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Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg BWNotZ

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Fischer · Das Stiftungsrecht <strong>BWNotZ</strong> 5-6/05<br />

Beispiel <strong>für</strong> testamentarisches Stiftungsgeschäft:<br />

T e s t a m e n t<br />

Hiermit errichte ich, ………...................................................,<br />

geboren am .….…………………………………………………,<br />

wohnhaft <strong>in</strong> ..............................., ........................-straße .....,<br />

me<strong>in</strong> Testament.<br />

Frühere Verfügungen von Todes wegen<br />

Ich b<strong>in</strong> <strong>in</strong> me<strong>in</strong>er Freiheit, Verfügungen von Todes wegen zu<br />

errichten, durch frühere Verfügungen von Todes wegen nicht<br />

beschränkt.<br />

Alle etwa bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen<br />

widerrufe ich hiermit vorsorglich.<br />

Erbe<strong>in</strong>setzung<br />

Ich errichte von Todes wegen als rechtsfähige Stiftung des<br />

bürgerlichen Rechts die „..............…….................-Stiftung“.<br />

Zweck der Stiftung ist …………………………………………<br />

................................................................................................<br />

.............................................................................................<br />

Zur Erfüllung dieses Zweckes setze ich die .........-Stiftung zu<br />

me<strong>in</strong>er Alle<strong>in</strong>erb<strong>in</strong> e<strong>in</strong>.<br />

Testamentsvollstreckung 84<br />

Testamentsvollstreckung über me<strong>in</strong>en Nachlass wird angeordnet.<br />

Der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers liegt vor<br />

allem <strong>in</strong> der Begleitung des Anerkennungsverfahrens der<br />

Stiftung. 85 Hierzu ist er befugt, im Rahmen e<strong>in</strong>er Dauervollstreckung,<br />

die nachfolgende Satzung, soweit dies<br />

zur Anerkennung durch die Stiftungsbehörde oder zur Anerkennung<br />

des steuerbegünstigten Zweckes durch die<br />

Steuerbehörden nach Auffassung der zuständigen Behörden<br />

erforderlich ist, zu ändern bzw. zu ergänzen.<br />

Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

Der Testamentsvollstrecker ernennt den Vorstand der<br />

Stiftung86 , der aus folgenden Personen bestehen soll87 :<br />

a) .................<br />

b) .................<br />

c) .................<br />

Er ist auch befugt, bei Wegfall e<strong>in</strong>es oder mehrerer dieser<br />

Vorstandsmitglieder oder auch im Falle der Ablehnung des<br />

Amtes, <strong>in</strong> eigenem Ermessen Ersatzpersonen zu bestellen.<br />

Als Testamentsvollstrecker ernenne ich<br />

Herrn /Frau ............, geb. am ............., wohnhaft .........….....<br />

Ersatzweise ernenne ich<br />

Herrn/Frau ............, geb. am ............., wohnhaft .....….........<br />

110<br />

____________<br />

84 E<strong>in</strong>e Testamentsvollstreckung ist dr<strong>in</strong>gend geboten, um etwaigen<br />

Problemen im Anerkennungsverfahren vorzubeugen, besonders wichtig<br />

aber beim Erreichen steuerbegünstigter Zwecke und Erfüllung von<br />

Satzungsanforderungen der Steuerbehörden.<br />

85 Liegt die Stiftungserrichtung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vermächtnisanordnung, sollte der<br />

Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers unbed<strong>in</strong>gt um die Vermögensübertragung<br />

erweitert werden.<br />

86 Der Aufgabenkreis kann erweitert werden um die Ernennung weiterer<br />

Organe.<br />

87 Der Testierer kann auch den Testamentsvollstrecker selbst zum Vorstandsmitglied<br />

auswählen.<br />

Wiederum ersatzweise ersuche ich <strong>das</strong> Nachlassgericht,<br />

e<strong>in</strong>en geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen.<br />

Der Testamentsvollstrecker hat <strong>das</strong> Recht, e<strong>in</strong>en geeigneten<br />

Nachfolger zu bestimmen.<br />

Stiftungssatzung<br />

Ich gebe der Stiftung die angefügte Satzung88 vom ....…..<br />

(Datum).<br />

........................ ......................<br />

Ort Datum<br />

......................………………………….<br />

Unterschrift (Vor- und Familienname)<br />

____________<br />

Anlage B<br />

Stiftungsgeschäft unter Lebenden<br />

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf gem. § 81<br />

Abs. 1 S. 1 BGB der Schriftform.<br />

Beispiel <strong>für</strong> e<strong>in</strong><br />

Stiftungsgeschäft unter Lebenden<br />

Errichtung der Stiftung<br />

Hiermit errichte ich, ………...................................................,<br />

geboren am .….…………………………………………………,<br />

wohnhaft <strong>in</strong> ..............................., ........................-straße .....,<br />

die folgende Stiftung.<br />

Die Stiftung soll den Namen ......................-Stiftung 89 führen<br />

und ihren Sitz <strong>in</strong> .............. haben.<br />

Sie soll Rechtsfähigkeit durch Anerkennung erlangen.<br />

Weitere E<strong>in</strong>zelheiten s<strong>in</strong>d gemäß beiliegender Stiftungssatzung<br />

geregelt, welche Bestandteil dieses Stiftungsgeschäfts<br />

ist.<br />

Zweck der Stiftung ist<br />

........................................................................<br />

Vermögenswidmung 90<br />

Ich verpflichte mich hiermit rechtsverb<strong>in</strong>dlich, folgende<br />

Vermögensgegenstände der Stiftung zur Erfüllung ihres<br />

Zwecks als Grundstockvermögen91 zu übertragen:<br />

a) ............................<br />

b) ............................<br />

c) ............................<br />

88 Entweder ist die Stiftungssatzung direkt <strong>in</strong>s Testament an dieser Stelle<br />

e<strong>in</strong>zufügen, oder als Anlage zum Testament zu nehmen. Sie unterliegt<br />

denselben Formerfordernissen wie <strong>das</strong> Testament selbst (eigenhändig<br />

geschrieben und unterschrieben mit Datum).<br />

89 Der Zusatz „-Stiftung” ist nicht nötig aber s<strong>in</strong>nvoll zur Identifizierung und<br />

Abgrenzung zu anderen Organisationsformen.<br />

90 Bei der Vermögenswidmung ist e<strong>in</strong>e möglichst genaue Bezeichnung der<br />

Vermögensgegenstände erforderlich, um die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde<br />

zu erreichen.<br />

91 Beispielhaft seien genannt Barvermögen, Grundstücke, Unternehmensbeteiligungen,<br />

Wertpapiere, Forderungen. Zu beachten ist, <strong>das</strong>s die Stiftung<br />

von den Vermögenserträgen lebt, <strong>das</strong> Grundstockvermögen sollte<br />

daher Erträge wie Miete<strong>in</strong>nahmen oder Z<strong>in</strong>sen e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen.

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