StGB Allgemeiner Teil - Hamm und Partner, Rechtsanwälte
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Haupttäters betreffenden Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden müssen.<br />
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren <strong>und</strong> zehn Monaten <strong>und</strong> zur<br />
Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch. Zwar hat das Landgericht den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 <strong>StGB</strong> gemilderten<br />
Strafrahmen des § 250 Abs. 2 <strong>StGB</strong> (zwei bis elf Jahre <strong>und</strong> drei Monate) zugr<strong>und</strong>e gelegt. Doch schon der gemilderte<br />
Strafrahmen des § 250 Abs. 3 <strong>StGB</strong> (ein Jahr bis zehn Jahre) wäre für die Angeklagte günstiger, wobei auch<br />
nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Gesamtwürdigung der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 <strong>StGB</strong><br />
wegen des - zur Begründung des minderschweren Falles womöglich nicht benötigten - vertypten Strafmilderungsgr<strong>und</strong>es<br />
noch einmal herabgesetzt worden wäre. Der Senat kann daher schon nicht sicher ausschließen, dass der<br />
Tatrichter unter Zugr<strong>und</strong>elegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe <strong>und</strong> zu einer<br />
insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Hinzu kommt, dass die Strafkammer auch bei der Strafzumessung<br />
im engeren Sinne die vorgenannten Umstände wiederum strafschärfend berücksichtigt hat. Da die dem<br />
Strafausspruch zugr<strong>und</strong>e liegenden Feststellungen rechts-fehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten.<br />
Der zu neuer Verhandlung <strong>und</strong> Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen. Frau<br />
VRinBGH Rissing-van Saan Fischer Appl ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert.<br />
<strong>StGB</strong> § 46 Strafzumessung, Vergleich mit anderen Fällen<br />
BGH, Beschl v. 11.08.2010 – 2 StR 318/10 - StV 2010, 677<br />
Zwar kann gr<strong>und</strong>sätzlich die Revision nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener<br />
Täter gestützt werden; das gilt aber nicht, wenn offenk<strong>und</strong>ige Widersprüche vorliegen oder es an<br />
einer Begründung für eine abweichende Zumessung ganz fehlt <strong>und</strong> eine solche auch nicht aus den<br />
sonstigen Urteilsfeststellungen erschlossen werden kann.<br />
Der 2. Strafsenat des B<strong>und</strong>esgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb<strong>und</strong>esanwalts <strong>und</strong> des Beschwerdeführers<br />
am 11. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 <strong>und</strong> 4 StPO beschlossen:<br />
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2010, soweit<br />
es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe <strong>und</strong> über die Gesamtfreiheitsstrafe<br />
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.<br />
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung <strong>und</strong> Entscheidung, auch über die Kosten des<br />
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.<br />
Gründe:<br />
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer<br />
Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren <strong>und</strong> sechs Monaten verurteilt; hierbei wurde auf<br />
Einzelstrafen von drei Jahren <strong>und</strong> acht Monaten im Fall 1 <strong>und</strong> von zwei Jahren im Fall 2 der Urteilsgründe erkannt.<br />
Den Mitangeklagten D. hat das Landgericht wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit<br />
mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1 der Urteilsgründe) zur<br />
Freiheitsstrafe von drei Jahren <strong>und</strong> acht Monaten verurteilt; hierbei hat es die tateinheitliche Verwirklichung von<br />
zwei Tatbeständen strafschärfend gewertet (UA S. 11).<br />
2. Die Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Festgestellt ist insoweit,<br />
dass der Mitangeklagte D. auf Geheiß von Hintermännern 481 g Heroinzubereitung aus der Schweiz nach Deutschland<br />
einführte <strong>und</strong> in Frankfurt an P. übergab, der als Empfangsbote anderer unbekannter Hintermänner handelte <strong>und</strong><br />
in dessen Auftrag den Kaufpreis an D. aushändigte. Beide Angeklagte hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht als<br />
Täter, sondern nur als Gehilfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen. Unter<br />
diesen konkreten Umständen fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die Verhängung genau gleicher Freiheitsstrafen<br />
für beide Angeklagte im Fall 1. Aus den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt sich<br />
nichts, was für eine Differenzierung sprechen könnte; auch das Maß der Unterstützung der unbekannten Haupttäter<br />
ist beim Angeklagten P. - nach den Feststellungen des Landgerichts - nicht erkennbar höher als beim Mitangeklagten<br />
D.. Die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich beider Angeklagter stimmen nahezu wörtlich überein; es ist nichts<br />
dafür ersichtlich, was die Beihilfehandlung des Angeklagten P. gegenüber derjenigen von D. hervorheben könnte. Da<br />
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