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Köpke, Matthias - Rechtsgutachten zum Esausegen und zur Impfpflicht vom 11.08.2022

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Radbruch bei der Aufarbeitung des nationalsozialistischen und DDR-Unrechts. Demnach solle das positive

Recht im konkreten Einzelfall unwirksam sein, wenn es ein unerträgliches Maß erreicht hat, sodass es im

grundsätzlichen Widerspruch zu jedweden Gerechtigkeitsgedanken steht, der der Natur des Rechts als

Gerechtigkeitsordnung inne wohnt. Schon Augustinus hatte gelehrt, dass ein ungerechtes Gesetz nicht

anerkannt werde müsse bzw. eigentlich gar kein Gesetz sei.“ 3

In diesem Fall kommt natürlich Artikel 20 GG ins Spiel, wo es in Absatz 4 heißt:

„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht

zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Wie könnte denn dieser Widerstand aussehen? Ziviler Ungehorsam gegen das als unerträglich und

ungerecht empfundene Gesetz.

„Die Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines

Menschseins zusteht. 4 Individualität, Identität sowie physische, psychische und moralische Integrität des

Menschen sind immer und überall zu respektieren. 5 Die Menschenwürde, die das Grundgesetz garantiert,

besteht darin, dass jeder Mensch immer als selbstverantwortliche, autonome Persönlichkeit anerkannt

und respektiert wird. 6 Er ist immer Subjekt als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten

Gemeinschaft. 7 Ein Mensch ist nie Mittel zum Zweck eines anderen, sondern immer Zweck an sich. 8

Deshalb darf kein Mensch jemals zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden. 9 “ 10

1.2. Geschichte des Rechtsbegriffs „Gewissensfreiheit“

„Die Gewissensfreiheit war als humanistisches Ideal bereits in § 144 Satz 1 Paulskirchenverfassung

und in Art. 135 WRV enthalten. Wegen ihrer engen Verknüpfung mit der weltanschaulichen Überzeugung

als wertebildendes Charakteristikum wird die Gewissensfreiheit häufig in der Nähe von Glaubens- oder

Religionsfreiheit (in sämtlichen freiheitlichen deutschen Verfassungen seit 1848) verortet.

In Deutschland ist die Gewissensfreiheit ein Grundrecht und wird durch das Grundgesetz (GG) im Art.

4 gewährt. Grundrechtsträger ist jeder Mensch. Schutzobjekt im Sinne des Art. 4 GG ist die

Überzeugung, sich ethisch zu einem bestimmten Verhalten unbedingt verpflichtet zu fühlen.

Gleichermaßen sind Überzeugungsbildung wie Überzeugungsbetätigung geschützt. Die

Gewissensfreiheit steht damit im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit, welche den äußeren Zwang zu

einer bestimmten Weltanschauung untersagt.

Teile der Gewissensfreiheit finden sich auch in Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1

Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie in Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 2 GG

(allgemeine Handlungsfreiheit). Das Gewissen wird sowohl im inneren Bereich (sog. forum internum)

gebildet als auch nach außen (sog. forum externum) kenntlich gemacht. Eine besondere Gewissensfreiheit

genießen Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die laut Grundgesetz ihre Entscheidungen im Rahmen

des freien Mandats nur anhand ihres Gewissens ohne Bindung an Weisungen und Aufträge fällen sollten

(Art. 38 GG). Innerhalb des GG und vergleichbarer inter- und supranationalen Katalogen kommt der

Gewissensfreiheit ein hoher Rang zu, der sich aus der Tatsache ergibt, dass dieses Grundrecht nicht unter

einem Gesetzesvorbehalt steht, also eine mögliche Einschränkung ausschließlich zur Verteidigung

kollidierender Rechte Dritter anerkannt werden kann.“ 11

3 Quelle: Wikipedia: „Menschenwürde“, abgerufen am 06.01.2022. Hervorhebungen vom Verfasser (M.K.).

4 BverfGE 87, 209, 228.

5 Ähnlich Dreier in Dreier, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 1 I Rn. 62 mwN.

6 BverfGE 109, 133(171) st. Rspr. = NJW 2004, 739 (745).

7 BverfGE 144, 20, Rn. 541.

8 So schon die Begründung der Menschenwürde bei Kant in seiner Grundlegung der Metaphysik der Sitten, 1785, S. 435 f.

9 BverfGE 144, 20 (207) st. Rspr. Die Formel geht auf Dürig, AöR 1956, 117 (127) zurück. Sehr kritisch und skeptisch dazu aber

Dreier in Dreier, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 1 I Rn. 55 mwN.

10 Quelle: Rechtsgutachten „Ist eine allgemeine Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2 verfassungsgemäß“ von Prof. Dr. Dr. Volker

Boehme-Neßler vom 25. Januar 2022. Im Auftrag von Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V.

Gneisenaustraße 42, 10961 Berlin. Link: https://individuelle-impfentscheidung.de/fileadmin/Downloads/Gutachten_Corona-

Impfpflicht_final.pdf abgerufen am 01.02.2022.

11 Quelle: Wikipedia: „Gewissensfreiheit“, abgerufen am 06.01.2022. Hervorhebungen vom Verfasser (M.K.).

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