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All Cops Are Beautiful - Teil 3 - Buch Des Lebensblutes

Das komplette Werk ist fertig, Teil 1, 2 und 3 als komplettes E-Book, darf man gerne lesen, wer eben möchte......auf Anfrage wird es gerne verschickt als PDF-Datei oder wenn gewünscht auch als gebundenes Werk, kostenpunkt für das Material wird dann bekannt gegeben.......... Warum der Player die Seiten quetscht mit Lifeblood entzieht sich meiner Kenntnis.......im PDF-Format stimmt es..... Anmerkung: zu dem Ausbildungsplan fehlen immernoch 2 Teile, ob die dazu kommen ist weiterhin ungewiss...... Update: 31.12.2021 - 19:25 Uhr Update: 06.01.2022 - 20:21 Uhr - Fehler bereinigt in Bezug alles welches mit der Kausalität zutun hat Update: 13.01.2022 - 22:08 Uhr - fehlende Playlisten und die 3 Fragen hinzugefügt Update: 18.01.2022 - 19:04 Uhr - §185 und §240 StGB hinzugefügt Update: 19.01.2022 - 20:03 Uhr Update: 20.01.2022 - 14:37 Uhr, 18:28 Uhr Update: 22.01.2022 - 16:17 Uhr, 17:29 Uhr - Wahrnehmung als Dokument, samt Benotung für die Wahrnehmung am Ende hinzugefügt Update: 23.01.2022 - 16:18 Uhr - Anhang vervollständigt Update: 26.01.2022 - 16:36 Uhr - weitere Playlist hinzugefügt Update: 28.01.2022 - 16:36 Uhr Update: 30.01.2022 - 13:58 Uhr - §158+§164 StPO hinzugefügt zur Schriftlichen Abhandlung (2.) und zur Bestellungs- und ermächtigungsgrundlage Update: 01.02.2022 - 20:58 Uhr - §164 StPO ergänzt durch den §46 OWIG, bei dem Abschnitt "Personen die..." Update: 02.02.2022 - 20:22 Uhr - den Abschnitt "Personen die..." um den §111 OWIG ergänzt Update: 03.02.2022 - 18:28 Uhr, 19:12 Uhr - §163b StPO zur Kausalität und zum Abschnitt "Personen die..." hinzugefügt Update: 02.03.2022 - ma uffgeräumt, konnt sich ja keiner länger mitansehen.....en paar neue Fragen ringebastelt..... Update: 27.03.2022 - eine neue Frage rinngeschmiert auf der Seite 60-62......mit Rückschluß Update: 21.05.2022 - Thema "Symbolik" eingefügt.... Update: 22.05.2022 - 25 Aufgaben Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Das komplette Werk ist fertig, Teil 1, 2 und 3 als komplettes E-Book, darf man gerne lesen, wer eben möchte......auf Anfrage wird es gerne verschickt als PDF-Datei oder wenn gewünscht auch als gebundenes Werk, kostenpunkt für das Material wird dann bekannt gegeben..........
Warum der Player die Seiten quetscht mit Lifeblood entzieht sich meiner Kenntnis.......im PDF-Format stimmt es.....
Anmerkung: zu dem Ausbildungsplan fehlen immernoch 2 Teile, ob die dazu kommen ist weiterhin ungewiss......

Update: 31.12.2021 - 19:25 Uhr
Update: 06.01.2022 - 20:21 Uhr - Fehler bereinigt in Bezug alles welches mit der Kausalität zutun hat
Update: 13.01.2022 - 22:08 Uhr - fehlende Playlisten und die 3 Fragen hinzugefügt
Update: 18.01.2022 - 19:04 Uhr - §185 und §240 StGB hinzugefügt
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Update: 22.01.2022 - 16:17 Uhr, 17:29 Uhr - Wahrnehmung als Dokument, samt Benotung für die Wahrnehmung am Ende hinzugefügt
Update: 23.01.2022 - 16:18 Uhr - Anhang vervollständigt
Update: 26.01.2022 - 16:36 Uhr - weitere Playlist hinzugefügt
Update: 28.01.2022 - 16:36 Uhr
Update: 30.01.2022 - 13:58 Uhr - §158+§164 StPO hinzugefügt zur Schriftlichen Abhandlung (2.) und zur Bestellungs- und ermächtigungsgrundlage
Update: 01.02.2022 - 20:58 Uhr - §164 StPO ergänzt durch den §46 OWIG, bei dem Abschnitt "Personen die..."
Update: 02.02.2022 - 20:22 Uhr - den Abschnitt "Personen die..." um den §111 OWIG ergänzt
Update: 03.02.2022 - 18:28 Uhr, 19:12 Uhr - §163b StPO zur Kausalität und zum Abschnitt "Personen die..." hinzugefügt
Update: 02.03.2022 - ma uffgeräumt, konnt sich ja keiner länger mitansehen.....en paar neue Fragen ringebastelt.....
Update: 27.03.2022 - eine neue Frage rinngeschmiert auf der Seite 60-62......mit Rückschluß
Update: 21.05.2022 - Thema "Symbolik" eingefügt....
Update: 22.05.2022 - 25 Aufgaben

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
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©FAV<br />

Die Kirche ist nicht mein Gotteshaus, sondern mein Heim ist es, dort bete ich zu meinen Gott als Christlicher<br />

Heidnischer Kelte oder Keltischer Heidnischer Christ, das Vater Unser….<br />

<strong>All</strong> <strong>Cops</strong> <strong>Are</strong> <strong>Beautiful</strong><br />

Serve, Rescue, Secure and Protect<br />

(-<strong>Buch</strong> <strong>Des</strong> <strong>Lebensblutes</strong>-)<br />

<strong>Teil</strong> 3<br />

©FAV<br />

Weitere göttlich erschaffene Figuren sind Summon the Reaper, Harbinger und Life-Blood


© Frank A. Vogler<br />

Inhalt<br />

…..<br />

Akt III – Unbekannt<br />

….<br />

Interner Ausbildungsplan<br />

Freiwillige Hospitationsrunde<br />

Ausbildungsleitung<br />

Schriftliche Abhandlung “Bestellung mit Anhang“ (2.0)<br />

Schriftliche Abhandlung “Fallanalyse Tateinheit und Tatmehrheit, 3Anzeigeversuche“ (1.1)<br />

Vierter Anzeigeversuch nach §77 HSOG, anstatt §24 StVG (1.2)<br />

Analyse über eine vorhandene aufgestellte Beschilderung (3.0)<br />

Wahrnehmung<br />

Playlist IIIa, IIIb, V, VI<br />

Muster für Abschleppmaßnahmen<br />

Symbolik<br />

……<br />

Fragekatalog: Grundwissen<br />

……<br />

© Frank A. Vogler


Lifeblood<br />

Diese wunderschöne Maid zeigt, dass wenn es 5 vor 12 ist, man besser auf die Uhr schaut, denn es könnte sein, es ist<br />

nicht mehr 5 vor 12, sondern.…ein alter grauer Wolf im Schafspelz geht jagen und sammeln.....Die wunderschöne<br />

Darstellung der Wiederauferstehung im Zusammenspiel des Todes, stammt aus der Feder der berühmten Künstlerin<br />

Anne Stokes und wurde liebevoll detailreich handbemalt.


©Frank Vogler<br />

AKT III - Unbekannt<br />

(…ist noch nicht geschrieben worden…)<br />

………<br />

(…nun ein Anfang, eher ein Neuanfang hat stattgefunden…beginnend mit einem möglichen Lehrbuch und möglichen<br />

Ausbildungsplan…und einer möglichen Bestellung…..)<br />

In Gedenken an:<br />

…..nun ein Eddie hat zur damaligen Zeit, Sorge dafür getragen, dass die heutige Verkehrs-/Stadtpolizei, diesen Stern auf der<br />

Mütze tragen durfte und bis heute darf, er entwarf laut dem Wissen vom Autor den Stern aus Bronze……<br />

(Zu dem bronzefarbenen Stern: Es ist einer von zweien, welches dem Autor zum Amtsantritt (01.07.2000) ausgehändigt wurde und noch<br />

vollständig erhalten ist….ok, er könnte mal gesäubert werden um wieder im alten Glanz zu erstrahlen ….)<br />

(zu dem silberfarbenen Stern: bei diesem handelt es sich um das 1. Nachfolgemodel des bronzefarbenen und ist nicht so erhalten geblieben,<br />

wie das Original in Bronze.)<br />

Der Autor hat beide Sterne immer mit Stolz und Ehre an der Mütze getragen und dem dazugehörigen Schulterwappen dieser<br />

Stadt.<br />

Die beiden fotografierten gezeigten Sterne enthalten geschützte Stadtwappen,<br />

sollte wider erwarten die Stadt bzw. das zuständige Amt dieser Stadt etwas<br />

dagegen haben, werden diese selbstredend unkenntlich gemacht bzw. entfernt.


©Frank A. Vogler<br />

interner Ausbildungsplan (nach dem 8 Wöchigen Grundlagenseminar)<br />

Es ist ab dem ersten Tag ein sogenanntes Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) zu führen, wenn möglich,<br />

zu beziehen über das zuständige Amt<br />

Der ausgehändigte Trainingsplan (Akt VI) ist zu benutzen, ab dem 1. Tag der Ausbildung (ca. 4<br />

Wochen Training, 4 Wochen Pause für die Muskulatur, danach kann man sich sein eigenes Workout<br />

zusammenstellen). Bei dem Hantel-Training, kommt es nicht darauf an, ob man mit 20 Kg oder 30 Kg<br />

trainiert, das ist jedem selbst überlassen wie viel er sich zumutet, man sollte aber zu mindestens mal<br />

klein anfangen um ein Gespür für das Trainingsgerät zu bekommen. Tipps und Ratschläge der<br />

Atemtechnik, Meditation usw. kann man sich von der anleitenden Person geben lassen.<br />

Woche 1 und 2<br />

Während der praktischen Verkehrsreglerausbildung, machen sich die Personen des 4er Team Notizen<br />

und geben Noten (1-6 im Verhältnis zu A, B und C) über die Auszubildenden, um an Ende der 2.<br />

Woche in einem Meeting ihre Ergebnisse zu vergleichen, ggf. für die Nachschulung einzelner<br />

Auszubildenden, in der 7. Woche.<br />

Verkehrsreglerausbildung<br />

durch ein 4er Team, jeweils Montag –Freitag von 07:00 – 17:00 Uhr<br />

Treffpunkt jeweils immer spätestens um 07:45 Uhr in der GLS191<br />

Woche 1:<br />

Montags:<br />

Theorie-Unterricht (07.00-12.00 Uhr)<br />

Wenn, es die Zeit ermöglicht, Besuch der IGLZ, sowie verschiedentliche Begutachtungen von<br />

LSA/LZA in näherer Umgebung<br />

Praktische Aufgabe an folgenden Kreuzungen (13.00-16.00 Uhr):<br />

Galluswarte-Spitze (GW)<br />

Friedberger Tor (FT2)<br />

Baseler Platz / Gutleutstraße<br />

Die genannten Kreuzungen werden sich zusammen während des Betriebs angeschaut und überlegt wie<br />

man diese Regeln könnten.<br />

Dienstag:<br />

Hartmann-Ibach-Straße / Burgstraße (HIB)<br />

Gutleutstraße / Hafenstraße (GLH)<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Mittwoch:<br />

Alte Brücke / Kurt-Schumacher-Straße (AB)<br />

Rohrbachstraße / Friedberger Landstraße (FL?)<br />

Donnerstag:<br />

Fahrgasse / Berliner Straße<br />

Kornmarkt / Berliner Straße<br />

Freitags:<br />

Marie-Curie-Straße / Lurgiallee (MCL)<br />

Schwanheimer Ufer / Geisenheimerstraße (SUG)<br />

Woche 2:<br />

Gehen die Auszubildenden abwechselnd mit den 4 genannten Personen des 4er Teams auf die<br />

Kreuzungen zum Regeln (Wartung, Lampendreher, usw.)<br />

Streifendienst:<br />

Woche 3 bis 6:<br />

Fußstreife abwechselnd in den 6 Dienstgruppen ausschließlich im Frühdienst und wenn möglich immer mit den<br />

gleichen vollausgebildeten erfahrenen Kollegen im Außendienst, jeweils kurz vor Ende des Frühdienstes ergeht<br />

täglich ein kleiner Bericht als Gesamteindruck als Tagesablauf über die Auszubildenden an das 4er Team, Ende der<br />

6. Woche kurzes Meeting über weiteren Verlauf<br />

Fußstreifen:<br />

Plakette 38-41, Streife 1, 2, 8+11, 9+12, 10, 13, 25,<br />

Abnahmeprüfung zum / zur Verkehrsregler / Verkehrsreglerin<br />

Woche 7:<br />

Theorie<br />

Gruppenaufgabe (Montags 07:00-12:00 Uhr):<br />

Folgendes Worst-Case-Scenario<br />

Sie müssen alleine ohne Hilfe den Verkehrsfluss an der Kreuzung Eschenheimer Tor (ET2) aufrecht erhalten.<br />

Erklären sie, vor Ort, wie ihr handeln aussieht und später im Ausbildungsraum anhand einer Präsentation.<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Montags ab 12:00 Uhr:<br />

Gemeinsames Mittagessen und vorbereiten für die Praktische Abnahmeprüfung ab Diensttag bis Freitag<br />

Diensttag bis Freitag<br />

07:45 Uhr Bekanntgabe der Kreuzungen, welche als Abnahmeprüfung dienen werden, bis Freitag<br />

<strong>All</strong>einiges Regeln der Auszubildenden und Abnahme durch das 4er Team<br />

Freitag ab 13:00 Uhr:<br />

Auswertung der letzten 6-7 Wochen und Bekanntgabe wer bestanden hat<br />

Eigensicherung<br />

Woche 8 und 9:<br />

Praktische und Theoretische Anleitung in Eigensicherung (Jiu Jitsu, Verhalten bei Doppelstreifen, usw.)<br />

Auffrischung von Gesetzestexten und Verschiedenes:<br />

Woche 10 bis 12:<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)<br />

Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWIG)<br />

(Opportunitätsprinzip)<br />

Strafgesetzbuch (StGB)<br />

(Legalitätsprinzip)<br />

Normenhierachie<br />

Bestellung, Ermächtigungsgrundlage, direktive Aufgabenzuweisung<br />

Schriftliche Abhandlung über den Kubotan<br />

Untersuchung des Falles „Villa Winter“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Villa_Winter)<br />

Hofheim, den 13.02.2022<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Freiwillige Hospitationsrunde/internes Praktikum innerhalb der<br />

Städtischen Verkehrspolizei<br />

(für Personen mit mindestens voller 3 jähriger Außendiensterfahrung, 2-4 Personen)<br />

Die Hospitanten legen vorher fest, ob die komplette Runde durchlaufen wird oder nur<br />

einzelne Stationen, wenn nur einzelne Stationen durchlaufen werden, ist das als<br />

Hospitation anzusehen, bei einem kompletten Durchlauf, als internes Praktikum.<br />

In beiden Fällen ist eine Art Berichtsheft zu führen, welches nach Abschluss, der<br />

Fach-/Sachgebietsleitung vorgelegt wird.<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

4 Wochen bei Dienstgruppenleitungen<br />

1. Woche - 1. - 3. DG.<br />

2. Woche - 4. - 6. DG.<br />

3. Woche - 7. + 8. DG.<br />

4. Woche - Bericht schreiben über die 3 Wochen<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

4 Wochen Baustellenüberwachung<br />

3 Wochen lang unter der Leitung von Hr. P.<br />

4. Woche Bericht schreiben über die 3 Wochen<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

6 Wochen Geschwindigkeitskontrolle (GK), Funk und Schrottfahrzeuge<br />

2 Wochen mit GK rausfahren - wöchentlicher Bericht an Fr. S.<br />

2 Wochen am Funk – wöchentlicher Bericht an Hr.W.<br />

2 Wochen mit rausfahren, wegen Schrottfahrzeugen– wöchentlicher Bericht an Hr.W.<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

4 Wochen Gefahrgut (ADR)<br />

wöchentlicher Bericht geht an Hr. Ö.<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

4 Wochen Baustellen- und Abschleppabteilung<br />

2 Wochen Baustellen – wöchentlicher Bericht geht an….<br />

2 Wochen Abschleppungen – wöchentlicher Bericht geht an Fr. K.<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

4 Wochen Radfahrbüro<br />

wöchentlicher Bericht geht an….<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

Optional 4 Wochen Beschwerdemanagement<br />

wöchentlicher Bericht<br />

-------------------------------------------------------------------<br />

Zum Schluß gehen alle Berichte an die Sachgebietsleitung/Fachgebietsabteilung,<br />

sowie an die Ausbildungsabteilung zur Auswertung<br />

Zweck: um raus zu filtern wer für etwas besser geeignet ist und wo es noch<br />

Schwachpunkte gibt, alle durchlaufenen aufgezählte Stationen schreiben auch einen<br />

kleinen Bericht über die Hospitanten<br />

Hofheim, den 13.02.2022<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Ausbildungsleitung<br />

3 Personen<br />

Ausbilder<br />

Theorie<br />

4 Personen<br />

Praxis<br />

VR<br />

8 Personen<br />

Eigensicherung<br />

4 Personen<br />

4er Team<br />

????<br />

Hofheim, den 12.12.2021<br />

©Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Schriftliche Abhandlung (2.0)<br />

von Frank Vogler<br />

für eine mögliche Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99<br />

HSOG<br />

Zugrunde gelegt wird, das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)<br />

…….<br />

Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG<br />

Ermächtigungsgrundlage zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG, sowie<br />

direktive Aufgabenzuweisung durch die Ordnungsbehörde, der Oberbürgermeister (Gemarkung)<br />

Hiermit werden sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach §99 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 2 und 3 des<br />

Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin<br />

bestellt. Im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben, sowie vom Gesetzesweges her die Aufgabenerfüllung, gewährt ihnen die<br />

Ermächtigung des HSOG, die Befugnisse eines/einer Polizeivollzugsbeamten/Polizeivollzugsbeamtin, gleichgestellt, zu jeder<br />

Zeit in Anspruch nehmen zu können, in der Gemarkung (§2, §3, §100, §101 Abs. 2 HSOG). Kommt, bei/während/mit der<br />

Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, sowie der gesetzlichen Aufgabenzuweisung (§77 HSOG), innerhalb/außerhalb der<br />

Arbeits-/Dienstzeit, der §46 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) zum tragen bzw. zur Anwendung, durch den/die<br />

bestellten/bestellte Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtin, ist entsprechend die Rechte und Pflichten der berufenen<br />

Strafverfolgungsbehörde wahrzunehmen (§46 Abs. 2 OWIG). <strong>Des</strong> Weiteren sind, auch die, im Gesetzestext des §46 OWIG<br />

namentlich erwähnten Gesetze zur Anwendung zu bringen bzw. dementsprechend zu verfahren, welches dann zutrifft (§46<br />

Abs. 1 OWIG). Auch untersteht dieser/diese ab diesem Zeitpunkt der berufenen, zuständigen, ortsansässigen<br />

Strafverfolgungsbehörde, als Verletzte/r und Zeuge/Zeugin zugleich, auch sollte dieser/diese solange bis das anhängige<br />

Verfahren, nicht abgeschlossen ist, nur mit innerdienstlichen Tätigkeiten betraut werden, soweit als möglich, selbstredend ist<br />

Verschwiegenheit zu wahren gegenüber Dritten. Die Aufgabengeneralklausel (§1 HSOG) bleibt davon/hiervon unberührt.<br />

Ferner werden sie ermächtigt und sind befugt unmittelbaren Zwang gemäß §10, §11 und nach §52 HSOG, in Form von<br />

Körperlicher Gewalt, mit oder ohne Hilfsmitteln und/oder zugelassenen Waffen gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 1-4<br />

HSOG, auszuüben bzw. können diese zum Einsatz gebracht werden.<br />

Vom Dienstherrn gelieferte und zugelassenen Waffen und Hilfsmittel nach §55 HSOG, werden nachfolgend aufgeführt:<br />

1. Gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – Fesseln der Firma XY mit der<br />

Seriennummer 0815 (1 paar Fesseln zum fixieren der Hände)<br />

2. Gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – eines der bereitgestellten<br />

Dienstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen, Plätzen und anderweitigem Gelände in der<br />

oben genannten Gemarkung. Auch sind sie Befugt Fahrzeuge unter Verwendung der Sonder- und/oder Wegerechte<br />

mit/ohne eingeschaltetem Sondersignal (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) zu führen nach §35 und §38 Abs. 1+2<br />

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />

3. Gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) – als Technische Sperre Nach<br />

§55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs.1, 3 StVO – Vz. 600 StVO (Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz.<br />

610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme<br />

erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der<br />

Rettungskräfte (Feuerwehr) und/oder der Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer<br />

vorhanden) stellen die genannten Verkehrseinrichtungen nach §45 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />

4. Gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 4 HSOG (Reiz- oder Betäubungsstoffe) – 1 Reizstoffsprühgerät der Firma XY<br />

mit der Seriennummer 0007 (Pfefferspray)<br />

5. Weitere gelieferte und zugelassenen Waffen und Hilfsmittel nach §55 HSOG siehe Anhang<br />

Bevor Punkt 1, 2, 4 und 5 der Ermächtigungsgrundlage ausgeübt bzw. zum Einsatz kommen, muss die Androhung, nach §53<br />

und §58 HSOG, dieser Maßnahmen vorangegangen sein. Beginnend, laut §5 HSOG, mit der Wahl des mildesten Mittels und<br />

steigernd bis zum letzten Mittel des vom Dienstherr gelieferten und zugelassenen Waffen und Hilfsmittel nach §55 HSOG.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Der Inhaber, dieser Bestellung, verpflichtet sich, sollte Er/Sie unmittelbaren Zwang in Form von Körperlicher Gewalt, mit<br />

oder ohne Hilfsmitteln und/oder zugelassenen Waffen auszuüben bzw. zum Einsatz zu bringen, dass dies nur mit der<br />

größtmöglichen und nötigen Sorgfaltspflicht eingesetzt wird, sowie unter der Berücksichtigung des §3 - §5 HSOG und somit<br />

müssen diese auch im Einklang mit §10, §11, §56 - §59, §63 HSOG stehen, aber nur solange, die Zulässigkeit des<br />

Verwaltungszwanges, durch §47 HSOG, fortwährend andauernd gegeben ist, da, nach §54 HSOG, die rechtlichen<br />

Grundlagen nicht gegeben sind, für Gefahrenabwehrbehörden (siehe auch §99 Abs. 2, Satz 1-3 HSOG, dieser<br />

Rechtsvorschrift entnehmend, muss die Ermächtigung in der Bestellung stehen).<br />

<strong>Des</strong> Weiteren, verpflichtet sich der Inhaber, dieser Bestellung, die vom Dienstherrn gelieferten und zugelassenen Waffen und<br />

Hilfsmittel während seiner jeweiligen Dienstzeit stets am Mann zu tragen. Zum Ende seiner jeweiligen Dienstzeit, hat der<br />

Inhaber seine Waffen und Hilfsmittel auf der Dienststelle in dem dafür vorgesehenen Wert fach verschlossen zu verwahren,<br />

das Dienstfahrzeug auf dem jeweiligen Stellplatz in der Garage.<br />

Sollte wider erwarten der Inhaber, dieser Bestellung, seinen Weg nach Hause von der Dienststelle und zum nächsten<br />

Dienstantritt (von zu Hause zur Dienststelle) in Uniform (dazu gehört die komplette Ausrüstung, Waffen und Hilfsmittel)<br />

antreten, so hat er es sofort bei seinem direkten Vorgesetzten anzuzeigen und sich auf dem direktesten und/oder kürzesten<br />

Weg zu machen, sowie bei Ankunft in seiner Heimstätte, die vom Dienstherrn gelieferten und zugelassenen Waffen und<br />

Hilfsmittel sofort ohne Verzögerung sicher zu verschließend zu verwahren, sodass kein Dritter damit Missbrauch treiben<br />

kann.<br />

Weitere Ausrüstung, welche vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt wird, sind folgende Gegenstände, aber ein freiwilliges<br />

Tragen ermöglichen:<br />

1 Ballistische Schutzweste der Firma P. – RK1<br />

1 paar Schnitthemmende Handschuhe der Firma L. mit dem Namen „Justiz“<br />

Cordura-Gürtel und/oder Ledergürtel<br />

Welche Uniform, weitere Uniformteile, sowie zusätzliche Ausrüstung vorzuhalten und gegebenenfalls zu tragen ist, gibt die<br />

jeweilige gültige Dienstvereinbarung, sowie die Kleiderordnung der genannten Gemarkung vor, nachzulesen in der<br />

<strong>All</strong>gemeinen Geschäftsanweisung (AGA).<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Vom Gesetzesweges her die Aufgabenerfüllung<br />

Die im täglichen außendienstvorkommenden Aufgaben, bestimmt die Aufgabengeneralklausel (§1 Abs.1, 2, 3 und 6 HSOG):<br />

a. Zur Gefahrenabwehr nach Landesrecht im jeweiligen Rechtsgebiet<br />

b. Für bestimmte polizeiliche Aufgaben, im jeweiligen Rechtsgebiet (dem Ausbildungsstand des Inhabers dieser<br />

Bestellung entsprechend (siehe Anhang am Ende der Bestellung))<br />

c. Gefahrenabwehrbehörden sind, nicht nur gleichwertige, sondern auch gleichgestellte Partner gegenüber den<br />

Polizeibehörden, nach §1 Abs. 1 und 6 HSOG und somit auch nicht weisungsbefugt.<br />

<strong>All</strong>e 3 genannten Generalaufgaben, sollen so behandelt werden, sodass keine der 3 genannten Aufgaben benachteiligt werden<br />

können/sollen, dies wird nicht immer möglich sein können/sollen.<br />

Dienstliche Generalaufgabenerfüllung vom Dienstherrn<br />

Eine weitere dienstliche Aufgabe, die nicht im Gesetz (HSOG) verankert ist, die aber der Dienstherrn trotzdem eine sehr<br />

große Bedeutung zu gemessen hat, ist die<br />

“Verkehrs-/Sicherheit“<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

<strong>Des</strong> Weiteren wird allen <strong>Teil</strong>nehmern (zu Fuß gehende, Fließender Verkehr und Ruhender Verkehr) die am Straßenverkehr<br />

im öffentlichen Raum teilnehmen, eine gleichwertige Gleichbehandlung zu erkannt, unter der Berücksichtigung und<br />

Erwägung des §5 HSOG und dieser muss damit auch im Einklang mit §4 HSOG stehen, zusätzlich in Verbindung mit dem<br />

derzeit jeweiligen gültigen Straßenverkehrsrecht (StVR, seit 01.06.1909, Stand: 28.07.2021) samt den dazugehörenden<br />

derzeit jeweiligen gültigen Gesetz und den dazugehörenden derzeit jeweiligen gültigen Verordnungen, wenn Maßnahmen<br />

eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen werden, gemäß §10 und nach §11 HSOG.<br />

Weitere Aufgaben, welche bei dem täglichen Außendienst anfallen könnten:<br />

Dokumente, Anordnungen, Urkunden, usw. welche im Rechtsverkehr von Bedeutung sind und somit immer mal wieder<br />

negativ auffallen durch Fälschungen oder Ungültigkeit, auf ihre Echtheit und Originalität zu überprüfen, in dem auf<br />

Verlangen die Herausgabe gefordert wird, um sich diese aushändigen zu lassen zur Überprüfung.<br />

Lässt die Unschuldsvermutung zu, dass die jeweiligen Dokumente, Anordnungen, Urkunden, usw. gefälscht, einfach ihre<br />

Gültigkeit verloren haben oder es tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die jeweiligen Dokumente,<br />

Anordnungen, Urkunden, usw. zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll,<br />

sind diese Sicherzustellen nach §11, §40 Abs. 1 Nr. 1-4 und §47 HSOG; Androhung nach §53 und §58 HSOG muss<br />

vorangegangen sein, sollte §52 HSOG zur Anwendung kommen; ggf. §111 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 und 2 OWIG i.V.m.<br />

§163b und/oder §164 StPO; ist die Maßnahme (Sicherstellung) durchzusetzen.<br />

Sichergestellte Sachen/Gegenstände sind nach §41 HSOG zu verwahren, gegebenenfalls kann es sein, dass die/der<br />

sichergestellte Sache/Gegenstand nach §42 Abs.1, 2 und 4 HSOG zu verwerten ist, unbrauchbar zu machen oder zu<br />

vernichten ist. Gibt es keine gerechtfertigte Annahme mehr für eine Sicherstellung sind die sichergestellten<br />

Sachen/Gegenständen herauszugeben nach §43 HSOG.<br />

Im Besonderen auf Verlangen der Herausgabe zur Überprüfung auf Echtheit und Originalität sind folgende Dokumente,<br />

Anordnungen, Urkunden, usw. um diese sich aushändigen zu lassen zum überprüfen:<br />

1. Führerscheine nach §4 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)<br />

2. Zulassungsbescheinigung <strong>Teil</strong> I und des Anhängerverzeichnisses nach §11 Abs. 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />

(FZV)<br />

3. Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nach § 26Abs.1 Satz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)<br />

4. Sonstige erforderliche Zulassungspapiere der Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />

5. Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse nach §46 Abs. 3 Satz 3 StVO<br />

6. Anordnungen für Arbeiten im öffentlichen Straßenraum nach §45 Abs.1, 3 und 6 StVO<br />

7. Schwerbehinderten Ausweise (Blau)<br />

8. Bewohnerparkausweise (Weisser Hintergrund mit schwarzer Schrift)<br />

9. ……<br />

- Feststellungen nach § 29 Abs. 2, 3 und 5, § 30, § 36, § 36 a, § 40, § 43, § 47, § 49 bis 53 a, § 54, § 55, § 56 StVZO<br />

sowie nach §10 und §27 FZV zu treffen.<br />

- Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen, mit derzeit aktuell geeichten und zugelassenen<br />

Geschwindigkeitsmessgeräten (Firma XY, Typ XY, Stand letzte Eichung: 30.02.1909, weitere Eichdaten siehe<br />

Anhang am Ende der Bestellung) zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Beim Geräteeinsatz<br />

im fließenden Verkehr sind/können verkehrsregelnde Maßnahmen zu treffen/getroffen werden, gemäß §10, §11<br />

und §47 HSOG i.V.m. §36 StVO; Androhung nach §53 und §58 HSOG muss vorangegangen sein, sollte §52<br />

HSOG zur Anwendung kommen; ggf. §111 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 und 2 OWIG i.V.m. §163b und/oder §164<br />

StPO können zur Anwendung kommen; wenn durch Dritte die eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen<br />

gestört werden.<br />

Sachen/Gegenstände die stören, behindern und/oder gefährden<br />

- Störende, behindernde und/oder gefährdende Sachen/Gegenstände, die die Sicherheit und Ordnung stören,<br />

behindern und/oder gefährden oder dies könnten (§1, §4, §5, §10, §11 und §47 HSOG) sind nach §8 HSOG oder<br />

nach §49 HSOG aus dem öffentlichen Raum zu entfernen bzw. durch beauftragte Dritte entfernen zu lassen.<br />

Weitere Verfahrensweise mit solch entfernten Sachen/Gegenständen, geben die 2 genannten Paragraphen vor (siehe<br />

Gesetzestext des jeweiligen angewendeten Paragraphen). Zu §49 HSOG, muss die Androhung, nach §53 und §58<br />

HSOG, dieser Maßnahme vorangegangen sein; ggf. §111 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 und 2 OWIG i.V.m. §163b<br />

und/oder §164 StPO können zur Anwendung kommen; wenn durch Dritte die eingeleiteten und durchgeführten<br />

Maßnahmen gestört werden.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Personen die Maßnahmen stören, behindern und/oder gefährden<br />

(siehe Punkt 1+4 der Ermächtigungsgrundlage)<br />

- Personen die Maßnahmen stören, behindern und/oder gefährden, sind vorübergehend von einem Ort zu verweisen<br />

und/oder vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten und/oder Sie auch daran zu hindern weitere<br />

Störeffekte ausüben zu können, gemäß §10 und nach §11, §31, §47 HSOG; Androhung nach §53 und §58 HSOG<br />

muss vorangegangen sein, sollte §52 HSOG zur Anwendung kommen; ggf. §111 OWIG, ggf. ist/sind die Person/<br />

die Personen, welche die Störeffekte weiterhin ausüben, festzusetzen; ggf. §46 Abs. 1 und 2 OWIG i.V.m. §163b<br />

und/oder §164 StPO.<br />

Manuelle Verkehrsregelung durch Einsatzkräfte der hiesigen Städtischen Verkehrspolizei,<br />

ehemals Verkehrsüberwachung<br />

(siehe Punkt 2+3 der Ermächtigungsgrundlage)<br />

Der Inhaber dieser Bestellung ist berechtigt und befugt jederzeit Zeichen und Weisungen nach § 36 StVO und gemäß dem<br />

§10 und §11, §47 HSOG zu erteilen und durchzusetzen; Androhung nach §53 und §58 HSOG muss vorangegangen sein,<br />

sollte §52 HSOG zur Anwendung kommen; ggf. mit §111 OWIG; ggf. mit §46 Abs. 1 und 2 OWIG i.V.m. §163b und/oder<br />

§164 StPO; an alle <strong>Teil</strong>nehmer die am Straßenverkehr im öffentlichen Raum teilnehmen (siehe Anhang am Ende der<br />

Bestellung).<br />

Sondereinsätze<br />

Bei Ausfall einer Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA) durch etwaige Umstände wie z.B.:<br />

1. Durch Beschädigung<br />

2. Durch Baumaßnahmen<br />

3. Durch technischen Defekt<br />

4. Durch Notstand<br />

5. Durch Veranstaltungen<br />

6. Klimabedingt wegen Feuchtigkeit, Kälte, Hitze usw.<br />

7. Sonstige auftretende Ereignisse<br />

den fortwährenden Verkehrsfluss auf der Fahrbahn aufrecht zu erhalten, durch einen oder mehrere Bedienstete der genannten<br />

Gemarkung, in dem sich Bedienstete situationsbedingt in der Kreuzungsmitte aufhalten und, durch geben von Zeichen und<br />

Weisungen um dieses zu erreichen.<br />

Zu den Sondereinsätzen, der manuellen Verkehrsregelung sind folgende Ausrüstungsgegenstände zu tragen, solange diese<br />

Tätigkeit ausgeführt wird:<br />

1. Ballistische Schutzweste, bis zu einer Außentemperatur von 25 Grad Celsius<br />

(schützt die inneren Organe, bei einem Aufprall mit einem Kühler oder/und Stoßstange)<br />

2. FFP2/KN95 Maske, bis zu einer Außentemperatur von 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel und/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte Gesicht warm im Winter)<br />

3. die einfache OP-Maske ab 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel und/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte Gesicht nicht so warm im<br />

Sommer)<br />

Stadtrecht (Satzungsrecht)<br />

Weitere Ermächtigung und Befugnis, gewährt Ihnen der Dienstherr, dass Stadtrecht (Satzungsrecht) auszuüben, und zwar<br />

nach der derzeit gültigen Fassung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der<br />

Gemarkung, im folgenden ist das genau:<br />

Nach §6 Abs. 3 (Kraftfahrzeuge und Wohnwagen) die Überwachung der Einhaltung der Verbote, des unbefugten Befahrens,<br />

schieben, Parken und abstellen von Kraftfahrzeugen, sowie Wohnwagen und/oder sonstigen Anhängern.<br />

(Kommentar zu der Aufgabenerfüllung: Im Umkehrschluss bedeutet es, dass ich in erster Prüfung immer erst mal schauen<br />

muss ob ich nach Punkt a. und/oder Punkt b. vorgehen muss und allen voran steht das Landesrecht.)<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Gesetzliche Aufgabenzuweisung durch ein Gesetz (OWIG)<br />

Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden) als Ordnungsbehörde (Straßenverkehrsämter, Ordnungsämter, usw.) sind<br />

der Verwaltungsdienst der Polizei und nicht der Polizei(vollzugs)dienst der Polizei, deshalb entfällt der §53 OWIG als<br />

Aufgabenzuweisung für die Gefahrenabwehrbehörden.<br />

Weil dort heißt es: Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes…….<br />

(Kommentar: Heißt, aber im Umkehrschluss, ich darf und muss bei jeder festgestellten Ordnungswidrigkeit im jeweiligen<br />

Rechtsgebiet, das jeweilige Rechtsgebiet samt Gesetze und Verordnungen durchblättern um herauszufinden, was ich mit der<br />

Ordnungswidrigkeit machen kann/soll, solange es Gesetzeskonform zu §4 und §5 HSOG ist, trotzdem muss es einen kausalen<br />

Zusammenhang geben und der steht weiter unten….. )<br />

Das OWIG gesteht den Gefahrenabwehrbehörden als einstige Aufgabenzuweisung zu, zu überprüfen, ob bei einer entdeckten<br />

Ordnungswidrigkeit, Gegenstände mit dazu benutzt wurden, um diese damit begehen zu können. Ist dem so, hat das zur<br />

Folge die Einziehung des Gegenstandes/der Gegenstände als Nebenfolge zur begangenen Ordnungswidrigkeit (§ 77 Abs. 2<br />

HSOG i.V.m. §22 OWIG, durch den Verweis auf den §23 OWIG im §77 Abs. 2, Satz 3 HSOG), solange es sich nicht um<br />

eine vorwerfbare Tat/Handlung handelt.<br />

Zu §46 OWIG<br />

Die Ermächtigung, den §46 OWIG zur Anwendung zu bringen und die daraus resultierende Rechtsfolge, siehe Seite 1,<br />

Absatz 1 des unterstrichenen Textteiles im Textblock.<br />

(Kommentar: Hier geht es nicht um Willkür und Machtausübung der Polizei im <strong>All</strong>gemeinen, sondern um die<br />

Eigenverantwortlichkeit, die jeder mit sich trägt sofern Er/Sie/Es sich im öffentlichen Raum bewegt gegenüber seinen<br />

Mitmenschen und damit wären wir wieder beim Grundgesetz (GG) und seinen Artikeln, darauf beruht bzw. lehnt sich<br />

nämlich das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) an.)<br />

Zu §35 und §38 StVO im allgemeinen<br />

Fahrzeuge aller Art die Sonder- und/oder Wegerechte, für sich beanspruchen können, und diese auch gewährt bekommen<br />

haben, durch die Straßenverkehrsordnung in der jeweils derzeit gültigen Fassung (zusätzlicher Eintrag ist in der<br />

Zulassungsbescheinigung <strong>Teil</strong> I nachzulesen), bleiben über die genannten Verbote unberührt davon (§ 35 und §38 StVO);<br />

Androhung nach §53 und §58 HSOG muss vorangegangen sein, sollte §52 HSOG zur Anwendung kommen, wenn durch<br />

Dritte die eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen gestört werden; ggf. §111 OWIG; ggf. §46 Abs. 1 und 2 OWIG<br />

i.V.m. §163b und/oder §164 StPO können zur Anwendung kommen.<br />

(<strong>All</strong>e getroffenen, eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen stehen die §4 HSOG und §5 HSOG immer gegenüber und<br />

sind/werden immer unter Berücksichtigung und Abwägung des §4 HSOG und §5 HSOG einzuleiten/eingeleitet und<br />

durchzuführen/durchgeführt worden.)<br />

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Zusätzliche Ermächtigungen, Befugnisse, Rechte, erweiterte Qualifikationen usw.<br />

Zusätzliche Ermächtigungen, Befugnisse, Rechte, erweiterte Qualifikationen usw. in genannten Rechtsgebieten oder anderen<br />

Rechtsgebieten, sowie absolvierte Lehrgänge zu speziellen Themenschwerpunkte sind nachzulesen im Anhang dieser<br />

Bestellung.<br />

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Kausalität<br />

Über die sachliche und örtliche Zuständigkeit bei/während/mit der Wahrnehmung Ihrer<br />

dienstlichen Aufgaben<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(((§77) = (§1, §2, §3, §8, §10 und §17 OWIG)) <strong>All</strong>e Behörden und Dienststellen werden gebeten, die auf diesem Ausweis genannte Person bei der<br />

Ausübung dienstlicher Tätigkeiten zu unterstützen


© Frank A. Vogler<br />

Anmerkung:<br />

Der Inhaber, dieser Bestellung, hat im Verlauf und sofern es im möglichen ist, im sofortigem Anschluss, nach seinem<br />

Grundlagenseminar (ca. 8 Wochen) auf der Verwaltungsschule in der Gemarkung, an dem internen 12 wöchigen Aus-<br />

/Weiterbildungslehrgang (Lehrplan siehe im Anhang dieser Bestellung) in seiner Dienststelle teilzunehmen (nachzulesen<br />

in beiden ausgestellten Bescheinigungen im Anhang dieser Bestellung).<br />

<strong>Des</strong> Weiteren verliert diese Bestellung ihre Gültigkeit und Wertigkeit, wenn der Inhaber die Abteilung wechselt oder aus<br />

anderen Gründen das Amt verlässt, auch ist dann der, zur Bestellung, ausgegebene Dienstausweis, sowie diese Bestellung<br />

(ohne Anhang) zurückzugeben an die zuständige Personalstelle. Dies ist einem/einer, in beiderseitigem Einvernehmen,<br />

Widerruf/Abbestellung der Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG gleichgestellt.<br />

Trifft die oben genannte Bedingung für einen/einer Widerruf/Abbestellung der Bestellung zum/zur<br />

Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG nicht zu, so hat die Dienststelle dem Inhaber, dieser Bestellung,<br />

einen schriftliche/n Widerruf/Abbestellung zu kommen zu lassen, auf dem Dienstweg.<br />

Eine Abordnung oder Zuweisung, ändert an dem Status Quo der Bestellung zum/zur<br />

Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach §99 HSOG nichts, sondern versetzt diese in einen passiven Zustand<br />

(Ruhezustand). Somit ist ein ausüben bzw. ein benutzen der Ermächtigung, Befugnisse und des Rechts strikt untersagt.<br />

Außer die Abordnung oder Zuweisung dient einer anderen Gefahrenabwehrbehörde zum Zweck.<br />

Mit Erlaubnis des Urheber:<br />

Kommunen außerhalb der Stadt Frankfurt am Main, sowie das Ordnungsamt und die Hafenbehörden, der genannten<br />

Stadt, können und dürfen sich diese Vorlage gerne zunutze machen, in dem sie diese Vorlage sich ihren Bedürfnissen<br />

dementsprechend anpassen, sofern diese es gebrauchen können; die Sachgebiete (Gefahrgut, Verkehrserziehung und<br />

Geschwindigkeitskontrolle) des Straßenverkehrsamtes der genannten Stadt dürfen selbstverständlich, das gleiche<br />

machen wie die zuvor genannten Behörden (siehe Punkt b der Aufgabenerfüllung), weitere Anfragen nimmt der<br />

Urheber gerne per Email entgegen.<br />

Kommentar:<br />

Wenn ein Gesetz eine Rechtsgrundlage braucht bzw. hat, dann braucht eine Bestellung auch eine Ermächtigungsgrundlage<br />

die auf dem Gesetz beruht bzw. welche daran angelehnt ist an dieses Gesetz, um Jemanden zu bestellen zum/zur<br />

Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin.<br />

Da Gefahrenabwehrbehörden Verwaltungsbehörden sind, muss die Aufgabenzuweisung, welche von dem Oberbürgermeister<br />

oder dem Bürgermeister als, jeweils, alleinige Ordnungsbehörde kommen und mit aufgeführt werden, in der Bestellung, als<br />

direktive Aufgabenzuweisung. Darum muss im Kopf einer Bestellung auch stehen als Beispiel:<br />

Der/Die Oberbürgermeister/in bzw. der/die Bürgermeister/in als Ordnungsbehörde<br />

(siehe §85 Abs. 1, Satz 1, Nr. 4 und Satz 2 HSOG i.V.m. §4 HGO)<br />

Gesetzes den Falles, da würde/steht etwas anderes/stehen wäre dies Gesetzeswidrig!!!!<br />

<strong>Des</strong> Weiteren sollte, damit auch kein §53 OWIG in einer Bestellung zu finden sein, weil auch das dann Gesetzteswidrig<br />

ist/wäre.<br />

Und, wenn man Baustellenüberwachung nach §45 Abs. 1, 3 und 6 StVO ausüben möchte/soll, dann sollte dies<br />

zumindestens mal in der Bestellung schriftlich festgehalten werden.<br />

Für den Autor, heißt es entweder er bleibt in dem jetzigen Sachgebiet der Abteilung oder er geht woanders hin<br />

(Hofheim, den 29.11.2021).<br />

(Der Autor verneigt sich voller Hingabe und Demut vor den Landesvätern, die dieses Landesrecht (HSOG) zu damaliger Zeit<br />

geschrieben haben.)<br />

Zur Kenntnis genommen, gelesen und verstanden<br />

Hofheim, den 16.11.2021 - 27.11.2021 Frank <strong>All</strong>en ,Vogler (Grauwolf) (02.02.2022)<br />

Ort, Datum Leserlich Vor- und Zweitname, Bei-/Zu-/Nach-Familienname Unterschrift<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Anhang zur Bestellung des Inhabers<br />

Qualifikationen<br />

(Bescheinigungen darüber können, wenn erwünscht, als Kopie nachgereicht werden, sofern möglich)<br />

8 wöchiger Lehrplan<br />

Grundlage<br />

Grundlagenseminar (FS9060) vom 07.08.2000 - 29.09.2000<br />

Aus-Weiterbildung 12 Wochen<br />

Spezielle Qualifikationen<br />

Grundlagen der Eigensicherung und sachgerechter Einsatz von RSG/Pfefferspray vom 07.11.2005-11.11.2005<br />

Lehrgang Berechtigung B – Sonderrechte (IHDFEBB10) vom 07.07.2008 – 11.07.2008<br />

Deeskalationstraining jeweils 1 Lehrgang im Jahr 2010 und 2017<br />

Schulung mit Handfesseln (HSOG) 2019<br />

Manuelle Verkehrsregelung<br />

1 wöchiger Lehrgang im Jahr 2000 mit Erfolg <strong>Teil</strong>genommen und Bestanden,<br />

Abnahme durch die damalige Ausbilderin und dem damaligen Sachgebietsleiter ohne Ausstellen einer<br />

Bescheinigung<br />

Baustellenüberwachung (§45 Abs. 1,3 und 6 StVO)<br />

Vom 01.03.2003 – 31.12.2006 direkte Abordnung/Zuweisung zur Verkehrsleitzentrale (VLZ, heute: IGLZ) um<br />

mit einer Kollegin und einem Kollegen nur Baustellenüberwachung auszuüben, auch wurde die Taxenordnung<br />

nach Satzungsrecht ausgeübt, sowie Filmgesellschaften für Werbe- und TV-Filme (Porsche, Sat 1, HR, Mini,<br />

usw.) begleitet und betreut in Sachen Straßensperrungen nach §45 StVO, eingeleitet, durchgeführt und<br />

abgeschlossen.<br />

2009 – 1 jährlicher Lehrgang absolviert, als Verkehrsabsicherer nach RSA95<br />

2018 – 1 jährlicher Lehrgang absolviert, als Verantwortlicher nach RSA95<br />

Gefahrgutrecht (ADR)<br />

2009 – 2011 jeweils jährliche Lehrgänge absolviert<br />

2013 - 1 jährlicher Lehrgang absolviert<br />

2017 - 1 jährlicher Lehrgang absolviert<br />

2019 - 1 jährlicher Lehrgang absolviert<br />

2020 - 1 jährlicher Lehrgang absolviert<br />

2019 – Schulung nur Klasse 7 des ADR (2 Tage)<br />

Geschwindigkeitskontrolle (GK)<br />

Kein einziger Lehrgang absolviert<br />

© Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Schriftliche Abhandlung (1.1)<br />

von Frank Vogler<br />

Erster Versuch einer Verkehrsordnungswidrigkeiten-Anzeige nach § 24 StVG:<br />

Flattermann, der Vollstreckerbulle Furt an der Oder, den 31.02.9696<br />

Betriebsangestellter (Dienstnummer 0007)<br />

Ladungsfähige Anschrift<br />

Stadt F<br />

STRAßENAMT<br />

96.22 Verkehrsdingenskramszeuch<br />

Guts-Straße 0815<br />

4711 Furt an der Oder<br />

Anzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG<br />

Der Anzeigeerstatter ist gleich Zeuge und für die, in der Ladungsfähigen Anschrift, angegebene Behörde tätig<br />

geworden.<br />

Tattag: 30.02.9696<br />

Tatzeit: 11:01 Uhr bis 12:02 Uhr<br />

Amtliches Kennzeichen: FLU-G 4711<br />

Fabrikat: FORDFAHREN<br />

Tatvorwurf: Parken im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 StVO), Parken auf Gehweg ohne Zeichen ohne<br />

Parkflächenmarkierung<br />

Rechtsgrundlage: siehe Bestellung vom 32.02.8686 des anzeigenden HiPo (§99 und §100 HSOG, §4 und §5 HSOG<br />

wurden berücksichtigt und dadurch gewahrt)<br />

Die Zeit zum erfüllen des Tatvorwurfes ist mehr als erfüllt, da länger als 1 Stunde.<br />

Die Ortsfeste Beschilderung ist in Fahrtrichtung klar, deutlich und sichtbar aufgestellt bzw. im Boden fest verankert.<br />

Damit ist der Fahrer nicht von der Pflicht befreit, nachdem abstellen und parken des Fahrzeuges, sich davon<br />

augenscheinlich zu überzeugen wie die Beschilderung an der Stelle aufgestellt ist.<br />

Sie stellten und parkten, in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, ihr Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen FLU-G<br />

4711, Marke: FORDFAHREN, in ein amtlich zeitlich unbegrenztes, verfügtes und angeordnetes, ortsfestes<br />

Haltverbot (Vz. 283 StVO), mit dem Zusatz “Auf dem Seitenstreifen“, zusätzlich zu dem wurde zeitgleich teilweise,<br />

dass genannte Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen auf dem für Fußgänger freigegebenen Gehweg, welcher<br />

kein Verkehrszeichen und /oder einer Parkflächenmarkierung aufzeigt, abgestellt und geparkt.<br />

Dem oben nach genannten Tatvorwurf handelt es sich um Tateinheit nach §19 OWIG i.V. m. §41 StVO<br />

und §24, Abs.2 StVG.<br />

Die anordnete Gefahrenabwehrbehörde, für die der Unterzeichner (Amt 96.22.96) tätig wurde, setzt<br />

hiermit eine<br />

Geldbuße von: 35 Euro fest (Der Betrag setzt sich aus 15€ (Haltverbot) und 20€ (Gehweg)<br />

zusammen).<br />

Zahlbar innerhalb 1 Woche auf das unten angegebene Konto, nach Erhalt des Anhörungsbogen. Durch die<br />

Einzahlung des Geldbußbetrages, erkennt der Betroffene seine fahrlässige Schuld an, die<br />

Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben.<br />

Im Auftrag<br />

Flattermann, der Vollstreckerbulle<br />

(Betriebsangestellter)<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Fallanalyse über<br />

Tateinheit – Tatmehrheit in der “StVO“ (Vz. 283)<br />

Rechtsgrundlage zum Einschreiten ist eine Bestellung zum Hilfspolizeibeamten nach §99<br />

HSOG und §100 HSOG<br />

Ausgangspunkt:<br />

Es wird festgestellt: ein Fz. geparkt auf dem Seitenstreifen, wo das ortsfeste zeitlich unbegrenzte<br />

Haltverbot durch Zusatzzeichen hin verlegt wurde, und teilweise auf dem Gehweg<br />

Prüfkriterien ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht:<br />

1. Vz. 283 - im ersten Zuge festgestellt und ist vorhanden<br />

2. Zusatzzeichen "Auf dem Seitenstreifen" - ist vorhanden<br />

3. Gehweg - ist vorhanden, zumutbar, benutzbar und begehbar<br />

Prüfkriterien auf StVO-Konformalität und Zustand:<br />

4. Vz. 283 - ist in der Gestaltung StVO-VwV konform und verbaut/eingebaut/aufgestellt nach StVO-<br />

VwV Vorschriften<br />

5. Zusatzzeichen "Auf dem Seitenstreifen" - siehe vz. 283<br />

6. Gehweg – StVO-VwV konform errrichtet/eingebaut ect. Zwischen Haustür und Bordstein<br />

Prüfung nach §4 und §5 HSOG:<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Ermessen und Wahl der einzusetzenden Mittel<br />

Punkt 7 und 8 sind Optional, kann man in der Anzeige mit aufführen, muss man aber nicht:<br />

7. Damit ist der Fahrer nicht von der Pflicht befreit, nachdem abstellen und parken des Fahrzeuges,<br />

sich davon augenscheinlich zu überzeugen wie die Beschilderung an der Stelle aufgestellt ist.<br />

8. durch die Bezahlung der Ordnungswidrigkeit räumt der Betroffene/Fahrer ein, fahrlässig gehandelt<br />

zu haben, da nicht geschaut wurde ob das Fahrzeug ordnungswidrig abgestellt wurde oder nicht<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Diesen Ausgangspunkt sehen wir augenscheinlich, bei Ankunft an Ort und Stelle,<br />

sowie zeitgleich wird das Haltverbot, welches auf den Seitenstreifen verlegt<br />

wurde, und der Gehweg ordnungswidrig benutzt wird zum Parken......damit wäre<br />

augenscheinlich bzw. visuell die Tateinheit voll erfüllt......<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Weitere Prüfung nach Tateinheit und Tatmehrheit:<br />

Begriffe und ihre Begriffsbestimmungen:<br />

Tateinheit = (Z)eitgleich, (O)rtsgleich, (S)tellengleich Haltverbot auf dem Seitenstreifen und Gehweg werden benutzt zum Parken auf der Straße<br />

(O)rtsgleich -> die Straße, Fahrbahn, Seitenstreifen und der sich immer befindliche Gehweg zwischen Haustür<br />

und Bordstein<br />

(S)tellengleich -> der Gehweg, das Haltverbot, die Straße, Fahrbahn, Seitenstreifen<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Somit erfüllt sich eine visuelle bzw. augenscheinliche Tateinheit, wir wollen aber eine<br />

reale Tateinheit.<br />

Also müssen wir unser Prüfverfahren der Kriterien erst mal von Z-O-S auf O-S-Z umbauen<br />

und Definitionen festlegen.<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Umbau und Festlegung der Definitionen:<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Stadt ist gleich alles innerhalb der Gemarkungsgrenze die Straße, Häuser,<br />

Grundstücke usw.<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Straße ist gleich alles innerhalb der Stadt Fahrbahn, Seitenstreifen,<br />

wenn vorhanden und der sich immer befindliche Gehweg zwischen Haustür und Bordstein,<br />

Haltverbot immer auf der Fahrbahn<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Stadt und Straße Haltverbot auf dem Seitenstreifen und Gehweg werden<br />

benutzt zum Parken auf der Straße in der Stadt<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Erstes Fazit:<br />

Trotz des Umbaus der Prüfkriterien und festgelegter Definitionen, bleibt es eine visuelle<br />

Tateinheit, es hat sich ja nichts verändert am Ausgangspunkt, nur jetzt können wir<br />

versuchen zu rekonstruieren wie das Fahrzeug in seine endgültige Parkposition gekommen<br />

ist und zwar anhand eines Bewegungsablauf, sprich wie ist es passiert, dass das Fahrzeug<br />

dort parkt und es gibt uns einen besseren Rückschluss auf unseren Ausgangspunkt.<br />

Ich nehme die Möglichkeit des Normalfalles, weil alle anderen Möglichkeiten ergeben<br />

trotzdem auch immer das gleiche Ergebnis, wie das des Normalfalles.<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Bewegungsablauf:<br />

Ein Fahrzeug fährt in der<br />

Stadt (Definiert und benannt in der Anzeige)<br />

auf der Fahrbahn (Definiert durch die Straße und benannt in der Anzeige)<br />

um diese zu verlassen, damit danach<br />

auf einem Seitenstreifen (Definiert durch die Straße und benannt in der Anzeige)<br />

weiter zu fahren, welches das Fahrzeug schließendlich teilweise auf dem Gehweg (Definiert<br />

durch die Straße und benannt in der Anzeige) zum stehen und parken bringt auf der Straße.<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Aus der visuellen bzw. augenscheinlichen Tateinheit, ist eine reale Tatmehrheit<br />

geworden, weil alles nacheinander Eintritt und nicht gleichzeitig.<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Etwas einfacher Dargestellt -> Fahren auf der Fahrbahn, dann Seitenstreifen, dann teilweise<br />

auf dem Gehweg und teilweise auf dem Seitenstreifen, also gleichzeitig durch das einparken<br />

und rangieren bis zum Stillstand des Fahrzeuges.<br />

Aus der visuellen bzw. augenscheinlichen Tateinheit, wurde eine reale Tatmehrheit und<br />

durch rangieren mittels des Ein- und Ausparkens ist es jetzt eine reale Tateinheit geworden.<br />

Irrtum, es ist weiterhin eine reale Tatmehrheit, warum?<br />

Weil, die Tateinheit kollidiert mit der Definition (S)tellengleich und (Z)eitgleich und zwar<br />

genau unser Haltverbot spielt da nicht mehr mit, es verschiebt sich durch das Zusatzzeichen<br />

auf eine andere Stelle…..<br />

(S) -> ….Haltverbot immer auf der Fahrbahn<br />

(Z)-> …..Haltverbot auf dem Seitenstreifen<br />

Was nun?<br />

Bleibt uns nur, mal ganz genau anzuschauen, für wo, also an welcher Stelle das Haltverbot<br />

grundsätzlich zu finden ist, also die Grundbestimmung sozusagen für das, was es mal<br />

konzipiert wurde, nämlich “immer“ auf der Fahrbahn, dort gilt es immer und nur dort.<br />

Aber, es lässt sich/kann durch ein Zusatzzeichen verlegt werden, aber nur auf den<br />

Seitenstreifen, somit verliert es nicht an Wertigkeit und Gültigkeit, nur die grundsätzliche<br />

Zweckbestimmung gilt auf der Fahrbahn der Straße in der Stadt.<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Also findet mit einer Verlegung eines Haltverbotes in einen Seitenstreifen eine<br />

“Stellenverschiebung“ statt und es wird “Zweckentfremdet“, weil dafür wurde es nicht<br />

konzipiert, sondern um den immer währenden Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten, an Stellen<br />

auf der Fahrbahn, um es den Verkehrsteilnehmern zu verdeutlichen, dass hier überhaupt<br />

kein Halten möglich ist, z.B.: weil die Fahrbahn nicht ausreichend Breite zur Verfügung<br />

stellen kann um dort zu Halten oder zu Parken.<br />

Als weiteres Beispiel der Gehweg befindet sich auch immer Zwischen der<br />

Grundstücksgrenze und dem Bordstein, weil wäre der nicht vor meiner Haustür, könnte ich<br />

vielleicht in ein tiefes Loch fallen oder ähnliches passieren beim heraustreten auf die Straße<br />

in der Stadt.<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Zweites Fazit:<br />

Die Definitionen finden sich alle samt in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen usw.<br />

wieder….als Beispiel:<br />

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG)<br />

Das StVG regelt mit anderen Gesetzestexten das Straßenverkehrsrecht.<br />

Das Straßenverkehrsgesetz ist die gesetzliche Grundlage des Straßenverkehrsrechts in<br />

Deutschland. Sie gilt in ihrer ursprünglichen Fassung seit dem Jahr 1909.<br />

Die StVG regelt zusammen mit der Straßenverkehrsordnung (StVO), der<br />

Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und<br />

der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) das Straßenverkehrsrecht in Deutschland.<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Nun da die Grundbestimmung aufgehoben wird, durch die Verlegung der ursprünglichen<br />

Stelle, ist das ganze eine Tatmehrheit und wird auch nicht zu einer Tateinheit beim<br />

Rangieren des Ein- und Ausparkens, weil der Seitenstreifen ein eigenständiger <strong>Teil</strong> der<br />

Straße ist und nicht der Fahrbahn. Das ganze gilt natürlich auch beim Vz. 286 StVO.<br />

Halten wir folgendes fest: solange Vz. 283 StVO und Vz. 286 StVO durch ein Zusatzzeichen<br />

in den Seitenstreifen verlegt wurde, zeitlich unbegrenzt ist und das Haltverbot im ersten<br />

Zuge festgestellt wird, ist es TATMEHRHEIT.<br />

Halten wir weiter fest: es gibt noch andere Konstellationen, wie z.B.: 7-17 Uhr, 7-17 Uhr auf<br />

dem/ im Seitenstreifen, nett ist auch der Zusatz “auch im Seitenstreifen“.<br />

Wenn es meine Zeit zulässt, schaue ich mir noch die anderen Konstellationen gerne an und<br />

schreibe sie als Nachtrag, als Statement sozusagen……<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Drittes Fazit:<br />

Als erstes druck ich mir diesen schicken ersten Anzeigenversuch aus, besorge mir einen<br />

schicken Bilderrahmen, um diesen schicken Anzeigenversuch in selbigen einzutüten, damit<br />

ich mir das Ganze an die Wand hämmere.<br />

Und schreibe eine neue Anzeige…..<br />

--------------------------------------------------------------------------<br />

Zum Abschluß:<br />

Vorschlag wegen der Verkehrs-Owi-Anzeigen……<br />

1. Nach Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BKat) vorgehen -><br />

Tatbestandsnummer: 141312, Konkretisierung: <strong>Teil</strong>weise auf dem Gehweg,<br />

Bußgeld: 15 €, weil ja das Haltverbot einbezogen wird.<br />

2. Nach Paragraph §24, Abs. 2 StVG vorgehen -> siehe Dokument “Anzeigekopf“, aber<br />

dann muss im ersten Zuge, dass ordnungswidrige Gehweg parken festgestellt<br />

werden, um eine TATEINHEIT nach §19 OWIG zu erwirken. Geldbuße: 35-50 €<br />

3. Nach BKat vorgehen -> Tatbestandsnummer: 112402, Konkretisierung: keine,<br />

Bußgeld: 20 €, danach eine zweite Anzeige nach Paragraph §24, Abs. 2 StVG<br />

schreiben am Dienst-PC und im ersten Zuge HV feststellen und nicht konkretisieren,<br />

sondern in Verbindung mit (i.V.m.) parken teilweise auf Gehweg, Bußgeld: 35-50 €<br />

Punkt 3 finde ich persönlich ziemlich heftig, aber nach Gesetzeslage sehr wohl möglich und<br />

machbar.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Wenn ich mir die ganze über 7 Seiten geschriebene Fallanalyse anschaue, wäre….nein hab<br />

ich mir seit dem ersten erlernen auf der Verwaltungsschule, automatisch alles was mit<br />

Analyse und Diagnostik zu tun hat, angeeignet und im weiteren Verlauf meiner dienstlichen<br />

Tätigkeit in der Verkehrsüberwachung ständig erweitert. Anders kann ich mir das nicht<br />

erklären. Interessant daran ist, dass ich nur dieses Grundlagenseminar für angehende<br />

HiPo’s besucht habe und sonst keinen weiteren Kurs/Lehrgang welches mit der Thematik zu<br />

tun gehabt hat, andere Lehrgänge wurden besucht.<br />

Hofheim, den 02.06.21<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Zweiter Versuch des Erstellens einer Beispielanzeige für eine<br />

Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, nach der vorangegangenen<br />

Fallanalyse<br />

von Frank Vogler<br />

Rechtsgrundlage zum Einschreiten ist eine Bestellung zum Hilfspolizeibeamten nach<br />

§99 HSOG und §100 HSOG<br />

Es bleibt bei dem gleichen Fall, wie in der ersten Abhandlung beschrieben:<br />

Es wird festgestellt: ein Fz. geparkt auf dem Seitenstreifen, wo das ortsfeste zeitlich<br />

unbegrenzte Haltverbot durch Zusatzzeichen hin verlegt wurde, und teilweise auf<br />

dem Gehweg geparkt.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Das war der erste Versuch eine handschriftliche Anzeige nach § 24 StVG zu erstellen:<br />

Flattermann, der Vollstreckerbulle Furt an der Oder, den 31.02.9696<br />

Betriebsangestellter (Dienstnummer 0007)<br />

Ladungsfähige Anschrift<br />

Stadt F<br />

STRAßENAMT<br />

96.22 Verkehrsdingenskramszeuch<br />

Guts-Straße 0815<br />

4711 Furt an der Oder<br />

Anzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG<br />

Der Anzeigeerstatter ist gleich Zeuge und für die, in der Ladungsfähigen Anschrift, angegebene Behörde<br />

tätig geworden.<br />

Tattag: 30.02.9696<br />

Tatzeit: 11:01 Uhr bis 12:02 Uhr<br />

Amtliches Kennzeichen: FLU-G 4711<br />

Fabrikat: FORDFAHREN<br />

Tatvorwurf: Parken im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 StVO), Parken auf Gehweg ohne Zeichen<br />

ohne Parkflächenmarkierung<br />

Rechtsgrundlage: siehe Bestellung vom 32.02.8686 des anzeigenden Hilfspolizeibeamten (§99 und<br />

§100 HSOG, §4 und §5 HSOG wurden berücksichtigt und dadurch gewahrt)<br />

Die Zeit zum erfüllen des Tatvorwurfes ist mehr als erfüllt, da länger als 1 Stunde.<br />

Die Ortsfeste Beschilderung ist in Fahrtrichtung klar, deutlich und sichtbar aufgestellt bzw. im Boden fest<br />

verankert. Damit ist der Fahrer nicht von der Pflicht befreit, nachdem abstellen und parken des<br />

Fahrzeuges, sich davon augenscheinlich zu überzeugen wie die Beschilderung an der Stelle aufgestellt<br />

ist.<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Sie stellten und parkten, in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, ihr Fahrzeug mit dem amtl.<br />

Kennzeichen FLU-G 4711, Marke: FORDFAHREN, in ein amtlich zeitlich unbegrenztes, verfügtes und<br />

angeordnetes, ortsfestes Haltverbot (Vz. 283 StVO), mit dem Zusatz “Auf dem Seitenstreifen“, zusätzlich<br />

zu dem wurde zeitgleich teilweise, dass genannte Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen auf dem<br />

für Fußgänger freigegebenen Gehweg, welcher kein Verkehrszeichen und /oder einer<br />

Parkflächenmarkierung aufzeigt, abgestellt und geparkt.<br />

Dem oben nach genannten Tatvorwurf handelt es sich um Tateinheit nach §19 OWIG i.V. m. §41 StVO<br />

und §24, Abs.2 StVG.<br />

Die anordnete Gefahrenabwehrbehörde, für die der Unterzeichner (Amt 96.22.96) tätig wurde, setzt<br />

hiermit eine<br />

Geldbuße von: 35 Euro fest (Der Betrag setzt sich aus 15€ (Haltverbot) und 20€ (Gehweg)<br />

zusammen).<br />

Zahlbar innerhalb 1 Woche auf das unten angegebene Konto, nach Erhalt des Anhörungsbogen. Durch die<br />

Einzahlung des Geldbußbetrages, erkennt der Betroffene seine fahrlässige Schuld an, die<br />

Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben.<br />

Im Auftrag<br />

der Vollstreckerbulle<br />

(Betriebsangestellter)<br />

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Nun, soweit so gut, aber so nicht ganz richtig, deswegen versuchen wir mal das ganze<br />

richtig zu machen:<br />

Flattermann, der Vollstreckerbulle Furt an der Oder, den 31.02.9696<br />

Betriebsangestellter (Dienstnummer 0007)<br />

Ladungsfähige Anschrift<br />

Stadt F<br />

STRAßENAMT<br />

96.22 Verkehrsdingenskramszeuch<br />

Guts-Straße 0815<br />

4711 Furt an der Oder<br />

Anzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG<br />

Der Anzeigeerstatter ist gleich Zeuge und für die, in der Ladungsfähigen Anschrift, angegebene Behörde<br />

tätig geworden.<br />

Tattag: 30.02.9696<br />

Tatzeit: 11:01 Uhr bis 12:02 Uhr<br />

Amtliches Kennzeichen: FLU-G 4711<br />

Fabrikat: FORDFAHREN<br />

Tatvorwurf: Parken im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 StVO), Parken auf Gehweg ohne Zeichen<br />

ohne Parkflächenmarkierung<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Rechtsgrundlage: siehe Bestellung vom 32.02.8686 des anzeigenden Hilfspolizeibeamten (§99 und<br />

§100 HSOG, §4 und §5 HSOG wurden berücksichtigt und dadurch gewahrt), die aktuell gültige<br />

Bestellung kann, als Kopie, nachgereicht werden, wenn es erforderlich ist<br />

Die Zeit zum erfüllen des Tatvorwurfes ist mehr als erfüllt, da länger als 1 Stunde.<br />

Die Ortsfeste Beschilderung ist in Fahrtrichtung klar, deutlich und sichtbar aufgestellt bzw. im Boden fest<br />

verankert. Damit ist der Fahrer nicht von der Pflicht befreit, nachdem abstellen und parken des<br />

Fahrzeuges, sich davon augenscheinlich zu überzeugen wie die Beschilderung an der Stelle aufgestellt<br />

ist.<br />

Sie stellten und parkten, in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, ihr Fahrzeug mit dem amtl.<br />

Kennzeichen FLU-G 4711, Marke: FORDFAHREN, in ein amtlich zeitlich unbegrenztes, verfügtes und<br />

angeordnetes, ortsfestes Haltverbot (Vz. 283 StVO), mit dem Zusatz “Auf dem Seitenstreifen“, zusätzlich<br />

zu dem wurde zeitgleich teilweise, dass genannte Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen auf dem<br />

für Fußgänger freigegebenen Gehweg, welcher kein Verkehrszeichen und /oder einer<br />

Parkflächenmarkierung aufzeigt, abgestellt und geparkt.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Bis hier hin, erst mal nichts, was dagegen spricht es so zu schreiben, nun geht es weiter mit<br />

der Ausarbeitung der Paragraphen, weil es muss ja eine Rechtsgrundlage her, warum hier<br />

etwas falsch gemacht wurde im öffentlichen Raum.<br />

Dem entsprechend falsch gemacht worden ist, ein Fz. in das Haltverbot, welches auf einen<br />

Seitenstreifen verlegt wurde und dabei noch zeitgleich teilweise der Gehweg zum Parken<br />

benutzt wurde.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Den oben nach genannten Tatvorwürfen handelt es sich um Tatmehrheiten nach § 20 OWIG;<br />

§ 24 StVG, § 26a StVG i.V. m. § 49 StVO, § 41 StVO und § 12 StVO.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

So müsste es stimmen, warum findet sich § 26a StVG und § 49 StVO im Anzeigetext<br />

wieder???<br />

Der § 26a StVG ist die Ermächtigungsgrundlage für den Bußgeldkatalog und zeitgleich die<br />

Rechtsgrundlage für den § 24 StVG, weil der § 26a StVG auf den § 24 StVG verweist, sowie auf den §<br />

56 OWIG. Somit erübrigt es sich § 56 OWIG extra mit aufzuführen. Nun der § 49 StVO zeigt auf, welche<br />

Ordnungswidrigkeiten vorhanden sein könnten im Sinne des § 24 StVG.<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Weiter geht’s:<br />

Die anordnete Gefahrenabwehrbehörde, für die der Unterzeichner (Amt 96.22.96) tätig wurde, setzt<br />

hiermit eine<br />

Geldbuße von: 35 Euro fest (Der Betrag setzt sich aus 15€ (Haltverbot) und 20€ (Gehweg)<br />

zusammen).<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Passt soweit, nur wenn mir einer schreibt….ich erkenne meine Fahrlässigkeit im<br />

Straßenverkehr an, in dem ich es mit bezahlen der Geldbuße mache….möchte er doch bitte<br />

mal mir die Gesetzliche Grundlage dazu nennen für meine Fahrlässigkeit im Straßenverkehr<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Zahlbar innerhalb 1 Woche auf das unten angegebene Konto, nach Erhalt des Anhörungsbogen. Durch die<br />

Einzahlung des Geldbußbetrages, erkennt der Betroffene seine fahrlässige Schuld an nach § 24, Abs. 1 StVG, nach<br />

der derzeit geltenden Gesetzeslage des Strassenverkehrsrecht (StVR), aus den Bestandteilen des<br />

Strassenverkehrsgesetz (StVG) und der Strassenverkehrsordnung (StVO), die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen<br />

zu haben.<br />

Im Auftrag<br />

(der Vollstreckerbulle)<br />

Betriebsangestellter<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Nun setzen wir das Ganze mal zusammen und schauen ob es stimmt:<br />

Flattermann, der Vollstreckerbulle Furt an der Oder, den 31.02.9696<br />

Betriebsangestellter (Dienstnummer 0007)<br />

Ladungsfähige Anschrift<br />

Stadt F<br />

STRAßENAMT<br />

96.22 Verkehrsdingenskramszeuch<br />

Guts-Straße 0815<br />

4711 Furt an der Oder<br />

Anzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG<br />

Der Anzeigeerstatter ist gleich Zeuge und für die, in der Ladungsfähigen Anschrift, angegebene Behörde tätig<br />

geworden.<br />

Tattag: 30.02.9696<br />

Tatzeit: 11:01 Uhr bis 12:02 Uhr<br />

Amtliches Kennzeichen: FLU-G 4711<br />

Fabrikat: FORDFAHREN<br />

Tatvorwurf: Parken im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 StVO), Parken auf Gehweg ohne Zeichen ohne<br />

Parkflächenmarkierung<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Rechtsgrundlage: siehe Bestellung vom 32.02.8686 des anzeigenden Hilfspolizeibeamten (§99 und §100 HSOG, §4<br />

und §5 HSOG wurden berücksichtigt und dadurch gewahrt), die aktuell gültige Bestellung kann, als Kopie,<br />

nachgereicht werden, wenn es erforderlich ist<br />

Die Zeit zum erfüllen des Tatvorwurfes ist mehr als erfüllt, da länger als 1 Stunde.<br />

Die Ortsfeste Beschilderung ist in Fahrtrichtung klar, deutlich und sichtbar aufgestellt bzw. im Boden fest verankert.<br />

Damit ist der Fahrer nicht von der Pflicht befreit, nachdem abstellen und parken des Fahrzeuges, sich davon<br />

augenscheinlich zu überzeugen wie die Beschilderung an der Stelle aufgestellt ist.<br />

Sie stellten und parkten, in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, ihr Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen FLU-G<br />

4711, Marke: FORDFAHREN, in ein amtlich zeitlich unbegrenztes, verfügtes und angeordnetes, ortsfestes<br />

Haltverbot (Vz. 283 StVO), mit dem Zusatz “Auf dem Seitenstreifen“, zusätzlich zu dem wurde zeitgleich teilweise,<br />

dass genannte Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen auf dem für Fußgänger freigegebenen Gehweg, welcher<br />

kein Verkehrszeichen und /oder einer Parkflächenmarkierung aufzeigt, abgestellt und geparkt.<br />

Den oben nach genannten Tatvorwürfen handelt es sich um Tatmehrheiten nach § 20 OWIG; § 24<br />

StVG, § 26a StVG i.V. m. § 49 StVO, § 41 StVO und § 12 StVO.<br />

Die anordnete Gefahrenabwehrbehörde, für die der Unterzeichner (Amt 96.22.96) tätig wurde, setzt<br />

hiermit eine<br />

Geldbuße von: 35 Euro fest (Der Betrag setzt sich aus 15€ (Haltverbot) und 20€ (Gehweg) zusammen).<br />

Zahlbar innerhalb 1 Woche auf das unten angegebene Konto, nach Erhalt des Anhörungsbogen. Durch die<br />

Einzahlung des Geldbußbetrages, erkennt der Betroffene seine fahrlässige Schuld an nach § 24, Abs. 1 StVG,<br />

nach der derzeit geltenden Gesetzeslage des Strassenverkehrsrecht (StVR), aus den Bestandteilen des<br />

Strassenverkehrsgesetz (StVG) und der Strassenverkehrsordnung (StVO), die Verkehrsordnungswidrigkeit<br />

begangen zu haben.<br />

Im Auftrag<br />

Flattermann, der Vollstreckerbulle<br />

(Betriebsangestellter)<br />

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Jetzt stimmt es schon wieder nicht, aber wer weiß das schon………der kursive fettgedruckte Text zeigt die<br />

Veränderung……<br />

Hofheim, den 18.07.2021<br />

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Dritter Versuch des Erstellens einer Beispielanzeige für eine<br />

Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG<br />

von Frank Vogler<br />

Rechtsgrundlage zum Einschreiten ist eine Bestellung zum Hilfspolizeibeamten nach<br />

§99 HSOG und §100 HSOG<br />

Es bleibt bei dem gleichen Fall, wie in der ersten Abhandlung beschrieben:<br />

Es wird festgestellt: ein Fz. geparkt auf dem Seitenstreifen, wo das ortsfeste zeitlich<br />

unbegrenzte Haltverbot durch Zusatzzeichen hin verlegt wurde, und teilweise auf dem<br />

Gehweg geparkt.<br />

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Nun schauen wir mal, geprüft wurde nach:<br />

1. §19 OWIG –Tateinheit – ist es nicht siehe die Fallanalyse<br />

2. § 20 OWIG – Tatmehrheit – ist es auch nicht, warum???<br />

Weil, die derzeitigen Kommentierungen zum § 20 OWIG folgendes aussagen:<br />

Damit es sich um Tatmehrheit laut § 20 OWIG handelt, müssen<br />

Ordnungswidrigkeiten in verschiedenen Rechtsgebieten, Gesetzeslagen,<br />

Verordnungen, ect. stattgefunden haben.<br />

Das heißt, als Beispiel:<br />

Fz. fährt mit abgefahrenen Reifen und parkt im Haltverbot, somit Tatmehrheit,<br />

weil in verschiedenen Verordnungen (StVZO und StVO) Ordnungswidrigkeiten<br />

stattgefunden haben. Der geschilderte Fall spielt sich, aber nur in der StVO ab.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Nun welche Möglichkeit könnte bestehen, doch beides zu ahnden nach § 24 StVG,<br />

holen wir uns mal unseren zweiten Anzeigeversuch bei und, bauen / formulieren<br />

etwas um:<br />

Flattermann, der Vollstreckerbulle Furt an der Oder, den 31.02.9696<br />

Betriebsangestellter (Dienstnummer 0007)<br />

Ladungsfähige Anschrift<br />

Stadt F<br />

STRAßENAMT<br />

96.22 Verkehrsdingenskramszeuch<br />

Guts-Straße 0815<br />

4711 Furt an der Oder<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Anzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG<br />

Der Anzeigeerstatter ist gleich Zeuge und für die, in der Ladungsfähigen Anschrift, angegebene Behörde tätig<br />

geworden.<br />

Tattag: 30.02.9696<br />

Tatzeit: 11:01 Uhr bis 12:02 Uhr<br />

Amtliches Kennzeichen: FLU-G 4711<br />

Fabrikat: FORDFAHREN<br />

Tatvorwurf: Parken im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 StVO), Parken auf Gehweg ohne Zeichen ohne<br />

Parkflächenmarkierung<br />

Rechtsgrundlage: siehe Bestellung vom 32.02.8686 des anzeigenden Hilfspolizeibeamten (§99 und §100 HSOG, §4<br />

und §5 HSOG wurden berücksichtigt und dadurch gewahrt), die aktuell gültige Bestellung kann, als Kopie,<br />

nachgereicht werden, wenn es erforderlich ist<br />

Die Zeit zum erfüllen des Tatvorwurfes ist mehr als erfüllt, da länger als 1 Stunde.<br />

Die Ortsfeste Beschilderung ist in Fahrtrichtung klar, deutlich und sichtbar aufgestellt bzw. im Boden fest verankert.<br />

Damit ist der Fahrer nicht von der Pflicht befreit, nachdem abstellen und parken des Fahrzeuges, sich davon<br />

augenscheinlich zu überzeugen wie die Beschilderung an der Stelle aufgestellt ist.<br />

Sie stellten und parkten, in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, ihr Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen FLU-G<br />

4711, Marke: FORDFAHREN, in ein amtlich zeitlich unbegrenztes, verfügtes und angeordnetes, ortsfestes<br />

Haltverbot (Vz. 283 StVO), mit dem Zusatz “Auf dem Seitenstreifen“, zusätzlich zu dem wurde zeitgleich teilweise,<br />

dass genannte Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen auf dem für Fußgänger freigegebenen Gehweg, welcher<br />

kein Verkehrszeichen und /oder einer Parkflächenmarkierung aufzeigt, abgestellt und geparkt.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Erfolgloser zweiter Versuch:<br />

Den oben nach genannten Tatvorwürfen handelt es sich um Tatmehrheiten nach § 20 OWIG; § 24<br />

StVG, § 26a StVG i.V. m. § 49 StVO, § 41 StVO und § 12 StVO.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Nachdem umformulieren:<br />

Den oben nach genannten Tatvorwürfen handelt es sich, (nicht um Tateinheit nach § 19 OWIG,<br />

auch nicht um Tatmehrheiten nach § 20 OWIG, sondern) um aufeinanderfolgende begangene<br />

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und § 49 StVO.<br />

§ 24 StVG, § 26a StVG i.V. m. § 49 StVO, § 41 StVO und § 12 StVO.<br />

Das in Klammern gesetzte, kann man schreiben für die bessere Lesbarkeit und des Verstehens<br />

für den Verkehrsteilnehmer.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Die anordnete Gefahrenabwehrbehörde, für die der Unterzeichner (Amt 96.22.96) tätig wurde, setzt<br />

hiermit eine<br />

Geldbuße von: 35 Euro fest (Der Betrag setzt sich aus 15€ (Haltverbot) und 20€ (Gehweg) zusammen).<br />

Zahlbar innerhalb 1 Woche auf das unten angegebene Konto, nach Erhalt des Anhörungsbogen. Durch die<br />

Einzahlung des Geldbußbetrages, erkennt der Betroffene seine fahrlässige Schuld an nach § 24, Abs. 1 StVG,<br />

nach der derzeit geltenden Gesetzeslage des Strassenverkehrsrecht (StVR), aus den Bestandteilen des<br />

Strassenverkehrsgesetz (StVG) und der Strassenverkehrsordnung (StVO), die Verkehrsordnungswidrigkeit<br />

begangen zu haben.<br />

Im Auftrag<br />

Flattermann, der Vollstreckerbulle<br />

(Betriebsangestellter)<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Resümee:<br />

Aus meiner Sicht machbar und möglich, würde zur Folge haben, man würde fast nur<br />

noch am Dienst-PC sitzen und Anzeigen in dieser Form schreiben. Mag sehr viel<br />

früher so gewesen sein, weil da gab es noch nicht so viel Tatbestände / -vorwürfe.<br />

Hin und wieder passiert es, aber trotzdem, dass man sich hinsetzen muss und eine<br />

handschriftliche Anzeige schreiben wie oben gezeigt, weil der Bundeseinheitliche<br />

Tatbestandskatalog (BKat) zwar so ziemlich alles regelt welches das mit<br />

Grundtatbestände /-vorwürfe der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu tun hat, das<br />

heißt aber auch im Umkehrschluß eben nicht alles, weil es Sonderfälle gibt die nicht<br />

im BKat aufgeführt werden können, also muss man dann wohl eine handschtriftliche<br />

Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige nach § 24 StVG machen...<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Sonderfall 1, Baustellenüberwachung:<br />

Mögliche Texte für Abschleppmaßnahmen<br />

Sie stellten und parkten, in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, ihr Fahrzeug mit dem amtl.<br />

Kennzeichen FLU-G 4711, Marke: FORDFAHREN, in ein nicht amtlich angeordnetes mobiles<br />

Haltverbot (Vz. 283 StVO), welches nicht durch § 45, Abs. 1, 3, 6 StVO verfügt wurde, sondern als<br />

Hinweis darauf diente, dass dort in naher Zukunft (31.02.9696), Arbeiten im öffentlichen Straßenraum<br />

nach § 35, Abs.6 StVO durch eine, vom Amt für Straßenbau und Erschließung der Stadt beauftragte,<br />

Firma XY stattfinden.<br />

Fz. Parkte in einem nicht angeordnetem Haltverbot (Vz. 283 StVO), welches nicht durch § 45, Abs. 1,<br />

3, 6 StVO verfügt wurde. Die, durch das Amt für Straßenbau und Erschließung der Stadt aufgestellte<br />

Beschilderung, gab genug Hinweise für jeden Verkehrsteilnehmer, dass dort Arbeiten im öffentlichen<br />

Straßenraum stattfinden werden. Es fanden Arbeiten, am 31.02.9696, nach § 35, Abs.6 StVO durch die<br />

beauftragte Firma XY statt.<br />

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© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Sonderfall 2, Dauerparker:<br />

Sie stellten und parkten, in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, ihr Fahrzeug, mit dem amtl.<br />

Kennzeichen FLU-G 4711, Marke: FORDFAHREN, in ein amtlich verfügtes und angeordnetes<br />

ortsfestes eingeschränktes Haltverbot (Vz. 286 StVO), mit dem Zusatz “ Werktags 07.00-<br />

17.00 Uhr“ ab.<br />

Die anordnete Gefahrenabwehrbehörde, für die der Unterzeichner (Amt 96.22.96) tätig wurde,<br />

setzt hiermit eine<br />

Geldbuße von: 100 Euro fest, nach ……<br />

. Zahlbar innerhalb 1 Woche nach Erhalt des Anhörungsbogen……<br />

Stellungnahme zum Sachverhalt als <strong>Teil</strong> der Anzeige, wegen der Höhe der Geldbuße:<br />

1. Dem Besitzer des Gemüseladens in der oben genannten Straße, wurde am 06.12.96, in<br />

einem Gespräch mitgeteilt, er es zu unterlassen hat, sein/e Fahrzeug/e in der oben<br />

genannten Örtlichkeit abzustellen und dort zu parken. <strong>Des</strong> Weiteren wurde ihm nochmal<br />

deutlich erklärt, wofür ein eingeschränktes Haltverbot (Vz. 286 StVO) dient.<br />

2. Am 24.12.96, wurde der Besitzer (siehe Punkt 1), ein weiteres Mal aufgesucht. Jetzt<br />

wurde ihm nochmal dringlich und bestimmend Mitgeteilt, durch den Unterzeichner, sein<br />

Verhalten unter Punkt 1 zu unterlassen. <strong>Des</strong> Weiteren wurde Ihm, noch dazu folgendes<br />

rigoros angedroht, nämlich dass sofort eine Abschleppmassnahme eingeleitet und<br />

durchgeführt wird, für sein/e Fahrzeug/e, sollten diese weiter zweckentfremdend<br />

abgestellt und geparkt sein im Vz. 286 StVO.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Nachwort des Urhebers/Verfassers/Ersteller der am Anfang, Mitte und so ziemlich am Ende<br />

des Dokuments zu finden ist:<br />

Mit Fertigstellung und Veröffentlichung, der schriftlichen Abhandlung, endet und schließt sich<br />

das Kapitel Verkehrsüberwachung, welches meine Person betrifft.<br />

Nun “angewandte Psychologie“ ist nicht gleich “angewandte Psychologie“, die “angewandte<br />

Psychologie“ die ich im Jahre 2000 erlernt habe, hat den Oberbegriff (Polizeipsychologie). Im<br />

Verlauf meiner 20 Jahre in der ich in der Verkehrsüberwachung tätig war, kam noch eine<br />

“angewandte Psychologie“ hinzu, mit dem Oberbegriff (Verkehrspsychologie). Beide<br />

Psychologien haben ihre Themenschwerpunkte, da mag man bitte, einfach mal Google<br />

und/oder Wikipedia befragen und sich selbst ein Bild davon machen.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Hofheim, den 22.07.2021<br />

Link-Querverweis: https://www.bussgeldrechner.org/verkehrsrecht.html<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Schriftliche Abhandlung (1.2)<br />

von Frank Vogler<br />

Vorweggehende Anmerkung zum vierten Versuch<br />

Gesetze und Verordnungen beruhen immer auf einer Kausalität, heißt im Umkehrschluss es muss/gibt<br />

immer einen kausalen Zusammenhang/geben<br />

Aufbau einer Ordnungswidrigkeit nach Gesetzesebene<br />

(§1, §2, und §3 HSOG)<br />

Vorgehensweise der Landespolizei (LaPo) auf Bundesrechtsebene nach den kausalen<br />

Zusammenhängen<br />

§1, §2, §3, §4, §5, §10, §11 und §89 HSOG und §53, §56, §57 Abs. 1 und §58 OWIG i.V. m. §24 und<br />

§26a StVG, § 49 StVO, § 41 StVO und § 12 StVO, BKat.<br />

Sachlicher und örtlicher kausaler Zusammenhang<br />

((§1, §2, §3, §4, §5, §10, §11, §89 und §101 HSOG) + (§53, §56, §57, §58 OWIG))<br />

--------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Vorgehensweise der Gefahrenabwehrbehörden auf Landesrechtsebene nach den kausalen<br />

Zusammenhängen<br />

§1 Abs. 1, 2 und 3, §2, §3, §4, §5, §10, §11, §77 Abs. 1 und 3, §89 HSOG und (§36 Abs.1, Nr.1, §37,)<br />

§56, §57 Abs. 1 und §58 OWIG i.V. m. § 49 StVO, § 41 StVO und § 12 StVO, (ggf. BKat benutzen)<br />

Örtlicher kausaler Zusammenhang<br />

((§77 Abs. 1 und 3 Satz 1, §85, §99, §100 und gemäß §101 Abs. 2 HSOG) (+ §37 OWIG) i.V.m. (dem jeweiligen<br />

Rechtsgebiet))<br />

Sachlicher kausaler Zusammenhang<br />

((§1 Abs. 1, 2, 3 und 6, §2, §3, §4, §5, §10, §11, §77 und §89 HSOG) (+ §36 Abs.1 Nr. 1 OWIG) i.V.m. (dem jeweiligen<br />

Rechtsgebiet))<br />

-------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Somit steht fest, Gefahrenabwehrbehörden haben sich Priorisierend um Ordnungswidrigkeiten zu<br />

kümmern. Weiter steht fest, der §77 HSOG ist die gesetzliche Aufgabenzuweisung an die<br />

Gefahrenabwehrbehörden in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten und mit §4 und §5 HSOG sind sie<br />

opportun, hat den Vorteil man kann nach BKat vorgehen, muss man aber nicht, aber auch aus<br />

Ordnungswidrigkeiten können Straftaten entstehen, welche dann in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

verbleiben in Zusammenarbeit mit der zuständigen Staatsanwaltschaft. Nächste Seite vierter<br />

Anzeigeversuch diesmal nach §77 HSOG und nicht mehr §24 StVG.<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Vierter Versuch des Erstellens einer Beispielanzeige für eine Ordnungswidrigkeit nach<br />

§77 HSOG (ehemals §24 StVG)<br />

Rechtsgrundlage zum Einschreiten ist eine Bestellung zum Hilfspolizeibeamten nach<br />

§99 HSOG und §100 HSOG<br />

Es bleibt bei dem gleichen Fall, wie in der ersten Abhandlung beschrieben:<br />

Es wird festgestellt: ein Fz. geparkt auf dem Seitenstreifen, wo das ortsfeste zeitlich<br />

unbegrenzte Haltverbot durch Zusatzzeichen hin verlegt wurde, und teilweise auf dem<br />

Gehweg geparkt.<br />

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Flattermann, der Vollstreckerbulle Furt an der Oder, den 31.02.9696<br />

Betriebsangestellter (Dienstnummer 0007)<br />

Ladungsfähige Anschrift<br />

Stadt F<br />

STRAßENAMT<br />

96.22 Verkehrsdingenskramszeuch<br />

Guts-Straße 0815<br />

4711 Furt an der Oder<br />

Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 77 HSOG<br />

Der Anzeigeerstatter ist gleich Zeuge und für die, in der Ladungsfähigen Anschrift, angegebene Behörde tätig<br />

geworden.<br />

Tattag: 30.02.9696<br />

Tatzeit: 11:01 Uhr bis 12:02 Uhr<br />

Amtliches Kennzeichen: FLU-G 4711<br />

Fabrikat: FORDFAHREN<br />

Tatvorwurf: Parken im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 StVO), Parken auf Gehweg ohne Zeichen ohne<br />

Parkflächenmarkierung<br />

Rechtsgrundlage: siehe Bestellung vom 32.02.8686 des anzeigenden Hilfspolizeibeamten (§99 und §100 HSOG)<br />

die aktuell gültige Bestellung nach §99 HSOG kann, als Kopie, nachgereicht werden, wenn erforderlich<br />

§1 Abs. 1, 2 und 3, §2, §3, §4, §5, §10, §11 und §101 Abs. 2 HSOG wurden berücksichtigt und bleiben dadurch<br />

gewahrt.<br />

Die Zeit zum erfüllen des Tatvorwurfes ist mehr als erfüllt, da länger als 1 Stunde.<br />

Die Ortsfeste Beschilderung ist in Fahrtrichtung klar, deutlich und sichtbar aufgestellt bzw. im Boden fest verankert.<br />

Damit ist der Fahrer nicht von der Pflicht befreit, nachdem abstellen und parken des Fahrzeuges, sich davon<br />

augenscheinlich zu überzeugen wie die Beschilderung an der Stelle aufgestellt ist.<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Sie stellten und parkten, durch grob fahrlässiges und damit vorsätzliches Handeln und Tun ihr Fahrzeug (Marke:<br />

FORDFAHREN) mit dem oben genannten Kennzeichen in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, in ein amtlich<br />

zeitlich unbegrenztes, verfügtes und angeordnetes, ortsfestes Haltverbot (Vz. 283 StVO), mit dem Zusatz “Auf dem<br />

Seitenstreifen“, zusätzlich zu dem wurde zeitgleich teilweise, dass genannte Fahrzeug mit dem genannten<br />

Kennzeichen auf dem für Fußgänger freigegebenen Gehweg, welcher kein Verkehrszeichen und /oder einer<br />

Parkflächenmarkierung aufzeigt, abgestellt und geparkt. Dadurch bedingt wurde der Gehweg, welcher nicht zum<br />

beparken noch zum befahren freigegeben wurde, durch die anordnete Behörde, derart Verschmutzt (Reifen voller<br />

Lehm), so dass zu Fuß gehende zwar ihren Weg weiter fortsetzen konnten, dies aber nur unter größt möglichster<br />

Vorsicht tun konnten, weil der Gehweg damit nicht mehr in voller Breite und Gänze zur Verfügung stand. Durch die<br />

bestellte städtische Straßenreinigung, war ein großer <strong>Teil</strong> des Gehweges wieder benutzbar gemacht worden.<br />

Welches den Vorteil hatte, dass auf eine Sicherstellung (Abschleppmaßnahme), des Verursacher-Fz., nach §8 HSOG<br />

nicht zurückgegriffen werden musste.<br />

<strong>Des</strong> Weiteren ergeht folgende Anordnung, sollte wider erwarten zukünftig der Verursacher weiterhin sein in Gebrauch<br />

genommenes Fz. so rücksichtslos parken und abstellen, diesen nach § 48 StVO (Verkehrsunterricht) nachschulen zu<br />

lassen. Und mit jedem weiteren Verstoß in diese Richtung, den Bußgeldbetrag um 25€ zu erhöhen.<br />

Beweismittel: Fotos vom Tattag mit Uhrzeit, darauf zu sehen der Gehweg und das Verursacher-Fz.<br />

Kostenbescheid über die zusätzliche Straßenreinigung, ergeht an den Verursacher.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Dem oben nach genannten Anzeigetext handelt es sich, nicht um Tateinheit nach § 19 OWIG,<br />

auch nicht um Tatmehrheiten nach § 20 OWIG, sondern um aufeinanderfolgende begangene<br />

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 StVO, sowie §1 StVO und Straßenverunreinigung gemäß<br />

Satzungsrecht, nach §77 HSOG.<br />

§1 Abs. 1, 2 und 3, §2, §3, §4, §5, §10, §11, §77 Abs. 1 und 3, §89 HSOG und (§36 Abs.1, Nr.1, §37,)<br />

§56, §57 Abs. 1 und §58 OWIG i.V. m. §1StVO, § 49 StVO, § 41 StVO und § 12 StVO<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Die anordnete Gefahrenabwehrbehörde, für die der Unterzeichner (Amt 96.22.96) tätig wurde, setzt<br />

hiermit eine<br />

Geldbuße von: 150 Euro fest (Der Betrag setzt sich aus 55€ (BKat) (Haltverbot) und 55€ (BKat)<br />

(Gehweg) zusammen).<br />

Zahlbar innerhalb 1 Woche auf das unten angegebene Konto, nach Erhalt des Anhörungsbogen. Durch die<br />

Einzahlung des Geldbußbetrages, erkennt der Betroffene seine fahrlässige und vorsätzliche Schuld an nach §<br />

24, Abs. 1 StVG, nach der derzeit geltenden Gesetzeslage des Strassenverkehrsrecht (StVR), aus den<br />

Bestandteilen des Strassenverkehrsgesetz (StVG) und der Strassenverkehrsordnung (StVO), die<br />

Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben.<br />

Im Auftrag<br />

Flattermann, der Vollstreckerbulle<br />

(Betriebsangestellter)<br />

Kopie ergeht an:<br />

Grundsatzangelegenheiten zwecks Rechnungserstellung;<br />

Bußgeldstelle zwecks ausstellen des Bußgeldbescheides<br />

Fahrerlaubnisbehörde zwecks oben angeführter Anordnung durchzusetzen<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

© F A V


©Frank A. Vogler<br />

Resümee:<br />

Aus der Sicht des Autor, ganz einfach, dieser wird zukünftig, den sich vor Ort vorstellenden Polier X<br />

/Vorarbeiter X auf Baustellen mit Tbnr.145612, 132600 und/oder 132100 belegen, sofern diese nicht in<br />

der Anordnung, für Arbeiten im Straßenraum nach § 45StVO, als Verantwortliche Person eingetragen<br />

ist. Die eingetragene verantwortliche Person Y laut dieser Anordnung wird einen Bußgeldbescheid nach<br />

§1 ……§77 HSOG i.V.m. mit der jeweiligen derzeit gültigen „Richtlinie für sicheres Arbeiten im<br />

Straßenraum“ (RSA 95) zugestellt bekommen, Bußgeldhöhe welche Pflichtverletzungen zum Tragen<br />

kommen, laut RSA95, aber sicherlich beginnend mit ca. 100-150€, weil es sich hier um die „Sicherheit“<br />

im allgemeinen handelt.<br />

Im geschilderten Fall geht es nur um Haltverbot/Gehweg und Straßenverunreinigung, aber warum nicht<br />

mal so Vorgehen gegen rücksichtslose und/oder unbelehrbare Verkehrsteilnehmer.<br />

(Anmerkung zum Resümee: Nun, dieses Anzeige Schemata in der Praxis gibt es schon lange im<br />

Rechtsgebiet des ADR (Gefahrgut).)<br />

Kommentar<br />

Wenn man dem praktizierenden Anzeigeschemata des ADR folgt, müssen die Fakten, die Beweislage<br />

und die verbale Argumentation hieb- und stichfest sein vor Gericht, weil letztendlich ein/e Richter/in das<br />

letzte Wort hat, damit es zu einem Urteil kommen kann.<br />

Hofheim, den 15.12.2021<br />

Abschließender Kommentar<br />

Wenn man sich schon, als Papst des Straßenverkehrsrechts (StVR) ausrufen lässt und dies auch so verkündet in<br />

aller Munde im ganzen Lande, aber nicht in der Lage ist, Menschen, den Unterschied zu erklären, zwischen<br />

einem „unbeschilderten“ Radweg und einem Radschutzstreifen, dann……<br />

…..muss der Autor folgendes Tun, nämlich:<br />

sich schnell möglichst einen Termin bei seinem privatem Ärzteteam, den Doktorfischen, geben lassen und einer<br />

von diesen 80 Spezialisten (Unterarten), wird sich mit Sicherheit finden lassen und sich herablassen, dem Autor<br />

einen vor zu blubbern……<br />

…oh, ehe der Autor es altersbedingt vergisst, dieser muss noch unbedingt zu diesem Uniteilhausgebäude gehen,<br />

um sich dieses Scheinchen aushändigen zu lassen, worauf steht:<br />

- Dr. Frank A. Vogler, der König, der Rechtswissenschaft -<br />

…..ohja, das zergeht richtig auf der Zunge, wenn man es den laut ausspricht…..des könnten natürlich<br />

auch die Linkswissenschaften sein, ach egal die sollen einfach Links und Rechts weglassen, dann passt<br />

das schon…..man könnt natürlich auch….der Kaiser, der…..NEIN!.....der König, der…. muss langen,<br />

weil der Autor will ja nicht als eitler Pfau enden, der dann ständig das Rad schwingt.<br />

….Schönen Tag noch (Have A Nice Day)……<br />

Hofheim, den 17.12.2021<br />

<br />

End Of File (EOF)<br />

© F A V


© Frank A. Vogler<br />

Schriftliche Abhandlung (3.0)<br />

Von Frank Vogler<br />

Über<br />

Ein aufgetauchtes Infoblatt<br />

Analyse:<br />

Absolutes Haltverbot (Vz. 283 StVO) i.V.m. Zusatzzeichen “Lieferverkehr Frei“ (Zz. 1026-35 StVO)<br />

Aussagekraft dieser Beschilderungskombination:<br />

Zeigt einen Bereich im öffentlichen Verkehrsraum auf/an, der zum Zweck hat, dass dort Be- und<br />

Entladetätigkeiten verrichtet werden dürfen, solange diese fortwährend andauern, aber auf ein Mindestmaß<br />

an Zeit begrenzt ist.<br />

Eingeschränktes Haltverbot (Vz. 286 StVO)<br />

Aussagekraft dieses einzelnen Schildes:<br />

Zeigt einen Bereich im öffentlichen Verkehrsraum auf/an, der zum Zweck hat, dass dort Be- und<br />

Entladetätigkeiten verrichtet werden dürfen, solange diese fortwährend andauern, aber auf ein Mindestmaß<br />

an Zeit begrenzt ist.<br />

Unterschied der beiden Beschilderungen, bezüglich der Aussagekraft:<br />

Keine, auch nicht was die Ahndung nach OWIG und/oder §8 HSOG oder §49HSOG angeht!!!!!<br />

Es kann in beiden Bereichen eine Sicherstellung (Abschleppmaßnahme) nach §8 HSOG sofort oder nach §49<br />

HSOG i.V.m. §53 HSOG eingeleitet und durchgeführt werden. Weil dort, dass Parken ausdrücklich verboten ist.<br />

(Anmerkung zur Aussagekraft hinsichtlich Sicherstellung (Abschleppmaßnahme) nach §8 oder §49 HSOG: Es<br />

wird grundsätzlich bzw. in erster Linie nach §8HSOG Fahrzeuge abgeschleppt. Weil, was hat ein<br />

Verwaltungsakt nach StVO mit dem HSOG zu tun??? Nichts…1. Es sind zwei verschiedene Rechtsgebiete, 2. Ein<br />

Verwaltungsakt nach StVO regelt nur mal eben so wie, wo und wann eine Beschilderung aufzustellen ist, sonst<br />

mal gar nix und 3. Im §8 und §49 HSOG ist ganz klar geregelt wann und wie diese anzuwenden sind.<br />

Ein nicht mehr unter uns verweilender Mensch, der das Druidenleben ausgelebt hat, hat dies schon sehr gut<br />

schriftlich festgehalten in Lehrmitteln aus dem Jahre 2000, welches dem Autor dieser Abhandlung zur<br />

damaligen Zeit zur Verfügung gestellt wurde und dieser auch behalten durfte, sowie andere Schüler mit Ihm und<br />

nach Ihm.)<br />

……<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Interessante schriftliche Aussagen des genannten Infoblattes:<br />

“Der Bereich eines VZ 283 + 1026-35 darf nur von gewerbsmäßigem Lieferverkehr genutzt werden.<br />

Da dies - von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, die jedoch erkennbar sind (z.B. eine Vielzahl von<br />

Päckchen im Auto) - nicht von Privat-Pkw durchgeführt wird, erfolgt unmittelbar eine Ahndung.“<br />

Heißt also im Umkehrschluss:<br />

Sollte jemand ein privat angemeldetes Fz. für den gewerblichen Lieferverkehr nutzen, dieses dann in<br />

einem Haltverbot mit solch einem Zusatzzeichen abzustellen, um der Be- und Entladetätigkeit<br />

nachzukommen, dass er auf Jeden Fall ein “Knöllchen bekommt“ und im schlimmsten Fall diesem<br />

auch noch Kosten für eine Abschleppmaßnahme aufgedrückt werden.<br />

(Anmerkung: Das Zusatzzeichen “Lieferverkehr Frei“ (Zz. 1026-35 StVO) und das eingeschränkte<br />

Haltverbot (Vz. 286 StVO) unterscheiden generell nicht ob ein Fz. privat oder gewerblich zugelassen<br />

ist, sondern erlaubt jedem Verkehrsteilnehmer der einen geschäftlichen (gewerbsmäßigen) Transport<br />

durchzuführen hat, mit einem Fz., es in dem ausgezeichneten Bereich auszuführen. Ob und wie dieser<br />

Transport vonstattengeht, obliegt dem/der vor Ort befindlichem/befindlichen<br />

Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin es zu erforschen/ermitteln.)<br />

…..<br />

Die meisten Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Ärzte etc. sind im eingeschränkten Haltverbot<br />

gültig. Daraus folgt eine zusätzliche Reduzierung von Stellflächen für den Lieferverkehr.<br />

Die Aussage mag richtig sein, ist richtig, nur es gibt außerdem Vz. 286 StVO. Auch noch sogenannte<br />

Parkscheinbereiche (Vz. 314/315 StVO mit entsprechenden Zz. lt. StVO), wo dass Be- und Entladen<br />

nicht nur möglich ist, sondern auch dem entsprechend frei vom Bezahlen eines Parkscheines ist, sofern<br />

es sich um eine Be- und Entladetätigkeit handelt.<br />

……….<br />

Weiterer Punkt aus dem Infoblatt<br />

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur StVO kann das VZ 283 auch für den ruhenden Verkehr<br />

verwendet werden, solange es der Verkehrssicherheit dient.<br />

Statement von der VwV-StVO (§39-§43):<br />

Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen.<br />

Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen,<br />

deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig<br />

angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung<br />

der obersten Landesbehörde.<br />

Na sowas auch, da sind überall Parkscheinbereiche ausgewiesen (Vz. 314 StVO mit entsprechenden<br />

Zz. lt. StVO), wo das Be- und Entladen möglich ist und in manchen Straßenzügen sogar das<br />

eingeschränkte Haltverbot (Vz. 286 StVO)…….<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Zu Zeichen 283 absolutes Haltverbot aus der VwV-StVO:<br />

Das Haltverbot darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die<br />

Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordert. <strong>Des</strong>halb ist stets zu<br />

prüfen, ob eine tages- oder wochenzeitliche Beschränkung durch Zusatzzeichen anzuordnen ist…..<br />

(Anmerkung: Der Autor des genannten Infoblattes, war glaub ich irgendwas mit Dr. N. am Anfang,<br />

sollte doch mal bitte seinen Job richtig machen. Am besten fängt er damit an gelesenes auch zu<br />

verstehen, also was er textlich liest/gelesen und/oder verfasst hat. Die Volkshochschule (VHS) bietet<br />

bestimmt auch solche Kurse an, dann klappt es auch mit den Grundsatzangelegenheiten und der<br />

Ausbildung, welche er ja angeblich innehat.)<br />

Kommentar:<br />

Der Autor dieser Abhandlung, wird demnächst, also wenn es seine Zeit zulässt, einen Antrag stellen<br />

bei dieser Bundesprüfstelle, dass arme ausgediente eingeschränkte Haltverbot in Rente/Pension zu<br />

schicken, weil wird ja nicht mehr gebraucht, da ja jetzt dieses arme absolute Haltverbot für alles<br />

herhalten muss, indem man einfach irgendwelche Verkehrszeichen und Zusatzzeichen unten drunter<br />

hängt, dann passt das schon (siehe Aussagekraft).<br />

Beispielkombinationen:<br />

Vz.283 StVO + Vz.325 StVO + Zz. “Auf Dem Seitenstreifen“ + “LieferVerkehr Frei“<br />

Vz. 250 StVO + Zz. “LieferVerkehr Frei“


©Frank A. Vogler<br />

Wahrnehmung<br />

Hier geht es um die Wahrnehmung (Optischer und Akustischer Sinn als Beispiel) im Außendienst und<br />

ob jemand eine sachbezogene Information heraus gibt oder einfach nur erwartet durch<br />

Informationsschnipsel, das man etwas erahnt/errät usw. was derjenige von einem möchte…<br />

als<br />

Beispiel:<br />

Herr Wachtmeister: „Da steht ein Fz. im Haltverbot und zeitgleich auf dem Gehweg, da auf der<br />

gegenüberliegende Straßenseite……schauen sie doch mal nach…“, ist demnach erst mal nur<br />

akustische Wahrnehmung……solange ich an Ort und Stelle verbleibe, bleibt es auch nur eine<br />

akustische Wahrnehmung, auch wenn ich mir die gegenüberliegende Straßenseite aus der Position<br />

anschaue…….aus der ca. 20 Jährigen Außendiensterfahrung des Autor, kann dieser nicht mehr mit<br />

Sicherheit sagen, wie oft dieser, durch Nachfragen bei seinem Gegenüber mit den Worten: Wo denn<br />

genau?, als Antwort bekam:...da drüben halt, gucken Sie doch mal…., die Antwort des Autors war<br />

immer:“…ist in Ordnung, ich schaue mir das dann mal an, sobald ich hier fertig bin…..noch besser ist<br />

gewesen, die Frage und Behauptung zugleich:…..Sie kennen sich ja hier aus, dann können sie mir jetzt<br />

sagen ob es 2 Straßen weiter freie Parkplätze gibt……tschuldigung der Autor ist in schmunzelnden<br />

Gedanken ausgeschweift…..also es bleibt solange man an Ort und Stelle verbleibt eine akustische<br />

Wahrnehmung. Gesetzes den Fall, man hat sich dann doch mal in Richtung der ungenauen<br />

Ortsangabe begeben, hat man zwar doch noch eine Optische Wahrnehmung gehabt, über sehr viele<br />

ordentlich geparkte Fahrzeuge……<br />

….dem Autor fällt noch so en toller Hinweis ein, den dieser auch oft genug bekommen hat und<br />

zwar:“….Herr Wachmeister, gucken sie mal da sitzt einer auf dem Gehweg (Gehwegbreite ca. 1,5-2,0<br />

Meter), gehen sie mal zu dem und sagen sie dem mal, das der dort nicht sitzen darf…..nunja, der<br />

Autor hat hin und wieder auch mal nachgefragt, warum den dieser Mensch dort nicht sitzen darf,<br />

weil er hätte es gerne mal gewusst, nur es konnte ihm bis heute keiner eine adäquate Antwort liefern<br />

für solch ein Verbot…..damned, der Autor ist schon wieder abgeschweift…..wo waren wir gleich<br />

wieder achja……<br />

…..Ich stelle fest, da steht ein abgestelltes Fahrzeug, wäre demnach optisch<br />

wahrgenommen…..hmm…..auch gut war immer:….Hallo, Herr Wachtmeister sie brauchen mich nicht<br />

aufschreiben, weil ich parke nicht, sondern halte nur 3 Minuten um mir da vorne einen Kaffee zu<br />

holen….dem Autor ist bis heute nicht bewusst, was an der Frage an den Fahrzeugführer: Wo denn die<br />

3 Minuten Regel gilt und welche Voraussetzung herhalten muss, dass dies so erlaubt ist, schlimm<br />

war, weil diese dann ohne ein weiteres Wort zu sagen in ihr Fahrzeug stiegen und wegfuhren…..kann<br />

natürlich sein, dass durch die gestellte Frage, der Drang sich einem Kaffee zu holen, für Zwei Euro<br />

und 50 Cent, um dann festzustellen, beim zurück kommen an das ordnungswidrig, abgestellte und<br />

geparkte Fahrzeug, dass dieser Kaffee jetzt mal eben um 15 Euro teurer geworden ist, nicht mehr<br />

vorhanden ist…..naja wird wohl ewig ein Rätsel bleiben für den Autor…..<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

…….also dieses abgeschweife vom Thema muss unbedingt aufhören, dass sollte man mal eben dem<br />

Autor bei Gelegenheit mitteilen…….so letzter Stand war…….…..Ich stelle fest, da steht ein abgestelltes<br />

Fahrzeug, wäre demnach optisch wahrgenommen……oh, auch sehr schön war auch, als in einer<br />

Kontrolle wegen des Telefonierens, während dazu zeitgleich ein Fahrzeug geführt wurde, die<br />

Argumentationsantwort:….Also, Herr Wachtmeister ich habe nicht telefoniert….auf die Frage des<br />

Autor:….ahja und wieso halten sie dann das Handy ans Ohr, währenddessen sie dieses Fahrzeug<br />

dabei geführt haben???......die prompte Antwort des Fahrzeugführers war folgende:…..Na, Herr<br />

Wachtmeister, weil ich angerufen wurde……rätselhaft bleibt hier auch dem Autor, wenn bei solcher<br />

unschlagbaren Argumentation des Fahrzeugführers, dieser trotzdem den damaligen Obolus Betrag<br />

ohne murren bezahlte……man man, dieses abschweifen ist wohl schon Gewohnheit des Autor…<br />

....hmm……ich stelle immer noch optisch fest, dass das wahrgenommene Fahrzeug abgestellt<br />

wurde….oder auch sehr schön:….Hallo Herr Wachtmeister, ich habe grade geparkt und hole mir jetzt<br />

einen Parkschein da drüben aus dem Automat…....interessant wurde das Ganze, nachdem besorgen<br />

des besagten Parkschein, weil dann erst der Fahrzeugführer fragte:….ich kann ja jetzt hier parken bis<br />

zur angegebenen End-Uhrzeit auf dem Parkschein….nun die Antwort des Autors:…wenn sie, bevor sie<br />

den Parkschein holten, einen kurzen Blick auf dieses Verkehrszeichen (Vz. 286 StVO) geworfen<br />

hätten, ihnen gleich auffallen müssen, dass ein Parkschein an dieser Örtlichkeit keinen Sinn ergibt<br />

und macht, weil es sich um ein eingeschränktes Haltverbot handelt….eher erfahrungsgemäß<br />

unpassend ist, weil dann meist als trotzige Antwort kam:…..das hätten sie mir auch gleich sagen<br />

können….auch der noch darauffolgende, höfliche Hinweis des Autors:…..die Parkscheinzone befindet<br />

sich gegenüber, diese ist aber derzeit voll besetzt…..rettete die Situation keineswegs mehr….<br />

....wo waren wir gleich……also das abgestellte, sowie zeitgleich geparkte Fahrzeug, wird……Moment<br />

der Autor muss ma gucken gehen, durchs geschlossene Fenster ob’s noch so ist, also der<br />

Zustand…..jo stimmt, das Fahrzeug steht da noch immer, optisch wahrgenommen in dem ein Blick<br />

durchs geschlossene Fenster gemacht wurde, auch wurde so ne Haftnotiz dagelassen also am<br />

Fenster: is ziemlich dreckig, ma könnt sich ma so en Eimer mit Wasser und en Lappen nehmen und<br />

putzen…….achja……apropos grade….toll war auch immer folgendes:….Herr Wachtmeister, ich habe<br />

grade da geparkt, bin glei wieder da….nunja nach genauem hinschauen des Autors wurde meist<br />

festgestellt ma eben grade geparkt geht überhaupt nicht, weil die vorgegebene<br />

Parkflächenmarkierung meist schräg angelegt war……der Autor überlegte dann meist ob man ihn<br />

testet oder ob dieser vielleicht einen Knick in der Optik hatte…..nun das mit dem Knick kann/muss bis<br />

heute verneint werden…….<br />

….es wird festgestellt, durch einen Blick aus dem geschlossenen und dreckigen Fenster, dass das<br />

Fahrzeug heute zum wiederholten Mal da steht, nur diesmal sogar entgegen Fahrtrichtung, welch<br />

eine fantastische optische Wahrnehmung doch dieser Mensch hat…..oh,: ….Hallo Herr Wachtmeister,<br />

was machen sie denn da???.......die Antwort des Autor:…..nun, eine Ordnungswidrigkeit ausstellen,<br />

wegen des Parkens in einem eingeschränkten Haltverbot……Fahrzeugführer:…..aber, Herr<br />

Wachtmeister, das stimmt doch gar nicht, weil ich ma eben da hinten im Discounter alles eingekauft<br />

habe und es jetzt alles einlade in meinen PKW……Antwort des Autors:….aha, das ist ja ne Menge….die<br />

daraus resultierende Frage an den Fahrzeugführer:…… wie er den das ganze Sortiment dieses<br />

Discounters in den Smart reinpacken will……brachte meist eine Stille zum tragen und auch hier wurde<br />

anstandslos der Obolus Betrag von 15 Euro entrichtet an die ortsansässige Stadtkasse…..<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

….Nachtrag des Autor zum letzten Absatz…es könnte natürlich auch gewesen sein, dass der<br />

Fahrzeugführer des Smart‘s den Platz im eingeschränkten Haltverbot freigehalten hat, für den<br />

bestellten 30 Tonnen LKW mit Auflieger, der dann das ganze eingekaufte Sortiment des erwähnten<br />

Discounter’s einläd…..hat der Autor, aber nie erforscht…..<br />

…..aaah…..da fällt dem Autor noch folgendes ein:…..Hallo Herr Wachtmeister, ich kann mich doch<br />

hierhin stellen…..die Antwort des Autors war gewesen:……ja können sie machen, seien sie nur so gut<br />

und parken dort vorne ihr Fahrzeug, weil wenn sie sich dann freiwillig von dem nachfolgenden<br />

Verkehr überfahren lassen wollen, mitten auf der Fahrbahn, bekommen sie wenigstens keinen<br />

Strafzettel….war eine adäquate Antwort vom Autor, aber erfahrungsgemäß bekam der<br />

Fahrzeugführer, dann einen recht komischen Gesichtsausdruck…..warum und wieso versteht der<br />

Autor bis heute nicht……<br />

…..jetzt reicht’s aber, wegen dieser Abschweiferei kann der Autor, zwar noch durch das geschlossene<br />

und dreckige Fenster schauen, nur kann dieser nicht mehr optisch wahr nehmen, ob das abgestellte<br />

Fahrzeug entfernt worden ist, weil es dunkel geworden ist….<br />

……hmmmm…..na dann…..Hallo Herr Wachtmeister, ich muss mich ma eben dahinstellen, aber ich<br />

parke nicht, sondern halte nur 3 Minuten, weil ich auf jemanden warten muss……..die Antwort des<br />

Autors, war eine Frage an den Fahrzeugführer mit folgenden Wortlaut:….ob er wüsste um was für ein<br />

Schild es sich handelt, welches da vor ihm aus dem Boden ragt????........die prompte und<br />

selbstsichere Antwort des Fahrzeugführers war:……..na logo ein rundes Verkehrschild, sieht man<br />

doch……der Autor dachte sich nach dieser Antwort nur:…. Wow, welch ein gebildeter schlauer<br />

Mensch…..ist in Ordnung sagte sich der Autor zu sich selbst und fragte diesen Schlaumeier:…..nun da<br />

Sie wissen, dass es sich um ein rundes Verkehrschild handelt, können sie mir mit Sicherheit sagen<br />

was es auch bedeutet????......die darauf eintretende Stille war angsteinflößend und unheimlich,<br />

somit hatte das zur Folge, das dem Autor ein kalter Schauer über den Rücken lief…..ehe der Autor<br />

noch etwas sagen konnte, hatte sich das Gefährt aus dem Staub gemacht…..Sachen gibt es….<br />

……na das ist doch unfassbar, es ist weiterhin dunkel, die damit verbundene eingeschränkte optische<br />

Wahrnehmung bleibt dadurch bestehen….<br />

…….Hallo Herr Wachtmeister, schön das Sie kommen konnten, ich habe angerufen, wegen dem<br />

zugeparkten absoluten Haltverbot, welches aufgestellt wurde, um den Wendebereich als<br />

geschützten Bereich auszuweisen, damit der wöchentlich wiederkehrende LKW in die Hofeinfahrt<br />

fahren kann, ohne Behinderung…..die Frage des Autor war immer:….wann kommt den der LKW<br />

genau???.....Antwort des Anrufers:…..heute, auf jeden Fall heute, vielleicht so um 9:00 Uhr, könnt<br />

aber auch sein, dass es diesmal 12:00 Uhr wird, das weiß ich jetzt nicht so genau, aber sie können ja<br />

schon mal alles abschleppen lassen an Fahrzeugen……Antwort des Autor:…..ist in Ordnung, wir haben<br />

jetzt gerade 7:30 Uhr und ich werde mal schauen wie es sich verhält und mit Sicherheit, wenn es<br />

denn sich bei den ganzen Fahrzeugen, um ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge handelt, erst mal<br />

nur Ordnungswidrigkeitenanzeigen schriftlich festgehalten werden……Der Anrufer:….aber, die stehen<br />

alle im absoluten Haltverbot und müssen deswegen abgeschleppt werden…….Der<br />

Autor:……deswegen geh ich mal dahin und schaue mir das mal an und da laut ihrer Aussage (Der<br />

Anrufer) der besagte LKW vielleicht erst um 9:00 Uhr oder vielleicht sogar diesmal erst um 12:00 Uhr<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

erscheint, das heißt aber auch für Sie, wenn sie denn genau wissen wann der besagte LKW erscheint<br />

oder erschienen ist, dass Sie sich gerne nochmal telefonisch melden dürfen bei uns am Funk, nur<br />

könnte sein, dass ich dann nicht mehr erscheinen kann, um mich ihrem Problem anzunehmen, weil<br />

mir vielleicht in der Zeit von 07:30 bis 12:00 Uhr der Himmel auf meinen Kopf gefallen ist……der<br />

Autor versteht bis heute nicht, warum der Anrufer einen hochroten Kopf mit zugehörigen zornigen<br />

Gesichtsausdruck auf einmal hatte, vor allen der Anrufer drehte sich ohne ein weiteres Wort zu<br />

verlieren um und ging zurück in das Gebäude aus dem er kam……der Autor überlegt just im Moment<br />

des Schreibens dieser Zeilen, was so verkehrt war an dieser sachlich, fachlichen und adäquaten<br />

Antwort von damals, das damit solch eine Reaktion des Anrufers hervorgerufen wurde…..der Autor<br />

zuckt mit den Schultern…..<br />

……der Autor könnte sich ja so ne Taschenlampe nehmen und durch das Fenster raus leuchten um<br />

feststellen, ob das am helllichten Tage abgestellte Fahrzeug, dass dort abgestellt wurde, welches<br />

wohl zum Zweck hatte, dass die Stelle da ausgeguckt wurde, damit dieses Fahrzeug über Nacht nicht<br />

weg bewegt wird, brauch dieser aber nicht, weil es schon wieder hell geworden ist, also<br />

dementsprechend hat sich ein neuer Tag eingeläutet und dadurch bedingt die eingeschränkte optisch<br />

Wahrnehmung aufgehoben worden ist und festgestellt wird, dass das Fahrzeug jetzt ein anderes<br />

ist…..fucking…..so What!!!!.....<br />

Sie stellten und parkten, durch grob fahrlässiges und damit vorsätzliches Handeln und Tun ihr Fahrzeug (Marke:<br />

FORDFAHREN) mit dem oben genannten Kennzeichen in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, in ein amtlich<br />

zeitlich unbegrenztes, verfügtes und angeordnetes, ortsfestes Haltverbot (Vz. 283 StVO), mit dem Zusatz “Auf dem<br />

Seitenstreifen“, zusätzlich zu dem wurde zeitgleich teilweise, dass genannte Fahrzeug mit dem genannten<br />

Kennzeichen auf dem für Fußgänger freigegebenen Gehweg, welcher kein Verkehrszeichen und /oder einer<br />

Parkflächenmarkierung aufzeigt, abgestellt und geparkt. Dadurch bedingt wurde der Gehweg, welcher nicht zum<br />

beparken noch zum befahren freigegeben wurde, durch die anordnete Behörde, derart Verschmutzt (Reifen voller<br />

Lehm), so dass zu Fuß gehende zwar ihren Weg weiter fortsetzen konnten, dies aber nur unter größt möglichster<br />

Vorsicht tun konnten, weil der Gehweg damit nicht mehr in voller Breite und Gänze zur Verfügung stand. Durch die<br />

bestellte städtische Straßenreinigung, war ein großer <strong>Teil</strong> des Gehweges wieder benutzbar gemacht worden.<br />

Welches den Vorteil hatte, dass auf eine Sicherstellung (Abschleppmaßnahme), des Verursacher-Fz., nach §8 HSOG<br />

nicht zurückgegriffen werden musste.<br />

<strong>Des</strong> Weiteren ergeht folgende Anordnung, sollte wider erwarten zukünftig der Verursacher weiterhin sein in Gebrauch<br />

genommenes Fz. so rücksichtslos parken und abstellen, diesen nach § 48 StVO (Verkehrsunterricht) nachschulen zu<br />

lassen. Und mit jedem weiteren Verstoß in diese Richtung, den Bußgeldbetrag um 25€ zu erhöhen.<br />

Beweismittel: Fotos vom Tattag mit Uhrzeit, darauf zu sehen der Gehweg und das Verursacher-Fz.<br />

Kostenbescheid über die zusätzliche Straßenreinigung, ergeht an den Verursacher.<br />

Benotung auf diese schriftliche Ausarbeitung<br />

Deutsch in Schrift- und Textform = 1<br />

Englisch in Schrift- und Textform = 1, eher ne 2, weil wegen der Ausdrucksweise<br />

(Bemerkung: Englisch war aber auch nicht gefragt, fällt somit aus der Benotung)<br />

Ausarbeitung des Themas = 6 ----, setzen (Thema verfehlt)<br />

Gez.<br />

Fatzebook<br />

22.01.2022<br />

Kommentar des Autor’s -> Fuuuuuuuccckkk<br />

©Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Playlist III a - Unbekannt<br />

(Fucking….So What!!!)<br />

1. Metallica – So What<br />

2. Accept – Fast As A Shark<br />

3. Metallica – Battery<br />

4. Metallica – Blackened<br />

5. Metallica – Enter Sandman<br />

6. Metallica – Fuel<br />

7. Metallica – That Was Just Your Life<br />

8. Metallica – ….And Justice For <strong>All</strong><br />

9. Metallica – Master Of Puppets<br />

10. Metallica – Sad But True<br />

11. Metallica – The Memory Remains<br />

12. Metallica – Eye Of The Beholder<br />

13. Metallica – For Whom The Bell Tolls<br />

14. Metallica – Some Kind Of Monster<br />

15. Metallica – Fade To Black<br />

16. Metallica – One<br />

17. Metallica – The Day That Never Comes<br />

18. Metallica – The Unforgiven<br />

19. Metallica – The Unforgiven II<br />

20. Metallica – Turn The Page<br />

21. Metallica – Welcome Home (Sanitarium)<br />

22. Metallica – <strong>All</strong> Nightmare Long<br />

23. Metallica – Die Die My Darling<br />

24. Metallica – King Nothing<br />

25. Metallica – Last Caress/Green Hell<br />

26. Metallica – Wherever I May Roam<br />

27. Metallica – Am I Evil?<br />

28. Metallica – Harvester Of Sorrow<br />

29. Metallica – Hero Of The Day<br />

30. Metallica – Blitzkrieg<br />

31. Metallica – Creeping Death<br />

32. Metallica – The Unforgiven III<br />

33. Metallica – Astronomy<br />

34. Metallica – Nothing Else Matters<br />

35. Metallica – A Wolf And Man<br />

36. Metallica – Seek & <strong>Des</strong>troy<br />

37. Metallica – Whiskey In The Jar<br />

38. Metallica – Mama Said<br />

Hofheim, den 13.01.2022<br />

©Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

Playlist III b - Unbekannt<br />

(This Is…..Deutsch oder Fucking…So What)<br />

1. Unheilig – Spiegelbild<br />

2. Böhse Onkelz – Kirche<br />

3. Eisbrecher – Engel<br />

4. Unheilig – Schutzengel<br />

5. Unheilig - Feuerengel<br />

6. ASP – Ich Bin Ein Wahrer Satan<br />

7. Oomph – Gott Ist Ein Popstar<br />

8. Schiller mit Unheilig – Sonne<br />

9. Falco – Out Of The Dark (Into The Light)<br />

10. Oomph – Augen Auf!<br />

11. Unheilig – Sieh In Mein Gesicht<br />

12. Eisblume – Leben Ist Schön<br />

13. Cassandra Steen – Darum Leben Wir<br />

14. Falco – Der Kommissar<br />

15. Oomph Feat. L’ame Immortelle – Brennende Liebe<br />

16. Oomph Feat. Marta Jandova – Träumst Du<br />

17. Cassandra Steen Feat. Adel Tawil – Stadt<br />

18. Falco – Rock Me Amadeus<br />

19. Unheilig Feat. Andreas Bourani – Wie Wir Waren<br />

20. Eisbrecher – Kann Denn Liebe Sünde Sein?<br />

21. Falco – Jeanny<br />

22. Rammstein – Ich Will<br />

23. Eisblume – Eisblumen<br />

24. ASP – Werben<br />

25. Falco – Coming Home (Jeanny Part II, Ein Jahr Danach)<br />

26. Eisbrecher – Böse Mädchen<br />

27. ASP – Ich Komm Dich Holn<br />

28. Oomph – Beim Ersten Mal Tut’s Immer Weh<br />

29. Bushido Feat. Karel Gott – Für Immer Jung<br />

30. ASP – Und Wir Tanzten (Ungeschickte Liebesbriefe)<br />

31. Die Ärzte – Geschwisterliebe<br />

32. Die Ärzte – Schrei Nach Liebe<br />

33. Die Ärzte – Lasse Redn<br />

34. Eisblume – Louise<br />

35. Eisbrecher – Schwarze Witwe<br />

36. Wolfsheim – Kein Zurück<br />

37. Die Ärzte – Junge<br />

38. Rammstein – Amerika<br />

39. Falco – Vienna Calling<br />

40. Eisbrecher – Ohne dich<br />

41. Die Ärzte – Nur Einen Kuss<br />

42. Eisbrecher – Vergissmeinnicht<br />

43. Paul Van Dyk Und Peter Heppner – Wir Sind Wir<br />

44. Unheilig & Projekt Pitchfork – Ich Will Leben<br />

45. Joachim Witt & Peter Heppner – Die Flut<br />

46. Die Ärzte – Schlaflied<br />

47. Böhse Onkelz – Koma - Eine Nacht Die Niemals Endet<br />

48. ASP – Ich Will Brennen<br />

49. Rammstein – Engel<br />

50. Böhse Onkelz – Auf Gute Freunde<br />

51. Böhse Onkelz – Zeit Zu Gehen<br />

Hofheim, den 13.01.2022<br />

©Frank Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Playlist V – Nicht Feststellbar<br />

EMP<br />

( https://www.emp.de )<br />

C&A<br />

( https://www.c-and-a.com/de )<br />

On That ASS<br />

( https://nl.onthatass.com/de-nl )<br />

Toonzshop<br />

( https://uk.toonzshop.com/ )<br />

Skull Shadows<br />

( https://skullshadows.com/ )<br />

Ebay<br />

( https://www.ebay.de/ )<br />

Odin’s Hall<br />

( https://odins-hall.com/de )<br />

Element Of Gods<br />

( https://www.elementofgods.com/ )<br />

Lucardis Feist<br />

( https://www.feist-style.de/ )<br />

Revanche De la Femme<br />

( https://rdlf.de/index.html )<br />

Figurenshop<br />

( https://www.figuren-shop.de/de/ )<br />

Daimler<br />

???<br />

Porsche<br />

???<br />

Hofheim, den 28.01.2022<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Playlist VI – Aktiv, Inaktiv<br />

Advanced Dungeons & Dragon (AD&D)<br />

1. Baldurs Gate I<br />

2. Baldurs Gate – II<br />

3. Baldurs – III (Steam)<br />

4. Icewind Dale I<br />

5. Icewind Dale II – Collector‘s Edition<br />

6. Planescape: Torment – Collector’s Edition<br />

7. Neverwinter Nights I + Addons<br />

8. Neverwinter Nights – II + Addons, verschiedene Editionen<br />

9. Neverwinter Online<br />

Das Schwarze Auge (DSA)<br />

Nordland-Trilogie:<br />

1. <strong>Teil</strong> 1: Die Schicksalsklinge<br />

2. <strong>Teil</strong> 2: Sternenschweif<br />

3. <strong>Teil</strong> 3: Schatten Über Riva<br />

Drakensang-Reihe:<br />

1. DSA: Drakensang I – Limited Edition<br />

2. DSA: Drakensang II – Am Fluß Der Zeit (Personal Edition)<br />

3. DSA: Drakensang – Addon Phileassons Geheimnis<br />

Black Guards-Reihe:<br />

1. Black Guards I + Addon<br />

2. Black Guards- II + Addon<br />

Click And Point-Reihe:<br />

DSA: Satinav‘s Ketten<br />

DSA: Memoria (Nachfolger zu Satinav’s Ketten)<br />

Anderweitige Reihe:<br />

DSA: Demonicon<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Ego-Shooter:<br />

Unreal Tournament<br />

Alien vs. Predator<br />

Counter Strike<br />

Quake 3<br />

Doom<br />

Castle Wolfenstein<br />

Medal Of Honor<br />

Vampire<br />

Simulationen:<br />

Age Of Empire<br />

Die Siedler<br />

Anstoß<br />

Bundesliga Manager 2000<br />

Command & Conquer<br />

Catan<br />

Sudden Strike I+II<br />

<strong>Des</strong>troyer Command<br />

Silent Hunter<br />

Stronghold<br />

Hack and Slay:<br />

Diablo I + II<br />

Sacred<br />

Hofheim, den 26.01.2022<br />

©Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Muster für Abschleppmaßnahmen<br />

Man, sollte der nachfolgenden Fach-/Sachabteilung, zu mindestens mal mitteilen nach welchem<br />

Paragraph die Abschleppmaßnahme/n durchgeführt worden ist/sind (als Beispiel: entweder siehe<br />

Bemerkungsfeld ganz unten oder links am Rand durch 8+40 oder 49+40).<br />

Auch muss der Abschleppgrund ausgeschrieben werden und sollte nicht als Tatbestandsnummer<br />

angegeben werden, zur Not auf der Dienststelle eine Zweitschrift, mit dem ausgeschriebenen<br />

Abschleppgrund, anfertigen und dem Vorgang beigeben.<br />

Das ganze sollte auch leserlich ausgefüllt sein, als Beispiel: große Blockbuchstaben<br />

Im Akt VII, lässt sich unter dem Thema<br />

“Abschleppmaßnahmen von verkehrsbehindernd bzw. -gefährdend, abgestellten Kraftfahrzeugen im<br />

öffentlichen Verkehrsraum“ einiges rauslesen.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Abschleppgrund: Parkt im eingeschränkten Haltverbot (Vz. 286 StVO), teilweise im Haltverbot (Vz.<br />

283 StVO) und auf Gehweg (ohne Vz. und/oder ohne Parkflächenmarkierung)<br />

Hier hat sich der Fahrer, nachdem anlegen der 2. Klammer doch sehr schnell bereit, erklärt das<br />

Fahrzeug umgehend zu entfernen, nach Beendigung der Maßnahme. Es bleibt, aber weiterhin eine<br />

Maßnahme nach §49 HSOG.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

Symbolik<br />

Der nach folgenden Link, verweist auf einen Link des Bundesamtes für Verfassungsschutz<br />

der Bundesrepublik Deutschland<br />

Der Inhalt dieser herunterladbaren PDF-Datei (Stand 02/2022, ca. 3 MB groß), handelt von<br />

verfassungsfeindlichen Symbolen und (deren) Organisationen<br />

https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/rechtsextremismus/2022-02-<br />

rechtsextremismus-symbole-zeichen-organisationen.pdf?<br />

Sollte der Link nicht funktionieren, einfach “Symbole, Verfassungsschutz und PDF“ googlen.<br />

….<br />

Zum Thema Symbole oder ähnliche Gegenstände, die eine gewisse Symbolik aufweisen in ihrer Form und<br />

Eigenschaft, bedarf es immer einer Prüfung ob diese verboten oder nicht erlaubt sind, auch wenn diese<br />

Gegenstände käuflich zu erwerben sind, im In- sowie im Ausland. Denn nicht alles, welches es zu kaufen oder<br />

auf andere Weise es zu erwerben gibt, ist erlaubt es zu besitzen bzw. es könnte der Besitz erlaubt sein, aber es<br />

öffentlich zur Schau stellen oder es öffentlich führen ist verboten.<br />

….<br />

Valknut/Wotans knoten/Hrungnir-Herz<br />

Ist der nordischen Mythologie zu zuordnen, in der heutigen Zeit viel benutzt im Neopaganismus (Neuheidentum)<br />

und in Logos verschiedener Organisationen (z.B. DFB-Logo). Der Name Wotans knoten verweist auf den<br />

mythologischen Zusammenhang des Gottes Odin hin.<br />

….<br />

Hofheim, den 22.05.2022<br />

© Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Fragekatalog: Grundwissen<br />

Frage für einen Freund:<br />

Wenn die gezeigten Gegenstände einem Besitzer gehören sollten, lässt sich aus meiner Sicht<br />

folgender Rückschluss/Schlussfolgerung ziehen, auf den Besitzer stellen und zwar:<br />

Ein Handwerker (Schraubenzieher, Kabelbinder), der in seiner Freizeit Sport (Dart) betreibt,<br />

seine Urlaube mit Camping (Schweizer Taschenmesser) verbringt und zwischen den Urlauben<br />

und der Arbeit im Wald (Survivalmesser) abhängt......es könnte natürlich auch sein das der<br />

Besitzer dem sogenannten Messerkult verfallen ist, bei so vielen Stichwaffen oder dieser ist<br />

einfach damit aufgewachsen.<br />

Darf der Eigentümer die abgebildeten Gegenstände besitzen und teilweise führen???<br />

Ja, aber nur für das pflegen des Brauchtums als Beispiel, gebe es noch einen oder mehrere<br />

Gründe für den Besitzstand und/oder des führens???<br />

Welche Gegenstände könnten oder fallen unter den Begriff der Pflege des Brauchtums??<br />

…….<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Frage für einen Freund:<br />

Ist der abgebildete Gegenstand ein verbotener Gegenstand (Kubotan als Schlüsselanhänger)?<br />

Antwortvorgabe:<br />

1. Ja<br />

2. Nein<br />

3. Ja und Nein<br />

Warum solche Antworten?<br />

1. Ja, aus der Sicht des Autors und der freiverkäufliche Erwerb sollte verboten werden, weil in<br />

falschen Händen damit jemand getötet werden kann, selbst wenn es als Druckpunktverstärker<br />

eingesetzt wird in dieser Form<br />

2. Nein, weil es als Druckpunktverstärker im Handel ist und nicht als Kubotan(als Schlüsselanhänger)<br />

3. Siehe Punkt 1 und 2, da es nicht dem abgebildeten Gegenstand des Feststellungsbescheides (Z170)<br />

des Bundeskriminalamtes (BKA) entspricht<br />

…….<br />

Weitere Frage für einen Freund:<br />

Handelt es sich um verbotene Symbole??<br />

Hofheim, den 10.01.2022<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Strafgesetzbuch (StGB)<br />

§185 StGB (Beleidigung)<br />

„Ich wäre ein Griff ins Klo“<br />

Dadurch, dass geschrieben wurde „Ich wäre….“ Ist es textlich und grammatikalisch so<br />

gesehen richtig, weil es ja in der Vergangenheit gesagt wurde, es müsste aber für eine<br />

Anzeige so geschrieben sein, dass es in der Gegenwart also im jetzt passiert ist. Weil das<br />

Wort „wäre“ ist Konjunktiv = Möglichkeitsform, also ein „Kann-Zustand“. Es hätte aber<br />

geschrieben werden müssen „Ich bin…“, damit wir einen sogenannten „Ist-Zustand“ haben<br />

und dann sind wir auch voll im § 185 StGB. Zum Art. 1 GG sei gesagt, mit diesem verbalen<br />

Ausdruck an Satz wurde ein Mensch mit einer Sanitäreinrichtung gleichgestellt/verglichen<br />

und nicht mal mit dem Wort „Toilette“, welches dann Gemeinsprache gewesen wäre, sondern<br />

man bediente sich der Fäkalsprache.<br />

Dazu, sei auch gesagt, der Betroffene ist Mitglied eines Personalrates, aber nicht ständiges<br />

Mitglied des Gremiums dieses Personalrates.<br />

Auch sei gesagt, es wurde nicht der direkte verbale Ausdruck an Satz geschrieben, der lautete<br />

ganz anders, sondern nur der Sinngemäße Ausdruck, also was es bedeutet.<br />

Lange Rede, kurzer Sinn, der Autor hat die Schnauze derart gestrichen voll, von solch einem<br />

Verhalten…..beim nächsten Ding gibt es kein Pardon mehr……<br />

Weiteres zum § 185 StGB:<br />

Abgesehen von der späteren Schreibweise in der Anzeige, also ob da steht „Ich wäre“ oder<br />

„Ich bin“, geht es in erster Linie erst mal darum, was wurde genau gesagt. Der gesprochene<br />

Satz begann mit den Worten „Mit dir….“ also einer direkten Anrede an eine Person, jetzt<br />

stand die angesprochene Person aber nicht direkt vor dem der die Beleidigung ausgesprochen<br />

hat, sondern rechts oder links von Ihm. Nun schauen wir doch mal was der 185er dazu sagt, es<br />

sei vorab gesagt wir sind voll im §185 StGB, weil:<br />

1.Person Singular


©Frank A. Vogler<br />

<strong>All</strong>er guten Dinge sind 3 (The Unforgiven):<br />

Nun, diesem Herr mit dieser tollen verbalen Ausdrucksweise sei gesagt, er möge mal<br />

zurückblicken auf seine tolle berufliche Karriere was da so alles passiert ist..…man sollte aus<br />

dem vergangenen gelernt haben.<br />

Zu seinem Gehilfen, sei folgendes gesagt, da dieser sich mit drauf gehängt hat, jemanden<br />

anstiften um damit ein fälschen von einem Fahrtenbuch herbeizuführen ist ein Volltreffer für<br />

eine fristlose Kündigung und die Rede ist nicht von einem Fahrtenbuch eines VW, sondern<br />

von einem OPEL.<br />

Meine Empfehlung an beide ist dazu folgende, macht euren Job. Weil beide haben Familie<br />

zuhause sitzen, der Gehilfe sogar Frau und Kinder und ist noch nicht lange im Dienste dieser<br />

Stadt…..und wenn man von etwas keine Ahnung hat, nämlich angewandter Psychologie sollte<br />

man die Finger davonlassen…..<br />

Abschließendes Wort zu dem Herrn mit der fantastischen verbalen Ausdrucksweise, sollte<br />

dieser sich bei den kommenden PR-Wahlen auf eine Liste setzen lassen, klage ich ihn raus…..<br />

Auflösung:<br />

Die 4 hingeschmierten Absätze haben kaum Bezugsmerkmale zueinander und es ist im Kannund<br />

Ist-Zustand geschrieben worden, sowie in der Vergangenheitsform, Gegenwartsform und<br />

Zukunftsform.<br />

Vor allen Dingen sollte es sich um sachliche und fachliche Textblöcke handeln. Emotionaler<br />

Text hat da nix zu suchen.<br />

Texte von Anzeigen/Stellungnahmen/Dienstlichen Erklärungen usw. sollten demnach<br />

inhaltlich auch in Bezüge zueinander stehen, als Beispiel: Ich nehme Bezug, auf ihr<br />

abgestelltes und parkendes Fz. im Haltverbot an der oben genannten Örtlichkeit oder<br />

bezüglich des, im haltverbotenen abgestellten und, parkenden Fz., welches an der oben<br />

genannten Örtlichkeit vorgefunden worden ist….<br />

(siehe Anzeige der schriftlichen Abhandlung 1.2 und/oder verschiedene veröffentlichte<br />

Stellungnahmen)<br />

Verbale Kommunikation verläuft im allgemeinen anders als im schriftlichen, es wird im<br />

Kontext gesprochen, im schriftlichen baut man ganze Sätze bzw. einzelne Satzteile diese<br />

werden erst verknüpft und dann stellt man den Bezug zueinander her....man muss ja<br />

schließlich wissen was mein Gegenüber von mir wissen möchte bzw. um welchen<br />

Informationsaustausch es sich im Detail handelt, ob schriftlich und/oder verbal....<br />

Wie schon Anfangs des Dokuments geschrieben (Langer Rede, kurzer Sinn…..).....mehr gibt<br />

es dazu nicht zu sagen/schreiben……<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

§240 StGB (Nötigung), §263 StGB (Betrug)<br />

„Wir sollen den Menschen regelrecht ans Geld gehen“<br />

Nun, bevor der Autor sich über den Paragraph auslässt, erst mal zur Aussagekraft dieses<br />

Satzes:<br />

„Wir sollen den Menschen regelrecht ans Geld gehen“ heißt auch „Wir sollen den Menschen,<br />

das Geld aus der Tasche ziehen“.<br />

Heißt im Umkehrschluss, für Verkehrspolizisten, diese sollen im Außendienst künstlich<br />

konstruierte Ordnungswidrigkeitenfälle erzeugen, damit die Verkehrsteilnehmer immer<br />

zahlen müssen.<br />

Damit könnte man sogar sagen, es ist eine Anstiftung zum Betrug nach §263 StGB.<br />

Dieser Satz wurde, von demjenigen gesagt der den Auffrischungskurs zur StVO abgehalten<br />

hatte, im Jahre des Herrn 2020.<br />

1. Ob dieser Satz als Spaß gewesen gemeint war oder nicht, spielt keine Rolle, weil siehe<br />

Pkt. 2<br />

2. Wer die Polizisten Ehre so mit Füssen tritt, braucht sich nicht wundern, dass der Autor<br />

nur noch ein Ziel kennt, alles Legale daran zusetzen diesen Nestbeschmutzer<br />

loszuwerden.<br />

3. Tattag, Uhrzeit und Zeugen sind bekannt<br />

Nach Ansicht des Autors ist die Nötigung nach §240 Abs. 2, 3 und 4, Nr. 2 StGB voll erfüllt,<br />

im minderschweren Fall nach §263 StGB. Der Autor schätzt aber, sollte dieses ein Gericht<br />

klären müssen, dass wahrscheinlich die versuchte Nötigung als Urteil gefällt wird. <strong>Des</strong><br />

Weiteren, wird der Autor eine weitere Klage anstreben, wegen Urheberrechtsverletzungen im<br />

großen Stil (siehe Info-Blätter bzw. es langt da diese Arbeitsanweisung….).<br />

Hofheim, den 18.01.2022<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Weitere Fragen:<br />

….also ich hätte gern mal gewusst seit wann, ein Gesetz des Verwaltungsrechtes (HWvWfG)<br />

als Rechtsgrundlage dient für das Hessische Polizeigesetz (HSOG)? Das wird da nämlich<br />

schriftlich taxiert in einer Arbeitsanweisung......???<br />

…..<br />

Erklären Sie die vertretbare Handlung nach HSOG, wie wird diese ausgelöst bzw. erwirkt?<br />

….<br />

Was ist die unerlaubte Handlung?<br />

….<br />

Was ist eine vorwerfbare Tat/Handlung?<br />

….<br />

Erklären Sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 4 HSOG.<br />

= 0 %iges Übermaßverbot<br />

Angemessene(s) Mittel ((Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) = (gebotene Eile + Opportunität))<br />

(((Anschein-)Gefahr/Behinderung/Störung = ((Opportunität = (Verhältnismäßigkeit + Pflichtgemäßes<br />

Ermessen)) = ((Erforderlichkeit + Dringlichkeit) = gebotene Eile)) = Gefährlichkeit) dem<br />

gegenüber steht immer (((Handeln + Tun) als Rechtfertigungsgrund) = HSOG (§99))), um geeignete,<br />

getroffene Maßnahmen nach der Aufgabengeneralklausel des HSOG (§1) einzuleiten, durchzuführen<br />

und/oder abzubrechen<br />

Also, ist es dann dringlich erforderlich, dass solch eine getroffene, geeignete<br />

Maßnahme (§8, §31, §40, §47, §48=(§49, §50, (§51), §52 (§55)), §77 HSOG)<br />

eingeleitet, durchgeführt und/oder abgebrochen wird?<br />

Ja/Nein, im Gefahrenabwehrrecht (§4, §5 und §10 HSOG), wenn die im höchst<br />

wahrscheinlichsten anzunehmende, ausgehende (Anschein)-Gefahr/-Behinderung/-<br />

Störung des/der entdeckte/n Sache/Gegenstandes im öffentlichen Raumes, sowie<br />

teilweise im privaten Raum, das Leib und Leben derart bedroht und einschränkt,<br />

sodass es zu befürchten gilt, das Lebewesen zu Schaden kommen könnten.<br />

Ja, im Gefahrenabwehr-/Polizeirecht (§4, §5 und §10 HSOG), wenn die im höchst<br />

wahrscheinlichsten anzunehmende, ausgehende Gefährlichkeit einer/eines<br />

Sache/Gegenstandes im öffentlichen Raumes, sowie teilweise im privaten Raum, auf<br />

andere mildere Art und Weise sich reduzieren lässt bzw. sich dadurch beseitigt, somit<br />

ist die getroffene und eingeleitete Maßnahme absolut im Verhältnis zur Mäßigkeit<br />

nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch dann, sollten die durch den<br />

Demokratischen Staat garantierten Grundrechte weiterer Einschränkung erfahren,<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

solange bis eine Erforderlichkeit und Dringlichkeit der durchgeführten Maßnahme<br />

nicht mehr stattgegeben ist.<br />

….<br />

Beschreiben sie Unbewusstes und Bewusstes Handeln in Bezug auf Alkohol und<br />

Medikamente<br />

….<br />

Gilt ein Erlass eines Ministeriums in einer kreisfreien Stadt?<br />

Ausgenommen von der Frage sind die 3 kreisfreien Stadtstaaten (Berlin, Bremen und<br />

Hamburg), weil sie Bundesland und Kommune zugleich sind.<br />

….<br />

Optional frage, weil nicht so einfach zu beantworten ist<br />

Wo in dieser Hierarchie ist der örtliche Personalrat angesiedelt, in einer kreisfreien Stadt und<br />

was ähnelt dem Personalrat, wenn man sich andere Polizeieinheiten in der Welt anschaut, als<br />

Beispiel eine Polizei in den Staaten von Amerika?<br />

Die Stadtverwaltungshierarchie ist:<br />

Kreisfreie Stadt - Kreisgebundene Stadt<br />

Oberbürgermeister/Bürgermeister - Oberbürgermeister/Bürgermeister<br />

( ) - Landräte<br />

Dezernat - ( )<br />

Amtsleitung - Amtsleitung<br />

Fachabteilungsleitung - Fachabteilungsleitung<br />

Sachgebietsleitung - Sachgebietsleitung<br />

Sachratenleitung - Sachratenleitung<br />

Dienstgruppenleitung - Dienstgruppenleitung<br />

Hofheim, den 19.01.2022<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Welche 2 wichtigen Aufgaben haben, alle Personalratsmitglieder, nachdem<br />

Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG)?<br />

Es geht nicht um die Frage der vertrauensvollen Zusammenarbeit, die schreibt das<br />

HPVG vor.<br />

……<br />

Erklären sie, den Unterschied zwischen “Vergehen“ und “Verbrechen“.<br />

……<br />

Was stellt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) noch dar???<br />

……<br />

Warum ist das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,<br />

gleichzeitig Gefahrenabwehrverordnung und Gefahrenabwehrrecht????<br />

……<br />

Hofheim, den 02.03.2022<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Wie hoch könnte die Interpretationsquote, zur Assoziation stehen, dass beim<br />

nachfolgenden Text der Leser namentliche bekannte Personen raus liest?<br />

Wenn, dem so ist, also das namentliche bekannte Personen raus gelesen werden<br />

könnten, wie wird dann der verfasste Text vom Leser wahrgenommen??<br />

Testbeginn der 1.-7. Woche - 04.04.2022 - Probanden (volle Ausrüstung (Ballastische<br />

Schutzweste, FFP2-Maske, etc.) ist zu tragen und keine Mobidas, alles per DEB nach<br />

§77 HSOG und Abschleppniederschrift), weil sie sich förmlich aufgezwängt haben:<br />

21er - Grundsatz + Schulungen - Referent Dr. N. (10-11, mit kurzer Außend.<br />

Erfahrung, weil ihm die Angst ins Gesicht geschrieben steht, wenn der nur an Außend.<br />

denkt, hält sich für den StVO-Gott)<br />

22.0er - so etwas Preisliches (8, Innend. mit totaler Ahnungslosigkeit)<br />

22.1er - ne Rille (9, Tipse und Telefonistin) und en Bunker (8, absolute Standfigur in<br />

der K.-Mitte)<br />

......<br />

Die können, damit den Beweis erbringen, dass sie es nicht können, aber die große<br />

Fresse haben se.....mehr nicht........an dem Worst-Case-Scenario verzweifeln sie nicht<br />

nur, sondern da ist dann Feierabend, weil wegen nicht bestehen keine Freigabe.....also<br />

ich würde es gern erleben.......oh, ehe ich es altersbedingt vergesse, laut Aussage,<br />

dieser Rille (1er) sind Lehrgänge, die der Arbeitgeber einem anbietet, nicht nur<br />

wahrzunehmen, sondern auch mitzumachen......oooohh, nachdem erscheinen dieses<br />

Brandbriefes im letzten Jahr, ist diese 1er Rille im 5. Stock rumgerannt und hat erzählt<br />

das alle im 6. Stock die bösen sind, damals war er noch Chef als 4er<br />

Rille........Waschweiber sind das, aber keine Polizisten....die ham nix druff, zurück auf<br />

die Verwaltungsschule, danach ab in den Außendienst für ne 6 oder am besten gleich<br />

Raus schmeißen und das Geld sparen für einen besseren Zweck...Urteil: so ein<br />

unkollegiales Pack braucht keiner....Art. 5 GG<br />

Analyse / Profiling<br />

Bezug: Einsatzfähigkeit; Eingruppierung; Einsatzwillen<br />

21er - Grundsatz + Schulungen - Referent Dr. N. (10-11, mit kurzer Außend.<br />

Erfahrung, weil ihm die Angst ins Gesicht geschrieben steht, wenn der nur an Außend.<br />

denkt, hält sich für den StVO-Gott)<br />

<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

22.0er - so etwas Preisliches (8, seit ca. 2019 im Innend. mit totaler Ahnungslosigkeit,<br />

seit ca. 2018 im Dienst)<br />

<br />

22.1er - ne Rille (9, Tipse und Telefonistin) und en Bunker (8, absolute Standfigur in<br />

der K.-Mitte)<br />

<br />

……..<br />

Woran könnte man noch, einen Links-, Rechts- oder Beidhändigen Menschen<br />

erkennen, außer mit welcher Hand dieser seine Texte schreibt???<br />

Das Erkennungsmerkmal ist eher marginal, dient eher als Hinweis auf die bestehende<br />

Händigkeit hin, weil nicht jeder Mensch sich so zu erkennen gibt….<br />

…..<br />

Wenn ein Linkshändiger Mensch, laut Wissenschaft, die rechte Gehirnhälfte mehr<br />

benutzt und bei einem Rechtshändigen Mensch dies umgekehrt der Fall ist, wie sieht<br />

es dann bei einem Beidhändigen Menschen aus???<br />

Was sagt das Gesamtwerk “Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und<br />

Ordnung (HSOG)“ als Tenor aus??? Mit Tenor ist nicht die allgemein gültige<br />

Rechtssprache gemeint, sprich der Tenor eines Urteils zum Beispiel.<br />

….<br />

…..<br />

Wie kommt es zu solch einem Tenor des HSOG???<br />

…..<br />

Durch was wird schriftlich bestätigt, dass der/die Bürgermeister/in<br />

(Oberbürgermeister/in) die örtliche alleinige Ordnungsbehörde, nicht darstellt, sondern<br />

ist?<br />

….<br />

Welches Gesetzesbuch fragt immer ab, wer die örtliche alleinige Ordnungsbehörde ist<br />

und warum?<br />

….<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Wenn, die Gefahrenabwehrbehörden, keine Strafverfolgungsbehörde (Vollzugspolizei,<br />

Staatsanwaltschaft, etc.) ist, was ist sie dann???<br />

Wenn ein Mensch, 2-mal mit dem Tod gepokert hat und 2-mal gewonnen hat, ist es<br />

dann ratsam diesen Menschen zu reizen???<br />

…<br />

….<br />

Nun, wenn also so ein Mensch die “Todessehnsucht“ herzlich willkommen heißt und<br />

angenommen hat, was ist ihm dann am wichtigsten solange er noch auf Gottes Erden<br />

wandelt???<br />

Zur Erklärung: Todessehnsucht ist nicht gleich Suizid = sich also selbst das Leben<br />

nehmen<br />

….<br />

Aufgabe 1:<br />

Aufgaben: Grundwissen HSOG<br />

Bauen Sie einen Ordnungswidrigkeiten Fall auf, in Schrift- und Textform mit den<br />

jeweiligen Paragraphen....Beginnend mit "Es wurde festgestellt, dass ein Fahrzeug im<br />

Haltverbot und teilweise auf dem Gehweg parkt........"<br />

Aufgabe 2:<br />

…..<br />

Schreiben Sie eine Bestellung nach §99 HSOG, anhand der Gesetzlichen Grundlagen<br />

<strong>Teil</strong> I und II (zusätzliches Hilfsmittel: Hessisches Gesetz über die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung HSOG))<br />

Aufgabe 3:<br />

Schreiben sie eine Stellungnahme, zur Aufgabe 1, anhand eines Widerspruchs<br />

(Fahrzeugführer bestreitet, dass das Fahrzeug dort abgestellt und geparkt wurde)<br />

….<br />

….<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Aufgabe 4:<br />

Sie stellen fest, eine Bundes-/Landstraße, innerhalb der Gemarkungsgrenze, ist<br />

teilweise überschwemmt durch anhaltendes Regenwetter der letzten Tage/Wochen.<br />

Wie sieht ihr handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 5:<br />

….<br />

Sie stellen fest, eine Lichtzeichen-/Lichtsignalanlage (LZA/LSA) ist ausgefallen,<br />

Gleisverkehr kreuzt das Ganze in regelmäßigen Abständen. Wie sieht ihr handeln vor<br />

Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 6:<br />

…..<br />

Sie stellen fest, es wurde illegal ein mobiler Autokran (8 Achsen) aufgebaut, die<br />

Arbeiten sind in vollem Gange. Es kommt zu Verkehrsbehinderungen. Wie sieht ihr<br />

handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 7:<br />

….<br />

Sie üben manuelle Verkehrsregelung, auf einer vielbefahrenen Kreuzung, aus. Es gibt<br />

zusätzlich Fußgänger- und Gleisverkehr. Wen bevorzugen sie, schreiben sie eine Liste<br />

und begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 8:<br />

Ein Fahrzeug wurde im eingeschränkten Haltverbot (Vz. 286 StVO) abgestellt, die<br />

Stoßstange rangt ca. 10 cm in den Radschutzstreifen/Radweg. Wie sieht ihr handeln<br />

vor Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 9:<br />

….<br />

….<br />

Seit ca. 10 Minuten parkt ein Fahrzeug gleichzeitig im Haltverbot (Vz. 283 StVO), im<br />

eingeschränkten Haltverbot (Vz. 286 StVO) und teilweise auf dem Sonderweg (Vz.<br />

239 StVO)/Gehweg ohne Zeichen oder Parkflächenmarkierung. Wie sieht ihr handeln<br />

vor Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

….<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Aufgabe 10:<br />

In einem Fahrzeug, ist ein Lebewesen (Tier/kleines Kind) eingesperrt. Es herrscht eine<br />

Außentemperatur von ca. 18 Grad. Wie sieht ihr handeln vor Ort aus? Begründen sie<br />

ihr handeln.<br />

Aufgabe 11:<br />

Auf ihrer Streifenfahrt, fährt vor ihnen, ein Fahrzeug, welches ab und zu<br />

Schlangenlinien fährt. Wie sieht ihr handeln aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 12:<br />

…..<br />

….<br />

Auf ihrer Streifenfahrt, fährt vor ihnen, ein Fahrzeug, welches keine Siegel (TÜV-<br />

Stempel und Steuersiegel) auf den Kennzeichen aufweist. Wie sieht ihr handeln aus?<br />

Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 13:<br />

……<br />

Es müssen unaufschiebbare Notstandsarbeiten (Wasserrohr- oder Gasrohrbruch)<br />

durchgeführt werden, durch den Energieversorger. Sie werden zur Unterstützung<br />

hinzugezogen. Wie sieht ihr handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 14:<br />

Bei Film- oder Werbeaufnahmen, sind sie zur Unterstützung angefordert worden.<br />

…..<br />

Dauer des Einsatzes: 2 Tage ggfs. Zusätzlich mit Wochenenddienst<br />

Ihnen wird Frühstück und Mittagessen angeboten.<br />

Ist es gestattet das Angebot (Frühstück und Mittagessen) anzunehmen???<br />

Aufgabe 15:<br />

…..<br />

Sie beobachten, dass Kräfte des Rettungswesens tätlich angegriffen werden. Wie sieht<br />

ihr handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

….<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Aufgabe 16:<br />

Sie beobachten, dass Rettungsmaßnahmen, der angeforderten Kräfte des<br />

Rettungswesens, durch Dritte massiv gestört werden. Wie sieht ihr handeln vor Ort<br />

aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 17:<br />

…..<br />

Auf einem befriedeten Gelände steht ein Fahrzeug, welches Betriebsstoffe verliert<br />

(erkennbar an der bunt schillernden Farbe der Flüssigkeitslache unter dem Fahrzeug)<br />

und der TÜV ist, laut Siegel, seit 5 Jahren abgelaufen. Wie sieht ihr handeln vor Ort<br />

aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 18:<br />

….<br />

Ein LKW hat seine ganze Schüttgutladung auf der Fahrbahn verloren, benutzbar<br />

verbleiben nur noch 2 Fahrstreifen von 4 Fahrstreifen. Wie sieht ihr handeln vor Ort<br />

aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 19:<br />

….<br />

Der öffentliche zugängliche Parkplatzbereich, welcher nah an einem Fluß sich befindet<br />

droht vollkommen überflutet zu werden, durch angekündigtes Hochwasser. Es sind ca.<br />

20 Fahrzeuge zum Parken dort abgestellt worden, in 5 Fahrzeugen befinden sich Tiere,<br />

obwohl die Zufahrt zu diesem Platz gesperrt, durch eine festverbaute Schranke mit<br />

zusätzlicher Beschilderung Vz. 250 StVO, wurde. Wie sieht ihr handeln vor Ort aus?<br />

Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 20:<br />

…..<br />

Sie kontrollieren ein Paketzustellerfahrzeug, der Fahrer- und Beifahrersitz waren<br />

jeweils mit einer Person belegt. Als der Ladebereich des Fahrzeugs kontrolliert wird,<br />

wird eine Person sitzend in einem der Ladefächer vorgefunden.<br />

Sofortmaßnahme: „Einziehung des Führerscheines , der Fahrerkarte und<br />

Fahrzeugpapiere“, nach §77 HSOG.<br />

Welche weiteren Maßnahmen leiten sie noch ein?<br />

Wie sieht ihr weiteres handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

….<br />

Aufgabe 21:<br />

Auf einem öffentlich zugänglich befriedeten Gelände, steht ein/e unbeleuchtete/s<br />

Baugerät/-maschine, zu dem ist das Gelände schlecht ausgeleuchtet, es ist 21:30 Uhr.<br />

Wie sieht ihr handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 22:<br />

….<br />

In einer vielbefahrenen Straße, ist ein Loch (Tiefe: 20cm, Durchmesser: 15 cm) in der<br />

Fahrbahn. Wie sieht ihr handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 23:<br />

….<br />

Es finden Notstandsarbeiten statt, der Verkehr wird über das ebenerdige Gleisbett<br />

geleitet, es kommt zu Beinah Unfällen. Eine Anordnung nach §45 StVO gibt es nicht.<br />

Wie sieht ihr handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 24:<br />

Sie befinden sich innerhalb der Gemarkungsgrenze, ein Fahrzeug, vor ihnen, fährt<br />

über eine Rotlicht anzeigende Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), der<br />

querfahrende Fließverkehr ist noch nicht angefahren. Sie sind sicher, dass die<br />

LSA/LZA länger als 1 Sekunde Rot zeigte. Es gibt keine sogenannte<br />

Rotlichtblitzeranlage.<br />

Was könnte dazu führen, als möglicher stichhaltiger Beweis vor Gericht, dass es so<br />

ist/war?<br />

Was veranlassen sie als Sofortmaßnahme und wie begründen sie diese?<br />

Aufgabe 25:<br />

….<br />

….<br />

Sie befinden sich innerhalb der Gemarkungsgrenze, ein Fahrzeug hinter ihnen, schert<br />

aus, über die durchgezogene Linie, auf den links neben der Fahrbahn verlaufenden<br />

ebenerdigen Gleisbereich und beschleunigt, um die Fahrzeugkolone zu überholen. Das<br />

ganze passiert auf einer Länge von ca. 500-800 Metern, danach schert das Fahrzeug<br />

wieder ein und kommt zum stehen vor einer Rotlicht anzeigende Lichtsignal-<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA). Wie sieht ihr handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr<br />

handeln.<br />

Aufgabe 26:<br />

Bei einer Fahrzeugkontrolle, finden sie im erste Hilfe Kasten, unzählige Ampullen mit<br />

transparenter Flüssigkeit, danebenliegen verpackte Einwegspritzen, der Fahrer<br />

versucht mit “gebrochenen“ Deutsch zu erklären, dass es sich um seine täglich<br />

einnehmenden Medikamente handelt. Wie sieht ihr handeln vor Ort aus? Begründen<br />

sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 27:<br />

…..<br />

Bei einer Fahrzeugkontrolle, eines LKW (30 Tonnen), aus den Beförderungspapieren<br />

geht hervor, dass die Ladung aus Gefahrgut der Klasse 9 besteht. Der Fahrer führt sie<br />

an die rückwärtige Ladungseinheit und öffnet diese. In dem Moment kommt in eine<br />

weiße Nebelwand in Form von feinem Staub entgegen, sie erkennen grad noch so an<br />

einem der Verpackungseinheiten einen Totenkopf mit gekreuzten Knochen. Wie sieht<br />

ihr handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 28:<br />

Bei einer Fahrzeugkontrolle, finden sie im Kofferraum lose liegende<br />

Magnesiumfackeln, samt kompletter Tauchausrüstung (Neoprenanzug, geladene<br />

Harpune, Tauchmesser, usw.). Wie sieht ihr handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr<br />

handeln.<br />

Aufgabe 29:<br />

….<br />

…..<br />

Bei einer Fahrzeugkontrolle, eines LKW (30 Tonnen), aus den Beförderungspapieren<br />

geht hervor, dass die Ladung aus Gefahrgut der Klasse 5 besteht. Beim kontrollieren<br />

der Ladung stellen sie fest, dass dort auch Gefahrgut der Klasse 1 ungesichert mit<br />

befördert wird. Wie sieht ihr handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr handeln.<br />

Aufgabe 30:<br />

Sie halten einen Kleintransporter (Vito, Sprinter, VW Bus, Ford Transit), mit<br />

aufgeklappten orangenen Warntafeln der Klasse 7, an. Beim kontrollieren der<br />

Ladeeinheit, stellt sich heraus, dass das Fahrzeug leer ist, also nichts geladen hat.<br />

Veranlassen sie etwas??? Wie sieht ihr handeln vor Ort aus? Begründen sie ihr<br />

handeln.<br />

….<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

….<br />

Aufgabe 31:<br />

Bilden Sie implizierte Aussagen, zu dem folgenden Textblock:<br />

Rückschluss:<br />

Aber ein Text ist dann Interpretationsfrei, wenn der sinnbildlich gelesene Textblock,<br />

trotz suggestiver Assoziation, die gleiche objektive Aussage sich einem erschließt, wie<br />

es auch geschrieben steht, selbst wenn, verschiedene zueinanderstehende Textblöcke<br />

verschiedene Aussagen beinhalten, aber alles als Ganzes den Sinn ergeben.<br />

Heißt, aber nicht das, der gelesene und sinnlich einleuchtende Text, sich durch den<br />

Leser erklären lässt, sondern dies kann nur der Urheber/Verfasser, weil dieser die<br />

genauen kausalen Zusammenhänge kennt.<br />

Demzufolge, reicht es nicht, dass gelesene zu verstehen, sondern in dem Fall<br />

(“A“+“B“) muss man auch die Fragen des Was, des Wieso und des Warum, nicht nur<br />

beantworten können, sondern auch erklären können und das kann nur der<br />

Urheber/Verfasser.<br />

Texte von Liedern aus der Musikbranche sind nicht Interpretationsfrei, weil die<br />

Interpretation auf den geschriebenen Text nur der Verfasser des Textes weiß, nur jeder<br />

der die Musik mit dem gesungenen Versen hört, kann für sich selbst etwas<br />

hineininterpretieren bzw. es könnte auch der Zufall sein, dass welches dort grade<br />

akustisch wahrgenommen wird, einem Lebensereignis des Zuhörers gleicht oder in<br />

anderer Art und Weise geschehen ist, weil es sich damit um eine Form der<br />

darstellenden Kunst (z.B. musikalische Poesie) handelt, welches eine Geschichte;<br />

Sage; Legende erzählen könnte, als verbale gesungene Dichtkunst.<br />

Beispiele:<br />

Die Toten Hosen – Willkommen in Deutschland Geburt im Heimatland<br />

Unheilig – Spiegelbild Sieht man jeden früh nachdem aufstehen im Bad<br />

Falco – Out Of The Dark (Into The Light) Wechsel von Schatten und Licht<br />

Oomph – Augen Auf Spiel aus Kindertagen, heißt verstecken<br />

Unheilig – Sieh In Mein Gesicht macht man, sofern man sich mit jemanden<br />

unterhält<br />

Böhse Onkelz – Deutschland Im Herbst alljährliches Ereignis, wenn die Bäume<br />

ihre Blätter verlieren<br />

Nächste Seite……<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Erläuterung zu den 3 W-Fragen, als weitere <strong>Teil</strong>lösung der Aufgabe 31:<br />

Was haben die damaligen Landesväter gemacht??<br />

Ein Meisterwerk an Gefahrenabwehrgesetz erschaffen, wäre demnach nicht die<br />

richtige Antwort, sondern ist auch die falsche Antwort. Das Sie eines erschaffen<br />

haben, nämlich das HSOG, ist unbestritten mit JA zu beantworten, aber dennoch die<br />

falsche Antwort<br />

Wieso haben die damaligen Landesväter das gemacht????<br />

Warum haben die damaligen Landesväter das gemacht????<br />

Lösung zur Aufgabe 31:<br />

Schaue und lese “wie unten, so oben“, somit beginnend damit:<br />

Bilden Sie implizierte Aussagen, zu dem folgenden Textblock:<br />

(Untersten Textblock lesen) Texte von Liedern aus der Musikbranche sind nicht<br />

Interpretationsfrei,…..<br />

(Als nächstes die) Beispiele:<br />

(Und zum Schluss denn) Rückschluss (bestehend aus 3 Textblöcken, von oben nach<br />

unten lesen)<br />

d.h.: Die Aufgabe wurde gestellt und gleichzeitig gelöst, durch denn<br />

niedergeschriebenen Text in schriftlicher Form, bis auf die 3 gestellten W-Fragen<br />

Hofheim, den 27.03.2022<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Über die Art und Weise der Anwendung von Zwangsmittel als<br />

Zwangsmaßnahmen nach HSOG im Parkscheinautomatenbereich<br />

§49 HSOG<br />

Ist der §49 HSOG anwendbar auf den §13 StVO, als Ersatzvornahme/vertretbare<br />

Handlung?<br />

Bezug/Sachstand:<br />

Fz. wurde abgestellt zum Parken in einem Bereich eines Parkscheinautomaten (PSA)<br />

(Vz. 314/315 StVO, mit entsprechenden Zusatzzeichen), Max. Parkdauer wurde<br />

überzogen/ kein Parkschein gezogen<br />

Nein, weil laut §49 HSOG es sich um eine auferlegte Verpflichtung handeln muss,<br />

etwas zu veranlassen. <strong>Des</strong> Weiteren ist der §49 HSOG, laut §48 HSOG ein<br />

Zwangsmittel, somit ist dieser Anzudrohen nach §53 und §58 HSOG und damit wäre<br />

das ganze einer Zwangsmaßnahme unterworfen, als härtestes Mittel §52 HSOG<br />

(Unmittelbarer Zwang), nur wegen des Überziehens der Max. Parkdauer und/oder weil<br />

kein Parkschein gezogen wurde (siehe Bezug/Sachstand oben)?<br />

Die Antwort lautet auch hier ganz klar, NEIN, weil es sich um eine unmittelbare<br />

Ausführung einer Maßnahme (§8 HSOG) handelt, sowie wäre dann dem Grundsatz<br />

der Verhältnismäßigkeit keinerlei Bedeutung zugemessen worden, stattdessen wäre<br />

hier das Übermaßverbot, mehr als das Limit hergibt, voll zum Zuge gekommen, wenn<br />

der §49 HSOG angewendet werden worden.<br />

Nun welcher auferlegten Verpflichtung muss, man nachkommen, wenn das Fz. wie<br />

oben beschrieben (Bezug/Sachstand) zum Parken abgestellt wurde?<br />

Keiner auferlegten Verpflichtung, sondern nur erst mal den gesetzlichen Pflichten der<br />

StVO zum abstellen und parken und im weiteren Verlauf handelt es sich dabei um<br />

Bedingungen/Voraussetzungen nach §13 StVO, durch den/die aufgestellte/n<br />

Parkscheinautomat (PSA)/Parkuhr (PU)!!<br />

Analyse:<br />

1. Ortsfeste, aufgestellte Beschilderung (Vz. 314/315 StVO) Gebotsbeschilderung<br />

gebietet/erlaubt/bietet an in dem durch 314/315 ausgezeichneten Bereich das Fz.<br />

zum Parken abzustellen<br />

2. Abstellbedingungen am PSA besagen Parkschein, etc. gegen Entgelt ziehen<br />

und gut Sichtbar am oder im Fahrzeug auslegen, sowie eine Max. Parkdauer =<br />

Bedingungen/Voraussetzungen nach §13 StVO (§13, Abs 1, Römisch VII VwV-<br />

StVO; §6a, Abs.6 StVG)<br />

©Frank A. Vogler


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3. Nicht beachten der Max. Parkdauer und/oder der nicht Beachtung des<br />

Parkscheinziehens keine Verpflichtung im Sinne des §49 HSOG, sondern im<br />

Sinne von §13 StVO ist, die Eigenverantwortlichkeit des Fz.-Führers die<br />

Bedingungen/Voraussetzungen zum abstellen zu erfüllen, weil sonst ein Bußgeld<br />

drohen könnte, sowie ein mögliches Abschleppen des Fz. vonstattengeht<br />

Das heißt, durch die Gebotsbeschilderung (“Erlaubnisbeschilderung“:Vz. 314/315<br />

StVO) mit entsprechender Zusatzbeschilderung (mit Parkschein, Mo-Fr…), wird<br />

einem Fz.-Führer erlaubt/angeboten, sein Fahrzeug gegen Entgelt für eine gewisse<br />

Weile in dem ausgezeichneten Bereich abzustellen zum Parken, nach §12 StVO zu den<br />

Abstellbedingungen des §13 StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit).<br />

Anders ausgedrückt, um das Fz. dort abstellen zu können zum Parken, muss die<br />

Bedingung/Voraussetzung (Entgelt = als Beispiel 4€/Std.) erfüllt werden, wiederum<br />

wenn die Bedingung/Voraussetzung nicht erfüllt wird und man trotzdem das Angebot<br />

des Parkens folgeleistet, ist die daraus mögliche Konsequenz ein Bußgeld mit<br />

entfernen (abschleppen, §8 HSOG) des Gegenstandes (Fahrzeug) des Schuldners.<br />

Somit sind finanzielle Rückstände entstanden für den Betreiber der<br />

Parkscheinautomaten, diese könnten über das Vollstreckungsverfahren beigetrieben<br />

werden und mit §50 HSOG (Zwangsgeld) hätte man ein probates Mittel zur Hand.<br />

“Parkscheinautomaten und Parkuhren sind nicht Bestandteil der, derzeit gültigen,<br />

Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern sind nur anerkannte legitime (Hilfs)Mittel<br />

zum Zweck des §13 StVO um damit die Parkzeit gesetzlich überwachen zu können,<br />

weil wenn dem so wäre, hätten Parkscheinautomaten und Parkuhren auch<br />

Zeichennummern nach StVO.“<br />

Ist damit die Maßnahme nach §49 HSOG, zulässig, gerechtfertigt entsprechend dem<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit??<br />

Nein, weil die auferlegte Verpflichtung (Forderung des §49 HSOG) nicht erfüllt<br />

werden kann, weil es aus dem Sachstand und auch draußen vor Ort heraus keine<br />

auferlegte Verpflichtung gibt, die Maßnahme als Solches (Abschleppen des Fz.) ist<br />

unbestritten mit JA zu beantworten; weil es sich um “sogenannte Kurzzeitparkplätze“<br />

handelt, welches so vorgesehen und vorgegeben von den Gesetzgebenden wurde,<br />

sodass jeder Einzelne des <strong>All</strong>gemeinwohls diese ausgezeichneten Plätze in einem<br />

gewissen Zeitrahmen benutzen darf und kann, sofern ein Anspruch des Abstellens,<br />

sowie das daraus resultierende Parken Bestand hat; aber nach §8 HSOG den<br />

entsprechenden Vorgaben, ab wann solch eine Maßnahme eingeleitet werden kann,<br />

wenn die Bedingung(en)/Vorrausetzung(en) zum abstellen des Parkens fahrlässig oder<br />

vorsätzlich aberkannt werden.<br />

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©Frank A. Vogler<br />

Prüfung auf Anwendbarkeit des §49 HSOG des genannten Sachstandes<br />

Nun, dann schauen wir mal, was es sich mit dieser Verpflichtung im §49 HSOG auf<br />

sich hat….<br />

Abs. 1:<br />

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person<br />

möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt……<br />

Also das ganze kausal betrachtet bzw. es muss immer kausal betrachtet werden:<br />

wenn es eine (Ver)Pflicht(ung) gibt, gibt es auch eine (Ver)Pflicht(ungs)verletzung<br />

(Ver)Pflicht(ung) (Ver)Pflicht(ungs)verletzung<br />

Definition<br />

Verpflichtung verpflichten jemandem als Pflicht auferlegen; ein bestimmtes<br />

Verhalten, eine bestimmte Handlungsweise erforderlich machen, von jemandem<br />

verlangen<br />

Demzufolge der Definition, sowie dem Abs. 1 entlehnend, kann eine Verpflichtung<br />

nicht vom Gesetzeswege her kommen, sondern, in diesem Fall, nur von Personen die<br />

einer Behörde angehören um dann dementsprechend jemanden eine Verpflichtung<br />

aufgrund eines Paragraphentextes, sofern als nötig, aufzuerlegen.<br />

Merke:<br />

Es gibt nur Rechte und Pflichten in Gesetzesbücher!!!<br />

Nun damit, hat sich der §49 HSOG erledigt, weil dieser auf diese Art und Weise nicht<br />

anwendbar ist/wird!!!<br />

Sichtweise mal verändert und wir nehmen mal an die Pflichten in Bezug auf das<br />

abstellen und Parken nach StVO sind Verpflichtungen……<br />

1. Fz. ordnungsgemäß nach StVO in den Bereichen 314/315 geparkt Pflicht erfüllt<br />

2. Sorgfaltspflicht nach §14 StVO (aussteigen) beachtet Pflicht erfüllt<br />

3. Ortsfeste Beschilderung Inaugenscheinnahme genommen, StVO-Konform Pflicht erfüllt<br />

Mehr Pflichten gibt es nicht, in 314/315, es gibt nicht mal die Pflicht zum<br />

Parkscheinautomat zu gehen, um dort einen entgeltpflichtigen Parkschein zu<br />

ziehen, wenn es diese geben würde, würden diese immer der freien persönlichen<br />

Willensbekundung entgegenstehen §10 HSOG (Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1<br />

des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen))<br />

Also, auch auf diese Art und Weise keine Anwendbarkeit des §49 HSOG möglich.<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Ok, lassen wir das auch mal außer Acht, steht der Anwendbarkeit das nächste im Weg<br />

nämlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit….<br />

Nachdem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mal gucken:<br />

Vereinfachte schematische Darstellung:<br />

1. ((§1HSOG+§13 StVO) (ohne Parkschein und Überziehung der Max. Parkdauer))+(§8HSOG)<br />

2. ((§1HSOG+§13 StVO) (ohne Parkschein und Überziehung der Max. Parkdauer))+(§49HSOG)…..<br />

Nun, laut dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das mildeste Mittel<br />

anzuwenden, demzufolge also nach Punkt 1, da ohne Zwang(smittel) das gleiche<br />

Ergebnis erzielt werden kann als mit, nämlich das Entfernen (§8 HSOG) durch<br />

Abschleppung des Fahrzeuges<br />

Zum besseren Verständnis:<br />

Der Fall ist nach §4, §5 (und ggf. §10) HSOG (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)<br />

abzuhandeln/zu prüfen, ohne groß auf die Opportunität einzugehen, es geht rein<br />

sachlich und fachlich grob aufzuzeigen, dass alles in sich einzelne<br />

Verwaltungsakte sind, die es nacheinander separat zu prüfen gilt<br />

1. Prüfung nach (§35 HVwVfG)+(§1HSOG)=Verwaltungsakt Örtlichkeit begutachten, es wird<br />

festgestellt…….ein Fahrzeug im Parkscheinautomatenbereich zum Parken abgestellt<br />

2. Prüfung nach (§35 HVwVfG)+(§13 StVO)=Verwaltungsakt Parken ohne Parkschein über 2<br />

Std.; Max. Parkdauer um 100% (1 Std.) überzogen Sanktionierung nach BKat (Tb.-NR. 113143,<br />

35€) oder Verwarnung ohne Verwarn-/Bußgeld (Verwarnen ohne ein Verwarn-/Bußgeld zu<br />

erheben wäre damit das mildeste Mittel lt. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der StVO); es<br />

wird Sanktioniert nach Tb.-NR. 113143 (Parken ohne einen gültigen Parkschein ausgelegt zu<br />

haben, über 2 Std.) mit 35€, weil die Gesetzgebenden eben bei dem raren Parkraumangebot,<br />

versuchen öffentlichen Parkraum jedem des <strong>All</strong>gemeinwohl zeitbegrenzt zur Verfügung stellen<br />

wollen, sodass jeder der für einen kleinen gesetzten Zeitrahmen (Max. Parkdauer 1 Std.) dieses<br />

auch bei Bedarf nutzen kann, ohne viel hin- und herfahren zu müssen, um einen freien Parkplatz zu<br />

finden. Also gesetzlich gerechtfertigt je nach ordnungswidrigem Verhalten 20-40€ (Tb.-NR.<br />

113140-113144)<br />

3. Prüfung nach (§35 HVwVfG)+(§8 HSOG)=Verwaltungsakt durch die 100% Überziehung der<br />

Max. Parkdauer und des Parkens ohne gültigen Parkscheines über 2 Std., ist aus dem mittlerweile,<br />

zum Parken abgestellter Gegenstand (Fahrzeug), eine Behinderung/Störung (unrechtsmäßige<br />

Benutzung) des <strong>All</strong>gemeinwohls geworden, somit kann je nachdem wie groß sich der Störeffekt<br />

daraus entfaltet hat, entfernt (abgeschleppt) werden. Warum §8 HSOG, weil es das mildeste Mittel<br />

ist lt. HSOG; sofern keine weitere Information zur Verfügung steht, um den letzten<br />

Verantwortlichen ausfindig zu machen; da ohne Zwang(smittel) das gleiche Ergebnis erzielt<br />

werden kann als mit, nämlich das Entfernen (§8 HSOG) durch Abschleppung des Fahrzeuges….<br />

Also wieder nichts mit dem §49 HSOG…..<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Weitere einfache schematische Darstellung<br />

((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG))<br />

Laut schematischer Darstellung, ein Strafzettel und dieses rumlungerte, ohne<br />

Parkschein dastehende mit überziehen der Max. Parkdauer, Fz. kostenpflichtig einem<br />

anderem Plätzchen zugewiesen (Abgeschleppt)…damit erst mal abgeschlossen…..<br />

....aber immer noch kein §49 in Sicht…nur dieser §47 und der sagt das ganze muss ein<br />

ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Verwaltungsakt sein, außer es handelt sich<br />

um eine gefahrenabwehrende Maßnahme nach §47Abs.2+4 HSOG….Nein, keine<br />

Gefahr in Sicht, also nach §47 Abs.1+4 HSOG…..<br />

Nochmal das Ganze, das Fz. steht am nächsten Tag wieder da…<br />

(((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG))+(§47 Abs. 1+4 HSOG))?<br />

Ok, bauen wir das ganze anders auf:<br />

Örtlichkeit immer die gleiche: Haus-Nr. 1-3<br />

Tag 1<br />

(((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO)) = 1.Strafzettel<br />

Tag 2<br />

((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) = 2.Strafzettel + 1.Abschleppung<br />

Tag 3<br />

Fz. nicht vorhanden<br />

Tag 4<br />

((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG)) = 3.Strafzettel + 2.Abschleppung<br />

Ergebnis vorerst: 3 Strafzettel + 2 Abschleppungen<br />

Tag 5<br />

Fz. wiedervorhanden….<br />

(((((§35 HVwVfG)=(§1HSOG))+(§13 StVO))+(§8HSOG))+(§47 Abs. 1+4 HSOG))<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Demzufolge, §47 HSOG angucken und was findet sich dort nicht, genau die<br />

Verpflichtung<br />

Warum???<br />

Weil, es nur Rechte und Pflichten gibt, aber die Verpflichtung als solches gibt<br />

es nicht, sondern entsteht erst durch eine behördliche Auflage…..<br />

Noch mal §47, Abs.1 HSOG angucken:<br />

…. der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung<br />

gerichtet ist,..<br />

Ah, da stand doch etwas in diesem §49, Abs.1 HSOG, mal schnell angucken:<br />

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen,….<br />

Jetzt haben wir zwar in beiden Paragraphen das Wort “Handlung“, aber im §47<br />

HSOG nichts zu finden mit dieser “Verpflichtung“…..<br />

Hofheim, den 27.08.2022<br />

Noch eine Frage: Am 06.11.2022 fand die Abwahl des Oberbürgermeisters<br />

statt und dieser wurde auch abgewählt. Damit wären die örtlich ansässigen<br />

Gefahrenabwehrbehörden handlungsunfähig und die allgemeinen<br />

Ordnungsbehörden geschäftsunfähig. Warum???......soweit Auskunft darüber<br />

gibt uns der §85 Abs.1 Satz1 Nr.4 und Satz2 HSOG mit Verweis auf den §4<br />

Abs.2 HGO. Eine kommissarische Übertragung nach einer Abwahl eines<br />

Oberbürgermeister/in findet dort keinerlei Erwähnung, geschweige denn eine<br />

gesetzliche Regelung dahingehend oder ein Verweis ob der/die<br />

Bürgermeister/in bis zur nächsten Wahl die Geschäfte alleine führt hinsichtlich<br />

der allgemeinen Ordnungsbehörden......zum Verständnis: es gibt administrative<br />

Aufgaben die der/die Oberbürgermeister/in ausführt und administrative<br />

Aufgaben die der/die Bürgermeister/in ausführt, darf also nach einer Abwahl<br />

des/der Oberbürgermeister/in ein Stadtrat/Landrat diese Geschäfte führen bis<br />

wieder ein Oberbürgermeister/in gewählt wurde????<br />

Mal die Frage hierher kopiert Am 06.11.2022 fand die Abwahl des<br />

Oberbürgermeisters statt und dieser wurde auch abgewählt. Damit wären die<br />

örtlich ansässigen Gefahrenabwehrbehörden handlungsunfähig und die<br />

allgemeinen Ordnungsbehörden geschäftsunfähig. Warum???<br />

Das gänze lässt sich teilweise über die 7 goldene W-Fragen lösen….<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Wer?? Wer definiert die allgemeinen Ordnungsbehörden als örtliche Ordnungsbehörden??<br />

Antwort: HSOG<br />

Wo?? Wo steht die Definition genau??<br />

Antwort: §85 Abs.1 Satz1 Nr.3, 4; Satz2 HSOG §4 Abs.2 HGO, §4 Abs.2 HKO es gibt nur<br />

einen Verweis, kommend aus dem HSOG, auf die Definition.<br />

Was?? Was genau gibt die HGO für eine Auskunft über sich selbst, also für was steht das<br />

Gesetz an sich und was regelt die Vorschrift §4 Abs.2 HGO???<br />

Antwort: Es regelt das Leben der Gemeinde/Kommune auf Kommunalebene auch mit<br />

verschiedentlicher behördlicher Tätigkeit, auch teils ehrenamtliche Tätigkeiten, z.B.:<br />

(Ober)Bürgermeister, 1. Beigeordnete/r usw.<br />

§4 Abs.2 HGO regelt in erster Linie die Auftragsangelegenheiten und Weisungsaufgaben der<br />

örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden.<br />

Nach diesen 3 Antworten ist ganz klar, wenn es um die <strong>All</strong>gemeinen Ordnungsbehörden als<br />

örtliche (Kreis)Ordnungsbehörden in der Funktion des Ober/Bürgermeister geht, ist das HSOG<br />

primär und die HGO sekundär in der Normenhierachie, abgesehen davon als<br />

Gefahrenabwehrrecht steht es über der HGO, weil Sicherheit und Ordnung oberste Priorität<br />

hat, als Gefahrenabwehr.<br />

Im reinen Verwaltungsrecht, rangiert das HSOG mit seinem besonderen Verwaltungsrecht<br />

unterhalb der HGO und HKO, weil es eben nur einen <strong>Teil</strong> des Verwaltungsrechtes abbildet.<br />

Somit gibt die HGO keine Auskunft darüber, wer die allgemeinen Ordnungsbehörden als<br />

örtliche (Kreis)Ordnungsbehörden sind, sondern nimmt mit §4 Abs.2 nur deren Aufgaben als<br />

Auftragsangelegenheiten wahr, als Ober/Bürgermeister. Damit begleiten die<br />

Ober/Bürgermeister eine Doppelamtsführung (doppelte Geschäftsführung), nämlich als Oberund<br />

Bürgermeister jeweils und zusätzlich als örtliche (Kreis)Ordnungsbehörden, durch §85<br />

Abs.1 Satz1 Nr.3, 4; Satz2 HSOG, welche strikt voneinander getrennt erfolgen muss, weil<br />

sonst die Kompromittierung droht.<br />

Geschäftsführung der örtlichen Ordnungsbehörden<br />

Geschäftsführung (Rechtsfähigkeit = Geschäfts- und Handlungsfähigkeit)<br />

Geschäftsfähigkeit sind Tätigkeiten mit und ohne Wirkung nach Außen<br />

Handlungsfähigkeit sind auszuführende Handlungen resultierend aus der<br />

Geschäftsfähigkeit mit ausgerichteter, zielgerichteter, entfaltender Außenwirkung<br />

Also, nach §85 Abs.1 Satz1 Nr.3, 4 HSOG sind die örtlichen (Kreis)Ordnungsbehörden die<br />

Geschäftsführung, bestehend aus Oberbürgermeister/in und Bürgermeister/in als allgemeine<br />

Ordnungsbehörden, bei einer Gemeinde, welche nur eine/n Bürgermeister/in hat und keine/n<br />

Oberbürgermeister/in, ist der/die Bürgermeister/in und Landrat/Landrätin Geschäftsführung.<br />

Das heißt, die administrative strukturelle organisatorische Hierarchie und die direktiven<br />

Anweisungen innerhalb der Organisationsstruktur mit den anhängenden<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Gefahrenabwehrbehörden, laut Organigramm der jeweils zuständigen Dezernate, obliegt<br />

ausnahmslos nur der Geschäftsführung der allgemeinen Ordnungsbehörden als örtliche<br />

(Kreis)Ordnungsbehörden.<br />

Das heißt aber auch, weiter, dass bei einer Bestellung nach §99 HSOG zum<br />

Hilfspolizeibeamter/in im Kopf der Bestellung als Beispiel stehen muss, nach §85 Abs.1 Satz1<br />

Nr.3, 4 HSOG:<br />

Der/die Oberbürgermeister/in als örtliche (Kreis)Ordnungsbehörde,<br />

in (ständiger) Vertretung der/die Bürgermeister/in<br />

oder<br />

In einer Gemeinde mit nur einem/r Bürgermeister/in:<br />

der/die Bürgermeister/in als örtliche Ordnungsbehörde,<br />

in (ständiger) Vertretung der/die Landrat/Landrätin<br />

Art und Weise der Wahrnehmung mit begrenzender Aufgabenstellung als geschäftsführend der<br />

örtlichen (Kreis)Ordnungsbehörden durch die allgemeinen Ordnungsbehörden<br />

Mit §85 Abs.1 Satz 2 HSOG, wird bestätigt, dass von Oberbürgermeister/innen,<br />

Bürgermeister/innen und Landräten die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrzunehmen sind als<br />

Auftragsangelegenheiten nach §4 Abs.2 HGO und §4 Abs.2 HKO. Weitere Auskunft und eine<br />

weitere Bestätigung nach §85 Abs.1 Satz 2 HSOG gibt der §2 Satz 3 HSOG. Durch §4 Abs.2<br />

Satz 1 HGO müssen damit die Oberbürgermeister/innen, Bürgermeister/innen und<br />

Landräten/Landrätinnen primär die Aufgaben der Gefahrenabwehr, als örtliche<br />

(Kreis)Ordnungsbehörden, geschäftsführend wahrnehmen. Und im §4 Abs. 2 Satz 2 HGO<br />

können Ihnen durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden. <br />

§1 Abs.1+2 HSOG<br />

Art und Weise der Wahrnehmung mit begrenzender Aufgabenstellung der Ordnungsbehörden<br />

(Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) und allgemeine Ordnungsbehörden (§85 HSOG))<br />

§90 HSOG<br />

1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch<br />

besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind. 2 Sie bleiben in<br />

ihrer Organisation und besonderen Zuständigkeit unberührt. 3 Abweichend von Satz 1 können<br />

auch Ministerien Sonderordnungsbehörden sein.<br />

§2 Satz 1 HSOG (Ordnungsbehörden = allgemeine Ordnungsbehörden;<br />

Sonderordnungsbehörden) gibt auch hier genau Auskunft darüber, sowie §1 Abs.1 HSOG<br />

(Gefahrenabwehrbehörden = Verwaltungsbehörden; Ordnungsbehörden).<br />

Hierarchie in der Verwaltung der Gefahrenabwehrbehörden:<br />

Örtliche (Kreis)Ordnungsbehörden nur als Konstrukt, weil im §85 steht als örtliche<br />

(Kreis)Ordnungsbehörden und nicht …ist/sind die örtliche/n (Kreis)Ordnungsbehörde/n<br />

§85 HSOG <strong>All</strong>gemeinen Ordnungsbehörden = somit Gefahrenabwehrbehörde nach §1<br />

Abs.1; §100 HSOG und Ober/Bürgermeister/in und in der Funktion einer Geschäftsführung für<br />

die (als) örtlichen (Kreis)Ordnungsbehörden man beachte im §85 wird von der Mehrzahl<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

gesprochen, während im §77 nur von Einzahl gesprochen wird und dort steht sind im<br />

Sinne….<br />

§77 HSOG Verwaltungsbehörden (Gefahrenabwehrbehörden) = örtliche Ordnungsbehörde<br />

(§89), somit Gefahrenabwehrbehörde nach §1 Abs.1; §100 HSOG<br />

§2 HSOG Ordnungsbehörden (Gefahrenabwehrbehörden) = <strong>All</strong>gemeinen<br />

Ordnungsbehörden (§85)/Sonderordnungsbehörden (§90), somit Gefahrenabwehrbehörde nach<br />

§1 Abs.1; §100 HSOG<br />

§1 Abs.1 HSOG Gefahrenabwehrbehörden = Ordnungsbehörden; Verwaltungsbehörden<br />

Wie ist das zu verstehen??<br />

Ein Grundsatz der Kommunalen Selbstverwaltung<br />

Laut HSOG sind alle Verwaltungsbehörden, einer Gemeinde nach HGO,<br />

Gefahrenabwehrbehörden. Durch verschiedentliche angewendeter Gesetzeswerke ihrer<br />

Aufgabenstellung entsprechend, ist diesen auch Sanktionierungsstrafen in Form von<br />

Geldbußen auszusprechen nicht fremd. Damit sind alle Verwaltungsbehörden,<br />

Verfolgungsbehörden, in ihrer Art und Weise, Aufgabenstellung, Zuständigkeit und<br />

Geltungsbereiches durch angewandter verschiedentlicher Rechtsgebiete (Umweltrecht,<br />

Gefahrgutrecht, Versammlungsrecht, etc.; nennt sich auch Ordnungsrecht). Jetzt gibt es<br />

auch noch eine oder, je nachdem wie die Gemeinden aufgestellt sind, mehrere<br />

Verwaltungsbehörden die im polizeilichen Rechtswesen angesiedelt werden, um damit für<br />

Recht und Ordnung zu sorgen innerhalb der Gemarkung und somit einen gewährten gestatteten<br />

Zugriff auf das Polizei-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht haben, zur Anwendung<br />

(Ordnungsamt, Straßenverkehrsamt, Hafenbehörde, etc.).<br />

Dem Grundsatz folgend sind Gefahrenabwehrbehörden (Ordnungsbehörden;<br />

Verwaltungsbehörden), die mit gefahrenabwehr- und polizeilichen Aufgaben betraut sind,<br />

sach- und fachlich, im Polizei- und Ordnungsrecht, sowie im Straf- und<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht, fest angesiedelt in diesen Rechtsgebieten und unterliegen damit in<br />

vollen Zügen dem Gefahrenabwehrrecht nach der derzeit gültigen Fassung des Grundgesetzes<br />

der Bundesrepublik Deutschland, weil in den Gefahrenabwehr-/Polizeigesetzen, des jeweilig<br />

einzelnen Bundeslandes, primär alles definiert und reguliert ist, welches die Ordnungs-<br />

/Verwaltungsbehörden als Gefahrenabwehrbehörde beschreibt und definitiv festgelegt ist.<br />

Das heißt in der Amtshierarchie wechseln die priorisierten Aufgabenbewältigungen, je<br />

nachdem welcher Amtstitel gerade durch die primären Aufgabenstellungen in Anspruch<br />

genommen werden muss:<br />

Örtlichen (Kreis)Ordnungsbehörden (Konstrukt) = als geschäftsführende durch §85 HSOG <br />

(Ober)bürgermeister/in um direktive und administrative Maßnahmen einzuleiten und zu<br />

veranlassen der Durchführung<br />

<strong>All</strong>gemeine Ordnungsbehörden (§2 Satz 1 HSOG) = nach §85 durch die örtlichen<br />

(Kreis)Ordnungsbehörden (Konstrukt), sind die in §1 Abs. 1 HSOG und durch §2 Satz 2<br />

HSOG aufgetragenen Aufgaben zur Ausführung zu bringen als allgemeine<br />

Verwaltungsaufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr, sowie auch durch §1 Abs. 2 HSOG<br />

zugewiesene zusätzliche Aufgabenstellungen, des Weiteren ist ein anstreben der Umsetzung<br />

der direktiven und administrativen Maßnahmen voranzutreiben<br />

Örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs.3 Satz 1 HSOG) = haben alle angestrebten Maßnahmen,<br />

sofern es machbar erscheint und es im möglichen ist, umzusetzen<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Damit ist durch das HSOG ganz klar hierarisch festgelegt, wer die Geschäftsführenden in der<br />

vorgebenden Behörde sind, als oberste Dienstbehörde der Gefahrenabwehrbehörden innerhalb<br />

der (kreisfreien) Gemarkung, kommen wir also mal wieder auf die Abwahl, Geschäfts- und<br />

Handlungsfähigkeit zurück.<br />

Anmerkung: Es gibt nach §85 Abs. 4 HSOG auch eine Regelung über einen durch Bestellung<br />

ständigen Vertreter als Hauptamtliche Beigeordnete und Hauptamtliche Kreisbeigeordnete,<br />

dies wurde nicht mit einbezogen, weil es im vorliegenden Fall nicht relevant ist.<br />

Eine Person nimmt in den Funktionen folgendes ein, welches damit auch seine Rechtsstellung<br />

in der Gemeinde nach außen wirkt: Amt des Oberbürgermeister; <strong>All</strong>gemeine<br />

Ordnungsbehörde; Geschäftsführer der Örtlichen (Kreis)Ordnungsbehörden. Dadurch, dass<br />

diese Person 3 Ämter begleitet, genießt dieser auch eine hohe Vertrauensstellung in seiner<br />

Kommune, weil dieser ja gewählt wurde als Oberbürgermeister. Entsprechend durch die<br />

bestätigte Wahl zum Oberbürgermeister, kommt das Amt der allgemeinen Ordnungsbehörde,<br />

sowie die Geschäftsführung für die örtlichen (Kreis)Ordnungsbehörden hinzu, was dazu führt,<br />

dass alle 3 innehabenden Ämter vertrauensvoll zu verwalten sind und dieser Person wird<br />

dadurch ein hohes Maß an Vertrauen zugesprochen, die Person zu sein welche am geeignetsten<br />

ist. Jetzt wird diese Vertrauensstellung in Frage gestellt durch eine bevorstehende Abwahl, weil<br />

eine Abwahl = Misstrauensvotum ist, genau genommen eine kollektives Misstrauensvotum<br />

durch die Stadtverordneten und mit Bestätigung des Endergebnisses der ausgezählten Stimmen<br />

am Abwahltag durch die berechtigten Gemeindemitglieder und zwar derer die sich an der<br />

Abwahl beteiligten durften, in dem sie mit ihrer Stimme es befürwortenden.<br />

Es sei vorweg gesagt am 06.11.2022 wurde ein Endergebnis bekanntgegeben, wo hingegen die<br />

Abwahl bestätigt wurde, aber das endgültige Endergebnis wurde erst am 11.11.2022 bekannt<br />

gegeben und damit auch das Ergebnis vom 06.11.2022 bestätigt. Wir bleiben beim 06.11.2022,<br />

das reicht für die Anfangs gestellte Frage nach der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit.<br />

Rechtsfähigkeit = Geschäfts- und Handlungsfähigkeit<br />

Geschäftsfähigkeit sind Tätigkeiten mit und ohne Wirkung nach Außen<br />

Handlungsfähigkeit sind auszuführende Handlungen resultierend aus der Geschäftsfähigkeit<br />

mit ausgerichteter, zielgerichteter, entfaltender Außenwirkung = Aufgabenerfüllung nach §1;<br />

§2; §3 HSOG<br />

06.11.2022 – Abwahl erfolgreich Amt des/der Oberbürgermeister/in dadurch vakant<br />

geworden, somit ist die Rechtsfähigkeit (= Geschäfts- und Handlungsfähigkeit) der<br />

Kreisordnungsbehörden (§85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 HSOG) erloschen in der kreisfreien<br />

Gemarkung, solange bis ein/e neue/r Oberbürgermeister/in gewählt wurde; die Rechtsfähigkeit<br />

der örtlichen Ordnungsbehörden ist, demnach teilweise erhalten geblieben durch das<br />

weiterbestehen des Amtes des/der Bürgermeister/in (§85 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 HSOG) um eine<br />

volle Rechtsfähigkeit wieder zu erlangen, kann nach §85 Abs. 4 HSOG ein ständiger Vertreter,<br />

bis zur Neuwahl eines/einer Oberbürgermeister/in, bestimmt werden oder man überträgt die<br />

volle Rechtsfähigkeit auf das Amt der/des Bürgermeister/in solange bis ein neue/r<br />

Oberbürgermeister/in gewählt wurde. Bestimmt man keinen ständigen Vertreter oder überträgt<br />

man die volle Rechtsfähigkeit nicht an das Amt der/des Bürgermeister/in, sind alle unterstellten<br />

Gefahrenabwehrbehörden der örtlichen Ordnungsbehörden zwar Geschäftsfähig, aber<br />

Handlungsunfähig, weil die volle Rechtsfähigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden nicht mehr<br />

gegeben ist.<br />

©Frank A. Vogler


©Frank A. Vogler<br />

Normenhierarchie<br />

Bundesebene<br />

….<br />

Landesebene<br />

Kreisordnungsbehörden (§85 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 HSOG; §4 HKO)<br />

Primär: Landrat/Landrätin<br />

Sekundär: Oberbürgermeister/in als Stellvertreter/in<br />

Kommunalebene<br />

Örtlichen Ordnungsbehörden (§85 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 HSOG; §4 HGO)<br />

Primär: Oberbürgermeister/in als örtliche (Kreis)Ordnungsbehörden<br />

Sekundär: Bürgermeister/in als Stellvertreter/in der örtlichen (Kreis)Ordnungsbehörden<br />

Als Kreisfreie Gemarkung<br />

(die Stadt ist gleichzeitig Landkreis als Gebietskörperschaft)<br />

Landesebene<br />

Kreisordnungsbehörden (§85 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 HSOG; §4 HKO)<br />

Primär: Landrat/Landrätin<br />

Sekundär: Kreisbeigeordnete als Stellvertreter/in (§85 Abs. 4 HSOG)<br />

Kommunalebene<br />

Örtlichen Ordnungsbehörden (§85 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 HSOG; §4, §4a HGO)<br />

Primär: Oberbürgermeister/in als örtliche (Kreis)Ordnungsbehörden<br />

Sekundär: Bürgermeister/in als Stellvertreter/in der örtlichen (Kreis)Ordnungsbehörden<br />

Hofheim, den 07.01.2023<br />

©Frank A. Vogler


© Frank A. Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Anhang<br />

Zur Ausleitung des <strong>Teil</strong> “B“, als Überleitung dieser Richtung <br />

Vogler!!!!!......hm….. was machen wir nun mit Ihnen?!?!..... *Kopfschüttelnd*<br />

Ok, Vogler!!!!............ich hätt, da doch was für Sie!!!.......<br />

Verkehrsregelung, ist doch was für sie……oh, das kann ich…..das ist absolut Meins..….das geht...<br />

Bildendes Lehrmaterial als Anschauungsbeispiel eines “in absoluter Perfektion und Hingabe<br />

geregeltem Kreuzungsbereiches“ des Weltbester Verkehrsregler<br />

Ab da kann mans angucken ….<br />

So gesehen guckt mans ab da, weil 1.Bild <br />

erst mal den Verkehr,<br />

zum stehen gebracht (sozusagen das Halten angeboten, wurde auch angenommen)<br />

Weiter geht’s da, zum gucken <br />

den Verkehr laufen gelassen<br />

(sozusagen das weiterfahren angeboten, wurde auch wiederum dankend angenommen)<br />

Hier muss mans weitergucken<br />

so mal kurz die andere Seite<br />

rausgezogen, die werden sonst so laut mit ihrem eingebauten elektronischen Schnick-Schnack<br />

(Hupe), ach ja Fußgänger haben die Chance wahr genommen um die Straße zu queren….<br />

….Vogler!!!!......hm….Sie sinds!!!....<br />

*Kopfschüttelnd*:…..man sie haben‘s voll drauf, wie Sie das wieder hinbekommen haben…..<br />

*Mit breitem Grinsen, drauf zeigend*………damit…. ….nicht nur sozusagen, sondern es<br />

geht nur damit!!!!…… …..des isses große Geheimnis der Verkehrsregelung <br />

*die Hände vors Gesicht nehmend und dabei den Kopf schüttelnd*…. (man könnte dabei ein<br />

ganz leises Wimmern gehört haben)…… <br />

Hofheim, den…???(war bis jetzt nicht zu ermitteln; weil das da, ermittelt ©Fatzebook)<br />

Vielleicht hilft ein Blick in diese Kalender-App<br />

© Frank A. Vogler © Frank A. Vogler

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