Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg BWNotZ
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Buchbesprechungen <strong>BWNotZ</strong> 5-6/05<br />
5. Die Belehrungspflicht des Notars nach § 17 BeurkG<br />
und se<strong>in</strong>e Haftung<br />
Nicht <strong>in</strong>s Blaue h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>, aber auf entsprechende H<strong>in</strong>weise<br />
muss der Notar die Regelungsmöglichkeiten zu Altlasten<br />
ansprechen und hierzu zu belehren28 . Zu Haftungsrisiken<br />
hat der Notar belehren, da sie unmittelbare Rechtsfolgen<br />
des Vertrages s<strong>in</strong>d. Das ist u. a. <strong>für</strong> den Fall der gesellschaftsrechtlichen<br />
Haftung entschieden29 . Gleiches gilt<br />
<strong>für</strong> die Haftungsrisiken nach der AO (§§ 75 ff.) bei e<strong>in</strong>er<br />
Betriebsveräußerung. Für die Haftung <strong>in</strong> den Fällen der<br />
Zustandsstörers und Alteigentümers kann nichts anderes<br />
gelten, da der e<strong>in</strong>schlägige § 4 Abs. 3 BBodSchG schon<br />
nach überkommenem polizeirechtlichen Verständnis e<strong>in</strong>e<br />
Haftung durch Gesetz begründet30 . Dagegen handelt es<br />
sich hier nicht nur um e<strong>in</strong>e nicht zwangsläufig geschuldete<br />
Betreuungspflicht nach § 24 BeurkG oder um e<strong>in</strong>e sog.<br />
erweiterte Belehrungspflicht analog zu § 14 Abs. 1 Satz 2<br />
BeurkG. Da die entsprechende ausschließliche Belehrung<br />
des Käufers über se<strong>in</strong>e möglichen Haftungsrisiken diesen<br />
häufig zu Zweifeln führen, ob er den Vertrag abschließen<br />
soll, ist darauf zu verweisen, <strong>das</strong>s die Pflicht nach § 17<br />
BeurkG nicht durch die Neutralitätspflicht des Notars e<strong>in</strong>ge-<br />
Impressum<br />
Herausgeber: <strong>Württemberg</strong>ischer Notarvere<strong>in</strong> e.V., Stuttgart <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />
mit dem Badischen Notarvere<strong>in</strong> e.V., Karlsruhe.<br />
Schriftleiter: Achim Falk, Notar, Kronenstraße 34, 70174 Stuttgart<br />
(Tel. 0711/2 25 86 50), verantwortlich <strong>für</strong> Gesamtbereich ohne Sparte<br />
Rechtsprechung und Dr. Jürgen Rastätter, Notar, Kaiserstraße 184,<br />
<strong>Notariat</strong> 1 Karlsruhe, 76133 Karlsruhe (Tel. 0721/ 9 26-0), verantwortlich<br />
<strong>für</strong> Sparte Rechtsprechung.<br />
Die <strong>BWNotZ</strong> ersche<strong>in</strong>t vierteljährlich zweimal. Bestellungen und<br />
Anzeigenwünsche s<strong>in</strong>d an die Geschäftsstelle des Württ. Notarvere<strong>in</strong>s<br />
e.V. <strong>in</strong> 70174 Stuttgart, Kronenstaße 34 (Tel. 0711/ 2 2379 51,<br />
128<br />
____________<br />
28 Literaturnachweise bei Sorge a. a. O. (Fn.15), S. 236<br />
29 BGH 16.11.1995, WM 1996, 78 zur Haftung <strong>für</strong> die E<strong>in</strong>zahlung der neuen<br />
Stamme<strong>in</strong>lagen nach § 24 GmbHG<br />
30 Die polizeirechtliche Literatur spricht vom Störer, Verursacher, Verantwortlichen.<br />
Erben und Vererben. Handbuch des Erbrechts und der<br />
vorweggenommenen Vermögensnachfolge. Von Notar a. D.<br />
Justizrat Professor Dr. Hans-Arm<strong>in</strong> Weirich. Verlag Neue<br />
Wirtschaftsbriefe, Herne. 5. Auflage 2004. 640 Seiten geb.<br />
56,00 €. ISBN 3 482 50695 7.<br />
Das <strong>in</strong> verständlicher Sprache geschriebene Handbuch<br />
erfuhr 6 Jahre nach dem Ersche<strong>in</strong>en der 4. Auflage e<strong>in</strong>e auf<br />
den neuesten Stand der Gesetze, Rechtsprechung und<br />
Literatur gebrachte Neuauflage. Berücksichtigt ist bereits<br />
die Novellierung des ErbStG durch <strong>das</strong> Haushaltsbegleitgesetz<br />
2004. Alle neueren Erkenntnisse der Rechtsprechung<br />
und Wissenschaft wurden e<strong>in</strong>gearbeitet. Wie die<br />
früheren Auflagen verb<strong>in</strong>det auch die Neuauflage wissenschaftliche<br />
Aussagen mit guter Allgeme<strong>in</strong>verständlichkeit,<br />
so <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Werk nicht nur dem im Erbrecht bewanderten<br />
Juristen sondern auch dem <strong>in</strong>teressierten Laien e<strong>in</strong>e<br />
wertvolle Hilfe darstellt. Grund da<strong>für</strong> ist die vom Verf.<br />
meisterlich bewerkstelligte E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> die umfangreiche<br />
Systematik des Erbrechts, die nicht Selbstzweck ist, sondern<br />
die Grundlage <strong>für</strong> die Darstellung des vielfältigen<br />
Instrumentariums <strong>für</strong> die praktische Rechtsgestaltung.<br />
Die Gliederung der Vorauflage wurde im wesentlichen beibebehalten:<br />
Buchbesprechungen<br />
schränkt wird. Die Aufklärung des Käufers stellt also ke<strong>in</strong>e<br />
Pflichtverletzung gegenüber dem Verkäufer dar, selbst wenn<br />
dieser sich nicht über die Aufklärung des Käufers freuen<br />
wird. Diese mögliche Belastung der Geschäftsbeziehung<br />
zum Verkäufer ist dem Notar zuzumuten, auch wenn der<br />
Verkäufer häufiger zur Protokollierung beim Notar ersche<strong>in</strong>t<br />
als der Käufer.<br />
Letztes Schlupfloch aus e<strong>in</strong>er möglichen Notarshaftung ist<br />
zum<strong>in</strong>dest noch auf Zeit <strong>das</strong> Fehlen des Verschuldens.<br />
Zwar muss sich der Notar auch mit e<strong>in</strong>em ihm zunächst<br />
nicht vertrauten Rechtsgebiet ause<strong>in</strong>andersetzen und sich<br />
vertraut machen31 . Zur Entlastung kann man gegenwärtig<br />
noch daran denken, die allgeme<strong>in</strong>e Kenntnis der e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Haftungsfragen bei Notaren zu verne<strong>in</strong>en, da sie noch<br />
nicht <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong> zugänglichen Nachschlagewerken<br />
abgehandelt werden, sondern nur <strong>in</strong> den wenigen zitierten<br />
Abhandlungen. E<strong>in</strong>e entsprechende Rechtsprechung des<br />
BGH liegt zur Kenntnis des Verstoßes gegen <strong>das</strong> RBerG <strong>in</strong><br />
den Fällen vor, wo Notare zu weitgehende Treuhändervollmachten<br />
<strong>in</strong> den sog. Schrottimmobilienfällen vor dem<br />
Jahr 2000 – erste e<strong>in</strong>schlägige BGH-Entscheidung – protokolliert<br />
haben32 .<br />
____________<br />
31 BGH 9.7.1992, WM 1992, 1662, 1665<br />
32 Zuletzt BGH 11.1.2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190 zurückgehend auf<br />
BGHZ 145, 265, 275.<br />
–Erbschaft und Erbe<br />
– Die verantwortungsbewusste Gestaltung der Erbfolge<br />
– Lebzeitige Vorbereitungen und Verfügungen<br />
– zur VermögensnachfoIge<br />
– Die Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
–Muster <strong>für</strong> Verfügungen von Todes wegen.<br />
Das Geheimnis des außerordentlichen Erfolgs des Handbuchs<br />
liegt dar<strong>in</strong>, <strong>das</strong>s der Autor als langjährig erfolgreich<br />
tätiger Notar und Wissenschaftler es hervorragend versteht,<br />
die wissenschaftliche Systematik e<strong>in</strong>es Lehrbuches mit<br />
der Darstellung des erbrechtlichen und rechtsgeschäftlichen<br />
Instrumentariums <strong>für</strong> die praktische Umsetzung der<br />
Vermögensnachfolge zu verknüpfen.<br />
Zum Schmunzeln regen an die e<strong>in</strong>gestreuten Spruchweisheiten<br />
sowie die Karikatur „La lecture du testament“ des<br />
frz. Malers und Lithographs Louis-Leopold Boilly zu Beg<strong>in</strong>n<br />
des Buchs. Mit der Neuauflage verfügen Juristen,<br />
Steuerberater und Vermögensverwalter über e<strong>in</strong>en praxisorientierten,<br />
ke<strong>in</strong>e Frage offen lassenden Ratgeber. Den ratsuchenden<br />
Erben und Erblassern dient <strong>das</strong> Werk als allgeme<strong>in</strong>e<br />
Planungs- und Entscheidungshilfe.<br />
Notar Dr. Jürgen Rastätter, <strong>Notariat</strong>sdirektor <strong>in</strong> Karlsruhe<br />
Fax 07 11/2 23 79 56, E-mail: wuertt.NotV@t-onl<strong>in</strong>e.de) zu richten.<br />
Der Bezugspreis beträgt jährlich € 45,– e<strong>in</strong>schließlich USt und Versandkosten<br />
und wird am 31. 5. des Bezugsjahres <strong>in</strong> Rechnung<br />
gestellt; E<strong>in</strong>zelhefte € 6,– e<strong>in</strong>schließlich USt zuzüglich Versandkosten.<br />
E<strong>in</strong>zelhefte können nur von den letzten 5 Jahrgängen e<strong>in</strong>schließlich<br />
des laufenden Jahrgangs bezogen werden.<br />
Abbestellungen müssen 6 Wochen vor Ende e<strong>in</strong>es Kalenderjahres<br />
erfolgen.<br />
Gesamtherstellung: SCHNITZER DRUCK GmbH, Fritz-Klett-Straße<br />
61– 63, 71404 Korb (Tel. 07151-3 03-0, Fax 07151-3 59 68).