03.05.2022 Aufrufe

Leitfaden: Rechtssichere Internetseiten & Onlineshops – DSGVO-konform

Dieser Leitfaden in seiner 8. Auflage (Stand Oktober 2021) unterstützt Unternehmen, sowie erstmalig auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR, wie Behörden, Kommunale Eigenbetriebe & AdöR) darin, rechtliche Probleme bzgl. der eigenen Internetpräsenz in der Praxis zu erkennen und zu beheben. Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Jahr 2019 gab es erhebliche Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die Neuauflage gibt Ihnen eine erste Orientierung für die Erstellung einer Anbieterkennzeichnung (Impressum), die Inhalte einer Datenschutzerklärung und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, den Fernabsatz (Online-Shops und Marktplätze wie Ebay, Amazon, Instagram Shops), die Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht), das Markenrecht, Social-Media und Videokonferenzen sowie einen Einblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Aktuelle gesetzliche Anforderungen wurden ebenfalls hinzugefügt. Checklisten und Mustertexte für Anbieterkennzeichnungen helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts.

Dieser Leitfaden in seiner 8. Auflage (Stand Oktober 2021) unterstützt Unternehmen, sowie erstmalig auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KdöR, wie Behörden, Kommunale Eigenbetriebe & AdöR) darin, rechtliche Probleme bzgl. der eigenen Internetpräsenz in der Praxis zu erkennen und zu beheben.

Seit der letzten Neuauflage dieses Leitfadens im Jahr 2019 gab es erhebliche Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Die Neuauflage gibt Ihnen eine erste Orientierung für die Erstellung einer Anbieterkennzeichnung (Impressum), die Inhalte einer Datenschutzerklärung und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, den Fernabsatz (Online-Shops und Marktplätze wie Ebay, Amazon, Instagram Shops), die Stockfoto-Nutzung (Urheberrecht), das Markenrecht, Social-Media und Videokonferenzen sowie einen Einblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Aktuelle gesetzliche Anforderungen wurden ebenfalls hinzugefügt.

Checklisten und Mustertexte für Anbieterkennzeichnungen helfen konkret bei der Absicherung Ihres Internetauftritts.

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Rechtliche Vorgaben des Datenschutzes<br />

Ob eine Einwilligung überhaupt notwendig ist, richtet sich<br />

nach Art und Umfang der erhobenen personenbezogenen<br />

Daten sowie dem geplanten Verarbeitungszweck. Der Datenschutzbeauftragte<br />

oder ein entsprechender Berater sollten<br />

zumindest bei Internetprojekten, die eine gewisse Wichtigkeit<br />

für das Unternehmen besitzen, hinzugezogen werden.<br />

Soweit auf Basis der durch die gesetzten Cookies erhobenen<br />

Daten an Dritte weitergegeben werden, ist in der Regel eine<br />

Einwilligung notwendig.<br />

Im Hinblick auf Webtracking sieht der Landesdatenschutzbeauftragte<br />

Baden-Württemberg (LfDI Baden-Württemberg)<br />

aktuell nur bei selbst gehosteten Diensten wie z. B. Matomo<br />

unter Einhaltung aller weiteren datenschutzrechtlichen Voraussetzungen<br />

(insbesondere einer sofortigen Anonymisierung)<br />

die Möglichkeit, Tracking ohne Einwilligung der Betroffenen<br />

zu betreiben.<br />

Die wichtigsten Infos zu Cookie-Bannern:<br />

►<br />

►<br />

►<br />

►<br />

►<br />

Checkboxen und Einwilligungstexte dürfen nicht vorangekreuzt<br />

sein.<br />

Ein Tracking / das Setzen von Tracking-Cookies darf<br />

erst erfolgen, wenn eine explizite datenschutzrechtliche<br />

Einwilligung des Nutzers durch das Cookie-Banner<br />

vorliegt.<br />

Sogenanntes „Nudging“, d.h. das Hinlenken auf<br />

schnelle, für den Seitenbenutzer ungewollte Einwilligungsentscheidungen,<br />

ist nur in sehr begrenztem Umfang<br />

zulässig.<br />

Achten Sie darauf, dass auch tatsächlich alle Cookies,<br />

die von der Internetseite / dem Online-Shop gesetzt<br />

werden sollen, von dem Cookie-Banner berücksichtigt<br />

werden. Dies funktioniert am besten durch ein Cookie-<br />

Banner, das nicht manuell angelernt werden muss, sondern<br />

das auf einer vorherigen technischen Analyse der<br />

Internetpräsenz aufbaut (z. B. nach vorherigem Scan<br />

der Webseite). Solche vollautomatisierten Lösungen<br />

senken den Administrationsaufwand erheblich.<br />

90% aller Cookie-Banner sind rechtswidrig eingestellt<br />

oder technisch unzureichend. Seit Juni 2021 werden <strong>Internetseiten</strong><br />

automatisiert von der EU-Datenschutzorganisation<br />

NOYB gescannt und rechtswidrige Banner<br />

werden den zuständigen Aufsichtsbehörden gemeldet,<br />

wenn die aufgefundenen Fehler nicht abgestellt werden.<br />

Derzeit sind die meisten Cookie-Banner jedoch so gestaltet,<br />

dass es eines hohen Aufwandes bedarf, Tracking abzuschalten<br />

oder nicht anzuschalten. Die meisten Cookie-Banner sind<br />

also nicht datenschutz<strong>konform</strong>.<br />

Cookie-Banner sollten zudem keine Links zu Impressum oder<br />

Datenschutzerklärung der Website verdecken. Wenn diese<br />

Links nicht mehr problemlos erreichbar sind, könnte dies zu<br />

rechtlichen Problemen führen.<br />

Cookie-Banner, die neben der Rechtsgrundlage der „Einwilligung“<br />

auch weitere Cookies enthalten, die sich auf die<br />

Rechtsgrundlage „Legitimes Interesse“ oder „berechtigtes Interesse<br />

beziehen, sind in der Regel datenschutzwidrig, wenn<br />

man diese Cookies auch abwählen kann und wesentliche<br />

Funktionen der Webseite trotzdem uneingeschränkt laufen.<br />

NEU 2021 <strong>–</strong> TTDSG und die<br />

Cookies<br />

Zwar lässt die e-Privacy-Verordnung<br />

der EU auf sich warten, jedoch hat die Bundesregierung<br />

zwischenzeitlich das sogenannte TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz)<br />

im Entwurf vorgelegt.<br />

Dieses tritt voraussichtlich am 1. Dezember 2021<br />

in Kraft. Große Unterschiede zur jetzigen Rechts¬lage<br />

bestehen jedoch kaum. So fordert das TTDSG nach jetzigem<br />

Stand in § 25 Abs. 1 TTDSG zunächst generell eine<br />

Einwilligung im Sinne der <strong>DSGVO</strong> für Tracking-Cookies<br />

und andere Speichertechnologien.<br />

Damit wird die bestehende, gefestigte BGH-Rechtsprechung<br />

lediglich im Gesetzeswortlaut festgeschrieben.<br />

Dennoch sollten vor allem die Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden<br />

im Auge behalten werden um schnell<br />

auf notwendige Anpassungen reagieren zu können. Die<br />

Einhaltung der Einwilligungspflicht wird gem. § 29 Abs.<br />

2 TTDSG zukünftig vom Bundesdatenschutzbeauftragten<br />

überwacht, der gemäß des Bußgeldkatalogs in § 28<br />

TTDSG relativ hohe Bußgelder verhängen kann.<br />

e) Unterrichtung über die Verarbeitung von Daten außerhalb<br />

der EU<br />

Die EU und insbesondere Deutschland, haben im Vergleich mit<br />

anderen Ländern ein hohes Datenschutzniveau. Werden Daten<br />

in ein Land außerhalb dieses Schutzraumes “exportiert”, muss<br />

der Seitenbetreiber prüfen, ob er die Daten überhaupt an das<br />

Drittland übertragen darf. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn für<br />

das Drittland ein sogenannter „Angemessenheitsbeschluss“<br />

i.S.d. Art. 44 <strong>DSGVO</strong> vorliegt. Der Angemessenheitsbeschluss<br />

bescheinigt, dass das Drittland ein angemessenes, mit der DS-<br />

GVO vergleichbares Datenschutzniveau einhält. Wichtig ist,<br />

dass der Seitenbetreiber gem. Art. 13 <strong>DSGVO</strong> dazu verpflichtet<br />

ist, auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die<br />

Rechtsgrundlage in Drittländern hinzuweisen. Grundsätzlich<br />

dürfen Daten also nur dann in einen Drittstaat außerhalb der<br />

EU übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Datenverarbeitung<br />

in dem jeweiligen Drittland nicht das von der<br />

<strong>DSGVO</strong> vorgeschriebene Schutzniveau untergräbt (vgl. Art. 44<br />

S. 2 <strong>DSGVO</strong>). Ein solcher Angemessenheitsbeschluss stellte das<br />

EU-US-Privacy-Shield dar, das jedoch weggefallen ist. Liegt<br />

kein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 Abs. 3 <strong>DSGVO</strong><br />

vor, können Datenübermittlungen in Drittländer auch auf Basis<br />

anderer geeigneter Garantien im Sinne des Art. 46 <strong>DSGVO</strong> erfolgen.<br />

Hierzu zählen unter anderem die Standarddatenschutzklauseln<br />

(Standard Contractual Clauses <strong>–</strong> SCC <strong>–</strong> bzw. Standard<br />

Data Protection Clauses <strong>–</strong> SDPC).<br />

Ob personenbezogene Daten auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln<br />

übermittelt werden dürfen oder nicht, ist<br />

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