03.05.2022 Aufrufe

Leitfaden: Rechtssichere Internetseiten & Onlineshops – DSGVO-konform

Dieser Leitfaden in seiner 8. Auflage (Stand Oktober 2021) unterstützt Unternehmen, sowie erstmalig auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR, wie Behörden, Kommunale Eigenbetriebe & AdöR) darin, rechtliche Probleme bzgl. der eigenen Internetpräsenz in der Praxis zu erkennen und zu beheben. Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Jahr 2019 gab es erhebliche Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die Neuauflage gibt Ihnen eine erste Orientierung für die Erstellung einer Anbieterkennzeichnung (Impressum), die Inhalte einer Datenschutzerklärung und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, den Fernabsatz (Online-Shops und Marktplätze wie Ebay, Amazon, Instagram Shops), die Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht), das Markenrecht, Social-Media und Videokonferenzen sowie einen Einblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Aktuelle gesetzliche Anforderungen wurden ebenfalls hinzugefügt. Checklisten und Mustertexte für Anbieterkennzeichnungen helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts.

Dieser Leitfaden in seiner 8. Auflage (Stand Oktober 2021) unterstützt Unternehmen, sowie erstmalig auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR, wie Behörden, Kommunale Eigenbetriebe & AdöR) darin, rechtliche Probleme bzgl. der eigenen Internetpräsenz in der Praxis zu erkennen und zu beheben.

Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Jahr 2019 gab es erhebliche Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die Neuauflage gibt Ihnen eine erste Orientierung für die Erstellung einer Anbieterkennzeichnung (Impressum), die Inhalte einer Datenschutzerklärung und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, den Fernabsatz (Online-Shops und Marktplätze wie Ebay, Amazon, Instagram Shops), die Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht), das Markenrecht, Social-Media und Videokonferenzen sowie einen Einblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Aktuelle gesetzliche Anforderungen wurden ebenfalls hinzugefügt.

Checklisten und Mustertexte für Anbieterkennzeichnungen helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts.

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Rechtliche Anforderungen an Online-Shops<br />

2021 für Reifen, ab 1. September 2021 für Leuchten. Die Registrierung<br />

bei ERPEL erfolgt über den Lieferanten.<br />

g) Weitere Spezialgesetze<br />

Andere Spezialgesetze, die im Online-Handel ggf. beachtet<br />

werden müssen, sind z. B. die “Zweite Verordnung zum<br />

Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit<br />

von Spielzeug - 2. ProdSV), die Altölverordnung (AltölV), das<br />

Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG), das Elektrogerätegesetz<br />

(ElektroG) und die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung<br />

(EnVKV).<br />

Zu beachten sind überdies die Nahrungsergänzungsmittelverordnung<br />

(NemV) die Lebensmittelinformationsverordnung<br />

(LMIV) und die Health-Claims-Verordnung (HCVO), gerade in<br />

Bezug auf gesundheitsbezogene (Werbe-)Aussagen zu Nahrungsmittelprodukten.<br />

Sofern Chemikalien oder chemische Stoffe im Online-Handel<br />

angeboten werden, müssen die Vorschriften des Chemikaliengesetzes<br />

und der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung<br />

und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Verordnung<br />

(EG) Nr. 1272/2008) und ihre Kennzeichnungspflichten<br />

zu Gefahrenangaben beachtet werden.<br />

Bei dem Vertrieb von Lebensmitteln sollten Online-Händler besonders<br />

auf die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)<br />

achten und die bestehende Pflicht zur Nährwertkennzeichnung.<br />

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass gerade im Rahmen<br />

des europäischen Rechts die Bewertung des Vertriebs<br />

verschiedener Waren und Produkte häufig Veränderungen<br />

unterworfen ist. Insbesondere im Bereich der Informationspflichten<br />

befinden sich die Vorschriften im ständigen Wandel.<br />

Daher sollten die rechtlichen Entwicklungen hierzu stets<br />

verfolgt werden, um möglichen Abmahnungen in diesen speziellen<br />

Bereichen vorzubeugen.<br />

4.5 Quick-Check für Online-Shop-<br />

Betreiber<br />

a) Allgemeine Informationspflichten bei Verträgen im<br />

elektronischen Geschäftsverkehr<br />

Der Shop-Betreiber muss seine Identität und jede für die<br />

Geschäftsbeziehung wichtige ladungsfähige Anschrift<br />

und Kontaktaufnahmemöglichkeit mitteilen. Es sollte zudem<br />

klarstellend aufgenommen werden, mit wem der<br />

Vertrag zustande kommen soll. Auch eine etwaige Mindestlaufzeit<br />

des Vertrags sowie eine mögliche Befristung<br />

der Gültigkeitsdauer sollten in den AGB erwähnt werden.<br />

b) Abbildung des Bestellvorgangs in den AGB<br />

Der Kunde ist vor Abschluss des Bestellvorgangs über alle<br />

Belange der Bestellung zu unterrichten. Der Shop-Betreiber<br />

muss z. B. eindeutig über die einzelnen technischen Schritte<br />

informieren, die zu einem Vertragsschluss führen und wie man<br />

Eingabefehler bzw. einen fälschlicherweise in den Warenkorb<br />

eingelegten Artikel wieder löschen kann. Zudem muss der<br />

Verbraucher, der in einem Online-Shop bestellt, darüber unterrichtet<br />

werden, ob er den Vertragstext speichern kann und<br />

welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen.<br />

Der Online-Shop-Betreiber kann im Rahmen seiner Bestellbestätigung<br />

beim Kunden zwischen „direktem“ Vertragsschluss<br />

(direkte Zusage an den Kunden, dass der Kaufvertrag sofort ohne<br />

Prüfung der Lagerbestände zustande kommt) und „indirektem“<br />

Vertragsschluss (Zusage des Vertragsschlusses erst nach Überprüfung<br />

des Lagerbestands durch den Verkäufer und gesonderter<br />

Zusage an den Kunden) wählen. Die beiden Vertragsschlussarten<br />

unterscheiden sich durch abweichende Hinweisarten.<br />

c) Bestätigung der Bestellung und des erfolgten Vertragsschlusses<br />

Online-Shop-Betreiber sind verpflichtet, ihren Kunden unverzüglich<br />

nach der Bestellung eine Bestellbestätigung zu übersenden,<br />

die die Einzelheiten über das gekaufte Produkt, den Preis<br />

und die Kaufpreisabwicklung enthalten muss. Dies geschieht<br />

in der Regel durch Übersendung einer E-Mail. Eine korrekte<br />

Bestellbestätigung muss die komplette Anbieterkennzeichnung,<br />

die gewählte Zahlungsart, eine Produktbeschreibung<br />

mit allen wesentlichen Eigenschaften der Ware und die Zusammensetzung<br />

des Preises, d. h. alle Preisbestandteile enthalten.<br />

Daneben sollte in der automatisierten Bestellbestätigung<br />

die vollständige und rechts<strong>konform</strong>e Widerrufsbelehrung<br />

enthalten sein. Nur die Übersendung der Widerrufs- oder<br />

Rückgabebelehrung per E-Mail oder in Papierform mit der<br />

Bestellung genügt den Formanforderungen an eine ordnungsgemäße<br />

Widerrufsbelehrung. Es ist zudem nicht mehr ausreichend,<br />

die Widerrufsbelehrung in den normalen Fließtext<br />

der AGB ohne ausreichende Hervorhebung zu integrieren.<br />

Die AGB müssen in Textform übersandt werden, was beispielsweise<br />

als PDF-Anhang zur Bestellbestätigung erfolgen kann.<br />

d) Einräumung des Widerrufs- oder Rückgaberechts<br />

Im Gegensatz zum Kauf in einem lokalen Geschäft steht dem<br />

Verbraucher beim Kauf in einem Onlineshop im Regelfall ein<br />

Widerrufsrecht zu. Beim Online-Kauf hat der Verbraucher also<br />

einen klaren Vorteil, da er die Ware innerhalb der Widerrufsfrist<br />

ohne Angabe von Gründen an den Betreiber des Online-Shops<br />

zurückgeben kann. Im Ladengeschäft sind die Kunden auf Kulanz<br />

angewiesen. Bei gewissen Produktgruppen besteht das<br />

Widerrufsrecht jedoch nicht.<br />

e) Belehrung über das Widerrufsrecht, Beachtung des<br />

Nichtbestehens oder vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts<br />

Ein Punkt, an dem sehr viele Online-Shops scheitern, ist die<br />

rechts<strong>konform</strong>e Belehrung über das Widerrufsrecht. Hier ist<br />

darauf zu achten, dass das gesetzlich vorgeschlagene Musterwiderrufsformular<br />

gem. Anlage 1 und 2 zu Artikel 246 a EGBGB<br />

vom Online-Shop-Betreiber in ausreichender Form zur Verfügung<br />

gestellt wird. Es ist wichtig, dass die jeweils aktuelle<br />

Version des Musterwiderrufsformulars verwendet wird. Ansonsten<br />

besteht eine nicht zu unterschätzende Abmahngefahr.<br />

Auch wenn das Musterwiderrufsformular vom Gesetzgeber<br />

nach dem Baukastenprinzip aufgebaut wurde, sollte ein spezialisierter<br />

Anwalt den Text vor Verwendung kontrollieren und<br />

auf Vollständigkeit überprüfen. In jedem Fall gilt die Grundregel,<br />

keine eigenen Veränderungen an dem Text des Musterwiderrufsformulars<br />

vorzunehmen und sich strikt an die vorhandenen<br />

Gestaltungshinweise zu halten. Soll der Kunde im Falle einer<br />

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