- Seite 1 und 2: 1 Arbeitsunterlagen zum Sommerlehrg
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- Seite 23 und 24: ei diesem aber zutreffend die täte
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- Seite 29 und 30: Angeklagte form- und fristgerecht B
- Seite 31 und 32: umschrieben wird (BGHSt 12, 1, 3).
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- Seite 61 und 62: nicht überschritten ist. Mit seine
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- Seite 73 und 74: Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil des
- Seite 75 und 76: III. Revision der Staatsanwaltschaf
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- Seite 83 und 84: 2. Verfolgungsverjährung ist nicht
- Seite 85 und 86:
wertung der Tat durch die Strafkamm
- Seite 87 und 88:
langt (vgl. auch Schölz/Lingens, W
- Seite 89 und 90:
die gebotene Gesamtwürdigung; die
- Seite 91 und 92:
Täters Mittel der Verdeckung sein
- Seite 93 und 94:
StGB § 212, 216, 13 Sterbehilfe BG
- Seite 95 und 96:
2006, C 43 ff.). Diese Ansicht best
- Seite 97 und 98:
unter dem Gesichtspunkt der Einheit
- Seite 99 und 100:
c) Die Anwendung der oben dargelegt
- Seite 101 und 102:
lich anzuerkennende Beweggründe de
- Seite 103 und 104:
den. Wäre sie hierüber informiert
- Seite 105 und 106:
Weitere zwei Tage später nahm der
- Seite 107 und 108:
a) Sämtliche Mitglieder der Gruppe
- Seite 109 und 110:
Strafe schärfen, mildern oder auss
- Seite 111 und 112:
oder die Fälschung eines Überweis
- Seite 113 und 114:
trachtung zu ermittelnde - mildeste
- Seite 115 und 116:
a) Zum Betreten der Wohnung durch d
- Seite 117 und 118:
Angeklagten H. könne nicht als Ver
- Seite 119 und 120:
er Spielinteressenten mit, dass die
- Seite 121 und 122:
StGB § 263 Vermögensnachteil muss
- Seite 123 und 124:
Vertragslaufzeit. Zum anderen sagte
- Seite 125 und 126:
lungen ebenfalls nicht zu entnehmen
- Seite 127 und 128:
nach Ablauf der Haltefrist 2,50 €
- Seite 129 und 130:
grund der landgerichtlichen Annahme
- Seite 131 und 132:
Vorschrift der Verwaltung einen Erm
- Seite 133 und 134:
aus. Die Strafkammer konnte nicht f
- Seite 135 und 136:
maximal jeweils Gebühren in Höhe
- Seite 137 und 138:
trägt die Staatskasse die Kosten d
- Seite 139 und 140:
ternehmensberatung des Angeklagten
- Seite 141 und 142:
) Sowohl zunächst als kaufmännisc
- Seite 143 und 144:
dass Dritte eine inhaltliche Kontro
- Seite 145 und 146:
Rn. 30; vgl. auch OVG Münster, Bes
- Seite 147 und 148:
Steuerhinterziehung“ und „Betru
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1. Der Angeklagte B. war seit dem J
- Seite 151 und 152:
Dieser Betrag wäre den anderen Par
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schließen ist, dass er sich, wenn
- Seite 155 und 156:
Gesichtspunkt einer schadens-gleich
- Seite 157 und 158:
3. Dies ist frei von Rechtsfehlern.
- Seite 159 und 160:
wurde. T. hielt im Gegenzug gemeins
- Seite 161 und 162:
B. Das Landgericht hat - nach Besch
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der wirtschaftlichen Existenz einer
- Seite 165 und 166:
port der Bargelder eingesetzten Per
- Seite 167 und 168:
eim Ableben H. s hätte angesichts
- Seite 169 und 170:
gionen im Strukturwandel" (PSS) erg
- Seite 171 und 172:
März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR
- Seite 173 und 174:
er 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 2
- Seite 175 und 176:
StGB § 266a Unterschied Bemessungs
- Seite 177 und 178:
ist sogar unumgänglich, wenn keine
- Seite 179 und 180:
2006 - 5 StR 173/06, NStZ-RR 2006,
- Seite 181 und 182:
a) Dies gilt zunächst hinsichtlich
- Seite 183 und 184:
eigener Kraft möglich war (vgl. BG
- Seite 185 und 186:
des Auffangtatbestands nicht notwen
- Seite 187 und 188:
Handlung zur Erfüllung der Unrecht
- Seite 189 und 190:
2 Nr. 3 StGB) stünde nicht bereits
- Seite 191 und 192:
69a StGB getroffen. Gegen dieses Ur
- Seite 193 und 194:
ungsform für Mann (Mandl). „Mand
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StPO § 45 Wiedereinsetzung für ei
- Seite 197 und 198:
TKG. Diese seien jedoch auf einer g
- Seite 199 und 200:
der Vermögensabschöpfung bei Stra
- Seite 201 und 202:
Übergangsrecht' eine zwar befriste
- Seite 203 und 204:
zulässig gewesen wäre. Schließli
- Seite 205 und 206:
tet werden (BVerfG, Beschluss vom 1
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Grundsatz, wonach bei einer Änderu
- Seite 209 und 210:
von vier Jahren und acht Monaten un
- Seite 211 und 212:
getroffen werden, von deren gesamts
- Seite 213 und 214:
angesichts der festgestellten pers
- Seite 215 und 216:
Revision des Angeklagten mit mehrer
- Seite 217 und 218:
setzt war. Es könnte deshalb Anlas
- Seite 219 und 220:
StPO § 200 Abs. 1 Anforderungen an
- Seite 221 und 222:
halb unverwechselbar zu kennzeichne
- Seite 223 und 224:
den die Einzeltaten konkretisierend
- Seite 225 und 226:
nats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 2.
- Seite 227 und 228:
schlossen werden kann, dass der in
- Seite 229 und 230:
Beweisantrag der Verteidigung statt
- Seite 231 und 232:
würde nur dann zu einer Beschränk
- Seite 233 und 234:
2010, 66; BGH, Beschluss vom 28. Ok
- Seite 235 und 236:
StPO § 244 Abs. 3 Beweisantrag Kon
- Seite 237 und 238:
Antrag in seiner Gesamtheit erkenne
- Seite 239 und 240:
StPO § 244 Abs. 3 Keine Wahrunters
- Seite 241 und 242:
StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung üb
- Seite 243 und 244:
wesentlicher Teil der Hauptverhandl
- Seite 245 und 246:
StPO § 249 Abs. 2 Satz 3, § 274 A
- Seite 247 und 248:
gen gerichtete Revision des Angekla
- Seite 249 und 250:
wegen Steuerhinterziehung in 18 Fä
- Seite 251 und 252:
Dieser wachte am Morgen des 12. Jun
- Seite 253 und 254:
Lage versetzt wird, in Kenntnis der
- Seite 255 und 256:
Die Nachprüfung des Urteils aufgru
- Seite 257 und 258:
erfolglos. Mit Strafrahmenwahl (§
- Seite 259 und 260:
StPO § 257c Dealgespräche BGH, Be
- Seite 261 und 262:
zur Regelung der Verständigung im
- Seite 263 und 264:
einem Eindruck eines "Aushandelns"
- Seite 265 und 266:
1. Nach den Feststellungen war der
- Seite 267 und 268:
II. Soweit der Angeklagte wegen Ver
- Seite 269 und 270:
Januar 2008 kam der Angeklagte mit
- Seite 271 und 272:
dem Antrag des Generalbundesanwalts
- Seite 273 und 274:
StPO § 257c, 302 Revision der StA
- Seite 275 und 276:
wägungen auch eine Ober- und Unter
- Seite 277 und 278:
Angeklagten Angaben machen kann. Di
- Seite 279 und 280:
is 5 und 7 bis 9 zu Freisprüchen g
- Seite 281 und 282:
teilt worden, nicht schlüssig darg
- Seite 283 und 284:
StPO § 265 Abs. 1, 4; StGB § 211
- Seite 285 und 286:
Schuldspruchs wegen des weiteren An
- Seite 287 und 288:
a) im Schuld- und Strafausspruch im
- Seite 289 und 290:
Gründe: Das Landgericht hat die An
- Seite 291 und 292:
ten durch die Angeklagten keinesfal
- Seite 293 und 294:
aufrechterhalten bleiben. Die Aufhe
- Seite 295 und 296:
verhandlung, zur rechtzeitigen Abfa
- Seite 297 und 298:
Einzelstrafen aus einem früheren U
- Seite 299 und 300:
StPO § 337 Beruhen verneint trotz
- Seite 301 und 302:
higkeit eines Schöffen zum Führen
- Seite 303 und 304:
nach die Verkündung eines Beschlus
- Seite 305 und 306:
) im Ausspruch über die Gesamtstra
- Seite 307 und 308:
aa) betreffend die Fälle F 3 und F
- Seite 309 und 310:
einstimmung mit dem Rahmenbeschluss
- Seite 311 und 312:
a) Dem liegt folgendes Prozessgesch
- Seite 313 und 314:
in entsprechender Anwendung des §
- Seite 315 und 316:
festgestellt hatten, macht sie nich
- Seite 317 und 318:
1. Für die tateinheitlich verwirkl
- Seite 319 und 320:
1. Allerdings galt im Tatzeitraum b
- Seite 321 und 322:
im Übrigen rechtsfehlerfreien Stra
- Seite 323 und 324:
Zustandes voraus, der zumindest ein
- Seite 325 und 326:
StPO § 462a StGB § 67h Kriseninte
- Seite 327 und 328:
2. Das hält rechtlicher Nachprüfu
- Seite 329 und 330:
wirtschaftlichen Lage besonders bee
- Seite 331 und 332:
verworfen. Die Staatskasse hat die
- Seite 333 und 334:
gehen wollte, dass dieser die entsp
- Seite 335 und 336:
geprägt durch die Auseinandersetzu
- Seite 337 und 338:
aber gerade auch im Blick auf die h
- Seite 339 und 340:
Betäubungsmittelstraftaten. Dem Eu
- Seite 341 und 342:
etrifft sowohl die zu den Tatzeiten
- Seite 343 und 344:
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO
- Seite 345 und 346:
Strafzumessung zu Grunde legen müs
- Seite 347 und 348:
des Arbeitnehmers nicht abführt. A
- Seite 349 und 350:
lichkeit zur Tatverhinderung im kon
- Seite 351 und 352:
die bedeutsamen Daten des Verfahren
- Seite 353 und 354:
abgeführt. Die dann in der Kette n
- Seite 355 und 356:
4. Auch im Übrigen hat die Überpr
- Seite 357 und 358:
mögensgefährdungen bei verspätet
- Seite 359 und 360:
c) Dass die Nichtannahme des besond
- Seite 361 und 362:
4. Die weitergehende Revision des A
- Seite 363 und 364:
es nach der Ankunft in München sof
- Seite 365 und 366:
nehmen will, ist Besitzer (vgl. Web
- Seite 367 und 368:
Ist die Einfuhr von oder das Handel
- Seite 369 und 370:
BtMG § 31 Abs. 2; StGB § 46b Abs.
- Seite 371 und 372:
nicht davon abgesehen, ist eine Er
- Seite 373 und 374:
c) Auch der Normzweck des § 35 Abs
- Seite 375 und 376:
UWG § 16 Abs. 2 Werbung durch „S
- Seite 377 und 378:
Jahr 2006 ein System progressiver K
- Seite 379 und 380:
als „Existenzgründung“ zu qual
- Seite 381 und 382:
gegen Art. 36 WÜK ist nicht dadurc
- Seite 383 und 384:
383 BGH, Beschl. v. 09.11.2010 - 4
- Seite 385 und 386:
385 BGH, Beschl. v. 30.09.2010 - 5
- Seite 387 und 388:
387 StPO § 244 Abs. 3 Beweisantrag
- Seite 389 und 390:
389 StPO § 333 Revision, begrenzte