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Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg BWNotZ

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Fischer · Das Stiftungsrecht <strong>BWNotZ</strong> 5-6/05<br />

§ 4<br />

Grundstockvermögen der Stiftung<br />

1. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht bei Errichtung<br />

aus e<strong>in</strong>em Sparkonto bei der .......... Bank mit<br />

e<strong>in</strong>em Guthaben von 200.000 €.<br />

2. Das Grundstockvermögen ist <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Bestand dauernd<br />

und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen<br />

<strong>in</strong> andere Anlageformen s<strong>in</strong>d im S<strong>in</strong>ne §§ 1806, 1807 BGB<br />

(Art der Geldanlage des Vormunds <strong>für</strong> se<strong>in</strong> Mündel) zulässig.<br />

3. Zustiftungen s<strong>in</strong>d zulässig.<br />

4. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung und ohne Auflagen<br />

können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.<br />

§ 5<br />

Mittelverwendung/Rücklagen<br />

1. Mittel der Stiftung dürfen nur <strong>für</strong> satzungsmäßige Zwecke<br />

verwendet werden.<br />

2. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des<br />

Stiftungsvermögens und Zuwendungen, die nicht vom<br />

Zuwendenden zur Aufstockung des Grundstockvermögens<br />

bestimmt wurden.<br />

3. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, soweit dies zur<br />

Anerkennung der Steuerbegünstigung zulässig ist.<br />

§ 6<br />

Rechnungslegung/Geschäftsjahr<br />

1. Die Stiftung führt e<strong>in</strong> Vermögensverzeichnis und e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>fache E<strong>in</strong>nahmen/-Ausgabenrechnung. 98<br />

2. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist <strong>das</strong> Kalenderjahr.<br />

§ 7<br />

Organ der Stiftung<br />

1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.<br />

2. Die Tätigkeit des Stiftungsvorstands ist ehrenamtlich,<br />

anfallende Auslagen werden jedoch ersetzt. 99<br />

112<br />

____________<br />

§ 8<br />

Stiftungsvorstand 100<br />

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus ..... Mitgliedern. 101 Die<br />

Mitglieder werden auf unbestimmte Zeit bestellt. E<strong>in</strong><br />

Mitglied scheidet aus dem Vorstand aus, wenn es <strong>das</strong><br />

65. Lebensjahr überschritten hat oder bei freiwilliger<br />

vorheriger Amtsniederlegung. Ausscheidende Mitglieder<br />

bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.<br />

2. E<strong>in</strong> Mitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen<br />

werden. Das betroffene Mitglied des Vorstands hat bei der<br />

Beschlussfassung diesbezüglich ke<strong>in</strong> Stimmrecht.<br />

3. Der Nachfolger e<strong>in</strong>es ausscheidenden Mitglieds wird von<br />

den übrigen Vorstandsmitgliedern benannt.<br />

4. Der Stiftungsvorstand wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>en<br />

Vorsitzenden und e<strong>in</strong>en stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

98 Bei größeren Stiftungen mit aufgesplittertem Grundstockvermögen kann<br />

sich auch e<strong>in</strong>e Bilanzierung <strong>in</strong> Anlehnung der §§ 266 ff HGB empfehlen.<br />

99 Je nach Aufwand der Tätigkeit sollte die Vergütung gestaltet werden,<br />

diese kann dann z.B. an die Aufwandsvergütung von Betreuern,<br />

Testamentsvollstreckern oder Nachlasspflegern angeknüpft werden, um<br />

sie flexibel und angemessen zu halten.<br />

100 In vielen Mustern zu Stiftungssatzungen s<strong>in</strong>d die Regelungen über den<br />

Vorstand sehr ausführlich gehalten (z.B. Muster e<strong>in</strong>er Stiftungssatzung des<br />

Regierungspräsidiums Freiburg), auch Beschlussfassung und E<strong>in</strong>berufung<br />

zu den Sitzungen s<strong>in</strong>d erschöpfend geregelt. Dies birgt die Gefahr, die<br />

Stiftung zu lähmen, da bei geänderten Rahmenbed<strong>in</strong>gungen der Vorstand<br />

kaum reagieren kann. Es empfiehlt sich daher, näheres <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung<br />

zu regeln. Die erste Geschäftsordnung kann vom Stifter vorgegeben<br />

werden.<br />

101 Die Anzahl kann fest (z.B. 2) oder auch flexibel (z.B. 2-5) gewählt werden.<br />

der den Vorsitzenden <strong>in</strong> allen Angelegenheiten bei dessen<br />

Verh<strong>in</strong>derung vertritt.<br />

5. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und<br />

außergerichtlich und hat die ihm nach dem Gesetz und der<br />

Satzung übertragenen Aufgaben.<br />

6. Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis alle<strong>in</strong><br />

vertretungsberechtigt, im Innenverhältnis ist der stellvertretende<br />

Vorsitzende verpflichtet, nur im Falle der Verh<strong>in</strong>derung<br />

des ersten Vorsitzenden von se<strong>in</strong>er Vertretungsbefugnis<br />

Gebrauch zu machen.<br />

7. Der Vorstand hat sich selbst e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung <strong>für</strong><br />

weitere Regelungen zu geben.<br />

§ 9<br />

Satzungsänderung<br />

Satzungsänderungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich zulässig. Sie<br />

bedürfen der e<strong>in</strong>stimmigen Zustimmung des Vorstands. Die<br />

Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, soweit dessen<br />

Erreichung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder<br />

s<strong>in</strong>nlos geworden ist.<br />

Soweit sich die Zweckänderung auf die Steuerbegünstigungen<br />

auswirken können, ist e<strong>in</strong>e vorläufige Geme<strong>in</strong>nützigkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />

der zuständigen F<strong>in</strong>anzbehörde<br />

e<strong>in</strong>zuholen.<br />

§ 10<br />

Auflösung/Vermögensanfall<br />

Die Stiftung ist grundsätzlich auf Dauer angelegt.<br />

Sollte der Stiftungszweck aber dauerhaft nicht erreichbar<br />

se<strong>in</strong>, oder sollten die Ausgaben102 dauerhaft die E<strong>in</strong>nahmen<br />

übersteigen, kann der Vorstand durch e<strong>in</strong>stimmigen<br />

Beschluss die Stiftung auflösen.<br />

Bei Auflösung der Stiftung fällt <strong>das</strong> Stiftungsvermögen an<br />

....................., ersatzweise an .......................... jeweils mit<br />

der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar <strong>für</strong> steuerbegünstigte<br />

Zwecke im S<strong>in</strong>ne der Abgabenordnung zu<br />

verwenden. 103<br />

____________<br />

Anlage E<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

Abs. Absatz<br />

AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung<br />

AnfG Anfechtungsgesetz<br />

AO Abgabenordnung<br />

Aufl. Auflage<br />

BayObLG Bayrisches Oberstes Landesgericht<br />

BB <strong>Zeitschrift</strong> Betriebsberater<br />

Beschl. Beschluss<br />

BFH Bundesf<strong>in</strong>anzhof<br />

102 Der Begriff Kosten sollte vermieden werden, da er zu weit gefasst ist,<br />

so umfasst er z.B. die Personalkosten, auch wenn diese wegen Ehrenamtlichkeit<br />

sich <strong>in</strong> der Ausgabenrechnung nicht widerspiegeln.<br />

103 Nach der Abgabenordnung ist es absolut erforderlich bezüglich e<strong>in</strong>er<br />

Steuerbegünstigung, <strong>das</strong>s auch nach Auflösung der Stiftung <strong>das</strong> Stiftungsvermögen<br />

e<strong>in</strong>er steuerbegünstigten Organisation zugeführt wird,<br />

ansonsten müssen alle steuerrelevanten Vorgänge betreffend der Stiftung<br />

voll nachversteuert werden, dieses kann dann leicht zu e<strong>in</strong>er Aufzehrung<br />

des gesamten Stiftungsvermögens führen.

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