03.05.2022 Aufrufe

Leitfaden: Rechtssichere Internetseiten & Onlineshops – DSGVO-konform

Dieser Leitfaden in seiner 8. Auflage (Stand Oktober 2021) unterstützt Unternehmen, sowie erstmalig auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR, wie Behörden, Kommunale Eigenbetriebe & AdöR) darin, rechtliche Probleme bzgl. der eigenen Internetpräsenz in der Praxis zu erkennen und zu beheben. Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Jahr 2019 gab es erhebliche Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die Neuauflage gibt Ihnen eine erste Orientierung für die Erstellung einer Anbieterkennzeichnung (Impressum), die Inhalte einer Datenschutzerklärung und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, den Fernabsatz (Online-Shops und Marktplätze wie Ebay, Amazon, Instagram Shops), die Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht), das Markenrecht, Social-Media und Videokonferenzen sowie einen Einblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Aktuelle gesetzliche Anforderungen wurden ebenfalls hinzugefügt. Checklisten und Mustertexte für Anbieterkennzeichnungen helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts.

Dieser Leitfaden in seiner 8. Auflage (Stand Oktober 2021) unterstützt Unternehmen, sowie erstmalig auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR, wie Behörden, Kommunale Eigenbetriebe & AdöR) darin, rechtliche Probleme bzgl. der eigenen Internetpräsenz in der Praxis zu erkennen und zu beheben.

Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Jahr 2019 gab es erhebliche Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die Neuauflage gibt Ihnen eine erste Orientierung für die Erstellung einer Anbieterkennzeichnung (Impressum), die Inhalte einer Datenschutzerklärung und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, den Fernabsatz (Online-Shops und Marktplätze wie Ebay, Amazon, Instagram Shops), die Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht), das Markenrecht, Social-Media und Videokonferenzen sowie einen Einblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Aktuelle gesetzliche Anforderungen wurden ebenfalls hinzugefügt.

Checklisten und Mustertexte für Anbieterkennzeichnungen helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts.

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Rechtliche Vorgaben des Datenschutzes<br />

Während die Landesdatenschutzbehörden nach der Geltung<br />

der <strong>DSGVO</strong> in erster Linie nur beratend und hinweisend tätig<br />

wurden, ist die Schonfrist für Datenschutzverstöße mittlerweile<br />

verstrichen.<br />

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte einer Datenschutzerklärung<br />

zusammengefasst. Auf die Veröffentlichung<br />

von Mustern verzichten wir aus Gründen der Komplexität. Vertrauen<br />

Sie auch nicht auf Online-Generatoren. Diese liefern im<br />

Regelfall nur lückenhafte Ergebnisse und hängen immer von<br />

der zur Verfügung gestellten Datenqualität ab.<br />

Ein technischer Scan Ihrer Internetseite bzw. Ihres Online-Shops<br />

sollte immer die Basis für die Erstellung einer Datenschutzerklärung<br />

i.S.d. Art. 13, 15 <strong>DSGVO</strong> sein, auch wenn Sie damit eine<br />

Anwältin / einen Anwalt beauftragen.<br />

Zu dem Pflichtinhalt einer Datenschutzerklärung für eine Internetseite<br />

oder einen Online-Shop gehören jedenfalls die nachfolgenden<br />

Punkte:<br />

a) Information über die Rechte des Betroffenen<br />

Die <strong>DSGVO</strong> schreibt in Art. 13 Abs. 2 <strong>DSGVO</strong> vor, dass der Seitenbetreiber<br />

(= Verantwortliche) die Seitenbesucher darüber<br />

aufklären muss, dass diesen ein Recht auf Auskunft, Löschung,<br />

Berichtigung, Einschränkung und Widerspruch gegen die Verarbeitung<br />

ihrer personenbezogenen Daten zusteht. Gleichzeitig<br />

hat er darüber zu informieren, dass die betroffenen Personen<br />

sich auch bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über den Seitenbetreiber<br />

beschweren können.<br />

3.4 Inhalt einer Datenschutzerklärung<br />

Gemäß § 13 Abs.1 TMG in Verbindung mit Art. 13, 15 <strong>DSGVO</strong> sind<br />

Betreiber gewerblicher <strong>Internetseiten</strong> und <strong>Onlineshops</strong> dazu<br />

verpflichtet, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, in der sie<br />

ihre Nutzer über die Art, den Umfang und den Zweck der Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten aufklären. Diese Aufklärung<br />

muss in allgemein verständlicher, transparenter Form geschehen.<br />

Die Rechtsprechung sieht es als üblich und ausreichend an,<br />

wenn dies im Rahmen einer Datenschutzerklärung geschieht.<br />

Diese sollte von allen Seiten einer Internetpräsenz mit max.<br />

zwei Klicks erreichbar verlinkt sein.<br />

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