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StGB Allgemeiner Teil - Hamm und Partner, Rechtsanwälte

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der Kfz-Brief könne in dem Ordner sein, sondern er hat den Käufer zunächst betrogen <strong>und</strong> dann planmäßig in Tötungsabsicht<br />

in die Wohnung gelockt. Dies geht weit über bloßes Ausnutzen eines Überraschungseffektes hinaus.<br />

Unabhängig von diesen Umständen des Einzelfalles teilt der Senat aber auch den rechtlichen Ansatz der Revision<br />

nicht. Regelmäßig erfordert Heimtücke nicht, dass sich im bewussten Ausnutzen der Arg- <strong>und</strong> Wehrlosigkeit noch<br />

eine besondere Tücke <strong>und</strong> Verschlagenheit, ein verwerflicher Vertrauensbruch, zeigt (vgl. schon BGHSt 11,<br />

13a, 144 f.; BGHSt 30, 105, 115 f.; vgl. auch eingehend Schneider in MK § 211 Rn. 152 ff., 159 mwN). Von<br />

besonderen, hier offenbar nicht in Betracht kommenden Fallgestaltungen abgesehen, bei denen die Ausnutzung der<br />

Arg- <strong>und</strong> Wehrlosigkeit nicht notwendig zur Annahme von Heimtücke führt (vgl. z.B. BGHSt 30, 105, 119; Fischer,<br />

<strong>StGB</strong>, 57. Aufl. § 211 Rn. 48 jew. mwN), kann daher schon allein die Ausnutzung eines Überraschungseffekts die<br />

Annahme von Heimtücke tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 10).<br />

3. Die Strafkammer hat weder Habgier - möglicherweise wegen des nicht festzustellenden etwaigen Rangverhältnisses<br />

zwischen Bereicherungsabsicht <strong>und</strong> ebenfalls nicht konkret feststellbarer etwaiger Zukunftsängste - noch das<br />

nicht fern liegende weitere Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht geprüft. Der Schuldspruch wäre hiervon unberührt<br />

geblieben, hinsichtlich des Strafausspruchs kann sich dies nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt<br />

haben.<br />

4. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch ohne den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler.<br />

a) Die Strafkammer hält im Gr<strong>und</strong>satz einen minder schweren Fall des (hier: versuchten) Mordes nach Maßgabe des<br />

§ 213 <strong>StGB</strong> nicht für ausgeschlossen, lehnt dies aber hier aus einzelfallbezogenen Gründen ab. Die hieran anknüpfenden<br />

Erwägungen zur Tragfähigkeit der so begründeten Ablehnung eines minder schweren Falles gehen schon im<br />

Ansatz ins Leere. § 213 <strong>StGB</strong> ist bei Mord nicht anwendbar (BGHSt 30, 105, 118, 120; Fischer, <strong>StGB</strong>, 57. Aufl. §<br />

211 Rn. 99).<br />

b) Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Geschehensverlaufs im Einzelnen unterschiedlich, im Kern aber insoweit<br />

stets gleich bleibend damit verteidigt, im Ausgangspunkt habe nicht er den Käufer mit einem Messer attackiert, sondern<br />

dieser ihn. Ohne diese Behauptung aufzugeben, ließ der Angeklagte gegen Ende der Hauptverhandlung Schadensersatz<br />

<strong>und</strong> Schmerzensgeld anbieten, allerdings zu Konditionen, die der Käufer, der zunächst nur 1.000 € ausbezahlt<br />

bekommen sollte, nachvollziehbar ablehnte. Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage ist strafmildernd berücksichtigt, dass der<br />

Angeklagte letztlich eine „Bereitschaft zur zivil-rechtlichen Verantwortungsübernahme … signalisiert“ habe. Dieser<br />

Gesichtspunkt sei jedoch dadurch relativiert, dass der Angeklagte dem Käufer nach wie vor zu Unrecht die Rolle des<br />

Aggressors zuweise. Hiergegen wendet die Revision ein, die Verteidigung des Angeklagten habe die Grenzen des<br />

Zulässigen nicht überschritten. Hieraus dürften ihm keine nachteiligen Konsequenzen erwachsen, auch nicht in Form<br />

der Relativierung einer strafmildernden Erwägung. Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann auch ein<br />

Versuch, mit dem Opfer zu einem Ausgleich zu gelangen, Rückschlüsse auf die innere Haltung des Täters zulassen<br />

<strong>und</strong> sich strafmildernd auswirken (Theune in LK 12. Aufl. § 46 Rn. 214), auch wenn er an fehlender Einigung über<br />

die Durchführungsmodalitäten gescheitert ist. Die Auffassung, bei der konkreten Gewichtung dieses Versuchs sei es<br />

aus Rechtsgründen bedeutungslos, ob der Angeklagte zugleich sein Fehlverhalten uneingeschränkt einräumt oder ob<br />

er dem Geschädigten zu Unrecht die Schuld, zumindest ein erhebliches Mitverschulden, an dem Geschehen zuschiebt,<br />

trifft nicht zu. Dies folgt aus den Gr<strong>und</strong>sätzen zum Täter-Opfer-Ausgleich. Auch § 46a <strong>StGB</strong> verlangt, dass<br />

der Angeklagte die Rolle des Geschädigten (insbesondere eines Sexual- oder, hier, Gewaltdelikts) als Opfer respektiert.<br />

Verteidigt er sich dagegen mit dem (unzutreffenden) Hinweis auf Fehlverhalten des Geschädigten, kommt eine<br />

Strafmilderung im Blick auf einen Täter-Opfer-Ausgleich auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich Zahlungen<br />

erfolgen oder angeboten werden (vgl. BGHSt 48, 134, 141 f.). Unter Zugr<strong>und</strong>elegung dieser Maßstäbe ist es daher<br />

hier nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der Bewertung des Angebots des Angeklagten an den Geschädigten<br />

sein sonstiges Verteidigungsverhalten nicht aus dem Blick verloren hat.<br />

c) Auch sonst ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen<br />

des Generalb<strong>und</strong>esanwalts, die durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet sind.<br />

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