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Dienstrecht<br />

Amtsverschwiegenheit<br />

von<br />

Gottfried Feiertag<br />

Be<strong>die</strong>nstete sind gegenüber jedermann über alle<br />

Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, <strong>die</strong><br />

ausschließlich aus der <strong>die</strong>nstlichen Tätigkeit bekannt<br />

geworden sind und deren Geheimhaltung geboten<br />

ist<br />

– im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Ruhe, Ordnung und Sicherheit,<br />

– im Interesse der <strong>um</strong>fassenden Landesverteidigung,<br />

– im Interesse der auswärtigen Beziehungen,<br />

– im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts,<br />

– zur Vorbereitung einer Entscheidung oder<br />

– im überwiegenden Interesse der Parteien<br />

Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht<br />

auch nach Auslösung des Dienstverhältnisses.<br />

Be<strong>die</strong>nstete, <strong>die</strong> eine Ladung zur Aussage vor Gericht<br />

bzw. einer Verwaltungsbehörde erhalten, haben<br />

<strong>die</strong>s zu melden, wenn davon auszugehen ist,<br />

dass dabei Punkte der Amtsverschwiegenheit unterliegen<br />

könnten.<br />

Über eine Befreiung von der Amtsverschwiegenheit<br />

entscheidet <strong>die</strong> Landesregierung. <strong>Sie</strong> hat dabei das<br />

Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse<br />

an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck<br />

des Verfahrens sowie der dem Be<strong>die</strong>nsteten allenfalls<br />

drohende Schaden zu berücksichtigen sind.<br />

Die Landesregierung kann <strong>die</strong> Befreiung unter der<br />

Voraussetzung aussprechen, dass <strong>die</strong> Öffentlichkeit<br />

von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der<br />

Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.<br />

Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen,<br />

dass der Gegenstand der Aussage der Amts-<br />

verschwiegenheit unterliegen könnte und stellt sich<br />

<strong>die</strong>s im Laufe der Vernehmung heraus, so ist <strong>die</strong> Beantwortung<br />

weiterer Fragen zu verweigern. Hält <strong>die</strong><br />

Behörde <strong>die</strong> Aussage für erforderlich, so hat sie <strong>die</strong><br />

Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit<br />

zu beantragen.<br />

Sollten <strong>Sie</strong> weiterführende Informationen benötigen,<br />

können <strong>die</strong>se in den Dienstanweisungen (Normerlässen)<br />

01-03/00-1050 Amtsverschwiegenheit<br />

und 01-03/00-1100 Befreiung von der Amtsverschwiegenheit,<br />

nachgelesen werden.<br />

Insbesondere sind auch nachlesbar, welche Inhalte<br />

eine Meldung an den Dienstgeber zu enthalten hat.<br />

Für Fragen stehen Ihnen natürlich auch gerne <strong>die</strong><br />

Betriebsrätinnen und Betriebsräte sowie <strong>die</strong> Personalvertreterinnen<br />

und Personalvertreter zur Verfügung.<br />

Wir gratulieren!<br />

Der Herr Bundespräsident hat mit Entschließung<br />

vom 14. Febraur 2011 Herrn Dipl. Ing. Martin<br />

Faber, Direktor der Landwirtschaftlichen Fachschule<br />

Poysdorf, den Berufstitel „Oberstu<strong>die</strong>nrat“<br />

und Herrn Inspektionsrat Klaus Benesch,<br />

Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, den Berufstitel<br />

„Regierungsrat“ verliehen.<br />

4 Der Niederösterreichische Landesbe<strong>die</strong>nstete

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