Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg BWNotZ
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<strong>BWNotZ</strong> 5-6/05 Fischer · Das Stiftungsrecht<br />
Den Erben steht jedoch ke<strong>in</strong> Widerrufsrecht zu, wenn der<br />
Stifter selbst (oder e<strong>in</strong> Bevollmächtigter) die Anerkennung<br />
noch beantragt hat (§ 81 Abs. 2 S. 3 Fall 1 BGB).<br />
Nach der Anerkennung der Stiftung kann auch der Stifter<br />
<strong>das</strong> Stiftungsgeschäft nicht mehr widerrufen. Die Stiftung<br />
ist nunmehr selbst rechtsfähig geworden. Möglich ist dann<br />
allenfalls noch e<strong>in</strong>e Anfechtung nach §§ 119 ff BGB des<br />
Stiftungsgeschäfts durch den Stifter.<br />
Ferner können Gläubiger des Stifters oder e<strong>in</strong> bestellter<br />
Insolvenzverwalter die Vermögenswidmung noch anfechten<br />
(§§ 129 ff. InsO, §§ 1 ff. AnfG).<br />
Das Widerrufsrecht ist unverzichtbar und kann nicht ausgeschlossen<br />
werden. Dies gilt zum<strong>in</strong>dest <strong>für</strong> die e<strong>in</strong>seitigen<br />
Stiftungsgeschäfte. Beim vertraglichen Stiftungsgeschäft,<br />
sei es durch zwei- oder mehrseitigen Vertrag oder aber<br />
durch Erbvertrag, kann <strong>das</strong> Widerrufsrecht dennoch ausgeschlossen<br />
werden. 61<br />
Wird die Stiftung von mehreren Stiftern errichtet, kann <strong>das</strong><br />
Stiftungsgeschäft von jedem Stifter e<strong>in</strong>zeln nach vorstehenden<br />
Grundsätzen widerrufen werden, es sei denn die Stifter<br />
haben sich vertraglich zum Stiftungsgeschäft verpflichtet<br />
und der Widerruf ist wirksam ausgeschlossen worden.<br />
Das Stiftungsgeschäft ist beim Widerruf e<strong>in</strong>zelner Stifter<br />
dann im Zweifel <strong>in</strong>sgesamt unwirksam (§ 139 BGB analog).<br />
E. Die Stiftung von Todes wegen<br />
1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
In der Zeit von 1990-1999 wurden 3633 rechtsfähige<br />
Stiftungen errichtet, davon waren 446 Stiftungen (12 %)<br />
durch Verfügung von Todes wegen errichtet worden.<br />
In <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> waren es 70 von 580 Stiftungen. 62<br />
Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen kann <strong>in</strong> jeder<br />
Verfügung von Todes wegen vorgenommen werden. 63 Dabei<br />
gelten die allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften des Erbrechts.<br />
E<strong>in</strong>e Stellvertretung ist beim Stiftungsgeschäft von Todes<br />
wegen somit anders als beim Stiftungsgeschäft unter<br />
Lebenden unzulässig (§§ 2064, 2065 BGB). Bei Willensmängeln<br />
greifen die erweiterten Anfechtungsvorschriften<br />
des Erbrechts e<strong>in</strong> (§§ 2078 ff. BGB).<br />
Die Erben s<strong>in</strong>d zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht<br />
berechtigt (§ 81 Abs. 2 S. 3 BGB gilt nur <strong>für</strong> <strong>das</strong> Stiftungsgeschäft<br />
unter Lebenden). E<strong>in</strong> Widerruf kommt nur nach<br />
den allgeme<strong>in</strong>en erbrechtlichen Bestimmungen <strong>in</strong> Betracht<br />
(§§ 2253 ff., 2271 ff., 2290 ff. BGB).<br />
Durch Schenkungsversprechen von Todes wegen nach<br />
§ 2301 BGB kann e<strong>in</strong>e Stiftung nicht begründet werden.<br />
Stiftungen von Todes wegen werden erst nach Eröffnung<br />
der letztwilligen Verfügung von Todes wegen durch <strong>das</strong><br />
Nachlassgericht gem. § 2260 BGB anerkannt. Die anerkannte<br />
Stiftung von Todes wegen kann die Erbschaft oder<br />
<strong>das</strong> Vermächtnis nicht ausschlagen, da dies den Wegfall<br />
ihrer Existenzgrundlage zur Folge hätte.<br />
Grundsätzlich kann e<strong>in</strong>e Stiftung von Todes wegen entstehen<br />
durch Erbe<strong>in</strong>setzung, Vermächtnise<strong>in</strong>setzung oder<br />
durch Vollzug e<strong>in</strong>er Auflage.<br />
____________<br />
61 Vgl. Muscheler, ZEV 2003, S. 46.<br />
62 Vgl. Abschlussbericht vom 19.10.2001, Anlage 9.<br />
63 Siehe auch Anlage A als Muster <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Stiftungsgeschäft von Todes wegen<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Testament.<br />
Hierbei ist folgendes zu beachten:<br />
Da die Stiftung von Todes wegen den erbrechtlichen Formerfordernissen<br />
folgt, muss <strong>das</strong> gesamte Stiftungsgeschäft<br />
mit der Stiftungssatzung beim Testament gem. § 2247<br />
Abs. 1 BGB handschriftlich durch den Stifter selbst erfolgen,<br />
oder aber bei Beurkundung durch den Notar.<br />
Wird e<strong>in</strong>e Stiftung als Alle<strong>in</strong>erb<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gesetzt, erwirbt sie <strong>das</strong><br />
Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922,<br />
84 BGB). Bei der Erbe<strong>in</strong>setzung darf die Bestimmung<br />
des Stiftungszwecks, des Stiftungsvermögens und der<br />
Begünstigten nicht Dritten überlassen werden (§ 2065<br />
Abs. 2 BGB).<br />
Bei der E<strong>in</strong>setzung e<strong>in</strong>er Stiftung als Miterb<strong>in</strong> ist die<br />
Ause<strong>in</strong>andersetzung unter den Erben ausgeschlossen, bis<br />
die Entscheidung über die Anerkennung der Stiftung wirksam<br />
geworden ist (§ 2043 Abs. 2 Fall 3 BGB). 64<br />
Dies ist <strong>in</strong>sofern problematisch, als der genaue Wert des<br />
Erbanteils und damit die Anerkennungsfähigkeit der<br />
Stiftung ihrerseits unter Umständen erst nach der Erbause<strong>in</strong>andersetzung<br />
bestimmt werden kann. Aus diesem<br />
Grunde sollte der Stifter e<strong>in</strong>zelne Vermögensgegenstände,<br />
z.B. e<strong>in</strong> bestimmtes Wertpapierdepot oder bestimmte<br />
Grundstücke im Rahmen e<strong>in</strong>er Teilungsanordnung gem.<br />
§ 2048 S. 1 BGB genau benennen, die die Stiftung erhalten<br />
soll.<br />
Die E<strong>in</strong>setzung e<strong>in</strong>er Stiftung als Vorerb<strong>in</strong> nach § 2105 BGB<br />
ist <strong>in</strong> der Praxis regelmäßig problematisch, da sie, falls der<br />
Zeitraum bis zum E<strong>in</strong>tritt des Nacherbfalls sehr kurz bemessen<br />
ist, regelmäßig nicht anerkannt wird. E<strong>in</strong>e Anerkennung<br />
kommt nur dann <strong>in</strong> Frage, wenn der Stiftungszweck zeitlich<br />
auch begrenzt ist. 65<br />
E<strong>in</strong>e Stiftung kann auch als Nacherb<strong>in</strong> gem. §§ 2100 ff BGB<br />
e<strong>in</strong>gesetzt werden. Ihre E<strong>in</strong>setzung als Nacherb<strong>in</strong> wird aber<br />
nach § 2109 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB mit dem Ablauf von 30<br />
Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der<br />
Fall der Nacherbfolge e<strong>in</strong>getreten ist. Die Anordnung von<br />
Vor- und Nacherbschaft im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>e Stiftung kommt<br />
vor allem dann <strong>in</strong> Betracht, wenn vor der bedachten Stiftung<br />
e<strong>in</strong>e natürliche Person, meist wohl e<strong>in</strong> Familienangehöriger,<br />
auf Zeit begünstigt werden soll. Gerade bei Eltern mit<br />
K<strong>in</strong>dern ohne eigenen Nachwuchs, bei beh<strong>in</strong>derten oder bei<br />
verschuldeten K<strong>in</strong>dern ist der Wunsch häufig, <strong>das</strong> Vermögen<br />
zunächst dem K<strong>in</strong>d zukommen zu lassen, nach<br />
dessen Ableben jedoch e<strong>in</strong>e Stiftung zu errichten. In<br />
diesem Fall tritt die Stiftung jedoch nur dann als Nacherb<strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>, wenn die K<strong>in</strong>der (Vorerben) tatsächlich ohne Nachkommenschaft<br />
sterben, es sei denn, der Erblasser hat<br />
etwas anderes bestimmt (§ 2107 BGB). Die Anerkennung<br />
der Stiftung setzt voraus, <strong>das</strong>s der Vorerbe von den gesetzlichen<br />
Verfügungsbeschränkungen nicht befreit ist. In der<br />
Praxis wird deshalb die Anerkennung erst nach E<strong>in</strong>tritt des<br />
Nacherbfalls erteilt.<br />
Die E<strong>in</strong>setzung der Stiftung als Ersatzerb<strong>in</strong> nach § 2096<br />
BGB ist ebenso möglich, allerd<strong>in</strong>gs wird auch <strong>in</strong> diesem<br />
Fall die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde erst nach<br />
E<strong>in</strong>tritt des Ersatzerbfalls erfolgen.<br />
____________<br />
64 Durchschnittlich dauerte e<strong>in</strong> Verfahren 2001 bis zur Genehmigung ca. 193<br />
Kalendertage, vgl. Abschlussbericht vom 19.10.2001, Anlage 11.<br />
65 Gegen die Möglichkeit der E<strong>in</strong>setzung e<strong>in</strong>er Stiftung als Vorerb<strong>in</strong> spricht<br />
sich Langenfeld aus, da der Vermögenserwerb zeitlich nur begrenzt ist,<br />
vgl. Langenfeld, ZEV 12/2002, S. 482, Fn 4. Die Begründung kann so<br />
pauschaliert nicht überzeugen, da es auch zeitlich begrenzte Stiftungen<br />
gibt, die dann durch Zweckerreichung aufgelöst werden.<br />
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