Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg BWNotZ
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Fischer · Das Stiftungsrecht <strong>BWNotZ</strong> 5-6/05<br />
§ 4<br />
Grundstockvermögen der Stiftung<br />
1. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht bei Errichtung<br />
aus e<strong>in</strong>em Sparkonto bei der .......... Bank mit<br />
e<strong>in</strong>em Guthaben von 200.000 €.<br />
2. Das Grundstockvermögen ist <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Bestand dauernd<br />
und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen<br />
<strong>in</strong> andere Anlageformen s<strong>in</strong>d im S<strong>in</strong>ne §§ 1806, 1807 BGB<br />
(Art der Geldanlage des Vormunds <strong>für</strong> se<strong>in</strong> Mündel) zulässig.<br />
3. Zustiftungen s<strong>in</strong>d zulässig.<br />
4. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung und ohne Auflagen<br />
können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.<br />
§ 5<br />
Mittelverwendung/Rücklagen<br />
1. Mittel der Stiftung dürfen nur <strong>für</strong> satzungsmäßige Zwecke<br />
verwendet werden.<br />
2. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des<br />
Stiftungsvermögens und Zuwendungen, die nicht vom<br />
Zuwendenden zur Aufstockung des Grundstockvermögens<br />
bestimmt wurden.<br />
3. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, soweit dies zur<br />
Anerkennung der Steuerbegünstigung zulässig ist.<br />
§ 6<br />
Rechnungslegung/Geschäftsjahr<br />
1. Die Stiftung führt e<strong>in</strong> Vermögensverzeichnis und e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>fache E<strong>in</strong>nahmen/-Ausgabenrechnung. 98<br />
2. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist <strong>das</strong> Kalenderjahr.<br />
§ 7<br />
Organ der Stiftung<br />
1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.<br />
2. Die Tätigkeit des Stiftungsvorstands ist ehrenamtlich,<br />
anfallende Auslagen werden jedoch ersetzt. 99<br />
112<br />
____________<br />
§ 8<br />
Stiftungsvorstand 100<br />
1. Der Stiftungsvorstand besteht aus ..... Mitgliedern. 101 Die<br />
Mitglieder werden auf unbestimmte Zeit bestellt. E<strong>in</strong><br />
Mitglied scheidet aus dem Vorstand aus, wenn es <strong>das</strong><br />
65. Lebensjahr überschritten hat oder bei freiwilliger<br />
vorheriger Amtsniederlegung. Ausscheidende Mitglieder<br />
bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.<br />
2. E<strong>in</strong> Mitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen<br />
werden. Das betroffene Mitglied des Vorstands hat bei der<br />
Beschlussfassung diesbezüglich ke<strong>in</strong> Stimmrecht.<br />
3. Der Nachfolger e<strong>in</strong>es ausscheidenden Mitglieds wird von<br />
den übrigen Vorstandsmitgliedern benannt.<br />
4. Der Stiftungsvorstand wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>en<br />
Vorsitzenden und e<strong>in</strong>en stellvertretenden Vorsitzenden,<br />
98 Bei größeren Stiftungen mit aufgesplittertem Grundstockvermögen kann<br />
sich auch e<strong>in</strong>e Bilanzierung <strong>in</strong> Anlehnung der §§ 266 ff HGB empfehlen.<br />
99 Je nach Aufwand der Tätigkeit sollte die Vergütung gestaltet werden,<br />
diese kann dann z.B. an die Aufwandsvergütung von Betreuern,<br />
Testamentsvollstreckern oder Nachlasspflegern angeknüpft werden, um<br />
sie flexibel und angemessen zu halten.<br />
100 In vielen Mustern zu Stiftungssatzungen s<strong>in</strong>d die Regelungen über den<br />
Vorstand sehr ausführlich gehalten (z.B. Muster e<strong>in</strong>er Stiftungssatzung des<br />
Regierungspräsidiums Freiburg), auch Beschlussfassung und E<strong>in</strong>berufung<br />
zu den Sitzungen s<strong>in</strong>d erschöpfend geregelt. Dies birgt die Gefahr, die<br />
Stiftung zu lähmen, da bei geänderten Rahmenbed<strong>in</strong>gungen der Vorstand<br />
kaum reagieren kann. Es empfiehlt sich daher, näheres <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung<br />
zu regeln. Die erste Geschäftsordnung kann vom Stifter vorgegeben<br />
werden.<br />
101 Die Anzahl kann fest (z.B. 2) oder auch flexibel (z.B. 2-5) gewählt werden.<br />
der den Vorsitzenden <strong>in</strong> allen Angelegenheiten bei dessen<br />
Verh<strong>in</strong>derung vertritt.<br />
5. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und<br />
außergerichtlich und hat die ihm nach dem Gesetz und der<br />
Satzung übertragenen Aufgaben.<br />
6. Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis alle<strong>in</strong><br />
vertretungsberechtigt, im Innenverhältnis ist der stellvertretende<br />
Vorsitzende verpflichtet, nur im Falle der Verh<strong>in</strong>derung<br />
des ersten Vorsitzenden von se<strong>in</strong>er Vertretungsbefugnis<br />
Gebrauch zu machen.<br />
7. Der Vorstand hat sich selbst e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung <strong>für</strong><br />
weitere Regelungen zu geben.<br />
§ 9<br />
Satzungsänderung<br />
Satzungsänderungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich zulässig. Sie<br />
bedürfen der e<strong>in</strong>stimmigen Zustimmung des Vorstands. Die<br />
Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, soweit dessen<br />
Erreichung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder<br />
s<strong>in</strong>nlos geworden ist.<br />
Soweit sich die Zweckänderung auf die Steuerbegünstigungen<br />
auswirken können, ist e<strong>in</strong>e vorläufige Geme<strong>in</strong>nützigkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />
der zuständigen F<strong>in</strong>anzbehörde<br />
e<strong>in</strong>zuholen.<br />
§ 10<br />
Auflösung/Vermögensanfall<br />
Die Stiftung ist grundsätzlich auf Dauer angelegt.<br />
Sollte der Stiftungszweck aber dauerhaft nicht erreichbar<br />
se<strong>in</strong>, oder sollten die Ausgaben102 dauerhaft die E<strong>in</strong>nahmen<br />
übersteigen, kann der Vorstand durch e<strong>in</strong>stimmigen<br />
Beschluss die Stiftung auflösen.<br />
Bei Auflösung der Stiftung fällt <strong>das</strong> Stiftungsvermögen an<br />
....................., ersatzweise an .......................... jeweils mit<br />
der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar <strong>für</strong> steuerbegünstigte<br />
Zwecke im S<strong>in</strong>ne der Abgabenordnung zu<br />
verwenden. 103<br />
____________<br />
Anlage E<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
Abs. Absatz<br />
AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung<br />
AnfG Anfechtungsgesetz<br />
AO Abgabenordnung<br />
Aufl. Auflage<br />
BayObLG Bayrisches Oberstes Landesgericht<br />
BB <strong>Zeitschrift</strong> Betriebsberater<br />
Beschl. Beschluss<br />
BFH Bundesf<strong>in</strong>anzhof<br />
102 Der Begriff Kosten sollte vermieden werden, da er zu weit gefasst ist,<br />
so umfasst er z.B. die Personalkosten, auch wenn diese wegen Ehrenamtlichkeit<br />
sich <strong>in</strong> der Ausgabenrechnung nicht widerspiegeln.<br />
103 Nach der Abgabenordnung ist es absolut erforderlich bezüglich e<strong>in</strong>er<br />
Steuerbegünstigung, <strong>das</strong>s auch nach Auflösung der Stiftung <strong>das</strong> Stiftungsvermögen<br />
e<strong>in</strong>er steuerbegünstigten Organisation zugeführt wird,<br />
ansonsten müssen alle steuerrelevanten Vorgänge betreffend der Stiftung<br />
voll nachversteuert werden, dieses kann dann leicht zu e<strong>in</strong>er Aufzehrung<br />
des gesamten Stiftungsvermögens führen.