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GEMEINDE FELDKIRCHEN-WESTERHAM N ... - Pro Bürger

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<strong>GEMEINDE</strong> <strong>FELDKIRCHEN</strong>-<strong>WESTERHAM</strong><br />

LANDKREIS ROSENHEIM<br />

N i e d e r s c h r i f t<br />

über die 36. Sitzung des Gemeinderates Feldkirchen-Westerham am 13.04.2010 im Rathaus Feldkirchen -<br />

öffentlich.<br />

********<br />

Sämtliche Mitglieder des Gemeinderates waren ordnungsgemäß geladen.<br />

Vorsitzender: 1. <strong>Bürger</strong>meister Bernhard Schweiger<br />

Schriftführer: Hermann Weber, Verwaltungsfachwirt<br />

Entschuldigt fehlten die Gemeinderatsmitglieder Broghammer, Faltlhauser und Kammerloher.<br />

Außerdem anwesend: Bauamtsleiter Solnar sowie Geschäftsleiterin Frau Bertozzi<br />

Beginn: 19.00 Uhr (öffentl. Sitzung)<br />

Ende: 22.40 Uhr (nichtöffentl. Sitzung)<br />

********<br />

381 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.03.2010<br />

382 Ernennung der Leiterin des Standesamtes<br />

383 Bauantrag Eva Meier Betriebs GmbH; Abriss des Gasthofes und Neubau eines Wohn- und<br />

Geschäftshauses, Miesbacher Str. 23 in Westerham<br />

384 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 91 „Schmiedgasse“ – Wiederholung des Verfahrens nach §<br />

13a BauGB<br />

********


381 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.03.2010<br />

2<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Hierzu informierte Bauamtsleiter Solnar die anwesenden Gemeinderäte, dass sich die Nummerierung<br />

geändert hat und an Stelle der 336 die Nr. 354 zu ersetzen ist.<br />

Beschluss:<br />

Unter dieser Auflage genehmigt der Gemeinderat die Sitzungsniederschrift vom 16.03.2010 vorbehaltlos in<br />

allen Teilen.<br />

Der Beschluss wurde mit 21 : 0 Stimmen gefasst.<br />

Nach diesem Tagesordnungspunkt erschien GRM Samstl.<br />

382 Ernennung der Leiterin des Standesamtes<br />

Für den bisherigen Leiter des Standesamtes hat am 01.04.2010 die Freistellungsphase der Altersteilzeit<br />

begonnen.<br />

Gem. § 3 I der Verordnung zum Vollzug des Personenstandswesen kann die Gemeinde die Bestellung<br />

zum Standesbeamten und die Ernennung zum Leiter der Standesamtes jederzeit schriftlich widerrufen.<br />

Gem. § 3 II der Verordnung zum Vollzug des Personenstandswesen erlischt die Bestellung zum<br />

Standesbeamten u.a. wenn der Standesbeamte aus dem Dienstverhältnis zu seinem Dienstherrn<br />

ausscheidet.<br />

Aufgrund des Beginns der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit des bisherigen Leiters des<br />

Standesamtes wird von der Verwaltung empfohlen, dessen Bestellung als Standesbeamten und dessen<br />

Ernennung als Leiter des Standesamtes zu widerrufen und gleichzeitig zum 01.04.2010 Frau Monika<br />

Anderl als Leiterin des Standesamtes zu ernennen. Nach Rücksprache mit dem KAV ist allein aus der<br />

Ernennung kein Anspruch auf Höhergruppierung abzuleiten.<br />

Die Übertragung der Leitung des Standesamtes ist nur bis zu dem Zeitpunkt in dem Frau Bertozzi die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt beabsichtigt. Ab diesem Zeitpunkt soll die Standesamtsleitung wieder<br />

auf die Geschäftsleitung übertragen werden.<br />

Die Ernennung zur Leiterin des Standesamtes erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat beschließt, mit Wirkung zum 1.4.10 für Herrn Förtsch die Bestellung zum<br />

Standesbeamten und die Ernennung zum Leiter des Standesamtes zu widerrufen.<br />

Ebenfalls mit Wirkung vom 1.4.10 wird Fr. Monika Anderl jederzeit widerruflich, insbesondere bis zur<br />

Ernennung der Geschäftsleiterin Ines Bertozzi zur Leiterin des Standesamtes, zur Leiterin des<br />

Standesamts ernannt.<br />

Der Beschluss wurde mit 22 : 0 Stimmen gefasst.<br />

383 Bauantrag Eva Meier Betriebs GmbH; Abriss des Gasthofes und Neubau eines Wohn- und<br />

Geschäftshauses, Miesbacher Str. 23 in Westerham<br />

Das Grundstück Miesbacher Straße 23 liegt im Innerortsbereich von Westerham und ist im<br />

Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen.<br />

Für die geplante Maßnahme wurden bereits mehrere Besprechungen bzw. auch Sitzungsberatungen im<br />

Gemeinderat durchgeführt. Mit Beschluss vom


3<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

24.11.2009 hat der Gemeinderat dem Abbruch und dem Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses<br />

zugestimmt.<br />

Das Landratsamt Rosenheim hat mit Schreiben vom 10.03.2010 den Antrag auf Vorbescheid genehmigt.<br />

Der nun eingereichte Bauantrag entspricht hinsichtlich Ausmaß, Höhenentwicklung und Dachneigung<br />

grundsätzlich den Vorgaben dieses genehmigten Vorbescheids.<br />

Die Breite wurde von 13 m auf 13,50 m erhöht. Um die Firsthöhe bei der festgesetzten Wandhöhe von<br />

9,62 m beibehalten zu können, ist die Dachneigung auf 22,5 Grad verringert worden. Durch die Änderung<br />

von Raumhöhen konnte der Kniestock im 2. OG erhöht werden. Die Wandhöhe gemäß Vorbescheid wurde<br />

jedoch beibehalten.<br />

Im Rahmen der Beratungen zum Vorbescheid wurden sowohl die Dorferneuerung Westerham als auch<br />

andere betroffene Fachstellen wie die Tiefbauabteilung des Landratsamtes Rosenheim gehört. Nach<br />

Ansicht der Verwaltung kann auf eine neuerliche Beteiligung verzichtet werden, zumal sich gegenüber der<br />

ursprünglichen Bauvoranfrage kaum Änderungen ergeben haben und die Planung der DEW vom Bauherrn<br />

bereits erläutert wurde.<br />

<strong>Bürger</strong>meister Schweiger verwies auf die intensive und Zeit aufwändige Beratung innerhalb der TG.<br />

Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes erläuterte Herr Solnar den Werdegang zu diesem Bauantrag<br />

und die gesetzlichen Grundlagen bzgl. der rechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde, auf gestalterische<br />

Elemente Einfluss zu nehmen. Des Weiteren informierte Herr Solnar den Gemeinderat darüber, dass<br />

diesem Bauantrag sehr kurzfristig Stellungnahmen von der TG Westerham als auch vom Büro Kurz, dem<br />

Architekten der Dorferneuerung Westerham (letztes E-Mail 13.04.2010, 17.40 Uhr), eingereicht wurden ,<br />

und es aus seiner Sicht es nicht mehr möglich war, diese Stellungnahmen und Planungsvorschläge<br />

entsprechend für die Sitzung am gleichen Tag vorzubereiten.<br />

Auf Grund dieser Sachlage bat Herr Schulte telefonisch, die ursprüngliche Fassung seines Bauantrages<br />

Gegenstand der Behandlung des Gemeinderates zu machen.<br />

Der Gemeinderat war ohne Gegenstimme einverstanden, dass Vertreter der DEW (Herr Ammerl oder Herr<br />

Schaberl) mündlich zum Bauantrag Stellung nehmen sollten.<br />

GRM Bergmüller stellte einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Abstimmung dieses<br />

Tagesordnungspunktes.<br />

Dieser Antrag von Herrn Bergmüller wurde mit 18 : 4 Stimmen abgelehnt.<br />

Herr Ammerl erläuterte kurz die bereits schriftlich vorliegenden Stellungnahmen der Dorferneuerung<br />

Westerham und führte diesbezüglich aus, dass grundsätzlich mit dem Bauvorhaben an sich Einverständnis<br />

besteht. Die Gestaltung des Gebäudes könnte seiner Ansicht nach über eine Tekturplanung entsprechend<br />

abgearbeitet werden. Bezüglich der Anlegung der Außenanlage wären die Erstellung eines Freiflächengestaltungsplanes<br />

und in Verbindung damit der entsprechende Entwässerungsplan die Unterlagen noch zu<br />

ergänzen.<br />

Abschließend vertrat Herr Ammerl die Auffassung, dass die letzten Details, insbesondere<br />

Fassadengestaltung, auch im weiteren Verfahren durchaus lösbar sind.<br />

Frau Borkenhagen vertrat die Auffassung, dass die Gestaltung der Außenanlagen in jedem Fall in<br />

Abstimmung mit der Dorferneuerung Westerham erfolgen soll.<br />

Grundsätzlich vertrat der Gemeinderat die Auffassung, dass auf Grund der vorliegenden Wortmeldungen<br />

und Stellungnahmen eine abschließende Beschlussfassung möglich ist.<br />

Nach Abschluss der Diskussion wurde über folgende Beschlussvorschläge abgestimmt:<br />

a) Beschluss über das Bauvorhaben


4<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag zum Abbruch des bestehenden Gasthofgebäudes und Neubau<br />

eines Wohn- und Geschäftshauses in der beantragten Form zu und beauftragt die Verwaltung, die<br />

Antragsunterlagen befürwortend an das Landratsamt Rosenheim weiterzuleiten.<br />

Der Beschluss wurde mit 18 : 4 Stimmen gefasst.<br />

b) Ergänzung der Unterlagen<br />

Beschluss:<br />

Der Gemeinderat beschließt, dass zur Ergänzung der Antragsunterlagen ein Freiflächengestaltungsplan<br />

sowie ein Entwässerungsplan nachzureichen sind.<br />

Der Beschluss wurde mit 17 : 5 Stimmen gefasst.<br />

c) Aufständerung der Fassadenelemente<br />

Beschluss:<br />

Der Gemeinderat lehnt die Aufständerung von Fassadenelementen zur Solarnutzung aus ortsplanerischen<br />

Gründen ab.<br />

Der Beschluss wurde mit 11 : 11 Stimmen gefasst.<br />

384 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 91 „Schmiedgasse“ – Wiederholung des Verfahrens<br />

nach § 13a BauGB<br />

Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes meldete sich GR Bergmüller zu Wort und stellte den Antrag zur<br />

Geschäftsordnung, dass dieser TOP abgesetzt wird und bat ferner darum, dem Gemeinderat die<br />

entsprechende Begründung hierzu neu erläutern zu können.<br />

GR Bergmüller berichtete, dass in der Gemeinderatssitzung am 13.10.2009 die Erschließung des<br />

Baugebiets der maßgebende Punkt für die Absetzung der Sitzung vom 13.10.2009 war. In einer<br />

Fraktionsführerkonferenz wurde dieser TOP weiterhin diskutiert und dabei angeregt, weitere Alternativen<br />

bzgl. der Erschließung zu erarbeiten. Diese Alternativvorschläge liegen zur jetzigen Sitzung nicht vor.<br />

Deshalb sollte seiner Ansicht nach dieser TOP abgesetzt werden.<br />

Die vorliegenden Bauvoranfragen können nach § 34 BauGB (Innerortslage) beurteilt werden. Die Frage<br />

der Erschließung kann nach Ansicht von GR Bergmüller durchaus in anderer Weise als als Ortsstraße<br />

sichergestellt werden.<br />

GR Bergmüller wies auf ein entsprechendes Telefonat mit Frau Haase (LRA Rosenheim) hin, in welchem<br />

nur private Erschließung mit Sicherung über Dienstbarkeiten als Grundlage für die vorliegenden<br />

Bauvoranfragen dienen könnte. Ein Enteignungsverfahren kommt für GR Bergmüller an der Schmiedgasse<br />

nicht in Frage.<br />

Abschließend stellte GR Bergmüller den Antrag auf namentliche Abstimmung.<br />

Nachdem bei Anträgen zur Geschäftsordnung nur Rede und Gegenrede zulässig sind, stellte Herr Solnar<br />

aus seiner Sicht Folgendes klar: Bei einem Telefonat mit Frau Haase am 13.04.2010 um 09.45 Uhr teilte<br />

Frau Haase mit, dass die vorliegenden Anträge auf Vorbescheid nach den derzeit vorliegenden Unterlagen<br />

nicht genehmigt werden könnten. Ferner gibt es einen Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 1987, bei<br />

welchem festgelegt wurde, dass die Schmiedgasse eine Breite von 7 m erhalten soll. Dieser Beschluss hat<br />

immer noch Gültigkeit.<br />

Ferner verlas Herr Solnar ein Schreiben des Bayerischen Gemeindetages, in dem in Bezug auf die<br />

Bebauung der Schmiedgasse eindeutig hingewiesen wird, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes


5<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Pflichtaufgabe des Gemeinderates ist und im vorliegenden Fall nach Auffassung des Bayerischen<br />

Gemeindetages eine solche Bauleitplanung hier notwendig ist. Die Sicherstellung der Erschließung gilt<br />

sowohl für den Bebauungsplan als auch für den Innerortsbereich nach § 34 BauGB.<br />

<strong>Bürger</strong>meister Schweiger stellte klar, dass ausschließlich der Gemeinderat zu entscheiden hat, wie und in<br />

welcher Form Baurecht geschaffen werden und dass hierzu die notwendige Erschließung herzustellen ist.<br />

Des Weiteren ist das Investitionsprogramm Straßenbau lediglich eine Finanzplanung der Gemeinde. Der<br />

Gemeinderat muss jedes Jahr separat darüber entscheiden, welche Baumaßnahmen ausgeführt sollen,<br />

damit die entsprechende Mittelbereitstellung für das Haushaltsjahr vorgenommen werden kann.<br />

Im Anschluss an den Austausch der Argumente erfolgte die namentliche Abstimmung. Der Antrag von GR<br />

Bergmüller lautet auf Absetzung des Tagesordnungspunktes „Behandlung des Bebauungsplanes<br />

Schmiedgasse“.<br />

Gegen die Absetzung stimmten folgende Gemeinderatsmitglieder:<br />

Anderl, Biller, Borkenhagen, Haager, Höss, Dr. Kienle, Langer, Neumaier, Petzinger, Rutz, Tutsch, Zistl,<br />

Schweiger<br />

Für die Absetzung des Tagesordnungspunkten stimmten:<br />

Bergmüller, Dr. Bischoff, Glas, Hupfauer, Oesterle, Dr. Rieß, Samstl, Schnitzenbaumer Andreas,<br />

Schnitzenbaumer Georg<br />

Der Antrag von GR Bergmüller auf Absetzung des TOP „Behandlung der Aufstellung des<br />

Bebauungsplanes Nr. 91 Schmiedgasse; Verfahren nach § 13a BauGB“ wurde mit 13 : 9 Stimmen<br />

abgelehnt.<br />

Nach der Abstimmung verlas Bauamtsleiter Solnar noch die vollständigen Schreiben für die Aufstellung<br />

eines Bebauungsplanes (Bayerischer Gemeindetag, zur Widmung der Schmiedgasse als Ortsstraße<br />

Stellungnahmen von Frau Weimann und Frau Steininger sowie einer Besitzeinweisung das Schreiben von<br />

Herrn Dr. Spieß) um die Aufstellung eines Bebauungsplanes nochmals zu bekräftigen.<br />

Herr Oesterle vertrat die Auffassung, dass ein Bebauungsplan selbstverständlich in diesem Bereich<br />

aufgestellt werden muss und dabei die gesetzlichen Vorgaben auch einzuhalten sind. Die Emotionen zu<br />

dieser Thematik sollten nicht noch geschürt werden, sondern gleich abgearbeitet werden.<br />

Herr Biller stellte einen Antrag zur Geschäftsordnung dahingehend, dass mit der Behandlung des<br />

Sachvortrages entsprechend begonnen werden sollte.<br />

Der Beschluss wurde mit 16 : 6 Stimmen befürwortet.<br />

Der Gemeinderat hat am 26.06.2007 beschlossen, für die Schmiedgasse einen Bebauungsplan<br />

aufzustellen. Das Büro Kurz wurde mit der Erarbeitung eines Planungskonzeptes beauftragt. Zur<br />

Information der Grundstückseigentümer fand am 28.10.2008 eine Anliegerversammlung statt. Dabei wurde<br />

das Planungskonzept vorgestellt.<br />

Das Verfahren nach § 13 a BauGB fand in der Zeit vom 09.1.2009 bis 13.02.2009 statt. Dabei wurden<br />

auch den Anliegern die gesamten Bebauungsplanunterlagen zugesandt, um eine umfassende Information<br />

gewährleisten zu können.<br />

Bis zum Fristende lagen von folgenden Trägern öffentlicher Belange bzw. Grundstückseigentümern<br />

nachfolgende Bedenken bzw. Anregungen vor:<br />

Regierung von Oberbayern<br />

Kabel Deutschland<br />

IHK für München und Oberbayern<br />

Deutsche Telekom<br />

E.ON Bayern


Bund Naturschutz<br />

Landesamt für Denkmalpflege<br />

Dorferneuerung Westerham<br />

Wasserbeschaffungsverband Westerham<br />

Amt für ländliche Entwicklung<br />

Landratsamt Rosenheim – Ortsplanung<br />

Sperling Bernhard<br />

Barth Carsten und Claudia<br />

Barth Peter<br />

Riederer Christian und Anita<br />

Transiskus Helmut<br />

Gasteiger Agnes und Wimmer Barbara<br />

Böck Anna<br />

Kuchlmeier Elisabeth<br />

Kuchlmeier Albert und Rudolf<br />

Werner Hildegard und Erich<br />

Berndl Georg sen.<br />

Berndl-Schedlbauer Renate<br />

Berndl Georg jun.<br />

Anlieger der Schmiedgasse<br />

<strong>Pro</strong> <strong>Bürger</strong> Fraktion<br />

a) Regierung von Oberbayern:<br />

6<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde nimmt gem. § 4 Abs. 2 BauGB wie<br />

folgt Stellung:<br />

Durch die Bebauungsplanaufstellung sollen innerhalb des bebaute Gebietes in Westerham bauliche<br />

Ergänzungen ermöglicht werden.<br />

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan im nordwestlichen Teil als gemischte Baufläche, der überwiegende<br />

Teil als Grünfläche dargestellt. Der Bebauungsplan setzt im nordwestlichen Bereich ein Mischgebiet, im<br />

restlichen Teil ein allgemeines Wohngebiet fest.<br />

Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.<br />

Nach unseren Informationen befindet sich im Plangebiet ein Wasserbehälter. Die Planung sollte daher mit<br />

dem Wasserversorgungsbetreiber und dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt werden.<br />

Im westlichen Bereich befindet sich angrenzend an den Geltungsbereich ein kartiertes Biotop. Der<br />

Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde kommt daher besondere Bedeutung zu.<br />

Die o.g. Planung steht aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde den Erfordernissen der<br />

Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen. Da das Gebiet in einem sensiblen Bereich mit innerörtlichen<br />

Grünflächen liegt, ist insbesondere auf eine ausreichende Begrünung und eine an die Umgebung<br />

angepasste Bauweise zu achten.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Die Notwendigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich nach den Vorgaben des<br />

Baugesetzbuches. Die Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt nach den gesetzlichen<br />

Anforderungen des § 13 a BauGB.<br />

Nach Rückfrage beim zuständigen Wasserversorgungsunternehmen, dem WBV Westerham, befindet sich<br />

in diesem Bereich von Westerham kein Wasserbehälter.<br />

Das angrenzende Biotop wird bei den weiteren Planungsmaßnahmen berücksichtigt. Die Stellungnahmen<br />

der unteren Naturschutzbehörde werden in die Abwägungen mit einbezogen.<br />

Die geplante Bebauung wird der örtlichen städtebaulichen Situation gerecht. Der Grünflächenanteil ist<br />

ausreichend.<br />

Beschlussvorschlag:


7<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Die vorliegende Planung steht der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern nicht entgegen. Es sind<br />

keine Änderungen im Planungskonzept des Büros Kurz aus München zu veranlassen.<br />

Der Beschluss wurde mit 13 : 9 Stimmen gefasst.<br />

b) Kabel Deutschland:<br />

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage aus den<br />

beiliegenden Bestandsplänen ersichtlich ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der<br />

Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht<br />

verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich<br />

werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und<br />

Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Ihre Unterlagen<br />

werden wir an unser <strong>Pro</strong>jektmanagement Neugeschäft Fax: 09112524-509, E-Mail:<br />

Nuernberg.PMN@Kabeldeutschland.de weiterleiten. Nach eingehender Prüfung, ob eigene Maßnahmen<br />

der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co KG zur Änderung bzw. Erweiterung des<br />

Telekommunikationsnetzes nötig sind, werden wir Sie gesondert informieren.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Die Leitung der Kabel Deutschland sind Bestand. Änderungen sind derzeit nicht geplant. Zu Thema<br />

Leitungsverlegungen wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Objektplanung eine<br />

Spartenbesprechung stattfindet, zu der auch die Kabel Deutschland rechtzeitig eingeladen wird.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Kabel Deutschland zur Kenntnis. Aufgrund der<br />

vorliegenden Stellungnahme sind keine Änderungen im Planungsentwurf des Büros Kurz aus München<br />

veranlasst.<br />

Der Beschluss wurde mit 13 : 8 Stimmen gefasst.<br />

Während der Abstimmung war GR Petzinger im Sitzungssaal nicht anwesend.<br />

c) IHK für München und Oberbayern<br />

Der bereits bestehende Gebietscharakter im Nordwesten des Planbereichs eignet das zur Überplanung<br />

anstehende Areal in hohem Maße für eine Ausweisung als Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO. Insoweit<br />

besteht mit den Planinhalten voll umfänglich Einverständnis.<br />

Auch eine Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO im übrigen Planungsgebiet<br />

können wir zustimmen, wenngleich das Planungsziel, „ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohnen,<br />

Arbeiten und Infrastruktur zu gewährleisten“, dem Gebietscharakter eines Mischgebiets entspricht.<br />

Dementsprechend wäre auch für diesen Bereich ein Mischgebiet nahe liegend.<br />

Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Der Gebietscharakter wurde so gewählt, da sich lediglich im Nordwesten des Baugebiets ein<br />

Gewerbebetrieb befindet. Im weiteren Verlauf in Richtung Osten befinden sich aufgelassene<br />

landwirtschaftlichen Gebäude sowie Wohnhäuser, sodass mit der vorhandenen und geplanten<br />

Wohnnutzung die Festsetzung eines allgemeines Wohngebietes begründet ist.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass in einem allgemeinen Wohngebiet ohnehin nicht störende<br />

Gewerbegebiete zulässig sind.<br />

Beschlussvorschlag:


8<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der IHK zur Kenntnis. Aufgrund der vorliegenden Sach- und<br />

Rechtslage ist eine Änderung im Planungskonzept nicht zu veranlassen.<br />

Der Beschluss wurde mit 14 : 8 Stimmen gefasst.<br />

d) Deutsche Telekom GmbH<br />

Gegen die o.g. Planung bestehen seitens der Deutschen Telekom Netzproduktion keine Bedenken.<br />

Im Bereich der künftigen öffentlich gewidmeten Erschließungsstraße und des geplanten Wohngebäudes<br />

Fl.Nr. 2470/1 befinden sich Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom, die durch die geplanten<br />

Baumaßnahmen verlegt werden müssen. Wir bitten Sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig (ca. 3<br />

Monate) vor Baubeginn mit uns abzustimmen.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Sollten Baumaßnahmen durchgeführt werden, findet im Rahmen der Objektplanung eine<br />

Spartenbesprechung statt, bei der auch die Deutsche Telekom eingeladen wird. In privaten Bereichen<br />

werden die Antragsteller ebenfalls auf die Einholung von Spartenauskünften aller Versorgungsträger<br />

hingewiesen.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Deutschen Telekom zur Kenntnis. Aufgrund der<br />

vorliegenden Stellungnahme sind keine Änderungen im Planungsentwurf des Büros Kurz aus München zu<br />

veranlassen.<br />

Der Beschluss wurde mit 14 : 8 Stimmen gefasst.<br />

e) E.ON Bayern<br />

Wir haben in den o.g. Bebauungsplan Einsicht genommen und teilen Ihnen mit, dass seitens der E.ON<br />

Bayern AG keine Einwände bestehen.<br />

Bestehende Planungen im Bereich des Gebietes bestehen derzeit seitens der E.ON Bayern AG ebenfalls<br />

nicht.<br />

Die Stromversorgung für das geplante Gebiet ist aus unseren bestehenden Mittel- und Niederspannungs-<br />

Versorgungsanlagen möglich. Es müssen aber zu gegebener Zeit Niederspannungskabel in den<br />

Erschließungsstraßen bzw. angrenzenden Straßen verlegt werden.<br />

Wir möchten aber darauf hinweisen, dass sich an der östlichen Grenze des Bebauungsplanes ein 20.000<br />

Volt Kabel, im beiliegenden Plan rot eingezeichnet, der E.ON Bayern AG befindet.<br />

Es sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Anlagen gefährden oder<br />

beeinträchtigen können.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Bei Durchführung von Baumaßnahmen werden die E.ON Bayern in die Planungsüberlegungen mit<br />

einbezogen und im Rahmen der Objektplanung zu der erforderlichen Spartenbesprechung eingeladen.<br />

In privaten Bereichen werden die Antragsteller ebenfalls auf die Einholung von Spartenauskünften aller<br />

Versorgungsträger hingewiesen.<br />

Eine Beeinträchtigung der Anlagen der E.ON Bayern ist nicht ersichtlich.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der E.ON - Bayern zur Kenntnis. Aufgrund der vorliegenden<br />

Stellungnahme sind keine Änderungen im Planungsentwurf des Büros Kurz aus München zu veranlassen.


Der Beschluss wurde mit 14 : 8 Stimmen gefasst.<br />

f) Bund Naturschutz<br />

Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. stimmt der geplanten Bebauung unter Auflagen zu.<br />

Begründung:<br />

9<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Laut Flächennutzungsplan handelt es sich bei der überplanten Fläche um „bebaute Grundstücke im<br />

Außenbereich mit Anschluss an den Bauzusammenhang, überwiegender Grünbestand“. In der<br />

Begründung zum Bebauungsplan ist mit Verweis auf den Flächennutzungsplan von „sonstiger Grünfläche“<br />

die Regel. Es handelt sich also nicht einfach um eine Innenbereichsfläche, die nachverdichtet wird. Es ist<br />

in der Begründung nicht hinreichend dargelegt, warum die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB nicht<br />

angewandt werden soll.<br />

Gemäß Art. 6 BayNatSchG ist jede Bebauung als Eingriff in Natur und Landschaft zu bewerten. Danach<br />

gilt es vorrangig, „vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (BayNatSchG<br />

Art. 6a) (primäre Vermeidungspflicht). Nur wenn Eingriffe unvermeidbar und die Belange des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vorrangig sind (BayNatSchG Art 6a (2) kann bzw. muss lt.<br />

BayNatSchG Art. 6 ein entsprechender Ausgleich oder Ersatz geleistet werden.<br />

Unter Punkt 6.4 wird behauptet, dass für die bereits bebauten Grundstücke von einer Eingriffsregelung<br />

abgesehen wird. Allerdings muss die Eingriffsregelung für die derzeit noch unbebauten Grundstücke zur<br />

Anwendung kommen.<br />

Da durch die geplante Bebauung eine beträchtliche Verdichtung der derzeit locker stehenden<br />

Einzelgebäude zustande kommt, was zu einer erheblichen Veränderung bzw. Beeinträchtigung des<br />

Landschaftsbildes führt, sind für diesen Eingriff Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Die Festsetzungen<br />

unter Punkt 13.3 werden dem in keiner Weise gerecht.<br />

Grünordnung:<br />

Folgende Festsetzungen sind zu ändern bzw. zusätzlich aufzunehmen:<br />

Der bestehende Baumbestand ist aus dem Flächennutzungsplan in den Bebauungsplan zu übernehmen.<br />

Einfriedungen, Punkt 13.2, ist zu ergänzen: Unter den Zäunen ist ein Freiraum von mind. 10 cm<br />

freizuhalten, um Kleintieren Durchschlupfmöglichkeiten zu geben.<br />

Randeingrünung:<br />

In der Begründung wird unter 5.1 als Entwurfsziele Sichern und Freihalten der angrenzenden Flächen als<br />

Grünbereiche genannt. Dieses Ziel kann durch eine Randeingrünung unterstützt werden.<br />

Bedauerlicherweise wurde in der Planung keine Randeingrünung vorgesehen. Insbesondere nach Osten<br />

im Übergang zur unbebauten Talaue sollte ein Gehölzstreifen das Baugebiet abschließen. Ferner ist die<br />

Umgrünung des Baugebiets mit Streuobstbeständen dem dörflichen Charakter des Gebiets angemessen.<br />

Zur Sicherung der Ziele sollten die Flächen für die Randeingrünung in öffentlichem Eigentum sein.<br />

Gewässer:<br />

Das Baugebiet grenzt an den Mühlbach an. Der Art. 42 BayWG schreibt dem Unterhaltspflichtigen von<br />

Fließgewässern vor, „die Ufer und (...) die Uferstreifen (...) möglichst naturnah zu gestalten und zu<br />

bewirtschaften“. Der Bund Naturschutz schlägt aus Naturschutzsicht einen ökologischen<br />

Gewässerschutzstreifen vor, der mindestens die Festsetzungen von Bebauungsplan 23 enthalten sollte<br />

(ein Streifen von 4 m Breite ist von Bebauung freizuhalten, in einem 2 m –Bereich sind Zäune unzulässig.).<br />

Energiesparendes Bauen:<br />

Die Verwendung von Solaranlagen (thermisch und photovoltaisch) sollte in jedem Fall gefördert werden.<br />

Da eine Aufständerung aus Gründen des Ortsbilds nicht in Frage kommt, sollte eine (geringfügige)<br />

Erhöhung der Dachneigung in Betracht gezogen werden.<br />

Verkehrsberuhigung:<br />

In den Randstreifen der Erschließungsstraße sind alternierend Laubbäume zu pflanzen. Dies reduziert die<br />

„gefühlte“ Fahrbahnbreite und trägt dadurch zur Verkehrsberuhigung bei, was bei einer „shared space“-<br />

Nutzung wichtig ist.<br />

Regenwasserversickerung, -nutzung:


10<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

In den vorgelegten Planungen ist die Regenwasserversickerung vorgeschrieben. Mit Hinblick auf den<br />

Klimawandel mit prognostizierten trockeneren Sommern sollte die Regenwassernutzung mit Hinweis auf<br />

Zisternenbau zumindest empfohlen, besser festgeschrieben werden. Dadurch wird der Verschwendung<br />

von Trinkwasser vorgebeugt.<br />

Wir hoffen, dass unsere Einwendungen detailliert geprüft und entsprechend berücksichtigt werden. Wir<br />

bitten Sie, uns einen <strong>Pro</strong>tokollauszug des Beschlussbuches über die Behandlung unserer Stellungnahme<br />

zukommen zu lassen.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

1) Begründung:<br />

Der Flächennutzungsplan stellt zwar einen Anhaltspunkt dar, ob es Innenbereich oder Außenbereich sein<br />

kann. Für die abschließende Beurteilung gelten aber ausschließlich die Vorgaben des § 34 BauGB und der<br />

tatsächliche Bebauungszusammenhang.<br />

Nachdem auch die Regierung von Oberbayern die Meinung der Gemeinde Feldkirchen-Westerham teilt<br />

und von einem Verfahren nach § 13 a BauGB ausgeht (Bebauungspläne der Innenentwicklung), kann von<br />

einer Anwendung der Ausgleichsflächen-Regelung abgesehen werden. Im übrigen wird auf die<br />

grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen des Bund Naturschutz zur Kenntnis. Aufgrund der vorliegenden<br />

Sach- und Rechtslage sind aber keine Änderungen im Planungskonzept zu veranlassen.<br />

Abstimmungsergebnis 11 : 11 Stimmen, somit BV abgelehnt.<br />

2) Grünordnung<br />

Sofern es sich um prägende einheimische Bäume handelt, werden diese selbstverständlich in den<br />

Bebauungsplan übernommen (keine Fichten oder andere Nadelgehölze).<br />

Die Festsetzung 13.2. weist zwar bereits darauf hin, dass keine durchgehenden Mauersockel zulässig<br />

sind, die Festsetzung kann aber um den Hinweis eines entsprechenden Freiraumes ergänzt werden.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat beschließt, dass prägende heimische Bäume im Bereich der Schmiedgasse in den<br />

Bebauungsplan als zu erhalten aufzunehmen sind. Ferner ist der Hinweis auf einen Freiraum von 10 cm<br />

für eine Durchschlupfmöglichkeit von Kleintieren in die Festsetzung 13.2. des Bebauungsplanes mit<br />

einzuarbeiten.<br />

Der Beschluss wurde mit 13 : 9 Stimmen gefasst.<br />

3) Randeingrünung:<br />

Mit der Aufnahme der ortsbildprägenden heimischen Bepflanzung wird bereits eine Ortsrandeingrünung in<br />

Richtung Osten und Norden (Talaue) gebildet. Die Grundstücke sind so großzügig in diesem Bereich<br />

bemessen, dass die Randeingrünung auf den Baugrundstücken erfolgen kann. Dies erfolgt entsprechend<br />

mit einer Bepflanzung von Obst- bzw. Laubbäumen.<br />

Ein Erwerb von Flächen zur Sicherstellung einer Ortsrandeingrünung wird angesichts der Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes nicht als notwendig erachtet.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat beschließt, die ortsbildprägende Bepflanzung in den Bebauungsplan aufzunehmen und<br />

eine punktuelle Ortsrandeingrünung in Abstimmung mit dem Planer im Bebauungsplan festzusetzen. Die<br />

Umsetzung ist in Abstimmung mit der Dorferneuerung Westerham vorzunehmen.<br />

Der Beschluss wurde mit 15 : 7 Stimmen gefasst.


4) Gewässer<br />

11<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Die Festsetzung ist sinnvoll und auch nachvollziehbar. Eine ähnliche Festsetzung ist ebenfalls im<br />

Bebauungsplan Nr. 57 „Im Anger“ enthalten. Hier darf eine Breite von 2,50 m<br />

nicht eingefriedet werden. Der Abstand der Gebäude zum Mühlbach wird mittels Baugrenzen<br />

festgelegt. Der Abstand von 4 m kann bei allen Gebäuden eingehalten werden (siehe auch Abwägung zum<br />

Gebäude auf Fl.Nr. 2432/2 der Gemarkung Vagen).<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat beschließt, die Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 57 „Im Anger“ zu<br />

übernehmen und damit festzulegen, dass eine Breite von 2,50 m zur Gewässerpflege nicht eingefriedet<br />

werden darf.<br />

Der Abstand der Gebäude zum Mühlbach wird mittels Baugrenzen geregelt. Ein ausreichender Abstand<br />

der Bebauung ist somit geregelt<br />

Der Beschluss wurde mit 17 : 5 Stimmen gefasst.<br />

5) Energiesparendes Bauen<br />

Die Dachneigung ist mit max. 28 Grad bereits ohnehin relativ hoch gewählt. Eine sinnvolle<br />

Energiegewinnung ist auch mit einer Dachneigung von 28Grad möglich und üblich. Deshalb und aufgrund<br />

der Ortsplanung sollte von einer weiteren Erhöhung auf 30 Grad Dachneigung und mehr abgesehen<br />

werden.<br />

Zudem wird hinsichtlich der Sonnenenergienutzung auf den Beschluss des Gemeinderates vom<br />

26.01.2010 verwiesen, der lautet: „Der Gemeinderat beschließt, in die Dachfläche/Dachneigung bzw.<br />

Fassade integrierte Anlagen zur Sonnenenergienutzung grundsätzlich zuzulassen. Aufgeständerte<br />

Anlagen bzw. Anlagen in Freiflächen sind grundsätzlich gemäß der Bayerischen Bauordnung zu<br />

behandeln. Darüber hinaus gehende Anträge sind grundsätzlich abzulehnen.“<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen des Bund Naturschutz zur Kenntnis. Aus ortsplanerischen<br />

Gründen und hinsichtlich der auch bei 28 Grad sinnvoll möglichen Energiegewinnung bleibt aber die<br />

Festsetzung der Dachneigung bei max. 28 Grad.<br />

Der Beschluss wurde mit 13 : 9 Stimmen gefasst.<br />

6) Verkehrsberuhigung<br />

Derzeit ist im Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche von 5,50 m festgesetzt. Vorgesehen ist eine<br />

Asphaltierung/Pflasterung mit einer Breite von 4,0 m erfolgen und beidseitig ein befahrbahres Bankett mit<br />

75 cm. Der Vorschlag einer straßenbegleitenden Bepflanzung sollte im Rahmen der Objektplanung auch<br />

mit den Anliegern beraten werden.<br />

Siehe dazu auch Stellungnahme zu Dorferneuerung Westerham.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat legt fest, dass die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche wie festgesetzt erhalten bleibt.<br />

Die Detailplanung erfolgt im Rahmen der Objektplanung und hat sich an die geltenden Richtlinien zu<br />

halten. Siehe dazu auch Behandlung der Bedenken und Anregungen der Dorferneuerung Westerham.<br />

Der Beschluss wurde mit 13 : 9 Stimmen gefasst.<br />

7) Regenwasserversickerung und Regenwassernutzung<br />

Der Hinweis auf die Verwendung von Zisternen für die Gartenbewässerung ist sinnvoll kann<br />

selbstverständlich als Hinweis in den Textteil aufgenommen werden.


Beschlussvorschlag:<br />

12<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Der Gemeinderat beschließt, dass die Anregungen für den Zisternenbau zur Gartenbewässerung und<br />

Grauwassernutzung in den Textteil des Bebauungsplanes als Hinweis aufgenommen werden.<br />

Der Beschluss wurde mit 16: 6 Stimmen gefasst.<br />

g) Landesamt für Denkmalpflege<br />

Die Belange der Bodendenkmalpflege sind durch den Hinweis in den Festsetzungen D 10 berücksichtigt.<br />

Dort muss es aber heißen: Bodendenkmäler ... anstatt Baudenkmäler.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Die Änderung in der Festsetzung D 10 gem. dem Hinweis des Landesamtes für Denkmalpflege wird<br />

berichtigt.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat beschließt, die Festsetzung D 10 dahingehend zu ändern, dass anstelle von<br />

Baudenkmälern – Bodendenkmäler festgesetzt wird.<br />

Der Beschluss wurde mit 17 : 5 Stimmen gefasst.<br />

h) Dorferneuerung Westerham<br />

Siehe Abwägung Amt für ländliche Entwicklung<br />

i) Wasserbeschaffungsverband Westerham<br />

Seitens des Wasserbeschaffungsverbandes Westerham bestehen Bedenken bezüglich der geplanten<br />

Überbauung der Wasserleitung mit einer Garage beim Grundstück südlich von Schmiedgasse 4 und 4a.<br />

Beim Straßenneubau muss die Wasserleitung in der Schmiedgasse neu verlegt werden. Es wird um<br />

frühzeitige Information gebeten. Die Gemeinde sollte den Einbau eines Hydranten am Ende der<br />

Schmiedgasse aus Feuerschutzgründen in Erwägung ziehen.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Vor Durchführung der Erschließungsmaßnahme findet eine Spartenbesprechung statt, bei welcher alle<br />

Versorgungsträger eingeladen werden und eine entsprechende Abstimmung vorgenommen wird. Nach<br />

den der Verwaltung vorliegenden Plänen ist die angesprochene Wasserleitung bereits durch die<br />

bestehende vorhandene Bebauung in dem angesprochenen Bereich überbaut.<br />

Im Hinblick auf die Bebauung südlich des Gebäudes Schmiedgasse 4 und 4 a siehe auch Stellungnahme<br />

zur Amt für ländliche Entwicklung.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen des WBV Westerham zur Kenntnis. Auf die Abwägung zur<br />

geplanten Bebauung auf dem Grundstück südlich des Gebäudes Schmiedgasse 4 und 4 a wird verwiesen.<br />

Es wird jedoch darauf verwiesen, dass anhand der vorliegenden Planunterlagen die angesprochenen<br />

Leitung bereits durch den Bestand überbaut ist.<br />

Der Beschluss wurde mit 15 : 7 Stimmen gefasst.<br />

j) Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern


13<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Der o.g. Bebauungsplan liegt im Verfahrensgebiet der Dorferneuerung Westerham.<br />

Nach Abstimmung mit der Teilnehmergemeinschaft Westerham gibt das Amt für Ländliche Entwicklung<br />

Oberbayern dazu folgende Anregungen:<br />

• Zusammen mit dem Bebauungsplan sollte ein integrierter Grünordnungsplan aufgestellt werden.<br />

• Die Dichte der Bebauung südlich der Schmiedgasse sollte reduziert werden, damit der dörfliche<br />

Charakter mit der offenen Bauweise besser zur Geltung kommt.<br />

• Auf das Baufenster im süd-westlichen Bereich des Bebauungsplanes sollte verzichtet werden. Der<br />

Abstand zum Mühlbach ist zu gering.<br />

• Die Ausbaubreite der Verkehrsfläche sollte auf 3,5m / 5,0m reduziert werden.<br />

• Die Ausformung des Wendehammers sollte auf die Maße von Bild 31 der EAE 85/95 reduziert<br />

werden.<br />

• Der Einordnung der öffentlichen Verkehrsfläche als Mischfläche mit Spiel- und<br />

Aufenthaltsqualitäten könnte noch besser Rechnung getragen werden, wenn sie als<br />

verkehrsberuhigter Bereich mit entsprechender Beschilderung ausgewiesen wird.<br />

• Bei den Festsetzungen für die Zufahrten und offenen Stellplätze könnte als weiteres Beispiel das<br />

Drainpflaster aufgeführt werden. Auf die Regelung mit dem Fugenanteil sollte verzichtet werden.<br />

• Bei der Dachdeckung erscheint der Begriff Dachpfannen als zu sehr begrenzend (z.B.<br />

Biberschwanz-Dachziegel). Auch sollte ein rotbrauner Farbton zulässig sein.<br />

• Für die Fassadengestaltung sollte neben der Bauweise auch die Farbgebung festgesetzt werden.<br />

Dabei kann auf RAL Farbnummern verwiesen werden. Auch sollte die kanadische Blockbauweise<br />

unzulässig sein.<br />

• Damit der dörflichen Situation besser Rechnung getragen werden kann, sollten die Festsetzungen<br />

zu den Einfriedungen dahingehend ergänzt werden, dass ein Verzicht auf Zäune und Hecken<br />

wünschenswert wäre.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Die Erstellung eines Grünordnungsplanes ist absolut sinnvoll und sollte durchgeführt werden - siehe auch<br />

Stellungnahme zu Bund Naturschutz<br />

Aus Sicht der Verwaltung könnte und sollte auch hinsichtlich der Nähe zum Mühlbach die geplante<br />

Bebauung südlich des Gebäudes Schmiedgasse 4 und 4 a entfallen. Die vorhandene Bebauung ist im<br />

großen und ganzen Bestandsgebunden. Die zusätzlichen Baurechte wurden in städtebaulich vertretbarer<br />

Weise zwischen der bestehenden Bebauung angeordnet.<br />

Die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche in der jetzigen Fassung sollte im Hinblick auf die<br />

geltenden Richtlinien so belassen werden. da der Vorschlag mit 3,50 m Fahrbahnbreite und 5,0 m<br />

Verkehrsfläche nur mit Ausweichstellen funktioniert und das angesprochene Bild 31 der EAE 85/95 nur<br />

das Wenden eines zweiachsigen Müllfahrzeuges zulässt. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass die<br />

EAE 85/95 durch die RAST ersetzt ist.<br />

Hinsichtlich der Wendemöglichkeit sieht die Verwaltung alternativ eine Möglichkeit, das Gebäude auf dem<br />

Grundstück Fl.Nr. 2470/1 der Gemarkung Vagen etwas in Richtung Norden zu verschieben und dafür die<br />

Wendemöglichkeit im unmittelbaren Anschluss an die Verkehrsfläche einzuplanen. Die Ausbildung als<br />

verkehrsberuhigter Bereich mit entsprechender Beschilderung wird positiv gesehen. Ein entsprechender<br />

Ausbau mit Gestaltungselementen eines verkehrberuhigten Bereiches kann im Rahmen der Objektplanung<br />

mit den Anliegern erfolgen.<br />

Die Festsetzung Punkt 7 Zufahrten wird in der Aufzählung um „Drainpflaster“ ergänzt.<br />

Der Fugenanteil von 15 % wird aus der Festsetzung 7 herausgenommen.<br />

Die Festsetzung im Hinblick auf die Dacheindeckung wird dahingehend ergänzt, dass auch rotbraune<br />

Dacheindeckung zulässig ist. Der Begriff Dachpfannen ist üblich und nicht zu sehr begrenzend.<br />

Die Festsetzung 12.3.1 (Fassadengestaltung) könnte dahingehend ergänzt werden, dass nur weiße und<br />

Pastelltöne zulässig sind und grelle Farbtöne nicht zulässig sind. Weiter gehendere Festsetzungen zur<br />

Farbgestaltung werden in diesem Bereich als nicht notwendig erachtet.<br />

Die Festsetzung bzgl. der Einfriedungen kann gem. dem Vorschlag des ALE geändert werden, mit dem<br />

Hinweis, dass die Errichtung einer Einfriedung nicht zwingend vorgeschrieben ist.<br />

Für den Ausschluss der kanadischen Blockbauweise sieht die Verwaltung keine Grundlage in der<br />

Bauleitplanung.<br />

Nachdem das Amt für ländliche Entwicklung empfohlen hat, die kanadische Blockbauweise<br />

auszuschließen, vertrat der Gemeinderat mehrheitlich die Auffassung, dass dies keine ländliche Bauweise<br />

ist und durchaus der Empfehlung des Amt für ländliche Entwicklung nachgekommen werden kann.


14<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Bauamtsleiter Solnar gab zu bedenken, dass es für den Ausschluss seiner Ansicht nach keine rechtliche<br />

Grundlage gibt und sich ein Holzbau durchaus in den Bereich der Schmiedgasse einfügen würde.<br />

Nach kurzer Debatte fasste der Gemeinderat folgenden<br />

Beschluss:<br />

Der Gemeinderat beschließt, die kanadische Blockbauweise gemäß dem Vorschlag des Amts für ländliche<br />

Entwicklung im Bebauungsplan „Schmiedgasse“ auszuschließen.<br />

Der Beschluss wurde mit 17 : 5 Stimmen gefasst.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Aufgrund der vorgebrachten Bedenken und Anregungen beschließt der Gemeinderat folgende<br />

Änderungen in den Festsetzungen des Bebauungsplanes:<br />

Ein Grünordnungsplan ist vom Planer zu erarbeiten und in den Bebauungsplan zu integrieren.<br />

Das geplante Gebäude unmittelbar an der Mühlbachbrücke ist vor allem hinsichtlich seiner nahen Lage<br />

zum Mühlbach aus der Planung zu nehmen. Der Bestand hat Bestandsschutz gemäß den gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

Die öffentliche Verkehrsfläche ist im Rahmen der Objektplanung gemäß den geltenden Richtlinien in<br />

Zusammenarbeit mit den Anliegern und der Teilnehmergemeinschaft verkehrsberuhigt zu gestalten. Die<br />

Breite der öffentlichen Verkehrsfläche bleibt mit 5,5m erhalten.<br />

Die Festsetzung des 15%igen Fugenanteils bei Zufahrten und offenen Stellplätzen entfällt.<br />

Die Farbe der Dacheindeckung wird um „rotbraun“ erweitert.<br />

Die Farbgebung der Fassade wird auf weiß und pastellfarbige Tönung beschränkt, grelle Farbtöne sind<br />

auszuschließen.<br />

Ergänzung der Festsetzung zum Punkt Einfriedungen:<br />

Die Errichtung von Einfriedungen werden als nicht zwingend festgesetzt.<br />

Bezüglich der Anlegung einer Wendekehre wird auf eine spätere Abwägung hingewiesen.<br />

Der Beschluss wurde mit 13 : 8 Stimmen gefasst.<br />

Während der Abstimmung war Frau Haager im Sitzungssaal nicht anwesend.<br />

k) Landratsamt Rosenheim – Ortsplanung<br />

Für Nebengebäude sollte eine gesonderte Höhenfestsetzung getroffen werden, insbesondere auch für die<br />

festgelegte, abweichende Bauweise an der Grundstücksgrenze. Die Höhe der baulichen Anlage sollte<br />

genauer definiert werden (z.B. Ecke Giebelseite, welche der i.d.R. 4 Ecken?)<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Zur genaueren Definition der baulichen Anlagen wird ergänzend zu der Festsetzung der Wandhöhe mittels<br />

eines zusätzlichen Planzeichens (z.B. Pfeil) der genaue Messpunkt für die Wandhöhe festgelegt. Die<br />

Wandhöhe an sich sowie die Höhenlage der Gebäude sind bereits in den Festsetzungen des<br />

Bebauungsplanes enthalten.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat beschließt, dass zur genaueren Definition der Wandhöhe der Bezugspunkt für die<br />

Wandhöhe für jedes einzelnen Gebäude festzusetzen ist.<br />

Der Beschluss wurde mit 15 : 7 Stimmen gefasst.<br />

l) Familie Sperling


15<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Wir beantragen nachfolgende Einwendungen gegen den beabsichtigten Bebauungsplan in der dafür<br />

zuständigen Gemeinderatsversammlung wörtlich vorzutragen und in der Versammlung darüber einzeln<br />

abstimmen zu lassen.<br />

Vorsorglich regen wir an, dass entsprechender Gemeinderat eine einzelne Abstimmung beschließt.<br />

Wir haben den o.g. Planungssatz dankend erhalten und reichen hiermit unsere Bedenken zu demselben<br />

ein mit der Bitte, diese zu prüfen und einzuarbeiten.<br />

Zu Ihrer Information:<br />

Unsere vierköpfige Familie wohnt auf Flurstück 2432 in einer Doppelhaushälfte, die in den Jahren 1989/90<br />

erbaut wurde. Ein Wiesenstück entlang Flurstück 2432/2, ca. 95 qm aus 2465, haben wir gepachtet.<br />

1. Planung eines Gebäudes auf Flurstück 2432/2 + Anteil aus 2465<br />

Dem vorgelegten Plan entnehmen wir, dass auf dem Flurstück 2432/2, das seit Jahrzehnten mit<br />

Flachgaragen und einer Holzscheune bebaut ist, unter Annahme einer Grundstückserweiterung mit<br />

Flurstück 2465 anteilig, ein Haus mit 105 qm Grundfläche und eine Garage mit 40 qm Grundfläche<br />

errichtet werden dürften.<br />

In diesem Bau sehen wir mögliche Gefahren, die sich sehr negativ auf uns und unser Haus auswirken<br />

können.<br />

Laut Baubeschreibung verfügt unser Haus lediglich über einen „Kellerboden mit Estrich auf<br />

Feuchtigkeitssperre (PE-Folie)“. Die Notwendigkeit für eine Sicherung gegen den Lastfall „drückendes<br />

Wasser“ war zum Zeitpunkt des Hausbaus (1989/90) vermutlich nicht gegeben. Unser Haus verfügt daher<br />

nicht über eine moderne „Wanne“ gegen drückendes Wasser, so wie sie bei Neubauten in diesem<br />

Wohngebiet heutzutage errichtet werden.<br />

Bislang haben wir keine <strong>Pro</strong>bleme bei lang anhaltenden heftigen Regenfällen und bei Hochwasser gehabt.<br />

Wir vermuten, dass dies in den ausreichenden Abständen zu benachbarten Gebäuden mit begründet ist.<br />

Bei Gebäuden, die zu einem späteren Zeitpunkt und in geringen Abständen zu umliegenden Häusern in<br />

der näheren Umgebung errichtet wurden, wurden entsprechende Schutzmaßnahmen jedoch errichtet.<br />

Wie wir weiterhin beim Hochwasser im Jahre 2004 gesehen haben, steigt das Grundwasser nach starken<br />

Regenfällen beachtlich an und reicht dann in Teilen Westerhams, die nur wenige hundert Meter entfernt<br />

liegen und eine dichtere Bebauung aufweisen, bis gerade mal 50 cm und weniger unter der Oberfläche.<br />

Aus anderen Teilen Westerhams, jenseits der Mangfall wurde uns berichtet, dass bei länger anhaltenden<br />

Regenfällen und bei Hochwasser das Grundwasser durch die Kellerbodenplatte des alten Bestandes<br />

eindringt, nachdem im nachbarschaftlichen Umfeld Neubauten errichtet wurden.<br />

Dieser Situation wollen wir nicht ausgeliefert sein!<br />

Bei einer wie im Entwurf vorgesehenen Bebauung auf Flurstück 2432/2 und angrenzenden Teilen von<br />

Flurstück 2465 befürchten wir eine Veränderung der Grundwasserströme und damit die Gefahr von<br />

drückendem Wasser mit allen negativen Konsequenzen für unser Haus auf Flurstück 2432.<br />

Der Bau befände sich im direkten Uferbereich des Mühlbachs.<br />

Im <strong>Pro</strong>tokoll der Gemeinderatssitzung vom 26.06.2007 ist zu lesen, dass der Gemeinderat die Nähe zum<br />

Mühlbach korrekterweise als „nicht ganz unproblematisch“ einstuft.<br />

In der Begründung auf Blatt Nr. 9 unter 2.5 in „Beschreibung“, 3. wird das Plangebiet ganz richtig als „im<br />

Schwemmlandbereich liegend“ bezeichnet.<br />

Unsummen werden für den Hochwasserschutz im Gemeindegebiet ausgegeben – ist hier darum nicht<br />

äußerste Vorsicht geboten und auf kontraproduktive Maßnahmen zu verzichten? Kein anderes Haus steht<br />

im Planungsbereich derart nahe am Wasser.


16<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

In der Begründung des Bebauungsplanes auf Blatt 10 unter Pkt. 5.1 heißt es, „die baulichen Ergänzungen<br />

sollen sich harmonisch ... einfügen.“<br />

Ebenso liest man in der Begründung des Bebauungsplanes auf Blatt 1, Pkt. 5.2: „Die Gestaltung der<br />

Gebäude orientiert sich an regionaltypischer Bauweise unter Berücksichtigung der natürlichen<br />

Geländeverhältnisse.“<br />

Das angedachte Haus mit Garage auf 2432/2 und partiell 2465 wäre lang und tief und hätte somit eher den<br />

Charakter eines Lagerhauses und würde sich nicht harmonisch in den Bestand einfügen, wäre planerisch<br />

und optisch hässlich.<br />

Ein Grund unseres Umzugs vom Münchener Stadtrand nach Westerham war die in den<br />

Planungsunterlagen in der Begründung auf Blatt Nr. 9 unter 2.5, 2. genannte lockere dörfliche<br />

Mischbebauung. Wie schön, dass es in Westerham noch einige wenige Bereiche mit dörflichem Charakter<br />

gibt!<br />

Wir empfinden es allerdings nicht mehr als „dörflichen Charakter“, wenn Neubauten im Rahmen einer<br />

Nachverdichtung so platziert werden, dass sie dem „Bestand“ schaden und noch dazu direkt in die<br />

Wohnzimmer hineinschauen.<br />

Die Wohnzimmer des Doppelhauses Schmiedgasse 4/4a sind nach Süd-Westen ausgerichtet, genau<br />

dorthin, wo künftig das neue Gebäude seinen Platz haben würde. Eine massive Beeinträchtigung unserer<br />

Privatsphäre wäre die Folge.<br />

Zudem sei noch gesagt, dass der Uferbereich des Mühlbachs auch parallel zur Schmiedgasse zum<br />

Lebensbereich unserer Reiher, Füchse, Marder, Dachse und Igel gehört. Soll dieser Lebensraum durch<br />

eine Verdichtung eingeschränkt, ja gar vernichtet werden?<br />

Als weitere, sehr negative Folge eines Gebäudes auf diesem Flurstück sei dessen Schattenwurf auf das<br />

Doppelhaus in Schmiedgasse 4/4a erwähnt.<br />

Auf den nächsten Seiten finden Sie hierzu eine kleine Ausarbeitung:<br />

Schattenwurf des möglichen Hauses auf Flurstück 2432/2<br />

Das Grundstück (Flurstück 2432/2 und anteilig 2465) – von uns heute teilweise gepachtet – hat in etwa<br />

eine Breite von 14,5 Meter. Abzüglich der 2 mal 3 Meter (Abstandsregel) kann das Gebäude eine<br />

maximale Breite von etwa 8,5 Meter besitzen. Unter Ausnutzung der zulässigen Wandhöhe von 6 Metern<br />

und einer maximalen Dachneigung von 28 Grad ergibt dies in etwa eine maximale Firsthöhe von 8,3<br />

Meter.<br />

Zwischen Ende Oktober und Ende Februar, also einem DRITTEL des gesamten Jahres (!), würde ein<br />

Gebäude wie auf Flurstück 2432/2 + 2465 eingezeichnet, erheblichen Schatten auf das Doppelhaus in der<br />

Schmiedgasse 4/4a werfen.<br />

Zur Berechnung der Beschattung:<br />

Westerham liegt etwa auf 48 Grad nördlicher Breite.<br />

Zur Wintersonnenwende (21. Dezember) erreicht die Erdachse ihre maximale Deklination von rund –23,5<br />

Grad. Somit strahlt die Sonne zu dieser Jahreszeit sehr flach unter einem Winkel von (90-48-23,5) Grad =<br />

18,5 Grad über dem Horizont. Am 21. Januar (wie auch am 21. November) beträgt die Deklination etwa –<br />

19,9 Grad, die Sonne strahlt somit unter einem Winkel von 22,1 Grad über dem Horizont. Am 21. Februar<br />

(wie auch am 21. Oktober) beträgt die Deklination etwa –10,8 Grad, die Sonne strahlt somit unter einem<br />

Winkel von 31,2 Grad über dem Horizont.<br />

Bei einer Firsthöhe von 8,3 Metern ergibt sich bei diesen niedrigen Sonnenständen ein recht langer<br />

Schattenwurf, der in Abhängigkeit von der Tageszeit und vom Datum den Wohnzimmern des<br />

Doppelhauses das Sonnenlicht völlig wegnimmt.<br />

Der Schattenwurf des Dachfirsts auf Gebäude Schmiedgasse 4/4a ist für obige Tage für verschiedene<br />

Tageszeiten auf beigefügten Skizzen (eingenordet) dargestellt. Gerade in der kalten Jahreszeit freut man<br />

sich über Sonnenstrahlen, die die Räume merklich erwärmen. Diese würden nun für längere Zeit fehlen,<br />

bzw. stünden nur eingeschränkt zur Verfügung im Falle eines Gebäudes, wie im Planungsentwurf zu


17<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

sehen. Folgen wären unsere merklich sinkende Wohnqualität, erhöhte Heizkosten in unseren Häusern und<br />

ein heftiger Wertverlust unserer Immobilien.<br />

Auswirkung des Schattenwurfes auf Doppelhaus Schmiedgasse 4/4a:<br />

(Lage und Anordnung der Gebäude)<br />

es folgen 4 Seiten Skizzen – Kopien beilegen<br />

Aus den oben genannten Gründen sind wir mit der Bebauung auf Flurstück 2432/2 + Anteil 2465 absolut<br />

nicht einverstanden.<br />

Zurück zum Bebauungsplanentwurf<br />

2. Ausbau der Schmiedgasse in Feldkirchen-Westerham<br />

Hinsichtlich des angedachten Ausbaus der Schmiedgasse möchten wir als Gemeindestraßenanlieger<br />

anmerken, dass der Zustand auf Höhe der Haus Nr. 4 zufriedenstellend ist. Es ist ausreichend Platz zum<br />

Parken von Autos und genügend Raum vorhanden, um geräumten Schnee zu lagern.<br />

Die Stellplätze (öffentlicher Grund) vor den Hausnummern 4 und 4a wurden von der Erbauerin des<br />

Doppelhauses bezahlt, da die Gemeinde diesbezüglich seinerzeit (90er Jahre) untätig blieb.<br />

Die Fahrbahnoberfläche gibt keinen Anlass zu klagen.<br />

Nach kräftigen Niederschlägen fließt das Wasser (nach erfolgter Initiative inklusive Kostenübernahme<br />

eines Nachbarn) inzwischen zügig ab. Somit sind nunmehr keine Vorteile in der vorgesehenen baulichen<br />

Veränderung zu erkennen und wir sehen uns nur unnötig konfrontiert mit Straßenbaukosten, die in diesen<br />

wirtschaftlich unsicheren Zeiten bestimmt noch aufgeschoben werden könnten.<br />

Schätzen wir der Einfachheit halber einmal 150,00 Euro pro qm Straße, ergibt das bei einer Straßenbreite<br />

von 5,50 m einen Preis von 825,00 Euro pro laufendem Meter Straße.<br />

Das wird also eine ganz „nette“ Gesamtsumme, die in erster Linie die Anwohner der Schmiedgasse zu<br />

berappen hätten. „Parat“ haben wir dieses Geld nicht. Verschulden hierfür möchten wir uns allerdings auch<br />

nicht, speziell in der derzeit kritischen wirtschaftlichen Zeit. Lieber möchten wir erst Rücklagen bilden. Dies<br />

geht aber nicht von heute auf morgen, sondern bedarf eines Zeitraums von mehreren Jahren.<br />

Im Entgegenkommen der Gemeinde in diesem Punkt liegt sicherlich auch der Schlüssel zum Erfolg der<br />

Umsetzung des Bebauungsplanes in der Schmiedgasse.<br />

Im Planungsentwurf wird erwähnt, dass die Erneuerung der Straße erst „nach Abschluss der wesentlichen<br />

Bautätigkeiten“ beginnen würde. Das klingt zwar wie ein Entgegenkommen der Gemeinde, aber:<br />

Was heißt bitte „nach Abschluss der wesentlichen Bautätigkeiten“?<br />

Das ist doch recht ungenau und somit wieder recht dehnbar.<br />

Haben Sie Mut zur Präzision!<br />

3. Mischgebiet/Wohngebiet<br />

Leider ist den uns vorliegenden Planungsunterlagen nicht exakt zu entnehmen, welche Flurstücke im<br />

Mischgebiet und welche im Wohngebiet liegen.<br />

Einerseits wird im Plan vom Mischgebiet im nördlichen Bereich gesprochen, andererseits kann man<br />

nachlesen, dass sich das Mischgebiet im westlichen Teil des Plangebietes befindet. Dann sind da noch<br />

einige Punkte in Linienform im Plan eingezeichnet – was heißt das schon? Ja, wo soll es denn nun sein,<br />

wo eine „kerngebietstypische Vergnügungsstätte“ (was immer das auch ist) hindürfte?


Bitte listen Sie im Plan diejenigen Flurstücksnummern auf, die im Mischgebiet liegen. Dies hilft,<br />

Unklarheiten zu beseitigen.<br />

4. Geplantes Gebäude auf Flurstück Nr. 2429<br />

In der Begründung kann man auf Blatt 11, Punkt. 5.2 lesen:<br />

18<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

„Weitere Ziele und Grundüberlegungen sind: Angestrebt wird eine Siedlungsnachverdichtung mit<br />

Einzelhäusern, die den dörflichen Charakter beibehält“. Ebenfalls konnten wir als Bauweise das vom<br />

Bebauungsplan betroffene Gebiet lesen, dass eine „Offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern“<br />

vorgesehen wäre.<br />

Unter „Einzelhaus“ ist unseres Erachtens ein Haus mit einer Wohneinheit bezeichnet. Auf dem Flurstück<br />

2429 ist ein Einzelhaus vorgesehen, das bisher nicht in dieser Dimension (28x11m) im beplanbaren<br />

Bereich vorhanden ist.<br />

Ist hier jetzt schon als Ausnahme ein Mehrfamilienhaus angedacht oder eine ganz besondere<br />

„kerngebietstypische Vergnügungsstätte“?<br />

Sollte beim möglichen Objekt auf Flurstück 2429 die umliegende Bestandsbebauung als Rechtfertigung für<br />

dessen Genehmigung zur Abweichung der geplanten Bebauung („Einzel- und Doppelhäuser“)<br />

durchgehen, dann verliert der Bebauungsplan jegliche Glaubwürdigkeit!<br />

Wir zweifeln daran, dass sich dieser „Klotz“ in diesem Ausmaß gestalterisch und strukturell in die<br />

beabsichtigte Bebauung des Plangebietes „Schmiedgasse“ einfügt, s. 5.1 auf Blatt 11 der Begründung.<br />

Mit dem Bebauungsplan sollen uns Vorschriften hinsichtlich Erker, Zaun, umlaufender Balkon etc.<br />

auferlegt werden, dabei geht leider Blick auf’s Grobe verloren.<br />

Generell ist zu dem Bebauungsvorschlag für Flurstück 2429 noch anzumerken, dass Stand heute schon<br />

der Bereich Ecke Schmiedgasse/Miesbacher Straße meist sehr zugeparkt ist. Trotz der geplanten<br />

Tiefgarage und den vorgesehenen 6 Außenstellplätzen rechnen wir mit einer Verschiebung der<br />

Parkplatznot in das Wohngebiet hinein. Ist dies typischer Dorfcharakter?<br />

Des weiteren ist uns aufgefallen, dass z.B. von Flurstück 2471/T gesprochen wird. Was ist das? Im Plan<br />

konnten wir es nicht finden.<br />

5. Nutzung regenerativer Energien<br />

Ein Punkt, der aus unserer Sicht noch der Erwähnung bedarf.<br />

Im Textteil, Blatt 8, 12.2.1 wird vorgeschrieben, dass Solar- bzw. Photovoltaikanlagen nur zulässig sind,<br />

wenn diese nicht aufgeständert, sondern plan im Dach ausgeführt werden. Dabei müsse eine<br />

geschlossene, rechteckige Fläche hergestellt werden.<br />

Diese Vorschrift wirkt einer optimalen Nutzung alternativer Energie in erheblichem Maße entgegen.<br />

Optimale Erträge werden bei senkrechter Energieeinstrahlung erreicht.<br />

Höchster Bedarf an Sonnenenergie herrscht in der Winter- und in der Übergangszeit, dann also, wenn die<br />

Sonneneinstrahlrichtung im Bereich von 20-40° gegenüber dem Horizont liegt. Hierfür wäre eine<br />

Dachneigung von 50-70° optimal.<br />

Bei dem zulässigen Dachneigungsbereich von 22-28° wären folglich Sonneneinstrahlwinkel von 62-68°<br />

optimal.<br />

Diese Bedingungen herrschen nur im Hochsommer vor. Dann aber macht man sich eher um Kühlung als<br />

um Heizung Gedanken. Für eine möglichst effiziente Nutzung wäre eine Aufständerung von rund 40°<br />

zusätzlich zur Dachneigung sinnvoll. Dies bitte ich zu überdenken.<br />

Aus den oben angeführten Gründen sind wir mit dem vorliegenden Vorentwurf des Bebauungsplanes nicht<br />

einverstanden.<br />

In Punkt 8 auf Blatt 14 der Begründung heißt es:


19<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

„Durch die Neuaufstellung und Verwirklichung des Bebauungsplanes ergeben sich keine erheblichen<br />

nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der bisher in der Umgebung des<br />

Baugebiets wohnenden und arbeitenden Menschen“.<br />

Mit dieser Begründung können wir in keiner Weise konform gehen, da wie oben angeführt mit<br />

äußert negativen Auswirkungen auf unsere persönlichen Lebensumstände und Auswirkungen auf<br />

die uns umgebende Natur zu rechnen ist!<br />

Wir sind der Ansicht, dass der Bebauungsplan auch im Hinblick auf nachbarschaftliche<br />

Rücksichtnahme erstellt werden sollte, um <strong>Pro</strong>zessieren bereits im Vorfeld zu vermeiden und dies<br />

als Konsequenz nicht erst herbeizuführen.<br />

Wir bitten darum, dass unsere Einwendungen nicht pauschal genehmigt oder abgewiesen werden,<br />

sondern jeweils einzeln der Gemeinderat dies beschließt.<br />

Wir möchten den Gemeinderat bitten, dass über jede einzelne Einwendung nicht nur der Person,<br />

sondern auch der Ziffer nach einzeln debattiert und abgestimmt wird.<br />

Diese Punkte umfassen:<br />

1. Planung eines Gebäudes auf Flurstück 2432/2 + Anteil aus 2465<br />

Zur Abstimmung: Kein Haus auf Flurstück 2432/2 und anteilig auf 2465<br />

2. Ausbau der Schmiedgasse in Feldkirchen-Westerham<br />

Zur Abstimmung: Festlegung eines Zeitpunkts, an dem frühestmöglich mit den<br />

Straßenbauarbeiten in der Schmiedgasse begonnen werden würde<br />

3. Mischgebiet/Wohngebiet<br />

Zur Abstimmung: Präzise Nennung der Flurstücksnummern des Mischgebiets<br />

4. Geplantes Gebäude auf Flurstück Nr. 2429<br />

Zur Abstimmung: Wahrung einer einheitlichen Nachverdichtung im gesamten Planungsbereich. Somit<br />

Errichtung maximal eines Einzel- oder Doppelhauses<br />

5. Nutzung regenerativer Energien<br />

Zur Abstimmung: Aufständern von Solar- und Photovoltaikanlage zur besseren Nutzung der<br />

regenerativen Energien zulassen<br />

P:S. ... und was ist bitte eine „kerngebietstypische Vergnügungsstätte“?<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Zu 1) Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 2432/2 der Gemarkung Vagen<br />

Zur Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 2432/2 der Gemarkung Vagen – siehe auch Stellungnahme zu<br />

Amt für ländliche Entwicklung.<br />

Aus ortplanerischen Gründen, der unmittelbaren Nähe zum Mühlbach und dem Standort im Uferbereich<br />

sollte von einer Bebauung auf der Fl.nr. 2432/2 abgesehen werden. Auf den Bestandsschutz der<br />

bestehenden Gebäude wird verwiesen.<br />

Zur nicht vorhandenen sog. „Weissen Wanne“ der Familie Sperling wird auf die Bauantragsunterlagen<br />

verwiesen, aus denen zu entnehmen ist, dass Keller im Normalfall grundwasserberührt sind.<br />

Dass bei Regenfällen mit steigenden Grundwasserpegeln gerechnet werden muss, ist nachvollziehbar.<br />

Die übrigen Bedenken der Planung auf Flnr. 2432/2 bezüglich unzumutbarem Schattenwurf, Störung der<br />

Privatsphäre, Verschlechterung der Hochwassersituation können nicht nachvollzogen werden.<br />

Zu 2) Ausbau der Schmiedgasse in Westerham<br />

Ausreichende Erschließungen (auch Verkehrsflächen) sind herzustellen. Dabei sind die entsprechenden<br />

Richtlinien einzuhalten. Zur Dimensionierung der Verkehrsfläche wird darauf verwiesen, dass der<br />

Gemeinderat der Gemeinde Feldkirchen-Westerham die Breite der Schmiedgasse beschlußmäßig mit<br />

7,0m festgelegt hat und dies auch Grundlage für entsprechende Beschlüsse zu Bauantragszustimmungen<br />

und Verträgen war. Dass private Stellplätze nach Angaben der Familie Sperling auf öffentlichen Grund<br />

hergestellt wurden, ist nicht bekannt. Eine Erschließung im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist


derzeit nach den vorliegenden Unterlagen nicht gesichert. Eine Erschließungsmaßnahme ist<br />

durchzuführen, wenn die Notwendigkeit hierfür besteht.<br />

20<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Dies ist entsprechend gesetzlich geregelt. Der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung kann nicht<br />

vorhergesagt werden, da es oft sinnvoll ist, aufgrund der zu erwartenden Bautätigkeiten zum Beispiel die<br />

Deckschicht zu einem späteren Zeitpunkt aufzutragen. Hinsichtlich der Finanzierung von<br />

Erschließungskosten wird auf die entsprechenden Möglichkeiten verwiesen, wobei dies nicht Bestandteil<br />

der Bauleitplanung ist.<br />

Zu 3) Mischgebiet/Wohngebiet<br />

Im Mischgebiet befinden sich der Getränkemarkt Transiskus und das nördlich angrenzende Grundstück<br />

der Familie Steininger. Die Restflächen des Baugebiets Schmiedgasse liegen im allgemeinen Wohngebiet.<br />

Die Planung erfolgt nach Planzeichenverordnung. Die Trennung der unterschiedlichen Nutzungsarten<br />

erfolgt nach Planzeichenverordnung. Eine Auflistung der Flurnummern kann zusätzlich erfolgen. In den<br />

Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Mischgebiet (Transiskus und Steininger) sind nicht<br />

kerngebietstypische Vergnügungsstätten (Spielhallen und Nachtlokale, die aufgrund ihrer Größe nicht in<br />

Kerngebieten untergebracht werden müssen) ausgeschlossen.<br />

Zu 4) Geplantes Gebäude auf Fl.Nr. 2429 der Gemarkung Vagen<br />

Wie richtigerweise festgestellt, führt die Begründung im Punkt 6.1.3. (Bauweise) aus, dass nur Doppel und<br />

Einzelhausbebauung zulässig ist und Hausgruppen ausgeschlossen sind, da diese Hausform in der<br />

Nutzung in diesem Bereich nicht typisch und damit prägend ist.<br />

Ein Einzelhaus ist nicht nach der Zahl der Wohneinheiten definiert, sondern es sind allseitig freistehende<br />

Gebäude mit einem selbstständigen Erschließungselement. Die Zahl der maximal zulässigen<br />

Wohneinheiten in Gebäuden wären separat festzusetzen und zu begründen. Nach Auffassung der<br />

Verwaltung wäre es sinnvoll, in diesem Bebauungsplan auch die Zahl der max. zulässigen Wohneinheiten<br />

festzusetzen, um den städtebaulichen Charakter auch diesbezüglich sichern zu können. Das Gebäude auf<br />

Flurstück Nr. 2429 fügt sich nach Ansicht des Planers und der Gemeinde durchaus hinsichtlich Art und<br />

Maß der Nutzung in die Umgebungsbebauung mit ein. Der Gebäudetyp wurde aufgrund dessen in dieser<br />

Form vom Gemeinderat befürwortet.<br />

Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß den geltenden Richtlinien auf den jeweiligen Grundstücken mit<br />

den Bauanträgen nachzuweisen.<br />

Zu kerngebietstypischen Vergnügungsstätten siehe Stellungnahme zu Punkt 3)<br />

Der Zusatz T soll bedeuten, dass nur eine Teilfläche der Flurnummer 2471 im Bebauungsplangebiet liegt.<br />

Dies ist im Plan zu verdeutlichen.<br />

Zu 5) Nutzung regenerativer Energien<br />

Die Nutzung der regenerativen Energie (Solar und Fotovoltaik) soll selbstverständlich zulässig sein. Der<br />

Bereich der Schmiedgasse befindet sich auch im Bereich der DE Westerham. Es muss eine Abwägung<br />

zwischen dem Orts- und Landschaftsbild und der Sonnenenergie-Nutzung getroffen werden. Die<br />

Errichtung von Anlagen zur Sonnenenergienutzung ist auch bei einer Dachneigung von 28Grad sinnvoll<br />

möglich. Aufständerungen sind hier nicht zwingend notwendig. Dachneigungen haben zudem erhebliche<br />

Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und sind entsprechend zu regeln. Aus diesen Gründen<br />

sollte es bei einer Begrenzung der Dachneigung, wie im B-Plan festgesetzt, bleiben.<br />

Siehe Beschluss Gemeinderat vom 26.01.2010 zur Solarnutzung<br />

Um dem Schreiben der Familie Sperling vollständig Rechnung zu tragen, soll über die nachfolgenden<br />

Punkte einzeln abgestimmt werden:<br />

1) Gebäude auf Fl.Nr. 2432/2 und 2465 der Gemarkung Vagen<br />

Kein Gebäude auf den o.g. Flurnummern.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Wie bereits bei der Stellungnahme des Amtes für ländliche Entwicklung ALE beschlossen und begründet,<br />

soll das geplante Gebäude auf der Fl.Nr. 2432/2 der Gemarkung Vagen aus dem Planungsentwurf des<br />

Bebauungsplanes aus städtebaulichen Gründen herausgenommen werden. Die Feststellungen zu<br />

Grundwasser und nicht vorhandener Weißer Wanne werden zur Kenntnis genommen. Die Bedenken


21<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

hinsichtlich unzumutbarer Verschattung, Störung der Privatsphäre, Verschlechterung bei Hochwasser<br />

können nicht nachvollzogen werden.<br />

Der Beschluss wurde mit 15 : 7 Stimmen gefasst.<br />

2) Ausbau der Schmiedgasse in Feldkirchen-Westerham<br />

Festlegung eines Zeitpunkts, an dem frühestmöglich mit den Straßenbauarbeiten in den Schmiedgasse<br />

begonnen werden würde.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Gemeinderat stellt grundsätzlich fest, dass Erschließungsmassnahmen nach den geltenden Richtlinien<br />

herzustellen sind. Wann eine Erschließung hergestellt werden muß, ist gesetzlich geregelt<br />

(Erschließungspflicht). Ein definitiv festgelegter Zeitpunkt der Herstellung einer Erschließungsanlage ist<br />

nicht Bestandteil der Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Eine Erschließung im Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplans ist derzeit nach den vorliegenden Unterlagen nicht gesichert. Eine<br />

Erschließungsmaßnahme ist durchzuführen, wenn die Notwendigkeit hierfür besteht. Dies ist entsprechend<br />

gesetzlich geregelt. Der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung kann nicht vorhergesagt werden, da es oft<br />

sinnvoll ist, aufgrund der zu erwartenden Bautätigkeiten zum Beispiel die Deckschicht zu einem späteren<br />

Zeitpunkt aufzutragen. Hinsichtlich der Finanzierung von Erschließungskosten wird auf die<br />

entsprechenden Möglichkeiten verwiesen, wobei dies nicht Bestandteil der Bauleitplanung ist.<br />

Der Beschluss wurde mit 14 : 8 Stimmen gefasst.<br />

3) Mischgebiet/Wohngebiet<br />

Präzise Abstimmung der Flurstücksnummern des Mischgebiets<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Im Mischgebiet befinden sich der Getränkemarkt Transiskus und das nördlich angrenzende Grundstück<br />

der Familie Steininger. Die Restflächen des Baugebiets Schmiedgasse liegen im allgemeinen Wohngebiet.<br />

Die Planung erfolgt nach Planzeichenverordnung. Die Trennung der unterschiedlichen Nutzungsarten<br />

erfolgt nach Planzeichenverordnung. Eine Auflistung der Flurnummern wird zusätzlich im Bebauungsplan<br />

aufgeführt. In den Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Mischgebiet (Transiskus und Steininger)<br />

sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten (Spielhallen und Nachtlokale, die aufgrund ihrer Größe<br />

nicht in Kerngebieten untergebracht werden müssen) ausgeschlossen.<br />

Der Beschluss wurde mit 19 : 3 Stimmen gefasst.<br />

4) Geplantes Gebäude auf der Flurnummer 2429 der Gemarkung Vagen<br />

Wahrung einer einheitlichen Nachverdichtung im gesamten Planungsbereich. Somit Errichtung max. eines<br />

Einzel- oder eines Doppelhauses<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Wie richtigerweise festgestellt, führt die Begründung im Punkt 6.1.3. (Bauweise) aus, dass nur Doppel und<br />

Einzelhausbebauung zulässig ist und Hausgruppen ausgeschlossen sind, da diese Hausform in der<br />

Nutzung in diesem Bereich nicht typisch und damit prägend ist.<br />

Ein Einzelhaus ist nicht nach der Zahl der Wohneinheiten definiert, sondern es sind allseitig freistehende<br />

Gebäude mit einem selbstständigen Erschließungselement. Die Zahl der maximal zulässigen<br />

Wohneinheiten in Gebäuden werden separat festgesetzt und sind zu begründen. Der Gemeinderat stimmt<br />

zu, in diesem Bebauungsplan auch die Zahl der max. zulässigen Wohneinheiten festzusetzen, um den<br />

städtebaulichen Charakter auch diesbezüglich sichern zu können. Das Gebäude auf Flurstück Nr. 2429<br />

fügt sich nach Ansicht des Gemeinderates durchaus hinsichtlich Art und Maß der Nutzung in die<br />

Umgebungsbebauung mit ein. Der Gebäudetyp wird aufgrund dessen in dieser Form vom Gemeinderat<br />

befürwortet.<br />

Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß den geltenden Richtlinien auf den jeweiligen Grundstücken mit<br />

den Bauanträgen nachzuweisen.<br />

Zu kerngebietstypischen Vergnügungsstätten siehe Stellungnahme zu Punkt 3)


22<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Der Zusatz T bedeutet, dass nur eine Teilfläche der Flurnummer 2471 im Bebauungsplangebiet liegt. Dies<br />

ist im Plan zu verdeutlichen.<br />

Der Beschluss wurde mit 14 : 8 Stimmen gefasst.<br />

5) Nutzung regenerativer Energie:<br />

Aufständern von Solar und Photovoltaikanlagen zur besseren Nutzung regenerativer Energien zulassen.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Die Nutzung der regenerativen Energie (Solar und Fotovoltaik) ist zulässig. Der Bereich der Schmiedgasse<br />

befindet sich auch im Bereich der DE Westerham. Es muss eine Abwägung zwischen dem Orts- und<br />

Landschaftsbild und der Sonnenenergie-Nutzung getroffen werden. Die Errichtung von Anlagen zur<br />

Sonnenenergienutzung ist auch bei einer Dachneigung von 28Grad sinnvoll möglich. Aufständerungen<br />

sind hier nicht zwingend erforderlich. Dachneigungen haben zudem erhebliche Auswirkungen auf das<br />

Orts- und Landschaftsbild und sind entsprechend zu regeln. Aus diesen Gründen bleibt es bei einer<br />

Begrenzung der Dachneigung, wie im B-Plan festgesetzt.<br />

Hier wird auf den Gemeinderatsbeschluss vom 26.01.2010 verwiesen, in welchem der Gemeinderat<br />

Festlegungen zur Nutzung regenerativer Energien getroffen hat.<br />

Der Beschluss wurde mit 15 : 7 Stimmen gefasst.<br />

m) Barth Carsten und Claudia<br />

Wir sind Eigentümer der Flurnummer 2432/3 und haben derzeit das Wiesenstück zum Bach, entlang des<br />

Grundstückes 2432/3 aus Fl.Nr. 2465 (ca. 165 m²) dazu gepachtet.<br />

Einsprüche im Rahmen des Auslegungsverfahrens Bebauungsplan Schmiedgasse<br />

Wir stimmen dem Bebauungsplan Nr. 91 für die Schmiedgasse nicht zu und sind des weiteren gegen eine<br />

Erschließung der Schmiedgasse. Im Folgenden führen wir hierzu unsere Begründungen und Einsprüche<br />

auf.<br />

Wir beantragen, nachfolgende Einwendungen gegen den beabsichtigten Bebauungsplan in der dafür<br />

zuständigen Gemeinderatsversammlung wörtlich vorzutragen und in der Versammlung darüber einzeln<br />

abstimmen zu lassen. Vorsorglich regen wir an, dass entsprechender Gemeinderat eine einzelne<br />

Abstimmung beschließt.<br />

Die Planung des Gebäudes auf Flurstück 2432/2 + Anteil aus 2465<br />

1. Laut Abschnitt E, Blatt Nr. 9 liegt das Planungsgebiet im so genannten Schwemmlandbereich unterhalb<br />

der nördlichen Hangkante (Punkt 3 unter Beschreibungen, Blatt Nr. 9). Der Bau eines Hauses in<br />

direkter Angrenzung an den Mühlbach auf der Flurnummer 2432/2 birgt für das Doppelhaus<br />

Schmiedgasse 4/4a große Risiken. Der Bau eines Hauses in derartiger Nähe zu einem Gewässer kann<br />

zu erheblichen Veränderungen des Grundwasserspiegels gerade in diesem Gebiet, in dem der<br />

Grundwasserspiegel bekanntermaßen sowieso sehr hoch ist, führen. Unser Haus ist nicht wie andere<br />

neuere Häuser in einer so genannten Wanne gebaut. Wenn hier ein Bau entsteht, führt dies zu einer<br />

Abänderung des Grundwasserflusses (Grundwasserbeeinträchtigung und Gefahr von drückendem<br />

Wasser). Bei Regenfällen besteht Gefahr einer Überflutung unserer Keller. Eine Absenkung unseres<br />

Hauses ist ebenso möglich, wodurch starke Beschädigungen (Risse) im Haus entstehen würden. Es<br />

würden erhebliche Kosten entstehen. Man würde es hier auf Schäden an den Gebäuden geradezu<br />

anlegen.<br />

Es ist uns auch bekannt, dass, seit dem sehr dichten Neubau mehrerer Gebäude in der Naringer<br />

Straße etc., viele alte Häuser auf der anderen Seite der Mangfall (z.B. Gerhart-Hauptmann-Str. etc.)<br />

mittlerweile erhebliche Hochwasserprobleme bei Regenwetter haben. Diese <strong>Pro</strong>bleme existierten früher<br />

nicht.<br />

Es entsteht die Frage, warum viel Geld für Hochwasserschutzmaßnahmen ausgegeben wird, wenn<br />

dann doch wieder viel zu nah an Gewässern und auch viel zu dicht gebaut wird, vor allen Dingen auch


23<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

noch in Gebieten, wo das Grundwasserproblem bekannt ist und es sich um einen<br />

Schwemmlandbereich handelt. Es ist auch festzustellen, dass kein anderes Haus im Bebauungsplan<br />

derart nah am Wasser steht. Im <strong>Pro</strong>tokoll der Gemeinderatssitzung im September 2007 wurde<br />

festgehalten, dass der Gemeinderat eine Bebauung so nah am Mühlbach für problematisch hält.<br />

2. In der Schmiedgasse herrscht eine lockere dörfliche Mischbebauung vor. Laut Bebauungsplan sollen<br />

sich die baulichen Ergänzungen harmonisch in die bestehende Topographie und das Landschaftsbild<br />

einfügen (Abschnitt E Blatt Nr. 10 Entwurfsziele) bzw. auf Blatt Nr. 11 wird dargestellt, dass sich die<br />

neue Bebauung in Art, Dichte und Umfeldeinbindung an der bestehenden orientiert. Das geplante<br />

Gebäude auf Flurnummer 2432/2 entspricht in keinerlei Hinsicht diesen Vorgaben. Die lockere<br />

Bebauung ginge völlig verloren. Die Bebauung wäre viel zu dicht. Die lockere Bebauung würde<br />

aufgegeben werden und es entsteht hier ein Siedlungscharakter, welcher dem dörflichen Charakter<br />

nicht entspricht.<br />

3. Ein dort geplantes Haus wäre auch schon aus rein optischen Gründen wenig sinnvoll. Die zur<br />

Verfügung stehende Fläche ist in der Breite sehr gering. Das Haus wäre lang und schmal, mit einer<br />

Ost-West-Ausrichtung.<br />

4. Das auf dem Bebauungsplan vorgesehene Haus würde unmittelbar vor unserem Wohnzimmer gebaut<br />

werden. Die Hausmauer würde in nicht ganz 13 Metern Entfernung vor unserem Wohnzimmerfenster<br />

errichtet werden (10 Meter von der Terrasse). Die Wohnzimmer unseres Doppelhauses Schmiedgasse<br />

4/4a sind nach Süd-Westen ausgerichtet, also genau dorthin, wo der Bau geplant wäre. Unsere<br />

Privatsphäre ginge hier vollständig verloren.<br />

5. Das natürliche Licht würde uns durch diese zu dichte Bauweise genommen werden. Unser<br />

Wohnzimmer würde für mehrere Monate im Schatten liegen. Der Schattenwurf würde uns für ein Drittel<br />

des Jahres erheblich beeinträchtigen. Hierzu finden Sie eine detaillierte Zeichnung und Berechnung im<br />

Einspruchsschreiben der Familie Sperling. Sie können diesen Zeichnungen und den Erläuterungen<br />

genau entnehmen, welche unglaublichen Auswirkungen so ein Gebäude auf uns hätte.<br />

6. Die Wertminderung unseres Hauses und Grundstückes aufgrund dieser engen Bebauung wäre<br />

erheblich.<br />

7. Auf der Fläche hinter unseren Häusern können wir auch immer mehr seltene und verschiedenste Tiere,<br />

wie z.B. Marder, Igel, Fuchs, Reiher, Eichelhäher, Rotkehlchen etc. beobachten. Diesen Tieren würde<br />

ein weiterer Lebensraum genommen werden.<br />

8. Die Randbebauung der vorgesehenen Garage entspricht nicht der lockeren Bebauung. Es wird hier<br />

sehr eng geplant, welches wiederum den Vorgaben im Bebauungsplan widerspricht.<br />

Aus diesen oben genannten Gründen sind wir gegen eine Bebauung auf dem Flurstück 2432/2 +<br />

Anteil aus 2465.<br />

Festzustellen bleibt auch noch, dass<br />

• Auch ein von der Dorfentwicklung geplanter möglicher Radweg am Mühlbach sich mit der<br />

vorgesehenen Nutzung der Fläche nicht mehr durchführen lässt<br />

• und die angegebene Flurnummer 2432/2 für das gesamte Grundstück nicht korrekt ist. Das<br />

geplante Grundstück liegt auf zwei Flurnummern und gehört zwei verschiedenen Eigentümern.<br />

Abschließend lässt sich zu diesem Punkt sagen, dass eine vernünftige Planung Streit (auch einen<br />

Rechtsstreit) vermeiden und nicht herbeiführen soll. Eine Bebauung auf diesem Grundstück würde zu<br />

Schäden und Streit führen und für erheblichen Unfrieden sorgen. Die Verwirklichung des<br />

Bebauungsplanes würde erheblich nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der<br />

hier wohnenden Menschen haben.<br />

Diese sehr problematischen und auch Schaden provozierenden Bebauungsmaßnahmen würden sicherlich<br />

rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen und zu hohen Kosten führen.<br />

Die folgenden Gründe sprechen unserer Ansicht nach gegen eine Erschließung und weitere<br />

Verbreiterung der Schmiedgasse:


24<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

1. Die Kosten für eine Erschließung und einen Ausbau stellen eine erhebliche finanzielle Belastung dar.<br />

Wir haben dieses Haus 2003 gekauft und sind hier bereits finanziell belastet. Insbesondere in der<br />

momentanen wirtschaftlichen Situation ist es nicht einzusehen, für eine intakte, vernünftige,<br />

ausreichend breite Straße zu zahlen.<br />

2. Die Schmiedgasse ist im Abschnitt vor den Häusern 4 und 4a ausreichend breit und in einem guten<br />

Zustand. Die Straße ist hier bereits erschlossen.<br />

3. Bisher haben die Anwohner zum Erhalt der Straße und deren Verbesserung selber gehandelt. Der<br />

Straßenabschnitt vor den Häusern 4/4a ist Gemeindegrund, wurde aber bisher nicht weiter von der<br />

Gemeinde gepflegt. Jahrelang gab es bei Regen eine riesige Pfütze in diesem Bereich, so dass die<br />

Mauer des Hauses der Familie Transiskus und unser Zaun sowie die Garagenwand beim Durchfahren<br />

der Pfütze erheblich beschmutzt und auch beschädigt wurde. Es war kaum möglich, an der Pfütze<br />

vorbeizulaufen oder den Stellplatz dort vernünftig zu netzen. Ein Abfluss zum Kanal wurde hier auf<br />

eigene Kosten eingebaut, so dass das <strong>Pro</strong>blem nun vollständig gelöst ist. Die Gemeinde wusste um<br />

dieses <strong>Pro</strong>blem und hatte auch vor einigen Jahren eine Ortsbegehung durchgeführt, ohne das <strong>Pro</strong>blem<br />

zu lösen.<br />

4. In diesem Straßenabschnitt befinden sich auf Gemeindegrund 2 Stellplätze, welche bei einer<br />

Verbreiterung der Straße verloren gehen würden. Dann würden hier überhaupt keine Parkmöglichkeiten<br />

mehr vorhanden sein. Es gilt hier zu bemerken, dass die Nutzbarmachung dieser Parkplätze, durch<br />

Verlegen von Bodenplatten, ebenfalls auf private Kosten durchgeführt wurde, obwohl es sich um<br />

Gemeindegrund handelt.<br />

5. Die Schmiedgasse ist derzeit eine recht gut erhaltene, nette Dorfstraße. Es ist nicht<br />

einzusehen, dass hier eine Schnellstraße entstehen soll. Vielleicht sogar noch eine<br />

Ringstraße.<br />

6. In der Schmiedgasse wohnen viele Kinder, die derzeit ohne <strong>Pro</strong>bleme auf der Straße<br />

spielen können. Bei einer Verbreiterung würden die Autos unweigerlich schneller fahren,<br />

was unsere Kinder gefährdet. Es kann von der Gemeinde nicht gewollt sein, dass unsere<br />

Kinder unnötig und zusätzlich gefährdet werden.<br />

7. Auch die Straßenbreite der Schmiedgasse ist ausreichend. Es wurden hier bereits<br />

Feuerwehreinsätze erfolgreich durchgeführt.<br />

Geplantes Gebäude auf Flurstück Nr. 2429<br />

Der Bebauungsplan sieht auf Flurnummer 2429 ein Gebäude vor, dass dem Rest des Bebauungsplanes<br />

vollständig widerspricht.<br />

1. Laut Bebauungsplan (Abschnitt D, Punkt 3, Blatt 6 und E Blatt Nr. 13 Bauweise) soll die Bauweise aus<br />

Einzel- und Doppelhäusern bestehen. Zulässig sind nur Einzelhäuser und Doppelhäuser. Ein<br />

Einzelhaus ist ein Haus mit einer Wohneinheit. Bei dem auf Flurnummer 2429 vorgesehenen Gebäude<br />

handelt es sich weder um ein Einzel- noch um ein Doppelhaus, sondern um ein Mehrfamilienhaus. Die<br />

Dimensionen sind viel zu umfangreich. Des weiteren benötigt ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus keine<br />

Tiefgarage und noch 5 Stellplätze dazu.<br />

2. In der Anliegerversammlung vom 28.10.2008 wurde betont, dass die Sichtachse zwischen den beiden<br />

bereits bestehenden Gebäuden erhalten bleiben soll. Mit diesem großem Gebäude wird diesem nicht<br />

entsprochen. Der Bau widerspricht der Idee des Bebauungsplanes.<br />

3. Ein Bau in diesem Ausmaß birgt auch erhebliche Parkplatzprobleme. Auch eine Tiefgarage wird das<br />

entstehende Parkplatzproblem auf der Schmiedgasse nicht abwenden können. Es gibt keine Parkplätze<br />

in der Schmiedgasse, zu mal durch eine Verbreiterung auch noch andere, derzeit vorhandene<br />

Stellplätze, verloren gehen würden. Verkehrsgefährdendes Parken wäre die Folge. Es ist momentan<br />

bereits zu beobachten, dass Autos so weit auf dem <strong>Bürger</strong>steig im Anfangsbereich der Schmiedgasse<br />

zur Miesbacher Straße hin parken, dass Personen dort kaum noch durchlaufen können, ein<br />

Kinderwagen passt dort oft nicht mehr durch.<br />

4. Dieser Bau entspricht keiner lockeren dörflichen Bauweise.


Mischgebiet / Wohngebiet<br />

25<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Es ist dem Bebauungsplan auch nicht deutlich zu entnehmen, welche Flurstücke im Misch- und welche im<br />

Wohngebiet liegen. Wir möchten Sie bitten, das noch mal eindeutig aufzulisten.<br />

Wir verstehen ebenfalls nicht, was unter einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte zu verstehen ist<br />

und wo so etwas eventuell hindürfte.<br />

Nutzung erneuerbarer Energien und geplante Bauweise<br />

Der Bebauungsplan schränkt zukünftige Bauwünsche/-vorhaben in ihrer Vielfalt und<br />

Gestaltungsmöglichkeit erheblich ein, z.B. wie Wintergärten etc. auszusehen haben. Vieles, was bereits in<br />

der Schmiedgasse vorhanden ist (Altbestand), soll künftig nicht mehr erlaubt sein. Warum darf<br />

Vorhandenes nicht von anderen Leuten in Ihre Bau- oder Veränderungspläne übernommen werden (z.B.<br />

Balkon über Eck, etc.)?<br />

Des weiteren wird mit diesem Bebauungsplan baurechtlich sichergestellt, dass Solarenergie nicht optimal<br />

genutzt werden kann. Solar- bzw. Photovoltaikanlagen machen nur Sinn, wenn sie in einem bestimmten<br />

Winkel auf dem Dach angebracht werden, möglicherweise müssen sie geständert werden.<br />

Eine öffentlich gewidmete Straße ist von den Anwohnern nicht gewünscht.<br />

Es bleibt noch zu erwähnen, dass die absolute Mehrheit der Eigentümer gegen die Erschließung der<br />

Straße und den Bebauungsplan ist, weil darin keinerlei Vorteile gesehen werden. Den Gemeinderäten ist<br />

diese Tatsache bekannt gemacht worden. Warum soll etwas gegen die absolute Mehrheit durchgesetzt<br />

werden?<br />

Im Bebauungsplan im letzten Abschnitt auf der letzten Seite wird gesagt: „Durch die Neuaufstellung und<br />

Verwirklichung des Bebauungsplanes ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die<br />

persönlichen Lebensumstände der bisher in der Umgebung des Baugebieteswohnenden und arbeitenden<br />

Menschen“.<br />

Diese Aussage entspricht, wie Sie unseren Ausführungen entnehmen können, absolut nicht der Wahrheit<br />

und wir können dieser Aussage in keinster Weise zustimmen.<br />

Zusammenfassend lässt sich feststellen:<br />

• Der Bebauungsplan ist an mehreren Stellen nicht korrekt.<br />

• Er ist widersprüchlich. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass er tatsächlich den dörflichen<br />

Charakter der Schmiedgasse erhalten will.<br />

• Er provoziert mögliche Schäden an Häusern in der Zukunft mit vielfachen, auch rechtlichen<br />

Folgen.<br />

• Er nimmt bewusst eine zusätzliche Gefährdung der Kinder in Kauf. Das können wir nicht<br />

tolerieren.<br />

• Sogar die Nutzung alternativer Energien wird verkompliziert und erschwert. Gerade heutzutage<br />

sollte man das vereinfachen und fördern.<br />

• Die bürokratische Einschränkung des Gestaltungs- und vor allen Dingen auch des<br />

Einigungswillens der <strong>Bürger</strong> ist unnötig und fördert den Unfrieden in der Gemeinde.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Zu Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 2432/2 und Anteil aus 2465 der Gemarkung Vagen:<br />

Zur Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 2432/2 der Gemarkung Vagen – siehe auch Stellungnahme zu<br />

Amt für ländliche Entwicklung und Stellungnahmen zu Anregungen und Bedenken der Familie Sperling.<br />

Aus ortsplanerischen Gründen, der unmittelbaren Nähe zum Mühlbach und dem Standort im Uferbereich<br />

sollte von einer Bebauung auf der Fl.nr. 2432/2 abgesehen werden. Auf den Bestandsschutz der<br />

bestehenden Gebäude wird verwiesen.<br />

Zur nicht vorhandenen sog. „Weissen Wanne“ der Familie Sperling wird auf die Bauantragsunterlagen<br />

verwiesen, aus denen zu entnehmen ist, dass Keller im Normalfall grundwasserberührt sind.<br />

Dass bei Regenfällen mit steigenden Grundwasserpegeln gerechnet werden muss, ist nachvollziehbar.<br />

Die übrigen Bedenken der Planung auf Flnr. 2432/2 bezüglich unzumutbarem Schattenwurf, Störung der<br />

Privatsphäre, Verschlechterung der Hochwassersituation, Wertminderung können nicht nachvollzogen<br />

werden.


Die Flurnummernangaben werden berichtigt.<br />

Zu Erschließung durch Schmiedgasse in Westerham:<br />

26<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Ausreichende Erschließungen (auch Verkehrsflächen) sind herzustellen. Dabei sind die entsprechenden<br />

Richtlinien einzuhalten. Zur Dimensionierung der Verkehrsfläche wird darauf verwiesen, dass der<br />

Gemeinderat der Gemeinde Feldkirchen-Westerham die Breite der Schmiedgasse beschlußmäßig mit<br />

7,0m festgelegt hat und dies auch Grundlage für entsprechende Beschlüsse zu Bauantragszustimmungen<br />

und Verträgen war. Dass private Stellplätze nach Angaben der Familie Barth auf öffentlichen Grund<br />

hergestellt wurden, ist nicht nachvollziehbar. Eine Erschließung im Geltungsbereich des Bebauungsplans<br />

ist derzeit nach den vorliegenden Unterlagen nicht gesichert. Eine Erschließungsmaßnahme ist<br />

durchzuführen, wenn die Notwendigkeit hierfür besteht. Dies ist entsprechend gesetzlich geregelt. Eine<br />

gewidmete Erschließungsstrasse für die gesamte Bebauung im Geltungsbereich ist derzeit nicht<br />

vorhanden. Die geplante Erschließung ist keine Schnellstrasse. Auch eine Ringstrasse ist nicht geplant. Zu<br />

den Erfordernissen einer ausreichenden Erschließung wird auf die geltenden Richtlinien und gesetzlichen<br />

Bestimmungen verwiesen. Zur Notwendigkeit der Herstellung einer geordneten Erschließung wird auch auf<br />

die Ausführungen der Bedenkenträger unter Punkt 3 zu „geplantes Gebäude auf Flurstück Nr.2429“<br />

verwiesen. Diese <strong>Pro</strong>bleme können mit der Herstellung der geplanten Erschließungsstrasse langfristig und<br />

nachhaltig behoben werden.<br />

Zu Geplantes Gebäude auf Fl.Nr. 2429 der Gemarkung Vagen:<br />

Wie richtigerweise festgestellt, führt die Begründung im Punkt 6.1.3. (Bauweise) aus, dass nur Doppel und<br />

Einzelhausbebauung zulässig ist und Hausgruppen ausgeschlossen sind, da diese Hausform in der<br />

Nutzung in diesem Bereich nicht typisch und damit prägend ist.<br />

Ein Einzelhaus ist nicht nach der Zahl der Wohneinheiten definiert, sondern es sind allseitig freistehende<br />

Gebäude mit einem selbstständigen Erschließungselement. Die Zahl der maximal zulässigen<br />

Wohneinheiten in Gebäuden wären separat festzusetzen und zu begründen. Nach Auffassung der<br />

Verwaltung wäre es sinnvoll, in diesem Bebauungsplan auch die Zahl der max. zulässigen Wohneinheiten<br />

festzusetzen, um den städtebaulichen Charakter auch diesbezüglich sichern zu können. Das Gebäude auf<br />

Flurstück Nr. 2429 fügt sich nach Ansicht des Planers und der Gemeinde durchaus hinsichtlich Art und<br />

Maß der Nutzung in die Umgebungsbebauung mit ein. Der Gebäudetyp wurde aufgrund dessen in dieser<br />

Form vom Gemeinderat befürwortet. Auch die Gebäudestellung/Gebäudeausrichtung erlaubt durchaus<br />

den gewünschten Sichtbezug.<br />

Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß den geltenden Richtlinien auf den jeweiligen Grundstücken mit<br />

den Bauanträgen nachzuweisen.<br />

Zu Mischgebiet/Wohngebiet:<br />

Die Planung erfolgt nach Planzeichenverordnung. Die Trennung der unterschiedlichen Nutzungsarten<br />

erfolgt nach Planzeichenverordnung und die Trennung zwischen Wohngebiet und Mischgebiet ist<br />

ersichtlich. Eine Auflistung der Flurnummern kann zusätzlich erfolgen. In den Festsetzungen zur Art der<br />

baulichen Nutzung im Mischgebiet (Transiskus und Steininger) sind nicht kerngebietstypische<br />

Vergnügungsstätten (Spielhallen und Nachtlokale, die aufgrund ihrer Größe nicht in Kerngebieten<br />

untergebracht werden müssen) ausgeschlossen.<br />

Zu Nutzung regenerativer Energien<br />

Die Nutzung der regenerativen Energie (Solar und Fotovoltaik) soll selbstverständlich zulässig sein. Der<br />

Bereich der Schmiedgasse befindet sich auch im Bereich der DE Westerham. Es muss eine Abwägung<br />

zwischen dem Orts- und Landschaftsbild und der Sonnenenergie-Nutzung getroffen werden. Die<br />

Errichtung von Anlagen zur Sonnenenergienutzung ist auch bei einer Dachneigung von 28Grad sinnvoll<br />

möglich. Aufständerungen sind hier nicht zwingend notwendig. Dachneigungen haben zudem erhebliche<br />

Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und sind entsprechend zu regeln. Aus diesen Gründen<br />

sollte es bei einer Begrenzung der Dachneigung, wie im B-Plan festgesetzt, bleiben.<br />

Auf den Gemeinderatsbeschluss vom 26.01.2010 wird verwiesen.<br />

Die angesprochenen Festsetzungen hinsichtlich Bauform, Bauweise, Gestaltung etc. sichert eine<br />

geordnete städtebauliche Entwicklung hinsichtlich des gewollten Orts- und Landschaftsbildes.<br />

Beschlussvorschläge:


Zu Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 2432/2 und Anteil aus 2465 der Gemarkung Vagen:<br />

27<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Zur Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 2432/2 der Gemarkung Vagen – siehe auch Stellungnahme zu<br />

Amt für ländliche Entwicklung und Stellungnahmen zu Anregungen und Bedenken der Familie Sperling.<br />

Aus ortplanerischen Gründen, der unmittelbaren Nähe zum Mühlbach und dem Standort im Uferbereich<br />

wird von einer Bebauung auf der Fl.nr. 2432/2 abgesehen. Der bebauungsplan ist entsprechend zu<br />

ändern. Auf den Bestandsschutz der bestehenden Gebäude wird verwiesen.<br />

Zur nicht vorhandenen sog. „Weißen Wanne“ Sperling wird auf die Bauantragsunterlagen verwiesen, aus<br />

denen zu entnehmen ist, dass Keller im Normalfall grundwasserberührt sind.<br />

Dass bei Regenfällen mit steigenden Grundwasserpegeln gerechnet werden muss, ist nachvollziehbar.<br />

Die übrigen Bedenken der Planung auf FlNr. 2432/2 bezüglich unzumutbarem Schattenwurf, Störung der<br />

Privatsphäre, Verschlechterung der Hochwassersituation, Wertminderung können nicht nachvollzogen<br />

werden.<br />

Die Flurnummernangaben werden berichtigt.<br />

Der Beschluss wurde mit 15 : 6 Stimmen gefasst.<br />

GR Petzinger war während der Abstimmung im Sitzungssaal nicht anwesend.<br />

Zu Erschließung durch Schmiedgasse in Westerham:<br />

Ausreichende Erschließungen (auch Verkehrsflächen) sind herzustellen. Dabei sind die entsprechenden<br />

Richtlinien einzuhalten. Zur Dimensionierung der Verkehrsfläche wird darauf verwiesen, dass der<br />

Gemeinderat der Gemeinde Feldkirchen-Westerham die Breite der Schmiedgasse beschlussmäßig mit<br />

7,0m festgelegt hat und dies auch Grundlage für entsprechende Beschlüsse zu Bauantragszustimmungen<br />

und Verträgen war. Dass private Stellplätze nach Angaben der Familie Barth auf öffentlichen Grund<br />

hergestellt wurden, ist nicht nachvollziehbar. Eine Erschließung im Geltungsbereich des Bebauungsplans<br />

ist derzeit nach den vorliegenden Unterlagen nicht gesichert. Eine Erschließungsmaßnahme ist<br />

durchzuführen, wenn die Notwendigkeit hierfür besteht. Dies ist entsprechend gesetzlich geregelt. Eine<br />

gewidmete Erschließungsstrasse für die gesamte Bebauung im Geltungsbereich ist derzeit nicht<br />

vorhanden. Die geplante Erschließung ist keine Schnellstrasse. Eine Ringstrasse ist nicht geplant. Zu den<br />

Erfordernissen einer ausreichenden Erschließung wird auf die geltenden Richtlinien und gesetzlichen<br />

Bestimmungen verwiesen. Zur Notwendigkeit der Herstellung einer geordneten Erschließung wird auch auf<br />

die Ausführungen der Bedenkenträger unter Punkt 3 zu „geplantes Gebäude auf Flurstück Nr.2429“<br />

verwiesen. Diese <strong>Pro</strong>bleme können mit der Herstellung der geplanten Erschließungsstrasse langfristig und<br />

nachhaltig behoben werden.<br />

Eine Erschließung wie im Plan dargestellt ist notwendig.<br />

Der Beschluss wurde mit 12 : 10 Stimmen gefasst.<br />

Zu Geplantes Gebäude auf Fl.Nr. 2429 der Gemarkung Vagen:<br />

Wie richtigerweise festgestellt, führt die Begründung im Punkt 6.1.3. (Bauweise) aus, dass nur Doppel und<br />

Einzelhausbebauung zulässig ist und Hausgruppen ausgeschlossen sind, da diese Hausform in der<br />

Nutzung in diesem Bereich nicht typisch und damit prägend ist.<br />

Ein Einzelhaus ist nicht nach der Zahl der Wohneinheiten definiert, sondern es sind allseitig freistehende<br />

Gebäude mit einem selbstständigen Erschließungselement. Die Zahl der maximal zulässigen<br />

Wohneinheiten in Gebäuden werden separat festgesetzt, um den städtebaulichen Charakter auch<br />

diesbezüglich sichern zu können. Das Gebäude auf Flurstück Nr. 2429 fügt sich nach Ansicht des<br />

Gemeinderates durchaus hinsichtlich Art und Maß der Nutzung in die Umgebungsbebauung mit ein. Auch<br />

die Gebäudestellung/Gebäudeausrichtung erlaubt durchaus den gewünschten Sichtbezug.<br />

Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß den geltenden Richtlinien auf den jeweiligen Grundstücken mit<br />

den Bauanträgen nachzuweisen.<br />

Der Beschluss wurde mit 13 : 9 Stimmen gefasst.<br />

Zu Mischgebiet/Wohngebiet:<br />

Die Trennung der unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt nach Planzeichenverordnung und die Trennung<br />

zwischen Wohngebiet und Mischgebiet ist ersichtlich. Eine Auflistung der Flurnummern kann zusätzlich<br />

erfolgen. Eine Ergänzung soll im bebauungsplan erfolgen. In den Festsetzungen zur Art der baulichen


28<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Nutzung im Mischgebiet (Transiskus und Steininger) sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten<br />

(Spielhallen und Nachtlokale, die aufgrund ihrer Größe nicht in Kerngebieten untergebracht werden<br />

müssen) ausgeschlossen.<br />

Der Beschluss wurde mit 19 : 3 Stimmen gefasst.<br />

Zu Nutzung regenerativer Energien<br />

Die Nutzung der regenerativen Energie (Solar und Fotovoltaik) ist möglich. Der Bereich der Schmiedgasse<br />

befindet sich im Bereich der DE Westerham. Es muss eine Abwägung zwischen dem Orts- und<br />

Landschaftsbild und der Sonnenenergie-Nutzung getroffen werden. Die Errichtung von Anlagen zur<br />

Sonnenenergienutzung ist auch bei Integration in die Dachfläche bei einer Dachneigung von 28Grad<br />

sinnvoll möglich. Aufständerungen sind dazu nicht zwingend notwendig. Dachneigungen haben zudem<br />

erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und sind entsprechend zu regeln. Aus diesen<br />

Gründen sollte es bei einer Begrenzung der Dachneigung, wie im B-Plan festgesetzt, bleiben.<br />

Auf den Gemeinderatsbeschluss vom 26.01.2010 wird verwiesen.<br />

Die angesprochenen Festsetzungen hinsichtlich Bauform, Bauweise, Gestaltung etc. sichert eine<br />

geordnete städtebauliche Entwicklung hinsichtlich des gewollten Orts- und Landschaftsbildes, soweit es<br />

sich auf regenerative Energien bezieht.<br />

Der Beschluss wurde mit 15 : 7 Stimmen gefasst.<br />

n) Barth Peter<br />

Generell erachte ich die Notwendigkeit zur Erstellung eines dermaßen restriktiven Bebauungsplans für die<br />

Schmiedgasse für nicht angebracht, ja gleichermaßen für bedenklich.<br />

Die Gründe im Einzelnen:<br />

Solch detailliert, reglementierte Vorschriften wie in den „Festsetzungen gestalterischer Art“ (§ 12 Blatt 8)<br />

vorgelegt, werden frührer oder später zu <strong>Pro</strong>blemen und Auseinandersetzungen mit der Gemeinde führen.<br />

Die Vorgabe der Gestaltung des Gebäudes in klarer rechteckiger Form mit symmetrischem Satteldach<br />

wird schon an vielen Stellen in der Gemeinde, Gott sei Dank, nicht eingehalten. Solche strikten Vorgaben<br />

verhindern Abwechslung und führen zu einem einheitlichen und deshalb hässlichen Siedlungseffekt. Bitte<br />

nicht falsch verstehen, ländlicher Baustil sollte sein, aber es sollte nicht ein Haus vie das Andere<br />

aussehen.<br />

Das gilt gleichermaßen für die Dachpfannen (nur rote dürfen verwendet werden) wie für das Verbot von<br />

Erkern und die Einschränkung der Verwendung von Dachfenstern. Hierzu gibt es in der Gemeinde<br />

mannigfaltige gelungene Gegenbeispiele, die natürlich bei solch stark einschränkenden Vorschriften wie<br />

sie mir vorliegen, zu Unmut, Unverständnis und Ärger bei bauwilligen <strong>Bürger</strong>n führen wird.<br />

In der Zeit des absolut notwendigen Umweltschutzes und steigender Heizölpreise ist eine Beschränkung<br />

des Dachüberstandes kontraproduktiv. Mit dem Dachüberstand ist je nach Lage und Ausrichtung des<br />

Hauses eine aktive Nutzung der Sonnenwärme gegeben. Mit Dachüberstand und Dachfenster lässt sich<br />

die Sonneneinstrahlung und die damit verbundene passive Wärme gewinnen bzw. regulieren. Dies gilt<br />

ebenso für Wintergärten. Die Forderung, dass Wintergärten nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden<br />

dürfen, ist ebenfalls unter dem Energiegewinnungsaspekt absolut zurückzuweisen. Für Dachfenster und<br />

Wintergärten gibt es m.M. nach genügend sehr gelungene Beispiele in unserer Gemeinde, die die Schema<br />

„F“-Bauweise wohltuend auflockern.<br />

Bei der Einfriedung der Grundstücke, nur senkrechte Lattung zuzulassen, ist für mich eine absolute<br />

Horrorvorstellung. Man stelle sich die Schmiedgasse mit einem durchgehenden Zaun, von deren Anfang<br />

bis zum Ende, mit einer senkrechten Lattung – wenn überhaupt – nur in der Höhe um 25 cm variierend<br />

vor. Eine ländliche Einfriedung mit Abwechslung senkrechter – und / oder waagerechter Lattung / Brettern<br />

wäre hier viel angebrachter und abwechslungsreicher.<br />

Last but not least ist die geplante Straße ein absoluter Einschnitt in die in der Schmiedgasse gewachsenen<br />

familiären Gemeinschaften. Die Schmiedgasse ist für uns Anlieger wie ein gemeinsamer Hof, da der Weg<br />

ja auch mitten durch die ehemaligen Bauernhöfe führt. Die Familien wohnen rechts und links dieses


29<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Weges, die Eltern rechts und die jungen Familien links. Die Kinder bzw. die Enkel spielen in der Mitte in<br />

„unserem“ Hof. Sollte dieser unser Weg nun zu einer öffentlichen Straße werden, ist es mit diesem<br />

Spielplatz zu Ende. Im Moment bewegen sich alle Autofahrer – Anlieger wie Fremde – vorsichtig auf dem<br />

Weg. Anlieger deshalb, da sie um die Kinder wissen, Ortsfremde, weil für sie der Weg eine Hofdurchfahrt<br />

darstellt und den Eindruck vermittelt, dass man sich auf Privatgrund bewegt, was es ja auch ist. Wird der<br />

Weg, wie die Gemeinde es vor hat, zur Straße ausgebaut, wird alleine schon durch den dann erreichten<br />

Bauzustand ein Recht suggeriert, das Fremde dazu verleiten wird, nicht mit der jetzt üblichen Umsicht<br />

(Hofdurchfahrt, Privatgrund), die Straße zu benutzen. Unser Hof wird weniger sicher für unsere älteren<br />

Anwohner und für unsere Kinder. Auch eine Ausweisung der geplanten Straße als Spielstraße würde dem<br />

jetzigen Hofcharakter der Straße nicht annähernd gerecht werden.<br />

Da wir das Wege- und Fahrtrecht innerhalb der Anliegergemeinschaft selber geregelt haben bzw. noch<br />

weiter regeln werden, sehen wir keinen Grund, dass die Gemeinde die Schmiedgasse als öffentliche<br />

Straße ausweist.<br />

Ich bin daher aus den oben genannten Gründen gegen den Bebauungsplan und die Umgestaltung der<br />

privaten Schmiedgasse in eine öffentliche Gemeindestraße. Deshalb möchte ich die Gemeinde bzw. deren<br />

Vertreter bitten, von dem geplanten Vorhaben Abstand zu nehmen.<br />

Außerdem möchte ich Sie bitten, den Verlauf des Firsts an meiner Garage zu korrigieren. Er verläuft nicht<br />

wie auf dem mir von der Gemeinde überlassenen Plan von Nord nach Süd, sondern in einem Winkel von<br />

90° dazu.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Die Notwendigkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplanes regelt das Baugesetzbuch. Der Gemeinderat<br />

hat die Notwendigkeit hier gesehen und die Aufstellung beschlossen.<br />

Der örtliche Baustil beinhaltet klare rechteckige Gebäudekörper ohne größere vor- und zurückspringende<br />

Anbauten. Dieses Planungsziel sichert der Bebauungsplan in dieser sehr zentralen Lage von Westerham<br />

unter anderem durch die angesprochenen Festsetzungen zu Gebäudeform, Dachform, Dachneigung,<br />

Dachpfannen, Erkern, Dachfenstern, Dachüberstand, Wintergärten. Auf die Möglichkeiten von<br />

Befreiungen im Einzelfall wird hingewiesen. Warum Wintergärten, welche innerhalb der Baugrenzen zu<br />

errichten sind, dem Energiegewinnungsaspekt widersprechen, ist nicht nachvollziehbar.<br />

Die Festsetzung zu den Einfriedungen wurde bereits beim Amt für ländliche Entwicklung beraten und<br />

dabei festgelegt, dass eine Einfriedung nicht zwingend vorgeschrieben ist. In wieweit der Gemeinderat<br />

auch waagerechte Einfriedungen zulassen will, wäre noch zu entscheiden. Derzeit lautet die Festsetzung:<br />

Zur Straßenseite hin sind nur Holzzäune mit senkrechter Struktur (Holzlattenzäune) mit einer Höhe von<br />

0,90 bis 1,15 m zulässig, was von der Verwaltung aus ortsplanerischen Gründen auch so empfohlen wird.<br />

Bezüglich der Festsetzung von Gebäudeform, Dachform, Dachneigung, Dachpfannen, Erkern,<br />

Dachfenstern, Dachüberständen, Wintergärten wurden die einzelnen Gebäude bzw. Gestaltungselemente<br />

im Gemeinderat diskutiert und nach nachfolgende Festlegungen getroffen:<br />

a) Herausnahme des Ausschlusses von Erkern aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />

b) Herausnahme der senkrechten Holzlattungen bei Zäunen<br />

c) Erhöhung der Fläche der Dachflächenfenster pro 20 m² Dachfläche<br />

d) Herausnahme des Ausschlusses von Wintergärten aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />

e) Streichung von Dachgauben aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />

f) Herausnahme der Festsetzung bzgl. der Balkone<br />

g) Festlegung der Gebäudeform mit einem Verhältnis von 1 : 1,4<br />

Beschluss:<br />

Der Gemeinderat nimmt die Anregungen und Bedenken zur Kenntnis. Die Notwendigkeit zur Aufstellung<br />

des Bebauungsplanes regelt das Baugesetzbuch. Der Gemeinderat hat die Notwendigkeit hier gesehen<br />

und die Aufstellung beschlossen.<br />

Der örtliche Baustil beinhaltet klare rechteckige Gebäudekörper ohne größere vor- und zurückspringende<br />

Anbauten. Dieses Planungsziel sichert der Bebauungsplan in dieser sehr zentralen Lage von Westerham<br />

unter anderem durch die angesprochenen Festsetzungen zu Gebäudeform, Dachform, Dachneigung,


30<br />

GR 13.04.2010 ö<br />

Dachpfannen, Erkern, Dachfenstern, Dachüberstände und Wintergärten. Auf die Möglichkeiten von<br />

Befreiungen im Einzelfall wird hingewiesen.<br />

Zu den oben diskutierten Punkten a) bis g) traf der Gemeinderat folgende Festlegungen:<br />

a) Herausnahme der Festsetzung bezüglich der Erker<br />

Der Beschluss wurde mit 22 : 0 Stimmen gefasst.<br />

b) Die Beibehaltung der senkrechten Holzlattung für Gartenzäune wird beibehalten.<br />

Diese Festlegung wurde mit 13 : 9 Stimmen gefasst.<br />

c) Erhöhung der Dachflächenfenster von 0,8 m² auf 1,5 m² wurde mit 15 : 7 Stimmen befürwortet<br />

Nach der Abstimmung stellte GR Bergmüller den Antrag, dass diese Festsetzung vollständig entfallen<br />

sollte. Wurde bereits abgestimmt, deshalb keine erneute Abstimmung.<br />

d) Streichung der Festsetzung bezüglich der Wintergärten<br />

Dieser Beschluss wurde mit 21 : 1 Stimme gefasst.<br />

e) Streichung der Festlegung bezüglich des Ausschlusses von Dachgauben<br />

Die Streichung des Ausschlusses von Dachgauben wurde mit 18 : 4 Stimmen abgelehnt.<br />

f) Herausnahme der Festlegung bezüglich der Balkone<br />

Der Beschluss wurde mit 22 : 0 Stimmen gefasst.<br />

g) Festlegung der Gebäudeform im Verhältnis von 1 : 1,4<br />

Diese Gebäudeform wurde mit 13 : 9 Stimmen angenommen und ist in die Festsetzungen des<br />

Bebauungsplanes aufzunehmen.<br />

Nach diesen Einzelfestlegungen ist der Beschlussvorschlag wie folgt fortzuführen:<br />

Die Festsetzung zu den Einfriedungen ist dahingehend zu ändern, dass Einfriedungen nicht zwingend<br />

vorgeschrieben werden.<br />

Eine Erschließung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist derzeit nicht gesichert. Im Baurecht stellt<br />

die gesicherte Erschließung einen wichtigen Baustein dar. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einer<br />

Straßenlänge von ca. 200 m eine private Erschließung dem Merkmal einer geordneten Erschließung nicht<br />

mehr genügt. An der vorgesehenen Erschließung wird festgehalten.<br />

Der Verlauf der Firstrichtung des Garagengebäudes wird dem Bestand angepasst.<br />

Der Beschluss wurde mit 15 : 7 Stimmen gefasst.<br />

Nach diesem Tagesordnungspunkt schloss <strong>Bürger</strong>meister Schweiger den öffentlichen Teil der Sitzung, die<br />

Fortführung erfolgt in einer weiteren Gemeinderatssitzung.<br />

( Bernhard Schweiger ) 1. <strong>Bürger</strong>meister (Hermann Weber) Schriftführer

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