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StGB Allgemeiner Teil - Hamm und Partner, Rechtsanwälte

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Haupttäters betreffenden Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden müssen.<br />

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren <strong>und</strong> zehn Monaten <strong>und</strong> zur<br />

Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch. Zwar hat das Landgericht den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 <strong>StGB</strong> gemilderten<br />

Strafrahmen des § 250 Abs. 2 <strong>StGB</strong> (zwei bis elf Jahre <strong>und</strong> drei Monate) zugr<strong>und</strong>e gelegt. Doch schon der gemilderte<br />

Strafrahmen des § 250 Abs. 3 <strong>StGB</strong> (ein Jahr bis zehn Jahre) wäre für die Angeklagte günstiger, wobei auch<br />

nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Gesamtwürdigung der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 <strong>StGB</strong><br />

wegen des - zur Begründung des minderschweren Falles womöglich nicht benötigten - vertypten Strafmilderungsgr<strong>und</strong>es<br />

noch einmal herabgesetzt worden wäre. Der Senat kann daher schon nicht sicher ausschließen, dass der<br />

Tatrichter unter Zugr<strong>und</strong>elegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe <strong>und</strong> zu einer<br />

insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Hinzu kommt, dass die Strafkammer auch bei der Strafzumessung<br />

im engeren Sinne die vorgenannten Umstände wiederum strafschärfend berücksichtigt hat. Da die dem<br />

Strafausspruch zugr<strong>und</strong>e liegenden Feststellungen rechts-fehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten.<br />

Der zu neuer Verhandlung <strong>und</strong> Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen. Frau<br />

VRinBGH Rissing-van Saan Fischer Appl ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert.<br />

<strong>StGB</strong> § 46 Strafzumessung, Vergleich mit anderen Fällen<br />

BGH, Beschl v. 11.08.2010 – 2 StR 318/10 - StV 2010, 677<br />

Zwar kann gr<strong>und</strong>sätzlich die Revision nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener<br />

Täter gestützt werden; das gilt aber nicht, wenn offenk<strong>und</strong>ige Widersprüche vorliegen oder es an<br />

einer Begründung für eine abweichende Zumessung ganz fehlt <strong>und</strong> eine solche auch nicht aus den<br />

sonstigen Urteilsfeststellungen erschlossen werden kann.<br />

Der 2. Strafsenat des B<strong>und</strong>esgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb<strong>und</strong>esanwalts <strong>und</strong> des Beschwerdeführers<br />

am 11. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 <strong>und</strong> 4 StPO beschlossen:<br />

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2010, soweit<br />

es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe <strong>und</strong> über die Gesamtfreiheitsstrafe<br />

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.<br />

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung <strong>und</strong> Entscheidung, auch über die Kosten des<br />

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.<br />

Gründe:<br />

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer<br />

Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren <strong>und</strong> sechs Monaten verurteilt; hierbei wurde auf<br />

Einzelstrafen von drei Jahren <strong>und</strong> acht Monaten im Fall 1 <strong>und</strong> von zwei Jahren im Fall 2 der Urteilsgründe erkannt.<br />

Den Mitangeklagten D. hat das Landgericht wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit<br />

mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1 der Urteilsgründe) zur<br />

Freiheitsstrafe von drei Jahren <strong>und</strong> acht Monaten verurteilt; hierbei hat es die tateinheitliche Verwirklichung von<br />

zwei Tatbeständen strafschärfend gewertet (UA S. 11).<br />

2. Die Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Festgestellt ist insoweit,<br />

dass der Mitangeklagte D. auf Geheiß von Hintermännern 481 g Heroinzubereitung aus der Schweiz nach Deutschland<br />

einführte <strong>und</strong> in Frankfurt an P. übergab, der als Empfangsbote anderer unbekannter Hintermänner handelte <strong>und</strong><br />

in dessen Auftrag den Kaufpreis an D. aushändigte. Beide Angeklagte hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht als<br />

Täter, sondern nur als Gehilfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen. Unter<br />

diesen konkreten Umständen fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die Verhängung genau gleicher Freiheitsstrafen<br />

für beide Angeklagte im Fall 1. Aus den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt sich<br />

nichts, was für eine Differenzierung sprechen könnte; auch das Maß der Unterstützung der unbekannten Haupttäter<br />

ist beim Angeklagten P. - nach den Feststellungen des Landgerichts - nicht erkennbar höher als beim Mitangeklagten<br />

D.. Die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich beider Angeklagter stimmen nahezu wörtlich überein; es ist nichts<br />

dafür ersichtlich, was die Beihilfehandlung des Angeklagten P. gegenüber derjenigen von D. hervorheben könnte. Da<br />

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