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Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg BWNotZ

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<strong>BWNotZ</strong> 5-6/05 Fischer · Das Stiftungsrecht<br />

Den Erben steht jedoch ke<strong>in</strong> Widerrufsrecht zu, wenn der<br />

Stifter selbst (oder e<strong>in</strong> Bevollmächtigter) die Anerkennung<br />

noch beantragt hat (§ 81 Abs. 2 S. 3 Fall 1 BGB).<br />

Nach der Anerkennung der Stiftung kann auch der Stifter<br />

<strong>das</strong> Stiftungsgeschäft nicht mehr widerrufen. Die Stiftung<br />

ist nunmehr selbst rechtsfähig geworden. Möglich ist dann<br />

allenfalls noch e<strong>in</strong>e Anfechtung nach §§ 119 ff BGB des<br />

Stiftungsgeschäfts durch den Stifter.<br />

Ferner können Gläubiger des Stifters oder e<strong>in</strong> bestellter<br />

Insolvenzverwalter die Vermögenswidmung noch anfechten<br />

(§§ 129 ff. InsO, §§ 1 ff. AnfG).<br />

Das Widerrufsrecht ist unverzichtbar und kann nicht ausgeschlossen<br />

werden. Dies gilt zum<strong>in</strong>dest <strong>für</strong> die e<strong>in</strong>seitigen<br />

Stiftungsgeschäfte. Beim vertraglichen Stiftungsgeschäft,<br />

sei es durch zwei- oder mehrseitigen Vertrag oder aber<br />

durch Erbvertrag, kann <strong>das</strong> Widerrufsrecht dennoch ausgeschlossen<br />

werden. 61<br />

Wird die Stiftung von mehreren Stiftern errichtet, kann <strong>das</strong><br />

Stiftungsgeschäft von jedem Stifter e<strong>in</strong>zeln nach vorstehenden<br />

Grundsätzen widerrufen werden, es sei denn die Stifter<br />

haben sich vertraglich zum Stiftungsgeschäft verpflichtet<br />

und der Widerruf ist wirksam ausgeschlossen worden.<br />

Das Stiftungsgeschäft ist beim Widerruf e<strong>in</strong>zelner Stifter<br />

dann im Zweifel <strong>in</strong>sgesamt unwirksam (§ 139 BGB analog).<br />

E. Die Stiftung von Todes wegen<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

In der Zeit von 1990-1999 wurden 3633 rechtsfähige<br />

Stiftungen errichtet, davon waren 446 Stiftungen (12 %)<br />

durch Verfügung von Todes wegen errichtet worden.<br />

In <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> waren es 70 von 580 Stiftungen. 62<br />

Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen kann <strong>in</strong> jeder<br />

Verfügung von Todes wegen vorgenommen werden. 63 Dabei<br />

gelten die allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften des Erbrechts.<br />

E<strong>in</strong>e Stellvertretung ist beim Stiftungsgeschäft von Todes<br />

wegen somit anders als beim Stiftungsgeschäft unter<br />

Lebenden unzulässig (§§ 2064, 2065 BGB). Bei Willensmängeln<br />

greifen die erweiterten Anfechtungsvorschriften<br />

des Erbrechts e<strong>in</strong> (§§ 2078 ff. BGB).<br />

Die Erben s<strong>in</strong>d zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht<br />

berechtigt (§ 81 Abs. 2 S. 3 BGB gilt nur <strong>für</strong> <strong>das</strong> Stiftungsgeschäft<br />

unter Lebenden). E<strong>in</strong> Widerruf kommt nur nach<br />

den allgeme<strong>in</strong>en erbrechtlichen Bestimmungen <strong>in</strong> Betracht<br />

(§§ 2253 ff., 2271 ff., 2290 ff. BGB).<br />

Durch Schenkungsversprechen von Todes wegen nach<br />

§ 2301 BGB kann e<strong>in</strong>e Stiftung nicht begründet werden.<br />

Stiftungen von Todes wegen werden erst nach Eröffnung<br />

der letztwilligen Verfügung von Todes wegen durch <strong>das</strong><br />

Nachlassgericht gem. § 2260 BGB anerkannt. Die anerkannte<br />

Stiftung von Todes wegen kann die Erbschaft oder<br />

<strong>das</strong> Vermächtnis nicht ausschlagen, da dies den Wegfall<br />

ihrer Existenzgrundlage zur Folge hätte.<br />

Grundsätzlich kann e<strong>in</strong>e Stiftung von Todes wegen entstehen<br />

durch Erbe<strong>in</strong>setzung, Vermächtnise<strong>in</strong>setzung oder<br />

durch Vollzug e<strong>in</strong>er Auflage.<br />

____________<br />

61 Vgl. Muscheler, ZEV 2003, S. 46.<br />

62 Vgl. Abschlussbericht vom 19.10.2001, Anlage 9.<br />

63 Siehe auch Anlage A als Muster <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Stiftungsgeschäft von Todes wegen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Testament.<br />

Hierbei ist folgendes zu beachten:<br />

Da die Stiftung von Todes wegen den erbrechtlichen Formerfordernissen<br />

folgt, muss <strong>das</strong> gesamte Stiftungsgeschäft<br />

mit der Stiftungssatzung beim Testament gem. § 2247<br />

Abs. 1 BGB handschriftlich durch den Stifter selbst erfolgen,<br />

oder aber bei Beurkundung durch den Notar.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Stiftung als Alle<strong>in</strong>erb<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gesetzt, erwirbt sie <strong>das</strong><br />

Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922,<br />

84 BGB). Bei der Erbe<strong>in</strong>setzung darf die Bestimmung<br />

des Stiftungszwecks, des Stiftungsvermögens und der<br />

Begünstigten nicht Dritten überlassen werden (§ 2065<br />

Abs. 2 BGB).<br />

Bei der E<strong>in</strong>setzung e<strong>in</strong>er Stiftung als Miterb<strong>in</strong> ist die<br />

Ause<strong>in</strong>andersetzung unter den Erben ausgeschlossen, bis<br />

die Entscheidung über die Anerkennung der Stiftung wirksam<br />

geworden ist (§ 2043 Abs. 2 Fall 3 BGB). 64<br />

Dies ist <strong>in</strong>sofern problematisch, als der genaue Wert des<br />

Erbanteils und damit die Anerkennungsfähigkeit der<br />

Stiftung ihrerseits unter Umständen erst nach der Erbause<strong>in</strong>andersetzung<br />

bestimmt werden kann. Aus diesem<br />

Grunde sollte der Stifter e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstände,<br />

z.B. e<strong>in</strong> bestimmtes Wertpapierdepot oder bestimmte<br />

Grundstücke im Rahmen e<strong>in</strong>er Teilungsanordnung gem.<br />

§ 2048 S. 1 BGB genau benennen, die die Stiftung erhalten<br />

soll.<br />

Die E<strong>in</strong>setzung e<strong>in</strong>er Stiftung als Vorerb<strong>in</strong> nach § 2105 BGB<br />

ist <strong>in</strong> der Praxis regelmäßig problematisch, da sie, falls der<br />

Zeitraum bis zum E<strong>in</strong>tritt des Nacherbfalls sehr kurz bemessen<br />

ist, regelmäßig nicht anerkannt wird. E<strong>in</strong>e Anerkennung<br />

kommt nur dann <strong>in</strong> Frage, wenn der Stiftungszweck zeitlich<br />

auch begrenzt ist. 65<br />

E<strong>in</strong>e Stiftung kann auch als Nacherb<strong>in</strong> gem. §§ 2100 ff BGB<br />

e<strong>in</strong>gesetzt werden. Ihre E<strong>in</strong>setzung als Nacherb<strong>in</strong> wird aber<br />

nach § 2109 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB mit dem Ablauf von 30<br />

Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der<br />

Fall der Nacherbfolge e<strong>in</strong>getreten ist. Die Anordnung von<br />

Vor- und Nacherbschaft im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>e Stiftung kommt<br />

vor allem dann <strong>in</strong> Betracht, wenn vor der bedachten Stiftung<br />

e<strong>in</strong>e natürliche Person, meist wohl e<strong>in</strong> Familienangehöriger,<br />

auf Zeit begünstigt werden soll. Gerade bei Eltern mit<br />

K<strong>in</strong>dern ohne eigenen Nachwuchs, bei beh<strong>in</strong>derten oder bei<br />

verschuldeten K<strong>in</strong>dern ist der Wunsch häufig, <strong>das</strong> Vermögen<br />

zunächst dem K<strong>in</strong>d zukommen zu lassen, nach<br />

dessen Ableben jedoch e<strong>in</strong>e Stiftung zu errichten. In<br />

diesem Fall tritt die Stiftung jedoch nur dann als Nacherb<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>, wenn die K<strong>in</strong>der (Vorerben) tatsächlich ohne Nachkommenschaft<br />

sterben, es sei denn, der Erblasser hat<br />

etwas anderes bestimmt (§ 2107 BGB). Die Anerkennung<br />

der Stiftung setzt voraus, <strong>das</strong>s der Vorerbe von den gesetzlichen<br />

Verfügungsbeschränkungen nicht befreit ist. In der<br />

Praxis wird deshalb die Anerkennung erst nach E<strong>in</strong>tritt des<br />

Nacherbfalls erteilt.<br />

Die E<strong>in</strong>setzung der Stiftung als Ersatzerb<strong>in</strong> nach § 2096<br />

BGB ist ebenso möglich, allerd<strong>in</strong>gs wird auch <strong>in</strong> diesem<br />

Fall die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde erst nach<br />

E<strong>in</strong>tritt des Ersatzerbfalls erfolgen.<br />

____________<br />

64 Durchschnittlich dauerte e<strong>in</strong> Verfahren 2001 bis zur Genehmigung ca. 193<br />

Kalendertage, vgl. Abschlussbericht vom 19.10.2001, Anlage 11.<br />

65 Gegen die Möglichkeit der E<strong>in</strong>setzung e<strong>in</strong>er Stiftung als Vorerb<strong>in</strong> spricht<br />

sich Langenfeld aus, da der Vermögenserwerb zeitlich nur begrenzt ist,<br />

vgl. Langenfeld, ZEV 12/2002, S. 482, Fn 4. Die Begründung kann so<br />

pauschaliert nicht überzeugen, da es auch zeitlich begrenzte Stiftungen<br />

gibt, die dann durch Zweckerreichung aufgelöst werden.<br />

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