Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg BWNotZ
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Fischer · Das Stiftungsrecht <strong>BWNotZ</strong> 5-6/05<br />
Beispiel <strong>für</strong> testamentarisches Stiftungsgeschäft:<br />
T e s t a m e n t<br />
Hiermit errichte ich, ………...................................................,<br />
geboren am .….…………………………………………………,<br />
wohnhaft <strong>in</strong> ..............................., ........................-straße .....,<br />
me<strong>in</strong> Testament.<br />
Frühere Verfügungen von Todes wegen<br />
Ich b<strong>in</strong> <strong>in</strong> me<strong>in</strong>er Freiheit, Verfügungen von Todes wegen zu<br />
errichten, durch frühere Verfügungen von Todes wegen nicht<br />
beschränkt.<br />
Alle etwa bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen<br />
widerrufe ich hiermit vorsorglich.<br />
Erbe<strong>in</strong>setzung<br />
Ich errichte von Todes wegen als rechtsfähige Stiftung des<br />
bürgerlichen Rechts die „..............…….................-Stiftung“.<br />
Zweck der Stiftung ist …………………………………………<br />
................................................................................................<br />
.............................................................................................<br />
Zur Erfüllung dieses Zweckes setze ich die .........-Stiftung zu<br />
me<strong>in</strong>er Alle<strong>in</strong>erb<strong>in</strong> e<strong>in</strong>.<br />
Testamentsvollstreckung 84<br />
Testamentsvollstreckung über me<strong>in</strong>en Nachlass wird angeordnet.<br />
Der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers liegt vor<br />
allem <strong>in</strong> der Begleitung des Anerkennungsverfahrens der<br />
Stiftung. 85 Hierzu ist er befugt, im Rahmen e<strong>in</strong>er Dauervollstreckung,<br />
die nachfolgende Satzung, soweit dies<br />
zur Anerkennung durch die Stiftungsbehörde oder zur Anerkennung<br />
des steuerbegünstigten Zweckes durch die<br />
Steuerbehörden nach Auffassung der zuständigen Behörden<br />
erforderlich ist, zu ändern bzw. zu ergänzen.<br />
Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
Der Testamentsvollstrecker ernennt den Vorstand der<br />
Stiftung86 , der aus folgenden Personen bestehen soll87 :<br />
a) .................<br />
b) .................<br />
c) .................<br />
Er ist auch befugt, bei Wegfall e<strong>in</strong>es oder mehrerer dieser<br />
Vorstandsmitglieder oder auch im Falle der Ablehnung des<br />
Amtes, <strong>in</strong> eigenem Ermessen Ersatzpersonen zu bestellen.<br />
Als Testamentsvollstrecker ernenne ich<br />
Herrn /Frau ............, geb. am ............., wohnhaft .........….....<br />
Ersatzweise ernenne ich<br />
Herrn/Frau ............, geb. am ............., wohnhaft .....….........<br />
110<br />
____________<br />
84 E<strong>in</strong>e Testamentsvollstreckung ist dr<strong>in</strong>gend geboten, um etwaigen<br />
Problemen im Anerkennungsverfahren vorzubeugen, besonders wichtig<br />
aber beim Erreichen steuerbegünstigter Zwecke und Erfüllung von<br />
Satzungsanforderungen der Steuerbehörden.<br />
85 Liegt die Stiftungserrichtung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vermächtnisanordnung, sollte der<br />
Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers unbed<strong>in</strong>gt um die Vermögensübertragung<br />
erweitert werden.<br />
86 Der Aufgabenkreis kann erweitert werden um die Ernennung weiterer<br />
Organe.<br />
87 Der Testierer kann auch den Testamentsvollstrecker selbst zum Vorstandsmitglied<br />
auswählen.<br />
Wiederum ersatzweise ersuche ich <strong>das</strong> Nachlassgericht,<br />
e<strong>in</strong>en geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen.<br />
Der Testamentsvollstrecker hat <strong>das</strong> Recht, e<strong>in</strong>en geeigneten<br />
Nachfolger zu bestimmen.<br />
Stiftungssatzung<br />
Ich gebe der Stiftung die angefügte Satzung88 vom ....…..<br />
(Datum).<br />
........................ ......................<br />
Ort Datum<br />
......................………………………….<br />
Unterschrift (Vor- und Familienname)<br />
____________<br />
Anlage B<br />
Stiftungsgeschäft unter Lebenden<br />
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf gem. § 81<br />
Abs. 1 S. 1 BGB der Schriftform.<br />
Beispiel <strong>für</strong> e<strong>in</strong><br />
Stiftungsgeschäft unter Lebenden<br />
Errichtung der Stiftung<br />
Hiermit errichte ich, ………...................................................,<br />
geboren am .….…………………………………………………,<br />
wohnhaft <strong>in</strong> ..............................., ........................-straße .....,<br />
die folgende Stiftung.<br />
Die Stiftung soll den Namen ......................-Stiftung 89 führen<br />
und ihren Sitz <strong>in</strong> .............. haben.<br />
Sie soll Rechtsfähigkeit durch Anerkennung erlangen.<br />
Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s<strong>in</strong>d gemäß beiliegender Stiftungssatzung<br />
geregelt, welche Bestandteil dieses Stiftungsgeschäfts<br />
ist.<br />
Zweck der Stiftung ist<br />
........................................................................<br />
Vermögenswidmung 90<br />
Ich verpflichte mich hiermit rechtsverb<strong>in</strong>dlich, folgende<br />
Vermögensgegenstände der Stiftung zur Erfüllung ihres<br />
Zwecks als Grundstockvermögen91 zu übertragen:<br />
a) ............................<br />
b) ............................<br />
c) ............................<br />
88 Entweder ist die Stiftungssatzung direkt <strong>in</strong>s Testament an dieser Stelle<br />
e<strong>in</strong>zufügen, oder als Anlage zum Testament zu nehmen. Sie unterliegt<br />
denselben Formerfordernissen wie <strong>das</strong> Testament selbst (eigenhändig<br />
geschrieben und unterschrieben mit Datum).<br />
89 Der Zusatz „-Stiftung” ist nicht nötig aber s<strong>in</strong>nvoll zur Identifizierung und<br />
Abgrenzung zu anderen Organisationsformen.<br />
90 Bei der Vermögenswidmung ist e<strong>in</strong>e möglichst genaue Bezeichnung der<br />
Vermögensgegenstände erforderlich, um die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde<br />
zu erreichen.<br />
91 Beispielhaft seien genannt Barvermögen, Grundstücke, Unternehmensbeteiligungen,<br />
Wertpapiere, Forderungen. Zu beachten ist, <strong>das</strong>s die Stiftung<br />
von den Vermögenserträgen lebt, <strong>das</strong> Grundstockvermögen sollte<br />
daher Erträge wie Miete<strong>in</strong>nahmen oder Z<strong>in</strong>sen e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen.