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Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg BWNotZ

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Buchbesprechungen <strong>BWNotZ</strong> 5-6/05<br />

5. Die Belehrungspflicht des Notars nach § 17 BeurkG<br />

und se<strong>in</strong>e Haftung<br />

Nicht <strong>in</strong>s Blaue h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>, aber auf entsprechende H<strong>in</strong>weise<br />

muss der Notar die Regelungsmöglichkeiten zu Altlasten<br />

ansprechen und hierzu zu belehren28 . Zu Haftungsrisiken<br />

hat der Notar belehren, da sie unmittelbare Rechtsfolgen<br />

des Vertrages s<strong>in</strong>d. Das ist u. a. <strong>für</strong> den Fall der gesellschaftsrechtlichen<br />

Haftung entschieden29 . Gleiches gilt<br />

<strong>für</strong> die Haftungsrisiken nach der AO (§§ 75 ff.) bei e<strong>in</strong>er<br />

Betriebsveräußerung. Für die Haftung <strong>in</strong> den Fällen der<br />

Zustandsstörers und Alteigentümers kann nichts anderes<br />

gelten, da der e<strong>in</strong>schlägige § 4 Abs. 3 BBodSchG schon<br />

nach überkommenem polizeirechtlichen Verständnis e<strong>in</strong>e<br />

Haftung durch Gesetz begründet30 . Dagegen handelt es<br />

sich hier nicht nur um e<strong>in</strong>e nicht zwangsläufig geschuldete<br />

Betreuungspflicht nach § 24 BeurkG oder um e<strong>in</strong>e sog.<br />

erweiterte Belehrungspflicht analog zu § 14 Abs. 1 Satz 2<br />

BeurkG. Da die entsprechende ausschließliche Belehrung<br />

des Käufers über se<strong>in</strong>e möglichen Haftungsrisiken diesen<br />

häufig zu Zweifeln führen, ob er den Vertrag abschließen<br />

soll, ist darauf zu verweisen, <strong>das</strong>s die Pflicht nach § 17<br />

BeurkG nicht durch die Neutralitätspflicht des Notars e<strong>in</strong>ge-<br />

Impressum<br />

Herausgeber: <strong>Württemberg</strong>ischer Notarvere<strong>in</strong> e.V., Stuttgart <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit dem Badischen Notarvere<strong>in</strong> e.V., Karlsruhe.<br />

Schriftleiter: Achim Falk, Notar, Kronenstraße 34, 70174 Stuttgart<br />

(Tel. 0711/2 25 86 50), verantwortlich <strong>für</strong> Gesamtbereich ohne Sparte<br />

Rechtsprechung und Dr. Jürgen Rastätter, Notar, Kaiserstraße 184,<br />

<strong>Notariat</strong> 1 Karlsruhe, 76133 Karlsruhe (Tel. 0721/ 9 26-0), verantwortlich<br />

<strong>für</strong> Sparte Rechtsprechung.<br />

Die <strong>BWNotZ</strong> ersche<strong>in</strong>t vierteljährlich zweimal. Bestellungen und<br />

Anzeigenwünsche s<strong>in</strong>d an die Geschäftsstelle des Württ. Notarvere<strong>in</strong>s<br />

e.V. <strong>in</strong> 70174 Stuttgart, Kronenstaße 34 (Tel. 0711/ 2 2379 51,<br />

128<br />

____________<br />

28 Literaturnachweise bei Sorge a. a. O. (Fn.15), S. 236<br />

29 BGH 16.11.1995, WM 1996, 78 zur Haftung <strong>für</strong> die E<strong>in</strong>zahlung der neuen<br />

Stamme<strong>in</strong>lagen nach § 24 GmbHG<br />

30 Die polizeirechtliche Literatur spricht vom Störer, Verursacher, Verantwortlichen.<br />

Erben und Vererben. Handbuch des Erbrechts und der<br />

vorweggenommenen Vermögensnachfolge. Von Notar a. D.<br />

Justizrat Professor Dr. Hans-Arm<strong>in</strong> Weirich. Verlag Neue<br />

Wirtschaftsbriefe, Herne. 5. Auflage 2004. 640 Seiten geb.<br />

56,00 €. ISBN 3 482 50695 7.<br />

Das <strong>in</strong> verständlicher Sprache geschriebene Handbuch<br />

erfuhr 6 Jahre nach dem Ersche<strong>in</strong>en der 4. Auflage e<strong>in</strong>e auf<br />

den neuesten Stand der Gesetze, Rechtsprechung und<br />

Literatur gebrachte Neuauflage. Berücksichtigt ist bereits<br />

die Novellierung des ErbStG durch <strong>das</strong> Haushaltsbegleitgesetz<br />

2004. Alle neueren Erkenntnisse der Rechtsprechung<br />

und Wissenschaft wurden e<strong>in</strong>gearbeitet. Wie die<br />

früheren Auflagen verb<strong>in</strong>det auch die Neuauflage wissenschaftliche<br />

Aussagen mit guter Allgeme<strong>in</strong>verständlichkeit,<br />

so <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Werk nicht nur dem im Erbrecht bewanderten<br />

Juristen sondern auch dem <strong>in</strong>teressierten Laien e<strong>in</strong>e<br />

wertvolle Hilfe darstellt. Grund da<strong>für</strong> ist die vom Verf.<br />

meisterlich bewerkstelligte E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> die umfangreiche<br />

Systematik des Erbrechts, die nicht Selbstzweck ist, sondern<br />

die Grundlage <strong>für</strong> die Darstellung des vielfältigen<br />

Instrumentariums <strong>für</strong> die praktische Rechtsgestaltung.<br />

Die Gliederung der Vorauflage wurde im wesentlichen beibebehalten:<br />

Buchbesprechungen<br />

schränkt wird. Die Aufklärung des Käufers stellt also ke<strong>in</strong>e<br />

Pflichtverletzung gegenüber dem Verkäufer dar, selbst wenn<br />

dieser sich nicht über die Aufklärung des Käufers freuen<br />

wird. Diese mögliche Belastung der Geschäftsbeziehung<br />

zum Verkäufer ist dem Notar zuzumuten, auch wenn der<br />

Verkäufer häufiger zur Protokollierung beim Notar ersche<strong>in</strong>t<br />

als der Käufer.<br />

Letztes Schlupfloch aus e<strong>in</strong>er möglichen Notarshaftung ist<br />

zum<strong>in</strong>dest noch auf Zeit <strong>das</strong> Fehlen des Verschuldens.<br />

Zwar muss sich der Notar auch mit e<strong>in</strong>em ihm zunächst<br />

nicht vertrauten Rechtsgebiet ause<strong>in</strong>andersetzen und sich<br />

vertraut machen31 . Zur Entlastung kann man gegenwärtig<br />

noch daran denken, die allgeme<strong>in</strong>e Kenntnis der e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Haftungsfragen bei Notaren zu verne<strong>in</strong>en, da sie noch<br />

nicht <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong> zugänglichen Nachschlagewerken<br />

abgehandelt werden, sondern nur <strong>in</strong> den wenigen zitierten<br />

Abhandlungen. E<strong>in</strong>e entsprechende Rechtsprechung des<br />

BGH liegt zur Kenntnis des Verstoßes gegen <strong>das</strong> RBerG <strong>in</strong><br />

den Fällen vor, wo Notare zu weitgehende Treuhändervollmachten<br />

<strong>in</strong> den sog. Schrottimmobilienfällen vor dem<br />

Jahr 2000 – erste e<strong>in</strong>schlägige BGH-Entscheidung – protokolliert<br />

haben32 .<br />

____________<br />

31 BGH 9.7.1992, WM 1992, 1662, 1665<br />

32 Zuletzt BGH 11.1.2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190 zurückgehend auf<br />

BGHZ 145, 265, 275.<br />

–Erbschaft und Erbe<br />

– Die verantwortungsbewusste Gestaltung der Erbfolge<br />

– Lebzeitige Vorbereitungen und Verfügungen<br />

– zur VermögensnachfoIge<br />

– Die Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

–Muster <strong>für</strong> Verfügungen von Todes wegen.<br />

Das Geheimnis des außerordentlichen Erfolgs des Handbuchs<br />

liegt dar<strong>in</strong>, <strong>das</strong>s der Autor als langjährig erfolgreich<br />

tätiger Notar und Wissenschaftler es hervorragend versteht,<br />

die wissenschaftliche Systematik e<strong>in</strong>es Lehrbuches mit<br />

der Darstellung des erbrechtlichen und rechtsgeschäftlichen<br />

Instrumentariums <strong>für</strong> die praktische Umsetzung der<br />

Vermögensnachfolge zu verknüpfen.<br />

Zum Schmunzeln regen an die e<strong>in</strong>gestreuten Spruchweisheiten<br />

sowie die Karikatur „La lecture du testament“ des<br />

frz. Malers und Lithographs Louis-Leopold Boilly zu Beg<strong>in</strong>n<br />

des Buchs. Mit der Neuauflage verfügen Juristen,<br />

Steuerberater und Vermögensverwalter über e<strong>in</strong>en praxisorientierten,<br />

ke<strong>in</strong>e Frage offen lassenden Ratgeber. Den ratsuchenden<br />

Erben und Erblassern dient <strong>das</strong> Werk als allgeme<strong>in</strong>e<br />

Planungs- und Entscheidungshilfe.<br />

Notar Dr. Jürgen Rastätter, <strong>Notariat</strong>sdirektor <strong>in</strong> Karlsruhe<br />

Fax 07 11/2 23 79 56, E-mail: wuertt.NotV@t-onl<strong>in</strong>e.de) zu richten.<br />

Der Bezugspreis beträgt jährlich € 45,– e<strong>in</strong>schließlich USt und Versandkosten<br />

und wird am 31. 5. des Bezugsjahres <strong>in</strong> Rechnung<br />

gestellt; E<strong>in</strong>zelhefte € 6,– e<strong>in</strong>schließlich USt zuzüglich Versandkosten.<br />

E<strong>in</strong>zelhefte können nur von den letzten 5 Jahrgängen e<strong>in</strong>schließlich<br />

des laufenden Jahrgangs bezogen werden.<br />

Abbestellungen müssen 6 Wochen vor Ende e<strong>in</strong>es Kalenderjahres<br />

erfolgen.<br />

Gesamtherstellung: SCHNITZER DRUCK GmbH, Fritz-Klett-Straße<br />

61– 63, 71404 Korb (Tel. 07151-3 03-0, Fax 07151-3 59 68).

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