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Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg BWNotZ

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Fischer · Das Stiftungsrecht <strong>BWNotZ</strong> 5-6/05<br />

aufgabe <strong>für</strong> die Allgeme<strong>in</strong>heit von e<strong>in</strong>em ganz besonderen<br />

Interesse ist.<br />

Die Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen nicht der<br />

Geme<strong>in</strong>nützigkeit im S<strong>in</strong>ne der Abgabenordnung, da sie<br />

gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG als juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts ohneh<strong>in</strong> nur dann der Körperschaftssteuer<br />

und den anderen Steuern unterliegen, soweit sie<br />

e<strong>in</strong>en Betrieb gewerblicher Art unterhalten.<br />

Im Land <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> gibt es nur sehr wenige<br />

Stiftungen dieser Art. 10<br />

Die größte öffentlich-rechtliche Stiftung i.e.S. ist die Stiftung<br />

„Er<strong>in</strong>nerung, Verantwortung und Zukunft”, die f<strong>in</strong>anzielle<br />

Entschädigungsleistungen <strong>für</strong> ehemalige Zwangsarbeiter<br />

<strong>in</strong> Höhe von jährlich ca. 1,4 Mrd Euro gewährt.<br />

b) Kommunale Stiftung<br />

Kommunale Stiftungen s<strong>in</strong>d öffentlich-rechtliche Stiftungen,<br />

die bei kommunalen Körperschaften oder Anstalten, <strong>in</strong>sbesondere<br />

den Geme<strong>in</strong>den angesiedelt s<strong>in</strong>d. 11 Diese Stiftungen<br />

betreuen vor allem örtliche kommunale Aufgaben<br />

und erfahren erleichterte Bekanntmachungsmöglichkeiten.<br />

12 Nach Auflösung der kommunalen Stiftung fällt <strong>das</strong><br />

Stiftungsvermögen abweichend vom § 88 S. 2 BGB gem.<br />

§ 31 Abs. 2 StiftG an die kommunale Körperschaft oder<br />

Anstalt des öffentlichen Rechts.<br />

c) Kirchliche Stiftung<br />

Gem. § 22 StiftG s<strong>in</strong>d kirchliche Stiftungen rechtsfähige<br />

Stiftungen, die entweder überwiegend kirchlichen Aufgaben<br />

dienen oder sich s<strong>in</strong>nvoll nur <strong>in</strong> organisatorischer Zuordnung<br />

zu e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft erfüllen lassen. Über<br />

§ 80 III BGB ist es dem Landesgesetzgeber überlassen,<br />

kirchlichen Stiftungen den rechtlichen Rahmen zu geben.<br />

So ist z.B. <strong>für</strong> kirchliche Stiftungen <strong>in</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

gem. § 28 StiftG <strong>das</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterium die Stiftungsbehörde.<br />

Charakteristisches Merkmal der kirchlichen Stiftungen ist,<br />

<strong>das</strong>s sie sowohl der Kirche gehören als auch mit dieser<br />

organisatorisch zusammenhängen. Kirchliche Stiftungen<br />

f<strong>in</strong>den sich beispielsweise im Bereich von Krankenhäusern<br />

oder als sog. Pfründestiftungen. Die Besonderheit der kirchlichen<br />

Stiftungen liegt dar<strong>in</strong>, <strong>das</strong>s sie nicht der staatlichen<br />

Stiftungsaufsicht unterliegen, sondern gem. § 25 StiftG der<br />

Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige<br />

Kirchenbehörde.<br />

2. Privatrechtliche Stiftungen<br />

a) Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts13 Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist <strong>in</strong> den<br />

§§ 80 ff BGB und <strong>in</strong> den Landesstiftungsgesetzen geregelt.<br />

Sie ist rechtsfähig gem. § 80 Abs. 1 BGB kraft Stiftungsgeschäft<br />

und Anerkennung durch die zuständige Behörde<br />

des Landes und kann damit selbständig im Rechts- und<br />

Geschäftsverkehr auftreten. Sie ist nicht mitgliedschaftlich<br />

organisiert und verwirklicht als Vermögensmasse den vom<br />

Stifter bestimmten Zweck.<br />

98<br />

____________<br />

10 E<strong>in</strong>e der jüngsten öffentlich-rechtlichen Stiftungen <strong>in</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />

die Stiftung „Zentrum <strong>für</strong> Kunst und Medientechnologie Karlsruhe”, wurde<br />

im Jahr 1989 von dem Land <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> und der Stadt Karlsruhe<br />

errichtet.<br />

11 Vgl. § 31 StiftG.<br />

12 Vgl. § 31 Abs. 3 StiftG.<br />

13 Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird ausführlich <strong>in</strong><br />

Abschnitt II und III dieser Abhandlung dargestellt.<br />

Als solche Vermögensmasse ist sie re<strong>in</strong>e Verwaltungsorganisation.<br />

14<br />

b) Treuhänderische Stiftung<br />

Die treuhänderische Stiftung ist im Gegensatz zur rechtsfähigen<br />

Stiftung des bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig,<br />

sie wird auch als unselbständige Stiftung oder auch als<br />

fiduziarische Stiftung15 bezeichnet. Unter e<strong>in</strong>er unselbständigen<br />

Stiftung versteht man die Zuwendung von Vermögenswerten<br />

an e<strong>in</strong>en Rechtsträger (Treuhänder) mit der<br />

Maßgabe, die ihr zugewendeten Vermögenswerte dauerhaft<br />

zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks zu<br />

verwenden; dieses können sowohl natürliche wie auch juristische<br />

Personen se<strong>in</strong>. Wenn der durch die Satzung festgelegte<br />

Stiftungszweck auf Dauer angelegt ist, welches dem<br />

Grundgedanken der Stiftung ja entspricht, „sollte e<strong>in</strong> möglichst<br />

unsterblicher Stiftungsträger gewählt werden, also<br />

z.B. e<strong>in</strong>e juristische Person, vorzugsweise des öffentlichen<br />

Rechts. In Frage kommen etwa Geme<strong>in</strong>den, öffentlichrechtliche<br />

Universitäten” 16 , Städte, Banken, Sparkassen<br />

und sonstige Verbände und Körperschaften, die auf Dauer<br />

angelegt s<strong>in</strong>d.<br />

Wenn die Treuhandfunktion selbst von e<strong>in</strong>er Stiftung<br />

wahrgenommen wird, spricht man von e<strong>in</strong>er Trägerstiftung.<br />

Diese muss dann rechtsfähig se<strong>in</strong>, um <strong>für</strong> die unselbständige<br />

Stiftung handeln zu können. Mittelbar über die<br />

Trägerstiftung unterliegt dann auch die unselbständige<br />

Stiftung der staatlichen Rechtsaufsicht durch die Stiftungsbehörde.<br />

Will sich der Stifter nicht schon zu Lebzeiten se<strong>in</strong>es<br />

Vermögens entäußern, hat er auch die Möglichkeit, e<strong>in</strong>e<br />

unselbständige Stiftung von Todes wegen zu errichten.<br />

Qualitativ handelt es sich bei der Errichtung e<strong>in</strong>er unselbständigen<br />

Stiftung von Todes wegen um e<strong>in</strong>e Erbe<strong>in</strong>setzung<br />

oder Vermächtniszuwendung unter Auflage nach §§ 2192 ff<br />

BGB.<br />

Wird die unselbständige Stiftung unter Lebenden errichtet,<br />

liegt e<strong>in</strong>e Schenkung unter Auflage gem. § 525 BGB vor.<br />

Bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>nützigen unselbständigen Stiftung könnte<br />

gem. § 525 Abs. 2 BGB auch die zuständige Behörde die<br />

Vollziehung der Auflage verlangen, allerd<strong>in</strong>gs ist hierbei zu<br />

beachten, <strong>das</strong>s e<strong>in</strong>e behördliche Aufsicht durch die<br />

Stiftungsbehörde nicht vorhanden ist, <strong>das</strong>selbe gilt nach<br />

§ 2194 Abs. 2 BGB bei der Errichtung von Todes wegen.<br />

Vorsicht ist auch auf e<strong>in</strong>er anderer Ebene geboten. Die<br />

treuhänderische Stiftung basiert nämlich nicht auf e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>seitigen,<br />

nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung wie<br />

bei der rechtsfähigen Stiftung, sondern kommt nur durch<br />

den Treuhandvertrag mit dem Treuhänder zustande. Der<br />

Treuhänder muss dem Treuhandvertrag mit der Stiftungssatzung<br />

zustimmen. Demnach sollte der Stifter unbed<strong>in</strong>gt<br />

den Treuhandvertrag zu Lebzeiten mit dem Treuhänder<br />

abschließen, um sicher se<strong>in</strong> zu können, <strong>das</strong>s die Stiftung<br />

auch wirklich entsteht.<br />

Diese Art der Stiftung bietet sich vor allem <strong>für</strong> kle<strong>in</strong>ere<br />

Vermögen an, <strong>für</strong> dessen Verwaltung nicht der Aufwand<br />

e<strong>in</strong>er rechtsfähigen Stiftung betrieben werden soll. Da die<br />

§§ 80 ff BGB nicht anwendbar s<strong>in</strong>d, ist weder der auf Dauer<br />

angelegte Bestand der Stiftung zw<strong>in</strong>gend, noch <strong>das</strong>s der<br />

____________<br />

14 Vgl. BGHZ 99, S. 344,350.<br />

15 Vgl. Langenfeld/Neuhof, Münchner Vertragshandbuch, Band 4, 2. Halbband,<br />

3. Aufl. 1992, Kap. XVII S.877.<br />

16 Schmidt, ZEV 2003, S. 316.

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