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GEMEINDE FELDKIRCHEN-WESTERHAM N i e d e r s c h r i f t ...

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<strong>GEMEINDE</strong> <strong>FELDKIRCHEN</strong>-<strong>WESTERHAM</strong>LANDKREIS ROSENHEIMN i e d e r s c h r i f tüber die 1. Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Feldkirchen-Westerham am 27.05.2008 imRathaus Feldkirchen – öffentlich********Sämtliche Mitglieder des Bauausschusses waren ordnungsgemäß geladen.Vorsitzender: 1. Bürgermeister Bernhard SchweigerSchriftführer: Peter Solnar, BauamtsleiterEntschuldigt fehlte Bauausschussmitglied Schaberl, dafür war Herr Dr. Kienle als 2. Stellvertreteranwesend.Beginn der Sitzung:Ende der Sitzung:19.10 Uhr (öffentliche Sitzung)20.50 UhrOrtseinsichten ab 18.00 Uhr:a) Lohmayrwegb) Gschwandtner, Feldolling, Am Gries 10c) 5. Änderung Giglbergerwegd) Schütz Eberhard, Aschbach 23********1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 08.04.20082 B a u a n t r ä g ea) Strauch Petra, Vagen; Anbau eines Kosmetikstudios zur späteren Nutzung als Garagengebäude;Leitzachwerkstr. 17 in Vagenb) Hermann Anton, Kleinhöhenrain; Errichtung eines Nebengebäudes am Lohmayrwegc) Gschwandtner Anita, Feldolling; Errichtung eines Gartenzaunes, Am Gries 10 in Feldolling;Befreiung vom Bebauungspland) Fritsch Insa, München; Errichtung eines Ersatzbaues für das ehemalige Wohngebäude,Hohenfried 3e) Glockner Franz, Kleinhöhenrain; Erweiterung der bestehenden Biogasanlage, Kürschnerweg 12in Kleinhöhenrain3 B a u v o r a n f r a g e na) Fritsche Tino, Großhöhenrain; Errichtung eines Wohnhauses mit Stellplätzen an der KirchdorferStraße


2BA 27.05.2008 öb) Mayer Martin, Altenburg; Nutzungsänderung des ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudes zueiner Gewerbenutzung, Altenburg 9c) Pflaum Michael, Feldkirchen; Errichtung eines Wohnhausanbaues auf dem GrundstückSpitzingstr. 9 in Feldkirchend) Abinger Franz, Krügling; Abbau und Wiederaufbau des denkmalgesch. Wohnteils, Krügling 14 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 „Aschbach/Altenburg“; Einstellung des Verfahrens5 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76 „Zwischen Giglbergerweg und Ostlandweg“;Satzungsbeschluss6 1. Änderung der Lückenfüllungssatzung Oberreit; Satzungsbeschluss7 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Leitzachwerkstraße“; Satzungsbeschluss8 Vorstellung Planungskonzept Bebauungsplan Nr. 76 „Zwischen Giglbergerweg und Ostlandweg“(Anträge Krapichler und Göschel und Überplanung Hübner-Gelände)9 Hofzufahrt Ludwig, Elendskirchen 2; Erwerb und Unterhalt10 Antrag auf Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WesterhamerVeredelungsgesellschaft, Bahnhofstr. 3211 V e r s c h i e d e n e sa) Fahrt nach Fürth (Teilnahmebestätigung)b) Behinderung Bahnübergang Im Müllerland (Fußweg) durch Pfostenc) Rückschnitt Pflanzen an der Mangfallbrücke (Absturzgefahr)d) Anfragen von Herrn Bergmüller********1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 27.05.2008Beschluss:Der Bauausschuss genehmigt die Sitzungsniederschrift vom 27.05.2008 vorbehaltlos in allen Teilen.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.2 B a u a n t r ä g ea) Strauch Petra, Vagen; Anbau eines Kosmetikstudios zur späteren Nutzung alsGaragengebäude – Leitzachwerkstr. 17 in VagenDas Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 „Leitzachwerkstraße“ und ist imFlächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen.Der Bauausschuss hat sich bereits am 09.10.2007 mit einer Bebauung auf dem GrundstückLeitzachwerkstraße 17 befasst und dabei einer Garage grundsätzlich zugestimmt.Das Landratsamt Rosenheim hat mit Schreiben vom 05.12.2007 einen genehmigten Vorbescheid erteilt.Gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben soll nun an dem ursprünglich beantragten Standort einKosmetikstudio eingebaut und später als Garage genutzt werden.Nachdem weder der Bebauungsplan noch der genehmigte Vorbescheid dies beinhaltet, handelt es sichum eine Prinzipentscheidung des Bauausschusses.Sollte das Bauvorhaben befürwortet werden, können sich zu einem späteren Zeitpunkt 2 Problemeergeben. Dies wäre zum einen, dass bei Verkauf eines der beiden Grundstücke eine Gewerbenutzung ander Grenze entstehen würde und zum anderen bleibt unklar, wenn die Gewerbenutzung im südlichen Teildes Grundstücks bleibt, ob nicht im best. Baufenster ein reines Wohngebäude entstehen soll.Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass der geplanten Nutzung grundsätzlich vorübergehendgrundsätzlich zugestimmt werden kann. Das ursprüngliche Ziel aus dem Bebauungsplan Nr. 63


3BA 27.05.2008 ö„Leitzachwerkstraße“, dass im Hauptgebäude sowohl Gewerbe als auch Wohnen unterzubringen ist, sollteaber nicht aus den Augen verloren werden.Aus diesem Grunde sollte das Landratsamt Rosenheim eine entsprechende Auflage in denGenehmigungsbescheid aufnehmen, dass es sich hier nur um eine vorübergehende Nutzung handelt. BeiEinreichung eines Bauantrages für dieses Grundstück ist die Gewerbenutzung wieder in dasHauptgebäude zu integrieren.Beschluss:Der Bauausschuss stimmt der Errichtung eines Kosmetikstudios und erteilt bzgl. der ÜberschreitungenBefreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.Das Landratsamt Rosenheim wird gebeten, in den Genehmigungsbescheid eine Auflage aufzunehmen,dass bei Einreichung eines Bauantrages für das Hauptgebäude das Gebäude als Garage gem.genehmigten Vorbescheid vom 05.12.2007 zu nutzen ist. Zudem ist die gewerbliche Nutzung im EG desHauptgebäudes gem. Bebauungsplan zu integrieren.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.b) Hermann Anton, Kleinhöhenrain; Neubau eines Nebengebäudes am LohmayrwegDas Grundstück Fl.Nr. 179 der Gemarkung Höhenrain liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplanals Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.Bei einer Ortseinsicht des LRA Rosenheim wurde festgestellt, dass das o.g. Nebengebäude bereitserrichtet ist. Mit der Baueinstellung vom 07.03.2008 wurde Herr Anton Hermann vom LandratsamtRosenheim aufgefordert, die entsprechenden Bauantrags-Unterlagen einzureichen.Benötigt wird der bereits teilweise errichtete Schuppen zur Aufbewahrung von Geräten, Anhängern undBrennholz.Planungsrechtlich ist die Baumaßnahme nach § 35 BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhabenzulässig, wenn die Kriterien des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt.Nachdem Herr Anton Hermann keine Privilegierung besitzt bzw. nicht nachgewiesen wurde, kann demVorhaben planungsrechtlich nicht zugestimmt werden.Die Verwaltung schlägt vor, den Bauantrag abzulehnen. Sollten sich im Rahmen desBauantragsverfahrens ergeben, dass Tatsachen vorliegen, welche eine nachträgliche Genehmigungmöglich erscheinen lassen, ist der Bauantrag nochmals der Gemeinde zur Stellungnahme vorzulegen.Beschluss:Der Bauausschuss lehnt den Bauantrag zur Errichtung eines Stadels am Lohmayrweg ausortsplanerischen Gründen (Widerspruch zum § 35 BauGB) ab.Der Beschluss wurde mit 7 : 2 Stimmen gefasst.c) Gschwandtner Anita, Feldolling; Errichtung eines Gartenzaunes, Am Gries 10 in Feldolling;Befreiung vom BebauungsplanDas Grundstück Am Gries 10 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 „Feldolling Süd“ undist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.In diesem Bebauungsplan ist festgelegt, dass die Zaunhöhe maximal 80 cm betragen darf.Frau Gschwandtner hat einen Zaun errichtet, welcher eine Höhe von ca, 1,50 m aufweist. Im Rahmeneiner Baukontrolle durch das Landratsamt Rosenheim wurde festgestellt, dass diese Einfriedung nicht denVorgaben des Bebauungsplanes entspricht.


4BA 27.05.2008 öBei einer Ortseinsicht durch die Verwaltung wurde festgestellt, dass nicht nur der Zaun von FrauGschwandtner zu hoch ist, sondern auch der Eigentümer der Fl.Nr. 1922/8 der Gemarkung Vagen einenSichtschutzzaun mit einer Höhe von ca. 1,80 m errichtet hat.Aus Gründen der Gleichbehandlung sind die beiden Zaunanlagen in die Entscheidung einzubeziehen.Grundsätzlich sind zwei Verfahrensvarianten denkbar.1) Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungs-Planes für beiden Zäune. Dabei ist das öffentliche Interesse entsprechend zurückzustellen.Die privatrechtlichen Belange wärenaber nach wie vor mit in die Abwägung einzubeziehen.2) Ablehnung beider Zaunanlagen und Weitergabe an das LRA Rosenheim zur Einleitung derweiteren Schritte.Hingewiesen wird noch auf den Bauantrag Hummel, bei welchem eine Zaunhöhe von 80 cm genehmigtwurde. Als Material wurde ausnahmsweise eine Steinmauer zugelassen. Mittlerweile wurde eineZaunhöhe von ca. 1,20 m gebaut, obwohl mit den Eigentümern vor Ort noch vor dem jetzigen Bauzustandüber den Bauausschuss-Beschluss informiert hat. Das LRA Rosenheim ist über den Sachverhaltentsprechend informiert und wird weitere Maßnahmen ergreifen bzw. hat bereits einen Bescheid erlassen.Beschluss:Der Bauausschuss lehnt die beiden Zaunanlagen an den Grundstücken Fl.Nrn. 1899/3 und 1922/8 derGemarkung Vagen aus ortsplanerischen Gründen (Widerspruch zum Bebauungsplan) ab. DasLandratsamt Rosenheim wird gebeten aufgrund der durchgeführten Baukontrolle und des Beschlussesvom 27.05.2008 weitere Schritte einzuleiten.Der Beschluss wurde mit 8 : 1 Stimme gefasst.d) Fritsch Insa, München; Errichtung eines Ersatzbaues für das ehemalige Wohngebäude,Hohenfried 3Das Grundstück Hohenfried 3 liegt im Außenbereich und ist im Flächen- nutzungsplan als bebautesGrundstück im Außenbereich ausgewiesen.Der Bauausschuss hat sich letztmalig am 12.02.2008 mit der Bebauung auf dem Grundstück befasst unddabei dem vorgelegten Bauantrag zugestimmt.Im Rahmen der rechtlichen Prüfung durch das Landratsamt Rosenheim wurde durch dieGenehmigungsbehörde festgestellt, dass das geplante Vorhaben aufgrund der eingereichtenGebäudegröße nicht genehmigungsfähig ist.Zwischenzeitlich haben mehrere Gespräche zwischen Antragsteller und Landratsamt Rosenheimstattgefunden. Dabei wurde eine genehmigungs- fähige und ortsplanerisch vertretbare Planung erarbeitet.Aufgrund der geänderten Planung ist die Gemeinde Feldkirchen-Westerham wieder in das Verfahren miteinzubeziehen.Geändert wurde die Planung dahingehend, dass der nun eingereichte Bauantrag wieder auf das Maß derursprünglich bestehenden Bausubstanzreduziert ist. Im Abstimmung mit dem Landratsamt Rosenheim wurde die Außentreppe im Norden aus derPlanung herausgenommen.Mit dem Wegfall des Querbaues und dem darauf befindlichen Pultdach wird das Gebäude ruhiger und fügtsich besser in die landschaftlichen Gegebenheiten ein.Beschluss:Der Bauausschuss stimmt der Errichtung eines Ersatzbaues in der beantragten Form zu und beauftragtdie Verwaltung den Bauantrag befürwortend an das Landratsamt Rosenheim weiterzuleiten.


5BA 27.05.2008 öDer Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.e) Glockner Franz, Kleinhöhenrain; Erweiterung der bestehenden Biogasanlage, Kürschnerweg12 in KleinhöhenrainDie Grundstücke Fl.Nrn. 295, 306 und 308 der Gemarkung Höhenrain liegen im Außenbereich und sind imFlächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.Herr Glockner möchte die im März 2006 genehmigte Biogasanlage erweitern.Damit werden folgende baulichen Maßnahmen beantragt:Änderung des Endlagers auf 22 m Durchmesser und 8 m TiefeErweiterung des best. FahrsilosEinbau eines zusätzlichen GasmotorsVerlängerung des Betriebsgebäudes um 2 mDie Leistung wird damit auf 360 KW Gesamtfeuerungswärmeleistung und 999 KW elektrische Leistung(Generatorblock) erhöht.Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert, sodass ein Rechtsanspruch aus dieserVorschrift besteht. Die beantragte Größe ist noch durch das Baurecht abgedeckt. Eineimmissionsschutzrechtliche Genehmigung ist noch nicht erforderlich.Die beantragten Ergänzungsbauten sind im Hinblick auf die Ortsplanung als unbedenklich einzustufen, dadie geplanten baulichen Maßnahmen größtenteils nicht zu sehen sind. Das Endlager als auch die Fahrsilo-Erweiterung werden fast vollständig in das hängige Gelände integriert.Sitzungsverlauf:Die Verwaltung wird gebeten zu überprüfen, ob eine Privilegierung vorliegt.Bemerkung: Das Landratsamt teilt mit, dass bis 500 KW eine Privilegierung möglich ist. Bei höhererLeistung nicht. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist erst ab 1000 KW notwendig.Beschluss:Der Bauausschuss stimmt der Erweiterung der Biogasanlage in der beantragten Form zu und beauftragtdie Verwaltung, den Bauantrag befürwortend an das Landratsamt Rosenheim weiterzuleiten. Sollten sichim Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine geänderte Rechtssituation ergeben, ist die GemeindeFeldkirchen-Westerham nochmals um Stellungnahme zu bitten.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.3 B a u v o r a n f r a g e na) Fritsche Tino, Großhöhenrain; Errichtung eines Wohnhauses mit Stellplätzen an derKirchdorfer StraßeDas Grundstück 197/9 der Gemarkung Höhenrain befindet sich im Innerortsbereich von Großhöhenrainund ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen.Aufgrund der Innenbereichslage ist der Bauantrag nach § 34 BauGB zu beurteilen, d.h. ein Vorhaben istzulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügt und dieErschließung gesichert ist.Das Gebäude fügt sich mit dem geplanten Ausmaß in die Umgebungsbebauung ein. Die Erschließung sollvermutlich über die best. Zufahrt der Fl.Nr. 197/6 der Gemarkung Höhenrain erfolgen. Hierfür wäre eineDienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts erforderlich. Diese ist im Rahmen des Bauantragesvorzulegen.


6BA 27.05.2008 öAnsonsten wäre das Grundstück über die Flurnummer 197/9 der Gemarkung Höhenrain zu erschließen.Für den Kanalhausanschluss wurde bereits ein Übergabeschacht eingebaut.Grundsätzlich kann dem Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung zugestimmt werden. ImRahmen des Bauantrag ist die Erschließung des Grundstückes eindeutig darzustellen und ggf. dieerforderlichen Dienstbarkeiten vorzulegen.Beschluss:Der Bauausschuss stimmt der Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Fl.Nr. 197/9 der GemarkungHöhenrain grundsätzlich zu.Bei Einreichung der Bauantragsunterlagen ist die Erschließung detailliert darzustellen. Erforderlichenfallssind die notwendigen Dienstbarkeiten vorzulegen, sofern das Grundstück nicht über die Fl.Nr. 197/9 derGemarkung Höhenrain selbst erschlossen wird.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.b) Mayer Martin, Altenbug; Nutzungsänderung des ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudeszu einer Gewerbenutzung, Altenburg 9Das Grundstück Altenburg 9 liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als bebautesGrundstück im Außenbereich ausgewiesen.Herr Mayer hat bereits im Januar 2007 beantragt, den best. Fahrsilo zu überdachen und darin diegewerbliche Nutzung vorübergehend zu betreiben.Der Bauausschuss befürwortete den Bauantrag am 09.01.2007. Aufgrund der best. Sach- und Rechtslagewurde jedoch von Seiten des Landratsamtes keine Genehmigung erteilt.Nunmehr beantragt Herr Mayer, den best. landwirtschaftlichen Teil am Gebäude Altenburg 9 in eineGewerbefläche umzunutzen.Hier handelt es sich um ein best. Gebäude, welches aufgrund der aufgelassenen Landwirtschaft eineandere Nutzung erhalten soll.Dies ist im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB möglich.Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass dem Vorhaben aufgrund des Gebäudebestandes in dereingereichen Form zugestimmt werden kann.Beschluss:Der Bauausschuss stimmt der Nutzungsänderung des nicht mehr benötigten Landwirtschaftsteil desAnwesens Altenburg 9 in einer Gewerbefläche in der eingereichten Form zu und beauftragt die Verwaltungden Bauantrag befürwortend an das Landratsamt Rosenheim weiterzuleiten.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.c) Pflaum Michael, Feldkirchen; Errichtung eines Wohnhausanbaues auf dem GrundstückSpitzingstr. 9 in FeldkirchenDas Grundstück Spitzingstraße 9 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Jägerbreite II“ undist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind die Baugrenzen sehr eng gezogen, sodass eineNachverdichtung allgemein nur durch eine Bebauungsplan-Änderung erfolgen kann.Nach Ansicht der Verwaltung kann dem Antrag zugestimmt werden.Es sollten jedoch gleichzeitig weitere Grundstücke, welche sich für eine Nachverdichtung anbietenentsprechend geprüft und in eine Bebauungsplan-Änderung aufgenommen werden.


7BA 27.05.2008 öAus diesem Grunde sollten 2 Beschlüsse folgende Beschlüsse gefasst werden:a) Zustimmung zum Einzelvorhabenb) Änderung des Bebauungsplanes nach § 13 a BauGB für das gesamte Planungsgebiet.Beschluss zu a):Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zur Erweiterung des Wohngebäudes Spitzingstraße 9 in dereingereichten Form zu. Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag auf Vorbescheid befürwortend an dasLandratsamt Rosenheim unter dem Hinweis der folgenden Bebauungsplan-Änderung weiterzuleiten.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.Beschluss zu b):Der Bauausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 2 „Jägerbreite II“ dahingehend zu ändern, dasseiner weitergehende innerörtliche Nachverdichtung zugelassen wird. Die Verwaltung wird beauftragt, dasentsprechende Konzept zu erarbeiten und die Bebauungsplan-Änderung nach § 13 a BauGBdurchzuführen.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.d) Abinger Franz, Krügling; Abbau und Wiederaufbau des denkmalgeschützten Wohnteils,Krügling 1Bei der Splittersiedlung Krügling handelt es sich um Außenbereich gem. § 35 BauGB.Der Teilabbau bedarf denkmalschutzrechtlich der Genehmigung des Landratsamtes Rosenheim als untereDenkmalschutzbehörde. Baurechtlich ist die „Beseitigung“ der baulichen Anlage dem LandratsamtRosenheim und der Gemeinde unter Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für das weiter best.Gebäude einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.Um mit dem Abbruch best. Baurechte nicht zu verlieren bzw. zu klären, ob und in welcher Form hierwieder eine bauliche Erweiterung nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen kann, muss vor dem Abbaudas neue Baurecht geklärt und mit Bescheid festgestellt werden.Sowohl von Seiten der Ortsplanung als auch des denkmalgeschützten Wohnteils des Anwesens Krügling 1ist die Verwaltung der Auffassung, dass der Translozierung sowie der Errichtung eines first- undtraufgleichen Anbaus an dem best. Gebäudeteil zugestimmt werden kann. Auf beiliegende Niederschriftvom 14.01.1976 wird verwiesen.Dabei sind sowohl die denkmalschutzrechtlichen als auch die planungsrechtlichen Vorgaben zuberücksichtigen. Zudem sind aufgrund des landkreisübergreifenden Vorhabens sowohl die GemeindeBaiern als auch das Landratsamt Ebersberg in das Verfahren einzubeziehen.Beschluss (berichtigt gegenüber Beschlussvorschlag):Der Bauausschuss stimmt dem Abbau des denkmalgeschützten Wohnteils am Anwesen Krügling 1, demErsatzbau und der Umnutzung des best. Wirtschaftsteils aus ortsplanerischen Gründen zu. Zur Klärungaller rechtlichen Fragen im Hinblick auf Planungsrecht und Denkmalschutz wird die Verwaltung beauftragt,den Antrag auf Vorbescheid befürwortend an das Landratsamt Rosenheim weiterzuleiten.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.4 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 „Aschbach/Altenburg“; Einstellung des VerfahrensDer Bauausschuss hat sich letztmalig am 24.07.2007 mit der o.g. Bebauungsplan-Änderung befasst unddabei beschlossen, das Verfahren erst fortzuführen, wenn die Sicherung der Zufahrt und die Dienstbarkeitüber die Nutzung des Nebengebäudes rechtlich geklärt ist.


8BA 27.05.2008 öZwischenzeitlich fanden mehrere Besprechung zwischen den einzelnen Parteien sowie auch derGemeinde mit dem Rechtsanwalt von Herrn Fasching statt.Es konnte aber bei all diesen Terminen keine einvernehmliche Lösung zwischen der Familie Buchta undHerrn Fasching erreicht werden.Vor diesem Hintergrund beantragt Herr Fasching mit Schreiben vom 23.04.2008 das Verfahren zur 6.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 „Aschbach/Altenburg“ einzustellen.Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass er für das Gebäude Aschbach 39 einen Käufer hat. DasGrundstück mit dem Nebengebäude verbleibt derzeit bei Herrn Fasching.Da sich aufgrund der eigentumsrechtlichen Gegebenheiten in nächster Zeit wohl keine Änderungenergeben, schlägt die Verwaltung vor, gemäß Antrag von Herrn Fasching, das Verfahren zur 6. Änderungdes Bebauungsplanes Nr. 69 „Aschbach/Altenburg“ einzustellen.Beschluss:Aufgrund der derzeitigen eigentumsrechtlichen Verhältnisse schließt sich der Bauausschuss derEinschätzung der Verwaltung an und beschließt, das Verfahren zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.69 „Aschbach/Altenburg“ einzustellen.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.5 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76 „Zwischen Giglbergerweg und Ostlandweg“;SatzungsbeschlussDer Bauausschuss hat am 09.10.2007 beschlossen, den o.g. Bebauungsplan dahingehend zu ändern,dass auf der Fl.Nr. 50/4 der Gemarkung Feldkirchen anstelle eines Doppelhauses zwei Einfamilienhäuserzugelassen werden sollen.Im Rahmen des Verfahrens nach § 13 BauGB gingen bis zum Fristende am 03.04.2008 von denStadtwerken München bzw. den unmittelbaren Nachbarn, der Familie Bromberger, Bedenken undAnregungen ein:a) Stadtwerke MünchenBei der geplanten Bebauung im Schutzstreifen unserer 110-KV-Leitung müssen die erforderlichenSicherheitsabstände nach den gültigen Normen eingehalten werden. Erst nach Zusendung des Bauplanesmit Angaben zur Gesamthöhe des geplanten Gebäudes können wir dem Bauvorhaben zustimmen bzw.die Bebauung im vorgenannten Bereich genehmigen.Der Schutzstreifen unserer Freileitung von beiderseits 15,0 m muss von hochwachsender Bepflanzungfreigehalten werden.Bei der Bauausführung für das geplante Vorhaben östlich unseres Schutzstreifens dürfen keine Kräne,Hubgeräte etc. innerhalb des Schutzstreifens zum Einsatz kommen. Hebebühnen dürfen die max.Bauhöhe nicht überschreiten.Außerhalb des Leitungsstreifens müssen Kräne oder andere Hubgeräte arretiert werden, dass sie nicht inden Schutzstreifenbereich nicht hinein schwenken können.Die geplanten Bäume neben unserem Schutzstreifen dürfen nicht höher als 8,0 m werden.Die geplanten Maßnahmen, Kranaufstellung u.a. sowie Baumpflanzungen dürfen nur nach vorherigerörtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch unseren Mitarbeiter Herrn Dietz begonnen werden.Stellungnahme der Verwaltung:Die Ausführungen der Stadtwerke München werden den zukünftigen Bauherrn mitgeteilt.


10BA 27.05.2008 öDer Bauausschuss hat am 12.02.2008 eine Änderung der Lückenfüllungssatzung von Oberreitbeschlossen. Dabei sollten die Fl.Nr. 492/2 und 490/1 der Gemarkung Feldkirchen in den Geltungsbereicheinbezogen werden.Aufgrund dieses Beschlusses wurde durch die Verwaltung das Verfahren durchgeführt.Bis zum Fristende am 21.04.2008 lagen weder Bedenken noch Anregungen vor. Das LandratsamtRosenheim weist lediglich darauf hin, dass klarzustellen wäre, ob der § 3 der Satzung Maß der baulichenNutzung für die gesamte Satzung gilt oder lediglich der Änderungsbereich davon erfasst wird.Stellungnahme der Verwaltung:Die ursprüngliche Satzung legte für die Grundstücke Oberreit 4 und 17 separat Baurechte fest. DieÄnderung bezieht sich nur darauf, dass sich die geplante Bebauung in die Umgebung einfügen muss.Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, dass der § 3 der Satzung klargestellt wird, dass sich dieseFestlegung nur auf den Änderungsbereich bezieht und nicht auf die ursprüngliche Satzung. Da dies nureine redaktionelle Änderung ist, kann das Verfahren ohne einen zusätzlichen Verfahrensschrittabgeschlossen werden.Beschluss:Der Bauausschuss beschließt, den § 3 der Lückenfüllungssatzung so zu ergänzen, dass sich dieFestlegung der Umgebungsbebauung nur auf den Änderungsbereich bezieht. Die Verwaltung wirdbeauftragt, diese redaktionelle Änderung durchzuführen.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.Verfahrensbeschluss:Der Bauausschuss beschließt die 1. Änderung der Lückenfüllungssatzung Oberreit als Satzung gem. § 10BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt nach Einarbeitung der beschlossenen redaktionellen Änderung dieBekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB durchzuführen.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.7 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Leitzachwerkstraße“; SatzungsbeschlussDer Bauausschuss hat am 15.01.2008 im Rahmen einer Bauvoranfrage die 9. Änderung desBebauungsplanes Nr. 63 „Leitzachwerkstraße“ beschlossen.Grundlage des Änderungsbeschlusses war eine Bauvoranfrage der Grundstückseigentümerin, Frau Piller,welche sich nun mit den unmittelbar südlich angrenzenden Eigentümern einigte und aufgrund dessen nundie ursprünglich Planung umgesetzt werden könnte.Dieser Entwurf vom Oktober 2006 würde sich ortsplanerisch unmittelbar an die nördlich angrenzendenGrundstücke anpassen und damit am Rand dieser sensiblen Lage (Ortsanger) besser einfügen.Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens wurden die betroffenen Träger öffentlicher Belange sowieunmittelbar angrenzenden Nachbarn bis zum18.04.2008 um Stellungnahme gebeten.Bis zum Fristende lagen von folgenden Behörden bzw. Grundstückseigen- tümern Bedenken undAnregungen vor:LRA Rosenheim – WasserrechtSchäffler GeorgStrauch PetraKuchler Klaus


11BA 27.05.2008 öa) Landratsamt Rosenheim – Abt. WasserrechtFreigestellte Bauvorhaben und baugenehmigungsfreie Anlagen, die sich im 60 m-Bereich des Kotbachesbefinden unterliegen der Genehmigungspflicht nach Art. 59 Bay WG. Für diese Vorhaben ist eine isoliertewasserrechtliche Genehmigung beim LRA Rosenheim – SG Wasserrecht – zu beantragen.Stellungnahme der Verwaltung:Dieser Passus ist bereits in den textlichen Hinweisen enthalten, sodass keine weiteren Maßnahmen zuveranlassen sind.Beschluss:Der Bauausschuss nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Da dieser Passus bereits in den Hinweisen enthaltenist, sind keine Änderungen im Planungskonzept veranlasst.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.b) Schäffler Georg u. HeidiIch bitte um sofortige Mitteilung, auf welcher Grundlage die Flurnummer 96/1 der Gemarkung Vagen inden Bebauungsplan einbezogen wurde.Diese Flurnummer befindet sich nach wie vor in meinem Besitz.Stellungnahme der Verwaltung:Die Flurnummer 96 /1 der Gemarkung Vagen wurde nicht in den Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung einbezogen. Das Grundstück von Herrn Schäffler grenzt an den Geltungsbereich dieser Planungan, somit ist eine Beteiligung in jedem Falle erforderlich.Für Herrn Schäffler ergeben sich aus der Bebauungsplan-Änderung keine rechtlichen Einschränkungen.Beschluss:Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen von Herrn Schäffler zur Kenntnis.Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage sind keine Änderungen im Planungskonzept erforderlich.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.c) Strauch PetraAus den vorliegenden Unterlagen ist die Festlegung der östlichen Bebauungs- grenze gegenüber demgültigen Bebauungsplan nicht ausreichend erkennbar. In meinem vom 19.12.2007 zur 8. Änderung desBebauungsplanes Nr. 63 „Leitzachwerkstraße“ haben wir auf die Bedeutung dieser Baugrenze verwiesen.Es ist nicht ersichtlich, ob diese Grenze eingehalten oder mit welcher rechtlich haltbaren Begründungdiese nun verschoben wird.Stellungnahme der Verwaltung:Im Rahmen der 8. Änderung hat Frau Strauch Bedenken gegen die Erweiterung der baulichen Anlagen inRichtung Kotbach vorgebracht.Die Planung von der 8. zur 9. Änderung unterscheidet sich insofern, dassnicht 1 großes Gebäude, sondern 2 kleinere Einheiten entstehen. Die Gebäudegrenze in Richtung Ostenverändert sich um ca. 15 m.Dafür entsteht zwischen den beiden Baukörper eine Durchsicht in Richtung Ortsanger. Gleichzeitig wirddas Garagengebäude dem östlichen Grundstück zugeordnet. Die Garage für die westliche Haushälfteverbleibt am Schlossweg.


12BA 27.05.2008 öDamit entsteht exakt die gleiche Bebauung, wie auf den nördlich angrenzenden Grundstücken Fl.Nr. 92/2und 92/3 der Gemarkung Vagen.Auch hier wurde mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes dem Antrag von Herrn Strauch Rechnunggetragen.Nachdem mit dem Planungsentwurf für die 9. Änderung nachbarrechtliche Interessen nicht beeinträchtigtwerden, kann aufgrund der Planungshoheit der Gemeinde das Bauleitplan-Verfahren unverändertfortgesetzt werden.Im Rahmen dieser Änderungen wurden die Belange des Naturschutzes (Erhalt der Baumgruppe und desUferstreifens entlang des Kotbaches) sowie des Nachbarschutzes und dem Gleichbehandlungsgrundsatzin die Planungsüberlegungen einbezogen.Unter Abwägung all dieser privaten und auch öffentlichen Belange einschließlich dem Städtebau kam derBauausschuss zu der Auffassung, dass der nun vorliegende Planungsentwurf ortsplanerisch die besteLösungdarstellt und auch in dieser Form umgesetzt werden soll.Beschluss:Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen von Frau Strauch zur Kenntnis, ist aber der Auffassung, dassunter Einbeziehung der nachbarrechtlichen Belange und des Gleichbehandlungsgrundsatzes dieBebauung städtebaulich vertretbar ist. Insbesondere werden die ortsplanerischen Belange in diesem Fallehöher gewichtet als die nachbarschützenden Belange, da die Abstandsflächen, welche demNachbarschutz dienen, vollständig auf den eigenen Grundstücksflächen nachgewiesen werden können.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.d) Kuchler Klaus und Kerstin:Wir stimmen der Bebauungsplan-Änderung wiederholt nicht zu, da entgegen Ihrem Punkt 5.0 eindeutignegative Auswirkungen auf die Nachbarschaft entstehen.Absolut indiskutabel ist eine zusätzliche private Verkehrsfläche angrenzend an die Südseite unseresGrundstückes. Eine Mindestabstandsfläche von 2 m vom best. Wohnhaus zur Verkehrsfläche wäre nichtgegeben. (Auch wir mussten diesen Abstand zur Bebauung einhalten).Zusätzliches Verkehrsaufkommen soll lt Ihrem Schreiben vermieden werden. Bei uns würde hier dasGegenteil zutreffen.Auch eine bauliche Erweiterung des Wohnhauses Fl.Nr. 92 in Richtung Westen ist nicht akzeptabel. DieVoraussetzungen, die uns zum Kauf des Grundstückes geführt haben, wären nicht mehr gegeben.Ein Bebauungsplan soll dem Käufer eines Grundstückes und auch den angrenzenden NachbarnSicherheit und Ordnung sowie Orientierung bieten.Sowohl in Ihrer Anfrage vom Oktober 2006 wie auch in der 9. Änderung des Bebauungsplanes sehen wirjedoch all dies als nicht mehr gegeben an.Wir bitten um Einhaltung der Bedingungen, welche zum Kauf des Grundstückes Fl.Nr. 92/2 und 92/3 derGemarkung Vagen führten.Stellungnahme der Verwaltung:Im Hinblick auf den Nachbarschutz sowie die Zufahrt – siehe auch Stellungnahme zu den Bedenken undAnregungen von Strauch PetraErgänzend sei noch hinzugefügt, dass der Abstand der privaten Zufahrt zum neuen Baurecht nicht nur 2sondern 3 m beträgt und sich aufgrund der geänderten Anordnung der Garagensituation sowie derAufteilung des best. Baurechts in zwei kleinere Baurechte eine aufgelockerte Struktur entsteht.


13BA 27.05.2008 öEin zusätzliche Beeinträchtigung im Hinblick auf Belüftung und Belichtung gegenüber demGebäudebestand in Richtung Süden, Norden und Westen erfolgt mit der Bebauungsplan-Änderung nicht.Im Osten beträgt der Abstand zwischen den beiden nächsten Gebäude-Eckenca. 23 m, sodass auch hier von einer übergebührlichen Beeinträchtigung wohl nicht ausgegangen werdenkann.Im Hinblick auf die private Zufahrt auf der Südseite des Antragstellers, dürfte in etwa von 10 bis 12Fahrzeugbewegungen pro Tag ausgegangen werden, was wohl auch eine vertretbare Belastung darstellendürfte.Unter Abwägung all dieser privaten und auch öffentlichen Belange einschließlich dem Städtebau kam derBauausschuss zu der Auffassung, dass der nun vorliegende Planungsentwurf ortsplanerisch die besteLösungdarstellt und auch in dieser Form umgesetzt werden soll.Insbesondere wurden bei der Bewertung der privaten gegenüber den öffentlichen Belange derNachbarschutz sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zur nördlich angrenzendenBebauung betrachtet.Beschluss:Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen von Fam. Kuchler zur Kenntnis, ist aber der Auffassung, dassunter Einbeziehung der nachbarrechtlichen Belange und des Gleichbehandlungsgrundsatzes dieBebauung städtebaulich vertretbar ist. Insbesondere werden die ortsplanerischen Belange in diesem Fallehöher gewichtet als die nachbarschützenden Belange, da die Abstandsflächen, welche demNachbarschutz dienen, vollständig auf den eigenen Grundstücksflächen nachgewiesen werden können.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.Verfahrensbeschluss:Der Bauausschuss beschließt die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Leitzachwerkstraße“ alsSatzung gem. § 10 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt, den Einspruchsführern dasAbwägungsergebnis mitzuteilen und die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB durchzuführen.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.8 Vorstellung Planungskonzept Bebauungsplan Nr. 76 „Zwischen Giglbergerweg undOstlandweg“ (Anträge Krapichler und Göschel und Überplanung Hübner-Gelände)Das Planungskonzept wurde den Ausschussmitgliedern erläutert.Bürgermeister Schweiger teilte mit, dass diese Thematik im Gemeinderat weiter beschlussmäßigbehandelt wird. Herr Krapichler kann Unterlagen an die Verwaltung weiterleiten. Danach wird das Ergebnismit Grundeigentümer und Planer besprochen.Der Bauausschuss nahm zustimmend Kenntnis.9 Hofzufahrt Ludwig, Elendskirchen 2; Erwerb und UnterhaltBereits in der BA-Sitzung vom 12.2.2008 wurde beschlossen, dass die derzeit als Privatstraße derGemeinde existierende Zufahrt zum Anwesen Ludwig, Elendskirchen 2, Herrn Ludwig zum Quadratmeter-Preis von 10,- € verkauft wird.Ursprünglich war geplant, nur ein Teilstück der FlNr. 1182/1 (s. Plan) zu verkaufen und das Reststück -zusammen mit der FlNr. 1074 - als öff. Feld- und Waldweg zu widmen.


14BA 27.05.2008 öDie gesamte FlNr. 1182/1 hat eine Fläche von 410 m². Das Teilstück (zwischen Anwesen Ludwig und FlNr.1074), das ursprünglich im Eigentum der Gemeinde verbleiben und gewidmet werden sollte, hat eineFläche von ca. 100 m². Allein das Vermessen dieses verbleibenden Teilstückes würde ca. 800,- € kosten.,der Kaufpreis wäre ca. 1000,- €. Herr Ludwig möchte nun aus Kostengründen die ganze Wegeflächeerwerben.Da die Zufahrten zu den Anwesen Elendskirchen 4 und 6 über die FlNr. 1074 gesichert sind und dasAnwesen Ludwig an der Kreisstraße (und somit ebenfalls an einer öffentlichen Straße) anliegt, kann HerrnLudwig die gesamte Fläche verkauft werden.Aus diesem Grund soll der BA-Beschluss vom 12.2.2008 entsprechend geändert werden:Beschluss:a) Zufahrt zum Anwesen Elendskirchen 2Die Gemeinde verkauft Herrn Ludwig die gesamte Straßenfläche der FlNr. 1182/1. Damit wäre dies einePrivatstraße mit allen daraus entstehenden Rechten und Pflichten. Herrn Ludwig wird ein Kaufpreis von10,00 € (Grunderwerb Straßengrund der Gemeinde im Außenbereich) angeboten.Der Räum- und Streudienst wird widerruflich weiterhin durch die Gemeinde Feldkirchen-Westerhamdurchgeführt. Haftungsansprüche, die sich aus dem Winterdienst ergeben könnten, werdenausgeschlossen. Dieser Zusatz wird im notariellen Kaufvertrag mit aufgeführt.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.b) Zufahrt zu den Anwesen Elendskirchen 4 und 6 (FlNr. 1074)Der Bauausschuss beschließt, dass die sich im Eigentum der Gemeinde befindliche Straße zumöffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet und ausgebaut wird. Die Straßenbaulast hat somit dieGemeinde. Die bestehenden Pappeln sind soweit als möglich zu erhalten.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.10 Antrag auf Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WesterhamerVeredelungsgesellschaft, Bahnhofstr. 32Das Grundstück Bahnhofstraße 32 ist planungsrechtlich als Innenbereich zu betrachten und ist imFlächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen.Mit Schreiben vom 15.04.2008 beantragt die Fa. WVG Preisler GmbH aus Westerham den Austauscheiner Thermischen Nachverbrennungsanlage, welche nach Immissionsschutzrecht eine wesentliche unddamit genehmigungspflichtige Änderung darstellt.Im Rahmen dieses Immissionsschutzrechtlichen Verfahrens wurde dieGemeinde Feldkirchen-Westerham vom Landratsamt Rosenheim als zuständiger Genehmigungsbehördeum Stellungnahme gebeten.Mit der beantragten Änderung der Nachverbrennungsanlage werden keine zusätzlichen Baukörpererrichtet. Somit bestehen von Seiten der Verwaltung keine Bedenken gegen eine Genehmigung für dieÄnderung der Nachverbrennungsanlage aus ortsplanerischer Sicht.Die Beurteilung von Umwelt- bzw. Immissionsschutzbelangen obliegt ausschließlich dem LandratsamtRosenheim als zuständiger Genehmigungsbehörde.Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Rosenheim wird lediglich die best. überalterte durch eine völligneue Nachverbrennungsanlage ersetzt, um die vorgegebenen Grenzwerte auch zukünftig einhalten zukönnen.


15BA 27.05.2008 öBeschluss:Der Bauausschuss stimmt dem Austausch der thermischen Nachverbrennungsanlage gem. deneingereichten Planungsunterlagen zu.Die Zustimmung der Gemeinde Feldkirchen-Westerham bezieht sich nur auf das Planungsrecht. DieÜberprüfung von Belangen des Umweltschutzes und des Immissionsschutzes obliegen dem LandratsamtRosenheim als Genehmigungsbehörde.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.11 V e r s c h i e d e n e sa) Bürgermeister Schweiger bittet die Gemeinderäte um Teilnahmebestätigung für die Fahrt nachFürth am 13. Juni.Bisher haben sich nur 7 Gemeinderäte angemeldet.b) Herr Dr. Kienle: Der Bahnübergang im Bereich Müllerland (Fußweg) ist durch Pfostenbehindert. Gibt es hier andere Möglichkeiten?Bürgermeister Schweiger antwortet, dass diese Maßnahme wegen Haftungsgründen notwendig war.c) Herr Hupfauer: In Feldolling vor der Mangfallbrücke wurden Pflanzen zurückgeschnitten, dadurchbesteht verstärkt Absturzgefahr.Bürgermeister Schweiger teilt mit, dass dies Sache des Straßenbauamtes ist , die Bedenken werdenjedoch weitergeleitet.d) Bürgermeister Schweiger teilt mit, dass die Anfragen von Herrn Bergmüller in den nächstenSitzungen behandelt werden.( Bernhard Schweiger ) 1. Bürgermeister ( Peter Solnar ) Schriftführer

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