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Leseprobe: Dies & Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2020/2021

Der Verlag setzt mit dem Band 5 die Reihe „Dies und Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ fort. Band 5 enthält 76 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die im Zeitraum 2020 bis Februar 2022 veröffentlicht wurden. Vorgestellt und besprochen werden 35 Entscheidungen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und 41 Entscheidungen aus dem Individualarbeitsrecht. Zusammen mit den Bänden 1 bis 4 haben die Leser im Berichtszeitraum 2016 bis 2021 Zugriff auf 331 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Ergänzt wird die arbeitsrechtliche Reihe der Edition Wohlfarth mit dem Lese- und Handbuch „Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen“, dem Ratgeber „Das Betriebsratsmandat“ und für Rechtsanwälte „Der Umgang mit der Rechtsschutzversicherung im arbeitsrechtlichen Mandat“ (nur als E-Book). Beibehalten wurde die Interviewform, die sich bewährt hat. In Frage und Antwort werden nicht nur die Entscheidungen und Sachverhalte dargestellt und erläutert. Großer Wert wurde auf die Wiedergabe der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze gelegt und auf die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben Definitionen der entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe. Der Band 5 gibt aus diesen Gründen nicht nur einen schnellen Überblick über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Berichtszeitraum, sondern kann als Nachschlagewerk benutzt werden (neu mit Stichwortverzeichnis) und ist hilfreich für die Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts. Die gesamte Reihe ist gleichermaßen für Rechtsanwälte, Verbandsvertreter, Personalabteilungen, Betriebsräte und Studenten geeignete Lektüre.

Der Verlag setzt mit dem Band 5 die Reihe „Dies und Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ fort. Band 5 enthält 76 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die im Zeitraum 2020 bis Februar 2022 veröffentlicht wurden. Vorgestellt und besprochen werden 35 Entscheidungen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und 41 Entscheidungen aus dem Individualarbeitsrecht. Zusammen mit den Bänden 1 bis 4 haben die Leser im Berichtszeitraum 2016 bis 2021 Zugriff auf 331 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Ergänzt wird die arbeitsrechtliche Reihe der Edition Wohlfarth mit dem Lese- und Handbuch „Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen“, dem Ratgeber „Das Betriebsratsmandat“ und für Rechtsanwälte „Der Umgang mit der Rechtsschutzversicherung im arbeitsrechtlichen Mandat“ (nur als E-Book).

Beibehalten wurde die Interviewform, die sich bewährt hat. In Frage und Antwort werden nicht nur die Entscheidungen und Sachverhalte dargestellt und erläutert. Großer Wert wurde auf die Wiedergabe der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze gelegt und auf die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben Definitionen der entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe.

Der Band 5 gibt aus diesen Gründen nicht nur einen schnellen Überblick über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Berichtszeitraum, sondern kann als Nachschlagewerk benutzt werden (neu mit Stichwortverzeichnis) und ist hilfreich für die Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts.

Die gesamte Reihe ist gleichermaßen für Rechtsanwälte, Verbandsvertreter, Personalabteilungen, Betriebsräte und Studenten geeignete Lektüre.

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RA W.: <strong>Dies</strong>e Frage stellt sich künftig aber nicht mehr, da die Neufassung <strong>der</strong><br />

Wahlordnung mit den Regelungen in § 11 Abs. 1 bis 3 WO bestimmen, dass eine<br />

Abgabe in den hierfür bestimmten Umschlägen nicht mehr zwingend ist. Vielmehr<br />

genügt es, wenn <strong>der</strong> Wahlzettel als solcher in einer Weise gefaltet wird, dass die<br />

konkrete Stimmabgabe nicht erkennbar ist.<br />

R. W.: Eine Fehlerquelle weniger!<br />

Thema: Zuständigkeit <strong>des</strong> Betriebsrats - Betriebszugehörigkeit<br />

- Einglie<strong>der</strong>ung - Abgrenzung Betrieb/Betriebsteil<br />

R. W.: Nicht nur für die Frage, für welche Personen einem Betriebsrat die Beteiligungsrechte<br />

nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehen, besprechen wir<br />

den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>arbeitsgerichts vom 26.05.<strong>2021</strong> 3 , son<strong>der</strong>n auch im Hinblick<br />

auf kommende Betriebsratswahlen. Streitig war die Frage, ob sechs am Unternehmensstandort<br />

im Betrieb S mit Softwareentwicklung beschäftigte Arbeitnehmer<br />

an einer Betriebsversammlung im Betrieb Standort H teilnehmen dürfen und ob<br />

die für den Betrieb Standort H abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen auf diese<br />

sechs Beschäftigten Anwendung finden.<br />

RA W.: Zur Vorgeschichte muss man noch wissen, dass die sechs Arbeitnehmer<br />

bei den Betriebsratswahlen auf <strong>der</strong> Wählerliste sowohl <strong>des</strong> Betriebes H als auch<br />

<strong>des</strong> Betriebes S aufgeführt waren. Die Arbeitgeberin machte mit ihrem Einspruch<br />

gegen die Richtigkeit <strong>der</strong> Wählerliste in H vergeblich geltend, die sechs Arbeitnehmer<br />

seien <strong>aus</strong>schließlich im Betrieb S wahlberechtigt. Der Wahlvorstand nahm<br />

keine Berichtigung <strong>der</strong> Wählerliste vor. Die Arbeitgeberin focht die Betriebsratswahl<br />

in H gleichwohl nicht an, weil sie offensichtlich die damit verbundenen Unsicherheiten<br />

und evtl. Kosten nicht in Kauf nehmen wollte. Sie erklärte aber, die<br />

sechs Arbeitnehmer seien nicht dem Betrieb H, son<strong>der</strong>n dem Betrieb S zuzuordnen<br />

und <strong>des</strong>halb nicht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen in H berechtigt. Entsprechend<br />

würden auch Betriebsvereinbarungen <strong>des</strong> Betriebes H keine Anwendung<br />

3 Beschluss vom 26. Mai <strong>2021</strong> - 7 ABR 17/20<br />

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