory to the General<br />

Partner.<br />

8.9 Additional Capital Contributions. Except for the<br />

Unit Price of Unit acquired, no Limited Partner shall<br />

be required or permitted to make additional Capital<br />

Contributions to the Partnership. If, however, the General<br />

Partner determines additional Capital Contributions<br />

are required by the Partnership, and to the extent<br />

approved by the General Partner in accordance with<br />

Section 8.7, above, any Limited Partner may (but shall<br />

not be obligated to) purchase additional Units in exchange<br />

for a Capital Contribution to the Partnership<br />

equal to the Unit Price.<br />

8.10 Redemption of Units. The Partners recognize that<br />

the profitability of the Partnership depends upon longterm<br />

and uninterrupted investment of capital. It is<br />

agreed, therefore, that Partnership profits may be automatically<br />

reinvested and the distributions of capital<br />

and profits to the Partners shall be on a limited basis,<br />

if at all. Nevertheless, the Partners shall have the right,<br />

in their sole discretion, to realize and withdraw any<br />

profits or withdraw capital (such withdrawal being herein<br />

referred to as “Redemption”) prior to the sale, termination,<br />

or dissolution of the Partnership, subject to<br />

the terms and conditions of this Section 8.10.<br />

(a) Subject to the terms and conditions provided in<br />

this section, a Partner may withdraw, effective as of the<br />

close of business on the last day of each calendar<br />

month, all or part of such Partner’s unredeemed Capital<br />

Contribution and undistributed profits, if any, by requiring<br />

the Partnership to redeem all or part of such<br />

Partner’s Units; provided, however, that Redemption<br />

shall not be made by a Partner at any time earlier than<br />

twelve (12) months following the date of its initial Capital<br />

Contribution.<br />

(b) To request Redemption of a Limited Partner’s<br />

Units (other than in connection with dissolution of<br />

such Limited Partner), such Partner must deliver written<br />

notice (a “Redemption Notice”) to the General<br />

Partner at least ninety (90) days in advance of the date<br />

of the Redemption (or such shorter period as agreed<br />

by the General Partner, in its sole discretion), such Redemption<br />

Notice to state either an amount (expressed<br />

in U.S. dollars) to be redeemed or the exact number of<br />

Units to be redeemed. Within ten days after receipt of<br />

the Redemption Notice, the General Partner will send<br />

the requesting Limited Partner written notice of its acceptance<br />

of the Redemption, together with date on<br />

which such Redemption will occur (such day being the<br />

last business day of the month that is at least 90 days<br />

after the date of the Redemption Notice), any documents<br />

or instruments the General Partner reasonably<br />

requires to be executed by the Limited Partner to effect<br />

such Redemption, and any limitations on the Redemption<br />

amount (as explained in Section 8.10(c)<br />

below).<br />

(c) To request Redemption of a Limited Partner’s<br />

Units in connection with dissolution of such Limited<br />

Partner, such Partner must deliver written notice of<br />

dissolution (a “Dissolution Redemption Notice”) to the<br />

General Partner at least one hundred eighty (180) days<br />

in advance of the date of the Redemption (or such<br />

shorter period as agreed by the General Partner, in its<br />

sole discretion), such Dissolution Redemption Notice<br />

to state that the Limited Partner is dissolving, liquidating<br />

its assets, and that such Limited Partner desires<br />

to redeem its entire interest in the Partnership. Within<br />

ten days after receipt of the Dissolution Redemption<br />

Notice, the General Partner will send the requesting<br />

Limited Partner written notice of its acceptance of the<br />

Redemption, together with date on which such Redemption<br />

will occur (such day being the last business<br />

day of the month that is at least 180 days after the date<br />

of the Redemption Notice), any documents or instruments<br />

the General Partner reasonably requires to<br />

be executed by the Limited Partner to effect such Redemption.<br />

(d) The purchase price for the Redemption of a Limited<br />

Partner’s Units (the “Redemption Price”) shall be<br />

an amount equal to: (1) the Unit Price on the date of<br />

Redemption multiplied by (2) the total number of Units<br />

to be redeemed. With respect to Redemptions requested<br />

in connection with dissolution of the Limited<br />

Partner, the Redemption Price shall be payable by the<br />

Partnership in cash (or readily available funds) to the<br />

Limited Partner on the last business day of the month<br />

that is 180 days after the date of the Dissolution Redemption<br />

Notice (or such later date as specified in the<br />

Redemption Notice). With respect to Redemptions<br />

that are not in connection with dissolution of the Limited<br />

Partner, the Redemption Price shall be payable by<br />

the Partnership in cash (or readily available funds) to<br />

the Limited Partner on the last business day of the<br />

month that is 90 days after the date of the Redemption<br />

Notice (or such later date as specified in the Redemption<br />

Notice). If in a Redemption Notice the Limited<br />

Partner specifies only an amount to be paid in the Redemption<br />

(rather than the total number of Units to be<br />

redeemed), the General Partner shall determine the<br />

total number of Units necessary to be redeemed in<br />

order to pay the Limited Partner the requested Redemption<br />

Price. The General Partner may, in its sole<br />

discretion, increase the requested Redemption Price<br />

in order to redeem whole Units, or may elect redeem<br />

fractional Units. Each Limited Partner hereby consents<br />

to the General Partner’s discretion to issue fractional<br />

Units.<br />

(e) Upon Redemption of a Limited Partner’s Units,<br />

such Partner’s Capital Account shall be adjusted accordingly.<br />

(f) Except as otherwise provided in Section 8.10(g)<br />

below or as the General Partner may determine, in its<br />

sole discretion, and excluding Redemptions in connection<br />

with a Dissolution Redemption Notice, the aggregate<br />

Redemption Price to be paid in any given<br />

month to all Limited Partners requesting a Redemption<br />

shall not exceed ten percent (10%) of the Partnership’s<br />

Total Investment Value in such month. If the<br />

aggregate Redemption Price exceeds 10% of the Partnership’s<br />

Total Investment Value, the General Partner<br />

shall be obligated to redeem only that number of Units<br />

necessary for the Redemption Price to equal 10% of<br />

the Partnership’s Total Investment Value. If more than<br />

one Limited Partner has requested the Redemption of<br />

Units and the requested Redemption Price exceeds<br />

10% of the Partnership’s Total Investment Value, then<br />

the General Partner shall be obligated to redeem only<br />

that number of Units necessary for the aggregate Redemption<br />

Price to equal 10% of the Partnership’s Total<br />

Investment Value, such Units to be redeemed among<br />

the requesting Limited Partners in the order received<br />

(i.e., on a first come, first served basis).<br />

(g) Notwithstanding anything to the contrary in this<br />

Section 8.10, and subject to Article IX of this Agree-<br />

125<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

ment, the General Partner, in its sole discretion, may<br />

distribute such cash or other Partnership Property to<br />

the Partners, at any time and from time to time, and in<br />

such amounts, as the General Partner may determine<br />

(provided that such distributions shall not exceed permissible<br />

amounts under applicable law).<br />

8.11 Ownership by Limited Partner of Interest in Affiliates<br />

of General Partners. No Limited Partner (other<br />

than the General Partner, in the event that he or it is<br />

also a Limited Partner) shall at any time, either directly<br />

or indirectly, own any stock or other interest in any Affiliate<br />

of any General Partner if such ownership, by itself<br />

or in conjunction with the stock or other interest<br />

owned by other Limited Partners would, in the opinion<br />

of counsel for the Partnership, jeopardize the classification<br />

of the Partnership as a partnership for federal<br />

income tax purposes. The General Partner shall be entitled<br />

to make such reasonable inquiry of the Limited<br />

Partners and prospective Limited Partners as is required<br />

to establish compliance by the Limited Partners<br />

with the provisions of this Section 8.10.<br />

Article IX<br />

DISTRIBUTIONS<br />

9.1 Distributions. All distributions of cash and other<br />

Partnership Properties to the Partners shall be made<br />

by the General Partner in its sole discretion, at any<br />

time or from time to time. All distributions of cash and<br />

Partnership Properties shall be made to all Partners<br />

pro rata in accordance with such Partner’s Units.<br />

9.2 Dissolution. Upon dissolution, the Partnership<br />

shall proceed to liquidate its assets as follows:<br />

(a) Subject to any applicable limitations of law, upon<br />

dissolution of the Partnership, the assets of the Partnership<br />

shall be converted to cash. The Partnership<br />

shall be given adequate time to collect any notes received<br />

with respect to the sale of such assets and collect<br />

any other debts outstanding. All cash on hand,<br />

including all cash received after the happening of an<br />

event of dissolution set forth in Section 16.1 hereof,<br />

shall be applied and distributed as follows:<br />

(i) First, all of the debts and liabilities of the Partnership,<br />

except indebtedness to Partners, shall first be<br />

paid and satisfied or adequate provision, including the<br />

setting up of any reserves which the General Partner in<br />

its sole discretion deems reasonably necessary or desirable,<br />

shall be made for the payment or satisfaction<br />

thereof;<br />

(ii) Next, all debts of the Partnership to Partners shall<br />

next be paid on a pro rata basis without respect to the<br />

date on which such debts were incurred;<br />

(iii) Next, any fees due to the General Partner shall be<br />

paid; and<br />

126 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

(iv) Last, the balance of the assets of the Partnership<br />

shall be distributed to each Partner in accordance with<br />

Section 9.1 above.<br />

(b) Upon dissolution, each Limited Partner shall look<br />

solely to the assets of the Partnership for the return of<br />

its investment, and if the Partnership Property remaining<br />

after payment or discharge of the debts and liabilities<br />

of the Partnership, including debts and<br />

liabilities owed to one or more of the Partners, is insufficient<br />

to return the aggregate Capital Contributions<br />

of each Limited Partner, such Limited Partners shall<br />

have no recourse against the General Partner or any<br />

other Limited Partner.<br />

9.3 Limitation on Distributions. No distribution shall<br />

be made to the Partners if prohibited by the Act.Priority<br />

and Return of Capital. No Partner shall have priority<br />

over any other Partner, either as to the return of<br />

Capital Contributions or as to Net Income, Net Losses,<br />

or distributions. This section shall not apply to loans<br />

(as distinguished from Capital Contributions) that a<br />

Partner has made to the Partnership.<br />

Article X<br />

ALLOCATIONS<br />

10.1 Net Income and Net Loss. The Partnership’s Net<br />

Income and Net Loss attributable to each fiscal year<br />

shall be determined as though the books of the Partnership<br />

were closed as of the end of such fiscal year.<br />

Except as otherwise provided in this Article X (with respect<br />

to allocations to comply with the Treasury Regulations),<br />

all Net Income and Net Loss for each fiscal<br />

year shall be allocated to the Partners pro rata in accordance<br />

with such Partner’s Units.<br />

10.2 Regulatory and Allocations. It is the intent of the<br />

Partners that each Partner’s distributive share of income,<br />

gain, loss, deduction, credit (or item thereof) be<br />

determined and allocated consistently with the provisions<br />

of the Code, including sections 704(b) and 704(c)<br />

of the Code. Accordingly, the General Partner shall<br />

have the authority, if and to the extent required by the<br />

Code or the applicable Treasury Regulations, to allocate<br />

items of income, gain, loss, deduction or credit taking<br />

into account the following: Minimum Gain<br />

Chargeback. Notwithstanding any other provision of<br />

this Article X, if there is a net decrease in “Partnership<br />

Minimum Gain” (as defined in Treasury Regulations<br />

Section 1.704-2(d)) for any fiscal year, each Partner<br />

shall, in the manner provided in Treasury Regulations<br />

Section 1.704-2(f), be allocated items of Partnership<br />

income and gain for such year (and, if necessary, for<br />

subsequent fiscal years) in an amount equal to such<br />

Partner’s share of the net decrease in Partnership Minimum<br />

Gain, determined in accordance with Treasury<br />

Regulations Section 1.704-2(g); provided, however,<br />

that this Section 10.2(c)(i) shall not apply to the extent<br />

the circumstances described in Treasury Regulations<br />

Section 1.704-2(f)(2), (3), (4) or (5) exist. The items<br />

of Partnership income and gain to be allocated pursuant<br />

to this Section 10.2(a) shall be determined in<br />

accordance with Treasury Regulations Sections<br />

1.704-2(f)(6) and 1.704-2(j)(2). This Section 10.2(a) is<br />

intended to comply with the minimum gain chargeback<br />

requirement in Treasury Regulations Section<br />

1.704-2(f) and shall be interpreted consistently therewith.<br />

(b) Partner Minimum Gain Chargeback. Notwithstanding<br />

any other provision of this Article X except<br />

Section 10.2(a), if during any Fiscal year there is a net<br />

decrease in “Partner Nonrecourse Debt Minimum<br />

Gain” (as defined in Treasury Regulations Section<br />

1.704-2(i)(2)), any Partner with a share of that Partner<br />

Nonrecourse Debt Minimum Gain (determined in accordance<br />

with Treasury Regulations Section 1.704-<br />

2(i)(5)) as of the beginning of such Fiscal year must be<br />

allocated items of Partnership income and gain for the<br />

Fiscal year (and, if necessary, for succeeding Fiscal<br />

years) equal to that Partner’s share of the net decrease<br />

in the Partner Nonrecourse Debt Minimum Gain (determined<br />

in accordance with Treasury Regulations<br />

Section 1.704-2(i)(4)); provided, however, that this<br />

Section 10.2(b) shall not apply to the extent the circumstances<br />

described in the third and fifth sentences<br />

of Treasury Regulations Section 1.704-2(i)(4) exist.<br />

The items of Partnership income and gain to be allocated<br />

pursuant to this Section 10.2(b) shall be determined<br />

in accordance with Treasury Regulations<br />

Sections 1.704-2(i)(4) and 1.704-2(j)(2). This Section<br />

10.2(b) is intended to comply with the minimum gain<br />

chargeback requirement in Treasury Regulations<br />

Section 1.704-2(i)(4) and shall be interpreted consistently<br />

therewith.<br />

(c) Loss Limitation. Items of Partnership loss and deduction<br />

otherwise allocable to a Partner hereunder that<br />

would cause or increase a deficit balance in such Partner’s<br />

Adjusted Capital Account as of the end of the taxable<br />

year to which such allocation relates shall not be<br />

allocated to such Partner and instead shall be allocated<br />

to the other Partners in a reasonable manner determined<br />

by the Managing Partner, provided that such reallocation<br />

does not cause or increase deficit in the<br />

Adjusted Capital Account with respect to any other<br />

Partner.<br />

(d) Qualified Income Offset. If any Partner unexpectedly<br />

receives any adjustments, allocations, or distributions<br />

described in Treasury Regulations Section<br />

1.704-1(b)(2)(ii)(d)(4), (5) or (6), items of Partnership<br />

income and gain shall be specially allocated to such<br />

Partner in an amount and manner sufficient to eliminate,<br />

to the extent required by the Treasury Regulations,<br />

such Adjusted Capital Account deficit of such<br />

Partner as quickly as possible, provided that an allocation<br />

pursuant to this Section 10.2(d) shall be made only<br />

if and to the extent that such Partner would have an


Adjusted Capital Account deficit after all other allocations<br />

provided for in this Section 10.2 have been tentatively<br />

made as if this Section 10.2(d) were not in the<br />

Agreement. This Section 10.2(d) is intended to comply<br />

with the qualified income offset requirement in<br />

Treasury Regulations Section 1.704-1(b)(2)(ii)(d)(3)<br />

and shall be interpreted consistently therewith.<br />

(e) Gross Income Allocation. If any Partner has a deficit<br />

Adjusted Capital Account at the end of any Partnership<br />

Fiscal year, such Partner shall be specially<br />

allocated items of Partnership income and gain in the<br />

amount of such excess as quickly as possible, provided<br />

that an allocation pursuant to this Section 10.2(e)<br />

shall be made only if and to the extent that such Partner<br />

would have an Adjusted Capital Account deficit in<br />

excess of such amount after all other allocations provided<br />

for in this Section 10.2 have been tentatively<br />

made as if Section 10.2(c), Section 10.2(d) and this<br />

Section 10.2(e) were not in the Agreement.<br />

(f) Nonrecourse Deductions. Any “Nonrecourse Deductions”<br />

as defined in Treasury Regulations Section<br />

1.704-2(c) for any Fiscal year or other period shall be<br />

specially allocated as items of loss to the Partners, pro<br />

rata, in proportion to their respective Percentage Interests.<br />

(g) Partner Nonrecourse Deductions. Any “Partner<br />

Nonrecourse Deductions” (as defined in Treasury Regulations<br />

Section 1.704-2(i)(2)) for any Fiscal year or<br />

other period shall be specially allocated to the Partner<br />

who bears the economic risk of loss (within the meaning<br />

of Treasury Regulations Section 1.752-2) with respect<br />

to the Partner Nonrecourse Debt to which such<br />

Partner Nonrecourse Deductions are attributable in accordance<br />

with Treasury Regulations Section 1.704-2(i).<br />

(h) Code Section 754 Adjustment. To the extent any<br />

adjustment to the adjusted tax basis of any asset of the<br />

Partnership pursuant to Code Section 734(b) or Code<br />

Section 743(b) is required, pursuant to Treasury Regulations<br />

Section 1.704-1(b)(2)(iv)(m), to be taken into<br />

account in determining Capital Accounts, the amount<br />

of such adjustment shall be treated as an item of gain<br />

(if the adjustment increases the basis of the asset) or<br />

loss (if the adjustment decreases such basis), and such<br />

gain or loss shall be specially allocated to the Partners<br />

in a manner consistent with the manner in which their<br />

Capital Accounts are required to be adjusted pursuant<br />

to Treasury Regulations Section 1.704-1(b)(2)(iv)(m).<br />

10.3 Item Prorations. Any fiscal year of the Partnership<br />

in which the Partnership realizes any Gain on Sale<br />

shall be divided into multiple accounting periods, the<br />

first of which shall begin on the first day of such fiscal<br />

year and shall end on the Sale Date, and the second of<br />

which shall begin on the day following such Sale Date<br />

and shall end on the following Sale Date, if any, and if<br />

no further Sale Date occurs, then on the last day of<br />

such fiscal year. Any Net Income realized by the Part-<br />

nership in any of such accounting periods shall be allocated<br />

to the Partners in the manner provided in<br />

Section 10.1 hereof as if such accounting period were<br />

a complete fiscal year of the Partnership. Any Net<br />

Loss, depreciation, amortization or cost recovery deductions<br />

incurred by the Partnership in any of such accounting<br />

periods shall be allocated to the Partners in<br />

the manner provided in Sections 10.1 hereof as if such<br />

accounting period were a complete fiscal year of the<br />

Partnership.<br />

10.4 Allocations in Respect to Transferred Units. If any<br />

Units are transferred during any fiscal year, all items<br />

attributable to such Units for such year shall be allocated<br />

between the transferor and the transferee by taking<br />

into account their varying interests during the<br />

year in accordance with Section 706(d) of the Code,<br />

utilizing any conventions permitted by law and selected<br />

by the General Partner, in its sole and absolute<br />

discretion. Solely for purposes of making such allocations,<br />

the Partnership shall recognize the transfer of<br />

such Units as of the end of the calendar quarter during<br />

which it receives written notice of such transfer, provided<br />

that if the Partnership does not receive a written<br />

notice stating the date such Units were transferred and<br />

such other information as may be required by this<br />

Agreement or as the General Partner may reasonably<br />

require within thirty (30) days after the end of the year<br />

during which the transfer occurs, then all such items<br />

shall be allocated to the Person who, according to the<br />

books and records of the Partnership, on the last day of<br />

the year during which the transfer occurs, was the<br />

owner of the Units. The General Partner and the Partnership<br />

shall incur no liability for making allocations<br />

in accordance with the provisions of this Section 10.4,<br />

whether or not the General Partner or the Partnership<br />

have knowledge of any transfer of ownership of any<br />

Units.<br />

10.5 Allocations in Respect to Repurchased Units. If<br />

any Units are repurchased pursuant to Section 8.11 hereof<br />

during any fiscal year, all items attributable to<br />

such Units for such year shall be determined by the<br />

General Partner (a) pro rata with respect to the number<br />

of months such Units were outstanding during such<br />

year, (b) on the basis of an interim closing of the Partnership<br />

books, or (c) in accordance with any other method<br />

established by the General Partner in accordance<br />

with applicable provisions of the Code and Treasury<br />

Regulations.<br />

10.6 Alternative Allocations. If the General Partner determines<br />

that is advantageous to the business of the<br />

Partnership to amend the allocation provisions of this<br />

Agreement so as to permit the Partnership to avoid the<br />

characterization of Partnership income allocable to various<br />

qualified plans, IRAs and other entities which are<br />

exempt from federal income taxation (“Tax Exempt<br />

Partners”) as constituting Unrelated Business Taxable<br />

Income (“UBTI”) within the meaning of the Code, spe-<br />

cifically including, but not limited to, amendments to<br />

satisfy the so called “fractions rule” contained in Code<br />

Section 514(c)(9), the General Partner is authorized, in<br />

its discretion, to amend this Agreement so as to allocate<br />

income, gain, loss, deduction or credit (or items<br />

thereof) arising in any year differently than as provided<br />

for in this Article if, and to the extent, that such<br />

amendments will achieve such result or otherwise permit<br />

the avoidance of characterization of Partnership income<br />

as UBTI to Tax Exempt Partners. Any allocation<br />

made pursuant to this Section 10.6 shall be deemed to<br />

be a complete substitute for any allocation otherwise<br />

provided for in this Agreement, and no further amendment<br />

of this Agreement or approval by any Limited<br />

Partner shall be required to effectuate such allocation.<br />

In making any such allocations under this Section 10.6<br />

(“New Allocations”), the General Partner is authorized<br />

to act in reliance upon advice of counsel to the Partnership<br />

or the Partnership’s regular certified public accountants<br />

that, in their opinion, after examining the<br />

relevant provisions of the Code and any current or future<br />

proposed or final Treasury Regulations thereunder,<br />

the New Allocation will achieve the intended result<br />

of this Section 10.6.<br />

New Allocations made by the General Partner in reliance<br />

upon the advice of counsel or accountants as described<br />

above shall be deemed to be made in the best<br />

interests of the Partnership and all of the Partners, and<br />

any such New Allocations shall not give rise to any<br />

claim or cause of action by any Partner against the<br />

Partnership or any General Partner. Nothing herein<br />

shall require or obligate the General Partner, by implication<br />

or otherwise, to make any such amendments or<br />

undertake any such action.<br />

10.7 No less than once per month, the Partnership and<br />

the General Partner shall estimate the Net Income and<br />

Net Loss allocable to each Partner based on such Partner’s<br />

Units for such month, and shall determine the estimated<br />

U.S. federal, state, and local taxes that may be<br />

imposed on such Partner as a result of including the<br />

Partnership’s Net Income and Net Loss in the taxable<br />

income of such Partner. In determining the estimated<br />

U.S. federal, state, and local income taxes payable by<br />

any given Partner, the Partnership and the General<br />

Partner shall be entitled to assume a uniform income<br />

tax rate applicable to all Partners, which tax rate shall<br />

be no less than the highest U.S. federal income tax rate<br />

for individuals (which rate equals 35% as of the date<br />

of this Agreement). Upon determining the estimated<br />

U.S. federal, state, and local income taxes for each<br />

Partner, the Partnership and the General Partner are<br />

hereby authorized and obligated to withhold from the<br />

Net Income or Net Loss allocable to a Partner such estimated<br />

U.S. federal, state, and local income tax<br />

amount (such amounts, a “Withholding Tax” or the<br />

“Withholding Taxes”) and either: (1) distribute such<br />

Withholding Tax to the Partner or (2) if and to the extent<br />

required by applicable federal, state, local, or in-<br />

127<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

ternational tax or other applicable laws, withhold and<br />

remit such Withholding Tax directly to any applicable<br />

government agency or other government authority having<br />

responsibility for receipt and collection of such<br />

Withholding Tax amounts. Any amounts withheld and<br />

remitted by the Partnership to a tax authority shall be<br />

treated as having been distributed to the Partner. The<br />

Partners further agree, upon the request of the General<br />

Partner, to execute and deliver such additional certifications,<br />

statements, and information necessary for<br />

the General Partner to satisfy its Withholding Tax obligations<br />

under this section (including without limitation,<br />

execution and delivery of either a U.S. federal<br />

form W-9, Request for Taxpayer Identification Number<br />

and Certification, or U.S. federal form W-8BEN, Certificate<br />

of Foreign Status of Beneficial Owner for United<br />

States Tax Withholding, from each Partner).<br />

10.8 Disputes. Except with respect to matters as to<br />

which the General Partner is granted discretion hereunder,<br />

the opinion of the independent public accountants<br />

retained by the Partnership from time to<br />

time shall be final and binding with respect to all disputes<br />

and uncertainties as to all computations and determinations<br />

required to be made under Articles IX<br />

and X hereof (including but not limited to any computations<br />

and determinations in connection with any distribution<br />

or allocation pursuant to a dissolution and<br />

liquidation).<br />

Article XI<br />

MANAGEMENT OF THE PARTNERSHIP<br />

11.1 Management. The General Partner shall conduct<br />

the business of the Partnership, devoting such time<br />

thereto as it, in its sole discretion, shall determine to be<br />

necessary to manage Partnership business and affairs<br />

in an efficient manner.<br />

11.2 Powers of the General Partner.<br />

(a) Except as otherwise provided in Article XIV (with<br />

respect to certain Limited Partner approval rights), the<br />

General Partner, to the exclusion of all Partners, shall<br />

conduct and manage the business of the Partnership,<br />

including, without limitation, the investment of the<br />

funds of the Partnership. No Partner shall have the<br />

power to transact any business for, represent, act for,<br />

sign for or bind the General Partner or the Partnership.<br />

Except as may be specifically provided otherwise in<br />

this Agreement, no Partner, in his capacity as such,<br />

shall be entitled to any salary, draw, or other compensation<br />

from the Partnership. Each Partner hereby undertakes<br />

to furnish to the General Partner such<br />

additional information as may be determined by the<br />

General Partner to be required or appropriate.<br />

(b) In addition to and not in limitation of any rights<br />

and powers conferred by law or provisions of this<br />

Agreement and except as limited, restricted, or prohibited<br />

by the express provisions of this Agreement, the<br />

128 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

General Partner shall have and may exercise, for an on<br />

behalf of the Partnership and all Partners, all powers<br />

and rights necessary, proper, convenient and advisable<br />

to effectuate and carry out the purposes, business and<br />

objectives of the Partnership and shall have and possess<br />

the same rights and powers as any General Partner in a<br />

limited liability partnership without other Partner formed<br />

under the law of the State of Delaware, U.S.A.<br />

(c) The General Partner shall have fiduciary responsibility<br />

for the safekeeping of all funds and assets of<br />

the Partnership, whether or not in the General Partner’s<br />

immediate possession or control. Except as may<br />

be specifically provided otherwise in this Agreement,<br />

the General Partner shall not employ or permit another<br />

to employ such funds or assets in any manner<br />

other than for the benefit of the Partnership.<br />

11.3 In exchange for all services rendered to the Partnership<br />

as General Partner, the General Partner shall<br />

be entitled to, and the Partnership shall pay, the following<br />

fees and expenses to the General Partner (collectively,<br />

the “General Partner Fees”):<br />

(a) Liability Fee. In exchange for serving as the General<br />

Partner of the Partnership, maintaining its capital<br />

at risk for and on behalf of the Partnership, and<br />

assuming responsibility for tax matters of the Partnership,<br />

the General Partner shall be entitled to an annual<br />

fee in the amount of Twenty Thousand U.S. Dollars<br />

($20,000) (the “Liability Fee”). The Liability Fee for<br />

the 2007 calendar year shall be payable by the Partnership<br />

to the General Partner on or before [August<br />

31, 2007]. For all subsequent calendar years, the Liability<br />

Fee shall be paid by the Partnership to the General<br />

Partner on or before [January 31] of each year.<br />

(b) Management Fee. In exchange for its day-to-day<br />

management of the Partnership and the Partnership<br />

Property, the General Partner shall be entitled to a<br />

monthly management fee (the “Management Fee”).<br />

The Management Fee will be determined based on a<br />

percentage of the Partnership’s Net Investment Value<br />

for a given month, and shall be due and payable by the<br />

Partnership to the General Partner no later than five<br />

(5) days after the end of such calendar month. The<br />

Management Fee shall equal the following amount (expressed<br />

in U.S. dollars): (1) the total value of all Net<br />

Investment Value for the calendar month, multiplied<br />

by (2) a ratio, the numerator of which shall be one percent<br />

(1%) and the denominator of which shall be<br />

twelve (12) (i.e., the total number of calendar months).<br />

(c) Expenses. The General Partner shall be entitled<br />

to reimbursement of all reasonable, documented outof-pocket<br />

expenses incurred for or on behalf of the<br />

Partnership.<br />

(d) Federal Income Tax Treatment. For U.S. federal<br />

income tax purposes, the General Partner Fees shall<br />

be treated as a guaranteed payment to the General<br />

Partner within the meaning of Code Section 707(c).<br />

11.4 Appointment of InfraTrust Management and Development,<br />

LLC. The General Partner may negotiate<br />

and, on behalf of the Partnership, enter into a master<br />

development agreement, master services agreement,<br />

or other written agreement with InfraTrust Management<br />

and Development, LLC for the provision of Infrastructure<br />

Assets to the Partnership, such agreement to<br />

be upon such terms and conditions as the General<br />

Partner, in its sole discretion, shall deem to be in the<br />

best interests of the Partnership.<br />

11.5 Investment Policies. The General Partner shall<br />

determine and require all of the Partnership’s service<br />

providers to follow such investment policies that the<br />

General Partner in its sole discretion may develop from<br />

time to time.<br />

11.6 Additional Obligations and Responsibilities of the<br />

General Partner.<br />

(a) The General Partner may take such other actions<br />

as it deems necessary or desirable to manage the business<br />

of the Partnership, including but not limited to entering<br />

into, executing and maintaining contracts,<br />

agreements an any and all other instruments; doing<br />

and performing all such things as shall be in furtherance<br />

of the Partnership’s purposes or necessary or appropriate<br />

for the conduct of the Partnership’s activities;<br />

opening and maintaining bank accounts and depositing<br />

into, signing checks and/or otherwise drawing<br />

upon such accounts on behalf of the Partnership; depositing,<br />

withdrawing, paying, retaining and distributing<br />

the Partnership’s assets in any manner consistent<br />

with the provisions of this Agreement; investing and<br />

directing the investment and reinvestment of the Partnership’s<br />

assets for management; and authorizing the<br />

payment of distributions to Partners and expenses of<br />

the Partnership. The General Partner shall be responsible<br />

for preparing and filing in a timely manner all reports,<br />

filings, and registrations required from time to<br />

time by applicable regulatory bodies.<br />

(b) The General Partner shall keep at the offices of<br />

the Partnership such books and records relating to the<br />

business of the Partnership as it in its sole discretion<br />

deems necessary or advisable or as are required.<br />

(c) The General Partner and its affiliates and its and<br />

their officers, directors, principals and employees shall<br />

not be liable, responsible or accountable in damages or<br />

otherwise to the Partnership or to any of the Partners,<br />

or their respective successors or assigns, except by<br />

reason of acts of, or omissions due to, gross negligence<br />

or intentional tortious misconduct and for not having<br />

acted in good faith in the reasonable belief that such<br />

Person’s actions were in, or not opposed to, the best<br />

interests of the Partnership.


(d) The General Partner shall make any and all elections<br />

on behalf of the Partnership under the Code and<br />

any other applicable federal, state, local, or foreign tax<br />

law as the General Partner shall determine to be in the<br />

best interests of the Partnership. The General Partner<br />

shall prepare or cause to be prepared and shall file or<br />

before the due date (or any extension thereof) any federal,<br />

state, or local tax returns that shall be required<br />

to be filed by the Partnership. The General Partner<br />

shall cause the Partnership to pay any taxes payable<br />

by the Partnership; provided, however, that the General<br />

Partner shall not be required to cause the Partnership<br />

to pay any tax so long as the General Partner or<br />

the Partnership shall in good faith and by appropriate<br />

legal proceedings be contesting the validity, applicability,<br />

or amount thereof and such contest shall not<br />

materially endanger any right or interest of the Partnership.<br />

(e) The General Partner is hereby authorized to<br />

perform all other duties imposed by Sections 6221<br />

through 6232 of the Code on the General Partner as<br />

“tax matters partner” of the Partnership.<br />

(f) The General Partner in its sole discretion may<br />

make or refrain from making the election contemplated<br />

by Section 754 of the Code on behalf of the Partnership<br />

and determine how to classify items of income,<br />

gain, expense or profit for federal or state income tax<br />

purposes on the Partnership’s tax returns and the<br />

Form K-1s (or any other successor form) transmitted to<br />

the Partners.<br />

(g) Notwithstanding any other provision of this<br />

Agreement, the General Partner is authorized to take<br />

any action that it determines to be necessary or appropriate<br />

to cause the Partnership to comply with any<br />

withholding requirements established under the Code<br />

or any other federal, state or local law including, without<br />

limitation, pursuant to Sections 1441, 1442, 1445<br />

and 1446 of the Code. To the extent that the Partnership<br />

is required or permitted to withhold and pay over<br />

to any taxing authority any amount resulting from the<br />

allocation or distribution of income to the Partner or<br />

Assignee (including by reason of Section 1446 of the<br />

Code), the amount withheld shall be treated as a distribution<br />

of cash in the amount of such withholding to<br />

such Partner.<br />

Article XII<br />

INDEPENDENT ACTIVITIES OF PARTNERS<br />

Any of the Partners may engage in or possess an interest<br />

in other business ventures of every nature and<br />

description, independently or with others, including,<br />

but not limited to, the ownership, financing, leasing,<br />

management, syndication, brokerage and development<br />

of Infrastructure Assets of any kind whatsoever (including<br />

properties which may be similar to those owned<br />

by the Partnership), and neither the Partnership nor<br />

any of the Partners shall have any right by virtue of this<br />

Agreement in and to such independent ventures or to<br />

the income or profits derived therefrom, provided that<br />

the General Partner shall in no way be relieved of its fiduciary<br />

duty owed to the Partnership.<br />

Article XIII<br />

BOOKS, REPORTS, FISCAL AND TAX MATTERS<br />

13.1 Accounting Period. The Partnership’s accounting<br />

period and fiscal year shall be the calendar year ending<br />

December 31.<br />

13.2 Records and Reports. At the expense of the Partnership,<br />

the General Partners shall maintain records<br />

and accounts of all operations and expenditures of the<br />

Partnership. The Partnership shall keep at its principal<br />

place of business the following records:<br />

(a) A current list of the full name and last known address<br />

of each Partner, Assignee and any other holder of<br />

Units;<br />

(b) Copies of records to enable a Partner to determine<br />

the relative voting rights, if any, of the Partners;<br />

(c) Copies of the Partnership’s federal, state, and<br />

local income tax returns and reports, if any, for the<br />

three most recent years;<br />

(d) Copies of this Agreement, together with any<br />

amendments thereto; and<br />

(e) Copies of any financial statements of the Partnership<br />

for the three most recent years.<br />

The books and records shall be at all times maintained<br />

at the principal office of the Partnership and shall be<br />

open to the reasonable inspection and examination of<br />

the Partners or their duly authorized representatives<br />

during reasonable business hours.<br />

13.3 Tax Returns. At the expense of the Partnership,<br />

the General Partners shall cause the preparation and<br />

timely filing of all tax returns required to be filed by the<br />

Partnership pursuant to the Code and all other tax returns<br />

deemed necessary and required in each jurisdiction<br />

in which the Partnership does business. Copies<br />

of such returns, or pertinent information therefrom,<br />

shall be furnished to the Partners within a reasonable<br />

time after the end of the Partnership’s fiscal year.<br />

Article XIV<br />

RIGHTS AND LIABILITIES OF THE LIMITED PARTNERS<br />

14.1 Powers of the Limited Partners. The Limited Partners<br />

shall take no part in the management of the business<br />

of the Partnership and shall have no power to sign<br />

for or bind the Partnership; provided, however, that the<br />

Limited Partners, without the concurrence of the General<br />

Partner, shall have the following approval rights:<br />

(a) Prior to the General Partner taking any of the following<br />

actions for and on behalf of the Partnership, the<br />

Limited Partners shall have the right, by affirmative Supermajority<br />

Vote, to approve the following:<br />

(i) Any amendment or modification of this Agreement,<br />

but not as to the matters specified in Sections<br />

10.2 and 10.6 (relating to regulatory tax allocations) or<br />

Section 11.2(b) (relating to obligations of the General<br />

Partner to conduct the business of the Partnership) hereof,<br />

which matters the General Partner alone may<br />

amend without vote of the Limited Partners;<br />

(ii) Any change of the Partnership’s purpose, as specified<br />

in Section 4.1;<br />

(iii) Any change in the Eligibility Criteria set forth on<br />

Exhibit B;<br />

(iv) Incurring indebtedness of the Partnership in an<br />

amount that exceeds three times the Partnership’s<br />

then-current Capital Contributions; and<br />

(v) Approving or disapproving the dissolution and<br />

termination of the Partnership in accordance with<br />

Section 16.1.<br />

(b) Prior to the General Partner taking any of the following<br />

actions for and on behalf of the Partnership, the<br />

Limited Partners shall have the right, by affirmative<br />

Majority Vote, to approve the following:<br />

(i) Removal of a General Partner or any successor<br />

General Partner;<br />

(ii) Electing a new General Partner or General Partners<br />

upon the removal of a General Partner or any successor<br />

General Partner, or upon the occurrence of an<br />

Event of Withdrawal or death of a General Partner or<br />

any successor General Partner; and<br />

(iii) Approving or disapproving any transaction (or series<br />

of related transactions) entailing the merger, combination,<br />

or other reorganization of the Partnership<br />

with any other Person or the sale of all or substantially<br />

all of the Partnership Properties (other than in the ordinary<br />

course of the Partnership’s business).<br />

14.2 Restrictions on Power to Amend. Notwithstanding<br />

Section 16.1 hereof, this Agreement shall in no<br />

event be amended to change the limited liability of the<br />

Limited Partners without the affirmative Supermajority<br />

Vote of the Limited Partners, nor shall this Agreement<br />

be amended to diminish the rights or benefits to which<br />

the General Partner or Limited Partners are entitled<br />

under the provisions of this Agreement without a Supermajority<br />

Vote of the Partners.<br />

129<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

14.3 Limited Liability. No Limited Partner shall be liable<br />

for any debts or obligations of the Partnership in<br />

excess of his or its Capital Contribution.<br />

14.4 Meetings of, or Actions by, the Limited Partners.<br />

(a) Meetings of the Limited Partners to vote upon any<br />

matters as to which the Limited Partners are authorized<br />

to take action under this Agreement may be called<br />

at any time by the General Partner and shall be called<br />

by the General Partner upon the written request of any<br />

Limited Partner. The meeting shall be held at a reasonable<br />

time and place convenient to the Limited Partners<br />

and which is not less than fifteen (15) days nor<br />

more than sixty (60) days after the receipt of such request.<br />

(b) A Limited Partner shall be entitled to cast one<br />

vote for each Unit that he owns. Attendance by a Limited<br />

Partner at any meeting and voting in person<br />

shall revoke any written proxy submitted with respect<br />

to action proposed to be taken at such meeting. Any<br />

matter as to which the Limited Partners are authorized<br />

to take action under this Agreement or under law may<br />

be acted upon by the Limited Partners without a meeting<br />

and any such action shall be as valid and effective<br />

as action taken by the Limited Partners at a meeting<br />

assembled, if written consents to such action by the Limited<br />

Partners are signed by the Limited Partners entitled<br />

to vote upon such action at a meeting who hold<br />

the number of Units required to authorize such action<br />

and are delivered to a General Partner. Prompt notice<br />

of the taking of any action by less than unanimous written<br />

consent of the Limited Partners without a meeting<br />

shall be given to the Limited Partners who have not<br />

consented in writing to the taking of the action.<br />

(c) The General Partner shall be responsible for enacting<br />

all needed rules of order for conducting all meetings<br />

and shall keep, or cause to be kept, at the<br />

expense of the Partnership, an accurate record of all<br />

matters discussed and action taken at all meetings or<br />

by written consent. The records of all said meetings<br />

and written consents shall be maintained at the principal<br />

place of business of the Partnership and shall be<br />

available for inspection by any Partner at reasonable<br />

times.<br />

Article XV<br />

TRANSFERABILITY<br />

15.1 General Prohibition. No Partner or other holder<br />

of Units may assign, convey, sell, transfer, liquidate,<br />

encumber, or in any way alienate (collectively a “Transfer”),<br />

all or any part of its Units without the prior written<br />

consent of the General Partner, which consent may<br />

be given or withheld in the sole discretion of each Partner.<br />

Any attempted Transfer of all or any portion of a<br />

Partner or other holder’s Units without the necessary<br />

consent, or as otherwise permitted hereunder, shall be<br />

null and void and shall have no effect whatsoever.<br />

130 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

15.2 Conditions of Admission. A transferee or other<br />

Assignee of Units shall become a Partner only upon<br />

the approval of the General Partner and, unless waived<br />

by the General Partner, the following conditions have<br />

been satisfied:<br />

(a) the transferor, his legal representative or authorized<br />

agent must have executed a written instrument of<br />

transfer of such Unit(s) in form and substance satisfactory<br />

to the General Partner;<br />

(b) the transferee must have executed a written<br />

agreement, in form and substance satisfactory to the<br />

General Partner, to assume all of the duties and obligations<br />

of the transferor under this Agreement with respect<br />

to the transferred Units and to be bound by and<br />

subject to all of the terms and conditions of this Agreement;<br />

(c) the transferor, his legal representative or authorized<br />

agent, and the transferee must have executed a<br />

written agreement, in form and substance satisfactory<br />

to the General Partner to indemnify and hold the Partnership,<br />

the General Partner and the other Partners<br />

harmless from and against any loss or liability arising<br />

out of the Transfer;<br />

(d) the transferee must have executed such other documents<br />

and instruments as the General Partners may<br />

deem necessary to effect the admission of the transferee<br />

as a Partner;<br />

(e) unless otherwise permitted by the General Partner,<br />

the transferee agrees to accept the Units effective<br />

as of the last day of the calendar month in which such<br />

Units were purchased (as necessary to comply with<br />

the Partnership’s Unit Price valuation obligations);<br />

and<br />

(f) unless waived by the General Partners, the transferee<br />

or the transferor must have paid the expenses incurred<br />

by the Partnership in connection with the<br />

admission of the transferee to the Partnership.<br />

A permitted transferee of a Unit who does not become<br />

a Partner shall be entitled only to the transferor’s economic<br />

interests in such Units as an Assignee (to the<br />

extent assigned) and not to any voting rights of such<br />

Unit(s). By way of illustration and not limitation, economic<br />

interests would include those regarding Capital<br />

Accounts, distributions, allocations, and contributions.<br />

Such transferee shall not be entitled to vote on any<br />

question regarding the Partnership, and such Unit<br />

shall not be considered to be outstanding for voting<br />

purposes.<br />

Article XVI<br />

DISSOLUTION AND TERMINATION OF THE PART-<br />

NERSHIP<br />

16.1 Dissolution. Except as otherwise provided in this<br />

Section 16.1, no Partner shall have the right to<br />

cause dissolution of the Partnership before the expiration<br />

of the term for which it is formed. The Partnership<br />

shall be dissolved and terminated upon the<br />

happening of any of the following events:<br />

(a) The expiration of the term of the Partnership as<br />

specified in Article VI hereof;<br />

(b) The decision by Supermajority Vote of the Limited<br />

Partners to dissolve and terminate the Partnership;<br />

(c) The entry of a decree of judicial dissolution by a<br />

court of competent jurisdiction, provided that the foregoing<br />

shall not apply if the Partnership files a voluntary<br />

petition seeking reorganization under the<br />

bankruptcy laws;<br />

(d) The retirement or withdrawal of a General Partner<br />

unless (i) the remaining General Partner, if any,<br />

elects to continue the business of the Partnership within<br />

ninety (90) days from the date of such event, or (ii)<br />

if there is no remaining General Partner, the Limited<br />

Partners, within one hundred twenty (120) days from<br />

the date of such event, elect by Majority Vote to continue<br />

the business of the Partnership and elect a new<br />

General Partner pursuant to Section 16.3 below;<br />

(e) The effective date of the removal of a General<br />

Partner unless (i) the remaining General Partner, if any,<br />

elects to continue the business of the Partnership within<br />

ninety (90) days from the date of such event, or (ii)<br />

if there is no remaining General Partner, Limited Partners,<br />

prior to the effective date of such removal, elect<br />

by Majority Vote to continue the business of the Partnership<br />

and elect a new General Partner pursuant to<br />

Section 16.2 below;<br />

(f) The effective date of an Event of Withdrawal of a<br />

General Partner unless (i) the remaining General Partner,<br />

if any, elects to continue the business of the Partnership<br />

within ninety (90) days from the date of such<br />

Event of Withdrawal, or (ii) if there is no remaining General<br />

Partner, the Limited Partners, within one hundred<br />

twenty (120) days from the date of such Event of<br />

Withdrawal, elect by Majority Vote to continue the<br />

business of the Partnership and elect a new General<br />

Partner pursuant to Section 16.2 below;<br />

(g) The sale or other disposition of all of the interests<br />

in real estate (including, without limitation, mortgage<br />

loans and interests in joint ventures or other entities<br />

owning interests in mortgage loans) of the Partnership<br />

(unless the General Partner has determined to reinvest<br />

the proceeds consistent with the provisions of this<br />

Agreement); or<br />

(h) The election by the General Partner to terminate<br />

the Partnership, without the consent of any Limited


Partner, in the event that either (i) the Partnership’s assets<br />

constitute “plan assets,” as such term is defined<br />

for purposes of ERISA, or (ii) any of the transactions<br />

contemplated by this Agreement constitute a “prohibited<br />

transaction” under ERISA or the Code and no<br />

exemption for such transaction is obtainable from the<br />

United States Department of Labor or the General Partners<br />

determines in its discretion not to seek such an<br />

exemption.<br />

In the Event of Withdrawal of a General Partner resulting<br />

in only one General Partner remaining, such remaining<br />

General Partner shall be obligated to elect to<br />

continue the business of the Partnership within ninety<br />

(90) days from the date of such Event of Withdrawal.<br />

The Partnership shall not be dissolved or terminated<br />

by the admission of any new Limited Partner or by the<br />

withdrawal, expulsion, death, insolvency, bankruptcy<br />

or disability of a Limited Partner.<br />

16.2 Limited Partners’ Right to Continue the Business<br />

of the Partnership. Upon the occurrence of an event<br />

specified in paragraphs (d), (e) or (f) of Section 16.1<br />

above with respect to the last remaining General Partner,<br />

the Limited Partners shall have a right prior to the<br />

effective date of the occurrence of any such event to<br />

elect to continue the business of the Partnership pursuant<br />

to the provisions of this Section 16.3. The effective<br />

date of the events specified in paragraphs (d),<br />

(e) and (f) of Section 16.1 above with respect to the last<br />

remaining General Partner shall be one hundred twenty<br />

(120) days after the date of any such event. In the case<br />

of the occurrence of an event specified in paragraphs<br />

(d), (e) or (f) of Section 16.1 above, the Limited Partners<br />

may elect, by Majority Vote within one hundred<br />

twenty (120) days from the date of such event, to continue<br />

the business of the Partnership and elect one or<br />

more new General Partners. The new General Partner<br />

or General Partners so elected shall execute, deliver,<br />

acknowledge and record an amendment to the Certificate<br />

and such other documents and instruments as may<br />

be necessary or appropriate to effect such change.<br />

16.3 Payment to Withdrawn or Removed General Partner.<br />

Upon the retirement, removal, voluntary withdrawal,<br />

or Event of Withdrawal of a General Partner, the<br />

Partnership shall be required to pay the General Partner<br />

any amounts then accrued and owing to the General<br />

Partner under this Agreement. The method of<br />

payment to any the General Partner must be fair and<br />

must protect the solvency and liquidity of the Partnership.<br />

In addition, the Partnership shall have the right,<br />

but not the obligation, to terminate any the General<br />

Partner’s interest in Partnership income, losses, distributions<br />

and capital upon payment to him of an amount<br />

equal to the value of his interest in Partnership income,<br />

losses, distributions and capital on the date of such retirement,<br />

removal, voluntary withdrawal, or Event of<br />

Withdrawal. Such interest shall be computed taking<br />

into account the General Partner’s economic interest<br />

in the Partnership under Articles IX and X hereof. In<br />

the event the General Partner (or his representative)<br />

and the Partnership cannot mutually agree upon such<br />

value within ninety (90) days following such removal or<br />

withdrawal, such value shall be determined by arbitration<br />

before a panel of three appraisers, one of whom<br />

shall be selected by the General Partner (or his representative)<br />

and one by the Partnership, and the third of<br />

whom shall be selected by the two appraisers so selected<br />

by the parties. Such arbitration shall take place<br />

in Atlanta, Georgia and shall be in accordance with the<br />

rules and regulations of the American Arbitration Association<br />

then in force and effect. The expense of arbitration<br />

shall be borne equally by the General Partner<br />

and the Partnership. Payment to the General Partner<br />

of the value of his interest in Partnership income, losses,<br />

distributions and capital shall be made by the delivery<br />

of a promissory note (i) if the termination was<br />

voluntary, being unsecured, bearing no interest and<br />

having principal payable, if at all, from distributions<br />

which the General Partner would have otherwise received<br />

under this Agreement had the General Partner<br />

not terminated; or (ii) if the termination was involuntary,<br />

coming due in not less than five years and bearing<br />

interest at the rate of the greater of nine percent (9%)<br />

per annum or the rate of interest most recently announced<br />

by Wells Fargo Bank, N.A. as its “prime rate”<br />

as of the date of the termination plus one percent (1%)<br />

per annum, with principal and interest payable annually<br />

in equal installments. In addition, within one hundred<br />

twenty (120) days after the determination of the<br />

fair market value of the former General Partner’s interest,<br />

upon the vote of a majority of the Limited Partners,<br />

the Partnership may sell such interest to one or<br />

more Persons who may be Affiliates of the remaining<br />

General Partner or General Partners and admit such<br />

Person or Persons to the Partnership as substitute General<br />

Partner or Partners; provided, however, that the<br />

purchase price to be paid to the Partnership for the<br />

Partnership interest of the former General Partner shall<br />

not be less than its fair market value as determined by<br />

the procedure described above. Such substitute General<br />

Partner or Partners may pay said purchase price in<br />

installments in the manner set forth above. In the event<br />

that the General Partner’s interest is not terminated by<br />

the Partnership pursuant to the provisions set forth<br />

above, such interest shall convert automatically to a<br />

special limited partnership interest having the same interest<br />

in the Partnership’s income, losses, distributions<br />

and capital as was attributable to such interest as<br />

a General Partner. In either event, any the General<br />

Partner who has retired, has been removed or with respect<br />

to which an Event of Withdrawal has occurred<br />

shall have no further right to participate in the management<br />

of the Partnership.<br />

Article XVII<br />

DISTRIBUTION ON TERMINATION OF PARTNER-<br />

SHIP<br />

17.1 Liquidation Distribution. Upon a dissolution and<br />

final termination of the Partnership, the General<br />

Partner (or in the event of a General Partner’s removal<br />

or termination and, if there is no remaining General<br />

Partner, any other Person selected by the Limited<br />

Partners) shall take account of the Partnership<br />

assets and liabilities, and the assets shall be liquidated<br />

as promptly as is consistent with obtaining the<br />

fair market value thereof, and the proceeds therefrom,<br />

to the extent sufficient therefor, shall be applied<br />

and distributed in accordance with Section 9.3<br />

hereof.<br />

17.2 Time of Liquidation. A reasonable time shall be<br />

allowed for the orderly liquidation of the assets of the<br />

Partnership and the discharge of liabilities to creditors<br />

so as to enable the General Partner to minimize the losses<br />

upon a liquidation.<br />

17.3 Liquidation Statement. Each of the Partners shall<br />

be furnished with a statement prepared or caused to<br />

be prepared by the General Partner, which shall set<br />

forth the assets and liabilities of the Partnership as of<br />

the date of complete liquidation. Upon compliance<br />

with the foregoing distribution plan, the Limited Partners<br />

shall cease to be such, and the General Partner, as<br />

the sole remaining Partner of the Partnership, shall<br />

execute, acknowledge and cause to be filed a Certificate<br />

of Cancellation of the Partnership.<br />

17.4 No Liability for Return of Capital. The General<br />

Partner shall not be personally liable for the return of<br />

all or any part of the Capital Contributions of the Limited<br />

Partners. Any such return shall be made solely<br />

from Partnership assets.<br />

17.5 No Right of Partition. The Partners and Assignees<br />

shall have no right to receive Partnership Property in<br />

kind, nor shall such Partners or Assignees have the<br />

right to partition the Partnership Property, whether or<br />

not upon the dissolution and termination of the Partnership.<br />

17.6 Escheat of Distributions. If, upon termination and<br />

dissolution of the Partnership, there remains outstanding<br />

on the books of the Partnership (after a reasonable<br />

period of time determined in the sole discretion of<br />

the General Partners) a material amount of distribution<br />

checks which have not been negotiated for payment<br />

by the Limited Partners, the General Partner may, if<br />

deemed to be in the best interest of the Partnership,<br />

cause such amounts to be redistributed pro rata to<br />

Limited Partners of record on such final distribution<br />

date who have previously cashed all of their distribution<br />

checks; provided, however, that neither the General<br />

Partner nor the Partnership shall be liable for any<br />

subsequent claims for payment of such redistributed<br />

distributions. The General Partner is not required<br />

to make such a redistribution, in which case such<br />

amounts may eventually escheat to the appropriate<br />

state.<br />

131<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

Article XVIII<br />

GENERAL PROVISIONS<br />

18.1 Notices. Except as otherwise provided herein, any<br />

notice, payment, distribution or other communication<br />

which shall be required to be given to any Partner in<br />

connection with the business of the Partnership shall<br />

be in writing and any such notice shall become effective<br />

and deemed delivered (a) upon personal delivery<br />

thereof, including by overnight mail and courier<br />

service, or (b) three days after it shall have been mailed<br />

by United States mail, first class with postage prepaid;<br />

in each case, if to a Limited Partner, addressed to<br />

the last address furnished for such purpose by the Limited<br />

Partner to whom it is authorized to be given as<br />

of the time sent for delivery or as of the time of such<br />

mailing; and if to the General Partner or the Partnership,<br />

at the principal office of the Partnership, or at<br />

such other address as the General Partner may hereafter<br />

specify in a notice duly given as provided herein.<br />

18.2 Survival of Rights. This Agreement shall be binding<br />

upon and inure to benefit of the Partners and their<br />

respective heirs, legatees, legal representatives, successors<br />

and assigns.<br />

18.3 Amendment. This Agreement may be amended,<br />

modified, or changed only after obtaining a Supermajority<br />

Vote of the Limited Partners. When voting on<br />

whether to approve or reject proposed changes to this<br />

Agreement, Limited Partners shall be permitted to vote<br />

separately on each proposed change. Notwithstanding<br />

the foregoing, the General Partner is authorized to<br />

amend Exhibit A of this Agreement, at any time and<br />

from time to time, without the approval of the Limited<br />

Partners, solely to reflect the admission of additional<br />

Limited Partners, changes in the number of Units resulting<br />

from the issuance of new Units or redemption<br />

of Units pursuant to this Agreement, changes resulting<br />

from the transfer of Units approved in accordance with<br />

Article XV, changes in Capital Contributions of the<br />

Partners, changes in the Unit Price, and any changes<br />

in address or other contact information received from<br />

any Partner and to amend this Agreement without the<br />

approval of the Limited Partners to the extent necessary<br />

to comply with the U.S. federal income tax regulatory<br />

allocations as provided in Section 10.2.<br />

18.4 Arbitration. Any dispute, controversy or claim arising<br />

out of or in connection with, or relating to, this<br />

Agreement or any breach or alleged breach hereof<br />

shall, upon the request of any party involved, be submitted<br />

to, and settled by, arbitration in the City of Atlanta,<br />

State of Georgia, pursuant to the commercial<br />

arbitration rules then in effect of the American Arbitration<br />

Association (or at any time or at any other place<br />

or under any other form of arbitration mutually acceptable<br />

to the parties so involved). Any award rendered<br />

shall be final and conclusive upon the parties and a<br />

judgment thereon may be entered in the highest court<br />

of the forum, whether federal, state or international,<br />

132 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

having jurisdiction. The expenses of the arbitration<br />

shall be borne equally by the parties to the arbitration,<br />

provided that each party shall pay for and bear the cost<br />

of its own experts, evidence and counsel’s fees, except<br />

that in the discretion of the arbitrator, any award may<br />

include the cost of a party’s counsel if the arbitrator<br />

expressly determines that the party against whom such<br />

award is entered has caused the dispute, controversy<br />

or claim to be submitted to arbitration as a dilatory<br />

tactic.<br />

18.5 Headings. The captions of the articles and sections<br />

of this Agreement are for convenience only and<br />

shall not be deemed part of the text of this Agreement.<br />

18.6 Agreement in Counterparts. This Agreement, or<br />

any amendment hereto, may be executed in counterparts<br />

each of which shall be deemed an original Agreement,<br />

and all of which shall constitute one agreement,<br />

by each of the Partners hereto on the dates respectively<br />

indicated in the acknowledgements of said Partners,<br />

notwithstanding that all of the Partners are not<br />

signatories to the original or the same counterpart,<br />

to be effective as of the day and year first above written.<br />

18.7 Governing Law. This Agreement shall be governed<br />

and construed according to the laws of the State of<br />

Delaware governing partnerships; provided, however,<br />

that causes of action for violations of federal or state<br />

securities laws shall not be governed by this Section.<br />

18.8 Pronouns. All pronouns and any variations thereof<br />

shall be deemed to refer to the masculine, feminine or<br />

neuter, singular or plural, as the identity of the Person<br />

or Persons may require.<br />

18.9 Separability of Provisions. Each provision of this<br />

Agreement shall be considered separable and if for any<br />

reason any provision or provisions hereof are determined<br />

to be invalid and contrary to any existing or future<br />

law, such invalidity shall not impair the operation,<br />

or affect those portions, of this Agreement which are<br />

valid.<br />

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned hereby execute<br />

this Agreement of Limited Partnership of Infra-<br />

Trust Asset Pool, LLLP under seal as of the date and<br />

year first above written.<br />

Limited Partners:<br />

_______________________________<br />

InfraTrust 2 GmbH & Co. KG<br />

Berlin, July 31, 2007<br />

General Partner:<br />

InfraTrust Partner, Inc.<br />

_______________________________<br />

InfraTrust Partner Inc.<br />

Berlin, July 31, 2007<br />

Exhibit A<br />

SCHEDULE OF PARTNERS,<br />

CAPITAL CONTRIBUTIONS, AND UNITS<br />

Exhibit B<br />

ELIGIBILITY CRITERIA<br />

FOR INVESTMENT IN INFRASTRUCTURE ASSETS<br />

Exhibit C<br />

VALUATION METHOD<br />

FOR PARTNERSHIP PROPOERTIES


19.2 gesellschaftsvertrag<br />

der <strong>infratrust</strong> asset pool, lllp<br />

DER VORLIEGENDE GESELLSCHAFTSVERTRAG wird<br />

mit Wirkung vom 31. Juli 2007 zwischen InfraTrust<br />

Partner, Inc., einer Kapitalgesellschaft in Delaware, als<br />

Komplementär, InfraTrust 2 GmbH & Co. KG als Kommanditist<br />

sowie den in der beiliegenden Anlage A genannten<br />

weiteren Vertragspartnern abgeschlossen, die<br />

von Zeit zu Zeit gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags<br />

Kommanditisten werden (Komplementär und<br />

sämtliche Kommanditisten werden nachstehend gemeinsam<br />

“Vertragspartner” genannt).<br />

PRÄAMBEL<br />

Am 30. Juli 2007 wurde beim Innenministerium des<br />

Staats Delaware eine Gründungsurkunde für eine Limited<br />

Partnership eingereicht, nach der die Komplementärin<br />

und der Kommanditist eine Limited Liability<br />

Limited Partnership, die Firma „InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP” (die „Gesellschaft”) nach dem Delaware Revised<br />

Uniform Limited Partnership Act gründeten.<br />

Die Vertragspartner haben den Wunsch, für das Verhältnis<br />

zwischen der Gesellschaft und jedem Vertragspartner<br />

gewisse Rechte und Verpflichtungen festzulegen.<br />

DIES VORAUSGESCHICKT sowie in Anbetracht der<br />

beidseitigen Zusagen und hier niedergelegten Bedingungen<br />

treffen die unterzeichnenden Vertragspartner<br />

die folgenden Vereinbarungen:<br />

Artikel I<br />

GRÜNDUNG<br />

Die Komplementärin hat am 30. Juli 2007 beim Innenministerium<br />

von Delaware eine Gründungsurkunde für<br />

eine Limited Partnership sowie eine Qualifikationserklärung<br />

unterzeichnet und eingereicht und anhand<br />

dieser Urkunden eine Behandlung als Limited Liability<br />

Limited Partnership gewählt; den vorgenannten Urkunden<br />

gemäß haben die Vertragspartner dieses Vertrags<br />

die Gesellschaft gegründet.<br />

Artikel II<br />

NAME<br />

Die Geschäfte der Gesellschaft werden von der „Infra-<br />

Trust Asset Pool, LLLP” oder unter der anderen Bezeichnung<br />

geführt, die die Komplementärin nach<br />

Abschluss dieses Vertrags nach seinem Ermessen von<br />

Zeit zu Zeit festlegen mag.<br />

Artikel III<br />

DEFINITIONEN<br />

3.1 „Gesetz” sind die Bestimmungen des Delaware Revised<br />

Uniform Limited Partnership Act in der jüngsten<br />

Fassung.<br />

3.2 „Korrigiertes Kapitalkonto” ist in Bezug auf eine<br />

Gesellschaft das Kapitalkonto dieses Gesellschafters<br />

gemäß den Beschreibungen im Art. 8.1, erhöht um<br />

den Betrag, den dieser Gesellschafter nach den Treasury<br />

Regulations Art. 1.704-2(g)(1) und 1.704-2Ui)(5)<br />

zu erhalten verpflichtet ist, und reduziert um den<br />

Betrag (unabhängig davon, ob diese Reduzierung erfolgt<br />

ist oder angemessenerweise erwartet wird) jeglicher<br />

Korrekturen, Zuweisungen oder Ausschüttungen,<br />

die in den Treasury Regulations Art. 1.704 1(b)(2)(ii)<br />

(d)(4), (5) oder (6) vorgesehen sind. Die Definition des<br />

Begriffs “korrigiertes Kapitalkonto” soll den Bestimmungen<br />

der Treasury Regulations Art. 1.704-<br />

1(b)(2)(ii)(d) gerecht werden und dieser Begriff ist in<br />

Übereinstimmung damit auszulegen.<br />

3.3 „Verbundenes Unternehmen” ist jede Privatperson,<br />

Teilhaberschaft, Kapitalgesellschaft, jeder Trust<br />

und jede andere Organisation oder Vereinigung, die<br />

mittelbar oder unmittelbar über einen oder mehrere<br />

Vermittler einen Gesellschafter kontrolliert, von ihm<br />

kontrolliert wird oder mit ihm unter gemeinsamer Kontrolle<br />

steht. Der im vorstehenden Satz verwendete Begriff<br />

„Kontrolle” bedeutet in Bezug auf eine Kapitalgesellschaft,<br />

Teilhaberschaft oder Limited Liability<br />

Company das Recht zur mittelbaren oder unmittelbaren<br />

Ausübung von über fünfzig Prozent (50%) der<br />

Stimmrechte der kontrollierten Kapitalgesellschaft,<br />

Teilhaberschaft oder Limited Liability Company, und<br />

in Bezug auf eine Privatperson, Teilhaberschaft, einen<br />

Trust oder eine sonstige Organisation oder Vereinigung<br />

die mittelbare oder unmittelbare Inhaberschaft<br />

der Befugnis, das Management oder die Geschäftspolitik<br />

der kontrollierten Körperschaft zu leiten bzw. leiten<br />

zu lassen.<br />

3.4 „Vertrag” ist dieser Gesellschaftsvertrag in seiner<br />

jeweils modifizierten, geänderten oder ergänzten Fassung.<br />

3.5 „Abtretungsempfänger” ist eine Person, die das<br />

wirtschaftliche Eigentum an einem oder mehreren Anteilen<br />

erworben und als Ersatz für einen Kommanditisten<br />

als neuer Kommanditist in die Gesellschaft<br />

aufgenommen wird.<br />

3.6 „Kapitalkonto” ist das für jeden Gesellschafter<br />

gemäß Art. 8.1 dieses Vertrags eingerichtete und geführte<br />

Konto.<br />

3.7 „Kapitaleinlage” ist in Bezug auf jeden Gesellschafter<br />

der Betrag in bar oder der angemessene Verkehrswert<br />

des Vermögens (ohne die Verbindlichkeiten,<br />

die durch ein solches Vermögen, das gemäß Art. 752<br />

des Codes als von der Gesellschaft angenommen oder<br />

übernommen gilt, gesichert sind), der/das von diesem<br />

Gesellschafter in die Gesellschaft eingezahlt oder übertragen<br />

wird, wobei dieser Betrag von Zeit zu Zeit angeglichen<br />

werden kann.<br />

3.8 „Gründungsurkunde” ist die Gründungsurkunde<br />

für das Limited Partnership, das mit Datum vom<br />

30. Juli 2007 beim Innenministerium von Delaware eingereicht<br />

wurde, in ihrer jeweils letzten Fassung, zusammen<br />

mit der Erklärung über die Qualifikation als<br />

Limited Liability Limited Partnership gemäß Art. 17-<br />

214 des Delaware Revised Uniform Limited Partnership<br />

Act.<br />

3.9 „Code” ist der Internal Revenue Code (einheitliches<br />

US-Steuergesetz) von 1986 in seiner jeweils letzten<br />

Fassung.<br />

3.10 „Rücknahmeaufforderung wegen Auflösung“ ist<br />

die Mitteilung über die Auflösung eines Kommanditisten<br />

und die damit einhergehende Aufforderung zur<br />

Rückgabe der Anteile dieses Kommanditisten gemäß<br />

Art. 8.10(c).<br />

3.11 „Rücktritt” bedeutet bezogen auf den Komplementär:<br />

(a) die Auflösung des Komplementärs; (b)<br />

wenn die Komplementärin (i) eine Abtretung zugunsten<br />

der Gläubiger vornimmt; (ii) aus freien Stücken<br />

einen Konkursantrag einreicht; (iii) ihm der Konkurs<br />

oder die Insolvenz erklärt wird; (iv) einen<br />

eindeutigen Antrag oder eine eindeutige Erwiderung<br />

auf Umstrukturierung, Vergleichs, Neuordnung,<br />

Liquidation, Auflösung oder dementsprechenden<br />

Rechtsschutz im Rahmen eines Gesetzes, Rechts oder<br />

einer Bestimmung einreicht; (v) eine Erwiderung oder<br />

eine sonstige Schrift einreicht, mit der die wesentlichen<br />

Fakten eines im Rahmen gegen ihn eingeleiteten<br />

Verfahrens eingeräumt oder nicht bestritten werden;<br />

(vi) um Bestellung eines Treuhänders, Vermögens-<br />

oder Zwangsverwalters für den Komplementär<br />

oder sein gesamtes Vermögen oder wesentliche<br />

Teile davon ersucht, einer solchen Bestellung zustimmt<br />

oder sie duldet; oder (c) den Fall (i) einer Einreichung<br />

einer Urkunde über die Auflösung des<br />

Komplementärs oder den Widerruf der Zulassung des<br />

Komplementärs und dem Ablauf von neunzig (90)<br />

Tagen ab Benachrichtigung des Komplementärs über<br />

den Widerruf, ohne dass eine Wiederherstellung der<br />

Zulassung erfolgt; (ii) eines Ablaufs von einhundertundzwanzig<br />

(120) Tagen nach Aufnahme von Verfahren<br />

gegen den Komplementär wegen Umstrukturierung,<br />

Vergleich, Neuordnung, Liquidation, Auflösung<br />

oder dementsprechenden Rechtsschutz im Rahmen<br />

eines Gesetzes, Rechts oder einer Bestimmung,<br />

ohne dass das Verfahren eingestellt worden ist; oder<br />

(iii) eines Ablaufs von neunzig (90) Tagen nach der Bestellung<br />

eines Treuhänders, Vermögens- oder Zwangsverwalters<br />

für den Komplementär oder sein gesamtes<br />

Vermögen oder wesentliche Teile davon ohne<br />

Zustimmung oder Duldung des Komplementärs,<br />

ohne dass die Bestellung innerhalb von neunzig<br />

(90) Tagen nach einer Aussetzung annulliert oder<br />

aufgehoben wird. Gibt es dann mindestens noch einen<br />

weiteren Komplementär, tritt der Rücktritt des<br />

Komplementärs am Datum eines der vorerwähn-<br />

133<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

ten Vorfälle in Kraft; tritt ein solcher Vorfall in Bezug<br />

auf den letzten verbliebenen Komplementär ein, wird<br />

der Rücktritt nach einhundertundzwanzig (120) Tagen<br />

nach dem Datum eines der vorerwähnten Vorfälle<br />

wirksam.<br />

3.12 „Eignungskriterien” sind die Mindestkriterien, die<br />

zu erfüllen sind, bevor ein Komplementär eine Investition<br />

in ein gegebenes Projekt für Infrastructure Assets<br />

in Erwägung zieht; diese Kriterien werden vom Komplementär<br />

von Zeit zu Zeit festgelegt und sind in der<br />

beiliegenden Anlage B aufgeführt. Die Eignungskriterien<br />

können von Zeit zu Zeit mit der Zustimmung der<br />

Gesellschafter durch die Dreiviertelmehrheit der Stimmen<br />

geändert werden.<br />

3.13 „Veräußerungsgewinn” ist das für Bundeseinkommensteuerzwecke<br />

versteuerbare Einkommen (einschließlich<br />

steuerfreiem Einkommen), das in jedem<br />

Geschäftsjahr aus dem Verkauf von, den Tauschgeschäften<br />

mit oder sonstigen Verfügungen über alle<br />

oder einige Vermögensbestände der Gesellschaft nach<br />

Abzug von Verlusten aus solchen Verkäufen, Tauschgeschäften<br />

oder sonstigen Verfügungen von den Gewinnen<br />

aus solchen Transaktionen erzielt wird.<br />

3.14 „Komplementär” ist die InfraTrust Partner, Inc.<br />

oder eine oder mehrere andere Personen, die die<br />

Nachfolge der InfraTrust Partner, Inc. in dieser Kapazität<br />

antreten.<br />

3.15 „Vergütung des Komplementärs“ sind die Vergütungen,<br />

die gemäß Art. 11.3 dieses Vertrags an den<br />

Komplementär zu zahlen sind.<br />

3.16 „Infrastructure-bezogene Anlagen” sind sämtliche<br />

Anlagen in Infrastructure Assets.<br />

3.17 „Infrastructure-Vermögenswerte” bezeichnet den<br />

gesamten Grundbesitz nebst zugehörigen Erschließungen<br />

und Verbesserungen, alle weiteren Vermögenswerte<br />

(materieller oder immaterieller Art) sowie<br />

alle weiteren Rechte auf Erwerb, Benutzung, Entwicklung,<br />

Verwaltung, Betrieb und Vermietung/<br />

Verpachtung eines solchen Grundbesitzes oder der<br />

zugehörigen Erschließungen, sowie alle weiteren<br />

Vermögenswerte nebst den einschlägigen Bebauungs-<br />

oder sonstigen behördlichen Genehmigungen,<br />

die gehalten oder benutzt werden in Verbindung mit<br />

der Entwicklung öffentlicher und privater Infrastrukturen,<br />

wobei diese Infrastrukturen Highways,<br />

Straßen, Landstrassen, Brücken, Massentransitorte,<br />

Flughäfen, Versorgungseinrichtungen, Stromwerke<br />

oder erneuerbare Energiequellen, Wasserversorgungen,<br />

Wasserressourcen, Abfall- und Abwassermanagementeinrichtungen,<br />

den Umgang und die Entsorgung<br />

mit festen Abfallstoffen, Telekommunikationssysteme<br />

und alle weiteren Ressourcen oder Systeme<br />

umfassen, die die Komplementärin von Zeit zu<br />

Zeit festlegt.<br />

134 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

3.18 „Geistige Eigentumsrechte” sind sämtliche Rechte,<br />

Eigentumsansprüche und Interessen im Ausland<br />

oder Inland an jeglichen Handelsgeheimnissen, Rechten<br />

an vertraulichen Informationen, Patenten, Erfindungsrechten,<br />

Urheberrechten, Servicemarken, Markenzeichen,<br />

Know-how oder vergleichbare geistige Eigentumsrechte<br />

sowie sämtliche Anwendungen und<br />

Rechte zur Beantragung solcher Rechte sowie sämtliche<br />

moralischen Rechte, Rechte auf Achtung der Privatsphäre,<br />

Publicity- und vergleichbare Rechte und<br />

Lizenzrechte aller Arten im Rahmen der Gesetze oder<br />

Vorkehrungen von Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden<br />

oder Gerichtsbehörden im Aus- oder Inland sowie<br />

jegliche Erneuerungen und Verlängerungen davon.<br />

3.19 „IRS” ist der Internal Revenue Service (US-Steuerbehörden).<br />

3.20 „Kommanditisten” sind die Kommanditisten<br />

sowie alle weiteren Personen, die als zusätzliche oder<br />

Ersatzkommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen<br />

werden.<br />

3.21 „Masseverteilungen” sind die Nettobarerlöse, die<br />

die Gesellschaft aus (a) dem Verkauf von, dem Tauschgeschäft<br />

mit, der Enteignung, Enteignungsverfahren,<br />

Unglücksfällen oder sonstigen Verfügungen über die<br />

Vermögenswerte der Gesellschaft oder die letzten Vermögenswerte<br />

der Gesellschaft oder Teile davon oder<br />

(b) aus einer Liquidation der Vermögenswerte der Gesellschaft<br />

in Zusammenhang mit der Auflösung der<br />

Gesellschaft einnimmt, nachdem (i) sämtliche Unkosten<br />

solcher Verkäufe, Tauschgeschäfte, Enteignungen,<br />

Enteignungsverfahren, Unglücksfälle oder sonstigen<br />

Verfügungen oder Liquidation, einschließlich etwaigen<br />

Maklergebühren sowie (ii) sämtliche ausstehenden<br />

Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

und (iii) jegliche Beträge, die für die Wiederherstellung<br />

solcher Vermögenswerte der Gesellschaft<br />

verwendet werden, gezahlt und (iv) jegliche vom Komplementär<br />

nach seinem alleinigen Ermessen als erforderlich<br />

oder wünschenswert betrachtete Rücklagen<br />

geschaffen worden sind.<br />

3.22 „Mehrheit” ist die Mehrheit der Ja-Stimmen oder<br />

schriftlichen Zustimmungen der Kommanditisten, die<br />

zum betreffenden Zeitpunkt laut offiziellen Unterlagen<br />

über fünfzig (50%) Prozent der ausgegebenen Anteile<br />

der Gesellschaft halten; dabei gilt die Voraussetzung,<br />

dass Anteile im Eigentum oder unter anderweitiger<br />

Kontrolle des Komplementärs oder seiner verbundenen<br />

Unternehmen bei Abstimmungen nicht mitgezählt<br />

werden und für die Zwecke dieser Definition bei der<br />

Gesamtanzahl der ausgegebenen Anteile nicht berücksichtigt<br />

werden, es sei denn, diese Anteile sind die<br />

am Datum einer solchen Feststellung einzigen ausgegebenen<br />

Anteile.<br />

3.23 „Nettokapitaleinlage” ist ein für jeden Gesellschafter<br />

gehaltenes Konto in Höhe (i) der ersten Kapi-<br />

taleinlage in die Gesellschaft durch diesen Gesellschafter<br />

zuzüglich (ii) dem Gesamtbetrag aller weiteren<br />

Kapitaleinlagen dieses Gesellschafters in die<br />

Gesellschaft zuzüglich (iii) dem Gesamtbetrag der Ausschüttungen<br />

an diesen Gesellschafter gemäß Art. 9<br />

dieses Vertrags.<br />

3.24 „Nettoeinnahmen” oder “Nettoverluste” sind die<br />

Nettoeinnahmen oder die Nettoverluste gemäß Feststellung<br />

für Bundeseinkommensteuerzwecke, die die<br />

Gesellschaft in einem Geschäftsjahr erzielt bzw. davonträgt,<br />

einschließlich steuerfreien Einnahmen.<br />

3.25 „Nettoanlagewert” ist der gesamte Anlagewert<br />

der Vermögensbestände der Gesellschaft gemäß den<br />

in der beiliegenden Anlage C genannten Bewertungsverfahren,<br />

der wie folgt korrigiert ist: (1) erhöht um<br />

den Betrag der ausstehenden Verschuldungen der Gesellschaft,<br />

einschließlich aber nicht beschränkt auf<br />

Verschuldungen gegenüber dritten Geldgebern und<br />

Gesellschaftern, (2) erhöht um den Betrag aller aufgelaufenen<br />

aber noch nicht gezahlten Unkosten und<br />

sonstigen Außenstände, die der Gesellschaft zuzuweisen<br />

sind (einschließlich aber nicht beschränkt auf Betriebskosten<br />

und Rechts- und Buchführungshonorare),<br />

und (3) reduziert um den Betrag der noch ausstehenden<br />

und noch nicht beigetriebenen Forderungen.<br />

3.26 „Regresslose Verbindlichkeit” hat die diesem Begriff<br />

im Art. 1.704-2(b)(3) der Treasury Regulations<br />

zugewiesene Bedeutung.<br />

3.27 „Prozentuale Beteiligung” ist zu einem gegebenen<br />

Zeitpunkt in Bezug auf jeden Inhaber von Anteilen<br />

ein Prozentsatz, der sich durch Division der Gesamtanzahl<br />

der Anteile, die dieser Inhaber hält, durch die<br />

Gesamtanzahl der ausgegebenen Anteile der Gesellschaft<br />

ergibt.<br />

3.28 „Mindestgewinn eines Gesellschafters” ist ein Betrag<br />

in Bezug auf sämtliche regresslosen Schulden<br />

eines jeden Gesellschafters, der dem Mindestgewinn<br />

entspricht, der sich ergäbe, wenn die regresslosen<br />

Schulden dieses Gesellschafters als regresslose Verbindlichkeit<br />

behandelt würde.<br />

3.29 „Regresslose Schulden eines Gesellschafters” hat<br />

die diesem Begriff im Art. 1.704-2(b)(4) der Treasury<br />

Regulations zugewiesene Bedeutung.<br />

3.30 „Gesellschafter” bezeichnet den Komplementär<br />

und die Kommanditisten und, soweit dieser Begriff im<br />

Singular verwendet wird, einen der Gesellschafter.<br />

3.31 „Gesellschaft” bezeichnet die Limited Liability Limited<br />

Partnership, die kraft Gesetz und gemäß diesem<br />

Vertrag gegründet wird.<br />

3.32 „Mindestgewinn der Gesellschaft” hat die Bedeutung,<br />

die diesem Begriff im Art. 1.704-2(d) der


Treasury Regulations zugewiesen wird. Vorbehaltlich<br />

der vorstehenden Bestimmungen entspricht der Mindestgewinn<br />

der Gesellschaft dem etwaigen Gewinnbetrag,<br />

der von der Gesellschaft in Bezug auf jede<br />

regresslose Verbindlichkeit der Gesellschaft anerkannt<br />

würde, müsste die Gesellschaft den Vermögensbestand<br />

der Gesellschaft, der einer solchen regresslosen<br />

Verbindlichkeit unterliegt, zwecks vollständiger Tilgung<br />

derselben übertragen bzw. abtreten.<br />

3.33 „Vermögensbestand der Gesellschaft” oder “Vermögensbestände<br />

der Gesellschaft” sind sämtliche Infrastructure-Vermögenswerte,<br />

die die Gesellschaft<br />

erwirbt, nebst sämtlichen weiteren Vermögenswerten<br />

der Gesellschaft (einschließlich aber nicht beschränkt<br />

auf Bankkonten, geistige Eigentumsrechte, Vertragsrechte,<br />

Debitoren, Steuergutschriften und sonstigen<br />

Vermögenswerte der Gesellschaft).<br />

3.34 „Person” ist jede natürliche Person, Teilhaberschaft,<br />

Kapitalgesellschaft, Vereinigung oder sonstige<br />

Körperschaft mit Rechtsstatus, einschließlich aber<br />

nicht beschränkt auf qualifizierte Pensions- und Gewinnbeteiligungstrusts.<br />

3.35 „Rücknahme” hat die diesem Begriff im Art. 8.10<br />

dieses Vertrags zugewiesene Bedeutung.<br />

3.36 „Rücknahmeaufforderung” hat die diesem Begriff<br />

im Art. 8.10(b) dieses Vertrags zugewiesene Bedeutung.<br />

3.37 „Rücknahmepreis” hat die diesem Begriff im Art.<br />

8.10(d) dieses Vertrags zugewiesene Bedeutung.<br />

3.38 „Verkaufsdatum” ist der Tag, an dem die Gesellschaft<br />

Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf von,<br />

dem Tauschgeschäft mit oder der sonstigen Verfügung<br />

über Vermögenswerte der Gesellschaft erzielt bzw. davonträgt<br />

und die sie den Gesellschaftern zuzuweisen<br />

hat.<br />

3.39 „Dreiviertelmehrheit” ist die Mehrheit der Ja-<br />

Stimmen oder schriftlichen Zustimmungen der Kommanditisten,<br />

die zum betreffenden Zeitpunkt laut<br />

offiziellen Unterlagen über fünfundsiebzig (75%) Prozent<br />

der ausgegebenen Anteile der Gesellschaft halten;<br />

dabei gilt die Voraussetzung, dass Anteile im<br />

Eigentum oder unter anderweitiger Kontrolle des Komplementärs<br />

oder seiner verbundenen Unternehmen bei<br />

Abstimmungen nicht mitgezählt werden und für die<br />

Zwecke dieser Definition bei der Gesamtanzahl der<br />

ausgegebenen Anteile nicht berücksichtigt werden, es<br />

sei denn, diese Anteile sind die am Datum einer solchen<br />

Feststellung einzigen ausgegebenen Anteile.<br />

3.40 „Gesamtanlagewert” ist der Wert des Vermögensbestands<br />

der Gesellschaft (einschließlich dem<br />

Wert des verfügbaren Kassenbestands und der Debitoren),<br />

der von einem neutralen Schätzer bei Anwen-<br />

dung der in beiliegender Anlage C genannten Bewertungsverfahren<br />

ermittelt wird.<br />

3.41 „Übertragung” ist die Übertragung, der Verkauf,<br />

die Belastung oder sonstige Verfügung über Anteile<br />

gemäß den Definitionen im Art. 16.1 dieses Vertrags.<br />

3.42 „Treasury Regulations” oder “Regulations” sind<br />

die Einkommensteuerbestimmungen des United States<br />

Treasury Departments (US-Finanzministerium) im<br />

Rahmen des Codes.<br />

3.43 „Quellensteuer”” oder “Quellensteuern” hat die<br />

diesem Begriff im Art. 10.7 dieses Vertrags zugewiesene<br />

Bedeutung.<br />

3.44 „Anteil” ist die Kommanditbeteiligung, durch die<br />

dem Inhaber sämtliche einschlägigen Rechte und Nutzen<br />

aus diesem Vertrag zukommen, einschließlich aber<br />

nicht beschränkt auf Beteiligungen an den Einnahmen,<br />

Verlusten, Ausschüttungen und dem Kapital der Gesellschaft,<br />

das den Inhabern der Anteile zugewiesen<br />

wird, wie in den Artikeln IX und X dieses Vertrags vorgesehen,<br />

und sämtliche Stimmrechte, soweit der Inhaber<br />

eines Anteils gemäß Artikel VIII oder Artikel XV<br />

dieses Vertrags als Gesellschafter aufgenommen worden<br />

ist. Sämtliche Anteile bedürfen der in diesem Vertrag<br />

vorgesehenen Kapitaleinlage in die Gesellschaft,<br />

und alle Anteile werden als voll eingezahlte Anteile<br />

ohne Nachschusspflicht ausgegeben und sind, soweit<br />

in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig vorgesehen,<br />

mit den gleichen Rechten, Vorrechten und<br />

Vorzügen versehen.<br />

3.45 „Anteilspreis” ist in Bezug auf jeden Anteil der<br />

Gesellschaft ein Betrag in Höhe des zum betreffenden<br />

Zeitpunkt bestehenden Gesamtanlagewerts der Gesellschaft,<br />

dividiert durch die Gesamtanzahl der ausgegebenen<br />

Anteile der Gesellschaft unmittelbar vor<br />

der Ausgabe und dem Verkauf der zu erwerbenden<br />

oder zurückzukaufenden Anteile, abzüglich dem Betrag<br />

der einschlägigen Quellensteuern, die für diesen<br />

Anteil (gemäß Art. 10.7 dieses Vertrags) veranlagt werden.<br />

Die Zahlung des Anteilspreises für jeden Anteil<br />

ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Person in die<br />

Gesellschaft als Kommanditist. Die Komplementärin<br />

legt den Anteilspreis für jeden Anteil in Zusammenhang<br />

mit Ausgaben, Verkäufen, Rücknahmen von Anteilen<br />

an der Gesellschaft seitens der Gesellschaft fest.<br />

Artikel IV<br />

GESCHÄFTSZWECK<br />

4.1 Zweck. Hauptzweck der Gesellschaft ist der direkte<br />

oder indirekte Erwerb, die Entwicklung, die Betreuung<br />

und Pflege, die Verwaltung, der Betrieb, die<br />

Vermietung/Verpachtung von oder die sonstige Verfügung<br />

über ein diversifiziertes Portfolio von Infrastructure-Vermögenswerten,<br />

die die Auswahlkriterien<br />

erfüllen, entweder alleine oder zusammen mit anderen<br />

sowie die Vornahme jeglicher allgemeinen Ge-<br />

schäftstätigkeiten, die mit diesem Hauptzweck zusammenhängen<br />

oder ihm dienlich sind.<br />

4.2 Ziele. Die Gesellschaft verfolgt mit ihren Geschäftstätigkeiten<br />

die folgenden Ziele:<br />

(a) Erwerb, Entwicklung, Betreuung und Pflege, Verwaltung<br />

und Verkauf von oder sonstige Verfügung<br />

über ein diversifiziertes Portfolio von Infrastructure-<br />

Vermögenswerten entweder alleine oder mit anderen;<br />

(b) Erhalt, Unterhaltung, Schutz und Rückgabe der<br />

Investitionen der Gesellschafter in die Gesellschaft;<br />

(c) Erzielung des Wachstums des Werts der Vermögensbestände<br />

der Gesellschaft; und<br />

(d) Maximierung des Gesamtanlagewerts der Gesellschaft.<br />

Artikel V<br />

NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER GESELLSCHAF-<br />

TER<br />

Der Name der Komplementärin lautet InfraTrust<br />

Partner, Inc., und die Geschäftsanschrift der Komplementärin<br />

lautet 1117 Perimeter Center West, Suite<br />

N403, Atlanta, Georgia 30338. Die Namen und Anschriften<br />

der Gesellschafter sind in Anlage A dieses<br />

Vertrags sowie in den Büchern und Unterlagen der<br />

Gesellschaft aufgeführt.<br />

Artikel VI<br />

DAUER<br />

Die Dauer der Gesellschaft begann mit der Einreichung<br />

der Gründungsurkunde und endet am<br />

31. Dezember 2037, soweit sie nicht gemäß den in<br />

diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen vorzeitig<br />

beendet wird oder die Dauer der Gesellschaft<br />

von der Komplementärin und mit der mehrheitlichen<br />

Zustimmungen der Kommanditisten verlängert<br />

wird.<br />

Artikel VII<br />

HAUPTSITZ UND EINGETRAGENER SITZ UND EIN-<br />

GETRAGENER AGENT<br />

Der Hauptsitz der Gesellschaft befindet sich in<br />

1117 Perimeter Center West, Suite N403, Atlanta,<br />

Georgia 30338. Die Komplementärin kann den Hauptsitz<br />

der Gesellschaft von Zeit zu Zeit ändern, und in einem<br />

solchen Fall hat sie die Kommanditisten schriftlich<br />

über diese Änderung sowie das Datum ihres Inkrafttretens<br />

zu unterrichten.<br />

Der eingetragene Sitz der Gesellschaft sowie Agent<br />

der Gesellschaft ist die National Corporate Research,<br />

Ltd., 615 South DuPont Highway, Dover, Kent County,<br />

Delaware 19901.<br />

135<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

Artikel VIII<br />

KAPITALEINLAGEN UND AUSGABE VON ANTEILEN<br />

8.1 Kapitalkonten. Für jeden Gesellschafter wird ein<br />

separates Kapitalkonto unterhalten. Die Kapitalkonten<br />

der Gesellschafter unterliegen für die Dauer der Gesellschaft<br />

den Kapitalkontenregelungen der Treasury<br />

Regulations Art. 1.704-1(b) in der jeweils letzten Fassung.<br />

8.2 Sollbestände auf Kapitalkonten. Die Kommanditisten<br />

sind nicht verpflichtet, der Gesellschaft oder einer<br />

anderen Gesellschaft Sollbestände auf ihren Kapitalkonten<br />

zu erstatten. Soweit nach staatlichem Recht<br />

nicht anderweitig gefordert ist die Komplementärin außerdem<br />

nicht verpflichtet, der Gesellschaft oder den<br />

Kommanditisten Sollbestände auf seinem Kapitalkonto<br />

zu erstatten.<br />

8.3 Kapitaleinlagen. Die Namen, Anschriften, die ersten<br />

Kapitaleinlagen sowie die Anzahl der Anteile für<br />

jeden Gesellschafter sind in Anlage A zu diesem Vertrag<br />

aufgeführt. Vorbehaltlich der Zustimmung der<br />

Komplementärin gemäß Art. 8.7 unten können Kommanditisten<br />

und sonstige Personen Anteile von der Gesellschaft<br />

gegen Einbringung einer Kapitaleinlage wie<br />

folgt erwerben:<br />

(a) Jeder Anteil wird gegen Einbringung einer Kapitaleinlage<br />

in die Gesellschaft in Höhe des zum betreffenden<br />

Zeitpunkt geltenden Anteilspreises ausgegeben.<br />

(b) Teile von Anteilen können nach dem Ermessen<br />

des Komplementärs ausgegeben werden.<br />

(c) Jeder Anteil ist vollständig einzuzahlen und wird<br />

ohne Nachschusspflicht ausgegeben.<br />

Die Komplementärin ist außerdem berechtigt, die<br />

Gesellschaft zur Ausgabe weiterer Anteile an die Kommanditisten<br />

gemäß den Bedingungen von Fusionsplänen,<br />

Tauschgeschäftplänen, Verkauf der Gesellschaft<br />

oder Umwandlungsplänen, die die Gesellschaft gemäß<br />

Artikel XIV dieses Vertrags angenommen hat, zu veranlassen.<br />

8.4 Zinsen auf Kapitaleinlagen. Kapitaleinlagen werden<br />

nicht verzinst.<br />

8.5 Kauf von Anteilen durch den Komplementär. Bei<br />

Gründung der Gesellschaft erhält díe Komplementärin<br />

einen (1) Anteil der Gesellschaft, und dieser Anteil<br />

wird für US-Bundeseinkommensteuerzwecke als Gewinnanteil<br />

behandelt und ohne Zahlung einer Kapitaleinlage<br />

seitens des Komplementärs ausgegeben. Die<br />

Komplementärin kann nach eigenem Ermessen nachfolgende<br />

Kapitaleinlagen in das Kapital der Gesellschaft<br />

für den Erwerb weiterer Anteile vornehmen.<br />

Erwirbt die Komplementärin Anteile, wird er weiterhin<br />

in jeder Hinsicht als Komplementär behandelt, aber<br />

die Einnahmen, Verluste und Barausschüttungen für<br />

136 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

die erworbenen Einheiten fallen ihm genauso zu wie<br />

den anderen Gesellschaftern für deren Anteile. Vom<br />

Komplementär oder seinen verbundenen Unternehmen<br />

erworbene Einheiten sind nicht mit einer Berechtigung<br />

zur Teilnahme an Abstimmungen über<br />

Transaktionen verbunden, die der Genehmigung der<br />

Kommanditisten bedürfen.<br />

8.6 Kommanditist. InfraTrust 2 GmbH & Co KG, eine<br />

nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestehende<br />

Gesellschaft, ist Kommanditist, und die Anschrift,<br />

die erste Kapitaleinlage und die Gesamtanzahl<br />

der von diesem Kommanditisten gehaltenen Anteile<br />

sind in der beiliegenden Anlage A angegeben.<br />

8.7 Ausgabe weiterer Anteile; Zulassung weiterer<br />

Kommanditisten. Soweit im Art. 14.1 nichts Abweichendes<br />

in bezug auf Angelegenheiten festgelegt ist,<br />

die der Genehmigung der Kommanditisten bedürfen,<br />

kann die Komplementärin nach ihrem alleinigen Ermessen<br />

die Ausgabe weiterer Anteile der Gesellschaft<br />

an bestehende Kommanditisten oder andere Personen<br />

gegen Zahlung des Anteilspreises für solche Anteile<br />

genehmigen. Darüber hinaus kann die Komplementärin<br />

nach ihrem alleinigen Ermessen in Zusammenhang<br />

mit der Ausgabe von Anteilen gemäß diesem Artikel<br />

die Aufnahme von Personen als Kommanditisten genehmigen,<br />

ohne dass die Zustimmung oder sonstige<br />

Genehmigung der bestehenden Kommanditisten dafür<br />

erforderlich ist. Ungeachtet des Vorstehenden werden<br />

Personen nur dann als Kommanditisten aufgenommen,<br />

wenn (a) die betreffende Person der Gesellschaft den<br />

Anteilspreis für den zu erwerbenden Anteil zahlt, (b)<br />

die betreffende Person sich schriftlich an sämtliche Bedingungen<br />

und Konditionen dieses Vertrags bindet<br />

und (c) die weiteren Dokumente und Schriftstücke unterzeichnet,<br />

die die Komplementärin für die Aufnahme<br />

eines Kommanditisten in die Gesellschaft für erforderlich<br />

oder wünschenswert hält. Personen, die Anteile<br />

gemäß einem von der Gesellschaft angenommenen<br />

Fusionsplan, Tauschgeschäftplan oder Umwandlungsplan<br />

erhalten, sind als Voraussetzung für die Aufnahme<br />

als Kommanditisten ebenfalls zur Unterzeichnung<br />

und Aushändigung der Dokumente und<br />

Schriftstücke verpflichtet, die die Komplementärin für<br />

die Durchführung der Aufnahme in die Gesellschaft für<br />

erforderlich oder wünschenswert hält, einschließlich<br />

aber nicht beschränkt auf die schriftliche Annahme<br />

von und das schriftliche Einverständnis mit den Bedingungen<br />

und Konditionen dieses Vertrags.<br />

8.8 Treuhandverhältnis. Die Komplementärin wird im<br />

Namen der Gesellschaft in einer für die Komplementärin<br />

zufriedenstellenden Form einen oder mehrere<br />

Treuhandverträge abschließen.<br />

8.9 Weitere Kapitaleinlagen. Abgesehen von dem Anteilspreis<br />

für erworbene Anteile ist kein Kommanditist<br />

zur Vornahme weiterer Kapitaleinlagen in die Gesellschaft<br />

verpflichtet oder berechtigt. Wenn die Komple-<br />

mentärin allerdings die Entscheidung trifft, dass die<br />

Gesellschaft weitere Kapitaleinlagen benötigt, und in<br />

dem Ausmaß, in dem die Komplementärin dies gemäß<br />

Art. 8.7 oben genehmigt, kann jeder Kommanditist (ist<br />

dazu aber nicht verpflichtet) weitere Anteile gegen Einbringung<br />

von Kapitalanteilen in die Gesellschaft in<br />

Höhe des Anteilspreises erwerben.<br />

8.10 Rücknahme von Anteilen. Die Gesellschafter erkennen<br />

an, dass die Rentabilität der Gesellschaft von<br />

langfristigen und ununterbrochenen Kapitalanlagen<br />

abhängig ist. Aus diesem Grunde besteht das Einverständnis,<br />

dass die Gewinne der Gesellschaft automatisch<br />

reinvestiert und die Ausschüttungen von Kapital<br />

und Gewinnen an die Gesellschafter, wenn überhaupt,<br />

in eingeschränktem Maß erfolgen. Nichtsdestotrotz<br />

haben die Gesellschafter nach ihrem eigenen Ermessen<br />

das Recht, vor einem Verkauf, einer Beendigung<br />

oder Auflösung der Gesellschaft, gemäß den Bedingungen<br />

und Konditionen dieses Art. 8.10 Gewinne<br />

flüssig zu machen und zu entnehmen oder Kapital wieder<br />

aus der Gesellschaft herauszuziehen (nachstehend<br />

„Rücknahme” genannt).<br />

(a) Vorbehaltlich der in diesem Artikel niedergelegten<br />

Bedingungen und Konditionen kann ein Gesellschafter<br />

mit Wirkung ab dem Ende des letzten<br />

Geschäftstags eines jeden Kalendermonats alle oder<br />

einige seiner noch nicht zurückgekauften Kapitaleinlagen<br />

und etwaigen nicht ausgeschütteten Gewinne<br />

zurückkaufen, indem er die Gesellschaft auffordert,<br />

alle oder einige der von ihm gehaltenen Anteile zurückzunehmen;<br />

dabei gilt allerdings die Voraussetzung,<br />

dass diese Rücknahme frühestens zwölf (12)<br />

Monate nach dem Datum der Vornahme der ersten Kapitaleinlage<br />

erfolgen darf.<br />

(b) Wünscht ein Kommanditist die Rücknahme seiner<br />

Anteile (außer in Zusammenhang mit der Auflösung<br />

dieses Kommanditisten), hat er der Komplementärin<br />

mindestens neunzig (90) Tage vor dem<br />

Datum der Rücknahme (oder unter Einhaltung einer<br />

kürzeren Frist, soweit die Komplementärin diese nach<br />

ihrem alleinigen Ermessen genehmigt hat) eine entsprechende<br />

schriftliche Nachricht („Rücknahmeaufforderung”)<br />

zukommen zu lassen, in der entweder der<br />

zu erstattende Betrag (ausgedrückt in US-Dollar) oder<br />

die genaue Anzahl der zurückzunehmenden Anteile<br />

genannt ist. Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der<br />

Rücknahmeaufforderung lässt die Komplementärin<br />

dem auffordernden Kommanditisten eine schriftliche<br />

Nachricht mit ihrer Genehmigung der Rücknahme<br />

unter Angabe des Datums der Umsetzung (hier handelt<br />

es sich um den letzten Geschäftstag des Monats,<br />

der nach Ablauf von mindestens 90 Tagen ab dem<br />

Datum der Rücknahmeaufforderung eintritt) und sämtliche<br />

Dokumenten oder Schriftstücken, die nach zumutbarer<br />

Ansicht der Komplementärin von dem<br />

Rückkauf verlangenden Kommanditisten zu unterzeichnen<br />

sind, und außerdem jegliche Einschränkun-


gen bzw. Reduzierungen des Rückkaufbetrags (siehe<br />

Erläuterungen unter Ziffer 8.10(c) unten) zukommen.<br />

(c) Wünscht ein Kommanditist in Zusammenhang<br />

mit seiner Auflösung die Rücknahme seiner Anteile,<br />

hat er dem Komplementär mindestens einhundertundachtzig<br />

(180) Tage vor dem Datum einer solchen<br />

Rücknahme (oder unter Einhaltung einer kürzeren<br />

Frist, soweit die Komplementärin diese nach ihrem alleinigen<br />

Ermessen genehmigt hat) eine schriftliche<br />

Nachricht über seine Auflösung (eine „Rücknahmeaufforderung<br />

wegen Auflösung”) zukommen zu lassen,<br />

der er er angibt, dass er sich auflöst, seine Vermögenswerte<br />

liquidiert und dass er den Wunsch hat,<br />

seinen gesamten Anteil an der Gesellschaft zurückzugeben.<br />

Die Komplementärin sendet diesem Kommanditisten<br />

innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der<br />

Rücknahmeaufforderung wegen Auflösung eine<br />

schriftliche Annahmeerklärung der Rücknahme unter<br />

Angabe des Datum zu, an dem die Rücknahme erfolgen<br />

wird (dieser Tag ist der letzte Geschäftstag des<br />

Monats nach Ablauf von mindestens 180 Tagen nach<br />

dem Datum der Rücknahmeaufforderung); im weiteren<br />

liegen diesem Schreiben alle Dokumente bzw.<br />

Schriftstücke bei, die die Komplementärin angemessenerweise<br />

vom Kommanditisten unterzeichnet haben<br />

möchte, um dieser Rücknahme Rechtskraft zu verleihen.<br />

(d) Der Kaufpreis für die Rücknahme von Anteilen<br />

eines Kommanditisten („Rückkaufpreis”) beläuft sich<br />

auf folgenden Betrag: (1) der Anteilspreis zum Datum<br />

der Rücknahme, multipliziert mit (2) der Gesamtanzahl<br />

der zurückzukaufenden Anteile. Wird die Rücknahme<br />

in Zusammenhang mit der Auflösung des Kommanditisten<br />

gewünscht, erfolgt die Zahlung des Rückkaufpreises<br />

seitens der Gesellschaft an den Kommanditisten<br />

in bar (oder umgehend verfügbaren Geldern)<br />

am letzten Geschäftstag des Monats nach Ablauf von<br />

180 Tagen nach dem Datum der Rücknahmeaufforderung<br />

wegen Auflösung (oder an einem in der Rücknahmeaufforderung<br />

genannten späteren Datum). Wird<br />

die Rücknahme nicht in Zusammenhang mit der Auflösung<br />

des Kommanditisten gewünscht, wird der<br />

Rückkaufpreis von der Gesellschaft in bar (oder in<br />

Form von unmittelbar verfügbaren Geldern) am letzten<br />

Geschäftstag des Monats an den Kommanditisten<br />

gezahlt, der 90 Tage nach dem Datum der Rücknahmeaufforderung<br />

liegt (oder an einem in der Rücknahmeaufforderung<br />

genannten späteren Datum). Hat der<br />

Kommanditist in einer Rücknahmeaufforderung nur<br />

einen beim Rückkauf zu zahlenden Betrag (aber nicht<br />

die Gesamtanzahl der zurückzunehmenden Anteile)<br />

angegeben, legt die Komplementärin die Gesamtanzahl<br />

der Anteile fest, die angesichts des geforderten<br />

Rückkaufpreises wieder einzuziehen sind. Die Komplementärin<br />

kann den geforderten Rückkaufpreis nach<br />

ihrem alleinigen Ermessen erhöhen, um ganze Anteile<br />

zurücknehmen zu können, oder sich für die Rücknahme<br />

von Teilen von Anteilen entscheiden. Jeder<br />

Kommanditist stimmt der Entscheidung der Komplementärin<br />

bezüglich der Ausgabe von Teilen von Anteilen<br />

hiermit zu.<br />

(e) Bei Rücknahme von Anteilen eines Kommanditisten<br />

wird dessen Kapitalkonto entsprechend korrigiert<br />

bzw. angeglichen.<br />

(f) Soweit im Art. 8.10(g) unten nicht anderweitig<br />

vorgesehen, soweit die Komplementärin nach ihrem<br />

alleinigen Ermessen keine anderweitige Entscheidung<br />

trifft und ausschließlich der Rückahmen, die in Zusammenhang<br />

mit einer Rücknahmeaufforderung wegen<br />

Auflösung stehen, darf der Gesamtbetrag, der in<br />

einem gegebenen Monat an alle Kommanditisten für<br />

von diesen geforderte Rücknahmen gezahlt wird,<br />

einen Betrag von zehn Prozent (10%) des Gesamtanlagewerts<br />

der Gesellschaft in einem solchen Monat<br />

nicht überschreiten. Wenn der Gesamtrückkaufpreis<br />

diesen Höchstwert von 10% des Gesamtanlagewerts<br />

der Gesellschaft überschreitet, ist die Komplementärin<br />

verpflichtet, nur Anteile nur in der Anzahl zurückzukaufen,<br />

bis ein Wert von 10% des Gesamtanlagewerts<br />

der Gesellschaft erreicht ist. Wurde eine<br />

Rücknahme von Anteilen von mehr als einem Kommanditisten<br />

gefordert und übersteigt der geforderte<br />

Rückkaufpreis 10% des Gesamtanlagewerts der Gesellschaft,<br />

ist die Komplementärin verpflichtet, Anteile<br />

nur in der Anzahl zurückzukaufen, bis ein Wert von<br />

10% des Gesamtanlagewerts der Gesellschaft erreicht<br />

ist, wobei die Anteile in der Reihenfolge zurückgenommen<br />

werden, in der die Rücknahmeaufforderungen<br />

der Kommanditisten eingetroffen sind (d.h. zuerst<br />

eingetroffen, zuerst bedient).<br />

(g) Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in diesem<br />

Artikel 8.10 sowie vorbehaltlich der Bestimmungen<br />

im Artikel IX dieses Vertrags kann die Komplementärin<br />

nach ihrem alleinigen Ermessen jederzeit<br />

oder von Zeit zu Zeit die Barbeträge oder sonstigen<br />

Vermögensbestände der Gesellschaft an die Gesellschafter<br />

in Höhe der Beträge ausschütten, die die<br />

Komplementärin selbst festlegt (vorausgesetzt, diese<br />

Ausschüttungen überschreiten nicht die nach einschlägigem<br />

Recht festgelegten Höchstgrenzen).<br />

8.11 Inhaberschaft von Beteiligungen an verbundenen<br />

Unternehmen der Komplementärin seitens eines Kommanditisten.<br />

Kein Kommanditist (außer dem Komplementär,<br />

soweit dieser Kommanditist oder auch<br />

Kommanditist ist) darf zu irgendeinem Zeitpunkt mittelbar<br />

oder unmittelbar Kapitalanteile oder Beteiligungen<br />

an verbundenen Unternehmen der Komplementärin<br />

halten, wenn eine solche Inhaberschaft an<br />

sich oder in Verbindung mit den Kapitalanteilen oder<br />

sonstigen Beteiligungen anderer Kommanditisten dieses<br />

Vertrags nach Ansicht des Rechtsberaters der Gesellschaft<br />

die Klassifizierung der Gesellschaft als<br />

Partnership für Bundeseinkommensteuerzwecke gefährdet.<br />

Die Komplementärin ist zur Vornahme zu-<br />

mutbarer Untersuchungen bzw. Befragungen der<br />

Kommanditisten und der potentiellen Kommanditisten<br />

befugt, um zu verifizieren, dass die Kommanditisten<br />

die Bestimmungen dieses Art. 8.10 einhalten.<br />

Artikel IX<br />

AUSSCHÜTTUNGEN<br />

9.1 Ausschüttungen. Sämtliche Ausschüttungen in bar<br />

oder in Form anderer Vermögensbestände der Gesellschaft<br />

an die Gesellschafter werden von der Komplementärin<br />

nach ihrem alleinigen Ermessen zu beliebigen<br />

Zeiten oder von Zeit zu Zeit vorgenommen.<br />

Sämtliche Ausschüttungen in bar oder in Form anderer<br />

Vermögensbestände der Gesellschaft werden an<br />

alle Gesellschafter im Verhältnis zu den von ihnen jeweils<br />

gehaltenen Anteilen vorgenommen.<br />

9.2 Auflösung. Im Falle ihrer Auflösung wird die Gesellschaft<br />

ihre Vermögenswerte wie folgt liquidieren:<br />

(a) Vorbehaltlich etwaiger Auflagen durch einschlägiges<br />

Recht werden die Vermögenswerte der Gesellschaft<br />

im Falle ihrer Auflösung in bar umgewandelt.<br />

Der Gesellschaft wird eine angemessene Frist für die<br />

Beitreibung jeglicher erhaltenen Schuldverschreibungen<br />

aus dem Verkauf solcher Vermögenswerte sowie<br />

für die Betreibung sonstiger ausstehenden Schulden<br />

eingeräumt. Sämtliche Kassenbestände, einschließlich<br />

den nach Eintritt eines Auflösungsvorfalls gemäß Art.<br />

16.1 dieses Vertrags entgegengenommenen Barbeträgen,<br />

werden wie folgt verwendet und ausgeschüttet:<br />

(i) Zunächst werden sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft, außer Verschuldungen<br />

an Gesellschafter, gezahlt bzw. beglichen oder es<br />

werden entsprechende Rückstellungen, einschließlich<br />

der Schaffung der Rücklagen, die die Komplementärin<br />

nach ihrem alleinigen Ermessen für erforderlich oder<br />

wünschenswert hält, zur Zahlung bzw. Begleichung<br />

solcher Schulden und Verbindlichkeiten geschaffen;<br />

(ii) Im nächsten Schritt werden sämtliche Schulden<br />

der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern auf<br />

anteilmäßiger Basis ungeachtet des Datums beglichen,<br />

an denen sie entstanden sind;<br />

(iii) Sodann erhält die Komplementärin alle ihr zustehenden<br />

Vergütungen; und<br />

(iv) Im letzten Schritt wird der noch verbleibende Betrag<br />

der Vermögenswerte der Gesellschaft gemäß Art.<br />

9.1 oben an die Gesellschafter ausgeschüttet.<br />

(b) Im Falle einer Auflösung berücksichtigt jeder<br />

Kommanditist zwecks Rückgabe seiner Anlagen die<br />

Vermögenswerte der Gesellschaft, und wenn die Vermögensbestände<br />

der Gesellschaft, die nach Zahlung<br />

137<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

bzw. Tilgung von Schulden und Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft, einschließlich Schulden und Verbindlichkeiten<br />

gegenüber einem oder mehreren Gesellschaftern,<br />

nicht ausreichen, um jedem Kommanditisten<br />

den Gesamtbetrag seiner Kapitaleinlage zurückzuzahlen,<br />

steht keinem Kommanditisten ein Rückgriffsrecht<br />

gegenüber dem Komplementär oder einem<br />

anderen Kommanditisten zu.<br />

9.3 Auflagen für Ausschüttungen. Soweit kraft Gesetz<br />

verboten, werden keine Ausschüttungen an die Gesellschafter<br />

vorgenommen.<br />

9.4 Prioritäten und Kapitalrückzahlungen. Kein Gesellschafter<br />

hat gegenüber einem anderen Gesellschafter<br />

Priorität, was die Rückzahlung von Kapitaleinlagen<br />

oder Nettoeinnahmen, Nettoverlusten oder Ausschüttungen<br />

betrifft. Die Bestimmungen dieses Artikels finden<br />

keine Anwendung auf Darlehen (im Gegensatz zu<br />

Kapitaleinlagen), die ein Gesellschafter der Gesellschaft<br />

gewährt. hat.<br />

Artikel X<br />

ZUWEISUNGEN<br />

10.1 Nettoeinnahmen und Nettoverluste. Die Nettoeinnahmen<br />

und Nettoverluste der Gesellschaft in<br />

jedem Geschäftsjahr werden mit Schließung der Geschäftsbücher<br />

der Gesellschaft zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres festgestellt. Soweit in diesem Artikel X<br />

keine anderweitigen Vorkehrungen getroffen werden<br />

(in bezug auf Zuweisungen gemäß den Treasury Regulations),<br />

werden alle Nettoeinnahmen und Nettogewinne<br />

pro Geschäftsjahr den Gesellschaftern im Verhältnis<br />

zu den von ihnen gehaltenen Anteilen zugewiesen.<br />

10.2 Zuweisungen gemäß Steuerrichtlinien. Die Gesellschafter<br />

kommen darin überein, dass der Anteil<br />

eines jeden Gesellschafters an Einnahmen, Gewinnen,<br />

Verlusten, Abzügen, Gutschriften (oder einzelnen Positionen<br />

davon) konstant gemäß den Bestimmungen<br />

des Codes, einschließlich Art. 704(b) und Art. 704(c)<br />

des Codes festgelegt und zugewiesen wird. Dementsprechend<br />

ist die Komplementärin befugt, wenn und<br />

in dem Ausmaß, wie der Code oder die einschlägigen<br />

Treasury Regulations es vorschreiben, Positionen<br />

der Einnahmen, Gewinne, Verluste, Abzüge oder<br />

Gutschriften unter Berücksichtigung der folgenden<br />

Rückbelastungen eines Mindestgesellschaftsgewinns<br />

zuzuweisen. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen in<br />

diesem Artikel X gilt für den Fall, dass in einem Geschäftsjahr<br />

ein Nettorückgang des „Mindestgewinns<br />

der Gesellschaft” (wie in den Treasury Regulations Art.<br />

1.704-2(d) definiert), vorliegt, jedem Gesellschafter in<br />

der in den Treasury Regulations, Art. 1.704-2(f) vorgesehenen<br />

Art und Weise die Positionen der Einnahmen<br />

und Verluste der Gesellschaft in jenem Jahr (und, soweit<br />

erforderlich, für die nachfolgenden Geschäftsjahre)<br />

in Höhe des Betrags zugewiesen werden, der<br />

138 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

der Beteiligung dieses Gesellschafters an dem Nettorückgang<br />

des Mindestgesellschaftsgewinns, festzustellen<br />

gemäß Treasury Regulations, Art. 1.704-2(g),<br />

entspricht; dabei gilt allerdings die Voraussetzung,<br />

dass dieser Art. 10.2(c)(i) keine Anwendung in dem<br />

Ausmaß findet, wie Umstände vorliegen, die in den<br />

Treasury Regulations Art. 1.704-2(f)(2), (3), (4) oder (5)<br />

beschrieben sind. Die Positionen der Einnahmen und<br />

Gewinne der Gesellschaft, die gemäß diesem Artikel<br />

10.2(a) zuzuweisen sind, werden gemäß den Treasury<br />

Regulations Art. 1.704-2(f)(6) und 1.704-2(j)(2) festgelegt.<br />

Mit diesem Artikel 10.2(a) soll den in den Treasury<br />

Regulations Art. 1.704-2(f) niedergelegten Anforderungen<br />

an Rückbelastungen eines Mindestgesellschaftsgewinns<br />

entsprochen werden und dieser Artikel<br />

ist dementsprechend auszulegen.<br />

(b) Rückbelastung eines Mindestgesellschaftsgewinns<br />

eines Gesellschafters. Ungeachtet jeglicher Bestimmungen<br />

in diesem Artikel X, außer Artikel 10.2(a)<br />

gilt für den Fall, dass in einem Geschäftsjahr ein Nettorückgang<br />

des „Mindestgewinns für regresslose Gesellschaftsschulden<br />

der Gesellschafter” (wie in den<br />

Treasury Regulations Art. 1.704-2(i)(2) definiert) vorliegt,<br />

jedem Gesellschafter mit einer Beteiligung an<br />

diesem Mindestgewinn für regresslose Gesellschaftsschulden<br />

der Gesellschafter (festgelegt gemäß Treasury<br />

Regulations Art. 1.704-2(i)(5)) zum Beginn eines<br />

solchen Geschäftsjahres die Positionen der Einnahmen<br />

und Gewinne der Gesellschaft in dem Geschäftsjahr<br />

(und gegebenenfalls für die darauf folgenden Geschäftsjahre)<br />

zuzuweisen sind, die dem Anteil jenes<br />

Gesellschafters am Nettorückgang des Mindestgewinns<br />

für regresslose Gesellschaftsschulden der Gesellschafter<br />

(festgelegt gemäß Treasury Regulations<br />

Art. 1.704-2(i)(4)) entsprechen; dabei gilt die Voraussetzung,<br />

dass dieser Artikel 10.2(b) keine Anwendung<br />

in dem Ausmaß findet, wie die Umstände vorliegen,<br />

die im dritten und fünften Satz der Treasury Regulations<br />

1.704-2(i)(4) beschrieben werden. Die Positionen<br />

der Einnahmen und Gewinne der Gesellschaft, die<br />

gemäß diesem Artikel 10.2(b) zuzuweisen sind, bestimmen<br />

sich nach den Treasury Regulations Art.<br />

1.704-2(i)(4) und 1.704-2(j)(2). Mit diesem Artikel<br />

10.2(b) soll den in den Treasury Regulations Art.<br />

1.704-2(i)(4) niedergelegten Anforderungen an Rückbelastungen<br />

eines Mindestgesellschaftsgewinns entsprochen<br />

werden und dieser Artikel ist entsprechend<br />

auszulegen.<br />

(c) Verlusteinschränkung. Positionen der Verluste<br />

und Abzüge der Gesellschaft, die einem Gesellschafter<br />

nach diesem Vertrag ansonsten zuzuweisen wären,<br />

aber zum Ende des Steuerjahres, auf das die Zuweisung<br />

sich bezieht, zu einem Sollbestand oder einer Erhöhung<br />

des Sollbestands auf dem korrigierten<br />

Kapitalkonto des betreffenden Gesellschafters führen<br />

würden, werden diesem Gesellschafter nicht zugewiesen,<br />

sondern den anderen Gesellschaftern auf eine<br />

vom Geschäftsführer zumutbare Art und Weise zuge-<br />

wiesen, vorausgesetzt, diese Neuzuweisung führt nicht<br />

zu einem Sollbestand oder einer Erhöhung des Sollbestands<br />

auf dem korrigierten Kapitalkonto eines anderen<br />

Gesellschafters.<br />

(d) Bedingte Einnahmenverrechnung. Wenn ein Gesellschafter<br />

unerwarteterweise die in den Treasury Regulations<br />

Art. 1.704-1(b)(2)(ii)(d)(4), (5) oder (6) dargelegten<br />

Korrekturen, Zuweisungen oder Ausschüttungen<br />

erhält, werden diesem Gesellschafter Positionen<br />

der Gesellschaftseinnahmen und -verluste in einer<br />

Höhe und auf eine Art und Weise zugeschrieben, die<br />

ausreicht, um den Sollbestand auf dem korrigierten<br />

Kapitalkonto dieses Gesellschafters in dem laut Treasury<br />

Regulations geforderten Ausmaß so schnell wie<br />

möglich zu beseitigen, vorausgesetzt, dass eine Zuweisung<br />

gemäß diesem Art. 10.2(d) nur dann und nur<br />

in dem Ausmaß erfolgt, wie dieser Gesellschafter auf<br />

seinem korrigierten Kapitalkonto einen Sollbestand<br />

hätte, nachdem alle sonstigen in diesem Artikel 10.2<br />

vorgesehenen Zuweisungen vorläufig so vorgenommen<br />

worden sind, als wäre der Artikel 10.2(d) in diesem<br />

Vertrag nicht enthalten. Mit diesem Artikel 10.2(d)<br />

soll den in den Treasury Regulations Art. 1.704-<br />

1(b)(2)(ii)(d)(3) niedergelegten bedingten Einnahmenverrechnungen<br />

entsprochen werden und dieser Artikel<br />

ist dementsprechend auszulegen.<br />

(e) Zuweisung von Bruttoeinnahmen. Wenn ein Gesellschafter<br />

am Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft<br />

einen Sollbestand auf seinem korrigierten<br />

Kapitalkonto aufweist, werden diesem Gesellschafter<br />

so schnell wie möglich spezifische Positionen der Gesellschaftseinnahmen<br />

und -gewinne in Höhe dieses<br />

Defizits zugewiesen, vorausgesetzt, dass eine Zuweisung<br />

gemäß diesem Artikel 20.1(e) nur dann und nur<br />

in dem Ausmaß erfolgt, wie dieser Gesellschafter einen<br />

Sollbestand auf dem korrigierten Kapitalkonto hätte,<br />

nachdem alle anderen im Artikel 10.2 genannten Zuweisungen<br />

vorläufig so vorgenommen wurden, als<br />

wären Artikel 20.1(c), Artikel 10.2(d) und dieser Artikel<br />

10.2(e) in diesem Vertrag nicht enthalten.<br />

(f) Steuerabzüge für regresslose Gesellschaftsschulden.<br />

Sämtliche „Steuerabzüge für regresslose Gesellschaftsschulden”,<br />

wie in den Treasury Regulations Art.<br />

1.704-2(c) definiert, für ein Geschäftsjahr oder einen<br />

anderen Zeitraum werden den Gesellschaftern anteilsmäßig<br />

im Verhältnis zu ihren jeweiligen prozentualen<br />

Beteiligungen spezifisch als Verlustpositionen zugewiesen.<br />

(g) Steuerabzüge für regresslose Gesellschaftsschulden<br />

der Gesellschafter. Jegliche „Steuerabzüge für<br />

regresslose Gesellschaftsschulden der Gesellschafter”<br />

(wie in den Treasury Regulations Art. 1.704-2(i)(2)<br />

definiert) für ein Geschäftsjahr oder einen anderen<br />

Zeitraum werden spezifisch dem Gesellschafter zugewiesen,<br />

der das wirtschaftliche Verlustrisiko (im<br />

Sinne der Treasury Regulations Art. 1.752-2) in bezug


auf die regresslosen Gesellschaftsschulden des Gesellschafters<br />

trägt, dem diese Steuerabzüge für regresslose<br />

Gesellschaftsschulden der Gesellschafter<br />

gemäß Treasury Regulations Art. 1.704-2(i) zuzuweisen<br />

sind.<br />

(h) Korrektur gemäß Artikel 754 des Codes. In dem<br />

Ausmaß, in dem Korrekturen an der korrigierten Steuergrundlage<br />

von Vermögenswerten der Gesellschaft<br />

gemäß Art. 734(b) oder Art. 743(b) des Codes erforderlich<br />

sind, die gemäß den Treasury Regulations Art.<br />

1.704-1(b)(2)(iv)(m) bei der Bestimmung der Kapitalkonten<br />

zu berücksichtigen sind, wird der Betrag dieser<br />

Korrektur als Gewinnposition (wenn die Grundlage für<br />

den Vermögenswert durch die Korrektur erhöht wird)<br />

oder Verlustposition (wenn die Grundlage für den Vermögenswert<br />

durch die Korrektur verringert wird)<br />

behandelt, und dieser Gewinn oder Verlust wird spezifisch<br />

den Gesellschaftern in einer Weise zugewiesen,<br />

die dem Vorgehen entspricht, in dem ihre Kapitalkonten<br />

gemäß den Treasury Regulations Art. 1.704-<br />

1(b)(2)(iv)(m) zu korrigieren sind.<br />

10.3 Anteilmäßige Verrechnung von Positionen. Jedes<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem die Gesellschaft<br />

einen Veräußerungsgewinn erzielt, wird in mehrere<br />

Berichtszeiträume aufgeteilt, wobei der erste<br />

Berichtszeitraum am ersten Tag des betreffenden<br />

Geschäftsjahres beginnt und am Datum der Veräußerung<br />

endet, der zweite Zeitraum am Tag des Veräußerungsdatum<br />

beginnt und am darauf folgenden Veräußerungsdatum,<br />

soweit es existiert, endet, und soweit<br />

keine weiterer Veräußerung stattfindet, läuft der<br />

nächste Zeitraum bis zum letzten Tag des Geschäftsjahres.<br />

Jegliche Nettoeinnahmen, die die Gesellschaft<br />

in einem dieser Berichtszeiträume erzielt, werden den<br />

Gesellschaftern in der im Artikel 10.1 beschriebenen<br />

Art zugewiesen, als handele es sich bei dem betreffenden<br />

Berichtszeitraum um ein vollständiges Geschäftsjahr<br />

der Gesellschaft. Jegliche Nettoverluste,<br />

Abschreibungen, Amortisierungen oder Abzüge wegen<br />

Kostendeckungen, die in einem Berichtszeitraum<br />

der Gesellschaft auftreten, werden den Gesellschaftern<br />

auf die im Artikel 10.1 beschriebene Art so zugewiesen,<br />

als handele es sich bei dem Berichtszeitraum um<br />

ein vollständiges Geschäftsjahr der Gesellschaft.<br />

10.4 Zuweisungen bei übertragenen Anteilen. Werden<br />

in einem Geschäftsjahr Anteile übertragen, werden<br />

sämtliche dieser Anteile in diesem Jahr zuzuordnenden<br />

Positionen zwischen dem Abtretenden und dem<br />

Erwerber unter Berücksichtigung ihrer variierenden<br />

Beteiligungen während des Jahres gemäß Artikel<br />

706(d) des Codes und unter Anwendung der gesetzlich<br />

zulässigen und vom Komplementär nach seinem<br />

alleinigen uneingeschränkten Ermessen gewählten Regeln<br />

zugewiesen. Ausschließlich für die Zwecke der<br />

vorgenannten Zuweisungen erkennt die Gesellschaft<br />

die Übertragung solcher Anteile zum Ende des Kalenderquartal<br />

an, in dem ihr die Übertragung schriftlich<br />

gemeldet wurde, vorausgesetzt, dass dann, wenn die<br />

Gesellschaft innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablauf<br />

des Jahres, in dem die Übertragung stattfand,<br />

keine schriftliche Nachricht unter Angabe des Datums<br />

der Übertragung und der laut Vertrag erforderlichen<br />

oder von der Komplementärin zumutbarerweise geforderten<br />

Informationen erhalten hat, sämtliche Positionen<br />

der Person zugewiesen werden, die gemäß den<br />

Geschäftsbüchern und -unterlagen der Gesellschaft am<br />

letzten Tag des Jahres, in dem die Übertragung stattfand,<br />

Inhaber der Anteile war. Die Komplementärin<br />

und die Gesellschaft werden für die Zuweisung gemäß<br />

den Bestimmungen dieses Art. 10.4 unabhängig<br />

davon, ob die Komplementärin oder die Gesellschaft<br />

Kenntnis über Anteilsübertragungen hatte oder nicht,<br />

nicht in die Haftung genommen.<br />

10.5 Zuweisungen bei Anteilsrückkäufen. Werden Anteile<br />

gemäß Art. 8.11 dieses Vertrags in einem Geschäftsjahr<br />

zurückgekauft, nimmt die Komplementärin<br />

eine Festlegung der solchen Anteilen in dem Jahr zuzuweisenden<br />

Positionen (a) im Verhältnis zu der Anzahl<br />

an Monaten, in dem diese Anteile während des<br />

Jahres ausgegeben waren, (b) auf der Grundlage eines<br />

Zwischenabschlusses der Geschäftsbücher der Gesellschaft<br />

oder (c) gemäß sonstigen Verfahren vor, die die<br />

Komplementärin gemäß den einschlägigen Vorschriften<br />

des Codes und der Treasury Regulations bestimmt.<br />

10.6 Alternative Zuweisungen. Entscheidet die Komplementärin,<br />

dass eine Änderung der Zuweisungsmethoden<br />

dieses Vertrags für die Geschäfte der<br />

Gesellschaft vorteilhaft ist, damit die Gesellschaft die<br />

Klassifizierung ihrer Einnahmen als Einnahmen vermeiden<br />

kann, die einer Zuweisung zu verschiedenen<br />

bedingten Plänen, IRAs und sonstigen Organisationen<br />

unterliegen, die von der Bundeseinkommenbesteuerung<br />

freigestellt sind („freigestellte Gesellschafter”)<br />

und versteuerbare Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten<br />

(„UBTI”) im Sinne des Codes darstellen, einschließlich<br />

aber nicht beschränkt auf sogenannte<br />

“Fractions Regeln” im Art. 514(c)(9) des Codes, kann<br />

die Komplementärin nach ihrem Ermessen diesen Vertrag<br />

derart ändern bzw. ergänzen, dass in einem<br />

Geschäftsjahr entstandene Einnahmen, Gewinne,<br />

Verluste, Abzüge oder Gutschriften (oder einzelne<br />

Positionen davon) anders als in diesem Artikel vorgesehen<br />

behandelt werden können, wenn und in dem<br />

Ausmaß wie die betreffenden Änderungen zu dem<br />

angestrebten Ergebnis führen oder anderweitig die<br />

Umgehung einer Klassifizierung der Gesellschaftseinnahmen<br />

als UBTI für freigestellte Gesellschafter ermöglichen.<br />

Gemäß diesem Art. 10.6 vorgenommene<br />

Zuweisungen gelten als vollständiger Ersatz für ansonsten<br />

in diesem Vertrag vorgesehene Zuweisungen,<br />

und um einer solchen Zuweisung Wirkung zu verleihen,<br />

bedarf es keiner weiteren Änderungen des Vertrags<br />

oder Genehmigungen der Kommanditisten.<br />

Bei der Vornahme dieser Zuweisungen gemäß diesem<br />

Art.<br />

10.6 („neue Zuweisungen”) hat die Komplementärin das<br />

Recht, sich bei ihren Handlungen auf Beratungen des<br />

Rechtsbeistands der Gesellschaft oder des regulär bestellten<br />

zugelassenen Buchprüfers zu verlassen, die nach<br />

Vornahme einer Überprüfung der einschlägigen Vorschriften<br />

des Codes und zugehöriger aktuell wirksamer<br />

oder für die Zukunft vorgesehener oder endgültiger Treasury<br />

Regulations zu dem Ergebnis kommen, dass das beabsichtigte<br />

Ergebnis gemäß diesem Art. 10.6 durch neue<br />

Zuweisungen erzielt wird. Neue Zuweisungen durch den<br />

Komplementär im Anschluss an die vorerwähnten Beratungen<br />

des Rechtsbeistands oder der Buchprüfer gelten<br />

als im besten Interesse der Gesellschaft und aller Gesellschafter<br />

vorgenommen und stellen keinen Grund für Forderungen<br />

oder für die Einreichung von Klagen gegen die<br />

Gesellschaft oder den Komplementär durch einen Gesellschafter<br />

dar. Dieser Vertrag enthält keine Bestimmungen,<br />

die den Komplementär stillschweigend oder<br />

anderweitig zur Vornahme solcher Änderungen oder<br />

Maßnahmen verpflichten würden.<br />

10.7 Mindestens einmal pro Monat werden die Gesellschaft<br />

und die Komplementärin die Nettoeinnahmen<br />

und -verluste festlegen, die jedem Gesellschafter bezogen<br />

auf den betreffenden Monat und bezogen auf seine<br />

Anteile zuzuweisen sind; weiterhin sind die voraussichtlichen<br />

U.S. Bundes-, Staats- und lokalen Steuern<br />

fest- zulegen, die diesem Gesellschafter als Folge des<br />

Einbezugs der Nettoeinnahmen und -verluste der Gesellschaft<br />

in das versteuerbare Einkommen dieses Gesellschafters<br />

auferlegt werden können. Bei der Festlegung<br />

der voraussichtlichen von einem gegebenen Gesellschafter<br />

zu zahlenden U.S. Bundes-, Staats- und lokalen<br />

Einkommensteuern sind die Gesellschaft und die<br />

Komplementärin zur Annahme eines einheitlichen Einkommensteuersatzes<br />

für alle Gesellschafter befugt,<br />

wobei dieser Steuersatz nicht unter dem höchsten U.S.<br />

Bundeseinkommensteuersatz für Privatpersonen (zum<br />

Datum dieses Vertrags liegt dieser Satz bei 35%)<br />

liegen darf. Für die Festlegung der voraussichtlichen<br />

U.S. Bundes-, Staats- und lokalen Einkommensteuern<br />

für jeden Gesellschafter werden die Gesellschaft und die<br />

Komplementärin hiermit bevollmächtigt und verpflichtet,<br />

von den einem Gesellschafter zuzuweisenden<br />

Nettoeinkommen oder Nettoverlust die voraussichtlichen<br />

U.S. Bundes-, Staats- und lokalen Einkommensteuern<br />

einzubehalten (diese Beträge werden „Quellensteuer”<br />

oder „Quellensteuern” genannt) und entweder:<br />

(1) die- se Quellensteuer an den Gesellschafter zu zahlen<br />

oder (2) wenn und in dem Ausmaß, wie es durch<br />

einschlägige Bundes-, Staats-, lokale oder internationale<br />

Steuergesetze oder sonstige einschlägige Bestimmungen<br />

vorgesehen ist, diese Quellensteuer einzubehalten<br />

und direkt an die zuständige Verwaltungsbehörde<br />

oder eine andere Verwaltungsbehörde zu zahlen,<br />

die für die Entgegennahme und Beitreibung solcher<br />

Quellensteuerbeträge zuständig ist. Jegliche von<br />

der Gesellschaft einbehaltenen und an Steuerbehörden<br />

überwiesenen Beträge werden als Beträge behandelt,<br />

die dem Gesellschafter gezahlt wurden. Die<br />

139<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

Gesellschafter erklären sich außerdem damit einverstanden,<br />

dass sie bei entsprechender Aufforderung<br />

der Komplementärin alle weiteren Urkunden, Erklärungen<br />

und Informationen unterzeichnen und aushändigen<br />

werden, die die Komplementärin zur Erfüllung<br />

der in diesem Absatz genannten Quellensteuerverpflichtungen<br />

benötigt (einschließlich aber nicht beschränkt<br />

auf die Unterzeichnung und Aushändigung<br />

des Formulars W-9 des Bundes, Antrag auf Steueridentifikationsnummer<br />

und -bescheinigung oder das<br />

Formular W-8BEN des Bundes, Bescheinigung über<br />

den ausländischen Status eines wirtschaftlichen Eigentümers<br />

für die Zwecke der US-Quellensteuern von<br />

jedem Gesellschafter).<br />

10.8 Streitigkeiten. Mit Ausnahme der Angelegenheiten,<br />

die die Komplementärin gemäß diesem Vertrag<br />

nach seinem Ermessen entscheiden kann, gilt die Meinung<br />

des von der Gesellschaft in Anspruch genommenen<br />

unabhängigen Wirtschaftsprüfers in bezug auf<br />

sämtliche Streitigkeiten und Unsicherheiten bezüglich<br />

aller Berechnungen und Festlegungen, die gemäß den<br />

Artikeln IX und X dieses Vertrags vorzunehmen sind<br />

(einschließlich Berechnungen und Festlegungen in Zusammenhang<br />

mit Ausschüttungen oder Zuweisungen<br />

bei einer Auflösung und Liquidation der Gesellschaft)<br />

als endgültig und verbindlich.<br />

Artikel XI<br />

MANAGEMENT DER GESELLSCHAFT<br />

11.1 Management. Die Komplementärin führt die Geschäfte<br />

der Gesellschaft und bringt dafür die Zeit auf,<br />

die nach ihrem alleinigen Ermessen erforderlich ist,<br />

um die Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft auf<br />

effiziente Weise zu verwalten.<br />

11.2 Vollmachten der Komplementärin.<br />

(i) Soweit im Artikel XIV nichts anderes vorgesehen<br />

(in bezug auf gewisse Genehmigungsrechte der Kommanditisten)<br />

steht der Komplementärin unter Ausschluss<br />

aller anderen Gesellschafter das Recht auf die<br />

Führung und das Management der Geschäfte der Gesellschaft<br />

zu, einschließlich aber nicht beschränkt auf<br />

die Anlage der Gelder der Gesellschaft. Kein Gesellschafter<br />

ist zur Durchführung von Geschäften für oder<br />

im Namen der Komplementärin oder der Gesellschaft<br />

oder zu deren Vertretung, Unterzeichnung in deren<br />

Namen oder Bindung derselben befugt. Soweit in diesem<br />

Vertrag nicht ausdrücklich anderweitige Vorkehrungen<br />

getroffen werden, hat kein Gesellschafter in<br />

dieser seiner Kapazität Anspruch auf Gehälter, Abhebungen<br />

oder sonstige Vergütungen von der Gesellschaft.<br />

Jeder Gesellschafter verpflichtet sich hiermit,<br />

der Komplementärin alle weiteren Informationen vorzulegen,<br />

die die Komplementärin für erforderlich oder<br />

sachdienlich hält.<br />

(j) Zusätzlich zu und nicht als Einschränkung von<br />

140 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Rechtskraft oder gemäß den Bestimmungen dieses<br />

Vertrags verliehenen Rechten und Vollmachten und<br />

mit Ausnahme der Einschränkungen, Auflagen oder<br />

Verbote gemäß ausdrücklichen Bestimmungen in diesem<br />

Vertrag kann die Komplementärin für und im Namen<br />

der Gesellschaft und aller Gesellschafter jegliche<br />

Vollmachten und Rechte wahrnehmen bzw. wahrnehmen<br />

lassen, die für die Verfolgung bzw. Durchführung<br />

der Zwecke, Geschäftstätigkeiten und Ziele der Gesellschaft<br />

erforderlich, angemessen, sachdienlich oder ratsam<br />

sind, und hat in seiner Kapazität als Komplementärin<br />

die Rechte und Vollmachten, die einer Komplementärin<br />

einer nach dem Recht des Staats Delaware,<br />

U.S.A., gegründeten Limited Liability Partnership<br />

ohne Existenz eines anderen Gesellschafters zustehen.<br />

(k) Die Komplementärin trägt die treuhänderische<br />

Verantwortung für die sichere Wahrung und Unterhaltung<br />

aller Gelder und Vermögenswerte der Gesellschaft<br />

unabhängig davon, ob sie sich in unmittelbarem<br />

Besitz oder unter unmittelbarer Kontrolle der Komplementärin<br />

befinden oder nicht. Soweit in diesem Vertrag<br />

nicht ausdrücklich anderweitig vorgesehen, wird<br />

die Komplementärin diese Gelder oder Vermögenswerte<br />

nicht anderweitig als für den Nutzen der Gesellschaft<br />

verwenden oder verwenden lassen.<br />

11.3 Als Gegenleistung für die Dienstleistungen, die<br />

die Komplementärin für die Gesellschaft erbringt, erhält<br />

die Komplementärin und zahlt die Gesellschaft die<br />

folgenden Vergütungen und Auslagen (zusammen<br />

„Vergütung des Komplementärs” genannt):<br />

(a) Haftungsvergütung. Als Gegenleistung für die<br />

Übernahme der Kapazität als Komplementärin der Gesellschaft,<br />

die Unterhaltung ihres Kapitals auf Risiko<br />

und im Namen der Gesellschaft und die Übernahme<br />

der Verantwortung für die steuerlichen Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft hat die Komplementärin Anspruch<br />

auf Erhalt einer Jahresvergütung in Höhe von zwanzigtausend<br />

US-Dollar ($20.000) (die „Haftungsvergütung”).<br />

Die Haftungsvergütung für das Kalenderjahr<br />

2007 zahlt die Gesellschaft der Komplementärin am<br />

oder vor dem [31. August 2007]. In allen folgenden Kalenderjahren<br />

erhält die Komplementärin die Haftungsvergütung<br />

von der Gesellschaft am oder vor dem [31.<br />

Januar] eines jeden Jahres.<br />

(b) Managementhonorar. Als Gegenleistung für das<br />

Management der Tagesgeschäfte der Gesellschaft und<br />

ihres Vermögensbestands hat die Komplementärin Anspruch<br />

auf ein monatliches Managementhonorar (das<br />

„Managementhonorar”). Dieses Managementhonorar<br />

bestimmt sich auf der Grundlage eines Prozentsatzes<br />

des Nettoanlagewerts der Gesellschaft in einem gegebenen<br />

Monat und ist spätestens fünf (5) Tage nach Ablauf<br />

des betreffenden Kalendermonats fällig und von<br />

der Gesellschaft an die Komplementärin zu zahlen. Das<br />

Managementhonorar entspricht dem folgenden Betrag<br />

(ausgedrückt in US-Dollar): (1) Gesamtwert aller Nettoanlagewerte<br />

für den Kalendermonat, multipliziert mit<br />

(2) einer Bruchzahl, deren Zähler ein Prozent (1%)<br />

und deren Nenner zwölf (12) (d.h. die Gesamtanzahl<br />

der Kalendermonate eines Jahres) ist.<br />

(c) Auslagen. Die Komplementärin hat Anspruch auf<br />

Erstattung aller zumutbaren, nachgewiesenen Auslagen,<br />

die ihm für und im Namen der Gesellschaft entstehen.<br />

(d) Bundeseinkommensteuerbehandlung. Für die<br />

Zwecke der US-Bundeseinkommensteuer werden die<br />

Vergütungen der Komplementärin als garantierte Zahlung<br />

an die Komplementärin im Sinne des Codes, Art.<br />

707(c) behandelt.<br />

11.4 Bestellung der InfraTrust Management and Development,<br />

LLC. Die Komplementärin kann für die Bereitstellung<br />

der Infrastructure-Vermögenswerte für die<br />

Gesellschaft einen Rahmenentwicklungsvertrag, einen<br />

Master-Dienstleistungsvertrag oder sonstige schriftliche<br />

Verträge mit der InfraTrust Management and Development<br />

LLC aushandeln und im Namen der Gesellschaft<br />

abschließen, wobei diese Verträge die Bedingungen<br />

und Konditionen enthalten, die nach dem alleinigen<br />

Ermessen der Komplementärin als im besten<br />

Interesse der Gesellschaft liegend betrachtet werden.<br />

11.5 Anlagepolitik. Die Komplementärin bestellt alle<br />

Service-Provider für die Gesellschaft und fordert sie<br />

auf, der Anlagepolitik Folge zu leisten, die die Komplementärin<br />

nach ihrem alleinigen Ermessen von Zeit<br />

zu Zeit festlegt.<br />

11.6 Weitere Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten<br />

des Komplementärs.<br />

(a) Die Komplementärin kann sämtliche Maßnahmen<br />

ergreifen, die sie für die Führung der Geschäfte der<br />

Gesellschaft für erforderlich oder wünschenswert<br />

hält, einschließlich aber nicht beschränkt auf den Abschluss,<br />

die Unterzeichnung und Unterhaltung von<br />

Verträgen, Vereinbarungen und sonstigen Schriftstücken;<br />

die Vornahme sämtlicher Handlungen, die für<br />

die Förderung der Zwecke der Gesellschaft dienlich<br />

oder für die Durchführung der Tätigkeiten der Gesellschaft<br />

sachdienlich sind; die Eröffnung und Unterhaltung<br />

von Bankkonten und die Vornahme von Einzahlungen<br />

darauf, die Unterzeichnung von Schecks<br />

und/oder die anderweitige Inanspruchnahme solcher<br />

Konten im Namen der Gesellschaft; die Vornahme von<br />

Einzahlungen, Abhebungen, Zahlungen, Einbehaltungen<br />

und Auszahlungen von Vermögenswerten der Gesellschaft<br />

auf eine mit den Bestimmungen dieses<br />

Vertrags einhergehende Weise; die Investition und die<br />

Anweisung für Investitionen und Reinvestitionen der<br />

Vermögenswerte der Gesellschaft für das Management;<br />

und die Autorisierung der Vornahme von Ausschüttungen<br />

an die Gesellschafter und der Zahlung


von Unkosten der Gesellschaft. Die Komplementärin<br />

trägt die Verantwortung für die Erstellung und fristgerechte<br />

Einreichung aller Berichte, Einreichungen und<br />

Eintragungen, die von Zeit zu Zeit gemäß den einschlägigen<br />

Vorschriften der Aufsichtsbehörden erforderlich<br />

sind.<br />

(b) Die Komplementärin wird in den Niederlassungen<br />

der Gesellschaft die Bücher und Unterlagen über<br />

die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft unterhalten,<br />

die nach ihrem alleinigen Ermessen erforderlich oder<br />

ratsam oder vorgeschrieben sind.<br />

(c) Die Komplementärin und ihre verbundenen Unternehmen<br />

und ihre bzw. deren Führungskräfte, Directors,<br />

Principals und Mitarbeiter übernehmen<br />

keinerlei Haftung für Schäden oder anderweitige Angelegenheiten<br />

gegenüber der Gesellschaft oder einem<br />

ihrer Gesellschafter oder deren jeweiligen Nachfolger<br />

oder Abtretungsempfänger, außer für Handlungen mit<br />

bzw. Unterlassungen wegen grober Fahrlässigkeit<br />

oder vorsätzlichem Betrug oder ein anderes Vorgehen<br />

als ein Handeln in gutem Glauben in der zumutbaren<br />

Überzeugung, dass ihre Handlungen im besten Interesse<br />

der Gesellschaft waren und diesen Interessen<br />

nicht entgegen gestanden haben.<br />

(d) Die Komplementärin trifft sämtliche Entscheidungen<br />

im Namen der Gesellschaft, die im Rahmen<br />

des Codes oder anderer einschlägiger Bundes-, Staats-<br />

, lokaler oder ausländischer Steuergesetze zu treffen<br />

sind, und trifft diese Entscheidungen so, wie sie meint,<br />

dass sie im besten Interesse der Gesellschaft sind. Die<br />

Komplementärin übernimmt die Erstellung und fristgerechte<br />

(oder fristverlängerte) Einreichung oder sorgt<br />

für die Erstellung und fristgerechte (oder fristverlängerte)<br />

Einreichung aller Bundes-, Staats- oder lokalen<br />

Steuererklärungen, die von der Gesellschaft einzureichen<br />

sind. Die Komplementärin trägt Sorge dafür, dass<br />

die Gesellschaft sämtliche von ihr zu zahlenden Steuern<br />

entrichtet; dabei gilt die Voraussetzung, dass die<br />

Komplementärin die Gesellschaft so lange nicht zur<br />

Zahlung von Steuern veranlassen muss, wie die Komplementärin<br />

oder die Gesellschaft in gutem Glauben<br />

und unter Anstrengung der angemessenen Gerichtsverfahren<br />

die Gültigkeit, Anwendbarkeit oder den Betrag<br />

solcher Steuern anfechten und eine solche<br />

Anfechtung die Rechte oder Interessen der Gesellschaft<br />

nicht wesentlich gefährdet.<br />

(e) Die Komplementärin ist zur Ausübung aller weiteren<br />

Pflichten befugt, die ihr durch die Artikel 6221<br />

bis 6232 des Codes als „für Steuern zuständiger Gesellschafter”<br />

der Gesellschaft auferlegt werden.<br />

(f) Die Komplementärin kann nach ihrem alleinigen<br />

Ermessen die im Artikel 754 des Codes vorgesehene<br />

Wahl im Namen der Gesellschaft vornehmen oder<br />

nicht vornehmen und festlegen, wie Positionen der<br />

Einnahmen, Gewinne, Ausgaben oder Profite für Bun-<br />

des- oder Staatseinkommensteuerzwecke in den Steuererklärungen<br />

der Gesellschaft und im Formular K-1s<br />

(oder etwaigen Nachfolgeformularen), das den Gesellschaftern<br />

übermittelt wird, zu klassifizieren sind.<br />

(g) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesem<br />

Vertrag ist die Komplementärin befugt, sämtliche<br />

Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich oder<br />

angemessen hält, um die Gesellschaft zur Einhaltung<br />

von Quellensteuereinbehaltungspflichten gemäß dem<br />

Code oder sonstigen Bundes-, Staats- oder lokalen<br />

Vorschriften, einschließlich aber nicht beschränkt auf<br />

die Artikel 1441, 1442, 1445 und 1446 des Codes, zu<br />

veranlassen. In dem Ausmaß, wie die Gesellschaft Einbehaltungen<br />

vornehmen muss oder kann und den<br />

Steuerbehörden Beträge zahlen muss oder kann, die<br />

aus der Zuweisung oder Ausschüttung von Einnahmen<br />

an die Gesellschafter oder Abtretungsempfänger (einschließlich<br />

kraft 1446 des Codes) hervorgehen, wird<br />

der einbehaltene Betrag als Barausschüttung an den<br />

betreffenden Gesellschafter in der Höhe der Einbehaltung<br />

behandelt.<br />

Artikel XII<br />

EIGENSTÄNDIGE TÄTIGKEITEN DER GESELL-<br />

SCHAFTER<br />

Jeder Gesellschafter ist befugt, an anderen geschäftlichen<br />

Vorhaben aller Art und Beschaffenheiten entweder<br />

eigenständig oder zusammen mit anderen<br />

mitzuwirken oder Anteile an solchen Vorhaben zu<br />

halten, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Inhaberschaft,<br />

die Finanzierung, das Leasing, das Management,<br />

die Syndizierung, die Courtage sowie die<br />

Entwicklung von Instrastructure-Vermögenswerten<br />

jedweder Art (einschließlich Beständen, die den Beständen<br />

der Gesellschaft ähnlich sind), und weder die<br />

Gesellschaft noch einer der anderen Gesellschafter<br />

haben kraft diesem Vertrag Rechte an oder in Zusammenhang<br />

mit solchen eigenständigen Vorhaben eines<br />

Gesellschafters oder auf daraus bezogene Einnahmen<br />

oder Gewinne, vorausgesetzt, die Komplementärin<br />

wird in keinster Weise dadurch von ihren treuhänderischen<br />

Pflichten gegenüber der Gesellschaft befreit.<br />

Artikel XIII<br />

GESCHÄFTSBÜCHER UND -UNTERLAGEN, FINANZ-<br />

UND STEUERANGELEGENHEITEN<br />

13.1 Berichtszeitraum. Berichtszeitraum und Geschäftsjahr<br />

der Gesellschaft ist das Kalenderjahr bis<br />

zum 31. Dezember.<br />

13.2 Geschäftsbücher und -unterlagen. Die Komplementärinnen<br />

werden auf Kosten der Gesellschaft Geschäftsbücher<br />

und -unterlagen über sämtliche<br />

Tätigkeiten und Ausgaben der Gesellschaft unterhalten.<br />

Die Gesellschaft wird die folgenden Unterlagen an<br />

ihrem Hauptgeschäftssitz unterhalten:<br />

(a) Eine aktuelle Liste mit den vollen Namen und zuletzt<br />

bekannten Anschriften aller Gesellschafter, Abtretungsempfänger<br />

und sonstiger Inhaber von Anteilen;<br />

(b) Kopien von Unterlagen, damit ein Gesellschafter<br />

die betreffenden Stimmrechte der Gesellschafter feststellen<br />

kann;<br />

(c) Kopien der Bundes-, Staats- und lokalen Einkommensteuererklärungen<br />

und, gegebenenfalls, Berichte<br />

für die letzten drei Jahre,<br />

(d) Kopien dieses Vertrags nebst sämtlichen etwaigen<br />

Nachträgen dazu; und<br />

(e) Kopien aller Jahresabschlüsse der Gesellschaft für<br />

die letzten drei Jahre.<br />

Die Bücher und Unterlagen sind zu allen Zeiten am<br />

Hauptsitz der Gesellschaft zu unterhalten und stehen<br />

den Gesellschaftern oder ihren ordnungsgemäß bevollmächtigten<br />

Vertretern zu den üblichen Geschäftszeiten<br />

zur angemessenen Einsichtnahme und Überprüfung<br />

zur Verfügung.<br />

13.3 Steuererklärungen. Die Komplementärinnen sorgen<br />

auf Kosten der Gesellschaft für die Erstellung und<br />

fristgerechte Einreichung aller Steuererklärungen, die<br />

die Gesellschaft gemäß dem Code einzureichen hat,<br />

und aller weiteren Steuererklärungen, die in den jeweiligen<br />

Jurisdiktionen, in denen die Gesellschaft Geschäfte<br />

betreibt, vorgeschrieben sind. Kopien dieser<br />

Steuererklärungen oder sachdienliche Informationen<br />

daraus sind den Gesellschaftern innerhalb einer angemessenen<br />

Zeit nach Ablauf des Geschäftsjahres der<br />

Gesellschaft vorzulegen.<br />

Artikel XIV<br />

RECHTE UND VERBINDLICHKEITEN DER KOM-<br />

MANDITISTEN<br />

14.1 Befugnisse der Kommanditisten. Die Kommanditisten<br />

nehmen nicht an dem Management der Geschäfte<br />

der Gesellschaft teil und sie sind nicht befugt,<br />

für die Gesellschaft zu unterzeichnen oder diese zu<br />

binden; dabei gilt allerdings die Voraussetzung, dass<br />

den Kommanditisten ohne gleichzeitige Einbeziehung<br />

des Komplementärs die folgenden Genehmigungsrechte<br />

zustehen:<br />

(a) Bevor die Komplementärin eine der folgenden<br />

Handlungen für und im Namen der Gesellschaft vornimmt,<br />

haben die Kommanditisten das Recht zur Genehmigung<br />

durch Dreiviertelmehrheit:<br />

(i) Nachträge zu oder Änderungen dieses Vertrags,<br />

aber nicht im Hinblick auf die in den Artikeln 10.2 und<br />

10.6 (zu den vorgeschriebenen Steuerzuweisungen)<br />

oder 11.2(b) (zu den Verpflichtungen des Komple-<br />

141<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

mentärs zur Durchführung der Geschäfte der Gesellschaft)<br />

dieses Vertrags vorgesehenen Angelegenheiten,<br />

die die Komplementärin ohne Abstimmung der<br />

Kommanditisten alleine ändern kann;<br />

(ii) Änderungen des Zwecks der Gesellschaft gemäß<br />

Art. 4.1;<br />

(iii) Änderungen der Eignungskriterien gemäß Anlage<br />

B;<br />

(iv) Eingehen von Verschuldungen der Gesellschaft in<br />

Höhe eines Betrags, der mehr als das Dreifache der zu<br />

einem solchen Zeitpunkt existierenden Kapitaleinlagen<br />

in die Gesellschaft ausmacht; und<br />

(v) Genehmigung oder Ablehnung der Auflösung<br />

oder Beendigung der Gesellschaft gemäß Art. 16.1.<br />

(b) Bevor die Komplementärin eine der folgenden<br />

Handlungen für oder im Namen der Gesellschaft vornimmt,<br />

haben die Kommanditisten das Recht zur Genehmigung<br />

durch Mehrheitsbeschluss:<br />

(i) Amtsenthebung der Komplementärin oder eines<br />

Nachfolgers der Komplementärin;<br />

(ii) Wahl einer neuen Komplementärin oder einer<br />

Komplementärin nach Amtsenthebung der bestehenden<br />

Komplementärin oder einer Nachfolgerin für sie<br />

oder im Falle eines Rücktritts oder im Falle des Todes<br />

einer Komplementärin oder einer Nachfolge-Komplementärin;<br />

und<br />

(iii) Genehmigung oder Ablehnung von Transaktionen<br />

(oder einer Reihe von Transaktionen), die die Fusion,<br />

Zusammenlegung oder eine sonstige Umstrukturierung<br />

der Gesellschaft mit einer anderen Person oder<br />

den Verkauf aller oder im wesentlichen aller Vermögensbestände<br />

der Gesellschaft (außer im Verlauf der<br />

üblichen Geschäftstätigkeiten) zur Folge haben<br />

.<br />

14.2 Auflagen auf die Befugnis zur Vertragsänderung.<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16.1 dieses<br />

Vertrags darf dieser Vertrag ohne die Zustimmung<br />

der Dreiviertelmehrheit der Kommanditisten in keinem<br />

Fall dahingehend geändert werden, dass die beschränkte<br />

Haftung der Kommanditisten geändert wird;<br />

außerdem sind Vertragsänderungen, die zu einer Minderung<br />

der Rechte oder Nutzen führen, auf die die<br />

Komplementärin oder die Kommanditisten gemäß den<br />

Bestimmungen dieses Vertrags Anspruch haben, ohne<br />

die Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der Gesellschafter<br />

nicht zulässig.<br />

14.3 Beschränkte Haftung. Kein Kommanditist haftet<br />

über die Höhe seiner Kapitalanlage hinaus für Schulden<br />

oder Verpflichtungen der Gesellschaft.<br />

14.4 Versammlungen und Maßnahmen der Kommanditisten<br />

142 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

(a) Versammlungen der Kommanditisten zwecks<br />

Abstimmung über Angelegenheiten, in deren Zusammenhang<br />

sie laut diesem Vertrag Befugnisse haben,<br />

können vom Komplementär jederzeit einberufen werden<br />

und sind von ihm bei Vorliegen eines schriftlichen<br />

Antrags eines Kommanditisten einzuberufen. Diese<br />

Versammlungen finden zu zumutbaren Zeiten und an<br />

für die Kommanditisten angemessenen Orten frühestens<br />

fünfzehn (15) und spätestens sechzig (60) Tage<br />

nach Erhalt einer Aufforderung statt.<br />

(b) Ein Kommanditist hat pro von ihm gehaltenen<br />

Anteil Anspruch auf Abgabe einer Stimme. Durch die<br />

persönliche Anwesenheit und Stimmabgabe eines<br />

Kommanditisten bei einer Versammlung gelten<br />

sämtliche schriftlichen Stimmrechtsvollmachten, die<br />

in Bezug auf für diese Sitzung anberaumte Angelegenheiten<br />

ausgestellt wurden, als widerrufen. Jegliche<br />

Angelegenheiten, in deren Zusammenhang die<br />

Kommanditisten gemäß diesem Vertrag oder kraft<br />

Recht Befugnisse haben, können von den Kommanditisten<br />

auch ohne Abhaltung einer Versammlung behandelt<br />

werden, und dieses Vorgehen ist genauso<br />

gültig und wirksam wie Beschlüsse der Kommanditisten<br />

im Rahmen einer Versammlung, wenn die Kommanditisten,<br />

die in einer Versammlung zur Abgabe<br />

ihrer Stimme über eine Angelegenheit berechtigt sind<br />

und die Anzahl an Anteilen halten, die für eine Genehmigung<br />

einer Maßnahme erforderlich ist, eine<br />

entsprechende schriftliche Einverständniserklärung<br />

unterzeichnen und diese der Komplementärin unterbreitet<br />

wird. Die Kommanditisten, die dieser Maßnahme<br />

nicht schriftlich zugestimmt haben, werden<br />

umgehend über diesen Beschluss durch weniger als<br />

der einstimmigen schriftlichen Zustimmung der Kommanditisten<br />

schriftlich unterrichtet.<br />

(c) Die Komplementärin trägt die Verantwortung für<br />

die Durchsetzung aller erforderlichen Geschäftsordnungsregeln<br />

für die Durchführung sämtlicher Versammlungen<br />

und unterhält bzw. sorgt für die Unterhaltung<br />

genauer Protokolle der Diskussionen und Beschlüsse,<br />

die bei Versammlungen oder im Wege der<br />

schriftlichen Einverständniserklärung vorgenommen<br />

wurden, auf Kosten der Gesellschaft. Die Unterlagen<br />

aller Versammlungen und schriftlichen Einverständniserklärungen<br />

werden am Hauptsitz der Gesellschaft<br />

unterhalten und stehen zu allen zumutbaren Zeiten zur<br />

Einsichtnahme durch die Gesellschafter zur Verfügung.<br />

Artikel XV<br />

ÜBERTRAGBARKEIT<br />

15.1 Generelles Verbot. Kein Gesellschafter oder sonstiger<br />

Inhaber von Anteilen ist befugt, alle oder einige<br />

seiner Anteile ohne die vorherige schriftliche Zustimmung<br />

der Komplementärin abzutreten, zu übertragen,<br />

zu verkaufen, zu tilgen, zu belasten oder in irgendeiner<br />

Weise zu veräußern (zusammen “Abtretung”) genannt;<br />

die Zustimmung des Komplementärin kann nach<br />

dem alleinigen Ermessen eines jeden Gesellschafters<br />

erteilt oder verweigert werden. Jeder Versuch einer<br />

Übertragung aller oder einiger Anteile eines Gesellschafters<br />

oder sonstigen Inhabers von Anteilen ohne<br />

die erforderliche Zustimmung oder ohne anderweitige<br />

Genehmigung gemäß diesem Vertrag ist nichtig und<br />

hat keinerlei Rechtskraft.<br />

15.2 Aufnahmebedingungen. Ein Erwerber von Anteilen<br />

kann nur mit der Zustimmung des Komplementärs<br />

Gesellschafter werden und hat, soweit die Komplementärin<br />

nicht darauf verzichtet, die folgenden<br />

Bedingungen zu erfüllen:<br />

(a) der Erwerber, sein rechtmäßiger Vertreter oder<br />

bevollmächtigter Agent muss eine schriftliche Erklärung<br />

über die Übertragung des/der Anteil/e in einer<br />

bzw. mit einem für den Komplementär zufrieden stellenden<br />

Form und Inhalt unterzeichnet haben;<br />

(b) der Erwerber muss eine schriftliche Vereinbarung<br />

in einer/einem für den Komplementär zufrieden<br />

stellenden Form und Inhalt unterzeichnet haben, mit<br />

der er sämtliche Pflichten und Verpflichtungen des<br />

Abtretenden aus diesem Vertrag im Hinblick auf<br />

die übertragenen Anteile übernimmt und sich an die<br />

Bedingungen und Konditionen dieses Vertrags bindet;<br />

(c) der Abtretende, sein rechtmäßiger Vertreter oder<br />

bevollmächtigter Agent und der Erwerber müssen in<br />

einer/einem für die Komplementärin zufriedenstellenden<br />

Form und Inhalt eine schriftliche Vereinbarung<br />

unterzeichnet haben, in der sie erklären, dass sie die<br />

Gesellschaft, die Komplementärin und die anderen Gesellschafter<br />

im Hinblick auf jegliche Verluste oder Verbindlichkeiten,<br />

die aus der Übertragung hervorgehen,<br />

freistellen und schad- und klaglos halten;<br />

(d) der Erwerber muss alle weiteren Dokumente und<br />

Schriftstücke unterzeichnen, die die Komplementärin<br />

als für die Aufnahme des Erwerbers als Gesellschafter<br />

erforderlich erachtet;<br />

(e) soweit von der Komplementärin nicht anderweitig<br />

erlaubt, erklärt der Erwerber sich mit der Annahme der<br />

Anteile mit Wirkung ab dem letzten Tag des Kalendermonats<br />

einverstanden, in dem die Anteile erworben<br />

wurden (wie es zwecks Einhaltung der Verpflichtungen<br />

der Gesellschaft für die Bewertung des Anteilspreis<br />

erforderlich ist); und<br />

(f) soweit die Komplementärin darauf nicht verzichtet,<br />

müssen der Erwerber oder der Abtretende die<br />

Kosten übernehmen, die der Gesellschaft in Zusammenhang<br />

mit der Aufnahme des Erwerbers in die Gesellschaft<br />

entstehen.<br />

Ein zugelassener Erwerber eines Anteils, der nicht Ge-


sellschafter wird, hat lediglich Anspruch auf das wirtschaftliche<br />

Interesse an solchen Anteilen in seiner<br />

Funktion als Abtretungsempfänger (und in dem Ausmaß<br />

der vorgenommenen Abtretung), aber ihm stehen<br />

in Zusammenhang mit solchen Anteilen keine Stimmrechte<br />

zu. Zur Verdeutlichung, aber nicht als Einschränkung,<br />

sei angemerkt, dass wirtschaftliche<br />

Interessen die Rechte an Kapitalkonten, Ausschüttungen,<br />

Zuweisungen und Einlagen umfassen. Ein solcher<br />

Erwerber hat keinerlei Anspruch auf Mitwirkung bei<br />

Abstimmungen über Fragen, die die Gesellschaft<br />

betreffen, und der jeweilige Anteil wird für Abstimmungszwecke<br />

nicht als ausgegebener Anteil betrachtet.<br />

Artikel XVI<br />

AUFLÖSUNG UND BEENDIGUNG DER GESELL-<br />

SCHAFT<br />

16.1 Auflösung. Soweit in diesem Artikel 16.1 nicht<br />

anderweitig vorgesehen, hat kein Gesellschafter das<br />

Recht, die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der<br />

Dauer, für die sie gegründet wurde, zu veranlassen.<br />

Die Gesellschaft kann bei Eintritt einer der folgenden<br />

Vorfälle aufgelöst werden:<br />

(a) Ablauf der Dauer der Gesellschaft gemäß Artikel<br />

VI dieses Vertrags;<br />

(b) Die Entscheidung zur Auflösung und Beendigung<br />

der Gesellschaft durch Beschluss der Kommanditisten<br />

mit Dreiviertelmehrheit;<br />

(c) Eintragung einer Verfügung über gerichtliche<br />

Auflösung durch ein zuständiges Gericht, vorausgesetzt,<br />

dass dies nicht gilt, wenn die Gesellschaft einen<br />

freiwilligen Antrag auf Umstrukturierung gemäß Insolvenzrecht<br />

einreicht;<br />

(d) Austritt oder Rücktritt einer Komplementärin, es<br />

sei denn (i) die etwaige verbleibende Komplementärin<br />

entscheidet sich innerhalb von neunzig (90) Tagen ab<br />

dem Datum eines solchen Vorfalls für die Fortsetzung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft, oder (ii) soweit es<br />

keine verbleibende Komplementärin gibt, die Kommanditisten<br />

beschließen innerhalb von einhundertundzwanzig<br />

(120) Tagen ab dem Datum eines solchen<br />

Vorfalls anhand mehrheitlicher Abstimmung die Fortsetzung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft und wählen<br />

gemäß Artikel 16.3 unten eine neue Komplementärin;<br />

(e) Datum des Inkrafttretens der Amtsenthebung<br />

einer Komplementärin, es sei denn (i) die etwaige verbleibende<br />

Komplementärin entscheidet sich innerhalb<br />

von neunzig (90) Tagen ab dem Datum eines solchen<br />

Vorfalls für die Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft,<br />

oder (ii) soweit es keine verbleibende Komplementärin<br />

gibt, die Kommanditisten beschließen vor<br />

dem Datum des Inkrafttretens des Rücktritts anhand<br />

mehrheitlicher Abstimmung die Fortsetzung der Ge-<br />

schäfte der Gesellschaft und wählen gemäß Artikel<br />

16.2 unten eine neue Komplementärin;<br />

(f) Datum des Inkrafttretens des Rücktritts eine Komplementärin,<br />

es sei denn (i) die etwaige verbleibende<br />

Komplementärin entscheidet sich innerhalb von neunzig<br />

(90) Tagen ab dem Datum eines solchen Vorfalls<br />

für die Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft,<br />

oder (ii) soweit es keine verbleibende Komplementärin<br />

gibt, die Kommanditisten beschließen innerhalb<br />

von einhundertundzwanzig (120) Tagen ab dem Datum<br />

des Rücktritts anhand mehrheitlicher Abstimmung die<br />

Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft und wählen<br />

gemäß Artikel 16.2 unten eine neue Komplementärin;<br />

(g) Verkauf von oder anderweitige Verfügung über<br />

sämtliche Anteile an Grundbesitz (einschließlich aber<br />

nicht beschränkt auf Darlehen und Beteiligungen an<br />

Joint Ventures oder sonstigen Organisationen, die Anteile<br />

an Hypothekendarlehen besitzen) der Gesellschaft<br />

(es sei denn, die Komplementärin hat sich für die Reinvestition<br />

der Erlöse unter Einhaltung der Bestimmungen<br />

dieses Vertrags entschieden); oder<br />

(h) Entscheidung der Komplementärin zur Beendigung<br />

der Gesellschaft ohne Zustimmung der Kommanditisten<br />

für den Fall, dass entweder (i) die Vermögenswerte<br />

der Gesellschaft „Planvermögenswerte”<br />

gemäß Definition für ERISA-Zwecke darstellen oder (ii)<br />

eine in diesem Vertrag vorgesehene Transaktion eine<br />

„untersagte Transaktion” gemäß ERISA oder dem<br />

Code darstellt und vom U.S. Ministerium für Arbeit<br />

keine Befreiung von dieser Untersagung beschafft<br />

werden kann oder die Komplementärinnen nach ihrem<br />

Ermessen entscheiden, eine solche Freistellung nicht<br />

zu beantragen.<br />

Im Falle des Rücktritts einer Komplementärin mit der<br />

Folge, dass nur noch eine weitere Komplementärin<br />

verbleibt, ist dieser verbleibende Komplementär verpflichtet,<br />

die Entscheidung über die Fortsetzung des<br />

Geschäfts der Gesellschaft innerhalb von neunzig (90)<br />

Tagen ab dem Datum des vorgenannten Rücktritts zu<br />

treffen.<br />

Die Gesellschaft kann nicht wegen Aufnahme eines<br />

neuen Kommanditisten oder Rücktritt, Ausschluss,<br />

Tod, Insolvenz, Konkurs oder Geschäftsunfähigkeit<br />

eines Kommanditisten aufgelöst oder beendet werden.<br />

16.2 Rechte der Kommanditisten zur Weiterführung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft. Tritt einer der in den<br />

Absätzen (d), (e) oder (f) des Artikels 16.1 oben genannten<br />

Vorfälle in bezug auf die letzte verbleibende<br />

Komplementärin ein, haben die Kommanditisten das<br />

Recht, sich vor dem Datum des Inkrafttretens des besagten<br />

Vorfalls für die Fortsetzung der Geschäftstätigkeiten<br />

der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen im<br />

Artikel 16.3 zu entscheiden. Das Datum des Inkrafttretens<br />

der in den Absätzen (d), (e) und (f) im Artikel 16.1<br />

oben genannten Vorfälle in bezug auf die letzten verbliebene<br />

Komplementärin ist der Tag, der einhundertundzwanzig<br />

(120) Tage nach dem Datum des Vorfalls,<br />

liegt. Tritt einer der in den Absätzen (d), (e) oder (f)<br />

des Artikels 16.1 oben genannten Vorfälle ein, können<br />

die Kommanditisten innerhalb von einhundertundzwanzig<br />

(120) Tagen nach dem Datum des Vorfalls<br />

einen mehrheitlichen Beschluss über die Fortführung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft verabschieden und<br />

einen oder mehrere neue Komplementärinnen wählen.<br />

Die derart gewählte/n neue/n Komplementärinnen<br />

werden eine Änderung der Gründungsurkunde und<br />

sonstigen Dokumente und Schriftstücke unterzeichnen,<br />

aushändigen, anerkennen und eintragen lassen,<br />

die für die Umsetzung der eingetretenen Änderung erforderlich<br />

oder sachdienlich sind.<br />

16.3 Zahlung an den zurückgetretenen oder aus dem<br />

Amt entfernten Komplementärinnen. Bei Ausscheiden<br />

aus Altersgründen, Amtsenthebung, freiwilligem oder<br />

sonstigem Rücktritt einer Komplementärin ist die Gesellschaft<br />

verpflichtet, der Komplementärin jegliche<br />

Beträge zu zahlen, die bis zu einem solchen Zeitpunkt<br />

gemäß diesem Vertrag aufgelaufen und noch nicht an<br />

ihn entrichtet wurden. Das Verfahren der Zahlung an<br />

eine Komplementärin muss auf faire Weise und im<br />

Sinne der Solvenz und Liquidität der Gesellschaft erfolgen.<br />

Außerdem hat die Gesellschaft das Recht, aber<br />

nicht die Verpflichtung, die Beteiligung einer Komplementärin<br />

an den Einnahmen, Verlusten, Ausschüttungen<br />

und dem Kapital aufzukündigen, indem sie ihm<br />

einen Betrag in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an<br />

den Einnahmen, Verlusten, Ausschüttungen und dem<br />

Kapital der Gesellschaft zum Datum des Ausscheidens,<br />

der Amtsenthebung, des freiwilligen oder anderweitigen<br />

Rücktritts auszahlt. Diese Beteiligung wird unter<br />

Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der<br />

Komplementärin an der Gesellschaft gemäß den Artikeln<br />

IX und X dieses Vertrags berechnet. Wenn die<br />

Komplementärin (oder ihr Vertreter) und die Gesellschaft<br />

innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem<br />

Ausscheiden oder dem Rücktritt keine beidseitige Einigung<br />

in diesem Zusammenhang erzielen können,<br />

wird dieser Wert schiedsgerichtlich von einem Ausschuss<br />

aus drei Gutachtern ermittelt, von denen einer<br />

von der Komplementärin (oder ihres Vertreters), eine<br />

von der Gesellschaft und einer von den beiden wie vorerwähnt<br />

bestellten Gutachtern bestimmt wird. Dieses<br />

Schiedsverfahren findet in Atlanta, Georgia gemäß den<br />

zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln der American<br />

Arbitration Association statt. Die Kosten für das Verfahren<br />

werden zu gleichen Teilen von der Komplementärin<br />

und von der Gesellschaft getragen. Die<br />

Auszahlung des Wertes seiner Beteiligung an den Einnahmen,<br />

Verlusten, Ausschüttungen und dem Kapital<br />

der Gesellschaft an der Komplementärin erfolgt durch<br />

Aushändigung eines Schuldscheins, (i) der, wenn das<br />

Ausscheiden freiwillig war, nicht gesichert und nicht<br />

verzinst wird und laut dem, wenn überhaupt, das Kapital<br />

aus den Ausschüttungen gezahlt wird, die die<br />

143<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

Komplementärin gemäß diesem Vertrag erhalten hätte,<br />

wäre sie nicht ausgeschieden; oder (ii) der, wenn das<br />

Ausscheiden unfreiwillig war, in frühesten fünf Jahren<br />

fällig wird und zum Satz von neun Prozent (9%) pro<br />

Jahr, oder soweit höher, zu dem Zinssatz, der zuletzt<br />

von der Wells Fargo Bank, N.A. als deren “Prime Rate”<br />

bekannt gegeben wurde, zum Datum des Ausscheidens<br />

plus einem Prozent (1%) pro Jahr verzinst wird,<br />

wobei Hauptbetrag und Zinsen jährlich in gleichen<br />

Raten zahlbar sind. Außerdem kann die Gesellschaft<br />

innerhalb von einhundertundzwanzig (120) Tagen ab<br />

der Ermittlung des angemessenen Verkehrswertes der<br />

Beteiligung der früheren Komplementärin im Falle<br />

eines entsprechenden mehrheitlichen Beschlusses der<br />

Kommanditisten diese Beteiligung an eine oder mehrere<br />

Personen verkaufen, die verbundene Unternehmen<br />

des bzw. der verbleibenden Komplementärin/<br />

Komplementärinnen sind, und diese Person oder Personen<br />

als Ersatz für die frühere Komplementärin als<br />

Komplementärin oder Gesellschafter in die Gesellschaft<br />

aufnehmen; dabei gilt allerdings die Voraussetzung,<br />

dass der an die Gesellschaft für die Beteiligung<br />

der früheren Komplementärin zu zahlende Kaufpreis<br />

nicht unter dem angemessenen Verkehrswert liegen<br />

darf, der gemäß dem oben beschriebenen Verfahren<br />

ermittelt wurde. Die neue/n Komplementärin/innen<br />

können den genannten Kaufpreis in Raten auf die vorgenannte<br />

Art und Weise zahlen. Wird die Beteiligung<br />

der Komplementärin von der Gesellschaft nicht gemäß<br />

vorstehenden Bestimmungen aufgekündigt, wird diese<br />

Beteiligung automatisch in einen speziellen Limited<br />

Partnership-Anteil mit den Ansprüchen auf Beteiligung<br />

an den Einnahmen, Verlusten, Ausschüttungen und<br />

dem Kapital umgewandelt, die mit der Beteiligung der<br />

ausgeschiedenen Komplementärin verbunden waren.<br />

In jedem Fall gilt, dass eine Komplementärin, die aus<br />

Altersgründen ausgeschieden, ihres Amtes enthoben<br />

oder zurückgetreten ist, keine weiteren Rechte auf Mitwirkung<br />

beim Management der Gesellschaft hat.<br />

Artikel XVII<br />

VERTEILUNGEN BEI BEENDIGUNG DER GESELL-<br />

SCHAFT<br />

17.1 Masseverteilung. Bei Auflösung und endgültiger<br />

Beendigung der Gesellschaft wird die Komplementärin<br />

(oder im Falle einer Amtsenthebung oder Kündigung<br />

der Komplementärin oder für den Fall, dass keine<br />

Komplementärin existiert, eine andere von den Kommanditisten<br />

gewählte Person) die Vermögenswerte<br />

und Verbindlichkeiten zusammenstellen; die Vermögenswerte<br />

werden so schnell, wie es mit dem Erhalt<br />

eines angemessenen Verkehrswerts für sie vereinbar<br />

ist, liquidiert und die daraus hervorgehenden Erlöse<br />

werden in dem dafür hinreichenden Ausmaß gemäß<br />

Artikel 9.3 dieses Vertrags verwendet und verteilt.<br />

17.2 Liquidationszeitpunkt. Für eine ordentliche Liquidation<br />

der Vermögenswerte der Gesellschaft und<br />

die Entlastung von den Verbindlichkeiten gegenüber<br />

144 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Gläubigern ist ein angemessener Zeitraum vorzusehen,<br />

der der Komplementärin eine Minimierung von<br />

Verlusten bei der Liquidation ermöglicht.<br />

17.3 Liquidationsabrechnung. Jeder Gesellschafter erhält<br />

eine Abrechnung, die von der Komplementärin erstellt<br />

bzw. zu erstellen veranlasst wurde, in der die<br />

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

zum Datum einer abgeschlossenen Liquidation<br />

aufgeführt sind. Die Kommanditisten scheiden bei Einhaltung<br />

des vorgenannten Verteilungsplans aus ihren<br />

Positionen aus und die Komplementärin als einzig verbleibende<br />

Gesellschafterin der Gesellschaft wird die<br />

Urkunde über die Beendigung der Gesellschaft unterzeichnen<br />

und anerkennen und deren Einreichung veranlassen.<br />

17.4 Keine Haftung für Rückgabe von Kapital. Die<br />

Komplementärin übernimmt keine persönliche Haftung<br />

für die Rückzahlung der gesamten Kapitaleinlagen<br />

der Kommanditisten oder von Teilen davon. Diese<br />

Rückzahlungen werden ausschließlich in Abhängigkeit<br />

von den verfügbaren Vermögenswerten der Gesellschaft<br />

bestritten.<br />

17.5 Kein Recht auf Teilung. Die Gesellschafter und<br />

Abtretungsempfänger haben kein Recht auf Erhalt von<br />

Vermögensbeständen der Gesellschaft in Form von<br />

Sachwerten noch steht den Gesellschaftern oder Abtretungsempfängern<br />

aus Anlass der Auflösung oder<br />

Beendigung der Gesellschaft oder aus anderen Anlässen<br />

ein Recht auf Teilung von Vermögensbeständen<br />

der Gesellschaft zu.<br />

17.6 Rückgabe von Verteilungen. Wenn bei Beendigung<br />

oder Auflösung der Gesellschaft in deren Geschäftsbüchern<br />

(nach Ablauf einer nach dem alleinigen<br />

Ermessen der Komplementärin festgelegten angemessenen<br />

Frist) ein wesentlicher Betrag von Ausschüttungsschecks<br />

verbleibt, die von den Kommanditisten<br />

nicht zur Auszahlung vorgelegt worden sind, kann die<br />

Komplementärin, soweit sie dies als Maßnahme im besten<br />

Interesse der Gesellschaft betrachtet, veranlassen,<br />

dass diese Beträge anteilmäßig an die zum endgültigen<br />

Ausschüttungsdatum eingetragenen Kommanditisten<br />

verteilt werden, die ihre eigenen Ausschüttungsschecks<br />

eingelöst haben; dabei gilt allerdings die Voraussetzung,<br />

dass weder die Komplementärin noch die<br />

Gesellschaft eine Haftung für später geltend gemachte<br />

Zahlungsforderungen in Zusammenhang mit den neu<br />

verteilten Auszahlungen übernehmen. Die Komplementärin<br />

ist nicht zur Vornahme der vorbeschriebenen<br />

Neuverteilung verpflichtet, und soweit sie sie nicht<br />

durchführt, können die betreffenden Beträge schlussendlich<br />

dem zuständigen Staat zufallen.<br />

Artikel XVIII<br />

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

18.1 Mitteilungen. Soweit in diesem Vertrag keine an-<br />

derweitigen Vorkehrungen getroffen wurden, bedürfen<br />

sämtliche Mitteilungen, Zahlungen, Ausschüttungen<br />

oder sonstigen Kommunikationen, die an<br />

einen Gesellschafter in Zusammenhang mit der Gesellschaft<br />

zu erteilen sind, der Schriftform, und derartige<br />

Mitteilungen werden wirksam und gelten (a)<br />

bei persönlicher Übergabe, einschließlich per Übernachtpost<br />

und -courier oder (b) drei Tage nach Aufgabe<br />

bei der U.S. Post als frankiertes Schreiben erster<br />

Klasse als zugestellt; Mitteilungen an einen Kommanditisten<br />

sind in jedem Fall an die Anschrift zu senden,<br />

die der Kommanditist, an den die Mitteilung zum<br />

Zeitpunkt der Zustellung oder zum Zeitpunkt der Aufgabe<br />

bei der Post erteilt werden darf, für diesen Zweck<br />

zuletzt angegeben hat; Mitteilungen an die Komplementärin<br />

der Gesellschaft sind an den Hauptsitz<br />

der Gesellschaft oder an die andere Anschrift zu<br />

senden, die die Komplementärin nach Abschluss<br />

dieses Vertrags unter Einhaltung der vertraglichen<br />

Vorkehrungen anhand einer Mitteilung angeben<br />

mag.<br />

18.2 Überdauern von Rechten. Der vorliegende Vertrag<br />

ist verbindlich für und gilt zum Nutzen der<br />

Gesellschafter und ihrer jeweiligen Erben, Vermächtnisnehmer,<br />

rechtmäßigen Vertreter, Rechtsnachfolger<br />

und Abtretungsempfänger.<br />

18.3 Änderungen. Änderungen, Nachträge oder Modifizierungen<br />

dieses Vertrags bedürfen eines Beschlusses<br />

der Kommanditisten mit Dreiviertelmehrheit. Bei<br />

der Abstimmung über eine Genehmigung oder Ablehnung<br />

von Änderungen in diesem Vertrag sind die Kommanditisten<br />

befugt, über jede vorgesehene Änderung<br />

separat abzustimmen. Ungeachtet des Vorstehenden<br />

hat die Komplementärin das Recht, die Anlage A zu<br />

diesem Vertrag von Zeit zu Zeit ohne die Genehmigung<br />

der Kommanditisten zu ändern, um die Aufnahme<br />

weiterer Kommanditisten, die Änderung der<br />

Anzahl der Anteile infolge einer Ausgabe neuer Anteile<br />

oder der vertragsgemäßen Rücknahme von Anteilen,<br />

Änderungen infolge einer gemäß Artikel VI genehmigten<br />

Übertragung von Anteilen, Änderungen bei<br />

den Kapitaleinlagen der Gesellschafter, Änderungen<br />

des Anteilspreises sowie Änderungen von Anschriften<br />

oder sonstigen von Gesellschaftern entgegengenommenen<br />

Kontaktinformationen aufzunehmen, und diesen<br />

Vertrag ohne die Zustimmung der Kommanditisten<br />

in dem Ausmaß zu ändern, wie es für eine Einhaltung<br />

der U.S. Bundeseinkommensteuerregelungen für Zuweisungen<br />

gemäß den Bestimmungen im Artikel 10.2<br />

erforderlich ist.<br />

18.4 Schiedsgerichtsbarkeit. Jegliche Streitigkeiten,<br />

Meinungsverschiedenheiten oder Forderungen aus<br />

oder in Zusammenhang mit oder in Bezug auf diesen<br />

Vertrag oder Verletzungen oder vermeintliche Verletzungen<br />

desselben sind bei Aufforderung einer involvierten<br />

Partei in der City of Atlanta, State of Georgia<br />

zur Schiedsgerichtsentscheidung gemäß den jeweils


geltenden kommerziellen Schiedsgerichtsregeln der<br />

American Arbitration Association (oder zu beliebigen<br />

Zeiten oder an anderen Orten oder gemäß anderen<br />

Schiedsgerichtsbarkeiten, die für die involvierten<br />

Parteien beidseitig akzeptabel sind) vorzulegen. Die<br />

verkündeten Schiedssprüche sind für die Vertragspartner<br />

verbindlich und endgültig und Urteile auf<br />

deren Grundlage können bei dem höchsten Gericht<br />

des zuständigen Gerichtsstands des Bundes, Staats<br />

oder des internationalen Gerichtsstands eingetragen<br />

werden. Die Kosten für Schiedsgerichtsverfahren<br />

werden von den Parteien der Schiedsgerichtsverhandlung<br />

zu gleichen Teilen getragen, vorausgesetzt, jede<br />

Partei übernimmt die Kosten für ihre eigenen Fachleute,<br />

Beweise und Anwälte selbst, außer dass der<br />

Schiedsrichter nach seinem Ermessen in seinem<br />

Schiedsspruch die Kosten für den Anwalt einer Partei<br />

mit aufnehmen kann, soweit er ausdrücklich entscheidet,<br />

dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch<br />

verkündet wird, die Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten<br />

oder Forderungen, die dem Schiedsgericht<br />

vorgelegt wurden, im Rahmen einer Verzögerungstaktik<br />

verursacht hat.<br />

18.5 Überschriften. Die Überschriften der Artikel und<br />

Absätze dieses Vertrags dienen lediglich der besseren<br />

Orientierung und nicht als Teil des Wortlauts dieses<br />

Vertrags.<br />

18.6 Vertragsausfertigungen. Dieser Vertrag und jegliche<br />

Nachträge dazu kann/können von jedem Gesellschafter<br />

an den in den Änderungen der genannten<br />

Gesellschafter ergänzten Daten in mehreren Ausfertigungen<br />

mit Wirksamkeit ab dem anfangs genannten<br />

Datum erstellt werden, wobei jede Ausfertigung als<br />

Original dient und sämtliche Ausfertigungen zusammen<br />

ein und denselben Vertrag darstellen, und dies<br />

gilt ungeachtet dessen, ob sämtliche Gesellschafter<br />

das Original oder dieselbe Ausfertigung unterzeichnet<br />

haben.<br />

18.7 Maßgebliches Recht. Maßgebliches Recht für diesen<br />

Vertrag und seine Auslegung ist das Recht des<br />

Staats Delaware für Partnerships; dabei gilt allerdings<br />

die Voraussetzung, dass Klagegründe wegen Verletzung<br />

des Wertpapierrechts des Bundes oder Staats<br />

nicht unter die Regelung dieses Artikels 18.7 fallen.<br />

18.8 Pronomen. Sämtliche Pronomen und Ableitungen<br />

davon beziehen sich auf das Maskulinum, Femininum<br />

und Neutrum, den Singular und Plural, je nachdem,<br />

was im Einzelfall angemessen ist.<br />

18.9 Salvatorische Klausel. Jede Bestimmung in diesem<br />

Vertrag gilt als separate Bestimmung, und wenn<br />

eine oder mehrere Bestimmungen aus jedwedem<br />

Grund für ungültig oder einem bestehenden oder zukünftigen<br />

Recht widersprechend befunden werden,<br />

bleiben die anderen Vertragsbestimmungen, die gültig<br />

sind, davon unberührt.<br />

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten<br />

diesen Gesellschaftsvertrag der InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP am vorgenannten Datum unterzeichnet und mit<br />

Siegel versehen.<br />

Kommanditisten:<br />

_______________________________<br />

InfraTrust 2 GmbH & Co. KG<br />

Berlin, 31. Juli 2007<br />

Komplementärin:<br />

InfraTrust Partner, Inc.<br />

_______________________________<br />

InfraTrust Partner Inc.<br />

Berlin, 31. Juli 2007<br />

Anlage A<br />

GESELLSCHAFTER, KAPITALEINLAGEN UND AN-<br />

TEILE<br />

Anlage B<br />

EIGNUNGSKRITERIEN<br />

FÜR ANLAGEN IN INFRASTRUCTURE-VERMÖ-<br />

GENSWERTE<br />

Anlage C<br />

BEWERTUNGSVERFAHREN FÜR VERMÖGENSBE-<br />

STÄNDE DER GESELLSCHAFT<br />

145<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


19.3 treuhandund<br />

verwaltungsvertrag<br />

zwischen<br />

und<br />

infrastruktur<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Kurfürstendamm 52<br />

10707 Berlin<br />

(im folgenden<br />

"Treuhandkommanditistin")<br />

den Personen, die der<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

mittelbar über die<br />

Treuhandkommanditistin beitreten<br />

(im folgenden "Treugeber").<br />

Vorbemerkungen<br />

(i) Die Treuhandkommanditistin ist am Kommanditkapital<br />

der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG mit Sitz<br />

in Berlin (im folgenden „Gesellschaft” oder „Beteiligungsgesellschaft”)<br />

im eigenen Namen auf Rechnung<br />

des Treugebers beteiligt.<br />

(ii) Der Treugeber beabsichtigt, sich gem. Ziff. 4.3<br />

und 5.2 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (im<br />

folgenden „Gesellschaftsvertrag“) mittelbar über die<br />

Treuhandkommanditistin als Treugeber an der Gesellschaft<br />

zu beteiligen und hat diese Möglichkeit der Beteiligung<br />

gemäß Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag<br />

(im folgenden „Beitrittserklärung") gewählt.<br />

(iii) Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag (im<br />

folgenden „Treuhandvertrag”) regelt in diesem Zusammenhang<br />

das Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverhältnis<br />

zwischen Treuhandkommanditistin und<br />

Treugeber.<br />

Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:<br />

1. Begründung des Treuhandverhältnisses<br />

1.1 Dieser Treuhandvertrag kommt durch die Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung durch den Treugeber<br />

und die Annahme durch Gegenzeichnung der Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhandkommanditistin<br />

zustande. Eine zusätzliche Unterzeichnung dieses Vertragstexts<br />

durch die Vertragsparteien ist nicht erforderlich.<br />

Die Treuhandkommanditistin teilt dem Treugeber<br />

die Annahme mit, wobei die Mitteilung nicht<br />

Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vertrages<br />

ist. Der Treugeber erklärt insoweit einen Verzicht<br />

auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß<br />

§ 151 BGB.<br />

146 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

1.2 Der Inhalt des Treuhandvertrags richtet sich nach<br />

diesem Vertragstext, ergänzt durch die Angaben in der<br />

Beitrittserklärung. Soweit in diesem Treuhandvertrag<br />

nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft.<br />

1.3 Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />

hiermit die Treuhandkommanditistin, für ihn im eigenen<br />

Namen aber auf Rechnung des Treugebers eine<br />

Kommanditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

in Höhe der von ihm in Ziff. 1 der Beitrittserklärung<br />

gezeichneten Einlage (im folgenden „Einlage”) nach<br />

Maßgabe der Beitrittserklärung, dieses Treuhandvertrags<br />

und des Gesellschaftsvertrags zu begründen und<br />

zu verwalten. Voraussetzung für die Begründung der<br />

Kommanditbeteiligung ist, dass der Treugeber die Einlage<br />

auf das in der Beitrittserklärung genannte Treuhandkonto<br />

einzahlt.<br />

1.4 Der Treugeber bestätigt Erhalt und Kenntnisnahme<br />

des Beteiligungsprospekts der Gesellschaft<br />

nebst dem Gesellschaftsvertrag sowie dessen Anlage<br />

1b (Beitrittserklärung); Anlage 2 (Handelsregistervollmacht),<br />

Anlage 3 (Treuhand- und Verwaltungsvertrag),<br />

Anlage 4 (Mittelverwendungskontrollvertrag) und Anlage<br />

5 (Investitionskriterien) (zusammen die „Zeichnungsunterlagen“).<br />

Der Treugeber bestätigt, Text und<br />

Inhalt der Zeichnungsunterlagen gelesen und verstanden<br />

zu haben. Er bestätigt ferner, sich mit den Hinweisen<br />

zu den Risikofaktoren einer Beteiligung an<br />

der Beteiligungsgesellschaft im vorgenannten Beteiligungsprospekt<br />

auseinandergesetzt zu haben sowie<br />

sich auch ansonsten über etwaige Risiken im Zusammenhang<br />

mit einer Beteiligung informiert und beraten<br />

lassen zu haben. Die Treuhandkommanditistin selbst<br />

ist nicht an der Erstellung des Inhalts oder an der<br />

Herausgabe der Zeichnungsunterlagen beteiligt. Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit des Inhalts der Zeichnungsunterlagen,<br />

insbesondere wertende Aussagen<br />

und Einschätzungen der Prospektverantwortlichen hat<br />

die Treuhandkommanditistin nicht geprüft. Treuhandkommanditistin<br />

und Treugeber sind sich darüber einig,<br />

dass die Treuhandkommanditistin zu solchen und auch<br />

zu anderen Prüfungen nicht verpflichtet ist. Das trifft<br />

insbesondere auch, aber nicht nur, auf die Bonität der<br />

beteiligten Gesellschafter und die Werthaltigkeit der<br />

beabsichtigten Kapitalanlagen zu.<br />

1.5 Dem Treugeber ist bekannt, dass die Treuhandkommanditistin<br />

mit anderen Treugebern weitere Treuhandverträge<br />

über das Halten und Verwalten von<br />

Kommanditanteilen an der Beteiligungsgesellschaft<br />

abgeschlossen hat und abschließen wird. Vorbehaltlich<br />

einer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des<br />

Treugebers wird zwischen den verschiedenen Treugebern<br />

keine Gesellschaft oder sonstige Rechtsgemeinschaft<br />

bezüglich anderer, von der Treuhandkommanditistin<br />

verwalteter Kommanditanteile begründet.<br />

Die Treuhandkommanditistin wird ihre Rechte und<br />

Pflichten bezüglich der Einlage ausschließlich gemäß<br />

diesem Treuhandvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrags wahrnehmen.<br />

2. Durchführung der Kommanditbeteiligung<br />

2.1 Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die<br />

mittelbare Kommanditbeteiligung für den Treugeber<br />

gem. Ziff. 1.3 dieses Treuhandvertrags zu begründen,<br />

wenn sie die Annahme der Beitrittserklärung des Treugebers<br />

erklärt hat. Der Treugeber kann erst dann die<br />

Eintragung der Erhöhung des Kommanditanteils der<br />

Treuhandkommanditistin entsprechend der auf seine<br />

Einlage entfallenden Haftsumme in das Handelsregister<br />

verlangen, wenn er die von ihm geschuldeten<br />

Einlage zzgl. des Agios in der im Zeichnungsschein<br />

festgelegten Höhe vollständig und vorbehaltlos auf das<br />

in der Beitrittserklärung bezeichnete Treuhandkonto<br />

der Treuhandkommanditistin eingezahlt hat. Vorher ist<br />

die Treuhandkommanditistin nicht zur Veranlassung<br />

der Eintragung verpflichtet. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist nicht verpflichtet, die einzelnen Anmeldungen<br />

zum Handelsregister jeweils sofort zu veranlassen,<br />

sondern kann diese nach pflichtgemäßem Ermessen in<br />

Tranchen oder insgesamt nach dem Zeichnungsschluss<br />

vornehmen.<br />

2.2 Die Treuhandkommanditistin hält ihre Kommanditbeteiligung<br />

für die verschiedenen Treugeber im Außenverhältnis<br />

als einheitlichen Kommanditanteil. Sie<br />

tritt nach außen im eigenen Namen auf. Im Innenverhältnis<br />

handelt sie bezogen auf den vom Treugeber gezeichneten<br />

Anteil ausschließlich in dessen Auftrag und<br />

für dessen Rechnung, so dass der Treugeber wirtschaftlich<br />

einem Kommanditisten der Gesellschaft<br />

gleichsteht.<br />

2.3 Soweit in diesem Treuhandvertrag oder dem Gesellschaftsvertrag<br />

nichts anderes geregelt ist, nimmt<br />

die Treuhandkommanditistin die mit dem treuhänderisch<br />

für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteil<br />

verbundenen Gesellschafterrechte und -pflichten im<br />

Auftrag und für Rechnung sowie gemäß den Weisungen<br />

des Treugebers und unter Beachtung ihrer Treuhandpflicht<br />

gegenüber den übrigen Gesellschaftern<br />

und Treugebern wahr. Der Treugeber kann Weisungen<br />

schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erteilen, soweit<br />

die Treuhandkommanditistin keine schriftliche Weisungserteilung<br />

verlangt. Die Treuhandkommanditistin<br />

kann sich für die Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben<br />

auf eigene Kosten geeigneter Berater, wie Steuerberater<br />

oder Rechtsanwälte, bedienen.<br />

3. Rechtsstellung der Treugeber im Innen<br />

verhältnis<br />

3.1 Im Innenverhältnis, d.h. gegenüber der Treuhandkommanditistin,<br />

den übrigen Gesellschaftern der<br />

Gesellschaft und den übrigen Treugebern, gelten für


den Treugeber gemäß Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags<br />

alle mit der für ihn treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung verbundenen Rechte und<br />

Pflichten der Treuhandkommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag.<br />

Davon ausgenommen sind die gesellschaftsvertraglichen<br />

Sonderrechte der Treuhandkommanditistin<br />

(z. B. Aufnahme weiterer Kommanditisten,<br />

Kapitalerhöhung).<br />

3.2 Die Treuhandkommanditistin nimmt grundsätzlich<br />

für den Treugeber alle Rechte und Pflichten,<br />

die mit der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

verbunden sind, im eigenen Namen<br />

wahr. Beabsichtigt der Treugeber, einzelne Rechte<br />

selbst wahrzunehmen, so muss er dies der Treuhandkommanditistin<br />

vorher schriftlich mitteilen und<br />

von dieser eine schriftliche Bevollmächtigung einholen.<br />

3.3 Der Treugeber stellt die Treuhandkommanditistin<br />

von allen Verbindlichkeiten frei, die sie für ihn im<br />

Rahmen dieses Vertrags bzw. des Gesellschaftsvertrags<br />

eingeht, jedoch beschränkt auf die auf seine Beteiligung<br />

entfallende anteilige Einlage zzgl. des Agios<br />

abzüglich der von ihm geleisteten Einzahlungen und<br />

unter Berücksichtigung etwaiger Rückzahlungen im<br />

Sinne des § 172 Abs. 4 HGB.<br />

4. Einlageleistung<br />

4.1 Der Treugeber ist verpflichtet, die von ihm gezeichnete<br />

Einlage zzgl. des Agios gemäß den Bedingungen<br />

des Gesellschaftsvertrages und seiner Beitrittserklärung<br />

auf das dort angegebene Treuhandkonto<br />

der Treuhandkommanditistin innerhalb der dort<br />

genannten Frist einzuzahlen.<br />

4.2 Auf rückständige Zahlungen sind Verzugszinsen<br />

in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem<br />

jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen.<br />

Die Geltendmachung eines weitergehenden<br />

Schadens bleibt unberührt. Dem säumigen Treugeber<br />

bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens<br />

vorbehalten. Zur Deckung der der Gesellschaft entstandenen<br />

Kapitalbeschaffungskosten tritt die Treuhandkommanditistin<br />

die ihr gegen säumige Treugeber<br />

zustehenden Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden<br />

sowie die Abwicklungsgebühr gemäß<br />

Ziff. 7.5 des Gesellschaftsvertrags an die Gesellschaft<br />

ab. Ferner finden Ziff. 7.5, 7.6 und Ziff. 21.1.7<br />

des Gesellschaftsvertrages entsprechende Anwendung.<br />

Der Ausschluss des betreffenden Treugebers<br />

wird in diesem Fall vollzogen, indem die Treuhandkommanditistin<br />

in Höhe der Einlage des betreffenden<br />

Treugebers aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

wird. Mit dem anteiligen Ausschluss der<br />

Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft endet<br />

der Treuhandvertrag mit dem betreffenden Treugeber.<br />

5. Treuhandvermögen<br />

5.1 Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet<br />

das durch die Einzahlungen auf ihr Treuhandkonto<br />

gemäß Ziff. 4.1 dieses Treuhandvertrags und Ziff. 7.2<br />

des Gesellschaftsvertrags gebildete Treuhandvermögen,<br />

getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />

5.2 Der Treugeber ist entsprechend seiner geleisteten<br />

und gemäß Ziff. 8.1 des Gesellschaftsvertrags auf<br />

das Kapitalkonto I bei der Gesellschaft gebuchten Einlage<br />

als Treugeber aufgrund dieser Treuhandabrede<br />

am Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin und<br />

damit mittelbar am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft<br />

anteilig beteiligt.<br />

5.3 Entnahmen und sonstige Auszahlungen an die<br />

Treuhandkommanditistin, die für Rechnung des Treugebers<br />

vorgenommen werden, stehen dem jeweils zum<br />

Zeitpunkt ihrer Durchführung dem im Treugeberregister<br />

eingetragenen Treugeber entsprechend seiner<br />

Beteiligung anteilig zu. Der Treugeber ist damit einverstanden,<br />

dass auf das Treuhandkonto, auf dem die<br />

ihn betreffenden Zahlungen (insbesondere Einzahlungen<br />

von Einlagen, Ausschüttungen, Steuererstattungen,<br />

Zinsen und Kapitalrückflüsse) eingehen werden,<br />

auch Zahlungen für die anderen Treugeber und die<br />

Einzahlungen der Einlagen der Direktanleger gemäß<br />

Ziff. 7.2 des Gesellschaftsvertrags fließen.<br />

5.4 Werden an die Treuhandkommanditistin für<br />

Rechnung des Treugebers Entnahmen ausbezahlt und<br />

von dieser an den Treugeber weitergereicht, während<br />

der handelsrechtliche Buchwert ihres Kommanditanteils<br />

durch Verluste oder Entnahmen unter den Betrag<br />

der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme herabgemindert<br />

ist oder wird, besteht die Freistellungsverpflichtung<br />

des Treugebers gemäß Ziff. 3.3 dieses<br />

Treuhandvertrages in dem Umfang, wie der Wert seiner<br />

geleisteten Einlage in Folge der erhaltenen Entnahmen<br />

unter den Betrag der dem Treugeber nach<br />

diesem Vertrag anteilig zuzurechnenden Hafteinlage<br />

herabgemindert ist, höchstens jedoch bis zu dem Betrag<br />

der anteilig auf ihn entfallenden Hafteinlage.<br />

5.5 Im Fall der Auflösung der Gesellschaft gilt Ziff.<br />

23.3 des Gesellschaftsvertrags entsprechend.<br />

6. Abtretung von Ansprüchen<br />

6.1 Die Treuhandkommanditistin tritt hiermit ihre Ansprüche<br />

auf den festgestellten Gewinn, die Entnahmen<br />

sowie auf das, was ihr im Falle ihres Ausscheidens<br />

oder der Beendigung der Gesellschaft zusteht, in dem<br />

Umfang an den jeweiligen Treugeber ab, wie diesem<br />

die Ansprüche entsprechend seiner Beteiligung gebühren.<br />

Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die<br />

fristlose Kündigung gemäß Ziff. 13.2 dieses Treuhandvertrages.<br />

Der Treugeber nimmt die Abtretung<br />

hiermit an. Die Treuhandkommanditistin bleibt allein<br />

ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche<br />

im eigenen Namen gegenüber der Gesellschaft<br />

einzuziehen.<br />

6.2 Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über ihr Vermögen (Eröffnungsbeschluss des<br />

Insolvenzgerichts) oder dessen Ablehnung mangels<br />

Masse tritt die Treuhandkommanditistin hiermit den<br />

treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil in Höhe<br />

seiner Beteiligung an den Treugeber ab, damit dieser<br />

entweder seine Beteiligung gem. Ziff. 6.3 des Gesellschaftsvertrags<br />

in eine Direktbeteiligung an der Gesellschaft<br />

umwandeln kann oder den Kommanditanteil<br />

auf eine neue Treuhandkommanditistin übertragen<br />

kann. Die Abtretung des Kommanditanteils an den<br />

Treugeber ist im Außenverhältnis aufschiebend bedingt<br />

durch die Eintragung des Treugebers bzw. der<br />

neuen Treuhandkommanditistin als Kommanditist in<br />

das Handelsregister. Entsprechendes gilt für den Fall,<br />

dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt<br />

oder von Privatgläubigern der Treuhandkommanditistin<br />

Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den<br />

Kommanditanteil ausgebracht werden oder das Treuhandverhältnis<br />

sonst aus wichtigem Grund, der nicht<br />

vom Treugeber zu vertreten ist, endet. Der Treugeber<br />

nimmt die Abtretung hiermit an.<br />

7. Ausübung von Gesellschafterrechten<br />

7.1 Das Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen<br />

der Gesellschaft übt grundsätzlich die Treuhandkommanditistin<br />

für den Treugeber gemäß dessen<br />

Weisungen aus. Der Treugeber ist aber berechtigt, an<br />

den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft<br />

teilzunehmen. Ihm wird die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen übersandt. Entsprechendes<br />

gilt für sonstige Abstimmungen und<br />

Beschlussfassungen im Umlaufverfahren gem. Ziff.<br />

14.6 des Gesellschaftsvertrags. Beabsichtigt der Treugeber,<br />

an Gesellschafterversammlungen oder Beschlussfassungen<br />

selbst teilzunehmen, so hat er dies<br />

der Treuhandkommanditistin vorher schriftlich mitzuteilen.<br />

In diesem Fall wird die Treuhandkommanditistin<br />

den Treugeber zur Ausübung der Stimmrechte<br />

schriftlich bevollmächtigen und diese nicht selbst ausüben.<br />

Der Treugeber ist berechtigt, Untervollmacht an<br />

die in Ziff. 13.5 des Gesellschaftsvertrags bezeichneten<br />

Personen zu erteilen.<br />

7.2 Die Treuhandkommanditistin kann das Stimmrecht<br />

hinsichtlich der von ihr für die verschiedenen<br />

Treugeber treuhänderisch gehaltenen Anteile ihres<br />

Kommanditanteils unterschiedlich, und zwar nach<br />

Weisung des jeweiligen Treugebers ausüben. Soweit<br />

keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, wird sich<br />

die Treuhandkommanditistin der Stimme enthalten.<br />

Der Treugeber erhält innerhalb von vier Wochen eine<br />

Niederschrift über die Gesellschafterversammlung.<br />

147<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

Beanstandungen der Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

des Versammlungsprotokolls können nur in Übereinstimmung<br />

mit Ziff. 13.7 des Gesellschaftsvertrags<br />

erhoben werden. Eine Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen<br />

gem. Ziff. 14.7 des Gesellschaftsvertrags<br />

muss der Treugeber auf eigene Kosten durchführen.<br />

Er hat seine entsprechende Absicht der Treuhandkommanditistin<br />

vorher schriftlich mitzuteilen und wird<br />

von dieser schriftlich zur Durchführung der für die Anfechtung<br />

erforderlichen Maßnahmen ermächtigt.<br />

7.3 Dem jeweiligen Treugeber stehen die gemäß Ziff.<br />

17 des Gesellschaftsvertrags einem Kommanditisten<br />

zustehenden Kontroll- und Informationsrechte zu.<br />

Grundsätzlich übt die Treuhandkommanditistin diese<br />

Rechte für den Treugeber aus und reicht dabei erlangte<br />

Informationen gem. Ziff. 10.2 dieses Treuhandvertrags<br />

an den Treugeber weiter. Beabsichtigt der<br />

Treugeber, einzelne ihm zustehende Kontroll- und Informationsrechte<br />

selbst auszuüben, so hat er das der<br />

Treuhandkommanditistin schriftlich mitzuteilen. In<br />

diesem Fall wird die Treuhandkommanditistin den<br />

Treugeber zur Ausübung der Rechte schriftlich bevollmächtigen<br />

und diese insoweit nicht selbst ausüben.<br />

8. Umwandlung in eine Kommanditbeteiligung<br />

8.1 Der Treugeber hat das Recht, jederzeit gem. Ziff.<br />

6.3 des Gesellschaftsvertrags mit eingeschriebenem<br />

Brief/Rückschein gegen Erstattung der damit verbundenen<br />

Kosten die „Umwandlung” seiner Treugeberstellung<br />

in die eines Direktanlegers durch Übertragung<br />

des für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils<br />

an sich und Eintragung seiner Person als Kommanditist<br />

der Gesellschaft im Handelsregister zu<br />

verlangen.<br />

8.2 Zum Zweck der Durchführung dieser Änderung<br />

hat der Treugeber dem eingeschriebenen Brief eine<br />

auf seine Kosten notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

gemäß Anlage 2 des Gesellschaftsvertrags<br />

beizufügen.<br />

8.3 Alle Kosten der Umwandlung, insbesondere die<br />

Kosten der Handelsregisteränderungen sowie die Kosten<br />

des Verwaltungsaufwands bei der Gesellschaft und<br />

der Treuhandkommanditistin trägt der Treugeber. Die<br />

Treuhandkommanditistin kann insoweit eine Pauschale<br />

von bis zu 250,00 Euro festsetzen und von dem<br />

jeweiligen Anleger erheben.<br />

9. Treugeberregister<br />

9.1 Die Komplementärin führt alle Gesellschafter mit<br />

den in der Beitrittserklärung enthaltenen persönlichen<br />

und beteiligungsbezogenen Daten in einem Gesellschafterregister<br />

sowie entsprechend alle Treugeber in<br />

148 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

einem als separate Abteilung des Gesellschafterregisters<br />

geführten Treugeberregister. Gegenüber der Gesellschaft<br />

gelten die im Gesellschafterregister und<br />

Treugeberregister eingetragenen Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber als Gesellschafter bzw. als über die Treugeberin<br />

beteiligte Treugeber.<br />

9.2 Es obliegt dem Treugeber, alle Änderungen seiner<br />

persönlichen Daten der Komplementärin unverzüglich<br />

und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und<br />

auf Verlangen der Treuhandkommanditistin auf eigene<br />

Kosten durch Vorlage entsprechender Urkunden (Erbschein,<br />

Übertragungsvertrag etc.) nachzuweisen Entsprechendes<br />

gilt für die Bekanntgabe von Änderungen<br />

durch die Treugeber an die die Treuhandkommanditistin.<br />

Die Treuhandkommanditistin gibt alle Änderungsmitteilungen,<br />

die sie von Treugebern erhält an<br />

die Komplementärin weiter. Unterlässt der Treugeber<br />

die Mitteilung der Änderung seiner Anschrift, so gilt<br />

ein vom Treuhänder an die letzte ihm bekannte<br />

Anschrift abgesendetes Schreiben zwei Tage nach<br />

Versendung (maßgeblich ist das Datum des Postabgangsstempels)<br />

als zugegangen. Gleiches gilt<br />

entsprechend für die Korrespondenz per Fax oder<br />

E-Mail.<br />

9.3 Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, Auskünfte<br />

über die Beteiligung der Treugeber und die eingetragenen<br />

Daten in dem erforderlichen Umfang der<br />

zuständigen Finanzbehörde, der Gesellschaft und<br />

deren Komplementärin, gegenüber der Bank, die das<br />

Treuhandkonto führt, zu Zwecken der Legitimation<br />

nach dem Geldwäschegesetz oder den zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Prüfern und Beratern<br />

der Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft zu<br />

erteilen. Darüber hinaus gilt Ziff. 24.3 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Der Treugeber hat keinen Anspruch<br />

auf Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber.<br />

9.4 Der Treugeber hat Kenntnis davon und ist damit<br />

einverstanden, dass die in Ziff. 9.1 genannten Daten<br />

auf EDV-Anlagen gespeichert und zu Verwaltungszwecken<br />

genutzt werden. Die Daten werden nach<br />

Beendigung der Beteiligung gelöscht, soweit eine Aufbewahrung<br />

nicht nach gesetzlichen Vorschriften erforderlich<br />

ist.<br />

10. Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />

10.1 Die Gesellschaft führt für jeden Treugeber die für<br />

diese in Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />

Konten. Die Treuhandkommanditistin unterstützt die<br />

Gesellschaft bei der Treuhandbuchhaltung, indem sie<br />

die erforderlichen Informationen aus dem Treugeberregister<br />

zur Verfügung stellt. Die Treuhandbuchhaltung<br />

ist zusammen mit dem Jahresabschluss von dem<br />

Abschlussprüfer der Gesellschaft zu prüfen, soweit der<br />

Jahresabschluss der Gesellschaft von einem Abschlussprüfer<br />

zu prüfen ist.<br />

10.2 Die Treuhandkommanditistin leitet an den Treugeber<br />

die von der Gesellschaft mitgeteilten Informationen<br />

über wesentliche Geschäftsvorfälle weiter. Im<br />

Übrigen macht die Gesellschaft dem Treugeber<br />

jährlich den Geschäftsbericht der Gesellschaft gem.<br />

Ziff. 15.3 des Gesellschaftsvertrags zugänglich. Auf<br />

Wunsch erhält der Treugeber den Geschäftsbericht<br />

zugesandt.<br />

11. Rechtsgeschäftliche Verfügungen<br />

Der Treugeber kann seine Anteile grundsätzlich jederzeit<br />

mit Wirkung zu einem Zeitpunkt gem. Ziff. 18.2<br />

des Gesellschaftsvertrags ganz oder zum Teil auf einen<br />

Dritten übertragen, belasten oder in sonstiger Weise<br />

darüber verfügen. Die Details dazu sind in Ziff. 18. des<br />

Gesellschaftsvertrages geregelt.<br />

12. Selbstkontrahieren, Vertretung<br />

des Treugebers, Untervollmacht<br />

Die Treuhandkommanditistin handelt als mittelbarer<br />

Vertreter des Treugebers im eigenen Namen aber auf<br />

Rechnung des Treugebers. Sie ist von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit und berechtigt, im gleichen<br />

Umfang Untervollmachten zu erteilen.<br />

13. Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

13.1 Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf, durch Zweckerreichung, „Umwandlung”<br />

der mittelbaren Beteiligung in eine unmittelbare<br />

Beteiligung gem. Ziff. 8 dieses Treuhandvertrags und<br />

Ziff. 6.3 des Gesellschaftsvertrags oder durch Eintragung<br />

der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister.<br />

13.2 Der Treugeber und die Treuhandkommanditistin<br />

haben das Recht, diesen Treuhandvertrag jederzeit aus<br />

wichtigem Grund schriftlich zu kündigen. Wichtige<br />

Gründe für eine Kündigung durch die Treuhandkommanditistin<br />

sind insbesondere die in Ziff. 7.5, 7.6 und<br />

21.1 des Gesellschaftsvertrags geregelten Ausscheidensgründe.<br />

13.3 Im Falle einer Kündigung gemäß Ziff. 13.2 wird<br />

die Treuhandkommanditistin insoweit die Kommanditbeteiligung<br />

gem. Ziff. 19.2 des Gesellschaftsvertrags<br />

gegenüber der Gesellschaft kündigen. Auf Ziff.<br />

21.4 des Gesellschaftsvertrags wird verwiesen.<br />

14. Tod des Treugebers<br />

14.1 Stirbt der Treugeber, wird das Treuhandverhältnis<br />

mit seinem Rechtsnachfolger (Erben oder Vermächtnisnehmer)<br />

fortgesetzt.


14.2 Mehrere Rechtsnachfolger können ihre Rechte<br />

nur durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten<br />

Vertreter ausüben, der auch zur Entgegennahme<br />

von Geldleistungen ermächtigt ist.<br />

14.3 Solange der oder die Rechtsnachfolger oder ein<br />

Testamentsvollstrecker ihre Berechtigung nicht in geeigneter<br />

Weise – z.B. durch Erbschein - nachgewiesen<br />

haben oder solange ein gemeinsamer Vertreter nicht<br />

bestellt und dieser sich nicht legitimiert hat, ruhen die<br />

Rechte des verstorbenen Treugebers aus dem Treuhandverhältnis<br />

und dem für ihn treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditanteil. Ausschüttungen, Zinsen<br />

und/oder Kapitalrückflüsse verbleiben so lange auf<br />

dem Treuhandkonto; Zinsen stehen den Erben bzw.<br />

Vermächtnisnehmern deswegen nicht zu.<br />

15. Haftung der Treuhandkommanditistin,<br />

Freistellung<br />

15.1 Die Treuhandkommanditistin hat ihre Pflichten<br />

aus diesem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmannes zu erfüllen. Etwaige Schadenersatzansprüche<br />

des Treugebers gegen die Treuhandkommanditistin<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche<br />

wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen,<br />

sind innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />

sechs Monaten ab Kenntnis des Anspruchstellers von<br />

dem Schaden schriftlich geltend zu machen und verjähren<br />

in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt, soweit nicht<br />

Gesetz oder Rechtsprechung eine kürzere Verjährungsfrist<br />

vorsehen.<br />

15.2 Die Haftung der Treuhandkommanditistin beschränkt<br />

sich auf die Erfüllung der in diesem Vertrag<br />

festgelegten Pflichten. Darüber hinaus übernimmt die<br />

Treuhandkommanditistin gegenüber dem Treugeber<br />

keine Verpflichtungen und Haftungen, insbesondere<br />

nicht für die vom Treugeber mit seinem Beitritt zur Gesellschaft<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Ziele. Die Treuhandkommanditistin haftet auch nicht<br />

dafür, dass die Komplementärin oder der Beirat sowie<br />

die Vertragspartner der Gesellschaft die ihnen obliegenden<br />

Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen.<br />

15.3 Die Treuhandkommanditistin haftet dem Treugeber<br />

für von der Treuhandkommanditistin vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Eine Haftung<br />

der Treuhandkommanditistin für leichte Fahrlässigkeit<br />

im Zusammenhang mit diesem Vertrag besteht<br />

nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In<br />

diesem Fall wird die Haftung der Treuhandkommanditistin<br />

für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen.<br />

15.4 Der Treugeber stellt die Treuhandkommanditistin<br />

von allen Ansprüchen Dritter, so auch der Finanzbehörden,<br />

frei, die gegen die Treuhandkommanditistin in<br />

ihrer Eigenschaft als formeller Inhaber der Kommanditbeteiligung<br />

des Treugebers erhoben werden. Die<br />

Freistellung erfolgt auf erstes Anfordern. Der Treugeber<br />

ersetzt der Treuhandkommanditistin alle Schäden,<br />

die dieser bei Durchführung dieses Treuhandauftrages<br />

entstehen, es sei denn, die Treuhandkommanditistin<br />

würde bei Zugrundelegung des in Ziff. 15.3 geregelten<br />

Haftungsmaßstabs haften.<br />

16. Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

16.1 Die Vergütung der Treuhandkommanditistin erfolgt<br />

durch die Gesellschaft und ist in Ziff. 10.3 des Gesellschaftsvertrags<br />

festgelegt.<br />

16.2 Die Kosten für vom Treugeber veranlassten Sondertätigkeiten<br />

(Registerumschreibung, Kapitalherabsetzung<br />

etc.) kann die Treuhandkommanditistin von<br />

dem betreffenden Treugeber ersetzt verlangen.<br />

17. Einheitliche und gesonderte Feststellung<br />

der Besteuerungsgrundlagen, Geltendmachung<br />

von Sonderbetriebsausgaben,<br />

US-Steuerangelegenheiten<br />

17.1 Die Treugeber bevollmächtigen die Treuhandkommanditistin<br />

dazu, dass diese die Komplementärin<br />

zur Abgabe aller Erklärungen und Durchführung aller<br />

Maßnahmen bevollmächtigt, die im Rahmen der einheitlichen<br />

und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />

im Namen der Treugeber gegenüber<br />

der deutschen Finanzverwaltung erforderlich sind.<br />

17.2 Den Treugebern ist bekannt, dass sie Sonderbetriebsaugaben<br />

(persönlich getragene Kosten im Zusammenhang<br />

mit ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer<br />

persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern<br />

ausschließlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />

geltend machen können.<br />

17.3 Damit Sonderbetriebsaugaben berücksichtigt<br />

werden können, haben die Treugeber der Komplementärin<br />

diese jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr<br />

unaufgefordert bis zum 28. Februar mitzuteilen<br />

und durch entsprechende Belege nachzuweisen.<br />

Die Komplementärin kann die Treugeber unter<br />

Mitteilung der Anschrift des Steuerberaters der Gesellschaft<br />

auffordern, die Angaben und Nachweise<br />

direkt an den Steuerberater der Gesellschaft zu übermitteln.<br />

Soweit die Nachweise nicht spätestens<br />

bis zum 28. Februar eines Jahres bei dem Steuerberater,<br />

der Komplementärin oder der Gesellschaft eingegangen<br />

sind, werden verspätet gemeldete oder unvollständig<br />

angemeldete Sonderbetriebsaugaben<br />

erst nach Abgeltung eines dadurch verursachten<br />

Mehraufwands durch Zahlung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr<br />

von 100,00 Euro zuzüglich gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer bearbeitet und in die Feststellungserklärung<br />

der Gesellschaft aufgenommen<br />

und im Folgejahr nachgemeldet.<br />

17.4 Die Treugeber bevollmächtigen die die Treuhandkommanditistin<br />

dazu, dass diese die Komplementärin<br />

zur Abgabe aller Erklärungen und Durchführung<br />

aller Maßnahmen bevollmächtigt, die für<br />

Steuerzwecke auf Bundes-, Bundesstaaten- und<br />

kommunaler Ebene in den USA erforderlich sind.<br />

Darüber hinaus bevollmächtigen die Treugeber die<br />

Treuhandkommanditistin dazu, dass diese die die<br />

Komplementärin bevollmächtigt, alle Wahlmöglichkeiten<br />

für Steuerzwecke auszuüben, wenn diese nach<br />

nationalem Recht zulässig sind. Die Treugeber bevollmächtigen<br />

die die Treuhandkommanditistin dazu, dass<br />

diese die Komplementärin zur Eröffnung eines<br />

US-Kontos zur zentralen Abwicklung von Steuerzahlungen<br />

und –erstattungen für die Anleger der Life<br />

Trust Fonds bevollmächtigt. Die Komplementärin wird<br />

ausdrücklich ermächtigt, als „für Steuerangelegenheiten<br />

zuständiger Gesellschafter“ gemäß dem<br />

US-Einkommensteuergesetz („Tax Matters Partner“<br />

i.S.v. IRC section 6231 (a) (7) ) und in ähnlicher<br />

Eigenschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen<br />

auf bundesstaatlicher oder kommunaler Ebene zu<br />

fungieren.<br />

17.5 Den Treugebern ist bekannt, dass sie in den<br />

USA persönliche Einkommensteuererklärungen abgeben<br />

müssen. Die Treuhandkommanditistin vermittelt<br />

auf Wunsch eine erfahrene Steuerberatungsgesellschaft<br />

zur Erstellung und Einreichung der US-<br />

Steuererklärungen sowie der Wahrnehmung aller<br />

damit verbundenen US-steuerlichen Angelegenheiten.<br />

Die Aufwendungen für diese steuerliche Beratungsleistung<br />

trägt der Treugeber.<br />

17.6 Die Treugeber haben den notwendigen US-<br />

Erklärungspflichten nachzukommen und die Gesellschaft<br />

uneingeschränkt zu unterstützen, um ihre steuerliche<br />

Ansässigkeit in Deutschland nachzuweisen.<br />

18. Schlussbestimmungen<br />

18.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Treuhandvertrag<br />

sind unwirksam. Etwaige Zusatz- und Änderungsvereinbarungen<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser<br />

Bestimmung.<br />

18.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Treuhandvertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam sein<br />

oder werden, so bleibt dieser Vertrag im Übrigen<br />

unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen<br />

werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, die in<br />

gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten<br />

kommt. Entsprechendes gilt, soweit dieser Vertrag<br />

Lücken aufweisen sollte.<br />

149<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

18.3 Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus diesem<br />

Treuhandvertrag ist der Sitz der Treuhandkommanditistin.<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Treuhandvertrag sowie über sein Zustandekommen<br />

ist Berlin, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart<br />

werden kann.<br />

18.4 Dieser Treuhandvertrag unterliegt ausschließlich<br />

dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter<br />

Ausschluss der Normen des deutschen Internationalen<br />

Privatrechts. Vorsorglich wird vereinbart, dass etwaige<br />

mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit<br />

oder einem im Ausland befindlichen Sitz des Treugebers<br />

oder aus sonstigen Gründen etwa zur Anwendung<br />

kommende ausländische Vorschriften vom Treugeber<br />

eigenverantwortlich zu prüfen sind. Der Treugeber hat<br />

der Treuhandkommanditistin etwaige Wirksamkeitsoder<br />

Vollzugshindernisse für diesen Vertrag unverzüglich<br />

mitzuteilen. Verstößt der Treugeber gegen die<br />

vorstehenden Pflichten, ist er der Treuhandkommanditistin<br />

zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens<br />

verpflichtet.<br />

18.5 Mitteilungen nach diesem Treuhandvertrag können,<br />

soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, durch<br />

einfachen Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen. Die Mitteilung<br />

erfolgt jeweils an die zuletzt mitgeteilte<br />

Adresse. Im Fall, dass in diesem Treuhandvertrag auf<br />

den Zugang einer Mitteilung abgestellt wird, gilt dieser<br />

spätestens drei Tage bei Versendung im Inland,<br />

fünf Tage bei Versendung ins Ausland nach Absendung<br />

der Mitteilung als erfolgt. Dem Empfänger bleibt<br />

der Nachweis eines späteren Zugangs unbenommen.<br />

Berlin, 22. Juni 2007<br />

_______________________________<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Berlin, 22. Juni 2007<br />

_______________________________<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

150 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

19.4 mittelverwendungskontrollvertrag<br />

zwischen<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Gormannstraße 22, 10119 Berlin<br />

(im folgenden "Gesellschaft")<br />

und<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Kurfürstendamm 52, 10707 Berlin<br />

(im folgenden "Mittelverwendungskontrolleur")<br />

Vorbemerkungen<br />

(i) An der Gesellschaft können sich Anleger gem.<br />

Ziff. 4.3 und 5 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />

(im folgenden „Gesellschaftsvertrag“) entweder direkt<br />

als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber (im<br />

folgenden jeweils „Anleger“) über die Treuhandkommanditistin<br />

bis zu einer Einlagenhöhe von insgesamt<br />

50,0 Millionen Euro beteiligen.<br />

(ii) Sämtliche Einlagen der Anleger sind gem. Ziff. 7.2<br />

des Gesellschaftsvertrags zunächst auf das Treuhandkonto<br />

der Treuhandkommanditistin einzuzahlen. Vom<br />

Treuhandkonto werden die eingezahlten Kommanditeinlagen<br />

gem. Ziff. 7.3 des Gesellschaftsvertrags auf ein mit<br />

einem Sperrvermerk versehenes Konto der Gesellschaft<br />

überwiesen, über das die Komplementärin der Gesellschaft<br />

nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

verfügen darf.<br />

Hierbei sind die folgenden vertraglichen Bestimmungen<br />

zu beachten:<br />

1. Kontoführung<br />

1.1 Die Gesellschaft hat ein mit einem Sperrvermerk<br />

versehenes Konto eingerichtet, auf das die Treuhandkommanditistin<br />

gem. Ziff. 7.3 des Gesellschaftsvertrags<br />

die geleisteten Einlagen und das geleistete Agio der<br />

Kommanditisten und der Treugeber überweist.<br />

1.2 Über das vorgenannte Konto kann die Gesellschaft<br />

gem. Ziffern 7.3 und 9.5 des Gesellschaftsvertrags nur<br />

mit schriftlicher oder elektronisch erteilter Zustimmung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurs verfügen. Die schriftlich<br />

oder elektronisch erteilte Zustimmung ist der<br />

Komplementärin auf deren Aufforderung unverzüglich<br />

zuzuleiten, wenn die Voraussetzungen der nachfolgenden<br />

Ziff. 2 erfüllt sind.<br />

2. Mittelfreigabe<br />

2.1 Der Mittelverwendungskontrolleur erteilt der Ge-<br />

sellschaft seine Zustimmung zu Verfügungen über das<br />

Konto gem. Ziff. 1.2, wenn die folgenden Voraussetzungen<br />

2.1.1 bis 2.1.3 kumulativ erfüllt sind:<br />

2.1.1 Es wird eine schriftliche Zahlungsanweisung oder<br />

bei elektronischem Zahlungsverkehr eine entsprechende<br />

schriftliche oder elektronische Information über<br />

die beabsichtigte Zahlung durch die Komplementärin<br />

der Gesellschaft oder deren Bevollmächtigten vorgelegt.<br />

2.1.2 Die den einzelnen Zahlungen jeweils gegenüberstehende<br />

Forderung und deren Fälligkeit werden<br />

durch Vorlage der Rechnungen und -soweit erforderlich-<br />

der vertraglichen Regelung nachgewiesen, aus<br />

denen sich die jeweilige Forderung ergibt. Sofern<br />

keine Rechnungen existieren, ist der Nachweis durch<br />

andere geeignete Belege (z. B. Vertragsunterlagen) zulässig.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur überprüft<br />

die vorgelegten Rechnungen bzw. die anderen geeigneten<br />

Belege im Zusammenhang mit der zu erfüllenden<br />

Forderung vor der Erteilung der Zahlungsfreigabe<br />

lediglich auf Plausibilität. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

hat dabei hinsichtlich des tatsächlichen<br />

Bestehens der geltend gemachten Forderung keinerlei<br />

materiellrechtliche Prüfungsrechte oder -pflichten.<br />

2.1.3 Die geplante Zahlung erfolgt aus einem der folgenden<br />

Gründe:<br />

(i) Vergütungen und Kosten gem. Ziff. 9.2, 9.3 sowie<br />

10 des Gesellschaftsvertrags;<br />

(ii) gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft;<br />

(iii) Überweisungen auf ein von der Gesellschaft noch<br />

zu bestimmendes Treuhandkonto für die Leistung von<br />

Einlagen als Gesellschafter von US-amerikanischen<br />

Gesellschaften, welche in Gegenstände gemäß dem<br />

Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in Übereinstimmung<br />

mit ihren Investitionskriterien gemäß<br />

Anlage 5 investieren Zu einer materiellen Überprüfung<br />

der dann in der Folge getätigten einzelnen Investitionen,<br />

insbesondere zur Prüfung der dafür erforderlichen<br />

Einhaltung der Investitionskriterien, ist der<br />

Mittelverwendungskontrolleur dabei weder berechtigt<br />

noch verpflichtet. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

darf einer solchen Zahlung erst dann zustimmen, wenn<br />

ihm die Gesellschaft schriftlich bestätigt und durch<br />

Vorlage entsprechender Verträge belegt hat, dass sichergestellt<br />

ist, dass Verfügungen über das von der<br />

Gesellschaft noch zu bestimmende Treuhandkonto in<br />

den USA unwiderruflich nur mit Zustimmung eines<br />

US-Treuhänders erfolgen dürfen, der beauftragt ist, die<br />

Auszahlungen von jenem Konto zu überwachen und<br />

insbesondere die formale Einhaltung der Investitionskriterien<br />

bei der Durchführung der Investitionen zu<br />

überprüfen. Der Mittelverwendungskontrolleur hat im<br />

Hinblick auf die Person und die Berechtigung des USamerikanischen<br />

Mittelverwendungskontrolleurs keinerlei<br />

materiellrechtlichen Prüfungsrechte und/oder<br />

-pflichten, sondern darf sich auf eine entsprechende<br />

schriftliche Mitteilung der Gesellschaft verlassen.


(iv) Investitionen gemäß den Investitionskriterien gemäß<br />

Anlage 5 zum Gesellschaftsvertrag, sofern diese<br />

nicht über das Treuhandkonto gemäß Ziff. 2.1.3 (iii) dieses<br />

Vertrages getätigt werden.<br />

(v) Anlegen einer Liquiditätsreserve in Höhe von bis zu<br />

5% der gezeichneten Einlagen der Anleger (ohne Agio)<br />

auf einem anderen Konto der Gesellschaft, über das die<br />

Gesellschaft jederzeit frei ohne Mitwirkung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

verfügen kann.<br />

2.2 Es ist Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs,<br />

dafür Sorge zu tragen, dass anhand seiner Aufzeichnungen<br />

jederzeit festgestellt werden kann, welche Auszahlungen<br />

von dem Konto gem. Ziff. 1 erfolgt sind. Der<br />

Mittelverwendungskontrolleur hat keine Prüfungsrechte<br />

und/oder -pflichten hinsichtlich des Vorliegens der materiellrechtlichen<br />

Voraussetzungen der jeweils freizugebenden<br />

Zahlungen. Die Kontrollpflicht des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

beschränkt sich vielmehr auf das<br />

Vorliegen der oben genannten formalen Voraussetzungen<br />

und eine allgemeine Plausibilitätskontrolle. Der<br />

Mittelverwendungskontrolleur überprüft hierbei insbesondere<br />

auch nicht, ob die Komplementärin der Gesellschaft<br />

die freigegebenen Mittel tatsächlich entsprechend<br />

den vorgegebenen Budgets verwendet.<br />

3. Rechnungslegung<br />

3.1 Der Mittelverwendungskontrolleur hat entsprechend<br />

seiner Aufgabenstellung dafür Sorge zu tragen,<br />

dass anhand seiner Aufzeichnungen jederzeit festgestellt<br />

werden kann, welche Auszahlungen von dem vorstehend<br />

in Ziff. 1 bezeichneten mit einem Sperrvermerk versehenen<br />

Konto erfolgt sind.<br />

3.2 Alle für die Erstellung der Rechnungslegung der<br />

Gesellschaft erforderlichen Unterlagen über die Auszahlungen<br />

von dem mit einem Sperrvermerk versehenen<br />

Konto werden beim Mittelverwendungskontrolleur aufbewahrt.<br />

Die Aufbewahrungsfrist endet drei Jahre nach<br />

Beendigung des Auftrags gem. Ziff. 7.<br />

4. Vergütung<br />

4.1 Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine<br />

Tätigkeit gem. Ziff. 10.4.4 des Gesellschaftsvertrages<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von insgesamt 0,02%<br />

des bis zum Zeichnungsschluss gezeichneten Kapitals<br />

(ohne Agio), monatlich zum Monatsende jeweils in Höhe<br />

des Teilbetrages fällig, der auf das im betreffenden<br />

Monat gezeichnete Kapital (ohne Agio) der Anleger entfällt.<br />

Sofern die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

ist, stellen die vorstehenden Aufwendungen<br />

Nettobeträge dar. Falls die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist, stellen die vorstehenden Aufwendungen<br />

Bruttobeträge dar, in denen die gesetzliche<br />

Umsatzsteuer enthalten ist.<br />

4.2 Er erhält ferner gem. Ziff. 10.4.4 des Gesellschafts-<br />

vertrages ab dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft ihre<br />

operative Geschäftstätigkeit aufnimmt und eine erste geschäftliche<br />

Transaktion durchführt, eine laufende jährliche<br />

Vergütung in Höhe von 0,06% p.a., in Rumpfgeschäften<br />

pro rata temporis, des jeweils zum Anfang eines<br />

Kalenderquartals auf dem mit einem Sperrvermerk versehenen<br />

Konto gem. Ziff. 1.1 verwalteten Kapitals, mindestens<br />

jedoch 2.500,00 Euro je Quartal, zahlbar zu<br />

Beginn eines jeden Quartals im Vorhinein. Sofern die Gesellschaft<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellen die<br />

vorstehenden Aufwendungen Nettobeträge dar. Falls die<br />

Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,<br />

stellen die vorstehenden Aufwendungen Bruttobeträge<br />

dar, in denen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten ist.<br />

4.3 Der Mittelverwendungskontrolleur erhält Rechtsverfolgungskosten,<br />

die ihm aus diesem Auftrag entstehen,<br />

von der Gesellschaft auf Nachweis erstattet. Davon<br />

ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten, die in Folge<br />

der Verletzung von eigenen vertraglichen Pflichten des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs entstehen.<br />

5. Vollmacht<br />

5.1 Die Gesellschaft erteilt hiermit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

alle Vollmachten, die zur Durchführung<br />

des vorliegenden Vertrags erforderlich sind.<br />

5.2 Der Mittelverwendungskontrolleur ist berechtigt,<br />

Untervollmachten zu erteilen oder sich zur Ausführung<br />

der ihm übertragenen Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen<br />

zu bedienen.<br />

5.3 Der Mittelverwendungskontrolleur ist von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

6. Haftung<br />

6.1 Der Mittelverwendungskontrolleur haftet in dieser<br />

Eigenschaft nur für die ordnungsgemäße Erfüllung der<br />

in diesem Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen<br />

Aufgaben. Eine Überwachung der Komplementärin,<br />

der Treu- handkommanditistin oder der Mittelverwendung<br />

über den vorstehend in Ziff. 2 beschriebenen<br />

Umfang hinaus sind nicht Gegenstand dieses Vertrags,<br />

insbesondere nicht Fragen des unternehmerischen Ermessens<br />

oder der Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur übernimmt<br />

insbesondere keine Haftung für den Eintritt der<br />

von den Gesellschaftern/Treugebern der Gesellschaft gegebenenfalls<br />

angestrebten wirtschaftlichen und/oder<br />

steuerlichen Ergebnisse oder Erfolge. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

hat an der Konzeption und Erstellung<br />

des dem Beitritt des Treugebers/Kommanditisten<br />

zugrundeliegenden Emissionsprospekts nicht mitgewirkt<br />

und dessen Aussagen nicht auf ihre Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten geprüft.<br />

6.2 Der Mittelverwendungskontrolleur haftet nur für<br />

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

6.3 Im Übrigen gelten für die Durchführung des Auftrags<br />

und die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs,<br />

auch gegenüber Dritten, die Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

in der Fassung vom 1. Januar<br />

2002.<br />

7. Beendigung des Vertrags<br />

7.1 Der Vertrag endet, wenn sämtliche gem. Ziff. 1.1<br />

auf das mit einem Sperrvermerk versehenen Konto eingezahlten<br />

Beträge gemäß Ziff. 2 dieses Vertrags verwendet<br />

wurden.<br />

7.2 Vorher kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund<br />

gekündigt werden.<br />

8. Schlussbestimmungen<br />

8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder werden, so<br />

bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien sind<br />

verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung<br />

durch eine solche Bestimmung zu ersetzen,<br />

die in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmung am<br />

nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall von Vertragslücken.<br />

8.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Änderung,<br />

die Aufhebung oder die Kündigung dieses Vertrags<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das<br />

Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich<br />

abbedungen werden.<br />

8.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland unter Ausschluss der Normen des deutschen<br />

Internationalen Privatrechts. Erfüllungsort ist der<br />

Sitz der Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für<br />

alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrags ist, soweit gesetzlich zulässig,<br />

Berlin.<br />

8.4 Dem Vertrag sind als Anlage die Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

in der Fassung vom 1. Januar<br />

2002 beigefügt.<br />

Berlin, 22. Juni 2007<br />

_______________________________<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

_______________________________<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

151<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

152 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt


19.5 investitionskriterien<br />

Die Komplementärin der InfraTrust Zwei<br />

GmbH & Co. KG („Gesellschaft“) hat<br />

gemäß Ziffer 7.3 und Ziffer 9.1 des Gesellschaftsvertrages<br />

bei der Verwendung<br />

des vom Mittelverwendungskontrolleur<br />

gemäß Ziffer 9.5 des Gesellschaftsvertrages<br />

freigegebenen Kapitals zur Anlage<br />

in US-Standorte die folgenden Kriterien<br />

zu beachten. Diese sind ebenfalls<br />

Bestandteil des Gesellschaftsvertrages<br />

der InfraTrust Asset Pool, LLLP.<br />

Ausgenommen von dieser Mittelverwendungskontrolle<br />

sind nur Zahlungen im<br />

laufenden Geschäftsbetrieb des Asset<br />

Poolsbis zu einer Maximalhöhe von<br />

jeweils 5% des Asset-Pool-Gesamtvolumens.<br />

Bei den Investitionskriterien wird zwischen<br />

den Mindestanforderungen an die<br />

Portfoliozusammensetzung und den Freigabekriterien<br />

für einzelne Entwicklungsprojekte<br />

unterschieden.<br />

kategorisierung der regionen<br />

Kategorie<br />

Verborgene Schätze<br />

Wohlstandsregionen 2<br />

Leuchtturmregionen<br />

1 Zeitpunkt der Prospektaufstellung; Quelle: US Census Bureau<br />

2 Standorte innerhalb der Kategorie „Verborgene Schätze” sind ausgeschlossen<br />

mindestanforderungen portfoliozusammensetzung<br />

Regionsstreuung: • max. 20% Verborgene Schätze<br />

(bezogen auf • max. 30% Wachstumsregionen<br />

Investitionssumme) • min. 50% Leuchtturmregionen<br />

Anzahl Projekte: • min. 4 (nach Erreichen einer zugesagten<br />

Investitionssumme von 10 Millionen US-Dollar)<br />

Anteil eines Projektes: • max. 40% (Maximalanteil der zugesagten Investi-<br />

(bezogen auf tionssumme nach Erreichen einer zugesagten In-<br />

Investitionssumme) vestitionssumme von 10 Millionen US-Dollar)<br />

Freigabekriterien Entwicklungsprojekte:<br />

• Vorliegen einer Machbarkeitsstudie<br />

(„Yield Analysis“)<br />

• Vorliegen eines Wertgutachtens<br />

(„Appraisal“)<br />

Die Regionen werden anhand von zwei<br />

Hauptindikatoren (Bevölkerungswachstum<br />

und das bereits erreichte Haushaltseinkommen)<br />

in drei verschiedenen Kategorien<br />

aufgeteilt:<br />

Bevölkerungswachstum 2000 – 2006 1<br />

Haushaltseinkommen 2004<br />

< US-Durchschnitt (derzeit 6,4% p.a.)<br />

< US-Durchschnitt + 10% (derzeit 7,0% p.a.)<br />

1<br />

< US-Durchschnitt (derzeit 44.334 US-Dollar)<br />

< US-Durchschnitt + 10% (derzeit 48.767 US-Dollar )<br />

Kombinationen außerhalb der beiden anderen Kategorien<br />

153<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

20. ABKÜRZUNGS- UND STICHWORTVERZEICHNIS<br />

Abs. Absatz<br />

AG Aktiengesellschaft<br />

Agio Aufschlag auf die Beteiligungssumme,<br />

den der Anleger einmalig bei<br />

seinem Beitritt leisten muss. Das Agio<br />

wird von der Gesellschaft in der Regel<br />

für die Kosten des Vertriebes verwendet.<br />

Art. Artikel<br />

Appraisal engl. Bezeichnung für Wertgutachten<br />

Asset-Liability-Management Verbindlichkeitsorientiertes<br />

Kapitalmanagement,<br />

d.h. kontinuierliche, planmäßige und aktive<br />

Betreuung des Produktes durch das<br />

Fondsmanagement zur Steuerung und<br />

Optimierung der langfristigen Anlagestrategie<br />

sowie zur Abstimmung der<br />

Anlagestrategie auf die Art und Zusammensetzung<br />

der Leistungsverpflichtungen.<br />

Asset Pool Als Asset Pool wird ein zentrales<br />

Fondsvehikel bezeichnet, in dem<br />

Investitionsgüter und Anlageobjekte<br />

mehrerer Investoren gebündelt werden.<br />

Es wird ein zentrales Portfoliomanagement<br />

auf Ebene des Asset Pools durchgeführt.<br />

In diesem Fall wird eine zentrale<br />

Gesellschaft in den USA (InfraTrust Asset<br />

Pool, LLLP) gegründet, die alle Investitionsgüter<br />

zentral hält. Es ist möglich,<br />

dass sich verschiedene Fonds der BAC<br />

und weitere Investoren an diesem Asset<br />

Pool beteiligen werden.<br />

154 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

Baureifmachung Ein Grundstück ist baureif,<br />

sobald alle erforderlichen Genehmigungen<br />

(Flächennutzungs- und Bauleitpläne)<br />

vorliegen und es erschlossen<br />

ist.<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />

Blindpool-Risiko Risiken, die entstehen,<br />

wenn zum Investitionszeitpunkt die zu erwerbenden<br />

Standorte noch nicht feststehen.<br />

Broker Makler, der für fremde Rechnung,<br />

d.h. gegen Kommission, für seine Kunden<br />

Wertpapiere kauft und verkauft oder ein<br />

Versicherungsmakler, der den Abschluss<br />

oder Verkauf einer Lebensversicherungspolice<br />

vermittelt.<br />

BVerfG Bundesverfassungsgericht<br />

DBA Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Developer engl. Bezeichnung für Gutachter<br />

Diversifikation Diversifikation ist die Aufteilung<br />

des Portfolios auf Investitionsgüter<br />

mit möglichst unterschiedlichen<br />

Eigenschaften, um eine bessere Risikostreuung<br />

zu erreichen.<br />

EDBA Erbschaftssteuer-Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ErbStG Erbschaftssteuergesetz<br />

ErbStR Erbschaftssteuerrichtlinien<br />

EStG Einkommenssteuergesetz<br />

Federal Income Tax Einkommenssteuer<br />

auf Bundesebene<br />

Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender<br />

Bauleitplan, der die beabsichtigte<br />

städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde<br />

darstellt.<br />

Fungibilität Handelbarkeit; bei Fonds ist<br />

die Möglichkeit der Veräußerung oder<br />

der Übertragung von Kommanditanteilen<br />

gemeint.<br />

Gazelle Jobs Arbeitsplätze, die als Teil<br />

einer dynamischen Wirtschaftsentwicklung<br />

entstehen, werden als so genannte<br />

„Gazelle Jobs“ bezeichnet.<br />

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

HGB Handelsgesetzbuch<br />

Hydrologie griech. Bezeichnung für die<br />

Wissenschaft vom Wasser<br />

IDW Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

Inc. Abkürzung für Incorporated<br />

Investment Value engl. Bezeichnung für<br />

Anlagewert<br />

Infrastruktur Der Begriff kommt aus dem<br />

Lateinischen und bedeutet Unterstruktur<br />

oder Unterbau der Volkswirtschaft. Sie


umfasst sämtliche Einrichtungen, Institutionen<br />

und Dienstleistungen, die zur<br />

Grundausstattung einer Volkswirtschaft<br />

gehören und für deren Wachstum unabdingbar<br />

sind.<br />

IRR Internal Rate of Return oder auch<br />

„interner Zinsfuß“. Die IRR-Berechnung<br />

ist eine finanzmathematische Methode,<br />

die das jeweils im Mittel gebundene<br />

Kapital und Zeitreihen der Ein- und Auszahlungen<br />

in der Kalkulation mit berücksichtigt.<br />

Für Auszahlungen vor Ablauf<br />

der Investitionsperiode wird ein fiktiver<br />

Wiederanlagezins definiert, der ein<br />

fester Wert oder gleich der IRR-Rendite<br />

sein kann. Dadurch ergibt sich eine tatsächliche<br />

Verzinsung nur auf das jeweils<br />

gebundene Kapital. Ein Vergleich<br />

mit festverzinslichen Wertpapieren, die<br />

eine statistische Kapitalbindungssumme<br />

aufweisen, oder Kapitalanlageprodukte,<br />

die einen abweichenden Kapitalrückfluss<br />

haben, ist damit nur bedingt möglich.<br />

IRS Internal Revenue Service ist die<br />

oberste Steuerbehörde der USA, deren<br />

Aufgabe die Erhebung aller Bundessteuern<br />

ist.<br />

Joint Venture Gemeinschaftsunternehmen<br />

von zwei oder mehr Gesellschaften,<br />

die einen gleichen Geschäftszweck verfolgen.<br />

Kaufoption Eine Kaufoption ermöglicht<br />

dem Käufer für einen vertraglich gesicherten<br />

Zeitraum Standorte und Grundstücke<br />

sorgfältig zu überprüfen, ohne<br />

dass ein weiterer Käufer es erwerben<br />

kann.<br />

KG Kommanditgesellschaft<br />

Klumpenrisiko Mit Klumpenrisiken bezeichnet<br />

man einzelne Ausfallrisiken, die<br />

in Summen so hoch sind, dass sie die Risikotragfähigkeit<br />

merklich belasten.<br />

LLC Limited Liability Corporation; USamerikanische<br />

Gesellschaftsform, die<br />

je nach Ausgestaltung einer deutschen<br />

GmbH oder einer Personengesellschaft<br />

ähnelt.<br />

LLP Limited Liability Partnership; USamerikanische<br />

Gesellschaftsform, vergleichbar<br />

einer deutschen Kommanditgesellschaft.<br />

LLLP Limited Liability Limited Partnership;<br />

US-amerikanische Gesellschaftsform,<br />

vergleichbar einer deutschen Kommanditgesellschaft.<br />

Mittelverwendungskontrolle Kontrolle<br />

der Verwendung der von Kapitalanlegern<br />

eingezahlten Gelder, z.B. durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

Net Investment Value Nettoanlagewert<br />

Nr. Nummer<br />

p.a. per annum, pro Jahr<br />

p.m. pro Monat<br />

Primärgebiete Hauptballungsgebiete mit<br />

stabiler und verwurzelter Bevölkerungsstruktur.<br />

Private Placement Nicht öffentliches Angebot<br />

von Kapitalanlagen, das ausschließlich<br />

einem kleinen Kreis von<br />

vorher bekannten und ausgewählten Investoren<br />

vorgestellt oder mit einer Mindestzeichnungssumme<br />

von über 200.000<br />

Euro angeboten wird. Bei den Investoren<br />

in Private Placements handelt es sich um<br />

institutionelle oder professionelle Anleger<br />

sowie sehr erfahrene und vermögende<br />

Privatkunden.<br />

Progressionsvorbehalt Die Ermittlung<br />

eines meist höheren Steuersatzes auf<br />

die in Deutschland steuerpflichtigen<br />

Einkünfte. Dabei werden zur Ermittlung<br />

des Steuersatzes andere steuerfreie,<br />

meist ausländische Einkünfte, der steuerlichen<br />

Bemessungsgrundlage hinzugerechnet.<br />

Der sich daraus ergebende<br />

durchschnittliche Steuersatz wird dann<br />

auf das zu versteuernde, d.h. nicht steuerfreie<br />

Einkommen angewendet.<br />

Portfoliostrategie Strategie zur Sicherung<br />

einer positiven Entwicklung des<br />

Fondsvermögens und zur optimalen Ausschöpfung<br />

des Potenzials des Produktes<br />

durch Risikostreuung und Cashflow-Optimierung.<br />

Project Approval Package Projektfreigabepaket<br />

enthält Wertgutachten und<br />

Machbarkeitsstudien der einzelnen Projekte.<br />

Projektmanager ist die InfraTrust Ma-<br />

155<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

nagement and Development, LLC, ein<br />

Joint Venture der Initiatorin mit einem<br />

etablierten US-Partner, der über das spezielle<br />

Know-how und das nötige Netzwerk<br />

an Kontakten zur erfolgreichen Durchführung<br />

von Erschließungsprojekten verfügt.<br />

Rating Einstufung eines Unternehmens<br />

oder einer Versicherung durch ein Analyseinstitut<br />

zur Beurteilung des Ausfallrisikos.<br />

Sekundärgebiete Kleinere gut entwickelte<br />

Ballungsgebiete, teilweise geprägt<br />

durch prosperierende Städte.<br />

Sensitivitätsanalyse Gibt an, wie sich<br />

der prognostizierte Anlageerfolg ändert,<br />

wenn bestimmte Einflussfaktoren von den<br />

Prognosen des Prospektes abweichen.<br />

Special Purpose Vehicle Fachbegriff<br />

für Gesellschaften, die nur zu einem bestimmten<br />

Zweck gegründet werden und<br />

ansonsten keine laufende Geschäftstätigkeit<br />

unterhalten. Dies ist im Umfeld von<br />

Finanztransaktionen eine übliche Vorgehensweise.<br />

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />

Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen<br />

sollen Ortsteile und andere<br />

Teile des Gemeindegebietes entsprechend<br />

ihrer besonderen Bedeutung für<br />

die städtebauliche Entwicklung und Ordnung<br />

der Gemeinde oder entsprechend<br />

der angestrebten Entwicklung des Landesgebietes<br />

oder der Region erstmalig<br />

entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen<br />

Neuordnung einer neuen Ent-<br />

156 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

wicklung zugeführt werden (vgl. §165<br />

Abs. 2 BauGB)<br />

Städtebauliche Planungsexperten Diese<br />

sind zuständig für die erfolgreiche Erschließung<br />

der Standorte, inklusive der<br />

Abwicklung des Genehmigungsprozesses<br />

sowie der anschließenden Errichtung der<br />

Infrastrukturmaßnahmen.<br />

Standort Als Standort wird vorliegend<br />

das bereits identifizierte u.U. auch optionierte<br />

unerschlossene Grundstück in einer<br />

bestimmten Region bezeichnet.<br />

State Tax Einkommensteuer auf Bundesstaaten-Ebene<br />

Streifbandverwahrung Die Bank muss<br />

die Wertpapiere des Kunden mit äußerlich<br />

erkennbarer Bezeichnung nummernmäßig<br />

erfassen und gesondert aufbewahren.<br />

Tertiärgebiete stark ländlich geprägte<br />

Regionen, mit einem hohen Anteil an<br />

Landbevölkerung. Die derzeitige Bevölkerung<br />

liegt bei weniger als 20.000 Menschen.<br />

thesauriert Gewinne werden reinvestiert<br />

US United States, Vereinigte Staaten<br />

USA United States of America, Vereinigte<br />

Staaten von Amerika<br />

USt Umsatzsteuer<br />

Venture Capital auch Risiko- oder Wag-<br />

niskapital wird entweder in Form von vollhaftendem<br />

Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen<br />

Finanzierungsinstrumenten<br />

ins Unternehmen eingebracht.<br />

VermVerkProspV Vermögensanlagen-<br />

Verkaufsprospektverordnung<br />

vorauss. voraussichtlich<br />

volatil schwankend, bei in kurzer Zeit<br />

sich ändernden Preisen spricht man von<br />

volatilen Märkten.<br />

Yield Analysis Dabei werden Faktoren<br />

wie (z.B. Entfernung von anderen Städten<br />

und Straßen, vorhandene Infrastruktur,<br />

Bestehen von Feuchtgebieten etc.) untersucht<br />

und verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten<br />

ausgearbeitet. Bei dieser<br />

Analyse werden die Kosten für die Entwicklungen<br />

und die Errichtung von Infrastruktur<br />

geschätzt und zusammen mit<br />

detaillierten Standortaufzeichnungen sowie<br />

den entsprechenden Bauplänen in<br />

einem kurzen Memorandum zusammengefasst.<br />

Ziff. Ziffer<br />

Zoning ist die Beschreibung für ein System<br />

zur Klassifizierung/Einordnung von<br />

Land/Gebieten/Zonen/Flächen. Die Einteilung<br />

von Land in Zonen entspricht der<br />

Vorstellung, ausgewählten Gebieten eine<br />

bestimmte Funktion (z.B. Ackerland oder<br />

Bauerwartungsland) zuzuordnen. Die<br />

funktionelle Verwertung dieser Zonen<br />

hängt von den jeweiligen Planungen der<br />

zuständigen Gemeinde ab.


21. BAFIN PFLICHTANGABEN<br />

§2 Abs. 1 Satz 5 VermVerkProspV Der<br />

Verkaufsprospekt ist vollständig in deutscher<br />

Sprache abgefasst, weshalb keine<br />

separate Zusammenfassung vorangestellt<br />

wird.<br />

§2 Abs. 5 VermVerkProspV Es liegt noch<br />

kein Jahresabschluss gemäß §10 Abs. 1<br />

vor, weshalb dieser auch nicht im Prospekt<br />

abgedruckt ist.<br />

§3 HS. 1 VermVerkProspV Die Verantwortung<br />

wird durch eine juristische Person<br />

übernommen und deshalb gibt es<br />

keine Angaben zu natürlichen Personen.<br />

§4 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV Der<br />

Anbieter übernimmt nicht die Zahlung<br />

von Steuern für den Anleger bzw. zugunsten<br />

des Anlegers. Es werden lediglich<br />

Steuerabführungen vorgenommen,<br />

die zu Lasten des Ergebnisses der Anleger<br />

gehen.<br />

§4 Satz 1 Nr. 7 VermVerkProspV Die<br />

Zeichnungsfrist läuft bis zum 30. Juni<br />

2008 (Zeichnungsschluss). Die Komplementärin<br />

kann den Zeichnungsschluss<br />

gem. Ziff. 7.1 des Gesellschaftsvertrags<br />

des Fonds vorverlegen. Die Komplementärin<br />

kann die Fondsgesellschaft unter<br />

den Voraussetzungen gem. Ziff. 3.5 des<br />

Gesellschaftsvertrags des Fonds zum<br />

Ablauf des 31.12.2007 auflösen. Im Falle<br />

der Säumnis von Anlegern, kann die<br />

Komplementärin die gezeichnete Einlage<br />

auf den Betrag der geleisteten Einlage<br />

kürzen. Die Beteiligung des Anlegers<br />

kann durch Kapitalentnahmen gekürzt<br />

werden, über die die Komplementärin<br />

nach ihrem Ermessen Entscheidet. Darüber<br />

hinaus bestehen keine Möglichkeiten,<br />

die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder<br />

Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen<br />

zu kürzen.<br />

§5 Nr. 6 VermVerkProspV Die Emittentin<br />

ist kein Konzernunternehmen.<br />

§6 Satz 2 VermVerkProspV Die Emittentin<br />

ist weder eine Aktiengesellschaft noch<br />

eine Kommanditgesellschaft auf Aktien.<br />

§6 Satz 3 VermVerkProspV Die Emittentin<br />

ist weder eine Aktiengesellschaft noch<br />

eine Kommanditgesellschaft auf Aktien,<br />

weshalb keine Bezugs- oder Umtauschrechte<br />

vorliegen.<br />

§7 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV Die<br />

Emittentin wurde vor weniger als 5 Jahren<br />

vor Aufstellung des Verkaufsprospektes<br />

gegründet.<br />

§9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV Es liegt<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

kein Bewertungsgutachten vor.<br />

§9 Abs. 2 Nr. 8 VermVerkProspV Die<br />

Prospektverantwortlichen und die Gründungsgesellschafter<br />

sowie die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung persönlich erbringen<br />

keine nicht nur geringfügige Leistungen<br />

und Lieferungen.<br />

§10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a VermVerk<br />

ProspV Die Emittentin macht Gebrauch<br />

von den Erleichterungen nach §15 Verm-<br />

VerkProspV, weil sie eine junge Emittentin<br />

ist und noch keinen Jahres-<br />

abschluss aufgestellt hat.<br />

§10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b VermVerkProspV<br />

§10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

§10 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 VermVerkProspV<br />

§10 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 VermVerkProspV<br />

§10 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV Als<br />

junge Emittentin hat die Emittentin noch<br />

keinen Jahresabschluss aufgestellt und<br />

deshalb auch keinen Wirtschaftsprüfer<br />

bestellt, der den Jahresabschluss geprüft<br />

hat.<br />

§10 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV<br />

§10 Abs. 3 VermVerkProspV<br />

§11 Satz 1 VermVerkProspV<br />

§11 Satz 2 HS. 1 VermVerkProspV<br />

§11 Satz 2 HS. 2 VermVerkProspV Als<br />

junge Emittentin hat die Emittentin noch<br />

keinen Jahresabschluss aufgestellt und<br />

deshalb auch keinen Wirtschaftsprüfer<br />

bestellt, der den Jahresabschluss geprüft<br />

hat.<br />

§12 Abs. 4 VermVerkProspV Es haben<br />

keine sonstigen Personen, die nicht in<br />

den Kreis der nach der Verordnung über<br />

Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte<br />

angabepflichtigen Personen fallen, die<br />

Herausgabe oder den Inhalt des Prospektes<br />

oder die Angabe oder den Inhalt des<br />

Angebotes der Vermögensanlage wesentlich<br />

beeinflusst.<br />

§14 VermVerkProspV Eine Investition in<br />

die InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG ist<br />

eine unternehmerische Beteiligung mit<br />

der Möglichkeit von Gewinnen und Verlusten.<br />

Für eine Verzinsung oder Rückzahlung<br />

der Investition übernimmt weder<br />

157<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


158<br />

infrastruktur<br />

eine juristische Person noch eine andere<br />

Gesellschaft eine Gewährleistung.<br />

Der Fonds hat bisher keine Wertpapiere<br />

oder Vermögensanlagen im Sinne des<br />

§8 f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />

herausgegeben. Mit Aufnahme des öffentlichen<br />

Angebotes gemäß §9 Verkaufsprospektgesetz<br />

für die in diesem Prospekt beschriebenen<br />

Vermögensanlagen werden<br />

interessierten Anlegern ausschließlich<br />

Kommanditanteile – direkt oder treuhänderisch<br />

– nach deutschem Recht angeboten.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist nicht auf<br />

eigene Rechnung am Kapital des Fonds<br />

beteiligt. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird ihren Anteil am Kommanditkapital<br />

entsprechend den Zeichnungen der Anleger,<br />

die sich als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

am Fonds beteiligen,<br />

erhöhen. Entsprechend wird sich die im<br />

Handelsregister eingetragene Haftsumme<br />

gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

des Fonds erhöhen.<br />

Neben den im Gesellschaftsvertrag genannten<br />

Vergütungen und Gewinnbeteiligungen<br />

erhalten die Gründungsgesellschafter<br />

keine weiteren Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte und den Jahresbetrag<br />

der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere<br />

der Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelder,<br />

Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeglicher Art.<br />

Es besteht keine Abhängigkeit der Emittentin<br />

von Patenten, Lizenzen oder neuen<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Herstellungsverfahren. Die für den Geschäftsverlauf<br />

wesentlichen Verträge und<br />

Kooperationen werden in den Kapiteln<br />

9.1, 10 und 18 beschrieben.<br />

Es bestehen nach Kenntnis der Prospektverantwortlichen<br />

keine Gerichts- oder<br />

Schiedsverfahren, die einen wesentlichen<br />

Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der<br />

Emittentin haben können. Die Emittentin<br />

ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse<br />

beeinflusst worden. Es liegen keine<br />

laufenden Investitionen vor.<br />

Die Lieferungen und Leistungen, die im<br />

Zusammenhang mit dem Anlageobjekt<br />

von der Initiatorin, den Gründungsgesellschaftern,<br />

dem Treuhänder und der<br />

Komplementärin erbracht werden, sind<br />

in Kapitel 6 und 16 beschrieben. Darüber<br />

hinaus erbringen die Initiatorin, die<br />

Gründungskommanditistin und der Treuhänder<br />

keine weiteren nicht nur geringfügigen<br />

Lieferungen und Leistungen für<br />

den Fonds. Die Komplementärin übernimmt<br />

die laufende Geschäftsführung.<br />

Es stehen weder dem Prospektersteller,<br />

noch dem Treuhänder noch den Gründungsgesellschaftern<br />

oder der Komplementärin<br />

oder deren Mitgliedern der<br />

Geschäftsführung Eigentumsrechte oder<br />

andere dingliche Berechtigungen am Anlageobjekt<br />

oder wesentlichen Teilen desselben<br />

zu.<br />

Die Anlageobjekte weisen keine dinglichen<br />

Belastungen auf. Rechtliche<br />

und/oder tatsächliche Beschränkungen<br />

der Verwendungsmöglichkeiten des An-<br />

lageobjektes, insbesondere im Hinblick<br />

auf das Anlageziel liegen nicht vor. Für<br />

die vorgesehenen Investitionstätigkeiten<br />

liegen keine behördlichen Genehmigungen<br />

vor. Behördliche Genehmigungen<br />

sind nicht notwendig.<br />

Die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer<br />

der BAC Asset Management<br />

GmbH erfüllen keine spezielle<br />

Funktion.


FOTOGRAF Jörg Klaus I für BAC


160<br />

infrastruktur<br />

ANHANG<br />

VERBRAUCHERINFORMATIONEN BEI FERNABSATZVERTRÄGEN<br />

Gemäß §312 c Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB) in Verbindung mit §1 BGB-Informationspflichten-Verordnung<br />

(BGB<br />

InfoV) sind dem Verbraucher (in der Folge<br />

auch „der Anleger“) vor Abgabe seiner<br />

Vertragserklärung zur Geldanlage umfangreiche<br />

Informationen zur Verfügung<br />

zu stellen, wenn der Vertragsschluss im<br />

Fernabsatz über sogenannte Fernkommunikationsmittel<br />

(z.B. Telefon, Brief,<br />

Fax, elektronische Kommunikation wie<br />

E-Mail, Internet) erfolgt.<br />

Bei telefonischen Kontakten hat der Unternehmer,<br />

d.h. die InfraTrust Zwei GmbH<br />

& Co. KG (in der Folge auch „die Gesellschaft“,<br />

„der Fonds“ oder „die Fondsgesellschaft“)<br />

oder die Person, die Kontakt<br />

zu Anlegern zum Zwecke des Abschlusses<br />

einer Beteiligung an InfraTrust<br />

a) prospektherausgeberin, initiatorin und anbieterin<br />

Firma:<br />

ladungsfähige Anschrift:<br />

Handelsregister:<br />

vertreten durch:<br />

Hauptgeschäftstätigkeit:<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Zwei GmbH & Co. KG aufnimmt, seine<br />

Identität und den geschäftlichen Zweck<br />

des Telefonates zu Beginn des Gespräches<br />

ungefragt ausführlich offenzulegen.<br />

Weitergehende Informationen zur Beteiligung<br />

am Fonds finden sich im Verkaufsprospekt<br />

vom 15. August 2007 (in<br />

der Folge auch „der Emissionsprospekt“).<br />

Informationen über die vertraglichen Verhältnisse<br />

und Vertragsbedingungen finden<br />

sich in folgenden Dokumenten:<br />

• Gesellschaftsvertrag (S. 110 des Emissionsprospektes)<br />

• Gesellschaftsvertrag der InfraTrust<br />

Asset Pool, LLLP (S. 122)<br />

• Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

BAC Berlin Atlantic Capital AG,<br />

Gormannstraße 22, 10119 Berlin<br />

Amtsgericht Berlin Charlottenburg, HRB 92172 B<br />

Franz-Philippe Przybyl, Berlin (Vorstandsvorsitzender)<br />

Selim Kuzu, Berlin (Vorstand Finanzvertrieb)<br />

(S. 146 des Emissionsprospektes)<br />

• Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

(S. 150 des Emissionsprospektes)<br />

• Investitionskriterien (S. 153 des Emissionsprospektes)<br />

• Beitrittserklärung (Zeichnungsschein<br />

jeweils für Direktanleger und Treugeber<br />

im Anhang des Emissionsprospektes)<br />

Maßgeblich für die Beteiligung sind nur<br />

die Angaben in den oben genannten<br />

Dokumenten und im Emissionsprospekt.<br />

Zusammenfassende Information bei Fernabsatzverträgen<br />

gemäß §312 c BGB in Verbindung<br />

mit der BGB-InfoV in Textform:<br />

1. identität und ladungsfähige anschriften der anbieter und anderer gegenüber den anlegern<br />

auftretenden personen.<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit des Initiators BAC Berlin Atlantic Capital AG besteht in der Entwicklung<br />

von Finanzprodukten und damit verbundene Unternehmensberatungstätigkeiten.<br />

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeübt.


) fondsgesellschaft, prospektherausgeberin, emittentin und anbieterin<br />

Firma:<br />

ladungsfähige Anschrift:<br />

Handelsregister:<br />

vertreten durch:<br />

Hauptgeschäftstätigkeit:<br />

c) komplementärin<br />

Firma:<br />

ladungsfähige Anschrift:<br />

Handelsregister:<br />

vertreten durch:<br />

Hauptgeschäftstätigkeit:<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG,<br />

Gormannstraße 22, 10119 Berlin<br />

Amtsgericht Berlin Charlottenburg, HRA 39949 B<br />

persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)<br />

BAC Asset Management GmbH, Gormannstraße 22, 10119 Berlin<br />

diese vertreten durch: Stefan Beiten, Berlin, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer<br />

Franz-Philippe Przybyl, Berlin, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die Schaffung, Verwertung und Verwaltung eigenen Vermögens,<br />

insbesondere in den Bereichen der städtebaulichen Planung und Entwicklung von Gebieten,<br />

Grundstücken und der dazugehörigen infrastrukturellen Versorgung dieser Gebiete und des<br />

Erwerbs und der Veräußerung von Grundstücken in den USA. Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit<br />

auch mittelbar über die Beteiligung an anderen Unternehmen ausüben.<br />

BAC Asset Management GmbH,<br />

Gormannstraße 22, 10119 Berlin<br />

Amtsgericht Berlin Charlottenburg, HRB 105064 B<br />

Stefan Beiten, Berlin, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer<br />

(Geschäftsanschrift: Gormannstraße 22, 10119 Berlin)<br />

Franz-Philippe Przybyl, Berlin, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer<br />

(Geschäftsanschrift: Gormannstraße 22, 10119 Berlin)<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme der Geschäftsführung von Fondsgesellschaften<br />

und sonstigen vermögensverwaltenden oder gewerblichen oder sonstigen Gesellschaften als geschäftsführende<br />

Kommanditistin oder Komplementärin sowie die Entwicklung von Anlagekonzeptionen<br />

und -modellen, ferner die Überwachung der beteiligten Kooperationspartner sowie die<br />

Beratung, Betreuung und Anleitung in der Auswahl und Verwaltung von Investitionskonzeptionen<br />

und deren Investments, soweit diese Tätigkeit keiner staatlichen Genehmigung bedarf.<br />

161<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


162<br />

infrastruktur<br />

d) treuhandkommanditist<br />

Firma:<br />

ladungsfähige Anschrift:<br />

Handelsregister:<br />

vertreten durch:<br />

Hauptgeschäftstätigkeit:<br />

e) generalvertrieb<br />

Firma:<br />

ladungsfähige Anschrift:<br />

Handelsregister:<br />

vertreten durch:<br />

Hauptgeschäftstätigkeit:<br />

Die oben genannten Personen unterliegen<br />

keiner gesonderten staatlichen Aufsicht.<br />

2. zustandekommen und wesentliche<br />

merkmale der kapitalanlage<br />

Bei der Kapitalanlage handelt es sich<br />

um eine unternehmerische Beteiligung<br />

am Fonds, an dessen Gewinnen, Verlusten<br />

und Vermögen der Anleger mit sei-<br />

INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Kurfürstendamm 52, 10707 Berlin<br />

Amtsgericht Berlin Charlottenburg, HRB 72366 B<br />

Stefan Bock (Geschäftsführer)<br />

Die gegenwärtige Hauptgeschäftstätigkeit der Bock Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

besteht in der Verwaltung von Treuhandbeteiligungen.<br />

BAC Vertrieb und Service GmbH,<br />

Gormannstraße 22, 10119 Berlin<br />

Amtsgericht Berlin Charlottenburg, HRB 99608 B<br />

Franz-Philippe Przybyl, Berlin (Geschäftsführer)<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit des Generalvertriebs BAC Vertrieb und Service GmbH besteht<br />

im Vertrieb von Kapitalanlagen und der Unternehmensberatung.<br />

ner Einlage teilnimmt. Die wesentlichen<br />

Merkmale der Kapitalanlage und eine<br />

detaillierte Beschreibung der Vertragsverhältnisse<br />

sind in dem Emissionsprospekt<br />

und der Beitrittserklärung dargestellt.<br />

Der Anleger kann zwischen der unmittelbaren<br />

Beteiligung als Kommanditist der<br />

Fondsgesellschaft und dem mittelbaren<br />

Beitritt über die Treuhandkommanditistin<br />

wählen.<br />

Bei Wahl des mittelbaren Beitritts über<br />

die Treuhandkommanditistin kommt mit<br />

der Annahme des Beitritts ein Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrag zwischen dem<br />

Anleger und der Treuhandkommanditistin<br />

zustande (vgl. S. 146 ff. des<br />

Emissionsprospektes sowie die Beitrittserklärung<br />

für Treugeber). Die Annahme<br />

erfolgt durch Gegenzeichnung der vom<br />

Anleger vollständig ausgefüllten und<br />

unterzeichneten Beitrittserklärung durch<br />

die Bock Berlin Treuhand GmbH


Steuerberatungsgesellschaft, ohne dass<br />

es des Zugangs der Annahmeerklärung<br />

beim Anleger bedarf. Unbeschadet dessen<br />

wird dem Anleger die Annahme<br />

schriftlich mitgeteilt. Die Bock Berlin<br />

Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

erhöht dann nach Leistung der<br />

Einlage im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />

ihre Kommanditbeteiligung entsprechend.<br />

Alternativ kann der Anleger der Infra-<br />

Trust Zwei GmbH & Co. KG auch unmittelbar<br />

als Kommanditist gemäß dem<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

beitreten ("Direktanleger", vgl.<br />

Seite 101 des Emissionsprospektes sowie<br />

der Beitrittserklärung für Direktanleger).<br />

Der unmittelbare Beitritt erfolgt<br />

durch Gegenzeichnung der vom Anleger<br />

vollständig ausgefüllten und unterzeichneten<br />

Beitrittserklärung durch die BAC<br />

Asset Management GmbH, ohne dass es<br />

des Zugangs der Annahmeerklärung<br />

beim Anleger bedarf. Unbeschadet dessen<br />

wird dem Anleger die Annahme<br />

schriftlich mitgeteilt. Nach Eingang des<br />

Zeichnungsbetrages und Vorlage einer<br />

notariell beglaubigten Vollmacht durch<br />

den Anleger meldet die BAC Asset Management<br />

GmbH den Direktanleger als<br />

Kommanditisten zum Handelsregister<br />

an.<br />

Die Anleger verpflichten sich in der<br />

Beitrittserklärung, ihre gezeichnete Einlage<br />

und das darauf entfallende Agio<br />

an die Gesellschaft zu leisten. Das Agio<br />

wird als Vertriebsprovision von der<br />

Gesellschaft an mit der Vermittlung<br />

der Beteiligung beauftragte Dritte abgeführt.<br />

Die in das Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme des jeweiligen Kommanditisten<br />

entspricht 1,00 EUR je 1.000,00 EUR<br />

der gezeichneten Kommanditeinlage.<br />

Diese Haftung erlischt mit entsprechender<br />

Leistung der Einlage. Die Haftung gegenüber<br />

Gläubigern der Gesellschaft lebt<br />

bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf,<br />

soweit plangemäß mit Rückflüssen an die<br />

Anleger die Einlage wieder zurückgezahlt<br />

wird und sie dadurch unter den Betrag<br />

der Hafteinlage sinkt oder soweit Gewinne<br />

ausgeschüttet werden, während<br />

die Anteile am Kommanditkapital durch<br />

Verlust unter den Betrag der Hafteinlage<br />

herabgemindert sind oder durch die Gewinnausschüttung<br />

herabgemindert werden.<br />

Das gilt mittelbar auch für die<br />

Treugeber. (s. Seite 102 des Emissionsprospektes)<br />

Der Fonds wird sich durch den Erwerb<br />

von Partnerschaftsanteilen an der Infra-<br />

Trust Asset Pool, LLLP („Asset Pool“),<br />

einer Limited Liability Limited Partnership<br />

(ungefähr vergleichbar einer deutschen<br />

Kommanditgesellschaft) nach<br />

US-amerikanischem Recht beteiligen.<br />

Der Asset Pool investiert in städtebauliche<br />

Entwicklungsmaßnahmen und Infrastrukturprojekte<br />

in den USA. Dabei<br />

handelt es sich um die Entwicklung<br />

von Standorten in Randgebieten von<br />

Städten, deren städtebauliche Bebaubarkeit<br />

(Flächennutzungs-/Bebauungsplan),<br />

Versorgung und Erschließung zu erwarten<br />

ist.<br />

3. mindestlaufzeit der beteiligung.<br />

Nach Ziff. 3.3 des Gesellschaftsvertrages<br />

(vgl. S. 110 des Emissionsprospektes)<br />

endet die Beteiligung grundsätzlich am<br />

31. Dezember 2011. Nach Ziff. 3.4 des<br />

Gesellschaftsvertrages können die Gesellschafter<br />

durch Beschluss mit einfacher<br />

Mehrheit jeweils spätestens drei Monate<br />

vor dem jeweiligen Ablaufzeitpunkt bis zu<br />

dreimal über die Verlängerung der Gesellschaft<br />

um jeweils ein Jahr entscheiden.<br />

4. angaben über einen vorbehalt,<br />

eine in qualität und preis gleichwertige<br />

leistung zu erbringen<br />

und über einen vorbehalt, versprochene<br />

leistungen im falle<br />

ihrer nichtverfügbarkeit nicht<br />

zu erbringen.<br />

Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

mit der Bock Berlin Treuhand GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft und damit<br />

der mittelbare Beitritt zum Fonds oder –<br />

im Fall der unmittelbaren Beteiligung –<br />

der direkte Beitritt zum Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft kommt mit der<br />

Annahme der Beitrittserklärung durch die<br />

Treuhandkommanditisten (Bock Berlin<br />

Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft)<br />

bzw. die Komplementärin (BAC<br />

Asset Management GmbH) zustande.<br />

Die Komplementärin kann den Fonds zum<br />

Ablauf des 31. Dezember 2007 auflösen<br />

und rückabwickeln, wenn die bis dahin<br />

163<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

gezeichneten und geleisteten Einlagen<br />

nicht mindestens 5,0 Mio. Euro betragen.<br />

Darüber hinaus bestehen nach Annahme<br />

des Beitrittes keine Leistungsvorbehalte.<br />

Der Beitritt zur InfraTrust Zwei GmbH &<br />

Co. KG – mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

oder unmittelbar als<br />

Kommanditist – kann nur erfolgen, solange<br />

der Fonds noch nicht geschlossen<br />

ist, also die Zeichnungsfrist noch läuft.<br />

Die Zeichnungsfrist läuft – vorbehaltlich<br />

einer Verlegung durch die Komplementärin<br />

– bis zum 30. Juni 2008 (Zeichnungsschluss).<br />

5. angaben über den gesamtpreis<br />

einschließlich aller steuern, die<br />

der unternehmer abführen muss<br />

und sonstiger preisbestandteile.<br />

Die Mindesteinlage (gezeichnete Einlage)<br />

beträgt 15.000 Euro zuzüglich 5 Prozent<br />

Agio auf die gezeichnete Einlage. Höhere<br />

Einlagen sind möglich, wenn sie ohne<br />

Rest durch 1.000 teilbar sind. Der Anleger<br />

bestimmt die Höhe seiner zu leistenden<br />

Einlage und damit des darauf<br />

entfallenden und gleichfalls zu leistenden<br />

Agios in seiner Beitrittserklärung. In<br />

Bezug auf die von der InfraTrust Zwei<br />

GmbH & Co. KG abzuführenden Steuern<br />

wird auf die Erläuterungen im Abschnitt<br />

Steuerliche Grundlagen auf S. 88 des<br />

Emissionsprospektes hingewiesen.<br />

6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende<br />

liefer- und versandkos-<br />

164 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

ten sowie einen hinweis auf<br />

mögliche weitere steuern oder<br />

kosten, die nicht über den unternehmer<br />

abgeführt oder von ihm in<br />

rechnung gestellt werden.<br />

Liefer- und Versandkosten fallen nicht an.<br />

Als weitere Kosten können Gebühren<br />

(Notar, Handelsregister) und Auslagen für<br />

die Erstellung einer notariell beglaubigten<br />

Handelsregistervollmacht anfallen<br />

(Direktanleger oder Umwandlung treugeberischer<br />

Beteiligung in Direktanlage).<br />

Bei Umwandlung der treugeberischen<br />

Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />

in eine Beteiligung als Direktkommanditist<br />

trägt der Anleger die anfallenden<br />

Verwaltungskosten der Fondsgesellschaft<br />

und der Treuhandkommanditistin,<br />

die gemäß Ziff. 6.3 des Gesellschaftsvertrages<br />

pauschal auf bis zu<br />

250,00 EUR festgesetzt werden können.<br />

Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porto<br />

etc. hat der Anleger selbst zu tragen.<br />

Der Fonds erzielt gewerblich geprägte<br />

Einkünfte im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes.<br />

Nach dem Konzept<br />

liegt das Besteuerungsrecht der<br />

Einkünfte aus den Investitionen in infrastrukturelle<br />

Planungs-, Entwicklungs- und<br />

Ingenieursleistungen aufgrund der Regelungen<br />

im Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen den USA und Deutschland<br />

ausschließlich in den USA. Deutsche Ertragsteuer<br />

fällt auf diese Einkünfte nicht<br />

an, kann aber auf eventuelle inländische<br />

Einkünfte des Fonds anfallen. Soweit der<br />

Anleger nicht den Spitzensteuersatz im<br />

Inland zahlt kann des Weiteren eine mittelbare<br />

Erhöhung der Steuer auf die anderen<br />

Einkünfte entstehen. In den USA<br />

unterliegen die deutschen Kommanditisten<br />

der US-Einkommensbesteuerung<br />

auf Bundes-, Staaten- und kommunaler<br />

Ebene. Steuerpflichtiger in den USA wie<br />

auch in Deutschland ist der Anleger persönlich.<br />

Zu diesem Zweck ist der Anleger<br />

verpflichtet, auf seine Kosten jährlich eine<br />

Steuererklärung in den USA abzugeben.<br />

Der Fonds wird den Anleger durch die<br />

Vermittlung einer zentralen Steuerberatungsgesellschaft<br />

dabei unterstützen. In<br />

Deutschland erfolgt die Steuerfreistellung<br />

von Einkommen- und Gewerbesteuer auf<br />

die US Einkünfte im Rahmen der von der<br />

Fondsgesellschaft abzugebenden Feststellungserklärung<br />

und wird dem Steuerpflichtigen<br />

durch das Finanzamt der<br />

Fondsgesellschaft mitgeteilt und sodann<br />

von dessen Wohnsitzfinanzamt berücksichtigt.<br />

Zu den weiteren Einzelheiten<br />

wird auf die Ausführungen zu den steuerlichen<br />

Grundlagen verwiesen (vgl. S. 88<br />

ff. des Emissionsprospektes). Darüber hinaus<br />

sollte der Anleger unter Berücksichtigung<br />

seiner persönlichen steuerlichen<br />

Situation einen eigenen steuerlichen Berater<br />

zu Rate ziehen.<br />

7. einzelheiten hinsichtlich der<br />

zahlung und der lieferung oder<br />

erfüllung.<br />

Die Anleger haben ihre Einlagen und das<br />

Agio vorbehaltlos und in voller Höhe auf<br />

das in der Beitrittserklärung genannte<br />

Konto der Treuhandkommanditistin zu


leisten. Zahlungen erfolgen grundsätzlich<br />

in Euro. Ausnahmsweise sind Zahlungen<br />

in US-Dollar zu den in Ziff. 7.2 des Gesellschaftsvertrages<br />

genannten Bedingungen<br />

möglich. Die Einzelheiten zur<br />

Zahlung ergeben sich aus der Beitrittserklärung<br />

sowie aus Ziff. 5 und Ziff. 7 des<br />

Gesellschaftsvertrages bzw. Ziff. 4 des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die<br />

Einzahlung der Zeichnungssumme zzgl.<br />

Agio ist innerhalb von 14 Kalendertagen<br />

nach Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Komplementärin bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

fällig. Bei ganz oder<br />

teilweise nicht rechtzeitiger Einzahlung<br />

fallen ab dem Fälligkeitstermin Verzugszinsen<br />

in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a.<br />

über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß<br />

§247 BGB an. Ferner behalten sich die<br />

Komplementärin bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

das Recht vor, den betreffenden<br />

Kommanditisten aus der Fondsgesellschaft<br />

auszuschließen oder wahlweise<br />

seine Einlage im Verhältnis zu dem<br />

von ihm bereits geleisteten Betrag herab<br />

zu setzen.<br />

Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Beitrittserklärung<br />

sowie den Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft (Ziff. 5.1<br />

und Ziff. 7 und S. 111 des Emissionsprospektes)<br />

und den Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

(Ziff. 4, S.146 des Emissionsprospektes).<br />

Mit Beitritt zum Fonds stehen dem Anleger<br />

die Rechte gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

zu. Er wird am Ergebnis und Vermögen<br />

der Gesellschaft gemäß Ziff. 8, 16,<br />

22 und 23 des Gesellschaftsvertrags – ggf.<br />

in Verbindung mit dem Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag beteiligt. Es erfolgt<br />

grundsätzlich keine Lieferung von Urkunden,<br />

sondern eine Eintragung in das<br />

Gesellschafterregister des Fonds. Auf<br />

Wunsch des Anlegers kann über seine<br />

Beteiligung eine Urkunde ausgestellt werden,<br />

die der Anleger in Streifbandverwahrung<br />

geben kann.<br />

8. angaben über das bestehen<br />

oder nichtbestehen eines widerrufs-<br />

oder rückgaberechts sowie<br />

die bedingungen, einzelheiten<br />

der ausübung, insbesondere<br />

namen und anschrift desjenigen,<br />

gegenüber dem der widerruf<br />

zu erklären ist, die rechtsfolgen<br />

des widerrufs oder der<br />

rückgabe, einschließlich informationen<br />

über den betrag, den<br />

der verbraucher im falle des<br />

widerrufs oder der rückgabe<br />

gemäß §357 abs. 1 bgb für die<br />

erbrachte dienstleistung zu<br />

zahlen hat.<br />

Dem Anleger steht ein gesetzliches<br />

Widerrufsrecht zu. Die Beitrittserklärung<br />

kann vom Unterzeichner der<br />

Beitrittserklärung (Anleger) innerhalb<br />

von zwei Wochen ohne Angabe von<br />

Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax,<br />

E-Mail) widerrufen werden. Die Frist<br />

beginnt frühestens mit dem Erhalt der<br />

Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der<br />

Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige<br />

Absendung des Widerrufs. Der Widerruf<br />

ist zu richten an: InfraTrust Zwei<br />

GmbH & Co. KG, Gormannstraße 22,<br />

10119 Berlin, bzw. Bock Berlin Treuhand<br />

GmbH Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Kurfürstendamm 52, 10707<br />

Berlin.<br />

Im Falle eines wirksamen Widerrufs<br />

sind die beiderseits empfangenen<br />

Leistungen zurückzugewähren und<br />

ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen)<br />

herauszugeben. Ist die Rückgabe<br />

einer empfangenen Leistung ganz<br />

oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem<br />

Zustand möglich, ist insoweit<br />

gegebenenfalls Wertersatz zu<br />

leisten.<br />

Die Einzelheiten des Widerrufs und<br />

seiner Rechtsfolgen ergeben sich aus<br />

der auf der Beitrittserklärung enthaltenen<br />

Widerrufsbelehrung.<br />

9. alle spezifischen, zusätzlichen<br />

kosten, die der verbraucher für<br />

die benutzung des fernkommunikationsmittels<br />

zu tragen hat,<br />

wenn solche zusätzlichen kosten<br />

durch den unternehmer in rechnung<br />

gestellt werden.<br />

Der Verbraucher trägt seine eigenen<br />

Kosten für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln.<br />

Von Seiten der Fondsgesellschaft<br />

oder der Treuhandkommanditistin<br />

oder der weiteren unter 1. genannten<br />

dem Anleger gegenüber auftretenden<br />

Personen werden dem Verbraucher<br />

diesbezüglich keine Kosten in<br />

Rechnung gestellt.<br />

165<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

10. eine befristung der gültigkeitsdauer<br />

der zur verfügung gestellten<br />

informationen, z.b. die<br />

gültigkeitsdauer befristeter angebote,<br />

insbesondere hinsichtlich<br />

des preises.<br />

Die Gültigkeit dieser dem Anleger zur<br />

Verfügung gestellten Informationen ist<br />

grundsätzlich nicht befristet. Die im Emissionsprospekt<br />

enthaltenen Informationen<br />

beziehen sich auf den Stichtag der Prospektherausgabe<br />

(15. August 2007). Der<br />

Beitritt zur Fondsgesellschaft kann nur erfolgen,<br />

solange der Fonds noch nicht geschlossen<br />

ist, also die Zeichnungsfrist<br />

noch nicht abgelaufen ist (Zeichnungsschluss).<br />

Zeichnungsschluss ist – vorbehaltlich<br />

einer Verlegung durch die<br />

Komplementärin – am 30. Juni 2008.<br />

11. hinweis, dass sich die finanzdienstleistung<br />

auf finanzinstrumente<br />

bezieht, die wegen ihrer<br />

spezifischen merkmale oder der<br />

durchzuführenden vorgänge mit<br />

speziellen risiken behaftet sind<br />

oder deren preis schwankungen<br />

auf dem finanzmarkt unterliegt,<br />

auf die der unternehmer keinen<br />

einfluss hat, und dass in der vergangenheit<br />

erwirtschaftete erträge<br />

kein indikator für künftige<br />

erträge sind.<br />

Die angebotene Beteiligung ist als unternehmerische<br />

Beteiligung mit speziellen<br />

Risiken behaftet und in der Vergangenheit<br />

erwirtschaftete Erträge sind kein In-<br />

166 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

dikator für künftige Erträge. Die Risiken<br />

der Beteiligung werden im Emissionsprospekt<br />

auf den Seiten 11 ff. im Abschnitt<br />

„Risiken der Beteiligung“ detailliert dargestellt.<br />

Die Verwirklichung von Risiken<br />

kann zum Totalverlust des eingesetzten<br />

Kapitals führen.<br />

12. hinweis auf die vertraglichen<br />

kündigungsbedingungen<br />

einschließlich etwaiger vertragsstrafen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf bestimmte<br />

Zeit errichtet (siehe Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Eine Kündigung der<br />

Beteiligung ist für die Dauer der Gesellschaft<br />

grundsätzlich ausgeschlossen. Eine<br />

Ausnahme gilt in speziellen Fällen, in<br />

denen eine vorzeitige einvernehmliche<br />

Beendigung der Beteiligung unter bestimmten<br />

Voraussetzungen möglich ist,<br />

sofern diese jeweiligen Voraussetzungen<br />

nicht bereits zum Zeitpunkt des Beitritts<br />

zur Gesellschaft vorgelegen haben. (siehe<br />

Ziff. 19 des Gesellschaftsvertrages). Das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Die Regelungen zur Kündigung und zum<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters sind in<br />

den Ziff. 19 und Ziff. 21 f. des Gesellschaftsvertrages<br />

im einzelnen dargestellt.<br />

Beabsichtigt ein Treugeber seine Beteiligung<br />

in eine direkte Beteiligung zu wandeln<br />

und unmittelbar als Kommanditist in<br />

die Gesellschaft einzutreten, kann er das<br />

Treuhandverhältnis jederzeit gem. Ziff.<br />

6.3 des Gesellschaftsvertrages und Ziff. 8<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

beenden. Eine Kündigung des Treuhandverhältnisses<br />

aus wichtigem Grund wird<br />

in Ziff. 13.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

geregelt.<br />

Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.<br />

Wird einem Anleger aus wichtigem Grund<br />

durch Gesellschafterbeschluss gekündigt,<br />

schuldet ihm die Gesellschaft als Abfindungsbetrag<br />

den Buchwert seines Kapitalanteils<br />

oder den Verkehrswert seiner<br />

Beteiligung, wenn dieser niedriger als der<br />

Buchwert ist. Dieser Abfindungsbetrag<br />

kann möglicherweise niedriger sein als<br />

der ursprüngliche Zeichnungsbetrag.<br />

Wird ein Anleger wegen Zahlungsverzugs<br />

aus der Gesellschaft ausgeschlossen, entsteht<br />

kein Abfindungsanspruch. Er erhält<br />

geleistete Zahlungen abzüglich Kosten<br />

und Schäden der Gesellschaft zurückerstattet<br />

(vgl. im Einzelnen Ziff. 22 des<br />

Gesellschaftsvertrages, S. 119 des Emissionsprospektes).<br />

13. erfüllungsort, gerichtsstand,<br />

rechtsordnung.<br />

Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus<br />

dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag<br />

ist der Sitz der Gesellschaft<br />

bzw. der Sitz der Treuhandkommanditistin.<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten<br />

aus den Verträgen sowie über ihr<br />

Zustandekommen ist Berlin, soweit dies<br />

rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann.<br />

Es gilt das Recht der Bundesrepublik


Deutschland unter Ausschluss der Normen<br />

des deutschen Internationalen Privatrechts.<br />

Sämtliche Rechtsstreitigkeiten<br />

im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />

z.B. Streitigkeiten im<br />

Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden,<br />

Rechten und Pflichten von Gesellschaftern<br />

und mit Gesellschafterbeschlüssen,<br />

können als Aktiv- oder Passiv-<br />

Prozesse von der Gesellschaft selbst geführt<br />

werden. Vorsorglich wird vereinbart,<br />

dass etwaige mit einer ausländischen<br />

Staatsangehörigkeit oder einem im Ausland<br />

befindlichen Sitz des Gesellschafters<br />

oder aus sonstigen Gründen etwa zur Anwendung<br />

kommende ausländische Vorschriften<br />

von Anlegern und Gesellschaftern<br />

eigenverantwortlich zu prüfen sind.<br />

Etwaige Wirksamkeits- oder Vollzugshindernisse<br />

sind der Komplementärin unverzüglich<br />

mitzuteilen. Verstößt der Anleger<br />

gegen die vorstehenden Pflichten, ist er<br />

zum Ersatz des daraus entstehenden<br />

Schadens verpflichtet.<br />

14. hinweis auf die sprachen, in<br />

welchen die vertragsbedingungen<br />

und die in dieser vorschrift genannten<br />

vorabinformationen mitgeteilt<br />

werden sowie die sprachen,<br />

in welcher sich der unternehmer<br />

verpflichtet, mit zustimmung des<br />

verbrauchers die kommunikation<br />

während der laufzeit dieses vertrages<br />

zu führen.<br />

Die Vertragssprache und die Sprache, in<br />

der sämtliche Kommunikation mit dem<br />

Anleger geführt wird und in der insbe-<br />

sondere der Emissionsprospekt erstellt<br />

ist, ist Deutsch.<br />

15. hinweis auf einen möglichen<br />

zugang des verbrauchers zu einem<br />

außergerichtlichen beschwerdeund<br />

rechtsbehelfsverfahren und<br />

ggf. die voraussetzungen für diesen<br />

zugang.<br />

Einigen sich Anleger und die Gesellschaft<br />

bei einem Ausscheiden nicht auf den Betrag<br />

des Auseinandersetzungsguthabens,<br />

ermittelt ein vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

e.V. (IDW) Düsseldorf zu bestellender<br />

Wirtschaftsprüfer für beide Seiten<br />

verbindlich den Verkehrswert. Weitere<br />

Einzelheiten sind in Ziff. 22.1 des Gesellschaftsvertrages<br />

geregelt.<br />

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />

aus der Anwendung der Vorschriften<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen<br />

besteht – unbeschadet<br />

des Rechts, die Gerichte anzurufen –<br />

die Möglichkeit, die bei der Deutschen<br />

Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle<br />

anzurufen. Die Verfahrensordnung<br />

ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich.<br />

Die Adresse lautet: Deutsche Bundesbank,<br />

Schlichtungsstelle, Wilhelm-Epstein-<br />

Str. 14, 60431 Frankfurt.<br />

Darüber hinaus ist kein außergerichtliches<br />

Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren<br />

vorgesehen. Bei einer etwaigen<br />

Auseinandersetzung sind die Zivilgerichte<br />

zuständig.<br />

16. hinweis auf das bestehen eines<br />

garantiefonds oder anderer entschädigungsregelungen,<br />

die nicht<br />

unter die richtlinie 94/19/eg des<br />

europäischen parlaments und des<br />

rates vom 30. mai 1994 über einlagesicherungssysteme<br />

(abl.eg nr.<br />

l 135, seite 5) und die richtlinie<br />

97/9/eg des europäischen parlaments<br />

und des rates vom 3. märz<br />

1997 über systeme für die Entschädigung<br />

der anleger (abl.eg<br />

nr. l 84, seite 22) fallen.<br />

Solche Garantiefonds und/oder andere<br />

Entschädigungsregelungen der vorstehenden<br />

Art sind bei dieser Anlageform<br />

nicht vorgesehen.<br />

Ende der Verbraucherinformationen bei<br />

Fernabsatzverträgen<br />

167<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


infrastruktur<br />

168 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt


BAC Visual Experience<br />

Ein wichtiges Element des einzigartigen Corporate Design von BAC ist die Visual<br />

Experience, ein modernes Fotografiekonzept, welches exklusiv von dem Künstler<br />

Jörg Klaus für BAC gestaltet wurde.<br />

Jörg Klaus hat an der Hochschule für Grafik und Buchkunst in Leipzig Fotografie<br />

studiert und mit Prädikat-Auszeichnung abgeschlossen. Er ist ein international anerkannter<br />

Künstler und Fotograf. Seine Arbeiten waren bisher auf Ausstellungen, Art<br />

Shows und in verschiedenen Magazinen wie „GQ“ und „Max“ zu sehen. Er hat<br />

unter anderem Nick Heidfeld, Dirk Nowitzki und den Polospieler Adolfo Combarsio<br />

portraitiert.<br />

Für BAC Visual Experience hat Jörg Klaus ein duales Konzept entwickelt, das sowohl<br />

die innovativen Produkte der BAC als auch die Unternehmer reflektiert. Die Geschäftsbereiche<br />

werden durch Strukturbilder von Blättern, Blüten, Stein und Metall dargestellt<br />

und betont. Jeder Partner wurde an einem Ort fotografiert, der in enger Verbindung<br />

zur jeweiligen Persönlichkeit und Charakter steht.<br />

169<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben


Direktanleger<br />

Beitrittserklärung zur InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Bitte ausgefüllt und zweifach unterzeichnet senden an:<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG, Gormannstraße 22, 10119 Berlin<br />

1. Ich, Frau Herr Firma<br />

Anlage 1a zum Gesellschaftsvertrag der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Name Vorname Akadem. Grad<br />

Straße Haus-Nr.<br />

PLZ Ort<br />

Telefon (tagsüber) ggf. Telefax<br />

ggf. E-Mail Geburtsdatum Staatsangehörigkeit<br />

stelle hiermit den Antrag zur Zeichnung einer Kommanditeinlage an der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG, Berlin, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRA 39949 B („die Fondsgesellschaft”), nach Maßgabe dieser Beitrittserklärung und des<br />

im Verkaufsprospekt vom 15. August 2007 abgedruckten Gesellschaftsvertrags.<br />

Höhe der Einlage € €<br />

(Mindesteinlage € 15.000; höhere Beträge müssen ohne Rest durch 1.000 teilbar sein) (in Worten)<br />

zuzüglich 5% Agio €<br />

Einzahlungsbetrag (gesamt) €<br />

Hinweis: Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme ist in dem Einlagenbetrag bereits enthalten und beträgt 1,00 € je gezeichneter Einlage von 1.000,00 €.<br />

Ich zeichne diese Beteiligung<br />

im Beisein eines Beraters im Rahmen eines Beratungsgesprächs oder alleine gemäß §312b BGB (Die Verbraucherinformationen bei Fernabsatzverträgen<br />

sind im Prospektanhang auf den Seiten 160 – 167 abgedruckt.)<br />

Für den Fall, dass ich mich später entscheide, auf das Konto der Treuhandkommanditistin einen höheren Betrag als den vorstehenden<br />

Einlagebetrag zu überweisen, erkläre ich bereits hiermit, dass dann darin der Antrag auf Zeichnung auch des erhöhten Betrages, soweit<br />

er glatt durch 1000 teilbar ist, enthalten ist, den die Komplementärin durch Annahmeerklärung gem. Ziff. 9 dieser Beitrittserklärung<br />

annehmen kann.<br />

2. Ich zeichne meine Kommanditeinlage direkt als Kommanditist der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG. Die anfallenden Notar- und Handelsregisterkosten<br />

trägt die InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG. Ich erteile auf eigene Kosten eine separate notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht.<br />

Mit meiner Zeichnung dieser Beitrittserklärung und der Annahme der Zeichnung durch die Komplementärin werde ich Partei des<br />

im Verkaufsprospekt vom 15. August 2007 abgedruckten Gesellschaftsvertrages. Die Rechtsstellung als Kommanditist erlange ich im Außenverhältnis<br />

erst mit Eintragung in das Handelsregister. Bis dahin habe ich im Innenverhältnis die Stellung eines atypisch stillen Gesellschafters.<br />

3. Den Einzahlungsbetrag überweise ich innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Gegenzeichnung dieser Beitrittserklärung durch die<br />

Komplementärin auf folgendes Konto der Treuhandkommanditistin:<br />

Empfänger: Bock Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

Verwendungszweck: InfraTrust Zwei, Name, Vorname<br />

Bank: Berliner Bank<br />

BLZ: 100 200 00<br />

Für Einzahlungen in Euro: Konto-Nr.: 890 13 76 06 Für Einzahlungen in US-Dollar: Konto-Nr.: 93 85 77 22<br />

Bei Zahlungsverzug schuldet der säumige Zeichner unbeschadet sonstiger Rechtsfolgen, Verzugszinsen gem. Ziff. 7.4 des Gesellschaftsvertrages<br />

und kann gem. Ziff. 7.5 des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.<br />

4. Künftige Ausschüttungen oder Entnahmen sollen auf das folgende Konto überwiesen werden:<br />

Konto-Inhaber Konto-Nr.<br />

BLZ Bank<br />

Ausschüttung in Euro US-Dollar<br />

Datum:<br />

Stempel Vertriebspartner:<br />

Hinweis: Die Ausschüttungen erfolgen wahlweise in Euro oder US-Dollar. Falls es sich bei diesem Konto um<br />

ein Euro-Konto handelt und US-Dollar-Ausschüttungen gewählt werden, werden die Ausschüttungen am Tag<br />

des Eingangs zum aktuellen Kurs in Euro umgerechnet und die Bank berechnet dafür eventuell Gebühren.


5. Das für meine Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Finanzamt ist:<br />

Finanzamt Finanzamt-Nr. Steuer-Nr.<br />

Anlage 1a zum Gesellschaftsvertrag der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Straße Haus-Nr.<br />

PLZ Ort<br />

Ich habe noch keine Steuernummer, werde diese aber beantragen und nachreichen.<br />

6. Als Identifikationsnachweis gemäß Geldwäschegesetz und zur Beantragung einer US-Steuernummer füge ich eine Kopie des folgenden<br />

Lichtbildausweises bei:<br />

Führerschein und Personalausweis<br />

Reisepass<br />

Geburtsort gültig bis<br />

Ausstellende Behörde<br />

Lichtbildausweis-Nr.<br />

Hiermit bestätige ich, dass ich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handele.<br />

7. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich zur Vermeidung von Steuernachteilen in den USA weitere Formulare ausfüllen muss, die mir in einer<br />

vorbereiteten Fassung nach Beitritt zur Fondsgesellschaft zugesandt werden.<br />

Ich habe in den USA bereits eine U.S Individual Taxpayer Identification Number: ITIN<br />

8. Den Verkaufsprospekt der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG vom 15. August 2007 einschließlich des darin abgedruckten Gesellschaftsvertrages<br />

und dessen Anlagen sowie eine Kopie dieser Beitrittserklärung, die eine besonders hervorgehobene Widerrufsbelehrung beinhaltet,<br />

habe ich erhalten, zur Kenntnis genommen, inhaltlich verstanden und erkenne diese Unterlagen als alleinverbindliche Grundlagen meiner<br />

Beteiligung an der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG an. Ich kenne die konzeptionellen und wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung und habe<br />

sie eigenverantwortlich geprüft. Ich bestätige, dass meine hiermit abgegebene Beitrittserklärung nicht durch vom Verkaufsprospekt<br />

abweichende Auskünfte zustande gekommen ist. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Mit der Verarbeitung und Nutzung meiner in dieser<br />

Beitrittserklärung angegebenen persönlichen Daten durch die Fondsgesellschaft und die von ihr beauftragten Dritten zum Zwecke der<br />

Durchführung und Verwaltung der Beteiligung bin ich einverstanden. Ich wünsche, dass mir Einladungen zu Gesellschafterversammlungen<br />

und andere Mitteilungen der Fondsgesellschaft per Post Telefax E-mail zugesandt werden.<br />

9. Meine Zeichnung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten angenommen wird.<br />

✗ ✗<br />

Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers<br />

Widerrufsbelehrung<br />

Widerrufsrecht: Diese Beitrittserklärung zur InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG können Sie binnen zwei Wochen ohne Angaben von Gründen<br />

in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der<br />

Wiederrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG,<br />

Gormannstraße 22, 10119 Berlin; Telefax 030 - 72 62 00 399; info@<strong>infratrust</strong>.de.<br />

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf.<br />

gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Ist die Rückgabe einer empfangenen Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in<br />

verschlechtertem Zustand möglich, ist insoweit ggf. Wertsersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen<br />

für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen<br />

Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.<br />

Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt<br />

haben. Ende der Widerrufsbelehrung<br />

Die vorstehende Beitrittserklärung wird hiermit angenommen.<br />

Ort, Datum Unterschrift InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG vertreten durch BAC Asset Management GmbH


Treugeber<br />

Beitrittserklärung zur InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Bitte ausgefüllt und zweifach unterzeichnet senden an:<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG, Gormannstraße 22, 10119 Berlin<br />

1. Ich, Frau Herr Firma<br />

Anlage 1b zum Gesellschaftsvertrag der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Name Vorname Akadem. Grad<br />

Straße Haus-Nr.<br />

PLZ Ort<br />

Telefon (tagsüber) ggf. Telefax<br />

ggf. E-Mail Geburtsdatum Staatsangehörigkeit<br />

biete hiermit nach Maßgabe dieser Beitrittserklärung und des mir vorliegenden Gesellschaftsvertrages vom 22. Juni 2007 der Bock Berlin<br />

Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin den Abschluss des dem Gesellschaftsvertrag als Anlage 3<br />

beigefügten Treuhand- und Verwaltungsvertrags über eine Beteiligung an der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG, Berlin, eingetragen im<br />

Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRA 39949 B („die Fondsgesellschaft”), an.<br />

Höhe der Einlage € €<br />

(Mindesteinlage € 15.000; höhere Beträge müssen ohne Rest durch 1.000 teilbar sein) (in Worten)<br />

zuzüglich 5% Agio €<br />

Einzahlungsbetrag (gesamt) €<br />

Hinweis: Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme ist in dem Einlagenbetrag bereits enthalten und beträgt 1,00 € je gezeichneter Einlage von 1.000,00 €.<br />

Ich zeichne diese Beteiligung<br />

im Beisein eines Beraters im Rahmen eines Beratungsgesprächs oder alleine gemäß §312b BGB (Die Verbraucherinformationen bei Fernabsatzverträgen<br />

sind im Prospektanhang auf den Seiten 160 – 167 abgedruckt.)<br />

Für den Fall, dass ich mich später entscheide, auf das Konto der Treuhandkommanditistin einen höheren Betrag als den vorstehenden<br />

Einlagebetrag zu überweisen, erkläre ich bereits hiermit, dass dann darin der Antrag auf Zeichnung auch des erhöhten Betrages, soweit er<br />

glatt durch 1000 teilbar ist, enthalten ist, den die Treuhandkommanditistin durch Annahmeerklärung gem. Ziff 9 dieser Beitrittserklärung<br />

annehmen kann.<br />

2. Ich zeichne meine Kommanditeinlage kostenfrei über die Treuhandkommanditistin Bock Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

gemäß dem im Verkaufsprospekt vom 15. August 2007 abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrag, der mit meiner<br />

Zeichnung dieser Beitrittserklärung und der Annahme der Zeichnung durch die Treuhandkommanditistin zwischen mir und der<br />

Treuhandkommanditistin wirksam zustande kommt.<br />

3. Den Einzahlungsbetrag überweise ich innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Gegenzeichnung dieser Beitrittserklärung durch die<br />

Treuhandkommanditistin auf folgendes Konto der Treuhandkommanditistin:<br />

Empfänger: Bock Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

Verwendungszweck: InfraTrust Zwei, Name, Vorname<br />

Bank: Berliner Bank<br />

BLZ: 100 200 00<br />

Für Einzahlungen in Euro: Konto-Nr.: 890 13 76 06 Für Einzahlungen in US-Dollar: Konto-Nr.: 93 85 77 22<br />

Bei Zahlungsverzug schuldet der säumige Zeichner unbeschadet sonstiger Rechtsfolgen, Verzugszinsen gem. Ziff. 7.4 des Gesellschaftsvertrages<br />

und kann gem. Ziff. 7.5 des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.<br />

4. Künftige Ausschüttungen oder Entnahmen sollen auf das folgende Konto überwiesen werden:<br />

Konto-Inhaber<br />

Konto-Nr.<br />

BLZ Bank<br />

Ausschüttung in Euro US-Dollar<br />

Datum:<br />

Stempel Vertriebspartner:<br />

Hinweis: Die Ausschüttungen erfolgen wahlweise in Euro oder US-Dollar. Falls es sich bei diesem Konto um<br />

ein Euro-Konto handelt und US-Dollar-Ausschüttungen gewählt werden, werden die Ausschüttungen am Tag<br />

des Eingangs zum aktuellen Kurs in Euro umgerechnet und die Bank berechnet dafür eventuell Gebühren.


5. Das für meine Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Finanzamt ist:<br />

Finanzamt Finanzamt-Nr. Steuer-Nr.<br />

Anlage 1b zum Gesellschaftsvertrag der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Straße Haus-Nr.<br />

PLZ Ort<br />

Ich habe noch keine Steuernummer, werde diese aber beantragen und nachreichen.<br />

6. Als Identifikationsnachweis gemäß Geldwäschegesetz und zur Beantragung einer US-Steuernummer füge ich eine Kopie des folgenden<br />

Lichtbildausweises bei:<br />

Führerschein und Personalausweis<br />

Geburtsort gültig bis<br />

Ausstellende Behörde<br />

Lichtbildausweis-Nr.<br />

Hiermit bestätige ich, dass ich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handele.<br />

7. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich zur Vermeidung von Steuernachteilen in den USA weitere Formulare ausfüllen muss, die mir in einer<br />

vorbereiteten Fassung nach Beitritt zur Fondsgesellschaft zugesandt werden.<br />

Ich habe in den USA bereits eine U.S Individual Taxpayer Identification Number: ITIN<br />

8. Den Verkaufsprospekt der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG vom 15. August 2007 einschließlich des darin abgedruckten Gesellschaftsvertrages<br />

und dessen Anlagen sowie eine Kopie dieser Beitrittserklärung, die eine besonders hervorgehobene Widerrufsbelehrung beinhaltet,<br />

habe ich erhalten, zur Kenntnis genommen, inhaltlich verstanden und erkenne diese Unterlagen als alleinverbindliche Grundlagen meiner<br />

Beteiligung an der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG an. Ich kenne die konzeptionellen und wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung und<br />

habe sie eigenverantwortlich geprüft. Ich bestätige, dass meine hiermit abgegebene Beitrittserklärung nicht durch vom Verkaufsprospekt<br />

abweichende Auskünfte zustande gekommen ist. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Mit der Verarbeitung und Nutzung meiner in dieser<br />

Beitrittserklärung angegebenen persönlichen Daten durch die Fondsgesellschaft und die von ihr beauftragten Dritten zum Zwecke der<br />

Durchführung und Verwaltung der Beteiligung bin ich einverstanden. Ich wünsche, dass mir Einladungen zu Gesellschafterversammlungen<br />

und andere Mitteilungen der Fondsgesellschaft per Post Telefax E-mail zugesandt werden.<br />

9. Meine Zeichnung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten angenommen wird.<br />

✗ ✗<br />

Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers<br />

Widerrufsbelehrung<br />

Reisepass<br />

Widerrufsrecht: Diese Beitrittserklärung zur indirekten Beteiligung an der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG können Sie binnen zwei Wochen<br />

ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur<br />

Wahrung der Wiederrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Bock Berlin Treuhand GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft, Kurfürstendamm 52, 10707 Berlin, Telefax: 030-887 157 10, E-Mail: stefan.bock@bockassoziierte.de oder InfraTrust<br />

Zwei GmbH & Co. KG, Gormannstraße 22, 10119 Berlin; Telefax 030 - 72 62 00 399; info@<strong>infratrust</strong>.de.<br />

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf.<br />

gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Ist die Rückgabe einer empfangenen Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in<br />

verschlechtertem Zustand möglich, ist insoweit ggf. Wertsersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen<br />

für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen<br />

Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.<br />

Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt<br />

haben. Ende der Widerrufsbelehrung<br />

Die vorstehende Beitrittserklärung wird hiermit angenommen.<br />

Ort, Datum Unterschrift Bock Berlin Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft


Hiermit bestätige ich,<br />

Name, Vorname des Anlegers<br />

Anschrift<br />

Ort, PLZ<br />

Übergabebestätigung<br />

den Verkaufsprospekt (mit den Verbraucherinformationen bei Fernabsatzverträgen) und die Beitrittserklärung zum Fonds InfraTrust<br />

Zwei persönlich erhalten zu haben. Ich hatte ausreichend Zeit, den Prospekt zu lesen und mich entsprechend zu dieser Art von Investition<br />

und Anlageklasse zu informieren. Ebenso habe ich entstandene Fragen mit dem Berater bzw. Vermittler besprochen!<br />

Den Prospekt zum Fonds InfraTrust Zwei und die Beitrittserklärung habe ich erhalten von:<br />

Name, Vorname des Beraters bzw. Vermittlers<br />

Anschrift<br />

Ort, PLZ<br />

Die von mir unterzeichnete Beitrittserklärung habe ich persönlich dem oben genannten Berater bzw. Vermittler übergeben.<br />

_______________________________________________ _______________________________________________<br />

Ort, Datum Unterschrift Anleger


Fondsgesellschaft InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Gormannstr. 22<br />

10119 Berlin<br />

Deutschland<br />

Service Tel 0800 - 101 63 58 (kostenfrei)<br />

Fax 030 - 726 200 399<br />

info@berlinatlantic.de<br />

www.berlinatlantic.de<br />

Initiator BAC Berlin Atlantic Capital AG

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